3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
Gesetz
zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften
und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 19. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 6. § 20 wird wie folgt geändert:
sen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
Änderung des
Patentgesetzes bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rechtzeitig-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Okto- keit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorge-
ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird schriebenen Erklärungen sowie über“ gestri-
wie folgt geändert: chen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: 7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
„Inhaltsübersicht 8. § 31 wird wie folgt geändert:
Erster Abschnitt: Das Patent a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 35
Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 35)“ ersetzt.
Zweiter Abschnitt: Patentamt
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt
und 3b eingefügt:
Vierter Abschnitt: Patentgericht
„(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jeder-
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht mann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elek-
1. Beschwerdeverfahren tronischer Führung der Akten auch über das
Internet gewährt werden.
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
3. Gemeinsame Vorschriften
bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts-
Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesge- vorschrift entgegensteht oder soweit das
richtshof schutzwürdige Interesse des Betroffenen im
1. Rechtsbeschwerdeverfahren Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
2. Berufungsverfahren gesetzes offensichtlich überwiegt.“
3. Beschwerdeverfahren 9. § 32 wird wie folgt geändert:
4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
Siebter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu
Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe Zwecken der Patentinformation kann das Pa-
Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen tentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten
Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen Dokumenten an Dritte in elektronischer Form
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, so-
Elfter Abschnitt: Patentberühmung weit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Ab-
Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften“. satz 3b).“
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Tieren“ die Wörter „und die ausschließlich durch „Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der
solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere“ Technik anzugeben, den das Patentamt für die
eingefügt. Beurteilung der Patentfähigkeit der angemelde-
3. § 16 wird wie folgt geändert: ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satz 1).“
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- 10. § 35 wird wie folgt geändert:
chen. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3
b) Absatz 2 wird aufgehoben. werden aufgehoben.
4. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
gestrichen. „(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme
5. § 17 wird wie folgt geändert: auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung
keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
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einer Frist von einem Monat nach Zustellung der der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5
Aufforderung entweder die Zeichnungen nach- und ob die Anmeldung den Anforderungen des
zureichen oder zu erklären, dass die Bezug- § 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit
nahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der die Ermittlung des Standes der Technik einer zwi-
Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für
Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teil-
wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen weise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1),
oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmel- kann beantragt werden, die Ermittlungen in der
detag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder
Zeichnungen als nicht erfolgt. das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Anmeldung verwenden kann.
Teile der Beschreibung.“ (2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmel-
11. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: der gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen.
„§ 35a § 25 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt
in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmel- veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung
der eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist
von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der
nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents
nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An- entgegenstehen könnten.
meldung als zurückgenommen. (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits
(2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in eng- ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem
lischer oder französischer Sprache abgefasst, ver- Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu
längert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegan-
Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die gen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte
Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurück-
in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 gezahlt.
jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach
diesem Zeitpunkt. (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so
gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4
(3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so
kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, (6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf
eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunter- Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforde-
lagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist rung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die
einzureichen.“ Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der
12. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert: sich auf die in den Patentansprüchen als erste be-
schriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen
a) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort bezieht, die untereinander in der Weise verbunden
„kann“ ersetzt. sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. Idee verwirklichen.
13. In § 39 Absatz 3 werden nach der Angabe „35“ ein (7) Das Patentamt teilt dem Anmelder das Er-
Komma und die Angabe „35a“ eingefügt. gebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berück-
14. § 42 wird wie folgt geändert: sichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Voll-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht
im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf
aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer
das Wort „oder“ ersetzt. zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von
durch ein Komma ersetzt. Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mittei-
lung angegeben.
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. (8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Pa-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die tenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu
Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offen- bestimmen, dass
sichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1
Nr. 4, Satz 2)“ gestrichen. 1. die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten
15. § 43 wird wie folgt gefasst: Standes der Technik einer anderen Stelle des
Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Ab-
„§ 43 satz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwi-
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für
der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähig- bestimmte Sachgebiete der Technik oder für be-
keit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu zie- stimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese
hen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu
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ziehenden Standes der Technik geeignet er- b) In Satz 4 werden die Wörter „oder erachtet die
scheint; Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdien-
lich“ gestrichen.
2. das Patentamt ausländischen oder zwischen-
staatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von 18. § 59 wird wie folgt geändert:
Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unter- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
richtung über das Ergebnis von Prüfungsverfah- das Wort „neun“ ersetzt.
ren und von Ermittlungen zum Stand der Technik
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Er-
gefügt:
findungen handelt, für die auch bei diesen aus-
ländischen oder zwischenstaatlichen Behörden „Die Anhörung einschließlich der Verkündung
die Erteilung eines Patents beantragt worden ist; der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Satz 2 so-
wie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfas-
3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden
sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von
ganz oder teilweise anderen Stellen des Patent- der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch
amts als den Prüfungsstellen oder Patentabtei- dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie
lungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden.“ eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des
16. § 44 wird wie folgt gefasst: Antragstellers besorgen lässt.“
„§ 44 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die An-
„(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung
meldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38
sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in
genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung
der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht
nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.
aus.“
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und je-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
dem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem
Angabe „§ 43 Abs. 3 Satz 3“ wird durch die Wör-
Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf ter „§ 43 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
von sieben Jahren nach Einreichung der Anmel-
dung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prü- 19. In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „172“
fungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt durch die Angabe „171b“ ersetzt.
drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patent- 20. § 125a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
kostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit
„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der An-
mente bei dem Patentamt und den Gerichten
meldung.
eingereicht werden können, die für die Bearbei-
(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt wor- tung der Dokumente geeignete Form, ob eine
den, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach elektronische Signatur zu verwenden ist und
Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter wie diese Signatur beschaffen ist;“.
den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Ein- 21. § 130 wird wie folgt geändert:
gang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Üb-
rigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“
entsprechend anzuwenden. durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Fällen der
(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter
§§ 43 und 44“ durch die Wörter „im Fall des
Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Ab-
§ 44“ ersetzt.
satz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt
dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im 22. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten ge- angefügt:
stellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum „(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein
Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16
Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Ab- Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem
satz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt wer-
stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent- den kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind
blatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2,
dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
dieser Antrag unwirksam ist. Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2
(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fort- Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April
gesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückge- 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
nommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird (4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur
das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2
es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes
Antrags auf Prüfung befindet.“ in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem
17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Marken-
a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter amt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt
„wenn es sachdienlich ist“ gestrichen. worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3833
(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt
die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für
und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstan-
Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter des der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Ge-
anzuwenden.“ brauchsmusters in Betracht zu ziehen ist.
(4) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so
Artikel 2 gelten spätere Anträge als nicht gestellt. § 43 Ab-
Änderung des satz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entspre-
Gebrauchsmustergesetzes chend anzuwenden.
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be- (5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder oder
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Okto- den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so
ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch
wie folgt geändert: dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen
1. § 4a wird wie folgt geändert: mit.
a) Absatz 1 wird aufgehoben. (6) Das Patentamt teilt den nach Absatz 1 ermit-
telten Stand der Technik dem Anmelder oder dem
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3
als Inhaber Eingetragenen und, wenn der Antrag
werden aufgehoben.
von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen
„(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und veröf-
auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung fentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergan-
keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn gen ist.“
mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung der a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „4a“ ein
Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzu- Komma und die Angabe „4b“ eingefügt.
reichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder fügt:
auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnun-
„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwe-
gen oder die fehlenden Teile nach, so wird der
cken der Gebrauchsmusterinformation kann das
Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der feh-
Patentamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte
lenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; ande-
in elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt-
renfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen
lung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Ab-
als nicht erfolgt.
satz 7 ausgeschlossen ist.“
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende
Teile der Beschreibung.“ c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „(6) Soweit die Einsicht in das Register und die
Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht,
„§ 4b kann die Einsichtnahme bei elektronischer Füh-
Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in rung des Registers und der Akten auch über das
deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder Internet gewährt werden.
eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von
(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist
drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung
ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift
nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung
entgegensteht oder soweit das schutzwürdige In-
nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An-
teresse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1
meldung als zurückgenommen.“
des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich
3. § 7 wird wie folgt gefasst: überwiegt.“
„§ 7
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand Artikel 3
der Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähig- Änderung des
keit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmel- Markengesetzes
dung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
ziehen ist (Recherche). S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist ent-
1. § 62 wird wie folgt geändert:
sprechend anzuwenden.
(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
veröffentlicht, jedoch nicht vor der Eintragung des und 4 eingefügt:
Gebrauchsmusters. Hat ein Dritter den Antrag ge- „(3) Die Einsicht in die Akten nach den Absät-
stellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem zen 1 und 2 kann bei elektronisch geführten Ak-
dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen ten auch über das Internet gewährt werden.
3834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 3. In Abschnitt IV Unterabschnitt 1 wird die Vorbemer-
bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor- kung wie folgt geändert:
schrift entgegensteht oder soweit das schutzwür- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
dige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen- b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
sichtlich überwiegt.“
Artikel 5
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Änderung des
2. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Halbleiterschutzgesetzes
und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4“ ersetzt. In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes
3. § 95a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011
„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe
mente bei dem Patentamt und den Gerichten „(§ 8 Abs. 5)“ durch die Wörter „(§ 8 Absatz 5 und 7)“
eingereicht werden können, die für die Bearbei- ersetzt.
tung der Dokumente geeignete Form, ob eine
elektronische Signatur zu verwenden ist und Artikel 6
wie diese Signatur beschaffen ist;“. Änderung des
Geschmacksmustergesetzes
Artikel 4
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
Änderung des (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
Patentkostengesetzes setzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Patent-
kostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), 1. § 16 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
wird wie folgt geändert:
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
1. Abschnitt I Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: und 3.
a) In der Zeile vor der Gebührennummer 311 000 b) Absatz 4 wird aufgehoben.
werden die Wörter „(§ 34 PatG, Artikel III § 4 c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3
tionale Anmeldung (§ 34 PatG)“ ersetzt.
und 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2
b) Nach der Gebührennummer 311 100 werden die und 3“ ersetzt.
folgenden Zeilen eingefügt: bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ er-
„Internationale Anmeldung setzt.
(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
IntPatÜbkG) 2. § 20 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
311 150 – die bis zu zehn Patentansprü- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
che enthält 60
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
311 160 – die mehr als zehn Patentan- „(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1
sprüche enthält: Die Gebühr Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten
311 150 erhöht sich für jeden auch über das Internet gewährt werden.
weiteren Anspruch um jeweils 30“.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
c) In der Gebührennummer 311 200 wird der Ge- und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor-
schrift entgegensteht oder soweit das schutzwür-
bührenbetrag „250“ durch den Gebührenbetrag
dige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3
„300“ ersetzt.
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen-
2. Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: sichtlich überwiegt.“
a) In der Zeile vor der Gebührennummer 321 000 4. § 25 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 „1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na- mente bei dem Patentamt und den Gerichten
tionale Anmeldung (§ 4 GebrMG)“ ersetzt. eingereicht werden können, die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form, ob eine
b) Nach der Gebührennummer 321 100 wird fol-
elektronische Signatur zu verwenden ist und
gende Zeile eingefügt:
wie diese Signatur beschaffen ist;“.
„321 150 Internationale Anmeldung 5. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 16
(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4“
IntPatÜbkG) 40“. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3835
Artikel 7 2. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 34
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchs-
Das Gesetz über internationale Patentübereinkom- muster beantragt worden ist, nach § 4 des Ge-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu- brauchsmustergesetzes“ gestrichen.
letzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: „(3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des
1. Artikel II wird wie folgt geändert: Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen
Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr
a) § 3 wird wie folgt gefasst: zu entrichten, die sich nach dem Patentkostenge-
„§ 3 setz für die ursprünglich eingereichte Fassung
Übermittlung von Informationen der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die
Ansprüche der internationalen Anmeldung im Ver-
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann
fahren vor dem Internationalen Büro geändert
aus den bei ihm geführten Verfahren dem Europä-
worden und ergibt sich dadurch eine höhere Ge-
ischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen
bühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der
Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem
Unterschiedsbetrag fällig
Zehnten Teil des Europäischen Patentüberein-
kommens erforderlichen Informationen ein- 1. mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des
schließlich personenbezogener Daten elektro- Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten
nisch oder in anderer Form übermitteln. Die Über- Frist oder
mittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts-
2. mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige
vorschrift entgegensteht oder soweit das schutz-
Bearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Pa-
würdige Interesse des Betroffenen im Sinne des
tentzusammenarbeitsvertrags.
§ 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes of-
fensichtlich überwiegt.“ Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von
b) § 7 wird wie folgt geändert: drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die
Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt.“
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Hebt die Große Beschwerdekammer
Artikel 8
des Europäischen Patentamts nach Arti-
kel 112a des Europäischen Patentüberein- Inkrafttreten
kommens die Entscheidung einer Beschwer-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
dekammer auf, mit der ein europäisches Pa-
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
tent widerrufen wurde, werden Jahresgebüh-
ren für den Zeitraum zwischen Widerruf des (2) Artikel 1 Nummer 3 bis 8 Buchstabe a, Nummer 9
Patents und Aufhebung dieser Entscheidung Buchstabe b, Nummer 10 bis 18 und 21, Artikel 2 Num-
erst mit dem Tag der Zustellung der Entschei- mer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und
dung der Großen Beschwerdekammer fällig.“ Artikel 7 treten am 1. April 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
3836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
Gesetz
zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen,
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)
Vom 19. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- setzbuch genannten Unternehmen und Versicherten
sen: zuständig.
Inhaltsübersicht
§2
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund
und Bahn Eingliederung der Unfallkasse
Artikel 2 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
(1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfall-
Artikel 4 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz- versicherung Bund und Bahn eingegliedert.
buch
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
Artikel 6 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz- Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfall-
buch kasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung
Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Bund und Bahn über.
Artikel 8 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes (3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-
Artikel 9 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Unfallkasse werden aufgelöst.
Artikel 10 Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch §3
Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Sitz und Satzung
Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künst-
für das Jahr 2015 lersozialkasse ist Wilhelmshaven.
Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und
für das Jahr 2016
Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesversiche-
Artikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
rungsamtes.
für das Jahr 2017
Artikel 14 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in §4
Bund und Ländern Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung
Artikel 15 Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die
Artikel 16 Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnun-
gen
Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen
mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschrif-
Artikel 16a Bekanntmachungserlaubnis
ten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei
Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bun-
deseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3
Artikel 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche
Gesetz Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Ab-
zur Errichtung der satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausge-
gliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Auf-
Unfallversicherung Bund und Bahn
sicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern.
Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger
Abschnitt 1 der Sozialversicherung finden keine Anwendung.
Errichtung (2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallver-
§1 sicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kosten-
erstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das
Errichtung, Zuständigkeit
Bundesministerium des Innern regelt das Nähere, ins-
Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträ- besondere den Umfang der Erstattung von Personal-
ger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die
und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die
Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialge- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3837
§5 die am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsfüh-
Kosten bei Errichtung rerin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende
Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse.
(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass
der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (2) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Stellver-
sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes treterinnen und Stellvertreter der Geschäftsführerinnen
und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, wer- und Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse und
den sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grund- der Unfallkasse des Bundes werden stellvertretende
buchsachen nicht erhoben. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Unfall-
versicherung Bund und Bahn. Die am 31. Dezember
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach 2014 amtierende Stellvertreterin oder der am 31. De-
Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprü- zember 2014 amtierende Stellvertreter der Geschäfts-
fung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund führerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des
und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchfüh- Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
rung dieses Gesetzes dient. rung nimmt die Aufgaben der Stellvertreterin oder
des Stellvertreters der Geschäftsführerin oder des
Abschnitt 2 Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und
Personalrechtliche Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
Übergangsregelungen rung wahr.
§6 §8
Übertritt des Personals Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn tritt mit (1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der
Auflösung der Unfallkasse des Bundes und der Eisen- Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinba-
bahn-Unfallkasse in die Arbeits- und Ausbildungsver- rungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstver-
hältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Un- einbarungen ersetzt werden.
fallkasse des Bundes oder der Eisenbahn-Unfallkasse
(2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der
einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerin-
Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse
nen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden anderer-
oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen
seits bestehen. Die Fortsetzung der Arbeits- und Aus-
verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beam-
bildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und
tenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Be-
Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Un-
stimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der
fallversicherung Bund und Bahn schriftlich zu bestä-
Unfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten.
tigen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher
Altersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht (3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird
unverfallbar sind. Durch die Eisenbahn-Unfallkasse im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach
geschlossene Tarifverträge sind in den Tarifvertrag für § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
den öffentlichen Dienst des Bundes überzuleiten. im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bis-
herigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bun-
(2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist
des und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Auf-
grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit
gaben der Personalvertretung der Unfallversicherung
zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im
Bund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung
Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine nied-
konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildenden-
riger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert
vertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen so-
sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichs-
wie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1
zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
und 2 entsprechend.
dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber
zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt (4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallver-
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu zahlen. sicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der
Die Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Erhö- Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1
hung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhö- des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, wird die Um-
hungsbetrages. wandlung der die Obergrenzen überschreitenden Plan-
stellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede
(3) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-
dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.
setzen.
Abschnitt 3
§7
Übergangsregelungen
Geschäftsführung
zum Selbstverwaltungsrecht
(1) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird
eine Geschäftsführung gebildet. Vorsitzende oder Vor- §9
sitzender der Geschäftsführung wird die am 31. Dezem-
ber 2014 amtierende Geschäftsführerin oder der am Übergangsregelungen
31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführer der zu den Selbstverwaltungsorganen
Unfallkasse des Bundes. Die oder der Vorsitzende der der Unfallversicherung Bund und Bahn
Geschäftsführung nimmt auch die Aufgaben nach § 37 Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden
Absatz 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgeset- Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren
zes wahr. Weiteres Mitglied der Geschäftsführung wird der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung
3838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen (2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten
gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der
des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozial- Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushalts-
gesetzbuch. jahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bun-
des und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse auf-
§ 10 gestellt und von deren Vertreterversammlungen fest-
gestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten auf-
Vertreterversammlung
gestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach
(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglie- § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im
der der Vertreterversammlungen der Unfallkasse des Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches
Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglie- Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausga-
der der Vertreterversammlung der Unfallversicherung ben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan
Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die stellvertreten- bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungs-
den Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterver- amtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den
sammlungen. Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches
(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem
31. Januar 2015 erstmals zusammen. Für die erste Sit- Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
zung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung
der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre- des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach
chend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im
des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes die Aufga- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
ben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses Bau und Stadtentwicklung.
wahrnimmt.
§ 13
(3) Die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversamm-
lung der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Altrentenerstattung
Mitglieder der Vertreterversammlung der Eisenbahn- Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Ent-
Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen An- schädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor
zahl in der Vertreterversammlung insgesamt die gleiche dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt wor-
Anzahl an Stimmen. den sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen
(4) Der Beschluss über die Satzung der Unfallver- die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in
sicherung Bund und Bahn und Beschlüsse über Ände- einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn
rungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer oder Deutschen Reichsbahn standen.
Mehrheit der Stimmen sowohl der ehemaligen Vertreter
der Unfallkasse des Bundes als auch der ehemaligen § 14
Vertreter der Eisenbahn-Unfallkasse.
Personal- und Organisationskonzept
§ 11 Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Un-
fallkasse legen dem Bundesversicherungsamt bis zum
Vorstand
31. Juli 2014 ein Konzept zur Organisations- und Per-
(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglie- sonalstruktur der Unfallversicherung Bund und Bahn
der des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mit- Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundes-
glieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund ministerium für Arbeit und Soziales vor, aus dem sich
und Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember die geplanten Maßnahmen zur Realisierung von Syner-
2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in gieeffekten und zur Optimierung der Verwaltungs- und
Satz 1 genannten Vorstände. Verfahrenskosten ergeben.
(2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der
Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder Artikel 2
des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben un-
Gesetz zur Errichtung
abhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die
gleiche Anzahl an Stimmen. der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Abschnitt 4
Abschnitt 1
Sonstige Übergangsregelungen
Errichtung
§ 12
§1
Haushalt
(1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Ver- Errichtung, Zuständigkeit
mögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der Zum 1. Januar 2016 wird als gewerbliche Berufsge-
Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem nossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Bu- schaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet. Die
ches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
und Bahn zugeordnet. Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3839
Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unter- §5
nehmen zuständig. Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung
(1) Der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
§2
Post-Logistik Telekommunikation werden folgende wei-
Eingliederung tere Aufgaben übertragen:
der Unfallkasse Post und 1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die
Telekom und der Berufsgenossen- Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden
(1) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Be- Leistungen,
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt- 2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78
schaft werden zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenos- des Bundesbeamtengesetzes sowie
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
3. die Geltendmachung eines Schadenersatzan-
munikation eingegliedert.
spruchs nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der für die in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten
Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenos- Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen; die
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen Unternehmen haben die Kosten zu erstatten.
als Ganzes auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation über. (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation nimmt die Befugnisse
(3) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Be- einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Num-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt- mer 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das
schaft werden aufgelöst. Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen
Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder
§3 sie von seiner Zustimmung abhängig machen; auch
kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung
Sitz und Satzung
aufstellen.
(1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt- (3) Für die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ange-
schaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die legenheiten kann die Berufsgenossenschaft Verkehrs-
Satzung bestimmt. wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Beneh-
(2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrs- men mit den in Absatz 1 genannten Unternehmen
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Grundsätze aufstellen.
Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. (4) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen sind
verpflichtet, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
§4 schaft Post-Logistik Telekommunikation bei der Durch-
Dienstrechtliche Vorschriften führung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen.
Das Nähere regelt die Berufsgenossenschaft mit den
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Unternehmen durch Vereinbarungen.
Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähig-
(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Be-
keit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
tinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten
Telekommunikation übertragenen Aufgaben führt das
Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Bundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über
(2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung
Post-Logistik Telekommunikation können die Ober- finden keine Anwendung. Kommt die Berufsgenossen-
grenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-
des Bundesbesoldungsgesetzes im selben Umfang kation einer aufsichtlichen Weisung innerhalb einer ge-
überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post setzten Frist nicht nach, so kann das Bundesministe-
und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten rium der Finanzen die Aufgaben nach Absatz 1 auf
Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember Kosten der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
2015 geltenden Fassung zulässig war. Post-Logistik Telekommunikation selbst oder durch
Beauftragte ausführen. In diesem Fall gehen die der
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes
Telekommunikation obliegenden Befugnisse nach Ab-
der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
satz 2 Satz 1 auf das Bundesministerium der Finanzen
gistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine
über.
Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,
diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäfts- (6) Das Nähere zur Aufgabenübertragung nach den
führer weiter zu übertragen. Absätzen 1 bis 5 bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
(4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer stimmung des Bundesrates bedarf.
und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der §6
Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse Kosten bei Errichtung
ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass
kann. der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
schaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Ein- gleichszahlung verringert sich bei jeder Erhöhung des
gliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und (4) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-
Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben. setzen. Für die von der Unfallkasse Post und Telekom
übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.
Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprü-
fung anzuerkennen, wenn die Berufsgenossenschaft §8
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Geschäftsführer
Gesetzes dient.
Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft kön-
nen für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jah-
Abschnitt 2 ren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2
erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozi-
Personalrechtliche
algesetzbuch eine besondere Regelung über die wei-
Übergangsregelungen
tere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stell-
§7 vertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsge-
Übertritt des Personals nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft kommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit
Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier
wirtschaft in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen
Zeitpunkt zwischen der Berufsgenossenschaft für bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die
Transport und Verkehrswirtschaft und ihren Dienstord- Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bun-
nungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 137 des desversicherungsamt.
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
§9
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in (1) Die Dienstordnung der Berufsgenossenschaft für
die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu Transport und Verkehrswirtschaft gilt fort.
diesem Zeitpunkt zwischen der Unfallkasse Post und (2) Die bei der Unfallkasse Post und Telekom und
Telekom oder der Berufsgenossenschaft für Transport der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
und Verkehrswirtschaft einerseits und den dort wirtschaft bestehenden Dienstvereinbarungen gelten
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt
sowie Auszubildenden andererseits bestehen. Die Fort- werden.
setzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der
den Auszubildenden von der Berufsgenossenschaft Unfallkasse Post und Telekom, der Berufsgenossen-
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation schaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder einer
schriftlich zu bestätigen. Bestehende Anwartschaften Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten
aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch so- Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher
weit sie noch nicht unverfallbar sind. sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen
und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Berufs-
(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerin- genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
nen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverhältnisse die kommunikation verbrachte Zeiten.
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation nach Absatz 2 Satz 1 eintritt, sind (4) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die Tarifverträge Post-Logistik Telekommunikation wird im Zeitraum der
maßgeblich, die für sie am 31. Dezember 2015 gegolten regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1
haben. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016
grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Perso-
zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im nalvertretungen der Unfallkasse Post und Telekom und
Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine nied- der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
riger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert wirtschaft nehmen die Aufgaben der Personalvertre-
sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichs- tung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Post-Logistik Telekommunikation wahr, bis sich die
dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend-
zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehinder-
bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft tenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten
Post-Logistik Telekommunikation zu zahlen. Die Aus- gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3841
Abschnitt 3 § 14
Übergangsregelungen Haushalt
zum Selbstverwaltungsrecht Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation be-
§ 10 steht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushal-
Übergangsregelungen ten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches
zu den Selbstverwaltungsorganen Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für
den Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und
Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teil-
der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossen- haushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni- Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
kation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die schaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von
Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teil-
Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. haushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaus-
halt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der
§ 11 Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Vertreterversammlung Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreter-
versammlung festgestellt.
(1) Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglie-
der der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post § 15
und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Trans-
Übernahme weiterer
port und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder der Ver-
Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen
treterversammlung der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe ent-
stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten geltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit
Vertreterversammlungen. ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunter-
(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am nehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben
31. Januar 2016 erstmals zusammen. Für die erste Sit- übernehmen:
zung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74
der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre- 1. die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeits-
chend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende unfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Trans- der Mitgliedsunternehmen und
port und Verkehrswirtschaft die Aufgaben der oder 2. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeit-
des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt. geberleistungen übergeleiteten Schadenersatzan-
sprüche.
§ 12 § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
Vorstand
Artikel 3
Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder
des Vorstandes der Unfallkasse Post und Telekom und Änderung des
des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Trans- Vierten Buches Sozialgesetzbuch
port und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder des Vor- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
standes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
die am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertreten- S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6
den Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände. des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 4
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Sonstige Übergangsregelungen § 71e folgende Angabe eingefügt:
„§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund
§ 13 und Bahn“.
Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung 2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufs- gefügt:
genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft „(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den
können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektro-
Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach nisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln,
der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt- haben diese Meldungen durch gesicherte und ver-
schaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften
Sie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungs- Programmen oder mittels maschinell erstellter Aus-
amt vor. § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 füllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen
Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rück-
entsprechend Anwendung. meldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Da-
3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
tenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Ab-
Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, satz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeits-
notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die bereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches
Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfah- anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt
ren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grund- veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der
sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesminis- Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die
teriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bun- Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständig-
desvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände keitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten
anzuhören hat.“ Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundes-
3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bun-
Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Abmeldung desministerium der Finanzen. Die Genehmigung
und bei der Jahresmeldung“ durch die Wörter „allen des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich
Entgeltmeldungen“ ersetzt. nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die kehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan
Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er
„Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt. spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalen-
5. § 44 wird wie folgt geändert: derjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende
Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahn- Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen
Unfallkasse,“ gestrichen. Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
bb) Satz 2 wird aufgehoben. maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungs-
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert: fähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die
aaa) Nummer 4 wird aufgehoben.
Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des
bbb) Nummer 5 wird Nummer 4. Bundes nicht beachtet sind.
ccc) Nummer 6 wird aufgehoben. (2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zustän-
„(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn digkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten
gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeit- Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungs-
gebervertreter mit insgesamt der gleichen Stim- ausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaus-
menzahl wie die Vertreter der Versicherten an. halt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen
Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesmi- nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausga-
nisterium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag ben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grund-
Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des sätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten-
Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die
des Bundesministeriums der Verteidigung, des Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsberei-
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und chen nicht unmittelbar zugeordnet werden können,
der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vor- werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125
schlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der
und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgeberver- nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den
treter haben in den Selbstverwaltungsorganen ei- Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des
nen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmen- Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittel-
zahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt bar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem
die Satzung.“ Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesver-
sicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zu-
6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert: ständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Sieb-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreter-
„Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und versammlung und den Vorstand werden nach einem
Telekom bedarf der Genehmigung des Bundes- Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der
ministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet
so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätes- wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversi-
tens am 1. Dezember vor Beginn des Kalender- cherung Bund und Bahn.
jahres, für das er gelten soll, der genehmigenden (3) Einsparungen für überplanmäßige und außer-
Stelle vorgelegt werden kann.“ planmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4
b) Satz 2 wird aufgehoben. und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen
in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleis-
7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt:
tet werden.“
„§ 71f
8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Haushaltsplan der Unfall-
versicherung Bund und Bahn a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung „Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Ge-
Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in nehmigung des Bundesministeriums der Finan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3843
zen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund „§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung
und Bahn ist für überplanmäßige und außerplan- Bund und Bahn“.
mäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zustän- b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
digkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten
Buches die Genehmigung des Bundesversiche- „§ 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung
rungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen Bund und Bahn“.
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia- c) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:
les und dem Bundesministerium der Finanzen er- „§ 126 (weggefallen)“.
folgt.“
d) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An-
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: gabe eingefügt:
„Für überplanmäßige und außerplanmäßige Aus- „§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der
gaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeits- gewerblichen Berufsgenossenschaften
bereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches und der Sozialversicherung für Land-
erfolgt die Genehmigung des Bundesversiche- wirtschaft, Forsten und Gartenbau“.
rungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundes- e) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung.“ „§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfall-
versicherung Bund und Bahn“.
9. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
f) Die Angabe zu § 149a wird gestrichen.
„Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und
g) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:
Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bun-
desministerium des Innern.“ „§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung
Bund und Bahn“.
Artikel 4 h) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung des „§ 218b (weggefallen)“.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch i) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame „§ 224 (weggefallen)“.
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung j) Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
„§ 225 (weggefallen)“.
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- 2. § 114 wird wie folgt geändert:
ändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben. aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert: „3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,“.
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Unfallkasse Post bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
und Telekom,“ gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse des
b) Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben. Bundes“ sowie wird das Wort „Unfallkasse“ je-
weils durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
3. § 70 Absatz 2a wird aufgehoben. und Bahn“ ersetzt.
4. In § 71f Absatz 3 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 3. § 115 wird wie folgt gefasst:
Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 3
„§ 115
und 4“ ersetzt.
Prävention bei der
5. § 73 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Unfallversicherung Bund und Bahn
6. § 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. (1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversi-
7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden cherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Num-
jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Trans- mer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium
port und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Be- des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis- terium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der
tik Telekommunikation“ ersetzt. Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund
und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
Artikel 5 ten Regelungen über Maßnahmen im Sinne des
§ 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vor-
Änderung des schläge für diese Vorschriften machen. Die Unfall-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch verhütungsvorschriften der Unfallversicherungs-
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche träger sollen dabei berücksichtigt werden. Die
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vor-
Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I stands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvor-
S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche
des Bundesministeriums der Verteidigung oder des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes die-
a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: ser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich
3844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Einvernehmens mit den Bundesministerien des In- Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bun-
nern sowie für Arbeit und Soziales. des“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
(2) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedür- und Bahn“ ersetzt.
fen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallver- 5. § 126 wird aufgehoben.
sicherung Bund und Bahn der Genehmigung des
6. In § 129a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125
Bundesministeriums des Innern. Die Entscheidung
Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 3
hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesminis-
Satz 3“ ersetzt.
terium für Arbeit und Soziales getroffen.
7. In § 137 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Unfall-
(3) Die Aufgabe der Prävention wird in den kasse des Bundes“ durch die Wörter „Zuständigkeit
Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125
Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsicht- Absatz 1“ ersetzt.
lich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweili-
gen Bundesministerium oder der von ihm bestimm- 8. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:
ten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundes- „§ 147a
ministerien stellen sicher, dass die für die Überwa- Dienstbezüge der Geschäftsführer
chung und Beratung der Unternehmen eingesetz- der gewerblichen Berufsgenossen-
ten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit aus- schaften und der Sozialversicherung
reichende Befähigung besitzen.“ für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
4. § 125 wird wie folgt geändert: (1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhält-
nis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung
a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils
der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer
die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die
oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ er-
gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die
setzt.
Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- nicht übersteigen:
fügt:
Gewerbliche
„(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist Höchstgrenze
Berufsgenossenschaft
auch zuständig
1. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 6
1. für das Bundeseisenbahnvermögen, für Transport und Ver-
kehrswirtschaft
2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der
Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deut- 2. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7
sche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. De- Energie Textil Elektro
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausge- Medienerzeugnisse
gliederten Aktiengesellschaften,
3. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7
3. für die Unternehmen, Handel und Warendistri-
bution
a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche
Bahn Gründungsgesetzes aus den Unter- 4. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7
nehmen im Sinne der Nummer 2 ausge- Nahrungsmittel und
gliedert worden sind, Gastgewerbe
b) die von den in Nummer 2 genannten Un- 5. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7
ternehmen überwiegend beherrscht wer- Rohstoffe und chemi-
den und sche Industrie
c) die unmittelbar und überwiegend Eisen- 6. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 8
bahnverkehrsleistungen erbringen oder Ei- für Gesundheitsdienst
senbahninfrastruktur betreiben oder die- und Wohlfahrtspflege
sen Zwecken wie Hilfsunternehmen die-
nen, 7. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 8
der Bauwirtschaft
4. für die Bahnversicherungsträger und die in
der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundesei- 8. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 8
senbahnneugliederungsgesetzes vom 27. De- Holz und Metall
zember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439)
aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtun- 9. Verwaltungs-Berufsge- Besoldungsgruppe B 8
nossenschaft
gen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Aus-
nahme der in der Anlage unter B Nummer 6
(2) Für die Geschäftsführerin oder den Ge-
genannten Einrichtungen sowie für die der
schäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsit-
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
zenden der Geschäftsführung der Sozialversiche-
dienenden Einrichtungen,
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist
5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öf- die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchst-
fentlichen Verkehrs.“ grenze.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3845
(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prü-
der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder fung zu informieren.
einer Geschäftsführung sowie die leitende techni-
(3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe
sche Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine
nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und
Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die
Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder
von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen
die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Ge-
regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
schäftsführung.
e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in
(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversiche-
im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das rung erhalten für die Beitragsüberwachung von den
jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzu- Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Ver-
schlags der Stufe 2.“ gütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten
9. § 148 wird aufgehoben. abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig
durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Ge-
10. § 149a wird § 148 und wie folgt geändert: setzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deut-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Unfall- schen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die
kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft
sicherung Bund und Bahn“ ersetzt. bei den Trägern der Rentenversicherung deren Auf-
gabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 186 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse
des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi- a) In der Überschrift werden die Wörter „Unfall-
cherung Bund und Bahn“ ersetzt. kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-
sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden
gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer „Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1
und Auszubildende des Bundes.“ finden von den Vorschriften des Ersten Ab-
schnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168,
c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in
das Wort „Unfallkasse“ durch die Wörter „Unfall- den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt
versicherung Bund und Bahn“ ersetzt. ist.“
11. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „die c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
Eisenbahn-Unfallkasse“ durch die Wörter „den Zu- Nr. 3 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 125 Ab-
ständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund satz 1 Nummer 3 und Absatz 4“ ersetzt.
und Bahn nach § 125 Absatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
12. § 166 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse
„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeit- des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-
gebern wird von den Trägern der Rentenversiche- cherung Bund und Bahn“ ersetzt.
rung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen
ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durch- bb) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse
geführt. Unternehmen, bei denen der für das vor- des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-
vergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Ab- cherung Bund und Bahn im Zuständigkeits-
satz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe bereich des § 125 Absatz 1“ ersetzt.
von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Unfall-
hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversi- kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-
cherungsträger festzulegende Stichprobe von der sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,
14. In § 215 Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse
1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung
§§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1“ ersetzt.
nach den Arbeitsentgelten richtet,
15. § 218b wird aufgehoben.
2. wenn der Unfallversicherungsträger das Ende
seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch 16. Die §§ 224 und 225 werden aufgehoben.
einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt
hat. Artikel 6
Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p Weitere Änderung des
des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungs-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
träger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5
durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht
ändert:
zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für
die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
a) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des § 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Über-
Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden nahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3
die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundes-
und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Be- ministerium der Finanzen.“
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo- 5. § 127 wird aufgehoben.
gistik Telekommunikation“ ersetzt.
6. § 149 wird aufgehoben.
b) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und für
„§ 127 (weggefallen)“. die Unfallkasse Post und Telekom“ gestrichen.
c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: 8. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„§ 149 (weggefallen)“. „(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsge-
nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
kommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zu-
Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die
ständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3
Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und
bis 8
Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom- 1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der
munikation“ ersetzt. Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechen-
größen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von
3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe
a) Nummer 5 wird aufgehoben. von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in
b) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4 Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr
bis 7. 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichs-
jahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das
4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent an-
„(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft zusetzen sind,
Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177
hinaus zuständig Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für
1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsge- den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1
nossenschaft für Transport und Verkehrswirt- und 2 genannten Unternehmensarten zu berech-
schaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, nende Wert anzuwenden ist.“
2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht 9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2
aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständig- Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 2, § 163 Absatz 1
keit der Unfallversicherungsträger der öffentli- Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1
chen Hand ergibt, (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommuni- schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
kation Deutsche Bundespost, Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikati-
4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen on“ ersetzt.
Bundespost hervorgegangenen Aktiengesell-
schaften, Artikel 7
5. für die Unternehmen, die Änderung des
a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 Sozialgerichtsgesetzes
ausgegliedert worden sind und von diesen Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
überwiegend beherrscht werden oder kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
b) aus den Unternehmen im Sinne des Buch- S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
stabens a ausgegliedert worden sind und von vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor-
diesen überwiegend beherrscht werden den ist, wird wie folgt geändert:
und unmittelbar und überwiegend Post-, Post- 1. § 12 wird wie folgt geändert:
bank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen die- zialversicherung“ die Wörter „, der Grundsiche-
nen, rung für Arbeitsuchende einschließlich der Strei-
tigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskinder-
6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in
geldgesetzes und der Arbeitsförderung“ einge-
den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeein-
fügt.
richtungen der Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation Deutsche Bundespost, b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr 2. § 14 wird wie folgt geändert:
ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Bundesdruckerei GmbH überwiegend be- „(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamt-
herrscht werden und ihren Zwecken als Neben- lichen Richter, die in den Kammern für Angele-
oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, genheiten der Sozialversicherung, der Grund-
8. für die Museumsstiftung Post und Telekommuni- sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
kation. Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3847
kindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung 11. § 172 wird wie folgt geändert:
mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicher- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
ten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufge- personen“ die Wörter „und Sachverständigen“
stellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigun- eingefügt.
gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung und die in Ab- b) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
satz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen „1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter zes, wenn in der Hauptsache die Berufung
aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigun- der Zulassung bedürfte,
gen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4
2. gegen die Ablehnung von Prozesskosten-
Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder
hilfe, wenn
Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus
dem Kreis der Arbeitgeber auf.“ a) das Gericht die persönlichen oder wirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Pro-
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
zesskostenhilfe verneint,
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
b) in der Hauptsache die Berufung der Zu-
3. § 16 wird wie folgt geändert: lassung bedürfte oder
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) das Gericht in der Sache durch Beschluss
b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort entscheidet, gegen den die Beschwerde
„ist“ die Wörter „, oder Angestellte, die regel- ausgeschlossen ist,“.
mäßig für den Arbeitgeber in Personalangele- 12. § 208 wird wie folgt geändert:
genheiten tätig werden,“ eingefügt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz ange-
„§ 56a fügt:
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrens- „Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus
handlungen können nur gleichzeitig mit den gegen den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeit-
die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen nehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt
geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn be- berufen worden sind.“
hördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden
können oder gegen einen Nichtbeteiligten erge- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
hen.“ „(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vor-
5. § 57a wird wie folgt geändert: schlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer
vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen
a) In Absatz 3 werden die Wörter „In Angelegenhei- worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für
ten, die Entscheidungen oder Verträge auf Lan- die sie berufen worden sind, im Amt und ge-
desebene betreffen“ durch die Wörter „Sind Ent- hören so lange den für Angelegenheiten der
scheidungen oder Verträge auf Landesebene Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließ-
Streitgegenstand des Verfahrens“ ersetzt. lich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des
b) In Absatz 4 werden die Wörter „In Angelegenhei- Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsför-
ten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bun- derung zuständigen Kammern an.“
desebene betreffen“ durch die Wörter „Sind Ent-
scheidungen oder Verträge auf Bundesebene Artikel 8
Streitgegenstand des Verfahrens“ ersetzt.
Änderung des
6. In § 60 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 41 bis 49“ Arbeitsschutzgesetzes
durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die
§§ 47 bis 49“ ersetzt. Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89
7. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
„Prozeßkostenhilfe“ die Wörter „mit Ausnahme des ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung“ ein-
gefügt. 1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und“
durch die Wörter „das Leben sowie die physische
8. In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe und die psychische“ ersetzt.
„928“ die Wörter „, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930“
eingefügt. 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-
schlossen werden, dass die Beteiligten einen in der b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“
Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstat-
ters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.“ 2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
10. In § 118 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „444,“ 3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „beauf-
durch die Wörter „406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 tragte“ durch das Wort „verpflichtete“ ersetzt.
bis 444,“ ersetzt. 4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
a) In Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Artikel 11
Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung
Änderung des
Bund und Bahn“ ersetzt.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
b) In Satz 3 werden die Wörter „Eisenbahn-Unfall- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
kasse, soweit diese Träger der Unfallversiche- rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
rung ist“ durch die Wörter „Unfallversicherung BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des
Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfall- Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert
kasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der worden ist, wird wie folgt geändert:
Unfallversicherung war“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
c) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse Post § 313 folgende Angabe eingefügt:
und Telekom“ durch die Wörter „Berufsgenos- „§ 313a Elektronische Bescheinigung“.
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
kommunikation“ ersetzt. 2. § 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeit-
nehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlan-
Artikel 9
gen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheini-
Änderung des gen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind ins-
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom besondere
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird 1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des
wie folgt geändert: Arbeitnehmers,
1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „die Eisenbahn- 2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für
Unfallkasse,“ gestrichen und werden die Wörter die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
„Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter und
„Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt. 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleis-
tungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
2. § 47 wird wie folgt gefasst: nehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,
„§ 47 anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeit-
nehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
Auszahlung von Geldleistungen auszuhändigen.“
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetz- 3. In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „für
buchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistun- Arbeit“ gestrichen.
gen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei 4. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:
einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU)
„§ 313a
Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der Elektronische Bescheinigung
technischen Vorschriften und der Geschäftsanforde- Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a
rungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 der Bundesagentur elektronisch unter den Voraus-
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen setzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches
oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für
an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsberei- die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313
ches dieser Verordnung übermittelt werden. auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die
Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist,
(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsberei-
ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemei-
ches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt
ner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht
der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm
hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Ab-
mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.“
satz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundes-
agentur hat der Person, für die eine Bescheinigung
Artikel 10 nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt
worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten
Weitere Änderung des zuzuleiten.“
Ersten Buches Sozialgesetzbuch 5. Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt:
In § 22 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz- „(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsfüh-
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch rerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten
die Wörter „die Unfallkasse Post und Telekom,“ gestri- Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes über-
chen. tragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3849
ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben 3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem wird die Angabe
Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen „Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Knappschaft-Bahn-See
Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besol- – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
dungsgruppe und dem Grundgehalt der Besol- schäftsführung –“
dungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt gestrichen.
zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgen- 4. Dem Wortlaut der Gliederungseinheit „Besoldungs-
den Besoldungsgruppe.“ gruppe B 7“ wird die Angabe
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
Artikel 12 Knappschaft-Bahn-See
Änderung des – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch glied der Geschäftsführung –“
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche vorangestellt.
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- 5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, wird nach der Angabe
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist,
Bund
wird wie folgt geändert:
– als Mitglied des Direktoriums –“
1. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den die Angabe
Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelasse- „Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
nen kommunalen Trägern“ eingefügt. Knappschaft-Bahn-See
2. In § 276b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
dem 31. Dezember 2012“ durch die Wörter „ab schäftsführung –“
dem 1. Januar 2013“ ersetzt. eingefügt.
Artikel 13 Artikel 13a
Änderung des Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2015
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti-
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes kel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
wird nach der Angabe
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird nach der Angabe „Bundesbankdirektor2“
„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten- die Angabe
versicherung Bund „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
– als Leiter einer besonders großen und beson- – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
ders bedeutenden Abteilung –“ glied der Geschäftsführung –4“
die Angabe eingefügt.
2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenver-
wird wie folgt geändert:
sicherung Knappschaft-Bahn-See
a) Die Angabe
– als Leiter einer besonders großen und beson-
ders bedeutenden Abteilung –“ „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
– als stellvertretender Geschäftsführer –“
eingefügt.
wird durch die Angabe
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
wird die Angabe
Bahn
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung – als Leiter der Abteilung Künstlersozial-
Knappschaft-Bahn-See kasse –
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit- – als stellvertretender Geschäftsführer oder
glied der Geschäftsführung –“ Mitglied der Geschäftsführung –3“
gestrichen. ersetzt.
3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
b) Die Angabe kel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
„Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse folgt geändert:
– als Geschäftsführer –“ 1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
wird gestrichen. wird in der Angabe
3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
wird wie folgt geändert: – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
a) Nach der Angabe glied der Geschäftsführung –4“
„Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immo- die Angabe „4“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
bilienaufgaben“
wird die Angabe 2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird in der Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund
und Bahn „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“ – als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –
eingefügt. – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
b) Die Angabe glied der Geschäftsführung –3“
„Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes die Angabe „3“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
– als Geschäftsführer –“
3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird gestrichen. wird nach der Angabe
Artikel 13b „Direktor bei der Führungsakademie der Bundes-
wehr
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes – als Leiter einer Fachgruppe –“
für das Jahr 2016 die Angabe
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ der „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- glied der Geschäftsführung –12“
ändert: eingefügt.
1. Nach der Angabe
4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
„Direktor wird die Angabe
– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
den Streitkräften beim Zentrum Innere Füh-
Bahn
rung –
– als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teil- – als Vorsitzender der Geschäftsführung –“
streitkraft oder eines militärischen Organisa- gestrichen.
tionsbereiches, des Befehlshabers des Einsatz-
führungskommandos der Bundeswehr, des Be- 5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
fehlshabers des Multinational Joint Headquar- wird nach der Angabe
ters –“
„Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Mu-
wird die Angabe seum Berlin“
„Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrs- die Angabe
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit- „Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
glied der Geschäftsführung –“ Bahn
eingefügt. – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung –“
2. Die Angabe
„Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom eingefügt.
– als Geschäftsführer –“
Artikel 14
wird gestrichen.
Änderung des
Artikel 13c Zweiten Gesetzes zur
Weitere Änderung des Vereinheitlichung und Neuregelung
Bundesbesoldungsgesetzes des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
für das Jahr 2017 Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti- Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3851
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversi-
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden cherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober
ist, wird wie folgt geändert: 1975 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) ge-
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
ändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse des
2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
Satz 5“ durch die Wörter „§ 147a Absatz 3 des Sieb- und Bahn“ ersetzt.
ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
(4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land-
Artikel 15 und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660),
Änderung der das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes
Einstufungshöchstgrenzenverordnung vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
Die Einstufungshöchstgrenzenverordnung vom
12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch „Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
Artikel 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum
Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(5) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs-
„Verordnung und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-
über Obergrenzen für Beförderungsämter kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. De-
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist,
und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Feb-
(Unfallversicherungsobergrenzenverordnung – ruar“ ersetzt.
UVOGrV)“.
(6) In § 1 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rech-
2. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben. nungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627),
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be- die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes
förderungsämter“ die Wörter „bei den bundesunmit- vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
telbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften so- ist, wird die Angabe „Nr. 6, 7 und 9“ durch die Wörter
wie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ „Nummer 4, 5 und 7“ ersetzt.
eingefügt.
(7) Die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverord-
nung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 1114) wird aufgeho-
Artikel 16 ben.
Folgeänderungen weiterer (8) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Septem-
Gesetze und Verordnungen ber 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299)
(1) In § 16 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Geset-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 1. In § 26 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, § 26g Absatz 5
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wör- Satz 3, § 26i Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 26k
ter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfall- Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 3
versicherung Bund und Bahn“ ersetzt. und Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
(2) In § 9 Absatz 2 und 3 des Fremdrentengesetzes „Unfallkasse Post und Telekom“ durch die Wörter
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
mer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das gistik Telekommunikation“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 9 des Gesetzes vom 2. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „Un-
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, fallkasse Post und Telekom“ das Wort „früheren“
werden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ eingefügt.
durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“
ersetzt. (9) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das
(3) In Artikel 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember
10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird auf-
land und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gehoben.
über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozi-
alversicherung vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 II S. 168), (10) Die Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar
das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 98 des
(BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wör- Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
ter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfall- ändert worden ist, wird aufgehoben.
versicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
(11) In § 17 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgeset-
(4) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vom zes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353),
12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Au-
1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gust 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wer-
3852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
den die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom“ durch rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft tik Telekommunikation“ ersetzt.
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2
(12) Artikel 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes und 3 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Be-
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 302 der Ver- schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-
dert worden ist, wird aufgehoben. tion“ ersetzt.
(13) Die Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverord- (21) In § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durch-
nung vom 7. Februar 1994 (BGBl. I S. 198; 1995 I führung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
S. 264) wird aufgehoben. vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013
(14) § 13 Absatz 3 des Bundeseisenbahnneugliede- (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wör-
rungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I ter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 15 wirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
Absatz 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“
S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben. ersetzt.
(15) Die Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungs- (22) In § 13 Absatz 2 des Seesicherheits-Untersu-
verordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912), die chungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. September vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch
2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird auf- Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes vom 7. August 2013
gehoben. (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wör-
(16) In der Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) und der An- ter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
lage 4 (zu § 51 Absatz 1) der Bundeslaufbahnverord- wirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die durch Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I ersetzt.
S. 316) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Ei-
senbahn-Unfallkasse“ durch die Wörter „Unfallversi- Artikel 16a
cherung Bund und Bahn“ ersetzt.
Bekanntmachungserlaubnis
(17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Sep-
2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie tember 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
folgt geändert: blatt bekannt machen.
1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 17
„§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ (1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Num-
(18) In § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und mer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3,
Absatz 4, § 42 Satz 2 und 3 sowie § 43 Absatz 1 Satz 1 Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die
des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 so-
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 14a wie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung in
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) Kraft.
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Unfall- (1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung
kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversiche- vom 11. August 2010 in Kraft.
rung Bund und Bahn“ ersetzt.
(2) Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 16 Absatz 5 treten
(19) In Artikel 4 Absatz 1 der Rheinschiffspersonal- mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
einführungsverordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2011 II S. 1300), die durch Artikel 2 der Verord- (2a) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. September
nung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618) geändert 2013 in Kraft.
worden ist, werden die Wörter „Berufsgenossenschaft (3) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 11 Nummer 1
für Transport und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
(4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13,
tik Telekommunikation“ ersetzt.
Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1
(20) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be- Buchstabe a bis c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11,
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das 13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a und b,
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom Artikel 9 Nummer 1, Artikel 13a sowie Artikel 16 Ab-
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, satz 1 bis 4, 12 bis 16 und 18 treten am 1. Januar 2015
wird wie folgt geändert: in Kraft.
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort (5) Artikel 16 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2017 in
„See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Be- Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3853
(6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (8) Artikel 1 § 7 tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft.
(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016 (9) Artikel 2 § 15 Satz 2 tritt am 1. Januar 2022 außer
in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
3854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 15. Oktober 2013
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Num- (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4
mer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkei-
2013 (BGBl. I S. 1750) verordnet die Bundesregierung: ten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energie-
versorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten)
Artikel 1 vergeben werden, die Sektorenverordnung vom
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt- 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110).
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die (3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli oder sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99
2012 (BGBl. I S. 1508) geändert worden ist, wird wie Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
folgt geändert: schränkungen.“
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
3. Dem § 3 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
„§ 1 gefügt:
Zweck der Verordnung
„Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verord-
über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe nung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht,
öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter
nach § 2 dieser Verordnung fallen.“ Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter
2. § 2 wird wie folgt gefasst: 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million
Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose
„§ 2 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht über-
Anwendungsbereich steigt.“
(1) Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren 4. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die gefügt:
Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in
Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europä- „Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche
ischen Parlaments und des Rates vom 31. März Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisa-
2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Ver- tion, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der
gabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetz-
Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, ten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität
S. 114, L 351 vom 26.11.2004, S. 44) in der jeweils der Auftragsausführung haben können, können
geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwel- diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaft-
lenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungs- lichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der
behörden ergebende Schwellenwert ist von allen Bewertung dieser Kriterien können insbesondere
obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bun- der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leis-
desbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtun- tungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der
gen anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirt- Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung
schaft und Technologie gibt die geltenden Schwel- des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags
lenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht über-
im Bundesanzeiger bekannt. schreiten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3855
5. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leis-
gefügt: tungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der
„Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisa- des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags
tion, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der
Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetz- Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht über-
ten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität schreiten.“
der Auftragsausführung haben können, können
diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaft- Artikel 2
lichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Bewertung dieser Kriterien können insbesondere in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
3856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013
Verordnung
zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes
sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 – RBSFV 2014)
Vom 15. Oktober 2013
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der durch Artikel 3 Nummer 21 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2014
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungs-
gesetzes werden für das Jahr 2014 um 2,27 Prozent erhöht und die Ergebnisse
nach § 28 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro ge-
rundet.
§2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs-
gültig ab stufe stufe stufe stufe stufe stufe
1 2 3 4 5 6
1. Januar 2014 391 353 313 296 261 229
§3
Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung
Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeit-
räume zwischen 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013 zugrunde liegen, ist die
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom 18. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2173) in ihrer bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regel-
bedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2173) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3857
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014
Vom 16. Oktober 2013
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar
2014 anerkannt:
1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Part-
nerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 391 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1
SGB II);
2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 296 Euro (§ 20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);
3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen
kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Voll-
endung des 25. Lebensjahres, monatlich 313 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);
4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 353 Euro
(§ 20 Absatz 4 SGB II);
5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich
229 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);
6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres monatlich 261 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);
7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 296 Euro (§ 23 Num-
mer 1 dritte Alternative SGB II).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
M. Vogt