3786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
Gesetz
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Vom 10. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Das elektronische Dokument muss mit einer
sen: qualifizierten elektronischen Signatur der verant-
wortenden Person versehen sein oder von der ver-
Artikel 1 antwortenden Person signiert und auf einem siche-
Änderung der
ren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Zivilprozessordnung (4) Sichere Übermittlungswege sind
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; Kontos, wenn der Absender bei Versand der
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5
Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonde-
a) Nach der Angabe zu § 130b wird folgende An- ren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a
gabe eingefügt: der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
„§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung“. entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage
b) Nach der Angabe zu § 130c wird folgende An- errichteten elektronischen Postfach und der
gabe eingefügt: elektronischen Poststelle des Gerichts,
„§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Behörden“. Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
c) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst: ner juristischen Person des öffentlichen Rechts
„§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und der elektronischen Poststelle des Gerichts;
oder automatisierte Eingangsbestäti- das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
gung“. Satz 2,
d) Nach der Angabe zu § 371a wird folgende An- 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
gabe eingefügt: die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung mit Zustimmung des Bundesrates festge-
„§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Ur-
legt werden, bei denen die Authentizität und
kunden“.
Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit ge-
e) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende An- währleistet sind.
gabe eingefügt: (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
„§ 945a Einreichung von Schutzschriften“. gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
f) Nach der Angabe zu § 945a wird folgende An- ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
gabe eingefügt: Absender ist eine automatisierte Bestätigung über
den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
„§ 945b Verordnungsermächtigung“.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-
2. § 130a wird wie folgt gefasst: richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
„§ 130a Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit
des Eingangs und auf die geltenden technischen
Elektronisches Dokument
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anla- Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
gen, schriftlich einzureichende Anträge und Er- Einreichung eingegangen, sofern der Absender es
klärungen der Parteien sowie schriftlich ein- unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbei-
zureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, tung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft
Übersetzungen und Erklärungen Dritter können macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Doku-
nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektro- ment inhaltlich übereinstimmt.“
nisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:
(2) Das elektronische Dokument muss für die „§ 130c
Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord- Formulare; Verordnungsermächtigung
nung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Übermittlung und Bearbeitung geeigneten techni- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
schen Rahmenbedingungen. tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
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verordnung kann bestimmen, dass die in den For- Zustellung elektronischer Dokumente zu eröff-
mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise nen.“
in strukturierter maschinenlesbarer Form zu über- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
mitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der
Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunika- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Zum
tionsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustel- Nachweis der Zustellung“ die Wörter „nach
len. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.
eine Identifikation des Formularverwenders abwei- bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
chend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung setzt:
des elektronischen Identitätsnachweises nach „Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab- elektronisches Empfangsbekenntnis nach-
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“ gewiesen. Das elektronische Empfangs-
4. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt: bekenntnis ist in strukturierter maschinen-
lesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein
„§ 130d
vom Gericht mit der Zustellung zur Verfü-
Nutzungspflicht gung gestellter strukturierter Datensatz zu
für Rechtsanwälte und Behörden nutzen.“
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen 8. § 182 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-
„(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäfts-
rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
stelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument
Behörde oder durch eine juristische Person des
unverzüglich zurückzuleiten.“
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- 9. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sammenschlüsse eingereicht werden, sind als elek- „§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
tronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus
10. § 298 wird wie folgt gefasst:
technischen Gründen vorübergehend nicht mög-
lich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen „§ 298
Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmög- Aktenausdruck
lichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unver- (1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
züglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforde- von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
rung ist ein elektronisches Dokument nachzurei- für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
chen.“ vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit
5. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter „in Urschrift unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann
oder“ gestrichen. ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in die-
6. Dem § 169 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 sem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort
angefügt: ist aktenkundig zu machen.
„(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift (2) Wird das elektronische Dokument auf einem
kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglau- sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies
bigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unter- aktenkundig zu machen.
zeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel (3) Ist das elektronische Dokument mit einer
zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per qualifizierten elektronischen Signatur versehen und
Telekopie zugestellt wird. nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektro- reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
nischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift enthalten,
ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verse- kumentes ausweist,
hen. 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signa-
(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches tur ausweist,
elektronisches Dokument kann in Urschrift zuge- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
stellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.“ Anbringung der Signatur ausweist.
7. § 174 wird wie folgt geändert: (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht wer-
den.“
„§ 174
11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Ab-
Zustellung gegen satz 2 ersetzt:
Empfangsbekenntnis oder
automatisierte Eingangsbestätigung“. „(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: Technik in ein elektronisches Dokument übertragen
„Das Dokument ist auf einem sicheren Übermitt- werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektroni-
lungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu über- sche Dokument mit den eingereichten Schriftstü-
mitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme cken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten lich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten
haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
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sechs Monate nach der Übertragung vernichtet fizierten elektronischen Signatur versehen, gilt
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“ § 437 entsprechend.“
12. § 317 wird wie folgt geändert: 16. In § 416a wird die Angabe „§ 371a Abs. 2“ durch
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Par- die Angabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.
tei“ die Wörter „in Abschrift“ eingefügt. 17. In § 416a wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch die
b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz voran- Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.
gestellt: 18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur „(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf geson-
in Papierform erteilt.“ derten Antrag des Klägers.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben. 19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt:
d) Absatz 6 wird Absatz 5. „Die Revision kann ohne Einwilligung des Revi-
sionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen
13. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Haupt-
„§ 317 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Angabe
sache zurückgenommen werden.“
„2“ eingefügt und wird die Angabe „Abs. 3 bis 5“
durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt. 20. In § 593 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur-
schrift oder“ gestrichen.
14. § 371a wird wie folgt geändert:
21. Dem § 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt: „Die Akten können elektronisch geführt werden
(§ 298a).“
„(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem
ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher an- 22. Nach § 690 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
gemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Ge- eingefügt:
setzes), so kann für eine von diesem De-Mail- „Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen
Konto versandte elektronische Nachricht der Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-
Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprü- weisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
fung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Ab- gesetzes gestellt werden.“
satz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch 23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 313b
Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Abs. 2, § 317 Abs. 6“ durch die Wörter „§ 313b
Zweifel daran begründen, dass die Nachricht Absatz 2, § 317 Absatz 5“ ersetzt.
von dieser Person mit diesem Inhalt versandt
wurde.“ 24. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1
und 3“ gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 25. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „eine Ausfertigung oder“ gestrichen.
„Ist das Dokument von der erstellenden öffent-
lichen Behörde oder von der mit öffentlichem 26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:
Glauben versehenen Person mit einer qualifizier- „§ 945a
ten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 Einreichung von Schutzschriften
entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Doku-
(1) Die Länder führen ein zentrales, länderüber-
ment im Auftrag der erstellenden öffentlichen
greifendes elektronisches Register für Schutz-
Behörde oder der mit öffentlichem Glauben ver-
schriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften
sehenen Person durch einen akkreditierten
sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen
Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektro-
erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Ver-
nischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-
fügung.
Mail-Gesetzes versehen ist und die Absender-
bestätigung die erstellende öffentliche Behörde (2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordent-
oder die mit öffentlichem Glauben versehene lichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald
Person als Nutzer des De-Mail-Kontos aus- sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.
weist.“ Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Ein-
stellung zu löschen.
15. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:
(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register
„§ 371b
über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Ver-
Beweiskraft wendung der Daten ist auf das für die Erfüllung
gescannter öffentlicher Urkunden der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu be-
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand schränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.“
der Technik von einer öffentlichen Behörde oder 27. Nach § 945a wird folgender § 945b eingefügt:
von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per- „§ 945b
son in ein elektronisches Dokument übertragen und
liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Verordnungsermächtigung
Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich Das Bundesministerium der Justiz hat durch
übereinstimmt, finden auf das elektronische Doku- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
ment die Vorschriften über die Beweiskraft öffent- tes die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
licher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind und Führung des Registers, über die Einreichung
das Dokument und die Bestätigung mit einer quali- von Schutzschriften zum Register, über den Abruf
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von Schutzschriften aus dem Register, über die Er- plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
hebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Identifikation des Formularverwenders abweichend
Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.“ von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch
28. In § 1088 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch Nutzung des elektronischen Identitätsnach-
durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. weises nach § 18 des Personalausweisgesetzes
oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen
Artikel 2 kann.“
Änderung des 4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
Gesetzes über das „§ 14b
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Werden Anträge und Erklärungen durch einen
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder
2587), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom durch eine juristische Person des öffentlichen
31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
wird wie folgt geändert: öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe technischen Gründen vorübergehend nicht möglich,
eingefügt: bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor-
„§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung“. schriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglich-
keit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich
b) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist
eingefügt: ein elektronisches Dokument nachzureichen.“
„§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, No-
5. § 229 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
tare und Behörden“.
2. § 14 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ Änderung des
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. Arbeitsgerichtsgesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
„Anträge und Erklärungen der Beteiligten so- das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Au-
wie schriftlich einzureichende Auskünfte, gust 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und wie folgt geändert:
Erklärungen Dritter können als elektronisches 1. § 46a wird wie folgt geändert:
Dokument übermittelt werden.“
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 fügt:
und 3 sowie § 298“ durch die Wörter „die
§§ 130a und 298“ ersetzt. „Die Landesregierungen werden ermächtigt, ei-
nem Arbeitsgericht durch Rechtsverordnung
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Mahnverfahren für die Bezirke mehrerer Arbeits-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und elektroni- gerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auf
sche Dokumente bei Gericht eingereicht“ ge- Mahnverfahren beschränkt werden, die maschi-
strichen. nell bearbeitet werden. Die Landesregierungen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form“ nung auf die jeweils zuständige oberste Landes-
gestrichen. behörde übertragen. Mehrere Länder können die
Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts über die Lan-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „und der elektro-
desgrenzen hinaus vereinbaren.“
nischen Form“ gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a „Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-
tragt eine Partei die Durchführung der mündli-
Formulare; Verordnungsermächtigung chen Verhandlung, so gibt das Gericht, das den
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Amts wegen an das Gericht ab, das in dem
tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts- Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1
verordnung kann bestimmen, dass die in den For- der Zivilprozessordnung bezeichnet worden ist.
mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise Verlangen die Parteien übereinstimmend die Ab-
in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit- gabe an ein anderes als das im Mahnbescheid
teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts- bezeichnete Gericht, erfolgt die Abgabe dorthin.
verordnung zu bestimmenden Kommunikations- Die Geschäftsstelle hat dem Antragsteller unver-
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züglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen Eingangs und die geltenden technischen Rahmen-
zwei Wochen schriftlich zu begründen.“ bedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Doku-
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: ment gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung
eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich
„Die Rechtsverordnung kann ein elektronisches in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten
Formular vorsehen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivil- Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit
prozessordnung gilt entsprechend.“ dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich über-
2. § 46c wird wie folgt gefasst: einstimmt.“
„§ 46c 3. § 46e Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2
Elektronisches Dokument ersetzt:
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, „(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der
der Parteien sowie schriftlich einzureichende Aus- Technik in ein elektronisches Dokument übertragen
künfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektroni-
Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der fol- sche Dokument mit den eingereichten Schriftstü-
genden Absätze als elektronisches Dokument bei cken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
Gericht eingereicht werden. lich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
(2) Das elektronische Dokument muss für die Be- sechs Monate nach der Übertragung vernichtet wer-
arbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bun- den, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“
desregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die für die Übermitt- 4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:
lung und Bearbeitung geeigneten technischen Rah- „§ 46f
menbedingungen.
Formulare; Verordnungsermächtigung
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
tenden Person versehen sein oder von der verant-
Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die
wortenden Person signiert und auf einem sicheren
Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teil-
(4) Sichere Übermittlungswege sind weise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail- übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in
Kontos, wenn der Absender bei Versand der der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommuni-
Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 kationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu-
des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich stellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,
die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des dass eine Identifikation des Formularverwenders ab-
De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, weichend von § 46c Absatz 3 auch durch Nutzung
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5
elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“
Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem ent-
sprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errich- 5. Nach § 46f wird folgender § 46g eingefügt:
teten elektronischen Postfach und der elektroni- „§ 46g
schen Poststelle des Gerichts,
Nutzungspflicht
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach für Rechtsanwälte, Behörden
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens und vertretungsberechtigte Personen
eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts und Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
der elektronischen Poststelle des Gerichts; das wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
Satz 2, hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
die durch Rechtsverordnung der Bundesregie- schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
rung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
werden, bei denen die Authentizität und Integrität diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c
sind. Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
sobald es auf der für den Empfang bestimmten Ein- hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
richtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absen- den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
der ist eine automatisierte Bestätigung über den gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge- Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem zureichen.“
Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des 6. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3791
„Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Ab- 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-
satz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutz- ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
schrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der regierung mit Zustimmung des Bundesrates
Länder eingereicht.“ festgelegt werden, bei denen die Authentizität
7. Dem § 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
heit gewährleistet sind.
„Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Ab-
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
satz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutz-
gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
schrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der
ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
Länder eingereicht.“
Absender ist eine automatisierte Bestätigung
über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die
Artikel 4
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
Änderung des von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden
Sozialgerichtsgesetzes keine Anwendung.
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- (6) Ist ein elektronisches Dokument für das
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor- keit des Eingangs und die geltenden technischen
den ist, wird wie folgt geändert: Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
1. § 65a wird wie folgt geändert: Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
Einreichung eingegangen, sofern der Absender
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-
Absätze 1 bis 6 ersetzt: beitung geeigneten Form nachreicht und glaub-
„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An- haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten
lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er- Dokument inhaltlich übereinstimmt.“
klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
2. § 65b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-
Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
sätze 2 bis 6 ersetzt:
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
sches Dokument bei Gericht eingereicht werden. „(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
(2) Das elektronische Dokument muss für die
für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall
die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-
technischen Rahmenbedingungen.
kundig zu machen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit ei-
(3) Wird das elektronische Dokument auf einem
ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-
sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies
antwortenden Person versehen sein oder von der
aktenkundig zu machen.
verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. (4) Ist das elektronische Dokument mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur versehen und
(4) Sichere Übermittlungswege sind nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
1. der Postfach- und Versanddienst eines De- reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand enthalten,
der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist kumentes ausweist,
und er sich die sichere Anmeldung gemäß
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
lässt, ausweist,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
deren elektronischen Anwaltspostfach nach Anbringung der Signatur ausweist.
§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
einem entsprechenden, auf gesetzlicher kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs
Grundlage errichteten elektronischen Postfach Monaten gelöscht werden.
und der elektronischen Poststelle des Ge- (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,
richts, sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei- ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
ner juristischen Person des öffentlichen ment mit den eingereichten Schriftstücken und
Rechts und der elektronischen Poststelle des sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
nach Absatz 2 Satz 2, cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate
3792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie Artikel 5
nicht rückgabepflichtig sind.“ Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
3. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
„§ 65c Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Au-
Formulare; Verordnungsermächtigung
gust 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wie folgt geändert:
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 1. § 55a wird wie folgt geändert:
Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Absätze 1 bis 6 ersetzt:
Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teil-
weise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu „(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-
übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommuni- klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-
kationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu- reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
stellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
dass eine Identifikation des Formularverwenders ab- nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
weichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 (2) Das elektronische Dokument muss für die
des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“ Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
4. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt: die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen.
„§ 65d
(3) Das elektronische Dokument muss mit ei-
Nutzungspflicht für ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-
Rechtsanwälte, Behörden antwortenden Person versehen sein oder von der
und vertretungsberechtigte Personen verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun- (4) Sichere Übermittlungswege sind
gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be- 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-
hörde oder durch eine juristische Person des öffent- Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches und er sich die sichere Anmeldung gemäß
Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen
diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, lässt,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a 2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-
Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine deren elektronischen Anwaltspostfach nach
Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge- § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder
hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach einem entsprechenden, auf gesetzlicher
den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- Grundlage errichteten elektronischen Postfach
gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung und der elektronischen Poststelle des Ge-
oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf richts,
Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
zureichen.“ 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
5. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in Ur- eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
schrift oder“ gestrichen. ner juristischen Person des öffentlichen
Rechts und der elektronischen Poststelle des
6. In § 93 Satz 1 wird die Angabe „§ 65a Abs. 2 Satz 2“ Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung
durch die Wörter „§ 65a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt. nach Absatz 2 Satz 2,
7. § 137 wird wie folgt geändert: 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-
ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch regierung mit Zustimmung des Bundesrates
die Angabe „§ 65a Absatz 7“ und die Angabe festgelegt werden, bei denen die Authentizität
„§ 65b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65b Absatz 6“ und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
ersetzt. heit gewährleistet sind.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
die Angabe „§ 65a Absatz 7“ ersetzt. gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
c) In Satz 3 werden das Wort „Ausfertigungen“ und Absender ist eine automatisierte Bestätigung
das nachfolgende Komma gestrichen. über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3793
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
keine Anwendung. verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam- Identifikation des Formularverwenders abweichend
keit des Eingangs und die geltenden technischen von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. tronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-
Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren sonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-
Einreichung eingegangen, sofern der Absender enthaltsgesetzes erfolgen kann.“
es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear- 4. Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt:
beitung geeigneten Form nachreicht und glaub- „§ 55d
haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten
Dokument inhaltlich übereinstimmt.“ Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7. und vertretungsberechtigte Personen
2. § 55b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab- Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
sätze 2 bis 6 ersetzt: wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un- ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten- diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
kundig zu machen. für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a
(3) Wird das elektronische Dokument auf einem Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
aktenkundig zu machen. hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qua- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
lifizierten elektronischen Signatur versehen und oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge- Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber zureichen.“
enthalten,
5. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 55a Abs. 2
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do- Satz 2“ durch die Wörter „§ 55a Absatz 5 Satz 3“
kumentes ausweist, ersetzt.
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur 6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1
ausweist, werden jeweils die Wörter „in Urschrift oder“ gestri-
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die chen.
Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument Artikel 6
kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Änderung der
Monaten gelöscht werden. Finanzgerichtsordnung
(6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt, Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 13 des
ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geän-
ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
ment mit den eingereichten Schriftstücken und 1. § 52a wird wie folgt geändert:
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü- a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate Absätze 1 bis 6 ersetzt:
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie „(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-
nicht rückgabepflichtig sind.“ lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
3. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt: klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-
reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
„§ 55c Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
Formulare; Verordnungsermächtigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
Das Bundesministerium der Justiz kann durch sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- (2) Das elektronische Dokument muss für die
tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts- Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
verordnung kann bestimmen, dass die in den For- Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
3794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-
technischen Rahmenbedingungen. kundig zu machen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit ei- (3) Ist das elektronische Dokument auf einem si-
ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver- cheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies ak-
antwortenden Person versehen sein oder von der tenkundig zu machen.
verantwortenden Person signiert und auf einem (4) Wird das elektronische Dokument mit einer
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. qualifizierten elektronischen Signatur versehen und
(4) Sichere Übermittlungswege sind nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
1. der Postfach- und Versanddienst eines De- reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand enthalten,
der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist kumentes ausweist,
und er sich die sichere Anmeldung gemäß
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen
ausweist,
lässt,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-
Anbringung der Signatur ausweist.
deren elektronischen Anwaltspostfach nach
§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
einem entsprechenden, auf gesetzlicher kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs
Grundlage errichteten elektronischen Postfach Monaten gelöscht werden.
und der elektronischen Poststelle des Ge- (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,
richts, sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei- ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
ner juristischen Person des öffentlichen ment mit den eingereichten Schriftstücken und
Rechts und der elektronischen Poststelle des sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
nach Absatz 2 Satz 2, cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe- nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes- nicht rückgabepflichtig sind.“
regierung mit Zustimmung des Bundesrates 3. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
festgelegt werden, bei denen die Authentizität „§ 52c
und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
heit gewährleistet sind. Formulare; Verordnungsermächtigung
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan- Das Bundesministerium der Justiz kann durch
gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
Absender ist eine automatisierte Bestätigung verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
keine Anwendung. verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
Identifikation des Formularverwenders abweichend
dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-
von § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-
keit des Eingangs und die geltenden technischen
tronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
sonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-
Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
enthaltsgesetzes erfolgen kann.“
Einreichung eingegangen, sofern der Absender
es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear- 4. Nach § 52c wird folgender § 52d eingefügt:
beitung geeigneten Form nachreicht und glaub- „§ 52d
haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten
Nutzungspflicht für
Dokument inhaltlich übereinstimmt.“
Rechtsanwälte, Behörden
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7. und vertretungsberechtigte Personen
2. § 52b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab- Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
sätze 2 bis 6 ersetzt: wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un- ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3795
diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, „§ 49c
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Einreichung von Schutzschriften
Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge- Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften
hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach
den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.“
gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung 5. Dem § 177 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 ange-
oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf fügt:
Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
„7. die elektronische Kommunikation der Rechtsan-
zureichen.“
wälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen
5. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „die Ur- Dritten zu unterstützen.“
schrift oder“ gestrichen.
6. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur- Artikel 8
schrift oder“ gestrichen. Änderung des
Einführungsgesetzes
Artikel 7 zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Änderung der § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechts-
Bundesrechtsanwaltsordnung dienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
ist, wird wie folgt geändert:
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 133“ durch die
S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wörter „§ 130a Absatz 4 Nummer 2, §§ 130d, 133“
ersetzt.
1. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die Kanzleianschrift“ ein Komma und die Wörter 2. In Nummer 2 werden die Wörter „und § 11 Satz 3“
„die Adresse des besonderen elektronischen An- durch ein Komma und die Wörter „§ 11 Satz 3, § 14
waltspostfachs“ eingefügt. Absatz 2 Satz 2 und § 14b“ ersetzt.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: 3. In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 11 Abs. 2
Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4
„§ 31a Nummer 2, § 46g“ eingefügt.
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach 4. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1“
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach durch die Wörter „§ 65a Absatz 4 Nummer 2, §§ 65d
Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines und 73 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeich- 5. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1“
nis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt durch die Wörter „§ 55a Absatz 4 Nummer 2, §§ 55d,
ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. 67 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll
6. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“
barrierefrei ausgestaltet sein.
durch die Wörter „§ 52a Absatz 4 Nummer 2, §§ 52d,
(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicher- 62 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein siche- Artikel 9
res Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen
Änderung des
Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschied-
Patentgesetzes
lich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für
Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen. In § 125a Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des
Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechti- Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geän-
gung zu dem besonderen elektronischen Anwalts- dert worden ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1
postfach auf und löscht dieses.“ Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a
3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.
„§ 31b
Artikel 10
Verordnungsermächtigung
Änderung des
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Markengesetzes
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
In § 95a Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tes die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeich-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I
nisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspost-
S. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
fächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Ein-
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-
tragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung so-
den ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3
wie der Barrierefreiheit.“
sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a Absatz 1, 2
4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt: Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.
3796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
Artikel 11 1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-
Änderung des kumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.
Geschmacksmustergesetzes 2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bear-
In § 25 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes beitung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch 3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen
Artikel 17 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I Form“ gestrichen.
S. 3533) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Artikel 16
Wörter „§ 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“
Änderung des
ersetzt.
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
Artikel 12 § 95 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-
zeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Änderung der
rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
Grundbuchordnung
sung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu- wie folgt geändert:
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-
(BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt
kumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.
geändert:
2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bear-
1. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
beitung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische
3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen
Dokumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.
Form“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Be-
arbeitung der Dokumente geeignete Form“ ge- Artikel 17
strichen.
Änderung des
c) In Satz 5 werden die Wörter „und der elektroni- Verwaltungszustellungsgesetzes
schen Form“ gestrichen.
In § 5a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungszustellungs-
2. In § 137 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 371a gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das
Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 371a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
Satz 1“ ersetzt. 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 371a Absatz 2“ durch die An-
Artikel 13 gabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.
Änderung der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Artikel 18
In § 13 Absatz 3 Satz 5 und § 26 Absatz 2 Satz 3 der Änderung des
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fas- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 9 des sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“ zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert
durch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Absatz 8 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1
Artikel 14
Satz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1 Satz 1
Änderung der bis 4“ ersetzt.
Handelsregisterverordnung
2. § 110d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9 Absatz 6 Satz 1 der
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 2
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän- b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 5“ durch
dert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“ die Wörter „§ 169 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4“
durch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 15 Artikel 19
Änderung der Änderung des
Schiffsregisterordnung Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung in der Fas- § 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Ge- S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
setzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist,
worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3797
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
„(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, und in Absatz 3
Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1
wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in
kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 49
Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barriere- des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
frei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 191a
sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe „§ 191a Abs. 1
kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Satz 5 GVG“ ersetzt.
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bar-
rierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Artikel 22
Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbe- Änderung des
hinderten Person zu, die von einer anderen Person Gerichts- und Notarkostengesetzes
mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder
hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barriere- In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 31000 der
freie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notar-
werden nicht erhoben.“ kostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist,
„(3) Sind elektronische Formulare eingeführt wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die
(§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Geset- Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG“ ersetzt.
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Artikel 23
§ 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozial-
gerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichts- Änderung des
ordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind Wechselgesetzes
diese blinden oder sehbehinderten Personen barrie- Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 des Wechselgesetzes in
refrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Stan- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
dards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik- 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I letzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 19. April 2006
S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßge- (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
bend.“ fasst:
3. Vor Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein- „Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen
gefügt: Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach
„Elektronische Dokumente sind für blinde oder seh- § 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vor-
behinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit legung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten.“
sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt
die Übermittlung eines elektronischen Dokuments Artikel 24
auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser bar- Verordnungsermächtigung für die Länder
rierefrei auszugestalten.“
(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
Artikel 20 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der
Zivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes
Änderung der
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
Zugänglichmachungsverordnung
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des
Die Zugänglichmachungsverordnung vom 26. Feb- Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsge-
ruar 2007 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert: setzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 191a der Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1 und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2
Satz 2“ ersetzt. und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1,
2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Barriere- der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
freie Informationstechnikverordnung“ durch die Wör- bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder
ter „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2019 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in
vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der Satz 1 genannten Vorschriften kann nur einheitlich be-
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. stimmt werden.
Artikel 21 (2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Arti-
Änderung des kel 26 Absatz 7 genannten Bestimmungen ganz oder
Gerichtskostengesetzes und des teilweise bereits am 1. Januar 2020 oder am 1. Januar
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen 2021 in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von
In Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht
der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskosten- hat, kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in
gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt Betracht.
3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun- (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Num-
gen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord- mer 3, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27,
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, Arti-
kel 3 Nummer 1 und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7
Artikel 25 Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, Artikel 6 Num-
mer 3, 5 und 6, Artikel 7 Nummer 3 und 5, Artikel 12
Verordnungsermächtigungen für den Bund
Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b,
Die Bundesregierung kann von den durch dieses Ge- Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 20 bis 23
setz eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
Rechtsverordnung nach § 130a der Zivilprozessord-
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26,
nung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des
Artikel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1
Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichts-
und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
ordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung ab dem
1. Januar 2016 Gebrauch machen. (6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.
Artikel 26 (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Ar-
tikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nummer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 sowie Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2022 in
bis 9 am 1. Januar 2018 in Kraft. Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15 (8) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1. Januar 2022 außer Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar (9) Artikel 25 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am
2014 in Kraft. 1. Januar 2018 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3799
Gesetz
zur Modernisierung des
Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung
der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1
Vom 10. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Abschnitt 5
sen: Eingetragenes Design
als Gegenstand des Vermögens“.
Artikel 1 e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 32 Angemeldete Designs“.
Geschmacksmustergesetzes f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 Angaben ersetzt:
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset- „§ 34 Antragsbefugnis
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen
worden ist, wird wie folgt geändert: Patent- und Markenamt
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 34b Aussetzung
„Gesetz § 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren“.
über den rechtlichen Schutz von Design g) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
(Designgesetz – DesignG)“. „§ 38 Rechte aus dem eingetragenen Design
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: und Schutzumfang“.
h) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem
„§ 2 Designschutz“. eingetragenen Design“.
i) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge-
b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
fasst:
„§ 3 Ausschluss vom Designschutz“. „Abschnitt 9
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: Verfahren in Designstreitsachen“.
j) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Recht auf das eingetragene Design“.
„§ 52 Designstreitsachen“.
d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
k) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden
fasst:
Angaben eingefügt:
1
Artikel 1 Nummer 36 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des „§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom § 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklä-
28.10.1998, S. 28). rung der Nichtigkeit“.
3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
l) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
„§ 59 Berühmung eines eingetragenen De- Wort „Muster“ durch das Wort „Designs“ er-
signs“. setzt.
m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.
„§ 60 Eingetragene Designs nach dem Erstre-
ckungsgesetz“. 6. In § 4 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „De-
sign“ ersetzt.
n) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe
eingefügt: 7. § 5 wird wie folgt geändert:
„§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Ge- a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
setzes auf Gemeinschaftsgeschmacks- „Design“ und das Wort „Musters“ durch das
muster“. Wort „Designs“ ersetzt.
o) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
Angaben eingefügt: „Design“ ersetzt.
„§ 63a Unterrichtung der Kommission 8. In § 6 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ ersetzt.
§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemein-
schaftsgeschmacksmustergerichte 9. § 7 wird wie folgt geändert:
§ 63c Insolvenzverfahren“. a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
p) Folgende Angabe wird angefügt:
ersetzt.
„§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Modernisierung des Geschmacksmuster-
gesetzes sowie zur Änderung der Rege- aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
lungen über die Bekanntmachungen zum ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“
Ausstellungsschutz“. ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ und das Wort „Geschmacks-
a) In Nummer 1 wird das Wort „Muster“ durch das
muster“ durch die Wörter „eingetragene De-
Wort „Design“ ersetzt.
sign“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmus-
c) In Absatz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus-
ersetzt.
ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
4. § 2 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- 10. In § 8 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch
musterschutz“ durch das Wort „Designschutz“ die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.
ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „eingetragenes Design“ und
das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ er- aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
setzt. ter“ durch die Wörter „eingetragenes De-
sign“ und das Wort „Geschmacksmusters“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „eingetragenen Designs“
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ ersetzt.
durch das Wort „Design“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
Wort „Designs“ ersetzt. „Soweit in die Löschung eingewilligt wird,
gelten die Schutzwirkungen des eingetrage-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nen Designs in diesem Umfang als von An-
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ fang an nicht eingetreten.“
durch das Wort „Design“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
Wort „Designs“ ersetzt. signs“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks-
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
musterschutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.
ersetzt. d) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort 12. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
„Designschutz“ ersetzt. Wort „Design“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Muster“ durch 13. § 11 wird wie folgt geändert:
das Wort „Design“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3801
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- 2. auf einer sonstigen inländischen oder auslän-
ters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt. dischen Ausstellung
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmel-
teranmeldungen“ durch das Wort „Design- dung innerhalb einer Frist von sechs Monaten
anmeldungen“ ersetzt. seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in An-
spruch nehmen.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ausstellungen werden vom Bundesministerium
Ende durch das Wort „und“ ersetzt. der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Musters“ (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1
durch das Wort „Designs“ und das Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesmi-
Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. nisterium der Justiz bestimmt und im Bundesan-
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben. zeiger bekanntgemacht.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
durch das Wort „Designabschnitt“ ersetzt. sätze 4 und 5.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- 18. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ge-
fügt: schmacksmuster“ durch das Wort „Designs“ er-
setzt.
„(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Er-
zeugnisse enthalten, in die das Design aufge- 19. In § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
nommen oder bei denen es verwendet werden „Geschmacksmusteranmeldung“ durch das Wort
soll.“ „Designanmeldung“ ersetzt.
20. In § 18 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmuster-
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.
Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
21. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
durch das Wort „Design“ ersetzt.
ter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die setzt.
Wörter „Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3“ wer-
22. § 20 wird wie folgt geändert:
den durch die Wörter „den Absätzen 3 und 5
Nummer 3“ und das Wort „Geschmacksmus- a) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“
ters“ wird durch die Wörter „eingetragenen De- durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-
signs“ ersetzt. setzt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. b) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das
Wort „Designs“ ersetzt.
14. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
23. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
„Designs“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird je-
weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die
b) In Satz 2 werden die Wörter „Muster umfassen, Wörter „einzutragenden Designs“ ersetzt.
die derselben Warenklasse angehören müssen“
durch die Wörter „Designs umfassen“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks-
mustern“ durch die Wörter „eingetragenen
15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Designs“ und das Wort „Geschmacksmuster“
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
„Geschmacksmusters“ durch das Wort „De- setzt.
signs“ ersetzt. 24. In § 22 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Satz 1 Nr. 3“ mer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch
durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Num- die Wörter „eingetragenen Designs“ und das Wort
mer 2“ ersetzt. „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra-
gene Design“ ersetzt.
16. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch das 25. § 23 wird wie folgt geändert:
Wort „Designs“ ersetzt. a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
17. § 15 wird wie folgt geändert: bis 3 ersetzt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden „(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt
Absätze 1 bis 3 ersetzt: werden zur Durchführung der Verfahren in De-
signangelegenheiten eine oder mehrere Design-
„(1) Hat der Anmelder ein Design stellen und Designabteilungen gebildet. Die De-
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten signstellen sind für die Entscheidungen im Ver-
internationalen Ausstellung im Sinne des am fahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des
22. November 1928 in Paris unterzeichneten Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig
Abkommens über internationale Ausstellun- und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im
gen oder Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentge-
3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
setzes zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacks-
entsprechend. musterangelegenheiten“ durch das Wort
(2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a be- „Designangelegenheiten“ ersetzt.
schließt eine der Designabteilungen des Deut- bb) In Nummer 2 wird das Wort „Musters“ durch
schen Patent- und Markenamts, die jeweils mit das Wort „Designs“ ersetzt.
drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des cc) In Nummer 3 wird das Wort „Musterab-
§ 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu be- schnitts“ durch das Wort „Designabschnitts“
setzen sind. Wirft die Sache besondere techni- ersetzt.
sche Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied
im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patent- dd) In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacks-
gesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuzie- musters“ durch die Wörter „eingetragenen
hung eines technischen Mitglieds entscheidet Designs“ ersetzt.
der Vorsitzende der zuständigen Designabtei- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
lung durch nicht selbständig anfechtbaren Be- „Ausgeschlossen davon sind jedoch
schluss.
1. die Zurückweisung nach § 18 und die Verwei-
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der gerung des Schutzes einer internationalen
Mitglieder der Designstellen und der Designab- Eintragung nach § 69,
teilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2
Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessord- 2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren
nung über die Ausschließung und Ablehnung der nach § 34a und
Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ab- 3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23
lehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Absatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im
Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundi- Verfahren nach diesem Gesetz.“
ges Mitglied des Deutschen Patent- und Mar- c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1
kenamts, das der Präsident des Deutschen Pa- Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3
tent- und Markenamts allgemein für Entschei- Satz 1 und 2“ ersetzt.
dungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1
bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des 29. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
Patentgesetzes sind entsprechend anzuwen- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-
den.“ setzt.
30. In § 28 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
schmacksmustern“ und das Wort „Geschmacks-
folgt geändert:
muster“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Über die Beschwerde entscheidet ein Be- 31. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort
schwerdesenat des Bundespatentgerichts „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „Eingetra-
in der Besetzung mit drei rechtskundigen genes Design“ ersetzt.
Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-
32. § 29 wird wie folgt geändert:
sprechend.“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
„Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüs- setzt.
se, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
und 3 des Patentgesetzes entsprechend.“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
26. § 24 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23“ die An- setzt.
gabe „Absatz 1“ eingefügt. 33. In § 30 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 so-
wie in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra-
„Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren genen Design“ ersetzt.
nach § 34a unter entsprechender Anwendung
34. § 31 wird wie folgt geändert:
des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfah-
renskostenhilfe zu gewähren.“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
27. § 25 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
getragenen Design“ ersetzt.
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „eingetragenen
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgericht“ durch Designs“ ersetzt.
das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
28. § 26 wird wie folgt geändert: musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: signs“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3803
35. § 32 wird wie folgt gefasst: § 34a
„§ 32 Nichtigkeitsverfahren vor
Angemeldete Designs dem Deutschen Patent- und Markenamt
(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Pa-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
tent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begrün-
sprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung
dung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
von Designs begründet werden.“
anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patent-
36. Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33 gesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzu-
bis 34c ersetzt: lässig, soweit über denselben Streitgegenstand
„§ 33 zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Be-
schluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden
Nichtigkeit wurde.
(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt
1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein dem Inhaber des eingetragenen Designs den An-
Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist, trag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Mo-
nats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären.
2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht inner-
3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausge- halb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt
schlossen ist. oder erklärt.
(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig er- (3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen,
klärt, wenn teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem An-
1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das tragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur
Urheberrecht geschützten Werkes darstellt, Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Ver-
fügungen. Eine Anhörung findet statt, wenn ein Be-
2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen teiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent-
Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Die
dieses eingetragene Design erst nach dem An- Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
meldetag des für nichtig zu erklärenden einge- kann angeordnet werden; die §§ 373 bis 401 sowie
tragenen Designs offenbart wurde, die §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung gelten
3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft äl- entsprechend. Über Anhörungen und Vernehmun-
teren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber gen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we-
des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu sentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und
untersagen. die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten
enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozess-
Der Inhaber des eingetragenen Designs kann we-
ordnung gelten entsprechend.
gen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.
(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Be-
(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des
schluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung
Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Ur-
verkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen
teil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren
und den Beteiligten zuzustellen. § 47 Absatz 2 des
festgestellt oder erklärt.
Patentgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines
(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des
Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlus-
Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und
ses des Deutschen Patent- und Markenamts oder
§ 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten
der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit
entsprechend. Für die Festsetzung des Gegen-
festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an
standswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und
nicht eingetreten.
§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung zes entsprechend. Der Beschluss über den Gegen-
der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder standswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1
nach einem Verzicht auf das eingetragene Design verbunden werden.
festgestellt oder erklärt werden.
§ 34b
§ 34 Aussetzung
Antragsbefugnis Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens
Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung
Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann be- vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs
fugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des
Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzu-
des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeits- ordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design
grund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin- für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unan-
dung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derje- fechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht
nige geltend machen, der von der Benutzung be- an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie
troffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b
durch die zuständige Behörde bleibt unberührt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
§ 34c 5. auf Grund eines unanfechtbaren Be-
Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren schlusses oder rechtskräftigen Urteils
über die Feststellung oder Erklärung der
(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren Nichtigkeit.“
beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung
oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unan- dd) Folgender Satz wird angefügt:
fechtbare Entscheidung getroffen wurde und er „Über die Ablehnung der Löschung ent-
glaubhaft machen kann, dass scheidet das Deutsche Patent- und Marken-
1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung des- amt durch Beschluss.“
selben eingetragenen Designs anhängig ist oder b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“
2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet- durch die Wörter „eingetragene Design“ und je-
zung desselben eingetragenen Designs zu unter- weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die
lassen. Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Ein- 39. § 37 wird wie folgt geändert:
leitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
Satz 1 Nummer 2 erklärt werden. ersetzt.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die
b) In Absatz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“
§§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Bei-
durch das Wort „Designabschnitt“ und das Wort
tritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespa-
„Geschmacksmusters“ durch die Wörter „einge-
tentgericht, erhält der Beitretende die Stellung ei-
tragenen Designs“ ersetzt.
nes Beschwerdeführers.“
40. § 38 wird wie folgt geändert:
37. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
dert: muster“ durch die Wörter „eingetragenen De-
sign“ ersetzt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein- b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
getragenes Design“ ersetzt. muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Erklärung
der Teilnichtigkeit“ durch die Wörter „Fest- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
stellung der Teilnichtigkeit“ und das Wort aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
„Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort ter“ durch die Wörter „eingetragenen De-
„Designschutz“ ersetzt. sign“ und das Wort „Muster“ durch das Wort
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „Design“ ersetzt.
„2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das
Einwilligung in die teilweise Löschung Wort „Designs“ ersetzt.
oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn d) In Absatz 3 wird das Wort „Muster“ durch das
die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 ver- ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
langt werden kann,“. ersetzt.
dd) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird das 41. In § 39 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch
Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.
„eingetragene Design“ ersetzt.
42. § 40 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) In der Überschrift und in dem Satzteil vor Num-
„(2) Eine Wiedergabe des Designs in geän-
mer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus-
derter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1
ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Mar-
setzt.
kenamt einzureichen.“
38. § 36 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die 43. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „Die Eintragung eines Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „Ein eingetrage- a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ und das
nes Design“ ersetzt. Wort „Geschmacksmuster“ durch das Wort „De-
sign“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragenen b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
Design“ ersetzt. „Design“ ersetzt.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge- 44. § 42 wird wie folgt geändert:
fasst: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
„4. bei Einwilligung in die Löschung nach muster“ durch die Wörter „eingetragenes De-
§ 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2; sign“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3805
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks- (3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen
musters“ durch die Wörter „eingetragenen De- Designs kann das Gericht nach Anhörung der wei-
signs“ ersetzt. teren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den
45. In § 44 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht
die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt. zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Feststellung oder Erklärung
46. In § 48 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster“ der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu
durch die Wörter „eingetragenen Design“ und das beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der
Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt. Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Wi-
47. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- derklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht
ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er- kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Ver-
setzt. fügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen
treffen.
48. In der Überschrift zu Abschnitt 9 wird das Wort
„Geschmacksmusterstreitsachen“ durch das Wort (4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und
„Designstreitsachen“ ersetzt. Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage
mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-
49. § 52 wird wie folgt geändert:
merkt den Tag der Erhebung im Register. Das Ge-
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks- richt übermittelt dem Deutschen Patent- und Mar-
musterstreitsachen“ durch das Wort „Design- kenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Ur-
streitsachen“ ersetzt. teils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der
Rechtskraft in das Register ein.“
„(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch
aus einem der in diesem Gesetz geregelten 51. In § 53 werden die Wörter „das Geschmacksmus-
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (De- terstreitverfahren“ durch die Wörter „die Design-
signstreitsachen), sind die Landgerichte mit streitsache“ ersetzt.
Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der 52. In § 58 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ und
Streitwert ausschließlich zuständig.“ werden die Wörter „das Geschmacksmuster“ durch
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks- die Wörter „das eingetragene Design“ ersetzt.
musterstreitsachen“ durch das Wort „Design-
53. § 59 wird wie folgt geändert:
streitsachen“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster- a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
gerichten“ durch das Wort „Designgerichten“ musterberühmung“ durch die Wörter „Berüh-
und das Wort „Geschmacksmustergericht“ mung eines eingetragenen Designs“ ersetzt.
durch das Wort „Designgericht“ ersetzt. b) Das Wort „Geschmacksmuster“ wird durch die
e) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster- Wörter „eingetragenes Design“ und werden die
streitsache“ durch das Wort „Designstreitsache“ Wörter „welches Geschmacksmuster“ durch die
ersetzt. Wörter „welches eingetragene Design“ ersetzt.
50. Nach § 52 werden die folgenden §§ 52a und 52b 54. § 60 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
„§ 52a muster“ durch die Wörter „Eingetragene De-
signs“ ersetzt.
Geltendmachung der Nichtigkeit
Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgül- b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das
tigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Er- Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
hebung einer Widerklage auf Feststellung oder Er- „eingetragene Designs“ ersetzt.
klärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
Antrags nach § 34 berufen. ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
§ 52b
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
Widerklage auf muster“ durch die Wörter „eingetragenes De-
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit sign“ ersetzt.
(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines muster“ durch die Wörter „eingetragene De-
eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im signs“ ersetzt.
Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung
desselben eingetragenen Designs erhoben werden. f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
§ 34 gilt entsprechend. aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
(2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im ters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
Nichtigkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streit- signs“ und das Wort „Geschmacksmuster“
gegenstand zwischen denselben Parteien durch durch die Wörter „eingetragene Design“ er-
unanfechtbaren Beschluss entschieden wurde. setzt.
3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist
ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“ das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger
ersetzt. seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
55. In § 61 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
tern“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er- § 63c
setzt. Insolvenzverfahren
56. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur
„§ 62a Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereich-
tes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so
Anwendung der
ersucht es das Harmonisierungsamt für den Bin-
Vorschriften dieses Gesetzes
nenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmit-
auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
telbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register
Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind fol- für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, wenn
gende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten
des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacks- der Anmeldung einzutragen:
musters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002
1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht
Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:
bereits im Register enthalten, die Anordnung ei-
1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung ner Verfügungsbeschränkung,
der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf
2. zur Freigabe oder Veräußerung des Gemein-
Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernich-
schaftsgeschmacksmusters oder der Anmel-
tung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf
dung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung
(§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzan- 3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
sprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntma- 4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens,
chung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Arti- im Falle einer Überwachung des Schuldners je-
kel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verord- doch erst nach Beendigung dieser Überwa-
nung (EG) Nr. 6/2002; chung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.
2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines (2) Die Eintragung in das Register für Gemein-
Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Ver- schaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der
jährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter be-
gesetzlichen Vorschriften (§ 50); antragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt
3. die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlag- der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzver-
nahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 walters.“
und 57).“ 59. § 69 wird wie folgt geändert:
57. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
„(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsge- muster“ durch die Wörter „eingetragene De-
schmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 so- signs“ ersetzt.
wie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks-
58. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a bis 63c musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
eingefügt: signs“ ersetzt.
„§ 63a 60. § 70 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge-
Unterrichtung der Kommission fasst:
Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom- „An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf
mission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach
nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Wi-
Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacks- derklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für
mustergerichte erster und zweiter Instanz sowie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An
jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Lö-
der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. schung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf
Schutzentziehung.“
§ 63b 61. In § 71 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
Örtliche Zuständigkeit der ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte setzt.
Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) 62. § 72 wird wie folgt geändert:
Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacks- a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
mustergerichte international zuständig, so gelten durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die setzt.
Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären,
wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
oder um ein im Register des Deutschen Patent- und ter“ durch die Wörter „eingetragene De-
Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist signs“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3807
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- 2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländi-
tern“ durch die Wörter „eingetragenen De- schen Ausstellung
signs“ ersetzt. zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung
c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“ innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der
durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- erstmaligen Zurschaustellung zum Gebrauchsmus-
setzt. ter anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht
in Anspruch nehmen.
63. § 73 wird wie folgt geändert:
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Aus-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“ stellungen werden vom Bundesministerium der Jus-
durch die Wörter „eingetragenen Design“ er- tiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
setzt.
(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus- werden im Einzelfall vom Bundesministerium der
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntge-
ersetzt. macht.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“ 2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
durch die Wörter „eingetragene Designs“ er- sätze 4 und 5.
setzt.
Artikel 4
64. Folgender § 74 wird angefügt:
Änderung des
„§ 74 Markengesetzes
Übergangsvorschrift zum Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
Gesetz zur Modernisierung des S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Geschmacksmustergesetzes sowie Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
zur Änderung der Regelungen über die S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
1. § 35 wird wie folgt geändert:
(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten a) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesgesetzblatt“
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.
S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder einge-
tragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
als eingetragene Designs bezeichnet. „(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Num-
(2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die mer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministe-
nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden rium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger
sind.“ bekanntgemacht.“
2. In § 125e Absatz 5 wird die Angabe „§ 140 Abs. 3
Artikel 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 140 Absatz 3 und § 142“
ersetzt.
Änderung des
Patentgesetzes 3. In § 130 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
In § 3 Absatz 5 Satz 3 des Patentgesetzes in der
4. In § 131 Absatz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
Wort „zwei“ ersetzt.
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) 5. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesetz- „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
blatt“ durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt. zes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
Artikel 3 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 5
§ 6a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
Folgeänderungen
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes (1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
worden ist, wird wie folgt geändert: S. 1077), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor-
1. Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden den ist, wird wie folgt geändert:
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
1. In § 74c Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Ge-
„(1) Hat der Anmelder eine Erfindung schmacksmustergesetz“ durch das Wort „Designge-
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten in- setz“ ersetzt.
ternationalen Ausstellung im Sinne des am 2. In § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das
22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab- Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „einge-
kommens über internationale Ausstellungen oder tragenen Designs“ ersetzt.
3808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
(2) § 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG
(BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- entschieden worden ist,“.
zes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert (8) In § 8 des Gesetzes zum Schutz des olympischen
worden ist, wird wie folgt geändert: Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom
1. In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmusterge- 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird das Wort „Ge-
setzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt. schmackmuster-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.
2. In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden je- (9) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
weils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Ge- S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
schmacksmustergesetzes“ durch die Wörter „§ 23 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
3. In Nummer 13 wird das Wort „Geschmacksmuster- 1. Die Angabe zu § 6 der Inhaltsübersicht wird wie folgt
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt. gefasst:
„§ 6 Designstellen und Designabteilungen“.
(3) In den Nummern 8b und 13 der Anlage zur Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim 2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Februar „§ 6
2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort Designstellen und Designabteilungen
„Designgesetz“ ersetzt. (1) Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis
(4) In § 374 Absatz 1 Nummer 8 und § 395 Absatz 1 der Designstellen und der Designabteilungen sowie
Nummer 6 der Strafprozessordnung in der Fassung der die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Klassifizierung der Anmeldung.
24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden (2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabtei-
ist, wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergeset- lung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner
zes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt. Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglie-
der und die Berichterstatter.
(5) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset- (3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mit-
worden ist, wird wie folgt geändert: glieder in einer Sitzung für
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 wird das Wort 1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Fest-
„Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort „De- stellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschie-
signgesetz“ ersetzt. den wird,
2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder ei-
2. § 51 wird wie folgt geändert:
nem Angehörigen der Designabteilung Angele-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster- genheiten der Designabteilung zur alleinigen Ent-
gesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt. scheidung übertragen werden.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster- Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er- oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen
setzt. werden.
(6) In § 128e Absatz 1 Nummer 5 der Kostenordnung (4) Die Designabteilungen entscheiden nach
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
mer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Aus-
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom schlag.“
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, 4. § 22 wird wie folgt geändert:
wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Satz 2 des
das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
Geschmacksmustergesetzes“ durch die Wörter
(7) In Nummer 3510 der Anlage 1 (Vergütungsver- „§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes“ er-
zeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom setzt.
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533) geändert worden ist, wird im Gebührentatbe- aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
stand die Nummer 5 wie folgt gefasst: registers“ durch das Wort „Designregisters“
ersetzt.
„5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Be-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
schwerde gegen einen Beschluss richtet,
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurück- ersetzt.
gewiesen worden ist,
5. In § 24 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß tergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-
§ 36 DesignG entschieden worden ist, setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3809
6. In § 25 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus- 1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
ters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt. muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
7. § 28 wird wie folgt geändert: setzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er- a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Ge-
setzt. schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-
signgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ge-
schmacksmusterverordnung“ durch das Wort b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“
„Designverordnung“ ersetzt. durch die Wörter „eingetragene Designs“ ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert: 3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmus- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“
ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“
b) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Designs“ und das
durch das Wort „Design“ ersetzt
Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das
(10) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Pa-
4. In § 14 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
tent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I
ter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
S. 2159), die durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
setzt.
vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden
ist, wird das Wort „Geschmacksmusterverfahren“ durch 5. § 15 wird aufgehoben.
das Wort „Designverfahren“ ersetzt. 6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
(11) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember ändert:
2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 des a) In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert Angabe „333 300 und 362 100“ durch die Angabe
worden ist, wird folgt geändert: „333 300, 346 100 und 362 100“ ersetzt.
b) Teil A Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
Anmeldeverfahren
– für ein Design (§ 11 DesignG)
341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
341 200 – bei elektronischer Anmeldung
für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
341 300 – bei Anmeldung in Papierform
für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . 30
341 500 – für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma-
chung (§§ 12, 21 DesignG)
– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe-
kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG
Erstreckungsgebühr
341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
341 700 – für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung
– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum
Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
343 200 Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
343 300 Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
343 400 Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)
344 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkom-
men (§ 68 DesignG)
345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
6. Sonstige Anträge
346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
346 100 Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . . . . . . 300
V. Topografieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
361 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
361 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3811
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
2. Sonstige Anträge
362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . . 100
362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300“.
c) In Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird Nummer 5 durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
„ 5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus-
schusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG
6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-
lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . . . . 500“.
(12) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom (15) § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Pa-
14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der tentanwälten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September
Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geän- 1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 4
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 49 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch
das Wort „Design-“ ersetzt. 1. In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmusterge-
setz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 1
wird jeweils das Wort „Geschmacksmustersachen“ 2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus-
durch das Wort „Designsachen“ ersetzt. ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-
setzt.
3. In Absatz 1 erster Spiegelstrich der Anmerkung zu
Nummer 301 320 der Anlage (Kostenverzeichnis) (16) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in
wird das Wort „Geschmacksmusterurkunden“ durch der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
das Wort „Designurkunden“ ersetzt. mer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes
(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- wird wie folgt geändert:
satz 69 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmus-
ter-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2
wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch 2. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch
die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt. das Wort „Design-“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert: 3. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster- a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt. sachen“ durch das Wort „Designsachen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
muster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ aa) In Nummer 3 wird das Wort „Löschungsver-
ersetzt. fahren“ durch das Wort „Nichtigkeitsverfah-
3. In § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort ren“ ersetzt.
„Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De- bb) In Nummer 4 wird das Wort „Löschungsan-
signgesetzes“ ersetzt. trag“ durch die Wörter „Antrag auf Feststel-
4. In § 155 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge- lung oder Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.
schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De- (17) In § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über
signgesetzes“ ersetzt. die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentan-
waltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351),
(14) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Juli
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch
Wort „Geschmacksmusterrecht“ durch das Wort „De-
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
signrecht“ ersetzt.
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(18) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
1. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-
„Geschmacksmuster-“ durch das Wort „Design-“ er-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
setzt.
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Septem-
2. In § 36 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Ge- ber 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden ist, wird
schmacksmusterrecht“ durch das Wort „Design- das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das
recht“ ersetzt. Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
3812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
(19) In § 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d der setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 kanntmachen.
(BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 2 Absatz 12 des
Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert
Artikel 7
worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergeset-
zes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt. Inkrafttreten
Artikel 6 (1) Artikel 4 Nummer 2 bis 5 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des
des Designgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge- dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3813
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 10. Oktober 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Verhütung einer unmittelbaren oder mit-
tes das folgende Gesetz beschlossen: telbaren Gefährdung der Gesundheit von
Mensch oder Tier durch die Anwendung
Artikel 1 dieser Arzneimittel erforderlich ist,
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- 3. vorzuschreiben, dass der Tierarzt im
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), Rahmen der Behandlung bestimmter
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes Tiere in bestimmten Fällen eine Bestim-
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden mung der Empfindlichkeit der eine Er-
ist, wird wie folgt geändert: krankung verursachenden Erreger ge-
1. In § 2 Absatz 3 Nummer 6 wird die Angabe „§ 3 genüber bestimmten antimikrobiell wirk-
Nr. 11 bis 15“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 12 samen Stoffen zu erstellen oder erstellen
bis 16“ ersetzt. zu lassen hat,
2. In § 47 Absatz 1c Satz 3 wird die Angabe „§ 67a 4. vorzuschreiben, dass
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 67a Absatz 3 a) Tierärzte über die Abgabe, Verschrei-
und 3a“ ersetzt. bung und Anwendung, auch im Hin-
3. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: blick auf die Behandlung, von für den
Verkehr außerhalb der Apotheken nicht
„(4) Der Hersteller des Fütterungsarzneimittels
freigegebenen Arzneimitteln Nachweise
hat sicherzustellen, dass die Arzneimitteltagesdosis
führen müssen,
in einer Menge in dem Mischfuttermittel enthalten
ist, die die tägliche Futterration der behandelten b) bestimmte Arzneimittel nur durch den
Tiere, bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an Tierarzt selbst angewendet werden
Ergänzungsfuttermitteln, ausgenommen Mineralfut- dürfen, wenn diese Arzneimittel
ter, mindestens zur Hälfte deckt. Der Hersteller des aa) die Gesundheit von Mensch oder
Fütterungsarzneimittels hat die verfütterungsfertige Tier auch bei bestimmungsgemä-
Mischung vor der Abgabe so zu kennzeichnen, ßem Gebrauch unmittelbar oder
dass auf dem Etikett das Wort „Fütterungsarznei- mittelbar gefährden können, so-
mittel“ und die Angabe darüber, zu welchem Pro- fern sie nicht fachgerecht ange-
zentsatz sie den Futterbedarf nach Satz 1 zu de- wendet werden,
cken bestimmt ist, deutlich sichtbar sind.“
bb) wiederholt in erheblichem Um-
4. § 56a wird wie folgt geändert: fang nicht bestimmungsgemäß ge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: braucht werden und dadurch die
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Gesundheit von Mensch oder Tier
Wort „Tierhalter“ die Wörter „vorbehaltlich unmittelbar oder mittelbar gefähr-
besonderer Bestimmungen auf Grund des det werden kann,
Absatzes 3“ eingefügt. 5. vorzuschreiben, dass der Tierarzt abwei-
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Be- chend von Absatz 2 bestimmte Arznei-
handlungsziel“ die Wörter „in dem betreffen- mittel, die bestimmte antimikrobiell wirk-
den Fall“ eingefügt. same Stoffe enthalten, nur
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) für die bei der Zulassung vorgese-
henen Tierarten oder Anwendungs-
aa) In Satz 1 wird die Nummer 2 durch folgende
gebiete abgeben oder verschreiben
Nummern 2 bis 5 ersetzt:
oder
„2. vorbehaltlich einer Rechtsverordnung
nach Nummer 5 zu verbieten, bei der b) bei den bei der Zulassung vorgesehe-
Verschreibung, der Abgabe oder der An- nen Tierarten oder in den dort vor-
wendung von zur Anwendung bei Tieren gesehenen Anwendungsgebieten an-
bestimmten Arzneimitteln, die antimikro- wenden
biell wirksame Stoffe enthalten, von den darf, soweit dies erforderlich ist, um die
in § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 5 Wirksamkeit der antimikrobiell wirksa-
genannten Angaben der Gebrauchsinfor- men Stoffe für die Behandlung von
mation abzuweichen, soweit dies zur Mensch und Tier zu erhalten.“
3814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Nachweise über den Erwerb verschreibungs-
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können pflichtiger Arzneimittel zu führen haben, die für
ferner die Behandlung der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Tiere erworben worden sind. In
1. im Fall des Satzes 1 Nummer 3 Anforde- der Rechtsverordnung können Art, Form und
rungen an die Probenahme, die zu neh- Inhalt der Nachweise sowie die Dauer ihrer Auf-
menden Proben, das Verfahren der Unter- bewahrung geregelt werden.“
suchung sowie an die Nachweisführung
6. § 58 wird wie folgt gefasst:
festgelegt werden,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die-
2. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 Buch- nen,“ die Wörter „vorbehaltlich einer Maßnahme
stabe a der zuständigen Behörde nach § 58d Absatz 3
a) Art, Form und Inhalt der Nachweise Satz 2 Nummer 2“ eingefügt.
sowie die Dauer der Aufbewahrung ge- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
regelt werden,
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung,
b) vorgeschrieben werden, dass Nach- Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner
weise auf Anordnung der zuständigen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Behörde nach deren Vorgaben vom ministerium durch Rechtsverordnung mit Zu-
Tierarzt zusammengefasst und ihr zur stimmung des Bundesrates Einzelheiten zu tech-
Verfügung gestellt werden, soweit dies nischen Anlagen für die orale Anwendung von
zur Sicherung einer ausreichenden Arzneimitteln bei Tieren, die Instandhaltung und
Überwachung der Anwendung von Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflich-
Arzneimitteln bei Tieren, die der Ge- ten des Tierhalters festzulegen, um eine Ver-
winnung von Lebensmitteln dienen, er- schleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu
forderlich ist. verringern.“
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num- 7. Nach § 58 werden folgende §§ 58a bis 58g einge-
mer 2, 3 und 5 ist Vorsorge dafür zu treffen, fügt:
dass die Tiere jederzeit die notwendige arz- „§ 58a
neiliche Versorgung erhalten.“
Mitteilungen über Tierhaltungen
5. § 57 wird wie folgt geändert:
(1) Wer Rinder (Bos taurus), Schweine (Sus
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: scrofa domestica), Hühner (Gallus gallus) oder Pu-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europä- ten (Meleagris gallopavo) berufs- oder gewerbsmä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter ßig hält, hat der zuständigen Behörde nach Maß-
„der Europäischen Gemeinschaft oder der gabe des Absatzes 2 das Halten dieser Tiere bezo-
Europäischen Union“ ersetzt. gen auf die jeweilige Tierart und den Betrieb, in dem
die Tiere gehalten werden (Tierhaltungsbetrieb),
bb) Nach Satz 2 wird nachfolgender Satz 3 an- spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mit-
gefügt: zuteilen. Die Mitteilung hat ferner folgende Anga-
„In der Rechtsverordnung kann ferner vor- ben zu enthalten:
geschrieben werden, dass Nachweise auf 1. den Namen des Tierhalters,
Anordnung der zuständigen Behörde nach
2. die Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und die
deren Vorgaben vom Tierhalter zusammen-
nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vorschrif-
zufassen sind und ihr zur Verfügung gestellt
ten über den Verkehr mit Vieh für den Tierhal-
werden, soweit dies zur Sicherung einer aus-
tungsbetrieb erteilte Registriernummer,
reichenden Überwachung im Zusammen-
hang mit der Anwendung von Arzneimitteln 3. bei der Haltung
bei Tieren, die der Gewinnung von Lebens- a) von Rindern ergänzt durch die Angabe, ob es
mitteln dienen, erforderlich ist.“ sich um Mastkälber bis zu einem Alter von
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- acht Monaten oder um Mastrinder ab einem
fügt: Alter von acht Monaten,
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung, b) von Schweinen ergänzt durch die Angabe, ob
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er- es sich um Ferkel bis einschließlich 30 kg
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- oder um Mastschweine über 30 kg
ministerium durch Rechtsverordnung mit Zu- (Nutzungsart) handelt.
stimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass (2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1
Betriebe oder Personen, die gilt
1. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähn- 1. für zum Zweck der Fleischerzeugung (Mast) be-
lichen Einrichtung halten oder stimmte Hühner oder Puten und ab dem Zeit-
2. gewerbsmäßig Wirbeltiere, ausgenommen punkt des jeweiligen Schlüpfens dieser Tiere
Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln und
dienen, züchten oder halten oder vorüber- 2. für zum Zweck der Mast bestimmte Rinder oder
gehend für andere Betriebe oder Personen Schweine und ab dem Zeitpunkt, ab dem die je-
betreuen, weiligen Tiere vom Muttertier abgesetzt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3815
(3) Derjenige, der am 1. April 2014 Tiere im Sinne jeweils spätestens am 14. Tag desjenigen Monats
des Absatzes 1 Satz 1 hält, hat die Mitteilung nach zu machen, der auf den letzten Monat des Halb-
Absatz 1 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Juli jahres folgt, in dem die Behandlung erfolgt ist.
2014 zu machen. § 58a Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wer nach Absatz 1 oder 3 zur Mitteilung ver- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die
pflichtet ist, hat Änderungen hinsichtlich der mit- in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten An-
teilungspflichtigen Angaben innerhalb von 14 Werk- gaben durch nachfolgende Angaben ersetzt wer-
tagen mitzuteilen. Die Mitteilung nach Absatz 1 den:
oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 1, hat 1. die Bezeichnung des für die Behandlung vom
elektronisch oder schriftlich zu erfolgen. Die vorge- Tierarzt erworbenen oder verschriebenen Arz-
schriebenen Mitteilungen können durch Dritte vor- neimittels,
genommen werden, soweit der Tierhalter dies unter
Nennung des Dritten der zuständigen Behörde an- 2. die Anzahl und Art der Tiere, für die eine Be-
gezeigt hat. Die Absätze 1 und 3 sowie Satz 1 gel- handlungsanweisung des Tierarztes ausgestellt
ten nicht, soweit die verlangten Angaben nach tier- worden ist,
seuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr 3. die Identität der Tiere, für die eine Behandlungs-
mit Vieh mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen anweisung des Tierarztes ausgestellt worden ist,
übermittelt die für die Durchführung der tierseu- sofern sich aus der Angabe die Nutzungsart er-
chenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit gibt,
Vieh zuständige Behörde der für die Durchführung 4. vorbehaltlich des Absatzes 3 die Dauer der ver-
der Absätze 1 und 3 sowie des Satzes 1 zustän- ordneten Behandlung in Tagen,
digen Behörde die verlangten Angaben. Die Über-
mittlung nach Satz 5 kann nach Maßgabe des § 10 5. die vom Tierarzt insgesamt angewendete oder
des Datenschutzgesetzes im automatisierten Ab- abgegebene Menge des Arzneimittels.
rufverfahren erfolgen. Satz 1 gilt nur, wenn derjenige, der Tiere hält,
1. gegenüber dem Tierarzt zum Zeitpunkt des Er-
§ 58b werbs oder der Verschreibung der Arzneimittel
Mitteilungen über Arzneimittelverwendung schriftlich versichert hat, von der Behandlungs-
anweisung nicht ohne Rücksprache mit dem
(1) Wer Tiere, für die nach § 58a Mitteilungen Tierarzt abzuweichen, und
über deren Haltung zu machen sind, hält, hat der
2. bei der Abgabe der Mitteilung nach Absatz 1
zuständigen Behörde im Hinblick auf Arzneimittel,
Satz 1 an die zuständige Behörde schriftlich ver-
die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten und
sichert, dass bei der Behandlung nicht von der
bei den von ihm gehaltenen Tieren angewendet
Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewi-
worden sind, für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den
chen worden ist.
ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften
über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer § 58a Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich des
zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Satzes 1 entsprechend.
Nutzungsart halbjährlich für jede Behandlung mit- (3) Bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe
zuteilen enthalten und einen therapeutischen Wirkstoffspie-
1. die Bezeichnung des angewendeten Arzneimit- gel von mehr als 24 Stunden aufweisen, teilt der
tels, Tierarzt dem Tierhalter die Anzahl der Behand-
lungstage im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
2. die Anzahl und die Art der behandelten Tiere, mer 3, ergänzt um die Anzahl der Tage, in denen
3. vorbehaltlich des Absatzes 3 die Anzahl der Be- das betroffene Arzneimittel seinen therapeutischen
handlungstage, Wirkstoffspiegel behält, mit. Ergänzend zu Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 teilt der Tierhalter diese Tage
4. die insgesamt angewendete Menge von Arznei- auch als Behandlungstage mit.
mitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthal-
ten, § 58c
5. für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jewei- Ermittlung der Therapiehäufigkeit
ligen Tierart, die (1) Die zuständige Behörde ermittelt für jedes
a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehal- Halbjahr die durchschnittliche Anzahl der Behand-
ten, lungen mit antibakteriell wirksamen Stoffen, bezo-
gen auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den
b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Be- tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Ver-
trieb aufgenommen, kehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt wor-
c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem den ist, und die jeweilige Art der gehaltenen Tiere
Betrieb abgegeben unter Berücksichtigung der Nutzungsart, indem sie
nach Maßgabe des Berechnungsverfahrens zur Er-
worden sind. mittlung der Therapiehäufigkeit vom 21. Februar
Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 5 Buch- 2013 (BAnz AT 22.02.2013 B2)
stabe b und c sind unter Angabe des Datums der 1. für jeden angewendeten Wirkstoff die Anzahl der
jeweiligen Handlung zu machen. Die Mitteilung ist behandelten Tiere mit der Anzahl der Behand-
3816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
lungstage multipliziert und die so errechnete unter Berücksichtigung der Nutzungsart mit. Der
Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe Tierhalter kann ferner Auskunft über die nach den
des Halbjahres addiert und §§ 58a und 58b erhobenen, gespeicherten oder
2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend sonst verarbeiteten Daten verlangen, soweit sie sei-
durch die Anzahl der Tiere der betroffenen Tier- nen Betrieb betreffen.
art, die durchschnittlich in dem Halbjahr gehal- (6) Die nach den §§ 58a und 58b erhobenen
ten worden sind, dividiert oder nach Absatz 5 mitgeteilten und jeweils bei
(betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit). der zuständigen Behörde oder der gemeinsamen
Stelle nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind für
(2) Spätestens bis zum Ende des zweiten Mo-
die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die
nats des Halbjahres, das auf die Mitteilungen des
Frist beginnt mit Ablauf des 30. Juni oder 31. De-
vorangehenden Halbjahres nach § 58b Absatz 1
zember desjenigen Halbjahres, in dem die bundes-
Satz 1 folgt, teilt die zuständige Behörde dem Bun-
weite halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Ab-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
satz 4 bekannt gegeben worden ist. Nach Ablauf
cherheit für die Zwecke des Absatzes 4 und des
dieser Frist sind die Daten zu löschen.
§ 77 Absatz 3 Satz 2 in anonymisierter Form die
nach Absatz 1 jeweils ermittelte halbjährliche be-
triebliche Therapiehäufigkeit mit. Darüber hinaus § 58d
teilt die zuständige Behörde dem Bundesinstitut
Verringerung der Behandlung
für Risikobewertung jeweils auf dessen Verlangen
mit antibakteriell wirksamen Stoffen
in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils
ermittelte halbjährliche Therapiehäufigkeit sowie (1) Um zur wirksamen Verringerung der Anwen-
die in § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten dung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame
Angaben mit, soweit dies für die Durchführung Stoffe enthalten, beizutragen, hat derjenige, der
einer Risikobewertung des Bundesinstitutes für Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1 Satz 1 berufs-
Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotika- oder gewerbsmäßig hält,
resistenz erforderlich ist. Die Mitteilungen nach
den Sätzen 1 und 2 können nach Maßgabe des 1. jeweils zwei Monate nach einer Bekanntma-
§ 10 des Bundesdatenschutzgesetzes im automa- chung der Kennzahlen der bundesweiten halb-
tisierten Abrufverfahren erfolgen. jährlichen Therapiehäufigkeit nach § 58c Ab-
satz 4 Satz 2 festzustellen, ob im abgelaufenen
(3) Soweit die Länder für die Zwecke des Absat- Zeitraum seine betriebliche halbjährliche Thera-
zes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in piehäufigkeit bei der jeweiligen Tierart der von
den §§ 58a und 58b genannten Angaben dieser ihm gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung
Stelle zu übermitteln; diese ermittelt die halbjähr- der Nutzungsart bezogen auf den Tierhaltungs-
liche betriebliche Therapiehäufigkeit nach Maßgabe betrieb, für den ihm nach den tierseuchenrecht-
des in Absatz 1 genannten Berechnungsverfahrens lichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh
zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit und teilt sie eine Registriernummer zugeteilt worden ist,
den in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Behörden oberhalb der Kennzahl 1 oder der Kennzahl 2
mit. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäu-
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und figkeit liegt,
Lebensmittelsicherheit ermittelt aus den ihm mitge-
teilten Angaben zur jeweiligen halbjährlichen be- 2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich
trieblichen Therapiehäufigkeit nach ihrer Feststellung in seinen betrieblichen
Unterlagen aufzuzeichnen.
1. als Kennzahl 1 den Median (Wert, unter dem
50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Thera- (2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapie-
piehäufigkeiten liegen) und häufigkeit eines Tierhalters bezogen auf den Tier-
haltungsbetrieb, für den ihm nach den tierseuchen-
2. als Kennzahl 2 das dritte Quartil (Wert, unter dem
rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh
75 Prozent aller erfassten halbjährlichen betrieb-
eine Registriernummer zugeteilt worden ist,
lichen Therapiehäufigkeiten liegen)
der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit 1. oberhalb der Kennzahl 1 der bundesweiten halb-
für jede in § 58a Absatz 1 bezeichnete Tierart. Das jährlichen Therapiehäufigkeit, hat der Tierhalter
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit- unter Hinzuziehung eines Tierarztes zu prüfen,
telsicherheit macht diese Kennzahlen bis zum Ende welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt
des dritten Monats des Halbjahres, das auf die Mit- haben können und wie die Behandlung der von
teilungen des vorangehenden Halbjahres nach ihm gehaltenen Tiere im Sinne des § 58a Ab-
§ 58b Absatz 1 folgt, für das jeweilige abgelaufene satz 1 mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirk-
Halbjahr im Bundesanzeiger bekannt und schlüs- same Stoffe enthalten, verringert werden kann,
selt diese unter Berücksichtigung der Nutzungsart oder
auf. 2. oberhalb der Kennzahl 2 der bundesweiten halb-
(5) Die zuständige Behörde oder die gemein- jährlichen Therapiehäufigkeit, hat der Tierhalter
same Stelle nach Absatz 3 teilt dem Tierhalter die auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung
nach Absatz 1 ermittelte betriebliche halbjährliche innerhalb von zwei Monaten nach dem sich aus
Therapiehäufigkeit für die jeweilige Tierart der von Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Datum einen
ihm gehaltenen Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1 schriftlichen Plan zu erstellen, der Maßnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3817
enthält, die eine Verringerung der Behandlung gegenüber Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 3
mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame auch dann anordnen, wenn diese Rechte des Tier-
Stoffe enthalten, zum Ziel haben. halters aus Verwaltungsakten widerrufen oder aus
Ergibt die Prüfung des Tierhalters nach Satz 1 anderen Rechtsvorschriften einschränken, sofern
Nummer 1, dass die Behandlung mit den betroffe- die erforderliche Verringerung der Behandlung mit
nen Arzneimitteln verringert werden kann, hat der Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe
Tierhalter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verrin- enthalten, nicht durch andere wirksame Maßnah-
gerung führen können. Der Tierhalter hat dafür men erreicht werden kann und der zuständigen Be-
Sorge zu tragen, dass die Maßnahme nach Satz 1 hörde tatsächliche Erkenntnisse über die Wirksam-
Nummer 1 und die in dem Plan nach Satz 1 Num- keit der weitergehenden Maßnahmen vorliegen.
mer 2 aufgeführten Schritte unter Gewährleistung Satz 5 gilt nicht, soweit unmittelbar geltende
der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
durchgeführt werden. Der Plan nach Satz 1 Num- oder der Europäischen Union entgegenstehen.
mer 2 ist um einen Zeitplan zu ergänzen, wenn die (4) Hat der Tierhalter Anordnungen nach Ab-
nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen nicht satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, im Fall der Nummer 3
innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden kön- auch in Verbindung mit Satz 5, nicht befolgt und
nen. liegt die für die jeweilige von einem Tierhalter
(3) Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist gehaltene Tierart unter Berücksichtigung der Nut-
der zuständigen Behörde unaufgefordert spätes- zungsart festgestellte halbjährliche Therapiehäufig-
tens zwei Monate nach dem sich aus Absatz 1 keit deshalb wiederholt oberhalb der Kennzahl 2
Nummer 1 ergebenden Datum zu übermitteln. So- der bundesweiten Therapiehäufigkeit, kann die zu-
weit es zur wirksamen Verringerung der Behand- ständige Behörde das Ruhen der Tierhaltung im
lung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Betrieb des Tierhalters für einen bestimmten Zeit-
Stoffe enthalten, erforderlich ist, kann die zustän- raum, längstens für drei Jahre, anordnen. Die
dige Behörde gegenüber dem Tierhalter Anordnung des Ruhens der Tierhaltung ist aufzu-
heben, sobald sichergestellt ist, dass die in Satz 1
1. anordnen, dass der Plan zu ändern oder zu er- bezeichneten Anordnungen befolgt werden.
gänzen ist,
2. unter Berücksichtigung des Standes der veteri- § 58e
närmedizinischen Wissenschaft zur Verringerung Verordnungsermächtigungen
der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakte-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
riell wirksame Stoffe enthalten, Anordnungen
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
treffen, insbesondere hinsichtlich
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
a) der Beachtung von allgemein anerkannten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Leitlinien über die Anwendung von Arzneimit- desrates das Nähere über Art, Form und Inhalt der
teln, die antibakteriell wirksame Mittel enthal- Mitteilungen des Tierhalters nach § 58a Absatz 1
ten, oder Teilen davon sowie oder § 58b zu regeln. In der Rechtsverordnung
b) einer Impfung der Tiere, nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass
3. im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankun- 1. die Mitteilungen nach § 58b Absatz 1 oder 3
gen unter Berücksichtigung des Standes der gu- durch die Übermittlung von Angaben oder Auf-
ten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft oder zeichnungen ersetzt werden können, die auf
der guten hygienischen Praxis in der Tierhaltung Grund anderer arzneimittelrechtlicher Vorschrif-
Anforderungen an die Haltung der Tiere anord- ten, insbesondere auf Grund einer Verordnung
nen, insbesondere hinsichtlich der Fütterung, nach § 57 Absatz 2, vorzunehmen sind,
der Hygiene, der Art und Weise der Mast ein- 2. Betriebe bis zu einer bestimmten Bestandsgröße
schließlich der Mastdauer, der Ausstattung der von den Anforderungen nach § 58a und § 58b
Ställe sowie deren Einrichtung und der Besatz- ausgenommen werden.
dichte, Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 darf
4. anordnen, dass Arzneimittel, die antibakteriell nur erlassen werden, soweit
wirksame Stoffe enthalten, für einen bestimmten 1. durch die Ausnahme der Betriebe das Erreichen
Zeitraum in einem Tierhaltungsbetrieb nur durch des Zieles der Verringerung der Behandlung mit
den Tierarzt angewendet werden dürfen, wenn Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe
die für die jeweilige von einem Tierhalter gehal- enthalten, nicht gefährdet wird und
tene Tierart, unter Berücksichtigung der Nut-
zungsart, festgestellte halbjährliche Therapie- 2. die Repräsentativität der Ermittlung der Kenn-
häufigkeit zweimal in Folge erheblich oberhalb zahlen der bundesweiten halbjährlichen Thera-
der Kennzahl 2 der bundesweiten Therapiehäu- piehäufigkeit erhalten bleibt.
figkeit liegt. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
In der Anordnung nach Satz 2 Nummer 1 ist das wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
Ziel der Änderung oder Ergänzung des Planes an- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
zugeben. In Anordnungen nach Satz 2 Nummer 2, 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
und 4 ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Tiere desrates
jederzeit die notwendige arzneiliche Versorgung er- 1. zum Zweck der Ermittlung des Medians und der
halten. Die zuständige Behörde kann dem Tierhalter Quartile der bundesweiten halbjährlichen Thera-
3818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
piehäufigkeit Anforderungen und Einzelheiten § 58g
der Berechnung der Kennzahlen festzulegen, Evaluierung
2. die näheren Einzelheiten einschließlich des Ver- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
fahrens zur schaft und Verbraucherschutz berichtet dem Deut-
schen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten die-
a) Auskunftserteilung nach § 58c Absatz 5,
ses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den
b) Löschung der Daten nach § 58c Absatz 6 §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.“
zu regeln. 8. § 67a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „per-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- sonenbezogenen“ die Wörter „und betriebsbe-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zogenen“ eingefügt.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- b) Nach Absatz 3 wird nachfolgender Absatz 3a
desrates die näheren Einzelheiten über eingefügt:
„(3a) Das Bundesministerium für Ernährung,
1. die Aufzeichnung nach § 58d Absatz 1 Num- Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
mer 2, mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
2. Inhalt und Umfang des in § 58d Absatz 2 Satz 1 nisterium, dem Bundesministerium des Innern
Nummer 2 genannten Planes zur Verringerung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakte- Technologie durch Rechtsverordnung mit Zu-
riell wirksame Stoffe enthalten, sowie stimmung des Bundesrates Regelungen zu tref-
fen hinsichtlich der Übermittlung von Daten
3. die Anforderung an die Übermittlung einschließ- durch das Deutsche Institut für Medizinische
lich des Verfahrens nach § 58d Absatz 3 Satz 1 Dokumentation und Information an Behörden
zu regeln. des Bundes und der Länder, einschließlich der
personenbezogenen und betriebsbezogenen
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- Daten, zum Zweck wiederholter Beobachtungen,
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, Untersuchungen und Bewertungen zur Erken-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nung von Risiken für die Gesundheit von
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Mensch und Tier durch die Anwendung be-
desrates Fische, die der Gewinnung von Lebens- stimmter Arzneimittel, die zur Anwendung bei
mitteln dienen, in den Anwendungsbereich der Tieren bestimmt sind, (Tierarzneimittel-Monito-
§§ 58a bis 58f und der zur Durchführung dieser Vor- ring) sowie hinsichtlich der Art und des Umfangs
schriften erlassenen Rechtsverordnungen einzube- der Daten sowie der Anforderungen an die Da-
ziehen, soweit dies für das Erreichen des Zieles der ten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die c) In Absatz 4 werden die Wörter „Rechtsverord-
antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, erforder- nung nach Absatz 3“ durch die Wörter „Rechts-
lich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 darf verordnung nach den Absätzen 3 und 3a“ er-
erstmals erlassen werden, wenn die Ergebnisse ei- setzt.
nes bundesweit durchgeführten behördlichen oder
im Auftrag einer Behörde bundesweit durchgeführ- 9. In § 69b Absatz 1 werden die Wörter „Die nach der
ten Forschungsvorhabens über die Behandlung mit Viehverkehrsverordnung“ durch die Wörter „Die für
Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe das Lebensmittel-, Futtermittel-, Tierschutz- und
enthalten, bei Fischen, die der Gewinnung von Le- Tierseuchenrecht“ ersetzt.
bensmitteln dienen, im Bundesanzeiger veröffent- 10. Dem Fünfzehnten Abschnitt wird folgender § 83b
licht worden sind. angefügt:
„§ 83b
§ 58f Verkündung von Rechtsverordnungen
Verwendung von Daten Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-
Die Daten nach den §§ 58a bis 58d dürfen aus-
dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun-
schließlich zum Zweck der Ermittlung und der Be-
desanzeiger verkündet werden.“
rechnung der Therapiehäufigkeit, der Überwachung
der Einhaltung der §§ 58a bis 58d und zur Verfol- 11. § 97 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gung und Ahndung von Verstößen gegen arzneimit- a) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
telrechtliche Vorschriften verarbeitet und genutzt „19. entgegen § 56 Absatz 4 Satz 2 eine verfüt-
werden. Abweichend von Satz 1 darf die zustän- terungsfertige Mischung nicht, nicht richtig,
dige Behörde, soweit sie Grund zu der Annahme nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
hat, dass ein Verstoß gegen das Lebensmittel- benen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
und Futtermittelrecht, das Tierschutzrecht oder zeichnet,“.
das Tierseuchenrecht vorliegt, die Daten nach den
§§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Ver- b) Nach Nummer 23 werden folgende Num-
stößen zuständigen Behörden übermitteln, soweit mern 23a, 23b, 23c und 23d eingefügt:
diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erfor- „23a. entgegen § 58a Absatz 1 Satz 1 oder 2
derlich sind. oder Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3819
oder Satz 3 oder § 58b Absatz 1 Satz 1, 2 c) In Nummer 31 werden
oder 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
aa) die Angabe „§ 57 Abs. 2“ durch die Wörter
oder Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
„§ 57 Absatz 2 oder Absatz 3“ ersetzt und
richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzei- bb) die Wörter „zuwiderhandelt, soweit sie“ durch
tig macht, die Wörter „oder einer vollziehbaren Anord-
23b. entgegen § 58d Absatz 1 Nummer 2 eine nung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
dort genannte Feststellung nicht, nicht nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung“ ersetzt.
richtig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,
23c. entgegen § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Artikel 2
einen dort genannten Plan nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
geschriebenen Weise oder nicht rechtzei- am 1. April 2014 in Kraft.
tig erstellt, (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
23d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 58d ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert
Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zuwider- oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt
handelt,“. dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
3820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
Verordnung
nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
(Luftverkehrsschlichtungsverordnung – LuftSchlichtV)
Vom 11. Oktober 2013
Auf Grund des § 57c Satz 1 und 2 erster Halbsatz verkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlich-
des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Num- tungsstelle, ihre Verfahrensordnung und die Regelung
mer 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) ihrer Entgelte den Anforderungen der §§ 57 und 57b
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Luftverkehrsgesetzes sowie denen der §§ 2 bis 16
der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Absatz 1 und 3 entsprechen.
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem (2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Bundesministerium der Justiz mindestens zwei Monate
Wirtschaft und Technologie: vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
§2
Privatrechtlich Sitz
organisierte Schlichtung Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundes-
§ 1 Anerkennung republik Deutschland zu nehmen.
§ 2 Sitz
§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungs- §3
stelle
§ 4 Schlichter Besetzung
§ 5 Besorgnis der Befangenheit
und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle
§ 6 Beirat (1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei
§ 7 Geschäftsstelle Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich
§ 8 Verfahrensordnung gegenseitig.
§ 9 Tätigkeitsbericht (2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsver-
teilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäfts-
Abschnitt 2
verteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus
Verfahren für die wichtigem Grund zulässig.
privatrechtlich organisierte
und die behördliche Schlichtung
§4
§ 10 Verfahrensgrundsätze
§ 11 Anrufung der Schlichtungsstelle Schlichter
§ 12 Unzulässigkeit der Schlichtung (1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.
§ 13 Schlichtungsverfahren (2) Schlichter werden für mindestens vier Jahre be-
§ 14 Schlichtungsvorschlag stellt. Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlich-
§ 15 Beendigung der Schlichtung tungsstelle zu bestellen. Die Bestellungen bedürfen
der Zustimmung des Beirats. Wiederbestellung ist zu-
Abschnitt 3
lässig.
Weitere Vorschriften
(3) Schlichter müssen die Befähigung zum Richter-
§ 16 Vereinfachtes Verfahren
amt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten
§ 17 Nachweisverfahren
und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des
Schlichters erforderlich sind. Die Schlichter müssen un-
Abschnitt 4
abhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische
Schlussvorschriften Schlichtung bieten. Die Unabhängigkeit und Unpartei-
§ 18 Übergangsregelung lichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere
§ 19 Inkrafttreten dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei
Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei
Abschnitt 1
1. einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungs-
Privatrechtlich stelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem
organisierte Schlichtung mit ihm verbundenen Unternehmen oder
§1 2. einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft,
dem ein an der Schlichtung durch diese Schlich-
Anerkennung tungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder
(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört,
als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luft- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3821
3. einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luft- nen angehören. Bei Entscheidungen über die Schlich-
verkehr wahrnimmt. tung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Ab-
Während der Dauer der Bestellung darf der Schlichter satz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 sind diese Per-
eine Beschäftigung nach Satz 3 nicht aufnehmen. Auch sonen nicht teilnahmeberechtigt.
darf er keine Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, (4) Die Beiratsmitglieder werden für mindestens vier
seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beein- Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
trächtigen.
(4) Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden. §7
Sie können nur abberufen werden, wenn
Geschäftsstelle
1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledi-
gung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle
lassen, ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt
§ 4 Absatz 5 entsprechend.
2. sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung
ihrer Schlichtertätigkeit gehindert sind oder
§8
3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Verfahrensordnung
Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Beirats.
(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrens-
(5) Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder
ordnung zu geben, die die Anforderungen an die
bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwie-
Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach
genheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung
den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes sowie
ihrer Tätigkeit.
nach den §§ 2 bis 7 und den §§ 9 bis 16 Absatz 1
und 3 näher bestimmt.
§5
Besorgnis der Befangenheit (2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung
des Beirats.
(1) Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig
werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
§9
Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtferti-
gen. Tätigkeitsbericht
(2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8. Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeits-
bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bun-
§6 desministerium der Justiz ist unverzüglich nach Ver-
Beirat öffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu
übersenden.
(1) Die Schlichtungsstelle unterhält einen Beirat, in
dem die Interessen der Unternehmen und Verbraucher
repräsentiert werden. Dazu gehören dem Beirat in je- Abschnitt 2
weils gleicher Anzahl an: Ve r f a h r e n f ü r d i e
1. Vertreter der an der Schlichtung durch diese privatrechtlich organisierte
Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunterneh- und die behördliche Schlichtung
men oder ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interes-
senverbände sowie § 10
2. Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Verfahrensgrundsätze
Luftverkehr wahrnehmen.
(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht
(2) Dem Beirat können weitere von der Schlich- Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen
tungsstelle berufene Personen angehören, insbeson- im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache ver-
dere Vertreter der Bundesregierung, des Deutschen ständigen.
Bundestages und der Länder, wenn gewährleistet ist,
dass dem Beirat Vertreter der an der Schlichtung durch (2) Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbeson-
diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunter- dere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen
nehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Inte- der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen
ressenverbände und Vertreter der Verbände, die Ver- der Textform. Erklärungen und Belege der Beteiligten
braucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, je- können elektronisch bei der Schlichtungsstelle einge-
weils in gleicher Anzahl angehören. Die Gesamtzahl reicht werden, wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet
der Vertreter der an der Schlichtung durch diese hat. Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten
Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunterneh- nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle einge-
men sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interes- reicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle
senverbände und der Vertreter der Verbände, die Ver- von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln.
braucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, darf Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Doku-
nicht geringer sein als die Anzahl der übrigen Beirats- mente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln,
mitglieder. wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.
(3) Ist die Schlichtungsstelle verkehrsträgerübergrei- (3) Die Beteiligten können sich im Verfahren ver-
fend eingerichtet, können dem Beirat auch andere als treten lassen. Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist
die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Perso- eine schriftliche Vollmacht einzureichen.
3822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
§ 11 (2) Gibt das Luftfahrtunternehmen innerhalb der
Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 keine Stellung-
Anrufung der Schlichtungsstelle
nahme ab, unterbreitet der Schlichter nach Lage der
(1) Die Anrufung der Schlichtungsstelle erfolgt unter Akten einen Schlichtungsvorschlag nach § 14 Absatz 1
Angabe des Sachverhalts und der Forderung sowie und 2.
unter Beifügung erforderlicher Belege. Der Fluggast
(3) Eine Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens
hat weiterhin darzulegen, dass eine Streitigkeit über
wird dem Fluggast durch die Schlichtungsstelle zuge-
Ansprüche nach § 57b Absatz 1 des Luftverkehrsgeset-
leitet. Der Fluggast kann binnen zwei Wochen erwidern.
zes vorliegt, er den Anspruch unmittelbar gegenüber
Ergibt sich aus der Stellungnahme des Luftfahrtunter-
dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht hat und
nehmens, dass das Schlichtungsbegehren nicht ausrei-
seit der Geltendmachung mehr als zwei Monate ver-
chend begründet ist, erforderliche Belege nicht vorge-
gangen sind.
legt sind oder die Voraussetzungen für die Ablehnung
(2) Die Schlichtungsstelle bestätigt dem Fluggast der Schlichtung nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorliegen,
den Eingang seines Schlichtungsbegehrens. weist die Schlichtungsstelle den Fluggast mit der Zu-
leitung darauf hin. Zur Ergänzung seiner Darlegungen
(3) Ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht
kann die Frist nach Satz 2 verlängert werden.
formgerecht erfolgt oder fehlen nach Absatz 1 erforder-
liche Angaben oder Belege, teilt die Schlichtungsstelle (4) Wenn das Luftfahrtunternehmen in seiner Stel-
dies dem Fluggast mit und fordert ihn auf, innerhalb lungnahme erklärt, dass es die Forderung erfüllen wird,
von drei Wochen die Mängel der Anrufung zu beheben. teilt die Schlichtungsstelle dem Fluggast mit, dass sich
Dies gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür beste- das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat.
hen, dass die Schlichtungsstelle nach § 57b Absatz 2 (5) Von einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4
des Luftverkehrsgesetzes nicht angerufen werden kann abgesehen werden, wenn die Anrufung der
kann. Die Frist nach Satz 1 kann verlängert werden. Schlichtungsstelle missbräuchlich oder der geltend ge-
Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt machte Anspruch schon nach der Darlegung des Flug-
das Schlichtungsbegehren als zurückgenommen. Die gastes offensichtlich unbegründet ist. In diesen Fällen
Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast mit, dass ein endet das Schlichtungsverfahren mit einer Mitteilung an
Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wird. den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen
ist. § 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
(6) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle
Unzulässigkeit der Schlichtung kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die
Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 verkürzt werden
(1) Wird eine Schlichtungsstelle wegen einer Strei-
können.
tigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57
bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlich-
tung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt, § 14
lehnt der Schlichter die Schlichtung ab. Kann wegen Schlichtungsvorschlag
der Streitigkeit eine andere Schlichtungsstelle angeru- (1) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage der
fen werden, gibt die Schlichtungsstelle das Schlich- Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der
tungsbegehren unter Benachrichtigung des Fluggastes vorgelegten Belege einen Schlichtungsvorschlag. Der
an die andere Schlichtungsstelle ab. Schlichtungsvorschlag folgt dem geltenden Recht und
(2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten ange-
Voraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrs- messen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag kann
gesetzes vorliegen. auch in der Mitteilung bestehen, dass der geltend ge-
machte Anspruch in vollem Umfang besteht oder nicht
(3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen,
besteht. Der Schlichtungsvorschlag kann auch eine
wenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luft-
Empfehlung enthalten, ob und in welchem Umfang
verkehrsgesetzes vorliegt.
weitere Kosten, die nicht bei der Schlichtungsstelle
(4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie angefallen sind, von den Beteiligten getragen werden
nach den Absätzen 2 und 3 sind kurz und verständlich sollen.
zu begründen. Die Schlichtungsstelle teilt dem Flug- (2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständ-
gast die Ablehnung innerhalb von drei Wochen, nach- lich zu begründen.
dem sie von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt
hat, mit. (3) Der Schlichtungsvorschlag soll spätestens 90 Tage
nach Eingang des Schlichtungsbegehrens gemäß § 11
Absatz 1 übermittelt werden. Wenn der Fluggast seine
§ 13
Angaben oder Belege gemäß § 11 Absatz 3 ergänzt,
Schlichtungsverfahren beginnt die Frist gemäß Satz 1 nach Eingang dieser
(1) Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt, Angaben oder Belege.
leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren (4) Mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags
dem Luftfahrtunternehmen zu. Das Luftfahrtunterneh- sind die Beteiligten auf die Möglichkeit der Annahme,
men kann binnen vier Wochen Stellung nehmen. Der ihre Frist nach § 15 Absatz 1 und ihre Form hinzuwei-
Fluggast ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Schlich- sen sowie darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflich-
tungsstelle kann das Luftfahrtunternehmen auffordern, tet sind und bei Annahme des Schlichtungsvorschlags
seine Angaben und Unterlagen innerhalb von weiteren durch beide Beteiligte eine vertragliche Bindungs-
zwei Wochen zu ergänzen. wirkung eintritt. Der Fluggast ist zusätzlich darauf hin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3823
zuweisen, dass er bei Annahme durch beide Beteiligte (3) Für vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 1
den ursprünglich geltend gemachten Anspruch nicht und 2 gelten § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 15
mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. Er Absatz 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Kommt es zu
ist ferner darauf hinzuweisen, dass er bei Nichtan- einer Einigung, ist das Schlichtungsverfahren beendet.
nahme durch einen Beteiligten berechtigt ist, die Ge- Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.
richte anzurufen.
§ 17
§ 15
Nachweisverfahren
Beendigung der Schlichtung
(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von (1) Zum Nachweis der Voraussetzungen für ein Ent-
vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenom- gelt nach § 57 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes er-
men werden. stellt die Schlichtungsstelle für den Zeitraum von zwei
Jahren ab Anerkennung und Aufnahme der Schlichtung
(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die eine Übersicht über die Anzahl und die Ergebnisse der
Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Schlichtungsfälle. Dabei sind die Schlichtungsverfah-
Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet. ren, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvor-
(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mittei- schlag ganz oder teilweise begründet war, und die, in
lung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen er- denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag
folglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 unbegründet war, gesondert darzustellen.
des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
(2) Sofern sich aus dieser Übersicht ergibt, dass bei
zessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten
der Schlichtungsstelle in dem Zeitraum nach Absatz 1
sind anzugeben.
Satz 1 in mehr als der Hälfte der Fälle Ansprüche
geltend gemacht wurden, die nach den Schlichtungs-
Abschnitt 3
vorschlägen nicht bestanden, kann die Schlichtungs-
We i t e r e Vo r s c h r i f t e n stelle beim Bundesamt für Justiz die Feststellung be-
antragen, dass der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1
§ 16 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist. Die Übersicht
Vereinfachtes Verfahren nach Absatz 1 ist dem Antrag beizufügen.
(1) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle (3) Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Nachweis
kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes
Schlichtungsstelle dem Luftfahrtunternehmen mit der erbracht ist, und fordert die Schlichtungsstelle gegebe-
Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Ab- nenfalls zur Ergänzung von Angaben und Unterlagen
satz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersendet, auf.
der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im
Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 ent- Abschnitt 4
spricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag über-
sandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast Schlussvorschriften
hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags,
sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 § 18
Satz 2 Stellung genommen hat.
Übergangsregelung
(2) Die behördliche Schlichtungsstelle kann dem
Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlich- § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist auf privat-
tungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen rechtlich organisierte Einrichtungen, die bereits vor
Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Dar- dem 1. November 2013 von der Bundesregierung als
legungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Schlichtungsstellen im Verkehrsbereich anerkannt wor-
Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. Wird den sind, erst ab dem 9. Juli 2015 anzuwenden.
ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unter-
richtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber § 19
unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald
Inkrafttreten
das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2
Stellung genommen hat. Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
3824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
Vom 14. Oktober 2013
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes 1. endgültige Ausgleichsbeiträge:
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: von Baden-Württemberg 2 765 109 576,10 Euro
von Bayern 3 796 636 799,44 Euro
§1
Feststellung der Länderanteile von Hamburg 25 114 560,08 Euro
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2012
von Hessen 1 304 255 492,11 Euro,
Für das Ausgleichsjahr 2012 werden als Länder-
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: 2. endgültige Ausgleichszuweisungen:
für Baden-Württemberg 9 938 644 901,29 Euro an Berlin 3 224 172 531,85 Euro
für Bayern 11 709 921 403,46 Euro
an Brandenburg 543 324 140,63 Euro
für Berlin 3 831 450 535,66 Euro
an Bremen 520 594 594,16 Euro
für Brandenburg 3 646 738 654,48 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 452 791 911,87 Euro
für Bremen 686 885 651,27 Euro
an Niedersachsen 177 792 638,82 Euro
für Hamburg 1 636 921 363,11 Euro
an Nordrhein-Westfalen 435 397 627,71 Euro
für Hessen 5 642 131 553,50 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2 643 580 810,00 Euro an Rheinland-Pfalz 256 413 587,81 Euro
für Niedersachsen 8 525 956 022,67 Euro an das Saarland 93 832 507,12 Euro
für Nordrhein-Westfalen 16 490 605 137,02 Euro an Sachsen 960 878 275,24 Euro
für Rheinland-Pfalz 3 784 273 431,16 Euro an Sachsen-Anhalt 549 607 145,36 Euro
für das Saarland 1 236 676 242,58 Euro an Schleswig-Holstein 134 406 244,11 Euro
für Sachsen 6 733 740 590,74 Euro
an Thüringen 541 905 223,05 Euro.
für Sachsen-Anhalt 3 720 216 415,33 Euro
§3
für Schleswig-Holstein 2 966 022 350,33 Euro
Abschlusszahlungen für 2012
für Thüringen 3 591 690 697,60 Euro.
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
§2 läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläu-
Abrechnung des Finanzausgleichs fig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2012 gleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach
Für das Ausgleichsjahr 2012 wird der Finanzaus- § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3825
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: an Nordrhein-Westfalen 59 006 779,80 Euro
von Baden-Württemberg 113 781 379,07 Euro an Rheinland-Pfalz 119 552 904,22 Euro
von Berlin 271 028 376,70 Euro an das Saarland 7 177 326,10 Euro
von Hamburg 75 276 770,62 Euro an Sachsen-Anhalt 12 763 729,54 Euro
von Sachsen 11 112 205,87 Euro, an Schleswig-Holstein 34 042 853,22 Euro
an Thüringen 3 399 552,60 Euro.
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
§4
an Bayern 161 827 070,98 Euro
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
an Brandenburg 8 097 652,46 Euro Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Bremen 9 071 232,65 Euro Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Ver-
ordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgeset-
an Hessen 32 887 367,15 Euro zes im Ausgleichsjahr 2012 vom 8. März 2012 (BGBl. I
S. 453) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung
an Mecklenburg-Vorpommern 4 850 868,69 Euro
des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
an Niedersachsen 18 521 394,86 Euro vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2231) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Oktober 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble