3746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013
Gesetz
zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
Vom 4. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die
sen: Beteiligten die Sechswochenfrist nur gering-
fügig überschritten haben.
Artikel 1
Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu be-
Änderung des rücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bun-
Handelsgesetzbuchs desamtes eingetreten sind.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehin-
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
dert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Ver-
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: pflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bun-
desamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
1. § 264 Absatz 2 wird wie folgt geändert: gen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Vertreters ist der vertretenen Person zuzurech-
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell- nen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,
schaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Ab- wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben
satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiederein-
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben setzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall
bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu
dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss stellen. Die Tatsachen zur Begründung des An-
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- trags sind bei der Antragstellung oder im Verfah-
des Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der ren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die
Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“ versäumte Handlung ist spätestens sechs Wo-
chen nach Wegfall des Hindernisses nachzuho-
b) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben. len. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf
2. § 335 wird wie folgt geändert: der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wie-
a) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben. dereinsetzung beantragt noch die versäumte
Handlung nachgeholt worden, kann Wiederein-
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
setzung nicht mehr gewährt werden. Die Wieder-
„(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens einsetzung ist nicht anfechtbar. Haben die Betei-
sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung ligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist
der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Un- die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags
terlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt ha- bestandskräftig geworden, können sich die Betei-
ben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und ligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf be-
zugleich die frühere Verfügung unter Androhung rufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in
eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder
Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“
nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das
Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzu- c) Absatz 5a wird aufgehoben.
setzen: d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die
Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapital- „Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach
gesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über
gemacht haben; die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des
§ 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann
2. auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Ab-
des § 267 Absatz 1 handelt; zug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehl-
3. auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein hö- betrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277
heres Ordnungsgeld angedroht worden ist und Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Ar-
die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 beitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende
nicht vorliegen, oder Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre,
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die für die Einstufung erforderlich sind, anzuge- Satz 1 und 3 sowie § 110b Absatz 1 Satz 2 und 4
ben.“ des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit
3. § 335a wird wie folgt gefasst: der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregie-
rung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz
„§ 335a unterhält, die Rechtsverordnung erlassen und die
Beschwerde gegen Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
die Festsetzung von Ordnungsgeld; desjustizverwaltung übertragen kann.“
Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
4. Dem § 335b werden die folgenden Sätze angefügt:
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ord-
nungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der „Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen
verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe
§ 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten.
den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet
willigen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus den werden.“
nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 5. § 340o wird wie folgt geändert:
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den a) In Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2
Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur nach dem Wort „Ordnungsgeld“ die Angabe
Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen „nach § 335“ gestrichen.
oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäfts- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
belastung wird die Landesregierung des Landes, in
dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermäch- „Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzu-
tigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über wenden.“
die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Land-
6. § 341o wird wie folgt geändert:
gericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen.
Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf a) In Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2
die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem nach dem Wort „Ordnungsgeld“ die Angabe
Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebil- „nach § 335“ gestrichen.
det, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkam-
mer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkam- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozess- „Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzu-
ordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei wenden.“
der Kammer für Handelssachen anhängige Be-
schwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landge-
Artikel 2
richt kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass
den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die Änderung des Einführungs-
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not- gesetzes zum Handelsgesetzbuch
wendig waren, ganz oder teilweise aus der Staats-
kasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, Dem Artikel 70 des Einführungsgesetzes zum Han-
wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 delsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilpro- Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
zessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
Satz 3 ist anzuwenden. vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die
Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht „(3) Für die §§ 264, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4, die
sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gel- §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
ten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah- sung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetz-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten buchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) gilt Ab-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit satz 1 entsprechend. § 335a Absatz 3 des Handels-
sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013
des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die (BGBl. I S. 3746) ist erstmals auf Ordnungsgeldverfah-
Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu. ren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013
Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Betei- eingeleitet werden.“
ligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 2 Satz 6 Artikel 3
und 8 gilt entsprechend.
Änderung sonstigen Bundesrechts
(4) Für die elektronische Aktenführung des Ge-
richts und die Kommunikation mit dem Gericht nach (1) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-
den Absätzen 1 bis 3 sind § 110a Absatz 1, § 110b und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 110c Absatz 1 S. 2586), das zuletzt durch Artikel 44 Nummer 2 des
sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrig- Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
keiten entsprechend anzuwenden. § 110a Absatz 2 worden ist, wird wie folgt geändert:
3748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013
1. In Nummer 19115 wird im Gebührentatbestand die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Septem-
Angabe „§ 335 Abs. 4 HGB“ durch die Angabe ber 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird
„§ 335a Abs. 1 HGB“ ersetzt. die Angabe „des § 335“ durch die Wörter „der §§ 335
2. Nach Nummer 19125 werden die folgenden Num- bis 335b“ ersetzt.
mern 19126 und 19127 eingefügt: (3) Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969
Gebühr oder
(BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch
Satz der Gebühr Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes vom 22. Dezember
Nr. Gebührentatbestand nach § 34 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
GNotKG folgt geändert:
– Tabelle B
1. § 21 wird wie folgt geändert:
„19126 Verfahren über die Rechts-
beschwerde in den Fällen a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 335 des
des § 335a Abs. 3 HGB: Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.
Die Rechtsbeschwerde b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wird verworfen oder zu-
„Die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs
rückgewiesen . . . . . . . . . . . . 300,00 €
sind entsprechend anzuwenden.“
Wird die Beschwerde nur
teilweise verworfen oder zu-
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
rückgewiesen, kann das Ge- „(4) Für § 21 in der durch das Gesetz zur Ände-
richt die Gebühr nach billigem rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013
Ermessen auf die Hälfte er-
(BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70
mäßigen oder bestimmen,
dass eine Gebühr nicht zu er- Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handels-
heben ist. gesetzbuch entsprechend.“
19127 Verfahren über die in Num- (4) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
mer 19126 genannte (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
Rechtsbeschwerde: Absatz 97 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
Beendigung des gesamten S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verfahrens durch Zurück- 1. In § 6c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 335“
nahme der Rechtsbe-
durch die Wörter „der §§ 335 bis 335b“ ersetzt.
schwerde oder des An-
trags vor Ablauf des Ta- 2. Dem § 118 wird folgender Absatz 13 angefügt:
ges, an dem die Endent- „(13) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Ände-
scheidung der Geschäfts- rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013
stelle übermittelt wird . . . . 150,00 €“.
(BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70
3. Die bisherige Nummer 19126 wird Nummer 19128. Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handels-
4. Die bisherige Nummer 19127 wird Nummer 19129 gesetzbuch entsprechend.“
und im Gebührentatbestand wird die Angabe „Num-
mer 19126“ durch die Angabe „Nummer 19128“ er- Artikel 4
setzt. Inkrafttreten
(2) In § 31 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensanlagen- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013 3749
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes1
Vom 7. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
sen: haben.“
3. § 6b wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
Änderung des schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Europawahlgesetzes
b) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), „4. infolge einer Einzelfallentscheidung im Sin-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März ne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember
folgt geändert: 1993 über die Einzelheiten der Ausübung
des aktiven und passiven Wahlrechts bei
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „99“ durch die An- den Wahlen zum Europäischen Parlament
gabe „96“ ersetzt. für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mit-
2. § 2 wird wie folgt geändert: gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993,
a) Absatz 3 Satz 8 wird aufgehoben.
S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27)
aa) In Satz 1 wird das Wort „wird“ durch das geändert worden ist, im Herkunfts-Mitglied-
Wort „werden“ ersetzt und werden die Wör- staat die Wählbarkeit nicht besitzt.“
ter „zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt“ 4. § 11 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „weitere Sitze zugeteilt,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bis auf ihn ein Sitz mehr als die Hälfte der
zu vergebenden Sitze entfällt“ ersetzt. „(1) Listen für ein Land und gemeinsame
Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „den“ das spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der
Wort „übrigen“ eingefügt. Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 9 Absatz 3 Satz 3)“
ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Wahlleiter“ durch das Wort „Bun-
„(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahl- deswahlleiter“ ersetzt.
vorschläge werden nur Wahlvorschläge berück-
sichtigt, die mindestens 3 Prozent der im Wahl- bbb) In Nummer 1b werden die Wörter „die
Bescheinigungen der Herkunfts-Mit-
1
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppel- gliedstaaten, dass sie dort nicht von
buchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Nummer 6 Buch- der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
stabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder dass
Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom ein solcher Verlust nicht bekannt ist so-
26.1.2013, S. 27). wie“ gestrichen.
3750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013
ccc) Nummer 1c wird wie folgt gefasst: gabe der Entscheidung Beschwerde beim
„1c. für Unionsbürger die Versicherun- Bundeswahlausschuss eingelegt werden.“
gen an Eides statt über die Staats- bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
angehörigkeit, das Geburtsdatum „Landeswahlleiter“ durch das Wort „Bundes-
und den Geburtsort, die letzte An- wahlleiter“ ersetzt.
schrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
die Anschrift in der Bundesrepu- fügt:
blik Deutschland, die Gebietskör-
perschaft oder den Wahlkreis des „(4a) Soweit der Bundeswahlausschuss einen
Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlags-
sie zuletzt eingetragen waren, so- rechts nach § 8 Absatz 1 zurückweist, kann eine
wie darüber, dass sie sich nicht Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach
gleichzeitig in einem anderen Mit- Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde
gliedstaat der Europäischen Union zum Bundesverfassungsgericht erheben. Die
zur Wahl bewerben und dass sie Vorschriften der §§ 96a bis 96d des Gesetzes
im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht über das Bundesverfassungsgericht gelten mit
von der Wählbarkeit ausgeschlos- Ausnahme des § 96a Absatz 1 entsprechend.
sen sind (§ 6b Absatz 4 Nummer 2 Im Falle einer Beschwerde zum Bundesverfas-
und 4),“. sungsgericht ist die Wirksamkeit der Entschei-
dung des Bundeswahlausschusses bis zu einer
bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
„Wahlleiter“ durch das Wort „Bundeswahl- längstens bis zum Ablauf des zweiundfünfzigs-
leiter“ ersetzt. ten Tages vor der Wahl gehemmt; der Bundes-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „sechsundsech- wahlausschuss ist berechtigt, der Beschwerde
zigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr“ durch durch Abänderung seiner Entscheidung abzu-
die Wörter „dreiundachtzigsten Tage vor der helfen.“
Wahl bis 18 Uhr“ ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
5. § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „achtundfünfzigsten“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wahlleiter“ durch das durch das Wort „zweiundsiebzigsten“ er-
Wort „Bundeswahlleiter“ ersetzt. setzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 4 gilt entsprechend.“
„(4) Gegen Verfügungen des Bundeswahl-
leiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann 7. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
Bundeswahlausschuss anrufen.“ gefügt:
6. § 14 wird wie folgt geändert: „1a. Fehlen der Wählbarkeit eines Unionsbürgers
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: am Wahltag im Herkunfts-Mitgliedstaat in-
folge einer Einzelfallentscheidung im Sin-
„Der Bundeswahlausschuss entscheidet am ne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember
Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzun- 1993 über die Einzelheiten der Ausübung
gen für die Zulassung der Listen für einzelne des aktiven und passiven Wahlrechts bei
Länder und der gemeinsamen Listen für alle den Wahlen zum Europäischen Parlament
Länder.“ für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlausschuss“ nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993,
durch das Wort „Bundeswahlausschuss“ er- S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie
setzt. 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27)
geändert worden ist,“.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
b) In Nummer 15 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
durch das Wort „Union“ ersetzt.
nach dem Wort „Deutschen“ die Wörter „in
diesem Mitgliedstaat oder bezüglich eines 8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
seiner Staatsangehörigen dessen fehlendes a) In Nummer 1 wird das Wort „Nummern“ durch
Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder das Wort „Nummer“ ersetzt und die Angabe
dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4 „und 3“ gestrichen.
Nummer 4) in diesem Mitgliedstaat“ einge-
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Nummern“
fügt.
die Angabe „1a,“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Weist der Bundeswahlausschuss einen „3. im Fall der Nummer 3, wenn der Verlust der
Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richter-
so kann binnen vier Tagen nach Bekannt- spruch eingetreten ist, durch Beschluss des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013 3751
Ältestenrates des Deutschen Bundestages, 10. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, in
im Übrigen im Wahlprüfungsverfahren,“. § 6 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in
d) Die bisherigen Nummern 2a und 3 werden die Nummer 2 Buchstabe b, in § 6 Absatz 4 Satz 2, in
Nummern 4 und 5. § 6a Absatz 2 Nummer 2, in § 6c, in § 7 Satz 1
erster Halbsatz, in § 8 Absatz 1, in § 9 Absatz 3
9. § 26 wird wie folgt geändert: Satz 1 sowie in § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Wahl“ die wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das
Wörter „und die Verletzung von Rechten bei der Wort „Union“ ersetzt.
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ein Wahl- Artikel 2
berechtigter, dessen“ durch die Wörter „eine
wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von Inkrafttreten
wahlberechtigten Personen, deren“ ersetzt und
die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Wahlberechtigte beitreten,“ gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
(DPAGBefugAnO)
Vom 27. September 2013
I.
Befugnisse von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert
worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des
Vorstands der Deutschen Post AG an:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Post AG können übertragen werden auf
a) die Niederlassungen,
b) die Shared Service Center und
c) die Geschäftsbereiche Vertrieb.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deut-
schen Post AG können übertragen werden auf
a) die Leitung der Niederlassungen,
b) die Leitung der Shared Service Center und
c) die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
II.
Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
überträgt das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis zur Ernennung
und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und
Beamten der Besoldungsordnung A
1. in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen
Post AG und
2. im Übrigen – auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG – auf die
in § 1 Absatz 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten
ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.
Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzel-
fall selbst auszuüben.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den
Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) außer Kraft.
Berlin, den 27. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Beus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013 3753
Berichtigung
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
Vom 7. Oktober 2013
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 2 Buchstabe a ist in dem in § 3 neu eingefügten Absatz 6b
Nummer 1 vor dem Wort „Beschreibung“ das Wort „ihrer“ durch das Wort
„ihre“ zu ersetzen.
b) In Nummer 6 ist in dem neuen § 7 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d das
Komma am Ende zu streichen.
c) In Nummer 14 ist in dem neuen § 29b Absatz 3 Nummer 3 nach dem Wort
„insbesondere“ ein Komma einzufügen.
d) In Nummer 25 sind in dem neuen Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „Um-
weltverschmutzung“ die Wörter „(kodifizierte Fassung)“ einzufügen.
2. In Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a sind in den zu streichenden Wörtern
vor dem Wort „oder“ die Wörter „, die durch die Richtlinie 2009/31/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden sind“ einzufügen.
Bonn, den 7. Oktober 2013
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. W a s k o w
3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013
Berichtigung
der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung
der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von
Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung
zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Vom 7. Oktober 2013
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über l) In § 21 Absatz 6 Satz 1 sind die Wörter „von Ab-
Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur satz“ durch die Wörter „der Absätze“ zu ersetzen.
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Ver- m) In § 22 Absatz 2 Satz 2 ist das Wort „aufbe-
bindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraft- wahren“ durch das Wort „aufzubewahren“ zu er-
stoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie setzen.
zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Koh-
lenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraft- n) In § 23 Absatz 2 ist das Wort „Betriebes“ durch
fahrzeugen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) ist wie das Wort „Betriebs“ zu ersetzen.
folgt zu berichtigen: o) In § 25 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „nach
Absatz“ durch die Wörter „nach den Absätzen“
1. In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe j ist die Zahl „10“
zu ersetzen.
durch die Zahl „11“ zu ersetzen.
p) § 29 ist wie folgt zu berichtigen:
2. Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:
aa) In Absatz 1 Nummer 2 sind die Wörter „Satz 2
a) In § 1 Absatz 2 ist nach den Wörtern „folgende oder 3“ jeweils durch die Wörter „Satz 2 oder
Feuerungsanlagen“ ein Doppelpunkt einzufügen. Satz 3“ zu ersetzen.
b) In § 2 Absatz 17 Nummer 2 ist das Wort „Falle“ bb) In Absatz 1 Nummer 11 ist das Wort „Proben-
durch das Wort „Fall“ zu ersetzen. nahme“ durch das Wort „Probenahme“ zu er-
setzen.
c) In § 3 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „in Absatz“
durch die Wörter „in den Absätzen“ zu ersetzen. q) § 30 ist wie folgt zu berichtigen:
d) § 4 Absatz 12 Satz 1 ist wie folgt zu berichtigen: aa) In Absatz 2 Satz 2 ist das Wort „vorlegen“
durch das Wort „vorzulegen“ zu ersetzen.
aa) Die Angabe „und 3“ ist durch die Angabe
bb) In Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „in Absatz“
„oder Nummer 3“ zu ersetzen.
durch die Wörter „in den Absätzen“ zu er-
bb) Die Angabe „oder 3“ ist durch die Angabe setzen.
„oder Satz 3“ zu ersetzen. cc) In Absatz 5 ist das Wort „vorlegen“ durch das
e) In § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist jeweils Wort „vorzulegen“ zu ersetzen.
das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen. r) Die Anlage 3 ist wie folgt zu berichtigen:
f) In § 7 Absatz 3 Nummer 1 sind die Wörter „wer- aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis e ist nach dem
den und“ durch das Wort „werden“ zu ersetzen Wort „Prozent“ jeweils ein Komma anzu-
und ein Komma anzufügen. fügen.
g) In § 8 Absatz 13 ist die Angabe „den §§ 6 oder 7“ bb) In Nummer 1 Buchstabe f ist nach dem Wort
durch die Angabe „§ 6 oder § 7“ zu ersetzen. „Prozent“ ein Punkt anzufügen.
h) In § 9 Absatz 5 ist nach der Angabe „GMBl“ der 3. Artikel 3 ist wie folgt zu berichtigen:
Punkt zu streichen. a) § 1 ist wie folgt zu berichtigen:
i) In § 11 Absatz 3 Nummer 1 ist nach der Angabe aa) In Absatz 1 ist die Angabe „Nummer 1.2.1,
„mg/m3“ ein Semikolon einzufügen. 1.2.2 oder 1.2.3“ durch die Angabe „den
Nummern 1.2.1, 1.2.2 oder Nummer 1.2.3“
j) In § 17 Absatz 3 Satz 2 ist das Wort „Zeitraumes“
zu ersetzen.
durch das Wort „Zeitraums“ zu ersetzen.
bb) In Absatz 2 sind die Wörter „in Nummer“
k) § 20 ist wie folgt zu berichtigen: durch die Wörter „in den Nummern“ zu er-
aa) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „Falle“ durch setzen.
das Wort „Fall“ zu ersetzen. b) § 6 ist wie folgt zu berichtigen:
bb) In Absatz 7 sind das Komma nach dem Wort aa) In Absatz 4 Satz 1 ist das Wort „Brennrau-
„Feuerungsanlagen“ und die Wörter „Gas- mes“ durch das Wort „Brennraums“ zu er-
turbinen und Gasmotoren“ zu streichen. setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013 3755
bb) In Absatz 6 Satz 1 sind die Wörter „von Ab- g) In § 27 Absatz 1 Nummer 8 ist das Wort „Proben-
satz“ durch die Wörter „von den Absätzen“ zu nahme“ durch das Wort „Probenahme“ zu er-
ersetzen. setzen.
cc) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 sind die Wörter h) Die Anlage 3 ist wie folgt zu berichtigen:
„in Absatz“ durch die Wörter „in den Absät-
aa) In Nummer 2.1 Buchstabe h ist die Angabe
zen“ zu ersetzen.
„mg/m3“ zu streichen.
dd) In Absatz 7 sind die Wörter „nach Absatz“
bb) In Nummer 3.4 Satz 2 ist das Wort „Nummer“
durch die Wörter „nach den Absätzen“ zu er-
durch das Wort „Nummern“ zu ersetzen.
setzen.
cc) In Nummer 4 Satz 2 ist das Wort „Falle“ durch
c) In § 7 Absatz 6 Satz 1 sind die Wörter „Absatz 1
das Wort „Fall“ zu ersetzen.
bis 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ zu
ersetzen. i) Die Anlage 4 ist wie folgt zu berichtigen:
d) § 16 ist wie folgt zu berichtigen: aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis h ist jeweils der
aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Wörter Doppelpunkt zu streichen.
„oder 2“ jeweils durch die Wörter „oder Ab- bb) In Nummer 1 Buchstabe a bis g ist nach dem
satz 2“ zu ersetzen. Wort „Prozent“ jeweils ein Komma anzufügen.
bb) In Absatz 3 Satz 1 ist das Wort „aufgrund“ cc) In Nummer 1 Buchstabe h ist nach dem Wort
durch die Wörter „auf Grund“ zu ersetzen. „Prozent“ ein Punkt anzufügen.
e) § 17 ist wie folgt zu berichtigen: 4. Artikel 7 ist wie folgt zu berichtigen:
aa) In Absatz 2 Satz 2 ist das Wort „aufbewahren“ a) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
durch das Wort „aufzubewahren“ zu ersetzen. sind die Wörter „des Satz 1“ durch die Wörter
bb) In Absatz 5 Nummer 1 ist die Angabe „Num- „des Satzes 1“ zu ersetzen.
mer 1,“ durch die Angabe „Nummer 1 und“ zu b) In Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
ersetzen. sind die Wörter „Absatz 7 Satz 2“ durch die
cc) In Absatz 5 Nummer 2 ist die Angabe „Num- Wörter „Abs. 7 Satz 2“ zu ersetzen.
mer 2,“ durch die Angabe „Nummer 2 und“ zu
c) In Nummer 12 ist Buchstabe e wie folgt zu
ersetzen. fassen:
dd) In Absatz 5 Nummer 3 sind die Wörter „sowie
„e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
Nummer“ durch das Wort „und“ zu ersetzen.
„1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen
ee) In Absatz 5 Nummer 4 ist die Angabe „§ 10,
Anlage 3 Nummer 2.3, Nummer 3.7 sowie Der Grenzwert für die Gesamtemis-
Nummer 4.3“ durch die Angabe „§ 10 und sion beträgt 5 Gewichtsprozente vom
Anlage 3 Nummer 2.3, 3.7 sowie 4.3“ zu er- eingesetzten Lösemittel.““
setzen. d) In Nummer 13 Buchstabe c ist der Punkt am Ende
f) In § 22 Absatz 3 Satz 1 ist das Wort „Absatz“ des ersten Anstrichs durch ein Komma zu er-
durch die Wörter „den Absätzen“ zu ersetzen. setzen.
Bonn, den 7. Oktober 2013
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Ewens
3756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013
Berichtigung
der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
Vom 7. Oktober 2013
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über r) In Nummer 8.14.3.2 ist nach dem Wort „handelt“
Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung ein Komma einzufügen.
über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und s) In Nummer 8.14.3.3 ist nach dem Wort „handelt“
zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai das Komma durch ein Semikolon zu ersetzen.
2013 (BGBl. I S. 973) ist wie folgt zu berichtigen:
t) In Nummer 9.1.2 ist nach den Wörtern „Tonnen
1. Artikel 1 Anhang 1 ist in Spalte b wie folgt zu berich- oder mehr“ ein Semikolon einzufügen.
tigen:
u) In Nummer 9.2 ist nach den Wörtern „ausge-
a) In Nummer 1.6.1 ist nach dem Wort „Windkraft- nommen Anlagen“ ein Komma einzufügen.
anlagen“ ein Komma einzufügen.
v) In Nummer 9.37 ist nach den Wörtern „ausge-
b) In Nummer 1.6.2 ist nach dem Wort „Windkraft- nommen Anlagen“ ein Komma einzufügen.
anlagen“ ein Semikolon einzufügen.
w) In Nummer 10.3.2.1 ist nach dem Wort „gekenn-
c) In Nummer 3.16.2 ist das Komma durch ein Semi- zeichnet“ ein Komma einzufügen.
kolon zu ersetzen. x) In Nummer 10.7.1 ist nach dem Wort „Stunde“
d) In Nummer 3.22.1 ist nach dem Wort „Tag“ ein ein Komma einzufügen.
Komma einzufügen. y) In Nummer 10.17.1 ist nach dem Wort „Anlagen“
e) In Nummer 3.22.2 ist nach dem Wort „Tag“ ein ein Komma einzufügen.
Semikolon einzufügen. 2. In Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b ist in Absatz 2a
f) In Nummer 3.25.1 ist das Semikolon zu strei- Satz 2 nach den Wörtern „Buchstabe c“ die Klam-
chen. mer zu streichen.
g) In Nummer 4.1.21 ist nach dem Wort „entspre- 3. Artikel 4 ist wie folgt zu berichtigen:
chen“ ein Komma einzufügen. a) In § 5 Nummer 3 ist das Komma nach den Wör-
h) In Nummer 5.3 ist nach dem Wort „Tag“ ein tern „ausgeschlossen werden kann“ zu streichen
Semikolon einzufügen. und nach den Wörtern „Einflussnahme besteht“
ein Komma einzufügen.
i) In Nummer 7.3.2.2 ist vor den Wörtern „weniger
als 75“ das Wort „von“ zu streichen. b) § 16 ist wie folgt zu berichtigen:
j) Nummer 7.5.2 ist wie folgt zu berichtigen: aa) In Absatz 3 Satz 2 ist jeweils das Komma vor
und nach den Wörtern „Buchstabe B“ zu
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 ist das Wort streichen.
„von“ zu streichen.
bb) In Absatz 5 ist das Komma nach den Wörtern
bb) In Nummer 2 ist nach dem Wort „Woche“ der „Tätigkeitsbereiches Gruppe III“ zu streichen.
Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen.
c) In § 17 Absatz 1 Nummer 3 sind die Wörter „be-
k) In Nummer 7.12.1.3 ist nach dem Wort „Stunde“ reit zu halten“ durch das Wort „bereitzuhalten“ zu
ein Komma einzufügen. ersetzen.
l) In Nummer 7.34.1 ist das Wort „Rohstoffe“ d) In Anlage 1 ist der Klammerzusatz wie folgt zu
durch das Wort „Rohstoffen“ zu ersetzen. fassen:
m) In Nummer 8.9.1.2 ist das Semikolon durch ein „(zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2,
Komma zu ersetzen. § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)“.
n) In Nummer 8.11.1 sind die Wörter „die durch e) In Anlage 2 ist der Klammerzusatz wie folgt zu
Nummer 8.1 und 8.8“ durch die Wörter „die fassen:
durch die Nummern 8.1 und 8.8“ zu ersetzen. „(zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2
o) In Nummer 8.11.2 sind die Wörter „die durch und § 13 Absatz 2)“.
Nummer 8.1 bis 8.10“ durch die Wörter „die f) Anlage 2 ist wie folgt zu berichtigen:
durch die Nummern 8.1 bis 8.10“ zu ersetzen.
aa) In Nummer 3 Spalte Fachgebiet ist der erste
p) In Nummer 8.12.1.1 ist nach dem Wort „mehr“ Buchstabe des Wortes „verfahrenstechni-
ein Komma einzufügen. sche“ mit einem kleinen Anfangsbuchstaben
q) In den Nummern 8.14.2.1 und 8.14.2.2 ist jeweils zu schreiben.
nach dem Wort „Inertabfälle“ ein Komma einzu- bb) In Nummer 3 Spalte Beschreibung ist der
fügen. erste Buchstabe des Wortes „verfahrenstech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013 3757
nische“ mit einem kleinen Anfangsbuchsta- a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 ist das Wort „Wasserhaus-
ben zu schreiben. haltgesetzes“ durch das Wort „Wasserhaushalts-
gesetzes“ zu ersetzen.
cc) In Nummer 10 Spalte Beschreibung ist das
Wort „vom“ durch das Wort „von“ zu erset- b) In § 5 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter „Schad-
zen. stofffreisetzungs- und Verbringungsregister“
durch die Wörter „Schadstofffreisetzungs- und
dd) In Nummer 11 Spalte Fachgebiet ist der erste
-verbringungsregister“ zu ersetzen.
Buchstabe des Wortes „systematische“ mit
einem kleinen Anfangsbuchstaben zu schrei- c) § 6 ist wie folgt zu berichtigen:
ben. aa) In Satz 1 Nummer 1 ist das Wort „aufgrund“
ee) In Nummer 12.3 Spalte Fachgebiet ist der durch die Wörter „auf Grund“ zu ersetzen.
erste Buchstabe des Wortes „spezielle“ mit bb) In Satz 1 Nummer 3 ist nach dem Wort „Ne-
einem kleinen Anfangsbuchstaben zu schrei- benbestimmungen“ ein Komma einzufügen.
ben. cc) In Satz 1 Nummer 8 ist das Komma nach dem
ff) In Nummer 14 Spalte Fachgebiet ist der erste Wort „Bedingungen“ zu streichen.
Buchstabe des Wortes „betriebliche“ mit d) In § 8 Absatz 5 sind die Wörter „Absatz 2“ durch
einem kleinen Anfangsbuchstaben zu schrei- die Wörter „Absatz 3“ zu ersetzen.
ben. e) In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist das Komma
gg) In Nummer 15.2 Spalte Fachgebiet ist der nach dem Wort „erforderlich“ zu streichen.
erste Buchstabe des Wortes „experimentelle“ f) In § 10 Satz 4 sind die Wörter „Schadstofffreiset-
mit einem kleinen Anfangsbuchstaben zu zungs- und Verbringungsregister“ durch die Wör-
schreiben. ter „Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-
hh) In Nummer 16.2 Spalte Fachgebiet ist der register“ zu ersetzen.
erste Buchstabe des Wortes „experimentelle“ g) In § 12 Satz 3 sind die Wörter „Weiter gehende“
mit einem kleinen Anfangsbuchstaben zu durch das Wort „Weitergehende“ zu ersetzen.
schreiben.
h) In § 16 Nummer 6 ist das Komma nach dem Wort
4. Artikel 5 ist wie folgt zu berichtigen: „darstellt“ zu streichen.
Bonn, den 7. Oktober 2013
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. W a s k o w