174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
Ausführungsgesetz
zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012
über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(EMIR-Ausführungsgesetz)
Vom 13. Februar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
sen: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wör-
ter „zentraler Kontrahent“ durch die Wörter „zen-
Artikel 1 trale Gegenpartei“ ersetzt.
Änderung des b) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:
Kreditwesengesetzes
„(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unter-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
nehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
ist, wird wie folgt geändert:
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Abwei-
a) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „ungesetz- chend von Satz 1 gilt als eine zentrale Gegen-
liche“ durch die Wörter „unerlaubte oder verbo- partei bezüglich der Beurteilung von Kontrahen-
tene“ ersetzt. tenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein
Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb
b) Die Angabe zu § 53e wird durch die folgenden
Angaben ersetzt: eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen
den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird,
„Sechster Abschnitt um als Vertragspartner für jeden der beiden zu
Sondervorschriften dienen, und dessen Forderungen aus Kontra-
für zentrale Gegenparteien hentenausfallrisiken gegenüber allen Teilneh-
§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen mern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinrei-
chend besichert sind.“
§ 53f Aufsichtskollegien
3. Nach § 2 Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen und 9b eingefügt:
Gegenparteien
„(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über
§ 53h Liquidität eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentra-
§ 53i Gewährung des Zugangs nach den len Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) mer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 10, 10c, 11,
Nr. 648/2012 12, 12a bis 18b, 20a bis 20c, 24 Absatz 1 Num-
mer 6, 10, 14, 16, Absatz 1a Nummer 4 und 5,
§ 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung §§ 24a, 24c, 25a, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3
§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozes- Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht
sen anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der
Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals
§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei or-
unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der
ganisatorischen Mängeln
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.
§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags
(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten
§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Fi- im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 aus-
nanzmittel und der Liquidität einer nach übt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnis-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuge- pflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-
lassenen zentralen Gegenpartei“. dienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Ab-
c) Die Angaben zum bisherigen Sechsten und satz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben
Siebenten Abschnitt werden die Angaben zum dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderun-
Siebenten und Achten Abschnitt. gen nach diesem Gesetz als auch die Anforderun-
gen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten
d) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende
werden. Bezüglich der Anforderungen an das An-
Angabe eingefügt:
fangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Arti-
„§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen“. kel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
e) Nach der Angabe zu § 64n wird folgende haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweili-
Angabe angefügt: gen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen.
Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl
„§ 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Aus-
nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Ab-
führungsgesetz“.
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen,
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können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mittei- Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer
lung zusammengefasst werden.“ juristischen Person untersagen. Die Bundesan-
4. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- stalt kann eine Abberufung auch verlangen,
fügt: wenn die Voraussetzungen des Artikels 27
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht
„(1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über gegeben sind oder die Voraussetzungen des
zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Nr. 648/2012 vorliegen.“
Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bestim-
5. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2
mungen dieses Gesetzes,“ die Wörter „der Ver-
Abs. 4, 7 oder 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4,
ordnung (EU) Nr. 648/2012,“ sowie nach den
7, 8 oder 9a“ ersetzt.
Wörtern „erlassenen Verordnungen“ die Wörter
6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d „, die zur Durchführung der Verordnung (EU)
Doppelbuchstabe ff werden die Wörter „einem zen- Nr. 648/2012 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt.
tralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer zen-
11. § 37 wird wie folgt geändert:
tralen Gegenpartei“ ersetzt.
7. § 29 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „ungesetzliche“
durch die Wörter „unerlaubte oder verbotene“
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 26a“ ersetzt.
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach der Angabe „§ 22“ die Wörter „so- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
wie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 bracht“ ein Komma und die Wörter „werden
und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterab- Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zen-
satz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) trale Gegenpartei Clearingdienstleistungen er-
Nr. 648/2012“ eingefügt. bracht“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 12. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
fügt: gefügt:
„(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforde- „(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den
rungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unter- Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Ver-
absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 ordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktio-
Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 nen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Un-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prü- ternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bun-
fung des Jahresabschlusses von zentralen Ge- desanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf
genparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Ab-
zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 13. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Ver- „Erlaubnis“ die Wörter „oder ohne die nach Arti-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie der gemäß die- kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforder-
sen Artikeln erlassenen technischen Regulie- liche Zulassung betreibt oder erbringt“ eingefügt.
rungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt ent-
14. In § 46 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „einem
sprechend für den verkürzten Abschluss einer
zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer
zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach
zentralen Gegenpartei“ ersetzt.
den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.“
8. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden 15. In § 49 wird die Angabe „46b und 48a bis 48q“
die Wörter „und zentralen Kontrahenten im Sinne durch die Angabe „46b, 48a bis 48q, 53l und 53n
von § 1 Abs. 31“ gestrichen. Absatz 1“ ersetzt.
9. Dem § 35 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 16. Nach § 53d wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäf- „Sechster Abschnitt
ten im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Ge-
genpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) § 53e
Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleis-
Inhaber bedeutender Beteiligungen
tungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde
und die Ablehnung bestandskräftig ist.“ § 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1
10. § 36 wird wie folgt geändert: Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die
Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verord-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- nung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maß-
fügt: nahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der
„(1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraus-
Nr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die sichtlich zum Nachteil für eine solide und umsich-
Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der ver- tige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei
antwortlichen Geschäftsleiter verlangen und auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt entspre-
diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer chend.
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§ 53f Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung
Aufsichtskollegien nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsge-
(1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche währung nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
Bundesbank einem Aufsichtskollegium nach Arti- Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu informie-
kel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angehö- ren. Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegen-
ren, nehmen sie bei Abstimmungen jeweils eine partei
Stimme wahr.
1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung
(2) Falls nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 der Ver- (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
ordnung (EU) Nr. 648/2012 drei Stimmen für deut- untersagen, einen Zugang im Sinne des Arti-
sche Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die kels 7 der genannten Verordnung zu gewähren,
Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank dem oder
Aufsichtskollegium nicht angehören, rücken in der
2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
Wahrnehmung der Stimmen die zuständigen Auf-
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
sichtsbehörden der Handelsplätze im Sinne des Ar-
untersagen, einen Zugang zu einem Handels-
tikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)
platz im Sinne des Artikels 8 der genannten Ver-
Nr. 648/2012 nach, und zwar in der Reihenfolge des
ordnung einzurichten.
an dem Handelsplatz im vorangegangenen Kalen-
derjahr gehandelten Volumens an Finanzinstrumen-
§ 53j
ten, das über die betreffende zentrale Gegenpartei
abgerechnet wurde. Anzeigen; Verordnungsermächtigung
(1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesan-
§ 53g stalt und der Deutschen Bundesbank jeweils zum
Finanzmittelausstattung Monatsende anzuzeigen:
von zentralen Gegenparteien 1. die Einhaltung der Einschussanforderungen
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Ver-
Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass ordnung (EU) Nr. 648/2012,
eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Ei- 2. die Summe des oder der Ausfallfonds nach
genkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)
muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 Nr. 648/2012,
und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinaus- 3. die Summe der sonstigen Finanzmittel nach Ar-
gehen, insbesondere tikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ein-
1. um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittel- schließlich einer Darlegung, ob der Ausfallfonds
puffers für Perioden wirtschaftlichen Ab- und die sonstigen Finanzmittel den Ausfall der
schwungs sicherzustellen, beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung
2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich auf- (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Clearingmitglie-
grund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen der auffangen können,
oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpar- 4. stichtagsbezogen die Summe der für eine
tei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Deckung des Liquiditätsbedarfs bestehenden
Finanzholding-Gruppe ergeben oder Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten und
3. um einer besonderen Geschäftssituation einer jeweils die diesbezüglichen Gegenparteien so-
zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen. wie den potenziellen täglichen Liquiditätsbedarf
nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012,
§ 53h
5. die Summe aller im Berichtszeitraum nach Arti-
Liquidität
kel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der entgegengenommenen Sicherheiten aufgeschlüs-
Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen selt nach Sicherheiten in Form von Geld, Wertpa-
Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, pieren und Garantien; dabei sind die Geldsicher-
die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 heiten nach Währungen weiter aufzuschlüsseln
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls und die Wertpapiere nach der Art, dem jeweiligen
in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlasse- Sicherheitsabschlag und dem jeweiligen Anteil an
nen technischen Regulierungsstandards festgelegt den Gesamtsicherheiten sowie, soweit gegeben,
sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nach- dem Zeitpunkt der Freigabe und
haltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht
6. die Gegenparteien, bei denen zum Stichtag Fi-
gesichert ist.
nanzmittel im Sinne des Artikels 47 der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 angelegt waren, jeweils
§ 53i unter Angabe des angelegten Volumens und der
Gewährung des Zugangs erfolgten Besicherung.
nach den Artikeln 7 und 8 (2) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzulegen sind,
Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der
nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu
erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann
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gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2
englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann dung mit technischen Regulierungsstandards nach
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung dessen Absatz 3, hinausgehen.
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der § 53m
Spitzenverbände der Institute nähere Bestimmun- Inhalt des Zulassungsantrags
gen erlassen über (1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegen-
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach partei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der
Absatz 1 erforderlichen Anzeigen und der ge- Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten:
gebenenfalls zum Nachweis erforderlichen 1. die Art der abgerechneten Produkte,
Unterlagen,
2. eine Beschreibung der Einrichtung und Ausge-
2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege staltung der Modelle und Parameter, die zur Be-
und Datenformate für diese Anzeigen und rechnung der Einschussanforderungen im
3. eine Ergänzung der nach Absatz 1 bestehenden Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU)
Anzeigepflichten durch die Erstattung von Sam- Nr. 648/2012 verwendet werden, einschließlich
melanzeigen und die Einreichung von Sammel- der Angabe der relevanten Quellen für die
aufstellungen, Preisermittlung im Sinne des Artikels 40 der
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes- Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
anstalt erforderlich ist, insbesondere um einheit- 3. einen Nachweis über die Einrichtung von Aus-
liche Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen fallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verord-
Gegenparteien durchgeführten Clearings zu erhal- nung (EU) Nr. 648/2012 und eine Beschreibung
ten. Das Bundesministerium der Finanzen kann deren Ausgestaltung,
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf 4. eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Vor-
die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, halten sonstiger Finanzmittel im Sinne des Arti-
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit kels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)
der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Nr. 648/2012,
§ 53k 5. eine Beschreibung der Mechanismen zur Kon-
trolle der Liquiditätsrisiken im Sinne des Arti-
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen kels 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslage- 6. eine Beschreibung der Anforderungen an die
rung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Sicherheiten gemäß Artikel 46 der Verordnung
Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25a Absatz 2 Satz 6, 7 (EU) Nr. 648/2012,
und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
7. Angaben zur Anlagepolitik im Sinne des Arti-
§ 53l kels 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
Anordnungsbefugnis; 8. eine Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines
Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln Clearingmitgliedes gemäß Artikel 48 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012,
(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zen-
tralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen tref- 9. eine Darstellung der Prüfungsverfahren im
fen, die geeignet und erforderlich sind, die Ein- Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EU)
haltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie
Nr. 648/2012 sicherzustellen. Insbesondere zur 10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Anga-
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsor- ben; die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 erlassene
ganisation, der organisatorischen Anforderungen Rechtsverordnung gilt entsprechend.
und der Anforderungen nach den Artikeln 26, 28, (2) Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen
29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 und 34 verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Zu-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann sie anord- lassungsantrags erforderlich sind.
nen, dass eine zentrale Gegenpartei
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er- § 53n
greift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Maßnahmen
Arten von Geschäften und Produkten oder aus zur Verbesserung der Finanzmittel und
der Nutzung bestimmter Systeme oder der Aus- der Liquidität einer nach der Verordnung (EU)
lagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
anderes Unternehmen ergeben, oder
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertrags-
2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen entwicklung einer zentralen Gegenpartei oder an-
nicht oder nur in beschränktem Umfang betrei- dere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass
ben darf. die zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach
(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Ab- Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung
satz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusam- (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit
men mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegen- den zur näheren Ausgestaltung erlassenen techni-
partei Eigenmittelanforderungen einhalten muss, schen Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfül-
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
len können wird, kann die Bundesanstalt gegen- schen Regulierungsstandards nach dessen Ab-
über der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur satz 2 bestehenden, an zwei Meldestichtagen
Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um das
Liquidität anordnen, insbesondere Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindes-
1. die Übermittlung einer begründeten Darstellung tens der beiden Clearingmitglieder abzudecken,
der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsak- gegenüber denen die zentrale Gegenpartei die
tivitäten über einen Zeitraum von mindestens höchsten offenen Positionen hat,
drei Jahren einschließlich Planbilanzen, Plange- 5. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträu-
winn- und -verlustrechnungen, men nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Pro-
2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder zent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung
Reduzierung der von der zentralen Gegenpartei der Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 der
als wesentlich identifizierten Risiken und der da- Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-
mit verbundenen Risikokonzentrationen und dung mit technischen Regulierungsstandards
eine Berichterstattung gegenüber der Bundes- nach dessen Absatz 3, entgegengenommen hat
anstalt und der Deutschen Bundesbank, wobei oder
auch über Konzepte für den Ausstieg aus einzel- 6. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträu-
nen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung men nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Pro-
von Teilen der zentralen Gegenpartei berichtet zent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung
werden soll, der Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der
3. die Übermittlung eines Berichts über geeignete Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-
Maßnahmen zur Einhaltung der Einschussanfor- dung mit technischen Regulierungsstandards
derungen, des Umfangs des Ausfallfonds, der nach dessen Absatz 8, angelegt hat.
anderen Finanzmittel, der Liquidität, der Anfor-
(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnah-
derungen an die Sicherheiten und der Anlage-
men nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen mit die-
politik, oder
sen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
4. die Übermittlung eines Konzepts zur Abwen- bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Ab-
dung einer möglichen Gefahrenlage entspre- satz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bie-
chend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an die Bundes- ten, die Einhaltung der Anforderungen nach Arti-
anstalt und die Deutsche Bundesbank. kel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU)
Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den
Anforderungen dauerhaft nicht erfüllen können zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern; inso-
1. die Einschüsse weit ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
a) mindestens an einem Tag in zwei Meldezeit- (3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei
räumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines die Finanzmittel nicht den Anforderungen nach
Kalenderjahres nicht ausreichend sind, um Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU)
die Verluste mit mindestens 99 Prozent der Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den
Forderungsveränderungen in dem Zeithori- zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
zont zu decken, der nach Artikel 41 Absatz 1 Regulierungsstandards, oder den Anforderungen
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in nach § 45b Absatz 1 Satz 2, die Liquidität nicht
Verbindung mit technischen Regulierungs- den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung
standards nach dessen Absatz 5, bestimmt (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit techni-
ist, oder schen Regulierungsstandards nach dessen Ab-
satz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anfor-
b) nicht in vollem Umfang mindestens auf Ta-
derungen nach Artikel 46 der Verordnung (EU)
gesbasis alle Risiken gegenüber allen Clea-
Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen
ringmitgliedern und den anderen zentralen
Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder
Gegenparteien, mit denen Interoperabilitäts-
die Anlage der Mittel nicht den Anforderungen nach
vereinbarungen bestehen, absichern,
Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in
2. der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach Verbindung mit technischen Regulierungsstandards
§ 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nach dessen Absatz 8, kann die Bundesanstalt
nicht die Mindesthöhe nach Artikel 42 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 er- 1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschaf-
reicht, ter sowie die Ausschüttung von Gewinnen unter-
sagen oder beschränken,
3. der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel
an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 in- 2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-
nerhalb eines Kalenderjahres nicht zur Abde- schränken, die dazu dienen, einen entstandenen
ckung eines Ausfalls der beiden nach Artikel 43 Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bi-
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 be- lanzgewinn auszuweisen,
stimmten Clearingmitglieder ausreichen, 3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Er-
4. die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten, trägen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt
die zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs nach oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die Er-
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) träge nicht vollständig durch einen erzielten Jah-
Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit techni- resüberschuss gedeckt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 179
4. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maß- Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstru-
nahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, mente einer Anordnung nach Absatz 3 widerspre-
soweit sich diese aus bestimmten Arten von chen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet
Geschäften und Produkten oder der Nutzung werden. Nach oder zusammen mit einer Untersa-
bestimmter Systeme ergeben, gung der Auszahlung von variablen Vergütungsbe-
standteilen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 kann
5. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile
die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche
untersagen oder auf einen bestimmten Anteil
auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile
des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt
ganz oder teilweise erlöschen, wenn
nicht für variable Vergütungsbestandteile, die
durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines 1. die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer Un-
Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsver- tersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen
tragsparteien über die Anwendung der tarifver- des Restrukturierungsfonds oder des Finanz-
traglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarif- marktstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt
vertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinba- und, im Fall einer nachträglichen Anordnung,
rung vereinbart sind, die Voraussetzungen für die Untersagung der
Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weg-
6. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den
gefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen
Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Ver-
weggefallen sind,
gütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vor-
sieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), 2. bei oder nach einer Untersagung der Auszah-
auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnis- lung eine Anordnung der Bundesanstalt nach
ses beschränkt oder vollständig streicht; dies Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder 7 ge-
gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, troffen wird oder schon besteht oder
die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich
3. bei oder nach einer Untersagung der Auszah-
eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Ar-
lung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a ge-
beitsvertragsparteien über die Anwendung der
troffen werden.
tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund ei-
nes Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst- Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere
vereinbarung vereinbart sind, oder auch ergehen, wenn
7. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt, 1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergü-
wie und in welchem Zeitraum sie ihre finanziellen tungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen
Mittel oder ihre Liquidität nachhaltig wiederher- eines Vergütungssystems einer zentralen Ge-
stellen wird (Plan zur Restrukturierung der zen- genpartei entstanden sind, die den aufsichts-
tralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt und rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU)
der Deutschen Bundesbank regelmäßig über Nr. 648/2012 an angemessene, transparente und
den Fortschritt dieser Maßnahmen zu berichten auf eine nachhaltige Entwicklung der zentralen
ist. Gegenpartei ausgerichtete Vergütungssysteme
widersprechen, oder
Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Num-
mer 7 muss transparent, plausibel und begründet 2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung fi-
sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele nanzieller Leistungen des Restrukturierungs-
und Fristen für die Umsetzung der dargelegten fonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds
Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesan- die zentrale Gegenpartei nicht in der Lage gewe-
stalt überprüft werden können. Die Bundesanstalt sen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile
kann jederzeit Einsicht in den Plan zur Restrukturie- zu gewähren; ist anzunehmen, dass die zentrale
rung der zentralen Gegenpartei und die zugehöri- Gegenpartei einen Teil der variablen Vergütungs-
gen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt kann bestandteile hätte gewähren können, sind die
die Änderung des Plans zur Restrukturierung der variablen Vergütungsbestandteile angemessen
zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorga- zu kürzen.
ben machen, wenn sie die angegebenen Ziele,
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprü-
Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht
che auf Gewährung variabler Vergütung vor dem
ausreichend hält oder die zentrale Gegenpartei sie
16. Februar 2013 entstanden sind. Zentrale Gegen-
nicht einhält.
parteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Ab-
(4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 be- satz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der Regelung in
zeichneten Anordnungen erst treffen, wenn die zen- Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinba-
trale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer rungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern
von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist be- Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarun-
hoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurz- gen über die Gewährung einer variablen Vergütung
fristig zu erwartenden Verschlechterung der finan- einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
ziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Ge- oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine
genpartei erforderlich ist oder bereits Maßnahmen Rechte hergeleitet werden.“
nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche
17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Ab-
Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit
schnitt.
Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinn-
ausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer 18. In § 54 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
Anordnung nach Absatz 3 widersprechen. Soweit gefügt:
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung der Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 14 in
nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und Nr. 648/2012 § 2 Absatz 9a und 9b keine Anwen-
des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, dung. § 37 Absatz 1 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a
zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister finden auf in Satz 1 genannte Kreditinstitute hin-
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearing- sichtlich der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im
dienstleistung erbringt.“ Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bis zur
Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der
19. § 56 wird wie folgt geändert:
Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Arti-
a) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge- kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 keine An-
fügt: wendung. Soweit eine Erlaubnis nach § 32 das
„(4c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Satz 2 Nummer 1 bis 10 oder das Erbringen von
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a um-
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und fasst, bleibt sie insoweit von der Erteilung oder
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs- Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verord-
sig nung (EU) Nr. 648/2012 unberührt.
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem 16. Feb-
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
ruar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die
das Clearing nicht übernimmt oder
Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder die- zember 2012 beginnt.
sen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt.“
(3) § 29 Absatz 1a in der ab dem 16. Februar
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- schlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Ge-
len der Absätze 1, 2 Nummer 3 Buchstabe a, schäftsjahr anzuwenden, das nach dem Zeitpunkt
Nummer 6, des Absatzes 3 Nummer 12 sowie beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis
des Absatzes 4c Nummer 1 mit einer Geldbuße nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Ver-
bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen ordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat.“
des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b,
des Absatzes 3 Nummer 4 bis 10 sowie des Ab- Artikel 2
satzes 4c Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu Änderung des
zweihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen Wertpapierhandelsgesetzes
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
geahndet werden.“
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
20. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert wor-
„§ 60b
den ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung von Maßnahmen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewor-
a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende An-
dene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c
gabe eingefügt:
unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-
kannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntma- „Abschnitt 3b
chung würde die Stabilität der Finanzmärkte der
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder meh- OTC-Derivate und Transaktionsregister“.
rerer Vertragsstaaten des Abkommens über den b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden
„§ 18 Überwachung des Clearings von OTC-
oder eine solche Bekanntmachung würde den Be-
Derivaten und Aufsicht über Transaktions-
teiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden register“.
zufügen. Die Bekanntmachung darf keine perso-
nenbezogenen Daten enthalten.“ c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
21. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Ab- „§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegen-
schnitt. parteien“.
22. Nach § 64n wird folgender § 64o angefügt: d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 64o „§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.
Übergangsvorschriften
zum EMIR-Ausführungsgesetz
e) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende An-
(1) Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013 gabe angefügt:
über eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung der
„§ 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausfüh-
Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Ab- rungsgesetz“.
satz 1 Satz 2 Nummer 12 verfügen, findet bis zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 181
2. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3b eingefügt: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt sind, hat sie
„Abschnitt 3b dies unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt mit-
zuteilen.
OTC-Derivate und Transaktionsregister
(3) Als Nachweis im Sinne des Artikels 10 Ab-
§ 18 satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt die
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines ver-
Überwachung des eidigten Buchprüfers oder einer Wirtschaftsprü-
Clearings von OTC-Derivaten fungs- und Buchprüfungsgesellschaft.
und Aufsicht über Transaktionsregister
(1) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 6 § 20
des Kreditwesengesetzes nach diesem Gesetz zu- Prüfung der
ständig für die Einhaltung der Vorschriften nach Einhaltung bestimmter Pflichten
den Artikeln 4, 5 und 7 bis 13 der Verordnung (EU) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale (1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapi-
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 talgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des
vom 27.7.2012, S. 1), soweit sich nicht aus § 3 Ab- Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien
satz 5 oder § 5 Absatz 6 des Börsengesetzes etwas im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung
anderes ergibt. Die Bundesanstalt ist zuständige Be- (EU) Nr. 648/2012 sind und die im abgelaufenen Ge-
hörde im Sinne des Artikels 62 Absatz 4, des Arti- schäftsjahr entweder
kels 63 Absatz 3 bis 7, des Artikels 68 Absatz 3 und 1. OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7
des Artikels 74 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Ge-
Nr. 648/2012. Soweit in der Verordnung (EU) samtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen
Nr. 648/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gel- Euro, oder
ten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses
2. mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte
Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 9 und 10, entspre-
chend. eingegangen sind, haben durch einen geeigneten
Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf
(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1
des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu
Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU)
lassen, dass sie über geeignete Systeme verfü-
Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit
gen, die die Einhaltung der Anforderungen nach
dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9
Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung
Absatz 1 bis 4, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie
(EU) Nr. 648/2012 geregelten Pflichten erforderlich
Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und
ist.
Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 so-
(3) Sofern die Bundesanstalt als zuständige Be- wie nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes
hörde nach Absatz 1 Satz 1 tätig wird oder Befug- sicherstellen. Für die Zwecke der Berechnung der
nisse nach Absatz 2 ausübt, sind die vorzulegenden Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind sol-
Unterlagen in deutscher Sprache und auf Verlangen che Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als
der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache gruppeninterne Geschäfte der Ausnahme des
zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in Nr. 648/2012 unterliegen oder von den Anforde-
englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. rungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung
(4) Die Bundesanstalt kann von Unternehmen (EU) Nr. 648/2012 befreit sind.
Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Über- (2) Geeignete Prüfer im Sinne des Absatzes 1
lassung von Kopien verlangen, soweit dies für die Satz 1 sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsge-
Absatz 1 erforderlich ist. Gesetzliche Auskunfts- sellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegen-
oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetz- standes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
liche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Die Kapitalgesellschaft hat den Prüfer spätestens
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen 15 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, auf
Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 2 das sich die Prüfung erstreckt, zu bestellen.
und 4, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) (3) Der Prüfer hat die Bescheinigung zu unter-
Nr. 648/2012, haben keine aufschiebende Wirkung. zeichnen und innerhalb von neun Monaten nach Ab-
lauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung
§ 19 erstreckt, den gesetzlichen Vertretern und dem Auf-
Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien sichtsrat vorzulegen, falls die Kapitalgesellschaft
über einen solchen verfügt. Vor der Zuleitung der
(1) Eine Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 1 Buch- Bescheinigung an den Aufsichtsrat ist der Ge-
stabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegen- schäftsleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
über der Bundesanstalt bedarf der Schriftform. geben. In der Bescheinigung hat der Prüfer über
(2) Wird eine nichtfinanzielle Gegenpartei im die Ergebnisse der Prüfung schriftlich zu berichten.
Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Werden dem Prüfer bei der Prüfung schwerwiegende
Nr. 648/2012 clearingpflichtig, weil die Vorausset- Verstöße gegen die Anforderungen des Absatzes 1
zungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der bekannt, hat er die Bundesanstalt unverzüglich zu
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
unterrichten. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt 10c. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Be-
entsprechend. scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
(4) Enthält die Bescheinigung des Prüfers die übermittelt,“.
Feststellung von Mängeln, hat die Kapitalgesell- b) Folgender Absatz 2e wird eingefügt:
schaft die Bescheinigung unverzüglich der Bundes- „(2e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
anstalt zu übermitteln. Stellt ein Prüfer fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Geschäftsleitung eine entsprechende Übermittlung Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
an die Bundesanstalt in einem Geschäftsjahr, das OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-
vor dem Prüfungszeitraum liegt, unterlassen hat, aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
hat er dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzutei- verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
len. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufs-
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC-
pflichtverletzung durch den Prüfer schließen lassen,
Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vor-
übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüfer-
geschriebenen Weise cleart,
kammer. § 37r Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. als Betreiber eines multilateralen Handelssys-
(5) Die Pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit
tems im Sinne des § 31f Absatz 1 entgegen
den Absätzen 2 bis 4 gelten auch für offene Han-
Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
delsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht rich-
im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetz-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
buchs. § 264a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gilt entsprechend.
gung stellt,
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mel-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem oder nicht rechtzeitig macht,
Bundesministerium der Justiz nähere Bestimmun-
gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung 4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeich-
nach Absatz 1 sowie über Art und Umfang der Be- nung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
scheinigungen nach Absatz 3 erlassen, soweit dies aufbewahrt,
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor- 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
derlich ist, insbesondere um auf die Einhaltung der eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig
in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten und Anfor- macht,
derungen hinzuwirken und um einheitliche Unterla- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewähr-
gen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finan- leistet, dass ein dort genanntes Verfahren
zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz auf die Bundesanstalt übertragen.““ 7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert
ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig
3. Nach § 31f Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- oder nicht rechtzeitig ermittelt,
fügt:
8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort be-
„(5) Der Betreiber eines multilateralen Handels- schriebenes Risikomanagement betreibt,
systems hat die Bundesanstalt über den Eingang
9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewähr-
von Anträgen auf Zugang nach den Artikeln 7 und 8
leistet, dass zur Abdeckung der dort genann-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich
ten Risiken eine geeignete und angemessene
schriftlich zu unterrichten. Die Bundesanstalt kann
Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird,
1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung oder
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen 10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die In-
dem Betreiber eines multilateralen Handelssys- formation über eine Befreiung von den Anfor-
tems den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei derungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder
im Sinne der genannten Verordnung untersagen nicht richtig veröffentlicht.“
sowie
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen aa) Die Wörter „sowie Nummer 14a und 14b“
dem Betreiber eines multilateralen Handelssys- werden durch die Wörter „und Nummer 14a
tems untersagen, einer zentralen Gegenpartei im und 14b sowie des Absatzes 2e Nummer 5,
Sinne der genannten Verordnung Zugang zu ge- 8 und 9“ ersetzt.
währen.“ bb) Nach den Wörtern „des Absatzes 2d Num-
mer 1 und 2“ werden ein Komma und die
4. § 39 wird wie folgt geändert:
Wörter „des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4“
a) In Absatz 2 werden nach Nummer 10 die folgen- eingefügt.
den Nummern 10a bis 10c eingefügt:
cc) Die Wörter „Nummer 12 bis 14“ werden durch
„10a. entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung die Wörter „Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14“
nicht oder nicht rechtzeitig macht, ersetzt.
10b. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort ge- dd) Nach den Wörtern „Nummer 16 und 17a“
nannten Tatsachen nicht oder nicht recht- werden ein Komma und die Wörter „des Ab-
zeitig prüfen und bescheinigen lässt, satzes 2e Nummer 2, 6 und 7“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 183
5. Dem § 40b wird folgender Absatz 4 angefügt: und 6“ die Wörter „und des Absatzes 2a“ einge-
„(4) Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar ge- fügt.
wordene Bußgeldentscheidung nach § 39 Absatz 2e 5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-
kannt zu machen, es sei denn, diese Veröffent- „§ 50a
lichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei Bekanntmachung von Maßnahmen
den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf
Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfecht-
keine personenbezogenen Daten enthalten.“
bar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Ab-
6. Folgender § 48 wird angefügt: satz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich
„§ 48 bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffent-
lichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei
§ 20 Absatz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf
geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäfts- keine personenbezogenen Daten enthalten.“
jahr anzuwenden, das nach dem 16. Februar 2013
beginnt.“ Artikel 4
Artikel 3 Änderung des
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Börsengesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 16 des
6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-
ist, wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
die folgende Angabe eingefügt: § 123f folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen“.
„§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausfüh-
2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem rungsgesetz“.
Wort „wird“ die Wörter „oder die Voraussetzungen
des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4 2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen „§ 104r Absatz 2“ die Wörter „sowie die Anforderun-
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über gen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transak- Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1
tionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) vorlie- bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verord-
gen“ eingefügt. nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
„(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbe- register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ eingefügt.
hörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang
nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 so- 3. Nach § 123f wird folgender § 123g eingefügt:
wie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Ar-
„§ 123g
tikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüg-
lich schriftlich zu unterrichten.“ Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
4. § 50 wird wie folgt geändert:
§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-
fügt: schlussprüfung des Jahresabschlusses für das Ge-
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen ber 2012 beginnt.“
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans- Artikel 5
aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Änderung des
Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 Investmentgesetzes
entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung zes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert wor-
stellt.“ den ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absatzes 1 1. In § 19f Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
Nr. 3 Buchstabe a“ das Wort „und“ durch ein „16“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach Ar-
Komma ersetzt sowie nach den Wörtern „Nr. 4 tikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie“ eingefügt.
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zen- 3. Dem § 144 wird folgender Absatz 7 angefügt:
trale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. „(7) § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 110a Absatz 3
L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ ersetzt. Satz 1 in der jeweils ab dem 16. Februar 2013
2. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung
„Gesetzes und“ die Wörter „die Anforderungen nach des Jahresabschlusses oder des Jahresberichts für
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 31. Dezember 2012 beginnt.“
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kos-
ten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 3a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 wie folgt gefasst:
„10. Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.
2. Nach der Nummer 9.2.4 werden die folgenden Nummern 10 bis 10.3.5 angefügt:
„10. Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
10.1 Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zen-
trale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.1.1 Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleis- 39 000
tungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.1.2 Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu- 50 % bis 100 % der Gebühr nach
lassung Nummer 10.1.1 unter Berücksich-
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) tigung des insgesamt bestehen-
den Zulassungsumfangs nach Er-
teilung der erweiterten Erlaubnis
10.2 Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012
10.2.1 Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppen- 100 bis 300
internen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
10.2.2 Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistel- 100 bis 300
lung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
10.3 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012
10.3.1 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage- 100 bis 500
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen
Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.3.2 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer 100 bis 500
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschie-
denen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 185
10.3.3 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage- 100 bis 500
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.3.4 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer 100 bis 500
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwen-
dungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.3.5 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage- 100 bis 500“.
mentverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen
und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitglied-
staaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 7 das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist,
Änderung des
wird folgender Artikel 102b eingefügt:
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom „Artikel 102b
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§1
1. In § 16 wird das Wort „bundesrechtlichen“ gestri-
chen. Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert
2. § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
nicht
fasst:
1. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 2, 4, 5
„3. Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsan-
Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU)
stalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 oder
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
des § 8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisie-
des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zen-
rungsfondsgesetzes,“.
trale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
3. § 16f wird wie folgt geändert: L 201 vom 27.7.2012, S. 1) gebotenen Maßnahmen
zur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwick-
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bun-
lung von Kundenpositionen und Eigenhandelsposi-
desrechtliche“ und „bundesrechtlichen“ gestri-
tionen des Clearingmitglieds,
chen.
2. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 4 bis 6
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „bundes-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotenen Maß-
rechtliche“ gestrichen.
nahmen der Übertragung von Kundenpositionen so-
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bundesrecht- wie
liche“ gestrichen.
3. die nach Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU)
4. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 8a Ab- Nr. 648/2012 gebotene Verwendung und Rückge-
satz 6“ durch die Angabe „§ 8a Absatz 6 und § 8b währ von Kundensicherheiten.
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzord-
Artikel 8 nung.
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes §2
In § 8b Absatz 2 Satz 1 des Finanzmarktstabilisie- Unanfechtbarkeit
rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I Die nach § 1 zulässigen Maßnahmen unterliegen
S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes nicht der Insolvenzanfechtung.“
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 8a Absatz 5 bis 7 und 9“ Artikel 10
durch die Wörter „§ 8a Absatz 5, 7 und 9“ ersetzt.
Folgeänderungen
Artikel 9 (1) In § 9 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
Nach Artikel 102a des Einführungsgesetzes zur In- die Wörter „zentrale Kontrahenten“ durch die Wörter
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), „zentrale Gegenparteien“ ersetzt.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
(2) In § 3 Absatz 5 Nummer 2 des Börsengesetzes ter „einem zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt.
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden die Wörter „eines zentralen Kontrahenten“
Artikel 11
durch die Wörter „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt.
(3) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgeset- Inkrafttreten
zes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, werden die Wör- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 187
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen
für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 8. Februar 2013
Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften „Das Bundesministerium für Gesundheit kann
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver- der Gesellschaft für Telematik Angelegen-
sicherung –, der durch Artikel 256 Nummer 1 der Ver- heiten, die die Durchführung der Testung be-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- treffen, zur Beschlussfassung vorlegen.“
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden: Nach dem Wort „Telematik“ werden die Wörter
„, der beauftragten Gesellschafter oder des Pro-
jektausschusses“ gestrichen.
Artikel 1
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
Verordnung über Testmaßnahmen für die „(3) Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesminis-
teriums für Gesundheit ist ein Schlichtungsverfahren
Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einfüh- einzuleiten, wenn
rung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 1. ein Beschlussvorschlag mindestens 50 Prozent,
aber weniger als 67 Prozent der Stimmen erhält,
(BGBl. I S. 3162), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 11. Januar 2011 (BGBl. I S. 39) geändert worden oder
ist, wird wie folgt geändert: 2. ein Beschluss der Gesellschaft für Telematik nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
1. § 6 wird wie folgt geändert:
sundheit gesetzten Frist gefasst wird.“
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- Artikel 2
setzt: Bekanntmachungserlaubnis
„Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bun- Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
desministerium für Gesundheit auf Anforde- Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die
rung und nach dessen Vorgaben über den Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der
Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser vom 16. Februar 2013 an geltenden Fassung im Bun-
Verordnung in Textform zu berichten. Über desgesetzblatt bekannt machen.
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeu-
tung hat die Gesellschaft für Telematik unauf- Artikel 3
gefordert und unverzüglich in Textform zu be- Inkrafttreten
richten.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Bonn, den 8. Februar 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
Verordnung
über die Anforderungen an die Organ- und Spender-
charakterisierung und an den Transport von Organen sowie über
die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle
und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der
TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung1
Vom 11. Februar 2013
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und,
auf Grund soweit beim Organspender gleichzeitig Gewebe ent-
– des § 10a Absatz 4 des Transplantationsgesetzes, nommen wurde, die Meldung an die Gewebeeinrich-
der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom tung, die das Gewebe entgegengenommen hat, so-
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) eingefügt worden ist, wie
nach Anhörung der Bundesärztekammer und weite- 4. die Meldung von Vorfällen bei der Lebendspende
rer Sachverständiger, von Organen, die mit der Qualität und Sicherheit
– des § 13 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes, der des gespendeten Organs zusammenhängen kön-
durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Geset- nen, und die Meldung von schwerwiegenden uner-
zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) eingefügt wünschten Reaktionen beim Lebendspender.
worden ist, und
Abschnitt 1
– des § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 3 und 4 und in Verbindung mit § 83 Ab- Organ- und
satz 1 des Arzneimittelgesetzes, von denen § 54 Ab- Spendercharakterisierung
satz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 45 des Geset-
zes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) und § 54 §2
Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 50 des Ge- Notwendige Angaben
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert zur Organ- und Spendercharakterisierung
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Folgende Angaben sind unbeschadet des § 10a Ab-
terium für Wirtschaft und Technologie:
satz 4 Satz 3 des Transplantationsgesetzes durch die
von der Koordinierungsstelle beauftragte Person unter
Artikel 1 ärztlicher Beratung und Anleitung oder durch den ver-
Verordnung antwortlichen Arzt des Transplantationszentrums bei
über die Anforderungen an jeder Organspende unter Berücksichtigung des Stan-
die Organ- und Spendercharakterisierung des der medizinischen Wissenschaft und Technik zu
und an den Transport von Organen sowie erheben:
über die Anforderungen an die Meldung 1. das Entnahmekrankenhaus,
schwerwiegender Zwischenfälle und 2. Spendertyp,
schwerwiegender unerwünschter Reaktionen 3. Blutgruppe,
(TPG-Verordnung über Qualität 4. Geschlecht,
und Sicherheit von Organen – TPG-OrganV)
5. Todesursache,
§1 6. Todeszeitpunkt,
Anwendungsbereich 7. Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an 8. Gewicht,
1. die Organ- und Spendercharakterisierung nach 9. Größe,
§ 10a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes, 10. gegenwärtig bestehender oder zurückliegender
2. die Kennzeichnung der Behälter für den Transport intravenöser Drogenkonsum,
von Organen nach § 10a Absatz 3 des Transplanta- 11. gegenwärtig bestehende oder zurückliegende ma-
tionsgesetzes, ligne Neoplasien,
3. die Meldung, Dokumentation, Untersuchung und 12. andere gegenwärtig bestehende übertragbare
Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und Krankheiten,
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des 12a. innerhalb der letzten 30 Tage durchgeführte Imp-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qua- fungen mit Lebendimpfstoffen,
litäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte
menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14, L 243 vom 13. Ergebnisse der HIV-, Hepatitis-C- und Hepatitis-
16.9.2010, S. 68). B-Tests,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 189
14. grundlegende Angaben zur Bewertung der Funk- medizinischen Wissenschaft und Technik im Dringlich-
tion des gespendeten Organs. keitsverfahren nach Artikel 24 in Verbindung mit Arti-
kel 28 der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Par-
§3 laments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts-
Weitere Angaben und Sicherheitsstandards für zur Transplantation be-
zur Organ- und Spendercharakterisierung stimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010,
S. 14, L 243 vom 16.9.2010, S. 68) in Kraft getreten
Folgende Angaben sind nach ärztlicher Beurteilung sind und Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend
durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Per- bei der Erhebung der Angaben zur Organ- und Spen-
son unter ärztlicher Beratung und Anleitung oder durch dercharakterisierung bei einer Lebendorganspende
den verantwortlichen Arzt des Transplantationszen- durch den verantwortlichen Arzt des Transplantations-
trums unter Berücksichtigung des Standes der medizi- zentrums.
nischen Wissenschaft und Technik, der Verfügbarkeit
der entsprechenden Angaben und der besonderen Um-
Abschnitt 2
stände des jeweiligen Falles zu erheben:
Tr a n s p o r t
1. als allgemeine Angaben die Kontaktangaben des
Entnahmekrankenhauses und der Koordinierungs-
§5
und Vermittlungsstelle, die zur Koordinierung, zur
Verteilung und zur Rückverfolgung der gespendeten Kennzeichnung der Behälter
Organe benötigt werden; für den Transport von Organen
2. als Spenderdaten die demographischen und anthro- (1) Die für den Transport der Organe verwendeten
pometrischen Angaben, die zur Gewährleistung ei- Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:
ner angemessenen Übereinstimmung zwischen 1. Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließ-
Spender, Organ und Empfänger benötigt werden; lich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
3. als Spenderanamnese die Krankengeschichte des 2. Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der
Spenders, insbesondere Umstände, die die Eignung das Organ übertragen werden soll, einschließlich
der Organe für die Transplantation beeinträchtigen seiner Anschrift und Telefonnummer;
und die Gefahr der Übertragung von Krankheiten be-
dingen könnten; 3. Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter
Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls,
4. als körperliche und klinische Daten die Daten aus seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Auf-
klinischen Untersuchungen, die zur Bewertung des schrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
physiologischen Zustands des potenziellen Spen-
ders benötigt werden, sowie Untersuchungsergeb- 4. empfohlene Transportbedingungen, einschließlich
nisse, die auf Umstände hindeuten, die bei der Un- Anweisungen für die geeignete Umgebungstempe-
tersuchung der Krankengeschichte des Spenders ratur und Lage des Behälters.
nicht bemerkt wurden und sich auf die Eignung der Diese Angaben können auch in englischer Sprache er-
Organe für die Transplantation auswirken oder die folgen.
Gefahr der Übertragung von Krankheiten bedingen (2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung
könnten; müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht
5. als Laborwerte die Daten, die zur Beurteilung der eingehalten werden.
funktionalen Charakterisierung der Organe und zur
Erkennung potenziell übertragbarer Krankheiten und Abschnitt 3
möglicher Kontraindikationen einer Organspende
Meldung
benötigt werden;
schwerwiegender Zwischenfälle
6. als bildgebende Untersuchungen die Untersuchun- und schwerwiegender
gen mit bildgebenden Verfahren, die zur Beurteilung unerwünschter Reaktionen
des anatomischen, morphologischen und funktio-
nellen Status der zur Transplantation vorgesehenen §6
Organe benötigt werden;
Meldung
7. als Therapie die Behandlungen, die beim Spender schwerwiegender Zwischenfälle
durchgeführt wurden und maßgeblich für die Beur- und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
teilung des funktionalen Zustands der Organe und
der Eignung für eine Organspende sind, insbeson- (1) Die von der Koordinierungsstelle beauftragte Per-
dere die Anwendung von Antibiotika, inotrop beein- son stellt sicher, dass jeder schwerwiegende Zwischen-
flussenden Maßnahmen oder Transfusionen. fall, der sich auf die Qualität und Sicherheit des Organs
auswirken könnte und der auf die Entnahme, die Labor-
§4 untersuchungen, die Organ- und Spendercharakterisie-
rung, die Konservierung, den Transport oder die Über-
Anwendung des Dringlich- tragung des Organs zurückgeführt werden kann, und
keitsverfahrens der Richtlinie 2010/53/EU jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion, die
Bei der Erhebung der Angaben zur Organ- und während oder nach der Übertragung festgestellt wurde
Spendercharakterisierung nach den §§ 2 und 3 hat die und auf die Übertragung zurückgeführt werden kann,
von der Koordinierungsstelle beauftragte Person unver- dokumentiert, auf ihre Ursache und Auswirkungen hin
züglich Änderungen oder Ergänzungen der zu erheben- untersucht und bewertet und an die Transplantations-
den Angaben zu beachten, die nach dem Stand der zentren, in denen Organe des Spenders übertragen
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
werden sollen oder übertragen worden sind, unverzüg- Transplantationsgesetzes beim lebenden Spender fest-
lich weitergemeldet wird. gestellt wird und der sich auf die Qualität und Sicher-
(2) Zur unverzüglichen Meldung jedes schwerwie- heit des gespendeten Organs auswirkt, oder jede
genden Zwischenfalls und jeder schwerwiegenden un- schwerwiegende unerwünschte Reaktion nach § 6 Ab-
erwünschten Reaktion nach Absatz 1, einschließlich satz 4 Satz 2 beim lebenden Spender, die infolge der
der Meldung aller sachdienlichen und notwendigen An- Entnahme des Organs entstanden sein könnte, unver-
gaben, an die Koordinierungsstelle sind verpflichtet: züglich an das Transplantationszentrum zu melden,
welches das Organ übertragen hat.
1. der Transplantationsbeauftragte des Entnahmekran-
kenhauses, Abschnitt 4
2. Ärzte, die bei dem Organspender die Leichenschau Ordnungswidrigkeiten
vornehmen oder vorgenommen haben,
3. die Behörden, in deren Gewahrsam oder Mitgewahr- §8
sam sich der Leichnam des Organspenders befindet Ordnungswidrigkeiten
oder befunden hat,
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
4. die von der Koordinierungsstelle beauftragten Drit- mer 11 des Transplantationsgesetzes handelt, wer vor-
ten und sätzlich oder fahrlässig
5. der verantwortliche Arzt des Transplantationszen- 1. entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
trums. satz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein
(3) Die Meldung der von der Koordinierungsstelle schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwer-
beauftragten Person nach Absatz 1 hat bei der Ent- wiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet
nahme und Übertragung eines vermittlungspflichtigen wird, oder
Organs unverzüglich auch an die Vermittlungsstelle 2. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Num-
nach § 12 des Transplantationsgesetzes zu erfolgen. mer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
Wurde beim Spender gleichzeitig Gewebe entnommen, macht.
hat die Meldung der von der Koordinierungsstelle be-
auftragten Person nach Absatz 1 unverzüglich auch an
Artikel 2
die Gewebeeinrichtungen, die das Gewebe zur Be-
oder Verarbeitung entgegengenommen haben, zu erfol- Änderung
gen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 darf die Koordinie- der TPG-Gewebeverordnung
rungsstelle die Angaben aus den Begleitpapieren mit § 5 der TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008
den personenbezogenen Daten des Spenders zur wei- (BGBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:
teren Information über diesen nur gemeinsam verwen-
den, insbesondere zusammenführen und an die Ver- 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
mittlungsstelle nach § 12 des Transplantationsgesetzes „Zuordnungsnummer“ die Wörter „sowie Kennzeich-
oder an die Gewebeeinrichtungen, die das Gewebe zur nung des Spenders als Organspender, wenn bei
Be- oder Verarbeitung entgegengenommen haben, dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung
weitergeben, soweit dies zur Abwehr einer zu befürch- entnommen worden sind“ eingefügt.
tenden gesundheitlichen Gefährdung der Organ- oder 2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
Gewebeempfänger erforderlich ist. „Zuordnungsnummer“ die Wörter „sowie Kennzeich-
(4) Schwerwiegender Zwischenfall im Sinne des Ab- nung des Spenders als Organspender, wenn bei
satzes 1 ist jedes unerwünschte und unerwartete Ereig- dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung
nis von der Spende bis zur Transplantation, das zur entnommen worden sind“ eingefügt.
Übertragung einer Infektionskrankheit, zum Tod oder
zu Zuständen führen könnte, die lebensbedrohlich sind, Artikel 3
eine Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge Änderung der
haben oder eine Krankenhausbehandlung oder Morbi- Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
dität nach sich ziehen oder verlängern. Schwerwie-
gende unerwünschte Reaktion im Sinne des Absatzes 1 Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
und § 7 ist jede unbeabsichtigte Reaktion, einschließ- nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
lich einer Infektionskrankheit, beim Lebendspender letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober
oder Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie
von der Spende bis zur Transplantation in Zusammen- folgt geändert:
hang stehen könnte und die lebensbedrohlich ist, eine 1. § 34 wird wie folgt geändert:
Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge hat a) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
oder eine Krankenhausbehandlung oder Morbidität Wort „Zuordnungsnummer“ die Wörter „sowie
nach sich zieht oder verlängert. Kennzeichnung des Spenders als Organspender,
wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der
§7 Übertragung entnommen worden sind“ eingefügt.
Meldung von Vorfällen b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem
bei der Lebendspende von Organen Wort „Zuordnungsnummer“ die Wörter „sowie
Der behandelnde Arzt eines Lebendspenders ist ver- Kennzeichnung des Spenders als Organspender,
pflichtet, jeden Vorfall, der im Rahmen der ärztlich emp- wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der
fohlenen Nachbetreuung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Übertragung entnommen worden sind“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 191
2. Dem § 35 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 3. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Arz-
neimittelgesetzes“ die Wörter „und, soweit der Ge-
„Wurde das Gewebe einem Spender entnommen, webespender auch Organspender ist, der Koordinie-
bei dem auch Organe zum Zwecke der Übertragung rungsstelle nach § 11 des Transplantationsgesetzes“
entnommen worden sind, unterrichtet die Gewebe- eingefügt.
einrichtung die Koordinierungsstelle nach § 11 Ab-
satz 1 des Transplantationsgesetzes unverzüglich Artikel 4
über die Spenderidentität nach § 34 Absatz 7 Satz 2
Nummer 2; dabei ist anzugeben, ob das entgegen- Inkrafttreten
genommene Gewebe angenommen oder abgelehnt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
worden ist.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Februar 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 12. Februar 2013
Auf Grund der §§ 27, 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen
§ 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3
durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126
durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch
Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292,
393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich“ eingefügt.
3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „520 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „530 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro“
eingefügt.
4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich“ eingefügt.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. Oktober 2012 von mehr als 560 Euro monatlich“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. Oktober 2012 von mehr als 560 Euro monatlich“ eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 193
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.10.2012
€
970
970
489
369
271
244
489
729
489“.
7. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.10.2012 27 069 33 380 44 624 58 378“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.10.2012 18 046 22 253 29 749 38 919“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.10.2012 10 824 13 356 17 844 23 352“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.10.2012 5 412 6 672 8 928 11 676“.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern „520 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „530 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro“
eingefügt.
2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „540 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „550 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von
mindestens 580 Euro“ eingefügt.
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.10.2012
€
492
612
730
853
972
1 213“.
4. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.10.2012
€
1 133“.
5. § 23b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes wird die festgesetzte Minderung der Er-
werbsfähigkeit nur auf Antrag des Hinterbliebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwen-
dung.“
6. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.10.2012 22 596 23 508 24 384 25 296 26 172 27 072“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.10.2012 23 604 25 560 27 528 29 496 31 428 33 384“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 195
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.10.2012 28 476 30 972 33 468 35 964 38 448 40 944“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45. 50.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € € €
„ab 1.10.2012 36 984 39 888 42 756 45 660 48 552 51 456 54 336“.
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.10.2012
€
2 174“.
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.10.2012
€
639“.
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Oktober 2012 um weitere 5,7 Prozent
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 174 Euro nicht überschritten werden darf.“
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.10.2012
€
2 174“.
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.10.2012
€
1 101
1 386
114“.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010“ durch die Wörter „bis 30. September 2012“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Oktober 2012 1 003 Euro“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010“ durch die Wörter „bis 30. September 2012“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Oktober 2012 114 Euro“.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010“ durch die Wörter „bis 30. September 2012“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Oktober 2012 360 Euro“.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010“ durch die Wörter „bis 30. September 2012“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Oktober 2012 471 Euro“.
7. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.2012
€
689“.
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.2012
€
529“.
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.2012
€
264“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 197
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 24 387 26 174 27 069“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 27 513 31 425 33 380“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 33 466 38 449 40 944“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €“ €
„ab 1.10.2012 42 775 48 560 51 453 54 345“.
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 24 387 26 174 27 069“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 10 974 17 013 19 760“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 7 320 11 340 13 176“.
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 610 945 1 098“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 27 519 31 425 33 380“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 12 381 20 426 24 367“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 8 256 13 620 16 248“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 688 1 135 1 354“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 33 466 38 449 40 944“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 15 060 24 992 29 889“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 199
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 10 044 16 656 19 932“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.10.2012 837 1 388 1 661“.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.10.2012 42 775 48 560 51 453 54 345“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.10.2012 15 100 26 708 35 503 39 128“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.10.2012 10 068 17 808 23 664 26 088“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010“ durch die Angabe „bis 30.9.2012“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.10.2012 839 1 484 1 972 2 174“.
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble