3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken*
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige In-
sen: kassokosten geltend gemacht werden, Angaben
zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
Artikel 1 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbe-
Änderung des träge geltend gemacht werden, eine Erklärung,
Rechtsdienstleistungsgesetzes dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 14 des Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informa-
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert tionen ergänzend mitzuteilen:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen
eingefügt: der Auftraggeberin oder des Auftraggebers be-
einträchtigt werden,
„§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen“. 2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen
Person die Forderung entstanden ist,
b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
eingefügt: 3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des
Vertragsschlusses.
„§ 13a Aufsichtsmaßnahmen“.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede
c) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend
eingefügt: gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
„§ 15b Betrieb ohne Registrierung“. gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: keit steht.“
„§ 11a 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
Darlegungs- und Informations- „§ 13a
pflichten bei Inkassodienstleistungen Aufsichtsmaßnahmen
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleis- (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über
tungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung die Einhaltung dieses Gesetzes aus.
gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit
(2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Per-
der ersten Geltendmachung folgende Informationen
sonen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maß-
klar und verständlich übermitteln:
nahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicher-
1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin zustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10
oder ihres Auftraggebers, Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter kon- (3) Die zuständige Behörde kann einer Person,
kreter Darlegung des Vertragsgegenstands und die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb
des Datums des Vertragsschlusses, vorübergehend ganz oder teilweise untersagen,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zins- wenn begründete Tatsachen die Annahme recht-
berechnung unter Darlegung der zu verzinsenden fertigen, dass
Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für 1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach
den die Zinsen berechnet werden, § 12 weggefallen ist oder
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Ver- 2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten versto-
zugszinssatz geltend gemacht wird, einen geson- ßen wird.
derten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund
(4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen
welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert
Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufga-
wird,
ben erforderlich ist, hat die Person, die Rechts-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie
dienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das
2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Betreten der Geschäftsräume während der üblichen
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten- Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom
31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Be-
2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist. lege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in ge-
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eigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert
sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
„(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkasso-
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
dienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach
die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienst-
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
leistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkasso-
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
dienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung be-
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
treffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungs-
widrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses
gesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.
Recht hinzuweisen.“
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechts-
4. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auf- verordnung mit Zustimmung des Bundestages und
lagen“ die Wörter „oder Darlegungs- und Informa- ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksich-
tionspflichten nach § 11a“ eingefügt. tigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die
5. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung“ Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer
durch die Wörter „eine Meldung mit dem Inhalt nach Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleis-
Satz 2“ ersetzt. tungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchst-
sätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach
6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der
„§ 15b Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb
eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen
Betrieb ohne Registrierung
Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist,
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforder- festgesetzt werden.“
liche Registrierung oder vorübergehende Registrie-
rung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Artikel 3
Fortsetzung des Betriebs verhindern.“
Änderung der
7. § 20 wird wie folgt gefasst:
Bundesrechtsanwaltsordnung
„§ 20
Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in
Bußgeldvorschriften der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, folgender § 43d eingefügt:
2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, „§ 43d
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Darlegungs- und Informations-
Satz 1 zuwiderhandelt oder pflichten bei Inkassodienstleistungen
4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Be- (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen
rufsbezeichnung oder Bezeichnung führt. erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder einer Privatperson geltend macht, mit der ersten
fahrlässig Geltendmachung folgende Informationen klar und ver-
ständlich übermitteln:
1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
nannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll- 1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter
2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung Darlegung des Vertragsgegenstands und des Da-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht tums des Vertragsschlusses,
rechtzeitig macht,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zins-
3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorüber- berechnung unter Darlegung der zu verzinsenden
gehende Rechtsdienstleistung erbringt oder Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für
4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort ge- den die Zinsen berechnet werden,
nannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-
ständig oder nicht rechtzeitig wiederholt. zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkasso-
Artikel 2 kosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren
Änderung des Einführungs- Art, Höhe und Entstehungsgrund,
gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbe-
Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechts- träge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass
dienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer
S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes abziehen kann.
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Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson a) bei der die Identität des Absenders, in dessen
folgende Informationen ergänzend mitzuteilen: Auftrag die Nachricht übermittelt wird, ver-
schleiert oder verheimlicht wird oder
1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers,
wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwür- b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemedien-
dige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt gesetzes verstoßen wird oder in der der Emp-
werden, fänger aufgefordert wird, eine Website aufzu-
2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen rufen, die gegen diese Vorschrift verstößt,
Person die Forderung entstanden ist, oder
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver- c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist,
tragsschlusses. an die der Empfänger eine Aufforderung zur
Einstellung solcher Nachrichten richten kann,
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede ohne dass hierfür andere als die Übermitt-
natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend lungskosten nach den Basistarifen entste-
gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer hen.“
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
steht.“ 2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
Artikel 4 „In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz
der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Auf-
Änderung des
wendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzan-
Bürgerlichen Gesetzbuchs
sprüche bleiben unberührt.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
und 5 ersetzt:
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) „(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in
Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt: diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-
tend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung
„(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil ver- mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
pflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des ande- ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,
ren Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass
die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Ge-
Textform.“ richtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage
angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die An-
Artikel 5 ordnung hat zur Folge, dass
Änderung des Einführungs- 1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür- des Streitwerts zu entrichten hat,
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- diese übernimmt, die von dem Gegner entrichte-
zes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geän- ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
dert worden ist, wird folgender § 33 angefügt: Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
zu erstatten hat und
„§ 33
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit
Überleitungsvorschrift die außergerichtlichen Kosten dem Gegner aufer-
zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken legt oder von ihm übernommen werden, seine
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetz- geltenden Streitwert beitreiben kann.
buchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an- (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Ge-
zuwenden.“ schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
Artikel 6 anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
angenommene oder festgesetzte Streitwert später
Änderung des
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
4. § 20 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das durch Artikel 5 des Gesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
worden ist, wird wie folgt geändert: oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1
1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit
„4. bei Werbung mit einer Nachricht, einem Telefonanruf oder
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2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 lichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegen-
unter Verwendung einer automatischen Anruf- standswert für den Unterlassungs- und Beseiti-
maschine gungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abge-
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vor- mahnte
herige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“ 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Ge-
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch setz geschützte Werke oder andere nach diesem
das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt. Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für
ihre gewerbliche oder selbständige berufliche
Artikel 7 Tätigkeit verwendet, und
Änderung des 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmah-
Unterlassungsklagengesetzes nenden durch Vertrag, auf Grund einer rechts-
kräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer
In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 pflichtet ist.
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich,
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsan-
und 4“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“ spruch nebeneinander geltend gemacht werden.
ersetzt. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Artikel 8 (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder un-
wirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Änderung des
Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen
Urheberrechtsgesetzes
verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnen-
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 den zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar,
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 29 des Ge- dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter ge-
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert hende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
„§ 104a
§ 104 folgende Angabe eingefügt:
Gerichtsstand
„§ 104a Gerichtsstand“.
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen
2. § 97a wird wie folgt gefasst:
gegen eine natürliche Person, die nach diesem Ge-
„§ 97a setz geschützte Werke oder andere nach diesem
Abmahnung Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung
verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig,
eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung ab-
in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klage-
mahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit
erhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines
durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ver-
solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn
tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz
beizulegen.
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständli- Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
cher Weise begangen ist.
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, (2) § 105 bleibt unberührt.“
wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Ver-
treter abmahnt, Artikel 9
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, Änderung des
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Scha- Gerichtskostengesetzes
densersatz- und Aufwendungsersatzansprüche Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
aufzuschlüsseln und S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Ge-
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzu- worden ist, wird wie folgt geändert:
geben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlas- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie
sungsverpflichtung über die abgemahnte Rechts- folgt gefasst:
verletzung hinausgeht. „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist un- 2. § 51 wird wie folgt gefasst:
wirksam.
„§ 51
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Gewerblicher Rechtsschutz
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14)
Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der er- und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patent-
forderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetz- gesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Marken-
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gesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halb- geren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu er-
leiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist mäßigen.
der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Pa-
anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich tentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes,
aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Be- § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacks-
deutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. mustergesetzes) sind anzuwenden.“
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten
3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2
„Verfügung“ ein Komma und die Wörter „soweit
ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu
nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die
Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Besei-
tigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genü- Artikel 10
genden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert
von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese An- Inkrafttreten
sprüche nebeneinander geltend gemacht werden. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1
zes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Buchstabe a, Nummer 2, 4 und Artikel 3 treten am
Wert in der Regel unter Berücksichtigung der gerin- 1. November 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3719
Gesetz
zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs
(DaBaGG)
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in
sen: dem der belastete Grundstücksteil gekenn-
zeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Aus-
Artikel 1 zugs ist nicht erforderlich, wenn der Grund-
Änderung der stücksteil im Liegenschaftskataster unter ei-
Grundbuchordnung ner besonderen Nummer verzeichnet ist.“
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu- „(3) Die Landesregierungen werden ermäch-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug
geändert: aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht
1. § 2 wird wie folgt geändert: bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wird und ein ausreichender Schutz gegen die
Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde
„(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von die-
hergestellten oder von verfälschten Auszügen
sem nur abgeschrieben werden, wenn er im
besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle,
amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen
in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem
Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Füh-
amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die
rung des amtlichen Verzeichnisses zuständige
Landesregierungen können die Ermächtigung
Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
unter einer besonderen Nummer absieht, weil
verwaltungen übertragen.“
der Grundstücksteil mit einem benachbarten
Grundstück oder einem Teil davon zusammen- 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gefasst wird.“ „(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grund-
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. akten sowie über die Erteilung von Abschriften aus
2. § 5 wird wie folgt geändert: Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu
führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grund-
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
stücks oder dem Inhaber eines grundstücksglei-
fügt:
chen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem
„Eine Vereinigung soll insbesondere dann unter- Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe
bleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen ge-
Vereinigung wie folgt belastet sind: fährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei
1. mit unterschiedlichen Grundpfandrechten Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung be-
oder Reallasten oder darf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem
Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.“
2. mit denselben Grundpfandrechten oder Real-
lasten in unterschiedlicher Rangfolge.“ 6. Dem § 12a wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Über Einsichten in Verzeichnisse nach Ab-
„Die Lage der Grundstücke zueinander kann satz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus sol-
durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis chen Verzeichnissen, durch die personenbezogene
nachgewiesen werden.“ Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu
führen. § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
chend.“
„(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.“ 7. § 12c wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine „3a. die Entscheidungen über Ersuchen um Ein-
Reallast“ gestrichen. tragung und Löschung von Anmeldever-
merken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermö-
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- gensgesetzes;“.
setzt:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„In diesem Fall soll ein von der für die Füh-
rung des Liegenschaftskatasters zustän- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Grund-
digen Behörde erteilter beglaubigter Auszug buchrichter“ durch die Wörter „die für die
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Führung des Grundbuchs zuständige Per- 3. Grundbuchämter, die die Richtigstellung der
son“ ersetzt. Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen
bb) In Satz 2 wird das Wort „seine“ durch das geführten Grundbüchern vollziehen, diese Rich-
Wort „ihre“ ersetzt. tigstellung auch in Grundbüchern vollziehen dür-
fen, die von anderen Grundbuchämtern des je-
8. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: weiligen Landes geführt werden;
„(1) Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten 4. in Bezug auf Gesamtrechte ein nach den allge-
oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein ver- meinen Vorschriften zuständiges Grundbuchamt
tragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Ge- auch zuständig ist, soweit Grundbücher betrof-
genstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder fen sind, die von anderen Grundbuchämtern des
Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des jeweiligen Landes geführt werden.
Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen
Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt wer- Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuch-
den.“ ämter beschränkt werden. In den Fällen des Sat-
zes 1 Nummer 3 und 4 können auch Regelungen
9. § 36 wird wie folgt geändert: zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ehelichen oder getroffen und die Einzelheiten des jeweiligen Ver-
fortgesetzten“ gestrichen. fahrens geregelt werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen durch Rechtsverord-
b) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „ehe-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
lichen“ gestrichen.
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundes-
10. In § 37 werden die Wörter „ehelichen oder fortge-
rechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht
setzten“ gestrichen.
oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung
11. § 44 wird wie folgt geändert: zu machen, besteht diese Verpflichtung nicht be-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: züglich der Angaben, die nach Maßgabe des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus dem Liegenschafts-
„Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und kataster in das Grundbuch übernommen wurden.
Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintra-
gungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zustän-
werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von diges Grundbuchamt gilt in Bezug auf die Angele-
Vormerkungen für solche Rechte.“ genheit als für die Führung der betroffenen Grund-
buchblätter zuständig. Die Bekanntgabe der Eintra-
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge- gung nach § 55a Absatz 2 ist nicht erforderlich.
fügt: Werden die Grundakten nicht elektronisch geführt,
„Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Ein- sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
tragung Bezug genommen werden, wenn ein und 4 den anderen beteiligten Grundbuchämtern
Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut beglaubigte Kopien der Urkunden zu übermitteln,
im Grundbuch eingetragen ist.“ auf die sich die Eintragung gründet oder auf die
12. In § 116 Absatz 2 wird die Angabe „117“ durch die sie Bezug nimmt.“
Angabe „118“ ersetzt. 16. In § 129 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 127
13. § 117 wird aufgehoben. Abs. 1“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
14. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „sie können da- 17. § 131 wird wie folgt geändert:
bei auch bestimmen, dass das Grundbuch in struk- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
turierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(Datenbankgrundbuch) geführt wird“ eingefügt.
„(2) Die Landesregierungen werden ermäch-
15. § 127 wird wie folgt gefasst: tigt, durch Rechtsverordnung
„§ 127 1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grund-
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, buchblattübergreifende Auswertungen von
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Grundbuchinhalten verlangt werden können,
1. Grundbuchämter Änderungen der Nummer, un- soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt
ter der ein Grundstück im Liegenschaftskataster ist, und
geführt wird, die nicht auf einer Änderung der 2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunfts-
Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, erteilung zu regeln.
sowie im Liegenschaftskataster enthaltene An- Sie können diese Ermächtigungen durch
gaben über die tatsächliche Beschreibung des Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster au- tungen übertragen.“
tomatisiert in das Grundbuch und in Verzeich-
nisse nach § 126 Absatz 2 einspeichern sollen; 18. In § 133 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eines
Jahres“ durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt.
2. Grundbuchämter den für die Führung des Lie-
genschaftskatasters zuständigen Stellen die 19. In § 134 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
Grundbuchstellen sowie Daten des Bestands- Wiederherstellung“ gestrichen.
verzeichnisses und der ersten Abteilung auto- 20. In § 134a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
matisiert in elektronischer Form übermitteln; „Grundbuchs, das in strukturierter Form mit lo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3721
gischer Verknüpfung der Inhalte geführt wird ben werden, so ist auch dies anzugeben;“ ge-
(Datenbankgrundbuch),“ durch das Wort „Daten- strichen.
bankgrundbuchs“ ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert:
21. In § 140 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Buchstabe a
„Grundakte“ die Wörter „vollständig oder teilweise“ werden die Wörter „werden unter einer laufen-
eingefügt. den Nummer eingetragen; jeder Eigentümer ist
22. In § 141 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „so- in diesem Fall unter einem besonderen Buchsta-
wie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts“ ben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen“
gestrichen. durch die Wörter „sollen entsprechend dem Bei-
spiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*,
23. § 148 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nummeriert werden“ ersetzt.
„(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der „(2) Die Eintragung eines neuen Eigentümers
Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zer- ist auch in den Fällen des Ausscheidens eines
störten oder abhandengekommenen Grundbuchs Grundstücks aus dem Grundbuch sowie der Ein-
sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbe- buchung eines Grundstücks in das Grundbuch
schaffung zerstörter oder abhandengekommener in der ersten Abteilung vorzunehmen.“
Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art 3. § 13 wird wie folgt geändert:
zu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestim-
men, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung stabe b und c“ durch die Angabe „Buchstabe c“
des Grundbuchs ersetzt werden soll.“ ersetzt.
24. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Regierung des Landes Baden-Württem- „(3) Wird ein Grundstück ganz abgeschrie-
berg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu ben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses
bestimmen, dass § 12 Absatz 4 und § 12a Absatz 3 die Nummer des Grundbuchblatts anzugeben, in
in Baden-Württemberg erst ab einem späteren Zeit- das das Grundstück aufgenommen wird; ist das
punkt, spätestens ab 1. Januar 2018, anzuwenden Blatt einem anderen Grundbuchbezirk zugeord-
sind. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuch- net, ist auch dieser anzugeben. Eintragungen in
ämter beschränkt werden. Die Landesregierung den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung sowie in den drei Abteilungen, die ausschließlich
auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“ das abgeschriebene Grundstück betreffen, sind
rot zu unterstreichen. In Spalte 6 des Bestands-
verzeichnisses des Grundbuchblatts, in das das
Artikel 2
Grundstück aufgenommen wird, ist die bisherige
Änderung der Buchungsstelle in entsprechender Anwendung
Grundbuchverfügung des Satzes 1 anzugeben. Wird mit dem Grund-
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be- stück ein Recht oder eine sonstige Eintragung in
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), der zweiten oder dritten Abteilung übertragen,
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni soll dies in der Veränderungsspalte der jeweils
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie betroffenen Abteilung des bisherigen Blatts ver-
folgt geändert: merkt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
die nach § 3 Absatz 5 der Grundbuchordnung
1. § 6 wird wie folgt geändert: eingetragenen Miteigentumsanteile, wenn nach
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 8 und 9 der Grundbuchordnung für
das ganze gemeinschaftliche Grundstück ein
aa) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „(z. B.
Blatt angelegt wird.“
Acker, Wiese, Garten, Wohnhaus mit Hof-
raum, Wohnhaus mit Garten, unbebauter c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Hofraum)“ gestrichen. Sätze ersetzt:
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und die Angabe „Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, sind
der Wirtschaftsart in Unterspalte e“ gestri- die Absätze 2 und 3 Satz 1 bis 4 entsprechend
chen. anzuwenden. Ein Grundstücksteil, der in dem
amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Grundbuchordnung als selbstständiges Flur-
„Ab dem 9. Oktober 2013 darf eine Buchung stück aufgeführt ist, soll nur dann abgeschrieben
gemäß den Vorschriften dieses Absatzes nicht werden, wenn er in Spalte 3 Unterspalte b des
mehr vorgenommen werden.“ Bestandsverzeichnisses in Übereinstimmung mit
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „entweder dem amtlichen Verzeichnis gebucht ist. Im Fall
die Gesamtgröße oder“ gestrichen. des Satzes 2 kann das Grundbuchamt von der
Eintragung der bei dem Grundstück verbleiben-
d) In Absatz 6 Buchstabe b werden die Wörter „soll den Teile unter neuer laufender Nummer abse-
das Grundstück mit einem auf dem Blatt bereits
eingetragenen Grundstück vereinigt oder einem * Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig nieder-
solchen Grundstück als Bestandteil zugeschrie- gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.
3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
hen; in diesem Fall sind lediglich die Angaben zu 8. § 28 wird wie folgt gefasst:
dem abgeschriebenen Teil rot zu unterstreichen. „§ 28
Löschungen von Rechten an dem Grundstücks-
teil sind in der Veränderungsspalte der jeweils Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es
betroffenen Abteilung einzutragen.“ unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrie-
ben werden, wenn es durch Umschreibung wesent-
4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: lich vereinfacht wird.“
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 9. § 29 wird wie folgt geändert:
„a) bei natürlichen Personen Vorname und Fa- a) In Satz 1 werden die Wörter „der Grundbuch-
milienname, Geburtsdatum und, falls aus richter“ durch die Wörter „die für die Führung
den Eintragungsunterlagen ersichtlich, aka- des Grundbuchs zuständige Person“ ersetzt.
demische Grade und frühere Familien-
namen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht b) In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort
aus den Eintragungsunterlagen und ist es „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
dem Grundbuchamt nicht anderweitig be- ersetzt.
kannt, soll der Wohnort des Berechtigten 10. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
angegeben werden;“. a) In Buchstabe c werden vor dem Punkt am Ende
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Sitz“ ein ein Semikolon und die Wörter „dabei sollen bei
Semikolon und die Wörter „angegeben werden Eintragungen in der zweiten und dritten Abtei-
sollen zudem das Registergericht und das lung die jeweiligen bisherigen laufenden Num-
Registerblatt der Eintragung des Berechtigten mern vermerkt werden“ eingefügt.
in das Handels-, Genossenschafts-, Partner- b) In Buchstabe h Nummer 1 werden die Wörter
schafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese „dem Richter“ durch die Wörter „der für die Füh-
Angaben aus den Eintragungsunterlagen erge- rung des Grundbuchs zuständigen Person“ er-
ben oder dem Grundbuchamt anderweitig be- setzt.
kannt sind“ eingefügt.
11. § 37 wird wie folgt gefasst:
5. § 17 wird wie folgt geändert:
„§ 37
a) Die Absätze 4a und 4b werden durch folgenden
Die Nummern geschlossener Grundbuchblätter
Absatz 4 ersetzt:
dürfen für neue Blätter desselben Grundbuch-
„(4) Bei Teilabtretungen und sonstigen Teilun- bezirks nicht wieder verwendet werden.“
gen der in der dritten Abteilung eingetragenen
12. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rechte ist der in Spalte 5 einzutragenden Num-
mer eine Nummer entsprechend dem Beispiel 1 a) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*, hinzuzu- b) In Satz 2 werden die Wörter „des Grundbuch-
fügen.“ richters“ durch die Wörter „der für die Führung
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 4a, des Grundbuchs zuständigen Person“ ersetzt.
4b“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. 13. In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils
6. § 23 wird aufgehoben. nach der Angabe „§ 39“ die Angabe „Abs. 3“ ge-
strichen.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
14. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu übersenden,
nachdem die wörtliche Übereinstimmung des a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Handblatts mit dem Grundbuchblatt von dem b) Absatz 3 wird Absatz 2.
Richter und dem Urkundsbeamten der Ge-
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
schäftsstelle bescheinigt ist“ durch die Wörter
„sowie eine beglaubigte Abschrift des Grund- 15. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
buchblatts zu übersenden“ ersetzt. 16. Dem § 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 2c Satz 1 werden die Wörter „dem „Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektro-
Richter“ durch die Wörter „der für die Führung nisch übermittelt werden.“
des Grundbuchs zuständigen Person“ ersetzt.
17. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „ein be-
„§ 46a
glaubigter Auszug aus dem Handblatt“ durch die
Wörter „eine beglaubigte Abschrift des Grund- (1) Das Protokoll, das nach § 12 Absatz 4 der
buchblatts“ ersetzt. Grundbuchordnung über Einsichten in das Grund-
buch zu führen ist, muss enthalten:
d) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
1. das Datum der Einsicht,
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(Absätze 3a
und 3b Satz 2)“ gestrichen. 3. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Per-
son und gegebenenfalls die Bezeichnung der
bb) Satz 3 wird aufgehoben. von dieser vertretenen Person oder Stelle,
* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig nieder- 4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewäh-
gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek. rung sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3723
5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrunde b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht „(2) Nach Anordnung der Landesjustizverwal-
in den Fällen des § 43. tung kann der Grundbuchinhalt in ein anderes
Erfolgt die Einsicht durch einen Bevollmächtigten Dateiformat übertragen oder der Datenbestand
des Eigentümers oder des Inhabers eines grund- eines Grundbuchblatts zerlegt und in einzelnen
stücksgleichen Rechts, sind nur die Angaben nach Fragmenten in den Datenspeicher übernommen
Satz 1 Nummer 1 bis 3 in das Protokoll aufzuneh- werden. Eine Übertragung nicht codierter Infor-
men. mationen in codierte Informationen ist dabei
nicht zulässig. Durch geeignete Vorkehrungen
(2) Dem Eigentümer des jeweils betroffenen ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt
Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücks- und die Wiedergabefähigkeit der Daten sowie
gleichen Rechts wird die Auskunft darüber, wer Ein- die Prüfbarkeit der Integrität und der Authentizi-
sicht in das Grundbuch genommen hat, auf der tät der Grundbucheintragungen auch nach der
Grundlage der Protokolldaten nach Absatz 1 erteilt. Übertragung erhalten bleiben. § 128 Absatz 3
Eine darüber hinausgehende Verwendung der Da- der Grundbuchordnung gilt entsprechend.“
ten ist nicht zulässig. Diese sind durch geeignete
Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und 19. § 63 wird wie folgt geändert:
gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
(3) Die Grundbucheinsicht durch eine Strafver-
folgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Aus- b) In Satz 1 wird das Wort „Vordrucken“ durch das
kunft nicht mitzuteilen, wenn Wort „Mustern“ ersetzt.
1. die Einsicht zum Zeitpunkt der Auskunftsertei- c) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
lung weniger als sechs Monate zurückliegt und „Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch
geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die
2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt hat, dass die
Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuch-
Bekanntgabe der Einsicht den Erfolg strafrecht-
inhalt beschränkt werden können; nicht betrof-
licher Ermittlungen gefährden würde.
fene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei
Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen
Satz 1 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist weitere Darstellungsformen für die Anzeige des
zulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke
dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts zuzulassen; sie können diese Ermächtigung
eine Grundbucheinsicht nicht mitgeteilt und wird durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
die Einsicht nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund verwaltungen übertragen.“
eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekanntge- 20. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 39“
geben, so sind die Gründe für die abweichende die Angabe „Abs. 3“ gestrichen.
Auskunft mitzuteilen.
21. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(4) Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung
a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 39“ die An-
der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden
gabe „Abs. 3“ gestrichen.
die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle gelöscht.
Die Protokolldaten zu Grundbucheinsichten nach b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Absatz 3 Satz 1 werden für die Dauer von zwei Jah- „Änderungen der laufenden Nummern von Ein-
ren nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe tragungen im Bestandsverzeichnis und in der
nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grund- ersten Abteilung sind der Katasterbehörde be-
stückseigentümer oder den Inhaber eines grund- kanntzugeben. Liegt ein von der Neufassung
stücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden betroffenes Grundstück im Plangebiet eines
sie gelöscht. Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen
der laufenden Nummern von Eintragungen, auch
(5) Zuständig für die Führung des Protokolls
in der zweiten und dritten Abteilung, der zustän-
nach Absatz 1 und die Erteilung von Auskünften
digen Bodenordnungsbehörde bekanntzuge-
nach Absatz 2 ist der Urkundsbeamte der Ge-
ben.“
schäftsstelle des Grundbuchamts, das das betrof-
fene Grundbuchblatt führt. 22. In § 70 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 62“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
(6) Für die Erteilung von Grundbuchabschriften,
die Einsicht in die Grundakte sowie die Erteilung 23. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
von Abschriften aus der Grundakte gelten die Ab- „§ 71a
sätze 1 bis 5 entsprechend. Das Gleiche gilt für die Anlegung des
Einsicht in ein Verzeichnis nach § 12a Absatz 1 der Datenbankgrundbuchs
Grundbuchordnung und die Erteilung von Auskünf-
ten aus einem solchen Verzeichnis, wenn hierdurch (1) Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs er-
personenbezogene Daten bekanntgegeben wer- folgt durch Neufassung. Die §§ 69 und 71 gelten
den.“ sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
18. § 62 wird wie folgt geändert:
(2) Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben:
3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
1. Text und Form der Eintragungen sind an die für 1. § 33 nicht anzuwenden;
Eintragungen in das Datenbankgrundbuch gel- 2. im Fall der Schließung des Grundbuchblatts
tenden Vorgaben anzupassen; (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses
2. Änderungen der tatsächlichen Beschreibung des ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der
Grundstücks, die von der für die Führung des von der Schließung betroffenen Grundstücke
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mit- aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Ab-
geteilt wurden, sollen übernommen werden; schreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1
3. in Eintragungen in der zweiten und dritten Abtei- eingetragen wurde.“
lung des Grundbuchs sollen die Angaben zu den 25. § 74 wird wie folgt geändert:
betroffenen Grundstücken und sonstigen Be- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 127 der
lastungsgegenständen aktualisiert werden; bei Grundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 127
Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchord-
Grundstücks zustehen, sollen zudem die An- nung sowie des § 76a Absatz 1 Nummer 3 und
gaben zum herrschenden Grundstück und in Absatz 2 dieser Verordnung und des § 14 Ab-
Vermerken nach § 9 der Grundbuchordnung die satz 4 des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt.
Angaben zum belasteten Grundstück aktualisiert
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 62“ die
werden;
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
4. die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
26. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt:
oder andere Unterlagen kann um die Angaben
nach § 44 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchord- „§ 63 Satz 3 bleibt unberührt.“
nung ergänzt werden; 27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
5. Geldbeträge in Rechten und sonstigen Vermer- „§ 76a
ken, die in einer früheren Währung eines Staates
Eintragungen in das
bezeichnet sind, der an der einheitlichen europä-
Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung
ischen Währung teilnimmt, sollen auf Euro um-
gestellt werden; (1) Wird das Grundbuch als Datenbankgrund-
buch geführt, gelten bei Eintragungen in das
6. die aus der Teilung von Grundpfandrechten ent-
Grundbuch folgende Besonderheiten:
standenen Rechte sollen jeweils gesondert in die
Hauptspalte der dritten Abteilung übernommen 1. wird ein Grundstück ganz oder teilweise abge-
werden; für die Nummerierung der Rechte gilt schrieben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeich-
§ 17 Absatz 4 entsprechend. nisses neben der Nummer des aufnehmenden
Grundbuchblatts auch die laufende Nummer
Betrifft die Neufassung ein Grundpfandrecht, für anzugeben, die das Grundstück im dortigen
das ein Brief erteilt wurde, bedarf es nicht der Vor- Bestandsverzeichnis erhält; in Spalte 6 des
lage des Briefs; die Neufassung wird auf dem Brief Bestandsverzeichnisses des aufnehmenden
nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird aus- Grundbuchblatts ist die bisherige Buchungs-
drücklich beantragt. stelle in entsprechender Anwendung des Sat-
(3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzu- zes 1 anzugeben;
wenden. 2. ändert sich die laufende Nummer, unter der ein
(4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: „Dieses Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen
Blatt ist zur Fortführung als Datenbankgrundbuch ist, sollen die Angaben in Spalte 2 der zweiten
neu gefasst worden und an die Stelle des bisheri- und dritten Abteilung, die dieses Grundstück be-
gen Blattes getreten. Freigegeben am/zum …“. In treffen, aktualisiert werden; die bisherige lau-
der Aufschrift des bisherigen Blattes ist folgender fende Nummer ist rot zu unterstreichen; ist von
Vermerk anzubringen: „Zur Fortführung als Daten- einer Eintragung lediglich ein Grundstücksteil
bankgrundbuch neu gefasst und geschlossen am/ oder der Anteil eines Miteigentümers betroffen,
zum …“. Den Vermerken ist jeweils der Name der soll bezüglich der Angaben zum betroffenen Ge-
veranlassenden Person hinzuzufügen. Werden nur genstand, auch in anderen Spalten der zweiten
einzelne Teile des Grundbuchblatts neu gefasst, und dritten Abteilung, entsprechend verfahren
ist dies bei den betroffenen Eintragungen zu ver- werden; Aktualisierung und Rötung sollen auto-
merken.“ matisiert erfolgen; die diesbezügliche Zuständig-
24. § 72 wird wie folgt geändert: keit der für die Führung des Grundbuchs zustän-
digen Person bleibt jedoch unberührt;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. die Löschung eines Rechts soll nicht dadurch
„(1) Für die Umschreibung, Neufassung und ersetzt werden, dass das Recht bei der Übertra-
Schließung des maschinell geführten Grund- gung eines Grundstücks oder eines Grund-
buchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI stücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt nicht
und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem mitübertragen wird.
Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist.
Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.“ durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Ver-
merke nach § 48 der Grundbuchordnung über das
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Bestehen und das Erlöschen einer Mitbelastung au-
„(3) Wird das Grundbuch als Datenbank- tomatisiert angebracht werden können. Die Anord-
grundbuch geführt, ist nungen können auf einzelne Grundbuchämter be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3725
schränkt werden. Die Landesregierungen können b) In Satz 3 werden die Wörter „in allen Ländern“
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die gestrichen und die Wörter „ihrer im Bundesge-
Landesjustizverwaltungen übertragen. Automati- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4,
siert angebrachte Vermerke nach Satz 1 gelten als veröffentlichten bereinigten“ durch die Wörter
von dem Grundbuchamt angebracht, das die Ein- „der jeweils geltenden“ ersetzt.
tragung vollzogen hat, die dem Vermerk zugrunde 34. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
liegt.“
„§ 92a
28. § 80 wird wie folgt geändert:
Zuständigkeitswechsel
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Grundbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt
desselben Landes über, ist das betroffene Blatt
„(2) Die Grundbuchdaten können auch für
nicht zu schließen, sondern im Datenverarbeitungs-
Darstellungsformen bereitgestellt werden, die
system dem übernehmenden Grundbuchamt zuzu-
von den in dieser Verordnung und in der
ordnen, wenn die technischen Voraussetzungen für
Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebe-
eine Übernahme der Daten gegeben sind. Die Zu-
nen Mustern abweichen, oder in strukturierter
ordnung im System bedarf der Bestätigung durch
maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden.
das abgebende und das übernehmende Grund-
Insbesondere sind auszugsweise Darstellungen,
buchamt.
Hervorhebungen von Teilen des Grundbuch-
inhalts sowie Zusammenstellungen aus ver- (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines
schiedenen Grundbuchblättern zulässig. Im Ab- Grundbuchblatts auf ein Grundbuchamt eines an-
rufverfahren können auch Informationen über deren Landes über und sind die technischen Vo-
den Zeitpunkt der jüngsten Eintragung in einem raussetzungen für eine Übernahme der Daten in
Grundbuchblatt bereitgestellt werden.“ das dortige Datenverarbeitungssystem gegeben,
sind die Grundbuchdaten dem übernehmenden
29. § 83 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Grundbuchamt nach Anordnung der Landesjustiz-
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „des“ das Wort verwaltung in elektronischer Form zu übermitteln.
„zweiten“ eingefügt und wird das Wort „nächst- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 26
folgenden“ durch das Wort „folgenden“ ersetzt. Absatz 3, 4, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
b) In Satz 2 werden die Wörter „eines Jahres“ Sind die technischen Voraussetzungen für eine
durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt. Übernahme der Daten nicht gegeben, erfolgt der
Zuständigkeitswechsel in sinngemäßer Anwendung
30. § 85 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: der Vorschriften des Abschnitts V dieser Verord-
„Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck nung.“
gleich, wenn er die Kennzeichnung „beglaubigter 35. § 93 wird wie folgt gefasst:
Ausdruck“ trägt, einen vom Notar unterschriebenen
Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amts- „§ 93
siegel des Notars versehen ist. Der Ausdruck nach Ausführungsvorschriften;
Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch Verordnungsermächtigung
übermittelt werden.“ Die Landesregierungen werden ermächtigt,
31. In § 86 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 127“ durch Rechtsverordnung
die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt. 1. in der Grundbuchordnung oder in dieser Verord-
32. § 87 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze nung nicht geregelte weitere Einzelheiten des
ersetzt: Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und
2. die Anlegung des maschinell geführten Grund-
„Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
buchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder
briefe für Rechte, die im maschinell geführten
teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
Grundbuch eingetragen werden, sollen mit Hilfe ei-
stelle zu übertragen.
nes maschinellen Verfahrens gefertigt werden; eine
Nachbearbeitung der aus dem Grundbuch auf den Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
Brief zu übertragenden Angaben ist dabei zulässig. gen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
Die Person, die die Herstellung veranlasst hat, soll verwaltungen übertragen. Die Ermächtigung nach
den Wortlaut des auf dem Brief anzubringenden Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines
Vermerks auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit Datenbankgrundbuchs.“
prüfen. Der Brief soll abweichend von § 56 Absatz 1 36. In § 95 wird nach der Angabe „§ 62“ die Angabe
Satz 2 der Grundbuchordnung weder unterschrie- „Absatz 1“ eingefügt.
ben noch mit einem Siegel oder Stempel versehen
37. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
werden. Er trägt anstelle der Unterschrift den Na-
men der Person, die die Herstellung veranlasst hat, „§ 100a
sowie den Vermerk „Maschinell hergestellt und Zuständigkeitswechsel
ohne Unterschrift gültig“.“
(1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein
33. § 92 Absatz 1 wird wie folgt geändert: anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß.
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 62 Satz 1)“ gestri- (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des
chen. Grundbuchs über eines von mehreren Grundstü-
3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
cken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt einge- behaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners ge-
tragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf hört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Ein-
ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen tragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güter-
Grundbuchamt die das abgeschriebene Grund- rechtsregister geführt werden.“
stück betreffenden Akteninhalte in elektronischer (3) In § 73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung
Form zu übermitteln.“ der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
38. § 114 wird wie folgt gefasst: machung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631;
„§ 114 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist,
Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem werden nach dem Wort „regeln“ das Komma und die
9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf Wörter „soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif-
Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeit- ten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Ver-
punkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch bindung mit § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung ge-
nicht vorgenommen worden sind.“ schieht“ gestrichen.
(4) Artikel 119 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Artikel 3
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
Änderung der chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
Wohnungsgrundbuchverfügung S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Die Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist,
der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I wird wie folgt geändert:
S. 134) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
1. § 7 wird aufgehoben. ersetzt.
2. In § 8 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ 2. Nummer 3 wird aufgehoben.
ersetzt. (5) Dem § 874 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
3. In § 9 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
„und“ ersetzt. (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
4. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird folgender
„(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grund- Satz angefügt:
buchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächs- „Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
ten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft, steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung
spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbank- nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung
grundbuchs angelegt werden.“ gleich.“
5. Die Anlage 2 wird aufgehoben. (6) § 7 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 4 mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Änderung zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2013
sonstigen Bundesrechts (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(1) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete (7) § 14 des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bun-
des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des tikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das
1. § 26a wird wie folgt geändert: Wort „sind“ und werden die Wörter „vermerkt wer-
den“ durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
„Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird
2. § 28 wird aufgehoben.
der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs-
3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20, 22 und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.“
bis 26a und 28“ durch die Wörter „§§ 18 bis 20
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
und 22 bis 26a“ ersetzt.
„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom automatisiert angebracht werden, wenn das Grund-
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden buch und das Erbbaugrundbuch als Datenbank-
ist, wird wie folgt gefasst: grundbuch geführt werden. Die Anordnung kann
auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne
„§ 40 Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesre-
Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Le- gierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
benspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vor- tragen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3727
Artikel 5 Rückübertragung eingegangen ist, der weder be-
Änderung der standskräftig abgelehnt noch zurückgenommen
Grundstücksverkehrsordnung oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zu-
ständige Landesamt zur Regelung offener Vermö-
§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der
gensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines
Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. De-
Anmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldever-
zember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch
merk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs
Artikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. September
mit folgendem Wortlaut einzutragen: „Es liegt ein
2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie
Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1
folgt geändert:
des Vermögensgesetzes vor.“ Die Eintragung erfolgt
1. Satz 2 wird wie folgt geändert: ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
(2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1
Komma ersetzt.
beteiligen die Landesämter zur Regelung offener
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zustän-
Wort „oder“ ersetzt. digen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange- und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
fügt: Vermögensfragen.
„6. weder ein Anmeldevermerk gemäß § 30b Ab- (3) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der
satz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenom-
eingetragen ist noch dem Grundbuchamt ein men oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt
nicht erledigtes Ersuchen auf Eintragung ei- zur Regelung offener Vermögensfragen das Grund-
nes Anmeldevermerks vorliegt.“ buchamt unverzüglich um Löschung des Anmelde-
2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ vermerks.“
ersetzt.
2. Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
Artikel 6
Änderung des „Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuch-
Vermögensgesetzes amt um Löschung des Anmeldevermerks nach
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt- § 30b Absatz 1.“
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 Artikel 7
(BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Inkrafttreten
ändert:
1. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am
„§ 30b Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5
und 6 sowie Artikel 2 Nummer 17 treten am 1. Oktober
Anmeldevermerk 2014 in Kraft. Artikel 2 Nummer 30 tritt mit Wirkung
(1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die in- vom 1. September 2013 in Kraft. Artikel 5 tritt am
nerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
Gesetz
zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke
und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes1
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzuge-
sen: ben. Eine zum Nachteil des Urhebers abwei-
chende Vereinbarung ist unwirksam.“
Artikel 1
3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt:
Änderung des
„§ 61
Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 Verwaiste Werke
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge- (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öf-
setzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert fentliche Zugänglichmachung verwaister Werke
worden ist, wird wie folgt geändert: nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes
a) Die Angabe zu § 61 wird durch die folgenden An- sind
gaben ersetzt: 1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Bü-
„§ 61 Verwaiste Werke chern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentations- oder anderen Schriften,
pflichten 2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträ-
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergü- ger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind,
tungspflicht der nutzenden Institution und
3. Tonträger
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffent-
lich-rechtliche Rundfunkanstalten“. aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich
zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen,
b) Nach der Angabe zu § 137m wird folgende An-
Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im
gabe eingefügt:
Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Be-
„§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Um- standsinhalte bereits veröffentlicht worden sind,
setzung der Richtlinie 2012/28/EU“. deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige
c) Folgende Angabe wird angefügt: Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht
werden konnte.
„Anlage (zu § 61a)“.
2. § 38 wird wie folgt geändert: (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Be-
standsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vervielfäl- und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn
tigung und Verbreitung“ durch die Wörter „Ver- selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinha-
vielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zu- ber festgestellt oder ausfindig gemacht werden
gänglichmachung“ ersetzt. konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vervielfäl- die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.
tigen und verbreiten“ durch die Wörter „vervielfäl-
(4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind
tigen, verbreiten und öffentlich zugänglich ma-
oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jewei-
chen“ ersetzt.
lige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden,
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaub-
„(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Bei- nis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich
trags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben
mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungs- anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nut-
tätigkeit entstanden und in einer periodisch min- zung nach Absatz 1 einwilligen würde.
destens zweimal jährlich erscheinenden Samm- (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zu-
lung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem gänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten
Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutio-
Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den nen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden
Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Be-
Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manu- standsinhalte bewahren und restaurieren und den
skriptversion öffentlich zugänglich zu machen, Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies
soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient.
Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den ge-
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie nutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen,
2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok-
tober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister das die Kosten der Digitalisierung und der öffentli-
Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5). chen Zugänglichmachung deckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3729
§ 61a § 61c
Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten Nutzung verwaister Werke
durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
(1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinha-
ber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffent-
und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegen- liche Zugänglichmachung von
stände durchzuführen; dabei sind mindestens die in 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Ton-
der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die trägern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind,
sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Euro- und
päischen Union durchzuführen, in dem das Werk zu- 2. Tonträgern,
erst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf
gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinha- die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen
bern in anderen Staaten gefunden werden können, Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in
sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzun-
anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Insti- gen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-
tution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Su- rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b
che auch einen Dritten beauftragen. gelten entsprechend.“
4. § 63 wird wie folgt geändert:
(2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und
Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufge- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 58
nommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mit- und 59“ durch die Wörter „der §§ 58, 59, 61
gliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in und 61c“ ersetzt.
dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „52a“
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. die Wörter „sowie der öffentlichen Zugänglichma-
(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestands- chung nach den §§ 61 und 61c“ eingefügt.
inhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitglied- 5. Nach § 137m wird folgender § 137n eingefügt:
staat der Europäischen Union durchzuführen, in „§ 137n
dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestands-
inhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ausgestellt Übergangsregelung aus
Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
oder verliehen hat.
§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestands-
(4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre inhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Ok-
sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informa- tober 2014 überlassen wurden.“
tionen dem Deutschen Patent- und Markenamt zu:
6. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird
1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, angefügt.
der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche
verwaist ist, Artikel 2
2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch Änderung des
die Institution, Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
3. jede Änderung des Status eines genutzten ver- Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom
waisten Werkes gemäß § 61b, 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I
4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, An-
S. 2513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer,
Faxnummer und E-Mail-Adresse. Nach § 13c werden folgende §§ 13d und 13e eingefügt:
Diese Informationen werden von dem Deutschen „§ 13d
Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmo-
nisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Vergriffene Werke
Modelle) weitergeleitet. (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesell-
schaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urhe-
(5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für
berrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichma-
Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des
chung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffe-
Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Mar-
nen Werken wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren Tätig-
ken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.
keitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken der-
jenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwer-
§ 61b tungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer
Beendigung der Nutzung und Rechte beauftragt haben, wenn
Vergütungspflicht der nutzenden Institution 1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem
Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zei-
nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, tungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften ver-
hat die nutzende Institution die Nutzungshandlun- öffentlicht wurden,
gen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon 2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugängli-
Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die chen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen,
nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer an- Archiven und von im Bereich des Film- oder Toner-
gemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung. bes tätigen Einrichtungen befinden,
3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglich- 4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,
machung nicht gewerblichen Zwecken dient, 5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den
4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat,
das Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen und
worden sind und
6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung
5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wo- seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft wi-
chen nach Bekanntmachung der Eintragung gegen- dersprochen hat.
über dem Register ihren Widerspruch gegen die be-
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt
absichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die
die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antrag-
Verwertungsgesellschaft erklärt haben.
stellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung ange-
(2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer meldeten Tatsachen zu prüfen. Die Kosten für die Ein-
Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit wi- tragung sind im Voraus zu entrichten.
dersprechen.
(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des
(3) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de
Rechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung bekannt gemacht.
nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwer-
tungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen wer- (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person
den. über die Internetseite des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes www.dpma.de frei.
(4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen
auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsge- (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
sellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte be- tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
auftragt haben, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten Bundesrates
von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen. 1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Ein-
Wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft nach tragung in das Register sowie über die Führung des
den Absätzen 1 und 2 zur Rechtewahrnehmung be- Registers zu erlassen,
rechtigt ist, so hat ein Rechtsinhaber im Verhältnis zur
Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung
Pflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintra-
Wahrnehmung. gung anzuordnen sowie Bestimmungen über den
Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kos-
§ 13e tenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über
die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren
Register vergriffener Werke und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung
(1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deut- zu treffen.“
schen Patent- und Markenamt geführt. Das Register
enthält die folgenden Angaben: Artikel 3
1. Titel des Werkes, Inkrafttreten
2. Bezeichnung des Urhebers, Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 2 tritt
3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist, am 1. April 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3731
Anhang zu Artikel 1 Nummer 7
Anlage
(zu § 61a)
Quellen einer sorgfältigen Suche
1. Für veröffentlichte Bücher:
a) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführ-
ten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;
b) Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB);
c) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und die
ISBN (International Standard Book Number);
d) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung
von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG Wort;
e) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen
Normdatei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights
Information and Orphan Works);
2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:
a) das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) – Zentrum für regelmäßige Veröffentlichungen;
b) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen
Nationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB);
c) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
d) Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeit-
schriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und pressekatalog.de;
e) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung
von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die Datenbank der VG
Wort;
3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Archi-
tekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitun-
gen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:
a) die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen;
b) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesell-
schaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrau-
ten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG BildKunst;
c) die Datenbanken von Bildagenturen;
4. für Filmwerke sowie für Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und für
Tonträger:
a) die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbiblio-
thek;
b) Informationen der Produzentenverbände;
c) die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder;
d) die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken,
insbesondere des Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche Kinemathek, des Deut-
schen Filminstituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA- und Friedrich-Wilhelm-Murnau-
Stiftung, sowie die Kataloge der Staatsbibliotheken zu Berlin und München;
e) Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual
Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und
ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;
f) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende
Künstler sowie Hersteller von Tonträgern und Filmwerken;
g) die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks oder in seinem
Vor- oder Abspann;
3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
h) die Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhabern vertre-
ten, wie die Verbände der Regisseure, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Komponisten, Theaterverlage,
Theater- und Opernvereinigungen;
5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte:
a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks;
b) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope);
c) Findbücher der nationalen Archive;
d) Bestandsverzeichnisse von Museen;
e) Auskunftsdateien und Telefonbücher.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3733
Zweites Gesetz
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 2 werden die Wörter „und das Zwölfte
rates das folgende Gesetz beschlossen: Kapitel“ gestrichen.
Artikel 1 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Änderung des „(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwen-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts
Abweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtig-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
ten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
einer stationären Einrichtung und in Einrichtun-
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
gen zum Vollzug richterlich angeordneter Frei-
vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert wor-
heitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufent-
den ist, wird wie folgt geändert:
halt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend
0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem
folgt gefasst: Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem
„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambu-
Jahren 2013 und 2014“. lanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten,
ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“
1. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
§§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 3. § 136 wird wie folgt gefasst:
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 27a Absatz 3 und 4,
der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den „§ 136
§§ 30, 32, 33 und 35“ ersetzt. Übergangsregelung für
1a. § 46a wird wie folgt geändert: Nachweise in den Jahren 2013 und 2014
a) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils (1) Die Länder haben dem Bundesministerium
die Angabe „2014“ durch die Angabe „2015“ er- für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und
setzt. 2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai,
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2014“ durch August, November und Februar für das jeweils
die Angabe „2015“ ersetzt. abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu
2. § 46b wird wie folgt geändert: belegen:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
Wörter „, sofern sich nach Absatz 3 nichts Ab- § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden
weichendes ergibt.“ ersetzt. Einnahmen,
3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Num- zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu be-
mer 1, differenziert nach Leistungen für Leis- legen.“
tungsberechtigte außerhalb und in Einrichtun-
gen. Artikel 2
(2) Die Länder haben dem Bundesministerium Inkrafttreten
für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3
31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3735
Verordnung
zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften
auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht
über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(KfW-Verordnung – KfWV)
Vom 20. September 2013
Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Kredit- schriften, die nach dieser Verordnung entsprechend
anstalt für Wiederaufbau, der durch Artikel 1 des Ge- anzuwenden sind, verwendet werden,
setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) eingefügt wor- 2. die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
den ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen sowie § 2a des Kreditwesengesetzes,
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie nach Anhörung der Bundesan- 3. § 2d des Kreditwesengesetzes,
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deut- 4. die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes,
schen Bundesbank:
5. § 6b des Kreditwesengesetzes und
§1 6. § 8 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
Anwendungsbereich
§3
(1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften
Vorschriften
1. des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden für Institute, Instituts-
Fassung, gruppen, Finanzholding-Gruppen,
2. des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in der Finanzkonglomerate, gemischte Finanz-
jeweils geltenden Fassung sowie holding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
3. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Folgende Vorschriften der Verordnung (EU)
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Nr. 575/2013 und des Kreditwesengesetzes sind auf
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert- die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzu-
papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) wenden:
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der
1. die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU)
jeweils geltenden Fassung
Nr. 575/2013 sowie die §§ 10 und 12a des Kredit-
entsprechend anzuwenden sind auf die Kreditanstalt wesengesetzes,
für Wiederaufbau (Anstalt) und die KfW-Gruppe sowie
2. die Artikel 92 bis 386 und 500 der Verordnung (EU)
die Aufsicht über die Anstalt und die KfW-Gruppe. Die
Nr. 575/2013,
Zusammensetzung der KfW-Gruppe ergibt sich aus
einer entsprechenden Anwendung des § 10a des Kredit- 3. die Artikel 11 bis 24 der Verordnung (EU)
wesengesetzes. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 Nr. 575/2013 sowie § 10a des Kreditwesengeset-
Nummer 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. zes,
(2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durch- 4. die §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes,
führung der in dieser Verordnung für anwendbar erklär- 5. die Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU)
ten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entspre- Nr. 575/2013 sowie die §§ 13 bis 13c, 15 und 17
chend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. bis 22 des Kreditwesengesetzes,
(3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der 6. § 23 des Kreditwesengesetzes,
Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung
für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichts- 7. die §§ 24 bis 24b und 25 des Kreditwesengesetzes,
rechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die 8. die §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes, so-
KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- weit sich nicht aus § 8 etwas Abweichendes ergibt,
tungsaufsicht (Bundesanstalt).
9. die §§ 25c bis 25e des Kreditwesengesetzes, § 7
Absatz 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
§2
Wiederaufbau bleibt unberührt,
Allgemeine Vorschriften
10. die §§ 25f bis 25m des Kreditwesengesetzes,
Folgende Vorschriften der Verordnung (EU)
11. § 26 des Kreditwesengesetzes,
Nr. 575/2013 und des Kreditwesengesetzes sind ent-
sprechend anzuwenden: 12. die §§ 28 bis 30 und 31 Absatz 3 des Kreditwesen-
1. die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Arti- gesetzes und
kel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie 13. die Artikel 429 und 430 der Verordnung (EU)
des § 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie in Vor- Nr. 575/2013.
3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
§4 §9
Vorschriften über die Zuweisung der
Beaufsichtigung der Institute Aufsicht über die Einhaltung
der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften
Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind
auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend an- (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Ein-
zuwenden: haltung der in dieser Verordnung für entsprechend an-
wendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschrif-
1. § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kredit- ten durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. Die
wesengesetzes, Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des
2. § 36 des Kreditwesengesetzes, Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank
zusammen.
3. die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesminis-
4. die §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes und
terium der Finanzen und das Bundesministerium für
5. § 49 des Kreditwesengesetzes. Wirtschaft und Technologie bei besonderem Anlass je-
weils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der
§5 Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz 1. beabsichtigt, Anordnungen zu treffen oder Maßnah-
men zu ergreifen, oder
Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist ent-
sprechend anzuwenden. 2. Anordnungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen
hat.
§6 Die jeweils geltenden Grundsätze für die Ausübung der
Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der
Sondervorschriften
Finanzen über die Bundesanstalt bleiben hiervon unbe-
Die §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesen- rührt.
gesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort ge-
nannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser
§7 Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon aus-
Sonstiges genommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11
und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes.
Die §§ 60a und 60b des Kreditwesengesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
§ 10
§8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der
Zuweisungsgeschäfte
Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft.
Für Zuweisungsgeschäfte nach § 2 Absatz 4 des Ge- (2) § 4 Nummer 3 und 5 sowie § 9 treten am Tag
setzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die nach der Verkündung in Kraft.
Entscheidung über die Kreditgewährung und den Er-
werb sowie die Veräußerung von Finanzinstrumenten (3) § 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
von der Anwendung der §§ 25a und 25b des Kreditwe- (4) § 2 Nummer 3 tritt hinsichtlich der entsprechen-
sengesetzes ausgenommen. Dies gilt auch für im Ein- den Anwendung des § 2d Absatz 1 des Kreditwesen-
zelfall von der Bundesregierung getroffene Folgeent- gesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft und § 3 Nummer 9 tritt
scheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungsge- hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der §§ 25c
schäften nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kre- und 25d des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in
ditanstalt für Wiederaufbau. Kraft.
Berlin, den 20. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3737
Verordnung
über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen
(PNU-Prämien- und -zulagenverordnung – PNUPZV)
Vom 30. September 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonal- §3
rechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch- Zulage
stabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundes- (1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem 1. für eine herausragende besondere Leistung, die
Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vor- mindestens drei Monate lang erbracht worden ist,
stände der Deutschen Post AG, der Deutschen Post- oder
bank AG und der Deutschen Telekom AG:
2. für einen nachhaltig wirkenden herausragenden be-
sonderen Erfolg,
Artikel 1
wenn eine entsprechende Leistung oder ein entspre-
Verordnung chender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leis-
über Leistungsprämien tungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für
und -zulagen für Beamtinnen die Zukunft zu widerrufen.
und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt
(PNU-Prämien- und werden. Wiedergewährung ist zulässig.
-zulagenverordnung – PNUPZV) (3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausge-
zahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrund-
§1 gehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder
der Beamte angehört, nicht überschreiten.
Allgemeines
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, §4
die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt Entscheidungsberechtigte
sind, können nichtruhegehaltfähige Prämien oder Zu-
Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens ent-
lagen als leistungs- und erfolgsbezogene Besoldungs-
scheidet,
elemente gewährt werden. Sie können insbesondere
gewährt werden für herausragende besondere Leistun- 1. in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen
gen und Erfolge bei der Kostensenkung, der Arbeits- zur Verfügung gestellt werden,
menge, der Ertragssicherung und Ertragssteigerung, 2. ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie
der Qualitätsverbesserung, der Weiterentwicklung von oder Zulage gewährt wird.
Techniken oder Produkten, der Vermittlung von Verträ-
gen, der Abwendung von Schäden oder der Betriebs- Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2
abwicklung unter erschwerten Bedingungen. auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvor-
(2) Die Höhe der Prämien und Zulagen ist entspre- gesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeits-
chend der erbrachten Leistung und nach Maßgabe des bereiche weiter übertragen.
erzielten Erfolges zu bemessen; der Nutzen für das
Unternehmen ist zu berücksichtigen. Für dieselbe Leis- Artikel 2
tung oder denselben Erfolg kann entweder eine Prämie
oder eine Zulage gewährt werden. Änderung von Verordnungen
(1) In den §§ 1 und 14 der Postleistungsentgeltver-
§2 ordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Septem-
Prämie ber 2013 (BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird
(1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der jeweils Satz 2 aufgehoben.
Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein (2) Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom
Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die durch Artikel 2
nicht überschreiten. der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) ge-
(2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gewährt werden. 1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
2. § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 1. zugestanden hat oder
„(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf
Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 Dienstbezüge zugestanden hätte.
im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die
Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filial- (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
zulagen nach § 10.“ gilt entsprechend.
3. § 10 wird wie folgt gefasst: (4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015
„§ 10 gewährt.“
Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb
(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit Artikel 3
im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monat-
liche Leistungszulage (Filialzulage). Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenver-
Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der ordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die
Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. Au- zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli
gust 2007 (BGBl. I S. 2121) 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 30. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3739
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Beamtenversorgung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung – BMVgBeamtVZustAnO)
Vom 30. September 2013
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversor- 5. Universitäten der Bundeswehr.
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bun- (3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen:
desministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit 1. die Entscheidung über die Berücksichtigung von
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamten-
ministerium der Finanzen an: versorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienst-
zeit,
§1
Übertragung von Zuständigkeiten 2. in Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge
(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des
der Bundeswehr werden übertragen: Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerken-
1. die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der nung von Dienstunfällen einschließlich Einsatz-
Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhe- unfällen nach den §§ 31 und 31a Absatz 1 und 2
gehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Fest-
und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes stellung nach § 44 Absatz 1 des Beamtenversor-
sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangs- gungsgesetzes, ob der Unfall vorsätzlich herbei-
verordnung zugrunde zu legen sind, geführt worden ist,
2. die Entscheidung über den Schadensausgleich in b) die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach
besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversor- den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgeset-
gungsgesetzes nebst seiner Durchführung, zes,
3. die Entscheidung über den Entzug der Versorgung c) die Entscheidung über das Vorliegen der Voraus-
nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgeset- setzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge-
zes. leistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des
(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personal- Beamtenversorgungsgesetzes,
bearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder Rich-
terinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendi- d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
gung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnis- nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversor-
ses zuständig waren, werden ihnen die Zuständigkeiten gungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfall-
nach Absatz 3 übertragen: ausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung
1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bun- des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
deswehr, und
2. Bundessprachenamt,
e) die Entscheidung über die Versagung der Unfall-
3. Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr, fürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamten-
4. Katholisches Militärbischofsamt und versorgungsgesetzes.
3740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
§2 gungs-Zuständigkeitsanordnung vom 13. September
Entscheidung 2013 (BGBl. I S. 3619).
durch das Bundesministerium der Verteidigung
(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a §4
Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Übergangsregelung
Entscheidung über die Gewährung von Entschädi-
gungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungs- Die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 übertragene Auf-
gesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung. gabe kann bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder
teilweise von den Service-Centern der Bundesfinanz-
(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesminis- direktionen wahrgenommen werden.
terium der Verteidigung vor, in Einzelfällen die nach § 1
übertragenen Aufgaben selbst auszuüben oder unter
§5
Zustimmungsvorbehalt zu stellen und Entscheidungen
von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§3 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertra-
Weitere Zuständigkeiten gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beam-
auf dem Gebiet der Beamtenversorgung tenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des
Die Übertragung der in dieser Anordnung nicht ge- Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1977
nannten Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamten- (BGBl. l S. 469), die durch Nummer 1 der Anordnung
versorgung einschließlich der Zahlung der Versor- vom 19. November 1992 (VMBl 1993, S. 17) geändert
gungsbezüge richtet sich nach der Beamtenversor- worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 30. September 2013
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3741
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
Vom 23. September 2013
Die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden
Zeiten vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nummer 2 ist die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ zu
ersetzen.
Berlin, den 23. September 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Christians
Berichtigung
der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung
Vom 25. September 2013
Die Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung vom 9. August 2013
(BGBl. I S. 3218) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Überschrift ist die Angabe „BFStrMKnotV“ durch die Angabe
„BStrMKnotV“ zu ersetzen.
2. In der Anlage sind in laufender Nummer 24 Spalte 3b und in laufender Num-
mer 25 Spalte 3a jeweils die Wörter „Deepenwischer Weg“ durch das Wort
„Deepenwischenweg“ zu ersetzen.
Berlin, den 25. September 2013
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Geese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3741
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
Vom 23. September 2013
Die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden
Zeiten vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nummer 2 ist die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ zu
ersetzen.
Berlin, den 23. September 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Christians
Berichtigung
der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung
Vom 25. September 2013
Die Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung vom 9. August 2013
(BGBl. I S. 3218) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Überschrift ist die Angabe „BFStrMKnotV“ durch die Angabe
„BStrMKnotV“ zu ersetzen.
2. In der Anlage sind in laufender Nummer 24 Spalte 3b und in laufender Num-
mer 25 Spalte 3a jeweils die Wörter „Deepenwischer Weg“ durch das Wort
„Deepenwischenweg“ zu ersetzen.
Berlin, den 25. September 2013
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Geese