3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Gesetz
zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung*
Vom 20. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) Die Angabe zu Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt
sen: gefasst:
„Untertitel 2
Artikel 1 Grundsätze bei
Verbraucherverträgen
Änderung des
und besondere Vertriebsformen
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Kapitel 1
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Anwendungsbereich und
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Grundsätze bei Verbraucherverträgen
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kapitel 2
1. Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie Außerhalb von Geschäftsräumen
folgt geändert: geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Kapitel 3
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über
die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Kapitel 4
Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). Abweichende Vereinbarungen und Beweislast“.
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b) Die Angabe zu Titel 5 wird wie folgt gefasst: 6. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt
gefasst:
„Titel 5
„Untertitel 2
Rücktritt; Widerrufsrecht
bei Verbraucherverträgen Grundsätze
bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 und besondere Vertriebsformen
Rücktritt Kapitel 1
Anwendungsbereich und
Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“.
§ 312
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
Anwendungsbereich
„§ 13
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
Verbraucher Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die über- entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Ge-
wiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selb- genstand haben.
ständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-
können.“ ses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6
3. § 126b wird wie folgt gefasst: auf folgende Verträge anzuwenden:
1. notariell beurkundete Verträge
„§ 126b
a) über Finanzdienstleistungen, die außerhalb
Textform
von Geschäftsräumen geschlossen werden,
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so b) die keine Verträge über Finanzdienstleistun-
muss eine lesbare Erklärung, in der die Person gen sind; für Verträge, für die das Gesetz die
des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften notarielle Beurkundung des Vertrags oder ei-
Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter ner Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt
Datenträger ist jedes Medium, das dies nur, wenn der Notar darüber belehrt,
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Da- dass die Informationspflichten nach § 312d
tenträger befindliche, an ihn persönlich gerich- Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach
tete Erklärung so aufzubewahren oder zu spei- § 312g Absatz 1 entfallen,
chern, dass sie ihm während eines für ihren 2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder
Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, die Übertragung von Eigentum oder anderen
und Rechten an Grundstücken,
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wieder- 3. Verträge über den Bau von neuen Gebäuden
zugeben.“ oder erhebliche Umbaumaßnahmen an beste-
4. § 241a wird wie folgt geändert: henden Gebäuden,
4. Verträge über Reiseleistungen nach § 651a,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wenn diese
„(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, a) im Fernabsatz geschlossen werden oder
die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen oder anderen gerichtlichen Maß- b) außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-
nahmen verkauft werden (Waren), oder durch sen werden, wenn die mündlichen Verhand-
die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen lungen, auf denen der Vertragsschluss be-
Unternehmer an den Verbraucher wird ein An- ruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-
spruch gegen den Verbraucher nicht begründet, brauchers geführt worden sind,
wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen 5. Verträge über die Beförderung von Personen,
Leistungen nicht bestellt hat.“
6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tausch-
„(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift systeme nach den §§ 481 bis 481b,
darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abge- 7. Behandlungsverträge nach § 630a,
wichen werden. Die Regelungen finden auch An-
8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln,
wendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
Getränken oder sonstigen Haushaltsgegen-
tungen umgangen werden.“
ständen des täglichen Bedarfs, die am Wohn-
5. In § 308 Nummer 1 werden die Wörter „Widerrufs- sitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz ei-
oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und nes Verbrauchers von einem Unternehmer im
§ 356“ durch die Wörter „Widerrufsfrist nach § 355 Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten ge-
Absatz 1 und 2“ ersetzt. liefert werden,
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9. Verträge, die unter Verwendung von Waren- anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist dane-
automaten und automatisierten Geschäfts- ben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in
räumen geschlossen werden, Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Ver-
10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommuni- einbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschrif-
kationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und ten über Informationspflichten des Unternehmers
Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger
werden, als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr
statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vor-
11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem gang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet-
oder Telefaxverbindung, (6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-
ses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen
12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur
Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss
§ 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt
wird und das vom Verbraucher zu zahlende Ent-
§ 312a
gelt 40 Euro nicht überschreitet, und
Allgemeine
13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen
Pflichten und Grundsätze
auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnah-
bei Verbraucherverträgen;
men oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen,
wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dau- (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die
erhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Fami- in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Ver-
lien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, braucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schlie-
sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die- ßen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs
ses Untertitels nur folgende anzuwenden: seine Identität und gegebenenfalls die Identität der
Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen
1. die Definitionen der außerhalb von Geschäfts- Zweck des Anrufs offenzulegen.
räumen geschlossenen Verträge und der Fern-
absatzverträge nach den §§ 312b und 312c, (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Ver-
braucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Ein-
2. § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bei Telefonanrufen, zu informieren. Der Unternehmer kann von dem
3. § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Ver- Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
einbarung, die auf eine über das vereinbarte Ent- und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den
gelt für die Hauptleistung hinausgehende Zah- Verbraucher über diese Kosten entsprechend den
lung gerichtet ist, Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3
4. § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Ver- des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
einbarung eines Entgelts für die Nutzung von setzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind
Zahlungsmitteln, weder auf außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge
5. § 312a Absatz 6, noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen an-
6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a zuwenden.
§ 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das ver-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht
einbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausge-
zur Information über das Widerrufsrecht und
hende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann
7. § 312g über das Widerrufsrecht. ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur aus-
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohn- drücklich treffen. Schließen der Unternehmer und
raum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen
dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung
bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer
in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestim- die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung
mungen sind jedoch nicht auf die Begründung ei- herbeiführt.
nes Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwen- (4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher
den, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass
hat. er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienst- bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam,
leistungen sowie Dienstleistungen im Zusammen- wenn
hang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Al- 1. für den Verbraucher keine gängige und zumut-
tersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage bare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht
oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine oder
erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden
aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran 2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinaus-
anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen geht, die dem Unternehmer durch die Nutzung
Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art des Zahlungsmittels entstehen.
umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher
dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass
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der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen § 312c
oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen ge-
Fernabsatzverträge
schlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft,
die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen
ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder
Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunika- Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für
tionsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach die Vertragsverhandlungen und den Vertrags-
Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegen- schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel
über dem Anbieter des Telekommunikationsdiens- verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
tes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi-
zahlen. Der Anbieter des Telekommunikations- sierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems er-
dienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße folgt.
Nutzung des Telekommunikationsdienstes von (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses
dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirk- Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur
same Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlos- Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ein-
sen hat. gesetzt werden können, ohne dass die Vertrags-
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind,
bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirk- E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete
sam. Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Teleme-
dien.
Kapitel 2
§ 312d
Außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge Informationspflichten
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
§ 312b schlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträ-
Außerhalb von gen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbrau-
Geschäftsräumen geschlossene Verträge cher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-
informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemach-
sene Verträge sind Verträge,
ten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des
1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben
des Verbrauchers und des Unternehmers an ei- ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
nem Ort geschlossen werden, der kein Ge-
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schäftsraum des Unternehmers ist,
schlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträ-
2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 gen über Finanzdienstleistungen ist der Unterneh-
genannten Umständen ein Angebot abgegeben mer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Ver-
hat, braucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Ein-
3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
oder durch Fernkommunikationsmittel geschlos- zu informieren.
sen werden, bei denen der Verbraucher jedoch
unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäfts- § 312e
räume des Unternehmers bei gleichzeitiger kör- Verletzung von
perlicher Anwesenheit des Verbrauchers und Informationspflichten über Kosten
des Unternehmers persönlich und individuell an-
gesprochen wurde, oder Der Unternehmer kann von dem Verbraucher
Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige
4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher
von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe or- über diese Kosten entsprechend den Anforderun-
ganisiert wurde, um beim Verbraucher für den gen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
Verkauf von Waren oder die Erbringung von kel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Ein-
Dienstleistungen zu werben und mit ihm ent- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sprechende Verträge abzuschließen. informiert hat.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in
seinem Namen oder Auftrag handeln. § 312f
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 Abschriften und Bestätigungen
sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und
schlossenen Verträgen ist der Unternehmer ver-
bewegliche Gewerberäume, in denen der Unterneh-
pflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur
mer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewer-
Verfügung zu stellen
beräume, in denen die Person, die im Namen oder
Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit 1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das
dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räu- von den Vertragsschließenden so unterzeichnet
men des Unternehmers gleich. wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
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2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Ver- 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die
tragsinhalt wiedergegeben ist. aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder
Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Ab- der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,
schrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung ent-
anderer dauerhafter Datenträger verwendet wer- fernt wurde,
den. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Arti- 4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese
kel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürger- nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffen-
lichen Gesetzbuche genannten Angaben nur ent- heit untrennbar mit anderen Gütern vermischt
halten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher wurden,
diese Informationen nicht bereits vor Vertrags-
5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke,
schluss in Erfüllung seiner Informationspflichten
deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wur-
nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Da-
de, die aber frühestens 30 Tage nach Vertrags-
tenträger zur Verfügung gestellt hat.
schluss geliefert werden können und deren ak-
(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer tueller Wert von Schwankungen auf dem Markt
verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des abhängt, auf die der Unternehmer keinen Ein-
Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben fluss hat,
ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Ver-
6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoauf-
tragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung
nahmen oder Computersoftware in einer versie-
der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienst-
gelten Packung, wenn die Versiegelung nach
leistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Da-
der Lieferung entfernt wurde,
tenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung
nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einfüh- 7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeit-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ge- schriften oder Illustrierten mit Ausnahme von
nannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unter- Abonnement-Verträgen,
nehmer hat dem Verbraucher diese Informationen 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur
bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Infor- Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
mationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem Finanzdienstleistungen, deren Preis von
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt,
(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat
einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten
die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt können, insbesondere Dienstleistungen im Zu-
werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder sammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offe-
in der Bestätigung des Vertrags nach den Absät- nen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Ab-
zen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit
der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen,
Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-
nehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ab- 9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbrin-
lauf der Widerrufsfrist beginnt, und gung von Dienstleistungen in den Bereichen
Beherbergung zu anderen Zwecken als zu
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er
durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausfüh- Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraft-
fahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen
rung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
und Getränken sowie zur Erbringung weiterer
(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Ver- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Frei-
träge über Finanzdienstleistungen. zeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Er-
bringung einen spezifischen Termin oder Zeit-
§ 312g raum vorsieht,
Widerrufsrecht 10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungs-
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von form geschlossen werden, bei der der Unter-
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und nehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend
bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß sind oder denen diese Möglichkeit gewährt
§ 355 zu. wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet,
und zwar in einem vom Versteigerer durchge-
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Par- führten, auf konkurrierenden Geboten basieren-
teien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei fol- den transparenten Verfahren, bei dem der Bie-
genden Verträgen: ter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vor- der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist
gefertigt sind und für deren Herstellung eine in- (öffentlich zugängliche Versteigerung),
dividuelle Auswahl oder Bestimmung durch den 11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unter-
Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig nehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn auf-
auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrau- zusuchen, um dringende Reparatur- oder In-
chers zugeschnitten sind, standhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt
2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch er-
verderben können oder deren Verfallsdatum brachter Dienstleistungen, die der Verbraucher
schnell überschritten würde, nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsicht-
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lich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, 1. angemessene, wirksame und zugängliche tech-
die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht nische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren
unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotterie- Bestellung erkennen und berichtigen kann,
dienstleistungen, es sei denn, dass der Ver- 2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum
braucher seine Vertragserklärung telefonisch Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informa-
abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von tionen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Be-
Geschäftsräumen geschlossen wurde, und stellung klar und verständlich mitzuteilen,
13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich
Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistun- auf elektronischem Wege zu bestätigen und
gen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbe-
Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 stimmungen einschließlich der Allgemeinen Ge-
gewahrt sind. schäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzu-
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für rufen und in wiedergabefähiger Form zu spei-
Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn chern.
diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von
worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhand- Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die
lungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter ge-
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers wöhnlichen Umständen abrufen können.
geführt worden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht an-
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei zuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch
Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf individuelle Kommunikation geschlossen wird. Ab-
Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht
nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart
denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 wird.
bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufs-
recht zusteht. (3) Weitergehende Informationspflichten auf
Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312h
§ 312j
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Besondere Pflichten im elektronischen
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauer-
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Ge-
schuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem
schäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unterneh-
Verbraucher und einem anderen Unternehmer be-
mer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Ab-
stehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll,
satz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs
und wird anlässlich der Begründung des Dauer-
klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschrän-
schuldverhältnisses von dem Verbraucher
kungen bestehen und welche Zahlungsmittel ak-
1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuld- zeptiert werden.
verhältnisses erklärt und der Unternehmer oder
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektroni-
ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung
schen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leis-
der Kündigung an den bisherigen Vertragspart-
tung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss
ner des Verbrauchers beauftragt oder
der Unternehmer dem Verbraucher die Informatio-
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter nen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber mer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes
dem bisherigen Vertragspartner des Verbrau- zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor
chers bevollmächtigt, der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfü-
Vollmacht zur Kündigung der Textform. gung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei
Kapitel 3 einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass
der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die
§ 312i
Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt,
Allgemeine Pflichten wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts an-
im elektronischen Geschäftsverkehr derem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestel-
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke len“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen
des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung Formulierung beschriftet ist.
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleis- (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustan-
tungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen de, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Ab-
Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden satz 3 erfüllt.
3648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre
wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Wil-
Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten lenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der
aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Web- Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht wi-
seiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch derrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung
für Verträge über Finanzdienstleistungen. gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung
muss der Entschluss des Verbrauchers zum Wider-
Kapitel 4 ruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Wider-
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast ruf muss keine Begründung enthalten. Zur Frist-
wahrung genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs.
§ 312k
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie be-
ginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, bestimmt ist.
soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum
Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewi- (3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen
chen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Be-
finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch stimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückge-
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal- währ, so beginnt diese für den Unternehmer mit
tungen umgangen werden. dem Zugang und für den Verbraucher mit der Ab-
gabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt
(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Ver- diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der
braucher die Beweislast für die Erfüllung der in die- Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Ge-
sem Untertitel geregelten Informationspflichten.“ fahr der Rücksendung der Waren.
7. § 314 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt: § 356
„Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist Widerrufsrecht bei außerhalb
zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmah- von Geschäftsräumen geschlossenen
nung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent- Verträgen und Fernabsatzverträgen
sprechende Anwendung. Die Bestimmung einer
Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die
entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsfor-
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen mular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
die sofortige Kündigung rechtfertigen.“ Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere ein-
8. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert: deutige Widerrufserklärung auf der Webseite des
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln.
„2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Ge-
Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb brauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher
einer im Vertrag bestimmten Frist nicht be- den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem
wirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte dauerhaften Datenträger bestätigen.
Leistung nach einer Mitteilung des Gläubi- (2) Die Widerrufsfrist beginnt
gers an den Schuldner vor Vertragsschluss
1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,
oder auf Grund anderer den Vertragsab-
schluss begleitenden Umstände für den a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt,
Gläubiger wesentlich ist, oder“. sobald der Verbraucher oder ein von ihm be-
nannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die
b) In Nummer 3 werden vor dem Wort „besondere“
Waren erhalten hat,
die Wörter „im Falle einer nicht vertragsgemäß
erbrachten Leistung“ eingefügt. b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im
9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 wird Rahmen einer einheitlichen Bestellung be-
wie folgt gefasst: stellt hat und die Waren getrennt geliefert
werden, sobald der Verbraucher oder ein von
„Titel 5 ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer
Rücktritt; Widerrufsrecht ist, die letzte Ware erhalten hat,
bei Verbraucherverträgen“. c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen
10. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt oder Stücken geliefert wird, sobald der Ver-
gefasst: braucher oder ein vom Verbraucher benann-
„Untertitel 2 ter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte
Teilsendung oder das letzte Stück erhalten
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen hat,
§ 355 d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren
über einen festgelegten Zeitraum gerichtet
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wi- benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist,
derrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so die erste Ware erhalten hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3649
2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem be- Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit
grenzten Volumen oder in einer bestimmten dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Infor-
Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas mationen und des Formblatts in der vorgeschriebe-
oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder nen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätes-
die Lieferung von nicht auf einem körperlichen tens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1
Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum genannten Zeitpunkt.
Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
(3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeich-
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der nete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht,
Unternehmer den Verbraucher entsprechend den nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1
Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so
Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Ab- beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1
satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbe-
Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht lehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Wi-
erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach derrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend
dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 ge- von Absatz 2 Satz 2 spätestens zwölf Monate und
nannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Fi- 14 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeit-
nanzdienstleistungen nicht anwendbar. punkt.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag
zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, (4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech-
wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollstän- tevertrag und einen Tauschsystemvertrag abge-
dig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienst- schlossen und sind ihm diese Verträge zum glei-
leistung erst begonnen hat, nachdem der Verbrau- chen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die
cher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gege- Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Ab-
ben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon be- satz 1 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden
stätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollstän- Zeitpunkt. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-
diger Vertragserfüllung durch den Unternehmer ver- chend.
liert. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Fi-
nanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht § 356b
abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von bei-
den Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Ver- Widerrufsrecht bei
brauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbrau- Verbraucherdarlehensverträgen
cher sein Widerrufsrecht ausübt.
(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für
über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schrift-
Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch lichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Ab-
dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung schrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur
des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbrau- Verfügung gestellt hat.
cher
(2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Ab-
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter- satz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflicht-
nehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ab- angaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die
lauf der Widerrufsfrist beginnt, und Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er § 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Wider-
durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausfüh- rufsfrist einen Monat.
rung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494
§ 356a Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort
bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.
Widerrufsrecht bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen
über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei § 356c
Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen Widerrufsrecht
(1) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt bei Ratenlieferungsverträgen
des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines
Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsur- (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder
kunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräu-
Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit men geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist
dem Zeitpunkt des Erhalts. nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher ge-
mäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes
(2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider-
bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder rufsrecht unterrichtet hat.
das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Wider-
Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollstän- rufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14
dig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschrie- Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten
benen Sprache überlassen worden, so beginnt die Zeitpunkt.
3650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
§ 357 für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn
Rechtsfolgen der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrück-
des Widerrufs von lich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor
außerhalb von Geschäftsräumen Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus
geschlossenen Verträgen und Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Ver-
Fernabsatzverträgen mit Ausnahme braucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1
von Verträgen über Finanzdienstleistungen Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß infor-
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätes- miert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
tens nach 14 Tagen zurückzugewähren. schlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlun- Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlan-
gen des Verbrauchers für die Lieferung zurückge- gen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger
währen. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zu- übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersat-
sätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für zes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu
eine andere Art der Lieferung als die vom Unterneh- legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnis-
mer angebotene günstigste Standardlieferung ent- mäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage
schieden hat. des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berech-
nen.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer
dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Ver- (9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über
braucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Da-
nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart tenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er
worden ist und dem Verbraucher dadurch keine keinen Wertersatz zu leisten.
Kosten entstehen.
§ 357a
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Un-
ternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Rechtsfolgen des Widerrufs
Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher von Verträgen über Finanzdienstleistungen
den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren ab- (1) Die empfangenen Leistungen sind spätes-
gesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer tens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
angeboten hat, die Waren abzuholen. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Ge-
(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die schäftsräumen geschlossenen Verträgen oder
empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für
die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte
(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kos-
Dienstleistung verpflichtet, wenn er
ten der Rücksendung der Waren, wenn der Unter-
nehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Ab- 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese
satz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-
unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unter- nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Aus-
nehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tra- führung der Dienstleistung beginnt.
gen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine ent-
schlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum geltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357
Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unter- Absatz 5 bis 8 entsprechend. Ist Gegenstand des
nehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die
abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, Lieferung von nicht auf einem körperlichen Daten-
dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön- träger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Ver-
nen. braucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelie-
(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen ferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er
Wertverlust der Ware zu leisten, wenn 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Wa- Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
ren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Be- 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-
schaffenheit, der Eigenschaften und der Funkti- nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lie-
onsweise der Waren nicht notwendig war, und ferung der digitalen Inhalte beginnt.
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti- Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnis-
buche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. mäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage
(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berech-
die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nen.
Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht be- (3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarle-
stimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen hensverträgen hat der Darlehensnehmer für den
oder über die Lieferung von Fernwärme, so schul- Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rück-
det der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz zahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3651
entrichten. Ist das Darlehen durch ein Grundpfand- lehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht
recht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass mehr gebunden.
der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als
der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Wider- eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Wil-
rufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzie- lenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirk-
rungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 sam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entspre- Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehens-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Un- vertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung ei-
terrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtan- ner Ware oder die Erbringung einer anderen Leis-
gaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung tung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebun-
mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bür- den.
gerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht be-
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware
treffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehens-
oder über die Erbringung einer anderen Leistung
nehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendun-
und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1
gen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz
öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurück-
oder teilweise der Finanzierung des anderen Ver-
verlangen kann.
trags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche
Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbe-
§ 357b
sondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
Rechtsfolgen des selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finan-
Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, ziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen
Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vor-
Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen bereitung oder dem Abschluss des Darlehensver-
(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs trags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks
seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine
hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der
Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das
Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht
ausgeschlossen. verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstel-
lung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grund-
(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der
stücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zu-
Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu
sammenwirken mit dem Unternehmer fördert, in-
leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht be-
dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz
stimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft be-
oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung,
ruht.
Werbung oder Durchführung des Projekts Funktio-
nen des Veräußerers übernimmt oder den Veräuße-
§ 357c
rer einseitig begünstigt.
Rechtsfolgen des
Widerrufs von weder im Fernabsatz (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen
noch außerhalb von Geschäftsräumen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform
geschlossenen Ratenlieferungsverträgen § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen
Für die Rückgewähr der empfangenen Leistun- Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzu-
gen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. Der wenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag
Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen
Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat
denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift
Kosten zu tragen. § 357 Absatz 7 ist mit der Maß- oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Ver-
gabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle fügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend
der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen
Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz
Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digi-
Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum talen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag
Bürgerlichen Gesetzbuche tritt. ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist
§ 358 neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend
anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ra-
Mit dem widerrufenen tenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c
Vertrag verbundener Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus
eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen
die Erbringung einer anderen Leistung durch einen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehens-
Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam geber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsicht-
widerrufen, so ist er auch an seine auf den Ab- lich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte
schluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Dar- und Pflichten des Unternehmers aus dem verbun-
3652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
denen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unter- (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf,
nehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum
zugeflossen ist. Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit
auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Er- nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung,
werbs von Finanzinstrumenten dienen. wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-
gen werden.
§ 359 (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so
Einwendungen bei verbundenen Verträgen trifft die Beweislast den Unternehmer.“
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des 11. § 443 wird wie folgt geändert:
Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Un-
ternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag ge- „§ 443
schlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung Garantie“.
berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendun-
gen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbrau- „(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder
cherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsände- ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder ein-
rung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung schlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darle- des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu
hens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehl- der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere
geschlagen ist. die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten,
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darle- die Sache auszutauschen, nachzubessern oder
hensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu er-
von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das fi- bringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaf-
nanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt. fenheit aufweist oder andere als die Mängelfrei-
heit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die
§ 360 in der Erklärung oder einschlägigen Werbung be-
schrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im
Zusammenhängende Verträge Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen An-
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss sprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber
eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat
widerrufen und liegen die Voraussetzungen für ei- (Garantiegeber).“
nen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch c) In Absatz 2 werden die Wörter „Soweit eine Halt-
an seine auf den Abschluss eines damit zusam- barkeitsgarantie übernommen worden ist“ durch
menhängenden Vertrags gerichtete Willenserklä- die Wörter „Soweit der Garantiegeber eine Ga-
rung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung rantie dafür übernommen hat, dass die Sache für
des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Ab- eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaf-
satz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wi- fenheit behält (Haltbarkeitsgarantie)“ ersetzt.
derruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechte-
vertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Ur- 12. § 474 wird wie folgt gefasst:
laubsprodukt, hat er auch für den zusammenhän- „§ 474
genden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357b Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Begriff des
Verbrauchsgüterkaufs;
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, anwendbare Vorschriften
wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Un- (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch
ternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine
Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwi- bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgü-
schen dem Dritten und dem Unternehmer des wi- terkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der
derrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Verbraucher- neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die
darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhän- Erbringung einer Dienstleistung durch den Unter-
gender Vertrag, wenn das Darlehen ausschließlich nehmer zum Gegenstand hat.
der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergän-
und die Leistung des Unternehmers aus dem wider- zend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels.
rufenen Vertrag in dem Verbraucherdarlehensver- Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer
trag genau angegeben ist. öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wer-
den, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen
§ 361 kann.
Weitere Ansprüche, (3) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringen-
abweichende Vereinbarungen und Beweislast den Leistungen weder bestimmt noch aus den Um-
(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hi- ständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
naus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1
den Verbraucher infolge des Widerrufs. nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3653
die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach 24. § 508 wird wie folgt geändert:
Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien
können die Leistungen sofort bewirken. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die „§ 508
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften“.
Verschlechterung nur dann auf den Käufer über-
geht, wenn der Käufer den Spediteur, den Fracht- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
führer oder die sonst zur Ausführung der Versen-
dung bestimmte Person oder Anstalt mit der Aus- c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
führung beauftragt hat und der Unternehmer dem
25. § 510 wird wie folgt gefasst:
Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor be-
nannt hat. „§ 510
(5) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kauf- Ratenlieferungsverträge
verträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und
oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form,
und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.“ wenn der Vertrag
13. § 485 wird wie folgt geändert: 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegen-
stand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
14. § 485a wird aufgehoben.
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher
15. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe „, 4 und 5“ durch Art zum Gegenstand hat oder
die Angabe „und 4“ ersetzt.
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb
16. § 492 wird wie folgt geändert:
oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
a) In Absatz 5 werden die Wörter „bedürfen der
Textform“ durch die Wörter „müssen auf einem Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglich-
dauerhaften Datenträger erfolgen“ ersetzt. keit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabe-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Textform“ fähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat
durch die Wörter „auf einem dauerhaften Da- dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform
tenträger“ ersetzt. mitzuteilen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 355 Absatz 3 (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Ab-
Satz 2“ durch die Angabe „§ 356b Absatz 1“ satzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im
ersetzt. Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen
cc) Satz 4 wird aufgehoben. geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach
§ 355 zu.
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in
Textform“ durch die Wörter „auf einem dau- (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in
erhaften Datenträger“ ersetzt. dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang.
17. § 494 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben. Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Net-
todarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom
18. § 495 wird wie folgt geändert: Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündi-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. gungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.“
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 2
19. In § 496 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter Änderung des
„Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ Einführungsgesetzes
ersetzt. zum Bürgerlichen Gesetzbuche
20. In § 504 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
Datenträger“ ersetzt. tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
21. In § 505 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je- letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
weils die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt
einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt. geändert:
22. In § 506 Absatz 1 wird die Angabe „359a“ durch die 1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Angabe „360“ ersetzt.
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
23. In § 507 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in
Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2
Datenträger“ ersetzt. bis 4.
3654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 32 angefügt: Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach
vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leis-
„§ 32 tungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf
Übergangsvorschrift des 27. Juni 2015.“
zum Gesetz zur Umsetzung 3. Artikel 245 wird aufgehoben.
der Verbraucherrechterichtlinie
4. Artikel 246 wird durch die folgenden Artikel 246
und zur Änderung des Gesetzes
bis 246c ersetzt:
zur Regelung der Wohnungsvermittlung
„Artikel 246
(1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlos-
senen Verbrauchervertrag sind die Vorschriften die- Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
ses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des (1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Infor-
Fernunterrichtsschutzgesetzes, der Zivilprozess- mationen nicht aus den Umständen ergeben, nach
ordnung, des Gesetzes zur Regelung der Woh- § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nungsvermittlung, des Gesetzes gegen unlauteren verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von des-
Wettbewerb, des Vermögensanlagengesetzes, der sen Vertragserklärung folgende Informationen in
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organi- klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu
sationsverordnung, des Wertpapierprospektgeset- stellen:
zes, der Preisangabenverordnung, des Kapitalanla-
gegesetzbuchs, des Versicherungsvertragsgeset- 1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
zes und des Unterlassungsklagengesetzes in der Dienstleistungen in dem für den Datenträger und
bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. die Waren oder Dienstleistungen angemessenen
Umfang,
(2) Solange der Verbraucher bei einem Fernab- 2. seine Identität, beispielsweise seinen Handels-
satzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen namen und die Anschrift des Ortes, an dem er
wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer,
Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetz-
lichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetz- 3. den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistun-
buchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist gen einschließlich aller Steuern und Abgaben
und solange das Widerrufsrecht aus diesem oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund
Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufs- der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung
recht vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet
werden kann, die Art der Preisberechnung sowie
1. bei der Lieferung von Waren: zwölf Monate und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-
14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfän- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen
ger, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015, diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus
berechnet werden können, die Tatsache, dass
2. bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang
der ersten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf 4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leis-
des 27. Juni 2015, tungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich
der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu
3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen,
2015. sowie das Verfahren des Unternehmers zum
Umgang mit Beschwerden,
(3) Solange der Verbraucher bei einem Haustür-
geschäft, das vor dem 13. Juni 2014 geschlossen 5. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaf-
wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum tungsrechts für die Waren und gegebenenfalls
Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anfor- das Bestehen und die Bedingungen von Kun-
derungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein dendienstleistungen und Garantien,
Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das 6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder
Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen die Bedingungen der Kündigung unbefristeter
ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und Verträge oder sich automatisch verlängernder
14 Tage nach vollständiger Erbringung der beider- Verträge,
seitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch
vor Ablauf des 27. Juni 2015. 7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler In-
halte, einschließlich anwendbarer technischer
(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, und
auf Verträge über Finanzdienstleistungen. Solange
8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschrän-
der Verbraucher bei einem Haustürgeschäft, durch
kungen der Interoperabilität und der Kompatibi-
das der Unternehmer dem Verbraucher eine ent-
lität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, so-
geltliche Finanzierungshilfe gewährt und das vor
weit diese Beschränkungen dem Unternehmer
dem 11. Juni 2010 geschlossen wurde, nicht oder
bekannt sind oder bekannt sein müssen.
nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses geltenden Anforderungen des Bür- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge,
gerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegen-
belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht stand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt
aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3655
(3) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, 5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines
ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser
Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallen-
Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein den Gesamtkosten und, wenn für einen solchen
und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt wer-
in einer dem benutzten Kommunikationsmittel an- den, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten;
gepassten Weise deutlich machen. Sie muss Fol- wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise
gendes enthalten: nicht im Voraus berechnet werden können, ist
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, die Art der Preisberechnung anzugeben,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch 6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertrags-
Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt abschluss genutzten Fernkommunikationsmit-
und keiner Begründung bedarf, tels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet
werden, die über die Kosten für die bloße Nut-
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift zung des Fernkommunikationsmittels hinaus-
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu er- gehen,
klären ist, und
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingun-
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Wider- gen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer
rufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die die Waren liefern oder die Dienstleistung erbrin-
rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gen muss, und gegebenenfalls das Verfahren
genügt. des Unternehmers zum Umgang mit Beschwer-
den,
Artikel 246a
8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaf-
Informationspflichten tungsrechts für die Waren,
bei außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen 9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedin-
und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme gungen von Kundendienst, Kundendienstleis-
von Verträgen über Finanzdienstleistungen tungen und Garantien,
10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Ver-
§1 haltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f
Informationspflichten der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 über unlautere Geschäftspraktiken im binnen-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem marktinternen Geschäftsverkehr zwischen Un-
Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung ternehmen und Verbrauchern und zur Änderung
zu stellen: der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG
Dienstleistungen in dem für das Kommunikati- des Europäischen Parlaments und des Rates
onsmittel und für die Waren und Dienstleistun- sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
gen angemessenen Umfang, des Europäischen Parlaments und des Rates
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handels- (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie
namen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er Exemplare davon erhalten werden können,
niedergelassen ist, seine Telefonnummer und 11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder
gegebenenfalls seine Telefaxnummer und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter
E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die An- Verträge oder sich automatisch verlängernder
schrift und die Identität des Unternehmers, in Verträge,
dessen Auftrag er handelt, 12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflich-
3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 tungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag
die Geschäftsanschrift des Unternehmers und eingeht,
gegebenenfalls die Anschrift des Unterneh- 13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unter-
mers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich nehmer vom Verbraucher die Stellung einer
der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden Kaution oder die Leistung anderer finanzieller
kann, falls diese Anschrift von der Anschrift un- Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Be-
ter Nummer 2 abweicht, dingungen,
4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistun- 14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler In-
gen einschließlich aller Steuern und Abgaben, halte, einschließlich anwendbarer technischer
oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleis-
tungen vernünftigerweise nicht im Voraus be- 15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschrän-
rechnet werden kann, die Art der Preisberech- kungen der Interoperabilität und der Kompatibi-
nung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen lität digitaler Inhalte mit Hard- und Software,
Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle soweit diese Beschränkungen dem Unterneh-
sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen mer bekannt sind oder bekannt sein müssen,
diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus und
berechnet werden können, die Tatsache, dass 16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein au-
solche zusätzlichen Kosten anfallen können, ßergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbe-
3656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
helfsverfahren, dem der Unternehmer unterwor- gütung 200 Euro nicht übersteigt, ausdrücklich die
fen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvo- Dienste des Unternehmers angefordert, muss der
raussetzungen. Unternehmer dem Verbraucher lediglich folgende
Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zu- Informationen zur Verfügung stellen:
gänglichen Versteigerung geschlossen, können an- 1. die Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 und
die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur
Verfügung gestellt werden. 2. den Preis oder die Art der Preisberechnung zu-
(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht sammen mit einem Kostenvoranschlag über die
nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- Gesamtkosten.
buchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Ver- (2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher
braucher zu informieren folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. über die Bedingungen, die Fristen und das Ver-
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
fahren für die Ausübung des Widerrufsrechts
Dienstleistungen in dem für das Kommunikati-
nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
onsmittel und die Waren oder Dienstleistungen
buchs sowie das Muster-Widerrufsformular in
angemessenen Umfang,
der Anlage 2,
2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher 2. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen
im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung und das Verfahren für die Ausübung des Wider-
der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzver- rufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular
trägen zusätzlich über die Kosten für die Rück- in der Anlage 2 und
sendung der Waren, wenn die Waren auf Grund 3. gegebenenfalls die Information, dass der Ver-
ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen braucher seine Willenserklärung nicht widerrufen
Postweg zurückgesendet werden können, und kann, oder die Umstände, unter denen der Ver-
3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer braucher ein zunächst bestehendes Widerrufs-
bei einem Vertrag über die Erbringung von recht vorzeitig verliert.
Dienstleistungen oder über die nicht in einem
bestimmten Volumen oder in einer bestimmten (3) Eine vom Unternehmer zur Verfügung ge-
Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, stellte Abschrift oder Bestätigung des Vertrags
Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen nach § 312f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des buchs muss alle nach § 1 zu erteilenden Informa-
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unter- tionen enthalten.
nehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der
Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nach- §3
dem er auf Aufforderung des Unternehmers von
diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung Erleichterte Informationspflichten
vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat. bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
Der Unternehmer kann diese Informationspflichten Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fern-
dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vor- kommunikationsmittels geschlossen werden, das
gesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutref- nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die
fend ausgefüllt in Textform übermittelt. dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bie-
(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch tet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbrau-
zu informieren, wenn cher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zu-
mindest folgende Informationen zur Verfügung zu
1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 stellen:
Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, 1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
dass der Verbraucher seine Willenserklärung Dienstleistungen,
nicht widerrufen kann, oder
2. die Identität des Unternehmers,
2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach
§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 so- 3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen
wie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Ge- der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Wa-
setzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die ren oder Dienstleistungen vernünftigerweise
Umstände, unter denen der Verbraucher ein zu- nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art
nächst bestehendes Widerrufsrecht verliert. der Preisberechnung,
4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufs-
§2 rechts und
Erleichterte Informationspflichten
bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten 5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Be-
dingungen für die Kündigung eines Dauer-
(1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über schuldverhältnisses.
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außer-
halb von Geschäftsräumen geschlossen wird, bei Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unterneh-
dem die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt mer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Be-
werden und die vom Verbraucher zu leistende Ver- achtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3657
§4 4. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
Formale Anforderungen und jede andere Anschrift, die für die Ge-
an die Erfüllung der Informationspflichten schäftsbeziehung zwischen diesem, seinem
Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Person nach Nummer 3 und dem Verbraucher
Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Per-
dessen Vertragserklärung in klarer und verständ- sonenvereinigungen oder Personengruppen
licher Weise zur Verfügung stellen. auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen 5. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienst-
geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die leistung sowie Informationen darüber, wie der
Informationen auf Papier oder, wenn der Verbrau- Vertrag zustande kommt,
cher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Da-
tenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen 6. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung ein-
müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden schließlich aller damit verbundenen Preisbe-
Unternehmers muss genannt sein. Der Unterneh- standteile sowie alle über den Unternehmer ab-
mer kann die Informationen nach § 2 Absatz 2 in geführten Steuern oder, wenn kein genauer
anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Preis angegeben werden kann, seine Berech-
Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden er- nungsgrundlage, die dem Verbraucher eine
klärt hat. Überprüfung des Preises ermöglicht,
(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unter- 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten
nehmer dem Verbraucher die Informationen in einer sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steu-
den benutzten Fernkommunikationsmitteln ange- ern oder Kosten, die nicht über den Unterneh-
passten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die In- mer abgeführt oder von ihm in Rechnung ge-
formationen auf einem dauerhaften Datenträger zur stellt werden,
Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, 8. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die
und die Person des erklärenden Unternehmers Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente be-
muss genannt sein. Abweichend von Satz 1 kann zieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale
der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2 oder der durchzuführenden Vorgänge mit spe-
genannten Informationen in geeigneter Weise zu- ziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
gänglich machen. Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt,
auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
Artikel 246b und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete
Informationspflichten Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
bei außerhalb von Geschäfts- 9. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur
räumen geschlossenen Verträgen und Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebo-
te, insbesondere hinsichtlich des Preises,
§1
10. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
Informationspflichten Erfüllung,
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher für die Benutzung des Fernkom-
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen munikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
Vertragserklärung klar und verständlich und unter zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in
Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernab- Rechnung gestellt werden,
satzverträgen in einer dem benutzten Fernkommu-
nikationsmittel angepassten Weise, folgende Infor- 12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
mationen zur Verfügung zu stellen: rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Name und An-
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffent- schrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf
liche Unternehmensregister, bei dem der zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehö- rufs einschließlich Informationen über den Be-
rige Registernummer oder gleichwertige Ken- trag, den der Verbraucher im Falle des Wider-
nung, rufs nach § 357a des Bürgerlichen Gesetz-
2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers buchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat,
und die für seine Zulassung zuständige Auf-
13. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
sichtsbehörde,
eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
3. die Identität des Vertreters des Unternehmers in Leistung zum Inhalt hat,
dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher sei-
14. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
nen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Ver-
schließlich etwaiger Vertragsstrafen,
treter gibt, oder die Identität einer anderen ge-
werblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn 15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich deren Recht der Unternehmer der Aufnahme
zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese von Beziehungen zum Verbraucher vor Ab-
Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird, schluss des Vertrags zugrunde legt,
3658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag §2
anwendbare Recht oder über das zuständige
Weitere Informationspflichten
Gericht,
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-
17. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedin- zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die
gungen und die in dieser Vorschrift genannten folgenden Informationen auf einem dauerhaften Da-
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie tenträger mitzuteilen:
die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer
1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers
gemeinen Geschäftsbedingungen und
die Kommunikation während der Laufzeit die-
ses Vertrags zu führen, 2. die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen.
Wird der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers
18. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein au-
telefonisch oder unter Verwendung eines anderen
ßergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbe-
Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die
helfsverfahren, dem der Unternehmer unterwor-
Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor
fen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvo-
Vertragsschluss nicht gestattet, hat der Unterneh-
raussetzungen und
mer dem Verbraucher abweichend von Satz 1 die
19. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Informationen unverzüglich nach Abschluss des
Entschädigungsregelungen, die weder unter die Fernabsatzvertrags zu übermitteln.
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla- (2) Der Verbraucher kann während der Laufzeit
ments und des Rates vom 30. Mai 1994 über des Vertrags vom Unternehmer jederzeit verlangen,
Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom dass dieser ihm die Vertragsbedingungen ein-
31.5.1994, S. 5) noch unter die Richtlinie schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
97/9/EG des Europäischen Parlaments und des in Papierform zur Verfügung stellt.
Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die
(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach
Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1
26.3.1997, S. 22) fallen.
Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Wi-
(2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer derrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbrau-
nur folgende Informationen zur Verfügung zu stel- cher das in der Anlage 3 vorgesehene Muster für
len: die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungs-
verträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermit-
1. die Identität der Kontaktperson des Verbrau- teln.
chers und deren Verbindung zum Unternehmer,
Artikel 246c
2. die Beschreibung der Hauptmerkmale der Fi-
Informationspflichten bei
nanzdienstleistung,
Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
3. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Un- Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsver-
ternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, kehr muss der Unternehmer den Kunden unterrich-
einschließlich aller über den Unternehmer abge- ten
führten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu
angegeben werden kann, die Grundlage für die
einem Vertragsschluss führen,
Berechnung des Preises, die dem Verbraucher
eine Überprüfung des Preises ermöglicht, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
schluss von dem Unternehmer gespeichert wird
4. mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht und ob er dem Kunden zugänglich ist,
über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in
3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1
Rechnung gestellt werden, und
Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
5. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider- zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
rufsrechts sowie für den Fall, dass ein Widerrufs- Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung
recht besteht, auch die Widerrufsfrist und die erkennen und berichtigen kann,
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In- stehenden Sprachen und
formationen über den Betrag, den der Verbrau-
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,
cher im Falle des Widerrufs nach § 357a des
denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte
über die Möglichkeit eines elektronischen Zu-
Leistung zu zahlen hat.
gangs zu diesen Regelwerken.“
Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbrau- 5. Artikel 247 wird wie folgt geändert:
cher darüber informiert hat, dass auf Wunsch wei-
a) § 2 wird wie folgt geändert:
tere Informationen übermittelt werden können und
welcher Art diese Informationen sind, und der Ver- aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3“
braucher ausdrücklich auf die Übermittlung der durch die Angabe „Anlage 4“ und die An-
weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertrags- gabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter
erklärung verzichtet hat. „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3659
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. Artikel 248 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 495 Abs. 3 a) § 1 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2 „§ 1
Nummer 1“ und die Angabe „Anlage 4“
durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt. Konkurrierende Informationspflichten
Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“
Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Ge-
durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
schäftsräumen geschlossener Vertrag, so wer-
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: den die Informationspflichten nach Artikel 246b
aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fern- § 1 Absatz 1 durch die Informationspflichten
absatzvertrag“ die Wörter „oder ein au- nach den §§ 2 bis 16 ersetzt. Dies gilt bei Fern-
ßerhalb von Geschäftsräumen ge- absatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1
schlossener Vertrag“ eingefügt und Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 und bei
wird die Angabe „§ 312c Abs. 1“ durch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
die Angabe „§ 312d Absatz 2“ ersetzt. Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Ab-
satz 1 Nummer 12 genannten Informations-
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 pflichten.“
und 4“ durch die Wörter „den Anlagen 4
b) In § 3 werden die Wörter „in Textform“ durch die
und 5“ ersetzt.
Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ er-
b) In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 246 setzt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti- c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „in Textform“
kel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt. durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten-
c) In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „An- träger“ ersetzt.
lage 6“ durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt. d) In § 5 werden die Wörter „in Textform“ durch die
d) In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246 Wörter „in Papierform oder auf einem anderen
§ 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti- dauerhaften Datenträger“ ersetzt.
kel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt. e) In § 12 Satz 2 werden die Wörter „in Textform“
e) § 11 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „in Papierform oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger“ ersetzt.
aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 495
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Ab- 7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem
satz 2 Nummer 1“ ersetzt. Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1
bis 3 ersetzt.
bb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3
mer 1 die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch
wird wie folgt geändert:
die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ er-
setzt. a) In der vorletzten Zeile werden vor dem Wort „No-
tarkosten“ die Wörter „Verpflichtung zur Zahlung
cc) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246
von“ eingefügt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti-
kel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt. b) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte
die Wörter „Für verspätete Zahlungen“ durch die
dd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 495 Wörter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt und werden
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Ab- nach den Wörtern „Zinssatz und“ die Wörter
satz 2 Nummer 1“ ersetzt. „Regelungen für seine Anpassung sowie“ ein-
f) § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gefügt.
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: 9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Num-
mer 3 werden in der letzen Zeile in der rechten
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Spalte die Wörter „Für verspätete Zahlungen“
Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die durch die Wörter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt
Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. und werden nach den Wörtern „Zinssatz und“ die
bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach Wörter „Regelungen für seine Anpassung sowie“
der Angabe „und 359“ die Angabe eingefügt.
„oder § 360“ eingefügt. 10. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch 11. Die bisherige Anlage 6 wird durch die aus dem An-
die Angabe „Anlage 7“ und die Angabe hang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 7 er-
„§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 360 setzt.
Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
g) In § 13 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in Artikel 3
Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaf- Änderung des
ten Datenträger“ ersetzt. Fernunterrichtsschutzgesetzes
h) In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „in Textform“ Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten- Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
träger“ ersetzt. S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
3660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2170) geändert wor- die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
den ist, wird wie folgt geändert: mer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum
1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt und wird die An-
jeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“ gestrichen. gabe „(§ 4)“ gestrichen.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„§ 3
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
7. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17
(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Wil- Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1“ er-
lenserklärung des Teilnehmers bedarf der schrift- setzt.
lichen Form.
(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder Artikel 4
ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Änderung des
Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürger-
§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der
lichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informations-
Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I
pflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
setzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einfüh-
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ent-
den ist, wird wie folgt gefasst:
sprechend.
„Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den
(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unter- nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach ent-
nehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Ab- sprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes werden, solange das Belegungsrecht besteht.“
zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat,
in der Regel insbesondere Artikel 5
1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, Änderung des
2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Un- Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
terrichts, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
die Lieferung des Fernlehrmaterials, (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:
4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung 1. In § 5a Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Endpreis“
auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige ex- durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.
terne Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zu- 2. In Nummer 29 des Anhangs werden die Wörter „, so-
lassungsvoraussetzungen. fern es sich nicht um eine nach den Vorschriften
über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige
§4 Ersatzlieferung handelt,“ gestrichen.
Widerrufsrecht des Teilnehmers
Artikel 6
Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Ab- Änderung des
satz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356
und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent- § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli
sprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunter- 2013 (BGBl. I S. 1981), das durch Artikel 6 Absatz 11
richtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetz- des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
buchs entsprechend anzuwenden.“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 312d Ab-
3. § 6 wird wie folgt geändert:
satz 4 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 2
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
Nr. 3 zweiter Halbsatz)“ gestrichen.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 360 Ab-
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ ge- satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
strichen. Wörter „Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Ein-
4. § 9 wird wie folgt gefasst: führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“
ersetzt.
„§ 9
3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 357“ durch die
Widerrufsfrist bei Angabe „§ 357a“ ersetzt.
Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen er- Artikel 7
bracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b Änderung der
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Preisangabenverordnung
5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3661
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert
2012 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie worden ist, wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „§ 312b Abs. 1
1. § 1 wird wie folgt geändert: und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Endpreise“
durch das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „§ 312b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe
„(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-
„§ 312c“ ersetzt.
schäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise
Waren oder Leistungen zum Abschluss eines b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 312g Absatz 1
Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Satz 1“ durch die Wörter „§ 312i Absatz 1 Satz 1“
Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben, ersetzt.
1. dass die für Waren oder Leistungen geforder-
3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 312b
ten Preise die Umsatzsteuer und sonstige
Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ ersetzt.
Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versand- 4. In § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
kosten oder sonstige Kosten anfallen. „§ 312b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312c“
ersetzt.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand-
kosten oder sonstige Kosten an, so ist deren 5. Im Gestaltungshinweis 2 der Anlage werden jeweils
Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünfti- die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-
gerweise im Voraus berechnet werden können.“ ter „§ 312i Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „Arti-
c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Endpreise“ kel 246 § 3“ durch die Angabe „Artikel 246c“ ersetzt.
durch das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) In Satz 1 werden das Wort „Endpreis“ durch das Änderung der
Wort „Gesamtpreis“ und das Wort „Endpreises“ Wertpapierdienstleistungs-
durch das Wort „Gesamtpreises“ ersetzt. Verhaltens- und Organisationsverordnung
b) In Satz 3 wird das Wort „Endpreis“ durch das § 5 Absatz 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-
Wort „Gesamtpreis“ ersetzt. Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
3. § 9 wird wie folgt geändert: 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 312b Abs. 3 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Nr. 1 bis 4 und 7“ durch die Wörter „§ 312 Ab-
satz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6“ „§ 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
ersetzt. unberührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne
b) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Ab-
Wort „Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“ satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
ersetzt. Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit
4. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Endpreis“ dort die Offenlegung der Identität und des geschäft-
durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt. lichen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstel-
lung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt
Artikel 8 ist.“
Änderung der
Zivilprozessordnung Artikel 11
In § 29c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Änderung des
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember Wertpapierprospektgesetzes
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Wertpapierprospektgeset-
2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, werden zes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt
die Wörter „Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August
Gesetzbuchs)“ durch die Wörter „außerhalb von Ge- 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird die
schäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.
Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ ersetzt.
Artikel 12
Artikel 9
Änderung des Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes Vermögensanlagengesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagenge-
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
3662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 57 des Gesetzes vom Artikel 14
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
Änderung des
wird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
ersetzt.
In § 3 Absatz 11 des Elektro- und Elektronikgeräte-
Artikel 13 gesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zu-
Änderung des letzt durch Artikel 4 Absatz 30 des Gesetzes vom
Unterlassungsklagengesetzes 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 312b
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Unter-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 312c Absatz 2“ ersetzt.
lassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli Artikel 15
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das Inkrafttreten
Wort „Haustürgeschäfte“ durch die Wörter „außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3663
Anhang zu Artikel 2 Nummer 7
Anlage 1
(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)
Muster für die Widerrufsbelehrung
bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1 .
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( 2 ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post
versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können
dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor
Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließ-
lich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art
der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spä-
testens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei
der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes ver-
einbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 4
5
6
Gestaltungshinweise:
1 1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme
oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
b) im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren
in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat
und die getrennt geliefert werden: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die
letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein
von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genom-
men haben bzw. hat.“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie
oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
2 Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.
3 Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elek-
tronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere
eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen
Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang
eines solchen Widerrufs übermitteln.“
4 Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Falle des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie
Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den
Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“
5 Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
a) Fügen Sie ein:
– „Wir holen die Waren ab.“ oder
– „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns
über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift
der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die
Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“
3664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
b) fügen Sie ein:
– „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;
– „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;
– Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, und die Waren
aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder, wenn die Kosten vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die
Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder
– Wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht
normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Ver-
brauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und
c) fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen
zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen
zurückzuführen ist.“
6 Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie
Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutref-
fendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem
Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unter-
richten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen
entspricht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3665
Anhang zu Artikel 2 Nummer 7
Anlage 2
(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2)
Muster für das Widerrufsformular
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unterneh-
mers durch den Unternehmer einzufügen]:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden
Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
3666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Anhang zu Artikel 2 Nummer 7
Anlage 3
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung
bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen
Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger 1 . Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauer-
haften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 2
Widerrufsfolgen 3
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 4 Sie sind
zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe
Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir
vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur
Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
raum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden
Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ver-
pflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie
mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
5
Besondere Hinweise
6
7
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8
Gestaltungshinweise:
1 Bei einem der nachstehenden Sonderfälle ist Folgendes einzufügen:
a) Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht
vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1
EGBGB“;
b) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten im Fernabsatz:
aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-
mationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie
Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;
bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht
vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7
bis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;
cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-
pflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie
Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“.
c) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten außerhalb von Geschäftsräumen:
aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-
mationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1
EGBGB“;
bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht
vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie
Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;
cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-
pflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt, sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen
zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht
erforderlich.
2 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3667
3 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Das-
selbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
4 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Über-
ziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus
weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung
oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“
5 Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt
Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten
Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB
zu geben.
b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fernwärme,
sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
EGBGB zu geben.
c) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, ist hier
folgender Hinweis zu geben:
„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor
Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass
wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“
6 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb
von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch
und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hin-
weises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über
die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert,
indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durch-
führung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
7 Der nachfolgende Hinweis kann entfallen, wenn kein zusammenhängender Vertrag vorliegt:
„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden,
wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Verein-
barung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“
8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
3668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Anhang zu Artikel 2 Nummer 11
Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation
für Verbraucherdarlehensverträge
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerru-
fen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben
nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur
Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Dar-
lehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfer-
tigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der
Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden
ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf
einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-
nehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauer-
haften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
2
2a
2b
2c
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den verein-
barten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwi-
schen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag
in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in
Anspruch genommen wurde. 4 5
6
6a
6b
6c
6d
6e
6f
6g
Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-
den: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an
den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.
2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.
2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-
denen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für
die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und die
hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3669
b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Darle-
hensvertrag nicht mehr gebunden.“
2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau
angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl
das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Geschäfts]
(im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Ge-
schäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Vo-
raussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf
des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Ver-
trags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
3 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
4 Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier Folgendes einzufügen:
„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er
nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der
Vertragszins.“
5 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 4 BGB und will er
sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
6 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 6a , 6b , 6c , 6d , 6e , 6f oder 6g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 6d verwandt wird und weitere
Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hin-
weise erfolgen.
6a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des
wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen
und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
6b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei
einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzu-
fügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/
oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren.“
6c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen Ver-
trag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich
trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an [einset-
zen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat,
diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rück-
sendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflich-
tet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt
werden können.“
Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]
überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-
zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“
6d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten
Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
EGBGB zu geben.
Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
3670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn
er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen
wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die ver-
traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fernwärme,
können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
EGBGB gegeben werden.
d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann
hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte be-
gonnen wird.“
6e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag nicht
mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der
Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“
6f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist
oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Fol-
gendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***:
dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag
ist.
6g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier
folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine
Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die
zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen
wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung
des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
200 Euro beträgt.
* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Be-
zeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-
nungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpas-
sungspflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 5 EGBGB bleibt unberührt.
** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angege-
benes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3671
Siebenundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien
(47. Strafrechtsänderungsgesetz – 47. StrÄndG)
Vom 24. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheits-
sen: strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu er-
kennen.“
Artikel 1 4. In § 227 Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 223 bis 226)“
durch die Angabe „(§§ 223 bis 226a)“ ersetzt.
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Artikel 2
machung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli Änderung der
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie Strafprozessordnung
folgt geändert: Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
§ 226 folgende Angabe eingefügt: 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist,
„§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien“. wird wie folgt geändert:
2. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und 1. In § 395 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „226“
225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindes- durch die Angabe „226a“ ersetzt.
tens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt“ 2. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma und die Angabe „225 und 226a“ a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „226,“ die
ersetzt. Angabe „226a,“ eingefügt.
3. Nach § 226 wird folgender § 226a eingefügt: b) In Nummer 4 wird die Angabe „225, 226“ durch
die Angabe „225 bis 226a“ ersetzt.
„§ 226a
Verstümmelung weiblicher Genitalien Artikel 3
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Inkrafttreten
Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
unter einem Jahr bestraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
3672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Verordnung
zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG
hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats1
Vom 20. September 2013
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Fi- Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010
nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, des § 11 Absatz 2
2013 (BGBl. I S. 1862) nach Anhörung der Spitzenver- Satz 1 und 3 sowie des § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 des
bände der Institute und des Versicherungsbeirats und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, von denen § 11 Ab-
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, des § 22 satz 2 Satz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14
Absatz 2 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge- Buchstabe b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
setzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), des § 24 S. 288) und § 29 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Num-
Absatz 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2c mer 38 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, im Benehmen mit
denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I Spitzenverbände der Institute und des § 18 Absatz 3
S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Num- Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes
mer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November
vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist,
2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, im Beneh-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
men mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhö-
tiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, verord-
rung der Spitzenverbände der Institute, des § 104 Ab-
net das Bundesministerium der Finanzen:
satz 6 Satz 1 und 4, auch in Verbindung mit § 1b Ab-
satz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Artikel 1
von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I Verordnung
S. 2427), § 104 Absatz 6 Satz 1 durch Artikel 2 Num- über die Angemessenheit der
mer 7 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009 Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
(BGBl. I S. 470), § 104 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 20 (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung –
Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 FkSolV)
(BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10
des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geän- §1
dert worden ist, des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c Anwendungsbereich;
des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu einzubeziehende Unternehmen
gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes- Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigen-
ministerium der Justiz und nach Anhörung der Deut- mittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die
schen Bundesbank sowie des § 68 Absatz 8 Satz 1 Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Fi-
des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 nanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzu-
(BGBl. I S. 1981), des § 104g Absatz 2 Satz 1 des Ver- stellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausrei-
sicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Num- chend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der
mer 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungs-
geändert worden ist, des § 10 Absatz 1 Satz 9 Num- methoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglo-
mer 1 bis 9, Satz 11 sowie des § 10a Absatz 9 Satz 1 merat angehörenden
und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Ab- 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kredit-
satz 1 Satz 9 Nummer 8 und 9 durch Artikel 1 Num- wesengesetzes,
mer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Ab-
2010 (BGBl. I S. 1592) und § 10a durch Artikel 1 Num- satz 1a des Kreditwesengesetzes,
mer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I
3. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern ver-
S. 2606) neu gefasst worden ist, im Benehmen mit der
walteten Investmentgesellschaften,
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-
zenverbände der Institute, des § 64b Absatz 5 Satz 1 4. Finanzunternehmen,
bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch 5. Anbieter von Nebendienstleistungen,
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des 6. Erstversicherungsunternehmen,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur 7. Rückversicherungsunternehmen,
Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und
2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanz- 8. Versicherungsholding-Gesellschaften und
unternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011,
S. 113). 9. gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3673
zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
ausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichti-
§ 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag genden Anteil nach Maßgabe der sich aus den beste-
größer oder gleich null ist. henden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden
Haftungsverhältnisse.
§2 (3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist
ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer ho-
Bestimmung und rizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil
Wahl der Berechnungsmethode von 100 Prozent der Eigenmittel und der Solvabilitäts-
(1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein anforderungen in die Berechnung der Finanzkonglome-
im Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglo- rate-Solvabilität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1
meratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach An- des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
hörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunter- auch einen anderen Anteil festlegen.
nehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche (4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist
der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeb-
anzuwenden ist. lichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der
verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Fi-
(2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine
nanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksich-
gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwen-
tigt werden.
dung jeder der in den §§ 5 bis 8 genannten Berech-
nungsmethoden zulässig. Das übergeordnete Finanz- (5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist
konglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus ei-
der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungs- ner Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglome-
methode und jeden Wechsel der Berechnungsmethode ratsunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinan-
unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Die Bun- zierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanz-
desanstalt kann den missbräuchlichen Wechsel der Be- konglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar
rechnungsmethode untersagen. Haben in Fällen nach eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglome-
Satz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter- ratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkon-
nehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland glomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar
oder ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter- oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Bran-
nehmen ein Rückversicherungsunternehmen, gilt Ab- chenvorschriften zulässige Eigenmittel des erstgenann-
satz 1 entsprechend. ten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen
gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglo-
meratsangehörige Unternehmen, die nicht der Finanz-
§3
branche angehören oder in einer horizontalen Unter-
Technische Grundsätze nehmensgruppe zusammengefasst sind, entspre-
chend.
(1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglo-
merate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglome- (6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-
ratsunternehmen, das Tochterunternehmen des über- Solvabilität, dass der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1,
geordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglo- § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 ermittelte Betrag negativ
meratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabili- ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
tät auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der nehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative
Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichti- Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile
gen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Bran-
Mutterunternehmens oder des die Beteiligung halten- chenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile
den nachgeordneten Finanzkonglomeratsunterneh- anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel).
mens ausschließlich auf den an dem Tochter- bezie- Hiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige
hungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Ka- Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils
pitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bun- unverzüglich zu unterrichten. Branchenübergreifende
desanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkon- Eigenmittelbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind ins-
glomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilität besondere:
des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wer- 1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entspre-
den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein chenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile
in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglome- und die Rücklagen,
ratsunternehmen eine unzureichende fiktive Solvabilität 2. Genussrechtsverbindlichkeiten,
im Sinne des Absatzes 7 aufweist.
3. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten.
(2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglo- Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile
merate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglo- nach Satz 3 sind nur dann berücksichtigungsfähig,
meratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen ande- wenn
rer einzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen
nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, be- 1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maß-
stimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach geblichen Beschränkungen erfüllt sind,
Konsultation der zuständigen Stellen der anderen be- 2. gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwal-
troffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und tungsvorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf an-
3674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
dere Finanzkonglomeratsunternehmen behindern Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in
und § 7 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und
Aggregationsmethode) vorzunehmen.
3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe
frei verfügbar sind. (2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglome-
ratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend
(7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Fi-
die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Sol- nanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe
vabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanz- vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggrega-
konglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die tionsmethode nach § 7 oder auf der Grundlage der
Berechnungen der jeweiligen branchenbezogenen Kombinationsmethode nach § 8 durchgeführt wird.
Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine
fiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen. Diese
§5
entspricht bei
Berechnung der
1. Finanzunternehmen und Anbietern von Neben- Finanzkonglomerate-Solvabilität auf
dienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des der Grundlage einer konsolidierten Berechnung
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabi-
litätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der
S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeb-
vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert lichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermit- Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe
telnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beauf- satz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanz-
sichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapier- konglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Num-
dienstleistungsbranche wäre, mer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer
oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift
2. Kapitalverwaltungsgesellschaften den Kapitalanfor- für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1
derungen nach § 25 des Kapitalanlagegesetzbu- ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-
ches, auch in Verbindung mit der Solvabilitätsver- konglomeratsunternehmen
ordnung,
1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
3. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie ge- die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach
mischte Finanzholding-Gesellschaften sind, der § 10a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, die für die
nach Maßgabe der Rückversicherungs-Kapitalaus- Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1
stattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird,
S. 3018), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung oder die Berechnung nach § 10a Absatz 7 des Kre-
vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert ditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzern-
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu er- abschlusses,
mittelnden Solvabilitätsspanne,
2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Ab-
4. Versicherungsholding-Gesellschaften einer Solvabi- schluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-
litätsspanne von null. ordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht
20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert wor-
zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,
den ist, in der jeweils geltenden Fassung.
wird die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den bran-
chenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglome- (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer-
rat am stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet. den ermittelt:
1. die zulässigen Eigenmittel
§4
a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solva- leistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Ver-
bilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsun- bindung mit § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des
ternehmen vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 1 nach Kreditwesengesetzes,
Maßgabe der in § 5 oder § 6 genannten Berechnungs- b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
methoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten unternehmen der Versicherungsbranche nach
Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichts-
§ 10 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen An- gesetzes und der für die Berechnung ihrer berei-
merkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung nigten Solvabilität auf der Grundlage des konso-
der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 6 lidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen
Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solva-
Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglo- bilitätsbereinigungs-Verordnung und
meratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte
2. die Solvabilitätsanforderungen
Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen
Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der leistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3675
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbin- der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten
dung mit der Solvabilitätsverordnung, Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi- (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer-
cherungsbranche nach Maßgabe der für die Be- den ermittelt:
rechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der 1. die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Fi-
Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Be- nanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage
zug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Arti-
Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver- kel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-
ordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung päischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die 2002 betreffend die Anwendung internationaler
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Au- Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom
gust 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden 11.9.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
ist, sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstat- aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe
tungs-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fas- der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Ver-
sungen, bindung mit der Solvabilitätsverordnung und des
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva- § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbin-
bilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab- dung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung,
satz 7. 2. die Solvabilitätsanforderungen
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
Eigenmitteln sind abzuziehen: unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
1. in den Fällen des Buchstaben a leistungsbranche, berechnet auf der Grundlage
des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der
a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Ver-
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome- bindung mit der Solvabilitätsverordnung,
ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche an den in die Berechnung b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi-
einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunterneh- cherungsbranche nach Maßgabe der für die Be-
men der Versicherungsbranche halten, rechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der
Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Be-
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden zug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden
Finanzkonglomeratsunternehmen der Versiche- Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-
rungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbind- ordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung
lichkeiten und Genussrechte, die bei den in die sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstat-
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome- tungs-Verordnung,
ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-
dienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel
bilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab-
im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften
satz 7.
ausgewiesen werden, und
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten
2. in den Fällen des Buchstaben b Eigenmitteln sind abzuziehen:
a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die 1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewie-
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome- senen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunter-
ratsunternehmen der Versicherungsbranche an nehmen der Versicherungs-, der Banken- und Wert-
den in die Berechnung einzubeziehenden Finanz- papierdienstleistungsbranche, die weder voll noch
konglomeratsunternehmen der Banken- und anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unter-
Wertpapierdienstleistungsbranche halten, nehmen in den Konzernabschluss einbezogen wer-
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden den, sowie
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- 2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die
und Wertpapierdienstleistungsbranche gehalte- weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als
nen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genuss- assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss
rechte, die bei den in die Berechnung einzubezie- einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Ver-
henden Finanzkonglomeratsunternehmen der Ver- bindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die
sicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften unternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der
ausgewiesen werden. maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen
werden.
§6
Berechnung der §7
Finanzkonglomerate-Solvabilität auf Berechnung der
der Grundlage eines Konzernabschlusses Finanzkonglomerate-Solvabilität
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der auf der Grundlage der Einzelabschlüsse
Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss (Abzugs- und Aggregationsmethode)
die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der
Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung
zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen
3676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berech- tal eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-
net, muss die Differenz zwischen der Summe der für konglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.
jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Fi-
nanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Num- §8
mer 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigen-
Berechnung der
mittel und der Summe der für jedes in die Berechnung
Finanzkonglomerate-Solvabilität auf
einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen
der Grundlage einer Kombination der
nach Absatz 2 Nummer 2 zu ermittelnden Solvabilitäts-
Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 7
anforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an
anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder (1) Abweichend von den §§ 5 und 7 wird die Finanz-
gleich null sein. konglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer
Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombina-
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer- tionsmethode) in der Weise berechnet, dass die zuläs-
den ermittelt: sigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen
jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die je-
1. die zulässigen Eigenmittel
weils andere Finanzbranche nach § 7 zu ermitteln sind;
a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats- § 3 Absatz 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst- derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die
leistungsbranche nach § 10 des Kreditwesenge- Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe je-
setzes, weils gesondert nach § 5 oder § 7 bei der Berechnung
berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grund-
b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats- lage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.
unternehmen der Versicherungsbranche nach
(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach
§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
der Kombinationsmethode berechnet, muss die Diffe-
der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und
renz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässi-
2. die Solvabilitätsanforderungen gen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1
ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buch-
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats- wert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche nach Maßgabe der Solvabili- §9
tätsverordnung,
Berichtszeitraum
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Ver- Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
sicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabili- ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
tätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstat- einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestä-
tungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs- tigungsvermerks für den letzten der in die Berechnung
Kapitalausstattungs-Verordnung, jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Ab-
schlüsse durch den Abschlussprüfer, spätestens je-
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-
doch neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein-
bilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab-
zureichen.
satz 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten § 10
Eigenmitteln sind abzuziehen: Einreichungsverfahren
1. in den Fällen des Buchstaben a die von den in die (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats- nehmen im Sinne des § 12 Absatz 1 oder Absatz 2
unternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes hat die Be-
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, rechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser
die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Fi- Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:
nanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und 1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkon-
Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Ei- glomerate-Solvabilität
genmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvor-
schriften ausgewiesen werden, – Gesamtübersicht (FSG) –
(Anlage 1),
2. in den Fällen des Buchstaben b die von den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats- 1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis- Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglome-
tungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlich- rats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
keiten und Genussrechte, die bei den in die Berech- – Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat
nung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunter- (FSKFK) –
nehmen der Versicherungsbranche als zulässige (Anlage 1a),
Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchen-
vorschriften ausgewiesen werden. 2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe
(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Sol- oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Fi-
vabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des nanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach
Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapi- § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesenge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3677
setzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverord- Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder
nung vorliegt vorzunehmen ist
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) – – Einzelabschluss Versicherungsunternehmen
(Anlage 2), (FSEAV) –
(Anlage 5),
3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungs- 6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berech-
gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für nung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezo-
die eine Berechnung der Versicherungsgruppen- genen Finanzkonglomeratsunternehmen der Ban-
Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie
Abschlusses vorliegt der Versicherungsbranche
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunter- – Unternehmen (FSU) –
nehmen (FSKBV) – (Anlage 6),
(Anlage 3), 7. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in
4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und die Berechnung einbezogenen Finanzkonglome-
Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglo- ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
meratsunternehmen der Banken- und Wertpapier- dienstleistungsbranche sowie der Versicherungs-
dienstleistungsbranche auf der Grundlage der Ein- branche
zelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Be- – Anteile (FSA) –
rechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 7),
(Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
8. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglome-
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
ratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für
(Anlage 4), die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligun-
5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und gen abgesehen werden kann
Solvabilitätsanforderungen – Abzug branchenübergreifender Beteiligungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des (FSABB) –
Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungs- (Anlage 8).
gruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Ein- (2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundes-
zelabschlüsse zu berechnen war, oder anstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deut-
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der schen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung
Versicherungsbranche, sofern keine Berech- einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch un-
nung nach Buchstabe a vorzunehmen war und ter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträ-
eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der ger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.
3678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Anlage 1
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 1)
Übersichtsbogen
zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
– Gesamtübersicht (FSG) –
Pos.-
FSG1, 2
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:3 lfd. Nr.:4
002 Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5 lfd. Nr.:4
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Ansprechpartner: Telefon-Nr.: / E-Mail-Adresse:
I. Eigenmittel Vergleichspositionen/ Betrag6
Berechnung
99 I.1 Eigenmittel auf der Basis eines Konzernabschlusses (FSKFK/003 x FSKFK/151)
I.2 Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
branche des Finanzkonglomerats
100 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung7 ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/147)
101 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse8 ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/146)
I.3 Eigenmittel der Versicherungsbranche des
Finanzkonglomerats
102 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung9 ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/122)
103 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse10 ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108)
104 I.4 abzüglich der Eigenmittel, die aus konglomeratsinterner
Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst
wurden11
105 I.5 gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats ∑ (99, 100, 101, 102, 103)
– 104
II. Solvabilitätsanforderungen
199 II.1 Solvabilitätsanforderungen auf der Basis eines (FSKFK/003 x FSKFK/211)
Konzernabschlusses
II.2 Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats
200 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung12 ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205)
201 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse13 ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205)
II.3 Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche
des Finanzkonglomerats
202 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung14 ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/206)
203 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse15 ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/200)
204 II.4 gesamte Solvabilitätsanforderungen für das ∑ (199, 200, 201, 202, 203)
Finanzkonglomerat
300 III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16 105 – 204
400 IV. Bedeckungssatz (in %) (105/204) x 100
500 Datum und Unterschrift17
/ /
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3679
Fußnoten:
1
Im Übersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem
Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.
Typen von Meldevordrucken
FSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernab-
schlusses.
FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teil-
gruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung
vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkon-
glomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede
Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder
Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des
Konzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar
a) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung,
b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften).
FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Versi-
cherungsbranche.
FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.
FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-
Solvabilität errechnet wird.
FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden
Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene
des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.
Verwendung der Meldevordrucke
1. Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)
Bei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a in Verbindung mit § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der
Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
schlusses vorliegt) zu verwenden.
1a. Methode gemäß § 6 FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem
Konzernabschluss ergeben.
2. Methode gemäß § 7 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)
Bei der Berechnung gemäß § 7 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die
Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben.
3. Methode gemäß § 8 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 7 FkSolV)
Sofern die Methode gemäß § 8 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder
FSEAV zu verwenden.
4. Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.
5. Erstes Beispiel:
Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung
vorzunehmen ist. Dieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit
an einem einzelnen Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung
nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne Ver-
sicherungsunternehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe
wird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck
FSEAV wird das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungs-
prozentsätze in den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermit-
telt (Übersichtsbogen FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermit-
telte Betrag größer oder gleich null ist.
6. Zweites Beispiel:
An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist,
wobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine
Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese Berech-
nung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekon-
solidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. auch Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV).
Alternativ kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses
vornehmen.
2
Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf
drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkom-
mastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).
3
Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats.
4
Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als
eindeutiger Schlüssel vergeben wurde.
5
Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der
BaFin gegenüber verantwortlich ist.
6
Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.
3680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
7
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen.
8
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen.
9
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen.
10
Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-
satzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.
11
Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomeratsinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unterneh-
men, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch keiner Aufsicht unterliegen (s. § 3 Absatz 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern.
12
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.
13
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.
14
Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-
satzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.
15
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.
16
Eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanz-
konglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).
17
Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten
des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3681
Anlage 1a
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 1a)
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –
Pos.-
FSKFK1
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens (Konzernabschluss
aufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene
die Berechnung für das Finanzkonglomerat
(Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
Stichtag der Berechnung: / /
003 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss
aufstellt und auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage
des Konzernabschlusses erfolgt, zusteht2
I. zulässige Eigenmittel des Finanzkonglomerats Vergleichs- Betrag
positionen
sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit3
101 eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)4
102 Rücklagen5
103 zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften
(Prudential Filters)6
abzüglich:7
104 immaterielle Vermögenswerte8
105 eigene Anteile oder Geschäftsanteile9
106 Überhang an aktiven latenten Steuern10
107 negativer Verrechnungssaldo11
108 Zwischensumme12
abzüglich:
109 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Q UEB14 1100
110 Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (mind. 50 %)
111 Abzugspositionen15 Q UEB 0810
112 Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel ohne Limit
sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit16
113 nicht realisierte Reserven17
114 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)18, 20
115 nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)19, 20
abzüglich:
116 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Q UEB 1100
117 Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (max. 50 %)
118 Abzugspositionen21 Q UEB 0810
119 Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel mit Limit
3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Vergleichs- Betrag
positionen
sektorale zulässige Eigenmittel22
sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche ohne Limit
120 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0090
121 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB23 Q UEB 0420
122 Anteile im Fremdbesitz24 Q UEB 0120
123 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Ab- Q UEB 0470
satz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages,
der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt
wird
abzüglich:
124 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Q UEB 0540
125 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240
Forderungen
126 Zwischensumme25
abzüglich:
127 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Q UEB 1100
128 Abzugspositionen15 Q UEB 0810
129 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit
sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche mit Limit
130 Vorsorgereserven nach § 340f HGB23 Q UEB 0650
131 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Q UEB 0690
Nummer 2 KWG26
132 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für Q UEB 0680
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
133 Haftsummenzuschlag Q UEB 0710
134 Rücklagen nach § 6b EStG23 Q UEB 0660
abzüglich:
135 maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß Q UEB 0800
§ 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung
an einem fremden Unternehmen behandelt wird
136 Zwischensumme
137 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13
138 Abzugspositionen21
139 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27
140 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
(abzüglich der Marktpflegepositionen)27
141 genutzte, verfügbare Drittrangmittel28
142 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit
143 Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel der Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche
sektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche
144 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals BerS129, I.(2)
145 Hälfte der zulässigen Nachschüsse BerS1, I.(7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3683
Vergleichs- Betrag
positionen
146 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27
147 Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27
148 freie Teile der RfB BerS1, I.(9)
149 nicht realisierte Reserven30
150 Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel Versicherungsbranche
151 Summe der zulässigen Eigenmittel auf der Basis des
Konzernabschlusses31
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche
201 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung32
202 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse32
abzüglich:
203 Solvabilitätsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen
der Versicherungsbranche33, 34
204 Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen
der Versicherungsbranche34
Zwischensumme
Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche
a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung
205 Solvabilitätsspanne von Lebensversicherungsunternehmen BerS1, II.(1.7)
206 Solvabilitätsspanne von Krankenversicherungsunternehmen BerS1, II.(2.4)
207 Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfallversicherungs- BerS1, II.(3.4)
unternehmen
208 Solvabilitätsspanne von Rückversicherungsunternehmen BerS1, II.(4.4)
209 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse BerS1, III.(7)
210 c) Ergebnis der Ergänzungsrechnung BerS1, III.(8)
Zwischensumme
211 Summe der Solvabilitätsanforderungen auf der Basis des
Konzernabschlusses35
Fußnoten:
1
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines
Konzernabschlusses.
2
Sofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier
100,00 % einzutragen.
3
Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als
auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen.
4
Diese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, und Dotationskapital (ohne
kumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben unberücksichtigt.
5
Diese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des
Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter
Berücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Rück-
lage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen nach § 272 Absatz 4 Satz 1 HGB bleiben unberücksichtigt.
6
Dieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils gelten-
den Fassung geregelten Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im
Eigenkapital ausgewirkt haben:
– Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV),
– Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV),
sowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus:
– als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 2 KonÜV) und
– selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV),
bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage zu erläutern.
3684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
7
Aufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der
Zurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind.
8
Diese Position ergibt sich zunächst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht alle in § 53c Absatz 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen
berücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben
unberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht,
die nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt insoweit der Abzug des immateriellen Wertes. Die Berechnung ist in einer Anlage zu
erläutern.
9
Aufzuführen sind eigene Aktien und Geschäftsanteile sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu
einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft.
10
Diese Position erfasst einen Überhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern.
11
Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen.
12
Bemessungsgrundlage für die Zurechenbarkeit zulässiger sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit.
13
Die Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchposi-
tionen gemäß § 13a Absatz 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmittel von den
anrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Absatz 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden
Bedingungen zu erfassen:
Pos. 109 + Pos. 110 + Pos. 111 ≤ Pos. 108
Pos. 116 + Pos. 117 + Pos. 118 ≤ Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115
Pos. 127 + Pos. 128 ≤ Pos. 126
Pos. 137 + Pos. 138 ≤ Pos. 136
14
Meldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach den §§ 10, 10a KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und
zum operationellen Risiko (Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe). Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.
15
Die Positionen 111 und 128 müssen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie
mindestens 50 % der Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15 KWG abdecken. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 127 +
Pos. 128 ≤ Pos. 126 ist.
16
Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch
bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Absatz 6
FkSolV).
17
Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus
Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutz-
ten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen
Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen Wert-
papieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der
Versicherungsbranche unberücksichtigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls können
hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage
darzulegen.
18
Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5 KWG
und § 53c Absatz 3a VAG sind.
19
Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5a KWG
und § 53c Absatz 3b VAG sind.
20
Folgende Limite sind zu berücksichtigen:
Pos. 114 + Pos. 115 ≤ min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Finanzkonglomerats}
Pos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein.
21
Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie die Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15
KWG dürfen maximal zu 50 % in Pos. 118 und 138 berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137 + Pos. 138 ≤ Pos. 136 ist.
22
Sektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf der Basis des
konsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der ent-
sprechenden Branchenlimite angerechnet.
23
Die Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf der Grundlage eines HGB-Konzernabschlusses relevant.
24
Diese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapital-
und Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den
Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben.
25
Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese
Position Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen.
26
Eigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberücksichtigt.
27
Die Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als
sektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten die
sektoralen Bestimmungen; d. h. ist im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG eine
größere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter der Position 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar, dann
kann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden.
28
Diese Position berücksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die
Berechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen.
29
Meldevordruck nach Rundschreiben 2/2006 (VA) – Hinweise zur Berechnung der bereinigten Solvabilität und zum Nachweis gemäß § 19 Solva-
bilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV). Formular BerS1 ist das übergeordnete Formblatt für die Berechnung auf Grundlage des konsolidierten
Abschlusses. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.
30
Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen
und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste
aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermö-
gensgegenständen aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden,
wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nachgewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditäts-
gründen nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des Zinsniveaus entstandene
Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit von der Methodik nach
Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven in Sinne des § 53c
VAG in Verbindung mit dem Rundschreiben der BaFin 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden
Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3685
31
Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150.
32
Solvabilitätsanforderungen für Positionen innerhalb der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 6 Absatz 3 FkSolV von den
sektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben.
33
Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
34
Fußnote 30 gilt für Solvabilitätsanforderungen für Positionen gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
35
Diese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzüglich der Positionen 203 und 204.
3686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 2)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats,
für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes
in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –
Pos.-
FSKBB1
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf
Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
003 Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2
004 lfd. Nr.:3
Stichtag der Berechnung: / /
005 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe
mittelbar und unmittelbar zusteht4
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
Kernkapital
101 eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) Q UEB 0060
ohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Q UEB 0120
Vermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.)
102 offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichti- Q UEB 0080
gung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG Q UEB 0110
bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWG
103 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0090
104 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB Q UEB 0420
abzüglich:
105 eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Q UEB 0070
Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer
eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt
ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder
einer eingetragenen Genossenschaft
106 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Q UEB 0540
107 immaterielle Vermögensgegenstände Q UEB 0490
108 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240
Forderungen
109 im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Q UEB 0250
Bewertungsvorschriften (Prudential filter)
110 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Q UEB 0470
Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages, der
nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt wird
111 Kernkapital Q UEB 0020
Ergänzungskapital
112 Vorsorgereserven nach § 340f HGB Q UEB 0650
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3687
Vergleichs- Betrag
positionen
113 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Q UEB 0690
Nummer 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)
114 nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten Q UEB 0640
und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen
und Investmentanteilen
115 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für Q UEB 0680
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
116 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, Q UEB 0660
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
117 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen) Q UEB 0670
abzüglich:
118 Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene Bewer- Q UEB 0580
tungseffekte
119 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Q UEB 0730
Marktpflegepositionen)
120 Haftsummenzuschlag Q UEB 0710
abzüglich:
121 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung Q UEB 0790
mit § 10 Absatz 3b KWG auf das Ergänzungskapital
122 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Ab- Q UEB 0800
satz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem
gruppenfremden Unternehmen behandelt wird
123 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWG Q UEB 0750
124 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWG Q UEB 0770
125 Ergänzungskapital Q UEB 0550
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
126 Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG Q UEB 0840
127 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Q UEB 0850
Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0860
gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG
128 zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt Q UEB 0900
abzüglich:
129 qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWG Q UEB 0930
130 Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Q UEB 0950
Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG
131 Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWG Q UEB 0910
Q UEB 0920
Q UEB 0940
132 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke Q UEB 0960
133 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke Q UEB 0970
Drittrangmittel
134 Nettogewinn Q UEB 1000
135 kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflege- Q UEB 1010
positionen)
136 Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWG Q UEB 0990
abzüglich:
137 schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochter- Q UEB 1020
unternehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWG
3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Vergleichs- Betrag
positionen
138 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWG Q UEB 1030
139 anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 0990 bis
Q UEB 1030
140 nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch Q UEB 1040
abzüglich:
141 ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 1080
142 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich Q UEB 1060
Q UEB 1100
143 anrechenbare Eigenmittel Q UEB 0010
abzüglich:
144 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Q UEB 0870
Versicherungsbranche5
145 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und Q UEB 0880
nachrangige Verbindlichkeiten6
146 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7
147 anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe8
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201 Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe Q UEB 1200
abzüglich:
202 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unter-
nehmen der Versicherungsbranche ergeben9
203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die
gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10
204 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11
205 anzurechnende Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw.
Finanzholding-Gruppe12
III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe13
Fußnoten:
1
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf der
Grundlage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert aus-
zufüllen.
2
Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berech-
nungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 in Verbindung mit § 10a
Absatz 6 bis 14 und § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung.
3
Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berech-
nung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4
Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanz-
konglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.
5
Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a FkSolV).
6
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b FkSolV).
7
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
8
Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl. Pos. 146.
9
Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
10
Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus
Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
11
Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen für Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-
tigt wurden (Ausnahmefälle).
12
Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204.
13
Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3689
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 3)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe
als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –
Pos.-
FSKBV1
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Versicherungsgruppe (Methode auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
003 Name der Versicherungsgruppe:
004 Berechnungsgrundlage Konzernabschluss
a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB) ⃞
b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) ⃞ (bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: / /
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und
unmittelbar zusteht2
I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3 Vergleichs- Betrag
positionen
101 Eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock BerS1, I.(1)
102 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals BerS1, I.(2)
103 Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen BerS1, I.(3)
104 Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen BerS1, I.(4)
105 Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile BerS1, I.(5)
anderer Gesellschafter
106 Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in BerS1, I.(6)
deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden
107 Genussrechtskapital BerS1, I.(7)
108 Nachrangige Verbindlichkeiten BerS1, I.(8)
109 Freie Teile der RfB BerS1, I.(9)
110 spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige BerS1, I.(10) a
Verbindlichkeiten
111 spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel BerS1, I.(10) b
112 sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne) BerS1, I.(11)
abzüglich:
113 in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte BerS1, I.(12)
114 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und BerS1, I.(13)
Wertpapierdienstleistungsbranche4
115 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und BerS1, I.(14)
nachrangige Verbindlichkeiten5
116 Zwischensumme BerS1, III.(1)
117 Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung BerS1, III.(2)
118 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva BerS1, III.(3)
3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Vergleichs- Betrag
positionen
119 abzüglich sonstige Beträge BerS1, III.(4)
120 Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel) BerS1, III.(5)
abzüglich:
121 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6
122 Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe Pos.120 –
Pos.121
II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7
II.1 Berechnung auf der Basis des konsolidierten Abschlusses
200 Solvabilitätsspanne von Lebens-VU BerS1, II.(1.7)
201 Solvabilitätsspanne von Kranken-VU BerS1, II.(2.4)
202 Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU BerS1, II.(3.4)
203 Solvabilitätsspanne von Rück-VU BerS1, II.(4.4)
204 II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf der Grundlage der BerS1, III.(7)
Einzelabschlüsse
205 II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung BerS1, III.(8)
206 Ergebnis Solvabilitätsanforderung8
207 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9
208 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10
Fußnoten:
1
Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
schlusses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsoli-
dieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fuß-
note 4) zu erfassen.
2
Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist
hier 100,00 % einzutragen.
3
Sofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Be-
rechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern.
4
Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
gehalten werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a FkSolV).
5
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b FkSolV).
6
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B.
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehö-
rigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vor-
schriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
7
Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der
Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung
des Solls auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der
Grundlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen.
8
Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positio-
nen 200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.
9
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigen-
mitteln (Position 122).
10
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanfor-
derungen (Position 206).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3691
Anlage 4
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 4)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der
Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
Pos.-
FSEAB1
Nr.
001 Name des Unternehmens:
002 Lfd. Nr.:2 Sitzstaat (sofern nicht D):
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf
dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
Kernkapital
101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) E UEB4 0060
ohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes
freies Vermögen
102 offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichti- E UEB 0080
gung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG E UEB 0110
bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWG
103 Zwischengewinn E UEB 0150
104 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter E UEB 0090
105 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB E UEB 0420
abzüglich:
106 eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative E UEB 0070
Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer
eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt
ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder
einer eingetragenen Genossenschaft
107 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie E UEB 0540
der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten bei
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
108 Zwischenverlust E UEB 0210
109 Immaterielle Vermögensgegenstände E UEB 0490
110 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge E UEB 0240
verbriefter Forderungen
abzüglich:
111 Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrektur- E UEB 0180
posten gemäß § 10 Absatz 3b KWG auf das Kernkapital
112 Kernkapital E UEB 0020
Ergänzungskapital
113 Vorsorgereserven nach § 340f HGB E UEB 0650
114 Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 E UEB 0690
Nummer 2 KWG (abzüglich eigener kumulativer Vorzugsaktien)
115 nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten E UEB 0640
und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen
und Investmentanteilen
3692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Vergleichs- Betrag
positionen
116 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für E UEB 0680
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
117 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, E UEB 0660
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
118 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen) E UEB 0670
119 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege- E UEB 0730
positionen)
120 Haftsummenzuschlag E UEB 0710
abzüglich:
121 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung E UEB 0790
mit § 10 Absatz 3b KWG auf das Ergänzungskapital
122 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWG E UEB 0750
123 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWG E UEB 0770
124 Ergänzungskapital E UEB 0550
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
125 Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG E UEB 0840
126 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genuss- E UEB 0850
rechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß E UEB 0860
§ 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG
127 haftendes Eigenkapital nach § 10 Absatz 1d Satz 3 KWG E UEB 0900
abzüglich:
128 qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWG E UEB 0930
129 Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unter- E UEB 0950
legungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG
130 Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWG E UEB 0910
E UEB 0920
E UEB 0940
131 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke E UEB 0960
132 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke E UEB 0970
Drittrangmittel
133 Nettogewinn E UEB 1000
134 kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Markt- E UEB 1010
pflegepositionen)
135 Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWG E UEB 0990
abzüglich:
136 schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunter- E UEB 1020
nehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWG
137 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWG E UEB 1030
138 anrechenbare Drittrangmittel E UEB 0990
bis
E UEB 1030
139 nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch E UEB 1040
abzüglich:
140 ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel E UEB 1080
141 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich E UEB 1060
E UEB 1100
142 anrechenbare Eigenmittel E UEB 0010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3693
Vergleichs- Betrag
positionen
abzüglich:
143 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der E UEB 0870
Versicherungsbranche5
144 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und E UEB 0880
nachrangige Verbindlichkeiten6
145 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7
146 anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens8
200 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201 Solvabilitätsanforderung für das Unternehmen E UEB 1200
abzüglich:
202 Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unter-
nehmen der Versicherungsbranche stammen9
203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die
gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10
204 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11
205 anzurechnende Solvabilitätsanforderung für das einzelne Unternehmen12
300 III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens13
Fußnoten:
1
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse.
Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:
a) Berechnung nach § 10 KWG,
b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunter-
nehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen,
c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung
für Banken oder auf der Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden).
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht
bereits in der Berechnung auf der Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf der Grundlage eines Konzern-
abschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird.
2
Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden
Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
3
Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglome-
rats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146) nied-
riger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizon-
taler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
4
Meldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach § 10 KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum opera-
tionellen Risiko auf Einzelebene. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.
5
Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält.
6
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von
einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 1 FkSolV).
7
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
8
Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder
einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den
Fußnoten 4 bis 6 vorzunehmen.
9
Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
10
Fußnote 8 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus
Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
11
Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-
tigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversiche-
rungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen
nach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Absatz 6
noch nach § 10a Absatz 7 KWG, jeweils in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland
oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland.
12
Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl.
Pos. 204.
13
Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146 abzgl. Pos. 205.
3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Anlage 5
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 5)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-
Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach
Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der
Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –
Pos.-
FSEAV1
Nr.
001 Name des Unternehmens:2
002 lfd. Nr.:3 Sitzstaat (sofern nicht Deutschland):
003 Kurzname:4
004 Berechnungsgrundlage5
a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse ⃞
b) Einzelberechnung ⃞ (bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: / /
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf
dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
100 Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver
Solo-Solvabilitätsübersicht7
101 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8
102 abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der
Versicherungsbranche gehalten werden9
103 abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht
anrechenbar sind10
104 gesamte Eigenmittel11
105 abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der
Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12
106 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und
nachrangige Verbindlichkeiten13
107 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14
108 bereinigte Eigenmittel15 104 –
105 –
106 –
107
200 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16
300 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17
400 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18
Fußnoten:
1
In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:
a) die Berechnungsergebnisse auf der Basis einer Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Ver-
sicherungsgruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung),
b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder gemäß Buch-
stabe a) einbezogen wurden (Einzelberechnung).
Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die
Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verord-
nung in Verbindung mit Rundschreiben 2/2006 (VA) der BaFin). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s.
Buchstabe b) oben) erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103
in einer Anlage zu erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3695
2
Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solva-
bilität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Mel-
devordruck erfasst werden.
3
Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden
Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4
Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unter-
nehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
5
In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1).
6
Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-
Solvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf
dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit
dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzel-
unternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier
gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
7
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,
ist kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2).
Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf der Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rund-
schreibens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen.
8
Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rund-
schreibens 4/2005 (VA).
9
Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche
unmittelbar hält.
10
Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf der Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschrei-
bens 2/2006 (VA) ermittelt wurden.
11
Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103.
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,
ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist.
12
Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungs-
branche hält.
13
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von
einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 2 FkSolV).
14
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B.
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehöri-
gen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vor-
schriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
15
Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften im Inland. In
allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.
16
Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften
zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA)
der BaFin mit Anmerkungen zu Formular BerSU4).
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,
ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) der BaFin aufgeführt ist.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im
Inland.
17
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Posi-
tion 108).
18
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanfor-
derungen (Position 200).
3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Anlage 6
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 6)
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Unternehmen (FSU) –
FSU1
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
beaufsichtigtes gebuchte
lfd. voller Name des Kurz- Bilanz-
Sitzstaat5 Unternehmen Brutto-
Nr.2 Unternehmens/Sitz3 name4 summe7
(J/N)6 Beiträge8
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1. Lebens-VU
1.1
1.2...
2. Kranken-VU
3. Schaden-/Unfall-VU
4. Rück-VU
5. Versicherungsholding-
Gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute9
7. E-Geld-Institute10
8. sonstige Kreditinstitute11
9. Finanzdienstleistungs-
institute12
10. Finanzholding-
Gesellschaften13
11. sonstige Finanz-
unternehmen14
12. Anbieter von Neben-
dienstleistungen15
13. Kapitalverwaltungs-
gesellschaften16
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften17
15. sonstige Unternehmen18
Fußnoten:
1
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanz-
konglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. auch § 1 FkSolV, § 1 Absatz 2
FKAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat.
2
In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entspre-
chend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nach-
folgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu
vergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem
anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge
ist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.
3
Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglome-
rate-Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zu-
gleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die
Berechnung einzubeziehen (s. auch Fußnote 15).
4
Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu ver-
wendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere
geeignete Kennzeichnung zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3697
5
Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag.
6
In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ für Ja oder ein „N“ für Nein einzutragen.
7
Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s.
auch Fußnote 14.
8
Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben.
9
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG.
10
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 4 KWG.
11
Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben.
12
Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Absatz 1a KWG.
13
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17).
14
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG.
Sofern Teilkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Ver-
einfachungsgründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf der Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbeson-
dere die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen
des Teilkonzerns der Klammerzusatz „TKA“ einzutragen.
15
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3c KWG.
16
Hier zu erfassen sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 KAGB.
17
Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 10 FKAG, die weder ein Rückversicherungsunternehmen
noch eine Versicherungsholding-Gesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversicherungsunternehmen be-
handelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rückversicherungsge-
schäft, wird sie wie eine Versicherungsholding-Gesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stärker vertreten
ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft.
18
Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der
Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unter-
nehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkon-
glomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen).
3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Anlage 7
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 7)
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile
an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Anteile (FSA) –
FSA1
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
Art der
Prozentsatz, mit Einbeziehung5:
durchgerechneter
dem das Unternehmen (mögliche Einträge:
lfd. voller Name des Beteiligungs-
in der Berechnung BV KA, IGS, IE,
Nr. Unternehmens/Sitz2 prozentsatz3
berücksichtigt wurde4 VGS KA, VGS EA, E,
in %
in % KAG IGS, KAG,
Sonstige)
(1) (2) (3) (4) (5)
1. Lebens-VU
2. Kranken-VU
3. Schaden-/Unfall-VU
4. Rück-VU
5. Versicherungsholding-
Gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute
7. E-Geld-Institute
8. sonstige Kreditinstitute
9. Finanzdienstleistungsinstitute
10. Finanzholding-Gesellschaften
11. sonstige Finanzunternehmen6
12. Anbieter von Nebendienst-
leistungen
13. Kapitalverwaltungs-
gesellschaften
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
15. sonstige Unternehmen
Fußnoten:
1
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanz-
konglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.
2
Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.
3
Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem
Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
4
Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde.
Dieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf der Grundlage einer Zusammenfassung
ihrer Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Absatz 6 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung)
Tochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden.
Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es
sei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen
an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
5
In Anhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:
bei Einbeziehung auf der Grundlage der Berechnung
• nach dem Konzernabschluss BV KA,
• nach den Vorschriften zur Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG) IGS,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3699
• nach Vorschriften zur Ermittlung der
bankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzel-
ebene (10 KWG) IE,
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Konzernabschluss) VGS KA,
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse) VGS EA,
• nach den Vorschriften der Solo-Solva-
bilität für Versicherungsunternehmen E,
• nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungs-
gesellschaften und gleichzeitiger Erfassung
auf der Basis der Ermittlung der Eigenmittel-
ausstattung von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG) KAG IGS,
• nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, wobei keine Einbeziehung über
die Vorschriften der Solvabilitätsverordnung
erfolgte KAG,
• Sonstige Sonstige
6
Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.
3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Anlage 8
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 8)
Meldevordruck zur Erfassung der
finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom
Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) –
FSABB1, 9
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
Kurzname des
beteiligten Unternehmens, Art der Art der
Kurzname des Beteiligungen
für das vom Abzug Einbeziehung: Einbeziehung:
Unternehmens, bzw.
branchenübergreifender (mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. lfd. an dem die nachrangige
Beteiligungen bzw. BV KA, IGS, IE, BV KA, IGS, IE,
Nr. 2 Nr.5 Beteiligung Verbindlichkeiten
nachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA, VGS KA, VGS EA,
gehalten wird/ und Genuss-
keiten und Genussrechte E, KAG IGS, KAG, E, KAG IGS, KAG,
Gruppe6 rechte 8
abgesehen werden Sonstige)4 Sonstige)7
kann/Gruppe3
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Fußnoten:
1
Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Absatz 6
Satz 7, nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Absatz 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5
Absatz 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezo-
genen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solva-
bilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7
erfasst.
Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen
Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung
mit der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsberei-
nigungs-Verordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein
weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. auch Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele
enthält). Dies gilt auch für Rückversicherungsunternehmen.
Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein
Eintrag.
2
Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen
der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.
3
Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppen-
berechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das
Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.
4
Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
(s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).
5
Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem
unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.
6
Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppen-
unternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufü-
gen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen
(s. Beispiel 5 unter Fußnote 9).
7
Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
(s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).
8
Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten
oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5
bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nach-
rangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen
der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unterneh-
mens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. auch Fußnote 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3701
9
Beispiele
In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückver-
sicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an
einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1).
Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen
Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des
Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkon-
glomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden. Das konglomeratsangehörige Lebensversiche-
rungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Absatz 1 Nummer 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückver-
sicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen.
Sofern die Berechnung auf der Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungs-
gruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h.
sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem
Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden. Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglo-
meratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck
FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu
einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter
dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert einzutragen.
Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2,
Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60
Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.
Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001,
lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).
Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro)
an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solva-
bilitätsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.
Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an
einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder
Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft
stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit
Hilfe der Abkürzung „üU“.
Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungs-
buchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.
Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:
Kurzname des
beteiligten Beteiligungen (B)
Art der Art der
Unternehmens, Kurzname des bzw. als
Einbeziehung: Einbeziehung:
für das vom Abzug Unternehmens, Eigenmittel
(mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. branchenübergreifender lfd. an dem die angerechnete
BV KA, IGS, IE, BV KA, IGS, EI,
Nr. Beteiligungen bzw. Nr. Beteiligung nachrangige
VGS KA, VGS EA, E, VGS KA, VGS EA, E,
nachrangiger Verbindlich- gehalten wird/ Verbindlichkeiten
KAG IGS, KAG, KAG IGS, KAG,
keiten und Genussrechte Gruppe und
Sonstige) Sonstige)
abgesehen werden Genussrechte
kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Einträge für Beispiel 1:
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1 EI 100,000 (B)
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1 EI 100,000 (B)
(Vers-Gruppe 1)
Einträge für Beispiel 2:
4.1 Top Rück-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2 EI 30,000 (B)
40,000
4.1 Top Rück-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2 EI 30,000 (B)
(Vers-Gruppe 1) 40,000
Eintrag für Beispiel 3:
13.1 Top Bet 1/0001 VGS KA 6.3 Top KI 3 EI 50,000 (B)
(Vers-Gruppe 1)
3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Kurzname des
beteiligten Beteiligungen (B)
Art der Art der
Unternehmens, Kurzname des bzw. als
Einbeziehung: Einbeziehung:
für das vom Abzug Unternehmens, Eigenmittel
(mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. branchenübergreifender lfd. an dem die angerechnete
BV KA, IGS, IE, BV KA, IGS, EI,
Nr. Beteiligungen bzw. Nr. Beteiligung nachrangige
VGS KA, VGS EA, E, VGS KA, VGS EA, E,
nachrangiger Verbindlich- gehalten wird/ Verbindlichkeiten
KAG IGS, KAG, KAG IGS, KAG,
keiten und Genussrechte Gruppe und
Sonstige) Sonstige)
abgesehen werden Genussrechte
kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Eintrag für Beispiel 4:
3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA 6.4 Top KI 4 IGS 35,000 (B)
(KI-Gruppe 1)
Eintrag für Beispiel 5:
3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA 6.5 Top KI 5 IGS 48,000 (B)
(Vers-Gruppe 1) (KI-Gruppe 1,
üU)
Einträge für Beispiel 6:
6.6 Top KI 6 IGS 2.1 Top Kranken- E 89,000 (B)
VU/2000
6.6 Top KI 6 IGS 2.1 Top Kranken- E 89,000 (B)
(KI-Gruppe 1) VU/2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3703
Artikel 2 sengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3
Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsauf-
Änderung der
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 12 des Finanz-
Verordnung zur Übertragung konglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt 3. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „§ 10b des Kre-
ditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2
für Finanzdienstleistungsaufsicht
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-
Nach § 1a der Verordnung zur Übertragung von Be- setzt.
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 4. § 40 wird wie folgt geändert:
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September
„§ 40
2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, wird folgen-
der § 1b eingefügt: Ergänzende Vorschriften
für Finanzkonglomeratsunternehmen
„§ 1b (§§ 17, 18 und 23 des
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)“.
wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3
des § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichts- Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesenge-
gesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes- setzes“ durch die Wörter „§ 12 des Finanzkonglo-
bank und nach Anhörung der Spitzenverbände der merate-Aufsichtsgesetzes“, die Wörter „§ 10b
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen- Absatz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch die
gesetzes und des Versicherungsbeirats nach § 92 des Wörter „§ 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen.“ gesetzes“ und die Wörter „§ 10b Absatz 2 Satz 2
und 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-
Artikel 3 ter „§ 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-
Änderung der sichtsgesetzes“ ersetzt.
Inhaberkontrollverordnung c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 aa) In Satz 1 werden die Wörter „des § 13d Ab-
(BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 27 Ab- satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch die
satz 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) Wörter „der §§ 23 und 25 des Finanzkonglo-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: merate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
1. In § 11 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 13d Absatz 2
„§ 104k Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsge- in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d
setzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Finanz- Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“
konglomerate-Aufsichtsgesetzes“ und werden die durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 4 des
Wörter „§ 104k Nummer 1 des Versicherungsauf- Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des setzt.
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör- Artikel 5
ter „§ 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 10 des Fi- Änderung der
nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt. Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
3. In § 18 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 104k Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. De-
Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ zember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 1
durch die Wörter „§ 2 Absatz 10 des Finanzkonglo- der Verordnung vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 268)
merate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunter-
Änderung der nehmen über eine Versicherungsholding-Gesell-
Prüfungsberichtsverordnung schaft oder über eine gemischte Finanzholding-
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversiche-
2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 27 Ab- rungsunternehmen, einem Rückversicherungsunter-
satz 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) nehmen, einem Erstversicherungsunternehmen ei-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nes Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an
folgt gefasst: einem Rückversicherungsunternehmen eines Dritt-
staates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des
„§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglome- Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versiche-
ratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Fi- rungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Fi-
nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)“. nanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst-
2. In § 8 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „§ 10b oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.
Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwe- Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Sol-
3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
vabilität des Erst- oder Rückversicherungsunterneh- 3. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
mens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-
„(1) Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4
holding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-
und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Fi-
holding-Gesellschaft von null angesetzt.“
nanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-
2. § 6 wird wie folgt geändert: ding-Gruppen für die Größenverhältnisse
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 1. des zusammengefassten modifizierten verfüg-
„2. einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder baren Eigenkapitals und des Anrechnungsbe-
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft trags für das operationelle Risiko nach den
handelt und dieses verbundene Erst- oder §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbe-
Rückversicherungsunternehmen und die Ver- trags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verord-
sicherungsholding-Gesellschaft oder die ge- nung, ohne die in den Abzug nach § 10a Ab-
mischte Finanzholding-Gesellschaft in die satz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
Berechnung einbezogen werden.“ gesetzes einbezogenen Positionen,
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „eines Rück- 2. des um die Eigenkapitalanforderungen für
versicherungsunternehmens“ das Wort „oder“ Adressrisiken und das operationelle Risiko ver-
durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapi-
„einer Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die tals der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
Wörter „oder einer gemischten Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe zuzüg-
Gesellschaft“ eingefügt. lich der verfügbaren Drittrangmittel und der An-
rechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen
3. In § 11 Nummer 2, in den §§ 13, 15 Nummer 2 und 3,
und im Falle des § 308 Absatz 2 und 3 Satz 1
in § 17 Absatz 2 und in § 18 Absatz 3 werden jeweils
der Anrechnungsbeträge für die Optionsge-
nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft“
schäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen
die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesell-
und
schaft“ eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert: 3. der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem
a) Nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesell- Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken,
schaft“ werden jeweils die Wörter „oder gemisch- dem Anrechnungsbetrag für das operationelle
ten Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt. Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge
b) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „in für Marktrisikopositionen einschließlich der Op-
einem“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt. tionsgeschäfte.
5. § 14 wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen,
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-
jeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holding- ding-Gruppen.
gesellschaft“ die Wörter „oder gemischten Fi- (2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe, Finanz-
nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt. holding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Insti-
„Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die Wörter tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
„oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft“ Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298
eingefügt. bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Grup-
penangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen
Artikel 6 die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des
Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.“
Änderung der
4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3,
Solvabilitätsverordnung
in § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 106
Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 Satz 3 wird jeweils das Wort „oder“ durch ein
(BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-
nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2796) geän- ding-Gruppe“ werden die Wörter „oder gemischten
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- 5. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
fasst:
„(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung
„Verordnung im Internet bekannt, dass die Höchstverlust-
über die angemessene raten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten
Eigenmittelausstattung von Instituten, wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstri-
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen chenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die
und gemischten Finanzholding-Gruppen auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von
(Solvabilitätsverordnung – SolvV)“. Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie pen und gemischten Finanzholding-Gruppen ent-
folgt gefasst: fallen,
„§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgrup- 1. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf
pen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25
Finanzholding-Gruppen“. Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3705
leihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts 10. In § 269 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien be- ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-
sichert sind, 0,3 Prozent und ding-Gruppen“ werden die Wörter „und gemischte
2. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.
im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besi- 11. In § 271 Absatz 5a wird nach dem Wort „Instituts-
chert sind, 0,5 Prozent gruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
der Summe der Positionswerte sämtlicher Adres- und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ wer-
senausfallrisikopositionen von Instituten, Instituts- den die Wörter „und gemischten Finanzholding-
gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Gruppen“ eingefügt.
Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfand- 12. § 278 wird wie folgt geändert:
rechte oder Eigentum an im Inland belegenen Ge-
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Instituts- oder
werbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten
Finanzholding-Gruppe“ durch die Wörter „Insti-
hat. Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen
mischten Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.
haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Fest-
stellung notwendigen Angaben einzureichen.“ b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil und
in Nummer 1 jeweils die Wörter „Instituts- oder
6. § 57 wird wie folgt geändert:
Finanzholding-Gruppe“ durch die Wörter „Insti-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
„§ 57 mischte Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.
Verwendung des IRBA durch 13. § 319 wird wie folgt geändert:
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder gemischte Finanzholding-Gruppen“.
„(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils
b) In Absatz 1 wird das Wort „oder“ durch ein sind auf Institute im Anwendungsbereich des
Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol- § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Ab-
ding-Gruppe“ werden die Wörter „oder ge- satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwe-
mischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt. sengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne
c) In Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwe-
Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol- sengesetzes und gemischte Finanzholding-
ding-Gruppe“ werden die Wörter „oder gemisch- Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1
ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt. und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.“
7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Insti- b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er- pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
setzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“
werden die Wörter „oder gemischte Finanzholding- werden die Wörter „oder gemischten Finanzhol-
Gruppe“ eingefügt. ding-Gruppe“ eingefügt.
8. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Instituts“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach
„(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines
dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft“ werden
genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Ab-
die Wörter „oder einer gemischten Finanzhol-
satz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts,
ding-Gesellschaft“ eingefügt.
das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts,
einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder ei-
ner gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesell- Artikel 7
schaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, Änderung der
der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut, Versicherungs-Vergütungsverordnung
diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
diese gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesell- In § 1 Absatz 2 der Versicherungs-Vergütungsverord-
schaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle nung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1379) werden die
weiter.“ Wörter „§ 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
jeweils durch die Wörter „§ 11 des Finanzkonglomera-
9. § 125 wird wie folgt geändert:
te-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach
dem Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“ Artikel 8
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Finanzholding-Gruppe“ werden die Wörter Änderung der
„oder gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge- ZAG-Anzeigenverordnung
fügt. In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5), Anlage 7 (zu
b) In Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils nach § 11 Absatz 1 und 2) und Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1
dem Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“ und 2) der ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort 2009 (BGBl. I S. 3603) wird jeweils die Angabe „§ 104k
„Finanzholding-Gruppe“ werden die Wörter Nr. 2 Buchstabe a VAG“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3
„oder gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge- Nummer 2 Buchstabe a des Finanzkonglomerate-Auf-
fügt. sichtsgesetzes“ ersetzt.
3706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Artikel 9 „§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
Änderung der
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 10
In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Zahlungsinstituts-Prü-
fungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzkonglomerate-Sol-
ist, werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder vabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I
Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise S. 2688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2767) geändert worden
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter ist, außer Kraft.
Berlin, den 20. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3707
Neunte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 23. September 2013
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 14 nationale Hochschulzugangsberechtigung in
Buchstabe f des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Verbindung mit dem Deutschen Sprach-
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I diplom der Kultusministerkonferenz erlangt
S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern: haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet auf-
Artikel 1 nehmen.“
Änderung der 2. § 75 wird aufgehoben.
Aufenthaltsverordnung
3. Anlage B wird wie folgt geändert:
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
a) In Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1
Komma und das Wort
des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Vietnam“
1. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen. b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein fügt:
Komma ersetzt. „5. Inhaber biometrischer Dienstpässe von
c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange- Moldau,
fügt:
Ukraine.
„6. Ausländern, die an einer deutschen Auslands-
schule eine internationale Hochschulzugangs- 6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
berechtigung oder eine nationale Hochschul- Gabun,
zugangsberechtigung in Verbindung mit dem
Mongolei.“
Deutschen Sprachdiplom der Kultusminister-
konferenz erlangt haben und ein Studium
Artikel 2
(§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im
Bundesgebiet aufnehmen, oder Inkrafttreten
7. Ausländern, die an einer mit deutschen Mit- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
teln geförderten Schule im Ausland eine in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
3708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Fünfundfünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 24. September 2013
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 1 362 694 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) – in Berlin 3 407 422 Euro,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Num- – insgesamt 138 671 711 Euro.
mer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Bundesministerium der Finanzen:
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
gerundet –:
§1
– Nordrhein-Westfalen 22 071 973 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – Bayern 31 562 649 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2012
– Hessen 13 535 756 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschä- – Rheinland-Pfalz 73 842 338 Euro,
digungsausgaben nach Abzug der mit diesen Aus- – Berlin 19 308 722 Euro,
gaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im
Rechnungsjahr 2012 – jeweils gerundet –: – insgesamt 160 321 438 Euro.
– in den Ländern (außer Berlin) 259 170 504 Euro, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
– in Berlin 22 716 144 Euro, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – je-
– insgesamt 281 886 648 Euro. weils gerundet –:
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- – Baden-Württemberg 2 816 559 Euro,
digungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Niedersachsen 5 421 921 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 129 585 252 Euro,
– Schleswig-Holstein 5 007 111 Euro,
– in Berlin 13 629 686 Euro,
– Saarland 1 091 744 Euro,
– insgesamt 143 214 938 Euro.
– Hamburg 1 901 307 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –: – Bremen 867 859 Euro,
– in Nordrhein-Westfalen 36 748 235 Euro, – insgesamt 17 106 501 Euro.
– in Bayern 26 055 448 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
– in Baden-Württemberg 22 308 661 Euro, träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Niedersachsen 16 314 466 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
– in Hessen 12 581 782 Euro, gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
worden sind.
– in Rheinland-Pfalz 8 234 063 Euro,
– in Schleswig-Holstein 5 850 237 Euro, §2
– im Saarland 2 080 724 Euro, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 3 727 979 Euro,
kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3709
Verordnung
zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Vom 24. September 2013
Auf Grund des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2637) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „vorbehaltlich des
Absatzes 2“ werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013
Siebte Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 24. September 2013
Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3
und mit Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen
Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist und die Absätze 3 und 4 durch Artikel 1 Num-
mer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden sind,
sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertra-
gungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) verordnet die Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Frequenzgebührenverordnung
In der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1 wie folgt geän-
dert:
1. Nummer B.1.1 wird aufgehoben.
2. Nummer B.1.1.1 wird aufgehoben.
3. Nummer B.1.5 wird aufgehoben.
4. Nach Nummer B.9.19 werden folgende Nummern eingefügt:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„B.10 Drahtloser Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten
B.10.1 Frequenzzuteilung zur bundesweiten B · 500 000 · t1
Nutzung für den drahtlosen Netzzugang
in den Frequenzbereichen 880 bis 915
MHz und 925 bis 960 MHz (einschließ-
lich der Festsetzung funktechnischer
Parameter)
B.10.2 Frequenzzuteilung zur bundesweiten B · 250 000 · t1
Nutzung für den drahtlosen Netzzugang
in den Frequenzbereichen 1710 bis
1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz
(einschließlich der Festsetzung funk-
technischer Parameter)
B.10.3 Frequenzzuteilung zur regionalen Nut- EWRegion
zung für den drahtlosen Netzzugang in B · 30 000 · · t1,
EWBRD
dem Frequenzbereich 3400 bis 3800
MHz (einschließlich der Festsetzung
funktechnischer Parameter) mindestens jedoch 1 250“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3711
5. Am Ende der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:
„1 Die Höhe der Gebühr wird nach der angegebenen Formel bestimmt.
Hierbei sind:
B zugeteilte Bandbreite in MHz;
EWRegion Einwohnerzahl der Region bzw. – in Sonderfällen wie zum Beispiel Flughäfen, Firmen –
potenzielle Nutzerzahl in der Region, für die die Frequenzzuteilung erfolgt;
EWBRD Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland;
t Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen
Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines
Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 2013
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
In Vertretung
H e n s e l e r- U n g e r