3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Erstes Gesetz
zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Vom 18. September 2013
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Abgabe erfolgt ist.
Gesetz beschlossen:
§ 1b
Artikel 1 (1) Die Betreiber einer Bunkerstelle, die Befrach-
Das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen ter, die Ladungsempfänger oder die von einem
vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe Ladungsempfänger beauftragten Betreiber einer Um-
und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnen- schlagsanlage, die Betreiber einer Annahmestelle,
schifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), die Schiffsbetreiber und die Schiffsführer sind hin-
das durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. Oktober sichtlich der Anwendung der Anwendungsbestim-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie mung in der Anlage 2 des Übereinkommens ver-
folgt geändert: pflichtet, bei Kontrollen auf Verlangen umfassend
und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen
1. Der Bezeichnung des Gesetzes werden folgende
zu erteilen, die für die Überwachung der Einhaltung
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
der Anforderungen des Übereinkommens notwendig
„(Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausfüh- sind, und hierbei nach dem Übereinkommen vorzu-
rungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG)“. haltende Bescheinigungen und Nachweise auf Ver-
2. § 1 wird wie folgt geändert: langen unverzüglich vorzulegen. Der zur Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Über-
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ei-
einkommen vom 9. September 1996 über die
nen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
in der Rhein- und Binnenschifffahrt“ das Wort
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
„(Übereinkommen)“ eingefügt.
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: aussetzen würde.
„(10) Die weitere Entsorgung der den Annahme- (2) Der Betreiber einer Bunkerstelle ist hinsichtlich
stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens
den Vorschriften des Übereinkommens überge- verpflichtet,
benen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür 1. im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr
geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht des über das elektronische Zahlungssystem nach
Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle Artikel 3.03 Absatz 4
zuständigen Landes.“
a) beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach
3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c einge- Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satz-
fügt: teil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffs-
„§ 1a führers und eines mobilen elektronischen Ter-
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl minals des elektronischen Zahlungssystems
im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Über- im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzu-
einkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige buchen,
Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach b) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer
Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden, unverzüglich eine Ausfertigung des nach Arti-
hat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsor- kel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Be-
gung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffs- zugsnachweises für Gasöl mit der beizufügen-
betriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren den Quittung für die Entrichtung der Gebühr
betrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändi-
an Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt gen;
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2. im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Arti- 3. nach Artikel 7.01 Absatz 2 der Anlage 2 des Über-
kel 3.03 Absatz 6 einkommens die Annahme von Waschwasser in
der Entladebescheinigung nach dem Muster nach
a) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer
Anlage 2 Anhang IV;
unverzüglich eine Ausfertigung des nach Arti-
kel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab- 4. nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 des Über-
satz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises einkommens die Annahme von Klärschlamm in
für Gasöl auszuhändigen, einer Annahmebescheinigung, die mindestens
enthält
b) die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten
Angaben spätestens sieben Tage nach dem a) Datum der Annahme,
Bunkervorgang an die innerstaatliche Institu- b) Schiffsname und einheitliche europäische
tion zu übermitteln; Schiffsnummer,
3. eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buch- c) Ort der Annahmestelle,
stabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichne- d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle
ten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 oder des Entsorgers,
mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle
aufzubewahren. e) Menge des angenommenen Klärschlamms,
f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle
Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Num-
oder des Entsorgers und des Schiffsführers;
mer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren
jeweiliger Aushändigung. 5. nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 des
Übereinkommens die Annahme von Slops in einer
(3) Der Schiffsbetreiber ist hinsichtlich der An- Annahmebescheinigung, die mindestens enthält
wendung der Anlage 2 des Übereinkommens ver-
pflichtet, dafür zu sorgen, dass vor jedem Bunker- a) Datum der Annahme,
vorgang eines seiner Schiffe ein ausreichendes Gut- b) Schiffsname und einheitliche europäische
haben nach den Bestimmungen des Artikels 3.03 Schiffsnummer,
Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2 des Überein-
c) Ort der Annahmestelle,
kommens auf seinem ECO-Konto bei der innerstaat-
lichen Institution vorhanden ist. Wird auf Grund eines d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle
der in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 des Über- oder des Entsorgers,
einkommens genannten Fälle die Entsorgungs- e) Menge der angenommenen Slops,
gebühr abweichend von Satz 1 im schriftlichen Ver-
fahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den ge- f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle
schuldeten Betrag nach Aufforderung durch die inner- oder des Entsorgers und des Schiffsführers.
staatliche Institution unverzüglich an diese zu über- Der Schiffsführer ist verpflichtet, die in den in Satz 1
weisen. In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Nummer 1 bis 5 genannten Unterlagen von ihm vor-
Buchstabe b und c der Anlage 2 des Übereinkom- zunehmenden Eintragungen nach Abgabe der
mens muss die Überweisung auch die nach Arti- Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließ-
kel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des Übereinkom- lich der Ladungsabfälle unverzüglich, spätestens je-
mens zu entrichtende Verwaltungsgebühr enthalten. doch bei Aufforderung durch den Betreiber der An-
nahmestelle, vorzunehmen.
(4) Der Betreiber einer Annahmestelle und im
Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der
§ 1c
Ladungsempfänger oder der von einem Ladungs-
empfänger beauftragte Betreiber einer Umschlags- (1) Zuständige Behörde für die technischen Unter-
anlage sind hinsichtlich der Anwendung der suchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmun-
Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, spätes- gen des Übereinkommens ist für den Bereich der
tens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbe- Bundeswasserstraßen die Zentralstelle Schiffsunter-
triebsabfalles, der Entladung eines Fahrzeugs oder, suchungskommission/Schiffseichamt bei der Gene-
soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Lade- raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den
räume oder Ladetanks zu waschen, des Waschens, bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungs-
diese Tätigkeit jeweils ordnungsgemäß in den nach- kommissionen.
folgend genannten Unterlagen nach Maßgabe des (2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder
Satzes 2 wie folgt zu bestätigen: die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des
1. nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Überein-
des Übereinkommens die Annahme öl- und fett- kommens sind für den Bereich der Bundeswasser-
haltiger Schiffsbetriebsabfälle im Ölkontrollbuch straßen
nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang I; 1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle
2. nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 des Über- der erstmaligen Erteilung die Zentralstelle Schiffs-
einkommens die Entladung des Fahrzeugs und, untersuchungskommission/Schiffseichamt bei der
soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Lade- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
räume oder Ladetanks zu waschen, das Waschen mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Unter-
und die Annahme der Abfälle aus dem Ladungs- suchungskommissionen;
bereich in der Entladebescheinigung nach dem 2. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle
Muster nach Anlage 2 Anhang IV; der Erneuerung die Wasser- und Schifffahrtsämter;
3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
3. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen 10. entgegen § 1b Absatz 4 Satz 1 eine dort
die Wasser- und Schifffahrtsämter. genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen
bestätigt.“
im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Überein-
kommens durch die zuständige Behörde können b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Prüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffs- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
untersuchungsordnung anerkannte Klassifikations-
aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
gesellschaft vorgenommen werden.
„e) entgegen Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und in Verbindung mit § 1b Absatz 2
Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung Satz 2 eine dort genannte Kopie
ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen nicht oder nicht mindestens zwölf
des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Monate an Bord aufbewahrt,“.
Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben
übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrneh- bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
mung mitzuwirken. ccc) Die bisherigen Buchstaben g bis i wer-
den die Buchstaben f bis h.
(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen
von der zuständigen Behörde eines Landes nach ddd) Im neuen Buchstaben g wird das Wort
landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Beschei- „oder“ am Ende durch ein Komma er-
nigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach setzt.
Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkann- eee) Im neuen Buchstaben h wird das Komma
ten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach
fff) Nach dem neuen Buchstaben h wird fol-
diesem Gesetz gleich, soweit
gender Buchstabe i eingefügt:
1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt „i) entgegen Anhang II Absatz 3 Satz 6
und den dort genannten Nachweis nicht
2. keine Erleichterungen oder örtliche Einschrän- an Bord mitführt.“
kungen erteilt worden sind.“ bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Arti- „4. als Betreiber einer Bunkerstelle entgegen
kel 3.03 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „Artikel 3.04 Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anwen-
Absatz 2 bis 7“ ersetzt. dungsbestimmung in Anlage 2 zum Über-
5. § 3 wird wie folgt geändert: einkommen einen Bezugsnachweis nicht
oder nicht rechtzeitig ausfertigt,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Komma ersetzt. dd) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
ein Komma ersetzt. ee) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
cc) Die folgenden Nummern 4 bis 10 werden an- „10. als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03
gefügt: Absatz 3 der Anwendungsbestimmung
„4. entgegen § 1a Satz 1 einen dort genann- in Anlage 2 zum Übereinkommen in Ver-
ten Nachweis nicht oder nicht mindestens bindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Num-
zwölf Monate an Bord mitführt, mer 4 nicht dafür sorgt, dass Klär-
schlamm gegen einen dort genannten
5. entgegen § 1b Absatz 1 Satz 1 eine Aus- Nachweis entsorgt wird.“
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt, c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bußgeldvorschriften
6. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a eine Abbuchung nicht, nicht 1. des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 10 sowie des
richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und
7. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 2. des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i,
Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8
eine dort genannte Unterlage nicht oder gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
nicht rechtzeitig aushändigt, ordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.“
8. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht „(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1
vollständig oder nicht rechtzeitig übermit- Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4
telt, gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
9. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.“
eine dort genannte Unterlage nicht oder e) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1, 2
nicht mindestens zwölf Monate aufbe- Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 und 4 Buch-
wahrt oder stabe a und c des Absatzes 3 Nr. 1 und des Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3605
satzes 4 Nr. 1“ durch die Wörter „der Absätze 1, 2 staatliche Institution im Sinne des Artikels 9 des
Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, Übereinkommens dürfen zum Zwecke von Kontrol-
des Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4“ len und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben
ersetzt. nach dem Übereinkommen und diesem Gesetz die
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und dort jeweils genannten Daten untereinander austau-
Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General- schen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahr-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
g) Absatz 7 wird aufgehoben. (3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger
unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Auf-
6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
gabe nach den Absätzen 1 und 2 zu löschen, spä-
„§ 4 testens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind be- Übermittlung.“
rechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung ge- 7. Der bisherige § 4 wird § 5.
schützten Verhältnisse der Betroffenen der inner-
staatlichen Institution mitzuteilen, soweit dies erfor- Artikel 2
derlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Ab-
satz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffs- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
führern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtun- entwicklung kann den Wortlaut des Binnenschifffahrt-
gen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes in der vom
überwachen. Im Falle einer elektronischen Daten- 25. September 2013 an geltenden Fassung im Bundes-
übermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgaben- gesetzblatt bekannt machen.
ordnung zu beachten.
(2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Ver- Artikel 3
bindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die inner- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
3606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 12. September 2013
Auf Grund des § 36c Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Wertpapier-
handelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2390) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3469) geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „des § 36 Abs. 5 Satz 1“ die Wörter „, des
§ 36c Absatz 6“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3607
Zweite Verordnung
zur Fortführung der Sonderzahlung
für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
Vom 16. September 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des
Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
Die Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2013 (BGBl. I S. 813)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird § 2 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „die Jahre 2008 bis 2013“ durch die
Wörter „August 2008 bis September 2013“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „März“ durch das Wort „September“ ersetzt.
2. Der bisherige § 2 wird § 3 und wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2015
Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2015 eine
monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach
§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Son-
derzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.“
Artikel 2
Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
In § 13 Absatz 6 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April
2013 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, werden die Wörter „das Jahr 2012“
durch die Wörter „die Jahre 2012 bis 2017“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 16. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas
Vom 18. September 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- und Behebung von Betriebsstörungen einleiten; bei
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 der Einrichtung von Arbeitsstätten und der Gestal-
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- tung von Arbeitsplätzen unter Beachtung ergonomi-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert scher Gesichtspunkte und entsprechender Vor-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil- schriften mitwirken; an der Umsetzung technologi-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- scher Weiterentwicklungen im Unternehmen mitwir-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- ken; die In- und Außerbetriebnahme von Produkti-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft onsanlagen organisieren und überwachen; den Wert-
und Technologie: erhalt von Materialien und Produkten bei Transport
und Lagerung sicherstellen; bei der Entwicklung von
§1 Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbei-
Ziel der Prüfung und ten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mitgestalten;
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten 2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und über-
zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Glas“ wachen sowie sich an der Planung und Umsetzung
und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung neuer Produktionsprozesse beteiligen; die Kontrol-
Glas“ erworben worden sind, kann die zuständige len der ein- und ausgehenden Erzeugnisse sicher-
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in stellen; Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenent-
denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er- wicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen
weiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzu- Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung
weisen ist. von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwir-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- ken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und
tion zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung für deren Einhaltung sorgen; die Instandhaltung in
Glas“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin – Fach- Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und
richtung Glas“ und damit die Befähigung, Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen
Bereichen koordinieren und überwachen; die Einhal-
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe der Glasindus- tung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-, Gesundheits-
trie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfel- und Hygienevorschriften sicherstellen;
dern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben
wahrzunehmen und 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-
2. sich auf Veränderungen von Methoden und Syste- nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Be-
men in der Produktion, auf neue Strukturen der Ar- rücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-
beitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- Berücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kom-
wicklung einzustellen sowie den technisch-organi- petenz und Interessen zuordnen; sie zu selbststän-
satorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. digem, verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Mo-
tivation fördern und an Entscheidungsprozessen be-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali- teiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und
fikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang bei Stellenbesetzungen mitwirken; Teams betreuen
stehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters und moderieren; die zielorientierte Kooperation und
– Fachrichtung Glas“ oder einer „Geprüften Industrie- Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern
meisterin – Fachrichtung Glas“ wahrnehmen zu kön- und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften so-
nen: wie mit dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung Ein-
1. Produktionsprozesse überwachen; den Einsatz von zelner und von Teams durchführen und entspre-
Betriebs- und Produktionsmitteln koordinieren und chende Personalentwicklungsmaßnahmen sowie
deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft sowie de- Unterweisungen veranlassen; die Innovationsbereit-
ren Werterhalt bei Transport und Lagerung sicher- schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern;
stellen; für die Einhaltung von Qualitäts- und Quan- neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Ar-
titätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung beitsbereiche einführen; die Ausbildung der zugeteil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3609
ten Auszubildenden verantworten; Qualitätsmanage- 2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vo-
mentziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitäts- raussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr
bewusstsein und Kundenorientierung der Mitarbeiter Berufspraxis.
und Mitarbeiterinnen fördern. (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie- Industriemeisters – Fachrichtung Glas“ und einer „Ge-
meister – Fachrichtung Glas“ oder „Geprüfte Industrie- prüften Industriemeisterin – Fachrichtung Glas“ nach
meisterin – Fachrichtung Glas“. § 1 Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
§2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-
Umfang der Industriemeister- lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
qualifikation und Gliederung der Prüfung dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister –
ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
Fachrichtung Glas“ und zur „Geprüften Industriemeis-
tigen.
terin – Fachrichtung Glas“ umfasst:
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, §4
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, Fachrichtungsübergreifende
3. Handlungsspezifische Qualifikationen. Basisqualifikationen
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü- sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen
fung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz er- zu prüfen:
lassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch 1. Rechtsbewusstes Handeln,
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten 2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
fungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis nikation und Planung,
ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
4. Zusammenarbeit im Betrieb,
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister –
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech-
Fachrichtung Glas“ und zur „Geprüften Industriemeis-
nischer Gesetzmäßigkeiten.
terin – Fachrichtung Glas“ gliedert sich in die Prüfungs-
teile: (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige
Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-
benstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen
Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von die Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit
Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fach- In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
gesprächs nach § 5 zu prüfen. halte geprüft werden:
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
§3 Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
Zulassungsvoraussetzungen beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber- Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
gendes nachweist:
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Glasberufen rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
zugeordnet werden kann, oder
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da- wie der Arbeitsförderung,
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi- Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes lichen Institutionen,
nachweist: 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
greifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als denschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftrein-
fünf Jahre zurückliegt, und haltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschut-
3610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
zes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor ge- rungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene
fährlichen Stoffen, Führungstechniken anwenden zu können. In diesem
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin- werden:
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf- 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
tung sowie des Datenschutzes. des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher
Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, und sozialer Gegebenheiten,
betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der
praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das
volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Sozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima
Unternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung,
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rah- wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
den: 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- zen,
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir- 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
kungen, einschließlich Vereinbarungen entsprechender
Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeite-
bau- und Ablauforganisation, rinnen zu fördern,
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick- 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
lung, Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung Probleme und sozialer Konflikte.
und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung, (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwis-
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und senschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“
Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige
kulationsverfahren. naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßig-
keiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen
(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden
zu können. Dazu gehört, mathematische, physikali-
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
sche, chemische und technische Kenntnisse und Fer-
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-
tigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieb-
zesse analysieren, planen und transparent machen zu
lichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen
können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs-
techniken einsetzen zu können. Es soll ferner die Fähig- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
keit nachgewiesen werden, angemessene Präsentati- schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
onstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Mensch und Umwelt,
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
Bewerten visualisierter Daten, den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Grö-
thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten, ßen bei Belastungen und Bewegungen,
3. Anwenden von Präsentationstechniken, 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-
führen von einfachen statistischen Berechnungen
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, sowie ihre graphische Darstellung.
Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden, gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
6. Auswählen und Anwenden von Informations- sowie Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht
Kommunikationsformen und -mitteln. Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be- Nummer 1 bis 5 mindestens 90 Minuten.
trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam- (8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
menhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir- Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungsbereiche mangel-
kungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch hafte Prüfungsleistungen erbracht, ist darin eine münd-
angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi- liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder
ziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht
zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb- anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prü-
liche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. fungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-
Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh- teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3611
dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- sowie auf Herstellungs-, Formgebungs-, Verarbei-
tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer- tungs- und Veredelungsverfahren umsetzen zu kön-
den zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei nen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung onsinhalte geprüft werden:
doppelt gewichtet.
a) Auswählen der geeigneten Rohstoffe für Gläser
mit spezifizierten Eigenschaften,
§5
b) Berechnen der Rezeptur und Überwachen der
Handlungsspezifische Qualifikationen
Gemengeherstellung,
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
c) Beurteilen der Schmelz- und Läuterprozesse
kationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,
während der Glasbildung,
„Organisation“ sowie „Führung und Personal“ mit fol-
genden Qualifikationsschwerpunkten: d) Festlegen und Sicherstellen der Parameter von
1. Der Handlungsbereich „Technik“ enthält die Qualifi- Verarbeitungs- und Kühlprozessen, abhängig
kationsschwerpunkte: von der Glaszusammensetzung,
a) Glastechnologie, e) Beurteilen von chemischen und physikalischen
Materialeigenschaften entlang der Prozesskette;
b) Produktionsprozesse;
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsprozes-
2. der Handlungsbereich „Organisation“ enthält die se“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfah-
Qualifikationsschwerpunkte: renstechnische Prozesse der Glasherstellung, Glas-
a) Information und Kommunikation, verarbeitung und Glasveredelung planen, steuern
b) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, und überwachen zu können; dazu gehört, Zusam-
menhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten der
c) Betriebliches Kostenwesen; Prozesse zu erkennen und im Störungsfall Maßnah-
3. der Handlungsbereich „Führung und Personal“ ent- men einzuleiten; weiterhin soll die Fähigkeit nachge-
hält die Qualifikationsschwerpunkte: wiesen werden, bei Änderungen von Maschinen und
a) Personalführung und -entwicklung, Produktionsanlagen sowie bei Veränderungen von
Einflussgrößen die Prozessparameter anpassen zu
b) Qualitätsmanagement. können; in diesem Rahmen können folgende Quali-
(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrie- fikationsinhalte geprüft werden:
rende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 a) Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Ein-
unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifen- satzmöglichkeiten von Maschinen, Produktions-
den Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situations- anlagen und technischen Hilfseinrichtungen, ins-
aufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsauf- besondere Mess-, Steuer- und Regelungseinrich-
gabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachge- tungen,
sprächs nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so
zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der b) Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Pro-
Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert duktionsanlagen, technischen Hilfseinrichtungen,
werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations- insbesondere Mess-, Steuerungs- und Rege-
aufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, lungseinrichtungen, Energien sowie Hilfs- und
insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden. Das Betriebsstoffen unter Beachtung von technischen
situationsbezogene Fachgespräch soll je Prüfungsteil- und wirtschaftlichen Gegebenheiten,
nehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Mi- c) Mitwirken beim Aufstellen und in Betrieb nehmen
nuten und höchstens 45 Minuten dauern. Es sind von Anlagen und Einrichtungen unter Beachtung
höchstens 45 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen. sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- Vorschriften,
reich „Technik“ soll einer seiner Qualifikationsschwer- d) Koordinieren und Optimieren des Anlagenbe-
punkte den Kern bilden, wobei die Qualifikationsinhalte triebs,
etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Qualifikations-
schwerpunkt entnommen werden sollen. Die Situati- e) Erfassen und Beurteilen von Produktionsdaten
onsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte mit Hilfe von Prozessleitsystemen, Festlegen der
aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungs- Prozessparameter zur Sicherstellung der Pro-
bereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ zessstabilität,
integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die f) Koordinieren und Überwachen der Lagerung und
Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Hand- des innerbetrieblichen Transports von Roh- und
lungsbereich „Technik“ mit den Qualifikationsschwer- Einsatzstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halb-
punkten nach den folgenden Nummern 1 und 2 umfas- zeugen und Produkten,
sen:
g) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Glastechnologie“ soll zur Behebung von Störungen,
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kenntnisse
h) Erfassen, Auswerten und Bewerten von Mengen-
über Struktur und Eigenschaften des Werkstoffes
und Energiebilanzen sowie Prozessparametern
Glas in der Herstellung, Verarbeitung und Verede-
zur Steuerung und Optimierung der Produktions-
lung anwenden zu können; dazu gehört, Kenntnisse
schritte,
über den Einfluss der Zusammensetzung auf chemi-
sche und physikalische Eigenschaften von Gläsern i) Koordinieren und Optimieren von Rüstvorgängen,
3612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
j) Überwachen der Einhaltung von Quantitäts- und c) Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits-
Qualitätsvorgaben; Durchführen statistischer Pro- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Um-
zesskontrollen, weltschutz sowie Einleiten vorbeugender Maß-
nahmen,
k) Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben unter
Berücksichtigung der Anlagenverfügbarkeit, d) Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen zur
Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und
l) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen,
von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen,
Schäden und Funktionsstörungen sowie Ab-
schätzen und Begründen von Auswirkungen ge- e) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur
planter Eingriffe. Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Ge-
sundheits- und Umweltschutz,
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
reich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner f) Fördern des verantwortlichen Handelns von Mit-
Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden, wobei arbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,
die Qualifikationsinhalte etwa zur Hälfte aus den be- g) Gewährleisten des Informationsaustausches über
stimmten Qualifikationsschwerpunkten entnommen sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge;
werden sollen. Die Situationsaufgabe soll darüber hi-
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-
naus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-
tenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ so-
Kostenverantwortung übernehmen zu können; dazu
wie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksich-
gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich
tigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Quali-
der Entstehung der Kosten, der Entwicklung von
fikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisa-
Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie
tion“ mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den
der Kostenplanung beurteilen zu können; in diesem
folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Information und prüft werden:
Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen a) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen
werden, Methoden und Systeme der Information des betrieblichen Rechnungswesens, insbeson-
und Kommunikation im Betrieb anwenden zu kön- dere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-
nen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikati- und Prozesskostenrechnung sowie Kalkulations-
onsinhalte geprüft werden: verfahren,
a) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssyste- b) Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebs-
men zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- ergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,
und Terminplanung,
c) Durchführen von Kostenkontrollen,
b) Vermitteln von Informationen und Anweisungen
d) Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflus-
der Betriebsleitung,
sung,
c) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizie-
e) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-
rungsmaßnahmen,
gets.
d) Kommunizieren mit Kunden, (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
e) Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedin- reich „Führung und Personal“ soll mindestens einer sei-
gungen für eine effiziente Kommunikation in der ner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situati-
Gruppe; onsaufgabe bilden, wobei die Qualifikationsinhalte etwa
zur Hälfte aus dem bestimmten Qualifikationsschwer-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-
punkt entnommen werden sollen. Die Situationsauf-
und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachge-
gabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
wiesen werden, im Rahmen gesetzlicher Vorschriften
Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche
und betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln
„Technik“ sowie „Organisation“ integrativ mitberück-
zu können; dazu gehört, arbeits-, umwelt- und ge-
sichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe
sundheitsschutzbewusstes Handeln und Verhalten
Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Füh-
von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb si-
rung und Personal“ mit den Qualifikationsschwerpunk-
cherstellen sowie Gefahren vorbeugen, Störungen
ten nach den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:
erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ih-
rer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu kön- 1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und
nen; ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
die Vernetzung ökonomischer, ökologischer und so- den, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu
zialer Faktoren berücksichtigen und damit zu einer können; dazu gehört, unter Beachtung der Qualifika-
nachhaltigen Entwicklung beitragen zu können; in tionsanforderungen des Betriebes geeignete Maß-
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- nahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vor-
halte in den Situationsaufgaben geprüft werden: schlagen zu können; in diesem Rahmen können fol-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und
Anlagensicherheit, des Gesundheits- sowie des a) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Per-
Umweltschutzes, sonalbedarfs,
b) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs b) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und
mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr- Mitarbeiterinnen,
denden Stoffen, c) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3613
d) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
nach vorgegebenen Beurteilungssystemen, Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-
e) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und folgt.
Festlegen von Zielvereinbarungen,
§7
f) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,
Bewerten der
g) Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Me-
lifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
thoden und Techniken anzuwenden, um qualitätsbe-
wusst handeln und das Qualitätsmanagement weiter (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-
entwickeln zu können; dazu gehört, das Qualitätsbe- fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-
wusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu si- metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-
chern; in diesem Rahmen können folgende Qualifi- gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
kationsinhalte geprüft werden: (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma- tionen“ ist für jede Situationsaufgabe und das situati-
nagementsystems auf das Unternehmen und die onsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der
Funktionsfelder, Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden.
b) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbei- (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-
ter und Mitarbeiterinnen, wertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils
c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver- „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
besserung der Qualität, insbesondere der Pro- aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungs-
duktqualität und Kundenzufriedenheit, leistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische
Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-
mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im
qualitätswirksamen Maßnahmen. Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi-
kationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prü-
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufga- den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situa-
benstellungen analysieren, strukturieren und einer be- tionsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens aus-
gründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, reichende Leistungen erbracht wurden.
Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentati-
onstechniken erläutern und erörtern zu können. Das si- (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
tuationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struk- Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. ln das
tur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in
Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basis-
einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifika-
insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht tionen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen
schriftlich geprüft werden. in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie
die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situa-
und dem situationsbezogenen Fachgespräch einzutra-
tionsaufgabe eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in gen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Da-
dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungs-
tum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der an-
prüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenü-
derweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nach-
genden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen gischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeug-
durchgeführt werden und je Prüfungsteilnehmer oder
nis einzutragen.
Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als
20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
§8
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
prüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleis- Wiederholung der Prüfung
tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. mal wiederholt werden.
§6 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
Anrechnung merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
anderer Prüfungsleistungen die darin erbrachten Leistungen mindestens ausrei-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- chend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- fungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, ge-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, rechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf- nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er- einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Er-
folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- gebnis der letzten Prüfung.
3614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
§9 § 10
Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän- anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister –
dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Fachrichtung Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432),
Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Juli
Fall keine Anwendung. 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 18. September 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3615
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3608)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
3616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBI. I S. 3608) mit
folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Punkte* Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3617
Punkte* Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative Situationsaufgaben
1. Schriftliche Situationsaufgaben im Handlungsbereich
...................................................................... .......... ...........
2. Schriftliche Situationsaufgaben im Handlungsbereich
...................................................................... .......... ...........
3. Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich
...................................................................... .......... ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014
Vom 19. September 2013
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 zuletzt durch Artikel 240 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch
Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2014 beträgt 5,2 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2012 vom 6. September 2011 (BGBl. I
S. 1831) außer Kraft.
Berlin, den 19. September 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 2014
Vom 19. September 2013
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist,
bestimmt die Bundesregierung:
Anlässlich der achten allgemeinen unmittelbaren Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am
25. Mai 2014
statt.
Berlin, den 19. September 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014
Vom 19. September 2013
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 zuletzt durch Artikel 240 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch
Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2014 beträgt 5,2 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2012 vom 6. September 2011 (BGBl. I
S. 1831) außer Kraft.
Berlin, den 19. September 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 2014
Vom 19. September 2013
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist,
bestimmt die Bundesregierung:
Anlässlich der achten allgemeinen unmittelbaren Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am
25. Mai 2014
statt.
Berlin, den 19. September 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3619
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf den Gebieten der Versorgung der Beamten
und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs
(Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung – BeamtVZustAnO)
Vom 13. September 2013
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversor- zur Durchführung
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung A. der Festsetzung der Versorgungsbezüge,
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bun-
desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit B. des Versorgungsausgleichs und des Bundesversor-
gungsteilungsgesetzes,
– dem Chef des Bundespräsidialamtes,
C. der Versorgungslastenteilung,
– dem Direktor beim Deutschen Bundestag,
– dem Direktor des Bundesrates, D. der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
– dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (im
– dem Chef des Bundeskanzleramtes, Folgenden G 131 genannt),
– dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes, E. weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den
– dem Auswärtigen Amt, Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen,
– dem Bundesministerium des Innern, F. der Entscheidung über Widersprüche und der Ver-
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den
– dem Bundesministerium der Justiz, Abschnitten A bis E genannten Bereichen
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Folgendes an:
logie,
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- A. F e s t s e t z u n g d e r V e r s o r g u n g s b e z ü g e
schaft und Verbraucherschutz, I. Sachliche Zuständigkeit
– dem Bundesministerium der Verteidigung, Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für
– dem Bundesministerium für Familie, Senioren, die Festsetzung der Versorgungsbezüge (einschließlich
Frauen und Jugend, Dienstunfallfürsorge) gegenüber Versorgungsempfän-
gern, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis
– dem Bundesministerium für Gesundheit, zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder
– dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird nach
entwicklung, Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center Versor-
– dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz gung der Bundesfinanzdirektionen nach Anlage 2 (im
und Reaktorsicherheit, Folgenden Service-Center genannt) übertragen, soweit
in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
– dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der obersten
– dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- Dienstbehörden für die ehemaligen Bundespräsidenten
menarbeit und Entwicklung, (ausgenommen die Zuständigkeit für die Berechnung
– dem Presse- und Informationsamt der Bundesregie- und erste Festsetzung des Ehrensolds), die ehemaligen
rung, Mitglieder der Bundesregierung, die ehemaligen Wehr-
beauftragten des Deutschen Bundestages, die ehe-
– dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur maligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
und Medien, die Informationsfreiheit, die ehemaligen Bundesbeauf-
– dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, tragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdiens-
– dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Tele- tes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-
kommunikation, blik und die ehemaligen Parlamentarischen Staats-
sekretäre.
– dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht,
– dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes, II. Örtliche Zuständigkeit
– dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für 1. G r u n d s a t z
Immobilienaufgaben, a) Zuständig ist das Service-Center, in dessen
– dem Präsidenten der Bundesanstalt für den Digital- Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versor-
funk der Behörden und Organisationen mit Sicher- gungsberechtigten befindet. Für die Entschei-
heitsaufgaben dung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversor-
3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
gungsgesetzes und die Erteilung einer Versor- 3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-
gungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beam- träger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten
tenversorgungsgesetzes ist das Service-Center Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenan-
zuständig, in dessen Bereich sich der Haupt- wartschaften, die durch Entscheidung des Familien-
wohnsitz des Beamten befindet. gerichts begründet worden sind, zu Lasten von
b) Sind mehrere Personen (Witwen, Witwer, Waisen, a) Beamten, soweit die erste Festsetzung der Ver-
geschiedene Ehegatten, frühere Lebenspartner, sorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug b) früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstor-
von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für benen Beamten oder verstorbenen früheren Be-
die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversor- amten, soweit die erste oder weitere Festsetzung
gung das Service-Center zuständig, welches für der Versorgungsbezüge den Service-Centern ob-
die Versorgung des verstorbenen Versorgungsbe- legen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand
rechtigten örtlich zuständig war. Die Zuständig- getreten wären oder wenn die Service-Center für
keit für alle weiteren Festsetzungen und Regelun- deren Hinterbliebene zuständig sind,
gen richtet sich für diesen Personenkreis nach
dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwer- c) Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich ver-
geldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder storbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste
witwergeldberechtigte Person vorhanden, be- oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge
stimmt sich die Zuständigkeit nach dem Haupt- den Service-Centern obliegt oder oblegen hat
wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf oder wenn die Service-Center für deren Hinter-
Hinterbliebenenversorgung. bliebene zuständig sind,
c) Für Versorgungsberechtigte, die ihren Haupt- 4. Durchführung des Bundesversorgungsteilungsge-
wohnsitz im Ausland haben, ist das Service- setzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichs-
Center Köln zuständig; es trifft auch die Entschei- berechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundes-
dung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversor- versorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Über-
gungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hin- tragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des
terbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforde-
im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsge- rungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des
setzes, ist das Service-Center Köln auch für die Bundesversorgungsteilungsgesetzes, für
Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Gel- a) Beamte, soweit die erste oder weitere Fest-
tungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes setzung der Versorgungsbezüge den Service-
haben. Centern obliegt,
2. B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r V e r t e i d i g u n g b) frühere Beamte sowie zwischenzeitlich verstor-
einschließlich seines Geschäftsbe- bene Beamte oder verstorbene frühere Beamte,
reichs soweit die erste oder weitere Festsetzung der
Die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach Versorgungsbezüge den Service-Centern oble-
Nummer I ergibt sich aus Anlage 3. gen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand
getreten wären oder wenn die Service-Center für
deren Hinterbliebene zuständig sind,
B. V e r s o r g u n g s a u s g l e i c h u n d D u r c h -
c) Ruhestandsbeamte und zwischenzeitlich verstor-
führung des Bundesversorgungstei-
bene Ruhestandsbeamte, soweit die erste oder
lungsgesetzes
weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den
I. Sachliche Zuständigkeit Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder
Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene
zuständig für die zuständig sind,
1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte 5. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ge-
nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in genüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den
willigen Gerichtsbarkeit über Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungs-
gesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung
a) Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versor- der Leistungen nach dem Bundesversorgungs-
gungsbezüge den Service-Centern obliegt, teilungsgesetz zuständig sind; scheidet die aus-
b) Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit gleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis
die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich
den Service-Centern obliegt, eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende
2. Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Dienststelle das für die Zahlung von Leistungen
nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zu-
Beamtenversorgungsgesetzes für
ständige Service-Center Süd-Ost unverzüglich da-
a) Beamte, soweit die erste Festsetzung der Ver- rüber zu informieren.
sorgungsbezüge den Service-Centern oder den
obersten Dienstbehörden obliegt,
b) Ruhestandsbeamte, soweit die weitere Fest- II. Örtliche Zuständigkeit
setzung der Versorgungsbezüge den Service- 1. Für Beamte, Ruhestandsbeamte und verstorbene
Centern obliegt, Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Ser-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3621
vice-Center zuständig, in dessen Bereich der Betrof- a) Berechnung, Dokumentation und Zahlbarma-
fene seinen Hauptwohnsitz hat oder hatte. chung der Abfindungen nach § 4 des Versor-
2. Für frühere Beamte und verstorbene frühere Beamte gungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der
ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich laufenden Erstattungen nach § 10 des Versor-
der Betroffene zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz gungslastenteilungs-Staatsvertrags,
hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne b) Prüfung der Dokumentation und Überwachung
Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Ver-
keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vor- sorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
handen sind.
2. Durchführung der Versorgungslastenteilung nach
3. Für Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebe- § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bun-
nenversorgung ist das Service-Center zuständig, in desinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für
dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder die Erstattung und Geltendmachung von Versor-
witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern gungslasten unter Beibehaltung der bisherigen Ver-
eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, fahrensweise und Zuständigkeitsregelungen,
in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte
Person ihren Hauptwohnsitz hat. 3. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am
31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsi-
4. Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den denten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand,
Fällen der Erstattungen von Aufwendungen nach die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren,
§ 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nun- 4. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des
mehr zuständigen Service-Center mitzuteilen. Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhe-
standsbeamter des Bundes oder ein Richter des
5. In Fällen der Nummern I.4 und I.5 ist das Service-
Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches
Center Süd-Ost zuständig. Nach Eintritt der Rechts-
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Bei-
kraft der Entscheidung des Familiengerichts über
trittsgebiet berufen wurde und die weitere Festset-
den Versorgungsausgleich unterrichtet die für den
zung der Versorgungsbezüge einem Service-Center
Versorgungsausgleich zuständige Stelle die aus-
nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt,
gleichsberechtigte Person über die spezielle Zustän-
digkeit des Service-Centers Süd-Ost für Zahlun- 5. Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25
gen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz. des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit
Gleichzeitig sind diesem Service-Center alle hierfür der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Re-
relevanten Unterlagen zu übersenden. gelung der evangelischen Militärseelsorge vom
6. Liegt bei einem Fall nach Nummer 1 oder Nummer 3 22. Februar 1957 (BGBl. I S. 702), auch in Verbin-
der maßgebliche Hauptwohnsitz im Ausland, ist das dung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseel-
Service-Center Köln zuständig. Dieses Service- sorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Center ist auch für die Durchführung des Bundesver- rungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sorgungsteilungsgesetzes zuständig (Nummer I.4), sung.
wenn sich der Hauptwohnsitz der ausgleichsberech-
tigten Person im Ausland befindet.
II. Örtliche Zuständigkeit
7. Abweichend von den Nummern 1 bis 6 richtet sich
die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des 1. Übernimmt der Bund Beamte oder Richter eines an-
Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich deren Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumen-
seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene tation und die Überwachung des Eingangs der Ab-
nach Anlage 3. findungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen
nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsver-
III. Beteiligung an Verfahren in Versorgungsaus- trags das Service-Center zuständig, dem nach Ab-
gleichssachen schnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungs-
Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nummer 2 bezüge obliegt.
und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- 2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu einem ande-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- ren Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumenta-
richtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach tion und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4
dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind. des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie
der laufenden Erstattungen nach § 10 des Ver-
sorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-
C. V e r s o r g u n g s l a s t e n t e i l u n g
Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist
I. Sachliche Zuständigkeit auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel ei-
Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 nem anderen Service-Center nach Abschnitt A die
zuständig für die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oble-
gen hätte.
1. Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag
vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über 3. Bei bundesinternen Dienstherrenwechseln ist für die
die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und Geltendmachung der laufenden Erstattungen nach
länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versor- § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Ser-
gungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. Septem- vice-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die
ber 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.
3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbar- II. Aufgaben aus anderen Rechtsgebieten
machung der anteiligen Versorgungslasten nach Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusam-
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes ist das menhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen,
Service-Center Köln zuständig. aber in anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel Diszipli-
4. Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c narrecht, Strafrecht, Statusrecht) begründet sind, bleibt
des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsan- unberührt.
sprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet ge-
gen den Bund zugrunde, obliegt die Bearbeitung
dieser Anforderungen dem Service-Center, das nach III. Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugs-
dieser Anordnung für die Pensionsregelung des Ru- beamte der Länder auf Grund der Verwendung
hestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder bei einer deutschen Auslandsvertretung
seiner Hinterbliebenen zuständig ist. Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum
5. Die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernomme-
Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich nen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleis-
seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene tungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die
richtet sich nach Anlage 3. während der Abordnung zu einer deutschen Aus-
landsvertretung auf Grund eines verwendungsbeding-
ten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt
III. Unterrichtungsvorbehalt worden sind (Erlass des Bundesministeriums des
Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des Innern vom 18. Dezember 1997 – Z 4a-002 160/4
oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem und 002 104/29 –), ist das Service-Center zuständig,
Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abwei- in dessen Bezirk die anfordernde Landesbehörde ihren
chungen von dem vom Service-Center ermittelten Be- Sitz hat.
trag, so berichtet das Service-Center der obersten
Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich der Beamte
F. E n t s c h e i d u n g über Widersprüche
oder Richter gewechselt ist.
u n d Ve r t re t u n g d e s D i e n s t h e r r n b e i
Klagen aus den in den Abschnitten A
D. V e r s o r g u n g s a n g e l e g e n h e i t e n nach bis E genannten Bereichen
dem G 131 I. Widersprüche
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die Auf Grund des § 126 Absatz 3 des Bundesbeamten-
ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service- gesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2
Center Süd-Ost bundesweit zuständig (Erlass des des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis
Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2007 zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den
– III A 5 – O 1000/06/0001). Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Ser-
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die vice-Centern übertragen, soweit sie den mit dem
ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Ser- Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben
vice-Center Köln zuständig. oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Ver-
waltungsaktes abgelehnt haben.
E. W e i t e r e A u f g a b e n , d i e i m Z u s a m - Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in
menhang mit den Aufgaben nach Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
den Abschnitten A bis D stehen
I. Geltendmachung der nach § 76 des Bundes- II. Klagen
beamtengesetzes übergegangenen Schadens- Auf Grund des § 127 Absatz 3 des Bundesbeamten-
ersatzansprüche gegen Dritte gesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Kla-
1. Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundes- gen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Be-
beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegan- reichen den Service-Centern übertragen, soweit sie
genen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus nach dieser Anordnung für den Erlass von Wider-
Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe spruchsbescheiden zuständig sind.
der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen (vgl. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im
Anlage 4 des Anhangs zum Feinkonzept Struktur- Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung ab-
entwicklung Bundesfinanzverwaltung – Zollverwal- weichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu über-
tung), soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle nehmen.
Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center
zugeordnet ist.
2. Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundes- III. Besonderheiten für das Bundesministerium der
beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegan- Verteidigung einschließlich seines Geschäfts-
genen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus bereichs
Unfällen der Beamten erfolgt – auch wenn der Für Widersprüche im Zusammenhang mit den nach
dienstunfallverletzte Beamte zwischenzeitlich in dieser Anordnung übertragenen Aufgaben sowie für die
den Ruhestand versetzt wurde – bis zur endgültigen Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in diesem Be-
Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs reich gilt die Anordnung des Bundesministers der Ver-
(dem Grunde nach) durch die zuständige oberste teidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Kla-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3623
gen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis in versorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu
Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des legen sind,
Wehrsolds und der Beihilfe vom 18. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1642). Soweit Entscheidungen im Zusammenhang b) die Entscheidung über die Berücksichtigung von
mit übertragenen Aufgaben dem Bundesministerium Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Be-
der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle amtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige
vorbehalten und die Service-Center für den Erlass des Dienstzeit,
entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind, leis- c) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des
tet das Bundesministerium der Verteidigung oder die Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerken-
von ihm bestimmte Stelle im Rahmen der Rechtsmittel- nung von Dienstunfällen einschließlich Einsatz-
verfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbe- unfällen nach den §§ 31 und 31a des Beamten-
sondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. versorgungsgesetzes sowie die Entscheidung, ob
der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
hat,
G. S o n s t i g e R e g e l u n g e n
I. Bei dem Bundesministerium des Innern, dem d) die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach
Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgeset-
Verteidigung und den obersten Dienstbehörden zes,
oder den von diesen bestimmten Stellen verblei-
e) die Entscheidung über das Vorliegen der Voraus-
bende Zuständigkeiten
setzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge-
1. B u n d e s m i n i s t e r i u m d e s I n n e r n leistungen nach den §§ 36 bis 39 und § 41 des
Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Beamtenversorgungsgesetzes,
Innern vorbehalten: f) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
a) versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversor-
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausge- gungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfall-
hende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des ausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes), Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung
des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
b) Entscheidungen, die nach den versorgungsrecht-
lichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht g) die Entscheidung über die Gewährung von Ent-
zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und schädigungsleistungen nach § 43 des Beamten-
Entscheidungen über Abweichungen von den ver- versorgungsgesetzes sowie über den Schadens-
sorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften, ausgleich nach § 43a des Beamtenversorgungs-
c) die Bestimmung, welche Behörde als oberste gesetzes und seine Durchführung,
Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten h) die Entscheidung über die Versagung der Unfall-
soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht fürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamten-
mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine versorgungsgesetzes,
Regelung nicht getroffen ist.
2. B u n d e s k a n z l e r a m t i) die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe
(zum Beispiel Petitionen, Fachaufsichtsbeschwer-
Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendiens- den, Dienstaufsichtsbeschwerden), soweit ressort-
tes bleiben dem Bundeskanzleramt vorbehalten: spezifische Belange betroffen sind,
a) die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,
j) die Geltendmachung von nach § 76 des Bundes-
b) Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegan-
Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerken- genen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen.
nung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den
§§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, 4. A l l e o b e r s t e n D i e n s t b e h ö r d e n
c) die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen
in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenver- zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
sorgungsgesetzes zu verlangen, hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wort-
laut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehör-
d) die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach
den getroffen werden können. Von dieser Regelung
§ 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgeset-
betroffen sind auch Entscheidungen über
zes.
3. B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r V e r t e i d i g u n g a) eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31
Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,
Folgende Zuständigkeiten verbleiben beim Bundes-
ministerium der Verteidigung oder der von ihm be- b) ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 des Beam-
stimmten Stelle: tenversorgungsgesetzes,
a) die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung c) eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Ab-
der Versorgung und einer Versorgungsauskunft satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8,
9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenver- d) einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach
sorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamten- § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,
3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
e) den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbe-
Beamtenversorgungsgesetzes, reich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entschei-
f) die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Ver- dung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bundes-
wendung im öffentlichen Dienst auf die Versor- ministeriums des Innern in den Fällen des Abschnitts G
gungsbezüge nach § 53 Absatz 8 Satz 4 des Beam- Nummer I.1 wird durch die oberste Dienstbehörde ver-
tenversorgungsgesetzes. anlasst.
Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge Die Service-Center führen den nach dieser Anord-
durch die obersten Dienstbehörden erfolgt und die nung erforderlichen Schriftwechsel mit den zustän-
weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern digen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schrift-
obliegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem örtlich wechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von
zuständigen Service-Center den Pensionsfestsetzungs- grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder
bescheid zusammen mit den Personalakten zu, zu- die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für
mindest aber die für die Rechnungsprüfung erforder- die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich
lichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegen- des Bundesministerium der Finanzen sind, ist das
heiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unter- Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu be-
lagen mit zu übersenden. In Schadensersatzfällen nach teiligen.
§ 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie einer
bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des
Schadensersatzanspruchs mit zu übersenden. Das H. Ü b e r g a n g s r e g e l u n g e n
Service-Center leitet den Vorgang an das zuständige
Rechtsreferat weiter (vgl. Abschnitt E Nummer I). Die Aufgabe nach Abschnitt G Nummer I.3 Buch-
stabe a kann bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder
teilweise von den Service-Centern der Bundesfinanz-
II. Amtshilfe direktionen wahrgenommen werden.
Die Service-Center unterstützen die obersten Dienst-
behörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fäl-
len, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständig- I. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
keiten nicht übertragen worden sind.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenversorgungs-
III. Schriftverkehr Zuständigkeitsanordnung vom 26. Juni 2010 (BGBl. I
Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach S. 908), die durch die Anordnung vom 14. Januar 2011
dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, (BGBl. I S. 51) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 13. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Beus
Anlage 1
(zu Abschnitt A Nummer I)
Geltendmachung
von Schadens-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1.
Bundespräsidialamt Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Center8 Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
2.
Verwaltung des Verwaltung des Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Deutschen Bundestages Deutschen Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Bundestages empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
3.
Verwaltung des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Bundesrates Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
4.
Bundes- Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundes-
verfassungsgericht verfassungs- Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den verfassungs-
gericht empfänger: erlassen oder Erlass des Wider- gericht
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
5.
Bundeskanzleramt Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
kanzleramt Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
5.1
Bundesnachrichtendienst Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
kanzleramt Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
3625
3626
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
6.
Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
7.
Bundesministerium des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Innern einschließlich Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Geschäftsbereich
7.1
Bundesanstalt für den Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Digitalfunk der Behörden Center Center Center Center Center Center Center Süd-Ost Center Süd-Ost Center Süd-Ost direktion Mitte
und Organisationen mit Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost
Sicherheitsaufgaben
8.
Bundesministerium Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
der Justiz für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
8.1
Präsidenten/Leiter der Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Gerichte/Behörden im für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Geschäftsbereich empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
8.2
Bundesamt für Justiz Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
8.3
Sonstige Angehörige Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
9.
Bundesministerium der Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Finanzen einschließlich Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Geschäftsbereich und
Bundesdruckerei
9.1
Unfallkasse Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Post und Telekom Center ZEFIR Center Center Center Center Center Center ZEFIR Center ZEFIR Center ZEFIR direktion
ZEFIR ZEFIR ZEFIR ZEFIR ZEFIR SüdWest
9.2
Museumsstiftung Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Post und Center ZEFIR Center Center Center Center Center Center ZEFIR Center ZEFIR Center ZEFIR direktion
Telekommunikation ZEFIR ZEFIR ZEFIR ZEFIR ZEFIR SüdWest
9.3
Bundesanstalt für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Finanzdienstleistungs- Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln direktion West
aufsicht
9.4
Bundesanstalt für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Immobilienaufgaben Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
10.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Wirtschaft und ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Technologie Wirtschaft und empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Technologie Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
10.1
Nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
11.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Arbeit und Soziales ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Arbeit und empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Soziales Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig 3627
3628
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
11.1
Gerichte/Behörden im Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Geschäftsbereich Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
11.2
Unfallkasse des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Bundes Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln direktion West
12.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Ernährung, Landwirt- ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
schaft und Verbraucher- Ernährung, empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
schutz Landwirtschaft Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
und Verbraucher- zuständig
schutz
12.1
Nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
13.
Bundesministerium Service- Service- Service- Behörden im Service- Service- Service-Center Service-Center Service-Center Behörden
der Verteidigung Center Center Center Geschäfts- Center Center Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf im Geschäftsbe-
einschließlich Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf bereich des Düsseldorf Düsseldorf Service-Center Service-Center Service-Center reich des Bun-
Geschäftsbereich Service- Service- Service- Bundesmi- Service- Service- Stuttgart Stuttgart Stuttgart desministeriums
Center Center Center nisteriums Center Center der Verteidigung
Stuttgart Stuttgart Stuttgart der Verteidi- Stuttgart Stuttgart
gung
13.1
Ehemalige Minister und Service- Service- Service- Bundesmi- Service- Service- Service-Center Service-Center Service-Center Behörden
Parlamentarische Staats- Center Center Center nisterium der Center Center Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf im Geschäftsbe-
sekretäte Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Verteidigung Düsseldorf Düsseldorf reich des Bun-
desministeriums
der Verteidigung
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
14.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Familie, Senioren, ministerium Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Frauen und Jugend für Familie, empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Senioren, Frauen Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
und Jugend zuständig
14.1
Nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
15.
Bundesministerium Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
für Gesundheit ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Gesundheit empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
15.1
Nachgeordnete Dienst- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
stellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
16.
Bundesministerium für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Umwelt, Naturschutz Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
und Reaktorsicherheit
einschließlich
Geschäftsbereich
17.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Bildung und Forschung ministerium Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
für Bildung empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
und Forschung Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
17.1
Bundesinstitut für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Berufsbildung9 Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
3629
3630
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
17.2
Deutsches Historisches Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Institut Paris Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
17.3
Deutsches Historisches Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Institut Rom Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
17.4
Kunsthistorisches Institut Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Florenz Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
18.
Bundesministerium Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
für wirtschaftliche ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Zusammenarbeit und wirtschaftliche empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Entwicklung Zusammen- Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
arbeit und zuständig
Entwicklung
19.
Presse- und Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Informationsamt der Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Bundesregierung
20.
Beauftragter der Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Bundesregierung für Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Kultur und Medien
einschließlich
Geschäftsbereich
20.1
Bundesanstalt Deutsche Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Nationalbibliothek Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
20.2
Stiftung Haus der Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Geschichte der Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Bundesrepublik
Deutschland
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
20.3
Stiftung Bundespräsident- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Theodor-Heuss-Haus Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
20.4
Bundeskanzler- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Willy-Brandt-Stiftung Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
20.5
Otto-von-Bismarck- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Stiftung Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
20.6
Stiftung Jüdisches Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Museum Berlin Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
20.7
Stiftung Preußischer Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Kulturbesitz Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion Mitte
Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost
21.
Bundesrechnungshof Bundesrech- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
nungshof Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
21.1
Prüfungsämter Bundesrech- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service- Service- Bundesfinanz-
des Bundes nungshof Center Center Center Center Center Versorgungs- Center Center direktionen
empfänger:
Service-Center
22.
Minister der letzten – – – – – – – – – –
3631
DDR-Regierung10
3632
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
23.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Raum-
ordnung, Bauwesen
und Städtebau11
23.1
Ministerium und nach- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
geordnete Dienststellen, Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
bei Versetzung/Eintritt
in den Ruhestand bis
zum 31.12.1998
24.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Angele- Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
genheiten des Bundes-
rates und der Länder
25.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
schatzministerium Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
26.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für die Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Angelegenheiten des
Bundesverteidigungs-
rates
27.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
besondere Aufgaben
28.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
innerdeutsche
Beziehungen
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
29.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Post und Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Telekommunikation
30.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Arbeit Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
und Sozialordnung
1
– Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 54 BBG, sowie der übrigen Versorgungsbezüge (§ 2 BeamtVG).
– Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs auf der Grundlage des vom Bundesamt für das Per-
sonalmanagement der Bundeswehr erstellten Versorgungsblattes (vollständig und sachlich richtig gezeichnet).
– Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste
Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat oder beim Personal des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs.
– Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig sind.
2
– Weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Absatz 6 BeamtVG sowie der übrigen Versorgungsbezüge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhens-
vorschriften.
– Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z. B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit).
– Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 BeamtVG.
3
– Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 BeamtVG bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres.
– Festsetzung und Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers.
4
Hiervon erfasst wird auch die Anordnung ärztlicher Untersuchungen der dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die
Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer rechtskräftigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden. Für das Bundes-
ministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs setzen die Service-Center auf der Grundlage der Entscheidungen/Bewilligungen der zuständigen Behörden die Versorgungsleistungen nach den §§ 36
bis 41 BeamtVG fest.
5
Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der
obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen
werden müssen.
6
Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge sowie der laufenden Erstattungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ist das Service-Center Köln zuständig, wenn es sich
um den Wechsel von Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn handelt. Diese örtliche Zuständigkeit gilt auch für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherren an den Bund in
Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG bei bundesinternen Dienstherrenwechseln. Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach Anlage 3.
7
Der Vollzug des BVersTG erfolgt für Inlandsfälle durch das Service-Center Süd-Ost und für Auslandsfälle durch das Service-Center Köln.
Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3.
3633
8
Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festetzung des Ehrensolds für einen aus dem Amt scheidenden Bundespräsidenten verbleibt beim Bundespräsidialamt.
9
Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildung.
10
Nach § 21 Absatz 3 und 4 BMinG erhalten Mitglieder des Ministerrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitpunkt ab dem 12. April 1990 angehört haben, ab dem 55. Lebensjahr auf
11
Antrag ein Ruhegehalt. Zuständig ist das Service-Center Süd-Ost.
3634
Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3635
Anlage 2
(zu Abschnitt A Nummer I)
Bundesfinanzdirektion Versorgungssachbearbeitung Zuständigkeitsbereich
Mitte Bundesfinanzdirektion Mitte Bayern, Berlin, Brandenburg,
Hausanschrift: Service-Center Süd-Ost Sachsen, Thüringen
Großbeerenstraße 341 – 345 Hausanschrift:
14480 Potsdam Carusufer 3 – 5
Postanschrift: 01099 Dresden
Postfach 90 02 65 Postanschrift:
14438 Potsdam Postfach 10 07 61
Telefon: 0331 6461-0 01077 Dresden
Fax: 0331 6461-400 Telefon: 0351 8004-0
E-Mail: poststelle@bfdm.bfinv.de Fax: 0351 8004-331
E-Mail: poststelle@bfdm-sc.bfinv.de
Nord Bundesfinanzdirektion Nord Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Hausanschrift: Service-Center Rostock Vorpommern, Niedersachsen,
Rödingsmarkt 2 Hausanschrift: Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
20459 Hamburg Wallstraße 2
Postanschrift: 18055 Rostock
Postfach 11 32 44 Postanschrift:
20432 Hamburg Postfach 10 52 20
Telefon: 040 42820-0 18010 Rostock
Fax: 040 42820-2547 Telefon: 0381 4445-0
E-Mail: poststelle@bfdn.bfinv.de Fax: 0381 4445-2920
E-Mail: poststelle@bfdn-hro.bfinv.de
Südwest Bundesfinanzdirektion Südwest Baden-Württemberg, Hessen,
Hausanschrift: Service-Center ZEFIR Rheinland-Pfalz, Saarland
Wiesenstraße 32 Hausanschrift:
67433 Neustadt a. d. Weinstraße Präsident-Baltz-Straße 5
Postanschrift: 66119 Saarbrücken
Postfach 10 07 64 Postanschrift:
67407 Neustadt a. d. Weinstraße Postfach 10 22 45
Telefon: 06321 894-0 66022 Saarbrücken
Fax: 06321 894-930 Telefon: 0681 501-00
E-Mail: poststelle@bfdsw.bfinv.de Fax: 0681 501-6640
E-Mail: poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de
West Bundesfinanzdirektion West Nordrhein-Westfalen, Ausland
Post- und Hausanschrift: Service-Center Köln (Versorgung)
Wörthstraße 1 – 3 Hausanschrift:
50668 Köln Neusser Straße 159
Telefon: 0221 22255-0 50733 Köln
Fax: 0221 22255-3981 Postanschrift:
E-Mail: poststelle@bfdw.bfinv.de Wörthstraße 1 – 3
50668 Köln
Telefon: 0221 37993-355 (Hotline)
Fax: 0221 37993-721
E-Mail: poststelle@bfdw-sc.bfinv.de
Nur nachrichtlich: a) Angehörige des Bundesministeri-
ums für Verkehr, Bau und Stadt-
Bundesanstalt für entwicklung sowie der nachge-
Verwaltungs-Dienstleistungen ordneten Dienststellen
Außenstelle Münster
b) nach dem 31. Dezember 1998 in
Cheruskerring 11
48147 Münster den Ruhestand getretene An-
gehörige des ehemaligen Bun-
Telefon: 0251 2708-0 desministeriums für Bauwesen,
Fax: 0251 2708-115
Raumordnung und Städtebau so-
E-Mail: info@bav.bund.de
wie der nachgeordneten Dienst-
stellen
3636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Anlage 3
(zu Abschnitt A Nummer II.2)
Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung ein-
schließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach, welche Außenstelle des Bun-
desverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.
Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle Zuständiges Service-Center
Bundesverwaltungsamt Bundesfinanzdirektion West
Außenstelle Hannover Service-Center Düsseldorf
Hans Böckler-Allee 16 Hausanschrift:
30173 Hannover Wilhelm-Raabe-Straße 46
Bundesverwaltungsamt 40470 Düsseldorf
Außenstelle Kiel Postanschrift:
Feldstraße 23 Postfach 30 10 54
24106 Kiel 40410 Düsseldorf
Bundesverwaltungsamt Telefon: +49(0)211-959-4137
Außenstelle Düsseldorf Telefax: +49(0)211-959-4559
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Bundesverwaltungsamt Bundesfinanzdirektion Südwest
Außenstelle Stuttgart Service-Center Stuttgart
Heilbronner Straße 186 Hausanschrift:
70191 Stuttgart Heilbronner Straße 186
Bundesverwaltungsamt 70191 Stuttgart
Außenstelle Wiesbaden Postanschrift:
Moltkering 9 Postfach 10 52 61
65189 Wiesbaden 70045 Stuttgart
Bundesverwaltungsamt Telefon: +49(0)711-2540-0
Außenstelle München Telefax: +49(0)711-2540-1111
Dachauer Straße 128
80637 München
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Strausberg
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der
Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957
(BGBl. I S. 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Center Düsseldorf der
Bundesfinanzdirektion West zuständig.
Wechsel der Zuständigkeit
Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanz-
direktion West zum Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest und umgekehrt beantragen, wenn
sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist statt-
zugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten
bedarf es übereinstimmender Anträge.
Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger:
Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten
haben, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West und für Versorgungsempfänger, die bis
zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart
der Bundesfinanzdirektion Südwest zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3637
Anordnung
zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der
Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung – BMFSVZustAnO)
Vom 13. September 2013
Nach § 2 Absatz 3 der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungs-
verordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) ordnet das Bundesministerium
der Finanzen an:
§1
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Bundesfinanzdirektio-
nen richtet sich nach der Anlage.
(2) Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom
Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zum Service-Center
Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest und umgekehrt beantragen, wenn
sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin
verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unan-
fechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es über-
einstimmender Anträge.
§2
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
Berlin, den 13. September 2013
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Beus
3638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungs-
amtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.
Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle Zuständiges Service-Center
Bundesverwaltungsamt Bundesfinanzdirektion West
Außenstelle Hannover Service-Center Düsseldorf
Hans-Böckler-Allee 16 Hausanschrift: Wilhelm-Raabe-Straße 46
30173 Hannover 40470 Düsseldorf
Postanschrift: Postfach 30 10 54
Bundesverwaltungsamt 40410 Düsseldorf
Außenstelle Kiel
Telefon: +49(0)2 11-95 90
Feldstraße 23 Telefax: +49(0)2 11-9 59-21 87
24106 Kiel
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Düsseldorf
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Bundesverwaltungsamt Bundesfinanzdirektion Südwest
Außenstelle Stuttgart Service-Center Stuttgart
Heilbronner Straße 186 Hausanschrift: Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart 70191 Stuttgart
Postanschrift: Postfach 10 52 61
Bundesverwaltungsamt 70045 Stuttgart
Außenstelle Wiesbaden
Telefon: +49(0)7 11-25 40-0
Moltkering 9 Telefax: +49(0)7 11-25 40-11 11
65189 Wiesbaden
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle München
Dachauer Straße 128
80637 München
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Strausberg
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Abweichend hiervon ist die Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart, zuständig für ehemalige
Berufssoldaten, die aus der ehemaligen Volksmarine der DDR übernommen wurden und von der Außenstelle Kiel
Dienstbezüge erhalten haben, sowie ihre Hinterbliebenen.
Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger:
Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten
haben, ist die Bundesfinanzdirektion West, Service-Center Düsseldorf, und für Versorgungsempfänger, die bis zum
30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, die Bundesfinanzdirektion Süd-
west, Service-Center Stuttgart, zuständig.