3554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 6. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- siedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn
sen: ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und
der Antragsteller für den Folgeantrag nach
Artikel 1 Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungs-
Änderung des gebieten begründet hat.“
Bundesvertriebenengesetzes cc) Die Sätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
S. 1902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte,
wird wie folgt geändert: sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren
besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet le-
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: bende Abkömmling werden zum Zweck der
a) In Satz 1 wird das Wort „vergleichbare“ durch das gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahme-
Wort „andere“ ersetzt; das Wort „nur“ wird ge- bescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn
strichen. in ihrer Person kein Ausschlussgrund im
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson
die Einbeziehung ausdrücklich beantragt;
„Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbeson- Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müs-
dere durch den Nachweis ausreichender deutscher sen auch Grundkenntnisse der deutschen
Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 Sprache besitzen.“
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen oder durch den Nachweis familiär bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden.“ „Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr
im Aussiedlungsgebiet, sondern während des
„Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung
bestätigt werden durch den Nachweis der Fähig- der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 ge-
keit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen boren wird.“
Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fäl-
len des § 27 Absatz 2 im Zeitpunkt der Begrün- cc) Die folgenden Sätze 3, 4, 5 und 6 werden an-
dung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbe- gefügt:
reich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches „Abweichend von Satz 1 kann der im Aus-
Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei siedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder
denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähig- Abkömmling eines Spätaussiedlers, der sei-
keit wegen einer körperlichen, geistigen oder see- nen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
lischen Krankheit oder wegen einer Behinderung des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers
Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen.“ einbezogen werden, wenn die sonstigen Vo-
d) Satz 4 wird ersetzt durch den bisherigen Satz 5. raussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung
von minderjährigen Abkömmlingen in den
2. § 27 wird wie folgt geändert: Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Einbeziehung der Eltern oder des sorge-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „erfüllen“ in berechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte
Klammern das Wort „Bezugspersonen“ ein- oder volljähriger Abkömmling wird abwei-
gefügt. chend von Satz 1 einbezogen, wenn er we-
gen einer körperlichen, geistigen oder see-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: lischen Krankheit oder wegen einer Behin-
„Abweichend hiervon kann Personen, die sich derung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine
des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebe- Grundkenntnisse der deutschen Sprache be-
scheid erteilt oder es kann die Eintragung sitzen kann. Die Einbeziehung in den Auf-
nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, nahmebescheid wird insbesondere dann un-
wenn die Versagung eine besondere Härte wirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor
bedeuten würde und die sonstigen Voraus- beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete ver-
setzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aus- lassen haben, oder die Bezugsperson ver-
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stirbt, bevor die einbezogenen Personen Auf- „§ 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten
nahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 ge- für Familienangehörige der nach Absatz 2
funden haben.“ Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: entsprechend.“
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
„Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unan-
fechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Er- Artikel 2
teilung eines Aufnahmebescheides oder auf
Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebun- Inkrafttreten
den.“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der
Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
Vom 6. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ersetzt und werden nach dem Wort „Name“ die
sen: Wörter „und das geänderte Geburtsdatum“ ein-
gefügt.
Artikel 1 3. In § 21a Satz 2 wird die Angabe „§ 493 Abs. 2, Abs. 3
Änderung des Satz 1“ durch die Wörter „§ 493 Absatz 2 und 3
Bundeszentralregistergesetzes Satz 1“ ersetzt.
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der 4. § 30 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
„Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungs-
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1
bereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der
des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)
Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche An-
1. § 20 wird wie folgt geändert: tragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange- Unterschrift des Antragstellers zulässig.“
fügt: 5. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:
„Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unter- „§ 30c
bleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach
Satz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Dies Elektronische Antragstellung
gilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Frei- (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von
heitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbrin- § 30 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der
gung in der Sicherungsverwahrung oder in einem Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen
psychiatrischen Krankenhaus. Die Frist verlängert Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu
sich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Straf- stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antrag-
arrest oder Jugendstrafe um deren Dauer.“ stellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“ ten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher
durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt. Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzu-
weisen.
2. § 20a wird wie folgt geändert:
(2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-
Nummer 1 die Wörter „oder Vornamens“ durch satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei
die Wörter „, Vornamens oder Geburtsdatums“ müssen aus dem elektronischen Speicher- und
ersetzt. Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Vorname“ des elektronischen Aufenthaltstitels an die Register-
durch die Wörter „, Vorname oder Geburtsdatum“ behörde übermittelt werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3557
1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso- scheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amt-
nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 lich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des An-
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung tragstellers zulässig.“
mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-
3. Nach § 150d wird folgender § 150e eingefügt:
gesetzes und
„§ 150e
2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburts-
ort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit Elektronische Antragstellung
und Anschrift.
(1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei- § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der
tungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen
nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu
und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antrag-
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes stellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-
sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertrau- ten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher
lichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzu-
Datensatzes gewährleistet. weisen.
(3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18
dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echt- des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-
heit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei
zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann müssen aus dem elektronischen Speicher- und
die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder
Originals verlangen. des elektronischen Aufenthaltstitels an die Register-
(4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen behörde übermittelt werden:
Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-
gilt § 30 entsprechend.“ nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
6. § 41 wird wie folgt geändert: Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „gehört“ mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-
durch das Wort „gehören“ ersetzt. gesetzes und
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach den 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburts-
Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den ort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit
Absätzen 1 und 3“ ersetzt. und Anschrift.
7. In § 42 Satz 5 wird nach den Wörtern „so ist die Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei-
Mitteilung“ das Komma gestrichen. tungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens
nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben
8. § 46 wird wie folgt geändert:
und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Nummer 1 sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertrau-
Buchstaben a und b“ durch die Wörter „Num- lichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten
mer 1 Buchstabe a und b“ ersetzt. Datensatzes gewährleistet.
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „Nummer 1 (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit
Buchstaben d bis f“ durch die Wörter „Num- dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echt-
mer 1 Buchstabe d bis f“ ersetzt. heit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt
b) In Absatz 3 wird die Angabe „, Nr. 3, Nr. 4“ durch zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann
die Wörter „sowie Nummer 3 und 4“ ersetzt. die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des
Originals verlangen.
Artikel 2 (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen
Änderung der Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen
Gewerbeordnung gilt § 150 entsprechend.“
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
Artikel 3
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August Änderung des
2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie Aufenthaltsgesetzes
folgt geändert:
§ 78 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
§ 150d folgende Angabe eingefügt: (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
„§ 150e Elektronische Antragstellung“. zes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 150 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein
„Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungs-
Komma ersetzt.
bereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der
nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stel- 2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
len; sofern der Antragsteller nicht persönlich er- Wort „sowie“ ersetzt.
3558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt: Artikel 5
„5. den Geburtsnamen.“
Inkrafttreten
Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Bekanntmachungserlaubnis und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut (2) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 2 Num-
des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. Sep- mer 1 und 3 treten am 1. September 2014 in Kraft.
tember 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen. (3) Artikel 3 tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3559
Gesetz
zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Vom 6. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Reservisten, die einen aktiven Reservisten-
sen: dienst leisten,“ angefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Heer, Luft-
Artikel 1 waffe, Marine und Sanitätsdienst.“ durch ein
Änderung des Soldatinnen- Komma ersetzt.
und Soldatengleichstellungsgesetzes dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz „4. die zivilen Organisationsbereiche.“
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt „(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes
geändert: sind das Bundesministerium der Verteidigung,
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur die militärischen und zivilen Dienststellen der
Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch Bundeswehr sowie die Truppenteile.“
die folgenden Angaben ersetzt: c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
„Abschnitt 4 d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-
Gleichstellungsbeauftragte, handlung“ das Wort „erfahren“ gestrichen.
Gleichstellungsvertrauensfrau 5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 und“ und
§ 16 Grundsätze vor dem Wort „Frauen“ das Wort „dass“ gestrichen.
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen 6. § 10 wird wie folgt geändert:
Organisationsbereichen a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Orga- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den
nisationsbereichen Streitkräften“ gestrichen.
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundes- 7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 5“
ministerium der Verteidigung und in weiteren gestrichen.
Dienststellen
8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „5“ durch die
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau Angabe „5 und 7“ ersetzt.
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden 9. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort
§ 16f Wahlanfechtung „, Gleichstellungsvertrauensfrau“ angefügt.
§ 16g Verordnungsermächtigung“. 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt:
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 16
a) In Satz 3 werden die Wörter „in den Streit- Grundsätze
kräften“ gestrichen. (1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in gehei-
b) In Satz 4 wird das Wort „Funktionsfähigkeit“ mer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
durch das Wort „Auftragserfüllung“ ersetzt. (2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienst-
3. § 3 Absatz 1 wird aufgehoben. stelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten
4. § 4 wird wie folgt geändert: bestellt. Findet sich keine Kandidatin, bestellt die
Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. Die Be-
Wörter „unter Berücksichtigung struktureller stellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
Vorgaben“ gestrichen und wird nach dem (3) Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine
Wort „sind“ ein Doppelpunkt eingefügt. Stellvertreterin gewählt und bestellt. Bei großen Zu-
bb) In Nummer 2 werden nach dem Komma am ständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen
Ende die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und be-
Leistenden sowie der Reservistinnen und stellt.
3560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
(4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellver- seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbe-
treterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe auftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar
entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2 sind die Soldatinnen der Dienststelle.
die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht
hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden. § 16d
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stell- Gleichstellungsvertrauensfrau
vertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder (1) In Dienststellen der militärischen Organisa-
einer Personalvertretung noch einer Schwerbe- tionsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauf-
hindertenvertretung angehören und nur in ihrer tragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Ein-
Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit heitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu
Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und
auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem bedarf der Zustimmung der Soldatin.
Soldatenbeteiligungsgesetz sein.
(2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbe-
§ 16a reiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauens-
Wahl und Wahlberechtigung frau ab Ortsebene erfolgen kann.
in militärischen Organisationsbereichen
(1) In den militärischen Organisationsbereichen § 16e
wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine
Vorzeitiges Ausscheiden
Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberech-
tigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig
sowie die Soldatinnen der der Division nachgeord- aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der
neten Dienststellen. Für Dienststellen vergleich- Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die
barer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleich-
stellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für
(2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder
die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrau-
den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeord-
ensfrau.
net sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauf-
tragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind
§ 16f
alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle
sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit Wahlanfechtung
die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahl- (1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die
berechtigt sind. Leitung der Dienststelle können die Wahl anfech-
ten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des
§ 16b Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren ver-
Wahl und Wahlberechtigung stoßen worden ist.
in zivilen Organisationsbereichen (2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen
(1) In den zivilen Organisationsbereichen kann nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zu-
ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleich- ständigen Truppendienstgericht angefochten wer-
stellungsbeauftragte gewählt werden. Wahlberech- den. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
tigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundes- des Bundesministeriums der Verteidigung kann
oberbehörde sowie der nachgeordneten Dienst- unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehr-
stellen. dienstsenate) angefochten werden. Für das Verfah-
ren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerde-
(2) In den zentralen personalbearbeitenden
ordnung über das gerichtliche Antragsverfahren
Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungs-
entsprechend.
beauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar
sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbei- (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn
tenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert
Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in oder beeinflusst werden konnte.
der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle (4) Die Truppendienstkammer soll mit mindes-
Personalentscheidungen getroffen werden. tens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin be-
setzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder
§ 16c ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere
Wahl und Wahlberechtigung ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamt-
im Bundesministerium der Verteidigung liche Richter Stabsoffizier sein muss; § 74 Absatz 8
und in weiteren Dienststellen der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.
(1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird
eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlbe- § 16g
rechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Verordnungsermächtigung
Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
Bundesministerium der Verteidigung Personalent- mächtigt, das Verfahren für die Durchführung der
scheidungen getroffen werden. Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung
kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3561
11. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und 5 werden jeweils die
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 Wörter „in den Streitkräften“ gestrichen.
bis 2b ersetzt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(2) Die Stellvertreterin hat, wenn sie die „(3) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist An-
Gleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit sprechpartnerin für die Soldatinnen und Solda-
sie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b ten der Dienststelle sowie der zuständigen
Satz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgabe der
Gleichstellungsbeauftragte. Die Stellvertreterin Gleichstellungsvertrauensfrau besteht in der Ver-
richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleich- mittlung von Informationen zwischen den Solda-
stellungsbeauftragten aus. tinnen und Soldaten einerseits und der zuständi-
gen Gleichstellungsbeauftragten andererseits.
(2a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zu-
anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich ständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fra-
für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belas- gen, die die vertretenen Dienststellen betreffen.
sung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleich-
Ihr ist die notwendige personelle, räumliche stellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis
und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu eigene Aufgaben übertragen.“
stellen.
13. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gleich-
(2b) Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall stellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten
von anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Be- im Bundesministerium der Verteidigung“ durch die
lassung der Geld- und Sachbezüge grundsätz- Wörter „militärische Gleichstellungsbeauftragte des
lich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu ent- Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
lasten. Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin
14. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden.
In diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld- 15. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Truppendienst-
Aufgaben zwingend erforderlichen Umfang von gericht“ das Wort „zuständige“ eingefügt und
anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu ent- werden die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte
lasten. Ihr ist die notwendige personelle, räum- für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministe-
liche und sachliche Ausstattung zur Verfügung rium der Verteidigung“ durch die Wörter „militä-
zu stellen.“ rische Gleichstellungsbeauftragte des Bundes-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Dienst- ministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
stelle“ das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ b) In Satz 8 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 3
ersetzt und werden nach dem Wort „Gleich- und 4“ durch die Angabe „§ 16f Absatz 4“ er-
stellungsbeauftragte“ die Wörter „und ihre Stell- setzt.
vertreterin“ eingefügt. 16. In § 24 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „vier“ ersetzt.
„(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält ei-
Artikel 2
nen monatlichen Verfügungsfonds. Das Gleiche
gilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft Änderung der Gleichstellungs-
mit eigenen Aufgaben betraut worden ist. beauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Sol-
Stellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Auf- datinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394) wird wie
gaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit folgt geändert:
in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benach- 1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „beiden“ gestrichen.
teiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen 2. § 2 wird aufgehoben.
ihren Willen nur versetzt oder kommandiert
werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Gründen unvermeidbar ist. Die fiktive Nach- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
zeichnung des beruflichen Werdegangs der b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
Gleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf
4. § 4 wird aufgehoben.
die Einbeziehung in die Personalauswahlent-
scheidung zu gewährleisten. Satz 3 gilt entspre- 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
chend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mit eigenen Aufgaben betraut ist.“
„Dienststellen, bei denen eine militärische
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstel-
„Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, len eine Namensliste der Soldatinnen, die zum
wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben be- Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahl-
traut worden ist.“ vorstand zur Verfügung.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 3 Abs. 1
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
wahlberechtigten“ gestrichen.
f) Absatz 8 wird Absatz 7. c) In Satz 3 wird nach dem Wort „Wahlvorstand“
12. § 19 wird wie folgt geändert: das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
3562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die 9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16
Wörter „den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen-
Soldatengleichstellungsgesetzes“ ersetzt. und Soldatengleichstellungsgesetzes“ gestrichen.
7. § 20 wird wie folgt geändert: 10. In § 23 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 1 und
Abs. 11“ durch die Angabe „§ 16f Absatz 2“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. § 24 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Als Gleich- 12. § 25 wird wie folgt geändert:
stellungsbeauftragte ist gewählt“ durch die
Wörter „Gewählt ist“ ersetzt. a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die
Wörter „den Militärischen Abschirmdienst“
bb) Satz 3 wird aufgehoben. durch die Wörter „die Nachrichtendienste“ er-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10 setzt.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 16f“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „im Militärischen
Abschirmdienst“ durch die Wörter „in den Nach-
8. § 21 wird wie folgt geändert:
richtendiensten“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16
Abs. 8 des Soldatinnen- und Soldatengleichstel- Artikel 3
lungsgesetzes)“ gestrichen. Inkrafttreten
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Satz 1“ durch die Angabe „§ 16f“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3563
Zweites Gesetz
zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Vom 7. September 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- „(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in
tes das folgende Gesetz beschlossen: ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach
Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der
Artikel 1 Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
Die Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich,
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden
(BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 98 einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: veröffentlichen. Das Verzeichnis muss folgende
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Angaben enthalten:
„§ 1 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
Anwendungsbereich 2. eine diesem Unternehmen durch die Kontroll-
stelle zugeordnete alphanumerische Identifika-
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord- tionsnummer,
nung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
2007 über die ökologische/biologische Produktion 3. Name und Codenummer der Kontrollstelle nach
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologi- Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG)
schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verord- Nr. 834/2007,
nung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 22.7.1991, 4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach
S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG)
des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 Nr. 834/2007.
vom 3.10.2008, S. 1) geändert worden ist, sowie
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben,
der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte
die in den Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG)
ischen Union.“
Nr. 834/2007 zu machen sind, enthalten und diese
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September
„(6) Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Be-
2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
hörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2
(EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/
festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur un-
biologische Produktion und die Kennzeichnung von
anfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für
ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsicht-
Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren
lich der ökologischen/biologischen Produktion,
nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der be-
Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom
troffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig
18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-
untersagen. Die Anfechtung der vorläufigen Unter-
rungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 (ABl. L 154
sagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die nach
vom 15.6.2012, S. 12, L 359 vom 29.12.2012, S. 77)
Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die
geändert worden ist, abbilden. Weitere Angaben darf
Überwachungsbehörden der Länder und die Bun-
das Verzeichnis nicht enthalten. Die Kontrollstelle ist
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über
verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr
eine Anordnung nach Satz 1. Die Kontrollstelle hat
für ein Unternehmen ausgestellten Bescheinigungen
die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem
ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzube-
betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzu-
wahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu ma-
zeigen.“
chen und anschließend jeweils unverzüglich – bei
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Speicherung in elektronischer Form automatisiert –
3564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
zu löschen. Aufbewahrungs- und Veröffentlichungs- 5. In § 13 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende
pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben Nummer 1a eingefügt:
unberührt.“
„1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein rechtzeitig einträgt,“.
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: Artikel 2
„7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kon- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
trollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“ 1. Dezember 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3565
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
(See-Berufsausbildungsverordnung – See-BAV)
Vom 10. September 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- § 15 Abschlussprüfung Teil 2
entwicklung verordnet auf Grund § 16 Prüfungsausschüsse
§ 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsaus-
– des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013
schusses
(BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungs-
ministerium für Bildung und Forschung und nach An- ausschusses
hörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen § 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung
obersten Landesbehörden der Küstenländer und § 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Fällen
Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabenge- § 21 Prüfungsaufgaben
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Ab- § 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
satz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Ab- § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
satz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 § 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung
(BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 Teil 2
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom § 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Ab- § 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss
satz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des von der Abschlussprüfung
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) einge- § 28 Prüfungsunterlagen
fügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bun- Abschnitt 4
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Schlussvorschriften
Verbraucherschutz: § 29 Übergangsregelung
§ 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Inhaltsübersicht
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
Allgemeine Vorschriften
zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
§ 1 Begriffsbestimmungen Anlage 2 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung
§ 3 Aufgaben der zuständigen Stelle der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbear-
beitung
Abschnitt 2 Anlage 3 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Berufspraktische Ausbildung Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung
der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr,
§ 4 Ausbildungsdauer Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1
§ 5 Ausbildungsberufsbild des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbilder, Ausbildender Abschnitt 1
§ 8 Ausbildungsstätte Schiff
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Eignung der Ausbildungsstätten
§ 10 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 11 Ausbildungsnachweis §1
§ 12 Bordzeugnis Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3
(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Interna-
tionale Übereinkommen von 1978 über Normen für die
Prüfungen
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
§ 13 Abschlussprüfung und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II
§ 14 Abschlussprüfung Teil 1 S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.
3566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 §5
zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Ausbildungsberufsbild
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli
1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgen-
Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
in der jeweils geltenden Fassung. 1. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(3) „Unterstützungsebene“ bezeichnet die Verant- a) Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung,
wortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Arbeits- und Tarifrecht,
ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns b) Aufbau und Organisation des Reederei- und
oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Schiffsbetriebes,
Pflichten und Verantwortung wahrnimmt.
c) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-
Hilfe-Maßnahmen,
§2
d) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen so-
Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung wie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergeb-
Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffs- nisse,
mechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich e) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
anerkannt. Unterlagen,
f) Gefahrenabwehr,
§3 g) Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher
Aufgaben der zuständigen Stelle und englischer Sprache,
Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. h) Umweltschutz und rationelle Verwendung von
Energie und Materialien;
1. überwacht die Durchführung der Berufsausbildung
2. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von
Fähigkeiten:
Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch
Beratung der Ausbildenden und der Auszubilden- a) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,
den, b) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,
2. richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält- c) Ladungs- und Umschlagstechnik,
nisse ein, d) Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und
3. prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Rettung,
Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche In- e) Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittech-
halte und gegebenenfalls Änderungen in das Ver- nik und Elektronik,
zeichnis nach Nummer 2 ein,
f) Wartung und Instandsetzung,
4. erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als g) Bearbeiten von Metallen.
nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungs-
stätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt §6
sind, und
Ausbildungsrahmenplan
5. unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Hydrographie bei der Anerkennung von ausländi-
Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen
schen Befähigungszeugnissen und Befähigungs-
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
nachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decks-
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermit-
dienstes oder des Maschinendienstes betroffen
telt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer
sind.
qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die
insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Abschnitt 2 Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
Berufspraktische Ausbildung gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15
nachzuweisen.
§4
§7
Ausbildungsdauer
Ausbilder, Ausbildender
(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. (1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder)
(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die können unbeschadet der sich aus den nachstehenden
zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffi-
nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder ziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf
die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlänge- folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädago-
rung erforderlich ist. gik eine Ausbildung nachweisen:
(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungs- 1. allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der
jahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlän- Seeschifffahrt,
gert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Aus- 2. Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land
bildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung. und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3567
3. Durchführung der Berufsausbildung an Bord. angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen,
(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Aus- die allgemein anerkannte internationale Regeln und
bildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,
sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstel- 2. für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allge-
len, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur meine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche
ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in
(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-
selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstel- währleistet,
len, wenn er persönlich und fachlich geeignete Aus- 3. die zuständige Behörde des ausländischen Flaggen-
bilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Aus- staates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich
bildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in we- der Überwachung der Durchführung der Berufsaus-
sentlichem Umfang vermitteln. bildung durch die zuständige Stelle erklärt,
(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei 4. das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft
der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Aus- klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie
bilder ist, aber abweichend von den besonderen Anfor- 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des
derungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vor-
Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertig- schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persön- -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen
lich geeignet ist. Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl.
(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils gelten-
den Fassung in Deutschland anerkannt ist, und
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
5. an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutsch-
2. wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung ver- sprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die
stoßen hat. ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung
(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffs-
berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt- mechaniker sein soll.
nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung
der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. §9
(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Eignung der Ausbildungsstätten
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemes- (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausge-
sene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist bildet werden, wenn
und
1. die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrich-
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsbe- tung für die Berufsausbildung geeignet ist,
ruf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder
2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemesse-
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte nen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder
oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Ab- zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei
schlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht
anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf gefährdet wird, und
entsprechenden Fachrichtung bestanden oder
3. im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fach- nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anfor-
schule oder Fachhochschule vergleichbaren Aus- derung des Absatzes 3 erfüllt wird.
bildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
schaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entspre- nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt
chenden Fachrichtung bestanden hat. als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen
Eine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist ge- außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
geben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf
Grund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der (3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes ei-
Lage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbil- ner anderen Vertragspartei der im Rahmen der Interna-
dungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse tionalen Seeschifffahrts-Organisation und der Interna-
und Fähigkeiten zu vermitteln. tionalen Arbeitsorganisation angenommenen völker-
rechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte
§8 internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der
Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder
Ausbildungsstätte Schiff des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber
Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zustän- der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbil-
digen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn dung deutsches Recht anzuwenden und dies im Be-
die folgenden Anforderungen erfüllt werden: rufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu
1. der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik vereinbaren.
Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im (4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen,
Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organi- dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die per-
sation und der Internationalen Arbeitsorganisation sönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.
3568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat (3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubilden-
die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, den als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen.
innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis
beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnach-
oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten weis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und
Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstel- von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am
len und Ausbilden zu untersagen. Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der
Ausbilder gegenzuzeichnen.
(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach
Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 12
zu hören.
Bordzeugnis
§ 10 Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden
bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden
Berufsausbildung oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, min-
außerhalb der Ausbildungsstätte destens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr.
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchfüh- Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Be-
rung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grund- rufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten,
lage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforder- Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in
vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt wer- Abschnitt 3
den können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbil- Prüfungen
dungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszu-
bildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu § 13
gestalten.
Abschlussprüfung
(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbe- (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
arbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für
nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Ab- Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprü-
stimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubil- fung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche
dende zu organisieren und durchzuführen. Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprü-
(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffs- fung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür er-
sicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung forderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen
sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieb- beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
lichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden
Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen be- Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zwei-
rufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb mal wiederholt werden.
der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hin-
VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen sichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der
die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung)
und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden. und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens
(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung be- ausreichende Leistungen erbracht sind.
trägt: (3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnis-
ses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prü-
1. in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben fung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit
Wochen und 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit
2. in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenab- 65 Prozent gewichtet.
wehr 80 Stunden in zwei Wochen. (4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den
Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zu-
§ 11 ständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustel-
len.
Ausbildungsnachweis
(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis § 14
der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschlussprüfung Teil 1
Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-
(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei
Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum
Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf
STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus
der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden,
dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätig-
eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3
keitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem
ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die
Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbil-
in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
dern gegenzuzeichnen.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich
(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4
Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im
nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu
zu führen und zu unterschreiben. vermittelnden Lehrstoff.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3569
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständi- 4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver-
gen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach zeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht
Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch
nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maß- deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.
gebliche Ausbildungszeit geführt hat. (2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Mi- in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
nuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach
höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchfüh- den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Ab-
ren. Dieses sind: satz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschul-
1. als Prüfungsstücke in den Bereichen: unterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff.
a) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Mi-
der Unterstützungsebene,
nuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt
b) Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik); höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchfüh-
2. als Arbeitsproben in den Bereichen: ren. Dieses sind:
a) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der 1. als Prüfungsstücke in den Bereichen:
Unterstützungsebene, a) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf
b) Brandabwehr, der Unterstützungsebene,
c) Rettung. b) Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittech-
nik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufga-
ben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, c) Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspek-
insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lö- tion, Instandsetzung, auf der Unterstützungs-
sen: ebene,
1. Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der d) Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
Unterstützungsebene, 2. als Arbeitsproben in den Bereichen:
2. Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf a) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der
der Unterstützungsebene, Unterstützungsebene,
3. Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstüt- b) Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unter-
zungsebene, stützungsebene,
4. Brandabwehr, c) Brandabwehr,
5. Rettung, d) Rettung.
6. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik (4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufga-
und Elektronik auf der Unterstützungsebene, ben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lö-
7. Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion,
sen:
Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
1. Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der
8. Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
Unterstützungsebene,
9. Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingun-
2. Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf
gen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft
der Unterstützungsebene,
und der Sozialkunde.
3. Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstüt-
(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach
zungsebene,
den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum
STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke 4. Brandabwehr,
und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buch- 5. Rettung,
stabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4
6. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik
Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichen-
und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
den Leistungen bewertet sein.
7. Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion,
§ 15 Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
Abschlussprüfung Teil 2 8. Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständi- 9. Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingun-
gen Stelle zuzulassen: gen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft
und der Sozialkunde.
1. wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt
hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, lings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses
durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prü-
2. wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen fungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer
und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
vollständige Ausbildungszeit geführt hat, den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
3570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
§ 16 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.
Prüfungsausschüsse
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vor-
Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüs- sitzenden Mitglieds den Ausschlag.
se.
§ 19
§ 17 Anmeldung zur Abschlussprüfung
Zusammensetzung und (1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine
Berufung eines Prüfungsausschusses für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ab-
(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens laufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest
fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü- und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeig-
fungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im neter Weise rechtzeitig bekannt.
Prüfungswesen geeignet sein. (2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungs-
gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezoge- prüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann
nen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Ge- sich der Prüfling selbst anmelden.
samtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeit- (3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prü-
geber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben fungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen.
Stellvertreter. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle wider-
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom rufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterla-
Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Ar- gen oder falscher Angaben erteilt wurde.
beitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerk-
schaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden § 20
von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschla- Zulassung zur
gen. Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder (1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen,
werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre beru- wer nachweist
fen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. 1. den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffs-
leute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt
(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der A-II/4 des STCW-Codes und
Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung
a) eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilge-
nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines
benden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-
Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkre-
ten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d
ter Bedarf besteht. Die Bestellung zu Mitgliedern eines
oder
Prüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn
einer Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusam- b) eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im
mensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung Decksdienst oder
bekannt ist. Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele
2. den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Voll-
Mitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsaus-
matrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5
schuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern an-
des STCW-Codes oder
gehört.
3. eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-
von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine
amtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang
im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.
mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitver-
säumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von an- Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforde-
derer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle rungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren 1. eine mindestens neunmonatige von der zuständigen
Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung Stelle überwachte praktische Ausbildung und See-
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent- fahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen
wicklung festgesetzt wird. von über 750 Kilowatt Leistung,
§ 18 2. die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht
eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf
Abstimmung des Prüfungsausschusses Wochen und
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das 3. der Besitz der Befähigungsnachweise über die Si-
den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den cherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1
Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises
ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mit- über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr
gliedergruppe angehören. nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3571
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, geln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkom-
wer nachweist men betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie zu beteiligen.
1. eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschi-
nendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilo- (2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der
watt Leistung und Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bear-
beitenden Aufgaben aus.
a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-
prüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf
§ 22
der Metall- oder Elektrotechnik und
Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
b) den Besitz des Befähigungsnachweises für
Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertre-
Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder ter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung, des Bundesministeriums für Ernährung,
2. den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffs- Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundes-
leute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zu-
A-III/4 des STCW-Codes und ständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungs-
a) eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilge- ausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen
benden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei- Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei
ten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die
oder Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
b) eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im § 23
Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über
750 Kilowatt Leistung oder Leitung und
Aufsicht der Abschlussprüfungen
3. den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollma-
(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vor-
trosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5
sitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss
des STCW-Codes oder
durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaub-
4. eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung ten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung be-
von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine kannt.
im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektro-
(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der
technik oder Schiffsbetriebstechnik).
Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende
Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforde- Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen
rung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher,
die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten
1. eine mindestens neunmonatige von der zuständigen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und
Stelle überwachte praktische Ausbildung und See- Hilfsmitteln ausführen.
fahrtzeit im Decksdienst und
(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Re-
2. die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht gel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden
eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem
Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wo- bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied
chen und berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beob-
achtungen und schlägt die Bewertung vor.
3. der Besitz der Befähigungsnachweise über die Si-
cherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 (4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr
des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied
über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen.
nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes. Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des
Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusam-
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in men und geben einen Bewertungsvorschlag für die Ar-
Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, beitsprobe ab.
die weder von den Auszubildenden noch den Ausbil-
denden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbil- (5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine
dungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden Niederschrift zu fertigen.
kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungs- (6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen
dauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten. oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprü-
fung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der
§ 21 Prüfung zu berücksichtigen.
Prüfungsaufgaben
§ 24
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgaben-
Bewertung der Prüfungsleistungen
erstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsaus-
schüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke (1) Die Leistungen in den praktischen und schriftli-
und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. chen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt be-
Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Re- wertet:
3572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
1. „sehr gut“ (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leis- § 26
tung den Anforderungen in besonderem Maße ent-
Rücktritt von
spricht,
der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
2. „gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung
den Anforderungen voll entspricht, (1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen
können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Ab-
3. „befriedigend“ (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die schlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber
Leistung im Allgemeinen den Anforderungen ent- der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt
spricht, die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
4. „ausreichend“ (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die (2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprü-
Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den fung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abge-
Anforderungen noch entspricht, schlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden,
5. „mangelhaft“ (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschluss-
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen
prüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungs-
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
bewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil,
behoben werden können,
ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Ab-
6. „ungenügend“ (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die schlussprüfung als nicht bestanden.
Leistung den Anforderungen nicht entspricht und
selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden scheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe
können. gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in
der Familie.
(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsaus-
schuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den § 27
Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Be-
richte nach § 23 Absatz 3 Satz 2. Ordnungsverstöße und Täuschungs-
versuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
§ 25 (1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der
Nichtbestehen und eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in er-
Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2 heblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungs-
(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, versuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung
den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in
von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen er- dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend er-
bracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile klären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem
auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.
muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt (2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar
der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungs- unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüf-
prüfung gestellt werden. linge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prü-
kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absat- fung auszuschließen.
zes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke
und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für be- § 28
stimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsunterlagen
Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüf-
ling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt (1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf
der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungs- Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunter-
prüfung anmeldet. lagen.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die be- (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr,
troffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre
Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen
schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für wel- wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
che Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in wel-
chen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistun- Abschnitt 4
gen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungs-
leistungen angegeben, die nicht wiederholt werden Schlussvorschriften
müssen.
§ 29
(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur
frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungs- Übergangsregelung
prüfung fest. Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbil-
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung dungsverhältnisse können nach bisher geltenden Aus-
nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der An- bildungsvorschriften weitergeführt und beendet wer-
meldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen den, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich
Abschlussprüfung anzugeben. die Anwendung dieser Verordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3573
§ 30 § 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung der
Schiffsbesetzungsverordnung (1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in
Kraft.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Schiffsbesetzungs- (2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbil-
verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575) wird dungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797),
jeweils das Wort „Schiffsmechaniker-Ausbildungsver- die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes
ordnung“ durch das Wort „See-Berufsausbildungsver- vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden
ordnung“ ersetzt. ist, außer Kraft.
Berlin, den 10. September 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Michael Odenwald
3574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Anlage 1
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grund- Gesamt
kenntnisse im Wachdienst 12,5 Wochen
1 Grundsätze der a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Sozialkompetenz, Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
Berufsbildung,
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Arbeits- und Tarifrecht
dungsvertrag nennen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe a)
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläu-
tern
während
e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen der gesamten
f) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Ausbildung
Reederei geltenden Tarifverträge nennen zu vermitteln
g) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial- Grundlagen
rechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit- im 1. Jahr
glieder erläutern
h) Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol
nennen
i) soziale Verantwortung erläutern
j) Beanspruchung und Belastung (unter anderem Über-
müdung) beschreiben
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbilden-
des Reederei- und den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern
Schiffsbetriebes
b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Ak-
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe b)
quisition, Transport und Verwaltung erklären
c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- während
tretungen und Gewerkschaften nennen der gesamten
Ausbildung
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- zu vermitteln
triebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbilden-
den Reederei beschreiben
e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt
erläutern
3 Arbeitssicherheit und a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die
Gesundheitsschutz, entsprechenden Kontrollorgane erläutern
Erste-Hilfe-Maßnahmen
b) wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe c)
Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes
nennen
c) sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicher-
heitsmaßnahmen an Bord nennen und anwenden während
der gesamten
d) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften,
Ausbildung
Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren zu vermitteln
Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen,
nennen und beachten Grundlagen
im 1. und 2. Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3575
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf
die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf siche-
res Verhalten einweisen
f) sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht ver-
halten
g) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medi-
zinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten
4 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte festlegen
von Arbeitsabläufen sowie b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
Kontrollieren und Bewerten
der Arbeitsergebnisse c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) festlegen
d) Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplatz einrichten
f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- während
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- der gesamten
stützung abschätzen Ausbildung
zu vermitteln
g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorga-
ben sicherstellen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
5 Lesen, Anwenden a) technische Unterlagen lesen und anwenden
und Erstellen von b) Skizzen anfertigen
technischen Unterlagen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen
d) Normen kennen und anwenden
e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen
während
f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne
der gesamten
lesen und anwenden Ausbildung
g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- zu vermitteln
werten
h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen
zuordnen
i) Protokolle anfertigen und auswerten
6 Gefahrenabwehr a) Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläutern
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) b) Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenab-
wehr beschreiben
c) Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschrei-
ben
d) Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen während
und anwenden der gesamten
Ausbildung
e) Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und zu vermitteln
dokumentieren
f) Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff er-
läutern
g) Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme be-
dienen
3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
7 Kommunikation im a) Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und
Schiffsbetrieb in deutscher englischer Sprache zu verständigen
und englischer Sprache während
aa) übliche Kommandos, Meldungen, seemännische
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe g) der gesamten
Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbe-
trieb in deutscher und englischer Sprache verste- Ausbildung
zu vermitteln
hen und verwenden
bb) Kommunikationsmittel handhaben
b) Signale und Alarme während
aa) relevante Alarme erkennen der gesamten
Ausbildung
bb) Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und zu vermitteln
notwendige Maßnahmen durchführen Schwerpunkt
im 1. Jahr
8 Umweltschutz und a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den
rationelle Verwendung von Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die
Energie und Materialien Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe h)
b) Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter
sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die während
Meeresumwelt beschreiben der gesamten
Ausbildung
c) grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennen
zu vermitteln
d) Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschrei- Schwerpunkt
ben im 1. Jahr
e) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien
nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im
beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine,
Wachdienst
1 Schiffsbetriebsführung Deck, a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brü-
Wachdienst ckenwachdienst und Wachübergabe
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe a)
aa) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf-
und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und
Gezeiten beobachten
bb) Nachweis von Kenntnissen:
– über die Benutzung und Korrektur nautischer
Veröffentlichungen
– bei der Auswahl von Seekarten mit angemes-
senem Maßstab
– beim Absetzen und Überprüfen von Kursen
– bei der Berechnung und Überprüfung der vo-
raussichtlichen Ankunftszeit
– beim Ermitteln von Kursen und Peilungen
– beim Ermitteln der Schiffsposition
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3577
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
– über die Bedienung der elektronischen Naviga-
tionsinstrumente
– bei der Vorbereitung für die Seereise
– über die Erfassung und Berechnung der Zeit in
Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten
b) Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- 6 5 11
und englischsprachigen Ruderkommandos
aa) Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezei-
chen auf See und auf Revierfahrt unter Beach-
tung der Steuereigenschaften des Schiffes steu-
ern
bb) Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim
Ein- und Auslaufen unterstützen
cc) Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben
c) Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks
aa) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage un-
ter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erken-
nen und melden
bb) Objekte auf See und an Land, insbesondere in-
ternationale Betonnungs- und Befeuerungssys-
teme nach Funktion und Kennung erkennen und
melden
d) Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes
aa) Signale geben und erkennen
bb) Signalmittel handhaben
cc) Notsignale nennen und erläutern
e) Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes
aa) Schiff los- und festmachen, verholen sowie
Schleppverbindungen herstellen
bb) Ankergeschirr bedienen
cc) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lot- 1 1 1
sengeschirr klarmachen
dd) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit
Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und
Entsorgungsleitungen
2 Schiffsbetriebsführung a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffs-
Maschine, Wachdienst maschinenbetrieb und Wachübergabe
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe b)
aa) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie
Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drü-
cke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, auf-
zeichnen und einschätzen
bb) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen,
aufzeichnen und einschätzen
cc) auf Anweisung transportable Messeinrichtungen
auswählen, vorbereiten und einsetzen
dd) nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und
Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen 10 5 6
Korrekturmaßnahmen einleiten
ee) Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertra-
gungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeich-
nen und einschätzen
3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
ff) Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanla-
gen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge-
und Ballastsystem kennen
b) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
und deren Ursachen
aa) Fehler und Störungen durch Sinneswahrneh-
mung und Inspektion erkennen und eingrenzen
bb) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen
cc) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche
Ursachen untersuchen und protokollieren
dd) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Stö-
rungen nach Anweisung festlegen und einleiten
c) Bunker, Ver- und Entsorgung
aa) Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevor-
gänge vorbereiten
bb) Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und
Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen
und lösen
1 1 1
cc) vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen
bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen
dd) Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe-
und Ölwechselvorgängen nennen und erläutern
ee) Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen
und einschätzen
Ladungs- und Umschlagstechnik
3 Ladungs- und a) Arbeiten mit Tauwerk
Umschlagstechnik aa) Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe c)
nach Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen und handhaben
bb) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her-
stellen 1 1
cc) nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, be-
kleiden und betakeln
dd) Zustand von Tauwerk sowie laufendem und ste-
hendem Gut einschätzen
b) Handhaben von Ladungsgütern und Stores
aa) die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladun-
gen und Stores beachten und diese entspre-
chend handhaben
bb) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter so-
wie Stores nach ihren typischen Eigenschaften,
Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Bei-
spiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Be-
handlungshinweise beachten
c) Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks
aa) Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden
und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbe-
reiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereit-
legen von Laschmaterialien
bb) Reinigen von Laderäumen und Tanks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3579
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung
und Stores
aa) Techniken der Ladungs- und Storesicherung so-
wie geeignete Hilfsmittel auswählen
bb) Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung 2 3 4
aus Holz und anderen Materialien herstellen
cc) Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen
und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
dd) Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung aus-
führen
e) Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge
aa) bei der Überwachung von Umschlag und Stau-
ung mitwirken
bb) Laderaum- und Ladetankpläne lesen
cc) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaf-
fenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks
während der Reise kontrollieren
dd) Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der
Ergebnisse
f) Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtun-
gen
aa) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbar-
keit auswählen und handhaben
bb) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge,
Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pum-
pen beim Ladungsumschlag handhaben
cc) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben
dd) Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen
Schiffssicherheit
hinsichtlich Brandabwehr und Rettung
4 Schiffssicherheit a) Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes während
hinsichtlich Brandabwehr aa) die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines der gesamten
und Rettung Ausbildung
Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennen
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) zu vermitteln
bb) Verhalten und Maßnahmen in Notfällen Schwerpunkt
im 1. Jahr
b) Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbe-
kämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben
von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten
und -anlagen
aa) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schif-
fen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ver-
brennung und der Feuergefährlichkeit verschie-
dener Stoffe erkennen
bb) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurtei-
len
cc) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheits-
plänen erfassen
dd) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an
Bord verfolgen
ee) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und 2 2 1
durchführen
3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
ff) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitze-
schutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüs-
tungen auswählen und handhaben
gg) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung er-
kennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand-
bekämpfung anwenden
hh) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-
räte dem Einsatzfall zuordnen
ii) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-
räte handhaben
jj) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-
räte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen
und instand setzen
kk) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwir-
ken
c) Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem
Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben
und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Aus-
rüstung zum Rettungsdienst
aa) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Ret-
tungsmittel dem Seenotfall zuordnen
bb) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall
zuordnen
cc) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf
Funktion prüfen
dd) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen hand- 2 2 1
haben
ee) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden
ff) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
gg) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand
setzen
hh) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständig-
keit und Verwendbarkeit prüfen und protokollie-
ren
d) Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Not-
fällen sowie Versorgen von Verletzten
aa) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden
bb) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren
Besatzungen in Notfällen mitwirken
0,5
cc) Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicher-
heitsrisiken erkennen
dd) Körperbau und Körperfunktionen kennen
ee) Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und
durchführen
Schiffsbetriebstechnik
Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik
5 Schiffsbetriebstechnik, a) Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-,
Elektrotechnik, Leittechnik Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der
und Elektronik Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungs- 1 1
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe e) zweck auswählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3581
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
b) Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Appara-
ten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen
Maschinen und Anlagen
aa) Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Ap-
paraten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsys-
tem erfassen
bb) Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und
Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während 4 6
des Betriebes überwachen und außer Betrieb
nehmen
cc) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb neh-
men, während des Betriebes überwachen und
außer Betrieb nehmen
dd) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb er-
fassen und bedienen
c) Grundkenntnisse der pneumatischen und hydrauli-
schen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Be-
dienung
aa) Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und 2 2
Wirkungsweise kennen
bb) pneumatische und hydraulische Bauelemente
einschließlich Rohrleitungen austauschen
Wartung und Instandsetzung
6 Wartung und Instandsetzung a) Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe f) aa) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus tech-
nischen Unterlagen ermitteln und bereitstellen
bb) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korro-
sion schützen
cc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und
Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach
Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen,
wechseln und umweltgerecht lagern und entsor-
gen
dd) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsan-
gaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen
und reinigen
ee) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reini-
gen und austauschen
ff) mechanische Verbindungen einschließlich Siche-
rungselemente kontrollieren
gg) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
hh) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Ge-
räuschentwicklung kontrollieren
b) Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-
pen und Systemen
aa) Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel
auswählen und bereitstellen
bb) Demontagehilfen auf- und abbauen
5 10 10
3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
cc) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beach-
tung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach
Demontageangaben ausbauen, auf Wiederver-
wendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Mon-
tage kennzeichnen und ablegen
dd) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und
montagegerecht lagern
c) Montage vorbereiten
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben
und Kennzeichnungen den Montagevorgängen
zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
bb) Bauteile und Baugruppen für den funktionsge-
rechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflä-
chen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen,
Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen
d) Montieren
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sicht-
prüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht
ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtole-
ranzen passen, justieren, verbinden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen
zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien
unter Beachtung von Herstellerangaben abdich-
ten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her-
stellen
e) Transportieren
aa) handbediente Hebezeuge handhaben
bb) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern
und transportieren
f) Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen
aa) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wie-
derverwendbarkeit prüfen
bb) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen
cc) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und
Fügen bearbeiten
dd) Ersatzteile aus Metallen herstellen
ee) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und in-
stand setzen
g) Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten
aa) Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und
anwenden
bb) mit Materialien und Geräten für Konservierungs-,
Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht
umgehen
1 1
cc) turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturar-
beiten erläutern und durchführen
dd) Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord
nennen und durchführen
ee) sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschrei-
ben und durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3583
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
ff) Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschrei-
ben, instand halten und handhaben
Bearbeiten von Metallen
7 Bearbeiten von Metallen a) Prüfen, Messen, Lehren
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) aa) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
auswählen
bb) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten
ermitteln
cc) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Winkelmessern messen
dd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit
mit Rundungslehren prüfen
ee) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
ff) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen- 3 1
schaften und -oberflächen anreißen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-
punkte körnen
cc) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen
c) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
stücken
aa) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und
der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen
auswählen und befestigen
bb) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der
Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrich-
ten und spannen
cc) Werkzeuge ausrichten und spannen
d) manuelles Spanen
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflä-
chengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl
und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel
auf Maß feilen
2 1
cc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen nach Anriss sägen
dd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe
schneiden
ee) Rohrgewinde herstellen
e) maschinelles Spanen vorbereiten
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe
an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperatio-
nen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen be-
stimmen und einstellen
3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
f) Bohren, Senken, Reiben
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit
unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins
Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsen-
ken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundrei- 1 2 1
ben herstellen
g) Drehen
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-,
Plan- und Längs-Runddrehen herstellen
h) Sägen
aa) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
i) Anschleifen
aa) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen
j) Trennen
aa) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren
nach Anriss scheren
bb) Rohre mit Rohrabschneidern trennen
cc) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch
trennen
k) Umformen
aa) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen kalt umformen
bb) Rohre aus Stahl kalt umformen
cc) Bleche, Rohre und Profile warm umformen
dd) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
l) Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindun- 1 2 1
gen)
aa) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
bb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
cc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
dd) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen
und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
ee) Rohrschraubverbindungen herstellen
ff) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter
Bauteile prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3585
Zeitliche Richtwerte
Kern- und Fachqualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
m) Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizie-
rung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelz-
schweißens und Lötens
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Lötein-
richtung herstellen
bb) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen
cc) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und
Löten vorbereiten
dd) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
ee) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl
schweißen
3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Anlage 2
(zu § 10 Absatz 2)
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung
der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Bearbeiten von Metallen Zeitliche Richtwerte
Lfd. Nr.
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) in Stunden
1 2 3
1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
(im Zusammenhang Bewerten der Arbeitsergebnisse
mit den Nummern 3 (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)
während
bis 10 zu vermitteln) der gesamten
2 Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen Ausbildung
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) zu vermitteln
(im Zusammenhang
mit den Nummern 3
bis 10 zu vermitteln)
3 Prüfen, Messen, Lehren
4 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen 30 40*
5 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
6 Manuelles Spanen 50 80*
7 Maschinelles Spanen 50 80*
8 Trennen
30 45*
9 Umformen
10 Fügen 120 195*
Summe 280 440*
* Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen
Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.
Teil des Zeitliche Richtwerte
Lfd. Nr. Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde
Ausbildungsberufsbildes in Stunden
1 2 3 4
1 Planen und a) Arbeitsschritte festlegen
(im Zu- Vorbereiten von b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
sammen- Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergeb-
hang mit
den Num- und Bewerten der nisse festlegen
mern 3 Arbeitsergebnisse d) Hilfsmittel bereitstellen
bis 10 (§ 5 Nummer 1 Buch-
stabe d) e) Arbeitsplatz einrichten
zu ver-
mitteln) f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- während
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- der gesamten
stützung abschätzen Ausbildung
zu vermitteln
g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vor-
gaben sicherstellen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3587
Teil des Zeitliche Richtwerte
Lfd. Nr. Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde
Ausbildungsberufsbildes in Stunden
1 2 3 4
2 Lesen, Anwenden a) technische Unterlagen lesen und anwenden
(im Zu- und Erstellen b) Skizzen anfertigen
sammen- von technischen
Unterlagen c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen
hang mit
den Num- (§ 5 Nummer 1 Buch- d) Normen kennen und anwenden
mern 3 stabe e)
e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen
bis 10 während
zu ver- f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne
lesen und anwenden der gesamten
mitteln) Ausbildung
g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- zu vermitteln
werten
h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen
zuordnen
i) Protokolle anfertigen und auswerten
3 Prüfen, Messen, a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
Lehren auswählen
b) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten
ermitteln
c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Winkelmessern messen
d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Rundungslehren prüfen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü-
fen
4 Anreißen, Körnen, a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen-
Kennzeichnen schaften und Oberflächen anreißen 30 40*
b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-
punkte körnen
c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen
5 Ausrichten und a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der
Spannen von Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus-
Werkzeugen und wählen und befestigen
Werkstücken
b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der
Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten
und spannen
c) Werkzeuge ausrichten und spannen
6 Manuelles Spanen a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-
güte des Werkstücks auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf
Maß feilen
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht- 50 80*
eisenmetallen nach Anriss sägen
d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe
schneiden
e) Rohrgewinde herstellen
3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Teil des Zeitliche Richtwerte
Lfd. Nr. Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde
Ausbildungsberufsbildes in Stunden
1 2 3 4
7 Maschinelles Spanen Vorbereiten
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an
Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen
mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen
und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-
stellen
Bohren, Senken, Reiben
d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit un-
terschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle,
Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken her- 50 80*
stellen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben
herstellen
Drehen
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan-
und Längs-Runddrehen herstellen
Sägen
g) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
Scharfschleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer,
und Meißel am Schleifbock anschleifen
8 Trennen a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriss scheren
b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen
c) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch
trennen
9 Umformen a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und 30 45*
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen kalt umformen
b) Rohre aus Stahl kalt umformen
c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen
d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
10 Fügen Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen
und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3589
Teil des Zeitliche Richtwerte
Lfd. Nr. Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde
Ausbildungsberufsbildes in Stunden
1 2 3 4
e) Rohrschraubverbindungen herstellen 120 195*
f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
Grundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogen-
schweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens**
g) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-
tung herstellen
h) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen
i) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
vorbereiten
j) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
k) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei-
ßen
* Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen
Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.
** Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung.
3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Bescheinigung
über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
.................................................. ..............................................................
Name des Auszubildenden Vorname
.......................................................................................................................
Ausbildende Reederei
.......................................................................................................................
Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung
hat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis ...............................................................
an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:
.......................................................................................................................
an einer 7-wöchigen/11-wöchigen* Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen.
Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................................
.................................................. ..............................................................
Ort und Datum Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3591
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 3)
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung
der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr
(nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)
Lfd. Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung Zeitliche Richtwerte
Nr. (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) in Stunden
1 2 3
1 Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten
und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen
a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung 4
b) Atemschutzgeräte 8
c) Messgeräte 4
d) Brandlöschgeräte 6
e) Rettung von Personen 6
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen 8
2 Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von
Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger
Ausrüstung zum Rettungsdienst
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) 8
b) aufblasbare Rettungsflöße 8
c) sonstige Rettungsmittel 6
d) Rettung von Personen 6
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen 8
3 Gefahrenabwehr
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr 2
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen 3
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von
Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation 3
Summe 80
Lfd. Teil des Zeitliche Richtwerte
Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Stunden
1 2 3 4
1 Durchführen von a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung
Brandverhütungs- und Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach 4
Brandbekämpfungsmaß- SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung
nahmen sowie Warten und
Handhaben von b) Atemschutzgeräte
Brandschutzausrüstungen, Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers ken-
Brandabwehrgeräten und nen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluft-
-anlagen 8
atmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers
sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen;
Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft
c) Messgeräte
Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gas-
mess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im 4
Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisi-
ken einschätzen lernen
3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Lfd. Teil des Zeitliche Richtwerte
Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Stunden
1 2 3 4
d) Brandlöschgeräte
Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten über-
prüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der
Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; 6
Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen
mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Ein-
satzbereitschaft wiederherstellen
e) Retten von Personen
Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume
anwenden sowie Personen aus einem Gefahren- 6
bereich retten
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen
Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und
-techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie 8
als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang
und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz
2 Überleben auf See; a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und
Durchführen von Maßnahmen Freifallboote)
vor und nach dem Aussetzen Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren
von Rettungsmitteln sowie Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote
Handhaben und Prüfen und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Ret- 8
von Rettungsmitteln und tungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten
sonstiger Ausrüstung zum und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im
Rettungsdienst Umgang mit der Ausrüstung
b) aufblasbare Rettungsflöße
Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit
Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Ver- 8
halten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der
Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft
c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel
Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und
sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signal-
mittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben;
Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen;
verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Über- 6
lebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen
und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssi-
cherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im
Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln
d) Rettung von Personen
Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleis-
tung im Seenotfall; Personen im Rahmen von See-
notrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungs- 6
schlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben;
Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen
Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrneh-
mung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie 8
als Mitglied einer Einsatzgruppe
3 Gefahrenabwehr a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Ge-
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) fahrenabwehr
Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfeh-
lungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, 2
Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei,
Hafen, Schiff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3593
Lfd. Teil des Zeitliche Richtwerte
Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Stunden
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b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im
Hafen
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im
Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durch- 3
suchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erken-
nen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefähr-
lichen Stoffen
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes so-
wie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken
und ihre Dokumentation
Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen,
3
Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsver-
fahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen,
Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Auf-
zeichnung
3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013
Anordnung
des Bundespräsidenten über den Erlass der Bestimmungen
über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei
(Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung – BPolDKlZustAnO)
Vom 6. September 2013
Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an:
§1
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Inspekteurin oder des In-
spekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder erlässt das Bundesministerium
des Innern.
§2
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Be-
amten der Bundespolizei erlässt das Bundespolizeipräsidium mit Zustimmung
des Bundesministeriums des Innern.
§3
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen
für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums
des Innern vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2511), die durch die Anordnung
vom 23. September 2007 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 6. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich