3498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
Bekanntmachung
der Neufassung des Chemikaliengesetzes
Vom 28. August 2013
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565)
wird nachstehend der Wortlaut des Chemikaliengesetzes in der vom 1. Septem-
ber 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1146),
2. den am 18. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163),
3. den am 9. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
2. November 2011 (BGBl. I S. 2162),
4. den am 14. Februar 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148),
5. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 39 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
6. den am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91),
7. den am 1. Mai 2014 in Kraft tretenden § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
8. den am 1. September 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes,
9. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 125 und den am
14. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 101 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Bonn, den 28. August 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3499
Gesetz
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Chemikaliengesetz – ChemG)1
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische
§ 3b (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
§ 4 Beteiligte Bundesbehörden
§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen
§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten
Bundesoberbehörden
§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
§ 10 Vorläufige Maßnahmen
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
Abschnitt IIa
Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012
§ 12a Beteiligte Bundesbehörden
§ 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
§ 12c Aufgaben der Bewertungsstellen
§ 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten
Bundesoberbehörden
§ 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 12f Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
§ 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen
§ 12h Verordnungsermächtigungen
1
Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/21/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 240)
geändert worden ist,
– Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
Nr. L 131 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/148/EG (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28) geändert worden ist,
– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1, 2002 Nr. L 6
S. 71), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/21/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 240) geändert worden ist,
– Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten
Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
S. 109) geändert worden ist, und
– Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen
Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 50 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
geändert worden ist.
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Dritter Abschnitt
Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung
§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
§ 15 (weggefallen)
§ 15a (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Mitteilungspflichten
§§ 16
bis 16c (weggefallen)
§ 16d Mitteilungspflichten bei Gemischen
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
§ 16f (weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Ermächtigung zu Verboten
und Beschränkungen sowie zu
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§ 17 Verbote und Beschränkungen
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt
Gute Laborpraxis
§ 19a Gute Laborpraxis (GLP)
§ 19b GLP-Bescheinigung
§ 19c Berichterstattung
§ 19d Ergänzende Vorschriften
Siebter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen
§ 20a (weggefallen)
§ 20b Ausschüsse
§ 21 Überwachung
§ 21a Mitwirkung von Zollstellen
§ 22 Informationspflichten
§ 23 Behördliche Anordnungen
§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
§ 25a Gebühren und Auslagen2
§ 26 Bußgeldvorschriften
§ 27 Strafvorschriften
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
§ 27d Einziehung
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 (Außerkrafttreten)
§ 30 Berlin-Klausel
§ 31 (Inkrafttreten)
Anhang 1 Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Anhang 2 GLP-Bescheinigung
2
Gemäß Artikel 4 Absatz 101 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird am 14. August
2018 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst: „§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
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Erster Abschnitt baren menschlichen Verzehr durch die Verbraucherin
oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4
Zweck, Anwendungsbereich
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches be-
und Begriffsbestimmungen stimmt sind,
§1 2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu be-
stimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder ver-
Zweck des Gesetzes arbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel-
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher und Futtermittelgesetzbuches.
Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie (3) Die §§ 16d und 23 Absatz 2 gelten nicht für
erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Ent- Stoffe und Gemische,
stehen vorzubeugen.
1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff
§2 in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arznei-
mitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem
Anwendungsbereich Tierseuchengesetz3 oder als Wirkstoffe in Medizin-
(1) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die produkten gemäß § 3 Nummer 2 und 8 in Verbin-
§§ 16e, 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b dung mit Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes
und § 23 Absatz 2 gelten nicht für verwendet zu werden oder
1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und 2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach pflan-
Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse zenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen.
im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes, § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und
2. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Regis- Gemische nach Satz 1 Nummer 2, soweit entspre-
trierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz chende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutz-
oder nach dem Tierseuchengesetz3 unterliegen, gesetzes getroffen werden können.
sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die
Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehr-
nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den bringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen
Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 15 sowie von
werden, Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freiset-
2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinpro- zen können oder enthalten, lediglich insoweit, als es
duktegesetzes und ihr Zubehör. Soweit es sich um gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Medizinprodukte handelt, die Zubereitungen im Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeit-
Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen nehmern erfolgt. Diese Beschränkung gilt nicht für
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur 1. Regelungen und Anordnungen
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, a) über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zu- b) über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung,
bereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1) sind oder 2. umweltgefährliche Stoffe oder Gemische, wenn Maß-
enthalten, gelten die Vorschriften des Dritten Ab- nahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit
schnitts, es sei denn, es handelt sich um Medizin- getroffen werden, und
produkte, die invasiv oder unter Körperberührung
angewendet werden, 3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte.
3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Absatz 1 (5) Die Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten
Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- Abschnitts, die §§ 17 und 18 sowie die Vorschriften
gesetzes, des Siebten und Achten Abschnitts gelten nicht für
die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-,
4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr, aus-
5. Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengeset- genommen die innerbetriebliche Beförderung.
zes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen
eingeleitet wird. §3
(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Ab- Begriffsbestimmungen
schnitts, § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b Im Sinne dieses Gesetzes sind
und § 23 Absatz 2 gelten nicht für Lebensmittel, Einzel-
futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Zusatz- 1. Stoff:
stoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittel- chemisches Element und seine Verbindungen in
gesetzbuches. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts natürlicher Form oder gewonnen durch ein Her-
und § 16e gelten jedoch für stellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung
1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigen- seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der
schaften in unveränderter Form nicht zum unmittel- durch das angewandte Verfahren bedingten Ver-
unreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungs-
3
Gemäß § 44 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 mitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung
des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) wird am 1. Mai 2014 seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zu-
in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 jeweils das Wort sammensetzung abgetrennt werden können;
„Tierseuchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ er-
setzt. 2. (weggefallen)
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3. (weggefallen) 3. hochentzündlich,
3a. (weggefallen) 4. leichtentzündlich,
4. Gemische: 5. entzündlich,
Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr 6. sehr giftig,
Stoffen bestehen;
7. giftig,
5. Erzeugnis:
8. gesundheitsschädlich,
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifi-
9. ätzend,
sche Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in
größerem Maße als die chemische Zusammen- 10. reizend,
setzung seine Funktion bestimmt; 11. sensibilisierend,
6. Einstufung: 12. krebserzeugend,
eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal; 13. fortpflanzungsgefährdend,
7. Hersteller: 14. erbgutverändernd oder
eine natürliche oder juristische Person oder eine 15. umweltgefährlich sind;
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisie-
oder gewinnt; render Strahlen.
8. Einführer: (2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Gemische, die
selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet
eine natürliche oder juristische Person oder eine sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder
Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbei-
Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr un- geführt werden können.
ter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit
keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; (3) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch
solche Stoffe und Gemische, die nach Artikel 3 der
9. Inverkehrbringen: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich die- über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
ses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Auf-
sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach hebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt; und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
10. Verwenden: (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,
30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils
Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,
geltenden Fassung gefährlich sind, ohne einem der
Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Be-
Gefährlichkeitsmerkmale nach Absatz 1 zugeordnet
fördern;
werden zu können.
11. Biozid-Produkt:
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1
des Europäischen Parlaments und des Rates vom genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem
Markt und die Verwendung von Biozidprodukten § 3b
(ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung; (weggefallen)
12. Biozid-Wirkstoff: Zweiter Abschnitt
Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buch-
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in
und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union (EG- oder EU-Verordnungen)
§4
bleiben unberührt.
Beteiligte Bundesbehörden
§ 3a (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG)
Gefährliche Stoffe Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
und gefährliche Gemische Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewer-
(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
sind Stoffe oder Gemische, die (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemi-
kalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
1. explosionsgefährlich, und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
2. brandfördernd, des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kom-
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mission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie 2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von
der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG bestehenden Beschränkungen nach Artikel 69 Ab-
und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 satz 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) in der jeweils geltenden Fas- 3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Aus-
sung und bei der Durchführung der Verordnung (EG) schüssen und dem Forum der Europäischen Chemi-
Nr. 1272/2008 wirken nach Maßgabe dieses Abschnitts kalienagentur in allen von diesen in den Ausschüs-
mit: sen und im Forum zu beurteilenden Fragen,
1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- 4. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission,
medizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundes- der Europäischen Chemikalienagentur und den zu-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- ständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Ar-
sicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien, tikel 121 und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt, sowie Zusammenarbeit mit den zuständigen Be-
hörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 43 der
3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das inso-
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
weit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter- 5. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der
liegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbrau- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risiken im Zu-
cherschutz und sammenhang mit Stoffen,
4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- 6. Übermittlung nach Artikel 124 Absatz 1 der Verord-
medizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundes- nung (EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegenden Infor-
ministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als mationen über registrierte Stoffe, deren Registrie-
Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheits- rungsdossiers nicht alle Informationen nach An-
schutz der Beschäftigten. hang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ent-
halten, an die Europäische Chemikalienagentur,
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Ein-
zelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen 7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Aus-
besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Be- kunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verord-
wertung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen zu nung (EG) Nr. 1907/2006 und der nationalen Aus-
Zwecken der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der kunftsstelle nach Artikel 44 der Verordnung (EG)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorhanden sind und Nr. 1272/2008,
die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 ge- 8. Beratung der Bundesregierung in allen die Verord-
nannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden nung (EG) Nr. 1907/2006 und die Verordnung (EG)
kann. Nr. 1272/2008 und ihre Fortentwicklung betreffen-
den Angelegenheiten.
§5
Aufgaben der §6
Bundesstelle für Chemikalien Aufgaben
(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) der Bewertungsstellen
Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundes-
gelten insbesondere die folgenden Aufgaben als Mit- stelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 5
wirkungsakte nach § 21 Absatz 2 Satz 2, für die die Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1
Bundesstelle für Chemikalien zuständig ist: bis 3 durch die eigenverantwortliche und abschlie-
1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Eu- ßende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständig-
ropäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Ab- keitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Bei
satz 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, den Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 bis 8
2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mit-
wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeits-
gliedstaates bei der Bewertung nach Titel VI der Ver-
bereich betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen
ordnung (EG) Nr. 1907/2006,
unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellung-
3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57 nahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Auf-
genannten Stoffen nach Artikel 59 Absatz 3 und 5 gaben erforderlich ist.
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungs-
4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und stelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung
Kennzeichnung nach Artikel 37 Absatz 1, auch in einschließlich der Bewertung von Risikominderungs-
Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung (EG) maßnahmen.
Nr. 1272/2008. (3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungs-
(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz über- stelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die ge-
tragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemi- sundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der
kalien bei der Durchführung der Verordnung (EG) Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungs-
ferner die folgenden Aufgaben wahr: stelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Be-
1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Be- schäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewer-
schränkungsverfahren nach Artikel 69 Absatz 4 der tung einschließlich der Bewertung von Risikominde-
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, rungsmaßnahmen.
3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
§7 8. das Ergebnis von Anträgen auf Verwendung einer
Zusammenarbeit der alternativen chemischen Bezeichnung nach Arti-
Bundesstelle für Chemikalien und kel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
der anderen beteiligten Bundesoberbehörden (2) Die zuständigen Landesbehörden informieren die
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über
Zusammenwirken der in § 4 genannten Bundesober- 1. Erkenntnisse über die Verwendung von standort-
behörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Wider- internen isolierten Zwischenprodukten, aus denen
spruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet sich ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder
über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren die Umwelt nach Artikel 49 der Verordnung (EG)
Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht er- Nr. 1907/2006 ergeben kann,
reicht werden kann und die Abgabe einer Stellung-
nahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach 2. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungs-
Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von tätigkeiten gewonnene Erkenntnisse im Sinne von
der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Ab- Artikel 124 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
satz 1 Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Nr. 1907/2006, aus denen sich ein Risikoverdacht
Begründung, die aktenkundig zu machen und den Be- ergibt,
wertungsstellen zuzuleiten ist. 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Ge- Absatz 2 unter Vorlage der nach Artikel 129 Absatz 1
samtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder nach Arti-
anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unter- kel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
stützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder erforderlichen Unterlagen.
diese es verlangen. (3) § 22 bleibt unberührt.
§8 § 10
Gebührenfreiheit Vorläufige Maßnahmen
der nationalen Auskunftsstelle
(1) Sofern auf Grundlage dieses Gesetzes eine vor-
Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre
läufige Maßnahme im Sinne des Artikels 129 der Ver-
Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder im Sinne des Arti-
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach
kels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erlassen
Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine
wurde, unterrichtet die Bundesstelle für Chemikalien
Gebühren.
unverzüglich die Europäische Kommission und die an-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter
§9
Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung
Informationsaustausch und legt die wissenschaftlichen oder technischen Infor-
zwischen Bundes- und Landesbehörden mationen vor, auf denen diese vorläufige Maßnahme
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die beruht.
zuständigen Landesbehörden insbesondere über Mit- (2) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zu-
teilungen der Europäischen Chemikalienagentur über ständigen Landesbehörden über die Entscheidung der
1. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung Europäischen Kommission nach Artikel 129 Absatz 2
nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 3 sowie Entscheidungs- der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder nach Artikel 52
entwürfe nach Artikel 9 Absatz 8 Satz 1 der Verord- Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
nung (EG) Nr. 1907/2006,
2. als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16 Ab- § 11
satz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, (weggefallen)
3. Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Absatz 4 Satz 1,
4 und 5 sowie nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und § 12
Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, (weggefallen)
4. die Dossierbewertung nach Artikel 41 Absatz 2, Ar-
tikel 42 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 43 Absatz 3 und Abschnitt IIa
über Folgemaßnahmen der Stoffbewertung nach Ar-
tikel 48 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Durchführung der
5. die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen Mit- Verordnung (EU) Nr. 528/2012
gliedstaaten nach Artikel 49 Satz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006, § 12a
6. die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder Produk- Beteiligte Bundesbehörden
tion nach Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU)
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Nr. 528/2012 wirken die in § 4 Absatz 1 genannten Stel-
7. die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen len nach Maßgabe dieses Abschnitts mit. Das Bundes-
nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 3 und Artikel 59 Ab- institut für Risikobewertung als Bewertungsstelle Ge-
satz 3 Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfahren sundheit und Verbraucherschutz unterliegt insoweit
nach Artikel 64 Absatz 5 Satz 4 und 7 der Verord- der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ernäh-
nung (EG) Nr. 1907/2006, rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3505
(2) Soweit bei den in § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 3. die Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe nach
genannten Behörden, beim Julius Kühn-Institut, bei der Artikel 35 und im Ausschuss für Biozidprodukte
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder nach Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
beim Robert Koch-Institut besondere Fachkenntnisse (2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz über-
zur Beurteilung der Wirksamkeit sowie der unannehm- tragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemi-
baren Wirkungen auf Zielorganismen vorliegen, kann kalien bei der Durchführung der Verordnung (EU)
die Bundesstelle für Chemikalien zur Entscheidung Nr. 528/2012 ferner die folgenden Aufgaben wahr:
über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und ii 1. die Antragstellung bei der Kommission nach Arti-
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme kel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1
bei diesen Behörden einholen. Ferner beteiligt die Bun- der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
desstelle für Chemikalien die Bundesanstalt für Material- 2. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Be-
forschung und -prüfung bei der Bewertung der gefähr- hörde im Rahmen des vereinfachten Zulassungs-
lichen Eigenschaften im Sinne des § 3a Absatz 1 Num- verfahrens nach Artikel 26, auch in Verbindung mit
mer 1 bis 5 und der Beständigkeit von Behältern und Kapitel IX, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
Verpackungsmaterial, sofern die Bundesanstalt für 3. die Entgegennahme der Unterrichtung des Zulas-
Materialforschung und -prüfung bei der betreffenden sungsinhabers nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2
Fragestellung aufgrund weiterer gesetzlicher Zustän- und Ausübung der Befugnisse des Mitgliedstaats
digkeiten besondere Fachkenntnisse besitzt und die nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 4
betreffende Fragestellung von der Bundesstelle für Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
Chemikalien nicht abschließend beurteilt werden kann.
4. die Aufgaben der befassten zuständigen Behörde
(3) Abweichend von Absatz 1 sind für die Erteilung, bei der Erteilung, Verlängerung und Überprüfung
Verlängerung, Überprüfung und Aufhebung von Aus- nationaler Zulassungen nach Kapitel VI, auch in
nahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 der Ver- Verbindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU)
ordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der Veranlas- Nr. 528/2012,
sung der darauf bezogenen Kommissionsverfahren die
5. die Aufgaben der zuständigen Behörde des betrof-
folgenden Behörden zuständig:
fenen Mitgliedstaats oder des Referenzmitgliedstaats
1. das Robert Koch-Institut in Bezug auf Biozid-Pro- im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach
dukte, die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes Kapitel VII, auch in Verbindung mit Kapitel IX, sowie
bei Entseuchungen verwendet werden müssen, die Ausübung der Befugnisse des Mitgliedstaats
nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
2. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Produkte, die 6. die Antragstellung bei der Kommission nach Arti-
kel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
a) nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes bei Ent- Nr. 528/2012,
wesungen und bei Maßnahmen zur Bekämpfung
7. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Einfuhr-
von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger ver-
mitgliedstaats in Bezug auf den Parallelhandel nach
breitet werden können, verwendet werden müs-
Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
sen oder
8. die Erteilung, Verlängerung, Überprüfung und Auf-
b) nach § 17f des Tierseuchengesetzes bei tier- hebung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55
seuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektio- der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der
nen und Entwesungen verwendet werden dürfen. Veranlassung der darauf bezogenen Kommissions-
verfahren, soweit nicht die in § 12a Absatz 3 ge-
§ 12b nannten Behörden zuständig sind,
Aufgaben der 9. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mit-
Bundesstelle für Chemikalien gliedstaats nach Artikel 56 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012,
(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU)
10. die Beratung der Bundesregierung in allen die Ver-
Nr. 528/2012 gelten insbesondere die folgenden Auf-
ordnung (EU) Nr. 528/2012 und ihre Fortentwick-
gaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Absatz 2 Satz 2:
lung betreffenden Angelegenheiten.
1. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Behörde
§ 12c
a) bei der Genehmigung eines Wirkstoffs und bei
der Verlängerung und Überprüfung der Genehmi- Aufgaben
gung eines Wirkstoffs nach den Kapiteln II, III der Bewertungsstellen
und XI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, (1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundes-
stelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 12b
b) bei der Erteilung und Verlängerung sowie der Auf-
Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 9 durch die eigenverant-
hebung, Überprüfung und Änderung von Unions-
wortliche und abschließende Durchführung der ihren
zulassungen nach den Kapiteln VIII und IX der
jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewer-
Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
tungsaufgaben. Im Übrigen wirken sie bei den ihren
2. die Mitwirkung im Rahmen des Arbeitsprogramms jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen
zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe mit. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegen-
gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) seitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für
Nr. 528/2012, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungs- 5. Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verord-
stelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung nung (EU) Nr. 528/2012, soweit nicht die in § 12a
einschließlich der Bewertung von Risikominderungs- Absatz 3 genannten Behörden zuständig sind, sowie
maßnahmen.
6. Stellungnahmen und Entscheidungen nach Artikel 56
(3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungs- Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Verord-
stelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist nung (EU) Nr. 528/2012.
1. die Risikobewertung in Bezug auf die Gesundheit
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Fälle
von Menschen und von Haus- und Nutztieren, ein-
vertritt die Bundesstelle für Chemikalien die Gesamt-
schließlich der Bewertung von Risikominderungs-
position nach außen. Sie zieht Vertreter der anderen
maßnahmen, sowie
beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung
2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Festsetzung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es
von Höchstmengen nach Artikel 19 Absatz 1 Buch- verlangen.
stabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(4) Entscheidungen der in § 12a Absatz 3 genannten
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungs-
Bundesoberbehörden über Zulassungen nach Artikel 55
stelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Be-
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden von
schäftigten ist die Risikobewertung in Bezug auf den
der Behörde nach außen vertreten, die jeweils für die
Arbeitsschutz, einschließlich der Bewertung von Risiko-
Entscheidung verantwortlich ist. Diese Behörde unter-
minderungsmaßnahmen.
richtet die Bundesstelle für Chemikalien jeweils unver-
züglich über den Beginn der betreffenden Entschei-
§ 12d dungsverfahren und über die von ihr getroffenen Maß-
Zusammenarbeit der nahmen.
Bundesstelle für Chemikalien und
der anderen beteiligten Bundesoberbehörden § 12e
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das
Zusammenwirken der in § 12a genannten Bundesober- Auskunftsstelle,
behörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Wider- Unterrichtung der Öffentlichkeit
spruchsfreiheit der Entscheidungen und Stellungnah- (1) Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine Aus-
men als Ganzes hin. kunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 81
(2) Soweit die Bundesstelle für Chemikalien im Rah- Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Die
men ihrer Tätigkeiten nach § 12b das Vorliegen der Zu- Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Auskunftsstelle
lassungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 der nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. § 8 ist entspre-
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu beurteilen hat, ent- chend anzuwenden.
scheidet sie hinsichtlich der Voraussetzungen
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet ge-
1. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der mäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Einvernehmen mit (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über
der Bewertungsstelle Umwelt,
1. Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-Pro-
2. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der
dukten,
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der Wirkun-
gen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Einver- 2. physikalische, biologische, chemische und sonstige
nehmen mit der Bewertungsstelle für Sicherheit und Maßnahmen als Alternative zum Einsatz von Biozid-
Gesundheitsschutz der Beschäftigten und Produkten oder als Möglichkeit, den Einsatz von
3. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Biozid-Produkten zu minimieren, sowie
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Übrigen, auch in 3. die sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige
Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e Verwendung von Biozid-Produkten.
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hinsichtlich eines
Vorschlags zur Festsetzung von Rückstandshöchst- (3) Die übrigen in § 12a genannten Bundesober-
gehalten für Lebens- oder Futtermittel, im Einver- behörden unterstützen die Bundesstelle für Chemi-
nehmen mit der Bewertungsstelle Gesundheit und kalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Verbraucherschutz. Absätzen 1 und 2.
Die Bundesstelle für Chemikalien entscheidet ferner im
Einvernehmen mit den Bewertungsstellen, soweit deren § 12f
Zuständigkeitsbereich nach § 12c Absatz 2 bis 4 be-
Informationsaustausch
troffen ist, über
zwischen Bundes- und Landesbehörden
1. die Erforderlichkeit von Risikominderungsmaßnah-
men, (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die
zuständigen Landesbehörden insbesondere über
2. das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach
Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 1. die folgenden von ihr getroffenen Entscheidungen
3. das Ergebnis einer vergleichenden Bewertung nach oder entgegengenommenen Meldungen:
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, a) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 und
4. die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 26 Ab- Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, Nr. 528/2012,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3507
b) Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 2 Unter- § 12g
absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, Anordnungsbefugnisse der
c) die Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen
nationalen Zulassung nach Kapitel VI der Verord- (1) Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen be-
nung (EU) Nr. 528/2012, rechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Biozid-Pro-
dukt, obwohl es nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
d) die Anerkennung einer Zulassung nach Kapitel VII
zugelassen wurde, dennoch ein unmittelbares oder
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
langfristiges gravierendes Risiko für die Gesundheit
e) die Erteilung oder Aufhebung einer Parallelhan- von Menschen oder Tieren, insbesondere für gefähr-
delsgenehmigung nach Kapitel X der Verordnung dete Gruppen, oder für die Umwelt darstellt, so kann
(EU) Nr. 528/2012, die Bundesstelle für Chemikalien im Einvernehmen mit
den Bewertungsstellen geeignete vorläufige Maßnah-
f) die Erteilung von Ausnahmezulassungen nach men treffen, insbesondere die Bereitstellung des Biozid-
Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, Produkts auf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Ab-
g) die Untersagung von Experimenten oder Versuchen satz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
oder die Erteilung von Auflagen nach Artikel 56 vorläufig untersagen oder von der Einhaltung bestimm-
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ter Voraussetzungen abhängig machen. Rechtsbehelfe
gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine auf-
h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und schiebende Wirkung. Die Anordnungen der Bundes-
Absatz 3, stelle für Chemikalien nach Satz 1 werden von der
jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweili-
2. Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur
gen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwal-
über die folgenden von dieser oder der Europäischen
tungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. § 23 Absatz 2
Kommission getroffenen Entscheidungen oder ent-
bleibt unberührt.
gegengenommenen Meldungen:
(2) Für das unionsrechtliche Entscheidungsverfahren
a) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über
Genehmigung oder auf Verlängerung der Geneh- vorläufige Maßnahmen, die auf der Grundlage des Ab-
migung eines Wirkstoffs sowie das Ergebnis des satzes 1 oder sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes
Genehmigungsverfahrens nach den Kapiteln II erlassen wurden, ist § 10 entsprechend anzuwenden.
und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
(3) Die Bundesstelle für Chemikalien kann im Einver-
b) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf nehmen mit den Bewertungsstellen ein Biozid-Produkt
Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer zulassen für wesentliche Verwendungszwecke gemäß
Unionszulassung eines Biozid-Produkts sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
das Ergebnis des Zulassungsverfahrens sowie der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die
zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms ge-
c) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 3 der mäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des
Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Europäischen Parlaments und des Rates über das
(2) Die in § 12a Absatz 3 bezeichneten Bundesober- Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325
behörden unterrichten die zuständigen Landesbehör- vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU)
den über ihre Entscheidungen sowie über Verlänge- Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 (ABl.
rungsentscheidungen der Kommission nach Artikel 55 L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden ist, sofern
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. die Europäische Kommission für den betreffenden
Biozid-Wirkstoff eine Entscheidung nach Artikel 5 Ab-
(3) Die zuständigen Landesbehörden informieren die satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007, auch in Ver-
Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über bindung mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU)
1. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungs- Nr. 528/2012, getroffen hat und die dort genannten
tätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die für Ent- Voraussetzungen eingehalten werden.
scheidungen nach Artikel 27 Absatz 2, Artikel 48 Ab-
satz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) § 12h
Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 1 Satz 1 von Verordnungsermächtigungen
Bedeutung sein können, (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit
2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1 unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit
Satz 3, Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen, Inhalt
und Verfahren der Entscheidungen oder Mitwirkungs-
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 akte der in § 12a genannten Bundesoberbehörden
Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die nach Ar- im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU)
tikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 näher zu regeln, insbesondere zu be-
Nr. 528/2012 erforderlich sind. stimmen,
(4) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 um- 1. dass bestimmte Biozid-Produkte
fassen auch die Unterrichtung darüber, ob Rechtsmittel a) nicht zulassungsfähig sind oder
eingelegt wurden und zu welchem Ergebnis sie geführt
haben. b) nur für bestimmte Verwendungszwecke, Verwen-
dungsarten oder Einsatzorte, für die Abgabe an
(5) § 22 bleibt unberührt. bestimmte Verwendergruppen oder unter be-
3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
stimmten sonstigen Einschränkungen zugelassen beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder
werden dürfen, anwendet oder
2. dass bestimmte inhaltliche oder verfahrensmäßige 2. die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen ent-
Anforderungen einzuhalten sind bei hält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 hinausgehen.
a) der Beantragung und Erteilung von Ausnahme-
zulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Bei der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 können
Nr. 528/2012 und Lieferanten, die nicht selbst nach Absatz 2 zur Ein-
stufung des Stoffes oder Gemisches verpflichtet sind,
b) der Meldung und behördlichen Prüfung von Ex-
die Einstufung des Herstellers oder Einführers zugrunde
perimenten und Versuchen nach Artikel 56 der
legen, sofern sie nicht von deren Unrichtigkeit Kenntnis
Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
haben.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch (4) Weitergehende Anforderungen über die Kenn-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvor-
Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz von Biozid- schriften bleiben unberührt.
Produkten festzulegen, insbesondere zu bestimmen,
1. dass Geräte, die zur Verwendung von Biozid-Pro- § 14
dukten genutzt werden, bestimmten Kontrollverfah- Ermächtigung zu Einstufungs-,
ren unterliegen, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
2. wie Art und Umfang der Verwendung von Biozid- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Produkten wirksam ermittelt werden können; dies Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
kann auch die Einführung von Mitteilungspflichten
1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen,
über in Verkehr gebrachte und verwendete Mengen
von Biozid-Produkten und die Festlegung von Rah- 2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen
menbedingungen für ein bundesweites Monitoring- bestimmte Gemische aufgrund der Einstufung der-
Programm umfassen, jenigen Stoffe, die in dem Gemisch enthalten sind,
einzustufen sind,
3. dass und in welcher Form Personen, die bei der
Behandlung oder Beurteilung akuter und chroni- 3. zu bestimmen,
scher Vergiftungsfälle von Nicht-Zielorganismen a) wie gefährliche Stoffe und Gemische und dass
durch Biozid-Produkte hinzugezogen wurden, der und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte
Bundesstelle für Chemikalien oder einer anderen ge- gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen kön-
eigneten Bundesoberbehörde derartige Fälle zu mel- nen oder enthalten, zu verpacken oder zu kenn-
den haben. zeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Ver-
wendung Gefahren für Leben und Gesundheit
Dritter Abschnitt des Menschen und die Umwelt vermieden wer-
den,
Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung b) dass und wie bestimmte Angaben über gefähr-
liche Stoffe und Gemische oder Erzeugnisse, die
gefährliche Stoffe und Gemische freisetzen kön-
§ 13
nen oder enthalten, einschließlich Empfehlungen
Einstufungs-, über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder
Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten über Sofortmaßnahmen bei Unfällen von dem-
(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung jenigen, der die Stoffe, Gemische oder Erzeug-
von Stoffen und Gemischen richten sich nach den nisse in den Verkehr bringt, insbesondere in
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Form eines Sicherheitsdatenblattes oder einer
Gebrauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem
(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder neuesten Stand gehalten werden müssen,
Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der
Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit c) welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Ein-
führer bei der Einstufung der Stoffe nach § 13 Ab-
1. er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 satz 2 mindestens zu beachten hat,
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richt-
d) wer die gefährlichen Stoffe, Gemische oder Er-
linie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG
zeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen
beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder
hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die
2. die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen ent- Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht be-
hält, die über die Anforderungen der Verordnung gründenden Rechtsverordnung in den Verkehr
(EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen. gebracht worden sind,
(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Num- e) dass und wie bestimmte Gemische und Erzeug-
mer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder nisse, die bestimmte näher zu bezeichnende ge-
Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der fährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeichnen
Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und sind oder gekennzeichnet werden können, und
zu verpacken, soweit f) dass und von wem die Kennzeichnung bestimm-
1. er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 ter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nach dem
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richt- Inverkehrbringen zu erhalten oder erneut anzu-
linie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG bringen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3509
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können 7. den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und
Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der Bundesstelle für Chemikalien innerhalb einer ange-
der Schutzzweck nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a messenen Frist schriftlich mitzuteilen, wenn Anhalts-
nicht beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung kann punkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissen-
auch bestimmt werden, dass anstelle einer Kennzeich- schaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür
nung die entsprechenden Angaben in anderer geeigne- vorliegen, dass von diesen Gemischen schädliche Ein-
ter Weise mitzuliefern sind. wirkungen auf den Menschen oder die Umwelt aus-
gehen.
(3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können
auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die (2) Die Mitteilungspflicht kann auf bestimmte Anga-
nicht gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des ben über die Zusammensetzung beschränkt, von der
§ 3a sind, sowie für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse hergestellten, eingeführten oder verwendeten Menge
nach § 19 Absatz 2 getroffen werden. abhängig gemacht und auf spätere Änderungen der Zu-
sammensetzung erstreckt werden. In der Rechtsver-
§ 15 ordnung sind Bestimmungen darüber zu treffen, dass
und wie auf Verlangen des Mitteilungspflichtigen die
(weggefallen)
Vertraulichkeit der mitgeteilten Angaben sicherzustellen
ist.
§ 15a
(weggefallen)
§ 16e
Vierter Abschnitt Mitteilungen für die Informations-
und Behandlungszentren für Vergiftungen
Mitteilungspflichten
(1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Ver-
§ 16 wendung eines eigenen Handelsnamens ein gefähr-
(weggefallen) liches Gemisch oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr
bringt, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung
§ 16a 1. den Handelsnamen,
(weggefallen)
2. Angaben über die Zusammensetzung,
§ 16b 3. die Kennzeichnung,
(weggefallen) 4. Hinweise zur Verwendung,
§ 16c 5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Ver-
(weggefallen) wenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben
§ 16d mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen,
Mitteilungs- die auf Einwirkungen seines Gemisches oder seines
pflichten bei Gemischen Biozid-Produkts zurückgehen können, von Bedeutung
sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut für Risiko-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bewertung bereits übermittelt worden sind. Die Mit-
zum Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von
teilung hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder
Gemischen ausgehen können, sowie von Art und Um-
dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen.
fang der Verwendung gefährlicher Stoffe in Gemischen
den Hersteller, Einführer oder Verwender von bestimm- (2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung
ten Gemischen zu verpflichten, der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei
1. die Bezeichnung dieser Gemische und ihre Handels- der zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf Ein-
namen, wirkungen gefährlicher Stoffe, gefährlicher Gemische,
von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder Ge-
2. deren Kennzeichnung,
mische freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-
3. Angaben über die Zusammensetzung dieser Ge- Produkten zurückgeht, hat dem Bundesinstitut für
mische, Risikobewertung den Stoff oder das Gemisch, Alter
4. die jährlich hergestellte, eingeführte oder verwen- und Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg,
dete Menge dieser Gemische, die aufgenommene Menge und die festgestellten
Symptome mitzuteilen. Die Mitteilung hat hinsichtlich
5. deren Verwendungsgebiete, der Person des Patienten in anonymisierter Form zu
6. ihm vorliegende oder mit vertretbarem Aufwand be- erfolgen. § 8 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz
schaffbare Prüfnachweise nach der Verordnung (EG) des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
Nr. 440/2008, soweit sie zur Ermittlung gefährlicher S. 1045) gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit
Eigenschaften dieser Gemische erforderlich sind, die diese Angaben einem Träger der gesetzlichen Unfallver-
sich nicht mit Hilfe der nach diesem Gesetz oder sicherung zu übermitteln sind; dieser hat die Angaben
aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Berech- nach Satz 1 an das Bundesinstitut für Risikobewertung
nungsverfahren bestimmen lassen, sowie weiterzuleiten.
3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung über- Fünfter Abschnitt
mittelt die Angaben nach Absatz 1, auch soweit ihm
diese Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften Ermächtigung zu Verboten
übermittelt worden sind, den von den Ländern zu be- und Beschränkungen sowie zu
zeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt- Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
nisse über die gesundheitlichen Auswirkungen gefähr-
licher Stoffe oder gefährlicher Gemische sammeln und § 17
auswerten und bei stoffbezogenen Erkrankungen durch Verbote und Beschränkungen
Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations-
und Behandlungszentren für Vergiftungen). Die nach (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
Satz 1 bezeichneten Stellen berichten dem Bundes- hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung
institut für Risikobewertung über Erkenntnisse aufgrund mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in
ihrer Tätigkeit, die für die Beratung und Behandlung § 1 genannten Zweck erforderlich und unionsrechtlich
von stoffbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Be- zulässig ist,
deutung sind. 1. vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe,
bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse,
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind
die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch
vertraulich zu behandeln. Die Angaben nach Absatz 1
freisetzen können oder enthalten,
dürfen nur verwendet werden, um
a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur
1. Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr
vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbe- gebracht oder verwendet werden dürfen,
sondere in Notfällen, zu beantworten oder
b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet
2. auf Anforderung des Bundesministeriums für Um- werden dürfen oder
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anhand c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur
einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesser- an bestimmte Personen abgegeben werden dürfen,
ten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.
2. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte ge-
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch fährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein
solches Gemisch freisetzen können oder enthalten,
1. die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stel- herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet,
len zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen
a) dies anzuzeigen hat,
medizinischen Inhalts mit der Angabe von vor-
beugenden und heilenden Maßnahmen zu beant- b) dazu einer Erlaubnis bedarf,
worten, c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässig-
keit und Gesundheit genügen muss oder
2. a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch auf
Stoffe und auf weitere Gemische zu erstrecken, d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden
von denen schädliche Einwirkungen auf den Verfahren nachzuweisen hat,
Menschen ausgehen können, 3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbie-
ten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen.
b) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auf Erzeug-
nisse zu erstrecken, die gefährliche Stoffe oder (2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch
Gemische vorhersehbar freisetzen können, von Verbote und Beschränkungen unter Berücksichtigung
denen schädliche Einwirkungen auf den Menschen der Entwicklung von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen
ausgehen können, wenn die Kenntnisse über die oder Verfahren, deren Herstellung, Verwendung, Ent-
Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse für die Infor- sorgung oder Anwendung mit einem geringeren Risiko
mations- und Behandlungszentren für Vergiftun- für Mensch oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt
gen oder für die nach Nummer 1 bezeichneten werden.
Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Auf- (3) Absatz 1 gilt auch für Biozid-Wirkstoffe und
gaben erforderlich sind, Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Ge-
c) bestimmte Gemische von der Mitteilungspflicht mische im Sinne des § 3a sind, für Stoffe, Gemische
nach Absatz 1 auszunehmen, sofern dies mit und Erzeugnisse nach § 19 Absatz 2 sowie für Stoffe,
dem Schutzzweck dieser Vorschrift vereinbar Gemische oder Erzeugnisse, deren Umwandlungspro-
und unionsrechtlich zulässig ist, und dukte gefährlich im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 1
bis 14 sind. Durch Verordnung nach Absatz 1 in Verbin-
3. nähere Bestimmungen über Art und Umfang der An- dung mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten
gaben nach Absatz 1 und die Informationspflichten fachlichen Praxis bei der Verwendung von Biozid-
nach den Absätzen 2 und 3 sowie die vertrauliche Produkten erlassen werden.
Behandlung und die Zweckbindung nach Absatz 4 (4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für solche
zu treffen. Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, bei denen Anhalts-
punkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissen-
§ 16f schaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür
bestehen, dass der Stoff, das Gemisch oder das Er-
(weggefallen) zeugnis gefährlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3511
(5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverord- § 19
nungen nach Absatz 1 auch Regelungen zum Verfahren Maßnahmen
sowie Methoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung fest- zum Schutz von Beschäftigten
legen. Dabei können insbesondere auch die Entnahme
von Proben und die hierfür anzuwendenden Verfahren (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
und die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren geregelt soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des
werden. Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft
und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit er-
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung forderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von
eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie bei Tätig-
ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne An- keiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Ab-
hörung der beteiligten Kreise erlassen. Sie tritt spätes- satz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben. Satz 1 gilt
tens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit entspre-
Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des chende Vorschriften nach dem Atomgesetz, Bundes-
Bundesrates verlängert werden. Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz oder
Sprengstoffgesetz bestehen.
(7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils aus-
zuwählenden Vertretern der Wissenschaft, der Verbrau- (2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
cherschutzverbände, der Gewerkschaften und Berufs- 1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a Ab-
genossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des Ge- satz 1,
sundheitswesens sowie der Umwelt-, Tierschutz- und 2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosions-
Naturschutzverbände. fähig sind,
3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei
§ 18 der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Num-
Giftige Tiere und Pflanzen mer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt
werden,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es
4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den
zum Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen
Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer
unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und
physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen
Tierschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet wer-
Exemplare
den, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäf-
1. bestimmter giftiger Tierarten tigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne
a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dürfen,
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesen ist.
b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfeh- insbesondere bestimmt werden,
lungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehal-
1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder
ten werden, oder
Verwendung von Stoffen, Gemischen oder Er-
c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn zeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es
dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung
wird, oder Verwendung um einen Gefahrstoff handelt,
soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vor-
2. bestimmter giftiger Pflanzenarten schriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist,
a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder 2. dass derjenige, der andere mit der Herstellung
oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt,
b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hin- verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe, Gemische
weis auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen. oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Ver-
Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nummer 1 wendungsverfahren mit einem geringeren Risiko
Buchstabe b und c kann mit Auflagen verbunden für die menschliche Gesundheit verfügbar sind
werden. und dass er diese verwenden soll oder zu verwen-
den hat, soweit es ihm zumutbar ist,
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für tote 2a. dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeit-
Exemplare giftiger Tierarten oder für Teile von diesen. geber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend für der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte
giftige Samen, giftiges Pflanz- und Vermehrungsgut und, falls solche noch nicht vorhanden sind, Emp-
sowie abgestorbene Exemplare oder Teile giftiger fehlungen für einzuhaltende Stoffkonzentrationen
Pflanzenarten. und die von den Gefahrstoffen ausgehenden Ge-
(3) § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c fahren oder die zu ergreifenden Maßnahmen mit-
und d gilt entsprechend für die in Absatz 2 Satz 1 zuteilen hat,
genannten Tierkörper oder deren Teile sowie für be- 3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der techni-
stimmte Arten giftiger Samen und abgestorbener schen Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und
Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten. die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein
3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
oder betrieben werden müssen, damit sie dem welche Befugnisse ihnen übertragen werden müs-
Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sen, damit die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt wer-
sowie den gesicherten sicherheitstechnischen, den können,
arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen
8. dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entspre-
eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche
chen, die zum Schutz der Beschäftigten zu beach-
Unterlagen hierfür zu erstellen sind und dass diese
ten sind,
Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeurtei-
4. wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere lung von der zuständigen Landesbehörde der
a) dass Stoffe und Gemische bezeichnet und wie Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-
Gefahrstoffe innerbetrieblich verpackt, gekenn- zin zugeleitet werden können,
zeichnet und erfasst sein müssen, damit die 9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren
Beschäftigten durch eine ungeeignete Ver- für die Beschäftigten zur Einsicht durch die zu-
packung nicht gefährdet und durch eine Kenn- ständige Landesbehörde bereitzuhalten und auf
zeichnung über die von ihnen ausgehenden Verlangen vorzulegen sind,
Gefahren unterrichtet werden,
10. dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfah-
b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsver-
ren, bei dem besondere Gefahren für die Beschäf-
fahren gestaltet sein muss, damit die Beschäf-
tigten bestehen oder zu besorgen sind, der zu-
tigten nicht gefährdet und die Grenzwerte oder
ständigen Landesbehörde angezeigt oder von
Richtwerte über die Konzentration gefährlicher
der zuständigen Landesbehörde erlaubt sein muss,
Stoffe oder Gemische am Arbeitsplatz nach
dem Stand der Technik unterschritten werden, 11. dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche
c) welche Vorkehrungen getroffen werden müs- Stoffe oder Gemische freigesetzt werden können,
sen, damit Gefahrstoffe nicht in die Hände Un- nur von dafür behördlich anerkannten Betrieben
befugter gelangen oder sonst abhanden kom- durchgeführt werden dürfen,
men, 12. dass die Beschäftigten gesundheitlich zu über-
d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur wachen sind, hierüber Aufzeichnungen zu führen
Verfügung gestellt und von den Beschäftigten sind und zu diesem Zweck
bestimmungsgemäß benutzt werden müssen, a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder
e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstof- Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, ins-
fen ausgesetzt werden, beschränkt und wie die besondere verpflichtet werden kann, die Be-
Dauer einer solchen Beschäftigung begrenzt schäftigten ärztlich untersuchen zu lassen,
sein muss,
b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung
f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen, beauftragt ist, in Zusammenhang mit dem Un-
damit sie sich selbst und andere nicht gefähr- tersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu er-
den, und welche Voraussetzungen hierfür zu füllen hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts
treffen sind, insbesondere welche Kenntnisse einer von ihm auszustellenden Bescheinigung
und Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und der Unterrichtung und Beratung über das
und welche Nachweise hierüber zu erbringen Ergebnis der Untersuchung,
sind,
c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn
g) unter welchen Umständen Zugangs- und Be- Feststellungen des Arztes für unzutreffend ge-
schäftigungsbeschränkungen zum Schutz der halten werden,
Beschäftigten vorgesehen werden müssen,
d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Da-
h) dass ein Projektleiter für bestimmte Herstel-
ten dem zuständigen Träger der gesetzlichen
lungs- oder Verwendungsverfahren zu bestel-
Unfallversicherung oder einer von ihm beauf-
len ist, welche Verantwortlichkeiten diesem zu-
tragten Stelle zum Zwecke der Ermittlung ar-
zuweisen sind und welche Sachkunde dieser
beitsbedingter Gesundheitsgefahren oder Be-
nachzuweisen hat,
rufskrankheiten übermittelt werden,
5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vor-
schriften in einer tätigkeitsbezogenen Betriebs- 13. dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Perso-
anweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind nalrat Vorgänge mitzuteilen hat, die er erfahren
und in welchen Zeitabständen anhand der Be- muss, um seine Aufgaben erfüllen zu können,
triebsanweisung über die auftretenden Gefahren 14. dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt
und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu un- werden, zur Durchführung von Rechtsverordnun-
terweisen ist, gen bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu er-
6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Be- lassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch
triebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Aus- gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäf-
wirkungen für die Beschäftigten und welche Maß- tigte,
nahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu tref- 15. dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in
fen sind, denen bestimmte Gefahrstoffe hergestellt oder
7. dass und welche verantwortlichen Aufsichtsper- verwendet werden, durch einen Sachkundigen
sonen für Bereiche, in denen Beschäftigte beson- oder einen Sachverständigen geprüft werden
deren Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3513
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann richtung oder sein Prüfstandort und die von ihm durch-
auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sach- geführten Prüfungen oder Phasen von Prüfungen den
verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist Grundsätzen der Guten Laborpraxis nach Anhang 1
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt- entsprechen. Den Antrag nach Satz 1 kann auch stel-
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau len, wer, ohne zu Prüfungen nach § 19a Absatz 1 ver-
zu bezeichnen, pflichtet zu sein, ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht. In dem Fall des § 19a Absatz 3 wird der Bun-
2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Ar- desbehörde die Bescheinigung von ihrer Aufsichts-
beitsschutz und Arbeitsmedizin archivmäßig gesichert behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle erteilt.
niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf Die Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 3 ist nach
hinzuweisen. dem Muster des Anhangs 2 auszustellen. Über einen
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Satz 1
Sechster Abschnitt ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entschei-
Gute Laborpraxis den; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
§ 19a dass die Frist nicht vor Abschluss des vorgeschriebe-
nen Inspektionsverfahrens nach Satz 1 beginnt. Das
Gute Laborpraxis (GLP) Antragsverfahren zur Erteilung der Bescheinigung kann
(1) Nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Bei
Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Gemischen, der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Bescheini-
deren Ergebnisse eine Bewertung ihrer möglichen Ge- gung nach Satz 1 stehen Nachweise aus einem ande-
fahren für Mensch und Umwelt in einem Zulassungs-, ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder Mitteilungs- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
verfahren ermöglichen sollen, sind unter Einhaltung der päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
Grundsätze der Guten Laborpraxis nach dem Anhang 1 gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-
zu diesem Gesetz durchzuführen, soweit gemeinschafts- steller die betreffenden Anforderungen des Satzes 1
rechtlich oder unionsrechtlich nichts anderes bestimmt oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
ist. vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats
erfüllt.
(2) Der Antragsteller oder der Anmelde- oder Mit-
teilungspflichtige, der in einem Verfahren nach Absatz 1 (2) Der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen
Prüfergebnisse vorlegt, hat nachzuweisen, dass die gleich:
den Prüfergebnissen zugrunde liegenden Prüfungen 1. GLP-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der
den Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. Der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Ab-
Nachweis ist zu erbringen durch kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1. die Bescheinigung nach § 19b und aufgrund der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen
2. die schriftliche Erklärung des Prüfleiters, inwieweit Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004
die Prüfung nach den Grundsätzen der Guten Labor- über die Inspektion und Überprüfung der Guten
praxis durchgeführt worden ist. Laborpraxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28),
Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergeb- 2. GLP-Bescheinigungen von Staaten, die nicht Mit-
nisse als nicht vorgelegt. glied der Europäischen Union sind, wenn die gegen-
seitige Anerkennung von GLP-Bescheinigungen ge-
(3) Bundesbehörden, die Prüfungen nach Absatz 1 währleistet ist,
durchführen, sind dafür verantwortlich, dass in ihrem
Aufgabenbereich die Grundsätze der Guten Labor- 3. eine Bestätigung des Bundesinstitutes für Risiko-
praxis eingehalten werden. bewertung, dass eine Prüfeinrichtung, die in einem
Staat gelegen ist, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
(4) Die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 10.2 päischen Union ist und die gegenseitige Anerken-
des Anhangs 1 kann durch Übergabe der Unterlagen nung von GLP-Bescheinigungen nicht gewährleistet,
und schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber nach den dem Bundesinstitut für Risikobewertung
oder einem Dritten, die der zuständigen Behörde mit- vorliegenden Erkenntnissen Prüfungen nach den
zuteilen sind, übertragen werden. Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchführt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
vor dem 1. August 1990 begonnene und bis zum § 19c
1. Januar 1995 abgeschlossene Prüfungen, wenn die Berichterstattung
zuständige Behörde im Einzelfall festgestellt hat, dass
die Prüfung auch unter Berücksichtigung der Grund- (1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum
sätze der Guten Laborpraxis noch verwertbar ist. 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Europä-
ischen Kommission Bericht über die Anwendung der
§ 19b Grundsätze der Guten Laborpraxis im Geltungsbereich
dieses Gesetzes. Der Bericht enthält ein Verzeichnis der
GLP-Bescheinigung inspizierten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, eine
(1) Die zuständige Behörde hat demjenigen, der Prü- Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durch-
fungen nach § 19a Absatz 1 durchführt, auf Antrag geführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergeb-
nach Durchführung eines Inspektionsverfahrens eine nisse der Inspektionen. Die obersten Landesbehörden
Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze wirken bei der Erstellung des Berichts mit und übersen-
der Guten Laborpraxis zu erteilen, wenn seine Prüfein- den ihre Beiträge bis zum 15. Februar für das vergan-
3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
gene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Umwelt, 1. Inhalt und Form von Antrags- oder Mitteilungsunter-
Naturschutz und Reaktorsicherheit. lagen, die bei der Bundesstelle für Chemikalien oder
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz einer anderen Bundesbehörde nach diesem Gesetz,
und Reaktorsicherheit kann ein Verzeichnis der Prüf- einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
einrichtungen und Prüfstandorte, die Prüfungen oder nung oder einer der in § 21 Absatz 2 Satz 1 genann-
Phasen von Prüfungen unter Einhaltung der Grund- ten EG- oder EU-Verordnung einzureichen sind,
sätze der Guten Laborpraxis durchführen, im Bundes- näher zu bestimmen,
anzeiger veröffentlichen. 2. zu regeln, dass und für welchen Zeitraum derjenige,
der derartige Antrags- oder Mitteilungsunterlagen
§ 19d bei der Bundesstelle für Chemikalien oder einer an-
Ergänzende Vorschriften deren Bundesbehörde einreicht, ein Doppel dieser
Unterlagen zur Einsichtnahme aufzubewahren hat.
(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat, zu-
sätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch Gesetze, (2) Die Bundesstelle für Chemikalien kann für An-
Rechtsverordnungen oder andere Rechtsvorschriften träge oder Unterlagen, die bei ihr eingereicht werden,
übertragen sind, im Bereich der Guten Laborpraxis 1. die Verwendung von ihr bestimmter Vordrucke oder
folgende Aufgaben: Formate sonstiger Datenträger verlangen,
1. Erstellung, Führung und Fortschreibung des Ver-
2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen
zeichnisses nach § 19c Absatz 2,
Datenträger zulassen,
2. fachliche Beratung der Bundesregierung und der
Länder, insbesondere bei der Konkretisierung der 3. die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter Unter-
Anforderungen an lagen verlangen, soweit dies im Hinblick auf die
Beteiligung der in den §§ 4 und 12a genannten
a) die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit weiteren Bundesbehörden erforderlich ist.
der Durchführung der Prüfungen betrauten Per-
sonen,
§ 20a
b) die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüf-
einrichtungen und Prüfstandorte, (weggefallen)
c) die Laborpraxis, z. B. die Beschaffenheit der Prüf-
§ 20b
proben, die Durchführung und Qualitätskontrolle
der Prüfungen und Phasen von Prüfungen, Ausschüsse
d) die Gewinnung und Dokumentation von Daten, Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
e) die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Aus-
der Guten Laborpraxis, schüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen wer-
den kann,
3. fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen
von Konsultationsverfahren mit der Europäischen 1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundes-
Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Euro- ministerien zu beraten, insbesondere
päischen Union,
a) bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnach-
4. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen weise nach diesem Gesetz,
über die Gute Laborpraxis mit Staaten, die nicht Mit-
glied der Europäischen Union sind. b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Ein-
stufung, Kennzeichnung und Verpackung nach
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch den §§ 14 und 19,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die An- c) bei der Benennung von Stoffen und Gemischen,
hänge 1 und 2 zu ändern. für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begrün-
det werden sollte,
(3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften d) beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder
über das Verfahren der behördlichen Überwachung. In Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann auch eine
e) bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis
Übertragung der Veröffentlichungsbefugnis auf das
sowie
Bundesinstitut für Risikobewertung geregelt werden.
2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und
Siebter Abschnitt hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswis-
senschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
Allgemeine Vorschriften
b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlun-
§ 20 gen zu erarbeiten sowie
Antrags- und c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger ge-
Mitteilungsunterlagen, fährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Ver-
Verordnungsermächtigungen fahren vorzuschlagen,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates machen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3515
§ 21 Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung können die Maßnahmen nach
Überwachung
Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu
(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durch- jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Aus-
führung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz kunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Num-
gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, so- mer 1, 3 und 4 und Satz 2 zu dulden sowie die mit der
weit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen,
(2) Absatz 1 gilt auch für EG- oder EU-Verordnun- soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
gen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, so- insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Behälter und
weit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitglied- Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu
staaten obliegt. Sind für die Durchführung von EG- oder ermöglichen. Das Grundrecht des Artikels 13 des
EU-Verordnungen im Sinne des Satzes 1 die Entgegen- Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird
nahme und die Weiterleitung von Informationen oder insoweit eingeschränkt.
sonstige Mitwirkungsakte der Mitgliedstaaten erforder- (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
lich, ist hierfür die Bundesstelle für Chemikalien zu- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
ständig. selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat
zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf dieses Ge- oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
setz gestützten Rechtsverordnungen sowie der in Ab- (6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und Um-
satz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verordnungen fang der bei der Herstellung oder Verwendung der in
§ 19 Absatz 2 genannten Stoffe, Gemische und Erzeug-
1. die Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen
nisse drohenden oder eingetretenen schädlichen Ein-
und Einvernehmenserklärungen abweichend von den
wirkungen oder die zu ihrer Abwendung oder Vorbeu-
Absätzen 1 und 2 Satz 1 einer Bundesoberbehörde
gung erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen, so
zu übertragen, wenn diese Genehmigungen oder
kann sie hierzu vom Hersteller oder Verwender verlan-
Einvernehmenserklärungen bundeseinheitlich zu er-
gen, dass er durch einen von der Behörde zu bestim-
folgen haben oder die Beurteilung von Sachverhal-
menden Sachverständigen auf seine Kosten ein Gut-
ten voraussetzen, die in der Regel räumlich über den
achten erstatten lässt und ihr eine Ausfertigung des
Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen,
Gutachtens vorlegt. Satz 1 gilt nicht, soweit in diesem
sowie
Gesetz Prüfungen vorgeschrieben oder die Vorausset-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 eine andere zungen für die Anordnung von Prüfungen festgelegt
Bundesoberbehörde zu bestimmen. sind.
(3) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von (6a) Werden in das Inland verbrachte Stoffe, Ge-
natürlichen und juristischen Personen und nicht rechts- mische und Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes auf-
fähigen Personenvereinigungen alle zur Durchführung grund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Ge-
dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten setzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet,
Rechtsverordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 ge- so können sie zur Rückgabe an den ausländischen
nannten EG- oder EU-Verordnungen erforderlichen Aus- Lieferanten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
künfte zu verlangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 verbracht werden, sofern die zuständige Landesbe-
stehen diese Befugnisse der dort bezeichneten, in den hörde nicht etwas anderes bestimmt hat. Unberührt
Fällen des Absatzes 2a der in der Rechtsverordnung bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die
bezeichneten Bundesoberbehörde zu. gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte
(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt, der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union.
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,
(7) Die Bundesstelle für Chemikalien und die in § 12a
Geschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu
genannten Stellen sind verpflichtet, die Daten, die von
besichtigen, Proben von Stoffen, Gemischen und Er-
ihnen aufgrund dieses Gesetzes, der auf Grundlage
zeugnissen nach ihrer Auswahl zu fordern und zu
dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in
entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen
Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verordnungen
des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen,
erhoben und gespeichert werden, den Behörden des
2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge, Mitteilun- Arbeitsschutzes, des allgemeinen Gesundheitsschut-
gen, Notifizierungen, Registrierungen und Zulassun- zes, des Umwelt- und Naturschutzes, der allgemeinen
gen sowie sonstiger Unterlagen nach diesem Ge- Gefahrenabwehr und des Brand- und Katastrophen-
setz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsver- schutzes der Länder sowie den Trägern der gesetz-
ordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten lichen Unfallversicherung im Wege der Amtshilfe zur
EG- oder EU-Verordnungen zu verlangen, Verfügung zu stellen. § 16e Absatz 4 bleibt unberührt.
3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu prü-
fen, § 21a
4. Herstellungs- und Verwendungsverfahren zu unter- Mitwirkung von Zollstellen
suchen und insbesondere das Vorhandensein und (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
die Konzentration gefährlicher Stoffe und Gemische von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-
festzustellen und zu messen. wachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe, Ge-
3516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
mische und Erzeugnisse mit, die diesem Gesetz oder kenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- von dem Stoff, dem Gemisch oder dem Erzeugnis eine
ordnung oder einer der in § 21 Absatz 2 Satz 1 genann- erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des
ten EG- oder EU-Verordnungen unterliegen. Soweit Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige
dies zur Überwachung der Durchführung dieses Geset- Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem
zes, der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verord- Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1
nungen und der in Satz 1 genannten EG- oder EU-Ver- und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbe-
ordnungen erforderlich ist, können sie Informationen, sondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen
die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit ge- Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme
wonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen. bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch gefährlich
(2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur er-
die in Absatz 1 genannten Vorschriften, unterrichten die gehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.
Zollstellen die zuständigen Behörden. Sie können die (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Ab-
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie deren Be- sätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
förderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Ge-
fahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis § 24
zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur
Vollzug im
Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen.
Bereich der Bundeswehr
§ 22 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes, der auf
Informationspflichten
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der
Die Bundesstelle für Chemikalien und die zustän- in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Ver-
digen Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig ordnungen dem Bundesministerium der Verteidigung
über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer und den von ihm bestimmten Stellen.
Aufgaben nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
§ 21 Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verord- seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für be-
nungen einschließlich der Erfüllung darin enthaltener stimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Ausnahmen
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kom- von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu-
mission erforderlich sind. Die Bundesstelle für Chemi- lassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung
kalien hat die zuständigen Landesbehörden auf Verlan- erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist.
gen zu beraten. Soweit nach § 21 Absatz 2a Nummer 2
eine andere Bundesoberbehörde bestimmt ist, be- § 25
stehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten Angleichung
zwischen dieser Behörde und den zuständigen Landes- an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
behörden.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und
§ 23 Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Euro-
Behördliche Anordnungen päischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durch-
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall führung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung fest- schaften oder Europäischen Union, die Sachbereiche
gestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz er-
lassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 § 25a
Absatz 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung Gebühren und Auslagen4
notwendig sind.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht inner- gen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
halb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort voll- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie
ziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, nach EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des § 21
kann die zuständige Behörde die von der Anordnung Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu er-
betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung heben. § 8 bleibt unberührt.
der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum
Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
erforderlich ist. Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine und die Gebührensätze für individuell zurechenbare
Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass
ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder 4
§ 25a gilt gemäß Artikel 4 Absatz 101 Nummer 2 in Verbindung mit
ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, ab 14. August 2018 in folgender Fassung:
nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in „§ 25a
bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Aufwendungen des Auskunftspflichtigen
Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder ver-
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von
wendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbeson- Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messung ent-
dere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Er- stehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3517
öffentliche Leistungen der nach diesem Gesetz zu- 8. einer Rechtsverordnung nach
ständigen Bundesbehörden näher zu bestimmen. a) § 18 Absatz 1 über giftige Tiere und Pflanzen,
(3) Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme
b) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 über
von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
oder durch Messungen entstehenden eigenen Auf-
wendungen hat er selbst zu tragen. zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 26 8a. (weggefallen)
Bußgeldvorschriften 9. entgegen § 21 Absatz 3 eine Auskunft trotz An-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder mahnung nicht erteilt, entgegen § 21 Absatz 4
fahrlässig Satz 1 Nummer 2 Unterlagen nicht vorlegt oder
1. (weggefallen) einer Pflicht nach § 21 Absatz 4 Satz 3 nicht nach-
kommt,
1a. (weggefallen)
10. einer vollziehbaren Anordnung
1b. (weggefallen)
a) nach § 23 Absatz 1 oder
2. (weggefallen)
b) nach § 23 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
3. (weggefallen)
Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbrin-
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12g Ab- gen oder das Verwenden von Stoffen, Gemischen
satz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, oder Erzeugnissen
5. a) entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer zuwiderhandelt,
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Num-
10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 11 über
mer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe c, jeweils
Zulassungs- oder Meldepflichten für bestimmte
auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, einen
Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für
Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
vorschrift verweist, oder
oder nicht rechtzeitig einstuft,
b) entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 akten der Europäischen Gemeinschaften oder der
Nummer 3 Buchstabe a, d oder Buchstabe e, Europäischen Union zuwiderhandelt, die Sach-
jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, bereiche dieses Gesetzes betrifft, soweit eine
einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht rich- Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimm-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
benen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeich- weist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 27
net, oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 als Straftat ge-
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ahndet werden kann. Die Bundesregierung wird
rechtzeitig verpackt, oder ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände
c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 der Rechtsakte, die nach Satz 1 als Ordnungs-
Nummer 3 Buchstabe a, b, d, e oder Buch- widrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden kön-
stabe f oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, nen, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand der Rechtsakte erforderlich ist.
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
5a. (weggefallen) Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe b mit einer Geldbuße
6. einer Rechtsverordnung nach § 16d zuwiderhan- bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand satzes 1 Nummer 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nummer 8
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Buchstabe b, Nummer 10 und 11 mit einer Geldbuße
6a. entgegen § 16e Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, je- bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
nung nach Absatz 5 Nummer 2 oder Nummer 3, werden.
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
dig oder nicht rechtzeitig macht, Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
6b. (weggefallen) 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 in Verbin-
7. einer Rechtsverordnung nach dung mit § 21 Absatz 3 Satz 2
a) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder a) die Bundesstelle für Chemikalien für ihren Ge-
Nummer 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch schäftsbereich gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 oder
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, b) die in der Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2a
b) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, auch in bezeichnete Bundesbehörde, soweit ihr die in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder § 21 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse
zustehen,
c) § 17 Absatz 5
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten 2. (weggefallen)
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
§ 27 § 27a
Strafvorschriften Unwahre GLP-Erklärungen,
Erschleichen der GLP-Bescheinigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung
nach § 19a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Wahrheit
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Num- zuwider abgibt oder eine unwahre Erklärung gebraucht,
mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit Ab- Geldstrafe bestraft.
satz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 über das Herstel-
(2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständig-
len, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort
keit eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Absatz 1
bezeichneter Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Biozid-
oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Absatz 2
Wirkstoffe oder Biozid-Produkte zuwiderhandelt, so-
Nummer 3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafvorschrift verweist,
(3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 2 oder Bestätigung nach § 19b erteilt wird, oder wer eine
Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen solche Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung
oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, Gemische im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
oder Erzeugnisse zuwiderhandelt oder bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten (4) Der Versuch ist strafbar.
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
ischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re- § 27b
gelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genann-
Zuwiderhandlungen gegen
ten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechts-
die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
verordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Bun- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
desregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durch- Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG)
setzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein- Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
schaften oder der Europäischen Union erforderlich Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewer-
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemika-
Straftat nach Satz 1 zu ahnden sind. lienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kom-
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nummer 3 mission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie
Satzteil vor Satz 2 bezeichnete Handlung dadurch be- der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
geht, dass er einen Bedarfsgegenstand im Sinne des und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396
§ 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) verstößt, indem er
buches herstellt oder in Verkehr bringt.
1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einem
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt oder in
Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 Verkehr bringt,
oder Absatz 1a oder eine in § 26 Absatz 1 Nummer 4,
2. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Ab-
5, 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 10
satz 1 oder Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 1 Satz 1
oder Nummer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung
oder Absatz 5 Satz 1 oder in einem Zulassungs-
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder
antrag nach Artikel 62 Absatz 1 in Verbindung mit
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Absatz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht voll-
(3) Der Versuch ist strafbar. ständig macht,
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 3. entgegen Artikel 37 Absatz 4 in Verbindung mit Arti-
kel 39 Absatz 1 einen Stoffsicherheitsbericht nicht,
1. in den Fällen des Absatzes 1 oder Absatzes 1a Frei- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, erstellt oder
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu 4. entgegen Artikel 56 Absatz 1 einen dort genannten
zwei Jahren oder Geldstrafe. Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder selbst
verwendet.
(5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 ab-
sehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, (2) Der Versuch ist strafbar.
bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter den- (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
selben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Ab- Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1
satz 4 Nummer 2 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit
die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. Wert gefährdet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
nach den §§ 328, 330 oder 330a des Strafgesetz- Nummer 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
buches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist. bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3519
(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 2. für das Bereitstellen auf dem Markt 180 Tage sowie
Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichnete Handlung für das Beseitigen oder Verwenden 365 Tage nach
fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit dem in der Entscheidung festgelegten Zeitpunkt der
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet Genehmigung des Wirkstoffes beziehungsweise der
werden. Wirkstoffe gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, wenn ein Antrag
§ 27c auf Zulassung oder zeitlich parallele Anerkennung
Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verord-
gegen Abgabevorschriften nung (EU) Nr. 528/2012 nicht oder nicht rechtzeitig
gestellt worden ist,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Absatz 1 3. während eines laufenden Entscheidungsverfahrens
Nummer 7 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Hand- über einen Antrag auf Zulassung oder zeitlich parallele
lung begeht, obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, gegenseitige Anerkennung des Biozid-Produkts nach
das gefährliche Gemisch oder das Erzeugnis für eine Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgeset- (EU) Nr. 528/2012 bis zum Zeitpunkt des Wirksam-
zes verwirklicht, verwendet werden soll. werdens der Zulassung oder Anerkennung, oder
(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 4. für das Bereitstellen auf dem Markt 180 Tage sowie für
leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, das gefähr- das Beseitigen oder Verwenden 365 Tage gemäß Ar-
liche Gemisch oder das Erzeugnis für eine rechts- tikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
widrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes nachdem der Antrag nach Artikel 89 Absatz 3 Unter-
verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zu-
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. lassung oder zeitlich parallele gegenseitige Anerken-
nung abgelehnt worden ist.
§ 27d (9) Im Falle des Absatzes 8 Nummer 3 kann die Bun-
Einziehung desstelle für Chemikalien im Rahmen des unionsrecht-
lich Zulässigen für Bestände des Biozid-Produkts, die
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
bereits vor Erteilung der Zulassung oder parallelen An-
§§ 27, 27b Absatz 1 bis 4 oder § 27c oder eine Ord-
erkennung auf dem Markt bereitgestellt wurden und
nungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7
den Maßgaben der Zulassungs- oder Anerkennungs-
Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 10 oder Num-
entscheidung oder den auf die Zulassung oder Aner-
mer 11 oder § 27b Absatz 5 Satz 1 bezieht, können
kennung bezogenen Kennzeichnungsvorschriften nicht
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
oder nicht vollständig entsprechen, Aufbrauchfristen für
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-
die weitere Bereitstellung auf dem Markt und die wei-
zuwenden.
tere Verwendung festlegen.
Achter Abschnitt (10) Soweit in Artikel 91 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 nichts anderes bestimmt ist, sind für An-
Schlussvorschriften träge auf Zulassung oder gegenseitige Anerkennung
von Biozid-Produkten, die vor dem 1. September 2013
§ 28 vollständig bei der Zulassungsstelle eingegangen sind,
Übergangsregelung die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Inkraft-
(1) (weggefallen) treten des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565)
(2) (weggefallen)
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
(4) (weggefallen) hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung
(5) (weggefallen) mit Zustimmung des Bundesrates zu dem in § 1 ge-
nannten Zweck bis zu dem durch delegierten Rechtsakt
(6) (weggefallen)
der Europäischen Kommission nach Artikel 89 Absatz 1
(7) (weggefallen) Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 be-
(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Biozid- stimmten Zeitpunkt des Endes des Arbeitsprogramms
Produkte, die ausschließlich Biozid-Wirkstoffe enthal- zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe, min-
ten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 be- destens aber bis zum 14. Mai 2014, vorzuschreiben,
wertet wurden oder sich noch im dortigen Bewertungs- dass bestimmte Biozid-Produkte im Sinne des Ab-
verfahren nach dieser Verordnung befinden, abweichend satzes 8 erst in den Verkehr gebracht und verwendet
von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden dürfen, nachdem sie von der Bundesstelle für
bis zu den folgenden Zeitpunkten auf dem Markt bereit- Chemikalien zugelassen worden sind. In der Rechts-
gestellt und verwendet werden: verordnung kann von Anforderungen der Verordnung
1. ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung ge- (EU) Nr. 528/2012 im Rahmen des unionsrechtlich Zu-
mäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord- lässigen abgewichen werden. Statt einer Zulassung
nung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der Europä- kann auch ein Meldeverfahren vorgesehen werden.
ischen Union, einen in dem Biozid-Produkt enthalte- (12) Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 ist
nen Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produktart bis zum 1. Juli 2014 nicht erforderlich für Gemische, die
nicht zu genehmigen, sofern in der Entscheidung keines der Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Absatz 1
der Kommission nichts anderes bestimmt ist, Nummer 6, 7, 9 oder 11 bis 14 erfüllen oder nicht für
3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
den Verbraucher bestimmt sind und bei denen es sich 2011 im Verkehr waren, hat die Übermittlung der Unter-
nicht um Biozid-Produkte handelt, sofern für das be- lagen nach Satz 1 oder die Mitteilung nach § 16e Ab-
treffende Gemisch satz 1 Satz 1 bis zum 1. Mai 2012 zu erfolgen. Die Bun-
1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes dem Bun- mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 ge-
desinstitut für Risikobewertung ein jeweils aktuelles nannte Frist unter Berücksichtigung der Ergebnisse
Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verord- der Überprüfung nach Artikel 45 Absatz 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments nung (EG) Nr. 1272/2008 zu verlängern oder zu ver-
und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien kürzen.
(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 551/2009 (ABl. L 164 vom § 29
26.6.2009, S. 3) geändert worden ist, (Außerkrafttreten)
2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Arbeits-
schutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- § 30
rung ein jeweils aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach Berlin-Klausel
Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(gegenstandslos)
in einer von dem jeweiligen Institut vorgegebenen Form
elektronisch übermittelt wurde und für die in § 16e Ab-
satz 4 genannten Zwecke zur Verfügung steht. Für Ge- § 31
mische nach Satz 1, die bereits vor dem 9. November (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3521
Anhang 1
(zu § 19a Absatz 1)
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I 3.3 Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Umgang mit
Prüf- und Referenzgegenständen
1 Anwendungsbereich 3.4 Räumlichkeiten und Einrichtungen für Archive
3.5 Abfallbeseitigung
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP) 4 Geräte, Materialien und Reagenzien
2.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung
5 Prüfsysteme
2.3 Begriffe betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und
umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen 5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme
2.4 Begriffe betreffend den Prüfgegenstand 5.2 Biologische Prüfsysteme
6 Prüf- und Referenzgegenstände
Abschnitt II
Grundsätze der Guten Laborpraxis 6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung
6.2 Charakterisierung
1 Organisation und Personal der
Prüfeinrichtung 7 Standardarbeitsanweisungen
(Standard Operating Procedures, SOPs)
1.1 Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung
1.2 Aufgaben des Prüfleiters 8 Prüfungsablauf
1.3 Aufgaben des Örtlichen Versuchsleiters 8.1 Prüfplan
1.4 Aufgaben des prüfenden Personals 8.2 Inhalt des Prüfplans
8.3 Durchführung der Prüfung
2 Qualitätssicherungsprogramm
2.1 Allgemeines 9 Bericht über die Prüfergebnisse
2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals 9.1 Allgemeines
9.2 Inhalt des Abschlussberichts
3 Räumlichkeiten und Einrichtungen
3.1 Allgemeines 10 Archivierung und Aufbewahrung von Auf-
3.2 Räumlichkeiten und Einrichtungen für Prüfsysteme zeichnungen und Materialien
3522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
Abschnitt I
1 Anwendungsbereich
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf die nicht-klinischen Sicherheitsprüfungen von
Prüfgegenständen, die in Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, kosmetischen Mitteln, Tierarznei-
mitteln sowie in Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittelzusatzstoffen und Industriechemikalien enthalten sind.
Häufig sind diese Prüfgegenstände synthetische chemische Produkte; sie können aber auch natürlichen oder
biologischen Ursprungs sein; unter Umständen kann es sich um lebende Organismen handeln. Zweck der Prüfung
dieser Prüfgegenstände ist es, Daten über deren Eigenschaften und deren Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt zu gewinnen.
Zu den nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen, die durch die Grundsätze der
Guten Laborpraxis abgedeckt werden, zählen sowohl Laborprüfungen als auch Prüfungen in Gewächshäusern
oder im Freiland.
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf sämtliche nicht-klinische gesundheits- und um-
weltrelevante Sicherheitsprüfungen, die von Bewertungsbehörden zur Registrierung oder Zulassung von Arznei-
mitteln, Pflanzenschutzmitteln, Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Tierarznei-
mitteln und ähnlichen Produkten sowie zur Anmeldung von Industriechemikalien gefordert werden.
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden ebenfalls Anwendung auf Phasen von Prüfungen, die an einem
Prüfstandort durchgeführt werden. Prüfstandorte mit eigener Leitung können auf Antrag in das nationale GLP-
Überwachungsverfahren aufgenommen werden.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP)
Gute Laborpraxis ist ein Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den
Rahmenbedingungen befasst, unter denen nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheits-
prüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und
Berichterstattung der Prüfungen.
2.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung
(1) P r ü f e i n r i c h t u n g umfasst die Personen, Räumlichkeiten und Arbeitseinheiten, die zur Durchführung
von nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen notwendig sind. Bei
Prüfungen, die in Phasen an mehr als einem Standort durchgeführt werden, so genannte Multi-Site-
Prüfungen, umfasst der Begriff Prüfeinrichtung sowohl den Standort, an dem der Prüfleiter angesiedelt
ist, als auch alle anderen individuellen Prüfstandorte. Die Prüfstandorte können sowohl in ihrer Gesamt-
heit als auch jeweils einzeln als Prüfeinrichtung definiert werden.
(2) P r ü f s t a n d o r t ist der Ort, an dem eine oder mehrere Phasen einer Prüfung durchgeführt werden.
Unter Phasen von Prüfungen sind hier einzelne Teile, Abschnitte, Schritte oder Stufen von Prüfungen zu
verstehen.
(3) L e i t u n g d e r P r ü f e i n r i c h t u n g bezeichnet diejenige Person oder Personengruppe, die die Zu-
ständigkeit und formale Verantwortung für die Organisation und das Funktionieren der Prüfeinrichtung
gemäß diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis besitzt.
(4) L e i t u n g e i n e s P r ü f s t a n d o r t e s bezeichnet diejenige Person oder Personengruppe, die sicher-
zustellen hat, dass diejenigen Phasen der Prüfung, für die sie die Verantwortung übernommen hat, nach
diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden.
(5) A u f t r a g g e b e r ist eine natürliche oder juristische Person, die eine nicht-klinische gesundheits- und
umweltrelevante Sicherheitsprüfung in Auftrag gibt, unterstützt oder einreicht.
(6) P r ü f l e i t e r ist diejenige Person, die für die Gesamtleitung der nicht-klinischen gesundheits- und
umweltrelevanten Sicherheitsprüfung verantwortlich ist.
(7) Ö r t l i c h e r V e r s u c h s l e i t e r ( P r i n c i p a l I n v e s t i g a t o r ) bezeichnet diejenige Person, die, im
Falle einer Multi-Site-Prüfung, im Auftrag des Prüfleiters bestimmte Verantwortlichkeiten für die ihr
übertragenen Phasen von Prüfungen übernimmt. Die Verantwortung des Prüfleiters für die Gesamt-
leitung der Prüfung kann nicht an den Örtlichen Versuchsleiter übertragen werden; dies schließt die
Genehmigung des Prüfplans sowie seiner Änderungen, die Genehmigung des Abschlussberichtes
sowie die Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Grundsätze der Guten Laborpraxis ein.
(8) Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s p r o g r a m m ist ein definiertes System, dessen Personal von der Prüfungs-
durchführung unabhängig ist, und das der Leitung der Prüfeinrichtung Gewissheit gibt, dass die Grund-
sätze der Guten Laborpraxis eingehalten werden.
(9) S t a n d a r d a r b e i t s a n w e i s u n g e n ( S t a n d a r d O p e r a t i n g P r o c e d u r e s , S O P s ) sind
dokumentierte Verfahrensanweisungen über die Durchführung derjenigen Untersuchungen oder Tätig-
keiten, die in der Regel in Prüfplänen oder Prüfrichtlinien nicht in entsprechender Ausführlichkeit
beschrieben sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3523
(10) V e r z e i c h n i s m i t S t a t u s a l l e r P r ü f u n g e n ( M a s t e r S c h e d u l e ) ist eine Zusammen-
stellung von Informationen, die der Abschätzung der Arbeitsbelastung und der Verfolgung des Ablaufs
von Prüfungen in einer Prüfeinrichtung dient.
2.3 Begriffe betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen
(1) N i c h t - k l i n i s c h e g e s u n d h e i t s - u n d u m w e l t r e l e v a n t e S i c h e r h e i t s p r ü f u n g , nach-
stehend mit „Prüfung“ bezeichnet, ist eine Untersuchung oder eine Reihe von Untersuchungen, die mit
einem Prüfgegenstand unter Labor- oder Umweltbedingungen durchgeführt wird, um Daten über seine
Eigenschaften und über seine Unbedenklichkeit zu gewinnen, mit der Absicht, diese den zuständigen
Bewertungsbehörden einzureichen.
(2) K u r z z e i t p r ü f u n g ist eine Prüfung von kurzer Dauer, die nach weithin gebräuchlichen Routine-
methoden durchgeführt wird.
(3) P r ü f p l a n ist ein Dokument, das die Ziele und experimentelle Gesamtplanung zur Durchführung der
Prüfung beschreibt; es schließt sämtliche Prüfplanänderungen ein.
(4) P r ü f p l a n ä n d e r u n g ist eine geplante Veränderung des Prüfplans nach Beginn der Prüfung in Form
einer Ergänzung.
(5) P r ü f p l a n a b w e i c h u n g ist ein unbeabsichtigtes Abweichen vom Prüfplan nach Beginn der Prü-
fung.
(6) P r ü f s y s t e m ist jedes biologische, chemische oder physikalische System – oder eine Kombination
daraus –, das bei einer Prüfung verwendet wird.
(7) R o h d a t e n sind alle ursprünglichen Aufzeichnungen und Unterlagen der Prüfeinrichtung oder deren
überprüfte Kopien, die als Ergebnis der ursprünglichen Beobachtungen oder Tätigkeiten bei einer Prü-
fung anfallen. Zu den Rohdaten zählen beispielsweise Fotografien, Mikrofilm- oder Mikrofichekopien,
computerlesbare Medien, diktierte Beobachtungen, aufgezeichnete Daten von automatisierten Geräten
oder irgendwelche anderen Daten auf Speichermedien, die anerkanntermaßen geeignet sind, Informa-
tionen über einen, wie im Abschnitt 10 beschrieben, festgelegten Zeitraum sicher zu speichern.
(8) P r o b e n sind Materialien, die zur Untersuchung, Auswertung oder Aufbewahrung aus dem Prüfsystem
entnommen werden.
(9) B e g i n n d e r e x p e r i m e n t e l l e n P h a s e ist der Tag, an dem die ersten prüfungsspezifischen
Rohdaten erhoben werden.
(10) E n d e d e r e x p e r i m e n t e l l e n P h a s e ist der letzte Tag, an dem noch prüfungsspezifische Roh-
daten erhoben werden.
(11) B e g i n n e i n e r P r ü f u n g ist der Tag, an dem der Prüfleiter den Prüfplan unterschreibt.
(12) A b s c h l u s s e i n e r P r ü f u n g ist der Tag, an dem der Prüfleiter den Abschlussbericht unterschreibt.
2.4 Begriffe betreffend den Prüfgegenstand
(1) P r ü f g e g e n s t a n d ist ein Objekt, das der Prüfung unterliegt.
(2) R e f e r e n z g e g e n s t a n d (Vergleichsgegenstand) ist ein Objekt, das zum Vergleich mit dem Prüf-
gegenstand verwendet wird.
(3) C h a r g e ist eine bestimmte Menge oder Partie eines Prüf- oder Referenzgegenstandes, die in einem
bestimmten Herstellungsgang derart gefertigt wurde, dass einheitliche Eigenschaften zu erwarten sind;
sie wird als solche gekennzeichnet.
(4) T r ä g e r s t o f f ist ein Stoff, mit dem der Prüf- oder Referenzgegenstand gemischt, dispergiert oder
aufgelöst wird, um die Anwendung am Prüfsystem zu erleichtern.
Abschnitt II
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
1 Organisation und Personal der Prüfeinrichtung
1.1 Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung
(1) Die Leitung einer jeden Prüfeinrichtung hat sicherzustellen, dass diese Grundsätze der Guten Labor-
praxis in ihrer Prüfeinrichtung eingehalten werden.
(2) Die Leitung hat zumindest
(a) sicherzustellen, dass eine Erklärung mit Angabe derjenigen Person oder Personengruppe vorliegt,
welche die Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung im Sinne dieser Grundsätze der Guten Labor-
praxis wahrnimmt;
(b) sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl qualifizierten Personals, geeignete Räumlichkeiten,
Ausrüstung und Materialien vorhanden sind, um die rechtzeitige und korrekte Durchführung der
Prüfung zu gewährleisten;
3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
(c) sicherzustellen, dass Aufzeichnungen über Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung
und die Aufgabenbeschreibung für alle wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter geführt
werden;
(d) sicherzustellen, dass die Mitarbeiter mit den Aufgaben, die sie ausführen sollen, vertraut sind und,
falls erforderlich, eine Einführung in diese Aufgaben vorgesehen ist;
(e) sicherzustellen, dass angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Standardarbeits-
anweisungen erstellt und befolgt werden, und hat sämtliche ursprüngliche Standardarbeits-
anweisungen sowie deren überarbeitete Versionen zu genehmigen;
(f) sicherzustellen, dass ein Qualitätssicherungsprogramm und das für dessen Umsetzung erforderliche
Personal vorhanden ist, sowie sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der Qualitätssicherungs-
aufgaben in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis erfolgt;
(g) sicherzustellen, dass vor Beginn einer jeden Prüfung ein Prüfleiter mit entsprechender Aus-, Fort-
und Weiterbildung sowie praktischer Erfahrung von der Leitung benannt wird. Das Ersetzen eines
Prüfleiters muss nach festgelegten Verfahren erfolgen und ist schriftlich festzuhalten;
(h) sicherzustellen, dass im Falle von Multi-Site-Prüfungen gegebenenfalls ein Örtlicher Versuchsleiter
benannt wird, der über eine entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung
verfügt, um die ihm übertragenen Phasen der Prüfung leiten bzw. überwachen zu können. Das
Ersetzen eines Örtlichen Versuchsleiters muss nach festgelegten Verfahren erfolgen und ist schrift-
lich festzuhalten;
(i) sicherzustellen, dass jeder Prüfplan vom Prüfleiter schriftlich genehmigt wird;
(j) sicherzustellen, dass der Prüfleiter den genehmigten Prüfplan rechtzeitig dem Qualitätssicherungs-
personal zuleitet;
(k) sicherzustellen, dass eine chronologische Ablage aller Standardarbeitsanweisungen geführt wird;
(l) sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person für die Führung von Archiven bestimmt wird;
(m) sicherzustellen, dass ein Verzeichnis mit Status aller Prüfungen (Master Schedule) geführt wird;
(n) sicherzustellen, dass alle Versorgungsgüter in der Prüfeinrichtung den Anforderungen hinsichtlich
ihrer Verwendung in der Prüfung genügen;
(o) sicherzustellen, dass bei Multi-Site-Prüfungen klar definierte Kommunikationswege zwischen Prüf-
leiter, Örtlichem Versuchsleiter, Qualitätssicherungspersonal und prüfendem Personal existieren;
(p) sicherzustellen, dass Prüf- und Referenzgegenstände in geeigneter Weise charakterisiert sind;
(q) Verfahren einzuführen, die sicherstellen, dass computergestützte Systeme für ihre vorgesehene
Anwendung geeignet sind und in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis
validiert, betrieben und gewartet werden.
(3) Werden bestimmte Phasen einer Prüfung an einem Prüfstandort durchgeführt, für den eine Leitung
benannt wurde, so hat die Leitung dieses Prüfstandortes alle in Absatz 2 genannten Aufgaben mit Aus-
nahme der Aufgaben in Absatz 2 Buchstabe g, i, j und o zu übernehmen.
1.2 Aufgaben des Prüfleiters
(1) Der Prüfleiter ist mit der alleinigen Aufsicht über die Prüfung betraut und trägt die Verantwortung für die
Gesamtdurchführung der Prüfung und für den Abschlussbericht.
(2) Diese Verantwortung schließt mindestens die folgenden Aufgaben ein. Der Prüfleiter hat
(a) den Prüfplan sowie etwaige Änderungen durch datierte Unterschrift zu genehmigen;
(b) sicherzustellen, dass das Qualitätssicherungspersonal jeweils rechtzeitig über eine Kopie des Prüf-
plans sowie etwaiger Änderungen verfügt, und er hat sich während der Durchführung der Prüfung
so effektiv wie erforderlich mit dem Qualitätssicherungspersonal zu verständigen;
(c) sicherzustellen, dass dem prüfenden Personal Prüfpläne und etwaige Änderungen sowie Standard-
arbeitsanweisungen zur Verfügung stehen;
(d) sicherzustellen, dass der Prüfplan und der Abschlussbericht einer Multi-Site-Prüfung namentlich die
an der Durchführung der Prüfung beteiligten Örtlichen Versuchsleiter und die Prüfeinrichtungen und
Prüfstandorte sowie die delegierten Aufgaben beschreiben;
(e) sicherzustellen, dass die im Prüfplan beschriebenen Verfahren befolgt werden; er hat mögliche
Auswirkungen etwaiger Prüfplanabweichungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit der Prüfung zu
bewerten und zu dokumentieren sowie gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu veranlassen;
etwaige Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen bei der Durchführung der Prüfung hat er
zu bestätigen;
(f) sicherzustellen, dass alle gewonnenen Rohdaten lückenlos festgehalten und aufgezeichnet werden;
(g) sicherzustellen, dass im Verlauf einer Prüfung eingesetzte computergestützte Systeme validiert sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3525
(h) den Abschlussbericht datiert zu unterzeichnen, um damit die Verantwortung für die Zuverlässigkeit
der Daten zu übernehmen und anzugeben, inwieweit die Prüfung mit diesen Grundsätzen der Guten
Laborpraxis übereinstimmt;
(i) sicherzustellen, dass nach Abschluss der Prüfung Prüfplan, Abschlussbericht, Rohdaten und
weiteres damit zusammenhängendes Material archiviert werden. Auch bei Abbruch einer Prüfung
ist ein Bericht zu erstellen und hinsichtlich der Archivierung entsprechend zu verfahren.
1.3 Aufgaben des Örtlichen Versuchsleiters
Der Örtliche Versuchsleiter stellt sicher, dass die an ihn übertragenen Phasen der Prüfung unter Einhaltung
der anzuwendenden Grundsätze der Guten Laborpraxis durchgeführt werden.
1.4 Aufgaben des prüfenden Personals
(1) Das an der Durchführung einer Prüfung beteiligte Personal muss fundierte Kenntnisse über diejenigen
Abschnitte der Grundsätze der Guten Laborpraxis besitzen, die seine Beteiligung an der Prüfung berühren.
(2) Das prüfende Personal muss direkten Zugriff auf den Prüfplan und auf die seine Beteiligung an der
Prüfung betreffenden Standardarbeitsanweisungen besitzen. Die Verantwortlichkeit zur Befolgung der
Anweisungen in diesen Dokumenten liegt beim prüfenden Personal. Jegliche Abweichung von den An-
weisungen ist zu dokumentieren und sofort dem Prüfleiter und gegebenenfalls dem Örtlichen Versuchs-
leiter zu melden.
(3) Das prüfende Personal ist verantwortlich für die unverzügliche und genaue Erfassung von Rohdaten in
Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis sowie für die Qualität dieser Daten.
(4) Das prüfende Personal hat Gesundheitsvorkehrungen einzuhalten, um eine Gefährdung für sich selbst
auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Zuverlässigkeit der Prüfung zu gewährleisten. Es hat rele-
vante, ihm bekannte gesundheitliche oder medizinische Probleme der zuständigen Person mitzuteilen,
um eventuell von Arbeiten ausgeschlossen werden zu können, bei denen eine Beeinträchtigung der
Prüfung möglich erscheint.
2 Qualitätssicherungsprogramm
2.1 Allgemeines
(1) Die Prüfeinrichtung muss über ein dokumentiertes Qualitätssicherungsprogramm verfügen, um zu ge-
währleisten, dass die Prüfungen in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis
durchgeführt werden.
(2) Das Qualitätssicherungsprogramm ist von einer oder mehreren Personen durchzuführen, die von der
Leitung bestimmt werden und die ihr unmittelbar verantwortlich sind. Diese Personen müssen mit den
Prüfverfahren vertraut sein.
(3) Diese Personen dürfen nicht an der Durchführung der Prüfung beteiligt sein, deren Qualität zu sichern ist.
2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals
Das Qualitätssicherungspersonal hat zumindest
(a) Kopien aller genehmigten Prüfpläne und Standardarbeitsanweisungen, die in der Prüfeinrichtung benutzt
werden, bereitzuhalten und Zugriff auf das aktuelle Verzeichnis mit Status aller Prüfungen (Master Schedule)
zu besitzen;
(b) zu überprüfen, ob der Prüfplan die nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis erforderlichen Informa-
tionen enthält. Diese Überprüfung ist zu dokumentieren;
(c) Inspektionen durchzuführen, um festzustellen, ob alle Prüfungen unter Einhaltung dieser Grundsätze der
Guten Laborpraxis durchgeführt werden. Während der Inspektionen soll auch festgestellt werden, ob
Prüfpläne und Standardarbeitsanweisungen dem prüfenden Personal direkt zur Verfügung stehen und
befolgt werden.
Es gibt drei Arten von Inspektionen, die in entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zum Qualitäts-
sicherungsprogramm näher zu beschreiben sind:
– prüfungsbezogene Inspektionen,
– einrichtungsbezogene Inspektionen,
– verfahrensbezogene Inspektionen.
Aufzeichnungen über diese Inspektionen sind aufzubewahren;
(d) die Abschlussberichte zu inspizieren und, soweit zutreffend, zu bestätigen, dass Methoden, Verfahren
und Beobachtungen korrekt und umfassend beschrieben worden sind und dass die berichteten Ergeb-
nisse die Rohdaten der Prüfungen korrekt und umfassend wiedergeben;
(e) sofort der Leitung und dem Prüfleiter sowie, gegebenenfalls, dem Örtlichen Versuchsleiter und dessen
entsprechender Leitung Inspektionsergebnisse schriftlich zu berichten;
(f) eine dem Abschlussbericht beizufügende Erklärung abzufassen und zu unterzeichnen, aus der Art und
Zeitpunkt der Inspektionen, die inspizierten Phasen der Prüfung sowie die Zeitpunkte, an denen der
3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
Leitung und dem Prüfleiter sowie gegebenenfalls einem Örtlichen Versuchsleiter Inspektionsergebnisse
berichtet wurden, hervorgehen. Weiterhin dient diese Erklärung als Bestätigung, dass der Abschluss-
bericht die Rohdaten widerspiegelt.
3 Räumlichkeiten und Einrichtungen
3.1 Allgemeines
(1) Die Prüfeinrichtung hat eine zweckentsprechende Größe, Konstruktion und Lage aufzuweisen, um den
Anforderungen der Prüfung zu entsprechen und um Störungen, die die Zuverlässigkeit der Prüfung
beeinträchtigen könnten, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Prüfeinrichtung muss so angelegt sein, dass die einzelnen Arbeitsabläufe ausreichend voneinander
getrennt werden können, um die ordnungsgemäße Durchführung jeder einzelnen Prüfung zu gewährleisten.
3.2 Räumlichkeiten und Einrichtungen für Prüfsysteme
(1) Die Prüfeinrichtung muss über eine ausreichende Zahl von Räumen oder Bereichen verfügen, um die
getrennte Unterbringung von Prüfsystemen und einzelnen Prüfungen für Stoffe oder Organismen, deren
biologische Gefährlichkeit bekannt ist oder angenommen werden kann, zu ermöglichen.
(2) Geeignete Räume oder Bereiche müssen für die Diagnose, Behandlung und Bekämpfung von Krank-
heiten zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass keine unannehmbare Beeinträchtigung der
Prüfsysteme auftritt.
(3) Für Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände müssen Lagerräume oder -bereiche vorhanden
sein. Diese Lagerräume oder -bereiche müssen von den Unterbringungsräumen oder -bereichen für Prüf-
systeme getrennt sein und angemessenen Schutz vor Ungeziefer, Verunreinigungen und Verderb gewähr-
leisten.
3.3 Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Umgang mit Prüf- und Referenzgegenständen
(1) Um Verunreinigungen und Verwechslungen zu vermeiden, müssen getrennte Räume oder Bereiche für
Eingang und Lagerung der Prüf- und Referenzgegenstände und für das Mischen der Prüfgegenstände
mit Trägerstoffen vorhanden sein.
(2) Die Lagerräume oder -bereiche für die Prüfgegenstände müssen von den Räumen oder Bereichen ge-
trennt sein, in denen die Prüfsysteme untergebracht sind. Sie müssen geeignet sein, Identität, Konzen-
tration, Reinheit und Stabilität der Prüfgegenstände zu wahren und die sichere Lagerung gefährlicher
Stoffe zu gewährleisten.
3.4 Räumlichkeiten und Einrichtungen für Archive
Räumlichkeiten für Archive müssen für eine sichere Aufbewahrung und Wiederauffindung von Prüfplänen,
Rohdaten, Abschlussberichten, Rückstellmustern von Prüf- und Referenzgegenständen und Proben zur Ver-
fügung stehen. Ausstattung und Bedingungen in den Archiven sind so zu gestalten, dass ein vorzeitiger
Verderb des Archivgutes verhindert wird.
3.5 Abfallbeseitigung
Abfälle sind so zu handhaben und zu beseitigen, dass die Prüfungen nicht gefährdet werden. Hierzu gehören
Vorkehrungen für zweckmäßige Sammlung, Lagerung, Beseitigung, Dekontaminations- und Transportverfahren.
4 Geräte, Materialien und Reagenzien
(1) Geräte, einschließlich validierter computergestützter Systeme, die zur Gewinnung, Erfassung und Wieder-
gabe von Daten und zur Kontrolle der für die Prüfung bedeutsamen Umweltbedingungen verwendet
werden, sind zweckmäßig unterzubringen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende
Leistungsfähigkeit aufweisen.
(2) Die bei einer Prüfung verwendeten Geräte sind in regelmäßigen Zeitabständen gemäß den Standard-
arbeitsanweisungen zu überprüfen, zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren. Aufzeichnungen darüber
sind aufzubewahren. Kalibrierungen müssen, wo notwendig, auf nationale oder internationale Mess-
standards zurückgeführt werden können.
(3) Geräte und Materialien, die in einer Prüfung verwendet werden, dürfen die Prüfsysteme nicht beein-
trächtigen.
(4) Chemikalien, Reagenzien und Lösungen sind so zu beschriften, dass Identität (mit Konzentration, falls
nötig), Verfallsdatum sowie besondere Lagerungshinweise ersichtlich sind. Informationen zu Herkunft,
Herstellungsdatum und Haltbarkeit müssen zur Verfügung stehen. Das Verfallsdatum kann auf Basis
einer dokumentierten Bewertung oder Analyse verlängert werden.
5 Prüfsysteme
5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme
(1) Geräte, mit denen physikalische und chemische Daten gewonnen werden, sind zweckmäßig unterzu-
bringen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3527
(2) Die Sicherstellung der Funktion von physikalischen und chemischen Prüfsystemen muss gewährleistet
sein.
5.2 Biologische Prüfsysteme
(1) Für die Aufbewahrung, Unterbringung, Handhabung und Pflege von biologischen Prüfsystemen sind
geeignete Bedingungen zu schaffen, um die Qualität der Daten zu gewährleisten.
(2) Neu eingetroffene tierische und pflanzliche Prüfsysteme sind getrennt unterzubringen, bis ihr Gesund-
heitszustand festgestellt worden ist. Wenn eine ungewöhnliche Sterblichkeit oder Morbidität auftritt, darf
diese Lieferung nicht bei Prüfungen benutzt werden. Pflanzliche Prüfsysteme sind gegebenenfalls auf
geeignete Weise zu vernichten, tierische Prüfsysteme sind nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes
zu behandeln. Bei Beginn der experimentellen Phase der Prüfung müssen die Prüfsysteme frei sein von
allen Krankheiten oder Beeinträchtigungen, die den Zweck oder die Durchführung der Prüfung beein-
flussen könnten. Prüfsysteme, die im Verlauf der Prüfung erkranken oder verletzt sind, sind, falls not-
wendig, zu isolieren und zu behandeln, um die Integrität der Prüfung zu gewährleisten. Über Diagnose
und Behandlung etwaiger Krankheiten vor oder im Verlauf einer Prüfung sind Aufzeichnungen zu führen.
(3) Über Herkunft, Ankunftsdatum und Zustand bei der Ankunft der Prüfsysteme müssen Aufzeichnungen
geführt werden.
(4) Biologische Prüfsysteme sind vor der ersten Applikation des Prüf- oder Referenzgegenstandes während
eines ausreichenden Zeitraumes an die Umweltbedingungen der Prüfung zu akklimatisieren.
(5) Alle zur Identifizierung der Prüfsysteme erforderlichen Angaben sind auf deren Käfigen oder Behältern
anzubringen. Prüfsystem-Individuen, die im Verlauf der Prüfung aus ihren Käfigen oder Behältnissen
entnommen werden, müssen, soweit möglich, geeignete Identifizierungsmerkmale tragen.
(6) Während des Gebrauchs müssen alle Käfige oder Behälter für Prüfsysteme in angemessenen Abständen
gereinigt und keimarm gemacht werden. Materialien, mit denen die Prüfsysteme in Berührung kommen,
müssen frei sein von Verunreinigungen in Konzentrationen, die Auswirkungen auf die Prüfung haben
könnten. Einstreu für Tiere ist so oft zu wechseln, wie es die gute Tierpflegepraxis erfordert. Die Anwen-
dung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist zu dokumentieren.
(7) Prüfsysteme für Freilandprüfungen sind so anzulegen, dass eine Beeinflussung der Prüfung durch Sprüh-
nebelabdrift oder früher eingesetzte Pflanzenschutzmittel vermieden wird.
6 Prüf- und Referenzgegenstände
6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung
(1) Aufzeichnungen sind zu führen, aus denen die Charakterisierung der Prüf- und Referenzgegenstände,
das Eingangsdatum, das Verfallsdatum, die eingegangenen und die bei den Prüfungen verwendeten
Mengen ersichtlich sind.
(2) Handhabungs-, Entnahme- und Lagerungsverfahren sind so festzulegen, dass die Homogenität und
Stabilität so weit wie möglich gewährleistet und Verunreinigungen oder Verwechslungen ausgeschlossen
sind.
(3) Auf den Lagerbehältnissen sind Kennzeichnungsangaben, Verfallsdatum und besondere Lagerungs-
hinweise anzubringen.
6.2 Charakterisierung
(1) Jeder Prüf- und Referenzgegenstand ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen (z. B. durch Code,
Chemical-Abstracts-Register-Nummer (CAS-Nummer), Bezeichnung, biologische Parameter).
(2) Für jede Prüfung müssen Identität, einschließlich Chargennummer, Reinheit, Zusammensetzung, Kon-
zentration oder sonstige Eigenschaften zur Charakterisierung jeder Charge der Prüf- oder Referenz-
gegenstände bekannt sein.
(3) Bei der Lieferung des Prüfgegenstandes durch einen Auftraggeber ist in Zusammenarbeit zwischen
Auftraggeber und Prüfeinrichtung ein Verfahren festzulegen, auf welche Weise die Identität des Prüf-
gegenstandes, der in der Prüfung eingesetzt wird, eindeutig bestätigt wird.
(4) Die Stabilität der Prüf- und Referenzgegenstände unter Lager- und Prüfbedingungen muss für alle
Prüfungen bekannt sein.
(5) Falls der Prüfgegenstand in einem Trägerstoff verabreicht wird, sind die Homogenität, Konzentration und
Stabilität des Prüfgegenstandes in diesem Trägerstoff zu bestimmen. Bei Prüfgegenständen für Frei-
landprüfungen (z. B. Spritzflüssigkeiten) können diese Parameter durch getrennte Laboruntersuchungen
bestimmt werden.
(6) Für eine eventuelle analytische Absicherung ist von jeder Charge eines Prüfgegenstandes, der in einer
Prüfung, mit Ausnahme von Kurzzeitprüfungen, verwendet wird, ein Rückstellmuster aufzubewahren.
3528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
7 Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs)
(1) Eine Prüfeinrichtung muss über schriftliche Standardarbeitsanweisungen verfügen, die von ihrer Leitung
genehmigt und dafür vorgesehen sind, die Qualität und Zuverlässigkeit der im Verlauf der Prüfung in der
Prüfeinrichtung gewonnenen Daten zu gewährleisten. Auch die überarbeiteten Versionen der Standard-
arbeitsanweisungen sind von der Leitung der Prüfeinrichtung zu genehmigen.
(2) Jeder einzelnen Arbeitseinheit und jedem einzelnen Arbeitsbereich der Prüfeinrichtung müssen die für die
dort durchgeführten Arbeiten relevanten Standardarbeitsanweisungen in aktueller Version unmittelbar zur
Verfügung stehen. Veröffentlichte Fachbücher, analytische Methoden und Fachartikel sowie Bedienungs-
anleitungen können als Ergänzung zu diesen Standardanweisungen verwendet werden.
(3) Prüfungsbedingte Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen sind zu dokumentieren und vom
Prüfleiter und gegebenenfalls vom Örtlichen Versuchsleiter zu bestätigen.
(4) Standardarbeitsanweisungen müssen mindestens für folgende Bereiche vorhanden sein, wobei die unter
den jeweiligen Überschriften angegebenen Einzelheiten als veranschaulichende Beispiele anzusehen
sind:
1. Prüf- und Referenzgegenstände
Eingang, Identifizierung, Kennzeichnung, Handhabung, Entnahme und Lagerung.
2. Geräte, Materialien und Reagenzien
(a) Geräte
Bedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung;
(b) Computergestützte Systeme
Validierung, Betrieb, Wartung, Sicherheit, kontrollierte Systemänderung (change control) und
Datensicherung (back-up);
(c) Materialien, Reagenzien und Lösungen
Zubereitung und Kennzeichnung.
3. Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Aufbewahrung und Wiederauffindung
Kodieren der Prüfungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten, Indexierungssysteme, Umgang mit
Daten einschließlich Verwendung von computergestützten Systemen.
4. Prüfsysteme, soweit für die Prüfung relevant
(a) Vorbereitung von Räumen und Raumumweltbedingungen für Prüfsysteme;
(b) Verfahren für Eingang, Umsetzung, ordnungsgemäße Unterbringung, Charakterisierung, Iden-
tifizierung und Versorgung der Prüfsysteme;
(c) Vorbereitung, Beobachtung und Untersuchung der Prüfsysteme vor, während und am Ende der
Prüfung;
(d) Handhabung von Tieren, die im Verlauf der Prüfung moribund oder tot aufgefunden werden;
(e) Sammlung, Kennzeichnung und Handhabung von Proben einschließlich Sektion und Histo-
pathologie;
(f) Anlage und Standortwahl von Prüfsystemen auf Prüfflächen.
5. Qualitätssicherungsverfahren
Tätigkeit des Qualitätssicherungspersonals bei der organisatorischen und terminlichen Planung,
Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von Inspektionen.
8 Prüfungsablauf
8.1 Prüfplan
(1) Vor Beginn jeder Prüfung muss ein schriftlicher Prüfplan vorliegen. Der Prüfplan muss vom Prüfleiter
durch datierte Unterschrift genehmigt und vom Qualitätssicherungspersonal auf GLP-Konformität
gemäß Abschnitt II Nummer 2.2 Buchstabe b überprüft werden.
(2a) Prüfplanänderungen müssen begründet und durch datierte Unterschrift des Prüfleiters genehmigt
werden und sind gemeinsam mit dem Prüfplan aufzubewahren.
(2b) Prüfplanabweichungen müssen vom Prüfleiter und vom zuständigen Örtlichen Versuchsleiter umgehend
beschrieben, erläutert, bestätigt und datiert sowie zusammen mit den Rohdaten aufbewahrt werden.
(3) Bei Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-Prüfplan mit prüfungsspezifischen Ergänzungen benutzt
werden.
8.2 Inhalt des Prüfplans
Der Prüfplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände
(a) beschreibender Titel;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3529
(b) Erklärung über Art und Zweck der Prüfung;
(c) Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer, biologische
Parameter usw.);
(d) zu verwendender Referenzgegenstand.
(2) Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung
(a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
(b) Name und Anschrift der Prüfeinrichtung sowie aller weiteren an der Prüfung beteiligten Prüfeinrich-
tungen und Prüfstandorte;
(c) Name und Anschrift des Prüfleiters;
(d) Name und Anschrift des Örtlichen Versuchsleiters und die Bezeichnung der Phasen der Prüfung, die
vom Prüfleiter unter seine Verantwortlichkeit gestellt wurden.
(3) Termine
(a) Das Datum der Genehmigung des Prüfplans durch die Unterschrift des Prüfleiters.
(b) Voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der experimentellen Phase der Prüfung.
(4) Prüfmethoden
Bezugnahme auf die anzuwendenden OECD-Prüfrichtlinien oder sonstige anzuwendende Prüfrichtlinien
oder -methoden.
(5) Einzelangaben, soweit für die Prüfung relevant
(a) Begründung für die Wahl des Prüfsystems;
(b) Charakterisierung des Prüfsystems, wie Tierart, Stamm, Unterstamm, Herkunft, Anzahl, Körper-
gewichtsbereich, Geschlecht, Alter und sonstige sachdienliche Angaben;
(c) Applikationsmethode und Begründung für deren Wahl;
(d) Dosierungen und Konzentrationen, Häufigkeit und Dauer der Applikation;
(e) Ausführliche Angaben über die experimentelle Gesamtplanung, einschließlich der chronologischen
Beschreibung des Prüfablaufs, aller Methoden, Materialien und Bedingungen, sowie Art und Häufig-
keit der vorzunehmenden Analysen, Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen und die
gegebenenfalls anzuwendenden statistischen Verfahren.
(6) Aufzeichnungen
Liste der aufzubewahrenden Aufzeichnungen.
8.3 Durchführung der Prüfung
(1) Jede Prüfung muss eine unverwechselbare Bezeichnung erhalten. Alle diese Prüfung betreffenden
Unterlagen und Materialien müssen diese Bezeichnung aufweisen. Proben aus der Prüfung sind so zu
kennzeichnen, dass ihre Herkunft eindeutig nachvollziehbar ist. Eine derartige Kennzeichnung dient der
Rückführbarkeit der Probe auf eine bestimmte Prüfung.
(2) Die Prüfung ist gemäß dem Prüfplan durchzuführen.
(3) Alle während der Prüfung erhobenen Daten sind durch die erhebende Person unmittelbar, unverzüglich,
genau und leserlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind datiert zu unterschreiben oder abzu-
zeichnen.
(4) Jede Änderung in den Rohdaten ist so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Aufzeichnung ersichtlich
bleibt; sie ist mit einer Begründung sowie mit Datum und Unterschrift oder Kürzel der die Änderung
vornehmenden Person zu versehen.
(5) Daten, die als direkte Computereingabe entstehen, sind zur Zeit der Dateneingabe durch die dafür ver-
antwortlichen Personen zu kennzeichnen. Computergestützte Systeme müssen so ausgelegt sein, dass
jederzeit die Aufzeichnung eines vollständigen audit trails zur Verfügung steht, der sämtliche Daten-
änderungen anzeigt, ohne die Originaldaten unkenntlich zu machen. Alle Datenänderungen müssen
mit der sie ändernden Person verknüpft werden können, z. B. durch die Verwendung von mit Datum
und Uhrzeit versehenen (elektronischen) Unterschriften. Änderungen sind zu begründen.
9 Bericht über die Prüfergebnisse
9.1 Allgemeines
(1) Für jede Prüfung muss ein Abschlussbericht erstellt werden. Bei Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-
Abschlussbericht mit prüfungsspezifischen Ergänzungen erstellt werden.
(2) Jeder Bericht eines an der Prüfung beteiligten Örtlichen Versuchsleiters oder beteiligten Spezialisten ist
von diesem datiert zu unterschreiben.
(3) Der Abschlussbericht muss vom Prüfleiter datiert unterschrieben werden, um die Übernahme der Ver-
antwortung für die Zuverlässigkeit der Daten zu dokumentieren. Des Weiteren ist anzugeben, inwieweit
die Prüfung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis übereinstimmt.
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(4) Korrekturen und Ergänzungen eines Abschlussberichts sind in Form von Nachträgen vorzunehmen. In
diesen Nachträgen sind die Gründe für die Korrekturen oder Ergänzungen deutlich darzulegen und vom
Prüfleiter datiert zu unterzeichnen.
(5) Eine Reformatierung des Abschlussberichts zur Erfüllung von Zulassungsbestimmungen einer nationalen
Bewertungsbehörde stellt keine Korrektur, Ergänzung oder Änderung des Abschlussberichts im obigen
Sinne dar.
9.2 Inhalt des Abschlussberichts
Der Abschlussbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände
(a) beschreibender Titel;
(b) Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer, biologische
Parameter usw.);
(c) Bezeichnung des Referenzgegenstandes durch den Namen;
(d) Charakterisierung des Prüfgegenstandes einschließlich Reinheit, Stabilität und Homogenität.
(2) Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung
(a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
(b) Name und Anschrift aller beteiligten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte;
(c) Name und Anschrift des Prüfleiters;
(d) Name und Anschrift des Örtlichen Versuchsleiters sowie die delegierten Phasen der Prüfung, soweit
zutreffend;
(e) Name und Anschrift der Wissenschaftler, die Berichte zum Abschlussbericht beigetragen haben.
(3) Termine
Zeitpunkt für Beginn und Ende der experimentellen Phase der Prüfung.
(4) Erklärung
Qualitätssicherungserklärung, aus der Art und Zeitpunkt der Inspektionen, die inspizierten Phasen der
Prüfung sowie die Zeitpunkte hervorgehen, an denen der Leitung und dem Prüfleiter sowie gegebenen-
falls einem Örtlichen Versuchsleiter Inspektionsergebnisse berichtet wurden. Diese Erklärung dient auch
als Bestätigung, dass der Abschlussbericht die Rohdaten widerspiegelt.
(5) Beschreibung von Materialien und Prüfmethoden
(a) Beschreibung der verwendeten Methoden und Materialien;
(b) Verweis auf OECD-Prüfrichtlinien oder sonstige Prüfrichtlinien/-methoden.
(6) Ergebnisse
(a) Zusammenfassung der Ergebnisse;
(b) alle im Prüfplan geforderten Informationen und Daten;
(c) Darlegung der Ergebnisse einschließlich der Berechnungen sowie der Bestimmungen der statis-
tischen Signifikanz;
(d) Bewertung und Diskussion der Ergebnisse und gegebenenfalls Schlussfolgerungen.
(7) Aufbewahrung
Aufbewahrungsorte des Prüfplans, der Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen, Proben,
Rohdaten und des Abschlussberichts.
10 Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien
10.1 Zu den Archiven dürfen nur von der Leitung dazu befugte Personen Zutritt haben. Über Entnahme und Rück-
gabe sind Aufzeichnungen zu führen.
10.2 Folgendes ist 15 Jahre in den Archiven aufzubewahren:
(a) Prüfplan, Rohdaten, Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen, Proben und Abschluss-
bericht jeder Prüfung;
(b) Aufzeichnungen über alle nach dem Qualitätssicherungsprogramm vorgenommenen Inspektionen sowie
das Verzeichnis mit Status aller Prüfungen (Master Schedule);
(c) Aufzeichnungen über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung des Personals, ferner
die Aufgabenbeschreibungen;
(d) Aufzeichnungen und Berichte über die Wartung und Kalibrierung der Geräte;
(e) Validierungsunterlagen für computergestützte Systeme;
(f) chronologische Ablage aller Standardarbeitsanweisungen;
(g) Aufzeichnungen zur Kontrolle der Umweltbedingungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3531
Falls für bestimmte prüfungsrelevante Materialien kein Archivierungszeitraum in Satz 1 festgelegt wurde, ist
deren Entsorgung zu dokumentieren. Falls Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen vor Ablauf
des festgelegten Archivierungszeitraums entsorgt werden, ist dies zu begründen und zu dokumentieren.
Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen sowie Proben müssen nur so lange aufbewahrt
werden, wie deren Qualität eine Beurteilung zulässt.
10.3 Archiviertes Material ist zu indexieren, um ein ordnungsgemäßes Aufbewahren und Wiederauffinden zu
erleichtern.
10.4 Wenn eine Prüfeinrichtung oder ein Vertragsarchiv die Tätigkeit einstellt und keinen Rechtsnachfolger hat, ist
das Archiv an die Archive der Auftraggeber der Prüfungen zu überführen.
3532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
Anhang 2
(zu § 19b Absatz 1)
Landessiegel/Coloured Logo
Gute Laborpraxis/Good Laboratory Practice
GLP-Bescheinigung/Statement of GLP Compliance
(gemäß/according to § 19b Absatz 1 Chemikaliengesetz)
Eine GLP-Inspektion zur Überwachung der Einhaltung Assessment of conformity with GLP according to
der GLP-Grundsätze gemäß Chemikaliengesetz bzw. Chemikaliengesetz and Directive 2004/9/EC at:
Richtlinie 2004/9/EG wurde durchgeführt in:
Prüfeinrichtung/Test facility Prüfstandort/Test site
□ □
.................................................................
.................................................................
.................................................................
(Unverwechselbare Bezeichnung und Adresse/Unequivocal name and address)
Prüfungen nach Kategorien/Areas of Expertise
(gemäß/according ChemVwV-GLP Nr. 5.3/OECD guidance)
.................................................................
Datum der Inspektion/Date of Inspection
(Tag.Monat.Jahr/day.month.year)
.................................................................
Die/Der genannte Prüfeinrichtung/Prüfstandort befindet The above mentioned test facility/test site is included
sich im nationalen GLP-Überwachungsverfahren und in the national GLP Compliance Programme and is
wird regelmäßig auf Einhaltung der GLP-Grundsätze inspected on a regular basis.
überwacht.
Auf der Grundlage des Inspektionsberichtes wird hier- Based on the inspection report it can be confirmed,
mit bestätigt, dass in dieser Prüfeinrichtung/diesem that this test facility/test site is able to conduct the
Prüfstandort die oben genannten Prüfungen unter aforementioned studies in compliance with the
Einhaltung der GLP-Grundsätze durchgeführt werden Principles of GLP.
können.
Unterschrift, Datum/Signature, Date
.................................................................
(Name und Funktion der verantwortlichen Person/
Name and function of responsible person)
.................................................................
(Name und Adresse der GLP-Überwachungsbehörde/
Name and address of the GLP Monitoring Authority)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3533
Gesetz
zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Vom 31. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 114“
sen: die Angabe „Absatz 1“ und nach dem Wort „Halb-
satz“ die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 1 5. Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der „Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2
Zivilprozessordnung Satz 4 erforderliche Belehrung.“
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- 6. § 118 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ge- „Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Be-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
willigung von Prozesskostenhilfe für gegeben
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht
§ 120 folgende Angabe eingefügt: unzweckmäßig erscheint.“
„§ 120a Änderung der Bewilligung“. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„macht“ die Wörter „, es kann insbesondere
2. § 114 wird wie folgt geändert:
auch die Abgabe einer Versicherung an Eides
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. statt fordern“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 7. § 120 wird wie folgt geändert:
„(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 1
Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Satz 3 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1
Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständi- Satz 3 Nummer 5“ ersetzt.
ger Würdigung aller Umstände von der Rechts- b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
verfolgung oder Rechtsverteidigung absehen „1. wenn die Zahlungen der Partei die voraus-
würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf sichtlich entstehenden Kosten decken;“.
Erfolg besteht.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 115 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: „§ 120a
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 Änderung der Bewilligung
eingefügt:
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die
„4. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Bu- zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für
ches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;“. oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ver-
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. ändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag
„(2) Von dem nach den Abzügen verbleiben- und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu
den Teil des monatlichen Einkommens (einzu- führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Ver-
setzendes Einkommen) sind Monatsraten in langen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklä-
Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkom- ren, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetre-
mens festzusetzen; die Monatsraten sind auf ten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist
volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Ent-
Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der scheidung oder der sonstigen Beendigung des Ver-
Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei fahrens vier Jahre vergangen sind.
einem einzusetzenden Einkommen von mehr (2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4
als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhält-
zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkom- nisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre
mens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich
der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Mo- mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monat-
natsraten aufzubringen.“ liches Einkommen, ist eine Einkommensverbesse-
3534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
rung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bis- „Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt
her zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts
einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entspre- wegen zu entscheiden.“
chend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.
Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist Artikel 2
die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß Änderung des
§ 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren. Beratungshilfegesetzes
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirt- Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
schaftlichen Verhältnisse kann insbesondere da- S. 689), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
durch eintreten, dass die Partei durch die Rechts- 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird
verfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. wie folgt geändert:
Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entschei-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
dung oder der sonstigen Beendigung des Verfah-
rens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Wahr-
über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht nehmung der Rechte“ durch die Wörter „Inan-
auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechts- spruchnahme der Beratungshilfe“ und wird das
verteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung Wort „ist“ durch das Wort „erscheint“ ersetzt.
der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die
„Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlang-
unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Er-
ten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
folgshonorars beraten oder vertreten zu lassen,
(4) Für die Erklärung über die Änderung der per- ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne
sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach des Absatzes 1 Nummer 2.“
Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die
Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen „(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungs-
Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.“ hilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein
Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe bean-
9. § 124 wird wie folgt geändert: sprucht, bei verständiger Würdigung aller Um-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- stände der Rechtsangelegenheit davon absehen
dert: würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der
„kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt. Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkei-
ten des Antragstellers sowie seine besondere
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 120 wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.“
Abs. 4 Satz 2 nicht“ durch die Wörter „§ 120a
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend“
ersetzt. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 „Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Recht-
eingefügt: suchende nach der Beratung angesichts des
Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung
„4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2
der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte
Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche
nicht selbst wahrnehmen kann.“
Verbesserungen ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse oder Änderungen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ihrer Anschrift absichtlich oder aus gro- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ber Nachlässigkeit unrichtig oder nicht „Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in
unverzüglich mitgeteilt hat;“. allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.“
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht kann die Bewilligung der „(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsan-
Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der wälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied
Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Um-
von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilli- fang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung
gung der Prozesskostenhilfe noch nicht berück- wird sie auch gewährt durch
sichtigt werden konnten, keine hinreichende
1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt
mutwillig erscheint.“ 2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer so-
wie
10. § 127 wird wie folgt geändert:
3. Rentenberater.
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des § 569
Abs. 1 Satz 1“ gestrichen. Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genann-
ten Personen (Beratungspersonen) auch in Bera-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 569 tungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer
Abs. 1 Satz 1“ gestrichen. Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung ein-
11. Dem § 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: gerichtet sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3535
4. § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Be-
Absätze 3 bis 6 ersetzt: ratungsperson
„(3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44
Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
1. eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine
beantragt hat und
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, 2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsüber-
Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie ent- nahme auf die Möglichkeit der Antragstellung
sprechende Belege und und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf
die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2
2. eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass
ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.
ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe
bisher weder gewährt noch durch das Gericht Das Gericht hebt den Beschluss über die Be-
versagt worden ist, und dass in derselben Ange- willigung von Beratungshilfe nach Anhörung des
legenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig Rechtsuchenden auf, wenn dieser auf Grund des
ist oder war. Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die
(4) Das Gericht kann verlangen, dass der Recht-
Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt.“
suchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft
macht, und kann insbesondere auch die Abgabe 7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7
einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann bis 8a ersetzt:
Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung „§ 7
von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.
Zeugen und Sachverständige werden nicht ver- Gegen den Beschluss, durch den der Antrag
nommen. auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen
oder durch den die Bewilligung von Amts wegen
(5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufge-
dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine hoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht
§8
oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht
die Bewilligung von Beratungshilfe ab. (1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet
sich nach den für die Beratungshilfe geltenden
(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
(§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Be-
zes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt
ginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Recht-
ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
suchende seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in dersel- (2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt,
ben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder ge- dass die Beratungsperson gegen den Rechtsu-
währt noch durch das Gericht versagt worden ist, chenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Aus-
und dass in derselben Angelegenheit kein gericht- nahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des
liches Verfahren anhängig ist oder war.“ Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen
kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher
5. § 6 wird wie folgt geändert:
Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechtsan- durch das Gericht.
walt“ durch die Wörter „eine Beratungsperson“
ersetzt. § 8a
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgeho-
„(2) Wenn sich der Rechtsuchende wegen ben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungs-
Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungs- person gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt
person wendet, kann der Antrag auf Bewilligung nicht, wenn die Beratungsperson
der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. 1. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis da-
In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wo- von hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzun-
chen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu gen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung
stellen.“ nicht vorlagen, oder
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 2. die Aufhebung der Beratungshilfe selbst bean-
„§ 6a tragt hat (§ 6a Absatz 2).
(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts (2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchen-
wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für den Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften
die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung verlangen, wenn sie
nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung 1. keine Vergütung aus der Staatskasse fordert
nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. oder einbehält und
(2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der 2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme
Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilli-
auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm gung sowie auf die sich für die Vergütung erge-
Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. benden Folgen hingewiesen hat.
3536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
Soweit der Rechtsuchende die Beratungshilfe- § 124 Nr. 2, 3 und 4“ durch die Wörter „den
gebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechts- §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
anwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet hat, b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe auf- durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
gehoben, weil die persönlichen und wirtschaft- Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
lichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivil-
haben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden prozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
Erstattung des von ihr an die Beratungsperson ge- satz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten
leisteten und von dieser einbehaltenen Betrages Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen
verlangen. nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessord-
(4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung nung und der Entscheidungen nach § 118 Ab-
Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungs- satz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den
person vom Rechtsuchenden Vergütung nach den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsit-
allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn zende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit
bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Num-
hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ mer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Vorausset-
8. § 9 wird wie folgt geändert: zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: den Antrag ablehnende Entscheidung; anderen-
„Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchen- falls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozess-
den die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte akten, dass dem Antragsteller nach seinen per-
zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Bera- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
tungsperson die Vergütung nach den allgemei- zesskostenhilfe gewährt werden kann und in wel-
nen Vorschriften zu zahlen.“ cher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Be-
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“ träge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
durch die Wörter „die Beratungsperson“ ersetzt. (3) Die Landesregierungen können die Er-
9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister“ mächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustiz-
durch die Wörter „Das Bundesministerium“, wird verwaltungen übertragen.“
das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“ 2. In § 24a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
und werden die Wörter „des Rechtsanwalts“ durch „Gewährung“ die Wörter „und Aufhebung“ einge-
die Wörter „der Beratungsperson“ ersetzt. fügt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In Absatz 2 wird das Wort „anwaltlicher“ ge-
strichen. Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt: In § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsan-
waltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
„(3) Die Länder können durch Gesetz die aus- derungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten
schließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 60 des
nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Bera- Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-
tungshilfe bestimmen.“ ändert worden ist, werden die Wörter „, des § 11a des
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Arbeitsgerichtsgesetzes“ gestrichen.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„§ 13
Änderung des
Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1. Ja- Gesetzes betreffend die
nuar 2014 gestellt worden oder ist die Beratungs- Einführung der Zivilprozessordnung
hilfe vor dem 1. Januar 2014 gewährt worden, ist
dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2013 Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
geltenden Fassung anzuwenden.“ prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Artikel 3 Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
Änderung des wird folgender § 40 angefügt:
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be- „§ 40
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), Übergangsvorschrift
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli zum Gesetz zur Änderung des
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
folgt geändert:
Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen
1. § 20 wird wie folgt geändert: Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 4 diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozess-
Buchstabe c wird die Angabe „§ 120 Abs. 4, ordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3537
anwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des „In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gele-
Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessord- genheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Vo-
nung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 raussetzungen für die Bewilligung von Verfahrens-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen kostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus beson-
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.“
§ 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes so- 2. In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 120
wie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120
zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwen- Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3“
den. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als ersetzt.
besonderer Rechtszug.“
Artikel 10
Artikel 6
Änderung des
Änderung der Auslandsunterhaltsgesetzes
Insolvenzordnung
In § 23 Satz 3 und § 24 Satz 3 des Auslandsunter-
§ 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert wor- (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird jeweils nach
den ist, wird wie folgt geändert: der Angabe „124“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivil- Artikel 11
prozessordnung gelten entsprechend.“ Änderung des
2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetzes
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 1 § 73a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Satz 2 und 3“ ersetzt. Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
Artikel 7 vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes 1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung „Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuer-
1036), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird prüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die
wie folgt geändert: Vergütung richtet sich nach den für den beigeordne-
ten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechts-
1. Die Absätze 1 bis 2a werden aufgehoben.
anwaltsvergütungsgesetzes.“
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1
2. Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt:
und 2.
„(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
Artikel 8 lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
Änderung der satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Strafprozessordnung Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach
In § 397a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivil-
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des prozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ge- Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn
ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 114“ die der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe
Angabe „Absatz 1“ und werden nach dem Wort „Halb- des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Vo-
satz“ die Wörter „sowie Absatz 2“ eingefügt. raussetzungen für die Bewilligung der Prozesskos-
tenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbe-
Artikel 9 amte die den Antrag ablehnende Entscheidung; an-
derenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Pro-
Änderung des zessakten, dass dem Antragsteller nach seinen per-
Gesetzes über das Verfahren sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
in Familiensachen und in den zesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen dem Vermögen zu zahlen sind.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung
2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder-
28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist,
aufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der
wird wie folgt geändert:
Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die
1. § 77 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder
der Zivilprozessordnung. Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab- (3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfah-
sätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. ren über die Prozesskostenhilfe ferner die Be-
§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 stimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und
und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entspre- eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Än-
Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäfts- derung und die Aufhebung der Bewilligung der
stelle tritt. Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend. Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessord-
nung.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten
nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Mo- (4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den
nats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen wer- Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich zie-
den, das endgültig entscheidet. hen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Ab-
satz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an
dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jewei- die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte
ligen Landes nicht anzuwenden sind.“ der Geschäftsstelle tritt.
Artikel 12 (5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
Änderung der (6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeam-
Verwaltungsgerichtsordnung ten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Ent-
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
scheidung des Gerichts beantragt werden.
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli (7) Durch Landesgesetz kann bestimmt wer-
2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, wird wie den, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte
folgt geändert: des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.“
1. In § 146 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
Artikel 13
personen“ die Wörter „sowie Beschlüsse über die
Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Ge- Änderung der
richt ausschließlich die persönlichen oder wirtschaft- Finanzgerichtsordnung
lichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ver- § 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
neint,“ eingefügt. Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2. § 166 wird wie folgt geändert: 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
Sätze werden angefügt: worden ist, wird wie folgt geändert:
„Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe be- 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
willigt worden ist, kann auch ein Steuerberater, a) Nach dem Wort „Steuerberater“ wird ein Komma
Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder und werden die Wörter „Steuerbevollmächtigter,
vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer“
Vergütung richtet sich nach den für den beigeord- eingefügt.
neten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des
b) Folgender Satz wird angefügt:
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“
„Die Vergütung richtet sich nach den für den bei-
b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:
geordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften
„(2) Die Prüfung der persönlichen und wirt- des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“
schaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114
und 115 der Zivilprozessordnung einschließlich 2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:
der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zivilprozessord- „(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
nung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkun- lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
dung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten
nach § 118 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ob- Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118
liegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Ur-
des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende kundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen
ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landes- Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfah-
rechts insoweit überträgt; liegen die Vorausset- ren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit über-
zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe trägt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung
hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt
den Antrag ablehnende Entscheidung; anderen- der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Ent-
falls vermerkt der Urkundsbeamte in den Pro- scheidung; anderenfalls vermerkt der Urkunds-
zessakten, dass dem Antragsteller nach seinen beamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in hältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3539
und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten Artikel 15
oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
Änderung des
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren Patentgesetzes
über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung
des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder- Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
aufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. No-
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe vember 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt geändert:
der Zivilprozessordnung. 1. In § 136 Satz 1 wird die Angabe „120 Abs. 1, 3
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab- und 4“ durch die Wörter „120 Absatz 1 und 3, des
sätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 120a Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 2. In § 137 Satz 1 wird nach der Angabe „124“ die An-
und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entspre- gabe „Absatz 1“ eingefügt.
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäfts-
Artikel 16
stelle tritt.
Änderung des
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
Markengesetzes
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten
nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Er- S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
innerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011
entscheidet das Gericht durch Beschluss. (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jewei- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81
ligen Landes nicht anzuwenden sind.“ folgende Angabe eingefügt:
„§ 81a Verfahrenskostenhilfe“.
Artikel 14
2. Dem § 66 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes „In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im
Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 fahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorab-
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge- entscheidung vorzulegen.“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
1. § 3a Absatz 4 wird aufgehoben.
„§ 81a
2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: Verfahrenskostenhilfe
„Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein
Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwen-
eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfe- dung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung
gesetzes bleibt unberührt.“ Verfahrenskostenhilfe.
3. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie
„Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglich- die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entspre-
keit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in An- chend anzuwenden.“
spruch zu nehmen, außer Betracht.“ 4. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des „Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechen-
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und“ durch die der Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Ver-
Wörter „im Fall“ ersetzt. fahrenskostenhilfe zu bewilligen.“
5. In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe „124“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt. Artikel 17
6. In § 47 Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechts- Änderung des
anwalt“ die Wörter „aus der Staatskasse“ eingefügt. Geschmacksmustergesetzes
7. Die Anmerkung zu Nummer 7002 der Anlage 1 (Ver- In § 24 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes vom
gütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert: 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. kel 18 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I
S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 130
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138“ durch die
„(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse Wörter „§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135,
gezahlt, sind diese maßgebend.“ 136 Satz 1, die §§ 137 und 138“ ersetzt.
3540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
Artikel 18 S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Ge-
Änderung des setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
Steuerberatungsgesetzes worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- 1. § 51a wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 73 des Ge- „§ 51a
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
1. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt: Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind
„§ 65a verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorge-
sehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ablehnen.“
verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorge-
sehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können 2. § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund
a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
ablehnen.“
Semikolon ersetzt.
2. In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort „Pro-
zesskostenhilfesachen“ durch die Wörter „Prozess- b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
kostenhilfe- und Beratungshilfesachen“ ersetzt.
„g) im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.“
Artikel 19
Änderung der Artikel 20
Wirtschaftsprüferordnung
Inkrafttreten
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3541
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
(MWDVDV)
Vom 27. August 2013
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 § 12 Fachtheoretische Ausbildung
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 § 13 Berufspraktische Ausbildung
(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der § 14 Leistungsnachweise
Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Num- § 15 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 316) geändert worden ist, verordnet das Bundes- Abschnitt 3
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Laufbahnprüfung
Inhaltsübersicht § 16 Zweck, Bestandteile
Abschnitt 1 § 17 Prüfungsamt
Allgemeines § 18 Prüfungskommission, Prüfende
§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 20 Praktische Abschlussprüfung
§ 2 Ausbildungsziele
§ 21 Mündliche Abschlussprüfung
§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht
§ 22 Fernbleiben, Rücktritt
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 5 Auswahlverfahren
§ 24 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Abschluss-
§ 6 Nachteilsausgleich prüfungen
§ 7 Erholungsurlaub § 25 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 8 Ausbildungsakten § 26 Abschlusszeugnis
§ 9 Bewertung der Leistungen § 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Abschnitt 2 Abschnitt 4
Ausbildung
Schlussvorschriften
§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbildungsbeauf-
tragte, Ausbildende § 28 Übergangsvorschrift
§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
Abschnitt 1 §4
Allgemeines Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt wer-
§1 den, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen
Vorbereitungsdienst Einstellungsvoraussetzungen
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung 1. die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst
sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetter- zu wechselnden Zeiten erfüllt und
dienst des Bundes. Der Vorbereitungsdienst dauert in 2. ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen
der Regel 20 Monate. besitzt.
§2 (2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinfor-
mationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich
Ausbildungsziele
1. für eine Beamtenlaufbahn die Bereitschaft erklären,
Die Ausbildung vermittelt das Wissen sowie die an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldatin
berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für oder Soldat teilzunehmen, oder
die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst
2. für eine Soldatenlaufbahn erfolgreich ein Eignungs-
des Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und
feststellungsverfahren absolviert haben.
Anwärter werden ausgebildet
1. für Assistenztätigkeiten im Vorhersage-, Warn- und §5
Klimadienst sowie Auswahlverfahren
2. für Tätigkeiten in der Wetterbeobachtung und in der (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Informationstechnik. entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage
Sie sollen zu verantwortlichem Handeln in einem eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt,
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechts- ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-
staat befähigt werden. nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für
den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahl-
§3 verfahren besteht aus mindestens zwei Teilen, von de-
Dienstbehörden, Dienstaufsicht nen mindestens einer eine schriftliche Prüfung sein
muss.
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Been-
digung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
Wetterdienst aufnehmen sollen, ist der Deutsche Wet- nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
terdienst die Einstellungsbehörde. Er ist für die Aus- schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
schreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchfüh- steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und
rung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aus-
der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter bildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren
verantwortlich und für diese die zuständige Dienst- Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-
behörde. Er entscheidet über eine Verkürzung oder Ver- destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber
längerung des Vorbereitungsdienstes. zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungs-
plätze angeboten werden. In diesem Fall werden zu-
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Been- nächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte
digung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinforma- behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen
tionsdienst der Bundeswehr in einer Beamten- oder auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Soldatenlaufbahn aufnehmen sollen, ist das Bundes- Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungs-
amt für das Personalmanagement der Bundeswehr die gesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann
Einstellungsbehörde. Es ist für die Ausschreibung der wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterla-
Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahl- gen, insbesondere nach den für die Ausbildung rele-
verfahrens sowie für die Betreuung der von ihm einge- vanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.
stellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird
für diese die zuständige Dienstbehörde. Über eine Ver-
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine
kürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-
entscheidet das Bundesamt für das Personalmanage-
bungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernich-
ment der Bundeswehr in Absprache mit der Ausbil-
ten.
dungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 10 Ab-
satz 2) und im Einvernehmen mit dem Zentrum für Geo- (4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
informationswesen der Bundeswehr. Das Bundesminis- wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus
terium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
den Sätzen 1 bis 3 auf andere Behörden übertragen. Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, die
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wet-
Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. terdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Be-
Während der Ausbildung in Dienststellen der Bundes- werbungen für den Geoinformationsdienst der Bun-
wehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen deswehr der Bundeswehr angehört,
sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behör- 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
den. Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3543
Deutschen Wetterdienst der Bundeswehr und bei §9
Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bewertung der Leistungen
Bundeswehr dem Deutschen Wetterdienst angehört,
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter
3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren werden wie folgt bewertet:
Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den
Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetter- Prozentualer
Anteil der Rang-
dienst und bei Bewerbungen für den Geoinforma- erreichten punk-
tionsdienst der Bundeswehr der Bundeswehr ange- Punktzahl an te/
Note Erläuterung
hört, sowie der erreich- Rang-
baren punkt-
4. bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Punktzahl zahlen
Bundeswehr einer Psychologin oder einem Psycho-
logen. 100,00 bis sehr gut eine Leistung, die
93,70 15 den Anforderungen
Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch in besonderem Ma-
vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleich- 93,69 bis ße entspricht
87,50 14
bare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über
entsprechende Kenntnisse verfügen. Bei der Besetzung 87,49 bis gut eine Leistung, die
der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in 83,40 13 den Anforderungen
einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Die voll entspricht
Einstellungsbehörden bestellen aus ihrem Bereich die 83,39 bis
79,20 12
Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausrei-
chende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von
79,19 bis
vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. 75,00 11
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
74,99 bis befriedigend eine Leistung, die
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun- 10
70,90 im Allgemeinen den
den. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- Anforderungen ent-
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei 70,89 bis spricht
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit- 66,70 9
zenden den Ausschlag.
66,69 bis
(6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissio- 62,50 8
nen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustel-
len, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewer- 62,49 bis ausreichend eine Leistung, die
58,40 7 zwar Mängel auf-
tungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
weist, aber im Gan-
58,39 bis zen den Anforde-
§6 54,20 6
rungen noch ent-
Nachteilsausgleich 54,19 bis spricht
50,00 5
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren mangelhaft eine Leistung, die
und bei Leistungsnachweisen sowie in der schriftlichen, 49,99 bis den Anforderungen
praktischen und mündlichen Abschlussprüfung ange- 41,70 4
nicht entspricht, je-
messene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie doch erkennen
durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. lässt, dass die not-
Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und 41,69 bis wendigen Grund-
der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erör- 33,40 3 kenntnisse vorhan-
tern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass den sind und die
die Anforderungen herabgesetzt werden. Mängel in absehba-
rer Zeit behoben
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus- 33,39 bis werden können
25,00 2
wahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im
Übrigen das Prüfungsamt.
ungenügend eine Leistung, die
§7 den Anforderungen
24,99 bis nicht entspricht
Erholungsurlaub 1
12,50 und bei der selbst
Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem die Grundkennt-
jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt. nisse so lückenhaft
sind, dass die Män-
§8 12,49 bis gel in absehbarer
0 Zeit nicht behoben
0,00
Ausbildungsakten werden können
Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärte-
rin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin auf- (2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen
zunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewer- Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstel-
tungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen lung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichti-
und der berufspraktischen Ausbildung. gen.
3544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die § 12
Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkomma- Fachtheoretische Ausbildung
stellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der
Regel acht Monate und wird in Form von Ausbildungs-
Abschnitt 2 lehrgängen durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen
Ausbildung und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermit-
teln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren
Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.
§ 10
(2) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung
Ausbildungs- sind:
leitung, Ausbildungsstelle,
1. allgemeine Grundlagen des Wetterfachdienstes,
Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
2. fachspezifische Themenbereiche des Wetterfach-
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer- dienstes,
den, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet 3. Rechtsgrundlagen in der Praxis,
ist. 4. Informationstechnik und
(2) Der Deutsche Wetterdienst bestellt eine Ausbil- 5. fachspezifisches Englisch.
dungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Ver- Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die
tretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- Lehrpläne.
leiter muss Beamtin oder Beamter des höheren oder
gehobenen Dienstes sein. Sie oder er ist für die kon- § 13
zeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbil- Berufspraktische Ausbildung
dung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung
der Anwärterinnen und Anwärter sicher. (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sol-
len die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen
(3) Jede Behörde oder Dienststelle, der Anwärterin- Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes un-
nen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zu- ter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.
gewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Aus-
(2) Die berufspraktische Ausbildung findet in Schu-
bildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftrag-
lungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen
ten und eine Vertretung. Die Ausbildungsbeauftragten
Wetterdienstes und der Bundeswehr statt. Die Anwär-
sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufs-
terinnen und Anwärter werden dabei überwiegend im
praktischen Ausbildung verantwortlich und beraten die
Wetterfachdienst, im Datendienst und im Betriebs-
Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
dienst eingesetzt.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbil- (3) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von min-
denden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die destens einem Monat Dauer erstellt die oder der Aus-
Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den Ausbil- bildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbilden-
dungsstand. den für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienst-
(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden liche Bewertung. In dieser wird der Ausbildungserfolg
dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zuge- mit Rangpunkten und der entsprechenden Note ange-
wiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. geben; des Weiteren enthält sie die wesentlichen Leis-
Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienst- tungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie
geschäften entlastet. Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Aus-
bildung. Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin
oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder
§ 11 ihm zu besprechen.
Ausbildungsrahmenplan,
Lehrpläne, Ausbildungspläne § 14
Leistungsnachweise
(1) Der Deutsche Wetterdienst erstellt in Zusammen-
arbeit mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan, der die mindestens zwölf Leistungsnachweise und während
Ausbildungsinhalte und -ziele sowie die Dauer der Aus- der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei
bildungsabschnitte bestimmt. Leistungsnachweise durchzuführen. Die Abnahme ei-
nes Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans im Voraus anzukündigen. Leistungsnachweise können
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- sein:
leiter
1. Klausuren,
1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie 2. praktische Arbeiten,
2. für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus- 3. Präsentationen,
bildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Ar- 4. Anwendungen in der Informationstechnik und
beitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungs-
abschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärte- 5. kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.
rin oder dem Anwärter bekannt. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3545
(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilneh- 2. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-
men kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren nen Dienstes
Zeitpunkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis nicht a) des Deutschen Wetterdienstes und
spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschluss-
prüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rang- b) des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
punkten bewertet. sowie
(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leis- 3. zwei Beamtinnen oder Beamten des mittleren Diens-
tungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem tes, und zwar:
Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend a) je einer Beamtin oder einem Beamten des Deut-
anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen schen Wetterdienstes und des Geoinformations-
das Prüfungsamt entscheidet. dienstes der Bundeswehr,
b) wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwär-
§ 15 ter geprüft werden, die für eine spätere Verwen-
Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl dung beim Deutschen Wetterdienst vorgesehen
sind: zwei Beamtinnen oder Beamten des Deut-
Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche
schen Wetterdienstes,
Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem
die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise c) wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwär-
und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich da- ter geprüft werden, die für eine spätere Verwen-
raus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbil- dung beim Geoinformationsdienst der Bundes-
dungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin wehr vorgesehen sind: zwei Beamtinnen oder Be-
oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeug- amten des Geoinformationsdienstes der Bundes-
nisses. wehr.
Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch
Abschnitt 3 vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleich-
Laufbahnprüfung bare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über
entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorga-
§ 16 nisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände
des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen
Zweck, Bestandteile
vorschlagen. Bei der Besetzung der Prüfungskommis-
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen sion werden Frauen und Männer in einem ausgewoge-
und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderli- nen Verhältnis berücksichtigt. Die Mitglieder und Er-
chen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, satzmitglieder werden vom Prüfungsamt für die Dauer
die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes von höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung
selbständig zu erfüllen. ist zulässig.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftli- (3) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird
chen, einer praktischen und einer mündlichen Ab- eine Vertretung der oder des Vorsitzenden gewählt.
schlussprüfung.
(4) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-
§ 17
gebunden.
Prüfungsamt
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,
Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere
ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundes- Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stim-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teil- der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-
weise auf andere Behörden übertragen. haltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen und der prakti-
§ 18 schen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt
Prüfungskommission, Prüfende aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung rich- für jede Klausur und für jede praktische Arbeit zwei Prü-
tet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskom- fende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfen-
missionen ein. Im letzteren Fall stellt das Prüfungsamt der und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen
Bewertungsmaßstäbe anlegen. § 19
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus Schriftliche Abschlussprüfung
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsit- sen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-
zender oder Vorsitzendem oder, wenn ausschließlich tens 5 erreicht hat.
Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je
eine spätere Verwendung beim Geoinformations- einer Klausur in folgenden Gebieten:
dienst der Bundeswehr vorgesehen sind, aus einer 1. Wetterfachdienst,
Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr als 2. Datendienst,
Vorsitzender oder Vorsitzendem, 3. Betriebsdienst und
3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
4. Rechtsgrundlagen in der Praxis. Antrag mit, wie die einzelnen Prüfungsteile bewertet
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben der worden sind.
Klausuren auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes (2) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zur
und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, ist ihr oder
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind jeweils vom Prü- (3) In der mündlichen Abschlussprüfung werden fol-
fungsamt anzugeben. Die Aufsichtführenden haben für gende Gebiete geprüft:
jede Anwärterin und jeden Anwärter den Zeitpunkt des 1. Wetterfachdienst,
Beginns und den der Abgabe der Klausur, etwaige Un-
terbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungser- 2. Datendienst,
leichterungen nach § 6 Absatz 2 und besondere Vor- 3. Betriebsdienst und
kommnisse zu dokumentieren. 4. Rechtsgrundlagen in der Praxis.
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer (4) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup-
Kennziffer zu versehen, die für alle Klausuren einer An- penprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchs-
wärterin oder eines Anwärters gleich ist. Das Prüfungs- tens fünf Personen bestehen. Die mündliche Ab-
amt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der schlussprüfung muss je Anwärterin oder je Anwärter
Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. Die mindestens 20 Minuten und soll höchstens 30 Minuten
Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen dauern, die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier
Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden. Prüfungsgebiete aufzuteilen. Die oder der Vorsitzende
(6) Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung lich. Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend
der Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertre-
um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird tern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewer- Stadtentwicklung sowie des Bundesministeriums der
tungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, Verteidigung die Anwesenheit in der mündlichen Ab-
entscheidet die Prüfungskommission. schlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
(7) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver- In Ausnahmefällen kann die Anwesenheit auch anderen
spätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Be- mit der Ausbildung befassten Personen gestattet wer-
arbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht recht- den. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der
zeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten be- Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Im Übrigen
wertet. gelten die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauf-
(8) Aus den Bewertungen der vier Klausuren wird tragten sowie der Personalvertretungen und der
eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. Schwerbehindertenvertretungen.
(6) Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprü-
§ 20 fung werden von der Prüfungskommission bewertet.
Praktische Abschlussprüfung Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach ei-
nen Bewertungsvorschlag ab. Die oder der Vorsitzende
(1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus der Prüfungskommission setzt für jedes Prüfungsfach
drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden die Rangpunkte fest. Aus den vier Teilbewertungen wird
Gebieten: als Ergebnis für die gesamte mündliche Abschlussprü-
1. Wetterfachdienst, fung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. Bei
2. Datendienst und Betriebsdienst sowie den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur
deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Pro-
3. Informationstechnik. tokollführer anwesend sein.
(2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der prakti- (7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer An-
schen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie wärterin oder eines Anwärters ist ein Protokoll anzufer-
soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und tigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der
sechs Zeitstunden liegen. Prüfung hervorgehen. Das Protokoll ist von der oder
(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter-
bis 7 gilt entsprechend. schreiben.
(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der prakti-
schen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrang- § 22
punktzahl errechnet. Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftli-
§ 21 chen, der praktischen oder der mündlichen Abschluss-
Mündliche Abschlussprüfung prüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Ge-
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prü- nehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder
fungsamt zugelassen, wer in mindestens vier der in der dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung er- (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
brachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rang- migt, gilt die schriftliche, die praktische oder die münd-
punkte erreicht hat. Das Prüfungsamt teilt den zugelas- liche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht
senen Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013 3547
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll (2) Anwärterinnen und Anwärter, die
die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich
1. nicht in mindestens vier der in der schriftlichen und
ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des
praktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistun-
Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen
gen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht ha-
oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder
ben oder
der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
2. in der mündlichen Abschlussprüfung nicht mindes-
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftli-
tens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ha-
che, die praktische oder die mündliche Abschlussprü-
ben,
fung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es ent-
scheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleis- können die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. In
tungen gewertet werden. begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienst-
behörde eine zweite Wiederholung zulassen. Absatz 1
§ 23 gilt entsprechend.
Täuschung, Ordnungsverstoß (3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Ab- reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
schlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, (4) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos,
daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto- ist der Vorbereitungsdienst beendet.
ßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbe-
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
halt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungs-
werden.
amtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 ge-
stattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können
sie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Lauf- § 25
bahnprüfung ausgeschlossen werden. Bestehen der Laufbahnprüfung
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord- (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
nungsverstoßes während der schriftlichen oder der fung errechnet die Prüfungskommission die Rang-
praktischen Abschlussprüfung entscheidet das Prü- punktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Ab-
fungsamt. Über das Vorliegen und die Folgen eines schlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprü-
Ordnungsverstoßes während der mündlichen Ab- fung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den
schlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen
§ 18 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Prüfungs- Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunkt-
amt oder die Prüfungskommission kann je nach zahlen errechnet; dabei sind die Ausbildungsrang-
Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner punktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen
Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rang- wie folgt zu gewichten:
punkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung
für nicht bestanden erklären. 1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 30 Prozent,
(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Ab-
mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das schlussprüfung mit 25 Prozent,
Prüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetter- 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ab-
dienstes oder der Bundeswehr die Prüfung innerhalb schlussprüfung mit 25 Prozent und
von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung
für nicht bestanden erklären. 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-
schlussprüfung mit 20 Prozent.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach
den Absätzen 2 und 3 anzuhören. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine
Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
§ 24 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-
punktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der
Wiederholung von Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-
Ausbildungsabschnitten det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
und Abschlussprüfungen
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die
(1) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den An-
als 5 erreicht hat, kann Ausbildungsabschnitte ein- wärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündli-
schließlich der Leistungsnachweise einmal wiederho- chen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertun-
len. Das Prüfungsamt bestimmt, wie lang die Wieder-
gen auf Verlangen kurz mündlich.
holungsphase sein soll, welche Ausbildungsabschnitte
zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu er-
bringen sind. Die Wiederholungsphase soll mindestens § 26
drei und höchstens zwölf Monate dauern. Der Vorberei- Abschlusszeugnis
tungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungs-
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
phase verlängert. Die Ausbildungsleiterin oder der Aus-
ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:
bildungsleiter stellt für die Ausbildung während der
Wiederholungsphase einen ergänzenden Ausbildungs- 1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-
plan auf, der die zu absolvierenden Ausbildungsab- wärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Be-
schnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise fähigung für den mittleren naturwissenschaftlichen
enthält. § 15 gilt entsprechend. Dienst des Bundes erlangt hat, sowie
3548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013
2. die Ausbildungsrangpunktzahl, die in der schriftli- (2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses
chen, der praktischen und der mündlichen Ab- oder des Bescheids über die nicht bestandene Lauf-
schlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrang- bahnprüfung ist den Betroffenen auf Antrag Einsicht in
punktzahl, die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist
und die Abschlussnote. in der jeweiligen Akte zu vermerken.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht Abschnitt 4
bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung Schlussvorschriften
über die erbrachten Ausbildungsleistungen. Aus der
Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung
§ 28
dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele
Rangpunkte erzielt wurden. Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkraft-
§ 27 treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst
Prüfungsakten, Einsichtnahme begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn,
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst
das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzuneh- des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geo-
men sind: physikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom
1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt durch
1. eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses
Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Februar
nach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Ver-
2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzu-
bindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7,
wenden.
2. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
3. die Bewertungen der drei Teile der praktischen Ab- § 29
schlussprüfung,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung
und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
5. eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Be- bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetter-
scheids über die nicht bestandene Laufbahnprü- dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im
fung. Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vor- vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt
bereitungsdienstes zu den Ausbildungsakten genom- durch Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Feb-
men und beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer
und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Kraft.
Berlin, den 27. August 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer