3474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU1
Vom 28. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten
sen: Nationen
Artikel 1 § 10 Zustellungsvorschriften
Änderung des § 11 Ausschluss des Widerspruchs
Asylverfahrensgesetzes
§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Ent-
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be- scheidungen“.
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes b) Die Angaben zu den Überschriften des Zweiten
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert Abschnitts und Ersten Unterabschnitts werden
worden ist, wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Abschnitt 4
a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt werden Asylverfahren
durch die folgenden Angaben ersetzt: Unterabschnitt 1
„Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften“.
Geltungsbereich
c) Die Angabe zu der Überschrift des Zweiten Un-
§ 1 Geltungsbereich terabschnitts wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 2 „Unterabschnitt 2
Schutzgewährung Einleitung des Asylverfahrens“.
Unterabschnitt 1 d) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Unter-
Asyl abschnitts wird wie folgt gefasst:
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter „Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 2 Verfahren beim Bundesamt“.
Internationaler Schutz e) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Familien-
flüchtlingsschutz“ durch die Wörter „internatio-
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
naler Schutz für Familienangehörige“ ersetzt.
§ 3a Verfolgungshandlungen f) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Un-
§ 3b Verfolgungsgründe terabschnitts wird wie folgt gefasst:
§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen „Unterabschnitt 4
kann Aufenthaltsbeendigung“.
§ 3d Akteure, die Schutz bieten können g) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
§ 3e Interner Schutz „§ 39 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Ab-
§ 4 Subsidiärer Schutz
schnitts wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3 „Abschnitt 5
Allgemeine Bestimmungen Unterbringung und Verteilung“.
§ 5 Bundesamt
i) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Ab-
§ 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entschei- schnitts wird wie folgt gefasst:
dungen „Abschnitt 6
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten Recht des Aufenthalts
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten während des Asylverfahrens“.
j) Die Angabe zu der Überschrift des Fünften Ab-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des
schnitts wird wie folgt gefasst:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 „Abschnitt 7
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, Folgeantrag, Zweitantrag“.
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit
Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähren- k) Die Angabe zu der Überschrift des Sechsten Ab-
den Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9). schnitts wird wie folgt gefasst:
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„Abschnitt 8 4. Nach § 1 werden die folgenden Überschriften ein-
Erlöschen der Rechtsstellung“. gefügt:
l) Der Angabe zu § 73 werden die Wörter „der „Abschnitt 2
Asylberechtigung und der Flüchtlingseigen- Schutzgewährung
schaft“ angefügt.
Unterabschnitt 1
m) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgenden Asyl“.
Angaben eingefügt:
5. Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
„§ 73b Widerruf und Rücknahme des subsi-
diären Schutzes „Unterabschnitt 2
§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschie- Internationaler Schutz“.
bungsverboten“. 6. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
n) Die Angabe zu der Überschrift des Siebenten „(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des
Abschnitts wird wie folgt gefasst: Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
„Abschnitt 9 lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560),
wenn er sich
Gerichtsverfahren“.
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen
o) Die Angabe zu der Überschrift des Achten Ab-
seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen
schnitts wird wie folgt gefasst:
Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be-
„Abschnitt 10 stimmten sozialen Gruppe
Straf- und Bußgeldvorschriften“. 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
p) Die Angabe zu der Überschrift des Neunten Ab- a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und
schnitts wird wie folgt gefasst: dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen
„Abschnitt 11 kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-
spruch nehmen will oder
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er
gefasst: nicht zurückkehren kann oder wegen dieser
„Abschnitt 1 Furcht nicht zurückkehren will.“
Geltungsbereich“. 7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 4 einge-
fügt:
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
„(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgen-
des beantragen: Verfolgungshandlungen
1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Arti- (1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1
kel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder gelten Handlungen, die
2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravie-
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und rend sind, dass sie eine schwerwiegende Verlet-
des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen zung der grundlegenden Menschenrechte dar-
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen stellen, insbesondere der Rechte, von denen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom
auf internationalen Schutz, für einen einheit- 4. November 1950 zum Schutze der Men-
lichen Status für Flüchtlinge oder für Personen schenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maß-
vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz nahmen, einschließlich einer Verletzung der
im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Menschenrechte, bestehen, die so gravierend
Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den
subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 kön-
nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des nen unter anderem die folgenden Handlungen gel-
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen ten:
für die Anerkennung und den Status von Dritt- 1. die Anwendung physischer oder psychischer
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht- Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
linge oder als Personen, die anderweitig interna-
tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder jus-
des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom tizielle Maßnahmen, die als solche diskriminie-
30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz rend sind oder in diskriminierender Weise ange-
steht dem internationalen Schutz im Sinne der wandt werden,
Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Straf-
des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.“ verfolgung oder Bestrafung,
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4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfol-
dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder gung wegen der Zugehörigkeit zu einer be-
diskriminierenden Bestrafung, stimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen,
5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verwei- wenn sie allein an das Geschlecht oder die ge-
gerung des Militärdienstes in einem Konflikt, schlechtliche Identität anknüpft;
wenn der Militärdienst Verbrechen oder Hand- 5. unter dem Begriff der politischen Überzeugung
lungen umfassen würde, die unter die Aus- ist insbesondere zu verstehen, dass der Auslän-
schlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, der in einer Angelegenheit, die die in § 3c
6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörig- genannten potenziellen Verfolger sowie deren
keit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung,
Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Mei-
Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungs- nung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig ge-
gründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Ver- worden ist.
folgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht
von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Ver-
eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist
knüpfung bestehen.
es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der
Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder
§ 3b
politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung
Verfolgungsgründe führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Ver-
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach folger zugeschrieben werden.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berück-
sichtigen: § 3c
1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Akteure, von denen
Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit Verfolgung ausgehen kann
zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; Die Verfolgung kann ausgehen von
2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere 1. dem Staat,
theistische, nichttheistische und atheistische 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat
Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten beherrschen, oder
oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemein-
schaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigun- 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den
gen oder Meinungsäußerungen und Verhaltens- Nummern 1 und 2 genannten Akteure ein-
weisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die schließlich internationaler Organisationen erwie-
sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder senermaßen nicht in der Lage oder nicht willens
nach dieser vorgeschrieben sind; sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu
bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem
3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhan-
auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen den ist oder nicht.
einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere
auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die § 3d
durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche
Akteure, die Schutz bieten können
Identität, gemeinsame geografische oder politi-
sche Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der (1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten wer-
Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt den
wird; 1. vom Staat oder
4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine be- 2. von Parteien oder Organisationen einschließlich
stimmte soziale Gruppe, wenn internationaler Organisationen, die den Staat
a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
Merkmale oder einen gemeinsamen Hinter- beherrschen,
grund, der nicht verändert werden kann, ge- sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz ge-
mein haben oder Merkmale oder eine Glau- mäß Absatz 2 zu bieten.
bensüberzeugung teilen, die so bedeutsam (2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und
für die Identität oder das Gewissen sind, dass darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist
der Betreffende nicht gezwungen werden ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Ab-
sollte, auf sie zu verzichten, und satz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einlei-
b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine ten, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie weise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Er-
von der sie umgebenden Gesellschaft als an- mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Hand-
dersartig betrachtet wird; lungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
eine Gruppe gelten, die sich auf das gemein- (3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine inter-
same Merkmal der sexuellen Orientierung grün- nationale Organisation einen Staat oder einen we-
det; Handlungen, die nach deutschem Recht als sentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und
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den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind 4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die
etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Euro- Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar-
päischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen. stellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer,
§ 3e die andere zu den genannten Straftaten oder Hand-
Interner Schutz lungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran
beteiligen.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt, wenn er (3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die
Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung
1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine be-
beziehungsweise der begründeten Furcht vor Ver-
gründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu
folgung treten die Gefahr eines ernsthaften Scha-
Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
dens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden
2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines
dort aufgenommen wird und vernünftigerweise ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings-
erwartet werden kann, dass er sich dort nieder- eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.“
lässt.
8. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des 9. Vor § 5 wird die folgende Überschrift eingefügt:
Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gege- „Abschnitt 3
benheiten und die persönlichen Umstände des Aus- Allgemeine Bestimmungen“.
länders gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU 10. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag schließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue schaft“ gestrichen.
und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen,
wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der 11. § 6 wird wie folgt gefasst:
Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Euro- „§ 6
päischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, ein- Verbindlichkeit
zuholen. asylrechtlicher Entscheidungen
§4 Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen
Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerken-
Subsidiärer Schutz nung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtig- des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Ab-
ter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme satz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht
vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren
ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.“
Schaden gilt: 12. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todes- „Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26
strafe, Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen
Behandlung oder Bestrafung oder dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie be-
stimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Le-
Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst
bens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson
und einem Familienangehörigen zugestellt werden,
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in-
sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.“
ternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts. 13. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Abschnitt 4.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung sub- 14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1.
sidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, 15. § 13 wird wie folgt geändert:
wenn schwerwiegende Gründe die Annahme recht-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in dem ihm die in
fertigen, dass er
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichne-
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs- ten Gefahren drohen“ durch die Wörter „in dem
verbrechen oder ein Verbrechen gegen die ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1
Menschlichkeit im Sinne der internationalen Ver- oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4
tragswerke begangen hat, die ausgearbeitet Absatz 1 droht“ ersetzt.
worden sind, um Bestimmungen bezüglich die- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ser Verbrechen festzulegen,
„(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerken-
2. eine schwere Straftat begangen hat, nung als Asylberechtigter sowie internationaler
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2
hat, die den Zielen und Grundsätzen der Verein- beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag
ten Nationen, wie sie in der Präambel und den auf die Zuerkennung internationalen Schutzes
Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Natio- beschränken. Er ist über die Folgen einer Be-
nen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, schränkung des Antrags zu belehren. § 24 Ab-
zuwiderlaufen oder satz 2 bleibt unberührt.“
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16. § 14a Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu
a) Das Wort „jederzeit“ wird durch die Wörter „bis widerrufen oder zurückzunehmen ist.
zur Zustellung der Entscheidung des Bundes- (2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung
amtes“ und die Wörter „politische Verfolgung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten
droht“ werden durch die Wörter „Verfolgung im wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn
Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtig-
Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen“ er- ter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht
setzt. zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
b) Folgender Satz wird angefügt: (3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asyl-
„§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ berechtigten oder ein anderer Erwachsener im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie
17. Der Zweite Unterabschnitt wird Unterabschnitt 2
2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte
und der Dritte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 3.
anerkannt, wenn
18. § 24 wird wie folgt geändert:
1. die Anerkennung des Asylberechtigten unan-
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge- fechtbar ist,
fügt:
2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j
„Von einer Anhörung kann auch abgesehen wer-
der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat
den, wenn das Bundesamt einem nach § 13
bestanden hat, in dem der Asylberechtigte poli-
Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag statt-
tisch verfolgt wird,
geben will.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 eingereist sind oder sie den Asylantrag unver-
oder 7“ ersetzt. züglich nach der Einreise gestellt haben,
c) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu
Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter widerrufen oder zurückzunehmen ist und
„Nummer 1 bis 4“ ersetzt. 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten
19. § 25 wird wie folgt geändert: innehaben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjäh-
aa) In Satz 1 wird das Wort „politischer“ gestri- rige ledige Geschwister des minderjährigen Asyl-
chen und werden nach dem Wort „Verfol- berechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspre-
gung“ die Wörter „oder die Gefahr eines chend.
ihm drohenden ernsthaften Schadens“ ein- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familien-
gefügt. angehörige im Sinne dieser Absätze, die die
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Flüchtling“ Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Auf-
ein Komma und werden die Wörter „auf Zu- enthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen. Die
erkennung internationalen Schutzes im Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Aus-
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ einge- länders, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als
fügt. Asylberechtigter anerkannt worden ist.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Landes“ (5) Auf Familienangehörige im Sinne der Ab-
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und sätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten
werden die Wörter „oder des Sonderbevoll- sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwen-
mächtigten für Flüchtlingsfragen beim Europa- den. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die
rat“ gestrichen. Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz.
20. § 26 wird wie folgt gefasst: Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird
nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4
„§ 26 Absatz 2 vorliegt.
Familienasyl und
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,
internationaler Schutz für Familienangehörige
wenn dem Ausländer durch den Familienangehöri-
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines gen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im
Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtig- Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Scha-
ter anerkannt, wenn den im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits
1. die Anerkennung des Asylberechtigten unan- einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen
fechtbar ist, solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.“
2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asyl- 21. In § 28 Absatz 1a werden die Wörter „Eine Bedro-
berechtigten schon in dem Staat bestanden hat, hung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt durch die Wörter „Die begründete Furcht vor Verfol-
wird, gung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsäch-
liche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne
3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der An-
des § 4 Absatz 1 zu erleiden,“ ersetzt.
erkennung des Ausländers als Asylberechtigter
eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüg- 22. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „oder einer krie-
lich nach der Einreise gestellt hat und gerischen Auseinandersetzung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3479
23. § 31 wird wie folgt geändert: kanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen
Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „inter- Entscheidung nicht zulässig.“
nationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 28. In § 38 Absatz 3 werden nach dem Wort „Klage“ die
Nummer 2“ sowie die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 Wörter „oder des Verzichts auf die Durchführung
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3“ eingefügt.
oder 7“ ersetzt.
29. § 39 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
30. § 40 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Flücht-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 60
lingseigenschaft“ die Wörter „oder der sub-
Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60
sidiäre Schutz“ eingefügt.
Absatz 5 oder 7“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der § 38 Abs. 2
„In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist und § 39“ durch die Wörter „des § 38 Absatz 2“
nur über den beschränkten Antrag zu ent- ersetzt.
scheiden.“
31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 oder 7“ ersetzt.
bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 32. Der Dritte Abschnitt wird Abschnitt 5.
Absatz 5 oder 7“ ersetzt.
33. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ehe-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Flüchtlings-
gatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen
eigenschaft“ durch die Wörter „internationa-
Kinder“ durch die Wörter „Familienangehörige im
ler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
mer 2“ ersetzt.
34. In § 45 Satz 2 werden die Wörter „der Geschäfts-
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 26
stelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungs-
Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4“ durch die Wörter
planung und Forschungsförderung“ durch die
„§ 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5“ er-
Wörter „dem Büro der Gemeinsamen Wissen-
setzt.
schaftskonferenz“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
35. § 46 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1
bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird „Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne
ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu mel-
im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, den.“
soll von der Feststellung der Voraussetzungen 36. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 14
des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgeset- Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1
zes abgesehen werden.“ Nummer 2“ ersetzt.
24. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 37. In § 48 Nummer 2 wird jeweils das Wort „unan-
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 fechtbar“ gestrichen und werden die Wörter „die
oder 7“ ersetzt. Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „interna-
25. Der Vierte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 4. tionaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
26. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
38. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter
„2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz ge-
„§ 60 Absatz 5 oder 7“ sowie die Wörter „des
währt wird,“.
Ausländers, seines Ehegatten oder seines min-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 60 Absatz 2 derjährigen ledigen Kindes“ durch die Wörter
bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 „des Ausländers oder eines seiner Familienan-
und 7“ ersetzt. gehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“
27. § 34a wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf die b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Ehegatten
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft be- und ihren Kindern unter 18 Jahren“ durch die
schränkt“ durch die Wörter „in einem anderen Wörter „Familienangehörigen im Sinne des § 26
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäi- Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
schen Union oder eines völkerrechtlichen Ver- 39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „Ehegatten so-
trages für die Durchführung des Asylverfahrens wie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kin-
zuständigen Staat gestellt“ ersetzt. dern“ durch die Wörter „Familienangehörigen im
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
„(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwal- 40. In § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ durch
tungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungs- die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ er-
anordnung sind innerhalb einer Woche nach Be- setzt.
3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
41. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 73b
a) In Satz 2 werden die Wörter „die Flüchtlings- Widerruf und Rück-
eigenschaft“ durch die Wörter „internationalen nahme des subsidiären Schutzes
Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ (1) Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist
ersetzt. zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuer-
b) In Satz 3 werden die Wörter „den Ehegatten und kennung des subsidiären Schutzes geführt haben,
die minderjährigen Kinder des Ausländers“ nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verän-
durch die Wörter „die Familienangehörigen im dert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr
Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers“ erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
ersetzt. chend.
42. Der Vierte Abschnitt wird Abschnitt 6. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu be-
rücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich
43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter „unanfechtbar und nicht nur vorübergehend verändert haben,
als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfecht- dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz ge-
bar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden währt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft,
ist“ durch die Wörter „als Asylberechtigter aner- einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Ab-
kannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne satz 1 zu erleiden.
des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde“
(3) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
ersetzt.
ist zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4
44. § 58 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes
hätte ausgeschlossen werden müssen oder aus-
„(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich geschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder
der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorüber-
das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwen-
gehend verlassen, wenn ein Gericht das Bundes- dung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung
amt dazu verpflichtet hat, den Ausländer als Asyl- des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.
berechtigten anzuerkennen, ihm internationalen
Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuzu- (4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6
erkennen oder die Voraussetzungen des § 60 gilt entsprechend.
Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzu-
stellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht § 73c
unanfechtbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Fami- Widerruf und Rück-
lienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3.“ nahme von Abschiebungsverboten
45. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem (1) Die Feststellung der Voraussetzungen des
Jahr“ durch die Wörter „neun Monaten“ ersetzt. § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist
46. Der Fünfte Abschnitt wird Abschnitt 7 und der zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
Sechste Abschnitt wird Abschnitt 8. (2) Die Feststellung der Voraussetzungen des
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist
47. § 73 wird wie folgt geändert:
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht
a) Der Überschrift werden die Wörter „der Asyl- mehr vorliegen.
berechtigung und der Flüchtlingseigenschaft“
(3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.“
angefügt.
49. Der Siebente Abschnitt wird Abschnitt 9.
b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
50. § 75 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 3 a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38
und 5“ sowie die Angabe „§ 26 Abs. 3 Abs. 1 und § 73“ werden durch die Wörter „des
Satz 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 4 § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c“
Satz 1“ ersetzt. ersetzt.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4“
und nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender
durch die Angabe „§ 26 Absatz 5“ ersetzt.
Satz eingefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den
„(3) Bei Widerruf oder Rücknahme der Aner- Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung
kennung als Asylberechtigter oder der Zuerken- subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Vor-
nung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entschei- aussetzungen des § 4 Absatz 2.“
den, ob die Voraussetzungen für den subsidiären 51. Der Achte Abschnitt wird Abschnitt 10.
Schutz oder die Voraussetzungen des § 60
Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vor- 52. In § 84 Absatz 1 werden die Wörter „die Feststel-
liegen.“ lung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wör-
d) Absatz 7 wird aufgehoben. ter „die Zuerkennung internationalen Schutzes im
48. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
eingefügt: 53. Der Neunte Abschnitt wird Abschnitt 11.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3481
Artikel 2 6. In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die
Änderung des Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
Aufenthaltsgesetzes § 60 Abs. 1“ durch die Wörter „die Zuerkennung
internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- des Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt.
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom 7. § 60 wird wie folgt geändert:
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Staatsangehörig-
1. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden nach der An-
keit“ durch das Wort „Nationalität“ ersetzt.
gabe „2004/83/EG“ die Wörter „oder auf Zuerken-
nung internationalen Schutzes im Sinne der Richt- bb) In Satz 2 wird das Wort „wurden“ durch das
linie 2011/95/EU“ eingefügt. Wort „sind“ ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt geändert: cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“ b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
gestrichen.
„(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“ abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Ab-
gestrichen, werden nach dem Wort „Flüchtlings- satz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete
eigenschaft“ die Wörter „im Sinne des § 3 Ab- ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4
satz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder sub- gilt entsprechend.
sidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt und werden (3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat ab-
die Wörter „(§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgeset- geschoben werden, weil dieser Staat den Aus-
zes)“ gestrichen. länder wegen einer Straftat sucht und die Gefahr
der Verhängung oder der Vollstreckung der
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2, 3, 5 die Auslieferung entsprechende Anwendung.“
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
oder 7“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Buchstaben a bis d die aa) Satz 2 wird aufgehoben.
Nummern 1 bis 4. bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
3. § 26 wird wie folgt geändert: „oder Satz 2“ gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
ersetzt: „Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.“
„Asylberechtigten und Ausländern, denen die
e) Absatz 11 wird aufgehoben.
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden 8. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „po-
ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre litische Verfolgung“ ein Komma und werden die
erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des
des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes Asylverfahrensgesetzes oder die Gefahr eines
wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1
bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Auslän- des Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt.
dern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3
9. In § 72 Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2
erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für min-
bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
destens ein Jahr erteilt.“
oder 7“ sowie die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 oder 2“ die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 1 erste Alternative“ ersetzt. 10. In § 79 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60
Abs. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7“
4. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 ersetzt.
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative oder Absatz 3“ ersetzt. 11. In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 75
Satz 2“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1“
5. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Flüchtling“
12. Dem § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt:
die Wörter „oder als subsidiär Schutzberechtig-
ter“ eingefügt. „(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt
oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 60 Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7
Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen
„§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt. Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzbe-
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Buch- rechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfah-
stabe a bis d“ durch die Wörter „Nummer 1 rensgesetzes und erhalten von Amts wegen eine
bis 4“ ersetzt. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
3482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat t) Überstellung an (2)
die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Aus- (Staatsangehörigkeitsschlüssel
schlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 des Dubliner Vertragsstaats)
Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezem- am
ber 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten
des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 u) Übernahme von (2)“.
Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 (Staatsangehörigkeitsschlüssel
des Dubliner Vertragsstaats)
gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer
entschieden am
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative gleich. § 73b des Asylverfahrens- b) In Spalte C werden die Angaben wie folgt gefasst:
gesetzes gilt entsprechend.“
„ – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Artikel 3 a) bis e), g) bis j), l) bis u)
– Ausländerbehörden zu f), k), q) bis s)“.
Änderung des AZR-Gesetzes
2. In Nummer 10 Buchstabe c Spalte A und B werden
In § 2 Absatz 2 Nummer 13 des AZR-Gesetzes vom
die Doppelbuchstaben ii bis oo durch die folgenden
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Doppelbuchstaben ii bis pp ersetzt:
Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach den „ii) § 25 Abs. 2 AufenthG (2)*)
Wörtern „politische Verfolgung“ ein Komma und wer- (subsidiärer Schutz)
den die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gewährt am
des Asylverfahrensgesetzes, die Gefahr eines ernsthaf- befristet bis
ten Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylver-
fahrensgesetzes“ eingefügt. jj) § 25 Abs. 3 AufenthG (2)*)
(Abschiebungsverbot)
Artikel 4 erteilt am
Änderung der befristet bis
AZRG-Durchführungsverordnung
kk) § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (2)*)
Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsver-
(dringende persönliche
ordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt oder humanitäre Gründe)
durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 erteilt am
(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt
befristet bis
geändert:
1. Nummer 8 wird wie folgt geändert: ll) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (2)*)
a) In den Spalten A und B werden die Buchstaben j (Verlängerung wegen
bis q durch die folgenden Buchstaben j bis u er- außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
setzt:
befristet bis
„j) Flüchtlingseigenschaft (3)
widerrufen/zurückgenommen am mm) § 25 Abs. 5 AufenthG (2)*)
(rechtliche oder tatsächliche Gründe)
k) Flüchtlingseigenschaft (5) erteilt am
erloschen am
befristet bis
l) subsidiärer Schutz (3)
nach § 4 Abs. 1 AsylVfG nn) § 25a Abs. 1 AufenthG (2)*)
gewährt am (Aufenthaltsgewährung bei gut
integrierten Jugendlichen und
m) subsidiärer Schutz (3) Heranwachsenden: integrierter
nach § 4 Abs. 1 AsylVfG Jugendlicher/Heranwachsender)
widerrufen/zurückgenommen am erteilt am
n) Asylantrag vor Einreise (1) befristet bis
gestellt am
oo) § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (2)*)
o) Asylantrag vor Einreise (1) (Aufenthaltsgewährung bei gut
erneut gestellt am integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: Eltern)
p) Asylantrag vor Einreise (3) erteilt am
abgelehnt am
befristet bis
q) Aufenthaltsgestattung (6)
seit pp) § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (2)*)“.
(Aufenthaltsgewährung bei gut
r) Aufenthaltsgestattung (6) integrierten Jugendlichen und
erloschen am Heranwachsenden: Geschwister)
erteilt am
s) Nummer der Bescheinigung über die (7)
Aufenthaltsgestattung befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3483
Artikel 5 „1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des
Änderung der Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler
Aufenthaltsverordnung Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem
In § 65 Nummer 9 Buchstabe d und f der Aufent- ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7
haltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder
S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder
werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 60 bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von
Abs. 1“ gestrichen. Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5
oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder“.
Artikel 6
Änderung der
Personenstandsverordnung Artikel 7
§ 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsverord- Inkrafttreten
nung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie 1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 treten die Num-
folgt gefasst: mern 27 und 45 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
Gesetz
zur Verbesserung der Rechte
von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Vom 29. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- d) Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Ab-
tes das folgende Gesetz beschlossen: sätze 9 bis 12.
e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
Artikel 1
„(13) International Schutzberechtigter ist ein
Änderung des Aufenthaltsgesetzes Ausländer, der internationalen Schutz genießt
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- im Sinne der
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das 1. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 29. April 2004 über Mindestnormen für die
2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie Anerkennung und den Status von Dritt-
folgt geändert: staatsangehörigen oder Staatenlosen als
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Flüchtlinge oder als Personen, die anderwei-
tig internationalen Schutz benötigen, und
a) In der Angabe zu § 9a wird das Wort „Dauer- über den Inhalt des zu gewährenden Schut-
aufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufent- zes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
halt – EU“ ersetzt.
2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-
b) Die Angabe „§ 105c Übergangsregelung zu laments und des Rates vom 13. Dezember
§ 51 Absatz 1a“ wird gestrichen. 2011 über Normen für die Anerkennung
2. § 2 wird wie folgt geändert: von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: losen als Personen mit Anspruch auf inter-
nationalen Schutz, für einen einheitlichen
„Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel Status für Flüchtlinge oder für Personen mit
gilt der Bezug von: Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
1. Kindergeld, Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.
L 337 vom 20.12.2011, S. 9).“
2. Kinderzuschlag,
3. § 4 wird wie folgt geändert:
3. Erziehungsgeld,
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort
4. Elterngeld, „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauer-
5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach aufenthalt – EU“ ersetzt.
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bun- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
desausbildungsförderungsgesetz und dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Daueraufent-
halt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –
6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistun- EU“ ersetzt.
gen beruhen oder die gewährt werden, um
4. § 6 wird wie folgt geändert:
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermög-
lichen.“ a) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauer-
b) In Absatz 7 werden nach der Klammer die
aufenthalt – EU“ ersetzt.
Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie
2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
geändert worden ist,“ eingefügt. „(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge- Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absat-
fügt: zes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.“
„(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – 5. § 9a wird wie folgt geändert:
EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberech- a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und 3 und
tigten durch einen anderen Mitgliedstaat der in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dau-
Europäischen Union ausgestellte Aufenthalts- eraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauerauf-
titel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.“ enthalt – EU“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3485
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Aufent-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „inne- haltstitel“ durch die Wörter „eine Aufent-
hat“ die Wörter „und weder in der Bundes- haltserlaubnis“ ersetzt.
republik Deutschland noch in einem ande- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Aufent-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union haltstitel“ durch die Wörter „Die Aufent-
als international Schutzberechtigter aner- haltserlaubnis“ ersetzt.
kannt ist“ eingefügt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Aufent-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zuerken- haltstitels“ durch die Wörter „der Aufenthalts-
nung der Flüchtlingseigenschaft oder auf erlaubnis“, die Wörter „Ein Aufenthaltstitel“
Gewährung subsidiären Schutzes im Rah- durch die Wörter „Eine Aufenthaltserlaubnis“
men der Richtlinie 2004/83/EG des Rates und die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ durch
vom 29. April 2004 über Mindestnormen die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.
für die Anerkennung und den Status von d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
„(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bun-
als Flüchtlinge oder als Personen, die an-
desgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur An-
derweitig internationalen Schutz benötigen,
wendung, wenn diese unmittelbar vor der Ertei-
und über den Inhalt des zu gewährenden
lung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im
Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)“ durch
Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der
die Wörter „Anerkennung als international
Erwerbstätigkeit waren.“
Schutzberechtigter“ ersetzt.
11. § 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
6. § 9b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
a) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Dauerauf- Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9“ durch die Wörter
enthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9
EU“ ersetzt. vorliegen und er über einfache Kenntnisse der
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.
Komma ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „deutsche Sprach-
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: kenntnisse der Stufe B1 nachweist“ durch die
„5. bei international Schutzberechtigten der Wörter „über ausreichende Kenntnisse der
Zeitraum zwischen dem Tag der Beantra- deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.
gung internationalen Schutzes und dem 12. In § 21 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuer- durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
kennung internationalen Schutzes gewähr- 13. § 25a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
ten Aufenthaltstitels.“
14. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
7. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 2 Nr. 2“
„(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt
durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“
ersetzt.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „sich auf ein-
fache Art in deutscher Sprache verständi-
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- gen kann“ durch die Wörter „über ausrei-
gefügt: chende Kenntnisse der deutschen Sprache
„2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei verfügt“ ersetzt.
Einreise besitzt, dieses aber durch Dro- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
hung, Bestechung oder Kollusion erwirkt
oder durch unrichtige oder unvollständige „§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
Angaben erschlichen wurde und deshalb chend.“
mit Wirkung für die Vergangenheit zurück- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
genommen oder annulliert wird, oder“. aa) Die Angabe „35“ wird durch die Angabe
9. § 16 wird wie folgt geändert: „34“ ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ferien- bb) Folgender Satz wird angefügt:
zeit“ ein Komma eingefügt. „Die einem Elternteil eines minderjährigen
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ledigen Deutschen zur Ausübung der Per-
„die nicht der Studienvorbereitung dienen,“ die sonensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist
Wörter „zur Teilnahme an einem Schüleraus- auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kin-
tausch“ eingefügt. des zu verlängern, solange das Kind mit
ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt
10. § 18c wird wie folgt geändert: und das Kind sich in einer Ausbildung be-
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufenthalts- findet, die zu einem anerkannten schu-
titel“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ er- lischen oder beruflichen Bildungsabschluss
setzt. oder Hochschulabschluss führt.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird aufgehoben.
3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
16. § 29 wird wie folgt geändert: gung nach § 39 Absatz 2 zugestimmt hat oder
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Dauer- durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch
aufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufent- zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,
halt – EU“ ersetzt. dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. lässig ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
17. § 31 wird wie folgt geändert: zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.“
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dau- b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
eraufenthalt – EU“ ersetzt. Sätze 3 und 4.
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 20. In § 39 Absatz 3 wird nach dem Wort „Abschnit-
ten“ die Angabe „, 6“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Daueraufenthalt-
21. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mehr
EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ er-
als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
setzt.
22. In § 44a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wör-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
tern „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8“ ein Komma
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch und die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
die Angabe „Satz 4“ ersetzt. und 4“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Daueraufenthalt- 23. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“
EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.
ersetzt.
24. Dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 wird folgende
18. § 32 Absatz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: Angabe vorangestellt „§ 58 Absatz 1b,“.
„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines 25. Nach § 58 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei- eingefügt:
len, wenn beide Eltern oder der allein personen- „(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum
sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaub- Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entspre-
nis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungser- chende Rechtsstellung in einem anderen Mitglied-
laubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – staat der Europäischen Union innehat und in ei-
EU besitzen. nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits Union international Schutzberechtigter ist, darf
das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es sei- außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur
nen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit sei- in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abge-
nen Eltern oder dem allein personensorgeberech- schoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt
tigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 unberührt.“
nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht 26. § 75 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebens- „7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung
verhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bun- an Projekten zur Förderung der freiwilligen
desrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter
gilt nicht, wenn Mittel;“.
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach 27. § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
§ 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungs- „Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der
erlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer mit einer Begründung zu versehen:
Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine 1. der Verwaltungsakt,
Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz
Blaue Karte EU besitzt. oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Auf- oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun-
enthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch gen und Auflagen versehen wird oder
zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten El- b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer
ternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel ver-
sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kin- sagt wird, sowie
des im Bundesgebiet erklärt hat oder eine ent-
2. die Ausweisung,
sprechende rechtsverbindliche Entscheidung ei-
ner zuständigen Stelle vorliegt.“ 3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Ab-
satz 1 Satz 1,
19. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4. die Androhung der Abschiebung,
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2
ersetzt: 5. die Aussetzung der Abschiebung,
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus- 6. Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12
übung einer Beschäftigung, wenn die Bundes- Absatz 4,
agentur für Arbeit der Ausübung der Beschäfti- 7. die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3487
8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwal- tes, den Hinweis in der langfristigen Aufenthalts-
tungsakten nach diesem Gesetz sowie berechtigung – EU entsprechend zu ändern.
9. die Entscheidung über einen Antrag auf Befris- (5c) Wird einem in einem anderen Mitglied-
tung nach § 11 Absatz 1 Satz 3.“ staat der Europäischen Union langfristig Auf-
27a. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz enthaltsberechtigten in Deutschland internatio-
eingefügt: naler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 ge-
währt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Dauerauf-
„Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1.“ enthalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht
28. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert: das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
a) In Nummer 3 wird das Wort „Beschäftigung“
tes, in die dort ausgestellte langfristige Auf-
durch das Wort „Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
enthaltsberechtigung – EU den Hinweis auf-
b) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein zunehmen, dass Deutschland dieser Person
Komma ersetzt. internationalen Schutz gewährt.“
c) Der Nummer 5 wird das Wort „sowie“ angefügt. d) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort
„Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
„6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Ab-
satz 2 Satz 1“. 30. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 99
Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1
29. § 91c wird wie folgt geändert: Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Daueraufent- 31. Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:
halt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –
EU“ ersetzt. „(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September
2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- auf Familienangehörige eines Deutschen, die am
fügt:
5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel
„(1a) Das Bundesamt für Migration und nach § 28 Absatz 1 innehatten.“
Flüchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftser-
32. In § 5 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Num-
suchen der Ausländerbehörden über das Fort-
mer 3 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 2, § 33 Satz 1
bestehen des internationalen Schutzes im
und 2, § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 51
Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mit-
Absatz 9 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a,
gliedstaat an die zuständigen Stellen des be-
§ 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2, § 88a
troffenen Mitgliedstaates der Europäischen
Absatz 1 Satz 3, § 101 Absatz 3 Halbsatz 2 sowie
Union weiter. Hierzu übermittelt die jeweils zu-
§ 104 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dau-
ständige Ausländerbehörde dem Bundesamt
eraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt
für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen
– EU“ ersetzt.
Angaben. Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen einge-
henden Antworten an die jeweils zuständige Artikel 2
Ausländerbehörde weiter.“ Änderung des AZR-Gesetzes
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absät- In § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vom
ze 5a bis 5c eingefügt: 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
„(5a) Das Bundesamt für Migration und Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
Flüchtlinge gibt den zuständigen Stellen der S. 3474) geändert worden ist, werden die Wörter „und
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen die Annullierung des Visums“ durch die Wörter „sowie
Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und
nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, den Widerruf des Visums“ ersetzt.
ob ein Ausländer in der Bundesrepublik
Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines Artikel 3
international Schutzberechtigten genießt. Änderung des
(5b) Enthält die durch einen anderen Mit- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU eines Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
international Schutzberechtigten den Hinweis, chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
dass dieser Staat dieser Person internationalen 3384), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Geset-
Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für zes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden
den internationalen Schutz im Sinne von § 2 ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen
Rechtsvorschriften auf Deutschland über- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
gegangen, bevor dem international Schutz- § 317 folgende Angabe zu § 317a eingefügt:
berechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufent- „§ 317a Neufeststellung“.
halt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht
2. § 113 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa- 3. § 114 wird wie folgt geändert:
3488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt
Absatz 2 werden jeweils die Wörter „, die Ange- geändert:
hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
1. § 42 wird wie folgt geändert:
Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- a) Die Absätze 3 bis 5a werden aufgehoben.
raum oder Staatsangehörige der Schweiz sind,“
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
gestrichen.
sätze 3 und 4.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Dem § 98 werden die folgenden Absätze 9 und 10
4. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert: angefügt:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör- „(9) Eine am 30. September 2013 geleistete
ter „die Angehörige eines Mitgliedstaates der Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berech-
Europäischen Union, Angehörige eines Vertrags- nung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt
staates des Abkommens über den Europäischen wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober
Schweiz sind,“ gestrichen. 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente
b) Satz 2 wird aufgehoben.
an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung
5. § 317 wird wie folgt geändert: der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wur-
de, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der
a) In Absatz 2 werden die Wörter „, der Angehöriger Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, geltenden Fassung anzuwenden.“
Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum 3. § 123 wird wie folgt gefasst:
oder Staatsangehöriger der Schweiz ist,“ gestri- „§ 123
chen.
Leistungen an Berechtigte im Ausland
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entspre-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „, die Angehörige chend.“
eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- Artikel 5
on, Angehörige eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt- Änderung des
schaftsraum oder Staatsangehörige der Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Schweiz sind,“ gestrichen. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
6. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt: S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden
„§ 317a
ist, wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort
Neufeststellung „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches be- Artikel 6
rechnete Rente, in der die persönlichen Entgelt-
punkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, Änderungen von Verordnungen
wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei (1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 des
in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzu- Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geän-
wenden. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Bestand vor dem 31. Dezember 1991 An- 1. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
spruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu
70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf „(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes
handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre
Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der
Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benö-
geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der tigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen
Aufenthaltstitel.“
am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwen-
den.“ 2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
Artikel 4 stellt:
Änderung des „(1) Ausländer, die
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betrie-
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt benen Schiff in der grenzüberschreitenden
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 Binnenschifffahrt tätig sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3489
2. im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des tional Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Ab-
Staates sind, in dem das Unternehmen seinen satz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde,
Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätig- eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a
keit in der Binnenschifffahrt erlaubt und des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld
für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen:
3. in die Besatzungsliste dieses Schiffes einge-
„Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz ge-
tragen sind,
währt“.
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu
sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von (2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer
zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfor- langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU eines an-
dernis eines Aufenthaltstitels befreit.“ deren Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaub-
folgt geändert: nis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufent-
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in haltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmer-
der“ die Wörter „Rhein- und“ gestrichen. kungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Auf-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „einen aus- nahme des Hinweises ist der betreffende Mitglied-
ländischen Pass oder Passersatz, in dem die staat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des
Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersu-
oder“ gestrichen. chen, ob der Ausländer dort weiterhin internationa-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach len Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz
der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „und 2“ in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräf-
eingefügt. tige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach
Satz 1 nicht aufgenommen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Wör- (3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum
ter „Absätze 2 und 3“ ersetzt. Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsge-
3. § 38a Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 ent-
hält, und ist die Verantwortung für den internationa-
a) Satz 2 wird aufgehoben. len Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufent-
haltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen
b) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz ein-
Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen,
gefügt:
so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten
„Bei öffentlichen Einrichtungen sind die Angaben Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinwei-
zu Satz 2 Nummer 4 und 5 nicht erforderlich.“ ses hat spätestens drei Monate nach Übergang der
Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.
4. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufent-
„Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbin- haltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mit-
dung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Auf- gliedstaat der Europäischen Union internationaler
enthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. De- Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthalts-
zember 2013 zu verwendenden Muster der An- gesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige
lage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gül- Aufenthaltsberechtigung – EU erhält, so ist durch
tigkeit.“ die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für An-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: merkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung
aa) Das Wort „Daueraufenthalt-EG“ wird jeweils des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler
durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ er- Schutz gewährt“. Die Aufnahme dieses Hinweises
setzt. hat spätestens drei Monate nachdem ein entspre-
bb) Folgender Satz wird angefügt: chendes Ersuchen der zuständigen Stelle des ande-
ren Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration
„Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.“
kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage 6. § 65 wird wie folgt geändert:
D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-
EG“ weiterverwendet werden.“ a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
5. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: Komma ersetzt.
„§ 59a b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
Hinweis auf
„10. Geschäftszeichen des Bundesverwaltungs-
Gewährung internationalen Schutzes
amtes für Meldungen zu einer laufenden Be-
(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesre- teiligungsanfrage oder einem Nachberichts-
publik Deutschland die Rechtsstellung eines interna- fall (BVA-Verfahrensnummer).“
3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
7. In der Anlage D14a wird die Abbildung
„– Vorderseite –
– Rückseite –
“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3491
durch die Abbildung
„– Vorderseite –
– Rückseite –
“
ersetzt.
3492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
8. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 44a sowie in § 6 Satz 1 Nummer 2, in der Überschrift zu § 44a und in
§ 49 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:
„a) Ersteinreise in das Bundesgebiet am (5) – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-
rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
b) Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am (5)
traute Stellen zu a) bis g)
c) Zuzug von unbekannt am (5) – Zuspeicherung durch die Registerbehörde
d) Fortzug ins Ausland am (5) zu h)“.
e) Fortzug nach unbekannt (5)
f) verstorben am (5)
g) Wiederzuzug aus dem Ausland am (5)
h) nicht mehr aufhältig seit (5)
bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte A Buchstabe c werden die Wörter „widerrufen/erloschen am“ durch die Wörter
„zurückgenommen am
widerrufen am
erloschen am“ ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
„k) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am“.
ccc) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben k aus Spalte A die Angabe „(5)*)“ eingefügt.
cc) In Nummer 10 Buchstabe b werden die Angaben in den Spalten A und B zu den Doppelbuchstaben jj
bis ss durch die folgenden Angaben ersetzt:
„jj) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (2)*)
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
kk) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (2)*)
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
Regelberufe)
abgelehnt am
Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
ll) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (2)*)
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
mm) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (2)*)
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
Mangelberufe)
abgelehnt am
Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3493
nn) § 20 Abs. 1 AufenthG (2)*)
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
oo) § 20 Abs. 5 AufenthG (2)*)
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
pp) § 21 Abs. 1 AufenthG (2)*)
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
qq) § 21 Abs. 2 AufenthG (2)*)
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
rr) § 21 Abs. 2a AufenthG (2)*)
(selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule)
erteilt am
befristet bis
ss) § 21 Abs. 5 AufenthG (2)*)“.
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte A Buchstabe b wird das Wort „(Daueraufenthalt-EG)“ durch das Wort „(Daueraufenthalt –
EU)“ ersetzt.
bbb) In den Spalten A und B werden die Angaben zu den Buchstaben g bis s durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„g) § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG (2)*)
(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten)
erteilt am
h) § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (2)*)
(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)
erteilt am
i) § 21 Abs. 4 AufenthG (2)
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
j) § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) (3)*)
erteilt am
k) § 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) (2)
erteilt am
l) § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) (3)
erteilt am
m) § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) (2)*)
erteilt am
n) § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) (2)*)
erteilt am
o) § 35 AufenthG (Kinder) (2)*)
erteilt am
p) § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche) (2)*)
erteilt am
q) Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 (2)*)
erteilt am
befristet bis
3494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013
r) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische (2)*)
Bürger
erteilt am
s) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten (2)*)“.
Schweizerischen Bürgern
erteilt am
ee) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aaa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
bbb) In Spalte B wird die zum bisherigen Buchstaben a gehörige Angabe „(2)*)“ gestrichen.
ff) In Nummer 17 Spalte A Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ die Wörter
„1. wegen fehlender Reisedokumente
2. aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Nummer 1
3. aus sonstigen Gründen“
eingefügt.
gg) Nummer 20 Spalte A, B und C wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und
§ 3 Nr. 8
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-
im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
und Hinweis auf Begründungstext traute öffentliche Stellen zu d) und e)
a) zurückgewiesen am (4) – mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
b) Ausreiseaufforderung vom (2) überschreitenden Verkehrs betraute Be-
Frist bis hörden
c) Abschiebung angedroht am (3) – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1
d) Zurückgeschoben am (4) des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Wirkung befristet bis Bundespolizeibehörde
e) Zurückgeschoben am (4) – Zuspeicherung durch die Registerbehörde
Wirkung unbefristet zu h)“.
f) Abgeschoben am (4)
Wirkung befristet bis
g) Abgeschoben am (4)
Wirkung unbefristet
h) Begründungstexte liegen vor zu f) und g)
b) Abschnitt II Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Entscheidung über den Antrag“ werden durch die Wörter „Entscheidung über den
Antrag und das erteilte Visum“ ersetzt.
bbb) Nach dem Buchstaben e werden die folgenden Buchstaben f bis h angefügt:
„f) Aufhebung des Visums
g) Rücknahme des Visums
h) Widerruf des Visums“.
bb) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben f bis h unter der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ der Spalte A
jeweils die Angabe „(2)*)“ eingefügt.
c) In Abschnitt III Nummer 37 Spalte A Buchstabe b werden nach den Wörtern „Buchstaben e) bis h)“ die
Wörter „sowie Nr. 20 Spalte A Buchstaben f) und g)“ angefügt.
(3) Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86), wird wie folgt geändert:
0. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „sich“ gestrichen und die Wörter „nicht auf einfache Art in
deutscher Sprache verständigen kann“ durch die Wörter „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt“ ersetzt.
1. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3495
2. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
3. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 4 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 4
Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 16
Buchstabe a, Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a und d, Num-
mer 32, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4, 7 und 8, Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe aaa sowie Absatz 3 Num-
mer 1 treten am 2. Dezember 2013 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Ok-
tober 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich