3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Gesetz
über die Gewährung eines Altersgelds
für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
Vom 28. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 16 Verteilung der Versorgungslasten
sen: § 17 Evaluation
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Altersgeldgesetz (AltGG) §1
Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Geltungsbereich
Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
(1) Altersgeld wird gewährt
Artikel 4 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes 1. Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundes-
Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beamtengesetzes entlassen worden sind,
Artikel 7 Änderung der Wehrdisziplinarordnung 2. Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2
Artikel 8 Änderung des Soldatengesetzes Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlas-
Artikel 9 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes sen worden sind, und
Artikel 10 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten 3. Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Solda-
tengesetzes entlassen worden sind,
Artikel 1 wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienst-
Altersgeldgesetz liche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendi-
gung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber
(AltGG)
dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nach-
Inhaltsübersicht versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 1 Geltungsbereich das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.
§ 2 Allgemeines (2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der alters-
§ 3 Anspruch geldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen
§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld Dienstzeit berechnet.
§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge
(3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Alters-
§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit
geldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenen-
§ 7 Höhe des Altersgelds
altersgeld.
§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld (4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberech-
§ 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hin- tigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des
terbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenver-
Altersgeldauskunft sorgungsgesetzes.
§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder
Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen
§2
§ 12 Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt
§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenen- Allgemeines
altersgeld mit Renten
(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld
§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und
Waisenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher werden durch Gesetz geregelt.
oder überstaatlicher Verwendung (2) § 3 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 15 Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung gilt entsprechend.
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als
Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen wird, sind bei Berufssoldat
Soldaten die entsprechenden Vorschriften des Solda- berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühes-
tenversorgungsgesetzes anzuwenden. Verweisen an- tens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren
zuwendende Vorschriften des Beamtenversorgungs- ab der erneuten Berufung.
gesetzes auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Ab-
satz 1, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich. (6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine
Nachversicherung durchgeführt worden ist.
(4) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer
Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums
oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise §4
zu erstatten sind, bleiben unberührt. Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
(1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beam-
§3 tenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1
Anspruch des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Alters-
(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebe- geld.
nenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienst- (2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kür-
zeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben zung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit
Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfecht-
zurückgelegt worden ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäf- barkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Be-
tigung sind insoweit in vollem Umfang zu berücksich- ginn der Zahlung des Altersgelds.
tigen.
(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf §5
des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Altersgeldfähige Dienstbezüge
(3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf (1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Re-
gelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 1. das Grundgehalt,
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Ab- 2. sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit
weichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit gesetzlich bestimmt ist,
dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in
dem der Altersgeldberechtigte 3. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2
sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeld-
a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder berechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit
b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach 0,9901 zu multiplizieren.
§ 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung
gesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die
ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienst-
vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für
bezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen
schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei ein-
2. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 geschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienst-
und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, fähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
3. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 (3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungs-
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist gesetzes gilt entsprechend.
oder
4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig §6
nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
Altersgeldfähige Dienstzeit
gesetzbuch ist.
(1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte
Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechs-
von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an
ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
(4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Er- Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Bei Berufssolda-
werbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder ten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. § 6
Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt
gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, ent- entsprechend. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind
scheidet hierüber ein Amtsarzt. § 102 Absatz 2 des nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht;
(5) Wird dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwen-
dung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des
1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeam-
Bundesbeamtengesetzes.
tengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis oder
2. der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamten- (2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst-
gesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des zeit stehen gleich
Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
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2. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat- versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversiche-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückge- rung ein.
legte Dienstzeit.
Der Wehrdienstzeit stehen die im öffentlichen Dienst §8
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
tung zurückgelegte Dienstzeit und die Zeit des Ruhens
Die §§ 50a, 50b und 50d des Beamtenversorgungs-
der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des
gesetzes gelten entsprechend. Dabei sind die für die
Soldatengesetzes gleich.
Berechnung der Zuschläge maßgeblichen Zeiten nur
(3) Als altersgeldfähig zu berücksichtigen, soweit sie altersgeldfähig sind.
1. gelten bei Beamten und Richtern auch die im berufs-
mäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zu- §9
rückgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung Hinterbliebenenaltersgeld
der §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,
(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst
2. gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach § 64 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversor- 1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),
gungsgesetzes. 2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für 3. Witwenabfindung (Absatz 4),
die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeld-
4. Waisenaltersgeld (Absatz 5).
ähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversiche- (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das
rung oder in einer berufsständischen Versorgungsein- im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe
richtung durchgeführt worden ist. seinen Erben. § 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes gilt entsprechend.
(5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 2 Satz 3 des Be-
amtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. (3) Die Witwe eines Beamten mit Anspruch auf Alters-
geld erhält Witwenaltersgeld. Das Witwenaltersgeld be-
§7 trägt 55 Prozent des Altersgelds. § 19 Absatz 1 Satz 2
und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des
Höhe des Altersgelds Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit
(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der alters- an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhe-
geldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchs- stand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Alters-
tens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85. § 14 Absatz 1 geld nach diesem Gesetz tritt.
Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-
(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld,
sprechend.
die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des
(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederver-
Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für heiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlen-
jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des den Witwenaltersgelds.
Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte
(5) Die Kinder eines verstorbenen Beamten mit An-
die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Ab-
spruch auf Altersgeld erhalten Waisenaltersgeld. Das
satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht;
Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent
die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14
und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. § 23 Ab-
Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgeset-
satz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamten-
zes gilt entsprechend.
versorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der
(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird,
nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Alters-
wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der geldberechtigten durch Annahme als Kind nach erst-
maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert. maliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz
(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des begründet worden ist.
Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder (6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld
vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Be- entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des
rechnung des Altersgelds zugrunde liegenden alters- Altersgeldberechtigten.
geldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entspre-
(7) Die §§ 1a, 25, 28, 52, 61 Absatz 1 und 2 sowie
chend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
§ 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-
(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebe- chend.
nenaltersgelds darf im Zeitpunkt des Beginns der Zah-
lung nicht geringer sein als die Höhe des Renten- § 10
anspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Alters-
geldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Festsetzung und Zahlung des
Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds,
nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft
hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oder (1) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die alters-
das Hinterbliebenenaltersgeld auszahlt. Die erforder- geldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Mona-
liche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Renten- ten nach der Entlassung festzusetzen. Die Festsetzung
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erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderun- 3. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2
gen. 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge
(2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der zuzüglich eines Betrages von monatlich 450 Euro
Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen An- zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
trag. eines Kalenderjahres.
(3) Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld wird ab § 12
dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zustän-
digen Behörde eingegangen ist. Anträge, die innerhalb Zusammentreffen
von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden, Besteht neben einem Anspruch auf Altersgeld ein
gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese Anspruch auf Mindestruhegehalt gegenüber dem Bund
Voraussetzungen vorlagen. Im Falle des § 3 Absatz 3 oder einem der Aufsicht einer Bundesbehörde unterlie-
Satz 3 ist die Zahlung des Altersgelds nach Ablauf der genden Dienstherrn, ruht der Anspruch auf Altersgeld.
jeweiligen Frist erneut zu beantragen.
(4) Das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld § 13
sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Zusammentreffen von Altersgeld
Dienstbezüge der Beamten des Bundes. Sie sind am und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten
Ende des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraus- (1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversor-
setzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bank- gungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe,
arbeitstag dieses Monats gezahlt. Altersgeld, Witwen- dass
altersgeld und Waisenaltersgeld werden längstens bis
zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte 1. Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Um-
verstirbt. fang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Ent-
stehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem
(5) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 49 Gesetz erworben worden sind;
Absatz 1, 3 und 5 bis 9 sowie die §§ 52 und 62 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die
Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
(6) § 62a des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
der Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu über- Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienst-
mitteln sind, die erforderlich sind für die Darstellung bezüge treten;
der Entwicklung des Altersgelds im Bericht der Bun-
desregierung nach Artikel 17 des Gesetzes zur Ände- 3. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b an die
rung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger Stelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeit-
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom punkt der Beendigung des Dienstverhältnisses tritt;
18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), das durch Arti- 4. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des
kel 19 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist. des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem
(7) § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgeset- Gesetz treten;
zes gilt entsprechend. Der Auskunftsanspruch umfasst 5. in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach
auch die zur Ermittlung der Nachversicherung nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die
§ 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maß- Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;
geblichen Bezüge. Die Auskunft soll innerhalb von drei 6. die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3
Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständi- festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung
gen Behörde erteilt werden. beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung
dieser Vorschrift ermittelt worden ist;
§ 11
7. in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses
Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenalters- Gesetzes tritt.
geld oder Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Alters-
(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berech- geldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem
tigter nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num- Beamtenversorgungsgesetz hat.
mer 4 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53
Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er § 14
daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur
bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Zusammentreffen von
Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisen-
Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 altersgeld mit Versorgung aus zwischen-
Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
Sozialgesetzbuch erreicht. Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisen-
(2) Die Höchstgrenze beträgt altersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Alters-
geldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischen-
1. für Witwen die der Berechnung des Witwenalters- staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Ver-
gelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienst- sorgung, ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
bezüge, in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 1 bis 6
2. für Waisen 40 Prozent des Betrages nach Num- des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe,
mer 1, dass die Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Artikel 2
Altersgeld nach diesem Gesetz erworben wurde; bei
der Festsetzung der Höchstgrenze bleibt die Zeit nach
Änderung des
Beendigung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt. Bundesbeamtengesetzes
Der sich nach Satz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
Altersgeld abzuziehen. des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 1. Dem § 77 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung „Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beam-
tinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Be-
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts amte mit Anspruch auf Altersgeld.“
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi- 2. Dem § 105 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
cherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtin-
Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 gelten- nen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte
den Fassung oder mit Anspruch auf Altersgeld.“
2. Anrechte nach dem Gesetz über den Versorgungs-
ausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) Artikel 3
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirk- Änderung des
samkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der aus- Beamtenversorgungsgesetzes
gleichspflichtigen Person und das Witwen- und Waisen- Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
altersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
gekürzt. § 57 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversor- wird wie folgt geändert:
gungsgesetzes gilt entsprechend.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie
(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für folgt gefasst:
das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinn-
„§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
gemäßer Anwendung des § 57 Absatz 2 und 3 des
mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Wai-
Beamtenversorgungsgesetzes. An die Stelle des Ein-
senaltersgeld“.
tritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2. 2. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(3) Die Kürzung des Altersgelds oder des Hinterblie- „Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Al-
benenaltersgelds kann von den Berechtigten ganz oder tersgeld.“
teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den 3. § 53a wird wie folgt gefasst:
Dienstherrn abgewendet werden. § 58 Absatz 2 bis 4 „§ 53a
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Altersgeld,
§ 16
Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Verteilung der Versorgungslasten Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld,
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwi- Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem
schen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
entsprechend mit der Maßgabe, dass S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungs-
leistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach An-
1. das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leis- wendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages
tung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamten- des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisen-
versorgungsgesetzes gilt, altersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Min-
destversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusam-
2. an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der mentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld
Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt, wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhege-
3. an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die halts zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenalters-
als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzei- gelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen-
ten treten. oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein
Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom
Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.“
§ 17
4. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, wobei
Evaluation § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ gestrichen.
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun- 5. In § 107b Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 4
destag bis zum 31. Dezember 2016 über die personal- des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wör-
politischen und finanziellen Auswirkungen dieses Ge- ter „§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes“
setzes. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3391
Artikel 4 Artikel 7
Änderung des Änderung der
Bundesdisziplinargesetzes Wehrdisziplinarordnung
Dem § 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Ab- (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
satz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I setzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert
S. 3154) geändert worden ist, wird folgender Satz an- worden ist, wird wie folgt geändert:
gefügt: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, „Dienstzeitversorgung“ ein Komma und die Wörter
auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; „Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. Au-
das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.“ gust 2013 (BGBl. I S. 3386)“ eingefügt.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
Änderung des jeweils nach dem Wort „Ausgleichsbezüge“ ein
Bundesversorgungsteilungsgesetzes Komma und die Wörter „des Altersgelds nach
dem Altersgeldgesetz“ eingefügt.
Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
haltsbeitrag“ ein Komma und die Wörter „Alters-
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: geld nach dem Altersgeldgesetz“ eingefügt.
„(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichs-
pflichtige Person Artikel 8
1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer Änderung des Soldatengesetzes
sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, An-
Dem § 20a Absatz 1 des Soldatengesetzes in der
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
2. Richterin oder Richter des Bundes ist, (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsemp- zes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert wor-
fänger aus einem der in Nummer 1 oder Num- den ist, wird folgender Satz angefügt:
mer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit
4. Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeld- Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.“
gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)
hat.“ Artikel 9
2. § 3 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vomhundertsätze“ Soldatenversorgungsgesetzes
durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
und 4 ersetzt: S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden
„(3) Handelt es sich um ein Anrecht nach dem ist, wird wie folgt geändert:
Altersgeldgesetz, erhöht oder vermindert sich
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie
der Betrag nach den Absätzen 1 und 2 um die
folgt gefasst:
Prozentsätze, um die sich die altersgeldfähigen
Dienstbezüge nach § 7 Absatz 4 des Altersgeld- „9a. Zusammentreffen von Versor-
gesetzes erhöhen oder vermindern. gungsbezügen mit Altersgeld,
Witwenaltersgeld oder Waisen-
(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 2 erhalten altersgeld § 54“.
den Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 in entspre-
chender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Ab- 2. Unterabschnitt 9a des Zweiten Teils Abschnitt IV
satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.“ wird wie folgt gefasst:
„9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Artikel 6 Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Änderung des § 54
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld,
In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Bu- Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem
ches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt- S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungs-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, leistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach An-
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2a des wendung des § 55a in Höhe des jeweiligen Betrages
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) ge- des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenal-
ändert worden ist, wird nach den Wörtern „nach beam- tersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“ ein mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in
Komma und werden die Wörter „Altersgeld oder ver- Höhe des Ruhegehaltes zuzüglich 20 vom Hundert
gleichbare Alterssicherungsleistungen“ eingefügt. des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammen-
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
treffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld „§ 18a
wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld
zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwer-
gelds gezahlt.“ Für Beschäftigte mit Anspruch auf Altersgeld nach
dem Altersgeldgesetz leistet die Aktiengesellschaft,
3. In § 55b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, wobei bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Post-
§ 47 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ ge- beamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des
strichen. Beitrags, der nach den Vorschriften des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in
Artikel 10 der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger
der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die
Änderung des Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Be-
Postpersonalrechtsgesetzes amten fällig. § 18 findet keine Anwendung.“
Nach § 18 des Postpersonalrechtsgesetzes vom Artikel 11
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 1514) geändert worden ist, wird folgender § 18a ein- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3393
Gesetz
zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
Vom 28. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 294 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Die Wörter „gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2
Satz 1“ werden durch die Wörter „gilt § 279 Ab-
Artikel 1 satz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1“
Änderung des ersetzt.
Gesetzes über das
b) Folgender Satz wird angefügt:
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit „Das Gericht hat die zuständige Behörde nur an-
zuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
zur Sachaufklärung erforderlich ist.“
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 5. Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom „Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzu-
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird hören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur
wie folgt geändert: Sachaufklärung erforderlich ist.“
1. § 279 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „, wenn es der Betroffene verlangt Artikel 2
oder es der Sachaufklärung dient“ werden gestri- Änderung des
chen. Betreuungsbehördengesetzes
b) Folgender Satz wird angefügt: Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September
„Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Arti-
soll sich insbesondere auf folgende Kriterien be- kel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)
ziehen: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. persönliche, gesundheitliche und soziale Si- 1. § 4 wird wie folgt gefasst:
tuation des Betroffenen, „§ 4
2. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich (1) Die Behörde informiert und berät über allge-
geeigneter anderer Hilfen (§ 1896 Absatz 2 meine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen,
3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des bei denen kein Betreuer bestellt wird.
Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1897 des
(2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürger-
4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.“ lichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der
2. Dem § 280 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbrei-
ten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere
„Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu ver-
Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, mitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zustän-
wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vor- digen Sozialleistungsträgern zusammen.
liegt.“
(3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer
3. Dem § 293 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der
„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzu- Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer
hören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur insbesondere auch bei der Erstellung des Betreu-
Sachaufklärung erforderlich ist.“ ungsplans.“
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
2. In § 5 werden nach dem Wort „Betreuer“ die Wörter §9
„und der Bevollmächtigten“ eingefügt. Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen
3. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit
eignen und die in der Regel entweder eine ihren Auf-
„§ 8
gaben entsprechende Ausbildung erhalten haben
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsge- (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen
richt. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnah- verfügen.“
men: 4. Der bisherige § 9 wird § 10.
1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der ge-
richtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Geset- Artikel 3
zes über das Verfahren in Familiensachen und in Änderung des
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- Bürgerlichen Gesetzbuchs
keit), § 1908f Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Ge-
2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, setzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
den das Gericht über Nummer 1 hinaus für auf- 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
klärungsbedürftig hält, sowie das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie
3. die Gewinnung geeigneter Betreuer.
folgt gefasst:
(2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht „2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher
dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt,
die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrens- sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei
pfleger eignet. Steht keine geeignete Person zur Ver- der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unter-
fügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreu- stützt,“.
ung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungs-
gericht eine Person für die berufsmäßige Führung Artikel 4
der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang
der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Inkrafttreten
Betreuungen mit. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3395
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
(CRD IV-Umsetzungsgesetz)*
Vom 28. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- f) Die Angaben zu den §§ 10 bis 10c werden
sen: durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigen-
Artikel 1 mittelausstattung von Instituten, Insti-
Änderung des tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
Kreditwesengesetzes gemischten Finanzholding-Gruppen; Ver-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- ordnungsermächtigung
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
2013 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie und gemischten Finanzholding-Gruppen;
folgt geändert: Verordnungsermächtigung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 10b (weggefallen)
a) Die Angaben zu den §§ 1a und 1b werden wie § 10c Kapitalerhaltungspuffer
folgt gefasst: § 10d Antizyklischer Kapitalpuffer
„§ 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken
für Kredit- und Finanzdienstleistungsins-
titute § 10f Kapitalpuffer für global systemrelevante
Institute
§ 1b (weggefallen)“.
§ 10g Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-
b) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst: vante Institute
„§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Insti- § 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für
tute und Institute, die institutsbezogenen systemische Risiken, für global system-
Sicherungssystemen angehören“. relevante Institute und für anderweitig
c) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe systemrelevante Institute
eingefügt:
§ 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung“.
„§ 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurtei-
g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
lung“.
„§ 12 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 7c wird folgende Angabe
eingefügt: h) Die Angaben zu den §§ 13 bis 13b werden wie
folgt gefasst:
„§ 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken“. „§ 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung
e) Nach der Angabe zu § 8e wird folgende Angabe §§ 13a und 13b (weggefallen)“.
eingefügt: i) Die Angaben zu den §§ 18a bis 22 werden wie
„§ 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über folgt gefasst:
bedeutende Zweigniederlassungen“. „§§ 18a und 18b (weggefallen)
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des
§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kre-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über ditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Ab-
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung satz 1
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpas- nach § 14
sung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über §§ 20a bis 20c (weggefallen)
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
27.6.2013, S. 1). Absatz 1
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
§ 22 Verordnungsermächtigung für Millionen- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
kredite“. a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
j) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ben.
„§ 25 Finanzinformationen, Informationen zur b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Liste in
Risikotragfähigkeit; Verordnungsermäch- Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni
tigung“. 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä-
tigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)
k) Die Angabe zu § 25a wird durch die folgenden (Bankenrichtlinie)“ durch die Wörter „Liste in An-
Angaben ersetzt: hang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europä-
„§ 25a Besondere organisatorische Pflichten; ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
Verordnungsermächtigung 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kredit-
instituten und die Beaufsichtigung von Kreditin-
§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Pro-
stituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der
zessen
Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
§ 25c Geschäftsleiter Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.
§ 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan L 176 vom 27.6.2013, S. 338)“ ersetzt.
c) Absatz 3a wird aufgehoben.
§ 25e Anforderungen bei vertraglich gebunde-
nen Vermittlern“. d) Die Absätze 3b und 3c werden aufgehoben.
l) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25b bis 25i e) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
werden die Angaben zu den neuen §§ 25f aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
bis 25m. setzt:
m) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Geset-
zes sind Kreditinstitute im Sinne des Arti-
„§ 31 Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.
kels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
n) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
„§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern und ments und des Rates vom 26. Juni 2013
von Mitgliedern des Verwaltungs- oder über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
Aufsichtsorgans“. tute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl.
o) Nach § 48s wird folgende Angabe eingefügt: L 176 vom 27.6.2013, S. 1). CRR-Wertpa-
„§ 48t Maßnahmen zur Begrenzung makropru- pierfirmen im Sinne dieses Gesetzes sind
denzieller oder systemischer Risiken“. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU)
p) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden Nr. 575/2013. CRR-Institute im Sinne dieses
Angaben eingefügt: Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und
„Vierter Abschnitt CRR-Wertpapierfirmen.“
Besondere Vorschriften für bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das Wort „Einlagenkreditinstitute“ durch
das Wort „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
§ 51a Anforderungen an die Eigenkapitalaus-
stattung für Wohnungsunternehmen mit f) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Spareinrichtung g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
§ 51b Anforderungen an die Liquidität für Woh- „(7) Schwesterunternehmen sind Unterneh-
nungsunternehmen mit Spareinrichtung men, die ein gemeinsames Mutterunternehmen
haben.“
§ 51c Sonstige Sondervorschriften für Woh-
nungsunternehmen mit Spareinrichtung“. h) Die Absätze 7a bis 8 werden aufgehoben.
q) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende An- i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
gabe eingefügt: „(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne
dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung
„§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen“.
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Ver-
r) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt gefasst: ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-
„§ 64b (weggefallen)“. den Fassung.“
j) Absatz 10 wird aufgehoben.
s) Die Angabe zu § 64d wird wie folgt gefasst:
k) Die Absätze 13 und 15 werden aufgehoben.
„§ 64d (weggefallen)“.
l) In Absatz 17 Satz 1 werden nach den Wörtern
t) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst: „(ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert
„§ 64m (weggefallen)“. worden ist,“ die Wörter „und Geldforderungen
aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Ver-
u) Nach der Angabe zu § 64q wird folgende An-
sicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-
gabe eingefügt:
satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ei-
„§ 64r Übergangsvorschriften zum CRD IV-Um- nen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat,
setzungsgesetz“. jeweils“ eingefügt und nach den Wörtern „be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3397
reitgestellt werden“ wird der Punkt durch ein b) die Ausgabe von Namensschuldverschrei-
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „bei bungen und
von Versicherungsunternehmen gewährten Kre- c) die Begründung von Bankguthaben mit
ditforderungen gilt dies nur, wenn der Siche- Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Ab-
rungsgeber seinen Sitz im Inland hat.“ einge- satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
fügt. zierungsgesetzes vom 26. Juni 2001
m) Absatz 21 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils gel-
tenden Fassung, und
n) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:
4. die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
„(24) Refinanzierungsunternehmen sind Un-
ternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche a) der Anteil des Handelsbuchs überschrei-
auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbe- tet in der Regel nicht 5 Prozent der Ge-
trieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der samtsumme der bilanz- und außerbilanz-
eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung mäßigen Geschäfte,
des Übertragungsberechtigten veräußern oder b) die Gesamtsumme der einzelnen Positio-
für diese treuhänderisch verwalten: nen des Handelsbuchs überschreitet in
1. Zweckgesellschaften, der Regel nicht den Gegenwert von 15 Mil-
lionen Euro und
2. Refinanzierungsmittler,
c) der Anteil des Handelsbuchs überschrei-
3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des tet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamt-
Europäischen Wirtschaftsraums, summe der bilanz- und außerbilanzmäßi-
4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem gen Geschäfte und die Gesamtsumme al-
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ler Positionen des Handelsbuchs über-
schreitet zu keiner Zeit den Gegenwert
5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im von 20 Millionen Euro.
Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (Betriebsren- Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3
tengesetz) oder Buchstabe a sind
1. unbefristete Gelder, die
6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a
genannte Einrichtung. a) durch Ausfertigung einer Urkunde, insbe-
sondere eines Sparbuchs, als Spareinla-
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunter- gen gekennzeichnet sind,
nehmen daneben wirtschaftliche Risiken weiter-
geben, ohne dass damit ein Rechtsübergang b) nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt
einhergeht.“ sind,
o) Die Absätze 27 bis 30 werden durch die folgen- c) nicht von Kapitalgesellschaften, Genos-
den Absätze 27 bis 30 ersetzt: senschaften, wirtschaftlichen Vereinen,
Personenhandelsgesellschaften oder von
„(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Geset- Unternehmen mit Sitz im Ausland mit ver-
zes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, gleichbarer Rechtsform angenommen
Artikel 221, 225 und 259 Absatz 3, Artikel 283, werden, es sei denn, diese Unternehmen
312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas- kirchlichen Zwecken oder bei den von die-
sung. sen Unternehmen angenommenen Gel-
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Ge- dern handelt es sich um Sicherheiten ge-
setzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 mäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils und
geltenden Fassung. d) eine Kündigungsfrist von mindestens drei
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrich- Monaten aufweisen;
tung im Sinne dieses Gesetzes sind Unterneh- 2. Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kun-
men in der Rechtsform der eingetragenen Ge- den das Recht einräumen, über seine Einla-
nossenschaft, gen mit einer Kündigungsfrist von drei Mona-
1. die keine CRR-Institute oder Finanzdienst- ten bis zu einem bestimmten Betrag, der je
leistungsinstitute sind und keine Beteiligung Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro
an einem Institut oder Finanzunternehmen nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu
besitzen, verfügen;
3. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögens-
2. deren Unternehmensgegenstand überwie-
bildungsgesetzen geleistet werden.
gend darin besteht, den eigenen Wohnungs-
bestand zu bewirtschaften, (30) Das Risiko einer übermäßigen Verschul-
dung im Sinne dieses Gesetzes ist das Risiko,
3. die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das aus der Anfälligkeit eines Instituts auf Grund
das Einlagengeschäft im Sinne des Absat- einer Verschuldung oder bedingten Verschul-
zes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch be- dung erwächst, die unvorhergesehene Korrek-
schränkt auf turen des Geschäftsplans erforderlich machen
a) die Entgegennahme von Spareinlagen, könnte, einschließlich einer durch eine Notlage
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
erzwungenen Veräußerung von Bilanzaktiva, die c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
zu Verlusten oder zu Bewertungsanpassungen aa) In Nummer 17 wird das Wort „Herkunfts-
für die verbleibenden Bilanzaktiva führen könn- staates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
te.“ staates“ ersetzt.
p) Folgende Absätze 33 bis 35 werden angefügt: bb) In Nummer 18 werden die Wörter „ein Ein-
„(33) Systemisches Risiko ist das Risiko ei- lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-
ner Störung im Finanzsystem, die schwerwie- unternehmen“ durch die Wörter „ein CRR-
gende negative Auswirkungen für das Finanz- Institut“ und wird das Wort „Herkunftsstaat“
system und die Realwirtschaft haben kann. durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er-
setzt.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust,
d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
den ein Institut als Folge von im Wesentlichen
und 7a ersetzt:
auf der Grundlage von Ergebnissen interner Mo-
delle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, „(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die
die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwen- außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und
dung fehlerhaft sind. dem Sortengeschäft keine weiteren Finanz-
dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i,
Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, die §§ 24a
Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 29 bis 31, und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Ab-
33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 51, 54, 57, 61, 67, 73, satz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Absatz 1
74, 82 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“ Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c
3. § 1a wird wie folgt gefasst: dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403
und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
„§ 1a nicht anzuwenden.
Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Fi-
für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2
(1) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Institute Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die
und keine Wohnungsunternehmen mit Sparein- §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24
richtung sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 8a, Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16 und 17,
9, 9a, 9b und 9e die Vorgaben der Verordnung (EU) Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 26a und 33
Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage er- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Num-
lassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses mer 5, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Num-
Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) mer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Ge-
Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung setzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.“
und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
CRR-Kreditinstitute.
„(8) Auf
(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine 1. Anlageberater, Anlagevermittler, Abschluss-
CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 7 vermittler, Betreiber multilateraler Handels-
bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 systeme und Unternehmen, die das Platzie-
und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, rungsgeschäft betreiben, die jeweils
die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vor-
gaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, a) nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) von Finanzdienstleistungen Eigentum
Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
§ 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien von Kunden zu verschaffen, und
diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapier- b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanzin-
firmen.“ strumenten handeln, sowie
4. § 1b wird aufgehoben. 2. Unternehmen, die auf Grund der Rückaus-
nahme für die Erbringung grenzüberschrei-
5. § 2 wird wie folgt geändert: tender Geschäfte in Absatz 1 Nummer 8 oder
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14, 22a bis 22o“ Absatz 6 Nummer 9 als Institute einzustufen
durch die Wörter „§§ 14, 22a bis 22o, 53b Ab- sind,
satz 7“ ersetzt. sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11, 13, 14 bis 18, 24
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesan- Absatz 1 Nummer 14, 16 und 17, Absatz 1a
stalt“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Fi- Nummer 5, § 25a Absatz 2, die §§ 26a und 35
nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ Absatz 2 Nummer 5 und § 45 dieses Gesetzes
und die Wörter „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411
25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1“ bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
durch die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, anzuwenden.“
25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 f) In Absatz 8a werden die Wörter „der §§ 10
Absatz 1“ ersetzt. und 26a“ durch die Wörter „des § 26a und der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3399
Artikel 39, 41, 89 bis 386 der Verordnung (EU) 6. § 2a wird wie folgt gefasst:
Nr. 575/2013“ ersetzt.
„§ 2a
g) Absatz 8b wird wie folgt gefasst:
Ausnahmen
„(8b) Auf Finanzportfolioverwalter und Anla- für gruppenangehörige
geverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Institute und Institute, die instituts-
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigen- bezogenen Sicherungssystemen angehören
tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf (1) Institute können eine Freistellung nach Arti-
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten han- kel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-
deln, ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i, 11, weils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt be-
13, 24 Absatz 1 Nummer 14 und 16, Absatz 1a antragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen
Nummer 5, § 25a Absatz 2 und § 26a dieses beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset-
Gesetzes und die Artikel 39, 41 sowie 89 bis zungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Ver-
96, 98 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung ordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.
(EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“ (2) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistel-
h) In Absatz 9 werden die Wörter „Die §§ 13 und 13a lung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gelten nicht für“ durch die Wörter „Die Arti- vorliegen, kann die Bundesanstalt Institute auf
kel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Antrag für das Management von Risiken mit Aus-
sind nicht anzuwenden auf“ ersetzt. nahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderun-
gen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-
i) In Absatz 9a werden nach der Angabe „24c,“
tion gemäß § 25a Absatz 1 freistellen. Dem Antrag
die Wörter „25 Absatz 1 Satz 2, die §§“ und
sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nach-
nach der Angabe „25a“ die Wörter „bis 25e,“
weisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vor-
eingefügt.
liegen.
j) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9c
bis 9e eingefügt: (3) Institute können eine Freistellung nach Arti-
kel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-
„(9c) Die §§ 10d und 24 Absatz 1 Nummer 16 weils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt be-
dieses Gesetzes und die Artikel 411 bis 430 der antragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset-
Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 zungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Ver-
Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes ordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.
anzuwenden.
(4) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistel-
(9d) Die Artikel 411 bis 428 der Verordnung lung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf CRR-Wertpa- vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der
pierfirmen anzuwenden. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, kann
(9e) Die Vorschriften über Kapitalpuffer in die Bundesanstalt Institute auf Antrag für das
den §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf Management von Liquiditätsrisiken von den An-
Anlagevermittler gemäß § 1 Absatz 1a Num- forderungen an eine ordnungsgemäße Geschäfts-
mer 1; Anlageberater gemäß § 1 Absatz 1a organsation gemäß § 25a Absatz 1 freistellen.
Nummer 1a; Betreiber multilateraler Handels- Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen,
systeme gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1b; Be- die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach
treiber des Platzierungsgeschäfts gemäß § 1 Satz 1 vorliegen.
Absatz 1a Nummer 1c; Abschlussvermittler ge-
(5) Für Institute und übergeordnete Unterneh-
mäß § 1 Absatz 1a Nummer 2; Finanzportfolio-
men, die von der Regelung im Sinne des § 2a Ab-
verwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 5; Be-
satz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013
treiber des Sortengeschäfts gemäß § 1 Ab-
geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt
satz 1a Nummer 9; Betreiber des Finanzierungs-
die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt.
leasinggeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Num-
mer 10 und Anlageverwalter gemäß § 1 Ab- (6) Die Bundesanstalt kann das Institut oder das
satz 1a Nummer 11.“ übergeordnete Unternehmen auch nach einer nach
k) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „eines den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer
Einlagenkreditinstituts“ durch die Wörter „eines nach Absatz 5 fortgeltenden Freistellung auffor-
CRR-Kreditinstituts“ und wird das Wort „Einla- dern, die erforderlichen Nachweise für die Einhal-
genkreditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kredit- tung der Voraussetzungen vorzulegen. Sie kann
institut“ ersetzt. sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen,
die geeignet und erforderlich sind, bestehende
l) Absatz 11 wird aufgehoben. Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemes-
m) Absatz 12 wird wie folgt geändert: sene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht
oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 25a“ durch Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann
die Angabe „§§ 25a, 25b“ ersetzt. die Bundesanstalt die Freistellung aufheben oder
bb) In Satz 4 wird die Angabe „25a Abs. 1 anordnen, dass das Institut die Vorschriften, auf
Satz 7“ durch die Wörter „25a Absatz 2 die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden
Satz 1“ ersetzt. hat.“
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
7. In § 2b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 2. die Risiken, die es nach Maßgabe der Ermittlung
Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 92 der Verordnung und Messung des Systemrisikos gemäß Arti-
(EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und
8. § 2c wird wie folgt geändert: gegebenenfalls unter Berücksichtigung von
Empfehlungen des European Systemic Risk
a) In Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird das Wort Board (ESRB) für das Finanzsystem darstellt.
„Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „Richt-
linie 2013/36/EU“ ersetzt. Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank
b) In Absatz 1b Nummer 2 wird das Wort „Banken- nach Maßgabe des § 7 zusammen.
richtlinie“ durch die Wörter „Richtlinie 2013/36/EU, (2) Die Bundesanstalt bewertet anhand der
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend
geltenden Fassung“ ersetzt. und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut ge-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 151 schaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und
Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Wörter Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittel-
„Artikel 147 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ausstattung ein angemessenes und wirksames Ri-
ersetzt. sikomanagement und eine solide Risikoabdeckung
9. § 2d wird wie folgt geändert: gewährleisten. Neben Kreditrisiken, Marktrisiken
und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: insbesondere
„(1) Personen, die die Geschäfte einer Fi-
nanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten 1. die Ergebnisse der internen Stresstests eines
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet oder
müssen zuverlässig sein, die zur Führung der das zur Berechnung der in den Artikeln 362
Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung ha- bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
ben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus- der jeweils geltenden Fassung festgelegten Ei-
reichend Zeit widmen.“ genmittelanforderungen für das Marktrisiko ein
internes Modell verwendet;
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3
Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Abs. 3 Satz 6 2. die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von ge-
oder 7“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 2 Satz 2 mäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder Satz 3“ ersetzt. in der jeweils geltenden Fassung vorgenomme-
nen Bewertungskorrekturen seine Positionen
10. § 6 wird wie folgt geändert:
des Handelsbuchs unter normalen Marktbedin-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu
„(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über veräußern oder abzusichern;
die Institute nach den Vorschriften dieses Geset-
3. das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzen-
zes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
trationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils
durch das Institut, einschließlich der Erfüllung
geltenden Fassung und der auf der Grundlage
der aufsichtlichen Anforderungen;
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-
linie 2013/36/EU erlassenen Rechtsakte aus. Die 4. die Auswirkung von Diversifikationseffekten
Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die und auf welche Art und Weise sie in das Risiko-
Anwendung des Artikels 458 der Verordnung messsystem eines Instituts einbezogen wer-
(EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde den;
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU.
Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle 5. die Robustheit, Eignung und Art der Anwen-
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU dung der Grundsätze und Verfahren, die ein In-
im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 zugewie- stitut für das Management des Risikos einge-
senen Aufgaben.“ führt hat, das trotz des Einsatzes anerkannter
Kreditrisikominderungstechniken bei dem Insti-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort tut verbleibt;
„Bestimmungen“ die Wörter „zu verhindern oder“
eingefügt. 6. die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein In-
11. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: stitut für Verbriefungen hält, für die es als Origi-
nator gilt, unter Berücksichtigung der wirt-
„§ 6b schaftlichen Substanz der Transaktion und des
Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung Grads an erreichter Risikoübertragung; die
(1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Bundesanstalt überwacht in diesem Zusam-
Bundesanstalt die Regelungen, Strategien, Verfah- menhang, ob ein Institut außervertragliche Un-
ren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der terstützung für eine Transaktion leistet;
aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und 7. die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausge-
beurteilt setzt ist, sowie deren Beurteilung und Steue-
1. die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder sein rung einschließlich der Entwicklung von Alter-
könnte, insbesondere auch die Risiken, die unter nativszenarioanalysen und wirksamer Notfall-
Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der pläne sowie der Steuerung risikomindernder
Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Insti- Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammenset-
tuts bei Stresstests festgestellt wurden, sowie zung und Qualität von Liquiditätspuffern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3401
8. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35“ er-
Absatz 3 oder nach Artikel 32 der Verordnung setzt.
(EU) Nr. 1093/2010; bb) In Nummer 3 wird das Wort „Aufnahmestaa-
9. die geografische Verteilung der eingegangenen tes“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-
Risiken eines Instituts; tes“ ersetzt.
10. das Geschäftsmodell; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Ge- aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
schäften, die nicht unter das Handelsbuch fal- durch das Wort „und“ ersetzt.
len;
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
12. die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung
der Risikotragfähigkeit eines Instituts nach 13. § 7b wird wie folgt geändert:
§ 25a; a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ei- aa) In Satz 1 werden am Ende die Wörter „sowie
nes Instituts, wie es aus den Indikatoren für an den Aktivitäten der sie betreffenden Auf-
eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, sichtskollegien“ angefügt.
wozu auch die gemäß Artikel 429 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bankenauf-
Fassung bestimmte Verschuldungsquote zählt; sichtsbehörde“ die Wörter „im Einklang mit
bei der Beurteilung der Angemessenheit der Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“
Verschuldungsquote eines Instituts und der eingefügt.
vom Institut zur Steuerung des Risikos einer cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „ab“ die
übermäßigen Verschuldung eingeführten Rege- Wörter „oder beabsichtigt sie dies“ einge-
lungen, Strategien, Verfahren und Mechanis- fügt.
men berücksichtigt die Bundesanstalt das Ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schäftsmodell des Instituts;
14. die Regelungen zur Sicherstellung einer ord- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nungsgemäßen Geschäftsführung eines Insti- „1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Ab-
tuts, die Art und Weise ihrer Implementierung satz 1, das Erlöschen oder die Aufhe-
und praktischen Durchführung sowie die Fähig- bung der Erlaubnis nach § 35 an ein
keit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Er- CRR-Kreditinstitut,“.
füllung ihrer Pflichten;
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
15. das nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bewertete ein Komma ersetzt.
systemische Risiko eines Instituts.
cc) Die folgenden Nummern 3 bis 10 werden an-
(3) Die Bundesanstalt kann ein Institut aufsicht- gefügt:
lichen Stresstests unterziehen oder die Deutsche
Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die „3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buch-
Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank stabe g und h der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
1. das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmit- Fassung gesammelten Informationen,
tel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung der
institutseigenen Risikomanagement-Methoden 4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i
bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu be- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
rechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an jeweils geltenden Fassung gesammelten
die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- Informationen,
bank zu übermitteln, und 5. Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6
2. die Auswirkungen von Schocks auf das Institut Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die
auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-Me- darauf beruhen, dass die Bundesanstalt
thoden anhand der verfügbaren Daten bestim- festgestellt hat, dass ein CRR-Institut,
men. insbesondere auf Grund seines Ge-
schäftsmodells oder der geografischen
(4) Die Bundesanstalt bestimmt nach Abstim-
Verteilung der eingegangenen Risiken,
mung mit der Deutschen Bundesbank Häufigkeit
ähnlichen Risiken ausgesetzt ist oder
und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen
sein könnte oder für das Finanzsystem
und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Be-
ähnliche Risiken begründet,
rücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz so-
wie der Art, des Umfangs und der Komplexität der 6. die Funktionsweise der Überprüfungs-
Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und und Bewertungssysteme der Risiken,
Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich denen ein CRR-Institut ausgesetzt ist
aktualisiert.“ oder sein könnte, und der Risiken, die
12. § 7a wird wie folgt geändert: ein CRR-Institut nach Maßgabe der Er-
mittlung und Messung des Systemrisi-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kos gemäß Artikel 23 der Verordnung
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Aufhe- (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils gelten-
bung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2“ den Fassung für das Finanzsystem dar-
durch die Wörter „das Erlöschen oder die stellt, sowie die Methodik, nach der auf
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
der Grundlage dieser Überprüfung Maß- sichtigt und die Quote ohne deren Berücksichti-
nahmen getroffen werden, gung niedriger ausgefallen wäre.“
7. die Ergebnisse aufsichtlicher Stress- 15. § 8 wird wie folgt geändert:
tests, soweit diese über die nach Arti-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
in der jeweils geltenden Fassung durch- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
geführten Stresstests hinaus erforderlich
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „ein
werden, um eine hinreichende Überprü-
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpa-
fung und Überwachung des CRR-Insti-
pierhandelsunternehmen“ durch die
tuts sicherzustellen,
Wörter „ein CRR-Institut“ ersetzt.
8. Anordnungen der Bundesanstalt nach
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines
§ 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Ab-
Einlagenkreditinstituts oder eines Wert-
satz 6 unter Angabe der Gründe,
papierhandelsunternehmens“ durch die
9. alle sonstigen Maßnahmen, die die Bun- Wörter „eines CRR-Instituts“ ersetzt.
desanstalt gegenüber einem CRR-Institut
trifft, wenn es gegen die Anforderungen ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „ein
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpa-
die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU pierhandelsunternehmen“ durch die
erlassenen Anforderungen verstößt oder Wörter „ein CRR-Institut“ ersetzt.
voraussichtlich verstoßen wird, jeweils bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
unter Angabe der Gründe und
„Die Bundesanstalt übermittelt der zuständi-
10. alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 ver- gen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat
hängten rechtskräftig gewordenen Buß-
gelder, einschließlich aller dauerhaften 1. alle Informationen für die Beurteilung der
Untersagungen insbesondere nach Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung
§ 36.“ der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Per-
sonen;
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. alle Informationen für die Beurteilung der
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeu-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein tenden Beteiligung an Unternehmen der-
Komma ersetzt. selben Gruppe mit Sitz im Inland, die er-
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch forderlich sind für die Erteilung einer Er-
ein Komma ersetzt. laubnis und die laufende Aufsicht über
ein Unternehmen im Sinne des § 33b
dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an- Satz 1, das beabsichtigt, im Aufnahme-
gefügt: mitgliedstaat Bankgeschäfte entspre-
„6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 chend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2,
Satz 4, der die Bundesanstalt Tatsachen 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen
offenbaren kann, ohne gegen ihre Ver- entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
schwiegenheitspflicht zu verstoßen, und mer 1 bis 4 zu erbringen;
7. Genehmigung, ein weiteres Mandat in ei- 3. unverzüglich bei der Überwachung der Li-
nem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan quidität des Instituts gewonnene Informa-
gemäß § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Ab- tionen und Erkenntnisse, die für die Be-
satz 3 Satz 4 innezuhaben.“ aufsichtigung der Zweigstelle aus Grün-
14. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt: den des Einleger- und Anlegerschutzes
oder der Finanzstabilität des Aufnahme-
„§ 7d mitgliedstaates notwendig sind, und
Zusammenarbeit mit dem
4. Informationen darüber, dass Liquiditäts-
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
schwierigkeiten auftreten oder aller Wahr-
Die Bundesanstalt arbeitet eng mit dem Europä- scheinlichkeit nach zu erwarten sind, so-
ischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen wie Einzelheiten zur Planung und Umset-
und berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von zung eines Sanierungsplans und zu allen
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 erlas- in diesem Zusammenhang ergriffenen
senen Warnungen und Empfehlungen. Die Bundes- aufsichtlichen Maßnahmen.“
anstalt meldet dem Europäischen Ausschuss für
cc) In Satz 8 wird das Wort „Aufnahmestaat“
Systemrisiken für jedes Quartal die Quote für den
durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“
antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, die Be-
und das Wort „Einlagenkreditinstitut“ durch
rechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechts-
das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
verordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
sowie die Anwendungsdauer der Quote und infor- b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
miert über die Tatsache, dass die Bundesanstalt bei ein Komma ersetzt und werden nach den Wör-
der Festlegung der Quote für den antizyklischen tern „Deutsche Bundesbank“ die Wörter „sowie
Kapitalpuffer Variablen im Sinne der Rechtsverord- die Zentralregierungen der anderen Mitglied-
nung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berück- staaten, sofern sie betroffen sind,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3403
c) In Absatz 8 wird jeweils das Wort „Aufnahme- cc) In Nummer 2 wird das Wort „Bankenricht-
staats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa- linie“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
tes“ ersetzt. Nr. 575/2013“ ersetzt.
d) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht-
„dieses Gesetzes“ die Wörter „, gegen die Ver- linie“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
ordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt. Nr. 575/2013“ ersetzt.
16. § 8a wird wie folgt geändert: 18. § 8e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§§ 8a und 10 Absatz 1a“ durch die Wörter „, § 8a
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe und den Bestimmungen der Rechtsverordnung
„Abs. 1 bis 5“ gestrichen. nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anhang V b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Aufnahme-
der Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „den staates“ durch das Wort „Aufnahmemitglied-
Artikeln 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richt- staates“ und werden die Wörter „Kapitels 1 Ab-
linie 2013/36/EU“ ersetzt. schnitt 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Wörter
„Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richt-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 5“ linie 2013/36/EU“ ersetzt.
gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-
te“ und das Wort „Aufnahmestaates“ durch das
„(6) Ist die Bundesanstalt im Sinne des Ab-
Wort „Aufnahmemitgliedstaates“ ersetzt.
satzes 3 Satz 1 für die Beaufsichtigung einer In-
stitutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder 19. Nach § 8e wird folgender § 8f eingefügt:
einer gemischten Finanzholding-Gruppe zustän- „§ 8f
dig, so hat sie eine gemeinsame Entscheidung
im Sinne des Absatzes 3 über die von ihr beab- Zusammenarbeit bei der Aufsicht
sichtigten Maßnahmen im Rahmen der Liquidi- über bedeutende Zweigniederlassungen
tätsaufsicht und über institutsspezifische Liqui- (1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlas-
ditätsanforderungen herbeizuführen; Absatz 3 sung eines CRR-Instituts in einem Aufnahmemit-
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kommt inner- gliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirt-
halb eines Monats nach Übermittlung einer Be- schaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle
wertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die
an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b
Entscheidung zustande, entscheidet die Bun- Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt
desanstalt allein über die Maßnahmen und gibt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle
die Entscheidung dem übergeordneten Unter- 1. die Informationen nach § 8 Absatz 3 Satz 6
nehmen der Gruppe bekannt. Hat die Bundes- Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3,
anstalt oder eine zuständige Stelle in einem an-
deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums 2. die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-
bis zum Ablauf der Einmonatsfrist nach Satz 1 Instituts und
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach 3. die Entscheidungen über das erstmalige oder
Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) das weitere Verwenden interner Ansätze und
Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht, stellt die Bun- über Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie
desanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu Auswirkungen auf die bedeutende Zweignieder-
einem Beschluss der Europäischen Bankenauf- lassung haben.
sichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Auf-
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und ent- sichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Absatz 1 Num-
scheidet dann in Übereinstimmung mit einem mer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stel-
solchen Beschluss. Nach Ablauf der Einmonats- len im Sinne von Satz 1.
frist oder nachdem eine gemeinsame Entschei-
dung getroffen wurde, kann die Europäische (2) Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stel-
Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe er- len im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Entscheidun-
sucht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.“ gen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur
Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für
17. § 8c wird wie folgt geändert: Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Wäh-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: rung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraums relevant
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ist. Unterlässt sie dies oder hält die Bundesanstalt
„Abs. 1 bis 5“ gestrichen. an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagen- die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach
kreditinstituts oder eines Wertpapierhandels- Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
unternehmens“ durch die Wörter „CRR-Insti- Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.
tuts“ und wird das Wort „Bankenrichtlinie“ (3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und
durch die Angabe „Verordnung (EU) Erkenntnisse von der zuständigen Stelle im Sinne
Nr. 575/2013“ ersetzt. des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie nannten Stellen beschäftigten Personen und
hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des die von diesen Stellen beauftragten Perso-
Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Eu- nen sowie für die Mitglieder der in Satz 4
ropäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.“ Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse“
20. § 9 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 6 werden die Wörter „in Satz 4 Num-
mer 1 bis 9 genannte Stelle“ durch die Wör-
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert: ter „in Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 16 bis 18
aaa) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ genannte Stelle“ ersetzt und wird nach den
durch ein Komma ersetzt. Wörtern „einer dem Satz 1“ das Wort „weit-
bbb) Die folgenden Nummern 12 bis 19 wer- gehend“ eingefügt.
den angefügt: b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
„12. Parlamentarische Untersuchungs- bis 4 eingefügt:
ausschüsse nach § 1 des Unter- „(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwer-
suchungsausschussgesetzes auf ten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1
Grund einer Entscheidung über Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von
ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie
des Untersuchungsausschussge- 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU)
setzes, Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung
13. das Bundesverfassungsgericht, durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur
14. den Bundesrechnungshof, sofern
Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse
sich sein Untersuchungsauftrag
übermittelt werden.
auf die Entscheidungen und sons-
tigen Tätigkeiten der Bundesan- (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen
stalt nach diesem Gesetz oder nach Absatz 1 personenbezogene Daten, ist
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils
bezieht, geltenden Fassung anzuwenden.
15. Verwaltungsgerichte in verwal- (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die
tungsrechtlichen Streitigkeiten, in Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen
denen die Bundesanstalt Beklagte auch an die zuständigen Stellen in anderen
ist, mit Ausnahme von Klagen Staaten weitergeben.“
nach dem Informationsfreiheitsge-
setz, c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
16. die Bank für Internationalen Zah- 21. § 10 wird wie folgt gefasst:
lungsausgleich einschließlich der „§ 10
bei ihr ansässigen multilateralen
Gremien, insbesondere das Finan- Ergänzende
cial Stability Board (FSB), Anforderungen
an die Eigenmittel-
17. den Internationalen Währungs-
ausstattung von Instituten,
fonds, soweit dies zur Erfüllung
Institutsgruppen, Finanzholding-
seines satzungsmäßigen Auftrags
Gruppen und gemischten Finanz-
oder besonderer von den Mitglie-
holding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
dern übertragener Aufgaben erfor-
derlich ist, (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen
18. den Ausschuss für Finanzstabilität der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
oder den Europäischen Aus- pen und gemischten Finanzholding-Gruppen ge-
schuss für Systemrisiken, oder genüber ihren Gläubigern, insbesondere im Inte-
resse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermö-
19. die Bundesanstalt für Finanz- genswerte, wird das Bundesministerium der Finan-
marktstabilisierung, das Gre- zen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
mium zum Finanzmarktstabilisie- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Be-
rungsfonds im Sinne des § 10a nehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergän-
Absatz 1 des Finanzmarktsta- zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Be-
bilisierungsfondsgesetzes oder stimmungen über die angemessene Eigenmittel-
den Lenkungsausschuss im ausstattung (Solvabilität) der Institute, Instituts-
Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
des Finanzmarktstabilisierungs- Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
fondsgesetzes,“.
1. ergänzende Bestimmungen zu den Anforderun-
bb) In Satz 5 werden die Wörter „in Satz 4 Num-
gen für eine Zulassung interner Ansätze,
mer 1 bis 9 genannten Stellen beschäftigten
Personen sowie von diesen Stellen beauf- 2. Bestimmungen zur laufenden Überwachung in-
tragten Personen“ durch die Wörter „in terner Ansätze durch die Bundesanstalt, insbe-
Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 19 ge- sondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3405
von Anforderungen an interne Ansätze und zur Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, in der jeweils geltenden Fassung,
3. nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulas- 9. nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen
sung, zur laufenden Überwachung und zur Auf- Benchmarking bei der Anwendung interner An-
hebung der Zulassung interner Ansätze, sätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderun-
gen, insbesondere nähere Bestimmungen zum
4. nähere Bestimmungen zur Überprüfung der An-
Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit
forderungen an interne Ansätze durch die Bun-
der von den Instituten vorzulegenden Informa-
desanstalt, insbesondere zu Eignungs- und
tionen sowie nähere Bestimmungen über die
Nachschauprüfungen,
von der Bundesanstalt vorzugebenden Anfor-
5. nähere Bestimmungen zur derungen an die Zusammensetzung besonde-
rer Benchmarking-Portfolien und
a) Anordnung und Ermittlung der Quote für den
antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, ins- 10. die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung
besondere zur Bestimmung eines Puffer- der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Anga-
Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung ben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapital-
antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des rendite nach § 26a Absatz 1 Satz 3 und 4, ein-
Europäischen Wirtschaftsraums und Dritt- schließlich des Gegenstands der Offenlegungs-
staaten, zu den Veröffentlichungspflichten anforderung, sowie des Mediums, des Über-
der Bundesanstalt und zur Berechnung der mittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung
institutsspezifischen Kapitalpufferquote, und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5
vertraulich an die Europäische Kommission zu
b) Anordnung und Ermittlung der Quote für den übermittelnden Daten.
Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
§ 10e, insbesondere zur Berücksichtigung Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
systemischer oder makroprudenzieller Risi- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
ken, zur Bestimmung der zu berücksichti- desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
genden Risikopositionen und deren Bele- Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
genheit und zum Verfahren der Anerkennung schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
der Kapitalpuffer für systemische Risiken verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
von Staaten des Europäischen Wirtschafts- zu hören.
raums und Drittstaaten, (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ih-
c) Anordnung und Ermittlung der Quote für den rer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertrags-
Kapitalpuffer für global systemrelevante In- verhandlungen über Adressenausfallrisiken begrün-
stitute nach § 10f, insbesondere zur Bestim- dende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen,
mung der global systemrelevanten Institute die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos
und deren Zuordnung zu Größenklassen, einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung
zur Herauf- und Herabstufung zwischen (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1
den Größenklassen sowie zur Veröffent- zu erlassenden Rechtsverordnung erheben und ver-
lichung der der quantitativen Analyse zu- wenden, soweit diese Daten
grunde liegenden Indikatoren, 1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich
d) Anordnung und Ermittlung der Quote für den anerkannten mathematisch-statistischen Verfah-
Kapitalpuffer für anderweitig systemrele- rens nachweisbar für die Bestimmung und Be-
vante Institute nach § 10g, insbesondere rücksichtigung von Adressenausfallrisiken er-
zur Bestimmung der anderweitig systemrele- heblich sind,
vanten Institute und zur Festlegung der 2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Ent-
Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidier- wicklung und Weiterentwicklung von internen
ter oder unterkonsolidierter Ebene, Ratingsystemen für die Schätzung von Risikopa-
e) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der rametern des Adressenausfallrisikos des Kredit-
Berechnung des maximal ausschüttungsfä- instituts oder der Wertpapierfirma erforderlich
higen Betrags für die kombinierte Kapitalpuf- sind und
feranforderung nach § 10i, 3. es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörig-
keit oder um Daten nach § 3 Absatz 9 des Bun-
6. nähere Bestimmungen zur Festsetzung der
desdatenschutzgesetzes handelt.
Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465
Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Ab- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen perso-
satz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Ab- nenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und
satz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen ab-
und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) weichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten erho-
Nr. 575/2013, ben und verwendet werden, die bei nachvollzieh-
barer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die
7. nähere Bestimmungen zu den in der Verord-
Bestimmung und Berücksichtigung von Adressen-
nung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags-
ausfallrisiken erheblich sein können. Für die Be-
und Anzeigeverfahren und
stimmung und Berücksichtigung von Adressenaus-
8. Vorgaben für die Bemessung des Beleihungs- fallrisiken können insbesondere Daten erheblich
werts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 sein, die den folgenden Kategorien angehören oder
3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen 4. wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Ri-
worden sind: siken trotz Einhaltung der Anforderungen nach
1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungs- diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU)
verhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Nr. 575/2013 und nach den Rechtsverordnun-
Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und gen nach Absatz 1 und nach § 13 Absatz 1 un-
Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Be- terschätzt werden,
troffenen, 5. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittel-
2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betrof- puffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-
fenen, schwungs sicherzustellen,
3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvoll- 6. um einer besonderen Geschäftssituation des
streckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzhol-
den Betroffenen, ding-Gruppe oder der gemischten Finanzhol-
ding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Ge-
4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Be-
schäftstätigkeit, Rechnung zu tragen,
troffenen, sofern diese eröffnet worden sind oder
die Eröffnung beantragt worden ist. 7. wenn ein Institut eine Verbriefung mehr als ein-
mal stillschweigend unterstützt hat; zu diesem
Diese Daten dürfen erhoben werden
Zwecke kann die Bundesanstalt anordnen,
1. beim Betroffenen, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtli-
2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe an- che Verbriefungen, für die das Institut als Origi-
gehören, nator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender
3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und weiterer stillschweigender Unterstützungen
nicht oder nur teilweise bei der Berechnung
4. aus allgemein zugänglichen Quellen. der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird,
Institute dürfen anderen Instituten derselben Insti- 8. wenn die aus den Ergebnissen der Stresstests
tutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch für das Korrelationshandelsportfolio nach Arti-
von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich kel 377 Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz der
der Entwicklung und Weiterentwicklung von Rating- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden
systemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 Eigenmittelanforderungen wesentlich über die
erhobene personenbezogene Daten übermitteln, Eigenmittelanforderungen für das Korrelations-
soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich handelsportfolio gemäß Artikel 377 der Verord-
der Entwicklung und Weiterentwicklung von inter- nung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen,
nen Ratingsystemen für die Schätzung von Risiko-
parametern des Adressenausfallrisikos erforderlich 9. andere Maßnahmen keine hinreichende Verbes-
ist. serung der institutsinternen Verfahren, Pro-
zesse und Methoden in einem angemessenen
(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
Zeithorizont erwarten lassen,
Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-
Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe 10. wenn das Institut nicht über eine ordnungsge-
Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch mäße Geschäftsorganisation im Sinne des
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abge- § 25a Absatz 1 verfügt.
deckte Risiken und Risikoelemente einhalten muss, Soweit Institute, die nach Einschätzung der Bun-
die über die Eigenmittelanforderungen nach der desanstalt ähnliche Risikoprofile aufweisen, ähn-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der lichen Risiken ausgesetzt sein könnten oder für
Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen. das Finanzsystem ähnliche Risiken begründen,
Die Bundesanstalt ordnet solche zusätzlichen Ei- kann die Bundesanstalt Anordnungen nach Satz 1
genmittelanforderungen zumindest in den folgen- für diese Institute einheitlich treffen. Bei Instituten,
den Fällen und zu folgenden Zwecken an: für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet
1. wenn Risiken oder Risikoelemente nicht durch sind, berücksichtigt die Bundesanstalt bei der Ent-
die Eigenmittelanforderungen nach der Verord- scheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die
nung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechts- Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegi-
verordnung nach Absatz 1 abgedeckt sind oder ums.
die Anforderungen nach Artikel 393 der Verord- (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Insti-
nung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung und tuten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
Steuerung von Großkrediten nicht eingehalten gemischten Finanzholding-Gruppen oder von ein-
werden, zelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Instituts-
2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigen-
oder der gemischten Finanzholding-Gruppe mitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach
nicht gewährleistet ist, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der
3. wenn die Überprüfung nach § 6b Absatz 1 Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für
Satz 3 Nummer 2 es wahrscheinlich erscheinen einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn
lässt, dass die vom Institut vorgenommenen diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
Bewertungskorrekturen nicht ausreichen, um 1. um einer drohenden Störung der Funktionsfähig-
eine angemessene Eigenmittelausstattung zu keit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die
gewährleisten, Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3407
2. um erhebliche negative Auswirkungen auf an- (5) Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des
dere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 und 135
das allgemeine Vertrauen der Einleger und ande- des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden,
rer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Fi- wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlas-
nanzsystem zu vermeiden. sung von Kernkapital ist.
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des (6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder
sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktver- auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabi-
hältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für lität einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Ver-
den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
zu werden droht. In diesem Fall kann die Bundes- Fassung vorgesehen.
anstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Ei-
(7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel
genmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung
und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab-
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung
weichenden Maßstäben vornehmen, die diesen be-
einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrek-
sonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zu-
turposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam
sätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rah-
gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichti-
men eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der
gen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des
Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens
nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres
in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Ban-
aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos.
kensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr
Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag
für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt
des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung
werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeb-
für die Festsetzung wegfällt.“
licher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigen-
mittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die 22. § 10a wird wie folgt gefasst:
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen „§ 10a
berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards,
auf deren Anwendung sich die zuständigen europä- Ermittlung der
ischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vor- Eigenmittelausstattung von
gehens auf Unionsebene verständigt haben. In die- Institutsgruppen, Finanzholding-
sem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, Gruppen und gemischten Finanz-
dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar holding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöh- (1) Eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
ten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bun- oder gemischte Finanzholding-Gruppe (Gruppe)
desanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt ein- besteht jeweils aus einem übergeordneten Unter-
halten werden. Soweit der Plan die Belange des nehmen und einem oder mehreren nachgeordneten
Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes be- CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung
rührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einver- (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
nehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Ab- haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung
satz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds- mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die
gesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt Konsolidierung vorzunehmen haben. Nachgeord-
kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgeleg- nete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Ar-
ten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen tikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu kon-
Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht aus- solidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden.
reichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In Ist ein Kreditinstitut, das nicht CRR-Kreditinstitut
diesem Fall haben die Institute auch die Möglich- ist, übergeordnetes Unternehmen, so gelten als
keit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nachgeordnete Unternehmen auch Unternehmen,
nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz die als Bankgeschäfte ausschließlich das Einlagen-
zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen geschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 be-
zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung treiben. Abweichend von Satz 2 kann die Bundes-
der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Len- anstalt auf Antrag des übergeordneten Unterneh-
kungsausschuss keine oder nur eine unzureichende mens ein anderes gruppenangehöriges Institut als
Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bun- übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das
desanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Er-
§ 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe füllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Unter-
nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zu- nehmen der Institutsgruppe die Voraussetzungen
dem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das
Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Bei einer
Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergü- horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne von
tungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen gilt das gruppenangehörige Institut mit Sitz im In-
nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse land mit der höchsten Bilanzsumme als übergeord-
über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus ent- netes Unternehmen. Ist das übergeordnete Unter-
gegenstehenden Regelungen in Verträgen können nehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das aus-
keine Rechte hergeleitet werden. schließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1
3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, be- zung, selbst keinem anderen gruppenangehörigen
steht nur dann eine Institutsgruppe, wenn ihm Institut nachgeordnet zu sein, gilt als übergeordne-
mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als tes Unternehmen regelmäßig das Institut mit der
Tochterunternehmen nachgeordnet ist. höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des übergeord-
(2) Sind einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne neten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt
von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verord- ein anderes gruppenangehöriges Institut, das sei-
nung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischten Finanz- nen Sitz im Inland hat, als übergeordnetes Unter-
holding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 nehmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab
Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuhören.
mehrere Institute mit Sitz im Inland nachgeordnet, (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 be-
gilt als übergeordnetes Unternehmen das Institut steht keine Finanzholding-Gruppe oder gemischte
mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-
übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bun- Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Num-
desanstalt ein anderes gruppenangehöriges Institut mer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unterneh- oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im
men; das gruppenangehörige Institut ist vorab an- Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33
zuhören. Auf Antrag einer Finanzholding-Gesell- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihren Sitz in ei-
schaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell- nem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
schaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhö- raums hat und
rung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach
Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung 1. der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
(EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeordnetes mischten Finanzholding-Gesellschaft mindes-
Unternehmen gilt oder durch die Bundesanstalt be- tens ein CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat
stimmt wurde, kann die Bundesanstalt die Finanz- als Tochterunternehmen nachgeordnet ist oder
holding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzhol- 2. der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
ding-Gesellschaft als übergeordnetes Unterneh- mischten Finanzholding-Gesellschaft mindes-
men bestimmen, sofern diese dargelegt hat, dass tens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland und kein
sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat nachge-
Pflichten erforderliche Struktur und Organisation ordnet ist und das CRR-Institut mit Sitz im Inland
verfügt. Die Bundesanstalt kann eine Finanzhol- keine höhere Bilanzsumme hat als ein anderes
ding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzhol- der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
ding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunterneh-
Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das men nachgeordnetes CRR-Institut mit Sitz in ei-
nach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verord- nem anderen Staat des Europäischen Wirt-
nung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeord- schaftsraums.
netes Unternehmen gilt oder gemäß Satz 1 durch
Sind in einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten
die Bundesanstalt bestimmt wurde, auch ohne An-
Finanzholding-Gruppe mehr als eine Finanzholding-
trag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen,
Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Num-
sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbe-
mer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
sondere solchen, die sich aus der Organisation und
oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne
Struktur der Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Ver-
mischten Finanzholding-Gesellschaft ergeben, er-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz sowohl im In-
forderlich ist. Die nach Satz 2 oder Satz 3 als über-
land als auch in einem anderen Staat des Europä-
geordnetes Unternehmen bestimmte Finanzhol-
ischen Wirtschaftsraums Mutterunternehmen und
ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-
hat in jedem dieser Staaten mindestens ein CRR-
Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten
Institut seinen Sitz, so besteht keine Finanzholding-
eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen.
Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn
Liegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung
das CRR-Institut mit Sitz im Inland keine höhere
als übergeordnetes Unternehmen nach Satz 2 oder
Bilanzsumme hat als ein anderes der Finanzholding-
Satz 3 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Fi-
Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe als
nanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanz-
Tochterunternehmen angehöriges CRR-Institut mit
holding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für
schaftsraums.
die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu
sorgen, hat die Bundesanstalt die Bestimmung (4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Ei-
nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft genmittel nach den Artikeln 92 bis 386 der Verord-
oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
aufzuheben; § 35 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Fassung auf konsolidierter Ebene und zur Begren-
Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 2 zung der Großkreditrisiken nach den Artikeln 387
oder Satz 3 zum übergeordneten Unternehmen be- bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben
stimmten Finanzholding-Gesellschaft oder ge- die übergeordneten Unternehmen jeweils die Ei-
mischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Or- genmittel und die maßgeblichen Risikopositionen
ganen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem In- der Gruppe zusammenzufassen. Von den nach
stitut als übergeordnetem Unternehmen und des- Satz 1 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind
sen Organen zustehen. Erfüllt bei wechselseitigen die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen-
Beteiligungen kein Institut im Inland die Vorausset- den Buchwerte der Kapitalinstrumente gemäß Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3409
kel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 Buchstabe a gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser
und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Vorschrift sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ab- sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in
zuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht grup- den Konzernabschluss einbezogener Unterneh-
penangehörige Unternehmen vermittelt werden, men, die gruppenangehörige Unternehmen im
sind solche Buchwerte jeweils quotal in Höhe des- Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen,
jenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechne- wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet
ten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend
einer Beteiligung höher als der nach Satz 1 unter für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-
des harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Ge-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gel- sellschaft nach den genannten Vorschriften ver-
tenden Fassung des nachgeordneten Unterneh- pflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen
mens, hat das übergeordnete Unternehmen den oder nach § 315a Absatz 3 des Handelsgesetz-
Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital buchs einen Konzernabschluss nach den genann-
gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ten internationalen Rechnungslegungsstandards
in der jeweils geltenden Fassung der Gruppe abzu- aufstellt.
ziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus (6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Er-
Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen mittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie
Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichti- der zusammengefassten Risikopositionen den Kon-
gen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine zernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zu-
Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete stimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das
Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heran-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gel- ziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall un-
tenden Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit geeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der
den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risiko- Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in die-
positionen der nachgeordneten Unternehmen je- sem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden
weils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammen- Jahren anwenden.
zufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem
nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übri- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gen gelten die Sätze 2 bis 5, jeweils auch in Verbin- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
dung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7, Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
entsprechend. men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-
stimmungen über die Ermittlung der Eigenmittel-
(5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer In- ausstattung von Gruppen zu erlassen, insbeson-
stitutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften dere über
des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss
aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verord- 1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzern-
nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla- abschluss in die Ermittlung der zusammenge-
ments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend fassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung
die Anwendung internationaler Rechnungslegungs- des Verfahrens nach Absatz 5,
standards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) in der 2. die Behandlung der nach der Äquivalenzme-
jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von thode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung
§ 315a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ver- des Verfahrens nach Absatz 5.
pflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlus- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
ses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
(EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Er- verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
mittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie anzuhören.
der zusammengefassten Risikopositionen nach
Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe
den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner
das übergeordnete Unternehmen einer Instituts- Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenange-
gruppe die genannten internationalen Rechnungs- hörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem
legungsstandards nach Maßgabe von § 315a Ab- das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht
satz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 entgegensteht.
und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des (9) Gruppen sind von der Anwendung der Anfor-
Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der derungen auf konsolidierter Ebene nach den Arti-
internationalen Rechnungslegungsstandards tritt keln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen Insti-
Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. In die- tute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU)
sen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden ha-
maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen, ben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 der Ver-
die in den Konzernabschluss einbezogen und keine ordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der
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Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Institute die jeweils geltende Quote für antizykli-
auf Einzelebene freigestellt. sche Kapitalpuffer auf den jeweiligen Quotienten
(10) Für die Unterkonsolidierung gemäß Arti- aus den gemäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung
kel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Eigenmittelgesamt-
Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.“ anforderungen für das Kreditrisiko in dem betref-
fenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
23. § 10c wird durch die folgenden §§ 10c bis 10i er- des betreffenden Drittstaates sowie in den zugehö-
setzt: rigen europäischen und überseeischen Ländern,
„§ 10c Hoheitsgebieten und Rechtsräumen und den Ei-
Kapitalerhaltungspuffer genmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko
bei allen maßgeblichen Risikopositionen an.
(1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten
Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittel- (3) Die Quote des inländischen antizyklischen
anforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Kapitalpuffers beträgt 0 bis 2,5 Prozent des nach
Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderun- Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verord- ermittelten Gesamtforderungsbetrags. Die Quote wird
nung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und von der Bundesanstalt in Schritten von 0,25 Pro-
Risikoelemente nach § 10 Absatz 3 erforderlich ist, zentpunkten festgelegt und quartalsweise bewer-
einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapital- tet. Hierbei berücksichtigt die Bundesanstalt Ab-
erhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt weichungen des Verhältnisses der Kredite zum
2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Ver- Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend
ordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamt- und etwaige Empfehlungen des Ausschusses für
forderungsbetrags. Finanzstabilität. Die Bundesanstalt kann, soweit er-
forderlich, eine höhere Quote als 2,5 Prozent fest-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgrup-
legen.
pen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Fi-
nanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Insti- (4) Legt die Bundesanstalt die Quote für den in-
tut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf ländischen antizyklischen Kapitalpuffer erstmals
Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Insti- auf einen Wert über Null fest oder erhöht sie die
tute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) bisherige Quote, bestimmt sie den Tag, ab dem
Nr. 575/2013. die Institute die erhöhte Quote zur Berechnung
des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuf-
§ 10d fers anwenden müssen. Dieser Tag darf nicht mehr
als zwölf Monate nach dem Tag der Veröffent-
Antizyklischer Kapitalpuffer
lichung der erstmaligen Festlegung oder der Erhö-
(1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kern- hung der Quote für den inländischen antizyklischen
kapital, das zur Einhaltung Kapitalpuffer liegen. Liegen zwischen dem Tag
1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der nach Satz 1 und der Veröffentlichung der Quote
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist
2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-
durch außergewöhnliche Umstände, etwa eine er-
rung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)
hebliche Zunahme der durch übermäßiges Kredit-
Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-
wachstum bedingten Risiken oder eine Situation,
elemente nach § 10 Absatz 3,
in der die Ertragslage der Institute im Europäischen
3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Wirtschaftsraum einen schnelleren Aufbau des in-
Absatz 4 und ländischen antizyklischen Kapitalpuffers möglich
4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c macht, gerechtfertigt sein.
erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste- (5) Setzt die Bundesanstalt die bestehende
henden institutsspezifischen antizyklischen Kapital- Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-
puffer vorhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Insti- puffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum
tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der
Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Insti- Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-
tut angehört, das die Anforderung in Satz 1 auf Ein- puffer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann das
zelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute Verfahren jederzeit, auch vor Ablauf des mitgeteil-
im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) ten Zeitraums, wieder aufnehmen und die Quote für
Nr. 575/2013. den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer er-
(2) Die institutsspezifische antizyklische Kapital- neut festlegen oder erhöhen. Die Bundesanstalt
puffer-Quote ist der gewichtete Durchschnitt der veröffentlicht die im jeweiligen Quartal festlegte
Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer, die im Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-
Inland, in den anderen Staaten des Europäischen puffer sowie die Angaben nach den Absätzen 3
Wirtschaftsraums und in Drittstaaten sowie in den und 4 auf ihrer Internetseite.
zugehörigen europäischen und überseeischen Län- (6) Die Bundesanstalt kann die von einem ande-
dern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen, in denen ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
die maßgeblichen Risikopositionen des Instituts einem Drittstaat festgelegte Quote für den anti-
belegen sind, gelten oder nach Maßgabe der nach- zyklischen Kapitalpuffer für die Berechnung des
folgenden Absätze angewendet werden. Zur Be- institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
rechnung des gewichteten Durchschnitts wenden durch die im Inland zugelassenen Institute anerken-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3411
nen, wenn die Quote 2,5 Prozent des in Artikel 92 Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge- elemente nach § 10 Absatz 3,
nannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt. So- 3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10
lange die Bundesanstalt die höhere Quote nicht Absatz 4,
anerkannt hat, müssen die im Inland zugelassenen
Institute bei der Berechnung des institutsspezi- 4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c und
fischen antizyklischen Kapitalpuffers eine Quote 5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-
von 2,5 Prozent für die in diesem Staat belegenen puffers nach § 10d
Risikopositionen anwenden.
erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-
(7) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaa- henden Kapitalpuffer für systemische Risiken vor-
tes keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer halten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische
festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesan- Risiken kann für Risikopositionen, die im Inland, in
stalt die Quote festlegen, die die im Inland zugelas- einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
senen Institute bei der Berechnung des instituts- raums oder in einem Drittstaat belegen sind, an-
spezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die geordnet werden. Seine Quote beträgt mindestens
in diesem Staat belegenen Risikopositionen an- 1,0 Prozent bezogen auf die risikogewichteten Posi-
wenden müssen. tionswerte dieser Risikopositionen, die in den nach
(8) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaa- Artikel 92 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013
tes eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnenden Gesamtforderungsbetrag ein-
festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesan- fließen und die Quote wird von der Bundesanstalt
stalt eine höhere Quote für den antizyklischen Ka- in Schritten von 0,5 Prozentpunkten festgesetzt.
pitalpuffer festlegen, den die im Inland zugelasse- Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Instituts-
nen Institute bei der Berechnung des institutsspezi- gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte
fischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in die- Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein
sem Staat belegenen Risikopositionen anwenden CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderun-
müssen, wenn sie hinreichend sicher davon ausge- gen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelebene er-
hen kann, dass die von der zuständigen Behörde füllen muss, sowie für Kreditinstitute im Sinne des
des Drittstaates festgelegte Quote nicht ausreicht, Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
um die Institute angemessen vor den Risiken eines (2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffen- kann angeordnet werden, um langfristige, nicht zy-
den Drittstaat zu schützen. klische systemische oder makroprudenzielle Risi-
(9) Erkennt die Bundesanstalt eine Quote für den ken zu vermindern oder abzuwehren, die
antizyklischen Kapitalpuffer nach Absatz 6 an oder 1. zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen
legt sie eine Quote für den antizyklischen Kapital- auf das nationale Finanzsystem und die Real-
puffer nach den Absätzen 7 oder 8 fest, veröffent- wirtschaft im Inland führen können und
licht die Bundesanstalt jeweils auf ihrer Internet-
2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013
seite diese Quote sowie mindestens folgende wei-
abgedeckt sind.
tere Angaben:
Der Kapitalpuffer für systemische Risiken darf nur
1. den Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet werden, wenn diese Risiken nicht hin-
oder den Drittstaat, für den diese Quote gilt,
reichend sicher durch andere Maßnahmen nach
2. den Tag, ab dem die im Inland zugelassenen In- diesem Gesetz mit Ausnahme von Maßnahmen
stitute die Quote für den antizyklischen Kapital- nach § 48t oder nach der Verordnung (EU)
puffer zur Berechnung ihres institutsspezifischen Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnahmen nach
antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen, Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
3. in den Fällen, in denen dieser Tag weniger als vermindert oder abgewehrt werden können. Die An-
zwölf Monate nach dem Tag der Veröffentlichung ordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer
nach diesem Absatz liegt, die außergewöhnli- für systemische Risiken keine unverhältnismäßige
chen Umstände, die eine kürzere Frist für die An- Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Tei-
wendung rechtfertigen. len des Finanzsystems eines anderen Staates oder
des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt dar-
(10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung stellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a. des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird.
Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist min-
§ 10e destens alle zwei Jahre zu überprüfen.
Kapitalpuffer für systemische Risiken (3) Vor Anordnung eines Kapitalpuffers für syste-
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle mische Risiken hat die Bundesanstalt die Absicht,
Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von einen solchen Kapitalpuffer anzuordnen, der Euro-
Instituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das päischen Kommission, der Europäischen Banken-
zur Einhaltung aufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken sowie den zuständigen Behörden
1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der der betroffenen anderen Staaten des Europäischen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wirtschaftsraums und der betroffenen Drittstaaten
2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche- anzuzeigen. Bei einem Kapitalpuffer in Höhe von
rung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) bis zu 3 Prozent muss die Anzeige einen Monat
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
vor der Anordnung erfolgen. Die Anzeigen sollen Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für sys-
jeweils mindestens folgende Angaben enthalten: temische Risiken nach Satz 1 auch Institute betrof-
1. eine genaue Beschreibung der langfristigen, fen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem ande-
nicht zyklischen systemischen oder makropru- ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,
denziellen Risiken, die durch die Anordnung der kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für syste-
Kapitalpuffer für systemische Risiken abgewehrt mische Risiken nur anordnen, wenn sie zuvor die
oder vermindert werden sollen; zuständige Behörde des jeweiligen Staates, die
Europäische Kommission und den Europäischen
2. eine Begründung, warum die Risiken nach Num- Ausschuss für Systemrisiken von der Absicht unter-
mer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf na- richtet hat, einen Kapitalpuffer für systemische Ri-
tionaler Ebene darstellen, die den Kapitalpuffer siken nach Satz 1 auch gegenüber diesen Instituten
für systemische Risiken auch in der beabsichtig- anzuordnen. Widerspricht die zuständige Behörde
ten Höhe rechtfertigt; eines betroffenen Staates des Europäischen Wirt-
3. eine Begründung, warum die Annahme gerecht- schaftsraums innerhalb eines Monats der Anord-
fertigt ist, dass die Anordnung des Kapitalpuf- nung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
fers für systemische Risiken in seiner konkreten nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mut-
Ausgestaltung geeignet und verhältnismäßig ist, terinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder ge-
um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren ben sowohl die Europäische Kommission als auch
oder zu vermindern; der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in-
4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven nerhalb eines Monats ablehnende Empfehlungen
oder negativen Auswirkungen der Anordnung ab, kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der
des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durch-
den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller führung eines Verfahrens zur Beilegung von Mei-
der Bundesanstalt zugänglichen Informationen; nungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen.
5. eine Begründung, warum eine andere Maß-
nahme oder eine Kombination anderer Maßnah- (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
men nach diesem Gesetz oder der Verordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorhe-
(EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnah- rige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt
men nach Artikel 458 und 459 der Verordnung gegeben werden. Die Anordnung des Kapitalpuffers
(EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der je- für systemische Risiken ist auf der Internetseite der
weiligen Wirksamkeit der Maßnahme nicht gleich Bundesanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffent-
geeignet ist, die Risiken nach Nummer 1 abzu- lichung soll mindestens folgende Angaben enthal-
wehren oder zu vermindern; ten:
6. die beabsichtigte Höhe des Kapitalpuffers für 1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für
systemische Risiken. systemische Risiken,
(4) Für Risikopositionen, die im Inland und in 2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten,
Drittstaaten belegen sind, kann ein Kapitalpuffer die den Kapitalpuffer für systemische Risiken
für systemische Risiken bis zur Höhe von 3,0 Pro- einhalten müssen,
zent angeordnet werden. Für Risikopositionen, die 3. eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuf-
in einem anderen Staat des Europäischen Wirt- fers für systemische Risiken,
schaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer
4. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für sys-
für systemische Risiken in Höhe von bis zu 3,0 Pro-
temische Risiken einzuhalten ist,
zent angeordnet werden, sofern dies einheitlich für
alle Risikopositionen, die in Staaten des Europä- 5. die Staaten, bei denen Risikopositionen, die dort
ischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Ein belegen sind, beim Kapitalpuffer für systemische
Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in Höhe Risiken zu berücksichtigen sind.
von über 3,0 Prozent festgelegt werden soll, kann Die Veröffentlichung nach Nummer 3 hat zu un-
erst nach Erlass eines zustimmenden Rechtsaktes terbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch
der Europäischen Kommission gemäß Artikel 133 die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden
Absatz 15 der Richtlinie 2013/36/EU angeordnet könnte.
werden.
(7) Für die Aufhebung der Anordnung eines Ka-
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 kann die pitalpuffers für systemische Risiken gilt Absatz 6
Bundesanstalt für Risikopositionen, die im Inland Satz 1 und 2 entsprechend.
oder in Drittstaaten belegen sind, einen Kapitalpuf-
fer für systemische Risiken in Höhe von über (8) Die Bundesanstalt kann den Kapitalpuffer für
3,0 Prozent bis zu 5,0 Prozent anordnen, nachdem systemische Risiken, der in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet
1. die Europäische Kommission eine zustimmende wurde, anerkennen, indem sie anordnet, dass alle
Empfehlung abgegeben hat oder, sofern die Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten
Europäische Kommission eine ablehnende den in diesem Staat angeordneten Kapitalpuffer
Empfehlung abgegeben hat, für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit
2. die Bundesanstalt gegenüber der Europäischen er sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem
Kommission begründet hat, dass die Anordnung Staat belegen sind. Absatz 6 gilt für die Anerken-
des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der nung entsprechend. Bei der Entscheidung über die
Europäischen Kommission erforderlich ist. Anerkennung hat die Bundesanstalt die von dem
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anderen Staat bei Anordnung des Kapitalpuffers für 4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen
systemische Risiken veröffentlichten Angaben zu Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrich-
berücksichtigen. Die Bundesanstalt hat die Europä- tungen der Gruppe sowie
ische Kommission, die Europäische Bankenauf-
5. Komplexität der Gruppe.
sichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken und den Staat, in dem der Kapital- Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt
puffer für systemische Risiken angeordnet wurde, und der Deutschen Bundesbank die zur Durchfüh-
von der Anerkennung zu unterrichten. rung der quantitativen Analyse benötigten Einzelda-
ten jährlich zu melden.
(9) Die Bundesanstalt kann den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, eine Emp- (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der
fehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) quantitativen Analyse weist die Bundesanstalt ein
Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuf- global systemrelevantes Institut einer bestimmten
fers für systemische Risiken gegenüber einem oder Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann
mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirt- 1. ein global systemrelevantes Institut einer höhe-
schaftsraums abzugeben. ren Größenklasse zuordnen, oder
(10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung
2. ein zur Teilnahme am quantitativen Verfahren
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b.
verpflichtetes Institut, das im Rahmen der quan-
titativen Analyse nicht als global systemrelevan-
§ 10f tes Institut identifiziert wurde, als solches einstu-
Kapitalpuffer für fen und einer der Größenklassen zuordnen,
global systemrelevante Institute wenn im Rahmen der ergänzenden qualitativen
(1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global Analyse Merkmale der Systemrelevanz festge-
systemrelevantes Institut zusätzlich zum harten stellt wurden, die im Rahmen der quantitativen
Kernkapital, das zur Einhaltung Analyse nicht oder nicht ausreichend erfasst
wurden.
1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, (4) Die Institute sind verpflichtet, die der quanti-
tativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren
2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-
jährlich zu veröffentlichen. Bei der Anordnung und
rung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)
Überprüfung des Kapitalpuffers für global system-
Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-
relevante Institute nach Absatz 1 und der Einstu-
elemente nach § 10 Absatz 3,
fung als global systemrelevante Institute sowie der
3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absät-
Absatz 4, zen 2 und 3 sind die insoweit bestehenden Vorga-
4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, ben und Empfehlungen der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschus-
5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital- ses für Systemrisiken nach freiem Ermessen der
puffers nach § 10d und Bundesanstalt zu berücksichtigen.
6. des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, so-
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
weit dieser nicht auf den Kapitalpuffer für global
ische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen
systemrelevante Institute angerechnet wird,
Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische
erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste- Kommission und die als global systemrelevant ein-
henden Kapitalpuffer für global systemrelevante In- gestuften Institute über die Entscheidungen nach
stitute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. den Absätzen 1 bis 3 und veröffentlicht Informatio-
Seine Quote wird von der Bundesanstalt entspre- nen über das Bestehen einer Anordnung sowie die
chend der Zuordnung des global systemrelevanten Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global
Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von systemrelevante Institute sowie eine Liste der als
1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Arti- global systemrelevant eingestuften Institute.
kel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung
ermittelten Gesamtforderungsbetrags festgelegt
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c.
und mindestens jährlich überprüft.
(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einverneh- § 10g
men mit der Deutschen Bundesbank mindestens
jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU- Kapitalpuffer für
Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemisch- anderweitig systemrelevante Institute
ten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
im Inland auf Grund einer quantitativen Analyse anderweitig systemrelevantes Institut zusätzlich
auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung
eingestuft werden (global systemrelevante Institu-
te). Sie berücksichtigt bei der quantitativen Analyse 1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92
die nachfolgenden Kategorien: der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
1. Größe der Gruppe, 2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-
rung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)
2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe, Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-
3. Vernetztheit der Gruppe mit dem Finanzsystem, elemente nach § 10 Absatz 3,
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 temrelevante Institute gerechtfertigt und den
Absatz 4, identifizierten Risiken angemessen ist,
4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, 2. eine detaillierte Erläuterung der wahrscheinli-
chen positiven und negativen Auswirkungen
5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-
des Kapitalpuffers auf den Binnenmarkt des Eu-
puffers nach § 10d und
ropäischen Wirtschaftsraums sowie
6. des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, so- 3. die Höhe des festgesetzten Kapitalpuffers.
weit dieser nicht auf den Kapitalpuffer für global
systemrelevante Institute angerechnet wird, (5) Die Bundesanstalt unterrichtet das jeweilige
anderweitig systemrelevante Institut, die Europä-
erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste- ische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen
henden Kapitalpuffer für anderweitig systemrele- Ausschuss für Systemrisiken und die Europäische
vante Institute in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Kommission über die Entscheidungen nach Ab-
nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) satz 1 und 2 und veröffentlicht eine Liste der als
Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags anderweitig systemrelevant eingestuften Institute.
auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Ein-
zelinstitutsebene vorhalten muss. (6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut
Tochterunternehmen
(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einverneh-
1. eines global systemrelevanten Instituts oder
men mit der Deutschen Bundesbank mindestens
jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU- 2. eines EU-Mutterinstituts mit Sitz im Ausland,
Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte das ein anderweitig systemrelevantes Institut
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richt-
Inland auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder linie 2013/36/EU ist und einem Kapitalpuffer für
Einzelinstitutsebene als anderweitig systemrelevant anderweitig systemrelevante Institute auf konso-
eingestuft werden (anderweitig systemrelevante In- lidierter Ebene unterliegt,
stitute). Bei der auf der relevanten Ebene durchge- darf der Kapitalpuffer des Absatzes 2 den höheren
führten qualitativen und quantitativen Analyse be- Wert von entweder 1,0 Prozent oder des Kapital-
rücksichtigt sie jeweils für die untersuchte Einheit puffers auf konsolidierter Ebene nach Maßgabe
insbesondere die nachfolgenden Faktoren: des Artikels 131 Absatz 4 oder 5 der Richt-
1. Größe, linie 2013/36/EU nicht übersteigen.
2. wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen (7) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung
Wirtschaftsraum und die Bundesrepublik nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d.
Deutschland,
§ 10h
3. grenzüberschreitende Aktivitäten sowie
Zusammenwirken der
4. Vernetztheit mit dem Finanzsystem. Kapitalpuffer für systemische Risiken,
(3) Die Bundesanstalt überprüft mindestens jähr- für global systemrelevante Institute und
lich, ob und in welcher Höhe der Kapitalpuffer für für anderweitig systemrelevante Institute
anderweitig systemrelevante Institute erforderlich (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global
ist. Dabei sind jeweils die insoweit bestehenden systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapi-
Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen talpuffer für anderweitig systemrelevante Institute
Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist
Ausschusses für Systemrisiken zu beachten. Die nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhal-
Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuf- ten.
fer für anderweitig systemrelevante Institute keine
(2) Solange neben einem Kapitalpuffer für global
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanz-
systemrelevante Institute nach § 10f auch
systems oder von Teilen des Finanzsystems eines
anderen Staates oder des Europäischen Wirt- 1. ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
schaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene be-
Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen steht und
Wirtschaftsraums behindert wird. 2. ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
(4) Mindestens einen Monat vor Bekanntgabe § 10e auf konsolidierter Ebene besteht, der nicht
der Anordnung eines neuen oder veränderten Kapi- nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die
talpuffers für anderweitig systemrelevante Institute in dem jeweils anordnenden Staat des Europä-
hat die Bundesanstalt die beabsichtigte Anordnung ischen Wirtschaftsraums belegen sind,
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem ist nur der höchste der drei Kapitalpuffer einzuhal-
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und ten.
der Europäischen Kommission sowie den zuständi-
(3) Solange neben einem Kapitalpuffer für ander-
gen Aufsichtsbehörden gegebenenfalls betroffener
weitig systemrelevante Institute nach § 10g auf Ein-
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums anzu-
zelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene
zeigen. Die Anzeigen sollen jeweils mindestens fol-
ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
gende Angaben enthalten:
§ 10e auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsoli-
1. eine detaillierte Begründung, weshalb die Fest- dierter Ebene besteht, der nicht nur für Risikoposi-
setzung eines Kapitalpuffers für anderweitig sys- tionen angeordnet wurde, die in dem jeweils anord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3415
nenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den
belegen sind, ist nur der höhere der beiden Kapital- Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut
puffer einzuhalten. 1. keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital
(4) Wurde ein Kapitalpuffer für systemische Risi- oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Ab-
ken nach § 10e nur für Risikopositionen angeord- satz 5 vornehmen,
net, die in dem jeweils anordnenden Staat des 2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen
Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, so Vergütung oder zu freiwilligen Rentenzahlungen
ist dieser zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für ein übernehmen oder eine variable Vergütung zah-
global systemrelevantes Institut nach § 10f oder ei- len, wenn die entsprechende Verpflichtung in ei-
nem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante nem Zeitraum übernommen worden ist, in dem
Institute nach § 10g einzuhalten. das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-
Anforderung nicht erfüllt hat, und
§ 10i 3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapital-
Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung instrumenten vornehmen.
(1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10
das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.
zur Einhaltung der folgenden Kapitalpuffer-Anforde- (4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-
rungen erforderlich ist: Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beab-
sichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger
1. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,
Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3
2. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital- Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht
puffers nach § 10d, und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unter Angabe der folgenden Informationen mit:
3. in den Fällen und nach Maßgabe
1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufge-
a) des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapital- schlüsselt nach
puffer für global systemrelevante Institute
nach § 10f und für anderweitig systemrele- a) hartem Kernkapital;
vante Institute nach § 10g, b) zusätzlichem Kernkapital;
b) des § 10h Absatz 2 des höchsten der Kapi- c) Ergänzungskapital;
talpuffer für global systemrelevante Institute 2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum
nach § 10f, für anderweitig systemrelevante Jahresende;
Institute nach § 10g und für systemische Ri-
3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betra-
siken nach § 10e,
ges;
c) des § 10h Absatz 3 des höheren der Kapital- 4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und
puffer für systemische Risiken nach § 10e deren beabsichtigte Aufteilung auf
oder anderweitig systemrelevante Institute
nach § 10g, oder a) Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigen-
tümer;
d) des § 10h Absatz 4 der Summe aus dem Ka-
b) Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;
pitalpuffer für systemische Risiken nach
§ 10e sowie dem Kapitalpuffer für global sys- c) Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalin-
temrelevante Institute nach § 10f oder dem strumenten;
Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante d) Zahlung einer variablen Vergütung oder frei-
Institute nach § 10g. willige Rentenzahlungen, entweder auf Grund
(2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer- der Übernahme einer neuen Zahlungsver-
Anforderung erfüllt, darf keine Ausschüttung aus pflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung,
dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapital- die in einem Zeitraum übernommen wurde,
instrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn da- in dem das Kreditinstitut die kombinierte An-
durch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen forderung an Kapitalpuffer nicht erfüllt hat.
würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforde- (5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital
rung nicht mehr erfüllt wäre. oder auf harte Kernkapitalinstrumente umfasst
(3) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer- 1. Gewinnausschüttungen in bar,
Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss den 2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten
maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen Gratisaktien oder anderen in Artikel 26 Absatz 1
und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
bank anzeigen. Das Institut muss Vorkehrungen aufgeführten Eigenmittelinstrumenten,
treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der
ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal 3. eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener
ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet wer- Aktien oder anderer Instrumente nach Artikel 26
den, und muss in der Lage sein, der Bundesanstalt Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit Nr. 575/2013 durch ein Institut,
der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. Bis 4. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Ei-
zur Entscheidung der Bundesanstalt über die Ge- genmittelinstrumenten nach Artikel 26 Absatz 1
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 winne führen, und sofern die Aussetzung einer Zah-
eingezahlten Beträge und lung oder eine versäumte Zahlung weder einen
5. eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Verfahrens nach den für das Institut gelten-
aufgeführten Positionen. den Insolvenzvorschriften darstellt.“
(6) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer- 24. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4
Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss angefügt:
über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus „(3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, In-
und innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es stitutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und ge-
festgestellt hat, dass es die kombinierte Kapitalpuf- mischten Finanzholding-Gruppen spezifische über
fer-Anforderung nicht erfüllen kann, der Bundesan- die Anforderungen der Artikel 411 bis 428 der Ver-
stalt und der Deutschen Bundesbank vorlegen. Die ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Bundesanstalt kann die Frist zur Vorlage auf längs- Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen
tens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, de-
Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs nen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein
und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des In- könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Ar-
stituts angemessen erscheint. Der Kapitalerhal- tikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils
tungsplan umfasst geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgrün-
1. eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und de. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch
eine Bilanzprognose, die Fristentransformation einschränken. § 10a Ab-
satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten
des Instituts, (4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-
3. Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigen- Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe
mittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anfor- häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu
derung vollständig zu erfüllen, und seiner Liquidität einzureichen hat.“
4. weitere Informationen, die die Bundesanstalt für 25. § 12 wird aufgehoben.
die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als
notwendig erachtet. 26. § 12a wird wie folgt geändert:
(7) Die Bundesanstalt bewertet den Kapitalerhal- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffas- aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des
sung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahr- § 10a Abs. 1 bis 5 oder § 13b Abs. 2“ durch
scheinlich genügend Kapital erhalten oder aufge- die Wörter „im Sinne des § 10a“ und die
nommen wird, damit das Institut die kombinierte Wörter „nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2“
Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb des von der durch die Wörter „nach den §§ 10a und 25
Bundesanstalt als angemessen erachteten Zeit- Absatz 1“ ersetzt.
raums erfüllen kann. Die Bundesanstalt entscheidet
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 10a
über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen
und 13b erforderlichen Angaben nicht anzu-
nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans. Nach
wenden, wenn durch den gemäß § 10a
Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das
Abs. 13 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der
Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüt-
Buchwerte in einer der Zusammenfassung
tungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Ab-
nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3
satz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des ma-
vergleichbaren Weise“ durch die Wörter
ximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzufüh-
„§ 10a erforderlichen Angaben nicht anzu-
ren.
wenden, wenn ein Institut für einzelne grup-
(8) Genehmigt die Bundesanstalt den Kapitaler- penangehörige Unternehmen die erforder-
haltungsplan nicht, lichen Angaben für die Zusammenfassung
1. ordnet die Bundesanstalt an, dass die Ausschüt- nach § 10a nicht beschaffen kann und durch
tungsbeschränkungen des Absatzes 3 fortgel- den gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Arti-
ten, oder kel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
2. erlaubt die Bundesanstalt dem Institut die Fassung vorzunehmenden Abzug der Buch-
Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Ab- werte in einer der Zusammenfassung nach
satzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem § 10a Absatz 4 oder 5 vergleichbaren Weise“
bestimmten Betrag, der den maximal ausschüt- ersetzt.
tungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne von
Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine § 10a Abs. 14“ durch die Wörter „im Sinne des
Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
auf eine bestimmte Höhe aufzustocken. und die Wörter „nach §§ 10a, 13b oder 25
(9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Be- Abs. 2“ durch die Wörter „nach den §§ 10a, 13
schränkungen finden ausschließlich auf Zahlungen Absatz 3, § 25 Absatz 1 oder nach den Rechts-
und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Ver- verordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
ringerung des harten Kernkapitals oder der Ge- § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Artikeln 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3417
bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der zelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nach-
27. § 13 wird wie folgt gefasst: zuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist
der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Be-
„§ 13 schluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden
Großkredite; Verordnungsermächtigung und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb ei-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- nes Monats nach Gewährung des Kredits nachge-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der holt, hat das Institut dies der Bundesanstalt und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh- Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
men mit der Deutschen Bundesbank im Interesse Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringe-
des angemessenen Schutzes der Institute, Insti- rung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der
tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemisch- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Ei-
ten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in genmittel zu einem Großkredit, darf das Institut die-
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für sen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des
Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich
nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämt-
1. die Beschlussfassungspflichten der Geschäfts-
licher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Be-
leiter nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon,
schluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss
2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu
Übertragungswege und Datenformate der Groß- dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist,
kreditstammdatenanzeigen sowie deren Rück- nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt
meldungen im Rahmen des Großkreditmeldever- und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an-
fahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Ver- zuzeigen.
ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-
den Fassung, (3) Die Beschlussfassungspflichten nach Ab-
satz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete
3. die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Instituts-
der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und au- gruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der ge-
ßerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung mischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der
der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
(4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln,
4. die bis zum Inkrafttreten der technischen Durch- die die Förderinstitute des Bundes und der Länder
führungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebe-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorga- nenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,
ben zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der An- über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen
gaben zu den zulässigen Datenträgern, Übertra- an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), kön-
gungswegen und Datenformaten der Großkredit- nen für die beteiligten Institute in Bezug auf die An-
anzeigen nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der wendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie zu den (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer
nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzei- als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Inter-
gepflichten, die durch die Pflicht zur Erstattung bankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kre-
von Sammelanzeigen ergänzt werden können, ditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden.
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun- Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffent-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein- lichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinsti-
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den tute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelpro-
Instituten geöffneten Positionen zu erhalten, und gramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen
5. die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vor-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je- gaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchlei-
weils geltenden Fassung zugelassenen Freistel- tungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditneh-
lung bestimmter Kredite von der Anwendung mer leitet.“
des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU)
28. Die §§ 13a und 13b werden aufgehoben.
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- 29. § 13c wird wie folgt geändert:
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein Ein-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die lagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandels-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- unternehmen“ durch die Wörter „Ein CRR-Insti-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts- tut“ ersetzt.
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Einlagenkre-
zu hören.
ditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen“
(2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristi- durch die Wörter „Das CRR-Institut“ ersetzt.
schen Person oder einer Personenhandelsgesell-
schaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund ei- aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Einlagen-
nes einstimmigen Beschlusses sämtlicher Ge- kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter-
schäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der nehmen“ durch die Wörter „das CRR-Insti-
Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Ein- tut“ ersetzt.
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
bb) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „dem bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne der
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhan- Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9“
delsunternehmen“ durch die Wörter „dem durch die Wörter „im Sinne der Artikel 92
CRR-Institut“ ersetzt. bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Einlagenkredit- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nachge-
institute oder Wertpapierhandelsunterneh- ordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
men“ durch das Wort „CRR-Institute“ und Satz 3 und 4“ durch die Wörter „gruppenange-
die Wörter „die §§ 13 und 13b bleiben“ hörige Unternehmen im Sinne des Absatzes 1“
durch die Angabe „§ 13 bleibt“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 12 31. § 15 wird wie folgt geändert:
und 13 Satz 1 und 2 sowie“ durch die An- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10c
gabe „§ 10a Absatz 8,“ ersetzt und werden Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 113 der Verord-
nach der Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 2“ die nung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
Wörter „sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „des
und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter „der
eingefügt.
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verord-
30. § 14 wird wie folgt geändert: nung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigen-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mittel“ ersetzt.
„(1) Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, die 32. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für eigene Rechnung im Sinne des Anhangs I a) In Satz 1 werden die Wörter „des haftenden Ei-
Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln, genkapitals“ durch die Wörter „des nach Artikel 4
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU)
Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanz- Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals“ er-
institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num- setzt.
mer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Ver-
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
bindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie
2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und „Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Kre-
die in § 2 Absatz 2 genannten Unternehmen diten an
und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren 1. Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken
beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deut- im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundes-
schen Bundesbank geführten Evidenzzentrale bank oder ein rechtlich unselbständiges Son-
vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kre- dervermögen des Bundes, wenn sie ungesi-
ditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, chert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risiko-
deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr gewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent
beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigein- erhalten würden,
halte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen
zum Beobachtungszeitraum sind durch die 2. multilaterale Entwicklungsbanken oder inter-
Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. Überge- nationale Organisationen, wenn sie ungesi-
ordnete Unternehmen im Sinne des § 10a haben chert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent
zugleich für die gruppenangehörigen Unterneh- erhalten würden, oder
men deren Kreditnehmer im Sinne des entspre- 3. Regionalregierungen oder örtliche Gebiets-
chend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. körperschaften in einem anderen Staat des
Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land,
nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein
Absatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht rechtlich unselbständiges Sondervermögen
befreit oder ausgenommen sind oder der Buch- eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
wert der Beteiligung an dem gruppenangehöri- meindeverbandes oder Einrichtungen des öf-
gen Unternehmen gemäß Artikel 36 in Verbin- fentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein
dung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gül- würden.“
tigen Fassung von den Eigenmitteln des überge-
ordneten Unternehmens abgezogen wird. Die 33. Die §§ 18a und 18b werden aufgehoben.
nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen grup- 34. § 19 wird wie folgt geändert:
penangehörigen Unternehmen haben dem über-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
geordneten Unternehmen die hierfür erforder-
lichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei „§ 19
Gemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und Begriff des Kredits für
mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen § 14 und des Kreditnehmers
Unternehmens 1 Million Euro nicht erreicht.“ für die §§ 14, 15 und 18 Absatz 1“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 13
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die bis 13b und 14“ durch die Wörter „des § 14“ er-
Wörter „einem oder“ eingefügt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3419
c) In Absatz 1a werden die Wörter „abweichend 3. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs,
von § 1 Abs. 11 Satz 4“ gestrichen. einschließlich der Ausführung von Zahlungs-
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: diensten, der Verrechnung und Abwicklung in
jedweder Währung und des Korrespondenz-
„(2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 bankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienst-
gelten leistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwick-
1. zwei oder mehr natürliche oder juristische lung und Verwahrung von Finanzinstrumenten,
Personen oder Personenhandelsgesellschaf- verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierun-
ten, wenn eine von ihnen unmittelbar oder gen und andere Kredite im Kundengeschäft, die
mittelbar beherrschenden Einfluss auf die an- längstens bis zum folgenden Geschäftstag be-
dere oder die anderen ausüben kann. Unmit- stehen,
telbar oder mittelbar beherrschender Einfluss 4. Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanz-
liegt insbesondere vor, marktgeschäften für Kunden hinterlegt werden
a) bei allen Unternehmen, die im Sinne des und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündi-
§ 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gungsfrist einen Geschäftstag nicht überschrei-
konsolidiert werden, oder tet,
b) bei allen Unternehmen, die durch Verträge 5. Kredite, die im Fall der Durchführung des Zah-
verbunden sind, die vorsehen, dass das lungsverkehrs, einschließlich der Ausführung
eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Ab-
ganzen Gewinn an ein anderes abzufüh- wicklung in jedweder Währung und des Korres-
ren, oder pondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben
c) beim Halten von Stimmrechts- oder Kapi- werden, die diese Dienste erbringen, sofern die
talanteilen an einem Unternehmen in Höhe Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzah-
von 50 Prozent oder mehr durch ein ande- len sind,
res Unternehmen oder eine Person, unab- 6. abgeschriebene Kredite und
hängig davon, ob diese Anteile im Rahmen 7. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus
eines Treuhandverhältnisses verwaltet
dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem
werden,
Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen wer-
2. Personenhandelsgesellschaften oder Kapital- den.“
gesellschaften und jeder persönlich haftende
36. Die §§ 20a bis 20c werden aufgehoben.
Gesellschafter sowie Partnerschaften und je-
der Partner, 37. § 21 wird wie folgt geändert:
3. alle Unternehmen, die demselben Konzern im a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehö- „§ 21
ren.
Begriff des Kredits
Die Zusammenfassungstatbestände nach den für die §§ 15 bis 18 Absatz 1“.
Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.“
b) In den Absätzen 1 und 2 wird im einleitenden
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Satzteil jeweils die Angabe „§§ 15 bis 18“ durch
„(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 die Wörter „§§ 15 bis 18 Absatz 1“ ersetzt.
und 18 Absatz 1 gelten zwei oder mehr natür- c) In den Absätzen 3 und 4 wird im einleitenden
liche oder juristische Personen, die gemäß Arti- Satzteil jeweils die Angabe „§ 18“ durch die An-
kel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) gabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.
Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden
bilden.“ d) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 4 wird aufgehoben. „2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Si-
cherheiten in Form von
g) In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne der
§§ 13 bis 18“ durch die Wörter „im Sinne der a) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden
§§ 14 bis 18“ ersetzt. Institut oder bei einem Drittinstitut, das
Mutter- oder Tochterunternehmen des
35. § 20 wird wie folgt gefasst: kreditgewährenden Instituts ist, oder Bar-
„§ 20 mitteln, die das Institut im Rahmen der
Ausnahmen von Emission einer Credit Linked Note erhält,
den Verpflichtungen nach § 14 oder
Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht: b) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Pa-
pieren, die von dem kreditgewährenden
1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rah- Institut oder einem Drittinstitut, das Mut-
men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner- ter- oder Tochterunternehmen des kredit-
halb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung gewährenden Instituts ist, ausgegeben
abgewickelt werden, wurden und bei diesen hinterlegt sind
2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rah- und die näheren Bestimmungen der Arti-
men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner- kel 192 bis 241 der Verordnung (EU)
halb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung ab- Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung
gewickelt werden, erfüllt werden.“
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
38. § 22 wird wie folgt gefasst: 41. § 22d wird wie folgt geändert:
„§ 22 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verordnungsermächtigung für Millionenkredite aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium der Finanzen wird er- „1. die Forderungen oder die Sicherheiten,
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der auf deren Übertragung die im Register
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh- als übertragungsberechtigt eingetrage-
men mit der Deutschen Bundesbank für Millionen- nen Unternehmen im Sinne des § 1 Ab-
kredite nähere Bestimmungen zu erlassen über satz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 (Übertra-
gungsberechtigte) einen Anspruch ha-
1. die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditneh- ben,“.
mer,
bb) Folgender Satz wird angefügt:
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von „Ist der Übertragungsberechtigte ein Versi-
Derivaten sowie die Ermittlung von Pensions- cherungsunternehmen, ist dieses sowie der
und Leihgeschäften und von anderen mit diesen nach § 70 des Versicherungsaufsichtsgeset-
vergleichbaren Geschäften sowie der für diese zes bestellte Treuhänder von der Eintragung
Geschäfte übernommenen Gewährleistungen, zu unterrichten.“
3. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern, b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
4. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Be- „(5) Eintragungen können nur mit Zustim-
obachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1, mung des Übertragungsberechtigten gelöscht
5. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach werden. Sofern ein Übertragungsberechtigter
§ 14 Absatz 2 Satz 2, soweit dies auf Grund eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsun-
von Informationen, die die Deutsche Bundes- ternehmen ist, können Eintragungen nur mit Zu-
bank von ausländischen Evidenzzentralen erhal- stimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank
ten hat, erforderlich ist, beziehungsweise des Treuhänders des Versiche-
rungsunternehmens gelöscht werden. In jedem
6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrich- Fall ist der Zeitpunkt der Löschung einzutragen.
tigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere Fehlerhafte Eintragungen können mit Zustim-
zu den Voraussetzungen und den Inhalten der mung des Verwalters gelöscht werden; Absatz 2
Rückmeldungen der Informationen über prog- Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr
nostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters
die Aufgliederung dieser Benachrichtigung nach sind im Refinanzierungsregister einzutragen.
§ 14 Absatz 2 Satz 3 und Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der
7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswir-
Datenübertragung nach § 14 Absatz 2 Satz 6. kung.“
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- „(6) Der Übertragungsberechtigte kann jeder-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die zeit vom Verwalter einen Auszug über die ihn be-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- treffenden Eintragungen im Refinanzierungsre-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts- gister verlangen, auf dem der Verwalter die Über-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute einstimmung mit dem Refinanzierungsregister in
anzuhören.“ Schriftform bestätigt hat.“
39. § 22a wird wie folgt geändert: 42. In § 22j wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, „(4) Den Wirkungen der Absätze 1 bis 3 steht
ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des nicht entgegen, dass das Refinanzierungsunterneh-
Europäischen Wirtschaftsraums oder eine in § 2 men im Rahmen der Veräußerung der eingetrage-
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung“ nen Gegenstände an den Übertragungsberechtig-
durch die Wörter „ein Unternehmen im Sinne des ten das Risiko deren Werthaltigkeit ganz oder teil-
§ 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. weise trägt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 43. In § 22k Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
fügt: dem Wort „Übertragungsberechtigten“ die Wörter
„und deren Gläubiger“ durch die Wörter „und, so-
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die fern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbrief-
Forderungen und Grundpfandrechte treuhände- bank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der
risch von dem Refinanzierungsunternehmen ver- Treuhänder der Pfandbriefbank oder des Versiche-
waltet werden.“ rungsunternehmens“ ersetzt.
40. In § 22b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine 44. § 24 wird wie folgt geändert:
Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „ein aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 „1. die Absicht der Bestellung eines Ge-
Nummer 1 bis 6“ ersetzt. schäftsleiters oder eines Vertreters des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3421
Geschäftsleiters und die Absicht der Er- b) an Personen, die Kapital, soweit es
mächtigung einer Person zur Einzelver- sich nicht um Kapital nach Buch-
tretung des Instituts in dessen gesamten stabe a handelt, nach Artikel 26 Ab-
Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe satz 1 Buchstabe a und Artikel 51
der Tatsachen, die für die Beurteilung Buchstabe a der Verordnung (EU)
der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eig- Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
nung und der ausreichenden zeitlichen Fassung gewährt haben, das mehr
Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der als 25 Prozent des Kernkapitals nach
jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, so- Artikel 25 der Verordnung (EU)
wie den Vollzug, die Aufgabe oder die Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Änderung einer solchen Absicht;“. Fassung ohne Berücksichtigung des
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge- Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1
schäftsleiters“ die Wörter „, das Ausschei- Buchstabe a und Artikel 51 Buch-
den eines Vertreters des Geschäftsleiters“ stabe a der Verordnung (EU)
eingefügt. Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung beträgt, wenn der Kredit zu
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „des haften- nicht marktmäßigen Bedingungen
den Eigenkapitals“ durch die Wörter „der gewährt oder nicht banküblich besi-
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Ver- chert worden ist.“
ordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren
Eigenmittel“ ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 14 wird durch die folgenden Num- aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
mern 14 und 14a ersetzt: Komma ersetzt.
„14. die Vorlage eines Vorschlags zu einer bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Beschlussfassung gemäß § 25a Ab- ein Komma ersetzt.
satz 5 Satz 6; cc) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-
14a. den Beschluss über die Billigung einer gefügt:
höheren variablen Vergütung nach „6. die Einstufung als bedeutendes Institut
§ 25a Absatz 5 Satz 5 unter Angabe im Sinne des § 1 Absatz 2 der Instituts-
der beschlossenen Erhöhung der varia- Vergütungsverordnung vom 6. Oktober
blen Vergütung im Verhältnis zur fixen 2010 (BGBl. I S. 1374) sowie eine Ände-
Vergütung;“. rung dieser Einstufung,
ee) Nummer 15 wird durch die folgenden Num- 7. soweit es sich um ein CRR-Institut han-
mern 15 und 15a ersetzt: delt, die Informationen, die für einen Ver-
„15. die Bestellung eines Mitglieds und gleich der Vergütungstrends und -prakti-
stellvertretender Mitglieder des Verwal- ken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1
tungs- oder Aufsichtsorgans unter An- der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung
gabe der Tatsachen, die zur Beurteilung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g
ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
der ausreichenden zeitlichen Verfügbar- in ihrer jeweils geltenden Fassung durch
keit für die Wahrnehmung ihrer Aufga- die Europäische Bankenaufsichtsbe-
ben notwendig sind; hörde erforderlich sind, und
15a. das Ausscheiden eines Mitglieds und 8. soweit es sich um ein CRR-Institut han-
stellvertretender Mitglieder des Verwal- delt, die Informationen über Geschäfts-
tungs- oder Aufsichtsorgans;“. leiter und Mitarbeiter mit einer Gesamt-
vergütung von jährlich mindestens 1 Mil-
ff) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch lion Euro im Sinne des Artikels 75 Ab-
ein Semikolon ersetzt. satz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Ver-
gg) Folgende Nummer 17 wird angefügt: bindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buch-
„17. Kredite stabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in ihrer jeweils geltenden Fassung, die
a) an Kommanditisten, Gesellschafter für eine aggregierte Veröffentlichung
einer Gesellschaft mit beschränkter durch die Europäische Bankenaufsichts-
Haftung, Aktionäre, Kommanditak- behörde erforderlich sind.“
tionäre oder Anteilseigner an einem
Institut des öffentlichen Rechts, c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
wenn diesen jeweils mehr als 25 Pro- fügt:
zent des Kapitals (Nennkapital, „(1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Ab-
Summe der Kapitalanteile) des Insti- satz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten
tuts gehören oder ihnen jeweils mehr Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzu-
als 25 Prozent der Stimmrechte an geben. Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1
dem Institut zustehen und der Kredit Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut
zu nicht marktmäßigen Bedingungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
gewährt oder nicht banküblich besi- bank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherhei-
chert worden ist, und ten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäft-
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
lich geändert werden, und die entsprechenden bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
Änderungen anzugeben. Die Bundesanstalt „Aufnahmestaats“ durch das Wort „Aufnah-
kann von den Instituten fordern, ihr und der memitgliedstaates“ ersetzt.
Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17
anzuzeigenden Kredite einzureichen.“ aa) In Satz 2 wird das Wort „Aufnahmestaats“
durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 wird das Wort „Aufnahmestaat“
aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zu- durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ er-
verlässigkeit“ das Wort „und“ durch ein setzt.
Komma ersetzt und werden nach dem
e) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
Wort „Eignung“ die Wörter „und der
ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit aa) In Satz 1 wird das Wort „Aufnahmestaats“
für das Wahrnehmen seiner Aufgaben“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“
eingefügt. ersetzt.
bbb) Nummer 4 wird durch die folgenden bb) In Satz 2 wird das Wort „Aufnahmestaats“
Nummern 4 und 5 ersetzt: durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“
und das Wort „Aufnahmestaat“ durch das
„4. die Bestellung eines Mitglieds und
Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ ersetzt.
stellvertretender Mitglieder des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans f) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Aufnahme-
unter Angabe der Tatsachen, die staats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-
zur Beurteilung ihrer Zuverlässig- tes“ ersetzt.
keit, Sachkunde und der ausrei- 46. In § 24b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ein-
chenden zeitlichen Verfügbarkeit lagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsunter-
für die Wahrnehmung ihrer Aufga- nehmen“ durch das Wort „CRR-Instituten“ ersetzt.
ben notwendig sind;
47. § 25 wird wie folgt geändert:
5. das Ausscheiden eines Mitglieds
und stellvertretender Mitglieder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
des Verwaltungs- oder Aufsichtsor- „§ 25
gans.“ Finanzinformationen, Informationen zur
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 3 Risikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung“.
bis 5“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „führen“ die
„(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf
Wörter „sollen; Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt
eines jeden Quartals der Deutschen Bundes-
entsprechend für eine gemischte Finanzhol-
bank Informationen zu seiner finanziellen Situa-
ding-Gesellschaft hinsichtlich der Mitglieder
tion (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kre-
des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans die-
ditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal
ser Gesellschaft.“ eingefügt.
jährlich zu einem von der Bundesanstalt festge-
dd) Der bisherige Satz 5 Halbsatz 2 wird Satz 6 legten Stichtag der Deutschen Bundesbank In-
und das Wort „die“ durch das Wort „Die“ er- formationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach
setzt. § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren
e) In Absatz 3b werden nach dem Wort „Institute“ nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risiko-
ein Komma sowie die Wörter „deren Grundsätze tragfähigkeitsinformationen) einzureichen. Die
einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach
in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe den Sätzen 1 und 2 für ein Institut verkürzen,
des Instituts,“ eingefügt. soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist. Die Deutsche Bun-
45. § 24a wird wie folgt geändert:
desbank leitet die Angaben nach den Sätzen 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellung-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti- nahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung
tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er- bestimmter Angaben nach den Sätzen 1 und 2
setzt. verzichten.
bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Aufnah- (2) Ein übergeordnetes Unternehmen im
mestaat“ durch das Wort „Aufnahmemit- Sinne des § 10a hat außerdem unverzüglich
gliedstaat“ ersetzt. nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Aufnahme- Bundesbank Finanzinformationen auf zusam-
staats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa- mengefasster Basis einzureichen. Ein überge-
tes“ ersetzt. ordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat,
sofern der Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, au-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti- ßerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem
tuten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu- von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag
ten“ ersetzt. der Deutschen Bundesbank Risikotragfähig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3423
keitsinformationen der Gruppe zusammenge- sowie die Einrichtung von Prozessen zur Pla-
fasster Ebene einzureichen. Die Bundesanstalt nung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung
kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 der Strategien;
und 2 für ein übergeordnetes Unternehmen ver- 2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der
kürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Er-
der Bundesanstalt erforderlich ist. Absatz 1 mittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung
Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Ver- verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde
fahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 10 zu legen ist;
über die Unterkonsolidierung von Tochtergesell-
schaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 3. die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit ei-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Infor- nem internen Kontrollsystem und einer Internen
mationspflicht gelten für die Angaben nach den Revision, wobei das interne Kontrollsystem ins-
Sätzen 1 und 2 entsprechend. Für die Angaben besondere
nach Satz 2 gilt zudem § 25a Absatz 3 entspre- a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-
chend.“ gen mit klarer Abgrenzung der Verantwor-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: tungsbereiche,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
Steuerung sowie Überwachung und Kommu-
„Das Bundesministerium der Finanzen kann nikation der Risiken entsprechend den in Ti-
im Benehmen mit der Deutschen Bundes- tel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II
bank durch Rechtsverordnung, die nicht der der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Kri-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä- terien und
here Bestimmungen über Art und Umfang
und über die zulässigen Datenträger, Über- c) eine Risikocontrolling-Funktion und eine
tragungswege und Datenformate der Finanz- Compliance-Funktion umfasst;
informationen und der Risikotragfähigkeits- 4. eine angemessene personelle und technisch-
informationen, insbesondere um Einblick in organisatorische Ausstattung des Instituts;
die Entwicklung der Vermögens- und Er- 5. die Festlegung eines angemessenen Notfallkon-
tragslage der Institute sowie die Entwicklung zepts, insbesondere für IT-Systeme, und
der Risikolage und die Verfahren der Risi-
kosteuerung der Kreditinstitute zu erhalten, 6. angemessene, transparente und auf eine nach-
über weitere Angaben, sowie eine Verkür- haltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete
zung des Berichtszeitraums nach Absatz 1 Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mit-
Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte arbeiter nach Maßgabe von Absatz 5; dies gilt
Arten oder Gruppen von Instituten erlassen, nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinba-
Bundesanstalt erforderlich ist.“ rung der Arbeitsvertragsparteien über die An-
wendung der tarifvertraglichen Regelungen oder
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2“ auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt. oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
48. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a bis 25e er- Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt
setzt: von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt
„§ 25a der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit
Besondere organisatorische und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu
Pflichten; Verordnungsermächtigung überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorga-
nisation umfasst darüber hinaus
(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung 1. angemessene Regelungen, anhand derer sich
der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Be- die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit
stimmungen und der betriebswirtschaftlichen Not- hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;
wendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter 2. eine vollständige Dokumentation der Geschäfts-
sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisa- tätigkeit, die eine lückenlose Überwachung
tion des Instituts verantwortlich; sie haben die er- durch die Bundesanstalt für ihren Zuständig-
forderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der keitsbereich gewährleistet; erforderliche Auf-
entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu er- zeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu-
greifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Auf- bewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetz-
sichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße buchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5
Geschäftsorganisation muss insbesondere ein an- des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;
gemessenes und wirksames Risikomanagement 3. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter
umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risiko- Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität er-
tragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risi- möglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU)
komanagement umfasst insbesondere Nr. 575/2013 oder gegen dieses Gesetz oder ge-
1. die Festlegung von Strategien, insbesondere die gen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Festlegung einer auf die nachhaltige Entwick- Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare
lung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie Handlungen innerhalb des Unternehmens an ge-
und einer damit konsistenten Risikostrategie, eignete Stellen zu berichten.
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
(2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausge- schäftsleiter über die Höhe der variablen Vergütung
staltung einer plötzlichen und unerwarteten Zins- für einen Bemessungszeitraum abgezinst werden,
änderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswir- wenn dieser Teil der variablen Vergütung für die
kungen auf den Barwert bezüglich der Zinsände- Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mit-
rungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch teilung zurückbehalten wird. Bei der Zurückbehal-
fallenden Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt tung dürfen ein Anspruch und eine Anwartschaft
kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anord- auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach
nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums erwachsen
die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im und während des Zurückbehaltungszeitraums le-
Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Be- diglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des
achtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen. noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem An-
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut, spruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen
das im Fall der Störung seines Geschäftsbetriebs, Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der
der Bestandsgefährdung oder der Insolvenz die variablen Vergütung selbst. Die Anteilseigner, die
Stabilität des Finanzsystems gefährden kann, an- Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Insti-
ordnen, dass es einen geeigneten Sanierungsplan tuts können über die Billigung einer höheren varia-
zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in blen Vergütung als nach Satz 2, die 200 Prozent der
Stresssituationen und zur Sicherung einer positiven fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder
Fortführungsprognose entwickelt und regelmäßig Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschlie-
aktualisiert vorhalten muss. ßen. Zur Billigung einer höheren variablen Vergü-
tung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die Ge-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgrup-
schäftsleitung und das Verwaltungs- oder Auf-
pen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Fi-
sichtsorgan, zur Billigung einer höheren variablen
nanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des
Vergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur
Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vor-
der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftslei-
schlag zur Beschlussfassung zu machen; der Vor-
ter des übergeordneten Unternehmens für die ord-
schlag hat die Gründe für die erbetene Billigung ei-
nungsgemäße Geschäftsorganisation der Instituts-
ner höheren variablen Vergütung als nach Satz 2
gruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemisch-
und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der
ten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. Zu
betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie
einer Gruppe im Sinne von Satz 1 gehören auch
ihrer Funktionen, und den erwarteten Einfluss einer
Tochterunternehmen eines übergeordneten Unter-
höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 auf die
nehmens oder nachgeordneten Tochterunterneh-
Anforderung, eine angemessene Eigenmittelaus-
mens einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
stattung vorzuhalten, darzulegen. Der Beschluss-
oder gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die
vorschlag ist so rechtzeitig vor der Beschlussfas-
weder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch
sung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseig-
§ 1a zur Anwendung kommt. Die sich aus der Ein-
ner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger
beziehung in das Risikomanagement auf Gruppen-
des Instituts angemessen informieren können; üben
ebene ergebenden Pflichten müssen von Tochter-
die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder
unternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Dritt-
oder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung
staat nur insoweit beachtet werden, als diese
aus, ist der Beschlussvorschlag mit der Einberu-
Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunfts-
fung der Versammlung bekannt zu machen. Der Be-
staat des Tochterunternehmens entgegenstehen.
schluss bedarf einer Mehrheit von mindestens
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Konglomerate 66 Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern min-
mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ge- destens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Be-
schäftsleiter des übergeordneten Finanzkonglome- schlussfassung vertreten sind, oder von mindes-
ratsunternehmens für die ordnungsgemäße Ge- tens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. An-
schäftsorganisation des Finanzkonglomerats ver- teilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die
antwortlich sind. Eine ordnungsgemäße Geschäfts- als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höhe-
organisation auf Konglomeratsebene umfasst zu- ren variablen Vergütung als nach Satz 2 betroffen
dem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu ge- wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar
eigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren noch mittelbar ausüben.
und -plänen beizutragen und solche Verfahren und
Pläne zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind re- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Ab- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
satz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-
(5) Die Institute haben angemessene Verhält- stimmungen zu erlassen über
nisse zwischen der variablen und fixen jährlichen
Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter fest- 1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach
zulegen. Dabei darf die variable Vergütung vorbe- Absatz 5 einschließlich der Ausgestaltung
haltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils a) der Entscheidungsprozesse und Verantwort-
100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen lichkeiten,
Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschrei-
ten. Hierbei kann für bis zu 25 Prozent der variablen b) des Verhältnisses der variablen zur fixen Ver-
Vergütung der zukünftige Wert auf den Zeitpunkt gütung und der Vergütungsinstrumente für
der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Ge- die variable Vergütung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3425
c) positiver und negativer Vergütungsparameter, das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgela-
der Leistungszeiträume und Zurückbehal- gerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht.
tungszeiträume einschließlich der Vorausset-
(2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertra-
zungen und Parameter für einen vollständigen
gung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das
Verlust oder eine teilweise Reduzierung der
Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut
variablen Vergütung sowie
bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der
der Berücksichtigung der institutsspezifischen vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestim-
und gruppenweiten Geschäfts- und Vergütungs- mungen verantwortlich.
strategie einschließlich deren Anwendung und
(3) Durch die Auslagerung darf die Bundesan-
Umsetzung in gruppenangehörigen Unterneh-
stalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ge-
men, der Ziele, der Werte und der langfristigen
hindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte
Interessen des Instituts,
sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf
2. die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch
dem Verhältnis nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 zu- bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz
grunde zu legenden Barwerts der variablen Ver- in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
gütung, oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrun-
gen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für
3. die Überwachung der Angemessenheit und der die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des In-
Transparenz der Vergütungssysteme durch das stituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen
Institut und die Weiterentwicklung der Vergü- Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehen-
tungssysteme, auch unter Einbeziehung des den Voraussetzungen erforderlichen Rechte des In-
Vergütungskontrollausschusses, stituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungs-
4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergü- rechten, sowie die korrespondierenden Pflichten
tungssysteme und der Zusammensetzung der des Auslagerungsunternehmens festlegt.
Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags (4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte
der garantierten Bonuszahlungen und der einzel- und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt be-
vertraglichen Abfindungszahlungen unter An- einträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall
gabe der höchsten geleisteten Abfindung und Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
der Anzahl der Begünstigten sowie sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Be-
5. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der fugnisse der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2
Offenlegung im Sinne der Nummer 4. Satz 2 bleiben unberührt.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe
§ 25c
und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art,
Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio- Geschäftsleiter
nalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für
Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4
die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zu-
müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezoge- verlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufga-
nen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a ben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eig-
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1
nung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in aus-
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. reichendem Maß theoretische und praktische
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
Leitungserfahrung haben. Das Vorliegen der fach-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
lichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts- von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nach-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
gewiesen wird.
zu hören.
(2) Geschäftsleiter kann nicht sein,
§ 25b 1. wer in demselben Unternehmen Mitglied des
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist;
(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, 2. wer in einem anderen Unternehmen Geschäfts-
Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung leiter ist oder bereits in mehr als zwei weiteren
von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Un- Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder
ternehmen, die für die Durchführung von Bankge- Aufsichtsorgans ist.
schäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen in- Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 meh-
stitutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, rere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei
angemessene Vorkehrungen treffen, um übermä- Unternehmen wahrgenommen werden,
ßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Ausla-
1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-
gerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser
Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
Geschäfte und Dienstleistungen noch die Ge-
angehören,
schäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1
beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemes- 2. die demselben institutsbezogenen Sicherungs-
senes und wirksames Risikomanagement durch system angehören oder
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
3. an denen das Institut eine bedeutende Beteili- betraute und zur Vertretung ermächtigte Person wi-
gung hält. derruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie
Mandate bei Unternehmen, die nicht überwiegend zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eig-
gewerbliche Ziele verfolgen, werden bei den nach nung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das Insti-
Satz 1 Nummer 2 höchstens zulässigen Mandaten tut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in
nicht berücksichtigt. Die Bundesanstalt kann einem Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des
Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Um- Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung
stände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermäch-
der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der tigte Person widerruflich als Geschäftsleiter einge-
Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der setzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts,
Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätz- so kann sie nur auf Antrag des Instituts oder des
liches Mandat in einem Verwaltungs- oder Auf- Geschäftsleiters widerrufen werden.
sichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied
nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Auf- § 25d
gaben in dem betreffenden Unternehmen ausrei-
chend Zeit zu widmen. Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
(3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation müs- sichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-
sen die Geschäftsleiter Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
1. Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäfts- Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforder-
führung beschließen, die die erforderliche Sorg- liche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontroll-
falt bei der Führung des Instituts gewährleisten funktion sowie zur Beurteilung und Überwachung
und insbesondere eine Aufgabentrennung in der der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen be-
Organisation und Maßnahmen festlegen, um In- treibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufga-
teressenkonflikten vorzubeugen, sowie für die ben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob
Umsetzung dieser Grundsätze Sorge tragen; eine der in Satz 1 genannten Personen die erforder-
liche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bun-
2. die Wirksamkeit der unter Nummer 1 festgeleg-
desanstalt den Umfang und die Komplexität der
ten und umgesetzten Grundsätze überwachen
von dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanz-
und regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter
holding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft
müssen angemessene Schritte zur Behebung
oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
von Mängeln einleiten;
betriebenen Geschäfte.
3. der Festlegung der Strategien und den Risiken,
insbesondere den Adressenausfallrisiken, den (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss
Marktrisiken und den operationellen Risiken, in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten
ausreichend Zeit widmen; und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der
Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-
4. für eine angemessene und transparente Unter-
chung der Geschäftsleitung des Instituts oder der
nehmensstruktur sorgen, die sich an den Strate-
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Fi-
gien des Unternehmens ausrichtet und der für
nanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Fi-
ein wirksames Risikomanagement erforderlichen
nanzholding-Gesellschaft notwendig sind. Die Vor-
Transparenz der Geschäftsaktivitäten des Insti-
schriften der Mitbestimmungsgesetze über die
tuts Rechnung trägt, und die hierfür erforderliche
Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter
Kenntnis über die Unternehmensstruktur und die
im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unbe-
damit verbundenen Risiken besitzen; für die Ge-
rührt.
schäftsleiter eines übergeordneten Unterneh-
mens bezieht sich diese Verpflichtung auch auf (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
die Gruppe gemäß § 25a Absatz 3; gans eines Instituts, im Fall einer Finanzholding-
5. die Richtigkeit des Rechnungswesens und der Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Ge-
Finanzberichterstattung sicherstellen; dies sellschaft nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2
schließt die dazu erforderlichen Kontrollen und Satz 2 oder 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als über-
die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Be- geordnetes Unternehmen bestimmt worden ist,
stimmungen und den relevanten Standards ein; kann nicht sein,
und
1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter
6. die Prozesse hinsichtlich Offenlegung sowie ist;
Kommunikation überwachen.
(4) Die Institute müssen angemessene perso- 2. wer in dem betreffenden Unternehmen Ge-
nelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um schäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige
den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einfüh- Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des
rung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind;
zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer 3. wer bereits in einem anderen Unternehmen Ge-
fachlichen Eignung erforderlich ist. schäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei
(5) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt weiteren Unternehmen Mitglied des Verwal-
auch eine andere mit der Führung der Geschäfte tungs- oder Aufsichtsorgans ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3427
4. wer bereits in mehr als drei anderen Unterneh- bis 12 zu bestellen, die es bei seinen Aufgaben be-
men Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts- raten und unterstützen. Jeder Ausschuss soll eines
organs ist. seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die
Mehrere Mandate gelten als ein Mandat, wenn die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung
Mandate bei Unternehmen wahrgenommen wer- der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen
den, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
Um die Zusammenarbeit und den fachlichen Aus-
1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding- tausch zwischen den einzelnen Ausschüssen si-
Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe cherzustellen, soll mindestens ein Mitglied eines je-
angehören, den Ausschusses einem weiteren Ausschuss ange-
2. die demselben institutsbezogenen Sicherungs- hören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines
system angehören oder oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies
insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien
3. an denen das Institut eine bedeutende Beteili-
nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrneh-
gung hält.
mung der Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder
Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht Aufsichtsorgans erforderlich erscheint.
gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unter-
(8) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
nehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge die-
in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
nen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4
unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7
höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksich-
Satz 1 aus seiner Mitte einen Risikoausschuss zu
tigt. Die Bundesanstalt kann einem Mitglied des
bestellen. Der Risikoausschuss berät das Verwal-
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berück-
tungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur
sichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art,
künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie
des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten
des Unternehmens und unterstützt es bei der Über-
des Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzhol-
wachung der Umsetzung dieser Strategie durch die
ding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder
obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestat-
darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft
ten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs-
mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur
oder Aufsichtsorgan innezuhaben als nach Satz 1
des Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies
Nummer 3 und 4 erlaubt, wenn dies das Mitglied
nicht der Fall ist, unterbreitet der Risikoausschuss
nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Auf-
der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditio-
gaben in dem betreffenden Unternehmen ausrei-
nen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit
chend Zeit zu widmen. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht
dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ge-
für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft
staltet werden können. Der Risikoausschuss prüft,
kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines
ob die durch das Vergütungssystem gesetzten
Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder
Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruk-
einem kommunalen Zweckverband verpflichtet
tur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlich-
sind.
keit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen.
(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der Vorsitzende
angemessene personelle und finanzielle Ressour- des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoaus-
cen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwal- schuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende
tungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann un-
Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermög- mittelbar beim Leiter der Internen Revision und
lichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einho-
Sachkunde notwendig ist. len. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrich-
(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme tet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit er-
für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor- forderlich, den Rat externer Sachverständiger ein-
gans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrneh- holen. Der Risikoausschuss oder, falls ein solcher
mung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder
oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte er- Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, Format und
zeugen. Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftslei-
tung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen
(6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss muss.
die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhal-
tung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen (9) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7
für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit Satz 1 aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss
widmen. zu bestellen. Der Prüfungsausschuss unterstützt
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan insbeson-
(7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines dere bei der Überwachung
der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat
abhängig von der Größe, der internen Organisation 1. des Rechnungslegungsprozesses;
und der Art, des Umfangs, der Komplexität und 2. der Wirksamkeit des Risikomanagementsys-
dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens tems, insbesondere des internen Kontrollsys-
aus seiner Mitte Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 tems und der Internen Revision;
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
3. der Durchführung der Abschlussprüfungen, ins- halb der Geschäftsleitung durch einzelne Perso-
besondere hinsichtlich der Unabhängigkeit des nen oder Gruppen nicht in einer Weise beein-
Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer flusst wird, die dem Unternehmen schadet;
erbrachten Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Be-
4. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch-
richterstattung). Der Prüfungsausschuss soll
zuführenden Bewertung der Kenntnisse, Fähig-
dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vor-
keiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Ge-
schläge für die Bestellung eines Abschlussprü-
schäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
fers sowie für die Höhe seiner Vergütung unter-
oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Or-
breiten und das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans in seiner Gesamtheit und
gan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüf-
auftrags beraten und 5. Überprüfung der Grundsätze der Geschäftslei-
tung für die Auswahl und Bestellung der Perso-
4. der zügigen Behebung der vom Prüfer festge-
nen der oberen Leitungsebene und bei diesbe-
stellten Mängel durch die Geschäftsleitung mit-
züglichen Empfehlungen an die Geschäftslei-
tels geeigneter Maßnahmen.
tung.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der
über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungsle- Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zu-
gung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsit- rückgreifen, die er für angemessen hält, und auch
zende des Prüfungsausschusses oder, falls ein Prü- externe Berater einschalten. Zu diesem Zwecke soll
fungsausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vor- er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel er-
sitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, halten.
kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision
und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte (12) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber un- in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
terrichtet werden. unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7
Satz 1 aus seiner Mitte einen Vergütungskontroll-
(10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines ausschuss zu bestellen. Der Vergütungskontroll-
in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens kann ausschuss
einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsaus-
schuss bestellen, wenn dies unter Berücksichti- 1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der
gung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 sinnvoll ist. Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mit-
Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Auf den ge- arbeiter, und insbesondere die angemessene
meinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden Ausgestaltung der Vergütungen für die Leiter
die Absätze 8 und 9 entsprechende Anwendung. der Risikocontrolling-Funktion und der Compli-
ance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die ei-
(11) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines nen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisiko-
in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat profil des Instituts haben, und unterstützt das
unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Über-
Satz 1 aus seiner Mitte einen Nominierungsaus- wachung der angemessenen Ausgestaltung der
schuss zu bestellen. Der Nominierungsausschuss Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Un-
unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ternehmens; die Auswirkungen der Vergütungs-
bei der systeme auf das Risiko-, Kapital- und Liquidi-
1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung ei- tätsmanagement sind zu bewerten;
ner Stelle in der Geschäftsleitung und bei der 2. bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder
Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl Aufsichtsorgans über die Vergütung der Ge-
der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts- schäftsleiter vor und berücksichtigt dabei be-
organs; hierbei berücksichtigt der Nominie- sonders die Auswirkungen der Beschlüsse auf
rungsausschuss die Ausgewogenheit und Unter- die Risiken und das Risikomanagement des Un-
schiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und ternehmens; den langfristigen Interessen von
Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Anteilseignern, Anlegern, sonstiger Beteiligter
Organs, entwirft eine Stellenbeschreibung mit und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu
Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe ver- tragen;
bundenen Zeitaufwand an;
3. unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
2. Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der gan bei der Überwachung der ordnungsgemä-
Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts ßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller
im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie ei- sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Aus-
ner Strategie zu deren Erreichung; gestaltung der Vergütungssysteme.
3. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch- Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontroll-
zuführenden Bewertung der Struktur, Größe, Zu- ausschusses muss über ausreichend Sachverstand
sammensetzung und Leistung der Geschäftslei- und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement
tung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Risikocontrolling verfügen, insbesondere im
und spricht dem Verwaltungs- oder Aufsichtsor- Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Ver-
gan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen gütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft
aus; der Nominierungsausschuss achtet dabei und -strategie und an der Eigenmittelausstattung
darauf, dass die Entscheidungsfindung inner- des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3429
Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestim- 50. Der bisherige § 25d wird § 25h und Absatz 1 wird
mungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören, wie folgt geändert:
muss dem Vergütungskontrollausschuss mindes-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25f“ durch die An-
tens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der Ver-
gabe „§ 25j“ ersetzt.
gütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoaus-
schuss zusammenarbeiten und soll sich intern bei- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
spielsweise durch das Risikocontrolling und extern
aa) Im ersten Satzteil wird die Angabe „Nr. 2
von Personen beraten lassen, die unabhängig von
bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“
der Geschäftsleitung sind. Geschäftsleiter dürfen
ersetzt.
nicht an Sitzungen des Vergütungskontrollaus-
schusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergü- bb) In Nummer 1 werden die Angabe „Nr. 2“
tung beraten wird. Der Vorsitzende des Vergütungs- durch die Angabe „Nummer 1“ und die An-
kontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskon- gabe „Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Num-
trollausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsit- mer 2 und 3“ ersetzt.
zende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die An-
und bei den Leitern der für die Ausgestaltung der gabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 1“
Vergütungssysteme zuständigen Organisationsein- ersetzt.
heiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung 51. Die bisherigen §§ 25e und 25f werden die §§ 25i
muss hierüber unterrichtet werden. und 25j und im neuen § 25j Absatz 5 Satz 3 wird
die Angabe „§ 25g Absatz 1“ durch die Angabe
§ 25e „§ 25k Absatz 1“ ersetzt.
Anforderungen bei 52. Der bisherige § 25g wird § 25k und wie folgt geän-
vertraglich gebundenen Vermittlern dert:
Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut oder ein a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich „§ 25c Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter
gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 „§ 25g Absatz 1, 3 und 4“ und wird die Angabe
Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverläs- „§§ 25d und 25f“ durch die Angabe „§§ 25h
sig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der und 25j“ ersetzt.
Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Absatz 2
erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbezie- Satz 2 oder 3 oder § 10a Abs. 3a Satz 6 oder
hung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Satz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
und 2 informiert und unverzüglich von der Beendi-
gung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforder- 53. Der bisherige § 25h wird § 25l.
lichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten
54. Der bisherige § 25i wird § 25m und wie folgt geän-
nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut oder das
dert:
Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Status des vertraglich gebundenen Vermittlers auf- „Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1 Num-
bewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforder- mer 1a“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er-
lichen Nachweisen können durch Rechtsverord- setzt.
nung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. Die Ver-
b) In den Absätzen 4 und 5 wird die Angabe „§ 25c
gütungssysteme für vertraglich gebundene Vermitt-
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25g Absatz 1“
ler müssen derart ausgestaltet werden, dass diese
ersetzt.
den berechtigten Interessen der Kunden an einer
ordnungsgemäßen und angemessenen Erbringung 55. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10a
von Finanzdienstleistungen durch den vertraglich Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
gebundenen Vermittler nicht entgegenstehen.“
56. § 26a wird wie folgt gefasst:
49. Die bisherigen §§ 25b und 25c werden die §§ 25f
„§ 26a
und 25g und der neue § 25g wird wie folgt geän-
dert: Offenlegung durch die Institute
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10a Absatz 3 (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Ar-
Satz 6 oder Satz 7“ durch die Wörter „§ 10a Ab- tikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
satz 2 Satz 2 oder 3“ ersetzt und die Wörter „Ab- in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind,
satz 3a Satz 6 oder Satz 7“ werden gestrichen. sind die rechtliche und die organisatorische Struk-
tur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die
„Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unter- CRR-Institute haben darüber hinaus auf konsoli-
nehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe dierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten
oder einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen
§ 10a, einer gemischten Finanzholding-Gruppe die Institute über Niederlassungen verfügen, fol-
im Sinne des § 10a oder als Mutterunternehmen gende Angaben als Anhang zum Jahresabschluss
auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 offenzulegen
Sinne des § 1 Absatz 20.“ und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu las- verordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
sen: Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c,
1. die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkei- 18, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1
ten und die geografische Lage der Niederlassun- Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit
gen, einer Rechtsverordnung nach § 25 Ab-
satz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Ver-
2. den Umsatz, bindung mit einer Rechtsverordnung
3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Ab-
Vollzeitäquivalenten, satz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3,
4. Gewinn oder Verlust vor Steuern, nach den §§ 25b, 26a, nach den §§ 13
und 14 Absatz 1, jeweils auch in Ver-
5. Steuern auf Gewinn oder Verlust, bindung mit einer Rechtsverordnung
6. erhaltene öffentliche Beihilfen. nach § 22,
Ist das CRR-Institut in den Konzernabschluss eines b) nach den §§ 17, 20, 23 und 27 des Fi-
anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mit- nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem c) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unter-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie
ischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den An- Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterab-
forderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen satz 1 und Absatz 12 der Verordnung
ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu (EU) Nr. 648/2012,
machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR-In-
d) nach den Artikeln 92 bis 386 der Ver-
stitute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient
ordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in
aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global
Verbindung mit einer Rechtsverord-
systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen
nung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach
sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommis-
den Artikeln 387 bis 403 der Verord-
sion die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten An-
nung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbin-
gaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis
dung mit einer Rechtsverordnung nach
zu übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen
§ 13 Absatz 1 Satz 1, nach den Arti-
in Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach
keln 404 bis 409 der Verordnung (EU)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.
Nr. 575/2013.
(2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungs- Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt,
pflichten in anderen als den in Artikel 432 der Ver- hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7
ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-
Fassung genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht weils geltenden Fassung genannten Voraus-
vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die setzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach
Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer
die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsge- den Fortbestand der in Artikel 8 der Verord-
mäße Offenlegung der Informationen zu veranlas- nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-
sen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 den Fassung genannten Voraussetzungen
und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der zu prüfen.“
jeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte
und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die bb) Im neuen Satz 6 werden nach der Angabe
Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen.“ „§ 10 Abs. 4a bis 4c“ die Wörter „in der bis
zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-
57. § 29 wird wie folgt geändert: sung“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25c bis 25h“
aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen- durch die Angabe „25g bis 25m“ ersetzt.
den Sätze ersetzt: 58. § 31 wird wie folgt geändert:
„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
er insbesondere festzustellen, ob das Institut
„§ 31
die folgenden Anzeigepflichten und Anforde-
rungen erfüllt hat: Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.
1. die Anzeigepflichten nach den §§ 11, b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
12a, 14 Absatz 1 sowie nach der Verord- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „, die
geltenden Fassung, nach den §§ 15, 24 nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
und 24a jeweils auch in Verbindung mit darf,“ eingefügt.
einer Rechtsverordnung nach § 24 Ab- bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 8
satz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbin- Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1,“ gestri-
dung mit einer Rechtsverordnung nach chen und das Wort „Monatsausweisen“
§ 24a Absatz 5, sowie durch das Wort „Finanzinformationen“ er-
2. die Anforderungen setzt.
a) nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Vor-
auch in Verbindung mit einer Rechts- schriften der § 13 Abs. 3 sowie“ gestrichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3431
und der Punkt am Ende durch ein Semikolon cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
ersetzt. eingefügt:
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „4a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
gibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über
„3. alle Institute, die keine CRR-Institute
die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
sind, oder Arten oder Gruppen von Insti-
ausreichende Zeit verfügt;“.
tuten, die keine CRR-Institute sind, von
Pflichten zur Anzeige bestimmter Kredite dd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b
und Tatbestände nach der Verordnung und die Angabe „§ 1 Abs. 3a Satz 1“ wird
(EU) Nr. 575/2013 freistellen.“ durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Num-
mer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 1 und die Angabe „§ 1 Abs. 3a Satz 2“ wird
und 2,“ gestrichen. durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Num-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: mer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
ersetzt.
„(3) Ein übergeordnetes Unternehmen nach
§ 10a hat der Bundesanstalt und der Deutschen ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Bundesbank die Absicht mitzuteilen, Artikel 19 „6. das Institut seine Hauptverwaltung und,
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in soweit es sich um eine juristische Person
der jeweils geltenden Fassung für ein Unterneh- und nicht um eine Zweigstelle im Sinne
men in Anspruch zu nehmen; es hat außerdem des § 53 handelt, seinen juristischen Sitz
einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzutei- nicht im Inland hat;“.
len, welche Unternehmen es nach Artikel 19 Ab-
b) Absatz 2 wird aufgehoben, Absätze 3 bis 5 wer-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
den zu Absätzen 2 bis 4.
jeweils geltenden Fassung von der Zusammen-
fassung nach § 12a Absatz 1 Satz 1, § 25 Ab- c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
satz 2 und nach den Artikeln 11 bis 18 der Ver- und 3.
ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten- d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird
den Fassung ausgenommen hat.“ angefügt:
e) Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben. „Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Ein-
gang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz
59. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag in-
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein- nerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine
gefügt: ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die
„4a. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den An-
Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung trag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.“
ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, 61. In § 33a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 151 der
erforderlich sind;“. Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „Artikel 147 der
Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt: 62. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
„6a. sofern an dem Institut keine bedeutenden a) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagenkredit-
Beteiligungen gehalten werden, die maxi- instituts, eines Wertpapierhandelsunternehmens“
mal 20 größten Anteilseigner;“. durch das Wort „CRR-Instituts“ ersetzt.
c) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Tatsa- b) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Einlagen-
chen“ die Wörter „sowie Angaben, die für die kreditinstitut, ein Wertpapierhandelsunterneh-
Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahr- men“ durch die Wörter „ein CRR-Institut“ er-
nehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit wid- setzt.
men können“ eingefügt. c) Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „Her-
kunftsstaats“ durch das Wort „Herkunftsmit-
60. § 33 wird wie folgt geändert:
gliedstaates“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
63. § 35 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 1
Wörter „im Sinne des § 10 Abs. 2a bis 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1
Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8“ durch die Wör- bis 3“ ersetzt.
ter „bestehend aus hartem Kernkapital“
bb) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden je-
ersetzt.
weils die Wörter „des nach § 10 maßgeben-
bbb) In Buchstabe d wird das Wort „Einla- den haftenden Eigenkapitals“ durch die Wör-
genkreditinstituten“ durch das Wort ter „der nach Artikel 72 der Verordnung (EU)
„CRR-Kreditinstituten“ ersetzt. Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 sung maßgebenden Eigenmittel“ ersetzt.
Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 25c Ab- cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 9“
satz 5“ ersetzt. durch die Wörter „Artikel 97 der Verordnung
3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden 6. die Person bereits Geschäftsleiter desselben
Fassung“ ersetzt. Unternehmens ist,
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch 7. die Person Geschäftsleiter desselben Unter-
ein Semikolon ersetzt. nehmens war und bereits zwei ehemalige Ge-
schäftsleiter des Unternehmens Mitglied des
ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
gefügt:
8. die Person mehr als vier Kontrollmandate
„7. gegen eine der Vorgaben aus Artikel 67 ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die
Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Ausübung weiterer Mandate gestattet hat
jeweils geltenden Fassung verstoßen oder
wurde;
9. die Person mehr als eine Geschäftsleiter- und
8. die in den Artikeln 92 bis 403 sowie 411 zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die
bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weite-
oder die in Artikel 104 und Artikel 105 rer Mandate gestattet hat.
der Richtlinie 2013/36/EU niedergeleg-
ten aufsichtlichen Anforderungen nicht Bei Instituten, die auf Grund ihrer Rechtsform ei-
mehr erfüllt sind.“ ner besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, er-
folgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach An-
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bundesanstalt“ hörung der zuständigen Behörde für die Rechts-
das Wort „unverzüglich“ eingefügt. aufsicht über diese Institute. Soweit das Gericht
64. § 36 wird wie folgt geändert: auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsrats-
mitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
„§ 36 Nummer 1 bis 9 auch von der Bundesanstalt ge-
stellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abbe-
Abberufung von
rufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht
Geschäftsleitern und von Mitgliedern
nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeit-
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“.
nehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bestim- nach den Vorschriften der Mitbestimmungsge-
mungen dieses Gesetzes,“ die Wörter „der Ver- setze.“
ordnung (EU) Nr. 575/2013,“ sowie nach den 65. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörtern „zur Durchführung dieser Gesetze erlas-
senen Verordnungen“ wird ein Komma und wer- a) In Satz 1 wird das Wort „allgemeine“ durch die
den die Wörter „die zur Durchführung der Richt- Wörter „oder seiner Bankgeschäfte und Finanz-
linie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) dienstleistungen“ ersetzt.
Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zur Abwick-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: lung“ die Wörter „der Bankgeschäfte und Fi-
nanzdienstleistungen“ eingefügt.
„(3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d
66. § 44 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen die
Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bezeichneten Person verlangen oder einer sol- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Geschäfts-
chen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit unter- angelegenheiten zu erteilen“ das Wort „und“
sagen, wenn durch ein Komma ersetzt und nach den Wör-
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, tern „Unterlagen vorzulegen“ werden die
dass die Person nicht zuverlässig ist, Wörter „und erforderlichenfalls Kopien anzu-
fertigen“ eingefügt.
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person nicht die erforderliche Sach- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
kunde besitzt, durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person der Wahrnehmung ihrer Auf- „Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des
gaben nicht ausreichend Zeit widmet, § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der
Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne
4. der Person wesentliche Verstöße des Unter-
des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesell-
nehmens gegen die Grundsätze einer ord-
schaft an der Spitze einer gemischten Finanzhol-
nungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorg-
ding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine ge-
faltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs-
mischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied
und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind
eines Organs eines solchen Unternehmens ha-
und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz
ben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-
Verwarnung durch die Bundesanstalt fort-
richtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der
setzt,
Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
5. die Person nicht alles Erforderliche zur Besei- Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-
tigung festgestellter Verstöße veranlasst hat künfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und er-
und dies trotz Verwarnung durch die Bundes- forderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die
anstalt auch weiterhin unterlässt, Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3433
Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zu- bbb) In den Nummern 1 und 2 werden je-
sammengefasster Basis erforderlich sind oder weils die Wörter „der Rechtsverord-
die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9“ durch
nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind.“ die Wörter „den Artikeln 92 bis 386 der
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
jeweils geltenden Fassung oder der
aa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
Komma ersetzt und nach den Wörtern „ge- Satz 1 oder die Kennziffer nach der
mischte Finanzholding-Gruppe“ werden die Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1
Wörter „oder gemischte Holding-Gruppe“ Satz 2“ ersetzt und werden nach den
eingefügt. Wörtern „nach § 11 Absatz 1“ jeweils
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 1 die Wörter „oder der Rechtsverordnung
Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5“ durch die Angabe nach § 51b Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
„§ 10a“ und wird das Wort „Bankenrichtlinie“
durch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU“ cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1
ersetzt. Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 7“ und die Wörter „des
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b“ durch die
Abs. 6 bis 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Wörter „der Artikel 92 bis 386 der Verord-
und 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 4 bis 7, nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-
§ 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 tenden Fassung oder des § 10 Absatz 3
bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer und 4“ ersetzt, werden nach den Wörtern
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. „des § 45b Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“
67. § 44a wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt und werden nach
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht- der Angabe „des § 11“ die Wörter „oder des
linie“ durch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU“ § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des
ersetzt. § 51b“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
linie“ durch die Wörter „Richtlinie 2013/36/EU,
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b“ durch
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-
die Wörter „der Artikel 24 bis 386 der Verord-
ditinstituten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-
nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-
ten“ und die Wörter „§ 31 Abs. 3 Satz 1 oder
tenden Fassung, des § 10 Absatz 3 und 4“
Satz 4“ durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1
ersetzt und werden nach der Angabe „des
oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
§ 11“ die Wörter „oder entspricht bei einem
Nr. 575/2013“ ersetzt.
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
68. § 45 wird wie folgt geändert: das haftende Eigenkapital nicht den Anfor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: derungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 2
oder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage
aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
seiner Mittel nicht den Anforderungen des
nach den Wörtern „Ertragsentwicklung eines
§ 51b“ eingefügt.
Instituts“ die Wörter „oder andere Umstän-
de“ eingefügt, werden die Wörter „des § 10 bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Erträgen“
Absatz 1 oder Absatz 1b“ durch die Wörter das Wort „gewinnabhängige“ eingefügt und
„der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) nach dem Wort „Eigenmittelinstrumente“
Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas- werden das Komma und die Wörter „außer
sung oder des § 10 Absatz 3 und 4“ ersetzt, solchen nach § 10 Absatz 5a,“ gestrichen.
wird nach den Wörtern „des § 45b Absatz 1
Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein Komma cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
ersetzt und werden nach der Angabe „des eingefügt:
§ 11“ die Wörter „oder des § 51a Absatz 1
oder Absatz 2 oder des § 51b“ eingefügt. „5a. anordnen, dass das Institut den Jahres-
gesamtbetrag, den es für die variable
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Vergütung aller Geschäftsleiter und Mit-
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die arbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der va-
Wörter „des § 10 Absatz 1 oder Ab- riablen Vergütungen), auf einen be-
satz 1b“ durch die Wörter „der Arti- stimmten Anteil des Jahresergebnisses
kel 92 bis 386 der Verordnung (EU) beschränkt oder vollständig streicht;
Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden dies gilt nicht für variable Vergütungs-
Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4“ bestandteile, die durch Tarifvertrag oder
ersetzt, wird nach den Wörtern „des in seinem Geltungsbereich durch Ver-
§ 45b Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“ einbarung der Arbeitsvertragsparteien
durch ein Komma ersetzt und werden über die Anwendung der tarifvertragli-
nach der Angabe „des § 11“ die Wörter chen Regelungen oder auf Grund eines
„oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
oder des § 51b“ eingefügt. Dienstvereinbarung vereinbart sind;“.
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: standteile zu gewähren; ist anzunehmen,
„(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dass das Institut einen Teil der variablen Ver-
und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen gütungsbestandteile hätte gewähren können,
im Sinne des § 10a sowie auf Institute, die nach sind die variablen Vergütungsbestandteile an-
Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemessen zu kürzen.
zur Unterkonsolidierung verpflichtet sind, ent- Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach
sprechend anzuwenden, wenn die zusammen- Satz 5 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a
gefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen und 6 auch treffen, wenn ein Institut außeror-
Unternehmen den Anforderungen der Artikel 24 dentliche staatliche Unterstützung, einschließ-
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer lich Maßnahmen nach dem Restrukturierungs-
jeweils geltenden Fassung oder des § 45b Ab- fondsgesetz oder dem Finanzmarktstabilisie-
satz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppen- rungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die
angehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenka-
freigestellt ist, kann die Bundesanstalt die An- pital- oder Liquiditätsausstattung des Instituts
wendung der Freistellung hinsichtlich der Vor- und einer frühzeitigen Beendigung der staat-
schriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung lichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein In-
(EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas- stitut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann
sung vorübergehend vollständig oder teilweise die Bundesanstalt außerdem die Auszahlung
aussetzen.“ von variablen Vergütungsbestandteilen an Or-
d) In Absatz 5 werden die Sätze 5 bis 9 durch die ganmitglieder und Geschäftsleiter des Instituts
folgenden Sätze ersetzt: ganz oder teilweise untersagen und das Erlö-
schen der entsprechenden Ansprüche anord-
„Nach oder zusammen mit einer Untersagung nen; eine solche Anordnung ergeht nicht, soweit
der Auszahlung von variablen Vergütungsbe- die Auszahlung oder der Fortbestand der An-
standteilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sprüche trotz des Vorliegens der Voraussetzun-
kann die Bundesanstalt anordnen, dass die An- gen der Untersagung und der in Satz 6 genann-
sprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbe- ten Umstände gerechtfertigt ist. Die Sätze 5 bis 7
standteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewäh-
1. das Institut bei oder innerhalb eines Zeit- rung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011
raums von zwei Jahren nach einer Untersa- entstanden sind. Satz 8 gilt nicht, soweit die An-
gung der Auszahlung außerordentliche staat- sprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor
liche Unterstützung, einschließlich Maßnah- dem 1. Januar 2012 entstanden sind. Institute
men nach dem Restrukturierungsfondsgesetz müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2
oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds- Satz 1 Nummer 5a und 6 und den Regelungen in
gesetz, in Anspruch nimmt und die Voraus- den Sätzen 5 bis 8 in entsprechenden vertrag-
setzungen für die Untersagung der Auszah- lichen Vereinbarungen mit ihren Organmitglie-
lung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefal- dern, Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rech-
len sind oder allein auf Grund dieser Maßnah- nung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen
men weggefallen sind, über die Gewährung einer variablen Vergütung
2. bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-
Jahren nach einer Untersagung der Auszah- mer 5a und 6 oder den Regelungen in den Sät-
lung eine Anordnung der Bundesanstalt nach zen 5 bis 8 entgegenstehen, können aus ihnen
Absatz 2 Nummer 1 bis 7 getroffen wird oder keine Rechte hergeleitet werden.“
schon besteht oder e) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter „§ 10
3. bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Absatz 1b Satz 2“ jeweils durch die Angabe „§ 10
Jahren nach einer Untersagung der Auszah- Absatz 4“ ersetzt.
lung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a 69. § 45a wird wie folgt geändert:
getroffen werden.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Eine solche Anordnung darf insbesondere auch
ergehen, wenn aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„§ 10a Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b
1. diese Ansprüche auf Gewährung variabler
Absatz 2“ und die Wörter „§ 10 Absatz 3a
Vergütungsbestandteile auf Grund solcher
Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2“ jeweils
Regelungen eines Vergütungssystems eines
durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
Instituts entstanden sind, die den aufsichts-
rechtlichen Anforderungen dieses Gesetzes bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10a oder
an angemessene, transparente und auf eine § 13b“ durch die Wörter „Artikel 11 bis 23
nachhaltige Entwicklung des Instituts ausge- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ und
richtete Vergütungssysteme widersprechen, werden die Wörter „§ 10a Absatz 13 Satz 2
oder oder § 13b Absatz 5 in Verbindung mit § 10a
Absatz 13 Satz 2“ durch die Wörter „Arti-
2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung
kel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
finanzieller Leistungen des Restrukturie-
Nr. 575/2013“ ersetzt.
rungsfonds oder des Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds das Institut nicht in der Lage ge- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1
wesen wäre, die variablen Vergütungsbe- bis 5“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3435
70. § 45b wird wie folgt geändert: 72. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25a Absatz 1 Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anord-
Satz 8“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 2 nung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegen-
Satz 2“ und die Wörter „§ 25a Absatz 3 genommen worden sind oder beim Institut ein-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt. gegangen sind.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „, und im
Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten
„Die Bundesanstalt ist berechtigt, zusätzlich betriebenen Systems“ gestrichen.
zu Maßnahmen nach Satz 1 eine Erhöhung
der Eigenmittelanforderungen nach § 10 Ab- c) Folgender Satz wird angefügt:
satz 3 Satz 2 Nummer 10 oder bei Wohnungs- „Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
unternehmen mit Spareinrichtung nach § 51a nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht
Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen.“ die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung,
die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über
„(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jewei- eine zwischengeschaltete Stelle entgegenge-
lige übergeordnete Unternehmen im Sinne des nommen worden ist oder eingegangen ist oder
§ 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22 beim Institut eingegangen ist und deren Erstat-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkon- tung die Bundesanstalt nach Satz 4 angeordnet
solidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn hat.“
eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe 73. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe ent- „(1) Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Ge-
gegen § 25a Absatz 1 und § 25b nicht über eine schäftsbetrieb im Inland besitzt, oder eine nach
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ver- § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende
fügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maß- Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanz-
gabe entsprechend anzuwenden, dass die Bun- holding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt
desanstalt statt einer Untersagung oder Be- Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter,
schränkung der Gewährung von Krediten, die bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe betriebenen Institut der Inhaber und die Personen,
oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft
Maßgabe der Artikel 387 bis 403 der Verordnung oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas- tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter
sung geltenden Großkreditobergrenzen herab- Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich
setzen kann. Verfügt eine Zweigniederlassung anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten
des Instituts in einem Drittstaat nicht über eine Personen haben eine solche Anzeige unter Beifü-
angemessene Geschäftsorganisation oder ist sie gung entsprechender Unterlagen auch dann vorzu-
nicht in der Lage, die zur Beurteilung ihrer Ge- nehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als
schäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzhol-
die Institutsorganisation erforderlichen Angaben ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-
zur Verfügung zu stellen, oder wird sie in dem Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein
Drittstaat nicht effektiv beaufsichtigt oder ist wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-
die für die Zweigniederlassung zuständige Auf- punkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungs-
sichtsstelle nicht zu einer befriedigenden Zu- unfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen
sammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit, Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungs-
kann die Bundesanstalt auch die Geschäftstätig- unfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des
keit der Zweigniederlassung beschränken oder Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die
ihre Schließung und Abwicklung anordnen.“ Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach
71. § 45c wird wie folgt geändert: Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
eines Instituts oder einer nach § 10a als übergeord-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: netes Unternehmen geltenden Finanzholding-Ge-
sellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesell-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 36 Ab- schaft findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der
satz 3 Satz 3 oder Satz 4“ durch die Wörter Überschuldung oder unter den Voraussetzungen
„§ 36 Absatz 3 Nummer 1 bis 9“ ersetzt. des Satzes 5 auch im Fall der drohenden Zahlungs-
bb) In Nummer 7a wird die Angabe „§ 10 Ab- unfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des In-
satz 1b Satz 7“ durch die Angabe „§ 10 Ab- solvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts
satz 4 Satz 6“ und die Angabe „§ 10 Ab- oder der nach § 10a als übergeordnetes Unterneh-
satz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Ab- men geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
satz 4 Satz 1“ ersetzt. mischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von
der Bundesanstalt gestellt werden. Im Fall der dro-
b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3 henden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt
Satz 6 oder 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Insti-
Satz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt. tuts und im Fall einer nach § 10a als übergeordne-
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
tes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesell- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „das modi-
schaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft fizierte verfügbare Eigenkapital die nach § 10
mit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung Absatz 1“ durch die Wörter „die verfügbaren
des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung
die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Eigen-
Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss be- mittel“ ersetzt.
sonders zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersen- cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1b“
det der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4“ er-
betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage setzt.
Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens.
Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzak- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten nehmen.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
74. § 46d wird wie folgt geändert: „Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre- besorgen ist, dass sich die Bestandsgefähr-
ditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ dung des Kreditinstituts in der konkreten
ersetzt. Marktsituation in erheblicher Weise negativ
auf andere Unternehmen des Finanzsektors,
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Aufnahme- auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine
staat“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ Vertrauen der Einleger und anderen Markt-
und das Wort „Aufnahmestaaten“ durch das teilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Fi-
Wort „Aufnahmemitgliedstaaten“ ersetzt. nanzsystems oder auf die Realwirtschaft
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre- auswirkt.“
ditinstituts“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
tuts“ und das Wort „Aufnahmestaat“ durch das
aaa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern
Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ ersetzt.
„auf den Finanzmarkt“ das Wort „und“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: durch ein Komma und nach den Wör-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti- tern „die Funktionsfähigkeit des Fi-
tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“ nanzmarktes“ der Punkt durch die Wör-
ersetzt. ter „und die Realwirtschaft,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti- bbb) Nach Nummer 5 werden folgende
tuten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu- Nummern 6 bis 8 angefügt:
ten“ ersetzt. „6. die Ersetzbarkeit der von dem Insti-
e) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Einlagenkre- tut angebotenen Dienstleistungen
ditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ und technischen Systeme,
ersetzt. 7. die Komplexität der vom Institut mit
anderen Marktteilnehmern abge-
75. § 46e wird wie folgt geändert:
schlossenen Geschäfte,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. die Art, der Umfang und die Kom-
aa) Das Wort „Einlagenkreditinstituts“ wird je- plexität der vom Institut grenzüber-
weils durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“ schreitend abgeschlossenen Ge-
ersetzt. schäfte sowie die Ersetzbarkeit der
bb) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsstaates“ grenzüberschreitend angebotenen
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ Dienstleistungen und technischen
ersetzt. Systeme.“
cc) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaat“ 77. In § 48c Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 werden die
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er- Wörter „§ 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6“
setzt. durch die Wörter „Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a
bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
78. § 48j wird wie folgt geändert:
tute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ er-
setzt. a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 206 Ab-
satz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Aufnahme-
Wörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Ver-
staaten“ durch das Wort „Aufnahmemitglied-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-
staaten“ ersetzt.
tenden Fassung“ ersetzt.
76. § 48b wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 206 Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das verfüg- Wörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Ver-
bare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 er- ordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-
forderliche Kernkapital“ durch die Wörter tenden Fassung“ ersetzt.
„das verfügbare harte Kernkapital nach Arti- 79. In § 48k Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 206
kel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die
erforderliche harte Kernkapital“ ersetzt. Wörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Verord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3437
nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden (2) Die Bundesanstalt kann die Allgemeinverfü-
Fassung“ ersetzt. gung nach Absatz 1 erst dann erlassen, wenn
80. In § 48o Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 1. sie dem Europäischen Parlament, der Euro-
Absatz 1 oder 1b“ durch die Wörter „den Artikeln 92 päischen Kommission, dem Rat, dem Europä-
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer ischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)
jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
§ 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach (EBA)
§ 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Ab-
satz 2“ ersetzt. a) die für die Gefährdung der Finanzstabilität auf
nationaler Ebene erforderlichen Nachweise
81. In § 48p Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1
nach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe a bis f
oder 1b“ durch die Wörter „den Artikeln 92 bis 386
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließ-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils
lich der in Absatz 1 vorgesehenen nationalen
geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Ab-
Maßnahmen, die Artikel 458 Absatz 2 Buch-
satz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Ab-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
satz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2“ er-
umsetzen, angezeigt hat und
setzt.
82. Nach § 48s wird folgender neuer § 48t eingefügt: b) dargelegt hat, dass andere nach der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-
„§ 48t linie 2013/36/EU zur Verfügung stehende
Maßnahmen zur Begrenzung Maßnahmen nicht ausreichen, um der Gefähr-
makroprudenzieller oder systemischer Risiken dung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene
zu begegnen, und
(1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Ver-
änderungen in der Intensität des makropruden- 2. die Voraussetzungen nach Artikel 458 Absatz 4
ziellen oder des systemischen Risikos im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den Erlass
des Artikels 458 Absatz 2 der Verordnung (EU) der Maßnahme vorliegen.
Nr. 575/2013 fest, die zu einer Störung mit bedeu-
tenden Auswirkungen auf das nationale Finanz- (3) Die Bundesanstalt überprüft unter Einbezie-
system und die Realwirtschaft im Inland führen hung des Europäischen Ausschusses für System-
können, auf die besser mit nationalen Maßnahmen risiken und der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
reagiert werden soll, kann die Bundesanstalt auf hörde die nach Absatz 1 festgesetzten nationalen
Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität Maßnahmen nach Ablauf der vorgesehenen Frist
im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 9 der Verord-
oder einer Gruppe der der Aufsicht der Bundesan- nung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzun-
stalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) gen für eine Verlängerung der Anwendung der nach
Nr. 575/2013 unterliegenden Institute und Unter- Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen vor,
nehmen von folgenden Vorgaben der Verordnung kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Aus-
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung schusses für Finanzstabilität und nach Maßgabe
für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen, um des in Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU)
die festgestellten Veränderungen in der Intensität Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vor-
des makroprudenziellen oder des systemischen gesehenen Verfahren im Wege der Allgemeinverfü-
Risikos zu vermindern, durch Erhöhung gung die nationalen Maßnahmen wiederholt um je-
weils ein Jahr verlängern.
1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils (4) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der
geltenden Fassung, Deutschen Bundesbank und nach Befassung des
Ausschusses für Finanzstabilität die nach Arti-
2. der Anforderungen für Großkredite nach den Ar- kel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
tikeln 392 sowie 395 bis 403 der Verordnung jeweils geltenden Fassung von anderen Mitglied-
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas- staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erlas-
sung, senen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 458
3. der Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vollständig oder teilweise anerkennen und mit Wir-
jeweils geltenden Fassung, kung für Zweigstellen von Instituten und Unterneh-
men mit Sitz im Ausland, auf die dieses Gesetz ge-
4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, mäß § 53 Anwendung findet, oder mit Wirkung für
5. der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der Ver- Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b nach
ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten- Maßgabe des Artikels 458 der Verordnung (EU)
den Fassung oder Nr. 575/2013 anwenden.
6. der Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardan- (5) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2
satz und im auf internen Ratings basierenden Nummer 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt unab-
Ansatz für Kredite für Wohnimmobilien und ge- hängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3
werbliche Immobilien sowie für Forderungen, die sowie nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung
von Instituten und Unternehmen untereinander (EU) Nr. 575/2013 jederzeit bis zur Beseitigung ei-
innerhalb des Finanzsektors bestehen. nes makroprudenziellen oder systemischen Risi-
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
kos, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei erkennen zu können, und über die Anforderun-
Jahren gen an das Rating.
1. die Großkreditobergrenze nach Artikel 395 der Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 Pro- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
zentpunkte absenken, desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
2. die Risikogewichte von Krediten für Wohnimmo- Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
bilien und gewerbliche Immobilien im Kredit- schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
risiko-Standardansatz sowie im auf internen Ra- verordnung ist der Spitzenverband der Wohnungs-
tings basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozent- unternehmen mit Spareinrichtung zu hören.
punkte erhöhen und (2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
3. die Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardan- der Angemessenheit des Eigenkapitals anordnen,
satz für Forderungen, die von Instituten und Un- dass ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
ternehmen untereinander innerhalb des Finanz- tung Eigenkapitalanforderungen einhalten muss,
sektors eingegangen wurden, um bis zu 25 Pro- die über die Anforderungen der Rechtsverordnung
zentpunkte und im auf internen Ratings basie- nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen, insbesondere
renden Ansatz um 25 Prozent erhöhen.“ 1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht
83. In § 49 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1b“ durch die oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der
Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4“ ersetzt und werden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 sind,
die Wörter „des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, 2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Wohnungsun-
jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2,“ ternehmens mit Spareinrichtung nicht gewähr-
gestrichen. leistet ist,
84. Nach § 51 wird folgender neuer Abschnitt einge- 3. um einer besonderen Geschäftssituation des
fügt: Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung,
„Vierter Abschnitt etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
Rechnung zu tragen oder
Besondere Vorschriften für
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 4. wenn das Wohnungsunternehmen mit Sparein-
richtung nicht über eine ordnungsgemäße Ge-
§ 51a schäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1
verfügt.
Anforderungen an
die Eigenkapitalausstattung für (3) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Spareinrichtung kann die Bundesanstalt bei der Be-
urteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals ei-
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ner abweichenden Berechnung der Eigenkapitalan-
müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflich- forderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unan-
tungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere gemessene Risikoabbildung zu vermeiden.
im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten
Vermögenswerte, angemessenes Eigenkapital ha- (4) Der Berechnung der Angemessenheit des Ei-
ben. Das Bundesministerium der Finanzen wird er- genkapitals nach der Rechtsverordnung nach Ab-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der satz 1 Satz 2 ist das haftende Eigenkapital zu-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh- grunde zu legen.
men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be- (5) Eigenkapital, das von Dritten oder von Toch-
stimmungen über die angemessene Eigenkapital- terunternehmen der Wohnungsunternehmen mit
ausstattung (Solvabilität) der Wohnungsunterneh- Spareinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder
men mit Spareinrichtung zu erlassen, insbesondere wurde, kann nur berücksichtigt werden, wenn es
über dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken tatsächlich zugeflossen ist.
und Marktrisiken anrechnungspflichtigen Ge- (6) Als haftendes Eigenkapital gelten abzüglich
schäfte und ihrer Risikoparameter; der Positionen des Satzes 2
2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermitt- 1. die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; da-
lung von Eigenkapitalanforderungen für das bei sind Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die
operationelle Risiko; zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden,
3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapital- sowie ihre Ansprüche auf Auszahlung eines An-
anforderung und die dafür erforderlichen techni- teils an der in der Bilanz nach § 73 Absatz 3 des
schen Grundsätze; Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen
Genossenschaften gesondert ausgewiesenen
4. Inhalt, Art, Umfang und Form der zum Nachweis Ergebnisrücklage der Genossenschaft abzuset-
der angemessenen Eigenkapitalausstattung er- zen und
forderlichen Angaben sowie Bestimmungen über
die für die Datenübermittlung zulässigen Daten- 2. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zu
träger, Übertragungswege und Datenformate den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben be-
und schlossen ist.
5. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind:
deren Ratings für Risikogewichtungszwecke an- 1. der Bilanzverlust;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3439
2. die immateriellen Vermögensgegenstände; Monaten fällig werden, werden als Liquiditätszu-
3. der Korrekturposten gemäß Absatz 9; flüsse berücksichtigt.
4. Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsver- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ordnung nach Absatz 1 Satz 2 eine die Wahl zwi- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
schen einer Unterlegung der Verbriefungsposi- Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
tion mit Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag oder men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-
dem Abzug vorsieht und das Wohungsunterneh- stimmungen über die ausreichende Liquidität zu er-
men mit Spareinrichtungen den Abzug wählt. lassen, insbesondere über die
(7) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 6 1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Li-
Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluss quidität und die dafür erforderlichen technischen
eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Grundsätze,
Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme
2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen
solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung
zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich
zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene
ihrer Bemessungsgrundlagen und
Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind,
auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignis- 3. Pflicht der Wohnungsunternehmen mit Sparein-
ses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe richtung zur Übermittlung der zum Nachweis der
von 45 Prozent berücksichtigt werden. Rücklagen, ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben
die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zu- bank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt,
fluss externer Mittel gebildet werden, können vom Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häu-
Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden. figkeit ihrer Übermittlung und über die zulässi-
(8) Von einem Wohnungsunternehmen mit Spar- gen Datenträger, Übertragungswege und Daten-
einrichtung aufgestellte Zwischenabschlüsse sind formate.
einer prüferischen Durchsicht durch den Ab- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
schlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vor- desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
schrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleich- Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
barer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenab- schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
schlusses dem Eigenkapital zugerechnet werden, verordnung ist der Spitzenverband der Wohnungs-
soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnaus- unternehmen mit Spareinrichtung zu hören.
schüttungen oder Steueraufwendungen gebunden
sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen (3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
ergeben, sind vom Eigenkapital abzuziehen. Das der Liquidität im Einzelfall gegenüber Wohnungsun-
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat ternehmen mit Spareinrichtung über die in der
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgeleg-
den Zwischenabschluss jeweils unverzüglich einzu- ten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforde-
reichen. Der Abschlussprüfer hat der Bundesanstalt rungen anordnen, wenn ohne eine solche Maß-
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach nahme die nachhaltige Liquidität nicht gesichert ist.
Beendigung der prüferischen Durchsicht des Zwi-
schenabschlusses eine Bescheinigung über die § 51c
Durchsicht einzureichen. Ein im Zuge der Ver-
Sonstige Sondervorschriften für
schmelzung erstellter unterjähriger Jahresab-
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
schluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne
dieses Absatzes. (1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Ab-
(9) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Ei- satz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den Mitglie-
genkapital einen Korrekturposten festsetzen. Wird dern der Genossenschaft und ihren Angehörigen
der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bi- gemäß § 15 der Abgabenordnung und den Lebens-
lanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu partnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1
berücksichtigen, so wird die Festsetzung mit der des Lebenspartnerschaftsgesetzes betrieben wer-
Feststellung des nächsten für den Schluss eines den.
Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses (2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festset- Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit
zung auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kennt-
Spareinrichtung aufzuheben, soweit die Vorausset- nisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer
zung für die Festsetzung wegfällt. Bestellung erwerben können, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die
§ 51b fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen,
Anforderungen an die Liquidität für und gesichert ist, dass diese bei allen Entscheidun-
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben.
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (3) Die §§ 6b, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Num-
müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine mer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c,
ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewähr- 25, 25d Absatz 7 bis 12, § 25f sowie § 26a sind
leistet ist. Mietzahlungen, die in den nächsten zwölf nicht anzuwenden.
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
(4) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dass einem Wohnungsunternehmen mit Sparein-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
richtung als Anfangskapital ein Gegenwert von min-
destens 5 Millionen Euro zur Verfügung steht.“ „Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Un-
ternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
85. § 53 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert: und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
nachkommt oder es sehr wahrscheinlich ist,
„Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als dass es diesen Verpflichtungen nicht nach-
auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Ab- kommen wird, unterrichtet die Bundesanstalt
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entspre- unverzüglich die zuständigen Stellen des
chend.“ Herkunftsmitgliedstaates.“
b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „dem Mo- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
natsausweis“ durch die Wörter „den Finanzinfor-
mationen“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort „Herkunftsstaat“
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: und das Wort „Herkunftsstaats“ durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ ersetzt.
„Außerdem ist dem Institut Kapital nach Arti-
kel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Ar-
„(5) In dringenden Fällen kann die Bundesan-
tikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
stalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehe-
in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der
nen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen
Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als
anordnen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat
hartes Kernkapital gelten.“
keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Arti-
86. § 53b wird wie folgt geändert: kels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 4. April
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2001 über die Sanierung und Liquidation der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einlagen- Kreditinstitute (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)
kreditinstitut“ durch die Wörter „Ein CRR- erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommis-
Kreditinstitut“ und wird das Wort „Herkunfts- sion, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
staats“ durch das Wort „Herkunftsmitglied- und die zuständigen Stellen des Herkunftsmit-
staates“ ersetzt. gliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrich-
ten. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
tute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ 1. der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungs-
ersetzt. maßnahme im Sinne des Artikels 2 der Richt-
linie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen
b) In den Absätzen 2 und 2a wird jeweils das Wort hat,
„Herkunftsstaats“ durch das Wort „Herkunfts-
mitgliedstaates“ ersetzt. 2. der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen
Maßnahmen angeordnet oder ergriffen hat,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: damit das Unternehmen seinen Verpflichtun-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: gen nachkommt,
3. die Europäische Kommission nach Anhörung
aaa) In Nummer 1a werden die Wörter „§ 10
der Bundesanstalt, des Herkunftsmitglied-
Abs. 1 Satz 3 bis 8“ durch die Angabe
staates und der Europäischen Bankaufsichts-
„§ 10 Absatz 2“ ersetzt.
behörde entschieden hat, dass die Maßnah-
bbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils men nach Satz 1 aufzuheben sind oder
das Wort „Einlagenkreditinstitut“ durch
4. der Grund für ihre Anordnung entfallen ist.“
das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird das Wort „Herkunftsstaats“
ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 25c durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ er-
Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 25g setzt.
Absatz 1 bis 3“ und werden die Wörter
„§ 25c Absatz 4 und 5“ durch die Wör- g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
ter „§ 25g Absatz 4 und 5“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ddd) In Nummer 8 wird die Angabe 㤤 25d aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bis 25f, 25h“ durch die Angabe „§§ 25h
bis 25j, 25l“ ersetzt. „1. das Unternehmen ein Tochterunter-
nehmen eines CRR-Kreditinstituts
bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaat“ oder ein gemeinsames Tochterun-
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er- ternehmen mehrere CRR-Kreditin-
setzt. stitute ist,“.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Einlagenkreditinsti- bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Einlagen-
tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er- kreditinstitut“ durch das Wort „CRR-
setzt. Kreditinstitut“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3441
ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Herkunfts- c) § 12a Absatz 1 Satz 3,
staat“ durch das Wort „Herkunftsmit- d) § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,
gliedstaat“ ersetzt. auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ddd) In Nummer 6 wird das Wort „Herkunfts- ordnung nach § 22 Satz 1 Nummer 4, je-
staats“ jeweils durch das Wort „Her- weils auch in Verbindung mit § 53b Ab-
kunftsmitgliedstaates“ ersetzt. satz 3 Satz 1 Nummer 3,
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterneh- e) § 15 Absatz 4 Satz 5,
men,“ die Wörter „Finanzholding-Gesell- f) § 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 8, 9, 12, 13,
schaften, gemischten Finanzholding-Gesell- 15, 15a, 16 oder Nummer 17,
schaften und gemischten Unternehmen,“
eingefügt. g) § 24 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 7,
jeweils auch in Verbindung mit § 53b Ab-
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert: satz 3 Satz 1 Nummer 5,
aa) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaates“ h) § 24 Absatz 1 Nummer 10, Absatz 1a
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ oder Absatz 1b Satz 2,
ersetzt.
i) § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a
bb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „Markt-
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder
liquidität“ durch die Wörter „systemische Li-
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
quidität“ ersetzt.
Satz 5,
cc) Folgender Satz wird angefügt:
j) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3,
„Die Bundesanstalt kann von den Instituten
k) § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
nach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für
dung mit Absatz 3 Satz 1, oder § 24a Ab-
die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
sind.“
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit ei-
i) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Herkunftsstaa- ner Rechtsverordnung nach § 24a Ab-
tes“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ satz 5,
ersetzt.
l) § 28 Absatz 1 Satz 1 oder
j) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
m) § 53a Satz 2 oder Satz 5,
„(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
nach § 44 über eine Zweigniederlassung anord-
verordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1, eine
net, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständi-
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzu-
oder nicht rechtzeitig erstattet,
hören. Die Informationen und Erkenntnisse, die
durch die Prüfung gewonnen werden, sind den 2. einer Rechtsverordnung nach
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaa- a) § 2c Absatz 1 Satz 3 oder
tes mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für die Ri-
b) § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
sikobewertung des Mutterinstituts oder für die
oder § 48 Absatz 1 Satz 1 oder
Stabilität des Finanzsystems des Herkunftsmit-
gliedstaates.“ c) einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung
87. § 53d wird wie folgt geändert:
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einlagen-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf
kreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti-
diese Bußgeldvorschrift verweist,
tute“ ersetzt.
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
b) In Absatz 3 werden die Wörter „von den Absät-
zen 1 und 2“ durch die Wörter „von Absatz 1 und a) § 2c Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 2
§ 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf- Satz 1,
sichtsgesetzes“ ersetzt. b) § 6a Absatz 1,
88. In § 53k werden nach dem Wort „gibt“ die Wörter c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1,
„25a Absatz 2 Satz 6, 7 und Absatz 3 Satz 1“ ge-
d) § 12a Absatz 2 Satz 1,
strichen und die Wörter „25b Absatz 3 Satz 1 und 2
Absatz 4“ eingefügt. e) § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
89. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 36 Abs. 1 f) § 25a Absatz 2 Satz 2,
oder 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 g) § 25b Absatz 4 Satz 1,
Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. h) § 25g Absatz 6,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: i) § 26a Absatz 2 Satz 1,
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich j) § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 erster
oder fahrlässig Halbsatz oder Absatz 2 Satz 1 oder Ab-
1. entgegen satz 5 Satz 5,
a) § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder Satz 6, k) § 45a Absatz 1 Satz 1,
b) § 2c Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4, l) § 45b Absatz 1 oder
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
m) § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung 16. entgegen
mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, a) § 44 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
zuwiderhandelt, mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,
4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 b) § 44 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3
Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt, oder Absatz 5 Satz 4,
5. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Kredit c) § 44b Absatz 2 Satz 2 oder
gewährt,
d) § 44c Absatz 5 Satz 1, auch in Verbin-
6. entgegen § 22i Absatz 3, auch in Verbindung dung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-
mit § 22n Absatz 5 Satz 4, eine Leistung vor- mer 8,
nimmt,
eine Maßnahme nicht duldet,
7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
17. entgegen § 44 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-
bindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-
nannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzei-
mer 4, einen Hinweis nicht, nicht richtig,
tig vornimmt oder
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit auf-
nimmt.“
8. entgegen § 23a Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, c) Absatz 3 wird aufgehoben.
einen Kunden, die Bundesanstalt oder die d) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 5 einge-
Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, fügt:
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, „(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 eine Datei Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
führt, und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5 nicht ge- ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
währleistet, dass die Bundesanstalt Daten 27.6.2013, S. 1) oder gegen § 1a in Verbindung
jederzeit automatisch abrufen kann, mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
11. entgegen
a) § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, 1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsver- den Kapitalbetrag von Instrumenten des har-
ordnung nach Absatz 3 Satz 1, jeweils ten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt,
auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 2. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
Satz 1 Nummer 6, oder Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-
b) § 26 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Ab- mente des harten Kernkapitals vornimmt,
satz 3 3. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
eine Finanzinformation, einen Jahresab- Ziffer ii oder Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l
schluss, einen Lagebericht, einen Prüfungs- Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
bericht, einen Konzernabschluss oder einen ten Ausschüttungen auf Instrumente des
Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht harten oder zusätzlichen Kernkapitals vor-
vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, nimmt,
12. entgegen § 25l Nummer 1 eine Korrespon- 4. entgegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe i In-
denzbeziehung oder eine sonstige Ge- strumente des zusätzlichen Kernkapitals
schäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelge- kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft,
sellschaft aufnimmt oder fortführt, 5. entgegen Artikel 63 Buchstabe j Instrumente
13. entgegen § 25l Nummer 2 erster Halbsatz des Ergänzungskapitals kündigt, zurückzahlt
ein Konto errichtet oder führt, oder zurückkauft,
14. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Ab- 6. entgegen Artikel 94 Absatz 3 Satz 1 die
satz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 94
Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht recht-
15. entgegen zeitig mitteilt,
a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung 7. entgegen Artikel 99 Absatz 1 über die Ver-
mit § 44b Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Ab- pflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht rich-
satz 3 Satz 1 Nummer 8, tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
b) § 44 Absatz 2 Satz 1 oder Meldung erstattet,
c) § 44c Absatz 1, auch in Verbindung mit 8. entgegen Artikel 101 Absatz 1 die genannten
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll- oder nicht rechtzeitig übermittelt,
ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 9. entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll- Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, mitteilt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3443
10. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröf-
der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht fentlicht,
vollständig oder nicht hinreichend nach- 27. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort
weist, bezeichneten Genehmigungen enthaltenen
11. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
Vorhandensein von Systemen nicht, nicht ständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
richtig oder nicht vollständig nachweist, 28. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 2
12. entgegen Artikel 246 Absatz 3 Satz 2 das Satz 1 und 2 die dort genannten Informatio-
Gebrauchmachen von der in Satz 1 genann- nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht nicht rechtzeitig veröffentlicht oder
vollständig mitteilt, 29. entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort ge-
13. entgegen Artikel 263 Absatz 2 Satz 2 die nannten Informationen nicht, nicht richtig,
dort genannten Tatsachen nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-
oder nicht vollständig mitteilt, legt.
14. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfül- Die Bestimmungen des Satzes 1 gelten auch für
lung der Anforderungen nicht oder nicht ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsin-
rechtzeitig mitteilt, stitut im Sinne des § 1a.“
15. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen folgt gefasst:
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig „(6) Die Ordnungswidrigkeit kann
nachweist, 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3
16. entgegen Artikel 394 Absatz 1 bis 3 eine Buchstabe a und f, Nummer 4 und Num-
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig mer 12, des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7,
oder nicht rechtzeitig erstattet, 8, 16, 17, 20, 21 und 24 bis 29 mit einer Geld-
buße bis zu fünf Millionen Euro,
17. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung 2. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3
eingeht, Buchstabe k mit einer Geldbuße bis zu fünf-
hunderttausend Euro,
18. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die
Höhe der Überschreitung und den Namen 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, Buchstabe a, b und h, Nummer 2 Buch-
nicht vollständig oder nicht unverzüglich stabe a, Nummer 3 Buchstabe b bis e, g bis j
meldet, und l, Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14 mit
einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
19. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den
Euro und
Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich meldet, 4. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro geahndet werden.“
20. entgegen Artikel 405 Absatz 1 Satz 1 dem
Kreditrisiko einer Verbriefungsposition aus- f) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
gesetzt ist, und 8 angefügt:
21. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wieder- „(7) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen
holt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrig-
dort bezeichneten Höhe nicht hält, keit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
Höchstmaß nach Absatz 6 hierzu nicht aus, so
22. entgegen Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz kann es für juristische Personen oder Personen-
die Nichteinhaltung oder das erwartete vereinigungen bis zu einem Betrag in folgender
Nichteinhalten der Anforderungen nicht, Höhe überschritten werden:
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht un-
verzüglich mitteilt, 1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des Un-
ternehmens im Geschäftsjahr, das der Ord-
23. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz nungswidrigkeit vorausgeht, oder
einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
2. das Zweifache des durch die Zuwiderhand-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
lung erlangten Mehrerlöses.
24. entgegen Artikel 415 Absatz 1 oder Absatz 2
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswid-
die dort bezeichneten Informationen über die
rigkeiten bleibt unberührt.
Liquiditätslage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig meldet, (8) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Ab-
satzes 7 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag
25. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Satz 1 oder der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Unterabsatz 2 Informationen über die Ver- stabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungsle-
schuldungsquote und deren Elemente nicht, gungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-
nicht richtig oder nicht vollständig übermit- sung genannten Erträge einschließlich der Brut-
telt, toerträge bestehend aus Zinserträgen und ähn-
26. entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort be- lichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen
zeichneten Informationen nicht, nicht richtig, Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/fest-
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
verzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus raums oder den Fortgang einer strafrechtlichen
Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 Ermittlung erheblich gefährden würde oder
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, 3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Per-
abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt sonen einen unverhältnismäßig großen Schaden
auf diese Erträge erhobener Steuern. Handelt es zufügen würde.
sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunter-
nehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzu- Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in
stellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange
im konsolidierten Abschluss des Mutterunter- von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen,
nehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf ano-
ist.“ nymer Basis weggefallen sind.
(5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
90. In § 60a Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „In-
gen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der
haber“ das Wort „oder“ durch ein Komma und wer-
Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sol-
den die Wörter „von Instituten“ durch die Wörter
len mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der
„oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeld-
gane von Instituten oder Finanzholding-Gesell-
entscheidung auf den Internetseiten der Bundesan-
schaften“ ersetzt.
stalt veröffentlicht bleiben.“
91. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:
92. Die §§ 64b und 64d werden aufgehoben.
„§ 60b 93. § 64e Absatz 5 wird aufgehoben.
Bekanntmachung von Maßnahmen 94. § 64h wird wie folgt geändert:
(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch
oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts
die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.
oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig
gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Versto- c) Absatz 6 wird aufgehoben.
ßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen 95. § 64m wird aufgehoben.
Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der
96. Nach § 64q wird folgender § 64r eingefügt:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und
jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei- „§ 64r
dung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüg- Übergangsvorschriften
lich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt ma- zum CRD IV-Umsetzungsgesetz
chen und dabei auch Informationen zu Art und Cha-
(1) § 8 Absatz 3 Satz 7 in der ab dem 1. Januar
rakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bun-
2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2015
desanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unbe-
oder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2
rührt.
der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem
(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar ge- Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzuwen-
wordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Ab- den. Bis zum 31. Dezember 2014 oder dem Ablauf
satz 4c darf keine personenbezogenen Daten ent- des im vorgenannten Rechtsakt bestimmten Zeit-
halten. raums ist § 8 Absatz 3 Satz 7 in der bis zum 31. De-
(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldent- zember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwen-
scheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Ab- den.
satz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche (2) § 8f ist ab dem 1. Januar 2015 oder, sofern
Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2 der Richt-
der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder linie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem Ablauf des
mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über dort bestimmten Zeitraums, spätestens aber ab
den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich ge- dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
fährden oder eine solche Bekanntmachung den Be- (3) § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 in der ab
teiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist nur bis zum
zufügen würde. 1. Januar 2016 anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig (4) Der Abzug des Unterschiedsbetrages nach
gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar ge- § 10a Absatz 4 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2014
wordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von geltenden Fassung ist im Zeitraum vom 1. Januar
Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf 2014 bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt vorzu-
anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine nehmen:
Bekanntmachung nach Absatz 1
1. vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 zu
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen 80 Prozent vom Kernkapital der Gruppe gemäß
verletzt oder eine Bekanntmachung personen- Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
bezogener Daten aus sonstigen Gründen unver- zu 20 Prozent vom harten Kernkapital der
hältnismäßig wäre, Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepu- Nr. 575/2013;
blik Deutschland oder eines oder mehrerer Mit- 2. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015
gliedstaaten des Europäischen Wirtschafts- zu 60 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3445
mäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 3. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. De-
und zu 40 Prozent vom harten Kernkapital der zember 2018
Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem
Nr. 575/2013; Kernkapital zu halten und beträgt 1,875 Pro-
3. vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zent der gesamten risikogewichteten Forde-
zu 40 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge- rungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß
mäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
und zu 60 Prozent vom harten Kernkapital der Nr. 575/2013;
Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) b) beträgt der institutsspezifische antizyklische
Nr. 575/2013; Kapitalpuffer 75 Prozent des nach § 10d
vorzuhaltenden institutsspezifischen anti-
4. vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zyklischen Kapitalpuffers, also höchstens
zu 20 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge- 1,875 Prozent dieser Gesamtsumme, sodass
mäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
und zu 80 Prozent vom harten Kernkapital der forderung abzüglich des auf den Kapitalpuffer
Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) für systemische Risiken entfallenden Betrags
Nr. 575/2013. zwischen 1,875 Prozent und 3,750 Prozent
(5) Die §§ 10c und 10d in der ab dem 1. Januar der gesamten risikogewichteten Forderungs-
2014 geltenden Fassung sind erstmals ab dem beträge der Institute liegt.
1. Januar 2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit (6) § 10e Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2014
vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar
sind die in Satz 1 genannten Vorschriften mit den 2015 anzuwenden.
folgenden Maßgaben anzuwenden:
(7) § 10f Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014
1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. De- geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar
zember 2016 2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit vom 1. Ja-
nuar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 ist die in
a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Satz 1 genannte Vorschrift mit den folgenden Maß-
Kernkapital zu halten und beträgt 0,625 Pro- gaben anzuwenden:
zent der gesamten risikogewichteten Forde-
1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. De-
rungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß
zember 2016 beträgt der Kapitalpuffer für global
Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
systemrelevante Institute 25 Prozent des nach
Nr. 575/2013;
§ 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-
b) beträgt der institutsspezifische antizyklische puffers für global systemrelevante Institute;
Kapitalpuffer 25 Prozent des nach § 10d vor- 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. De-
zuhaltenden institutsspezifischen antizykli- zember 2017 beträgt der Kapitalpuffer für global
schen Kapitalpuffers, also höchstens 0,625 systemrelevante Institute 50 Prozent des nach
Prozent dieser Gesamtsumme, sodass die § 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-
geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforde- puffers für global systemrelevante Institute;
rung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für
systemische Risiken entfallenden Betrags 3. im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. De-
zwischen 0,625 Prozent und 1,25 Prozent zember 2018 beträgt der Kapitalpuffer für global
der gesamten risikogewichteten Forderungs- systemrelevante Institute 75 Prozent des nach
beträge der Institute liegt. § 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-
puffers für global systemrelevante Institute.
2. Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. De- (8) § 10g in der ab dem 1. Januar 2014 gelten-
zember 2017 den Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2016
a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem anzuwenden.
Kernkapital zu halten und beträgt 1,25 Pro- (9) § 10i in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden
zent der gesamten risikogewichteten Forde- Fassung gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
rungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in Ab-
Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) satz 5 und 7 geregelten Pufferbeträge.
Nr. 575/2013;
(10) § 14 Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014
b) beträgt der institutsspezifische antizyklische geltenden Fassung ist für die nachfolgend genann-
Kapitalpuffer 50 Prozent des nach § 10d vor- ten Übergangszeiträume jeweils mit folgenden
zuhaltenden institutsspezifischen antizykli- Maßgaben anzuwenden:
schen Kapitalpuffers, also höchstens 1,25 1. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014
Prozent dieser Gesamtsumme, sodass die beträgt die Millionenkreditmeldegrenze 1,5 Mil-
geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforde- lionen Euro; dies gilt auch für die Meldung von
rung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für Gemeinschaftskrediten.
systemische Risiken entfallenden Betrags
zwischen 1,25 Prozent und 2,50 Prozent der 2. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014
gesamten risikogewichteten Forderungsbe- gelten
träge der Institute liegt. a) Kreditzusagen,
3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
b) Anteile an anderen Unternehmen unabhängig zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter
von ihrem Bilanzausweis, anzuwenden.
c) Bilanzaktiva, die nach Artikel 36 in Verbin- (17) Bei der Anwendung der Übergangsvor-
dung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a schriften des Artikels 484 Absatz 5 der Verordnung
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten (EU) Nr. 575/2013 sind bis zum 31. Dezember 2021
Kernkapital abgezogen werden und die Regelungen der Zuschlagsverordnung in der im
d) Wertpapiere des Handelsbestandes Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7610-2-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
nicht als Kredite im Sinne des § 14 Absatz 1; die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezem-
§ 20 bleibt unberührt. Die Deutsche Bundesbank ber 1984 (BGBl. I S. 1727) geändert und durch Ar-
kann ab dem 1. Januar 2015 von den am Millio- tikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. August 2013
nenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh- (BGBl. I S. 3395) aufgehoben worden ist, weiter an-
men diejenigen Stammdateninformationen ver- zuwenden.
langen, die notwendig sind, um die mit Ablauf
der Übergangsfrist neu zu meldenden Millionen- (18) Für Kreditinstitute mit einer ausschließlichen
kreditnehmer zu erfassen. Erlaubnis zum Betreiben der Tätigkeit einer zentra-
len Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
(11) § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 in mer 12 gelten bis zur Entscheidung über die Ertei-
der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind lung einer Zulassung nach Artikel 17 der Verord-
erstmalig ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
(12) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num- ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
mer 16 und Absatz 1a Nummer 5 zur modifizierten Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
bilanziellen Eigenkapitalquote sind letztmalig zu er- register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) die Vor-
statten für die Eigenkapitalverhältnisse am 31. De- schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
zember 2014 beziehungsweise für die bis zu die- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils
sem Tag eingetretenen Veränderungen. in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-
(13) § 25c Absatz 2 in der ab 1. Januar 2014 sung fort.“
geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Sat-
zes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichts- Artikel 2
organen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember Änderung des
2013 bereits innehatte, nicht zur Anwendung. Für Pfandbriefgesetzes
Kreditinstitute, von denen aufgrund einer von der
Bundesanstalt vorgenommenen Beurteilung nach Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
§ 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
des § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25c Ab- vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
satz 2 ab dem 1. Juli 2014. wird wie folgt geändert:
(14) § 25d Absatz 3 in der ab 1. Januar 2014 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Sat- a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
zes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichts- eingefügt:
organen, die das Mitglied des Verwaltungs- und
Aufsichtsorgans am 31. Dezember 2013 bereits in- „§ 4a Umschuldungsklauseln in Staatsanlei-
nehatte, nicht zur Anwendung. Für Kreditinstitute, hen“.
von denen auf Grund einer von der Bundesanstalt b) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden
vorgenommenen Beurteilung nach § 48b Absatz 3 Angaben ersetzt:
eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Ab-
satz 2 ausgehen kann, gilt § 25d Absatz 3 ab dem „§ 31 Ernennung des Sachwalters; Rechte und
1. Juli 2014. Pflichten
(15) CRR-Institute haben die in § 26a Absatz 1 § 31a Vergütung des Sachwalters; Verord-
Satz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben erst- nungsermächtigung“.
mals zum 1. Juli 2014 und danach einmal jährlich c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
offenzulegen. Im Übrigen ist § 26a Absatz 1 Satz 2
„§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umset-
und 3 ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Erlässt
zungsgesetz“.
die Europäische Kommission einen Rechtsakt, der
die Offenlegungspflicht nach Artikel 89 der Richtli- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
nie 2013/36/EU aufschiebt, ist § 26a Absatz 1
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2
Satz 2 und 3 erstmals ab dem 1. Januar 2016 an-
Satz 1“ durch die Wörter „§ 25c Absatz 1 Satz 2“
zuwenden; Satz 1 bleibt unberührt.
ersetzt.
(16) § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der ab dem 1. Ja-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nuar 2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar
2015 oder bei Erlass eines Rechtsakts nach Arti- aa) In Satz 1 werden die Wörter „ernennt das
kel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ab Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf An-
dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzu- trag der Bundesanstalt eine oder zwei geeig-
wenden. Bis zum 31. Dezember 2014 oder dem Ab- nete natürliche Personen als Sachwalter“
lauf des in dem vorgenannten Rechtsakt bestimm- durch die Wörter „ist ein Sachwalter zu er-
ten Zeitraums ist § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der bis nennen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3447
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Sicherungsrechte Forderungen unterschiedlicher
Wörter „das Verfahren der Ernennung und“ Gläubiger sichern, bestimmt sich der Rang einer
eingefügt. zur Deckung bestimmten Forderung nach den Re-
3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „des Kreditwesen- geln des jeweils anwendbaren Rechts.“
gesetzes“ durch die Wörter „den in § 6 Absatz 1 9. In § 19 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die
Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Geset- Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“
zen und Verordnungen“ ersetzt. ersetzt.
4. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Tabelle 1 des a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des Euro- dert:
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni aa) In Buchstabe b wird das Wort „andere“ ge-
2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä- strichen.
tigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung“ durch die bb) In Buchstabe d werden die Wörter „Tabelle 1
Wörter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG“
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen durch die Wörter „Tabelle 1 des Artikels 114
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute ersetzt.
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver- cc) In Buchstabe e werden die Wörter „Tabelle 3
ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG“
27.6.2013, S. 1)“ ersetzt. durch die Wörter „Tabelle 5 des Artikels 121
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
b) In Nummer 3 werden die Wörter „ein der Bonitäts-
ersetzt, werden die Wörter „gleichwertig zur
stufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Ta-
Richtlinie 2006/48/EG“ gestrichen und wird
belle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG
das Komma am Ende durch die Wörter
nach den nationalen Regelungen zugeordnet
„; hierfür gilt Artikel 115 Absatz 4 der Verord-
worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenver-
nung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend,“ er-
einbarung „Internationale Konvergenz der Kapi-
setzt.
talmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des
Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom dd) In Buchstabe f werden die Wörter „des
Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richtlinie
erlassen worden sind“ durch die Wörter „nach 2006/48/EG“ durch die Wörter „der Artikel 117
Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein oder den Europäischen Stabilitätsmechanis-
der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikoge- mus“ ersetzt.
wicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 ee) In Buchstabe h werden die Wörter „des Arti-
oder Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Ver- kels 4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG“
ordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1
ist“ ersetzt. Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ersetzt.
„§ 4a b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach
dem Wort „Die“ die Wörter „in Absatz 1 vorge-
Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen
schriebene“ eingefügt.
Umschuldungsklauseln nach § 4a des Bundes-
11. In § 22 Absatz 6 wird das Wort „wie“ durch das
schuldenwesengesetzes in den Emissionsbedin-
Wort „sowie“ ersetzt.
gungen von Schuldverschreibungen des Bundes
sowie entsprechende Umschuldungsklauseln in 12. In § 26 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die
den Emissionsbedingungen von Schuldverschrei- Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 21 Satz 1“ er-
bungen anderer Schuldner im Sinne des § 20 Ab- setzt.
satz 1 Satz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckung- 13. In § 26b Absatz 5 werden die Wörter „das Register-
nahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, pfandrecht oder die ausländische Flugzeughypo-
§ 19 Absatz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 thek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über
Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder § 26f Rechte an Luftfahrzeugen“ durch die Wörter „das
Absatz 1 Nummer 4 nicht entgegen.“ Registerpfandrecht nach den §§ 31 und 32 des Ge-
6. In § 5 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Gläubiger“ setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder die aus-
durch das Wort „Gläubigern“ ersetzt. ländische Flugzeughypothek“ und wird das Wort
„wie“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
7. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 13 bis 17“
durch die Angabe „§§ 13 bis 16“ ersetzt. 14. In § 26f Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die
Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 26a Satz 1“ er-
8. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- setzt.
gefügt:
15. § 28 wird wie folgt geändert:
„§ 5 Absatz 1a gilt entsprechend, wenn eine
Zweckvereinbarung mehrere Forderungen umfasst. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mehrere zur Deckung bestimmte Forderungen ha- aa) In Nummer 2 werden die Wörter „von bis zu
ben im Zweifel gleichen Rang. Soweit ausländische einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
zwei Jahren“ durch die Wörter „von bis zu b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sechs Monaten, von mehr als sechs Mona- aa) Im einleitenden Satzteil von Satz 1 werden
ten bis zu zwölf Monaten, von mehr als zwölf
nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter
Monaten bis zu 18 Monaten, von mehr als
„nach § 12 Absatz 1“ eingefügt.
18 Monaten bis zu zwei Jahren“ ersetzt.
bb) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
bb) In Nummer 3 am Ende wird das Wort „sowie“ gefasst:
gestrichen.
„a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu
cc) Nummer 4 wird durch die folgenden Num- 300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro
mern 4 bis 11 ersetzt: bis zu 1 Million Euro, von mehr als 1 Mil-
lion Euro bis zu 10 Millionen Euro und
„4. jeweils den Gesamtbetrag der in das De- von mehr als 10 Millionen Euro,“.
ckungsregister eingetragenen Forderun-
cc) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das
gen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
Wort „Wohnungen“ durch das Wort „Eigen-
mer 1, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 26
tumswohnungen“ und das Wort „Einfamili-
Absatz 1 Nummer 2 und § 26f Absatz 1
enhäusern“ durch die Wörter „Ein- und Zwei-
Nummer 2,
familienhäusern“ ersetzt.
5. jeweils den Gesamtbetrag der in das De- dd) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
ckungsregister eingetragenen Forderun- „Forderungen“ die Wörter „sowie der Ge-
gen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num- samtbetrag dieser Forderungen, soweit der
mer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent
Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1 der Forderung beträgt,“ eingefügt, das Wort
Nummer 3 getrennt nach den Staaten, in „dessen“ wird durch das Wort „deren“ er-
denen die Schuldner ihren Sitz haben, setzt und das Wort „sowie“ am Ende wird
und hierzu jeweils zusätzlich den Ge- durch ein Komma ersetzt.
samtbetrag der Forderungen im Sinne
des Artikels 129 der Verordnung (EU) ee) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
Nr. 575/2013, mer 3 eingefügt:
„3. den durchschnittlichen, anhand des Be-
6. jeweils den Gesamtbetrag der in das De- leihungswerts gewichteten Beleihungs-
ckungsregister eingetragenen Forderun- auslauf; werden mehrere auf einem
gen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num- Grundstück lastende Hypotheken zur
mer 3, § 26 Absatz 1 Nummer 4 sowie Deckung genutzt, so ist hiervon nur die-
§ 26f Absatz 1 Nummer 4 getrennt nach jenige mit dem höchsten Beleihungsaus-
den Staaten, in denen die Schuldner lauf zugrunde zu legen; Beleihungsaus-
oder im Fall einer vollen Gewährleistung lauf im Sinne dieses Gesetzes ist das
die gewährleistenden Stellen ihren Sitz prozentuale Verhältnis der nach § 14 zur
haben, Deckung genutzten Hypothek zuzüglich
der ihr vorrangigen und gleichrangigen
7. für die in das Deckungsregister eingetra-
Belastungen zum Beleihungswert, so-
genen Hypotheken nach § 12 Absatz 1
wie“.
auch den Gesamtbetrag der Forderun-
gen, die die Grenzen des § 13 Absatz 1 ff) In Satz 1 wird die bisherige Nummer 3 zu
überschreiten, Nummer 4.
8. für die Nummern 5 und 6 jeweils auch gg) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
den Gesamtbetrag der Forderungen, die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
die Begrenzungen des § 19 Absatz 1, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
und des § 26f Absatz 1 überschreiten,
Wort „Forderungen“ die Wörter „nach § 20
9. den prozentualen Anteil der festverzins- Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
lichen Deckungswerte an der entspre- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „For-
chenden Deckungsmasse sowie den derungen“ die Wörter „sowie der Gesamtbe-
prozentualen Anteil der festverzinslichen trag dieser Forderungen, soweit der jeweilige
Pfandbriefe an den zu deckenden Ver- Rückstand mindestens 5 Prozent der Forde-
bindlichkeiten, rung beträgt,“ eingefügt und wird das Wort
„dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
10. je Fremdwährung den Nettobarwert nach
§ 6 der Pfandbrief-Barwertverordnung d) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
und teil nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter
„nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1“ eingefügt.
11. für die zur Deckung nach § 12 Absatz 1
16. § 30 wird wie folgt geändert:
verwendeten Forderungen auch den vo-
lumengewichteten Durchschnitt der seit a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „dem nach
der Kreditvergabe verstrichenen Lauf- Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernen-
zeit.“ nung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3449
durch die Wörter „dem nach § 31 Absatz 1 und 2 17. § 31 wird wie folgt geändert:
ernannten Sachwalter“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 31
Ernennung des
„Im Fall des Absatzes 1 ist ein Sachwalter zu
Sachwalters; Rechte und Pflichten“.
ernennen; für das Verfahren gilt § 31 Absatz 1
und 2.“ b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
und 2 vorangestellt:
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„(1) Zuständig für die Ernennung des Sach-
„Eine Anfechtung der Handlungen des Sachwal- walters ist das gemäß Absatz 11 zuständige Ge-
ters durch den Insolvenzverwalter der Pfand- richt. Die Bundesanstalt schlägt dem Gericht
briefbank ist ausgeschlossen.“ mindestens eine geeignete natürliche Person
zur Ernennung vor. Das Gericht darf die Ernen-
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Ge- nung einer vorgeschlagenen Person nur versa-
richt des Sitzes der Pfandbriefbank“ durch die gen, wenn die Person zur Übernahme des Amtes
Wörter „Das nach § 31 Absatz 11 zuständige nicht geeignet ist; vor einer Versagung ist die
Gericht“ ersetzt. Bundesanstalt anzuhören. Vor einer vom Vor-
schlag der Bundesanstalt abweichenden Ernen-
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: nung ist die Bundesanstalt ebenfalls zu hören.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „über sie“ durch (2) Das zuständige Gericht kann auf Vor-
die Wörter „über das Vermögen der Pfand- schlag der Bundesanstalt bis zu drei Sachwalter
briefbank mit beschränkter Geschäftstätig- ernennen. Der Vorschlag der Bundesanstalt
keit“ ersetzt. muss bei Benennung mehrerer Sachwalter eine
Regelung der Geschäftsführungs- und Vertre-
bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die tungsbefugnisse enthalten; Absatz 1 Satz 4 gilt
Wörter „die Deckungsmasse“ durch die Wör- entsprechend. Ein Sachwalter kann gleichzeitig
ter „das Vermögen der Pfandbriefbank mit für mehrere Pfandbriefbanken mit beschränkter
beschränkter Geschäftstätigkeit“ ersetzt. Geschäftstätigkeit ernannt werden. Die Vor-
schriften dieses Gesetzes über den Sachwalter
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- gelten für mehrere Sachwalter entsprechend.“
fügt:
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2a und in
„(6a) Im Insolvenzverfahren über das Vermö- Satz 1 werden die Wörter „des Gerichts des Sit-
gen der Pfandbriefbank mit beschränkter Ge- zes der Pfandbriefbank“ durch die Wörter „des
schäftstätigkeit soll das Insolvenzgericht auf An- für die Ernennung zuständigen Gerichts“ ersetzt.
trag der Bundesanstalt die Eigenverwaltung d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2b.
durch den Sachwalter anordnen, es sei denn,
es ist nach den Umständen zu erwarten, dass e) Absatz 4 wird aufgehoben.
die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger f) In Absatz 5 werden die Wörter „; Absatz 4 Satz 2
führen wird. Falls eine solche von der Bundes- Halbsatz 2 gilt entsprechend“ durch die Wörter
anstalt beantragte Anordnung dem einstimmi- „; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes
gen Beschluss eines vorläufigen Gläubigeraus- der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert al-
schusses, sofern ein solcher vorhanden ist, wi- ler Deckungsmassen der Pfandbriefbank“ er-
derspricht, entscheidet das Gericht nach pflicht- setzt.
gemäßem Ermessen auf der Grundlage der von g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
der Bundesanstalt, dem Sachwalter und dem
vorläufigen Gläubigerausschuss mitgeteilten aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
Tatsachen. Im Verfahren der Eigenverwaltung setzt:
bleibt der Sachwalter im Sinne des Absatzes 2 „Bei einer Pflichtverletzung ist er der Pfand-
(Eigenverwalter) für die schuldnerische Pfand- briefbank mit beschränkter Geschäftstätig-
briefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit keit zum Schadensersatz verpflichtet. Eine
geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, so- Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der
weit die Vorschriften der Insolvenzordnung diese Sachwalter bei einer unternehmerischen
Befugnisse nicht beschränken. Die Stellung des Entscheidung vernünftigerweise annehmen
Beirats nach § 31 Absatz 6a bleibt unberührt. durfte, auf der Grundlage angemessener In-
Vor der Bestellung des Sachwalters im Sinne formation zum Wohle der Pfandbriefgläubi-
des § 270c der Insolvenzordnung und des vor- ger zu handeln.“
läufigen Sachwalters im Sinne des § 270a Ab- bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
satz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ist die Bun-
desanstalt zu hören. Neben den gemäß § 272 h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Absatz 1 der Insolvenzordnung Antragsberech- fügt:
tigten ist auch die Bundesanstalt berechtigt, die „(6a) Der Sachwalter kann einen Beirat mit bis
Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung zu fünf sachverständigen Mitgliedern berufen.
zu beantragen. § 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2 Der Beirat berät den Sachwalter. Er gibt sich eine
und die §§ 270b, 276a, 278 Absatz 1 der Insol- Geschäftsordnung. Der Sachwalter kann die Mit-
venzordnung gelten nicht.“ glieder abberufen und neue Mitglieder berufen.
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Für die Vergütung und den Ersatz von Auslagen 19. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30
gilt § 31a Absatz 1 und 2 entsprechend. Das Abs. 4“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 4 Satz 1
Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- und 2“ ersetzt.
tigt, die Vergütung und die Erstattung der Aus- 20. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „dessen Gläu-
lagen der Beiratsmitglieder sowie das hierfür bigern“ durch die Wörter „deren Gläubigern“ er-
maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung setzt.
zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf.“ 21. § 36a wird wie folgt geändert:
i) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange- a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
fügt: gefügt:
„(10) Die Bundesanstalt kann einen Sonder- „Die Übertragungsanordnung kann abweichend
beauftragten gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 des von den Sätzen 1 und 2 auch den unmittelbaren
Kreditwesengesetzes bestellen mit der aus- Übergang der in den Deckungsregistern einge-
schließlichen Aufgabe, die Verwaltung der De- tragenen Werte einschließlich der Werte im
ckungsmasse als Sachwalter vorzubereiten. Der Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen
Sonderbeauftragte darf keine geschäftsführen- Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall
den oder beratenden Aufgaben wahrnehmen. des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe
Im Übrigen gilt § 45c Absatz 1 Satz 3 bis 5, Ab- entsprechend, dass an die Stelle des Sachwal-
satz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes entspre- ters die übernehmende Pfandbriefbank tritt und
chend. Die Bestellung zum Sonderbeauftragten die Abführungspflicht gegenüber der übertra-
ist kein Grund zur Ablehnung der späteren Er- genden Pfandbriefbank unabhängig von ihrer In-
nennung zum Sachwalter durch das zuständige solvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegen-
Gericht, es sei denn, der Sonderbeauftragte hat leistung vorgesehen, gilt darüber hinaus § 30
entgegen den Sätzen 1 und 2 geschäftsführende Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Sind im
oder beratende Aufgaben wahrgenommen. Deckungsregister
(11) Für alle die Ernennung und Stellung des 1. Forderungen gegen Schuldner eingetragen,
Sachwalters betreffenden gerichtlichen Ent- die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat
scheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach der Europäischen Union oder einem anderen
den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Ent- Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
scheidungen ergehen durch Beschluss. Für das ropäischen Wirtschaftsraum haben, oder
Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und 2. Sicherheiten an Grundstücken oder grund-
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der stücksgleichen Rechten, Schiffen oder Flug-
Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Ent- zeugen eingetragen, die ihrerseits außerhalb
scheidungen des Gerichts steht der Bundesan- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
stalt, dem Sachwalter sowie der Pfandbriefbank oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-
die sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt kommens über den Europäischen Wirt-
nicht in den Fällen des § 30 Absatz 6a.“ schaftsraum belegen oder registriert sind,
18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: kann die Übertragung nach Satz 3 jedoch nur in
der Weise erfolgen, dass die Bundesanstalt in
„§ 31a
der Übertragungsanordnung die Rechtsfolge
Vergütung des des § 35 Absatz 2 anordnet und zeitgleich einen
Sachwalters; Verordnungsermächtigung Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellt,
der die übertragenen Werte gemäß § 35 treuhän-
(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
derisch für die übernehmende Pfandbriefbank
seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Ausla-
verwaltet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
gen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem
Wert der Deckungsmasse berechnet, soweit sich b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Verwaltung durch den Sachwalter darauf er- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bestellen“
streckt. Die Kosten der Verwaltung durch den die Wörter „, sofern nicht ohnehin nach Ab-
Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und satz 2 Satz 5 eine vorläufige Bestellung er-
der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Ver- folgen muss“ eingefügt.
mögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-
schäftstätigkeit zu tragen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernen-
nung“ die Wörter „gemäß § 31 Absatz 1
(2) Das für die Ernennung zuständige Gericht und 2“ und nach dem Wort „ist“ die Wörter
setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag „in allen Fällen“ eingefügt.
des Sachwalters fest. Aus der rechtskräftigen Ent-
scheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der 22. In § 37 werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 1
Zivilprozessordnung statt. Satz 1“ die Wörter „, § 36a Absatz 3 Satz 1“ einge-
fügt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, die Vergütung und die Erstattung der 23. § 41 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Auslagen des Sachwalters sowie das hierfür maß- a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Einlagen-
gebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu re- kreditinstituten“ durch die Wörter „Kreditinstitu-
geln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates ten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1
bedarf.“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3451
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils die Angabe
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe
„b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne
„Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
des Artikels 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen 2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
zur Koordinierung der Rechts- und Verwal- Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „des Artikels 4
tungsvorschriften betreffend bestimmte Or- Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europä-
ganismen für gemeinsame Anlagen in Wert- ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
papieren (OGAW) (ABl. L 302 vom über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)“
S. 27) in der jeweils geltenden Fassung han- durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26
delt und die Schuldverschreibungen in einer der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
gemäß Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Auf-
vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-
des Kreditinstituts an die Europäische Kom- pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
mission übersandten Liste enthalten sind,“. Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er-
c) In Buchstabe c werden die Wörter „im Sinne der setzt.
Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wörter „ent- 3. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
sprechend dem Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. „Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft
von Wohnungseigentümern geführt werden, gelten
24. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „An- die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
hang VI der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wör- dass die Mitglieder der Wohnungseigentümerge-
ter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2, Tabelle 5 meinschaft als Kontoinhaber gelten.“
des Artikels 121 Absatz 1, Tabelle 2 des Artikels 116
Absatz 1 oder Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 4. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Einlagenkre-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. ditinstituts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“
und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Ab-
25. § 53 wird wie folgt gefasst: satz“ ersetzt.
„§ 53
Übergangsvorschrift Artikel 4
zum CRD IV-Umsetzungsgesetz Änderung des
§ 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes in der ab Gesetzes über die
dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals Landwirtschaftliche Rentenbank
auf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden. 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel 8 des
§ 28 Absatz 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert
2013 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am worden ist, wird wie folgt geändert:
31. März 2014 endende Quartal und § 28 Absatz 5
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas- 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
sung ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Num- „§ 1a
mer 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,
Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 in der bis zum Haftung des Bundes
31. Dezember 2013 geltenden Fassung letztmalig
Der Bund haftet für die von der Bank aufgenom-
auf das am 31. März 2015 endende Quartal anzu-
menen Darlehen und begebenen Schuldverschrei-
wenden.“
bungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Ter-
mingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere
Artikel 3 Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, so-
Änderung des weit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet
Einlagensicherungs- und werden.“
Anlegerentschädigungsgesetzes
2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das „6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt Bundesregierung von den anderen Mitgliedern
geändert: des Verwaltungsrates hinzugewählt werden.“
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
Änderung des
tute“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute“ er-
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
setzt und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch
das Wort „Absatz“ sowie die Angabe „Nr.“ jeweils Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
durch das Wort „Nummer“ ersetzt. 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
1. In § 8a Absatz 1 Satz 9 werden nach den Wörtern (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
„unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Num- 3. In § 340c Absatz 3 werden nach den Wörtern „des
mer 1 Satz 6“ die Wörter „und Nummer 1b“ einge- Gesetzes über das Kreditwesen“ die Wörter „in der
fügt. bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“
2. In § 8a Absatz 4 Satz 1 wird nach Nummer 1a fol- eingefügt.
gende Nummer 1b eingefügt: 4. In § 340i Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a
Abs. 10 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter
„1b. Der Fonds haftet für alle Darlehen, Schuldver-
„Artikels 26 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 der
schreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete
Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
Termingeschäfte, Rechte aus Optionen und an-
dere Kredite an die Abwicklungsanstalt sowie (3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
für Kredite an Dritte, soweit sie von der Abwick- Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
lungsanstalt ausdrücklich gewährleistet wer- S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
den, sofern diese jeweils in dem Zeitraum von vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden
der Abwicklungsanstalt aufgenommen, bege- ist, wird wie folgt geändert:
ben, abgeschlossen, begründet oder auf die 1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
Abwicklungsanstalt übertragen wurden, in dem tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflich-
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1
teter ist. Eine angemessene Garantie im Sinne
Abs. 6 und 7 des Kreditwesengesetzes“ durch die
der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Ri-
Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 und 16 der
sikogewichtung von Risikopositionen gegen-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
über einer Abwicklungsanstalt liegt auch vor,
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
wenn ein Land allein oder gemeinsam mit dem
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-
Fonds unbegrenzt für den Ausgleich von Ver-
papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
lusten einer Abwicklungsanstalt haftet. Rück-
Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und
griffsansprüche zwischen Verlustausgleichsver-
des § 1 Absatz 7 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
pflichteten und gegenüber der Abwicklungsan-
stalt bleiben unberührt und können insbeson- 3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
dere im Statut der Abwicklungsanstalt begrün- durch die Wörter „§ 25b Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
det werden.“ 4. In § 9 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
3. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt: über Bausparkassen“ durch das Wort „Bausparkas-
sengesetzes“, die Wörter „§ 2 Abs. 4 und 5 des Kre-
„(3) Für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflich- ditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4
tungen einer landesrechtlichen Abwicklungsanstalt des Kreditwesengesetzes“ und die Wörter „Woh-
im Sinne des Absatzes 1 kann das Land eine § 8a nungsgenossenschaften mit Spareinrichtung“ durch
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b Satz 1 entsprechende die Wörter „Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
Haftung vorsehen.“ tung“ ersetzt.
Artikel 6 5. § 33 wird wie folgt geändert:
Folgeänderungen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Fami- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen und 4“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1, 2
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I und § 25e“ ersetzt.
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geändert wor- Abs. 8 des Kreditwesengesetzes“ durch die
den ist, wird wie folgt geändert: Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
1. In Nummer 11 werden nach der Angabe „§§ 22o,“
die Wörter „36 Absatz 3 Satz 2, §“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
2. Nummer 12 wird aufgehoben.
6. In § 33b Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 25a
(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des 7. In § 35 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert: (4) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
1. In § 340 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Einlagen- 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
kreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ satz 55 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
ersetzt. S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 340a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils das
„§ 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wort „Einlagenkreditinstituten“ durch das Wort
Wörter „Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und 2. In § 2 Nummer 8 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor- tute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3453
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Einlagen- und 5“ ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 25
kreditinstituten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu- Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „sowie
ten“ und das Wort „Einlagenkreditinstituts“ durch nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
das Wort „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt. Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
(5) In § 21a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über Un- 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
ternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I nung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013,
S. 2765), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom S. 1)“ eingefügt.
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wer- (10) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
den die Wörter „§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kre- 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Arti-
ditwesen“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 des Kredit- kel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
wesengesetzes“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung 1. § 1 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der
ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 27
Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parla-
Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
1. § 39 wird wie folgt geändert: Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)“ durch
a) Absatz 10 wird aufgehoben. die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
b) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die Ab-
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
sätze 10 und 11.
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
c) Im neuen Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 11“ Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI.
durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
2. In den Formblättern 2 und 3 wird jeweils in Satz 2 b) In Absatz 9 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze
der Fußnoten 4, 5 und 7 das Wort „Einlagenkredit- ersetzt:
institute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ er-
setzt. „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer
(7) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandels-
folgt geändert: gesetzes sowie § 32 Absatz 2 und 3 in Ver-
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 20a des bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Artikels 129 satz 5 Nummer 1 des Investmentgesetzes ent-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen sprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimm-
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über rechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rah-
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert- men des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1
papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes hal-
Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er- ten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht
setzt. ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Ge-
2. In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „7 bis 9“ schäftsführung des Emittenten einzugreifen, und
durch die Angabe „7 bis 8e, 9“, die Angabe „11 sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeit-
bis 14“ durch die Angabe „11 bis 13“, werden die punkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehal-
Wörter „25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8“ durch die tenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten
Wörter „25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2“, Personen und Unternehmen im vollen Umfang
wird die Angabe „§§ 25b bis 25h“ durch die Angabe zuzurechnen.“
„§§ 25f bis 25l“ und die Angabe „47 bis 49“ durch c) In Absatz 9a werden die Wörter „das in § 10 Ab-
die Angabe „47, 48, 49“ ersetzt. satz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kredit-
(8) Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs- wesengesetzes definierte Kernkapital“ durch die
gesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), Wörter „das Kernkapital im Sinne des § 10 Ab-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De- satz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kredit-
zember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wesengesetzes in der bis zum 31. Dezember
wird wie folgt geändert: 2013 geltenden Fassung“ ersetzt.
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „1b Satz 2“ durch die 2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
Angabe „4“ ersetzt. stimmungen“ die Wörter „zu verhindern oder“ einge-
fügt.
2. In § 7f Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „1b Satz 2“
durch die Angabe „4“ ersetzt. 3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „9 Abs. 1 Satz 2
(9) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanz- bis 8 und Abs. 2“ durch die Wörter „9 Absatz 1 Satz 2
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 bis 8 und Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 4. In § 9 Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) „§ 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“ durch
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10a Abs. 6, 7 die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Ver-
und 11, § 13b Abs. 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 4 ordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
5. § 12 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 575/2013“ eingefügt.
Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 2a und 2b des Kredit- 2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 und in § 11 Absatz 9 Num-
wesengesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 10 mer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort
Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kre- „Kreditinstitut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4
ditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
2013 geltenden Fassung“ ersetzt. 575/2013“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Anforderun- 3. In § 18 Absatz 6 wird die Angabe „25c bis 25h“
gen des § 2a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengeset- durch die Angabe „25g bis 25l“ ersetzt.
zes eingehalten werden“ durch die Wörter „die 4. In § 23 Nummer 3 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“
Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a durch die Angabe „§ 25c Absatz 1“ ersetzt.
des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 5. In § 24 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
Nr. 575/2013 gegeben sind“ ersetzt. „Kreditinstituts“ und in § 24 Absatz 1 Nummer 2
sowie in § 25 Absatz 2 Nummer 1 werden nach
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dem Wort „Kreditinstitut“ jeweils die Wörter „im
„Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Ver-
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes haben, müs- ordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.
sen neben den Eigenkapitalanforderungen nach
6. In § 39 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter
diesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderun-
„Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parla-
gen nach den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
(EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwe-
angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpa-
sengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 24
pierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermit-
30.6.2006, S. 201)“ durch die Wörter „die Verord-
teln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser
nung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
Artikel ausgenommen sind.“
7. In § 51 Absatz 8 werden die Wörter „25c bis 25h“
6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10
durch die Wörter „25g bis 25l“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kredit-
wesengesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 8. § 68 wird wie folgt geändert:
Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesenge- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
setzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden tut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Fassung“ ersetzt. Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
7. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25c Absatz 1 eingefügt und die Wörter „Richtlinie 2006/48/EG
Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f, des Europäischen Parlaments und des Rates
§ 25h und § 25i“ durch die Wörter „25g Absatz 1 vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und
Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j, Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
25l und 25m“ ersetzt. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)“ durch die Wörter
„Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-
8. In § 29 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 1
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
ter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
(EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
9. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe „§ 25i linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 25m Absatz 4“ er- linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176
setzt. vom 27.6.2013, S. 338)“ ersetzt.
(11) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1981) wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert: die Wörter „CRR-Kreditinstitut im Sinne des
a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ er-
Absatz 3a des Kreditwesengesetzes“ durch die setzt.
Wörter „Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis d bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 bis 4 der das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 9. § 80 wird wie folgt geändert:
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kre-
Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom ditinstitut“ die Wörter „im Sinne des Arti-
27.6.2013, S. 1)“ ersetzt. kels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
b) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt und die Wörter
des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ar- „Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wörter
tikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er- „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.
setzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 4
c) In Nummer 30 werden nach dem Wort „Kredit- Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch
institut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4 die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3455
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt, Angabe „§ 1 Abs. 3d Satz 4“ durch die Wörter
die Wörter „Artikel 20 Absatz 1 der Richt- „§ 1 Absatz 3d Satz 6“ und die Angabe „§ 1
linie 2006/49/EG“ durch die Wörter „Arti- Abs. 3d Satz 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3d
kel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er- Satz 4“ ersetzt.
setzt und die Wörter „Artikel 9 der Richtli- b) In Nummer 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
nie 2006/49/EG“ durch die Wörter „Artikel 28 tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.
2. § 111f Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“
durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut im Sinne a) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort
des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ „Einlagenkreditinstitut“ durch das Wort „CRR-
ersetzt. Kreditinstitut“ ersetzt.
10. In § 198 Nummer 4 Buchstabe b werden die b) In Nummer 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
Wörter „Anhang VI Teil 1 Nummer 9 der Richt- tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“ er-
linie 2006/48/EG“ durch die Wörter „Artikel 115 Ab- setzt.
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. (14) Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung
(12) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- S. 454), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
zes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 25i Ab- 1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange-
satz 2, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 25m Absatz 2, 4 fügt:
und 5“ ersetzt. „(Bausparkassengesetz – BauSparkG)“.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
a) In Satz 1 wird die Angabe „von § 25d“ durch die Komma und werden die Wörter „des Gesetzes über
Angabe „des § 25h“ ersetzt. das Kreditwesen“ durch die Wörter „des Kreditwe-
sengesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25d“ durch die An- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
gabe „§ 25h“ ersetzt. 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-
3. In § 7 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“ ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt. der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom
4. § 12 wird wie folgt geändert: 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe 3. § 8 wird wie folgt geändert:
„Abs. 1 oder Abs. 2“ und die Angabe „Abs. 3“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetzes über
gestrichen und die Wörter „§ 1 Abs. 20 Satz 1 das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 gesetzes“ ersetzt.
Absatz 20 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über
setzes“ ersetzt. das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25c, 25d gesetzes“, wird das Wort „ihm“ durch das Wort
und 25f“ durch die Angabe „§§ 25g, 25h und 25j“ „ihr“ und werden die Wörter „Gesetz über das
ersetzt. Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesenge-
5. § 16 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: setz“ ersetzt.
„Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 4. In § 9 Absatz 2 Satz 2, den §§ 11, 12 Absatz 5, § 16
Buchstabe g und h, Nummer 8a und 9 kann die Aus- Absatz 3 und § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wör-
übung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn ter „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das Wort
der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Num- „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
mer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12 oder die mit der Lei- 5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch
tung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person ein Komma und die Wörter „des Gesetzes über das
vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmun- Kreditwesen“ durch die Wörter „des Kreditwesen-
gen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder ge- ersetzt.
gen Anordnungen der zuständigen Behörde versto- (15) § 1 Absatz 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-
ßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Be- Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
hörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
nachhaltig ist.“ vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden
(13) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas- ist, wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 oder
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge- Abs. 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 7, 7a oder 8“
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) geändert ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In Nummer 2 werden die Wörter „von § 10 Abs. 2a
1. § 5a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Kreditwesengesetzes“ durch
a) In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti- die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der
tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 10 und 10a des
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert- Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Arti-
papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er- ersetzt.
setzt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 10a des
(16) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom Kreditwesengesetzes“ die Wörter „in Verbindung
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das durch Artikel 26a mit den Artikeln 11 bis 24 der Verordnung (EU)
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän- Nr. 575/2013“ eingefügt.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
1. § 2 wird wie folgt geändert: „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „der Verordnung
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Einlagen- (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.
kreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti- 5. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
tute“ ersetzt. „§ 25a Absatz 1“ die Wörter „und 2“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „2006/48/EG des 6. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „er“ durch
Europäischen Parlaments und des Rates vom die Wörter „bei der“ und die Angabe „6 und 7“ durch
14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung die Angabe „4 und 5“ ersetzt.
der Tätigkkeit der Kreditinstitute (Neufassung),
2006/49/EG des Europäischen Parlaments und 7. § 33 wird wie folgt geändert:
des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemes- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 13 bis 13b,
sene Eigenkapitalausstattung von Wertpapier- 19 und 20 des Kreditwesengesetzes“ durch die
firmen und Kreditinstituten“ durch die Wörter Wörter „Artikeln 387 bis 403 in Verbindung mit
„Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par- Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über § 13 des Kreditwesengesetzes“, wird die An-
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten gabe „22“ durch die Angabe „13“ und werden
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten die Wörter „§ 19 Absatz 2 des Kreditwesengeset-
und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt- zes“ durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Num-
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt- mer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er-
linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABI. L 176 setzt.
vom 27.6.2013, S. 338), Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und b) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 10 und 10a
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsan- des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ar-
forderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfir- tikel 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
men und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. ersetzt.
646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), Richt-
linie“ ersetzt. Artikel 7
c) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden die Aufhebung von
Wörter „§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes“ Rechtsverordnungen
durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18
(1) Die Zuschlagsverordnung in der im Bundesge-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7610-2-6, veröf-
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: fentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2
„Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach der Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I
Absatz 3 Nummer 1 als Mutterunternehmen, sofern S. 1727) geändert worden ist, wird aufgehoben.
sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 (2) Die Konzernabschlussüberleitungsverordnung
Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er- vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150), die durch Arti-
füllen.“ kel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2126)
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: geändert worden ist, wird aufgehoben.
„Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen
Artikel 8
nach Absatz 3 Nummer 1 als Tochterunterneh-
men, sofern sie die Voraussetzungen des Arti- Weitere Änderungen
kels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) des Kreditwesengesetzes
Nr. 575/2013 erfüllen.“
§ 2 Absatz 9d des Kreditwesengesetzes, das zuletzt
f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
„Abweichend von Satz 1 bestimmt sich eine Betei- wird aufgehoben.
ligung, soweit es Unternehmen im Sinne des Ab-
satzes 3 Nummer 1 betrifft, gemäß Artikel 4 Ab- Artikel 9
satz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. Bekanntmachungserlaubnis
575/2013.“
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „131 der Richt- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
linie 2006/48/EG“ durch die Wörter „115 der Richt- Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
linie 2013/36/EU“ ersetzt. der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung im Bun-
3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: desgesetzblatt bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3457
Artikel 10 7. Artikel 1 Nummer 48 § 25a Absatz 6,
Inkrafttreten 8. Artikel 1 Nummer 58 der Buchstabe b,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 9. Artikel 1 Nummer 84 § 51a Absatz 1 Satz 2 bis 4
und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. und § 51b Absatz 2,
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 10. Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe h § 31 Absatz 6a
1. Artikel 1 Nummer 21 § 10 Absatz 1, Satz 6,
2. Artikel 1 Nummer 22 § 10a Absatz 7, 11. Artikel 2 Nummer 18 § 31a Absatz 3.
3. Artikel 1 Nummer 27 § 13 Absatz 1, (3) Artikel 8 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
4. Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Europäische Kommission einen Bericht nach Artikel 508
Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darüber
vorlegt, ob und wie die Anforderungen an die Liquidi-
5. Artikel 1 Nummer 38 § 22, tätsdeckung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden.
6. Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c die Doppelbuch- Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des
staben aa und bb, Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Gesetz
zum Ausbau der Hilfen für Schwangere
und zur Regelung der vertraulichen Geburt
Vom 28. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Mutter und die für das Kind gewünschten Vorna-
rates das folgende Gesetz beschlossen: men anzugeben.“
3. Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Artikel 1 fügt:
Änderung des „(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Ab-
Staatsangehörigkeitsgesetzes satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wer-
Dem § 4 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschrie-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- benen Angaben aufgenommen. Die zuständige Ver-
mer 102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das waltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 Familiennamen des Kindes.“
(BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird folgender 4. § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
Satz angefügt: fasst:
„Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 „1. als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen
Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ent- § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,
sprechend anzuwenden.“
2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
Artikel 2
Satz 2,“.
Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes Artikel 4
In § 16 Absatz 2 Satz 1 des Melderechtsrahmenge- Änderung der
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Personenstandsverordnung
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-
§ 57 der Personenstandsverordnung vom 22. No-
tikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
vember 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Arti-
S. 730) geändert worden ist, wird vor dem Punkt am
kel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122,
Ende ein Komma und werden die Wörter „es sei denn,
2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die aufgenommene Person ist eine nach § 26 Absatz 4
Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gemel- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dete Schwangere oder die nach § 29 Absatz 2 des a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Schwangerschaftskonfliktgesetzes beteiligte Bera-
„4. dem Familiengericht, wenn
tungsstelle bestätigt, dass die Frau die für den Her-
kunftsnachweis gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des a) das Kind nach dem Tod seines Vaters ge-
Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen An- boren ist,
gaben gemacht hat“ eingefügt. b) es sich um ein Findelkind oder um einen
Minderjährigen handelt, dessen Personen-
Artikel 3 stand nicht zu ermitteln ist, oder
Änderung des c) es sich um ein Kind aus einer vertraulichen
Personenstandsgesetzes Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwan-
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 gerschaftskonfliktgesetzes handelt,“.
(BGBI. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) Komma ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: „7. dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-
„(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht schaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach
nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Ab- § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonflikt-
satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.“ gesetzes vertraulich geboren wurde.“
2. § 18 wird wie folgt geändert: 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Komma ersetzt.
„(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes „5. dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-
sind in der Anzeige auch das Pseudonym der schaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3459
§ 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonflikt- satz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
gesetzes vertraulich geboren wurde.“ S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Absatz 6 wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 werden die folgenden Absätze 4 und 5 an-
a) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein gefügt:
Komma ersetzt. „(4) Der Bund macht die Hilfen für Schwangere
b) Folgende Nummer 20 wird angefügt: und Mütter bekannt; dazu gehört auch der Anspruch
auf anonyme Beratung nach § 2 Absatz 1 und auf
„20. Pseudonym der Mutter im Falle einer ver-
die vertrauliche Geburt. Die Informationen über die
traulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des
vertrauliche Geburt beinhalten auch die Erklärung,
Schwangerschaftskonfliktgesetzes.“
wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind
nach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer
Artikel 5
Anonymität und wie sie schutzwürdige Belange ge-
Änderung des gen die spätere Offenlegung ihrer Personenstands-
Gesetzes über das daten geltend machen kann. Der Bund fördert durch
Verfahren in Familiensachen und in den geeignete Maßnahmen das Verständnis für Eltern,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die ihr Kind zur Adoption freigeben.
§ 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in (5) Der Bund stellt durch einen bundesweiten
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil- zentralen Notruf sicher, dass Schwangere in Kon-
ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBI. I fliktlagen, die ihre Schwangerschaft verheimlichen,
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des jederzeit und unverzüglich an eine Beratungsstelle
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBI. I S. 3395) geän- nach den §§ 3 und 8 vermittelt werden. Er macht
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: den Notruf bundesweit bekannt und betreibt konti-
„(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die nuierlich Öffentlichkeitsarbeit für den Notruf.“
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Ge- 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
burt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das
Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand „(4) Einer Schwangeren, die ihre Identität nicht
nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im preisgeben und die ihr Kind nach der Geburt abge-
Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des ben möchte, ist ein ausführliches ergebnisoffenes
Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, hat das Beratungsgespräch zur Bewältigung der psycho-
Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.“ sozialen Konfliktlage anzubieten. Inhalt des Bera-
tungsgesprächs sind:
Artikel 6 1. geeignete Hilfsangebote zur Bewältigung der Si-
Änderung des tuation und zur Entscheidungsfindung sowie
Bürgerlichen Gesetzbuchs 2. Wege, die der Schwangeren die Aufgabe der
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Anonymität oder ein Leben mit dem Kind ermög-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. I S. 42, lichen.“
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des 3. § 25 wird durch folgenden Abschnitt 6 ersetzt:
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „Abschnitt 6
1. Nach § 1674 wird folgender § 1674a eingefügt: Vertrauliche Geburt
„§ 1674a
§ 25
Ruhen der elterlichen Sorge
der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind Beratung zur vertraulichen Geburt
Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 (1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere,
Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist da-
vertraulich geborenes Kind ruht. Ihre elterliche Sorge rüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt
lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, möglich ist. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung,
dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt
ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.“ und stattdessen die Angaben nach § 26 Absatz 2
Satz 2 macht.
2. Dem § 1747 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
(2) Vorrangiges Ziel der Beratung ist es, der
„Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Ab-
Schwangeren eine medizinisch betreute Entbindung
satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ver-
zu ermöglichen und Hilfestellung anzubieten, so
traulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbe-
dass sie sich für ein Leben mit dem Kind entschei-
kannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die
den kann. Die Beratung umfasst insbesondere:
für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen
Angaben macht.“ 1. die Information über den Ablauf des Verfahrens
und die Rechtsfolgen einer vertraulichen Geburt,
Artikel 7 2. die Information über die Rechte des Kindes; da-
Änderung des bei ist die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft
Schwangerschaftskonfliktgesetzes von Mutter und Vater für die Entwicklung des Kin-
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli des hervorzuheben,
1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 Ab- 3. die Information über die Rechte des Vaters,
3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
4. die Darstellung des üblichen Verlaufs und Ab- (5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort
schlusses eines Adoptionsverfahrens, zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit:
5. die Information, wie eine Frau ihre Rechte gegen- 1. das Pseudonym der Schwangeren,
über ihrem Kind nach einer vertraulichen Geburt 2. den voraussichtlichen Geburtstermin und
unter Aufgabe ihrer Anonymität geltend machen
3. die Einrichtung oder die zur Leistung von Ge-
kann, sowie
burtshilfe berechtigte Person, bei der die Anmel-
6. die Information über das Verfahren nach den dung nach Absatz 4 erfolgt ist.
§§ 31 und 32. (6) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung der
(3) Durch die Information nach Absatz 2 Satz 2 Geburtshilfe, in der die Schwangere geboren hat,
Nummer 2 und 3 soll die Bereitschaft der Schwan- teilt der Beratungsstelle nach Absatz 4 Satz 1 unver-
geren gefördert werden, dem Kind möglichst umfas- züglich das Geburtsdatum und den Geburtsort des
send Informationen über seine Herkunft und die Hin- Kindes mit. Das Gleiche gilt bei einer Hausgeburt für
tergründe seiner Abgabe mitzuteilen. die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Per-
son.
(4) Die Beratung und Begleitung soll in Koopera-
tion mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen. (7) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Fa-
milie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den beur-
(5) Lehnt die Frau eine vertrauliche Geburt ab, so
kundeten Namen des Kindes zusammen mit dem
ist sie darüber zu informieren, dass ihr das Angebot
Pseudonym der Mutter mit.
der anonymen Beratung und Hilfen jederzeit weiter
zur Verfügung steht. (8) Nachrichten der Frau an das Kind werden von
der Beratungsstelle an die Adoptionsvermittlungs-
§ 26 stelle weitergeleitet und dort in die entsprechende
Vermittlungsakte aufgenommen; bei nicht adoptier-
Das Verfahren der vertraulichen Geburt ten Kindern werden sie an das Bundesamt für Fami-
(1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche lie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet.
Geburt, wählt sie
§ 27
1. einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem
sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt Umgang mit dem Herkunftsnachweis
(Pseudonym), und (1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag
mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für
2. je einen oder mehrere weibliche und einen oder
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur si-
mehrere männliche Vornamen für das Kind.
cheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Ge-
(2) Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die burt des Kindes erlangt hat.
Herkunft des Kindes zu erstellen. Dafür nimmt sie (2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
die Vornamen und den Familiennamen der Schwan- schaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt
geren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes
überprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis
Identitätsfeststellung der Schwangeren geeigneten enthält.
Ausweises.
(3) Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag § 28
so zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen Beratungsstellen zur
verhindert wird. Auf dem Umschlag sind zu vermer- Betreuung der vertraulichen Geburt
ken:
(1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 können
1. die Tatsache, dass er einen Herkunftsnachweis die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen,
enthält, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße
2. das Pseudonym, Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Ge-
burt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bie-
3. der Geburtsort und das Geburtsdatum des Kin- ten sowie über hinreichend persönlich und fachlich
des, qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.
4. der Name und die Anschrift der geburtshilflichen (2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt
Einrichtung oder der zur Leistung von Geburts- wohnortnah durchzuführen, können die Beratungs-
hilfe berechtigten Person, bei der die Anmeldung stellen nach den §§ 3 und 8 eine Beratungsfachkraft
nach Absatz 4 erfolgt ist, und nach Absatz 1 hinzuziehen.
5. die Anschrift der Beratungsstelle.
§ 29
(4) Mit dem Hinweis, dass es sich um eine ver-
trauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle Beratung in Einrichtungen
die Schwangere unter deren Pseudonym in einer ge- der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten
burtshilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leis- (1) Der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung
tung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Ent- der Geburtshilfe, die eine Schwangere ohne Fest-
bindung an. Diese Einrichtung oder Person kann die stellung ihrer Identität zur Entbindung aufnimmt,
Schwangere frei wählen. Die Beratungsstelle teilt bei hat unverzüglich eine Beratungsstelle nach den §§ 3
der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 ge- und 8 im örtlichen Einzugsbereich über die Auf-
wählten Vornamen für das Kind mit. nahme zu informieren. Das Gleiche gilt für eine zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3461
Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person bei ei- (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
ner Hausgeburt. schaftliche Aufgaben darf dem Kind bis zum rechts-
(2) Die unterrichtete Beratungsstelle sorgt dafür, kräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Ver-
dass der Schwangeren die Beratung zur vertrau- fahrens nach § 32 keine Einsicht gewähren, wenn
lichen Geburt und deren Durchführung nach Maß- die Mutter eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 ab-
gabe dieses Abschnitts unverzüglich von einer Be- gegeben und eine Person oder Stelle nach Absatz 3
ratungsfachkraft nach § 28 persönlich angeboten Satz 1 benannt hat.
wird. Die Schwangere darf nicht zur Annahme der
Beratung gedrängt werden. § 32
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht auch, Familiengerichtliches Verfahren
wenn die Frau ihr Kind bereits geboren hat.
(1) Verweigert das Bundesamt für Familie und zi-
§ 30 vilgesellschaftliche Aufgaben dem Kind die Einsicht
Beratung nach der Geburt des Kindes in seinen Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 4,
entscheidet das Familiengericht auf Antrag des Kin-
(1) Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kin- des über dessen Einsichtsrecht. Das Familiengericht
des Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 hat zu prüfen, ob das Interesse der leiblichen Mutter
und 3 anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn kein an der weiteren Geheimhaltung ihrer Identität auf-
Herkunftsnachweis erstellt worden ist. grund der durch die Einsicht befürchteten Gefahren
(2) Betrifft die Beratung die Rücknahme des Kin- für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit
des, soll die Beratungsstelle die Mutter über die oder ähnliche schutzwürdige Belange gegenüber
Leistungsangebote für Eltern im örtlichen Einzugs- dem Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Ab-
bereich informieren. Will die Mutter ihr Kind zurück- stammung überwiegt. Ausschließlich zuständig ist
erhalten, soll die Beratungsstelle darauf hinwirken, das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind sei-
dass sie Hilfe in Anspruch nimmt. Die Beratungs- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist eine Zuständig-
stelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfe- keit eines deutschen Gerichts nach Satz 3 nicht ge-
stellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konflikt- geben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
lage an. ausschließlich zuständig.
(2) In diesem Verfahren gelten die Vorschriften
§ 31
des Ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren
Einsichtsrecht des in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Kindes in den Herkunftsnachweis freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
(1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
vertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bun-
(3) Beteiligte des Verfahrens sind:
desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga-
ben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder 1. das Kind,
Kopien zu verlangen (Einsichtsrecht).
(2) Die Mutter kann Belange, die dem Einsichts- 2. das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
recht entgegenstehen, ab der Vollendung des 15. Le- liche Aufgaben,
bensjahres des Kindes unter ihrem Pseudonym nach 3. der nach § 31 Absatz 3 Satz 1 benannte Verfah-
§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Beratungsstelle rensstandschafter.
nach den §§ 3 und 8 erklären. Sie hat dabei die An-
gabe nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zu ma- Das Gericht kann die Mutter persönlich anhören.
chen. Die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsan- Hört es die Mutter an, so hat die Anhörung in Abwe-
gebote auf und erörtert mit ihr mögliche Maßnahmen senheit der übrigen Beteiligten zu erfolgen. Diese
zur Abwehr der befürchteten Gefahren. Sie hat die sind unter Wahrung der Anonymität der Mutter über
Mutter darüber zu informieren, dass das Kind sein das Ergebnis der Anhörung zu unterrichten. Der Be-
Einsichtsrecht gerichtlich geltend machen kann. schluss des Familiengerichts wird erst mit Rechts-
(3) Bleibt die Mutter bei ihrer Erklärung nach Ab- kraft wirksam. Die Entscheidung wirkt auch für und
satz 2, so hat sie gegenüber der Beratungsstelle gegen die Mutter. In dem Verfahren werden keine
eine Person oder Stelle zu benennen, die für den Fall Kosten erhoben. § 174 des Gesetzes über das Ver-
eines familiengerichtlichen Verfahrens die Rechte fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
der Mutter im eigenen Namen geltend macht (Ver- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend
fahrensstandschafter). Der Verfahrensstandschafter anzuwenden.
darf die Identität der Mutter nicht ohne deren Einwil- (4) Erklären sich der Verfahrensstandschafter und
ligung offenbaren. Die Mutter ist von der Beratungs- die Mutter in dem Verfahren binnen einer vom Ge-
stelle darüber zu informieren, dass sie dafür zu sor- richt zu bestimmenden Frist nicht, wird vermutet,
gen hat, dass diese Person oder Stelle zur Über- dass schutzwürdige Belange der Mutter nach Ab-
nahme der Verfahrensstandschaft bereit und für satz 1 Satz 2 nicht vorliegen.
das Familiengericht erreichbar ist. Die Beratungs-
stelle unterrichtet das Bundesamt für Familie und zi- (5) Wird der Antrag des Kindes zurückgewiesen,
vilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich über die kann das Kind frühestens drei Jahre nach Rechts-
Erklärung der Mutter und ihre Angaben zur Person kraft des Beschlusses erneut einen Antrag beim Fa-
oder Stelle. miliengericht stellen.
3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
§ 33 Bund die nach Absatz 1 übernommenen Kosten
Dokumentations- und Berichtspflicht von der Krankenversicherung zurückfordern.
(1) Die Beratungsstelle fertigt über jedes Bera- (4) Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 wer-
tungsgespräch unter dem Pseudonym der Schwan- den dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-
geren eine Aufzeichnung an, die insbesondere Fol- schaftliche Aufgaben übertragen.
gendes dokumentiert: (5) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Fa-
1. die Unterrichtungen nach § 26 Absatz 4 und 5, milie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Fall des
2. die ordnungsgemäße Datenaufnahme nach § 26 Absatzes 3 Namen und Anschrift der Mutter sowie
Absatz 2 sowie die Versendung des Herkunfts- ihr Pseudonym mit.“
nachweises nach § 27 Absatz 1 und
3. die Fertigung und Versendung einer Nachricht Artikel 8
nach § 26 Absatz 8. Evaluierung
Die Anonymität der Schwangeren ist zu wahren. Die Bundesregierung legt drei Jahre nach Inkrafttre-
(2) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, auf der ten des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwan-
Grundlage der Dokumentation die mit der vertrau- gere und zur Regelung der vertraulichen Geburt einen
lichen Geburt gesammelten Erfahrungen jährlich in Bericht zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und
einem schriftlichen Bericht niederzulegen, der über Hilfsangebote vor, die auf Grund dieses Gesetzes er-
die zuständige Landesbehörde dem Bundesamt für griffen wurden. Auf Grundlage dieses Berichts über-
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übermit- prüft die Bundesregierung auch, ob weitere Berichte
telt wird. zu den Auswirkungen des Gesetzes erforderlich sind.
§ 34 Artikel 9
Kostenübernahme Bekanntmachungserlaubnis
(1) Der Bund übernimmt die Kosten, die im Zu-
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
sammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und
und Jugend kann den Wortlaut des Schwangerschafts-
Nachsorge entstehen. Die Kostenübernahme erfolgt
konfliktgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
entsprechend der Vergütung für Leistungen der ge-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
setzlichen Krankenversicherung bei Schwanger-
kannt machen.
schaft und Mutterschaft.
(2) Der Träger der Einrichtung, in der die Geburts- Artikel 10
hilfe stattgefunden hat, die zur Leistung von Ge-
burtshilfe berechtigte Person, die Geburtshilfe ge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
leistet hat, sowie andere beteiligte Leistungserbrin- Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Gleich-
ger können diese Kosten unmittelbar gegenüber zeitig tritt die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der
dem Bund geltend machen. Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskon-
(3) Macht die Mutter nach der Geburt die für den fliktgesetzes vom 9. Juli 2013 (BGBl. I S. 2434) außer
Geburtseintrag erforderlichen Angaben, kann der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3463
Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Vom 29. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Dem § 35b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist,
werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim
Bundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt
werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die
archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und
Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmun-
gen betreffen, gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Das Bundesverfassungsge-
richt behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Bundesarchiv aufbewahrt
wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vor-
rangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umge-
hend zu übersenden.
(6) Die Akten zu Kammerentscheidungen, die nicht zur Veröffentlichung be-
stimmt sind, einschließlich der Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen,
Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen,
können mit Einverständnis des Bundesarchivs nach Ablauf von 30 Jahren ver-
nichtet werden.
(7) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Vorgängen, die
nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, können mit Einver-
ständnis des Bundesarchivs fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden
Verfügung vernichtet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Gesetz
zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG)
Vom 29. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses
rates das folgende Gesetz beschlossen: Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kos-
tenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die
Artikel 1 Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkom-
Änderung des men nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum
Achten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläu-
fig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju- entsprechenden Monatseinkommen ausgegan-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom gen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnitt-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I liche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeb-
S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: lich.“
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum
10. § 94 wird wie folgt geändert:
Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels nach dem
Wort „Leistungen“ das Wort „und“ durch das Wort a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„sowie“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „dieser“ die
2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „und“ Wörter „unabhängig von einer Heranziehung
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maß-
„1685“ die Angabe „und 1686a“ eingefügt. gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ eingefügt
3. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe und das Wort „mindestens“ gestrichen.
„§ 35a Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten-
4. Dem § 83 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: beitrag“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
„Hierzu gehören auch die überregionalen Tätig- b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
keiten der Jugendorganisationen der politischen „Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben
Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.“ oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbei-
5. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort trags abgesehen werden, wenn das Einkommen
„Solange“ die Wörter „in diesen Fällen“ eingefügt. aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der
Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es
6. In § 87c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 155a
sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturel-
Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 155a Absatz 3
len Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbs-
Satz 3“ ersetzt.
tätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle
7. In § 89a Absatz 2 werden nach dem Wort „bleibt“ Engagement im Vordergrund stehen.“
die Wörter „oder wird“ eingefügt.
11. § 98 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
8. In § 92 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
„schwanger ist oder“ die Wörter „der junge Mensch „10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie
oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person“ Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche
eingefügt. Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe
nach § 74 Absatz 6,“.
9. § 93 wird wie folgt geändert:
12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden dem Wort „Leistun-
gen“ die Wörter „Kindergeld und“ vorangestellt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, Art der
aa) Satz 2 wird Satz 4. Maßnahme“ gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die bb) In Nummer 2 wird das Wort „Staatsangehö-
Sätze 2 und 3. rigkeit“ durch das Wort „Migrationshinter-
grund“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Mo-
natseinkommen, das die kostenbeitragspflich- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
tige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, wel- „a) nach nationaler Adoption und internatio-
ches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung naler Adoption nach § 2a des Adoptions-
oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der vermittlungsgesetzes,“.
kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses
Einkommen nachträglich durch das durch- bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b
schnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches und die Wörter „Geburtsmonat und“ werden
die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der gestrichen.
Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3465
dd) Nach Buchstabe c wird folgender Buch- h) In Absatz 9 Nummer 3 Buchstabe d werden
stabe d eingefügt: nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „, Art der Be-
schäftigung“ eingefügt.
„d) zusätzlich bei der internationalen Adop-
tion (§ 2a des Adoptionsvermittlungs- 13. § 100 wird wie folgt geändert:
gesetzes) nach Staatsangehörigkeit vor a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Ausspruch der Adoption und nach Her-
„3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3
kunftsland,“.
und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden
ee) Der bisherige Buchstabe c wird Buch- Person,“.
stabe e.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter „der 14. § 101 wird wie folgt geändert:
Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt gewor-
den ist,“ gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 6a werden die Wörter „, eine Sorge- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
erklärung ersetzt worden ist“ gestrichen. „Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle
zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort 2015 und die Erhebungen nach § 99
„verfügbaren“ durch das Wort „genehmig- Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.“
ten“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Beruf“ die Wörter „, Art der Beschäfti-
gung“ eingefügt. aa) In Nummer 8 werden die Wörter „und 8“ ge-
strichen.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Gefähr-
aaa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende dungseinschätzung“ ein Komma angefügt.
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt: eingefügt:
„f) Monat und Jahr der Aufnahme in „12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene
der Tageseinrichtung.“ Kalenderjahr“.
f) Absatz 7a Nummer 2 wird wie folgt geändert: 15. § 102 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die
durch ein Komma ersetzt. Angabe „4“ ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe h wird angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„h) Monat und Jahr der Aufnahme in Kinder- aa) In Nummer 1 und in Nummer 2 werden je-
tagespflege.“ weils die Wörter „Maßnahmen durchgeführt
werden“ durch die Wörter „Angebote ge-
g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: macht wurden“ ersetzt.
„(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11
„6. die Träger der freien Jugendhilfe für Er-
sowie bei den Erhebungen über Fortbildungs-
hebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie
maßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter aner-
eine Beratung nach § 28 oder § 41 be-
kannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Ab-
treffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie
satz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit,
nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind,
soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal
und nach § 99 Absatz 2, 3, 7 und 9,“.
oder maßnahmenbezogen gefördert werden
oder der Träger eine öffentliche Förderung er- cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
hält, gegliedert nach „7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2
1. Art und Rechtsform des Trägers, Absatz 2 des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach
2. Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
des Angebots; zusätzlich bei schulbezogenen sowie anerkannte Auslandsvermittlungs-
Angeboten die Art der kooperierenden Schule, stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2
3. Alter, Geschlecht sowie Art der Beschäftigung des Adoptionsvermittlungsgesetzes auf-
und Tätigkeit der bei der Durchführung des grund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 3
Angebots tätigen Personen, Nummer 3 des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Num-
4. Zahl, Geschlecht und Alter der Teilnehmen-
mer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Num-
den sowie der Besucher,
mer 2a für die Zahl der ausgesprochenen
5. Partnerländer und Veranstaltungen im In- Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3
oder Ausland bei Veranstaltungen und Projek- Nummer 2b für die Zahl der vorgemerk-
ten der internationalen Jugendarbeit.“ ten Adoptionsbewerber,“.
3466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird die Angabe
„2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
Artikel 2
Artikel 3
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten
In § 54 Absatz 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozi- (1) Artikel 1 Nummer 8 bis 10 und Artikel 2 treten am
algesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes 3. Dezember 2013 in Kraft.
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3467
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 27. August 2013
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 80 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Übergangsregelungen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fällen“ wird ein Komma
eingefügt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenver-
zeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwal-
tungsverfahren Anwendung.“
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung
(DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verord-
nung (EU) Nr. 346/2013“.
bb) Nach der Angabe zu Nummer 4.2 werden die folgenden Angaben ein-
gefügt:
„4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grund-
lage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grund-
lage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013“.
b) In den Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.2.3, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.4.2.1, 4.1.5, 4.1.6,
4.1.7, 4.1.8, 4.1.9, 4.1.10, 4.1.10.1 und 4.1.10.2 wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
c) In Nummer 4.1.2.2.4 werden nach den Wörtern „§ 44 Absatz 3 in Verbin-
dung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB“ die Wörter „; § 44 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 337 und 2 Ab-
satz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Ver-
bindung mit den §§ 338 und 2 Absatz 7 KAGB“ eingefügt.
d) In Nummer 4.1.2.5 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1 KAGB“ durch die
Wörter „§ 44 Absatz 5 Satz 2 KAGB“ ersetzt.
3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
e) Nach Nummer 4.2.2 werden die folgenden Nummern eingefügt:
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand Euro
„4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/20131
4.3.1 Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risi- 3 500
kokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verord- bis
nung (EU) Nr. 345/2013 20 000
4.3.2 Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risiko- 1 000
kapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.3.3 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der 1 000
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bis
15 000
4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/20132
4.4.1 Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales 3 500
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verord- bis
nung (EU) Nr. 346/2013 20 000
4.4.2 Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales 1 000
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.4.3 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der 1 000
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bis
15 000“.
1
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April
2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
2
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April
2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. August 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3469
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 27. August 2013
Auf Grund des § 20 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. Februar
2013 (BGBl. I S. 174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „des § 17 Absatz 7 Satz 1,“ die Wörter
„des § 20 Absatz 6 Satz 1,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. August 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Zentralstellenverordnung
Vom 28. August 2013
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend:
Artikel 1
Die Zentralstellenverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1503) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „500“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „250“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für den ökologischen und kulturellen Bereich sowie den Bereich
des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes er-
füllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von den
Absätzen 1 und 2 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der
letzten zwölf Monate in mindestens drei Bundesländern in einem Umfang,
der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 100 Freiwilligen ent-
spricht, durchgeführt hat.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ die Angabe „oder 3“ einge-
fügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. August 2013
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder