3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
(PolBTLV)
Vom 20. August 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes- leren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder
polizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 eines Landes der Vorbereitungsdienst.
des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu (2) Für die Anwärterinnen und Anwärter für den ge-
gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: hobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bun-
Inhaltsübersicht destag ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundes-
§ 1 Geltung der Bundeslaufbahnverordnung
polizei oder eines Landes der Vorbereitungsdienst.
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 3 Ämter der Laufbahnen
§5
§ 4 Vorbereitungsdienste
§ 5 Einstellung und Abordnung Einstellung und Abordnung
§ 6 Auswahlverfahren und Altersgrenzen (1) Die Einstellung erfolgt durch die Verwaltung des
§ 7 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung Deutschen Bundestages.
§ 8 Laufbahnbefähigung (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden an die
§ 9 Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes zu-
§ 10 Aufstieg ständigen Dienststellen des Bundes oder eines Landes
§ 11 Fachspezifische Qualifizierung abgeordnet.
§ 12 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
§ 13 Übergangsregelungen für den Aufstieg §6
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auswahlverfahren und Altersgrenzen
Anlage (zu § 3)
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Poli-
§1 zeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann ein-
gestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahl-
Geltung der verfahren teilgenommen hat und mindestens 16, aber
Bundeslaufbahnverordnung noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deut-
stimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen schen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolg-
und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundes- reich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat
tag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung. und noch nicht 34 Jahre alt ist.
(2) Das Höchstalter nach Absatz 1 erhöht sich um
§2 Zeiten
Schwerbehinderte Menschen 1. des Mutterschutzes,
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß- 2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre
gabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforde- je Kind, sowie
rungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen 3. der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern,
und Beamte stellt, berücksichtigt werden. Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Le-
benspartner, Geschwister oder Kinder), die einer
§3 Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialge-
Ämter der Laufbahnen setzbuch zugeordnet und von der Bewerberin oder
dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Ver-
Die zu den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes pflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches
beim Deutschen Bundestag gehörenden Ämter und die Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt wor-
ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich den sind; das Höchstalter erhöht sich jedoch insge-
aus der Anlage. samt um höchstens drei Jahre je Angehörige oder
Angehörigen.
§4
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind,
Vorbereitungsdienste darf
(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter für den mitt- 1. zur Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
leren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden,
ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mitt- wer noch nicht 36 Jahre alt ist, und
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2. zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiens- § 10
tes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen wer- Aufstieg
den, wer noch nicht 42 Jahre alt ist.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
(3) Bei besonderem dienstlichen Bedürfnis kann die beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Lauf-
Verwaltung des Deutschen Bundestages Ausnahmen bahn zugelassen werden, wenn sie
von Absatz 1 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Ab-
satz 2 Satz 2 zulassen. 1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit
von mindestens drei Jahren bewährt haben,
(4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Einglie-
derungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldaten- 2. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenom-
versorgungsgesetzes gelten keine Höchstaltersgrenzen. men haben und
3. folgende Altersgrenzen noch nicht erreicht haben:
§7 a) bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Poli-
Gestaltung des zeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch
Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung nicht 57 Jahre alt sind,
(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes für die b) bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren
Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag
Deutschen Bundestag richtet sich nach den Vorschrif- noch nicht 45 Jahre alt sind.
ten, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die Im Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnver-
Anwärterin oder der Anwärter teilnimmt, mit der Maß- ordnung.
gabe, dass mindestens ein Praktikum bei der Polizei
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1, 5
beim Deutschen Bundestag zu absolvieren ist. Die
und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3
Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst
und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß-
beim Deutschen Bundestag ist die Laufbahnprüfung
gabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammen-
des Vorbereitungsdienstes, an dem die Anwärterin oder
arbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer
der Anwärter teilnimmt.
Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden
(2) Für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des kann.
gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen (3) Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizei-
Bundestag gilt Absatz 1 entsprechend. vollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelas-
senen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
§8 beamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des
Laufbahnbefähigung Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des ge-
hobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Das Aufstiegsver-
(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des fahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den
Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg
soll anerkannt werden die Befähigung für die entspre- zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelas-
chende Laufbahn sene Beamte teilnimmt.
1. des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, (4) Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren
2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bun- Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert
des oder eines Landes und zwei Jahre. Die Bewerberinnen und Bewerber absol-
vieren den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung
3. des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.
– Polizeimanagement (Public Administration – Police
Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ent- Management)“ an der Deutschen Hochschule der Poli-
scheidet die Verwaltung des Deutschen Bundestages. zei. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prü-
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren fungsordnung für diesen Studiengang.
Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat (5) Im Übrigen gilt § 41 der Bundeslaufbahnverord-
auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. nung.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivoll-
zugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der § 11
Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durch- Fachspezifische Qualifizierung
laufen. (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverord- beamte können zum Aufstieg in den gehobenen Poli-
nung. zeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag durch
fachspezifische Qualifizierung zugelassen werden, wenn
§9 dafür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht
und sie
Erhaltung der
körperlichen Leistungsfähigkeit 1. das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Poli-
zeihauptmeisters innehaben,
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungs- 2. zu Beginn des Aufstiegsverfahrens noch nicht
fähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. 57 Jahre alt sind,
Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig über- 3. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit
prüft werden. von mindestens drei Jahren bewährt haben,
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4. in der letzten dienstlichen Beurteilung überdurch- (7) Für die Kostenerstattung gilt § 41 der Bundes-
schnittlich gut bewertet worden sind und laufbahnverordnung.
5. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenom-
men haben. § 12
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1 und 6 Übertragung
der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3 und 4 eines Amtes der neuen Laufbahn
der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, § 40 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der
dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizei- vollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissa-
behörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 36 rin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeiober-
Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der kommissars beim Deutschen Bundestag übertragen
Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbe- werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt
sondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungs- einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihaupt-
aufgaben gehört. meisters mit Amtszulage innehaben.
(3) Die fachspezifische Qualifizierung dauert 20 Mo-
nate. Sie umfasst eine fachtheoretische Ausbildung § 13
und eine berufspraktische Einführung. Übergangsregelungen für den Aufstieg
(4) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehr- Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
gänge bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum
und dauert mindestens acht Wochen. Die erfolgreiche Ausbildungs- oder Praxisaufstieg zugelassen sind, sind
Teilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen. für das weitere Verfahren die §§ 15 bis 17 der Verord-
(5) Während der berufspraktischen Einführung wer- nung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
den die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Polizei- beim Deutschen Bundestag in der bis zum 28. August
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag wahr- 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzu-
genommen. Zeiten, in denen Tätigkeiten des gehobe- wenden, dass für die Anrechnung von Zeiten auf die
nen Polizeivollzugsdienstes ausgeübt wurden, können Einführungszeit § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt.
bis zu einer Dauer von 14 Monaten auf die berufs-
praktische Einführung angerechnet werden. Nach Ab- § 14
schluss der berufspraktischen Einführung erhält die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
eine dienstliche Beurteilung, aus der hervorgeht, ob sie in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
oder er sich in der Laufbahn des gehobenen Polizeivoll- bahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen
zugsdienstes beim Deutschen Bundestag bewährt hat. Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), die
(6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qua- zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom
lifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 38 Ab- 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,
satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. außer Kraft.
Berlin, den 20. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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Anlage
(zu § 3)
Zur Laufbahn
Laufbahn Amtsbezeichnung
gehörende Ämter
Mittlerer Besoldungsgruppe A 7* Polizeimeisterin/
Polizeivollzugsdienst Polizeimeister
beim Deutschen beim Deutschen Bundestag
Bundestag
Besoldungsgruppe A 8 Polizeiobermeisterin/
Polizeiobermeister
beim Deutschen Bundestag
Besoldungsgruppe A 9 Polizeihauptmeisterin/
Polizeihauptmeister
beim Deutschen Bundestag
Gehobener Besoldungsgruppe A 9* Polizeikommissarin/
Polizeivollzugsdienst Polizeikommissar
beim Deutschen beim Deutschen Bundestag
Bundestag
Besoldungsgruppe A 10 Polizeioberkommissarin/
Polizeioberkommissar
beim Deutschen Bundestag
Besoldungsgruppe A 11 Polizeihauptkommissarin/
Polizeihauptkommissar
beim Deutschen Bundestag
Besoldungsgruppe A 12 Polizeihauptkommissarin/
Polizeihauptkommissar
beim Deutschen Bundestag
Besoldungsgruppe A 13 Erste Polizeihauptkommissarin/
Erster Polizeihauptkommissar
beim Deutschen Bundestag
Höherer Besoldungsgruppe A 13* Polizeirätin/Polizeirat
Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag
beim Deutschen
Bundestag Besoldungsgruppe A 14 Polizeioberrätin/
Polizeioberrat
beim Deutschen Bundestag
Besoldungsgruppe A 15 Polizeidirektorin/
Polizeidirektor
beim Deutschen Bundestag
* Eingangsamt.
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Verordnung
zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
Vom 20. August 2013
Auf Grund Titel 2
– des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Zulage für Tauchertätigkeit
Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 11. Juni § 7 Allgemeine Voraussetzungen
2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, § 8 Höhe der Zulage
– des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 89 Satz 2 des § 9 Berechnung der Zulage
Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Titel 3
S. 160) sowie
Zulagen für
– des § 28 Absatz 4 Satz 1 und des § 30 Absatz 5 in den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des
§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- sowie für das Erproben besonders gefährlicher
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) Munition
§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoff-
verordnet die Bundesregierung:
ermittler
Titel 4
Artikel 1
Zulage für Tätigkeiten
Änderung der
an Antennen und Antennenträgern;
Erschwerniszulagenverordnung Zulage für Tätigkeiten an Geräten und
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung Geräteträgern des Wetterdienstes und des
Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
des lufthygienischen Überwachungsdienstes
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, § 12 Allgemeine Voraussetzungen
wird wie folgt geändert: § 13 Höhe der Zulage
§ 14 Berechnung der Zulage
1. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „, 10 und 12“ durch
§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern
die Angabe „und 10“ ersetzt. des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes
sowie an Windmasten des lufthygienischen Über-
2. § 21 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. wachungsdienstes
Titel 5
Artikel 2
Zulagen für
Weitere Änderung Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
der Erschwerniszulagenverordnung
§ 16 Zulage für Klimaerprobung
Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: Titel 6
Zulage für
1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
die Pflege Schwerbrandverletzter
„Inhaltsübersicht § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 1 Anwendungsbereich § 17a Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage § 17b Höhe der Zulage
§ 2a Teilzeitbeschäftigung § 17c Ausschluss der Zulage
§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähig-
Abschnitt 2 keit
Einzeln abzugeltende Erschwernisse Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen
Titel 1
§ 18 Entstehen des Anspruchs
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulage-
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen berechtigenden Tätigkeit
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage § 20 (weggefallen)
§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähig- § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst
keit § 22 Zulage für besondere Einsätze
§ 5 Ausschluss der Zulage § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes
§ 6 (weggefallen) Personal
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§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Ab-
Weltkriegen satz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Fried- zes.
rich-Loeffler-Instituts
§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durch-
seegehender Schiffe schnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor
§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter Beginn des Monats, in dem die vorübergehende
U-Boote Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beam-
§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum see- ten oder Soldaten in dem Monat, in dem die
gehender Schiffe vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine
§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.“
anderer Einrichtungen des Bundes
5. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erpro-
bungs- und Güteprüfdienst a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 23h Zulage für Fallschirmspringer „§ 5
§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsiche-
rungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
Ausschluss der Zulage“.
§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen „(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der
§ 23l Zulage für Bergführer Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise
§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.“
§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchs-
arbeiten im Geschäftsbereich des Bundesminis-
6. § 6 wird aufgehoben.
teriums der Verteidigung 7. In der Überschrift des Titels 3 wird das Wort
„Explosivstoffen“ durch das Wort „Sprengstoffen“
Abschnitt 5 ersetzt.
Übergangsregelungen 8. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:
§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisen- „§ 10
bahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
Zulage für das Räumen
§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den
Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schicht- und Vernichten von Munition sowie
dienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden für das Erproben besonders gefährlicher Munition“.
Zeiten“. 9. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
2. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter „§ 11
„neben einer Ausgleichszulage“ gestrichen. Zulage für
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler“.
„§ 2a 10. Die Überschrift des Titels 4 wird wie folgt gefasst:
Teilzeitbeschäftigung „Titel 4
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in Zulage für Tätigkeiten
§ 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 an Antennen und Antennenträgern;
Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen ent- Zulage für Tätigkeiten an Geräten und
sprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten Geräteträgern des Wetterdienstes und des
und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden des lufthygienischen Überwachungsdienstes“.
nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt 11. In § 15 wird in der Überschrift nach dem Wort
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.“ „Wetterdienstes“ das Komma durch das Wort „und“
4. § 4a wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 4a 12. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
Weitergewährung bei „Abschnitt 3
vorübergehender Dienstunfähigkeit Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
(1) Die Zulage wird weitergewährt
1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind § 17a
a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Ab- Allgemeine Voraussetzungen
satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche
b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Zulage, wenn sie
Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversor- 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezo-
gungsgesetzes, gen werden und
2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind 2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst
a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nacht-
des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbin- dienststunden) leisten.
dung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn
Beamtenversorgungsgesetzes oder mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz
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zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Ab-
mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne b) eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Ab-
dieser Vorschrift. satz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes,
§ 17b
2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
Höhe der Zulage
a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27
(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus
des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbin-
1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter dung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro Beamtenversorgungsgesetzes oder
monatlich,
b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Ab-
2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwi- satz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
schen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie zes.
3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durch-
Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat schnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor
mindestens dreimal überwiegend an einem Beginn des Monats, in dem die vorübergehende
Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beam-
herangezogen werden. ten oder Soldaten in dem Monat, in dem die
Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
gewährt. auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine
(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.“
der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 13. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden,
14. § 18 wird wie folgt geändert:
werden jeweils in den folgenden Kalendermonat
übertragen; angefangene Nachtdienststunden wer- a) In der Überschrift wird das Wort „Entstehung“
den anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf durch das Wort „Entstehen“ ersetzt.
135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertrage- b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 bis 26“ durch
nen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe die Wörter „Vorschriften dieses Abschnitts“ er-
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann ver- setzt.
gütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermo-
15. § 19 wird wie folgt geändert:
nat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Unter-
§ 17c brechung“ die Wörter „Weitergewährung bei“
Ausschluss der Zulage eingefügt.
Die Zulage wird nicht gewährt b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereit- aa) In Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen und
schaftsdienst unterschieden wird, wird die Angabe „§§ 20 bis 26“ durch die
Wörter „Vorschriften dieses Abschnitts“ er-
2. folgenden Besoldungsempfängern:
setzt.
a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig
bb) In Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen
sind,
der Nummern 2 bis 6“ durch die Wörter „In
b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6“
im Innendienst leisten, ersetzt.
c) Beamten und Soldaten, die cc) In Satz 3 wird das Wort „Verwendung“ durch
aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten das Wort „Tätigkeit“ ersetzt.
oder c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Aus- „(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
landsverwendungszuschlag nach dem
5. Abschnitt des Bundesbesoldungsge- 1. bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig
setzes erhalten, sind
d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a
schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
durch diese Tätigkeit bedingte besondere zes oder
Dienstplangestaltung bereits anderweitig be- b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des
rücksichtigt ist. § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamten-
versorgungsgesetzes,
§ 17d
2. bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig
Weitergewährung bei sind
vorübergehender Dienstunfähigkeit
a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des
(1) Die Zulage wird weitergewährt § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in
1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3289
satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in glei-
oder cher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zu-
b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c lagenberechtigende Tätigkeit während dieser Mo-
Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungs- nate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der
gesetzes.“ Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten
für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013
16. § 20 wird aufgehoben. auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein
17. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefasst: positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Ab-
„§ 21 satz 4 in der bis zum 30. September 2013 gelten-
den Fassung ist anzuwenden.“
Zulage für den Krankenpflegedienst“.
21. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1
18. In der Überschrift des § 23a werden nach dem Wort Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1
„Zulage“ die Wörter „für Tätigkeiten“ eingefügt. sowie § 23d Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die
19. In der Überschrift des § 23i werden nach dem Wort Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
„Zulage“ die Wörter „für Tätigkeiten“ eingefügt. ersetzt.
20. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:
Artikel 3
„Abschnitt 5
Änderung der
Übergangsregelungen Erholungsurlaubsverordnung
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
§ 24
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
Übergangsregelung S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
für Beamte des Bundeseisenbahn- vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2568) geändert wor-
vermögens und der Postnachfolgeunternehmen den ist, wird wie folgt geändert:
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Ab- 1. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:
satz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. Sep-
„§ 12
tember 2013 geltenden Fassung fort
Zusatzurlaub
1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens,
die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf
einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausge- einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalender-
gliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 monat, wenn sie
Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgeset- 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, werden und
2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verord- 2. im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nacht-
geändert worden ist, und dienststunden) leisten.
2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunter- Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn
nehmen beschäftigt sind. mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste min-
bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung destens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Be-
können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Pro- reitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser
zent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht
1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen,
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- und Nachtdienststunden, die in einem Kalender-
entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes- monat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet
ministerium der Finanzen und dem Bundes- worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalen-
ministerium des Innern, dermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nacht-
dienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis
2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Es wer-
Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung den nur volle Tage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5
des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern. (2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, er-
§ 25 halten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienst-
stunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubs-
Übergangsregelung für jahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub
die Umstellung von den Zulagen für gewährt. Nachtdienststunden, die nicht durch die
Wechselschichtdienst und für Schichtdienst Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abge-
auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten golten sind, und Nachtdienststunden, die in einem
Beamte und Soldaten, die für September 2013 Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus
einen Anspruch auf eine Zulage für Wechsel- geleistet worden sind, werden in das folgende Ur-
schicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 laubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nacht-
oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013 dienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt.
geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die 2. Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen
für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord
Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden
zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen schwimmenden Geräten bereithalten,
wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt
3. Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schif-
entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu
fen oder auf schwimmenden Geräten zur Bord-
berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zu-
und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt
stehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten re-
sind.
gelmäßigen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der
Wochentage, auf die die jeweilige ermäßigte regel- Dauert mindestens ein Viertel der Schichten, die
mäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubs- Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr oder des
jahres verteilt war. Wachdienstes leisten, weniger als 24, aber mehr
als 11 Stunden, erhalten sie für je fünf Monate
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander
Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zu-
anzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt
satzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.“
sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschrei-
ten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertra- 2. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
gene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf über- die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
tragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 ange-
rechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen Artikel 4
weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der An-
spruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub Änderung der
im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5 Arbeitszeitverordnung
bleibt unberührt. Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006
(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
erhöht sich nung vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebens-
jahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubs- 1. In § 2 werden die Nummern 14 und 15 durch fol-
jahres vollenden, um einen Arbeitstag, gende Nummer 14 ersetzt:
2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebens- „14. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr
jahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubs- und 6 Uhr zu leisten ist.“
jahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag. 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 13 „(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit ange-
rechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der
Sonderregelungen für Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe
ehemals bundeseigene Unternehmen erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens
(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktien- 35 Nachtdienststunden geleistet werden.“
gesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgeglie-
dert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Artikel 5
des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. De-
Änderung der
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die In § 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubs-
oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Absatz 1 absehen. 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Arti-
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den kel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann S. 730) geändert worden ist, wird das Wort „Schicht-
die oberste Dienstbehörde dienst“ durch die Wörter „Dienst zu wechselnden
Zeiten“ und werden die Wörter „Schicht- und Nacht-
1. statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entspre- dienstes“ durch die Wörter „Dienstes zu wechselnden
chendem Umfang gewähren oder Zeiten“ ersetzt.
2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.
Artikel 6
§ 14 Änderung der
Zusatzurlaub für Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Beamtinnen und Beamte § 6 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in
in besonderen Verwendungen der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November
Der Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden 2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
Zeiten wird nicht gewährt satz 39 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder
des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schicht- 1. In Satz 1 werden die Wörter „Wechselschicht- oder
plan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schich- Schichtdienstes“ durch die Wörter „Dienstes zu
ten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wechselnden Zeiten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3291
2. In Satz 2 werden die Wörter „Wechselschicht- oder geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Schichtdienst“ durch die Wörter „Dienst zu wech- machen.
selnden Zeiten“ ersetzt.
Artikel 8
Artikel 7
Inkrafttreten
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Artikel 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom (2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. Oktober 2013 in
1. Oktober 2013 an geltenden Fassung sowie den Kraft.
Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung und der (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
Arbeitszeitverordnung in der vom 1. Januar 2014 an 2014 in Kraft.
Berlin, den 20. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung – 3. FlugLSV)
Vom 20. August 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 9 Absatz 6 wohnbereich auch dann auf, wenn nur eine gemein-
Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der schaftliche Nutzung des Außenwohnbereichs gegeben
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 ist.
(BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach (4) Als Außenwohnbereich einer schutzbedürftigen
Anhörung der beteiligten Kreise: Einrichtung auf einem Grundstück im Sinne des § 1 gilt
der Außenbereich, der einer der Wohnnutzung im
§1 Freien vergleichbaren Nutzung dient.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Grundstücke, auf denen §4
bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen Fluglärmbelastung von Grundstücken
neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz
(1) Die Intensität der Fluglärmbelastung im Sinne
im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3
dieser Verordnung bestimmt sich nach der Lage des
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Wohnungen
betroffenen Grundstücks in der Tag-Schutzzone 1. Inner-
oder schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Absatz 1
halb der Tag-Schutzzone 1 werden zwei Isophonen-
Satz 1 und 2 des genannten Gesetzes zulässigerweise
Bänder festgelegt.
errichtet sind oder zulässigerweise gemäß § 5 Absatz 4
des genannten Gesetzes errichtet werden dürfen und (2) Das Isophonen-Band 1 umfasst
die in der Tag-Schutzzone 1 des Flugplatzes gelegen 1. bei zivilen Flugplätzen im Sinne des § 2 Absatz 2
sind. Für diese Grundstücke enthält sie nähere Bestim- Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz gegen
mungen über die Entschädigung für Beeinträchtigun- Fluglärm den Bereich der Tag-Schutzzone 1, in dem
gen des Außenwohnbereichs nach § 9 Absatz 5 des der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel
genannten Gesetzes. für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A)
(2) Entschädigungsansprüche nach anderen öffent- überschreitet,
lich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 2. bei militärischen Flugplätzen im Sinne des § 2 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 3 des genannten Gesetzes
§2 den Bereich der Tag-Schutzzone 1, in dem der flug-
Entschädigungsgrundsätze lärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den
Tag (LAeq Tag) einen Wert von 68 Dezibel (A) über-
Die Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträch-
schreitet.
tigungen des Außenwohnbereichs bestimmt sich nach
der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs und Das Isophonen-Band 2 umfasst jeweils den restlichen
nach der Wertminderung durch die Fluglärmbelastung Bereich der Tag-Schutzzone 1.
unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärm- (3) Die Isophonen-Bänder 1 und 2 werden nach § 4
belastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen der Verordnung über die Datenerfassung und das
Nutzung der betroffenen Flächen. Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärm-
schutzbereichen ermittelt und in Listen und Karten
§3 gemäß § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dar-
Außenwohnbereich gestellt. Grundstücke, die in zwei Isophonen-Bändern
liegen, werden dem Isophonen-Band 1 zugeordnet.
(1) Zum Außenwohnbereich einer Wohnung auf einem
Grundstück im Sinne des § 1 gehören Balkone, Dach-
§5
gärten und Loggien, die mit der baulichen Anlage ver-
bunden sind, Terrassen, Grillplätze und Gärten sowie Entschädigungspauschalen bei Wohnungen
ähnliche Außenanlagen, die der Wohnnutzung im (1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich
Freien dienen. beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
(2) Nicht zum Außenwohnbereich gehören Balkone 1. für ein im Isophonen-Band 1
und Vorgärten, die aufgrund ihrer Größe oder Beschaf- gelegenes Grundstück: 5 000 Euro,
fenheit nicht für den regelmäßigen Aufenthalt geeignet
sind, sowie reine Nutzgärten und sonstige Flächen, die 2. für ein im Isophonen-Band 2
anderen Zwecken als der Wohnnutzung im Freien die- gelegenes Grundstück: 3 700 Euro.
nen oder deren Nutzung für das Wohnen im Freien (2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbe-
nicht zulässig ist. reich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
(3) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere 1. für ein im Isophonen-Band 1
Wohnungen, weist die einzelne Wohnung einen Außen- gelegenes Grundstück: 6 000 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3293
2. für ein im Isophonen-Band 2 b) Gebiete für Einkaufszentren und großflächige
gelegenes Grundstück: 4 440 Euro. Handelsbetriebe,
(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbe- c) Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kon-
reich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegen- gresse,
über Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen
Wohnung d) Hafengebiete
1. für ein im Isophonen-Band 1 gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente
gelegenes Grundstück um: 2 000 Euro, Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert
von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,
2. für ein im Isophonen-Band 2
gelegenes Grundstück um: 1 480 Euro. 2. in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Bau-
(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbe- nutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärm-
reich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal: bedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag
(LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.
1. für ein im Isophonen-Band 1
gelegenes Grundstück: 3 000 Euro, Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich
2. für ein im Isophonen-Band 2 aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebie-
gelegenes Grundstück: 2 220 Euro. te, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entspre-
chend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
§6
§8
Erhöhte Entschädigung
aufgrund des Verkehrswertes Entschädigung in besonderen Fällen
(1) Abweichend von § 5 beträgt die Höhe der (1) Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5
Entschädigung bei einem Einfamilienhaus, einem Zwei- bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung fest-
familienhaus oder einem Mehrfamilienhaus 2,00 Pro- gesetzt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände
zent des Verkehrswertes eines im Isophonen-Band 1 des Einzelfalls eine deutlich abweichende Höhe der
gelegenen Grundstücks und 1,48 Prozent des Verkehrs- Entschädigung angemessen ist.
wertes eines im Isophonen-Band 2 gelegenen Grund-
stücks, sofern der Anspruchsberechtigte nachweist, (2) Bereits früher für fluglärmbedingte Beeinträchti-
dass die hiernach ermittelte Entschädigung die Ent- gungen des Außenwohnbereichs geleistete Entschädi-
schädigung nach § 5 übersteigt. Bei einer Eigentums- gungen sind auf die Entschädigung nach dieser Verord-
wohnung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Ver- nung in voller Höhe anzurechnen.
kehrswert der Eigentumswohnung einschließlich des (3) Eine Außenwohnbereichsentschädigung ist nicht
Wertes des Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu leisten, sofern Wohnungen auf einem Grundstück
und an dem sonstigen gemeinschaftlichen Eigentum zum Abbruch bestimmt sind oder dieser bauordnungs-
zugrunde zu legen ist. rechtlich angeordnet wird.
(2) Maßgeblich für die Ermittlung des Verkehrswer-
tes ist der Tag der öffentlichen Bekanntmachung des §9
Plans für den neuen oder wesentlich baulich erweiter-
Entschädigung bei
ten Flugplatz im Sinne von § 1 Absatz 1. Bei landwirt-
schutzbedürftigen Einrichtungen
schaftlich, gewerblich oder gemischt genutzten Grund-
stücken ist nur der Anteil des Verkehrswertes zu be- (1) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung mit
rücksichtigen, der auf die Wohnnutzung entfällt. Satz 2 Außenwohnbereich beläuft sich die Höhe der Entschä-
gilt entsprechend für Eigentumswohnungen. digung pauschal für im Isophonen-Band 1 oder 2 gele-
(3) Der Verkehrswert kann nachgewiesen werden gene Grundstücke auf den in § 5 Absatz 1 Nummer 1
durch ein Gutachten des Gutachterausschusses für oder Nummer 2 jeweils genannten Betrag.
Grundstückswerte. Sofern der Gutachterausschuss ge- (2) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung mit
hindert ist, ein Verkehrswertgutachten zu erstatten, Wohnnutzung erhöht sich die Entschädigung pauschal
kann eine andere Stelle mit der Erstattung betraut wer- gegenüber Absatz 1
den. Die erforderlichen Kosten für den Nachweis des
Verkehrswertes trägt der Flugplatzhalter, sofern sich 1. mit jeder abgeschlossenen Wohnung um den in § 5
aufgrund des Nachweises eine höhere Entschädigung Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Be-
als nach § 5 ergibt. trag,
2. mit jedem Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer um
§7 die Hälfte des in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-
Berücksichtigung der Art mer 2 genannten Betrages.
der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
(3) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung ohne
Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Wohnnutzung erhöht sich die Entschädigung pauschal
Hälfte gemindert, sofern Grundstücke gegenüber Absatz 1 mit jedem dauerhaft genutzten
1. in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunut- Gruppen- oder Gemeinschaftsraum um den in § 5 Ab-
zungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag.
im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverord- (4) Im Übrigen gelten für schutzbedürftige Einrich-
nung tungen mit Außenwohnbereich die §§ 6 bis 8 entspre-
a) Ladengebiete, chend.
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
§ 10 § 11
Auszahlung Inkrafttreten
Die Außenwohnbereichsentschädigung wird als ein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
malige Zahlung geleistet. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3295
Verordnung
zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020
(Emissionshandelsverordnung 2020 – EHV 2020)*
Vom 20. August 2013
Es verordnen auf Grund § 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
§ 12 Beendigung der Beleihung
– des § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli
2011 (BGBl. I S. 1475) die Bundesregierung sowie Abschnitt 5
– des § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nummer 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandels- § 13 Übergangsbestimmung
gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), von § 14 Inkrafttreten
denen Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
mer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Juli 2013
Abschnitt 1
(BGBl. I S. 2431) neu gefasst und Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 13 Buch- Allgemeine Vorschriften
stabe b des vorgenannten Gesetzes eingefügt wor-
den ist, das Bundesministerium für Umwelt, Natur- §1
schutz und Reaktorsicherheit:
Anwendungsbereich und Zweck
Inhaltsübersicht
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-
Abschnitt 1
bereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Allgemeine Vorschriften Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck §§ 5, 18 und 21 des Treibhausgas-Emissionshandels-
§ 2 Begriffsbestimmungen gesetzes.
Abschnitt 2
§2
Emissionsberichterstattung
(Zu § 5 des Gesetzes) Begriffsbestimmungen
§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-
§ 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luft- bestimmungen:
verkehr
§ 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden 1. am wenigsten entwickelte Länder: Staaten, die auf
der Liste der am wenigsten entwickelten Länder auf-
Abschnitt 3 geführt sind, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der
Umtausch von Emissionsgutschriften Vereinten Nationen beschlossen wurde;
(Zu § 18 des Gesetzes)
2. flüssige Biobrennstoffe: Brennstoffe im Sinne von
§ 6 Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften Artikel 3 Nummer 21 der Monitoring-Verordnung (§ 3
§ 7 Umtauschverfahren Nummer 10 des Gesetzes), die zum Zeitpunkt des
Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;
Abschnitt 4
Zertifizierung von Prüfstellen 3. Biokraftstoffe: Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3
(Zu § 21 des Gesetzes) Nummer 22 der Monitoring-Verordnung;
§ 8 Beleihung 4. Verifizierungs-Verordnung: die Verordnung (EU)
§ 9 Anwendbare Vorschriften Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012
§ 10 Ausschluss von der Zertifizierung über die Prüfung von Treibhausgasemissionsbe-
richten und Tonnenkilometerberichten sowie die Ak-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des kreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur För- 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
derung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1), in der jeweils
und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). geltenden Fassung.
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
Abschnitt 2 (5) Für flüssige Biobrennstoffe als Bestandteil eines
Brennstoffgemischs sowie für die Bestimmung des
Emissionsberichterstattung
Kohlenstoffgehalts bei Anwendung einer Massenbilanz
(Zu § 5 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Einsatz
§3
von Ablauge, die bei der Herstellung von Zellstoff an-
Emissionsfaktor gefallen ist.
beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe
(7) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1
(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur bis 5 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Ein-
Stromproduktion gilt Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 der satz flüssiger Biobrennstoffe nach den Vorgaben der
Monitoring-Verordnung, soweit die eingesetzten flüssi- Monitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissions-
gen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen faktors für fossile Brennstoffe zu bestimmen.
der §§ 4 bis 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-
ordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen, §4
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden Emissionsfaktor beim Einsatz
ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 von Biokraftstoffen im Luftverkehr
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt ent- (1) Beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr
sprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle beträgt der Emissionsfaktor Null, soweit die eingesetz-
des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeits- ten Biokraftstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der
verordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Bio- §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
masse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die
worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Novem-
dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach ber 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der
§ 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung er- jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Bio-
füllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend,
flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3
oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Absatz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(2) Beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Wär- auf Satz 1 abzustellen ist. Für Biokraftstoffe, die aus
meerzeugung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zur Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind,
Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich
anstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Bio-
nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom- kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müs-
Nachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte sen; diese Einschränkung gilt nicht für Biokraftstoffe
gelten: aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft
oder aus Aquakulturen.
1. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung ver-
(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1
wendet wird, 77 g CO2eq/MJ und
ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltig-
2. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung keitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Bio-
in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen
CO2eq/MJ. Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraft-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank
(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Ab-
der nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz der
sätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrenn-
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen
stoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nach-
Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Num-
haltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der
mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch
zuständigen Behörde überwiesen wird.
einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Bio-
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Da- (3) Für Biokraftstoffe als Bestandteil eines Treibstoff-
tenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halb- gemischs gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
satz der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(4) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1
zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Ab-
bis 3 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Ein-
satz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
satz von Biokraftstoffen nach den Vorgaben der Moni-
gesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.
toring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors
(4) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe in Anla- für fossile Treibstoffe zu bestimmen.
gen, die keine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 der Bio-
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sind und denen §5
keine solche Schnittstelle vorgelagert ist, ist der Nach-
Nachweisanforderungen
weis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforde-
für angewendete Analysemethoden
rungen abweichend von Absatz 3 durch eine Prüf-
bescheinigung einer nach § 42 Nummer 1 oder 2 der Soweit zur Bestimmung der Emissionen Berech-
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkann- nungsfaktoren verwendet werden, die auf Analysen ba-
ten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48, 49, sieren, gelten die Nachweisanforderungen in den Arti-
52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord- keln 32 bis 35 der Monitoring-Verordnung für alle ange-
nung gelten entsprechend. wendeten Analysemethoden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3297
Abschnitt 3 lassungsstelle für die Entscheidung über den Wider-
Umtausch spruch zuständig.
von Emissionsgutschriften
(Zu § 18 des Gesetzes) §9
Anwendbare Vorschriften
§6
Umtauschbarkeit (1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifi-
von Emissionsgutschriften zierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das
Zertifizierungsverfahren gilt die Verifizierungs-Verord-
Neben den Emissionsgutschriften nach § 18 Absatz 3
nung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle
des Gesetzes sind auch zertifizierte Emissionsreduktio-
der Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.
nen im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mecha-
nismen-Gesetzes aus Projekten umtauschbar, die (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 35 Ab-
1. von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22 satz 6 der Verifizierungs-Verordnung mit der weiteren
des Projekt-Mechanismen-Gesetzes nach dem Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewer-
31. Dezember 2012 registriert wurden und ters von einem Dritten wahrgenommen werden, der
nicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist. Dies gilt
2. in einem Staat durchgeführt werden, der zum Zeit-
auch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers
punkt der Registrierung zu den am wenigsten ent-
nach Artikel 36 Absatz 3 der Verifizierungs-Verordnung.
wickelten Ländern zählt.
§7 § 10
Umtauschverfahren Ausschluss von der Zertifizierung
Für den Umtausch von Emissionsgutschriften in Be- (1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natür-
rechtigungen der Handelsperiode 2013 bis 2020 sind liche Personen ausgeschlossen, die
die Vorgaben der Register-Verordnung gemäß Artikel 19
der Richtlinie 2003/87/EG maßgeblich. Bei Emissions- 1. in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristi-
gutschriften für Emissionsminderungen, die vor dem schen Person oder einer Personengesellschaft ste-
Jahr 2013 erbracht wurden, muss der Betreiber die für hen, die nach der Verifizierungs-Verordnung als Prüf-
den Umtausch erforderliche Mitwirkungshandlung im stelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine sol-
Emissionshandelsregister vor dem 1. April 2015 vorge- che Akkreditierung gestellt hat,
nommen haben. Bei verspätet vorgenommener Mitwir-
kungshandlung besteht kein Anspruch auf Umtausch. 2. einem Organ einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören
Abschnitt 4 oder
Zertifizierung von Prüfstellen 3. Gesellschafter einer juristischen Person oder einer
(Zu § 21 des Gesetzes) Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall
der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies
§8 nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften
Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft über-
Beleihung
schreitet.
(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amts-
gerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem
DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesell- laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag
schaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufga- auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entschei-
ben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der dung über den Akkreditierungsantrag entschieden wer-
Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Be- den. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1
leihung nach Satz 1 wird wirksam am Tag nach dem Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene
Inkrafttreten einer Verordnung über die Erhebung von die Zertifizierung als Prüfstelle auf.
Gebühren und Auslagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1
Nummer 4 des Gesetzes. § 11
(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Aufsicht
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vereinba- über die Tätigkeit der Beliehenen
ren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzel- (1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf
nen auszuführen sind. die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichts-
(3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, or- tätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen
ganisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizie-
ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Auf- rungs-Verordnung.
gaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch, (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem
dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleich- Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
zeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer ak- schutz und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die
kreditierten Prüfstelle tätig sind. in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforde-
(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der rungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizie-
Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zu- rungsverfahren eingehalten werden.
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
§ 12 Abschnitt 5
Beendigung der Beleihung Übergangs- und
Schlussbestimmungen
(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer
Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird. § 13
(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Belei- Übergangsbestimmung
hung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form Die §§ 3 und 4 gelten nicht für flüssige Biobrenn-
verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- stoffe oder Biokraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2014
schutz und Reaktorsicherheit hat diesem Verlangen in- eingesetzt werden.
nerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.
§ 14
(3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahr-
nehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Been- Inkrafttreten
digung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
satz 2 genannten Frist verpflichtet. in Kraft.
Berlin, den 20. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3299
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
Vom 22. August 2013
Auf Grund des § 35 Absatz 2 des Umweltschutzpro- ccc) In Buchstabe c werden die Wörter
tokoll-Ausführungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 „8 500 bis 10 000 Euro“ durch die Wör-
Absatz 41 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I ter „9 800 bis 11 200 Euro“ ersetzt.
S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23
ddd) In Buchstabe d werden die Wörter
Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
„9 250 bis 10 500 Euro“ durch die Wör-
2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministe-
ter „10 600 bis 12 200 Euro“ ersetzt.
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- bb) In Nummer 2 Buchstabe a, b und c und in
schaft und Technologie, dem Bundesministerium für Nummer 3 werden jeweils die Wörter „100
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundes- bis 210 Euro“ durch die Wörter „250 bis 400
ministerium für Bildung und Forschung: Euro“ ersetzt.
Artikel 1 b) In Absatz 3 wird die Angabe „50 Euro“ durch die
Angabe „100 Euro“ ersetzt.
Änderung der Kosten-
verordnung für Amtshandlungen 2. In § 4 wird das Wort „soll“ durch das Wort „wird“
nach dem Umweltschutzprotokoll- ersetzt und das Wort „werden“ gestrichen.
Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach Artikel 2
dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
Bekanntmachungserlaubnis
22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834),
die durch Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes vom 7. Au- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Kosten-
wie folgt geändert: verordnung für Amtshandlungen nach dem Umwelt-
1. § 2 wird wie folgt geändert: schutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September
1994 in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: machen.
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „600
bis 850 Euro“ durch die Wörter „700 bis Artikel 3
1 000 Euro“ ersetzt.
Inkrafttreten
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
„3 150 bis 3 850 Euro“ durch die Wörter Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„3 700 bis 4 500 Euro“ ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 22. August 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
Bekanntmachung
der Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
Vom 22. August 2013
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 22. August 2013 (BGBl. I
S. 3299) wird nachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshand-
lungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. Septem-
ber 1994 in der vom 29. August 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 15. Mai 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 17. April 2001
(BGBl. I S. 834),
2. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
3. den am 29. August 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 22. August 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3301
Kostenverordnung
für Amtshandlungen nach dem
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
(AntKostV)
§1 3. für die Genehmigung nach
Gebühren und Auslagen § 24 Absatz 3 des Umwelt-
schutzprotokoll-Ausführungs-
(1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell gesetzes 250 bis 400 Euro.
zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Um-
(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche
weltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Gebühren und
Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen
Auslagen nach dieser Verordnung.
Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1
(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entspre-
des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 chend bis zum Zweifachen erhöht werden.
bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche
Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit
Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen
diese Verordnung keine besonderen Regelungen ent-
Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entspre-
hält.
chend bis auf 100 Euro reduziert werden.
§2 §3
Gebührenverzeichnis Gebühren in besonderen Fällen
(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffent- (1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme
liche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll- einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme
Ausführungsgesetz betragen: eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden
1. für die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Ver- und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
bindung mit (2) Für die vollständige oder teilweise Zurück-
a) § 4 Absatz 4 des weisung eines gegen die Sachentscheidung gerichte-
Umweltschutzprotokoll- ten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der
Ausführungsgesetzes 700 bis 1 000 Euro für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche
Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht,
b) § 7 Absatz 2 des
wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat,
Umweltschutzprotokoll-
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
Ausführungsgesetzes 3 700 bis 4 500 Euro
schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
c) § 12 Absatz 2 des unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn
Umweltschutzprotokoll- der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
Ausführungsgesetzes gung zurückgenommen, kann die Gebühr bis zu einem
ohne vorherige Umwelt- Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Für
erheblichkeitsprüfung 9 800 bis 11 200 Euro die Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Ge-
d) § 12 Absatz 2 des bührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs kann eine
Umweltschutzprotokoll- Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags
Ausführungsgesetzes erhoben werden.
mit vorheriger Umwelt- (3) Für die nachträgliche Anordnung einer Auflage,
erheblichkeitsprüfung 10 600 bis 12 200 Euro; zu der der Antragsteller Anlass gegeben hat, beträgt
2. für die Genehmigung nach die Gebühr höchstens ein Viertel der für die Genehmi-
gung festgesetzten Gebühr.
a) § 17 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll- §4
Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro
Gebühren- und Auslagenbefreiung
b) § 18 Absatz 2 des
Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
Umweltschutzprotokoll-
gen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsge-
Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro
setz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissen-
c) § 30 Absatz 1 des schaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhe-
Umweltschutzprotokoll- bung von Gebühren und Auslagen abgesehen.
Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 §5
Absatz 1 Satz 1 verbunden sind; (Inkrafttreten)
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGÜbertrAnO)
Vom 21. August 2013
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet an 4. missbilligende Äußerungen.
nach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes,
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprü-
der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Ge-
che gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
setzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor-
Maßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Services/
den ist, in Verbindung mit
Social Matters übertragen, es sei denn, dass der Vor-
– § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und stand die mit dem Widerspruch angefochtene Maß-
§ 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes nahme getroffen hat.
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
(4) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs- dem Beamtenverhältnis wird dem Betrieb HR Business
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Services – Bereich Beamtenrechtsservice – übertragen.
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) – insoweit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern –,
§2
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1
Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes Befugnisse und
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
– § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (1) Die Befugnisse zur Einleitung und Einstellung von
vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur
Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung der Dienst-
sowie in Verbindung mit der Anordnung zur Über-
bezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der
tragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der
Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie
Deutschen Telekom AG vom 19. März 2013 (BGBl. I
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinar-
S. 604):
rechtlichen Angelegenheiten werden der Leiterin oder
dem Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social
§1
Matters übertragen.
Befugnisse
und Zuständigkeiten (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
im Bereich des allgemeinen bescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
Beamtenrechts und des Besoldungs- wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Mat-
rechts einschließlich der Entscheidung über ters übertragen.
Widersprüche und der Vertretung des Dienst- (3) Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeam-
herrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis tinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse tinnen und Beamten werden der Leiterin oder dem Lei-
des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit ter der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den übertragen.
Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health &
Safety übertragen. §3
(2) Die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvor- Zuständigkeiten
gesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen im Bereich des Versorgungsrechts
Telekom AG wird der Leiterin oder dem Leiter der Ab-
teilung Civil Servant Services/Social Matters übertra- (1) Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1
gen. des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb
HR Business Services – Bereich Versorgungsservice
(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
Beamte – übertragen.
bescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angele-
genheiten und in besoldungsrechtlichen Angelegen- (2) Die Zuständigkeit für die Untersagung von Er-
heiten wird dem Betrieb HR Business Services – Be- werbstätigkeit und sonstiger Beschäftigung von Ruhe-
reich Einstellung, Beendigung, Konzernwechsel/Appli- standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von
cant – übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbe-
1. Maßnahmen des Vorstands, zügen nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeam-
tengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von
2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Widerspruchsbescheiden in diesen Angelegenheiten
§ 66 des Bundesbeamtengesetzes, sowie in denen der Beamtenversorgung werden dem
3. die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Betrieb HR Business Services – Bereich Rechtsstreite
Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und Versorgung – übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3303
(3) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei sprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisun-
Klagen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten gen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen.
und in Fragen des Versorgungsausgleichs wird dem Die mit der Erteilung solcher Weisungen befassten Be-
Betrieb HR Business Services – Bereich Rechtsstreite schäftigten des Betriebes Vivento werden insoweit mit
Versorgung – übertragen. der Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Rah-
men der Personalverwaltung beauftragt.
§4
Zuständigkeiten §6
im Bereich des Beihilferechts Bereich
(1) Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der Projects & Operations
Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungs- Support der Niederlassung
empfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deut- zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten
schen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren
der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird Arbeitsposten im Rahmen der Organisationsmaßnahme
dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermö- Shape HQ nach Durchführung des Personalisierungs-
gensfragen und in den Fällen, in denen die Beamtinnen verfahrens für die Betriebe GHQ und COM weggefallen
und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten
und Versorgungsempfänger in der Grundversicherung der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personalein-
der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, dem satzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung ein-
Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & schließlich der Vorbereitung entsprechender Personal-
Safety übertragen. maßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs- dem Bereich Projects & Operations Support der Nieder-
bescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bun- lassung zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten
desamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- übertragen. Der Bereich Projects & Operations Support
fragen und dem Betrieb Civil Servant Services/Social der Niederlassung zur Betreuung der Beamtinnen und
Matters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stel- Beamten ist insoweit Teil der Personalverwaltung im
len die Maßnahme getroffen haben. Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundes- §7
amt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
und dem Betrieb Civil Servant Services/Social Mat- Vorbehaltsklausel
ters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungs- vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in
akt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts ab- bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium
gelehnt haben. des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
§5 §8
Betrieb Vivento Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Über-
werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personal- tragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständig-
einsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung keiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom
und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung ent- 14. Januar 2013 (BGBl. I S. 105) außer Kraft.
Bonn, den 21. August 2013
D e u t s c h e Te l e k o m A G
Der Vorstand
M. Schick
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 4 Absatz 2
sowie der §§ 5 und 7 der MTS-Kraftstoff-Verordnung
Vom 23. August 2013
1. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013
(BGBl. I S. 595, 3245) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 4 Absatz 2 der
Verordnung am 31. August 2013 in Kraft tritt.
2. Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 der MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013
(BGBl. I S. 595, 3245) wird hiermit bekannt gemacht, dass die §§ 5 und 7 der
Verordnung am 1. Dezember 2013 in Kraft treten.
Berlin, den 23. August 2013
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Dr. A r m i n J u n g b l u t h