3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
Vom 14. August 2013
Auf Grund 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Ver- „§ 2
bindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 sowie Begriffsbestimmungen
– des § 21i Absatz 1 Nummer 7 sowie Im Sinne dieser Verordnung ist:
– des § 24 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit 1. Abnahmestelle
Satz 2 Nummer 4 und 6 die Summe aller räumlich und physikalisch zu-
sammenhängenden elektrischen Einrichtungen
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in
(BGBl. I S. 1970), von denen § 21i Absatz 1 Nummer 7
sich abgeschlossenen Betriebsgelände befin-
durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli
den und über einen oder mehrere Entnahme-
2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt und § 24 Satz 2 Num-
punkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver-
mer 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppel-
bunden sind;
buchstabe bb des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1554) geändert worden ist, verordnet die Bundesre- 2. Absatzstruktur
gierung: die Struktur und Menge der aus einer Netz-
oder Umspannebene entnommenen elektri-
Artikel 1 schen Leistung und Arbeit;
Änderung der 3. Benutzungsdauer
Stromnetzentgeltverordnung der Quotient aus pro Jahr entnommener oder
eingespeister elektrischer Arbeit und der in die-
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
sem Jahr höchsten Last der Entnahme oder
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
Einspeisung;
zes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 4. Bezugszeitreihe
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
einer viertelstündlichen registrierenden Leis-
folgende Angabe eingefügt:
tungsmessung, durch die die gemessenen Aus-
„§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneu- speisungen an einer Entnahmestelle ausgewie-
werte“. sen werden;
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5. Einspeisezeitreihe dexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes
einer viertelstündlichen registrierenden Last- „Preise und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*)“
gangmessung, durch die die gemessenen durch die Wörter „unter Verwendung von Indexrei-
Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausge- hen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe
wiesen werden; des § 6a“ ersetzt.
6. Entnahmestelle 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus „§ 6a
einer Netz- oder Umspannebene durch Letzt-
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
verbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils
nachgelagerte Netz- oder Umspannebene; (1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach
7. Jahreshöchstlast § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des
Statistischen Bundesamtes* heranzuziehen:
der höchste Leistungswert einer oder mehrerer
Entnahmen aus einer Netz- oder Umspann- 1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen
ebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Ge-
im Verlauf eines Jahres; werbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am
Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches
8. Kalkulationsperiode
Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die
das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektri- Bauwirtschaft);
zitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteiler-
netzes; 2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1
9. Lastgangzeitreihe a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form
tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-
einer viertelstündlichen registrierenden Leis-
dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil
tungsmessung einer Entnahmestelle, beste-
von 70 Prozent und
hend aus den zwei Zeitreihen für beide Energie-
flussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspei- b) der Index Andere elektrische Leiter für eine
sezeitreihe); Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statisti-
10. Netzebene sches Bundesamt, Fachserie 17, Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit ei-
die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnet- nem Anteil von 30 Prozent;
zen, in welchen elektrische Energie in Höchst-,
Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen 3. für die Anlagengruppe der Freileitungen der An-
oder verteilt wird; lage 1
11. Netzknoten a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizi- Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-
tätsversorgungsnetzes, der sich auf einem bau- tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-
lich zusammengehörenden Gebiet befindet und dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil
aus von 50 Prozent,
a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, b) der Index Andere elektrische Leiter für eine
einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statisti-
oder einer Schaltanlage oder sches Bundesamt, Fachserie 17, Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit ei-
b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen
nem Anteil von 15 Prozent und
einer den in Buchstabe a genannten Fällen
vergleichbaren galvanischen Verbindung c) der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahme- oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachse-
stellen verbunden sind; rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent;
12. Umspannebene
4. für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1
die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnet-
zen, in welchen die Spannung elektrischer a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-
zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspan- tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-
nung geändert wird; dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil
13. zeitgleiche Jahreshöchstlast von 35 Prozent und
die höchste zeitgleiche Summe der Leistungs- b) der Index für Erzeugerpreise gewerblicher
werte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse)
Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, In-
von Einspeisungen in eine Netz- oder Um- dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produk-
spannebene im Verlauf eines Jahres.“ te) mit einem Anteil von 65 Prozent;
3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gus-
Verwendung anlagenspezifischer oder anlagen- tav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über
gruppenspezifischer Preisindizes, die auf den In- www.destatis.de.
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5. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus
der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der An- Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium
lage 1, die Indexreihe für Erzeugerpreise ge- (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index
werblicher Produkte gesamt (ohne Mineralöl- der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
erzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachse- (3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t
rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die
Produkte). Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen den historischen Anschaffungs- und Herstellungs-
des Statistischen Bundesamtes nicht für den not- kosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus
wendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs
sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatz- und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier
indexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Ab- Nachkommastellen zu runden.“
satz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der
Division des am weitesten in der Vergangenheit lie- a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal
genden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Ab-
durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für das- satz 7“ ersetzt.
selbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatz- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
indexreihen heranzuziehen:
„(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapital-
1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, quote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals
Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittel-
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die In- wert des auf die letzten zehn abgeschlossenen
dexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bau- Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der fol-
leistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer genden von der Deutschen Bundesbank veröf-
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, fentlichten Umlaufsrenditen:
Preisindizes für die Bauwirtschaft) und 1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe inländischer Emittenten – Anleihen der öffent-
Wiederherstellungswerte für 1913/1914 er- lichen Hand,
stellte Wohngebäude (Statistisches Bundes- 2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere
amt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bau- inländischer Emittenten – Anleihen von Unter-
wirtschaft); nehmen (Nicht-MFIs) und
2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am 3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuld-
Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer verschreibungen – Hypothekenpfandbriefe.
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die In- Weitere Zuschläge sind unzulässig.“
dexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bau-
werk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statisti- 6. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.
sches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes 7. § 17 wird wie folgt geändert:
für die Bauwirtschaft) und
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie- fügt:
derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte
„(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung meh-
Wohngebäude (Statistisches Bundesamt,
rerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle
Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-
zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungs-
schaft);
entgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist un-
3. für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher abhängig von einem entsprechenden Verlangen
Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn
für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeu- all diese Entnahmestellen
gerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statis-
1. durch denselben Netznutzer genutzt werden,
tisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Er-
zeugerpreise gewerblicher Produkte); 2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz dessel-
ben Netzbetreibers verbunden sind,
4. für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für
eine Spannung von mehr als 1 000 Volt für den 3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspann-
Zeitraum vor 1995 ebene befinden und
a) die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe 4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens
Kabel (Statistisches Bundesamt, Fachse- sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen
rie 17, Index der Erzeugnisse gewerblicher galvanischen Verbindung an das Elektrizitäts-
Produkte) und versorgungsnetz angeschlossen sind.
b) für die Anlagengruppe Freileitungen die In- Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahme-
dexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Sta- stellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1
tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte); nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
5. für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus 1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alter-
Eisen oder Stahl, für den Zeitraum vor 1976 die native durch eine zeitgleiche und vorzeichen-
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gerechte Addition (Saldierung) der Lastgang- durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August
zeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der
zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzäh- jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die
lung oder Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29
2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alter- Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Krite-
native durch eine zeitgleiche Addition der rich- rien der sachgerechten Ermittlung individueller
tungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzel- Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 3 konkretisiert,
nen Entnahmestellen innerhalb des zeitglei- genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen
chen Messintervalls der Lastgangzählung.“ Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes ge-
genüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Satz 6 die gegenüber der Regulierungsbehörde an-
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die gezeigte getroffene Vereinbarung individueller
Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz ange- Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie
schlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 sowie
auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung der Festlegung der Regulierungsbehörde nach
mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben Satz 6 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen
von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechne- von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 abweicht, so
risch oder auf Grundlage einer Schätzung er- kann die Regulierungsbehörde die angezeigte
folgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte
hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zu- untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den
verlässigen Ergebnissen führt wie eine Leis- Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die er-
tungsmessung mittels Lastgangmessung.“ forderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhand-
lungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirt-
8. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstel-
„(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognosti- lung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 4
zierter Verbrauchsdaten oder auf Grund techni- sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 6 haben
scher oder vertraglicher Gegebenheiten offensicht- durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letzt-
lich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrau- verbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem
chers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der
Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen
oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese
von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letzt- dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung
verbraucher in Abweichung von § 16 ein individuel- zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
les Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen
Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren,
Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteil-
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes be- netzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen so-
tragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außer- wie eigene entgangene Erlöse aus individuellen
dem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Ver-
aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den rechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten
eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Ka- nach den Sätzen 12 und 13 können als Aufschlag
lenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbrau-
mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch cher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopp-
der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),
Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist,
bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allge- ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
meinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belas-
einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawatt- tungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3
stunden pro Kalenderjahr: erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens
1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, 1 000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombe-
im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min- züge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden an-
destens 7 000 Stunden im Jahr; zuwenden sind. Der Umlagemechanismus nach
Satz 14 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzu-
2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, wenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netz-
im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min- entgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die
destens 7 500 Stunden im Jahr oder jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3
3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, er-
im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min- folgt die Abrechnung der Netznutzung nach den
destens 8 000 Stunden im Jahr. angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhält-
Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach nisse zulässigen Netzentgelten.“
den Sätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der 9. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der
Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im „2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der
Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden
vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht,
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insbesondere um Produktivitätsfortschritte in (12) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend
den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berück- das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem
sichtigen,“. 1. Januar 2014 anzuwenden.“
10. Dem § 32 werden folgende Absätze 7 bis 12 ange- Artikel 2
fügt:
Weitere Änderung
„(7) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf der Stromnetzentgeltverordnung
eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht zum 1. Januar 2014
durch eine Genehmigung einer Regulierungsbe- § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die
hörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-
der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 den ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geän- 1. Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
derten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so „Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei
ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen
durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Ab-
Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 gel- nahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro
tenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar Kalenderjahr nicht weniger als:
2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde 1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im
einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-
ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Ab- tens 7 000 Stunden im Jahr;
satz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverord-
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der 2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-
2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine tens 7 500 Stunden im Jahr oder
Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten 3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im
erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-
31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 tens 8 000 Stunden im Jahr.
sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regu- Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebil-
lierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hin- deten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag
blick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu ei-
auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der ner Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz-
Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher
(BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des angeschlossen ist, widerzuspiegeln.“
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geän-
derten Fassung eine Genehmigung der Befreiung 2. In den neuen Sätzen 5 und 7 werden die Wörter
von den Netzentgelten erteilt hat und diese Geneh- „Sätze 1 bis 3“ jeweils durch die Wörter „Sätze 1
migung durch eine rechtskräftige gerichtliche Ent- bis 4“ ersetzt.
scheidung aufgehoben wurde. 3. Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“
durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ und die Angabe
(8) Genehmigungen von Vereinbarungen indivi- „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
dueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2
Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 gel- 4. In dem neuen Satz 11 werden die Angabe „Satz 4“
tenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezem- durch die Angabe „Satz 5“ und die Angabe „Satz 6“
ber 2013 unwirksam. durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
5. In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „Sätzen 12
(9) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 und 13“ durch die Wörter „Sätzen 13 und 14“ er-
Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 un- setzt.
ter Anwendung der Indexreihen des Statistischen
Bundesamtes gemäß § 6a. 6. In dem neuen Satz 16 wird die Angabe „Satz 14“
durch die Angabe „Satz 15“ ersetzt.
(10) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im 7. In dem neuen Satz 17 werden die Wörter „Sätzen 1
Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden An- bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ ersetzt.
teils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar
2013 nach § 7 Absatz 7. Artikel 3
(11) Die Bundesnetzagentur untersucht die Aus- Änderung der
wirkungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 auf den Betrieb Gasnetzentgeltverordnung
von Elektrizitätsversorgungsnetzen und legt dem Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
bis spätestens 31. Dezember 2014 einen Bericht nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-
vor. Die Bundesnetzagentur untersucht insbeson- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
dere, in welchem Umfang Maßnahmen, die der An-
passung des Verbrauchs an das Stromangebot die- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
nen, bei der Bemessung des reduzierten Netzent- folgende Angabe eingefügt:
geltes berücksichtigt werden sollten und welche „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneu-
Handlungsmöglichkeiten bestehen. werte“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3255
2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter Ver- indexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in
wendung anlagenspezifischer oder anlagengruppen- Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind.
spezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus
des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffent- der Division des am weitesten in der Vergangenheit
lichungen des Statistischen Bundesamtes „Preise liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Ab-
und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*)“ durch die satz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für
Wörter „unter Verwendung von Indexreihen des dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Er-
Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des satzindexreihen heranzuziehen:
§ 6a“ ersetzt. 1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
„§ 6a a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte reihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleis-
tungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statis-
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach tisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes
§ 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des für die Bauwirtschaft) und
Statistischen Bundesamtes* heranzuziehen:
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie-
1. für die Anlagengruppen I.2 Grundstücksanlagen, derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte
I.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude, Wohngebäude (Statistisches Bundesamt,
III.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-
(Mess-, Regel- und Zähleranlagen) der Anlage 1 schaft);
die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,
Bauleistungen am Bauwerk ohne Umsatzsteuer 2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin- Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer
dizes für die Bauwirtschaft); a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-
2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Haus- reihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk
anschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE um- (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches
mantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch ge- Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die
schützt, IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, IV.2 Grau- Bauwirtschaft) und
guss (> DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethy- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie-
len (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) der derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte
Anlage 1 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistun- Wohngebäude (Statistisches Bundesamt,
gen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin- schaft);
dizes für die Bauwirtschaft); 3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver-
3. für die Anlagengruppen IV.1.1 Stahlleitungen PE schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen
ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch ge- und Stahl
schützt und IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, der a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Index-
Anlage 1, die für den Gastransport mit einem reihe Rohre aus Eisen oder Stahl (Statistisches
Druck größer als 16 bar ausgelegt sind, Bundesamt, Fachserie 17, Index Erzeuger-
a) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohr- preise gewerblicher Produkte),
verschluss- und Rohrverbindungsstücke aus b) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Index-
Eisen und Stahl (Statistisches Bundesamt, reihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und ge-
Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise ge- schweißt (Statistisches Bundesamt, Fachse-
werblicher Produkte) mit einem Anteil von rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher
40 Prozent und Produkte) und
b) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
c) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statis-
und Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachse-
tisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes
rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher
für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von
Produkte);
60 Prozent;
4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerb-
4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme
licher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnis-
der Anlagengruppe I.1 Grundstücke der Anlage 1,
se) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der
der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Pro-
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt
dukte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Sta-
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index
tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen
angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die
des Statistischen Bundesamtes nicht für den not-
Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den
wendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar
historischen Anschaffungs- oder Herstellungskos-
sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatz-
ten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus
dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gus-
tav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier
www.destatis.de. Nachkommastellen zu runden.“
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
4. § 7 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Teilsatz wird
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal die Angabe „13“ durch die Angabe „12a“ ersetzt.
wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Ab- 3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
satz 7“ ersetzt. a) Nach dem Wort „Fernleitungsnetzen“ werden die
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Wörter „sowie bei Hochspannungsnetzen von
„(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote Betreibern von Verteilernetzen“ eingefügt.
übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach b) Folgender Satz wird angefügt:
Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert „Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netz-
des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalen- betreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kos-
derjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden ten des Hochspannungsnetzes unberücksich-
von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten tigt.“
Umlaufsrenditen:
4. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 wird
1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere folgende Nummer 12a eingefügt:
inländischer Emittenten – Anleihen der öffent-
lichen Hand, „12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe
des § 25a,“.
2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere
inländischer Emittenten – Anleihen von Unter- 5. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nehmen (Nicht-MFIs) und „Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderhei-
3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuld- ten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorlie-
verschreibungen – Hypothekenpfandbriefe. gens außergewöhnlicher struktureller Umstände
bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Aus-
Weitere Zuschläge sind unzulässig.“ wahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht
5. § 8 Satz 2 wird aufgehoben. hinreichend berücksichtigt wurden und durch den
6. In § 20b werden die Wörter „auf alle Netze innerhalb Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies
des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt“ die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten
durch die Wörter „bundesweit umgelegt“ ersetzt. Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die
Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach
7. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert
„2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der anzusetzen (bereinigter Effizienzwert).“
Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden 6. § 23 wird wie folgt geändert:
Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht,
insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Maßnah-
den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berück- men die Gesamtkosten des Netzbetreibers“
sichtigen,“. durch die Wörter „Investitionsmaßnahmen eines
Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 des-
8. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 7 und 8 sen Gesamtkosten“ ersetzt.
angefügt:
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6
Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter „(7) Betreibern von Verteilernetzen können
Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bun- Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungs-
desamtes gemäß § 6a. behörde auch für Erweiterungs- und Umstruk-
turierungsinvestitionen in die Hochspannungs-
(8) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im ebene genehmigt werden, soweit diese Investi-
Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden An- tionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die
teils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar Einbindung in das nationale oder internationale
2013 nach § 7 Absatz 7.“ Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten
Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach
Artikel 4 § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig
Änderung der sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a
Anreizregulierungsverordnung bis 5 sind entsprechend anzuwenden.“
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 7. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des gefasst:
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ge- „Abschnitt 3
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Pauschalierter Investitionszuschlag,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Forschungs- und Entwicklungskosten“.
a) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt 8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
gefasst:
„§ 25a
„Abschnitt 3
Forschungs- und Entwicklungskosten
Pauschalierter Investitionszuschlag,
Forschungs- und Entwicklungskosten“. (1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Re-
gulierungsbehörde ein Zuschlag für Kosten aus
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze
eingefügt: für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. Der
„§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten“. einzubeziehende Zuschlag beträgt 50 Prozent der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3257
nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kosten bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
des nicht öffentlich geförderten Anteils der Ge- „Der Bericht enthält Angaben zur Entwick-
samtkosten des Forschungs- und Entwicklungs- lung des Investitionsverhaltens der Netzbe-
vorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender treiber und zur Notwendigkeit weiterer Maß-
Kostennachweise des Netzbetreibers ergibt. nahmen zur Vermeidung von Investitions-
(2) Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich hemmnissen.“
Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwick- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
lungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Ener-
gieforschungsförderung, das durch eine zuständige 11. In Anlage 2 wird nach dem Wort „Spannungsebe-
Behörde eines Landes oder des Bundes, insbeson- nen“ die Angabe „Hochspannung,“ gestrichen.
dere des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie, des Bundesministeriums für Umwelt, Artikel 5
Naturschutz und Reaktorsicherheit oder des Bun- Änderung der
desministeriums für Bildung und Forschung bewil- Stromnetzzugangsverordnung
ligt wurde und fachlich betreut wird. Kosten für Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die be- (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
reits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
der Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer worden ist, wird wie folgt geändert:
Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
folgt gefasst:
(3) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor
„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstands-
Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendun-
gangmessung“.
gen für das jeweilige Forschungs- und Entwick-
lungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz ge- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
bracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde a) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13
zu stellen. Der Antrag kann für mehrere Regulie- eingefügt:
rungsperioden gestellt werden. Die Angaben im An-
„13. Zählerstandsgang
trag müssen einen sachkundigen Dritten in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen das eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zäh-
Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu lerstände;“.
prüfen und eine Entscheidung treffen zu können. b) Die Nummer 13 wird Nummer 14.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Ge- 3. § 12 wird wie folgt geändert:
nehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
den Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in
der Erlösobergrenze berücksichtigten Kosten nicht „§ 12
entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbe- Standardisierte Lastprofile;
scheides verwendet wurden, in ihrer Höhe von Zählerstandsgangmessung“.
den im Bescheid über die Prüfung des Verwen- b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „(stan-
dungsnachweises oder im Bescheid über die Preis- dardisierte Lastprofile)“ die Angabe „, Zähler-
prüfung festgestellten, tatsächlich verwendeten, standsgangmessung“ eingefügt.
Forschungsmitteln abweichen oder nachweisbar
nicht im Zusammenhang mit dem Forschungs- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und Entwicklungsvorhaben stehen. Die Genehmi- „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
gung kann mit weiteren Nebenbestimmungen ver- verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen,
sehen werden. der ausschließlich die Abweichungen der Ge-
(5) Nach Abschluss des Forschungs- und Ent- samtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit
wicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Be- Standard-Lastprofilen bilanziert werden.“
scheid über die Prüfung des Verwendungsnachwei- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ses und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu „(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
von der für die fachliche und administrative Prüfung zen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Mes-
des Projekts zuständigen Behörde ausgestellten sung und Abrechung auf Basis von Zählerstands-
Bescheid bei der Regulierungsbehörde vorzule- gängen für diejenigen Einspeise- und Entnahme-
gen.“ stellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Ent-
9. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird folgende Num- nahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von
mer 9a eingefügt: § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin
„9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur
nach Verordnungen auf Grund von § 21i Absatz 1
des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung
Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirt-
des Antrags nach § 25a Absatz 1,“.
schaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchfüh-
10. § 33 wird wie folgt geändert: rung einer Zählerstandsgangmessung für be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stimmte Kundengruppen besteht.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2016“ 4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „31. Dezember 2014“ er- „(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwi-
setzt. schen der bei Entnahmestellen mit Standard-Last-
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
profilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermit- Verfahren zur Messung und Bilanzierung“ einge-
telten elektrischen Arbeit und der sich aus den prog- fügt.
nostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen
Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder ab- b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein
genommen zu behandeln.“ Semikolon ersetzt.
5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: c) Folgende Nummer 22 wird angefügt:
„Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach „22. zu Verfahren und zur Handhabung und Ab-
Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz ange- wicklung der Bilanzierung, Messung und
schlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung aus- Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgän-
zugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten be- gen.“
kannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.“
6. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort Artikel 6
„Leistungsmessung“ die Angabe „, Zählerstands-
gangmessung“ eingefügt. Inkrafttreten
7. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „zum Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
Bilanzkreis“ die Wörter „und zu den erforderlichen 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3259
Verordnung
zur Änderung der Vorschriften
über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 tiger vergleichbarer Anlagen im Fre-
und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissions- quenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilo-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung hertz,“.
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
§ 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-
nikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 „3. Gleichstromanlagen:
(BGBl. I S. 170) verordnet die Bundesregierung, zu ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Um-
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundes- spannung und Umrichtung, einschließ-
Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig- lich der Schaltfelder, von Gleichstrom
ten Kreise und zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in mit einer Nennspannung von 2 000 Volt
Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz- oder mehr.“
gesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages: 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 2
Änderung der Hochfrequenzanlagen
Verordnung über elektromagnetische Felder (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
Die Verordnung über elektromagnetische Felder vom kungen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äqui-
16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt ge- valenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von
ändert: 10 Watt oder mehr so zu errichten und zu betrei-
ben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
die zum dauerhaften oder vorübergehenden Auf-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: enthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: betrieblicher Anlagenauslastung
„Diese Verordnung gilt für die Errichtung und 1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte
den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Nie- für den jeweiligen Frequenzbereich unter Be-
derfrequenzanlagen und Gleichstromanla- rücksichtigung von Immissionen durch andere
gen nach Absatz 2.“ ortsfeste Hochfrequenzanlagen sowie Niederfre-
quenzanlagen gemäß Anhang 2 nicht überschrit-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „elektromagne-
ten werden und
tische Felder“ durch die Wörter „elektrische,
magnetische und elektromagnetische Fel- 2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zu-
der“ ersetzt. sätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien
eingehalten werden.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „elektromagne-
tischer Felder“ durch die Wörter „elektri- Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit
scher, magnetischer und elektromagneti- einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung
scher Felder“ ersetzt. (EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an ei-
nem Standort gemäß § 2 Nummer 3 der Verord-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002
„1. Hochfrequenzanlagen: (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
ortsfeste Anlagen, die elektromagneti- satz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
sche Felder im Frequenzbereich von S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
9 Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen, den Fassung, mit einer äquivalenten isotropen
ausgenommen sind Anlagen, die breit- Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhandenen
bandige elektromagnetische Impulse Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)
erzeugen und der Landesverteidigung von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn
dienen,“. durch diese die Gesamtstrahlungsleistung von
10 Watt erreicht oder überschritten wird. Satz 2
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: gilt nicht für Hochfrequenzanlagen, die eine äqui-
„2. Niederfrequenzanlagen: valente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von
ortsfeste Anlagen zur Umspannung und 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.
Fortleitung von Elektrizität mit einer (2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Ab-
Nennspannung von 1 000 Volt oder satz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
mehr, einschließlich Bahnstromfern- Absatz 1 Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte auf-
und Bahnstromoberleitungen und sons- grund einer vorübergehenden Gefahr für die öffent-
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
liche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der „§ 3a
Sicherheit des Staates bleiben außer Betracht.“ Gleichstromanlagen
3. § 3 wird wie folgt gefasst: Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und
„§ 3
zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an
Niederfrequenzanlagen Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei
(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- höchster betrieblicher Anlagenauslastung
kungen sind Niederfrequenzanlagen, die vor dem
22. August 2013 errichtet worden sind, so zu be- 1. der in Anhang 1a genannte Grenzwert der mag-
treiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an netischen Flussdichte nicht überschritten wird,
Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufent- sowie
halt von Menschen bestimmt sind, bei höchster 2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi-
betrieblicher Anlagenauslastung die im Anhang 1a schen Personen und leitfähigen Objekten, die
genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei zu erheblichen Belästigungen oder Schäden füh-
Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von ren können, vermieden werden.
50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten
Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berück-
Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht
sichtigen.“
überschreiten dürfen. Dabei bleiben, soweit nicht
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbe- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
sondere durch Berührungsspannungen hervorgeru- „§ 4
fene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß
oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind, Anforderungen zur Vorsorge
außer Betracht (1) Zum Zweck der Vorsorge darf eine wesentli-
che Änderung von Niederfrequenzanlagen in der
1. kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte
Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen,
nach Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1a um
Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähn-
nicht mehr als 100 Prozent mit einer Dauer von
lichen Einrichtungen nur vorgenommen werden,
nicht mehr als 5 Prozent eines Beurteilungszeit-
wenn in diesen Gebäuden oder auf diesen Grund-
raumes von einem Tag und
stücken abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auch
2. kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feld-
der elektrischen Feldstärke nach Satz 1 in Ver- stärke und magnetischen Flussdichte den Anforde-
bindung mit Anhang 1a um nicht mehr als rungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 entsprechen. Für
100 Prozent außerhalb von Gebäuden. Niederfrequenzanlagen, die nach dem 16. Dezem-
ber 1996 errichtet oder wesentlich geändert wur-
(2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- den, gelten die Vorsorgeanforderungen aus der Ver-
kungen sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem ordnung über elektromagnetische Felder in der
22. August 2013 errichtet werden, so zu errichten Fassung vom 16. Dezember 1996 weiter fort.
und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieb-
licher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbe- (2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung
reich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstroman-
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im lagen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die
Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschrei- von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektri-
ten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Fre- schen, magnetischen und elektromagnetischen
quenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a Felder nach dem Stand der Technik unter Berück-
genannten Grenzwertes der magnetischen Fluss- sichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbe-
dichte nicht überschreiten dürfen. Bestehende reich zu minimieren. Das Nähere regelt eine Verwal-
Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse tungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Immissi-
bleiben unberührt. onsschutzgesetzes.
(3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von
(3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke
Elektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und ei-
und der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1
ner Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die
und Absatz 2 sind alle Immissionen zu berücksich-
in einer neuen Trasse errichtet werden, dürfen Ge-
tigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen so-
bäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die
wie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Fre-
zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen be-
quenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz,
stimmt sind. Bestehende Genehmigungen und
die einer Standortbescheinigung nach §§ 4 und 5
Planfeststellungsbeschlüsse sowie bis zum
der Verordnung über das Nachweisverfahren zur
22. August 2013 beantragte Planfeststellungs-
Begrenzung elektromagnetischer Felder bedürfen,
und Plangenehmigungsverfahren, für die ein voll-
gemäß Anhang 2a entstehen.
ständiger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, blei-
(4) Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi- ben unberührt.“
schen Personen und leitfähigen Objekten sind zu 6. § 5 wird wie folgt geändert:
vermeiden, wenn sie zu erheblichen Belästigungen
oder Schäden führen können.“ a) In Satz 2 werden die Wörter „des Normentwurfs
DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzu-
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: setzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3261
Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen 7a. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
und beim Deutschen Patentamt“ durch die Wör-
„§ 7a
ter „der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)
einzusetzen, die bei der VDE-Verlag GmbH oder Beteiligung der Kommunen
der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu bezie-
hen und beim Deutschen Patent- und Marken- Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfre-
amt“ ersetzt. quenzanlage errichtet werden soll, wird bei der
Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen,
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: die nach dem 22. August 2013 errichtet werden,
„Messungen sind an den nach den §§ 2, 3 durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig
oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörte-
jeweils stärksten Exposition durchzuführen.“ rung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Betei-
ligung sind zu berücksichtigen.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch die
„(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Angabe „§§ 2, 3 und 3a“ ersetzt.
die vom Betreiber einer ortsfesten Funkanlage,
die privaten oder gewerblichen Zwecken dient 9. § 9 wird wie folgt geändert:
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun- Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Num-
gen Anwendung findet, nach den §§ 9, 11 und 12 mern 1 bis 3 ersetzt:
der Verordnung über das Nachweisverfahren zur
Begrenzung elektromagnetischer Felder ange- „1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit
zeigten Daten sowie die nach § 5 der vorge- Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
nannten Verordnung erteilten Standortbescheini- satz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine
gungen, einschließlich der nach § 4 Absatz 5 der dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,
vorgenannten Verordnung vorgelegten Antrags- 2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzan-
unterlagen, bei der Bundesnetzagentur für Elek- lage wesentlich ändert,
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen abzurufen, soweit dies zur Wahrneh- 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen
mung ihrer Aufgaben zum Vollzug dieser Verord- § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur für nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und tet.“
Eisenbahnen stellt der zuständigen Behörde die 10. § 10 wird wie folgt gefasst:
Daten nach Satz 1 spätestens eine Woche nach
Erhalt elektronisch zur Verfügung.“ „§ 10
b) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num- Übergangsvorschriften
mer 1 nach dem Wort „Niederfrequenzanlage“
(1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz
die Wörter „mit einer Nennspannung von 110 Ki-
von 16,7 Hertz, die vor dem 22. August 2013 errich-
lovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage“
tet worden sind, sind bis zum 22. August 2018 so
eingefügt.
zu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
aa) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
betrieblicher Anlagenauslastung das Doppelte des
oder 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
im Anhang 1a genannten Grenzwerts der elek-
bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: trischen Feldstärke nicht überschreiten.
„Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage (2) Werden Gleichstromanlagen am 22. August
mit einer Nennspannung von weniger als 2013 bereits betrieben, so hat die Anzeige des Be-
110 Kilovolt hat für diejenigen Leitungsab- triebs nach § 7 Absatz 2 bis zum 23. September
schnitte, für die die Voraussetzungen nach 2013 zu erfolgen. Wurde mit ihrer Errichtung bereits
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, vor dem 22. August 2013 begonnen, erfolgt der Be-
die maßgeblichen Daten sowie einen Lage- trieb aber erst vor dem 23. September 2013, so hat
plan vorzuhalten und der zuständigen Be- die Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 inner-
hörde auf Verlangen unverzüglich vorzule- halb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu er-
gen.“ folgen.“
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu §§ 2, 3, 3a, 10)
Anhang 1a
Frequenz (f) Grenzwerte
in Hertz (Hz)
Elektrische Feldstärke Magnetische Flussdichte
in Kilovolt pro Meter (kV/m) in Mikrotesla (µT)
(effektiv) (effektiv)
0 – 500
1–8 5 40 000/f2
8 – 25 5 5 000/f
25 – 50 5 200
50 – 400 250/f 200
400 – 3 000 250/f 80 000/f
3 000 – 10 000 000 0,083 27
Anhang 1b
Frequenz (f) Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
in Megahertz (MHz)
Elektrische Feldstärke Magnetische Feldstärke
in Volt pro Meter (V/m) in Ampere pro Meter (A/m)
(effektiv) (effektiv)
0,1 – 1 87 0,73/f
1 – 10 87/f1/2 0,73/f
10 – 400 28 0,073
400 – 2 000 1,375 f1/2 0,0037 f1/2
2 000 – 300 000 61 0,16“.
12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
(zu §§ 2, 3)
Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen
Anhang 2a
Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfre-
quenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Elektrische Felder:
10X MHz
IE; i
1
1 Hz
GE; i
mit
IE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,
GE,i = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß
Anhang 1a
Magnetische Felder:
10X MHz
IM; i
1
1 Hz
GM; i
mit
IM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,
GM,i = Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß
Anhang 1a in Verbindung mit § 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3263
Anhang 2b
Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen
> 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:
Elektrische Felder:
300 GHz 2
X IE; i
1
100 kHz
GE; i
mit
IE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),
GE,j = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b
Magnetische Felder:
300 GHz 2
X IM; i
1
100 kHz
GM; i
mit
IM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),
GM,j = Grenzwert der magnetischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b.“
13. Folgender Anhang 3 wird angefügt:
„Anhang 3
(zu § 2)
Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für
die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert
für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz)
nicht überschreiten.
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert
für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschrei-
ten.“
Artikel 2 b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Änderung der c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Verordnung über das Nachweisverfahren d) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter „nach
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Be- 2001)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1
grenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1
2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4 Ab- (Ausgabe Mai 2012)“ ersetzt.
satz 118 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „oder“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 14 Anordnungen“. „Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung
eingefügt: (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufwei-
sen.“
„§ 15a Ordnungswidrigkeiten“.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „überlappen“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „überschneiden“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach DIN VDE
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000)“ durch
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „und“ das die Wörter „nach DIN EN 50413 (Ausgabe
Komma gestrichen. August 2009)“ ersetzt.
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
bb) Folgender Satz wird angefügt: 10. § 11 wird wie folgt geändert:
„Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizi- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Ei- „(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Än-
senbahnen die Standortbescheinigung auf derung einer ortsfesten Funkanlage, die den
Grundlage messtechnischer Untersuchung, Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundes-
so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeig- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
neter Form.“ kation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die
„(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit be- Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage,
treibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
in nicht personenbezogener Form ein Informati- kommunikation, Post und Eisenbahnen unver-
onsportal, das für Anlagen mit Standortbeschei- züglich anzuzeigen.“
nigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Absatz 1 ausweist.“ „Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äqui-
6. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: valente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von
„(4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.“
Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage 11. Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-
erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die gefügt:
übrigen am Standort vorhandenen ortsfesten Funk-
„Für die messtechnische Überprüfung ist die Ama-
anlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigun-
teurfunkstelle nach vorheriger Ankündigung sende-
gen für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funk-
bereit zu halten.“
anlagen erhalten unter Angabe des Inhabers der
Standortbescheinigung eine Abschrift der neuen 12. § 14 wird wie folgt geändert:
Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für a) Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst:
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
„§ 14
senbahnen.“
Anordnungen“.
7. In § 8 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 und
in Nummer 1 jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 3“ durch b) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
8. § 9 wird wie folgt geändert: „§ 15a
a) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN VDE 0848 Ordnungswidrigkeiten
Teil 1 (Ausgabe August 2000)“ durch die Wörter
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1
„DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)“ ersetzt.
Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Te-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: lekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer
„(5) Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1
kann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5
aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5
Amateurfunkstelle dieser Aufnahme zustimmt eine ortsfeste Funkanlage betreibt.“
und die Anzeige in der Form erfolgt ist, die in
der Anleitung zur Durchführung der Anzeige be- Artikel 3
schrieben wird. Beantragt der Betreiber der Bekanntmachungserlaubnis
Amateurfunkstelle die Herausnahme der anzei-
gepflichtigen Amateurfunkstelle aus dem Infor- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
mationsportal, so ist die nach Satz 1 im Informa- und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-
tionsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüg- nung über elektromagnetische Felder - 26.BImSchV -
lich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
dieses Antrags, zu löschen.“ Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Artikel 4
Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
2001)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1 Inkrafttreten
(Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(Ausgabe Mai 2012)“ ersetzt. in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3265
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über elektromagnetische Felder
Vom 14. August 2013
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I
S. 3259) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsundzwanzigsten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) in der vom 22. August 2013 an gel-
tenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1966),
2. den am 22. August 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der oben genannten
Verordnung.
Bonn, den 14. August 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3267
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder — 26. BlmSchV)
§1 vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli
Anwendungsbereich
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den jeweils geltenden Fassung, mit einer äquivalenten
Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzan- isotropen Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhande-
lagen und Gleichstromanlagen nach Absatz 2. Sie ent- nen Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)
hält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn durch
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkun- diese die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt er-
gen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir- reicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für
kungen durch elektrische, magnetische und elektro- Hochfrequenzanlagen, die eine äquivalente isotrope
magnetische Felder. Die Verordnung berücksichtigt Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weni-
nicht die Wirkungen elektrischer, magnetischer und ger aufweisen.
elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektro-
(2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Absatz 1
nisch betriebene Implantate.
Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte aufgrund einer
1. Hochfrequenzanlagen: vorübergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder zum Schutz der Sicherheit des Staa-
ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im tes bleiben außer Betracht.
Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz
erzeugen, ausgenommen sind Anlagen, die breit- §3
bandige elektromagnetische Impulse erzeugen und
der Landesverteidigung dienen, Niederfrequenzanlagen
(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
2. Niederfrequenzanlagen:
gen sind Niederfrequenzanlagen, die vor dem 22. Au-
ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortlei- gust 2013 errichtet worden sind, so zu betreiben, dass
tung von Elektrizität mit einer Nennspannung von sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht
1 000 Volt oder mehr, einschließlich Bahnstromfern- nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen be-
und Bahnstromoberleitungen und sonstiger ver- stimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslas-
gleichbarer Anlagen im Frequenzbereich von 1 Hertz tung die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht
bis 9 Kilohertz, überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer
3. Gleichstromanlagen: Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a ge-
nannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte
ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und nicht überschreiten dürfen. Dabei bleiben, soweit nicht
Umrichtung, einschließlich der Schaltfelder, von im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbeson-
Gleichstrom mit einer Nennspannung von 2 000 Volt dere durch Berührungsspannungen hervorgerufene Be-
oder mehr. lästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind, außer
§2 Betracht
Hochfrequenzanlagen 1. kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte nach
(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun- Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1a um nicht mehr
gen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten als 100 Prozent mit einer Dauer von nicht mehr als
isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder 5 Prozent eines Beurteilungszeitraumes von einem
mehr so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Tag und
Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder 2. kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte der
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt elektrischen Feldstärke nach Satz 1 in Verbindung
sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung mit Anhang 1a um nicht mehr als 100 Prozent außer-
halb von Gebäuden.
1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte für
den jeweiligen Frequenzbereich unter Berücksichti- (2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gung von Immissionen durch andere ortsfeste Hoch- gen sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. Au-
frequenzanlagen sowie Niederfrequenzanlagen ge- gust 2013 errichtet werden, so zu errichten und zu
mäß Anhang 2 nicht überschritten werden und betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagen-
auslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die
2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätz-
zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men-
lich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehal-
schen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten
ten werden.
Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenz-
Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit einer anlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des
äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magne-
weniger als 10 Watt, wenn diese an einem Standort ge- tischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Beste-
mäß § 2 Nummer 3 der Verordnung über das Nachweis- hende Genehmigungen und Planfeststellungsbe-
verfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder schlüsse bleiben unberührt.
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
(3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke zum 22. August 2013 beantragte Planfeststellungs-
und der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1 und und Plangenehmigungsverfahren, für die ein vollstän-
Absatz 2 sind alle Immissionen zu berücksichtigen, die diger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, bleiben unbe-
durch andere Niederfrequenzanlagen sowie durch orts- rührt.
feste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen
9 Kilohertz und 10 Megahertz, die einer Standortbe- §5
scheinigung nach §§ 4 und 5 der Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagneti- Ermittlung der
scher Felder bedürfen, gemäß Anhang 2a entstehen. Feldstärke- und Flussdichtewerte
(4) Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi- Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die
schen Personen und leitfähigen Objekten sind zu ver- bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen
meiden, wenn sie zu erheblichen Belästigungen oder Feldstärke und magnetischen Flussdichte einschließ-
Schäden führen können. lich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissio-
nen eingesetzt werden, müssen dem Stand der Mess-
§ 3a und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwend-
bar sind die Mess- und Berechnungsverfahren der
Gleichstromanlagen
DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) einzusetzen,
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die bei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag
sind Gleichstromanlagen so zu errichten und zu betrei- GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen
ben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert nieder-
zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt gelegt ist. Messungen sind an den nach den §§ 2, 3
von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieb- oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils
licher Anlagenauslastung stärksten Exposition durchzuführen. Sie sind nicht er-
1. der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magneti- forderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch
schen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.
2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen
Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheb- §6
lichen Belästigungen oder Schäden führen können, Weitergehende Anforderungen
vermieden werden.
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer
Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berücksich- Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschrif-
tigen. ten zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des
Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.
§4
Anforderungen zur Vorsorge §7
(1) Zum Zweck der Vorsorge darf eine wesentliche Anzeige
Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von
Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die vom
Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtun- Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die privaten oder
gen nur vorgenommen werden, wenn in diesen Gebäu- gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirt-
den oder auf diesen Grundstücken abweichend von § 3 schaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach
Absatz 1 Satz 2 auch die maximalen Effektivwerte der den §§ 9, 11 und 12 der Verordnung über das Nach-
elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte weisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 entspre- Felder angezeigten Daten sowie die nach § 5 der vor-
chen. Für Niederfrequenzanlagen, die nach dem 16. De- genannten Verordnung erteilten Standortbescheinigun-
zember 1996 errichtet oder wesentlich geändert wur- gen, einschließlich der nach § 4 Absatz 5 der vorge-
den, gelten die Vorsorgeanforderungen aus der Verord- nannten Verordnung vorgelegten Antragsunterlagen,
nung über elektromagnetische Felder in der Fassung bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
vom 16. Dezember 1996 weiter fort. kommunikation, Post und Eisenbahnen abzurufen, so-
weit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Vollzug
(2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von dieser Verordnung erforderlich ist. Die Bundesnetz-
Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jewei- und Eisenbahnen stellt der zuständigen Behörde die
ligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen Daten nach Satz 1 spätestens eine Woche nach Erhalt
und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der elektronisch zur Verfügung.
Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im
Einwirkungsbereich zu minimieren. Das Nähere regelt (2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit
eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Im- einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder
missionsschutzgesetz. einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen
Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetrieb-
(3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elek-
nahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen,
trizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Nenn-
soweit
spannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen
Trasse errichtet werden, dürfen Gebäude oder Gebäu- 1. die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines
deteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufent- Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusam-
halt von Menschen bestimmt sind. Bestehende Geneh- menhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit
migungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie bis Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3269
reich belegen ist oder derartige Grundstücke über- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
quert und den Anforderungen des § 4 zulassen, soweit die Anfor-
2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht derungen des § 4 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen
behördlichen Entscheidung nach anderen Rechts- §9
vorschriften bedarf, bei der die Belange des Immis- Ordnungswidrigkeiten
sionsschutzes berücksichtigt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 7 des
Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungs-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
abschnitte, für die die Voraussetzungen nach Satz 1
sätzlich oder fahrlässig
vorliegen.
(3) Bei Anzeigen nach Absatz 2 soll der Betreiber die 1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2,
für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Anzeige einen Lageplan beifügen. Der Betreiber einer oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte An-
Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von lage errichtet oder betreibt,
weniger als 110 Kilovolt hat für diejenigen Leitungsab- 2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage
schnitte, für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 wesentlich ändert,
Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, die maßgeblichen
Daten sowie einen Lageplan vorzuhalten und der zu- 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10
ständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzu- Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
legen. ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 7a § 10
Beteiligung der Kommunen Übergangsvorschriften
Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzan- (1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von
lage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von 16,7 Hertz, die vor dem 22. August 2013 errichtet wor-
Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem den sind, sind bis zum 22. August 2018 so zu betrei-
22. August 2013 errichtet werden, durch die Betreiber ben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die
gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stel- zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men-
lungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die schen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anla-
Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen. genauslastung das Doppelte des im Anhang 1a ge-
nannten Grenzwerts der elektrischen Feldstärke nicht
§8 überschreiten.
Zulassung von Ausnahmen (2) Werden Gleichstromanlagen am 22. August 2013
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- bereits betrieben, so hat die Anzeige des Betriebs nach
men von den Anforderungen der §§ 2, 3 und 3a zulas- § 7 Absatz 2 bis zum 23. September 2013 zu erfolgen.
sen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Wurde mit ihrer Errichtung bereits vor dem 22. August
Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer 2013 begonnen, erfolgt der Betrieb aber erst vor dem
der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufent- 23. September 2013, so hat die Anzeige des Betriebs
halts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, nach § 7 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach In-
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. betriebnahme zu erfolgen.
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
Anhang 1
(zu §§ 2, 3, 3a, 10)
Frequenz (f) Grenzwerte
in Hertz (Hz)
Elektrische Feldstärke Magnetische Flussdichte
in Kilovolt pro Meter (kV/m) in Mikrotesla (µT)
(effektiv) (effektiv)
0 – 500
1–8 5 40 000/f2
8 – 25 5 5 000/f
25 – 50 5 200
50 – 400 250/f 200
400 – 3 000 250/f 80 000/f
3 000 – 10 000 000 0,083 27
Anhang 1b
Frequenz (f) Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
in Megahertz (MHz)
Elektrische Feldstärke Magnetische Feldstärke
in Volt pro Meter (V/m) in Ampere pro Meter (A/m)
(effektiv) (effektiv)
0,1 – 1 87 0,73/f
1 – 10 87/f1/2 0,73/f
10 – 400 28 0,073
400 – 2 000 1,375 f1/2 0,0037 f1/2
2 000 – 300 000 61 0,16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3271
Anhang 2
(zu §§ 2, 3)
Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen
Anhang 2a
Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfre-
quenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Elektrische Felder:
10X MHz
IE; i
1
1 Hz
GE; i
mit
IE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,
GE,i = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a
Magnetische Felder:
10X MHz
IM; i
1
1 Hz
GM; i
mit
IM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,
GM,i = Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß
Anhang 1a in Verbindung mit § 3
Anhang 2b
Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen
> 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:
Elektrische Felder:
300 GHz 2
X IE; i
1
100 kHz
GE; i
mit
IE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz (qua-
dratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),
GE,j = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b
Magnetische Felder:
300 GHz 2
X IM; i
1
100 kHz
GM; i
mit
IM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),
GM,j = Grenzwert der magnetischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b.
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
Anhang 3
(zu § 2)
Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die
elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für
die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz) nicht
überschreiten.
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für
die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3273
Verordnung
über die Erstattungsbeträge
für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe
für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung – EGMR-KEV)
Vom 15. August 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des EGMR-Kostenhilfegesetzes vom 20. April
2013 (BGBl. I S. 829) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
Erstattungsbeträge
(1) Im Rahmen der Kostenhilfe nach dem EGMR-Kostenhilfegesetz werden
Honorare, die einem Drittbetroffenen für einen Rechtsbeistand entstehen, in
folgender Höhe erstattet:
1. für die Vorbereitung des Falles, für die geschriebenen Stellungnahmen zur
Zulässigkeit oder Begründetheit des Falles, für ergänzende Stellungnahmen,
die vom Gerichtshof angefordert werden, sowie für den Vortrag zur gerech-
ten Entschädigung oder zur gütlichen Einigung insgesamt 850,00 Euro,
2. für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof oder
an einer Zeugenvernehmung einschließlich der Vorbereitung 300,00 Euro,
3. für die Teilnahme an Vergleichsverhandlungen 200,00 Euro.
Die Erstattungsbeträge können bis auf die Hälfte reduziert werden, wenn das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach und der Umfang
unterdurchschnittlich ist. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsbeistands
auf die Stellung des Antrags auf Drittbeteiligung, beläuft sich der Erstattungs-
betrag auf 212,50 Euro.
(2) Auslagen werden in folgender Höhe erstattet:
1. Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, an
einer Zeugenvernehmung oder an Vergleichsverhandlungen entstehen, in
Höhe des erstattungsfähigen Betrags nach § 5 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes, wobei sich die Höhe des Fahrtkostenersatzes
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 richtet, wenn ein eigenes oder unentgeltlich
zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzt wird.
2. Tagegeld, das durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder
an einer Zeugenvernehmung oder an Vergleichsverhandlungen entsteht, in
Höhe von 175,00 Euro pro Tag.
Weitere Auslagen sind mit dem Honorar abgegolten.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. August 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
Zweite Verordnung
zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
Vom 15. August 2013
Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli
2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes
vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November
2011 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2012
(BGBl. I S. 1709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum 1. September 2012“ durch die Wörter
„nach dem 1. September 2013“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zum 1. September 2012“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. Sep-
tember 2013 darf an den begünstigten Hochschulen eine Höchstgrenze von
2 Prozent der Studierenden einer Hochschule nicht überschritten werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. August 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
In Vertretung
Cornelia Quennet-Thielen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3275
Verordnung
zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Vom 16. August 2013
Auf Grund
– des § 53c Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 20 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, sowie
– des § 121d Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Arti-
kel 20 Nummer 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Kapitalausstattungs-Verordnung
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I
S. 1451), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „57,5 Millionen“ durch die Angabe
„61,3 Millionen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „40,3 Millionen“ durch die Angabe
„42,9 Millionen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,3 Millionen“ durch die Angabe „2,5 Mil-
lionen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3,5 Millionen“ durch die Angabe „3,7 Mil-
lionen“ ersetzt.
c) In Absatz 2a wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch die Angabe „3,4 Mil-
lionen“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „3,5 Millionen“ durch die Angabe „3,7 Mil-
lionen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
In § 2 der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Ok-
tober 2005 (BGBl. I S. 3018), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird die Angabe
„3,2 Millionen Euro“ durch die Angabe „3,4 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. August 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013
Verordnung
zur Festsetzung
der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung
an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 – BBFestV 2013)
Vom 19. August 2013
Auf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
§1
Festlegung des Wertes
nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2014
Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
wird rückwirkend zum 1. Januar 2013 für das Jahr 2013 sowie für das Jahr 2014
auf bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert
werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für die Leis-
tungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 für das Jahr 2013
sowie für das Jahr 2014 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet:
3,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
3,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
1,9 Prozentpunkte für Berlin,
2,7 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,9 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,2 Prozentpunkte für Hessen,
2,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
3,7 Prozentpunkte für Niedersachsen,
3,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
3,6 Prozentpunkte für das Saarland,
3,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
2,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
3,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,
3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. August 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen