Bundesgesetzblatt
165
Teil I G 5702
2013 Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
8. 2. 2013 Anordnung über die Bundestagswahl 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
FNA: neu: 111-1/11
6. 2. 2013 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des
Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
FNA: neu: 605-1-10-24
1. 2. 2013 Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Justiz (BMJ-Vertretungsanordnung – BMJVertrAnO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
FNA: neu: 2030-13-18; 2030-13-17
Hinweis auf andere Verkündungen
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
Anordnung
über die Bundestagswahl 2013
Vom 8. Februar 2013
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594) ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet am
22. September 2013
statt.
Berlin, den 8. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2013
Vom 6. Februar 2013
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes wird für das Jahr 2013 in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte
erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-
ruar 2014 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,
1. August und 1. November 2013 sind Abschlagszahlungen für das vorherge-
hende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leis-
ten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszah-
lungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und am
31. Dezember 2013 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Februar 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013 167
Anordnung
über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
(BMJ-Vertretungsanordnung – BMJVertrAnO)
Vom 1. Februar 2013
§1 walt oder der Generalbundesanwältin beim Bundes-
gerichtshof übertragen.
Anwendungsbereich
(4) Die Vertretung bleibt der Bundesministerin oder
Diese Anordnung gilt für die Vertretung der Bundes-
dem Bundesminister der Justiz vorbehalten, wenn
republik Deutschland im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Justiz bei allen rechtserheblichen 1. die nach Absatz 3 zur Vertretung befugte Person
Handlungen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, in persönlich beteiligt ist,
Verfahren vor Gerichten und Schiedsgerichten und in 2. das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht an-
Verwaltungsverfahren. hängig ist oder
3. das Verfahren Rechtsgeschäfte, Entscheidungen,
§2 einschließlich Entscheidungen über Rechtsbehelfe,
Vertretungsbefugnis oder sonstige Maßnahmen zum Gegenstand hat,
die im Bundesministerium der Justiz getroffen oder
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die vorgenommen worden sind; die Vertretungsbefugnis
Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz nach Absatz 3 Nummer 2 bleibt unberührt.
vertreten.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister
(2) Innerhalb des Bundesministeriums der Justiz der Justiz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend
richtet sich die Vertretung der Bundesministerin oder von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
des Bundesministers nach den Bestimmungen der Ge-
meinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien §3
und des Geschäftsverteilungsplans.
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
(3) Den Leiterinnen und Leitern der Gerichte und
(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die
Behörden, die zum Geschäftsbereich des Bundes-
Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz
ministeriums der Justiz gehören, wird die Vertretungs-
vertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungs-
befugnis in folgenden Fällen übertragen:
verhältnis: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten
1. bei Rechtsgeschäften, soweit die Gerichte und Be- durch die Bundesministerin der Justiz“ oder „Bundes-
hörden nach der Bundeshaushaltsordnung in Ver- republik Deutschland, vertreten durch den Bundesmi-
bindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvor- nister der Justiz“.
schriften Annahme- und Auszahlungsanordnungen (2) Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den
erteilen können; Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet
2. bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die die Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland, ver-
Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungs- treten durch die Bundesministerin der Justiz, diese ver-
gruppen A 2 bis A 13g betreffen; treten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Per-
son]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten
3. in Vollstreckungsverfahren, die die Bundesrepublik
durch den Bundesminister der Justiz, dieser vertreten
Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbe-
durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.
sondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozess-
ordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgaben-
§4
ordnung, soweit das Gericht oder die Behörde die
Zahlung der Bezüge oder die Bewirkung der sonst Zustellungen
geschuldeten Leistung anzuordnen hat; (1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundes-
4. in sonstigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen und republik Deutschland befugte Person zugestellt, so un-
Verwaltungsverfahren, die die Gerichte und Be- terrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den
hörden selbst betreffen; die Vertretungsbefugnis in Absender.
gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren (2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig
der Gerichte wird insoweit dem Generalbundesan- und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Do-
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013
kument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die (3) Die Berichte sollen einen begründeten Vorschlag
Absenderin oder der Absender zu unterrichten. zum weiteren Vorgehen enthalten. Termine und Fristen
sind deutlich hervorzuheben.
§5
§6
Berichtspflichten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
(1) Soweit die Vertretungsbefugnis nach § 2 Absatz 3 lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tre-
übertragen ist, haben die Gerichte und Behörden dem ten außer Kraft:
Bundesministerium der Justiz über Rechtsgeschäfte
1. die Anordnung über die Vertretung des Bundes im
und Verfahren von besonderer wirtschaftlicher oder
Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
politischer Tragweite oder von sonst grundsätzlicher
und über das Verfahren bei der Vertretung vom
Bedeutung zu berichten.
25. April 1958 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1958),
(2) Es ist möglichst frühzeitig und so rechtzeitig zu die zuletzt durch die Anordnung vom 4. Februar
berichten, dass das Bundesministerium der Justiz noch 1971 (BAnz. Nr. 29 vom 12. Februar 1971) geändert
Einfluss auf wesentliche Entscheidungen nehmen kann, worden ist, und
insbesondere auf die Frage der Einlegung eines 2. die Anordnung über die Vertretung des Bundes im
Rechtsbehelfs. Bei einer wesentlichen Änderung der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Jus-
Sachlage und bei rechtskräftigem Abschluss des Ver- tiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 6. Ja-
fahrens ist erneut zu berichten. nuar 2009 (BGBl. I S. 34).
Berlin, den 1. Februar 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r