3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
Verordnung
zur Regelung der Maut-Knotenpunkte für bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen
(Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung – BFStrMKnotV)
Vom 9. August 2013
Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundes-
fernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), der durch Artikel 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§1
(1) Knotenpunkte im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Bundesfern-
straßenmautgesetzes für die mautpflichtigen Straßen nach § 1 Absatz 4 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes in Verbindung mit der Mautstreckenausdeh-
nungsverordnung sind die in der Anlage beschriebenen Punkte.
(2) Die Mautabschnitte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfern-
straßenmautgesetzes ergeben sich aus der Spalte 3 der Anlage.
(3) Die Spalte 3a der Anlage benennt jeweils den Knotenpunkt für den Anfang
des Mautabschnittes, die Spalte 3b der Anlage jeweils den Knotenpunkt für das
Ende des Mautabschnittes. Für die Gegenfahrtrichtung gelten dieselben Kno-
tenpunkte mit der Maßgabe, dass Anfang und Ende des Mautabschnittes ver-
tauscht sind.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. August 2013
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
In Vertretung
Michael Odenwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3219
Anlage
(zu § 1)
Maut-Knotenpunkte
In der nachfolgenden Tabelle werden folgende Abkürzungen verwendet:
AS = Anschlussstelle,
AN = Anschluss,
BG = Bundesgrenze.
1 2 3
lfd. Bundes- Mautabschnitt
Nr. straße
3a 3b
Nr.
Knotenpunkt Anfang Knotenpunkt Ende
1 4 AN B4 Bad Bramstedt, Hamburger Str. AN B4 Weddelbrooker Str.
2 4 AN B4 Weddelbrooker Str. AN B4 Parkplatz 1
3 4 AN B4 Parkplatz 1 AN B4 Norderstr./Parkplatz
4 4 AN B4 Norderstr./Parkplatz AN B4 Kaltenkirchener Str. (L320)
5 4 AN B4 Kaltenkirchener Str. (L320) AN B4 Jägerweg
6 4 AN B4 Jägerweg AN B4 Kieswerk Altspringhirsch
7 4 AN B4 Kieswerk Altspringhirsch AN B4 Parkplatz 2
8 4 AN B4 Parkplatz 2 AN B4 Parkplatz 3
9 4 AN B4 Parkplatz 3 AN B4 Barmstedter Str.
10 4 AN B4 Barmstedter Str. AN B4 Auf dem Bek/Op de Höhe
11 4 AN B4 Auf dem Bek/Op de Höhe AN B4 Barmstedter Chaussee (L75)
12 4 AN B4 Barmstedter Chaussee (L75) AN B4 Rubinstwiete
13 4 AN B4 Rubinstwiete AN B4 Heidraden
14 4 AN B4 Schanzenstr. AN B4 Hohenhorster Weg
15 4 AN B4 Hohenhorster Weg AN B4 Barmstedter Str. (L111)
16 4 AN B4 Barmstedter Str. (L111) AN B4 Langeloh
17 4 AN B4 Langeloh AN B4 Berckholtzstr.
18 4 AN B4 Berckholtzstr. AN B4 Klingenberg/Feldstr.
19 4 AN B4 Klingenberg/Feldstr. AN B4 Friedhofsweg
20 4 AN B4 Heidkampstr. AN B4 Elisenhofstr.
21 4 AN B4 Elisenhofstr. AN B4 Kirschenallee
22 4 AN B4 Kirschenallee AN B4 Pinneberger Str.
23 4 AN B4 Pinneberger Str. AN B4 Garstedter Weg
24 4 AN B4 Garstedter Weg AN B4 Ellerhorst/Deepenwischer Weg
25 4 AN B4 Ellerhorst/Deepenwischer Weg AN B4 Winzeldorfer Str.
26 4 AN B4 Winzeldorfer Str. AN B4 Grellfeldtwiete
27 4 AN B4 Heidkampsweg AN B4 Schleswiger Damm
28 4 AN B4 Schleswiger Damm AN B4 Marek-James-Str.
29 4 AN B4 Marek-James-Str. AN B4 Burgwedelkamp
30 4 AN B4 Burgwedelkamp AN B4 Ketteler Weg (Gewerbegebiet Flagentwiet)
31 4 AN B4 Ketteler Weg (Gewerbegebiet Flagentwiet) AN B4 Heidlohstr.
32 4 AN B4 Heidlohstr. AS Hamburg-Eidelstedt
33 9 AS Kandel-Süd AN B9/K 15/19
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
1 2 3
lfd. Bundes- Mautabschnitt
Nr. straße
3a 3b
Nr.
Knotenpunkt Anfang Knotenpunkt Ende
34 9 AN B9/K 15/19 AN B9/K 17
35 9 AN B9/K 17 B9, Parkplatz
36 9 B9, Parkplatz AN B9/L554
37 9 AN B9/L554 BG B9 Lauterburg, Bundesgrenze Deutschland/
Frankreich
38 75 AS Hamburg-Wilstorf (Übergang A253/B75) AN B75 Abzweig Hohe Straße
39 75 AN B75 Abzweig Hohe Straße AN B75 Abzweig Bremer Straße
40 75 AN B75 Abzweig Bremer Straße AN B75 Friedhofstr./Ernst-Bergeest-Weg
41 75 AN B75 Friedhofstr./Ernst-Bergeest-Weg AN B75 Tankstelle (Höhe Schafshagenberg)
42 75 AN B75 Tankstelle (Höhe Schafshagenberg) AN B75 Tankstelle (Höhe Sunderweg)
43 75 AN B75 Tankstelle (Höhe Sunderweg) AS Hamburg-Marmstorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3221
Verordnung
zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Vom 14. August 2013
Es verordnet ordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom
– auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 19.9.2009, S. 3) geändert worden ist;
Nummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte- 4. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltge-
Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), der rät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschalt-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b geräte und Leuchten zu ihrem Betrieb im Sinne
des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission
S. 2224) geändert worden ist, die Bundesregierung vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richt-
sowie linie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
– auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1
von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vor-
des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom
schaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) das Bundesminis-
Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb
terium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-
und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76
Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
vom 24.3.2009, S. 17), die durch die Verordnung
schutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundes-
(EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20)
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
geändert worden ist;
Artikel 1 5. externe Netzteile im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009
Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des
zur Durchführung des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
Gesetzes über die umweltgerechte blick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforde-
Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte rungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile
(EVPG-Verordnung – EVPGV) bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im
Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3);
§1 6. Fernsehgeräte im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009
Anwendungsbereich
zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des
Diese Verordnung gilt für Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
1. elektrische und elektronische Haushalts- und Büro- blick auf die Festlegung von Anforderungen an die
geräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durch- (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42);
führung der Richtlinie 2005/32/EG des Europä- 7. Elektromotoren im Sinne der Verordnung (EG)
ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009
die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des
den Stromverbrauch elektrischer und elektroni- Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
scher Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- blick auf die Festlegung von Anforderungen an die
und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren
S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EG) (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26);
Nr. 642/2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42)
8. externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Pro-
geändert worden ist;
dukte integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen im
2. einfache Set-Top-Boxen im Sinne der Verordnung Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kom-
(EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar mission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der
2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parla-
des Europäischen Parlaments und des Rates im ments und des Rates im Hinblick auf die Fest-
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an legung von Anforderungen an die umweltgerechte
die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen
(ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8); und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälz-
3. Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht im Sinne pumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die
der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 622/2012 (ABl.
vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richt- L 180 vom 12.7.2012, S. 4) geändert worden ist;
linie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments 9. netzbetriebene Haushaltskühlgeräte im Sinne der
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie
von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des
(ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Ver- Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforde-
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
rungen an die umweltgerechte Gestaltung von und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom
Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, 14.12.2012, S. 1).
S. 53);
10. Haushaltswaschmaschinen im Sinne der Verord- §2
nung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom Voraussetzungen
10. November 2010 zur Durchführung der Richt- für das Inverkehrbringen
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments oder die Inbetriebnahme von
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von energieverbrauchsrelevanten Produkten
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom (1) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
11.11.2010, S. 21); darf ein elektrisches und elektronisches Haushalts- und
Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
11. netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler im Sinne nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Ver-
der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission kehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es
vom 10. November 2010 zur Durchführung der
den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1,
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla- 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 festgeleg-
ments und des Rates im Hinblick auf die Fest- ten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestal-
legung von Anforderungen an die umweltgerechte
tung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraus-
Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 setzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbe-
vom 11.11.2010, S. 31); triebnahme entspricht.
12. Ventilatoren im Sinne der Verordnung (EU)
(2) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011
darf eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verord-
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des
nung (EG) Nr. 107/2009 nur in Verkehr bringen oder,
Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur
blick auf die Festlegung von Anforderungen an die
in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbin-
umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die
dung mit Anhang I Nummer 1 bis 4, 6 und 7 der Ver-
durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleis-
ordnung (EG) Nr. 107/2009 festgelegten Anforderungen
tung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben wer-
an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anfor-
den (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8);
derungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr In-
13. netzbetriebene Raumklimageräte und Komfortven- verkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht.
tilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012
der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchfüh- (3) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
rung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen darf eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fest- Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 nur in Verkehr
legung von Anforderungen an die umweltgerechte bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht
Gestaltung von Raumklimageräten und Komfort- wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3
ventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7); Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 244/2009 festgelegten Anforderun-
14. Kreiselpumpen zum Pumpen von sauberem Wasser gen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr
Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht.
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates im Hinblick auf die Fest- (4) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
legung von Anforderungen an die umweltgerechte darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG)
Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom Nr. 245/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie
26.6.2012, S. 28); noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb
nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit
15. Haushaltswäschetrockner im Sinne der Verordnung
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 festgeleg-
(EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober
ten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung
2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
(Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vorausset-
des Europäischen Parlaments und des Rates im
zungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen:
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts- 1. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät,
wäschetrocknern (ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1); 2. Hochdruckentladungslampen,
16. Lampen mit gebündeltem Licht, Leuchtdioden-
3. Vorschaltgeräte und Leuchten zum Betrieb der Lam-
Lampen (LED-Lampen) und Geräte, die für die In-
pen nach den Nummern 1 und 2.
stallation zwischen dem Netz und den Lampen aus-
gelegt sind, einschließlich Betriebsgeräten für Lam- (5) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
pen, Steuergeräten und Leuchten (mit Ausnahme darf ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung (EG)
von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leucht- Nr. 278/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen
stofflampen und Hochdruckentladungslampen), im oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde,
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Ver-
Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchfüh- bindung mit Anhang I Nummer 1 und 3 der Verordnung
rung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen (EG) Nr. 278/2009 festgelegten Anforderungen an seine
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen)
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbrin-
von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen gen oder seine Inbetriebnahme entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3223
(6) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur (12) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
darf ein Fernsehgerät im Sinne der Verordnung (EG) darf einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 642/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen Nr. 327/2011 nur in Verkehr bringen oder, sofern er
oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb
nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 nehmen, wenn er den in Artikel 3 Absatz 1, 3 und 5,
Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3,
Nr. 642/2009 festgelegten Anforderungen an seine der Verordnung (EG) Nr. 327/2011 festgelegten An-
umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) forderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Öko-
und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbrin- design-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzun-
gen oder seine Inbetriebnahme entspricht. gen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetrieb-
nahme entspricht.
(7) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
darf einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG) (13) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
Nr. 640/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU)
oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, Nr. 206/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie
nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb
und 3, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-
und 2, der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 festgelegten dung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung
Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (EG) Nr. 206/2012 festgelegten Anforderungen an ihre
(Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vorausset- umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderun-
zungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetrieb- gen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehr-
nahme entspricht. bringen entsprechen:
(8) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur 1. netzbetriebene Raumklimageräte,
darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG) 2. Komfortventilatoren.
Nr. 641/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie
noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb (14) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung darf eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem
mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 fest- Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012
gelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Ge- nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in
staltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vo- Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn
raussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II
der Verordnung (EG) Nr. 547/2012 festgelegten Anfor-
1. externe Nassläufer-Umwälzpumpen, derungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Öko-
design-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzun-
2. in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen.
gen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme
(9) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur entspricht.
darf ein netzbetriebenes Haushaltskühlgerät im Sinne (15) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 nur in Verkehr bringen darf einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Ver-
oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur ordnung (EU) Nr. 932/2012 nur in Verkehr bringen oder,
in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbin- sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in
dung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 und 2,
festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EG)
Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Nr. 932/2012 festgelegten Anforderungen an seine um-
Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine weltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und
Inbetriebnahme entspricht. sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen
(10) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur oder seine Inbetriebnahme entspricht.
darf eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Ver- (16) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
ordnung (EU) Nr. 1015/2010 nur in Verkehr bringen darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU)
oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, Nr. 1194/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie
nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Ver- noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb
bindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1015/2010 nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1
festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG)
Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Nr. 1194/2012 festgelegten Anforderungen an ihre um-
Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre In- weltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und
betriebnahme entspricht. sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen ent-
sprechen:
(11) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur
darf einen netzbetriebenen Haushaltsgeschirrspüler im 1. Lampen mit gebündeltem Licht,
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 nur in Verkehr
2. Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen),
bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht
wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 3. für die Installation zwischen dem Netz und den Lam-
in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) pen nach den Nummern 1 und 2 ausgelegte Geräte,
Nr. 1016/2010 festgelegten Anforderungen an seine einschließlich Betriebsgeräten für Lampen, Steuer-
umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderun- geräten und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschalt-
gen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehr- geräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und
bringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. Hochdruckentladungslampen).
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
§3 a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Ordnungswidrigkeiten Semikolon ersetzt.
b) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Num-
mer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante- „6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der
Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung
lässig entgegen § 2 ein dort genanntes energiever- der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
brauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Be- Parlaments und des Rates im Hinblick auf
trieb nimmt. die Kennzeichnung von Haushaltswäsche-
trocknern in Bezug auf den Energieverbrauch
Artikel 2 (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom
11.5.2012, S. 56);
Änderung der Energie-
7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der
verbrauchskennzeichnungsverordnung Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung
Die Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungs- der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
verordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 Energieverbrauchskennzeichnung von elektri-
(BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt schen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom
geändert: 26.9.2012, S. 1).“
1. In der Überschrift „1. Kennzeichnungspflicht für 4. In Abschnitt 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch
energieverbrauchsrelevante Produkte“ wird die An- die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.
gabe „1.“ durch die Angabe „Abschnitt 1:“ ersetzt.
2. In der Überschrift „2. Beginn der Kennzeichnungs- Artikel 3
pflicht“ wird die Angabe „2.“ durch die Angabe „Ab- Inkrafttreten
schnitt 2:“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
3. Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3225
Verordnung
über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation
von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikge- 1. für Personen, deren Vater oder Mutter nicht im
setzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des selben Haushalt leben wie sie selbst:
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) ge-
höchster Schulabschluss an allgemein bildenden
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Schulen sowie höchster beruflicher Ausbildungsab-
schluss und höchster Hochschulabschluss des nicht
§1 im Haushalt lebenden Elternteils;
Zweck, Art und Umfang der Erhebung 2. für Personen, deren Vater oder Mutter 1960 oder
(1) Zur detaillierten Analyse von Migrations- und später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik
Arbeitsmarktintegrationsprozessen in Deutschland und Deutschland zugezogen sind und nicht im selben
zur Überprüfung der Fortschritte der im Rahmen des Haushalt leben wie sie selbst:
„Nationalen Aktionsplans Integration“ entwickelten Geburtsland des Vaters; Geburtsland der Mutter;
Maßnahmen wird für das Jahr 2014 eine Erhebung als
3. für alle Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jah-
Bundesstatistik durchgeführt.
ren:
(2) Die Erhebung wird im Rahmen des Mikrozensus Arbeitserfahrung im Ausland von einer Dauer von
unter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten
durchgeführt und gemeinsam ausgewertet. Sie wird als zehn Jahre; Staat, in dem im Ausland gearbeitet
Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten wurde;
durchgeführt, die nach § 2 des Mikrozensusgesetzes
2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt 4. für Personen, die nicht in Deutschland geboren wur-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 den und 1960 oder später auf das heutige Gebiet
(BGBl. I S. 2578) geändert worden ist, ausgewählt der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind:
worden sind. Hauptgrund für die Zuwanderung; Zusage einer
Beschäftigung vor Zuzug; Selbsteinschätzung der
§2 Deutschkenntnisse; Teilnahme an Deutschkursen;
Erhebungseinheiten 5. für Erwerbstätige:
Erhebungseinheiten sind Personen im Alter zwischen Angemessenheit der erworbenen Qualifikationen für
15 und 64 Jahren und Haushalte. die gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit;
6. für Personen, die nicht in Deutschland geboren wur-
§3 den und 1960 oder später auf das heutige Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind
Erhebungsmerkmale
oder deren Vater oder Mutter nicht in Deutschland
Erhebungsmerkmale sind geboren wurde und 1960 oder später auf das heu-
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
tige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuge- §5
zogen sind: Anwendung von
Gründe, die gegebenenfalls das Finden einer qualifi- Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005
kationsadäquaten Erwerbstätigkeit behindert haben; Für die Festlegung der Stichproben, die Hilfsmerk-
7. für abhängig Beschäftigte, die ihre gegenwärtige Er- male, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie
werbstätigkeit in den letzten fünf Jahren gefunden für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und
haben: Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 5, 6 und 8 des Mikro-
Suchmethode, die zum Finden der gegenwärtigen zensusgesetzes 2005.
Tätigkeit geführt hat.
§6
§4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auskunftserteilung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und
Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig. am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3227
Neunzehnte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 – 19. KOV-AnpV 2013)
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab- „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich
und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Geset- betroffen sind, erhalten eine monatliche
zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert wor- Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
den ist, verordnet die Bundesregierung: Stufen gewährt wird:
Artikel 1 Stufe I 77 Euro,
Änderung des Stufe II 159 Euro,
Bundesversorgungsgesetzes
Stufe III 237 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Stufe IV 317 Euro,
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom Stufe V 395 Euro,
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: Stufe VI 476 Euro.“
1. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,902“ durch die 3. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Angabe „1,907“ ersetzt.
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
2. § 31 wird wie folgt geändert: bei einem Grad der Schädigungsfolgen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: von 50 oder 60 410 Euro,
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
von 70 oder 80 496 Euro,
Grundrente bei einem Grad der Schädigungs-
folgen von 90 596 Euro,
von 30 in Höhe von 127 Euro, von 100 668 Euro.“
von 40 in Höhe von 174 Euro, 4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
von 50 in Höhe von 234 Euro, gabe „28 539“ durch die Angabe „28 967“ ersetzt.
5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 60 in Höhe von 296 Euro,
a) In Satz 1 wird die Angabe „281“ durch die An-
von 70 in Höhe von 410 Euro, gabe „282“ ersetzt.
von 80 in Höhe von 496 Euro, b) In Satz 4 wird die Angabe „481, 683, 876, 1 139
oder 1 400“ durch die Angabe „482, 685, 878,
von 90 in Höhe von 596 Euro,
1 142 oder 1 404“ ersetzt.
von 100 in Höhe von 668 Euro. 6. § 36 wird wie folgt geändert:
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 609“
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, durch die Angabe „1 613“ und die Angabe „806“
bei einem Grad der Schädigungsfolgen durch die Angabe „808“ ersetzt.
von 50 und 60 um 26 Euro, b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 609“ durch die
Angabe „1 613“ ersetzt.
von 70 und 80 um 32 Euro,
7. In § 40 wird die Angabe „400“ durch die Angabe
von mindestens 90 um 39 Euro.“ „401“ ersetzt.
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
8. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „442“ durch die b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „307“ durch
Angabe „443“ ersetzt. die Angabe „308“ und die Angabe „222“ durch
9. In § 46 wird die Angabe „210“ durch die Angabe die Angabe „223“ ersetzt.
„211“ ersetzt. 12. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 609“ durch die
10. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „198“ durch die Angabe „1 613“ und die Angabe „806“ durch die
Angabe „199“ und die Angabe „275“ durch die An- Angabe „808“ ersetzt.
gabe „276“ ersetzt.
Artikel 2
11. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „542“ durch die An- Inkrafttreten
gabe „543“ und die Angabe „378“ durch die An- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013
gabe „379“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3229
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 6a Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales:
Artikel 1
In der Anlage der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
20. August 2012 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird die Aufzählung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern wie folgt gefasst:
„Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Vorpommern-Rügen;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Störfall-Verordnung1
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 1 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7 Absatz 4 Satz 1 durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung, im Fall von § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4a nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
In Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,
wird in der Spalte 2 der Stoffliste nach der Nummer 13.3 folgende Nummer 13.4
eingefügt:
„13.4 Schweröle“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 30 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Ra-
tes (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3231
Verordnung
zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe,
die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichts-
pflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatis- b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
tikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) und „2. die unter eine der in den Nummern 19.4
des § 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2, bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die
dabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Ab- Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten
satz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angege-
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der benen Größenwerte für die Verpflichtung zur
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls
von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 zu erreichen und die mit einem Überdruck von
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Ge- mehr als 1 Bar betrieben werden.“
setzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 6 Nummer 3 2. § 4a wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) eingefügt und Absatz 4 folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 11 Nummer 3 des Ge- „Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) neu einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2
gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung, zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat“.
§ 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2, dabei
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
§ 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
richtung“ die Wörter „oder wesentlichen Ände-
Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über die
rung“ eingefügt.
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Artikel 1 Wort „Änderung“ die Wörter „oder nach einer
nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesent-
Verordnung
lichen Änderung“ eingefügt.
zur Entlastung der nichtöffentlichen
Betriebe, die Wasser gewinnen sowie b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von „(3) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der
Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine
In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgeset- Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber
zes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser ge- und der zuständigen Behörde bei gefährlichen
winnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht
oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzu-
soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder legen. Die zuständige Behörde kann bei der Prüf-
Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter stelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfproto-
pro Jahr beträgt. kolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei
ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen
Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Der
Artikel 2 Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Ver-
Änderung der langen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernlei-
Rohrfernleitungsverordnung tungsanlage vorzulegen.“
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 4. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember
2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ er-
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) setzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert: „§ 8a
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden Überwachung
die Wörter „verflüssigte oder gasförmige“ gestri- (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen
chen. Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzu- Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
nehmen, prüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufga-
2. während der Betriebszeit Betriebsräume sowie ben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflich-
unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrund- tete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung ent-
stücke zu betreten, sprechend.
3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Ge- (3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1
fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten
Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchfüh-
4. jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke,
rung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Be-
sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
triebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
sind.
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder so-
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung weit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Auskunft verpflichteten Person oder der für sie täti-
Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt. gen Personen handelt.“
(2) Anlagenbetreiber, ihre Beschäftigten sowie Ei- 6. In § 10 Absatz 1 Nummer 4b werden nach dem Wort
gentümer und Besitzer von Grundstücken, über die „Errichtung“ die Wörter „oder wesentlichen Ände-
Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zu- rung“ eingefügt.
ständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu ertei-
len, Unterlagen vorzulegen und technische Ermitt- Artikel 3
lungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und Inkrafttreten
technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, so- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
weit dies zur Durchführung der der Behörde nach 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3233
Verordnung
über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“
(Aufbauhilfeverordnung – AufbhV)
Vom 16. August 2013
Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds- Schleswig-Holstein 0,37 Prozent,
Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) Hessen 0,31 Prozent,
verordnet die Bundesregierung:
Mecklenburg-Vorpommern 0,12 Prozent,
§1 Rheinland-Pfalz 0,07 Prozent.
Mittelverteilung In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den
(1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbau- Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2
hilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
(BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich gesetzes enthalten.
nach folgenden Maßgaben: 3. Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3
1. Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederher- auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfal-
stellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur lenden Mittel können nach Herstellung des gegen-
Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kos- seitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten
ten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Ländern und dem Bund auch nach einem anderen
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die
Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maß- dort genannten Länder verteilt werden, wenn hier-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfe- durch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem
fonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Scha-
betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den densermittlung Rechnung getragen wird.
Nummern 2 bis 4 verteilt. 4. Die Verteilung des nach Durchführung des Verfah-
2. 50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 vertei- rens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages
len sich nach folgendem Schlüssel: der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser
Sachsen-Anhalt 40,4 Prozent, betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entspre-
chend der prozentualen Verteilung der nach § 2 er-
Sachsen 28,78 Prozent, mittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser
Bayern 19,57 Prozent, betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016
Thüringen 6,76 Prozent, in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.
Brandenburg 1,38 Prozent, (2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder
entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maß-
Niedersachsen 1,14 Prozent, nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfe-
Baden-Württemberg 1,1 Prozent, fonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls
aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan berücksichtigungsfähig.
wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsver-
ordnung festgestellt. §3
Mittelverwendung
§2
(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rah-
Ermittlung der Schadenshöhe men seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung
(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom über die Verwendung der auf die vom Hochwasser be-
Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maß- troffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und
gabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der
einheitlichen Maßstäbe. Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur
(2) Berücksichtigt werden nur Schäden im Einzugs- Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.
gebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau ein- (2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen
schließlich ihrer Nebenflüsse. Darüber hinaus sind nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errich-
Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in tungsgesetzes, mit Ausnahme der Maßnahmen zur
denen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Auf- Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt
bauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden. grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und
(3) Berücksichtigt werden nur hochwasserbedingte
den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind
Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom
bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens
18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind.
auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen
Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie
Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktur-
Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut,
einrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage
aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwas-
oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten
ser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hang-
oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktur-
rutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hoch-
einrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der
wasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch
Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen,
unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatz-
wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen
fahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die
des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Ver-
wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz
meidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet
vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläu-
sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. Nä-
fig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetre-
heres kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung
ten sind.
nach Satz 1 geregelt werden. Ausnahmen von Satz 1
(4) Bei der Ermittlung des Schadens wird auf die bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der
Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung Finanzen. Die Voraussetzungen der Soforthilfen nach
unter Einhaltung von baulichen und technischen Nor- § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
men abgestellt. Im Rahmen von Verwaltungsvereinba- gesetzes sind abschließend in den dazu abgeschlosse-
rungen können konkretere Regelungen getroffen wer- nen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund
den. und den Ländern geregelt.
(5) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der (3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaß-
Schadensermittlung berücksichtigt: nahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die
1. Privathaushalte, Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnah-
men zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Scha-
2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
densbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 3
3. Land- und Forstwirtschaft, Satz 1 genannten Zeitraum sind förderfähig.
4. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 (4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grund-
Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgeset- sätze zu gewähren:
zes, wie Vereine und Stiftungen,
1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle
5. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, un- Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, ande-
abhängig von ihrer Trägerschaft, ren Einrichtungen sowie der als Körperschaften des
6. Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemein-
Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es schaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent
sich nicht um Infrastruktur eines Landes nach Num- des entstandenen Schadens unter Beachtung des
mer 7 oder des Bundes handelt, § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsge-
setzes gewährt werden. Für denselben Schaden
7. Infrastruktur der Länder, gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Aus-
8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften zahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbe-
des öffentlichen Rechts anerkannt sind. sondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen
(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine
Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Zur
während des Zeitraums nach Absatz 3 Satz 1 getroffen Vermeidung von Härtefällen können in begründeten
wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hoch- Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.
wasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hoch- 2. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der In-
wasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der frastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschafts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3235
plans und der auf seiner Basis durchzuführenden kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durch-
Bundes- oder Landesprogramme gewährt. Abwei- führung der Programme und den ihnen zuzuordnenden
chende Regelungen können in Verwaltungsvereinba- Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für
rungen zwischen Bund und Ländern getroffen wer- Programme und Maßnahmen zugewiesenen und ver-
den. ausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlä-
3. Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, gige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten
insbesondere Versicherungen, können bei der Be- Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese
rechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Ländern
Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zur Verfügung gestellt.
des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie
zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrich- (5) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundes-
tungen der als Körperschaften des öffentlichen rechnungshof oder deren Beauftragte können bei den
Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vor- Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung
erst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprü- der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sons-
che trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der tigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der
bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Ge- Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Ver-
schädigten realisiert werden können. In diesen wendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch den
Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll ge-
bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewil- meinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im
ligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfah- Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen.
ren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem
dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung Zuwendungsempfänger und ist im Zuwendungsbe-
zu entscheiden. scheid aufzunehmen.
4. Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädig-
(6) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der
ten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeig-
Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung auf-
neter Nachweise und Versicherung der Richtigkeit
zuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zu-
der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Über-
rückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweck-
prüfungen und Anforderungen von Nachweisen ins-
widrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich
besondere bei Schäden von großem Umfang sind
des Schadens nicht erforderlich waren. Entsprechen-
dadurch nicht ausgeschlossen.
des gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im
Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz ge-
§4
leistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen zum Aus-
Zweckentsprechende gleich des Schadens erbracht worden sind und die
Mittelverwendung, Rückforderung Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten
(1) Die Länder sind für die bestimmungsgemäße Ver- Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Be-
wendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit seitigung des entstandenen Hochwasserschadens
nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finan- übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompensation
zierten Programme und Maßnahmen die Verantwortung ebenfalls zurückzufordern.
trägt.
(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör- §5
den unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und
Programme zuständigen Bundesministerien oder die
Inanspruchnahme
von diesen beauftragten Stellen über die zweckent-
und Rückzahlung von Mitteln
sprechende Inanspruchnahme und Verwendung der
Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht
(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel
wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält An-
für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der
gaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer
Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach
Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzel-
Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 1
maßnahmen. Weitere Details, einschließlich der Ver-
bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maß-
pflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten, können
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfe-
auch in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 3 Ab-
fonds-Errichtungsgesetzes in Anspruch.
satz 2 geregelt werden. Einschlägige Prüfungsmittei-
lungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder
sind den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen. (2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in An-
spruch genommene Mittel sind unverzüglich an den
(3) Die zuständigen Bundesministerien können das Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die
Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inan-
Nachweise verlangen. spruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz
(4) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer ver- zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite
waltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Ver- des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. Der
wendung der Mittel und nach Erstattung der Verwen- Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen je-
dungsberichte nach Absatz 2 die jeweils zuständigen weils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbe-
Bundesministerien oder die von diesen beauftragten hörden bekannt gegeben. Rückzahlungen fließen den
Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des
zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine Fonds zu.
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
§6 §8
Liquidität des Fonds EU-beihilferechtliche Genehmigung
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmi-
seine Kosten sicherzustellen. gung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den
jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.
§7 §9
Fondsverwaltung Inkrafttreten
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminis- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
terium der Finanzen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3237
Anlage
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines zierung durch die Übernahme von Zinsen und
Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfe- Tilgungen. Dies erfolgt in den Jahren 2014 bis
fonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) vom 15. Juli 2019 durch eine Änderung der Umsatzsteuer-
2013 (BGBl. I S. 2401) wird ein nationaler Fonds verteilung zwischen Bund und Ländern und in
„Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes den Jahren 2020 bis 2033 durch direkte Zahlun-
errichtet. gen der Länder an den Bund. Weitere Mittel
kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds.
Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den
im Sommer 2013 vom Hochwasser betroffenen Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die
Ländern. Mit den Fondsmitteln werden Maßnah- von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen,
men zur Beseitigung der Hochwasserschäden über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinba-
und zum Wiederaufbau der zerstörten Infra- rungen zwischen dem Bund und den Ländern
struktur finanziert. Sein Volumen beträgt 8 Mrd. geschlossen wurden, aus den Mitteln des Fonds
Euro. Die Länder beteiligen sich an der Finan- erstattet.
Einnahmen
Übrige Einnahmen
231 01 Zuführungen des Bundes 8 000 000 –
-813
272 01 Zuschüsse von der Europäischen Union – –
-813
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehraus-
gaben bei folgenden Titeln: Kap. 6095.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (–) (–)
359 11 Entnahme aus Rücklage – –
-850
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
gesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der
Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095.
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern (–) (–)
359 21 Entnahme aus Rücklage – –
-850
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
gesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der
Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095.
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen
bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen
bei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11
und 359 21.
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausga-
ben zu.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Zuführung des Bundes…………………………….. 8 000 000
2. Zuschüsse der Europäischen Union……………... -
3. Entnahmen aus Rücklagen……………………….. -
Zusammen……………………………………………….. 8 000 000
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (1 320 000) (–)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
741 11 Aufwendungen für Bundesautobahnen 100 000 –
-721
741 12 Aufwendungen für Bundesstraßen 305 000 –
-722
741 13 Aufwendungen für Bundeswasserstraßen 90 000 –
-731
741 14 Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sons- 100 000 –
-813 tiges Vermögen des Bundes
891 11 Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Besei- 725 000 –
-742 tigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für
das Bundeseisenbahnvermögen
919 11 Zuführung an Rücklage – –
-850
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern (6 680 000) (–)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 21 Erstattung an den Bund 459 850 –
-813
612 21 Soforthilfen der Länder 369 742 –
-813
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3239
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Noch zu Titel 612 21
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt………………………………………….. 106 000
Sachsen……….…………………………………………. 116 500
Bayern……………………………………………………. 75 392
Thüringen………………………………………………… 28 000
Brandenburg…………………………………………….. 12 000
Niedersachsen…………………………………………... 20 750
Baden-Württemberg…………………………………….. 4 000
Schleswig-Holstein……………………………………… 2 000
Hessen…………………………………………………… 4 000
Mecklenburg-Vorpommern…………………………….. -
Rheinland-Pfalz…………………………………………. 1 100
Zusammen.……………………………………………… 369 742
697 21 Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unter- 527 468 –
-813 nehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger
Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt………………………………………….. 200 000
Sachsen……….…………………………………………. 92 651
Bayern……………………………………………………. 180 000
Thüringen………………………………………………… 49 533
Brandenburg…………………………………………….. -
Niedersachsen…………………………………………... 500
Baden-Württemberg…………………………………….. 2 700
Schleswig-Holstein……………………………………… 1 200
Hessen…………………………………………………… 806
Mecklenburg-Vorpommern…………………………….. 28
Rheinland-Pfalz…………………………………………. 50
Zusammen.……………………………………………… 527 468
697 22 Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betrof- 401 604 –
-813 fenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensaus-
gleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von
Gemeinden
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt………………………………………….. 200 000
Sachsen……….…………………………………………. 106 043
Bayern……………………………………………………. 60 000
Thüringen………………………………………………… 11 069
Brandenburg…………………………………………….. 7 065
Niedersachsen…………………………………………... 8 984
Baden-Württemberg…………………………………….. 4 140
Schleswig-Holstein……………………………………… 80
Hessen…………………………………………………… -
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Noch zu Titel 697 22
Mecklenburg-Vorpommern…………………………….. 3 446
Rheinland-Pfalz…………………………………………. 777
Zusammen.……………………………………………… 401 604
698 21 Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener 587 494 –
-813 privater Haushalte und Wohnungsunternehmen
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt………………………………………….. 200 000
Sachsen……….…………………………………………. 151 434
Bayern……………………………………………………. 190 000
Thüringen………………………………………………… 33 036
Brandenburg…………………………………………….. 847
Niedersachsen…………………………………………... 1 250
Baden-Württemberg…………………………………….. 4 877
Schleswig-Holstein……………………………………… 6 000
Hessen…………………………………………………… -
Mecklenburg-Vorpommern…………………………….. -
Rheinland-Pfalz…………………………………………. 50
Zusammen.……………………………………………… 587 494
698 22 Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrich- 62 761 –
-813 tungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Träger-
schaft
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt………………………………………….. 40 000
Sachsen……….…………………………………………. 14 559
Bayern……………………………………………………. 2 500
Thüringen………………………………………………… 4 784
Brandenburg…………………………………………….. 10
Niedersachsen…………………………………………... 50
Baden-Württemberg…………………………………….. 455
Schleswig-Holstein……………………………………… 390
Hessen…………………………………………………… -
Mecklenburg-Vorpommern…………………………….. 13
Rheinland-Pfalz…………………………………………. -
Zusammen.……………………………………………… 62 761
698 23 Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrich- 2 250 –
-813 tungen unabhängig von der Trägerschaft
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt………………………………………….. 2 000
Sachsen……….…………………………………………. -
Bayern……………………………………………………. 250
Thüringen………………………………………………… -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3241
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Noch zu Titel 698 23
Brandenburg…………………………………………….. -
Niedersachsen…………………………………………... -
Baden-Württemberg…………………………………….. -
Schleswig-Holstein……………………………………… -
Hessen…………………………………………………… -
Mecklenburg-Vorpommern…………………………….. -
Rheinland-Pfalz…………………………………………. -
Zusammen.……………………………………………… 2 250
882 21 Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den 785 252 –
-813 Gemeinden
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt………………………………………….. 408 470
Sachsen……….…………………………………………. 250 080
Bayern……………………………………………………. 35 000
Thüringen………………………………………………… 60 430
Brandenburg…………………………………………….. 12 462
Niedersachsen…………………………………………... 3 600
Baden-Württemberg…………………………………….. 12 452
Schleswig-Holstein……………………………………… 1 837
Hessen…………………………………………………… 806
Mecklenburg-Vorpommern…………………………….. 115
Rheinland-Pfalz…………………………………………. -
Zusammen.……………………………………………… 785 252
882 22 Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der 373 504 –
-813 Länder
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt………………………………………….. 100 000
Sachsen……….…………………………………………. 163 813
Bayern……………………………………………………. 65 500
Thüringen………………………………………………… 23 388
Brandenburg…………………………………………….. 10 535
Niedersachsen…………………………………………... 321
Baden-Württemberg…………………………………….. 5 587
Schleswig-Holstein……………………………………… -
Hessen…………………………………………………… 4 029
Mecklenburg-Vorpommern…………………………….. 131
Rheinland-Pfalz…………………………………………. 200
Zusammen.……………………………………………… 373 504
893 21 Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung 3 110 075 –
-813
919 21 Zuführung an Rücklage – –
-850
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Abschluss der Anlage
Einnahmen
Steuern und steuerähnliche Abgaben………………………… – –
Verwaltungseinnahmen………………………………………… – –
Übrige Einnahmen………………………………………………. 8 000 000 –
Gesamteinnahmen……………………………………………… 8 000 000 –
Ausgaben
Personalausgaben……………………………………………… – –
Sächliche Verwaltungsausgaben……………………………… – –
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. ………………….. – –
Schuldendienst………………………………………………….. – –
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)…………. 2 411 169 –
Ausgaben für Investitionen…………………………………….. 5 588 831 –
Besondere Finanzierungsausgaben………………………….. – –
Gesamtausgaben……………………………………………….. 8 000 000 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3243
Anordnung
über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS-Delegationsanordnung – BMVBSDelegatAnO)
Vom 6. August 2013
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Ab- §2
satz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinarge- Übertragung von
setzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie nach Zuständigkeiten in Widerspruchs-
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des verfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau (1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die
und Stadtentwicklung an: Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luft-
§1 fahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamten-
rechtliche Maßnahmen übertragen.
Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Disziplinarrechts (2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für
den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wet- die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen
terdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbe- getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
reich übertragen:
1. gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besol- §3
dungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2: Vertretung bei
a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis Klagen aus dem Beamtenverhältnis
zum Höchstmaß festzusetzen, Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
b) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten
c) die Zuständigkeit für den Erlass des Wider- Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anord-
spruchsbescheids, nung für die Entscheidung über Widersprüche zustän-
dig sind.
2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbe-
amtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungs- §4
gruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
Vorbehaltsklausel
(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachge-
ordneten Behörden werden für den jeweiligen Ge- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
schäftsbereich übertragen: entwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den
§§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
1. gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besol-
dungsgruppen A 2 bis A 16: §5
a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis Übergangsregelung
zum Höchstmaß festzusetzen,
Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkraft-
b) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und treten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es
c) die Zuständigkeit für den Erlass des Wider- bei den bisherigen Zuständigkeiten.
spruchsbescheids,
2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbe- §6
amtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gruppen A 2 bis A 16. Diese Anordnung tritt am 15. August 2013 in Kraft.
Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung Gleichzeitig tritt die BMVBS-Delegationsanordnung
GmbH. vom 25. Mai 2010 (BGBl. I S. 781) außer Kraft.
Berlin, den 6. August 2013
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
In Vertretung
Michael Odenwald
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt
worden ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacks-
mustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „65. IAA Pkw – Internationale Automobil-Ausstellung“
vom 12. bis 22. September 2013 in Frankfurt am Main
mit Pressetagen vom 10. bis 11. September 2013
2. „DU UND DEINE WELT 2013 – hamburgs einkaufs- und erlebnismesse“
vom 21. bis 29. September 2013 in Hamburg
3. „HIVOLTEC 2013 – 3. Internationale Fachmesse für Hoch- und Mittelspan-
nungstechnik“
vom 16. bis 18. Oktober 2013 in Leipzig
4. „Designers’ Open – Design Festival Leipzig“
vom 25. bis 27. Oktober 2013 in Leipzig
5. „hanseboot 2013 – 54. Internationale Bootsmesse Hamburg“
vom 26. Oktober bis 3. November 2013 in Hamburg
6. „E|DPC – Electric Drives Production – Konferenz und Ausstellung“
vom 29. bis 30. Oktober 2013 in Nürnberg
7. „iENA 2013 – Internationale Fachmesse „Ideen-Erfindungen-Neuheiten““
vom 31. Oktober bis 3. November 2013 in Nürnberg
8. „euro ID 2013 – 9. Internationale Fachmesse für Identifikation“
vom 5. bis 7. November 2013 in Frankfurt am Main
9. „FMB – Zuliefermesse Maschinenbau“
vom 6. bis 8. November 2013 in Bad Salzuflen
10. „Import Shop Berlin 2013“
vom 13. bis 17. November 2013 in Berlin
11. „Absolventenmesse Mitteldeutschland 2013“
am 19. November 2013 in Leipzig
12. „sps ipc drives – Elektrische Automatisierung – Systeme und Komponeten –
Internationale Fachmesse und Kongress“
vom 26. bis 28. November 2013 in Nürnberg
13. „EuroMotor 2013 – Fahrkultur & Lifestyle“
vom 29. November bis 1. Dezember 2013 in München
14. „ZOW – Internationale Zuliefermesse für Möbelindustrie und Innenausbau“
vom 10. bis 13. Februar 2014 in Bad Salzuflen
15. „LogiMAT 2014 – 12. Internationale Fachmesse für Distribution, Material-
und Informationsfluss“
vom 25. bis 27. Februar 2014 in Stuttgart
16. „FIBO 2014 – Internationale Leitmesse für Fitness, Wellness und Gesundheit“
vom 3. bis 6. April 2014 in Köln
Berlin, den 14. August 2013
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3245
Berichtigung
der MTS-Kraftstoff-Verordnung
Vom 9. August 2013
Die MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Wörter „des Gesetzes zum Schutz
von Marken und sonstigen Erzeugnissen“ durch die Wörter „des Markengeset-
zes“ zu ersetzen.
Berlin, den 9. August 2013
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
A. Arlt
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 12. August 2013
In der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) ist die Neufassung wie
folgt zu berichtigen:
1. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 ist das Wort „ergangenen“ durch das Wort „er-
gangen“ zu ersetzen.
2. In § 47 Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter „Angaben der“ durch die Wörter
„Angaben zu“ zu ersetzen.
3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter „der Entscheidung“ durch die
Wörter „der Endentscheidung“ zu ersetzen.
Berlin, den 12. August 2013
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Dr. A r m i n J u n g b l u t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3245
Berichtigung
der MTS-Kraftstoff-Verordnung
Vom 9. August 2013
Die MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Wörter „des Gesetzes zum Schutz
von Marken und sonstigen Erzeugnissen“ durch die Wörter „des Markengeset-
zes“ zu ersetzen.
Berlin, den 9. August 2013
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
A. Arlt
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 12. August 2013
In der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) ist die Neufassung wie
folgt zu berichtigen:
1. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 ist das Wort „ergangenen“ durch das Wort „er-
gangen“ zu ersetzen.
2. In § 47 Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter „Angaben der“ durch die Wörter
„Angaben zu“ zu ersetzen.
3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter „der Entscheidung“ durch die
Wörter „der Endentscheidung“ zu ersetzen.
Berlin, den 12. August 2013
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Dr. A r m i n J u n g b l u t h