3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
Gesetz
zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Ge-
tes das folgende Gesetz beschlossen: bühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten
Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bun-
Artikel 1 des, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt
jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche
Gesetz Leistungen
über Gebühren 1. in Verfahren nach der Abgabenordnung,
und Auslagen des Bundes
2. in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der
(Bundesgebührengesetz – BGebG)
Postbeamtenkrankenkasse,
Inhaltsübersicht 3. der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsver-
§ 1 Gebührenerhebung waltung sowie des Deutschen Patent- und Marken-
§ 2 Anwendungsbereich amtes, des Bundeskartellamtes und der Bundes-
§ 3 Begriffsbestimmungen netzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftritt,
§ 5 Gebührengläubiger 4. der Bundespolizei,
§ 6 Gebührenschuldner
5. der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
der Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der
§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit
Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stif-
§ 9 Grundlagen der Gebührenbemessung
tung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichs-
§ 10 Gebühren in besonderen Fällen
präsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung
§ 11 Gebührenarten
Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung
§ 12 Auslagen Bundeskanzler-Adenauer-Haus und der Museums-
§ 13 Gebührenfestsetzung stiftung Post und Telekommunikation,
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
6. des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der
Verordnung über den Klärschlamm-Entschädi-
§ 16 Säumniszuschlag
gungsfonds,
§ 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18 Zahlungsverjährung 7. nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patent-
§ 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt-
§ 20 Rechtsbehelf schaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsge-
§ 21 Erstattung setz sowie
§ 22 Gebührenverordnungen 8. nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstra-
§ 23 Übergangsregelung ßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfern-
§ 24 Außerkrafttreten straßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit
§1 das Recht der Europäischen Union die Erhebung von
Gebührenerhebung Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen
ausschließt.
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuld- §3
ner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Ge-
setzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Ab- Begriffsbestimmungen
satz 3 und 4. (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
sind
§2 1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte
Anwendungsbereich Handlungen,
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Ausla- 2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom
gen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Be- Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaf-
hörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Kör- ten, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen Einrich-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen tungen und Anlagen sowie von Bundeswasserstra-
Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenver- ßen, soweit die Ermöglichung der Inanspruchnahme
ordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zu- öffentlich-rechtlich geregelt ist,
rechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von 3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Unter-
Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen. suchungen sowie
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4. sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffent- 2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öf-
lich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht wer- fentliche Leistung von diesem erbracht wird.
den,
soweit ihnen Außenwirkung zukommt. §6
Gebührenschuldner
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige ver-
1. die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch ge-
pflichtet,
nommen wird,
1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar
2. die zugunsten des von der Leistung Betroffenen er-
ist,
bracht wird,
2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine
3. die durch den von der Leistung Betroffenen veran- gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitge-
lasst wurde oder teilte Erklärung übernommen hat oder
4. bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des 3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge-
von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist; setzes haftet.
für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese
nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsak- (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
ten der Europäischen Union besonders angeordnet schuldner.
sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine
erhebliche Gefahr ausgeht. §7
(3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, Sachliche Gebührenfreiheit
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Ein- Gebühren werden nicht erhoben
zel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere 1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektroni-
Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kos- sche Auskünfte,
ten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der
2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
Rechts- und Fachaufsicht.
3. für einfache elektronische Kopien,
(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistun-
gen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuld- 4. in Gnadensachen,
ner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
erhebt.
6. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht ge-
(5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste genüber bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1
7. im Rahmen eines bestehenden oder früheren
oder 2 erhebt.
Dienst- oder Amtsverhältnisses,
(6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, 8. im Rahmen einer bestehenden oder früheren ge-
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. setzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an-
stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet wer-
§4 den kann,
Entstehung der Gebührenschuld 9. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durch-
diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sons- führungskontrollen,
tigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung. 10. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Er-
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebüh- stattung von Gebühren,
renschuld, 11. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Geset-
1. wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückge- zen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
nommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,
mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung §8
und Persönliche Gebührenfreiheit
2. wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leis- (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bun-
tung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden tungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf
kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise
des für die Erbringung der Leistung festgesetzten aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind
Termins oder des Abbruchs der Leistung. von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen befreit.
§5 (2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körper-
Gebührengläubiger schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Ver-
Gebührengläubiger ist pflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des
1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zu- Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und
rechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der
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Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen (3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebühren-
Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit ein- höhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen
räumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbeson-
der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindever- dere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruch-
bände. Der Empfänger der individuell zurechenbaren nahme der Leistung durch den Gebührenschuldner dar-
öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von stellen.
Amts wegen zu machen. Die Erhebung von Gebühren (4) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der
für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den Ab-
durch die Behörden des Bundes bleibt durch die sätzen 1 bis 3 vorgesehene Gebühr oder eine Gebüh-
Sätze 1 bis 3 unberührt. renbefreiung bestimmt werden.
(3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in (5) Die Behörde kann Gebührenbefreiungen oder -er-
Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde er- mäßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der nach
klären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr im Einzelfall
aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in unbillig wäre.
Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende An-
gaben von Amts wegen zu machen. (6) Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hin-
(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Ge- zugerechnet werden.
bührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung durch folgende Behörden er- § 10
bracht wird:
Gebühren in besonderen Fällen
1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-
stoffe, (1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2
bis 7 festzusetzen, wenn
2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurück-
3. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, gewiesen wird,
4. Bundessortenamt, 2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-
5. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, fen wird,
6. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs- 3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen
wirtschaft, wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,
7. Bundesamt für Strahlenschutz, 4. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
8. Akkreditierungsstelle, aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat,
nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden
9. die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes ge- kann oder aus diesen Gründen abgebrochen werden
nannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bun- muss und
desaufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbe-
reich der Flugsicherung, 5. ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten
Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen
10. Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell gilt.
zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die
Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände er- Bemessungsgrundlage sind die Kosten nach § 9 Ab-
bracht werden, satz 1. Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr oder eine Ge-
11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk- bührenbefreiung bestimmt werden.
te, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemein- (2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist
den oder Gemeindeverbände erbracht werden, eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die
beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leis-
12. Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im tung vorgesehen ist. Wird der Antrag allein wegen Un-
Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung. zuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Ge-
bühr erhoben.
§9
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist,
Grundlagen der Gebührenbemessung soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu
(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen- der Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung
baren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller vorgesehen ist. Bei einem Widerspruch, der sich allein
an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurech- richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Be-
nen sind. In die Gebühr sind die mit der Leistung regel- trags, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht ab-
mäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Er- geholfen wurde. Hat der Widerspruch nur deshalb kei-
mittlung der Gebühr nach Satz 1 sind die Kosten im nen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
Sinne des § 3 Absatz 3 zu Grunde zu legen. Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-
(2) Kommt der individuell zurechenbaren öffent- gesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.
lichen Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaft- (4) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Ver-
licher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaft- waltungsaktes ist, soweit der Adressat dies zu vertreten
licher Nutzen für den von der Leistung Betroffenen zu, hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des
kann dieser Wert oder Nutzen zusätzlich zu den Kosten Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der Rücknahme oder
angemessen berücksichtigt werden. des Widerrufs vorgesehenen Gebühr zu erheben.
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(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt liche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermä-
er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zure- ßigt ist.
chenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, (3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4
sind bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehe- bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die
nen Gebühr zu erheben. Wird ein Widerspruch zurück- §§ 16 bis 21 entsprechend.
genommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise,
bevor der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt
§ 13
die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die
angefochtene Leistung festgesetzt wurde. Keine Ge- Gebührenfestsetzung
bühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit der sach- (1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich
lichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat, soweit oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung
sich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt. soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Ge-
(6) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche bühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch
Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht er-
hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden hoben.
oder muss sie aus diesen Gründen abgebrochen wer- (2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11
den, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollstän- Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
dige Leistung vorgesehenen Betrags zu erheben.
(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Än-
(7) Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer
derung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungs-
bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als
frist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier
erlassen gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des
Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
Betrags, der für den durch den Ablauf der Frist ersetz-
dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Fest-
ten Verwaltungsakt vorgesehen ist.
setzungsfrist läuft nicht ab, solange
§ 11 1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder ei-
Gebührenarten
nen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen: entschieden worden ist oder
1. durch feste Sätze (Festgebühren), 2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der
2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechen- letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht
bare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder verfolgt werden kann.
3. durch Rahmensätze (Rahmengebühren).
§ 14
§ 12 Fälligkeit
Auslagen Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe
(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner
in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt
gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erho- festlegt.
ben für
1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dol- § 15
metscher oder Übersetzer, Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
2. Leistungen anderer Behörden und Dritter, (1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare
3. Dienstreisen und Dienstgänge, öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist,
von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leis-
4. Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
tung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich
5. Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonde- entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig ma-
ren Antrag erstellt werden. chen.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die indivi- (2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des
duell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu set-
8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei zen.
oder die Gebühr ermäßigt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt wer- § 16
den, dass
Säumniszuschlag
1. bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht ge-
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fäl-
sondert erhoben werden,
ligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen
2. auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Pro-
Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht zent des abgerundeten rückständigen Betrags zu ent-
für einfache elektronische Kopien, richten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn
3. Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die
erhoben werden und Säumnis länger als drei Tage beträgt.
4. Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist
werden, wenn die individuell zurechenbare öffent- der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
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(3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet 2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmit- Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-
teln am Tag des Eingangs bei der für den Gebühren- recht auf Befriedigung das entsprechende Recht er-
gläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder loschen ist,
Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von 3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Ein- 4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-
gangs des Schecks bei der zuständigen Kasse, reinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der 5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahl- oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
schein oder Postanweisung an dem Tag, an dem zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder
6. die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fällig- dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet
keitstag. ist.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säum-
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter-
niszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-
brechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
schuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumnis-
zuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags un-
die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetre- terbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.
ten wäre.
§ 20
§ 17 Rechtsbehelf
Stundung, Niederschlagung und Erlass (1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festge- der Sachentscheidung oder selbständig angefochten
setzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundes- werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentschei-
haushaltsordnung. dung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.
(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig ange-
§ 18 fochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebühren-
Zahlungsverjährung rechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt
§ 21
nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ab-
lauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals Erstattung
fällig geworden ist. (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An- sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
spruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch an-
sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt wer- fechtbar ist.
den kann. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjäh-
rung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalen-
§ 19 derjahres geltend gemacht wird, das auf die Entste-
Unterbrechung der Zahlungsverjährung hung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt je-
(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen doch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfest-
durch setzung.
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, § 22
2. Zahlungsaufschub, Gebührenverordnungen
3. Stundung, (1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3
4. Aussetzung der Vollziehung, oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche
5. Sicherheitsleistung, Leistungen Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind
nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Ab-
6. Vollstreckungsaufschub,
satz 1 Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. Für Aus-
7. eine Vollstreckungsmaßnahme, lagen gilt § 12 Absatz 2. Des Weiteren kann die Stelle
8. Anmeldung im Insolvenzverfahren, bestimmt werden, die die Gebühren und Auslagen ein-
zieht.
9. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-
richtlichen Schuldenbereinigungsplan, (2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union
10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld- oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhalt-
befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder lich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebüh-
ren und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz ab-
11. Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz weichen, ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen
oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners. nach Maßgabe des Rechtsaktes oder Vertrages durch
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4 zu bestim-
in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis men.
1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder (3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung
der Vollstreckungsaufschub beendet ist, des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverord-
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nung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Be- gesehen, ist § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengeset-
reich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen: zes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt
1. Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Ab-
ist. § 13 Absatz 2 wird nicht angewendet.
satz 1 einschließlich der Bemessung von Zeitgebüh-
ren nach § 11 Nummer 2, (5) § 10 wird nicht angewendet. Für die Ablehnung,
2. Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Be- Rücknahme oder Erledigung eines Antrags sowie für
scheinigungen sowie die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungs-
aktes ist § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der
3. Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2 bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter an-
Nummer 3. zuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die
(4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustim- Rückweisung, Zurücknahme oder Erledigung eines Wi-
mung des Bundesrates Besondere Gebührenverord- derspruchs sind die Rechtsvorschriften, die vor dem
nungen für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit keine 15. August 2013 erlassen wurden, weiter anzuwenden.
Regelungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung (6) § 12 Absatz 1 und 2 wird nicht angewendet. Für
nach Absatz 3 getroffen wurden. Regelungen der Be- die Erhebung von Auslagen ist § 10 des Verwaltungs-
sonderen Gebührenverordnungen nach Satz 1 finden kostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-
keine Anwendung, soweit nach Erlass einer Besonde- den Fassung weiter anzuwenden.
ren Gebührenverordnung inhaltsgleiche oder entgegen-
stehende Bestimmungen durch die Allgemeine Gebüh- (7) Die §§ 1 bis 22 sowie die Absätze 1 bis 6 gelten
renverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden. nicht für Gebühren und Auslagen des Auswärtigen
Amts und der Vertretungen des Bundes im Ausland.
(5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3
oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, min- (8) Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung
destens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit er-
forderlich, anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für 1. für die in Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform
eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August
bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll- 2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach
ständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, dem 14. August 2016 und
soweit durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3
oder 4 nichts anderes bestimmt ist. 2. für die in Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach
§ 23 dem 14. August 2018.
Übergangsregelung
Durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für satz 4 kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 7
eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits zu einem früheren als den in Satz 1 bestimmten
vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, Zeitpunkten für den jeweiligen Anwendungsbereich der
aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Ver- Besonderen Gebührenverordnung nicht anwendbar
waltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 sind.
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen § 24
durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden nach
Rechtsvorschriften, die vor dem 15. August 2013 erlas- Außerkrafttreten
sen wurden, gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Ab- § 23 Absatz 2 bis 8 tritt am 14. August 2018 außer
sätze 3 bis 7. Kraft.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ge-
bührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Artikel 2
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Ge-
bühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft- Folgeänderungen
lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung andererseits ein (1) In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Ge-
angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorge- bührenverordnung in der Fassung der Bekanntma-
sehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwal- chung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die
tungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebühren- durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
sätze so zu bemessen, dass die Gebühr die mit der (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun- dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in
denen Kosten nicht übersteigt. § 9 Absatz 1 wird nicht der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-
angewendet. § 6 des Verwaltungskostengesetzes in der gefügt.
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist weiter
(2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des
anzuwenden.
Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember
(4) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976
zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Been- (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der
digung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
tung maßgeblich. Sind Rahmensätze für Gebühren vor- geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
„Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum b) In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt. durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
(3) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert: „§ 4
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Ausnahmen von der
Gebühren- und Auslagenpflicht
„§ 1
Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich
Anwendungsbereich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Aus-
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations- lagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche
technik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechen- Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur
bare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Num- Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
mer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Ge- geboten erscheint.“
bühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“ 5. In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage
2. § 2 wird wie folgt geändert: wird das Wort „kostenfrei“ durch die Wörter „gebüh-
ren- und auslagenfrei“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(4) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006
„§ 2 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) geändert wor-
Gebühren und Auslagen“.
den ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 15b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes ge-
sondert erhoben.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Die Auslagen können abweichend von § 23
Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes be-
„(2) Gebühren und Auslagen werden auch er- stimmt werden.“
hoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer ge-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
bührenpflichtigen individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen „(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren
Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder
wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird
wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefoch-
Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru- tenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erho-
fen wird. ben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been-
(3) Gebühren und Auslagen werden auch erho- digung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
ben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Wider- höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
spruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird Über die Gebühren und Auslagen nach den Sät-
oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbei- zen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle
tung vom Antragsteller zurückgenommen wird.“ nach billigem Ermessen.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „Kosten“ durch die 2. § 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
(5) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April
3. § 3 wird wie folgt geändert: 2012 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: tungen“ ersetzt.
„Werden individuell zurechenbare öffentliche 2. In der Anlage zu § 1 wird in der Spaltenüberschrift
Leistungen durch Angehörige des Bundes- das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indivi-
amtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, duell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu
(6) § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. Sep-
berechnen für
tember 2005 (BGBl. I S. 2722) wird wie folgt geändert:
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Ar- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
beitszeit liegen oder von dem Bundesamt durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
besonders abgegolten werden, che Leistungen“ ersetzt.
2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
verursacht hat.“
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. Leistungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3161
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine
Anwendung.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 ge-
strichen.
(7) § 1 der Informationsgebührenverordnung vom
2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert: 2. § 72 wird aufgehoben.
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch (15) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in
Leistungen“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- 5. April 2011 (BGBl. I S. 557) geändert worden ist, wird
liche Leistung“ ersetzt. wie folgt geändert:
(8) In § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch „§ 1
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978)
geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen“ (1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Ent-
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche scheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels,
Leistungen in Verfahren“ ersetzt. über die Genehmigung einer Gewebezubereitung
oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien,
(9) § 10 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August über die Freigabe von Chargen sowie für andere in-
2009 (BGBl. I S. 2821) wird wie folgt geändert: dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die dem Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun- nach dieser Verordnung.
gen“ ersetzt. (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
2. In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
das Wort „Leistungen“ ersetzt. Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
(10) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 ren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor- 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.“
den ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor
1. In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlun- Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf- Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
fentliche Leistungen“ ersetzt. gen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. In § 6 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
a) In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
Form von Zeitgebühren,“ durch die Wörter „Fest- ersetzt.
oder Zeitgebühren“ ersetzt. 4. In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwal- „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab- rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
satz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. 5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(11) In § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenver- „(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli
ordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267) wird je- 2005 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf
weils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshand- Fälle, in denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zu-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf- rechenbare öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a
fentliche Leistungen“ ersetzt. und 4b vorgenommen worden sind und die Gebüh-
(12) In § 16 der Passverordnung vom 19. Oktober renerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kos-
2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der tenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehr-
Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) ge- lich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz um einen
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwal- entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum wurde und der Antragsteller vor Abschluss der Leis-
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt. tungen über die voraussichtliche Gebührenhöhe in-
formiert worden ist.“
(13) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Perso-
nalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 6. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kosten-
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes entscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset-
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden zung“ ersetzt.
ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“
7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden
Fassung“ eingefügt. „§ 11
(14) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Ab-
2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des satz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
§ 12 gen Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
(1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 nung.“
geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, 2. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
in denen vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechen- die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
bare öffentliche Leistungen im Sinne des § 2a vor- Leistung“ ersetzt.
genommen worden sind und die Gebührenerhebung 3. § 7 wird wie folgt gefasst:
im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um „§ 7
einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbe- Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
halten und der Antragsteller über die voraussicht- waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf
liche Gebührenhöhe informiert worden ist. Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-
(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011 lichen Leistung sowie in den Fällen der Zurück-
geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, nahme eines Antrages auf Vornahme einer indivi-
in denen vor dem 12. April 2011 individuell zure- duell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden
chenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 4b Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1
Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes vorgenommen und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick 4. § 8 wird wie folgt geändert:
auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amts-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-
handlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
wurde und der Antragsteller über die voraussicht-
liche Gebührenhöhe informiert worden ist.“ b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
(16) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 des rechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert 5. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
worden ist, wird wie folgt geändert: „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
„§ 6 (18) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch § 44 Absatz 2
Gebühren- und Auslagenerhebung“. des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ge-
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun- „§ 6
gen, insbesondere für Genehmigungen, Eintra- Gebühren- und Auslagenerhebung“.
gungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-
gen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten- 2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Ro-
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
bert Koch-Institutes, werden Gebühren und Aus-
gen, insbesondere für Genehmigungen, Eintra-
lagen erhoben.“
gungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-
b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenregelungen“ gen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-
durch das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt. einsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes wer-
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: den Gebühren und Auslagen erhoben.“
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenregelungen“
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche durch das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.
Leistungen“ ersetzt. 3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amts- a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
handlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt. die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
4. Absatz 3 wird aufgehoben. Leistungen“ ersetzt.
(17) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverord- b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amts-
nung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt handlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (19) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens
(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstge-
geändert: halte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009
1. § 1 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 648) wird wie folgt geändert:
„§ 1 1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
produkte, das Bundesamt für Verbraucherschutz tungen“ ersetzt.
und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-In- 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Gebühren- und
stitut erheben für die in dieser Verordnung genann- Auslagenschuldners“ durch das Wort „Gebühren-
ten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun- schuldners“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3163
3. In § 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör- 5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungs- ersetzt.
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au- 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
a) In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort
(20) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli
b) In der Gebührennummer 11 wird das Wort „Amts-
2013 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie
handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
folgt geändert:
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie (22) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
folgt gefasst: 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das durch Artikel 2 Ab-
„§ 25 Gebühren und Auslagen“. satz 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 25 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
„§ 25 Leistungen“ ersetzt.
Gebühren und Auslagen“. 2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskos-
tengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: setz“ ersetzt.
„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und (23) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni
Medizinprodukte erhebt für seine individuell zure- 2009 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:
chenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen Gebühren und Ausla- „§ 1
gen.“ Anwendungsbereich
(21) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675) wird wie folgt geändert: produkte erhebt für seine individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grund-
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
stoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser
„§ 1 Verordnung.“
Anwendungsbereich 2. Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- „§ 6
produkte erhebt für individuell zurechenbare öffent- Gebühren in Widerspruchsverfahren
liche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungs-
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
mittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den fol-
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
genden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis
der für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-
der Anlage.“
setzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der
2. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
Leistung“ ersetzt. nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-
„Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch
jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
festgesetzte Gebühr.“ die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach
4. § 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von
Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.
„§ 4
Ermäßigungen §7
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage Gebühren- und
kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 Auslagenermäßigung,
und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, Gebühren- und Auslagenbefreiung
wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leis- Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage
tung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz
im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von be- abgesehen werden, wenn die individuell zurechen-
sonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung bare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analy-
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirt- tischen oder anderen im öffentlichen Interesse lie-
schaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner genden Zwecken von besonderer Bedeutung dient
steht.“ oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den (25) Die Kostenverordnung für die Registrierung ho-
Gebührenschuldner steht. möopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundes-
§8 amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Übergangsvorschrift in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2157) wird wie folgt geändert:
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
sind, können Gebühren und Auslagen nach Maß- „§ 1
gabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevor- zinprodukte und das Bundesamt für Verbraucher-
stehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebühren- schutz und Lebensmittelsicherheit erheben für die
festsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“ Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels
(24) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be- sowie für andere mit der Registrierung homöopathi-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I scher Arzneimittel verbundene oder auf sie bezo-
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes gene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
ist, wird wie folgt geändert: (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie nahme eines Verwaltungsaktes sowie in den Fällen
folgt gefasst: der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme eines
Verwaltungsaktes werden Gebühren nach Maßgabe
„§ 33 Gebühren und Auslagen“.
des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebüh-
2. § 33 wird wie folgt geändert: rengesetzes erhoben.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2. In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
„§ 33 Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
Gebühren und Auslagen“.
3. In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde er- öffentlichen Leistung“ ersetzt.
hebt für die Entscheidungen über die Zulassung, 4. In § 5a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
über die Genehmigung von Gewebezubereitun- Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
gen, über die Genehmigung von Arzneimitteln tungen“ ersetzt.
für neuartige Therapien, über die Freigabe von
Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, für 5. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Be- „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
wertung von Arzneimittelrisiken, für das Wider- rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
spruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen „(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Ab-
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab- satz 6 des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1
satz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dieser Verordnung findet entsprechende Anwen-
oder § 39d Absatz 9 erfolgte Festsetzung von dung.“
Gebühren und Auslagen sowie für andere indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen ein- 7. § 9 wird wie folgt geändert:
schließlich selbständiger Beratungen und selb- a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
ständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte liche Leistung“ ersetzt.
im Sinne des § 7 Nummer 1 des Bundesgebüh- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
rengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und
nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Gebüh- „(3) Für individuell zurechenbare öffentliche
ren und Auslagen.“ Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlun- für die Registrierung homöopathischer Arzneimit-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare tel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
öffentliche Leistungen“ ersetzt. Medizinprodukte vom 12. März 1997 (BGBl. I
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: S. 478) vorgenommen worden sind, können Ge-
„(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des bühren und Auslagen nach Maßgabe des Arti-
Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch kels 1 erhoben werden, soweit bei diesen Leis-
auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die tungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Er-
nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Thera- lass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung
pieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden (26) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember
Entscheidung über die Zulassung.“ 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 1 der
3. In § 39 Absatz 3 Satz 1, § 39d Absatz 9 Satz 1 und Verordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749) geän-
§ 105b wird jeweils das Wort „Kosten“ durch die dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt. 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3165
„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- e) In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter
zinprodukte und das Bundesamt für Verbraucher- „Gebühren- und Auslagenentscheidungen“ durch
schutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach die Wörter „Gebühren- und Auslagenfestsetzun-
dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den fol- gen“ ersetzt.
genden Vorschriften Gebühren und Auslagen für
(27) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Be-
Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimit-
kanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
teln, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätig-
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
keit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-
Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren ge-
den ist, wird wie folgt geändert:
gen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene
Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie
Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung so- folgt gefasst:
wie für andere individuell zurechenbare öffentliche „§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.
Leistungen.“
2. § 24 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „gebührenpflichtigen
Amtshandlung“ durch die Wörter „gebührenpflichti- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ „§ 24
und die Wörter „Amtshandlung festzusetzenden“
durch die Wörter „Leistung festzusetzenden“ er- Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.
setzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 3 wird wie folgt geändert: „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ Leistungen nach diesem Gesetz und den zur
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
liche Leistung“ ersetzt. vorschriften sind Gebühren und Auslagen zu erhe-
ben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand- sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundes-
lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren gebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern
öffentlichen Leistung“ ersetzt. die als gemeinnützig anerkannten Forschungsein-
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die richtungen befreit.“
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- (28) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnik-
tungen“ ersetzt. gesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-
5. § 5 wird wie folgt geändert: letzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. März
2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshand- folgt geändert:
lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 1
„(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Gebühren und Auslagen
Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2003 (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
und vor dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zure-
sind, können Gebühren und Auslagen nach Maß- chenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentech-
gabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit nikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Ver-
bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den be- ordnung.
vorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Ge-
bührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten wor- (2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner
den ist.“ die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
6. Die Anlage wird wie folgt geändert: gust 2013 geltenden Fassung bezeichneten Ausla-
a) Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das gen erhoben.“
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi- 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er- Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell
setzt. zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
b) In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenver- 3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
zeichnisses wird das Wort „Amtshandlung“ durch
„(1) Wird
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt. 1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichti-
gen individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
c) In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils
tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
vom Antragsteller zurückgenommen oder
„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt. 2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un-
zuständigkeit abgelehnt oder
d) In der Gebührennummer 19 wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zure- 3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder wider-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt. rufen,
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengeset- ter „§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührenge-
zes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas- setzes“ ersetzt.
sung. 2. In Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshand-
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die fentliche Leistung“ ersetzt.
Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens (30) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz
50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt
zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte geändert:
Gebühr.
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Wider- Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
spruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, so- gen“ ersetzt.
weit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Ge-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
bühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für
den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Ge- „(1) Wird
bührenfestsetzung, so beträgt die Gebühr mindes-
1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der
tens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der
sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung
Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrages.
der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen
tung zurückgenommen oder
Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
mindestens 50 Euro, höchstens die für die ange- 2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen
fochtene individuell zurechenbare öffentliche Leis- Unzuständigkeit abgelehnt oder
tung festgesetzte Gebühr.“ 3. eine Genehmigung zurückgenommen oder wi-
4. § 4 wird wie folgt geändert: derrufen,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuld- werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Ab-
ners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ er- satz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
setzt. zum 14. August 2013 geltenden Fassung erho-
ben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Zahlung von Gebühren und Aus-
„(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Wider-
lagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in
spruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben,
§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes
wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise
bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnüt-
zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der
zig anerkannten Forschungseinrichtungen be-
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil
freit.“
die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
5. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensge-
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu- setzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt min-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt. destens 50 Euro, höchstens die für den Verwal-
6. § 6 wird wie folgt gefasst: tungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbei-
„§ 6 tung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-
Übergangsregelung nommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Pro-
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun- zent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebüh-
gen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorge- renberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der
nommen worden sind, können Gebühren und Ausla- bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstan-
gen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, dene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Rich-
soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den tet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die
bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Ge- Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr min-
bührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden destens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Be-
ist.“ trages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend
gemacht wurde.“
(29) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002
(BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
zes vom 14. August 2008 (BGBl. I S. 1708) geändert „§ 5
worden ist, wird wie folgt geändert: Übergangsregelung
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die
vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der
gen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Aus-
vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit
lagen zu erheben.“
bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung
b) Satz 2 wird aufgehoben. ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
c) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 (31) In § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gendiagnostikge-
des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wör- setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3167
das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort 3. § 18 wird wie folgt geändert:
„Bundesgebührengesetz“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
(32) § 6 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, wird aufgehoben. „(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
(33) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- cherheit erheben für individuell zurechenbare öf-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom fentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das durch Artikel 3 des Gebühren und Auslagen.“
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
1. In Absatz 1 werden das Wort „Amtshandlungen“ zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ und die Wörter „Kosten (Gebühren 4. In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshand-
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
Auslagen“ ersetzt. öffentliche Leistungen“ ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskos-
(Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-
tengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
ren und Auslagen“ ersetzt.
setz“ ersetzt.
(37) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom
(34) § 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der
17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch Artikel 1
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012
der Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) ge-
(BGBl. I S. 2166, 2725) wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche gen“ ersetzt.
Leistungen“ ersetzt. 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 wird das Wort „kostenfrei“ durch die „Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des
Wörter „gebühren- und auslagenfrei“ ersetzt. Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 6 000 Euro.“
„Sofern der Antrag nicht gebühren- und ausla- 3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kostenent-
genfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“
die voraussichtliche Höhe der Gebühren und ersetzt.
Auslagen vorab zu informieren.“ 4. § 4 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. (38) In § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengeset-
zes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I
3. Absatz 3 wird Absatz 2.
S. 2084), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung
4. Der neue Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
„§ 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom den ist, wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung.“ gen“ ersetzt.
(39) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-
(35) § 1 der Verbraucherinformationsgebührenver-
desamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989
ordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346) wird
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
wie folgt geändert:
zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gen“ ersetzt.
„§ 4
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungs-
kostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 Gebühren und Auslagen“.
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. 2. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
(36) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 tungen“ ersetzt.
des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) ge- 3. Satz 2 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Kostenvor-
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort schriften“ durch das Wort „Gebührenvorschriften“
„Inhaltsübersicht“ ersetzt. ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 (40) Die Umweltinformationskostenverordnung in
das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
Auslagen“ ersetzt. 2001 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 4 des Gesetzes
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert 3. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lichen Leistungen“ ersetzt.
„Verordnung (42) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen
über Gebühren und Auslagen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
für individuell zurechenbare öffentliche vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I
Leistungen der informationspflichtigen Stellen S. 834) wird wie folgt geändert:
beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes 1. § 1 wird wie folgt geändert:
(Umweltinformations- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gebührenverordnung – UIGGebV)“.
„§ 1
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Gebühren und Auslagen“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
„§ 1
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
Gebühren und Auslagen“. liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
bühren und Auslagen“ ersetzt.
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen der informationspflichtigen Stellen c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
auf Grund des Umweltinformationsgesetzes wer- „(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23
den Gebühren und Auslagen erhoben; die gebüh- Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übri-
ren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die gen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Ab-
Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengeset-
aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagen- zes auch anwendbar, soweit diese Verordnung
verzeichnis.“ keine besonderen Regelungen enthält.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch 2. § 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ und das Wort „Kostenverzeichnisses“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenver- „§ 2
zeichnisses“ ersetzt. Gebührenverzeichnis“.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
durch die Wörter „individuell zurechenbare duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
öffentliche Leistung“ ersetzt. setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenverzeichnis- c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
ses“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus- „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
lagenverzeichnisses“ ersetzt. rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
bühren und Auslagen“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des Widerrufs oder der
„§ 3 Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung
Rücknahme von Anträgen oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung ei-
ner Genehmigung werden Gebühren nach Maß-
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell
gabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-
zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenom-
desgebührengesetzes erhoben.“
men oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein
Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“ aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
5. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten- durch die Wörter „individuell zurechenbare
verzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus- öffentliche Leistung“ ersetzt.
lagenverzeichnis“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort „Kostenentschei-
(41) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs- dung“ durch das Wort „Gebührenfestset-
gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zung“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: „§ 4
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Gebühren- und Auslagenbefreiung
„§ 35 Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausfüh-
Gebühren- und Auslagenregelung“. rungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten
2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen
Leistungen“ ersetzt. werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3169
(43) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Be- 3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Be-
kanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I ginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor de-
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes ren Beendigung,
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden
wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die
ist, wird wie folgt geändert:
individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzu-
1. In den Angaben zu Teil 3 Abschnitt 2 und § 36 der setzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem
Inhaltsübersicht wird jeweils das Wort „Kosten“ Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt. kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn
2. § 36 wird wie folgt geändert: dies der Billigkeit entspricht.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 4. In der Überschrift der Spalte 1 der Anlage wird das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individu-
„§ 36 ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Gebühren und Auslagen“. (45) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
b) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi- des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) geän-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
setzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22
(44) Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. Septem- das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
ber 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 9 viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) ge- 2. § 22 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ öffentliche Leistungen“ ersetzt.
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
liche Leistungen“ ersetzt. durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs- liche Leistungen“ ersetzt.
kostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebüh-
(46) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August
rengesetzes“ ersetzt.
2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 9 des
2. § 2 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 2
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort
Widerspruch
„Inhaltsübersicht“ ersetzt.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
der für den angefochtenen Verwaltungsakt festge- a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
setzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die „§ 18 Kostenlose Zuteilung“.
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-
beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, „§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zu-
der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset- rechenbare öffentliche Leistungen nach
zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro- diesem Gesetz“.
zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch 3. In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter „Kosten
nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.
vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die
Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge- 4. § 23 wird wie folgt geändert:
bühr.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 23
„§ 4 Gebühren und
Widerruf und Auslagen für individuell zurechenbare
Rücknahme eines Verwaltungsaktes, öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz“.
Ablehnung und Rücknahme von Anträgen b) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
Für „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
1. den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer „Damit verbundene Auslagen sind auch abwei-
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung chend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskosten-
aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit gesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-
der Behörde sowie den Fassung zu erstatten.“
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
(47) § 12 des Umweltinformationsgesetzes vom b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) wird wie folgt ge-
ändert: „(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-
den Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundes-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gebührengesetzes erhoben.“
„§ 12
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Gebühren und Auslagen“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Ge-
bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren „§ 2
und Auslagen“ ersetzt.
Gebührenermäßigung
3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: und Gebührenbefreiung“.
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für in-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen von in-
formationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestim- „Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist
men. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-
des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwen- gabe des Gebührenbescheids bei der Be-
dung. hörde oder der beliehenen Gemeinsamen
Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Ge-
des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermitt- bührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1
lung von Informationen nach diesem Gesetz von der oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach
antragstellenden Person Gebühren- und Auslagen- Entstehung der Gebührenschuld zu stellen,
erstattung entsprechend den Grundsätzen nach auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßi-
den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der er- gung oder Gebührenbefreiung bezieht.“
stattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst
sich nach den in der Rechtsverordnung nach Ab- bb) In Satz 3 wird das Wort „Kostenbescheids“
satz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechen- durch das Wort „Gebührenbescheids“ er-
bare öffentliche Leistungen von informationspflichti- setzt.
gen Stellen des Bundes und der bundesunmittelba-
ren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“ cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
(48) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes „Gebührenermäßigung und Gebührenbefrei-
vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch ung stehen unter der Bedingung, dass die Vo-
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I raussetzungen für ihre Gewährung nicht bin-
S. 1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nen eines Jahres nach Antragstellung durch
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Änderung der jeweils registrierten Geräte-
menge wegfallen.“
„§ 22
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ „§ 3
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- Widerruf und
liche Leistungen“ ersetzt. Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung“ ersetzt. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
4. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Leistungen“ ersetzt. Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
(49) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kos- ren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
tenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2013 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
(BGBl. I S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt ge- erhoben.“
ändert: (50) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Sep-
1. § 1 wird wie folgt geändert: tember 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ geändert:
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
folgt gefasst:
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. „§ 14 Gebühren und Auslagen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3171
2. § 14 wird wie folgt geändert: 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) wird folgender Satz ange-
fügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Für die Anerkennung werden keine Gebühren und
„§ 14
Auslagen erhoben.“
Gebühren und Auslagen“. (53) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort 2007 (BGBl. I S. 1462), das durch Artikel 5 Absatz 34
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch 1. In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
das Wort „Leistung“ ersetzt. „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
(51) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
S. 1830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
1. § 1 wird wie folgt geändert: Leistungen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun- b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare das Wort „Leistung“ ersetzt.
öffentliche Leistungen“ ersetzt. 3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
„(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-
Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
den Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundes-
gebührengesetzes kann für den Bereich der Bundes-
gebührengesetzes erhoben.“
verwaltung die Gebührenschuldnerschaft abwei-
2. In § 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch chend von den Vorschriften des Bundesgebühren-
das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt. gesetzes geregelt werden.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst: (54) Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23
„§ 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
Widerruf und geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Rücknahme eines Verwaltungsaktes, 1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver- 2. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16
waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor- die Wörter „Kosten der“ durch das Wort „Kostenlo-
nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen se“ ersetzt.
Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
digkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines 3. In der Überschrift zu § 16 werden die Wörter „Kosten
Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba- der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.
ren öffentlichen Leistung nach Beginn der sach- (55) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom
lichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zu-
des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebüh- letzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Ok-
rengesetzes erhoben.“ tober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die wie folgt geändert:
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun- 1. In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die
gen“ ersetzt. Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch
5. Der Anhang wird wie folgt geändert: die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.
a) In der Überschrift der Spalte 2 wird das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu- (56) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom
rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt. 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I
b) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Wort
S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt. 1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und
Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
c) In Nummer 8.1 werden die Wörter „die Amts- gen“ ersetzt.
handlung“ durch die Wörter „den Verwaltungsakt“
ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 8.3 wird das Wort „Kostenentschei- „§ 2
dung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ er- Gebühren und Auslagen
setzt.
Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach
(52) Dem § 3 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs- dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeich-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nis.“
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Kosten- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
schuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ „§ 1
ersetzt.
Geltungsbereich
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
„(1) Gebühren werden nicht erhoben für münd-
schen Demokratischen Republik (Bundesbeauftrag-
liche und einfache schriftliche Auskünfte.“
ter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34
Wort „Gebührenverzeichnis“ durch die Wörter des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren
„Gebühren- und Auslagenverzeichnis“ ersetzt. und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung erhoben.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Gebührenverzeichnis-
ses“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
verzeichnisses“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
5. § 5 wird aufgehoben. „§ 2
6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten- Gebühren und Auslagen“.
verzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lagenverzeichnis“ ersetzt. „(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen
(57) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung sich nach dem anliegenden Gebühren- und Aus-
der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I lagenverzeichnis.“
S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442) durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: liche Leistung“ ersetzt.
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort 3. § 4 wird wie folgt geändert:
„Inhaltsübersicht“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie „§ 4
folgt gefasst:
Gebühren- und Auslagenbefreiung“.
„§ 42 Gebühren und Auslagen“. b) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten“
3. § 42 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
setzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
„§ 42 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gebühren und Auslagen“. „§ 5
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gebührenschuldner“.
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leis- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2
tungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegen- wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das
über nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Wort „Gebühren“ ersetzt.
Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“
nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des durch die Wörter „individuell zurechenbare
Verwaltungsaufwands Gebühren und Ausla- öffentliche Leistung“ ersetzt.
gen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs cc) In Nummer 3 wird das Wort „Kostenschuld“
oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, durch das Wort „Gebührenschuld“ ersetzt.
der Ablehnung oder Zurücknahme eines An-
trags auf Vornahme einer individuell zure- c) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“
chenbaren öffentlichen Leistung sowie der durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
Zurückweisung oder Zurücknahme eines Wi- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
derspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erhe- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ben.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kostenvorschusses“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die durch das Wort „Vorschusses“ ersetzt.
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs- durch die Wörter „individuell zurechenbaren
kostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebüh- öffentlichen Leistung“ ersetzt.
rengesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(58) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom „(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer indivi-
13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die durch Artikel 1 der duell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu-
Verordnung vom 8. Mai 1995 (BGBl. I S. 625) geändert rückgenommen, nachdem mit der sachlichen Be-
worden ist, wird wie folgt geändert: arbeitung begonnen, diese Leistung aber noch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3173
nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus ande- Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ren Gründen als wegen Unzuständigkeit abge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
lehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückge- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vor-
gesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu „§ 2a
einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt Gebühren und Auslagen“.
oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen wer-
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
den, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur
Auslagen“ ersetzt.
Höhe der für die angefochtene Leistung festge-
setzten Gebühr erhoben.“ 3. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
(62) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
setz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das
a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenermäßi- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
gung“ durch die Wörter „Gebühren- und Ausla- (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt
genermäßigung“ ersetzt. geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren, Auslagen,
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt. Umlagen und Kostenerstattung“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise,
wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen „§ 11
Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst Gebühren, Auslagen,
aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Ge- Umlagen und Kostenerstattung“.
bühren für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnis- liche Leistungen“ ersetzt.
ses ermäßigen.“ c) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
7. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten- fentlichen Leistungen“ ersetzt.
verzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-
lagenverzeichnis“ ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Ernährung,
(59) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be- Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bun-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), desministerium der Finanzen und das Bundesmi-
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der
folgt geändert: Bundesverwaltung durch Besondere Gebühren-
verordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
1. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
bührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens
waltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum
und der Erhebung der Gebühr näher zu bestim-
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
men.“
2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum der Angabe „Absatz 4“ wird jeweils die Angabe
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt. „und 5“ eingefügt.
(60) § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung f) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (63) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektge-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die bührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873),
zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt 2012 (BGBl. I S. 1216) geändert worden ist, wird wie
gefasst: folgt geändert:
„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
gust 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kos- die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
tenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostenge- Leistungen“ ersetzt.
setzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas- b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
sung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.“ ersetzt.
(61) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in 2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des tungen“ ersetzt.
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe Leistungen“ ersetzt.
von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwal- 2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
tungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er- lichen Leistung“ ersetzt.
folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah- (67) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange- 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 4
fochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge- des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geän-
sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird dert worden ist, wird wie folgt geändert:
eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“ 1. § 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 3a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
tungen“ ersetzt. Leistungen“ ersetzt.
(64) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
ersetzt.
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie „§ 2
folgt gefasst:
Gebühren
„§ 47 Gebühren und Auslagen“.
Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren
2. § 47 wird wie folgt geändert:
öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze be-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: stimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3
„§ 47 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.“
Gebühren und Auslagen“. 3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
„Die Bundesanstalt erhebt für individuell zure- eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
chenbare öffentliche Leistungen auf Grund des von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwal-
§ 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 tungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt
oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er-
Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts- folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
verordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Ver- Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
bindung mit § 6 Gebühren und Auslagen. Das rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange-
Bundesministerium der Finanzen bestimmt die fochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-
Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird
der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“ (68) In § 27 Absatz 1 des Vermögensanlagengeset-
(65) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. De- zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
zember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Arti- zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli
kel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2417) 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(69) § 145 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom
„Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebühren-
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
gesetzes.“
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
2. § 4 wird wie folgt geändert: S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Ab- „Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au-
satz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in gust 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe
Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kos-
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- tenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostenge-
liche Leistungen“ ersetzt. setzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch sung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.“
Leistung“ ersetzt. (70) In § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-
(66) § 33 des Wertpapierprospektgesetzes vom widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Arti- 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
kel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 2586) geändert worden ist, werden nach den Wör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3175
tern „Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(BGBl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum 14. August
2013 geltenden Fassung“ eingefügt. „Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist
(71) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be- entsprechend anzuwenden.“
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes 2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
ist, wird wie folgt geändert: 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
1. § 178 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (77) Die Verordnung über die Kosten der Kartellbe-
hörden vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535) wird
„(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für wie folgt geändert:
Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entspre-
chend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au- „(Bundesgesetzbl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis
gust 2013 geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
gust 2013 geltenden Fassung finden keine Anwen- 2. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
dung.“ tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. § 412 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(78) In § 128 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen
„(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
§ 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig- kanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750),
keiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden nach
§ 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „vom
zum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August
§ 227 und § 261 dieses Gesetzes.“ 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
(72) In § 9 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom (79) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-
6. September 2009 (BGBl. I S. 3001) werden nach dem sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 18 des Geset-
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ einge- zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor-
fügt. den ist, wird wie folgt geändert:
(73) In § 79 Absatz 2 Satz 4 des Steuerberatungs-
1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch „b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
S. 2386) geändert worden ist, werden nach dem Wort der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt er-
„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis lassen;“.
zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
(74) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das durch „b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für
Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Bundeskriminalamtes erlassen.“
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die (80) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun- Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
gen“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Ok-
2. In Satz 3 werden die Wörter „den Amtshandlungen“ tober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird
durch die Wörter „der Leistung“ ersetzt. wie folgt geändert:
3. In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- folgt gefasst:
tung“ ersetzt. „§ 35 Gebühren und Auslagen“.
(75) In § 1 Satz 1 der Gebührenverordnung zum Sa-
2. § 35 wird wie folgt gefasst:
tellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010
(BGBl. I S. 807) wird das Wort „Amtshandlungen“ durch „§ 35
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt. Gebühren und Auslagen
(76) § 61 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas- Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 gen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert wor- sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der
den ist, wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben.“
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
3. § 37 wird wie folgt geändert: rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange-
a) Absatz 9 wird wie folgt geändert: fochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-
sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird 4. § 8 wird wie folgt geändert:
ermächtigt, für den Bereich der Bundesver-
waltung durch Rechtsverordnung die gebüh- a) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in
renpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu be- Nummer 4 Buchstabe a jeweils das Wort „Amts-
stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmen- handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
sätze vorzusehen.“ chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
durch die Wörter „individuell zurechenbaren die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
öffentlichen Leistungen“ ersetzt. Leistung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshand- 5. § 9 wird wie folgt gefasst:
lung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt. „§ 9
b) In Absatz 12 Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch Gebührenbemessung
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze
(81) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Arti- Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bun-
kel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) desgebührengesetzes.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“
1. § 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
„§ 1 7. § 11 wird wie folgt geändert:
Anwendungsbereich a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun- rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
gen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts- das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
verordnungen Gebühren und Auslagen nach Maß-
gabe folgender Vorschriften.“ 8. In § 12 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“
durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare 9. § 13 wird wie folgt gefasst:
öffentliche Leistungen“ ersetzt. „§ 13
3. § 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: Übergangsregelung
„(1) Wird Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichti- gen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-
gen individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- nommen worden sind, können Gebühren und Ausla-
tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung gen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
und vor Beendigung dieser Leistung zurückge- erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter
nommen oder Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Ver-
ordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un-
vorbehalten worden ist.“
zuständigkeit abgelehnt oder
(82) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der
3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder wider-
Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),
rufen,
die durch Artikel 2a Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März
so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Ab- 2013 (BGBl. I S. 362, 1120) geändert worden ist, wird
satz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis wie folgt geändert:
zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens
die für den widerrufenen oder zurückgenommenen „(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostenge-
Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. setzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden
(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei- Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller
sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur die Aufwendungen zu erstatten, die durch bean-
Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Ver- tragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.“
waltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt (83) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenk-
nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er- lichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekannt-
folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder machung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die durch
Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah- Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 2001
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3177
(BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt gen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung
geändert: von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskos-
1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 5 die tengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum
Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzu-
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt. wenden.“
2. In Absatz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter (85) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt
3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010
„(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt
des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum geändert:
14. August 2013 geltenden Fassung genannten Aus-
1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und
lagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten,
Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung
gen“ ersetzt.
eines Fachinstituts entstehen.“
2. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
(84) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt „§ 10
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I
Gebührenschuldner
S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: 1. wer die Nutzleistung beantragt,
„§ 50 Gebühren und Auslagen“. 2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bun-
desanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-
b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe rung übernommen hat,
eingefügt:
3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
„§ 60 Übergangsvorschrift“.
Gesetzes haftet.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: samtschuldner.
„§ 50
§ 11
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Festsetzung der
Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz und nach den (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Be-
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif- scheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss min-
ten werden Gebühren und Auslagen erhoben.“ destens hervorgehen:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. der Gebührenschuldner,
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun- 2. die gebührenpflichtige Nutzleistung,
gen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch 3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,
die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt. 4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Ge-
bühren sowie deren Berechnung,
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. 5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe
„In der Rechtsverordnung können ferner die Ge- der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuld-
bühren- und Auslagenbefreiung, die Gebühren- ner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späte-
gläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, ren Zeitpunkt bestimmt.
der Umfang der zu erstattenden Auslagen und (3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von
die Gebührenerhebung abweichend von den Vor- der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder
schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur
werden.“ Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren
3. Folgender § 60 wird angefügt: abhängig gemacht werden.
„§ 60 (4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurück-
Übergangsvorschrift
gestellt werden, bis die durch die Nutzleistung er-
Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der wachsenen Gebühren bezahlt sind.“
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
3. In § 12 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ge-
(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
bühren“ ersetzt.
ordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geän-
dert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. Au- 4. In § 13 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
gust 2018 fort, solange die Länder keine anderweiti- „Gebühren und Auslagen“ und das Wort „Kosten-
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
schuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
ersetzt. sung weiter anzuwenden.“
5. § 14 wird wie folgt geändert: (87) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fas-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
das Wort „Gebühren“ ersetzt. (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Kostenent- zes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden
scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset- ist, wird wie folgt geändert:
zung“ ersetzt. 1. In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die
6. § 15 wird wie folgt geändert: Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze,
das Wort „Gebühren“ und das Wort „Kostenent- auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand,“
scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset- durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren“ ersetzt.
zung“ ersetzt.
(88) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. De-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ zember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Arti-
durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt. kel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2012 (BGBl. I
(86) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be- S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Ge-
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert: 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche
„§ 37 Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt
erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand
Gebühren und Auslagen“. ferner zu berechnen für
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche liegen oder von der Bundesanstalt besonders ab-
Leistungen nach diesem Gesetz und nach den gegolten werden,
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
nungen werden Gebühren und Auslagen erho- 2. Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verur-
ben.“ sacht worden sind.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun- „§ 4
gen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffent- Auslagen
lichen Leistungen“ ersetzt. Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Ver-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ waltungskostengesetzes in der bis zum 14. August
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes
in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
„In der Rechtsverordnung können ferner die Ge- bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht geson-
bühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der dert erhoben.“
zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhe-
bung abweichend von den Vorschriften des Bun- (89) § 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen
desgebührengesetzes geregelt werden.“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom
2. In § 44 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Amts- 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen- Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
bare öffentliche Leistung“ ersetzt. S. 3542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt: 1. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
„§ 47b
Auslagen“ ersetzt.
Übergangsvorschrift
zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht 2. In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar (90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7
1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Absatz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkosten-
Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geän- verordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zu-
dert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2013
zum 14. August 2018 fort, solange die Länder inso- (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, werden jeweils
weit keine anderweitigen Regelungen getroffen ha- nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wör-
ben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit ter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni sung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3179
(91) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 bis 134 werden Gebühren und Auslagen erho-
(BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Ab- ben.“
satz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) c) In Satz 2 wird das Wort „kostenpflichtigen“ durch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass
„§ 16 Gebühren und Auslagen“. der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen
2. § 16 wird wie folgt geändert: Leistungen verbundene Personal- und Sachauf-
wand gedeckt wird; bei begünstigenden individu-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann
„§ 16 daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
Gebühren und Auslagen“. oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-
schuldner angemessen berücksichtigt werden.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
e) Satz 4 wird aufgehoben.
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz und nach den (93) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif- 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch
ten werden Gebühren und Auslagen erhoben.“ Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Amtshand-
lung, Prüfung oder Untersuchung“ durch die Wör- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- „§ 10
tung“ und wird das Wort „Amtshandlungen“ Gebühren und Auslagen“.
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen“ ersetzt. 2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und nach den zu die-
„In der Rechtsverordnung können ferner die Ge- sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen wer-
bühren- und Auslagenbefreiung, die Gebühren- den Gebühren und Auslagen erhoben.“
gläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft,
der Umfang der zu erstattenden Auslagen und (94) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung
die Gebührenerhebung abweichend von den Vor- vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt
schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
werden.“ (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(92) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Ge- 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
worden ist, wird wie folgt geändert: nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) er-
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort hebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geo-
„Inhaltsübersicht“ ersetzt. logie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zel-
lerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nung.“
a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „und des 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungskostengesetzes“ gestrichen.
„§ 2
b) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
(1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines
„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung“. Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
3. § 5 wird wie folgt gefasst: Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme
„§ 5
eines Antrags auf Vornahme einer individuell zure-
Anwendung des chenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Bundesgebührengesetzes erhoben.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
nungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes sung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebüh-
bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz an- renfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine
zuwenden.“ Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Ver-
4. § 135 wird wie folgt geändert: waltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
„§ 135 Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrecht-
Gebühren- und Auslagenermächtigung“. lichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, je-
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: doch vor deren Beendigung zurückgenommen, be-
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun- trägt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Wider-
gen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 spruchsgebühr.“
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
(95) In § 21 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 und § 21a Ab- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
satz 1 Satz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), „§ 11 Gebühren und Auslagen“.
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden je- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
weils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
„§ 11
sung“ eingefügt.
Gebühren und Auslagen“.
(96) In § 1 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Kostenver-
ordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) ge- Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebüh-
ändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ver- ren und Auslagen erhoben.“
waltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
(102) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(97) In § 91 Absatz 7 Satz 4 des Energiewirtschafts- bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das setzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2012
(BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, werden nach (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, wird wie folgt
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in geändert:
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
(98) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 liche Leistungen“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2538) wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des
„§ 16 Bundesgebührengesetzes.“
2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Gebühren und Auslagen“.
„§ 2
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Widerspruch
„(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine indi-
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und
der für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-
Auslagen.“
setzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
Leistungen“ ersetzt. nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-
beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
(99) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-
2007 (BGBl. I S. 656) wird wie folgt geändert: zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 des Verwal- zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab- nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch
satz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die
Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge-
2. In § 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskos- bühr.
tengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1
und 2 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. §3
(100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes Widerruf, Rücknahme,
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-
1. In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts- nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen- Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt. Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
2. In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt. desgebührengesetzes erhoben.“
(101) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 3. In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1, 2
19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Ar- und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
tikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentli-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: che Leistungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3181
(103) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Ab-
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar- sätze 2 bis 5.“
tikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den rechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
§§ 14 und 17b jeweils das Wort „Amtshandlungen“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt. „(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme ei-
nes gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird,
2. § 14 wird wie folgt geändert: sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun- Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme
öffentliche Leistungen“ ersetzt. festzusetzenden Gebühr erhoben.“
b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- „Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
liche Leistungen“ ersetzt. sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochte-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ nen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erho-
durch die Wörter „individuell zurechenbaren ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
öffentlichen Leistungen“ ersetzt. deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung ei-
ner Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwal-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23
ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt
Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebühren-
eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine
gesetzes“ ersetzt.
Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu
cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ 1 500 Euro erhoben.“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren
4. In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den
öffentlichen Leistung“ ersetzt.
Gliederungsangaben 1 bis 10 und den Nummern 1,
3. § 17b wird wie folgt geändert: 1.1, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2,
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun- 1.2.3, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3,
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare 4.1.1.11, 4.1.2.1, 4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6,
öffentliche Leistungen“ ersetzt. 6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5, 9.2 und 10 jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zu-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt. (105) In § 13 Absatz 1 der Bilanzkontrollkosten-Um-
lageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Novem-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
ber 2007 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
die Wörter „§ 18 des Verwaltungskostengesetzes“
(104) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh- durch die Wörter „§ 16 des Bundesgebührengesetzes“
ren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz- ersetzt.
dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002
(106) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom
(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Ab-
Verordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2499) geän-
satz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt. „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
2. § 2 wird wie folgt geändert: tungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses
Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Ge-
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf- bühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistun-
fentlichen Leistungen“ ersetzt. gen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die
b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatz-
durch die Wörter „individuell zurechenbarer öf- steuer.“
fentlicher Leistungen“ ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
3. § 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: lichen Leistungen“ ersetzt.
„(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsak- (107) Die Kostenverordnung der Akkreditierungs-
tes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags stelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964) wird
auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öf- wie folgt geändert:
fentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die che Leistungen“ ersetzt.
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
2. § 2 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
„§ 2
ersetzt.
Auslagen
4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes.“ „(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
3. In Nummer 4 der Anlage wird das Wort „Amtshand-
und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun-
lungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare
desgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun-
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
desverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und
(108) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas- der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor-
sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
S. 1673), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom werden.“
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
„§ 54
(110) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bun-
Gebühren und Auslagen“. dessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Amtshandlungen“ vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent- durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2012
lichen Leistungen“ und die Wörter „Kosten (Gebüh- (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und ändert:
Auslagen“ ersetzt. 1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: „1. Sorten von Baumarten, soweit das Vermeh-
a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch rungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis
Leistung“ ersetzt. zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4
des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai
b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden
setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
Fassung;“.
ersetzt.
4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2. In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort
„Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des gen“ ersetzt.
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun- 3. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
desgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun- tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
desverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor-
4. Die Gebührennummern 310, 320 und 330 der An-
schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
lage 2 werden wie folgt gefasst:
werden.“
5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungs- Bezogene
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand Vorschrift
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au- nummer
(SaatG)
(Euro)
gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
(109) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung „310 Rücknahme oder 75 v. H.
der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I Widerruf eines Ver- der Gebühr
waltungsaktes in den für die individuell
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
Fällen der Gebüh- zurechenbare
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden rennummern 121, öffentliche Leis-
ist, wird wie folgt geändert: 221, 244, 245 und 246 tung; Ermäßi-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gung bis zu
25 v. H. der
„§ 33 Gebühr für
Gebühren und Auslagen“. Leistungen
2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
320 Rücknahme eines oder Absehen
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Antrags, nachdem mit von der Gebüh-
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Ge- der sachlichen Bear- renerhebung,
bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren beitung begonnen wenn dies der
und Auslagen“ ersetzt. worden ist, in den Billigkeit ent-
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fällen der Gebüh- spricht.
rennummern 101,
a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch 121, 201, 221, 231,
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen 244, 245 und 246
Leistung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3183
Bezogene
(113) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. No-
Gebühren- Gebühr vember 2010 (BGBl. I S. 1637), die durch Artikel 2 der
Gebührentatbestand Vorschrift
nummer (Euro) Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976)
(SaatG)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
330 Ablehnung eines An- (§ 15 Absatz 2
trags aus anderen VwKostG vom 1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter
Gründen als wegen 23. Juni 1970 in „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
Unzuständigkeit in der am „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
den Fällen der Ge- 14. August 2013
bührennummern 121, geltenden 2. § 3 wird wie folgt geändert:
221, 231, 244, 245 Fassung)“. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und 246
„(1) Die Gebühren für eine individuell zure-
(111) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar chenbare öffentliche Leistung nach der Anlage
2012 (BGBl. I S. 148, 1281) wird wie folgt geändert: können auf Antrag des Gebührenschuldners
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort 1. bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes
„Inhaltsübersicht“ ersetzt. oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-
folgt gefasst: bringen des Mittels auf Grund des Anwen-
dungsgebietes besteht und der Antragstel-
„§ 56 Gebühren und Auslagen“. ler infolge der Seltenheit der Anwendungs-
3. § 56 wird wie folgt geändert: fälle einen im Verhältnis zu der nach der An-
lage vorgesehenen Gebühr angemessenen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nut-
„§ 56 zen nicht erwarten kann, oder
Gebühren und Auslagen“. b) im Falle der Änderung der Zulassung eines
Mittels ein öffentliches Interesse an der Än-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: derung zur Vermeidung von Tierversuchen
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: besteht,
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die 2. bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes
Wörter „Kosten (Gebühren und Ausla- oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit
gen)“ durch die Wörter „Gebühren und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und
Auslagen“ ersetzt. der sonstige Nutzen der Leistung für den Ge-
bührenschuldner dies rechtfertigen.“
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zu- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ „(3) Betragen die für eine individuell zurechen-
ersetzt. bare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhe-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: benden Gebühren insgesamt nicht mehr als 30
Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der
Gebühren und Auslagen von demjenigen zu Gebühren verzichtet werden.“
erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes,
Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes ver- 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
anlasst.“ „§ 4
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Gebühren und
Auslagen für individuell zurechenbare
„(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren
und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten
öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch an-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord- zuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten
nungen oder nach unmittelbar geltenden Rechts- dieser Verordnung eine den individuell zurechenba-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der ren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Num-
Europäischen Union im Anwendungsbereich die- mer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leis-
ses Gesetzes.“ tung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebüh-
renerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor
d) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Verwaltungs-
Abschluss der Leistung über die voraussichtliche
kostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebüh-
Gebührenhöhe informiert worden ist.“
rengesetz“ ersetzt.
4. In der Anlage wird in den Überschriften der Ab-
(112) In § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der
schnitte 1 und 2 jeweils das Wort „Amtshandlungen“
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
(BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
che Leistungen“ ersetzt.
satz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „Kos- (114) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung
ten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge- der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
bühren und Auslagen“ ersetzt. S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche ren und Auslagen“ ersetzt.
Leistungen“ ersetzt. bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch d) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
Leistungen“ ersetzt. liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten
(Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
b) Satz 4 wird aufgehoben.
bühren und Auslagen“ ersetzt.
c) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskos- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
tengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
setz“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort „kostenpflichtigen“
durch das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.
(115) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008
(BGBl. I S. 714, 1025), das durch Artikel 23 des Geset- bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 des Verwal-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23
worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes“ er-
setzt.
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche f) In Absatz 6 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
Leistungen“ ersetzt. und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 41 Absatz 3 wird aufgehoben.
a) Satz 1 wird aufgehoben.
(118) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshand- 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechen- Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt. S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(116) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 1. In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshand-
1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534) wird wie folgt geän- lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
dert: öffentlichen Leistungen“ und werden die Wörter
1. § 1 wird wie folgt geändert: „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- 2. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
liche Leistungen“ ersetzt. die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf- (119) In § 8 der Rindfleischetikettierungsverordnung
fentlichen Leistungen“ ersetzt. vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266)
2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen“
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun- durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
gen“ ersetzt. Leistungen“ ersetzt.
(117) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung (120) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. No-
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I vember 2003 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Ge- Verordnung vom 5. Februar 2010 (BGBl. I S. 81) geän-
setzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert dert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
„§ 1
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
Erhebung von Gebühren und Auslagen
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebüh- Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbauge-
ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh- setzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
ren und Auslagen“ ersetzt. nung.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ 2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt. Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kosten“
durch das Wort „Gebühren“ und jeweils das 3. In § 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskosten-
Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Ge- gesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. August
bührenschuldner“ ersetzt. 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3185
4. § 4 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
„§ 4 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebühren- liche Leistungen“ ersetzt.
pflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
und vor deren Beendigung vom Antragsteller zu- a) Satz 1 wird aufgehoben.
rückgenommen oder ein Antrag aus anderen Grün- b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshand-
den als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird lungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru- bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
fen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15
(123) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen
Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998
zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
(BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei- nung vom 23. September 2011 (BGBl. I S. 1946) geän-
sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt 1. § 1 wird wie folgt geändert:
festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn
der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un- liche Leistungen“ ersetzt.
beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset- „Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Ab-
zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro- satz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die a) In Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“
Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge- durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
bühr.“ b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
gen“ und das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-
„§ 3
bühren und Auslagen“ ersetzt.
Gebühren in besonderen Fällen
6. In der Anlage wird in der Überschrift das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu- Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Ver-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt. waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-
(121) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge- lichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme
setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das eines Antrages auf Vornahme einer individuell zure-
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom chenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
ist, wird wie folgt geändert: Bundesgebührengesetzes erhoben.“
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ (124) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
liche Leistungen“ ersetzt. satz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch 1. § 53 wird wie folgt geändert:
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Leistungen“ ersetzt.
„(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge- seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ tungen nach den Vorschriften dieses Kapitels so-
ersetzt. wie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung so-
wie auf deren Grundlage erlassenen Verordnun-
„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des
gen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Auslagen.“
und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun-
desgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs-
desverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und kostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebüh-
der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor- rengesetz“ ersetzt.
schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt 2. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
werden.“ a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
(122) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. De- die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
zember 2008 (BGBl. I S. 2358), das durch Artikel 33 Leistungen“ ersetzt.
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge- 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
„§ 4
ersetzt.
Widerruf und Rücknahme
(125) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder
(BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
geändert: individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung wer-
den Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie
Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erho-
folgt gefasst:
ben.“
„§ 25a Gebühren und Auslagen“.
3. In § 5 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-
2. § 25a wird wie folgt geändert: bühren und Auslagen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 4. In Nummer 3 der Anlage wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
„§ 25a öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Gebühren und Auslagen“. (127) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kos-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die
zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 23. Dezem-
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun- ber 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird
gen nach diesem Gesetz und den zur Durchfüh- wie folgt geändert:
rung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
schriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen 1. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren „§ 1
und Auslagen zu erheben.“
Gebühren- und auslagenpflichtige
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt. „§ 3
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Auslagen
Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Num-
(126) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fas-
mer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung be-
S. 2442), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
zeichneten Aufwendungen erhoben.“
20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: (128) Nummer A.3 der Anlage zur Frequenzgebüh-
renverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226),
1. § 1 wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Feb-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ruar 2012 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
öffentliche Leistungen“ ersetzt. Nr.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „A.3 Zurücknahme eines Antrags bis zu 75 %
nach dem Beginn der sach- der Gebühr
„In die Gebührensätze sind die Auslagen lichen Bearbeitung und vor Be- für den bean-
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 endigung der individuell zure- tragten Ver-
des Verwaltungskostengesetzes in der bis chenbaren öffentlichen Leis- waltungsakt“.
zum 14. August 2013 geltenden Fassung ein- tung; Ablehnung eines Antrags
bezogen, soweit sich aus dem Gebührenver- aus anderen Gründen als wegen
zeichnis nicht etwas anderes ergibt.“ Unzuständigkeit; Widerruf oder
Rücknahme eines Verwaltungs-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aktes, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt. (129) Die Telekommunikations-Nummerngebühren-
verordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887),
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai
durch die Wörter „individuell zurechenbare 2010 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist, wird wie
öffentliche Leistungen“ ersetzt. folgt geändert:
c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch 1. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt. Leistungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3187
2. § 3 wird wie folgt gefasst: und 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2
sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie
„§ 3
§ 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der
Gebühren in besonderen Fällen bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ent-
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver- sprechende Anwendung.“
waltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vor- (132) § 1 Absatz 1 und 2 der Post-Lizenzgebühren-
nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die
Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines An- durch Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. Juli
trags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie
öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren folgt gefasst:
nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.“ „(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustim-
mung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundes-
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
a) In der zweiten Spaltenüberschrift der Tabellen B, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des
D, E und F wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6
durch die Wörter „Individuell zurechenbare öf- des Bundesgebührengesetzes.
fentliche Leistung“ ersetzt. (2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rück-
b) In Satz 1 der Tabelle F wird das Wort „Amtshand- nahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechen- Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurück-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt. nahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zu-
stimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren
c) Im letzten Satz wird das Wort „Amtshandlung“ nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf- Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maß-
fentlichen Leistung“ ersetzt. gabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes
(130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbei- erhoben.“
tragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die (133) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des
2013 (BGBl. I S. 1628) geändert worden ist, werden je- Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert
weils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die worden ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
sung“ eingefügt. 1. § 142 wird wie folgt geändert:
(131) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie
dividuell zurechenbaren öffentlichen
folgt gefasst:
Leistungen“ ersetzt.
„§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.
bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Amtshand-
2. § 8 wird wie folgt geändert: lungen“ durch die Wörter „individuell zu-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: rechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.
„§ 8
bb) In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“. Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indi-
b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge- viduell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
setzes“ durch das Wort „Bundesgebührengeset- ersetzt.
zes“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
„(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungs- Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das
verfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 wer- Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
den Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr
d) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
für das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes
der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die „Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18
Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die und 19 des Bundesgebührengesetzes.“
§§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende
2. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Anwendung. Über die Gebühren entscheidet die
Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des „Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des
Die Gebührenfestsetzung ist in den Streitbeile- Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des
gungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen gust 2013 geltenden Fassung entsprechende An-
Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8 wendung.“
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
(134) Die Telekommunikationsgebührenverordnung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt ge-
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
ändert:
folgt gefasst:
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde erhebt für ihre fol-
„Daneben werden für die gebührenpflichtigen indivi- genden individuell zurechenbaren öffent-
duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Ausla- lichen Leistungen Gebühren und Auslagen:“.
gen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengeset- bb) In Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die
zes erhoben.“ Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: öffentliche Leistungen“ ersetzt.
„Für Organisationen, die mit Behörden und Orga- (136) Die Signaturverordnung vom 16. November
nisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 der
sind, werden für die individuell zurechenbaren öf- Verordnung vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542)
fentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Auf-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Ge-
setzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinba- a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Kosten“
rung übertragen worden sind.“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare öf- b) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „Kos-
fentliche Leistungen“ ersetzt. ten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlun- 2. § 12 wird wie folgt geändert:
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
öffentliche Leistungen“ ersetzt. die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
3. Nummer A.3 der Anlagen 1 bis 3 wird jeweils wie b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
Lfd. durch die Wörter „individuell zurechenbare
Gebührentatbestand Gebühr in Euro öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Nr.
„A.3 Zurücknahme eines Antrags bis zu 75 % bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach dem Beginn der sach- der Gebühr „Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des
lichen Bearbeitung und vor für den bean- Bundesgebührengesetzes erhoben.“
Beendigung der individuell tragten Ver-
zurechenbaren öffentlichen waltungsakt“. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwal-
Leistung; Ablehnung eines tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis
Antrags aus anderen Gründen zum 14. August 2013 geltenden Fassung“
als wegen Unzuständigkeit; eingefügt.
Widerruf oder Rücknahme ei- c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostenschuld-
nes Verwaltungsaktes, soweit
ner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ er-
der Betroffene dazu Anlass
gegeben hat setzt.
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
4. Der letzte Satz der Anlagen 1 und 3 sowie der erste a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
Satz unter der Tabelle der Anlage 2 wird jeweils wie das Wort „Gebühren“ ersetzt.
folgt gefasst:
b) Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach
„Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen wer- § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes“ werden durch
den Auslagen entsprechend dem Verwaltungskos- die Wörter „Gebühren für individuell zurechen-
tengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden bare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1
Fassung gesondert erhoben.“ des Signaturgesetzes“ ersetzt.
(135) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ge-
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird bühren“ ersetzt.
wie folgt geändert: d) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1,
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2 wird jeweils das Wort
das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren, „Kostennummer“ durch das Wort „Gebühren-
Auslagen“ ersetzt. nummer“ ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt geändert: e) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1,
1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Amts-
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch handlung“ durch die Wörter „Individuell zure-
die Wörter „Gebühren, Auslagen“ ersetzt. chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3189
(137) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch § 22 Absatz 2 lichen Leistung“ ersetzt.
des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) (140) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekom-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: munikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert wor-
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
den ist, wird wie folgt geändert:
nach diesem Gesetz werden Gebühren und Ausla-
gen erhoben.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
folgt gefasst:
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung“.
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verwal-
tungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundes- 2. § 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
gebührengesetzes“ ersetzt. „Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entschei-
dungen über die Anerkennung von benannten Stel-
b) In Nummer 4 wird jeweils das Wort „Amtshand-
len und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4;
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben,
ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zu-
(138) § 18 der Amateurfunkverordnung vom 15. Feb- rechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der
ruar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch § 22 Ab- sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
satz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I gung zurückgenommen worden ist.“
S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 3. § 16 wird wie folgt geändert:
„§ 18 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gebühren und Auslagen
Gebühren- und Auslagenregelung“.
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebüh- duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ er-
rengesetzes erhoben.“ setzt.
(139) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlun- c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
gen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Ver- (141) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni
träglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch § 22 Absatz 4
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich- des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)
tungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch § 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Februar 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
folgt geändert:
„§ 10 Gebühren und Auslagen“.
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt. „§ 10
2. § 2 wird wie folgt geändert: Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene
gen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden
Amtshandlung“ durch die Wörter „den angefoch-
Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser
tenen Verwaltungsakt“ ersetzt.
Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die
b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung
durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt. eines Antrags auf Vornahme einer individuell zure-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: chenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen
der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
„§ 3 individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung wer-
Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, den Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erho-
ben.“
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-
waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor- 3. In der Anlage 3 werden die Fußnoten 4, 8, 12 und 19
nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen jeweils wie folgt gefasst:
Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines „Die Erstattung von entstandenen Reisekosten so-
Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba- wie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10
ren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese
in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen
erhoben.“ werden.“
4. In Spalte 3 der Gebührennummern 115, 127 und 204 (142) § 15 der Verordnung über das Nachweisver-
der Anlage wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ fahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Arti- Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert
kel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun- „Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
gen“ ersetzt. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage ei-
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
nes Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-
a) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“ tens fünf Ländern beim Bundesministerium für Ver-
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf- kehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag
fentlichen Leistung“ ersetzt. oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung
b) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshandlung“ des Personal- und Sachaufwands zu begründen.
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
liche Leistung“ ersetzt. entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur
Beibringung einer Schätzung des Personal- und
(143) Das Gesetz über die elektromagnetische Ver-
Sachaufwands auffordern.“
träglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- 2. In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwal-
zes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert wor- tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
den ist, wird wie folgt geändert: 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie (146) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
folgt gefasst: vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt
„§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung“. durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
2. § 17 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17 1. In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Ge-
Gebühren- und Auslagenregelung“. setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „in der bis zum 14. August 2013
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort geltenden Fassung“ ersetzt.
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi- 2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt. „Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
bb) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort
entwicklung seine Ermächtigung auf der Grundlage
„Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und
eines Antrags oder einer Stellungnahme von min-
Auslagen“ und das Wort „Amtshandlung“
destens fünf Ländern beim Bundesministerium für
durch die Wörter „individuell zurechenbaren
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag
öffentlichen Leistung“ ersetzt.
oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung
c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. des Personal- und Sachaufwands zu begründen.
(144) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes Beibringung einer Schätzung des Personal- und
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden Sachaufwands auffordern.“
ist, wird wie folgt geändert: (147) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fas-
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Ge-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
entwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage ei- worden ist, wird wie folgt geändert:
nes Antrags oder einer Stellungnahme von mindes- 1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:
tens fünf Ländern beim Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag „Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in
oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung An-
des Personal- und Sachaufwands zu begründen. wendung.“
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 2. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur
Beibringung einer Schätzung des Personal- und „(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehör-
Sachaufwands auffordern.“ den übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Ab-
satz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags
„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Län-
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung An- dern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und
wendung.“ Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellung-
(145) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August nahme sind mit einer Schätzung des Personal- und
1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3191
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die weichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührenge-
übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer setzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,
Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffor- 1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des
dern.“ rückständigen Betrages jährlich beträgt und
(148) In § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gefahrgutbeförde- 2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.“
vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) werden nach
(153) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-
den Wörtern „Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),
1970 (BGBl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
2013 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie
(149) In den Gebührennummern 014, 015, 620.4 folgt geändert:
und 621.3 der Anlage zur Kostenverordnung für Maß- 1. § 7h wird wie folgt geändert:
nahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 „§ 7h
(BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, werden jeweils Gebühren und Auslagen“.
die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
desgebührengesetzes“ ersetzt.* aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(150) § 22 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom aaa) Die Wörter „Amtshandlungen sowie
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Arti- Prüfungen und Untersuchungen“ wer-
kel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) den durch die Wörter „individuell zure-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: chenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs- bbb) Das Wort „Kosten“ wird durch die Wör-
kostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. August ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
entwicklung die Ermächtigung nach Satz 1 auf der durch die Wörter „individuell zurechenbaren
Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
von mindestens fünf Ländern beim Bundesministe- c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schät-
2. § 26 wird wie folgt geändert:
zung des Personal- und Sachaufwands zu begrün-
den. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter
Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls „kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prü-
zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und fungen und Untersuchungen“ durch die Wörter
Sachaufwands auffordern.“ „gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
(151) In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98),
die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juli „(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1
2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren als Fest-
nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wör- oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner kön-
ter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas- nen die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die
sung“ eingefügt. Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuld-
nerschaft, der Umfang der zu erstattenden Ausla-
(152) § 4 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautge- gen und die Gebührenerhebung abweichend von
setzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I geregelt werden.“
S. 2550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. § 32 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des „2. die Gebühren und Auslagen von individuell zure-
Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem chenbaren öffentlichen Leistungen,“.
Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, (154) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab- 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geän-
* Hinweis der Schriftleitung: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefähr- 1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
licher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490) ist zwischen-
zeitlich durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 7. März 2013 Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
(BGBl. I S. 466) am 1. April 2013 außer Kraft getreten. tungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und ter „individuell zurechenbare öffentliche
Auslagen“ ersetzt. Leistungen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: b) In den Überschriften der Teile II und III wird je-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ weils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf- Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
fentlichen Leistungen“ ersetzt. Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun- 8. Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbarer a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-
öffentlicher Leistungen“ ersetzt. gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
c) In Absatz 4 wird das Wort „Kostenschuldner“ öffentliche Leistungen“ ersetzt.
durch das Wort „Gebührenschuldner“ und das b) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlun-
Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indivi- gen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare
duell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ er- öffentliche Leistungen“ ersetzt.
setzt. c) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amts-
3. § 4 wird wie folgt geändert: handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Amtshandlung“ durch die Wörter „den ange- 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
fochtenen Verwaltungsakt“ ersetzt. a) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt. lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
4. § 5 wird wie folgt gefasst: chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
„§ 5 bb) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshand-
Widerruf, Rücknahme, lungen“ durch die Wörter „Individuell zure-
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver- cc) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amts-
waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf handlungen“ durch die Wörter „individuell
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent- zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
lichen Leistung sowie in den Fällen der Zurück- setzt.
nahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell b) In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das
zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Ge- Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indi-
bühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“ setzt.
5. § 6 wird wie folgt gefasst: 10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
„§ 6 a) Teil I wird wie folgt geändert:
Auslagen aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
Neben den Gebühren werden vom Gebühren- lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
schuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
14. August 2013 geltenden Fassung gesondert er- gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-
hoben.“ bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
6. In § 7 Absatz 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Amts- cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das
handlungen“ durch die Wörter „individuell zure- Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt. dividuell zurechenbare öffentliche Leistung“
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Teil I wird wie folgt geändert: dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand- ter „individuell zurechenbare öffentliche
lungen“ durch die Wörter „individuell zure- Leistungen“ ersetzt.
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In der Überschrift des Teils II wird das Wort
bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
und 10 wird jeweils das Wort „Amtshandlun- zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt. 11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
cc) In den Überschriften der Abschnitte 8 und 9 a) Teil I wird wie folgt geändert:
wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
die Wörter „Individuell zurechenbare öffent- lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
liche Leistung“ ersetzt. chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
dd) In der Überschrift des Abschnitts 11 wird bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör- und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3193
gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen- setzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt gefasst:
cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das „2. über die Gebühren und Auslagen für individuell zu-
Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In- rechenbare öffentliche Leistungen der Behörden
dividuell zurechenbare öffentliche Leistung“ des Bundes nach diesem Gesetz.“
ersetzt. (157) Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird setz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Sep-
ter „individuell zurechenbare öffentliche tember 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird
Leistungen“ ersetzt. wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In den Überschriften der Teile II und III wird je-
weils das Wort „Amtshandlungen“ durch die a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
Leistungen“ ersetzt. gen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Ge-
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert: bühren und Auslagen erhoben.“
a) Teil I wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amts-
handlung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ er-
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand- setzt.
lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6
und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun- „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen- gen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde wer-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt. den Gebühren und Auslagen erhoben.“
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amts-
cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das
handlung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ er-
Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In-
setzt.
dividuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt. (158) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Ar-
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör- tikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
ter „individuell zurechenbare öffentliche S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Leistungen“ ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In den Überschriften der Teile II und III wird je-
„§ 47
weils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Gebühren- und Auslagenregelung“.
Leistungen“ ersetzt. 2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
(155) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Ge-
Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt und Auslagen“ ersetzt.
geändert: 3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
(159) Die Kostenverordnung zum Bundeswasser-
tungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Ge-
straßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450),
bühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Mai
der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7
2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie
sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der
folgt geändert:
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ver-
bundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeu- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
tung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten
nisse des Gebührenschuldners festzusetzen.“ (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
2. § 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: bühren und Auslagen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die
„7. die Gebühren und Auslagen für individuell zure-
Wörter „Gebühren und Auslagen“ und werden
chenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-
die Wörter „einer Amtshandlung“ durch die Wör-
Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen.“
ter „einer individuell zurechenbaren öffentlichen
(156) § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Magnetschwe- Leistung“ und die Wörter „die Amtshandlung“
bebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 durch die Wörter „die individuell zurechenbare öf-
(BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge- fentliche Leistung“ ersetzt.
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch Rechtsverordnungen werden Gebühren und Ausla-
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ und das gen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung um-
Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individu- fasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwal-
ell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt. tungskostengesetzes in der bis zum 14. August
2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-
auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Be-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
fähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
Auslagen entfallende Umsatzsteuer.“
2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ 3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
ersetzt. „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
(161) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
„§ 3 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch
Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I
tungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6
1. § 1 wird wie folgt geändert:
des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vor-
habens.“ a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
4. Die Nummern 26 und 27 der Anlage werden wie folgt durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
gefasst: liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten
(Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
Lfd. Gebührenpflichtige Rechts-
Gebühr
bühren und Auslagen“ ersetzt.
Nr. Tatbestände grundlage
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-
„26 Ablehnung oder § 1 Ab- bis zu 75 v. H. gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
Rücknahme nach satz 2 der Gebühr, öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
Beginn der sach- WaStrG- die für die
lichen Bearbeitung KostV beantragte c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
eines Antrags auf individuell
Vornahme einer ge- zurechenbare „Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des
bührenpflichtigen öffentliche Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebüh-
individuell zure- Leistung renschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des
chenbaren öffent- vorgesehen ist Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-
lichen Leistung, so- oder zu gust 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat,
weit nicht speziell erheben wäre gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden
geregelt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des bei der Vornahme von individuell zurechen-
27 Vollständige oder § 1 Ab- 50 Euro bis zu baren öffentlichen Leistungen bedienen und die
teilweise Zurück- satz 3 dem Betrag,
ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines
weisung von Wi- WaStrG- der für die
dersprüchen – auch KostV Vornahme der Prüfungsausschusses, als Sachverständige.“
Dritter – gegen ge- angeforderten d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bührenpflichtige in- individuell zu-
dividuell zurechen- rechenbaren aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
bare öffentliche öffentlichen durch die Wörter „individuell zurechenbare
Leistungen oder die Leistung vor- öffentliche Leistung“ und das Wort „Kosten-
Rücknahme eines gesehen ist schuldner“ durch das Wort „Gebührenschuld-
solchen Wider- oder zu erhe-
ner“ ersetzt.
spruchs nach Be- ben wäre“.
ginn der sachlichen bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-
Bearbeitung lung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
(160) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 2
des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) „(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individu-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückge-
nommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht
„§ 4 beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Grün-
den als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird
Gebühren und Auslagen“. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-
fen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgese-
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis- henen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhe-
tungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des bung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit
§ 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen entspricht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3195
3. § 3 wird wie folgt gefasst: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
Zurückbehaltungsrecht an Urkunden tungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund
der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c
Urkunden, die im Zusammenhang mit gebühren- und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Ge-
pflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen bühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Aus-
Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung lagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Ab-
der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder satz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhe-
Postnachnahme übersandt werden.“ benden Auslagen auch die auf die Gebühren und
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör- Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.“
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ 2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
ersetzt. „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
5. § 5 wird wie folgt geändert: rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenerhe- 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bung“ durch die Wörter „Gebühren- und Ausla- „(3) Die zuständige Behörde kann für die Über-
generhebung bei“ ersetzt.
prüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in ei-
b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kos- nem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schif-
ten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ fes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus-
ersetzt. sichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Ausla-
6. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch gen entgegennehmen.“
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt. (164) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der
7. Die Anlage wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998
(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
a) In den Nummern 1, 2, 5 und 6 wird jeweils das
nung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indivi-
worden ist, wird wie folgt geändert:
duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt. 1. In § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils
das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und
b) In Nummer 7 wird das Wort „Amtshandlungen“
Auslagen“ ersetzt.
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert:
c) In den Nummern 1141, 1142 und 1143 wird je- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
weils in Spalte 5 die Angabe „§ 16 Verwaltungs- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
kostengesetz“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
(162) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ersetzt.
vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt bb) In den Nummern 15 und 28 werden jeweils
durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostenge-
(BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt setzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5
geändert: Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes“
1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort ersetzt.
„Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla- cc) In Nummer 29 wird das Wort „Amtshandlung“
gen“ ersetzt. durch die Wörter „individuell zurechenbare
2. § 12 wird wie folgt geändert: öffentliche Leistung“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Kosten für die
Amtshandlungen“ durch die Wörter „Die Gebüh-
„§ 12
ren und Auslagen für die individuell zurechenba-
Gebühren und Auslagen“. ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (165) Die Verordnung zur Durchführung des Seesi-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter cherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt. nung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert wor-
bb) In der Gebührennummer 12 wird das Wort den ist, wird wie folgt geändert:
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell 1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort
zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt. „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
c) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die gen“ ersetzt.
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt. 2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
(163) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I gen“ ersetzt.
S. 2876), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 3 des (166) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
worden ist, wird wie folgt geändert: vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2013 (BGBl. I cc) In Satz 3 wird das Wort „See-Berufsgenos-
S. 2812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die senschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tungen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal- durch die Wörter „individuell zurechenbare
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum öffentliche Leistung“ ersetzt.
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
3. § 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „individuell zurechenbare
a) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch öffentliche Leistungen“ ersetzt.
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Leistung“ ersetzt.
„Erfordert eine individuell zurechenbare öf-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
fentliche Leistung im Ausland eine Verlänge-
aa) Das Wort „Amtshandlungen“ wird durch die rung des Aufenthaltes eines Bediensteten der
Wörter „individuell zurechenbaren öffent- Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
lichen Leistungen“ ersetzt. kehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder
bb) Das Wort „Amtshandlung“ wird durch die der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zu-
Wörter „individuell zurechenbaren öffent- sätzlich zu den Reisekosten für die dadurch
lichen Leistung“ ersetzt. entstandene Warte- und Ausfallzeit der Be-
trag von 50 Euro je Bediensteten und je an-
(167) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen
gefangene Stunde, höchstens jedoch 595
der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember
Euro je Tag erhoben.“
2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert c) In den Absätzen 4 und 6 wird jeweils das Wort
worden ist, wird wie folgt geändert:* „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
„Gebührenverordnung d) In Absatz 5 wird das Wort „See-Berufsgenossen-
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr für Transport und Verkehr“ ersetzt.
(GebV-BGTV)“. 4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In den Überschriften der Teile I, II, III und IV wird
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leis-
„(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport
tungen“ ersetzt.
und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen auf den Gebieten der b) In der Überschrift des Teils I Buchstabe J wird
Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresver- das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
schmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
der Haftung und Entschädigung für Ölverschmut- ersetzt.
zungsschäden, der Untersuchung der Seeleute c) In der Nummer 820 und der Fußnote zum Klas-
auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersaus- senzertifikat wird jeweils das Wort „See-Berufs-
bildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren genossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
und Auslagen nach dieser Verordnung.“ senschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die
d) In den Nummern 824 und 832 wird jeweils das
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indi-
3. § 2 wird wie folgt geändert: viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ e) In der Nummer 860 wird das Wort „Amtshandlun-
durch die Wörter „individuell zurechenbaren gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentlichen Leistungen“ ersetzt. öffentliche Leistungen“ und das Wort „See-Be-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: rufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.
„Wird für das Ausstellen eines Dokumentes
die Durchführung mehrerer individuell zure- f) Die Nummern 1301 bis 1303 werden wie folgt ge-
chenbarer öffentlicher Leistungen notwendig, fasst:
so wird die Summe der jeweiligen Gebühren Lfd. Gebühr
für diese Leistungen nach dem Gebührenver- Gegenstand
Nr. Euro
zeichnis erhoben.“
„1301 Widerruf oder Rück- bis zu 75 vom
* Hinweis der Schriftleitung:
nahme eines Verwal- Hundert
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossen- tungsaktes, soweit der der Gebühr
schaft ist zwischenzeitlich durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom Betroffene dazu Anlass für den Ver-
18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) am 1. August 2013 außer Kraft ge- gegeben hat waltungsakt
treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3197
Lfd. Gebühr
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Gegenstand
Nr. Euro „Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren
1302 Antragsablehnungen aus bis zu 75 vom vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende
anderen Gründen als Hundert Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2
wegen Unzuständigkeit der Gebühr und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen.“
oder Rücknahme eines für die
Antrags auf Vornahme individuell 3. Die Nummern 55 bis 57 der Anlage werden wie folgt
einer individuell zure- zurechenbare gefasst:
chenbaren öffentlichen öffentliche
Leistung nach Beginn Leistung Rechts- Gebühr
der sachlichen Bearbei- Nr. Gebührentatbestand
grundlage Euro
tung, jedoch vor deren
Beendigung „55 Widerruf oder bis zu 75 vom
Rücknahme eines Hundert
1303 Teilweise oder vollstän- 10 Verwaltungsaktes, der Gebühr für
dige Zurückweisung des bis zu dem soweit der Betrof- den Verwal-
Widerspruchs, soweit Betrag, der für fene dazu Anlass tungsakt
sich der Widerspruch die Vornahme gegeben hat
nicht ausschließlich ge- des ange-
gen eine Gebührenfest- fochtenen 56 Antragsablehnung bis zu 75 vom
setzung richtet. Verwaltungs- aus anderen Grün- Hundert
Dies gilt nicht, wenn der aktes vorge- den als wegen Un- der Gebühr für
Widerspruch nur deshalb sehen ist“. zuständigkeit oder die individuell
Rücknahme eines zurechenbare
keinen Erfolg hat, weil
Antrages auf Vor- öffentliche
die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvor- nahme einer indivi- Leistung
duell zurechenba-
schrift nach § 45 des
ren öffentlichen
Verwaltungsverfahrens-
Leistung nach Be-
gesetzes unbeachtlich
ist. ginn der sachlichen
Bearbeitung, je-
doch vor deren
(168) Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in Beendigung
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
(BGBl. I S. 390), das durch Artikel 5 der Verordnung 57 Teilweise oder voll- 10
ständige Zurück- bis zu dem
vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist,
weisung des Wi- Betrag, der für
wird wie folgt geändert:
derspruchs, soweit die Vornahme
1. Nach § 50 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 sich der Wider- des angefoch-
wie folgt gefasst: spruch nicht aus- tenen Verwal-
schließlich gegen tungsaktes
„Unterabschnitt 4 eine Gebührenfest- vorgesehen
setzung richtet ist“.
Gebühren und Auslagen“.
Dies gilt nicht,
2. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ wenn der Wider-
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent- spruch nur deshalb
liche Leistungen“ ersetzt. keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung
(169) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen einer Verfahrens-
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder Formvor-
auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September schrift nach § 45
2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die durch Artikel 2 der des Verwaltungs-
Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert verfahrensgesetzes
worden ist, wird wie folgt geändert: unbeachtlich ist.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
(170) § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Geset-
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) wird wie
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des „§ 7
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au- Gebühren und Auslagen
gust 2013 geltenden Fassung kann ein Mindest-
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und
pauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.“
Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffent-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch lichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund die-
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche ses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr.
Leistung“ ersetzt. 1177/2010.“
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
(171) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren- Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797) worden ist, wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die gefasst:
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt. „Fünfter Abschnitt
2. Die Anlage wird wie folgt geändert: Gebühren und Auslagen“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun- 2. § 46 wird wie folgt geändert:
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In den Gliederungsangaben A und B wird jeweils aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“
„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt. ersetzt.
(172) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlun-
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 gen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
nung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
worden ist, wird wie folgt geändert: „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
1. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wör- zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
(175) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
2. § 10 wird wie folgt geändert: kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2013 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist, wird wie
„§ 10 folgt geändert:
Gebühren und Auslagen“. 1. In § 31b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ 2. § 31d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
ersetzt. kostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-
bb) In Nummer 9 wird das Wort „Amtshandlung“ gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
durch die Wörter „individuell zurechenbare b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
öffentliche Leistung“ ersetzt. kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
c) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
die Wörter „Die Kosten für Amtshandlungen“ 3. § 32 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Die Gebühren und Auslagen
für individuell zurechenbare öffentliche Leistun- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Satz 6 werden
gen“ ersetzt. nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“
die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 gel-
(173) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-
tenden Fassung“ eingefügt.
sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 6 b) Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden nach dem Wort „Verwal-
tungskostengesetz“ die Wörter „in der bis
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zum 14. August 2013 geltenden Fassung“
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis- eingefügt.
tungen nach diesem Gesetz können Gebühren und bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „Verwal-
Auslagen erhoben werden.“ tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort zum 14. August 2013 geltenden Fassung“
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu- eingefügt.
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt. (176) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
3. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I
Leistungen“ ersetzt. S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(174) Das Seelotsgesetz in der Fassung der Be- 1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
kanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I tungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 7 des 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3199
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „vom 23. Juni Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den An-
1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fas- tragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit
sung“ durch die Wörter „in der bis zum 14. August die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften
2013 geltenden Fassung“ ersetzt. erhoben werden können.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- Artikel 3
waltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
Anpassung an das
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
Bundesgebührengesetz
4. In § 4 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwal- im Zuständigkeitsbereich
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum des Bundesministeriums des Innern
14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt. (1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
(BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 dieses
(177) In § 2 Absatz 3 der FS-Strecken-Kostenver- Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
ordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt (2) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden nach dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in ändert:
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-
gefügt. 1. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
(178) In § 1 Absatz 2 der FS-An- und Abflug-Kosten- b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. De- „(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 be-
zember 2012 (BGBl. I S. 2724) geändert worden ist, darf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ 2. § 15c wird wie folgt geändert:
die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Fassung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(179) In § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über (3) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April
Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I 2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 die-
S. 1742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) geändert worden (4) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Feb-
ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengeset- ruar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
zes“ die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 gel- satz 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
tenden Fassung“ eingefügt. folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
(180) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Luftsicherheitsge-
setzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt 2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 3. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „sowie die
S. 2424) geändert worden ist, werden nach dem Wort gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis Gebühren nach Absatz 3“ gestrichen.
zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
(5) § 9 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsver-
ordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824) wird
(181) § 5 Absatz 1 der Luftsicherheitsgebührenver-
aufgehoben.
ordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I (6) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert
„(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwal- worden ist, wird wie folgt geändert:
tungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben.
geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes
2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.
bestimmt ist.“
(7) § 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009
(182) Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Haa- (BGBl. I S. 2821), das durch Artikel 2 Absatz 9 dieses
ger Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei- Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega- 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
lisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (8) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10
„(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermäch- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
tigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der (9) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar
Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für 2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 die-
die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
(10) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 Artikel 4
(BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6
des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geän- Anpassung an das
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgebührengesetz
im Zuständigkeitsbereich
1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.
der übrigen Bundesministerien
2. § 40 wird wie folgt geändert: sowie Änderung von Regelungen
für die Gebührenerhebung der Länder
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
(1) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personal-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346),
(11) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 dieses Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar geändert worden ist, werden nach dem Wort „Aus-
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- landskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-
satz 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie gust 2018 geltenden Fassung“ eingefügt.
folgt gefasst: (2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
„2. das Bundesministerium des Innern im Einverneh- Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010
und Technologie und mit Zustimmung des Bundes- (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15
rates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigun- (3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni
gen regeln.“ 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
(12) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenk- satz 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
lichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekannt- gehoben.
machung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zu- (4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung
letzt durch Artikel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes geän- vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch
dert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Absatz 17 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
(13) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert satz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
worden ist, wird aufgehoben. gehoben.
(14) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstge-
durch Artikel 2 Absatz 84 dieses Gesetzes geändert halte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009
worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
folgt gefasst: (7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
„§ 50 (weggefallen)“. das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 dieses Gesetzes
2. § 50 wird aufgehoben. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
(15) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung
folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses „§ 25 (weggefallen)“.
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. § 25 wird aufgehoben.
(16) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
(8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Ab-
1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des
satz 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert
gehoben.
worden ist, wird aufgehoben.
(9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
(17) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-
(BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- kel 2 Absatz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist,
satz 91 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie wird aufgehoben.
folgt geändert:
(10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie 2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 23
folgt gefasst: dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
„§ 16 (weggefallen)“. (11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-
2. § 16 wird aufgehoben. kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 dieses
3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben. Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3201
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie 4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
folgt gefasst: fügt:
„§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte“. „(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und
2. § 33 wird wie folgt geändert: Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und
Genehmigungsverfahren und Überwachung entste-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
henden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind
„§ 33 nicht zu erstatten.“
Aufwendungsersatz und Entgelte“. (15) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnik-
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. gesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-
c) Absatz 3 wird Absatz 1. letzt durch Artikel 2 Absatz 28 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
d) In dem neuen Absatz 1 werden nach der Angabe
„§ 33 Absatz 1“ die Wörter „Arzneimittelgesetz in (16) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29
eingefügt. dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
e) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
„(2) Soweit ein Widerspruch gegen einen auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungs- 2. Absatz 4 wird Absatz 2.
akt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für (17) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz
eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Ar-
nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden not- tikel 2 Absatz 30 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Ab- wird aufgehoben.
satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis
zur Höhe der für die Zurückweisung eines ent- (18) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009
sprechenden Widerspruchs vorgesehenen Ge- (BGBl. I S. 2529, 3672), das durch Artikel 2 Absatz 31
bühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittel- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
wert, erstattet.“ ändert:
f) Absatz 5 wird Absatz 3. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie
folgt gefasst:
g) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter
„findet Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „finden „§ 24 (weggefallen)“.
die für Gebühren geltenden Regelungen“ ersetzt.
2. § 24 wird aufgehoben.
3. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Ge-
(19) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverord-
bühren und Auslagen und“ gestrichen.
nung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufgeho-
4. § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben. ben.
(12) Die Kostenverordnung für die Registrierung ho- (20) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
möopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundes- 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Arti-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kel 2 Absatz 33 dieses Gesetzes geändert worden ist,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober wird aufgehoben.
2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (21) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36
(13) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
ändert:
satz 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben. 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 18
die Wörter „, Gebühren und Auslagen“ gestrichen.
(14) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I 2. § 18 wird wie folgt geändert:
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses
a) In der Überschrift werden die Wörter „, Gebühren
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und Auslagen“ gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)“. c) Absatz 5 wird Absatz 3.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: 3. § 38 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Ab-
satz 1 Satz 2 werden aufgehoben.
„(6) Die Länder haben die bei der Kommission im
Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmi- (22) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung
gungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August
erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall 2013 (BGBl. I S. 2977) wird aufgehoben.
festgesetzt; dabei können nach dem durchschnitt- (23) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom
lichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch
Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden.“ Artikel 2 Absatz 37 dieses Gesetzes geändert worden
3. § 24 wird aufgehoben. ist, wird aufgehoben.
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
(24) § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 14 (weggefallen)“.
1. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt 2. § 14 wird aufgehoben.
ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben. (33) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt
(25) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun- durch Artikel 2 Absatz 51 dieses Gesetzes geändert
desamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 worden ist, wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (34) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
(26) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs- 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), satz 53 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 41 dieses Gesetzes folgt gefasst:
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(27) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach „§ 7
dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834), Gebührenschuldnerschaft
die durch Artikel 2 Absatz 42 dieses Gesetzes geändert
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
worden ist, wird aufgehoben.
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
(28) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom cherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti- setzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die
kel 2 Absatz 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vor-
wird wie folgt geändert: schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt wer-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie den.“
folgt gefasst:
(35) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012
„§ 22 (weggefallen)“. vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch
2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gebühren Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden
nach § 22“ durch die Wörter „Gebühren nach dem ist, werden die Wörter „nach § 22 des Treibhausgas-
Bundesgebührengesetz und der Besonderen Ge- Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
bührenverordnung des Bundesministeriums für Um- S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. den ist,“ gestrichen.
3. Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben. (36) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom
(29) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zu-
2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- letzt durch Artikel 2 Absatz 55 dieses Gesetzes geän-
satz 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie dert worden ist, wird aufgehoben.
folgt geändert:
(37) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie
ren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
folgt gefasst:
Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufge-
„§ 23 (weggefallen)“. hoben.
2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 dieses
(38) § 6 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar
Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emis-
1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des
sionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888) geändert
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
worden ist, wird wie folgt gefasst:
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist,“ gestrichen.
3. § 23 wird aufgehoben. „§ 6
(30) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermäch-
Artikel 2 Absatz 48 dieses Gesetzes geändert worden tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
ist, wird aufgehoben. Bundesrates nicht bedarf, die Benutzung von Archivgut
(31) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kos- beim Bundesarchiv zu regeln.“
tenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die
(39) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 dieses Gesetzes ge-
29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2 Absatz 56 dieses Gesetzes geändert worden
(32) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Sep- ist, wird aufgehoben.
tember 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, (40) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung
wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3203
S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 57 dieses § 25c
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wertgebühren
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie
(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Aus-
folgt gefasst:
wärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
„§ 42 (weggefallen)“. rengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert
2. § 42 wird aufgehoben. des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.
(41) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststel-
1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- lung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.
satz 58 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben. § 25d
(42) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom Zuschläge
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswär-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I
tigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
gesetzes kann bestimmt werden, dass von den Aus-
landsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten
„5. Abschnitt
zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur
Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im
§ 25 Gastland ein Zuschlag, der bis zu 200 Prozent der Ge-
Gebühren und Auslagen bühren betragen kann, erhoben werden kann.
Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes § 25e
im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erhe-
ben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebüh- Auslagen
rengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt wer-
bestimmt ist. den, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung eine Gebühr nicht vorgesehen ist.
§ 25a
Gebühren- und Auslagen- § 26
erhebung der Honorarkonsularbeamten
Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche
(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Be-
Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorge-
hörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Ausla-
nommen, so ist dieser Gebührengläubiger.
gen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im
(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun- eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen
denen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, nicht erstattet.
so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler
Zuschuss gewährt werden. (2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Ho-
norarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe
(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffent-
die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, liche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Drit-
den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so ten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.“
kann er deren Erstattung beanspruchen.
(43) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar
§ 25b 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
Gebührenbemessung worden ist, wird aufgehoben.
(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbeson- (44) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-
dere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des ber 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt
Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeam- durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012
ten, kann auch der Wert und die Bedeutung der indivi- (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
duell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Ge-
bührenschuldner bei der Gebührenbemessung berück- (45) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der
sichtigt werden. Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens
vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öf-
(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Aus- fentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezem-
wärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh- ber 1997 (BGBl. I S. 2872), die durch Artikel 7 Absatz 16
rengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geän-
Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeu- dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
tung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach
„§ 2
kann insbesondere angeordnet werden, dass die Ge-
bühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für
Sprachgruppen bestimmt wird. die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkom-
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
mens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhe- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
bung von Gebühren und Auslagen a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren,
1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebühren- Auslagen,“ gestrichen.
gesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und b) Die Absätze 1 und 5 werden aufgehoben.
die Besondere Gebührenverordnung des Auswärti-
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
gen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen und die An-
gesetzes,
gabe „Absatzes 3“ durch die Angabe „Absat-
2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA- zes 2“ ersetzt.
Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
(BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Ab-
vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geändert worden satz 1 Satz 1“ ersetzt.
ist,
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
in der jeweils geltenden Fassung.“
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung,
(46) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bun-
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar desministerium der Finanzen und das Bundesmi-
1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
satz 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf- werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der
gehoben. Bundesverwaltung durch Besondere Gebühren-
verordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
(47) Im Auslagentatbestand der Nummer 9012 der bührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens
Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 und der Erhebung der Gebühr näher zu bestim-
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- men.“
zes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „dem Auslandskostenge- (52) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebüh-
setz“ durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt renverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die
des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebühren- zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 dieses Gesetzes geän-
verordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 dert worden ist, wird aufgehoben.
BGebG“ ersetzt. (53) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
(48) In § 137 Absatz 1 Nummer 13 der Kostenord- durch Artikel 2 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- worden ist, wird wie folgt geändert:
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, werden die folgt gefasst:
Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter „§ 47 (weggefallen)“.
„§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt
2. § 47 wird aufgehoben.
des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebühren-
verordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 (54) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. De-
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. zember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 65 dieses Gesetzes geändert worden ist,
(49) Im Auslagentatbestand der Nummer 2010 der wird aufgehoben.
Anlage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Famili-
ensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, (55) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, satz 66 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch folgt geändert:
die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsu- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie
largesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung folgt gefasst:
des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG“ er-
„§ 33 (weggefallen)“.
setzt.
2. § 33 wird aufgehoben.
(50) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und (56) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Arti-
rungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten kel 2 Absatz 67 dieses Gesetzes geändert worden ist,
Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes wird aufgehoben.
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor- (57) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
den ist, wird aufgehoben. 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
(51) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-
folgt geändert:
setz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 dieses Gesetzes ge- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wör- „§ 27 (weggefallen)“.
ter „Gebühren, Auslagen,“ gestrichen. 2. § 27 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3205
(58) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes (64) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be- Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
geändert worden ist, werden die Wörter „dem Aus- (65) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
landskostengesetz“ durch die Wörter „§ 12 des Bun- (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
desgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsular- durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert
gesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung worden ist, wird wie folgt geändert:
des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie
folgt gefasst:
(59) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt „§ 60 (weggefallen)“.
durch Artikel 2 Absatz 74 dieses Gesetzes geändert 2. § 60 wird aufgehoben.
worden ist, wird aufgehoben.
(66) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der
(60) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensi- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
cherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807), die vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 75 dieses Gesetzes geändert durch Artikel 2 Absatz 85 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben. worden ist, wird aufgehoben.
(61) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung (67) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 Ab- S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 dieses
satz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
„1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
logie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bun- Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-
desanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bau- ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
art von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der rates bedarf, Vorschriften über die vertragliche In-
Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks- anspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.“
festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
tungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-
2. § 47b wird aufgehoben.
struktion nach keine statistischen Prüfmethoden
erforderlich machen, regeln.“ (68) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(62) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der
(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (69) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Arti-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie
kel 2 Absatz 88 dieses Gesetzes geändert worden ist,
folgt gefasst:
wird aufgehoben.
„§ 35 (weggefallen)“.
(70) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der
2. § 35 wird aufgehoben. Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. De-
3. § 37 wird wie folgt geändert: zember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 89 dieses Gesetzes geändert worden ist,
a) Absatz 9 wird aufgehoben. wird aufgehoben.
b) Absatz 10 wird Absatz 9. (71) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92
die Wörter „Absätzen 1 bis 10“ durch die Wörter dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
„Absätzen 1 bis 9“ ersetzt. ändert:
d) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 6 folgt gefasst:
und 10“ durch die Wörter „Absätzen 6 und 9“ „§ 135 (weggefallen)“.
ersetzt. 2. § 135 wird aufgehoben.
bb) Satz 3 wird aufgehoben. (72) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Ab- 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch
satz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ er- Artikel 2 Absatz 93 dieses Gesetzes geändert worden
setzt. ist, wird aufgehoben.
(63) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom (73) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Arti- vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt
kel 2 Absatz 81 dieses Gesetzes geändert worden ist, durch Artikel 2 Absatz 94 dieses Gesetzes geändert
wird aufgehoben. worden ist, wird aufgehoben.
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
(74) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013
(BGBl. I S. 2538), das durch Artikel 2 Absatz 98 dieses „2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Ab-
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. satz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des
§ 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
(75) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai Übernahmegesetzes,“.
2007 (BGBl. I S. 656), die durch Artikel 2 Absatz 99 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. 2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
(76) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Ab-
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch satz 3 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Artikel 2 Absatz 100 dieses Gesetzes geändert worden Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen
ist, wird aufgehoben. mit dem Bundesministerium der Justiz sowie
Rechtsverordnungen nach § 33 Absatz 5 Satz 1
(77) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
des Wertpapierprospektgesetzes sowie“.
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 101 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie (82) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom
folgt geändert: 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Arti-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie kel 2 Absatz 106 dieses Gesetzes geändert worden ist,
folgt gefasst: wird aufgehoben.
„§ 11 (weggefallen)“. (83) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle
vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch
2. § 11 wird aufgehoben.
Artikel 2 Absatz 107 dieses Gesetzes geändert worden
(78) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen ist, wird aufgehoben.
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsge- (84) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-
setzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
durch Artikel 2 Absatz 102 dieses Gesetzes geändert S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 108 dieses
worden ist, wird aufgehoben. Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(79) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
„§ 54
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 103 dieses Gesetzes geändert worden Gebühren
ist, wird wie folgt geändert:
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-
„§ 14 (weggefallen)“.
tung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung
b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst: der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-
„§ 17b (weggefallen)“. desgebührengesetzes geregelt werden.“
2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 (85) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
bis 16“ durch die Wörter „§§ 15 und 16 sowie des der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Ge- S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 109 dieses
bührenverordnung des Bundesministeriums der Fi- Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
nanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-
setzes“ ersetzt. „§ 33
3. Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben. Gebühren
(80) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
ren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
rengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-
satz 104 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
tung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung
folgt geändert:
der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-
1. In der Überschrift werden die Wörter „die Erhebung desgebührengesetzes geregelt werden.“
von Gebühren und“ gestrichen.
(86) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bun-
2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) dessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung
werden aufgehoben. vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt
(81) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug- durch Artikel 2 Absatz 110 dieses Gesetzes geändert
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 1“
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013
(BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, wird wie folgt 2. Abschnitt 3 sowie die Anlagen 2 und 3 werden auf-
geändert: gehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3207
3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: rengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-
„Anlage tung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung
(zu § 1b)“. der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-
desgebührengesetzes geregelt werden.“
(87) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 2 Absatz 111 (98) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezem-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- ber 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Arti-
ändert: kel 2 Absatz 122 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie
folgt gefasst: (99) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998
„§ 56 (weggefallen)“.
(BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123
2. § 56 wird aufgehoben. dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(88) § 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der (100) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 dieses satz 124 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. folgt geändert:
(89) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. No- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
vember 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Arti- folgt gefasst:
kel 2 Absatz 113 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben. „§ 53 (weggefallen)“.
(90) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung 2. Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I (101) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 dieses Gesetzes ge-
(91) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie
satz 115 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgt gefasst:
aufgehoben.
„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
(92) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom
1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 Ab- 2. § 25a wird wie folgt geändert:
satz 116 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aufgehoben.
„§ 25a
(93) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
(BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117 b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
ändert:
(102) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fas-
1. Absatz 5 wird aufgehoben.
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I
2. Absatz 6 wird Absatz 5. S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 dieses
(94) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch (103) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kos-
Artikel 2 Absatz 118 dieses Gesetzes geändert worden tenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die
ist, wird aufgehoben. zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 dieses Gesetzes ge-
(95) § 8 und die Anlage der Rindfleischetikettie- ändert worden ist, wird aufgehoben.
rungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), (104) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 dieses Gesetzes 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
geändert worden ist, werden aufgehoben. satz 128 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
(96) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. No- aufgehoben.
vember 2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch Arti- (105) Die Telekommunikations-Nummerngebühren-
kel 2 Absatz 120 dieses Gesetzes geändert worden ist, verordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887),
wird aufgehoben. die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 dieses Gesetzes
(97) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgeset- geändert worden ist, wird aufgehoben.
zes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zu-
(106) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997
letzt durch Artikel 2 Absatz 121 dieses Gesetzes geän-
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 131
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
„§ 7
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie
Gebühren und Auslagen
folgt gefasst:
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- „§ 8 (weggefallen)“.
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh- 2. § 8 wird aufgehoben.
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
3. § 18 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst: desgebührengesetzes oder Beiträge nach § 19 des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-
„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21
keit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008
des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2
(BGBl. I S. 220) und der auf dieser Vorschrift beru-
des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
henden Rechtsverordnung erhoben werden.“
14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende
Anwendung.“ 3. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
(107) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom „Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21
4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch Ar- des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2
tikel 2 Absatz 132 dieses Gesetzes geändert worden des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
ist, wird aufgehoben. 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende
Anwendung.“
(108) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- (109) Die Telekommunikationsgebührenverordnung
satz 133 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Arti-
folgt geändert: kel 2 Absatz 134 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
1. § 142 wird wie folgt gefasst:
(110) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Num-
„§ 142
merierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I
Gebühren und Auslagen S. 141) werden die Wörter „der Telekommunikations-
Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden
(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu-
Fassung“ durch die Wörter „des Bundesgebührenge-
teilung
setzes und der Besonderen Gebührenverordnung des
1. eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
und nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ er-
2. eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund ei- setzt.
ner Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 (111) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesge- S. 876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 135 dieses
bührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Len- Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kungszweck die optimale Nutzung und eine den Zie- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
len dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwen- folgt gefasst:
dung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet keine
„§ 22 Beiträge“.
Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von
außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege 2. § 22 wird wie folgt geändert:
wettbewerbsorientierter oder vergleichender Aus- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wahlverfahren vergeben werden.
„§ 22
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie bestimmt die Gebühren für individuell Beiträge“.
zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundes- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
netzagentur nach diesem Gesetz mit Ausnahme
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
der Gebühren und Auslagen nach § 145 durch Be-
sondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „die gebühren-
des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministe- pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze so-
rium für Wirtschaft und Technologie kann die Er- wie“ gestrichen.
mächtigung durch Rechtsverordnung im Einverneh- (112) Die Signaturverordnung vom 16. November
men mit dem Bundesministerium der Finanzen auf 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsver- satz 136 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
ordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhe- folgt geändert:
bung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie und 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 12
dem Bundesministerium der Finanzen. und Anlage 2 wie folgt gefasst:
(3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu- „§ 12 (weggefallen)
ständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach de- Anlage 2 (weggefallen)“.
nen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende
Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zu- 2. § 12 und die Anlage 2 werden aufgehoben.
stimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nut- 3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Ab-
zung öffentlicher Wege erhoben werden können. satz 4 wird jeweils in der Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 1“
Eine Pauschalierung ist zulässig.“ die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (113) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
„(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits Ge- satz 137 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
bühren nach § 142 oder nach der Besonderen Ge- aufgehoben.
bührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt- (114) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar
schaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bun- 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3209
satz 138 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
folgt geändert: folgt gefasst:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 17 (weggefallen)“.
a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„5. den Ausbildungsfunkbetrieb und „(2) Entsprechend gelten jedoch
6. die technischen und betrieblichen Rahmen- 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19
bedingungen für die Durchführung des Ama- sowie die Besondere Gebührenverordnung des
teurfunkdienstes einschließlich der Nutzungs- Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
bedingungen für die im Frequenznutzungs- gie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-
plan für den Amateurfunkdienst ausgewiese- setzes,
nen Frequenzbereiche (Anlage 1).“ 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der
b) Nummer 7 wird aufgehoben. § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie
2. § 18 und die Anlage 2 werden aufgehoben. die Besondere Gebührenverordnung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie
(115) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlun-
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-
gen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Ver-
zes und
träglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich- 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6
tungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere
durch Artikel 2 Absatz 139 dieses Gesetzes geändert Gebührenverordnung des Bundesministeriums
worden ist, wird aufgehoben. für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes entsprechend.“
(116) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekom-
munikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 3. § 17 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2“
ändert:
durch die Wörter „der Besonderen Gebührenver-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie ordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft
folgt gefasst: und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
„§ 16 (weggefallen)“. gebührengesetzes“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „der Besonderen Gebührenver-
a) Satz 4 wird aufgehoben.
ordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „sowie und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbe- gebührengesetzes“ ersetzt.
stände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und
(120) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-
die Erstattung von Auslagen festzulegen“ gestri-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),
chen.
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 dieses Gesetzes
3. § 16 wird aufgehoben. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(117) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 1. § 7h wird wie folgt gefasst:
2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
„§ 7h
satz 141 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Zurücknahme oder Einschränkung
des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 10
und Anlage 3 wie folgt gefasst: Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern
„§ 10 (weggefallen) nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die vo-
raussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen
Anlage 3 (weggefallen)“. vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräu-
2. § 10 und Anlage 3 werden aufgehoben. men, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzu-
(118) Die Verordnung über das Nachweisverfahren schränken.“
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 2. § 26 wird wie folgt geändert:
20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.
Artikel 2 Absatz 142 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ ge-
folgt gefasst: strichen.
„§ 15 (weggefallen)“. 3. § 32 wird wie folgt geändert:
2. § 15 und die Anlage werden aufgehoben. a) Nummer 2 wird aufgehoben.
(119) Das Gesetz über die elektromagnetische Ver- b) Nummer 3 wird Nummer 2.
träglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (121) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
(BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- kel 2 Absatz 154 dieses Gesetzes geändert worden ist,
ändert: wird aufgehoben.
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
(122) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch „des § 12“ durch die Wörter „einer Besonderen Ge-
Artikel 2 Absatz 155 dieses Gesetzes geändert worden bührenverordnung des Bundesministeriums für Ver-
ist, wird wie folgt geändert: kehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4
1. § 4 wird wie folgt geändert: des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 12 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. 4. § 13 wird § 12.
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch (130) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der
einen Punkt ersetzt. Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
b) Nummer 7 wird aufgehoben. das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(123) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgeset-
zes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zu- 1. § 12 wird wie folgt geändert:
letzt durch Artikel 2 Absatz 156 dieses Gesetzes geän- a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 13 wird aufgehoben.
„(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ord-
nung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umwelt- (131) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom
schutzes oder zum Schutz von Leben und Gesund- 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird aufgehoben.
heit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium (132) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun- (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 164
gen über den Bau und den Betrieb von Magnet- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
schwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderun- ändert:
gen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach
1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 15“ durch die
den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neues-
Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverord-
ten Erkenntnissen der Technik und nach internatio-
nung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
nalen Abmachungen einheitlich zu regeln.“ Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe gebührengesetzes“ ersetzt.
„Nr. 1“ gestrichen.
2. § 15 wird aufgehoben.
(124) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundes-
3. § 15a wird § 15.
eisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch 4. In § 16 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Angabe
Artikel 2 Absatz 157 dieses Gesetzes geändert worden „§ 15“ ersetzt.
ist, werden aufgehoben. (133) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur
(125) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 setzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Ar- durch Artikel 2 Absatz 165 dieses Gesetzes geändert
tikel 2 Absatz 158 dieses Gesetzes geändert worden worden ist, werden aufgehoben.
ist, wird aufgehoben. (134) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen
(126) Die Kostenverordnung zum Bundeswasser- des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
straßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 159 dieses Gesetzes Artikel 2 Absatz 166 dieses Gesetzes geändert worden
geändert worden ist, wird aufgehoben. ist, wird aufgehoben.
(127) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in (135) Die Gebührenverordnung für individuell zure-
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 chenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossen-
(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 160 schaft für Transport und Verkehr vom 21. Dezember
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. 2001 (BGBl. I S. 4241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
(128) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom satz 167 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch aufgehoben.
Artikel 2 Absatz 161 dieses Gesetzes geändert worden (136) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Ge-
ist, wird aufgehoben. setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(129) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-
vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt kel 2 Absatz 168 dieses Gesetzes geändert worden ist,
durch Artikel 2 Absatz 162 dieses Gesetzes geändert wird aufgehoben.
worden ist, wird wie folgt geändert: (137) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen
1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1 der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „einer Besonde- auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September
ren Gebührenverordnung des Bundesministeriums 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Arti-
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 kel 2 Absatz 169 dieses Gesetzes geändert worden ist,
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3211
(138) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das durch Arti- satz 174 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
kel 2 Absatz 170 dieses Gesetzes geändert worden ist, aufgehoben.
wird wie folgt geändert: (143) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben
1. § 7 wird aufgehoben. auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993
2. § 8 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11 853) geändert
(139) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren-
worden ist, wird aufgehoben.
verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797),
die durch Artikel 2 Absatz 171 dieses Gesetzes geän- (144) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Über-
dert worden ist, wird aufgehoben. einkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
(140) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 172 Artikel 2 Absatz 182 dieses Gesetzes geändert worden
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- ist, wird wie folgt geändert:
ändert: 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10“ durch die 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverord-
nung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Artikel 5
Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. § 10 wird aufgehoben. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13. und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei-
tig tritt das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni
(141) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-
1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 6 des
sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) ge-
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 173
ändert worden ist, außer Kraft.
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(142) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in (2) Artikel 3 tritt am 14. August 2016 in Kraft.
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September (3) Artikel 4 tritt am 14. August 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des VIS-Zugangsgesetzes
Vom 8. August 2013
Nach § 6 Satz 2 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034)
wird hiermit bekannt gemacht, dass der Rat der Europäischen Union den Zeit-
punkt, ab dem der Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über
den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum
Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender
Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129) gilt, auf den 1. September 2013
festgelegt hat (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 45). Das VIS-Zugangsgesetz tritt
damit am 1. September 2013 in Kraft.
Berlin, den 8. August 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Isabel Schmitt-Falckenberg