3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Satz 3“
sen: die Wörter „oder Satz 4“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das
Änderung des Filmförderungsgesetzes Wort „sechs“ ersetzt.
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Be- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mehrheit“
kanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), ein Komma sowie die Wörter „mindestens
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli aber mit vier Stimmen“ eingefügt.
2010 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie
cc) Folgender Satz wird angefügt:
folgt geändert:
„Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Mitglied vertreten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Hauptverband
eingefügt:
Deutscher Filmtheater“ durch die Wörter „HDF
„3. die Digitalisierung des deutschen Film- KINO“ ersetzt.
erbes zu fördern;“. b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Bundes-
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die verband digitale Wirtschaft“ durch die Wörter
Nummern 4 bis 8. „vom ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbe-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: treiber“ ersetzt und wird vor den Wörtern „Ver-
band der deutschen Internetwirtschaft e. V.“ die
In Satz 1 werden nach dem Wort „Filmförde- Angabe „eco-“ eingefügt.
rungseinrichtungen“ die Wörter „und branchen-
nahe Einrichtungen“ eingefügt. c) In Nummer 11 wird das Wort „Telekommunika-
tion“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 14 werden die Wörter „zwei Mit-
a) In Absatz 1 wird das Wort „neun“ durch das glieder“ durch die Wörter „ein Mitglied“ ersetzt.
Wort „zehn“ ersetzt.
e) In Nummer 17 werden die Wörter „Fernseh- und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Filmregisseure“ durch die Wörter „Film- und
„(2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jewei- Fernsehregisseure“ ersetzt.
lige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je ein vom f) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein-
Deutschen Bundestag und von der für Kultur gefügt:
und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
„20. ein Mitglied, benannt von der Deutschen
hörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates
Filmakademie e. V.,“.
gehört dem Präsidium an. Je ein Mitglied des
Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der g) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die
Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von Nummern 21 und 22.
den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverlei- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
her, der Kinos, der Videowirtschaft, der privaten
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie über För-
Fernsehveranstalter und der öffentlich-recht-
derungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60“
lichen Rundfunkanstalten für den Verwaltungsrat
gestrichen.
benannten Vertreterinnen oder Vertreter. Ein
weiteres Mitglied wählt der Verwaltungsrat mit b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch
der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der die Angabe „13“ ersetzt.
von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
e. V., dem Bundesverband der Film- und Fern- „(5) Den Vorsitz in der Vergabekommission
sehregisseure in Deutschland e. V., der AG Kurz- führt der Vorstand. Er wird im Fall seiner Ab-
film e. V. und dem Verband Deutscher Dreh- wesenheit durch den stellvertretenden Vorstand
buchautoren e. V. für den Verwaltungsrat be- vertreten. Die Vergabekommission gibt sich eine
nannten Vertreterinnen und Vertreter auf ge- Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
meinsamen Vorschlag dieser Institutionen. Die Verwaltungsrates bedarf.“
Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die
Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ge- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
wählt. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte „(6) Die Vergabekommission ist bei Anwesen-
einen stellvertretenden Vorsitz.“ heit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. Sie
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fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der an- aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils
wesenden Mitglieder. Die Person, die den Vor- nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wör-
sitz führt, hat kein Stimmrecht.“ ter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
5. § 8 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Wirt-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: schaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt.
„3. ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V.,“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- cc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
fügt: Komma ersetzt.
„4. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG dd) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. mern 6 und 7 eingefügt:
und vom Bundesverband kommunale Film- „6. der Film in deutscher Sprache im Inland
arbeit e. V.,“. oder auf einem Festival im Sinne des
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die § 22 Absatz 3 als deutscher Beitrag welt-
Nummern 5 und 6. uraufgeführt worden ist,
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und 7. wenigstens eine Endfassung des Films
die Wörter „Fernseh- und Filmregisseure in in jeweils einer Version mit deutscher
Deutschland e. V.“ werden durch die Wörter Audiodeskription und mit deutschen
„Film- und Fernsehregisseure in Deutschland Untertiteln für hörgeschädigte Menschen
e. V.“ ersetzt. hergestellt worden ist und“.
e) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und
Nummern 8 bis 11. wie folgt gefasst:
f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und
„8. mindestens zwei der folgenden Voraus-
das Wort „Telekommunikation.“ wird durch die
setzungen erfüllt sind:
Wörter „Telemedien e. V.“ ersetzt.
6. § 8a wird wie folgt geändert: a) das Originaldrehbuch, auf dem der
Film basiert, verwendet überwiegend
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 53b deutsche Drehorte oder Drehorte in
Abs. 1),“ durch die Wörter „(§ 53b Absatz 1) und“ einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
ersetzt und werden die Wörter „(§ 53b Abs. 2) päischen Union, in einem anderen Ver-
und von Videotheken (§ 56a)“ durch die Angabe tragsstaat des Abkommens über den
„(§ 53b Absatz 2)“ ersetzt. Europäischen Wirtschaftsraum oder in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Schweiz;
aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Förderberei- b) die Handlung oder die Stoffvorlage ist
chen“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt. deutsch, aus einem anderen Mitglied-
bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er- staat der Europäischen Union, aus
setzt: einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
„Soweit unmittelbar betroffene Fachver-
schaftsraum oder aus der Schweiz;
bände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als
Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mit- c) der Film verwendet deutsche Motive
glied für den Verwaltungsrat zu benennen, oder solche aus einem anderen Mit-
gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die gliedstaat der Europäischen Union,
Gruppe dieser Fachverbände. § 5 Absatz 3 aus einem anderen Vertragsstaat des
und § 8 Satz 2 gelten entsprechend.“ Abkommens über den Europäischen
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
„(3) Den Vorsitz in den Unterkommissionen d) die Handlung oder die Stoffvorlage
führt der Vorstand. Er wird im Fall seiner Ab- beruht auf einer literarischen Vorlage
wesenheit durch den stellvertretenden Vorstand oder entstammt traditionellen Mär-
vertreten. Die Person, die den Vorsitz führt, hat chen oder Sagen;
kein Stimmrecht.“ e) die Handlung oder die Stoffvorlage be-
7. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: fasst sich mit Lebensformen von Min-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wör- derheiten, wissenschaftlichen Themen
ter „auf Kosten der FFA“ eingefügt. oder natürlichen Phänomenen;
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: f) der Film setzt sich mit sozialen, politi-
schen oder religiösen Fragen des
„Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vor-
gesellschaftlichen Zusammenlebens
schlag des Vorstandes bestellt.“
oder der Lebenswirklichkeit von Kin-
8. In § 14a Absatz 5 wird das Wort „Filmtheater“ durch dern auseinander;
das Wort „Kino“ ersetzt.
g) der Film befasst sich mit Künstlerin-
9. § 15 wird wie folgt geändert: nen oder Künstlern oder Kunstgattun-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: gen.“
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b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Wirt- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1“
schaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ ein- durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1
gefügt. oder 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1 14. In § 18 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Wirt-
Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „des Ab- schaftsraum“ die Wörter „oder in der Schweiz“ ein-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des gefügt und wird das Wort „gezogen“ durch das
Absatzes 2“ ersetzt. Wort „hergestellt“ ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert: 15. § 20 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 20
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter Sperrfristen
„§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilm-
Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz
und 7“ ersetzt. in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln her-
bb) In Nummer 1 wird das Wort „entspricht“ gestellten oder ausgewerteten Film oder Teile des-
durch das Wort „entsprechen“ ersetzt. selben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstu-
fen vor Ablauf der in Satz 3 genannten Sperrfristen
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wirt-
weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher
schaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder
eingefügt.
in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswer-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts- ten. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im
raum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt. Sinne des § 14a Absatz 1. Die Sperrfristen enden
c) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“ jeweils
durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswer-
„Nr. 6“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt. tung durch entgeltliche Videoabrufdienste und
11. § 16a wird wie folgt gefasst: individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67
Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der
„§ 16a regulären Erstaufführung;
Internationale Kofinanzierung 2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf
Förderungshilfen werden auch für programm- Monate nach Beginn der regulären Erstauffüh-
füllende Filme gewährt, die mit mindestens einem rung;
Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des 3. für die Auswertung durch frei empfangbares
Inlands hergestellt werden oder worden sind und Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste
zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des 18 Monate nach Beginn der regulären Erstauf-
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur einen finanziel- führung.
len Beitrag geleistet hat, wenn
(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht
1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 entgegenstehen, kann der Vorstand auf Antrag des
Nummer 1, 2 und 7 und des § 16 Absatz 1 Num- Herstellers die Sperrfristen nach folgenden Maß-
mer 1 oder Absatz 3 erfüllt sind, gaben verkürzen:
2. ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepu- 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswer-
blik Deutschland abgeschlossenes Abkommen tung durch entgeltliche Videoabrufdienste und
eine solche Beteiligung vorsieht und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67
3. der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnah-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dem in dem Abkom- mefällen bis auf vier Monate nach Beginn der
men festgelegten Mindestanteil entspricht.“ regulären Erstaufführung;
12. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis
auf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf
„Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Ab- sechs Monate nach Beginn der regulären Erst-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach § 16 aufführung;
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA
für das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche 3. für die Auswertung durch frei empfangbares
Stellungnahme zu erstellen.“ Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste
bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf
13. § 17a wird wie folgt geändert: sechs Monate nach Beginn der regulären Erst-
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: aufführung.
„2. zu den gesamten Herstellungskosten des Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehver-
Films die nachfolgenden Anteile beiträgt: anstalters hergestellt worden sind, kann der Vor-
stand auf Antrag des Herstellers in besonders be-
a) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1
gründeten Ausnahmefällen die Sperrfristen bis auf
und 2 und des § 16a mindestens 20 vom
sechs Monate nach Abnahme durch den Fernseh-
Hundert,
veranstalter verkürzen. Der Vorstand hat bei grund-
b) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 3 sätzlichen Fragen zur Sperrfristverkürzung vor einer
mindestens 30 vom Hundert.“ Entscheidung das Präsidium zu befassen.
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(3) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaft- renzpunktzahl 300 000, für Filme mit Her-
lichen Erfolg auf Grund ihrer Konzeption, insbeson- stellungskosten von mehr als 20 Millionen
dere ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine Euro 500 000.“
gleichzeitige Vermarktung in mehreren oder allen in
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 genannten Verwertungsstufen erforderlich
ist, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers „Hat der Referenzfilm das Prädikat „beson-
in besonders begründeten Ausnahmefällen durch ders wertvoll“ der Deutschen Film- und
einstimmigen Beschluss entscheiden, dass die ent- Medienbewertung (FBW) erhalten, reduziert
sprechenden Sperrfristen keine Anwendung finden. sich die zu erreichende Referenzpunktzahl
(4) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach jeweils um 50 000 Referenzpunkte.“
Absatz 2 kann erst nach Beginn der regulären Kino- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Filmtheater“
auswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen durch das Wort „Kino“ ersetzt.
nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der
Entscheidung über die Verkürzung mit der Auswer- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tung des Films in der beantragten Verwertungsstufe aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Gol-
begonnen wurde. den Globe oder“ gestrichen und wird die An-
(5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für gabe „300 000“ durch die Angabe „200 000“
frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, de- ersetzt.
ren Herstellungskosten das Zweifache des Durch-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder den
schnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr
Golden Globe“ gestrichen und wird die An-
nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen,
gabe „150 000“ durch die Angabe „100 000“
und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungs-
ersetzt.
beteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor
Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der d) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 16a“ ge-
Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung strichen.
setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine
im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemes- 17. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstel- „(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen
lung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro be-
Interesse liegt. Näheres wird durch eine Richtlinie trägt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenz-
des Verwaltungsrates bestimmt. punktzahl 50 000 oder, wenn der Film das Prädikat
(6) Werden die Sperrfristen verletzt, so ist der „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und
Förderungsbescheid zu widerrufen. Bereits ausge- Medienbewertung (FBW) erhalten hat, 25 000, bei
zahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. Der Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar- und
betreffende Film ist zusätzlich von der Referenz- Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des
filmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlos- Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der
sen. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino
ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. im Inland. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen wer-
den auch die Besucherinnen und Besucher von
(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag
nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe
des Förderungsberechtigten durch einstimmigen
berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung
Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6
als Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleih-
ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Be-
einnahmen geltend gemacht werden können.
rücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen
Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erst-
im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung
lingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter
sowie auf die Vorkehrungen, die zu ihrer Einhaltung
1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit
getroffen wurden, gerechtfertigt erscheint. Satz 1
§ 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl
gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch
überschreitet, aber insgesamt weniger als 150 000
nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten
Referenzpunkte erreicht, wird er mit 150 000 Refe-
kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie
renzpunkten gewertet.“
regeln.
(8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 18. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung,
insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als „Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur dann
Sperrfristverletzung.“ im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt,
16. § 22 wird wie folgt geändert: wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antrag-
stellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eine Ausschlussfrist.“
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Films“ die
19. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „mit Herstellungskosten unter 8 Mil-
lionen Euro“ eingefügt. a) In Nummer 2 wird das Wort „Filmtheater“ durch
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: das Wort „Kino“ ersetzt.
„Für Filme mit Herstellungskosten von mehr b) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Nettoerlöse“
als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Mil- ein Komma sowie werden die Wörter „maximal
lionen Euro beträgt die maßgebliche Refe- jedoch 50 000 Euro“ eingefügt.
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
20. § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 28. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„3. wenn es sich im Fall der Förderung eines pro- a) In Satz 2 wird das Wort „beschieden“ durch das
grammfüllenden Films bei dem Hersteller um Wort „berücksichtigt“ ersetzt.
eine Kapitalgesellschaft oder um eine Perso- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
nenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige
persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapi- „Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.“
talgesellschaft ist, und das eingezahlte Stamm- 29. § 47 wird wie folgt geändert:
kapital weniger als 25 000 Euro beträgt;“. a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
21. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe „oder § 16a“ ge- Sätze eingefügt:
strichen. „Das Drehbuch muss in deutscher Sprache ver-
22. § 32 wird wie folgt geändert: fasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dia-
logstellen, für die aus dramaturgischen Gründen
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Nach-
eine andere Sprache vorgesehen ist.“
wuchskräften“ ein Komma sowie werden die
Wörter „Kinderfilmprojekte, die auf Original- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
stoffen beruhen,“ eingefügt. „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
„Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, fügt:
wie hoch die Förderungshilfe im Verhältnis zur „(5) Der Vorstand kann Ausnahmen von der
Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten Voraussetzung zulassen, dass das Drehbuch,
pro Filmvorhaben mindestens sein muss (Min- das Treatment, die vergleichbare Darstellung
destförderquote).“ oder die erste Drehbuchfassung in deutscher
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Sprache verfasst sein muss, wenn die Gesamt-
würdigung des jeweiligen Projektes einen hin-
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab- reichenden besonderen Grund dafür erkennen
sätze 3 bis 5. lässt.“
23. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
24. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 3“ ersetzt.
„Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Original-
stoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen.“ 30. In § 48 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Film-
theatern“ durch das Wort „Kinos“ ersetzt.
25. § 37 wird wie folgt geändert:
31. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist
„3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare
Kapitalgesellschaft oder um eine Personen- Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Dreh-
handelsgesellschaft handelt, deren einzige buch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von
persönlich haftende Gesellschafterin eine zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbeschei-
Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte des zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand der FFA
Stammkapital weniger als 25 000 Euro be- kann auf Antrag die Fristen nach Satz 1 verlän-
trägt;“. gern.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
26. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 15, 18
Jahres“ durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt. und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der
27. § 41 wird wie folgt geändert: §§ 16a, 17a, 18 und 19“ durch die Wörter „der
§§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch die An-
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch
gabe „15“ ersetzt.
die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die An-
33. § 53a wird wie folgt geändert:
gabe „40“ und das Wort „verdoppelt“ durch
die Wörter „mit dem Faktor 1,5 multipliziert“ a) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
ersetzt. Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Filmbe- b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die
wertungsstelle Wiesbaden“ durch die Wörter Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
„Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW)“ c) Dem § 53a wird folgender Absatz 8 angefügt:
ersetzt. „(8) Im Rahmen der Darlehenstilgung zurück-
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach dem Wort gezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als
„Wirtschaftsfilmpreis“ das Wort „oder“ durch Zuschüsse zur Abdeckung von Vorkosten eines
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort neuen programmfüllenden Films im Sinne der
„Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilm-Preis“ die §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder
Wörter „oder dem Kurzfilmpreis der FFA“ einge- der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzie-
fügt. rung von Garantiezahlungen für den Erwerb von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3087
Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz ge- bb) In Satz 2 wird das Wort „Filmtheaters“ durch
förderten Filmen an die Förderungsempfängerin das Wort „Kinos“ ersetzt.
oder den Förderungsempfänger rückgewährt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel aa) In Nummer 1 werden jeweils nach den Wör-
gestellt werden. Näheres regelt eine Richtlinie tern „Europäischen Union“ die Wörter „oder
des Verwaltungsrates.“ aus einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
34. § 53b wird wie folgt geändert:
schaftsraum oder aus der Schweiz“ einge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: fügt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort bb) In dem Satzteil vor Nummer 1, in Nummer 2
„Filmtheater“ durch das Wort „Kino“ ersetzt. und in Satz 3 wird jeweils das Wort „Film-
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Kin- theater“ durch das Wort „Kinos“ ersetzt.
derfilmen“ die Wörter „sowie von weiteren c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
für Kinder und Jugendliche geeigneten Fil-
men“ eingefügt. aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Förderungshilfen für Maßnahmen zur Mo-
dernisierung und Verbesserung von Kinos
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der
„§ 32 Absatz 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2 Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne
Satz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entspre- des § 4 des Behindertengleichstellungs-
chend.“ gesetzes dienen, werden abweichend von
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Satz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.“
„§ 53a Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
der Maßgabe, dass Zuschüsse an Video- „Die Förderungshilfen nach den Sätzen 1
theken für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können bis zu 200 000 Euro und, so-
Nummer 6 stets nur in Höhe von bis zu fern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens
100 000 Euro gewährt werden können.“ und die Höhe der voraussichtlichen Kosten
35. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert: dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro ge-
a) In Nummer 1 wird das Wort „Filmtheater“ durch währt werden, im Fall von Darlehen jeweils
das Wort „Kinos“ ersetzt. mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 4 wird die Angabe „1 500 Euro“ durch
die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
„2. bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1
Videovertriebsunternehmen von mit Filmen e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Filmtheater“
im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, durch das Wort „Kinos“ ersetzt.
bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken
in Deutschland;“. aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Filmtheater“
durch das Wort „Kino“ und die Angabe
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Inland“ die „1. Januar 2009“ durch die Angabe „1. Ja-
Wörter „sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, nuar 2014“ ersetzt.
die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im
Inland haben, für Angebote, die der Abgabe- bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
pflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit „Filmtheater“ durch das Wort „Kino“ ersetzt.
§ 66a Absatz 1 unterfallen“ eingefügt. g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
36. Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt ge- aa) Die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe
fasst: „Absatz 3“ ersetzt.
„4. Abschnitt bb) Folgender Satz wird angefügt:
Kinoförderung“.
„Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie
37. § 56 wird wie folgt geändert: fest, welche Kriterien bei der Auswahl der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Projekte zu berücksichtigen sind.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 38. § 56a wird aufgehoben.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden 39. § 57 wird wie folgt geändert:
die Wörter „gewährt Förderungshilfen“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „kann Förderungs-
hilfen gewähren“ ersetzt. aa) In Satz 2 wird das Wort „Filmtheater“ durch
das Wort „Kino“ ersetzt und werden die
bbb) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils
Wörter „oder eine Videothek“ gestrichen.
das Wort „Filmtheatern“ durch das
Wort „Kinos“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „und des § 56a
ccc) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils Abs. 1 Nr. 4“ gestrichen.
das Wort „Filmtheater“ durch das Wort cc) In Satz 4 wird das Wort „Filmtheater“ durch
„Kinos“ ersetzt. das Wort „Kinos“ ersetzt.
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die
fügt: angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese
„(2) Der Antrag auf Förderung nach § 56 Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurück-
Absatz 2 ist spätestens bis zum 15. März des zuweisen.“
Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalender- 43. § 66 wird wie folgt geändert:
jahr folgt, auf welches sich der Förderantrag a) In der Überschrift wird das Wort „Filmtheater“
bezieht. Bei der Zuerkennung wird der Antrag durch das Wort „Kinos“ ersetzt.
jedoch nur dann im Kalenderjahr der Antragstel-
lung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar b) In Absatz 5 wird das Wort „Filmtheaters“ durch
des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. das Wort „Kinos“ ersetzt.
Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.“ 44. § 66a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. a) In Satz 1 werden die Wörter „mit Sitz oder Nie-
40. Die §§ 59 bis 62 werden aufgehoben. derlassung im Inland“ gestrichen.
41. § 64 wird wie folgt geändert: b) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „(§§ 53a „Für Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder
bis 55)“ das Komma durch das Wort „und“ er- einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland
setzt und werden die Wörter „und der sonstigen haben, gilt die Abgabepflicht nur für Angebote
Förderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62)“ ge- über einen Internetauftritt in deutscher Sprache
strichen. in Bezug auf die Umsätze, die sie mit Kunden in
Deutschland erzielt haben, und nur wenn diese
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes
„Der Vorstand entscheidet in den Fällen der zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur
§§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, Förderung von Kinofilmen durch eine Filmförde-
41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 rungseinrichtung herangezogen werden.“
sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es
45. § 67a wird wie folgt geändert:
sich nicht um bewertende Entscheidungen
handelt. Der Vorstand entscheidet ferner über a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 53b
Maßnahmen nach § 2, die ihm vom Präsidium Abs. 1),“ durch die Wörter „(§ 53b Absatz 1) und“
übertragen wurden, und über Projektförder- ersetzt und werden die Wörter „(§ 53b Abs. 2)
maßnahmen nach § 32 Absatz 2 bis zu einem und von Videotheken (§ 56a)“ durch die Angabe
Gesamtbetrag von jährlich 600 000 Euro, die „(§ 53b Absatz 2)“ ersetzt.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 8“ gestrichen.
Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind.“
46. § 68 wird wie folgt geändert:
42. § 65 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 65
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „8,5“ durch
Widerspruchsentscheidungen die Angabe „8“ ersetzt.
(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen bb) In Nummer 7 wird die Angabe „12,5“ durch
des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungs- die Angabe „14,5“ ersetzt und wird das
rat. Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
des Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6“
Sätze 2 bis 4 der Vorstand. Über Widersprüche
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den
§§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet 47. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Film-
der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Über theatern“ durch das Wort „Kinos“ ersetzt.
Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstan- 48. § 70 wird wie folgt geändert:
des nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstu-
fung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekom- „Dies gilt auch für Personen, die eine Filmab-
mission mit der Mehrheit der anwesenden Mit- gabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil
glieder. Über Widersprüche gegen Entscheidungen die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder
des Vorstandes nach § 20 Absatz 2 entscheidet das § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwel-
Präsidium mit einfacher Mehrheit. lenwerte nicht erreicht werden oder eine der
(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a
der Vergabekommission oder gegen Entscheidun- Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2
gen der Unterkommissionen entscheidet die Ver- vorliegt.“
gabekommission. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
des Präsidiums entscheidet das Präsidium. „Abweichend von Satz 1 sind Auskünfte
(5) Entscheidungen über Widersprüche nach nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit
den Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegrif- § 67 Absatz 1 bis 3 jährlich bis zum 31. Au-
fene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert gust des Folgejahres zu erteilen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3089
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Film- 50. § 75 wird wie folgt geändert:
theater“ durch das Wort „Kinos“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
49. § 73 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „31. Dezember 2013“ wird durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „31. Dezember 2016“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2009“ durch die bb) Folgender Satz wird angefügt:
Angabe „2014“ und die Angabe „2008“
„Die FFA legt der für Kultur und Medien
durch die Angabe „2013“ ersetzt.
zuständigen obersten Bundesbehörde spä-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2008“ durch die testens zum 30. Juni 2015 einen Evaluie-
Angabe „2013“ und die Angabe „2010“ rungsbericht zur Entwicklung des Abgabe-
durch die Angabe „2015“ ersetzt. aufkommens vor dem Hintergrund der
b) In Absatz 2 wird die Angabe „vom 22. Dezember wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes
2008 (BGBl. I S. 3000)“ durch die Angabe „vom in Deutschland vor und veröffentlicht den
7. August 2013 (BGBl. I S. 3082)“ und die An- Bericht.“
gabe „2008“ durch die Angabe „2013“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2008“ durch „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23,
die Angabe „2013“ und die Angabe „2009“ 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der
durch die Angabe „2014“ ersetzt. Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erst-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß
aa) Die Angabe „2008“ wird durch die Angabe den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letzt-
„2013“ und die Angabe „2009“ durch die malig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt.“
Angabe „2014“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt: aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2014“
„Anträge auf Kurzfilmförderung können auch durch die Angabe „31. März 2017“ ersetzt.
gestellt werden, wenn der Film zwischen bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2015“
dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 durch die Angabe „31. März 2019“ ersetzt.
fertiggestellt wurde oder eine Kennzeich-
nung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
erhalten hat.“ „Anträge auf Gewährung von Förderungs-
e) In Absatz 5 wird die Angabe „2009“ durch die hilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56
Angabe „2014“ ersetzt. müssen bis zum 30. September 2016 ge-
stellt werden.“
f) In Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe
„67b“ die Wörter „in der Fassung des Sechsten Artikel 2
Gesetzes zur Änderung des Filmförderungs-
gesetzes“ eingefügt. Bekanntmachungserlaubnis
g) In Absatz 8 werden nach der Angabe „66a“ die Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
Wörter „in der Fassung des Sechsten Gesetzes desbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungs-
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes“ ein- gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
gefügt. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Förderungsvoraussetzung des § 15 Artikel 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Filme,
die bis zum 31. Dezember 2013 fertiggestellt Inkrafttreten
wurden.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Gesetz
zur Abschirmung von Risiken und zur Planung
der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 47f Erstellung eines Abwicklungsplans
sen:
§ 47g Gruppenabwicklungspläne
Inhaltsübersicht § 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermäch-
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes tigung
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 47j Rechtsschutz
Artikel 5 Inkrafttreten
§ 48 (weggefallen)“.
Artikel 1 b) Die Angabe zum Unterabschnitt 4a. im dritten
Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Kreditwesengesetzes „4b. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei
Gefahren für die Stabilität des Finanz-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
systems“.
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Juli 2. § 2 wird wie folgt geändert:
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1
folgt geändert: Nr. 2 und § 48“ durch die Wörter „§ 46g Absatz 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nummer 2 und § 46h“ ersetzt.
a) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden durch b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe „§§ 44
die folgenden Angaben ersetzt: bis 48“ durch die Angabe „§§ 44 bis 46h“
„§ 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und ersetzt.
Börsenverkehrs 3. Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz ein-
gefügt:
§ 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsen-
verkehrs „Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde,
einen Sanierungsplan nach § 47 Absatz 1 auf-
4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und zustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der
Durchführung der Sanierung und Ab- Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 47
wicklung
Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt.“
bei potentiell systemgefährdenden Kre- 4. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ditinstituten und Finanzgruppen
a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und“ ge-
§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen strichen.
§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanie- b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
rungsplänen Wort „und“ ersetzt.
§ 47c Abwicklungseinheit c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
fügt:
§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
„8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder
§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hinder- mehrere Handlungsoptionen aus einem
nissen der Abwicklungsfähigkeit Sanierungsplan gemäß § 47a umsetzt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3091
5. Die §§ 47 und 48 werden die §§ 46g und 46h und 3. die Erstellung von Abwicklungsplänen nach
§ 46h wird wie folgt geändert: Maßgabe der §§ 47f und 47g für potentiell sys-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 temgefährdende Kreditinstitute und Finanzgrup-
Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 46g Absatz 1 pen,
Nummer 2 und 3“ ersetzt. 4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h
und
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 46g Absatz 1“ ersetzt. 5. die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundes-
anstalt nach den §§ 48a bis 48s.
6. Nach § 46h wird folgender Unterabschnitt 4a und
werden die folgenden §§ 47 bis 47j eingefügt:
§ 47a
„Unterabschnitt 4a. Ausgestaltung von Sanierungsplänen
Maßnahmen zur Vorbereitung (1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist
und Durchführung der Sanierung und Abwicklung abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung
des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe sowie
§ 47 von Art, Umfang und Komplexität des Geschäfts-
Sanierungsplan und modells und des damit einhergehenden Risikos.
Abwicklungsplanung bei potentiell system- (2) Der Sanierungsplan hat insbesondere fol-
gefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen gende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
(1) Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als 1. eine Zusammenfassung der wesentlichen In-
potentiell systemgefährdend einstuft, haben einen halte des Sanierungsplans einschließlich einer
Sanierungsplan aufzustellen. In dem Sanierungs- Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kredit-
plan haben sie darzulegen, mit welchen von dem instituts oder der Finanzgruppe;
Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finan-
2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts
zielle Stabilität des Kreditinstituts wiederhergestellt
oder der Finanzgruppe, die Folgendes zu ent-
werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich
halten hat:
verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer
Bestandsgefährdung führen kann, wenn das Kredit- a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur
institut dem nicht rechtzeitig durch geeignete Maß- und des Geschäftsmodells,
nahmen entgegenwirkt (Krisenfall). Ist das potentiell b) die Benennung der wesentlichen Geschäfts-
systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer Insti- aktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitä-
tutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für ten sowie
die Zwecke dieses Unterabschnitts Finanzgruppen)
c) eine Beschreibung der internen und exter-
oder ist die Finanzgruppe potentiell systemgefähr-
nen Vernetzungsstrukturen;
dend, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein das
übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan 3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen
zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Finanz- dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe zur
gruppe bezieht. Ein Kreditinstitut ist potentiell sys- Verfügung stehen, um im Krisenfall die finan-
temgefährdend, wenn seine Bestandsgefährdung zielle Stabilität wiederherzustellen;
eine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Ab- 4. eine Darstellung der Voraussetzungen und der
satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2 wesentlichen Schritte für die Umsetzung von
auslösen kann. Eine Finanzgruppe ist potentiell Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang
systemgefährdend, wenn die Bestandsgefährdung sind auch die Folgen von Handlungsoptionen
mindestens einer Gruppengesellschaft eine Sys- für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu
temgefährdung auslösen kann; die Regelungen in beschreiben;
den §§ 48o und 48p gelten entsprechend. Die Ein-
5. eine Darstellung der Hindernisse, die die Um-
stufung als potentiell systemgefährdend trifft die
setzbarkeit der Handlungsoptionen einschrän-
Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen
ken oder ausschließen können sowie eine Dar-
Bundesbank anhand einer qualitativen und quanti-
stellung, ob und wie diese Hindernisse über-
tativen Analyse unter Berücksichtigung insbeson-
wunden werden können;
dere der Größe des Kreditinstituts, seiner inländi-
schen und grenzüberschreitenden Geschäftstätig- 6. eine Darstellung von Szenarien für schwerwie-
keit, seiner Vernetztheit mit dem inländischen und gende Belastungen, die einen Krisenfall aus-
weltweiten Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit lösen können, und deren Auswirkungen auf
hinsichtlich der von dem Kreditinstitut angebotenen das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe; die
Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtun- Belastungsszenarien sollen sowohl system-
gen. weite als auch das einzelne Kreditinstitut be-
treffende Ereignisse beinhalten, welche die kre-
(2) Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungs-
ditinstituts- oder gruppenspezifischen Gefähr-
planung zuständig. Die Abwicklungsplanung um-
dungspotentiale abbilden;
fasst folgende Aufgaben:
7. die Festlegung von Indikatoren, die eine früh-
1. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von
zeitige Durchführung von Handlungsoptionen
Kreditinstituten und Finanzgruppen nach § 47d,
zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität
2. die Beseitigung von Hindernissen der Abwick- des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe der-
lungsfähigkeit nach § 47e, gestalt ermöglichen, dass ein künftiger Krisen-
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
fall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungs- (6) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne
maßnahmen der öffentlichen Hand überwunden dieses Unterabschnitts sind solche, die die Vermö-
werden kann; Unterstützungsmaßnahmen zur gens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts
Überwindung des Krisenfalls durch öffentliche oder der Finanzgruppe in erheblicher Weise beein-
oder private Eigentümer und private oder öf- flussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsak-
fentliche Sicherungssysteme können bei der tivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder der
Darstellung angenommen werden, sofern ent- Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem er-
sprechende Zusagen der Eigentümer oder Si- heblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen,
cherungssysteme bestehen oder Unterstüt- erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen
zungsmaßnahmen dem in vergleichbaren Fällen Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. Kri-
üblichen Vorgehen entsprechen; tische Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unter-
8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbar- abschnitts sind Geschäftstätigkeiten, deren Ab-
keit des Sanierungsplans anhand der Belas- bruch oder ungeordnete Abwicklung sich in erheb-
tungsszenarien; licher Weise negativ auf andere Unternehmen des
Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das
9. einen Kommunikations- und Informationsplan, allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer
in dem die interne und die externe Kommunika- Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Fi-
tion in Bezug auf die Umsetzung jeder der auf- nanzsystems auswirken könnte.
gezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird,
und § 47b
10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnah- Maßnahmen bei
men, die das Kreditinstitut oder die Finanz- Mängeln von Sanierungsplänen
gruppe getroffen hat oder zu treffen beabsich-
(1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute
tigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu
haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
erleichtern.
desbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Ak-
(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende tualisierung, einzureichen.
Anforderungen zu erfüllen: (2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan
1. Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im Ein-
geeignet sein, die Existenzfähigkeit und finan- vernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt,
zielle Solidität des Kreditinstituts oder der nicht den Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1
Finanzgruppe nachhaltig wiederherzustellen bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kre-
und zu sichern. ditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. In
diesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditin-
2. Die Handlungsoptionen müssen in einem Kri-
stitut auf, innerhalb von drei Monaten einen über-
senfall wirksam umgesetzt werden können, ohne
arbeiteten Plan vorzulegen. Darüber hinaus hat das
dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf
Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundes-
das Finanzsystem haben darf.
anstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden.
(4) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute,
(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen
die sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im Einver-
überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden
nehmen mit der Deutschen Bundesbank als poten-
die festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten
tiell systemgefährdend eingestuft hat, auf, einen
Sanierungsplan nicht behoben, kann die Bundes-
Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür
anstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb
eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten
einer von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle
darf. Auf Antrag des Kreditinstituts kann die Bun-
zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnah-
desanstalt die Frist um bis zu sechs Monate verlän-
men zu treffen hat.
gern. Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren
Sanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer (4) Deuten die festgestellten Mängel auf Hinder-
Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur nisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall un-
des Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ih- möglich machen oder wesentlich erschweren (Sa-
rer Finanzlage oder der allgemeinen Risikosituation, nierungshindernisse), kann die Bundesanstalt ins-
die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswir- besondere verlangen, dass die erforderlichen Maß-
ken könnte oder aus anderen Gründen dessen Än- nahmen getroffen werden, um:
derung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die 1. die Verringerung des Risikoprofils des Kreditin-
Bundesanstalt kann von den betreffenden Kreditin- stituts zu erleichtern,
stituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne
2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu
häufiger aktualisieren. Die Sätze 1 bis 3 finden auf
ermöglichen,
das übergeordnete Unternehmen einer potentiell
systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende 3. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie zu
Anwendung. ermöglichen oder
(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Ab- 4. die Verfahren der Unternehmensführung so zu
satz 2 ist, unabhängig von der internen Zuständig- ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sa-
keitsregelung, für die Erstellung, die Implementie- nierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt
rung und die Aktualisierung des Sanierungsplans werden können.
sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verant- Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt,
wortlich. ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3093
gestellten Sanierungshindernisse bei einer drohen- unter Beachtung der in § 47f Absatz 4 genann-
den Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig be- ten Grundsätze erreicht werden.
heben lassen und dementsprechend die Gefahr be- Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstru-
steht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine ments ist insbesondere der Erlass einer Übertra-
Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr gungsanordnung nach den §§ 48a bis 48s zu ver-
wirksam vermeiden lässt, und ob die mit der Maß- stehen, einschließlich sonstiger Maßnahmen nach
nahme verbundenen Belastungen in einem ange- diesem Gesetz, die unterstützend zu der Übertra-
messenen Verhältnis zu der von einer Bestandsge- gungsanordnung angeordnet werden.
fährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen.
Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu ge- (3) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
ben, selbst Abhilfe zu schaffen. Maßnahmen nach eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe ist
Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e auch die praktische Umsetzbarkeit einer Abwick-
Absatz 3 und 4 abzustimmen. lung zu berücksichtigen, sofern eine Abwicklung
zur Vermeidung oder Beseitigung einer Systemge-
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das überge-
fährdung erforderlich ist. Insbesondere ist in die-
ordnete Unternehmen einer potentiell systemge-
sem Fall zu prüfen:
fährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwen-
dung. 1. inwieweit wesentliche Geschäftsaktivitäten und
kritische Geschäftsaktivitäten bestimmten
§ 47c rechtlichen Einheiten der Finanzgruppe zuge-
ordnet werden können;
Abwicklungseinheit
2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen
(1) Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der
an den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und
Bundesanstalt von einer gesonderten organisatori-
kritischen Geschäftsaktivitäten ausgerichtet
schen Einheit unabhängig von den Aufgaben der
sind, so dass eine Trennung möglich ist, insbe-
laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Ab-
sondere nicht durch interne Vernetzungen ver-
wicklungseinheit). Die Abwicklungseinheit ist außer-
hindert oder erschwert wird;
dem zuständig für die Beantragung der Durchfüh-
rung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des 3. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die ge-
Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten, währleisten, dass Personal, Infrastrukturen,
für die Wahrnehmung der damit zusammenhängen- Liquidität und Kapital in erforderlichem Maße
den Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie vorhanden sind, um wesentliche Geschäftsakti-
für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den vitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im
§§ 48a bis 48s. Der Abwicklungseinheit können Falle einer Bestandsgefährdung zu stützen
auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstel- und aufrechtzuerhalten;
lung und Bewertung von Sanierungsplänen und der 4. inwieweit:
Anordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen
werden. a) das Kreditinstitut oder Mitglieder der Finanz-
gruppe Dienstleistungsvereinbarungen als
(2) Zwischen der Abwicklungseinheit und den
Empfänger oder Erbringer von Dienstleistun-
Bereichen der laufenden Aufsicht müssen gegen-
gen abgeschlossen haben, die auf die Ge-
seitige Unterstützung und ein ungehinderter Infor- schäftsaktivitäten des Kreditinstituts, Mit-
mationsaustausch sichergestellt sein. Für die Zu-
glieder der Finanzgruppe oder Dritter Ein-
sammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
fluss haben können, und
nach diesem Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend.
b) solche Dienstleistungsvereinbarungen im
(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesan-
Falle einer Bestandsgefährdung oder einer
stalt für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils
Abwicklung des Kreditinstituts oder eines
aktuellen Stand der Abwicklungsplanung.
Mitglieds der Finanzgruppe in vollem Um-
fang durchsetzbar sind, unabhängig davon,
§ 47d
ob das Kreditinstitut oder ein Mitglied der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer der
(1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob Dienstleistung ist;
ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe abwick- 5. inwieweit das Kreditinstitut oder ein Mitglied
lungsfähig ist. der Finanzgruppe für den Fall einer Ausgliede-
(2) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist rung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder
als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn die Bun- kritischer Geschäftsaktivitäten über ein Verfah-
desanstalt nach Anhörung der Bundesanstalt für ren für die Übertragung der im Rahmen von
Finanzmarktstabilisierung zu der Einschätzung Dienstleistungsvereinbarungen erbrachten oder
kommt, dass das Kreditinstitut oder die Mitglieder empfangenen Dienste verfügt;
der Finanzgruppe, die Kreditinstitute sind, 6. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die ei-
1. ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen nen dauerhaften Zugang zu Finanzmarktinfra-
können, ohne dass es zu einer Systemgefähr- strukturen gewährleisten;
dung im Sinne des § 48b Absatz 2 kommt, oder 7. ob die technisch-organisatorische Ausstattung
2. durch Anwendung eines Abwicklungsinstru- ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die
ments so abgewickelt werden können, dass die Bundesanstalt jederzeit korrekte und vollstän-
in § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungsziele dige Informationen über die wesentlichen Ge-
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schäftsaktivitäten und die kritischen Geschäfts- zen, und welche Möglichkeiten für koordinierte
aktivitäten erlangt; Maßnahmen zwischen der Bundesanstalt und
8. ob das Kreditinstitut oder die Mitglieder der solchen Behörden im Ausland bestehen;
Finanzgruppe auf Grund der technisch-organi- 16. ob die Abwicklungsinstrumente und Abwick-
satorischen Ausstattung in der Lage sind, der lungsbefugnisse angesichts der Struktur des
Bundesanstalt jederzeit, auch unter sich rasch Kreditinstituts oder der Finanzgruppe angewen-
verändernden Bedingungen, die für eine wirk- det werden können;
same Abwicklung des Kreditinstituts oder der 17. inwieweit die Gruppenstruktur es der Bundes-
Finanzgruppe wesentlichen Informationen be- anstalt ermöglicht, die gesamte Finanzgruppe
reitzustellen; oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne
9. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder Systemgefährdung abzuwickeln;
der Finanzgruppe die technisch-organisatori- 18. auf welche Weise die Anwendung von Abwick-
sche Ausstattung einem Stresstest auf der lungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnis-
Grundlage von Szenarien, die von der Bundes- sen bei dem Kreditinstitut oder bei Mitgliedern
anstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, un- der Finanzgruppe erleichtert oder in welchen
terzogen haben; Fällen ganz auf die Anwendung verzichtet wer-
10. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder den könnte;
der Finanzgruppe die kontinuierliche Betriebs- 19. welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das
fähigkeit der technisch-organisatorischen Aus- Abwicklungsziel eine Anwendung von Abwick-
stattung gewährleisten können, und zwar so- lungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnis-
wohl für das betroffene Kreditinstitut oder die sen hat angesichts der möglichen Auswirkun-
Mitglieder der betroffenen Finanzgruppe als gen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden
auch, falls die wesentlichen Geschäftsaktivitä- und Mitarbeiter, Erlaubnisse und Lizenzen so-
ten oder kritischen Geschäftsaktivitäten von wie möglicher Maßnahmen von Behörden au-
den übrigen Geschäftsaktivitäten getrennt wer- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
den, für einen potentiellen Rechtsträger, der 20. ob die Auswirkungen angemessen bewertet
das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanz- werden können, die die Abwicklung des Kredit-
gruppe übernimmt; instituts oder der Finanzgruppe, insbesondere
11. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
der Finanzgruppe angemessene Verfahren vor- oder Abwicklungsbefugnissen, auf das Finanz-
halten, um zu gewährleisten, dass die Bundes- system und das Vertrauen der Finanzmärkte
anstalt Informationen erlangt oder erlangen haben könnte;
kann, die für die Identifizierung der Einleger 21. ob die Ansteckung anderer Finanzmarktteilneh-
und der von den Einlagensicherungssystemen mer durch Anwendung der Abwicklungsinstru-
gedeckten Beträge erforderlich sind; mente und Abwicklungsbefugnisse einge-
12. inwieweit mögliche gruppeninterne Bürg- dämmt werden kann;
schafts-, Garantie- oder Sicherungsabreden 22. ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder
getroffen und Gegengeschäfte zu Marktkondi- der Finanzgruppe, insbesondere die Anwen-
tionen abgeschlossen werden, inwieweit die Ri- dung von Abwicklungsinstrumenten oder Ab-
sikomanagementsysteme in Bezug auf solche wicklungsbefugnissen, wesentlich auf den Be-
Abreden zuverlässig sind und inwieweit sich trieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken
durch solche Abreden die Ansteckungsgefahr könnte und
innerhalb der Finanzgruppe erhöht;
23. inwieweit, sofern nur eine Abwicklung nach Ab-
13. inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe, satz 2 Nummer 2 in Betracht kommt, Verluste
die Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komple- von Anteilsinhabern des in Abwicklung befind-
xität der Gruppenstruktur, einschließlich steuer- lichen Instituts und seinen Gläubigern getragen
licher und bilanzieller Verbindungen oder Unter- werden können.
nehmensverträge, oder die Schwierigkeit, Ge-
(4) Die Bundesanstalt hat die Bewertung der Ab-
schäftsaktivitäten auf rechtliche Einheiten aus-
wicklungsfähigkeit jährlich zu überprüfen und gege-
zurichten, die Abwicklungsfähigkeit beeinträch-
benenfalls zu aktualisieren. Sie kann zusätzliche
tigen oder beeinträchtigen können;
Bewertungen durchführen, insbesondere wenn sich
14. inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf eine Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der Finanz-
gemischte Finanzholding-Gesellschaft bezieht, gruppe oder in den Märkten, in denen das Kredit-
die Abwicklung von Unternehmen der Finanz- institut oder die Finanzgruppe tätig sind, ergeben
gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, haben, die einen Einfluss auf das Ergebnis der Be-
Finanzdienstleistungsinstitute oder andere wertung haben könnten.
Finanzunternehmen handelt, negativ auf die (5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ei-
nicht im Finanzsektor operierenden Teile der ner Finanzgruppe, die in den Anwendungsbereich
Finanzgruppe auswirken könnte; von Absatz 1 fällt, auch außerhalb der Bundesrepu-
15. ob ausländische Behörden über Instrumente blik Deutschland tätig ist und im Falle einer Be-
verfügen, die geeignet sind, die Anwendung standsgefährdung auch außerhalb der Bundesre-
der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungs- publik Deutschland die Stabilität des Finanzsys-
befugnisse nach diesem Gesetz zu unterstüt- tems beeinträchtigen könnte, soll in Abstimmung
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mit den Abwicklungsbehörden der betroffenen 2. das Kreditinstitut oder, im Fall einer Finanzgrup-
Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder pe, ein oder mehrere Mitglieder der Finanz-
der betroffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegi- gruppe die maximalen individuellen und aggre-
um) erfolgen. Bei der Bewertung der Abwicklungs- gierten Risikopositionen begrenzen,
fähigkeit eines entsprechenden Kreditinstituts, das 3. bestehende oder von der Bundesanstalt neu
nicht Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen Fi- begründete außerordentliche oder regelmäßige
nanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundes- Informationspflichten eingehalten werden,
republik Deutschland tätig ist, entscheidet die Bun-
desanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich 4. bestimmte Vermögensgegenstände veräußert
oder hilfreich ist. § 8e ist entsprechend anzuwen- werden,
den. 5. bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten
eingeschränkt oder eingestellt werden,
§ 47e 6. Änderungen an rechtlichen oder operativen
Befugnisse zur Beseitigung Strukturen des Instituts oder der Finanzgruppe
von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit vorgenommen werden, um die Komplexität zu
reduzieren und um zu gewährleisten, dass we-
(1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung sentliche Geschäftsaktivitäten oder kritische Ge-
gemäß § 47d und nach Anhörung der Deutschen schäftsaktivitäten durch Anwendung von Ab-
Bundesbank bei einem potentiell systemgefährden- wicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefug-
den Kreditinstitut Hindernisse in Bezug auf die Ab- nissen rechtlich und wirtschaftlich von anderen
wicklungsfähigkeit fest, teilt sie dies dem Kreditin- Funktionen getrennt werden können,
stitut oder dem übergeordneten Unternehmen einer
7. ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzhol-
potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe mit.
ding-Gesellschaft oder eine EU-Mutterfinanzhol-
Die Mitteilung benennt die festgestellten Hinder-
ding-Gesellschaft gegründet wird,
nisse der Abwicklungsfähigkeit.
8. Maßnahmen umgesetzt werden, die die Verlust-
(2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine tragfähigkeit erhöhen, und
angemessene Frist eingeräumt, um Maßnahmen
9. sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein
vorzuschlagen, mit denen die genannten Hinder-
Tochterunternehmen einer gemischten Holding-
nisse beseitigt werden sollen. Die Bundesanstalt
gesellschaft handelt, die gemischte Holdingge-
bewertet nach Anhörung der Deutschen Bundes-
sellschaft zur Kontrolle des Instituts eine ge-
bank, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeig-
trennte Finanzholding-Gesellschaft errichtet,
net sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.
wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung
Die Bundesanstalt kann zuständige in- und auslän-
des Kreditinstituts zu erleichtern und um zu ver-
dische Stellen beteiligen, wenn sie deren Beteili-
gung für erforderlich oder hilfreich hält. § 47d Ab- hindern, dass sich die Anwendung von Abwick-
lungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen
satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
negativ auf die nicht im Finanzsektor operieren-
(3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschät- den Teile der Finanzgruppe auswirkt.
zung, dass die Hindernisse durch die vorgeschla- Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6
genen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden genannten Maßnahmen nur verlangen, nachdem
können, kann sie alternative Maßnahmen verlan- dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben wur-
gen. Bei Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 prüft de, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse
die Bundesanstalt: vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnah-
1. dass die Maßnahme im Einklang mit den in § 47f men nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht
Absatz 2 genannten Abwicklungszielen steht, geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseiti-
gen.
2. ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die
festgestellten Abwicklungshindernisse bei Ein- (5) Die Bundesanstalt kann nach ihrem Ermes-
tritt einer konkreten Gefahr nicht mehr rechtzei- sen das Abwicklungskollegium einbinden. Die Bun-
tig beheben lassen und auf Grund der Abwick- desanstalt teilt die Maßnahmen dem Adressaten
lungshindernisse die Gefahr besteht, dass sich der Mitteilung nach Absatz 1 mit und fordert ihn
bei Eintritt eines Krisenfalls eine Systemgefähr- auf, diese Maßnahmen innerhalb einer von ihr fest-
dung nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und gesetzten Frist umzusetzen. Die Bundesanstalt in-
formiert die Deutsche Bundesbank über die Maß-
3. dass die mit der Maßnahme verbundenen Belas- nahme und deren Anordnung.
tungen in einem angemessenen Verhältnis zu
der sonst drohenden Systemgefährdung und de- § 47f
ren möglichen Auswirkungen stehen.
Erstellung eines Abwicklungsplans
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
(1) Die Bundesanstalt erstellt einen Abwick-
kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen,
lungsplan für jedes potentiell systemgefährdende
dass:
Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell system-
1. Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der gefährdenden Finanzgruppe ist, die einer Beauf-
Finanzgruppe oder mit Dritten zur Aufrechterhal- sichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe
tung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kri- der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unter-
tischer Geschäftsaktivitäten geschlossen wer- liegt. Hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
den, nach § 47d Hindernisse ergeben, die der Erstellung
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eines Abwicklungsplans entgegenstehen, sind der Basis der zu diesem Zeitpunkt ermittelten
diese Hindernisse zunächst nach § 47e zu beseiti- Kapitallücke zu ermitteln.
gen. 6. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befind-
(2) In dem Abwicklungsplan ist dem Abwick- lichen Kreditinstituts soll von der Geschäftslei-
lungsziel, eine Systemgefährdung zu vermeiden tung ausgeschlossen werden, es sei denn, der
oder deren Beseitigung zu erleichtern, Rechnung Geschäftsleiter hat nach Einschätzung der Bun-
zu tragen. Soweit sie mit dem Ziel der Vermeidung desanstalt nicht zur Entstehung einer Bestands-
oder erleichterten Beseitigung einer Systemgefähr- gefährdung beigetragen, oder der Ausschluss
dung im Einklang stehen, sollen die folgenden wei- des Geschäftsleiters würde die Stabilität des
teren Ziele berücksichtigt werden: Kreditinstituts zusätzlich gefährden.
1. die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Ge- 7. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befind-
schäftsaktivitäten; lichen Instituts trägt die Verluste in dem Umfang
2. die Vermeidung der Ansteckung anderer Finanz- mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht seiner
marktteilnehmer; individuellen Verantwortung für den Ausfall des
Instituts entspricht.
3. das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung für
die Allgemeinheit möglichst gering zu halten, (5) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente
und der Schutz öffentlicher Mittel; enthalten:
4. der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG 1. eine Zusammenfassung der Hauptbestandteile
fallenden Einleger und der unter die Richtlinie des Abwicklungsplans,
97/9/EG fallenden Anleger sowie 2. eine zusammenfassende Darstellung der seit
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der der ersten Erstellung oder der letzten Aktuali-
Kunden. sierung eingetretenen wesentlichen Verände-
rungen innerhalb des Kreditinstituts,
(3) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung
von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass 3. eine strategische Analyse, die insbesondere die
hinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die Vo- folgenden Aspekte umfassen soll:
raussetzungen des § 48a Absatz 2 vorliegen. Der a) eine detaillierte Beschreibung der Organisa-
Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Sze- tionsstruktur einschließlich einer Aufstellung
narien, unter anderem auch die Fälle, dass die Be- der rechtlichen Einheiten,
standsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das
b) Angaben zur Eigentümerstruktur,
einzelne Kreditinstitut beschränken oder die Be-
standsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller c) Angaben zum Sitz der Geschäftsleitung so-
Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. wie Angaben zu den Erlaubnissen und Lizen-
Der Abwicklungsplan soll eine finanzielle Unterstüt- zen jeder wesentlichen rechtlichen Einheit,
zung nur in Form derjenigen Finanzierungsmecha- d) Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitä-
nismen vorsehen, die durch das Gesetz zur Errich- ten und kritischer Geschäftsaktivitäten zu
tung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinsti- den rechtlichen Einheiten,
tute (Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffen
worden sind. e) Angaben zu den wesentlichen Geschäfts-
partnern und eine Analyse der Auswirkungen
(4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden eines Ausfalls solcher Geschäftspartner auf
Grundsätzen zu erstellen: die Lage der jeweiligen wesentlichen recht-
1. Eine Inanspruchnahme außerordentlicher finan- lichen Einheit,
zieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln soll f) Angaben zu allen Finanzmarktinfrastruktu-
vermieden werden; die Mittel des Restrukturie- ren, denen die jeweilige wesentliche rechtli-
rungsfonds sollen effizient und sparsam einge- che Einheit direkt oder indirekt angeschlos-
setzt werden. sen ist, einschließlich der Zuordnung zu den
2. Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll er- wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den
halten werden. kritischen Geschäftsaktivitäten,
3. Verluste werden zunächst von den Anteilsinha- g) Angaben zur technisch-organisatorischen
bern des in Abwicklung befindlichen Kreditinsti- Ausstattung der jeweiligen wesentlichen
tuts getragen. rechtlichen Einheit einschließlich der Anga-
4. Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger ben zu deren tatsächlichem und rechtlichem
des in Abwicklung befindlichen Instituts nach Rahmen, insbesondere zu Lizenzen, Dienst-
Maßgabe der Regelungen der §§ 48a bis 48s leistungsvereinbarungen, Wartung,
die Verluste tragen, soweit dies mit den in Ab- h) Angaben zum jeweils verantwortlichen Ge-
satz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar schäftsleiter und zum unterhalb der Ge-
ist. schäftsleitung angesiedelten Ansprechpart-
5. Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust tragen, ner der jeweiligen wesentlichen rechtlichen
als er bei einer Liquidation des Instituts in einem Einheit und
regulären Insolvenzverfahren erleiden würde. In i) alle wesentlichen von der jeweiligen wesent-
diesem Zusammenhang ist es zulässig, zum lichen rechtlichen Einheit mit Dritten ge-
Zeitpunkt des Einsatzes eines Abwicklungsin- schlossenen Vereinbarungen, deren Beendi-
struments eine pauschale Insolvenzquote auf gung durch die Anwendung eines Abwick-
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lungsinstruments, einer Abwicklungsbefug- stabilisierung zur Stellungnahme vorzulegen. Er ist
nis, den Eintritt der Insolvenz oder eines ver- mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Ände-
traglich definierten Vorinsolvenzereignisses rungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des
unmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden Kreditinstituts, seiner Geschäftstätigkeit oder sei-
könnte, und Angaben dazu, ob durch die ner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Umsetz-
Folgen der Beendigung die Anwendung ei- barkeit des Plans auswirken könnten, zu prüfen und
nes Abwicklungsinstruments oder einer Ab- gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt, wenn
wicklungsbefugnis beeinträchtigt werden die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit oder deren
kann; Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar Überprüfung nach § 47d Absatz 4 ergibt, dass Än-
nicht die Beendigung, aber sonstige für die derungen des Abwicklungsplans geboten sind.
jeweilige wesentliche rechtliche Einheit po- (7) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Be-
tentiell nachteilige Folgen wie zum Beispiel zug auf ein Kreditinstitut, das in den Anwendungs-
eine Vertragsstrafe auslösen kann; bereich von Absatz 1 fällt, auch im Ausland tätig ist
4. Ausführungen dazu, wie wesentliche Ge- und im Falle einer Bestandsgefahr die Stabilität ei-
schäftsaktivitäten und kritische Geschäftsakti- nes ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen
vitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und könnte, soll in einem Abwicklungskollegium erfol-
wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt gen. § 8e ist entsprechend anzuwenden.
werden können, um deren Fortführung im Falle (8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung ei-
einer Abwicklung des Kreditinstituts zu gewähr- nes Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen,
leisten, wenn
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umset-
1. das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut
zung jedes wesentlichen Bestandteils des
Teil einer potentiell systemgefährdenden Gruppe
Plans,
ist, deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Ba-
6. eine Darstellung der gemäß § 47d vorgenom- sis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zwar
menen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen
7. eine Beschreibung der nach § 47e verlangten wird, aber die Bundesanstalt insbesondere
Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen durch Teilnahme an einem Abwicklungskolle-
für die Abwicklungsfähigkeit, gium zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein
durch Dritte erstellter Abwicklungsplan den Fall
8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung
der Bestandsgefährdung des potentiell system-
des Werts und der Marktfähigkeit der wesent-
gefährdenden Kreditinstituts ausreichend ab-
lichen Geschäftsaktivitäten, der kritischen Ge-
deckt, und
schäftsaktivitäten und der Vermögenswerte
der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit 2. die Bundesanstalt ihre Einschätzung ausrei-
im Abwicklungsfall, chend dokumentiert.
9. eine detaillierte Beschreibung der Regelungen,
durch die gewährleistet werden soll, dass die § 47g
Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gruppenabwicklungspläne
Gutachten, die gemäß § 47h zur Verfügung zu (1) Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell
stellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und systemgefährdende Finanzgruppe, die einer Beauf-
der Bundesanstalt jederzeit zur Verfügung ste- sichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe
hen, der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unter-
10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwick- liegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwick-
lungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der lungsplan). Vor Fertigstellung des Gruppenabwick-
Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 finanziert lungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche
werden können, Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanz-
11. eine detaillierte Beschreibung der verschiede- marktstabilisierung an.
nen Abwicklungsstrategien, die bei den unter- (2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende
schiedlichen Szenarien im Sinne des § 47d Ab- Mitglieder der Finanzgruppe abdecken:
satz 2 Nummer 9 angewandt werden könnten,
1. sofern es sich bei der potentiell systemgefähr-
12. Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen, denden Finanzgruppe um eine Institutsgruppe
13. eine Beschreibung der Optionen für die Auf- handelt, das übergeordnete Unternehmen im
rechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktin- Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und alle nach-
frastrukturen, geordneten Unternehmen im Sinne des § 10a
Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie
14. sofern einschlägig, eine Darstellung der Einbe-
jeweils für sich genommen als potentiell system-
ziehung und Mitwirkung ausländischer Behör-
gefährdend gelten,
den sowie
15. einen Plan für die Kommunikation mit den Me- 2. sofern es sich bei der potentiell systemgefähr-
dien und der Öffentlichkeit. denden Finanzgruppe um eine Finanzholding-
Gruppe handelt, die Finanzholding-Gesellschaft
Die Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne
Abwicklungsplan aufnehmen. des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon,
(6) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen Bun- ob sie jeweils für sich genommen als potentiell
desbank und der Bundesanstalt für Finanzmarkt- systemgefährdend gelten.
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
(3) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die An- kungspflichten erlassen, die insbesondere auch re-
wendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall gelmäßig bereitzustellende Informationen umfassen
vor, dass die Voraussetzungen des § 48o oder können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
§ 48p vorliegen. § 47f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Bundesanstalt erforderlich ist. Es kann diese Er-
Satz 2 und 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppen- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
abwicklungspläne entsprechend anzuwenden. desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
(4) Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einver-
sich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5 orientie- nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
ren. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im Grup- Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-
penabwicklungsplan insbesondere: verbände der Institute anzuhören.
1. einen Schwerpunkt auf die Darstellung der Zu- § 47i
sammenarbeit und Koordination mit ausländi-
schen Stellen legen sowie darauf, wer die Lasten Vertraulichkeit und
international trägt, falls der Bestand der Finanz- Informationsaustausch
gruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist. (1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 be-
Es sollen insbesondere Angaben zu den zustän- handelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Ab-
digen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der wicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Be-
jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und kanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Ab-
zur möglichen Finanzierung der verschiedenen wicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang
Abwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebe- mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehen-
nenfalls Grundsätze für eine Aufteilung der den Informationen, Einschätzungen, Analysen und
Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzie- Gutachten vertraulich. Die Abwicklungspläne müs-
rungsquellen in mehreren Staaten dargelegt wer- sen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinsti-
den; tut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben wer-
2. die Maßnahmen darlegen, die für die Finanz- den.
gruppe als Ganzes oder für einen Teil der Finanz- (2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der
gruppe im Rahmen der vorgesehenen Szenarien Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach ge-
zu treffen sind; heimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Absatz 1
3. analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
und Abwicklungsbefugnisse in international ko- (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im
ordinierter Weise angewandt, ausgeübt und ge- Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vor-
genseitig anerkannt werden können. liegenden Informationen, Einschätzungen, Analy-
sen und Gutachten:
§ 47h 1. dem Bundesministerium der Finanzen, der
Mitwirkungspflichten; Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für
Verordnungsermächtigung Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungs-
ausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarkt-
(1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der
stabilisierung,
Bundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur
Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rah- 2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den ent-
men der Abwicklungsplanung benötigt. Bei Bedarf sprechenden Mitgliedern sowie den zuständigen
kann die Bundesanstalt verlangen, dass einer ent- Stellen in anderen Staaten des Europäischen
sprechenden Informationsübermittlung eine zusam- Wirtschaftsraums und in Drittstaaten, mit denen
menfassende Analyse beigefügt wird. die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskol-
legien nach § 8e zusammenarbeitet,
(2) Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch
Einschätzungen, Analysen und Gutachten und 3. Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach
sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn § 47e Absatz 2 Satz 3 für erforderlich oder hilf-
sie nach Auffassung der Bundesanstalt für die Ab- reich hält, und
wicklungsplanung erforderlich sind. Insbesondere 4. einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anle-
kann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der gerentschädigungseinrichtung
im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellen-
den Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen. In den Fällen der
oder dem übergeordneten Unternehmen der jewei- Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen des
ligen Finanzgruppe entworfen und der Bundesan- § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.
stalt zur Verfügung gestellt werden. (4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut ver-
(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die traulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten
infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten weiterzugeben, die an der Erstellung und Umset-
und Aufwendungen dem Kreditinstitut oder dem zung des Sanierungsplans beteiligt sind.
übergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe
zu ersetzen. § 47j
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann Rechtsschutz
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Feststellungen und Maßnahmen der Bundesan-
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen stalt nach § 47b Absatz 3 und nach § 47e gegen ein
über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Mitwir- Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanz-
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gruppe können von dem Kreditinstitut oder dem je- kanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. Absatz 2
weiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe findet auf die Aufhebung einer Rückübertra-
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem gungsanordnung mit der Maßgabe entspre-
für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main chende Anwendung, dass an die Stelle des Kre-
zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten ditinstituts der übernehmende Rechtsträger und
werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht das Kreditinstitut treten.“
durchgeführt.“ 12. § 56 wird wie folgt geändert:
7. Der bisherige Unterabschnitt 4a. wird Unterab- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schnitt 4b.
aa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch
8. Nach § 48b Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden ein Komma ersetzt.
Nummern 6 bis 9 angefügt:
bb) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1
„6. die Größe des Kreditinstituts, Nr. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 46g Ab-
7. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebo- satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3“, die An-
tenen Dienstleistungen und technischen Syste- gabe „§ 48 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter
me, „§ 46h Absatz 1 Satz 1“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
8. die Komplexität der vom Institut mit anderen
Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte, cc) Nach Nummer 13 werden die folgenden
Nummern 14 und 15 angefügt:
9. die Art, der Umfang und die Komplexität der
vom Institut grenzüberschreitend abgeschlos- „14. einer vollziehbaren Anordnung nach
senen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der § 47b Absatz 3, auch in Verbindung
grenzüberschreitend angebotenen Dienstleis- mit Absatz 5, zuwiderhandelt oder
tungen und technischen Systeme.“ 15. einer vollziehbaren Anordnung nach
9. § 48k wird wie folgt geändert: § 47e Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.“
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 48j Ab- b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Absatzes 3
satz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6“ durch die Wör- Nummer 12“ die Angabe „und 15“ und nach den
ter „§ 48j Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 6“ Wörtern „Absatzes 3 Nummer 4 bis 10“ die An-
ersetzt. gabe „und 14“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 2
„Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger Weitere Änderung
von dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlan- des Kreditwesengesetzes
gen kann.“
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
10. § 48r Absatz 1 wird wie folgt gefasst: machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
„(1) Eine Übertragungsanordnung und eine das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
Rückübertragungsanordnung können von dem Kre- worden ist, wird wie folgt geändert:
ditinstitut binnen eines Monats nach Bekanntgabe 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt
a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:
am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im
ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. „§ 25f Besondere Anforderungen an die ord-
Eine Rückübertragungsanordnung kann von dem nungsgemäße Geschäftsorganisation von
übernehmenden Rechtsträger binnen eines Monats CRR-Kreditinstituten sowie von Instituts-
gruppen, Finanzholding-Gruppen, ge-
nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bun-
mischten Finanzholding-Gruppen und Fi-
desanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Ober- nanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kre-
verwaltungsgericht im ersten und letzten Rechts- ditinstitut angehört; Verordnungsermächti-
zug angefochten werden. Wird die Rückübertra- gung“.
gungsanordnung sowohl von dem Kreditinstitut
als auch dem übernehmenden Rechtsträger ange- b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m
fochten, sind die Verfahren miteinander zu verbin- werden die Angaben zu den §§ 25g bis 25n.
den. Ein Widerspruchsverfahren wird jeweils nicht c) Nach der Angabe zu § 64r wird die folgende An-
durchgeführt. Nebenbestimmungen zu einer Über- gabe eingefügt:
tragungsanordnung oder einer Rückübertragungs-
anordnung sind nicht isoliert anfechtbar.“ „§ 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ab-
schirmung von Risiken und zur Planung
11. § 48s wird wie folgt geändert: der Sanierung und Abwicklung von Kredit-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 48c Ab- instituten“.
satz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 48c Absatz 6 2. Dem § 1 Absatz 1a werden die folgenden Sätze an-
Satz 3“ ersetzt. gefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
„(3) Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer instrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigen-
Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe handel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4
entsprechende Anwendung, dass an die Stelle ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung,
einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundes- wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen
anzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Be- betrieben wird, das
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
1. dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen
Grunde Institut zu sein, gewerbsmäßig oder in ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Han-
einem Umfang betreibt, der einen in kaufmänni- delsbestand nach § 340e Absatz 3 des Han-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er- delsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve
fordert, und nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsge-
2. einer Instituts-, einer Finanzholding- oder setzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Ab-
gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem schlussstichtag des vorangegangenen Ge-
Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein schäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro
CRR-Kreditinstitut angehört. übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des
CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe,
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung gel- Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzhol-
tendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als ding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,
Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gel- der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,
ten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Ab- zum Abschlussstichtag der letzten drei Ge-
satz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds- schäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden
gesetzes.“ Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme
3. § 3 wird wie folgt geändert: des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzhol-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. ding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,
des vorausgegangenen Geschäftsjahrs über-
„(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen,
steigen, es sei denn, die Geschäfte werden in
die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-
einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des
Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe
§ 25f Absatz 1 betrieben.
oder einem Finanzkonglomerat angehören, der
oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte
das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte sind
nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten
eines der folgenden Schwellenwerte verboten, 1. Eigengeschäfte;
wenn 2. Kredit- und Garantiegeschäfte mit
1. bei nach internationalen Rechnungslegungs- a) Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1
standards im Sinne des § 315a des Handels- des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-
gesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinsti- Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1
tuten und Institutsgruppen, Finanzholding- des Kapitalanlagegesetzbuches oder, so-
Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen fern die Geschäfte im Rahmen der Verwal-
oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR- tung eines Hedgefonds oder Dach-Hedge-
Kreditinstitut angehört, die in den Kategorien fonds getätigt werden, mit deren Verwal-
als zu Handelszwecken und zur Veräußerung tungsgesellschaften;
verfügbare finanzielle Vermögenswerte einge-
stuften Positionen im Sinne des Artikels 1 in b) EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne
Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des An- des Kapitalanlagegesetzbuches, die im be-
hangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der trächtlichem Umfang Leverage im Sinne
Europäischen Kommission vom 3. November des Artikels 111 der Delegierten Verord-
2008 in der jeweils geltenden Fassung zum nung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission
Abschlussstichtag des vorangegangenen Ge- vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung
schäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro der Richtlinie 2011/61/EU des Europä-
übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des ischen Parlaments und des Rates im Hin-
CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, blick auf Ausnahmen, die Bedingungen für
Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzhol- die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen,
ding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beauf-
der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, sichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1)
zum Abschlussstichtag der letzten drei Ge- einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im
schäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder
Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme ausländischen AIF getätigt werden, mit de-
des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, ren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzhol- ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, ten;
der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, 3. der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a
des vorausgegangenen Geschäftsjahrs über- Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme
steigen, es sei denn, die Geschäfte werden in der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des
einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verord-
§ 25f Absatz 1 betrieben, oder nung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012
2. bei den sonstigen der Rechnungslegung des über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte
Handelsgesetzbuchs unterliegenden CRR- von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom
Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanz- 24.3.2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten);
holding-Gruppen, gemischten Finanzholding- die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3101
fallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt un- diese Geschäfte, insbesondere gemessen am
berührt. sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an
Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder
fallen: des Unternehmens, das einer Institutsgruppe,
einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten
1. Geschäfte zur Absicherung von Geschäften Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglo-
mit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesell- merat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kre-
schaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2; ditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kredit-
2. Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquidi- instituts oder des Unternehmens, das einer Insti-
täts-, und Kreditrisikosteuerung des CRR-Kre- tutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer
ditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzhol- gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem
ding-Gruppe, der gemischten Finanzholding- Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch
Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Ver- ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden
bund in diesem Sinne bilden Institute, die drohen:
demselben institutsbezogenen Sicherungs- 1. Market-Making-Tätigkeiten;
system im Sinne des Artikels 113 Nummer 7
2. sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung des Europä-
Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumen-
ischen Parlaments und des Rates über Auf-
ten, die ihrer Art nach in der Risikointensität
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und
mit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2
Wertpapierfirmen angehören;
oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar
3. Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der sind.
Veräußerung langfristig angelegter Beteiligun-
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne
gen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck
des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist
geschlossen werden, bestehende oder erwar-
einzuräumen.“
tete Unterschiede zwischen den Kauf- und
Verkaufspreisen oder Schwankungen von 4. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:
Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssät- „§ 25f
zen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu
Besondere
erzielen.
Anforderungen an die
(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die ordnungsgemäße Geschäfts-
einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe, organisation von CRR-Kreditinstituten
einer gemischten Finanzholdinggruppe oder sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-
einem Finanzkonglomerat angehören, der oder Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen
dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-
einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung
Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben
(1) Sämtliche Geschäfte im Sinne des § 3 Ab-
1. binnen sechs Monaten nach dem Überschrei- satz 2 und Absatz 4 sind bei einem wirtschaftlich,
ten eines der Schwellenwerte anhand einer Ri- organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unter-
sikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Ge- nehmen (Finanzhandelsinstitut) zu betreiben. Für
schäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ver- das Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen
boten sind, und Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 an eine
2. binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.
eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 (2) Für das Finanzhandelsinstitut findet § 2a keine
Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen ver- Anwendung.
botenen Geschäfte zu beenden oder auf ein (3) Das Finanzhandelsinstitut hat seine Refinan-
Finanzhandelsinstitut zu übertragen. zierung eigenständig sicherzustellen. Geschäfte
Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat des CRR-Kreditinstituts oder der Unternehmen, die
plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe,
und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundes- einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem
anstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Finanzkonglomerat angehören, der oder dem auch
Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der ein CRR-Kreditinstitut angehört, mit dem Finanzhan-
Antrag ist zu begründen. delsinstitut sind wie Geschäfte mit Dritten zu behan-
(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kredit- deln.
institut oder einem Unternehmen, das einer Insti- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
tutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung
Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch der Einhaltung des Verbots des § 3 Absatz 2 und 4
ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig da- Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang
von, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und
nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfol- Absatz 4 Satz 1 für das CRR-Kreditinstitut und das
genden Geschäfte verbieten und anordnen, dass übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,
die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanz- einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten
handelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu Finanzholding-Gruppe und eines Finanzkonglome-
übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass rats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut an-
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
gehört, Anzeigepflichten begründen und nähere Be- stitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis
stimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig er-
der Informationen und Vorlagen von Unterlagen und teilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf
über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ei-
und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung nen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Ab-
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, ins- satz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
besondere um alle Informationen zu erhalten, die die Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
Bundesanstalt im Rahmen des Verbots des § 3 Ab-
(2) § 1 Absatz 1a Satz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3
satz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art
sowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwen-
und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Ab-
den. § 3 Absatz 4 ist erst ab dem 1. Juli 2016 anzu-
satz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 benötigt. Es kann
wenden.“
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einver- Artikel 3
nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Weitere Änderung
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen- des Kreditwesengesetzes
verbände der Institute anzuhören.
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
Finanzhandelsinstituts, des CRR-Kreditinstituts oder das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
des übergeordneten Unternehmens der Instituts- worden ist, wird wie folgt geändert:
gruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten
Finanzholding-Gruppe sowie des Finanzkonglome- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54
rats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut an- folgende Angabe eingefügt:
gehört, hat sich regelmäßig und anlassbezogen über „§ 54a Strafvorschriften“.
die Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die
damit verbundenen Risiken zu informieren und ins- 2. Nach § 25c Absatz 4 werden die folgenden Ab-
besondere auch die Einhaltung der vorgenannten sätze 4a, 4b und 4c eingefügt:
Anforderungen zu überwachen. „(4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für
(6) Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zah- die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des In-
lungsdienste erbringen und nicht das E-Geld-Ge- stituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die Ge-
schäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- schäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen,
zes betreiben. dass das Institut über folgende Strategien, Prozes-
(7) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem CRR- se, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
Kreditinstitut, dem übergeordneten Unternehmen 1. eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts
einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, gerichtete Geschäftsstrategie und eine damit
einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur
Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kredit- Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpas-
institut angehört, sowie gegenüber dem Finanzhan- sung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3
delsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter
erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsor- dafür Sorge zu tragen, dass
ganisation auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicher-
zustellen.“ a) jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Insti-
tuts für jede wesentliche Geschäftsaktivität
5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden die §§ 25g sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser
bis 25n. Ziele dokumentiert werden;
6. In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Finanz-
b) die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risi-
instrumente für eigene Rechnung anschaffen oder
kosteuerung der wesentlichen Geschäftsakti-
veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den
vitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung
Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft)“ durch die
dieser Ziele umfasst;
Wörter „Eigengeschäft betreiben will“ ersetzt.
7. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 2c Abs. 1b 2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4,“ die Wörter Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3
„des § 3 Absatz 4,“ eingefügt. Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter
dafür Sorge zu tragen, dass
8. In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „die §§ 3 und 6 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 a) die wesentlichen Risiken des Instituts, insbe-
Absatz 1 und § 6 Absatz 2“ ersetzt. sondere Adressenausfall-, Marktpreis-, Liqui-
ditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig
9. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:
und anlassbezogen im Rahmen einer Risiko-
„§ 64s inventur identifiziert und definiert werden
Übergangsvorschrift (Gesamtrisikoprofil);
zum Gesetz zur Abschirmung b) im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzen-
von Risiken und zur Planung der trationen berücksichtigt sowie mögliche we-
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten sentliche Beeinträchtigungen der Vermögens-
(1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a lage, der Ertragslage oder der Liquiditätslage
Satz 3 am 1. Juli 2015 als Finanzdienstleistungsin- geprüft werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3103
3. interne Kontrollverfahren mit einem internen Kon- gemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkon-
trollsystem und einer internen Revision nach zeptes durchgeführt werden und über die Ergeb-
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a nisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird;
bis c, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür
6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und
Sorge zu tragen, dass
Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach
a) im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisa- § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene
tion Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätz-
werden, wobei wesentliche Prozesse und da- liche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der
mit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Ver- Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistun-
antwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommuni- gen und der Geschäftsorganisation im Sinne des
kationswege klar zu definieren sind und sicher- § 25a Absatz 1 zu vermeiden.
zustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinan-
der unvereinbaren Tätigkeiten ausüben; (4b) Absatz 4a gilt für Institutsgruppen, Finanz-
holding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Grup-
b) eine grundsätzliche Trennung zwischen dem pen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verord-
Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei nung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe, dass die
den Kreditentscheidungen über ein Votum ver- Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens
fügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einer- für die Wahrung der Sicherstellungspflichten inner-
seits und dem Bereich, der bei den Kreditent- halb der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe,
scheidungen über ein weiteres Votum verfügt der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der In-
(Marktfolge), und den Funktionen, die dem Ri- stitute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU)
sikocontrolling und die der Abwicklung und Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das überge-
Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, ande- ordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das
rerseits besteht; beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Ab-
c) das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs- satz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unter-
und -controllingprozesse zur Identifizierung, nehmen der Gruppe ausübt, ohne dass es auf die
Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. Im
Kommunikation der wesentlichen Risiken und Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ord-
damit verbundener Risikokonzentrationen so- nungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe
wie eine Risikocontrolling-Funktion und eine nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des überge-
Compliance-Funktion umfasst; ordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass
d) in angemessenen Abständen, mindestens die Gruppe über folgende Strategien, Prozesse, Ver-
aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäfts- fahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
leitung über die Risikosituation einschließlich 1. eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe
einer Beurteilung der Risiken berichtet wird; gerichtete gruppenweite Geschäftsstrategie und
e) in angemessenen Abständen, mindestens eine damit konsistente gruppenweite Risikostra-
aber vierteljährlich, seitens der Geschäftslei- tegie sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung,
tung gegenüber dem Verwaltungs- oder Auf- Beurteilung und Anpassung der Strategien nach
sichtsorgan über die Risikosituation ein- § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens
schließlich einer Beurteilung der Risiken be- haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen,
richtet wird; dass
f) regelmäßig angemessene Stresstests für die a) jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele
wesentlichen Risiken sowie das Gesamtrisiko- der Gruppe für jede wesentliche Geschäftsak-
profil des Instituts durchgeführt werden und tivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung
auf Grundlage der Ergebnisse möglicher dieser Ziele dokumentiert werden;
Handlungsbedarf geprüft wird;
b) die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die
g) die interne Revision in angemessenen Abstän- Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen
den, mindestens aber vierteljährlich, an die Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen
Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder zur Erreichung dieser Ziele umfasst;
Verwaltungsorgan berichtet;
c) die strategische Ausrichtung der gruppenan-
4. eine angemessene personelle und technisch-or- gehörigen Unternehmen mit den gruppenwei-
ganisatorische Ausstattung des Instituts nach ten Geschäfts- und Risikostrategien abge-
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens stimmt wird;
haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen,
dass die quantitative und qualitative Personal- 2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der
ausstattung und der Umfang und die Qualität Risikotragfähigkeit der Gruppe nach § 25a Ab-
der technisch-organisatorischen Ausstattung die satz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die
betriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsakti- Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass
vitäten und die Risikosituation berücksichtigen; a) die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbe-
5. für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Pro- sondere Adressenausfall-, Marktpreis-, Liqui-
zessen angemessene Notfallkonzepte nach § 25a ditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens haben und anlassbezogen im Rahmen einer Risiko-
die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass inventur identifiziert und definiert werden
regelmäßig Notfalltests zur Überprüfung der An- (Gesamtrisikoprofil der Gruppe);
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
b) im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzen- der technisch-organisatorischen Ausstattung der
trationen innerhalb der Gruppe berücksichtigt gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen
sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigun- betriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsakti-
gen der Vermögenslage, der Ertragslage oder vitäten und die Risikosituation der gruppenange-
der Liquiditätslage der Gruppe geprüft werden; hörigen Unternehmen berücksichtigen;
3. interne Kontrollverfahren mit einem internen Kon- 5. für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Pro-
trollsystem und einer internen Revision nach zessen angemessene Notfallkonzepte nach § 25a
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene,
bis c, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür mindestens haben die Geschäftsleiter dafür
Sorge zu tragen, dass Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests
a) im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisa- zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirk-
tion der Gruppe Verantwortungsbereiche klar samkeit des Notfallkonzeptes auf Gruppenebene
abgegrenzt werden, wobei wesentliche Pro- durchgeführt werden und über die Ergebnisse
zesse und damit verbundene Aufgaben, Kom- den jeweils Verantwortlichen berichtet wird;
petenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen so- 6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und
wie Kommunikationswege innerhalb der Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach
Gruppe klar zu definieren sind und sicherzu- § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene
stellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätz-
unvereinbaren Tätigkeiten ausüben; liche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der
b) bei den gruppenangehörigen Unternehmen Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistun-
eine grundsätzliche Trennung zwischen dem gen und der Geschäftsorganisation im Sinne des
Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei § 25a Absatz 1 zu vermeiden.
den Kreditentscheidungen über ein Votum ver-
fügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einer- (4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis
seits und dem Bereich, der bei den Kreditent- kommt, dass das Institut oder die Gruppe nicht über
scheidungen über ein weiteres Votum verfügt die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und
(Marktfolge), und den Funktionen, die dem Konzepte nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie,
Risikocontrolling und die der Abwicklung und unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem
Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, ande- Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen er-
rerseits besteht; griffen werden, um die festgestellten Mängel inner-
halb einer angemessenen Frist zu beseitigen.“
c) in angemessenen Abständen, mindestens
aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäfts- 3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
leitung über die Risikosituation einschließlich „§ 25a Absatz 2 Satz 2“ die Angabe „oder nach
einer Beurteilung der Risiken berichtet wird; § 25c Absatz 4c“ eingefügt.
d) in angemessenen Abständen, mindestens 4. In § 49 wird nach der Angabe „des § 13d Abs. 4
aber vierteljährlich, auf Gruppenebene seitens Satz 5“ die Angabe „, des § 25c Absatz 4c“ einge-
der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwal- fügt.
tungs- oder Aufsichtsorgan über die Risikosi-
tuation der Gruppe einschließlich einer Beur- 5. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
teilung der Risiken berichtet wird; „§ 54a
e) das interne Kontrollsystem der Gruppe eine Strafvorschriften
Risikocontrolling-Funktion und eine Complian-
ce-Funktion sowie Risikosteuerungs- und (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
-controllingprozesse zur Identifizierung, Beur- Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c Ab-
teilung, Steuerung, Überwachung und Kom- satz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür
munikation der wesentlichen Risiken und da- Sorge trägt, dass ein Institut oder eine dort genannte
mit verbundener Risikokonzentrationen um- Gruppe über eine dort genannte Strategie, einen
fasst; dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfah-
f) regelmäßig angemessene Stresstests für die ren, eine dort genannte Funktion oder ein dort ge-
wesentlichen Risiken und das Gesamtrisiko- nanntes Konzept verfügt, und hierdurch eine Be-
profil auf Gruppenebene durchgeführt werden standsgefährdung des Instituts, des übergeordneten
und auf Grundlage der Ergebnisse möglicher Unternehmens oder eines gruppenangehörigen In-
Handlungsbedarf geprüft wird; stituts herbeiführt.
g) die Konzernrevision in angemessenen Abstän- (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
den, mindestens aber vierteljährlich, an die fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
oder Aufsichtsorgan berichtet; (3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Bundesan-
4. eine angemessene personelle und technisch-or- stalt dem Täter durch Anordnung nach § 25c Ab-
ganisatorische Ausstattung der Gruppe nach satz 4c die Beseitigung des Verstoßes gegen § 25c
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 aufgegeben
haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwi-
dass die quantitative und qualitative Personal- derhandelt und hierdurch die Bestandsgefährdung
ausstattung und der Umfang und die Qualität herbeigeführt hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3105
Artikel 4 oder signifikanter Veränderungen von
Änderung des Marktparametern und Risikoeinschätzun-
Versicherungsaufsichtsgesetzes gen zeitnah angepasst wird;
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung 2. aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 gen nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, die die
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge- Überwachung und Kontrolle der wesentlichen
setzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert Abläufe und ihre Anpassung an veränderte Be-
worden ist, wird wie folgt geändert: dingungen sicherstellen müssen, mindestens
haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tra-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gen, dass
a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: a) innerhalb der Aufbauorganisation Aufgaben
„§ 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiter- und Verantwortlichkeiten klar definiert und
pflichten“. voneinander abgegrenzt und Interessen-
konflikte vermieden werden, in der Regel
b) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: durch eine klare Funktionstrennung zwi-
„§ 142 Strafvorschriften“. schen dem Aufbau von wesentlichen Risi-
kopositionen und deren Überwachung und
2. § 64a wird wie folgt geändert:
Kontrolle;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) innerhalb der innerbetrieblichen Leitlinien
„§ 64a für die Ablauforganisation die mit wesentli-
Geschäftsorganisation; chen Risiken behafteten Geschäftsabläufe,
Geschäftsleiterpflichten“. zumindest jedoch das versicherungstechni-
sche Geschäft, die Reservierung, das Kapi-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: talanlagemanagement einschließlich des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Asset-Liability-Managements und das pas-
Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4“ durch die Wörter sive Rückversicherungsmanagement, be-
„Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und nannt und deren Steuerung und Überwa-
Nummer 4 und Absatz 7 Nummer 3 Buch- chung geregelt werden;
stabe d und Nummer 4“ ersetzt. 3. ein geeignetes internes Steuerungs- und Kon-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 trollsystem nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3,
Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4“ durch das mindestens folgende Elemente vorsieht:
die Wörter „Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 a) ein aus der Risikostrategie abgeleitetes an-
Buchstabe d und Nummer 4 sowie Absatz 7 gemessenes Risikotragfähigkeitskonzept,
Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4“ er- aus dem ein geeignetes Limitsystem herge-
setzt. leitet wird; mindestens haben die Ge-
c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: schäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass in-
„(7) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für nerhalb des Risikotragfähigkeitskonzeptes
eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des fortlaufend dargestellt wird, wie viel Risiko-
Unternehmens nach Absatz 1 Satz 2 haben die deckungspotenzial insgesamt zur Verfü-
Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das gung steht und wie viel davon zur Abde-
Unternehmen über folgende Strategien, Prozes- ckung aller wesentlichen Risiken verwendet
se, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: werden soll, und dass innerhalb des Limit-
systems die von der Geschäftsleitung ge-
1. eine auf die Steuerung des Unternehmens ab- setzten Begrenzungen der Risiken auf die
gestimmte und zur Geschäftsstrategie konsis- wichtigsten steuernden Organisationsberei-
tente Risikostrategie nach Absatz 1 Satz 4 che des Unternehmens heruntergebrochen
Nummer 1, die Art, Umfang und Zeithorizont werden und die tatsächliche Risikobede-
des betriebenen Geschäfts und der mit ihm ckung anhand von Risikokennzahlen regel-
verbundenen Risiken berücksichtigt, mindes- mäßig kontrolliert und hierüber gegenüber
tens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu der Geschäftsleitung berichtet wird;
tragen, dass
b) angemessene, auf der Risikostrategie beru-
a) die Risikostrategie für jedes dort benannte hende Prozesse, die eine Risikoidentifikati-
Risiko eine Darstellung der Art des Risikos, on, -analyse, -bewertung, -steuerung und
der Risikotoleranz, der Herkunft und des -überwachung enthalten; mindestens ha-
Zeithorizontes des Risikos und der Risiko- ben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tra-
tragfähigkeit enthält; gen, dass
b) die Risikostrategie mindestens einmal jähr- aa) innerhalb der regelmäßig vorzunehmen-
lich überprüft wird; den unternehmensweiten Risikoidentifi-
c) die Risikostrategie im Fall von substantiel- kation interne und externe Einflussfak-
len Veränderungen des Gesamtrisikoprofils, toren (Risikotreiber), Bezugsgrößen, die
insbesondere im Zusammenhang mit der von der Risikowirkung betroffen sind
Aufnahme neuer Geschäftsfelder, der Ein- (Risikobezugsgrößen), und konkrete
führung neuer Kapitalmarkt-, Versiche- Risikoursachen benannt und Wesent-
rungs- oder Rückversicherungsprodukte lichkeitsgrenzen für die Risikobeurtei-
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
lung definiert werden und dass als Er- lagerung einen Revisionsbeauftragten be-
gebnis der Risikoanalyse und -bewer- nennt, der eine ordnungsgemäße Durchfüh-
tung eine qualitative und, soweit mög- rung der internen Revision sicherstellt.
lich, quantitative Einschätzung poten-
(8) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis
zieller und realisierter Zielabweichungen
kommt, dass ein Versicherungsunternehmen
durch einzelne Risiken wie auch das
nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren,
Gesamtrisiko erfolgt;
Funktionen und Konzepte nach Absatz 7 verfügt,
bb) der Zielerreichungsgrad von strategi- kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen
schen Risikozielen und den daraus kon- nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete
sistent abgeleiteten operativ messbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestell-
Teilzielen anhand Risikokennzahlen re- ten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
gelmäßig überprüft wird und zu beseitigen. § 81, § 83a und § 87 bleiben unbe-
cc) eine regelmäßige Risikoüberwachung rührt.“
durch eine unabhängige Risiko- 3. In § 89a wird nach der Angabe „den §§ 58,“ die An-
controllingfunktion erfolgt; gabe „64a Absatz 8,“ eingefügt.
c) eine ausreichende unternehmensinterne
4. § 113 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Kommunikation über die als wesentlich ein-
gestuften Risiken; mindestens haben die „6. § 64a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 7
Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass Nummer 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen
aa) allen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten der Anforderungen an geeignete interne Steue-
bekannt gegeben wird, welche rungs- und Kontrollsysteme die Besonderheiten
Berichtslinien und Berichtspflichten zur von Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-
Kommunikation über wesentliche Risi- gung zu berücksichtigen sind;“.
ken zu beachten sind; 5. In § 118b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 113
bb) jedem Mitarbeiter bekannt gegeben Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7“ durch die Wörter
wird, welche Pflichten er hinsichtlich „§ 113 Absatz 2 Nummer 4b, 5, 6 und 7“ ersetzt.
wesentlicher Risiken zu beachten hat;
6. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:
cc) festgelegt wird, wer für die Steuerung
der wesentlichen Risiken verantwortlich „§ 142
ist und Strafvorschriften
dd) ein regelmäßiger Informationsaus- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
tausch zwischen der unabhängigen Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 64a Ab-
Risikocontrollingfunktion und den für satz 7 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unterneh-
die Steuerung der wesentlichen Risiken men über eine dort genannte Strategie, einen dort
verantwortlichen Mitarbeiter stattfindet; genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren,
d) eine aussagefähige Berichterstattung ge- eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes
genüber der Geschäftsleitung; mindestens Konzept verfügt und dadurch
haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu
tragen, dass in angemessenen, zumindest 1. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung
jährlichen Abständen gegenüber der Ge- des Unternehmens herbeiführt oder
schäftsleitung über das Gesamtrisikoprofil 2. herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder
berichtet wird sowie bewertet und darge- die Überschuldung nur durch die Inanspruch-
stellt wird, was die wesentlichen Ziele des nahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Arti-
Risikomanagements sind, mit welchen Me- kels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-
thoden die Risiken bewertet werden, was weise der Europäischen Union abgewendet wird.
getan wurde, um die Risiken zu begrenzen,
wie sich die Maßnahmen zur Risikobegren- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
zung ausgewirkt haben, inwieweit die in der Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
Risikostrategie festgelegten Ziele des Risi- satzes 1 fahrlässig
komanagements erreicht wurden (Soll-Ist- 1. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung
Abgleich), wie die Risiken gesteuert wurden des Unternehmens herbeiführt oder
und inwieweit die für die Risiken gesetzten
Limite ausgelastet sind (Risikobericht); 2. herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder
die Überschuldung nur durch die Inanspruch-
4. eine interne Revision, die die gesamte Ge-
nahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Arti-
schäftsorganisation des Unternehmens über-
kels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-
prüft, mindestens hat jeder Geschäftsleiter si-
weise der Europäischen Union abgewendet wird.
cherzustellen, dass das Unternehmen über
eine funktionsfähige, objektiv und unabhängig (3) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-
arbeitende interne Revision verfügt, die das mer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 nur strafbar,
Risikomanagement auf Basis eines jährlich wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung
fortzuschreibenden Prüfungsplans prüft und nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Ver-
hierüber jährlich unmittelbar an die Geschäfts- stoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der
leitung berichtet, und im Falle der (Teil-) Aus- Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3107
delt und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit oder die Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-
Überschuldung des Unternehmens herbeiführt. weise der Europäischen Union abgewendet wird.“
(4) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2 oder des Absatzes 2 Nummer 2 nur strafbar, Artikel 5
wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung
nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Ver- Inkrafttreten
stoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhan- Kraft.
delt und hierdurch herbeiführt, dass die Zahlungsun-
fähigkeit oder die Überschuldung nur durch die In- (2) Artikel 2 tritt am 31. Januar 2014 in Kraft, die
anspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikel 3 und 4 treten am 2. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Drittes Gesetz
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften*
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- behörde unverzüglich die Gründe für das
sen: vorübergehende oder endgültige Einstellen
des Inverkehrbringens, den Rückruf, den Ver-
Artikel 1 zicht auf die Zulassung oder die Nichtbeantra-
Änderung des gung der Verlängerung der Zulassung mitzutei-
Arzneimittelgesetzes len. Er hat insbesondere zu erklären, ob die
Maßnahme nach Satz 1 auf einem der Gründe
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 oder
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), Nummer 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli oder § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder
2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie Nummer 5 beruht. Die Mitteilung nach Satz 1
folgt geändert: hat auch dann zu erfolgen, wenn die Maß-
1. § 6a Absatz 2a wird wie folgt geändert: nahme in einem Drittland getroffen wird und
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sport“ auf einem der in Satz 2 genannten Gründe be-
die Wörter „zu erwerben oder“ eingefügt. ruht. Beruht eine Maßnahme nach Satz 1 oder
Satz 3 auf einem der in Satz 2 genannten Grün-
b) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „, hierfür de, hat der Inhaber der Zulassung dies darüber
in erheblichem Umfang angewendet werden“ hinaus der Europäischen Arzneimittel-Agentur
gestrichen. mitzuteilen.“
2. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Ab-
a) In Satz 2 wird die Angabe „1235/2010 (ABl. satz 1e, 1f,“ durch die Wörter „die Absätze 1e
L 348 vom 31.12.2010, S. 1)“ durch die Angabe bis 1g,“ ersetzt.
„1027/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38)“
ersetzt. 7. In § 33 Absatz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„Nr. 2“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 23 Ab-
satz 5“ durch die Wörter „Artikel 23 Absatz 4“ 7a. § 63f Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden
ersetzt. Sätze ersetzt:
3. In § 11a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der
„Artikel 23 Absatz 5“ durch die Wörter „Artikel 23 gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind
Absatz 4“ ersetzt. bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die
4. In § 13 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ Höhe der jeweils an sie tatsächlich geleisteten
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine
Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Ver-
5. In § 28 Absatz 3e wird das Wort „Behörde“ durch träge und jeweils eine Darstellung des Aufwandes
das Wort „Bundesoberbehörde“ ersetzt. für die beteiligten Ärzte und eine Begründung für
6. § 29 wird wie folgt geändert: die Angemessenheit der Entschädigung zu über-
a) Nach Absatz 1f wird folgender Absatz 1g ein- mitteln. Veränderungen der in Satz 3 genannten
gefügt: Informationen sind innerhalb von vier Wochen
nach jedem Quartalsende zu übermitteln; die tat-
„(1g) Der Inhaber der Zulassung eines Arz- sächlich geleisteten Entschädigungen sind mit
neimittels, das zur Anwendung bei Menschen Zuordnung zu beteiligten Ärzten namentlich mit
bestimmt ist, hat der zuständigen Bundesober- Angabe der lebenslangen Arztnummer zu übermit-
teln. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der
* Artikel 1 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 123 Absatz 2,
2a und 2b der Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments
Datenerfassung sind unter Angabe der insgesamt
und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie beteiligten Ärzte die Anzahl der jeweils und insge-
2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L 299 vom samt beteiligten Patienten und Art und Höhe der
27.10.2012, S. 1). Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 85a der jeweils und insgesamt geleisteten Entschädigun-
Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hin- gen zu übermitteln. Die Angaben nach diesem Ab-
sichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 1). satz sind elektronisch zu übermitteln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3109
7b. § 67 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
„Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten 1. § 96 Nummer 1 bis 5b, 7 bis 18e oder Num-
der gesetzlichen Krankenversicherung erbrin- mer 19 oder
gen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die 2. § 96 Nummer 6 oder Nummer 20
Art und die Höhe der jeweils an sie tatsächlich
geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen ge- b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
schlossenen Verträge und jeweils eine Darstel- „7. entgegen
lung des Aufwandes für die beteiligten Ärzte
und eine Begründung für die Angemessenheit a) den §§ 20, 20b Absatz 5, § 20c Absatz 6,
der Entschädigung zu übermitteln. Veränderun- auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1
gen der in Satz 4 genannten Informationen sind Satz 2, entgegen § 52a Absatz 8, § 67
innerhalb von vier Wochen nach jedem Quar- Absatz 8 Satz 1 oder § 73 Absatz 3a
talsende zu übermitteln; die tatsächlich geleis- Satz 4,
teten Entschädigungen sind mit Zuordnung zu b) § 21a Absatz 7 Satz 1, § 29 Absatz 1
beteiligten Ärzten namentlich mit Angabe der Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
lebenslangen Arztnummer zu übermitteln. In- entgegen § 29 Absatz 1c Satz 1, § 63c
nerhalb eines Jahres nach Abschluss der Da- Absatz 2, § 63h Absatz 2, § 63i Absatz 2
tenerfassung sind unter Angabe der insgesamt Satz 1 oder
beteiligten Ärzte die Anzahl der jeweils und ins-
c) § 67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
gesamt beteiligten Patienten und Art und Höhe
dung mit Satz 2, jeweils auch in Verbin-
der jeweils und insgesamt geleisteten Entschä-
dung mit § 69a, entgegen § 67 Absatz 5
digungen zu übermitteln. Der zuständigen Bun-
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
desoberbehörde ist innerhalb eines Jahres
nach Abschluss der Datenerfassung bei Unter- eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
suchungen mit Arzneimitteln, die zur Anwen- ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
dung bei Menschen bestimmt sind, ein Ab- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
schlussbericht zu übermitteln. § 42b Absatz 3
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Angaben
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nach diesem Absatz sind bei Untersuchungen
nungswidrigkeiten ist in den Fällen
mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind, elektronisch zu übermit- 1. des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2
teln. Hierfür machen die zuständigen Bundes- Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 7a,
oberbehörden elektronische Formatvorgaben 9b und 24e bis 24q, der Absätze 2a bis 2c
bekannt; die zuständige Bundesoberbehörde und
hat ihr übermittelte Anzeigen und Abschlussbe- 2. des Absatzes 2 Nummer 7 Buchstabe c, so-
richte der Öffentlichkeit über ein Internetportal weit die Tat gegenüber der zuständigen
zur Verfügung zu stellen. Für die Veröffent- Bundesoberbehörde begangen wird,
lichung der Anzeigen gilt § 42b Absatz 3 Satz 4
die nach § 77 zuständige Bundesoberbehörde.“
entsprechend. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht für
Anzeigen gegenüber der zuständigen Bundes- 12. § 146 wird wie folgt geändert:
oberbehörde.“ a) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach den
b) Im neuen Satz 14 wird die Angabe „5“ durch Wörtern „Bekanntmachung nach § 11 Ab-
die Angabe „13“ ersetzt. satz 1b“ die Wörter „zu dem Standardtext nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ eingefügt,
8. In § 79 Absatz 1 erster Halbsatz werden die Wör-
nach dem Wort „müssen“ die Wörter „hinsicht-
ter „, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
lich der Aufnahme des Standardtextes nach
bedarf,“ durch die Wörter „mit Zustimmung des
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ eingefügt,
Bundesrates“ ersetzt.
werden die Wörter „soweit sie von der Zulas-
9. In § 95 Absatz 1 Nummer 2b werden nach dem sung oder Registrierung freigestellt sind“ durch
Wort „Wirkstoff“ die Wörter „erwirbt oder“ einge- die Wörter „soweit sie von der Zulassung frei-
fügt. gestellt sind“ ersetzt und werden nach den
10. § 96 Nummer 20 wird wie folgt geändert: Wörtern „nach § 38 registrierte“ die Wörter
„oder nach § 38 oder § 39 Absatz 3 von der
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter Registrierung freigestellte“ eingefügt.
„Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 (ABl. L 348
vom 31.12.2010, S. 1)“ durch die Wörter „Ver- b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor dem Semi-
ordnung (EU) Nr. 1027/2012 (ABl. L 316 vom kolon nach dem Wort „hat“ die Wörter „hin-
14.11.2012, S. 38)“ ersetzt. sichtlich der Aufnahme des Standardtextes
nach § 11a Absatz 1 Satz 3“ eingefügt, nach
b) In Buchstabe a werden die Wörter „Richtlinie der Angabe „Satz 9“ die Wörter „zu dem Stan-
2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74)“ dardtext nach § 11a Absatz 1 Satz 3“ eingefügt
durch die Wörter „Richtlinie 2012/26/EU (ABl. und werden im Satzteil nach dem Semikolon
L 299 vom 27.10.2012, S. 1)“ ersetzt. die Wörter „nach § 11a Absatz 1 Satz 9“ ge-
11. § 97 wird wie folgt geändert: strichen.
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
13. Folgender Neunzehnte Unterabschnitt wird ange- „(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die
fügt: Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung
„Neunzehnter Unterabschnitt
der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder
Übergangsvorschrift des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis
zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung
§ 147 der Körperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere
die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berück-
Übergangsvorschrift aus sichtigen.“
Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften 2. Nach § 85 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeits-
prüfungen nach § 63f und Untersuchungen nach „(3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren
§ 67 Absatz 6, die vor dem 13. August 2013 be- Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Ab-
gonnen wurden, finden § 63f Absatz 4 und § 67 schluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche
Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2013 in der bis 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Miet-
zum 12. August 2013 geltenden Fassung Anwen- dauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart wer-
dung.“ den soll. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
Artikel 1a Artikel 3
Änderung des Änderung des
Heilmittelwerbegesetzes Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Heilmittel- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
werbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, werden vor S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dem Semikolon am Ende die Wörter „; Zuwendungen
oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, so- 1. § 35a wird wie folgt geändert:
weit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt wer- a) In Absatz 1 Satz 3 werden im Satzteil vor der
den, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten“ Aufzählung die Wörter „als auch der“ durch die
eingefügt. Wörter „sowie vier Wochen nach“ ersetzt.
Artikel 2 b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „6“ durch
die Angabe „5a“ ersetzt.
Änderung der
Arzneimittelhandelsverordnung c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 2 der Arzneimittelhandelsverord- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
nung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), die „Die Absätze 1 bis 5a und 7 bis 8 gelten
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober entsprechend, wobei Absatz 8 mit der
2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie Maßgabe gilt, dass auch gegen die Veran-
folgt gefasst: lassung nach Satz 1 eine gesonderte Klage
„Liefern Großhändler Arzneimittel, die zur Anwendung unzulässig ist.“
bei Menschen bestimmt sind, an Personen mit Sitz bb) In Satz 4 werden die Wörter „in Auftrag ge-
außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen geben“ durch das Wort „veranlasst“ und
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- die Wörter „zum Zeitpunkt der“ durch die
päischen Wirtschaftsraum, haben sie sich zu verge- Wörter „vier Wochen nach“ ersetzt.
wissern, dass die Empfänger nach den anwendbaren
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates be- d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
fugt sind, Arzneimittel zum Großhandel oder zur Ab- gen“ die Wörter „die Aufforderung zur Über-
gabe an die Öffentlichkeit zu erhalten.“ mittlung der Nachweise nach Absatz 1,“ einge-
fügt.
Artikel 2a 2. In § 71 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 83,
Änderung des 85, 125 und 127“ durch die Angabe „§§ 83 und 85“
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame 2a. § 73c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung a) Satz 5 wird aufgehoben.
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5 b) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem Wort
des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) ge- „insbesondere“ die Wörter „zur zeitlichen Bin-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: dung an die Teilnahmeerklärung,“ eingefügt.
1. Nach § 35a Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein- 3. In § 79 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7“
gefügt: durch die Angabe „Absatz 6a, 7“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3111
4. § 91 Absatz 2 Satz 12 wird wie folgt gefasst: gen. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundes-
„Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 ausschuss in seiner Verfahrensordnung.“
schließen die Dienstvereinbarungen mit den 8. In § 217b Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe
hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6a „6 und 7“ durch die Angabe „6 bis 7“ ersetzt.
Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entspre-
chend.“ 9. Dem § 280 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
5. § 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „§ 35a Absatz 6a des Vierten Buches gilt entspre-
a) In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2013“ chend.“
durch die Angabe „31. Dezember 2015“ er- 10. In § 282 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
setzt. vor der Angabe „§ 279“ die Wörter „§ 35a Ab-
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: satz 6a des Vierten Buches und“ eingefügt und
wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ er-
„Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5
setzt.
vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit
der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bun- 11. § 294a Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz
desausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgrün- ersetzt:
den bedarfsgerecht anpassen kann; zudem
„Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheits-
können innerhalb des Mindestversorgungs-
schäden, die Folge einer Misshandlung, eines
anteils für überwiegend oder ausschließlich
sexuellen Missbrauchs oder einer Vernachlässi-
psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach
gung von Kindern und Jugendlichen sein können,
Fachgebieten differenzierte Mindestversor-
besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1.“
gungsanteile vorgesehen werden.“
c) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter „die in 12. § 303e wird wie folgt geändert:
Satz 5 bestimmten Versorgungsanteile und“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gestrichen.
„Datenverarbeitung und -nutzung,
5a. § 130b wird wie folgt geändert: Verordnungsermächtigung“.
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden
gefügt:
Sätze ersetzt:
„Sind nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere
Alternativen für die zweckmäßige Vergleichs- „Die nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmte
therapie bestimmt, darf der Erstattungsbetrag Datenaufbereitungsstelle erhebt für individuell
nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führen zurechenbare öffentliche Leistungen nach
als die wirtschaftlichste Alternative.“ § 303d Absatz 1 in Verbindung mit § 303e Ab-
satz 3 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Gebühren und Auslagen. Die Gebührensätze
„Die Schiedsstelle entscheidet unter freier sind so zu bemessen, dass das geschätzte
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und Gebührenaufkommen den auf die Leistungen
berücksichtigt dabei die Besonderheiten des entfallenden durchschnittlichen Personal- und
jeweiligen Therapiegebietes.“ Sachaufwand nicht übersteigt. Das Bundes-
6. Dem § 132e Absatz 2 wird folgender Satz ange- ministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
fügt: durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tat-
„In den Verträgen nach Satz 1 sind Vereinbarun-
bestände zu bestimmen und dabei feste Sätze
gen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und be-
oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelun-
darfsgerechten Versorgung der Versicherten mit
gen über die Gebührenentstehung, die Gebüh-
Impfstoffen zur Schutzimpfung vorzusehen.“
renerhebung, die Erstattung von Auslagen, den
7. Nach § 139c wird folgender § 139d eingefügt: Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die
„§ 139d Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,
Erprobung von Leistungen den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung
und Maßnahmen zur Krankenbehandlung und die Erstattung zu treffen.“
Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss
Artikel 3a
bei seinen Beratungen über eine Leistung oder
Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Änderung des
Arzneimittel ist und die nicht der Bewertung nach Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
§ 135 oder § 137c unterliegt, zu der Feststellung,
Nach § 1 Satz 2 des Gesetzes über Rabatte für Arz-
dass sie das Potential einer erforderlichen Be-
neimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262,
handlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch
2275) wird folgender Satz eingefügt:
nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemein-
same Bundesausschuss unter Aussetzung seines „Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst-
Bewertungsverfahrens im Einzelfall und nach oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Kran-
Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestell- kenversicherung mit den Versicherungsnehmern ver-
ten Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung einbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vor-
zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in schriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu
Auftrag geben oder sich an einer solchen beteili- berücksichtigen.“
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Artikel 4 genüber jeder dieser Therapien nachgewiesen
Änderung der werden. § 35a Absatz 1 Satz 4 des Fünften
Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.“
Die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom
28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324) wird wie folgt ge- Artikel 5
ändert: Inkrafttreten
1. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „durchge-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
führt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
(2) Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2 treten jeweils
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
am 28. Oktober 2013 in Kraft.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: (3) In Artikel 3 Nummer 5 tritt Buchstabe c am 1. Ja-
nuar 2014 in Kraft.
„(2a) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere
Alternativen für die Vergleichstherapie gleicher- (4) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in
maßen zweckmäßig, kann der Zusatznutzen ge- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3113
Gesetz
zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 3“
sen: gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Das Verkehrsleistungsgesetz vom 23. Juli 2004
„§ 7
(BGBl. I S. 1865), das durch Artikel 304 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- Anforderungsberechtigte
den ist, wird wie folgt geändert: Behörde, koordinierende Behörde,
zuständige Behörde, Leistungsempfänger“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Bundesbehörden können zur
„§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koor- Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständig-
dinierende Behörde, zuständige Behörde, keitsbereich für sich selbst oder für einen ande-
Leistungsempfänger“. ren Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1
b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe genannten Leistungen anfordern (anforderungs-
eingefügt: berechtigte Behörde):
„§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisen- 1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Ka-
bahnen des Bundes“. tastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen
2. § 2 wird wie folgt gefasst: und bei Katastrophenhilfeersuchen der Län-
der im Rahmen der Amtshilfe,
„§ 2
2. Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfs-
Anwendung werk,
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen 3. Bundespolizeipräsidium,
nur angefordert werden, wenn
4. Bundesamt für das Personalmanagement der
1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundes- Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließ-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- lich der verbündeten Streitkräfte,
lung entschieden hat, 5. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 rung,
die Bundesregierung durch Beschluss festge- 6. Robert Koch-Institut,
stellt hat,
7. Paul-Ehrlich-Institut,
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
8. Deutsche Bundesbank,
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen,
hat 9. Bundesamt für Strahlenschutz,
10. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
trolle.
Stadtentwicklung seine Entscheidung nach Ab-
satz 1 Nummer 1 oder Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre
Anforderung an die koordinierende Behörde.“
2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Ab-
satz 1 Nummer 2 c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag
die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Fest- „(1a) Koordinierende Behörde ist das Bun-
stellung verlangt. desamt für Güterverkehr. Die koordinierende Be-
hörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Ver-
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
kehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
die Anforderung an die zuständige Behörde nach
3. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 2.“
„2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zustän-
Bundesflagge führen,“. dige Behörden“ die Wörter „für den Erlass eines
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der herstellung und zum grundlegenden Betrieb der
Anforderung durch die koordinierende Behörde“ Schieneninfrastruktur erforderlich sind.“
eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Leistungen
„Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbe- nach diesem Gesetz sind“ die Wörter „von dem
scheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt Leistungsempfänger“ eingefügt.
diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde b) In Satz 2 wird das Wort „Bedarfsträger“ durch
nach Absatz 2 durch die zuständige diplomati- das Wort „Leistungsempfänger“ ersetzt.
sche oder konsularische Vertretung der Bundes-
8. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Bund“ durch das
republik Deutschland.“
Wort „Leistungsempfänger“ ersetzt.
f) In Absatz 4 werden die Wörter „grundsätzlich 9. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
der Bedarfsträger“ durch die Wörter „die anfor-
derungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, so- „§ 7 Absatz 3 bleibt unberührt.“
weit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes 10. In § 15 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
bestimmt ist“ ersetzt.
Artikel 2
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
„§ 8a
entwicklung kann den Wortlaut des Verkehrsleistungs-
Besondere gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundes- machen.
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Artikel 3
Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wieder- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3115
Gesetz
über die Bundesförderung
der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen
nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 3. die eine nicht bundeseigene Eisenbahn betreibt und
tes das folgende Gesetz beschlossen: an denen sie auch zur Durchführung von Ersatzmaß-
nahmen berechtigt ist,
Artikel 1 4. auf denen in dem letzten Jahr vor Antragstellung
Schienengüterfernverkehr stattgefunden hat. Satz 1
Gesetz
Nummer 4 ist nicht erfüllt, sofern erkennbar ist, dass
zur Förderung der Schienenwege künftig kein Schienengüterfernverkehr auf diesen
der öffentlichen nicht bundeseigenen Schienenwegen stattfinden wird.
Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2
(Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz bis 4 werden auch Schienenwege in Serviceeinrichtun-
– SGFFG) gen nach § 2 Absatz 3c Nummer 4 bis 6 und 8 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
§1 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
Anwendungsbereich letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2013
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, gefördert. Die
(1) Der Bund fördert den Ersatz der Schienenwege Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Schienenwege
der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen, für die Nutzung durch andere Arten von Verkehrsleis-
die dem Schienengüterfernverkehr dienen. Dies tungen als Schienengüterfernverkehr ausgewiesen sind.
schließt nicht aus, dass diese Schienenwege auch
von anderen Schienenverkehren genutzt werden. §2
(2) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8 Ab- Investitionen
satz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom
(1) Der Bund finanziert auf schriftlichen Antrag im
15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
Artikel 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
einen Anteil von 50 Prozent der Investitionen in den
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förderfähigen Schienen-
(3) Schienengüterfernverkehr sind Schienengüter- wege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah-
transporte, die über eine Mindestdistanz von 50 Kilo- nen, sofern die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist.
metern durchgeführt werden. Es werden jedoch nicht mehr als 50 Prozent der zuwen-
dungsfähigen Investitionen finanziert, die sich aus der
(4) Förderfähig sind Schienenwege,
mit dem Antrag vorzulegenden aufgegliederten Berech-
1. die von Güterzügen grundsätzlich mit einer zugelas- nung ergeben. 50 Prozent der Planungskosten sind zu-
senen Streckengeschwindigkeit von mindestens wendungsfähig, wenn die gesamten Planungskosten
30 Kilometern pro Stunde befahren werden können, 13 Prozent der Baukosten nicht übersteigen.
2. die durchgängig eine zulässige Radsatzlast von min- (2) Die Finanzierung erfolgt mit nicht rückzahlbaren
destens 20 Tonnen und ein Fahrzeuggewicht je Län- Baukostenzuschüssen als Anteilfinanzierung im Wege
geneinheit von mindestens 6,4 Tonnen pro Meter der Projektförderung; die §§ 48 bis 49a des Verwal-
aufnehmen können, tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Eisen-
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
bahn-Bundesamt (Bewilligungsbehörde) kann verlan- währten Bundesmittel vom Empfänger, anteilig im Ver-
gen, dass zur Sicherung eines aus § 49a Absatz 1 des hältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch
Verwaltungsverfahrensgesetzes folgenden Erstattungs- möglicher und üblicher Nutzungszeit, an den Bund zu
anspruchs eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft erstatten.
oder eine vergleichbare Sicherheit gestellt wird. (2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent-
(3) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah- fällt im Fall der Übertragung der Schienenwege auf ei-
nen weisen dem Bund die sichergestellte Gesamtfinan- nen anderen Infrastrukturbetreiber, wenn
zierung durch geeignete nachprüfbare Unterlagen nach. 1. der übernehmende Infrastrukturbetreiber den Be-
trieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienen-
(4) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah-
wege übernimmt und
nen tragen die Kosten der Unterhaltung und Instand-
setzung ihrer Schienenwege. Nach diesem Gesetz ge- 2. er gewährleistet, dass die ihm übertragenen Schie-
förderte Schienenwege sind während der technisch nenwege langfristig, mindestens jedoch bis zum
möglichen und üblichen Nutzungszeit betriebsbereit Ende der möglichen und üblichen Nutzungszeit der
vorzuhalten. Für die Betriebsbereitschaft der Schienen- vom Bund finanzierten Anlagen als öffentliche Eisen-
wege gilt § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 4 bahninfrastruktur im Sinne des § 3 Absatz 1 des All-
entsprechend. Die technisch mögliche und übliche Nut- gemeinen Eisenbahngesetzes betrieben werden.
zungszeit wird in dem Zuwendungsbescheid nach § 3 Unterschreitet der übernehmende Infrastrukturbe-
Absatz 1 festgelegt. treiber diese Nutzungszeit, ist er dem Bund anteilig
zur Erstattung der nach Absatz 1 fälligen Erstattun-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für orts- gen verpflichtet.
feste Betriebsleitsysteme, die Ersatzinvestitionen in die
Schienenwege ersetzen oder vermeiden sowie für die (3) Soweit der übernehmende Infrastrukturbetreiber
erstmalige Einrichtung solcher Systeme. für die Übernahme der Infrastruktur ein Entgelt an die
nicht bundeseigenen Eisenbahnen zu entrichten hat,
steht dieses Entgelt bis zur Höhe der nach Absatz 1
§3 bei Stilllegung, Zweckentfremdung oder Nichtbetriebs-
bereithalten der Infrastruktur zu erstattenden Bundes-
Finanzierung
mittel dem Bund zu. Das Eisenbahn-Bundesamt ist er-
(1) Zur Finanzierung einer förderungsfähigen Investi- mächtigt, den entsprechenden Erstattungsbescheid
tion erlässt die Bewilligungsbehörde schriftliche Zu- sowohl an den Zuwendungsempfänger als auch an
wendungsbescheide nach Maßgabe dieses Gesetzes den übernehmenden Infrastrukturbetreiber zu richten.
sowie nach § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord- (4) Die Anwendung des Absatzes 2 ist ausgeschlos-
nung. sen, wenn die Verwendung der Fördermittel des Bun-
des durch die nicht bundeseigenen Eisenbahnen mit
(2) Investitionen können aus den im laufenden Haus-
dem Ziel erfolgt ist, die Schienenwege an andere Eisen-
haltsjahr verfügbaren Haushaltsmitteln nur auf Grund
bahninfrastrukturbetreiber zu übertragen.
von Anträgen finanziert werden, die jeweils bis zum
1. Februar des Haushaltsjahres bei der Bewilligungs-
behörde eingegangen sind. Überschreiten die bis dahin Artikel 2
beantragten bewilligungsfähigen Investitionsmittel die Änderung des
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so werden Allgemeinen Eisenbahngesetzes
bis zur Erschöpfung der Fördermittel diejenigen förder-
fähigen Ersatzmaßnahmen bezuschusst, bei denen das § 7h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
Verhältnis vom Barwert der beabsichtigen Investition 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
zur Länge des geförderten Schienenwegs möglichst S. 2439), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Ge-
günstig ist; bei ortsfesten Betriebsleitsystemen nach setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
§ 2 Absatz 5 tritt an die Stelle der Länge des geförder- worden ist, wird wie folgt gefasst:
ten Schienenwegs die Länge des Stell- oder Verantwor-
tungsbereichs. Errechnet sich bei verschiedenen Maß- „§ 7h
nahmen derselbe Quotient, so entscheidet der Zeit- Gebühren und Auslagen
punkt des Eingangs des Antrags. Abweichend von
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt können im Jahr (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Un-
2013 Investitionen nur auf Grund von Anträgen, die tersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der be-
bis zum Ablauf des 30. November 2013 eingegangen nannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen
sind, finanziert werden. und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem
Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setz, dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungs-
§4 gesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlas-
Erstattung von senen Rechtsverordnungen werden Gebühren und
Investitionsmitteln des Bundes Auslagen erhoben. Die Gebührensätze sind so zu be-
messen, dass der mit den Amtshandlungen verbun-
(1) Soweit die öffentlichen nicht bundeseigenen Ei- dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei
senbahnen vom Bund anteilig finanzierte Anlagen im begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Sinne des § 2 Absatz 1 und 5 stilllegen, zweckentfrem- Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
den, nicht betriebsbereit vorhalten oder auf andere Ei- Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen be-
senbahninfrastrukturbetreiber übertragen, sind die ge- rücksichtigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3117
(2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern Artikel 3
nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraus-
sichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mit-
Inkrafttreten
geteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Gesetz
zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank
und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- schaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach-
sen: oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung
des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den See-
Artikel 1 wasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a
Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Unter-
Schiffsunfalldatenbankgesetz
suchungs-Gesetzes.
(SchUnfDatG)
§3
§1
Errichtung
Anwendungsbereich
(1) Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und
(1) Dieses Gesetz gilt
Schifffahrt wird eine zentrale Datenbank zur Erfassung
1. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 und Auswertung von Unfällen, an denen Wasserfahr-
des Bundeswasserstraßengesetzes, zeuge beteiligt sind, errichtet (Schiffsunfalldatenbank).
2. auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsunter- (2) Die Schiffsunfalldatenbank wird neben dem in
suchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Absatz 1 genannten Zweck ferner zur Erfüllung folgen-
Bundes, der Aufgaben geführt:
3. für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes 1. Erstellung und Auswertung von Statistiken,
gelegenen Häfen.
2. Feststellung strom- oder schifffahrtspolizeilichen
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Regelungs- und Handlungsbedarfs,
1. Wasserfahrzeuge der Bundeswehr, 3. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf
2. Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der an Wasserstraßen und Kreuzungsbauwerken,
Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugs-
4. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf
aufgaben bestimmt sind.
hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Wasserfahr-
zeugen,
§2
5. Durchführung von Forschungsvorhaben in der Bin-
Begriffsbestimmungen
nen- und Seeschifffahrt,
In diesem Gesetz gelten als
6. Beurteilung der Eignung und der Befähigung von
1. „Wasserfahrzeug“: Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen,
ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich 7. Ahndung der Verstöße von Personen, die Straftaten
Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimm- oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang
körper, schwimmendes Gerät und schwimmende mit dem Verkehr auf den in § 1 Absatz 1 Nummer 1
Anlage; und 2 bezeichneten Wasserstraßen stehen, bege-
2. „Unfall“: hen,
jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammen- 8. Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuver-
hang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder lässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch
der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personen- Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verant-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3119
wortung für die Einhaltung der zur Sicherheit in der 5. Angaben über die Fahrt der an einem Unfall beteilig-
Schifffahrt bestehenden Vorschriften, ten Wasserfahrzeuge:
9. Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach a) Position der Fahrzeuge,
den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften. b) Fahrtrichtung der Fahrzeuge,
§4 c) tatsächlicher Tiefgang der Fahrzeuge zum Zeit-
punkt des Unfalls,
Datenerhebung
d) Fahrtstrecke mit Abfahrts- und voraussichtlichen
(1) Zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken Ankunftszeiten für die Ausgangs- und Zielhäfen
werden im Falle eines Unfalls nachstehende Daten und die Tagesendstation,
durch die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes und den mit der Wahrnehmung e) Ladungsdaten mit Angabe, ob gefährliche Güter
wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienst- zur Ladung gehören;
stellen der Länder elektronisch oder in Papierform er- 6. Angaben über den Unfall:
hoben und an die datenbankführende Stelle übermittelt: a) Unfallzeitpunkt,
1. Angaben über den Eigentümer der an einem Unfall b) Unfallort,
beteiligten Wasserfahrzeuge:
c) Unfallart,
a) bei natürlichen Personen:
d) Verkehrssituation,
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und
Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift, e) äußere Bedingungen, insbesondere Wetterlage,
Telefon- und Telefaxnummern; f) Unfallursachen,
b) bei juristischen Personen und Behörden: g) Unfallfolgen,
Name oder Bezeichnung und Anschrift des Ge- h) Mitteilung, ob eine Unfallmeldung nach Unterab-
schäftssitzes sowie ein gesetzlicher Vertreter mit schnitt 1.8.5.1 der Anlage zum Europäischen
Familienname, Geburtsname, Vornamen, An- Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die inter-
schrift, Telefon- und Telefaxnummern; nationale Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II
c) bei Vereinigungen:
S. 1906, 1908; 2009 II S. 162) oder nach § 4 Ab-
ein gesetzlicher Vertreter mit den Angaben nach satz 8 der Gefahrgutverordnung See abgegeben
Buchstabe a und, falls darüber hinaus erforder- wurde;
lich, Name der Vereinigung;
7. Angaben über die an einem Unfall beteiligten Was-
2. Angaben über den Ausrüster, Beförderer, Vermieter, serfahrzeuge:
Vercharterer, Versicherer, Mieter, Charterer oder
a) Name, Art, Heimatort, Identifikations- oder Bau-
Makler der an einem Unfall beteiligten Wasserfahr-
nummer, einheitliche europäische Schiffsnummer
zeuge oder des von ihnen jeweils bestellten gesetz-
oder amtliches oder amtlich anerkanntes Kenn-
lichen Vertreters mit den Daten nach Nummer 1
zeichen, Funkrufzeichen, bei Seeschiffen IMO-
Buchstabe a, b oder c, soweit ein Ausrüster-, Beför-
Schiffsidentifikationsnummer und Unterschei-
derer-, Vermieter-, Vercharterer-, Versicherungs-,
dungssignal,
Mieter-, Charterer- oder Maklerverhältnis besteht;
b) Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu
3. Angaben über Besatzungsmitglieder, Bordpersonal,
erforderlichen Eintragungen aus den Schiffsdoku-
Lotsen, Be- und Entlader der an einem Unfall betei-
menten, insbesondere den Fahrtauglichkeits-
ligten Wasserfahrzeuge:
bescheinigungen, Eichscheinen, Schiffssicher-
a) persönliche Daten: heitszeugnissen, Schiffsmessbriefen und darüber
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und hinaus bei Gefahrgutschiffen auch Zulassungs-
Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift, zeugnisse nach ADN sowie aus den Schiffsregis-
Telefon- und Telefaxnummern; tern einschließlich der Angaben über Eigentums-
verhältnisse,
b) Befähigungszeugnisse:
c) Manövriereigenschaft der Fahrzeuge vor dem Un-
aa) Art des Befähigungszeugnisses, Nummer des fall,
Befähigungszeugnisses, ausstellende Behör-
de, Ausstellungsdatum, Geltungsbereich; d) Umfang und Zustand der nautischen Ausrüstung,
soweit sie Einfluss auf den Unfall hatte.
bb) Art der sonstigen beruflichen Qualifikations-
zeugnisse oder Erlaubnisse, Nummer der Die Daten nach Satz 1 können von den dort genannten
sonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse Behörden zum Zweck der anschließenden Übermittlung
oder Erlaubnisse, ausstellende Behörde oder nach Satz 1 auch unter Zuhilfenahme und Auswertung
Organisation, Ausstellungsdatum; automatischer Schiffsidentifikationssysteme und des
Schiffsdatenschreibers erhoben werden.
c) Funktion an Bord zum Unfallzeitpunkt;
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Daten, die von
4. Angaben über sonstige Beteiligte und Zeugen des den Betroffenen in den Unfallberichten nach Unterab-
Unfalls der an einem Unfall beteiligten Wasserfahr- schnitt 1.8.5.1 ADN der Zentralstelle Schiffsuntersu-
zeuge: chungskommission/Schiffseichamt oder nach § 4 Ab-
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift, satz 8 der Gefahrgutverordnung See den zuständigen
Telefon- und Telefaxnummern; Behörden übermittelt wurden.
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
§5 cc) dem Bundeswasserstraßengesetz,
Datenspeicherung und Datennutzung dd) dem Gefahrgutbeförderungsgesetz,
(1) Die datenbankführende Stelle darf die Daten ee) dem Flaggenrechtsgesetz,
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2
genannten Zwecken erheben, speichern und nutzen. ff) dem Gesetz und dem Ausführungsgesetz zu
Daten über Unfälle im Anwendungsbereich des § 1 Ab- dem Übereinkommen vom 9. September
satz 1 Nummer 3 dürfen nur zum Zwecke statistischer 1996 über die Sammlung, Abgabe und An-
Auswertungen erhoben, gespeichert und genutzt wer- nahme von Abfällen in der Rhein- und Bin-
den. nenschifffahrt,
(2) Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den b) nach auf Grund der in Buchstabe a genannten
in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder
von den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver- c) nach den Landeswassergesetzen oder nach auf
waltung des Bundes und von den mit der Wahrneh- Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverord-
mung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten nungen
Dienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen
an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Aufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben,
Stadtentwicklung, die Dienststellen der Wasser-
gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die mit der
jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.
Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben
Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5
betrauten Dienststellen der Länder, die Bundesan-
dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben,
stalt für Wasserbau, das Bundesamt für Seeschiff-
gespeichert und genutzt werden, soweit es sich nicht
fahrt und Hydrographie, die obersten Dienststellen
um personenbezogene Daten handelt.
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Län-
der, die Hafenverwaltungen, die Berufsgenossen-
§6
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft und die
Datenübermittlung im Anhang VII der Binnenschiffsuntersuchungsord-
(1) Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Da- nung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, An-
ten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um lageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Ab- vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert
satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an worden ist, aufgeführten Klassifikationsgesellschaf-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- ten,
wicklung, an die Bundesanstalt für Wasserbau, an das 2. Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt in ano-
den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwe- nymisierter Form an die vom Bundesministerium für
cken an die für Wasserstraßen überführende Kreu- Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, von der Bun-
zungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behör- desanstalt für Wasserbau, von den Dienststellen
den zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Auf- der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
gabenerfüllung erforderlich ist. Die nach Satz 1 über- oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
mittelten Daten dürfen zu den dort genannten Zwecken graphie beauftragten Forschungsnehmer
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, von der Bundesanstalt für Wasserbau, vom auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle übermit-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und teln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Auf-
von den für Wasserstraßen überführende Kreuzungs- gabe der ersuchenden Stelle nach den Nummern 1 bis 2
bauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden ge- erforderlich ist.
speichert und genutzt werden, soweit dies für deren (4) Die datenbankführende Stelle darf die Daten
jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unter Beachtung des § 4b
(2) Die datenbankführende Stelle übermittelt in re- des Bundesdatenschutzgesetzes und vorbehaltlich
gelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei § 9a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes an die hierfür
Monate, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit zuständigen Organe und Einrichtungen der Euro-
es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, an päischen Union und unter Beachtung des § 4c des
die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Bundesdatenschutzgesetzes an über- oder zwischen-
Durchführung der dieser durch das Gesetz vom 6. Juli staatliche Stellen, an internationale Organisationen
1966 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln,
zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim soweit dies
unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte 1. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf
(BGBl. 1966 II S. 560) einschließlich der für die Bundes- dem Gebiet der Schifffahrt,
republik Deutschland in Kraft getretenen Zusatzproto-
kolle übertragenen Aufgaben. 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-
schriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
(3) Die datenbankführende Stelle darf die Daten
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasser-
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben
fahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine
a) nach Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,
aa) dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz, durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der
bb) dem Seeaufgabengesetz, Europäischen Union, über- oder zwischenstaatliche Stel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3121
len, internationale Organisationen oder öffentliche Stel- ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist
len anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist. zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nauti-
schen oder technischen Schiffsdienst auf ande-
§7 ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen
ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen,
Löschung
soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder
(1) Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der
Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, so- sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7,
weit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1 ergebenden Frist werden alle Punkte unverzüg-
und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch lich gelöscht, wenn innerhalb der Frist keine wei-
automatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Un- teren Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind.
falls. Anderenfalls verlängert sich die Frist und das Ru-
(2) Nicht personenbezogene Daten sind nach Ablauf hen des Befähigungszeugnisses je Punkt um ei-
von 30 Jahren automatisiert zu löschen. nen weiteren Monat.
(3) Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2 (5) Abweichend von Absatz 4 und über das
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschungsfrist Vorliegen der persönlichen Unzuverlässigkeit
fünf Jahre beträgt. nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften
über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für
§8 nautische Schiffsoffiziere hinaus gilt der Kapitän
Verordnungsermächtigung eines Fischereifahrzeugs, der zum fünften Mal
18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- ungeeignet für den Erwerb oder den Besitz
entwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun- eines Befähigungszeugnisses für den nautischen
desrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bun-
insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat
Rechtsverordnung zu regeln. das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übri-
gen sind die seeschifffahrtsrechtlichen Vorschrif-
Artikel 2 ten über den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Änderung des Seefischereigesetzes für nautische Schiffsoffiziere hinsichtlich des Er-
löschens und der Übergabe des erloschenen Be-
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt- fähigungszeugnisses und des Eintrages in das
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis anzuwenden.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses in-
(BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt folge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig ange-
geändert: ordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich
1. § 13 wird wie folgt geändert: gelöscht. Ein Befähigungszeugnis darf, unbe-
schadet der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschrif-
a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ten über den Erwerb der Befähigungszeugnisse
„(4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs für nautische Schiffsoffiziere, frühestens ein Jahr
nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt
1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er
werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des
für einen Zeitraum von zwei Monaten,
Befähigungszeugnisses nach den seeschiff-
2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr er- fahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb
reicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Mo- der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffs-
naten, offiziere an das Bundesamt für Seeschifffahrt und
3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, Hydrographie. Die Erteilung oder Wiedererteilung
gilt er für einen Zeitraum von acht Monaten, eines Befähigungszeugnisses für den nautischen
oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauf-
4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, fahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist unge-
gilt er für einen Zeitraum von einem Jahr achtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5
als unzuverlässig im Sinne der seeschifffahrts- zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nauti-
rechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Be- schen oder technischen Schiffsdienst auf ande-
fähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere. ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen,
phie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ru- soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder
hen des Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän Wiedererteilung vorliegen.“
hat das Befähigungszeugnis dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu b) In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter
übergeben. Die Erteilung oder Wiedererteilung ei- „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbil-
nes Befähigungszeugnisses niedrigerer oder glei- dungsverordnung“ durch die Wörter „nach den
cher Ordnung für den nautischen Schiffsdienst seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den
auf Fischereifahrzeugen ist für die Dauer des Ru- Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische
hens nicht zulässig; die Erteilung oder Wiederer- Schiffsoffiziere“ ersetzt.
teilung eines Befähigungszeugnisses für den nau-
tischen oder technischen Schiffsdienst auf ande- 2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
a) In Nummer 3 wird das Wort „Dienst“ durch das Vorschriften über den Erwerb der Befähi-
Wort „Schiffsdienst“ ersetzt. gungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere“
b) In Nummer 12 werden ersetzt.
aa) das Wort „Dienst“ durch das Wort „Schiffs- Artikel 3
dienst“ und Inkrafttreten
bb) die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffs- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
offizier-Ausbildungsverordnung“ durch die nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar
Wörter „nach den seeschifffahrtsrechtlichen 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3123
Gesetz
zur Anpassung des Luftverkehrsrechts
an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung
technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug
auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) Satz 4 wird gestrichen.
rates das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
Artikel 1
„(1a) Die Polizeien des Bundes und der Länder
Änderung des dürfen von den Vorschriften des Ersten Ab-
Luftverkehrsgesetzes schnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 – und den
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
(BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt gaben unter Berücksichtigung der öffentlichen
geändert: Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von
den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum
1. § 1c Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
darf nur abgewichen werden, soweit dies zur
„1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahr- Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend not-
zeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis wendig ist.“
eingetragen sind, sowie Luftfahrzeuge der Poli-
5. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zeien des Bundes und der Länder;“.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Privatflugzeugführer, nichtberufs-
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
mäßige Führer von Drehflüglern, Motorsegler-
„Luftfahrtpersonal“ die Wörter „oder nach der
führer,“ werden durch die Wörter „Piloten von
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission
Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten,“ ersetzt.
vom 3. November 2011 zur Festlegung techni-
scher Vorschriften und von Verwaltungsverfahren bb) Nach dem Wort „Berechtigungen“ werden
in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivil- die Wörter „nach der Verordnung (EU)
luftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Nr. 1178/2011 und“ eingefügt.
des Europäischen Parlaments und des Rates b) Nummer 2 wird aufgehoben.
(ABl. L 311 vom 25.11.2011, S 1), die durch die
6. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom
5.4.2012, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt. „§ 65a
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine elek-
tronische Datenbank über die in der Bundesrepu-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsratsmitglie-
blik Deutschland nach der Verordnung (EU)
der“ durch das Wort „Prüfer“ ersetzt.
Nr. 1178/2011 erteilten Flugbegleiterbescheinigun-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsratsmitglie- gen (Flugbegleiterdatenbank).
dern“ jeweils durch das Wort „Prüfern“ er-
(2) Die Flugbegleiterdatenbank dient der Feststel-
setzt.
lung, über welche Qualifikationen ein Flugbegleiter
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: oder eine Flugbegleiterin verfügt.
„(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf (3) In der Flugbegleiterdatenbank werden fol-
nur von Personen vorgenommen werden, die eine gende Daten gespeichert:
Lehrberechtigung nach der Verordnung (EU) 1. Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Nr. 1178/2011 oder nach der Verordnung über Luft- Geburtsdatum und -ort,
fahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).“
2. Referenznummer, Datum der Erteilung sowie
4. § 30 wird wie folgt geändert: Aussetzung oder Widerruf einer Flugbegleiterbe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: scheinigung,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundes- 3. Name und Anschrift der Organisation, welche die
polizei, die Polizei“ und das Komma nach Flugbegleiterschulung durchgeführt und die Flug-
dem Wort „Bundeswehr“ gestrichen. begleiterbescheinigung ausgestellt hat,
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
4. Luftfahrzeugmuster- oder Variantenqualifikation a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, An- „6. die Anerkennung von flugmedizinischen
hang V (Teil CC), CC.TRA.225. Sachverständigen und Zentren sowie die Ent-
(4) Wer Flugbegleiterschulungen durchführt und gegennahme von Meldungen von Ärzten für
Flugbegleiterbescheinigungen ausstellt, hat dem Arbeitsmedizin für die Durchführung von flug-
Luftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 3 zu medizinischen Beurteilungen von Flugbeglei-
übermitteln und auf Verlangen zu belegen. tern,“.
(5) Die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 dür- b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
fen durch das Luftfahrt-Bundesamt nur zu dem in „12. das Führen der Flugbegleiterdatei und Be-
Absatz 2 genannten Zweck oder für Verwaltungs- kanntgabe der Liste der Organisationen,
maßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) die Flugbegleiterschulungen durchführen,“.
Nr. 1178/2011, Anhang VI (Teil ARA), ARA.CC.100
und ARA.CC.105 sowie Anhang V (Teil CC), c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
CC.CCA.100 genutzt werden. Die Daten nach Ab- „13. Genehmigungsbehörde im Sinne des An-
satz 3 Nummer 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt hangs IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
öffentlich bekannt gemacht. der Kommission vom 3. November 2011 zur
(6) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Flug- Festlegung technischer Vorschriften und
begleiterdatenbank gespeicherten personenbezoge- von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das
nen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß
Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 2 und 5 nicht der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-
mehr erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Nut- päischen Parlaments und des Rates (ABl.
zung der personenbezogenen Daten finden die §§ 65 L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die durch die
und 66, insbesondere hinsichtlich der Fristen zur Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100
Speicherung der Daten, entsprechende Anwendung. vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist,
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte und als zuständige Behörde im Sinne der
Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Da- Anhänge V und VI der Verordnung (EU)
ten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die Nr. 1178/2011, soweit Flugbegleiterbeschei-
Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen nigungen betroffen sind,“.
Datensatzes nach Absatz 3 sind aktenkundig zu 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
machen.“
„(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Aufgabe
Artikel 2 der Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen
Änderung des nach Absatz 1 Nummer 13 auf gewerbliche Luft-
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt verkehrsbetreiber oder auf zugelassene Ausbil-
§ 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in dungsorganisationen im Sinne der Verordnung (EU)
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Nr. 1178/2011 übertragen.“
mer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. Oktober Artikel 3
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie Inkrafttreten
folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3125
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010
zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere1
Vom 1. August 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- S. 2182) neugefasst sowie § 4b Satz 1 und 2 durch
schaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit S. 2182) geändert worden sind, im Einvernehmen
§ 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 schung,
(BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutz- – auf Grund des § 9 Absatz 3 und 4 und des § 11a
kommission, Absatz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung
– auf Grund des § 16 Absatz 6 Satz 2 und des § 16c der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- S. 1206, 1313), von denen § 9 Absatz 3 und 4 und
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), § 11a Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
von denen § 16 Absatz 6 Satz 2 durch das Gesetz 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) neugefasst worden
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
S. 47) und § 16c durch Artikel 1 des Gesetzes vom für Bildung und Forschung sowie für Umwelt, Natur-
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) neugefasst worden schutz und Reaktorsicherheit,
sind, – auf Grund des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
– auf Grund des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 2a und d in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Tier-
Absatz 3 Nummer 1 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen
mit § 4b Satz 2 Nummer 2 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b Satz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
§ 7 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Num- 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, im
mer 2, des § 7a Absatz 6, des § 8 Absatz 3 bis 6, des Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
§ 8a Absatz 4 und 5, hinsichtlich Absatz 5 Nummer 4 schaft und Technologie sowie für Umwelt, Natur-
auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nummer 4, des schutz und Reaktorsicherheit,
§ 9 Absatz 1 und 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6
– auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
Satz 2, des § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3, hinsichtlich
mit Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in
Satz 3 auch in Verbindung mit Satz 2, des § 11 Ab-
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 11a
(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 3
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3, des § 15 Absatz 5,
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
des § 15a Satz 2 und des § 16 Absatz 5 Satz 1 und
S. 2182) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit
Satz 2 Nummer 3 und 4, auch in Verbindung mit
den Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadt-
Satz 3, des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
entwicklung sowie für Bildung und Forschung,
Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,
1313), von denen § 2a Absatz 3 Nummer 1, § 15 Ab- – auf Grund des § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
satz 5 und § 15a Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes dung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fas-
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt, § 7 Ab- sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
satz 3, § 7a Absatz 6, § 8 Absatz 3 bis 6, § 8a Ab- S. 1206, 1313), von denen § 15 Absatz 4 durch Ar-
satz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, Absatz 5 Satz 2 und tikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 11 S. 2182) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit
Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I und dem Bundesministerium der Verteidigung,
– auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-
1
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010
zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). gen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober § 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: § 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen
§ 30 Pflichten des Leiters
Artikel 1
Unterabschnitt 2
Ver o rd n u n g
Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
zum Schutz von zu
Ve r s u c h s z w e c k e n o d e r z u § 31 Beantragen der Genehmigung
anderen wissenschaftlichen § 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
§ 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
Zwecken verwendeten Tieren
§ 34 Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
( T i e r s c h u t z - Ve r s u c h s t i e r v e r o rd n u n g
§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
– T i e r S c h Ve r s V ) § 36 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des
Tierschutzgesetzes
Inhaltsübersicht
§ 37 Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter
Abschnitt 1 Versuchsvorhaben
§ 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Ände-
Halten von
rungen
Wirbeltieren und Kopffüßern zur
Ve r w e n d u n g i n T i e r v e r s u c h e n o d e r § 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
zu anderen wissenschaftlichen Zwecken § 40 Aufbewahrungspflicht
§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
Unterabschnitt 1
§ 42 Tierversuchskommissionen
Anforderungen an die Haltung § 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
sowie an Einrichtungen und Betriebe
§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopf- Abschnitt 3
füßern
Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopf-
füßern § 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Anforderungen an die Sachkunde
§ 4 Organisationspflichten Abschnitt 4
§ 5 Tierschutzbeauftragte Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 6 Tierschutzausschuss § 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
§ 7 Führen von Aufzeichnungen § 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
§ 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und § 47 Unberührtheitsklausel
Primaten
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
§ 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbel-
tieren und Kopffüßern Abschnitt 1
Halten von
Unterabschnitt 2
Wirbeltieren und Kopffüßern
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 zur Verwendung in Tierversuchen
Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
§ 11 Erlaubnisvoraussetzungen
§ 12 Beantragen der Erlaubnis
Unterabschnitt 1
§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen
Anforderungen an die Haltung
Abschnitt 2 sowie an Einrichtungen und Betriebe
Durchführung, Genehmigung
und Anzeige von Tierversuchen §1
§ 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium Anforderungen an die
Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
Unterabschnitt 1
(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwort-
Durchführung von Tierversuchen liche für einen Betrieb, in der oder in dem Wirbeltiere
§ 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen oder Kopffüßer gehalten werden, die zur Verwendung in
§ 16 Anforderungen an die Sachkunde Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder
§ 17 Schmerzlinderung und Betäubung Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen
§ 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern Zwecken verwendet zu werden, hat sicherzustellen,
§ 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer dass
§ 20 Verwenden wildlebender Tiere
1. die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwen-
§ 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere dung in Tierversuchen, den sich aus Anhang III der
§ 22 Verwenden geschützter Tierarten Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments
§ 23 Verwenden von Primaten und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz
§ 24 Herkunft zu verwendender Primaten der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
§ 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) in der jeweils
§ 26 Genehmigungen in besonderen Fällen geltenden Fassung ergebenden Anforderungen ent-
§ 27 Zweckerreichung spricht,
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2. mindestens einmal täglich das Befinden der Tiere 2. mit dem Versuchszweck vereinbar ist.
durch direkte Inaugenscheinnahme und die Hal- Satz 1 gilt nicht für das Töten von Tieren,
tungsbedingungen sowie die Funktionsfähigkeit der
der Haltung dienenden Anlagen durch geeignete 1. die empfindungs- und wahrnehmungslos sind, so-
Maßnahmen überprüft werden, fern sie vor dem Tod ihre Wahrnehmungs- und Emp-
findungsfähigkeit nicht wiedererlangen und bis zur
3. die Tiere so befördert werden, dass ihnen keine ver- sicheren Feststellung des Todes des Tieres eine
meidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuge- Kontrolle der Wahrnehmungs- und Empfindungs-
fügt werden und losigkeit erfolgt, oder
4. unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, sobald festge- 2. die in der landwirtschaftlichen Forschung verwendet
stellt wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten werden, wenn der Zweck des Versuchsvorhabens es
Anforderungen nicht eingehalten werden oder den erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichba-
Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schä- ren Bedingungen wie in der Nutztierhaltung zu Er-
den zugefügt werden. werbszwecken gehalten werden und sie im Einklang
Soweit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III mit den Anforderungen des Anhangs I der Verord-
der Richtlinie 2010/63/EU bestimmt, dass Anforderun- nung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. Septem-
gen ab einem dort genannten Zeitpunkt angewendet ber 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt
werden, ist Satz 1 Nummer 1 ab dem dort genannten der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der
Zeitpunkt anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch jeweils geltenden Fassung getötet werden.
für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort ge- (3) Die zuständige Behörde kann die Anwendung ei-
nannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe nes den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht
an Dritte gehalten werden. entsprechenden Tötungsverfahrens genehmigen, wenn
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 1. dieses Verfahren wissenschaftlichen Erkenntnissen
den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zufolge nicht mit stärkeren Schmerzen und Leiden
genehmigen, soweit verbunden ist als ein den Anforderungen entspre-
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies chendes Verfahren oder
im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs uner- 2. im Falle der Tötung eines Tieres im Rahmen seiner
lässlich ist, oder Verwendung in einem Tierversuch wissenschaftlich
2. dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tierge- begründet dargelegt ist, dass die Anwendung dieses
sundheit erforderlich ist. Verfahrens im Hinblick auf den Zweck des Tierver-
suchs unerlässlich und ethisch vertretbar ist.
(3) Anhang A des Europäischen Übereinkommens
vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und §3
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbel-
tiere bleibt unberührt. Anforderungen an die Sachkunde
(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwort-
§2 liche für einen Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 hat
Anforderungen an die sicherzustellen, dass
Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern 1. die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen über
die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Ab-
(1) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopf-
schnitt 1 und
füßer dürfen nur
2. die mit dem Töten der Tiere betrauten Personen
1. in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines
über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1
Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1,
Abschnitt 2
2. von einer Person, die die Anforderungen nach An-
verfügen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die die dort
lage 1 Abschnitt 2 erfüllt, und
genannten Tätigkeiten zu Ausbildungs-, Fortbildungs-
3. unter Betäubung oder sonst nur unter größtmög- oder Weiterbildungszwecken in Anwesenheit und unter
licher Vermeidung von Schmerzen und Leiden Aufsicht einer Person mit den nach Satz 1 Nummer 1
getötet werden. Räumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 oder 2 erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten aus-
Nummer 1 sind auch bewegliche oder lediglich teil- üben.
weise umschlossene oder überdachte Örtlichkeiten. (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat außer-
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen dem sicherzustellen, dass sich Personen nach Absatz 1
eines Tierversuchs getötet wird, der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die dort genannten Kenntnisse
Satz 3 außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs und Fähigkeiten und Personen, die in der Einrichtung
durchgeführt wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn ein oder dem Betrieb mit der Durchführung von Tierversu-
Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der chen an Wirbeltieren oder Kopffüßern betraut sind, im
Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwe- Hinblick auf die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforder-
cken dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter lichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig fortbil-
Aufsicht einer Person erfolgt, die die nach Satz 1 Num- den.
mer 2 erforderlichen Anforderungen erfüllt.
(2) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere dürfen §4
darüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet Organisationspflichten
werden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10
1. für das Tier die geringste Belastung bedeutet und Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der
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Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verant- besondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere
wortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu be- beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege so-
stellen, die wie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.
1. für die Überwachung der Pflege der in der Einrich- Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines
tung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt
Wohlergehen verantwortlich sind, werden, ist darüber hinaus verpflichtet
2. gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren 1. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-
umgehen, Zugang zu Informationen über die in der vorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellung-
Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten nahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
Tierarten erhalten, und zulegen,
3. dafür sorgen, dass
2. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung
a) die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforde-
Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, rungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Ab-
die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und satz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes
b) die Personen, die Tierversuche durchführen, die hinzuwirken und
Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Tier- 3. die mit der Durchführung von Tierversuchen befass-
schutzgesetzes und des § 16 ten Personen insbesondere im Hinblick auf die An-
erfüllen und diesbezüglich fortlaufend geschult wer- wendung der in Nummer 2 genannten Verfahren und
den. Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezüg-
liche technische und wissenschaftliche Entwicklun-
§5 gen zu informieren.
Tierschutzbeauftragte (5) Die Einrichtung oder der Betrieb hat den Tier-
(1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 schutzbeauftragten
Absatz 1 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der 1. bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstüt-
Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche zen, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahr-
vor Aufnahme der Tätigkeit einen oder mehrere Tier- nehmen kann, und
schutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von allen Ver-
entsprechend den Anforderungen des Absatzes 6 suchsvorhaben zu unterrichten.
Satz 3 auch die Stellung und die Befugnisse des Tier- Sie haben sicherzustellen, dass sich der Tierschutzbe-
schutzbeauftragten anzugeben. auftragte regelmäßig fortbildet.
(2) Der Tierschutzbeauftragte darf nicht zugleich die (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung
für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfül-
Person im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine
sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas- Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, in-
sen, soweit dies auf Grund der sachlichen und perso- nerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu
nellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutz-
sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht beauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittel-
entgegenstehen. Führt ein Tierschutzbeauftragter einer bar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entschei-
Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tier- denden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tier-
versuche durchgeführt werden, selbst ein Versuchsvor- schutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenberei-
haben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein che festzulegen.
anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(3) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Perso- §6
nen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Vete-
rinärmedizin bestellt werden. Sie müssen die für die Tierschutzausschuss
Durchführung ihrer in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben (1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hier- Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der
für erforderliche Zuverlässigkeit haben. Der Tierschutz- Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verant-
beauftragte ist verpflichtet, die für seine Aufgaben er- wortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen Tierschutz-
forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regel- ausschuss zu bestellen. Dem Tierschutzausschuss ge-
mäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft hören mindestens an
und Technik zu halten. Die zuständige Behörde kann
1. jeder Tierschutzbeauftragte nach § 5,
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn die nach
Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach- 2. eine oder mehrere mit der Pflege der Tiere betraute
gewiesen worden sind. Personen und
(4) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, 3. ein wissenschaftliches Mitglied oder eine oder meh-
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen rere Personen, die Tierversuche durchführen, soweit
und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu ach- die Einrichtung oder der Betrieb über solche Perso-
ten und nen verfügt.
2. die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Hal- Der Tierschutzausschuss wird von einem Tierschutzbe-
tung der Tiere befassten Personen zu beraten, ins- auftragten geleitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3129
(2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe, 2. Geburtsort und -datum, soweit bekannt,
1. die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer 3. bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von
Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.
Satz 2 Nummer 2 und 3 zu unterstützen, Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten
2. an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die sinngemäß.
Durchführung und Auswertung der Überwachung (2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind,
des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf die Ent-
Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die stehung der Aufzeichnung folgt, mindestens fünf Jahre
Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen, lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
3. die Entwicklung von Tierversuchen und deren Er- Verlangen vorzulegen.
gebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen
auf die verwendeten Tiere zu verfolgen und §8
4. im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung Besondere Aufzeichnungen
von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig bei Hunden, Katzen und Primaten
zu werden. (1) Unbeschadet des § 7 hat der zum Führen von
Ferner kann der Tierschutzausschuss das Personal der Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Einrichtung oder des Betriebs, das mit der Haltung, der des Tierschutzgesetzes Verpflichtete bei Hunden, Kat-
Verwendung oder dem Züchten der Tiere befasst ist, zen und Primaten jeweils gesonderte Aufzeichnungen
beraten, insbesondere hinsichtlich ihres Wohlergehens. nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 Num-
(3) Der Träger der Einrichtung oder der für den Be- mer 1 zu führen. Die Aufzeichnungen umfassen bezo-
trieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über gen auf das jeweilige Tier alle wesentlichen fortpflan-
Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser zungsbezogenen, tiermedizinischen und das Verhalten
im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 ge- des Tieres betreffenden Informationen sowie Angaben
nannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidun- zu den Versuchsvorhaben, in denen es verwendet wor-
gen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen den ist.
werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens (2) Der zum Führen der Aufzeichnungen nach Ab-
drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnun- satz 1 Verpflichtete hat
gen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
1. mit dem Führen der Aufzeichnungen unverzüglich
zulegen.
nach der Geburt des Tieres zu beginnen,
§7 2. im Falle der Abgabe des Tieres an einen Dritten in
anderen als den in § 10 genannten Fällen dem Drit-
Führen von Aufzeichnungen
ten die jeweiligen Aufzeichnungen vollständig und
(1) Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a unverzüglich zu übergeben,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes ver-
3. im Falle einer Unterbringung des Tieres nach § 10
pflichtet ist, hat in den Betriebs- oder Geschäftsräumen
dem neuen Halter die in den Aufzeichnungen enthal-
ein Kontrollbuch nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu
tenen und für die Unterbringung und tiermedizini-
führen. In das Kontrollbuch nach Satz 1 ist jede Be-
sche Versorgung wesentlichen tiermedizinischen
standsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft
und das Verhalten des Tieres betreffenden Informa-
einzutragen:
tionen nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung zu stellen
1. Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an und
Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten
4. die Aufzeichnungen, soweit sie nicht nach Nummer 2
und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten
weitergegeben wurden, nach der Unterbringung
Tiere,
oder dem Verbringen des Tieres nach § 10 oder an-
2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie dernfalls nach dem Tod des Tieres drei Jahre lang
zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
sind, Verlangen vorzulegen.
3. Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder
nach § 10 untergebracht oder verbracht worden §9
sind, Kennzeichnung von
4. Name und Anschrift der Person, von der die Tiere Hunden, Katzen und Primaten
erworben wurden, (1) Wer Hunde, Katzen oder Primaten, die zur Ver-
5. Name und Anschrift des Empfängers der Tiere, wendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren
6. Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissen-
Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen ge- schaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchtet,
storbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todes- hat das jeweilige Tier spätestens zum Zeitpunkt des
ursache, soweit bekannt, Absetzens unter Verwendung derjenigen Methode, die
für den Versuchszweck geeignet ist und die bei dem
7. Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand jeweiligen Tier die geringsten Schmerzen, Leiden und
der Tiere. Schäden verursacht, dauerhaft so zu kennzeichnen,
Hunde, Katzen und Primaten sind einzeln mit folgenden dass seine Identität festgestellt werden kann.
zusätzlichen Angaben aufzuführen: (2) Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder
1. Identität des Tieres, Primaten zur Abgabe oder Verwendung zu den in
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erwirbt, hat die b) ausreichend sachkundiges Personal zur Verfü-
Kennzeichnung nach Absatz 1 unverzüglich vorzuneh- gung steht,
men und auf Verlangen der zuständigen Behörde den
Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tier-
Zwecke gezüchtete Tiere handelt. schutzgesetzes und des § 1 Absatz 1 entspre-
chende Haltung der Tiere ermöglicht wird,
(3) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 2 Tiere zu kenn-
zeichnen hat, hat ein Verzeichnis der gekennzeichneten 4. sichergestellt ist, dass die Personen nach § 3 Ab-
Tiere nach Art, Datum und Kennzeichnung zu führen satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jederzeit den Nach-
und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen vor- weis erbringen können, dass sie über die dort ge-
zulegen. nannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
5. die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann.
§ 10
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 sind die erforderlichen
Anderweitige Unterbringung oder fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verlangen in
Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde
(1) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die in Tierversuchen nachzuweisen.
verwendet worden sind oder die dazu bestimmt gewe-
(2) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der
sen sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, deren
Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen
Verwendung jedoch nicht mehr vorgesehen ist, können
und Auflagen erteilt werden.
dauerhaft außerhalb einer Einrichtung oder eines Be-
triebs im Sinne des § 1 Absatz 1 untergebracht, in ein
für die jeweilige Tierart geeignetes Haltungssystem § 12
oder, im Falle von aus der Natur entnommenen Tieren,
Beantragen der Erlaubnis
einen geeigneten Lebensraum verbracht werden, wenn
1. der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt, In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind
2. von den Tieren keine Gefahren für die Gesundheit anzugeben
von Menschen oder anderen Tieren oder für die Um-
welt ausgehen und 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
3. geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um 2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Be-
das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. triebe einschließlich der dort vorhandenen Räum-
lichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen
(2) Wer nach Absatz 1 Tiere unterbringt, muss über Personals,
ein Programm für eine solche Unterbringung verfügen,
in dessen Rahmen die Gewöhnung der unterzubringen- 3. die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen,
den Tiere gewährleistet wird. Soweit dies aus Gründen die Haltungskapazitäten,
des Tierschutzes erforderlich ist, dürfen aus der Natur
entnommene Tiere nur im Rahmen eines Auswilde- 4. der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Per-
rungsprogramms in einen geeigneten Lebensraum ver- son,
bracht werden. 5. das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und
Unterabschnitt 2
6. der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5.
Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und
Nummer 1 des Tierschutzgesetzes Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei-
zufügen.
§ 11
§ 13
Erlaubnisvoraussetzungen
(1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num- Erlaubnisbescheid,
mer 1 des Tierschutzgesetzes darf nur erteilt werden, Anzeige von Änderungen
wenn (1) In dem Erlaubnisbescheid sind die Personen
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf nach § 12 Satz 1 Nummer 4 und 6 anzugeben.
Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruf-
(2) Wechselt eine der in Absatz 1 genannten Perso-
lichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die
nen, so hat der Inhaber der Erlaubnis diese Änderung
Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die
Fähigkeiten hat,
Erlaubnis ist innerhalb eines Monats ab Eingang der
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erfor- Änderungsanzeige zu widerrufen, wenn auf Grund der
derliche Zuverlässigkeit hat, angezeigten Änderungen die Voraussetzungen für die
Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. Satz 1 gilt
3. in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und
entsprechend für eine Änderung der nach § 12 Satz 1
Betrieben
Nummer 2 angegebenen Sachverhalte, es sei denn es
a) geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhan- ist ausgeschlossen, dass sich diese Änderung nachtei-
den sind und lig auf das Wohlergehen der Tiere auswirkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3131
Abschnitt 2 § 16
Durchführung, Genehmigung Anforderungen an die Sachkunde
und Anzeige von Tierversuchen (1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dür-
fen nur von Personen durchgeführt werden, die über die
§ 14 Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3
verfügen. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur
Geltung für Tiere
1. von Personen mit abgeschlossenem Hochschul-
in einem frühen Entwicklungsstadium
studium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der
Die §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die Zahnmedizin,
§§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tier- 2. von Personen mit abgeschlossenem naturwissen-
versuchen, einschließlich der Genehmigung und An- schaftlichen Hochschulstudium, sofern sie nach-
zeige von Versuchsvorhaben, weislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
1. in denen ten haben, oder
a) Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage 3. von Personen, die nachweislich im Rahmen einer
sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder abgeschlossenen Berufsausbildung die erforder-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben,
b) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer
durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Ein-
normalen Entwicklung vor der Geburt
griffen an Wirbeltieren dürfen unbeschadet des Satzes 1
verwendet werden oder verwendet werden sollen nur
oder 1. von Personen mit abgeschlossenem Hochschul-
2. in denen andere als in Nummer 1 genannte Wirbel- studium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der
tiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt Zahnmedizin oder
oder dem Schlupf verwendet werden oder verwen- 2. von Personen mit abgeschlossenem naturwissen-
det werden sollen, wenn die Tiere über dieses Ent- schaftlichen Hochschulstudium oder einer Weiterbil-
wicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und dung im Anschluss an ein naturwissenschaftliches
nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Ver- Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die er-
wendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben,
empfinden oder Schäden erleiden werden.
durchgeführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Unterabschnitt 1
Tierschutzgesetzes, die nach bereits erprobten Verfah-
Durchführung von Tierversuchen ren vorgenommen werden. Die zuständige Behörde ge-
nehmigt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3, wenn der
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
§ 15
ten auf andere Weise erbracht ist.
Anforderungen
(2) Tierversuche, die Aus-, Fort- oder Weiterbil-
an Räumlichkeiten und Anlagen
dungszwecken dienen, dürfen abweichend von § 7 Ab-
(1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dür- satz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und Absatz 1
fen nur in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder Satz 1 bis 3 auch von Personen, die die dort genannten
eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 durchgeführt Anforderungen nicht erfüllen, durchgeführt werden, so-
werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abwei- weit dies in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Per-
chend von Satz 1 darf ein Tierversuch außerhalb einer son erfolgt, die die jeweiligen Anforderungen erfüllt.
Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt werden, (3) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden,
wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass wenn die Personen, von denen das Versuchsvorhaben
dies im Hinblick auf den Zweck des Versuchs erforder- und die beabsichtigten Tierversuche geplant worden
lich ist. sind, über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fä-
(2) Unbeschadet des § 1 Absatz 1 Nummer 1 müs- higkeiten einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
sen die in der Einrichtung oder dem Betrieb nach Ab- nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen und diese der zu-
satz 1 Satz 1 für die Durchführung von Tierversuchen ständigen Behörde auf Verlangen nachweisen.
an Wirbeltieren und Kopffüßern bestimmten Räumlich-
keiten, Anlagen und Gegenstände § 17
1. hierfür geeignet sein und den Anforderungen Schmerzlinderung und Betäubung
des Anhangs III Teil A Nummer 1.3 der Richtlinie (1) Bei der Durchführung von Versuchen an Wirbel-
2010/63/EU entsprechen und tieren und Kopffüßern ist durch Anwendung schmerz-
lindernder Mittel oder Verfahren sicherzustellen, dass
2. durch ihre Gestaltung, Konstruktion und Funktions-
Schmerzen und Leiden bei dem verwendeten Tier auf
weise gewährleisten, dass die Tierversuche zielge-
das geringstmögliche Maß vermindert werden.
richtet durchgeführt werden, um unter Verwendung
der geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter (2) Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen
Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, nur unter Narkose oder lokaler Schmerzausschaltung
Leiden und Schäden zuverlässige Ergebnisse zu er- (Betäubung) durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht,
zielen. wenn
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
1. die für das jeweilige Tier mit der Durchführung des Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ oder „mittel“ ein-
Versuchs verbundenen Schmerzen geringfügiger als zustufen ist, und
die mit einer Betäubung verbundenen Schmerzen
3. zuvor einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen
und Leiden sind oder
worden ist.
2. der Zweck des Versuchs eine Betäubung aus-
schließt und der Versuch bei dem jeweiligen Tier
§ 19
nicht zu schweren Verletzungen führt.
Die Betäubung darf bei Wirbeltieren nur von einer Per- Verwenden
son, die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
des Tierschutzgesetzes und des § 16 Absatz 1 Satz 2 (1) Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversu-
erfüllt, oder, soweit die Durchführung der Betäubung chen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen
Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwe- Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde
cken dient, in Anwesenheit und unter Aufsicht einer sol- kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist,
chen Person vorgenommen werden. Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn wissenschaft-
(3) Ist bei einem betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer lich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von
damit zu rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung anderen als nach Satz 1 gezüchteten Tieren erforderlich
Schmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit ist.
schmerzlindernden Mitteln oder Verfahren behandelt (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von
werden. Dies gilt, soweit ethisch vertretbar, nicht, wenn Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hüh-
wissenschaftlich begründet dargelegt wird, dass die nern, Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, aus-
Behandlung mit schmerzlindernden Mitteln oder Ver- genommen Zebrabärblinge.
fahren mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar
ist. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer
dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die das § 20
Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt Verwenden wildlebender Tiere
wird.
(1) Aus der Natur entnommene Tiere dürfen in Tier-
§ 18 versuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Be-
hörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn der
Erneutes Verwenden Zweck des Versuchs nicht durch die Verwendung ande-
von Wirbeltieren und Kopffüßern rer Tiere erreicht werden kann.
(1) Ein Wirbeltier oder ein Kopffüßer, das oder der
(2) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die aus der Natur ent-
bereits in einem Versuchsvorhaben verwendet worden
nommen werden sollen, dürfen nur von Personen ge-
ist, darf in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das
fangen werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse
auch ein zuvor noch nicht verwendetes Tier verwendet
und Fähigkeiten haben. Schmerzen, Leiden oder Schä-
werden könnte, nur dann verwendet werden, wenn
den dürfen den Tieren dabei nur in dem Maße zugefügt
1. das Tier nicht in einem Tierversuch verwendet wor- werden, als dies für den Fang unerlässlich ist.
den ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als (3) Wird bei oder nach dem Einfangen nach Absatz 2
„schwer“ einzustufen ist, festgestellt, dass das Tier verletzt ist oder sich in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, so ist
2. sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein es einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen
Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind, Person vorzustellen und es sind Maßnahmen zu ergrei-
3. das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorha- fen, um Schmerzen, Leiden und Schäden des Tieres
bens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, auf das mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbare,
der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit An- geringstmögliche Maß zu vermindern.
hang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ ein-
zustufen ist und § 21
4. die erneute Verwendung im Einklang mit einer tier-
Verwenden
ärztlichen Empfehlung steht, die Art und Umfang der herrenloser oder verwilderter Haustiere
Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die
das jeweilige Tier während seines gesamten bisheri- Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die
gen Lebensverlaufs erfahren hat. üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden,
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die
Absatz 1 Nummer 1 die Verwendung eines Wirbeltieres zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon geneh-
oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvor- migen, wenn
haben genehmigen, wenn das Tier 1. der Tierversuch zur Deckung eines grundlegenden
1. nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwen- Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das
det worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Ver- Wohlergehen dieser Tiere oder über gewichtige Ge-
bindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU fahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Men-
als „schwer“ einzustufen ist, schen oder Tieren durchgeführt wird und
2. im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht 2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der
in einem Tierversuch verwendet wird, der nach Arti- Zweck des Tierversuchs nur durch die Verwendung
kel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der eines Tieres nach Satz 1 erreicht werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3133
§ 22 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 kann die
Verwenden geschützter Tierarten zuständige Behörde die Verwendung von Primaten in
einem Tierversuch auch dann genehmigen, wenn der
In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Ra- Tierversuch der Forschung mit dem Zweck des Vorbeu-
tes vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exem- gens, Erkennens oder Behandelns anderer als der in
plaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Krank-
Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, heiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be-
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Wir- schwerden bei Menschen dient, soweit wissenschaft-
beltiere, die nicht Primaten sind, und Kopffüßer dürfen lich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von
in Tierversuchen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt Primaten zur Erreichung des genannten Zwecks des
nicht, wenn Tierversuchs unerlässlich ist.
1. der Tierversuch (4) Im Falle von Primaten, die in Anhang A der Ver-
a) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be- ordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind und nicht unter
handelns von Krankheiten, Leiden, Körperschä- Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fal-
den oder körperlichen Beschwerden bei Men- len, gilt Absatz 1 nicht, wenn
schen oder Tieren oder der Entwicklung und Her- 1. der Tierversuch
stellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit
a) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be-
oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produk-
handelns von Krankheiten, Leiden, Körperschä-
ten im Hinblick auf die in § 7a Absatz 1 Satz 1
den oder körperlichen Beschwerden bei Men-
Nummer 2 des Tierschutzgesetzes genannten
schen, die lebensbedrohlich sein können oder
Zwecke oder
zu einer Verminderung der körperlichen oder
b) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der geistigen Funktionsfähigkeit führen, oder der Ent-
Arten wicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qua-
dient und lität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von
Stoffen oder Produkten hinsichtlich der genann-
2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in ten Beeinträchtigungen der menschlichen Ge-
Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht sundheit oder
durch die Verwendung anderer als der in Anhang A
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Tierarten b) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der
erreicht werden kann. Arten
Satz 1 gilt nicht für in Gefangenschaft geborene und dient und
gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Tiere nach 2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Satz 2 Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht
gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenfor- durch die Verwendung anderer Tierarten als der in
schung dienen. Absatz 1 genannten und in Anhang A der Verord-
nung (EG) Nr. 338/97 genannten und nicht unter Ar-
§ 23 tikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fal-
lenden Primaten erreicht werden kann.
Verwenden von Primaten
Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagen-
(1) Primaten dürfen in Tierversuchen nicht verwen- forschung dienen.
det werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
(2) Absatz 1 gilt, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5, Behörde die Verwendung von Menschenaffen in einem
nicht, wenn Tierversuch genehmigen, wenn
1. der Tierversuch 1. der Tierversuch
a) der Grundlagenforschung, a) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be-
b) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be- handelns von Krankheiten, Leiden, Körperschä-
handelns von Krankheiten, Leiden, Körperschä- den oder körperlichen Beschwerden bei Men-
den oder körperlichen Beschwerden bei Men- schen, die lebensbedrohlich sind oder zu einer
schen, die lebensbedrohlich sein können oder Verminderung der körperlichen oder geistigen
zu einer Verminderung der körperlichen oder Funktionsfähigkeit führen und die unerwartet auf-
geistigen Funktionsfähigkeit führen, oder der Ent- getreten sind, oder der Entwicklung und Herstel-
wicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qua- lung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit
lität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produk-
Stoffen oder Produkten hinsichtlich der genann- ten hinsichtlich der genannten Beeinträchtigun-
ten Beeinträchtigungen der menschlichen Ge- gen der menschlichen Gesundheit oder
sundheit oder b) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der
c) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten
Arten dient und
dient und 2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in a) Grund zu der Annahme besteht, dass die Durch-
Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht führung des Tierversuchs zur Erreichung des in
durch die Verwendung anderer Tierarten als Prima- Nummer 1 genannten Zwecks des Tierversuchs
ten erreicht werden kann. unerlässlich ist und
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
b) dieser Zweck nicht durch die Verwendung ande- im Hinblick auf das Vorliegen der jeweiligen Genehmi-
rer Tierarten als Menschenaffen erreicht werden gungsvoraussetzungen. Das Bundesministerium unter-
kann. richtet nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 die Eu-
ropäische Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unter-
Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagen-
absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU auf der Grundlage
forschung dienen.
der Mitteilung der zuständigen Behörde nach Satz 2.
§ 24
§ 27
Herkunft zu verwendender Primaten
Zweckerreichung
(1) Primaten, die in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie
(1) Sobald der Zweck eines Tierversuchs erreicht ist,
2010/63/EU aufgeführt sind, dürfen ab dem in Anhang II
sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Schmerzen,
Spalte 2 der Richtlinie 2010/63/EU jeweils genannten
Leiden und Schäden der verwendeten Tiere auf das ge-
Zeitpunkt nur in Tierversuchen verwendet werden,
ringstmögliche Maß zu vermindern.
wenn sie Nachkommen von in Gefangenschaft gezüch-
teten Primaten sind oder wenn sie aus sich selbst er- (2) Tierversuche sind so zu planen und durchzufüh-
haltenden Kolonien im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 ren, dass der Zweck des Versuchs erreicht werden
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU stammen. kann, ohne dass die verwendeten Tiere unmittelbar un-
ter der Versuchseinwirkung sterben. Dabei ist insbe-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
sondere sicherzustellen, dass der infolge der Versuchs-
Behörde die Verwendung von in Anhang II Spalte 1
einwirkung bevorstehende Tod eines Tieres so früh wie
der Richtlinie 2010/63/EU aufgeführten Primaten ande-
möglich erkannt und das Tier in diesem Fall unverzüg-
rer Abstammung oder Herkunft genehmigen, wenn wis-
lich unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen
senschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwen-
und Leiden getötet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
dung dieser Primaten erforderlich ist.
soweit der Tod der verwendeten Tiere unmittelbar unter
der Versuchseinwirkung zur Erreichung des Zwecks
§ 25 des Tierversuchs unerlässlich ist; in diesem Fall ist der
Durchführung Versuch so durchzuführen, dass
besonders belastender Tierversuche 1. möglichst wenige der verwendeten Tiere sterben
(1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, und
die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich län- 2. die Dauer und die Intensität der Schmerzen und Lei-
ger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen den der Tiere auf das geringstmögliche Maß vermin-
Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt dert und der Tod unter größtmöglicher Vermeidung
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten von Schmerzen und Leiden gewährleistet wird.
lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von
Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissen-
schaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung § 28
sein werden. Verfahren nach
(2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durch- Abschluss, Nachbehandlung
geführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder (1) Nach Abschluss eines Tierversuchs entscheidet
Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden kön- ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person da-
nen. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Be- rüber, ob ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwen-
hörde die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1 deter Kopffüßer, dessen weitere Verwendung in dem
genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absat- jeweiligen Versuchsvorhaben nicht mehr vorgesehen
zes 1 vorliegen und wissenschaftlich begründet darge- ist, am Leben bleiben oder, wenn ein vernünftiger
legt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen Grund dafür vorliegt, getötet werden soll. Sind Prima-
der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse uner- ten, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen,
lässlich ist. Kaninchen oder Meerschweinchen verwendet worden,
so sind diese unverzüglich einem Tierarzt zur Unter-
§ 26 suchung vorzustellen.
Genehmigungen in besonderen Fällen (2) Kann nach Abschluss eines Tierversuchs ein ver-
wendetes Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer
(1) Eine Genehmigung nach § 23 Absatz 3 oder 5 nach dem Urteil des Tierarztes oder der sachkundigen
oder § 25 Absatz 2 Satz 2 wird von der zuständigen Person nur unter mehr als geringfügigen Schmerzen,
Behörde unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Geneh- Leiden oder Schäden weiterleben, so ist das Tier unver-
migung im Falle einer Entscheidung der Europäischen züglich schmerzlos zu töten.
Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU widerrufen wird. (3) Andere als die in Absatz 2 genannten Tiere sind
schmerzlos zu töten, wenn ein vernünftiger Grund dafür
(2) Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung
vorliegt und dies nach dem Urteil einer sachkundigen
nach Absatz 1, so hat sie dies dem Bundesministerium
Person erforderlich ist.
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) unverzüglich mitzuteilen. Die Mit- (4) Soll ein Tier nach Abschluss eines Tierversuchs
teilung nach Satz 1 enthält eine ausführliche Begrün- am Leben erhalten werden, so muss es seinem Ge-
dung für die Entscheidung der zuständigen Behörde sundheitszustand entsprechend gepflegt und unterge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3135
bracht und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen Unterabschnitt 2
sachkundigen Person beobachtet und erforderlichen- Genehmigung und
falls medizinisch versorgt werden. A n z e i g e v o n Ve r s u c h s v o r h a b e n
§ 29 § 31
Führen von Beantragen der Genehmigung
Aufzeichnungen zu Tierversuchen (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvor-
habens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgeset-
(1) In den nach § 9 Absatz 5 Satz 1 des Tierschutz-
zes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stel-
gesetzes zu führenden Aufzeichnungen sind für jedes
len. In dem Antrag
Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere, Kopffüßer oder
Zehnfußkrebse verwendet werden, der Zweck sowie 1. sind anzugeben
die Zahl und die Art der verwendeten Tiere und die Art a) Name und Anschrift des Antragstellers,
und Durchführung der Tierversuche sowie die Namen
b) eine Beschreibung des Versuchsvorhabens ein-
der Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben,
schließlich des damit verfolgten Zwecks,
anzugeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch
ihre Herkunft einschließlich des Namens und der An- c) die Art, die Herkunft, der Lebensabschnitt sowie
schrift des Vorbesitzers anzugeben. Bei Hunden, Kat- die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorge-
zen und Primaten sind zusätzlich das Geschlecht, eine sehenen Tiere einschließlich deren Berechnung,
an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung nach § 9 d) die Art und die Durchführung der beabsichtigten
und bei Hunden und Katzen die Rasse anzugeben. Tierversuche einschließlich des geplanten Einsat-
zes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind von den
Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die
Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben,
Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht
und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder sei-
mehr in den Tierversuchen verwendet wird,
nem Stellvertreter zu unterzeichnen. Werden die Auf-
zeichnungen elektronisch erstellt, sind sie unverzüglich e) der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die vo-
nach Abschluss jedes Teilversuchs des Versuchsvorha- raussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
bens auszudrucken und von dem Leiter des Versuchs- f) der Name, die Anschrift und die Sachkunde des
vorhabens oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stell-
Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten vertreters, der Personen, von denen das Ver-
sinngemäß. Aufzeichnungen zu einem Versuchsvorha- suchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierver-
ben sind fünf Jahre lang, beginnend mit dem Abschluss suche geplant worden sind, und der durchführen-
des Tierversuchs, aufzubewahren und der zuständigen den Personen sowie die für die Nachbehandlung
Behörde auf Verlangen vorzulegen. in Frage kommenden Personen und,
g) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das
§ 30 Verfahren, das hierzu angewendet werden soll,
Pflichten des Leiters 2. ist wissenschaftlich begründet darzulegen,
a) dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2
(1) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle
Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzge-
dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzu-
setzes vorliegen,
stellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27
bis 29 eingehalten werden. b) in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft
wird,
(2) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle
3. ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8
dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzu-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzge-
stellen, dass sobald bei der Durchführung des Ver-
setzes vorliegen, und
suchsvorhabens vermeidbare Schmerzen, Leiden oder
Schäden bei einem Tier verursacht werden, dies unver- 4. ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8
züglich unterbunden wird. Er hat darüber hinaus sicher- Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzge-
zustellen, dass das Versuchsvorhaben setzes vorliegen.
(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Ver-
1. entsprechend der Genehmigung nach § 8 Absatz 1
suchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1
Satz 1 des Tierschutzgesetzes oder, im Falle eines
Satz 2 beizufügen.
Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tier-
schutzgesetzes, entsprechend den Angaben in der
Anzeige nach § 36 Absatz 1 und § 32
Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
2. unter Beachtung aller im Hinblick auf das Versuchs-
vorhaben getroffenen Anordnungen, Auflagen und (1) Die zuständige Behörde hat innerhalb von 40 Ar-
Bedingungen der zuständigen Behörde beitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen
des § 31 entsprechenden Antrags dem Antragsteller
durchgeführt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass im ihre Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. Soweit
Falle einer diesbezüglichen Abweichung geeignete Ab- der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vor-
hilfemaßnahmen ergriffen und über die Abweichungen liegens der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2
und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Aufzeichnungen des Tierschutzgesetzes dies rechtfertigen, kann die zu-
geführt werden. ständige Behörde den in Satz 1 genannten Zeitraum
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
einmalig um bis zu 15 Arbeitstage nach Maßgabe des höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr zu
Absatzes 2 Satz 3 verlängern. verlängern, sofern dadurch die Gesamtdauer des ge-
(2) Nach Eingang eines Antrags nach § 31 Absatz 1 nehmigten Versuchsvorhabens fünf Jahre nicht über-
Satz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller schreitet und sofern seit der erstmaligen Erteilung oder
unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. ersten Verlängerung der Genehmigung keine Änderun-
In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem gen des genehmigten Versuchsvorhabens oder nur sol-
Antragsteller die Entscheidung über den Antrag inner- che Änderungen eingetreten sind, die
halb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums mit- 1. nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2
geteilt wird. Eine Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde
dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Ab- nicht beanstandet oder
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraums unter Angabe von 2. nach § 34 Absatz 3 genehmigt
Gründen mitzuteilen.
worden sind.
(3) Die zuständige Behörde überprüft einen einge-
gangenen Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 1 unverzüg- § 34
lich nach Eingang auf Vollständigkeit. Soweit dieser
den Anforderungen des § 31 nicht genügt, teilt die zu- Anzeige von
ständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
unter Benennung der fehlenden Angaben und Unterla- (1) Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben be-
gen mit. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass dürfen keiner erneuten Genehmigung, soweit
der Beginn des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums 1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
den Eingang eines den Anforderungen des § 31 ent-
sprechenden Antrags voraussetzt. 2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verur-
sachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich
Änderungen nicht erhöht,
die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tier-
schutzgesetzes über vorliegende Anträge auf Genehmi- 3. die Zahl der verwendeten Tiere nicht wesentlich er-
gung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, höht wird und
in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die zustän- 4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde
dige Behörde kann der Kommission auch Anzeigen von angezeigt worden sind.
Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stel-
Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf von zwei Wo-
lungnahme vorlegen, soweit der Umfang und die
chen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 Nummer 4
Schwierigkeit der Prüfung dies erfordern. vorgenommen werden, es sei denn die zuständige Be-
(5) Absatz 4 gilt für die zuständige Stelle der Bun- hörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Änderungen
deswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die keine Einwände bestehen.
Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutz-
(2) Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder
gesetzes zu beteiligen ist. Die Sicherheitsbelange der
sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber
Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversu-
diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich
che im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden,
anzuzeigen. Die Genehmigung ist innerhalb eines Mo-
so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten
nats ab Eingang der Änderungsanzeige von der zustän-
und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellung-
digen Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Ver-
nahme zu geben; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
suchsvorhabens oder sein Stellvertreter die Anforde-
bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Ver-
rungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tier-
suchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon
schutzgesetzes nicht erfüllen.
in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Stelle der Bun-
deswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu. (3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 genannten Änderungen bedürfen der Genehmi-
§ 33 gung durch die zuständige Behörde. Für die Genehmi-
gung der Änderungen gelten § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Genehmigungsbescheid, Befristung
Tierschutzgesetzes und die §§ 31 bis 33 entsprechend.
(1) Der Genehmigungsbescheid enthält
1. die Angabe des Leiters des Versuchsvorhabens und § 35
seines Stellvertreters, Rückblickende
2. die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrie- Bewertung von Versuchsvorhaben
ben oder, in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3, (1) Genehmigt die zuständige Behörde ein Versuchs-
an welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt vorhaben, so kann sie zugleich festlegen, dass das Ver-
wird, suchsvorhaben nach seinem Abschluss durch die zu-
3. eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeit- ständige Behörde zu bewerten ist und zu welchem Zeit-
punkt das Versuchsvorhaben nach § 35 rückbli- punkt diese Bewertung vorzunehmen ist. Eine Bewer-
ckend zu bewerten ist, und tung nach Satz 1 ist vorzusehen, wenn das Versuchs-
4. gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen vorhaben die Durchführung von
die Genehmigung versehen wird. 1. Tierversuchen, in denen Primaten verwendet wer-
(2) Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre zu den,
befristen. Ist die Genehmigung mit einer Befristung von 2. Tierversuchen, die nach Artikel 15 Absatz 1 in Ver-
weniger als fünf Jahren erteilt worden, so ist sie auf, bindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU
auch formlosen, mit Gründen versehenen Antrag als „schwer“ einzustufen sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3137
3. Tierversuchen nach § 25 Absatz 2 Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die
beinhaltet. voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angege-
ben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der An-
(2) Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 zeigende der zuständigen Behörde die Zahl der im vor-
hat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen, hergegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchs-
die der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf vorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwende-
Verlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchfüh- ten Tiere anzugeben.
rung der Bewertung erforderlich sind, Folgendes zu
prüfen: (2) Ändern sich die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 in der Anzeige angegebenen Sachverhalte
1. ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach während des Versuchsvorhabens, so sind diese Ände-
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ange- rungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-
gebenen Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang zeigen. § 34 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
steht,
(3) § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
2. die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verur-
sacht worden sind, § 38
3. die Anzahl und die Art der verwendeten Tiere, Prüfung angezeigter
4. den Schweregrad der durchgeführten Tierversuche Versuchsvorhaben oder deren Änderungen
nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach § 36 Ab-
VIII der Richtlinie 2010/63/EU und satz 1 prüft die zuständige Behörde innerhalb der in
5. ob sich hieraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf § 36 Absatz 2 genannten Frist, ob im Hinblick auf das
die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und angezeigte Versuchsvorhaben die in § 8 Absatz 1 Satz 2
§ 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutz- Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten
gesetzes ergeben. Voraussetzungen vorliegen oder ob die Durchführung
des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tier-
§ 36 schutzgesetzes zu untersagen ist. Satz 1 gilt im Falle
der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1
Anzeige von Versuchsvorhaben Nummer 4 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 entsprechend mit
nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes der Maßgabe, dass die Prüfung innerhalb von zwei Wo-
(1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach chen durchgeführt wird.
§ 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:
1. die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 39
2. bei Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Nummer 1 Anzeige von
des Tierschutzgesetzes der Rechtsgrund für die An- Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
zeige und (1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach
3. Darlegung und Nachweise nach § 31 Absatz 1 Satz 2 § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:
Nummer 2 bis 4. 1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. 2. die Art der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen
(2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens Tiere,
darf nicht vor Ablauf von zwanzig Arbeitstagen ab Ein- 3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten
gang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entspre- Tierversuche, einschließlich der Betäubung,
chenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begon- 4. der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraus-
nen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat sichtliche Dauer des Versuchsvorhabens und
zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine
5. der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Lei-
Einwände bestehen.
ters des Versuchsvorhabens, seines Stellvertreters
(3) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 1 und der durchführenden Personen sowie die für die
des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde Nachbehandlung in Frage kommenden Personen.
dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestäti-
§ 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 sowie § 37 Ab-
gung unter Angabe des Tages des Einganges der An-
satz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.
zeige auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist auf
die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen. (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens
darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Eingang einer
(4) Ein nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden
angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht nach Ablauf
Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen wer-
von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 genannten
den, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mit-
Frist oder nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2
geteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände
durchgeführt werden.
bestehen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen
§ 37 verlängert werden; die Verlängerung ist dem Antragstel-
Sammelanzeige, Anzeige von ler spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten
Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben Frist unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver- (3) Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach Ab-
suchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzge- satz 1 Satz 1 prüft die zuständige Behörde, ob im Hin-
setzes beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten blick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die Einhal-
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
tung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt ge-
§ 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Tier- macht.
schutzgesetzes, des § 20 Absatz 1 und der §§ 27
und 28 Absatz 3 und 4 sichergestellt ist oder ob die § 42
Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Ab- Tierversuchskommissionen
satz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.
(1) Die Mehrheit der Mitglieder der nach § 15 Ab-
§ 40 satz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgeset-
zes einzuberufenden Kommissionen muss die für die
Aufbewahrungspflicht Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fach-
Der Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von kenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer
Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tier- naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben.
schutzgesetzes, der Anzeigende hat (2) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2
1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Geneh- des Tierschutzgesetzes sind auch Mitglieder zu beru-
migungsbescheid nach § 33 oder, im Falle von Ver- fen, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorga-
suchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tier- nisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer
schutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 36 Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen ge-
Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie eignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss mindestens
2. alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammen- ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen.
hang mit der Genehmigung oder Anzeige und der (3) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 3 Satz 2
Durchführung des Versuchsvorhabens von der zu- des Tierschutzgesetzes sollen auch Mitglieder berufen
ständigen Behörde übermittelt worden sind, werden, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutz-
mindestens drei Jahre über das Ende der Geltungs- organisationen ausgewählt worden sind und auf Grund
dauer der Genehmigung oder, bei Versuchsvorhaben ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen
nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tierschutzgesetzes, geeignet sind.
über den Ablauf der in § 36 Absatz 4, auch in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 1 Satz 2, genannten Frist hinaus § 43
aufzubewahren. Im Falle von Versuchsvorhaben, die ei- Unterrichtung des Bundesministeriums
ner Bewertung nach § 35 unterzogen werden sollen,
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter-
sind die in Satz 1 genannten Dokumente bis zum Ab-
richten das Bundesministerium über Fälle grundsätz-
schluss der Bewertung aufzubewahren, soweit der Ab-
licher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchs-
schluss der Bewertung erst nach Ablauf der in Satz 1
vorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die
genannten Frist erfolgt.
Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begrün-
dung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen
§ 41
des § 7a Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes
Veröffentlichung von Zusammenfassungen nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes- § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes oder der Tier-
institut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb schutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorlie-
von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung gens dieser Voraussetzungen erhoben haben. Perso-
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine nenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvor-
haben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Abschnitt 3
Bundesinstitut. In der Zusammenfassung ist auf der
Ordnungswidrigkeiten
Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Fol-
gendes darzustellen:
§ 44
1. die Zwecke des Versuchsvorhabens,
Ordnungswidrigkeiten
2. der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1
3. die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwen- Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes han-
dung vorgesehenen Tieren, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgese- 1. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2
henen Tiere und Satz 1 einen Tierversuch durchführt,
5. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 2. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Mittel anwendet,
Satz 2 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5
des Tierschutzgesetzes. 3. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschrif-
ten des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder
Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder
personenbezogenen Daten enthalten. Die Vorschriften 4. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschrif-
zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz ten des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben un- nicht sicherstellt.
berührt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1
(2) Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han-
Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröf- 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Wir-
fentlicht. Die entsprechende Internetseite wird durch beltier oder einen Kopffüßer tötet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3139
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbe- 2. die Beurteilung von Versuchsvorhaben,
auftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, einschließlich diesbezüglicher bewährter Praktiken,
3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch aus.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise führt, § 46
4. entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Auf- Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
zeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden
in Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierver-
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung suchen zusammenhängen.
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeich- § 47
nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Unberührtheitsklausel
nicht rechtzeitig übergibt,
Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagd-
7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeich-
rechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.
nung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-
wahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 48
8. entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Übergangsvorschriften
nicht rechtzeitig kennzeichnet, (1) Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und
9. entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nach- Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder
weis nicht erbringt, Kopffüßer,
10. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vor- 1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind
schriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, oder
11. entgegen § 36 Absatz 2 oder Absatz 4 ein Ver- 2. deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu
suchsvorhaben durchführt, wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
12. entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung gehalten werden, ab dem 1. Januar 2014. Satz 1 gilt
mit § 39 Absatz 1 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Ab-
macht, gabe an Dritte gehalten werden. Für Einrichtungen und
13. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vor- Betriebe nach Satz 1, in denen Tierversuche an Wirbel-
nimmt, tieren durchgeführt werden, ist bis zum 31. Dezember
2013 § 8b des Tierschutzgesetzes in der bis zum
14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorha-
13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
ben beginnt oder
(2) Wer nach § 8b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes
15. entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht
in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung am 12. Juli
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
2013 befugt ist, als Tierschutzbeauftragter tätig zu sein,
wahrt.
behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter
ausübt.
Abschnitt 4
(3) Wer nach § 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in
Übergangs- und Schlussbestimmungen der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung im Rahmen
seiner am 12. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit befugt ist,
§ 45 Tierversuche durchzuführen, behält diese Befugnis, so-
Aufgaben nach lange er die Tätigkeit weiter ausübt.
Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
(4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tier-
Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden versuche,
und die Tierschutzausschüsse nach § 6 in Angelegen-
1. deren Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieser
heiten, die mit dem Erwerb, der Zucht, der Unterbrin-
Verordnung nach den Vorschriften des Tierschutzge-
gung oder der Pflege von Wirbeltieren und Kopffüßern
setzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fas-
nach § 1 Absatz 1 oder der Verwendung von Wirbel-
sung unter Einhaltung der Anforderungen nach des-
tieren und Kopffüßern in Tierversuchen zusammen-
sen § 8 Absatz 2 beantragt oder
hängen, und gewährleistet, dass diesbezüglich ein
Austausch über bewährte Praktiken stattfindet. Darüber 2. deren Durchführung vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
hinaus tauscht es mit in anderen Mitgliedstaaten der ordnung nach den Vorschriften des Tierschutzgeset-
Europäischen Union eingerichteten Ausschüssen nach zes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung
Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU Informa- angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht
tionen über beanstandet
1. die Arbeit der Tierschutzausschüsse nach § 6 und worden ist.
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§ 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren
oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
Abschnitt 1
Pflege von Tieren
1. Geltende Rechtsvorschriften zur Haltung und Pflege von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen ver-
wendet zu werden, oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken ver-
wendet zu werden.
2. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische
Merkmale.
3. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtun-
gen (allgemein und artspezifisch).
4. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
5. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
6. Anforderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes.
7. Verhaltensgerechter Umgang mit Tieren.
Abschnitt 2
Töten von Tieren
1. Geltende Rechtsvorschriften zum Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die dazu
bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden.
2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens.
3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische
Merkmale.
4. Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere.
5. Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Tötungsverfahren notwendig sind.
6. Eignung und Kapazität der jeweiligen Tötungsverfahren.
7. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Töten einschließlich der Verfahren, die für die Tiere die geringste
Belastung bedeuten.
8. Gegebenenfalls artspezifische Handhabungsmethoden.
9. Ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung der Tiere unter
Zufügung geringstmöglicher Schmerzen oder Leiden.
10. Wartung der für die Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung notwendigen Geräte oder Anlagen.
11. Erkennen artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
Abschnitt 3
Planung und Durchführung von Tierversuchen
1. Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen.
2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für
und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische
Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.
4. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtun-
gen (allgemein und artspezifisch).
5. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
6. Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden.
7. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
8. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.
9. Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a
Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
10. Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.
11. Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3141
12. Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierver-
such.
13. Betäubung und schmerzlindernde Methoden.
14. Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Abschnitt 2.
15. Biometrische Statistik.
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Tötungsverfahren
1. Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren
angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betref-
fenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen
Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Ver-
suchszweck vereinbar ist.
Hunde,
Katzen, Große
Amphi- Kanin-
Fische Reptilien Vögel Nagetiere Frettchen Säuge- Primaten
bien chen
und tiere
Füchse
Überdosis
eines Betäu- +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1
bungsmittels
Bolzenschuss +2 + +
Kohlendioxid-
+ +3
exposition
Zervikale
+4 +5 +6
Dislokation
Gehirner-
schütterung/
stumpfer + + + +7 +8 +9 +10
Schlag auf
den Kopf
Dekapitation +11 +12
Elektrische
+13 +13 +13 +13 +13 +13
Betäubung
Inhalation von
Inertgasen
+ + +14
(Argon,
Stickstoff)
Pistolen- oder
Gewehr-
schuss mit
angemesse-
+15 +16 +15
nen Waffen
und ange-
messener
Munition
Anmerkungen:
1
Das Verfahren muss in Verbindung mit einem vorherigen Sedieren der Tiere eingesetzt werden, es sei denn, dies ist unangemessen.
2
Das Verfahren darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
3
Das Verfahren darf nur unter schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Das Verfahren darf nicht bei Föten und Neu-
geborenen angewendet werden.
4
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen
zuvor sediert werden.
5
Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g
müssen zuvor sediert werden.
6
Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g
müssen zuvor sediert werden.
7
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
8
Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
9
Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
10
Das Verfahren darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
11
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
12
Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
13
Für die Anwendung des Verfahrens sind dafür geeignete Anlagen und Geräte erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3143
14
Das Verfahren darf nur bei Schweinen angewendet werden.
15
Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
16
Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Darüber hinaus
darf es nur dann angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
2. Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden
Verfahren abzuschließen:
a) Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
b) Zerstören des Gehirns,
c) Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
d) Entbluten oder
e) Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Artikel 2
Aufhebung der
Ve ro rd n u n g ü b e r A u f z e i c h n u n g e n
ü b e r Ve r s u c h s t i e re u n d d e re n K e n n z e i c h n u n g
Die Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kenn-
zeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Ve r s u c h s t i e r m e l d e v e ro rd n u n g
Die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156),
die zuletzt durch Artikel 420 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Wirbeltiere“ die Wörter „oder
Kopffüßer“ eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbel-
tieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des
Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder
Kopffüßer sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sons-
tigen wissenschaftlichen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 1 zu melden.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Meldungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die
Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. August 2013 geltenden
Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass Verweise auf das
Tierschutzgesetz als Verweise auf das Tierschutzgesetz in der bis zum
13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wirbeltiere“ die Wörter „oder
Kopffüßer“ eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im
Berichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wis-
senschaftliche Zwecke getötet, und auf alle Wirbeltiere oder Kopffü-
ßer, die für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 verwendet wurden.“
bb) In Satz 10 werden nach dem Wort „Wirbeltiere“ die Wörter „oder Kopf-
füßer“ eingefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Erläuterungen zu Spalte 2 werden wie folgt gefasst:
„Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben)
Bitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben Code-Nr.:
– nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken) 21
– nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (Entnahme von
Geweben oder Organen) 22
– nach § 7 Absatz 2 Satz 1 (Eingriffe oder Behandlungen
zu Versuchszwecken),
– unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser
Betäubung 23
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3145
– ohne Betäubung oder unter Betäubung mit
Wiedererwachen aus dieser Betäubung 24
– nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (Aus-, Fort-
oder Weiterbildung) 25
– nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organismen) 26
des Tierschutzgesetzes verwendet wurden.“
bb) Die Erläuterungen zu Spalte 9 werden wie folgt geändert:
aaa) In Anstrich 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „EG-Rechtsvor-
schriften“ durch das Wort „EU-Rechtsvorschriften“ ersetzt.
bbb) In Anstrich 3 wird das Wort „EG-harmonisierten“ durch das Wort
„EU-harmonisierten“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. August 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. August 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
(Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung – PflanzTechnAusbStEignV)
Vom 1. August 2013
Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- Anforderungen sowie dem Stand der Technik entspre-
satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen chen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a (4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) die Durchführung der Ausbildung in den gewählten Ein-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium satzgebieten notwendige Gebäude, baulichen Anlagen,
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz technischen Ausstattungen und Flächen verfügen, dür-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- fen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die Fer-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem für die
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderli-
chen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden
§1 können.
Mindestanforderungen (5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderli-
an die Größe, die Einrichtung chen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi-
und den Bewirtschaftungszustand nen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur
Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichti- sind.
gung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art (6) Ein Abdruck der Pflanzentechnologenausbil-
und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen dungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der
sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Vo- Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an
raussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Aus-
die in der Pflanzentechnologenausbildungsverordnung zubildenden ausgehändigt werden. Den Auszubilden-
vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482) in der jeweils gel- den soll für die betriebliche Ausbildung förderliche
tenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertrag-
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermit- liche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten,
telt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszu-
muss gewährleistet sein. legen.
(2) Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
selbstständige Betriebseinheit, als Dienstleistungsun- bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
ternehmen oder als Einrichtung der öffentlichen Hand gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-
im Bereich Pflanzenzucht, -vermehrung oder pflanzen- beitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum
bauliches Versuchswesen bewirtschaftet und nach be- Schutze der Auszubildenden eingehalten werden kön-
triebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die nen. Die Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozi-
Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß er- alräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantra-
fasst sein. gung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufs-
bildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zu-
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und techni- ständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheits-
schen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen technische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die
den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden nicht älter als ein Jahr ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3147
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über chergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnah-
das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein In- men außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen
solvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist. anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbe-
trieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§2
Ausnahmeregelung §3
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen be- Inkrafttreten
ruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-
rufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn si- in Kraft.
Bonn, den 1. August 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner