Bundesgesetzblatt
2977
Teil I G 5702
2013 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
2. 8. 2013 Neufassung der Trinkwasserverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2977
FNA: 2126-13-1
2. 8. 2013 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und
Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3005
FNA: 2121-1-6, 2122-1-8, 2122-5-1, 2122-5-2, 2124-1-10, 2124-8-2, 2124-12-2, 2124-13-1, 2124-17-1, 2124-18-1, 2124-19-1,
2124-20-1, 2124-20-2, 2124-22-1, 2124-23-1
Hinweis auf andere Verkündungen
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3080
Bekanntmachung
der Neufassung der Trinkwasserverordnung
Vom 2. August 2013
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2562) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der seit
dem 14. Dezember 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung vom 28. November
2011 (BGBl. I S. 2370),
2. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) und
3. den am 14. Dezember 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Bonn, den 2. August 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Thomas Ilka
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Verordnung
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)*
1. Abschnitt das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zu-
sätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Allgemeine Vorschriften
Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verord-
nung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.
§1
Zweck der Verordnung §3
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Ge- Begriffsbestimmungen
sundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus
der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den Im Sinne dieser Verordnung
menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewähr- 1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des
leistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die
Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen. Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertrans-
port-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen
§2 bestimmt ist,
Anwendungsbereich a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Ko-
für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als chen, zur Zubereitung von Speisen und Geträn-
Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für ken oder insbesondere zu den folgenden ande-
ren häuslichen Zwecken bestimmt ist:
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mi-
neral- und Tafelwasserverordnung, aa) Körperpflege und -reinigung,
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arznei- bb) Reinigung von Gegenständen, die bestim-
mittelgesetzes, mungsgemäß mit Lebensmitteln in Berüh-
3. Schwimm- und Badebeckenwasser, rung kommen,
4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trink- cc) Reinigung von Gegenständen, die bestim-
wasser-Installation angeschlossenen Apparaten be- mungsgemäß nicht nur vorübergehend mit
findet, die dem menschlichen Körper in Kontakt kom-
men,
a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln
der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln verwendet wird für die Herstellung, Behandlung,
der Technik sind und Konservierung oder zum Inverkehrbringen von
Erzeugnissen oder Substanzen, die für den
b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der
menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern
Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung
ausgerüstet sein müssen, die zuständige Behörde auf Grund eines Aus-
nahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nichts Gegenteiliges festlegt;
nach Buchstabe b befindet.
2. sind „Wasserversorgungsanlagen“
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur
Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Lei-
tungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf
Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer ge-
vom 3. November 1998 (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt liefert werden oder aus denen auf festen Lei-
durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom tungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Per-
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist. sonen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);
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b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Lei- gefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur
tungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwas-
10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im ser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen eingeleitet werden;
Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage 10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder
nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung
(dezentrale kleine Wasserwerke); im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen
c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trink- selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzie-
wasser-Installation, aus denen pro Tag weniger lungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen 11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstel-
Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur lung für einen unbestimmten, wechselnden und
Eigenversorgung); nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen
d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft- Personenkreis;
fahrzeugen und andere mobile Versorgungsan- 12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine
lagen einschließlich aller Rohrleitungen, Arma- Anlage mit
turen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbe-
hälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem
Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit ei-
Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f nem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens
befinden; bei an Bord betriebener Wassergewin- einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trink-
nungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlos- wassererwärmers und Entnahmestelle; nicht be-
sen (mobile Versorgungsanlagen); rücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulations-
e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen leitung;
Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilien-
oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben häusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwas-
wird (ständige Wasserverteilung); sererwärmung.
f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen
oder an Verbraucher abgegeben wird und die 2. Abschnitt
zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an Beschaffenheit des Trinkwassers
eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buch-
stabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasser- §4
verteilung);
Allgemeine Anforderungen
3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der
(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass
Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich
durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung
zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwas-
der menschlichen Gesundheit insbesondere durch
ser aus einer Wasserversorgungsanlage an den
Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein
Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwas-
und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als
ser befinden;
erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Was-
4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch de- serverteilung mindestens die allgemein anerkannten
finiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Regeln der Technik eingehalten werden und das Trink-
Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus wasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
einem oder mehreren Wasservorkommen stammt,
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-
nahezu einheitlich angesehen werden kann;
forderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1
5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten
Durchführung dieser Verordnung bestimmte und oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abwei-
mit einem Amtsarzt besetzte Behörde; chungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten
6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-
Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte deren nicht zur Verfügung stellen.
Behörde; (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wasserge- Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-
winnungsanlage der Ressource entnommen und forderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6
unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 Teil I
Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll; festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als
8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung
Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trink- stellen.
wassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden
und durch die sich die Zusammensetzung des ent- §5
nommenen Trinkwassers verändern kann; Mikrobiologische Anforderungen
9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im
dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser- Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes,
Installation ausgehende vermeidbare Gesundheits- die durch Wasser übertragen werden können, nicht in
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Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-
der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. nen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I fest- laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht über-
gelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter schritten werden.
nicht überschritten werden.
§8
(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-
nen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Stelle der Einhaltung
Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Pa- Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 fest-
rameter nicht überschritten werden. gelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Grenzwerte und Anforderungen gelten
Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit 1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Ge-
nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehal- bäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser-
ten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitge-
Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter stellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen,
Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden
(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inha- und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,
ber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewin- 2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installa-
nungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsicht- tion angeschlossenen Apparat, der entsprechend
lich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsa- den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
chen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den
Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektions- allgemein anerkannten Regeln der Technik notwen-
schutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass digen Sicherungseinrichtung,
solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung,
3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an
erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion,
der Entnahmestelle am Fahrzeug,
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Lei- 4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
tungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforde- Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.
rungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion
eingehalten werden können, müssen der Unternehmer §9
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan- Maßnahmen im Falle der Nichtein-
lage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, haltung von Grenzwerten, der Nichter-
sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer füllung von Anforderungen sowie der Über-
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach schreitung von technischen Maßnahmenwerten
Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Des-
infektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder (1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-
andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, nem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in
die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten
aufgeführt sind, vorhalten. Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen
nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden,
§6 ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbrau-
cher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserver-
Chemische Anforderungen sorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres
(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die
Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche
der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetz- von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme
ten Grenzwerte für chemische Parameter nicht über- oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesund-
schritten werden. Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 heitsamt informiert den Unternehmer oder den sonsti-
Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis gen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungs-
zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von anlagen unverzüglich über seine Entscheidung und
0,025 Milligramm pro Liter. ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr
für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbe-
das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffen- kannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche
heit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ur-
gehalten werden, wie dies nach den allgemein aner- sache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine
kannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. stabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.
§7 (2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesund-
heit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen,
Indikatorparameter so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unterneh-
(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgeleg- mer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasser-
ten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorpara- versorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu
meter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den techni- sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sons-
schen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II. tigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf
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zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheits- festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die
amt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserver- Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche In-
sorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden standhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Ge-
kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. sundheitsamt an, dass
§ 10 Absatz 8 gilt entsprechend. 1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus
(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Ge- der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicher-
sundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach weise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu
Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt beseitigen oder zu verringern, und
an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsan- 2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer
lage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbre- eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maß-
chen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungs- nahmen oder Verwendungseinschränkungen des
netzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen, Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemes-
1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krank- sen zu informieren und zu beraten sind.
heitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen
der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt
2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Ge-
entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfi- sundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen In-
zieren, oder haber der Anlage der Trinkwasser-Installation über
mögliche Maßnahmen zu beraten.
3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen
verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in
menschlichen Gesundheit erwarten lassen. Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert
in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wieder-
kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber
inbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet
der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen
betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Be-
Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das
achtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen.
zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleich-
Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der
zeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers
Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach
nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich
der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht frist-
ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.
gemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheits-
(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung amt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum
oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese
Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes
unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wieder- aus § 20 bleiben unberührt.
herstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden
(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dring-
mer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-
lichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad
chend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in
der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der
§ 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann
öffentlichen Sicherheit.
das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und
(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-
festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet hörde oder einer von dieser benannten Stelle von der
das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstel- Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine
lung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesund- Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausge-
heitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der An- schlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest,
ordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädi- bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die
gung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.
ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien
nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, § 10
bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Zulassung der Abweichung
Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die von Grenzwerten für chemische Parameter
Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.
(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung
(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei- nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine
nem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach
chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen
der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9
die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben
ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parame-
Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Kon- ter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die
zentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikro- Frist fest, die zur Behebung der Abweichung einge-
organismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser räumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenz-
enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt. wert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung
(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nicht- vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage
einhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 nicht eingehalten worden ist.
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(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe 1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung
und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenz- des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte
wert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prü- Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belie-
fungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, ferten Personen;
dass 2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden
1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwer- Grenzwertes;
tes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch 3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei
Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben wer- Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);
den können,
4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Anga-
2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine be, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind
bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht oder nicht;
zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit 5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderli-
führt und chenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des 6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnah-
Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zu- men mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schät-
mutbare Weise aufrechterhalten werden kann. zung der Kosten und mit Bestimmungen zur Über-
Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verur- prüfung;
sachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend 7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für
über die Entscheidung informiert. die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen
(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist Wert für den betreffenden Parameter.
so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen
nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten, Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie
in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die
oder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unter- Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
richtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg inner- (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format
halb von sechs Wochen das Bundesministerium für und mit den dort genannten Mindestinformationen in
Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Betei-
die Entscheidung. ligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausge-
hende Formatvorgaben durch das Bundesministerium
(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Ab-
für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Ver-
gabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses
fahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulä-
ren Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungs- (8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende
gebundene Wasserversorgung an Verbraucher abge- Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder
geben wird. der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser
sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Ver-
(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeit- wendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie
raums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maß- der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer be-
nahmen getroffen wurden, durch die der Parameter troffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem
sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursa-
Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach chenden Wasserversorgungsanlage oder von der zu-
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde ständigen Behörde unverzüglich und angemessen über
oder einer von dieser benannten Stelle eine Abwei- diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedin-
chung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. gungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf
Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.
Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundes- Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen,
ministerium für Gesundheit oder eine von diesem be- dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die
nannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte,
diese Zulassung. informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum ei-
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das genen Schutz hingewiesen werden.
Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesund- (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserver-
heit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.
Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein
Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine 3. Abschnitt
Abweichung bei der Europäischen Kommission zu be-
antragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Aufbereitung und Desinfektion
Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abwei-
chung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchs- § 11
tens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt Aufbereitungsstoffe
werden. und Desinfektionsverfahren
(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 so- (1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Ver-
wie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesminis- teilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungs-
terium für Gesundheit oder an eine von diesem be- stoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundes-
nannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten: ministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste
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hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforde- desamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
rungen zu enthalten über die sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.
1. Reinheit, (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von
2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich ein- Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Re-
gesetzt werden dürfen, gelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser
sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Des-
3. zulässige Zugabe, infektionsverfahren herstellen, einführen oder verwen-
4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwas- den, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen,
ser verbleibenden Restmengen und Reaktionspro- um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in
dukten, die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie ha-
5. sonstigen Einsatzbedingungen. ben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der
Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem das Umweltbundesamt feststellt, dass die Vorausset-
Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Auf-
zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In bereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der
der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungs- nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.
umfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur
Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur (6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absät-
Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbe- zen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Ge-
dingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicher- schäftsordnung fest.
stellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste (7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesan- Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von
zeiger sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfek-
der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ge- tionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1
mäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fas- oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfül-
sung der 17. Änderung, Stand November 2012. len. Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 oder
(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Aufberei-
dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur ein- tungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwas-
gesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 ser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
veröffentlicht wurden:
§ 12
1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bun-
desministeriums der Verteidigung; Ausnahmegenehmigungen
2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im (1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3
Auftrag des Bundesministeriums des Innern; Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder
3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereig- Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Um-
nissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserver- weltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von
sorgung mit Zustimmung der für den Katastrophen- § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmi-
schutz zuständigen Behörden. gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegeneh-
Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten migung ist auf das notwendige Maß zu beschränken
Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine und zu befristen. § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entspre-
vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf chend.
Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die
(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmege-
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens nehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür
über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desin-
hergestellt oder fektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Satz 1 nicht genügt.
Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder
in den Verkehr gebracht worden sind, 4. Abschnitt
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenom- Pflichten des Unternehmers
men, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat,
und des sonstigen Inhabers
dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutz-
niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das
einer Wasserversorgungsanlage
Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmit-
gliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat § 13
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Anzeigepflichten
raum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Fest-
(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:
stellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die 1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spä-
Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere testens vier Wochen im Voraus;
über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desin- 2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbe-
fektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bun- triebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätes-
deswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bun- tens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durch-
ihr innerhalb von drei Tagen; zuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustel-
3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung len, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die
an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversor- Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforde-
gungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trink- rungen dieser Verordnung entspricht:
wassers wesentliche Auswirkungen haben kann, 1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,
spätestens vier Wochen im Voraus; ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung
4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungs- mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten
rechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine werden;
andere Person spätestens vier Wochen im Voraus; 2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die
5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserver- in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festge-
sorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer legten Grenzwerte eingehalten werden;
des Betriebes so früh wie möglich. 3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in
(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte
für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
Wasserversorgungsanlage: 4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9
1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1,
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4; 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten
werden;
2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4; 5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforde-
rungen des § 11 eingehalten werden.
3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4; (2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach
Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für
4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht
Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Proben-
nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trink-
nahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die
wasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen
Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt ab-
oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;
zustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3
5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt,
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwas- in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach
serbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tä- Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese
tigkeit erfolgt; Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen.
6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1
nach Absatz 1 Nummer 5. Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10
und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden,
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben
zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3
auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterla-
Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rah-
gen vorzulegen:
men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit ab-
1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten gegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach
Wasserversorgungsanlage; Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen
2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Ände- Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1
rung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. Absatz 3 bleibt un-
der von der Änderung betroffen ist; berührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanla-
3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit sol- gen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwa-
che nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Um- chungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung
gebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf
die Wassergewinnung von Bedeutung sind. den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Un-
tersuchungen angerechnet werden.
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von
Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungs- stabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage
anlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den zur Trinkwassererwärmung befindet, haben unter
Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzu- Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im
zeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Was- Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
serversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 abgeben, das Wasser durch systemische Untersuchun-
und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend. gen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Pro-
bennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten
§ 14 Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anla-
Untersuchungspflichten gen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten,
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersu-
stabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von chungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buch-
Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers stabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 2985
einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige
sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften
Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche
den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer
Proben müssen nach den allgemein anerkannten Re- und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-
geln der Technik entnommen werden. anlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersu-
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- chung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das
stabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindes- Original ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 ge-
tens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasser- nannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung
versorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzu- an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.
nehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Verän- Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach
derungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Be- § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu über-
schaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind senden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigun- (4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den
gen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzu- §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen ein-
nehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der schließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür
Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesund- zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt wer-
heitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation den. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstel-
Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entspre- le, die im jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch
chende Untersuchungen des Rohwassers vorzuneh- ein anderes Land zugelassen ist, auf Antrag die Zulas-
men oder vornehmen zu lassen. sung, wenn die Untersuchungsstelle
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer 1. die Vorgaben nach Anlage 5 einhält,
Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser fer-
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde
arbeitet,
nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu unter-
suchen oder untersuchen zu lassen. 3. über ein System der internen Qualitätssicherung ver-
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer fügt,
Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen 4. sich mindestens einmal jährlich an externen Quali-
nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungs- tätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,
stelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4
5. über Personal verfügt, das für die entsprechenden
zugelassen ist.
Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und
§ 15 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union für Trinkwas-
Untersuchungsverfahren
seruntersuchungen akkreditiert ist.
und Untersuchungsstellen
Die Zulassung gilt bundesweit. Die zuständige oberste
(1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in
Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat
Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzu-
eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen
wenden. Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten
Untersuchungsstellen bekannt zu machen.
Untersuchungsverfahren können angewendet werden,
wenn das Umweltbundesamt auf Antrag allgemein fest- (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige
gestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbe-
Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik hörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die in
gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den
wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Er- in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten
gebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in Untersuchungsstellen erfüllt sind.
einer Liste alternativer Verfahren im Internet veröffent-
licht worden sind. § 16
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 Besondere Anzeige-
genannten Parameter sind nach Methoden durchzufüh- und Handlungspflichten
ren, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifi-
Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt
zierten Verfahrenskennwerte einhalten.
unverzüglich anzuzeigen,
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder 1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in
Untersuchung nach den §§ 14 und 20 unverzüglich Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten
schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Grenzwerte überschritten worden sind oder der in
Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Es Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmen-
sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, wert überschritten worden ist,
Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der 2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des
Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder
und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3
anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde nicht eingehalten sind,
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3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für nen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern
Parameter nicht eingehalten werden, für die das Ge- mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeich-
sundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 nen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Nummer 4 angeordnet hat, oder Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbun-
desamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der
4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten
Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine ab-
oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen
weichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Auf-
Höchstwerte für die betreffenden Parameter über-
zeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der
schritten werden.
Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Was- und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten
serversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt fer- zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu
ner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer
Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unter-
in der Umgebung des Wasservorkommens oder an ei- nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-
ner Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf gungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e
die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines
unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trink-
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben wasser unverzüglich den betroffenen Anschlussneh-
es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, mern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt
wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt wer- zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbe-
den, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im reitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffe-
Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung nen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar
von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungs-
des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann
Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen
und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach
wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversor- § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer
gung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtun- gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wer-
gen aus den Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können, den, kann die Bekanntmachung durch Aushang an
stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer geeigneter Stelle erfolgen.
Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unver-
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
züglich über festgestellte Abweichungen von den in
stabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan
den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforde-
nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenhei-
rungen sowie von einer Überschreitung des techni-
ten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maß-
schen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat.
nahmeplan muss Angaben darüber enthalten,
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei
1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2
bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1
die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist,
Satz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige
die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num-
zu erfolgen hat und
mer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit 2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abwei-
abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unver- chung zu informieren sind und wer zur Übermittlung
züglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache dieser Information verpflichtet ist.
und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder
Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetrieb-
durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.
nahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständi-
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- gen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Lan-
stabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts
denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maß-
wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser- nahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
Installation in einer Weise verändert ist, dass es den An- einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.
forderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderli-
(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in
chenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 blei-
der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Ab-
ben unberührt.
hilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und da-
rüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. (7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inha-
ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert
stabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen ei-
überschritten wird, hat er unverzüglich
ner gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben
wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen
die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 ver- durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese
wendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentratio- Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 2987
wie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein aner- Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien
kannten Regeln der Technik einschließen, in daraus gefertigten Produkten,
2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen 2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung
zu lassen und von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeig-
net sind, einschließlich Beschränkungen für den Ein-
3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu
satz der Ausgangsstoffe,
lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik zum Schutz der Gesundheit der Ver- 3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren
braucher erforderlich sind. Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit
Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem
Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe
Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen
und Materialien in bestimmten Produkten oder mit
Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 ha-
bestimmten Trinkwässern.
ben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Auf-
zeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Auf- Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werk-
zeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erfor- stoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen
derlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werk-
Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheits- stoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie
amt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffent-
von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben lichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrund-
der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfeh- lagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Num-
lungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das mer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instand-
Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich mög- haltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Aus-
licherweise daraus ergebende Einschränkungen der Ver- gangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet
wendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und werden, die auf den Positivlisten geführt sind.
der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage un- (4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2
verzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren. Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts we-
gen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrund-
§ 17 lagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden
Anforderungen an vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fort-
Anlagen für die Gewinnung, geschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unter-
Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser lagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ent-
(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder halten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1
Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen,
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
zu bauen und zu betreiben. Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrich- über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
tung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewin- Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt.
nung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umwelt-
verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, bundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3
dürfen nicht Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder
fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung
1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundes-
der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mit- wehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten
telbar mindern, Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für
2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt
nachteilig verändern oder bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Um-
weltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrund-
3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die grö-
lagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten
ßer sind als dies bei Einhaltung der allgemein aner-
zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer
kannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Geschäftsordnung fest.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anla-
(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren
gen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung
die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen,
von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der
wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich ak-
Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und
kreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt
Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 ge-
wurde.
nannten Anforderungen entsprechen.
(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-
(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung
wasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den all-
der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungs-
gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende
grundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können
Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in
insbesondere enthalten:
denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das
1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3
und methodischen Vorgaben zur Bewertung der Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unter-
hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-
Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach gungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau ten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und
dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zei-
oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestel- ten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken
len von Wasser, das nicht für den menschlichen Ge- dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletz-
brauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errich- lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
tung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kenn- Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
zeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson-
bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern. dere die Protokolle über die Untersuchungen nach den
§§ 14 und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden
5. Abschnitt technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage so-
Überwachung wie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen
oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umge-
§ 18 bung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die
Wassergewinnung von Bedeutung sind.
Überwachung
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
durch das Gesundheitsamt
Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserver- der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1
sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-
und c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rah- gen und Fahrzeuge sind verpflichtet,
men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
1. die die Überwachung durchführenden Personen bei
erfolgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversor-
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe-
gungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwas-
sondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtun-
serbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit
gen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu
erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buch-
diesen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öff-
stabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen
nen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Dies
gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink- 2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
wasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Be- auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
hörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
überzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Was- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
sers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
beeinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach setzen würde.
§ 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwas-
serbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen § 19
oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversor-
Umfang der Überwachung
gungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwas-
serbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das
Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Ab- Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen,
satz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer
sofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verord-
zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Si- nung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Be-
cherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des sichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Trinkwassers erforderlich ist. Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der da-
zugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht
(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach
festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungs-
Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Über-
anlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Be-
wachung durchführen, befugt,
deutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung
1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie von Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigun-
Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich gen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
Wasserversorgungsanlagen befinden, während der mer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt.
2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Für den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Unter-
Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und suchungsverfahren § 15 Absatz 1 und 2 und für die
sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Ab-
Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, satz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Häufigkeit
Auszüge oder Kopien anzufertigen, der Überwachung gilt Absatz 5.
3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer (2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversor-
Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus- gungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Er-
künfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb füllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt.
und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon- Der Probennahmeplan berücksichtigt
trolle, 1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,
4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche 2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und
Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne- umfassende Untersuchungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 2989
3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahme- standungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die
stelle. Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens
Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhal- aber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwa-
tung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das chungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach
Trinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt. § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt
Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen
Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserver- darf drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversor-
sorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die
entnommen werden, wenn keine nachteiligen Verände- im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
rungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüg- keit betrieben werden, sollen mindestens einmal inner-
lich des untersuchten Parameters zu erwarten sind. Die halb von drei Jahren überwacht werden. Bei Wasserver-
Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die sorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-
Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten fahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen
oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt
Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen
den Probennahmeplan können alle Wasserversor- es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahr-
gungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser zeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht
für das betreffende Wasserversorgungsgebiet reprä- werden.
sentativ ist. Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt (6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher
ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vor- nicht angekündigt werden.
nehmen zu lassen. Die zuständige oberste Landes-
behörde oder eine andere auf Grund Landesrechts (7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Pro- mer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen
bennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Was-
Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfah- serversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen
ren anzuwenden sind. Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-
lichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasser-
(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder
versorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Ge-
Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1
sundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindes-
und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersu-
tens diejenigen Parameter zu untersuchen oder unter-
chungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer
suchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie
und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsan-
sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern
lage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benen-
können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt
nen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasser-
ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeig-
proben vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass
neter stichprobenartiger Kontrollen ein.
der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-
versorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftra-
gen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der § 20
sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Anordnungen des Gesundheitsamtes
Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu über-
mitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 (1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände
bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-
Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Be-
Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen. schaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann
Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer
den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-
den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungs- anlage
ergebnis. Die Kosten für die Entnahme und Unter- 1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimm-
suchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 ten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennah-
tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der mestellen nach bestimmten technischen Vorgaben
Wasserversorgungsanlage. zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu ent-
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer nehmen oder entnehmen zu lassen haben,
Niederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Lan-
2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten
desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts
Untersuchungsverfahren und außerhalb der regel-
zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Nieder-
mäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder
schriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder ein-
durchführen zu lassen haben,
heitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfer-
tigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem 3. die Untersuchungen nach § 14
sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu
übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten
zehn Jahre aufzubewahren. Abständen,
(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 b) an einer größeren Anzahl von Proben
sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzu-
nehmen; wenn die Überwachung während eines Zeit- 4. Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu
raums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Bean- lassen haben zur Feststellung,
2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 un- für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag min-
tersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen destens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden
im Trinkwasser enthalten sind, oder in denen mindestens 50 Personen versorgt wer-
b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 un- den. Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-
tersuchten Parameter in Konzentrationen enthal- stimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf
ten sind, anderem elektronischen Weg übermittelt werden und
dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimm-
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige
besorgen lassen, oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte
5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben
um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder
Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Ab- einer von diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat
satz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 fest- dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13
gesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. No-
§ 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 vember 1998 über die Qualität von Wasser für den
Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998,
oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künf- S. 32) festgelegten Format und den dort genannten
tigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mindestinformationen in der vom Bundesministerium
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteil-
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trink- ten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende For-
wasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach matvorgaben durch das Bundesministerium für Ge-
Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann sundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren,
das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durch-
zuführen oder durchführen zu lassen hat. 6. Abschnitt
Sondervorschriften
§ 21
Information der § 22
Verbraucher und Berichtspflichten Vollzug im Bereich der Bundeswehr
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völker-
stabe a oder Buchstabe b und, sofern die Anlage im rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.
betrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e
haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jähr- § 23
lich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über
die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Vollzug im Bereich
Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach § 14 der Eisenbahnen des Bundes
und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der
übermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Auf- Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsan-
bereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Vertei- lagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Be-
lung verwendet werden, sowie Angaben, die für die füllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bun-
Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-In- desamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die
stallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der
Technik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember 2013 zuständigen Behörde und der zuständigen obersten
haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- Absatz 4 wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich
stabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zu infor- widrigkeiten.
mieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der
von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald 7. Abschnitt
sie hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und
Straftaten und
der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage Ordnungswidrigkeiten
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
keit betrieben wird, nach Buchstabe d und e, haben die § 24
ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unver- Straftaten
züglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder (1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutz-
durch Aushang bekannt zu machen. gesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
obersten Landesbehörde oder der von dieser benann- § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe
ten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vo- keit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach
rangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 2991
sorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder wasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur zeitig bekannt gibt,
Verfügung stellt. 11. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 einen Maßnahme-
(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Handlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infek- nicht rechtzeitig aufstellt,
tionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in
11a. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 eine
§ 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krank-
dort genannte Untersuchung nicht oder nicht
heitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektions-
rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht recht-
schutzgesetzes strafbar.
zeitig durchführen lässt,
§ 25 11b. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 eine
Ordnungswidrigkeiten Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig
erstellt und nicht oder nicht rechtzeitig erstellen
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Num- lässt,
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig 11c. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 eine
dort genannte Maßnahme nicht oder nicht recht-
1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende
zeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig
Desinfektionskapazität nicht vorhält,
durchführen lässt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1
11d. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Gesundheits-
Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
amt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maß-
Nummer 1 oder § 20 Absatz 1 zuwiderhandelt,
nahmen informiert,
3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 11e. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort genannte
oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht führen lässt,
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 11f. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort genannte
nicht rechtzeitig erstattet, Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn
4. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht recht-
Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig zeitig vorlegt,
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durch- 11g. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Verbraucher
führt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen rechtzeitig informiert,
lässt,
11h. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig
4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,
Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt,
11i. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,
5. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Untersu- dass nur Werkstoffe oder Materialien nach § 17
chungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollstän- Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ver-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder wendet werden,
nicht rechtzeitig aufzeichnet,
12. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 eine Wasserversor-
6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 eine Kopie nicht
gungsanlage mit einem dort genannten Wasser
oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Origi-
führenden Teil verbindet,
nal oder eine dort genannte Ausfertigung nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält, 13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 eine
Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht rich-
7. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung
tig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht,
durchführt,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen
8. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchung lässt,
oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht recht-
zeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig 14. entgegen § 18 Absatz 3 eine Person nicht unter-
durchführen lässt, stützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmate-
rechtzeitig unterrichtet, rial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, 16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindes- rechtzeitig informiert oder
tens sechs Monate zugänglich hält, 17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information
10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 4 einen Aufberei- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
tungsstoff oder dessen Konzentration im Trink- rechtzeitig bekannt macht.
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 und 3)
Mikrobiologische Parameter
Teil I
Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser
Laufende Nummer Parameter Grenzwert*
1 Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml
2 Enterokokken 0/100 ml
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Teil II
Anforderungen an Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Laufende Nummer Parameter Grenzwert*
1 Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
2 Enterokokken 0/250 ml
3 Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 2993
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2)
Chemische Parameter
Teil I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Acrylamid 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-
tration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxima-
len Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch
durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die
Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt
2 Benzol 0,0010
3 Bor 1,0
4 Bromat 0,010
5 Chrom 0,050
6 Cyanid 0,050
7 1,2-Dichlorethan 0,0030
8 Fluorid 1,5
9 Nitrat 50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt
durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10 Pflanzenschutzmittel- 0,00010 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirk-
Wirkstoffe und stoffe bedeuten: organische Insektizide, organische Her-
Biozidprodukt-Wirkstoffe bizide, organische Fungizide, organische Nematizide,
organische Akarizide, organische Algizide, organische
Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, ver-
wandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die
relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, de-
ren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet
wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die
einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-
dukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Hep-
tachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel- 0,00050 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kon-
Wirkstoffe und trollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Biozidprodukt-Wirkstoffe stimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
insgesamt Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmerkung 1
12 Quecksilber 0,0010
13 Selen 0,010
14 Tetrachlorethen und 0,010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Trichlorethen stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
15 Uran 0,010
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Antimon 0,0050
2 Arsen 0,010
3 Benzo-(a)-pyren 0,000010
4 Blei 0,010 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle
geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Blei-
konzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu redu-
zieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Grenzwertes
sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo
die Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist
5 Cadmium 0,0030 Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Roh-
ren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-
tration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxi-
malen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch
durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden
7 Kupfer 2,0 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwa-
chung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet
werden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet
größer oder gleich 7,8 ist
8 Nickel 0,020 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe
9 Nitrit 0,50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt
durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des
Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht
überschritten werden
10 Polyzyklische aromatische 0,00010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Kohlenwasserstoffe stimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-
(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)
11 Trihalogenmethane 0,050 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiese-
nen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des
Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdi-
chlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan
(Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist
nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks
der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das
Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen
am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen
als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist
(Anmerkung 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 2995
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
12 Vinylchlorid 0,00050 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-
tration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxi-
malen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch
durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 3
(zu § 7 und § 14 Absatz 3)
Indikatorparameter
Teil I
Allgemeine Indikatorparameter
Laufende Einheit, Grenzwert/
Parameter Bemerkungen
Nummer als Anforderung*
1 Aluminium mg/l 0,200
2 Ammonium mg/l 0,50 Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen
3 Chlorid mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
4 Clostridium Anzahl/ 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn
perfringens 100 ml das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder
(einschließlich von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser
Sporen) Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige
Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um
sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen
unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige
oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Ge-
sundheit
5 Coliforme Anzahl/ 0 Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
Bakterien 100 ml hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6 Eisen mg/l 0,200
7 Färbung m-1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
(spektraler mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
Absorptions-
koeffizient
Hg 436 nm)
8 Geruch 3 bei 23 °C Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
(als TON) eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richt-
linie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen
für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das
Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9 Geschmack Für den Ver- Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf
braucher an- eine Geschmacksprobe verzichtet werden
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung
10 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
bei 22 °C Veränderung Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom an-
gewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuier-
lichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu
melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 2997
Laufende Einheit, Grenzwert/
Parameter Bemerkungen
Nummer als Anforderung*
11 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
bei 36 °C Veränderung Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gilt der
Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sons-
tige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben un-
abhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen
oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständi-
gen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren
nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Ab-
gabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für
Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behält-
nissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml
12 Elektrische µS/cm 2790 bei 25 °C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
Leitfähigkeit gen 1 und 2)
13 Mangan mg/l 0,050
14 Natrium mg/l 200
15 Organisch ohne anormale
gebundener Veränderung
Kohlenstoff
(TOC)
16 Oxidierbarkeit mg/l O2 5,0 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird
17 Sulfat mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
18 Trübung Nephe- 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
lometri- des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
sche Trü- wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
bungs- Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
einheiten stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
(NTU) kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Ver-
teilungsnetz
19 Wasserstoff- pH-Ein- ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
ionen- heiten kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließ-
Konzentration bare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert
auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses
Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der
Mindestwert niedriger sein
20 Calcitlöse- mg/l 5 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
kapazität CaCO3 nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung
gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksaus-
gang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trink-
wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Cal-
citlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l
nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich
nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere
Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des
Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden.
Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10
anzuwenden
21 Tritium Bq/l 100 Anmerkungen 3 und 4
22 Gesamtricht- mSv/Jahr 0,1 Anmerkungen 3 bis 5
dosis
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem
späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder
Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durch-
geführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert
deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die
zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die
Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.
Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Teil II
Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation
Parameter Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100/100 ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 2999
Anlage 4
(zu den §§ 14 und 19)
Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
Te i l I
Umfang der Untersuchung
a) Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei
Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der
Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn
1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch-
geführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenz-
werte und Anforderungen sind und
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trink-
wassers auswirken können.
Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl
betragen.
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die
umfassenden Untersuchungen enthalten.
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beein-
flusst wird.
Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe
bestimmt ist.
b) Umfassende Untersuchungen
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen
aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der
umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines be-
stimmten Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in
Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder
wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhanden-
sein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist,
die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für
Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Te i l I I
Häufigkeit der Untersuchungen
a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungs- Routinemäßige Umfassende
gebiet abgegebenen oder Untersuchungen Untersuchungen
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
≤ 10 1 1
> 10 bis ≤ 1 000 4 1
> 1 000 bis ≤ 10 000 1
zuzüglich jeweils 1
pro 3 300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
4 auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)
> 10 000 bis ≤ 100 000 zuzüglich für die 3
über 1 000 Kubikmeter zuzüglich jeweils 1
pro Tag hinausgehende Menge pro 10 000 Kubikmeter pro Tag
jeweils 3 pro weitere
1 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
(Teilmengen als Rest auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
der Berechnung werden
> 100 000 auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet) 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge
ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der
betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3
Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu
untersuchen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer ge-
werblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre ent-
sprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezem-
ber 2013 abgeschlossen sein. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Ge-
sundheitsamt die Häufigkeit fest.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bean-
standungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu
drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht
möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B.
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyse-
einrichtungen, Entbindungseinrichtungen).
Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort
unter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf
3 Liter nicht übersteigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3001
c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist
Menge des Trinkwassers, Routinemäßige Umfassende
das zur Abfüllung zum Zwecke Untersuchungen Untersuchungen
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
≤ 10 1 1
> 10 bis ≤ 60 12 1
> 60 1 pro 5 Kubikmeter 1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest (Teilmengen als Rest
der Berechnung werden der Berechnung werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet) auf 100 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde
gelegt.
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
Teil I
Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/
ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler
CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.
a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1
b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:
aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222
bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die
sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit
nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstempe-
ratur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren
Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden
möglich sind:
aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4)
Stunden oder
bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stun-
den
e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stun-
den. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine
Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose 30 Gramm
Hefeextrakt 20 Gramm
Saccharose 5 Gramm
Cysteinhydrochlorid 1 Gramm
MgSO4 • 7H2O 0,1 Gramm
Bromkresolpurpur 0,04 Gramm
Agar 15 Gramm
Wasser (Anmerkung 1) 1 000 Milliliter
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für
eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin 0,4 Gramm
Polymyxin-B-Sulfat 0,025 Gramm
Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser 0,06 Gramm
Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung 20 Milliliter
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O 2 Milliliter
f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2
unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der
Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3003
Teil II
Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Ana-
lysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend
genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Emp-
findlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie
bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.
Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze
Laufende in % des in % des in % des
Parameter Bemerkungen
Nummer Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
1 Acrylamid Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
2 Aluminium 10 10 10
3 Ammonium 10 10 10
4 Antimon 25 25 25
5 Arsen 10 10 10
6 Benzo-(a)-pyren 25 25 25
7 Benzol 25 25 25
8 Blei 10 10 10
9 Bor 10 10 10
10 Bromat 25 25 25
11 Cadmium 10 10 10
12 Chlorid 10 10 10
13 Chrom 10 10 10
14 Cyanid 10 10 10 Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt in allen
Formen bestimmt werden können
15 1,2-Dichlorethan 25 25 10
16 Eisen 10 10 10
17 Elektrische 10 10 10
Leitfähigkeit
18 Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
19 Fluorid 10 10 10
20 Kupfer 10 10 10
21 Mangan 10 10 10
22 Natrium 10 10 10
23 Nickel 10 10 10
24 Nitrat 10 10 10
25 Nitrit 10 10 10
26 Oxidierbarkeit 25 25 10
27 Pflanzenschutzmittel- 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
Wirkstoffe und für jeden einzelnen Pflanzen-
Biozidprodukt- schutzmittel-Wirkstoff und
Wirkstoffe Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen von dem betreffenden
Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht für alle
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses
Standards sollte angestrebt
werden
28 Polyzyklische 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
aromatische für die einzelnen spezifizierten
Kohlenwasserstoffe Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze
Laufende in % des in % des in % des
Parameter Bemerkungen
Nummer Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
29 Quecksilber 20 10 10
30 Selen 10 10 10
31 Sulfat 10 10 10
32 Tetrachlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
33 Trichlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
34 Trihalogenmethane 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
35 Uran 10 10 10
36 Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das
verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit
von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von
aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das ange-
wandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und
einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder
– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer
niedrigen Konzentration des Parameters oder
– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Teil III
Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3005
Verordnung
zur Durchführung und zum Inhalt
von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung
und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
Vom 2. August 2013
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet Nummer 2 zuletzt durch Artikel 39 Nummer 2 Buch-
– auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2a der Bundes-Apo- stabe b und c des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
thekerordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Arti- (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 3
kel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom durch Artikel 39 Nummer 2 Buchstabe c des Geset-
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert und zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) einge-
Absatz 2a durch Artikel 31 Nummer 2 des Gesetzes fügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesminis-
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt terium für Bildung und Forschung,
worden ist, – auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
– auf Grund des § 4 Absatz 1 und 6a der Bundesärzte- des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-
ordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 technischen Assistenten, dessen Absatz 1 zuletzt
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I durch Artikel 42 der Verordnung vom 31. Oktober
S. 2407) geändert und Absatz 6a durch Artikel 29 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1
Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 durch Artikel 12 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
(BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 6 Satz 2 des Psycho- dert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 43
therapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-
Artikel 40 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2
(BGBl. I S. 2407) geändert und Absatz 6 Satz 2 durch Nummer 5 durch Artikel 43 Nummer 2 Buchstabe b
Artikel 34a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit
worden ist, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– auf Grund des § 10 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 – auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
des Hebammengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt des Ergotherapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zu-
durch Artikel 18 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. De- letzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 31. Okto-
zember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2 ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Num-
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
mer 1 durch Artikel 14 Nummer 7 Buchstabe b des mer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 3 Nummer 3
geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 50 zuletzt durch Artikel 45 Nummer 2 Buchstabe a des
Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 geändert und Absatz 3 Nummer 5 durch Artikel 45
Nummer 5 durch Artikel 50 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezem-
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I ber 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, im
S. 2515) eingefügt worden ist, Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung,
– auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, des- – auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
sen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung des Podologengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, durch Artikel 52 der Verordnung vom 31. Oktober
Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 16 Nummer 7 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 durch Artikel 32 Nummer 7 Buchstabe b des Geset-
(BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zu- zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
letzt durch Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe a des dert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 56
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-
geändert und Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 52 ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezem- Nummer 5 durch Artikel 56 Nummer 2 Buchstabe b
ber 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit
– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5 dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
des Orthoptistengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 47 der Verordnung vom 31. Oktober – auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 21 Nummer 7 Buchstabe b des Geset- durch Artikel 34 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. De-
zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän- zember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2
dert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 54 Nummer 1 durch Artikel 34 Nummer 9 Buchstabe b
Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem- des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch
Nummer 5 durch Artikel 54 Nummer 2 Buchstabe b Artikel 35 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und
S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 35 Nummer 2
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, im Einverneh-
– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5 men mit dem Bundesministerium für Familie,
des MTA-Gesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit
Artikel 48 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1 durch
Artikel 23 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom Artikel 1
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Ab-
Änderung der
satz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 2
Approbationsordnung für Apotheker
Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 5 Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
durch Artikel 41 Nummer 2 Buchstabe b des Geset- 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 32 des
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) einge- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
fügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesminis- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
terium für Bildung und Forschung, 1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5 gefasst:
des Diätassistentengesetzes, dessen Absatz 1 zu- „Fünfter Abschnitt
letzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. Okto- Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis,
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Num- Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
mer 1 durch Artikel 25 Nummer 7 Buchstabe b des
2. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22e ein-
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
gefügt:
geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 48
Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem- „§ 22a
ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
Nummer 5 durch Artikel 48 Nummer 2 Buchstabe b der Bundes-Apothekerordnung
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur
S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit
vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung
– auf Grund des § 13 Absatz 1 und 3 Nummer 1, 3 ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothe-
und 5 des Masseur- und Physiotherapeutengeset- kerordnung zuständige Behörde des Landes zu rich-
zes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 50 der Ver- ten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Ertei-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- lung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Un-
ändert, Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 27 Num- terlagen beizufügen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3007
1. einen Identitätsnachweis, als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die
2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs- Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat
tätigkeiten, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
nachweise, können sie von den zuständigen Behör-
3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini- den des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Au-
gung über eine abgeschlossene Ausbildung für thentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise
den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls verlangen. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
der Bescheinigung über die vom Antragsteller er-
worbene Berufserfahrung, (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom An-
4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An-
tragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-
tragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben
den. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
will,
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 4 Ab- trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
satz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
und die Niederschrift über die staatliche Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragstel-
Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5, ler nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Un-
6. die folgenden Unterlagen: terlagen den Abschluss der Ausbildung im Her-
kunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentral-
a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,
stelle für ausländisches Bildungswesen oder von
b) die Unterlagen, die von den zuständigen Be- vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt
hörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur- die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In
den und belegen, dass der Antragsteller sich den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach
nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage
aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu- der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-
verlässigkeit zur Ausübung des Apothekerbe- gen einer Bestätigung der Authentizität durch die
rufs ergibt, oder, Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1
c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Satz 5.
Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-
eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, stand des Antragstellers einschließlich der nachge-
in denen es keine eidesstattliche Erklärung wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der
gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref- Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-
fende Person im Herkunftsstaat oder im Inland rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine
vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal- fachliche Eignung für die beabsichtigte pharmazeu-
tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem tische Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits
Notar oder einer entsprechend bevollmächtig- einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt
ten Berufsorganisation, die eine diese eides- hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen
stattliche oder feierliche Erklärung bestäti- des Bescheides nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben des-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die
hat, Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach
7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini- § 22d Absatz 5 bei. Ein bereits begonnenes oder
gung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller noch nicht nach § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothe-
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung kerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes
des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohn- Approbationsverfahren steht der Erteilung der Er-
sitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, laubnis nicht entgegen.
kann ein entsprechender Nachweis, der im Her- (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
kunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi- nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des
gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen
Bescheinigung, Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine
8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt- Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-
nisse der deutschen Sprache, die der zuständi- schließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen
gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbe-
in welchem Umfang der Antragsteller über die zur stimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist
Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls
Sprachkenntnisse verfügt. zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4
Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be- nicht vorliegen.
antragt der Antragsteller die Verlängerung der Er- (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-
laubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaub- lung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet
nis, falls diese von einer anderen Behörde ausge- werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver-
stellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Füh- sehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun-
rungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärzt- gen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Be-
liche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter rufstätigkeit dies erfordern.
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Vorausset-
beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in zung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bun-
mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige des-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller
Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, nicht unter § 4 Absatz 1a oder § 4 Absatz 1d der
in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt. Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung Satz 1 entsprechend.
des Apothekerberufs wird nach dem Muster der An- (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
lage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt. mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
§ 22b nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen
der Bundes-Apothekerordnung Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-
(1) Der Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden schließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5
Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a bis 7 gilt entsprechend.
der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12
Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige § 22c
Behörde des Landes zu richten. Beantragt der An-
tragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er Eignungsprüfung
dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: nach § 4 Absatz 2 Satz 7
der Bundes-Apothekerordnung
1. die Unterlagen, die in § 4 Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes-Apotheker- (1) Die Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7
ordnung genannt sind, und der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die
Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentli-
2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An- che Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-
tragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben des-Apothekerordnung festgestellt hat. In der Eig-
will und inwiefern sich hieraus ein besonderes nungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen,
Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und
Die Nachweise nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Ge-
und 4 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ih- sprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apo-
rer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bean- thekerberufs erforderlich sind.
tragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaub- (2) Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prü-
nis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, fung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird
falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit
wurde, und die Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu
Nummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung, die vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dür- Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der
fen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert
berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens
jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheini- 60 Minuten.
gungen und Ausbildungsnachweise, können sie
von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats (3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-
eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestä- fungen die regulären Prüfungstermine der staatli-
tigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die chen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen.
Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerord-
Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europä- nung zuständige Behörde des Landes stellt dem An-
ischen Parlaments und des Rates vom 7. September tragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätes-
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio- tens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13
nen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom gilt entsprechend.
16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staat-
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-
geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2 mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-
und 3 gilt entsprechend. fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 2
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Be-
Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt ins- hörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission
besondere vor, wenn der Antragsteller besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,
höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vor-
1. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 sitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellver-
der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a treter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglie-
der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet der und Stellvertreter werden Professoren oder an-
werden kann oder dere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prü-
2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte fung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglie-
pharmazeutische Tätigkeit ausüben kann, obwohl der der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper
er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einer Universität nicht angehörende Apotheker be-
Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothe- stellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommis-
kerordnung nicht erfüllt. sion leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3009
§ 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsit-
gelten entsprechend. zenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertre-
(5) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge- ter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder
schlossen, wenn die Prüfungskommission die Leis- und Stellvertreter werden Professoren oder andere
tungen in den in Absatz 1 genannten Fächern jeweils Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung
als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der
setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ih- Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer
rer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Universität nicht angehörende Apotheker bestellt
Absatz 3 gilt entsprechend. werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 11
(6) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten
jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach entsprechend.
jeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf
der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen (5) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge-
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeich- schlossen, wenn die Prüfungskommission in einer
nende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 Gesamtbetrachtung die Leistungen in den in Ab-
zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Ge- satz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet.
genstand der Prüfung, das Bestehen oder Nicht- Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus,
bestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anfor-
sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßig- derungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
keiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prü-
fungskommission leitet die Niederschrift der nach (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
§ 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zu- jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wie-
ständigen Behörde des Landes zu. derholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes
Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prü-
§ 22d fungskommission zu unterzeichnende Niederschrift
nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verord-
Kenntnisprüfung
nung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prü-
nach § 4 Absatz 3 Satz 3
fung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
der Bundes-Apothekerordnung
die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkom-
(1) Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer mende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich
Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsge- sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
biete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bun-
denen die zuständige Behörde wesentliche Unter- des-Apothekerordnung zuständigen Behörde des
schiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apo- Landes zu.
thekerordnung festgestellt hat und das von der nach
§ 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zu-
§ 22e
ständigen Behörde des Landes festgelegt wird. In
der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er Bescheid
über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apo- nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und
thekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung
Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prü- Der Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Ab-
fung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird satz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung enthält
in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit folgende Angaben:
es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die
fikation und das Niveau der von den Antragstel-
Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der
lerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifika-
festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert
tion gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der
für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
60 Minuten.
Fassung,
(3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-
fungen die regulären Prüfungstermine der staatli- 2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede
chen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. festgestellt wurden,
Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerord-
nung zuständige Behörde des Landes stellt dem An- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
tragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätes- terschiede sowie die Begründung, warum diese
tens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-
gilt entsprechend. reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
übung des Apothekerberufs notwendigen Kennt-
(4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staat- nisse und Fähigkeiten verfügt, und
lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-
mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3 schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Be- ausgeglichen werden können, die der Antragstel-
hörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission ler im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker
besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, erworben hat.“
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
3. Die folgenden Anlagen 17 bis 19 werden angefügt:
„Anlage 17
(zu § 22a Absatz 7)
Erlaubnis
nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 11 Absatz 1/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
Apothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
....................................................................................................................
....................................................................................................................
....................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................
(Unterschrift)
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3011
Anlage 18
(zu § 22c Absatz 6)
Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung
nach § 22c der Approbationsordnung für Apotheker
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 22c Absatz 4 der Approbationsordnung für Apotheker:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Als weitere Mitglieder
.........................................................
.........................................................
.........................................................
.........................................................
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................... .........................................................
.........................................................
.........................................................
.........................................................
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der Prüfungskommission)
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 19
(zu § 22d Absatz 6)
Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung
nach § 22d der Approbationsordnung für Apotheker
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
....................................................................................................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 22d Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Als weitere Mitglieder
.........................................................
.........................................................
.........................................................
.........................................................
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................... .........................................................
.........................................................
.........................................................
.........................................................
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission).“
der Prüfungskommission)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3013
Artikel 2 c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach
Änderung der Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine
Approbationsordnung für Ärzte eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,
in denen es keine eidesstattliche Erklärung
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des fende Person im Herkunftsstaat oder im Inland
Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-
worden ist, wird wie folgt geändert: tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem
1. In § 15 Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „daneben“ Notar oder einer entsprechend bevollmächtig-
durch das Wort „stattdessen“ ersetzt. ten Berufsorganisation, die eine diese eides-
2. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt stattliche oder feierliche Erklärung bestäti-
gefasst: gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben
hat,
„Vierter Abschnitt
8. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-
Die Erlaubnis“.
gung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller
3. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts werden nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
die folgenden §§ 34 und 35a eingefügt: des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohn-
„§ 34 sitz des Antragstellers nicht im Inland befindet,
kann ein entsprechender Nachweis, der im Her-
Erlaubnis nach
kunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden
§ 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung
oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte
nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist an Bescheinigung,
die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-
ständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt 9. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-
der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaub- nisse der deutschen Sprache, die der zuständi-
nis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufü- gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,
gen: in welchem Umfang der Antragsteller über die zur
Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen
1. einen Identitätsnachweis, Sprachkenntnisse verfügt.
2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten
Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 dürfen
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-
tätigkeiten,
antragt der Antragsteller die Verlängerung der Er-
3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini- laubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaub-
gung über eine abgeschlossene Ausbildung für nis, falls diese von einer anderen Behörde ausge-
den ärztlichen Beruf sowie gegebenenfalls der stellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Füh-
Bescheinigung über die vom Antragsteller erwor- rungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztli-
bene Berufserfahrung, che Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter
4. wenn die Erlaubnis aus Gründen der ärztlichen als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die
Versorgung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bun- zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der
desärzteordnung erteilt werden soll, eine amtlich Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat
beglaubigte Kopie ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
nachweise, können sie von den zuständigen Behör-
a) der Anerkennungsurkunde über die bestan-
den des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Au-
dene fachärztliche Weiterbildung oder
thentizität verlangen. § 39 Absatz 2 und 3 gilt ent-
b) der Anerkennung einer im Ausland abge- sprechend.
schlossenen fachärztlichen Weiterbildung,
(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei
5. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An- Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom An-
tragsteller den ärztlichen Beruf im Inland ausüben tragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-
will, den. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
6. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 3 Ab- steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
satz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und die trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
nach § 37 Absatz 7, Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragstel-
7. die folgenden Unterlagen: ler nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Un-
terlagen den Abschluss der Ausbildung im Her-
a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis, kunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentral-
b) die Unterlagen, die von den zuständigen Be- stelle für ausländisches Bildungswesen oder von
hörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur- vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt
den und belegen, dass der Antragsteller sich die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In
nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach
aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu- Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage
verlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Be- der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-
rufs ergibt, oder, gen einer Bestätigung der Authentizität durch die
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 laubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen
Satz 5. beizufügen:
(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs- 1. die Unterlagen, die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Num-
stand des Antragstellers einschließlich der nachge- mer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundesärzteordnung
wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der genannt sind, und
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-
rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine 2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den
fachliche Eignung für die beabsichtigte ärztliche Tä- ärztlichen Beruf im Inland ausüben will und inwie-
tigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag fern sich hieraus ein besonderes Interesse an der
auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die Erteilung der Erlaubnis ergibt.
zuständige Behörde die Feststellungen des Beschei-
des nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteord- Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
nung und, soweit vorhanden, die Niederschrift über und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vor-
die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 7 lage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der
bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er
§ 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung mit einer An- dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese
erkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen. die Unterlagen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
und 4 der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage
(4) Der gleichwertige Ausbildungsstand in einem nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen.
Gebiet im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bun- Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel
desärzteordnung ist nachgewiesen, wenn der An- an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunfts-
tragsteller die fachärztliche Weiterbildung auf die- staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbil-
sem Gebiet im Inland abgeschlossen hat oder seine dungsnachweise, können sie von den zuständigen
im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbil- Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der
dung im Inland anerkannt worden ist. Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlan-
(5) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis gen, dass der Antragsteller die Mindestanforderun-
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, gen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richt-
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
nach Absatz 3 oder Absatz 4 bewerteten Aus- des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
bildungsstandes des Antragstellers, seiner Kennt- nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
nisse der deutschen Sprache und seiner gesundheit- 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die
lichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Ge- zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
sundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, ver-
öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und langt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden
kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 10
ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen Absatz 1a der Bundesärzteordnung liegt insbeson-
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundes- dere vor, wenn der Antragsteller
ärzteordnung nicht vorliegen. 1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 2
(6) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei- der Bundesärzteordnung erfüllt und § 10b der
lung nur auf weniger als zwei Jahre befristet werden, Bundesärzteordnung nicht angewendet werden
wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen kann oder
Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die
vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies 2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte
erfordern. ärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die
Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
(7) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land mer 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung
beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in nicht erfüllt.
mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige
Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Vorausset-
in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt. zung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bun-
desärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht un-
(8) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-
ter § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6 oder § 14b
lage 16 zu dieser Verordnung ausgestellt.
der Bundesärzteordnung, gilt § 34 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 entsprechend.
§ 35
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
Erlaubnis nach
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
§ 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen
nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung ist Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine
an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-
zuständige Behörde des Landes zu richten. Bean- schließen. § 34 Absatz 2, 5 Satz 2 und 3, Absatz 6
tragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Er- bis 8 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3015
§ 35a (3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-
lage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.“
Erlaubnis nach
§ 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung 4. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts werden
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur die folgenden §§ 36 bis 38 eingefügt:
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
„§ 36
nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung ist an
die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu- Eignungsprüfung nach
ständige Behörde des Landes zu richten. Der An- § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung
tragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen
beizufügen: (1) Die Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7
der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fächer
1. die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5
einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen
und 7 der Bundesärzteordnung genannten Unter-
die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede
lagen,
nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung
2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschul- festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der An-
studiums, tragsteller an praktischen Aufgaben nachzuweisen,
dass er in diesen Fächern einschließlich der Quer-
3. eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungs- schnittsbereiche über die Kenntnisse und Fähigkei-
abschnitte an welchen Ausbildungsstätten absol- ten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, ver-
viert werden sollen, fügt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erfor-
4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätig- derlich sind.
keiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-prakti-
5. Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Tä- sche Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem
tigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Ein-
Sprache, zelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden
Fächer zulassen, können bis zu drei Antragstellende
6. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlan- gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung
des, dass der Antragsteller auf Grund der das ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesent-
Hochschulstudium abschließenden Prüfung im lichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragstel-
Studienland die Berechtigung zur beschränkten ler mindestens 30, höchstens 90 Minuten.
Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat,
(3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-
7. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlan-
fungen die regulären Prüfungstermine der staatli-
des, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis
chen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen.
zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absol-
Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-
vierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsab-
ständige Behörde des Landes stellt dem Antragstel-
schluss anerkannt oder die Durchführung der
ler die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf
nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderli-
Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18
chen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
und 19 gelten entsprechend.
Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vor- (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staat-
lage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zu- lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-
ständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au- mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-
thentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat aus- fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3
gestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach- der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des
weise, können sie von den zuständigen Behörden Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht
des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authen- aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchs-
tizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, tens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden
dass der Antragsteller die Mindestanforderungen und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu be-
der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie stellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stell-
2005/36/EG verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 vertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte
gilt entsprechend. der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, be-
stellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prü-
(2) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis fungskommission auch dem Lehrkörper einer Uni-
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, versität nicht angehörende Fachärzte bestellt wer-
die erforderlich sind, um angesichts der Ausbil- den. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
dungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Ge- die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5
sundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.
öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und
Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden (5) Die Prüfungskommission hat dem Antragstel-
kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ler vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Pa-
ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen tienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fä-
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Num- chern einschließlich der Querschnittsbereiche zur
mer 5 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen. § 34 Anamneseerhebung und Untersuchung unter Auf-
Absatz 2 gilt entsprechend. sicht eines Mitglieds der Prüfungskommission zuzu-
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
weisen. Der Antragsteller hat über jeden Patienten stellern für jeden Antragsteller mindestens 60,
einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, höchstens 90 Minuten.
Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des
(3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-
Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fer-
fungen die regulären Prüfungstermine der staat-
tigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommis-
lichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen.
sion gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin
Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-
vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in
ständige Behörde des Landes stellt dem Antragstel-
die Bewertung einzubeziehen.
ler die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf
(6) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge- Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18
schlossen, wenn die Prüfungskommission die Pa- und 19 gelten entsprechend.
tientenvorstellung und die Leistungen in den in Ab- (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staat-
satz 1 genannten Fächern einschließlich der Quer- lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-
schnittsbereiche jeweils als bestanden bewertet. mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-
Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3
dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anfor- der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des
derungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend. Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht
(7) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitglie-
jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach dern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglie-
einschließlich der Querschnittsbereiche jeweils zwei- der sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende,
mal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prü- weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Profes-
fung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitglie- soren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegen-
dern der Prüfungskommission zu unterzeichnende stand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu die- als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem
ser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegen- Lehrkörper einer Universität nicht angehörende
stand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbeste- Fachärzte bestellt werden. Der Vorsitzende der Prü-
hen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie fungskommission leitet die Prüfung und muss selbst
etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten er- prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt
sichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommis- entsprechend.
sion leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3 (5) Die Prüfungskommission hat dem Antragstel-
der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des ler vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Pa-
Landes zu. tienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fä-
chern und Querschnittsbereichen sowie versor-
§ 37 gungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhe-
bung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mit-
Kenntnisprüfung nach glieds der Prüfungskommission zuzuweisen. Der An-
§ 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung tragsteller hat über den Patienten einen Bericht zu
(1) Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Be-
Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen handlungsplan sowie eine Epikrise des Falles ent-
ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: hält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung
Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmako- von einem Mitglied der Prüfungskommission gegen-
therapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, zuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er
Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zu- ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung
sätzlich kann die zuständige Behörde in dem Be- einzubeziehen.
scheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzte- (6) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge-
ordnung ein Fach oder einen Querschnittsbereich schlossen, wenn die Prüfungskommission in einer
als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesent- Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung nach
liche Unterschiede festgestellt hat und das oder Absatz 5 und die Leistungen in den in Absatz 1 ge-
der von den in Satz 1 und 2 aufgeführten Prüfungs- nannten Fächern und Querschnittsbereichen als be-
themen nicht umfasst ist. Die Prüfung erstreckt sich standen bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt
dann zusätzlich auch auf dieses Fach oder diesen mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer
Querschnittsbereich. Die Fragestellungen sind zu- Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Ab-
nächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen. satz 9 gilt entsprechend.
Dann sind dem Antragsteller fächerübergreifend
weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf (7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheits- jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wie-
bildern und Gesundheitsstörungen zu stellen. In der derholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes
Prüfung hat der Antragsteller fallbezogen zu zeigen, Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prü-
dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in fungskommission zu unterzeichnende Niederschrift
der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verord-
Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. nung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prü-
fung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
(2) Die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkom-
der Bundesärzteordnung ist eine mündlich-prakti- mende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich
sche Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
Tag stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antrag- die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3 der Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3017
desärzteordnung zuständigen Behörde des Landes 2. die Fächer einschließlich der Querschnittsberei-
zu. che, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
stellt wurden, dabei ist auch anzugeben, welche
§ 38 Fächer oder Querschnittsbereiche für die Prüfung
nach § 37 Absatz 1 Satz 2 relevant sind,
Bescheid nach
§ 3 Absatz 2 Satz 8 und 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung terschiede sowie die Begründung, warum diese
dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-
Der Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Ab- reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
satz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung enthält fol- übung des ärztlichen Berufs notwendigen Kennt-
gende Angaben: nisse und Fähigkeiten verfügt, und
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
fikation und das Niveau der von den Antragstel- schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi- ausgeglichen werden konnten, die der Antrag-
zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in steller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis
der jeweils geltenden Fassung, erworben hat.“
5. Die folgenden Anlagen 16 bis 19 werden angefügt:
„Anlage 16
(zu § 34 Absatz 8)
Erlaubnis
nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundesärzteordnung
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 10 Absatz 1/1a der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärzt-
lichen Berufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
.................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . ./in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . ./bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
(Unterschrift)
* Nicht Zutreffendes streichen.
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 17
(zu § 35a Absatz 3)
Erlaubnis
nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufs für die Tätigkeit, die zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erforderlich
ist, für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und
Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verrichtet werden.
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.................................................................
(Unterschrift)
Anlage 18
(zu § 36 Absatz 7)
Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung
nach § 36 der Approbationsordnung für Ärzte
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 36 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Als weitere Mitglieder
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Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der Prüfungskommission)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3019
Anlage 19
(zu § 37 Absatz 7)
Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung
nach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Mitglieder der Prüfungskommission nach § 37 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Als weitere Mitglieder
.........................................................
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.........................................................
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Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................... .........................................................
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(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)“.
der Prüfungskommission)
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 3 einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unter-
Änderung der weisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombina-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tion der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Ein-
für Psychologische Psychotherapeuten richtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeu-
tengesetzes durchgeführt. Die theoretische Unter-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy- weisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 er-
chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember folgen. Die zuständige Behörde legt die Dauer und
1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 34c die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-
gefasst: weisen.
„Vierter Abschnitt (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
Approbationserteilung, steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen“. gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
2. § 19 wird wie folgt geändert: ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. fung erstreckt sich auf eine mündliche Prüfung. Der
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. Prüfling hat dabei anhand einer den Anforderungen
c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben. des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entsprechenden Falldar-
stellung nachzuweisen, dass er über das für die Tä-
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: tigkeit der Psychologischen Psychotherapeuten er-
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend forderliche eingehende Wissen und Können im
für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige Be-
sich nach dem Recht der Europäischen Union hörde wählt die Falldarstellung, die Gegenstand der
eine Gleichstellung ergibt.“ Prüfung ist, gemäß den festgestellten wesentlichen
3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt: Unterschieden und unter Berücksichtigung des Ver-
tiefungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1
„§ 20 des Psychotherapeutengesetzes der Antragsteller
Anerkennungsregelungen aus. Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und
für Ausbildungsnachweise nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie wird von
aus einem Mitgliedstaat der zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Ab-
Europäischen Union oder einem satz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. Die Eig-
anderen Vertragsstaat des Abkommens nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
über den Europäischen Wirtschaftsraum die Prüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ be-
(1) Antragsteller, die eine Approbation als Psy- werten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
chologische Psychotherapeutin oder als Psycholo- dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
gischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prü-
des Psychotherapeutengesetzes beantragen und fer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entschei-
det der Vorsitzende der Prüfungskommission nach
1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen.
der Europäischen Union oder einem anderen Ver- Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
tragsstaat des Abkommens über den Europä- lich angeboten werden und darf zweimal wiederholt
ischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
oder eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6
2. über einen Ausbildungsnachweis als Psychologi- erteilt.
sche Psychotherapeuten aus einem Staat verfü-
gen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen § 20a
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der aber Anerkennungsregelungen für
in einem solchen Staat anerkannt wurde, Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
können zum Ausgleich von wesentlichen Unter- (1) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah- nachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap- worden ist, und eine Approbation als Psychologi-
probation festgestellt worden sind und nicht durch sche Psychotherapeutin oder als Psychologischer
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psy-
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be- chotherapeutengesetzes beantragen, können zum
rufspraxis nachweisbar erworben haben, einen An- Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von
passungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung
eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen. ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festge-
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
der von der zuständigen Behörde festgestellten we- Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent- Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-
sprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theore- weisbar erworben haben, eine Kenntnisprüfung nach
tischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung, Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3021
nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutenge- § 20b
setzes. Fristen, Bescheide,
Durchführungsbestimmungen
(2) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
des Berufs des Psychologischen Psychotherapeu- Erteilung einer Approbation als Psychologische Psy-
ten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfü- chotherapeutin oder als Psychologischer Psycho-
gen. Die Kenntnisprüfung besteht aus einer münd- therapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychothe-
lichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durchgeführt rapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3
wird. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder oder Absatz 3a des Psychotherapeutengesetzes
der beiden Abschnitte der mündlichen Prüfung be- kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage
standen ist. der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
(3) Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,
erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der An- eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-
lage 1 Buchstabe A und B: prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-
telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-
1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich ben enthält:
Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Stö-
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
rungen mit Krankheitswert, bei denen Psychothe-
rapie indiziert ist, psychosozial- und entwick- fikation und das Niveau der von den Antragstel-
lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-
lungsbedingter Krisen sowie körperlich begründ-
zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
barer Störungen; medizinische und pharmakolo-
gische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten; des Europäischen Parlaments und des Rates
Methoden und differentielle Indikationsstellung vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
wissenschaftlich anerkannter psychotherapeuti-
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
scher Verfahren; Berufsethik und Berufsrecht,
medizinische und psychosoziale Versorgungs- die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geän-
systeme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfel-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
des, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufs-
gruppen, 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-
teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
2. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere stellt wurden,
Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung; terschiede sowie die Begründung, warum diese
Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Be- dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
handlungssetting, Einleitung und Beendigung reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
der Behandlung; Behandlungskonzepte und übung des Berufs der Psychologischen Psycho-
-techniken sowie deren Anwendung. therapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähig-
keiten verfügen, und
Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für
den einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht län- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
ger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Prüfern, schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
abgenommen und bewertet. Er ist erfolgreich abge- ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
schlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrach- xis erworben haben.
tung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1 (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und
und 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in
§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen
Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent- Prüfungskommission statt. Die Länder können zur
scheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
nach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste- termine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1
hen. nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die
(4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-
Prüfung gilt § 20 Absatz 3 entsprechend. chend.
(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal § 20c
jährlich angeboten werden und darf in jeder Fächer-
gruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prü- Erlaubnis nach
fung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes
Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wieder- (1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Er-
holt werden. laubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1
des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10
(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantra-
erteilt. gen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Er-
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
laubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen laubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt erteilte Er-
beizufügen: laubnis, falls diese von einer anderen Behörde aus-
1. einen Identitätsnachweis, gestellt wurde, sowie die Unterlagen nach Satz 2
Nummer 6 und 7 erneut beizufügen. Haben die zu-
2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten ständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au-
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs- thentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat aus-
tätigkeiten, gestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-
3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini- weise, können sie von den zuständigen Behörden
gung über eine abgeschlossene Ausbildung als des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authenti-
Psychologischer Psychotherapeut sowie gegebe- zität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlan-
nenfalls der Bescheinigung über die von den An- gen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
tragstellern erworbene Berufserfahrung, (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei
4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die An- Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den
tragsteller den Beruf des Psychologischen Psy- Antragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu ent-
chotherapeuten in Deutschland ausüben wollen, scheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem
Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang
5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Ab-
des Antrags den Antragseingang und den Empfang
satz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes
der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen
und die Niederschrift über die staatliche Kennt-
fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom An-
nisprüfung nach § 20a Absatz 2,
tragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorge-
6. die folgenden Unterlagen: legten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im
a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis, Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zen-
tralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von
b) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die
hörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-
Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den
den und belegen, dass die Antragsteller sich
Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach
nicht eines Verhaltens schuldig gemacht ha-
Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage
ben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Un-
der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des
gen einer Bestätigung der Authentizität durch die
Psychologischen Psychotherapeuten ergibt,
Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1
oder,
Satz 5.
c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-
Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine stand der Antragsteller einschließlich der nachge-
eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der
in denen es keine eidesstattliche Erklärung Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-
gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref- rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre
fenden Personen im Herkunftsstaat oder im In- fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in
land vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal- der psychologischen Psychotherapie. Soweit die
tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der
Notar oder einer entsprechend bevollmächtig- Approbation gestellt haben, zieht die zuständige Be-
ten Berufsorganisation, die eine diese eides- hörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2
stattliche oder feierliche Erklärung bestäti- Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die
haben, staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei.
7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini- Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2
gung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes mit einer
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfah-
des Berufs ungeeignet sind; soweit sich der ren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
Wohnsitz der Antragsteller nicht im Inland befin- (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
det, kann ein entsprechender Nachweis, der im mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der
Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi- Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-
gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-
Bescheinigung, dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt- Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
nisse der deutschen Sprache, die der zuständi- durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen
gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis
in welchem Umfang die Antragsteller über die zur zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen,
Ausübung des Berufs des Psychologischen Psy- wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num-
chotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse mer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorlie-
verfügen. gen.
Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be- lung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet
antragen die Antragsteller die Verlängerung der Er- werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3023
sehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun- (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Ab-
gen oder die von den Antragstellern beabsichtigte satz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt
Berufstätigkeit dies erfordern. insbesondere vor, wenn die Antragsteller
(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land
beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2
mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und
Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht ange-
in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt. wendet werden kann oder
(7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-
2. die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben
lage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt.
können, obwohl sie die Voraussetzungen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5
§ 20d
des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.
Sonderregelungen
für eine befristete Erlaubnis nach (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Vorausset-
§ 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes zung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychothera-
(1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psycho- peutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.
therapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung ei-
ner befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Satz 2 Num- die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
mer 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufü- nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der
gen, aus der sich ergibt, wo und in welcher Weise Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-
die Antragsteller den Beruf des Psychologischen che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-
Psychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse § 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7
an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. gilt entsprechend.“
4. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:
„Anlage 5
(zu § 20 Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20 Absatz 2
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten von der zuständigen Behörde
vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 6
(zu § 20 Absatz 3)
Die/der Vorsitzende
der Prüfungskommission
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Anlage 7
(zu § 20a Absatz 6)
Die/der Vorsitzende
der Prüfungskommission
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3025
Anlage 8
(zu § 20c Absatz 7)
Erlaubnis
nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 4 des Psychotherapeutengesetzes die befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psycho-
logischen Psychotherapeuten in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
....................................................................................................................
....................................................................................................................
....................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................
(Unterschrift)
* Nicht Zutreffendes streichen.“
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 4 einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unter-
Änderung der weisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombina-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tion der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Ein-
für Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten richtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeu-
tengesetzes durchgeführt. Die theoretische Unter-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin- weisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 er-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De- folgen. Die zuständige Behörde legt die Dauer und
zember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Arti- die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass
kel 34b des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-
gefasst: weisen.
„Vierter Abschnitt
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
Approbationserteilung,
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen“.
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
2. § 19 wird wie folgt geändert: ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-
fung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Der
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
Prüfling hat dabei anhand einer den Anforderungen
c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben. des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entsprechenden Falldar-
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: stellung nachzuweisen, dass er über das für die Tä-
tigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend
peuten erforderliche eingehende Wissen und Kön-
für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung
nen im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zustän-
sich nach dem Recht der Europäischen Union
dige Behörde wählt die Falldarstellung, die Gegen-
eine Gleichstellung ergibt.“
stand der Prüfung ist, gemäß den festgestellten we-
3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt: sentlichen Unterschieden und unter Berücksichti-
„§ 20 gung des Vertiefungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3
Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes der An-
Anerkennungsregelungen
tragsteller aus. Die Prüfung soll mindestens 30 Mi-
für Ausbildungsnachweise aus
nuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie
einem Mitgliedstaat der Europäischen
wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
§ 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
(1) Antragsteller, die eine Approbation als Kinder- wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit „bestan-
und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kin- den“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens vo-
der- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 raus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Män-
Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes gel noch den Anforderungen genügt. Kommen die
beantragen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-
1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat scheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Europäischen Union oder einem anderen Ver- nach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste-
tragsstaat des Abkommens über den Europä- hen. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal
ischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben jährlich angeboten werden und darf zweimal wieder-
oder holt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung
wird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
2. über einen Ausbildungsnachweis als Kinder- und
lage 6 erteilt.
Jugendlichenpsychotherapeuten aus einem Staat
verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens § 20a
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der
aber in einem solchen Staat anerkannt wurde,
Anerkennungsregelungen für
können zum Ausgleich von wesentlichen Unter- Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap- (1) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
probation festgestellt worden sind und nicht durch nachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden worden ist, und eine Approbation als Kinder- und
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be- Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder-
rufspraxis nachweisbar erworben haben, einen An- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1
passungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen,
eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen. können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-
der von der zuständigen Behörde festgestellten we- men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap-
sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent- probation festgestellt worden sind und nicht durch
sprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theore- Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
tischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung, konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3027
rufspraxis nachweisbar erworben haben, eine Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wieder-
Kenntnisprüfung nach Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt holt werden.
entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des
(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
Psychotherapeutengesetzes.
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
(2) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel- erteilt.
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychothe- § 20b
rapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen. Die Kenntnisprüfung besteht aus einer Fristen, Bescheide,
mündlichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durch- Durchführungsbestimmungen
geführt wird. Sie ist erfolgreich abgeschlossen,
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
wenn jeder der beiden Abschnitte der mündlichen
Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugend-
Prüfung bestanden ist.
lichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugend-
(3) Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung lichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1
erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit
Anlage 1 Buchstabe A und B: § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeu-
tengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate,
1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich
nach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entschei-
Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Stö-
den.
rungen mit Krankheitswert, bei denen Psychothe-
rapie indiziert ist, psychosozial- und entwick- (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
lungsbedingter Krisen sowie körperlich begründ- schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,
barer Störungen bei Kindern und Jugendlichen; eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-
medizinische und pharmakologische Grund- prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-
kenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsycho- telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-
therapeuten; Methoden und differentielle Indikati- ben enthält:
onsstellung wissenschaftlich anerkannter psy-
chotherapeutischer Verfahren; Berufsethik und 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Ver- fikation und das Niveau der von den Antragstel-
sorgungssysteme, Organisationsstrukturen des lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-
Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und ande- zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
ren Berufsgruppen, des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung
2. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung die zuletzt durch die Verordnung (EU)
bei Kindern und Jugendlichen und Einbeziehung Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9),
ihrer bedeutsamen Beziehungspersonen; Rah- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
menbedingungen der Psychotherapie, Behand- sung,
lungssetting, Einleitung und Beendigung der Be-
handlung insbesondere im Hinblick auf beste- 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-
hende Abhängigkeit von Beziehungspersonen; teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
Behandlungskonzepte und -techniken sowie de- stellt wurden,
ren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichen- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
psychotherapie. terschiede sowie die Begründung, warum diese
Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
den einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht län- reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
ger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Prüfern, übung des Berufs der Kinder- und Jugendlichen-
die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, psychotherapeuten notwendigen Kenntnisse und
abgenommen und bewertet. Er ist erfolgreich abge- Fähigkeiten verfügen, und
schlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrach- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
tung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1 schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
und 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent- xis erworben haben.
scheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission
nach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste- (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und
hen. die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in
Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen
(4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen
Prüfungskommission statt. Die Länder können zur
Prüfung gilt § 20 Absatz 3 Satz 3 bis 9 entspre-
Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
chend.
termine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1
(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
jährlich angeboten werden und darf in jeder Fächer- bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die
gruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prü- Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-
fung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten chend.
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
§ 20c 8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-
Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nisse der deutschen Sprache, die der zuständi-
des Psychotherapeutengesetzes gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,
in welchem Umfang die Antragsteller über die zur
(1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Er- Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugend-
laubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 lichenpsychotherapeuten erforderlichen Sprach-
des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10 kenntnisse verfügen.
Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes
zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantra- Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen
gen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Er- bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-
laubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen antragen die Antragsteller die Verlängerung der Er-
beizufügen: laubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt erteilte Er-
laubnis, falls diese von einer anderen Behörde aus-
1. einen Identitätsnachweis, gestellt wurde, sowie die Unterlagen nach Satz 2
2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Nummer 6 und 7 erneut beizufügen. Haben die zu-
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs- ständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au-
tätigkeiten, thentizität der in dem jeweiligen Hekunftsstaat aus-
gestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-
3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-
weise, können sie von den zuständigen Behörden
gung über eine abgeschlossene Ausbildung als
des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authenti-
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie
zität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlan-
gegebenenfalls der Bescheinigung über die von
gen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
den Antragstellern erworbene Berufserfahrung,
(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei
4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die An-
Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den
tragsteller den Beruf des Kinder- und Jugend-
Antragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu ent-
lichenpsychotherapeuten in Deutschland aus-
scheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem
üben wollen,
Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang
5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Ab- des Antrags den Antragseingang und den Empfang
satz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen
und die Niederschrift über die staatliche Kennt- fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom An-
nisprüfung nach § 20a Absatz 2, tragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorge-
6. die folgenden Unterlagen: legten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im
Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zen-
a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis, tralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von
b) die Unterlagen, die von den zuständigen Be- vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die
hörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur- Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den
den und belegen, dass die Antragsteller sich Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach
nicht eines Verhaltens schuldig gemacht ha- Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage
ben, aus denen sich ihre Unwürdigkeit oder der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs gen einer Bestätigung der Authentizität durch die
des Kinder- und Jugendlichenpsychothera- Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1
peuten ergibt, oder, Satz 5.
c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-
Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine stand der Antragsteller einschließlich der nachge-
eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der
in denen es keine eidesstattliche Erklärung Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-
gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref- rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre
fenden Personen im Herkunftsstaat oder im In- fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in
land vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal- der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. So-
tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem weit die Antragsteller bereits einen Antrag auf Ertei-
Notar oder einer entsprechend bevollmächtig- lung der Approbation gestellt haben, zieht die zu-
ten Berufsorganisation, die eine diese eides- ständige Behörde die Feststellungen des Beschei-
stattliche oder feierliche Erklärung bestäti- des nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeu-
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben tengesetzes und, soweit vorhanden, der Nieder-
haben, schrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach
7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini- § 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder
gung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Psychotherapeu-
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung tengesetzes mit einer Anerkennung abgeschlosse-
des Berufs ungeeignet sind; soweit sich der nes Approbationsverfahren steht der Erteilung der
Wohnsitz der Antragsteller nicht im Inland befin- Erlaubnis nicht entgegen.
det, kann ein entsprechender Nachweis, der im (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi- nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der
gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-
Bescheinigung, che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3029
dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. nannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, aus
Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit der sich ergibt, wo und in welcher Weise die Antrag-
durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen steller den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsy-
nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis chotherapeuten in Deutschland ausüben wollen und
zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an
wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num- der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
mer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorlie-
gen. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Ab-
satz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt
(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei- insbesondere vor, wenn die Antragsteller
lung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet
werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver- 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2
sehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun- des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und
gen oder die von den Antragstellern beabsichtigte § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht ange-
Berufstätigkeit dies erfordern. wendet werden kann oder
(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land
2. die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben
beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in
können, obwohl sie die Voraussetzungen nach
mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5
Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,
des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.
in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An- (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Vorausset-
lage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt. zung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychothera-
peutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.
§ 20d
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
Sonderregelungen mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
für eine befristete Erlaubnis nach die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
§ 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der
(1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psycho- Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-
therapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-
einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes § 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7
ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Nummer 2 ge- gilt entsprechend.“
4. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:
„Anlage 5
(zu § 20 Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20 Absatz 2
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von der zuständigen
Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 6
(zu § 20 Absatz 3)
Die/der Vorsitzende
der Prüfungskommission
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Anlage 7
(zu § 20a Absatz 6)
Die/der Vorsitzende
der Prüfungskommission
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3031
Anlage 8
(zu § 20c Absatz 7)
Erlaubnis
nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 4 des Psychotherapeutengesetzes die befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
....................................................................................................................
....................................................................................................................
....................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . ../in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................
(Unterschrift)
* Nicht Zutreffendes streichen.“
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 5 sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-
sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-
Änderung der
schem und praktischem Unterricht, einer prakti-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
für Hebammen und Entbindungspfleger
oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb- Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zu-
ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be- ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen
zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Dezember Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt wer-
folgt geändert: den. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- gung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
der,“. gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt: ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für fung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- hat dabei
lung ergibt.“
1. mindestens eine und höchstens drei Aufgaben
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a bis 16c er- des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Ab-
setzt: satz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen
sowie
„§ 16a
2. an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund
Anerkennungsregelungen eine Entbindungssituation mit Erstversorgung
für Ausbildungsnachweise des Neugeborenen einschließlich der maßgeb-
aus einem Mitgliedstaat der lichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquel-
Europäischen Union oder einem len darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass
anderen Vertragsstaat des Abkommens er die für die Leitung einer Entbindung jeweils er-
über den Europäischen Wirtschaftsraum forderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- Durchführung dokumentieren kann.
satz 1 des Hebammengesetzes beantragen und Die zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben
1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Euro- nach Satz 3 Nummer 1, auf die sich die Prüfung er-
päischen Union oder einem anderen Vertrags- streckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Un-
staat des Abkommens über den Europäischen terschieden fest. Die Prüfung zu den Aufgaben nach
Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber Satz 3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausge-
nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes staltet sein und für jede Aufgabe nicht länger als
oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder 60 Minuten dauern. Die Prüfung an einem Fallbei-
spiel nach Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als
2. über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme 120 Minuten dauern. Die Prüfung wird von zwei
oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfü- Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 abgenom-
gen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen men und bewertet. Während der Prüfung sind den
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das kon-
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in ei- krete, praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungs-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Fachprüfer jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 so-
über den Europäischen Wirtschaftsraum aner- wie die Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstim-
kannt wurde, mend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen
setzt mindestens voraus, dass die Leistung des
können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-
Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-
genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unter-
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-
schiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsit-
laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-
zende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache
stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
mit den Fachprüfern über das Bestehen. Die Eig-
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
nungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich an-
Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-
geboten werden und darf in jeder Aufgabe nach
weisbar erworben haben, einen Anpassungslehr-
Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und
gang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungs-
der Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wieder-
prüfung nach Absatz 3 ablegen.
holt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich wird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
der von der zuständigen Behörde festgestellten we- lage 7 erteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3033
§ 16b des Berufs der Hebamme und des Entbindungspfle-
gers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
Anerkennungsregelungen für fügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile
satz 1 des Hebammengesetzes beantragen, haben bestanden ist.
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol- (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
vieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An- streckt sich auf folgende Fächer:
passungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-
1. Berufs- und Gesetzeskunde,
prüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über
einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem 2. Gesundheitslehre und Hygiene,
Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung 3. Geburtshilfe,
wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-
4. spezielle Arzneimittellehre.
dung aufweist, die von der zuständigen Behörde im
Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest- Prüfling mindestens 15 und höchstens 60 Minuten
gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von denen
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die eine Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be- Nummer 4 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen
rufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprü-
für Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammen- fung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fach-
gesetzes. prüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstim-
mend mit „bestanden“ bewerten. § 16a Absatz 3
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach
Hebamme und des Entbindungspflegers erforder- Rücksprache mit den Fachprüfern über das Beste-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehr- hen.
gangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
in Form von theoretischem und praktischem Unter-
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.
richt, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer
Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
§ 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder jährlich angeboten werden und darf im mündlichen
an von der zuständigen Behörde als vergleichbar an- Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3
erkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und
mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungs- in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Num-
lehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung mer 2 einmal wiederholt werden.
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buch- (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In- erteilt.
halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche § 16c
Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nach- Fristen, Bescheide,
zuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in Durchführungsbestimmungen
der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbin-
Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das dungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammenge-
Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach setzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Ab-
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person satz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätes-
nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr- tens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2
gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei
Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An- Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach
passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha- § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterla-
ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 gen zu entscheiden.
Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange- schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,
messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver- prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-
längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-
Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs ben enthält:
die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
werden. fikation und das Niveau der von den Antragstel-
lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel- zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung der jeweils geltenden Fassung,
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand- ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge- ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
stellt wurden, xis erworben haben.
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un- (3) Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und
terschiede sowie die Begründung, warum diese die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in
dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus- Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen
reichender Form über die in Deutschland zur Aus- Prüfungskommission statt. Die Länder können zur
übung des Berufs der Hebamme oder des Ent- Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
bindungspflegers notwendigen Kenntnisse und termine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1
Fähigkeiten verfügen, und nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter- Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-
schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten chend.“
4. Die folgenden Anlagen 6 bis 9 werden angefügt:
„Anlage 6
(zu § 16a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 16a Absatz 2
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde
vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3035
Anlage 7
(zu § 16a Absatz 3)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 8
(zu § 16b Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-
nen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3037
Anlage 9
(zu § 16b Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 6 mazetisch-technischen Assistenten oder an von der
Änderung der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer
pharmazeutisch-technische Assistentinnen Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs
und pharmazeutisch-technische Assistenten ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-
sonen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
zeutisch-technische Assistenten vom 23. September halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 44 des Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nach-
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: zuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
der,“. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der
Person nach Satz 3, die die Antragsteller während
2. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich
„Abschnitt 4a in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller
Sonderregelungen den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleis-
für Inhaber von Ausbildungs- tet hat, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
nachweisen aus einem Mitglied- Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Ge-
staat der Europäischen Union oder einem spräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den angemessene Verlängerung des Anpassungslehr-
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“. gangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig.
Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussge-
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
spräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Ge-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für sprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- wiederholt werden.
lung ergibt.“
4. § 18a wird durch die folgenden §§ 18a und 18b er- (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
setzt: ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis-
„§ 18a tenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
Anerkennungsregelungen für verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat mündlichen und praktischen Teil.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- (4) Die Kenntnisprüfung für pharmazeutisch-tech-
satz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu- nische Assistenten besteht aus einer praktischen
tisch-technischen Assistenten beantragen, haben Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbun-
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol- den ist. Sie umfasst mindestens eines und höchs-
vieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An- tens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer
passungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis- einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben so-
prüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei- wie die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lernge-
nen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem biete. Die zuständige Behörde legt die Fächer und
Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung Lerngebiete, in denen die Prüfung durchgeführt wird,
wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil- gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschie-
dung aufweist, die von der zuständigen Behörde im den fest. Sie kann auf Grund der festgestellten we-
Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der sentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest- den einzelnen Fächern reduzieren. In dem Prüfungs-
gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und gespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang sowie
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Inter-
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be- pretation zu erläutern. Die Prüfung soll innerhalb
rufspraxis erworben haben. von zwei Wochen abgeschlossen sein. Sie wird von
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die prüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des stabe b, abgenommen und bewertet. Die Kenntnis-
pharmazeutisch-technischen Assistenten erforder- prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehr- Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstim-
gangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel mend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen
in Form von theoretischem und praktischem Unter- setzt mindestens voraus, dass die Leistung des
richt, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unter-
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar- schiedlichen Bewertung entscheidet der Vorsitzende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3039
des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
den Fachprüfern über das Bestehen. des Europäischen Parlaments und des Rates
(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal vom 7. September 2005 über die Anerkennung
jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt wer- 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
den. die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)
(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 sung,
erteilt.
2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
§ 18b nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
den,
Fristen, Bescheide,
Durchführungsbestimmungen 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
(1) Die zuständige Behörde hat die Anträge auf terschiede sowie die Begründung, warum diese
Erteilung einer Erlaubnis als pharmazeutisch-techni- dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
sche Assistentin oder pharmazeutisch-technischer reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
Assistent nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über übung des Berufs des pharmazeutisch-techni-
den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis- schen Assistenten notwendigen Kenntnisse und
tenten in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Ab- Fähigkeiten verfügen, und
satz 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
tisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätes- schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
tens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidun- ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
gen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des phar- ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
mazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen xis erworben haben.
Unterlagen zu entscheiden.
(3) Die Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 fin-
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter- det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An- nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er- Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
teilen, der folgende Angaben enthält: Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali- anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die
fikation und das Niveau der von den Antragstel- Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi- chend.“
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
5. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:
„Anlage 8
(zu § 18a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 18a Absatz 2 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis-
tenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 18a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3041
Anlage 9
(zu § 18a Absatz 6)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .die staatliche Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis-
tenten bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 7 halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Änderung der Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche
Ergotherapeuten- Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nach-
zuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in
Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-
durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die
letzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Dezember
Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der
1. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Person nach Satz 3, die die Antragsteller während
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- des Lehrgangs mit betreut hat, geführt und soll nicht
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- länger als 60 Minuten dauern. Ergibt sich in dem Ab-
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- schlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas-
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- sungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben,
der,“. entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
lung ergibt.“ Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er- die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
setzt: darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
„§ 16a werden.
Anerkennungsregelungen für (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-
satz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-
haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 tischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine
Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der streckt sich auf folgende Fächer:
in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre 1. Berufs- und Gesetzeskunde,
Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deut- 2. Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnos-
schen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen tischer, therapeutischer, präventiver und rehabili-
Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf tativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspek-
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe- te,
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden 3. Grundlagen der Ergotherapie.
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach- Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
gewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und be-
Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Ergotherapeu- wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist
tengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchge- erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn
führt wird. in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-
Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fä- men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-
higkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre- wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-
chend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti- ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-
schem und praktischem Unterricht, einer prakti- fern über das Bestehen.
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 der Prüfling an mindestens einem und höchstens
des Ergotherapeutengesetzes oder an von der zu- drei Patienten aus den in Anlage 1 Buchstabe B ge-
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten nannten Bereichen einen ergotherapeutischen Be-
Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer fund zu erheben, einen Behandlungsplan sowie des-
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs sen Durchführung mit den dazugehörigen Erörterun-
ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per- gen und Begründungen in einem Prüfungsgespräch
sonen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch- darzustellen sowie eine ergotherapeutische Behand-
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. lung entsprechend dem Behandlungsplan durchzu-
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In- führen. Die zuständige Behörde legt die Bereiche, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3043
denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Der teilen, der folgende Angaben enthält:
praktische Teil der Prüfung soll für jeden Bereich
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
nicht länger als 120 Minuten dauern. Er wird von
kation und das Niveau der von den Antragstellern
zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-
vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-
rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
stabe b, abgenommen und bewertet. Während der
Europäischen Parlaments und des Rates vom
Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.
rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolg-
S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
reich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prü-
durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
fung für jeden Bereich übereinstimmend mit „be-
L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
standen“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt ent-
in der jeweils geltenden Fassung,
sprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal 2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
Teil sowie jedem Bereich, der Gegenstand der Prü- den,
fung war und nicht bestanden wurde, einmal wieder- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
holt werden. terschiede sowie die Begründung, warum diese
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
erteilt. übung des Berufs des Ergotherapeuten notwen-
digen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
§ 16b 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
Fristen, Bescheide, schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
Durchführungsbestimmungen ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
Erteilung einer Erlaubnis als Ergotherapeutin oder xis erworben haben.
Ergotherapeut nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeu- (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
tengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
Absatz 4 des Ergotherapeutengesetzes kurzfristig, lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Ent- nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
scheidungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter- anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An- chend.“
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
4. Die folgenden Anlagen 5 und 6 werden angefügt:
„Anlage 5
(zu § 16a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpas-
sungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3045
Anlage 6
(zu § 16a Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ergotherapeuten-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 8 ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-
Änderung der tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden scheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzu-
weisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopä- Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
den vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
geändert: § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
der,“. Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:
messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
lung ergibt.“ die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er- darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
setzt: werden.
„§ 16a (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
Anerkennungsregelungen für ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat des Berufs des Logopäden erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprü-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- fung umfasst jeweils einen mündlichen und prakti-
satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden schen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über
den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzule- streckt sich auf folgende Fächer:
gen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis ver- 1. Berufs- und Gesetzeskunde,
fügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist
und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu 2. Phoniatrie,
der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu- 3. Logopädie,
ständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres
4. Phonetik/Linguistik.
Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgegli- Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
chen werden konnten, die die Antragsteller im Rah- nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
men ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der
haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Ge-
standes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des samtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“
Gesetzes über den Beruf des Logopäden vorliegen- bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
den Umstände nicht durchgeführt wird. dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit noch den Anforderungen genügt. Kommen die
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
Logopäden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei- ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
ten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend das Bestehen.
dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil- der Prüfling an einem Patienten mit zuvor von der
dung mit theoretischer Unterweisung oder beidem zuständigen Behörde festgelegtem Störungsbild die
an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes Anamnese und den Befund zu erheben und einen
über den Beruf des Logopäden oder an von der zu- Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterun-
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten gen und Begründungen unter Einbeziehung der so-
Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer zialen, psychischen, beruflichen und familiären Si-
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs tuation in einem Prüfungsgespräch darzustellen. Im
ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per- Anschluss hat der Prüfling eine Behandlung des Pa-
sonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b tienten durchzuführen. Die zuständige Behörde trifft
in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu- die Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes
ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschie-
Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs- den. Der praktische Teil der Prüfung soll nicht länger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3047
als 180 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprü- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
fern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach kation und das Niveau der von den Antragstellern
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
und bewertet. Während der Prüfung sind den Prü- rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
fern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete Europäischen Parlaments und des Rates vom
praktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
wenn die Fachprüfer ihn übereinstimmend mit „be- S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
standen“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt ent- durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
sprechend. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal in der jeweils geltenden Fassung,
jährlich angeboten werden und darf in jedem Prü- 2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
fungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder- nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
holt werden. den,
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
erteilt. terschiede sowie die Begründung, warum diese
dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
§ 16b reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
übung des Berufs des Logopäden notwendigen
Fristen, Bescheide, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
Durchführungsbestimmungen
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
Erteilung einer Erlaubnis als Logopädin oder Logo- schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
päde nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Be- ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
ruf des Logopäden in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des Lo- xis erworben haben.
gopäden kurzfristig, spätestens vier Monate, nach (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Geset- det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
zes über den Beruf des Logopäden erforderlichen lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
Unterlagen zu entscheiden. nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter- Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An- anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er- die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
teilen, der folgende Angaben enthält: chend.“
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
„Anlage 6
(zu § 16a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Logopäden von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teil-
genommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3049
Anlage 7
(zu § 16a Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 9 den kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpas-
Änderung der sungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach
Ausbildungs- und Prüfungs- dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. Die Be-
verordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten scheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in
Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird,
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-
festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das
thoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990
Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussge-
(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 55 des Geset-
spräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3,
worden ist, wird wie folgt geändert:
die die Antragsteller während des Lehrgangs mit be-
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: treut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussge-
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- spräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehr-
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- gang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entschei-
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- det der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden
der,“. Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlän-
gerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlänge-
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:
rung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpas-
lung ergibt.“ sungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er- (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
setzt: ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
„§ 16a des Berufs des Orthoptisten erforderlichen Kennt-
Anerkennungsregelungen für nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprü-
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat fung umfasst jeweils einen mündlichen und prakti-
schen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
satz 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, haben
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol- (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
vieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An- streckt sich auf folgende Fächer:
passungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis- 1. Neuroophthalmologie,
prüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei-
nen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem 2. Orthoptik und Pleoptik,
Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung 3. Hygiene,
wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-
4. Berufs- und Gesetzeskunde.
dung aufweist, die von der zuständigen Behörde im
Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest- Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be- mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
rufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Ge-
für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit samtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“
des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab- bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
satz 2 Satz 5 des Orthoptistengesetzes vorliegenden dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
Umstände nicht durchgeführt wird. noch den Anforderungen genügt. Kommen die
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
Orthoptisten erforderlichen Kenntnisse und Fähig- das Bestehen.
keiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre- (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
chend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti- der Prüfling unter Aufsicht einen ihm unbekannten
schem und praktischem Unterricht, einer prakti- Patienten mit zuvor von der zuständigen Behörde
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung festgelegtem Krankheitsbild zu untersuchen und da-
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des bei seine Kenntnisse in der Anwendung orthopti-
Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen scher und pleoptischer Geräte nachzuweisen. Der
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen Untersuchungsablauf, das Untersuchungsergebnis
durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den und der Behandlungsvorschlag sind mündlich dar-
Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore- zulegen. Die zuständige Behörde hat bei der Aus-
tischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab- wahl des Krankheitsbildes die festgestellten wesent-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem lichen Unterschiede zu berücksichtigen. Der prakti-
Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde sche Teil der Prüfung soll nicht länger als 90 Minuten
legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehr- dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, darunter min-
gangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht wer- destens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3051
mer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vor- Europäischen Parlaments und des Rates vom
gehen beziehen. Der praktische Teil der Kenntnis- 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
Fachprüfer ihn übereinstimmend mit „bestanden“ S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
jährlich angeboten werden und darf in jedem Prü- in der jeweils geltenden Fassung,
fungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder- 2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
holt werden. nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird den,
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt. 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
terschiede sowie die Begründung, warum diese
§ 16b dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
Fristen, Bescheide,
übung des Berufs des Orthoptisten notwendigen
Durchführungsbestimmungen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Orthoptistin oder Or- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
thoptist nach § 1 Absatz 1 des Orthoptistengesetzes schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
Orthoptistengesetzes kurzfristig, spätestens vier ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach xis erworben haben.
§ 2 des Orthoptistengesetzes erforderlichen Unterla-
gen zu entscheiden. (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter- lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An- Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er- Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
teilen, der folgende Angaben enthält: anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi- die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
kation und das Niveau der von den Antragstellern chend.“
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
„Anlage 6
(zu § 16a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen An-
passungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3053
Anlage 7
(zu § 16a Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 10 Medizinisch-technischen Assistenten für Funktions-
Änderung der diagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
für technische Assistenten in der Medizin ten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend
dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech- praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil-
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 dung mit theoretischer Unterweisung oder beidem
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 42 des Geset- an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
worden ist, wird wie folgt geändert: vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchge-
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: führt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
der,“. Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
2. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die schriftliche Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehr-
und“ durch die Wörter „Jede Aufsichtsarbeit der gangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Mus-
schriftlichen Prüfung,“ ersetzt. ter der Anlage 8 nachzuweisen. Die Bescheinigung
3. Nach § 24 wird folgende Überschrift eingefügt: wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines
Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt
„Abschnitt 6a
worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel
Sonderregelungen für erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von ei-
Inhaber von Ausbildungs- nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 ge-
nachweisen aus einem Mitgliedstaat meinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antrag-
der Europäischen Union oder einem anderen steller während des Lehrgangs mit betreut hat, ge-
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- führt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass
päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“. die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht er-
4. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt: folgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fach-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist
lung ergibt.“
nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein wei-
5. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a und 25b er- teres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Er-
setzt: gebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach
„§ 25a Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehr-
gang nur einmal wiederholt werden.
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
satz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratori-
Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, umsassistenten, Medizinisch-technischen Radiolo-
der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas- gieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-
sungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprü- ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizi-
fung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen nisch-technischen Assistenten erforderlichen Kennt-
Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Dritt- nisse und Fähigkeiten verfügen.
staat erworben worden ist und ihre Ausbildung we- (4) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni-
sentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung sche Laboratoriumsassistenten besteht aus einer
aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah- praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsge-
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er- spräch verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines
laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge- und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten
stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufga-
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die ben. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be- denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den
rufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Sie
für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Un-
des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab- terschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen
satz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Um- Fächern reduzieren. In dem Prüfungsgespräch hat
stände nicht durchgeführt wird. der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglich-
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit keiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu er-
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die läutern. Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des abgeschlossen sein. Sie wird von zwei Fachprüfern,
Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3055
bewertet. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge- agnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Ge-
schlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in je- setzes oder als Veterinärmedizinisch-technische As-
dem Fach übereinstimmend mit „bestanden“ bewer- sistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer As-
ten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass sistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Ge-
die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch setzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder
den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens
zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterla-
Rücksprache mit den Fachprüfern über das Beste- gen zu entscheiden.
hen.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
(5) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni- schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
sche Radiologieassistenten besteht aus einer prak- oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines und teilen, der folgende Angaben enthält:
höchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fä-
cher einschließlich der darin vorgesehenen Aufga- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
ben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. kation und das Niveau der von den Antragstellern
vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
(6) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni-
rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
sche Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht
Europäischen Parlaments und des Rates vom
aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prü-
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
fungsgespräch verbunden ist. Sie umfasst mindes-
rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
tens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1
S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorge-
durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
sehenen Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt ent-
L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
sprechend.
in der jeweils geltenden Fassung,
(7) Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-
technische Assistenten besteht aus einer prakti- 2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
schen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch ver- nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
bunden ist. Sie umfasst mindestens eines und den,
höchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fä- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
cher einschließlich der darin vorgesehenen Aufga- terschiede sowie die Begründung, warum diese
ben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausrei-
(8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufs- chender Form über die in Deutschland zur Aus-
zweig mindestens zweimal jährlich angeboten wer- übung des Berufs des Medizinisch-technischen
den und darf in jedem Fach, das nicht bestanden Laboratorimsassistenten, Medizinisch-technischen
wurde, einmal wiederholt werden. Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-
(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
medizinisch-technischen Assistenten notwendigen
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
erteilt.
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
§ 25b schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
Fristen, Bescheide, ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
Durchführungsbestimmungen ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
xis erworben haben.
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische (3) Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 fin-
Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-techni- det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
scher Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1 lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch- nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
technische Radiologieassistentin oder Medizinisch- Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch- anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die
technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdi- chend.“
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
6. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:
„Anlage 8
(zu § 25a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 25a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3057
Anlage 9
(zu § 25a Absatz 9)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 11 Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs-
Änderung der ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
für Diätassistentinnen und Diätassistenten scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-
weisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994
durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 49 des Ge-
Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän- Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
der,“. Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:
messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
lung ergibt.“ die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er- darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
setzt: werden.
„§ 16a (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
Anerkennungsregelungen für ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat des Berufs des Diätassistenten erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-
satz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, ha- tischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
ben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt
des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn streckt sich auf folgende Fächer:
sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der 1. Berufs- und Gesetzeskunde,
in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre
2. Ernährungslehre,
Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deut-
schen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen 3. Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservie-
Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf rung,
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe- 4. Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
5. Diät- und Ernährungsberatung.
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach- Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
gewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 Prüfling mindestens 15 und nicht länger als
gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und be-
Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Diätassisten- wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist
tengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchge- erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn
führt wird. in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-
Diätassistenten erforderlichen Kenntnisse und Fä- men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-
higkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre- wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-
chend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti- ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-
schem und praktischem Unterricht, einer prakti- fern über das Bestehen.
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 der Prüfling am Beispiel eines diätetisch zu behan-
und 3 des Diätassistentengesetzes oder an von der delnden Patienten einen Ernährungsplan mit Mahl-
zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten zeitenfolge für einen Tag aufzustellen, die aufge-
Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer stellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs und das Herstellungsverfahren zu erläutern. Darüber
ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per- hinaus hat er in einem Beratungsgespräch die Aus-
sonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wahl der von ihm bestimmten Speisen zu begrün-
in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu- den, ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie
ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des den Nährwert zu erläutern und küchentechnische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3059
Hinweise zu geben. Der praktische Teil der Prüfung 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
soll an einem Tag durchgeführt werden. Er wird von fikation und das Niveau der von den Antragstel-
zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach- lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
abgenommen und bewertet. Während der Prüfung des Europäischen Parlaments und des Rates
sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf vom 7. September 2005 über die Anerkennung
das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Der von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
praktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung die zuletzt durch die Verordnung (EU)
übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Ab- Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) ge-
satz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal sung,
jährlich angeboten werden und darf in jedem Prü- 2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
fungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder- nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
holt werden. den,
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 terschiede sowie die Begründung, warum diese
erteilt. dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
§ 16b übung des Berufs des Diätassistenten notwendi-
Fristen, Bescheide, gen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
Durchführungsbestimmungen 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
Erteilung einer Erlaubnis als Diätassistentin oder ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
Diätassistent nach § 1 Absatz 1 des Diätassistenten- ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Ab- xis erworben haben.
satz 4 des Diätassistentengesetzes kurzfristig, spä- (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
testens vier Monate, nach Vorlage der für Entschei- det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
dungen nach § 2 des Diätassistentengesetzes erfor- lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
derlichen Unterlagen zu entscheiden. nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter- Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An- anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er- die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
teilen, der folgende Angaben enthält: chend.“
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
4. Die folgenden Anlagen 5 und 6 werden angefügt:
„Anlage 5
(zu § 16a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3061
Anlage 6
(zu § 16a Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 12 in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-
Änderung der ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs-
für Masseure und medizinische Bademeister ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-
tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzu-
seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember
weisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der
1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 47 des
Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge- durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-
der,“. passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-
ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
lung ergibt.“ längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er- Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
setzt: die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
„§ 16a darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
werden.
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- des Berufs des Masseurs und medizinischen Bade-
satz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeu- meisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs- verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen
lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile
abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 bestanden ist.
abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnach-
weis verfügen, der in einem Drittstaat erworben wor- (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
den ist und ihre Ausbildung wesentliche Unter- streckt sich auf folgende Fächer:
schiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die 1. Berufs- und Gesetzeskunde,
von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prü-
2. Physikalisch-therapeutische Befundtechniken.
fung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 45 Mi-
ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis er- Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der
worben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil- abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Ge-
dungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 samtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor- und 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
liegenden Umstände nicht durchgeführt wird. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
Masseurs und medizinischen Bademeisters erfor- Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
(Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehr- (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
gangsziel in Form von theoretischem und prakti- der Prüfling an mindestens einem und höchstens
schem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit sechs Patienten mit vorgegebener Diagnose aus
theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrich- den in Anlage 1 Buchstabe B aufgeführten Therapie-
tungen nach § 4 Absatz 2 des Masseur- und Physio- gebieten je eine Behandlung nach vorheriger Be-
therapeutengesetzes oder § 7 Absatz 1 des Mas- funderhebung und Behandlungsvorschlag durchzu-
seur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von führen. Die zuständige Behörde legt die Therapiege-
der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkann- biete, in denen die Prüfung durchgeführt wird, ge-
ten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit ei- mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
ner Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehr- fest. Der praktische Teil der Prüfung soll je Therapie-
gangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen gebiet nicht länger als 30 Minuten dauern und als
Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Patientenprüfung ausgestaltet werden. Er wird von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3063
zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, kation und das Niveau der von den Antragstellern
abgenommen und bewertet. Während der Prüfung vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Der Europäischen Parlaments und des Rates vom
praktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
jedem Therapiegebiet übereinstimmend mit „bestan- S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
den“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entspre- durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
chend. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal in der jeweils geltenden Fassung,
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen
Teil sowie jedem Therapiegebiet, das Gegenstand 2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
wiederholt werden. den,
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
erteilt. terschiede sowie die Begründung, warum diese
dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
§ 16b reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
übung des Berufs des Masseurs und medizini-
Fristen, Bescheide, schen Bademeisters notwendigen Kenntnisse
Durchführungsbestimmungen und Fähigkeiten verfügen, und
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Masseurin und medizi- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
nische Bademeisterin oder Masseur und medizini- schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
scher Bademeister nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
Verbindung mit § 2 Absatz 2, 4 oder Absatz 5 des xis erworben haben.
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfris-
tig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physio- det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
therapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
entscheiden. nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter- Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An- anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er- die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
teilen, der folgende Angaben enthält: chend.“
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
„Anlage 6
(zu § 16a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-
nen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3065
Anlage 7
(zu § 16a Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 13 oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Absatz 1
Änderung der Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengeset-
Ausbildungs- und Prüfungs- zes oder an von der zuständigen Behörde als ver-
verordnung für Physiotherapeuten gleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt
und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy- Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Un-
siotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I terweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Num-
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes mer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang be-
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor- teiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
den ist, wird wie folgt geändert: Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehr-
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- gangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Mus-
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- ter der Anlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines
der,“. Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt
worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel
2. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:
erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von ei-
„Abschnitt 5a nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 ge-
Sonderregelungen meinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antrag-
für Inhaber von Ausbildungs- steller während des Lehrgangs mit betreut hat, ge-
nachweisen aus einem Mitgliedstaat führt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass
der Europäischen Union oder einem anderen die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht er-
Vertragsstaat des Abkommens über den folgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fach-
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“. prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen
mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein wei-
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- teres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Er-
lung ergibt.“ gebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach
4. § 21a wird durch die folgenden §§ 21a und 21b er- Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehr-
setzt: gang nur einmal wiederholt werden.
„§ 21a (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
Anerkennungsregelungen für ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat des Berufs des Physiotherapeuten erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-
satz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeu- tischen Teil. Sie ist bestanden, wenn jeder der bei-
tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs- den Prüfungsteile bestanden ist.
lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 streckt sich auf folgende Fächer und Fächergrup-
abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnach- pen:
weis verfügen, der in einem Drittstaat erworben wor- 1. Berufs- und Gesetzeskunde,
den ist und ihre Ausbildung wesentliche Unter- 2. Physiotherapeutische Befund- und Untersu-
schiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die chungstechniken,
von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prü-
fung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur 3. Massagetherapie; Elektro-, Licht-, Strahlenthera-
Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden pie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalations-
sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten therapie,
ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller 4. Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheits-
im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis er- lehre.
worben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil- Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
dungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor- Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der
liegenden Umstände nicht durchgeführt wird. mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Ge-
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die samtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des und 2 sowie die Fächergruppe nach Satz 1 Num-
Physiotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und mer 3 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird ent- Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die
sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti- Leistung des Prüflings im Ganzen trotz ihrer Mängel
schem und praktischem Unterricht, einer prakti- noch den Anforderungen genügt. Kommen die
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3067
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus- spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Ent-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über scheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiothe-
das Bestehen. rapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu ent-
(5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat scheiden.
der Prüfling an mindestens einem und höchstens (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
sieben Patienten aus den in Anlage 1 Buchstabe B schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
Nummer 1 aufgeführten medizinischen Fachgebie- oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
ten je eine Befunderhebung durchzuführen, zu be- tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
werten, zu dokumentieren und den Therapieplan teilen, der folgende Angaben enthält:
mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete
kation und das Niveau der von den Antragstellern
Behandlungstechniken durchzuführen. Die zustän-
vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
dige Behörde legt die medizinischen Fachgebiete,
rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den
Europäischen Parlaments und des Rates vom
festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Der
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von zwei
rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
Wochen abgeschlossen sein und als Patientenprü-
S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
fung ausgestaltet werden. Er wird von zwei Fachprü-
durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
fern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach
L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen
in der jeweils geltenden Fassung,
und bewertet. Während der Prüfung sind den Prü-
fern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete 2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
praktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, den,
wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem medizini- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
schen Fachgebiet übereinstimmend mit „bestanden“ terschiede sowie die Begründung, warum diese
bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen übung des Berufs des Physiotherapeuten not-
Teil sowie jedem medizinischen Fachgebiet, das Ge- wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
genstand der Prüfung war und nicht bestanden wur- und
de, einmal wiederholt werden.
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
erteilt. ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
xis erworben haben.
§ 21b
(3) Die Kenntnisprüfung nach § 21a Absatz 3 fin-
Fristen, Bescheide, det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
Durchführungsbestimmungen lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Erteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbin- anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die
dung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 des Mas- Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
seur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig, chend.“
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
5. Die folgenden Anlagen 7 und 8 werden angefügt:
„Anlage 7
(zu § 21a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehr-
gang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 21a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3069
Anlage 8
(zu § 21a Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 21a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 14 reicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des
Änderung der Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung
Ausbildungs- und Prüfungs- nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. Die
verordnung für Podologinnen und Podologen Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die
in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-
wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller
loginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussge-
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 57 des
spräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge- Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Ab-
„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi- schlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas-
gen Behörde oder einer von der zuständigen Be- sungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben,
hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be- entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1
trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen- Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
der,“. teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel- die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
lung ergibt.“ darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er- werden.
setzt: (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
„§ 16a ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
Anerkennungsregelungen für des Berufs des Podologen erforderlichen Kenntnisse
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung um-
fasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der
satz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben beiden Prüfungsteile bestanden ist.
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
vieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An- (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
passungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis- streckt sich auf folgende Fächer:
prüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei- 1. Berufs- und Gesetzeskunde,
nen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem
Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung 2. Hygiene und Mikrobiologie,
wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil- 3. Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,
dung aufweist, die von der zuständigen Behörde im
4. Podologische Materialien und Hilfsmittel.
Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest- Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 45 Mi-
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und be-
rufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist
für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn
des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab- in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit
satz 2 Satz 5 des Podologengesetzes vorliegenden „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-
Umstände nicht durchgeführt wird. tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-
Podologen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei- ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-
ten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend fern über das Bestehen.
dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil- der Prüfling unter Aufsicht an einem Patienten nach
dung mit theoretischer Unterweisung oder beidem vorheriger Befunderhebung eine podologische Be-
an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder Satz 5 des handlung durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln
Podologengesetzes oder an von der zuständigen zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen,
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Pa-
durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den tienten umsetzen kann. Die Behandlung kann je
Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore- nach den von der zuständigen Behörde festgestell-
tischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab- ten wesentlichen Unterschieden die Durchführung
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemes- einer Nagelkorrekturmaßnahme oder einer orthoti-
senem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Be- schen Korrekturmaßnahme umfassen. Die Auswahl
hörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpas- des Patienten hat sich hieran zu orientieren. Der
sungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel er- praktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3071
Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, da- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
runter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab- kation und das Niveau der von den Antragstellern
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
und bewertet. Während der Prüfung sind den Prü- rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
fern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete Europäischen Parlaments und des Rates vom
praktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
wenn die Fachprüfer die Prüfung übereinstimmend S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
mit „bestanden“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
gilt entsprechend. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf in jedem Prü- 2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
fungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder- nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
holt werden. den,
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 terschiede sowie die Begründung, warum diese
erteilt. dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
§ 16b übung des Berufs des Podologen notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
Fristen, Bescheide,
Durchführungsbestimmungen 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
des Podologengesetzes in Verbindung mit § 2 Ab- xis erworben haben.
satz 2, 3 oder Absatz 4 des Podologengesetzes
(3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
der für Entscheidungen nach § 2 des Podologenge-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
setzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter- Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An- anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er- die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
teilen, der folgende Angaben enthält: chend.“
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
„Anlage 6
(zu § 16a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpas-
sungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3073
Anlage 7
(zu § 16a Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Artikel 15 können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-
Änderung der schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-
Ausbildungs- und Prüfungs- men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-
stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 36 des Ge- weisbar erworben haben, einen Anpassungslehr-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän- gang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungs-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: prüfung nach Absatz 3 ablegen.
1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Num- (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
mer 1 oder 2“ ersetzt. der von der zuständigen Behörde festgestellten we-
sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-
2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-
Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1
schem und praktischem Unterricht, einer prakti-
Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
3. In § 19 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2
durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder
oder 2“ ersetzt. an von der zuständigen Behörde als vergleichbar an-
4. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt: erkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theo-
retischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die
„Abschnitt 4a
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder
Sonderregelungen Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt
für Inhaber von Ausbildungs- werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und
nachweisen aus einem Mitgliedstaat die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass
der Europäischen Union oder einem das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“. scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-
5. § 20 wird wie folgt geändert: weisen.
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1 steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt. gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-
Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt. fung erstreckt sich auf eine praktische Prüfung, die
6. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a bis 20c er- mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der
setzt: Prüfling hat dabei in mindestens einer und höchs-
tens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass er
„§ 20a die für den pflegerischen Gesamtprozess jeweils er-
Anerkennungsregelungen forderlichen Maßnahmen planen, übernehmen, ihre
für Ausbildungsnachweise aus Durchführung dokumentieren sowie die Übergabe
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vornehmen kann. Die zuständige Behörde legt die
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Zahl der Pflegesituationen sowie die Versorgungs-
über den Europäischen Wirtschaftsraum bereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, ge-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
beantragen und fest. Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht
länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprü-
1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Euro- fung ausgestaltet sein. Sie wird von einem Fachprü-
päischen Union oder einem anderen Vertrags- fer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
staat des Abkommens über den Europäischen und einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während
nicht unter § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegeset- der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet,
zes oder § 25 des Krankenpflegegesetzes fallen, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen be-
oder ziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge-
2. über einen Ausbildungsnachweis als Kranken- schlossen, wenn die Fachprüfer jede Pflegesituation
schwester oder Krankenpfleger, die für die allge- übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
meine Pflege verantwortlich sind, aus einem Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den An-
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über forderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu ei-
den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, ner unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
verfügen, der aber in einem Mitgliedstaat der Eu- Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
ropäischen Union oder einem anderen Vertrags- sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
staat des Abkommens über den Europäischen Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
Wirtschaftsraum anerkannt wurde, lich angeboten werden und darf in jeder Pflegesitua-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3075
tion, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt teilnehmenden Lehrkraft oder dem Praxisanleiter
werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird über eine angemessene Verlängerung des Anpas-
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 sungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal
erteilt. zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Ab-
schlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis
§ 20b dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5
nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang
Anerkennungsregelungen für
nur einmal wiederholt werden.
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kran- des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers
kenpflegegesetzes beantragen, haben einen Anpas- oder des Berufs des Gesundheits- und Kinderkran-
sungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit kenpflegers erforderlichen Kompetenzen verfügen.
einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehr- Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündli-
gangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach chen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abge-
Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbil- schlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile be-
dungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat er- standen ist.
worben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche
Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
die von der zuständigen Behörde im Rahmen der streckt sich auf die Themenbereiche 3 und 8 der An-
Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis lage 1 Buchstabe A sowie folgende Auszüge aus
zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt wor- den Themenbereichen 7, 10 und 12:
den sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkei- 1. rechtliche Rahmenbedingungen reflektieren und
ten ausgeglichen werden konnten, die die Antrag- diese bei ihrem Pflegehandeln berücksichtigen,
steller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra- 2. mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv
xis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für umgehen,
Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab- 3. pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in
satz 3 Satz 5 des Krankenpflegegesetzes vorliegen- einem interdisziplinären Team zu erklären, ange-
den Umstände nicht durchgeführt wird. messen und sicher zu vertreten sowie an der
Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit Betreuungskonzepte mitzuwirken sowie
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des 4. die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs
Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Berufs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung
des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers erfor- und Mitwirkung durch andere Experten im Ge-
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sundheitswesen einzufordern und zu organisie-
(Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehr- ren.
gangsziel in Form von theoretischem und prakti- Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
schem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrich- nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von de-
tungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des nen eine Person die Voraussetzungen des § 4 Ab-
Krankenpflegegesetzes oder an von der zuständigen satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss, abge-
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen nommen und bewertet. Der mündliche Teil der
durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore- wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung
tischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die die in Satz 1 genannten Themenbereiche 3 und 8
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder der Anlage 1 Buchstabe A und die in Satz 1 Num-
Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt mer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themen-
werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und bereichen 7, 10 und 12 der Anlage 1 Buchstabe A
die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. § 20a
das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolg- Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die
reiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
durch eine Bescheinigung nach dem Muster der An- entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
lage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschluss- das Bestehen.
gesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht ha- gilt § 20a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.
ben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fach-
prüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemein- (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
sam mit der Lehrkraft oder dem Praxisanleiter nach jährlich angeboten werden und darf im mündlichen
Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs Teil sowie in jeder Pflegesituation des praktischen
mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Ab- Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt
schlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas- werden.
sungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
entscheidet der Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8
Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch erteilt.
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
§ 20c S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
Fristen, Bescheide, durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
Durchführungsbestimmungen L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Gesundheits- und Kran- 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-
kenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegege- stellt wurden,
setzes oder als Gesundheits- und Kinderkranken-
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
pflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
terschiede sowie die Begründung, warum diese
ger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpfle-
dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
gegesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 3,
reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
3a, 4, 5 oder Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes
übung des Berufs des Gesundheits- und Kran-
kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von An-
kenpflegers oder des Gesundheits- und Kinder-
trägen nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegeset-
krankenpflegers notwendigen Kenntnisse und Fä-
zes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für
higkeiten verfügen, und
Entscheidungen nach § 2 des Krankenpflegegeset-
zes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs- ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit- xis erworben haben.
telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga- (3) Die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 und
ben enthält: die Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 finden in
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi- Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen
kation und das Niveau der von den Antragstellern Prüfungskommission statt. Die Länder können zur
vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie- Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des termine der staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1
Europäischen Parlaments und des Rates vom nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
7. September 2005 über die Anerkennung von Be- bestimmt ist, gelten die §§ 6, 9 bis 12 für die Durch-
rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, führung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3077
7. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:
„Anlage 5
(zu § 20a Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20a Absatz 2
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege von der zuständigen Behörde
vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 6
(zu § 20a Absatz 3)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013
Anlage 7
(zu § 20b Absatz 2)
.........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 20b Absatz 2
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege von der zuständigen Behörde
vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
.........................................................
Unterschrift(en) der Personen nach § 20b Absatz 2 Satz 7
.........................................................
* Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013 3079
Anlage 8
(zu § 20b Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
................................................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
......................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege bestanden/nicht bestanden*.
* Nicht Zutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. August 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Thomas Ilka