2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Verordnung
über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz
im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen
(Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV)
Vom 31. Juli 2013
Auf Grund 3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 des Energie-
steuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Strom-
– des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3
steuergesetzes genannten Stellen für die Überwa-
des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Num-
mer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I chung und Kontrolle.
S. 2436) eingeführt worden ist, sowie
§2
– des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3
des Stromsteuergesetzes, der durch Artikel 2 Num- Begriffsbestimmungen
mer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
S. 2436) eingeführt worden ist,
1. ein Energiemanagementsystem: ein System, das den
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Dezember 2011, entspricht,
terium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 2. ein Umweltmanagementsystem: ein System im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-
Inhaltsübersicht ischen Parlaments und des Rates vom 25. November
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich 2009 über die freiwillige Teilnahmen von Organisa-
§ 2 Begriffsbestimmungen tionen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt-
§ 3 Alternative Systeme zur Verbesserung der Energie- management und Umweltbetriebsprüfung und zur
effizienz für kleine und mittlere Unternehmen Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie
§ 4 Nachweisführung im Regelverfahren der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
§ 5 Nachweisführung in der Einführungsphase 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in
§ 6 Überwachung und Kontrolle der jeweils geltenden Fassung,
§ 7 Datenübermittlung 3. ein alternatives System zur Verbesserung der Ener-
§ 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle gieeffizienz: eins der in § 3 genannten Systeme,
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
4. ein Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur
Anlage 1 Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-
Erlangung ausreichender Informationen über das
Bericht entsprechend DIN EN 16247-1 bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unter-
Anlage 2 Alternatives System nehmens, zur Ermittlung und Quantifizierung der
Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparun-
§1 gen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem
Bericht,
Zweck, Anwendungsbereich
5. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Um-
Diese Verordnung regelt weltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
1. Anforderungen an alternative Systeme zur Verbes- chung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
serung der Energieeffizienz, die von kleinen und das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist,
Umweltmanagementsystems betrieben werden kön- in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung
nen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergeset- in das EMAS-Register zuständige Industrie- und
zes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuer- Handelskammer oder Handwerkskammer.
gesetzes), (2) Die DIN EN ISO- und DIN EN-Normen, auf die in
2. Anforderungen an den Nachweis über den Beginn dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Ver-
und den Abschluss der Einführung sowie den Be- lag, Berlin, erschienen und bei der Deutschen National-
trieb bibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
a) eines Energie- oder eines Umweltmanagement-
§3
systems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuer- Alternative Systeme
gesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur Verbesserung der Energie-
Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuer- effizienz für kleine und mittlere Unternehmen
gesetzes,
Als alternative Systeme zur Verbesserung der Ener-
b) eines alternativen Systems zur Verbesserung der gieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55
Energieeffizienz nach § 3 sowie Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2859
Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten fol- den. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage
gende Systeme: einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist
dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energie-
1. ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen
steuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Strom-
der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das
steuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch
mit einem Energieauditbericht gemäß der Anlage 1
Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. Juli 2013
dieser Verordnung abschließt, oder
(BGBl. I S. 2763) geändert worden sind, in der jeweils
2. ein alternatives System gemäß der Anlage 2 dieser geltenden Fassung) mit dem Nachweis nach Ab-
Verordnung. satz 4 vorzulegen.
(3) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs
§4
eines alternativen Systems zur Verbesserung der Ener-
Nachweisführung im Regelverfahren gieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unterneh-
men gemäß § 3 ist:
(1) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs
eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 1. die Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten An-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergeset- forderungen an einen Energieauditbericht, oder
zes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
2. die Einhaltung der in der Anlage 2 aufgeführten An-
des Stromsteuergesetzes ist:
forderungen.
1. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühes-
Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
tens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres
Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor
ausgestellt wurde, oder
Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. Die Erfüllung der
2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Ener-
einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 aus- giesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuer-
gestellt wurde in Verbindung mit gesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. Die
a) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des An- zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können
tragsjahres ausgestellten Überprüfungsbeschei- die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der
nigung, die belegt, dass das Energiemanage- Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den
mentsystem betrieben wurde, oder Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von
Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.
b) einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des
Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwa- (4) Der Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-
chungsaudit, der belegt, dass das Energiema- zungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in
nagementsystem betrieben wurde. § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10
Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen
(2) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundes-
eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 finanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. Das
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergeset- ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem zustän-
zes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b digen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen
des Stromsteuergesetzes ist: mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durch-
1. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbe- führungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-
scheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Ein- Durchführungsverordnung vorzulegen. Im Falle eines
tragung in das EMAS-Register, der frühestens zwölf Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Ver-
Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt ordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) hat die
wurde, oder Bestätigung nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder
Umweltgutachterorganisationen zu erfolgen; § 18 des
2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. Sofern ein
eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeit- Nachweis nach Satz 3 das gesamte Unternehmen ab-
punkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf deckt, kann die Bestätigung nach Satz 1 unter den Vo-
Grundlage einer raussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-
a) frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antrags- Registrierungsstelle erfolgen. Nachweise von Konfor-
jahres ausgestellten validierten Aktualisierung der mitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von
Umwelterklärung, die belegt, dass das Umwelt- einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des
managementsystem betrieben wurde, oder § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchfüh-
rungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der
b) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des
Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit
Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsaudit-
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Bescheinigung, die belegt, dass das Umwelt-
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
managementsystem betrieben wurde.
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüber-
Für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Ar- wachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
tikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflich- Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)
tung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Um- in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung
welterklärung befreit wurden, kann abweichend von von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN
Buchstabe a eine frühestens zwölf Monate vor Be- ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen
ginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkredi-
aktualisierte Umwelterklärung herangezogen wer- tierungsurkunde vorgelegt wird.
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
§5 bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die
Nachweisführung in der Einführungsphase
Erfassung und Analyse eingesetzter Ener-
(1) Voraussetzung für den Nachweis über den Be- gieträger mit einer Bestandsaufnahme
ginn der Einführung nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Num- der Energieströme und Energieträger,
mer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Ab- der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in
satz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergeset- Form von absoluten und prozentualen
zes ist für die Antragsjahre 2013 und 2014: Einsatzmengen gemessen in techni-
schen und bewertet in monetären Ein-
1. ein Testat nach § 4 Absatz 1 über den Betrieb eines
heiten und der Dokumentation der ein-
Energiemanagementsystems, ein Testat nach § 4
gesetzten Energieträger mit Hilfe einer
Absatz 2 über den Betrieb eines Umweltmanage-
Tabelle; oder
mentsystems oder ein Testat nach § 4 Absatz 3 über
den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbes- ccc) sofern es sich um ein kleines oder mitt-
serung der Energieeffizienz für kleine oder mittlere leres Unternehmen handelt, für ein alter-
Unternehmen für Teile des Unternehmens, sofern natives System zur Verbesserung der
sich dieses Testat für das Antragsjahr 2013 auf min- Energieeffizienz nach § 3 die Anforde-
destens 25 Prozent und für das Antragsjahr 2014 auf rungen nach Anlage 2 Nummer 1;
mindestens 60 Prozent des gesamten Energiever-
bb) für das Antragsjahr 2014
brauchs des Unternehmens bezieht,
aaa) für ein Energiemanagementsystem nach
2. für das Antragsjahr 2013 ein Testat nach § 4 Absatz 1
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der DIN EN
Buchstabe a und Buchstabe b der DIN EN
ISO 50001 die DIN EN 16001, Ausgabe August
ISO 50001;
2009, tritt, für Teile des Unternehmens, sofern sich
dieses Testat auf mindestens 25 Prozent des ge- bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach
samten Energieverbrauchs des Unternehmens be- § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die
zieht, oder Anforderungen nach Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
3. die Erfüllung folgender Anforderungen:
sowie die Erfassung und Analyse von
a) die Abgabe einer schriftlichen oder elektroni- Energie verbrauchenden Anlagen und
schen Erklärung der Geschäftsführung mit fol- Geräten mit einer Energieverbrauchs-
gendem Inhalt: analyse in Form einer Aufteilung der ein-
gesetzten Energieträger auf die Verbrau-
aa) das Unternehmen verpflichtet sich,
cher, der Erfassung der Leistungs- und
aaa) ein Energiemanagementsystem nach § 2 Verbrauchsdaten der Produktionsanla-
Absatz 1 Nummer 1, gen sowie Nebenanlagen, für gängige
Geräte (zum Beispiel Drucklufterzeu-
bbb) ein Umweltmanagementsystem nach § 2
gung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebs-
Absatz 1 Nummer 2 oder
motoren, Wärme- und Kälteerzeugung
ccc) sofern es sich um ein kleines oder mitt- sowie Beleuchtung und Bürogeräte) die
leres Unternehmen handelt, ein alter- Ermittlung des Verbrauchs durch konti-
natives System zur Verbesserung der nuierliche Messung oder durch Schät-
Energieeffizienz nach § 3 zung mittels zeitweise installierter Mess-
einrichtungen (zum Beispiel Stromzange,
einzuführen und zu betreiben, und
Wärmezähler; Schätzungen bei Anlagen
bb) das Unternehmen ernennt namentlich min- zur Wärme- und Kälteerzeugung müs-
destens eine unternehmensinterne oder un- sen unter Verwendung von Methoden
ternehmensexterne natürliche oder juristische zur Temperaturbereinigung erfolgen) und
Person zum Energiebeauftragen des Unter- nachvollziehbarer Hochrechnungen über
nehmens mit der Verantwortung für die Koor- Betriebs- und Lastkenndaten, und der
dination der Systemeinführung nach Doppel- Dokumentation des Energieverbrauchs
buchstabe aa; das Unternehmen bestätigt, mit Hilfe einer Tabelle;
dass dieser Person die nötigen Befugnisse
ccc) sofern es sich um ein kleines oder mitt-
zur Erfassung der für die Einführung und
leres Unternehmen handelt, für ein alter-
Durchführung notwendigen Informationen, ins-
natives System zur Verbesserung der
besondere für die Erfassung der erforderli-
Energieeffizienz nach § 3 die Anforde-
chen Daten, erteilt werden, und
rungen nach Anlage 2 Nummer 1 und 2.
b) das Unternehmen hat mit der Einführung des
Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 kön-
Systems (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) be-
nen für das Antragsjahr 2013 die Anwendung von Ver-
gonnen und dabei folgende Maßnahmen umge-
fahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Vo-
setzt:
raussetzungen nach Nummer 3 Buchstabe b, insbe-
aa) für das Antragsjahr 2013 sondere einen Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen,
zulassen.
aaa) für ein Energiemanagementsystem nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 (2) Ab dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisfüh-
Buchstabe a der DIN EN ISO 50001; rung im Regelverfahren (§ 4).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2861
(3) In Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuerge- mittel sowohl von Umweltgutachtern und Umwelt-
setzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gutachterorganisationen oder Konformitätsbewer-
gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend. tungsstellen als auch von Unternehmen, denen ein
(4) Der Nachweis über das Vorliegen der Vorausset- Nachweis nach § 4 oder § 5 ausgestellt oder be-
zungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in stätigt wurde oder werden soll, zu betreten,
§ 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 2. alle erforderlichen Geschäftsunterlagen sowohl bei
Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisa-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundes- tionen oder Konformitätsbewertungsstellen als auch
finanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. § 4 bei Unternehmen, denen ein Nachweis nach § 4
Absatz 4 gilt im Übrigen entsprechend. oder § 5 ausgestellt oder bestätigt wurde oder wer-
(5) Bei den Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 den soll, einzusehen, zu prüfen und hieraus Ab-
Nummer 1 und 2 zur Ermittlung des anteiligen Energie- schriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzu-
verbrauchs am gesamtem Unternehmen ist eine Schät- fertigen, und
zung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit 3. die erforderlichen Auskünfte sowohl von Umweltgut-
unvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schät- achtern und Umweltgutachterorganisationen oder
zung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverstän- Konformitätsbewertungsstellen als auch von Unter-
dige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. nehmen, denen ein Nachweis nach § 4 oder § 5 aus-
Für die Erfassung der eingesetzten Energieträger und gestellt oder bestätigt wurde oder werden soll, zu
der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte (Ab- verlangen.
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gilt Satz 1 ent- (3) Die Bundesfinanzbehörden können der zuständi-
sprechend. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, gen Stelle die erforderlichen Informationen übermitteln,
an denen unterschiedliche Systeme betrieben werden, die sie braucht, um die Aufgaben nach dieser Verord-
gelten die Voraussetzungen für den Nachweis nach nung zu erfüllen.
§ 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energie-
steuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, (4) Die Vorschriften des Umweltauditgesetzes und
Satz 2 des Stromsteuergesetzes des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80
1. für das Antragsjahr 2013 als erfüllt, sofern sich die des Gesetzes vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3044)
Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
genannten Testate auf mindestens 25 Prozent und sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen
2. für das Antragsjahr 2014 die Gesamtheit der in Ab- Verordnungen bleiben unberührt.
satz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Testate auf min-
destens 60 Prozent §7
des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens Datenübermittlung
bezieht; Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Soweit dies für die Kontrolle und Überwachung
der im Bereich der Durchführung dieser Verordnung
§6
tätigen Umweltgutachter und Umweltgutachterorgani-
Überwachung und Kontrolle sationen oder Konformitätsbewertungsstellen erforder-
(1) Die Tätigkeit der Umweltgutachter und Umwelt- lich ist, darf die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1
gutachterorganisationen oder der Konformitätsbewer- Satz 2 folgende Daten an die Bundesfinanzbehörden
tungsstellen wird im Rahmen dieser Verordnung von übermitteln:
der zuständigen Stelle überwacht und kontrolliert. Zu- 1. Erkenntnisse oder Informationen über Zulassungs-
ständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist und Aufsichtsmaßnahmen, die die Stelle nach § 6
1. die in § 1b Absatz 8 der Energiesteuer-Durchfüh- Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergriffen hat und die sich
rungsverordnung und § 18 Absatz 3 der Strom- auf die Gültigkeit von Testaten eines Umweltgutach-
steuer-Durchführungsverordnung genannte Stelle für ters oder einer Umweltgutachterorganisation aus-
die Überwachung der Umweltgutachter und Um- wirken können,
weltgutachterorganisationen sowie 2. Erkenntnisse oder Informationen über Akkreditie-
2. die in § 1b Absatz 7 Nummer 1 der Energiesteuer- rungstätigkeiten sowie Maßnahmen, die die Stelle
Durchführungsverordnung und § 18 Absatz 2 Num- nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ergriffen hat
mer 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ge- und die sich auf die Gültigkeit von Testaten einer
nannte Stelle für die Überwachung der von ihr akkre- Konformitätsbewertungsstelle auswirken können.
ditierten Konformitätsbewertungsstellen. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten werden über-
(2) Die zuständige Stelle hat im Rahmen der Über- mittelt, um den Hauptzollämtern die Prüfung der Gültig-
wachung und Kontrolle insbesondere die erforderlichen keit eines Testates zu ermöglichen, das von einer Stelle
Anordnungen zu treffen, um festgestellte Mängel zu be- nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder
seitigen und künftige Mängel zu verhüten, sowie die § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt
erforderlichen Prüfungen und Kontrollen vor Ort durch- worden ist.
zuführen. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben (3) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten dürfen nur für
nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bediensteten den in Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.
und sonstigen Beauftragten der zuständigen Stelle be- Unternehmensdaten sind nur insoweit zu übermitteln,
fugt, als es erforderlich ist, um die übermittelten Informatio-
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstät- nen einem zu überprüfenden Testat oder einem Steuer-
ten, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Transport- verfahren zuzuordnen.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
(4) Die bei den Bundesfinanzbehörden gespeicher- 2. des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungs-
ten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der verordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I
Aufgaben im Steuerverfahren nicht mehr erforderlich S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch
sind, spätestens jedoch nach Ablauf der Festsetzungs- die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an
frist nach § 169 der Abgabenordnung. die in Satz 1 genannten Ministerien.
§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des
§8 Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.
Berichtspflicht der zuständigen Stelle
§9
Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium
Ordnungswidrigkeiten
für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Num-
sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder
durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnah- § 5 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Nachweis
men vor. Der Berichtspflicht kann nachgekommen wer- nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.
den im Rahmen
§ 10
1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltaudit-
gesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Inkrafttreten
Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sowie in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2863
Anlage 1
(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)
Inhaltliche Anforderungen
an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1
Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und
der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.
Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
1. Zusammenfassung:
a) Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;
b) vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.
2. Hintergrund:
a) allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energie-
auditor und die Energieauditmethodik;
b) Kontext des Energieaudits;
c) Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);
d) relevante Normen und Vorschriften.
3. Energieaudit:
a) Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründ-
lichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;
b) Informationen zur Datenerfassung:
aa) Messaufbau (aktuelle Situation);
bb) Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon
gemessen und welche geschätzt sind);
cc) Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszerti-
fikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.
c) Analyse des Energieverbrauchs;
d) Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Ener-
gieeffizienz.
4. Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:
a) vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die
Umsetzung;
b) Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegan-
gen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;
c) Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;
d) geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;
e) mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;
f) Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparun-
gen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden
sind.
5. Schlussfolgerungen.
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 2
(zu § 3 Satz 1 Nummer 2)
Alternatives System
1. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
– Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger.
– Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in tech-
nischen und bewertet in monetären Einheiten.
– Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1
Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
Eingesetzte Anteil am
Verbrauch Genauigkeit/
Jahr Energie/ Gesamtenergie- Kosten Kostenanteil Messsystem
(kWh/Jahr) Kalibrierung
Energieträger verbrauch
2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
– Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher.
– Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen.
– Für gängige Geräte wie zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme-
und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche
Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange,
Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten. Schätzungen bei
Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter der Verwendung von Methoden zur Temperatur-
bereinigung erfolgen.
– Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2
Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern
Eingesetzte
Abwärme Messsystem/ Genauigkeit/
Energieverbraucher Energie (kWh)
(Temperaturniveau) Messart Kalibrierung
und Energieträger
Nr. Anlage/Teil Alter Kapazität
3. Bewertung der Einsparpotenziale
– Identifizierung der Energieeinsparpotenziale (wie zum Beispiel die energetische Optimierung der Anlagen und
Systeme sowie die Effizienzsteigerung einzelner Geräte).
– Bewertung der Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs anhand wirtschaftlicher Kriterien.
– Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären Größen und Aufstellung
der Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen.
– Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung,
wie interner Verzinsung (Rentabilität) und Amortisationszeit (Risiko); vgl. hierzu das Beispiel der Tabelle 3).
Tabelle 3
Bewertung nach interner Verzinsung und Amortisationszeit
Allgemeine Angaben Interne Verzinsung Statische Amortisation
Investition/ Investitions- Technische Rentabilität
Einsparung Kapitalrückfluss
Maßnahme summe Nutzung der Investition/a
[Euro] [Euro/Jahr] [Jahre] [%] [Jahre]
4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen
Einmal jährlich hat sich die Geschäftsführung über die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 zu informieren und auf
dieser Grundlage entsprechende Beschlüsse über Maßnahmen und Termine zu fassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2865
Außenwirtschaftsverordnung
(AWV)
Vom 2. August 2013
Es verordnen auf Grund § 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung
bei Seeschiffen
– des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Ab- § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
satz 3, § 4 Absatz 1 und 3, § 5, § 9 Satz 1, § 11, § 19 § 15 Unvollständige Zollanmeldung und vereinfachtes Anmel-
Absatz 4 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des deverfahren
Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I § 16 Anschreibeverfahren
S. 1482) die Bundesregierung sowie § 17 Einstufiges Ausfuhrverfahren
– des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Ab- § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl
satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom und Gas
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesminis- § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse
terium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh- § 20 Wiederausfuhren
men mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundes-
ministerium der Finanzen: Unterabschnitt 2
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
Inhaltsübersicht § 21 Ausfuhrgenehmigung
Kapitel 1 § 22 Informations- und Buchführungspflichten
Allgemeine Vorschriften § 23 Ausfuhrabfertigung
§ 24 Datenaustausch
§ 1 Beantragung von Genehmigungen
§ 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
§ 26 Aufzeichnungspflichten
§ 3 Formerfordernisse
§ 4 Sammelgenehmigungen
Unterabschnitt 3
§ 5 Rückgabe von Verwaltungsakten
Genehmigungsbedürftige
§ 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten
Verbringung und Zertifizierungsverfahren
§ 7 Boykotterklärung
§ 27 Anzuwendende Vorschriften
Kapitel 2 § 28 Zertifizierungsverfahren
Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland Kapitel 3
Abschnitt 1 Einfuhr
Beschränkungen Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Beschränkungen und
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern § 29 Verwendungsbeschränkungen
des Teils I der Ausfuhrliste § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen
§ 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit und Wareneingangsbescheinigungen
einem bestimmten Verwendungszweck
§ 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern Abschnitt 2
des Teils II der Ausfuhrliste Einfuhrabfertigung
§ 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung
Unterabschnitt 2 § 32 Einfuhrdokumente
Genehmigungsbedürftige § 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
Verbringung aus dem Inland § 34 Erhebung von Einfuhrdaten
§ 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gü- § 35 Einfuhrkontrollmeldung
tern § 36 Vorherige Einfuhrüberwachung
§ 37 Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
Abschnitt 2 § 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
Verfahrens- und Meldevorschriften § 39 Einfuhrgenehmigung
§ 40 Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren
Unterabschnitt 1
§ 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren
Ausfuhr und Wiederausfuhr § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
§ 12 Gestellung und Anmeldung § 43 Zwangsvollstreckung
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Kapitel 4 Abschnitt 2
Sonstiger Güterverkehr Meldevorschriften im Kapitalverkehr
§ 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
Abschnitt 1
§ 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
Durchfuhr § 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
§ 45 Durchfuhrverfahren Abschnitt 3
Meldung von Zahlungen
Abschnitt 2 § 67 Meldung von Zahlungen
H an d e l s - un d Ve r m i t t lu ng s g e s c h ä f t e § 68 Meldung von Zahlungen im Transithandel
§ 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermitt- § 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
lungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der § 70 Meldungen der Geldinstitute
Ausfuhrliste
§ 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermitt- Abschnitt 4
lungsgeschäfte in einem Drittland Meldefristen, Meldestellen
§ 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 71 Meldefristen
Kapitel 5
§ 72 Meldestelle und Einreichungsweg
Dienstleistungsverkehr § 73 Ausnahmen
§ 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung
im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Kapitel 8
Waffen oder Kernwaffen Beschränkungen
§ 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung gegen bestimmte Länder und Personen
im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
§ 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung Abschnitt 1
im Inland A u s f u h r- ,
§ 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung H a n d e l s - u n d Ve r m i t t l u n g s v e r b o t e
im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
kerntechnischer Anlagen erfassten Gütern
§ 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in
Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste
Kapitel 6 Güter
Beschränkungen des Kapitalverkehrs § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 E i n f u h r- u n d Ve r b r i n g u n g s v e r b o t e
des Außenwirtschaftsgesetzes § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
zur Erfüllung des Abkommens erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
über deutsche Auslandsschulden
§ 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen Abschnitt 3
Besondere Genehmigungserfordernisse
Abschnitt 2 § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter
Prüfung von Unternehmenserwerben Ausrüstung
Unterabschnitt 1 Abschnitt 4
Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben Auslandstaten Deutscher
§ 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschafts-
§ 56 Stimmrechtsanteile gesetzes
§ 57 Unterlagen über den Erwerb
§ 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung Kapitel 9
§ 59 Untersagung oder Anordnungen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1
Unterabschnitt 2
Straftaten
Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben § 80 Straftaten
§ 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60 Abschnitt 2
§ 62 Untersagung oder Anordnungen Ordnungswidrigkeiten
§ 81 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen
Kapitel 7 der Außenwirtschaftsverordnung
Meldevorschriften § 82 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der
im Kapital- und Zahlungsverkehr Europäischen Union
Abschnitt 1 Kapitel 10
Begriffsbestimmungen Inkrafttreten
§ 63 Begriffsbestimmungen § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2867
Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung schaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das ihm Zuver-
Anlage 2 Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhr- lässigkeit bescheinigt, insbesondere in Bezug auf seine
anmeldung (Anlage A1) Fähigkeit, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Ab-
Anlage 3 Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland“ schnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter
Anlage 4 Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland“ einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus
Anlage 5 Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Anlage 6 Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus bezieht.
Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken“
Anlage 7 Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlich- (2) Für die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des
keiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen Antragstellers sind in der Regel erforderlich:
ausländischen Nichtbanken“
1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung,
Anlage 8 Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlich-
keiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen auslän-
insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung
dischen Nichtbanken“ von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragstel-
Anlage 9 Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlich- ler, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der
keiten gegenüber verbundenen ausländischen Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungs-
verkehr“ 2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in
Anlage 10 Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlich- Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Güter
keiten gegenüber sonstigen ausländischen Nicht- im Inland, insbesondere Fähigkeit zur System- oder
banken aus dem Waren- und Dienstleistungsver- Teilsystemintegration;
kehr“
Anlage 11 Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten 3. die Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum per-
gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstru- sönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Aus-
menten“ fuhren, der persönlich für das interne Programm zur
Anlage 12 Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschiff- Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das
fahrt“ Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des
Anlage 13 Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanz- Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbrin-
derivate im Außenwirtschaftsverkehr“ gungskontrollpersonal verantwortlich ist und Mit-
Anlage 14 Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im glied des geschäftsführenden Organs des Antrag-
Außenwirtschaftsverkehr“
stellers ist;
Anlage 15 Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge
im Reiseverkehr: Karten-Umsätze“ 4. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mit-
Anlage 16 Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge arbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungser-
im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreise- klärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen
schecks“ Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für
Anlage 17 Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Er- die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm geliefer-
träge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapier-
zinsen)“
ten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten
Anlage 18 Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Auf-
Gutes einzuhalten und durchzusetzen;
wendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wert- 5. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mit-
papierzinsen)“
arbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungs-
Anlage 19 Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen erklärung des Antragstellers, dass er gegenüber
Bundesbank für die Zahlungsbilanz“
den zuständigen Behörden bei Anfragen und Unter-
suchungen die erforderlichen Angaben über die
Kapitel 1 Endverwender oder die Endverwendung aller Güter
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen
einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats
§1 der Europäischen Union erhält;
Beantragung von Genehmigungen 6. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mit-
arbeiter gegengezeichnete Beschreibung des inter-
(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung kön- nen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontroll-
nen, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, verfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrver-
von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbe- waltungssystems des Antragstellers, aus der sich
dürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürf- eindeutig ergibt, dass der in Nummer 3 genannte
tige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch, leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal
wer einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet der für die Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des
oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung gel- Antragstellers zuständigen Abteilungen führt; diese
tend macht. Beschreibung enthält Angaben über
(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinver-
a) die organisatorischen, personellen und techni-
fügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
schen Mittel für die Verwaltung von Verbringun-
zes) werden von Amts wegen erteilt.
gen und Ausfuhren,
§2 b) die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antrag-
steller,
Zertifikate
nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG c) die internen Prüfverfahren,
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- d) die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schu-
trolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirt- lung des Personals,
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
e) die Maßnahmen zur Gewährleistung der physi- 2. der Adressat die Absicht aufgibt, den Verwaltungs-
schen und technischen Sicherheit, akt vollständig auszunutzen, oder
f) das Führen von Aufzeichnungen, 3. der Verwaltungsakt oder die ihn verkörpernde Ur-
kunde durch einen weiteren Bescheid, insbesondere
g) die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und
eine Zweitausfertigung, ersetzt wurde und der ur-
Ausfuhren,
sprüngliche Verwaltungsakt infolge der Ersetzung
h) die Adresse, unter der die zuständigen Behörden keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist.
gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes die
Im Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensge-
Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der
setzes unberührt.
Ausfuhrliste genannten Güter einsehen können;
(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzei-
7. eine Erklärung des Antragstellers, dass er
ger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle
a) die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genann- festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-
ten Güter, die er auf der Grundlage einer Allge- chen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach
meinverfügung erhält, welche auf die Erteilung Absatz 1 verzichtet werden kann.
des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene
(3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten
Produktion verwendet und
der Europäischen Union bleibt unberührt.
b) die betreffenden Güter außer zum Zweck der
Wartung oder Reparatur nicht als solche einem §6
Dritten endgültig überlässt, zu ihm verbringt oder
an ihn ausführt. Aufbewahrung von Verwaltungsakten
(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchs- (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die
tens fünf Jahre betragen. diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ab-
lauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer
von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Ur-
§3 kunde vorher zurückgegeben werden muss.
Formerfordernisse (2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzei-
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Ver- ger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle
waltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schrift- 1. festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-
form. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- chen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht
trolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder
Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben,
dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem beson- 2. die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung
deren Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Ver- regeln.
waltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
§7
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im Boykotterklärung
Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen,
von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraus- Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsver-
kehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott ge-
setzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im
gen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung),
Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Ver-
waltungsakte elektronisch erlassen werden können. ist verboten.
§4 Kapitel 2
Sammelgenehmigungen Ausfuhr und
Ve r b r i n g u n g a u s d e m I n l a n d
Dem Antragsteller kann eine Genehmigung für eine
unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte
oder Handlungen mit einem oder mehreren genau be- Abschnitt 1
stimmten Endverwendern oder Drittländern (Sammel- Beschränkungen
genehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der be-
absichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder
Unterabschnitt 1
Handlungen zweckmäßig erscheint.
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
§5
§8
Rückgabe von Verwaltungsakten
Genehmigungserfordernisse für die
(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papier-
Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
form muss der für den Erlass zuständigen Stelle die
diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unver- (1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Ge-
züglich zurückgeben, wenn nehmigung:
1. der erteilte Verwaltungsakt unwirksam wird, bevor er 1. der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten
vollständig ausgenutzt wurde, Güter und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2869
2. der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten mungsland handelt, so hat er das Bundesamt für
Güter. Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu
unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr ge-
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist
nehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausge-
nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in
führt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und
die Schweiz, nach Norwegen und Island:
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat
1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffen- oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung be-
gesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterab- darf.
schnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und
die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waf- 1. im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung
fenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, ein- (EG) Nr. 428/2009,
schließlich unwesentlicher Teile und Zubehör, 2. in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde
2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffenge- liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht
setzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterab- mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Aus-
schnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffen- fuhr von Software und Technologie ist unabhängig
gesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.
Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitions-
teile, und § 10
3. Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Genehmigungserfordernisse
Sinne der Nummer 2 bestimmt sind. für die Ausfuhr von Gütern
des Teils II der Ausfuhrliste
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist
nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zu- (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
grunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von mit „G“ gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmi-
nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen. Die gung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt
Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungs-
von Satz 1 stets genehmigungspflichtig. normen oder Mindestanforderungen entsprechen, die
in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation
§9
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be-
Genehmigungserfordernisse stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
für die Ausfuhr von Gütern mit über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007,
einem bestimmten Verwendungszweck S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013
(ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44) geändert worden ist, in
(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhr-
der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind.
liste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung
des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschafts-
(EG) Nr. 1234/2007 Ausnahmen hinsichtlich der Beach-
regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung,
tung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforde-
der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit dop-
rungen vorgesehen sind.
peltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
(ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, mit „G 1“ gekennzeichneten Waren bedarf der Geneh-
genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Aus- migung. Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die
führer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch
trolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindest-
preise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindest-
1. diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung preise festgesetzt sind.
oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische
Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I
Unterabschnitt 2
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau
in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt Genehmigungsbedürftige
sein können und Ve r b r i n g u n g a u s d e m I n l a n d
2. das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel,
Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik § 11
Korea, Pakistan oder Syrien ist. Genehmigungserfordernisse
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang für die Verbringung von Gütern
der VO (EG) Nr. 428/2009 Bezug genommen wird, ist (1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Aus-
die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßge- fuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung.
bend. Dies gilt nicht für
(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er 1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffen-
ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder gesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterab-
in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt schnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1
sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und
sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestim- die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waf-
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
fenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, ein- Abschnitt 2
schließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,
Verfahrens- und Meldevorschriften
2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffenge-
setzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterab- Unterabschnitt 1
schnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffen- Ausfuhr und Wiederausfuhr
gesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von
Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitions- § 12
teile, und
Gestellung und Anmeldung
3. Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne (1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom
der Nummer 2 bestimmt sind. Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder
einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung
(2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Aus- bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.
fuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung,
wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige (2) Wer als Ausführer nach Artikel 788 der Verord-
Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europä- nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
ischen Union liegt. 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll-
(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Aus- kodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
fuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180
Nr. 428/2009 genannt sind, bedarf der Genehmigung, vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59,
wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außer- L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Ver-
halb der Europäischen Union liegt und der Verbringer ordnung (EU) Nr. 58/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013,
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
(BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Fassung, oder als Anmelder nach Artikel 64 der Verord-
Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den nung (EWG) Nr. 2913/92 Waren aus dem Zollgebiet der
Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Europäischen Union befördern will, hat folgende Zoll-
Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung anmeldung abzugeben:
(EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau in eine solche An- 1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161
lage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes entsprechend den Anforderungen des Artikels 787
Bestimmungsland handelt. Absatz 1 sowie des Artikels 792 Absatz 2 in Verbin-
(4) Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne dung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhän-
gen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
des Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren
endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europä- 2. die Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Ab-
ischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten satz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ent-
Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Ab- sprechend den Fristen der Artikel 592b und 592c der
satz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder
handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und 3. eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmel-
Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. dung nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 und 4 der
Dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungs- Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den
pflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, Anforderungen des Artikels 841 Absatz 1, des Arti-
wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- kels 787 Absatz 1 und 2 und des Artikels 792 Ab-
kontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder satz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289
entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf. und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
(3) Die Zollanmeldung nach Absatz 2 ist außer in den
1. die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Ge- Fällen der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung
nehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr (EWG) Nr. 2454/93 elektronisch abzugeben und muss
eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die Angaben gemäß Anlage A 1 dieser Verordnung ent-
halten. Die Zollanmeldung ist abzugeben mit Hilfe des
2. die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die
werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der je-
im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) weils geltenden Verfahrensanweisung für das elektroni-
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur sche Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministe-
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. rium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt.
L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungs-
S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch systems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat
die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung entspre-
10.12.2009, S. 23) geändert worden ist, unterzogen chend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 2
werden sollen oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu übermitteln.
3. Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert (4) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an
werden sollen; die Ausfuhr von Software und Tech- einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zu-
nologie ist unabhängig von ihrem Wert stets geneh- lassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen
migungspflichtig. werden und die Ausfuhranmeldung oder eine Zollan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2871
meldung in Form einer Ausfuhranmeldung so rechtzei- gert bei Versand durch ein Postunternehmen die Post-
tig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung stelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des
der Ausfuhrsendung möglich ist. Wird die Ausfuhrsen- Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme.
dung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag (3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der
nach Satz 1 auf einem Vordruck abzugeben, der vom Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestel-
Bundesministerium der Finanzen durch Allgemeinverfü- lung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4
gung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angege-
zu machen ist. Die nicht gegenständliche Übermittlung ben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort ver-
von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung. laden oder verladen lassen.
(5) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zustän- (4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der
dige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Ge-
sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die stellung entfernen oder entfernen lassen oder dort
Ware befördert wird. verladen oder verladen lassen.
§ 13
§ 15
Ergänzende Vorschriften für die
Unvollständige Zollanmeldung
Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen
und vereinfachtes Anmeldeverfahren
(1) Der Verfrachter, der Frachtführer oder, wenn kein
(1) Wenn ein Anmelder von der unvollständigen An-
Frachtgeschäft vorliegt, der Besitzer der Ladung hat
meldung nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
dem zuständigen Hauptzollamt für jedes aus einem
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch machen will,
Seehafen seewärts ausgehende Schiff ein Ladungsver-
muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei einer Zoll-
zeichnis gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 einzureichen.
anmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung mindes-
(2) Das Ladungsverzeichnis muss folgende Angaben tens die nach Anhang 30A der Verordnung (EWG)
enthalten: Nr. 2454/93 für dieses Verfahren erforderlichen Anga-
1. den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Ver- ben machen. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu
ladehafens und des Löschhafens, entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der
2. die Anzahl, die Art und die Kennzeichen der Behält- gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen
nisse, gelten, hat der Anmelder nach Artikel 280 Absatz 1 Un-
terabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 darüber
3. die Benennung und die Menge der geladenen Güter hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der
in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen er-
sonstigen Ladepapieren und möglichen.
4. die Erklärung, dass im Ladungsverzeichnis alle in (2) Liegen die Voraussetzungen für eine unvollstän-
dem Schiff verladenen Güter verzeichnet sind. dige Zollanmeldung nach Artikel 253 Absatz 1 und den
(3) Das Ladungsverzeichnis ist unverzüglich nach Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Beendigung der Verladung beim Hauptzollamt einzu- vor, so kann der Anmelder die Angaben mehrerer un-
reichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass La- vollständiger Zollanmeldungen in einer ergänzenden
dungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbei- oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen,
tungsanlage erstellt wurden, auf maschinell verwert- wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt
baren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung und die Waren in einer einzigen Ausfuhrsendung aus-
abzugeben sind. geführt worden sind.
(4) Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung (3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten
der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 2 und Arti-
Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnis- kel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das
ses verzichten. Hauptzollamt.
(5) Bei unbeladenen Schiffen muss der Schiffsführer
vor Abgang des Schiffes schriftlich erklären, dass das § 16
Schiff unbeladen ist. Anschreibeverfahren
(1) In dem Antrag auf Bewilligung eines Anschreibe-
§ 14
verfahrens nach Artikel 253 Absatz 3 und den Arti-
Verfahren bei der keln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
zollamtlichen Behandlung sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die
(1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-
die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von handelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen
dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-
und Beweismittel verlangen, insbesondere auch die Ring 11, herausgegeben wird und auch über
Vorlage der Verladescheine. www-ec.destatis.de bezogen werden kann.
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Be- (2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren
handlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erfor- ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag
derliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammel-
wenn bei Ausfall der Datenverarbeitungssysteme die bezeichnung und mit der zutreffenden Positions- oder
Vorabfertigung gemäß Artikel 286 Absatz 2 der Verord- Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben
nung (EWG) Nr. 2454/93 fehlt. In diesen Fällen verwei- werden.
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
(3) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibever- (6) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmel-
fahrens ist das Hauptzollamt. der bei einer Funktionsstörung des Datenverarbei-
tungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders
§ 17 eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Ab-
satz 3 Nummer 2 genannten Angaben bei der Aus-
Einstufiges Ausfuhrverfahren
gangszollstelle vorlegt. Die Vorgaben der Verfahrens-
(1) Mit der Bewilligung „vertrauenswürdiger Ausfüh- anweisung nach Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
rer“ kann das Hauptzollamt Ausführern, die ständig
zahlreiche Sendungen ausführen, die Bewilligung ertei- § 18
len, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch
Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhran- Erhebung von Ausfuhrdaten
meldung anzumelden und zu gestellen, wenn bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas
1. der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt, (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern
2707 10 10 bis 2707 50 90, 2709 00 10 bis 2711 14 00,
2. bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11,
richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 3403 19 91
Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbeson- und 3403 19 99 des Warenverzeichnisses für die
dere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbei- Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck
tungsanlage, gewährleistet ist und der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für
3. die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Anga-
wird. ben zu machen:
(2) Zuständig für die Bewilligung des einstufigen 1. den Namen und die Adressdaten des Ausführers,
Ausfuhrverfahrens nach Absatz 1 ist das Hauptzollamt
2. die Warenbezeichnung und die Warennummer,
nach § 24 Absatz 1 der Zollverordnung. Das Bundes-
ministerium der Finanzen gibt die jeweils geltenden 3. die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrie-
Voraussetzungen für die Teilnahme an der elektroni- rung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten
schen Datenübermittlung in der Verfahrensanweisung im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Verordnung
zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in seinem (EWG) Nr. 2454/93 (EORI-Nummer),
Amtsblatt bekannt. 4. den Verfahrenscode,
(3) In der Bewilligung wird Folgendes geregelt: 5. das Bestimmungsland,
1. für welche Waren und Bestimmungsländer sie gilt, 6. das Eigengewicht der Waren,
2. welche der Daten nach Anhang 30A Tabelle 1 7. die besondere Maßeinheit,
Spalte 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 neben
der Bewilligungsnummer für die vereinfachte elek- 8. die Ausfuhrzollstelle und
tronische Ausfuhranmeldung erforderlich sind, 9. das Ausgangsdatum.
3. die Art der und die Voraussetzungen für die Überlas- Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständi-
sung der Waren zum Ausgang, gen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung.
4. die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässig- (2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und
keitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie er- Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag
setzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeob-
erklärt werden, achtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
5. das Verfahren für die Übermittlung der Daten für die kontrolle (BAFA) weiter.
ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung, die (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
nach Anlage A1 dieser Verordnung in Verbindung trolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf
mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des
erforderlich sind. Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle
(4) Der Ausführer hat bei einer Ausfuhr in einem Ver- übermittelt worden sind.
fahren nach Absatz 1 bei der Ausgangszollstelle die An-
gaben nach Absatz 3 Nummer 2 zu machen. Bei der § 19
genehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Gütern hat er
Ausfuhr von Obst und Gemüse
zusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form
der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmi- (1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst
gung vorliegt. und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhr-
(5) Der Ausführer muss innerhalb von 30 Tagen nach liste mit „G“ gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzoll-
der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhr- stelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der
anmeldung bei der Ausgangszollstelle eine ergänzende nachstehend genannten Dokumente vorzulegen:
elektronische Ausfuhranmeldung abgeben. Darin hat er 1. eine gültige Bescheinigung nach der jeweils gelten-
die Angaben zu machen, die nach Anlage A1 dieser den Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU)
Verordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verord- Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit
nung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich sind. Einer ver- Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
einfachten elektronischen Ausfuhranmeldung und einer Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und
Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
es nicht. und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2873
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 988/2012 (ABl. schaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 2 gilt ent-
L 297 vom 26.10.2012, S. 9) geändert worden ist sprechend.
(Konformitätsbescheinigung),
2. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass § 20
für die betreffenden Parteien eine Konformitätsbe- Wiederausfuhren
scheinigung ausgestellt wurde, oder
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Absatz 3
3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 einer Zoll-
für die betreffenden Parteien auf Grund einer Risiko- anmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses
analyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet Unterabschnitts entsprechend.
wurde (Verzichtserklärung).
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann Unterabschnitt 2
das nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.
(2) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach § 21
§ 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen,
Ausfuhrgenehmigung
dass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeit-
punkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm (1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausfüh-
oder seinem Vertreter vorhanden sind. Die Vorlage der rer beantragen.
Dokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabferti- (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von
gung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. Die Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind
Dokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des
oder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. Auf den Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen.
Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhr- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
anmeldung vermerkt sein. (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzich-
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Ab- ten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente
satz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Ver- zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.
sandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahn- (3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für
verkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internatio-
Vereinfachungen im Versandverfahren „Status eines zu- nale Einfuhrbescheinigung (International Import Certi-
gelassenen Versenders“ nach Anlage I Titel III Kapitel V ficate) des Bestimmungslandes anerkennen.
des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik (4) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirt-
Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinver-
dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden fügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein
gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom § 22
13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 Informations- und Buchführungspflichten
(ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist,
(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
in der jeweils geltenden Fassung, kann der Ausfuhrzoll-
genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spä-
stelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Doku-
testens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu
ments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen
informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Be-
mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß den Anhän-
stimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung
gen 45g und 45h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
festgelegt sind.
oder im Ausfallverfahren mit dem Exemplar Nummer 3
des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß den An- (2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechts-
hängen 45k und 45l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder
vorgelegt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Ab-
(4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Ab- schnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen.
satz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgen-
nach Artikel 283 und Artikel 285a Absatz 1a der Verord- den Angaben enthalten:
nung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle 1. die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposi-
anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments tion in der Ausfuhrliste,
innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhr- 2. die Menge und der Wert des Gutes,
sendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses
Dokuments vorgelegt werden. Auf der Durchschrift 3. das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren,
muss die Registriernummer der ursprünglichen Aus- 4. den Namen und die Anschrift des Ausführers und
fuhranmeldung vermerkt sein. des Empfängers,
(5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von ver- 5. soweit bekannt, die Endverwendung und der End-
arbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungs- verwender des Gutes und
normen oder Mindestanforderungen auf Grund der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden, ist der 6. die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Ab-
Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung satz 1 informiert wurde.
entweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine (3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Ab-
Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirt- satz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jah- stelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft
ren aufzubewahren. und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmi-
gungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung
§ 23 und Informationstechnik (ZIVIT) vom Bundesamt für
Ausfuhrabfertigung Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. Hat das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
(1) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung aufgrund einer eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Ge-
elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 12 Ab- nehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die
satz 3 Satz 1, ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1.
in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich
nicht erforderlich. Der Ausführer hat jedoch sicherzu- (2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und
stellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt Informationstechnik (ZIVIT) leitet im Auftrag der zustän-
der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder digen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der
seinem Vertreter vorhanden ist. Im Fall des § 12 Ab- Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende
satz 3 Satz 3 hat der Anmelder der zuständigen Zoll- Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
stelle die Ausfuhrgenehmigung mit der schriftlichen kontrolle (BAFA) weiter:
Ausfuhranmeldung zu übermitteln.
1. den Wert der ausgeführten Waren,
(2) Zur Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der
elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Aus- 2. den Zeitpunkt des Ausgangs,
fuhrgenehmigung Folgendes anzugeben:
3. die Nummer der Ausfuhrgenehmigung,
1. die Genehmigungscodierung,
4. die Listenposition in der Ausfuhrliste oder in Anhang I
2. die Listenposition in der Ausfuhrliste oder in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009,
3. die Referenznummer, 5. soweit angegeben, die Menge der ausgeführten
Waren und die Nummer der laufenden Güterposition
4. das Ausstellungsdatum und
der Genehmigung.
5. das Gültigkeitsende.
(3) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für
(3) Bei Ausfuhren auf Grund von Genehmigungen in
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die
Form von Allgemeinverfügungen sind die Angaben
nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spä-
nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht erforderlich.
testens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht
(4) Wenn der Anmelder vom Bundesamt für Wirt- nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem
erhalten hat, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung be- die Daten an die zuständige Zollstelle oder das Bun-
darf, hat er zur Ausfuhrabfertigung in der elektronischen desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Bescheinigung Fol- übermittelt worden sind.
gendes anzugeben:
1. die Codierung der Bescheinigung, § 25
2. die Referenznummer,
Ausfuhrabfertigung
3. das Ausstellungsdatum und in einem anderen Mitgliedstaat
4. das Gültigkeitsende.
(1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für
(5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhr-
kontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen wer- genehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen
den durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will,
Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorüberge- so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit
henden Ausfuhr oder in anderen Mitgliedstaaten der dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichba-
Europäischen Union erteilte Ausfuhrgenehmigungen ren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder
sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrab- seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines
fertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet
Zollstelle manuell abgeschrieben. der Europäischen Union vorzulegen.
(6) Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der (2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhr-
Anmelder zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 genehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das
Folgendes anzugeben: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informa-
1. den Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu tionstechnik (ZIVIT) folgende Daten im Auftrag der zu-
Angaben enthält, die Menge der auszuführenden ständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der
Waren und Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das
2. die Nummer der laufenden Güterposition der Geneh- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
migung. weiter:
1. die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genann-
§ 24 ten Daten und
Datenaustausch
2. den Zeitpunkt der Nacherfassung.
(1) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrge-
nehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zoll- (3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2875
§ 26 die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden
Aufzeichnungspflichten darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbe-
schränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der
(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der
Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen
oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmel- Weise verwenden.
dung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu
führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
§ 30
1. die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
Bestätigungen über
2. das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung, Internationale Einfuhrbescheinigungen
3. die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschrei- und Wareneingangsbescheinigungen
bung vorgenommen wurde, (1) Wer Güter ins Inland einführt oder verbringt, kann
4. die Antragsnummer der Genehmigung, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
5. die Menge oder den Wert der abgeschriebenen (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB)
Waren und oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) bean-
tragen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag
6. die Restmenge oder den Restwert der Waren. soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde
Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. benötigt wird.
(2) Der Einführer oder Verbringer hat die Internatio-
Unterabschnitt 3 nale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach
Genehmigungsbedürftige Anlage E6 und die Wareneingangsbescheinigung auf
Ve r b r i n g u n g u n d einem Vordruck nach Anlage E7 zu beantragen sowie
Zertifizierungsverfahren die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu
machen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 27 (3) Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag
Anzuwendende Vorschriften auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten
Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I kontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der
Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darü- Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder
ber hinaus § 22 entsprechend. in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 28 (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Beschei-
nigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mittei-
Zertifizierungsverfahren lung zu machen. Will der Antragsteller die Ware in ein
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die
trolle (BAFA) bestimmt durch Allgemeinverfügung, die Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt
im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die dem für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue
Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach § 2 beizufü- Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungs-
genden Unterlagen. land nennt.
(2) § 6 Absatz 1 ist auf Zertifikate entsprechend an- (4) § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Außenwirt-
zuwenden. schaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig Abschnitt 2
eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt deren
Einfuhrabfertigung
Inhalt dem Europäischen Parlament, den anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und der Europä-
§ 31
ischen Kommission mit, damit diese auf ihrer Webseite
ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifi- Antrag auf Einfuhrabfertigung
zierten Empfänger veröffentlichen kann. (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer
Zollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann
Kapitel 3 ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrab-
Einfuhr fertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines
Einfuhrvertrags geliefert werden, wenn er
Abschnitt 1 1. als Handelsvertreter des unionsfremden Vertrags-
Beschränkungen und partners am Abschluss des Einfuhrvertrags mitge-
wirkt hat oder
allgemeine Verfahrensvorschriften
2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Ver-
§ 29 trags mit dem unionsfremden Vertragspartner
Verwendungsbeschränkungen a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
Ist die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung b) die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in
zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass den zollrechtlich freien Verkehr abgibt.
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
(2) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle
1. mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten
der Waren in den freien Verkehr oder Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
2. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verar- (3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform be-
beitung der Waren in einer Freizone oder auf der In- antragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente
sel Helgoland. und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des
§ 35 Absatz 1 vorzulegen.
Auf Antrag des Einführers kann eine zeitlich vorgezo-
gene Einfuhrabfertigung erfolgen. § 42 Absatz 1 und 3 § 33
bleibt unberührt.
Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
(3) Darf der Einführer die Zollanmeldung im verein-
fachten Verfahren nach Artikel 76 Absatz 1 der Verord- (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr.
nung (EWG) Nr. 2913/92 vornehmen, müssen die erfor- Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn
derlichen Unterlagen abweichend von Absatz 2 Num- 1. die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1
mer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorge- Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen
legt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertre-
Zollanmeldung der Waren vorhanden sind. Zur Siche- ter vorhanden sind,
rung der einfuhrrechtlichen Belange kann die Zollstelle 2. die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
jedoch verlangen, dass ihr die betreffenden Unterlagen stabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhr-
vorgelegt werden abfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen
1. mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zoll- oder
anmeldung, 3. die Waren nicht den Angaben der Dokumente im
2. unverzüglich nach Anschreibung oder Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 ent-
3. bei Überführung der Waren in den freien Verkehr im sprechen.
Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestel- Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines
lung vor der Anschreibung. Ursprungszeugnisses, können die Zollstellen weitere
(4) Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen
abgegeben werden. und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.
(5) Der Einführer hat im Antrag die handelsübliche (2) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom,
oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Waren so- Stadtgas, Ferngas oder ähnlichen Gasen in Leitungen
wie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Au- entfällt die Einfuhrabfertigung.
ßenhandelsstatistik anzugeben.
§ 34
§ 32 Erhebung von Einfuhrdaten
Einfuhrdokumente (1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern
(1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch bean- 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70,
tragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nach- 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 20,
stehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Be- 0207 26 50 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 20,
antragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem 0207 27 40 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 33 90,
Vertreter vorhanden sind: 0207 35 11, 0207 35 15, 0207 35 23, 0207 35 31 bis
0207 35 63, 0207 36 11 bis 0207 36 23, 0207 36 31 bis
1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen 0207 36 79, 0207 36 90, 0209 00 90, 0302 40 00,
das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ur- 0302 50 10, 0302 69 31, 0302 69 33, 0303 52 10 bis
sprungsland der Waren ersichtlich sind, und, 0303 52 90, 0303 79 35 bis 0303 79 41, 0304 19 97,
2. wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen 0304 29 29 bis 0304 29 39, 0304 29 85, 0304 99 23,
Union vorgesehen ist, 0304 99 33, 0304 99 41, 0306 23 10, 0401 10 10 bis
a) ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklä- 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis
rung nach Maßgabe des § 38, 0407 00 30, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89,
0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50,
b) ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11,
§ 36, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51,
c) eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70
§ 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer ge- des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik
meinsamen Marktorganisation oder einer Han- hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung
delsregelung, gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
d) eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichts- Ernährung die folgenden Angaben zu machen:
erklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2. 1. die Anmeldeart,
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d ge- 2. die Belegnummer,
nannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung 3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt wer-
den. 4. den Namen und die Adresse des Empfängers,
(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrab- 5. die EORI-Nummer des Empfängers,
fertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach 6. das Versendungsland,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2877
7. den Umrechnungskurs, § 35
8. die Art des Geschäfts, Einfuhrkontrollmeldung
9. die Warenbezeichnung, (1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern
2709 00 10, 2709 00 90, 2711 11 00 und 2711 21 00
10. die Warennummer,
des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik
11. das Ursprungsland, ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkon-
12. die Rohmasse, trollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhrabfertigung
in Papierform beantragt wird und der Wert der Einfuhr-
13. den Verfahrenscode, sendung 1 000 Euro übersteigt. Die zuständige Zoll-
14. die Eigenmasse, stelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck
der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirt-
15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit, schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) (2) Bei der Überführung von Waren in den zollrecht-
und lich freien Verkehr ist ein als Einfuhrkontrollmeldung be-
17. den statistischen Wert. zeichneter Vordruck zu verwenden, der dem Vordruck
für das jeweils vorzulegende Anmeldepapier für die
(2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern
Wareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandels-
2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10,
statistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil II,
2707 50 10, 2707 50 90, 2709 00 10, 2709 00 90,
Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinig-
2710 11 11 bis 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90,
vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist,
2715 00 00, 3403 19 91 und 3403 19 99 des Warenver-
und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsver-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ein-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
führer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
der Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I
(BAFA) die folgenden Angaben zu machen:
S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
1. die Anmeldeart, Fassung entspricht. Das Bundesamt für Wirtschaft und
2. die Belegnummer, Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann hiervon abweichende An-
forderungen durch Allgemeinverfügung festlegen, die
3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung, im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Es kann
4. den Namen und die Adresse des Empfängers, auch Meldungen in anderer Form zulassen.
5. die EORI-Nummer des Empfängers, (3) Bei der Einfuhr von Waren im vereinfachten An-
melde- oder Anschreibeverfahren nach § 16 hat der
6. den Namen und die Adresse des Anmelders, Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontroll-
7. die EORI-Nummer des Anmelders, meldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu über-
8. das Versendungsland,
senden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Ein-
9. die Warenbezeichnung, tragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der
10. die Warennummer, Einfuhrabfertigung vorzulegen.
11. das Ursprungsland, § 36
12. die Rohmasse, Vorherige Einfuhrüberwachung
13. den Verfahrenscode, (1) Unterliegt die Einfuhr einer Ware auf Grund eines
14. die Eigenmasse, Rechtsakts der Europäischen Union der Überwachung,
so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag
15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit
ein Überwachungsdokument auf einem Einfuhrdoku-
und
ment nach den Rechtsakten der Europäischen Union
16. den statistischen Wert. erteilt. Das Einfuhrdokument ist in der gesamten Union
(3) Der Einführer übermittelt die Angaben nach den gültig.
Absätzen 1 und 2 der zuständigen Zollstelle elektro- (2) Antragsberechtigt ist nur der Einführer. In seinem
nisch mit der Einfuhranmeldung. Das Zentrum für Infor- Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments
mationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) macht er die Angaben, die in dem Rechtsakt der Euro-
leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle päischen Union festgelegt sind. Verschiedenartige
zum Zweck der Marktbeobachtung im Fall des Absat- Waren, verschiedene Einkaufsländer oder verschiedene
zes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er- Ursprungsländer dürfen nicht in einem Antrag zusam-
nährung und im Fall des Absatzes 2 an das Bundesamt mengefasst werden.
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(3) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungs-
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- dokuments ist das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
rung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- fuhrkontrolle (BAFA). Es legt durch Allgemeinverfügung
kontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach die Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwen-
Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende dung des Überwachungsdokuments in einem anderen
des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zoll- Mitgliedstaat der Europäischen Union fest und macht
stelle übermittelt worden sind. diese im Bundesanzeiger bekannt.
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
(4) Zum Zweck der Einfuhrüberwachung nach Ab- Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3
satz 1 kann in der Ausschreibung nach § 39 Ab- gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
satz 1 Satz 1 festgelegt werden, dass anstelle des wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen
Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ur-
vorzulegen ist. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend sprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht
anzuwenden. übersteigt. Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Ernährung und Landwirtschaft handelt.
trolle (BAFA) trägt im Überwachungsdokument die fol- (2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtig-
genden Angaben ein: ten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das
1. das Datum, bis zu dem das Überwachungsdoku- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
ment zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundes-
und anzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das
2. den Prozentsatz, bis zu dem Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungs-
zeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungs-
a) eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu landes.
dem das Geschäft getätigt wurde, zulässig ist
oder (3) Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur
b) eine Überschreitung des angegebenen Gesamt- oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine
wertes oder der angegebenen Menge in handels- Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem an-
üblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zu- deren mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden ge-
lässig ist. schäftlichen Beleg eingetragen werden. Sie muss be-
stätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der
§ 37 Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in
Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung
Einfuhrabfertigung bei (EWG) Nr. 2454/93 in dem angegebenen Drittland
vorheriger Einfuhrüberwachung haben.
(1) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer
elektronischen Einfuhranmeldung, rufen die Zollstellen § 39
die Daten des Überwachungsdokuments im automati-
sierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einfuhrgenehmigung
Buchstabe b gilt entsprechend. Bei elektronischer Ein-
(1) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzei-
fuhrabfertigung nach Satz 1 werden Überwachungs-
ger bekannt zu machen ist, können die für die Erteilung
dokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektro-
von Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen zu-
nisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im In-
ständigen Stellen im Sinne des § 13 des Außenwirt-
land bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der
schaftsgesetzes (Genehmigungsstellen) die Einzelhei-
Europäischen Union ausgestellte Überwachungsdoku-
ten bekannt geben, die bei den Anträgen auf Erteilung
mente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrie-
der Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung). In
ben werden.
der Ausschreibung werden insbesondere die Former-
(2) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer fordernisse und die Fristen für die Beantragung festge-
Einfuhranmeldung in Papierform, muss der Einführer legt. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Beruht das
das Überwachungsdokument der zuständigen Zoll- Genehmigungserfordernis auf einem unmittelbar gel-
stelle vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Über- tenden Rechtsakt der Europäischen Union, so wird die
wachungsdokument die Menge oder den Wert der ab- Einfuhrgenehmigung auf dem in diesem Rechtsakt vor-
gefertigten Waren. geschriebenen Einfuhrdokument erteilt und ist in der
(3) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab, gesamten Europäischen Union gültig.
1. wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als (2) Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für
am letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdoku- die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Ge-
ments gestellt wird, nehmigungsstellen zur Verwendung im Inland abwei-
2. wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft ge- chend von Absatz 1 Satz 4 diese Vordrucke durch
tätigt wird, den im Überwachungsdokument ange- Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt
gebenen Preis um mehr als den im Überwachungs- zu machen ist, festlegen.
dokument vermerkten Prozentsatz überschreitet (3) Die Genehmigungsstellen können verlangen,
oder dass für bestimmte Waren oder Warengruppen ge-
3. soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der trennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Über-
zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im wachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Geneh-
Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz migungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch
überschritten wird. das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Unions-
recht geschützter Belange erforderlich ist. Falls ge-
§ 38 trennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Aus-
Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung schreibung hingewiesen werden.
(1) Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der (4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die in-
Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine nerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschrei-
Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der bung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt be-
Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1 handeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2879
(5) Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung nach 6. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen
§ 37 Absatz 1 Satz 1 rufen die Zollstellen die Daten und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die ört-
der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenz-
ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt zonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern be-
entsprechend. Erfolgt die Einfuhrabfertigung aufgrund dingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen
einer elektronischen Einfuhranmeldung, werden Ein- von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
fuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich
7. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gar-
elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung
tenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurch-
im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der
schnittener Betriebe, die vom Gemeinschaftsgebiet
Europäischen Union erteilte Einfuhrgenehmigungen
aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeug-
müssen in Papierform vorgelegt und manuell abge-
nisse außertarifliche Einfuhrabgabenfreiheit im Sinne
schrieben werden. Zur Verwendung einer Einfuhrgeneh-
des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG)
migung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Nr. 2913/92 gewährt wird.
Union wird das Nähere durch eine Allgemeinverfügung
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1
(BAFA) bestimmt, die im Bundesanzeiger bekannt zu genannten Einfuhren.
machen ist.
(6) Bei der Einfuhrabfertigung in Papierform gemäß § 41
§ 37 Absatz 2 Satz 1 muss der Einführer die Einfuhr- Erleichtertes
genehmigung vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf der Verfahren für sonstige Waren
Einfuhrgenehmigung die Menge oder den Wert der ab-
gefertigten Waren. (1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen ferner folgende
Waren eingeführt werden:
§ 40 1. Waren
Erleichtertes Verfahren a) zur Lieferung an die im Zollgebiet der Europä-
für landwirtschaftliche Waren ischen Union stationierten ausländischen Trup-
pen, die diesen gleichgestellten Organisationen,
(1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen folgende land-
das zivile Gefolge sowie an die Mitglieder der
wirtschaftliche Waren eingeführt werden:
Vorgenannten und deren Angehörige, wenn
1. Waren der Kapitel 1 bis 25 des Warenverzeichnisses nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bun-
für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von desrepublik Deutschland oder den Vorschriften
125 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saat- des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt
gut, wobei das erleichterte Verfahren weder für die wird,
Einfuhr aus einer Freizone oder einem Nichterhe-
b) aus dem Besitz oder zur eigenen Verwendung
bungsverfahren noch für die Einfuhr von Waren gilt,
des in Buchstabe a genannten Personenkreises;
die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen
Verwendung bestimmt sind; 2. Waren der Kapitel 26 bis 99 des Warenverzeichnis-
ses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert
2. Muster und Proben für einschlägige Handelsunter-
von 1 000 Euro je Einfuhrsendung, wobei das er-
nehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Erzeugnis-
leichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einer
sen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem
Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren
Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen
noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel
Saatgut, wobei bei der Bemessung des Werts unent-
oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung
geltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebs-
bestimmt sind;
kosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei ent-
geltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die 3. Muster und Proben für einschlägige Handelsunter-
Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewie- nehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Waren der
sen werden; gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von
250 Euro je Einfuhrsendung, wobei bei der Bemes-
3. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als
sung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und
Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einfüh-
Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben;
ren, wenn der Wert der in einem Kapitel des Waren-
dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zusam-
und Proben, sofern die Vertriebskosten in der
mengefassten Waren 3 000 Euro je Messe oder Aus-
Rechnung getrennt ausgewiesen werden;
stellung nicht übersteigt, wobei der Wert der Waren
mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person 4. Geschenke bis zu einem Wert von 1 000 Euro je
vertreten lassen, zusammenzurechnen ist; Einfuhrsendung;
4. Fische und andere Waren, die Unionsansässige auf 5. Waren, die von einem Unionsfremden auf eigene
hoher See sowie im schweizerischen Teil des Unter- Rechnung einem Unionsansässigen zum Ausbes-
sees und des Rheins von Schiffen, welche die sern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden,
Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zoll-
führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Zollge- amtlicher Überwachung für Rechnung des Unions-
biet der Europäischen Union verbringen; fremden ausgebessert wird;
5. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt 6. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel
werden; bestimmt sind;
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
7. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine und Befreiungen an andere zwischenstaatliche
Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung in Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II
das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) ge-
mehr verwendet werden können, oder Teile davon, ändert worden ist,
die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Europä- c) nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung
ischen Union anfallen; (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die unter vollstän-
8. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Dritt- diger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabga-
länder zurückgesandt worden sind oder zurückge- ben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Ver-
sandt werden sollen oder unter zollamtlicher Über- ordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorübergehend im
wachung vernichtet worden sind, und handelsübli- Zollgebiet der Europäischen Union verwendet
che Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren; werden,
9. Waren mit Ursprung in der Europäischen Union d) nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die wieder in das
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt
als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher werden.
passiver Veredelung eingeführt werden, sowie an- (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1
dere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 gilt ent-
passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im sprechend, wenn die dort genannten Waren aus einem
Verfahren des Standardaustausches oder nach anderen Grund zollfrei eingeführt werden können.
Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge
gemäß Artikel 123 der Verordnung (EWG) § 42
Nr. 2913/92 eingeführt werden;
Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
10. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Kata-
strophenfällen; (1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse,
für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung
11. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Wa- (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt worden sind, prüft die
ren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor
Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob
sind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen.
bis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende
mitführen; (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst
und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt
12. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente
Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1
sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich:
Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt wer-
den; 1. eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Arti-
kel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,
13. Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des
Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) 2. eine gültige Konformitätsbescheinigung eines aner-
Nr. 2913/ 92 eingeführt werden, nach kannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,
a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder
3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass
b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des für die betreffenden Partien eine Konformitätsbe-
Rates vom 16. November 2009 über das ge- scheinigung ausgestellt wurde, oder
meinschaftliche System der Zollbefreiungen
(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23); 4. eine Verzichtserklärung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3.
14. Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und
Bedingungen, unter denen diese Waren frei von § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt ent-
Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 sprechend.
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 im erleichterten (3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verar-
Verfahren eingeführt werden können; beitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die
15. Waren, für die außertarifliche Einfuhrabgabenfrei- von den Organen der Europäischen Union auf Grund
heit im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verord- der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Mindestanforderun-
nung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird gen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabferti-
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik gung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindest-
Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen anforderungen entsprechen.
mit Drittländern,
(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Ein-
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung fuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt.
auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepu- § 43
blik Deutschland zum Abkommen über die Vor-
rechte und Befreiungen der Sonderorganisatio- Zwangsvollstreckung
nen der Vereinten Nationen vom 21. November Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenom-
1947 und über die Gewährung von Vorrechten men werden, die sich in einer Freizone oder in einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2881
Zolllager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwa- § 45
chungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigung oder
Durchfuhrverfahren
Einfuhrlizenz und die Einfuhrabfertigung beantragen.
Im Antrag auf das Überwachungsdokument oder die Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang
Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz ist zu vermer- der Güter aus dem Inland von der Ausgangszollstelle
ken: „Zwangsvollstreckung“. geprüft und beim Ausgang über eine Binnengrenze zu
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Kapitel 4 von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle
kann zu diesem Zweck von dem Transporteur der Güter
Sonstiger Güterverkehr oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben
und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der
Verladescheine verlangen.
Abschnitt 1
Durchfuhr Abschnitt 2
Handels- und Vermittlungsgeschäfte
§ 44
Beschränkungen § 46
bei der Durchfuhr von Gütern
Genehmigungserfordernisse
(1) Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 7 der Ver- über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
ordnung (EG) Nr. 428/2009 die Überlassung der Güter
(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter
bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bun-
des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Genehmigung, wenn
nach Absatz 4 aussetzen, um zu verhindern, dass die
Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte da- 1. die Güter sich
für haben, dass die Güter
a) in einem Drittland befinden oder
1. im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 auf-
b) im Inland befinden und noch nicht einfuhrrecht-
geführt sind und
lich abgefertigt sind und
2. ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1
2. die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Ver-
sollen.
wendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein
können. (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft
Die Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maß- nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
gabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bleiben unbe- waffen genehmigungspflichtig ist.
rührt.
(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüg- § 47
lich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Genehmigungserfordernisse für Handels-
(BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnah-
und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
men.
(1) § 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsge-
(3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
schäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit
fuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Absatz 1 der Verord-
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vor-
nung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von
genommen werden, wenn sich das Handels- und Ver-
Gütern, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt
mittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
sind, entscheidet, kann es im Einzelfall eine Genehmi-
gungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teil- 1. Kriegswaffen nach Teil B I. Nummer 7 bis 11, V. Num-
weise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 mer 29, 30 oder 32, VI. Nummer 37 oder 38,
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt VIII. Nummer 50 oder 51 der Anlage zu § 1 Absatz 1
sind oder bestimmt sein können. des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
(Kriegswaffenliste),
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) un- 2. Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B
verzüglich. Über die getroffene Entscheidung unterrich- V. Nummer 29 oder 32 der Kriegswaffenliste,
tet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
3. Munition oder Geschosse oder Treibladungen für
(BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich.
Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 32
(5) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung oder VI. Nummer 37 der Kriegswaffenliste,
der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach
4. Mörser mit einem Kaliber von unter 100 Millimetern
Absatz 1 oder Absatz 3 anfallen, tragen die in Arti-
oder
kel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
genannten Personen. Artikel 56 der Verordnung (EWG) 5. Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder
Nr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwal- Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Ka-
tungsgesetzes ist anzuwenden. liber unter 100 Millimetern.
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfassten Verwendung im Zusammenhang mit
Güter bedürfen der Genehmigung, wenn
1. der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung,
1. sich die Güter dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Or-
a) in einem Drittland befinden oder tung, der Identifizierung oder der Verbreitung von
b) im Inland befinden und noch nicht einfuhrrecht- a) chemischen oder biologischen Waffen oder
lich abgefertigt sind,
b) Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern
2. die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden oder
sollen und
2. der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder
3. der Deutsche, der das Handels- und Vermittlungs- der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbrin-
geschäft in einem Drittland vornehmen will, vom gung derartiger Waffen geeignet sind.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer im
Güter ganz oder teilweise für einen der Verwen- Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außen-
dungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verord- wirtschaftsgesetzes bekannt, dass technische Unter-
nung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein stützung, die er in Drittländern erbringen will, für einen
können. in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(3) Ist einem Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhn- (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die
lichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Ver- technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist.
mittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, Die technische Unterstützung darf erst erbracht wer-
bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) den, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Nr. 428/2009 erfassten Güter, die sich in einem Dritt- kontrolle (BAFA) die technische Unterstützung geneh-
land oder im Inland befinden und noch nicht einfuhr- migt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Geneh-
rechtlich abgefertigt sind und die von dort in ein ande- migung bedarf.
res Drittland geliefert werden sollen, ganz oder teil-
weise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die tech-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt nische Unterstützung
sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und
1. in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2
Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses ent- der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist,
scheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft
genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermitt- 2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die
lungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Ver-
(BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft geneh- ordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich
migt hat oder entschieden hat, dass es keiner Geneh- oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
migung bedarf.
3. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die
in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Ab-
§ 48 schnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste
Einfuhrdokumente für oder Nummern der Gattung E des Anhangs I der
Handels- und Vermittlungsgeschäfte Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist.
Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine In-
ternationale Einfuhrbescheinigung oder eine Warenein- § 50
gangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundes- Genehmigungserfordernisse für
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu be- technische Unterstützung im Zusammen-
antragen. § 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, hang mit einer militärischen Endverwendung
dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestim-
mungsland nachzuweisen ist. (1) Technische Unterstützung in Drittländern durch
einen Deutschen oder einen Inländer im Sinne des § 2
Kapitel 5 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgeset-
zes, die nicht von § 49 Absatz 1 erfasst ist, bedarf der
Dienstleistungsverkehr Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer im
Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außen-
§ 49 wirtschaftsgesetzes vom Bundesamt für Wirtschaft und
Genehmigungserfordernisse Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden
für technische Unterstützung im ist, dass die technische Unterstützung im Zusammen-
Zusammenhang mit chemischen hang mit einer militärischen Endverwendung steht und
oder biologischen Waffen oder Kernwaffen in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erbracht wird.
(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch
einen Deutschen oder einen Inländer im Sinne des § 2 (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer im
Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgeset- Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außen-
zes bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder wirtschaftsgesetzes bekannt, dass technische Unter-
der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus- stützung, die er in einem Drittland erbringen will, für
fuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2883
hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
trolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die fuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung ge-
technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. nehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Ge-
Die technische Unterstützung darf erst erbracht wer- nehmigung bedarf.
den, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die tech-
kontrolle (BAFA) die technische Unterstützung geneh-
nische Unterstützung
migt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Geneh-
migung bedarf. 1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die tech- im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung
nische Unterstützung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich
1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung
zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Ver- 2. keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A
ordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich Nummer 0022 der Ausfuhrliste, Nummern der
oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 oder Teil I Abschnitt B Nummern der
2. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die
Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.
in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Ab-
schnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (5) Als Ausländer im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
oder Nummern der Gattung E des Anhangs I der auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auf
höchstens fünf Jahre befristet ist.
§ 51
Genehmigungserfordernisse § 52
für technische Unterstützung im Inland Genehmigungserfordernisse
(1) Technische Unterstützung im Inland durch einen für technische Unterstützung
Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer im Zusammenhang mit der Errichtung
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen
(BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die tech-
(1) Technische Unterstützung durch einen Deut-
nische Unterstützung
schen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung,
1. bestimmt ist zur Verwendung wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt
a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber un-
Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der terrichtet worden ist, dass die technische Unterstüt-
Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identi- zung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem
fizierung oder der Verbreitung von Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke im
Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung
aa) chemischen oder biologischen Waffen, (EG) Nr. 428/2009 in den in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bb) Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkör- genannten Ländern steht.
pern oder (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer be-
b) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Her- kannt, dass die technische Unterstützung, die er erbrin-
stellung, der Wartung oder der Lagerung von gen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck be-
Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger stimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft
Waffen geeignet sind, und und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses
2. gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in ei- entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmi-
nem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der gungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist oder Mit- erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirt-
glied der Europäischen Union ist. schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Un-
terstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass
(2) Technische Unterstützung im Inland durch einen sie keiner Genehmigung bedarf.
Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die tech-
(BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die tech- nische Unterstützung
nische Unterstützung im Zusammenhang mit einer mi- 1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die
litärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 im Sinne der Nukleartechnologie-Anmerkung zu An-
erfasst ist, und gegenüber Ausländern erbracht wird, hang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein
die in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind,
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ansässig sind. oder
(3) Ist einem Inländer bekannt, dass technische Un-
2. keine Technologie betrifft, die in Nummern der Gat-
terstützung, die er im Inland erbringen möchte, für eine
tung E in der Kategorie 0 des Anhangs I der Verord-
in Absatz 1 oder 2 genannte Verwendung bestimmt ist,
nung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist.
so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob (4) Das Verfahren nach dieser Vorschrift kann über
die technische Unterstützung genehmigungspflichtig eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Ver-
ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht waltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
§ 53 Abschnitt 2
Befreiungen Prüfung von Unternehmenserwerben
von der Genehmigungspflicht
Die §§ 49 bis 52 gelten nicht in den Fällen der Unterabschnitt 1
1. technischen Unterstützung durch Behörden und Sektorübergreifende
Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Prüfung von Unternehmenserwerben
Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,
2. technischen Unterstützung, die für die Bundeswehr § 55
auf Grund der von ihr erteilten Aufträge erbracht
Anwendungsbereich der
wird,
sektorübergreifenden Prüfung
3. technischen Unterstützung, die zu einem Zweck er-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
bracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der
nologie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung
vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten
oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der
gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist,
Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare
4. technischen Unterstützung, die das unbedingt not- Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen
wendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Unternehmen erwirbt.
Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine
(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen auch
Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Erwerbe durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen
dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder
Kapitel 6 ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um eine
Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Zweigniederlas-
Beschränkungen
sungen und Betriebsstätten eines unionsfremden
des Kapitalverkehrs Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber
aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels-
Abschnitt 1 assoziation stehen Unionsansässigen gleich.
Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des nologie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben,
Abkommens über deutsche Auslandsschulden wenn es dem unmittelbaren Erwerber die Eröffnung des
Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem
Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Er-
§ 54
werb mitteilt. Im Fall eines Angebots im Sinne des
Bewirkung von Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt
Zahlungen und sonstigen Leistungen die Frist nach Satz 1 mit der Veröffentlichung der
Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Ver-
(1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlun- öffentlichung der Kontrollerlangung.
gen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie
1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens § 56
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
schulden (BGBl. 1953 II S. 331) zum Gegenstand Stimmrechtsanteile
haben, die Schuld aber nicht geregelt ist, (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsan-
2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des teil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen
Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte
nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zah- erreichen oder überschreiten.
lungs- und sonstigen Bedingungen halten, oder (2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind
3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländi-
haben, die schen Unternehmen zuzurechnen,
a) in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder 1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der
waren und Stimmrechte hält, oder
b) zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die
und 2 des Abkommens entsprechen, aber die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abge-
Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Buch- schlossen hat.
stabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der
(3) Im Fall eines mittelbaren Erwerbs beträgt der
Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn,
Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen
dass es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähi-
Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwer-
gen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubi-
ber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter ent-
gerland zahlbar sind.
sprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Be- nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte
griffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1. an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2885
§ 57 1. Güter im Sinne des Teils B der Kriegswaffenliste her-
Unterlagen über den Erwerb stellt oder entwickelt,
Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bun- 2. besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum
desministerium für Wirtschaft und Technologie im Fall Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzer-
einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb ten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder
einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen be- entwickelt oder
stimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und 3. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbei-
Technologie durch Allgemeinverfügung, die im Bundes- tung von staatlichen Verschlusssachen oder für die
anzeiger bekannt zu machen ist. IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten
solcher Produkte herstellt oder hergestellt hat und
§ 58 noch über die Technologie verfügt, wenn das Ge-
Unbedenklichkeitsbescheinigung samtprodukt mit Wissen des Unternehmens von
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
nologie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen An- technik zugelassen wurde.
trag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des (2) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines
§ 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesre- (3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirt-
publik Deutschland entgegenstehen (Unbedenklich- schaft und Technologie schriftlich zu melden. § 58 Ab-
keitsbescheinigung). In dem Antrag sind der Erwerb, satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldung erfolgt
der Erwerber und das zu erwerbende inländische Un- ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber, auch
ternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Ab-
Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unter- satzes 1 nicht vorliegen.
nehmens in den Grundzügen darzustellen.
(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als er- § 61
teilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und
Freigabe eines Erwerbs nach § 60
Technologie nicht innerhalb eines Monats nach Ein-
gang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen
§ 59 nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem
Untersagung oder Anordnungen Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Si-
cherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das
nologie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der vollständi-
nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
gen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittel-
dung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß
baren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlas-
§ 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröff-
sen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
net. Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt
Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für die
§ 57 für den Meldepflichtigen entsprechend.
Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
§ 62
(2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das
Untersagung oder Anordnungen
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ins-
besondere Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ab-
1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen
lauf von einem Monat nach Eingang der vollständigen
Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber
Unterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des
gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen
§ 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen,
oder einschränken oder
um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepu-
2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung blik Deutschland zu gewährleisten.
eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.
Kapitel 7
Unterabschnitt 2
Meldevorschriften
Sektorspezifische
Prüfung von Unternehmenserwerben im Kapital- und Zahlungsverkehr
§ 60 Abschnitt 1
Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen
der sektorspezifischen Prüfung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- § 63
nologie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Begriffsbestimmungen
Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittel-
baren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inlän- Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist
dischen Unternehmen durch einen Ausländer we- 1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des
sentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Kapitels 2 Nummer 2.05. des Anhangs A der Verord-
Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen: nung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Ge- (3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,
samtrechnungen auf nationaler und regionaler 1. wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unter-
Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. nehmens, an dem der Inländer oder ein anderes
L 310 vom 30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen
Verordnung (EU) Nr. 715/2010 (ABl. L 210 vom beteiligt ist, 3 Millionen Euro nicht überschreitet,
11.8.2010, S. 1) geändert worden ist,
2. wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen
2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Ab-
Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in satz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 3 Millionen Euro
Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der nicht überschreitet oder
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 und
3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung
3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder
Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.
Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der
Verordnung (EG) Nr. 2223/96. (4) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanz-
stichtags des Meldepflichtigen oder, wenn der Melde-
Ausländer im Sinne dieses Kapitels sind auch Unter- pflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. De-
nehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und zember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß
Banken, deren Sitz sich im Ausland befindet. Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland“ ent-
halten sein müssen.
Abschnitt 2 (5) Stimmt der Bilanzstichtag eines ausländischen
Meldevorschriften im Kapitalverkehr Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein
anderes von ihm abhängiges ausländisches Unter-
nehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des
§ 64
Meldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Ver-
Meldung von mögens gemäß Anlage K3 nach der Bilanz, deren Bi-
Vermögen von Inländern im Ausland lanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen
liegt, zu erstatten. Wenn der Meldepflichtige nicht bi-
(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deut-
lanziert und der Bilanzstichtag eines ausländischen
schen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 1 den
Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein
Stand und ausgewählte Positionen der Zusammenset-
anderes von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist,
zung folgenden Vermögens im Ausland gemäß Ab-
nicht mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die
satz 4 oder Absatz 5 zu melden:
Meldung des Vermögens gemäß Anlage K3 nach der
1. des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar
wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der vor dem 31. Dezember liegt.
Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen (6) Meldepflichtig ist der Inländer, dem das Vermö-
zuzurechnen sind, gen unmittelbar oder über ein abhängiges ausländi-
2. des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, sches Unternehmen am Bilanzstichtag des Inländers
wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember zu-
Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder zurechnen ist.
mehreren von dem Inländer abhängigen ausländi-
schen Unternehmen allein oder gemeinsam mit § 65
dem Inländer zuzurechnen sind, und Meldung von
3. des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlas- Vermögen von Ausländern im Inland
sungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten (1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deut-
eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, schen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den
sowie des Vermögens, das ausländischen Zweignie- Stand und ausgewählte Positionen der Zusammenset-
derlassungen und auf Dauer angelegten Betriebs- zung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5
stätten eines ausländischen Unternehmens zuge- zu melden:
ordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 er-
füllt. 1. des Vermögens eines inländischen Unternehmens,
wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich
(2) Ein ausländisches Unternehmen gilt im Sinne des verbundenen Ausländern zusammen mindestens
Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig, 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem
wenn dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile inländischen Unternehmen zuzurechnen sind,
oder Stimmrechte an dem ausländischen Unternehmen
zuzurechnen sind. Wenn einem oder mehreren von ei- 2. des Vermögens eines inländischen Unternehmens,
nem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimm-
oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Inlän- rechte an diesem Unternehmen einem von einem
der mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich
an einem anderen ausländischen Unternehmen zuzu- verbundenen Ausländern abhängigen inländischen
rechnen sind, so ist auch das andere ausländische Unternehmen zuzurechnen sind, und
Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen 3. des Vermögens, das inländischen Zweigniederlas-
jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absat- sungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten
zes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig an- eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist,
zusehen. sowie des Vermögens, das inländischen Zweignie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2887
derlassungen und auf Dauer angelegten Betriebs- 4. wenn das inländische oder das abhängige inländi-
stätten eines inländischen Unternehmens zugeord- sche Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbun-
net ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt. dene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann,
dass es sich bei den Ausländern im Sinne des Ab-
(2) Ausländer sind als wirtschaftlich verbunden an-
satzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ausländer
zusehen, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interes-
handelt.
sen verfolgen. Dies gilt auch, wenn sie gemeinsame
wirtschaftliche Interessen zusammen mit Inländern ver- (5) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanz-
folgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Ausländer stichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei
gelten insbesondere: dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende in-
1. natürliche und juristische ausländische Personen, ländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte ei-
die sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs nes ausländischen Unternehmens handelt, nach dem
eines inländischen Unternehmens, des Erwerbs von Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unter-
Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder nehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß An-
zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an lage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland“ enthal-
einem solchen Unternehmen zusammengeschlos- ten sein müssen.
sen haben, (6) Meldepflichtig ist
2. natürliche und juristische ausländische Personen, 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 das inländische
die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, Unternehmen,
indem sie an einem oder mehreren Unternehmen
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das abhängige
Beteiligungen halten,
inländische Unternehmen,
3. natürliche ausländische Personen, die miteinander
verheiratet sind, eine Lebenspartnerschaft führen 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die inländische
oder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten § 66
Grad verschwägert sind, und Meldung von
4. juristische ausländische Personen, die im Sinne des Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden (1) Inländer, ausgenommen natürliche Personen,
sind. monetäre Finanzinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedan-
(3) Ein inländisches Unternehmen gilt im Sinne des kenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europä-
Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder ischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die
von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl.
abhängig, wenn dem Ausländer oder den wirtschaftlich L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die zuletzt durch die Ver-
verbundenen Ausländern zusammen mehr als 50 Pro- ordnung (EU) Nr. 883/2011 (ABl. L 228 vom 3.9.2011,
zent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen S. 13) geändert worden ist, und Investmentaktienge-
Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von ei- sellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften
nem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich ver- bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer
bundenen Ausländern abhängigen inländischen Unter- Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbind-
nehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehre- lichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bun-
ren weiteren von diesem inländischen Unternehmen desbank gemäß der Absätze 2 und 3 in den Fristen
abhängigen inländischen Unternehmen mehr als 50 des § 71 Absatz 3 und 4 zu melden, wenn diese Forde-
Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem ande- rungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats
ren inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist jeweils zusammengerechnet mehr als 5 Millionen Euro
auch das andere inländische Unternehmen und unter betragen.
denselben Voraussetzungen jedes weitere Unterneh- (2) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlich-
men im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem keiten gegenüber ausländischen Banken müssen die
Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbunde- Angaben gemäß Anlage Z5 „Forderungen und Verbind-
nen Ausländern abhängig anzusehen. lichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen
(4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt, Banken“ enthalten.
1. wenn die Bilanzsumme des inländischen Unterneh- (3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlich-
mens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich ver- keiten gegenüber ausländischen Nichtbanken müssen
bundenen Ausländer oder ein anderes von dem Aus- die Angaben gemäß der Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forde-
länder oder von den wirtschaftlich verbundenen rungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen
Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken“, An-
beteiligt sind, 3 Millionen Euro nicht überschreitet, lage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen
2. wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen
Nichtbanken“, Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Ab-
und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen auslän-
satz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 3 Millionen Euro
dischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleis-
nicht überschreitet,
tungsverkehr“ und Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen
3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländi-
seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder schen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleis-
rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder tungsverkehr“ enthalten.
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 un- von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren
terliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum
aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf ei- Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere,
nes Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, ha- die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nenn-
ben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber betrag oder Stückzahl anzugeben.
Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten nach
dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Ab- § 68
satz 5 zu melden, wobei die Angaben gemäß der An- Meldung von Zahlungen im Transithandel
lage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegen-
über Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten“ (1) Sind Meldungen nach § 67 Absatz 1 aufgrund
enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätz- von Transithandelsgeschäften abzugeben, sind zusätz-
lich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. lich zu § 67 Absatz 4 noch folgende Angaben zu ma-
chen:
(5) Entfällt für einen Inländer, der für einen vorange-
gangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen 1. die Benennung der Ware,
Unterschreitens der in den Absätzen 1 und 4 genannten 2. die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeich-
Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies schrift- nisses für die Außenhandelsstatistik und
lich anzuzeigen. 3. das Land, in dem der ausländische Vertragspartner
seinen Sitz hat.
Abschnitt 3
(2) Der Meldepflichtige gemäß § 67 Absatz 1, der
Meldung von Zahlungen eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet
hat und die Transithandelsware danach in das Inland
§ 67 einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemelde-
Meldung von Zahlungen ten Betrag als „Stornierung im Transithandel” der Deut-
schen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 an-
(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in
zuzeigen.
den Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß
Absatz 4 zu melden, die sie
§ 69
1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inlän-
Meldung von Zahlungen
dern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
der Seeschifffahrtsunternehmen
2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer
Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betrei-
leisten (ausgehende Zahlungen).
ben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im
(2) Nicht zu melden sind Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt ent-
1. Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den gegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank
Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen, in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. In der Mel-
2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung dung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 „Einnah-
von Waren und men und Ausgaben der Seeschifffahrt“ enthalten sein.
3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder § 70
Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Be-
gründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer Meldungen der Geldinstitute
ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungs- (1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen
frist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegen- Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden:
stand haben. 1. Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von
(3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldin-
die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlun- stitut für eigene oder fremde Rechnung an Auslän-
gen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt wer- der verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zah-
den. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen lungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit
und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen der Einlösung inländischer Wertpapiere an Auslän-
und Betriebsstätten. der leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen
(4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlun- müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpa-
gen müssen die Angaben gemäß Anlage Z4 „Zahlungen piergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirt-
im Außenwirtschaftsverkehr” enthalten sein. Im Fall von schaftsverkehr“ enthalten sein;
Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäf- 2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische
ten und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von
Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate diesen erhalten; in den Meldungen müssen die An-
im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein. gaben gemäß Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpa-
(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben pier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten
zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum sein;
Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden 3. ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zins-
Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der ähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen
Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von
Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer
zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer leisten; in den Meldungen müssen die Angaben ge-
und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall mäß Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2889
Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpa- zum zehnten Kalendertag des folgenden Monats nach
pierzinsen)“ und Anlage Z15 „Zinsausgaben und dem Stand des letzten Werktages des Vormonats ein-
zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschafts- zureichen.
verkehr (ohne Wertpapierzinsen)“ enthalten sein;
(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbin-
4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr dung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage Z5a Blatt 1 und
a) ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenum- Blatt 2 sind monatlich bis zum 20. Kalendertag des fol-
sätzen; in den Meldungen müssen die Angaben genden Monats nach dem Stand des letzten Werktages
gemäß Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungs- des Vormonats einzureichen.
ausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze“ ent- (5) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung
halten sein, mit § 66 Absatz 4 nach Anlage Z5b sind bis zum
b) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- 50. Kalendertag nach Ablauf eines jeden Kalendervier-
und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem teljahres einzureichen.
Verkauf oder aus der Versendung von Fremdwäh-
(6) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in
rungsreiseschecks; in den Meldungen müssen
§ 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 20. Ka-
die Angaben gemäß Anlage Z13 „Zahlungsein-
lendertag des darauf folgenden Monats, für die in
gänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sor-
§ 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Ka-
ten und Fremdwährungsreiseschecks“ enthalten
lendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzu-
sein.
reichen.
(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind
(7) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung
1. Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Ge- mit § 67 Absatz 4 Satz 1 nach Anlage Z4, Meldungen
dankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit gemäß § 69 nach Anlage Z8 sowie Stornomeldungen
Ausnahme von Geldmarktfonds, nach § 68 Absatz 2 sind bis zum siebenten Kalendertag
2. sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kre- des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlun-
ditwesengesetzes und gen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithan-
3. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a delsware folgenden Monats einzureichen.
des Kreditwesengesetzes. (8) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung
(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist nicht anzuwenden mit § 67 Absatz 4 Satz 2 nach Anlage Z10 sowie Mel-
auf Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder dungen gemäß § 70 Absatz 1 nach den Anlagen Z10,
den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen. Z11, Z12, Z13, Z14 und Z15 sind bis zum fünften
Kalendertag des folgenden Monats einzureichen.
(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die
Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der
Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und § 72
die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Meldestelle und Einreichungsweg
Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stück-
zahl anzugeben. (1) Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der
Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. So-
(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, weit die vorliegende Verordnung keine Formvorschrif-
ist § 67 nicht anzuwenden. ten enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundes-
bank erlassenen Formvorschriften zu beachten.
Abschnitt 4
(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bun-
Meldefristen, Meldestellen desministerium für Wirtschaft und Technologie auf Ver-
und Ausnahmen von der Meldepflicht langen die Angaben der Meldepflichtigen nach den
§§ 64 und 65 in geeigneter Form.
§ 71
(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in
Meldefristen anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche
(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage K3 sind Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen
einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag Formvorschriften beachtet werden.
des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichti-
gen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, § 73
des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalen-
dermonats einzureichen. Ausnahmen
(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage K4 sind Die Deutsche Bundesbank kann
einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag 1. für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von
des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichti- Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Ab-
gen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um weichungen von Meldefristen oder Verfahren zulas-
eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlas- sen oder
sung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unter-
nehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag 2. einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Melde-
des ausländischen Unternehmens folgenden Monats pflichtigen befristet oder widerruflich von einer Mel-
einzureichen. depflicht freistellen,
(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der
mit § 66 Absatz 2 nach Anlage Z5 sind monatlich bis Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Kapitel 8 3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai
Beschränkungen gegen
2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer
bestimmte Länder und Personen restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen
und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk
Abschnitt 1 in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002,
Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote S. 9),
4. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der
§ 74 Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom
Ausfuhrverbote von 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spe-
in Teil I Abschnitt A zifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
der Ausfuhrliste erfassten Gütern natürliche oder juristische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1).
Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste er-
fassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland § 75
oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffs,
das die Bundesflagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, Verbote von Handels-
das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepu- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf
blik Deutschland führt, in die folgenden Länder: in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
1. Belarus, (1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsge-
schäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhr-
2. Birma/Myanmar, liste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar
3. Côte d’Ivoire, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in fol-
4. Demokratische Republik Kongo, genden Ländern bestimmt sind:
1. Belarus,
5. Demokratische Volksrepublik Korea,
2. Birma/Myanmar,
6. Eritrea,
3. Côte d’Ivoire,
7. Irak,
4. Demokratische Republik Kongo,
8. Iran,
5. Demokratische Volksrepublik Korea,
9. Libanon,
6. Iran,
10. Liberia,
7. Libanon,
11. Libyen,
8. Libyen,
12. Republik Guinea,
9. Simbabwe,
13. Simbabwe,
10. Sudan und Südsudan,
14. Somalia,
11. Syrien.
15. Sudan und Südsudan,
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die
16. Syrien. Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt
(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und sind:
die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste 1. Belarus,
erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland 2. Demokratische Republik Kongo,
oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes
oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundes- 3. Demokratische Volksrepublik Korea,
flagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bun- 4. Iran,
desrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder 5. Libanon,
juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder
Einrichtungen, die aufgeführt sind 6. Libyen,
7. Simbabwe,
1. in der jeweils geltenden Fassung der Liste in der An-
lage zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates 8. Sudan und Südsudan,
vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Arti- 9. Syrien.
kels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001
über spezifische, gegen bestimmte Personen und § 76
Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen
Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75
zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können
(ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2), der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels-
und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen
2. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.
Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. Au-
gust 2011 über restriktive Maßnahmen gegen be- (2) Absatz 1 gilt in Bezug auf Belarus für
stimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Ein- 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für
richtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme
L 199 vom 2.8.2011, S. 57), der Vereinten Nationen und der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2891
zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewäl- 5. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten
tigungsoperationen der Europäischen Union und der und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten
Vereinten Nationen bestimmt sind, Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mit-
gliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem
2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt
Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazu-
sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit
gehörigem Personal ausschließlich zum persön-
einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur
lichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d’Ivoire
zum Schutz des Personals der Europäischen Union
ausgeführt wird, und
und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,
und 6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Re-
form des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire be-
3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-
stimmt sind.
tionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-
staaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, (5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Re-
Entwicklungshelfern oder von diesen Personen bei- publik Kongo für
geordnetem Personal ausschließlich zur eigenen 1. Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Ar-
Verwendung vorübergehend nach Belarus ausge- mee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Re-
führt wird. publik Kongo zu unterstützen oder von diesen ver-
(3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für wendet zu werden, wenn diese Einheiten
1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich a) ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeiein-
humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für heiten der Demokratischen Republik Kongo ab-
Programme der Vereinten Nationen und der Europä- geschlossen haben,
ischen Union zum Aufbau von Institutionen be- b) unter dem Kommando des integrierten Stabs der
stimmt sind, Streitkräfte („état-major intégré“) oder der Natio-
2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der nalen Polizei der Demokratischen Republik
Europäischen Union und der Vereinten Nationen be- Kongo stehen oder
stimmt sind, c) im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik
3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Süd-
Minenräumaktionen und kivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizei-
einheiten der Demokratischen Republik Kongo
4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na- eingegliedert werden,
tionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-
2. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstüt-
staaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern,
zung der Mission der Organisation der Vereinten
Entwicklungshelfern oder von diesen Personen bei-
Nationen in der Demokratischen Republik Kongo
geordnetem Personal ausschließlich zur eigenen
(MONUC) oder der Verwendung durch diese und
Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar
ausgeführt wird. 3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließ-
lich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.
(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d’Ivoire für
(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische
1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den
Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire
Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung
(UNOCI) und der sie unterstützenden französischen
oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet
Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt wurden und nur zum Schutz des Personals der Europä-
sind,
ischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokra-
2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließ- tischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.
lich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, (7) Absatz 1 gilt in Bezug auf Eritrea für
einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die
für Krisenbewältigungsoperationen der Europä- 1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten
ischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikani- und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten
schen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der Nationen, von Medienvertretern, humanitären Hel-
westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, fern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem
Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen
3. Güter, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausge- Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und
führt werden und für die Truppen eines Staates be-
stimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für
ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.
wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen (8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von
sowie von Personen, für die er konsularische Verant- der Regierung Iraks oder von der durch die Resolu-
wortung in Côte d’Ivoire trägt, zu erleichtern, tion 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten
4. nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammen- Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die
hang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheits-
die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicher- rates der Vereinten Nationen benötigt werden.
heitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu verset- (9) Absatz 1 gilt in Bezug auf Iran für Fahrzeuge, die
zen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der
nung nur in angemessener und verhältnismäßiger Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung
Weise Gewalt auszuüben, ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in d) die Befähigung der Polizeikräfte der Republik
Iran bestimmt sind. Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,
(10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für 2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt
1. Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampf- sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit
gruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Si- einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur
cherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Reso- zum Schutz des Personals der Europäischen Union
lutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea
und deren Lieferung von der Regierung Libanons bestimmt sind,
oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in 3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz be-
Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, stimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät
2. Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen entfernt wurde und die ausschließlich von den Be-
ihrer Mission oder durch die libanesischen Streit- hörden Guineas genutzt werden, sofern die Regie-
kräfte bestimmt sind, und rung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert
3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na- hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler
tionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied- Kontrolle bleibt und dass die Hubschrauber nicht mit
staaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird. militärischem Gerät ausgestattet werden,
(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Liberia für 4. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten
und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten
1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mis-
Nationen, der Europäischen Union oder ihrer
sion der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nut-
Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären
zung durch diese bestimmt sind,
Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Perso-
2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für nen beigeordnetem Personal ausschließlich zur ei-
humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, und genen Verwendung vorübergehend in die Republik
3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na- Guinea ausgeführt wird, und
tionen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, 5. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung aus-
Entwicklungshelfern oder von diesen Personen bei- schließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau
geordnetem Personal ausschließlich zur eigenen und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen, so-
Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt fern die Lagerung und Verwendung von einer unab-
wird. hängigen Stelle überwacht und überprüft werden
(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libyen für und die Erbringer der damit zusammenhängenden
1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für Dienste identifiziert sind.
humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, (14) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für
2. die sonstige Lieferung, den sonstigen Verkauf oder 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich hu-
die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern, manitären oder Schutzzwecken dienen oder für
3. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten Programme der Vereinten Nationen und der Europä-
und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten ischen Union zum Aufbau von Institutionen be-
Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mit- stimmt sind,
gliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären 2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der
Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Perso- Europäischen Union und der Vereinten Nationen be-
nen beigeordnetem Personal ausschließlich zur ei- stimmt sind, und
genen Verwendung vorübergehend nach Libyen
ausgeführt wird, 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-
tionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-
4. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, die
staaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern,
ausschließlich für die Unterstützung der libyschen
Entwicklungshelfern oder von diesen Personen bei-
Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaff-
geordnetem Personal ausschließlich zur eigenen
nung bestimmt sind, und
Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausge-
5. Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige führt wird.
Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal
der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre (15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für
Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mis-
Personen beigeordnetes Personal vorübergehend sion der Afrikanischen Union in Somalia oder zur
nach Libyen ausgeführt werden. Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744
(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Republik Guinea (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
für bestimmt sind,
1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließ- 2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder
lich bestimmt ist für zur Nutzung durch die strategischen Partner der
a) humanitäre oder Schutzzwecke, Mission der Afrikanischen Union in Somalia be-
stimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des stra-
b) Programme der Vereinten Nationen und der Euro- tegischen Konzepts der Afrikanischen Union vom
päischen Union zum Aufbau von Institutionen, 5. Januar 2012 und in Zusammenarbeit und Abstim-
c) Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen mung mit der Mission der Afrikanischen Union in
Union und der Vereinten Nationen oder Somalia agieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2893
3. Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten c) Programme der Vereinten Nationen und der Euro-
und regionale Organisationen bestimmt sind, die Pi- päischen Union zum Aufbau von Institutionen,
raterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und
Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) des Sicherheits- d) Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen
rates der Vereinten Nationen bekämpfen, Union und der Vereinten Nationen oder
4. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutio- e) die nationale Koalition der Kräfte der syrischen
nen des Sicherheitssektors im Einklang mit den Revolution und Opposition für die Zwecke des
Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Schutzes der Zivilbevölkerung,
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt
3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt
sind,
sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit
5. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur
humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, zum Schutz des Personals der Europäischen Union
und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind,
6. Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und
und
Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme
der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten 4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-
zum Aufbau von Institutionen, tionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-
7. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na- staaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern,
tionen, von Medienvertretern und humanitären Hel- Entwicklungshelfern oder von diesen Personen bei-
fern und Entwicklungshelfern sowie diesen Perso- geordnetem Personal ausschließlich zur eigenen
nen beigeordnetem Personal ausschließlich zur Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt
eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia wird.
ausgeführt wird,
8. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Per- Abschnitt 2
sonals der Vereinten Nationen, einschließlich des Einfuhr- und Verbringungsverbote
Politischen Büros der Vereinten Nationen für Soma-
lia oder dessen Nachfolgemissionen, oder zur Nut-
zung durch diese bestimmt sind, und § 77
9. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Sicher- Einfuhrverbote
heitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Be- erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
völkerung bestimmt sind.
(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in
(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan oder Südsudan Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus
für den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die
1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließ- Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:
lich bestimmt ist für 1. Demokratische Volksrepublik Korea,
a) humanitäre oder Schutzzwecke, 2. Eritrea,
b) die Überwachung der Menschenrechtslage,
3. Iran,
c) Programme der Vereinten Nationen, der Afrikani-
schen Union, der Europäischen Union und der 4. Libyen,
Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von In- 5. Syrien.
stitutionen oder
(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch
d) die Unterstützung der Reform des Sicherheits-
unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges,
sektors im Südsudan,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staats-
2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der angehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutsch-
Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder land zu führen.
der Europäischen Union bestimmt ist, sowie
3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Abschnitt 3
Minenräumaktionen.
Besondere Genehmigungserfordernisse
(17) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für
1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der § 78
Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die
Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung Genehmigungserfordernisse
durch diese bestimmt sind, für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich be- Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von
stimmt sind für Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzei-
chenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn
a) humanitäre oder Schutzzwecke,
Käufer- oder Bestimmungsland die Demokratische
b) den Schutz der Zivilbevölkerung, Volksrepublik Korea ist.
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Abschnitt 4 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht
oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
Auslandstaten Deutscher
2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder
§ 79 nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
Beschränkungen nach 3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig gestellt,
Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Aus-
land. 4. entgegen § 13 Absatz 1 ein Ladungsverzeichnis
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,
Kapitel 9 5. entgegen § 13 Absatz 5 eine Erklärung nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Straftaten und nicht rechtzeitig abgibt,
Ordnungswidrigkeiten
6. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils auch
in Verbindung mit § 20, eine Ware entfernt, entfer-
Abschnitt 1
nen lässt, verlädt oder verladen lässt,
Straftaten 7. entgegen § 15 Absatz 1 oder § 17 Absatz 4, auch in
Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe
§ 80 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Straftaten rechtzeitig macht,
Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirt- 8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung
schaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder mit § 20, eine dort genannte Ausfuhranmeldung
leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort rechtzeitig abgibt,
genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder 9. entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht
befördert, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig infor-
miert,
2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein 10. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1
Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort 11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt,
genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert. dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,
12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgeneh-
Abschnitt 2 migung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Ordnungswidrigkeiten 13. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1
die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes
§ 81 Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Ordnungswidrigkeiten – 14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
Verstöße gegen Bestimmungen richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
der Außenwirtschaftsverordnung macht,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt, 16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 48 Satz 2,
2. ohne Genenehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ware aus- a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
führt, oder nicht rechtzeitig erstattet oder
3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort ge- b) eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
nannte Güter verbringt, zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter macht,
verbringt,
17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 3, 18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Doku-
§ 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder ment nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
§ 62 zuwiderhandelt oder legt,
7. entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine 19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1
sonstige Leistung bewirkt. oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1, auch in Ver-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 bindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69 oder
Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2895
20. entgegen § 68 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht 1. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 282 Absatz 1
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- in Verbindung mit Artikel 262 Absatz 1 Satz 2 ver-
stattet. bundenen vollziehbaren Auflage über den Inhalt oder
die Frist der ergänzenden Zollanmeldung zuwider-
§ 82 handelt,
Ordnungswidrigkeiten – 2. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in
Verstöße gegen Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buch-
Rechtsakte der Europäischen Union stabe d verbundenen vollziehbaren Auflage über
den Inhalt eines Begleitdokuments zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han- 3. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in
Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buch-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
stabe e verbundenen vollziehbaren Auflage über
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder
des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der die Frist für ihre Abgabe zuwiderhandelt,
Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge
4. entgegen Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a die Aus-
und Geschäfte, deren Durchführung durch die Reso-
fuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig
lution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten
oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Reso-
lutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, 5. entgegen Artikel 792a Absatz 1 Satz 1 die Ausfuhr-
S. 1), zollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93
des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der 6. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Absatz 2 Satz 1
Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt,
Verträgen und Geschäften, deren Durchführung 7. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1
durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates Satz 2 Buchstabe a verbundenen vollziehbaren Auf-
der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung lage über die Benachrichtigung von einem Warenab-
stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 gang zuwiderhandelt,
vom 30.11.1993, S. 4), 8. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1
3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 Satz 2 Buchstabe c verbundenen vollziehbaren Auf-
des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der lage über das Anschreiben von Waren in seiner
Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden Buchführung vor Abgang aus den in Artikel 253 Ab-
im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, satz 3 oder Artikel 283 Satz 1 genannten Orten zu-
deren Durchführung durch die Maßnahmen auf widerhandelt oder
Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 9. als Anmelder vor dem Ausgang der Waren aus dem
873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Zollgebiet der Europäischen Union entgegen Arti-
Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom kel 793 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 841
2.6.1994, S. 4), Absatz 1, das Exemplar Nummer 3 des Einheitspa-
4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 piers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Aus-
des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfül- gangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr
lung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträ- überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder
gen und Geschäften, deren Durchführung durch die nicht richtig gestellt.
Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Ver- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4
einten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes han-
Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
16.7.1994, S. 1), oder nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
5. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die ge-
des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maß- meinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus
nahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verord- bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Ab-
nung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, kommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine
S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen
die Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. L 356 vom (ABl. L 67 vom 10.3.94, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
22.12.2012, S. 55) geändert worden ist, ordnung (EU) Nr. 1165/2012 (ABl. L 336 vom 8.12.2012,
S. 55) geändert worden ist, eine dort genannte Einfuhr
einen dort genannten Anspruch erfüllt. in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes han- Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor- Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Ra- vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswir-
tes zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften kungen der extraterritorialen Anwendung von einem
(ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) die zuletzt durch Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beru-
die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom henden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl.
23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10),
er vorsätzlich oder fahrlässig die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4
genannten Forderung oder einem dort genannten Ver- Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-
bot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vor- delt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des
schriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsrege-
Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der je- lung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der
weils geltenden Fassung Anwendung. Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppel-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 tem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009,
Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes han- S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem
vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifika- er vorsätzlich oder fahrlässig
tionssystems des Kimberley-Prozesses für den interna- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Ab-
tionalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom satz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) 2. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1
geändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu ge- Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerge-
höriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Ge- meinschaftlich verbringt.
meinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ver-
Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han- weisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9a Fassung Anwendung.
Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4
des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spe- Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-
zifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Per- delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des
sonen und Organisationen angesichts der Lage in der Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnah-
Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1), men angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom
(ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) geändert worden ist, eine 19.1.2012, S.1, L 259 vom 27.9.2012, S.7), die zuletzt
Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, ver- durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2013 (ABl. L 111
mittelt oder an der Ausgabe mitwirkt. vom 23.4.2013, S. 1, L 123 vom 4.5.2013, S. 28,
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 L 127 vom 9.5.2013, S. 27) geändert worden ist, ver-
Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han- stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
delt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des 1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b
Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe
gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang
L 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord- mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garan-
nung (EU) Nr. 370/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013, tierten Anleihe erbringt,
S. 43) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig 2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröff-
net, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,
1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 eine neue Repräsen-
eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweig-
tanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung,
niederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues
ein neues Gemeinschaftsunternehmen oder eine
Joint Venture gründet oder
Tochtergesellschaft gründet,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine Ver- 3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Ver-
einbarung schließt, die die Eröffnung einer Reprä- einbarung schließt, die die Eröffnung einer Reprä-
sentanz oder die Gründung einer Zweigniederlas- sentanz oder die Gründung einer Zweigniederlas-
sung oder Tochtergesellschaft betrifft, sung oder Tochtergesellschaft betrifft.
3. entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b (11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4
eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-
kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des
mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garan- Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen
tierten Anleihe erbringt oder gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332
4. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b die Aus- vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung
führung einer Transaktion nicht ablehnt. (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 55)
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes han- oder fahrlässig,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2
1. entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des
oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint
Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit be-
Venture akzeptiert oder genehmigt,
stimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europä-
ischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan 2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2
(ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1) eine Einfuhrgenehmi- oder Absatz 6 Buchstabe d Satz 1, Artikel 30a Ab-
gung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. satz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2
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oder Artikel 31 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garan-
nen Weise oder nicht rechtzeitig macht, tierten Anleihe erbringt.
3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 3 Buch- Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf An-
stabe b Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Arti- hang I bis VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ver-
kel 30a Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer weisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden
durchführt, Fassung Anwendung.
4. entgegen Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b die
Durchführung einer Transaktion nicht ablehnt, Kapitel 10
5. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues
Bankkonto eröffnet, Inkrafttreten
6. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Kor-
respondenzbankbeziehung aufnimmt, § 83
7. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung
oder eine Tochtergesellschaft gründet, Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschafts-
8. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Ver- rechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Gleich-
einbarung schließt, die die Eröffnung einer Reprä- zeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fas-
sentanz oder die Gründung einer Zweigniederlas- sung der Bekanntmachung vom 22. November 1993
sung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-
9. entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b satz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 2. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 1
Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
Inhaltsübersicht
Nummer der Liste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 74, 75, 77 und 79 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen
beziehen
Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 0001 – 0022
Abschnitt B: Liste national erfasster Güter 2B909 – 9E991
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungs-
zeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen
beziehen
Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2899
Ausfuhrliste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I
1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 74, 75, 77
und 79 der AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungs-
system der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a) Kategorien
0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstung
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b) Gattungen
A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E = Technologie
c) Kennungen: 901-999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außen-
handelsstatistik.
2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht
erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden,
wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder
für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet
(bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berück-
sichtigt werden.
3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) auf-
geführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von
Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder
Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifika-
tionskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Num-
mern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern
haben können.
5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B:
a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 9E991 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der
von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I
Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzicht-
bar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und
Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung
erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“
Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen
Informationen.
6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B:
a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-
Anmerkung Nr. 6b.
b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang 5D911 und 6D908 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a) frei erhältlich ist und
1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf
und
2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu
werden, oder
b) „allgemein zugänglich“ ist.
7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in
Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmi-
gungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.
Teil II
1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Waren-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 Absatz 1 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie
den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet. Waren, deren
Ausfuhr gemäß § 10 Absatz 2 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn die festgesetzten
Mindestpreise nicht unterschritten oder keine Mindestpreise festgesetzt sind, sind in Spalte 3 mit G 1 gekenn-
zeichnet.
TEIL I
A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und
Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt
sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht:
a) Waffen besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen kön-
nen,
b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung
und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m
abzuschießen,
c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind.
a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre,
Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2901
b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 her-
gestellt wurden,
c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden,
und ihre Reproduktionen.
b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wur-
den,
c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr
als drei Schüsse abgeben können,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden
Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d) Wechselmagazine, Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten Mündungsfeuerdämpfer und Mün-
dungsbremsen für die von Unternummer 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen und besonders
für militärische Zwecke konstruierte Waffenzielgeräte.
Anmerkung: Die Unternummer 0001d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung
mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert
für militärische Zwecke.
0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit
einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestand-
teile hierfür:
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen
zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie
Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders
konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der
von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt
wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen,
deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht
mehr als drei Schüsse abgeben können,
e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden
Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschos-
se, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine
Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b) Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c) Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen;
d) Lafetten und Wechselmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten
Waffen.
0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,
Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exer-
ziermunition mit gelochter Pulverkammer.
Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden
Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige
Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS) siehe Unternum-
mer 0004c.
a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbom-
ben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und
Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten
Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b) Antriebsdüsen von Flugkörpern und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2903
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten' das Handhaben, Abfeuern,
Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe
einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:
a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens
1 t Flüssiggas pro Tag,
b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion aus-
schließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterschei-
dung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).
Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen
folgenden Merkmalen:
a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100 – 400 nm oder
2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aus-
senden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimm-
ten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das
eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a) eine zivile Musterzulassung oder
b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) an-
erkanntes Dokument;
2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbe-
fugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanis-
mus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem
„zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Syste-
me, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert
für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör
hierfür:
a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner,
Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b) Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssys-
teme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und
Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüs-
tung;
Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektions-
ausrüstung ein.
d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von
Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer 0006a schließen auch Anhänger ein.
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile, hierfür wie folgt:
1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Bestandteilen herge-
stellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6
nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser zu bewirken;
b) Allradantrieb;
c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg und
d) Geländegängigkeit.
2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063
oder besser zu bewirken.
Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,
ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von
Nummer 0004 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder
Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.
Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeugs für militärische Zwecke, erfasst von Unternum-
mer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein
oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestand-
teile schließen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d) Tarnbeleuchtung,
e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeugs.
Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a) zivile Sonderschutzlimousinen,
b) Werttransporter,
c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
4 500 kg,
d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
4 500 kg.
Anmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs-
material (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von
Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es
sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzu-
feuern.
Anmerkung 5: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b) Tarnnetzhalterungen,
c) NATO-Kupplungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2905
0007 Chemische oder biologische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestand-
teile und Materialien wie folgt:
a) Biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von
Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten
oder der Umwelt);
b) Chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)
(R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder
Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder
Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder
entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure
(CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,
n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte
oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1. α-Bromphenylacetonitril, (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS)
(CAS-Nr. 2698-41-1);
3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen
davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für
medizinische Zwecke.
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert
zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorproduk-
ten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d
erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände,
kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders kon-
struierte Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Ob-
jekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radio-
aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b) Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des An-
hangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur
Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien,
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
h) „Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von
Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstel-
lung;
i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische
Systeme hierfür, wie folgt:
1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unter-
nummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische
Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,
2. biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von
Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a) „Expressions-Vektoren“,
b) Viren,
c) Zellkulturen.
Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
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f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische
Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft,
Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie,
werden nicht erfasst.
Anmerkung 3: Nummer 0007 erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidi-
gungszwecke.
Anmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der je-
weils geltenden Fassung.
Anmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des An-
hangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6: Zugehörige biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Die dort genannten bio-
logischen Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn diese dem
Begriff „für den Kriegsgebrauch“ entsprechen. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften be-
sitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
verboten.
0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden
Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Technische Anmerkungen:
1. Mischung im Sinne von Nummer 0008 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Sub-
stanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst,
wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck ver-
wendet wird ( z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff
oder Oxidationsmittel verwendet werden).
a) „Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzo-
furoxan),
2. BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitro-
benzofuroxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20
(siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen „Vorprodukte“),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetra-
nitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen
„Vorprodukte“),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternum-
mer 0008g6 für dessen „Vorprodukte"),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen
„Vorprodukte“),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt,
h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
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33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden
Eigenschaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. andere als die von Nummer 0008 erfassten organischen „Explosivstoffe“ und mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) Resultierender Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) und
b) Temperaturstabilität größer/gleich 523 K (250°C) für die Dauer von 5 min oder länger;
b) „Treibstoffe“ wie folgt:
1. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.1 mit einem
theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei
metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,
2. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.3 mit einem
theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metall-
freien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,
3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter
Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21°C) (gemessen an einem inhibierten
einzelnen Strang) aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40°C) eine
Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigpro-
dukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7 und CAS-
Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus,
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für
oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den Korro-
sionsschutz besonders formuliert sind.
5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen),
hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a) Metalle und Mischungen daraus wie folgt:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch
Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich
85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die
Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium einge-
kapselt sind.
Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie
mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Mischung zu bilden, wie Flüssigtreibstoffsuspensionen (liquid propellant slurries),
Festtreibstoffe oder pyrotechnische Mischungen.
Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert
ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders
formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate
(Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen
gemischt sind,
8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm,
hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65 – 1,68;
d) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt
sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,
Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gas-
förmigem Zustand.
4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)
bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unter-
nummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternum-
mer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vor-
produkte“),
6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirk-
same Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen
enthalten:
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoraminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2911
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und
kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K
(30°C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als
10 000, wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,
82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxetan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyl-
oxetan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);
f) „Additive“ wie folgt:
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren einschließlich
Ferrocencarbonsäure (CAS-Nr. 1271-42-7) und
1,1' Ferrocendicarbonsäure (CAS-Nr. 1293-87-4),
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate,
5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methyl-
aziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12)
(CAS-Nr. 103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1- tris(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA)
oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,
18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als
250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre
Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-
Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);
g) „Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materia-
lien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern 0008e1 und
0008e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternum-
mer 0008a4),
5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternum-
mer 0008a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5).
Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbin-
dungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materia-
lien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden
nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA)
(CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium,
Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr.55-63-0),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-49-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basi-
sches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzünder-
mischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-28-8),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff
(CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff)
(CAS-Nr. 13114-72-2),
z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff)
(CAS-Nr. 64544-71-4),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2913
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Nummer 0008 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2) und NTO (Unter-
nummer 0008a18), besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwen-
dung und mit allen folgenden Eigenschaften:
a) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln
oder Weichmachern vor,
b) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternum-
mer 0008d2),
c) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
d) die Masse einer Einzelladung beträgt weniger als 250 g.
Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und an-
dere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, un-
geachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatz-
systeme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche
Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
2. Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am
Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a) automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst von Nummer 0001,
oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen‘ oder
Befestigungspunkte (hard points) für solche Waffen;
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den
Zweck der Installation von Waffen.
b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
1. ,ABC-Schutz‘ und
2. ,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke oder
Technische Anmerkungen:
1. ,ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruck-
belüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit
ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
2. ,Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Be-
sprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d) aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternum-
mer 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale
besitzt:
1. ,ABC-Schutz‘,
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausge-
nommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der
Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten
Schiffes zu reduzieren;
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 1,12 MW und
b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW,
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Leistung größer/gleich 37,3 kW und
2. nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
4. ,außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;
Technische Anmerkung:
Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem
ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst
mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein ,außenluftunabhängiger
Antrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.
c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür
und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze;
e) nicht belegt;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die
das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür,
besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-,
Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils
unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten
Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steck-
verbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den
Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswel-
len und Ruderschäfte.
g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die
solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3. Schwingungsunterdrückung.
0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“),
Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstru-
iert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
b) nicht belegt;
c) unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestand-
teile hierfür:
1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare
Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2915
d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der folgenden und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2. unbemannte Luftfahrzeuge erfasst von 0010c;
f) ,Bodengeräte‘ besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten Luftfahrzeuge oder für
die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Technische Anmerkung:
,Bodengeräte‘ schließen Ausrüstung zum Druckbetanken und besonders konstruierte Ausrüstung zur
Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten ein.
g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und an-
dere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders
konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;
Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für die Flugbesatzung, die in der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung, Befestigungen oder
Anschlüsse hierfür nicht enthalten.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h) Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestand-
teile hierfür:
1. Fallschirme, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst,
2. Para-Gleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B.
Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrgeräte nach dem Prinzip
„leichter als Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militäri-
sche Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen
oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert
oder geändert sind, und
c) zugelassen von einer Zivilluftfahrtbehörde eines „Teilnehmerstaates“ für zivile Verwen-
dung.
Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht:
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrt-
behörde eines „Teilnehmerstaates“ für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zuge-
lassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme
solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders
konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeu-
ge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen
Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische
Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampf-
handlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logisti-
sche Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer
Ausrüstung.
Anmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ mit allen folgenden Eigenschaften:
a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate-
rial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits-
oder Lufttüchtigkeitsstandards eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
„Teilnehmerstaates“ zu erfüllen, und
c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate-
rial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht
wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a) elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Nummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaß-
nahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstö-
ren, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfäl-
schende Signale zu erzeugen, oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder
die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaß-
nahmen zu stören,
b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung
und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen
Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwa-
chungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magne-
tischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfäl-
schende Signale erzeugen,
e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur
Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren
verwenden,
f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüs-
selmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische
Aufklärung,
j) „automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b) Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders kon-
struierte Bestandteile hierfür;
c) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-
Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehö-
rige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr
(Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich
Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und
Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s
in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Ener-
giespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen
und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen
zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des
Turms,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2917
c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermitt-
lung,
d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seit-
liche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a) elektromagnetisch,
b) elektrothermisch,
c) Plasmaantrieb,
d) Leichtgasantrieb oder
e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwen-
det).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Mu-
nition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
a) Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, be-
sonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
c) Helme, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungs-
anforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, d.h. Außenschale,
Innenschale und Polsterung;
d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw.
Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür;
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spe-
zifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III
(NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken.
Anmerkung 1: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung
einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 2: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit
Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder kon-
struiert sind.
Anmerkung 3: Unternummer 0013d erfasst nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung,
wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 4: Nummer 0013 erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme,
die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden
Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden,
siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
0014 ,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenare,
Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten
Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen
von folgender Ausrüstung ein:
a) Angriffssimulatoren,
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
b) Einsatzflug-Übungsgeräte,
c) Radar-Zielübungsgeräte,
d) Radar-Zielgeneratoren,
e) Feuerleit-Übungsgeräte,
f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentri-
fugen,
h) Radartrainer,
i) Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j) Navigations-Übungsgeräte,
k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l) Zieldarstellungsgeräte,
m) Drohnen,
n) Waffen-Übungsgeräte,
o) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p) bewegliche Übungsgeräte,
q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit
der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstru-
iert oder besonders geändert sind.
Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang
mit Jagd- und Sportwaffen.
0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c) Bildverstärkerausrüstung;
d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von
den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des
Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher
Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung 1: In Nummer 0015 schließt der Begriff besonders konstruierte Bestandteile folgende Einrich-
tungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
a) IR-Bildwandlerröhren,
b) Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
c) Mikrokanalplatten,
d) Restlichtfernsehkameraröhren,
e) Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),
f) pyroelektrische Fernsehkameraröhren,
g) Kühler für Bildsysteme,
h) fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Ver-
schlussgeschwindigkeit kleiner als 100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesent-
licher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,
i) faseroptische Bildinverter,
j) Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.
Anmerkung 2: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung,
die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Genera-
tion“.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“
siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2919
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der
jeweils geltenden Fassung.
0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine
der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammenset-
zung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind
für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Mate-
rialien“ siehe Nummer 0008.
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und ,Bibliotheken‘ wie folgt sowie besonders konstru-
ierte Bestandteile hierfür:
a) unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
1. Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert
für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),
2. besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für
militärische Zwecke,
3. Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternum-
mer 0017a erfassten Geräten;
b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, be-
sonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e) „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigen-
schaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen
durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die
Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566°C) oder
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektro-
magnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung,
die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen,
Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f) ,Bibliotheken‘ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke
in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst wird;
g) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders
konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geän-
derte‘ Bestandteile;
h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, beson-
ders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material ein-
schließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen
Gebrauch mitgeführt werden.
i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j) mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüs-
tung;
k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
l) Container, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
,Besonders konstruiert für militärische Zwecke‘ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung
mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b) ABC-Schutz,
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d) ballistischer Schutz.
m) Fähren, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009
oder 0010 erfassten Waren;
o) Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren),
besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p) „Brennstoffzellen“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1. ,Bibliothek‘ (parametrische technische Datenbank) im Sinne von Nummer 0017 ist eine Sammlung tech-
nischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüs-
tung oder Systeme erhöhen kann.
2. ,Geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige
Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die
Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018 Ausrüstung und Bestandteile für die „Herstellung“ wie folgt:
a) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung“ der von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Be-
standteile hierfür;
b) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte
Ausrüstung hierfür.
Anmerkung: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
a) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
b) Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als
298 kW,
2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast
größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/sec2]),
c) Trockenpressen,
d) Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,
e) Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe,
f) Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Pro-
duktionsvermögen größer als 227 kg,
g) Stetigmischer für Festtreibstoffe,
h) Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von mi-
litärischen Treibstoffen,
i) Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unter-
nummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
j) Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in
Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.
0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmo-
delle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsat-
zes) eines gegnerischen Objekts;
b) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines
gegnerischen Objekts;
c) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des
Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternum-
mer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Sys-
teme, Ausrüstung und Bestandteile;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2921
f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne
vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigieren-
der Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leis-
tungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernich-
tungswirkung erreichen,
b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernich-
tungswirkung aussenden, oder
c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die
ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt
liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für
Strahlenwaffensysteme:
a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Ge-
räte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunter-
brechung,
d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfach-
zielen,
f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative
ion beam funnelling equipment),
j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopen-
strahlen.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft-
oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170°C) zu erzeu-
gen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten
oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen,
z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders kon-
struiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahr-
zeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem
einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe
„supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die ein-
zige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021 „Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwen-
dung“ von Ausrüstung Materialien oder „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüs-
tungsmaterial (Teil I A) erfasst werden;
b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Model-
lierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Model-
lierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer
Kampfmittel,
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendun-
gen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, 0021b1 oder 0021b2, besonders entwickelt oder
geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüs-
tung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate-
rial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
0022 „Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“
oder „Verwendung“ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten
Güter „unverzichtbar“ ist;
b) „Technologie“ wie folgt:
1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instand-
setzung vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs-
material (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht
erfasst werden,
2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch
wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von toxi-
schen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007a
bis 0007g erfasst werden,
4. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von „Biopo-
lymeren“ oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer 0007h erfasst werden,
5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von
der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem
Material.
Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt
auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und
Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhr-
genehmigung erteilt wurde;
b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaft-
liche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen
handelt;
c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrich-
tungen.
B National erfasste Güter
2B909 Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Num-
mer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden
Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile
hierfür:
a) die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechner-
steuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und
b) mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Syrien ist.
2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn Käufer-
oder Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:
a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur
Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils
geltenden Fassung erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2923
2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische
Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör
hierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist:
a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour
deposition);
b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical
vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD);
c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
5A911 Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
Technische Anmerkung:
,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel
zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio)
verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst
von Nummer 5A911, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von
Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden
Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn Käufer- oder Bestim-
mungsland Iran ist.
6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Ver-
wendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
9A991 Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A erfasst werden, wie folgt:
a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg
oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge
sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungs-
merkmalen versehene Zugmaschinen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar,
Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;
Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primä-
rer Zugfunktion.
b) sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Aus-
stattungsmerkmalen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia
oder Syrien ist.
Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c) Tarnnetzhalterungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e) militärübliche Lackierung,
f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren
eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992 Lastkraftwagen wie folgt:
a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn Käufer- oder Bestim-
mungsland Nordkorea ist;
b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
20 000 kg, wenn Käufer oder Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.
9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke
(APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn
Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich
600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Be-
standteile hierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Her-
stellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba,
Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt siehe Begriffsbestimmungen
AIP Außenluftunabhängige Antriebssysteme
(Air Independent Propulsion)
C3I Führung, Information und Aufklärung
(command, communications, control & intelligence)
C4I Führung, Information und Aufklärung
(command, communications, control, computer & intelligence)
CAS Chemical Abstracts Service
CVD Chemische Beschichtung aus der Gasphase
(chemical vapour deposition)
EB-PVD Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen
(electron beam physical vapour deposition)
GNSS Global Navigation Satellite System
ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(International Civil Aviation Organisation)
RPV Ferngesteuerte Flugobjekte
(remotely piloted air vehicles)
Begriffsbestimmungen
Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der
ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren
Eigenschaften zu verbessern.
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne
Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugäng-
lichkeit nicht auf).
„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische
Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der
unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder
des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware,
konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunk-
tionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung,
Speicherung und Verarbeitung von Informationen; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vor-
bereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für
die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung
oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für
die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder
Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokus-
sierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20
oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
„Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische
chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Anmerkung: ,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
„Biopolymere“ (0007 0022) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt:
a) ,Enzyme‘,
b) ,monoklonale Antikörper‘, ,polyklonale Antikörper‘ oder ,antiidiotypische Antikörper‘,
c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren‘.
Anmerkung 1: ,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reak-
tionen.
Anmerkung 2: ,Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bin-
dungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 3: ,Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein
bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2925
Anmerkung 4: ,Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-
Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
Anmerkung 5: ,Rezeptoren‘ (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können,
deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus
einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge,
die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ,Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft,
Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Energetische Materialien“ (0008 0016) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine che-
mische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“,
„Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
„Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 6D908 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein,
z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Kon-
struktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrati-
onsplanung, Layout.
„Explosivstoffe“ (0008) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich
sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschos-
sen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen gene-
tischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
„Für den Kriegsgebrauch“ (0007) (adapted for use in war): jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Ände-
rung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strah-
lung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schä-
digung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.
„Herstellung“ (ATA 0007 0018 0021 0022 6D908 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B.
Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
„Kernreaktor“ (0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten,
sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des
Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steue-
rung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des
Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition tempera-
ture)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen
den Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Laser“ (0009 0019) (laser): eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem
Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und Luftschiffe, deren
Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie
zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden
(Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in
natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material,
das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
„pyrotechnisch“ (0004) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern,
die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen
oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt
auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan ent-
zünden.
„Raumfahrzeuge“ (0011) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur
Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit ver-
ursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
(Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
„Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen
kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a) multifunktional,
b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimen-
sionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
d) mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder
durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne
mechanischen Eingriff.
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Be-
wegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mecha-
nisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch,
elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten),
die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber ver-
stellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die
Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar.
Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder
Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechani-
sche Vorgänge ausgeführt,
4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten),
die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf
erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten
oder verstellbaren Anschlägen,
5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden
und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind,
dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
„Software“ (ASA 0004 0021 5D911 6D908) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder
„Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
Anmerkung: ,Mikroprogramm‘ (microprogramme): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespei-
cherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbe-
fehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren
elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit errei-
chen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung: Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Tempe-
ratur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte,
die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
„Technologie“ (ATA 0022 9E991) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Her-
stellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von „technischen
Unterlagen“ oder „technischer Unterstützung“ verkörpert.
Anmerkung 1: ,Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne,
Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen
und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bän-
der oder Lesespeicher.
Anmerkung 2: ,Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung,
Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weiter-
gabe von ,technischen Unterlagen einbeziehen.
„Teilnehmerstaat“ (0010) (participating state): Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements.
„Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von
ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Prä-
parate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
„Treibstoffe“ (0008 0012 0018 0019) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Re-
aktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu
verrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2927
„Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil
der „Technologie“ , der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken
oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschie-
denartige Produkte einsetzbar sein.
„Verwendung“ (ATA 0021 0022 5D911 6D908) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test),
Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet
werden.
„Weltraumgeeignet“ (0019) (space qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für
den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung: Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das
andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind,
falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Ar-
beiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder
Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck
gerichtet sind.
„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in
veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und
Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
Anmerkung: Siehe auch „Luftfahrzeug“.
TEIL II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Nr. des
Warenverz.
Beschränkungs-
für die Warenbezeichnung
grund
Außenhandels-
statistik
1 2 3
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
(ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12):
– Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend:
0601 10 10 – – Hyazinthen G1
0601 10 20 – – Narzissen G1
0601 10 30 – – Tulpen G1
0601 10 40 – – Gladiolen G1
0601 10 90 – – andere G1
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen,
die zu Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt G
ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium- G
Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 070310 11
0704 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der G
Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt G
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Nr. des
Warenverz.
Beschränkungs-
für die Warenbezeichnung
grund
Außenhandels-
statistik
1 2 3
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, G
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt G
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt G
ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, G
ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 59 10, 0709 59 30,
0709 59 50, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39,
0709 90 40 und 0709 90 60
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten
oder von Melonen
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder G
enthäutet,
ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse aus der Unterposi-
tion 0802 90 20 sowie Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10,
0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00 und 0802 90 50
0803 00 11 Mehlbananen, frisch G
0804 20 10 Feigen, frisch G
0804 30 00 Ananas G
0804 40 00 Avocadofrüchte G
0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte G
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet G
0806 Tafeltrauben, frisch oder getrocknet G
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch G
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch G
0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und G
Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810 Andere Früchte, frisch G
0813 50 31 Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 G
0813 50 39
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt G
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 85 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder G
Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt
1212 99 30 Johannisbrot G
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2929
Anlage 2
Anlage A1 „Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung“
Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-
führungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. L 253 vom
11.10.1993, S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol „A“ ge-
kennzeichneten, obligatorischen Feldern sind folgende Angaben in der elektro-
nischen Ausfuhranmeldung zu machen:
Felder 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b sowie gegebenenfalls weitere obligatori-
sche Angaben nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs 30 A zur ZK-
DVO.
In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe „Verschiedene“ eingetragen werden,
sofern die einzelnen Empfänger in einem Zusatzfeld aufgeführt werden. Jedem
der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhr-
anmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestim-
mungsland beschränkt (vgl. § 2 Absatz 4 AWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2
AWV).
Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 17 AWV
können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten
Pflichtangaben fehlen.
Einzelheiten zur Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung sind in Titel II
des Merkblattes zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wie-
derausfuhrmitteilungen (E-VSF N 01 2012 Nr. 1) – sowie eingestellt auf der In-
ternetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik
„Veröffentlichungen – Merkblätter“ enthalten.
Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder
nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel
über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen.
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 3
Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2931
Anlage K 3 zur AWV
Vermögen von Inländern im Ausland Blatt 1
Meldenummer
Meldung nach § 64 der Außenwirtschaftsverordnung
An
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik
07 08
nicht ausfüllen
55148 Mainz
Meldestichtag/Bilanzstichtag
I. Angaben zur Person des Meldepflichtigen des Meldepflichtigen
1. Firma oder Vor- und Zuname
2. Anschrift
Stark umrandete Felder
3. Wirtschaftszweig oder Beruf
4. Rechtsform bei Gesellschaften
5. Nur von Unternehmen auszufüllen:
Kenngrößen des deutschen Investors:
Bilanzsumme in Mio Euro 01 Jahresumsatz in Mio Euro 02 Zahl der Beschäftigten 03
Ist der Meldepflichtige ein abhängiges Unternehmen eines anderen inländischen Unternehmens? Ja Nein
Firma der deutschen Konzernmutter, falls die Frage mit „Ja“ beantwortet wird:
Bilanzsumme in Mio Euro Jahresumsatz in Mio Euro 05
Kenngrößen des deutschen Konzerns, falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört1:
04 Zahl der Beschäftigten 06
Angaben gemäß nationaler
internationaler Rechnungslegung1
II. Liste der Unternehmen im Ausland, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie der
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im Ausland2
Für jedes einzelne Unternehmen im Ausland, an dem der inländische Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie
für jede Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Ausland ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen.
嘺 oder ausfüllen
Lfd.
Nr. Firma und Sitz A B C
Zutreffendes ankreuzen
Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter Unternehmen im Ausland aus dem Vorjahr 1 D E F G
07.13 1 Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht 2 Bei erstmaliger Meldung oder Abgang eines Unternehmens im Ausland Zutreffendes ankreuzen:
A Neugründung D Verkauf an Inländer G Fusion/Liquidation
B Kauf, Fusion oder Übernahme E Verkauf an Ausländer
AWV 6701 – AWV-K 3 Bl. 1
C Überschreiten der Meldefreigrenze F Unterschreiten der Meldegrenze
Ort, Datum E-Mail-Adresse
Ansprechperson Telefon (mit Vorwahl und Hausapparat) Telefax Unterschrift
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Vermögen von Inländern im Ausland Anlage K 3 zur AWV
Blatt 2
Stand und Zusammensetzung des Vermögens
01
unmittelbare Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen:
Börsenwert der gehaltenen Anteile am Bilanzstichtag in 1000 Währungs-
47
nicht ausfüllen
einheiten und internationale Wertpapierkennnummer (ISIN):
ISIN: 02
unmittelbare Beteiligung Anteil der Stimmrechte (in %)
mittelbare
an einem sonstigen falls abweichend vom Anteil am
Beteiligung
Unternehmen Eigenkapital 03
Stark umrandete Felder
Allgemeine Angaben über das Unternehmen im Ausland
Lfd. Nr. auf Blatt 1 Firma und Sitz
Bei mittelbarer Beteiligung:
Bezeichnung des unmittelbar beteiligten Unternehmens im Ausland
Rechtlich selbständiges Zweigniederlassung
Unternehmen
Wirtschaftszweig
Jahresumsatz in Mio
Währungseinheiten
04
oder Betriebsstätte
Zahl der
Beschäftigten
05
Land
Angaben zur Bilanz des Unternehmens im Ausland sowie über die dem Meldepflichtigen unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden
Anteile an den Aktiva und Passiva
Bilanzstichtag
06
Tag Monat Jahr
Währung
07
– Angaben in 1000 Währungseinheiten; in leere Felder Striche einsetzen –
Nur bei mittelbarer Beteiligung
Vom Gesamtbetrag auf den
Meldepflichtigen entfallende
Kapitalanteile bzw. Forderungen
und Verbindlichkeiten gegen-
auszufüllen
Auf das unmittelbar beteiligte
Unternehmen im Ausland
嘺 oder ausfüllen
POSITION Insgesamt über dem Meldepflichtigen entfallende Anteile
AKTIVA
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände 08
11
09 10
Zutreffendes ankreuzen
Finanzanlagen 12
Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen 13 ( ) 54 55
da-
run- Ausleihungen an Anteilseigner/ ansässig im Ausland 49 ( ) 16
ter: verbundene Unternehmen/
Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht ansässig in Deutschland 50 ( ) 15
Umlaufvermögen
da-
run-
ter:
Forderungen an Anteilseigner/
verbundene Unternehmen/
Unternehmen, mit denen ein
ansässig im Ausland
ansässig in Deutschland
17
51 (
52 (
)
) 19
20
Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Aktiva
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
PASSIVA
21
22
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital,
23 24 25
Einlagen von Gesellschaftern
Kapitalrücklage 29
Gewinnrücklagen
kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
2
30
53
31
Erläuterungen zu den Bilanzpositionen 1
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 32
darunter außerordentliches Ergebnis 48 ( )
Verbindlichkeiten 33
07.13
Verbindlichkeiten gegenüber ansässig im Ausland 35 ( ) 36
da-
Anteilseignern/verbundenen Unter-
run-
nehmen/Unternehmen, mit denen
ter: ansässig in Deutschland 37 ( ) 38
ein Beteiligungsverhältnis besteht
AWV 6701-1 – AWV-K 3 Bl. 2
Übrige Passiva 39
Bilanzsumme 40
1
Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht
2
Sofern nach internationaler Rechnungslegung bilanziert wird Unterschrift
41 42 43 44 45
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2933
Anlage 4
Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland“
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage K 4 zur AWV
Blatt 1
Vermögen von Ausländern im Inland
Meldung nach § 65 der Außenwirtschaftsverordnung Meldenummer
An
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz
nicht ausfüllen
Meldestichtag/Bilanzstichtag
des Meldepflichtigen
I. Angaben zur Person des Meldepflichtigen
1. Firma
Stark umrandete Felder
2. Anschrift
3. Wirtschaftszweig
4. Rechtsform rechtlich selbständiges Unternehmen in der Rechtsform
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
Bei erstmaliger Meldung Zutreffendes Kauf, Fusion oder Überschreiten der
ankreuzen: Neugründung Übernahme Meldefreigrenze
Lfd.
Nr.
Firma oder Name und Sitz
II. Bezeichnung des Ausländers oder der Ausländer, der (die) an dem meldepflichtigen Unternehmen beteiligt ist (sind)
Für jeden ausländischen Beteiligten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen
嘺 oder ausfüllen
Zutreffendes ankreuzen
III. Nur von Meldepflichtigen auszufüllen, die von Ausländern abhängige Unternehmen sind:
Liste der inländischen Unternehmen, an denen der Ausländer über den Meldepflichtigen mittelbar beteiligt ist 1
Für jedes inländische Unternehmen, an dem der Ausländer über den Meldepflichtigen
mittelbar beteiligt ist, ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen
Lfd.
Firma und Sitz A B C
Nr.
Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter inländischer Unternehmen aus dem Vorjahr 2 D E F G
07.13
1 Bei erstmaliger Meldung oder Abgang einer inländischen Beteiligung Zutreffendes ankreuzen: 2 Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht
A Neugründung D Verkauf an Inländer
B Kauf, Fusion oder Übernahme E Verkauf an Ausländer
C Überschreiten der Meldefreigrenze F Unterschreiten der Meldegrenze
AWV 6702 – AWV-K 4 Bl. 1
G Fusion/Liquidation
Ort, Datum E-Mail-Adresse
Ansprechperson Telefon (mit Vorwahl und Hausapparat) Telefax Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2935
Anlage K 4 zur AWV
Blatt 2
Vermögen von Ausländern im Inland 01
Stand und Zusammensetzung des Vermögens
unmittelbare Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen:
02
Börsenwert der gehaltenen Anteile am Bilanzstichtag in 1000 Euro 47
und internationale Wertpapierkennnummer (ISIN):
03
ISIN:
unmittelbare Beteiligung Anteil der Stimmrechte (in %) 46
mittelbare
an einem sonstigen falls abweichend vom Anteil am
Beteiligung
nicht ausfüllen
Unternehmen Eigenkapital
Nur bei Angaben über die unmittelbare Beteiligung des Ausländers auszufüllen:
Allgemeine Angaben über den ausländischen Beteiligten:
Lfd. Nr. auf Blatt 1/II. Firma oder Name, Sitz
Sofern der ausländische Beteiligte selbst ein ab-
Sitzland hängiges Unternehmen ist: Sitzland des Endeigentümers
Stark umrandete Felder
Nur bei Angaben über die mittelbare Beteiligung des Ausländers auszufüllen:
Allgemeine Angaben über das inländische Unternehmen, an dem der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist:
Lfd. Nr. auf Blatt 1/III.
Rechtsform Wirtschaftszweig
Firma, Sitz
Bei mittelbarer Beteiligung des Meldepflichtigen:
Bezeichnung des unmittelbar beteiligten inländischen Unternehmens
Kenngrößen des inländischen Unternehmens, Jahresumsatz Zahl der
04 05
über das nachstehend berichtet wird:
Bilanzstichtag 06
Tag Monat Jahr
in Mio Euro
Angaben zur Bilanz des Meldepflichtigen bzw. des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer über den Meldepflichtigen mittel-
bar beteiligt ist, sowie die dem ausländischen Beteiligten unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden Anteile an den Aktiva und Passiva
Beschäftigten
– Angaben in 1000 Euro; in leere Felder Striche einsetzen –
Vom Gesamtbetrag auf den
ausländischen Beteiligten
entfallende Kapitalanteile bzw.
Forderungen und Verbindlich-
keiten gegenüber dem aus-
Nur bei mittelbarer Beteiligung
auszufüllen
Auf das unmittelbar beteiligte
inländische Unternehmen
POSITION Insgesamt ländischen Beteiligten entfallende Anteile
嘺 oder ausfüllen
AKTIVA
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
Finanzanlagen
08
11
12
09 10
Zutreffendes ankreuzen
Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen 13 ( ) 54 55
da-
run- Ausleihungen an Anteilseigner/ ansässig in Deutschland 49 ( ) 16
ter: verbundene Unternehmen/
Unternehmen, mit denen ein
ansässig im Ausland 50 ( ) 15
Umlaufvermögen
da-
Forderungen an Anteilseigner/
verbundene Unternehmen/
Beteiligungsverhältnis besteht
ansässig in Deutschland
17
51 ( ) 20
run-
ter:
Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Aktiva
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
ansässig im Ausland 52 (
21
22
) 19
PASSIVA
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital,
23 24 25
Einlagen von Gesellschaftern
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
29
30
31
32
Erläuterungen zu den Bilanzpositionen 1
darunter außerordentliches Ergebnis 48 ( )
Verbindlichkeiten 33
Verbindlichkeiten gegenüber
07.13
da- ansässig in Deutschland 35 ( ) 36
Anteilseignern/verbundenen Unter-
run
nehmen/Unternehmen, mit denen
ter: ansässig im Ausland 37 ( ) 38
ein Beteiligungsverhältnis besteht
AWV 6702-1 – AWV-K 4 Bl. 2
Übrige Passiva 39
Bilanzsumme 40
1 Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht Unterschrift
41 42 43 44 45
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 5
Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“
Anlage Z 4 zur AWV Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
Meldung nach §§ 67 ff der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
An Monat/Jahr: Meldenummer
Deutsche Bundesbank Meldepflichtiger:
Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik Wirtschaftszweig:
55148 Mainz Anschrift:
Telefon (-Durchwahl):
Ansprechpartner:
E-Mail-Adresse:
Eingehende Ausgehende Verrech-
Stückzahl 1)
1) Kapitel- Kenn- Land- Zahlungen Zahlungen nungen (V)
Zweck der Zahlung ISIN 2) BA Land Code Einbrin-
Aktien Nr. zahl
gungen (E)
Beträge in Tsd Euro
Vordr. AWV - Z 4 07.13
Ort, Datum Unterschrift
1) Nur bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen
2) Nur bei Transithandelsgeschäften
2937
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 6
Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2939
Anlage Z 5 zur AWV
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen
mit ausländischen Banken
Meldung nach § 66 Abs.1, 2 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
. . Monatliche Meldung
nach dem Stand Ende
Deutsche Bundesbank Name oder Firma
Servicezentrum des Meldepflichtigen
Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz Wirtschaftszweig
Anschrift
Ansprechpartner
Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)
Fax E-Mail
Meldenummer Beträge sind in Tausend Euro einzugeben
fremde Währungen sind in Euro umzurechnen.
4
Forderungen an Verbindlichkeiten gegenüber
ausländische Banken ausländischen Banken
Währung, in der (ohne Wertpapiere) (ohne Wertpapiere)
Sitzland des Schuldners/ Forderungen/
des Gläubigers Verbindlichkeiten
mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
bestehen
bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr
02 03 04 05
Gesamtbeträge 999 999
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z 5 07.13
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 7
Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2941
Anlage Z 5a zur AWV
Blatt 1/1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen
mit verbundenen ausländischen Nichtbanken
Meldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
. Monatliche Meldung
nach dem Stand Ende
Deutsche Bundesbank Name oder Firma
Servicezentrum des Meldepflichtigen
Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz Wirtschaftszweig
Anschrift
Ansprechpartner
Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)
Fax E-Mail
Meldenummer
Beträge sind in Tausend Euro anzugeben;
5 fremde Währungen sind in Euro umzurechnen.
Forderungen Verbindlichkeiten
(ohne Wertpapiere) (ohne Wertpapiere)
Sitzland des Schuldners/ Währung, in der
des Gläubigers Forderungen/ mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
Verbindlichkeiten
bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr
bestehen
gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
62 63 64 65
Gesamtbeträge 999 999
gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
66 67 68 69
Gesamtbeträge 999 999
gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen
gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
72 73 74 75
Gesamtbeträge 999 999
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z 5a Bl. 1/1 07.13
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 8
Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2943
Anlage Z 5a zur AWV
Blatt 1/2 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen
mit sonstigen ausländischen Nichtbanken
Meldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
. .Monatliche Meldung
nach dem Stand Ende
Deutsche Bundesbank Name oder Firma
Servicezentrum d.Meldepflichtigen
Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz Wirtschaftszweig
Anschrift
Ansprechpartner
Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)
Fax E-Mail
Meldenummer Beträge sind in Tausend Euro anzugeben;
5 fremde Währungen sind in Euro umzurechnen.
Forderungen an sonstige Verbindlichkeiten gegenüber
Währung, in ausländische Nichtbanken sonstigen ausländischen Nichtbanken
der
Sitzland des Schuldners/ (ohne Wertpapiere) (ohne Wertpapiere)
Forderungen/
des Gläubigers
Verbindlichkei- mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
ten bestehen bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr
22 23 24 25
Gesamtbeträge 999 999
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z5a Bl. 1/2 07.13
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 9
Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2945
Anlage Z 5a zur AWV
Blatt 2/1
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr
Meldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
. Monatliche Meldung
nach dem Stand Ende
Deutsche Bundesbank Name oder Firma
Servicezentrum des Meldepflichtigen
Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz Wirtschaftszweig
Anschrift
Ansprechpartner
Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)
Fax E-Mail
Meldenummer
Beträge sind in Tausend Euro anzugeben;
6
fremde Währungen sind in Euro umzurechnen.
Forderungen Verbindlichkeiten
aus Warenlieferungen und aus Warenlieferungen und
Währung, in der Leistungen aus Leistungen aus
Forderungen/ geleisteten empfangenen
Sitzland des Schuldners/ Anzahlungen Anzahlungen
Verbindlichkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
des Gläubigers
bestehen
bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr
gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
81 82 83 84 85 86
Gesamtbeträge 999 999
gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
87 88 89 90 91 92
Gesamtbeträge 999 999
gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen
gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
93 94 95 96 97 98
Gesamtbeträge 999 999
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z 5a Bl. 2/1 07.13
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 10
Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2947
Anlage Z 5a zur AWV
Blatt 2/2 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr
Meldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
. Monatliche Meldung
nach dem Stand Ende
Deutsche Bundesbank Name oder Firma
Servicezentrum des Meldepflichtigen
Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz Wirtschaftszweig
Anschrift
Ansprechpartner
Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)
Fax E-Mail
Meldenummer
Beträge sind in Tausend Euro anzugeben;
6 fremde Währungen sind in Euro umzurechnen.
Forderungen Verbindlichkeiten
aus Warenlieferungen und Leistungen aus Warenlieferungen und Leistungen
Währung, in der
Sitzland des Schuldners/ Forderungen / aus geleisteten aus empfangenen
mit Fristigkeiten Anzahlungen Anzahlungen
des Gläubigers Verbindlichkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
bestehen
bis zu 1 Jahr von mehr als 1 jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr
41 42 43 44 45 46
Gesamtbeträge 999 999
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z 5a Bl. 2/2 07.13
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 11
Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2949
Anlage Z 5b zur AWV Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern
aus derivativen Finanzinstrumenten
Meldung nach § 66 Abs.1, 4 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Vierteljährliche Meldung
. nach dem Stand Ende
Name oder Firma
Deutsche Bundesbank des Meldepflichtigen
Servicezentrum
Außenwirtschaftstatistik Wirtschaftszweig
55148 Mainz Anschrift
Ansprechpartner
Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)
Fax
E-Mail-Adresse
Meldenummer
Beträge sind in Tausend Euro anzugeben;
7 fremde Währungen sind in Euro umzurechnen
Forderungen Verbindlichkeiten
(derivative Finanzinstrumente (derivative Finanzinstrumente
mit positivem Zeitwert) mit negativem Zeitwert)
Sitzland des gegenüber ausländischen gegenüber ausländischen
Kontrahenten Unternehmen (Nichtbanken) Unternehmen (Nichtbanken)
gegenüber gegenüber
ausländischen ausländischen
Banken verbundene sonstige Banken verbundene sonstige
Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen
51 52 53 54 55 56
Summe 999
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z 5b 07.13
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 12
Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt“
Anlage Z 8 zur AWV Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt
Meldung nach § 69 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
An
Deutsche Bundesbank Monat/Jahr: Meldenummer
Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik Unternehmen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
55148 Mainz Anschrift:
Telefon (-Durchwahl):
Ansprechpartner:
E-Mail-Adresse:
Einnahmen - Beträge in TSD Euro Ausgaben - Beträge in TSD Euro
Einnahmen von Ausländern Einnahmen von Inländern Ausgaben an Ausländer
Land-
Land Seefrachten im/mit Seefrachten im
Code Passagen
Charter von Seeschiffen im Nebenkosten
eink. Verkehr ausg. Verkehr Drittländern eink. Verkehr ausg. Verkehr Eigentum von Ausländern Schifffahrt
BA 1-667 BA 1-668 BA 1-081 BA 1-654 BA 1-677 BA 1-678 BA 2-298 BA 2-310
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z 8 07.13
2951
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 13
Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“
Anlage Z 10 zur AWV Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr
Meldung nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Bankleitzahl bzw.
An Meldenummer: Monat/Jahr
Deutsche Bundesbank Meldepflichtiger:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik Wirtschaftszweig:
55148 Mainz Anschrift:
Telefon (- Durchwahl): Fax:
E-Mail-Adresse:
Ansprechpartner:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Nennbetrag in Tsd Land Eingehende Zahlungen Ausgehende Zahlungen
Einheiten der bei ausländischen Wertpapieren:
für Veräußerung an Aus- für Erwerb von Aus-
Emiss.- Bezeichnung der Wertpapiere Sitz des Emittenten Kenn- Land-
Emissionswährung
ISIN bei inländischen Wertpapieren BA länder und empfangene Tilgungen ländern und geleistete Tilgungen
Whrg. oder
oder Finanzderivate oder Finanzderivaten: Sitz des
zahl Code
genaue Stückzahl ausländischen Kontrahenten BA 3 Beträge in Tsd Euro BA 4
Vordr. AWV - Z 10 - PC 07.13
________________________________________________ ________________________________________________
2953
Ort, Datum Unterschrift bzw. Hinweis
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage 14
Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2955
Meldungen der Geldinstitute Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
Anlage Z 11 zur AWV
Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Meldenummer/
An Bankleitzahl: Monat/Jahr
Deutsche Bundesbank Geldinstitut:
Servicezentrum Anschrift:
Außenwirtschaftsstatistik Ansprechpartner:
55148 Mainz Telefon (-Durchwahl): Fax:
E-Mail-Adresse:
Beträge in Tsd Euro
1 2 3 4 5 6
Ausgehende Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere
Land- Staats- und Dividenden-
Land private Anleihen Investmentanteile
Code Gemeindeanleihen papiere
BA 4 - 382 BA 4 - 183 BA 4 - 285 BA 4 - 685
Ort, Datum Unterschrift
Vordr. AWV - Z 11 Eingehende 07.13
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Meldungen der Geldinstitute Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
Anlage Z 11 zur AWV
Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Meldenummer/
An Bankleitzahl: Monat/Jahr
Deutsche Bundesbank Geldinstitut:
Servicezentrum Anschrift:
Außenwirtschaftsstatistik Ansprechpartner:
55148 Mainz Telefon (-Durchwahl): Fax:
E-Mail-Adresse:
Beträge in Tsd Euro
1 2 3 4 5 6
Eingehende Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere
Land- Staats- und Dividenden-
Land private Anleihen Investmentanteile
Code Gemeindeanleihen papiere
BA 3 - 382 BA 3 - 183 BA 3 - 285 BA 3 - 685
Ort, Datum Unterschrift
Vordr. AWV - Z 11 Eingehende 07.13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2957
Anlage 15
Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:
Karten-Umsätze“
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Meldungen der Geldinstitute Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:
Anlage Z 12 zur AWV Karten-Umsätze
Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 4 a) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Meldenummer/
Bankleitzahl Monat / Jahr
An Geldinstitut 1
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Anschrift
Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz Ansprechpartner
Telefon (-Durchwahl) Fax
E-Mail-Adresse
Beträge in Tsd Euro
Einnahmen im Reiseverkehr Ausgaben im Reiseverkehr
mit anderen Ländern abgerechnete mit anderen Ländern abgerechnete
Debitkarten-Umsätze Kreditkarten-Umsätze Debitkarten-Umsätze Kreditkarten-Umsätze
Land-
Land ausländischer Reisender ausländischer Reisender in inländischer Reisender im inländischer
Code in Deutschland Deutschland Ausland Reisender im Ausland
BA 1 - 018 BA 1 - 007 BA 2 - 018 BA 2 - 007
Summe
1 Bei ausgehenden Zahlungen ist die kartenherausgebende Bank meldepflichtig, bei eingehenden Zahlungen die Händlerbank, die den Betrag einem ihrer Kunden gutschreibt.
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z 12 07.13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2959
Anlage 16
Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:
Sorten und Fremdwährungsreiseschecks“
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Meldungen der Geldinstitute Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:
Anlage Z 13 zur AWV Sorten und Fremdwährungsreiseschecks
Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 4 b) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Meldenummer/
Bankleitzahl: Monat / Jahr:
An Geldinstitut:
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Anschrift;
Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz Ansprechpartner:
Telefon (-Durchwahl): Fax:
E-Mail-Adresse:
Beträge in Tsd Euro
Einnahmen im Reiseverkehr Ausgaben im Reiseverkehr
von Nichtbanken unmittelbar in andere an Nichtbanken verkaufte/abgegebene
angekaufte/ Länder zur Gutschrift, Sorten Fremdwährungs-
hereingenommene Einlösung oder zum Einzug
1 reiseschecks
Währung Sorten versandte Fremd-
währungsreiseschecks
BA 1 - 010 BA 1 - 011 BA 2 - 010 BA 2 - 011
Australischer Dollar AUD
Dänische Krone DKK
Forint HUF
Kanadischer Dollar CAD
Neuseeland-Dollar NZD
Norwegische Krone NOK
Pfund Sterling GBP
Rubel RUB
Schwedische Krone SEK
Schweizer Franken CHF
Tschechische Krone CZK
US-Dollar USD
Yen JPY
Zloty PLN
Summe
1
Transaktionen mit anderen Währungen brauchen nicht gemeldet zu werden.
Ort, Datum Unterschrift
AWV Z 13 07.13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2961
Anlage 17
Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge
im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Meldungen der Geldinstitute Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge
Anlage Z 14 zur AWV im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Meldenummer/ Monat/
An Bankleitzahl: Jahr
Deutsche Bundesbank Geldinstitut:
Servicezentrum Anschrift:
Außenwirtschaftsstatistik Ansprechpartner:
55148 Mainz Telefon (-Durchwahl): Fax:
E-Mail-Adresse:
Beträge in Tsd Euro
1 2 3 4 5 6
Zinseinnahmen und Zinseinnahmen und
Land- Land-
Schuldnerland zinsähnliche Erträge Schuldnerland zinsähnliche Erträge
Code Code
BA 3 - 184 BA 3 - 184
Ort, Datum Unterschrift
Vordr. AWV - Z 14 07.13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2963
Anlage 18
Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche
Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Meldungen der Geldinstitute Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen
Anlage Z 15 zur AWV im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Meldenummer/ Monat/
An Bankleitzahl: Jahr
Deutsche Bundesbank Geldinstitut:
Servicezentrum Anschrift:
Außenwirtschaftsstatistik Ansprechpartner:
55148 Mainz Telefon (-Durchwahl): Fax:
E-Mail-Adresse:
Beträge in Tsd Euro
1 2 3 4 5 6
Zinsausgaben und Zinsausgaben und
Land- zinsähnliche Land- zinsähnliche
Gläubigerland Gläubigerland
Code Aufwendungen Code Aufwendungen
BA 4 - 184 BA 4-184
Ort, Datum Unterschrift
Vordr. AWV - Z 15 07.13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2965
Anlage 19
Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis
der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
Dienstleistungen
Produktbezogene Dienstleistungen
Forschung und Entwicklung 549
Produkttests 551
Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten 564
Wartung und Reparatur 566
Lohnfertigung 567
Technische Dienstleistungen 553
Architekturdienstleistungen 554
Ingenieur-Dienstleistungen 555
Entsorgungsleistungen 534
Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau 558
Unternehmensbezogene Dienstleistungen
Provisionen 523
Finanzdienstleistungen 533
Juristische Dienstleistungen 536
Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung 546
Kaufmännische Dienstleistungen 556
Werbung, Marktforschung, Messekosten 540
Miete und Operationelles Leasing 594
Amtliche Gebühren 619
Pacht 694
Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen 571
Personenbezogene Dienstleistungen
Gesundheitsleistungen 658
Bildungsdienstleistungen 659
Freizeit- und Kulturdienstleistungen 643
Personalleasing 517
Entgelte für nicht selbständige Arbeit 521
Sonstige personenbezogene Dienstleistungen 695
Geistiges Eigentum
1. Nutzungsgebühren und Lizenzen
Nutzung von Software 613
Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten 614
Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren 615
Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise 616
Nutzung von sonstigen Rechten 617
2. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum
Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware 623
Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheber-
624
rechten
Sonstige Vertriebsrechte 627
3. Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum
Kauf/Verkauf von Software 633
Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten 634
Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen 635
Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen 636
Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten 637
Telekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen
Kommunikationsdienstleistungen 576
EDV-Dienstleistungen 573
Nachrichten- und Informationsdienste 572
Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur 574
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2967
5. Rückversicherungen
Abgehendes (Retro-) Geschäft 450
Eingehendes (Rück-) Geschäft 451
Gewinnbeteiligung bei Rückversicherungen 449
6. Betriebsrenten
Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke 638
Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke 639
7. Sonstiges
Sonstige Einnahmen von Versicherungen 460
Versicherungsnebenleistungen 657
Reiseverkehr
Reiseverkehr 017
Übertragungen
Private Übertragungen
Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden 810
Subventionen der Europäischen Union 812
Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution 850
Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen 724
Privater Schuldenerlass 727
Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten 728
Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer 861
Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer 862
Sonstige private Unterstützungszahlungen 729
Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
1. Ausgaben für Renten
Renten 526
Pensionen 527
Kriegsopferversorgung 528
Sonstige Renten 529
2. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 762
Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer 763
Mehrwertsteuer 764
Gewerbesteuer 765
Grund- und Grunderwerbsteuer 769
Sonstige Steuern 774
3. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen
Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten 710
Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten 712
Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten 525
4. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden
Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen 720
Transaktionen mit Internationalen Organisationen 740
Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr 700
Schuldenerlass des Bundes 725
Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen 760
Sonstige Übertragungen
Sonstige Übertragungen 854
Warenverkehr
(Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind gem. § 67
Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit)
Transithandel
Transithandel 003
Handel mit elektrischem Strom und Gas
Handel mit Gas – Übergabepunkt im Inland 998
Handel mit Gas – Übergabepunkt im Ausland 990
Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Inland 994
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Ausland 995
Handel mit Gold
Handel mit Gold 989
Sonstiger Warenverkehr
Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte 770
Einnahmen und Ausgaben im Sonstigen Warenverkehr 997
Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr
Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren
600
reduzieren
Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren
602
erhöhen
Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren 601
Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem
610
Ausland
Kapitalverkehr und Kapitalerträge
I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland
Ausländische Wertpapiere
1. Anleihen
a) Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten
Euro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten 701
Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten 101
b) Anleihen ausländischer privater Emittenten
Euro-Anleihen ausländischer privater Emittenten 702
Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten 102
2. Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere ausländischer Emittenten 105
3. Aktien
Aktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten 104
4. Investmentzertifikate
a) Geldmarktfondszerifikate
Ausländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen
606
Barausschüttung und Thesaurierung)
Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds 607
b) Sonstige Investmentfondszertifikate
Sonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen
106
Barausschüttung und Thesaurierung)
Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds 129
Direktinvestitionen im Ausland
1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und
Betriebsstätten
a) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
107
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
827
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl.
108
der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen
b) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privat-
personen und öffentlichen Haushalten
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
207
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
927
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl.
208
der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen
c) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und 111
Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und entsprechende Rückzahlungen bei ausländischen Nicht-
112
Aktiengesellschaften einschließlich der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2969
d) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen,
Privatpersonen und öffentlichen Haushalten
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und 211
Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und entsprechende Rückzahlungen bei ausländischen
212
Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen
Explorationsaufwendungen im Ausland 237
2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische
222
Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und
Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen
267
Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen 269
Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar 228
beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Un-
ternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar 268
beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken
1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und nicht
Einlagen) meldepflichtig
2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite
und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei aus-
ländischen Banken, sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit
von mehr als 12 Monaten durch
Unternehmen und Privatpersonen 221
Öffentliche Haushalte 321
Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschrei-
bungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten
mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
MFIs 123
Unternehmen und Privatpersonen 223
Öffentliche Haushalte 323
Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Ausland
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen
an geschlossenen Immobilienfonds durch inländische
MFIs 132
Unternehmen und Privatpersonen 232
Öffentliche Haushalte 332
Sonstige Kapitalanlagen im Ausland
1. Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den
Direktinvestitionen zu erfassen
Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital-
herabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische
MFIs 136
Unternehmen und Privatpersonen 236
Öffentliche Haushalte 336
2. Ausländische Emissionszertifikate
Ausländische Emissionszertifikate 467
3. Übrige Kapitalanlagen im Ausland
Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische
MFIs 139
Unternehmen und Privatpersonen 239
Öffentliche Haushalte 339
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland
Inländische Wertpapiere
1. Anleihen
a) Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten
Bundesschatzanweisungen 140
Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten 141
Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten 641
Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen 133
Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen 134
Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten 143
b) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs)
Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs 461
Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs 465
Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs 491
Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs 495
c) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Unternehmen
Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen 462
Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen 466
Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen 492
Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen 496
2. Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere inländischer MFIs 145
Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen 245
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills) 344
Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten 345
3. Aktien
Bankaktien inländischer Emittenten 144
Nichtbankaktien inländischer Emittenten 258
4. Genussscheine
Genussscheine inländischer Emittenten 155
5. Investmentzertifikate
a) Geldmarktfondszertifikate
Inländische Geldmarktfonds mit Ertragsauschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung
646
und Thesaurierung)
Inländische thesaurierende Geldmarktfonds 647
b) Sonstige Investmentfondszertifikate
Sonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen
146
Barausschüttung und Thesaurierung)
Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds 157
Direktinvestitionen im Inland
1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und
Betriebsstätten
a) Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen 147
in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen 847
in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen einschließlich der Zuschüsse zum Ausgleich von
148
bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
b) Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaften
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unternehmen in
der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und 247
Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte Unternehmen
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen 947
in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unternehmen
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von
248
bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
c) Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesellschaften
sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen MFIs.
151
Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische MFIs sind
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei inländischen MFIs in der Rechtsform von Nicht-
Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei diesen 152
inländischen MFIs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2971
d) Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht
Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei
251
diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung
von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und Privatpersonen
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei inländischen Unternehmen, die nicht
Aktiengesellschaften sind einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei diesen 252
inländischen Unternehmen
2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und
Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar
262
beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren
ausländischen Zentralen
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar
227
beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen
Zentralen geben
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen 219
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Un-
ternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar 268
beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar 228
beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken
1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und
Einlagen)
Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namens-
schuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch
Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
MFIs 175
Finanzielle Unternehmen 275
Nichtfinanzielle Unternehmen 975
Öffentliche Haushalte 373
2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite
und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer
Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische
Finanzielle Unternehmen 261
Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen 941
Öffentliche Haushalte 351
Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen,
Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate)
durch Inländer
Emissionen von MFIs 163
Emissionen von finanziellen Unternehmen 263
Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen 963
Emissionen des Bundes 366
Emissionen der Länder 367
Emissionen von Städten und Gemeinden 368
Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namens-
schuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch
Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:
MFIs 176
Finanzielle Unternehmen 276
Nichtfinanzielle Unternehmen 976
Öffentliche Haushalte 352
Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Inland
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland aufgelegten
Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds durch
MFIs (Eigengeschäft) 172
Unternehmen und Privatpersonen 272
Öffentliche Haushalte 372
Sonstige Kapitalanlagen im Inland
1. Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den
Direktinvestitionen zu erfassen
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013
Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital-
herabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen
MFIs 178
Unternehmen 278
2. Inländische Emissionszertifikate
Inländische Emissionszertifikate 507
3. Übriger Kapitalverkehr im Inland
Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen
MFIs 179
Unternehmen und Privatpersonen 279
Öffentlichen Haushalten 379
III. Finanzderivate
1. Financial Futures
Financial Futures, ausländische Terminbörsen 882
Financial Futures, inländische Terminbörsen 842
2. Optionen
Optionen, ausländische Terminbörsen 821
Optionen, inländische Terminbörsen 831
3. Forward Rate Agreements (FRAs)
Forward Rate Agreements 898
4. Zins- und Währungsswaps
Swapzinsen und Ausgleichszahlungen 584
5. Equity Swaps
Equity Swaps 984
6. OTC-Optionen
OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern 820
OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern 830
Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften 832
Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften 833
7. Credit Default Swaps
Credit Default Swaps 840
8. Total Return Swaps
Total Return Swaps 584
9. Optionsscheine
Optionsscheine ausländischer Emittenten 110
Optionsscheine inländischer Emittenten 150
10. Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte 883
IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)
Erträge aus Wertpapieren
1. Zinsen auf Wertpapiere
a) Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher Emittenten
Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden 182
Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen Unternehmen und
282
Privatpersonen vereinnahmt werden
Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen öffentlichen Haushalten
782
vereinnahmt werden
Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die
382
Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten
b) Zinsen auf Wertpapiere privater Emittenten
Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden 583
Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen Unternehmen und
283
Privatpersonen vereinnahmt werden
Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen öffentlichen Haushalten
783
vereinnahmt werden
Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer
183
als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten
2. Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten
Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden 185
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2973
Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen,
985
Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über
285
ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden
Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden 585
Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und
885
öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von
685
ausländischen Lagerstellen erhalten
Erträge aus Direktinvestitionen
1. Erträge aus Aktien
Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden 188
Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen
288
vereinnahmt oder gezahlt werden
2. Erträge aus sonstigen Beteiligungen
Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs
186
vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen
286
Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen,
187
die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen,
287
die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
3. Zinsen auf Direktinvestitionskredite
Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer
Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer 289
Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren
Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer
Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer 689
Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen
Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen,
zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar 789
einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren : Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer
Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer 889
Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern
4. Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen
Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw.
Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und 190
Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von
Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von
290
Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit eingehen
Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen)
Zinseinnahmen und –ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc. 184
Zinseinnahmen und –ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc. 284
Zinseinnahmen und –ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc. 384
Pacht und Miete aus Grundbesitz
Pacht- und Mieterträge sowie –aufwendungen von inländischen MFIs 180
Pacht- und Mieterträge sowie –aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen 280
Pacht- und Mieterträge sowie –aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten 380
Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen
Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften
197
Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus
sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen 297
Nicht-Aktiengesellschaften
Sonstige Transaktionen
Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und
Dienstleistungsverkehrs bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden können
Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen 950
Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr 951