2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
Vom 29. Juli 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgeset-
zes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
vom 22. Juni 1979 (BGBl. I S. 837) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg-
und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.“
3. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
4. Die Überschrift der Anlage zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2013
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2835
Siebte Verordnung
zur Änderung der Eichkostenverordnung
Vom 31. Juli 2013
Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Eichkostenverordnung
Die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „77 Euro“ durch die Angabe „85 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „64 Euro“ durch die Angabe „70 Euro“
ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“
ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „22 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „25 Euro“ durch die Angabe „28 Euro“
ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „9 Euro“
und die Angabe „10,50 Euro“ durch die Angabe „11,50 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 Euro“ durch die Angabe „5,50 Euro“
ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „2,50 Euro“ durch die Angabe „3 Euro“ er-
setzt.
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4. Die Anlage „Gebührenverzeichnis“ wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
Gruppe
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen
01 Längenmessgeräte
04 Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
05 Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
06 Volumenmessgeräte für strömendes Wasser
07 Messgeräte für Gas
08 Gewichtstücke
09 Nichtselbsttätige Waagen
10 Selbsttätige Waagen
11 Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölfrüchten
13 Dichte- und Gehaltsmessgeräte
14 Temperaturmessgeräte
16 Überdruckmessgeräte
17 Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
18 Messgeräte im Straßenverkehr
19 Zeitzähler – Stoppuhren
20 Messgeräte für Elektrizität
21 Schallpegelmessgeräte
22 Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler
23 Strahlenmessgeräte
II. Sonstige Tätigkeiten
30 Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von
Eichvorschriften, Instandsetzer
40 Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung
50 Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von
Behältnissen und Schankgefäßen
60 Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
70 Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen
Hinweis:
Die Abkürzung „nAw“ bedeutet in der nachstehenden Liste „Berechnung nach Auf-
wand“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2837
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 01: Längenmessgeräte
(ausgenommen im Einzelhandel)
01.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches 96 Euro
01.2.1.1 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 196 Euro
Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten.
01.3.1.1 Messmaschinen für Bodenbeläge 113 Euro
01.4.1.1 Messmaschinen für Wegstrecken 29 Euro
01.5.1.1 Choirometer (Geräte zur Feststellung des Muskelfleischanteils von Schweine-
schlachtkörpern) am Gebrauchsort 105 Euro
01.5.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 50 Euro
01.5.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals 17,50 Euro
Ermäßigungen
Bei Messmaschinen nach 01.1… bis 01.3… wird bei Vorlage von mindestens drei
Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.
Schlüsselzahlengruppe 04: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im
ruhenden Zustand
Anmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer Volumenüberschreitung
von 10 Prozent.
04.1.1.1 Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und Zusatzeinrichtungen) 26 Euro
Ermäßigungen
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Pro-
zent auf die Festgebühr gewährt.
Behälter ohne Einteilung (z. B. Fässer, Transportmessbehälter)
Hinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amtsstelle werden zu-
sätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet.
Mindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück.
Bei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m3 zusätzlich in
Rechnung gestellt.
mit einem Volumen
04.2.1.1 bis 50 l 9,50 Euro
04.2.2.1 über 50 l bis 200 l 14,50 Euro
04.2.3.1 über 200 l bis 1 000 l 33 Euro
04.2.4.1 ab 1 000 l: je angefangene 1 000 l
(zusätzlich zu 04.2.3.1) 30 Euro
04.3.1.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 47 Euro
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
04.4.1.1 bis 2 m3 414 Euro
04.4.2.1 über 2 m3 bis 5 m3 703 Euro
04.4.3.1 über 5 m3 bis 10 m3 961 Euro
04.4.4.1 ab 10 m3: je angefangene 10 m3
(zusätzlich zu 04.4.3.1) 132 Euro
04.4.5.1 100 m3 2 145 Euro
04.4.6.1 ab 100 m3: je angefangene 100 m3
(zusätzlich zu 04.4.5.1) 725 Euro
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Ver-
messung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
04.5.1.1 bis 500 m3 1 232 Euro
04.5.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 716 Euro
04.5.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 487 Euro
04.5.4.1 über 50 000 m3 5 863 Euro
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
04.6.1.1 bis 500 m3 1 309 Euro
04.6.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 892 Euro
04.6.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 2 079 Euro
04.6.4.1 über 50 000 m3 2 794 Euro
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
04.7.1.1 bis 500 m3 1 122 Euro
04.7.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 342 Euro
04.7.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 2 541 Euro
04.7.4.1 über 50 000 m3 4 180 Euro
Zusatzeinrichtungen
04.8.1.1 Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht – ohne Stempelverletzung) 136 Euro
Schlüsselzahlengruppe 05: Volumenmessgeräte für strömende Flüs-
sigkeiten außer Wasser
Hinweise:
1. Die Prüfung von Messanlagen mit Massezählern und Messanlagen für Schmieröle (außer
Schmierölmessanlagen ≤ 20 l/min) wird nach Arbeitsaufwand berechnet.
2. Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen gelten für
Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
3. Die Gebühren zur Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und sons-
tigen Messanlagen (Schlüsselzahlen 05.3 bis 05.5) gelten für Eichungen in der Amtsstelle.
Findet die Eichung außerhalb der Amtsstelle statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale
von 85 Euro je Betriebsstelle erhoben.
4. In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und
Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prü-
fung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -ab-
scheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommel-
schlauches.
5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
05.1.1.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min (bei Rundfahrt) 69 Euro
Straßenzapfsäulen (bei Rundfahrt)
05.2.2.1 über 20 l/min bis 100 l/min 117 Euro
05.2.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 229 Euro
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe
(ohne Flüssiggas oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
05.3.3.1 bis 500 l/min 327 Euro
05.3.4.1 über 500 l/min 439 Euro
Anmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5… verrechnet
Milchmessanlagen
05.4.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 231 Euro
05.4.4.1 über 500 l/min bis 1 000 l/min 396 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2839
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Sonstige Messanlagen
05.5.2.1 bis 100 l/min 166 Euro
05.5.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 372 Euro
05.5.4.1 über 500 l/min bis 1 000 l/min 652 Euro
05.5.5.1 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 927 Euro
05.5.6.1 über 5 000 l/min 1 210 Euro
Ermäßigungen
1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßi-
gung auf die Festgebühr in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen von 25 Prozent,
b) bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen von 30 Prozent,
c) bei sonstigen Messanlagen – ausgenommen Messanlagen für Mineralöl ohne
elektronische Einrichtungen – von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für
Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Prozent.
2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder
sonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Pro-
zent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung
nach Ziffer 1 gewährt wird.
Schlüsselzahlengruppe 06: Volumenmessgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
Hinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22... berechnet.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Nenndurchfluss Qn
06.1.1.1 bis 6 m3/h 15,50 Euro
06.1.2.1 über 6 m3/h bis 10 m3/h 22 Euro
06.1.3.1 über 10 m3/h bis 50 m3/h 49 Euro
06.1.4.1 über 50 m3/h bis 100 m3/h 113 Euro
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
06.1.1.2 bis 6 m3/h 9 Euro
06.1.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13 Euro
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
06.1.1.3 bis 6 m3/h 7 Euro
06.1.2.3 über 6 m3/h bis 10 m3/h 10 Euro
06.9.1.1 Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers 71 Euro
Schlüsselzahlengruppe 07: Messgeräte für Gas
Volumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung,
Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit
einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)
07.1.1.1 bis 10 m3/h 18 Euro
07.1.2.1 über 10 m3/h bis 40 m3/h 41 Euro
07.1.3.1 über 40 m3/h bis 100 m3/h 81 Euro
07.1.4.1 über 100 m3/h bis 650 m3/h 196 Euro
07.1.5.1 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 347 Euro
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück,
07.1.1.2 bis 10 m3/h 10,50 Euro
07.1.2.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 24 Euro
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
07.1.1.3 bis 10 m3/h 8,50 Euro
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Mengenumwerter
Temperatur-Mengenumwerter, elektronische Zustandsmengenumwerter, mecha-
nische Zustandsmengenumwerter (2 Temperaturmessreihen)
Grundgebühren
07.2.1.1 Prüfung auf dem Prüfstand 70 Euro
07.2.1.2 Prüfung am Gebrauchsort 190 Euro
Zusatzgebühren
07.2.2.1 für elektronische Zustandsmengenumwerter 175 Euro
07.2.2.2 für mechanische Zustandsmengenumwerter 241 Euro
07.2.2.3 je zusätzliche Temperaturmessreihe 112 Euro
Schlüsselzahlengruppe 08: Gewichtstücke
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)
08.1.1.1 bis 50 g 1 Euro
08.1.2.1 von 100 g bis 1 kg 3 Euro
08.1.3.1 von 2 kg bis 10 kg 4,50 Euro
08.1.4.1 von 20 kg bis 50 kg 8 Euro
08.1.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) 3,50 Euro
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Feh-
lergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte
08.2.2.1 bis 1 kg 4 Euro
08.2.3.1 von 2 kg bis 10 kg 8 Euro
08.2.4.1 von 20 kg bis 50 kg 13 Euro
08.2.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) 6 Euro
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
08.3.1.1 bis 50 g 8,50 Euro
08.3.2.1 von 100 g bis 1 kg 13,50 Euro
08.3.3.1 von 2 kg bis 10 kg 22 Euro
08.3.4.1 von 20 kg bis 50 kg 33 Euro
08.3.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 11,50 Euro
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
08.4.1.1 bis 50 g 30 Euro
08.4.2.1 von 100 g bis 1 kg 37 Euro
08.4.3.1 von 2 kg bis 50 kg 65 Euro
Schlüsselzahlengruppe 09: Nichtselbsttätige Waagen
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max).
Hinweise:
1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet.
2. Die Gebühren bei Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Bei
Eichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
09.1.1.1 bis 5 kg 131 Euro
09.1.2.1 über 5 kg 167 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2841
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
09.2.1.1 bis 5 kg 45 Euro
09.2.2.1 über 5 kg bis 50 kg 69 Euro
09.2.3.1 über 50 kg bis 350 kg 121 Euro
ohne Anzeigeeinrichtung
09.2.1.2 bis 5 kg 27 Euro
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
09.3.1.1 bis 5 kg 29 Euro
09.3.2.1 über 5 kg bis 50 kg 41 Euro
09.3.3.1 über 50 kg bis 350 kg 80 Euro
09.3.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 141 Euro
09.3.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 208 Euro
09.3.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 327 Euro
09.3.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 520 Euro
09.3.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 640 Euro
09.3.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 023 Euro
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
09.3.1.2 bis 5 kg 16,50 Euro
09.3.2.2 über 5 kg bis 50 kg 25 Euro
09.3.3.2 über 50 kg bis 350 kg 49 Euro
Zusatzeinrichtungen
09.5.1.1 Jeder elektronische Datenspeicher 17,50 Euro
09.5.2.1 Jede Stillstandsicherung in Waagen 11,50 Euro
Anmerkungen:
1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preis-
auszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine Waage und die Anzeigeeinrichtung nach
09.5.2.1 verrechnet.
2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung werden
nach Aufwand berechnet.
Vorprüfung
09.6.1.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch das
Eichamt 70 Euro
09.6.2.1 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 64 Euro
09.6.3.1 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1 Euro
Besondere Waagen
Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
09.7.1.1 bis 5 kg 8,50 Euro
09.7.2.1 über 5 kg bis 50 kg 9 Euro
09.7.3.1 über 50 kg bis 350 kg 11 Euro
09.7.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 21 Euro
09.7.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 31 Euro
09.7.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 47 Euro
09.7.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 92 Euro
09.7.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 128 Euro
09.7.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 205 Euro
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem
Lastträger verbunden sind
Der Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden als
Waage nach 09.2... oder 09.3... verrechnet.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
09.8.3.1 über 50 kg bis 350 kg 14,50 Euro
09.8.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 21 Euro
09.8.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 31 Euro
09.8.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 50 Euro
09.8.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 101 Euro
09.8.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 167 Euro
09.8.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 251 Euro
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen
Zusätzlich zu der Gebühr nach 09.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der
Normale verrechnet.
Seilzug- und Kranwaagen
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr
nach 09.3... verrechnet.
Waagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeein-
richtung verbunden werden können, oder bei umschaltbaren Verbundwaagen mit
mehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach
09.2... oder 09.3... verrechnet.
Beträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine halbe Stunde, wird
der darüber hinausgehende Aufwand gesondert verrechnet.
Ermäßigungen
Auf die Grundgebühr nach 09.1... bis 09.3... wird eine Ermäßigung in folgender Höhe
gewährt:
1. bei Prüfung in der Amtsstelle von 40 Prozent,
2. bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form
oder einem Belastungsgerät von 30 Prozent,
3. bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung von 30 Prozent.
Schlüsselzahlengruppe 10: Selbsttätige Waagen
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Aus-
wägeeinrichtung.
Hinweise:
1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderbandwaagen-FBW) und sta-
tische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von Teilmengenwaagen werden nach Aufwand
verrechnet.
2. Nach 09... werden verrechnet:
nur statisch zu prüfende
– selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und
– selbsttätige Kontrollwaagen (SKW).
3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern ein.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu prüfende selbst-
tätige Waagen zum Wägen (SWW)
mit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen
10.1.2.1 bis 10 kg 130 Euro
10.1.3.1 über 10 kg bis 50 kg 162 Euro
10.1.4.1 über 50 kg bis 250 kg 293 Euro
10.1.5.1 über 250 kg bis 500 kg 365 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2843
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
10.1.6.1 über 500 kg bis 3 000 kg 425 Euro
Hinweis: über 3 000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei Stundensätzen.
Anmerkung: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage
sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
10.2.5.1 bis 500 kg 213 Euro
10.2.6.1 über 500 kg bis 3 000 kg 260 Euro
10.2.7.1 über 3 000 kg bis 10 000 kg 378 Euro
10.2.8.1 über 10 000 kg 579 Euro
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
10.3.1.1 bis 1 kg 193 Euro
10.3.2.1 über 1 kg bis 10 kg 241 Euro
10.3.3.1 über 10 kg 325 Euro
Waagen mit mehreren Lastträgern
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeein-
richtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als
Waage nach 10.1… oder 10.2… verrechnet.
Ermäßigungen
Bei den Schlüsselzahlen 10.1... und 10.2... wird eine Ermäßigung von 25 Prozent bei
Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast
gewährt, wenn
– eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder
– vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur
Verfügung gestellt werden.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreide-
und Ölfrüchten
Getreideprober
11.1.1.1 Viertelliterprober 64 Euro
11.1.2.1 Literprober 102 Euro
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts
von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung
11.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 94 Euro
11.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 78 Euro
Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des
Schroters und der Prüfsiebe ein.
11.2.1.3 Jede weitere Getreideart und Messzelle 29 Euro
Schlüsselzahlengruppe 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte
Anmerkung: Die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach 14... (zusätzlich) berechnet.
Senkwaagen (Aräo- oder Pyknometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alko-
holgehalts oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder 0,2 Pro-
zent
bei 3 Prüfpunkten
13.1.1.1 erstes Stück 16,50 Euro
13.1.1.2 jedes weitere Stück 11,50 Euro
13.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 7 Euro
bei 5 Prüfpunkten
13.1.2.1 erstes Stück 23 Euro
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
13.1.2.2 jedes weitere Stück 15,50 Euro
13.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 12 Euro
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder 0,2 Pro-
zent
bei 3 Prüfpunkten
13.2.1.1 erstes Stück 27 Euro
13.2.1.2 jedes weitere Stück 18 Euro
13.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,50 Euro
bei 5 Prüfpunkten
13.2.2.1 erstes Stück 33 Euro
13.2.2.2 jedes weitere Stück 22 Euro
13.2.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 15,50 Euro
Zusatzgebühren
13.3.1.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 6 Euro
13.3.2.1 jeder zusätzliche Prüfpunkt 5,50 Euro
13.3.3.1 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssig-
keitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 6 Euro
13.3.3.2 ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart 58 Euro
13.4.1.1 Pyknometer (ohne Skale) 39 Euro
13.5.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 80 Euro
Sonstiges
13.9.1.1 Anbringen von Markierungen, Zahlzeichen oder Buchstaben, je Zeichen 1 Euro
Schlüsselzahlengruppe 14: Temperaturmessgeräte
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-
leitungen)
Die Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der Prüfpunktege-
bühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach dem aufwändigsten Prüfpunkt.
Grundgebühren
Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C
14.1.1.1 erstes Thermometer 18 Euro
14.1.1.2 jedes weitere Thermometer 9 Euro
14.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 7 Euro
14.1.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 5,50 Euro
Temperaturbereich – 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C
14.2.1.1 erstes Thermometer 30 Euro
14.2.1.2 jedes weitere Thermometer 15 Euro
14.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 12 Euro
14.2.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 9 Euro
Temperaturbereich > 200 °C bis 400 °C
14.3.1.1 erstes Thermometer 42 Euro
14.3.1.2 jedes weitere Thermometer 21 Euro
14.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 16,50 Euro
14.3.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 12,50 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2845
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Thermometer in Aräometern
14.4.1.1 erstes Thermometer 12 Euro
14.4.1.2 jedes weitere Thermometer 6 Euro
14.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 4,50 Euro
Prüfpunktgebühr je Prüfpunkt, bei Skalenteilungswerten von
14.5.1.1 > 1 °C 3 Euro
14.5.2.1 0,5 °C 3,50 Euro
14.5.3.1 0,2 °C 4 Euro
14.5.4.1 0,1 °C 4,50 Euro
14.5.5.1 0,05 °C 6 Euro
14.5.6.1 0,02 °C und 0,01 °C 8,50 Euro
Hinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent der Gebührensätze
erhoben.
Elektrische Thermometer
Anzeigegerät
14.6.1.1 für den ersten Prüfpunkt beim ersten Gerät 22 Euro
14.6.1.2 für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät 9,50 Euro
14.6.1.3 für jeden weiteren Punkt 4 Euro
Hinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Temperaturfühler, die ge-
trennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie Thermometer nach 14.1... bis 14.5...
berechnet. Bei der Berechnung der Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eich-
fehlergrenze anzusetzen.
Zusatzgebühren
teilweise eintauchend justierte Thermometer
14.7.1.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 9 Euro
14.7.1.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 20 Euro
14.7.1.3 experimentelle Kapillarinhaltsermittlung 20 Euro
14.7.1.4 Extremthermometer 9 Euro
14.7.1.5 Anbringen einer Strichmarke 1 Euro
Schlüsselzahlengruppe 16: Überdruckmessgeräte
mit Ausnahme der Reifendruckmessgeräte (siehe
Schlüsselzahl 18.2) und der Barometer
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur
20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
16.1.1.1 bis zehn Stück, je Gerät 31 Euro
16.1.1.2 vom elften Stück ab, je Gerät 18,50 Euro
Klasse 1,0
16.2.1.1 bis zehn Stück, je Gerät 45 Euro
16.2.1.2 vom elften Stück ab, je Gerät 28 Euro
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
16.3.1.1 je Gerät 78 Euro
Schlüsselzahlengruppe 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Unter-
suchungen
17.1.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) 4 Euro
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Schlüsselzahlengruppe 18: Messgeräte im Straßenverkehr
Messgeräte im Kfz
Hinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Wegstreckenzählern nach
Arbeitsaufwand verrechnet. Bei Fahrpreisanzeigern ist die erstmalige Überprüfung in der Fest-
gebühr enthalten – jede weitere Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet.
18.1.1.1 serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler 43 Euro
18.1.1.2 andere Wegstreckenzähler 53 Euro
18.1.2.1 Fahrpreisanzeiger in Taxen 58 Euro
Reifendruckmessgeräte
18.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 23 Euro
18.2.1.2 Prüfung in der Amtsstelle 17,50 Euro
18.2.1.3 Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt 68 Euro
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszün-
dungsmotoren (Dieselruß)
18.3.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 62 Euro
18.3.1.2 im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle 34 Euro
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
18.4.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 76 Euro
18.4.1.2 im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle 45 Euro
Anmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung
18.5.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 92 Euro
18.5.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast 130 Euro
18.5.2.1 Bremsverzögerungsmessgeräte 45 Euro
18.5.3.1 Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn, Rotlichtüber-
wachungsanlagen 105 Euro
18.5.3.2 Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte, Sensorbereiche in
der Fahrbahn, Nachfahrsysteme 330 Euro
18.5.4.1 Geschwindigkeitsmesser 92 Euro
Schlüsselzahlengruppe 19: Zeitzähler – Stoppuhren
19.1.1.1 Stoppuhren 19,50 Euro
Schlüsselzahlengruppe 20: Messgeräte für Elektrizität
Elektrizitätszähler
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
Einphasenwechselstromzähler
20.1.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 12 Euro
20.1.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 7,50 Euro
20.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 6,50 Euro
20.1.1.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück, je Stück 5,50 Euro
Mehrphasenwechselstromzähler
20.1.2.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 19 Euro
20.1.2.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 13 Euro
20.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 10,50 Euro
20.1.2.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück, je Stück 9 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2847
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
20.1.3.1 Messwandlerzähler 27 Euro
Anmerkungen:
1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die Prüfung des Basis-
zählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler zu berechnen.
Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks
20.1.4.1 bei messtechnischer Prüfung 9 Euro
20.1.4.2 bei Funktionskontrolle 3 Euro
20.1.4.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 9 Euro
20.1.4.4 LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst die Prüfungen der kom-
pletten Grundausstattung) bis 5 Stück, je Gerät 40 Euro
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen
20.1.9.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung,
Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 9 Euro
20.1.9.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rücklauf-
sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch,
elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige,
je Ausstattungsmerkmal 3 Euro
Stromwandler
Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung für
primäre Nennstromstärken
20.2.1.1 bis 500 A 37 Euro
20.2.2.1 über 500 A bis 1 000 A 54 Euro
20.2.3.1 über 1 000 A bis 3 000 A 105 Euro
Zusatzgebühren
20.2.9.1 für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV
bis 36 kV 37 Euro
20.2.9.2 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren Messkernen
und Ähnliches bei primären Nennstromstärken bis 3 000 A je Prüfpunkt 13 Euro
20.2.9.3 für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige
Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw) 74 Euro
Spannungswandler
Einphasenspannungswandler bis 36 kV
20.3.1.1 Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung 118 Euro
Anmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu
Grunde zu legen.
Zusatzgebühren
20.3.9.1 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren Messwicklungen
und ähnliche 18,50 Euro
20.3.9.2 für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern 22 Euro
Hinweise zu Strom- und Spannungswandlern:
1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je Phase zu berech-
nen.
2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach 20.2.1.1
bis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1 zu berechnen.
Die Prüfung der Isolierung dieser Wandler wird nach 20.3.9.2 berechnet.
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Schlüsselzahlengruppe 21: Schallpegelmessgeräte
21.1.1.1 Schallpegelmessgerät 420 Euro
21.2.1.1 Impulsschallpegelmessgerät 703 Euro
Gebühr für zusätzliche Messungen
21.3.1.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Kabel, Adapter)
35 Euro
21.3.1.2 zweites Mikrophon 140 Euro
21.3.1.3 Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942 140 Euro
21.3.1.5 Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel
und Schallexpositionspegel) 140 Euro
21.3.1.6 Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels 53 Euro
21.3.1.7 Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels 122 Euro
21.3.1.8 Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 175 Euro
Schlüsselzahlengruppe 22: Messgeräte für thermische Energie, Warm-
und Heißwasserzähler
Hinweise:
1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden,
werden nach 06... berechnet.
2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warm-
wasser geprüft werden, werden nach 06... zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von
17 Prozent berechnet.
3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten
(Volumenmessteil, Rechenwerk, zweimal Temperaturfühler plus paarweise Zuordnung)
zusammen.
Volumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten Kontakt-
gabewerken)
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn
22.1.1.1 bis 6 m3/h 53 Euro
22.1.2.1 über 6 m3/h bis 10 m3/h 82 Euro
22.1.3.1 über 10 m3/h bis 50 m3/h 156 Euro
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
22.1.1.2 bis 6 m3/h 39 Euro
22.1.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 58 Euro
22.1.3.2 über 10 m3/h bis 50 m3/h 113 Euro
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
22.1.1.3 bis 6 m3/h 33 Euro
22.1.2.3 über 6 m3/h bis 10 m3/h 50 Euro
22.2.1.1 elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) 56 Euro
22.2.1.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück 27 Euro
22.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 13,50 Euro
22.3.1.1 Temperaturfühler 24 Euro
22.3.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 12 Euro
22.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 200 Stück, je Stück 5,50 Euro
22.3.2.1 Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar 2,50 Euro
Schlüsselzahlengruppe 23: Strahlenmessgeräte
Hinweis: Diagnostikdosimeter (nach der Eichordnung) und ortsfeste Strahlenschutzmess-
systeme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2849
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
23.1.1.1 Stabdosimeter 45 Euro
Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser
23.2.1.1 Messgerätegrundgebühr 75 Euro
23.2.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 35 Euro
23.2.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 9 Euro
23.3.1.1 Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1) 44 Euro
23.3.2.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2) 78 Euro
23.3.2.2 Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung 24 Euro
23.4.1.1 Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2
Absatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart 295 Euro
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
II. Sonstige Tätigkeiten
Schlüsselzahlengruppe 30: Genehmigungen und Ausnahmegenehmi-
gungen aufgrund von Eichvorschriften,
Instandsetzer
30.1.1.1 Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzelvorschriften
der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften nAw
30.2.1.1 Befugniserteilung und -erweiterung nach § 72 der Eichordnung nAw
Schlüsselzahlengruppe 40: Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung
Prüfung von öffentlichen Waagen, je Überwachungsmaßnahme ohne messtech-
nische Prüfung
40.1.1.1 an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung 53 Euro
40.1.1.2 an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung 72 Euro
40.1.2.1 Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer Prüfung nAw
40.2.1.1 Überwachung von Betrieben, die nach der Eichordnung Konformitätsbescheinigun-
gen bei Messgeräten ausstellen nAw
Überwachung von Zusatzeinrichtungen
40.3.1.1 nach den §§ 9 und 77 Absatz 10 der Eichordnung, je Überwachungsmaßnahme 135 Euro
40.3.1.2 Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf die Fest-
stellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung nAw
40.4.1.1 Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der Eichgül-
tigkeit nach Anhang B Nummer 23.1 und 23.2 der Eichordnung nAw
40.5.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nAw
40.7.1.1 Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der Eichordnung nAw
Schlüsselzahlengruppe 50: Prüfung der Füllmengen von Erzeugnissen,
Überwachung von Behältnissen und
Schankgefäßen
Fertigpackungen
Hinweise:
1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertigpackungen, unverpack-
ten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, jeweils gleichen Nenngewichtes
oder -volumens, gleicher Nennstückzahl, -länge oder -fläche bei gleicher Aufmachung und
Herstellung.
2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet:
– Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge
– Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde
– Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde).
Prüfung (ausgenommen Sonderfälle)
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je
Los)
50.1.1.1 bis 50 Packungen 83 Euro
50.1.1.2 über 50 bis 80 Packungen 96 Euro
50.1.1.3 über 80 Packungen 140 Euro
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der
Stichprobe (Gebühr je Los) von
50.1.2.1 8 Packungen 95 Euro
50.1.2.2 13 Packungen 128 Euro
50.1.2.3 20 Packungen 189 Euro
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
50.1.3.1 bis 50 Packungen 206 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2851
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
50.1.3.2 über 50 bis 80 Packungen 246 Euro
50.1.3.3 über 80 Packungen 425 Euro
bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je
Los) von
50.1.4.1 8 Packungen 95 Euro
50.1.4.2 13 Packungen 122 Euro
50.1.4.3 20 Packungen 144 Euro
Zusätzliche Gebühren
für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes
50.2.1.1 in einfachen Fällen am Betriebsort 48 Euro
50.2.1.2 in schwierigen Fällen nAw
für die Bestimmung (je Stichprobe)
50.2.2.1 des mittleren Stückgewichts 15 Euro
50.2.2.2 des mittleren Längengewichts 29 Euro
50.2.2.3 des mittleren Flächengewichts 44 Euro
50.2.2.4 des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen 74 Euro
50.2.2.5 der mittleren Feinheit von Garnen 85 Euro
50.2.2.6 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 57 Euro
Sonderfälle
Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichts unver-
packter Backwaren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in
höchstens vier Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von
Packungen, die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden
je Vollprüfung
50.3.1.1 bis 25 Waren 27 Euro
50.3.1.2 über 25 bis 50 Waren 48 Euro
50.3.1.3 über 50 Waren 52 Euro
Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Mess-
schablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit
50.4.1.1 bis 20 Füllstellen 55 Euro
50.4.1.2 über 20 bis 50 Füllstellen 92 Euro
50.4.1.3 über 50 Füllstellen 133 Euro
Anmerkung: Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach 50.1.1.1
bis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackungen,
deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, oder von Ver-
kaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche
50.5.1.1 sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche durch
einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 78 Euro
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
50.5.2.1 bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten 75 Euro
50.5.2.2 von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 100 Euro
50.5.2.3 von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 141 Euro
Schankgefäße
50.8.1.1 Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Einfuhrbetrie-
ben nAw
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Maßbehältnisse
50.9.1.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Einfuhrbetrie-
ben (je Los) 262 Euro
50.9.2.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben nAw
Schlüsselzahlengruppe 60: Anerkennung von Prüfstellen, Sachkunde-
prüfung und Bestellung
Anerkennung von Prüfstellen
für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit
einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
60.1.1.1 bis 4 000 Messgeräte oder bis 2 Prüfständen 1 980 Euro
60.1.1.2 über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 5 Prüfständen 2 640 Euro
60.1.1.3 über 10 000 Messgeräte bis 50 000 Messgeräte oder über 5 Prüfständen 3 300 Euro
60.1.1.4 über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte oder über 10 Prüfständen 3 960 Euro
60.1.1.5 über 150 000 Messgeräte 4 620 Euro
Hinweise:
1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grundgebühr für jeweils
eine Messgeräteart.
2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 oder
60.1.2.2 erhoben.
3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebserlaubnis ist in den
Gebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich Gebühren nach Arbeitsaufwand erho-
ben.
Nachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen
60.1.2.1 bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Än-
derung 1 320 Euro
60.1.2.2 bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung 660 Euro
Anmerkung: Unbedeutende Änderungen (z. B. Änderung des Trägerunternehmens) der Aner-
kennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen.
Sachkundeprüfung und Bestellung
Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen
60.2.1.1 Prüfung der Sachkunde 243 Euro
60.2.1.2 Öffentliche Bestellung 96 Euro
Bedienung öffentlicher Waagen
60.3.1.1 Prüfung der Sachkunde 75 Euro
Schlüsselzahlengruppe 70: Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüf-
stellen
Hinweise:
1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben.
2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den Gebühren nicht
enthalten.
3. Die Grundgebühr gilt für alle Gerätearten, die nicht unter Schlüsselzahl 70.2.1.1 bis 70.2.4.1
genannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht.
4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1 genannten Ge-
rätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro auf die Grundgebühren nach
70.1...
Grundgebühr für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich mess-
technischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stich-
probenweise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüfstellen
mit einem jährlichen Prüfumfang
70.1.1.1 bis 1 500 Messgeräte oder Temperaturfühler 1 650 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2853
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
70.1.1.2 über 1 500 bis 4 000 Messgeräte oder bis 10 000 Temperaturfühler 2 640 Euro
70.1.1.3 über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 100 000 Temperaturfühler 3 630 Euro
70.1.1.4 über 10 000 bis 50 000 Messgeräte oder über 100 000 Temperaturfühler 4 290 Euro
70.1.1.5 über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte 5 280 Euro
70.1.1.6 über 150 000 Messgeräte 6 270 Euro
Zusatzgebühren für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich
messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die
stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der Be-
fugnis für die
70.2.1.1 Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart 990 Euro
70.2.2.1 Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgaszählern, Mengenum-
wertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten, Gasdruckreglern, je Geräteart sowie
Gaszählerprüfungen unter Hochdruck 990 Euro
70.2.3.1 Eichung oder Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen (Durchflusssen-
soren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss von jeweils über 10 m3/h 990 Euro
70.2.4.1 Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Elektrizität, Gas,
Wasser oder Wärme 660 Euro
70.3.1.1 Kontrolle der in den Prüfstellen zwecks Verlängerung der Eichgültigkeit
durchgeführten Stichprobenprüfungen je Los 231 Euro“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BADVZustAnO)
Vom 29. Juli 2013
§1
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beam-
tenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf das Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörde den mit dem
Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vor-
nahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
§2
Vertretung bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-
verhältnis dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
soweit es nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
§3
Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach
den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Juli
2000 (BGBl. I S. 1346) außer Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem
Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisheri-
gen Zuständigkeiten, die sich aus der Allgemeinen Anordnung vom 27. Juli
2000 (BGBl. I S. 1346) und der Allgemeinen Anordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 814) ergeben.
Bonn, den 29. Juli 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Robert Kloos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2855
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 23. Juli 2013
Tag Inhalt Seite
6. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995
17. 5. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . 996
22. 5. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die wechselseitige Geheim-
behandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden 997
22. 5. 2013 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit im Rettungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
23. 5. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
24. 5. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Errichtung des Funktionalen Luftraum-
blocks „Europe Central“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der
Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
27. 5. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender
Leiharbeit und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1004
3. 6. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanziel-
le Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004
4. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eura-
sischen wandernden Wasservögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
4. 6. 2013 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht
für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
4. 6. 2013 Bekanntmachung der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1007
7. 6. 2013 Bekanntmachung des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes . . . . . . . . . . . . 1009
7. 6. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 25. Juni 2005 zur Änderung des
Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
7. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
10. 6. 2013 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . 1035
12. 6. 2013 Bekanntmachung der Änderung des Artikels V Abschnitt 3 Buchstabe a des Abkommens über die
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1039
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbe-
sondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . 1040
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
Fortsetzung nächste Seite
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
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ISSN 0341-1095
Tag Inhalt Seite
12. 6. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Inter-
nationalen Strafgerichtshofs sowie der Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Straf-
gerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . 1043
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im
Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen
Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1047
12. 6. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Europäischen Rates vom 25. März 2011
zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich
eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist . . . . . . . . . . . . . . . 1047
12. 6. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048