2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Zweites Gesetz
zur Modernisierung des Kostenrechts
(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
sen: anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Ge-
prüfte Rechtsfachwirtin
Inhaltsübersicht
Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozial-
Artikel 1 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – bau
GNotKG)
Artikel 38 Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch –
Artikel 2 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Jus- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
tizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz –
Artikel 39 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
JVKostG)
Straßenverkehr
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 40 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 41 Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Rechts-
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Fami- behelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung
liensachen anderer Vorschriften
Artikel 6 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Artikel 42 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Ein-
Artikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi- satzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
gungsgesetzes staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftver-
Artikel 9 Änderung des Gräbergesetzes kehr
Artikel 10 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes Artikel 44 Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Auf-
Artikel 11 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes gaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf
Notare
Artikel 12 Änderung des Auslandskostengesetzes
Artikel 45 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz Artikel 46 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 14 Änderung der Bundesnotarordnung Artikel 47 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für
die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Gebiete des Grundbuchwesens Artikel 48 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
fungsverordnung
Artikel 16 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 49 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
fahren in Landwirtschaftssachen Artikel 50 Inkrafttreten
Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 1
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahr- Gesetz
zeugen über Kosten der freiwilligen
Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Artikel 22 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
(Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güter-
stand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Inhaltsübersicht
Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch Kapitel 1
Artikel 25 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- Vorschriften für Gerichte und Notare
gesetzes
Artikel 26 Änderung des Aktiengesetzes Abschnitt 1
Artikel 27 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften Allgemeine Vorschriften
mit beschränkter Haftung § 1 Geltungsbereich
Artikel 28 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
Auslandsbonds § 3 Höhe der Kosten
Artikel 29 Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 4 Auftrag an einen Notar
Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 5 Verweisung, Abgabe
Artikel 31 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes § 6 Verjährung, Verzinsung
Artikel 32 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes § 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Artikel 33 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes Abschnitt 2
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Fälligkeit
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden § 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
Industrie § 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fäl-
Artikel 35 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung ligkeit der gerichtlichen Auslagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2587
§ 10 Fälligkeit der Notarkosten § 42 Wohnungs- und Teileigentum
§ 43 Erbbaurechtsbestellung
Abschnitt 3 § 44 Mithaft
Sicherstellung der Kosten § 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen
§ 11 Zurückbehaltungsrecht
§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten Unterabschnitt 3
§ 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren Bewertungsvorschriften
§ 14 Auslagen des Gerichts
§ 46 Sache
§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
§ 47 Sache bei Kauf
§ 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
§ 49 Grundstücksgleiche Rechte
Abschnitt 4 § 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
§ 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschrän-
Kostenerhebung
kungen
§ 18 Ansatz der Gerichtskosten § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte
§ 19 Einforderung der Notarkosten § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten
§ 20 Nachforderung von Gerichtskosten § 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile
§ 21 Nichterhebung von Kosten
Kapitel 2
Abschnitt 5
Gerichtskosten
Kostenhaftung
Unterabschnitt 1 Abschnitt 1
Gerichtskosten Gebührenvorschriften
§ 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich § 55 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren § 56 Teile des Verfahrensgegenstands
§ 24 Kostenhaftung der Erben § 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer
§ 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge Entscheidung
§ 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen § 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder
§ 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung
§ 28 Erlöschen der Zahlungspflicht
Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 We r t v o r s c h r i f t e n
Notarkosten
Unterabschnitt 1
§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
§ 30 Haftung der Urkundsbeteiligten Allgemeine Wertvorschriften
§ 31 Besonderer Kostenschuldner § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Ge-
Unterabschnitt 3 nehmigung eines Rechtsgeschäfts
Mehrere Kostenschuldner § 61 Rechtsmittelverfahren
§ 32 Mehrere Kostenschuldner § 62 Einstweilige Anordnung
§ 33 Erstschuldner der Gerichtskosten
Unterabschnitt 2
Abschnitt 6
Besondere Geschäftswertvorschriften
Gebührenvorschriften
§ 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuwei-
§ 34 Wertgebühren sungssachen
§ 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
Abschnitt 7
§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
We r t v o r s c h r i f t e n § 66 Bestimmte Teilungssachen
Unterabschnitt 1 § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und be-
stimmte Vereins- und Stiftungssachen
Allgemeine Wertvorschriften
§ 68 Verhandlung über Dispache
§ 35 Grundsatz
§ 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbau-
§ 36 Allgemeiner Geschäftswert register
§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand
Nebengegenstände und Kosten
§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld-
§ 38 Belastung mit Verbindlichkeiten oder Rentenschuldbriefs
§ 39 Auskunftspflichten § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Fest-
stellungen der Sonderprüfer
Unterabschnitt 2 § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und
Besondere Geschäftswertvorschriften Übernahmegesetz
§ 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Güterge- § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
meinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung
§ 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines des Aufsichtsrats
Nachlasses oder Gesamtguts § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
§ 77 Angabe des Werts § 112 Vollzug des Geschäfts
§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde § 113 Betreuungstätigkeiten
§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts
§ 80 Schätzung des Geschäftswerts Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte
Abschnitt 3
§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwah-
Erinnerung und Beschwerde rung
§ 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung
§ 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
§ 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts § 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
§ 84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
Gehör § 119 Entwurf
§ 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversamm-
Kapitel 3 lung
Notarkosten § 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
§ 122 Rangbescheinigung
Abschnitt 1 § 123 Gründungsprüfung
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 124 Verwahrung
§ 85 Notarielle Verfahren
§ 86 Beurkundungsgegenstand Abschnitt 5
§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle Gebührenvereinbarung
§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung
Abschnitt 2 § 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Kostenerhebung
§ 88 Verzinsung des Kostenanspruchs Abschnitt 6
§ 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen Gerichtliches
§ 90 Zurückzahlung, Schadensersatz Ver f a h re n i n N o t ar ko s t e ns a c he n
§ 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 3 § 128 Verfahren
Gebührenvorschriften § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
§ 130 Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Gebührenermäßigung
§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
§ 92 Rahmengebühren
Gehör
§ 93 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 94 Verschiedene Gebührensätze Kapitel 4
Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 132 Verhältnis zu anderen Gesetzen
We r t v o r s c h r i f t e n
§ 133 Bekanntmachung von Neufassungen
Unterabschnitt 1 § 134 Übergangsvorschrift
Allgemeine Wertvorschriften § 135 Sonderregelung für Baden-Württemberg
§ 95 Mitwirkung der Beteiligten § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisie-
rungsgesetz
§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Unterabschnitt 2
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
Beurkundung
§ 97 Verträge und Erklärungen Kapitel 1
§ 98 Vollmachten und Zustimmungen
§ 99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge Vo r s c h r i f t e n
§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten für Gerichte und Notare
§ 101 Annahme als Kind
§ 102 Erbrechtliche Angelegenheiten Abschnitt 1
§ 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an
das Nachlassgericht
Allgemeine Vorschriften
§ 104 Rechtswahl
§ 105 Anmeldung zu bestimmten Registern
§1
§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern Geltungsbereich
§ 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne (1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt
§ 108 Beschlüsse von Organen ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die
§ 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
§ 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände richtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit
§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände nur nach diesem Gesetz erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2589
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinne-
auch rung und die Beschwerde gehen den Regelungen der
1. Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, rensvorschriften vor.
2. Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die
§2
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
3. Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haus-
4. Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
haltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten
5. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zah-
6. Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpa- lung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung
piererwerbs- und Übernahmegesetzes über den wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maß-
Ausschluss von Aktionären, gebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Ab-
7. Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes gabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläu-
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den biger der Forderung ist.
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen- Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Be-
den Industrie, freiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unbe-
8. Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an rührt.
Luftfahrzeugen, (3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit
9. Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfe- ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kos-
sachen, ten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zu-
rückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch-
10. Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der
11. Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens
12. Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, übernimmt.
13. Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Ver- (4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit
sicherungsvertragsgesetzes, steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die
Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kos-
14. Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
tenschuldner als Erbe nach § 24 oder als Anteilsbe-
15. Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsge- rechtigter nach § 23 Nummer 5 für die Kosten haftet.
setzes,
(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzel-
16. Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Ge-
nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, bührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamt-
17. Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zu- betrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag,
stellung einer Willenserklärung und die Bewilligung den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne
der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Ab- Berücksichtigung einer abweichenden schuldrecht-
satz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge- lichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift
setzbuchs), zu erstatten hätten.
18. Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit
der Verwendung von Verkehrsdaten, §3
19. Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs- Höhe der Kosten
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den
20. Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechts- der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts
gesetzes und hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt
ist.
21. gerichtliche Verfahren nach § 335 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Fami-
liensachen zu erheben sind. §4
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erho- Auftrag an einen Notar
ben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.
Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die §5
landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für Verweisung, Abgabe
1. in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Ge- (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein
schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanz-
2. solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in liches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges
denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver-
Behörden oder Notare zuständig sind. fahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gericht zu behandeln. Gleiches gilt, wenn die Sache an 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nach-
ein anderes Gericht abgegeben wird. lasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenver-
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts zeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils
entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In diesen Fällen
oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- §9
nisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an Fälligkeit der Gerichts-
das verwiesen worden ist. gebühren in sonstigen Fällen,
Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
§6 (1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren
Verjährung, Verzinsung und Auslagen fällig, wenn
(1) Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten ver- 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er-
jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in gangen ist,
dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich
über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger oder Zurücknahme beendet ist,
Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen, Dauerpfleg-
schaften, Nachlasspflegschaften, Nachlass- oder Ge- 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Mo-
samtgutsverwaltungen beginnt die Verjährung hinsicht- nate nicht betrieben worden ist,
lich der Jahresgebühren am Tag vor deren Fälligkeit, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder
hinsichtlich der Auslagen mit deren Fälligkeit. Ansprü- sechs Monate ausgesetzt war oder
che auf Zahlung von Notarkosten verjähren in vier Jah- 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten det ist.
fällig geworden sind.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen
(2) Ansprüche auf Rückzahlung von Kosten verjäh- für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer
ren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in Entstehung fällig.
dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je-
doch nicht vor dem jeweiligen in Absatz 1 bezeichneten § 10
Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit
dem Ziel der Rückzahlung wird die Verjährung wie Fälligkeit der Notarkosten
durch Klageerhebung gehemmt. Notargebühren werden mit der Beendigung des Ver-
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür- fahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Ent-
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh- stehung fällig.
rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch Abschnitt 3
eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist Sicherstellung der Kosten
der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so
genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter § 11
seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen
unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut Zurückbehaltungsrecht
noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt. Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückzahlung von sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Er-
Gerichtskosten werden nicht verzinst. messen zurückbehalten werden, bis die in der Angele-
genheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt
§7 nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zu-
rückbehaltung entgegensteht.
Elektronische Akte,
elektronisches Dokument § 12
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah- Grundsatz für die
rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Abhängigmachung bei Gerichtskosten
Akte und über das elektronische Dokument anzuwen-
den, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zu- In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und
grunde liegende Verfahren gelten. dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Ge-
richts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicher-
stellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.
Abschnitt 2
Fälligkeit § 13
Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
§8
In gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller
Fälligkeit der Kosten die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die bean-
in Verfahren mit Jahresgebühren tragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Hand-
In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen lung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für
Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2591
bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die
gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung
dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Ein- eines Widerspruchs beantragt wird oder die Rechte
gangs der Gebühr erforderlich erscheint. anderer Beteiligter beeinträchtigt werden.
§ 14 § 17
Auslagen des Gerichts Fortdauer der Vorschusspflicht
(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf
der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die
Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla- Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder
gen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1
soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, gilt entsprechend.
von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13
Satz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 4
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen-
Kostenerhebung
ten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können
von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen decken-
§ 18
den Vorschusses abhängig gemacht werden.
Ansatz der Gerichtskosten
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-
men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus- (1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt
lagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach 1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht,
dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän-
zu erheben. gig ist oder zuletzt anhängig war,
(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen 2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem
und für die Anordnung einer Haft. Rechtsmittelgericht.
§ 15 Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-
ten Gericht entstanden sind.
Abhängigmachung bei Notarkosten
(2) Die Kosten für
Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines
zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses 1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
abhängig gemacht werden. und
2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft
§ 16 oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erb-
Ausnahmen schaft
von der Abhängigmachung werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes
Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicher- über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
stellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen
werden, Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Be-
urkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden
1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe be-
hat.
willigt ist oder im Fall des § 17 Absatz 2 der Bundes-
notarordnung der Notar die Urkundstätigkeit vorläu- (3) Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamt-
fig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die
in Monatsraten zu gewähren hat, Kosten im Fall der Nummer 14122 oder 14141 des Kos-
tenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei des-
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
sen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist.
3. wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kosten- Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung
schuld des Antragstellers die persönliche Haftung eines Gesamtrechts bei mehreren Registergerichten im
übernimmt, Fall der Nummer 14221 oder 14241 des Kostenver-
4. wenn die Tätigkeit weder aussichtslos noch ihre In- zeichnisses.
anspruchnahme mutwillig erscheint und wenn (4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregis-
glaubhaft gemacht wird, dass ter bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimat-
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der orts werden nur von dem Gericht des neuen Heimat-
Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage hafens oder Heimatorts angesetzt.
oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten be- (5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen
reiten würde oder für die Versendung von Akten werden bei der Stelle an-
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht gesetzt, bei der sie entstanden sind.
oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen (6) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg be-
würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem richtigt werden, solange keine gerichtliche Entschei-
Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten be- dung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Ent-
stellten Rechtsanwalts, scheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung,
5. wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird,
vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
§ 19 (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, ge-
Einforderung der Notarkosten nügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-
pflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestset-
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem zung mitgeteilt worden ist.
Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unter-
schriebenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf § 21
der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Be-
rechnung abhängig. Nichterhebung von Kosten
(2) Die Berechnung muss enthalten (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das
1. eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts we-
2. die angewandten Nummern des Kostenverzeichnis- gen veranlasste Verlegung eines Termins oder Verta-
ses, gung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei-
sende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines
3. den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Ge-
Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen
schäftswert berechnet sind,
werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt-
4. die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, nis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse be-
wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen ruht.
(Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben,
für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht
(Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags
nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Ab-
genügt, und
satz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im
5. die gezahlten Vorschüsse. Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im
(3) Die Berechnung soll enthalten Verwaltungsweg geändert werden.
1. eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentat-
bestands und der Auslagen,
Abschnitt 5
2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, Kostenhaftung
112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für
die jeweilige Gebühr ergibt, und Unterabschnitt 1
3. die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Gerichtskosten
Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer
Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1). § 22
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie Kostenschuldner
nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht. in Antragsverfahren, Vergleich
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Ent- (1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag
scheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Ver-
des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetrete- fahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts an-
ner Neubeginn der Verjährung unberührt. deres bestimmt ist.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck
Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss betei-
der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die
ligt ist.
Berechnung elektronisch aufzubewahren.
§ 23
§ 20
Kostenschuldner
Nachforderung von Gerichtskosten
in bestimmten gerichtlichen Verfahren
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Ge-
Kostenschuldner
richtskosten nur nachgefordert werden, wenn der be-
richtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen
des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der Zuweisungssachen ist der Betroffene in den in den
den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung Nummern 11101 bis 11105 des Kostenverzeichnis-
(Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jah- ses genannten Verfahren;
resgebühren erhoben werden, nach Absendung der 2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist
Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Ver-
wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahr- mögen;
lässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht 3. für die Gebühr für die Entgegennahme von Forde-
oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem rungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürger-
bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. lichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts- Aufforderung erlassen hat;
behelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der 4. für die Gebühr für die Entgegennahme
Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitge-
teilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren einge- a) einer Erklärung über die Anfechtung eines Testa-
leitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des ments oder Erbvertrags,
nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Ver- b) einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben
fahren möglich. über den Eintritt der Nacherbfolge,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2593
c) einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer § 24
Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen Kostenhaftung der Erben
des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
d) eines Nachlassinventars oder einer Erklärung
nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes we-
gen;
e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des 2. über die Nachlasssicherung;
Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeord-
nung 3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet
ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder wird;
das Nachlassinventar abgegeben hat;
4. über die Errichtung eines Nachlassinventars;
5. in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 5. über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeord-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen net wird;
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit sind die Anteilsberechtigten; dies gilt 6. über die Pflegschaft für einen Nacherben;
nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zu- 7. über die Ernennung oder Entlassung eines Testa-
rückgewiesen wurde; mentsvollstreckers;
6. für das Beurkundungsverfahren bei der Vermittlung 8. über die Entgegennahme von Erklärungen, die die
der Auseinandersetzung, wenn Gegenstand ein mit Bestimmung der Person des Testamentsvollstre-
einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck ckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern be-
der Auseinandersetzung geschlossener Vertrag ist, treffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder
ist auch der Dritte; Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker
sowie
7. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-
und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von 9. zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4
Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintra- des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
gungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Ge- und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
sellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, richtsbarkeit)
die Partnerschaft oder der Verein; sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des
8. für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlich-
Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossen- keiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.
schaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das
Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht § 25
werden; Kostenschuldner
im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
9. im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die
Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung (1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für
der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Be- die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn
teiligten; das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg einge-
legt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten
10. im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung entschieden hat oder die Kosten nicht von einem ande-
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das ren Beteiligten übernommen worden sind.
sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes
richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht (2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Ent-
dem Antragsteller auferlegt sind; scheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von
dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse
11. im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur
Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat.
aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes
Eigentümer; Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
12. für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist
rechtliches Gehör.
nur dieser;
(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelver-
13. für die Eintragung der Sicherungshypothek für For- fahren.
derungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger
und der Ersteher; § 26
14. im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen
nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kos-
ten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer
die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdru-
15. in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betrof- cke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfah-
fene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unter- ren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil
haltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl
wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Be-
auferlegt sind. teiligte die Dokumentenpauschale.
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
(2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kosten- tätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung be-
verzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der urkundet worden ist.
Akte beantragt hat. (2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärun-
(3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene gen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die
nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenver- Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, be-
zeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht ei- schränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten,
nem anderen auferlegt worden sind. die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen
(4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskos- nicht beurkundet worden wären.
tenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüber- (3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die
schreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusam-
Schuldner der Auslagen, wenn menhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden
1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht ab- Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten
gelehnt wird oder oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat,
haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
2. die Übermittlung des Antrags von der Übermitt-
lungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskosten- § 31
hilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.
Besonderer Kostenschuldner
§ 27 (1) Schuldner der Kosten, die für die Beurkundung
Weitere Fälle der Kostenhaftung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung eines
Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfal-
Die Kosten schuldet ferner,
len, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Erste-
1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten her.
des Verfahrens auferlegt sind;
(2) Für die Kosten, die durch die Errichtung eines
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder Nachlassinventars und durch Tätigkeiten zur Nachlass-
dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor sicherung entstehen, haften nur die Erben, und zwar
Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge- nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
teilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, über Nachlassverbindlichkeiten.
wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über
(3) Schuldner der Kosten der Auseinandersetzung
die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte
eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendi-
übernommen anzusehen sind;
gung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset- fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Anteilsbe-
zes haftet und rechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückge-
4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung. nommen oder zurückgewiesen wurde.
§ 28 Unterabschnitt 3
Erlöschen der Zahlungspflicht Mehrere Kostenschuldner
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Ver-
§ 32
pflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die
Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entschei- Mehrere Kostenschuldner
dung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der auf- schuldner.
gehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten
hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur
Last.
Unterabschnitt 2
Notarkosten § 33
Erstschuldner der Gerichtskosten
§ 29
(1) Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Ver-
Kostenschuldner im Allgemeinen
fahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2
Die Notarkosten schuldet, wer (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen
1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn
2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernom- eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
men hat oder des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aus-
sichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners min-
3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes dern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften die-
haftet. ses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich
seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
§ 30
(2) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von
Haftung der Urkundsbeteiligten § 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Ver-
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die fahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung
im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren eines anderen Kostenschuldners nicht geltend ge-
anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungs- macht werden; von diesem bereits erhobene Kosten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2595
sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah- (4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent
lung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
und -entschädigungsgesetzes handelt und der Beteilig- (5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
te, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist,
der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haf-
tung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht Abschnitt 7
geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungs- Wertvorschriften
schuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Ver-
handlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Unterabschnitt 1
Rückreise gewährt worden ist.
Allgemeine Wertvorschriften
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit
der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haf- § 35
tet und wenn
Grundsatz
1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht
abgeschlossenen oder durch Schriftsatz gegenüber (1) In demselben Verfahren und in demselben
dem Gericht angenommenen Vergleich übernom- Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensge-
men hat, genstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kos-
ten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A
anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn
3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus-
die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen
drücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung
Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung ent-
spricht.
§ 36
Abschnitt 6 Allgemeiner Geschäftswert
Gebührenvorschriften (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Ange-
legenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften die-
§ 34 ses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht fest-
steht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Wertgebühren
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäfts-
Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften
wert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach
dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichti-
Tabelle A oder Tabelle B. gung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Ver-
500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B mögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten,
15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht
über 1 Million Euro.
für jeden
Geschäftswert angefangenen in Tabelle A in Tabelle B (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine
bis … Euro Betrag von um … Euro um … Euro genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des
weiteren … Euro Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro
2 000 500 18 4 auszugehen.
10 000 1 000 19 6 (4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für
Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für
25 000 3 000 26 8 Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzu-
wenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für
50 000 5 000 35 10 Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die
200 000 15 000 120 27 für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend
anzuwenden.
500 000 30 000 179 50
über § 37
500 000 50 000 180 Früchte, Nutzungen,
5 000 000 50 000 80 Zinsen, Vertragsstrafen,
sonstige Nebengegenstände und Kosten
10 000 000 200 000 130
(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfah-
20 000 000 250 000 150 rens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen,
sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen,
30 000 000 500 000 280 wird deren Wert nicht berücksichtigt.
über (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstra-
30 000 000 1 000 000 120 fen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne
den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millio- maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegen-
nen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. stands nicht übersteigt.
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Haupt- (3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins
gegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maß- nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen
gebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht er-
nicht übersteigt. fasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts
außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden
§ 38 nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaub-
Belastung mit Verbindlichkeiten haft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger
ist, so ist dieser maßgebend.
Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem
Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäfts- (4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fort-
werts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt setzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Ab-
ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlas- sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle
ses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts
Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für de- der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
ren Verbindlichkeiten. (5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Er-
nennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt
§ 39 der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im
Auskunftspflichten Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkei-
ten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind
(1) Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht, entsprechend anzuwenden.
hat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Ge-
schäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mit- (6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammen-
zuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erheben- setzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenord-
den Gebühren von Bedeutung ist. Auf Ersuchen des nung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
Gerichts hat der Notar, der Erklärungen beurkundet hat,
die bei Gericht eingereicht worden sind, oder Unter- § 41
schriften oder Handzeichen unter solchen Erklärungen Zeugnisse zum
beglaubigt hat, in entsprechendem Umfang Auskunft Nachweis der Auseinandersetzung
zu erteilen. eines Nachlasses oder Gesamtguts
(2) Legt das Gericht seinem Kostenansatz einen von In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36
Absatz 1 abweichenden Geschäftswert zugrunde, so ist und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der
dieser dem Notar mitzuteilen. Auf Ersuchen des Notars, Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74
der Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, die der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes
bei Gericht eingereicht werden, hat das Gericht über über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäfts-
die für die Geschäftswertbestimmung maßgeblichen wert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nach-
Umstände Auskunft zu erteilen. weis der Rechtsnachfolge erstreckt.
Unterabschnitt 2 § 42
Besondere Wohnungs- und Teileigentum
Geschäftswertvorschriften
(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teil-
eigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder
§ 40
das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Ge-
Erbschein, Zeugnis über die schäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist
Fortsetzung der Gütergemeinschaft das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grund-
und Testamentsvollstreckerzeugnis stückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hin-
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur zuzurechnen.
1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Er- (2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Ab-
langung eines Erbscheins, satz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grund-
stückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.
2. Erteilung eines Erbscheins,
3. Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins § 43
ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Erbbaurechtsbestellung
Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden
abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferb- Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Ent-
folge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des gelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der
Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der
Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hy- nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts
potheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2 höher, so ist dieser maßgebend.
der Höfeordnung) abgezogen.
§ 44
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfah-
ren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich Mithaft
der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. (1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die
Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Ent-
bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung lassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäfts-
beitritt. wert nach dem Wert des einbezogenen oder entlasse-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2597
nen Grundstücks, wenn dieser geringer als der Wert 3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
nach § 53 Absatz 1 ist. Die Löschung eines Grund- Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung
pfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
aus der Mithaft entlassen worden ist, steht hinsichtlich
der Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der (4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Ver-
Mithaft gleich. kehrswerts findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für grundstücksglei- § 47
che Rechte.
Sache bei Kauf
(3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend
Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der
1. für Schiffshypotheken mit der Maßgabe, dass an die Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vor-
Stelle des Grundstücks das Schiff oder das Schiffs- behaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernom-
bauwerk tritt, und menen oder ihm sonst infolge der Veräußerung oblie-
2. für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug mit genden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach
der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der
das Luftfahrzeug tritt. Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.
§ 45 § 48
Rangverhältnisse und Vormerkungen Land- und
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen forstwirtschaftliches Vermögen
Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden (1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zu-
Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktreten- wendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-
den Rechts. triebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Per-
(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen sonen einschließlich der Abfindung weichender Erben
Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichste- beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen
henden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchs-
gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges tens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur
Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirk- Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist,
sam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsan- wenn
spruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Ge- 1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den
setzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 Erwerber selbst beabsichtigt ist und
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt 2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe
des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Aus- oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil
schluss vereinbart wird. der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bil-
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist det.
der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 § 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheits-
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. wert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu
schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststel-
Unterabschnitt 3 lung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20
Bewertungsvorschriften Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheits-
werts. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
§ 46 nannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und
Sache forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des
Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsge-
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis be- setzes mit Ausnahme von § 125 Absatz 3; § 126 Ab-
stimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach satz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzu-
der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung wenden.
aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert). (2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen
Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu be- oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirt-
stimmen schaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert in-
1. nach dem Inhalt des Geschäfts, folge bestimmter Umstände, die nach dem Feststel-
2. nach den Angaben der Beteiligten, lungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirt-
schaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert,
3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung
oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Aus- oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ge-
kunft oder schätzte Wert maßgebend.
4. anhand offenkundiger Tatsachen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines wenden für die Bewertung
Grundstücks können auch herangezogen werden 1. eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und
1. im Grundbuch eingetragene Belastungen, 2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfah-
2. aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder ren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche
Vergleichswerte oder Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Ge-
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
setzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt- sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtig-
schaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuwei- ten oder für das herrschende Grundstück hat.
sung endet. (2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt,
ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maß-
§ 49 gebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten
Grundstücksgleiche Rechte 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist
(1) Die für die Bewertung von Grundstücken gelten- die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer
den Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzu- einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 be-
wenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschrif- messene Wert nicht überschritten werden.
ten unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts ande- (3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer
res ergibt. ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der
(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf
der Summe aus den Werten des belasteten Grund- die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus
stücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Absatz 4 nichts anderes ergibt.
Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt (4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person
ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zu- beschränkt, ist sein Wert
grunde zu legen.
der auf die
bei einem Lebensalter von …
ersten … Jahre
§ 50
Bestimmte bis zu 30 Jahren 20
schuldrechtliche Verpflichtungen über 30 Jahren bis zu 50 Jahren 15
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Ver- über 50 Jahren bis zu 70 Jahren 10
pflichtung
1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur einge- über 70 Jahren 5
schränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts
der Sache oder des Werts des Rechts; entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der
Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent
des Verkehrswerts der Sache; 1. wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden
erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
2. wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden
a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Ver-
erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.
kehrswerts des unbebauten Grundstücks,
(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des
b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt,
betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen
20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungs-
Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer
kosten;
Wert festgestellt werden kann.
4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.
(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des
Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Ge-
§ 51
genstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist
Erwerbs- und der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den
Veräußerungsrechte, vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den be-
Verfügungsbeschränkungen sonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im
(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonsti- Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch
gen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt
Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines
eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten
des Werts nach Satz 1. erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.
(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbe- (7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.
sondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des § 53
Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von Grundpfandrechte
der Beschränkung betroffenen Gegenstands. und sonstige Sicherheiten
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte (1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer
unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert an- Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert
genommen werden. einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungs-
summe.
§ 52
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der
Nutzungs- und Leistungsrechte sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürg-
(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder schaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen be-
eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkeh- stimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn
rende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen ein- der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand
schließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt einen geringeren Wert hat, nach diesem.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2599
§ 54 (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhe-
Bestimmte Gesellschaftsanteile bung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren,
soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt
Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen hö- ist.
heren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und
von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich
der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 § 58
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jewei- Eintragungen in das Handels-,
ligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Grundstücke, Partnerschafts- oder Genossen-
Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder schaftsregister; Verordnungsermächtigung
Schiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvor-
schriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen. (1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsver-
Sofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend ordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erho-
vermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Im- ben für
mobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder
sonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jewei- 1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder
ligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Genossenschaftsregister,
Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1 2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An-
und 2 sind nicht anzuwenden. meldungen zu diesen Registern,
Kapitel 2 3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der
zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzu-
Gerichtskosten
reichenden Unterlagen sowie
Abschnitt 1 4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektroni-
Gebührenvorschriften sches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsge-
setzbuchs und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch.
§ 55
Einmalige Erhebung der Gebühren Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass ei-
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und nes Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzuneh-
die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme menden Eintragungen und für Löschungen nach § 395
einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur ein- und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
mal erhoben. barkeit.
(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Güter- (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das
rechtsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbaure- Bundesministerium der Justiz. Sie bedarf der Zustim-
gister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahr- mung des Bundesrates. Die Höhe der Gebühren richtet
zeugen werden die Gebühren für jede Eintragung ge- sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden
sondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebüh-
ren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von
§ 56 Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem
Teile des Verfahrensgegenstands die für die entsprechenden Eintragungen zu erheben-
den Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen ver-
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensge- sehen werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen ent-
genstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem fallenden Personal- und Sachkosten können bei der
Wert dieses Teils zu berechnen. Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Ge-
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben bühren berücksichtigt werden.
Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be-
rechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn
Abschnitt 2
die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu
berechnen wäre. Wertvorschriften
(3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands ver-
schiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Ge- Unterabschnitt 1
bühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus
dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Allgemeine Wertvorschriften
Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht
überschritten werden. § 59
§ 57 Zeitpunkt der Wertberechnung
Zurückverweisung, Abänderung Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jewei-
oder Aufhebung einer Entscheidung ligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten
(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entschei-
Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Ver- dend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren,
fahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeit-
einen Rechtszug im Sinne des § 55. punkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
§ 60 § 64
Genehmigung oder Nachlasspflegschaften
Ersetzung einer Erklärung und Gesamtgutsverwaltung
oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts (1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine
Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlass-
(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegen-
pflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betrof-
heit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder
fenen Vermögens.
Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert (2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlass-
nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. pflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtguts-
verwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Ge-
(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand schäftswert der Betrag der Forderung, höchstens je-
betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung doch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.
oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbe-
stellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfah- § 65
rensgegenstand zu bewerten.
Ernennung und
(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Entlassung von Testamentsvollstreckern
Euro. Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernen-
nung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers
§ 61 beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses
im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlich-
Rechtsmittelverfahren keiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Ge- entsprechend anzuwenden.
schäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelfüh-
rers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge § 66
eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbe- Bestimmte Teilungssachen
schwerde innerhalb der Frist für die Begründung An-
Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Ab-
träge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegen- ligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand
stand erweitert wird. der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder
Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung be-
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der troffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger
Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für Vermögensmassen, die in demselben Verfahren ausei-
das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. nandergesetzt werden, werden zusammengerechnet.
Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer
§ 62 Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des
Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zu-
Einstweilige Anordnung sammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übri-
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der gen Nachlasses zusammengerechnet.
Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringe-
ren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßi- § 67
gen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache Bestimmte
bestimmten Werts auszugehen. unternehmensrechtliche Verfahren
und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen
Unterabschnitt 2 (1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrecht-
lichen Verfahren einschließlich des Verfahrens nach
Besondere
§ 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Geschäftswertvorschriften
und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt
1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsverei-
§ 63
nen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro,
Betreuungssachen und 2. bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesell-
betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen schaften sowie bei Genossenschaften 30 000 Euro,
Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne 3. bei Vereinen und Stiftungen 5 000 Euro und
Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der 4. in sonstigen Fällen 10 000 Euro,
Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshand-
lung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pfleg- wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung
schaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberech- von Personen betrifft.
tigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der (2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Ver-
dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Ge- pflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispa-
samthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend che (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu be- ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
messen. Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2601
(3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte § 71
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls Nachträgliche
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen Erteilung eines Hypotheken-,
niedrigeren Wert festsetzen. Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypothe-
§ 68
ken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Ge-
Verhandlung über Dispache schäftswert der für die Eintragung des Rechts maßge-
bende Wert.
Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Ver-
handlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, (2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt
die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden § 44 Absatz 1 entsprechend.
zu tragen haben.
§ 72
§ 69 Gerichtliche Entscheidung über die
abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
Eintragungen im
Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister (1) Den Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren
über die abschließenden Feststellungen der Sonder-
(1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Ei- prüfer nach § 259 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes
gentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusam- bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Um-
mengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das stände des einzelnen Falles nach billigem Ermessen,
Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung
geführt wird und die Eintragungsanträge am selben der Sache für die Parteien. Er darf jedoch ein Zehntel
Tag beim Grundbuchamt eingehen. Satz 1 ist auf des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als
grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in 500 000 Euro beträgt, 500 000 Euro nur insoweit über-
das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend an- steigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger
zuwenden. höher zu bewerten ist.
(2) Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Verän- (2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streit-
derungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der wertbegünstigung (§ 260 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung
zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn mit § 247 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes) sind an-
die Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grund- zuwenden.
buchamt oder Registergericht eingehen. Der Wert des
Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht § 73
überschritten werden.
Ausschlussverfahren nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 70
Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss
Gemeinschaften zur gesamten Hand von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpa-
(1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im piererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag,
Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der
Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsge- Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindes-
meinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu be- tens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.
handeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemein-
schaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermö- § 74
gen beteiligt. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
(2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grund- Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem
buch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in
der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antrags-
werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigen- berechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zu-
tümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die sätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag ins-
Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum gesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert be-
an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder trägt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Mil-
mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft lionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestim-
über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des mung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist
Werts dieses Bruchteils. (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).
(3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht
steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 § 75
sind entsprechend anzuwenden. Gerichtliche Entscheidung
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsge- über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
sellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaf- Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammenset-
ten und Europäische wirtschaftliche Interessenvereini- zung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99
gungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36
Rechts nur für die Eintragung einer Änderung im Ge- Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro
sellschafterbestand anzuwenden. auszugehen.
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
§ 76 kasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung
Bestimmte Verfahren für angemessen hält.
vor dem Landwirtschaftsgericht (2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert
Geschäftswert ist werden
1. in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buch- 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
stabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der 2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren
Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Ent-
scheidung über den Geschäftswert, den Kostenan-
2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeord-
satz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittel-
nung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der
instanz schwebt.
Verbindlichkeiten,
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu-
3. in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der
lässig, nachdem die Entscheidung wegen des Haupt-
Höfeordnung) die Hälfte des Werts des wertvollsten
gegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der
sich anderweitig erledigt hat.
Verbindlichkeiten,
4. in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften § 80
über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche
Schätzung des Geschäftswerts
Vorkaufsrecht (§ 1 Nummer 3 des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssa- Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch
chen) der Geschäftswert des zugrunde liegenden Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss,
Kaufvertrags. durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die
Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten
Unterabschnitt 3 können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt
werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch
Wertfestsetzung
unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes
Bestreiten des angegebenen Werts oder durch unbe-
§ 77 gründete Beschwerde die Schätzung veranlasst hat.
Angabe des Werts
Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Abschnitt 3
Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrens- Erinnerung und Beschwerde
gegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert § 81
ist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert
ist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren Erinnerung gegen
Anträgen. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden. den Kostenansatz, Beschwerde
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und
§ 78 der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließ-
lich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11)
Wertfestsetzung
entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt
für die Zulässigkeit der Beschwerde
sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei meh-
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde fest- reren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es
gesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kos-
der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften ten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist
Verfahrensrechts abweichen.
die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Be-
schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be-
§ 79
schwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das
Festsetzung des Geschäftswerts die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald (3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensge- und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen
genstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdege-
erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn richt vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthö-
1. Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geld- here Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Num-
summe in Euro ist, mer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine
2. zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-
ist oder des findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an
3. sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzu-
unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus lassung ist unanfechtbar.
einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt. (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden
nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staats- und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2603
Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zu- des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die
gelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht,
gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver- das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, we-
letzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zi- gen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-
vilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerde- dung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die
gericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in
gilt entsprechend. § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird;
ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir- dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch inner-
kung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wer-
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für den. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt
das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrens- gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6
ordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Ge- ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde
richt einzulegen, das für die Entscheidung über die Er- ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ent-
innerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Ge- scheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
richt einzulegen, dessen Entscheidung angefochten
wird. (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-
den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent-
die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Ein- scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wo-
angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter chen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt
oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzel- und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung be-
richter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Ent- gründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres,
scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge- von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann
schriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf- Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Be-
weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung schwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mit- von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit
wirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1
oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist ent-
gestützt werden. sprechend anzuwenden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf- (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer- nicht erstattet.
degericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; § 84
ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,
entscheidet der Vorsitzende des Gerichts. Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet. (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach
diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfah-
ren fortzuführen, wenn
§ 82
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-
Beschwerde gegen gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
die Anordnung einer Vorauszahlung
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund die- rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
ses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorhe- Weise verletzt hat.
rigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und
wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zah- (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
lenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
entsprechend anzuwenden. glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
anzuwenden. mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag
nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge
§ 83 ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird; § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt ent-
Beschwerde gegen sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
die Festsetzung des Geschäftswerts dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäfts-
wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
(§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob § 89
die Rüge an sich statthaft ist und ob sie in der gesetz-
Beitreibung der Kosten und Zinsen
lichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel
sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht- des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenbe-
baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet rechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozess-
werden. ordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur
der Rüge geboten ist. Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt
wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§ 90
Kapitel 3
Zurückzahlung, Schadensersatz
Notarkosten
(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist
Abschnitt 1 der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene
Vorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen
Allgemeine Vorschriften Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen
Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127
§ 85 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der Zustellung
Notarielle Verfahren der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der
(1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der
sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptab- dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder
schnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte
notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kos- Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der
tenverzeichnisses). Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des
Antragseingangs bei dem Landgericht an mit jährlich
(2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Ge- fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
setzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8 § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die
und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet. Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist
nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kosten-
§ 86 schuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Be-
Beurkundungsgegenstand trags nicht fordern.
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhält- (2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird
nis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsa- auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren
chenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder nach § 127 entschieden. Die Entscheidung ist nach
der beurkundete Vorgang. den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbar.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vor-
gänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, Abschnitt 3
soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
Gebührenvorschriften
§ 87
Sprechtage § 91
außerhalb der Geschäftsstelle Gebührenermäßigung
Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle re- (1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1
gelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amts- oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des
sitz im Sinne dieses Gesetzes. Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von
Abschnitt 2 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haus-
haltsplan des Bundes oder eines Landes für Rech-
Kostenerhebung nung des Bundes oder eines Landes verwalteten öf-
fentlichen Körperschaft oder Anstalt,
§ 88
2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer
Verzinsung des Kostenanspruchs sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusam-
Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu menschluss von Gebietskörperschaften, einem Re-
verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung gionalverband, einem Zweckverband,
der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Anga-
3. einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder
ben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den
Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie
Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Ver-
die Rechtsstellung einer juristischen Person des öf-
zinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der
fentlichen Rechts hat,
jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz- und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaft-
buchs. liche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2605
bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis § 93
zu einem Einmalige Erhebung der Gebühren
Geschäftswert (1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs-
und die Betreuungsgebühr werden in demselben nota-
von um
… Euro … Prozent riellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Voll-
zugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Ferti-
110 000 30 gung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.
260 000 40 (2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne
sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände
1 000 000 50 zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren
über hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände
1 000 000 60 als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist ins-
besondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beur-
kundungsgegenstands die gleichen Personen an dem
Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht
Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüp-
unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäfts-
fungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.
wert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft
mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücks-
§ 94
gleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die
Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch Verschiedene Gebührensätze
nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegüns- (1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegen-
tigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese stände oder für Teile davon verschiedene Gebühren-
Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung sätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert be-
der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßi- rechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach
gung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu un- dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus
terrichten. dem Gesamtbetrag der Werte.
(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körper- (2) Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als
schaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Ge-
1. diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder bühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Ge-
kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung bührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr
verfolgt, als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beur-
kundung entstanden wären.
2. die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Frei-
stellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder
Abschnitt 4
durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanz-
amts nachgewiesen wird und Wertvorschriften
3. dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Unterabschnitt 1
betrifft. Allgemeine Wertvorschriften
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Betei-
ligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner § 95
haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten auf- Mitwirkung der Beteiligten
grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen kön- Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermitt-
nen. lung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tat-
(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 sächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß
Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungs-
kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht pflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen
auf die Gebührenermäßigung berufen. zu bestimmen.
§ 92 § 96
Rahmengebühren Zeitpunkt der Wertberechnung
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fällig-
Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Um- keit der Gebühr maßgebend.
fangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
Unterabschnitt 2
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfah-
ren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Ge- Beurkundung
bühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die voll-
ständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu § 97
erheben. Verträge und Erklärungen
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätig- (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Ver-
keit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der trägen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert
Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tä- des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegen-
tigkeit zu berücksichtigen. stand ist.
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechts- § 100
verhältnisses, so darf der Wert des von der Verände- Güterrechtliche Angelegenheiten
rung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschrit-
ten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich (1) Der Geschäftswert
um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhält- 1. bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des
nisses handelt. § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht
auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen beschränken, und
zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistun-
gen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der 2. bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund
Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend. solcher Verträge
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen
§ 98 beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Ver-
mögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maß-
Vollmachten und Zustimmungen gebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Ver-
bindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2
(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Ab-
maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten ei-
schluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei
nes Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abge-
der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Ge-
zogen.
schäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beur-
kundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht (2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermö-
oder die Zustimmungserklärung bezieht. genswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hin-
zuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche
(2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der
aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitbe- Wert nach Absatz 1 maßgebend.
rechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte
Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der (3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch
Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zu- nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden
sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn
stimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz
durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichne- sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
ten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Le-
der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Ge- benspartnerschaftsverträgen.
samthandsvermögen zu bemessen.
§ 101
(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer all-
gemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu be- Annahme als Kind
stimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht In Angelegenheiten, die die Annahme eines Min-
und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen derjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert
zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäfts- 5 000 Euro.
wert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers
nicht übersteigen. § 102
(4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Ge- Erbrechtliche Angelegenheiten
schäftswert höchstens 1 Million Euro. (1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfü-
gung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen
(5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vor- Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert
stehenden Vorschriften entsprechend. des Vermögens oder der Wert des entsprechenden
Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erb-
§ 99 lassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte
des Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Aufla-
Miet-, Pacht- und Dienstverträge
gen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet,
Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt
des Mieters oder Pächters während der gesamten Ver- wird.
tragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbe- (2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamt-
stimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre rechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die
entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in
die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeit- der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet
punkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall sind, wird deren Wert hinzugerechnet. Von dem Be-
darf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre ent- günstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden
fallenden Wert übersteigen. abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögens-
(2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines werts. Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen
Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für
oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berück-
des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Ver- sichtigt sind.
pflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchs- (3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur be-
tens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre ent- stimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend;
fallenden Bezüge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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(4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zu- 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals ei-
wendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags ner Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der
4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktienge-
Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Ab-
sellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
satz 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein
tien über
entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behan-
deln. a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182
bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Be-
Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer schluss über die Verlängerung der Frist gleich, in-
Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von nerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen
einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils kann;
nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testa-
ments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222
Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert bis 240 des Aktiengesetzes);
der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach 5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft;
Satz 1 hinzuzurechnen. maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen;
hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und
§ 103 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden
Gesellschafter;
Erklärungen
gegenüber dem Nachlass- 6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
gericht, Anträge an das Nachlassgericht Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden ei-
nes Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nach-
(1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angele- folger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher
genheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassge- persönlich haftender Gesellschafter als Kommandi-
richt abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlass- tist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich
gericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des be- haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfa-
troffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils che Kommanditeinlage maßgebend;
nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der
Beurkundung. 7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditein-
lage.
(2) Bei der Beurkundung von Erklärungen über die
Ausschlagung des Anfalls eines Hofes (§ 11 der Höfe- Der Geschäftswert beträgt mindestens 30 000 Euro.
ordnung) gilt Absatz 1 entsprechend. (2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister
sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Ge-
§ 104 nossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäfts-
wert nach den Absätzen 3 bis 5.
Rechtswahl
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmel-
(1) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die die dung
allgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe
betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des 1. eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro;
Werts, der sich in entsprechender Anwendung des 2. einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Part-
§ 100 ergibt. nerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern
(2) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die eine 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft
Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, beträgt der oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei
Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in ent- Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten
sprechender Anwendung des § 102 ergibt. und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils
15 000 Euro;
(3) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl in sons-
tigen Fällen beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des 3. einer Genossenschaft oder einer juristischen Person
Geschäftswerts für die Beurkundung des Rechtsge- (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
schäfts, für das die Rechtswahl bestimmt ist. (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Ge-
schäftswert, wenn diese
§ 105 1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des ein-
Anmeldung zu bestimmten Registern getragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens
30 000 Euro;
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsre-
gister ist Geschäftswert der in das Handelsregister ein- 2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit be-
zutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetra- trifft, 60 000 Euro;
gener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: 3. eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell-
schaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Aus-
1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der
scheiden von mehr als zwei persönlich haftenden
Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem
Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäfts-
Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen;
wert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder aus-
2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf scheidenden Gesellschafter oder Partner anzuneh-
Gegenseitigkeit; men;
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
4. einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder senschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten
eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetz- Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend.
buchs) betrifft, 30 000 Euro. Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten
(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der
sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert.
um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen (2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne
keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Ge- des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem be-
schäftswert 5 000 Euro. stimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäfts-
(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 wert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu be-
bestimmte Mindestwert gilt nicht stimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss be-
zieht.
1. für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Ab-
satz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Be-
mit beschränkter Haftung und schlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert
des Vermögens des übertragenden oder formwech-
2. für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer ge- selnden Rechtsträgers. Bei Abspaltungen oder Ausglie-
mäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Ge- derungen ist der Wert des übergehenden Vermögens
sellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten maßgebend.
Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem
geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 (4) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Be-
Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- schlüssen von Organen einer Gesellschaft bürgerlichen
ten mit beschränkter Haftung gegründet werden Rechts, deren Gegenstand keinen bestimmten Geld-
können. wert hat, beträgt 30 000 Euro.
Reine sprachliche Abweichungen vom Musterprotokoll (5) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesell-
oder die spätere Streichung der auf die Gründung ver- schafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähn-
weisenden Formulierungen stehen der Anwendung des lichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro,
Satzes 1 nicht entgegen. auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem
Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusam-
§ 106 mengefasst werden.
Höchstwert für
§ 109
Anmeldungen zu bestimmten Registern
Derselbe Beurkundungsgegenstand
Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in
§ 105 genannten Register und zum Vereinsregister be- (1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor,
trägt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhän-
gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem gigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis
Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnis-
ses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur
§ 107 vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung,
Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen
Gesellschaftsrechtliche
Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beur-
Verträge, Satzungen und Pläne
kundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen
(1) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsver-
und Satzungen sowie von Plänen und Verträgen nach hältnis liegt insbesondere vor zwischen
dem Umwandlungsgesetz beträgt der Geschäftswert
1. dem Kaufvertrag und
mindestens 30 000 Euro und höchstens 10 Millionen
Euro. Der in Satz 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht a) der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht
bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und am Kaufgrundstück gesicherten Darlehens-
Satzungen in den Fällen des § 105 Absatz 6. schuld,
(2) Bei der Beurkundung von Verträgen zwischen b) der zur Löschung von Grundpfandrechten am
verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen so-
über die Veräußerung oder über die Verpflichtung zur wie
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und -beteiligun- c) jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem
gen beträgt der Geschäftswert höchstens 10 Millionen Käufer erteilten Vollmacht;
Euro. Satz 1 gilt nicht, sofern die betroffene Gesell-
schaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, ins- die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen
besondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Hol- Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
ding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft. 2. dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung be-
züglich eines einzubringenden Grundstücks;
§ 108 3. der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur
Beschlüsse von Organen Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforder-
(1) Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von lichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2
Beschlüssen von Organen von Kapital-, Personenhan- gilt entsprechend;
dels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie von Ver- 4. der Begründung eines Anspruchs und den Erklärun-
sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen gen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1
Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genos- Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2609
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur § 111
nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Er- Besondere
füllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die an- Beurkundungsgegenstände
deren Rechtsverhältnisse dienen.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch stets
1. der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers 1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Num-
und eine Patientenverfügung; mer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2. der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die 2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des
Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder Bürgerlichen Gesetzbuchs,
der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der
3. eine Anmeldung zu einem Register und
Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;
4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privat-
3. die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforder-
recht.
lichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur
Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;
Unterabschnitt 3
4. bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung
Vo l l z u g s - u n d
oder Stiftung
Betreuungstätigkeiten
a) jeder Beschluss und eine damit im Zusammen-
hang stehende Änderung des Gesellschaftsver- § 112
trags oder der Satzung,
Vollzug des Geschäfts
b) der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäfts-
-herabsetzung und die weiteren damit im Zusam-
wert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens.
menhang stehenden Beschlüsse,
Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkun-
c) mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags dungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derje-
oder der Satzung, deren Gegenstand keinen be- nige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde
stimmten Geldwert hat, Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
d) mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen statt-
§ 113
finden,
Betreuungstätigkeiten
e) mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Ver-
waltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse (1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist
gefasst werden, wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
f) Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der
Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abge- Wert des Sicherungsinteresses.
stimmt wird,
Unterabschnitt 4
g) Beschlüsse von Organen verschiedener Vereini-
gungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Sonstige notarielle Geschäfte
Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand ha-
ben. § 114
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach Rückgabe eines
dem höchsten in Betracht kommenden Wert. Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbver-
§ 110 trags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich
Verschiedene nach § 102 Absatz 1 bis 3.
Beurkundungsgegenstände
§ 115
Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene
Beurkundungsgegenstände Vermögensverzeichnis, Siegelung
Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermö-
1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder
gensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsie-
Stiftung und Erklärungen,
gelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegel-
2. ein Veräußerungsvertrag und ten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als
Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver-
a) Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung
zeichnissen.
gegenüber Dritten,
b) Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-ding- § 116
lichen Rechten sowie
Freiwillige
c) ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Ab- Versteigerung von Grundstücken
satz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstü-
3. Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 cken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Ge-
und Vollmachten. schäftswert nach dem Wert der zu versteigernden
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu be- benden Rangs für das beantragte Recht (Rangbeschei-
messen für nigung) ist der Wert des beantragten Rechts.
1. die Verfahrensgebühr,
§ 123
2. die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und
Gründungsprüfung
3. die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungs-
termins. Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß
§ 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller
(2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird
Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Mil-
die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für je-
lionen Euro.
den Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben;
ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschla-
§ 124
genen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte
höher, so ist dieser maßgebend. Verwahrung
Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbe-
§ 117 trägen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils aus-
Versteigerung von gezahlten Betrags. Bei der Entgegennahme von Wert-
beweglichen Sachen und von Rechten papieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Ge-
schäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkei-
Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und
ten.
von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der
Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.
Abschnitt 5
§ 118 Gebührenvereinbarung
Vorbereitung
der Zwangsvollstreckung § 125
Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Verbot der Gebührenvereinbarung
Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind un-
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung be- wirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift
misst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, nichts anderes ergibt.
die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der
vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen. § 126
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 119
(1) Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder
Entwurf
Schlichter ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine
(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. Dasselbe gilt
der Geschäftswert nach den für die Beurkundung gel- für notarielle Amtstätigkeiten, für die in diesem Gesetz
tenden Vorschriften. keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen
(2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serien- gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. Die
entwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt Gegenleistung muss unter Berücksichtigung aller Um-
der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte. stände des Geschäfts, insbesondere des Umfangs und
der Schwierigkeit, angemessen sein. Sofern nichts an-
§ 120 deres vereinbart ist, werden die Auslagen nach den ge-
Beratung bei einer setzlichen Bestimmungen erhoben.
Haupt- oder Gesellschafterversammlung (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.
Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorberei- (3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der
tung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung
einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach ist eine beglaubigte Kopie oder ein beglaubigter Aus-
der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung druck des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizufügen.
der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. Der
Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro. Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
§ 121
Beglaubigung von § 127
Unterschriften oder Handzeichen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unter-
schriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließ-
die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften. lich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungs-
pflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
§ 122 (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann
die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk
Rangbescheinigung der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antrags-
Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grund- berechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kos-
buchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden tenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberech-
weiteren Anträge einschließlich des sich daraus erge- nung beanstandet, auch der Notar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2611
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das (3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften
Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die barkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über
Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Grün- das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
den beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckba- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar
ren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nicht anzuwenden.
nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
§ 131
§ 128
Abhilfe bei Verletzung
Verfahren des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Betei- Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
ligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarord- ligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung
nung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwen-
die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 den. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren
Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gut- willigen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzu-
achten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist wenden.
eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errich-
tet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gut-
Kapitel 4
achten ist kostenlos zu erstatten.
(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom No- Schluss- und
tar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Ab- Übergangsvorschriften
satz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zu-
lässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht § 132
die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemes-
sene Gegenleistung fest. Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entspre-
(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den An-
chend anzuwenden.
trag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Ent-
scheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache
§ 133
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Be- Bekanntmachung von Neufassungen
deutung hat. Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-
rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als
§ 129 Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Beschwerde und Rechtsbeschwerde Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet nehmen und angeben
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen- 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
stands die Beschwerde statt.
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
findet die Rechtsbeschwerde statt.
3. das Inkrafttreten der Änderungen.
§ 130
§ 134
Gemeinsame Vorschriften
Übergangsvorschrift
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts,
die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben (1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttre-
keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das ten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder
Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts we- eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bishe-
gen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an- rigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über
ordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung be- ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Ge-
rufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts. setzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf
diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jah-
Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder resgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen
Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kos-
gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Er- ten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
höhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten fällig geworden sind, das bisherige Recht.
hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Au- (2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die
ßergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesände-
in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landes- rung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bishe-
kasse aufzuerlegen. rigem Recht erhoben.
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
§ 135 (3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kos-
Sonderregelung tenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt
für Baden-Württemberg dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs-
und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwe-
(1) Solange und soweit im Land Baden-Württemberg cken gefertigte Entwürfe.
die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staats-
kasse zufließen, ist § 2 anstelle von § 91 anzuwenden. (4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften
über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem
(2) Solange im Land Baden-Württemberg anderen
Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Num-
als gerichtlichen Behörden die Aufgaben des Grund-
mern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses
buchamts, des Betreuungs- oder des Nachlassgerichts
§ 137 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum
übertragen sind, sind die Kosten gleichwohl nach die-
27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
sem Gesetz zu erheben. Der Geschäftswert ist nur auf
Antrag festzusetzen. Über die Festsetzung des Ge- (5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer
schäftswerts und über die Erinnerung gegen den Kos- bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechts-
tenansatz entscheidet das Amtsgericht, in dessen Be- modernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
zirk die Behörde ihren Sitz hat. S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwen-
den:
§ 136
1. § 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
Übergangsvorschrift zum sungsgesetz,
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
2. § 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be- 3. § 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Ge- die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gericht-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert liche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzu- 4. § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-
wenden gen,
1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten 5. § 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereini-
des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom gungsgesetzes,
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden
oder eingeleitet worden sind; die Jahresge- 6. § 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und
bühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; Übernahmegesetzes,
2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das 7. § 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4
vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni- des Aktiengesetzes,
sierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)
8. § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
eingelegt worden ist;
mit beschränkter Haftung,
3. hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor
dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten 9. § 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für
des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom deutsche Auslandsbonds,
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; 10. § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
4. in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäf- 11. die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesa-
ten, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten chen,
des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; 12. § 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
5. in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni- des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-
sierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) den Industrie und
fällig geworden sind.
13. § 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsge-
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurech-
setzes.
nen sind, sind auch nach der Kostenordnung für ent-
sprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzu- An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in
rechnen. Satz 1 genannten Vorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2613
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2)
Kostenverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Gerichtsgebühren
Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungs-
sachen
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen
des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 2 Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von To-
des wegen
Abschnitt 2 Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung an-
derer Zeugnisse
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nach-
lasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwal-
tung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmun-
gen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassin-
ventar
Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung
Abschnitt 5 Übrige Nachlasssachen
Unterabschnitt 1 Teilungssachen
Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands
Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Ver-
fahren
Abschnitt 1 Vereinsregistersachen
Abschnitt 2 Güterrechtsregistersachen
Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den
§§ 389 bis 392 FamFG
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Abschnitt 4 L ö s c h u n g s - u n d A u f l ö s u n g s v e r f a h r e n s o w i e Ve r f a h r e n
ü b er d ie E n tz i eh un g d e r R ec ht s f ä h ig ke i t e in es Vere in s
vor dem Amtsgericht
Abschnitt 5 U n t e r n e h m e n s r e c h t l i c h e u n d ä h n l i c h e Ve r f a h r e n , Ve r-
f a hre n v o r d e m R eg i s t erg e r i c ht un d Vere i ns - u nd St i f -
tungssachen vor dem Amtsgericht
Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4
u nd 5 g e n a n n t en Ve r f a h re n
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 1 Grundbuchsachen
Unterabschnitt 1 Eigentum
Unterabschnitt 2 Belastungen
Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen
Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen
Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum
Unterabschnitt 2 Belastungen
Unterabschnitt 3 Veränderungen
Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden
Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1 Belastungen
Unterabschnitt 2 Veränderungen
Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widersprüche
Abschnitt 4 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
Abschnitt 5 Rechtsmittel
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Ver f ah ren v o r d em La nd w i r ts ch af t s g er i ch t un d Pa c ht -
kreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Ü b r i g e Ve r f a h r e n
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Ü b r i g e Ve r f a h r e n v o r d e m O b e r l a n d e s g e r i c h t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2615
Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e Ta b e l l e A a n -
zuwenden ist
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Abschnitt 2 V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e Ta b e l l e B a n -
zuwenden ist
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 8 Vollstreckung
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 1 Rechtsmittel im Übrigen
Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
Abschnitt 2 R ü g e w e g e n Ve r l e t z u n g d e s A n s p r u c h s a u f r e c h t l i c h e s
Gehör
Te i l 2 Notargebühren
Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren
Abschnitt 1 Ver t r ä g e , be s t i m m t e E r k l är u ng e n s o w ie B es c h lü s s e
v o n O rg a n e n e i n e r Ve r e i n i g u n g o d e r S t i f t u n g
Abschnitt 2 S o n s t i g e E r k l ä r u n g e n , Ta t s a c h e n u n d V o r g ä n g e
Abschnitt 3 Vo r z e it i g e B e e nd i g u ng d e s B e ur ku nd u ng s v e r f a hre ns
Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
Abschnitt 1 Vo l l z u g
Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts
Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen
Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten
Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren
Abschnitt 1 R ü c k g a b e e i n e s E r b v e r t r a g s a u s d e r n o t a r i e l l e n Ve r-
wahrung
Abschnitt 2 Ver l o s u ng , A us lo s un g
Abschnitt 3 E i d , e i d e s s t a t t l i c h e Ve r s i c h e r u n g , Ve r n e h m u n g v o n
Zeugen und Sachverständigen
Abschnitt 4 Wec hs el - u nd Sc he c kp ro te s t
Abschnitt 5 Ver m ö g e ns v er z ei c hn i s u nd S i eg el u ng
Abschnitt 6 F r e i w i l l i g e Ve r s t e i g e r u n g v o n G r u n d s t ü c k e n
Abschnitt 7 Ver s t e ig er un g von beweglichen Sachen und von
Rechten
Abschnitt 8 Vo r b ere it u ng d e r Z w a n g s v o l ls t re c ku ng
Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung
Abschnitt 1 Entwurf
Abschnitt 2 Beratung
Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a
des Beurkundungsgesetzes)
Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
Abschnitt 3 Ve r w a h r u n g v o n G e l d , We r t p a p i e re n u n d K o s t b a r k e i -
ten
Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren
Te i l 3 Auslagen
Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte
Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Teil 1
Gerichtsgebühren
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Vorbemerkung 1:
(1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6.
(2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eides-
stattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2.
(3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das
Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind
gebührenfrei.
Hauptabschnitt 1
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Vorbemerkung 1.1:
(1) Bei einer Betreuung werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach
Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
(2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungs-
gerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Betreuungsgericht
11100 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,
2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder
3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden.
11101 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn
nicht Nummer 11102 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, je angefangene
soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 5 000,00 €
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist des zu
Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens berücksichtigen-
zu berücksichtigen. den Vermögens
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr – mindestens
wird nur eine Jahresgebühr erhoben. 200,00 €
11102 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht
unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . . 300,00 €
Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird – höchstens
nur eine Jahresgebühr erhoben. eine Gebühr
11101
11103 Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . . 0,5
Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. – höchstens
eine Gebühr
11101
11104 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft . . . . . . . 10,00 €
(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Ver- je angefangene
mögens zu berücksichtigen. 5 000,00 € des
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird reinen Vermögens
nur eine Jahresgebühr erhoben. – mindestens
(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen
200,00 €
gesondert erhoben.
11105 Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . 0,5
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben. – höchstens
eine Gebühr
(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der
Gebühren 11104. 11104
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2617
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11200 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
11201 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11300 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
11301 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
11302 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist:
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11400 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Hauptabschnitt 2
Nachlass- und Teilungssachen
Vorbemerkung 1.2:
(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die
Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben.
(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Haupt-
abschnitt 5 Abschnitt 2.
Abschnitt 1
Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
12100 Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung . . . . . 75,00 €
Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Heraus-
gabe abgegolten.
12101 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht
gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.
Abschnitt 2
Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse
Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung
1. eines Erbscheins,
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung
mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und
4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
12210 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses,
wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vor-
bemerkung 1 Abs. 2).
12211 Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und ohne Endentscheidung oder
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach
§ 352 Abs. 1 FamFG oder die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel
bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
– höchstens
200,00 €
12212 Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses,
wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist:
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– höchstens
400,00 €
12213 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeug-
nisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses . . . . . . . 0,3
12214 Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses:
Die Gebühr 12213 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . höchstens
200,00 €
12215 Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung
1. eines Erbscheins,
2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder
4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch
i. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– höchstens
400,00 €
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
– höchstens
800,00 €
12221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
– höchstens
200,00 €
12222 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 12221 erfüllt ist:
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben – höchstens
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf 400,00 €
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2619
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
– höchstens
1 200,00 €
12231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– höchstens
400,00 €
12232 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist:
Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
– höchstens
800,00 €
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– höchstens
400,00 €
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Abschnitt 3
Sicherung des Nachlasses einschließlich
der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
12310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspfleg-
schaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das
mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet.
12311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf ein-
zelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtguts-
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nach- je angefangene
lasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. 5 000,00 €
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nach- des Nachlass-
lass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahres- werts
gebühr erhoben. – mindestens
200,00 €
12312 Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben. – höchstens
eine Gebühr
12311
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
12321 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an
dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
12331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
12332 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist:
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12340 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 4
Entgegennahme von Erklärungen,
Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar
Vorbemerkung 1.2.4.1:
Die Gebühren für das Verfahren über die Aufnahme eines Nachlassinventars bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 3
Abschnitt 5, außer wenn das Verfahren damit endet, dass die Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Be-
amten oder einen Notar übertragen wird.
12410 Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme
1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,
2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281
Abs. 2 BGB),
3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge
(§ 2146 BGB),
4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die
Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme
oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung
dieses Amtes (§ 2226 BGB),
5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB
sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,
6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder
7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.
(2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder
Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2621
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
12411 Verfahren über
1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB,
2. die Bestimmung einer Inventarfrist,
3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,
4. die Verlängerung der Inventarfrist oder
5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
12412 Verfahren zur Aufnahme eines Nachlassinventars einschließlich der Entgegennahme
von Erklärungen und Anzeigen, wenn das Verfahren mit der Übertragung der Auf-
nahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar
endet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
Unterabschnitt 2
Testamentsvollstreckung
Vorbemerkung 1.2.4.2:
Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach
Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung
oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2.
12420 Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über
sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen . . . . . . 0,5
12421 Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
stands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
12422 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
12425 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
gegenstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
12426 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
12427 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist:
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
12428 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 5
Übrige Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Teilungssachen
Vorbemerkung 1.2.5.1:
(1) Dieser Unterabschnitt gilt nur für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamt-
guts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft
(§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
(2) Neben den Gebühren dieses Unterabschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der
Auseinandersetzung geschlossen wird.
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
12510 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
12511 Soweit das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung beendet wird, ermä-
ßigt sich die Gebühr 12510 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
12512 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf
andere Weise erledigt wird, ermäßigt sich die Gebühr 12510 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Unterabschnitt 2
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
12520 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
12521 Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12530 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
12531 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
12532 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 12531 erfüllt ist:
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Unterabschnitt 4
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12540 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
12541 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
12542 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist:
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Unterabschnitt 5
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12550 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2623
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Hauptabschnitt 3
Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren
Vorbemerkung 1.3:
(1) Dieser Hauptabschnitt gilt für
1. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG
erhoben werden,
2. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und ähnliche Verfahren sowie
3. bestimmte Vereins- und Stiftungssachen.
(2) Gebühren werden nicht erhoben
1. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,
2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und
3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.
Abschnitt 1
Vereinsregistersachen
13100 Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 €
13101 Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine
spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.
(2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am
selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.
(3) Für die Eintragung
1. des Erlöschens des Vereins,
2. der Beendigung der Liquidation des Vereins,
3. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,
4. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder
5. der Entziehung der Rechtsfähigkeit
und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.
Abschnitt 2
Güterrechtsregistersachen
13200 Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags 100,00 €
13201 Verfahren über sonstige Eintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Abschnitt 3
Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
13310 Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld:
je Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
13311 Verwerfung des Einspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13320 Verfahren im Allgemeinen:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist.
13321 Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 €
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
13322 Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
formel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist . . . . . . 100,00 €
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13330 Verfahren im Allgemeinen:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
13331 Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
13332 Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €
Abschnitt 4
Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren
über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht
13400 Verfahren über
1. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG),
2. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung
oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder
3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 5
Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren
vor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht
Vorbemerkung 1.3.5:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
1. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und für Verfahren vor
dem Registergericht,
2. Verfahren vor dem Landgericht nach
a) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
b) § 51b GmbHG,
c) § 26 des SEAG,
d) § 10 UmwG,
e) dem SpruchG und
f) den §§ 39a und 39b WpÜG,
3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
4. Vereins- oder Stiftungssachen über
a) die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren,
b) die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Füh-
rung des Vorsitzes.
Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend
anzuwenden sind.
13500 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört
zum Rechtszug.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2625
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
13501 Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren
Bestätigung beendet wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
13502 Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die
Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
13503 Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4
Satz 2 SpruchG ergeht:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
13504 Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502
anzuwenden ist,
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle
bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
formel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 6
Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13610 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
13611 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
13612 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 13611 erfüllt ist:
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13620 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
13621 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
13622 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist:
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13630 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Hauptabschnitt 4
Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.4:
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden
Vorschriften unterliegen.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für
1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen,
2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstre-
ckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungs-
hypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und
3. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf
Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen.
(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeu-
gen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, werden die Gebühren nur
einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die
Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken.
(4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch
wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf.
(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben
Tag bei Gericht eingegangen sind.
(6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungs-
gerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.
Abschnitt 1
Grundbuchsachen
Unterabschnitt 1
Eigentum
14110 Eintragung
1. eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder
2. von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grund-
buchberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von
Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die
Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder
Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse
verbunden ist.
14111 Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der
Grundbuchordnung von Amts wegen:
Die Gebühr 14110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine wei-
tere Gebühr erhoben.
14112 Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der
Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 2
Belastungen
Vorbemerkung 1.4.1.2:
Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauer-
wohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts
an einem Grundstück.
14120 Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld . . . . . . . . . . . . 1,3
14121 Eintragung eines sonstigen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2627
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
14122 Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch-
ämtern geführt wird:
Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere betei-
ligte Grundbuchamt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei
einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
halb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
14123 Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn
nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
14124 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs,
Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden
für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebüh-
ren gesondert erhoben.
14125 Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die
auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) . . . . . . . 25,00 €
Unterabschnitt 3
Veränderung von Belastungen
14130 Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung 0,5
(1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird
keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem
Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird.
(2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktre-
tenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichste-
henden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte
Anspruch gerichtet ist.
Unterabschnitt 4
Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
Vorbemerkung 1.4.1.4:
Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauer-
wohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts
an einem Grundstück.
14140 Löschung in Abteilung III des Grundbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
14141 Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch-
ämtern geführt wird:
Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuch-
amt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,1
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei
einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
halb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
14142 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
14143 Löschung im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
Unterabschnitt 5
Vormerkungen und Widersprüche
14150 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
14151 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
14152 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
Unterabschnitt 6
Sonstige Eintragungen
14160 Sonstige Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung
1. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Ver-
merks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks;
2. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grund-
buchordnung;
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
3. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstü-
cken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung)
führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheit-
liches Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören;
4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird
für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Ver-
merks bedarf, oder
5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Auf-
hebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum geson-
dert erhoben.
Abschnitt 2
Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
Unterabschnitt 1
Registrierung des Schiffs und Eigentum
14210 Eintragung eines Schiffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
14211 Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht,
auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) . . . . . . . . . 50,00 €
14212 Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des
Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren
Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks
hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
14213 Eintragung eines neuen Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 2
Belastungen
Vorbemerkung 1.4.2.2:
Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.
14220 Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs . . 1,0
14221 Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die
das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um 0,2
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei
einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
halb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.
14222 Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk
besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Unterabschnitt 3
Veränderungen
14230 Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht
oder einen Nießbrauch bezieht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Unterabschnitt 4
Löschung und Entlassung aus der Mithaft
14240 Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs . . . 0,5
14241 Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das
Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um 0,1
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei
einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
halb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.
14242 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Unterabschnitt 5
Vormerkungen und Widersprüche
14250 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2629
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
14251 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
14252 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
Unterabschnitt 6
Schiffsurkunden
14260 Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
14261 Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief . . . . . . . . . 25,00 €
Abschnitt 3
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1
Belastungen
14310 Eintragung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
14311 Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug be-
steht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Unterabschnitt 2
Veränderungen
14320 Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Unterabschnitt 3
Löschung und Entlassung aus der Mithaft
14330 Löschung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
14331 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Unterabschnitt 4
Vormerkungen und Widersprüche
14340 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
14341 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
14342 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
Abschnitt 4
Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
Vorbemerkung 1.4.4:
Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet
sind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind
auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt.
14400 Zurückweisung eines Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 % der für
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter die Vornahme
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent- des Geschäfts
sprechend. bestimmten
Gebühr
– mindestens
15,00 €,
höchstens
400,00 €
14401 Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Be-
teiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 % der für
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter die Vornahme
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent- des Geschäfts
sprechend. bestimmten
Gebühr
– mindestens
15,00 €,
höchstens
250,00 €
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Vorbemerkung 1.4.5:
Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Haupt-
abschnitt 9.
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14510 Verfahren im Allgemeinen:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
– höchstens
800,00 €
14511 Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die – höchstens
Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. 400,00 €
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14520 Verfahren im Allgemeinen:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
– höchstens
1 200,00 €
14521 Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– höchstens
400,00 €
14522 Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
– höchstens
800,00 €
Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14530 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– höchstens
400,00 €
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Hauptabschnitt 5
Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes
Vorbemerkung 1.5.1:
(1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2,
für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Num-
mer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2631
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
(2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbe-
hörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind
von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.5.1.1:
In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB
werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
15110 Verfahren
1. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),
2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO,
3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden
Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO,
4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25
HöfeVfO und
5. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
schaftssachen entsprechend anzuwenden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
15111 Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
15112 Verfahren im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für
1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,
2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und
3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.
Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung
über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15120 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren . . . . . . 3,0
15121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
15122 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 15121 erfüllt ist:
Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
15123 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren . . . . . . 1,0
15124 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
15125 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 15124 erfüllt ist:
Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15130 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren 4,0
15131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
15132 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist:
Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
15133 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
15134 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
15135 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist:
Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110
genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
15141 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112
genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 2
Übrige Verfahren
Vorbemerkung 1.5.2:
In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
15210 Verfahren nach dem
1. Verschollenheitsgesetz oder
2. TSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2633
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
15211 Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung oder
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
15212 Verfahren
1. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG), ein-
schließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu
erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § 260 BGB aufgrund bundes-
rechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem
Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB,
2. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG,
3. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG),
4. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG),
5. nach dem PStG,
6. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und
7. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Be-
willigung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2
BGB) sowie
Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, § 94
BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren zur
Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsge-
setz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die
Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen
als ein Verfahren.
(2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Auf-
gebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG)
gelten zusammen als ein Verfahren.
15213 Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Ver-
wendung von Verkehrsdaten nach
1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
2. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG,
3. § 19 Abs. 9 MarkenG,
4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
5. § 46 Abs. 9 GeschmMG,
6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
15214 Der Antrag wird zurückgenommen:
Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15220 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren . . . . . . 2,0
15221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
15222 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 15221 erfüllt ist:
Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
15223 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren . . . . . . 1,0
15224 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
15225 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist.
15226 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
15227 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
formel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist . . . . . . 150,00 €
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15230 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren 3,0
15231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
15232 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist:
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
15233 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren 1,5
15234 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
15235 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist:
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210
genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
15241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212
genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2635
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Abschnitt 3
Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Vorbemerkung 1.5.3:
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.
Verfahrensgebühr:
15300 – der Antrag wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
15301 – der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 6
Einstweiliger Rechtsschutz
Vorbemerkung 1.6:
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren
nur einmal erhoben.
Abschnitt 1
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
16110 Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der
Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder
Pflegschaft fallen. Sie entsteht ferner nicht für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, wenn
in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird.
16111 Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
Die Gebühr 16110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
16112 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentschei-
dung:
Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
16120 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
mer 16110 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
16121 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
mer 16111 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
16122 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentschei-
dung:
Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
16123 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme
der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde
bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
16124 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentschei-
dung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist:
Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Abschnitt 2
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
16210 Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der
Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
16211 Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
Die Gebühr 16210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
16212 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentschei-
dung:
Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
16220 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
mer 16210 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
16221 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
mer 16211 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
16222 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentschei-
dung:
Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
16223 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme
der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde
bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
16224 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentschei-
dung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist:
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2637
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühren
Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus
dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
17000 – Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
17001 – amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elek-
tronische Übermittlung einer Datei beantragt:
17002 – unbeglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
17003 – beglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleich-
zeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebühren-
tatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
17004 Erteilung
1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts,
2. einer Bescheinigung aus einem Register,
3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des
Pachtkreditgesetzes oder
4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
17005 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Ver-
hältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend
anzuwenden.
17006 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Hauptabschnitt 8
Vollstreckung
Vorbemerkung 1.8:
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen
durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.
18000 Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Ur-
kunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist
(§§ 726 bis 729 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
18001 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
18002 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten . . . . . . . . . . 20,00 €
18003 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen.
Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung
oder eine Unterlassung ist.
18004 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . . 35,00 €
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen und
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 1
Rechtsmittel im Übrigen
Unterabschnitt 1
Sonstige Beschwerden
19110 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1
FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
19111 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt.
19112 Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des
Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,5
Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist der Gebühr für die
für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Eintragung nach
Gebühr maßgebend. der HRegGebV
19113 Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV
19114 Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 19113 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entschei- der Gebühr für die
dungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurück- Eintragung nach
genommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. der HRegGebV
19115 Verfahren über die Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2639
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
19116 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
19120 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372
Abs. 1 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
19121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
19122 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
19123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten
des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben
sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückge- der Gebühr für die
wiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils Eintragung nach
der Anmeldung. der HRegGebV
19124 Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV
19125 Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
der Gebühr für die
Eintragung nach
der HRegGebV
19126 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
19127 Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
19130 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen:
Der Antrag wird abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
19200 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Teil 2
Notargebühren
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Vorbemerkung 2:
(1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenom-
men hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer
Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort
gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich.
(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar
anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
(3) Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangs-
vollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.
Hauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren
Vorbemerkung 2.1:
(1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer
Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der Information.
(2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und
4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister
erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
Abschnitt 1
Verträge, bestimmte Erklärungen sowie
Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
Vorbemerkung 2.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder
2. gemeinschaftliches Testament.
21100 Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
– mindestens
120,00 €
21101 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder
2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zu-
grunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:
Die Gebühr 21100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen. – mindestens
30,00 €
(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grund-
stücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
21102 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits be-
urkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder
2. die Aufhebung eines Vertrags:
Die Gebühr 21100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
– mindestens
60,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2641
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Abschnitt 2
Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge
Vorbemerkung 2.1.2:
(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines
solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr
für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
bestimmt sich nach Nummer 23603.
(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abge-
golten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.
21200 Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. – mindestens
60,00 €
21201 Beurkundungsgegenstand ist
1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,
2. der Rücktritt von einem Erbvertrag,
3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,
4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-
ordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung
des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren
Pfandrechts,
5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,
6. ein Antrag an das Nachlassgericht,
7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder
8. die Zustimmung zur Annahme als Kind:
Die Gebühr 21200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den – mindestens
Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen 30,00 €
Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.
Abschnitt 3
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Vorbemerkung 2.1.3:
(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beur-
kundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der
beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger
als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
(2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits
erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Ge-
bühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.
(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung
eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.
21300 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten
durch Aufgabe zur Post versandt worden ist,
2. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der
elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder
3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung verein-
barten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat:
Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
21301 In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten:
Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr in Höhe der
jeweiligen
Beratungsgebühr
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
21302 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100:
Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 2,0
– mindestens
120,00 €
21303 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200:
Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 1,0
– mindestens
60,00 €
21304 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201:
Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 0,5
– mindestens
30,00 €
Hauptabschnitt 2
Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
Vorbemerkung 2.2:
(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt
worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung.
(2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die
Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.
Abschnitt 1
Vollzug
Unterabschnitt 1
Vollzug eines Geschäfts
Vorbemerkung 2.2.1.1:
(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder
für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die
1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,
2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung,
dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,
3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Per-
sonen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),
4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätig-
keiten des Notars gemäß den §§ 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über
die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts,
5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung,
6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung,
7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder
Wiederkaufsrechts,
8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der
Haftung,
9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder
einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder
in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert,
10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklä-
rung über die Nichtausübung eines Rechts und
11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde,
dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.
(2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich.
(3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen,
bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2643
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
22110 Vollzugsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
22111 Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren
weniger als 2,0 beträgt:
Die Gebühr 22110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 3 genannten Tätigkeiten:
Die Gebühren 22110 und 22111 betragen
22112 – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 . . . . . . . . . . . höchstens
50,00 €
22113 – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . höchstens
250,00 €
22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML)
oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automati-
sierte Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. – höchstens
250,00 €
Unterabschnitt 2
Vollzug in besonderen Fällen
Vorbemerkung 2.2.1.2:
Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende
Geschäft betrifft, oder
2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.
22120 Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten,
wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betra-
gen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
22121 Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten,
wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger
als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
22122 Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.
22123 Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122.
22124 Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder
Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von
Anträgen im Namen der Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.
22125 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML)
oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte
Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,6
Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. – höchstens
250,00 €
Abschnitt 2
Betreuungstätigkeiten
22200 Betreuungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Betreuungsgebühr entsteht für die
1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen
und Beschlüssen,
2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder
Teilleistung,
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines
Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingun-
gen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter
der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchord-
nung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben
werden soll,
4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ab-
lieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten,
5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an
einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn
sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren
Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln,
6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschaf-
ter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der
Urkunde zu prüfen sind, und
7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbe-
stellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB.
22201 Treuhandgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an
dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter
bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag ge-
sondert.
Hauptabschnitt 3
Sonstige notarielle Verfahren
Vorbemerkung 2.3:
(1) Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt
unberührt.
(2) Wenn der Notar nach landesrechtlichen Vorschriften anstelle des Gerichts oder neben diesem die Auseinandersetzung eines
Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemein-
schaft zu vermitteln hat, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1.
Abschnitt 1
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
23100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung
von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung
nach Kopfteilen.
Abschnitt 2
Verlosung, Auslosung
23200 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.
23201 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 3
Eid, eidesstattliche Versicherung,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Vorbemerkung 2.3.3:
(1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen
Verfahrens oder Geschäfts ist.
(2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht
beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.
23300 Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen . . . . . . . . . . . . . 1,0
23301 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
23302 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2645
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Abschnitt 4
Wechsel- und Scheckprotest
Vorbemerkung 2.3.4:
Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben.
23400 Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder
ihm die Zahlung nachgewiesen wird.
23401 Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehren-
annahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen
enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Abschnitt 5
Vermögensverzeichnis und Siegelung
Vorbemerkung 2.3.5:
Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben.
23500 Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Sie-
gelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beur-
kundeten Vertrags ist.
23501 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
23502 Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ein-
schließlich der Siegelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
23503 Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsie-
gelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 6
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
Vorbemerkung 2.3.6:
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden.
23600 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
23601 Aufnahme einer Schätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
23602 Abhaltung eines Versteigerungstermins:
für jeden Termin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.
23603 Beurkundung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung er-
folgt und wenn
1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen
den Ersteher abtritt oder
2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder
3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.
Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen
den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem
Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird.
Abschnitt 7
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
23700 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
(1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem
Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.
(2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
23701 Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:
Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 8
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
23800 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach
§ 796a ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
23801 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem
Wortlaut (§ 1053 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
23802 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
23803 Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer
Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) . . . . . . . . . . . . 0,5
23804 Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
23805 Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach
§ 55 Abs. 3 AVAG oder nach § 35 Abs. 3 AUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
23806 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23805 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
23807 Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder für die
Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG . . . . . . . . . 15,00 €
Hauptabschnitt 4
Entwurf und Beratung
Abschnitt 1
Entwurf
Vorbemerkung 2.4.1:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes
Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in
den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.
(2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder
Handzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren.
(3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten
Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat.
(4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens.
(5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für
mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren
durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet.
(7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach
Fälligkeit zu stunden.
24100 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betra-
gen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 2,0
– mindestens
120,00 €
24101 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betra-
gen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 1,0
– mindestens
60,00 €
24102 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betra-
gen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 0,5
– mindestens
30,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2647
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
24103 Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beur-
kundungsverfahren statt:
Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Gebühr
für das
Beurkundungs-
verfahren
Abschnitt 2
Beratung
24200 Beratungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand
eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist.
(2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen
Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren
oder Geschäft anzurechnen.
24201 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beur-
kundungsgebühr würde 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 0,5
24202 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beur-
kundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
24203 Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Ge-
sellschafterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 2,0
Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkun-
dungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät.
Hauptabschnitt 5
Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)
25100 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2
(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen. – mindestens
20,00 €,
(2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten,
wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt. höchstens
70,00 €
25101 Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen er-
folgt, betrifft
1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Be-
glaubigung vorgeschrieben ist,
2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbun-
denen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,
3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG:
Die Gebühr 25100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
25102 Beglaubigung von Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. für jede
angefangene
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung
Seite
1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in sei- – mindestens
ner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und
10,00 €
2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines ge-
setzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 des
Beurkundungsgesetzes).
(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes
Schriftstück gleich.
25103 Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der
über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
25104 Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich
nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn
sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige
Bedeutung hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach
Nummer 22200 darstellt.
Abschnitt 2
Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
25200 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
für jedes
Registerblatt,
dessen Einsicht
zur Erteilung
erforderlich ist
25201 Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
25202 Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs . . . . . . . . . . 0,3
25203 Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht
einschließlich von Tatsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 1,0
25204 Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglau-
bigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. für die Fertigung
des Entwurfs
der Erklärung
zu erhebenden
Gebühr
25205 Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 50 %
(1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben. der dem
beurkundenden
(2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden
Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit. Notar
zustehenden
Gebühr für das
Beurkundungs-
verfahren
25206 Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
– mindestens
1 000,00 €
25207 Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch
den Präsidenten des Landgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
25208 Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind:
Die Gebühr 25207 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
25209 Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mittei-
lung des Inhalts an den Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder
Geschäft zusammenhängt.
Abschnitt 3
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Vorbemerkung 2.5.3:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.
(2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2649
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
25300 Verwahrung von Geldbeträgen:
je Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. – soweit der
Betrag 13 Mio. €
übersteigt:
0,1 % des
Auszahlungs-
betrags
25301 Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten. – soweit der
Wert 13 Mio. €
übersteigt:
0,1 % des Werts
Hauptabschnitt 6
Zusatzgebühren
26000 Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen
außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 30 %
(1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. der für das
Verfahren oder
(2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist.
das Geschäft
zu erhebenden
Gebühr
– höchstens
30,00 €
26001 Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache
ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Be-
scheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine an-
dere Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 30 %
Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 des Beurkundungsge- der für das
setzes abgegolten. Beurkundungs-
verfahren, für eine
Beglaubigung
oder
Bescheinigung
zu erhebenden
Gebühr
26002 Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des
Notars vorgenommen:
Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die
Gebühr 26003 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
(1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die
einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemes-
sen zu verteilen.
(2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines
Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird.
(3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben.
26003 Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des
Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich
1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,
2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrie-
rung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist,
3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1897 Abs. 4 BGB oder
4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behand-
lung oder deren Abbruch:
Zusatzgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3
der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Teil 3
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 3:
Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt
auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind.
Hauptabschnitt 1
Auslagen der Gerichte
Vorbemerkung 3.1:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-
schwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be-
schwerdeführers auferlegt hat.
(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraus-
setzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015.
31000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine
Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird
die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien
oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum
Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und
Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeits-
gang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . 5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem
Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kos-
tenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein
Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
tenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten
Vertreter jeweils
1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen
Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck,
2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
3. eine Ausfertigung ohne Begründung und
4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(4) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
31001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
31002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein
oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50 €
Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur
erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.
31003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an
Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 €
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2651
Nr. Auslagentatbestand Höhe
31004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes
Verfahren berechnet wird.
31005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund
des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift zu zahlen wäre.
(2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG),
an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen
werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) gezahlt
werden.
31006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen in voller Höhe
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . 0,30 €
31007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die
Staatskasse übergegangenen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
31008 Auslagen für
1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder
Anhörung sowie für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge
31009 An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen
zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung
von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der
die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
31010 Kosten einer Zwangshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen Haftkosten-
zu erheben ist. beitrags
31011 Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen Haftkosten-
zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem beitrags
Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
31012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
31013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen
oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012
bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe,
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der die Auslagen
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlun- begrenzt durch
gen zu leisten sind. die Höchstsätze
für die
Auslagen 31000
bis 31012
31014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Hauptabschnitt 2
Auslagen der Notare
Vorbemerkung 3.2:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung
des Notars befindet.
32000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Aus-
drucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen An-
trag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3.
32001 Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von
DIN A3, die
1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von
Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder
per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim
Notar verbleiben;
2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Tele-
fax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Auf-
nahme der Niederschrift gestellt wird;
3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt
oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens
am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird:
je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
32002 Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001
genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang
auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . 5,00 €
Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor
auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumenten-
pauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine
Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde.
32003 Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000
und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
32004 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
(1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz ver-
langt werden.
(2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in
Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.
32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . 20 % der
Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften Gebühren
anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Ge- – höchstens
schäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungs- 20,00 €
tätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft.
32006 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für
jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Ab-
nutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
32007 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,
soweit sie angemessen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2653
Nr. Auslagentatbestand Höhe
32008 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
1. von nicht mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
3. von mehr als 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben.
32009 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind . . . . in voller Höhe
32010 An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie
Kosten eines zugezogenen zweiten Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu
zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
32012 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
32013 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht
Nummer 32012 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprä-
mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versiche-
rungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
32014 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
32015 Sonstige Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und
für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte
Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsre-
gisters.
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Anlage 2
(zu § 34 Absatz 3)
Geschäfts- Gebühr Gebühr Geschäfts- Gebühr Gebühr Geschäfts- Gebühr Gebühr
wert Tabelle A Tabelle B wert Tabelle A Tabelle B wert Tabelle A Tabelle B
bis … € …€ …€ bis … € …€ …€ bis … € …€ …€
500 35,00 15,00 200 000 1 746,00 435,00 1 550 000 7 316,00 2 615,00
1 000 53,00 19,00 230 000 1 925,00 485,00 1 600 000 7 496,00 2 695,00
1 500 71,00 23,00 260 000 2 104,00 535,00 1 650 000 7 676,00 2 775,00
2 000 89,00 27,00 290 000 2 283,00 585,00 1 700 000 7 856,00 2 855,00
3 000 108,00 33,00 320 000 2 462,00 635,00 1 750 000 8 036,00 2 935,00
4 000 127,00 39,00 350 000 2 641,00 685,00 1 800 000 8 216,00 3 015,00
5 000 146,00 45,00 380 000 2 820,00 735,00 1 850 000 8 396,00 3 095,00
6 000 165,00 51,00 410 000 2 999,00 785,00 1 900 000 8 576,00 3 175,00
7 000 184,00 57,00 440 000 3 178,00 835,00 1 950 000 8 756,00 3 255,00
8 000 203,00 63,00 470 000 3 357,00 885,00 2 000 000 8 936,00 3 335,00
9 000 222,00 69,00 500 000 3 536,00 935,00 2 050 000 9 116,00 3 415,00
10 000 241,00 75,00 550 000 3 716,00 1 015,00 2 100 000 9 296,00 3 495,00
13 000 267,00 83,00 600 000 3 896,00 1 095,00 2 150 000 9 476,00 3 575,00
16 000 293,00 91,00 650 000 4 076,00 1 175,00 2 200 000 9 656,00 3 655,00
19 000 319,00 99,00 700 000 4 256,00 1 255,00 2 250 000 9 836,00 3 735,00
22 000 345,00 107,00 750 000 4 436,00 1 335,00 2 300 000 10 016,00 3 815,00
25 000 371,00 115,00 800 000 4 616,00 1 415,00 2 350 000 10 196,00 3 895,00
30 000 406,00 125,00 850 000 4 796,00 1 495,00 2 400 000 10 376,00 3 975,00
35 000 441,00 135,00 900 000 4 976,00 1 575,00 2 450 000 10 556,00 4 055,00
40 000 476,00 145,00 950 000 5 156,00 1 655,00 2 500 000 10 736,00 4 135,00
45 000 511,00 155,00 1 000 000 5 336,00 1 735,00 2 550 000 10 916,00 4 215,00
50 000 546,00 165,00 1 050 000 5 516,00 1 815,00 2 600 000 11 096,00 4 295,00
65 000 666,00 192,00 1 100 000 5 696,00 1 895,00 2 650 000 11 276,00 4 375,00
80 000 786,00 219,00 1 150 000 5 876,00 1 975,00 2 700 000 11 456,00 4 455,00
95 000 906,00 246,00 1 200 000 6 056,00 2 055,00 2 750 000 11 636,00 4 535,00
110 000 1 026,00 273,00 1 250 000 6 236,00 2 135,00 2 800 000 11 816,00 4 615,00
125 000 1 146,00 300,00 1 300 000 6 416,00 2 215,00 2 850 000 11 996,00 4 695,00
140 000 1 266,00 327,00 1 350 000 6 596,00 2 295,00 2 900 000 12 176,00 4 775,00
155 000 1 386,00 354,00 1 400 000 6 776,00 2 375,00 2 950 000 12 356,00 4 855,00
170 000 1 506,00 381,00 1 450 000 6 956,00 2 455,00 3 000 000 12 536,00 4 935,00
185 000 1 626,00 408,00 1 500 000 7 136,00 2 535,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2655
Artikel 2 Abschnitt 1
Gesetz Allgemeine Vorschriften
über Kosten in
Angelegenheiten der Justizverwaltung §1
(Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten
Inhaltsübersicht
(Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des
Abschnitt 1 Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
Allgemeine Vorschriften
(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der
§ 1 Geltungsbereich
Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenhei-
§ 2 Kostenfreiheit ten:
§ 3 Kostenfreie Amtshandlungen
§ 4 Höhe der Kosten 1. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeits-
§ 5 Verjährung, Verzinsung zeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs),
Abschnitt 2 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe-
sachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in
Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen willigen Gerichtsbarkeit),
§ 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen 3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungs-
§ 8 Vorschuss gesetz,
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
4. automatisiertes Abrufverfahren in Handels-, Partner-
schafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisteran-
Abschnitt 3 gelegenheiten,
Kostenerhebung 5. automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchange-
§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kosten- legenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
erhebung des Schiffsbauregisters und des Registers für
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
Interesses
6. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtli-
§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
chen Angelegenheiten sowie
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
7. besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 der Justiz-
beitreibungsordnung.
Abschnitt 4
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Be-
Kostenhaftung
hörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Justiz-
§ 14 Amtshandlungen auf Antrag beitreibungsordnung an die Stelle der Gerichtskasse
§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch tritt, einer Justizbehörde gleich.
§ 16 Unternehmensregister (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfever-
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach der Justiz- kehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Aus-
beitreibungsordnung
land, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit
§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen
§ 19 Mehrere Kostenschuldner einschließlich der gerichtlichen Verfahren.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das ge-
Abschnitt 5
richtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn
Öffentlich-rechtlicher Vertrag in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die
§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben
§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
werden.
§2
Abschnitt 6
Kostenfreiheit
Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach den
§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes ver-
walteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von
Abschnitt 7 der Zahlung der Gebühren befreit.
Schluss- und Übergangsvorschriften (2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch auslän-
dische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie
§ 23 Bekanntmachung von Neufassungen
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
§ 24 Übergangsvorschrift
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
Gesetzes im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) be-
freit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses §5
bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten Verjährung, Verzinsung
und wenn vergleichbaren deutschen Behörden für
diese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde. (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
(3) Von den in § 380 des Gesetzes über das Verfah- Kosten fällig geworden sind.
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Stellen werden (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver-
Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
des Kostenverzeichnisses nicht erhoben, wenn die Ab- dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je-
rufe erforderlich sind, um ein vom Gericht gefordertes doch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
Gutachten zu erstatten. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel
der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Kla-
(4) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche geerhebung gehemmt.
Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche
Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung
§3 wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-
rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
Kostenfreie Amtshandlungen auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
Keine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpau- eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist
schale werden erhoben der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so
genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen
und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafver- unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut
folgung, der Anordnung oder der Vollstreckung von noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der
Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Voll- (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von
streckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung Kosten werden nicht verzinst.
veranlasst werden;
Abschnitt 2
2. in Gnadensachen;
Fälligkeit und
3. in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters
außer für die Erteilung von Führungszeugnissen Sicherstellung der Kosten
nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentral-
registergesetzes; §6
4. in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
außer für die Erteilung von Auskünften nach § 150 (1) Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt
der Gewerbeordnung; ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amts-
5. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über handlung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit
sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende
Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus Kosten sofort fällig.
einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind; (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Do-
6. für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufge- kumenten aus einem Register oder dem Grundbuch
botsverfahren. und für die Übermittlung von Rechnungsunterlagen
einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unterneh-
mensregister werden am 15. Tag des auf den Abruf
§4
oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern
Höhe der Kosten sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort
(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Ge- beglichen werden.
setz erhoben. (3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unterneh-
(2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, mensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das
die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, abgelaufene Kalenderjahr fällig.
die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere
die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, §7
Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie Fälligkeit bestimmter Auslagen
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kos-
Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für
tenschuldners zu berücksichtigen.
die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer
(3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines An- Entstehung fällig.
trags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine
Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amts- §8
handlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmen-
gebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Vorschuss
Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung (1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kos-
durch die übergeordnete Justizbehörde. tenvorschusses verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2657
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Num-
der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses ab- mer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos-
hängig machen. tengesetz.
§9 § 13
Zurückbehaltungsrecht Nichterhebung von Kosten
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien bei unrichtiger Sachbehandlung
können nach billigem Ermessen zurückbehalten wer-
den, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
bezahlt sind. entstanden wären, werden nicht erhoben.
Abschnitt 3 Abschnitt 4
Kostenerhebung Kostenhaftung
§ 10 § 14
Ermäßigung der Gebühren und
Amtshandlungen auf Antrag
Absehen von der Kostenerhebung
Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies (1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag
mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt
Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhe- (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeich-
bung der Kosten absehen. neten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verur-
teilten. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über
§ 11 die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben
Absehen von der Kostenerhebung unberührt.
wegen des öffentlichen Interesses
(1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der § 15
Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Datenabruf aus einem
Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubi- Register oder dem Grundbuch
gung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung über-
wiegend im öffentlichen Interesse liegt. Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Doku-
menten aus einem Register oder dem Grundbuch
(2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der
schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Ab-
Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder
ruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung
teilweise absehen, wenn
zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner
1. Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun- der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren
gen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung angemeldet hat.
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder
2. Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachun- § 16
gen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Be-
Unternehmensregister
kanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgelt-
lichen Abdruck überlassen werden. Die Jahresgebühr für die Führung des Unterneh-
Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Da- mensregisters schuldet
ten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereit- 1. jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungs-
gestellt werden. unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen
hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur
§ 12 Hinterlegung eingereicht hat, und
Nichterhebung von
2. jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalen-
Kosten in bestimmten Fällen
derjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Ab-
Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs
erhoben, wenn auf die Erstattung selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten
1. nach § 75 des Gesetzes über die internationale Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.
Rechtshilfe in Strafsachen,
2. nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder § 17
3. nach europäischen Rechtsvorschriften oder völker- Mahnung bei der Forderungs-
rechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kosten- einziehung nach der Justizbeitreibungsordnung
regelungen vorsehen, Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungsein-
ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in ziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach
Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Doku- § 5 Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung besonders
menten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall gemahnt worden ist.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
§ 18 scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justiz-
Weitere Fälle der Kostenhaftung behörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren
sind die §§ 5a, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des
Die Kosten schuldet ferner derjenige, Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
1. dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde (2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1
oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind, Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der
2. der sie durch eine vor der Justizbehörde abgege- Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Ar-
bene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen beitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landes-
hat und rechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet
anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der je-
3. der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
weiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
ihren Sitz hat.
haftet.
§ 19 Abschnitt 7
Mehrere Kostenschuldner Schluss- und Übergangsvorschriften
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner. § 23
Bekanntmachung von Neufassungen
Abschnitt 5
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-
Öffentlich-rechtlicher Vertrag rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als
Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 20 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug
Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nehmen und angeben
(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidun- 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
gen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicher- 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des
ter Daten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
anstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art
der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den 3. das Inkrafttreten der Änderungen.
ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.
(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher § 24
Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, Übergangsvorschrift
insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach
besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten
unerheblicher Aufwand, so ist durch öffentlich-recht-
1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt
lichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren, die
werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer
zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.
Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegan-
(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, de- gen ist,
ren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse
liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung ver- 2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren
einbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden. vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung an-
hängig geworden ist,
§ 21 3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem
Auskunft für Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor
wissenschaftliche Forschungsvorhaben dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Ge-
setzesänderung folgenden Monats fällig geworden
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissen- sind,
schaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundes-
amt für Justiz geführten Registern einen erheblichen 4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem In-
Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, wel- krafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden
che die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist sind.
entsprechend anzuwenden.
Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf
die das Justizverwaltungskostengesetz verweist.
Abschnitt 6
Rechtsbehelf und § 25
gerichtliches Verfahren Übergangsvorschrift aus Anlass
des Inkrafttretens dieses Gesetzes
§ 22
(1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
Einwendungen und gerichtliches Verfahren Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
(1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kos- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
ten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 ent- Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2659
S. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des 2. Kos-
hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli
1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt 2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats
werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten fällig geworden sind,
des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungs-
eingegangen ist, gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig
2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren geworden sind.
vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni- (2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die
sierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend
anhängig geworden ist, anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostenge-
3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem setzes in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden
Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor Fassung entsprechend anzuwenden.
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Kostenverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 Unternehmensregister
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genos-
senschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abruf-
verfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angele-
genheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregis-
ters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahr-
zeugen
Hauptabschnitt 2 Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenhei-
ten
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren
Teil 2 Auslagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2661
Teil 1
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Hauptabschnitt 1
Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1
Rechtsdienstleistungsregister
1110 Registrierung nach dem RDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleis-
tungsregister abgegolten.
1111 Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die
Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €
1112 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 €
Abschnitt 2
Unternehmensregister
Vorbemerkung 1.1.2:
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den
Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die
Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.
1120 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr,
wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die
Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungs-
unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers
hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des
Kalenderjahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist.
1121 Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch neh-
men:
Die Gebühr 1120 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
1122 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in
dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst
oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister
übermittelt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
1123 Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register
eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2
HGB und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch):
für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der – mindestens
Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller 30,00 €
abgegolten.
1124 Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft, die
beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
je übermittelter Bilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 €
Abschnitt 3
Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Vorbemerkung 1.1.3:
Die Gebühren 1130 und 1131 werden nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buch-
stabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.
1130 Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
1131 Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,00 €
1132 Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €
Abschnitt 4
Abruf von Daten in Handels-,
Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
Vorbemerkung 1.1.4:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für
den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
1140 Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 €
1141 Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
Abschnitt 5
Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.1.5:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Re-
gistergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchord-
nung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten
Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
1150 Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abruf-
verfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2
SchRegDV, und § 15 LuftRegV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit
der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen
Ländern abgegolten.
1151 Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 €
1152 Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
Hauptabschnitt 2
Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
Vorbemerkung 1.2:
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.
1200 Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
1201 Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
Hauptabschnitt 3
Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1
Beglaubigungen und Bescheinigungen
1310 Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die überge-
ordnete Justizbehörde erforderlich ist.
1311 Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Ge-
brauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum An-
satz kommt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2663
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Abschnitt 2
Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 1.3.2:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung
wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden
kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
1320 Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 55,00 €
1321 Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten . . . . . . . 15,00 €
1322 Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten . . . . . . . 15,00 bis 255,00 €
Abschnitt 3
Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
1330 Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) . . . 15,00 bis 305,00 €
1331 Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Aner-
kennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107
FamFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 305,00 €
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der
Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe
der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung
die Feststellung selbst getroffen.
1332 Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei
Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) . . . 15,00 bis 155,00 €
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.
1333 Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 100,00 €
1334 Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 100,00 €
Hauptabschnitt 4
Sonstige Gebühren
1400 Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke für jede
aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der angefangene
Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Num- Seite
mer 2000) hinzu. – mindestens:
5,00 €
1401 Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende
Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.
1402 Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 255,00 €
1403 Mahnung nach § 5 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Teil 2
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 2:
Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag
per Telefax übermittelt worden sind:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum
Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar-
beitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchs-
tens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht-
lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson-
dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
2001 Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun-
gen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften
beantragt werden:
Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchs-
tens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
2002 Datenträgerpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektro-
nisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2665
Artikel 3 10. In § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 werden jeweils
die Wörter „und die elektronische Übermittlung“
Änderung des gestrichen.
Gerichtskostengesetzes
11. In § 21 werden in der Überschrift die Wörter „wegen
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
12. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert wor-
„Rechtsstreitigkeiten“ die Wörter „mit Ausnahme
den ist, wird wie folgt geändert:
der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Zivilprozessordnung“ eingefügt.
a) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter „für die 13. § 28 wird wie folgt geändert:
Abhängigmachung“ angefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
b) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „we- „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.
gen unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektro-
c) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende nische Übermittlung“ gestrichen.
Angabe eingefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 69b Verordnungsermächtigung“. „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Pro-
d) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: zesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens
„§ 70 (weggefallen)“. auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozess-
kostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: Auslagen, wenn
„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die 1. der Antrag zurückgenommen oder vom Ge-
Erinnerung und die Beschwerde gehen den Rege- richt abgelehnt wird oder
lungen der für das zugrunde liegende Verfahren
geltenden Verfahrensvorschriften vor.“ 2. die Übermittlung des Antrags von der Über-
mittlungsstelle oder das Ersuchen um Pro-
3. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zesskostenhilfe von der Empfangsstelle ab-
„Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der gelehnt wird.“
Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens über- 14. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:
nimmt.“
„(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4. § 5a wird wie folgt gefasst: soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29
„§ 5a Nummer 2 haftet, wenn
Elektronische Akte, elektronisches Dokument 1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor
Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-
Gericht angenommenen Vergleich übernommen
rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische
hat,
Akte und über das elektronische Dokument anzu-
wenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfah- 2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der
ren zugrunde liegende Verfahren gelten.“ Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden
ist und
5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus-
„Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom drücklich festgestellt hat, dass die Kostenrege-
Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird lung der sonst zu erwartenden Kostenentschei-
die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.“ dung entspricht.“
6. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „und die elektro- 15. § 34 wird wie folgt geändert:
nische Übermittlung“ gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert
„§ 10 richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert
Grundsatz für die Abhängigmachung“. bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei
einem
8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für jeden
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein angefange-
Komma ersetzt. Streitwert um
nen Betrag
bis ... Euro ... Euro
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein von weiteren
... Euro
Komma ersetzt und wird das Wort „und“ ange-
fügt. 2 000 500 18
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 10 000 1 000 19
25 000 3 000 26
„4. für die Restitutionsklage nach § 580 Num-
50 000 5 000 35
mer 8 der Zivilprozessordnung.“
200 000 15 000 120
9. In § 14 Nummer 3 werden die Wörter „nicht aus-
500 000 30 000 179
sichtslos oder mutwillig“ durch die Wörter „weder
aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig“ über
500 000 50 000 180 .“
ersetzt.
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die 19. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Angabe „15 Euro“ ersetzt.
„Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert
16. § 42 wird wie folgt geändert: werden
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat,
und
b) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
17. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfah-
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 ren wegen der Hauptsache oder wegen der Ent-
Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. scheidung über den Streitwert, den Kostenan-
satz oder die Kostenfestsetzung in der Rechts-
18. § 52 wird wie folgt geändert: mittelinstanz schwebt.“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 20. § 70 wird aufgehoben.
„(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezif- (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
ferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen geändert:
Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat
der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare 1. In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2
Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleis- „Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und
tungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe schriftliches Prüfungsverfahren
des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)“.
den Betrag der offensichtlich absehbaren zu-
künftigen Auswirkungen für den Kläger anzuhe- 2. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die
ben, wobei die Summe das Dreifache des Werts Angabe „23,00 EUR“ durch die Angabe „32,00 €“
nach Satz 1 nicht übersteigen darf.“ ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: 3. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird das Wort
„Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
„(4) In Verfahren
4. In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung
1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG“ durch die
mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG“ ersetzt.
Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der
Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf 5. In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in
der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, Nummer 3 die Angabe „§ 23 Absatz 3 KapMuG“
durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 KapMuG“ ersetzt.
2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem 6. In den Nummern 1255 und 1256 wird jeweils in
Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die
2 500 000 Euro und Angabe „€“ ersetzt.
3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts- 7. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die
barkeit über Ansprüche nach dem Vermö- Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe
gensgesetz nicht über 500 000 Euro „240,00 €“ ersetzt.
angenommen werden. 8. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
(5) In Verfahren, die die Begründung, die Um- ersetzt.
wandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen
oder die Beendigung eines besoldeten 9. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält- Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“
nisses betreffen, ist Streitwert ersetzt.
1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zah- 10. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die
lenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhege- Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
haltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des ersetzt.
Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis
11. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die
auf Lebenszeit ist,
Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr ersetzt.
zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ru-
12. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die
hegehaltsfähiger Zulagen.
Angabe „300,00 EUR“ durch die Angabe
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende „360,00 €“ ersetzt.
Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Fa-
13. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die
milienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen
Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft
ersetzt.
das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts
oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ru- 14. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die
hestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe
den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.“ „180,00 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2667
15. Nummer 1523 wird wie folgt gefasst: 27. Nummer 1900 wird wie folgt geändert:
Gebühr a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter
oder Satz „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands
Nr. Gebührentatbestand der Ge-
den Wert des Verfahrensgegenstands über-
bühr nach
§ 34 GKG steigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich
über nicht gerichtlich anhängige Gegen-
„1523 Verfahren über Rechtsmittel
stände geschlossen wird“ ersetzt.
in
1. den in den Nummern 1512 b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:
und 1513 genannten Ver-
fahren und „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-
2. Verfahren über die Berich- chend anzuwenden.“
tigung oder den Widerruf
einer Bestätigung nach 28. In den Nummern 2110 bis 2113 wird jeweils in
§ 1079 ZPO: der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR“
Das Rechtsmittel wird verwor- durch die Angabe „20,00 €“ ersetzt.
fen oder zurückgewiesen . . . . 60,00 €“.
29. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die
16. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
nach den Wörtern „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6,“ ersetzt.
die Angabe „Abs. 4 Satz 2,“ eingefügt.
30. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die
17. In Nummer 1640 wird im Gebührentatbestand Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
die Angabe „§ 148 Absatz 1“ durch die Angabe ersetzt.
„§ 148 Abs. 1“ ersetzt.
18. In Nummer 1641 wird im Gebührentatbestand je- 31. In den Nummern 2119 und 2121 wird jeweils in
weils die Angabe „AktG“ durch die Wörter „des der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“
Aktiengesetzes“ ersetzt. durch die Angabe „30,00 €“ ersetzt.
19. In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die 32. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
ersetzt. ersetzt.
20. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die 32a. In den Nummern 2210 und 2220 wird jeweils in
Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“ der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“
ersetzt. durch die Angabe „100,00 €“ ersetzt.
21. In den Nummern 1811 und 1812 wird jeweils in
der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ 33. In Nummer 2221 werden in der Gebührenspalte
durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt. die Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe
„120,00 €“ und die Angabe „50,00 EUR“ durch
22. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die
die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe
„180,00 €“ ersetzt. 34. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die
23. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
ersetzt. 35. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die
24. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe
Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“ „120,00 €“ ersetzt.
ersetzt.
36. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die
25. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe
Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe
„240,00 €“ ersetzt.
„120,00 €“ ersetzt.
26. Nummer 1827 wird wie folgt gefasst: 37. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe
Gebühr
oder Satz „180,00 €“ ersetzt.
Nr. Gebührentatbestand der Ge- 38. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die
bühr nach
§ 34 GKG Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
ersetzt.
„1827 Verfahren über die in Num-
mer 1826 genannten Rechts- 39. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die
beschwerden: Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
Beendigung des gesamten ersetzt.
Verfahrens durch Zurück-
nahme der Rechtsbeschwer- 40. In Nummer 2361 wird in der Gebührenspalte die
de, des Antrags oder der Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
Klage vor Ablauf des Tages, ersetzt.
an dem die Entscheidung 41. In Nummer 2364 wird in der Gebührenspalte die
der Geschäftsstelle übermit-
Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe
telt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €“.
„120,00 €“ ersetzt.
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
42. Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wird wie folgt 56. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die
gefasst: Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
ersetzt.
Gebühr
oder Satz 57. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die
Nr. Gebührentatbestand der Ge- Angabe „240,00 EUR“ durch die Angabe
bühr nach
§ 34 GKG
„290,00 €“ ersetzt.
„Abschnitt 3 58. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die
Besonderer Prüfungstermin Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
und schriftliches Prüfungsverfahren „140,00 €“ ersetzt.
(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) 59. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „360,00 EUR“ durch die Angabe
2430 Prüfung von Forderungen je „430,00 €“ ersetzt.
Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €“.
60. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die
43. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 EUR“ durch die Angabe
Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ „290,00 €“ ersetzt.
ersetzt. 61. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die
44. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe ersetzt.
„120,00 €“ ersetzt. 62. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die
45. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ „140,00 €“ ersetzt.
ersetzt. 63. In den Nummern 3410 und 3420 wird jeweils in
46. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR“
Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe durch die Angabe „35,00 €“ ersetzt.
„140,00 €“ ersetzt. 64. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die
47. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
Angabe „240,00 EUR“ durch die Angabe ersetzt.
„280,00 €“ ersetzt.
65. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die
48. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
Angabe „360,00 EUR“ durch die Angabe ersetzt.
„420,00 €“ ersetzt.
66. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die
49. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
Angabe „480,00 EUR“ durch die Angabe ersetzt.
„560,00 €“ ersetzt.
67. In den Nummern 3441 und 3450 wird jeweils in
50. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR“
Angabe „600,00 EUR“ durch die Angabe durch die Angabe „35,00 €“ ersetzt.
„700,00 €“ ersetzt.
68. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die
51. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
Angabe „900,00 EUR“ durch die Angabe ersetzt.
„1 000,00 €“ ersetzt.
69. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die
52. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“
Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“ ersetzt.
ersetzt.
70. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die
53. In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“
Angabe „40,00 EUR – höchstens 15 000,00 ersetzt.
EUR“ durch die Angabe „50,00 € – höchstens
71. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die
15 000,00 €“ ersetzt.
Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
54. Nummer 3200 wird wie folgt geändert: „140,00 €“ ersetzt.
a) In der Anmerkung wird die Angabe 72. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die
„10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ er- Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
setzt. ersetzt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe 73. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die
„60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“ er- Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“
setzt. ersetzt.
55. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die 74. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“
„140,00 €“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2669
75. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die 88. In den Nummern 4303 und 4304 wird jeweils in
Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“
ersetzt. durch die Angabe „30,00 €“ ersetzt.
76. In den Nummern 3910 und 3911 wird jeweils in 89. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die
der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
Angabe „€“ ersetzt. ersetzt.
77. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die 90. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
ersetzt. ersetzt.
78. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die 91. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „40,00 EUR – höchstens 15 000,00 Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
EUR“ durch die Angabe „50,00 € – höchstens ersetzt.
15 000,00 €“ ersetzt.
92. In den Nummern 5400 und 5502 wird jeweils in
79. Nummer 4111 wird wie folgt gefasst:
der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“
Gebühr durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
oder Satz
der Ge- 93. Nummer 5600 wird wie folgt geändert:
bühr 4110,
Nr. Gebührentatbestand a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter
soweit
nichts an- „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands
deres ver- den Wert des Verfahrensgegenstands über-
merkt ist steigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich
„4111 Zurücknahme des Ein- über nicht gerichtlich anhängige Gegen-
spruchs nach Eingang der stände geschlossen wird“ ersetzt.
Akten bei Gericht und vor
Beginn der Hauptverhand- b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:
lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im
Die Gebühr wird nicht erhoben, – min- Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-
wenn die Sache an die Verwal- destens chend anzuwenden.“
tungsbehörde zurückverwiesen 15,00 €“.
worden ist. 94. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
80. In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die ersetzt.
Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
95. In den Nummern 6400, 6502, 7400 und 7504
ersetzt.
wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe
81. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe
„120,00 €“ ersetzt. 96. Nummer 7600 wird wie folgt geändert:
82. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter
Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands
ersetzt. den Wert des Verfahrensgegenstands über-
steigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich
83. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die über nicht gerichtlich anhängige Gegen-
Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“ stände geschlossen wird“ ersetzt.
ersetzt.
b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:
84. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“ „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im
ersetzt. Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-
chend anzuwenden.“
85. Nummer 4300 wird wie folgt geändert:
a) In der Anmerkung wird die Angabe 97. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die
„10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ er- Angabe „18,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“
setzt. ersetzt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe 98. In Nummer 8211 werden in der Anmerkung die
„30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“ er- Wörter „des Antrags auf Durchführung des strei-
setzt. tigen Verfahrens,“ gestrichen.
86. In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die 99. In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“ Angabe „12,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“
ersetzt. ersetzt.
87. In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die 100. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“ Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“
ersetzt. ersetzt.
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
101. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die 104. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“ Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“
ersetzt. ersetzt.
102. In den Nummern 8611 und 8614 wird jeweils in 105. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die
der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR“ Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
durch die Angabe „50,00 €“ ersetzt. ersetzt.
103. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die 106. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“
„145,00 €“ ersetzt. ersetzt.
107. Nummer 8624 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 34 GKG
„8624 Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Ent-
scheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €“.
108. Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden
sind oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlas-
sen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der An-
fertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen
von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfer-
tigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insge-
samt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €“.
b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zu-
vor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumenten-
pauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 be-
tragen würde.“
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung“
durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
109. In Nummer 9002 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
110. In Nummer 9003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9003 „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Aus-
lagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 €“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2671
111. Nummer 9004 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder
nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für
die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4
KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
112. In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
113. Nummer 9013 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zah-
lende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen
Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Num-
mern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe,
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Grün- die Auslagen be-
den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen grenzt durch die
keine Zahlungen zu leisten sind. Höchstsätze für
die Auslagen
9000 bis 9011“.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis … € …€ bis … € …€
500 35,00 50 000 546,00
1 000 53,00 65 000 666,00
1 500 71,00 80 000 786,00
2 000 89,00 95 000 906,00
3 000 108,00 110 000 1 026,00
4 000 127,00 125 000 1 146,00
5 000 146,00 140 000 1 266,00
6 000 165,00 155 000 1 386,00
7 000 184,00 170 000 1 506,00
8 000 203,00 185 000 1 626,00
9 000 222,00 200 000 1 746,00
10 000 241,00 230 000 1 925,00
13 000 267,00 260 000 2 104,00
16 000 293,00 290 000 2 283,00
19 000 319,00 320 000 2 462,00
22 000 345,00 350 000 2 641,00
25 000 371,00 380 000 2 820,00
30 000 406,00 410 000 2 999,00
35 000 441,00 440 000 3 178,00
40 000 476,00 470 000 3 357,00
45 000 511,00 500 000 3 536,00
“.
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Artikel 4 Akte und über das elektronische Dokument anzu-
wenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfah-
Änderung der
ren zugrunde liegende Verfahren gelten.“
Handelsregistergebührenverordnung
5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „des Klagean-
Dem § 1 der Handelsregistergebührenverordnung
trags,“ gestrichen.
vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2010 6. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „und die elek-
(BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender tronische Übermittlung“ gestrichen.
Satz angefügt:
7. § 14 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzver-
fahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragun- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über „§ 14
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“ Abhängigmachung in bestimmten Verfahren“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
Artikel 5 Klageantrag“ gestrichen.
Änderung des Gesetzes c) In Absatz 2 wird das Wort „Widerklageantrag“
über Gerichtskosten in Familiensachen durch die Wörter „Widerantrag, für den Antrag
(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensa- auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und
chen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes“
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli ersetzt.
2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie
8. § 15 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Verfahrens-
oder Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Ver-
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
fahrenskostenhilfe“ ersetzt.
„§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfah-
ren“. b) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht aus-
sichtslos oder mutwillig“ durch die Wörter „we-
b) In der Angabe zu § 20 werden die Wörter „wegen der aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme
unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen. mutwillig“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
9. In § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils
„§ 38 Stufenantrag“. die Wörter „und die elektronische Übermittlung“
d) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Klage- gestrichen.
und Widerklageantrag“ durch die Wörter „Antrag
10. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „in der Haupt-
und Widerantrag“ ersetzt.
sache“ durch die Wörter „wegen des Hauptgegen-
e) Der Angabe zu § 51 werden die Wörter „und stands“ ersetzt.
sonstige den Unterhalt betreffende Familiensa-
chen“ angefügt. 11. In § 20 werden in der Überschrift die Wörter „wegen
unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.
f) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende
Angabe eingefügt: 12. § 23 wird wie folgt geändert:
„§ 61a Verordnungsermächtigung“. a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.
„§ 62 (weggefallen)“. b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektro-
2. § 1 wird wie folgt geändert: nische Übermittlung“ gestrichen.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfah-
„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die renskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung
Erinnerung und die Beschwerde gehen den Re- grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist
gelungen der für das zugrunde liegende Verfah- der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
ren geltenden Verfahrensvorschriften vor.“ 1. der Antrag zurückgenommen oder vom Ge-
3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: richt abgelehnt wird oder
„Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der 2. die Übermittlung des Antrags von der Über-
Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens mittlungsstelle oder das Ersuchen um Pro-
übernimmt.“ zesskostenhilfe von der Empfangsstelle ab-
4. § 8 wird wie folgt gefasst: gelehnt wird.“
„§ 8 13. § 26 wird wie folgt geändert:
Elektronische Akte, elektronisches Dokument a) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah- „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe“ durch
rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2673
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Klage-
„(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, und einem Widerklageantrag“ durch die Wörter
soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 „Antrag und einem Widerantrag“ ersetzt.
Nummer 2 haftet, wenn 18. § 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor „Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge
Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist
Gericht angenommenen oder in einem ge- für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
richtlich gebilligten Vergleich übernommen innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht ein-
hat, gereicht, ist die Beschwer maßgebend.“
2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der 19. In § 42 Absatz 3 wird die Angabe „3 000 Euro“
Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Ver- durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
gleich allein die Verteilung der Kosten, von
dem Gericht vorgeschlagen worden ist und 20. In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„2 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ er-
3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag setzt.
ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kos-
tenregelung der sonst zu erwartenden Kos- 21. § 46 wird wie folgt geändert:
tenentscheidung entspricht.“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 3, die
14. § 28 wird wie folgt geändert: §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der
Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 38 des Ge-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
richts- und Notarkostengesetzes und die für eine
„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrens- Beurkundung geltenden besonderen Geschäfts-
wert richten, beträgt die Gebühr bei einem Ver- wert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts-
fahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
erhöht sich bei einem
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
für jeden Rechtshandlung“ durch die Wörter „des Gegen-
Verfahrens- angefange- stands, auf den sich die Rechtshandlung be-
um
wert nen Betrag zieht“ ersetzt.
... Euro
bis ... Euro von weiteren
... Euro 22. § 51 wird wie folgt geändert:
2 000 500 18 a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonstige
den Unterhalt betreffende Familiensachen“ an-
10 000 1 000 19
gefügt.
25 000 3 000 26 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
50 000 5 000 35 aa) In Satz 1 werden die Wörter „, die Familien-
streitsachen“ durch die Wörter „und in sons-
200 000 15 000 120 tigen den Unterhalt betreffenden Familiensa-
500 000 30 000 179 chen, soweit diese jeweils Familienstreitsa-
chen“ ersetzt und die Wörter „des Klagean-
über trags oder“ gestrichen.
500 000 50 000 180
“. bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Klagean-
trags oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
Angabe „15 Euro“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Klageantrags“
durch das Wort „Antrags“ ersetzt.
„§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und
die für eine Beurkundung geltenden besonderen bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des „Der Einreichung des Antrags wegen des
Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entspre- Hauptgegenstands steht die Einreichung ei-
chend anzuwenden.“ nes Antrags auf Bewilligung der Verfahrens-
16. § 38 wird wie folgt geändert: kostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen
des Hauptgegenstands alsbald nach Mittei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
lung der Entscheidung über den Antrag auf
„§ 38 Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder
Stufenantrag“. über eine alsbald eingelegte Beschwerde
eingereicht wird.“
b) Das Wort „Klageantrag“ wird jeweils durch das
Wort „Antrag“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300 Euro“
durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
17. § 39 wird wie folgt geändert:
23. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Klage- und
Widerklageantrag“ durch die Wörter „Antrag und a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Kla-
Widerantrag“ ersetzt. geantrags,“ gestrichen.
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 4. Die Nummern 1311 und 1312 werden wie folgt ge-
ändert:
„(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen
geändert werden a) Im Gebührentatbestand wird jeweils vor dem
1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt Wort „Kalenderjahr“ das Wort „angefangene“
hat, und eingefügt.
2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Ver- b) In der Gebührenspalte wird jeweils die Angabe
fahren wegen des Hauptgegenstands oder „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
wegen der Entscheidung über den Ver-
fahrenswert, den Kostenansatz oder die 5. In Nummer 1313 wird im Gebührentatbestand das
Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz Wort „Verfahrensgebühr“ durch die Wörter „Verfah-
schwebt. ren im Allgemeinen“ ersetzt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Mona- 6. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Ab-
ten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen schnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort
des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des Haupt-
das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.“ gegenstands“ angefügt.
24. In § 58 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in dem 7. Der Anmerkung zu Nummer 1315 wird folgender
Hauptsacheverfahren“ durch die Wörter „in dem Absatz 3 angefügt:
Verfahren wegen des Hauptgegenstands“ ersetzt.
„(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs
25. § 62 wird aufgehoben. (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht
26. § 63 wird wie folgt geändert: entgegen.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 8. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Ab-
„anhängig geworden“ die Wörter „oder eingelei- schnitt 1 Unterabschnitt 3 und 4 und Abschnitt 2
tet worden“ eingefügt. Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wort „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des
Hauptgegenstands“ angefügt.
„(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren er-
hoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 9. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden vor
keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig „und für Verfahren, die die freiheitsentziehende Un-
geworden sind, das bisherige Recht.“ terbringung eines Minderjährigen betreffen“ einge-
fügt.
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert: 10. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 4
1. In der Gliederung werden jeweils in den Angaben zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 2
Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptab- Unterabschnitt 2 werden jeweils nach dem Wort
schnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Ab- „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des Haupt-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 3 gegenstands“ angefügt.
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Un- 11. Nummer 1500 wird wie folgt geändert:
terabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „So-
Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 nach dem Wort „End- weit der Wert des Vergleichsgegenstands den
entscheidung“ die Wörter „wegen des Hauptge- Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt“
genstands“ angefügt. durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über
nicht gerichtlich anhängige Gegenstände ge-
2. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Ab-
schlossen wird“ ersetzt.
schnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
werden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung“
die Wörter „wegen des Hauptgegenstands“ ange- aa) Die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskos-
fügt. tenhilfe“ werden durch das Wort „Verfah-
renskostenhilfe“ ersetzt.
3. Nummer 1310 wird wie folgt geändert:
a) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Verfahren im Allgemeinen …“. „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren
im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG ent-
b) Absatz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:
sprechend anzuwenden.“
„(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
12. In den Nummern 1502 und 1600 bis 1602 wird je-
1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder weils in der Gebührenspalte die Angabe
Pflegschaft fallen, „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“ ersetzt.
2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder
13. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die
3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft en- Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
den.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2675
14. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die 23. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe „240,00 €“ Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“
ersetzt. ersetzt.
15. Nummer 1711 wird wie folgt geändert: 24. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 71 Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 1“ er- ersetzt.
setzt. 25. Nummer 1800 wird wie folgt geändert:
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 44
„10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ ersetzt. FamFG“ durch die Angabe „§§ 44, 113 Abs. 1
16. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Satz 2 FamFG, § 321a ZPO“ ersetzt.
Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“ b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
ersetzt. „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
17. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die
26. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
ersetzt.
ersetzt.
18. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe „240,00 €“ 27. In den Nummern 1911 und 1912 wird jeweils in der
ersetzt. Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die
Angabe „60,00 €“ ersetzt.
19. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“ 28. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die
ersetzt. Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“
ersetzt.
20. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 7 Ab-
schnitt 2 werden nach dem Wort „Endentschei- 29. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die
dung“ die Wörter „wegen des Hauptgegenstands“ Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
angefügt. ersetzt.
21. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die 30. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „300,00 EUR“ durch die Angabe „360,00 €“ Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
ersetzt. ersetzt.
22. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die 31. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“ Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe „120,00 €“
ersetzt. ersetzt.
32. Nummer 1924 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 28 FamGKG
„1924 Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €“.
33. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
34. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „für
die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer
einstweiligen Anordnung.“ angefügt.
35. Nummer 2000 wird wie folgt geändert:
a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
2000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen
hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anferti-
gung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von
der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Nr. Auslagentatbestand Höhe
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigun-
gen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €“.
b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor
auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale
nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.“
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung“
durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
36. In Nummer 2002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
37. In Nummer 2003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
2003 „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen
an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 €“.
38. Nummer 2004 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informa-
tions- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
39. In Nummer 2006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
40. Nummer 2011 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„2011 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000
bis 2009 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe,
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen die Auslagen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine begrenzt durch
Zahlungen zu leisten sind. die Höchstsätze
für die Auslagen
2000 bis 2009“.
41. In Nummer 2014 werden im Auslagentatbestand nach dem Wort „Umgangspfleger“ die Wörter „sowie an
Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2677
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)
Verfahrens- Verfahrens-
Gebühr wert Gebühr
wert
…€ bis … € …€
bis … €
500 35,00 50 000 546,00
1 000 53,00 65 000 666,00
1 500 71,00 80 000 786,00
2 000 89,00 95 000 906,00
3 000 108,00 110 000 1 026,00
4 000 127,00 125 000 1 146,00
5 000 146,00 140 000 1 266,00
6 000 165,00 155 000 1 386,00
7 000 184,00 170 000 1 506,00
8 000 203,00 185 000 1 626,00
9 000 222,00 200 000 1 746,00
10 000 241,00 230 000 1 925,00
13 000 267,00 260 000 2 104,00
16 000 293,00 290 000 2 283,00
19 000 319,00 320 000 2 462,00
22 000 345,00 350 000 2 641,00
25 000 371,00 380 000 2 820,00
30 000 406,00 410 000 2 999,00
35 000 441,00 440 000 3 178,00
40 000 476,00 470 000 3 357,00
45 000 511,00 500 000 3 536,00 “.
Artikel 6 „Abschnitt 4
Kostenzahlung“.
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes d) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie
folgt gefasst:
(1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 7 des „Abschnitt 5
Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert Übergangs- und Schlussvorschriften“.
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 4“ er-
setzt.
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
„Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Ge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
hörsrüge“.
„§ 5
b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden
Kostenansatz, Erinnerung,
Angaben eingefügt:
Beschwerde, Gehörsrüge“.
„Abschnitt 3 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8“ durch die Wörter „ist
Auslagenvorschriften
§ 66 Absatz 2 bis 8“ ersetzt.
§ 12a Erhöhtes Wegegeld“. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird wie „(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3
folgt gefasst: sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
über die elektronische Akte und über das elek- (3) In der Rechtsverordnung ist die niedrigste
tronische Dokument anzuwenden.“ Stufe festzusetzen, bei der eine erhebliche Abwei-
4. § 10 wird wie folgt geändert: chung nach Absatz 2 nicht mehr vorliegt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem (4) Die Landesregierungen können die Ermächti-
6. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ er- gung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
setzt. justizverwaltung übertragen.“
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz 7. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
ersetzt: 8. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gesondert zu erheben sind „Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714
1. eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenver- und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Er-
zeichnisses für jede Zustellung, steher.“
2. eine Gebühr nach Nummer 430 des Kosten- 9. In § 15 Absatz 2 werden nach dem Wort „Auftrag-
verzeichnisses für jede Zahlung, geber“ die Wörter „oder bei der Hinterlegung von
Geld für den Auftraggeber“ eingefügt.
3. eine Gebühr nach Nummer 440 des Kosten-
verzeichnisses für die Einholung jeder Aus- 10. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 714“
kunft und durch die Angabe „Nummer 716“ ersetzt.
4. eine Gebühr nach Nummer 600 des Kosten- 11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
verzeichnisses für jede nicht erledigte Zustel- (2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
lung.“ ändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Nach der Überschrift „Kostenverzeichnis“ wird fol-
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „260“ die gende Gliederung eingefügt:
Angabe „, 261, 262“ eingefügt. „Gliederung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im 6. Abschnitt“ Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien
durch die Wörter „in Abschnitt 6“ ersetzt und (§ 191 ZPO)
nach der Angabe „260“ die Angabe „, 261,
262“ eingefügt. Abschnitt 2 Vollstreckung
5. § 12 wird wie folgt geändert: Abschnitt 3 Verwertung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abschnitt 4 Besondere Geschäfte
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- Abschnitt 5 Zeitzuschlag
chen. Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung
bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 Abschnitt 7 Auslagen“.
bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kosten-
2. In der Kopfzeile der Tabelle vor dem ersten Ab-
ordnung“ durch die Wörter „den für Notare
schnitt wird das Wort „Gebührenbetrag“ durch das
geltenden Regelungen des Gerichts- und Wort „Gebühr“ ersetzt.
Notarkostengesetzes“ ersetzt.
3. Die Überschrift des 1. Gliederungsabschnitts wird
cc) Satz 2 wird aufgehoben.
wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Abschnitt 1
6. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)“.
„Abschnitt 3
4. Der Vorbemerkung vor Nummer 100 wird folgende
Auslagenvorschriften Überschrift vorangestellt:
„Vorbemerkung 1:“.
§ 12a
5. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die An-
Erhöhtes Wegegeld
gabe „7,50 EUR“ durch die Angabe „10,00 €“ er-
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, setzt.
durch Rechtsverordnung eine höhere Stufe nach
Nummer 711 des Kostenverzeichnisses für Wege 6. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die An-
festzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollzie- gabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „3,00 €“ er-
hern in bestimmte Regionen des Bezirks eines setzt.
Amtsgerichts zurückzulegen sind, wenn die kür- 7. Die Überschrift nach Nummer 102 wird wie folgt
zeste öffentlich nutzbare Wegstrecke erheblich gefasst:
von der nach der Luftlinie bemessenen Entfernung „Abschnitt 2
abweicht, weil ein nicht nur vorübergehendes Hin-
dernis besteht. Vollstreckung“.
(2) Eine erhebliche Abweichung nach Absatz 1 8. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die An-
liegt vor, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-
Wegstrecke sowohl vom Amtsgericht als auch setzt.
vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers min- 9. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die An-
destens doppelt so weit ist wie die nach der Luft- gabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er-
linie bemessene Entfernung. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2679
10. In den Nummern 206 bis 220 wird jeweils in der b) In den Absätzen 1 und 2 der Anmerkung wird
Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR“ durch jeweils die Angabe „813a, 813b ZPO“ durch die
die Angabe „16,00 €“ ersetzt. Angabe „802b ZPO“ ersetzt.
11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die An- 26. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er- gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-
setzt. setzt.
12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die An- 27. Die Überschrift vor Nummer 400 wird wie folgt ge-
gabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er- fasst:
setzt.
„Abschnitt 4
13. In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er- Besondere Geschäfte“.
setzt.
28. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die An-
14. In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die An- gabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er-
gabe „85,00 EUR“ durch die Angabe „108,00 €“ er- setzt.
setzt.
29. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die An-
15. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die An- gabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „7,00 €“ er-
gabe „100,00 EUR“ durch die Angabe „130,00 €“ setzt.
ersetzt.
30. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die An-
16. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-
gabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er-
setzt.
setzt.
17. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die An- 31. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er- gabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „7,00 €“ er-
setzt. setzt.
18. In den Nummern 260 und 261 wird jeweils in der 32. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die An-
Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“ durch gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-
die Angabe „33,00 €“ ersetzt. setzt.
19. Nach Nummer 261 wird folgende Nummer 262 ein- 33. Nummer 430 wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) In der Gebührenspalte wird die Angabe
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„3,00 EUR“ durch die Angabe „4,00 €“ ersetzt.
„262 Abnahme der eidesstattlichen b) Satz 2 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:
Versicherung nach § 836 „Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder
Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO 38,00 €“.
Scheckprotesten für die Entgegennahme der
Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des
20. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die An- Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheck-
gabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „39,00 €“ er- gesetzes) erhoben.“
setzt.
34. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die An-
21. Die Überschrift nach Nummer 270 wird wie folgt
gabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „13,00 €“ er-
gefasst:
setzt.
„Abschnitt 3
35. Die Überschrift nach Nummer 440 wird wie folgt
Verwertung“. gefasst:
22. Der Vorbemerkung vor Nummer 300 wird folgende „Abschnitt 5
Überschrift vorangestellt:
Zeitzuschlag“.
„Vorbemerkung 3:“.
23. Nummer 300 wird wie folgt geändert: 36. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“ er-
a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder setzt.
Verkauf“ durch die Wörter „, Verkauf oder Ver-
wertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 37. Die Überschrift nach Nummer 500 wird wie folgt
ZPO“ ersetzt. gefasst:
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „Abschnitt 6
„40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ ersetzt.
Nicht erledigte Amtshandlung“.
24. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er- 38. Der Vorbemerkung vor Nummer 600 wird folgende
setzt. Überschrift vorangestellt:
25. Nummer 302 wird wie folgt geändert: „Vorbemerkung 6:“.
a) In der Gebührenspalte wird die An- 39. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „7,50 EUR“ durch die Angabe „10,00 €“ gabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „3,00 €“ er-
ersetzt. setzt.
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
40. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die An- 43. Nummer 604 wird wie folgt geändert:
gabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er- a) In der Gebührenspalte wird die Angabe
setzt. „12,50 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ ersetzt.
41. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die An- b) In der Anmerkung wird das Wort „drei“ durch das
gabe „25,00 EUR“ durch die Angabe „32,00 €“ er- Wort „zwei“ ersetzt.
setzt. 44. Die Überschrift vor Nummer 700 wird wie folgt ge-
fasst:
42. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „6,00 €“ er- „Abschnitt 7
setzt. Auslagen“.
45. Nummer 700 wird wie folgt geändert:
a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
700 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Kopien und Ausdrucke,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die er-
forderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €“.
b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor
auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale
nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.“
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Ablichtung“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.
46. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„702 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf
einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektro-
nischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall
oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
47. Der Nummer 707 wird folgende Anmerkung angefügt:
„Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an
einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung.“
48. Nummer 708 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„708 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrich-
tungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700
und 701 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
49. In Nummer 710 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „6,00 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2681
50. Nummer 711 wird wie folgt geändert:
a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
711 „Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer
Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,
– Stufe 1: bis zu 10 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,25 €
– Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,50 €
– Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,75 €
– Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €
– Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,25 €“.
b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Amtsgericht“ durch die Wörter „von dem Amtsgericht, dem
der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist,“ ersetzt.
bb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§ 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zwei-
ten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug
einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen.“
51. Nach Nummer 713 werden folgende Nummern 714 und 715 eingefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„714 An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen
oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem
benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den
Versand oder den Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
715 Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
– mindestens
3,00 €“.
52. Nummer 714 wird Nummer 716 und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
Artikel 7 den Fällen der Nummern 1 und 2
mit der Bekanntgabe der Erledi-
Änderung des
gung an den Berechtigten,“.
Justizvergütungs- und
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
-entschädigungsgesetzes
mer 4.
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
und nach dem Wort „Amtsperiode“
Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
werden die Wörter „, jedoch nicht vor
S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dem Ende der Amtstätigkeit“ eingefügt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
folgende Angabe eingefügt:
„Wird der Berechtigte in den Fällen des Sat-
„§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungs-
zes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfah-
anspruchs“.
ren, im gerichtlichen Verfahren in demselben
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für
„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die den Beginn aller Fristen die letzte Heranzie-
gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde ge- hung maßgebend.“
hen den Regelungen der für das zugrunde liegende b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.“ fügt:
3. § 2 wird wie folgt geändert: „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 un-
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die terblieben oder fehlerhaft ist.“
Wörter „; hierüber und über den Beginn der 4. § 4b wird wie folgt gefasst:
Frist ist der Berechtigte zu belehren“ einge- „§ 4b
fügt.
Elektronische Akte, elektronisches Dokument
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num- rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische
mer 3 eingefügt: Akte und über das elektronische Dokument anzu-
„3. bei vorzeitiger Beendigung der He- wenden, die für das Verfahren gelten, in dem der
ranziehung oder des Auftrags in Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.“
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
5. § 7 wird wie folgt geändert: (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheb-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegen-
stands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig
„(2) Für die Anfertigung von Kopien und Aus- nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessord-
drucken werden ersetzt nung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt
1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach
Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem an-
für jede weitere Seite, gemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegen-
2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je stands steht.
Seite und (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten
Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berech-
3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das
tigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2
Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder
der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hin-
Nummer 2.
gewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des
Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Ange- Auslagenvorschusses.
legenheit einheitlich zu berechnen. Die Pau-
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden,
schale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus
wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm oblie-
Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit
genden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.“
deren Herstellung zur sachgemäßen Vorberei-
tung oder Bearbeitung der Angelegenheit gebo- 7. § 9 wird wie folgt geändert:
ten war, sowie für Kopien und zusätzliche Aus- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
drucke, die nach Aufforderung durch die heran- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr „Der Sachverständige erhält für jede Stunde
als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten an- ein Honorar
gefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pau- in der
schale die baren Auslagen ersetzt verlangen.“ in Höhe von
Honorargruppe
... Euro
...
b) In Absatz 3 werden das Wort „Ablichtungen“
durch das Wort „Kopien“, die Angabe „2,50 1 65
Euro“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt
2 70
und folgender Satz angefügt:
„Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder 3 75
in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger 4 80
übertragenen Dokumente werden höchstens
5 Euro ersetzt.“ 5 85
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: 6 90
„§ 8a 7 95
Wegfall oder 8 100
Beschränkung des Vergütungsanspruchs
9 105
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn
der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden 10 110
Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, 11 115
die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten be-
rechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung 12 120
nicht zu vertreten. 13 125
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur in-
soweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß ver- M1 65
wertbar ist, wenn er
M2 75
1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1
bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen M3 100
“.
hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu ver-
treten; bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-
stimmt sich“ die Wörter „entsprechend der
2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
Entscheidung über die Heranziehung“ einge-
3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahr- fügt.
lässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, cc) In Satz 3 werden die Wörter „Wird die Leis-
die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der tung auf einem Sachgebiet erbracht“ durch
Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder die Wörter „Ist die Leistung auf einem Sach-
4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgel- gebiet zu erbringen“ ersetzt.
des seine Leistung nicht vollständig erbracht dd) In Satz 4 werden die Wörter „Erfolgt die Leis-
hat. tung auf mehreren Sachgebieten“ durch die
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt Wörter „Ist die Leistung auf mehreren Sach-
sie als verwertbar. gebieten zu erbringen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2683
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: chenden Vergütung einverstanden erklärt, wird
„(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen der Sachverständige, Dolmetscher oder Über-
Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prü- setzer unter Gewährung dieser Vergütung erst
fen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag
Aussichten für eine Fortführung des Unterneh- für die gesamte Vergütung an die Staatskasse
mens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem
Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfol-
Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzord- gungsbehörde eine entsprechende Erklärung
nung), beträgt das Honorar in diesem Fall abwei- abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vor-
chend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.“ schusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde
nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in kei-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „55 Euro“ durch nem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein
die Wörter „70 Euro und, wenn er ausdrück- die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt wor-
lich für simultanes Dolmetschen herangezo- den ist, für den die Parteien oder Beteiligten
gen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist aus- nach Absatz 6 haften.“
schließlich die bei der Heranziehung im b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens“ er-
setzt. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteilig-
ten“ die Wörter „oder die Erklärung der
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von
Strafverfolgungsbehörde oder der Verfol-
höchstens 55 Euro“ gestrichen.
gungsbehörde“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Satz 2 werden das Wort „Eineinhalbfache“
„Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem durch das Wort „Doppelte“ ersetzt und vor
Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei dem Punkt am Ende die Wörter „und wenn
Stunden entspricht.“ sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar
8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 keine geeignete Person zur Übernahme der
Abs. 2 bis 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Tätigkeit bereit erklärt“ eingefügt.
Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1“ c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
ersetzt.
„Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Hono-
9. § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende
rargruppe die Leistung des Sachverständigen
Sätze ersetzt:
ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Par-
„Das Honorar für eine Übersetzung beträgt teien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit wel-
1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge chem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall
des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht eine Übersetzung zu honorieren wäre.“
elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren
Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Eineinhalb-
jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Hono- fache“ durch das Wort „Doppelte“ ersetzt.
rar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen
der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, „(6) Schuldet nach den kostenrechtlichen
der schweren Lesbarkeit des Textes, einer beson- Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter
deren Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in die Vergütung, haften die Parteien oder Beteilig-
Deutschland selten vorkommende Fremdsprache ten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Ab-
handelt, besonders erschwert, beträgt das Grund- satz 3 abgegeben haben, für die hierdurch ent-
honorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar standenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im
2,05 Euro.“ Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafver-
folgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet dieje-
10. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: nige Körperschaft, der die Behörde angehört,
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung
der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder
„2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung
einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unbe-
des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro
rücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung
und, wenn die Fotos nicht Teil des schrift-
nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachver-
lichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2),
ständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine
0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren
Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzu-
Abzug oder Ausdruck eines Fotos;“.
reichen.“
b) In Nummer 3 wird die Angabe „0,75 Euro“ durch
die Angabe „0,90 Euro“ ersetzt. f) Absatz 7 wird aufgehoben.
11. § 13 wird wie folgt geändert: 12. In § 16 wird die Angabe „5 Euro“ durch die An-
gabe „6 Euro“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
13. § 17 wird wie folgt geändert:
„(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten
dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten a) In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro“ durch die
oder einer von der gesetzlichen Regelung abwei- Angabe „14 Euro“ ersetzt.
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls
„Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatz- beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für
einkommen beziehen, stehen erwerbstätigen eh- eine volle Stunde ergebenden Betrags“ eingefügt.
renamtlichen Richtern gleich.“ 16. In § 20 wird die Angabe „3 Euro“ durch die An-
14. § 18 wird wie folgt geändert: gabe „3,50 Euro“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“ durch die 17. § 21 wird wie folgt geändert:
Angabe „24 Euro“ ersetzt. a) In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro“ durch die
b) In Satz 2 wird die Angabe „39 Euro“ durch die Angabe „14 Euro“ ersetzt.
Angabe „46 Euro“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
c) In Satz 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch die „Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen be-
Angabe „61 Euro“ ersetzt. ziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich.“
15. In § 19 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am 18. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „17 Euro“ durch die
Ende die Wörter „, wenn insgesamt mehr als 30 Mi- Angabe „21 Euro“ ersetzt.
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Sachgebiet/Honorargruppe“ wird wie folgt gefasst:
Honorar-
„ Nr. Sachgebietsbezeichnung
gruppe
1 Abfallstoffe – soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 – einschließlich Altfahrzeuge und 11
-geräte
2 Akustik, Lärmschutz – soweit nicht Sachgebiet 4 4
3 Altlasten und Bodenschutz 4
4 Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 13 – einschließlich technische Gebäude-
ausrüstung
4.1 Planung 4
4.2 handwerklich-technische Ausführung 2
4.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sach- 5
gebiet 4.1 oder 4.2 –, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bau-
leistungen
4.4 Baustoffe 6
5 Berufskunde und Tätigkeitsanalyse 10
6 Betriebswirtschaft
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 11
6.2 Kapitalanlagen und private Finanzplanung 13
6.3 Besteuerung 3
7 Bewertung von Immobilien 6
8 Brandursachenermittlung 4
9 Briefmarken und Münzen 2
10 Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation
10.1 Datenverarbeitung (Hardware und Software) 8
10.2 Elektronik – soweit nicht Sachgebiet 38 – (insbesondere Mess-, Steuerungs- und 9
Regelungselektronik)
10.3 Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik) 8
11 Elektrotechnische Anlagen und Geräte – soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10 4
12 Fahrzeugbau 3
13 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau
13.1 Planung 3
13.2 handwerklich-technische Ausführung 3
13.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sach- 4
gebiet 13.1 oder 13.2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2685
Honorar-
Nr. Sachgebietsbezeichnung
gruppe
14 Gesundheitshandwerk 2
15 Grafisches Gewerbe 6
16 Hausrat und Inneneinrichtung 3
17 Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren 9
18 Immissionen 2
19 Kältetechnik – soweit nicht Sachgebiet 4 5
20 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 8
21 Kunst und Antiquitäten 3
22 Lebensmittelchemie und -technologie 6
23 Maschinen und Anlagen – soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11 6
24 Medizintechnik 7
25 Mieten und Pachten 10
26 Möbel – soweit nicht Sachgebiet 21 2
27 Musikinstrumente 2
28 Rundfunk- und Fernsehtechnik 2
29 Schiffe, Wassersportfahrzeuge 4
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 2
31 Schrift- und Urkundenuntersuchung 8
32 Schweißtechnik 5
33 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft 5
34 Sprengtechnik 2
35 Textilien, Leder und Pelze 2
36 Tiere 2
37 Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen 12
38 Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik 5
39 Vermessungs- und Katasterwesen
39.1 Vermessungstechnik 1
39.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 9
40 Versicherungsmathematik 10
“.
b) In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten“ wer-
den in der Honorargruppe M 2 im 6. Spiegelstrich die Wörter „zur Einrichtung einer Betreuung“ durch die
Wörter „zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
gemäß § 1903 BGB“ ersetzt.
20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: zwischen dem Fundort der Leiche und dem
a) In der Kopfzeile der Tabelle werden in der rech- rechtsmedizinischen Institut geboten ist.“
ten Spalte die Wörter „in Euro“ gestrichen. c) In Nummer 100 werden in der Honorarspalte die
b) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie Angabe „49,00“ durch die Angabe „60,00 €“
folgt geändert: und die Angabe „119,00“ durch die Angabe
„140,00 €“ ersetzt.
aa) Der Text wird Absatz 1.
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an- d) In Nummer 101 werden in der Honorarspalte die
gefügt: Angabe „25,00“ durch die Angabe „30,00 €“
und die Angabe „84,00“ durch die Angabe
„(2) Aufwendungen für die Nutzung „100,00 €“ ersetzt.
fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sons-
tiger Einrichtungen werden bis zu einem e) In Nummer 102 wird in der Honorarspalte die
Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn Angabe „195,00“ durch die Angabe „380,00 €“
die Nutzung wegen der großen Entfernung ersetzt.
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
f) In Nummer 103 wird in der Honorarspalte die l) In Nummer 301 wird in der Honorarspalte der
Angabe „275,00“ durch die Angabe „500,00 €“ Angabe „1 000,00“ die Angabe „€“ angefügt.
ersetzt.
m) In Nummer 302 wird in der Honorarspalte die
g) In Nummer 104 wird in der Honorarspalte die Angabe „51,00“ durch die Angabe „60,00 €“ er-
Angabe „396,00“ durch die Angabe „670,00 €“ setzt.
ersetzt.
n) In den Nummern 303 und 304 wird in der Ho-
h) In Nummer 105 wird in der Honorarspalte die norarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die
Angabe „84,00“ durch die Angabe „100,00 €“ Angabe „€“ angefügt.
ersetzt.
i) In Nummer 106 wird in der Honorarspalte die o) In Nummer 305 werden in der Honorarspalte die
Angabe „119,00“ durch die Angabe „140,00 €“ Angabe „13,00“ durch die Angabe „15,00“ und
ersetzt. die Angabe „115,00“ durch die Angabe
„135,00 €“ ersetzt.
j) In den Nummern 200 bis 203 wird in der Hono-
rarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die An- p) In Nummer 306 werden in der Honorarspalte die
gabe „€“ angefügt. Angabe „13,00“ durch die Angabe „15,00“ und
die Angabe „300,00“ durch die Angabe
k) In Nummer 300 werden in der Honorarspalte die
„355,00 €“ ersetzt.
Angabe „4,00“ durch die Angabe „5,00“ und die
Angabe „51,00“ durch die Angabe „60,00 €“ er- q) In Nummer 307 wird in der Honorarspalte der
setzt. Angabe „9,00“ die Angabe „€“ angefügt.
r) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
„Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme
der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte
Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schrift-
lichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage
zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem
1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400 Erstellung des Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,
und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
401 Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen
nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner
Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung
in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die
hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
402 Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der
qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
Untersuchung mittels
1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2. diallelischer Polymorphismen:
– Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
– Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)
403 – bis zu 20 Systeme:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
404 – 21 bis 30 Systeme:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,00 €
405 – mehr als 30 Systeme:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2687
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
406 Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus
voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils . . . . . . . 80,00 €
407 Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut
oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
Eignung:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 120,00 €“.
s) Abschnitt 5 wird aufgehoben. d) Vor Nummer 111 werden die Wörter „hoher
21. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: Übertragungsgeschwindigkeit (DSL)“ durch die
Wörter „einer Übertragungsgeschwindigkeit
a) Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primär-
folgt geändert: multiplexanschluss“ ersetzt.
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: e) Nach Nummer 300 wird folgende Nummer 301
„Allgemeine Vorbemerkung:“. eingefügt:
bb) In Absatz 2 werden die Angabe „310“ durch Nr. Tätigkeit Höhe
die Angabe „312“ ersetzt und vor dem „301 Die Auskunft wird im Fall
Punkt am Ende die Wörter „, wenn bei der der Nummer 300 aufgrund
Anforderung darauf hingewiesen worden eines einheitlichen Ersu-
ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle chens auch oder aus-
um eine zentrale Kontaktstelle handelt“ ein- schließlich für künftig anfal-
gefügt. lende Verkehrsdaten zu
bestimmten Zeitpunkten er-
b) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie
teilt:
folgt geändert: für die zweite und jede wei-
aa) Folgende Überschrift wird vorangestellt: tere in dem Ersuchen ver-
langte Teilauskunft . . . . . . . . . . 10,00 €“.
„Vorbemerkung 1:“.
bb) Der Wortlaut wird Absatz 1. f) Die bisherige Nummer 301 wird Nummer 302
cc) Folgende Absätze 2 und 3 werden ange- und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
fügt: „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
„(2) Leitungskosten werden nur entschä- g) Nach der neuen Nummer 302 wird folgende
digt, wenn die betreffende Leitung innerhalb Nummer 303 eingefügt:
des Überwachungszeitraums mindestens
Nr. Tätigkeit Höhe
einmal zur Übermittlung überwachter Tele-
kommunikation an die Strafverfolgungsbe- „303 Die Auskunft wird im Fall der
hörde genutzt worden ist. Nummer 302 aufgrund eines
(3) Für die Überwachung eines Voice- einheitlichen Ersuchens auch
oder ausschließlich für künf-
over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs
tig anfallende Verkehrsdaten
zu einem elektronischen Postfach richtet
zu bestimmten Zeitpunkten
sich die Entschädigung für die Leitungskos- erteilt:
ten nach den Nummern 102 bis 104. Dies für die zweite und jede wei-
gilt auch für die Überwachung eines Mobil- tere in dem Ersuchen ver-
funkanschlusses, es sei denn, dass auch langte Teilauskunft . . . . . . . . . . 70,00 €“.
die Überwachung des über diesen An-
schluss abgewickelten Datenverkehrs an-
h) Die bisherige Nummer 302 wird Nummer 304
geordnet worden ist und für die Übermitt-
und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
lung von Daten Leitungen mit Übertra-
„EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
gungsgeschwindigkeiten von mehr als
144 kbit/s genutzt werden müssen und i) Die bisherige Nummer 303 wird Nummer 305
auch genutzt worden sind. In diesem Fall und wie folgt geändert:
richtet sich die Entschädigung einheitlich
nach den Nummern 111 bis 113.“ aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe
„302“ durch die Angabe „304“ ersetzt.
c) Die Nummern 102 bis 104 werden wie folgt ge-
ändert: bb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
aa) In der Spalte „Höhe“ wird jeweils die An- „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt. j) Die bisherige Nummer 304 wird Nummer 306
bb) Die gemeinsame Anmerkung wird aufge- und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
hoben. „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
k) Die bisherigen Nummern 305 bis 307 werden d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
die Nummern 307 bis 309 und wie folgt geän- eingefügt:
dert: „§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Ge-
aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird jeweils die An- richtshof für Menschenrechte“.
gabe „304“ durch die Angabe „306“ ersetzt. e) Der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter
bb) In der Spalte „Höhe“ wird jeweils die An- „sowie bestimmte sonstige Verfahren“ angefügt.
gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt. f) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „in
cc) In der gemeinsamen Anmerkung wird die Straf- und Bußgeldsachen“ gestrichen.
Angabe „305 bis 307“ durch die Angabe g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Anga-
„307 bis 309“ ersetzt. ben ersetzt:
l) Die bisherige Nummer 308 wird Nummer 310 „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Jus-
und wie folgt geändert: tizbehörden
aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe § 59b Bekanntmachung von Neufassungen“.
„304“ durch die Angabe „306“ ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
bb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
„EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt. „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Erinnerung und die Beschwerde gehen den Rege-
m) Die bisherige Nummer 309 wird Nummer 311 lungen der für das zugrunde liegende Verfahren gel-
und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe tenden Verfahrensvorschriften vor.“
„EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
n) Die bisherige Nummer 310 wird Nummer 312 Ende die Wörter „; im Verfahren nach § 201 Absatz 1
und wie folgt geändert: des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren
aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe immer nach dem Gegenstandswert berechnet“ ein-
„309“ durch die Angabe „311“ ersetzt. gefügt.
bb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe 4. § 12b wird wie folgt gefasst:
„EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt. „§ 12b
o) Vor der bisherigen Nummer 311 wird die An- Elektronische Akte, elektronisches Dokument
gabe „309 und 310“ durch Angabe „311
und 312“ ersetzt. In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-
rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische
p) Die bisherigen Nummern 311 bis 314 werden Akte und über das elektronische Dokument für das
die Nummern 313 bis 316 und in der Spalte Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt
„Höhe“ wird jeweils die Angabe „EUR“ durch die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind
die Angabe „€“ ersetzt. die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über
q) In den Nummern 100, 101, 105 bis 113, 200, das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
201, 300, 400 und 401 wird jeweils in der Spalte legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-
„Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe wenden.“
„€“ ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8
„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegen-
Änderung des standswert richten, beträgt die Gebühr bei ei-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro.
(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai Die Gebühr erhöht sich bei einem
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8
für jeden
des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) ge- Gegen- angefange-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: um
standswert nen Betrag
... Euro
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bis ... Euro von weiteren
... Euro
a) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Anga-
ben ersetzt: 2 000 500 35
„§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die 10 000 1 000 51
Prozesskostenhilfe 25 000 3 000 46
§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren
50 000 5 000 75
nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-
rensgesetz“. 200 000 15 000 85
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: 500 000 30 000 120
„§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung über
und bei der Vollziehung“. 500 000 50 000 150
“.
c) Nach der Angabe zu § 31a wird folgende An-
gabe eingefügt: b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
„§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsverein- Angabe „15 Euro“ ersetzt.
barungen“. 6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2689
7. § 16 wird wie folgt geändert: bung der Vollziehung oder die Anordnung
a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Komma der sofortigen Vollziehung eines Verwal-
am Ende durch ein Semikolon ersetzt. tungsakts sowie
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein- d) die Abänderung oder Aufhebung einer in
gefügt: einem Verfahren nach den Buchstaben a
bis c ergangenen Entscheidung,“.
„3a. das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Gerichts und das Verfahren, für das d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
der Gerichtsstand bestimmt werden soll; „10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
dies gilt auch dann, wenn das Verfahren und
zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
a) ein nachfolgendes gerichtliches Verfah-
vor Klageerhebung oder Antragstellung en-
ren und
det, ohne dass das zuständige Gericht be-
stimmt worden ist;“. b) ein sich nach Einstellung des Ermitt-
lungsverfahrens anschließendes Buß-
c) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
geldverfahren,“.
ein Semikolon ersetzt.
e) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„5. das Verfahren über die Anordnung eines Ar-
„11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungs-
rests, über den Erlass einer einstweiligen
behörde und das nachfolgende gerichtliche
Verfügung oder einstweiligen Anordnung,
Verfahren,“.
über die Anordnung oder Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung, über die Auf- f) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden
hebung der Vollziehung oder die Anordnung Nummern 12 und 13.
der sofortigen Vollziehung eines Verwal- 9. § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
tungsakts und jedes Verfahren über deren
Abänderung oder Aufhebung;“. „3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Ge-
bühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnis-
e) In den Nummern 6 bis 9 wird jeweils das Komma ses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes
am Ende durch ein Semikolon ersetzt. Verfahren über eine Erinnerung gegen einen
f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sons-
„10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im tige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich
Entscheidung gegen einen Kostenfestset- aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;“.
zungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über 10. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Bestim-
Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren mung des zuständigen Gerichts,“ gestrichen.
über den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gegen den Ansatz der Gebühren und b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ord- „7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Si-
nungswidrigkeiten) andererseits jeweils cherheitsleistung und das Verfahren wegen
mehrere Verfahren über deren Rückgabe;“.
a) die Erinnerung, c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
b) den Antrag auf gerichtliche Entschei- eingefügt:
dung, „10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Ge-
c) die Beschwerde in demselben Be- bühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergü-
schwerderechtszug;“. tungsverzeichnisses richten und dort
nichts anderes bestimmt ist oder beson-
8. § 17 wird wie folgt geändert:
dere Gebührentatbestände vorgesehen
a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge- sind;“.
fügt:
11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der „mehrere Personen“ die Wörter „wegen verschiede-
vorausgegangene Rechtszug,“. ner Gegenstände“ eingefügt.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. 12. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 2, §§ 19
„4. das Verfahren in der Hauptsache und ein bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2
Verfahren über und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung“
durch die Wörter „die Bewertungsvorschriften
a) die Anordnung eines Arrests, des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die
b) den Erlass einer einstweiligen Verfügung §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Ge-
oder einer einstweiligen Anordnung, richts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
c) die Anordnung oder Wiederherstellung b) In Satz 2 wird die Angabe „4 000 Euro“ durch die
der aufschiebenden Wirkung, die Aufhe- Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„§ 23a „(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer
Gegenstandswert im Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor,
Verfahren über die Prozesskostenhilfe stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31
der Steuerberatervergütungsverordnung, bei
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Pro- mehreren Gebühren deren Summe, einer Ge-
zesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilli- schäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsver-
gung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessord- zeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des
nung bestimmt sich der Gegenstandswert nach Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der
dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert der-
Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach jenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die ange-
billigem Ermessen zu bestimmen. rechnet wird.“
(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das 19. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „Teil 3 Ab-
Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt schnitt 1 und 2“ durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 1,
worden ist, werden nicht zusammengerechnet.“ 2 und 4“ ersetzt.
14. Der bisherige § 23a wird § 23b.
20. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 000 Euro“
15. § 25 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern
„§ 25 „Teil 3 Abschnitt 2“ die Angabe „Unterabschnitt 2“
eingefügt.
Gegenstandswert in der
Vollstreckung und bei der Vollziehung“. 22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 38a
aa) Nach den Wörtern „In der Zwangsvollstre- Verfahren vor dem
ckung“ werden ein Komma und die Wörter Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
„in der Vollstreckung, in Verfahren des Ver- In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
waltungszwangs und bei der Vollziehung für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3
eines Arrests oder einer einstweiligen Ver- Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsver-
fügung“ eingefügt. zeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 ge-
des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wör- nannten Umstände nach billigem Ermessen zu be-
ter „§ 9 der Zivilprozessordnung“ ersetzt. stimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.“
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „1 500 Euro“ 23. Der Überschrift von Abschnitt 7 werden die Wörter
durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt. „sowie bestimmte sonstige Verfahren“ angefügt.
16. § 30 wird wie folgt gefasst: 24. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 30 „internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
Gegenstandswert in gerichtlichen „IStGH-Gesetz“ die Wörter „, in Freiheitsentzie-
Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz hungs- und Unterbringungssachen sowie bei Un-
(1) In Klageverfahren nach dem Asylverfahrens- terbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6
gesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an Gerichtsbarkeit“ eingefügt.
demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert
25. § 48 wird wie folgt geändert:
für jede weitere Person in Klageverfahren um
1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Berufung
Rechtsschutzes um 500 Euro. oder Revision“ durch die Wörter „Berufung, eine
Beschwerde wegen des Hauptgegenstands,
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach
eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde we-
den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,
gen des Hauptgegenstands“ und die Wörter
kann das Gericht einen höheren oder einen niedri-
„eine Anschlussberufung oder eine Anschlussre-
geren Wert festsetzen.“
vision“ durch die Wörter „ein Anschlussrechts-
17. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: mittel“ ersetzt.
„§ 31b b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Gegenstandswert „Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich
bei Zahlungsvereinbarungen im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne
Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zah- der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnis-
lungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungs- ses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung
verzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
20 Prozent des Anspruchs.“ 1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
18. § 35 wird wie folgt geändert: 2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Ver-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. hältnis der Ehegatten zueinander,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2691
3. die Sorge für die Person der gemeinschaft- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichen minderjährigen Kinder,
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „interna-
4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, tionale Rechtshilfe in Strafsachen“ das Wort
5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
und den Haushaltsgegenständen oder dem Wort „IStGH-Gesetz“ die Wörter „, in
Freiheitsentziehungs- und Unterbringungs-
6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht sachen sowie bei Unterbringungsmaßnah-
betrifft.“ men nach § 151 Nummer 6 und 7 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
fügt:
Gerichtsbarkeit“ eingefügt.
„(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5“
denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebüh-
durch die Angabe „§ 48 Absatz 6“ ersetzt.
ren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab
dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozess- 29. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes
a) In Satz 1 werden die Wörter „für bestimmte Ver-
bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich fer-
fahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der
ner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über
Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte“
die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbe-
durch die Wörter „in einer gebührenrechtlichen
reitenden Tätigkeit.“
Angelegenheit erhalten hat, auf die von der
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Staatskasse für diese Angelegenheit“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Wi-
derklage“ die Wörter „oder den Widerantrag“ b) Folgender Satz wird angefügt:
eingefügt und wird das Wort „Widerklageantrag“ „Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verblei-
durch das Wort „Widerantrag“ ersetzt. benden Gebühren höher als die Höchstgebühren
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstge-
bühren übersteigende Betrag anzurechnen oder
26. § 49 wird wie folgt gefasst: zurückzuzahlen.“
„§ 49
30. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wertgebühren aus der Staatskasse
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen-
standswert, werden bei einem Gegenstandswert „Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie
von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach für die Erinnerung und die Beschwerde gelten
§ 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: die Vorschriften über die Kosten des gericht-
lichen Verfahrens entsprechend.“
Gegenstands- Gegenstands- b) Satz 4 wird aufgehoben.
Gebühr Gebühr
wert wert
... Euro ... Euro
bis ... Euro bis ... Euro 31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
5 000 257 16 000 335 „§ 59a
6 000 267 19 000 349 Beiordnung und
Bestellung durch Justizbehörden
7 000 277 22 000 363
(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft beige-
8 000 287 25 000 377 ordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften
über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbei-
9 000 297 30 000 412 stand entsprechend. Über Anträge nach § 51 Ab-
satz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in des-
10 000 307 über sen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
30 000 447 “.
13 000 321 Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbei-
stand beigeordnet, entscheidet der Bundesge-
richtshof.
27. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Für den nach § 87e des Gesetzes über die
„Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbin-
der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und dung mit § 53 des Gesetzes über die internationale
Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt
übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hi- für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschrif-
naus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergü- ten über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt
tung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten
der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmun- der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über An-
gen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist.“ träge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundes-
28. § 51 wird wie folgt geändert: amt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
a) In der Überschrift werden die Wörter „in Straf- (3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwalt-
und Bußgeldsachen“ gestrichen. schaft und des Bundesamts für Justiz nach den
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Entscheidung beantragt werden. Zuständig ist das „(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung
Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde beim Abschluss eines Vertrags, durch den
ihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbun-
desanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.“ 1. der Streit oder die Ungewissheit über ein
Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
32. Der bisherige § 59a wird § 59b. 2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeiti-
33. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gem vorläufigem Verzicht auf die gericht-
liche Geltendmachung und, wenn bereits
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Zeitpunkt“ das ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter
Wort „gerichtlich“ gestrichen. Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem
b) In Satz 2 werden die Wörter „und, wenn ein ge- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ge-
richtliches Verfahren anhängig ist, in demselben regelt wird (Zahlungsvereinbarung).
Rechtszug“ gestrichen. Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Ver-
trag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder
(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie
einen Verzicht beschränkt. Im Privatklagever-
folgt geändert:
fahren ist Nummer 4147 anzuwenden.“
1. Die Gliederung wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird gestri- „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
chen. 3. In Nummer 1004 werden im Gebührentatbestand
nach dem Wort „Revisionsverfahren“ ein Komma
b) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird dem
und die Wörter „ein Verfahren über die Be-
Wort „Verfahren“ das Wort „Gerichtliche“ vo-
schwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser
rangestellt.
Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechts-
2. In Nummer 1000 wird die Anmerkung wie folgt ge- mittelgericht über die Zulassung des Rechtsmit-
ändert: tels“ eingefügt.
4. Die Nummern 1005 bis 1007 werden durch folgende Nummern 1005 und 1006 ersetzt:
Gebühr
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
nach § 13 RVG
„1005 Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An-
gelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent-
stehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An- Geschäftsgebühr
sprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand
ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maß-
gebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Be-
rücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich
eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu
Nummer 2302 genannten Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung
der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Verfahrens-
Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. gebühr“.
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der
Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu
berücksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung
der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
5. In Nummer 1008 wird der Anmerkung folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag
dieser Gebühren entsprechend.“
6. In Nummer 1009 werden im Gebührentatbestand und in der Gebührenspalte jeweils die Angaben „EUR“
durch die Angabe „€“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2693
7. Nach Nummer 1009 wird folgende Nummer 1010 eingefügt:
Gebühr
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
nach § 13 RVG
„1010 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenhei-
ten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gericht-
liche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen
werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen- oder bei
den Mehraufwand. Betragsrahmen-
gebühren erhöhen
sich der Mindest-
und Höchstbetrag
der Terminsge-
bühr um 30 %“.
8. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die 13. Die bisherige Nummer 2302 wird Nummer 2301.
Angabe „10,00 bis 260,00 EUR“ durch die Angabe 14. Nach der neuen Nummer 2301 wird folgende
„30,00 bis 320,00 €“ ersetzt. Nummer 2302 eingefügt:
9. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „40,00 bis 400,00 EUR“ durch die Angabe Gebühr
„50,00 bis 550,00 €“ ersetzt. oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Ge-
10. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert: bühr nach
§ 13 RVG
a) In Absatz 2 werden die Wörter „in Abschnitt 4
und“ gestrichen. „2302 Geschäftsgebühr in
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: 1. sozialrechtlichen Angele-
genheiten, in denen im ge-
„(4) Soweit wegen desselben Gegenstands
richtlichen Verfahren Be-
eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Ver- tragsrahmengebühren ent-
waltungsverfahren entstanden ist, wird diese stehen (§ 3 RVG), und
Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch
2. Verfahren nach der Wehrbe-
höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75,
schwerdeordnung, wenn im
auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren das
weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nach- Verfahren vor dem Truppen-
prüfung des Verwaltungsakts dient, angerech- dienstgericht oder vor
net. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt dem Bundesverwaltungs-
der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. gericht an die Stelle des
Bei der Bemessung einer weiteren Geschäfts- Verwaltungsrechtswegs ge-
gebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu mäß § 82 SG tritt . . . . . . . . . . 50,00 bis
berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit Eine Gebühr von mehr als 640,00 €“.
infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer 300,00 EUR kann nur gefordert
ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrech- werden, wenn die Tätigkeit um-
nung nach dem Wert des Gegenstands, der fangreich oder schwierig war.
auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer 15. Die Anmerkung zu Nummer 2303 wird aufgeho-
Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwer- ben.
deordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im
Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit 16. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im 17. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die
Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“
Disziplinarvorgesetzten folgt. ersetzt.
(6) Soweit wegen desselben Gegenstands 18. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die
eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 ent- Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
standen ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, je- ersetzt.
doch höchstens mit einem Gebührensatz von
0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Num- 19. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die
mer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
entsprechend.“ ersetzt.
11. In Nummer 2300 werden im Gebührentatbestand 20. Nummer 2503 wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Geschäftsgebühr“ ein Komma a) In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung werden das
und die Wörter „soweit in den Nummern 2302 Semikolon und die Wörter „eine Anrechnung
und 2303 nichts anderes bestimmt ist“ angefügt. auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht
12. Nummer 2301 wird aufgehoben. statt“ gestrichen.
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe 27. In Nummer 3101 wird der Gebührentatbestand
„70,00 EUR“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt. wie folgt geändert:
21. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
Angabe „224,00 EUR“ durch die Angabe ein Semikolon ersetzt.
„270,00 €“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
22. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die „2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Eini-
Angabe „336,00 EUR“ durch die Angabe gung der Parteien oder der Beteiligten oder
„405,00 €“ ersetzt. mit Dritten über in diesem Verfahren nicht
23. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die rechtshängige Ansprüche geführt werden;
Angabe „448,00 EUR“ durch die Angabe der Verhandlung über solche Ansprüche
„540,00 €“ ersetzt. steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Ei-
24. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die nigung zu Protokoll zu nehmen oder das
Angabe „560,00 EUR“ durch die Angabe Zustandekommen einer Einigung festzu-
„675,00 €“ ersetzt. stellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder“.
25. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die 28. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „125,00 EUR“ durch die Angabe Angabe „40,00 bis 460,00 EUR“ durch die Angabe
„150,00 €“ ersetzt. „50,00 bis 550,00 €“ ersetzt.
26. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert: 29. Nummer 3103 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 30. In Nummer 3104 wird Absatz 1 der Anmerkung
wie folgt geändert:
„(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der
Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, „2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105
als Beistand für einen Zeugen oder Sachver- Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid
ständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in ei- entschieden wird und eine mündliche Ver-
nem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. handlung beantragt werden kann oder“.
Der Beistand für einen Zeugen oder Sachver-
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sozial-
ständigen erhält die gleichen Gebühren wie
gericht“ die Wörter „, für das mündliche Ver-
ein Verfahrensbevollmächtigter.“
handlung vorgeschrieben ist,“ eingefügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
31. Nummer 3106 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für
a) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen
als auch für die Wahrnehmung von außerge- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ent-
richtlichen Terminen und Besprechungen, wenn schieden“ die Wörter „oder in einem sol-
nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht je- chen Verfahren ein schriftlicher Vergleich
doch nicht für die Wahrnehmung eines gericht- geschlossen“ eingefügt.
lichen Termins nur zur Verkündung einer Ent- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
scheidung. Die Gebühr für außergerichtliche
„2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch
Termine und Besprechungen entsteht für
Gerichtsbescheid entschieden wird
1. die Wahrnehmung eines von einem gericht- und eine mündliche Verhandlung bean-
lich bestellten Sachverständigen anberaum- tragt werden kann oder“.
ten Termins und
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf fahren“ die Wörter „, für das mündliche Ver-
die Vermeidung oder Erledigung des Verfah- handlung vorgeschrieben ist,“ eingefügt.
rens gerichtet sind; dies gilt nicht für Be-
sprechungen mit dem Auftraggeber. dd) Folgender Satz wird angefügt:
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands „In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Ge-
eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird bühr 90 % der in derselben Angelegenheit
diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren je- dem Rechtsanwalt zustehenden Verfah-
doch höchstens mit einem Gebührensatz von rensgebühr ohne Berücksichtigung einer
0,75, auf die Verfahrensgebühr des gericht- Erhöhung nach Nummer 1008.“
lichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrah- b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00
mengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag bis 380,00 EUR“ durch die Angabe „50,00
höchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren bis 510,00 €“ ersetzt.
entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt 32. Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Be-
tragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichti- a) In Satz 1 werden das Wort „Berufungsgericht“
gen, dass der Umfang der Tätigkeit im gericht- durch das Wort „Rechtsmittelgericht“ und die
lichen Verfahren infolge der vorangegangenen Angabe „Abschnitt 1“ durch die Wörter „den für
Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen die erste Instanz geltenden Vorschriften“ ersetzt.
Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert b) In Satz 2 werden die Wörter „vor den Gerichten
des Gegenstands, der auch Gegenstand des der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit“
gerichtlichen Verfahrens ist.“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2695
c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 einer Einigung festzustellen (§ 278
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 115 Abs. 2 Abs. 6 ZPO).“
Satz 5 und 6“ ersetzt. cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
33. Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des
Vorbemerkung 3.2.1: Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit
„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in 1. in einer Familiensache, die nur die Ertei-
Verfahren lung einer Genehmigung oder die Zu-
1. vor dem Finanzgericht, stimmung des Familiengerichts zum
Gegenstand hat, oder
2. über Beschwerden
2. in einer Angelegenheit der freiwilligen
a) gegen die den Rechtszug beendenden Ent-
Gerichtsbarkeit
scheidungen in Verfahren über Anträge auf
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel auf die Einlegung und Begründung des
oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Rechtsmittels und die Entgegennahme der
zu ausländischen Titeln sowie über Anträge Rechtsmittelentscheidung beschränkt.“
auf Aufhebung oder Abänderung der Voll- 35. In Nummer 3202 wird die Anmerkung wie folgt ge-
streckbarerklärung oder der Vollstreckungs- fasst:
klausel,
„(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2
b) gegen die Endentscheidung wegen des und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten
Hauptgegenstands in Familiensachen und entsprechend.
in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a
Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche
c) gegen die den Rechtszug beendenden Ent- Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden
scheidungen im Beschlussverfahren vor den wird.“
Gerichten für Arbeitssachen,
36. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die
d) gegen die den Rechtszug beendenden Ent-
Angabe „50,00 bis 570,00 EUR“ durch die Angabe
scheidungen im personalvertretungsrecht-
„60,00 bis 680,00 €“ ersetzt.
lichen Beschlussverfahren vor den Gerich-
ten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 37. Nummer 3205 wird wie folgt geändert:
e) nach dem GWB, a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
f) nach dem EnWG, „Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Num-
g) nach dem KSpG, mer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des
Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in der-
h) nach dem VSchDG,
selben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zu-
i) nach dem SpruchG, stehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksich-
j) nach dem WpÜG, tigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.“
3. über Beschwerden b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00
a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- bis 380,00 EUR“ durch die Angabe „50,00
oder Sozialgerichts wegen des Hauptge- bis 510,00 €“ ersetzt.
genstands in Verfahren des vorläufigen oder 38. Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
einstweiligen Rechtsschutzes, Vorbemerkung 3.2.2:
b) nach dem WpHG,
„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in
4. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Verfahren
StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.“
1. über Rechtsbeschwerden
34. Nummer 3201 wird wie folgt geändert: a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 ge-
nannten Fällen und
a) Im Gebührentatbestand werden nach den Wör-
tern „Vorzeitige Beendigung des Auftrags“ die b) nach § 20 KapMuG,
Wörter „oder eingeschränkte Tätigkeit des An- 2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen,
walts“ eingefügt. Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen
b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: Entscheidungen des Bundespatentgerichts
und
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden
nach § 128 Abs. 3 FGO.“
„2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur
Einigung der Parteien oder der Beteilig- 39. In Nummer 3207 werden im Gebührentatbestand
ten oder mit Dritten über in diesem Ver- nach den Wörtern „Vorzeitige Beendigung des
fahren nicht rechtshängige Ansprüche Auftrags“ die Wörter „oder eingeschränkte Tätig-
geführt werden; der Verhandlung über keit des Anwalts“ eingefügt.
solche Ansprüche steht es gleich, wenn 40. In Nummer 3210 werden in der Anmerkung die
beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll Wörter „Die Anmerkung zu Nummer 3104“ durch
zu nehmen oder das Zustandekommen die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Ab-
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
sätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104“ 48. In Nummer 3332 wird im Gebührentatbestand die
ersetzt. Angabe „3330“ durch die Angabe „3329“ ersetzt.
41. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die 49. Nummer 3335 wird wie folgt geändert:
Angabe „800,00 EUR“ durch die Angabe
a) Im Gebührentatbestand werden das Komma
„880,00 €“ ersetzt.
und die Wörter „soweit in Nummer 3336 nichts
42. Nummer 3213 wird wie folgt geändert: anderes bestimmt ist“ gestrichen.
a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst: b) Die Anmerkung wird aufgehoben.
„Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmer- c) In der Gebührenspalte werden die Wörter „, bei
kung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.“ Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 €“
angefügt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „40,00
bis 700,00 EUR“ durch die Angabe „80,00 bis 50. Nummer 3336 wird aufgehoben.
830,00 €“ ersetzt.
51. In Nummer 3337 wird dem Gebührentatbestand
43. In Nummer 3300 wird im Gebührentatbestand die das Wort „höchstens“ angefügt.
Nummer 2 wie folgt gefasst:
52. Vorbemerkung 3.4 wird wie folgt geändert:
„2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozi- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
algericht, dem Oberverwaltungsgericht (Ver- gestrichen.
waltungsgerichtshof) und dem Landessozial- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
gericht sowie“.
53. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die
44. Die Anmerkung zu Nummer 3310 wird wie folgt Angabe „260,00 EUR“ durch die Angabe
gefasst: „420,00 €“ ersetzt.
„Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem 54. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die
gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe Angabe „130,00 EUR“ durch die Angabe
der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der „210,00 €“ ersetzt.
eidesstattlichen Versicherung.“
55. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die
45. Der Vorbemerkung 3.3.6 wird folgender Satz an- Angabe „10,00 bis 200,00 EUR“ durch die An-
gefügt: gabe „30,00 bis 340,00 €“ ersetzt.
„Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe be-
56. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die
stimmt sich die Terminsgebühr nach den für das-
Angabe „15,00 bis 160,00 EUR“ durch die An-
jenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das
gabe „20,00 bis 210,00 €“ ersetzt.
die Prozesskostenhilfe beantragt wird.“
46. In Nummer 3330 wird die Gebührenspalte wie 57. Nummer 3506 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
Gebühr
„in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, oder Satz
in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Nr. Gebührentatbestand der Ge-
Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 €“. bühr nach
§ 13 RVG
47. Nach Nummer 3330 wird folgende Nummer 3331
eingefügt: „3506 Verfahrensgebühr für das
Verfahren über die Be-
Gebühr schwerde gegen die Nicht-
oder Satz zulassung der Revision oder
Nr. Gebührentatbestand der Ge- über die Beschwerde gegen
bühr nach die Nichtzulassung einer
§ 13 RVG der in der Vorbemer-
„3331 Terminsgebühr in Verfahren kung 3.2.2 genannten
über eine Rüge wegen Ver- Rechtsbeschwerden, so-
letzung des Anspruchs auf weit in Nummer 3512 nichts
rechtliches Gehör . . . . . . . . . . in Höhe der anderes bestimmt ist . . . . . . 1,6“.
Termins- Die Gebühr wird auf die
gebühr für Verfahrensgebühr für ein nach-
das Ver- folgendes Revisions- oder
fahren, in Rechtsbeschwerdeverfahren an-
dem die gerechnet.
Rüge erho-
ben wird,
höchstens
58. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die
0,5, bei
Betrags- Angabe „50,00 bis 570,00 EUR“ durch die Angabe
rahmen- „60,00 bis 680,00 €“ ersetzt.
gebühren
59. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die
höchstens
220,00 €“. Angabe „800,00 EUR“ durch die Angabe
„880,00 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2697
60. In Nummer 3514 wird der Gebührentatbestand 71. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten
wie folgt gefasst: die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-
gabe „40,00 bis 362,50 €“ und die Angabe
„In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die „137,00 EUR“ durch die Angabe „161,00 €“ er-
Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines setzt.
Arrests oder des Antrags auf Erlass einer einstwei-
ligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht 72. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten
Termin zur mündlichen Verhandlung: die Angabe „60,00 bis 400,00 EUR“ durch die An-
Die Gebühr 3513 beträgt…“. gabe „70,00 bis 480,00 €“ und die Angabe
„184,00 EUR“ durch die Angabe „220,00 €“ er-
61. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die setzt.
Angabe „15,00 bis 160,00 EUR“ durch die An-
gabe „20,00 bis 210,00 €“ ersetzt. 73. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „60,00 bis 500,00 EUR“ durch die An-
62. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die gabe „70,00 bis 600,00 €“ und die Angabe
Angabe „12,50 bis 215,00 EUR“ durch die An- „224,00 EUR“ durch die Angabe „268,00 €“ er-
gabe „50,00 bis 510,00 €“ ersetzt. setzt.
63. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die 74. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „20,00 bis 350,00 EUR“ durch die An- Angabe „92,00 EUR“ durch die Angabe „110,00 €“
gabe „60,00 bis 660,00 €“ ersetzt. ersetzt.
64. Nummer 4100 wird wie folgt geändert: 75. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „184,00 EUR“ durch die Angabe
a) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem „220,00 €“ ersetzt.
Wort „entsteht“ die Wörter „neben der Verfah-
rensgebühr“ eingefügt. 76. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „40,00 bis 270,00 EUR“ durch die An-
b) In den Gebührenspalten werden die Angabe gabe „50,00 bis 320,00 €“ und die Angabe
„30,00 bis 300,00 EUR“ durch die An- „124,00 EUR“ durch die Angabe „148,00 €“ er-
gabe „40,00 bis 360,00 €“ und die An- setzt.
gabe „132,00 EUR“ durch die An-
gabe „160,00 €“ ersetzt. 77. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „40,00 bis 337,50 EUR“ durch die An-
65. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten gabe „50,00 bis 400,00 €“ und die Angabe
die Angabe „30,00 bis 375,00 EUR“ durch die An- „151,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“ er-
gabe „40,00 bis 450,00 €“ und die An- setzt.
gabe „162,00 EUR“ durch die Angabe „192,00 €“
ersetzt. 78. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die An-
66. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten gabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe
die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An- „216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er-
gabe „40,00 bis 300,00 €“ und die Angabe setzt.
„112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“ er-
setzt. 79. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die An-
67. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten gabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe
die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An- „263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er-
gabe „40,00 bis 375,00 €“ und die Angabe setzt.
„137,00 EUR“ durch die Angabe „166,00 €“ er-
setzt. 80. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „108,00 EUR“ durch die Angabe
68. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten „128,00 €“ ersetzt.
die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-
gabe „40,00 bis 290,00 €“ und die Angabe 81. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die
„112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“ er- Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe
setzt. „256,00 €“ ersetzt.
69. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten 82. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An- die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR“ durch die An-
gabe „40,00 bis 362,50 €“ und die Angabe gabe „100,00 bis 690,00 €“ und die Angabe
„137,00 EUR“ durch die Angabe „161,00 €“ er- „264,00 EUR“ durch die Angabe „316,00 €“ er-
setzt. setzt.
70. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten 83. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An- die Angabe „80,00 bis 725,00 EUR“ durch die An-
gabe „40,00 bis 290,00 €“ und die Angabe gabe „100,00 bis 862,50 €“ und die Angabe
„112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“ er- „322,00 EUR“ durch die Angabe „385,00 €“ er-
setzt. setzt.
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
84. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten 98. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die
die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR“ durch die Angabe „114,00 EUR“ durch die Angabe
Angabe „130,00 bis 930,00 €“ und die Angabe „136,00 €“ ersetzt.
„356,00 EUR“ durch die Angabe „424,00 €“ er- 99. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die
setzt. Angabe „228,00 EUR“ durch die Angabe
85. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten „272,00 €“ ersetzt.
die Angabe „110,00 bis 975,00 EUR“ durch die 100. Nummer 4141 wird wie folgt gefasst:
Angabe „130,00 bis 1 162,50 €“ und die Angabe
„434,00 EUR“ durch die Angabe „517,00 €“ er- Gebühr
setzt. oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Ge-
86. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die bühr nach
Angabe „178,00 EUR“ durch die Angabe § 13 RVG
„212,00 €“ ersetzt.
„4141 Durch die anwaltliche Mitwir-
87. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die kung wird die Hauptverhand-
Angabe „356,00 EUR“ durch die Angabe lung entbehrlich:
„424,00 €“ ersetzt. Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . in Höhe
(1) Die Gebühr entsteht, wenn der
88. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten
Verfah-
die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die An- 1. das Strafverfahren nicht nur
rens-
gabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe vorläufig eingestellt wird oder
gebühr“.
„216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er- 2. das Gericht beschließt, das
setzt.“ Hauptverfahren nicht zu eröff-
89. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten nen oder
die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die 3. sich das gerichtliche Verfahren
Angabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe durch Rücknahme des Ein-
„263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er- spruchs gegen den Strafbe-
setzt. fehl, der Berufung oder der
Revision des Angeklagten
90. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten oder eines anderen Verfah-
die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die rensbeteiligten erledigt; ist be-
Angabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe reits ein Termin zur Hauptver-
„216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er- handlung bestimmt, entsteht
setzt. die Gebühr nur, wenn der Ein-
spruch, die Berufung oder die
91. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten
Revision früher als zwei Wo-
die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die chen vor Beginn des Tages,
Angabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe der für die Hauptverhandlung
„263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er- vorgesehen war, zurückge-
setzt. nommen wird; oder
92. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die 4. das Verfahren durch Be-
Angabe „108,00 EUR“ durch die Angabe schluss nach § 411 Abs. 1
„128,00 €“ ersetzt. Satz 3 StPO endet.
93. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Nummer 3 ist auf den Beistand
Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe oder Vertreter eines Privatklägers
„256,00 €“ ersetzt. entsprechend anzuwenden, wenn
die Privatklage zurückgenommen
94. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten wird.
die Angabe „100,00 bis 930,00 EUR“ durch die (2) Die Gebühr entsteht nicht,
Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ und die An- wenn eine auf die Förderung des
gabe „412,00 EUR“ durch die Angabe „492,00 €“ Verfahrens gerichtete Tätigkeit
ersetzt. nicht ersichtlich ist. Sie entsteht
95. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten nicht neben der Gebühr 4147.
die Angabe „100,00 bis 1 162,50 EUR“ durch die (3) Die Höhe der Gebühr richtet
Angabe „120,00 bis 1 387,50 €“ und die An- sich nach dem Rechtszug, in dem
gabe „505,00 EUR“ durch die Angabe „603,00 €“ die Hauptverhandlung vermieden
ersetzt. wurde. Für den Wahlanwalt be-
misst sich die Gebühr nach der
96. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten Rahmenmitte. Eine Erhöhung
die Angabe „100,00 bis 470,00 EUR“ durch die nach Nummer 1008 und der Zu-
Angabe „120,00 bis 560,00 €“ und die An- schlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)
gabe „228,00 EUR“ durch die Angabe „272,00 €“ sind nicht zu berücksichtigen.
ersetzt.
97. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „100,00 bis 587,50 EUR“ durch die
Angabe „120,00 bis 700,00 €“ und die An- 101. In Nummer 4142 wird in Absatz 2 der Anmerkung
gabe „275,00 EUR“ durch die Angabe „328,00 €“ die Angabe „25,00 EUR“ durch die An-
ersetzt. gabe „30,00 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2699
102. Nummer 4147 wird wie folgt gefasst: 108. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „20,00 bis 312,50 EUR“ durch die
Gebühr Angabe „30,00 bis 375,00 €“ und die An-
oder Satz der gabe „133,00 EUR“ durch die Angabe „162,00 €“
Gebühr nach
§ 13 oder ersetzt.
§ 49 RVG 109. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten
Wahl- ge- die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die
Nr. Gebührentatbestand anwalt richtlich Angabe „30,00 bis 300,00 €“ und die An-
bestell- gabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“
ter oder
bei- ersetzt.
geord- 110. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten
neter
die Angabe „20,00 bis 312,50 EUR“ durch die
Rechts-
anwalt Angabe „30,00 bis 375,00 €“ und die An-
gabe „133,00 EUR“ durch die Angabe „162,00 €“
ersetzt.
„4147 Einigungsgebühr im Pri-
vatklageverfahren be- 111. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten
züglich des Strafan- die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR“ durch die
spruchs und des Kos- Angabe „60,00 bis 670,00 €“ und die An-
tenerstattungsanspruchs: gabe „244,00 EUR“ durch die Angabe „292,00 €“
Die Gebühr 1000 ent- ersetzt.
steht . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
Verfahrens- 112. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten
Für einen Vertrag über
sonstige Ansprüche ent- gebühr“. die Angabe „35,00 bis 385,00 EUR“ durch die
steht eine weitere Eini- Angabe „40,00 bis 460,00 €“ und die An-
gungsgebühr nach Teil 1. gabe „168,00 EUR“ durch die Angabe „200,00 €“
Maßgebend für die Höhe ersetzt.
der Gebühr ist die im Ein- 113. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten
zelfall bestimmte Verfah-
die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die
rensgebühr in der Angele-
Angabe „30,00 bis 290,00 €“ und die Angabe
genheit, in der die Einigung
erfolgt. Eine Erhöhung „108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ er-
nach Nummer 1008 und setzt.
der Zuschlag (Vorbemer- 114. In Nummer 4303 werden in den Gebührenspalten
kung 4 Abs. 4) sind nicht die Angabe „25,00 bis 250,00 EUR“ durch die
zu berücksichtigen. Angabe „30,00 bis 300,00 €“ ersetzt und die
Angabe „110,00 EUR“ gestrichen.
103. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten 115. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die
die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR“ durch die Angabe „3 000,00 EUR“ durch die Angabe
Angabe „60,00 bis 670,00 €“ und die An- „3 500,00 €“ ersetzt.
gabe „244,00 EUR“ durch die Angabe „292,00 €“ 116. Der Vorbemerkung 5 Absatz 4 Nummer 1 werden
ersetzt. die Wörter „dabei steht das Verfahren über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfah-
104. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten ren über die Erinnerung oder die Beschwerde ge-
die Angabe „50,00 bis 700,00 EUR“ durch die gen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,“
Angabe „60,00 bis 837,50 €“ und die An- angefügt.
gabe „300,00 EUR“ durch die Angabe „359,00 €“
ersetzt. 117. Nummer 5100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem
105. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten Wort „entsteht“ die Wörter „neben der Verfah-
die Angabe „50,00 bis 250,00 EUR“ durch die rensgebühr“ eingefügt.
Angabe „60,00 bis 300,00 €“ und die An-
gabe „120,00 EUR“ durch die Angabe „144,00 €“ b) In den Gebührenspalten werden die An-
ersetzt. gabe „20,00 bis 150,00 EUR“ durch die
Angabe „30,00 bis 170,00 €“ und die An-
106. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten gabe „68,00 EUR“ durch die Angabe „80,00 €“
die Angabe „50,00 bis 312,50 EUR“ durch die ersetzt.
Angabe „60,00 bis 375,00 €“ und die An- 118. Nummer 5101 wird wie folgt geändert:
gabe „145,00 EUR“ durch die Angabe „174,00 €“
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“
ersetzt.
durch die Angabe „€“ ersetzt.
107. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten b) In den Gebührenspalten werden die An-
die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die gabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die
Angabe „30,00 bis 300,00 €“ und die An- Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An-
gabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“ gabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“
ersetzt. ersetzt.
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
119. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten 129. Nummer 5111 wird wie folgt geändert:
die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“
Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die Angabe
durch die Angabe „€“ ersetzt.
„44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ ersetzt.
120. Nummer 5103 wird wie folgt geändert: b) In den Gebührenspalten werden die An-
gabe „40,00 bis 300,00 EUR“ durch die An-
a) Im Gebührentatbestand wird die An- gabe „50,00 bis 350,00 €“ und die An-
gabe „40,00 EUR bis 5 000,00 EUR“ durch die gabe „136,00 EUR“ durch die An-
Angabe „40,00 bis 5 000,00 €“ ersetzt. gabe „160,00 €“ ersetzt.
b) In den Gebührenspalten werden die Angabe
130. In den Nummern 5112 bis 5114 werden jeweils in
„20,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe
den Gebührenspalten die Angabe „70,00
„30,00 bis 290,00 €“ und die An-
bis 470,00 EUR“ durch die Angabe „80,00
gabe „108,00 EUR“ durch die An-
bis 560,00 €“ und die Angabe „216,00 EUR“ durch
gabe „128,00 €“ ersetzt.
die Angabe „256,00 €“ ersetzt.
121. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die 131. In Nummer 5116 wird die Anmerkung wie folgt ge-
Angabe „30,00 bis 290,00 €“ und die An- ändert:
gabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ a) In Absatz 2 wird die Angabe „25,00 EUR“ durch
ersetzt. die Angabe „30,00 €“ ersetzt.
122. Nummer 5105 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“ Amtsgericht“ durch die Wörter „für das gericht-
durch die Angabe „€“ ersetzt. liche Verfahren im ersten Rechtszug“ ersetzt.
b) In den Gebührenspalten werden die Angabe 132. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten
„30,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die
„40,00 bis 300,00 €“ und die Angabe Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An-
„112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“ er- gabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-
setzt. setzt.
123. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten 133. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die die Angabe „40,00 bis 290,00 EUR“ durch die
Angabe „40,00 bis 300,00 €“ und die An- Angabe „50,00 bis 340,00 €“ und die Angabe
gabe „112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“ „132,00 EUR“ durch die Angabe „156,00 €“ er-
ersetzt. setzt.
124. In Vorbemerkung 5.1.3 Absatz 2 wird das Wort
134. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten
„Abschnitts“ durch das Wort „Unterabschnitts“ er-
die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR“ durch die
setzt.
Angabe „100,00 bis 690,00 €“ und die An-
125. Nummer 5107 wird wie folgt geändert: gabe „264,00 EUR“ durch die Angabe „316,00 €“
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“ ersetzt.
durch die Angabe „€“ ersetzt.
135. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten
b) In den Gebührenspalten werden die An- die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR“ durch die
gabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die Angabe „130,00 bis 930,00 €“ und die An-
Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An- gabe „356,00 EUR“ durch die Angabe „424,00 €“
gabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ ersetzt.
ersetzt.
136. Nummer 6200 wird wie folgt geändert:
126. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „20,00 bis 200,00 EUR“ durch die An- a) In der Anmerkung werden nach dem Wort „ent-
gabe „20,00 bis 240,00 €“ und die An- steht“ die Wörter „neben der Verfahrensge-
gabe „88,00 EUR“ durch die Angabe „104,00 €“ bühr“ eingefügt.
ersetzt. b) In den Gebührenspalten werden die An-
127. Nummer 5109 wird wie folgt geändert: gabe „30,00 bis 300,00 EUR“ durch die An-
a) Im Gebührentatbestand wird die An- gabe „40,00 bis 350,00 €“ und die An-
gabe „40,00 EUR bis 5 000,00 EUR“ durch die gabe „132,00 EUR“ durch die An-
Angabe „40,00 bis 5 000,00 €“ ersetzt. gabe „156,00 €“ ersetzt.
b) In den Gebührenspalten werden die Angabe 137. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten
„20,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-
„30,00 bis 290,00 €“ und die Angabe gabe „40,00 bis 370,00 €“ und die An-
„108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ er- gabe „137,00 EUR“ durch die Angabe „164,00 €“
setzt. ersetzt.
128. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten 138. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten
die Angabe „30,00 bis 400,00 EUR“ durch die die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-
Angabe „40,00 bis 470,00 €“ und die Angabe gabe „40,00 bis 290,00 €“ und die An-
„172,00 EUR“ durch die Angabe „204,00 €“ er- gabe „112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“
setzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2701
139. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten 152. In den Nummern 6302 und 6303 werden jeweils in
die Angabe „40,00 bis 270,00 EUR“ durch die den Gebührenspalten die Angabe „20,00
Angabe „50,00 bis 320,00 €“ und die An- bis 250,00 EUR“ durch die Angabe „20,00
gabe „124,00 EUR“ durch die Angabe „148,00 €“ bis 300,00 €“ und die Angabe „108,00 EUR“ durch
ersetzt. die Angabe „128,00 €“ ersetzt.
140. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten 153. In der Überschrift von Teil 6 Abschnitt 4 wird dem
die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die Wort „Verfahren“ das Wort „Gerichtliche“ vorange-
Angabe „80,00 bis 560,00 €“ und die An- stellt.
gabe „216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ 154. Vorbemerkung 6.4 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
141. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Angabe „108,00 EUR“ durch die Angabe
„128,00 €“ ersetzt. „(2) Soweit wegen desselben Gegenstands
eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für
142. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die eine Tätigkeit im Verfahren über die Be-
Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe schwerde oder über die weitere Beschwerde
„256,00 €“ ersetzt. vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden
143. In den Nummern 6207 und 6208 werden jeweils in ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens je-
den Gebührenspalten die Angabe „70,00 doch mit einem Betrag von 175,00 €, auf die
bis 470,00 EUR“ durch die Angabe „80,00 Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
bis 560,00 €“ und die Angabe „216,00 EUR“ durch vor dem Truppendienstgericht oder dem Bun-
die Angabe „256,00 €“ ersetzt. desverwaltungsgericht angerechnet. Sind meh-
rere Gebühren entstanden, ist für die Anrech-
144. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die nung die zuletzt entstandene Gebühr maßge-
Angabe „108,00 EUR“ durch die Angabe bend. Bei der Bemessung der Verfahrensge-
„128,00 €“ ersetzt. bühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Um-
fang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen
145. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die
Tätigkeit geringer ist.“
Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe
„256,00 €“ ersetzt. 155. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „70,00 bis 570,00 EUR“ durch die An-
146. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten gabe „80,00 bis 680,00 €“ ersetzt.
die Angabe „100,00 bis 930,00 EUR“ durch die
Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ und die An- 156. Nummer 6401 wird aufgehoben.
gabe „412,00 EUR“ durch die Angabe „492,00 €“ 157. Nummer 6402 wird Nummer 6401 und in der
ersetzt. Gebührenspalte wird die Angabe „70,00
bis 570,00 EUR“ durch die Angabe „80,00
147. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten
bis 680,00 €“ ersetzt.
die Angabe „100,00 bis 470,00 EUR“ durch die
Angabe „120,00 bis 550,00 €“ und die An- 158. Nummer 6403 wird Nummer 6402 und wie folgt
gabe „228,00 EUR“ durch die Angabe „268,00 €“ geändert:
ersetzt. a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter
148. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die „oder im Verfahren über die Rechtsbeschwer-
Angabe „114,00 EUR“ durch die Angabe de“ durch die Wörter „, im Verfahren über die
„134,00 €“ ersetzt. Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
149. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Rechtsbeschwerde“ ersetzt.
Angabe „228,00 EUR“ durch die Angabe
b) Folgende Anmerkung wird angefügt:
„268,00 €“ ersetzt.
„Die Gebühr für ein Verfahren über die Be-
150. Nummer 6215 wird wie folgt geändert: schwerde gegen die Nichtzulassung der
a) Folgende Anmerkung wird angefügt: Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein
nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbe-
„Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr schwerde angerechnet.“
für ein nachfolgendes Revisionsverfahren an-
gerechnet.“ c) In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00
bis 665,00 EUR“ durch die Angabe „100,00
b) In den Gebührenspalten werden die An- bis 790,00 €“ ersetzt.
gabe „60,00 bis 930,00 EUR“ durch die An-
159. Nummer 6404 wird aufgehoben.
gabe „70,00 bis 1 110,00 €“ und die An-
gabe „396,00 EUR“ durch die An- 160. Die bisherige Nummer 6405 wird Nummer 6403
gabe „472,00 €“ ersetzt. und wird wie folgt geändert:
151. In den Nummern 6300 und 6301 werden jeweils in a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe
den Gebührenspalten die Angabe „30,00 „6403“ durch die Angabe „6402“ ersetzt.
bis 400,00 EUR“ durch die Angabe „40,00 b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00
bis 470,00 €“ und die Angabe „172,00 EUR“ durch bis 665,00 EUR“ durch die Angabe „100,00
die Angabe „204,00 €“ ersetzt. bis 790,00 €“ ersetzt.
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
161. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten gabe „20,00 bis 300,00 €“ und die Angabe „108,00
die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die An- EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ ersetzt.
162. Nummer 7000 wird wie folgt geändert:
a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
7000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumen-
ten:
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstel-
lung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-
ten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte
und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvor-
schrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Be-
hörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit
hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit
hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, an-
gefertigt worden sind:
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder de-
ren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buch-
stabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten
oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertra-
genen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €“.
b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Ablichtung“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im
Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen,
beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im
Fall der Nummer 1 betragen würde.“
163. In den Nummern 7002 und 7003 wird jeweils in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“
ersetzt.
164. In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe“ die Angabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „25,00 €“, die
Angabe „35,00 EUR“ durch die Angabe „40,00 €“ und die Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
ersetzt.
165. In Nummer 7007 wird im Auslagentatbestand und in der Anmerkung jeweils die Angabe „30 Millionen EUR“
durch die Angabe „30 Mio. €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2703
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
wert wert
…€ …€
bis … € bis … €
500 45,00 50 000 1 163,00
1 000 80,00 65 000 1 248,00
1 500 115,00 80 000 1 333,00
2 000 150,00 95 000 1 418,00
3 000 201,00 110 000 1 503,00
4 000 252,00 125 000 1 588,00
5 000 303,00 140 000 1 673,00
6 000 354,00 155 000 1 758,00
7 000 405,00 170 000 1 843,00
8 000 456,00 185 000 1 928,00
9 000 507,00 200 000 2 013,00
10 000 558,00 230 000 2 133,00
13 000 604,00 260 000 2 253,00
16 000 650,00 290 000 2 373,00
19 000 696,00 320 000 2 493,00
22 000 742,00 350 000 2 613,00
25 000 788,00 380 000 2 733,00
30 000 863,00 410 000 2 853,00
35 000 938,00 440 000 2 973,00
40 000 1 013,00 470 000 3 093,00
45 000 1 088,00 500 000 3 213,00
“.
Artikel 9 Artikel 11
Änderung des Änderung des
Gräbergesetzes Bundesentschädigungsgesetzes
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-
In § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
(BGBl. I S. 98), werden die Wörter „der Kostenordnung“
tikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostenge-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
setz“ ersetzt.
ändert:
1. § 181 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 10
„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen
Änderung des Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen
Bundesrückerstattungsgesetzes Gesetzbuchs.“
§ 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungs- 2. In § 225 Absatz 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 9
rungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fas- der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
sung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden Artikel 12
ist, wird wie folgt gefasst: Änderung des
„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Auslandskostengesetzes
Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Auslandskosten-
Gesetzbuchs.“ gesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 155 der
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wer- Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 89 des Ge-
den die Wörter „§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung“ richts- und Notarkostengesetzes“ und die Wörter
durch die Wörter „Nummer 31000 des Kostenverzeich- „§ 156 der Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 127
nisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt. des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
3. In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§§ 154
Artikel 13 bis 157 der Kostenordnung“ durch die Wörter „Die
Änderung des §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notar-
Einführungsgesetzes zum kostengesetzes“ ersetzt.
Gerichtsverfassungsgesetz 4. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 153 Abs. 2 Satz 1
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung“ durch
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Wörter „Nummer 32008 des Kostenverzeich-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem- nisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ er-
ber 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird setzt.
wie folgt geändert:
b) In Satz 4 werden die Wörter „des § 153 Abs. 2
1. § 30 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenord-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. nung“ durch die Wörter „der Nummern 32006,
32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 102 bis 107“ Artikel 15
durch die Angabe „§§ 103 bis 107“ ersetzt. Änderung des
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Gesetzes über Maßnahmen
2. § 30a wird wie folgt geändert: auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kos- Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
tenordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
über Kosten in Familiensachen, des Gerichts- Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten berei-
und Notarkostengesetzes“ ersetzt. nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3
worden ist, wird wie folgt geändert:
bis 9 und § 157a der Kostenordnung“ durch die
Wörter „§ 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Ge- 1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
richts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt. § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden“ durch
die Wörter „in Nummer 14130 des Kostenverzeich-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 14
nisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz be-
der Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 81 des
stimmten“ ersetzt.
Gerichts- und Notarkostengesetzes“ und die
Wörter „der Beschwerde nach § 156 der Kosten- 2. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ordnung,“ durch die Wörter „über den Antrag
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung“
nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengeset-
durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkos-
zes, über das Rechtsmittel der Beschwerde“ er-
tengesetz“ ersetzt.
setzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 72 der Kostenord-
3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:
nung“ durch die Wörter „Nummer 14125 des
„§ 42 Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notar-
§ 30a ist auf Verwaltungsakte im Bereich der kostengesetz“ ersetzt.
Kostenordnung auch nach dem Inkrafttreten
des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom Artikel 16
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) weiter anzuwenden.“
Änderung des
Artikel 14 Spruchverfahrensgesetzes
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni
Änderung der
2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
Bundesnotarordnung satz 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
1. Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
satz 1 ersetzt:
setzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: „(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum
Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies
1. In § 28 werden die Wörter „der Kostenordnung“
der Billigkeit entspricht.“
durch die Wörter „des Gerichts- und Notarkostenge-
setzes“ ersetzt. 2. Absatz 4 wird Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2705
Artikel 17 Artikel 20
Änderung des Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
Verfahren in Landwirtschaftssachen § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, mer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird auf-
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden gehoben.
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 21
1. § 12 Absatz 3 und § 33 werden aufgehoben.
Änderung des
2. § 34 wird wie folgt geändert:
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
§ 100 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt
durch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. De-
3. Die §§ 35 bis 41 werden aufgehoben.
zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
4. § 42 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
strichen. a) In Satz 1 werden die Wörter „das Vierfache der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung“
durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebüh-
5. § 43 wird aufgehoben.
rensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Ab-
6. In § 44 Absatz 2 werden die Wörter „einer in § 41 satz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“
Satz 2 genannten Behörde“ durch die Wörter „der ersetzt.
nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Geneh- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
migungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32
Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde“ ersetzt. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das Dop-
pelte einer vollen Gebühr“ durch die Wörter
7. § 45 wird wie folgt geändert: „einen Gebührensatz von 2,0“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Hälfte
strichen. einer vollen Gebühr“ durch die Wörter „einen
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Gebührensatz von 0,5“ ersetzt.
8. § 47 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte der vollen
Artikel 18 Gebühr“ durch die Wörter „eine Gebühr mit einem
Gebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des
Änderung des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostenge-
Arbeitsgerichtsgesetzes setzes“ ersetzt.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Kostenord-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), nung“ durch die Wörter „im Gerichts- und Notar-
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom kostengesetz“ ersetzt.
20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: Artikel 22
1. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Die Justizverwal- Änderung des
tungskostenordnung“ durch die Wörter „Das Justiz- Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
verwaltungskostengesetz“ ersetzt.
In § 12 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsge-
2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort setzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das
„zweiten“ die Wörter „und dritten“ eingefügt. zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wör-
Artikel 19 ter „der Kostenordnung“ durch die Wörter „dem Ge-
richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes Artikel 23
In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Änderung des
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
Gesetzes über den ehelichen
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
geändert worden ist, werden die Wörter „die Justizver- In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den ehe-
waltungskostenordnung“ durch die Wörter „das Justiz- lichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
verwaltungskostengesetz“ ersetzt. vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) werden die Wör-
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
ter „§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung“ durch die Wörter Artikel 28
„Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses zum Ge-
richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt. Änderung des
Bereinigungsgesetzes für
Artikel 24 deutsche Auslandsbonds
Änderung des § 62 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
In Artikel 45 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum sung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig- ist, wird wie folgt geändert:
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, 1. In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter
werden die Wörter „§ 41a Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kos- „die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung)“ durch
tenordnung“ durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Num- die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz
mer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Ge-
ersetzt. richts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 7 werden die Wörter „§ 123 der Kosten-
Artikel 25 ordnung“ durch die Wörter „Teil 1 Hauptabschnitt 4
Änderung des Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Ge-
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
§ 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das Artikel 29
zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Novem- Änderung des
ber 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird Urheberrechtsgesetzes
wie folgt geändert:
§ 138 Absatz 2 Satz 6 des Urheberrechtsgesetzes
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5“
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt
durch die Wörter „nachfolgenden Absätzen“ ersetzt.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: S. 1941) geändert worden ist, wird aufgehoben.
„(6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der
Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erle- Artikel 30
digung der Angelegenheit notwendig waren, ganz
oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, Änderung des
wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für das Verfahren erster Instanz können dem An- § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
tragsgegner nicht auferlegt werden.“ der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des
Artikel 26 Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
Änderung des worden ist, wird wie folgt geändert:
Aktiengesetzes 1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Euro“ durch
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes 2. In Absatz 2 wird die Angabe „15 Euro“ durch die
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, Angabe „20 Euro“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. § 99 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 7 werden aufgehoben. a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 8 wird das Wort „jedoch“ gestrichen. „4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen;
Auslagen werden nicht erhoben für die Be-
2. § 132 Absatz 5 Satz 1 bis 6 wird aufgehoben.
kanntmachung in einem elektronischen Infor-
3. § 260 Absatz 4 Satz 1 bis 5 wird aufgehoben. mations- und Kommunikationssystem, wenn
das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht
Artikel 27 für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;“.
Änderung des b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes betreffend die „13. Gebühren, die an deutsche Behörden für die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu
In § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell- zahlen sind, und Beträge, die diesen Behör-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes- den, öffentlichen Einrichtungen oder deren
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröf- Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zu-
kel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) stehen, und zwar auch dann, wenn aus
geändert worden ist, wird die Angabe „bis 5“ durch die Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-
Angabe „und 4“ ersetzt. tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2707
Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; Artikel 35
die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die
Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen Änderung der
begrenzt;“. ReNoPat-Ausbildungsverordnung
In Abschnitt II Buchstabe A Nummer 5 Buchstabe d
Artikel 31 und in Buchstabe C Nummer 7 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd der Anlage zur ReNoPat-Ausbildungsver-
Änderung des ordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die
Landbeschaffungsgesetzes zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Dezem-
In § 71 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes in ber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- jeweils die Wörter „der ZPO und KostO über den Ge-
mer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- genstandswert“ durch die Wörter „des FamGKG, des
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 GNotKG und der ZPO über den Wert“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Geschäfte und Verhandlungen“ durch das Wort Artikel 36
„Verfahren“ und die Wörter „in der Kostenordnung“
durch die Wörter „im Gerichts- und Notarkostengesetz“ Änderung der
ersetzt. Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Artikel 32 Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
Änderung des § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über
die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Lastenausgleichsgesetzes
Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. Au-
§ 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gust 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 102
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920)
1. In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch ein
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Komma ersetzt.
„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen
2. Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c
Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen
und d ersetzt:
Gesetzbuchs.“
„c) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familien-
Artikel 33 sachen,
Änderung der d) des Gerichts- und Notarkostengesetzes,“.
Verfahrensordnung für Höfesachen 3. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
Die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesa-
chen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I Artikel 37
S. 288), die zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom
Änderung des
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, werden aufgehoben.
Gesetzes zur Errichtung der
Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 34
In § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der So-
Änderung des zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
Gesetzes zur Ergänzung tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die
des Gesetzes über die Mitbe- Wörter „Ersten Teil der Kostenordnung“ durch die Wör-
stimmung der Arbeitnehmer in den ter „Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Artikel 38
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Änderung des
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Zehnten Buchs Sozial-
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts- gesetzbuch – Sozialverwaltungs-
räten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
verfahren und Sozialdatenschutz
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, In § 64 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozial-
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
Artikel 2 Absatz 112 des Gesetzes vom 22. Dezember datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
folgt geändert: Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wör-
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
ter „in der Kostenordnung“ durch die Wörter „im Ge-
2. Absatz 2 wird aufgehoben. richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Artikel 39 2. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Artikel 12
Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011
In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungs-
(BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
kostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
nung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert
2655) wird nach der Angabe „§§ 5a,“ die An-
worden ist, werden die Wörter „gelten die Vorschriften
gabe „5b,“ eingefügt.“
des § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung“ durch
die Wörter „gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnis-
ses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt. Artikel 42
Artikel 40 Änderung des
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes des Einsatzes von Videokon-
ferenztechnik in gerichtlichen und
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsge- staatsanwaltschaftlichen Verfahren
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli
1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Ab- Artikel 8 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsat-
satz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I zes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben. staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013
(BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert:
Artikel 41
1. In Nummer 1 wird in Nummer 9019 der Anlage 1 zum
Änderung des Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) in der
Gesetzes zur Einführung einer Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die An-
Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess gabe „€“ ersetzt.
und zur Änderung anderer Vorschriften
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbe-
lehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vor-
„2. Im Gerichts- und Notarkostengesetz vom
schriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
wie folgt geändert:
Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
1. Artikel 9 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses
wiederum geändert durch Artikel 41 des Geset-
„Artikel 9
zes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird in
Änderung des der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Num-
Gerichts- und Notarkostengesetzes mer 31015 folgende Nummer 31016 eingefügt:
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom Nr. Auslagentatbestand Höhe
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geän-
dert: „31016 Pauschale für die Inan-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu spruchnahme von Video-
§ 7 folgende Angabe eingefügt: konferenzverbindungen:
je Verfahren für jede ange-
„§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung“. fangene halbe Stunde . . . . . 15,00 €“.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a 3. In Nummer 3 wird in Nummer 2015 der Anlage 1 zum
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Kos-
Rechtsbehelfsbelehrung
tenverzeichnis) in der Spalte „Höhe“ die Angabe
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Ent- „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
scheidung und jede Kostenberechnung eines No-
tars hat eine Belehrung über den statthaften
Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Artikel 43
Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und
über die einzuhaltende Form und Frist zu enthal- Änderung des
ten.“ Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
3. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom
eingefügt:
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) wird wie folgt geändert:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,
wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben 1. In Artikel 1 Nummer 3 wird § 57a Absatz 3 Satz 1
oder fehlerhaft ist.“ “ aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2709
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst: 1. In Artikel 7 Nummer 12 wird § 492 Absatz 4 aufge-
„Artikel 2 hoben.
Änderung des 2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
Justizverwaltungskostengesetzes „Artikel 8
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizver- Änderung des
waltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I Gerichts- und Notarkostengesetzes
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge- Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
ändert worden ist, dieses wiederum geändert durch 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des
Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geän-
S. 2586), wird wie folgt geändert: dert worden ist, dieses wiederum geändert durch Ar-
tikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
S. 2586), wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie
folgt gefasst: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundes- a) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
amts für Justiz“. „§ 66 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2
b) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende An-
werden folgende Angaben eingefügt:
gabe eingefügt:
„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
„§ 118a Teilungssachen“.
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a
LuftVG“. 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als An-
teilsberechtigter nach § 23 Nummer 5“ gestri-
2. Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie chen.
folgt gefasst:
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Hauptabschnitt 2
Verfahren des Bundesamts für Justiz“. „(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren
an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren
3. Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird für jeden Notar gesondert.“
folgende Überschrift eingefügt:
4. § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben.
„Abschnitt 1
5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Ordnungsgeldverfahren“.
4. Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1. „(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung
in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtig-
5. Die Nummern 1200 und 1201 werden die Num- ten.“
mern 1210 und 1211.
6. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
6. Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Ab-
schnitt 2 eingefügt: „Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden
Vorschriften über die Kostenhaftung entspre-
Nr. Gebührentatbestand
Gebühren- chend anzuwenden.“
betrag
7. § 66 wird aufgehoben.
„Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG 8. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . 290,00 €“. „§ 118a
Die Gebühr ist ausschließlich Teilungssachen
von dem Luftfahrtunternehmen
zu erheben, wenn das Bundes- Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342
amt für Justiz keine abwei- Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Ver-
chende Entscheidung nach fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
§ 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert
troffen hat. des den Gegenstand der Auseinandersetzung bil-
“.
denden Nachlasses oder Gesamtguts oder des
von der Auseinandersetzung betroffenen Teils
Artikel 44 davon. Die Werte mehrerer selbständiger Ver-
Änderung des mögensmassen, die in demselben Verfahren aus-
Gesetzes zur Übertragung einandergesetzt werden, werden zusammenge-
rechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Ge-
von Aufgaben im Bereich der
samtguts einer Gütergemeinschaft mit der Aus-
freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare einandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten
Das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Be- oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert
reich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zu-
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert: sammengerechnet.“
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt b) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2
geändert: wird wie folgt gefasst:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: „Hauptabschnitt 2
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird
wie folgt gefasst: Nachlasssachen“.
„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen“. c) Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben.
bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
d) In Nummer 12412 wird der Gebührentatbe-
schnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt
stand wie folgt gefasst:
gefasst:
„Unterabschnitt 1 (weggefallen)“. „Verfahren über den Antrag des Erben, einen
cc) Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptab- Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nach-
schnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende An- lassinventars zu beauftragen…“.
gabe eingefügt: e) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterab-
„Abschnitt 9 Teilungssachen“. schnitt 1 wird aufgehoben.
f) Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand
§ 34 GNotKG –
Tabelle B
„Abschnitt 9
Teilungssachen
Vorbemerkung 2.3.9:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge-
samtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü-
tergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der
Auseinandersetzung geschlossen wird.
23900 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,0
23901 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder
auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
23902 Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu-
ständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
– höchstens
100,00 €
23903 Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen
anderen Notar verwiesen:
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
g) Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand
§ 34 GNotKG –
Tabelle B
„Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf
Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
25210 – Abdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2711
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand
§ 34 GNotKG –
Tabelle B
25211 – beglaubigter Abdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211
die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
25212 – unbeglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
25213 – beglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen
Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal
erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
25214 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €“. “.
3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.“
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 45 kenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der
Rechtsanwalt diese Daten der Bundesrechtsan-
Aufhebung waltskammer zu diesem Zweck mitteilt. Die Sätze 1
von Rechtsvorschriften und 2 gelten nur für Daten, die in das Europäische
Es werden aufgehoben: Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen sind. Die
Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutz-
1. die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
rechtliche Verantwortung für die von ihr an das Euro-
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
päische Rechtsanwaltsverzeichnis übermittelten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des
Daten.“
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geän-
dert worden ist, 2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6 und wie folgt gefasst:
2. die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, „(5) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird ge-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt löscht, sobald die Zulassung erloschen oder der
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwalts-
(BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und kammer geworden ist. Das Gesamtverzeichnis und
die für das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis
3. die Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in vorgehaltenen Daten werden im Falle des Wechsels
dem Verfahren vor dem Reichsgericht in der im Bun- der Rechtsanwaltskammer berichtigt.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 364-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung. (6) Das Bundesministerium der Justiz regelt die
Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses
und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
Artikel 46 sowie der Übermittlung an das Europäische Rechts-
Änderung der anwaltsverzeichnis durch Rechtsverordnung mit
Bundesrechtsanwaltsordnung Zustimmung des Bundesrates.“
§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Artikel 47
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Änderung des
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I Gesetzes über die Eignungsprüfung
S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
„(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
die Übermittlung von Daten durch Abruf aus dem S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
von ihr geführten Gesamtverzeichnis über das auf zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
den Internetseiten der Europäischen Kommission worden ist, wird wie folgt geändert:
geführte Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. Zu- 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“
sätzlich zum Abruf bereitgestellt werden der Name das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, werden
und die Internetadresse der Anwaltskanzlei sowie nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
von dem Rechtsanwalt selbst benannte Sprach- der Schweiz“ eingefügt und werden die Wörter „dem
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem
„demjenigen der genannten Staaten“ ersetzt. Wort „Union“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“ das Wort setzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der 2. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Schweiz“ eingefügt.
„Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-
a) Der Überschrift werden die Wörter „und der on, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Schweiz“ angefügt. über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
b) Nach der Zeile „– in Portugal: Agente oficial da Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses
propriedade industrial“ wird folgende Zeile einge- Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen
fügt: vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Per-
son einen solchen Beruf während der vorhergehen-
„– in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en bre-
den zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der
vets/consulente in brevetti/patent attorney“.
genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht
reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berück-
Artikel 48 sichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufs-
Änderung der ausübung durch einen mindestens sechsmonatigen
Patentanwaltsaus- Anpassungslehrgang nachzuweisen.“
bildungs- und -prüfungsverordnung 3. § 15 wird wie folgt geändert:
In § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsaus-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Union“
bildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I
werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die
S. 2491), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Union“ die Wörter b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
„oder in“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Union“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
„Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ ein- setzt und werden nach dem Wort „Wirtschafts-
gefügt und die Wörter „in einem Mitgliedstaat oder Ver- raum“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
tragsstaat“ durch die Wörter „in einem dieser Staaten“
4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Uni-
ersetzt.
on“ die Wörter „, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Artikel 49 raum oder der Schweiz“ eingefügt.
Änderung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes Artikel 50
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
Inkrafttreten
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2713
Gebührenverordnung
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
(BG Verkehr-Gebührenverordnung – BGVGebV)
Vom 18. Juli 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Stadtentwicklung verordnet, jeweils in Verbindung mit Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt.
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund §2
– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Gebühren und Auslagen
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Ge-
(BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319 der Verord- bührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- bührenverzeichnis.
dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Ab-
ministerium der Finanzen,
satz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes
– des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren
20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit einbezogen wurden.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
§3
– des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 7. Juli 2009 Gebührenbemessung
(BGBl. I S. 1774, 3975): (1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenver-
zeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im
§1 amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraum-
zahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen
Anwendungsbereich (BRT) zugrunde zu legen.
(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- (2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitauf-
kehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) erhebt für die wand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet.
Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel die-
der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresver- ses Stundensatzes zu berechnen.
schmutzung durch Schiffe und der Besetzung der (3) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand be-
Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verord- rechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung
nung. auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner ver-
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für ursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbe-
Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesell- reitung.
schaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der (4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine
Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt,
(BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses
der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden.
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
§4 schaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die
Befreiung von durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005
Gebühren und Auslagen (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, weiter anzuwen-
den.
Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur
Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder
Kosten der Untersuchungen für jugendliche Be- §6
satzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende
Person von der Entrichtung von Gebühren und Aus- (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
lagen befreit. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshand-
lungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezem-
§5 ber 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Ver-
Übergangsregelung ordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
Soweit Amtshandlungen vor dem 1. August 2013
bereits beantragt oder begonnen wurden, ist für die (2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der
Erhebung von Gebühren und Auslagen die Kostenver- Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer
ordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossen- Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2715
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Führt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die für die
Erteilung eines der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Doku-
mente erforderliche Besichtigung oder Überprüfung an Bord selbst durch, tritt die
Gebühr nach Nummer 5001 hinzu.
I.
Amtshandlungen
auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von
1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88,
der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich
der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen 945
0002 Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Be-
stätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen 745
0003 Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses 175
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindig-
keitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88,
der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Code für die
Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie
2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0101 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 420
0102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 190
0103 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen 230
C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe (Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe
und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeug-
nisse) nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffs-
sicherheitsverordnung 1998, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-
Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0201 Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienst-
stellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen 945
0202 Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt
einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regel-
mäßigen Besichtigungen 745
D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für
Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicher-
heitsverordnung 1998
0301 Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließ-
lich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen
Besichtigungen 1 175
0302 Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der
Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichti-
gungen 1 005
E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditions-
schiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und 1986, Traditions-
schiffsrichtlinie
0401 Erteilung des Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung für gewerbs-
mäßig genutzte Sportboote 140
0410 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe 685
0411 Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe 230
0412 Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe 230
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
0413 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung 115
F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des
Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für
Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheits-
verordnung 1998
0501 Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienst-
stellung des Schiffes 575
0502 Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhande-
nen Schiffen 405
0511 Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des
Schiffes 440
0512 Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge 305
G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum
SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und
der Schiffssicherheitsverordnung 1998
0601 Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses 115
H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von
1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverord-
nung 1998
0701 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jähr-
lichen Besichtigung 155
I. Bestätigungsvermerke
0750 Regelmäßiger Bestätigungsvermerk der jährlichen Besichtigung für Zeugnisse
nach den Buchstaben A bis F, H, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus-
gestellt worden sind 145
J. Sonstige Amtshandlungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von
1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverord-
nung See
0801 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits-
oder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten 60
0802 Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall 175
0803 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen
Fahrt eingesetzt werden sollen 205
0804 Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsver-
ordnung fällt 75 bis 1 415
0805 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmi-
gungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen
von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach
Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisatio-
nen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht
erfasst werden 75 bis 1 415
0806 Aufhebung der Festhaltung 230
0807 Aufhebung der Zugangsverweigerung 230
0808 Erteilung einer Probefahrtbescheinigung 60
0809 Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis 60
0810 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-
zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben 60
0811 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) 60
0812 Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2717
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
K. Schiffsbezogene Zulassungen
0901 Baumusterprüfung und -zulassung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Schiffssicher-
heitsverordnung 75 bis 1 415
0902 Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für
Rettungsflöße 75 bis 1 415
0903 Autorisierung und regelmäßige Überprüfung von Servicefirmen für Rettungsboote,
Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken 75 bis 1 415
L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach der Anlage zum SOLAS-
Übereinkommen von 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für
sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
1001 Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmali-
ger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen
Prüfungen 800
1002 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der
jährlichen Prüfungen 800
1003 Erteilung eines vorläufigen DOC 140
1011 Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)
nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der
Zwischenprüfung 390
1012 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der
Zwischenprüfung 390
1013 Erteilung eines vorläufigen SMC 140
II.
Amtshandlungen
auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen
Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem
SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen
von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs-
schutzsysteme auf Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
A. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltank-
schiffe von 150 BRZ/BRT und mehr
2001 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr-
lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen 725
2002 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen 485
B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige
Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr
2101 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr-
lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen 495
2102 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen 375
C. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Be-
förderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
2201 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen 115
D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwas-
ser oder über ein Bewuchsschutzsystem
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
2301 Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) vor Indienst-
stellung des Schiffes 270
2302 Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) für vorhandene
Schiffe 145
E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der
Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis
2401 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini-
gung (IAPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen 490
2402 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini-
gung (IAPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen
und/oder regelmäßigen Besichtigungen 375
2403 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) vor In-
dienststellung des Schiffes 270
2404 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) für vorhan-
dene Schiffe 145
2405 Erteilung eines Internationalen Motorenzeugnisses (EIAPP) über die Verhütung der
Luftverunreinigung 210
F. Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-
schmutzung
2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der
– Ölverschmutzung
– Luftverunreinigung
– Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massen-
gut auf Schiffen
– Verschmutzung durch Abwasser
bis zu fünf Monaten 60
2502 Zulassung von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung 690
2550 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der
Ausnahme für die innerstaatliche Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge 75 bis 1 415
2551 Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zu einer Ausnahme nach
Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in
Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag 75 bis 1 415
2552 Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zur Beförderung von nicht
gelisteten Stoffen nach Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi-
tel 17 des IBC-Codes auf Antrag 75 bis 1 415
2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefähr-
licher Chemikalien als Massengut 75 bis 1 415
2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung ver-
flüssigter Gase als Massengut 75 bis 1 415
2555 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur
Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hoch-
radioaktiven Abfällen (INF-Ladung) 75 bis 1 415
2556 Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für
Schiffe, die gefährliche Güter befördern 75 bis 1 415
2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des
MARPOL-Übereinkommens von 1973/78 für Schiffe, die zur Beförderung von Stof-
fen der Gruppen X, Y oder Z zugelassen sind 115
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2719
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
III.
Amtshandlungen
auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
A. Seediensttauglichkeit/Maritime Medizin
3001 Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach
Nummer 3002 oder Nummer 3003 20
3002 Vorausgegangene körperliche Untersuchung 100
3003 Vorausgegangene körperliche Ergänzungsuntersuchung nach Zeitaufwand
3004 Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3 200
B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsge-
setz (SeeArbG)
3101 Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses 230
3102 Erteilung eines Seearbeitszeugnisses 460
3103 Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC) 1 140
3104 Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses 460
3105 Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste 945
3106 Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses
oder einer Seearbeitskonformitätserklärung 60
IV.
Besichtigungen, Audits,
Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung
4001 Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf An-
trag nach Zeitaufwand
4031 Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die
nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden nach Zeitaufwand
V.
Sonstiges
5000 Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie
deren Bescheinigung auf Antrag nach Zeitaufwand
5001 Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen an Bord für die Erteilung
der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente nach Zeitaufwand