2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
Bekanntmachung
der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Vom 17. Juli 2013
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2165) wird
nachstehend der Wortlaut des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der seit
dem 11. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. das am 5. Mai 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I
S. 600),
2. den am 9. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
2. November 2011 (BGBl. I S. 2162),
3. den am 11. Juli 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 17. Juli 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2539
Gesetz
über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln
(Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG)
§1 gung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im
Anwendungsbereich Sinne von Satz 1 und eine Beeinträchtigung des Be-
triebs von Abwasseranlagen unterbleibt.
Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und die
sonstige Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und (2) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit
Reinigungsmitteln. Es gilt ergänzend zu der Verordnung Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so ge-
(EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und staltet werden, dass bei ihrem ordnungsgemäßen Ge-
des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. brauch so wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so
L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord- wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt wer-
nung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) den.
geändert worden ist. Die Vorschriften des Chemikalien- (3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2
gesetzes und der aufgrund des Chemikaliengesetzes Absatz 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reini-
erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt. gungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche
§2 eine Niederlassung in der Europäischen Union hat.
Begriffsbestimmungen
§4
(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses
Abbaubarkeit von Tensiden
Gesetzes sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische (1) Es ist verboten, tensidhaltige Wasch- und Reini-
oder Produkte. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten gungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 oder für
auch derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Ten-
side in den Verkehr zu bringen, wenn die vollständige
1. tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische
aerobe Bioabbaubarkeit der Tenside nach Maßgabe
Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des Lebensmittel-
von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 nicht
und Futtermittelgesetzbuches, die erfahrungsgemäß
einer dort in Abschnitt A oder B festgelegten Rate ent-
nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,
spricht, die nach einer dort jeweils genannten entspre-
2. von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestim- chenden Prüfmethode zu messen ist. Satz 1 gilt nicht in
mungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen den Fällen der Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 6
und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie einer
gelangen können, sowie nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
3. Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen 648/2004 erteilten Ausnahmegenehmigung.
aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung (2) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel im
mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 in den Verkehr zu brin-
Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfah- gen, wenn die primäre Bioabbaubarkeit der in ihnen
rungsgemäß danach in Gewässer gelangen können. enthaltenen anionischen und nichtionischen Tenside
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des nicht einer Rate von mindestens 80 vom Hundert ent-
Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Be- spricht, die nach der in Anhang II der Verordnung (EG)
griffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungs- Nr. 648/2004 unter Ziffer 3 genannten Prüfmethode zu
mittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend. messen ist.
§3 §5
Allgemeine Pflichten Höchstmengen von Phosphorverbindungen
(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 (1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen nur so in den Verkehr den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorver-
gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede bindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, insbeson- festgesetzten Höchstmengen überschreitet.
dere der Beschaffenheit der Gewässer, vor allem im (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserver- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung
sorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bun-
Abwasseranlagen unterbleibt. Wasch- und Reinigungs- desministerien für Wirtschaft und Technologie und für
mittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchti- rates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Be-
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schaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick (2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:
auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, Härtebereich weich weniger als 1,5 Millimol Calcium-
und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwas- carbonat je Liter,
seranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur
Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbin- Härtebereich mittel 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbo-
dungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für nat je Liter,
die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindun- Härtebereich hart mehr als 2, 5 Millimol Calciumcar-
gen erforderliche Verfahren festzulegen. bonat je Liter.
§6 § 10
Weitere Anforderungen Übermittlung von
an die Umweltverträglichkeit von Wasch- Daten zu medizinischen Zwecken
und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen (1) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge-
mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von bracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobe-
Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, wertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen In-
insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und verkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach An-
die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigun- hang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
gen des Betriebs von Abwasseranlagen über die Rege- zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach
lungen der §§ 4 und 5 hinaus § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes oder nach
§ 5d Absatz 2 der Kosmetikverordnung besteht. Die
1. das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bun-
in Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken desinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu
oder zu verbieten und erfolgen. § 16e Absatz 3 des Chemikaliengesetzes gilt
2. das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungs- entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer
mitteln zu beschränken. Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend.
Die Informations- und Behandlungszentren für Vergif-
§7 tungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem
Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall
Anhörung beteiligter Kreise
für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen In-
In den Fällen des § 5 Absatz 2 und § 6 ist ein jeweils halts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeu-
auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversor- genden und heilenden Maßnahmen zu beantworten.
gung und des Gewässerschutzes, der für die Wasser- Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations-
wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizi-
Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten nischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen
Wirtschaft zu hören. nur für medizinische Zwecke verwendet werden.
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem
§8 Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den
Kennzeichnung, Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit.
Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Absatz 1 des Che-
(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 mikaliengesetzes.
Absatz 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht (3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unter-
werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Absatz 2 liegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht
bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der Reaktorsicherheit.
§§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kenn-
zeichnung bleiben unberührt. § 11
(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Verzeichnis anerkannter Labors
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen Mit-
haben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der gliedstaaten der Europäischen Union und der Euro-
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeit- päischen Kommission ein Verzeichnis der im Bundes-
punkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reini- gebiet anerkannten Labors, die zur Durchführung der
gungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfü- nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlichen
gung zu stellen. Prüfverfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 648/2004 befähigt und befugt sind, und unter-
§9 richtet die Europäische Kommission regelmäßig über
Angabe der Wasserhärtebereiche eingetretene Änderungen.
(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem § 12
Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgege-
benen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner Aufgaben und
bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Här- Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
tebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich (1) Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses
wirksamen Weise mitzuteilen. Gesetzes die Aufgabe, das Inverkehrbringen von
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Wasch- und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in § 14
der Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umwelt-
Behördliche Anordnungen
auswirkungen zu beobachten. Das Umweltbundesamt
wertet die hierbei gewonnenen Daten aus im Hinblick (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall
auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Be- Anordnungen treffen,
schaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick 1. die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung
auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG)
sowie von Beeinträchtigungen des Betriebs von Ab- Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Ge-
wasseranlagen. Das Umweltbundesamt unterrichtet setz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind,
die für die Überwachung zuständigen Landesbehörden oder
über die nach Satz 1 gewonnenen Daten und, soweit
dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Auf- 2. um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch-
gaben von Bedeutung sein kann, über die Ergebnisse und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reini-
der Auswertungen nach Satz 2. gungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Ver-
ordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den
(2) Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, 3 und 5, Artikel 8 Ab- gen entsprechen, zu verhindern.
satz 1 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 648/2004. Das Umweltbundesamt unterrichtet (2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme,
die zuständige oberste Landesbehörde über den Ein- dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im
gang eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmege- Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vor-
nehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) schriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko
Nr. 648/2004. für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen
oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Um-
weltbundesamt das Inverkehrbringen und die sonstige
§ 13
Bereitstellung auf dem Markt dieses Wasch- und Rei-
Überwachung nigungsmittels vorläufig untersagen oder besonderen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die
nach Landesrecht bestimmten Behörden haben die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder
Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einver-
gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, so- nehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
weit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Satz 1 Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die
gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa- Europäische Kommission sowie die für die Über-
ten obliegt. § 21a des Chemikaliengesetzes gilt ent- wachung zuständige Landesbehörde unter Angabe
sprechend. der Gründe über die getroffene Entscheidung. Rechts-
behelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die zur aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1
Überwachung notwendigen Proben von Wasch- und werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde
Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Her- nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über
steller oder Händler unentgeltlich entnehmen. das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(3) Hersteller und Händler haben den von der zu-
ständigen Landesbehörde mit der Überwachung beauf- § 15
tragten Personen das Betreten von Grundstücken, An- Bußgeldvorschriften
lagen und Geschäftsräumen während der üblichen Be-
triebs- und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb die- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die fahrlässig
Probenahme zur Verhütung dringender Gefahren für 1. entgegen § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 oder
die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Absatz 2, § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer
In diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 oder entgegen
zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Wasch- und Reinigungs-
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird mittel oder ein Tensid in den Verkehr bringt,
durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.
2. entgegen § 8 Absatz 2 ein Verzeichnis der Inhalts-
(4) Hersteller und Händler haben auf Verlangen fer- stoffe nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
ner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu stellt,
erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme
der Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stel- 3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
len und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbe- mit Satz 4, ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht
sondere Probeentnahmen, zu gestatten. vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 das Be-
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
treten eines Grundstücks, einer Anlage oder eines
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Raumes nicht gestattet,
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- 5. entgegen § 13 Absatz 4 eine Auskunft nicht, nicht
zeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung we- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
gen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
würde. ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
oder eine technische Ermittlung oder eine Prüfung (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
nicht gestattet, Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 7 sowie des Ab-
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
Satz 1 zuwiderhandelt oder in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Euro geahndet werden.
7. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollzieh-
baren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Bußgeldvorschrift verweist. (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- keit bezieht, können eingezogen werden.
ordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 31. März 2004 über Deter- § 16
genzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt Kosten
durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 (1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine Amts-
vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, verstößt, handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
indem er vorsätzlich oder fahrlässig Kosten (Gebühren und Auslagen).
1. entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Verkehr bringt, Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte In- desrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
formation oder eine dort genannte Unterlage nicht, und die Gebührensätze für Amtshandlungen des Um-
nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder weltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.
3. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein Da-
tenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder § 17
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2543
Zweites Gesetz
über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet
sen: und betrieben werden. Um den Einsatz von Erdkabeln
bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können die im
Artikel 1 Bundesbedarfsplan zusätzlich mit „C“ gekennzeichne-
ten Pilotprojekte nach § 12e Absatz 3 des Energie-
Gesetz wirtschaftsgesetzes auf technisch und wirtschaftlich
über den Bundesbedarfsplan effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und
(Bundesbedarfsplangesetz – BBPlG) betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderun-
gen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des
§1 Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.
Gegenstand des Bundesbedarfsplans (3) Die im Bundesbedarfsplan mit „D“ gekennzeich-
(1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufge- neten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz
führten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1
und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbin- Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschafts-
dung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, gesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Be-
Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke hörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen
oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Über- bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter
tragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Ge- wirtschaftlich effizient ist.
währleistung eines sicheren und zuverlässigen Netz-
betriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Ener- §3
giewirtschaftsgesetzes festgestellt.
Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
(2) Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch
(1) Über die in den Pilotprojekten nach § 2 Absatz 2
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen
Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an und 3 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verant-
den Netzverknüpfungspunkten. Die Vorhaben beginnen wortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bun-
und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten. desnetzagentur jährlich zum 3. März einen Bericht vor,
in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlich-
keit und Umweltauswirkungen der Pilotprojekte bewer-
§2
tet werden. Der erste Bericht ist zum 3. März des zwei-
Gekennzeichnete Vorhaben ten Jahres nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten
(1) Die im Bundesbedarfsplan mit „A1“ gekennzeich- Teilabschnitts eines Pilotprojektes vorzulegen.
neten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzent-
§ 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes wicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Ener-
Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit „A2“ giewirtschaftsgesetzes verbunden werden.
gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend
im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleuni-
§4
gungsgesetzes Übertragungsnetz.
Rechtsschutz
(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B“ gekennzeich-
neten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine ver- Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen
lustarme Übertragung hoher Leistungen über große Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungs-
Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 gerichtsordnung anzuwenden.
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Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Bundesbedarfsplan
Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:
Kenn-
Nr. Vorhaben zeichnung
1 Höchstspannungsleitung Emden-Borssum – Osterath; Gleichstrom A1, B
2 Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom A1, B
3 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Großgartach; Gleichstrom A1, B
4 Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom A1, B, C
5 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Meitingen; Gleichstrom A1, B
6 Höchstspannungsleitung Conneforde – Cloppenburg – Westerkappeln; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV A1
7 Höchstspannungsleitung Dollern – Stade – Sottrum – Wechold – Landesbergen; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Dollern – Sottrum –
– Maßnahme Sottrum – Wechold
– Maßnahme Wechold – Landesbergen
8 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Barlt – Heide – Husum – Niebüll – Bundesgrenze (DK);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Barlt – Heide
– Maßnahme Brunsbüttel – Barlt –
– Maßnahme Heide – Husum
– Maßnahme Husum – Niebüll
– Maßnahme Niebüll – Grenze DK
9 Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop – Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
11 Höchstspannungsleitung Bertikow – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
12 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Eisenach – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
13 Höchstspannungsleitung Pulgar – Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
14 Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Remptendorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
15 Höchstspannungsleitung Punkt Metternich – Niederstedem; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
16 Höchstspannungsleitung Kriftel – Obererlenbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
17 Höchstspannungsleitung Mecklar – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
18 Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf; Drehstrom
Nennspannung 380 kV –
19 Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim – Punkt G380 – Altlußheim –
Daxlanden, Kriftel – Farbwerke Höchst Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Urberach – Pfungstadt – Weinheim
– Maßnahme Kriftel – Farbwerke Höchst Süd A1
– Maßnahme Weinheim – Daxlanden
– Maßnahme Weinheim – G380
– Maßnahme G380 – Altlußheim
– Maßnahme Altlußheim – Daxlanden
20 Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen A1
– Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell
– Maßnahme Großgartach – Kupferzell
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Kenn-
Nr. Vorhaben zeichnung
21 Höchstspannungsleitung Daxlanden – Bühl/Kuppenheim – Eichstetten; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV D
22 Höchstspannungsleitung Großgartach – Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
23 Höchstspannungsleitung Herbertingen – Tiengen; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
24 Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach – Herbertingen; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV –
25 Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten – Punkt Niederwangen; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV A1
26 Höchstspannungsleitung Bärwalde – Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
27 Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben – Förderstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
28 Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd – Neuburg; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
29 Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbindung
Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) – Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined Grid Solution); B
Gleichstrom, Drehstrom Nennspannung 380 kV
30 Höchstspannungsleitung Oberzier – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, C
31 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
32 Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) – Altheim mit Abzweig Matzenhof – Simbach,
Isar – Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
– Maßnahme Abzweig Simbach –
– Maßnahme Altheim – Bundesgrenze AT
– Maßnahme Isar – Ottenhofen
33 Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein – Südnorwegen (NORD.LINK); Gleichstrom B
34 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Conneforde Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
35 Höchstspannungsleitung Birkenfeld – Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
36 Höchstspannungsleitung Vöhringen – Bundesgrenze (AT) mit Abzweig Woringen – Memmin-
gen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen A2
– Maßnahme Vöhringen – Memmingen
– Maßnahme Punkt Woringen – Memmingen
Kennzeichnung
A1 = Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1
A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1
B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Ab-
satz 2 Satz 1
C = Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2
D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1
Artikel 2 b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 15 Ab-
satz 2“ durch die Wörter „nach Artikel 15 Satz 2“
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes* ersetzt.
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 c) In Satz 3 werden die Wörter „nach Artikel 15 Ab-
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 Ab- satz 1“ durch die Wörter „nach Artikel 15 Satz 1“
satz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 12e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ein
einzelnes Pilotprojekt“ durch die Wörter „zwei Pilot-
1. § 5b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
projekte“ ersetzt und wird nach den Wörtern „errich-
a) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 15 tet und betrieben werden“ das Wort „kann“ durch
Absatz 1“ durch die Wörter „gemäß Artikel 15 das Wort „können“ ersetzt.
Satz 1“ ersetzt. 3. In § 21c Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter
„einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie
* § 21c dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des
2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamt-
(ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61). energieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
4.1.2003, S. 65)“ durch die Wörter „einer größeren Artikel 3
Renovierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10
Änderung des
Buchstabe b der Richtlinie 2010/31/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai Energieleitungsausbaugesetzes
2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu- In der Anlage des Energieleitungsausbaugesetzes
den (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das durch Ar-
L 155 vom 22.6.2010, S. 61)“ ersetzt. tikel 5 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338)
geändert worden ist, wird Nummer 22 aufgehoben.
4. § 58a wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, insbesondere
Verwaltungsgerichtsordnung
mit der dort eingerichteten Markttransparenz- In § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichts-
stelle für den Großhandel mit Strom und Gas ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(Markttransparenzstelle),“ gestrichen. 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388)
bb) Satz 2 wird aufgehoben. geändert worden ist, werden nach dem Wort „Energie-
leitungsausbaugesetz“ die Wörter „, dem Bundesbe-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: darfsplangesetz“ eingefügt.
„Die Bundesnetzagentur und die dort eingerich- Artikel 5
tete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt Inkrafttreten
für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundes-
kartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Handelsüberwachungsstellen haben einander un- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
abhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart (2) In Artikel 1 tritt § 1 in Verbindung mit den Num-
solche Informationen, Beobachtungen und Fest- mern 29 und 33 der Anlage des Bundesbedarfsplan-
stellungen einschließlich personenbezogener Da- gesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach § 14b
ten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltver-
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen träglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umwelt-
Aufgaben erforderlich sind.“ prüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abge-
schlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft
5. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Satz 4“ und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im
durch die Angabe „§ 58a Absatz 4“ ersetzt. Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2547
Gesetz
zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im
Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen:
Befugnisse
(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU)
Artikel 1 Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die zuständige Be-
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz hörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur
Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstö-
(EU-FahrgRBusG)
ßen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforder-
lich sind. Sie kann insbesondere
§1
1. den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahr-
Gegenstand und Anwendungsbereich scheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter
oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver- Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU)
ordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parla- Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Ver-
ments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die stoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Ände- oder künftige Verstöße zu unterlassen,
rung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 1). 2. von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahr-
scheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter
(2) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in
sind für einen Linienverkehrsdienst bis zum Ablauf des Satz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Aus-
28. Februar 2017 nicht anzuwenden, sofern mindestens künfte innerhalb einer zu bestimmenden angemes-
ein planmäßiger Halt außerhalb der Europäischen senen Frist verlangen,
Union erfolgt und der Linienverkehrsdienst zu einem
3. für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Num-
erheblichen Teil außerhalb der Europäischen Union be-
mern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem Be-
trieben wird.
förderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinver-
(3) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung käufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Bus-
(EU) Nr. 181/2011 ist für Beförderer in Bezug auf die bahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buch-
Schulung der Fahrer bis zum 28. Februar 2018 nicht stabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
anzuwenden. a) verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift-
oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen
§2 und Vertragsunterlagen zu erhalten,
Aufgaben des Bundes b) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien,
auch von Datenträgern, anfertigen oder solche
Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgast- verlangen,
rechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs.
c) die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und
Datenträger nutzen und hierfür – soweit erforder-
§3 lich – speichern.
Zuständige Behörde, (2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zu-
Einlegung der Beschwerde beim Beförderer ständigen Behörde beauftragten Personen befugt,
Grundstücke, Betriebsräume sowie Geschäftsräume
(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist das Eisenbahn-Bun- betreten.
desamt.
(3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2
(2) Beschwerden nach Artikel 27 der Verordnung Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge,
(EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer ein- Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Ab-
zureichen. Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Be- schluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1
schwerdeinstanz für Beschwerden nach Artikel 28 Ab- oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der
satz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
(4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Aus- 2. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
kunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten.
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder 3. Die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil- Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhal-
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach ten.
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür-
de. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft 4. Das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die
zu belehren. Fahrgäste unentgeltlich durchgeführt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen 5. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß- gänglich sein.
nahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei (4) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann nicht
der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis angerufen werden, wenn der Anspruch nicht unmittel-
zu 500 000 Euro betragen. bar gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder
Reisevermittler geltend gemacht worden ist oder seit
§5 der Geltendmachung gegenüber dem Beförderer, Rei-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten severanstalter oder Reisevermittler nicht mehr als
30 Tage vergangen sind.
Beförderer, ausführende Beförderer, Fahrscheinver-
käufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Bus- (5) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisever-
bahnhofbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu de- mittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde
ren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU)
bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonsti- Nr. 181/2011 fallenden Rechten und Pflichten auf die
gen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die
bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäfts- Adresse geeigneter Schlichtungsstellen mitzuteilen.
räume sind verpflichtet, (6) Eine Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-
und Absatz 2 zu dulden und tungsstelle sein.
2. die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten (7) Die Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter- bedarf der Anerkennung des Bundesministeriums für
stützen. Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesminis-
Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde schutz und des Bundesministeriums der Justiz. Die An-
und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht erkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
kommenden Räume zu öffnen.
§7
§6 Gebühren und Auslagen
Schlichtungsstelle Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförde- Auslagen für seine Amtshandlungen nach diesem Ge-
rung im Kraftomnibusverkehr kann der Fahrgast eine setz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verord-
geeignete Schlichtungsstelle anrufen, wenn sich der nung (EU) Nr. 181/2011.
Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung
teilzunehmen. §8
(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind Verordnungsermächtigung
1. Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der (1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraft-
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bestehenden Rechte omnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
und Pflichten sowie wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zur Wahrnehmung der Aufgaben des
2. Streitigkeiten wegen Verlusts, Beschädigung oder
Bundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchset-
verspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgas-
zung der Rechtsakte der Europäischen Union erforder-
tes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an
lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
sich getragen oder mit sich geführt hat.
Bundesrates
Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die
1. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte
Schlichtung unberührt.
im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU)
(3) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeig- Nr. 181/2011 zu regeln,
net, wenn sie die folgenden Grundsätze für die außer-
gerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten 2. die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-
befolgt: widrigkeit nach § 9 Absatz 1 geahndet werden kön-
nen,
1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und
hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei 3. Regelungen zur Berichterstattung über die Durch-
Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit setzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 nach de-
durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von ren Artikel 29 zu treffen.
Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet wer- (2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das
den. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2549
lung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Artikel 2
mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tat-
bestände und die Gebührensätze zu bestimmen und Änderung des
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
nung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere An- Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I
forderungen an die Schlichtungsstelle und das von ihr S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zu gewährleistende Verfahren nach § 6 zu regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver- 1. § 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
nehmens des Bundesministeriums für Ernährung, „5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Ver-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bun- dachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
desministeriums der Justiz. gegen die in den Nummern 18 und 19 des An-
hangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ge-
§9 nannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchfüh-
Bußgeldvorschriften rung erlassenen Rechtsvorschriften,“.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 bis 5“
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in durch die Angabe „§ 2 Nummer 2 bis 6“ ersetzt.
Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahr-
gastrechte im Kraftomnibusverkehr zuwiderhandelt, 3. In § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 und 5 wird jeweils
soweit eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Num- die Angabe „§ 2 Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe
mer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- „§ 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5“ ersetzt.
geldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Artikel 3
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Inkrafttreten
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die nach § 3 Absatz 1 zuständige Behörde. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nisch zu runden. Soweit die zurückgelegte Strecke
sen: mehrere Mautabschnitte umfasst, ist die Berech-
nung nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Mautab-
Artikel 1 schnitt gesondert durchzuführen; hieraus wird die
Summe der auf die insgesamt zurückgelegte Stre-
Änderung des
cke entfallenden Maut gebildet.“
Bundesfernstraßenmautgesetzes
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das durch Artikel 2 Absatz 121 „§ 3a
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) Knotenpunkte
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zu- ist für mautpflichtige Straßen
letzt durch Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der 1. im Sinne des § 1 Absatz 1
Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert wor- a) eine Anschlussstelle bei einer Bundesauto-
den ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch die bahn einschließlich Bundesautobahnkreuz
Richtlinie 2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011, und Bundesautobahndreieck,
S. 1) geändert worden ist“ ersetzt. b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrs-
rechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
c) eine Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt auf
„§ 3
eine mautpflichtige oder Abfahrt von einer
Mautsätze und Mautberechnung mautpflichtigen Bundesstraße, ausgenom-
(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach men Zufahrten im Sinne des § 8a des Bun-
der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 desfernstraßengesetzes,
zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der d) die Bundesgrenze;
Fahrzeugkombination und den Mautsätzen nach 2. im Sinne des § 1 Absatz 4 ein durch Rechtsver-
Absatz 3. ordnung auf Grund des Absatzes 2 festgelegter
(2) Die zurückgelegte Strecke wird für jeden be- Punkt.
nutzten Abschnitt des mautpflichtigen Streckennet- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
zes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. Ein Ab- Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts-
schnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunk- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechts- für mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 Ab-
verordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. Die Länge satz 4 die Knotenpunkte festzulegen. Die Fest-
jedes Abschnittes bezieht sich auf den Schnitt- legung hat so zu erfolgen, dass die örtlichen Gege-
punkt der verknüpften Straßenachsen oder in Er- benheiten des mautpflichtigen Teils der jeweiligen
mangelung einer Straßenachse auf den Beginn Straße und die üblichen Verkehrsverhalten berück-
oder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist sichtigt sind.“
kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. Die so
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 in
ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im
Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechtsver-
Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht.
ordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wör-
Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren,
ter „§ 3, auch in Verbindung mit § 14,“ ersetzt.
so ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Stre-
ckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen. 5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
(3) Die Höhe der Maut je Kilometer (Mautsatz) „In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorge-
bestimmt sich nach der Anlage 1. sehen werden, dass im Falle des nicht ordnungs-
gemäßen Nachweises der Emissionsklasse des
(4) Die Berechnung der Maut erfolgt durch Multi- Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz be-
plikation der nach Absatz 2 zu Grunde zu legenden rechnet werden kann.“
Länge des Mautabschnittes mit dem Mautsatz. Das
Ergebnis ist auf einen vollen Cent-Betrag kaufmän- 6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/76/EU des „(3a) Das Bundesamt für Güterverkehr darf auf
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen
zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Ge-
bühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere auch stichprobenartig eigene optisch-elektronische
Nutzfahrzeuge (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1). Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2551
Betreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7 9. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. § 6b „1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht,
des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzu- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrich-
wenden. Die erhobenen Daten dürfen ausschließ- tet,“.
lich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespei-
chert und genutzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt ent- 10. § 14 wird wie folgt gefasst:
sprechend.“ „§ 14
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: Alt-Sachverhalte
„§ 8a (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003
Bekanntgabe von und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstan-
Verwaltungsakten im Ausland den sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der An-
Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsver- lage 2 bestimmt.
fahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Ver-
waltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Num- (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September
mer 2 der Abgabenordnung entsprechend.“ 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe,
8. Nach § 9 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der
fügt: Anlage 3 bestimmt.
„(5a) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009
Daten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach und bis zum Ablauf des 18. Juli 2011 entstanden
Aufzeichnung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind, gilt § 3 Absatz 3 in Verbindung mit der An-
hat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalen- lage 1.“
derjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen,
wenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumen- 11. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
tierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergü- „Anlage 1
tung des Betreibers auswirkt.“ (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)“.
12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt:
„Anlage 2
(zu § 14 Absatz 1)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August
2007
1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
zeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
a) 0,09 Euro in der Kategorie A,
b) 0,11 Euro in der Kategorie B,
c) 0,13 Euro in der Kategorie C.
2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
zeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
a) 0,10 Euro in der Kategorie A,
b) 0,12 Euro in der Kategorie B,
c) 0,14 Euro in der Kategorie C.
3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 auf-
geführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Ver-
bindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie
folgt zugeordnet:
a) im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV
Klasse 1,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge,
die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören;
b) im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2007
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV
Klasse 1,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahr-
zeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
Anlage 3
(zu § 14 Absatz 2)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2008
1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
zeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
a) 0,10 Euro in der Kategorie A,
b) 0,12 Euro in der Kategorie B,
c) 0,145 Euro in der Kategorie C.
2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
zeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
a) 0,11 Euro in der Kategorie A,
b) 0,13 Euro in der Kategorie B,
c) 0,155 Euro in der Kategorie C.
3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 auf-
geführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Ver-
bindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie
folgt zugeordnet:
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge,
die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“
Artikel 2
Änderung der
Lkw-Maut-Verordnung
In § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1378) geändert worden ist, werden die Wörter „Höhe der Mautsätze nach § 1
der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001)“ durch die Wörter
„gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2553
Gesetz
zur Suche und Auswahl
eines Standortes für ein Endlager für Wärme
entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze
(Standortauswahlgesetz – StandAG)
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dieses Ziels werden zwischen der Bundesrepublik
sen: Deutschland und anderen Staaten keine Abkommen
geschlossen, mit denen nach den Bestimmungen der
Artikel 1 Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli
2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verant-
Gesetz wortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter
zur Suche und Auswahl Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199
eines Standortes für ein Endlager vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbringung radioaktiver Ab-
für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle fälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum
(Standortauswahlgesetz – StandAG) Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands er-
möglicht würde.
Kapitel 1 (2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortaus-
wahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kom-
Allgemeine Vorschriften und mission nach den §§ 3 bis 5.
Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens
(3) Das Standortauswahlverfahren soll bis zum Jahr
2031 abgeschlossen sein.
§1
Ziel des Gesetzes §2
(1) Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem Begriffsbestimmungen
wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren Im Sinne dieses Gesetzes sind
für die im Inland verursachten, insbesondere hoch ra-
dioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur 1. Endlagerung
Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomge- die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage
setzes in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes
der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsich-
von einer Million Jahren gewährleistet. Zur Erreichung tigt ist;
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
2. Erkundung (4) Im Rahmen ihrer Handlungsempfehlung nimmt
die über- und untertägige Untersuchung des Unter- die Kommission auch Stellung zu bisher getroffenen
grundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Entscheidungen und Festlegungen in der Endlager-
Endlagers für insbesondere Wärme entwickelnde frage.
radioaktive Abfälle; (5) Die Kommission beschließt bis zum 31. Dezember
2015 den Bericht zum Standortauswahlverfahren mög-
3. Rückholbarkeit
lichst im Konsens, mindestens aber mit einer Mehrheit
die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Sie ist berechtigt,
der eingelagerten radioaktiven Abfallbehälter aus diese Frist einmalig um sechs Kalendermonate zu ver-
dem Endlager; längern. Diese Entscheidung bedarf einer Mehrheit von
4. Bergung zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission. Stimm-
berechtigt sind die Mitglieder der Kommission nach Ab-
die ungeplante Rückholung von radioaktiven Ab- satz 1 Satz 2 Nummer 2. Jedes Mitglied der Kommis-
fällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme; sion kann eine eigene Stellungnahme abgeben. Stel-
5. Stilllegung lungnahmen sind dem Bericht beizufügen.
der Verschluss des Endlagers zur Gewährleistung (6) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsord-
der Sicherheit während der Nachverschlussphase. nung. Sie entscheidet über Geschäftsordnungsfragen
mit einfacher Mehrheit.
§3
§4
Kommission Lagerung
hoch radioaktiver Abfallstoffe Bericht der Kommission und
Umsetzung der Handlungsempfehlungen
(1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens
(1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens
wird eine „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Ab-
erarbeitet die Kommission einen Bericht. Sie geht in
fallstoffe“ (Kommission) gebildet. Sie besteht aus
diesem Bericht umfassend auf sämtliche entschei-
1. einem oder einer Vorsitzenden, dungserheblichen Fragestellungen ein. Sie unterzieht
2. acht Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wissen- dieses Gesetz einer Prüfung und unterbreitet Bundes-
schaft, zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Um- tag und Bundesrat entsprechende Handlungsempfeh-
weltverbänden, zwei Vertreterinnen oder Vertretern lungen. Sie analysiert hierzu auch die Erfahrungen und
von Religionsgemeinschaften, zwei Vertreterinnen die Vorgehensweise anderer Staaten bei der Standort-
oder Vertretern aus der Wirtschaft und zwei Vertrete- auswahl.
rinnen oder Vertretern der Gewerkschaften sowie (2) Die Kommission soll Vorschläge erarbeiten
3. acht Mitgliedern des Deutschen Bundestages, wo- 1. zur Beurteilung und Entscheidung der Frage, ob an-
bei jede Fraktion im Deutschen Bundestag vertreten stelle einer unverzüglichen Endlagerung hoch radio-
ist, und acht Mitgliedern von Landesregierungen und aktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen
andere Möglichkeiten für eine geordnete Entsorgung
hat somit 33 Mitglieder. Der oder die Vorsitzende und
dieser Abfälle wissenschaftlich untersucht und bis
die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden auf der
zum Abschluss der Untersuchungen die Abfälle in
Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages von
oberirdischen Zwischenlagern aufbewahrt werden
Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des
sollen,
Deutschen Bundestages werden auf Grundlage eines
gemeinsamen Wahlvorschlages von den im Deutschen 2. für die Entscheidungsgrundlagen (allgemeine Sicher-
Bundestag vertretenen Fraktionen und die Mitglieder heitsanforderungen an die Lagerung, geowissen-
der Landesregierungen auf Grundlage eines gemein- schaftliche, wasserwirtschaftliche und raumplaneri-
samen Wahlvorschlages vom Bundesrat bestimmt. Für sche Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen
die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die im Hinblick auf die Eignung geologischer Forma-
Mitglieder der Landesregierungen wird eine gleiche An- tionen für die Endlagerung sowie wirtsgesteins-
zahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern be- spezifische Ausschluss- und Auswahlkriterien für
stimmt. Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht oder die möglichen Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin
Neuwahl. Die Kommission wird beim federführenden sowie wirtsgesteinsunabhängige Abwägungskrite-
Ausschuss des Deutschen Bundestages eingerichtet; rien und die Methodik für die durchzuführenden vor-
sie wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer läufigen Sicherheitsuntersuchungen),
Geschäftsstelle unterstützt. Diese Geschäftsstelle wird 3. für Kriterien einer möglichen Fehlerkorrektur (Anfor-
vom Deutschen Bundestag eingerichtet. derungen an die Konzeption der Lagerung insbeson-
(2) Die Kommission hat insbesondere einen Bericht dere zu den Fragen der Rückholung, Bergung, und
nach § 4 vorzulegen, in dem sie die für das Auswahl- Wiederauffindbarkeit der radioaktiven Abfälle sowie
verfahren relevanten Grundsatzfragen für die Ent- der Frage von Rücksprüngen im Standortauswahl-
sorgung radioaktiver Abfälle untersucht und bewertet, verfahren),
sowie Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen 4. für Anforderungen an die Organisation und das Ver-
nach § 4 und eine entsprechende Handlungsempfeh- fahren des Auswahlprozesses und für die Prüfung
lung für den Bundestag und den Bundesrat erarbeitet. von Alternativen,
(3) Hält die Kommission Regelungen dieses Geset- 5. für Anforderungen an die Beteiligung und Informa-
zes für nicht angemessen, so legt sie dies in ihrem Be- tion der Öffentlichkeit sowie zur Sicherstellung der
richt dar und unterbreitet einen Alternativvorschlag. Transparenz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2555
sowie gesellschaftspolitische und technisch-wissen- 5. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung den
schaftliche Fragen erörtern und dabei Empfehlungen Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18
zum Umgang mit bisher getroffenen Entscheidungen Absatz 4 vorzuschlagen.
und Festlegungen in der Endlagerfrage aussprechen Eine Beleihung Dritter mit den Aufgaben des Vorhaben-
und internationale Erfahrungen und daraus folgernde trägers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig.
Empfehlungen für ein Lagerkonzept analysieren.
(3) Die Kommission arbeitet mit Forschungseinrich- §7
tungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
für Bildung und Forschung und des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Technologie zusammen. Die Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
Kommission kann wissenschaftliche Erkenntnisse der reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere:
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden 1. durch die Festlegung von Erkundungsprogrammen
heranziehen. Sie kann im Rahmen ihrer Arbeit Sachver- und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Ab-
ständige anhören und externe wissenschaftliche Gut- satz 2 und § 18 Absatz 2,
achten beauftragen. 2. durch die Erarbeitung von Vorschlägen für die
(4) Die Kommission legt ihren Bericht dem Deut- Standortentscheidungen und
schen Bundestag, dem Bundesrat sowie der Bundes- 3. bei dem Vollzug des Standortauswahlverfahrens
regierung vor. Der Bericht ist Grundlage für die Evaluie- entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgeset-
rung dieses Gesetzes durch den Bundestag. zes.
(5) Die Ausschlusskriterien, die Mindestanforderun-
gen, die Abwägungskriterien und die weiteren Ent- Kapitel 2
scheidungsgrundlagen werden von der Kommission
als Empfehlungen erarbeitet und vom Deutschen Bun- Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
destag als Gesetz beschlossen.
§8
§5 Gesellschaftliches Begleitgremium
Öffentlichkeit Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
der Kommissionsarbeit und Reaktorsicherheit richtet mit Zustimmung des
und Beteiligung der Öffentlichkeit Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach
(1) Die Kommission tagt in der Regel öffentlich. Sie Abschluss der Arbeit der Kommission und der Evaluie-
beschließt unter Angabe der Gründe, wann eine Sit- rung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 ein pluralistisch zu-
zung nicht öffentlich ist. Die Öffentlichkeit einer Sitzung sammengesetztes gesellschaftliches nationales Be-
kann auch durch Übertragung der Beratung als Live- gleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung
stream im Internet hergestellt werden. Über die des Prozesses der Standortauswahl ein. Die Mitglieder
Sitzungsergebnisse werden Protokolle geführt, die erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des
nach ihrer Annahme nach Maßgabe des Satzes 2 ver- Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung und des
öffentlicht werden. Das Nähere regelt die Geschäfts- Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden ver-
ordnung nach § 3 Absatz 6 Satz 1. öffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffent-
lichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu
(2) Von der Kommission beauftragte externe Gut-
dokumentieren.
achten werden veröffentlicht.
(3) Die Kommission beteiligt die Öffentlichkeit nach §9
den in den §§ 9 und 10 festgelegten Grundsätzen. Die
Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung
Kommission bedient sich dabei ihrer Geschäftsstelle.
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
(4) Die Kommission stellt den Bericht zum Standort-
und der Vorhabenträger haben jeweils im Rahmen ihrer
auswahlverfahren im Rahmen ihrer letzten Sitzung
Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz dafür zu
öffentlich vor und veröffentlicht ihn unmittelbar im An-
sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während
schluss.
der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Bür-
gerversammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet
§6
und durch andere geeignete Medien umfassend und
Vorhabenträger systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhaben- und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine vo-
träger und hat die Aufgabe, das Standortauswahlver- raussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird. Der
fahren umzusetzen, insbesondere: Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
1. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen ben. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
und der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten, und der Vorhabenträger werten die übermittelten Stel-
lungnahmen aus und nehmen im Rahmen der Öffent-
2. standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüf- lichkeitsbeteiligung nach Satz 1 im Sinne eines dialog-
kriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu orientierten Prozesses Stellung. Das Ergebnis der Aus-
erstellen, wertung ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu be-
3. die übertägige und untertägige Erkundung der fest- rücksichtigen.
gelegten Standorte durchzuführen, (2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu de-
4. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchun- nen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören
gen zu erstellen, zumindest
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
1. die Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen; (3) Die wesentlichen, den Versammlungsgegenstand
2. der Vorschlag für in Betracht kommende Standort- betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform
regionen und die Auswahl von übertägig zu er- des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung zu
kundenden Standorten nach § 13 Absatz 3; veröffentlichen und für die Dauer von mindestens
einem Monat im räumlichen Bereich des Vorhabens
3. Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungs- auszulegen. Die Auslegung ist im Bundesanzeiger und
programme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1; auf der Internetplattform des Bundesamtes für kern-
4. der Bericht über die Ergebnisse der übertägigen Er- technische Entsorgung sowie in örtlichen Tages-
kundung, deren Bewertung und der Vorschlag für die zeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet
untertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Ab- sind, spätestens vier Wochen vor Beginn der Aus-
satz 2; legung bekannt zu machen.
5. Vorschläge für die vertieften geologischen Erkun- (4) Über die Ergebnisse jeder Bürgerversammlung
dungsprogramme und Prüfkriterien nach § 18 Ab- und das Gesamtergebnis nach Abschluss der münd-
satz 2; lichen Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Hierbei ist unter anderem darzulegen, ob und in
6. die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen welchem Umfang Akzeptanz besteht. Das Bundesamt
Erkundung nach § 18 Absatz 4; für kerntechnische Entsorgung überprüft das Vorhaben
7. der Standortvorschlag nach § 19 Absatz 1. auf der Grundlage des festgestellten Gesamtergebnis-
(3) Zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit veran- ses. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der jeweili-
lasst das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung gen Entscheidung durch das Bundesamt für kerntech-
Bürgerdialoge mit dem Ziel, einen offenen und pluralis- nische Entsorgung zu berücksichtigen.
tischen Dialog in der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Hierfür sind geeignete Methoden vor Ort und im Inter- § 11
net bereit zu stellen, die von einer regionalen Begleit- Beteiligung der Landes-
gruppe unter Beteiligung von regionalen Bürgerinitia- behörden, der betroffenen Gebietskörper-
tiven begleitet werden. Das Bundesamt für kerntechni- schaften sowie der Träger öffentlicher Belange
sche Entsorgung richtet an den in Betracht kommen- (1) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör-
den Standortregionen und Standorten Bürgerbüros ein. den und die kommunalen Spitzenverbände sind bei
Diese haben dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen nach
den in Betracht kommenden Standortregionen und § 4 Absatz 2 Nummer 2 zu beteiligen.
Standorten in allen Angelegenheiten des jeweiligen Ver-
(2) Die betroffenen Gebietskörperschaften und Trä-
fahrensschrittes Gelegenheit zur eigenständigen fach-
ger öffentlicher Belange sind in den in diesem Gesetz
lichen Beratung erhält.
bestimmten Fällen zu beteiligen.
(4) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit
(3) Hält die zuständige Behörde im Rahmen der vor
wird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich
den Entscheidungen nach § 14 Absatz 2 und § 17 Ab-
die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindest-
satz 2 durchzuführenden Strategischen Umweltprüfun-
anforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen be-
gen eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für
dienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in
erforderlich, findet § 14j Absatz 1 des Gesetzes über
angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen.
die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung. Hält
die zuständige Behörde im Falle des § 17 Absatz 3 eine
§ 10 grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für erfor-
Durchführung von Bürgerversammlungen derlich, findet § 8 des Gesetzes über die Umweltver-
(1) In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen von träglichkeitsprüfung entsprechende Anwendung.
§ 13 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 18
Absatz 2 und § 19 Absatz 2 führt das Bundesamt für Kapitel 3
kerntechnische Entsorgung Bürgerversammlungen Standortauswahlverfahren
durch mit dem Ziel, die jeweiligen Verfahrensschritte
im Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit vorzuberei- Te i l 1
ten. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
Allgemeine Bestimmungen
soll die Öffentlichkeit bei der organisatorischen Vorbe-
reitung auf die Teilnahme an den Bürgerversammlungen
§ 12
in angemessenem Umfang unterstützen. Zu den Bür-
gerversammlungen sollen neben der Öffentlichkeit Erkundung
auch der Vorhabenträger und die nach § 11 Absatz 2 (1) Der Vorhabenträger hat die in dem Standortaus-
zu beteiligenden Behörden eingeladen werden. wahlverfahren festgelegten Standorte übertägig und
(2) Die Bürgerversammlungen sind im räumlichen untertägig zu erkunden. Dabei hat er regelmäßig an
Bereich des Vorhabens durchzuführen. Ort und Zeit- das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung zu
punkt der Bürgerversammlungen werden im Bundesan- berichten und die Erkundungsergebnisse in vorläufigen
zeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes Sicherheitsuntersuchungen zusammenzufassen und
für kerntechnische Entsorgung sowie in örtlichen Ta- sie zu bewerten.
geszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet (2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48
sind, bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgt und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberg-
spätestens zwei Monate vor Durchführung der Bürger- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
versammlung. 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2557
Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I (4) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den
S. 2585) geändert worden ist, entsprechend anzuwen- §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11
den. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bundes- Absatz 2 und 3 durchgeführt.
berggesetzes unberührt. Bei Anwendung dieser Vor-
schriften ist davon auszugehen, dass die übertägige § 14
und untertägige Erkundung aus zwingenden Gründen
Entscheidung über übertägige Erkundung
des öffentlichen Interesses erfolgt. Für die Erkundung
nach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortent- (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
scheidungen gelten die §§ 9d bis 9g des Atomgeset- überprüft den Vorschlag des Vorhabenträgers für in Be-
zes. tracht kommende Standortregionen mit besonders
günstigen geologischen Eigenschaften und die vorge-
(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet schlagene Auswahl der Standorte für die übertägige Er-
der Vorhabenträger mit Forschungseinrichtungen im kundung sowie die zugehörigen vorläufigen Sicher-
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung heitsuntersuchungen. Will das Bundesamt für kern-
und Forschung und des Bundesministeriums für Wirt- technische Entsorgung von dem Vorschlag des Vor-
schaft und Technologie zusammen und kann wissen- habenträgers abweichen, hat sie ihm zuvor Gelegenheit
schaftliche Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher zur Stellungnahme zu geben.
Einrichtungen heranziehen. Soweit für die Erkundung
und den Standortvergleich Geodaten, insbesondere (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
geowissenschaftliche und hydrogeologische Daten der übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
zuständigen Landesbehörden benötigt werden, sind schutz und Reaktorsicherheit den Bericht mit den Vor-
diese Daten dem Vorhabenträger bei gleichzeitiger schlägen in Betracht kommender Standortregionen und
Übertragung der erforderlichen Nutzungs- und Weiter- den hieraus auszuwählenden Standorten für die über-
verwendungsrechte geldleistungsfrei zur Verfügung zu tägige Erkundung. Die Bundesregierung unterrichtet
stellen. den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über
die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte.
Funktionen der Länder als amtliche Sachverständige Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden erfor-
und Träger öffentlicher Belange unberührt. derlichen Unterlagen gehören neben dem Bericht nach
Satz 1 insbesondere die Beratungsergebnisse des ge-
Te i l 2 sellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind
Ablauf des
durch die Bundesregierung auf Anforderung zu über-
Standortauswahlverfahrens
mitteln. Über die ungünstigen Gebiete, die ausge-
schlossen werden sollen, und die übertägig zu erkun-
§ 13 denden Standorte wird durch Bundesgesetz entschie-
Ermittlung in Betracht den.
kommender Standortregionen (3) Vor Übermittlung des Berichtes nach Absatz 2
und Auswahl für übertägige Erkundung Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörper-
schaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu
(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der
geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
nach § 4 Absatz 5 durch Bundesgesetz festgelegten
Tatsachen zu äußern.
Anforderungen und Kriterien, insbesondere der Sicher-
heitsanforderungen, sowie unter Berücksichtigung
sonstiger öffentlicher Belange in Betracht kommende § 15
Standortregionen zu ermitteln. Der Vorhabenträger er- Festlegung von standortbezogenen
mittelt zunächst ungünstige Gebiete, die nach den Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien
Sicherheitsanforderungen sowie den geowissenschaft-
(1) Der Vorhabenträger hat
lichen, wasserwirtschaftlichen und raumplanerischen
Ausschlusskriterien offensichtlich ungünstige Eigen- 1. für die übertägige Erkundung der ausgewählten
schaften aufweisen sowie solche, die die gemäß § 4 Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Er-
Absatz 5 festgelegten geologischen Mindestanforde- kundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maß-
rungen nicht erfüllen, und erarbeitet auf dieser Grund- gabe der gemäß § 4 Absatz 5 gesetzlich festgeleg-
lage den Vorschlag für in Betracht kommende Stand- ten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und
ortregionen. 2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsor-
(2) Der Vorhabenträger hat für die in Betracht kom- gung in einer von diesem festzusetzenden angemes-
menden Standortregionen repräsentative vorläufige senen Frist vorzulegen.
Sicherheitsuntersuchungen gemäß den nach § 4 Ab- (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
satz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme
Kriterien zu erstellen. und Prüfkriterien fest. Die Öffentlichkeitsbeteiligung er-
(3) Der Vorhabenträger hat den Vorschlag für in Be- folgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung
tracht kommende Standortregionen mit den zugehöri- wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
gen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und eine (3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
auf dieser Grundlage getroffene Auswahl von Stand- veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkun-
orten für die übertägige Erkundung an das Bundesamt dungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen
für kerntechnische Entsorgung zu übermitteln. Änderungen im Bundesanzeiger.
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
§ 16 kanntmachung von Genehmigungsbescheiden der in
Übertägige Erkundung § 7 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes genannten
und Vorschlag für untertägige Erkundung Rechtsverordnung öffentlich bekannt zu machen. Für
Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung
ausgewählten Standorte übertägig auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753)
der standortbezogenen Erkundungsprogramme zu er- mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Ge-
kunden. meinden, in deren Gemeindegebiet ein zur untertägigen
(2) Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse der Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren
übertägigen Erkundungen hat der Vorhabenträger ge- Einwohnerinnen und Einwohnern den nach § 3 des Um-
mäß den nach § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten An- welt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigun-
forderungen und Kriterien weiterentwickelte vorläufige gen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung
Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen. Die durch Er- in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsge-
kundung und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen ge- richtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen gegen die
wonnenen Erkenntnisse hat er nach Maßgabe der je- Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und
weiligen standortbezogenen Prüfkriterien und im Hin- letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.
blick auf die Umweltverträglichkeit sowie die sonstigen
möglichen Auswirkungen von Endlagerbergwerken zu (5) Die Entscheidung nach Absatz 2 soll bis Ende
bewerten und dem Bundesamt für kerntechnische Ent- 2023 erfolgt sein.
sorgung eine sachgerechte Standortauswahl für die
Wirtsgesteinsarten, auf die sich die weitere Erkundung § 18
beziehen soll, und zugehörige Erkundungsprogramme
für die untertägige Erkundung vorzuschlagen. Vertiefte geologische Erkundung
(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den (1) Der Vorhabenträger hat
§§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11
Absatz 2 und 3 durchgeführt. 1. für die untertägige Erkundung der durch Gesetz fest-
gelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geo-
§ 17 logisches Erkundungsprogramm und standortbe-
zogene Prüfkriterien zu erarbeiten und
Auswahl für untertägige Erkundung
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung 2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Ent-
überprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicher- sorgung in einer von diesem festzusetzenden ange-
heitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die messenen Frist zusammen mit den für die raum-
untertägige Erkundung. Will das Bundesamt für kern- ordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen
technische Entsorgung von dem Vorschlag des Vor- vorzulegen.
habenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkun-
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung dungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien
übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- festzulegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach
schutz und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach
für die untertägig zu erkundenden Standorte. Die Bun- § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. Es veröffentlicht
desregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag die vertieften geologischen Erkundungsprogramme
und den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im
Standorte für die untertägige Erkundung. Zu den Unter- Bundesanzeiger.
lagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere
die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Be- (3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkun-
gleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- dungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe
beteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die Bundes- der standortbezogenen Prüfkriterien und der nach § 4
regierung auf Anforderung zu übermitteln. Welche Absatz 5 festgelegten Kriterien und Anforderungen um-
Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt fassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die
und ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstel-
Bundesgesetz beschlossen. len sowie die Unterlagen für die Umweltverträglich-
(3) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlages nach keitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers
Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Ge- nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
bietskörperschaften und den betroffenen Grundstücks- keitsprüfung zu erstellen.
eigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die (4) Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. kerntechnische Entsorgung über die Ergebnisse des
(4) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlags nach durchgeführten vertieften geologischen Erkundungs-
Absatz 2 Satz 1 stellt das Bundesamt für kerntechni- programms und über die Bewertung der Erkenntnisse
sche Entsorgung durch Bescheid fest, ob das bisherige zu berichten. Das Bundesamt für kerntechnische Ent-
Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen sorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger
und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeits-
der Auswahlvorschlag diesen Anforderungen und Krite- prüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den
rien entspricht. Der Bescheid ist in entsprechender An- §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglich-
wendung der Bestimmungen über die öffentliche Be- keitsprüfung durch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2559
§ 19 Kapitel 4
Abschließender Kosten
Standortvergleich und Standortvorschlag
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung § 21
schlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheits- Umlage
untersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes
(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher
technische Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kos-
privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse
ten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens
der Öffentlichkeitsbeteiligung vor, an welchem Standort
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28
ein Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde
anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atom-
radioaktive Abfälle errichtet werden soll (Standortvor-
gesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung
schlag). Der Standortvorschlag muss, unter Berück-
finden insoweit keine Anwendung.
sichtigung der Ziele des § 1 Absatz 1, vorbehaltlich
der Entscheidung im Genehmigungsverfahren erwarten (2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die
lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben
und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger
durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
des Endlagers gewährleistet ist und sonstige öffent- für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz ent-
lich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der stehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kosten-
Standortvorschlag des Bundesamtes für kerntechni- trägern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten nach
sche Entsorgung muss eine zusammenfassende Dar- Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für
stellung und Bewertung der Umweltauswirkungen ent- 1. die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Kapitel 2 dieses
sprechend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung
Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung und der Einrichtung und der Tätigkeit von Bürger-
der Raumverträglichkeit umfassen. Die Öffentlichkeits- büros nach § 9 Absatz 3,
beteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behör-
denbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durch- 2. die Ermittlung von in Betracht kommenden Stand-
geführt. ortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicher-
heitsuntersuchungen nach den §§ 13 und 14 Ab-
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung satz 1,
hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit den Standortvorschlag ein- 3. übertägige oder untertägige Erkundungen von
schließlich aller hierfür erforderlicher Unterlagen zu Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicher-
übermitteln. Vor Übermittlung des Standortvorschlages heitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19,
ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaf- 4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3,
ten und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu ge- § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19
ben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat- Absatz 1,
sachen zu äußern.
5. die Erstellung und Festlegung standortbezogener
Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den
§ 20 §§ 15 und 18,
Standortentscheidung 6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhaben-
trägers oder des Bundesamtes für kerntechnische
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Entsorgung im Zusammenhang mit der Standortaus-
und Reaktorsicherheit überprüft, dass das Standort-
wahl,
auswahlverfahren nach den Anforderungen und Krite-
rien dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Die Bundes- 7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von
regierung schlägt dem Deutschen Bundestag in Form Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Um-
eines Gesetzentwurfes einen Standort vor. setzung des Standortauswahlverfahrens,
(2) Über den Standortvorschlag wird unter Ab- 8. die Offenhaltung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
wägung der betroffenen öffentlichen und privaten Be- und im Falle des Ausschlusses der Rückbau des
lange durch ein Bundesgesetz entschieden. Zu den von Bergwerkes Gorleben.
der Bundesregierung vorzulegenden für die Bewertung (3) Nicht umlagefähig sind
des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören
insbesondere ein zusammenfassender Bericht über 1. Kosten, die im Zusammenhang mit Gesetzgebungs-
die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens, die Be- verfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17
ratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleit- Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregie-
gremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbe- rung, den Bundestag oder den Bundesrat und
teiligung. Weitere Unterlagen sind dem Deutschen Bun- 2. Kosten, die für die Kommission und die Unterstüt-
destag auf Anforderung durch die Bundesregierung zu zung der Kommission nach den §§ 3 bis 5, insbe-
übermitteln. sondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5
Absatz 3 Satz 2, entstehen.
(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für
das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b (4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfah-
Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den rens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich. Sparsamkeit zu beachten.
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
§ 22 nicht das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
Umlagepflichtige und Umlagebetrag einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
(1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmi-
übermittelt die für die Kosten des Vorhabenträgers ein-
gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder
gezogenen Umlageforderungen nach Eingang unver-
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden
züglich an diesen.
ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit
radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Ab-
§ 26
satz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen,
angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Landessam- Umlagevorauszahlungen
melstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht um- (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
lagepflichtig. hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf
(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichti- den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen.
gen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) be- Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlage-
misst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 fähige Kosten des Vorhabenträgers nimmt das Bundes-
Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungs- amt für kerntechnische Entsorgung vor.
verordnung. (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlage-
fähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen,
§ 23 die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veran-
Jahresrechnung für schlagt sind. § 24 und § 25 Absatz 2 bis 4 gelten ent-
die Umsetzung der Standortsuche sprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen entstam-
und Ermittlung der umlagefähigen Kosten mende Überzahlungen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 sind
zu verrechnen.
(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
technische Entsorgung stellen nach Ende des Haus-
voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesamt
haltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Ab-
für kerntechnische Entsorgung für das laufende Um-
satz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnah-
lagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.
men und Ausgaben für die Umsetzung des Standort-
Dies gilt auch für Umlagevorauszahlungen, die für den
auswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).
Vorhabenträger erhoben werden.
(2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschluss-
prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt- § 27
schaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahres-
Differenz zwischen
rechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch
Umlagebetrag und Vorauszahlung
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit. (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten
§ 24 Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlage-
Ermittlung des Umlagebetrages betrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Fest-
(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen er- setzung des Umlagebetrages auszuweisen.
mittelten umlagefähigen Kosten nach § 23 Absatz 1 (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag
haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung
kerntechnische Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen zu erstatten. Eine Erstattung kann unterbleiben, wenn
den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlage- sich der Umlagepflichtige mit der Verrechnung der
betrag nach § 22 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuord- Überzahlung auf die folgende Vorauszahlung einver-
nen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht einge- standen erklärt.
gangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen
Umlagepflichtigen zuzuordnen. § 28
(2) Der Vorhabenträger übermittelt seine Jahresrech- Säumniszuschlag
nung und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundes-
Werden die Umlagebeträge oder Umlagevoraus-
amt für kerntechnische Entsorgung.
zahlungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden an-
§ 25 gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag
Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu ent-
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des richten.
Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht
(Umlagejahr). Kapitel 5
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung Schlussvorschriften
hat die von ihm und dem Vorhabenträger ermittelten
Umlagebeträge festzusetzen, sobald sie nach § 24 ab- § 29
schließend zugeordnet worden sind. Die Festsetzung Bestehender Erkundungsstandort
erfolgt durch Bescheid. (1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in
(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe Betracht kommende Standort gemäß den nach dem
des Bescheides an den Umlagepflichtigen fällig, wenn Standortauswahlgesetz festgelegten Kriterien und An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2561
forderungen in das Standortauswahlverfahren einbe- Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a er-
zogen. Der Salzstock Gorleben kann lediglich im jewei- teilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.“
ligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des 2. In § 6 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren an-
deren Standorten verglichen werden, solange er nicht „(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in
nach Satz 5 ausgeschlossen wurde. Der Salzstock kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Ver-
Gorleben dient nicht als Referenzstandort für andere bindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der
zu erkundende Standorte. Der Umstand, dass für den ersten Einlagerung eines Behälters nicht über-
Standort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen schreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen
Erkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die ver- nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen
gleichende Bewertung einfließen, wie der Umstand, und nach der vorherigen Befassung des Deutschen
dass für den Standort Gorleben bereits Infrastruktur Bundestages erfolgen.“
für die Erkundung geschaffen ist. Der Ausschluss nach 3. In § 9a wird folgender Absatz 2a eingefügt:
dem Standortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salz- „(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung
stock Gorleben von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
1. nicht zu den nach § 13 ermittelten Regionen gehört, von Elektrizität hat auch dafür zu sorgen, dass die
aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
2. nicht zu den nach § 14 festgelegten übertägig zu
im Ausland stammenden verfestigten Spaltprodukt-
erkundenden Standorten gehört,
lösungen zurückgenommen und in standortnahen
3. nicht zu den nach § 17 festgelegten untertägig zu Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren
erkundenden Standorten gehört oder Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radio-
4. nicht der Standort nach § 20 ist. aktiver Abfälle aufbewahrt werden.“
(2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks 4. § 9b wird wie folgt geändert:
Gorleben wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes been- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
det. Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen, „§ 9b
dürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier
vorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahl- Zulassungsverfahren“.
verfahrens durchgeführt werden. Das Erkundungs- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Errichtung
dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller und der Betrieb“ durch die Wörter „Die Er-
rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Er- richtung, der Betrieb und die Stilllegung“ er-
haltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock setzt.
Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren aus-
geschlossen wurde. Der Betrieb eines Salzlabors, ins- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
besondere zur standortunabhängigen Forschung zum „Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen
Medium Salz als Wirtsgestein, ist ab dem Zeitpunkt durchgeführt und dementsprechend können
nach Satz 1 unzulässig. Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt wer-
(3) Die vorläufige Sicherheitsuntersuchung des den, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt,
Standortes Gorleben wird spätestens mit Inkrafttreten dass die Voraussetzungen nach Absatz 4
dieses Gesetzes ohne eine Eignungsprognose für den im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb
Standort Gorleben eingestellt. der gesamten Anlage und die Stilllegung vor-
liegen werden.“
Kapitel 6 c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
Übergangsvorschriften
„(1a) In den Fällen, in denen der Standort
durch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an
§ 30
die Stelle der Planfeststellung eine Genehmi-
Übergangsvorschriften gung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atom- wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5
gesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atom- genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die
gesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinn-
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
geltenden Fassung fort. 1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der
Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträch-
Artikel 2 tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu
erwarten sind, die durch inhaltliche Beschrän-
Änderung des Atomgesetzes
kungen und Auflagen nicht verhindert werden
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- können, oder
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt 2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I insbesondere im Hinblick auf die Umweltver-
S. 921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: träglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder
1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.
„(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Verände- Durch die Genehmigung wird die Zulässigkeit
rungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm be-
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
rührten öffentlichen Belange festgestellt; neben „Im Übrigen gelten bei der Erhebung von Kosten in
der Genehmigung sind andere behördliche Ent- Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbe-
scheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche hörden die landesrechtlichen Kostenvorschriften.“
Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be- 7. § 21 Absatz 1a wird folgender Satz 3 angefügt:
willigungen, Zustimmungen und Planfeststellun-
gen nicht erforderlich, mit Ausnahme von was- „Für Entscheidungen über Anträge nach § 6, die auf
serrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen Grund der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a ge-
sowie der Entscheidungen über die Zulässigkeit stellt werden, werden keine Gebühren erhoben.“
des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- 8. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:
und Tiefspeicherrechts. Bei der Genehmigungs- „§ 23d
entscheidung sind sämtliche Behörden des Bun-
Zuständigkeit des
des, der Länder, der Gemeinden und der sons-
Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
tigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren
Zuständigkeitsbereich berührt wird. Die Ent- Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
scheidung ist im Benehmen mit den jeweils zu- ist zuständig für
ständigen Behörden zu treffen. § 7b und die 1. die Planfeststellung und Genehmigung nach
Atomrechtliche Verfahrensverordnung finden § 9b und deren Aufhebung,
entsprechende Anwendung.“
2. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen
d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Er-
„In den Fällen des Absatzes 1a ist die Umwelt- laubnisse und Genehmigungen bei Zulassungs-
verträglichkeit der Anlage zu prüfen; diese kann verfahren nach § 9b für die Errichtung, den Be-
auf Grund der in dem Standortauswahlverfahren trieb und die Stilllegung von Anlagen des Bun-
nach den Bestimmungen des Standortauswahl- des zur Sicherstellung und Endlagerung nach
gesetzes bereits durchgeführten Umweltverträg- § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen
lichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere er- Bergbehörde des jeweiligen Landes,
hebliche Umweltauswirkungen der zuzulassen- 3. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bun-
den Anlage beschränkt werden.“ desberggesetzes über Anlagen des Bundes zur
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Ab-
satz 3 und
„(4) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur
erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Num- 4. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnis-
mer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen sen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren
erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicher-
Voraussetzungen sinngemäß. Der Planfeststel- stellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im
lungsbeschluss ist zu versagen, wenn Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der In den Fällen, in denen der Standort nach dem
Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträch- Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz fest-
tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu er- gelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen
warten sind, die durch inhaltliche Beschrän- des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Ent-
kungen und Auflagen nicht verhindert werden scheidung über den Standort.“
können oder 9. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, „Widerruf“ die Wörter „sowie die Planfeststellung
insbesondere im Hinblick auf die Umweltver- nach § 9b und die Aufhebung des Planfeststel-
träglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder lungsbeschlusses“ gestrichen.
der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.“ 10. Dem § 57b wird folgender Absatz 10 angefügt:
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „(10) § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten
aa) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „die dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für die
dafür sonst zuständige Behörde“ durch die Schachtanlage Asse II fort; § 23d findet keine An-
Wörter „die nach § 23d Absatz 1 Nummer 2 wendung.“
zuständige Behörde“ ersetzt. 11. Dem § 58 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: fügt:
„4. § 7b dieses Gesetzes sowie § 18 der „(6) § 23d Satz 1 gilt nicht für das Endlager
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung
gelten entsprechend für Teilplanfest- zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Auf-
stellungsbeschlüsse für Anlagen des sicht; § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten
Bundes nach § 9a Absatz 3.“ dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt bis zur Er-
teilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch
5. § 9d wird wie folgt geändert: die atomrechtliche Aufsicht.
In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „not- (7) § 24 Absatz 2 in der bis zum 26. Juli 2013
wendig ist“ die Wörter „sowie zu deren Offenhal- geltenden Fassung ist auf das zu diesem Zeitpunkt
tung ab der Entscheidung über eine übertägige Er- anhängige Verwaltungsverfahren zur Stilllegung des
kundung nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben bis
Standortauswahlgesetzes“ eingefügt. zur Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlus-
6. Dem § 21a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ses und auf bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2563
Verwaltungsverfahren zur Änderung der Dauerbe- Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesminis-
triebsgenehmigung vom 22. April 1986 weiter anzu- terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wenden; § 23d Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bis zur als Übergangspersonalrat wahrgenommen.
Vollziehbarkeit des Stilllegungsplanfeststellungsbe-
schlusses nicht anzuwenden.“ (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich
den Vorstand für die Durchführung der Personalrats-
wahlen im Bundesamt.
Artikel 3
Gesetz (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
über die Errichtung eines Bundes- Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
Schwerbehindertenvertretung.
amtes für kerntechnische Entsorgung
(4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet inner-
§1 halb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungs-
Errichtung beauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Be-
stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleich-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein
stellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgung“ als selb-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
ständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundes-
torsicherheit wahrgenommen.
amt für kerntechnische Entsorgung wird von einer
Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsi-
dentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin
(Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vize- Artikel 4
präsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntech-
nische Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder Änderung des
des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vize- Gesetzes zur Änderung
präsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mit- von Kostenvorschriften des Atomgesetzes
arbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des
Jahres 2014. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenvor-
schriften des Atomgesetzes vom 20. August 1980
§2 (BGBl. I S. 1556) wird aufgehoben.
Aufgaben
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Ge- Artikel 5
biet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab- Folgeänderungen
fälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standort- (1) Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
auswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch
Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit fachlich und wissen- 1. In § 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die nach den
schaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten. §§ 23, 23a, 23b“ die Angabe „, 23d“ eingefügt.
(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich
festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann
genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststel-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- lungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an
torsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sach- den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.“
lich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt (2) In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltver-
wird. träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das
§3 zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013
Aufsicht (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden nach
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung un- Nummer 1.14 folgende Nummern 1.15 und 1.16 einge-
tersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Um- fügt:
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
„1.15 Festlegung der Standortregionen und Stand-
orte für die übertägige Erkundung nach § 14
§4
Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes
Übergangsvorschriften
(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden 1.16 Festlegung der Standorte für die untertägige
innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalver- Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standort-
tretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates auswahlgesetzes.“
werden die Aufgaben der Personalvertretung beim
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
(3) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A Artikel 6
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes (1) Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2
vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5
wird in der Gliederungseinheit Besoldungsgruppe B 8 Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
nach der Angabe „Präsident der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz“ die Angabe „Präsident des Bundesamtes (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014
für kerntechnische Entsorgung“ eingefügt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2565
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012*
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Abschnitt IIa
sen: Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
§ 12a Beteiligte Bundesbehörden
Artikel 1
§ 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemika-
Änderung des
lien
Chemikaliengesetzes
§ 12c Aufgaben der Bewertungsstellen
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt § 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für
durch § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 Chemikalien und der anderen beteiligten
(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt Bundesoberbehörden
geändert: § 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffent-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: lichkeit
§ 12f Informationsaustausch zwischen Bun-
a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:
des- und Landesbehörden
„§ 3b (weggefallen)“. § 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen
„§ 4 Beteiligte Bundesbehörden“. § 12h Verordnungsermächtigungen“.
c) Die Angaben zum Abschnitt IIa werden durch die d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
folgenden Angaben ersetzt: „§ 15a (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 16f wird wie folgt gefasst:
* Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und „§ 16f (weggefallen)“.
die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1). f) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
„§ 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Ver- Chemikalien zur Entscheidung über das Vorliegen
ordnungsermächtigungen“. der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19
g) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und ii der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme bei diesen
„§ 20a (weggefallen)“. Behörden einholen. Ferner beteiligt die Bundes-
h) In der Angabe zu § 22 werden das Komma und stelle für Chemikalien die Bundesanstalt für
die Wörter „Schutz von Betriebs- und Ge- Materialforschung und -prüfung bei der Bewertung
schäftsgeheimnissen“ gestrichen. der gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a
2. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „des Ersten Ab- Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und der Beständigkeit
schnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten von Behältern und Verpackungsmaterial, sofern
Abschnitts“ durch die Wörter „des Ersten, Dritten die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
und Vierten Abschnitts“ ersetzt. fung bei der betreffenden Fragestellung aufgrund
weiterer gesetzlicher Zuständigkeiten besondere
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Fachkenntnisse besitzt und die betreffende Frage-
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein stellung von der Bundesstelle für Chemikalien nicht
Semikolon ersetzt. abschließend beurteilt werden kann.
b) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt: (3) Abweichend von Absatz 1 sind für die Ertei-
„11. Biozid-Produkt: lung, Verlängerung, Überprüfung und Aufhebung
ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments Veranlassung der darauf bezogenen Kommissions-
und des Rates vom 22. Mai 2012 über die verfahren die folgenden Behörden zuständig:
Bereitstellung auf dem Markt und die Ver- 1. das Robert Koch-Institut in Bezug auf Biozid-
wendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 Produkte, die nach § 18 des Infektionsschutzge-
vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils gelten- setzes bei Entseuchungen verwendet werden
den Fassung; müssen,
12. Biozid-Wirkstoff: 2. das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Pro-
Buchstabe c der Verordnung (EU) dukte, die
Nr. 528/2012.“
a) nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes bei
4. § 3b wird aufgehoben. Entwesungen und bei Maßnahmen zur Be-
5. § 4 wird wie folgt geändert: kämpfung von Wirbeltieren, durch die Krank-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: heitserreger verbreitet werden können, ver-
wendet werden müssen oder
„§ 4
b) nach § 17f des Tierseuchengesetzes bei tier-
Beteiligte Bundesbehörden“.
seuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfek-
b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das tionen und Entwesungen verwendet werden
Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Abschnitts“ dürfen.
ersetzt.
6. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“ durch § 12b
die Angabe „§ 22“ ersetzt.
Aufgaben der
7. Abschnitt IIa wird wie folgt gefasst: Bundesstelle für Chemikalien
„Abschnitt IIa (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU)
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Nr. 528/2012 gelten insbesondere die folgenden
Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Absatz 2
§ 12a Satz 2:
Beteiligte Bundesbehörden 1. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Be-
(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU) hörde
Nr. 528/2012 wirken die in § 4 Absatz 1 genannten a) bei der Genehmigung eines Wirkstoffs und
Stellen nach Maßgabe dieses Abschnitts mit. Das bei der Verlängerung und Überprüfung der
Bundesinstitut für Risikobewertung als Bewer- Genehmigung eines Wirkstoffs nach den
tungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz un- Kapiteln II, III und XI der Verordnung (EU)
terliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundes- Nr. 528/2012,
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz. b) bei der Erteilung und Verlängerung sowie der
Aufhebung, Überprüfung und Änderung von
(2) Soweit bei den in § 4 Absatz 1 Nummer 2
Unionszulassungen nach den Kapiteln VIII
bis 4 genannten Behörden, beim Julius Kühn-Insti-
und IX der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
tut, bei der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung oder beim Robert Koch-Institut be- 2. die Mitwirkung im Rahmen des Arbeitspro-
sondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirk- gramms zur systematischen Prüfung aller alten
samkeit sowie der unannehmbaren Wirkungen auf Wirkstoffe gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verord-
Zielorganismen vorliegen, kann die Bundesstelle für nung (EU) Nr. 528/2012,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2567
3. die Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe rung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich be-
nach Artikel 35 und im Ausschuss für Biozid- treffenden Bewertungsaufgaben. Im Übrigen wirken
produkte nach Artikel 75 der Verordnung (EU) sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
Nr. 528/2012. betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen
(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stel-
übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle lungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer
für Chemikalien bei der Durchführung der Verord- Aufgaben erforderlich ist.
nung (EU) Nr. 528/2012 ferner die folgenden Auf- (2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-
gaben wahr: tungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risiko-
1. die Antragstellung bei der Kommission nach Ar- bewertung einschließlich der Bewertung von Risi-
tikel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 Unter- kominderungsmaßnahmen.
absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, (3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-
2. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Be- tungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist
hörde im Rahmen des vereinfachten Zulas- 1. die Risikobewertung in Bezug auf die Gesund-
sungsverfahrens nach Artikel 26, auch in Ver- heit von Menschen und von Haus- und Nutz-
bindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU) tieren, einschließlich der Bewertung von Risiko-
Nr. 528/2012, minderungsmaßnahmen, sowie
3. die Entgegennahme der Unterrichtung des Zu- 2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Fest-
lassungsinhabers nach Artikel 27 Absatz 1 setzung von Höchstmengen nach Artikel 19
Satz 2 und Ausübung der Befugnisse des Mit- Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
gliedstaats nach Artikel 27 Absatz 2 und Arti- Nr. 528/2012.
kel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-
(EU) Nr. 528/2012,
tungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz
4. die Aufgaben der befassten zuständigen Be- der Beschäftigten ist die Risikobewertung in Bezug
hörde bei der Erteilung, Verlängerung und Über- auf den Arbeitsschutz, einschließlich der Bewer-
prüfung nationaler Zulassungen nach Kapitel VI, tung von Risikominderungsmaßnahmen.
auch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012, § 12d
5. die Aufgaben der zuständigen Behörde des be- Zusammenarbeit der
troffenen Mitgliedstaats oder des Referenzmit- Bundesstelle für Chemikalien und
gliedstaats im Verfahren der gegenseitigen An- der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
erkennung nach Kapitel VII, auch in Verbindung
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert
mit Kapitel IX, sowie die Ausübung der Befug-
das Zusammenwirken der in § 12a genannten Bun-
nisse des Mitgliedstaats nach Artikel 37 der
desoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit
Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen und
6. die Antragstellung bei der Kommission nach Ar- Stellungnahmen als Ganzes hin.
tikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, (2) Soweit die Bundesstelle für Chemikalien im
Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 12b das Vorliegen
7. die Aufgaben der zuständigen Behörde des der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19
Einfuhrmitgliedstaats in Bezug auf den Parallel- Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu beur-
handel nach Kapitel X der Verordnung (EU) teilen hat, entscheidet sie hinsichtlich der Voraus-
Nr. 528/2012, setzungen
8. die Erteilung, Verlängerung, Überprüfung und 1. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv
Aufhebung von Ausnahmezulassungen nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Einverneh-
Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 men mit der Bewertungsstelle Umwelt,
einschließlich der Veranlassung der darauf be-
zogenen Kommissionsverfahren, soweit nicht 2. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
die in § 12a Absatz 3 genannten Behörden zu- der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der
ständig sind, Wirkungen auf die Gesundheit von Beschäftig-
ten im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle
9. die Aufgaben der zuständigen Behörde des für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Be-
Mitgliedstaats nach Artikel 56 der Verordnung schäftigten und
(EU) Nr. 528/2012,
3. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
10. die Beratung der Bundesregierung in allen die der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Übrigen,
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und ihre Fortent- auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1
wicklung betreffenden Angelegenheiten. Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
hinsichtlich eines Vorschlags zur Festsetzung
§ 12c von Rückstandshöchstgehalten für Lebens-
Aufgaben der Bewertungsstellen oder Futtermittel, im Einvernehmen mit der Be-
(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bun- wertungsstelle Gesundheit und Verbraucher-
desstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach schutz.
§ 12b Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 9 durch die Die Bundesstelle für Chemikalien entscheidet ferner
eigenverantwortliche und abschließende Durchfüh- im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen, so-
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
weit deren Zuständigkeitsbereich nach § 12c Ab- § 12f
satz 2 bis 4 betroffen ist, über Informationsaustausch
1. die Erforderlichkeit von Risikominderungsmaß- zwischen Bundes- und Landesbehörden
nahmen, (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert
2. das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen die zuständigen Landesbehörden insbesondere
nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) über
Nr. 528/2012, 1. die folgenden von ihr getroffenen Entscheidun-
3. das Ergebnis einer vergleichenden Bewertung gen oder entgegengenommenen Meldungen:
nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, a) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 1
und Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 der Verord-
4. die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 26 Ab-
nung (EU) Nr. 528/2012,
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
b) Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 2 Unter-
5. Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Ver- absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
ordnung (EU) Nr. 528/2012, soweit nicht die in
§ 12a Absatz 3 genannten Behörden zuständig c) die Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung
sind, sowie einer nationalen Zulassung nach Kapitel VI
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
6. Stellungnahmen und Entscheidungen nach Arti-
kel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der d) die Anerkennung einer Zulassung nach Kapi-
Verordnung (EU) Nr. 528/2012. tel VII der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
e) die Erteilung oder Aufhebung einer Parallel-
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten
handelsgenehmigung nach Kapitel X der Ver-
Fälle vertritt die Bundesstelle für Chemikalien die
ordnung (EU) Nr. 528/2012,
Gesamtposition nach außen. Sie zieht Vertreter
der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur f) die Erteilung von Ausnahmezulassungen nach
Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
hält oder diese es verlangen. g) die Untersagung von Experimenten oder Ver-
(4) Entscheidungen der in § 12a Absatz 3 ge- suchen oder die Erteilung von Auflagen nach
nannten Bundesoberbehörden über Zulassungen Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU)
nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
Nr. 528/2012 werden von der Behörde nach außen h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und
vertreten, die jeweils für die Entscheidung verant- Absatz 3,
wortlich ist. Diese Behörde unterrichtet die Bundes- 2. Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-
stelle für Chemikalien jeweils unverzüglich über den agentur über die folgenden von dieser oder der
Beginn der betreffenden Entscheidungsverfahren Europäischen Kommission getroffenen Ent-
und über die von ihr getroffenen Maßnahmen. scheidungen oder entgegengenommenen Mel-
dungen:
§ 12e
a) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags
Auskunftsstelle, auf Genehmigung oder auf Verlängerung der
Unterrichtung der Öffentlichkeit Genehmigung eines Wirkstoffs sowie das
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nach
Auskunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Ar- den Kapiteln II und III der Verordnung (EU)
tikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Nr. 528/2012,
ein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Aus- b) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags
kunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. auf Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung
§ 8 ist entsprechend anzuwenden. einer Unionszulassung eines Biozid-Produkts
sowie das Ergebnis des Zulassungsverfah-
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet
rens sowie
gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über c) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 3
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1. Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-
Produkten, (2) Die in § 12a Absatz 3 bezeichneten Bundes-
oberbehörden unterrichten die zuständigen Lan-
2. physikalische, biologische, chemische und desbehörden über ihre Entscheidungen sowie über
sonstige Maßnahmen als Alternative zum Ein- Verlängerungsentscheidungen der Kommission
satz von Biozid-Produkten oder als Möglichkeit, nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)
den Einsatz von Biozid-Produkten zu minimie- Nr. 528/2012.
ren, sowie
(3) Die zuständigen Landesbehörden informieren
3. die sachkundige, ordnungsgemäße und nach- die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere
haltige Verwendung von Biozid-Produkten. über
(3) Die übrigen in § 12a genannten Bundesober- 1. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwa-
behörden unterstützen die Bundesstelle für Chemi- chungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die
kalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach für Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 2,
den Absätzen 1 und 2. Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2569
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g fen hat und die dort genannten Voraussetzungen
Absatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können, eingehalten werden.
2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1
Satz 3, § 12h
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach Verordnungsermächtigungen
§ 23 Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit
nach Artikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verord- unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung
nung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich sind. mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzun-
(4) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 gen, Inhalt und Verfahren der Entscheidungen oder
umfassen auch die Unterrichtung darüber, ob Mitwirkungsakte der in § 12a genannten Bundes-
Rechtsmittel eingelegt wurden und zu welchem oberbehörden im Rahmen der Durchführung der
Ergebnis sie geführt haben. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 näher zu regeln, ins-
besondere zu bestimmen,
(5) § 22 bleibt unberührt.
1. dass bestimmte Biozid-Produkte
§ 12g a) nicht zulassungsfähig sind oder
Anordnungsbefugnisse der Bundes- b) nur für bestimmte Verwendungszwecke, Ver-
stelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen wendungsarten oder Einsatzorte, für die Ab-
gabe an bestimmte Verwendergruppen oder
(1) Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen unter bestimmten sonstigen Einschränkun-
berechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Bio- gen zugelassen werden dürfen,
zid-Produkt, obwohl es nach der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 zugelassen wurde, dennoch ein un- 2. dass bestimmte inhaltliche oder verfahrensmä-
mittelbares oder langfristiges gravierendes Risiko ßige Anforderungen einzuhalten sind bei
für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ins- a) der Beantragung und Erteilung von Ausnah-
besondere für gefährdete Gruppen, oder für die mezulassungen nach Artikel 55 der Verord-
Umwelt darstellt, so kann die Bundesstelle für Che- nung (EU) Nr. 528/2012 und
mikalien im Einvernehmen mit den Bewertungsstel-
b) der Meldung und behördlichen Prüfung von
len geeignete vorläufige Maßnahmen treffen, ins-
Experimenten und Versuchen nach Artikel 56
besondere die Bereitstellung des Biozid-Produkts
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
auf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor- (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
läufig untersagen oder von der Einhaltung be- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
stimmter Voraussetzungen abhängig machen. desrates Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz
Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 ha- von Biozid-Produkten festzulegen, insbesondere
ben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnun- zu bestimmen,
gen der Bundesstelle für Chemikalien nach Satz 1 1. dass Geräte, die zur Verwendung von Biozid-
werden von der jeweils zuständigen Landesbe- Produkten genutzt werden, bestimmten Kon-
hörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor- trollverfahren unterliegen,
schriften über das Verwaltungsvollstreckungsver-
fahren vollstreckt. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. wie Art und Umfang der Verwendung von Biozid-
Produkten wirksam ermittelt werden können;
(2) Für das unionsrechtliche Entscheidungsver- dies kann auch die Einführung von Mitteilungs-
fahren nach Artikel 88 der Verordnung (EU) pflichten über in Verkehr gebrachte und verwen-
Nr. 528/2012 über vorläufige Maßnahmen, die auf dete Mengen von Biozid-Produkten und die
der Grundlage des Absatzes 1 oder sonstiger Festlegung von Rahmenbedingungen für ein
Vorschriften dieses Gesetzes erlassen wurden, ist bundesweites Monitoring-Programm umfassen,
§ 10 entsprechend anzuwenden.
3. dass und in welcher Form Personen, die bei der
(3) Die Bundesstelle für Chemikalien kann im Behandlung oder Beurteilung akuter und chroni-
Einvernehmen mit den Bewertungsstellen ein Bio- scher Vergiftungsfälle von Nicht-Zielorganismen
zid-Produkt zulassen für wesentliche Verwen- durch Biozid-Produkte hinzugezogen wurden,
dungszwecke gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verord- der Bundesstelle für Chemikalien oder einer an-
nung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom deren geeigneten Bundesoberbehörde derartige
4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Fälle zu melden haben.“
Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16
8. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Inverkehr- a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende
bringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom gestrichen.
11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU) b) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch
Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
(ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden
ist, sofern die Europäische Kommission für den c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
betreffenden Biozid-Wirkstoff eine Entscheidung „f) dass und von wem die Kennzeichnung be-
nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) stimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse
Nr. 1451/2007, auch in Verbindung mit Artikel 89 nach dem Inverkehrbringen zu erhalten oder
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, getrof- erneut anzubringen ist.“
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
9. § 15a wird aufgehoben. bb) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge-
10. § 16f wird aufgehoben. fasst:
11. § 20 wird wie folgt gefasst: „c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, e
„§ 20 oder Buchstabe f oder Absatz 2 Satz 2
Antrags- und Mitteilungs- zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
unterlagen, Verordnungsermächtigungen stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist,“.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- cc) Die Nummern 5a, 6b und 8a werden aufge-
rates hoben.
1. Inhalt und Form von Antrags- oder Mitteilungs- dd) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16f
unterlagen, die bei der Bundesstelle für Chemi- Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
kalien oder einer anderen Bundesbehörde nach ee) In Nummer 6a werden die Wörter „oder ent-
diesem Gesetz, einer auf dieses Gesetz gestütz- gegen § 16f Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.
ten Rechtsverordnung oder einer der in § 21 Ab-
satz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verord- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 4a bis 4c, 5,
nung einzureichen sind, näher zu bestimmen, 6, 6b, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10
und 11“ durch die Wörter „Nummer 4, 5, 6, 7
2. zu regeln, dass und für welchen Zeitraum der- Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Num-
jenige, der derartige Antrags- oder Mitteilungs- mer 10 und 11“ ersetzt.
unterlagen bei der Bundesstelle für Chemikalien
oder einer anderen Bundesbehörde einreicht, ein c) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die
Doppel dieser Unterlagen zur Einsichtnahme Wörter „die Zulassungsstelle und“ sowie das
aufzubewahren hat. Wort „jeweils“ gestrichen.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien kann für 16. § 27 wird wie folgt geändert:
Anträge oder Unterlagen, die bei ihr eingereicht a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
werden, fügt:
1. die Verwendung von ihr bestimmter Vordrucke „(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Formate sonstiger Datenträger verlangen, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Ab-
2. die Übermittlung der Angaben auf einem ande- satz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 bezeichnete
Handlung dadurch begeht, dass er einen Be-
ren Datenträger zulassen,
darfsgegenstand im Sinne des § 2 Absatz 6
3. die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Unterlagen verlangen, soweit dies im Hinblick herstellt oder in Verkehr bringt.“
auf die Beteiligung der in den §§ 4 und 12a ge-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
nannten weiteren Bundesbehörden erforderlich
die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt
ist.“
und werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c,
12. § 20a wird aufgehoben. 5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10
13. § 21 wird wie folgt geändert: oder 11“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Num-
mer 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buch-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Falle
stabe b, Nummer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.
von EG- oder EU-Verordnungen, die auf der
Grundlage der Richtlinie 98/8/EG erlassen wor- c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Absat-
den sind, die Zulassungsstelle und in den übri- zes 1“ durch die Wörter „Absatzes 1 oder Absat-
gen Fällen“ gestrichen. zes 1a“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „, die Zulassungs- 17. In § 27d werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a
stelle und die für die Durchführung der Bewer- bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10
tung im Sinne dieses Gesetzes nach § 12j Abs. 2 oder Nr. 11“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Num-
und 3 zu bestimmenden“ durch die Wörter „und mer 4, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Num-
die in § 12a genannten“ ersetzt. mer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.
14. § 22 wird wie folgt geändert: 18. § 28 Absatz 8 bis 11 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift werden das Komma und die „(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen
Wörter „Schutz von Betriebs- und Geschäfts- Biozid-Produkte, die ausschließlich Biozid-Wirk-
geheimnissen“ gestrichen. stoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1451/2007 bewertet wurden oder sich noch im
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
dortigen Bewertungsverfahren nach dieser Verord-
c) Die Absätze 1a bis 5 werden aufgehoben. nung befinden, abweichend von Artikel 17 Absatz 1
15. § 26 wird wie folgt geändert: der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bis zu den fol-
genden Zeitpunkten auf dem Markt bereitgestellt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und verwendet werden:
aa) Die Nummern 4 bis 4c werden durch die fol- 1. ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung
gende Nummer 4 ersetzt: gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der
§ 12g Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,“. Europäischen Union, einen in dem Biozid-Pro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2571
dukt enthaltenen Biozid-Wirkstoff für die betref- nachdem sie von der Bundesstelle für Chemikalien
fende Produktart nicht zu genehmigen, sofern in zugelassen worden sind. In der Rechtsverordnung
der Entscheidung der Kommission nichts ande- kann von Anforderungen der Verordnung (EU)
res bestimmt ist, Nr. 528/2012 im Rahmen des unionsrechtlich Zu-
2. für das Bereitstellen auf dem Markt 180 Tage so- lässigen abgewichen werden. Statt einer Zulassung
wie für das Beseitigen oder Verwenden 365 Tage kann auch ein Meldeverfahren vorgesehen wer-
nach dem in der Entscheidung festgelegten Zeit- den.“
punkt der Genehmigung des Wirkstoffes bezie-
hungsweise der Wirkstoffe gemäß Artikel 89 Artikel 2
Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Änderung des
Nr. 528/2012, wenn ein Antrag auf Zulassung Arzneimittelgesetzes
oder zeitlich parallele Anerkennung gemäß Arti-
kel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung In § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes
(EU) Nr. 528/2012 nicht oder nicht rechtzeitig ge- in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
stellt worden ist, ber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2439)
3. während eines laufenden Entscheidungsverfah-
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3b des Che-
rens über einen Antrag auf Zulassung oder zeit-
mikaliengesetzes“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1
lich parallele gegenseitige Anerkennung des
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Biozid-Produkts nach Artikel 89 Absatz 3 Unter-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bis
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zulas-
Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom
sung oder Anerkennung, oder
27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.
4. für das Bereitstellen auf dem Markt 180 Tage so-
wie für das Beseitigen oder Verwenden 365 Tage Artikel 3
gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, nachdem der Antrag nach Arti- Änderung des
kel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung oder zeitlich In § 2 Absatz 6 Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-
parallele gegenseitige Anerkennung abgelehnt mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
worden ist. chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) werden die
(9) Im Falle des Absatzes 8 Nummer 3 kann die Wörter „§ 3b des Chemikaliengesetzes“ durch die Wör-
Bundesstelle für Chemikalien im Rahmen des ter „Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
unionsrechtlich Zulässigen für Bestände des Bio- Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des
zid-Produkts, die bereits vor Erteilung der Zulas- Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
sung oder parallelen Anerkennung auf dem Markt dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
bereitgestellt wurden und den Maßgaben der Zu- (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.
lassungs- oder Anerkennungsentscheidung oder
den auf die Zulassung oder Anerkennung bezoge- Artikel 4
nen Kennzeichnungsvorschriften nicht oder nicht
vollständig entsprechen, Aufbrauchfristen für die Änderung des
weitere Bereitstellung auf dem Markt und die wei- Umweltschadensgesetzes
tere Verwendung festlegen. In der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Nummer 7 Buch-
(10) Soweit in Artikel 91 der Verordnung (EU) stabe d des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai
Nr. 528/2012 nichts anderes bestimmt ist, sind für 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des
Anträge auf Zulassung oder gegenseitige Anerken- Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert
nung von Biozid-Produkten, die vor dem 1. Septem- worden ist, werden die Wörter „§ 3b Abs. 1 Nr. 1 Buch-
ber 2013 vollständig bei der Zulassungsstelle ein- stabe a ChemG“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1
gegangen sind, die Vorschriften dieses Gesetzes in Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Durch- Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
führung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geltenden Fassung Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom
weiter anzuwenden. 27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.
(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver- Artikel 5
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem Änderung des AFS-Gesetzes
in § 1 genannten Zweck bis zu dem durch delegier-
ten Rechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des AFS-Gesetzes vom
Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) wird wie folgt ge-
(EU) Nr. 528/2012 bestimmten Zeitpunkt des Endes fasst:
des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung „Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU)
aller alten Wirkstoffe, mindestens aber bis zum Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des
14. Mai 2014, vorzuschreiben, dass bestimmte Bio- Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
zid-Produkte im Sinne des Absatzes 8 erst in den dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.“
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
Artikel 6 Artikel 7
Änderung der Bekanntmachungserlaubnis
Chemikalien-Sanktionsverordnung
Die Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
2013 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert: und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemika-
liengesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an
1. In den §§ 1, 3, 5, 7, 9 und 12 werden jeweils die
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2
chen.
bis 4“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 3
Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4“ ersetzt.
2. In den §§ 2, 4, 6, 8, 10, 11 und 13 werden jeweils die Artikel 8
Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1“ durch die Inkrafttreten
Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor
Satz 2“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2573
Verordnung
über einen Vorschuss für Beamtinnen und
Beamte bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit
(Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung – BPflZV)
Vom 18. Juli 2013
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Bundesbesoldungs- die Bewilligung der Familienpflegezeit widerrufen wird.
gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhe-
vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) eingefügt worden ist, stand zu verrechnen.
verordnet die Bundesregierung: (2) Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in
dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen
§1 Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 44
Vorschuss und 49 des Bundesbeamtengesetzes). Die Verrechnung
beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte er-
(1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des
neut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 46 des
Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.
Bundesbeamtengesetzes).
(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz
zwischen §3
1. den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Be- Rückzahlung bei
amten vor Beginn der Pflegephase zustehen, und Beendigung des Beamtenverhältnisses
2. den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1
Pflegephase durchschnittlich zustehen. bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch aus-
Bei der Auszahlung werden 3 Prozent des Vorschusses stehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der
abgezogen. Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurück-
zuzahlen.
(3) Wird für die Nachpflegephase ein größerer Arbeits-
zeitumfang bewilligt, als er vor Beginn der Pflegephase §4
vorliegt, gelten die Dienstbezüge aus dem größeren
Arbeitszeitumfang auch als diejenigen Dienstbezüge, Härtefallregelung
die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll
Pflegephase zustehen. die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als
(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben un- die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Monats-
berücksichtigt: beträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Mo-
natsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer
1. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 besonderen Härte erforderlich ist und
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unter-
1. die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der
liegen,
Familienpflegezeit mit weniger als 75 Prozent der
2. steuerfreie Bezüge sowie Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die
3. Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und Nachpflegephase bewilligt worden war,
sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in 2. die Beamtin oder der Beamte in der Nachpflege-
festen Monatsbeträgen gewährt werden. phase mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit be-
schäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflege-
§2 phase bewilligt worden war,
Verrechnung 3. die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig
(1) Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase wird (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes),
in gleichen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienst- 4. die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der
bezügen zu verrechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass Dienstbezüge beurlaubt wird oder
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
5. das Beamtenverhältnis nach § 30 des Bundesbeam- dungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der
tengesetzes endet. obersten Dienstbehörde.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn (2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absat-
über die Pflegephase hinaus der Pflegebedarf fortbe- zes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In
steht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind
zuzumuten ist, den für die Nachpflegephase bewilligten mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge
Beschäftigungsumfang einzuhalten. Eine besondere einzubehalten; dies gilt auch bei Eintritt oder Verset-
Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der zung in den Ruhestand.
Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastun-
gen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierig- §5
keiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie
oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Inkrafttreten
Vorschusses in der für die Nachpflegephase vorgese- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
henen Form in solche Schwierigkeiten gerät. Entschei- in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2575
Schiffsbesetzungsverordnung
(SchBesV)
Vom 18. Juli 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 4. die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
entwicklung verordnet auf Grund heit an Bord und
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit 5. die sprachliche Verständigung der Besatzungsmit-
Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgaben- glieder untereinander
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gewährleistet sind.
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Ab-
Bei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieb-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Ab-
lichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp,
satz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013
der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatz-
(BGBl. I S. 868) neu gefasst und § 9 Absatz 2 Satz 3
zweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art
durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes
der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für (2) Der Reeder hat unbeschadet seiner Verpflichtung
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 3 dafür zu sorgen, dass
und 1. das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Ab-
– des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung satz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis be-
mit Satz 2 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes vom setzt ist,
23. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit 2. die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden und
schaft und Verbraucherschutz: 3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt
wird.
§1
Anwendungsbereich §3
und Begriffsbestimmungen Verpflichtungen des Kapitäns
(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauf- Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an
fahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe). Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass
(2) Es bedeutet 1. das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf
Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesat-
1. der Ausdruck „Seearbeitsübereinkommen“ das See- zungszeugnis besetzt ist,
arbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Ar-
2. die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach
beitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II
§ 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,
S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
3. das Schiffsbesatzungszeugnis
2. der Ausdruck „Berufsgenossenschaft“ die Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, a) an Bord mitgeführt,
3. der Ausdruck „Unionsbürger“ einen Staatsangehöri- b) der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der
gen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien
der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
Soweit nach dieser Verordnung einem Unionsbürger
4. ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an
Rechte oder Pflichten zustehen oder zugewiesen sind
geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.
oder Vorschriften auf das Erfordernis der Unionsbür-
gerschaft abstellen, steht ein Staatsangehöriger eines
§4
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Kapitän
Europäischen Union ist, einem Unionsbürger gleich. (1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes
muss der Kapitän Unionsbürger sein.
§2 (2) Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der
Verpflichtungen des Reeders Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deut-
schen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen
(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Befähi- Kenntnisse
gung und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu be-
setzen, dass 1. der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen
Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem
1. die Schiffssicherheit, vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
2. der sichere Wachdienst, phie zugelassenen Lehrgang und
3. die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes 2. der deutschen Sprache
einschließlich des Arbeitszeitschutzes, des Gesund- nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch
heitsschutzes, der medizinischen Betreuung an Bord die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 1 nachge-
und des maritimen Umweltschutzes, wiesen werden.
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
§5 3. einen Nachweis über die Befähigung zum Schiffs-
koch einer Vertragspartei des Seearbeitsüberein-
Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker,
kommens oder
wachbefähigte Besatzungsmitglieder
4. einen gleichwertigen Nachweis eines anderen als in
(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500
Nummer 3 genannten Staates besitzen.
muss von den Offizieren des nautischen oder techni-
schen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren dürfen nicht als
sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über Schiffskoch eingesetzt werden.
8 000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 (2) Auf Schiffen mit weniger als zehn vorgeschriebe-
Unionsbürger sein. nen Besatzungsmitgliedern kann der Reeder auf den
(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über Einsatz eines Schiffskochs nach Absatz 1 verzichten,
1 600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss wenn das für die Zubereitung von Speisen verantwort-
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker- liche Besatzungsmitglied eine Ausbildung oder Unter-
Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. weisung in den Bereichen Nahrungsmittel- und persön-
Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Aus- liche Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von
zubildende nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungs- Verpflegung an Bord erhalten hat.
verordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über §8
1 600 muss von den wachbefähigten Besatzungs- Schiffsbesatzungszeugnis
mitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf
(1) Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 kann
Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom
der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied
lung im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die
nach Satz 1 ersetzt werden.
Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4
bis 7 vorliegen. Das Schiffsbesatzungszeugnis kann,
§6 auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen
Schiffsarzt, werden. Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder
Gesundheits- und Krankenpflegepersonal weniger benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis.
(1) Auf Schiffen mit einer Fahrtdauer von mehr als (2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der
drei Tagen und mit 100 oder mehr Personen an Bord Ausstellung an fünf Jahre gültig. Die Berufsgenossen-
muss ein den seearbeitsrechtlichen Anforderungen ent- schaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen,
sprechender Schiffsarzt vorhanden sein, der für die wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar
ärztliche Betreuung an Bord zuständig ist. Satz 1 gilt ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes
nicht, soweit das Schiff ausschließlich über eine Zulas- Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Ab-
sung für die nationale Fahrt verfügt. Im Falle einer Pro- satz 3.
befahrt gilt Satz 1 unabhängig von der Fahrtdauer. (3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für
(2) Auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an Bord die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeb-
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein zweiter Schiffs- lichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft un-
arzt vorhanden sein muss. verzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraus-
setzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis
(3) Auf Schiffen mit Schiffsarzt muss ein Gesundheits-
zu beantragen. Erteilt die Berufsgenossenschaft in die-
und Krankenpfleger an Bord vorhanden sein. Auf Schif-
sem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht
fen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr
sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.
als 800 Personen drei und mit mehr als 1 200 Personen
vier Gesundheits- und Krankenpfleger an Bord vor-
handen sein. Bei Probefahrten können sie durch die §9
entsprechende Anzahl von Rettungssanitätern oder Überwachung
Rettungshelfern ersetzt werden. (1) Die Berufsgenossenschaft überwacht die Einhal-
tung der Vorschriften dieser Verordnung und führt die
§7 dazu erforderlichen Überprüfungen durch. Hierbei kann
Schiffskoch sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizeien der
Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen
(1) Auf jedem Schiff muss ein Schiffskoch vorhan-
dem Bund und den Ländern über die Ausübung der
den und für die Zubereitung von Speisen ausgebildet
schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der
und qualifiziert sein. Für diese Tätigkeit können Be-
Bundespolizei und der Zollverwaltung bedienen.
satzungsmitglieder eingesetzt werden, die
(2) Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungs-
1. im Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-
zeugnis oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem
fung im Ausbildungsberuf Koch oder eines anderen
Schiffsbesatzungszeugnis besetzt, hat die Berufsge-
einschlägigen Ausbildungsberufes nach innerstaat-
nossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt zu
lichem Recht sind oder
verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen
2. eine Bescheinigung einer Industrie- und Handels- zu gestatten, durch welche die Sicherheit des Schiffes
kammer über die Teilnahme an einer Gaststätten- und der an Bord befindlichen Personen gewährleistet
unterrichtung nach gaststättenrechtlichen Vorschrif- wird. Von einem Auslauf- oder Weiterfahrtverbot, das
ten nachweisen oder in Häfen ausgesprochen wird, unterrichtet die Berufs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2577
genossenschaft unverzüglich die zuständige Hafen- (6) Anträge zur Anwendung der Absätze 1 und 2
behörde. können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt
werden. In diesen Fällen wird das Schiffsbesatzungs-
§ 10 zeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei
Ausnahmen Jahren erteilt. Die Erteilung soll mit der Auflage verbun-
den werden, durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf
(1) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von Ausbildung und Beschäftigung junger Seeleute daran
den Vorschriften des § 5 Absatz 1 bis 3 ein Schiffsbe- mitzuwirken, den inländischen seemännischen Arbeits-
satzungszeugnis erteilen, soweit die vorgeschriebenen markt zukünftig bedarfsgerechter zu gestalten.
Offiziere des nautischen oder technischen Schiffs-
dienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem in-
§ 11
ländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich
nicht verfügbar sind. Ordnungswidrigkeiten
(2) Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num-
über 3 000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf mer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz-
dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nach- lich oder fahrlässig
weislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein an- 1. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Nummer 1
deres wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unions- nicht dafür sorgt, dass das Schiff besetzt ist,
bürger sein muss, ersetzt werden.
2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder § 3 Nummer 3
(3) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Schiffs-
Reeders für ein bestimmtes Schiff weitere Schiffsbesat- besatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird,
zungszeugnisse erteilen, wenn die betrieblichen Voraus-
setzungen dies rechtfertigen oder erfordern. Im Falle 3. entgegen § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür
des Satzes 1 gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht. sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis einer dort
genannten Stelle vorgelegt wird,
(4) In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine
Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend 4. entgegen § 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein
von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses ausge-
Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes hängt wird, oder
mit einer anderen als der im Schiffsbesatzungszeugnis 5. einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollzieh-
festgelegten Besatzung auslaufen oder weiterfahren baren Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zuwider-
darf. Satz 1 gilt insbesondere, wenn ein Besatzungs- handelt.
mitglied durch schwere Krankheit oder andere, nicht
vom Reeder oder Kapitän zu vertretende Umstände, § 12
an der Ausübung zugewiesener Aufgaben an Bord ge-
hindert ist. Übergangsvorschrift
(5) In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Ver-
Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend ordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird
von § 7 Absatz 1 ein anderes Besatzungsmitglied wäh- durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
rend einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächs-
ten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder längstens in § 13
einem Zeitraum von bis zu einem Monat die Aufgaben Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Schiffskochs wahrnehmen darf. In diesen Fällen
muss das Besatzungsmitglied in den Bereichen Le- (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
bensmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie (2) Gleichzeitig tritt die Schiffsbesetzungsverord-
Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord nung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt
in dem Umfang ausgebildet oder unterwiesen werden, durch Artikel 524 der Verordnung vom 31. Oktober
der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist. 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
Verordnung
über die Geschäftsordnung
des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
(GO-MEDASV)
Vom 18. Juli 2013
Auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Geschäftsordnung
Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt erhält die
aus der Anlage ersichtliche Geschäftsordnung.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2013
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2579
Anlage
(zu § 1)
Geschäftsordnung
des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
Inhaltsübersicht Der Geschäftsführer hat die Wahrnehmung der Aufgaben fach-
lich geeigneten Personen zu übertragen.
§ 1 Mitglieder
§ 2 Vorsitz (2) Der Geschäftsführer hat den Vorsitz des Ausschusses,
den Ausschuss und die Unterausschüsse administrativ zu un-
§ 3 Leitung der Sitzungen
terstützen. Er koordiniert die administrativen Angelegenheiten
§ 4 Geschäftsführung des Ausschusses und der Unterausschüsse. Insbesondere
§ 5 Sitzungen stellt der Geschäftsführer Beratungsunterlagen, Beschlussvor-
§ 6 Beschlüsse lagen sowie Beratungsergebnisse zusammen und erstellt die
§ 7 Ausschussangelegenheiten, Ergebnisniederschriften Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Ausschusses und
§ 8 Unterausschüsse der Unterausschüsse.
(3) Der Geschäftsführer, vertreten durch eine fachlich geeig-
§1 nete Person, nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil
Mitglieder und kann an den Sitzungen der Unterausschüsse teilnehmen.
Der Geschäftsführer ist zu administrativen Angelegenheiten
(1) Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der See- jederzeit zu hören.
schifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeits- §5
gesetzes berufenen
Sitzungen
1. ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht und
(1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, min-
2. ständigen beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht. destens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte
Ferner nehmen Personen an den Sitzungen des Ausschusses der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den
teil, die nach § 108 Absatz 5 Satz 5 des Seearbeitsgesetzes Sitzungen.
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fäl-
(Bundesministerium) im Einzelfall nach fachlichem Bedarf beru- len kann der Vorsitzende den Ausschuss auch mit einer Frist
fen worden sind. von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu
(2) Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Aus- begründen.
schusses und ihre Stellvertreter durch eine Urkunde, die der (3) Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung beizufü-
betroffenen Person übersandt oder ausgehändigt wird. Der gen, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlä-
Empfang der Urkunde ist zu bestätigen. gen der Mitglieder festlegt. Die Beratungsunterlagen und die
(3) An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur Ladung können auf elektronischem Weg an die Mitglieder ver-
die Mitglieder teil. Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer sendet werden, soweit ein Mitglied sein Einverständnis dazu
Sitzung des Ausschusses verhindert ist, wird durch seinen erteilt.
jeweiligen Stellvertreter vertreten; in diesem Fall nimmt der (4) Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert
Stellvertreter die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitglie- sind, teilen dies ihrem Stellvertreter und dem Geschäftsführer
des wahr. unverzüglich nach Erkennen des Verhinderungsgrundes vor
(4) Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertreter vor Ablauf einer Sitzung mit.
der Berufungszeit aus dem Ausschuss aus, hat die entsen- (5) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung wer-
dungsberechtigte Behörde oder sonstige Einrichtung unver- den berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsit-
züglich eine neue Person für den Rest der ursprünglichen zenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitglie-
Berufungszeit dem Bundesministerium zu benennen. dern des Ausschusses mit Begründung zugegangen sind. Die
(5) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sind in Tagesordnung kann auch während der Sitzung geändert oder
ihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei. ergänzt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
§2 (6) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Gremien sind
Vorsitz nicht öffentlich.
Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der (7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss
kein Stimmrecht hat. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen Sachverständige anhören, Gutachten beiziehen oder Untersu-
aller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen. chungen durch Dritte vornehmen lassen. Er kann einzelne oder
mehrere Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben
§3 betrauen.
Leitung der Sitzungen (8) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 7 Kosten entste-
hen, ist die vorherige Zustimmung des Vorsitzes nach Anhö-
Der Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung rung des Geschäftsführers erforderlich.
des Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (9) Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Mitglieder des
(Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind Ausschusses werden nicht erstattet.
Abstimmungen.
§6
§4 Beschlüsse
Geschäftsführung (1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die
(1) Die Geschäfte des Ausschusses und der Unteraus- Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
schüsse führt die Berufsgenossenschaft (Geschäftsführer). (2) Im Falle des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des See-
Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorsitzes. arbeitsgesetzes sollen Beschlüsse des Ausschusses durch alle
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
anwesenden Mitglieder einstimmig gefasst werden. Ergeben (2) Die Sitzungsteilnehmer können schriftlich oder auf elek-
sich für einen zu fassenden Beschluss bei zwei Abstimmungen tronischem Weg bei der Geschäftsführung oder spätestens in
hintereinander keine einstimmigen Ergebnisse, wird der Be- der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Ergebnisnie-
schluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden derschrift vorbringen; die Einwände werden in dieser Sitzung
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Entscheidungen, die Be- behandelt.
schlüsse vorbereiten, insbesondere zu Verfahrensanträgen, (3) Die Beratungen, die Abstimmungsergebnisse und die Er-
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberech- gebnisniederschriften des Ausschusses sind vertraulich zu be-
tigten Mitglieder getroffen. handeln. Die Vertraulichkeit der Sitzungen und der Ergebnisnie-
(3) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schrift- derschriften lässt die Behandlung von Arbeitsthemen in der Or-
lichen Verfahren gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten ganisation der Ausschussmitglieder zur Einholung von weite-
Mitglieder auf eine schriftliche Anfrage des Vorsitzenden bin- rem Sachverstand zu. Jede öffentliche Verlautbarung im Na-
nen einer festgesetzten Frist, die drei Tage nicht unterschreiten men des Ausschusses oder seiner Untergremien zu deren Be-
darf, zugestimmt haben. In der Anfrage sind der beabsichtigte langen oder zu Belangen von Mitgliedern des Ausschusses
Beschluss zu beschreiben und die Gründe für das schriftliche oder seiner Untergremien bedarf der Zustimmung des Vorsit-
Verfahren darzulegen. Ist das schriftliche Verfahren nach Satz 1 zenden.
zulässig, bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln (4) Das Bundesministerium hat den vom Ausschuss festge-
aller stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Durchführung eines stellten Stand der medizinischen Erkenntnisse unverzüglich im
schriftlichen Verfahrens beschlossen, erhalten die Mitglieder Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die
die notwendigen Beratungsunterlagen zugesandt. Der Vorsit- Berufsgenossenschaft kann auf ihrer Internetseite oder mit ge-
zende legt eine Frist von mindestens einer Woche für die eigneten Mitteln die Öffentlichkeit über den Stand der medizi-
Stimmabgabe fest. Die Stimmabgabe in den Fällen der Sätze 1 nischen Erkenntnisse informieren.
und 3 erfolgt mittels Brief an den Geschäftsführer. Falls ein
elektronischer Zugang eröffnet ist, kann die Stimmabgabe §8
auch elektronisch erfolgen.
Unterausschüsse
§7 (1) Der Ausschuss kann mit zwei Dritteln seiner anwesen-
den stimmberechtigten Mitglieder Unterausschüsse einrichten
Ausschussangelegenheiten, Ergebnisniederschriften und deren Aufgaben bestimmen.
(1) Über jede Sitzung und jede schriftliche Beschlussfas- (2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder
sung des Ausschusses ist von dem Geschäftsführer eine Er- der Unterausschüsse werden durch den Ausschuss ernannt.
gebnisniederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und Der Vorsitzende des Unterausschusses und dessen Stellvertre-
Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse ter müssen Mitglieder des Ausschusses sein. Grundsätzlich
und die Teilnehmerliste enthält. Das Führen des Protokolls sollen die Unterausschüsse nicht mehr als sechs ständige Mit-
während der Sitzung obliegt dem Geschäftsführer. Eine Ausfer- glieder haben.
tigung der Ergebnisniederschrift für die Akten ist vom Vorsit-
zenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Ergeb- (3) Über die Arbeitsergebnisse der Unterausschüsse wird im
nisniederschriften werden dem Vorsitzenden sowie den Mitglie- Ausschuss regelmäßig durch den Vorsitzenden des Unteraus-
dern übersandt und nicht veröffentlicht. Die nach § 5 Absatz 7 schusses oder dessen Stellvertreter berichtet.
hinzugezogenen Sachverständigen können die Ergebnisnieder- (4) Soweit nicht anders geregelt, sind die für den Ausschuss
schrift oder Auszüge daraus erhalten, soweit deren Fachfragen geltenden Vorschriften für die Unterausschüsse entsprechend
betroffen sind. anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2581
Verordnung
zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
Vom 19. Juli 2013
Auf Grund des § 109 Absatz 1 des Elften Buches b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 39 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2246) ge- „2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch und Personen mit erheblich
Artikel 1 eingeschränkter Alltagskompetenz nach Ge-
schlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohn-
Die Pflegestatistik-Verordnung vom 24. November ortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.“
1999 (BGBl. I S. 2282) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „1. April“ wird durch die Angabe
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge- „15. Februar“ ersetzt.
schlecht“ ein Komma und das Wort „Geburts- b) Folgender Satz wird angefügt:
jahr“ sowie nach dem Wort „Berufsab-
schluss“ die Wörter „und zusätzlich bei „Abweichend davon gilt für die Träger der Pflege-
Auszubildenden und Umschülern Art der Aus- versicherung und die privaten Versicherungs-
bildung und Ausbildungsjahr“ eingefügt. unternehmen der 1. April des Folgejahres.“
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Pflege- 3. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spit-
bedürftige“ die Wörter „und Personen mit zenverbände der Pflegekassen“ durch das Wort
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ „Dritte“ ersetzt.
sowie vor dem Komma am Ende die Wörter
„und bei ambulant betreuten Pflegebedürf- Artikel 2
tigen und Personen mit erheblich einge-
schränkter Alltagskompetenz die Postleitzahl Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
des Wohnortes“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
Verordnung
über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende
und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur
(Planfeststellungszuweisungverordnung – PlfZV)
Vom 23. Juli 2013
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Über-
tragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Bundes-
regierung:
§1
Durchführung der
Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netz-
ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für
1. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der An-
lage zu diesem Gesetz mit „A1“ gekennzeichneten länderübergreifenden
Höchstspannungsleitungen und
2. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der An-
lage zu diesem Gesetz mit „A2“ gekennzeichneten grenzüberschreitenden
Höchstspannungsleitungen, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen
Küstenmeeres fallen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2583
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag Richard Wagner“)
Vom 9. Juli 2013
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom haben und wird von einem schützenden, glatten Rand-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- stab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „200. Geburtstag
Die Bildseite zeigt eine ausdrucksstarke, fein diffe-
Richard Wagner“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze
renzierte Profilansicht Richard Wagners.
im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 500 000 Stück, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
davon ca. 210 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
München (Prägezeichen D). schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl
2013 sowie die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite
Die Münze wird ab dem 22. Mai 2013 in den Verkehr
der Münze in Spiegelglanzqualität ist zusätzlich die An-
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel-
gabe „SILBER 625“ aufgeprägt.
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie-
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- Inschrift:
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
„WANDEL UND WECHSEL LIEBT, WER LEBT“.
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat ei-
nen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der Entwurf stammt von dem Künstler Erich Ott aus
von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er- München.
Berlin, den 9. Juli 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Juli 2013
Das Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 24. April
2013 (BGBl. I S. 932) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a werden in dem Gestaltungshinweis 6 nach
der Angabe „§ 8“ die Wörter „des Versicherungsvertragsgesetzes“ eingefügt.
Berlin, den 16. Juli 2013
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
V. Schöfisch