2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
Verordnung
zur Neufassung der Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung1
Vom 15. Juli 2013
Es verordnen auf Grund Artikel 1
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie Verordnung
des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 über Sicherheit und Gesundheitsschutz
zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert (Biostoffverordnung – BioStoffV)
worden ist, die Bundesregierung,
Inhaltsübersicht
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num- Abschnitt 1
mer 1, 3, 4 Buchstabe a und h, Nummer 7, 8 und 10, Anwendungsbereich,
des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
sowie des § 20b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Anwendungsbereich
und d des Chemikaliengesetzes, die zuletzt durch § 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 § 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
(BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, die Bundes-
regierung, Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung,
– des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Infektions-
Schutzstufenzuordnung,
schutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Num- Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
mer 13 des Gesetzes vom 28. März 2013 (BGBl. I § 4 Gefährdungsbeurteilung
S. 566) geändert worden ist, die Bundesregierung, § 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Artikel I § 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 § 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Auf-
(BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, die Bundes- zeichnungspflichten
regierung,
Abschnitt 3
– des § 25 Nummer 1, 2, 3 und 4 in Verbindung mit Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
§ 39 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fas- § 8 Grundpflichten
sung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 § 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
(BGBl. I S. 3518), die zuletzt durch Artikel 150 Num- § 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in
S. 2407) geändert worden sind, das Bundesministe- Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit der Biotechnologie
dem Bundesministerium des Innern sowie § 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen
bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbin- Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
dung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgeset- § 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 13 Betriebsstörungen, Unfälle
10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), von denen § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäf-
§ 39 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- tigten
mer 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
Abschnitt 4
S. 2062) geändert worden ist, das Bundesministe-
rium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes- Erlaubnis- und Anzeigepflichten
ministerium für Wirtschaft und Technologie und dem § 15 Erlaubnispflicht
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: § 16 Anzeigepflicht
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU des Abschnitt 5
Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und Vollzugsregelungen und
EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Ver- Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
letzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Ge-
sundheitssektor (ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 66). § 17 Unterrichtung der Behörde
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§ 18 Behördliche Ausnahmen (4) Zellkulturen sind in-vitro-vermehrte Zellen, die
§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind.
(5) Toxine im Sinne von Absatz 1 sind Stoffwechsel-
Abschnitt 6 produkte oder Zellbestandteile von Biostoffen, die in-
Ordnungswidrigkeiten, folge von Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über
Straftaten und Übergangsvorschriften
die Haut beim Menschen toxische Wirkungen hervorru-
§ 20 Ordnungswidrigkeiten fen und dadurch akute oder chronische Gesundheits-
§ 21 Straftaten schäden oder den Tod bewirken können.
§ 22 Übergangsvorschriften
Anhang I Symbol für Biogefährdung
(6) Biostoffe der Risikogruppe 3, die mit (**) gekenn-
Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in
zeichnet sind, sind solche Biostoffe, bei denen das In-
Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie fektionsrisiko für Beschäftigte begrenzt ist, weil eine
in der Versuchstierhaltung Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht er-
Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der folgen kann. Diese Biostoffe sind in Anhang III der
Biotechnologie Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. September 2000 über den
Abschnitt 1 Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch bio-
logische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom
Anwendungsbereich,
17.10.2000, S. 21) sowie in den Bekanntmachungen
Begriffsbestimmungen
nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 entsprechend aufge-
und Risikogruppeneinstufung
führt.
§1 (7) Tätigkeiten sind
Anwendungsbereich 1. das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das
Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschlie-
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologi-
ßen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verar-
schen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnah-
beiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und
men zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern,
Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkei-
das Aufbewahren einschließlich des Lagerns, das In-
ten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz
aktivieren und das Entsorgen sowie
anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwen-
dens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Un- 2. die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen,
ternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden kön- Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn
nen. aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder
freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kon-
(2) Die Verordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem takt kommen können.
Gentechnikrecht unterliegen, sofern dort keine gleich-
wertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz der (8) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
Beschäftigten bestehen. 1. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe un-
mittelbar ausgerichtet sind,
§2
2. der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spe-
Begriffsbestimmungen zies nach bekannt sind und
(1) Biostoffe sind 3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb
1. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
einschließlich ihrer gentechnisch veränderten For- Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens
men, eine Voraussetzung nach Satz 1 nicht vorliegt. Dies ist
2. mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie insbesondere bei Tätigkeiten nach Absatz 7 Nummer 2
(TSE) assoziierte Agenzien, gegeben.
die den Menschen durch Infektionen, übertragbare (9) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Ab-
Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sons- satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt
tige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen
können. gleich, sofern sie Tätigkeiten mit Biostoffen durchfüh-
ren:
(2) Den Biostoffen gleichgestellt sind
1. Schülerinnen und Schüler,
1. Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige
Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende 2. Studierende,
oder toxische Wirkungen hervorrufen können, 3. sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftli-
2. technisch hergestellte biologische Einheiten mit chen Einrichtungen und in Einrichtungen des Ge-
neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher sundheitsdienstes Tätige,
Weise gefährden können wie Biostoffe. 4. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des
(3) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nicht- Heimarbeitsgesetzes.
zellulären mikroskopisch oder submikroskopisch klei- Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie sons-
nen biologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder tige Personen nach Nummer 3 finden die Regelungen
zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind, dieser Verordnung über die Beteiligung der Vertretun-
insbesondere Bakterien, Viren, Protozoen und Pilze. gen keine Anwendung.
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(10) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen,
Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung
Arbeitgeber stehen gleich oder Behandlung möglich,
1. der Unternehmer ohne Beschäftigte, 4. Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krank-
2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne heit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Ge-
des Heimarbeitsgesetzes. fahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Ver-
breitung in der Bevölkerung ist unter Umständen
(11) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung ist, wer groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung
zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten oder Behandlung nicht möglich.
Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fach-
kunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Auf- (2) Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogrup-
gabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fach- pen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des
kunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeig- Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Sep-
nete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige tember 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Ar-
der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zu- beit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21). Wird dieser
sätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungs- Anhang im Verfahren nach Artikel 19 dieser Richtlinie
maßnahmen erforderlich sein. an den technischen Fortschritt angepasst, so kann die
geänderte Fassung bereits ab ihrem Inkrafttreten ange-
(12) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand wendet werden. Sie ist nach Ablauf der festgelegten
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs- Umsetzungsfrist anzuwenden.
weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme
(3) Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft,
zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Be-
kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
schäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
nach Beratung durch den Ausschuss nach § 19 die Ein-
mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-
stufung in eine Risikogruppe nach Absatz 1 vorneh-
gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-
men. Die Einstufungen werden im Gemeinsamen Minis-
sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
terialblatt bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat diese
worden sind.
Einstufungen zu beachten.
(13) Schutzstufen orientieren sich an der Risiko-
(4) Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung
gruppe des jeweiligen Biostoffs und sind ein Maßstab
nach Absatz 2 noch eine nach Absatz 3 vor, hat der
für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit.
Arbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Bio-
Entsprechend den Risikogruppen nach § 3 werden vier
stoff beabsichtigt, diesen in eine der Risikogruppen
Schutzstufen unterschieden. Die Schutzstufen umfas-
nach Absatz 1 einzustufen. Dabei hat der Arbeitgeber
sen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in den An-
Folgendes zu beachten:
hängen II und III festgelegt oder empfohlen sind.
1. kommen für die Einstufung mehrere Risikogruppen
(14) Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach
in Betracht, ist der Biostoff in die höchste infrage
dieser Verordnung sind Arbeitsstätten, in denen Men-
kommende Risikogruppe einzustufen,
schen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder
gepflegt werden oder ambulant medizinisch untersucht 2. Viren, die bereits beim Menschen isoliert wurden,
oder behandelt werden. sind mindestens in die Risikogruppe 2 einzustufen,
es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Vi-
(15) Biotechnologie im Sinne dieser Verordnung um-
ren beim Menschen eine Krankheit verursachen,
fasst die biotechnologische Produktion sowie die bio-
technologische Forschung unter gezieltem Einsatz de- 3. Stämme, die abgeschwächt sind oder bekannte
finierter Biostoffe. Virulenzgene verloren haben, können vorbehaltlich
einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in
§3 eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als
der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Eltern-
Einstufung von stamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann
Biostoffen in Risikogruppen eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wis-
(1) Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen senschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbeson-
ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wis- dere der Ausschuss nach § 19 vornehmen kann.
senschaft in eine der folgenden Risikogruppen einge-
stuft: Abschnitt 2
1. Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahr- Gefährdungsbeurteilung,
scheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krank- Schutzstufenzuordnung, Dokumen-
heit hervorrufen, tations- und Aufzeichnungspflichten
2. Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim
Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für §4
Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in Gefährdungsbeurteilung
der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirk- (1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5
same Vorbeugung oder Behandlung ist normaler- des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Ge-
weise möglich, fährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit
3. Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krank- Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.
heit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Ge- Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzufüh-
fahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr ren. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die ent-
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sprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig be- von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch be-
raten zu lassen. stimmt sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unverzüglich zu aktualisieren, wenn §5
Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
1. maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingun-
gen oder neue Informationen, zum Beispiel Unfall- (1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchs-
berichte oder Erkenntnisse aus arbeitsmedizini- tierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtun-
schen Vorsorgeuntersuchungen, dies erfordern oder gen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber er-
gänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder
2. die Prüfung von Funktion und Wirksamkeit der nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat
Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgeleg- diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefähr-
ten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind. dung einer Schutzstufe zuzuordnen.
Ansonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurtei- (2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich
lung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und
1. bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des
bei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt die Überprüfung,
ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehre-
dass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
ren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutz-
nicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter
stufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchs-
Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumen-
ten Risikogruppe,
tation nach § 7 zu vermerken.
2. bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risiko-
(3) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeit-
gruppe des Biostoffs, der aufgrund
geber insbesondere Folgendes zu ermitteln:
a) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
1. Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertra-
gungswege der Biostoffe, deren mögliche sensibili- b) der Art der Tätigkeit,
sierende und toxische Wirkungen und Aufnahme- c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittel-
pfade, soweit diese Informationen für den Arbeit- ten Exposition
geber zugänglich sind; dabei hat er sich auch den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftig-
darüber zu informieren, ob durch die Biostoffe sons- ten bestimmt.
tige die Gesundheit schädigende Wirkungen hervor-
gerufen werden können, §6
2. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Be- Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
triebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Ar-
(1) Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,
beitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen,
müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. Dabei
3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Be- handelt es sich um Tätigkeiten im Sinne von § 2 Ab-
schäftigten, soweit diese Informationen für den Ar- satz 7 Nummer 2. Zu diesen Tätigkeiten gehören bei-
beitgeber zugänglich sind, spielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten,
4. Möglichkeit des Einsatzes von Biostoffen, Arbeits- Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-,
verfahren oder Arbeitsmitteln, die zu keiner oder ei- Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen
ner geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen und Schlachtbetrieben.
würden (Substitutionsprüfung), (2) Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 3 genannten Informationen nicht
5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse
ermittelt werden, weil das Spektrum der auftretenden
a) über Belastungs- und Expositionssituationen, Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer,
einschließlich psychischer Belastungen, Höhe oder Häufigkeit der Exposition wechseln können,
b) über bekannte Erkrankungen und die zu ergrei- so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurtei-
fenden Gegenmaßnahmen, lung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erforder-
lichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der
c) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Grundlage von
(4) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der nach 1. Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 4,
Absatz 3 ermittelten Informationen die Infektionsgefähr-
2. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder
dung und die Gefährdungen durch sensibilisierende,
toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende 3. sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-
Wirkungen unabhängig voneinander zu beurteilen. kenntnissen.
Diese Einzelbeurteilungen sind zu einer Gesamtbeurtei-
lung zusammenzuführen, auf deren Grundlage die §7
Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind. Dokumentation
Dies gilt auch, wenn bei einer Tätigkeit mehrere Bio- der Gefährdungsbeurteilung
stoffe gleichzeitig auftreten oder verwendet werden. und Aufzeichnungspflichten
(5) Sind bei Tätigkeiten mit Produkten, die Biostoffe (1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
enthalten, die erforderlichen Informationen zur Gefähr- unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals
dungsbeurteilung wie zum Beispiel die Risikogruppen- vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach jede Aktuali-
einstufung nicht zu ermitteln, so muss der Arbeitgeber sierung gemäß Satz 2 zu dokumentieren. Die Doku-
diese beim Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer mentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst insbe-
einholen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel in Form sondere folgende Angaben:
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1. die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositions- mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bedingungen, zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der
2. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 4 Ab- psychischen, ausreichend berücksichtigt werden,
satz 3 Nummer 4, 2. die Beschäftigten oder ihre Vertretungen im Rahmen
3. die nach § 5 Absatz 2 festgelegten Schutzstufen, der betrieblichen Möglichkeiten beteiligt werden,
wenn neue Arbeitsmittel eingeführt werden sollen,
4. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der
5. eine Begründung, wenn von den nach § 19 Ab- Beschäftigten haben.
satz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und
(2) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu er-
Erkenntnissen abgewichen wird.
greifen, um bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbe-
(2) Als Bestandteil der Dokumentation hat der Ar- wusstsein zu schaffen und den innerbetrieblichen Ar-
beitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftre- beitsschutz bei Tätigkeiten mit Biostoffen fortzuentwi-
tenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), so- ckeln.
weit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung
(3) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Biostoffen
nach § 4 maßgeblich sind. Das Verzeichnis muss Anga-
erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbe-
ben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe
urteilung nach § 4 durchgeführt und die erforderlichen
nach § 3 und zu ihren sensibilisierenden, toxischen und
Maßnahmen ergriffen wurden.
sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen be-
inhalten. Die Angaben müssen allen betroffenen Be- (4) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeit
schäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein. 1. gefährliche Biostoffe vorrangig durch solche zu er-
(3) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der setzen, die nicht oder weniger gefährlich sind, so-
Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Be- weit dies nach der Art der Tätigkeit oder nach dem
schäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. Stand der Technik möglich ist,
In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und 2. Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so auszuwählen
die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Un- oder zu gestalten, dass Biostoffe am Arbeitsplatz
fälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist perso- nicht frei werden, wenn die Gefährdung der Beschäf-
nenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn tigten nicht durch eine Maßnahme nach Nummer 1
Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. ausgeschlossen werden kann,
Der Arbeitgeber hat
3. die Exposition der Beschäftigten durch geeignete
1. den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in bauliche, technische und organisatorische Maßnah-
dem Verzeichnis zugänglich zu machen; der Schutz men auf ein Minimum zu reduzieren, wenn eine Ge-
der personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten, fährdung der Beschäftigten nicht durch eine Maß-
2. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nahme nach Nummer 1 oder Nummer 2 verhindert
dem Beschäftigten einen Auszug über die ihn betref- werden kann oder die Biostoffe bestimmungsgemäß
fenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen; freigesetzt werden,
der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeit- 4. zusätzlich persönliche Schutzausrüstung zur Verfü-
geber wie Personalunterlagen aufzubewahren. gung zu stellen, wenn die Maßnahmen nach den
Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusam- Nummern 1 bis 3 nicht ausreichen, um die Gefähr-
men mit dem Biostoffverzeichnis nach Absatz 2 geführt dung auszuschließen oder ausreichend zu verrin-
werden. gern; der Arbeitgeber hat den Einsatz belastender
(4) Auf die Dokumentation der Angaben nach Ab- persönlicher Schutzausrüstung auf das unbedingt
satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 5 sowie auf das Verzeich- erforderliche Maß zu beschränken und darf sie nicht
nis nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn aus- als Dauermaßnahme vorsehen.
schließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko- (5) Der Arbeitgeber hat die Schutzmaßnahmen auf
gruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkun- der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem
gen durchgeführt werden. Stand der Technik sowie nach gesicherten wissen-
schaftlichen Erkenntnissen festzulegen und zu ergrei-
Abschnitt 3 fen. Dazu hat er die Vorschriften dieser Verordnung ein-
Grundpflichten schließlich der Anhänge zu beachten und die nach
und Schutzmaßnahmen § 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln
und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung
§8 der Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermu-
Grundpflichten tungswirkung). Von diesen Regeln und Erkenntnissen
(1) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeits- kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnah-
schutzes in Bezug auf Tätigkeiten mit Biostoffen in men zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von
seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewähr-
die erforderlichen personellen, finanziellen und organi- leistet wird. Haben sich der Stand der Technik oder ge-
satorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei hat er sicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fortentwickelt
die Vertretungen der Beschäftigten in geeigneter Form und erhöht sich die Arbeitssicherheit durch diese Fort-
zu beteiligen. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass entwicklung erheblich, sind die Schutzmaßnahmen in-
1. bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Ar- nerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.
beitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei (6) Der Arbeitgeber hat die Funktion der technischen
der Auswahl und Bereitstellung der Arbeitsmittel alle Schutzmaßnahmen regelmäßig und deren Wirksamkeit
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mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Die Er- kontaminierten Gegenständen, Materialien und
gebnisse und das Datum der Wirksamkeitsprüfung sind Arbeitsmitteln zu ergreifen,
in der Dokumentation nach § 7 zu vermerken. Wurde für 5. zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüs-
einen Arbeitsbereich, ein Arbeitsverfahren oder einen tung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen, zu
Anlagetyp in einer Bekanntmachung nach § 19 Absatz 4 warten, instand zu halten und sachgerecht zu ent-
ein Wert festgelegt, der die nach dem Stand der Tech- sorgen; Beschäftigte müssen die bereitgestellte per-
nik erreichbare Konzentration der Biostoffe in der Luft sönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine
am Arbeitsplatz beschreibt (Technischer Kontrollwert), Gefährdung besteht,
so ist dieser Wert für die Wirksamkeitsüberprüfung der
entsprechenden Schutzmaßnahmen heranzuziehen. 6. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass per-
sönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutz-
(7) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit nur Tätigkei- kleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher
ten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisie- abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstü-
rende oder toxische Wirkung ausüben lassen. cken aufbewahrt werden kann,
7. sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbe-
§9
reichen, in denen Biostoffe auftreten können, keine
Allgemeine Schutzmaßnahmen Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen; hierzu
(1) Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen min- hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten
destens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehal- gesonderte Bereiche einzurichten, die nicht mit per-
ten werden. Insbesondere hat der Arbeitgeber dafür zu sönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutz-
sorgen, dass kleidung betreten werden dürfen.
1. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Ar- (4) Der Arbeitgeber hat Biostoffe sicher zu lagern,
beitsablauf entsprechenden sauberen Zustand ge- innerbetrieblich sicher zu befördern und Vorkehrungen
halten und regelmäßig gereinigt werden, zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu ver-
hindern. Dabei hat er sicherzustellen, dass nur Behälter
2. Fußböden und Oberflächen von Arbeitsmitteln und verwendet werden, die
Arbeitsflächen leicht zu reinigen sind,
1. hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den
3. Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen, Inhalt sicher zu umschließen,
4. vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten 2. so gekennzeichnet sind, dass die davon ausgehen-
vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich den Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkenn-
ist; die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Be- bar sind,
darf zu wechseln und zu reinigen. 3. hinsichtlich Form und Kennzeichnung so gestaltet
(2) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchs- sind, dass der Inhalt nicht mit Lebensmitteln ver-
tierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen wechselt werden kann.
des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber für die (5) Bei der medizinischen Untersuchung, Behand-
Schutzstufe 1 über die Maßnahmen des Absatzes 1 lung und Pflege von Patienten außerhalb von Einrich-
hinaus spezielle Hygienemaßnahmen entsprechend tungen des Gesundheitsdienstes findet § 11 Absatz 2
den nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen bis 5 Anwendung. Bei diesen Tätigkeiten hat der Arbeit-
Regeln und Erkenntnissen zu berücksichtigen. geber in Arbeitsanweisungen den Umgang mit persön-
(3) Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Bio- licher Schutzausrüstung und Arbeitskleidung sowie die
stoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und zur Desin-
toxische Wirkungen ausgeübt, hat der Arbeitgeber in fektion festzulegen.
Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weiter-
gehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er § 10
insbesondere Zusätzliche
1. Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so zu gestalten Schutzmaßnahmen und
oder auszuwählen, dass die Exposition der Beschäf- Anforderungen bei Tätigkeiten der
tigten gegenüber Biostoffen und die Gefahr durch Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der
Stich- und Schnittverletzungen verhindert oder mini- Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
miert werden, soweit dies technisch möglich ist, (1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9
2. Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der
Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Ver-
durch solche ohne oder mit geringerer Staub- oder suchstierhaltung oder in der Biotechnologie
Aerosolbildung zu ersetzen, soweit dies nach dem 1. entsprechend der Schutzstufenzuordnung
Stand der Technik möglich ist; ist dies nicht möglich,
a) geeignete räumliche Schutzstufenbereiche fest-
hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Mini-
zulegen und mit der Schutzstufenbezeichnung
mierung der Exposition zu ergreifen,
sowie mit dem Symbol für Biogefährdung nach
3. die Zahl der exponierten Beschäftigten auf das für Anhang I zu kennzeichnen,
die Durchführung der Tätigkeit erforderliche Maß zu b) die Schutzmaßnahmen nach Anhang II oder III zu
begrenzen, ergreifen; die als empfohlen bezeichneten
4. die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion, In- Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn da-
aktivierung oder Dekontamination sowie zur sachge- durch die Gefährdung der Beschäftigten verrin-
rechten und sicheren Entsorgung von Biostoffen, gert werden kann,
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
2. gebrauchte spitze und scharfe Arbeitsmittel entspre- medizinischen Instruments erforderlich machen, und
chend der Anforderung nach § 11 Absatz 4 sicher zu muss dabei die Kanüle in die Schutzkappe zurückge-
entsorgen, steckt werden, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren an-
3. den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 gewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken der Ka-
oder 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuver- nüle in die Schutzkappe mit einer Hand erlaubt.
lässige Beschäftigte zu beschränken; Tätigkeiten (4) Spitze und scharfe medizinische Instrumente
der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen diesen Beschäftig- sind nach Gebrauch sicher zu entsorgen. Hierzu hat
ten nur übertragen werden, wenn sie anhand von der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten Abfallbe-
Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind. hältnisse bereitzustellen, die stich- und bruchfest sind
(2) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme von Tätigkei- und den Abfall sicher umschließen. Er hat dafür zu sor-
ten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person zu benennen, gen, dass diese Abfallbehältnisse durch Farbe, Form
die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die und Beschriftung eindeutig als Abfallbehältnisse er-
der hohen Gefährdung entspricht. Er hat diese Person kennbar sind. Satz 1 und 2 gelten auch für gebrauchte
mit folgenden Aufgaben zu beauftragen: medizinische Instrumente mit Schutzeinrichtungen ge-
gen Stich- und Schnittverletzungen.
1. Beratung bei
(5) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten und ihre
a) der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
Vertretungen über Verletzungen durch gebrauchte
b) sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Frage- spitze oder scharfe medizinische Instrumente, die orga-
stellungen, nisatorische oder technische Ursachen haben, zeitnah
2. Unterstützung bei der zu unterrichten. Er hat die Vorgehensweise hierfür fest-
zulegen.
a) Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnah-
men, (6) Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen nur
b) Durchführung der Unterweisung nach § 14 Ab- fachkundigen Beschäftigten übertragen werden, die
satz 2, anhand von Arbeitseinweisungen eingewiesen und ge-
schult sind.
3. Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
(7) Vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 4
Der Arbeitgeber hat die Aufgaben und die Befugnisse hat der Arbeitgeber
dieser Person schriftlich festzulegen. Sie darf wegen
der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht be- 1. geeignete räumliche Schutzstufenbereiche festzule-
nachteiligt werden. Ihr ist für die Durchführung der Auf- gen und mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit
gaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Satz 1 dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I zu
gilt nicht für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko- kennzeichnen,
gruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind. 2. die Maßnahmen der Schutzstufe 4 aus Anhang II
auszuwählen und zu ergreifen, die erforderlich und
§ 11 geeignet sind, die Gefährdung der Beschäftigten
Zusätzliche und anderer Personen zu verringern,
Schutzmaßnahmen und 3. eine Person im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 zu
Anforderungen bei Tätigkeiten benennen und mit den Aufgaben nach § 10 Ab-
der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in satz 2 Satz 2 zu beauftragen.
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
(1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9 § 12
hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesund-
heitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbe- Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in
urteilung der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in
1. wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfah- § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis.
ren festzulegen,
§ 13
2. Oberflächen, die desinfiziert werden müssen, so zu
gestalten, dass sie leicht zu reinigen und beständig Betriebsstörungen, Unfälle
gegen die verwendeten Desinfektionsmittel sind; für (1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 gelten zusätzlich die der Schutzstufen 2 bis 4 die erforderlichen Maßnahmen
Anforderungen des Anhangs II an Oberflächen. festzulegen, die bei Betriebsstörungen oder Unfällen
(2) Der Arbeitgeber hat entsprechend § 9 Absatz 3 notwendig sind, um die Auswirkungen auf die Sicher-
Satz 2 Nummer 1 spitze und scharfe medizinische In- heit und Gesundheit der Beschäftigten und anderer
strumente vor Aufnahme der Tätigkeit durch solche zu Personen zu minimieren und den normalen Betriebs-
ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr ablauf wiederherzustellen. In Abhängigkeit von der Art
von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit möglicher Ereignisse und verwendeter oder vorkom-
dies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infek- mender Biostoffe ist insbesondere Folgendes festzu-
tionsgefährdung erforderlich ist. legen:
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass ge- 1. Maßnahmen zur Ersten Hilfe und weitergehende
brauchte Kanülen nicht in die Schutzkappen zurückge- Hilfsmaßnahmen für Beschäftigte bei unfallbedingter
steckt werden. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die nach Übertragung von Biostoffen einschließlich der Mög-
dem Stand der Technik eine Mehrfachverwendung des lichkeit zur postexpositionellen Prophylaxe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013 2521
2. Maßnahmen, um eine Verschleppung von Biostoffen § 14
zu verhindern, Betriebsanweisung und
Unterweisung der Beschäftigten
3. Desinfektions-, Inaktivierungs- oder Dekontamina-
tionsmaßnahmen, (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-
fährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätig-
4. dass getestet wird, ob bei Betriebsstörungen oder keit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbe-
Unfällen die verwendeten Biostoffe in die Arbeitsum- reichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt
gebung gelangt sind, soweit dies technisch möglich nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen
ist und validierte Testverfahren bestehen. der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxi-
sche Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanwei-
Die Festlegungen sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 sung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie
Nummer 3 ein Bestandteil der Betriebsanweisung. muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form
und Sprache verfasst sein und insbesondere folgende
(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Informationen enthalten:
festgelegten Maßnahmen und ihre Anwendung zu infor- 1. die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen
mieren. Tritt eine Betriebsstörung oder ein Unfall im Gefahren für die Beschäftigten, insbesondere zu
Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein, so hat der Arbeitgeber
a) der Art der Tätigkeit,
unverzüglich die gemäß Absatz 1 Satz 2 festgelegten
Maßnahmen zu ergreifen. Dabei dürfen im Gefahrenbe- b) den am Arbeitsplatz verwendeten oder auftreten-
reich nur die Personen verbleiben, die erforderlich sind, den, tätigkeitsrelevanten Biostoffen einschließlich
um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. der Risikogruppe, Übertragungswege und ge-
sundheitlichen Wirkungen,
(3) Vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 2. Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhal-
oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in tensregeln, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen
der Biotechnologie sowie vor Aufnahme von Tätigkei- Schutz und zum Schutz anderer Beschäftigter am
ten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesund- Arbeitsplatz durchzuführen oder einzuhalten haben;
heitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu den dazu gehören insbesondere
Festlegungen nach Absatz 1 einen innerbetrieblichen
Plan darüber zu erstellen, wie Gefahren abzuwehren a) innerbetriebliche Hygienevorgaben,
sind, die beim Versagen einer Einschließungsmaß- b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhü-
nahme durch eine Freisetzung von Biostoffen auftreten tung einer Exposition zu ergreifen sind, ein-
können. Darin hat er die spezifischen Gefahren und die schließlich der richtigen Verwendung scharfer
Namen der für die innerbetrieblichen Rettungsmaßnah- oder spitzer medizinischer Instrumente,
men zuständigen Personen festzulegen. Die Festlegun-
c) Informationen zum Tragen, Verwenden und Able-
gen sind regelmäßig zu aktualisieren. Satz 1 gilt nicht
gen persönlicher Schutzausrüstung einschließlich
für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die
Schutzkleidung,
mit (**) gekennzeichnet sind.
3. Anweisungen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei
(4) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 hat der Plan Verletzungen, bei Unfällen und Betriebsstörungen
nach Absatz 3 Angaben über den Umfang von Sicher- sowie zu deren innerbetrieblicher Meldung und zur
heitsübungen und deren regelmäßige Durchführung zu Ersten Hilfe,
enthalten, sofern solche Sicherheitsübungen aufgrund 4. Informationen zur sachgerechten Inaktivierung oder
der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Die Maß- Entsorgung von Biostoffen und kontaminierten Ge-
nahmen nach Absatz 3 sind mit den zuständigen Ret- genständen, Materialien oder Arbeitsmitteln.
tungs- und Sicherheitsdiensten abzustimmen. Darüber
hinaus hat der Arbeitgeber Warnsysteme einzurichten Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen
und Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen, durch Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-
die alle betroffenen Beschäftigten unverzüglich gewarnt den.
und der Rettungs- und Sicherheitsdienst alarmiert wer- (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Be-
den können. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass schäftigten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Be-
diese Systeme funktionstüchtig sind. triebsanweisung nach Absatz 1 Satz 1 über alle auftre-
tenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaß-
(5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkei- nahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterwei-
ten ein Verfahren für Unfallmeldungen und -untersu- sung ist so durchzuführen, dass bei den Beschäftigten
chungen sowie die Vorgehensweise zur Unterrichtung ein Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird. Die Be-
der Beschäftigten und ihrer Vertretungen festzulegen. schäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu in-
Das Verfahren ist so zu gestalten, dass bei schweren formieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizi-
Unfällen sowie bei Nadelstichverletzungen mögliche or- nische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
ganisatorische und technische Unfallursachen erkannt zinischen Vorsorge haben. Im Rahmen der Unterwei-
werden können und individuelle Schuldzuweisungen sung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Be-
vermieden werden. Die Beschäftigten und ihre Vertre- ratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen
tungen sind über Betriebsstörungen und Unfälle mit Gefährdungen zum Beispiel bei verminderter Immunab-
Biostoffen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Be- wehr. Soweit erforderlich ist bei der Beratung die Ärztin
schäftigten gefährden können, unverzüglich zu unter- oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur
richten. arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
(3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Be- a) der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe
schäftigung und danach mindestens jährlich arbeits- und der Schutzstufe der Tätigkeit,
platzbezogen durchgeführt werden sowie in einer für b) der baulichen, technischen, organisatorischen
die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache er- und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließ-
folgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der lich der Angaben zur geplanten Wartung und In-
Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den
standhaltung der baulichen und technischen
unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestä- Maßnahmen,
tigen zu lassen.
7. Plan nach § 13 Absatz 3,
(4) Für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 sind zu-
sätzlich zur Betriebsanweisung Arbeitsanweisungen zu 8. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsor-
erstellen, die am Arbeitsplatz vorliegen müssen. Ar- gung.
beitsanweisungen sind auch erforderlich für folgende Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unter-
Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung: lagen anfordern.
1. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Ab- (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforde-
brucharbeiten in oder an kontaminierten Arbeitsmit- rungen dieser Verordnung erfüllt werden, die erforder-
teln, lich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer
2. Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine er- Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicher-
höhte Unfallgefahr besteht, zustellen.
3. Tätigkeiten, bei denen bei einem Unfall mit schweren
Infektionen zu rechnen ist; dies kann bei der Ent- § 16
nahme von Proben menschlichen oder tierischen Ur- Anzeigepflicht
sprungs der Fall sein. (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen:
Abschnitt 4
1. die erstmalige Aufnahme
Erlaubnis- und Anzeigepflichten
a) einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risiko-
§ 15 gruppe 2,
Erlaubnispflicht b) einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3,
soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht
(1) Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zustän- nach § 15 unterliegen,
digen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3
oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in
in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden. der Biotechnologie,
Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und 2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tä-
organisatorischen Voraussetzungen nach dieser Ver- tigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Ge-
ordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer sundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tä-
Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkei- tigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Bio-
ten. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Gesund- stoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten
heitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vor- mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
gesehen sind. Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko-
3. die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Pa-
gruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen
tientenstation der Schutzstufe 4,
keiner Erlaubnis.
4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen
(2) Schließt eine andere behördliche Entscheidung,
Tätigkeit.
insbesondere eine öffentlich-rechtliche Genehmigung
oder Erlaubnis, die Erlaubnis nach Absatz 1 ein, so wird (2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
die Anforderung nach Absatz 1 durch Übersendung ei- 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
ner Kopie dieser behördlichen Entscheidung an die zu-
ständige Behörde erfüllt. Bei Bedarf kann die zustän- 2. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
dige Behörde weitere Unterlagen anfordern. 3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist schriftlich zu be- 4. die Art des Biostoffs,
antragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-
fügen: 5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Si-
cherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
(3) Die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
2. Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder Nummer 4 hat spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder
§ 11 Absatz 7 Nummer 3 benannten Person, Einstellung der Tätigkeiten, die Anzeige nach Ab-
3. Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infekti- satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu erfolgen.
onsschutzgesetzes, (4) Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt wer-
4. Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räum- den, dass der zuständigen Behörde innerhalb der in
lichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege, Absatz 3 bestimmten Frist die Kopie einer Anzeige, Ge-
nehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechts-
5. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten, vorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige
6. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe Angaben beinhaltet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013 2523
Abschnitt 5 und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der
Vo l l z u g s re g e l u n g e n u n d A u s - Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
schuss für Biologische Arbeitsstoffe Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
§ 17
1. den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedi-
Unterrichtung der Behörde zin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
(1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Behörde un- Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biostoffen zu ermit-
verzüglich zu unterrichten über teln und entsprechende Empfehlungen auszuspre-
1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkei- chen einschließlich solcher Beiträge, die in öffentlich
ten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu nutzbaren Informationssystemen über Biostoffe ge-
einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen nutzt werden können,
können, 2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten
2. Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Anforderungen erfüllt werden können und dazu die
Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin ent-
unter genauer Angabe der Tätigkeit. sprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbei-
ten,
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-
zes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf 3. wissenschaftliche Bewertungen von Biostoffen vor-
ihr Verlangen Folgendes zu übermitteln: zunehmen und deren Einstufung in Risikogruppen
vorzuschlagen,
1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
2. das Verzeichnis nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sowie den 4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
Nachweis nach § 7 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, Fragen der biologischen Sicherheit zu beraten.
3. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich Das Arbeitsprogramm des Ausschusses wird mit dem
oder möglicherweise gegenüber Biostoffen expo- Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.
niert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftig- Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüs-
ten, sen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zusammen.
4. die ergriffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen
einschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisun- (4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für
gen, Arbeit und Soziales
5. die nach § 13 Absatz 1 und 2 festgelegten oder er- 1. die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkennt-
griffenen Maßnahmen und den nach § 13 Absatz 3 nisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die
erstellten Plan. Einstufungen nach § 3 Absatz 3 im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt geben,
§ 18
2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Behördliche Ausnahmen sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder Nummer 4 in geeigneter Weise veröffentlichen.
elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen
von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließ- obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen
lich der Anhänge II und III erteilen, wenn die Durchfüh- des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf
rung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnis- Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
mäßigen Härte führen würde und die beantragte Abwei-
chung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftigten (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
vereinbar ist. medizin führt die Geschäfte des Ausschusses.
§ 19 Abschnitt 6
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe Ordnungswidrigkeiten,
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Straftaten und Übergangsvorschriften
wird ein Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
(ABAS) gebildet, in dem fachlich geeignete Personen § 20
vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der
Ordnungswidrigkeiten
Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung
und weitere fachlich geeignete Personen, insbesondere (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Num-
der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl mer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für lich oder fahrlässig
jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu be- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 die Gefährdung der
nennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamt- Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
lich. oder nicht rechtzeitig beurteilt,
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Gefährdungsbe-
beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-
urteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Gefährdungsbe-
Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung urteilung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdungs- 20. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 einen innerbetrieb-
beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig lichen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dokumentiert, oder nicht rechtzeitig erstellt,
5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes 21. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 ein Verfahren für
Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- Unfallmeldungen und -untersuchungen nicht oder
dig führt, nicht rechtzeitig festlegt,
6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 ein dort genanntes 22. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Be-
Verzeichnis nicht oder nicht mindestens zehn Jahre triebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
aufbewahrt, dig oder nicht rechtzeitig erstellt,
7. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 erster Halbsatz
23. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht
dass ein Beschäftigter unterwiesen wird,
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht dafür 24. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 eine dort
sorgt, dass eine Waschgelegenheit zur Verfügung genannte Tätigkeit aufnimmt,
steht, 25. entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
Halbsatz nicht dafür sorgt, dass eine Umkleide- stattet oder
möglichkeit vorhanden ist, 26. entgegen § 17 Absatz 1 die zuständige Behörde
10. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 erster nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Halbsatz zur Verfügung gestellte persönliche rechtzeitig unterrichtet.
Schutzausrüstung nicht instand hält, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Num-
11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 zweiter mer 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätz-
Halbsatz dort genannte Bereiche nicht oder nicht lich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 7 eine dort
rechtzeitig einrichtet, genannte Tätigkeit ausüben lässt.
12. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass nur dort genannte Behälter verwendet wer- § 21
den, Straftaten
13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
(1) Wer durch eine in § 20 Absatz 1 bezeichnete vor-
oder § 11 Absatz 7 Nummer 1 einen Schutzstufen-
sätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Be-
bereich nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder
schäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-
beitsschutzgesetzes strafbar.
net,
14. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Ab- (2) Wer durch eine in § 20 Absatz 2 bezeichnete vor-
satz 7 Nummer 3 eine Person nicht oder nicht sätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer
rechtzeitig benennt, Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32
Absatz 3 oder Absatz 4 des Heimarbeitsgesetzes straf-
15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 ein dort genann- bar.
tes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
16. entgegen § 11 Absatz 2 ein dort genanntes Instru- § 22
ment nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
Übergangsvorschriften
17. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine gebrauchte Kanüle nicht in die Schutz- Bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
kappe zurückgesteckt wird, nung aufgenommen worden sind,
18. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung 1. ist entsprechend § 10 Absatz 2 oder § 11 Ab-
mit Satz 4, ein dort genanntes Instrument nicht satz 7 Nummer 3 eine fachkundige Person bis zum
oder nicht rechtzeitig entsorgt, 30. Juni 2014 zu benennen,
19. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 2. besteht keine Erlaubnispflicht gemäß § 15 Absatz 1,
eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht sofern diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde
rechtzeitig festlegt, angezeigt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013 2525
Anhang I
Symbol für Biogefährdung
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
Anhang II
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien
und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
B
A Schutzstufen
Schutzmaßnahmen
2 3 4
1. Der Schutzstufenbereich ist von empfohlen verbindlich verbindlich
anderen Schutzstufen- oder Ar-
beitsbereichen in demselben Ge-
bäude abzugrenzen.
2. Der Schutzstufenbereich muss nein verbindlich, wenn die verbindlich
als Zugang eine Schleuse mit Übertragung über die
gegeneinander verriegelbaren Luft erfolgen kann
Türen haben.
3. Der Zugang zum Schutzstufen- verbindlich bei geliste- verbindlich mit Zu- verbindlich mit Zu-
bereich ist auf benannte Be- ten humanpathogenen gangskontrolle gangskontrolle
schäftigte zu beschränken. Biostoffen* mit Zu-
gangskontrolle
4. Im Schutzstufenbereich muss nein verbindlich alarmüber- verbindlich alarmüber-
ein ständiger Unterdruck auf- wacht, wenn die Über- wacht
rechterhalten werden. tragung über die Luft er-
folgen kann
5. Zu- und Abluft müssen durch nein verbindlich für Abluft, verbindlich für Zu- und
Hochleistungsschwebstoff-Filter wenn die Übertragung Abluft
oder eine vergleichbare Vorrich- über die Luft erfolgen
tung geführt werden. kann
6. Der Schutzstufenbereich muss nein verbindlich, wenn die verbindlich
zum Zweck der Begasung ab- Übertragung über die
dichtbar sein. Luft erfolgen kann
7. Eine mikrobiologische Sicher- verbindlich für Tätigkei- verbindlich verbindlich
heitswerkbank oder eine techni- ten mit Aerosolbildung
sche Einrichtung mit gleichwer-
tigem Schutzniveau muss ver-
wendet werden.
8. Jeder Schutzstufenbereich empfohlen verbindlich verbindlich
muss über eine eigene Ausrüs-
tung verfügen.
9. Jeder Schutzstufenbereich empfohlen verbindlich, wenn die verbindlich
muss über einen Autoklaven Übertragung über die
oder eine gleichwertige Sterili- Luft erfolgen kann
sationseinheit verfügen.
10. Kontaminierte Prozessabluft darf verbindlich verbindlich verbindlich
nicht in den Arbeitsbereich ab-
gegeben werden.
11. Wirksame Desinfektions- und In- verbindlich verbindlich verbindlich
aktivierungsverfahren sind fest-
zulegen.
12. Die jeweils genannten Flächen Werkbänke Werkbänke und Fußbö- Werkbänke, Wände,
müssen wasserundurchlässig den Fußböden und Decken
und leicht zu reinigen sein.
13. Oberflächen müssen beständig verbindlich verbindlich verbindlich
gegen die verwendeten Chemi-
kalien und Desinfektionsmittel
sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013 2527
B
A Schutzstufen
Schutzmaßnahmen
2 3 4
14. Dekontaminations- und Wasch- verbindlich verbindlich verbindlich
einrichtungen für die Beschäftig-
ten müssen vorhanden sein.
15. Beschäftigte müssen vor dem nein empfohlen verbindlich
Verlassen des Schutzstufenbe-
reichs duschen.
16. Kontaminierte feste und flüssige verbindlich, wenn keine verbindlich, wenn die verbindlich
Abfälle sind vor der endgültigen sachgerechte Auftrags- Übertragung über die
Entsorgung mittels erprobter entsorgung erfolgt Luft erfolgen kann; an-
physikalischer oder chemischer sonsten grundsätzlich
Verfahren zu inaktivieren. verbindlich, nur in aus-
reichend begründeten
Einzelfällen ist eine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung möglich
17. Abwässer sind mittels erprobter nein für Handwasch- empfohlen für Hand- verbindlich
physikalischer oder chemischer und Duschwasser oder wasch- und Duschwas-
Verfahren vor der endgültigen vergleichbare Abwässer ser
Entsorgung zu inaktivieren.
18. Ein Sichtfenster oder eine ver- verbindlich verbindlich verbindlich
gleichbare Vorrichtung zur Ein-
sicht in den Arbeitsbereich ist
vorzusehen.
19. Bei Alleinarbeit ist eine Notruf- empfohlen verbindlich verbindlich
möglichkeit vorzusehen.
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen nein; Fenster müssen verbindlich verbindlich
sein. während der Tätigkeit
geschlossen sein
21. Für sicherheitsrelevante Einrich- empfohlen verbindlich verbindlich
tungen ist eine Notstromversor-
gung vorzusehen.
22. Biostoffe sind unter Verschluss verbindlich bei geliste- verbindlich bei geliste- verbindlich
aufzubewahren. ten humanpathogenen ten humanpathogenen
Biostoffen* Biostoffen*
23. Eine wirksame Kontrolle von empfohlen verbindlich verbindlich
Vektoren (zum Beispiel von Na-
getieren und Insekten) ist durch-
zuführen.
24. Sichere Entsorgung von infizier- verbindlich verbindlich verbindlich vor Ort
ten Tierkörpern, zum Beispiel
durch thermische Inaktivierung,
Verbrennungsanlagen für Tier-
körper oder andere geeignete
Einrichtungen zur Sterilisation/
Inaktivierung.
Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die
Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
* Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353
aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
Anhang III
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Appara-
turen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:
B
A Schutzstufen
Schutzmaßnahmen
2 3 4
1. Die Apparatur muss den Prozess verbindlich verbindlich verbindlich
physisch von der Umwelt tren-
nen.
2. Die Apparatur oder eine ver- verbindlich verbindlich verbindlich
gleichbare Anlage muss inner-
halb eines entsprechenden
Schutzstufenbereichs liegen.
3. Die Prozessabluft der Apparatur minimiert wird. verhindert wird. zuverlässig verhindert
muss so behandelt werden, dass wird.
ein Freisetzen von Biostoffen
4. Das Öffnen der Apparatur zum minimiert wird. verhindert wird. zuverlässig verhindert
Beispiel zur Probenahme, zum wird.
Hinzufügen von Substanzen oder
zur Übertragung von Biostoffen
muss so durchgeführt werden,
dass ein Freisetzen von Biostof-
fen
5. Kulturflüssigkeiten dürfen zur empfohlen verbindlich verbindlich
Weiterverarbeitung nur aus der
Apparatur entnommen werden,
wenn die Entnahme in einem ge-
schlossenen System erfolgt oder
die Biostoffe durch wirksame
physikalische oder chemische
Verfahren inaktiviert worden sind.
6. Dichtungen an der Apparatur minimiert wird. verhindert wird. zuverlässig verhindert
müssen so beschaffen sein, dass wird.
ein unbeabsichtigtes Freisetzen
von Biostoffen
7. Der gesamte Inhalt der Apparatur verbindlich verbindlich verbindlich
muss aufgefangen werden kön-
nen.
Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die
Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013 2529
Artikel 2 „Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstof-
fen der Kategorie 1 oder 2, für die kein Arbeitsplatz-
Änderung der
grenzwert nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben
Gefahrstoffverordnung worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risi-
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 kobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden,
(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der um das Minimierungsgebot nach § 7 Absatz 4 um-
Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944) geän- zusetzen. Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4 be-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: kannt gegebenen Regeln, Erkenntnisse und Beur-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: teilungsmaßstäbe zu berücksichtigen.“
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: 8. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„§ 12 (weggefallen)“. „(4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der
b) Nach der Angabe zu Anhang II wird folgende An-
Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1
gabe eingefügt:
hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die
„Anhang III
1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion mini-
(zu § 11 Absatz 4)
mieren und
Spezielle Anforderungen
2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen
an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
beschränken.
Nummer 1 Anwendungsbereich und Begriffs-
Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.“
bestimmungen
9. § 12 wird aufgehoben.
Nummer 2 Tätigkeiten mit organischen Peroxi-
den“. 10. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des
betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- ein-
„Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesund-
schließlich der Aushändigungspflicht nach Absatz 3
heit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im
Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfall-
Sinne von § 2 Absatz 4 gefährdet sein können, die
versicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der
durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Be-
Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die er-
schäftigte ausgeübt werden.“
forderlichen Unterlagen in einer für die elektroni-
3. § 2 wird wie folgt geändert: sche Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Un-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- fallversicherungsträger händigt der betroffenen Per-
fügt: son auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnis-
„(4) Organische Peroxide im Sinne des § 11 ses mit den sie betreffenden Angaben aus.“
Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die 11. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
dass ein oder beide Wasserstoffatome durch or- gefügt.
ganische Gruppen ersetzt sind, sowie Zuberei- 12. § 20 wird wie folgt geändert:
tungen, die diese Stoffe enthalten.“
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden die Ab-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sätze 5 bis 14.
aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
4. In § 4 Absatz 3 wird das Wort „beachten“ durch das
gefasst:
Wort „berücksichtigen“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge- „1. den Stand der Wissenschaft, Tech-
fasst: nik, Arbeitsmedizin und Arbeitshy-
giene sowie sonstige gesicherte
„4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen ein- Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
schließlich derer, Gefahrstoffen einschließlich deren
a) die wegen der Überschreitung eines Arbeits- Einstufung und Kennzeichnung zu
platzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden ermitteln und entsprechende Emp-
sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, fehlungen auszusprechen,
die zukünftig ergriffen werden sollen, um 2. zu ermitteln, wie die in dieser Ver-
den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder ordnung gestellten Anforderungen
b) die unter Berücksichtigung eines Beurtei- erfüllt werden können und dazu
lungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahr- die dem jeweiligen Stand von Tech-
stoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt ge- nik und Medizin entsprechenden
geben worden ist, zusätzlich getroffen wor- Regeln und Erkenntnisse zu erar-
den sind oder zukünftig getroffen werden beiten,“.
sollen (Maßnahmenplan),“. bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 11 Satzteil vor „Gefahrstoffen“ die Wörter „und zur
Nummer 1 wird jeweils das Wort „beachten“ durch Chemikaliensicherheit“ eingefügt.
das Wort „berücksichtigen“ ersetzt. ccc) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach
7. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze dem Wort „Grenzwerte“ die Wörter
vorangestellt: „und Beurteilungsmaßstäbe“ eingefügt.
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am Ende
„Der Ausschuss arbeitet eng mit den ande- der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.
ren Ausschüssen beim Bundesministerium cc) Nummer 12 wird aufgehoben.
für Arbeit und Soziales zusammen.“
15. Anhang I Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
„(4) Nach Prüfung kann das Bundesministe- gefügt:
rium für Arbeit und Soziales
„Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum
1. die vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittel-
von sechs Jahren. Abweichend von Satz 4 be-
ten Regeln und Erkenntnisse nach Ab-
halten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli
satz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die Arbeits-
2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016
platzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe
ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 im Gemein-
des Sachkundenachweises ein behördlich aner-
samen Ministerialblatt bekannt geben und
kannter Fortbildungslehrgang besucht, verlän-
2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Num- gert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, ge-
mer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach rechnet ab dem Datum des Nachweises über
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in geeigneter den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.“
Weise veröffentlichen.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
13. In § 22 Absatz 1 werden nach Nummer 19 die fol- „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
genden Nummern 19a bis 19c eingefügt: eingefügt.
„19a. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung 16. Anhang II wird wie folgt geändert:
mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 1
eine Tätigkeit mit einem organischen Peroxid a) In Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird am
ausüben lässt, Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:
19b. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung
mit Anhang III Nummer 2.6 Satz 2 Buch- „3. Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung,
stabe a nicht sicherstellt, dass ein dort ge- die zu einem Abtrag der Oberfläche von As-
nanntes Gebäude oder ein dort genannter bestprodukten führen und die notwendiger-
Raum in Sicherheitsbauweise errichtet wird, weise durchgeführt werden müssen, um eine
19c. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung Anerkennung als emissionsarmes Verfahren
mit Anhang III Nummer 2.7 einen dort ge- zu erhalten.“
nannten Bereich nicht oder nicht rechtzeitig b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
festlegt,“.
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. § 24 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vor Nummer 1 wird das Wort „Gefahr-
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo- stoffe“ durch die Wörter „besonders
rangestellt: gefährlichen krebserzeugenden Stoffe“
„1. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung ersetzt.
mit Anhang II Nummer 6 Absatz 1 einen bbb) Folgender Satz wird angefügt:
dort aufgeführten Stoff verwendet,“.
„Die Herstellungs- und Verwendungs-
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die beschränkung nach Satz 1 gilt auch
Nummern 2 und 3. für o-Toluidin.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwen-
aa) In Nummer 10 wird das Komma am Ende der dungsbeschränkung“ die Wörter „nach Ab-
Vorschrift durch das Wort „oder“ ersetzt. satz 1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013 2531
17. Folgender Anhang III wird angefügt:
„Anhang III
(zu § 11 Absatz 4)
Spezielle Anforderungen
an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Inhaltsübersicht
Nummer 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Nummer 2 Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Nummer 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Der Anhang III legt nur Anforderungen fest zum Schutz von Beschäftigten und Personen nach § 1 Ab-
satz 3 Satz 2 (andere Personen) vor
a) Brand- und Explosionsgefährdungen sowie
b) den Auswirkungen von Bränden oder Explosionen.
Gesundheitsschädigende Wirkungen, die bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden auftreten können, werden
von Anhang III nicht erfasst.
(2) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Anhang III:
a) Gefahrgruppe ist eine Einteilung von organischen Peroxiden in Abhängigkeit von ihrem Abbrandverhalten im
verpackten Zustand,
b) Gefährliche Objekte sind Betriebsgebäude, Räume oder Plätze in oder auf denen Tätigkeiten mit organi-
schen Peroxiden durchgeführt werden,
c) Schutzabstände sind die zwischen gefährlichen Objekten und der Nachbarschaft, insbesondere Wohnbe-
reichen und Verkehrswegen, einzuhaltenden Abstände,
d) Sicherheitsabstände sind die innerhalb eines Betriebsgeländes einzuhaltenden Abstände,
e) Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr
zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte,
f) Wohnbereich ist ein Bereich, in dem sich bewohnte Gebäude befinden und der nicht mit dem Betrieb in
Zusammenhang steht; zu den bewohnten Gebäuden zählen auch Gebäude und Anlagen mit Räumen, die
nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind.
Nummer 2
Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
2.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden.
(2) Nummer 2 gilt nicht für
a) Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in Form von Zubereitungen, wenn
aa) die Zubereitung nicht mehr als 1,0 Prozent Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden bei höchs-
tens 1,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthält oder
bb) die Zubereitung nicht mehr als 0,5 Prozent Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden bei mehr als
1,0 Prozent, jedoch höchstens 7,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthält,
b) Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in Kleinpackungen mit einem Inhalt von bis zu 100 Gramm festem
oder bis zu 25 Milliliter flüssigem organischen Peroxid, sofern
aa) die organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterfallen,
bb) die Kleinpackungen handelsfertig in Verkehr gebracht worden sind und die im Betrieb vorhandene Ge-
samtmasse der organischen Peroxide in den Kleinpackungen einen Inhalt von insgesamt 100 Kilo-
gramm nicht übersteigt,
c) das Aufbewahren explosionsgefährlicher organischer Peroxide, sofern diese den Bestimmungen der Zwei-
ten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
geändert worden ist, unterliegen.
2.2 Begriffsbestimmungen
Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Nummer 2:
a) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxidgruppe (pro
Peroxogruppe jeweils ein Sauerstoffatom),
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
b) der korrigierte Stoffdurchsatz Ak (angegeben in Kilogramm/Minute) charakterisiert das Abbrandverhalten
eines organischen Peroxids in seiner Verpackung bezogen auf eine Menge von 10 000 Kilogramm. Darin
sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermö-
gen der Flammen berücksichtigt.
2.3 Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen
(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit einem organischen Peroxid nur ausüben lassen, wenn die Bun-
desanstalt für Materialforschung und -prüfung für dieses organische Peroxid eine Gefahrgruppe nach Absatz 2
bekannt gegeben hat. Hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für explosionsgefährliche
organische Peroxide die Lagergruppenzuordnung I, II oder III nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, bekannt gegeben, gilt
für diese organischen Peroxide entsprechend die Gefahrgruppe OP I, OP II oder OP III als bekannt gegeben.
Satz 1 findet keine Anwendung auf organische Peroxide in Form von Zubereitungen, die organische Peroxide
mit einem Massengehalt unter 10 Prozent und Wasserstoffperoxid mit einem Massengehalt unter 5 Prozent
enthalten.
(2) Für die Einteilung in Gefahrgruppen gelten folgende Kriterien:
a) Gefahrgruppe OP I: organische Peroxide dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwick-
lung ab; der Brand breitet sich rasch aus; Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit
geringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt einer Packung umsetzen; einzelne
brennende Packungen können fortgeschleudert werden; die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke
ist gering; Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet; diese
Gefahrgruppe wird in die Untergruppen Ia und Ib unterteilt; die Gefahrgruppe OP Ia umfasst die organischen
Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 300 Kilogramm/Minute; die Gefahr-
gruppe OP Ib umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich
140 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 300 Kilogramm/Minute,
b) Gefahrgruppe OP II: organische Peroxide dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab;
der Brand breitet sich rasch aus; die Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit geringer
Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung um; die Umge-
bung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet; Bauten in der Umgebung sind durch
Druckwirkung nicht gefährdet; die Gefahrgruppe OP II umfasst die organischen Peroxide mit einem kor-
rigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 60 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 140 Kilogramm/Minute,
c) Gefahrgruppe OP III: organische Peroxide dieser Gruppe brennen ab, wobei die Auswirkungen des Brandes
denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind; die Gefahrgruppe OP III umfasst die organischen Peroxide mit
einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak kleiner 60 Kilogramm/Minute,
d) Gefahrgruppe OP IV: organische Peroxide dieser Gruppe sind schwer entzündbar und brennen so langsam
ab, dass die Umgebung durch Flammen und Wärmestrahlung praktisch nicht gefährdet ist; die Angabe
eines korrigierten Stoffdurchsatzes Ak ist für diese Gefahrgruppe nicht möglich.
(3) Liegt für ein organisches Peroxid keine Gefahrgruppenzuordnung vor, hat der Arbeitgeber eine solche bei
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag
sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gibt die
Gefahrgruppenzuordnung bekannt.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann der Arbeitgeber auch von einer anderen geeigneten Stelle prüfen lassen,
welche Gefahrgruppenzuordnung vorzunehmen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Prüfergebnis mit
den erforderlichen Unterlagen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzulegen. Die Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung gibt die Gefahrgruppenzuordnung bekannt, wenn diese als zutref-
fend bewertet worden ist.
(5) Bis zur Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung müssen organische Peroxide mit einer Peroxidkonzentration
a) größer oder gleich 57 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ib,
b) größer oder gleich 32 Prozent, aber kleiner 57 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II,
c) größer oder gleich 10 Prozent, aber kleiner 32 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III
behandelt werden.
(6) Nicht brennbare organische Peroxide mit einer Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 Prozent kön-
nen wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV behandelt werden, wenn hierzu die Zustimmung der
zuständigen Behörde vorliegt. Die vorläufige Gefahrgruppenzuordnung darf nicht länger als zwei Jahre genutzt
werden.
2.4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei Tätigkeiten mit einem organischen Peroxid hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurtei-
lung nach § 6 fachkundig zu ermitteln, ob die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013 2533
bekannt gegebene Gefahrgruppenzuordnung des organischen Peroxids für die Tätigkeiten anwendbar ist.
Stimmen die Kriterien der Zuordnung mit den Bedingungen der Tätigkeiten überein, hat er die aus der Gefahr-
gruppenzuordnung resultierenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Stellt der Arbeitgeber fest, dass die be-
kannt gegebene Gefahrgruppenzuordnung für einzelne Tätigkeiten nicht übernommen werden kann, legt er
fachkundig für die betreffenden Tätigkeiten eine abweichende Gefahrgruppe fest. Ist der Arbeitgeber selbst
nicht fachkundig, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 fest, dass bei der Herstellung,
Be- oder Verarbeitung organischer Peroxide Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur
schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, hat der Arbeitgeber ein Gutachten der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung einzuholen, das insbesondere auf die zu treffenden Schutzmaß-
nahmen eingeht. Dies gilt auch, wenn Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in ortsfesten Freianlagen, ein-
schließlich der Lagerung in Tanks oder Silos, ausgeübt werden sollen.
2.5 Schutz- und Sicherheitsabstände
(1) Der Arbeitgeber hat für Gebäude und Freianlagen, in oder auf denen Tätigkeiten mit organischen Per-
oxiden durchgeführt werden, ausreichende Schutzabstände zu Wohnbereichen und öffentlichen Verkehrswe-
gen sowie Sicherheitsabstände zu innerbetrieblichen Gebäuden oder Anlagen festzulegen. Zu Gebäuden, in
denen nur Tätigkeiten mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP IV durchgeführt werden, sind keine
Schutz- und Sicherheitsabstände einzuhalten.
(2) Die Schutz- und Sicherheitsabstände sind in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Menge der
vorhandenen organischen Peroxide sowie der Lage, Anordnung und Bauart der Gebäude und Anlagen fest-
zulegen.
(3) Beim Aufbewahren von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia bis zu einer Nettomasse von
100 Kilogramm und der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis zu einer Nettomasse von 200 Kilogramm
sind keine Schutz- und Sicherheitsabstände einzuhalten. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine nicht
bestimmungsgemäße Umsetzung organischer Peroxide nicht nach außen oder nur in ungefährliche Richtung
wirken kann.
2.6 Bauliche Anforderungen
Der Arbeitgeber hat Gebäude, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, so zu
errichten, dass eine Gefährdung der Beschäftigten und anderer Personen bei Betriebsstörungen oder Unfällen
auf ein Minimum reduziert wird. Kann durch eine eintretende Zersetzung eine Gefährdung auftreten, hat er
sicherzustellen, dass insbesondere Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen
oder Vernichten organischer Peroxide
a) in Sicherheitsbauweise errichtet werden,
b) über ausreichend widerstandsfähige Decken und Wände verfügen und
c) über ausreichend bemessene Druckentlastungsflächen in Wänden oder Decken verfügen, die im Explo-
sionsfall einen schnellen Druckabbau ermöglichen; diese müssen aus leichten Baustoffen bestehen und
ihre Widerstandsfähigkeit muss deutlich niedriger sein als die anderer Bauteile.
2.7 Zündquellen
Der Arbeitgeber hat die Bereiche, in denen Zündquellen vermieden werden müssen, im Rahmen der Gefähr-
dungsbeurteilung festzulegen und hierfür die erforderlichen Schutzmaßnahmen, einschließlich der Kennzeich-
nung dieser Bereiche, zu ergreifen.
2.8 I n n e r b e t r i e b l i c h e r Tr a n s p o r t
Zum innerbetrieblichen Transport eines organischen Peroxids dürfen nur Kraftfahrzeuge oder Flurförder-
zeuge eingesetzt werden, die keine Zündquelle für das organische Peroxid darstellen.
2.9 Anforderungen an das Aufbewahren organischer Peroxide
(1) Organische Peroxide, die dem Sprengstoffgesetz unterfallen, sind aufzubewahren nach Maßgabe der
Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist. Für das Aufbewahren organischer Peroxide, die nicht dem Sprengstoff-
gesetz unterfallen, gelten die Absätze 2 bis 5.
(2) Lagergebäude für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen in eingeschossiger
Bauweise errichtet sein. Abweichend von Satz 1 darf ein Lagergebäude auch mehrgeschossig sein, wenn die
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Gefährdung der Beschäftigten und anderer Personen durch die mehr-
geschossige Bauweise nicht erhöht wird.
(3) Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungs-
flächen versehen sein.
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013
(4) Lagerräume müssen so errichtet und ausgerüstet sein, dass die höchstzulässige Aufbewahrungstem-
peratur für organische Peroxide nicht überschritten wird.
(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass organische Peroxide mit anderen Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen nur zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn hierdurch keine wesentliche
Erhöhung der Gefährdung eintreten kann.
2.10 Anforderungen an Betriebsanlagen und -einrichtungen
(1) Betriebsanlagen und -einrichtungen müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass auch bei Be-
triebsstörungen oder Unfällen die Sicherheit aufrechterhalten und ein unkontrollierter Austritt von organischen
Peroxiden vermieden wird. Sie müssen vollständig und gefahrlos entleert werden können.
(2) Betriebsanlagen müssen so errichtet sein, dass durch sie keine gefährlichen Reaktionen der organischen
Peroxide ausgelöst werden. Sie sind mit Kontroll- und Regeleinrichtungen für den sicheren Betrieb auszurüs-
ten.
(3) Gefährliche Einschlüsse organischer Peroxide müssen vermieden werden.
(4) Art und Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen müssen für die besonderen Eigenschaften der organischen
Peroxide ausgelegt sein.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert
worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013 2535
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Kiefer“ der Serie „Deutscher Wald“)
Vom 9. Juli 2013
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom chen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt.
regierung am 27. Januar 2010 beschlossen, in den Jah-
ren 2010 bis 2015 eine Serie von Kleinen Goldmünzen Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
im Nominalwert von 20 Euro prägen zu lassen, die dem 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
deutschen Wald gewidmet sind und die sich im Kontext von 17,5 Millimeter und eine Masse (Gewicht) von
mit dem Internationalen Jahr der Wälder 2011 (UN-Re- 3,89 Gramm beziehungsweise 1/8 Unze. Der Münzrand
solution 61/193 vom 20. Dezember 2006) befindet. Bis- ist geriffelt.
lang sind im Rahmen der Serie die Münzen „Eiche“
Der Entwurf der Bild- und der Wertseite der Münze
(2010), „Buche“ (2011) und „Fichte“ (2012) erschienen.
„Kiefer“ stammt von dem Künstler Frantisek Chochola
Im Jahr 2013 wird die Ausgabe mit der Münze „Kiefer“
aus Hamburg.
fortgesetzt. Die Münze wird ab dem 26. Juni 2013 in
den Verkehr gebracht. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze „Kie- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf
fer“ beträgt 200 000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Europasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen „A“), sowie die Jahreszahl „2013“ und – je nach Münzstätte –
München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münzzei- das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 9. Juli 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble