110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Vom 22. Januar 2013
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2715 wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2733) und
2. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 22. Januar 2013
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 111
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*
Inhaltsverzeichnis § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Geltungsbereich § 38 Übergangsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen Anlage 1 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenz-
§ 3 Zulassung zur Beförderung (zu § 35) überschreitende Beförderung § 35 gilt
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der
§ 5 Ausnahmen Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für
und Stadtentwicklung innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1
bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Vertei-
schreitende Beförderungen
digung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten
Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung §1
und -prüfung Geltungsbereich
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Beschaffung Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europä-
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz ischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) ge-
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für fährlicher Güter
Tanks 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für
Druckgefäße
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)
und
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr schifffahrt)
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-
§ 18 Pflichten des Absenders fährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstra-
§ 19 Pflichten des Beförderers ßen und in angrenzenden Seehäfen.
§ 20 Pflichten des Empfängers (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
§ 21 Pflichten des Verladers
1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-
§ 22 Pflichten des Verpackers
förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-
§ 23 Pflichten des Befüllers
tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-
§ 23a Pflichten des Entladers
kräften gehören oder für die die Bundeswehr und
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg-
lichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von 2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-
Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
Prüfungen von IBC auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller
§ 26 Sonstige Pflichten Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn- riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt Bundeswehr erfordern.
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm- 1. Nummer 1 genannten
baren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Ei- Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B
senbahnverkehr
zu dem Europäischen Übereinkommen vom
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
30. September 1957 über die internationale Be-
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnen-
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-
schifffahrt
sung der Anlagen A und B vom 25. November
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
in der Binnenschifffahrt 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246),
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr die zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-
Änderungsverordnung vom 31. August 2012
(BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind,
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/45/EU der
Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der An- sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Num-
hänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und mer 1 bis 3,
des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 332 vom b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-
4.12.2012, S. 18). meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße
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die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch- c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in
stabe a genannten ADR-Übereinkommen und die loser Schüttung,
Vorschriften der Anlage 1,
d) einen Schüttgut-Container,
2. Nummer 2 genannten
e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen
die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der f) ein Batterie-Fahrzeug,
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförde- g) ein MEMU,
rung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des
Übereinkommens über den internationalen Eisen- h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas- i) einen Batteriewagen,
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008
(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß- j) ein Schiff oder
gabe der 17. RID-Änderungsverordnung vom k) einen Ladetank
9. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338) geän-
dert worden ist, sowie die Vorschriften der An- einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als
lage 2 Nummer 1, 2 und 4, unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Be-
förderer zur Beförderung übergibt oder selbst be-
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-
fördert;
meinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und 3. Verlader ist das Unternehmen, das
3. Nummer 3 genannten a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge- ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug
wässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der An- (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmit-
lage zu dem Europäischen Übereinkommen über tel (ADN) oder einen Container verlädt oder
die internationale Beförderung von gefährlichen b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf
26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-
zuletzt nach Maßgabe der 4. ADN-Änderungsver- förderungsmittel (ADN) verlädt oder
ordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II
S. 1386) geändert worden ist, sowie die Vorschrif- c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein
ten der Anlage 2 Nummer 1 und 5, Schiff verlädt (ADN).
b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-
3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
in Anlage 2 Nummer 6.
4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-
(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-
und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und verpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstü-
innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be- cke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch
griffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied- das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken
staat“. lässt oder das Versandstücke oder deren Kenn-
(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 zeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern
ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe lässt;
der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN 5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt
auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-
§2 packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-
Begriffsbestimmungen nem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase
Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe,
Verordnung wie folgt verwendet: Masse oder Formgebung unverpackt, oder in
Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich-
1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für
tungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme
einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt
der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-
die Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-
griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch
trages, gilt als Absender der Absender nach diesem
für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert
Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-
werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff
nen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen
Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Contai-
Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-
ner (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontai-
der;
ner, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,
2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-
Güter in wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascon-
a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel- tainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe- 6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in-
weglicher Tank oder Tankcontainer), nergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von
b) einen MEGC, der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-
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schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei- den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-
ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von fäße und Tanks für Gase.
mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre An-
hänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem §3
vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz ver- Zulassung zur Beförderung
kehren;
Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur
7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, befördert werden, wenn deren Beförderung nach den
deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,
und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,
den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-
Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs- sen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-
nummer 1.1 und 1.2 genannten Güter; wendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.
8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zu- §4
letzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezem- Allgemeine Sicherheitspflichten
ber 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist;*
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
9. ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz vom ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179);* baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab- um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
schnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß- Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu
packmittel; halten.
11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
Goods Code) ist der Internationale Code für die Be- besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-
förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
zuletzt durch die Entschließung MSC. 294/87 geän- austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch
dert worden ist, in der amtlichen deutschen Über- beseitigt werden, hat
setzung bekannt gegeben am 30. November 2010 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
(VkBl. S. 554); 2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im
12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Eisenbahnverkehr oder
Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas- 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
container mit mehreren Elementen. Dies gilt auch
für UN-MEGC; die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi- oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendi-
ven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) gen Informationen zu versehen oder versehen zu las-
ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-
oder ein Fahrzeug; lich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer
14. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord- zu benachrichtigen.
nung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezem- heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
ber 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist;
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les 2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
transports internationaux ferroviaires) ist die Zwi-
schenstaatliche Organisation für den internationa- 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
len Eisenbahnverkehr; die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die
16. UNECE (United Nations Economic Commission for Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden
Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein- Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-
ten Nationen für Europa; migungen der zuständigen Behörden erteilt sind.
17. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung §5
gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 Ausnahmen
(BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122), die zuletzt durch (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-
Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 nen
(BGBl. I S. 2715) geändert worden ist; 1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den
18. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8
Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten und 1.10 – ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser
Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in Verordnung,
2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun-
* Gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a deseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen
der Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verord-
nungen vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) werden die Num- von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi-
mern 8 und 9 am 1. Januar 2015 aufgehoben. tel 1.8 und 1.10 – RID und
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3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht (7) Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und
Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-se-
von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi- natoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten
tel 1.8 und 1.10 – ADN Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom
Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon
24. September 2008 des Europäischen Parlaments
dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 die-
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter
ser Verordnung zulassen.
im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zuläs-
sig ist. (8) Die für den Bereich
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn- 1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der
auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge- übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach
nommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-
gen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des
Bundes;
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts- 2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-
direktion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern
den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Aus-
nahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen
Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentral-
stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, so-
weit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. amt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist
was anderes bestimmt.
über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom
Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen
die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-
begründet werden, weshalb die Zulassung der Aus- mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-
nahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage den.
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver- (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-
langen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-
selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder
kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut- grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-
achtens verzichten. nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für §6
den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher- Zuständigkeiten des
heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung Bundesministeriums für
der von der Beförderung ausgehenden Gefahren er- Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
weisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen entwicklung ist zuständige Behörde für
und von der Kommission anerkannt worden sein; sie 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-
sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-
Stadtentwicklung mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeit- schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die
punkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für UNECE/OTIF;
höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlänge-
2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
rung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6
Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG. 3. (weggefallen)
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die 4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter
von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und
in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID
und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von die- a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE
ser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Ver- und
teidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge-
bührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, so- 5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die
weit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes- Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. forderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta-
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riat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis- nisteriums des Innern. Bei der Beförderung gefährlicher
sion für die Rheinschifffahrt und Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch
6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundes-
den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 wehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Ab-
ADN. satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landes-
recht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.
§7
§8
Zuständigkeiten der vom
Bundesministerium der Verteidigung Zuständigkeiten der Bundesanstalt
oder vom Bundesministerium des Innern für Materialforschung und -prüfung
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be- fung ist zuständige Behörde für
stellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für 1. Aufgaben nach
die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu- a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der
ständige Behörden für dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; fung nach § 10 und dem Bundesamt für Strah-
lenschutz nach § 11 zugewiesenen Zuständig-
2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-
keiten,
fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnit-
ten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der
Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks fung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,
und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterab-
6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200
mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, und P 203 ADR/RID und die dem Bundesamt
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erst- für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zu-
malige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprü- gewiesenen Zuständigkeiten,
fung und außerordentliche Prüfungen der Tank-
d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-
körper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweg-
schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,
lichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR
und die Zulassung des Baumusters und die Prüfun- e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/
gen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-
und 6.8.2.4 ADR; nischen Bundesanstalt,
3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterab-
nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen; schnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der Zuständig-
keiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13
4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
und 13a,
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
bescheinigungen für Fahrzeugführer und g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6
Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3
5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach
Buchstabe b ADR/RID,
§ 35,
h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-
soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.
lung der Kennzeichnung und die Baumusterzu-
(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell- lassung von festverbundenen Tanks (Tankfahr-
ten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän- zeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und
dige Behörden für Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern)
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; sowie MEGC und die Festlegung von Bedingun-
gen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sonder-
2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen
vorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Anerkennung
der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und
der Befähigung der Hersteller für die Ausführung
6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der
von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätz-
IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
licher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab- Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs- der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,
bescheinigungen für Fahrzeugführer und
i) Kapitel 6.9 ADR/RID,
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach j) Kapitel 6.10 ADR/RID,
§ 35,
k) Kapitel 6.11 ADR/RID und
soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-
riums des Innern erforderlich ist. l) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3
und Kapitel 9.8 ADR,
(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-
stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß- soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle
nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför- zugewiesen ist;
derungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der 2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-
von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesmi- dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug-
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
nis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die 13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die
Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2
spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa- ADN und
fluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Un- 14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-
terabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterab- schnitt 7.2.2.6 ADN.
schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prüfung und Zu-
lassung der Bauart gering dispergierbarer radioak- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten
tiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich
Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis der ODV fallen.
nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlen- §9
schutz; Zuständigkeiten der von der
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Bundesanstalt für Materialforschung
Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulas- und -prüfung anerkannten Prüfstellen
sung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und
und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten
6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung
der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 sowie die erstmalige, wiederkehrende und außeror-
ADR/RID/ADN; dentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gas-
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts- containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ka-
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekondi- pitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbau-
tionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und ten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8
Großverpackungen sowie die Anerkennung von ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in
Überwachungsstellen für die Prüfung der Funk- den Geltungsbereich der ODV fallen.
tionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssiche-
rungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 § 10
und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektions- Zuständigkeiten des
stellen für die erstmaligen und wiederkehrenden In- Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
spektionen und Prüfungen von IBC nach Unterab-
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
schnitt 6.5.4.4 und für die Anerkennung und Über-
ist, soweit es sich um den militärischen Bereich han-
wachung von Qualitätssicherungsprogrammen für
delt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumen-
tation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion 1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive
von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Ab- 2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive
schnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände- 3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe
rung nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 und Gegenstände mit Explosivstoff und
ADR;
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug
6. (weggefallen) auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-
stoff.
7. (weggefallen)
8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand- § 11
stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
Zuständigkeiten des
ADR/RID;
Bundesamtes für Strahlenschutz
9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige
für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-
Behörde für
mentation und Inspektion zulassungspflichtiger
Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapi- 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die
tel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-
ADN; führten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2
ADR/RID/ADN;
10. die Anerkennung von technischen Regelwerken
nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Ab- 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
satz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Ab- Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;
satz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9, 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und ADR/RID/ADN;
Stadtentwicklung;
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-
11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter- satz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;
abschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es
5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1
12. (weggefallen) und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 117
6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die
6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und Überwachung der Herstellung der Ventile und
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterab-
die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem schnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach
Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN. Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht je-
doch für die Baumusterzulassung nach Unterab-
§ 12 schnitt 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung
nach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur
Ergänzende Zuständigkeiten Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab-
der Benannten Stellen für Tanks schnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht
Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zu- anwendbar.
ständig für
Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und
1. die Baumusterprüfung von Nummer 5 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in den Gel-
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den tungsbereich der ODV fallen.
Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und § 13
den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 Ergänzende Zuständigkeiten
und 6.7.5.12.7 ADR/RID, der Benannten Stellen für Druckgefäße
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Be-
Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
nannten Stellen sind zuständig für
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach 1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 rung nach Absatz 1.8.7.2.5;
und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 2. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach
ADR/RID und Absatz 6.2.1.4.1;
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten 3. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver- gramms nach Absatz 6.2.1.4.2;
bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-
men mit der Bundesanstalt für Materialforschung 4. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absät-
und -prüfung; zen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi- 5. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Ab-
schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der satz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
Tankkörper und der Ausrüstungsteile von (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka- Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver-
pitel 6.7 ADR/RID, fahren für die Konformitätsbewertung und für die wie-
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- derkehrenden Prüfungen anwenden.
Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf- Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.
bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
Kapitel 6.8 ADR/RID und § 13a
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) Zuständigkeiten
nach Kapitel 6.9 ADR/RID; der Benennenden Behörde
3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-
6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, mer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung der
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüf-
Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 stellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Ab-
– jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für satz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buch-
Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab- stabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des
satz 6.8.5.2.2 ADR/RID; Kennzeichens des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4
4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be- Buchstabe n ADR/RID.
dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-
ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der § 14
Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prü-
Besondere
fung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2
Zuständigkeiten im Straßenverkehr
und 6.8.2.4.4 ADR und
5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus- (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige
terzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs- Behörde für die Entgegennahme der Berichte über
ausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterab-
für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm schnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundes-
aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulas- ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
sung sind die Verfahren anzuwenden, die in Ab- (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-
schnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein be- hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach
triebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
dig für wicklung;
1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung, 6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder
die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapi-
der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung tel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs- und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Or-
und Prüfungssprache deutsch ist, und ganisation für den internationalen Eisenbahnver-
2. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab- kehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs- nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbah-
bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme nen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem
der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen. wicklung;
Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 und 2 können die In- 7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen
dustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln. nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung
der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-
(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für satz 6.8.2.1.16 RID;
den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten 8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für
Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu- die Ausführung von Schweißarbeiten und die An-
ständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Diens- ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
te, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingun-
Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Ge- gen für Schweißnähte der Tankkörper nach Ab-
fahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die satz 6.8.5.2.2 RID;
erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen-
zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vor- dungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Ab-
schriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung satz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6
einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab- Buchstabe b RID;
schnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterab- 10. die Baumusterzulassung von Batteriewagen, Kes-
schnitt 9.1.3.1 ADR. selwagen und abnehmbaren Tanks nach Kapi-
(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra- tel 6.8 RID, sofern diese Zulassungen nicht in den
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Geltungsbereich der ODV fallen;
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I 11. die Erteilung der Zustimmung nach Ab-
S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung satz 6.8.3.2.16 RID;
vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden
ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu- 12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-
ständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4
bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan- Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im
desrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-
für die jährliche technische Untersuchung und die Ver- forschung und -prüfung;
längerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei- 13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
nigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR. rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID, sofern diese Auf-
gabe nicht in den Geltungsbereich der ODV fällt,
§ 15 und
Besondere 14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be- Bundes.
hörde für (2) (weggefallen)
1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset- (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-
2. die Entgegennahme der Informationen und Mittei- nung nichts anderes bestimmt ist.
lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be- § 16
reich der Eisenbahnen des Bundes; Besondere
3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon- Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord- (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
nung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; zuständige Behörde für
4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab- 1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherun-
schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des gen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7
Bundes; ADN und
5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung 2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un- nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-
terabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 119
nahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“ und von 1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-
Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffs- terabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und
bestimmung „Probeentnahmeöffnung“. 2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis- schnitt 8.2.2.7 ADN.
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts- (6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem je-
direktion Südwest ist zuständige Behörde für weiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstra-
1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN; ßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige
2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun- Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-
gen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so- ßen ist zuständige Behörde für
wie die Anerkennung von Dokumenten nach den 1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-
Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN; gaben nach Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Num-
mer 14;
3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-
trischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN; 2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungs-
arbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach
4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung
Abschnitt 8.3.5 ADN;
und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feu-
erlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, 3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte
der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranla- Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-
gen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 terabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b
ADN; ADN bei der Beförderung von UN 2448;
5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines 4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 ADN und
Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-
8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN; lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absät- Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.
zen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN; Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-
7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils
Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach nach Landesrecht zuständige Stelle.
Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN; (7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle
8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un- schnitt 1.8.1.4 ADN.
terabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das (8) Die Berufsgenossenschaft Verkehr ist zuständig
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich de-
wicklung; ren Anlage „Code über Intaktstabilität aller Schiffs-
9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder typen“ in der Fassung der Bekanntmachung vom
Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabi-
Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 litätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.
Buchstabe i 2 ADN;
§ 17
10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4
ADN und Pflichten des Auftraggebers des Absenders
11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab- (1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und
schnitt 1.5.3 ADN. Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis- 1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts- vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2
direktion Südwest im Bereich der Bundeswasserstra- ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 beför-
ßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige dert werden dürfen;
Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra- 2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben
ßen ist zuständige Behörde für nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie
1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1
Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme
Satz 3 ADN und von Namen und Anschrift des Absenders nach Ab-
satz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt
2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir- werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße beför-
men zum Entgasen von Ladetanks nach Ab- dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-
satz 7.2.3.7.1 ADN. sen Beachtung schriftlich hinzuweisen, und
(4) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem je- 3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung
weiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswas- nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenz-
serstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän- ten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei
dige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser- Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche
straßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der An-
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37. zahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförde-
(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem je- rungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN,
weiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für hingewiesen wird.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn- sätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/
verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforder-
Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitge- ten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;
teilt werden. 9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-
nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor
§ 18 dem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-
Pflichten des Absenders den;
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr 10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die
sowie in der Binnenschifffahrt hat erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/
über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge- ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterab-
führt worden sind, den Verlader, der als erster die schnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN
gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen- beigefügt werden;
fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen- 11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten
schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im schriftlich hinzuweisen und
Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung 12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche
des Beförderungsauftrags Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zu-
a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach sätzlichen Informationen und Dokumentation für ei-
Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ nen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der
ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/
ADN ADN aufzubewahren.
b) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer- (2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor-
den, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen gen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die
Beachtung Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.
schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen nach
den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein all- (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
gemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in be- 1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach
grenzten und freigestellten Mengen erforderlich; Kapitel 7.6 RID zu beachten;
2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab- 2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und
schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten
Form über die Bruttomasse der in begrenzten Men- leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern
gen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor- für Güter in loser Schüttung
mieren; a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6
3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und RID,
vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit
zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,
Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3
befördert werden dürfen; c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und
4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas- d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID
sung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus- angebracht werden und
nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde- 3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die
rungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beför- Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.
derungspapier eingetragen werden;
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür
5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver- zu sorgen,
packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-
1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde-
wendet werden, die für die Beförderung der betref-
rungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-
fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,
satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 über-
Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2
geben wird und
Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung
nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind; 2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee-
ren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen,
6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach
Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincon-
Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
tainern für Güter in loser Schüttung
7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-
a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN
satz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen
angebracht werden und
Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 zu sein und auf
Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab- b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7
satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur ADN angebracht wird.
Verfügung zu stellen;
§ 19
8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach
Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab- Pflichten des Beförderers
schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder- (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-
vorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab- kehr sowie in der Binnenschifffahrt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 121
1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer
Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8
über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die ADR eingesetzt werden;
Dosisleistung oder die Kontamination informieren;
7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach
2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur
Nummer 1 und 4 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor- Beförderung aufgegeben werden;
schriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung 8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,
so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte
sind; nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an
3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr- einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-
liche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem
zusätzlichen Informationen und Dokumentation für Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;
einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende 9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Ab-
der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/ schnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;
RID/ADN aufzubewahren;
10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in
4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam- Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio-
menhang mit der Beförderung von Güterbeförde- nalen Normen einzuhalten;
rungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-
derung nicht vollständig belüftet worden sind, die 11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln
Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent- (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-
halten und nen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und
den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15,
5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam- 5.3.3 und 5.3.6 auszurüsten und hat dafür zu sor-
menhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wa- gen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in
gen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert Verbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeich-
und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet nung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird;
wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/
RID/ADN enthalten. 12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden,
deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1
(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17
1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-
Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu- spricht;
halten; 13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der
2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-
schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den
ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-
Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen ten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,
und richtig anwenden kann; 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnit-
ten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulas-
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför- sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1
derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con- oder in der Bescheinigung nach den Absät-
tainern nach den anwendbaren Vorschriften in den zen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen
Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die Stoffe entspricht;
Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR be-
achtet werden; 14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze
6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche
4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be- Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batte-
grenzung der beförderten Mengen nach Ab- rie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicher-
satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein- heit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträch-
gehalten werden; tigt sein kann;
5. dafür zu sorgen, dass 15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 zur Durchführung der Ladungssicherung zu überge-
Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch- ben;
stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beför- 16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR
derungen in Aufsetztanks die Bescheinigung auszurüsten;
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-
17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,
satz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, so-
fern die Übergangsvorschrift nach Unterab- a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas-
schnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen sen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-
wird, und nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num-
mer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vor-
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
schriften über den Bau und die Ausrüstung der
Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7
Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über- dung mit den ergänzenden Vorschriften nach
geben werden; den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfüh-
zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über rer und der Sachkundige lesen und verstehen kön-
den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nen;
nach den anwendbaren Sondervorschriften in 4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vor-
Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, schriften für das Laden, Befördern, Löschen und
den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADN
ADR beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die
beachtet werden; Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitun-
18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr gen, Hinweistafeln und Ausrüstungen;
die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das 5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeu- Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-
gen eingehalten wird, und schnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;
19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Bat- 6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die
terie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg- Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1
liche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet wer- bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden, und
den, wenn das Datum der nächsten Prüfung über-
7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer-
schritten ist.
den, wenn ein Sachkundiger mit einer gültigen Be-
(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr scheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2,
1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN an Bord ist.
genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-
punkt während der Beförderung schnell und unein- § 20
geschränkt über die Daten verfügen kann, die es Pflichten des Empfängers
ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-
schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen; (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-
kehr sowie in der Binnenschifffahrt
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zu- 1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,
ges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, ei- a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden
nen Lichtbildausweis während der Beförderung mit Grund zu verzögern und
sich führt;
b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen
3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num- oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass
mer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/
Beförderung verfügbar sind und zuständigen Perso- ADN eingehalten worden sind, und
nen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wer-
den; 2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit
4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung
Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die
werden; Kontamination zu informieren.
5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der (2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab-
Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Wei- satz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1
sungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen
Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann; Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem
6. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterab- Beförderer den Container erst dann zurückstellen,
schnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die ge- wenn der Verstoß behoben worden ist.
ladenen gefährlichen Güter zu informieren; (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach
7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst
Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge- zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-
schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge- schriften des RID für die Entladung eingehalten worden
führt wird, und sind.
8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,
Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß- wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
zettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange- stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN
bracht sind. aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug
(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Ver-
stoß behoben worden ist.
1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-
schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-
§ 21
rung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
Pflichten des Verladers
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-
schnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besat- (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr
zung ein Lichtbildausweis an Bord ist; sowie in der Binnenschifffahrt
3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-
schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 123
2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter 2. dafür zu sorgen, dass
oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü-
rung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-
cken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards)
ständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit
nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3
Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist.
und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Ab-
Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-
satz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4
kennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-
sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt
oder austreten kann oder an der Außenseite mit An- b) an einem Wagen oder Container orangefarbene
haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-
Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be- strich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung
c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-
nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;
satz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die
3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach
Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen Absatz 1.1.4.4.4 RID
wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des
Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht; angebracht sind;
4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die 3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-
leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 den, die den technischen Anforderungen nach den
in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und
beachtet werden; 4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher
5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
angebracht wird;
tel 7.2 RID und
6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-
schriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5
ADR/RID/ADN beachtet werden; RID
7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand- beachtet werden.
stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht (4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat
überschritten wird, und
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die
8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un-
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
verpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter-
ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-
abschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.
ten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4
(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das
1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den gefährliche Gut erforderlich;
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d 2. dafür zu sorgen, dass
ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert
werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts-
Beachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Beförde- beweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach
rung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach
allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in be- Abschnitt 5.3.6 ADN,
grenzten und freigestellten Mengen erforderlich; b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,
2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä- MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks
gerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-
Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge- satz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADN,
halten werden;
c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge- Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen
fahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab- und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Pla-
schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR cards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADN,
beachtet werden;
d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-
4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken
fördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2
satz 5.3.1.1.5 ADN und
und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-
gebracht sind, und e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen,
5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer- MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen
den, die den technischen Anforderungen nach den Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Contai-
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen. nern für die Beförderung in loser Schüttung Groß-
zettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN
(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
angebracht sind, und
1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-
fahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab- 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das
schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID be- Laden, Befördern und die Handhabung nach Ab-
achtet werden; schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
§ 22 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID
Pflichten des Verpackers nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefähr-
lichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächs-
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr ten Prüfung nicht überschritten ist;
sowie in der Binnenschifffahrt hat
3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken
Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-
und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1
einrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen
bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;
Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Un-
2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken terabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt
und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6
bis 3.5.4 ADR/RID/ADN; Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden,
3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung wenn sie undicht sind;
der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, 4. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung
Verpackungen einschließlich IBC und Großverpa- nicht überschritten ist, mit den nach Ab-
ckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und satz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur
den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/ befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen
RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-
Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN; lässig ist;
4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Fül-
a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Fül-
eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen lung je Liter Fassungsraum oder die höchstzuläs-
ist, und sige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1,
b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID; 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2,
4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den
5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet-
anwendbaren Sondervorschriften in Unterab-
telung
schnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterab-
a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch- schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5
stabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft- oder den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-
beförderung eingeschlossen ist, und schnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;
b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4, 6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem
5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschrif-
nach den anwendbaren Sondervorschriften in Ka- ten in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschrif-
pitel 3.3 ADR/RID/ADN ten nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Ver-
zu beachten und schlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder
6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern. nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in
geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit
(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor- auftritt;
schriften über
7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-
Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an
schnitt 5.1.2 ADR und
den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak- gutes anhaften;
tive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR
8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
zu beachten. 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor- mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren
schriften über können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden
Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-
schnitt 5.1.2 RID und 9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak- wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-
tive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1
ADR/RID durchgeführt werden;
zu beachten.
10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
§ 23 Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zuge-
lassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2
Pflichten des Befüllers
und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr
sowie in der Binnenschifffahrt 11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,
MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge- die offizielle Benennung der beförderten Stoffe
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2
2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Un- und 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Ein-
terabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Ver- tragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische
bindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6
in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 125
12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-
Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b achtet werden;
bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben 2. dafür zu sorgen, dass
werden, und
a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-
13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,
ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-
freien Zustand befinden. b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,
(2) Der Befüller im Straßenverkehr c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1
Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und
bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför- e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-
angebracht werden;
sen Beachtung schriftlich hinzuweisen;
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-
förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID
zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln
beachtet werden, und
nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;
4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach
3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-
den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-
beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit lo-
achtet werden.
ser Schüttung
(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2
ADR, 1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a
b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2
bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d
ADR,
ADN hinzuweisen;
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit
Ausnahme an MEGC und 2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-
weglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR lichen Gütern in loser Schüttung
angebracht werden; a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4
4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften ADN,
nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 b) die orangefarbene Tafel nach Unterab-
ADR beachtet werden; schnitt 5.3.2.1 ADN,
5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit
und 8.3.5 ADR zu beachten; Ausnahme an MEGC und
6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vor- d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN
schrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beach-
tet wird; angebracht werden, und
7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor 3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den
der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung gefährlichen Gütern gemäß der Liste nach Ab-
nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein- satz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Un-
gewiesen wird; terabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungszeug-
nis für das Tankschiff nicht überschritten ist.
8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder-
vorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach § 23a
Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser
Schüttung beachtet werden; Pflichten des Entladers
9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe- (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr
weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah- sowie in der Binnenschifffahrt hat
men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen 1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-
nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; nen Vergleich der entsprechenden Informationen im
10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Beförderungspapier mit den Informationen auf dem
Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr-
befüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeits- zeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis-
datum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach sern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist, 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-
und rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,
11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-
die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR rungsmittel oder der Container so stark beschädigt
eingehalten sind. worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-
gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-
(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,
1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-
von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften fahr ergriffen worden sind;
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-
nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, stehen, die weder durch die Ladung angegriffen
Beförderungsmittels oder Containers werden noch eine Zersetzung der Ladung oder
a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit
dem Entladevorgang an der Außenseite des der Ladung verursachen können;
Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels f) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des
oder Containers anhaften, und Löschens eine ständige und zweckmäßige Über-
b) den Verschluss der Ventile und der Besichti- wachung gewährleistet ist;
gungsöffnungen sicherzustellen; g) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord-
4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel- eigenen Löschpumpe diese von der Landanlage
len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif- aus abgeschaltet werden kann, und
tung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen
oder Containern vorgenommen wird; von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüt-
5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor- tung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und
gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind,
entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Be- um das Schiff in Notfällen zu verlassen.
förderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tank-
containern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefah- § 24
renkennzeichnungen gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 Pflichten des Betreibers eines
ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,
6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/ MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von be- Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen
gasten Güterbeförderungseinheiten vom Fahrzeug, Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im
Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
MEGC zu entfernen. schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor- 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und
gen, dass Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeich-
1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank- nung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüs-
containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro- tet sind;
statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR 2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und
durchgeführt werden; Schüttgut-Container auch zwischen den Prüftermi-
2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Ka- nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-
pitel 8.5 ADR beachtet wird und vorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3,
6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2,
der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliede- 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2
rungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entspre-
eingewiesen wird. chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-
(3) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat benden beförderten Stoffe und Gase;
1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen 3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,
von Ladetanks 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4,
a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschif- 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID
fes seinen Teil der Prüfliste nach Unterab- eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;
schnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; 4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder
b) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank-
Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, wände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnit-
um das Schiff in Notfällen zu verlassen; ten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absät-
zen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genannten
c) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Anforderungen entspricht;
Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Ab-
satz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flam- 5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-
mendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche füllung übergeben werden;
das Schiff gegen Detonation und Flammendurch- 6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-
schlag von Land aus schützt; richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft
d) sicherzustellen, dass die Laderate in Überein- werden;
stimmung mit der Ladeinstruktion nach Ab- 7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-
satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der satz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an ei-
Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- nen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,
oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt
Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt
e) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung wird und
gestellten Dichtungen zwischen den Verbin- 8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht
dungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der und geprüft werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 127
§ 25 § 27
Pflichten des Herstellers und des Pflichten
Rekonditionierers von Verpackungen und mehrerer Beteiligter im Straßen- und
der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
(1) Der Hersteller im Straßen- und Eisenbahnverkehr (1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im
sowie in der Binnenschifffahrt Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
schifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer
1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver- im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach
packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines
die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unter- Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis
abschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den
Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an- 1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-
bringen, sofern diese der zugelassenen Bauart ent- kehr,
sprechen und die in der Zulassung genannten Ne- 2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt
benbestimmungen erfüllt sind; und
2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än- 3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffs-
derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab- untersuchungskommission/Schiffseichamt
satz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis erfolgt.
setzen;
(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im
3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
und Verschließen der Versandstücke nach Unterab- schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab- stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines
satz 12 ADR/RID zu liefern und Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination
4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen- die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und
tümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-
Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen. fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten
ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt
(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn- haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi-
tionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab- 1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige
schnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in Behörde,
Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssiche- 2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen
rungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-
rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbe- reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach
scheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Landesrecht zuständige Behörde und
(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von 3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde
IBC nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2 nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- informiert wird.
schifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichnung
(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im
nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
nur anbringen, sofern die IBC nach einem anerkannten
schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-
Qualitätssicherungsprogramm untersucht wurden und
antwortlichkeiten
die im Anerkennungsbescheid des Qualitätssiche-
rungsprogramms genannten Nebenbestimmungen er- 1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10
füllt sind. zu beachten und insbesondere die in Unterab-
schnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche,
§ 26 Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangier-
bahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu be-
Sonstige Pflichten leuchten und, soweit möglich und angemessen, für
(1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu 2. dafür zu sorgen, dass
sorgen, dass
a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach
1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt
keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und und
2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des
ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4
Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-
gefüllten Zustand. bewahrt werden.
(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit ho-
Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich- hem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnver-
tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, kehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftrag-
dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä- geber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader,
tigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen
dicht sind. Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindes-
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
tens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/ 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-
RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden. ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-
(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver- satz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor- 7. die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die
gen, dass orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und
1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförde- das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3
rung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi- und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen,
tel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder
zu verdecken und das Kennzeichen nach Ab-
2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des schnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;
Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN
fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden. 8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-
schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver- zu treffen;
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-
gen, dass 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen
nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR
1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför- am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;
derungseinheiten befassten Personen nach Unter-
abschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN und 10. während der Beförderung
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-
2. die mit der Handhabung oder Beförderung von ge-
ten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie
kühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen
bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-
oder Containern befassten Personen nach Ab-
tanks die Bescheinigung über die Prüfung
satz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN
des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, so-
unterwiesen sind. fern die Übergangsvorschrift nach Unterab-
schnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen
§ 28 wird,
Pflichten des b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-
Fahrzeugführers im Straßenverkehr lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa- ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,
ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt, d) die Ausrüstungsgegenstände nach Ab-
insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut schnitt 8.1.5 ADR und
austritt oder austreten kann;
e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7
Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den gen zur Prüfung auszuhändigen;
Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug
11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-
selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-
ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen
lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-
und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab- achten;
schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5
oder den anwendbaren Sondervorschriften in Ab- 12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-
schnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen satz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge-
Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungs- fährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent-
grad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn fernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den
der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-
nicht angeben kann; tainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC
selbst befüllt;
4. die Vorschriften über
13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit
a) den Betrieb von Tanks nach Unterab- kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
schnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze die Einnahme von alkoholischen Getränken zu un-
4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Ab- terlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht an-
satz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, zutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-
den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Ab- tränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder
schnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 0,49 Promille BAK steht;
ADR und
14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und
b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2
nach Kapitel 8.5 ADR ADR während der Beförderung entleert sind;
zu beachten; 15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das
5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den
Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen Tankcontainer vor und während des Befüllens oder
nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen; Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 129
nannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
Aufladungen zu erden und 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren
16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten. Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-
chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-
§ 29 benden beförderten Stoffe und Gase;
Pflichten 3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und
mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der
Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batterie-
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen- wagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des
verkehr haben die Vorschriften über die Beladung und Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein
die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, könnte;
7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4
und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten. wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-
führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder
(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen
und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschrif- Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur
ten Verfügung gestellt wird, und
1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,
5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein
der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift
Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Da-
zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen
tum der nächsten Prüfung überschritten ist.
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-
stabe b ADR;
§ 31
2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
tel 7.2 ADR; Pflichten des Eisenbahn-
infrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-
bindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-
bahnverkehr
4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und
offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vor- 1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-
schrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und
Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnum- 2. hat
mer 3.1
a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-
zu beachten. terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt
(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im werden, und
Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab- b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung
schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu
rungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6
(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Buchstabe b RID hat.
Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verla-
dung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das § 32
Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Pflichten des
Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten. Reisenden im Eisenbahnverkehr
(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche
sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförde- Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen
rung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Ab- oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-
schnitt 8.2.3 ADR erfolgt. fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7
RID beachtet sind.
§ 30
Pflichten des Betreibers § 33
eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks
Pflichten des
und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren
Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-
für zu sorgen, dass 1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-
schnitt 1.4.1 ADN zu beachten;
1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank- 2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff
wände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht
Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und überfüllt ist;
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Son- 3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
dervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht; dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa- keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
gen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus- oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach teile fehlen;
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied § 35
der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Fahrweg und
Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden Verlagerung im Straßenverkehr
kann;
(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1
5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab- bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten
schnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Be-
zu treffen; förderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten ent-
6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das zündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Stra-
Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha- ßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit
ben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer- Ausnahme von Beförderungen
den, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas- 1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großver-
sifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, packungen,
Hinweistafeln und Ausrüstungen;
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach ei-
seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; nem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-
8. hat während der Beförderung Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüf-
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit- druck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) ge-
ten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und prüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbe-
scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel-
und 3 lers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan- bestätigt ist,
gen zur Prüfung auszuhändigen; 3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-
9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka- stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-
pitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach
der Vorschriften über Hinweistafeln, und Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke
10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann- Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach
ten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die Kapitel 6.10 ADR oder
Sendung so lange nicht befördern, bis die Vor- 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-
schriften erfüllt sind. nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,
die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu
§ 34 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-
Pflichten des Eigentümers gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu
oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt 100 Kilometer.
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-
besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-
zu sorgen, dass zung der Autobahn
1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika- 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung
tion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin- bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so
weistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden; groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer
geeigneter Straßen, oder
2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten
werden; 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen
3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnit- oder beschränkt ist.
ten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt
der Hinweistafeln eingehalten werden; oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-
5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden grenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb
und einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren
6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie- schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann
rung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in- auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich
nerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann- und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden
ten Frist erfolgt. kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Um-
leitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt
§ 34a werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,
Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den
Pflichten der Besatzung und sonstiger zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.
Personen an Bord in der Binnenschifffahrt Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur beför-
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind- dern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat
lichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs- dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrweg-
führers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen bestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbe-
des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer- ginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die
seits beizutragen. Fahrwegbestimmung beachten und sie während der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 131
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-
Verlangen zur Prüfung aushändigen. scheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reser-
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für
den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent- Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Re-
laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung servierungsbestätigung oder das Beförderungspapier
auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens für den Bahntransport während der Beförderung mit-
doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
auf der Straße, Prüfung aushändigen.
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten
Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge- § 36
fährliche Gut
Prüffrist für Feuerlöschgeräte
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR
Großcontainern verladen werden kann, die ge-
beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschge-
samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
räte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach
dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt
ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät
und der Container oder die ortsbeweglichen
angegebenen Prüfung.
Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit
der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden
§ 37
können oder
Ordnungswidrigkeiten
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im
Huckepackverkehr befördert werden kann, die (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe- Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-
reich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größe- 1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen
ren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn beför- Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder
dert werden kann. nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht
der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Ab- mit Informationen versieht oder versehen lässt,
satz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Be- 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder
scheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuwei- nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-
sen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Hucke- setzt,
packverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Con-
tainerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine 3. entgegen § 17
Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht
nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasser- rechtzeitig vergewissert,
weg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Be- b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
förderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu bean- eine dort genannte Angabe schriftlich mitge-
tragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 teilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hinge-
dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch wiesen wird,
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt
werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf
der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder
den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die er- nannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird,
forderlichen Auskünfte für die Prüfung der Vorausset-
4. entgegen § 18
zungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht
dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstge- richtig oder nicht vollständig gibt,
legenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder See- b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht
hafen. richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege- c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht
nen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 rechtzeitig vergewissert,
muss der Beförderer im Beförderungspapier die Be-
zeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 4 eine Angabe in das Beförderungspapier einge-
Nummer 2 GGVSEB“. Für Beförderungen im Zusam- tragen wird,
menhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße eine dort zugelassene und geeignete Verpa-
durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort
oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein
auf der Straße durch das Beförderungspapier für den dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder
Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr nur ein dort zugelassenes und geeignetes
glaubhaft zu machen. Schiff verwendet wird,
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen
zuständige Behörde benachrichtigt wird, und richtig anwenden kann,
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine nannte Vorschrift über die Beförderung in loser
Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Schüttung und in Tanks beachtet wird,
Verfügung stellt, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein nannte Vorschrift über die Begrenzung der
Beförderungspapier mit einer geforderten An- Mengen eingehalten wird,
gabe, Anweisung oder einem geforderten Hin- e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
weis mitgegeben wird, papier, die Bescheinigung oder eine Ausnah-
i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-
erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht ben wird,
wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-
j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass zeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird, eingesetzt werden,
k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-
nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich weglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege-
hinweist, ben wird,
l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde- h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
rungspapiers, der Informationen oder Doku- geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt
mentation nicht oder nicht mindestens drei oder zur Verfügung gestellt wird,
Monate aufbewahrt, i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feu-
m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnah- erlöschgerät ausrüstet;
mezulassung vor Beförderungsbeginn überge- j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
ben wird,
k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem
n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Ver- Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeich-
sand als Expressgut nicht beachtet, nung oder einem Kennzeichen ausrüstet oder
o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn- Kennzeichnung angebracht wird,
zeichen und der Rangierzettel angebracht wer- l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
den, verwendet wird, der den dort genannten Anfor-
p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das derungen entspricht,
Beförderungspapier die Angaben enthält, m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,
Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift
übergeben wird, oder entspricht,
r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
Großzettel und die orangefarbene Tafel ange- ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
bracht werden, o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-
5. entgegen § 19 Absatz 1 liche Ausrüstung nicht übergibt,
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht aus-
oder nicht rechtzeitig informiert, rüstet,
b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort
die Vorschriften erfüllt, genannte Vorschrift beachtet wird,
c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspa- r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vor-
piers, der Informationen oder Dokumentation schrift über das Abstellen eingehalten wird,
nicht oder nicht mindestens drei Monate auf- oder
bewahrt, s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festver-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Doku- bundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Auf-
mente die erforderlichen Angaben enthalten, setztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank
oder oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku- 7. entgegen § 19 Absatz 3
mente die erforderlichen Angaben enthalten, a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber
6. entgegen § 19 Absatz 2 über Daten verfügen kann,
a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-
wendung nicht einhält, zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich
b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder führt,
nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit- papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 133
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
nannte Vorschrift beachtet wird, Warnkennzeichen angebracht wird,
e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht, f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beachtet wird,
bereitstellt, g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die
f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder Anzahl der Versandstücke nicht überschritten
nicht rechtzeitig informiert, wird,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge- h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass
schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
mitgeführt wird, oder
i) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orange- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
farbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)
j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
angebracht sind,
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
8. entgegen § 19 Absatz 4
k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter
l) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Groß-
zugelassen ist,
zettel und das Kennzeichen angebracht sind,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes
Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
an Bord ist, ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-
nannten Anforderungen entspricht,
c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt
der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra- n) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kenn-
Sachkundige lesen und verstehen können, zeichnungen beachtet wird,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
nannte Vorschrift beachtet wird, Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen
oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte Vorschrift eingehalten wird, p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur
ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs- nannten Anforderungen entspricht,
führer ein Dokument übergeben wird, oder
q) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff eine dort genannte Vorschrift über die Beför-
nur unter der dort genannten Voraussetzung derung in Versandstücken oder die Beladung
eingesetzt wird, und Handhabung beachtet wird,
9. entgegen § 20 r) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
des Gutes verzögert,
s) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder Großzettel oder das Kennzeichen angebracht
nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften ist, oder
eingehalten worden sind,
t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines
11. entgegen § 22
Grenzwertes informiert,
a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte
d) Absatz 2 einen Container zurückstellt,
Vorschrift über das Verpacken, das Umverpa-
e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück- cken und die Kennzeichnung nicht beachtet,
stellt oder wieder verwendet oder
b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-
f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder schrift über die Verwendung und Prüfung nicht
einen Wagen zurückstellt, beachtet,
10. entgegen § 21 c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-
a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, schrift über das Zusammenpacken nicht be-
achtet,
b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-
förderung übergibt, d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein schrift über die Kennzeichnung und Bezette-
Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver- lung nicht beachtet,
packung den dort genannten Anforderungen e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-
entspricht, packungen nicht sichert oder
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, nicht beachtet,
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
12. entgegen § 23 Absatz 1 b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-
a) Nummer 1 Güter übergibt, tel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel
und das Kennzeichen angebracht werden,
b) Nummer 2 einen Tank befüllt,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit nannte Vorschrift beachtet wird, oder
einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein
Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-
ist, vorschrift beachtet wird,
d) Nummer 4 einen Tank befüllt, 15. entgegen § 23 Absatz 4
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Fül- a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig
lungsgrad, die Masse oder Bruttomasse einge- oder nicht vollständig gibt,
halten wird, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-
der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft chen angebracht werden, oder
wird oder alle Verschlüsse in geschlossener c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-
Stellung sind und keine Undichtheit auftritt, schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas-
keine Reste anhaften, sungszeugnis nicht überschritten ist,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan- 15a. entgegen § 23a
derliegende Tankabteile oder -kammern nicht a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,
mit gefährlich miteinander reagierenden Stof- dass die richtigen Güter ausgeladen werden,
fen befüllt werden,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entlee- vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-
rungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß- griffen wurden,
nahme durchgeführt wird,
c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche
j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Be- Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-
zeichnung angegeben wird, fernt,
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benen- d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-
nung angegeben wird, schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgif-
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder tung nicht sicherstellt,
m) Nummer 13 einen Tank befüllt, f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die
13. entgegen § 23 Absatz 2 Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig sind,
oder nicht vollständig gibt, g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt, nicht entfernt,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet- h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei- eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostati-
chen angebracht werden, scher Aufladungen durchgeführt wird,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade- i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
vorschrift beachtet wird, eine dort genannte zusätzliche Vorschrift be-
achtet wird,
e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,
j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise
nannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,
eingewiesen wird,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-
k) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste
zeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein-
nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
gewiesen wird,
l) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicher-
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor-
stellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,
schrift über die Beförderung in loser Schüttung
beachtet wird, m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicher-
stellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-
rung vorhanden ist,
nahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufla-
dungen durchgeführt wird, n) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicher-
j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder stellt, dass die Laderate in Übereinstimmung
mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den
k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeits-
dort genannten Vorschriften eingehalten sind, ventils nicht übersteigt,
14. entgegen § 23 Absatz 3 o) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicher-
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-
nannte Kontrollvorschrift beachtet wird, nannten Werkstoffen bestehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 135
p) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicher- c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die
stellt, dass eine Überwachung gewährleistet Sicherung nicht beachtet,
ist, d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür
q) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicher- sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer-
e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür
den kann, oder
sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-
r) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ge- bewahrt werden,
eignete Mittel vorhanden sind,
f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder
16. entgegen § 24 anwendet,
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge- g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
nannter Tank oder Container mit orangefarbe- Unterweisung erfolgt,
ner Kennzeichnung ausgerüstet ist,
h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcon-
Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt wer-
tainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC
den, oder
oder ein Schüttgutcontainer einer dort genann-
ten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs- i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen
vorschrift entspricht, unterwiesen sind,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer- 20. entgegen § 28
ordentliche Prüfung durchgeführt wird, a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank-
b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über
container, ein ortsbeweglicher Tank oder
die Beförderungsbe- oder -einschränkungen
MEGC verwendet wird, der den dort genann-
nicht beachtet,
ten Anforderungen entspricht,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder
nicht zur Befüllung übergeben wird, die Befülltemperatur nicht einhält,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck- d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über
entlastungseinrichtung geprüft wird, den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen
Vorschriften nicht beachtet,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,
oder zur Verfügung gestellt wird, oder f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU un- entfernt oder abdeckt,
tersucht und geprüft werden, g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung
17. entgegen § 25 nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht
a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kenn- oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort
zeichnung anbringt, genannte Tafel oder ein dort genanntes Kenn-
zeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder dig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht
nicht richtig in Kenntnis setzt, vollständig verdeckt,
c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht lie-
h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,
fert,
d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein
Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas- Warnkennzeichen angebracht ist,
sungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt, j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-
e) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-
anbringt oder gegenstand oder die Ausnahmezulassung
nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
f) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung aushändigt,
anbringt,
k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über
18. entgegen § 26
die Überwachung nicht beachtet,
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ei-
nem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften, l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes
oder nicht entfernt oder entfernen lässt,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-
Tank verschlossen und dicht ist, tränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter
der dort genannten Wirkung solcher Getränke
19. entgegen § 27 antritt,
a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage
n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-
eines Berichts rechtzeitig erfolgt,
bindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,
b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,
eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder
sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht
wird, beachtet,
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
21. entgegen § 29 h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-
mezulassung nicht mitführt oder nicht oder
a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die
nicht rechtzeitig aushändigt,
Beladung und Handhabung nicht beachtet,
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht
nannte Vorschrift eingehalten wird, oder
beachtet,
j) Nummer 10 eine Sendung befördert,
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, 26. entgegen § 34
d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass
oder Kennzeichnung nicht beachtet oder eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterwei- b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkun-
sung erfolgt, diger an Bord ist, oder
c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktuali-
22. entgegen § 30
sierung erfolgt,
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wa- 26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des
gen oder ein Tank verwendet wird, der den dort Schiffsführers nicht Folge leistet,
genannten Anforderungen entspricht,
27. entgegen § 35
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen
oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus- a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent- Fahrwegbestimmung befördert,
spricht, b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht da-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer- für sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheini-
ordentliche Prüfung durchgeführt wird, gung, eine Reservierungsbestätigung oder ein
Beförderungspapier übergeben wird,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt
beachtet,
oder zur Verfügung gestellt wird, oder
d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservie-
wagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte-
rungsbestätigung oder ein Beförderungspapier
riewagen nicht verwendet wird,
nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
23. entgegen § 31 aushändigt oder
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk
unterwiesen wird, nicht in das Beförderungspapier einträgt.
b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der
Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-
c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich
er Zugriff zu einer Information hat, der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-
24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder tausend Euro bleibt unberührt.
befördern lässt,
25. entgegen § 33 § 38
Übergangsbestimmungen
a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-
achtet, (1) Bis zum 30. Juni 2013 darf die Beförderung ge-
fährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-
Fassung durchgeführt werden.
tank nicht überfüllt ist,
(2) Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37
c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. No-
Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine vember 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche die Prü-
Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist fungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1
oder keine Ausrüstungsteile fehlen, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vor-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof- nehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle
fene Mitglied der Besatzung die schriftlichen nach § 16 der ODV sind oder die von der zuständigen
Weisungen versteht und richtig anwenden obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
kann, Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-
ständigen Stelle eingerichtet sind, dürfen bis zum
e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme
31. Dezember 2014 noch folgende Zuständigkeiten
nicht trifft,
wahrnehmen:
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen
nannte Vorschrift eingehalten wird,
nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung
g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 –
Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist, ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 137
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments 3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-
und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbeweg- schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der
liche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien Tankkörper und der Ausrüstungsteile von
des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG,
84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-
30.6.2010, S. 1) nur im Verkehr mit Staaten einge- pitel 6.7 ADR/RID,
setzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europä- b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
ischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
soweit diese nach ODV keiner Neubewertung der bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
Konformität unterzogen werden; Kapitel 6.8 ADR/RID und
2. die Baumusterprüfung von
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach
nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und 4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,
den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,
und 6.7.5.12.7 ADR/RID, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7
Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
die Zulassung des Baumusters zuständigen Be- Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-
hörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, satz 6.8.5.2.2 ADR/RID und
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-
wechselbehältern) und MEGC nach Ab- 5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-
satz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-
Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/ ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der
RID und Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der
Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten und 6.8.2.4.4 ADR.
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-
bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh- Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe b, gilt nicht,
men mit der Bundesanstalt für Materialforschung sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der
und -prüfung; ODV fallen.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Anlage 1
(zu § 35)
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich
IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Netto-
explosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene die-
ser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-
derungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der
Beförderungseinheit anzuwenden.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 139
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081* SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
* mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens
15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN
MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als
7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und
-furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 141
2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und
ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2,
B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,
die keinen Gleisanschluss haben.
2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-
beweglichen Tanks und Tankcontainern – im Folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnit-
ten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa
oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-
stabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und
in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingun-
gen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das
bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert
von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-
Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 143
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I
gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder
Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert
werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoff-
peroxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,
n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten
para-Dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23 °C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8. 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor-
wasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I
oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 145
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-
behandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für
Fässer)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-
behandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für
Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck
bei 50 °C größer als 110 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1267 ROHERDÖL
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SCHIEFERÖL
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 147
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
größer als 110 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei
50 °C größer als 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei
50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 149
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2376 2,3-DIHYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 151
Anlage 2
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit
der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR
und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen
sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-
fahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-
schlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a und b bzw. d und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und
Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3
nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-
abschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwa-
chungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
nung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der
Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei
Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-
sierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,
Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse
5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschrei-
ten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende
Vorschriften eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6
und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-
liche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container
und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-
einrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich
der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung
ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3
ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container
Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-
tainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger
einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden,
sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt
nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.
4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und
Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-
gen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht
sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-
boten.
a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten
Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 153
b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)
ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7
RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:
aa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 Versandstücke in gedeckten und bedeckten
Straßenfahrzeugen
Zusätzlich: In Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen
Gefahrgüter der Klasse 2, Klassifizierungscode 2F mit Aufsetztanks
Zusätzlich: In Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen
Gefahrgüter der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, mit Aufsetztanks
1819 und 2582
bb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften
nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
cc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf de-
nen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen,
auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein
unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut
beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf
denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen,
auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens
zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut
beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
Mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge sind immer am Ende eines Zuges zu verladen.
dd) Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3
ADR mitzuführen.
ee) Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Stra-
ßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer
Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten
leeren Tanks anzuwenden.
gg) Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss
den Vorschriften des RID entsprechen.
5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-
stehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:
5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.
6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern
oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-
schreiten.
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von
mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-
durchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
b) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-
stimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für
die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EVA M 600 3995 3
T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4
T.M.S. PIZ LOGAN 700 1829 2
T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1
T.M.S. STOLT OSLO 232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von
mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-
durchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) ge-
fordert wird, befördert werden.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-
stimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen
für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens
9 kPa (0,09 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck
des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens
35 kPa (0,35 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck
des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert
wird, befördert werden.
Stoffliste Nummer 1:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 155
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stoffliste Nummer 2:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
Stoffliste Nummer 3:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1184 3, FT1 II ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 157
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2078 6.1, T1 II TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische)
(2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Stoffliste Nummer 4:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
Stoffliste Nummer 5:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 159
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kalkulationsverordnung
Vom 29. Januar 2013
Auf Grund des § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der 2. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 44 Nummer 6 Buchstabe a des „(3) Keine Gleichartigkeit besteht
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert
worden ist, und Nummer 2, der durch Artikel 1 Num- 1. zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz
mer 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenver-
S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der sicherung und einer substitutiven Krankenver-
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember sicherung;
1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt worden ist, des Ver- 2. zwischen einem Versicherungsschutz in der Pfle-
sicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 12c gekosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne
Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pflegezulageberechtigung und einer Pflege-Zu-
der durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Geset- satzversicherung mit Pflegezulageberechtigung
zes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert wor- gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetz-
den ist, in Verbindung mit § 12c Absatz 2 erster Halb- buch.“
satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt 3. § 14 Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.
durch Artikel 20 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in 4. § 19 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze er-
Verbindung mit § 1a Nummer 3 der Verordnung zur setzt:
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- „(6) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- eingeführt wurden, sind die Kopfschäden in Abhän-
leistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung gigkeit vom Geschlecht und Alter des Versicherten
vom 27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) geändert zu ermitteln. Davon abweichend sind die Teilkopf-
worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz- schäden für Leistungen wegen Schwangerschaft
dienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Auf- und Mutterschaft aus den beobachteten Kopfschäden
sichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit der jeweiligen Alter zu ermitteln und nach den Anteilen
dem Bundesministerium der Justiz: des jeweiligen Geschlechts (Anzahl) in diesem Alter
zu verteilen (geschlechtsunabhängiger Teilkopfscha-
Artikel 1 den). Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Pflegekran-
kenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeld-
Änderung der versicherung).
Kalkulationsverordnung
(7) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012
Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 eingeführt wurden, müssen die rechnungsmäßigen
(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwanger-
nung vom 22. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3670) geändert schaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig
worden ist, wird wie folgt geändert: sein. Zur Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teil-
1. § 6 wird wie folgt geändert: kopfschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zu-
sammenhängenden Altersbereichs die gemäß Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satz 6 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im Rah-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Geschlecht und“ men einer Glättung für alle Alter dieses Bereichs
gestrichen. bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses Bereichs
erhöht beziehungsweise vermindert werden. Der
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
sich aufgrund einer Glättung nach Satz 2 ergebende
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 161
der beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistun- gen, für die das Versicherungsunternehmen nach-
gen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Da- weisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit
rüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Vertei- Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden ha-
lung der Leistungen wegen Schwangerschaft und ben.“
Mutterschaft bei der Gegenüberstellung nach § 12b
Absatz 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichts- Artikel 2
gesetzes zu berücksichtigen.
Inkrafttreten
(8) Als Leistungen wegen Schwangerschaft und
Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, Artikel 1 Nummer 1, 3 und 4 dieser Verordnung tritt
die in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 in Kraft. Artikel 1
einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Nummer 2 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Ver-
Geburt endet. Davon ausgenommen sind Leistun- kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember
2012 – 1 BvL 18/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 81 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-
sung des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der
Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18. Dezember 2007
(Bundesgesetzblatt I Seite 2966) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. Januar 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012
– 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die
Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933
(Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg – Landesteil Oldenburg –,
Band 48 Nummer 144), erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen
Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten
niedersächsischen Rechts 1. 1. 1919 – 8. 5. 1945), Seite 751 und
b) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betref-
fend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für
den Freistaat Oldenburg – Landesteil Oldenburg –, Band 48 Nummer 115),
erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen Gesetz- und Verord-
nungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten niedersächsischen
Rechts 1. 1. 1919 – 8. 5. 1945), Seite 150
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Die Vorschriften sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des
Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum
Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird.
Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers
auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für
Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert
sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Ver-
einbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor
dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. Januar 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember
2012 – 1 BvL 18/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 81 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-
sung des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der
Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18. Dezember 2007
(Bundesgesetzblatt I Seite 2966) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. Januar 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012
– 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die
Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933
(Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg – Landesteil Oldenburg –,
Band 48 Nummer 144), erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen
Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten
niedersächsischen Rechts 1. 1. 1919 – 8. 5. 1945), Seite 751 und
b) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betref-
fend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für
den Freistaat Oldenburg – Landesteil Oldenburg –, Band 48 Nummer 115),
erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen Gesetz- und Verord-
nungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten niedersächsischen
Rechts 1. 1. 1919 – 8. 5. 1945), Seite 150
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Die Vorschriften sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des
Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum
Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird.
Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers
auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für
Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert
sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Ver-
einbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor
dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. Januar 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger