2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Zweite Verordnung
zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Vom 12. Juli 2013
Auf Grund des § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt
und 2, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 werden kann.“
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Ver-
bindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 29 und 30 des Tier- aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „labordiag-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nostisch“ durch die Wörter „mittels Nuklein-
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bun- säureamplifikationstechnik“ ersetzt.
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ist bei der Un-
braucherschutz: tersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuber-
kulose der Rinder festgestellt worden,“ durch
Artikel 1 die Wörter „Weist eine Untersuchung nach
Die Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose- Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifel-
Verordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT 15.03.2013 haftes Ergebnis auf,“ ersetzt.
V1) wird mit Ablauf des 20. Juli 2013 aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige
Artikel 2
Behörde untersucht unverzüglich im Falle der
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be- Mitteilung
kanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462), die
1. eines zweifelhaften Ergebnisses oder
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März
2013 (BAnz AT 15.03.2013 V1) geändert worden ist, 2. eines positiven Ergebnisses
wird wie folgt geändert: alle über sechs Wochen alten Rinder des betrof-
1. § 1 wird wie folgt geändert: fenen Bestandes mittels Simultantest nach An-
hang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-
„1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch seuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und
a) bakteriologischen Nachweis von Mykobak-
Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in
terium bovis oder Mykobakterium caprae,
der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose.
b) molekularbiologische Untersuchung mittels Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1
Nukleinsäureamplifikationstechnik, Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulin-
c) allergische Untersuchungen mittels intra- probe der nach Satz 1 untersuchten Rinder
kutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen
Simultantest (Tuberkulinprobe) oder nach Abschluss der vorangegangenen Tuber-
kulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Er-
d) Interferon-Gamma-Freisetzungstest, gebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht ver-
Verbindung mit dem bakteriologischen Nach- bracht werden.“
weis von Mykobakterium bovis oder Myko- c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 2 Satz 1“
bakterium caprae oder in Verbindung mit einer durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 1 und 2“
molekularbiologischen Untersuchung mittels ersetzt.
Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positi-
vem Ergebnis festgestellt ist;“. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem
„Weist die molekularbiologische Untersuchung
Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1
nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifel-
Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buch-
haftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung
stabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG,
der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätz-
so sind
lichen bakteriologischen Nachweises von Myko-
bakterium bovis oder Mykobakterium caprae.“ 1. das betroffene Rind
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu unter-
suchen und die Organe mit pathologisch-
„§ 2a anatomischen Veränderungen, die auf Tuber-
Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate kulose hindeuten, in jedem Fall aber der
alten weiblichen Rindern bis zum 30. April 2014 eine Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile
Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz,
Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer der Niere und die jeweils diesen Organen zu-
Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer gehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2443
tels Nukleinsäureamplifikationstechnik mole- 2. die Desinfektion nach näherer Anweisung der
kularbiologisch auf Tuberkulose zu untersu- zuständigen Behörde unter amtlicher Überwa-
chen und für mögliche weitergehende Un- chung durchgeführt und von ihr abgenommen
tersuchungen aufzubewahren, oder worden ist.“
b) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs b) Folgende Absätze werden angefügt:
Wochen nach Abschluss der vorangegan- „(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als
genen Tuberkulinprobe erneut zu untersu- unbegründet erwiesen, wenn
chen oder
1. die nach
c) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels
zu untersuchen und Nukleinsäureamplifikationstechnik durchge-
2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mit- führte Untersuchung und die nach § 4
tels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulin-
Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu unter- probe der übrigen Rinder des Bestandes
suchen.“ ein negatives Ergebnis ergeben haben,
b) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Untersu- b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem
chung“ durch die Wörter „der Untersuchungen betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulin-
nach Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. probe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2
durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen
5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Rinder des Bestandes ein negatives Ergeb-
„§ 4a nis ergeben haben,
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem
Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buch- betroffenen Rind durchgeführte Untersu-
stabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des chung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2
Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen
der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buch- Rinder des Bestandes ein negatives Ergeb-
stabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 nis ergeben haben oder
Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b d) § 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifi-
des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder kationstechnik durchgeführte Untersuchung
das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungs- und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte
tests positiv, so sind Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Be-
1. das betroffene Rind zu töten, pathologisch-ana- standes ein negatives Ergebnis ergeben ha-
tomisch zu untersuchen und die Organe mit pa- ben sowie eine weitere im Abstand von min-
thologisch-anatomischen Veränderungen, die auf destens sechs Wochen nach Abschluss der
Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der vorangegangenen Tuberkulinprobe durch-
Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der geführte Tuberkulinprobe ein negatives Er-
Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere gebnis ergeben hat,
und die jeweils diesen Organen zugehörigen 2. im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer
Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäure- molekularbiologischen Untersuchung mittels
amplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tu- Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den
berkulose zu untersuchen und für mögliche wei- §§ 4 oder 4a
tergehende Untersuchungen aufzubewahren und a) eine bakteriologische Untersuchung aus
2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels dem Probenmaterial zum Nachweis von
Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Be- Mykobakterium bovis oder Mykobakterium
standes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. caprae und
§ 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ b) eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von
mindestens acht Wochen nach Entfernung
6. § 9 wird wie folgt geändert:
der seuchenverdächtigen Rinder bei den
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: übrigen Rindern des Bestandes
„(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn ein negatives Ergebnis ergeben haben und die
Desinfektion nach näherer Anweisung der zu-
1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind,
ständigen Behörde durchgeführt und von ihr
getötet oder entfernt worden sind,
abgenommen worden ist.
b) die seuchenkranken und seuchenverdäch- (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
tigen Rinder, im Falle der Anordnung nach von den nach den Absätzen 2 und 3 durchzufüh-
§ 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdäch- renden Untersuchungen zulassen für
tigen Rinder, entfernt worden sind und bei
den übrigen Rindern des Bestandes frühes- 1. in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben,
tens acht Wochen nach der Entfernung eine in denen mindestens 30 vom Hundert der ge-
klinische Untersuchung in Verbindung mit haltenen Rinder Kühe sind,
einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, 2. für Rinder in Betrieben, in denen Rinder aus-
im Abstand von mindestens acht Wochen schließlich in Stallhaltung gemästet und zur so-
durchgeführte Tuberkulinprobe einen nega- fortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit
tiven Befund ergeben haben und in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberku-
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
lose untersucht werden, dass Tuberkulose mit 8. In § 17 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe
einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert „§ 4 Satz 2“ die Wörter „, auch in Verbindung mit
und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hun- § 4a Satz 2,“ eingefügt.
dert festgestellt werden kann.“
9. § 18 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
7. Vor § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt:
„§ 18
„§ 12
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist § 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die
im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung zuständige Behörde am 21. Juli 2013
2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur 1. wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Unter-
Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, suchung bei einem Rind oder sonstige Schutz-
brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimm- maßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand an-
ter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaa- geordnet hat oder
ten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom
25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchfüh- 2. Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich fest-
rungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 gestellt worden ist.
(ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand
ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder- amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Vorausset-
bestand. zungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.
§ 13
§ 18a
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber
eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Ver-
seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den dacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuber-
Bestand kulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen
1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17,
17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des
2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist. Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur
In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechts-
die zuständige Behörde für die Dauer der behörd- akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
lichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das päischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unbe-
Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit rührt.“
zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuber-
kulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden Artikel 3
werden kann.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-
Tuberkulose-Verordnung in der vom 21. Juli 2013 an
hörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuber-
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
kulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Ab-
chen.
satz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuber-
kulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.
Artikel 4
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung
des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Ab- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
satz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
§ 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.“ 21. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2445
Bekanntmachung
der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
Vom 12. Juli 2013
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tuber-
kulose-Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2442) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose in der vom 21. Juli
2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I
S. 462),
2. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),
3. die am 16. März 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 14. März 2013
(BAnz AT 15.03.2013 V1), die mit Ablauf des 20. Juli 2013 durch Artikel 1
der eingangs genannten Verordnung aufgehoben wird,
4. den am 21. Juli 2013 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 12. Juli 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Verordnung
zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
(Tuberkulose-Verordnung)
I. Begriffsbestimmungen gestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zu-
ständige Behörde sicher, dass
§1
1. diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifika-
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: tionstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und
1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch 2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt
a) bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium wird.
bovis oder Mykobakterium caprae, Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Num-
b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nu- mer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte
kleinsäureamplifikationstechnik, nicht verbracht werden. Weist die Untersuchung nach
c) allergische Untersuchungen mittels intrakutaner Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Er-
Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest gebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde
(Tuberkulinprobe) oder unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betrof-
fenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der
d) Interferon-Gamma-Freisetzungstest, Untersuchung mit.
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Ver-
(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Be-
bindung mit dem bakteriologischen Nachweis von
hörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung
Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae
oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen 1. eines zweifelhaften Ergebnisses oder
Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikations-
2. eines positiven Ergebnisses
technik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;
2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Er- alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen
gebnis Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Num-
mer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1, 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
b) einer klinischen Untersuchung oder Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964,
c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuber-
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt. kulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1
Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergeb- der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes
nis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der
Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis
Nachweises von Mykobakterium bovis oder Myko- zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach
bakterium caprae. den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand
nicht verbracht werden.
II. Schutzmaßregeln (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zu-
ständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchen-
1. Allgemeine Schutzmaßregeln bekämpfung nicht entgegenstehen,
§2 1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert
der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stall-
Impfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und haltung gemästete Nachkommen von der Untersu-
Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde chung ausnehmen,
kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher
Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbe- 2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stall-
kämpfung nicht entgegenstehen. haltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung
abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberku-
§ 2a lose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahr-
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prä-
Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate valenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt wer-
alten weiblichen Rindern bis zum 30. April 2014 eine den kann.
Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tu-
berkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahr- (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prä- Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose unter-
valenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt wer- suchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der
den kann. Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und
§3 des Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter ver-
(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischunter- pflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die
suchung pathologisch-anatomische Veränderungen fest- erforderliche Hilfe zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2447
§4 gebnis dem zuständigen beamteten Tierarzt unverzüg-
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind lich mitzuteilen.
zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b
oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B 2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
der Richtlinie 64/432/EWG, so sind der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose
1. das betroffene Rind §6
a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersu-
(1) Ist der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern
chen und die Organe mit pathologisch-anatomi-
amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der
schen Veränderungen, die auf Tuberkulose hin-
sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschrif-
deuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-
ten der Sperre:
Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes,
der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils die- 1. Die Rinder des Bestandes
sen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu ent- a) sind im Stall oder mit Genehmigung der zustän-
nehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstech- digen Behörde auf der Weide abzusondern,
nik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu unter-
b) dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-
suchen und für mögliche weitergehende Untersu-
hörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen
chungen aufzubewahren, oder
Standort entfernt werden.
b) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen
2. Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen Tuber-
nach Abschluss der vorangegangenen Tuberku-
kulose festgestellt worden ist, nach näherer Anwei-
linprobe erneut zu untersuchen oder
sung der zuständigen Behörde unschädlich zu be-
c) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu un- seitigen.
tersuchen und
3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Be-
Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes standes benutzt worden sind, sind nach näherer An-
mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. weisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und
Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1 zu desinfizieren.
Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von 4. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zu- Rinder betrauten Personen haben sich nach Ver-
ständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, lassen des Stalles nach näherer Anweisung des be-
wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlach- amteten Tierarztes zu reinigen und desinfizieren.
tung verbracht werden.
(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maß-
regeln nach Absatz 1 Nummer 1; die Maßregeln nach
§ 4a
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 können von der zuständigen
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind Behörde angeordnet werden.
positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a
oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B §7
der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rin-
Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifel-
dern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist.
haft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder
Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, so-
Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der
weit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuber-
Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Inter-
kulose erforderlich ist.
feron-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
1. das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anato- 2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
misch zu untersuchen und die Organe mit patholo-
gisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuber- § 7a
kulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retro-
pharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen
des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die Standort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose
jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zuständige
zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikations- Behörde epidemiologische Nachforschungen an und
technik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu un- unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen
tersuchen und für mögliche weitergehende Unter- Standorte,
suchungen aufzubewahren und 1. von denen die Seuche eingeschleppt oder
2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt
Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus
§ 4 Satz 2 gilt entsprechend. einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuber-
kulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amt-
§5 lich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf
Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2
durchgeführt, so hat der Besitzer, sofern nicht eine 1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zu-
Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Er- ständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei teilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestan-
allen über sechs Wochen alten der behördlichen den haben.
Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersu-
chung auf Tuberkulose an. 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
§9
1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert
der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stall- (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
haltung gemästete Nachkommen von der Untersu- wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Ver-
chung ausgenommen werden, dacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.
2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stall- (2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn
haltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben 1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet
werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose unter- oder entfernt worden sind,
sucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahr- b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prä- Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2
valenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt wer- auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, ent-
den kann. fernt worden sind und bei den übrigen Rindern
Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 des Bestandes frühestens acht Wochen nach
erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren. der Entfernung eine klinische Untersuchung in
Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine
(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen
weitere, im Abstand von mindestens acht Wo-
Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach
chen durchgeführte Tuberkulinprobe einen nega-
Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden,
tiven Befund ergeben haben und
wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit
negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt wor- 2. die Desinfektion nach näherer Anweisung der zu-
den sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für ständigen Behörde unter amtlicher Überwachung
das Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.
in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnos- (3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbe-
tischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und un- gründet erwiesen, wenn
schädlichen Beseitigung genehmigen.
1. die nach
(3) Die zuständige Behörde kann bei den der be-
a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nuklein-
hördlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungs-
säureamplifikationstechnik durchgeführte Unter-
verdächtigen Rindern die Tötung anordnen.
suchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2
durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rin-
3. Desinfektion
der des Bestandes ein negatives Ergebnis erge-
ben haben,
§8
b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem be-
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen troffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und
Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte
eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestan-
Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren. des ein negatives Ergebnis ergeben haben,
(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberku- c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem be-
lose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden troffenen Rind durchgeführte Untersuchung und
ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Stand- die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte
orten sind nach näherer Anweisung des beamteten Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestan-
Tierarztes des ein negatives Ergebnis ergeben haben oder
1. die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, d) § 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifika-
insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futter- tionstechnik durchgeführte Untersuchung und die
gänge, die verwendeten Gerätschaften und sons- nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulin-
tigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungs- probe der übrigen Rinder des Bestandes ein
stoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine
zu desinfizieren; weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen
2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten nach Abschluss der vorangegangenen Tuberku-
an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen linprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein nega-
Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens tives Ergebnis ergeben hat,
drei Wochen zu lagern; 2. im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer mole-
3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen kularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäure-
Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben amplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a
werden, zu desinfizieren. a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem
(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Probenmaterial zum Nachweis von Mykobakte-
Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Stand- rium bovis oder Mykobakterium caprae und
plätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie b) eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von min-
gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallab- destens acht Wochen nach Entfernung der seu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2449
chenkranken oder seuchenverdächtigen Rinder Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3
bei den übrigen Rindern des Bestandes als unbegründet erwiesen hat.
ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Des-
infektion nach näherer Anweisung der zuständigen § 14
Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haus-
worden ist. tieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose fest-
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von gestellt worden, hat der Besitzer
den nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Un- 1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen,
tersuchungen zulassen für 2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere
1. in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in abzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten
denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen und
Rinder Kühe sind, 3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Un-
2. für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließ- tersuchung zu dulden.
lich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen (2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung
Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist, dass
Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist.
werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlich-
keit von 95 vom Hundert und einer Prävalenz- § 15
schwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden
Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sor-
kann.
gen, dass die Rinder seines Bestandes
III. 1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuber-
kulose leiden, und
(weggefallen)
2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haus-
§§ 10 und 11 tieren anderer Besitzer
(weggefallen) in Berührung kommen.
IV. Anerkannte Bestände § 16
(weggefallen)
§ 12
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist V. Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung
2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 § 17
zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4,
25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungs- § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Ab-
beschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1
vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder
anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.
2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2
Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage
§ 13
zuwiderhandelt.
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber ei-
nes Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder
1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-
2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.
versuch durchführt,
In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die
2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe
zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Un-
leistet,
tersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amt-
lichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, 3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4a
dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Satz 2, Rinder aus dem Gehöft oder von dem sons-
Zeit behördlich entschieden werden kann. tigen Standort entfernt,
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe
Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be- nicht unverzüglich mitteilt,
hörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberku- 5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
losefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 Rinder nicht absondert oder entgegen § 6 Absatz 1
als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Nummer 1 Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder
Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist. von dem sonstigen Standort entfernt,
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des 6. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Milch nicht un-
Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 schädlich beseitigt,
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
7. der Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand
oder § 8 Absatz 1 oder 2 über die Reinigung oder amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzun-
Desinfektion zuwiderhandelt, gen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.
8. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt.
§ 18a
VI. Schlussvorschriften Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht
auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei
§ 18 einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 79 Ab-
satz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Num-
§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die
mer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes
zuständige Behörde am 21. Juli 2013
anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung
1. wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersu- erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen
chung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaß- Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht ent-
regeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeord- gegenstehen, bleibt unberührt.
net hat oder
2. Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festge- § 19
stellt worden ist. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2451
Dritte Verordnung
zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Vom 12. Juli 2013
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
Artikel 1
In § 1 Absatz 1b der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404) werden die Wörter
„72 Monate“ durch die Wörter „96 Monate“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
(Kfz-Service-Ausbildungsverordnung – KfzServAusbV)
Vom 15. Juli 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 10. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
11. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
Fahrzeugen,
ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung
mit § 26 der Handwerksordnung, von denen § 25 Ab- 12. Betriebliche und technische Kommunikation, Kom-
satz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom munikation mit Kunden,
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt
13. Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störun-
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März
gen und deren Ursachen.
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- §4
dung und Forschung: Durchführung der Berufsausbildung
§1 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Staatliche den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
Anerkennung des Ausbildungsberufes lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugserviceme- satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
chanikers und der Kraftfahrzeugservicemechanikerin die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
wird staatlich anerkannt und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
2. nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Aus- (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
bildung für das Gewerbe Nummer 20, „Kraftfahr- des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
zeugtechniker“ der Anlage A der Handwerksord- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
nung. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
§2 zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
Dauer der Berufsausbildung rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
ßig durchzusehen.
§3
§5
Ausbildungsberufsbild
Zwischenprüfung
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
bes, Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
4. Umweltschutz, plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie rufsausbildung wesentlich ist.
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis- (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine
sen, praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen,
6. Qualitätsmanagement, dass er Arbeiten planen und durchführen, Arbeitsmittel
7. Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtun- und Messgeräte anwenden sowie Sicherheit, Gesund-
gen, heitsschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bautei-
8. Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an le, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen,
Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen, demontieren, zuordnen, montieren, in Betrieb nehmen
9. Messen und Prüfen an Systemen, sowie Funktion prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2453
§6 4. für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zu
Abschlussprüfung Grunde zu legen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems
der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und einschließlich Erstellen einer Dokumentation;
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu 5. für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- Grunde zu legen:
dung wesentlich ist. Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechni-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- schen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation;
bereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- und Sozi- 6. abweichend von den Nummern 3 bis 5 können an-
alkunde. dere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden, wenn sie
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genann-
folgende Vorgaben: ten Nachweise ermöglichen;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 7. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb
a) die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt
Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Mes- zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen
sungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt
analysieren, Mittel der technischen Kommunika- werden.
tion nutzen, (4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
b) Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zu- kunde bestehen folgende Vorgaben:
sammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesund- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
heitsschutz, berücksichtigen sowie hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen beurteilen kann;
darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-
aufgaben begründen (5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten:
kann;
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 90 Prozent,
2. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen,
die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezo- 2. Prüfungsbereich
genes situatives Fachgespräch führen, das aus Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und (6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich Leistungen
inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie
3. für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zu
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Grunde zu legen:
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde dür-
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
fen die Leistungen nicht mit „ungenügend“ bewertet
Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls
worden sein.
mindestens an einem der nachfolgenden Systeme:
a) Bordnetzsystem, §7
b) Beleuchtungssystem, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) Ladestromsystem oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
d) Startsystem; in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Nummer 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2455
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen sowie nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
Kontrollieren und Bewerten terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
von Arbeitsergebnissen festlegen
(§ 3 Nummer 5)
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 3 Nummer 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Betriebseinrichtungen Bedienung beachten und anwenden
(§ 3 Nummer 7)
b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä-
ren
3*
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-
dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
8 Durchführen von Service- und a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr-
Pflegearbeiten an Fahrzeugen zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums
und Betriebseinrichtungen durchführen
(§ 3 Nummer 8)
b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel- 4*
lerangaben ausführen
c) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs-
einrichtungen durchführen
9 Messen und Prüfen an a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
Systemen abschätzen
(§ 3 Nummer 9)
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
10 Warten, Prüfen und Einstellen a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
von Fahrzeugen und Syste- linien beim Transport und beim Heben von Hand
men sowie von Betriebs- anwenden
einrichtungen
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
(§ 3 Nummer 10)
abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-
schritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht- 9*
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
11 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Fahrzeugen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
(§ 3 Nummer 11) legen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
14*
f) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
g) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen
h) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
i) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
j) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2457
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
12 Betriebliche und technische a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
Kommunikation, Kommunika- Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
tion mit Kunden lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
(§ 3 Nummer 12) beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie Fachausdrücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
g) Zeichnungen anwenden
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia- 9*
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
l) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-
rücksichtigen
m) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
n) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften
hinweisen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
Arbeitsabläufen sowie Kon- auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-
trollieren und Bewerten von leitungen, der personellen und technischen Gege-
Arbeitsergebnissen benheiten planen, kontrollieren und bewerten
(§ 3 Nummer 5)
b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-
mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen 5*
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih-
rer Beseitigung einleiten
e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
2 Qualitätsmanagement a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
(§ 3 Nummer 6) qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten und Maßnahmen einleiten
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder 3*
Nachbesserungen beachten und anwenden
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3 Bedienen von Fahrzeugen a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-
und Betriebseinrichtungen tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-
(§ 3 Nummer 7) systeme bedienen
b) mechanische Notfunktionen anwenden
c) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-
kennen, Sicherheitsvorschriften anwenden
d) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tungen codieren und in Betrieb nehmen
6*
e) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen
Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
f) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder
umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-
tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-
rungen dokumentieren
4 Durchführen von Service- und a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und er-
Pflegearbeiten an Fahrzeugen neuern
und Betriebseinrichtungen
b) Fahrzeuge optisch aufbereiten
(§ 3 Nummer 8 ) 4*
c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten
d) Reifen prüfen und wechseln
5 Warten, Prüfen und Einstellen a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleranga-
von Fahrzeugen und Syste- ben anwenden
men sowie von Betriebs-
b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
einrichtungen
auslesen
(§ 3 Nummer 10)
c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
d) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch-
führen
e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Instandsetzung einleiten 14*
f) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
vorbereiten, Durchführung begleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2459
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
g) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
überprüfen, Mängel dokumentieren
h) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-
systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-
gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
6 Montieren, Demontieren und a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden
Instandsetzen von Fahrzeu- prüfen
gen
b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berück-
(§ 3 Nummer 11)
sichtigung von Montageanleitungen demontieren
und montieren
c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere 10*
Signale, prüfen und messen
d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni-
sche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau-
gruppen und Bauteile instand setzen
7 Betriebliche und technische a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
Kommunikation, Kommunika- b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
tion mit Kunden
vermitteln, präsentieren und dokumentieren
(§ 3 Nummer 12)
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung im Straßenverkehr, beachten
d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von
Kraftfahrzeugen anwenden
6*
e) mit Kunden situationsgerecht umgehen
f) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende
Kundenbefragung durchführen
g) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und
Systemen einweisen
h) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der
Hersteller und des Betriebes hinweisen
8 Diagnostizieren von Fehlern, a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
Ermitteln von Störungen und elektrischen, elektronischen, mechatronischen,
deren Ursachen pneumatischen und hydraulischen Systemen von
(§ 3 Nummer 13) Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe
von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-
grenzen und bestimmen
c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und
4*
Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere
durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,
Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und
Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer,
mechanischer, pneumatischer Größen; Zusammen-
setzung der Abgase interpretieren
d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Verordnung
zur Konkretisierung der Verhaltensregeln
und Organisationsregeln nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
(Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung – KAVerOV)*
Vom 16. Juli 2013
Auf Grund des § 26 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbin- Artikeln 24 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU)
dung mit § 51 Absatz 4 Satz 1, des § 27 Absatz 6 Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012
Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Satz 1, zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Euro-
des § 28 Absatz 4 Satz 1, des § 29 Absatz 6 Satz 1 und päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz- Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tä-
buches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Ver- tigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz
bindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine faire
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- Behandlung der Anleger von Publikums-AIF und OGAW
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der sicherzustellen und darf die Interessen eines Anlegers
Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geän- oder einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über
dert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Fi- die Interessen eines anderen Anlegers oder einer ande-
nanzdienstleistungsaufsicht: ren Anlegergruppe stellen. Eine wesentliche Benachtei-
Inhaltsübersicht
ligung von Anlegern eines Publikums-AIF im Sinne des
Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013
§ 1 Anwendungsbereich liegt insbesondere dann vor, wenn die Anleger in Bezug
§ 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf die Gewinn- oder Verlustbeteiligung am Invest-
§ 3 Interessenkonflikte mentvermögen ungleich behandelt werden.
§ 4 Allgemeine Organisationspflichten
§ 5 Risikomanagement
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzu-
§ 6 Liquiditätsmanagement
stellen, dass den Anlegern von Publikums-AIF und
OGAW die Informationen zur Ausführung von Zeich-
§ 7 Übergangsvorschrift
nungs- und Rücknahmeaufträgen entsprechend Arti-
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013
unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zur
§1
Verfügung gestellt werden, und zwar spätestens am
Anwendungsbereich ersten Geschäftstag nach der Auftragsausführung
(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der all- oder, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die
gemeinen Verhaltens- und Organisationspflichten, des Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens am
Umgangs mit Interessenkonflikten sowie des Risiko- ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung
und Liquiditätsmanagements von Kapitalverwaltungs- durch den Dritten. Zusätzlich zu den wesentlichen In-
gesellschaften bei der Verwaltung von OGAW und formationen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung
Publikums-AIF. (EU) Nr. 231/2013 sind dabei gegenüber Privatanlegern
folgende Angaben zu machen:
(2) Die §§ 2 und 3 sind auch auf inländische Zweig-
niederlassungen von EU-OGAW-Verwaltungsgesell- 1. die Zahlungsweise,
schaften anzuwenden, soweit diese Zweignieder- 2. die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),
lassungen die kollektive Vermögensverwaltung von
3. die Zahl der betroffenen Anteile,
OGAW im Inland erbringen.
4. der Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder
§2 zurückgenommen wurden,
Allgemeine Verhaltensregeln 5. das Wertstellungsdatum und
(1) Die Kriterien, nach denen die Bundesanstalt für 6. die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen
Finanzdienstleistungsaufsicht beurteilt, ob OGAW- und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine
Kapitalverwaltungsgesellschaften ihren in § 26 Absatz 1 Aufschlüsselung nach Einzelposten.
und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Wird für einen Anleger regelmäßig ein Auftrag durchge-
Pflichten nachkommen, bestimmen sich entsprechend führt, ist entweder nach Satz 1 zu verfahren oder sind
den Artikeln 16 bis 22, dem Artikel 23 Absatz 1 und den dem Anleger die Informationen nach Satz 2 mindestens
alle sechs Monate zu übermitteln. Für die zusätzlichen
* Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie Angaben nach Satz 2 gilt die Ausnahme nach Artikel 26
2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entspre-
Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessen- chend.
konflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Ver-
einbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den An-
L 176 vom 10.7.2010, S. 42). legern von Publikums-AIF und OGAW angemessene In-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2461
formationen über die entsprechend Artikel 27 Absatz 3 grund der Beschwerde getroffenen Maßnahmen zu do-
der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten schrift- kumentieren. Die Beschwerde muss für die Anleger
lichen Grundsätze für die Auftragsausführung und über kostenfrei sein. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
wesentliche Änderungen dieser Grundsätze auf ihrer In- den Anlegern Informationen über die Beschwerdever-
ternetseite zur Verfügung zu stellen. fahren kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung
zu stellen.
§3
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
Interessenkonflikte einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweili-
(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften be- gen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage-
stimmen sich oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen
Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für
1. die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlage-
dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung
gesetzbuches genannten Interessenkonflikte und
zu stellen.
2. die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der
Strukturen sowie der organisatorischen und admi- §5
nistrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft erwartet werden, um Interes- Risikomanagement
senkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
steuern, zu beobachten und offenzulegen, stimmen sich die Kriterien für
entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung 1. die Risikomanagementsysteme,
(EU) Nr. 231/2013.
2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen
(2) Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Ab-
den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapi-
talverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publi- 3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierar-
kums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 chische Trennung zwischen der Risikocontrolling-
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbei- Funktion einerseits und den operativen Abteilungen
teten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentli- einschließlich der Portfolioverwaltung andererseits
chen. Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien zu erfolgen hat,
getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Ver- 4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interes-
langen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. senkonflikte gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 des Kapi-
talanlagegesetzbuches,
§4
5. die Anforderungen nach § 29 Absatz 3 des Kapital-
Allgemeine Organisationspflichten
anlagegesetzbuches und
(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
6. die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor
stimmen sich die in § 28 Absatz 1 des Kapitalanlage-
oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss,
gesetzbuches genannten Verfahren und Regelungen
damit eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
entsprechend den Artikeln 57 bis 66, mit Ausnahme
im Namen von OGAW in Verbriefungspositionen,
des Artikels 60 Absatz 2 Buchstabe h, der Verordnung
die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, in-
(EU) Nr. 231/2013.
vestieren darf; darin eingeschlossen sind die Anfor-
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW derungen, die gewährleisten, dass der Originator,
oder Publikums-AIF der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber ei-
1. darf mit der Erfüllung von Aufgaben nur relevante nen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 Pro-
Personen betrauen, die die hierfür notwendigen zent behält, sowie
Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben, 7. die qualitativen Anforderungen, die OGAW-Kapital-
2. hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der verwaltungsgesellschaften erfüllen müssen, die im
von einer relevanten Person wahrgenommenen Auf- Namen eines oder mehrerer OGAW in Wertpapiere
gaben diese relevante Person in keiner Weise daran oder andere, in Nummer 6 genannte Finanzinstru-
hindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und mente investieren,
professionell zu erledigen, und
entsprechend den Artikeln 38 bis 45 und den Artikeln 50
3. hat bei der Verfolgung der in den Nummern 1 und 2 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
genannten Zwecke der Art, dem Umfang und der
Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW
Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Ab-
Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu satz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU)
tragen. Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrund-
sätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes
Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestim- für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art
men sich die relevanten Personen entsprechend dem des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Progno-
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013. sen abzugeben und Analysen durchzuführen über die
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung
oder Publikums-AIF hat wirksame und transparente des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und
Verfahren für die angemessene und unverzügliche Be- auf dessen Risiko- und Ertragsprofil. Die Analysen dür-
arbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und fen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche
anzuwenden. Sie hat jede Beschwerde und die auf- und aktuelle Daten stützen.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in §6
Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 Liquiditätsmanagement
genannten Begriffe folgendermaßen definiert:
Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
1. Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investment-
stimmen sich die Kriterien für
vermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert
von Positionen im Portfolio des Investmentvermö- 1. die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren
gens resultiert, die zurückzuführen sind auf Verände- und
rungen 2. die Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquidi-
a) bei Marktvariablen wie Zinssätzen, Wechselkur- tätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach § 30
sen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches
b) bei der Bonität eines Emittenten; entsprechend den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung
2. Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position im (EU) Nr. 231/2013.
Portfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb
hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten ver- §7
äußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und Übergangsvorschrift
dass dadurch die Erfüllung von Rückgabeverlangen
der Anleger oder von sonstigen Zahlungsverpflich- Die Investment-Verhaltens- und Organisationsver-
tungen beeinträchtigt wird; ordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1288) in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die
3. Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein In- am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalverwaltungsge-
vestmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert, sellschaften, Sondervermögen und Investmentaktien-
dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Ab- gesellschaften weiterhin anzuwenden, solange für
wicklung von Leistungsansprüchen ihren Verpflich- diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345
tungen möglicherweise nicht nachkommen kann; bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die
4. Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein In- Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.
vestmentvermögen, das aus unzureichenden inter-
nen Prozessen sowie aus menschlichem oder Sys- §8
temversagen bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder aus externen Ereignissen resultiert; darin einge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schlossen sind Rechts-, Dokumentations- und Re- Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
putationsrisiken sowie Risiken, die aus den für ein Gleichzeitig tritt die Investment-Verhaltens- und Orga-
Investmentvermögen betriebenen Handels-, Abrech- nisationsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I
nungs- und Bewertungsverfahren resultieren. S. 1288) außer Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2463
Verordnung
über Risikomanagement und Risikomessung
beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und
Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
(Derivateverordnung – DerivateV)
Vom 16. Juli 2013
Auf Grund des § 197 Absatz 3 Satz 1 und des § 204 b) bei Publikumsinvestmentvermögen im Verkaufs-
Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom prospekt und in den wesentlichen Anlegerinfor-
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sowie des § 106 Satz 1, mationen gemäß den §§ 165 und 166 des
des § 120 Absatz 8 Satz 1, des § 121 Absatz 4 Satz 1, Kapitalanlagegesetzbuches beschrieben ist und
des § 135 Absatz 11 Satz 1 und des § 136 Absatz 4
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 2. nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Ver-
(BGBl. I S. 1981) im Einvernehmen mit dem Bundesmi- gleich zum ursprünglichen, in den Verkaufsunter-
nisterium der Justiz, jeweils in Verbindung mit § 1 Num- lagen beschriebenen Risikoprofil verbunden sein.
mer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein
sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
Investmentvermögen mit Ausnahme von Sonstigen In-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt
vestmentvermögen nach § 220 des Kapitalanlage-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013
gesetzbuches und Spezial-AIF nach § 284 des Kapital-
(BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet die
anlagegesetzbuches nur Derivate abschließen, wenn
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
1. die Basiswerte dieser Derivate nach Maßgabe des
Abschnitt 1 Kapitalanlagegesetzbuches und der jeweiligen Anla-
gebedingungen für das Investmentvermögen erwor-
Allgemeine Vorschriften ben werden dürfen oder
§1 2. die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren,
auch durch die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
Anwendungsbereich
und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässigen
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Vermögensgegenstände im Investmentvermögen
hätten entstehen können.
1. den Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen
gemäß § 197 des Kapitalanlagegesetzbuches, (3) Besitzt ein Vertragspartner eines derivativen Ge-
2. den Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensions- schäftes einen Ermessensspielraum bei der Zusam-
geschäften gemäß den §§ 200 bis 203 des Kapital- mensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des
anlagegesetzbuches, Investmentvermögens oder bei der Zusammensetzung
oder Verwaltung der Basiswerte oder des Basiswertes
3. das Risikomanagement und die Berechnung des des Derivates, so gilt das Geschäft als Auslagerungs-
Marktrisikopotenzials dieser Derivate und Geschäfte vereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung und
sowie die Anrechnung dieser Derivate und Ge- muss den Anforderungen des § 36 des Kapitalanlage-
schäfte auf die Anlagegrenzen. gesetzbuches entsprechen.
(2) Diese Verordnung ist nur anzuwenden für offene
inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §3
§§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für
offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedin- Liefer- und
gungen gemäß § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches, Zahlungsverpflichtungen; Deckung
es sei denn, die Anlagebedingungen dieser Investment-
vermögen schließen eine Investition in Derivate, Wert- (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicher-
papier-Darlehen und Pensionsgeschäfte aus. stellen, dass
1. sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens
§2 eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer-
Einsatz von Derivaten, und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wert-
Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften papier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem
Umfang nachkommen kann und
(1) Der Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen
und Pensionsgeschäften darf 2. eine ausreichende Deckung der derivativen Ge-
1. nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters schäfte vorhanden ist.
führen, der
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die
a) nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den je- Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses
weiligen Anlagebedingungen zulässig ist sowie laufend zu überwachen.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
§4 2. die Anlagestrategie des Investmentvermögens über
einen zu vernachlässigenden Anteil hinaus auf kom-
Interessenkonflikte
plexen Strategien basiert oder
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat insbeson- 3. das Investmentvermögen über einen zu vernach-
dere für Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht lässigenden Anteil hinaus in komplexe Derivate
auszuschließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem investiert ist.
Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch
ein angemessenes Kontrollverfahren sicherzustellen, §6
dass diese Geschäfte zu marktgerechten Konditionen
abgeschlossen werden. Das festgelegte Kontrollverfah- Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
ren ist von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu doku- Die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesell-
mentieren. schaft für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten
Ansatz sowie für eine der Methoden des qualifizierten
(2) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Ab-
Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 7
satz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbu-
Absatz 1 oder Absatz 2 und die der Entscheidung zu-
ches hat Angaben darüber zu enthalten, ob das fest-
grunde liegenden Annahmen sind zu dokumentieren.
gelegte Kontrollverfahren angemessen und zweckdien-
Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Invest-
lich ist.
mentvermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung
nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches
Abschnitt 2 angewendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß
Marktrisiko den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführen. Die Kapital-
verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel zwischen
Unterabschnitt 1
dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz sowie
Anwendungsvorschriften für den den Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenzaus-
qualifizierten und den einfachen Ansatz lastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach § 7
Absatz 1 oder Absatz 2 für ein Investmentvermögen der
§5 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-
desanstalt) unverzüglich anzuzeigen.
Grundlagen und Abgrenzung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aus- Unterabschnitt 2
lastung der nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlage- Qualifizierter Ansatz
gesetzbuches festgesetzten Marktrisikogrenze für den
Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens §7
auf täglicher Basis zu ermitteln. Die Marktrisikogrenze
Risikobegrenzung
muss laufend eingehalten werden. Abhängig von der
Anlagestrategie kann auch eine untertägige Berech- (1) Der einem Investmentvermögen zuzuordnende
nung der Auslastung notwendig sein. potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu kei-
nem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risiko-
(2) Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das betrags für das Marktrisiko des zugehörigen Ver-
Marktrisiko des Investmentvermögens oder der Investi- gleichsvermögens übersteigen.
tionsgrad durch Leverage herangezogen werden; hier-
bei ist entweder der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 (2) Alternativ darf der einem Investmentvermögen
bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 22 zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Markt-
anzuwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung risiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des
auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Investment- Investmentvermögens übersteigen.
vermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu
wählen. Die gewählte Methode muss der verfolgten §8
Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der ein- Abgrenzung
gesetzten Derivate und deren Anteil im Investment- Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Ka-
vermögen angemessen sein. Die Anwendung des pitalverwaltungsgesellschaft den potenziellen Risiko-
einfachen Ansatzes befreit die Kapitalverwaltungs- betrag entweder relativ im Verhältnis zu dem zugehöri-
gesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implemen- gen Vergleichsvermögen nach § 7 Absatz 1 oder abso-
tierung eines angemessenen Risikomanagementpro- lut nach § 7 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die
zesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. Methode entsprechend § 5 Absatz 2 in eigener Verant-
Bei Anwendung des qualifizierten Ansatzes ist zusätz- wortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils
lich regelmäßig der Leverage des Investmentvermö- und der Anlagestrategie des Investmentvermögens an-
gens zu überwachen und sind darüber hinaus, soweit gemessen sein. Die Methode ist in der Regel kontinu-
angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berück- ierlich zu verwenden.
sichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie
des jeweiligen Investmentvermögens zu nutzen. §9
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss den Zugehöriges Vergleichsvermögen
qualifizierten Ansatz anwenden, wenn
(1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist regelmä-
1. durch den einfachen Ansatz nicht alle im Invest- ßig ein derivatefreies Vermögen, das keinen Leverage
mentvermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend aufweist und dessen Marktwert dem aktuellen Markt-
genau erfasst und bemessen werden können, wert des Investmentvermögens entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2465
(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein
muss Risikomodell auf Antrag auch bei Abweichungen von
Absatz 2 als geeignet bestätigen.
1. den Anlagebedingungen des Investmentvermögens
und den Angaben des Verkaufsprospektes und den (3) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Ab-
wesentlichen Anlegerinformationen zu den Anlage- satz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
zielen und der Anlagepolitik des Investmentvermö- buches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die An-
gens entsprechen sowie forderungen nach Absatz 2 eingehalten sind. Das Recht
der Bundesanstalt, die Einhaltung der Anforderungen
2. die Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches nach Absatz 2 zu überprüfen oder eine Eignungs-
einhalten; hiervon ausgenommen sind die Ausstel- prüfung zu wiederholen, bleibt unberührt. Sind die An-
lergrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapital- forderungen nicht eingehalten, kann die Bundesanstalt
anlagegesetzbuches. geeignete Maßnahmen veranlassen.
(3) Wenn für das Investmentvermögen ein derivate-
freier Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zu- § 11
gehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaß- Quantitative Vorgaben
stab möglichst genau nachbilden. In begründeten Ein- Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für
zelfällen darf von Absatz 2 abgewichen werden. das Marktrisiko ist
(4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen 1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im In-
diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den vestmentvermögen befindlichen Finanzinstrumente
geringeren potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko oder Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeits-
ergeben. tage im Investmentvermögen gehalten werden,
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Richt- 2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahr-
linien für die Zusammensetzung des Vergleichsvermö- scheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zu-
gens und für die Änderungen dieser Zusammensetzung grunde zu legen und
erstellen. Die Festlegung der Zusammensetzung des 3. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum
Vergleichsvermögens ist innerhalb des Risikomanage- von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.
mentprozesses zu berücksichtigen. Die Zusammenset-
zung und jede Änderung der Zusammensetzung des Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Annahme
Vergleichsvermögens sind nachvollziehbar zu doku- einer Haltedauer von weniger als 20 Arbeitstagen zu-
mentieren. Sofern für das Vergleichsvermögen ein lässig. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis
Index verwendet wird, müssen dessen Zusammenset- zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent
zung und Entwicklung transparent sein. Der Prüfungs- zulässig. Bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 1
bericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 und 2 ist der Prozentsatz in § 7 Absatz 2 entsprechend
Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist
darüber zu enthalten, ob das Vergleichsvermögen ge- nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen
mäß den Absätzen 1 bis 4 ordnungsgemäß ist. und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt
im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.
(6) Nimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine
wesentliche Änderung des Vergleichsmaßstabs im § 12
Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies der Bundesanstalt Zu erfassende Risikofaktoren
unverzüglich und nachvollziehbar anzuzeigen; von der
Anzeigepflicht ausgenommen sind Änderungen von (1) Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags
Vergleichsmaßstäben für Spezial-AIF nach § 284 des für das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen
Kapitalanlagegesetzbuches. Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der
Struktur des Investmentvermögens angemessenen
Weise zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl das all-
§ 10
gemeine als auch das besondere Marktrisiko zu be-
Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko rücksichtigen.
(1) Der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigen-
ist mit Hilfe eines geeigneten eigenen Risikomodells tümlichen Risiken, die nicht in linearem Zusammenhang
im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kreditwesengesetzes mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen ste-
zu ermitteln. hen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(2) Ein Risikomodell ist dann als geeignet anzuse- (3) Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags
hen, wenn ist Folgendes gesondert in angemessener Weise zu be-
rücksichtigen:
1. es dem Risikoprofil und der Anlagestrategie des In- 1. besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleich-
vestmentvermögens sowie der Komplexität der ein- förmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger
gesetzten Derivate angemessen Rechnung trägt, Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und
2. bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kenn- 2. die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze
zahlen die quantitativen Größen nach § 11 zugrunde verschiedener, auf die gleiche Währung lautender
gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 er- zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer
fasst und die qualitativen Anforderungen nach § 13 Restlaufzeit (Spreadrisiken).
eingehalten werden und
Bei der Ermittlung der Zinsstrukturrisiken sind eine dem
3. es eine befriedigende Prognosegüte aufweist. Umfang des Investmentvermögens angemessene An-
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
zahl und eine der Struktur des Investmentvermögens 3. bei jeder wesentlichen Änderung, die dazu führen
angemessene Verteilung von zeitmäßig bestimmten könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemes-
Zinsrisikozonen zu berücksichtigen. Die Anzahl der sen ist.
Zinsrisikozonen muss mindestens sechs betragen, so-
Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des
fern im jeweiligen Markt verfügbar.
Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in die
(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Un- Validierung bei der Entwicklung und bei wesentlichen
terschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise Änderungen einbezogen sein. Die laufende Validierung
von Produktgruppen und Produkten sowie Unter- ist durch die Risikocontrollingfunktion entsprechend
schiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminprei- Absatz 2 Nummer 4 durchzuführen. Validierung und
sen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen
zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf
§ 13 anzupassen.
Qualitative (5) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten em-
Anforderungen; Risikocontrolling pirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen
(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation der Kapital- und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind
verwaltungsgesellschaft ist so zu gestalten, dass eine regelmäßig, mindestens aber dreimonatlich zu aktuali-
zeitnahe Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für sieren; bei Bedarf sind sie unverzüglich zu aktualisieren.
das Marktrisiko, insbesondere durch eine vollständige
(6) Das Risikomodell einschließlich der zugehörigen
Erfassung aller Positionen des Investmentvermögens,
Prozesse und der mathematisch-statistischen Verfah-
gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu dokumentie-
ren ist zu dokumentieren. Die Dokumentation beinhaltet
ren.
zumindest die durch das Risikomodell erfassten Risi-
(2) Die Risikocontrollingfunktion nach § 29 Absatz 1 ken, die mathematisch-statistischen Verfahren, Annah-
des Kapitalanlagegesetzbuches ist zuständig und ver- men und Grundlagen, die Daten, die Angemessenheit
antwortlich für der Risikobewertung, die Verfahren zur Validierung des
1. die Erstellung, Überprüfung, Pflege und Weiterent- Risikomodells, die Verfahren zur Ermittlung der Progno-
wicklung der Risikomodelle, següte nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stress-
tests nach den §§ 28 bis 34, den Gültigkeitsrahmen des
2. die Überwachung des Prozesses zur Bestimmung
Risikomodells sowie die operationelle Implementie-
und Zusammensetzung des Vergleichsvermögens
rung.
nach § 9,
3. die Sicherstellung der Eignung des Risikomodells für (7) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Ab-
das jeweilige Investmentvermögen, sätzen 1 bis 6 sowie des § 14 ist regelmäßig, mindes-
tens aber einmal jährlich, von der Internen Revision zu
4. die laufende Validierung des Risikomodells, überprüfen.
5. die Validierung und Implementierung eines doku-
mentierten und durch die Geschäftsleiter geneh- § 14
migten Systems von Obergrenzen (Limite) von
potenziellen Risikobeträgen für jedes Investment- Prognosegüte
vermögen in Übereinstimmung mit dessen Risiko- Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels
profil, eines täglichen Vergleichs des anhand des Risiko-
6. die tägliche Ermittlung, Analyse und Kommentierung modells auf der Basis einer Haltedauer von einem
der potenziellen Risikobeträge und die Überwa- Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags für
chung der Obergrenzen nach Nummer 5, das Marktrisiko mit der Wertveränderung der in die
7. die regelmäßige Überwachung des Leverage des In- modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen
vestmentvermögens sowie Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen
nachweislich zu ermitteln (Backtesting). Bei der Ermitt-
8. die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäfts- lung der Prognosegüte sind die Finanzinstrumente oder
leiter bezüglich der aktuellen potenziellen Risiko- Finanzinstrumentsgruppen, die sich zum Geschäfts-
beträge, der Prognosegüte nach § 14 und der Er- schluss des Vortages im Investmentvermögen befun-
gebnisse der Stresstests nach den §§ 28 bis 32. den haben, mit den jeweiligen Marktpreisen zum Ge-
(3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Er- schäftsschluss neu zu bewerten. Die negative Differenz
mittlung des potenziellen Risikobetrags für das Markt- zum Bewertungsergebnis des Vortages ist festzustel-
risiko müssen eine hohe Präzision aufweisen. Sie müs- len. Übersteigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 er-
sen mit den für die aktuelle Risikosteuerung angewen- mittelten Wertveränderung den modellmäßig ermittelten
deten Verfahren übereinstimmen; zulässig sind nur Ab- potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko, so sind
weichungen von den in den §§ 11 und 12 Absatz 3 die Geschäftsleiter mindestens vierteljährlich und die
Satz 2 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben. Bundesanstalt vierteljährlich hierüber sowie über die
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über Größe der Differenz, den Grund ihres Entstehens und
geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen zur Verbesse-
verfügen. Die Angemessenheit muss in folgenden Fäl- rung der Prognosegüte zu unterrichten. Die Anzeige hat
len validiert und überprüft werden: auch die zugrunde gelegten Parameter nach § 11 Satz 1
Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Satz 3 und 4 zu
1. bei der Entwicklung des Risikomodells, umfassen. Übersteigt die Zahl der Ausnahmen ein nicht
2. in regelmäßigen zeitlichen Abständen (laufende Vali- angemessenes Niveau, kann die Bundesanstalt geeig-
dierung) und nete Maßnahmen veranlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2467
Unterabschnitt 3 (6) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombina-
Einfacher Ansatz tion von Derivaten oder eine Kombination von nach
den §§ 193 bis 196 und 198 des Kapitalanlagegesetz-
buches zulässigen Vermögensgegenständen mit Deri-
§ 15
vaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das Markt-
Risikobegrenzung risiko die Summe der einzelnen Komponenten des
(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach Vermögensgegenstandes. Enthält ein Index, in den
§ 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des das Investmentvermögen investiert, Derivate oder weist
Investmentvermögens übersteigen. der Index Leverage auf, so sind die Anrechnungs-
beträge der entsprechenden Vermögensgegenstände
(2) Enthält das Investmentvermögen unmittelbar in dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach
oder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 196 Absatz 3 einzubeziehen.
des Kapitalanlagegesetzbuches, die Derivate enthalten,
so ist in Absatz 1 der Wert des Investmentvermögens (7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für
um den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermin- Grundformen von Derivaten ist bei
dern. 1. Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kontrakte
multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit
§ 16 dem Marktwert des Basiswertes, wobei der Markt-
Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko wert des Basiswertes
a) dem Marktwert der günstigsten lieferbaren Refe-
(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für
renzanleihe entspricht, sofern der Basiswert eine
Grundformen von Derivaten ist regelmäßig jeweils das
Anleihe ist, oder
Basiswertäquivalent. Dabei ist der Marktwert des Ba-
siswertes zugrunde zu legen. Führt dies zu einer kon- b) dem aktuellen Stand des Basiswertes entspricht,
servativeren Ermittlung, kann alternativ der Nominal- sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechsel-
wert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei kurs oder Zinssatz ist,
Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden. 2. Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit
(2) Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert
das Marktrisiko hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert
die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Deri- mit dem zugehörigen Delta nach § 18 Absatz 1, wo-
vate und derivativer Komponenten sowie die einzelnen bei der Marktwert des Basiswertes dem aktuellen
Anrechnungsbeträge für Wertpapier-Darlehen und Pen- Stand des Basiswertes entspricht, sofern der Basis-
sionsgeschäfte zu ermitteln. Des Weiteren hat sie mög- wert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,
liche Absicherungsgeschäfte nach § 19 zu identifizie- 3. Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps mul-
ren. Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge tipliziert mit dem zugehörigen Delta,
zwischen marktgegenläufigen Derivaten entsprechend
den Vorgaben nach § 19 verrechnet. Der aus der Ver- 4. Zinsswaps und Inflationsswaps
rechnung resultierende Anrechnungsbetrag der einzel- a) der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswer-
nen Derivate kann des Weiteren entsprechend § 19 mit tes oder
den Marktwerten entsprechender nichtderivativer Ver- b) der Nominalwert der festen Vertragsseite,
mögensgegenstände nach den §§ 193 bis 196, 198
und 231 des Kapitalanlagegesetzbuches verrechnet 5. Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und außer-
werden. Der aus der Verrechnung resultierende abso- börslichen Währungstermingeschäften der Nominal-
lute Wert ist der Anrechnungsbetrag des jeweiligen De- wert der Währungsseite oder -seiten,
rivates. 6. Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde
(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist liegenden Basiswertes; bei komplexen Total Return
sodann zu ermitteln als Summe der absoluten Werte Swaps sind die Marktwerte beider Vertragsseiten zu
addieren,
1. der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und
derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 7. Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen
bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 19 einbezo- Basiswert beziehen (Single Name Credit Default
gen wurden, Swaps),
2. der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen a) bezüglich des Verkäufers oder Sicherungsgebers
nach § 19 resultieren, und der höhere Betrag des Marktwertes des zugrunde
liegenden Basiswertes und des Nominalwertes
3. der Anrechnungsbeträge aus der Wiederanlage von des Credit Default Swaps und
Sicherheiten nach § 21.
b) bezüglich des Käufers oder Sicherungsnehmers
(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist der Marktwert des zugrunde liegenden Basis-
die Basiswährung des Investmentvermögens unter wertes,
Nutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu le-
gen. 8. finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert des
zugrunde liegenden Basiswertes.
(5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Vertrags-
seiten besteht, die nicht in der Basiswährung des (8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für
Investmentvermögens zu erfüllen sind, sind beide Ver- derivative Komponenten ist bei
tragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags 1. Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegenden
mit einzubeziehen. Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert der
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem können, so dass die Kombination aus Derivat und
zugehörigen Delta, risikolosen liquiden Mitteln der direkten Investition
2. Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde in den zugrunde liegenden Basiswert äquivalent ist.
liegenden Basiswertes und
§ 18
3. Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl
multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit Zugehöriges Delta
dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes (1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Ver-
multipliziert mit dem zugehörigen Delta. änderung des Wertes des Derivates zu einer als gering-
(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für fügig angenommenen Veränderung des Wertes des Ba-
komplexe Derivate ist bei siswertes.
1. Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflich-
Varianz (realisierte Volatilität zum Quadrat eines Ver- tet, die zugehörigen Deltas auf geeignete und aner-
mögensgegenstandes beziehen (Varianz-Swaps), kannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumen-
der Varianz-Nominalwert multipliziert mit der aktuel- tieren und der Verwahrstelle mitzuteilen.
len Varianz zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine
Kappung der Volatilität vorgesehen, bestimmt sich § 19
der Anrechnungsbetrag als Varianz-Nominalwert Anerkennung
multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen von Absicherungsgeschäften
Varianz oder der Volatilitätskappungsgrenze zum (1) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für
Quadrat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Absiche-
als Funktion der quadrierten realisierten und implizi- rungsgeschäfte berücksichtigt werden. Dem Anrech-
ten Volatilität; der Varianz-Nominalwert bestimmt nungsbetrag von marktgegenläufigen Derivaten wird
sich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache hierzu ein negatives Vorzeichen zugeordnet. Die An-
des vereinbarten Varianzpreises (Bezugspreis), rechnungsbeträge von marktgegenläufigen Derivaten
2. Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte können mit den entsprechenden positiven Anrech-
Volatilität eines Vermögensgegenstandes beziehen nungsbeträgen von Derivaten sowie mit den Marktwer-
(Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert multipliziert ten von entsprechenden nichtderivativen Vermögens-
mit der aktuellen Volatilität zum Bestimmungszeit- gegenständen nach den §§ 193 bis 196, 198 und 231
punkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen, des Kapitalanlagegesetzbuches addiert und somit ver-
bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Nominal- rechnet werden. Der aus der Verrechnung resultierende
wert multipliziert mit dem geringeren Betrag der Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe
aktuellen Volatilität oder der Volatilitätskappungs- nach § 16 Absatz 3 einzubeziehen. Verrechnungen dür-
grenze; die aktuelle Volatilität bestimmt sich jeweils fen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass
als Funktion der realisierten und impliziten Volatilität, 1. das derivative Geschäft einzig zum Zweck der Absi-
3. Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte multi- cherung abgeschlossen worden ist,
pliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem 2. durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht
Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes mul- vernachlässigt werden,
tipliziert mit dem maximalen Delta; das maximale
Delta ist der höchste positive oder der niedrigste ne- 3. der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vor-
gative Wert, den das Delta unter Berücksichtigung gaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und
aller potenziellen Marktszenarien erreichen kann. 4. sich die Derivate beziehen auf
a) den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der
§ 17 exakt dem abzusichernden nichtderivativen Ver-
Unberücksichtigte Derivate mögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196
Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach und 198 des Kapitalanlagegesetzbuches im In-
§ 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben: vestmentvermögen entspricht, oder
1. Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten, die in b) einen Basiswert, der nicht exakt dem abzusi-
dem Investmentvermögen direkt gehalten werden, chernden nichtderivativen Vermögensgegenstand
gegen die Entwicklung von anderen Basiswerten nach den §§ 193 bis 196, 198 und 231 des Kapi-
tauschen, sofern talanlagegesetzbuches im Investmentvermögen
entspricht, sofern
a) das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus
dem Investmentvermögen vollständig eliminiert aa) das derivative Geschäft nicht auf einer Anla-
wird, so dass diese Vermögensgegenstände kei- gestrategie beruht, die der Gewinnerzielung
nen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des dient,
Investmentvermögens haben, und bb) das Derivat zu einer nachweisbaren Reduk-
b) der Swap weder Optionsrechte einräumt noch tion des Risikos des Investmentvermögens
Leverage oder sonstige zusätzliche Risiken ent- führt,
hält, die über die direkte Investition der relevanten cc) das allgemeine und das besondere Marktri-
Basiswerte hinausgehen, und siko des Derivates ausgeglichen werden,
2. Derivate, die weder zusätzliches Marktrisikopoten- dd) die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte
zial noch Leverage generieren und denen entspre- oder Vermögensgegenstände der gleichen
chende risikolose liquide Mittel zugeordnet werden Art von Finanzinstrumenten angehören und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2469
ee) davon ausgegangen werden kann, dass die gen (ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender
Absicherungsstrategie auch unter außerge- Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge
wöhnlichen Marktbedingungen effizient ist. (offene Position zweier nicht angrenzender Bänder) zu
(2) Für Investmentvermögen, die überwiegend in De- ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Laufzeitband 1 in Verbin-
rivate investiert sind, die sich auf Zinssätze beziehen dung mit Laufzeitband 4.
(Zinsderivate), kann zum Zweck der Verrechnung von (6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist
Anrechnungsbeträgen die Korrelation zwischen Lauf- sodann zu ermitteln als Summe der
zeitsegmenten der Zinsstrukturkurve nach der in § 20 1. mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausgegliche-
beschriebenen Methode berücksichtigt werden. Die nen Bandpositionen,
Methode nach § 20 darf nicht angewendet werden,
wenn die Anwendung zu einer falschen Ermittlung des 2. mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausgegli-
Risikoprofils des Investmentvermögens und zu über- chenen Positionen zweier angrenzender Bänder,
höhtem Leverage führt und wenn wesentliche Risiken 3. mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausgegli-
unberücksichtigt bleiben. chenen Positionen zweier nicht angrenzender Bän-
der und
§ 20 4. mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offenen
Absicherungen bei Zinsderivaten Positionen.
(1) Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach § 19
§ 21
Absatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend den rest-
lichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden Wiederanlage von Sicherheiten
Basiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen: (1) Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von
Laufzeitband Restliche Zinsbindungsfrist Derivaten, von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200
bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und von Pen-
1 bis zu 2 Jahren sionsgeschäften nach § 203 des Kapitalanlagegesetz-
2 über 2 bis zu 7 Jahren buches muss bei der Ermittlung des Anrechnungs-
betrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit
3 über 7 bis zu 15 Jahren den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen
werden. Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risiko-
4 über 15 Jahre lose Mittel.
(2) Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende Ba- (2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht
siswertäquivalent umzurechnen. Das Basiswertäquiva- bei Sicherheiten in Form von Bankguthaben dem Be-
lent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben trag der Sicherheiten oder bei Sicherheiten in Form von
aus § 16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert anderen Vermögensgegenständen dem Marktwert.
durch die Zielduration des Investmentvermögens multi- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von
pliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Ba- Sicherheiten zu zusätzlichen Pensionsgeschäften ent-
siswertes. Die Zielduration des Investmentvermögens sprechend.
entspricht dem erwarteten Risikoniveau und der Dura- (4) In Pension genommene Wertpapiere oder emp-
tion des Investmentvermögens unter regulären Markt- fangene Beträge nach § 203 des Kapitalanlagegesetz-
bedingungen und ergibt sich aus der Anlagestrategie. buches gelten als Sicherheiten im Sinne der Absätze 1
(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmä- bis 3.
ßig entsprechenden Summen der Basiswertäquivalente
mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgegli- § 22
chene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unter- Ermittlung des Anrechnungs-
schiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln. betrags für strukturierte Investmentvermögen
Für jedes Laufzeitband sind die offenen Bandpositio-
nen getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusam- Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für struk-
menzufassen. turierte Investmentvermögen kann alternativ für die ein-
zelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden,
(4) Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende sofern
Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entspre-
chenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zusam- 1. das Investmentvermögen passiv und entsprechend
mengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufi- einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der
gen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position Dauer des Investmentvermögens verwaltet wird
zweier angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden und die Investitionen des Investmentvermögens der
Unterschiedsbeträge (offene Position zweier angren- Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen die-
zender Bänder) zu ermitteln. Für jedes Laufzeitband nen,
sind die offenen Positionen zweier angrenzender Bän- 2. die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl
der getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusam- voneinander getrennter Szenarien unterteilt ist, die
menzufassen. sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente
(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander angren- bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungs-
zende Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig ent- profilen führen,
sprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 3. während der Laufzeit des Investmentvermögens zu
zusammengefassten offenen Positionen zweier angren- jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant
zender Bänder mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtun- sein kann,
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
4. die gemäß § 5 Absatz 2 gewählte Methode ange- der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung
messen ist und keine wesentlichen Risiken unbe- der Ausstellergrenzen einzubeziehen.
rücksichtigt bleiben, (3) Die Ausstellergrenzen müssen nach Anrechnung
5. das Investmentvermögen eine begrenzte Dauer von und Verrechnung der Derivate eingehalten werden, so
höchstens neun Jahren hat, dass das tatsächliche Exposure des Investmentvermö-
6. nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine gens gemäß den Ausstellergrenzen diversifiziert ist.
weiteren Anteile des Investmentvermögens ausge- Unabhängig von Verrechnungen müssen beim Einsatz
geben werden, von Total Return Swaps oder Derivaten mit ähnlichen
Eigenschaften, die das tatsächliche Exposure des
7. der maximale Verlust, der durch den Wechsel zwi- Investmentvermögens überwiegend beeinflussen, zu-
schen Auszahlungsprofilen entsteht, auf 100 Prozent sätzlich sowohl die direkt von dem Investmentvermö-
des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und gen gehaltenen Vermögensgegenstände (Grundinvest-
8. der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstru- ment) als auch die Basiswerte der Derivate den Aus-
ments auf das Auszahlungsprofil bei einem Wechsel stellergrenzen entsprechen.
zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen
nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetz- Unterabschnitt 2
buches bezogen auf den anfänglichen Wert des In-
Liquiditätsrisiko
vestmentvermögens nicht übersteigt.
und Kontrahentenrisiko
Abschnitt 3 § 25
Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko Abschluss und
Bewertung eines OTC-Derivates
Unterabschnitt 1
(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse
Emittentenrisiko zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalverwal-
§ 23 tungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten
Grundsatz oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage
(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Anlage- standardisierter Rahmenverträge abschließen.
grenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlage- (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine
gesetzbuches (Ausstellergrenzen) sind Derivate sowie transparente und faire Bewertung der OTC-Derivate
derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geld- auf täglicher Basis sicherzustellen. Die Bewertung
marktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß muss den Risiken der OTC-Derivate sowie der Art und
§ 196 des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind, Komplexität der OTC-Derivate Rechnung tragen und
einzubeziehen. die Vorgaben der §§ 24 und 26 der Kapitalanlage-Rech-
(2) Bei Pensionsgeschäften sind alle Vermögensge- nungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllen.
genstände, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes Sehen Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten
sind, in die Ausstellergrenzen einzubeziehen. vor, dass Dritte bestimmte Aufgaben durchführen, müs-
sen die Anforderungen des § 36 des Kapitalanlage-
§ 24 gesetzbuches erfüllt werden. Die Risikocontrollingfunk-
tion nach § 29 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
Anwendung des einfachen Ansatzes buches ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten
(1) Für die Berechnung der Ausstellergrenzen nach angemessen zu beteiligen. Die OTC-Derivate müssen
§ 23 Absatz 1 ist grundsätzlich der einfache Ansatz jederzeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert,
nach § 16 anzuwenden. Dazu sind für die Derivate liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt
und derivativen Komponenten im Sinne des § 23 Ab- werden können.
satz 1 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko ge-
mäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswertes § 26
zuzurechnen. Sind die Voraussetzungen des § 19 Ab-
Kündbarkeit von Wertpapier-
satz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a erfüllt,
Darlehen und Pensionsgeschäften
können Derivate, deren Wertentwicklung entgegenge-
setzt zu der Wertentwicklung des Basiswertes verläuft, (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berech-
entsprechend verrechnet werden. tigt sein, jederzeit ein Wertpapier-Darlehen zu kündigen
und zu beenden. Alle im Rahmen des Wertpapier-Dar-
(2) Bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 dürfen
lehens übertragenen Wertpapiere müssen jederzeit zu-
unberücksichtigt bleiben:
rückübertragen werden können.
1. Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berech-
nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos
tigt sein, jederzeit
von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen
des Investmentvermögens dienen, und 1. ein Pensionsgeschäft zu kündigen und zu beenden,
2. die Vermögensgegenstände, denen die Credit 2. bei einem einfachen Pensionsgeschäft (Repo-Ge-
Default Swaps nach Nummer 1 direkt zugeordnet schäft) die zugrunde liegenden Wertpapiere zurück-
sind. zufordern und
Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos 3. bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft (Reverse-
des zugeordneten Vermögensgegenstandes ab, so ist Repo-Geschäft)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2471
a) den vollen Geldbetrag zurückzufordern oder Börse oder einem anderen organisierten Markt gehan-
b) den angelaufenen Geldbetrag in Höhe des Markt- delt wird.
wertes des Reverse-Repo-Geschäftes zurückzu- (4) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahenten-
fordern; anzusetzen ist der Marktwert des Rever- risiko ist zu ermitteln aus der Summe der aktuellen,
se-Repo-Geschäftes bei der Bewertung des Net- positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositio-
toinventarwertes des Investmentvermögens. nen, der Wertpapier-Darlehen und der Pensions-
geschäfte, die bezüglich eines Vertragspartners beste-
(3) Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu
hen, zuzüglich des Wertes der von der Kapitalver-
einer Woche gelten als Geschäfte, bei denen der volle
Geldbetrag oder die zugrunde liegenden Wertpapiere waltungsgesellschaft für Rechnung des Investment-
vermögens gestellten Sicherheiten bezüglich eines
jederzeit zurückgefordert werden können.
Vertragspartners; diese Sicherheiten können bei recht-
(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei lich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarun-
Sonstigen Investmentvermögen unter den Vorausset- gen saldiert werden.
zungen des § 221 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetz-
(5) Bei rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrech-
buches von den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine AIF-
nungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträ-
Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF
gen dürfen die positiven Wiederbeschaffungswerte
mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzun-
und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Deri-
gen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbu-
vatpositionen des Investmentvermögens bezüglich ei-
ches von den Absätzen 1 und 2 abweichen.
nes Vertragspartners saldiert werden.
(5) Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte
(6) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für
sind im Rahmen des Liquidiätsrisikomanagementpro-
das Kontrahentenrisiko dürfen die Marktwerte der von
zesses zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass
dem Vertragspartner gestellten Sicherheiten unter Be-
den Rücknahmeverpflichtungen, die durch Wertpapier-
rücksichtigung hinreichender Sicherheitsmargenab-
Darlehen und Pensionsgeschäfte auftreten können,
schläge (Haircuts) abgezogen werden.
nachgekommen werden kann.
(7) Alle von einem Vertragspartner gestellten Sicher-
§ 27 heiten
Anrechnungsbetrag 1. müssen aus Vermögensgegenständen bestehen,
für das Kontrahentenrisiko die für das Investmentvermögen nach Maßgabe
des Kapitalanlagegesetzbuches erworben werden
(1) Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensions- dürfen,
geschäfte dürfen nur insoweit abgeschlossen werden,
als der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko 2. müssen hochliquide sein; Vermögensgegenstände,
des Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Invest- die keine Barmittel sind, gelten als hochliquide,
mentvermögens nicht überschreitet. Wenn der Ver- wenn sie kurzfristig und nahe dem der Bewertung
tragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mit- zugrunde gelegten Preis veräußert werden können
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen und an einem liquiden Markt mit transparenten
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Preisfeststellungen gehandelt werden,
Wirtschaftsraum ist oder seinen Sitz in einem Drittstaat 3. müssen einer zumindest börsentäglichen Bewer-
hat und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach tung unterliegen,
Ansicht der Bundesanstalt denjenigen des Gemein-
4. müssen von Emittenten mit einer hohen Kreditqua-
schaftsrechtes gleichwertig sind, darf der Anrech-
lität ausgegeben werden und weitere Haircuts müs-
nungsbetrag bis zu 10 Prozent des Wertes des Invest-
sen vorgenommen werden, sofern nicht die
mentvermögens betragen. Überschreitet der Anrech-
höchste Bonität vorliegt und die Preise volatil sind,
nungsbetrag für das Kontrahentenrisiko die Grenze
nach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapitalverwaltungs- 5. dürfen nicht von einem Emittenten ausgegeben
gesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertragspartner werden, der Vertragspartner selbst oder ein kon-
nur tätigen, wenn der Anrechnungsbetrag dadurch zernangehöriges Unternehmen im Sinne des § 290
nicht erhöht wird. Die Grenze gemäß § 200 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ist,
des Kapitalanlagegesetzbuches bleibt unberührt. 6. müssen in Bezug auf Länder, Märkte und Emitten-
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei ten angemessen risikodiversifiziert sein,
Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den 7. dürfen keinen wesentlichen operationellen Risiken
Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanla- oder Rechtsrisiken im Hinblick auf ihre Verwaltung
gegesetzbuches von Absatz 1 abweichen. Der Grund- und Verwahrung unterliegen,
satz der Risikomischung nach § 282 Absatz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuches bleibt hiervon unberührt. 8. müssen bei einer Verwahrstelle verwahrt werden,
die der wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt
(3) Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle und vom Sicherungsgeber unabhängig ist oder vor
einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes einem Ausfall eines Beteiligten rechtlich geschützt
Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des An- sein, sofern sie nicht übertragen wurden,
rechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt blei-
ben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu 9. müssen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft
Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterlie- ohne Zustimmung des Sicherungsgebers überprüft
gen. Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei werden können,
der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 10. müssen für das Investmentvermögen unverzüglich
zu berücksichtigen, auch wenn das Derivat an einer verwertet werden können und
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
11. müssen rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der Vermögensgegenstände wie das Ausfallrisiko des Emit-
Insolvenz des Sicherungsgebers unterliegen. tenten, die Preisvolatilität und die Ergebnisse der
Von einer angemessenen Diversifizierung gemäß Satz 1 gemäß § 32 durchgeführten Stresstests zu berücksich-
Nummer 6 kann im Hinblick auf die Emittentenkonzen- tigen. Die Haircut-Strategie ist zu dokumentieren. Sie
tration ausgegangen werden, wenn der Wert der von dient der Rechtfertigung der Anwendung eines be-
einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten dessel- stimmten Bewertungsabschlags auf einen Vermögens-
ben Emittenten 20 Prozent des Wertes des Investment- gegenstand.
vermögens nicht übersteigt. Stellen mehrere Vertrags- (10) Risiken im Zusammenhang mit der Sicherhei-
partner Sicherheiten, sind die Werte der Sicherheiten tenverwaltung, insbesondere operationelle und recht-
desselben Emittenten zu aggregieren; ihr Gesamtwert liche Risiken, sind durch das Risikomanagement zu er-
darf 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens mitteln, zu steuern und zu minimieren.
nicht übersteigen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (11) Vermögensgegenstände, die das Investment-
kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen vermögen im Rahmen von Pensionsgeschäften erhält,
unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des gelten als Sicherheiten im Sinne dieser Vorschrift.
Kapitalanlagegesetzbuches von den Sätzen 2 und 3
abweichen. (12) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenri-
siko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlage-
(8) Sicherheiten dürfen nicht wiederverwendet wer- grenzen nach § 206 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-
den. Sicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen buches zu berücksichtigen.
nur in der Währung des Guthabens
(13) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des
1. unterhalten werden auf Sperrkonten
§ 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als ein Vertrags-
a) bei der Verwahrstelle oder partner.
b) mit Zustimmung der Verwahrstelle bei anderen (14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei
Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat Nutzung eines organisierten Wertpapier-Darlehenssys-
der Europäischen Union oder einem anderen Ver- tems gemäß § 202 des Kapitalanlagegesetzbuches von
tragsstaat des Abkommens über den Europäi- Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 sowie Absatz 9
schen Wirtschaftsraum oder bei anderen Kredit- abweichen, wenn die Wahrung der Interessen der An-
instituten mit Sitz in einem Drittstaat nach Maß- leger mittels einer entsprechenden Anwendung der Vor-
gabe des § 195 Satz 2 zweiter Halbsatz des gaben durch System gewährleistet ist.
Kapitalanlagegesetzbuches oder
2. angelegt werden Abschnitt 4
a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität Stresstests
aufweisen und die vom Bund, von einem Land,
der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der § 28
Europäischen Union oder seinen Gebietskörper-
Allgemeine Vorschriften
schaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes
raum oder einem Drittstaat ausgegeben worden Investmentvermögen Stresstests nach Maßgabe des
sind, § 30 durchzuführen. Ein Stresstest ist nur dann geeig-
net, wenn er die Anforderungen des § 29 erfüllt.
b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur ent-
sprechend den Richtlinien, die von der Bundes- (2) In einem Stresstest sind mögliche außergewöhn-
anstalt auf Grundlage von § 4 Absatz 2 des Ka- lich große Wertverluste des Investmentvermögens zu
pitalanlagegesetzbuches erlassen worden sind, ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderun-
oder gen der wertbestimmenden Parameter und ihrer
c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes Zusammenhänge entstehen können. Umgekehrt sind,
mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige soweit angemessen, die Änderungen der wertbestim-
Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens ge- menden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu
währleistet. ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder ver-
mögensbedrohenden Wertverlust des Investmentver-
Bei der Anlage der Sicherheiten in Form von Bankgut- mögens zur Folge hätten.
haben ist neben der Anrechnung auf die Anlagegrenzen
gemäß den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetz- (3) Ist eine genaue Bemessung der potenziellen
buches auch die Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 Wertverluste des Investmentvermögens oder der Ände-
zu beachten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann rungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zu-
bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter sammenhänge für einzelne Risikoarten nicht möglich,
den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapital- so darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft an Stelle
anlagegesetzbuches von den Anforderungen der Sätze 1 der Bemessung eine qualifizierte Schätzung setzen.
bis 3 abweichen. Sicherheiten in Form von anderen Ver- (4) Die Stresstests müssen risikoadäquat in das
mögensgegenständen dürfen nicht veräußert, übertra- Risikomanagement für das Investmentvermögen inte-
gen, verpfändet oder investiert werden. griert sein. Die Ergebnisse der Stresstests müssen bei
(9) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über den Anlageentscheidungen für das Investmentvermö-
eine eindeutige Haircut-Strategie verfügen, die auf alle gen angemessen berücksichtigt werden.
als Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Ver- (5) Die Auslagerung der Durchführung von Stress-
mögensgegenständen abgestimmt ist. Bei der Erarbei- tests bestimmt sich nach § 36 des Kapitalanlage-
tung der Haircut-Strategie sind die Eigenschaften der gesetzbuches.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2473
§ 29 § 32
Qualitative Anforderungen Zusätzliche Stresstests
im Rahmen der Sicherheitenverwaltung
(1) Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken er-
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes
strecken, die den Wert oder die Schwankungen des
Investmentvermögen, für das Sicherheiten in Höhe von
Wertes des Investmentvermögens nicht nur unwesent-
mindestens 30 Prozent des Wertes des Investment-
lich beeinflussen. Besonderes Gewicht muss auf den-
vermögens gestellt werden, geeignete Stresstests
jenigen Risiken liegen, denen die im jeweiligen Invest-
durchzuführen, die sowohl normale als auch außer-
mentvermögen angewendete Methode nach den §§ 5
gewöhnliche Liquiditätsbedingungen berücksichtigen,
bis 22 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt.
um das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditäts-
(2) Die Stresstests müssen geeignet sein, mögliche risiko zu bewerten.
Situationen zu analysieren, in denen der Wert des In- (2) Die Strategie für diese Stresstests ist in der
vestmentvermögens infolge des Einsatzes von Deriva- Richtlinie gemäß § 31 festzuschreiben. Die Strategie
ten oder infolge einer Kreditaufnahme zu Lasten des muss insbesondere enthalten:
Investmentvermögens mit negativem Vorzeichen be-
haftet ist. 1. ein Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, ein-
schließlich Kalibrierungs-, Zertifizierungs- und Sen-
(3) Die Stresstests müssen so gestaltet und durch- sitivitätsanalyse,
geführt werden, dass sie auch diejenigen Risiken ange- 2. den empirischen Ansatz für die Folgenabschätzung,
messen berücksichtigen, die möglicherweise erst einschließlich Backtesting von Liquiditätsrisiko-
infolge einer Stresssituation Bedeutung erlangen, bei- schätzungen,
spielsweise das Risiko ungewöhnlicher Korrelationsver-
änderungen oder illiquider Märkte. 3. Berichtshäufigkeit, Meldegrenzen und Verlusttole-
ranzschwellen und
§ 30 4. Maßnahmen zur Eindämmung von Verlusten, ein-
schließlich Haircut-Strategie und Gap-Risiko-Schutz.
Häufigkeit, Anpassung
(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich Abschnitt 5
durchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann Strukturierte Produkte
durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen werden mit derivativer Komponente
kann, dass sich ihre Ergebnisse durch eine Änderung
des Wertes oder der Zusammensetzung des Invest-
§ 33
mentvermögens oder durch eine Änderung in den
Marktgegebenheiten wesentlich ändern. Erwerb strukturierter Produkte
(2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an (1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Investment-
die Zusammensetzung des Investmentvermögens und vermögen nur erworben werden, wenn sichergestellt
an die für das Investmentvermögen relevanten Markt- ist, dass nur solche Komponenten Einfluss auf das Ri-
gegebenheiten anzupassen. Bei jeder Änderung der sikoprofil und die Preisbildung des Produktes haben,
Gestaltung der Stresstests sind der bisherige und der die auch direkt für das Investmentvermögen erworben
geänderte Stresstest mindestens einmal parallel durch- werden dürfen.
zuführen. (2) Bei Anwendung des einfachen Ansatzes ist ein
strukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrech-
§ 31 nungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für
die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung
Dokumentation, Überprüfung der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 23 und 24 in seine
Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss eine Komponenten gemäß § 16 Absatz 6 auf die jeweiligen
nachvollziehbare Richtlinie für die Gestaltung und die Anlagegrenzen anzurechnen. Die Zerlegung ist nach-
fortlaufende Anpassung der Stresstests erstellen. Auf vollziehbar zu dokumentieren.
Grundlage der Richtlinie ist für jedes Investmentvermö-
gen ein Programm für die Durchführung von Stresstests
§ 34
zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das
Investmentvermögen ist im Programm darzulegen. Die Organisation
durchgeführten Stresstests und deren Ergebnisse sind (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Inves-
für jedes Investmentvermögen nachvollziehbar zu do- tition in strukturierte Produkte in einer Richtlinie zu re-
kumentieren. In der Dokumentation sind Abweichungen geln, die eine detaillierte Beschreibung der Arbeits-
von dem Programm gemäß Satz 2 zu begründen. abläufe, Verantwortungsbereiche und Kontrollen ent-
(2) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 hält. Die Richtlinie ist regelmäßig zu aktualisieren. In
Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz- der Richtlinie muss mindestens Folgendes näher be-
buches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die stimmt sein:
Stresstests gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und 1. eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor
gemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Erwerb des Produktes, in der die Struktur und das
Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4 vollständige Risikoprofil des Produktes analysiert
und 5. und beurteilt werden;
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
2. Maßnahmen für den Fall, dass das Produkt während umgesetzt wird, insbesondere darüber, inwiefern
seiner Laufzeit die nach Nummer 1 festgestellten sich der Leverage aus dem Index oder aus dessen
Qualitätsmerkmale unterschreitet; Abbildung ergibt,
3. die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Pro- 2. eine Darstellung der Kosten des Leverage, sofern
dukte im Risikomanagementsystem und im Risiko- relevant,
messsystem, insbesondere die Zerlegung struktu-
3. eine Beschreibung des umgekehrten Leverage
rierter Produkte nach § 33 Absatz 2;
(Reverse-Leverage), sofern relevant,
4. eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbeson-
dere bei illiquiden Produkten. 4. Informationen darüber, ob und in welchem Ausmaß
die Wertentwicklung des Investmentvermögens mit-
(2) Für Produkte, mit denen die Kapitalverwaltungs- tel- bis langfristig vom Vielfachen der Indexentwick-
gesellschaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die lung abweichen kann.
Richtlinie ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, soweit
dies im Einzelfall angemessen ist. Die Kapitalverwal- (3) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvest-
tungsgesellschaft hat die ordnungsgemäße Durchfüh- mentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlage-
rung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens für gesetzbuches muss beim Einsatz von Wertpapier-Dar-
jedes Investmentvermögen zu dokumentieren. Der lehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben
Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und enthalten:
§ 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat An- 1. Informationen zur Absicht, Wertpapier-Darlehen und
gaben darüber zu enthalten, ob die Kapitalverwaltungs- Pensionsgeschäfte einzusetzen,
gesellschaft das in der Richtlinie festgelegte Verfahren
gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß gestaltet und durch- 2. die ausführliche Beschreibung der Risiken, die mit
geführt hat. Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind im dem Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pen-
Prüfungsbericht aufzuzeigen. sionsgeschäften verbunden sind, einschließlich des
Kontrahentenrisikos,
Abschnitt 6 3. die ausführliche Beschreibung der möglichen Inte-
ressenkonflikte,
Besondere
Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen 4. die Darstellung der möglichen Auswirkungen der Ri-
siken und Interessenkonflikte nach den Nummern 2
§ 35 und 3 auf die Entwicklung des Investmentvermö-
gens,
Angaben im Verkaufsprospekt
eines Publikumsinvestmentvermögens 5. eine Beschreibung des Vorgehens bezüglich der
(1) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvest- direkten und indirekten Kosten und Gebühren, die
mentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlage- durch den Einsatz der Geschäfte entstehen und die
gesetzbuches muss beim Einsatz von Total Return Erträge des Investmentvermögens reduzieren,
Swaps oder anderen Derivaten, die einen wesentlichen 6. das Unternehmen, das zur Durchführung der Wert-
Einfluss auf die Anlagestrategie des Investmentvermö- papier-Darlehen oder Pensionsgeschäfte eingebun-
gens haben, die folgenden Angaben enthalten: den wird und an das Gebühren nach Nummer 5
1. Informationen zur zugrunde liegenden Strategie und gezahlt werden, oder die Angabe, dass die Kapital-
zur Zusammensetzung des Anlageportfolios oder verwaltungsgesellschaft selbst die Geschäfte tätigt,
des Indexes nach Einsatz des Derivates, 7. die Angabe, ob und gegebenenfalls auf welche
2. Informationen zu den Vertragspartnern bei OTC-De- Weise das Unternehmen nach Nummer 6 mit der Ka-
rivaten, pitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle
des Investmentvermögens verbunden ist.
3. eine Beschreibung des Kontrahentenrisikos und der
Auswirkungen, die ein Ausfall des Vertragspartners Die Angaben nach Satz 1 Nummer 6 und 7 können
auf die Erträge der Anleger hat, alternativ zusammen im Jahresbericht erfolgen.
4. den Umfang, in dem der Vertragspartner einen Er- (4) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvest-
messensspielraum bei der Zusammensetzung oder mentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagege-
Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentver- setzbuches muss eindeutige Informationen zur Sicher-
mögens oder der Basiswerte der Derivate besitzt, heitenstrategie enthalten. Hierzu zählen Angaben zu
sowie Angaben darüber, ob der Vertragspartner Ge- zulässigen Arten von Sicherheiten, zum erforderlichen
schäften im Zusammenhang mit dem Anlageportfo- Umfang der Besicherung und zur Haircut-Strategie so-
lio des Investmentvermögens zustimmen muss, wie, im Fall von Barsicherheiten, zur Strategie für die
5. den Vertragspartner, der die Portfolioverwaltung im Anlage der Sicherheiten einschließlich der damit ver-
Sinne des § 2 Absatz 3 übernimmt. bundenen Risiken.
(2) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvest- (5) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5
mentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlage- angewendete Methode ist im Verkaufsprospekt eines
gesetzbuches muss die folgenden Angaben enthalten, Publikumsinvestmentvermögens darzustellen.
wenn das Investmentvermögen unter Einsatz von (6) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7
Leverage einen Index nachbildet oder wenn der nach- bis 14 angewendet wird, muss der Verkaufsprospekt
gebildete Index selbst Leverage aufweist: eines OGAW Angaben zu dem erwarteten Umfang des
1. eine Beschreibung der Leverage-Strategie und Infor- Leverage enthalten sowie auf die Möglichkeit eines
mationen über die Art und Weise, wie diese Strategie höheren Leverage hinweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2475
(7) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1 (5) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1
ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eines Publi- ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammen-
kumsinvestmentvermögens Angaben zu dem Ver- setzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.
gleichsvermögen nach § 9 enthalten.
(8) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 22 für § 38
strukturierte Investmentvermögen ermittelt wird, muss
der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentver- Berichte über Derivate
mögens (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden
1. eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszah- OGAW zum Ende des Kalenderjahres oder des Ge-
lungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente schäftsjahres (Berichtsstichtag) und zusätzlich jederzeit
enthalten sowie auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht über
2. einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle ent- die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte
halten, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer mit derivativer Komponente zu erstellen. Für offene
des Investmentvermögens nicht zu der festgelegten Publikums-AIF gemäß § 214 des Kapitalanlagegesetz-
Auszahlung führen und dass daraus möglicherweise buches und für Spezial-AIF nach § 284 des Kapital-
signifikante Verluste resultieren. anlagegesetzbuches ist der Bericht nur auf Anforde-
rung der Bundesanstalt zu erstellen. Der Bericht ist
§ 36 der Bundesanstalt jeweils unverzüglich einzureichen.
Angaben in den (2) Der Bericht muss enthalten:
wesentlichen Anlegerinformationen
1. eine Aufstellung der in der Berichtsperiode einge-
Die Informationen nach § 35 Absatz 2 sind in zusam- setzten Arten von Derivaten und strukturierten Pro-
mengefasster Form auch in den wesentlichen Anleger- dukten mit derivativer Komponente einschließlich
informationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetz- der wesentlichen Risiken, die ihnen zugrunde liegen,
buches darzustellen. die nach § 5 Absatz 2 gewählte Methode zur Bemes-
sung dieser Risiken, den Zweck des Einsatzes der
§ 37 Arten von Derivaten und derivativen Komponenten
Angaben im Jahresbericht in Bezug auf die Anlagestrategie sowie das Risiko-
(1) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens profil des Investmentvermögens,
muss beim Einsatz von Derivaten die folgenden Anga- 2. die Angaben nach § 36,
ben enthalten:
3. eine Aufstellung der zum Berichtsstichtag im Invest-
1. das Exposure, das durch Derivate erzielt wird,
mentvermögen eingesetzten Derivate, ihre jeweiligen
2. die Vertragspartner der derivativen Geschäfte, Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 7
3. die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicher- oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 23 sowie
heiten. für das Kontrahentenrisiko nach § 27 einschließlich
(2) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens der Darstellung eventueller Verrechnungen sowie die
muss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pen- Darstellung der Auslastung der jeweiligen Grenzen
sionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten: und
1. das Exposure, das durch Wertpapier-Darlehen und 4. gegebenenfalls weitere Informationen, die die Bun-
Pensionsgeschäfte erzielt wird, desanstalt bei der Anforderung festlegt.
2. die Vertragspartner der Wertpapier-Darlehen und (3) Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundes-
Pensionsgeschäfte, bank, der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
3. die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicher- sichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für
heiten, Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 einge-
4. die Erträge, die sich aus den Wertpapier-Darlehen henden Informationen zum Zweck der Überwachung
und Pensionsgeschäften für den gesamten Berichts- von Systemrisiken übermitteln.
zeitraum ergeben, einschließlich der angefallenen
direkten und indirekten Kosten und Gebühren. Abschnitt 7
(3) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5
Schlussbestimmungen
angewendete Methode ist im Jahresbericht des Invest-
mentvermögens darzustellen.
§ 39
(4) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7
bis 14 angewendet wird, sind die für das Investment- Anwendbarkeit
vermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen
Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu Die Vorschriften dieser Verordnung sind entspre-
benennen. Dabei sind mindestens der kleinste, der chend anzuwenden
größte und der durchschnittliche potenzielle Risiko- 1. auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
betrag anzugeben. Die Darstellung muss auch Anga- schaft, die inländische OGAW verwaltet, und
ben zum Risikomodell nach § 10 und zu den Para-
metern nach § 11 enthalten. Im Jahresbericht eines 2. auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
OGAW ist auch der im Geschäftsjahr genutzte Umfang schaft, die inländische offene Spezial-AIF mit festen
des Leverage anzugeben. Anlagebedingungen verwaltet.
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
§ 40 doch bis zum 18. Februar 2014. Sind für am 21. Juli
Übergangsbestimmung 2013 bestehende OGAW keine Änderungen der Anla-
gebedingungen gemäß § 355 Absatz 2 des Kapital-
Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I anlagegesetzbuches erforderlich, darf die OGAW-Kapi-
S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung talverwaltungsgesellschaft die Derivateverordnung vom
ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden AIF-Kapital- 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli
verwaltungsgesellschaften und AIF weiterhin anzuwen- 2013 geltenden Fassung noch bis zum 18. Februar
den, solange für diese nach den Übergangsvorschriften 2014 auf diese OGAW anwenden.
der §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches
weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes an- § 41
wendbar sind. Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft wendet die Derivateverordnung vom 6. Februar Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 gel- Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
tenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Gleichzeitig tritt die Derivateverordnung vom 6. Februar
OGAW noch bis zum Inkrafttreten der Änderung der 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 der Verord-
Anlagebedingungen dieser OGAW gemäß § 355 Ab- nung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert wor-
satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches an, längstens je- den ist, außer Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2477
Verordnung
zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische
Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
(EAKAV)
Vom 16. Juli 2013
Auf Grund des § 312 Absatz 8 Satz 1 und des § 331 §3
Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vom Übertragungsweg
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1
Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Be- (1) Die Anzeige ist der Bundesanstalt über deren
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Melde- und Veröffentlichungsplattform Portal (MVP
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Portal)1 zu übermitteln.
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli (2) Die Zulassung zur Nutzung des MVP Portals rich-
2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet tet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Benutzerhand-
buch zum MVP Portal zu entnehmen. Dem unterschrie-
§1 benen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, EU-OGAW-
Anwendungsbereich Verwaltungsgesellschaft oder AIF-Kapitalverwaltungs-
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermitt- gesellschaft unterschriebene Erklärung darüber beizu-
lung des Anzeigeschreibens und der weiteren Unter- fügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt,
lagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von An-
aufsicht (Bundesanstalt) nach zeigen nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen
der Angaben in dieser Bescheinigung sind der Bundes-
1. § 312 Absatz 1 und 4 des Kapitalanlagegesetz- anstalt unverzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzu-
buches durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaf- wenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung
ten und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die beantragen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige
Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwalteten Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ge-
inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat schäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen §4
Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigen, oder
durch eine von ihnen entsprechend bevollmächtigte Übertragungsformate
Person, (1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unter-
2. § 331 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetz- lagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF,
buches durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, DOC oder DOCX zu übermitteln.
die Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwal- (2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden
teten EU-AIF oder an einem von ihnen verwalteten Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermitt-
inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der lung zweifach als ZIP-Datei zu verpacken. Weder das
Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab- innere noch das äußere ZIP-Paket darf mit einem Pass-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wort versehen werden.
an professionelle Anleger zu vertreiben beabsich- (3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-
tigen, oder durch eine von ihnen entsprechend be- Datei ist nicht zulässig.
vollmächtigte Person.
§5
§2
Bezeichnung der
Einzelanzeigen und Möglichkeit zu übermittelnden Dateien
der Zusammenfassung von Anzeigen; Vollmacht (1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapital-
(1) Die Anzeigen nach § 312 Absatz 1 und § 331 Ab- anlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind für jedes verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
Investmentvermögen einzeln vorzunehmen. 1. Anzeigeschreiben:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,
für mehrere Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-
2. Anlagebedingungen:
Konstruktion durch ein einziges Anzeigeschreiben er-
folgen. BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions
for Investment“,
(3) Wird die Anzeige durch eine bevollmächtigte
Person vorgenommen, ist der Anzeige eine gültige Voll- 1
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik
macht beizufügen. „Daten & Dokumente – MVP Portal/Meldeplattform – MVP Portal“.
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
3. Satzung: BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions
BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“, for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles
of Association“,
4. Verkaufsprospekt:
3. Jahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,
BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
5. Jahresbericht:
4. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:
BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
6. Halbjahresbericht: Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei
BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“, sind wie folgt zu bezeichnen:
7. wesentliche Anlegerinformationen: „P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.
BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Informa- (3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht
tion“, ist wie folgt zu bezeichnen:
8. zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.
Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Auf- §6
nahmemitgliedstaates beizufügen sind: Ergänzungsanzeigen
BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Be- Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unter-
zeichnung, lagen nach § 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3
9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3: Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat
der Anzeigepflichtige eine Ergänzungsanzeige über das
BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entspre-
Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei chend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein An-
sind wie folgt zu bezeichnen: schreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche
„P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“. Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.
(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapital-
§7
anlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei
verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Anzeigeschreiben: Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zum elektronischen
BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“, Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische
2. Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz vom
Satzung oder Gesellschaftsvertrag: 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1302) außer Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2479
Verordnung
über die Schlichtungsstelle nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches
(Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung – KASchlichtV)
Vom 16. Juli 2013
Auf Grund des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Ab- zwei Monaten schriftlich Tatsachen vor, welche die
satz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom Qualifikation oder Unparteilichkeit einer vorgesehenen
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Person in Frage stellen, prüft die Bundesanstalt, ob
Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung der Be- diese Bedenken begründet sind. Ist dies der Fall, wählt
fugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die sie eine andere Person aus. Die Sätze 1 und 2 gelten
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der entsprechend.
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli (3) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unab-
2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet hängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Bun-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im desanstalt kann einen Schlichter nur dann von seinem
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Amt abberufen, wenn
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz: 1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledi-
gung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten
§1 lassen,
Besetzung 2. der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahr-
der Schlichtungsstelle, nehmung seines Amts gehindert ist oder
Geschäftsverteilung und Tätigkeitsbericht 3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.
(1) Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche (4) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig
Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen
des § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ist seine Unparteilichkeit rechtfertigt.
mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Be- (5) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tä-
dienstete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- tigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
aufsicht (Bundesanstalt) sind. Die Schlichter müssen
die Befähigung zum Richteramt haben und über eine §3
mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung
verfügen. Sie dürfen nicht zugleich die Aufsicht über Antrag auf Durchführung
Unternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des eines Schlichtungsverfahrens
Kapitalanlagegesetzbuches unterliegen. Für jeden (1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungs-
Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu verfahrens (Schlichtungsantrag) ist in Textform unter
bestellen. kurzer Schilderung des Sachverhalts bei der Ge-
(2) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem schäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. Die
Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr sind die Ge- zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unter-
schäfte auf die Schlichter zu verteilen. Eine Änderung lagen sind dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller
der Geschäftsverteilung ist während des Geschäfts- hat zu versichern, dass
jahres nur aus besonderem Grund zulässig. 1. er in der Streitigkeit noch kein Gericht angerufen hat,
(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäfts- 2. er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat,
stelle einzurichten. der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte
(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Erfolg hat,
3. die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines
§2 Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder
Bestellung und Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war
Rechtsstellung der Schlichter und
(1) Die Schlichter werden von der Bundesanstalt für 4. er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem An-
die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre tragsgegner abgeschlossen hat.
Bestellung kann wiederholt werden. Der Antragsteller und der Antragsgegner können sich
(2) Vor der Bestellung teilt die Bundesanstalt dem im Schlichtungsverfahren vertreten lassen.
BVI Bundesverband Investment und Asset Manage- (2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller
ment e. V., der Ombudsstelle Geschlossene Fonds den Eingang seines Schlichtungsantrags. Ist der
e. V., der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbrau- Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder
cherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Un-
beruflichen Werdegang der Personen mit, die sie als terlagen, so teilt die Geschäftsstelle dies dem Antrag-
Schlichter vorsieht. Tragen diese Stellen innerhalb von steller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
eines Monats zu beheben. Werden die Mängel nicht stelle den Antragsteller gleichzeitig darauf hin und for-
fristgerecht behoben, teilt die Geschäftsstelle dem dert ihn auf, die Mängel zu beheben. Nach Ablauf der
Antragsteller mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht Frist legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlich-
durchgeführt werden kann. ter vor, sofern sich der Schlichtungsantrag nicht in
sonstiger Weise erledigt hat.
§4
Ablehnung einer Schlichtung §6
(1) Der Schlichter lehnt die Eröffnung eines Schlich- Verbindung von Schlichtungsverfahren
tungsverfahrens ab, wenn Der Schlichter kann mehrere Schlichtungsverfahren
1. der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des zu einem Verfahren verbinden, wenn die Schlichtungs-
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, verfahren dieselbe Streitfrage und denselben Antrags-
gegner betreffen.
2. der Gegenstand des Schlichtungsantrags nicht im
Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapital-
§7
anlagegesetzbuches steht,
Schlichtungsvorschlag;
3. der Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei
Beendigung des Schlichtungsverfahrens
einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit an-
hängig war oder vom Antragsteller während des (1) Hält der Schlichter eine weitere Aufklärung des
Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, Sach- und Streitstandes für geboten, kann er die Betei-
ligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder
4. die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Ver-
mit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer Stelle
gleich beigelegt ist,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
5. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wor- oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
den ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung päischen Wirtschaftsraum einholen, die für die außer-
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, gerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zu-
6. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines ständig ist. Die eingegangenen Stellungnahmen und
Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Auskünfte sind den Beteiligten jeweils zuzuleiten. Eine
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es
oder sei denn, der Beweis kann von den Beteiligten durch
Vorlage von Urkunden angetreten werden.
7. der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits
verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Ver- (2) Der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen
jährung beruft. Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der Betei-
(2) Der Schlichter teilt dem Antragsteller die Ableh- ligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der
nung schriftlich mit. Gebote von Treu und Glauben angemessen beigelegt
werden kann. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und
§5 verständlich zu erläutern. Die Beteiligten sind darauf
hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet
Eröffnung des Schlichtungsverfahrens sind und dass das Recht, die Gerichte anzurufen, unbe-
(1) Die Geschäftsstelle übermittelt den Schlich- rührt bleibt.
tungsantrag dem Antragsgegner mit der Gelegenheit (3) Die Beteiligten können den Schlichtungsvor-
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zu- schlag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang an-
gang des Schlichtungsantrags. Der Antragsteller ist nehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche
über die Übermittlung seines Antrags an den Antrags- Mitteilung an die Geschäftsstelle.
gegner zu unterrichten. Die Geschäftsstelle kann den
Antragsgegner innerhalb eines weiteren Monats auf- (4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 teilt die Ge-
fordern, Angaben und Unterlagen zu ergänzen. schäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlich-
tungsverfahrens mit. Kommt es nicht zu einer Einigung,
(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolg-
Absatz 1 Satz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Ge- losen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2
schäftsstelle den Vorgang dem Schlichter zur Entschei- des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
dung nach Lage der Akten vor. zessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten
(3) Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird sind anzugeben. Mit der Mitteilung ist das Schlich-
dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet. tungsverfahren beendet.
Wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme er-
klärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entspre- §8
chen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller Kosten des Verfahrens
mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt
hat. Andernfalls hat die Geschäftsstelle den Antragstel- (1) Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ist für
ler darauf hinzuweisen, dass er sich zu der Stellung- den Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden nicht er-
nahme des Antragsgegners innerhalb eines Monats stattet.
nach ihrem Zugang äußern kann. Ergibt sich aus der (2) Die Schlichtungsstelle erhebt von den Antrags-
Stellungnahme des Antragsgegners, dass der Antrag- gegnern eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei
steller seinen Schlichtungsantrag nicht ausreichend be- denn, die Schlichtung wird nach § 4 abgelehnt. Die Ge-
gründet oder erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt bühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert werden,
hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise un-
Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäfts- angemessen wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2481
(3) Absatz 2 gilt nicht für Antragsgegner, die an nehmen beschäftigt gewesen sein dürfen, das dieser
Schlichtungsverfahren bei einer privaten Stelle nach Stelle angehört oder das sich dem Schlichtungsver-
§ 11 teilnehmen. fahren der Stelle angeschlossen hat.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen die
§9 Verfahrensordnung ihrer Schlichtungsstelle vom Bun-
Zusammenarbeit mit ausländischen desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen, ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen cherschutz genehmigen lassen. Das Bundesministe-
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den rium der Finanzen veröffentlicht diese Genehmigung
Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche mit der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger. Mit der
Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind, Einrichtung der Schlichtungsstelle sowie der Geneh-
für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland migung und der Veröffentlichung der Verfahrensord-
geltende Recht. nung im Bundesanzeiger wird die Übertragung nach
Absatz 1 wirksam.
§ 10 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für jede Änderung der
Bekanntmachung Verfahrensordnung.
Die Bundesanstalt macht die Anschrift der Schlich- (5) Die Schlichtungsstellen haben eine Liste der an
tungsstelle und die Verfahrensregeln auf ihrer Internet- ihrem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unterneh-
seite und im Bundesanzeiger bekannt. Sie weist im men zu führen und die Liste und Verfahrensordnung auf
Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlich- ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
tungsverfahren nach § 342 des Kapitalanlagegesetz- (6) Die Schlichtungsstellen haben der Bundesanstalt
buches als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streit- auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor-
beilegung hin. zulegen.
(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Inter-
§ 11 netseite die aktuelle Anschrift der jeweiligen Schlich-
Übertragung auf private Stellen tungsstelle.
(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 342 Absatz 3
des Kapitalanlagegesetzbuches wird übertragen § 12
1. auf den BVI Bundesverband Investment und Asset Abgabe bei Unzuständigkeit
Management e. V. für die Unternehmen, die diesem Wird eine Schlichtung bei einer nach dieser Verord-
Verband angehören und an dem dort eingerichteten nung nicht zuständigen Schlichtungsstelle beantragt,
Schlichtungsverfahren teilnehmen, sowie für alle gibt diese sie an die zuständige Schlichtungsstelle ab
weiteren Unternehmen, die sich, ohne Mitglied die- und informiert den Antragsteller darüber.
ses Verbandes zu sein, dem dortigen Schlichtungs-
verfahren angeschlossen haben, und § 13
2. auf die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. für Zuständigkeit bei
die Unternehmen, die diesem Verein angehören und grenzüberschreitenden Sachverhalten
an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren Soweit der Schlichtungsantrag einen grenzüber-
teilnehmen, sowie für alle weiteren Unternehmen, schreitenden Sachverhalt betrifft, können Verbraucher
die sich, ohne Mitglied dieses Vereins zu sein, dem immer auch die Schlichtungsstelle bei der Bundesan-
dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen ha- stalt anrufen, sofern nicht eine der Schlichtungsstellen
ben. der in § 11 Absatz 1 genannten Stellen angerufen wer-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen müssen für den kann.
die Wirksamkeit der Übertragung je eine Schlichtungs-
stelle einrichten und eine Verfahrensordnung beschlie- § 14
ßen. Die Schlichtungsstellen und ihre Verfahrensord- Übergangsregelung
nungen müssen den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entspre-
chen, wobei (1) Die Bestellung der Schlichter durch die Bundes-
anstalt nach § 2 der Investmentschlichtungsstellenver-
1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die Schlichter ordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299), die durch
keine Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen, Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 22. Dezember
2. abweichend von § 2 die Bestellung und die Abberu- 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, gilt fort
fung von Schlichtern der jeweiligen in Absatz 1 ge- für die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt nach die-
nannten Stelle obliegt und die Absicht der Bestel- ser Verordnung und bleibt bis zum 1. Juli 2014 wirksam.
lung nur der Verbraucherzentrale Bundesverband (2) Die Übertragung der Schlichtungsaufgabe auf
e. V. mitzuteilen ist, den BVI Bundesverband Investment und Asset
3. abweichend von § 7 Absatz 3 auch ein Schlich- Management e. V., die nach § 10 der Investment-
tungsspruch vorgesehen werden kann, der für den schlichtungsstellenverordnung wirksam geworden ist,
Antragsgegner verbindlich ist; insoweit ist § 7 Ab- bleibt wirksam. Die Übertragung nach Satz 1 erlischt,
satz 2 Satz 3 nicht anzuwenden, und wenn
4. die Schlichter in den letzten drei Jahren vor ihrer Be- 1. der BVI Bundesverband Investment und Asset
stellung nicht bei der Stelle oder bei einem Unter- Management e. V. seine Verfahrensordnung nicht
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
bis zum 21. Juli 2014 an die Vorgaben dieser Verord- des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschrif-
nung angepasst hat und ten des Investmentgesetzes anwendbar sind.
2. die angepasste Verfahrensordnung nicht nach § 11
(4) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit ge-
Absatz 3 genehmigt und bis zum 21. Juli 2014 im
schlossenen Publikums-AIF sind die Vorschriften dieser
Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.
Verordnung mit Ausnahme von § 11 Absatz 2 und 3
(3) Sofern der Schlichtungsantrag eine Streitigkeit Satz 1 und 2 erst ab dem 22. Juli 2014 anzuwenden.
im Zusammenhang mit den Vorschriften des Invest-
mentgesetzes betrifft und sich der zugrundeliegende
§ 15
Sachverhalt in der Zeit bis zum 21. Juli 2013 ereignet
hat, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvor- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schlag auf der Grundlage der Vorschriften des Invest-
mentgesetzes. Dasselbe gilt, wenn der Schlichtungsan- Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
trag nach dem 21. Juli 2013 gestellt wird, jedoch eine Gleichzeitig tritt die Investmentschlichtungsstellenver-
Streitigkeit betrifft, deren zugrunde liegender Sachver- ordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299), die durch
halt sich nach dem 21. Juli 2013 ereignet hat und für Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 22. Dezember
den Antragsgegner gemäß den Übergangsvorschriften 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2483
Verordnung
über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sonderver-
mögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie
über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände
(Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung – KARBV)
Vom 16. Juli 2013
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 18 Zwischenbericht
verordnet auf Grund § 19 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
– des § 96 Absatz 4 Satz 1 und des § 168 Absatz 8
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli Unterabschnitt 3
2013 (BGBl. I S. 1981) sowie Investmentgesellschaft
– des § 106 Satz 1, des § 120 Absatz 8 Satz 1, dieser
§ 20 Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften
auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, und des
§ 21 Bilanz
§ 135 Absatz 11 Satz 1, dieser auch in Verbindung
§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung
mit § 158 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches
§ 23 Lagebericht
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) im Einvernehmen
§ 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei
mit dem Bundesministerium der Justiz, der Investmentkommanditgesellschaft
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verord- § 25 Anhang
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- Abschnitt 3
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geän- Bewertung
dert worden ist: § 26 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 27 Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen
Inhaltsübersicht
§ 28 Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungs-
Abschnitt 1 modelle
Allgemeine Vorschriften § 29 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben
und Verbindlichkeiten
§ 1 Geltungsbereich § 30 Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien
§ 2 Begriffsbestimmungen § 31 Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
§ 3 Inhalt und Umfang der Berichterstattung ten
§ 4 Einreichung bei der Bundesanstalt § 32 Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem
§ 5 Investmentrechtliche Rechnungslegung Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
§ 33 Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten
Abschnitt 2 § 34 Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF
Rechnungslegung
Abschnitt 4
Unterabschnitt 1
Jahresberichte von Sondervermögen Schlussvorschriften
§ 6 Verantwortung und Zweck § 35 Übergangsregelungen
§ 7 Bestandteile des Jahresberichts § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Tätigkeitsbericht
§ 9 Vermögensübersicht
Abschnitt 1
§ 10 Vermögensaufstellung
§ 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung Allgemeine Vorschriften
§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
§ 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen §1
§ 14 Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäfts-
jahre Geltungsbereich
§ 15 Anteilklassen Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des
§ 16 Sonstige Angaben Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelhei-
ten
Unterabschnitt 2
1. zu Inhalt, Umfang und Darstellung
Sonstige Berichte von Sondervermögen
a) der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs-
§ 17 Halbjahresbericht und Abwicklungsberichte für Sondervermögen,
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
b) der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjah- Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tä-
res-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsbe- tigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz
richte von Investmentaktiengesellschaften und und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1)
c) der Jahresberichte, Zwischen-, Auflösungs- und enthaltenen Bestimmungen.
Liquidationsberichte von Investmentkommandit- (3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte
gesellschaften sowie sind nicht zulässig.
2. zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
§4
§2 Einreichung bei der Bundesanstalt
Begriffsbestimmungen (1) Die Berichte nach den §§ 101, 103 bis 105, 120,
Im Sinne dieser Verordnung ist 122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetz-
buches sind in dreifacher Ausfertigung bei der Bun-
1. Tracking Error die Volatilität der Differenz zwischen desanstalt am Dienstsitz in Frankfurt am Main ein-
der Rendite des Investmentvermögens, das einen zureichen. Eines dieser Exemplare ist elektronisch zu
Index nachbildet und der Rendite des oder der nach- übermitteln.
gebildeten Indizes,
(2) Mindestens eines der in Papierform eingereichten
2. Annual Tracking Difference die Differenz zwischen Exemplare ist von der Geschäftsleitung eigenhändig zu
der Jahresrendite des Investmentvermögens, das unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des
einen Index nachbildet und der Jahresrendite des jeweiligen Berichts zu platzieren. Das Original ist außen
oder der nachgebildeten Indizes, auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen.
3. ein Index nachbildendes Sondervermögen ein (3) Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ist
Publikumssondervermögen, dessen Anlagestrategie es ausreichend, wenn die Unterschriften von Ge-
auf der Nachbildung der Entwicklung eines oder schäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungs-
mehrerer Indizes beruht, berechtigter Zahl geleistet werden.
4. Verkehrswert der Betrag, zu dem der jeweilige Ver- (4) Absatz 1 gilt für jeden von der AIF-Kapitalverwal-
mögensgegenstand in einem Geschäft zwischen tungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF
sachverständigen, vertragswilligen und unabhängi- nur, wenn die Bundesanstalt die Berichte anfordert.
gen Geschäftspartnern ausgetauscht wird,
5. Verkehrswert einer Immobilie der Preis, der zum §5
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im Investmentrechtliche Rechnungslegung
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den recht-
lichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigen- (1) Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung
schaften, nach der sonstigen Beschaffenheit und sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf unge- führung anzuwenden, soweit sich aus dem Kapitalanla-
wöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen gegesetzbuch und dieser Verordnung sowie hinsicht-
wäre. lich der AIF auch aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2013
nichts anderes ergibt. Bei der investmentrechtlichen
§3 Rechnungslegung ist der Grundsatz der Stetigkeit zu
beachten.
Inhalt und
Umfang der Berichterstattung (2) Die Buchführung ist auf die Anforderungen hin-
sichtlich der Berichte nach dem Kapitalanlagegesetz-
(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalverwal- buch auszurichten und muss vollständig, richtig, zeit-
tungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder den Liquida- gerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine
tor muss vollständig, richtig und frei von Willkür sein Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermög-
und die Berichte müssen klar und übersichtlich gestal- lichen.
tet sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern er-
möglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentschei- Abschnitt 2
dung sowie auf die laufende Beurteilung der Anlage ein
umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Rechnungslegung
Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaf-
fen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die Unterabschnitt 1
weitere Entwicklung des Investmentvermögens we- Jahresberichte von Sondervermögen
sentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstat-
tung mit einzubeziehen. §6
(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem Verantwortung und Zweck
pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft, der Verwahrstelle oder des Liquidators und (1) Die Aufstellung des Jahresberichts gemäß § 101
hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu ent- des Kapitalanlagegesetzbuches (Jahresbericht) ein-
sprechen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in dieser Verord- schließlich der der Vermögensaufstellung zugrunde
nung niedergelegten Bestimmungen sowie für AIF auch liegenden Bewertungen liegt in der Verantwortung der
vorbehaltlich der in der delegierten Verordnung (EU) Kapitalverwaltungsgesellschaft, die das Sondervermö-
Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 gen verwaltet. Die Aufstellung des Abwicklungsberichts
zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Euro- liegt in der Verantwortung der Verwahrstelle.
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf (2) Der Jahresbericht dient
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2485
1. der Darstellung der Tätigkeit der Kapitalverwal- 10. die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das
tungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Son-
Sondervermögens sowie dervermögens.
2. der umfassenden Information über Inhalt und Um- Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
fang der Tätigkeit nach Nummer 1, über den Wert gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die
des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäf- Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informa-
te, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr tionen auf andere Weise vorsehen.
und die bisherige Entwicklung des Sondervermö-
gens. §8
Tätigkeitsbericht
§7 (1) Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil
Bestandteile des Jahresberichts des Jahresberichts. Der Tätigkeitsbericht muss aus
sich heraus für den Anleger verständlich sein. Durch
Bestandteile des Jahresberichts sind:
Verweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert
1. der Tätigkeitsbericht (§ 8); werden.
2. die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigne- (2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist
ten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlage- die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein-
politik (§ 9); schließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Port-
folioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwal-
3. die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzel-
tete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustel-
nen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren
len.
unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der
Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (3) Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben
(ISIN) (§ 10); enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anle-
ger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse
4. die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11); von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den
5. die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlas-
Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12); sen. Bei einem Publikumssondervermögen sind fol-
gende Angaben stets aufzunehmen:
6. die Übersicht über die Entwicklung des Sonderver-
mögens (Entwicklungsrechnung, § 13); 1. die Anlageziele des Sondervermögens sowie die An-
lagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichts-
7. die vergleichende Übersicht über die letzten drei zeitraum;
Geschäftsjahre (§ 14);
2. die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im
8. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfall-
abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Ge- risiken, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige
genstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wert- Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken und
papieren muss, soweit möglich, die Wertpapier- Liquiditätsrisiken;
kennnummer oder die ISIN angegeben werden
3. die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anla-
und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezi-
geziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche
al-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder
Veränderungen während des Berichtszeitraums;
Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten
Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Betei- 4. sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im
ligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslage-
Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapital- rung des Portfoliomanagements.
anlagegesetzbuches angegeben werden; (4) Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nähere
9. der Anhang mit folgenden Angaben: Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Arti-
kel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem
a) den nach der Derivateverordnung erforderlichen Spezial-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätig-
Angaben; keitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Ver-
b) den Angaben nach § 16; ordnung (EU) Nr. 231/2013.
c) bei einem AIF: §9
aa) den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Vermögensübersicht
und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches auf-
zuführenden Angaben zu Vergütungen und (1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Ver-
den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mögensübersicht voranzustellen, die eine zusammen-
des Kapitalanlagegesetzbuches aufzufüh- gefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält.
renden Angaben zu den wesentlichen Verän- Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien
derungen; unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sonder-
vermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder
bb) den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des geographischen Kriterien, und nach prozentualen An-
Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden teilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.
Angaben;
(2) Die Gliederung der Vermögensübersicht hat min-
d) allen weiteren zum Verständnis des Jahresbe- destens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten;
richts erforderlichen Angaben; Leerposten können jeweils entfallen:
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I. Vermögensgegenstände b) bei Beteiligungen an Immobilien-Gesell-
1. Aktien schaften
(davon in Fremdwährung)
2. Anleihen
5. Andere
3. Derivate (davon in Fremdwährung)
4. Forderungen Summe Vermögensgegenstände
5. Kurzfristig liquidierbare Anlagen B. Schulden
6. Bankguthaben I. Verbindlichkeiten aus
7. Sonstige Vermögensgegenstände 1. Krediten
II. Verbindlichkeiten (davon in Fremdwährung)
III. Fondsvermögen. 2. Grundstückskäufen und Bauvorhaben
Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Pos- (davon in Fremdwährung)
ten „I. Sachwerte“ und „II. Beteiligungen“ voranzustel- 3. Grundstücksbewirtschaftung
len; die folgenden Posten sind entsprechend umzu- (davon in Fremdwährung)
nummerieren. 4. anderen Gründen
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen in- (davon in Fremdwährung)
ländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder II. Rückstellungen
Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Ver- (davon in Fremdwährung)
mögensübersicht mindestens die folgenden Gliede-
rungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils Summe Schulden
entfallen: C. Fondsvermögen.
A. Vermögensgegenstände
§ 10
I. Immobilien
Vermögensaufstellung
1. Mietwohngrundstücke
(davon in Fremdwährung) (1) Die Vermögensaufstellung im Sinne des § 101
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-
2. Geschäftsgrundstücke buches ist nach Arten von Vermögensgegenständen
(davon in Fremdwährung) und Märkten zu untergliedern.
3. Gemischtgenutzte Grundstücke (2) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit
(davon in Fremdwährung) Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und
4. Grundstücke im Zustand der Bebauung Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sons-
(davon in Fremdwährung) tige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbind-
5. Unbebaute Grundstücke lichkeiten gesondert auszuweisen.
(davon in Fremdwährung) (3) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögens-
II. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften aufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei
ist anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapier-
1. Mehrheitsbeteiligungen leihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpa-
(davon in Fremdwährung) pierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht
2. Minderheitsbeteiligungen in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens
(davon in Fremdwährung) auszuweisen.
III. Liquiditätsanlagen (4) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 248 Ab-
1. Bankguthaben satz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind
(davon in Fremdwährung) objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag
sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis
2. Wertpapiere auszuweisen. Aus der Aufgliederung muss hervorge-
(davon in Fremdwährung) hen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren
3. Investmentanteile und Steuern sowie welche auf sonstige Kosten entfal-
(davon in Fremdwährung) len sind. Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstü-
IV. Sonstige Vermögensgegenstände cken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Kosten auch die
1. Forderungen aus Grundstücksbewirtschaf- Grunderwerbsteuer, die zur Erlangung der Unbedenk-
tung lichkeitsbescheinigung zu zahlen ist. Für Grundstücke
(davon in Fremdwährung) im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung
2. Forderungen an Immobilien-Gesellschaften der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen
(davon in Fremdwährung) Rechtsordnung. Alle anderen Anschaffungsnebenkos-
3. Zinsansprüche ten gelten als sonstige Kosten, insbesondere die Mak-
(davon in Fremdwährung) lerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie
eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapi-
4. Anschaffungsnebenkosten talverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaf-
(davon in Fremdwährung) fungsvorgangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist
a) bei Immobilien weiterhin die Länge des voraussichtlichen Abschrei-
(davon in Fremdwährung) bungszeitraums. Die im Geschäftsjahr abgeschriebe-
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nen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden 2. Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste
Anschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuwei- VI. Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
sen.
VII. Ergebnis des Geschäftsjahres.
(5) Die für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je
Anteil maßgebenden Bewertungsregeln und -grund- (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen in-
sätze nach § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches so- ländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder
wie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Auf-
sind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbe- wandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den je-
richt zu beachten. Für die Vermögensgegenstände weiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II)
und Verbindlichkeiten sind die Verhältnisse zum Stich- oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):
tag des Jahresberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach I. Erträge
dem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Ver- 11. Erträge aus Immobilien
mögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der
nachfolgenden Ermittlung des Nettoinventarwertes je 12. Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
Anteil des neuen Geschäftsjahres. 13. Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
(6) Die Bewertung für die Vermögensaufstellung ist Summe der Erträge
in vollem Umfang von der Kapitalverwaltungsgesell-
II. Aufwendungen
schaft zu dokumentieren. Die Verwahrstelle, oder bei
Ernennung eines externen Bewerters dieser, ist dabei 1. Bewirtschaftungskosten
der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ver- 2. Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
pflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Invest-
3. Ausländische Steuern
mentvermögens Auskunft zu erteilen.
IV. Veräußerungsgeschäfte
§ 11 1. Realisierte Gewinne
Ertrags- und Aufwandsrechnung a) aus Immobilien
(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt b) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesell-
darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: schaften
I. Erträge c) aus Liquiditätsanlagen
1. Dividenden inländischer Aussteller d) Sonstiges
2. Dividenden ausländischer Aussteller 2. Realisierte Verluste
(vor Quellensteuer)
a) aus Immobilien
3. Zinsen aus inländischen Wertpapieren
b) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesell-
4. Zinsen aus ausländischen Wertpapieren
schaften
(vor Quellensteuer)
c) aus Liquiditätsanlagen
5. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
d) Sonstiges.
6. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland
(vor Quellensteuer) Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den
entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungszif-
7. Erträge aus Investmentanteilen
fer II voranzustellen, die folgenden Posten sind ent-
8. Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensi- sprechend umzunummerieren.
onsgeschäften
(3) In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche
9. Abzug ausländischer Quellensteuer realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu
10. Sonstige Erträge zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und
Summe der Erträge Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des
Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu
II. Aufwendungen erläutern.
1. Zinsen aus Kreditaufnahmen (4) Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein
2. Verwaltungsvergütung Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im lau-
3. Verwahrstellenvergütung fenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteil-
umsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwen-
4. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
dungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein
5. Sonstige Aufwendungen Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Er-
Summe der Aufwendungen tragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf
das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte
III. Ordentlicher Nettoertrag
Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind
IV. Veräußerungsgeschäfte auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertrags-
1. Realisierte Gewinne ausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewer-
2. Realisierte Verluste tungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben,
durchzuführen.
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen
V. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögens-
1. Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne gegenstände nach der Durchschnittsmethode anzuset-
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zen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Ge- I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Ge-
winne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren. schäftsjahres
(6) Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus 1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für
Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Im- das Vorjahr
mobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz 2. Zwischenausschüttungen
der Einzelzuordnung.
3. Mittelzufluss (netto)
§ 12 a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
Verwendungsrechnung für das Sondervermögen b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des 4. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt 5. Ergebnis des Geschäftsjahres
darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: davon nicht realisierte Gewinne
I. Für die Ausschüttung verfügbar davon nicht realisierte Verluste
1. Vortrag aus dem Vorjahr II. Wert des Sondervermögens am Ende des Ge-
2. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres schäftsjahres.
3. Zuführung aus dem Sondervermögen (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen in-
ländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder
II. Nicht für die Ausschüttung verwendet Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach
1. Der Wiederanlage zugeführt Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten
„4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufü-
2. Vortrag auf neue Rechnung
gen.
III. Gesamtausschüttung
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen
1. Zwischenausschüttung verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliede-
a) Barausschüttung rungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und
mindern diesen.
b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag § 14
2. Endausschüttung Vergleichende Übersicht
über die letzten drei Geschäftsjahre
a) Barausschüttung
Über den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Num-
b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer mer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei
c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag. Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weni-
(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Ver- ger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die
wendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt Zeit seit der Auflegung anzugeben. Bei mehreren An-
darzustellen: teilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die
Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote dar-
I. Für die Wiederanlage verfügbar zustellen.
1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
§ 15
2. Zuführung aus dem Sondervermögen
Anteilklassen
3. Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
(1) Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter
II. Wiederanlage. welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen in- Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und
ländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im
Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungs- Einzelnen zugeordnet werden. Für jede Anteilklasse ist
rechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Folgendes zu ergänzen:
Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß 1. die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden
§ 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; Anteile und
die folgenden Posten sind entsprechend umzunumme-
rieren. 2. der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 er-
mittelte Nettoinventarwert je Anteil.
(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine
Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den
Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1
§§ 11, 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben.
Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist
dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläu- (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer An-
tern. teilklasse ist der Wert der Anteile auf der Grundlage
des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sonder-
§ 13 vermögen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuches ermittelt wurde. Der Wert einer Anteil-
Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen klasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am
(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sonder- vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die
vermögens ist unter Berücksichtigung folgender Pos- Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertverände-
ten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: rung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem
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vorangehenden Bewertungstag ergibt. Der Wert einer Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt wer-
Anteilklasse ist gemäß den §§ 212, 217 oder des den. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine
§ 286 des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln. Entwicklungsrechnung sind nur aufzunehmen, wenn im
Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsaus- jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt
gleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich ist.
für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
§ 18
§ 16
Zwischenbericht
Sonstige Angaben
Auf den Zwischenbericht sind die Vorschriften über
(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich: den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Neben
1. die Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließ-
Berichtsjahres und der Wert eines Anteils gemäß lich Ergebnisvorträgen und Skontros, die Grundlage für
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Kapitalanlage- die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpa-
gesetzbuches; piere und sonstige Vermögensgegenstände zu Ein-
2. die zur Bewertung von Vermögensgegenständen an- stiegspreisen zu erstellen. Diese Aufstellungen sind
gewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31 der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
und 34; Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.
3. die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur
Gesamtkostenquote: § 19
a) Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zu- Auflösungs- und Abwicklungsbericht
sätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 101 (1) Auf den Auflösungsbericht und den Abwick-
Absatz 2 Nummer 1, zweiter Halbsatz des Kapi- lungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht
talanlagegesetzbuches; entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus haben Auf-
b) Pauschalgebühren gemäß § 101 Absatz 2 Num- lösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der
mer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches; im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Aus-
zahlungen zu enthalten.
c) geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückver-
gütungen, jeweils gemäß § 101 Absatz 2 Num- (2) Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen,
mer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches; wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts
d) Kosten aus erworbenen Investmentanteilen ge- alle Anteile zurückgegeben wurden.
mäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanla-
gegesetzbuches; Unterabschnitt 3
e) wesentliche sonstige Erträge und sonstige Auf- Investmentgesellschaft
wendungen, diese sind nachvollziehbar aufzu-
schlüsseln und zu erläutern; § 20
f) bei Publikumssondervermögen Angabe der Anwendbarkeit
Transaktionskosten. auf Investmentgesellschaften
(2) Für ein Sondervermögen, das einen Index nach-
(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften
bildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben ent-
dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresab-
halten:
schluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbe-
1. die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichts- richt und den Liquidationsbericht einer Investmentge-
zeitraums, sellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unter-
2. eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem er- abschnitt nichts anderes ergibt. Soweit sich aus den
warteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tra- Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Ver-
cking Error, sofern die Abweichung relevant ist, ordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung
nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Drit-
3. die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen
ten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. In
der Entwicklung des Investmentvermögens und
der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
dem nachgebildeten Index mit Erläuterung.
zu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des
Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halb- vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.
jahresbericht (§ 17) enthalten sein.
(2) Wird die Verwaltung des Investmentvermögens
einer extern verwalteten Investmentgesellschaft gekün-
Unterabschnitt 2
digt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teil-
Sonstige Berichte von Sondervermögen gesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8
oder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbu-
§ 17 ches aufgelöst, ist über dieses Teilgesellschaftsvermö-
Halbjahresbericht gen ein Auflösungsbericht zu erstellen. Absatz 1 gilt
entsprechend.
Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über
den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der (3) Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wur-
Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Ent- den, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung
wicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonde- sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs
ren Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende zusammenhängend darzustellen.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
§ 21 c) Andere
Bilanz 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis-
(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft tungen
(§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapital- a) aus dem Erwerb von Investitionsgütern
anlagegesetzbuches) und der Investmentkommandit-
b) aus anderen Lieferungen und Leistungen
gesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des
Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb c) aus der Rücknahme von Anteilen
der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwen- 4. Sonstige Verbindlichkeiten
digen Vermögensgegenstände und Schulden (Invest-
a) gegenüber Gesellschaftern
mentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen
vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden b) aus Wertpapierleihegeschäften
(Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. c) aus Pensionsgeschäften
Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit verän-
derlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkom- d) Andere
manditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet 5. Passive Rechnungsabgrenzung
wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesell- 6. Eigenkapital
schaftsvermögen aufzugliedern.
a) Kapitalanteile beziehungsweise gezeich-
(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke netes Kapital
der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung aus-
schließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches b) Kapitalrücklage
des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewer- c) Gewinnrücklage
ten. Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne
aa) Gesetzliche Rücklage
des § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.
bb) Rücklage für eigene Anteile
(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermö-
gens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden. cc) Satzungsmäßige Rücklagen
(4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und dd) Andere Gewinnrücklagen
der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu d) Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der
gliedern: Neubewertung
I. Investmentbetriebsvermögen e) Gewinnvortrag/Verlustvortrag
A. Aktiva f) Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.
Vermögenswerte
Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkomman-
B. Passiva
ditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu
Verbindlichkeiten
beachten.
II. Investmentanlagevermögen
(5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der
A. Aktiva vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses auf-
1. Sachanlagen gestellt werden. Dann tritt an die Stelle des realisierten
2. Anschaffungsnebenkosten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/
Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvor-
3. Beteiligungen trags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein
4. Wertpapiere vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den
5. Barmittel und Barmitteläquivalente Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen
und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungs-
a) Täglich verfügbare Bankguthaben rechnung gesondert anzugeben.
b) Kurzfristige liquide Anlagen
c) Andere § 22
6. Forderungen Gewinn- und Verlustrechnung
a) Forderungen aus der Bewirtschaftung (1) In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern
b) Forderungen an Beteiligungsgesellschaf- verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der in-
ten tern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft
sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die
c) Zins- und Dividendenansprüche dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Auf-
d) Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen wendungen und Erträge jeweils gesondert auszuwei-
e) Andere Forderungen sen. Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer
Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentge-
7. Sonstige Vermögensgegenstände
sellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hi-
8. Aktive Rechnungsabgrenzung naus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
B. Passiva Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der
Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsver-
1. Rückstellungen
fahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.
2. Kredite
(2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Invest-
a) von Kreditinstituten mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und
b) von Gesellschaftern der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2491
die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis 2. die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Invest-
von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermö- mentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen,
gens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapi- im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung
talanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
Verordnung entsprechend. 3. die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an
(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung der Invest- der Hauptversammlung berechtigen und Stimm-
mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der ge- rechte gewähren;
schlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für 4. die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilge-
die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach sellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesell-
§ 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils schaftsvermögen;
entfallen:
5. falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwal-
I. Verwaltungstätigkeit tungsgesellschaft benannt wurde,
a) Erträge a) Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsge-
b) Aufwendungen sellschaft,
II. Investmenttätigkeit b) wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages
1. Erträge wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwal-
tungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerun-
a) Erträge aus Sachwerten gen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umset-
b) Zinsen und ähnliche Erträge zung der Anlageverwaltung durch die Kapitalver-
c) Sonstige betriebliche Erträge waltungsgesellschaft,
Summe der Erträge c) Gebühren;
2. Aufwendungen 6. die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenen-
falls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
a) Zinsen aus Kreditaufnahmen
Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit
b) Bewirtschaftungskosten fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach
c) Verwaltungsvergütung Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.
d) Verwahrstellenvergütung (3) Der Lagebericht der offenen Investmentkomman-
ditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach
e) Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der
f) Sonstige Aufwendungen Lagebericht der geschlossenen Investmentkommandit-
Summe der Aufwendungen gesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Ab-
satz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten. Dabei gilt
3. Ordentlicher Nettoertrag
Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der um-
4. Veräußerungsgeschäfte laufenden Anteile zu nennen ist.
a) Realisierte Gewinne (4) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die
b) Realisierte Verluste Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen
Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entspre-
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften chen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichter-
5. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres stattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert
6. Zeitwertänderung zu erfolgen.
a) Erträge aus der Neubewertung (5) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches
ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21
b) Aufwendungen aus der Neubewertung Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wert-
c) Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten entwicklung des Investmentanlagevermögens sind
Summe des nicht realisierten Ergebnisses des § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbu-
Geschäftsjahres ches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleis-
tungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung ent-
7. Ergebnis des Geschäftsjahres. sprechend anzuwenden.
§ 23 § 24
Lagebericht Verwendungsrechnung
(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Invest- und Entwicklungsrechnung
mentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ih- bei der Investmentkommanditgesellschaft
rer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handels- (1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist
gesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Han- die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leer-
delsgesetzbuches aufzustellen. posten können jeweils entfallen:
(2) Der Lagebericht der Investmentaktiengesell- 1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
schaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus
folgende Angaben zu enthalten: 2. Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten
1. die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie de- 3. Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten
ren Fondskategorie; 4. Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. (4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der
(2) Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft
Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Re-
getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können je- gelung darzustellen.
weils entfallen: (5) In den Anhang eines Berichts einer Investment-
I. Wert des Eigenkapitals am Beginn des Ge- aktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer ge-
schäftsjahres schlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit An-
lagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind
1. Entnahmen für das Vorjahr folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:
2. Zwischenentnahmen 1. bei einer Investition in Immobilien der Bestand der
3. Mittelzufluss (netto) zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien
und sonstigen Vermögensgegenstände unter An-
a) Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten
gabe
b) Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten a) der Grundstücksgröße,
4. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach b) von Art und Lage,
Verwendungsrechnung
c) von Bau und Erwerbsjahr,
5. Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
d) der Gebäudenutzfläche,
II. Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäfts-
jahres. e) der Leerstandsquote,
f) der Nutzungsausfallentgeltquote,
§ 25 g) der Fremdfinanzierungsquote,
Anhang h) der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränder- i) des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Ab-
lichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen ver- satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Kapitalanlagege-
fügen, und offene Investmentkommanditgesellschaf- setzbuches des Kaufpreises,
ten, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müs-
j) der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermö-
sen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben
gensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1
nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Num-
Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapital-
mer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert
anlagegesetzbuches,
machen.
k) der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe
(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten,
Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1
anzuwenden. l) etwaiger Bestands- und Projektentwicklungs-
maßnahmen;
(3) In den Anhang des Jahresabschlusses der In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital 2. bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland
und der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind die Angabe
folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit a) der Grundstücksgröße,
Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließ- b) der Lage und Nutzung,
lich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
c) der Art der Bepflanzung,
1. die Vermögensaufstellung nach § 10 Absatz 1;
d) des Durchschnittsalters des Baumbestandes,
2. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums
e) der Fremdfinanzierungsquote;
abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegen-
stand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7 3. bei einer Investition in Schiffe die Angabe
Satz 1 Nummer 8; a) des Schiffstyps,
3. die Gewinnverwendungsrechnung der Investment- b) der Schiffsgröße,
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder
c) der Tragfähigkeit,
der offenen Investmentkommanditgesellschaft ent-
sprechend den Vorschriften über die Verwendungs- d) des Leergewichts,
rechnung für das Sondervermögen nach § 101 Ab- e) von Bau- und Erwerbsjahr,
satz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetz-
f) der Klassifikation und des Jahres der letzten
buches in Verbindung mit § 11;
Klassedockung,
4. die Übersicht über die Entwicklung der Investment-
g) der technischen Spezifikationen,
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder
der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach h) von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur
§ 13; Einhaltung von bestehenden und künftigen Um-
weltstandards,
5. die vergleichende Übersicht der letzten drei Ge-
schäftsjahre nach § 14. i) der Restlaufzeit des Chartervertrages,
In den Anhang des Jahresabschlusses der Investment- j) der Nettocharterrate nach Befrachtungskom-
aktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlos- missionen,
senen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die k) der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages
Angaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen. und der Höhe der Bereederungsgebühr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2493
l) des Orts der Registrierung im Seeschiffsregis- f) der Leasingnehmer,
ter, g) der Nutzungsentgeltausfallquote,
m) der Fremdfinanzierungsquote, h) der Fremdfinanzierungsquote,
n) des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Ab- i) der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
satz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbu-
ches des Kaufpreises, 8. bei einer Investition in Container die Angabe
o) etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten; a) der Anzahl,
4. bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe b) des Typs,
a) des Flugzeugtyps, c) von Bau- und Erwerbsjahr,
b) von Bau- und Erwerbsjahr, d) der Leasingnehmer,
c) der Fremdfinanzierungsquote, e) der Nutzungsentgeltausfallquote,
d) der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, f) der Fremdfinanzierungsquote,
e) der Andienungsrechte, g) der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
f) des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Ab- 9. bei einer Investition in Infrastruktur gemäß § 261
satz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbu- Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbu-
ches des Kaufpreises, ches, die Angabe
g) etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchge- a) der Anzahl,
führter Wartungsarbeiten; b) von Art oder Typ,
5. bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum c) von Bau- und Erwerbsjahr,
Transport und zur Speicherung von Strom, Gas
oder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe d) der Leasingnehmer oder Nutzer,
a) der Energieart, e) der Fremdfinanzierungsquote;
b) der installierten Leistung und der eingespeisten 10. bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne
Energie, des § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261
c) von Bau- und Erwerbsjahr,
Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufge-
d) des Jahres der Inbetriebnahme, führt sind, die entsprechenden Angaben nach
e) der Abnehmer der Energie, Satz 1 Nummer 9.
f) von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mit-
Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet telbar nach § 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des
wurde, Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nach-
richtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
g) der Fremdfinanzierungsquote,
h) des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Ab- Abschnitt 3
satz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbu-
ches des Kaufpreises, Bewertung
i) etwaiger wesentlicher Bestands- und Projekt-
§ 26
entwicklungsmaßnahmen;
6. bei einer Investition in Schienenfahrzeuge, Schie- Allgemeine Bewertungsgrundsätze
nenfahrzeugbestand und -ersatzteile die Angabe (1) Bewertet die Verwahrstelle einen OGAW unter
a) der Anzahl der Schienenfahrzeuge und Schie- Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, hat die
nenersatzteile, Kapitalverwaltungsgesellschaft die von der Verwahr-
stelle ermittelten Wertansätze für Vermögensgegen-
b) der Art, stände in geeigneter Weise auf Plausibilität zu prüfen
c) von Bau- und Erwerbsjahr, und darauf hinzuwirken, dass Auffälligkeiten geklärt
d) des Typs, werden. Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren,
dass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt. Die Ver-
e) des Jahres der Inbetriebnahme, wahrstelle ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft
f) der Leasingnehmer, gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der
g) der Fremdfinanzierungsquote, Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
h) der Restlaufzeit des Leasingvertrages, (2) Innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft
muss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Be-
i) des Andienungsrechts;
wertung eines OGAW durch einen Bereich oder eine
7. bei einer Investition in Fahrzeuge, die im Rahmen dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der
der Elektromobilität genutzt werden, die Angabe oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfo-
a) der Anzahl, lioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort ein-
b) des Typs, gerichteten Organisationseinheit getrennt ist. Dies gilt
auch für die Ebene der Geschäftsleitung.
c) von Bau- und Erwerbsjahr,
(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen
d) des Herstellers, Grund- und Sicherungsgeschäft ist bei Investmentver-
e) des Jahres der Inbetriebnahme, mögen nicht zulässig.
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Ab- oder die Verwahrstelle oder den externen Bewerter auf
sätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 27 und 28 ist bei Plausibilität zu prüfen; die Plausibilitätsprüfung ist zu
Investmentvermögen regelmäßig von der internen Re- dokumentieren. Diese Prüfung kann durch einen Ver-
vision zu überprüfen. gleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen
Preisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eige-
§ 27 nen modellgestützten Bewertung oder durch andere
geeignete Verfahren erfolgen.
Bewertung auf der
Grundlage von handelbaren Kursen
§ 29
(1) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen,
die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen Besonderheiten bei Investmentan-
organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten teilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten
Markt oder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind, ist (1) Anteile an Investmentvermögen sind mit ihrem
der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem
legen, der eine verlässliche Bewertung im Sinne des aktuellen Kurs nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Stehen
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie keine aktuellen Werte nach Satz 1 zur Verfügung, ist der
2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Wert der Anteile gemäß § 28 zu ermitteln; auf die Er-
Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates mittlung auf der Grundlage eines geeigneten Bewer-
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- tungsmodells ist im Jahresbericht hinzuweisen.
schriften betreffend bestimmte Organismen für gemein- (2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüg-
same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf lich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind
die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld
20.3.2007, S. 11) gewährleistet. kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung
(2) Die Verwahrstelle, der externe Bewerter oder die nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.
Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Kriterien do- (3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungs-
kumentieren, die sie oder er für die Einschätzung der betrag anzusetzen.
Marktpreise von Börsen oder anderen organisierten
Märkten als exakt, verlässlich und gängig nutzt. Indika-
§ 30
tive Kurse sind keine handelbaren Kurse.
Besonderheiten
(3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung
bei Anlagen in Immobilien
auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt,
sind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum (1) Zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobi-
Geldkurs zu bewerten. lie ist in der Regel der Ertragswert der Immobilie an-
hand eines Verfahrens zu ermitteln, das am jeweiligen
§ 28 Immobilienmarkt anerkannt ist. Zur Plausibilisierung
können auch andere am jeweiligen Immobilienmarkt
Bewertung auf der anerkannte Bewertungsverfahren herangezogen wer-
Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle den, wenn dies für eine sachgerechte Bewertung der
(1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Immobilie nach Auffassung des Bewerters erforderlich
Handel an einer Börse noch an einem anderen organi- oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall sind die Er-
sierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt gebnisse des anderen Bewertungsverfahrens und die
oder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind oder für Gründe für seine Anwendung in nachvollziehbarer Form
die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind gemäß dem Gutachten als Anlage beizufügen.
§ 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches die Ver- (2) Für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je An-
kehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorgfältiger teil oder Aktie von Immobilien-Sondervermögen und
Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immo-
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegeben- bilien oder Immobilien-Gesellschaften sowie von ge-
heiten ergeben. schlossenen inländischen Publikums-AIF oder Spezi-
(2) Der Verkehrswert ist auf der Grundlage eines Be- al-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögens-
wertungsmodells zu ermitteln, das auf einer anerkann- gegenständen gelten folgende Besonderheiten:
ten und geeigneten Methodik beruht. Bei der Verwen- 1. Für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten
dung eines Bewertungsmodells nach Satz 1 sind die im Sinne des § 248 Absatz 3 Satz 1 und 2 und des
Anforderungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 des Kapital-
Nr. 231/2013 zu beachten. Die eingesetzten Bewer- anlagegesetzbuches gilt § 255 Absatz 1 des Han-
tungsverfahren sind ausführlich zu dokumentieren und delsgesetzbuches unter Berücksichtigung der in-
in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu vestmentrechtlichen Besonderheiten entsprechend.
überprüfen. Bei der Überprüfung sind aktuelle Marktin- Zu den investmentrechtlichen Besonderheiten zählt
formationen zu berücksichtigen. Die Bewertung eines insbesondere, dass bereits im Vorfeld entstehende
Over-the-Counter-Derivats (OTC-Derivat) ist gemäß Ar- Kosten angesetzt werden können, solange ein Er-
tikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/16/EG werb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich
zu überprüfen. erscheint; außerplanmäßige Abschreibungen dürfen
(3) Der Verkehrswert kann auch von einem Emitten- nicht vorgenommen werden. Die Abschreibungs-
ten, Kontrahenten oder sonstigen Dritten ermittelt und dauer für Anschaffungsnebenkosten im Sinne des
mitgeteilt werden. In diesem Fall ist der ermittelte Ver- § 248 Absatz 3 Satz 1 und des § 271 Absatz 1 Num-
kehrswert durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft mer 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches muss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2495
durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft während (2) Nach dem Erwerb der Beteiligung ist im Zusam-
der Dauer der Abschreibung geändert werden, wenn menhang mit neu erworbenen Immobilien oder Beteili-
die Haltedauer der Immobilie oder der Beteiligung gungen der Immobilien-Gesellschaft § 248 Absatz 2
kürzer als ursprünglich geplant eingeschätzt wird. und 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Re-
gel entsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist auf Betei-
2. Bei der Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil ligungen der Immobilien-Gesellschaft entsprechend an-
oder Aktie einer im Ausland gelegenen Immobilie zuwenden.
sind Rückstellungen, die für Zwecke der Steuern zu
bilden sind, für die Steuern zu berücksichtigen, die (3) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-
der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei einem Ver- sellschaft gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1
äußerungsgewinn voraussichtlich erhebt. Bei im Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ist gemäß
Ausland gelegenen Immobilien, die über Immobi- § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches auf der
lien-Gesellschaften gehalten werden, sind Rückstel- Grundlage einer Vermögensaufstellung zu ermitteln.
lungen, die für Zwecke der Steuern zu bilden sind, Maßgeblich ist die aktuelle monatliche Vermögensauf-
zu berücksichtigen, wenn die drohenden Steuerlas- stellung zum Zeitpunkt der Bewertung. Die Kapitalver-
ten von der Immobilien-Gesellschaft zu tragen sind waltungsgesellschaft hat einheitliche Grundsätze für
und nicht bereits bei der Ermittlung des Wertes der das Mengengerüst und die Bewertung des Vermögens
Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft berück- und der Schulden aufzustellen. In den Grundsätzen ist
sichtigt werden. Die Höhe der Rückstellungen ent- zu berücksichtigen, dass die Rechnungslegung in den
spricht der Steuerbelastung, die nach den steuerli- Sitzländern der Immobilien-Gesellschaften Besonderhei-
chen Vorschriften des Staates, in dem die Immobilie ten, insbesondere Aktivposten ohne Vermögenscharak-
liegt, bei einer Veräußerung der Immobilie am Bewer- ter und fehlende Passivposten mit Schuldcharakter, auf-
tungstag zum Verkehrswert der Immobilie als Ge- weisen kann. Die Beachtung der Grundsätze ist im Rah-
winnsteuer zu entrichten wäre. Unberücksichtigt men der jährlichen Prüfung der Vermögensaufstellung
bleiben Möglichkeiten, den zu zahlenden Betrag gemäß § 249 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagege-
nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Im- setzbuches zu bestätigen. Die Jahresabschlussprüfung
mobilie liegt, auf Grund der Bildung von Reinvestiti- gemäß § 249 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagege-
onsrücklagen zu mindern. Bestehen nach dem Steu- setzbuches, die jährliche Prüfung der Vermögensaufstel-
errecht des Staates, in dem die Immobilie liegt, Min- lung gemäß § 249 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbu-
derungsmöglichkeiten auf Grund vorliegender, steu- ches und die Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und
erlich verrechenbarer Verluste, sind diese Verluste § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbu-
bis zur Höhe der Steuerbelastung auf den Veräuße- ches dürfen von demselben Abschlussprüfer durchge-
rungsgewinn zu berücksichtigen. Die Bildung und führt werden, wenn für die Bestellung des Abschlussprü-
Auflösung der Rückstellung ist erfolgsneutral vorzu- fers die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
nehmen. Wenn die Veräußerung der Anteile an einer
Immobilien-Gesellschaft wesentlich wahrschein- (4) Bei der Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und
licher ist als die Veräußerung der Immobilie, ist bei § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbu-
der Bewertung von Beteiligungen ein Abschlag in ches hat der Abschlussprüfer einen marktnahen Wert
Höhe des Betrages vorzunehmen, der bei einem Ver- zu ermitteln, wie es nach den allgemeinen Grundsätzen
kauf der Beteiligung infolge latenter Steuerlasten als für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen vor-
Minderung des Kaufpreises für die Beteiligung er- geschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bewertung ist
wartet wird. der Nettowert gemäß der Vermögensaufstellung. Der
darin angesetzte Wert für die Immobilien ist durch den
3. Bei Grundstücken, die zum Zwecke der Bebauung zuletzt vom externen Bewerter festgestellten Verkehrs-
erworben werden, sind § 248 Absatz 3 Satz 1 wert der Immobilien oder, wenn dieser noch nicht maß-
und 2 und § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 geblich ist, durch den Kaufpreis zu ersetzen. Weitere
des Kapitalanlagegesetzbuches nicht anzuwenden. Auswirkungen dieser Wertdifferenz zum Beispiel auf
Rückstellungen oder latente Steueransprüche und Ver-
pflichtungen sind zu berücksichtigen. Weitere Vermö-
§ 31
gensgegenstände und Schulden sind nach den Wert-
Bewertung von maßstäben des § 168 Absatz 1 bis 7 des Kapitalanla-
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften gegesetzbuches zu beurteilen. Darüber hinaus können
im Rahmen der Bewertung nach dem Ermessen der be-
(1) Die Bewertung einer Beteiligung vor ihrem Er- wertenden Person besondere Wertkomponenten ange-
werb gemäß § 236 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz- setzt werden, wie zum Beispiel ein Geschäftswert ent-
buches dient dazu, die Angemessenheit der Gegenleis- sprechend dem Geschäftsmodell der Immobilien-Ge-
tung in sinngemäßer Anwendung des § 231 Absatz 2 sellschaft und deren tatsächlicher Geschäftstätigkeit.
des Kapitalanlagegesetzbuches festzustellen. Der ex- Das gilt auch für Wertkomponenten zum Beispiel auf
terne Bewerter gemäß § 236 Absatz 3 des Kapitalanla- Grund von erschwerten Vermarktungsmöglichkeiten
gegesetzbuches hat die wesentlichen Grundlagen und der Beteiligung, abweichenden Gewinnverteilungsabre-
Annahmen seiner Bewertung der Immobilien, insbeson- den oder Vereinbarungen über Auseinandersetzungs-
dere alle wertbeeinflussenden Faktoren, im Gutachten guthaben, falls die Gesellschaft aufgelöst wird. Wert-
darzulegen. Der Abschlussprüfer hat in seinem Gutach- komponenten, die im Zusammenhang mit der Vermark-
ten die wertmäßigen Zusammenhänge und Unter- tung der von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien
schiede zwischen dem Nettovermögenswert laut Ver- stehen, finden ausschließlich über die Werte, die vom
mögensaufstellung und dem ermittelten Beteiligungs- externen Bewerter für die Immobilien festgestellt wur-
wert darzulegen und zu erläutern. den, Eingang in den Beteiligungswert.
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
(5) Keine gesonderte Bewertung gemäß § 248 Ab- (8) In den Vermögensaufstellungen nach § 101 Ab-
satz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanla- satz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbu-
gegesetzbuches muss für Immobilien-Gesellschaften ches ist der gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1
erfolgen, an denen eine Beteiligung nicht direkt für Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte
Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, son- und von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum
dern lediglich indirekt über eine andere Immobilien-Ge- Berichtsstichtag fortgeschriebene Wert der direkt für
sellschaft. Der Wert der in Satz 1 genannten Beteiligun- Rechnung des Investmentvermögens gehaltenen Be-
gen kann zusammen mit dem Wert der direkt gehalte- teiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzusetzen.
nen Immobilien-Gesellschaft, die dem Sondervermö-
gen die Beteiligung vermittelt, ermittelt werden. § 32
(6) Bei der Ermittlung des Anteilpreises hat die Kapi- Besonderheiten
talverwaltungsgesellschaft den Wert der Beteiligung, bei Vermögensgegenständen mit dem
den der Abschlussprüfer ermittelt hat, am ersten Preis- Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
ermittlungstag, der auf die Bekanntgabe des Wertes
(1) Für die Zwecke des § 261 Absatz 6 Satz 1 und
durch den Abschlussprüfer an die Kapitalverwaltungs-
des § 271 des Kapitalanlagegesetzbuches sind Ver-
gesellschaft folgt, an Stelle des bisher angesetzten
kehrswerte für Unternehmensbeteiligungen gemäß
Wertes zugrunde zu legen. Bis zur nächsten Bewertung
§ 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbu-
gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2
ches (Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer
des Kapitalanlagegesetzbuches ist der Wert der Betei-
unternehmerischen Beteiligung) nach anerkannten
ligung von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rah-
Grundsätzen für die Unternehmensbewertung zu ermit-
men des § 249 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbu-
teln. Dabei ist Folgendes zu dokumentieren:
ches auf der Grundlage der monatlichen Vermögens-
aufstellungen fortzuschreiben. Die Fortschreibung darf 1. die Kriterien und die Methode für die Wertermittlung,
sich nur auf Wertkomponenten erstrecken, die keiner 2. die für die Wertermittlung verwendeten Parameter,
Bewertung mit wesentlichem Ermessensspielraum un-
terliegen. Fortschreibungen sind auch zum Zeitpunkt 3. die am Markt beobachteten Bezugsquellen für die
des Wertansatzes nach Satz 1 vorzunehmen, wenn Er- Parameter und
eignisse zwischen Bewertungsstichtag und späterer 4. die Berechnung des Wertes auf den Erwerbszeit-
Bekanntgabe des Wertes dazu Anlass geben. punkt.
(7) Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Be- (2) Für Vermögensgegenstände mit dem Charakter
wertungsintervall ist der Wert der Beteiligung erneut einer unternehmerischen Beteiligung ist zum Zeitpunkt
gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Erwerbs als Verkehrswert der Kaufpreis einschließ-
des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln und anzu- lich der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Der
setzen, wenn nach Auffassung der Kapitalverwaltungs- Wert dieser Vermögensgegenstände ist spätestens
gesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder
auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungs- nach der letzten Bewertung erneut zu ermitteln und als
faktoren, die durch Fortschreibung des zuletzt ermittel- Verkehrswert anzusetzen. Abweichend hiervon ist der
ten Wertes nicht angemessen berücksichtigt werden Wert erneut zu ermitteln, wenn der Ansatz des zuletzt
können, nicht mehr sachgerecht ist. Folgende Faktoren ermittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesent-
zählen grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bewer- licher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist.
tungsfaktoren und sind deshalb durch Fortschreibung Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entschei-
zu berücksichtigen: dung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar
1. Neubewertung oder erstmalige Bewertung einer Im- zu dokumentieren.
mobilie durch den externen Bewerter;
§ 33
2. Neuerwerb einer Immobilie oder einer Immobilien-
Gesellschaft; Besonderheiten bei
Anlagen in sonstigen Sachwerten
3. Verkauf der einzigen Immobilie, wenn der Verkaufs-
preis nicht wesentlich vom Verkehrswert der Immo- (1) Sonstige Sachwerte, für die gemäß dieser Ver-
bilie abweicht; ordnung keine Sonderregelung gilt, sind mit dem Ver-
kehrswert anzusetzen, der unter Berücksichtigung der
4. Kapitalmaßnahmen; aktuellen Marktgegebenheiten erzielt werden könnte.
5. Ausschüttungen; (2) Der Verkehrswert eines Schiffes ist in der Regel
6. Aufnahme oder Rückzahlung von Darlehen; durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Bei der Be-
7. nachträgliche Korrekturen der Jahresabschlüsse auf wertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind fol-
allen Beteiligungsstufen; gende Parameter zu berücksichtigen:
8. Veränderung des Wertes durch laufende Erträge und 1. der Zeitchartervertrag;
Aufwendungen. 2. die Chartereinnahmen, unter Berücksichtigung von
Im Einzelfall kann jedoch auch bei den Bewertungsfak- damit in Zusammenhang stehenden Kosten wie Be-
toren nach Satz 2 eine Neubewertung notwendig sein, reederungsgebühren und Befrachtungskommissio-
insbesondere wenn der Kauf oder Verkauf einer Immo- nen;
bilie wesentliche Veränderungen bei anderen Vermö- 3. die Betriebs- und Klassekosten unter Berücksichti-
gens- und Schuldposten der Gesellschaft nach sich gung gegebenenfalls erforderlicher Investitionen zur
ziehen könnte. Erfüllung von Umweltstandards und unter Berück-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2497
sichtigung gegebenenfalls erforderlicher Ertragsteu- Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind ins-
ern; besondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
4. der Schrottwert zum Ende der Nutzungsdauer; 1. die Leasingrate;
5. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva- 2. die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
lente Diskontierungszinssatz. 3. die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
Wurde kein Zeitchartervertrag nach Satz 1 Nummer 1 4. die Schrotterlöse;
abgeschlossen, ist die langfristige durchschnittliche
5. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva-
Charterrate der letzten zehn Jahre zu verwenden.
lente Diskontierungszinssatz.
(3) Der Verkehrswert eines Flugzeuges ist durch ein
(7) Der Verkehrswert von Vermögensgegenständen,
Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter
bei denen auf Grund ihrer Ausgestaltung keine laufen-
Berücksichtigung der individuellen technischen Merk-
den Erträge erzielt werden können, ist unter Verwen-
male sowie Zustand, Alter, Typ, Ausstattung und War-
dung eines Substanzwertverfahrens zu ermitteln.
tungsintensität zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe
eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende
§ 34
Parameter zu berücksichtigen:
Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF
1. die Höhe der Leasingrate;
(1) § 32 gilt entsprechend für offene inländische
2. die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten; Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die in Ver-
3. die Instandhaltungs- und Wartungskosten; mögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Num-
4. der Restwert des Leasingobjekts; mer 2 Buchstabe e, f, h und i des Kapitalanlagegesetz-
buches anlegen, soweit eine Abweichung von den ge-
5. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva- setzlichen Vorschriften nach § 284 Absatz 2 des Kapi-
lente Diskontierungszinssatz. talanlagegesetzbuches vereinbart wurde.
(4) Der Verkehrswert eines Containers ist durch ein (2) § 32 gilt entsprechend für allgemeine offene in-
Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter ländische Spezial-AIF und für geschlossene inländische
Berücksichtigung des Standorts, Zustands und Alters Spezial-AIF, die in entsprechenden Vermögensgegen-
des Containers sowie der Leasingeinnahmen und der ständen im Sinne des Absatzes 1 anlegen.
damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu ermit-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung von
teln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmo-
Vermögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Num-
dells sind insbesondere folgende Parameter zu berück-
mer 2 Buchstabe e des Kapitalanlagegesetzbuches mit
sichtigen:
der Maßgabe, dass diese Vermögensgegenstände
1. die Containermiete/Leasingrate; stets nach den anerkannten Grundsätzen für die Immo-
2. die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten; bilien-Bewertung zu bewerten sind.
3. die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
Abschnitt 4
4. die Reparaturkosten;
Schlussvorschriften
5. der Containerpreis;
6. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva- § 35
lente Diskontierungszinssatz. Übergangsregelungen
(5) Der Verkehrswert einer Anlage zur Erzeugung, (1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind auf
zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas Investmentvermögen erstmals zu dem Abschlussstich-
oder Wärme aus erneuerbaren Energien ist durch ein tag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach den
Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter §§ 345, 351 oder des § 353 des Kapitalanlagegesetz-
Berücksichtigung des Zustands und Alters der Anlage buches anzupassenden Anlagebedingungen folgt. Im
sowie der Höhe und Dauer der Einspeisevergütung zu Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagege-
ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewer- setzbuches sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2
tungsmodells sind insbesondere folgende Parameter auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzu-
zu berücksichtigen: wenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingun-
1. die Einspeisevergütung; gen folgt.
2. die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten; (2) Auf Immobilien, die am 23. Dezember 2009 in
einem Sondervermögen gehalten wurden, ist § 30
3. die Instandhaltungs- und Wartungskosten; Absatz 2 Nummer 2 erstmals ab dem 23. Dezember
4. die Stromertragsdaten/Leistungskennlinie; 2014 anzuwenden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 23. De-
5. der Restwert;
zember 2009 und dem 23. Dezember 2014 linear Rück-
6. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva- stellungen für Zwecke der Steuern im Sinne des § 30
lente Diskontierungszinssatz. Absatz 2 Nummer 2 in den Sondervermögen aufzubau-
(6) Der Verkehrswert von Schienenfahrzeugen, en.
Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteilen ist durch (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf vor
ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter dem 22. Juli 2013 bestehende geschlossene Invest-
Berücksichtigung des Zustands und Alters sowie der mentvermögen, auf die die Rechnungslegungsvor-
Höhe und Dauer der Leasingrate zu ermitteln. Bei der schriften des Kapitalanlagegesetzbuches anzuwenden
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass Anschaffungs- des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschrif-
nebenkosten kumuliert auszuweisen sind. ten des Investmentgesetzes anwendbar sind.
(4) Die Investment-Rechnungslegungs- und Bewer- § 36
tungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3871), die durch Artikel 3 der Verordnung vom Inkrafttreten, Außerkrafttreten
28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
ist in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die Gleichzeitig tritt die Investment-Rechnungslegungs-
am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalanlagegesell- und Bewertungsverordnung vom 16. Dezember 2009
schaften, Sondervermögen und Investmentaktienge- (BGBl. I S. 3871), die durch Artikel 3 der Verordnung
sellschaften anzuwenden, soweit für diese nach den vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden
Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355 ist, außer Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2499
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 16. Juli 2013
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Übergangsregelung
In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetz-
buches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebüh-
rennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung
(DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)“.
3. Die Nummern 4 bis 4.2.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz-
buches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB)
4.1.1 Amtshandlungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften
4.1.1.1 Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
4.1.1.1.1 nach § 5 Absatz 6 KAGB 1 000 bis 15 000
4.1.1.1.2 nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB 1 000 bis 15 000
4.1.1.2 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
4.1.1.2.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ 4 000
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.1.2.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen
werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.1.2.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der soforti- 2 000
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB)
4.1.1.2.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 494
mer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB)
4.1.2 Amtshandlungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften
4.1.2.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen
4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- 5 000 bis 100 000
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 KAGB)
4.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten 5 000 bis 100 000
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- 1 507
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG)
4.1.2.2 Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
oder die Registrierung
4.1.2.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
4.1.2.2.1.1 einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 30 000
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB)
4.1.2.2.1.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 10 000 bis 40 000
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
4.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis
4.1.2.2.2.1 einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft 5 001 bis 30 000
4.1.2.2.2.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 5 001 bis 40 000
4.1.2.2.3 Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-
zungen für die Erlaubnis
4.1.2.2.3.1 insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 1 000 bis 5 000
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.2.3.2 insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 1 000 bis 6 000
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2501
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.2.2.4 Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 1 000 bis 3 500
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 , 4a und 5 KAGB; § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in
Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB)
4.1.2.3 Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
4.1.2.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation 750 bis 3 000
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
4.1.2.3.2 Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen 750 bis 3 000
(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
4.1.2.3.3 Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB 1 500 bis 3 000
4.1.2.3.4 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften 266
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB)
4.1.2.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
4.1.2.4.1 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen 494
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB)
4.1.2.4.2 Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen 1 000
(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1
4.1.2.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.5.1 Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
4.1.2.5.1.1 einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 7 501
4.1.2.5.1.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 7 500 bis 10 000
4.1.2.5.2 Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.5.2.1 für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 3 001
4.1.2.5.2.2 für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 3 000 bis 4 000
4.1.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne 4 000
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG)
4.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet
wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/
oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG)
4.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB) 500 bis 1 500
4.1.3 Amtshandlungen in Bezug auf die Verwahrstelle
4.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle 100 bis 5 000
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
1
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,
Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.3.2 Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle 100 bis 5 000
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
4.1.3.3 Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle 1 000 bis 2 000
(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB)
4.1.3.4 Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt 544
der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
4.1.3.5 Prüfung der Benennung eines Treuhänders 500 bis 1 000
(§ 80 Absatz 4 KAGB)
4.1.4 Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Investmentver-
mögen
4.1.4.1 Sondervermögen
4.1.4.1.1 Anlagebedingungen
4.1.4.1.1.1 Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk- 500 bis 2 000
tion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.1.1.2 Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest- 250 bis 1 000
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.1.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö- 361
gens
(§ 100 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2 Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
4.1.4.2.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen
4.1.4.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- 5 000 bis 100 000
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
4.1.4.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten 5 000 bis 100 000
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.4.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- 1 507
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2.2 Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell- 500 bis 2 000
schaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
4.1.4.2.3 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- 361
mögens
(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB
4.1.4.2.4 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte- 5 000 bis 20 000
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
4.1.4.2.5 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2503
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.4.2.5.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ 4 000
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Ge-
schäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung er-
lassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti- 2 000
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.5.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 494
mer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.4.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.4.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne 4 000
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.1.4.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeord-
net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.1.4.2.7 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
4.1.4.2.7.1 Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters 1 250 bis 5 000
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2.7.2 Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2.8 Anlagebedingungen
4.1.4.2.8.1 Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen 500 bis 2 000
einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.2.8.2 Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest- 250 bis 1 000
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.4.2.9 Maßnahmen gegen den Vorstand
4.1.4.2.9.1 Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des 1 250 bis 5 000
Vorstandes
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
4.1.4.2.9.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
4.1.4.3 Offene Investmentkommanditgesellschaften
4.1.4.3.1 Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung
4.1.4.3.1.1 Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie- 1 250 bis 5 000
dern der Geschäftsführung
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
4.1.4.3.1.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
4.1.4.3.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- 361
mögens
(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
4.1.5 Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Investment-
vermögen
4.1.5.1 Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
4.1.5.1.1 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- 361
mögens
(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Ab-
satz 3 KAGB)
4.1.5.1.2 Maßnahmen gegen den Vorstand
4.1.5.1.2.1 Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des 1 250 bis 5 000
Vorstandes
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
4.1.5.1.2.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
4.1.5.2 Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
4.1.5.2.1 Maßnahmen gegen die Geschäftsführung
4.1.5.2.1.1 Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie- 1 250 bis 5 000
dern der Geschäftsführung
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
4.1.5.2.1.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 500 bis 2 000
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
4.1.5.2.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- 361
mögens
(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
4.1.6 Amtshandlungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen
4.1.6.1 Anlagebedingungen
4.1.6.1.1 Genehmigung der Anlagebedingungen 500 bis 2 000
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.6.1.2 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen 250 bis 1 000
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.6.1.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- 165
lagebedingungen
(§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2505
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.6.2 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
4.1.6.2.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds 1 500 bis 4 000
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
4.1.6.2.2 Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Master- 750 bis 2 000
fonds
(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB)
4.1.6.2.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- 165
lagebedingungen
(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB)
4.1.6.2.4 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen 165
Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
4.1.6.2.5 Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds 1 500 bis 4 000
bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB)
4.1.6.2.6 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des 165
Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des
Masterfonds
(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB)
4.1.6.2.7 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investment- 1 500
vermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investment-
vermögen und kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 KAGB)
4.1.6.2.8 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 750 bis 2 000
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB)
4.1.6.2.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 1 500 bis 4 000
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB)
4.1.6.2.10 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 1 500 bis 4 000
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB)
4.1.6.2.11 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 1 500
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermö-
gen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
4.1.6.2.12 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des 165
Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Master-
fonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB)
4.1.6.3 Genehmigungen von Verschmelzungen
4.1.6.3.1 Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen
und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publi-
kumsinvestmentvermögen
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.6.3.1.1 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine 1 507
Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
4.1.6.3.1.2 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach- 3 000 bis 5 000
Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein ande-
res offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
4.1.6.3.1.3 Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf 1 500 bis 3 000
ein EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB)
4.1.6.3.1.4 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Um- wie Nummer
brella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit 4.1.6.3.1.1,
§ 182 Absatz 1 KAGB 4.1.6.3.1.2
und 4.1.6.3.1.3
4.1.6.3.2 Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-
chem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentver-
mögen
4.1.6.3.2.1 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- 1 507
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige
Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches
Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB)
4.1.6.3.2.2 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- 3 000 bis 5 000
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilge-
sellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu-
blikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB)
4.1.6.3.2.3 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- 1 500 bis 3 000
ner OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB)
4.1.6.3.2.4 Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- 1 500 bis 5 000
schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländi-
sches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB)
4.1.6.3.2.5 Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW- Investmentaktienge- 1 500 bis 3 000
sellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB)
4.1.7 Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF
4.1.7.1 Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung ei- 500 bis 1 500
nes für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
4.1.7.2 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle 50 bis 150
nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 246 Absatz 2 KAGB
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2507
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.8 Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Publi-
kums-AIF
4.1.8.1 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle 50 bis 150
nach § 264 Absatz 2 KAGB
4.1.8.2 Anlagebedingungen (§ 267 KAGB)
4.1.8.2.1 Genehmigung 500 bis 2 000
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.8.2.2 Genehmigung der Änderung 250 bis 1 000
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.8.2.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- 165
lagebedingungen
(§ 267 Absatz 2 KAGB)
4.1.9 Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF
Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle 50 bis 150
(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
4.1.10 Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von Investmentvermögen
4.1.10.1 Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von OGAW
4.1.10.1.1 Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 494
Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298
Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.1.2 Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon- 115
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.1.3 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 1 000 bis 15 000
Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.1.4 Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab- 430
satz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert
4.1.10.1.5 Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer 772
Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruk-
tionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.1.6 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB 253
in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2 Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von AIF
4.1.10.2.1 Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB
4.1.10.2.1.1 nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist); 1 000 bis 15 000
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.1.2 von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil- 1 000 bis 15 000
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB
4.1.10.2.2 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des
Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
2
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektro-
nischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen
sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.10.2.2.1 eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF 746
4.1.10.2.2.2 eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF 746
4.1.10.2.3 Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB)
4.1.10.2.3.1 Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach 1 531
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.3.2 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Um- 153 bis 766
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.3.3 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3 1 000 bis 15 000
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
4.1.10.2.3.4 Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen 1 000 bis 15 000
Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Um-
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4 Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im
Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert (§ 320 KAGB)
4.1.10.2.4.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach 2 520
§ 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.1.2 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorge- 204
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.2 Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert
4.1.10.2.4.2.1 der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit 1 000 bis 15 000
§ 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.2.2 des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen 1 000 bis 15 000
AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert
4.1.10.2.5 Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB)
4.1.10.2.5.1 Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der 1 532
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.5.2 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3 1 000 bis 15 000
KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
4.1.10.2.6 Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, § 323 KAGB)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2509
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.10.2.6.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.6.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der 772
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
4.1.10.2.6.1.2 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 216
Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
rungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
4.1.10.2.7 Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF
(§ 329 KAGB)
4.1.10.2.7.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der 3 291
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft)
4.1.10.2.7.2 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.2.1 Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der 3 291
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft)
4.1.10.2.7.2.2 Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a 772
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.3 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in 1 000 bis 15 000
Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8 Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle
und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je
Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB)
4.1.10.2.8.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung 6 582
mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.1.2 Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a 1 088
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert
4.1.10.2.8.2 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in 1 000 bis 15 000
Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.3 Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungs- 3 291
gesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB; bei Umbrella-
Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.1.10.2.8.4 Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorge- 544
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.9 Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger
in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 331 KAGB)
4.1.10.2.9.1 Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon- 1 532
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.9.2 Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit 1 000 bis 15 000
§ 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
4.1.10.2.10 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den 253
Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De-
rivateV)
4.2.1 Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV 266
4.2.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen 1 000 bis 20 000“.
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble