2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Gesetz
zur Stärkung des Verbraucherschutzes
im notariellen Beurkundungsverfahren
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegen-
stand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die
der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsich-
tigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem No-
tar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsaus-
übung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall
zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten,
sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.“
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
§ 50 Absatz 1 Nummer 9 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„9. wenn er wiederholt grob gegen
a) Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b) Pflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungs-
gesetzes
verstößt;“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2379
Gesetz
zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sig oder unbegründet und den antragstellenden
sen: Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem
Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden
Artikel 1 Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz
Änderung der oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und ge-
Insolvenzordnung gen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der
ist, wird wie folgt geändert: die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu
1. In § 4a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „einer tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivil-
der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 prozessordnung über die Zwangsvollstreckung
und 3“ durch die Wörter „ein Versagungsgrund aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ent-
des § 290 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. sprechend.
2. § 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst: (3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen
„4. der Schuldner keine angemessene Erwerbs- Verwalter und demjenigen, der die Kosten des
tätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäf- vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die
tigung ist, sich nicht um eine solche bemüht sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivil-
oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und da- prozessordnung gilt entsprechend.“
durch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger 7. § 27 wird wie folgt geändert:
beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuld-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend;“. „§ 270 bleibt unberührt.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuld- aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geburtsjahr“
ners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das In-
solvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt 8. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrens-
ablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung „Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten,
jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners
ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder
bekannt zu machen.“ die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.“
4. Dem § 15a wird folgender Absatz 6 angefügt: 9. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
„(6) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Ab- 10. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.“ 11. In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma
5. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „303“ durch die am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
Angabe „303a“ ersetzt. 12. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
6. § 26a wird wie folgt gefasst: „(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-
„§ 26a walters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Re-
Vergütung des gel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwal-
vorläufigen Insolvenzverwalters ters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens er-
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, streckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der
setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwal-
zu erstattenden Auslagen des vorläufigen In- tung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand
solvenzverwalters durch Beschluss fest. nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
(2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuld- Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der
ner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzuläs- Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der
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Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Pro- rung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträch-
zent, so kann das Gericht den Beschluss über die tigen würden.
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen
zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergü- angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin
tung des Insolvenzverwalters ändern.“ zu dem Antrag des Schuldners zu hören.“
13. § 65 wird wie folgt gefasst: 21. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden
„§ 65 §§ 287a bis 289 ersetzt:
Verordnungsermächtigung „§ 287a
Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- Entscheidung des Insolvenzgerichts
tigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen (1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zuläs-
des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insol- sig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss
venzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Ver- fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung er-
fahren durch Rechtsverordnung zu regeln.“ langt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295
14. § 88 wird wie folgt geändert: nachkommt und die Voraussetzungen für eine Ver-
sagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorlie-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
gen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: chen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
„(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt die sofortige Beschwerde zu.
drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzver- (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzu-
fahren nach § 304 eröffnet wird.“ lässig, wenn
15. § 114 wird aufgehoben. 1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor
16. In § 174 Absatz 2 werden die Wörter „Handlung des dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
Schuldners“ durch die Wörter „Handlung, eine vor- rens oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-
sätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetz- ung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefrei-
lichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat ung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag
des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
der Abgabenordnung“ ersetzt. nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden
ist oder
17. In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort „Hand-
lung“ die Wörter „, aus einer vorsätzlich pflicht- 2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor
widrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, rens oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-
373 oder § 374 der Abgabenordnung“ eingefügt. ung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7
oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt
18. § 270 wird wie folgt geändert:
auch im Falle des § 297a, wenn die nachträg-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: liche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1
„Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbrau- Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
cherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzu- In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Ge-
wenden.“ legenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
§ 287b
19. In § 274 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2
Nummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Num- Erwerbsobliegenheit des Schuldners
mer 4“ ersetzt. Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendi-
20. § 287 wird wie folgt geändert: gung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem
Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist,
gefügt: sich um eine solche zu bemühen und keine zumut-
„Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung bare Tätigkeit abzulehnen.
beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit § 288
und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 Bestimmung des Treuhänders
hat der Schuldner zu versichern.“
Der Schuldner und die Gläubiger können dem
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jewei-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Insolvenzver- ligen Einzelfall geeignete natürliche Person vor-
fahrens“ das Wort „(Abtretungsfrist)“ einge- schlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die
fügt. Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der
es die Aufhebung oder die Einstellung des Insol-
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 venzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit be-
und 4 ersetzt: schließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren
„(3) Vereinbarungen des Schuldners sind in- Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtre-
soweit unwirksam, als sie die Abtretungserklä- tungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.
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§ 289 sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öf-
Einstellung des Insolvenzverfahrens fentlich bekannt zu machen.“
Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens 23. § 291 wird aufgehoben.
kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn 24. § 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgenden
nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insol- Satz ersetzt:
venzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die „Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis
Einstellung nach § 211 erfolgt.“ zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies
22. § 290 wird wie folgt geändert: angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden
Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge- erlangten Beträge mitzuteilen.“
fasst:
25. § 294 wird wie folgt geändert:
„Die Restschuldbefreiung ist durch Be-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „während der
schluss zu versagen, wenn dies von einem Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch die
Insolvenzgläubiger, der seine Forderung an-
Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung
gemeldet hat, beantragt worden ist und
des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Ab-
wenn“.
tretungsfrist“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren „(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol- auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung
venzverfahrens oder nach diesem Antrag erfasst werden, ist nicht zulässig.“
wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283c des Strafgesetzbuchs rechts- 26. In § 295 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
kräftig zu einer Geldstrafe von mehr als mer 1 die Wörter „während der Laufzeit der Abtre-
90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe tungserklärung“ durch die Wörter „in dem Zeitraum
von mehr als drei Monaten verurteilt wor- zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und
den ist,“. dem Ende der Abtretungsfrist“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. 27. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wäh-
rend der Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „im letzten die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung
Jahr“ durch die Wörter „in den letzten drei des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtre-
Jahren“ ersetzt. tungsfrist“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „während 28. § 297 wird durch die folgenden §§ 297 und 297a
des Insolvenzverfahrens“ gestrichen und ersetzt:
wird das Wort „oder“ am Ende durch ein
„§ 297
Komma ersetzt.
Insolvenzstraftaten
ff) In Nummer 6 werden die Wörter „den nach
§ 305 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „der (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-
nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,
Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen
Nummer 3“ und wird der Punkt am Ende Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfah-
durch ein Komma ersetzt. rens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung
des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtre-
gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
tungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283
„7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu
nach § 287b verletzt und dadurch die einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder
Befriedigung der Insolvenzgläubiger be- einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ver-
einträchtigt; dies gilt nicht, wenn den urteilt wird.
Schuldner kein Verschulden trifft; § 296
(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
entsprechend.
chend.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 § 297a
und 3 ersetzt: Nachträglich bekannt
„(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum gewordene Versagungsgründe
Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-
§ 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,
nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaub- wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle
haft gemacht wird. Die Entscheidung über den des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass
Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgele-
Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt. gen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Mona-
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuld- ten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem
ner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versa- der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt ge-
gung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die worden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft ge-
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
macht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 rung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuld-
und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem befreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der
gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbe-
Kenntnis von ihnen hatte. freiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat,
(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.“ die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbe-
freiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die
29. In § 299 wird die Angabe „§§ 296, 297“ durch die §§ 299 und 300a entsprechend.
Angabe „den §§ 296, 297, 297a“ und werden die
Wörter „Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch § 300a
das Wort „Abtretungsfrist“ ersetzt.
Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
30. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a
ersetzt: (1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung er-
teilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach
„§ 300 Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Vo-
Entscheidung über die Restschuldbefreiung raussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt,
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhö- nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für
rung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwal- Vermögensbestandteile, die auf Grund einer An-
ters oder Treuhänders und des Schuldners durch fechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenz-
Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefrei- masse zurückgewährt werden oder die auf Grund
ung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Be- eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechts-
endigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die streits oder auf Grund Verwertungshandlungen
Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehö-
Gericht auf seinen Antrag, wenn ren.
(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Rest-
1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forde-
schuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb,
rung angemeldet hat oder wenn die Forderungen
der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu ver-
der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der
einnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger
Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten
Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vor-
berichtigt hat,
schrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenz-
2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind verwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der
und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neu-
innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflos- erwerb herauszugeben und über die Verwaltung
sen ist, der eine Befriedigung der Forderungen des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens
(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit
35 Prozent ermöglicht, oder
nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechts-
3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. kräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner An-
Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei spruch auf Vergütung und auf Erstattung angemes-
der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Num- sener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.“
mer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussver- 31. § 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
zeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schluss-
„1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vor-
verzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt,
sätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger ent-
aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den
sprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erho-
der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht ge-
ben oder das Verfahren in dem früher anhängigen
währt hat, oder aus einem Steuerschuldverhält-
Rechtsstreit aufgenommen hat.
nis, sofern der Schuldner im Zusammenhang
(2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 damit wegen einer Steuerstraftat nach den
ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung
werden über die Herkunft der Mittel, die an den rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger
Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hat die entsprechende Forderung unter Angabe
hinausgehen, die von der Abtretungserklärung er- dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 an-
fasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die zumelden;“.
Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind.
32. § 303 wird wie folgt geändert:
Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
zu machen. „(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wi-
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld- derruft das Insolvenzgericht die Erteilung der
befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, Restschuldbefreiung, wenn
wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, 1. sich nachträglich herausstellt, dass der
des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des Schuldner eine seiner Obliegenheiten vor-
§ 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag sätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung
des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträch-
§ 298 vorliegen. tigt hat,
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma- 2. sich nachträglich herausstellt, dass der
chen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner Schuldner während der Abtretungsfrist nach
und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhö- Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2383
den ist, oder wenn der Schuldner erst nach b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Erteilung der Restschuldbefreiung wegen
„Hat der Schuldner die amtlichen Formulare
einer bis zum Ende der Abtretungsfrist be-
nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abge-
gangenen Straftat nach Maßgabe von § 297
geben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das
Absatz 1 verurteilt wird oder
Fehlende unverzüglich zu ergänzen.“
3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuld-
befreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflich- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Ver-
ten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt fahren nach diesem Abschnitt“ gestrichen.
hat, die ihm nach diesem Gesetz während d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Insolvenzverfahrens obliegen.
„Das Bundesministerium der Justiz wird er-
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechts- mung des Bundesrates zur Vereinfachung des
kraft der Entscheidung über die Restschuldbe- Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteilig-
freiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 ten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1
Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach bis 3 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge
rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfah- und Verzeichnisse einzuführen.“
rens beantragt werden. Der Gläubiger hat die
Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaub- 37. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Neunten
haft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1 Teils wird gestrichen.
Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft
38. Die §§ 312 bis 314 werden aufgehoben.
zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Ent-
scheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund 39. In § 345 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“
hatte.“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Treu-
händer“ durch die Wörter „in den Fällen des Ab- Artikel 2
satzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder Änderung des
oder Insolvenzverwalter“ ersetzt. Rechtspflegergesetzes
33. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:
In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtspflegergeset-
„§ 303a zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert
Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in
worden ist, wird die Angabe „§§ 289, 296, 297 und 300“
das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilpro-
durch die Wörter „§§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300“
zessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,
ersetzt.
1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290,
296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insol- Artikel 3
venzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt
worden ist, Änderung der
Zivilprozessordnung
2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden
ist. Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektro- kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
nisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 22
§ 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-
Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sprechend.“ 1. § 882b wird wie folgt geändert:
34. Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Abschnitts werden durch folgende Überschrift er-
setzt: „3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach
Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a
„Neunter Teil
der Insolvenzordnung angeordnet hat.“
Verbraucherinsolvenzverfahren“.
b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
35. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neun-
ten Teils wird gestrichen. „4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum
der Eintragungsanordnung sowie die Fest-
36. § 305 wird wie folgt geändert:
stellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Ab-
gabe „(§ 311)“ gestrichen. satz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewie-
sen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle“
§ 303a der Insolvenzordnung der zur Eintra-
die Wörter „auf der Grundlage persönlicher
gung führende Grund und das Datum der Ent-
Beratung und eingehender Prüfung der Ein-
scheidung des Insolvenzgerichts.“
kommens- und Vermögensverhältnisse des
Schuldners“ eingefügt. 2. § 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Artikel 4 5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2“
Änderung der durch die Angabe „§ 56a“ ersetzt.
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) wird wie folgt geändert: „(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli
2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des
2. In § 10 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „fünf“ Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379)
durch das Wort „drei“ ersetzt. am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.“
Artikel 5
Änderung der Artikel 6
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom Änderung des
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
a) In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„oder“ gestrichen.
1. In Artikel 102 § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch „Satz 1“ gestrichen.
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: 2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103h eingefügt:
„e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners „Artikel 103h
überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger
oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering Überleitungsvorschrift zum
ist.“ Gesetz zur Verkürzung des
2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in Restschuldbefreiungsverfahrens
§ 10 werden jeweils die Wörter „Treuhänders im ver- und zur Stärkung der Gläubigerrechte
einfachten Insolvenzverfahren“ durch die Wörter „In-
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014
solvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfah-
beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der
ren“ ersetzt.
Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen
3. § 11 wird wie folgt geändert: Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzver-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: fahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzord-
nung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung,
„(1) Für die Berechnung der Vergütung des
die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind
vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen
auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung an-
zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit
zuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenz-
während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Ver-
ordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden
mögensgegenstände, an denen bei Verfahrens-
Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem
eröffnung Aus- oder Absonderungsrechte beste-
19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwen-
hen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzu-
den.“
gerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenz-
verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen be- 3. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel 107 einge-
fasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der fügt:
Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund
eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.“ „Artikel 107
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Evaluierungsvorschrift zum
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Gesetz zur Verkürzung des
Angabe „Satz 1“ ersetzt. Restschuldbefreiungsverfahrens
bb) Satz 2 wird aufgehoben. und zur Stärkung der Gläubigerrechte
4. § 13 wird wie folgt gefasst: (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
„§ 13 schen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vie-
len Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuld-
Vergütung des Insolvenzverwalters
befreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch
im Verbraucherinsolvenzverfahren
Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Rest-
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil schuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungs-
der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 quoten zu enthalten.
Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von
einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, er- (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendig-
mäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 keit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die
auf 800 Euro.“ Bundesregierung diese vorschlagen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2385
Artikel 7 „§ 66a
Änderung des Kündigung im Insolvenzverfahren
Gerichtskostengesetzes Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter
S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Ge- bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündi-
setzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert gungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle aus-
worden ist, wird wie folgt geändert: üben.“
3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:
1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „(§§ 296, 297,
300 und 303 der Insolvenzordnung)“ durch die Wör- „§ 67c
ter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenz- Kündigungsausschluss
ordnung)“ ersetzt. bei Wohnungsgenossenschaften
2. In Nummer 2350 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) (1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer
wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§§ 296, Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger
297, 300, 303 InsO)“ durch die Wörter „(§§ 296 bis (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausge-
297a, 300 und 303 InsO)“ ersetzt. schlossen, wenn
1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung
Artikel 8 der Wohnung des Mitglieds ist und
Änderung des 2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens
Genossenschaftsgesetzes das Vierfache des auf einen Monat entfallenden
Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), oder höchstens 2 000 Euro beträgt.
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai
(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mit-
2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie
glieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die
folgt geändert:
Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung
einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen
a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe
nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermin-
eingefügt:
dert werden kann.“
„§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren“.
Artikel 9
b) Nach der Angabe zu § 67b wird folgende Angabe
eingefügt: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
„§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungs-
1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 und 12,
genossenschaften“.
Artikel 5 Nummer 3 sowie Artikel 8 treten am Tag nach
2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Gesetz
zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts
der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der
sen: Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaf-
tung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.“
Artikel 1
Änderung des Artikel 2
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Änderung der
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli Bundesrechtsanwaltsordnung
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: kel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1805) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. De-
„(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit be-
zember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,
schränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss
wird wie folgt geändert:
eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Ab-
satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag 1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
beigefügt sein.“ „§ 51a
2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Berufshaftpflichtversicherung
„(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der einer Partnerschaftsgesellschaft
Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 mit beschränkter Berufshaftung
des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entspre- (1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Part-
chend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit nerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-
beschränkter Berufshaftung auch der von dieser ge- tung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschafts-
wählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 gesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermö-
Satz 3 anzugeben ist.“ gensschäden decken, die sich aus der Beratung
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben.
„(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5
Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz
wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch der Gesellschaft.
Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gel- 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leis-
ten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des tungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-
Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der sicherungsjahres verursachten Schäden können auf
Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
„mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Ab- Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-
kürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der rungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2387
mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindest- kammer die Mindestversicherungssumme anders
versicherungssumme belaufen. festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er- Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzu-
des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechts- stellen.“
anwaltskammer die Mindestversicherungssumme 2. Der bisherige § 45a wird § 45b und dem Absatz 1
anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um wird folgender Satz angefügt:
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse „Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1
einen hinreichenden Schutz der Geschädigten entsprechend.“
sicherzustellen.“
3. In § 52j Absatz 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 1
2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1,
folgender Satz angefügt: 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
„Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 4. In § 52m Absatz 2 wird die Angabe „45a Abs. 1“
entsprechend.“ durch die Wörter „45b Absatz 1 Satz 1, § 46“ ersetzt.
3. In § 59j Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1
bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1, Artikel 4
2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt. Änderung des
4. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe „51a Abs. 1, die Steuerberatungsgesetzes
§ 52 Abs. 2, §“ durch die Wörter „52 Absatz 1 Satz 1, Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
die §§ 53,“ ersetzt. kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 120, S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
163 Satz 3)“ durch die Wörter „(§§ 120 und 163 vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden
Satz 6)“ ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 65 1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „und 4“ gestri-
Nr. 1 und 3, §§“ durch die Angabe „Die §§ 65,“ chen.
ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberater-
Artikel 3
kammern haben der für das Strafverfahren, das Buß-
Änderung der geldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfah-
Patentanwaltsordnung ren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des 1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer-
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert sachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1
worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbe-
1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: zeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevoll-
mächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“
„§ 45a oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
Berufshaftpflichtversicherung 2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in
einer Partnerschaftsgesellschaft Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses
mit beschränkter Berufshaftung Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen
(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Part- „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfe-
nerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf- verein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder
tung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschafts- unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partner-
gesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermö- schaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschafts-
gensschäden decken, die sich aus der Beratung gesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Be-
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne rufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Ab-
des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. § 45 Absatz 1 satz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)
Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferord-
bis 7 ist entsprechend anzuwenden. nung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsge-
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt sellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ füh-
2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leis- ren.
tungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver- § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung
sicherungsjahres verursachten Schäden können auf stehen den Mitteilungen nicht entgegen.“
den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver- 3. § 67 wird wie folgt gefasst:
vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche- „§ 67
rungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch Berufshaftpflichtversicherung
mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindest- (1) Selbstständige Steuerberater, Steuerbevoll-
versicherungssumme belaufen. mächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er- solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwalts- müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich er-
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
gebenden Haftpflichtgefahren angemessen versi- „(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuer-
chert sein. berater und Steuerbevollmächtigte, die aus-
(2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränk- schließlich als Angestellte nach § 58 des Geset-
ter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach zes tätig sind, sowie für Partner einer Partner-
§ 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesell- schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-
schaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflicht- tung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-
versicherung unterhalten, deren Mindestversiche- schaftsgesetzes, die ausschließlich für die Part-
rungssumme eine Million Euro beträgt. Die Leistun- nerschaftsgesellschaft tätig sind.“
gen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver- 2. Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:
sicherungsjahres verursachten Schäden können auf „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partner-
den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver- schaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaf-
vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. tung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche- schaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Min-
rungsjahr verursachten Schäden muss jedoch min- destversicherungssumme für den einzelnen Ver-
destens vier Millionen Euro betragen. sicherungsfall eine Million Euro und die Jahres-
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuer- verursachten Schäden mindestens vier Millionen
beraterkammer. Euro betragen muss.“
(4) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur 3. § 55 wird wie folgt geändert:
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen a) In der Überschrift werden die Wörter „vor der Be-
auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse stellung“ gestrichen.
und die Versicherungsnummer der Berufshaft-
pflichtversicherung des Steuerberaters, des Steuer- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
bevollmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaft „(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Partnerschafts-
oder der Partnerschaftsgesellschaft, soweit der gesellschaften mit der Maßgabe, dass eine ent-
Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte, die Steu- sprechende Versicherungsbescheinigung mit der
erberatungsgesellschaft oder die Partnerschaftsge- Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Steuer-
sellschaft kein überwiegendes schutzwürdiges Inte- beraterkammer, in deren Bezirk die Partner-
resse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“ schaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist.“
4. Dem § 67a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 6
„Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 ent-
sprechend.“ Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 5 Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
Änderung der kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
Verordnung zur Durchführung der S. 2803), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Ge-
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll- setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften 1. § 54 wird wie folgt geändert:
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wirt-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979 schaftsprüfer“ das Wort „und“ durch ein Komma
(BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord- ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschafts-
nung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geän- prüfungsgesellschaften“ die Wörter „und Partner-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: schaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-
1. § 51 wird wie folgt geändert: haftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsge-
sellschaftsgesetzes“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-
vollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaf- „(2) Die Wirtschaftprüferkammer erteilt Dritten
ten sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer zur Geltendmachung von Schadensersatzan-
Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2 sprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen,
und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtge- die Adresse und die Versicherungsnummer der
fahren für Vermögensschäden zu versichern und Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschafts-
die Versicherung während der Dauer ihrer Bestel- prüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
lung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Satz 1 soweit der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt-
gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften, schaftsprüfungsgesellschaft kein überwiegendes
auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung
§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsge- der Auskunft hat.“
setzes. Der Versicherungsschutz muss sich auch 2. Dem § 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die „Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß
der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 § 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.“ durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2389
Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Satz 1 einbezogen werden.“ Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-
publik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), das
Artikel 7 durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
Änderung des (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Gesetzes zu dem Vertrag vom
18. Mai 1990 über die Schaffung einer Artikel 8
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Inkrafttreten
und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Gesetz
zur Förderung und Regulierung
einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
(Honoraranlageberatungsgesetz)
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters
sen: oder Emittenten hinreichend gestreut sind
Inhaltsübersicht und
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
b) nicht beschränkt sind auf Anbieter oder
Emittenten, die in einer engen Verbindung
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
stehen oder zu denen in sonstiger Weise
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem wirtschaftliche Verflechtungen bestehen;
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Gleiches gilt für Finanzinstrumente, deren
Artikel 5 Inkrafttreten Anbieter oder Emittent das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen selbst ist,
Artikel 1 2. darf sich die Honorar-Anlageberatung allein
durch den Kunden vergüten lassen. Es darf
Änderung des
im Zusammenhang mit der Honorar-Anlagebe-
Wertpapierhandelsgesetzes
ratung keinerlei nicht monetäre Zuwendungen
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der von einem Dritten, der nicht Kunde dieser
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Dienstleistung ist oder von dem Kunden dazu
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes beauftragt worden ist, annehmen. Monetäre
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, Zuwendungen dürfen nur dann angenommen
wird wie folgt geändert: werden, wenn das empfohlene Finanzinstru-
ment oder ein in gleicher Weise geeignetes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht er-
a) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst: hältlich ist. Monetäre Zuwendungen sind in
„§ 36c Register über Honorar-Anlageberater“. diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und un-
gemindert an den Kunden auszukehren. Vor-
b) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe schriften über die Entrichtung von Steuern
eingefügt: und Abgaben bleiben davon unberührt.
„§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlagebera- Im Übrigen gelten die Anforderungen für die An-
tung“. lageberatung.
2. § 31 wird wie folgt geändert: (4d) Bei der Empfehlung von Geschäftsab-
schlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer
a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b Honorar-Anlageberatung beruhen, deren Anbieter
bis 4d eingefügt: oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsun-
„(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- ternehmen selbst ist oder zu deren Anbieter oder
men, das Anlageberatung erbringt, ist verpflich- Emittenten eine enge Verbindung oder sonstige
tet, Kunden vor Beginn der Beratung und vor wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, muss
Abschluss des Beratungsvertrages rechtzeitig das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den
und in verständlicher Form darüber zu informie- Kunden rechtzeitig vor der Empfehlung und in
ren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlage- verständlicher Form informieren, über
beratung erbracht wird oder nicht. Wird die An- 1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder
lageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung Emittent der Finanzinstrumente ist,
erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren, 2. die Tatsache, dass eine enge Verbindung oder
ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung eine sonstige wirtschaftliche Verflechtung zum
Zuwendungen von Dritten angenommen und be- Anbieter oder Emittenten besteht, sowie
halten werden dürfen.
3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses
(4c) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- oder das Interesse eines mit ihm verbundenen
men, das die Anlageberatung als Honorar-An- oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten
lageberatung erbringt, oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.
1. muss seiner Empfehlung eine hinreichende Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
Anzahl von auf dem Markt angebotenen einen auf seiner Honorar-Anlageberatung beru-
Finanzinstrumenten zu Grunde legen, die henden Geschäftsabschluss nicht als Geschäft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2391
mit dem Kunden zu einem festen oder bestimm- 3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines
baren Preis für eigene Rechnung (Festpreisge- geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der
schäft) ausführen. Ausgenommen sind Festpreis- Lage ist, die Anforderungen nach § 33 Absatz 3a
geschäfte in Finanzinstrumenten, deren Anbieter zu erfüllen.
oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsun- Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kre-
ternehmen selbst ist.“ ditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prü-
b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: fungsverband angehören oder durch die Prüfungs-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absätzen 2 stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
und 3 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absät- werden, durch den zuständigen Prüfungsverband
zen 2 und 3 Satz 1 bis 3, den Absätzen 4b oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsicht-
und 4d Satz 1“ ersetzt. lich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorge-
nommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirt-
eingefügt: schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
„3a. zu der Anforderung nach Absatz 4c die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über
Satz 1 Nummer 1, der Empfehlung im ausreichende Kenntnisse verfügen.
Rahmen der Honorar-Anlageberatung (3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Ho-
eine hinreichende Anzahl von auf dem norar-Anlageberaterregister zu löschen, wenn
Markt angebotenen Finanzinstrumenten
zu Grunde legen,“. 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ge-
genüber der Bundesanstalt auf die Eintragung
3. § 33 wird wie folgt geändert: verzichtet oder
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsun-
fügt: ternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes
„(3a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der
men darf die Anlageberatung nur dann als Hono- Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.
rar-Anlageberatung erbringen, wenn es aus-
(4) Die Bundesanstalt kann die Eintragung
schließlich Honorar-Anlageberatung erbringt oder
löschen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunter-
wenn es die Honorar-Anlageberatung organisa-
nehmen nachhaltig gegen die Bestimmungen des
torisch, funktional und personell von der übrigen
§ 31 Absatz 4c und 4d oder des § 33 Absatz 3a oder
Anlageberatung trennt. Wertpapierdienstleistungs-
gegen die zur Durchführung dieser Bestimmungen
unternehmen müssen Vertriebsvorgaben im Sinne
erlassenen Verordnungen oder Anordnungen ver-
des Absatzes 1 Nummer 3a für die Honorar-
stoßen hat.
Anlageberatung so ausgestalten, dass in keinem
Falle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
entstehen können. Ein Wertpapierdienstleis- das die Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbrin-
tungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung gen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.
erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben, (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ob die Honorar-Anlageberatung in der Hauptnie- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
derlassung und in welchen inländischen Zweig- stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
niederlassungen angeboten wird.“ mungen zu erlassen
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab- 1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters,
satz 1 Satz 2“ die Wörter „und Absatz 3a“ einge-
2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der
fügt.
Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und
4. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33,“ durch
3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
die Wörter „33 Absatz 1 bis 3 und 4, der §§“ ersetzt.
5. § 36c wird wie folgt gefasst: (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
„§ 36c desanstalt übertragen.“
Register über Honorar-Anlageberater 6. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite „§ 36d
ein öffentliches Honorar-Anlageberaterregister über
alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbrin- (1) Die Bezeichnungen „Honorar-Anlageberater“,
gen wollen. „Honorar-Anlageberaterin“, „Honorar-Anlagebera-
(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienst- tung“ oder „Honoraranlageberater“, „Honoraranla-
leistungsunternehmen auf Antrag in das Honorar- geberaterin“, „Honoraranlageberatung“ auch in ab-
Anlageberaterregister einzutragen, wenn es weichender Schreibweise oder eine Bezeichnung,
in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit
1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengeset- durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Fir-
zes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unter- ma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Ge-
nehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder schäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpa-
Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist, pierdienstleistungsunternehmen führen, die im Ho-
2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3 norar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen
Satz 1 Nummer 9 erbringen darf und sind.
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die Tätigkeit ausgeübt hat“ durch die Wörter „zugeordnet
dort genannten Bezeichnungen in einem Zusam- ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel
menhang führen, der den Anschein ausschließt, seine Tätigkeit ausübt“ ersetzt.
dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Artikel 3
Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in
Änderung der Gewerbeordnung
Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma,
als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Ge- Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
schäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitz- zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
staat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt
einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz er- geändert:
gänzen. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifels- § 34g die Angabe „§ 34h Honorar-Finanzanlagen-
fällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen berater“ eingefügt.
zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnun-
2. § 11a wird wie folgt geändert:
gen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem
Registergericht mitzuteilen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 34f
Absatz 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 5 und
(4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengeset-
§ 34h Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
zes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Hono- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
rar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt.“
„Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h
7. § 39 wird wie folgt geändert: Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Regis-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: terbehörde unverzüglich die Angaben mit,
aa) Nach Nummer 16a werden die folgenden die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1
Nummern 16b bis 16e eingefügt: Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 er-
forderlich sind, sowie die Aufhebung der Er-
„16b. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Num- laubnis nach § 34h Absatz 1.“
mer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zu-
wendung annimmt, bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 34f Absatz 1“ die Wörter „und § 34h Ab-
16c. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Num- satz 1“ eingefügt.
mer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwen-
dung nicht, nicht vollständig oder nicht c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
rechtzeitig auskehrt, „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4“ und nach
16d. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine
dem Wort „Finanzanlagenvermittlern“ die Wörter
Information nicht, nicht richtig, nicht
„und Honorar-Finanzanlagenberatern“ eingefügt.
vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort
16e. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen
„Finanzanlagenvermittler“ jeweils die Wörter
Geschäftsabschluss als Festpreisge-
„und Honorar-Finanzanlagenberater“ eingefügt.
schäft ausführt,“.
bb) In Nummer 23 wird das Wort „oder“ am Ende 3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „, 34f“ die
durch ein Komma ersetzt. Angabe „, 34h“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a 4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder
eingefügt: 34f“ durch die Angabe „, 34f oder 34h“ ersetzt.
„23a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort ge- 5. § 34g wird wie folgt geändert:
nannte Bezeichnung führt oder“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 16 und aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzan-
17a“ durch die Angabe „16, 16b, 16c und 17a“ lagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-
ersetzt. Finanzanlagenberaters“ eingefügt.
Artikel 2 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung durch ein Komma ersetzt.
In § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitar- bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
beiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 „4. die Auskehr der Zuwendungen
(BGBl. I S. 3116), die durch Artikel 27 Absatz 5a des durch den Honorar-Finanzanlagen-
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert berater an den Anleger.“
worden ist, werden die Wörter „zum Zeitpunkt der An-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
lageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Be-
schwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2393
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1
„6. zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2 Satz 4,“ eingefügt.
Satz 2, der Empfehlung eine hinrei- 9. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-
chende Anzahl von auf dem Markt ange- anlagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-
botenen Finanzanlagen zu Grunde zu le- Finanzanlagenberaters“ eingefügt und wird die An-
gen.“ gabe „oder 34f“ durch die Angabe „34f oder 34h“
6. Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt: ersetzt.
„§ 34h 10. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Finanzanlagenvermittlers“ die Wörter „oder Hono-
Honorar-Finanzanlagenberater
rar-Finanzanlagenberaters“ und nach den Wörtern
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des „§ 34f Absatz 4 bis 6“ die Wörter „, auch in Verbin-
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesen- dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt.
gesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne
des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlage- 11. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-
beratung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a anlagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-
des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von Finanzanlagenberaters“ eingefügt und wird die An-
einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten gabe „oder § 34f“ durch die Angabe „, § 34f oder
oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein § 34h“ ersetzt.
(Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaub- 12. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
nis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann „Finanzanlagenvermittlers“ die Wörter „und Hono-
inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden rar-Finanzanlagenberaters“ eingefügt.
werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit
13. § 144 wird wie folgt geändert:
oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Auf- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zu-
aa) In Buchstabe k wird das Wort „oder“ durch
lässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu ein-
ein Komma ersetzt.
zelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. bb) In Buchstabe l wird das Komma durch das
§ 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Wort „oder“ ersetzt.
Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnis- cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
urkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so
erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Ver- „m) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlagebera-
mögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufs- tung erbringt,“.
haftpflichtversicherung und der Sachkunde. Die Er- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der
Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1. aa) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 34f Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „, § 34f Ab-
(2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein satz 1 Satz 2 oder § 34h Absatz 1 Satz 2“
Gewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen ersetzt.
ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf
dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein
legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die Komma ersetzt.
nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter ein Komma ersetzt.
oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu
ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirt- dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
schaftliche Verflechtungen bestehen. angefügt:
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich „10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 eine
die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger Zuwendung annimmt oder
vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines 11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine
Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger Zuwendung nicht, nicht vollständig
zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammen- oder nicht rechtzeitig auskehrt.“
hang mit der Beratung, insbesondere auf Grund
einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht an- c) In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l oder
nehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage Nummer 2“ durch die Wörter „Buchstabe l und
oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage m und Nummer 2“, wird die Angabe „5 bis 9“
ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen durch die Angabe „5 bis 11“ und die Angabe „2
sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und bis 4“ durch die Angabe „2 bis 4a“ ersetzt.
ungemindert an den Kunden auszukehren. Vor- 14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
schriften über die Entrichtung von Steuern und Ab- Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den
gaben bleiben davon unberührt.“ Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder
7. In § 47 wird nach der Angabe „34f“ die Angabe § 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
„, 34h“ eingefügt. 15. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden
8. In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wör- nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wör-
tern „im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4“ die ter „oder § 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Artikel 4 Artikel 5
Änderung der
Verordnung über die Inkrafttreten
Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten (1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Buchstabe b und § 36c Absatz 6 und 7 des Wertpapier-
handelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in
Nach Nummer 5.1 der Anlage zur Verordnung über Kraft.
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge- (2) Artikel 1 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in
setz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die Kraft.
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar (3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkün-
2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die dung in Kraft.
folgenden Nummern eingefügt:
(4) Artikel 3 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in
„5.1a Honorar-Anlageberaterregister Kraft.
5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlage-
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
beraterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) 250“.
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2395
Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
und der Bundeshaushaltsordnung
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- für die Jahre ab 2014:
tes das folgende Gesetz beschlossen: Brandenburg 147 630 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 99 456 000 Euro,
Artikel 1 Sachsen 247 863 000 Euro,
Änderung des Sachsen-Anhalt 145 299 000 Euro,
Finanzausgleichsgesetzes Thüringen 136 752 000 Euro.
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 träge der Länder nach Satz 1 jeweils um:
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) Brandenburg 18 335 000 Euro,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro,
Sachsen 30 783 500 Euro,
1. In § 1 Satz 5 werden die Angabe „943 212 000 Euro“ Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro,
durch die Angabe „913 212 000 Euro“ und die An- Thüringen 16 984 000 Euro.“
gabe „905 712 000 Euro“ durch die Angabe
„875 712 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
2. In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt Änderung der
gefasst: Bundeshaushaltsordnung
„Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die struktu- Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
relle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
überproportionalen Lasten bei der Zusammenfüh- setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geän-
rung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jähr-
1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:
lich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszu-
weisungen: „(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch
Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zu-
für die Jahre 2005 bis 2011: gang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn
Brandenburg 190 000 000 Euro, dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt
Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro, für Berichte, wenn diese abschließend vom Parla-
Sachsen 319 000 000 Euro, ment beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs-
Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro, und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur
Thüringen 176 000 000 Euro; Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten
für die Jahre 2012 und 2013: nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechen-
den Akten bei den geprüften Stellen.“
Brandenburg 153 330 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 103 296 000 Euro, 2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Sachsen 257 433 000 Euro, „(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine
Sachsen-Anhalt 150 909 000 Euro, Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4
Thüringen 142 032 000 Euro; unverzüglich nach Zuleitung im Internet.“
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
3. Dem § 99 wird folgender Satz angefügt: Artikel 3
„Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Be- Inkrafttreten
richte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeu- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2397
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch
auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Juli
2013 (BGBl. I S. 2397) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkom-
mensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Gesetz
zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
tes das folgende Gesetz beschlossen: „Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der
Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
Artikel 1 Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haus-
Änderung des haltsgrundsätzegesetzes.“
Haushaltsgrundsätzegesetzes 2. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt:
§ 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au- „§ 6
gust 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1
Einhaltung
des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geän-
der Obergrenze des strukturellen
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
a) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch (1) Der Stabilitätsrat überprüft auf Grundlage
das Wort „Union“ und werden die Wörter „des einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzie-
Artikels 126“ durch die Wörter „der Artikel 121, rungssaldos zweimal jährlich die Einhaltung der
126 und 136“ ersetzt. Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
b) Folgender Satz wird angefügt: Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haus-
haltsgrundsätzegesetzes für das laufende Jahr und
„Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben die vier folgenden Jahre.
der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die
Beratungen und Empfehlungen einbezogen wer- (2) Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die
den, soweit sie nicht schon in den Finanzplanun- Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
gen des Bundes, der Länder und der Gemeinden Finanzierungsdefizits überschritten wird, empfiehlt
und Gemeindeverbände enthalten sind.“ der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind,
das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen
„(2) Das strukturelle gesamtstaatliche Finanzie- des Rates nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97
rungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der
Sozialversicherungen darf eine Obergrenze von haushaltspolitischen Überwachung und der Überwa-
0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts chung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
nicht überschreiten. Für Einzelheiten zu Abgrenzung, (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch
Berechnung und zulässigen Abweichungen von der die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom
Obergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist. Die vom
Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden
Finanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung der Bundesregierung und den Landesregierungen
sind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zuge-
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirt- leitet.
schafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, (3) Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über
1008) und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Ra- eine Empfehlung nach Absatz 2 zustande kommt,
tes vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushalts- leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der
politischen Überwachung und der Überwachung Bundesregierung und den Landesregierungen zur
und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen
L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Ver- Bericht zu, in dem das Ergebnis der Prüfung und
ordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom die im Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzule-
23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, maßgeb- gen sind. Diesem Bericht sind die Einschätzungen
lich.“ und Empfehlungen des unabhängigen Beirats des
Stabilitätsrates nach § 7 Absatz 3 beizufügen.
Artikel 2
Änderung des §7
Stabilitätsratsgesetzes Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der
(BGBl. I S. 2702) wird wie folgt geändert: Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2399
strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefi- Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom
zits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzege- 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und
setzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. 3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen
Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Drit- Parlaments und des Rates vom 16. November
teln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für 2011 über die wirksame Durchsetzung der haus-
den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und haltspolitischen Überwachung im Euro-Währungs-
Länder je zur Hälfte. gebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
(2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Bund und Länder tragen den jeweils auf sie
Deutschen Bundesbank und des Sachverständigen- entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zah-
rates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen lungspflicht der Länder gegenüber dem Bund ent-
Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschafts- steht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des
diagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepu-
die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern blik Deutschland.“
durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte
Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf 3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden „Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von
und den Spitzenorganisationen der Sozialversiche- Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor
rung benannter Sachverständiger. dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die
(3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhal- Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als
tung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaat- vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist
lichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur
Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Kommt er zu der Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2
Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)
wird, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.“
geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
beseitigen. Der Vorsitzende des Beirats nimmt inso-
„(1) Werden Einlagen vollständig an die Bundes-
weit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.
republik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund
(4) Die vom Beirat vorgelegten Einschätzungen und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zu-
und Empfehlungen werden veröffentlicht.“ rück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen so-
wie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Ein-
Artikel 3 lagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend
Änderung des den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund
Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes und die Länder verteilt.“
Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom Artikel 4
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) wird wie
folgt geändert: Änderung des
Artikel 115-Gesetzes
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Dem § 9 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August
„Gesetz 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) wird folgender Absatz 3
zur innerstaatlichen Aufteilung von angefügt:
Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der
Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union „(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum
(Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG)“. 31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011
bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht
2. § 1 wird wie folgt gefasst: wird.“
„§ 1
Artikel 5
Gegenstand
Änderung des
Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Auftei-
Finanzausgleichsgesetzes
lung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszah-
lungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. De-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Union in Verbindung mit der Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2395) geändert worden ist, wird folgender § 12a ein-
1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom
gefügt:
7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
(ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch „§ 12a
die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306 Abweichende Bestimmungen
vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist, für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
2. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der
7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspoliti- Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwi-
schen Überwachung und der Überwachung und schen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der
Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits
L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Län-
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
der auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Ein- Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichs-
wohnerregisters der Deutschen Demokratischen Repu- jahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hin-
blik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie zugerechnet werden.“
auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987
für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der Artikel 6
alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen:
Inkrafttreten
Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7
Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2401
Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“
und zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz)
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds
rates das folgende Gesetz beschlossen: ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministe-
rium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich
Artikel 1 hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedie-
nen.
Gesetz
zur Errichtung eines (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes,
seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu hal-
Sondervermögens „Aufbauhilfe“
ten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der
(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.
§1 §4
Errichtung des Fonds Finanzierung des Fonds
Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Son- (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von
dervermögen des Bundes errichtet. 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des
Fonds wird durch den Bund sichergestellt.
§2
(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung
Zweck und Mittel- nach Maßgabe des Absatzes 3.
verwendung; Verordnungsermächtigung
(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den Fonds in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgt durch die
vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuer-
Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und verteilung nach Maßgabe von § 1 Satz 5 des Finanz-
zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. ausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhil- S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
fen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versiche- zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert wor-
rungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind: den ist. In den Jahren 2020 bis 2033 leisten die Länder
1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und jährlich einen Betrag in Höhe von 202 Millionen Euro,
Unternehmen sowie für andere Einrichtungen, den sie in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem
Zwölftel an den Bund zahlen. Der Anteil eines Landes
2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur errechnet sich nach dem Anteil dieses Landes an den
der betroffenen Länder und Gemeinden und weiterer Einwohnerzahlen aller Länder. Für die Berechnung der
öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie des Anteile der Länder ist die Einwohnerzahl maßgebend,
Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtun- die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Vor-
gen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör- jahres festgestellt hat.
perschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsver-
Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über ordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen
die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach
dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, er- § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.
stattet.
(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des
(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die
und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet
sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten
Betroffenen zu berücksichtigen. Beträge.
(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Vertei- §5
lung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Ein- Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
zelheiten der näheren Durchführung.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in
§3 einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschafts-
plan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Stellung im Rechtsverkehr Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter sei- nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung
nem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und ver- veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaus- aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanie-
haltsplan veröffentlicht. rungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Um-
stände geboten erscheint.
§6
Rechnungslegung Artikel 4
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Änderung des
Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Entflechtungsgesetzes
Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen
und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006
und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert:
des Bundes bei. 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
§7
Finanzierung
Verwaltungskosten
beendeter Gemeinschaftsaufgaben
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
Bund. (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsauf-
gabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen ein-
schließlich der Hochschulkliniken“ steht den Län-
Artikel 2
dern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes
Änderung des ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019
Finanzausgleichsgesetzes jährlich ein Betrag von 695 300 000 Euro aus dem
Haushalt des Bundes zu.
§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt (2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsauf-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I gabe „Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem
S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt
des Bundes zu.“
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
„§ 3
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro, Finanzierung beendeter Finanzhilfen
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro, (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bun-
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro, des für „Investitionen zur Verbesserung der Ver-
kehrsverhältnisse der Gemeinden“ steht den Län-
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro, dern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro, 2019 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus
dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro, Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Pro-
gramme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1
ab dem Jahr 2015 auf 1 077 712 000 Euro.“
und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
fort.
Artikel 3
(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bun-
Gesetz des zur „Wohnraumförderung“ steht den Ländern ab
über die vorübergehende dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem
bei hochwasserbedingter Insolvenz Haushalt des Bundes zu.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
§1
„§ 5
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwas- Zweckbindung
serkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven
§ 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Zweckbindung.“
Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange
die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder 4. Der bisherige § 6 wird wie folgt gefasst:
Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begrün- „§ 6
dete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens je-
Überweisung an die Länder
doch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.
Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Ver-
§2 bindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahres-
beträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar,
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
jeweiligen Jahres überwiesen.“
desrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
bis höchstens 31. März 2014 zu verlängern, wenn dies 5. § 7 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2403
Artikel 5 (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2013 in
Kraft und am 1. April 2014 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleich-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 zeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Ent-
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. flechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. S. 3222) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013
(Nachtragshaushaltsgesetz 2013)
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Der Bundeshaushaltsplan 2013 wird nach Maßgabe
Artikel 1 des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
Das Haushaltsgesetz 2013 vom 20. Dezember 2012 geändert.
(BGBl. I S. 2757) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „302 000 000 000“ Artikel 3
durch die Angabe „310 000 000 000“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „17 100 000 000“ Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013
durch die Angabe „25 100 000 000“ ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2405
Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2013
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
(unverändert)
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung
über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt- gegenüber 2012
einnahmen einnahmen einnahmen mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2013 2013 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 832 1 832 1 688 +144
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 81 51 +30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 112 3 112 3 123 –11
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 851 123 851 110 323 +13 528
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405 871 405 871 415 702 –9 831
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 334 484 334 441 502 +42 832
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 246 222 246 222 221 395 +24 827
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426 313 426 313 374 892 +51 421
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 154 63 154 58 687 +4 467
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 582 305 1 582 305 5 630 164 –4 047 859
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 732 620 5 732 620 6 042 073 –309 453
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 323 332 323 332 323 592 –260
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 93 462 93 462 92 352 +1 110
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 524 326 524 353 587 –27 063
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 713 67 713 62 207 +5 506
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 354 354 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 559 593 559 593 660 259 –100 666
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 746 111 746 126 496 –14 750
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 350 994 26 350 994 29 284 526 –2 933 532
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 096 354 273 096 354 267 396 794 +5 699 560
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 000 000 310 000 000 311 600 000 –1 600 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 260 611 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 25 100 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 24 289 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2407
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2013 2013 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 8 000 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Summe Nachtrag 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 8 000 000
Bisherige Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . 260 921 000 18 050 959 23 028 041
Neue Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 921 000 18 050 959 31 028 041
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 519 000 16 771 886 38 309 114
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +4 402 000 +1 279 073 –7 281 073
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt- gegenüber 2012
ausgaben ausgaben ausgaben mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2013 2013 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 32 454 32 454 30 742 +1 712
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731 452 731 452 693 986 +37 466
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 813 22 813 21 739 +1 074
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 053 525 2 053 525 1 962 410 +91 115
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 485 807 3 485 807 3 323 724 +162 083
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 850 544 5 850 544 5 490 317 +360 227
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606 836 606 836 508 256 +98 580
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 5 018 406 5 018 406 4 605 224 +413 182
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 119 162 6 119 162 6 107 983 +11 179
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 269 184 5 269 184 5 280 066 –10 882
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 119 229 132 119 229 132 126 130 940 –6 901 808
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 410 981 26 410 981 25 934 138 +476 843
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 33 258 104 33 258 104 31 871 857 +1 386 247
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 11 986 862 11 986 862 14 485 382 –2 498 520
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 644 098 1 644 098 1 590 524 +53 574
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 881 754 6 881 754 7 370 220 –488 466
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 129 45 129 29 952 +15 177
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 851 132 851 122 747 +10 104
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 296 441 6 296 441 6 382 910 –86 469
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 740 350 13 740 350 12 941 224 +799 126
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 983 271 32 983 271 32 539 470 +443 801
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 200 844 28 200 844 24 176 189 +4 024 655
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 000 000 310 000 000 311 600 000 –1 600 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2409
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2013 2013 2013 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 000 000 – – –
Summe Nachtrag 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 000 000 – – –
Bisherige Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . 302 000 000 28 478 392 12 407 848 10 395 892
Neue Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 000 000 28 478 392 12 407 848 10 395 892
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 600 000 28 496 629 11 340 756 10 673 178
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –1 600 000 –18 237 +1 067 092 –277 286
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2013 2013 2013 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 000 000 – –
Summe Nachtrag 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 000 000 – –
Bisherige Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . 31 595 604 184 720 957 34 803 552 –402 245
Neue Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 595 604 192 720 957 34 803 552 –402 245
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 287 006 192 575 837 37 469 165 –242 571
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +308 598 +145 120 –2 665 613 –159 674
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2411
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2014 2015 2016 Folgejahre Haushalts-
2013 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . – – – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . – – – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . – – – – – –
Summe Nachtrag 2013 . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
Bisherige Summe Haushalt 2013 . . . 53 034 700 14 126 577 10 888 888 8 908 270 12 140 655 6 970 310
Neue Summe Haushalt 2013 . . . . . . . 53 034 700 14 126 577 10 888 888 8 908 270 12 140 655 6 970 310
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2012
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2013 2013 2012 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 22 864 22 864 21 101 +1 763
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 268 802 268 802 258 216 +10 586
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 16 812 16 812 16 066 +746
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 258 847 258 847 248 245 +10 602
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 1 133 248 1 133 248 1 036 348 +96 900
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 3 473 215 3 473 215 3 239 766 +233 449
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 402 787 402 787 339 525 +63 262
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 2 465 973 2 465 973 2 112 278 +353 695
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 733 691 733 691 621 816 +111 875
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 382 582 382 582 340 773 +41 809
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 211 990 211 990 194 166 +17 824
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27, 28 960 272 960 272 912 603 +47 669
14 Bundesministerium der Verteidigung . . 01, 03, 04, 07, 09 2 217 743 2 217 743 2 020 193 +197 550
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 259 152 259 152 258 002 +1 150
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 246 178 246 178 234 518 +11 660
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 98 071 98 071 86 154 +11 917
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 01 39 748 39 748 25 130 +14 618
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 93 249 93 249 85 017 +8 232
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 01 83 861 83 861 71 604 +12 257
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 120 337 120 337 112 422 +7 915
Summe 13 489 422 13 489 422 12 233 943 +1 255 479
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2413
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2013 für 2013
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . 1,281 1,281
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegan-
genen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 592 600 2 592 600
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 210 33 210
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 159 –5 159
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5 355) (5 355)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . 5 355 5 355
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . – –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (10 514) (10 514)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 514 10 514
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . – –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 078 –6 301
(Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.)
5a. Nominale Produktionslücke (Herbstprojektion 2012) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –16 202 –16 202
5b. Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –16 968
(erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2013 gegenüber 2012 zum Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Nachtragshaushalts [+ 2,18 %] gegenüber jenem zum Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Haushalts [+ 2,82 %])
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,19 0,19
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 447 44 670
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 100 25 100
9. Finanzierungssaldo der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 96
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 004 25 004
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2011 . . . 25 166 56 866
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9.: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“ sowie der Fonds „Aufbauhilfe“.
Differenzen durch Rundung möglich.
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2013 Neuer Betrag
für 2013 treten hinzu für 2013
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 590 000 284 590 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 611 000 260 611 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 979 000 23 979 000
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 000 000 8 000 000 310 000 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmä-
ßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . –17 410 000 –8 000 000 –25 410 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 000 – 310 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . 17 100 000 8 000 000 25 100 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 410 000 8 000 000 25 410 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2415
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2013 Neuer Betrag
für 2013 treten hinzu für 2013
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . (254 188 767) (–14 121 686) (240 067 081)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 539 464 1 995 581 114 535 045
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 644 607 –470 958 56 173 649
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 004 696 –15 646 309 69 358 387
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (6) (6)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 6 6
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3
Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 188 767 –14 121 680 240 067 087
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 106 313 38 772 92 145 085
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 557 700 83 558 62 641 258
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 736 815 –8 276 767 69 460 048
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 400 828 –8 154 437 224 246 391
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 188 767 –14 121 686 240 067 081
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . – 6 6
(254 188 767) (–14 121 680) (240 067 087)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –232 400 828 8 154 437 –224 246 391
(21 787 939) (–5 967 243) (15 820 696)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –4 353 470 1 558 249 –2 795 221
(17 434 469) (–4 408 994) (13 025 475)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbe-
wirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –200 000 –200 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . 1 463 945 –123 035 1 340 910
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . –1 457 935 85 025 –1 372 910
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreu-
ungsfinanzierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . –340 479 –693 869 –1 034 348
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . – 534 348 534 348
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . – 8 000 000 8 000 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung der Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . – –1 000 000 –1 000 000
3.9 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsver-
merk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 806 525 5 806 525
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 100 000 8 000 000 25 100 000
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Gesetz
zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder
im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung
nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f des Bun-
rates das folgende Gesetz beschlossen: desversorgungsgesetzes, wenn er nicht oder nur
mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zu-
Artikel 1 stands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
Änderung des ausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts
Soldatenversorgungsgesetzes der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Been-
digung des Wehrdienstverhältnisses. Wenn es für
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgeset-
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden Arbeitsentgelt
ist, wird wie folgt geändert:
1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)
wird die Angabe zu Nummer 5 durch die folgenden als Soldat,
Angaben ersetzt:
2. fünf Viertel dieser Einkünfte für einen Soldaten,
„5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsent- der Wehrsold bezogen hat,
gelts an den Arbeitgeber § 83a
3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des
6. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84“. Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkom-
men eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat,
2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
wenn es höher ist als die in Nummer 2 genann-
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
ten Einkünfte.“
3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
7. Nach § 83 wird folgende Gliederungseinheit 5 ein-
„Bundesministeriums“ die Wörter „der Verteidigung
gefügt:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ein-
gefügt. „5. Erstattung des fortgezahlten
Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber
4. In § 81a Satz 1 werden die Wörter „für Arbeit und
Soziales“ durch die Wörter „der Verteidigung“ er- § 83a
setzt. (1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der
5. In § 82 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Be- Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeits-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und unfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund
Soziales“ durch die Wörter „mit Zustimmung des eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstver-
Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt. hältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall
6. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die
„(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung
einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen
und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als gung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2417
eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verur- desversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte
sacht worden ist. Teil von den für die Durchführung der Kriegsopfer-
(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit- fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zu-
raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fort- ständigen Behörden im Auftrag des Bundes durch-
zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall ver- geführt. In Angelegenheiten nach Satz 2 ist die
pflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher, zuständige oberste Bundesbehörde das Bundes-
wenn die am Tag nach Beendigung des Wehr- ministerium für Arbeit und Soziales.
dienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schä- beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3
digung verursacht ist. des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fris-
(3) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetz- ten, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhält-
licher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen nisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und
des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsun- danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80
fähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Ar- besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich
beitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich
nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes
übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des
Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen. Bundesministeriums der Verteidigung im Beneh-
(4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach ziales erteilt werden muss.
der Entscheidung über den Versorgungsanspruch (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer
geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die
mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jah- rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der
res, in dem das Dienstverhältnis beendet worden Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach Ab-
ist. satz 1 Satz 1 sind für die in Absatz 1 Satz 2 ge-
(5) Wird der Arbeitnehmer nach dem in Absatz 1 nannten, zur Durchführung des Bundesversor-
genannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, geht ein An- gungsgesetzes zuständigen Behörden verbindlich.
spruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des (4) Entscheidungen des Bundesministeriums für
Arbeitsentgelts bis zur Höhe des gezahlten Versor- Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegs-
gungskrankengeldes auf den Kostenträger nach opferversorgung nach dem Bundesversorgungs-
diesem Gesetz über, soweit der Arbeitgeber den gesetz, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.“ hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung
8. Die Zwischenüberschrift vor § 84 wird wie folgt ge- nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteaus-
fasst: gleich haben, ergehen im Benehmen mit dem Bun-
„6. Zusammentreffen von Ansprüchen“. desministerium der Verteidigung.
(5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86
9. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „und § 81a fin- und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden
den“ durch das Wort „findet“ ersetzt.
1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
10. § 85a wird wie folgt geändert:
Kriegsopferversorgung,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dessen Erwerbs-
fähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienst- 2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65
beschädigung um mindestens 50 vom Hundert bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch so-
gemindert ist“ durch die Wörter „dessen Grad wie
der Schädigungsfolgen wegen einer Wehrdienst- 3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.
beschädigung mindestens 50 beträgt“ ersetzt.
In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sind entsprechend anzuwenden
„(2) Die Geldleistungen können erbracht wer-
den, wenn über den Grad der Schädigungsfol- 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch,
gen noch nicht endgültig entschieden ist, aber 2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und
mit einem Grad der Schädigungsfolgen von min-
destens 50 zu rechnen ist.“ 3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung
11. § 86 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nicht in der Erbringung von Leistungen der
„(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des
während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes besteht.
§ 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom
Bundesministerium der Verteidigung erteilt wer- (6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die
den.“ Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des
12. § 88 Absatz 1 bis 7 wird wie folgt gefasst: Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Ange-
„(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird legenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschrif-
von Behörden der Bundeswehrverwaltung durch- ten des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfah-
geführt. Soweit die Versorgung in der Erbringung ren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
von Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bun- dass
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geän-
das Bundesministerium der Verteidigung den dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verwaltungsakt erlassen hat; 1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Wehrpflicht-
2. das Bundesministerium der Verteidigung den gesetz,“ sowie die Wörter „der §§ 80 bis 81a des
Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in de- Soldatenversorgungsgesetzes,“ gestrichen.
nen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen 2. Satz 2 wird aufgehoben.
hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine
Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Artikel 3
Anordnung ist zu veröffentlichen;
Änderung des
3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016
die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbrin-
gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach 1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten 3. Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über „(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für
Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bun- Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegs-
desnachrichtendienst angehören oder angehört opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundes-
haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet versorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über
das Bundessozialgericht im ersten und letzten den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, so-
Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 wie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach
Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundes- § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich
republik Deutschland durch das Bundesministerium von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem
der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertre- Bundesministerium der Verteidigung.“
tung durch eine allgemeine Anordnung anderen 4. Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bun- 5. Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die An-
desgesetzblatt zu veröffentlichen.“ gabe „Satz 1“ gestrichen.
13. In § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die 6. Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
Angabe „81d“ durch die Angabe „81f“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 2
Änderung weiterer
Änderung Vorschriften zum Jahr 2016
weiterer Vorschriften
(1) In § 24 Absatz 2 Satz 4 des Ersten Buches Sozi-
(1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner algesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Geset-
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zu-
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 letzt durch Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) worden ist, werden die Wörter „, soweit die Versorgung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-
1. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: fürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversor-
gungsgesetzes besteht,“ gestrichen.
„(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die
Landesversorgungsämter und die orthopädischen (2) § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte so- 2301), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Geset-
wie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden
Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wir- ist, wird wie folgt geändert:
ken die Träger der gesetzlichen Krankenversiche- 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
rung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a
„(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleis-
bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit
tungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rech-
die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistun-
nung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-
gen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j
hängenden Einnahmen sind an den Bund abzufüh-
des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die
ren.“
Bundeswehrverwaltung zuständig.“
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
2. § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
„a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgeset- Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
zes,“. Einnahmen ist das Haushaltsrecht des Bundes an-
(2) § 16g Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Be-
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der fugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2419
den übertragen. In diesem Fall können sie zulassen, Artikel 5
dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden
Inkrafttreten
Ausgaben und auf die mit ihnen zusammenhängen-
den Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
über die Kassen- und Buchführung der zuständigen 1. Januar 2015 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am
Landesbehörden angewendet werden.“ 1. Januar 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Gesetz
zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken
(Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG)
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tal Betriebsmittel in angemessener Höhe vorzuhal-
sen: ten, die aus Einnahmen des Fonds zu bilden sind.
Zur anfänglichen Aufbringung der Betriebsmittel
Artikel 1 können Darlehen in angemessener Höhe aufgenom-
Änderung des men werden, die bis spätestens zum 31. Dezember
Apothekengesetzes 2013 aus den Einnahmen des Fonds zurückzuzahlen
sind.
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das (3) Die Rechts- und Fachaufsicht über den Deut-
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober schen Apothekerverband e. V. bei der Wahrnehmung
2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Bundesminis-
folgt geändert: terium für Gesundheit. Der Deutsche Apothekerver-
band e. V. hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt die Rechnungslegung des Fonds offenzulegen.
gefasst:
„Dritter Abschnitt § 19
Notdienstpauschale, (1) Die Apotheken sind verpflichtet, nach jedem
Apothekenbetriebsordnung Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Be-
und Ausnahmeregelungen für kanntgabe des Bescheids nach Absatz 2 Satz 1 für
Bundespolizei und Bereitschaftspolizei“. alle im Quartal abgegebenen Packungen verschrei-
2. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden bungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung
die folgenden §§ 18 bis 20a eingefügt: bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung,
„§ 18 der der Förderung der Sicherstellung des Notdiens-
(1) Der im Vereinsregister des Amtsgerichts tes von Apotheken dient, an den nach § 18 Absatz 1
Frankfurt am Main unter der Registernummer 4485 Satz 1 errichteten Fonds abzuführen. Soweit die
eingetragene Deutsche Apothekerverband e. V. er- Apotheken für die Abrechnung mit den Krankenkas-
richtet und verwaltet einen Fonds zur Förderung sen Rechenzentren in Anspruch nehmen, haben sie
der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken. die auf die abgerechneten sowie die auf die sons-
Er nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der tigen abgegebenen Arzneimittel entfallenden Anteile
Errichtung des Fonds sowie der Vereinnahmung und nach Satz 1 über die Rechenzentren abzuführen.
Verteilung der Mittel, einschließlich des Erlasses und (2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt
der Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwal- gegenüber der Apotheke für jedes Quartal die abzu-
tungsakte, als Beliehener nach Maßgabe der §§ 19 führenden Beträge fest. Widerspruch und Klage ge-
und 20 wahr. Der Deutsche Apothekerverband e. V. gen die Festsetzung haben keine aufschiebende
ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 des Wirkung. Der Beliehene ist Widerspruchsbehörde
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugs- im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der
behörde im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstre- Verwaltungsgerichtsordnung. Für ein Vorverfahren
ckungsgesetzes. werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die
(2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wi-
Fonds nach Absatz 1 Satz 1 getrennt vom sonstigen derspruchs wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erho-
Vermögen des Vereins zu errichten und zu verwal- ben. Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Be-
ten. Die ihm bei der Errichtung und Verwaltung des ginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor de-
Fonds entstehenden Ausgaben werden aus den Ein- ren Beendigung, ist die Gebühr nach Satz 5 anteilig
nahmen des Fonds gedeckt. Die Finanzmittel sind zu erheben. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen
bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
GmbH anzulegen. Der Fonds hat zur Sicherstellung Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
seiner Zahlungsfähigkeit im jeweils laufenden Quar- rensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2421
hoben. Über die Gebühren nach den Sätzen 5 und 6 (7) Kommt eine Apotheke ihrer Verpflichtung zur
entscheidet die Widerspruchsbehörde nach billigem Selbsterklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht nach
Ermessen. Für Klagen gegen den Beliehenen ist das oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Un-
Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Be- richtigkeit der Angaben der abgegebenen Selbst-
zirk er seinen Sitz hat. erklärung vor, kann der Deutsche Apothekerverband
(3) Die Rechenzentren nach Absatz 1 Satz 2 über- e. V. die Anzahl der in der betreffenden Apotheke ab-
mitteln dem Deutschen Apothekerverband e. V. im gegebenen Packungen verschreibungspflichtiger
Wege elektronischer Datenübertragung oder ma- Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen
schinell lesbar auf Datenträgern vollständige Anga- Krankenversicherung oder nicht als Sachleistung
ben zur Anzahl der im jeweiligen Quartal von den abgegeben wurden, schätzen. Dabei sind alle Um-
einzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen stände zu berücksichtigen, die für die Schätzung
Krankenversicherung abgegebenen Packungen ver- von Bedeutung sind. Für die Schätzung wird eine
schreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwen- Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Absatz 2 Satz 3
dung bei Menschen. Die Apotheken haben dem bis 9 gilt entsprechend.
Deutschen Apothekerverband e. V. die Gesamtzahl
der von ihnen im jeweiligen Quartal abgegebenen § 20
Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarznei- (1) Apotheken, die von der zuständigen Behörde
mittel zur Anwendung bei Menschen, die nicht zu zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ver- der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr
ordnet oder nicht als Sachleistung abgegeben wur- des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst
den, im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen. vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen
Form und Inhalt der Erklärung nach Satz 2 werden pauschalen Zuschuss.
vom Deutschen Apothekerverband e. V. festgelegt
(2) Die für die Einteilung zur Dienstbereitschaft im
und auf seiner Webseite bekanntgemacht. Die Über-
Notdienst zuständige Behörde teilt dem Deutschen
mittlung der Daten hat jeweils innerhalb von vier Wo-
Apothekerverband e. V. für ihren Zuständigkeitsbe-
chen nach Quartalsende zu erfolgen. Die Daten
reich nach jedem Quartalsende spätestens bis zum
dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 ver-
Ende des folgenden Monats die Apotheken mit, die
arbeitet und genutzt werden.
im jeweiligen Quartal Notdienste nach Absatz 1 er-
(4) Der Deutsche Apothekerverband e. V. erstattet bracht haben, sowie die Anzahl der jeweils erbrach-
aus den Einnahmen des Fonds den Rechenzentren ten Notdienste.
die notwendigen Kosten für die Übermittlung der
(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt
Angaben nach Absatz 3 Satz 1 in nachgewiesener
gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den
Höhe. Abweichend von Satz 1 kann der Deutsche
pauschalen Zuschuss nach Absatz 1 fest und zahlt
Apothekerverband e. V. mit den Rechenzentren eine
ihn für jeden nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienst
pauschale Kostenerstattung vereinbaren.
an die Apotheken aus dem Fonds nach § 18 Absatz 1
(5) Soweit Apotheken keine Rechenzentren in Satz 1 nach jedem Quartalsende spätestens bis zum
Anspruch nehmen, erfolgt die Abführung sämtlicher Ablauf des folgenden Quartals aus. § 19 Absatz 2
Anteile nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar durch die Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Der Zuschuss errech-
Apotheke aufgrund einer Selbsterklärung. Absatz 2 net sich als Quotient aus der um die Ausgaben nach
und Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. § 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19
(6) Der Deutsche Apothekerverband e. V. stellt si- Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Beträge
cher, dass die Apotheken ihren Verpflichtungen nach zur Bildung von Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2
den Absätzen 1, 3 und 5 nachkommen. Bei unterlas- Satz 4 und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
sener oder bei Anhaltspunkten für eine unvollstän- Darlehen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 bereinigten
dige Abführung der Anteile nach Absatz 1 kann er Summe der beim Fonds vorhandenen Anteile nach
die zur Ermittlung der abzuführenden Beträge not- § 19 Absatz 1 und der Anzahl der nach Absatz 2
wendigen Überprüfungen der Apotheken sowie der mitgeteilten Notdienste.
in Anspruch genommenen Rechenzentren vorneh-
men. Die mit der Überprüfung beauftragten Perso- § 20a
nen können insbesondere die Betriebs- und Ge- Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den
schäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten be- Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik
treten, die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche
in begründeten Fällen Geschäftsunterlagen, ein- oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der
schließlich elektronischer Dateien, einsehen und Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den
hiervon Abschriften oder Kopien fertigen. Der zur §§ 18 bis 20 entsteht.“
Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst Artikel 2
oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen Änderung des
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Arzneimittelgesetzes
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- In § 78 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in
keiten aussetzen würde. Die Apotheken und die Re- der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
chenzentren haben die Beauftragten des Deutschen 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1
Apothekerverbandes e. V. bei der Überprüfung zu der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I
unterstützen. S. 1687) geändert worden ist, werden die Wörter „den
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Festzuschlag“ durch die Wörter „den Anteil des Fest- zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Septem-
zuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung ber 2012 (BGBl. I S. 2063) geändert worden ist, werden
des Notdienstes dient,“ ersetzt. nach dem Wort „Euro“ die Wörter „zuzüglich 16 Cent
zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes“ ein-
Artikel 3 gefügt.
Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung Artikel 4
In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverord- Inkrafttreten
nung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2423
Gesetz
zur Beseitigung sozialer Überforderung
bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme
sen: der Beschäftigung.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 1
„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht
Änderung des oder Familienversicherung endet, setzt sich die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherung mit dem Tag nach dem Ausschei-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche den aus der Versicherungspflicht oder mit dem
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Tag nach dem Ende der Familienversicherung
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn,
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen
S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach Hinweis der Krankenkasse über die Aus-
trittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt
0. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Beste-
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied hen eines anderweitigen Anspruchs auf Absiche-
das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf rung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt
Absicherung im Krankheitsfall nachweist.“ nicht für Personen, deren Versicherungspflicht
endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für
1. § 53 Absatz 9 wird wie folgt geändert: eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 be-
steht, sofern im Anschluss daran das Bestehen
„Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das
eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung
Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern
im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt
werden; wurden solche Einnahmen bei der Kal- 2c. § 190 Absatz 3 wird aufgehoben.
kulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die 2d. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:
Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum
„§ 256a
31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen.“
Ermäßigung und Erlass
b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „darüber“ durch
von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
die Wörter „über die Berechnung nach den Sät-
zen 1 und 2“ ersetzt. (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach
2. In § 75 Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in
„des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte
„und dem Notlagentarif nach § 12h des Versiche- an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem
rungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt. Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden
2a. § 186 Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben. Beiträge angemessen ermäßigen; darauf ent-
fallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten
2b. § 188 wird wie folgt geändert:
Buches sind vollständig zu erlassen.
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum
fügt:
31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für
„Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht
Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsbe- nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallen-
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
den Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Bu- 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
ches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Bei-
träge und Säumniszuschläge entsprechend. 1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Beste-
Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder
hen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung
noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der
im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des
Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 gelten- 2. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
den Fassung erhobenen Säumniszuschlag und
dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 „(3) Für Personen, deren Versicherungspflicht
des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag oder Familienversicherung endet und keine ander-
zu erlassen. weitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden
regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach
von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den dem Ende der Familienversicherung als freiwillige
Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt
auf die Inanspruchnahme von Leistungen als innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Kran-
Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. kenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen
Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirk- Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das
samkeit der Zustimmung des Bundesministeriums Mitglied das Bestehen eines anderweitigen An-
für Gesundheit und sind diesem spätestens bis spruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach-
zum 15. September 2013 vorzulegen.“ weist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versiche-
rungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzun-
3. § 271 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
gen für eine Familienversicherung erfüllt sind.“
a) Nach den Wörtern „zum 1. Januar 2013 ent-
stehen,“ werden die Wörter „sowie der Mehraus- 3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gaben, die den Krankenkassen durch die Ände-
rung des Krankenhausentgeltgesetzes und der a) Nummer 8 wird aufgehoben.
Bundespflegesatzverordnung zum 1. August
2013 entstehen,“ eingefügt. b) Die Nummer 9 wird Nummer 8.
b) Die Wörter „1,78 Milliarden Euro“ werden durch
4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
die Wörter „2,34 Milliarden Euro“ ersetzt.
„§ 50a
Artikel 2
Änderung des Ermäßigung und Erlass
Vierten Buches Sozialgesetzbuch von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
§ 24 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetz-
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versiche-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
rungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches So-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
zialgesetzbuch entsprechend.“
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Geset-
zes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert wor- Artikel 3
den ist, wird aufgehoben.
Änderung des
Artikel 2a Versicherungsvertragsgesetzes
Änderung des § 193 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
Elften Buches Sozialgesetzbuch 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
In § 60 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozial- Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Geset- 0. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden
ist, werden die Wörter „§§ 253 bis 256 des Fünften Bu- a) In Satz 5 werden die Wörter „ihn die sofortige
ches und § 50“ durch die Wörter „§§ 253 bis 256a des Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und“
Fünften Buches und die §§ 50, 50a“ ersetzt. gestrichen.
Artikel 2b b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Änderung des „Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezem-
Zweiten Gesetzes über ber 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu
die Krankenversicherung der Landwirte entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 ab-
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung geschlossene Verträge für noch ausstehende
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2425
1. Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 10 des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versiche-
ersetzt: rungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versiche-
„(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der rung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungs-
Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit aufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den wäh-
einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei rend der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alte-
Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu rungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorge-
mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden an- nommene Prämienanpassungen und Änderungen
gefangenen Monat eines Prämienrückstandes an der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten
Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in ab dem Tag der Fortsetzung.
Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu ent- (10) Hat der Versicherungsnehmer die Kranken-
richten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der versicherung auf die Person eines anderen genom-
Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der men, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte
Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Mo- Person entsprechend.“
nat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist 2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11.
auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrück-
stand einschließlich der Säumniszuschläge einen Artikel 4
Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher
als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Ver- Änderung des
trag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 25 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert
die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versiche- worden ist, wird wie folgt geändert:
rungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch § 12g folgende Angabe eingefügt:
zu bescheinigen.
„§ 12h Notlagentarif“.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versiche-
2. § 12 wird wie folgt geändert:
rungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des
Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risiko- a) In Absatz 1d Satz 1 werden die Wörter „§ 12
zuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte Abs. 1a dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Ab-
entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann satz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der
verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, so- Regelungen in § 12h“ ersetzt.
lange die Versicherung nach § 12h des Versiche- b) In Absatz 4a Satz 2 werden nach dem Wort „en-
rungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den,“ die Wörter „sowie für den Notlagentarif
den oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Ver- nach § 12h“ eingefügt.
sicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. 3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt:
Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Er-
stattung eines Prozentsatzes der entstandenen Auf- „§ 12h
wendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarif
Notlagentarifs nach § 12h des Versicherungsauf- (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versiche-
sichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe rungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne
von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Be- des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht
handlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leis-
Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung tungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkran-
am nächsten ist. kungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwan-
(8) Der Versicherer übersendet dem Versiche- gerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abwei-
rungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die chend davon sind für versicherte Kinder und Ju-
Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach gendliche zudem insbesondere Aufwendungen für
§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungs- Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Program-
nehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der men und für Schutzimpfungen, die die Ständige
Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß
Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes emp-
für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzu- fiehlt, zu erstatten.
weisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine
nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt
kann der Versicherer auf einer elektronischen Ge- § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte,
sundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes
Buches Sozialgesetzbuch vermerken. der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile ein- der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30
schließlich der Säumniszuschläge und der Beitrei- oder 50 Prozent der versicherten Behandlungs-
bungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ers- kosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entspre-
ten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fort- chend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagen-
gesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt tarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert
erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewähr- worden ist, wird wie folgt geändert:
leistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen ent- 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 11 angefügt:
stehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsneh-
mer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine „(11) Die zur Erfüllung der Anforderungen des In-
Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs- fektionsschutzgesetzes erforderliche personelle
vertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Not- Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderungen
lagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrück- zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der Empfeh-
stellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu lung zu personellen und organisatorischen Voraus-
25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme setzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen
aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infek-
tionsprävention benannt werden, in den Jahren 2013
bis 2016 finanziell gefördert
Artikel 5
1. bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vor-
Änderung des handener Teilzeitstellen von
Einführungsgesetzes
a) Hygienefachkräften in Höhe von 90 Prozent
zum Versicherungsvertragsgesetz
der zusätzlich entstehenden Personalkosten,
Dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertrags- b) Krankenhaushygienikerinnen oder Kranken-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- haushygienikern mit abgeschlossener Weiter-
nummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikro-
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, biologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
wird folgender Artikel 7 angefügt: in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entste-
henden Personalkosten,
„Artikel 7 c) Krankenhaushygienikerinnen oder Kranken-
Krankenversicherung, haushygienikern mit strukturierter curricularer
Versicherungsverhältnisse nach Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fort-
§ 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes bildung im Bereich der rationalen Antibiotika-
therapieberatung in Anlehnung an die Fortbil-
Versicherungsnehmer, für die am 1. August 2013 dung der Deutschen Gesellschaft für Infektio-
das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des logie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich
Versicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten entstehenden Personalkosten,
ab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif gemäß § 12h
d) hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten in
des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Ver-
Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehen-
sicherungsnehmer gelten rückwirkend ab dem Zeit-
den Personalkosten,
punkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend
gestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert, 2. bei Fort- und Weiterbildungen
wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedri- a) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene
ger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie. und Umweltmedizin für die Dauer von maximal
Dies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss
Ruhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte in Höhe von jährlich 30 000 Euro,
und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in
b) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobio-
Anspruch genommene Ruhensleistungen im Verhältnis
logie, Virologie und Infektionsepidemiologie
zum Versicherungsnehmer als solche des Notlagen-
zur Befähigung und zum Einsatz in der kli-
tarifs gelten. Eine Anrechnung gebildeter Alterungs-
nisch-mikrobiologischen Beratung im Kran-
rückstellungen nach § 12h Absatz 2 Satz 5 des
kenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die zu zahlende
durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von
Prämie findet rückwirkend nicht statt. Der Versiche-
jährlich 15 000 Euro,
rungsnehmer kann der rückwirkenden Versicherung
nach Satz 2 widersprechen. Die Versicherer haben auf c) zur Krankenhaushygienikerin oder zum Kran-
die Versicherung im Notlagentarif innerhalb von drei kenhaushygieniker mit strukturierter curricu-
Monaten nach dem 1. August 2013 hinzuweisen und larer Fortbildung Krankenhaushygiene für die
hierbei den Versicherungsnehmer über sein Wider- Dauer von maximal zwei Jahren durch einen
spruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich
der rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen 5 000 Euro,
zu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von d) zur Ärztin oder zum Arzt und zur Krankenhaus-
sechs Monaten nach Zugang des Hinweises beim Ver- apothekerin oder zum Krankenhausapotheker
sicherer eingehen.“ mit Fortbildung im Bereich der rationalen Anti-
biotikatherapieberatung in Anlehnung an die
Artikel 5a Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für In-
fektiologie durch einen pauschalen Zuschuss
Änderung des in Höhe von 5 000 Euro,
Krankenhausentgeltgesetzes
e) zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hy-
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 gienebeauftragten Arzt durch einen pauscha-
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des len Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2427
f) zur Hygienefachkraft durch einen pauschalen chenden Entgelte und für Patientinnen oder Patien-
Zuschuss von 10 000 Euro, ten, die ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-
3. bei vertraglich vereinbarten externen Beratungs- ber 2014 aufgenommen werden, ein Versorgungszu-
leistungen durch Krankenhaushygienikerinnen schlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden
oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlosse- Entgelte vorzunehmen und gesondert in der Rech-
ner Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Fach- nung auszuweisen. Der nach Satz 1 für 2013 zu be-
arzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mi- rechnende Versorgungszuschlag ist nach Maßgabe
krobiologie, Virologie und Infektionsepidemiolo- von § 10 Absatz 5 Satz 6 zu erhöhen. Der Versor-
gie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungs- gungszuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösaus-
tag; gleiche nicht berücksichtigt.“
5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b
und Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus geför- „Abweichend von Satz 1 Nummer 5a zweiter Halb-
dert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen, satz ist für die Jahre 2014 und 2015 die Verände-
Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis rungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches
einschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Kosten im Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6
Rahmen von Satz 1 werden auch gefördert, wenn unter Berücksichtigung der Gewährleistung der not-
diese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neu- wendigen medizinischen Versorgung und von Perso-
einstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder nal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständi-
Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforde- gen Höhe dieser Differenz zu erhöhen.“
rungen des Infektionsschutzgesetzes entstehen, die 6. § 10 wird wie folgt geändert:
nach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden. a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden nach der
Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 haben Angabe „Nummer 4“ die Wörter „mit Ausnahme
die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen der Zuschläge nach § 4 Absatz 11“ eingefügt.
Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach
Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Der dem Kranken- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
haus nach Satz 3 insgesamt zustehende Betrag wird aa) In Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die
durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe Angabe „2014“ und die Angabe „Satz 4“
der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verände-
die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 rungsrate nach Absatz 4 Satz 4“ durch die
und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird ge- Wörter „dem Veränderungswert nach Absatz 4
sondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 10 Satz 1 für das Jahr 2013“ und wird die An-
Satz 4 und 8 bis 13 sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten gabe „2012“ durch die Angabe „2013“ er-
entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellen- setzt.
besetzung und die zweckentsprechende Mittelver-
wendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist.“ cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Basisfallwerts 2014 ist der Basisfallwert
a) In Satz 4 erster Halbsatz wird nach dem Wort 2013 von den Vertragsparteien um ein Drittel
„entsprechend“ ein Komma und werden die Wör- dieser Erhöhungsrate zu erhöhen; ein Aus-
ter „wobei anstelle der Veränderungsrate als gleich ist nicht durchzuführen. Für das Jahr
maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlös- 2013 ist die anteilige Erhöhungsrate nach
summe der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 5 ab einem von den Vertragsparteien zu
Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2 gilt“ eingefügt. vereinbarenden und zu veröffentlichenden
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: Zeitpunkt erhöhend beim Versorgungszu-
schlag nach § 8 Absatz 10 zu berücksichti-
„Für das Jahr 2013 gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 der gen; dabei ist die für das restliche Kalender-
Bundespflegesatzverordnung entsprechend.“ jahr anzuwendende Erhöhungsrate infolge
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: der verspäteten Berücksichtigung entspre-
chend zu erhöhen.“
a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2a,
7, 9 und 10“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9 dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.
und 11“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „entspricht
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein der Orientierungswert dem Veränderungswert“
Komma ersetzt. durch die Wörter „entspricht der Veränderungs-
wert der Veränderungsrate“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
d) In Absatz 9 Satz 5 werden nach den Wörtern
„8. Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10.“ „Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts
4. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt: ist“ die Wörter „im Jahr 2013 um die Rate nach
Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen und ist“ eingefügt.
„(10) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll-
oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus e) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aufgenommen werden und für die Entgelte nach § 7 „In den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Basis-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechnet werden, ist für fallwert sind die Finanzierungsbeträge für die
Aufnahmen ab dem 1. August 2013 ein Versor- Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener
gungszuschlag in Höhe von 1 Prozent der entspre- Teilzeitstellen von Hygienefachkräften in Höhe
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
der von den Krankenhäusern im Lande insgesamt kenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinaus-
für das Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1 gehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leis-
Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurech- tungsdaten zu erheben. Das DRG-Institut veröffent-
nen.“ licht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines
Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezem-
Artikel 5b ber 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von
Änderung der Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden
Bundespflegesatzverordnung zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der
Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem- für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausrei-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2 ßern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) ge- und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: vereinbaren.“
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am 2. § 17c wird wie folgt geändert:
Ende ein Semikolon und die Wörter „für das Jahr
2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entspre- a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort
chend anzuwenden“ eingefügt. „Schlichtungsausschuss“ angefügt.
2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz „Die Krankenkassen können durch Einschaltung
ist für die Jahre 2014 und 2015 die Veränderungsrate des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge- Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung
setzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 des der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen.“
Krankenhausentgeltgesetzes unter Berücksichti- c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
gung der Gewährleistung der notwendigen medizi- „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
nischen Versorgung und von Personal- und Sach- kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
kostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe die- schaft regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach
ser Differenz, mindestens jedoch um 40 Prozent die- § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialge-
ser Differenz zu erhöhen.“ setzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende
3. § 18 wird wie folgt geändert: Regelungen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünf-
a) Satz 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird an- ten Buches Sozialgesetzbuch möglich. Dabei ha-
gefügt: ben sie insbesondere Regelungen über den Zeit-
punkt der Übermittlung zahlungsbegründender
„Für das Jahr 2013 ist das von den Vertragspar- Unterlagen an die Krankenkassen, über das Ver-
teien vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach fahren zwischen Krankenkassen und Kranken-
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Krankenhaus- häusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der
entgeltgesetzes vereinbarten Rate erhöhend zu Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des
berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes rung, über den Zeitpunkt der Beauftragung des
abzurechnen ist; § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
Halbsatz ist zu beachten.“ rung, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungs-
b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2. ort und über die Abwicklung von Rückforderun-
gen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des Fünften
Artikel 5c Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen un-
Änderung des berührt. Kommt eine Vereinbarung bis zum
Krankenhausfinanzierungsgesetzes 31. März 2014 ganz oder teilweise nicht zu Stan-
de, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehen-
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I den Entscheidungen. Die Vereinbarung oder
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der
wie folgt geändert: Krankenversicherung und die zugelassenen Kran-
1. Dem § 17b wird folgender Absatz 10 angefügt: kenhäuser unmittelbar verbindlich.
„(10) Über die nach Absatz 1 Satz 16 vorzuneh- (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
mende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hin- sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
ausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach bilden einen Schlichtungsausschuss auf Bundes-
Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das DRG-In- ebene; das DRG-Institut und das Deutsche Insti-
stitut mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung tut für Medizinische Dokumentation und Informa-
von Kostenausreißern und einer auf dieser Grund- tion sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Aufgabe
lage erfolgenden systematischen Prüfung, in wel- des Schlichtungsausschusses ist die verbindliche
chem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von
belastet sind. Das DRG-Institut entwickelt ein Regel- grundsätzlicher Bedeutung. Der Schlichtungs-
werk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an ausschuss kann auch von den Landesverbänden
der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
Beurteilung der Kostenausreißer hat das DRG-Insti- den Landeskrankenhausgesellschaften angerufen
tut von den an der Kalkulation teilnehmenden Kran- werden; die Vertragsparteien nach Satz 1 können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2429
weitere Anrufungsrechte einräumen. Bei den Ent- des Bundesministeriums für Gesundheit die
scheidungen sind die Stellungnahmen des DRG- Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehen-
Instituts und des Deutschen Instituts für Medizi- den Entscheidungen.
nische Dokumentation und Information zu be-
(4b) Gegen die Entscheidungen der Schieds-
rücksichtigen. Die Entscheidungen des Schlich-
stelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7
tungsausschusses sind zu veröffentlichen und
und Absatz 4a Satz 5 sowie des Schlichtungs-
für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst
ausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3
der Krankenversicherung und die zugelassenen
und der Schlichtungsausschüsse nach Absatz 4
Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Absatz 4
ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfah-
Satz 4 zweiter Halbsatz sowie § 18a Absatz 6
ren findet nicht statt; die Klage hat keine auf-
Satz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend anzu-
schiebende Wirkung. Bei Klagen, mit denen nach
wenden. Kommen die für die Einrichtung des
Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach
Schlichtungsausschusses erforderlichen Ent-
§ 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialge-
scheidungen nicht bis zum 31. Dezember 2013
setzbuch eine streitig gebliebene Vergütung ge-
ganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag
fordert wird, ist vor der Klageerhebung das
einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a
Schlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzu-
Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. So-
führen, wenn der Wert der Forderung 2 000 Euro
weit eine Einigung auf die unparteiischen Mitglie-
nicht übersteigt.“
der nicht zu Stande kommt, werden diese durch
das Bundesministerium für Gesundheit berufen.“
Artikel 5d
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Transplantationsgesetzes
„Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275
Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetz- Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
buch können durch Anrufung des Schlich- kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
tungsausschusses überprüft werden.“ S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert wor-
bb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die den ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „; § 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entspre-
chend“ eingefügt. 1. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst: „(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die
„Die Landesverbände der Krankenkassen und Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von
die Ersatzkassen vereinbaren mit der Landes- einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Per-
krankenhausgesellschaft die näheren Einzel- son zu erheben, zu dokumentieren und an die Ver-
heiten zum Verfahren des Schlichtungsaus- mittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3
schusses.“ Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Per-
sonen ist es verboten,
dd) Die Sätze 9 bis 11 werden aufgehoben.
1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu
und 4b eingefügt:
erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder
„(4a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Deutsche Krankenhausgesell- 2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen
schaft entwickeln und erproben modellhaft bis unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten
zum 31. Dezember 2014 die Durchführung von zu übermitteln,
Auffälligkeitsprüfungen auf der Grundlage von um Patienten bei der Führung der einheitlichen
Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset- Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzu-
zes. Bei der Abrechnung von Entgelten für die gen.“
Behandlung von Patientinnen oder Patienten,
die nicht mehr der stationären Krankenhausbe- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
handlung bedürfen (sekundäre Fehlbelegung), a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
soll hierdurch ein auf statistischen Auffälligkeiten fügt:
beruhendes Verfahren entwickelt und modellhaft
erprobt werden. Bis zum 31. März 2014 sind die „Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen;
näheren Einzelheiten für die Durchführung und dabei ist insbesondere die Feststellung des Stan-
Auswertung der modellhaften Erprobung von des der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-
den Vertragsparteien nach Satz 1 zu vereinbaren, schaft nachvollziehbar darzulegen.“
insbesondere die Kriterien für die Überprüfung
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
auf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinrei-
chenden Anzahl teilnehmender Krankenhäuser. „(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren
Die Ergebnisse der modellhaften Erprobung sind Änderungen sind dem Bundesministerium für Ge-
von den Vertragsparteien nach Satz 1 in einem sundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bun-
gemeinsamen Bericht bis zum 31. März 2015 zu desministerium für Gesundheit kann von der Bun-
veröffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nach desärztekammer im Rahmen des Genehmigungs-
Satz 3 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zu verfahrens zusätzliche Informationen und ergän-
Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei oder zende Stellungnahmen anfordern.“
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
3. § 19 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 2a“ ersetzt.
fügt:
„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Artikel 6
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich Inkrafttreten
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheits-
zustand eines Patienten erhebt, dokumentiert Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
oder übermittelt.“ dung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2431
Erstes Gesetz
zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
Artikel 1
Änderung des b) In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch einen
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Punkt ersetzt.
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom c) Nummer 13 wird gestrichen.
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti- 6. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
kel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt „Die Angaben zur Transportleistung müssen von
geändert: einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 5
a) Die Angabe „§ 21 Sachverständige Stellen“ wird Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3“ durch
durch die Angabe „§ 21 Prüfstellen“ ersetzt. die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5
Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) Die Angaben zu den Anhängen 3 und 4 werden
wie folgt gefasst: 8. § 19 wird wie folgt geändert:
„Anhänge 3 und 4 (weggefallen)“. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz
„(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Kla-
Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen gen, die sich gegen eine Handlung oder Unter-
zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit lassung des Umweltbundesamtes richten, das
solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen
Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vor- Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt
gesehen sind.“ örtlich zuständig.“
3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „sachverständi- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
gen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Be- „(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zu-
hörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3“ ständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7
durch die Wörter „Prüfstelle nach § 21“ ersetzt. wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen
4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „sachver- Fachaufsicht durch das Bundesministerium für
ständigen Stelle, die nach § 21 durch die zustän- Wirtschaft und Technologie und das Bundes-
dige Behörde bekannt gegeben worden ist,“ durch ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
die Wörter „Prüfstelle nach § 21“ ersetzt. torsicherheit.“
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
9. § 21 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
„§ 21 turschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Prüfstellen mung des Bundesrates bedarf, zu regeln:
(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Bericht-
Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen erstattung über Emissionen nach § 5 Ab-
nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und satz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emis-
§ 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt: sionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Ve-
1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung rifizierung der Angaben zur Transportleistung
(EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und
2012 über die Prüfung von Treibhausgasemis- § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachver-
sionsberichten und Tonnenkilometerberichten halte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und
sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß nicht in der Monitoring-Verordnung oder in
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer je-
Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom weils geltenden Fassung abschließend gere-
12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- gelt sind;
sung,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grund- rium für Wirtschaft und Technologie Einzelhei-
lage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 belie- ten zur Überführung von Berechtigungen, die
hene Zulassungsstelle oder durch die entspre- von Drittländern ausgegeben werden, nach
chende nationale Behörde eines anderen Mit- § 16 Absatz 3 und
gliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verord-
3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung
nung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.
eines Emissionshandelsregisters nach § 17,
(2) Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissions- insbesondere die in der Verordnung nach Ar-
berichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von tikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG
Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden
§ 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Ver- Regelung durch die Mitgliedstaaten.“
ordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden
Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Ab- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
satz 2 Nummer 1 durchzuführen. Die Prüfstelle hat „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den turschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
prüfen. mung des Bundesrates bedarf,
(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zu- 1. eine juristische Person mit den Aufgaben und
gewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüf-
wahr.“ stellen zu beleihen;
10. § 22 wird wie folgt geändert: 2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: den Informationsaustausch mit der zuständi-
gen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
„(2) Für Amtshandlungen der Zulassungs-
sowie mit den für den Emissionshandel zu-
stelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wer-
ständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
den Gebühren und Auslagen erhoben.“
zu regeln;
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren,
sätze 3 und 4.
insbesondere zu Anforderungen an die zu
11. § 23 wird wie folgt geändert: zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Auf-
sicht über die Prüfstellen zu regeln;
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Be-
treiber“ die Wörter „oder Prüfstellen“ eingefügt. 4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu re-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
geln.
„(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihil-
Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zu-
fen im Sinne von § 2 Absatz 7 gilt Absatz 1 ent-
lässig, wenn die zu beleihende juristische Per-
sprechend.“
son die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-
12. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: lung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Ein-
„Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zu- klang mit den Anforderungen der Verordnung
ständige Behörde die in der ursprünglichen Zutei- (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fas-
lungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungs- sung bietet; die Beliehene untersteht der Auf-
menge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden sicht des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätig- turschutz und Reaktorsicherheit.“
keit der Anlage übernommen haben.“ 14. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
13. § 28 wird wie folgt geändert: „(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2433
2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsan- 15. Die Anhänge 3 und 4 werden aufgehoben.
träge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen
auch mit einer Verifizierung durch eine sachverstän- Artikel 2
dige Stelle einreichen, soweit diese sachverstän-
Inkrafttreten
dige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geltenden Fassung bekannt gegeben wurde.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Dritte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge
nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom 9. Juli 2013
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der
durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum
1. Juli 2013 wie folgt neu festgesetzt:
1. die Einkommensgrenze beträgt 1 036 Euro,
2. der Zuschlag für Kinder beträgt 245 Euro,
3. bei den Kosten der Unterkunft wird ein 289 Euro übersteigender Mehrbetrag
bis zur Höhe von 304 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite
Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwan-
gerschaftskonfliktgesetzes vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1301) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2013
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
Lutz Stroppe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2435
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 11. Juli 2013
Auf Grund des § 8 Absatz 8 des Einlagensicherungs- „3. nicht aus unrealisierten Gewinnen
und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch stammende Bruttoerträge des Han-
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom delsbestands, soweit sie die Netto-
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, erträge aus der Gegenüberstellung
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach der zusammengehörigen Geschäfte
Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Wert- im Rahmen von Aufgabegeschäf-
papierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für ten übersteigen,“.
Wiederaufbau: bbb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt
gefasst:
Artikel 1
„6. 90 Prozent der Bruttoprovisions-
Änderung der erträge und der nicht aus unrea-
EdW-Beitragsverordnung lisierten Gewinnen stammenden
Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 Bruttoerträge des Handelsbe-
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 20 stands, die jeweils aus Geschäften
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän- mit den Kunden stammen, die nach
dert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 2 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädi-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gungsgesetzes keinen Anspruch
a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör- auf Entschädigung haben, soweit
ter „Bildung und Auflösung“ durch die Wörter diese Erträge nicht auch aus Ge-
„Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme“ schäften mit entschädigungsbe-
ersetzt. rechtigten Endkunden resultieren,
und
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
7. 90 Prozent der Bruttoprovisions-
„(3) Die Jahresbeiträge werden mit der Be- erträge und der nicht aus unreali-
kanntgabe der Jahresbeitragsbescheide fällig, sierten Gewinnen stammenden
es sei denn, die Entschädigungseinrichtung be- Bruttoerträge des Handelsbestands,
stimmt einen späteren Fälligkeitstermin.“ die jeweils aus denjenigen Ge-
2. § 2 wird wie folgt geändert: schäften mit anderen Instituten
stammen, die die anderen Institute
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: im eigenen Namen getätigt haben.“
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen- cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satzes 3“
den Sätze ersetzt: durch die Angabe „Satzes 4“ ersetzt.
„Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Er- dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3“
träge sind heranzuziehen durch die Angabe „bis 4“ sowie das Wort
1. alle Bruttoprovisionserträge und „Wirtschaftsprüfergesellschaft“ durch das
Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ er-
2. nicht aus unrealisierten Gewinnen stam- setzt.
mende Bruttoerträge des Handelsbe-
stands. ee) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „und 6“
durch die Angabe „und 7“ ersetzt.
Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Er-
ff) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:
träge können der Aufwand aus Sicherungs-
geschäften im Zusammenhang mit Handels- „Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten
geschäften sowie Risikoabschläge, die nach Fristen sind Ausschlussfristen.“
§ 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetz- b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „in dem
buches abzuziehen sind, berücksichtigt wer- jeweiligen Abrechnungsjahr“ gestrichen.
den. Nicht berücksichtigt werden Erträge
c) In Absatz 4 werden nach Satz 3 die folgenden
aus der Auflösung des Sonderpostens nach
Sätze eingefügt:
§ 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4
Satz 2 des Handelsgesetzbuches.“ „Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben
nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschä-
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
digungseinrichtung nur dann anerkannt werden,
aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber prüfungsgesellschaft“ durch die Wörter
der Entschädigungseinrichtung nicht ausge- „eine eidesstattliche Versicherung“ ersetzt
schlossen und die Haftung für einen fahrlässig und wird das Wort „tatsächlich“ gestrichen.
verursachten Schaden nicht über die in § 54a cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen
Grenzen hinaus beschränkt wurde. Auch Ergän- „Die eidesstattliche Versicherung hat die Er-
zungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirt- klärung zu enthalten, dass
schaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht 1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon
über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer haben, dass das Institut bei Wertpapier-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten fest- geschäften im Sinne des § 1 Absatz 3
gestellten Jahresabschluss können unter den des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
Voraussetzungen des Satzes 4 nur anerkannt schädigungsgesetzes befugt ist, sich Ei-
werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt gentum oder Besitz an Geldern oder
wird, dass die für die Berechnung des Jahres- Wertpapieren seiner Kunden zu verschaf-
beitrags erforderlichen Angaben oder die Anga- fen, und
ben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechne- 2. angemessene organisatorische Vorkeh-
risch richtig sind.“ rungen getroffen wurden, die sicher-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: stellen sollen, dass sich das Institut kein
aa) In Satz 5 wird nach dem Wort „Jahresbei- Eigentum oder Besitz an Geldern oder
trag“ das Komma durch einen Punkt ersetzt Wertpapieren seiner Kunden verschafft,
und werden die Wörter „anderenfalls setzt ohne dass dem Institut dazu eine Befug-
die Entschädigungseinrichtung den Jahres- nis von seinen Kunden erteilt worden ist;
beitrag unter Berücksichtigung der nachge- die eidesstattliche Versicherung ist von allen
reichten Angaben und Erhebung eines Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts
Zuschlags von 25 Prozent fest; die Ab- berufenen Organs gemeinschaftlich zu un-
schlagszahlung nach Satz 4 wird auf den terzeichnen.“
nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag an- dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
gerechnet“ gestrichen.
„§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entspre-
bb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze chend.“
eingefügt:
4. In § 2b Satz 3 wird die Angabe „und 6“ durch die
„Werden die geforderten Unterlagen nach Angabe „und 7“ ersetzt.
dem 31. Dezember des jeweils folgenden
Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der 5. § 2c wird wie folgt geändert:
Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
errechnet wird, abweichend von Satz 5 mit
„Für die Angabe und den Nachweis der Gläubi-
einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt,
gerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5
sofern der so errechnete Beitrag über dem
mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer
nach Satz 5 fingierten Jahresbeitrag liegt.
Schätzung der Gläubigerzahlen der Kunden-
Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird
strukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt
auf einen nachträglich festgesetzten Jahres-
und dass kein Verspätungszuschlag erhoben
beitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerech-
wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der
net.“
Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.“
3. § 2a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 6“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „und 7“ ersetzt.
aa) In den Nummern 2, 4, 5 und 7 werden jeweils 6. § 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
die Wörter „oder Satz 3“ durch die Wörter 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„oder § 32 Absatz 1a“ ersetzt.
„§ 3
bb) In Nummer 8 wird jeweils das Wort „Dienst-
leistungen“ durch die Wörter „Dienst- oder Einmalige Zahlung
Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung
Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgeset- nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden,
zes“ ersetzt. haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einma-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lige Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen
Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten,
„Es wird vermutet, dass das Institut befugt die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt
ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zah-
oder Wertpapieren seiner Kunden zu ver- lung.
schaffen.“ (2) Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschä-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die erteilte“ digungseinrichtung wird zunächst der Mindestbei-
durch die Wörter „eine Auflage zur erteilten“ trag nach § 4 erhoben. Dieser Mindestbeitrag wird
sowie die Wörter „die Bestätigung eines sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts- angerechnet. Er ist Berechnungsgrundlage eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2437
eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen zahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst
Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Ein- Prüfungsbericht für das vorangegangene Ge-
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge- schäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresab-
setzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt schluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Ge-
wurde. schäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Son-
(3) Die einmalige Zahlung wird zusammen mit derbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in
dem ersten Jahresbeitrag erhoben. Sie wird mit diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2
Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige maßgeblich. Wenn der Entschädigungseinrichtung
Zahlung fällig. die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vor-
liegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4
§4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung
das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags
Mindestbeitrag oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb ei-
der einmaligen Zahlung ner Ausschlussfrist von vier Wochen
(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung
1. den gemäß Satz 2 maßgeblichen festgestellten
beträgt
Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht ein-
1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, zureichen und
Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genann-
ten Instituten 6 300 Euro; 2. falls das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs
Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags
2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, oder der Sonderzahlung endete, ausdrücklich
Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten zu erklären, dass der Jahresabschluss für das
Instituten 4 200 Euro; letzte Geschäftsjahr noch nicht festgestellt ist.
3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1,
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb die-
Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten
ser Frist nicht nach oder ist der maßgebliche Jah-
Instituten 2 100 Euro;
resabschluss nicht festgestellt, ist die Belastungs-
4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten obergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.“
Instituten 1 050 Euro.
9. § 5b wird wie folgt geändert:
(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung
wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
8. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(2) Institute, bei denen die Bundesanstalt
„(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer den Entschädigungsfall festgestellt hat, können
Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einla- nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbei-
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset- trägen und Sonderzahlungen befreit werden.“
zes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindes-
tens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich 10. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum „§ 5c
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer
Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindes- Verzugszinsen
tens 2 100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fäl-
entsprechend. ligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag,
(2) Die Summe aus die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der
1. den Sonderbeiträgen eines Instituts, Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden,
erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszin-
2. den Sonderzahlungen eines Instituts, sen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen.
3. einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zah- Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen
lung eines Instituts und Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend
4. dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungs- anzuwenden.“
erhebung oder der Sonderbeitragserhebung zu- 11. § 6 wird wie folgt geändert:
letzt festgesetzt wurde,
a) Die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3
darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insge-
Abs. 2“ werden durch die Wörter „sowie § 2c
samt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2
Absatz 1 Satz 4 und § 5b“ ersetzt.
und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht über-
steigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen b) Folgender Satz wird angefügt:
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unbe-
„Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß
rührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belas-
§ 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den
tungsobergrenze ist der festgestellte Jahresab-
Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes
schluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor
zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit
der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Son-
wurde, können diese Bestätigungen auch von
derzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält.
einem Steuerberater vorgenommen werden.“
§ 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Endete das
letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor 12. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-
der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonder- fügt:
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
„§ 7a endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag
Übergangsvorschriften 16. August 2013 ersetzt. In den Fällen, in denen
zur Fünften Verordnung zur in der Verordnung der 15. August als Stichtag
Änderung der EdW-Beitragsverordnung genannt ist, wird dieser für das am 30. Septem-
ber 2013 endende Abrechnungsjahr durch den
(1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrich- Stichtag 30. August 2013 ersetzt.
tung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet wor-
den sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli § 7b
2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Subdelegation
(2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden
Fassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013 Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser
erhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Son- Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß
derzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindest- § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und
beiträge anzuwenden. Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“
(3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli
2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am Artikel 2
30. September 2013 endende Abrechnungsjahr
anzuwenden. In den Fällen, in denen in diesen Inkrafttreten
Vorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wird dieser für das am 30. September 2013 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2439
Vierte Verordnung
zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
Vom 12. Juli 2013
Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai
2011 (BGBl. I S. 946), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Gesundheit:
Artikel 1
In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) geändert worden
ist, wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 116/2013 (ABl. L 38
vom 9.2.2013, S. 14)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 489/2013 (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 4)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes
Vom 12. Juli 2013
Artikel 2 Nummer 27 des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes vom
7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Anlage 1 „Datenfelder in den Personenstandsregistern“ ist in Spalte 1
des Sterberegisters die Angabe „4450“ des Datenfeldes „Tag der Eheschlie-
ßung“ durch die Angabe „4440“ zu ersetzen.
2. In der Anlage 4 ist im Formular für das Geburtenregister unterhalb des Leit-
textes „Kind“ das Wort „Familienname“ durch das Wort „Geburtsname“ zu
ersetzen.
Berlin, den 12. Juli 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. S c h m i t z