2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 5. Juli 2013
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsundvierzigsten 16. den am 11. Dezember 2009 in Kraft getretenen
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2009
vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1251) wird nachstehend (BGBl. I S. 3842),
der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der seit 17. die am 4. März 2010 in Kraft getretene Verordnung
dem 1. Juni 2013 an geltenden Fassung bekannt ge- vom 28. Februar 2010 (BGBl. I S. 191, 561),
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
18. die am 15. Juli 2010 in Kraft getretene Verordnung
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 8. Juli 2010 (BGBl. I S. 902),
vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770),
19. den am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1
2. die am 7. Juni 2007 in Kraft getretene Verordnung
und den am 1. September 2010 in Kraft getretenen
vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 996),
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I
3. die am 29. August 2007 in Kraft getretene Verord- S. 996),
nung vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2122),
20. den am 24. Dezember 2010 in Kraft getretenen
4. den am 26. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti- Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010
kel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I (eBAnz AT135 2010 V1),
S. 2461),
21. die am 26. Juli 2011 in Kraft getretene Verordnung
5. den am 17. November 2007 in Kraft getretenen Ar- vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1399),
tikel 1 und den am 19. Dezember 2007 in Kraft ge-
tretenen Artikel 2 der Verordnung vom 13. Novem- 22. die am 26. Juli 2011 in Kraft getretene Verordnung
ber 2007 (BGBl. I S. 2574), vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1401), die durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 30. November 2011
6. die teils am 19. Dezember 2007, teils am 26. Januar (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist,
2008 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Januar
2008 (BGBl. I S. 35), 23. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608),
7. die am 7. März 2008 in Kraft getretene Verordnung
vom 28. Februar 2008 (BGBl. I S. 274), 24. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen
Artikel 10 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
8. die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene Verordnung
(BGBl. I S. 2720),
vom 30. Mai 2008 (BGBl. I S. 964),
9. den am 1. September 2008 in Kraft getretenen Ar- 25. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2
tikel 2 der Verordnung vom 20. August 2008 (eBAnz Absatz 86 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
AT99 2008 V1), (BGBl. I S. 3044),
10. den am 8. Oktober 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 26. die am 5. Mai 2012 in Kraft getretene Verordnung
der Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 678),
S. 3569), 27. den am 24. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 1
11. die am 19. Dezember 2008 in Kraft getretene Ver- und den am 16. September 2012 in Kraft getrete-
ordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2483), nen Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2012
(BGBl. I S. 1535),
12. den am 1. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I 28. die am 27. September 2012 in Kraft getretene
S. 400), Verordnung vom 21. September 2012 (BGBl. I
S. 2064),
13. die am 18. Juni 2009 in Kraft getretene Verordnung
vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1264), 29. die am 19. März 2013 in Kraft getretene Verordnung
vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 465),
14. den am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des
Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659), 30. den am 13. April 2013 in Kraft getretenen Artikel 2
15. den am 9. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 757),
der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 31. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 3230), der Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1251).
Bonn, den 5. Juli 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2243
Futtermittelverordnung*
11. Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007
* Diese Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fas- zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
sung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-
Futtermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten lich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. L 243 vom 18.9.2007, S. 41);
Diese Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fas-
sung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der 12. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007
Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union: zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-
1. Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 standshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Delta-
zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro- methrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstge- (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50);
halte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L
271 vom 30.9.2006, S. 53); 13. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
2. Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
lich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl.
86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück-
L 243 vom 18.9.2007, S. 61);
standshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet
(ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31);
14. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur
3. Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück-
und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten standshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil
Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin, und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4);
Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin,
Bifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19); 15. Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG
4. Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Delta-
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst- methrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyra-
gehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom clostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom
1.3.2007, S. 9); 14.12.2007, S. 40);
5. Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur
Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der 16. Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008
Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007, zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel
S. 17); zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom
10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21);
6. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 17. Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück- Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
standshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazo- ischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in
sulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37);
Tribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26);
7. Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur 18. Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln,
Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstge- die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Nieren-
halte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59 insuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48);
vom 27.2.2007, S. 75);
19. Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur
8. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeid-
festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxa- barer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vor-
carb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, handen sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19);
Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31,
L 140 vom 1.6.2007, S. 58); 20. Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November
2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des
9. Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG
Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus com-
und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten
munis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308
Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet,
vom 24.11.2009, S. 20);
Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M
und Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6);
21. Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur
10. Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber,
hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl. freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl.
L 165 vom 27.6.2007, S. 25); L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
§1 b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
Begriffsbestimmungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. September 2003
Im Sinne dieser Verordnung sind: über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-
1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: ernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29,
nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen sung,
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über 10. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterab-
das Inverkehrbringen und die Verwendung von satz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis- Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra- Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom
tes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204
und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom sung,
1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 11. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen
(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden Union angehört,
ist, 12. Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der
2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist,
3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 13. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat ist.
4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Ver-
§2
ordnung (EG) Nr. 767/2009,
Probenahme
5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Futter-
mittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen
zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten
6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futter-
Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sach-
mittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne
gerecht zu lagern und aufzubewahren.
des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verord-
nung (EG) Nr. 767/2009,
§3
7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstof-
Analysemethoden
fen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –,
die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfutter- Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
mittel enthalten sind und seinen Futterwert beein- keine Analysemethoden nach
flussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur 1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder
unerheblich ist,
2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser
8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne auf international anerkannte Regeln oder Protokolle
des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verord- bezieht,
nung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri- durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucher-
schen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie schutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2
91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden
nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche
9. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Euro- Untersuchung nach den Methoden aus dem Hand-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen buch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Unter-
Union nach suchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III
a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“,
Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Hand-
unter Berücksichtigung einer Änderung nach buch Band VII „Umweltanalytik“, 3. Auflage 2008, des
Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersu-
vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in chungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzu-
der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, führen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer.
Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die
geändert worden ist, amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2245
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoff-
entsprechenden Verfahren durchgeführt werden. wechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen
als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis
§4 der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010,
Untersuchung von S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG fest-
Futtermitteln auf Pestizidrückstände gesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen er-
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln gänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der
auf Pestizidrückstände sind Richtlinie 2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden
1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungs- Fassung erfüllt.
verfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten § 11
Analysemethoden oder, soweit dort keine Analyse- Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
methoden aufgeführt sind, die in der amtlichen
Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 (1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr ge-
Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel- bracht werden, wenn angegeben sind:
gesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufge- 1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführ-
führten Analysemethoden, ten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern
2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen
vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher ist, und
Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von 2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe
Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanz- nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungs-
lichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung physiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2
der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, wesentlich sind.
S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten
Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den
Probenahmeverfahren
Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine aus-
anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 gewogene Zusammensetzung der Tagesration ange-
Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben geben sind.
ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfah-
(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Num-
ren, insbesondere nach den Vorschriften der Verord-
mer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verord-
nung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar
nung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März
2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfutter-
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von
mittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten
Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der je-
Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht
weils geltenden Fassung oder den in der amtlichen
werden,
Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab-
satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeich-
für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahme- nung durch die Wörter „für Rinder, Schafe und
verfahren, zu erfolgen. Ziegen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird und,
2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2
§§ 5 bis 9 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010
(weggefallen) bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis
angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder
§ 9a Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in
der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht über-
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
schreiten darf.
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1
aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festge- (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Ein-
setzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt zelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr ge-
der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Ab- bracht werden, wenn
satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I 1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die
Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansen-
5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen funktion“ ergänzt wird und
von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke 2. die Menge der darin enthaltenen nicht protein-
(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden haltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als
Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder
oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernäh- 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten
rungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass all-
oder geändert werden. mählich anzufüttern ist, angegeben ist.
§ 10 (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf-
oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten,
Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verord- werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der
nung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. No- täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten
vember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG darf.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
§ 12 § 23
(weggefallen) Unerwünschte Stoffe
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt
§ 13 an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments
Angaben und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte
(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002,
Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 107/2013
nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit (ABl. L 35 vom 6.2.2013, S. 1) geändert worden ist,
dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung fest- festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
geschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Lakta- 1. in den Verkehr zu bringen,
tion und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die 2. zu verfüttern oder
Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg)
3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder
mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den
einem anderen Futtermittel zu mischen.
Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig,
wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Ge- (2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem
halte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unter- unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie
schreiten: 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt,
einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm, Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekonta-
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilo- mination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf
gramm. der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den
in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten
(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernäh- Höchstgehalt nicht überschreiten.
rungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung
dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie § 23a
gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätz-
Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
gleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die je-
weilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind
ist, zu berechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.
Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle
anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach § 24
Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Kennzeichnung
Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richt-
angegebenen Gehalten abweichen.
linie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünsch-
(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittel- ten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für ent-
gewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelz- sprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt
tieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Ver-
eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buch- kehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des
stabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei
nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das je- dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Allein-
weilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmit- futtermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG fest-
telbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf gesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getrof- § 24a
fen sind. Höchstgehalte an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln
§§ 14 und 15 (1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlings-
(weggefallen) bekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln nach Anlage 5a Teil A der Futtermittelver-
ordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fas-
§ 16 sung darf die in Anlage 5a Teil B oder Teil C jeweils in
Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum
23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten oder
In der Europäischen Union zugelassene Futter- die nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchst-
mittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der gehalte nicht überschreiten.
Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG)
(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzel-
Nr. 1831/2003* aufgeführt.
futtermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte
nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a
§§ 16a bis 22 Teil B Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis
(weggefallen) zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten
Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung
* Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch
feedadditives/registeradditives_en.htm die Herstellung eingetretenen Verringerung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2247
(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur
nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl.
der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 der Futtermittelverord- nung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)
nung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit
festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG)
Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel
an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt
die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirk-
der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 der stoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 gel- festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet,
tenden Fassung für Futtermittel festgesetzten Höchst- an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der
gehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzu- Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1
wenden sind. abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so be-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die handeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so
nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung behandelten oder hergestellten Futtermittels an den
(EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten. der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten
Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
§ 24b (2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Höchstgehalte an Rückständen darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der
bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch
folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel
(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einset-
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- zen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der je-
buches darf Getreide mit Rückständen an Schädlings- weiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“
bekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 der
Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 gel-
§ 25
tenden Fassung an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder
Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Ver- Verbotene Stoffe
kehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rück- Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderun-
stände die jeweils in Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Fut- gen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)
termittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 gelten- Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen
den Fassung festgesetzten Höchstgehalte überschrei- oder zu verfüttern.
ten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfutter-
mitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeig-
§ 26
nete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die
Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten. Fütterungsvorschriften
(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in
Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an
1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämp- unerwünschten Stoffen als für entsprechende Allein-
fungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Fut- futtermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit
termittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ver-
geltenden Fassung, füttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für ent-
sprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart
2. der Hinweis: „Getreide enthält überhöhte Rückstände oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der
aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung ab- Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechen-
geben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.“ des gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfutter-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für mittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG
die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Ver- keine Höchstgehalte festgesetzt sind.
ordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des
Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten. § 27
Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
§ 24c
Es ist verboten,
Ausnahmen
(1) Abweichend von 1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Arti-
kel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I
1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Ab-
und satz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent-
2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des spricht, in den Verkehr zu bringen,
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermit-
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung tel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbin-
(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und dung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG)
des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu
an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter- bringen.
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
§ 27a 2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der
Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,
Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbin-
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verord- dungen oder
nung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischun-
und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur
gen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie
Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter trans-
„Kokzidiostatika und Histomonostatika“
missibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147
vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie
(EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geän- nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer-
dert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutz- den. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
tiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige
Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, Behörde zugelassen worden sind oder,
dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen
Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine 2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben
Bedenken im Hinblick auf die Übertragung trans- nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertre-
missibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen. ter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne
des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
§ 28 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung
der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung
Zulassungsbedürftige Betriebe und Registrierung bestimmter Betriebe und zwi-
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müs- schengeschalteter Personen des Futtermittelsektors
sen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,
sein. 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl.
L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999,
(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Le- S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch
bensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Ein- die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom
zelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.
Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen
(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verord-
von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
nung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments
(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tieri- und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für
schen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ur- die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,
sprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden
Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly- Fassung bleibt unberührt.
cerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von
Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils § 29
nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose
in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Zulassung
Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-
1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ur- satz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit
sprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-
hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen, lassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten ei-
nes vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-
2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden
Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Ab- Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewie-
schnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 sen haben, dass die angewendeten Dekontaminations-
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen verfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu de-
Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit kontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermit-
Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 telrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richt-
vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die linie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfah-
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. ren vorgeschrieben werden, sind diese von den in
L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der § 28 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.
Zulassung bedürfen.
(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-
(4) Sofern satz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit
1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der je- von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-
weiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas- lassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder 1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und
nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung
2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergeben-
in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung,
den Pflichten erfüllt werden.
sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch
eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-
ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide satz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit
und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzi- von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der In-
diostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von verkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Ver-
Spurenelementen oder Vitamine, zeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2249
und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der
die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde
die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeich- vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 fin-
net sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie det auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende
unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Anwendung.
Sinne des Satzes 2 sind
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulas-
Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder sungsvoraussetzungen erforderlich sind.
Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der
hergestellte
sich
a) Fette,
1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Num-
b) Öle, mer 2,
c) Fettsäuren, 2. aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und
d) mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Ertei-
lung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen.
f) Salze von Fettsäuren und Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen
2. Fischöl, auch gehärtet. verbinden.
Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete § 29a
Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen be-
stimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe Betriebe nach § 28 Absatz 2 müssen durch eine pro-
der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 zessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein
aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit
nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendi-
beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige gung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der
Aufzeichnung gemacht worden ist. Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an
(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab- unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen,
satz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzun-
für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. gen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17
Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Nummer 1 hat mit dem Antrag buches erfüllt. Hierzu sind insbesondere
1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Ab-
in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapi- ständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial
tel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entspre- potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu
chenden Voraussetzungen erfüllt, und überprüfen,
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Ab- 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu
satz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzu-
in der Europäischen Union in den Verkehr bringt. bewahren,
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fort-
versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, laufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu
dass ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren so-
wie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduk-
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit
tion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
oder
4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufer-
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im
tigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-
verlässigkeit oder Sachkenntnis
§ 30
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach
Registrierungsbedürftige Betriebe
Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-
lich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel- Sofern
rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der
1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der
erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-
Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-
sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder
bracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-
Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der
keit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des
bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-
Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-
fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine
ernährung.
EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungs-
(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraus- verordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt fest-
setzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben gesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-
und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich zusatzstoffe nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach § 31
dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
Registrierung
nung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Fut- (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 wer-
termittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 den auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit
geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatz- von der für den Betriebsort zuständigen Behörde regis-
stoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung triert.
oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, (2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen,
ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitami- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
nen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden
oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit
oder Verbindungen von Spurenelementen, ausge- oder
nommen Kupfer und Selen, 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischun- Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-
gen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit verlässigkeit oder Sachkenntnis
Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach
4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-
Antioxidantien, für die nach dem Anhang der je- lich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-
weiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas- rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der
sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und
nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-
der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so- bracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-
fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine keit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des
EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungs- Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-
verordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt ernährung.
festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen
(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2
Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen,
Nummer 1 hat mit dem Antrag
Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von
Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der
oder in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus
5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30
nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer- Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und
den. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europä-
ischen Union in den Verkehr bringt.
1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen
Behörde registriert worden sind oder, (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu-
grunde liegenden Angaben sind der zuständigen Be-
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach hörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1
Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende
Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapi- Anwendung.
tels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen
§ 30a versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Regis-
trierungsvoraussetzungen erforderlich sind.
Anzeigebedürftige Betriebe
(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in
sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und
den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Be-
Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforder-
triebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde an-
lichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung
zuzeigen.
auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futter-
mitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fer- § 31a
tigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.
(weggefallen)
(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche
Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen
§ 31b
überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der
nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Zulassungs- und
Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu be- Registrierungs-Kennnummer
nachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
wird.
1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kenn-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort
nummer und
bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Regis-
trierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-
unterliegt. Kennnummer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2251
§ 31c § 33
(weggefallen) Bekanntmachung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 32 teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und
Erlöschen der Zulassung und der Registrierung 1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 183/2005,
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 1
2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der
ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach
Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war.
Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Vo- 3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,
raussetzungen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5
4. die Registrierung von Betrieben nach § 31
weggefallen ist.
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das
(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2 Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätig-
ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach keit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt
§ 29 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten
widerrufen, wenn Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zuge-
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 2 lassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.
Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des
Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Ab-
2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt
satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.
wird.
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 3 § 33a
Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Vorausset-
Status anerkannter,
zungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist
registrierter und angezeigter Betriebe
zu widerrufen, wenn
(1) Betriebe nach
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5
weggefallen ist oder 1. § 28 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach
§ 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis
2. eine der in § 29 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt
erfüllt wird. waren,
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 4 2. § 28 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futter-
ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach mittelverordnung in der bis zum 23. März 2007
§ 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, geltenden Fassung registriert waren,
wenn gelten als nach § 29 zugelassen.
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nummer 1, die nach
weggefallen ist oder § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der
bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert
2. die in § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte
waren, gelten als nach § 31 registriert.
Pflicht nicht erfüllt wird.
(3) Betriebe, denen eine
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Ab-
satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1
nach § 31 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu wider- der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März
rufen, wenn 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten
diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kenn-
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 2 nummer oder eine Registrierungs-Kennnummer er-
weggefallen ist oder teilt worden ist,
2. die in § 31 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2
nicht erfüllt wird. der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März
2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-
die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Kennnummer erteilt worden ist.
Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder (4) Betriebe nach § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1, die
den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be- sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
seitigt wird. Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmit-
tel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17
nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des
die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zu- Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als ange-
grunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. zeigt nach § 30a.
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
§ 34 § 34c
Aufbewahrung von Einfuhrverbote für bestimmte
Buchführungsunterlagen Erzeugnisse aus der Volksrepublik China
(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche (1) Es ist verboten,
Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen
überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. 1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die
nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung
Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Ver- oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der
ordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buch- Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom
führungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) be-
Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere zeichnetes Futtermittel,
Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord-
§ 34a nung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als
Futtermittel
(weggefallen)
einzuführen.
§ 34b (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Ein-
Einfuhrverbote fuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit
es über eine in der Anlage 8 genannte Kontrollstelle in
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs
das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an
aus der Volksrepublik China ist verboten.
Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Er- gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 ge-
zeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung nannten Stoff.
2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002
(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Ar-
über Schutzmaßnahmen betreffend aus China einge-
tikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zu-
führte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348
ständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sen-
vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durch-
dung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer
führungsbeschluss 2012/482/EU (ABl. L 226 vom
oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung
22.8.2012, S. 5) geändert worden ist, genannt sind, ge-
über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verord-
stattet.
nung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen
(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis
von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Ent- führen kann.
scheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern
ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der § 34d
Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht,
dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung Einfuhrverbote für
unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betref- Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus
fenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit (1) Es ist verboten,
von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt
insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung fest- Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010
gestellt wird, dass zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr
von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft
1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination
seiner Metaboliten oder mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhe-
2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der bung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom
Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Futtermittel,
Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren je- 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
weiligen Metaboliten Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel
enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind
einzuführen.
in der Bescheinigung anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Ein-
(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 einge-
fuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit
führt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2
es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in
Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen
das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an
der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im
Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschrei-
Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Fest-
tet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Num-
stellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den
mer 1 genannten Stoff.
Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europä-
ischen Union niedergelassene für das erstmalige Inver- (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
kehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf satz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten
seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat unter- Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem
suchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit
oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält. es
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2253
1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus ei-
das Inland verbracht wird und nem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werk-
2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 tag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Ein-
Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kom- gangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Be-
mission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sonder- hörde anzumelden.
vorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, des- (3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3
sen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der
Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol ments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amt-
enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. liche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel
Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur
genannten Stoff. Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194
vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung
(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Ar-
dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland
tikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zu-
für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des
ständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sen-
Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
dung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer
in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige
oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung
Sendung nicht bereits über einen von einem anderen
über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU)
Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verord-
Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der
nung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das
dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist.
Die Veröffentlichung der Liste der benannten Ein-
§ 35
gangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG)
Ausnahmen von Verbringungsverboten Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen § 35b
Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie
Dokumentenprüfung,
1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen
(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG)
gelagert werden,
Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG)
3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen
Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befin- Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der
den. Einfuhr von Futtermitteln
Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des 1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeits-
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und kontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom
Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Absatz 1 Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zoll-
in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verord- stellen (Zollstellen),
nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der 2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le- von den für die Futtermittelüberwachung zustän-
bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be- digen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
durchzuführen.
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31
vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zoll-
(EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und amtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des
des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom Zollverschlusses.
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entspre-
chen. § 35c
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Bescheinigungen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. (1) Die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil
§ 35a der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Fut-
Eingangsstellen, Anmeldepflicht termittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach (2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über
Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verord- andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland ver-
nung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1 bracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem
zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht wer- zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen aus-
den dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen gestellte Bescheinigung über die durchgeführten futter-
mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstel- mittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige
len) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutz- Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Beschei-
rechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt. nigung verlangen.
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
§ 35d 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den An-
hang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommis-
Verkehr mit den
sion vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzel-
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
futtermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Be- jeweils geltenden Fassung,
hörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Ver-
2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrens-
folgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vor-
praxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22
schriften wird den zuständigen obersten Landesbehör-
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
den übertragen. Sie unterrichten das Bundesminis-
terium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordi-
nierung der Erstellung
§ 35e 1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der
Verbote auf Grund von Schutz- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie
maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder
(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mit-
behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder gliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und
sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.
des Absatzes 2 erfüllt sind.
§ 35g
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Ab-
satz 1 sind erfüllt, soweit Straftaten
1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europä- Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und
ische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die
der Europäischen Union durch einen nicht unmittel- Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-
bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein- ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-
schaft oder der Europäischen Union, den die Euro- ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
päische Gemeinschaft oder die Europäische Union transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.
auf Grund L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013,
a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
lich oder fahrlässig
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be- Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest- Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder Tier verfüttert,
b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in
vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen An-
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus hang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er- genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,
zeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) 3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das genanntes Mischfuttermittel herstellt,
betreffende Drittland oder einen in einem Drittland 4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort
gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder
verboten ist und
5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1
2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort
Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; genanntes Produkt ausführt.
das Bundesministerium macht auch Änderungen
und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundes- § 36
anzeiger bekannt.
Straftaten
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futter-
mittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
eingeführt worden sind. straft, wer
(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2 1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,
werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffent- 2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen
lichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung dort genannten Stoff als Futtermittel einführt,
kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff
als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel
§ 35f
einführt oder
Mitwirkung
4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt
(1) Das Bundesamt wirkt mit bei: oder sonst verbringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2255
§ 36a 2. entgegen § 35a Absatz 2 eine Anmeldung nicht,
Ordnungswidrigkeiten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des § 36b
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
widrig. Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
lässig (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe
1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom
bringt, 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98
2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Absatz 2 ein dort vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung
genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009,
der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71) geändert worden ist,
3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
in den Verkehr bringt, 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzu-
4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel satzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwen-
verfüttert, det,
5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel 2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-
mischt, kel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futter-
mittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10
6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Ver-
oder verfüttert, kehr bringt oder
7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatz-
Verkehr bringt, stoffen in Verkehr bringt.
9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futter- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
mittel in den Verkehr bringt, Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
10. ohne Zulassung nach mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und
a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für
b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Le- die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,
bensmittelreste zum Zwecke der Herstellung L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Ver-
eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels ordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012,
trocknet, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glyce- oder fahrlässig
rin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride 1. entgegen Artikel 5
von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A
den Verkehr bringt, Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 8 zuständigen Behörde,
Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 oder einer voll- b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Ab-
ziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 7 oder 8 Satz 2 schnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Num-
oder § 31 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, mer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstel-
12. entgegen § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine An- lung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Num-
zeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er- mer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4
stattet oder Satz 1, Abschnitt Dioxinüberwachung Nummer 1,
13. entgegen § 34 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Ab- b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f, Nummer 5
satz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Doku- oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beför-
mentationen oder Dateien nicht oder nicht mindes- derung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3
tens fünf Jahre aufbewahrt. oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Ab-
schnitt Dokumentation Nummer 1 oder
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III Ab-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- schnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungsein-
lässig richtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Num-
mer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3
1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1
einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein nicht erfüllt,
Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt 2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel be-
oder schafft oder ein Futtermittel verwendet,
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrie- lässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung
rung oder Zulassung ausübt oder (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009
4. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort ge- des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
nannten Bedingungen eingeführt werden. blick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr
bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tieri-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 schen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und Nr. 1235/2012 (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 44) ge-
des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen ändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als
und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht
der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der telt.
Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der
Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom lässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt nung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2,
durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den
vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, Verkehr bringt.
indem er vorsätzlich oder fahrlässig (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch- Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
stabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futter- mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
mittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG)
das Futtermittel den dort genannten Anforderungen Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November
entspricht, 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter
Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch- und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG
stabe b in Verbindung mit (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010,
a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das
Anhang II Nummer 1, 2 oder 4, für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von
Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder
b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,
Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht
c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
d) Artikel 19, (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
e) Artikel 20 Absatz 1 oder Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit
lässig
Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder An-
hang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3, 1. entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November
als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von
den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Fut- Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die
termittel in der dort genannten Weise gekennzeich- Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination
net, verpackt oder dargereicht wird, durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entschei-
3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Er- dung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,
nährungszwecke in den Verkehr bringt oder S. 36) als Futtermittelunternehmer oder als sein Ver-
4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Arti- treter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
kel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b ständig oder nicht rechtzeitig macht oder
Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buch- 2. entgegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung
stabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober
Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr
Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genann- von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder
tes Futtermittel in den Verkehr bringt. Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraft-
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 werk Fukushima und zur Aufhebung der Durchfüh-
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- rungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder 27.10.2012, S. 31), als Futtermittelunternehmer oder
fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Ver- als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig,
bindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine
Vormischung in Verkehr bringt. § 37
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Übergangsregelungen
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- (1) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2257
§§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert nieder-
anzuwenden. gelegt.
(2) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. Sep-
tember 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tieri- § 37b
schen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly- Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-
cerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von recht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwen-
Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils den.
nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose
in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. § 37c
Die vorläufige Zulassung erlischt,
Weitere Anwendung von Vorschriften
1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013
(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September
beantragt haben und
2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15,
2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die An-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. lagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ein- 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung
gang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Ab- von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzu-
weichend von Satz 3 kann der Antrag auch später be- wenden.
schieden werden, wenn die zuständige Behörde dem (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 ent-
Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher standen sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2
Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der
genannten Zeitpunkt abläuft. Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fas-
sung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-
§ 37a keiten weiter anzuwenden.
Technische Festlegungen
§ 38
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug
genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Inkrafttreten, Übergangsregelungen
10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 1a
(weggefallen)
Anlage 2
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2259
Anlage 2a
(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungs-
physiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben
werden.
1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete
Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.
1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss
es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungs-
physiologischen Merkmale erfüllen.
2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder
gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn
sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck
normalerweise erreicht sein sollte.
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene
ernährungs- Tierart oder a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Ge- Wiederkäuer Stärke höchstens a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Gefahr halt an leicht Gesamt- 2 Monate, bei der täglichen Ration hinsichtlich
der Azidose vergärbaren zucker Milchkühen des Gesamtgehalts an Rohfaser
Kohlenhydra- höchstens und leicht vergärbaren kohlen-
ten, hohe 2 Monate ab hydrathaltigen Stoffen
Pufferkapa- Beginn der
zität Laktation Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: „Insbesondere für
Hochleistungskühe“ oder „Ins-
besondere für intensiv gefütterte
(Angabe der betreffenden Wie-
derkäuerkategorie)“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Ausgleich bei leicht ver- Pferde ein- n-3-Fett- Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-
chronischer dauliche schließlich säuren (falls mittel als zu 6 Monaten abreichung
Störung der Fasern Ponys zugesetzt) Faserquelle
Dickdarm- Angabe in der Gebrauchsan-
funktion weisung: „Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.“
Ausgleich bei Präcaecal Pferde ein- leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-
chronischer leicht ver- schließlich liche Einzel- zu 6 Monaten reichung (z. B. viele kleine Ratio-
Insuffizienz dauliche Ponys futtermittel nen pro Tag)
der Dünn- Kohlen- als Quelle
darmfunktion hydrate, von Kohlen- Angabe in der Gebrauchsan-
Proteine hydraten, weisung: „Es wird empfohlen,
und Fette Proteinen vor der Verfütterung oder Verlän-
und Fetten gerung der Fütterungsdauer den
(gegebenen- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
falls Angabe
ihrer Bearbei- b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
tung) sehr alter Tiere abgestellten Diät-
futtermitteln ist neben der An-
gabe der Tierart oder Tierkatego-
rie ein Hinweis „alte Tiere“ aufzu-
nehmen.
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene
ernährungs- Tierart oder a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Legehennen mehrfach bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Energie- ungesättigte 12 Wochen weisung: „Es wird empfohlen,
des Fettleber- gehalt, hoher Fettsäuren vor der Verfütterung den Rat
syndroms Anteil an Energiegehalt eines Fachmanns einzuholen.“
umsetzbarer
Energie aus b) Prozentsatz an umsetzbarer Ener-
Lipiden mit gie aus Lipiden
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren
Regulierung niedriger Hunde und Stärke Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Glucose- Kohlen- Katzen Gesamt- mittel als zu 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
versorgung hydratgehalt zucker Quelle kurz- vor der Verfütterung oder Verlän-
– Diabetes mit schneller Fructose und mittel- gerung der Fütterungsdauer den
mellitus – Glucosefrei- (falls zuge- kettiger Fett- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
setzung setzt) säuren (falls
essentielle zugesetzt)
Fettsäuren kohlen-
(falls zuge- hydrathaltige
setzt) Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Verringerung niedriger Wiederkäuer Calcium harnsäuernde bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Phosphor- Phosphor Einzelfutter- 6 Wochen weisung: „Besonders für intensiv
von Harn- und Magne- Natrium mittel oder gefütterte Jungtiere“
steinbildung siumgehalt, Magnesium Zusatzstoffe
harnsäuernde Kalium (falls zuge- „Wasser zur freien Aufnahme an-
Stoffe Chloride setzt) bieten.“
Schwefel
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Unterstüt- hoher Gehalt Hunde und essentielle bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der an essen- Katzen Fettsäuren 2 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
Hautfunktion tiellen Fett- vor der Verfütterung den Rat
bei Dermatose säuren eines Tierarztes einzuholen.“
und über-
mäßigem
Haarausfall
Unterstüt- niedriger Hunde und Natrium zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der Natriumge- Katzen Kalium zu 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
Herzfunktion halt, weites Magnesium vor der Verfütterung oder Verlän-
bei chroni- Kalium/ gerung der Fütterungsdauer den
scher Herz- Natrium- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
insuffizienz Verhältnis
Regulierung niedriger Hunde und essentielle zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
des Fettstoff- Fettgehalt, Katzen Fettsäuren zu 2 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
wechsels bei hoher Gehalt n-3-Fett- vor der Verfütterung oder Verlän-
Hyper- an essen- säuren (falls gerung der Fütterungsdauer den
lipidämie tiellen Fett- zugesetzt) Rat eines Tierarztes einzuholen.“
säuren
Verringerung glucose- Milchkühe Propan-1,2- energie- 3–6 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr liefernde und Mutter- diol (falls als haltige Einzel- nach dem weisung: „Es wird empfohlen,
der Ketose/ Energie- schafe Glucoseliefe- futtermittel, Abkalben vor der Verfütterung den Rat
Azetonämie quellen rant zuge- glucose- die letzten eines Fachmanns einzuholen.“
setzt) liefernde Ein- 6 Wochen
Glycerin (falls zelfuttermittel b) Es kann empfohlen werden, das
vor und
als Glucose- oder Zusatz- Diätfuttermittel auch zum Zwecke
die ersten
lieferant stoffe als der Ketoserekonvaleszenz zu ver-
3 Wochen
zugesetzt) Energiequelle füttern.
nach dem
Lammen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2261
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene
ernährungs- Tierart oder a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Hunde Kupfer zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Kupfer- Kupfergehalt (insgesamt) zu 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
speicherung vor der Verfütterung oder Verlän-
in der Leber gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.“
Unterstüt- Hochwer- Hunde – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-
zung der tiges Protein, quelle(n) zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
Leberfunk- mittlerer – Gehalt an nahme anbieten.“
tion bei Proteingehalt, essentiellen
chronischer hoher Gehalt Fettsäuren b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
Leber- an essen-
– Leicht ver- nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
insuffizienz tiellen Fett-
dauliche vor der Verwendung oder Verlän-
säuren und
Kohlenhy- gerung der Verfütterungsdauer
hoher Gehalt
drate (ggf. den Rat eines Tierarztes einzu-
an leicht ver-
mit Angabe holen.“
daulichen
Kohlen- ihrer Be-
hydraten handlung)
– Natrium
– Kupfer
(insgesamt)
Hochwer- Katzen – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-
tiges Protein, quelle(n) zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
mittlerer – Gehalt an nahme anbieten.“
Proteingehalt essentiellen
und hoher Fettsäuren b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
Gehalt an
– Natrium nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
essentiellen
vor der Verwendung oder Verlän-
Fettsäuren – Kupfer gerung der Verfütterungsdauer
(insgesamt) den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.“
Hochwer- Pferde ein- Methionin Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben der Art der Verab-
tiges Protein, schließlich Cholin mittel als zu 6 Monaten reichung (z. B. viele kleine Ratio-
niedriger Ponys n-3-Fett- Protein- und nen pro Tag)
Proteingehalt, säuren (falls Faserquelle,
leicht verdau- zugesetzt) leicht verdau-
Angabe in der Gebrauchsan-
liche Kohlen- liche Kohlen-
weisung: „Es wird empfohlen,
hydrate hydrate (ggf.
vor der Verfütterung oder Verlän-
Angabe ihrer
gerung der Fütterungsdauer den
Bearbeitung)
Rat eines Tierarztes einzuholen.“
Ausgleich bei niedriger Geflügel Vitamin A innerhalb a) Angabe in der Gebrauchsan-
Malabsorp- Gehalt an außer Gänse (insgesamt) der ersten weisung: „Es wird empfohlen,
tion/Verdau- gesättigten und Tauben Vitamin D 2 Wochen vor der Verfütterung den Rat
ungsinsuffi- Fettsäuren, (insgesamt) nach dem eines Fachmanns einzuholen.“
zienz hoher Gehalt Vitamin E Schlupf
fettlöslicher (insgesamt)
b) Prozentsatz gesättigter Fett-
Vitamine Vitamin K
säuren bezogen auf die Gesamt-
(insgesamt)
fettsäuren
Verringerung niedriger Milchkühe Calcium 1–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Calcium- Phosphor vor dem weisung: „Nur bis zum Abkalben
des Milch- gehalt Magnesium Abkalben verfüttern.“
fiebersa oder
enges Calcium
Kationen/ Phosphor
Anionen- Natrium
Verhältnis Kalium
Chloride
Schwefel
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene
ernährungs- Tierart oder a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
hoher Gehalt Gehalt an 2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
an Zeolit syntheti- vor dem weisung:
(syntheti- schem Abkalben
sches Natrium- – „Die Menge des Futtermittels
Natrium- Aluminium- ist so zu beschränken, dass
Aluminium- silikat eine tägliche Aufnahme von
silikat) 500 g Natrium-Aluminiumsili-
kat pro Tier nicht überschrit-
ten wird.“
– „Nur bis zum Abkalben ver-
füttern.“
hoher Gesamtgehalt Beginn bei b) Hinweise auf Verpackung, Be-
Calcium- an Calcium, den ersten hältnis oder Etikett:
gehalt in Quellen und Geburts-
Form von jeweilige anzeichen – Gebrauchsanweisung, d. h.
leicht ver- Calcium- bis zwei Tage Anzahl der Anwendungen
fügbaren menge nach der und Dauer vor und nach dem
Calcium- Geburt Abkalben;
salzen – „Es wird empfohlen, vor der
Verwendung den Rat eines
Fachmannes einzuholen.“
Minderung ausgewählte Hunde und essentielle Einzelfutter- 3–8 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
von Nähr- Eiweißquellen Katzen Fettsäuren mittel als bei Nach- weisung: „Es wird empfohlen,
stoff- oder (falls zuge- Proteinquelle lassen der vor der Verfütterung den Rat
unverträg- setzt) Intoleranzer- eines Fachmanns einzuholen.“
lichkeiten ausgewählte Einzelfutter-
Kohlen- mittel als scheinungen
hydratquellen Kohlen- unbegrenzt
hydratquelle weiterver-
wendbar
Unterstüt- niedriger Hunde und Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der Phosphorge- Katzen Phosphor mittel als zu 6 Monaten. weisung: „Wasser zur freien Auf-
Nierenfunk- halt, niedriger Kalium Proteinquelle Wird das nahme anbieten.“
tion bei Proteingehalt, Natrium Diätfutter-
chronischer jedoch essentielle b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
mittel bei nis oder Etikett: „Es wird emp-
Nieren- hochwertiges Fettsäuren akuter
insuffizienz Protein (falls zuge- fohlen, vor der Verfütterung oder
Nieren- Verlängerung der Fütterungs-
oder setzt) insuffizienz dauer den Rat eines Tierarztes
niedrige ausgewach- Calcium empfohlen, einzuholen.“
Phosphat- sene Katzen Phosphor so beträgt die
absorption Kalium empfohlene Es kann empfohlen werden, das Diät-
durch Auf- Natrium Fütterungs- futtermittel auch bei akuter Nieren-
nahme von Lanthancarbo- dauer 2 bis 4 insuffizienz zu verfüttern.
Lanthan- nat-Octa- Wochen
carbonat- hydrat essen-
Octahydrat tielle Fett-
säuren (falls
zugesetzt)
Unterstüt- niedriger Pferde ein- Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der Proteingehalt, schließlich Phosphor mittel als zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
Nierenfunk- jedoch Ponys Kalium Proteinquelle nahme anbieten.“
tion bei hochwertiges Magnesium
chronischer Protein, Natrium „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Nieren- niedriger fütterung oder Verlängerung der
insuffizienz Phosphor- Fütterungsdauer den Rat eines
gehalt Tierarztes einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Phosphor Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Oxal- Calciumge- Katzen Calcium mittel oder 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
steinbildung halt, niedriger Natrium Zusatzstoff vor der Verfütterung den Rat
Vitamin-D- Magnesium als harnalka- eines Tierarztes einzuholen.“
Gehalt, Kalium lisierende
harnalkalisie- Chloride Stoffe
rende Stoffe Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxyprolin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2263
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene
ernährungs- Tierart oder a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Linderung hoher Elek- Hunde und Natrium leicht ver- 1–2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
akuter trolytgehalt, Katzen Kalium dauliche Ein- weisung: „Bei und nach akutem
Resorptions- leicht ver- zelfuttermittel Durchfall“
störungen dauliche (gegebenen-
des Darms Einzelfutter- falls Angabe „Es wird empfohlen, vor der Ver-
mittel ihrer Bearbei- fütterung den Rat eines Tier-
tung) arztes einzuholen.“
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
Rekonvales- hoher Ener- Hunde und n-3- und n-6- leicht verdau- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsan-
zenz/Unter- giegehalt, Katzen Fettsäuren liche Einzel- Genesung weisung bei Futtermitteln zur
gewicht hohe Kon- (falls zuge- futtermittel Verabreichung mit Hilfe von
zentration setzt) (gegebenen- Schlundsonden:
wichtiger Energiegehalt falls Angabe
Nährstoffe, ihrer Bearbei- „Verabreichung unter tierärzt-
leicht verdau- tung) licher Aufsicht“
liche Einzel-
futtermittel b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen
kann der Angabe des besonde-
ren Ernährungszweckes die An-
gabe „Hepatische Lipidose bei
der Katze“ hinzugefügt werden.
Rekonvales- hohe Kon- Pferde ein- n-3- und n-6- leicht verdau- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsan-
zenz/Unter- zentration an schließlich Fettsäuren liche Einzel- Genesung weisung bei Futtermitteln zur
gewicht wichtigen Ponys (falls zuge- futtermittel Verabreichung mit Hilfe von
Nährstoffen, setzt) (gegebenen- Schlundsonden:
leicht verdau- falls Angabe
liche Einzel- ihrer Bearbei- „Verabreichung unter tierärzt-
futtermittel tung) licher Aufsicht“
Ausgleich von vorwiegend Pferde ein- Calcium 1–3 Tage a) Wenn das Futtermittel einen be-
Elektrolyt- Elektrolyte, schließlich Natrium deutenden Teil der Tagesration
verlusten bei leicht verfüg- Ponys Magnesium ausmacht, sind Angaben über
übermäßigem bare Kohlen- Kalium die Gefahr plötzlicher Umstellun-
Schwitzen hydrate Chloride gen in der Fütterung zu machen.
Glukose
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: „Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Minderung hoher Schweine Magnesium 1–7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsan-
von Stress- Magnesium- weisung: „Es wird empfohlen,
reaktionen gehalt vor der Verfütterung den Rat
oder eines Fachmanns einzuholen.“
leicht verdau- n-3-Fett- leicht verdau-
liche Einzel- säuren (falls liche Einzel-
futtermittel zugesetzt) futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Minderung leicht verdau- Pferde ein- Magnesium leicht verdau- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
von Stress- liche Einzel- schließlich n-3-Fett- liche Einzel- weisung: „Es wird empfohlen,
reaktionen futtermittel Ponys säuren (falls futtermittel vor der Verfütterung den Rat
zugesetzt) (gegebenen- eines Fachmanns einzuholen.“
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene
ernährungs- Tierart oder a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Unterstützung harnsäuernde Hunde Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Auflösung Stoffe, Phosphor mittel als weisung: „Wasser zur freien Auf-
von Struvit- niedriger Natrium Proteinquelle nahme anbieten.“
steinen Magnesium- Magnesium Einzelfutter-
gehalt, Kalium mittel oder „Es wird empfohlen, vor der Ver-
niedriger Chloride Zusatzstoffe fütterung den Rat eines Tier-
Proteingehalt, Schwefel als harnsäu- arztes einzuholen.“
jedoch ernde Stoffe
hochwertiges (falls zuge-
Protein setzt)
niedriger Katzen Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
Magnesium- Phosphor mittel oder weisung: „Wasser zur freien Auf-
gehalt, Natrium Zusatzstoffe nahme anbieten.“
harnsäuernde Magnesium als harn-
Stoffe Kalium säuernde „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Chloride Stoffe (falls fütterung den Rat eines Tier-
Schwefel zugesetzt) arztes einzuholen.“
Taurin
(insgesamt) b) Der Angabe des besonderen Er-
nährungszweckes kann die An-
gabe „Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen“ oder
„Felines Urologisches Syndrom –
FUS“ hinzugefügt werden.
Verringerung mittlerer Hunde und Calcium Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Magnesium- Katzen Phosphor mittel oder 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
des Wieder- gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe vor der Verfütterung den Rat
auftretens säuernde Magnesium als harn- eines Tierarztes einzuholen.“
von Struvit- Stoffe Kalium säuernde
steinenb Chloride Stoffe (falls b) Bei Futtermitteln für Katzen kann
Schwefel zugesetzt) der Angabe des besonderen Er-
nährungszweckes die Angabe
„Erkrankung der unteren Harn-
wege bei Katzen“ oder „Felines
Urologisches Syndrom – FUS“
hinzugefügt werden.
Verringerung hoher Wiederkäuer Stärke 3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Tetanie- Magnesium- Gesamt- während des der täglichen Ration hinsichtlich
gefahr gehalt, leicht zucker schnellen des Gesamtgehaltes an Roh-
– Hypo- verfügbare Magnesium Grasauf- faser und leicht verfügbaren
magnesämie – Kohlen- Natrium wuchses Energiequellen
hydrate, Kalium
mittlerer Angabe in der Gebrauchsan-
Proteingehalt, weisung: „Besonders für laktie-
niedriger rende Mutterschafe“
Kaliumgehalt
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Energiegehalt bis zum a) Angabe der empfohlenen täg-
des Über- Energiegehalt Katzen Erreichen des lichen Futtermenge
gewichts angestrebten
Körper- Angabe in der Gebrauchsan-
gewichts weisung: „Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Uratstein- Purin- und Katzen mittel als 6 Monaten, weisung: „Es wird empfohlen,
bildung Proteingehalt, Proteinquelle bei irreversib- vor der Verfütterung den Rat
jedoch hoch- ler Störung eines Tierarztes einzuholen.“
wertiges des Harn-
Protein säurestoff-
wechsels
lebenslang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2265
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene
ernährungs- Tierart oder a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Ausgleich bei leicht verdau- Hunde und leicht ver- 3–12 Wo- a) Angabe in der Gebrauchsan-
unzu- liche Einzel- Katzen dauliche Ein- chen, bei weisung: „Es wird empfohlen,
reichender futtermittel, zelfuttermittel chronischer vor der Verfütterung den Rat
Verdauung niedriger (gegebenen- Insuffizienz eines Tierarztes einzuholen.“
Fettgehalt falls Angabe der Bauch-
ihrer Bearbei- speicheldrüse b) Der Angabe zum besonderen Er-
tung) lebenslang nährungszweck kann der Hin-
weis „Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz“ hinzugefügt werden.
Stabilisierung niedrige Ferkel leicht ver- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der physiolo- Pufferkapa- dauliche Ein- weisung: „Bei Gefahr von oder
gischen Ver- zität, leicht zelfuttermittel während Verdauungsstörungen
dauung verdauliche (gegebenen- und in der Erholungsphase“
Einzelfutter- falls Angabe
mittel ihrer Bearbei- „Es wird empfohlen, vor der Ver-
tung) fütterung den Rat eines Fach-
Einzelfutter- manns einzuholen.“
mittel oder
Zusatzstoffe b) Pufferkapazität (mEq/l oder
als Quelle der mEq/kg)
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
leicht verdau- Schweine leicht ver- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
liche Einzel- dauliche Ein- weisung: „Bei Gefahr von oder
futtermittel zelfuttermittel während Verdauungsstörungen
(gegebenen- und in der Erholungsphase“
falls Angabe
ihrer Bearbei- „Es wird empfohlen, vor der Ver-
tung) fütterung den Rat eines Fach-
Einzelfutter- manns einzuholen.“
mittel oder
Zusatzstoffe b) Pufferkapazität (mEq/l oder
als Quelle der mEq/kg)
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
Verringerung Einzelfutter- Sauen Einzelfutter- 10–14 Tage a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr der mittel zur mittel zur vor und weisung: „Es wird empfohlen,
Verstopfung Beschleu- Beschleu- 10–14 Tage vor der Verfütterung den Rat
nigung der nigung der nach dem eines Fachmanns einzuholen.“
Darmpassage Darmpassage Abferkeln
Stabilisierung vorwiegend Kälber Natrium Einzelfutter- 1–7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsan-
des Wasser- Elektrolyte, Ferkel Kalium mittel als (1–3 Tage weisung: „Bei Gefahr von,
und Elektro- leicht verfüg- Lämmer Chloride Kohlen- bei Allein- während oder nach Verdauungs-
lythaushalts bare Kohlen- Ziegen- hydratquelle fütterung) störungen (Durchfall)“
hydrate lämmer
Fohlen „Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tier-
arztes einzuholen.“
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene
ernährungs- Tierart oder a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Hunde und schwefel- Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Zystin- Proteingehalt, Katzen haltige mittel oder zu 1 Jahr weisung: „Es wird empfohlen,
steinbildung mittlerer Aminosäuren Zusatzstoffe vor der Verfütterung oder vor
Gehalt an (insgesamt) als harnalkali- Verlängerung der Fütterungs-
schwefel- Natrium sierende dauer den Rat eines Tierarztes
haltigen Kalium Stoffe einzuholen.“
Aminosäuren, Chloride
harnalkalisie- Schwefel
rende Stoffe
a
Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b
Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab
dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind,
dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2267
Anlage 2b
(zu § 13 Absatz 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe
von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Gruppe Beschreibung
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
3. Eier und Eiererzeugnisse Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette
5. Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
7. Getreide Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Er-
zeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können
11. Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind
12. Zucker Alle Zuckerarten
13. Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht
14. Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten
15. Saaten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen
16. Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht
17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer
Verarbeitung
18. Insekten Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien
19. Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 3
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2269
Anlage 4
(zu § 13 Absatz 1 und 2)
Schätzgleichungen zur
Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1
Rinder, alle ME in MJ/kg T1 = 7,17
Schafe, – (g/kg T) Rohasche x 0,01171
Ziegen
+ (g/kg T) Rohprotein x 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett2 x 0,01657
+ (g/kg T) Stärke3 x 0,00200
– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei x 0,00202
+ ml Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse x 0,06463
Schweine alle MEs in MJ/kg =
(g/kg) Rohprotein x 0,021503
+ (g/kg) Rohfett2 x 0,032497
– (g/kg) Rohfaser x 0,021071
+ (g/kg) Stärke3 x 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz x 0,014701
zwischen der organischen Substanz
und der Summe aus Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg))
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2
Hunde, Futtermittel für besondere Ernährungs- ME in MJ/kg =
Katzen zwecke, ausgenommen Futtermittel g Rohprotein x 0,01464
für besondere Ernährungszwecke für
+ g Rohfett2 x 0,03556
Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 14 v. H. + g N-freie Extraktstoffe x 0,01464
Katzen Futtermittel für besondere Ernährungs- ME in MJ/kg =
zwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt g Rohprotein x 0,01632
von mehr als 14 v. H.
+ g Rohfett2 x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
– 0,2092
1
Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)] x ME; wobei q = ME/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:
GE (MJ/kg) =
(g/kg) Rohprotein x 0,0239
+ (g/kg) Rohfett x 0,0398
+ (g/kg) Rohfaser x 0,0201
+ (g/kg) N-freie Extraktstoffe x 0,0175.
2
Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3
Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4
Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 5
(weggefallen)
Anlage 5a
(weggefallen)
Anlage 6
(weggefallen)
Anlage 7
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2271
Anlage 7a
(zu § 29 Absatz 2)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Absatz 2
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Betriebe nach § 28 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaf-
fen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte
Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygie-
nischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.
2. Anforderungen an die Trocknungsanlage
Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie
möglich ausgeschlossen wird,
b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins
unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines
öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes
nachzuweisen.
3. Anforderungen an die Trocknung
Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe
in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-
rens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen ein-
hält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Tem-
peraturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.
Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in
das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines
öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes
nachzuweisen.
4. Ausnahmen
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL
oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-
mern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der
jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen
werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit
der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für
Spurenstoffe einhält.
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2
Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahren-
analyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 8
(zu § 34c Absatz 2)
Liste
der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
Land Benannte Kontrollstellen
Bayern Grenzkontrollstelle (GKS) Flughafen München
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales, Familie, Ge-
sundheit und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbrau-
cherschutz, Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hamburg Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales, Familie, Ge-
sundheit und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbrau-
cherschutz, Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hessen GKS Frankfurt/Main
Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)
GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2273
Anlage 9
(zu § 34d Absatz 2)
Liste
der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010
in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
Land Benannte Kontrollstellen
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg
Bayern Flughafen München (Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 56 –
Futtermittelüberwachung
Bayern,
80534 München)
Berlin Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales, Familie, Ge-
sundheit und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbrau-
cherschutz, Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales, Familie, Ge-
sundheit und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbrau-
cherschutz, Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hessen GKS Frankfurt/Main
Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)
GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Vom 9. Juli 2013
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundes-
regierung nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist, werden wie
folgt geändert:
1. In Anlage I werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die be-
stehende Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Dimethoxymethamfetamin 1-(3,4-Dimethoxyphenyl)-N-
(DMMA) methylpropan-2-amin
– Methiopropamin N-Methyl-1-(thiophen-2-yl)propan-
(MPA) 2-amin
– Methoxetamin 2-(Ethylamino)-2-(3-methoxyphenyl)
(MXE) cyclohexanon“.
2. In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die be-
stehende Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– AKB-48 (APINACA) N-(Adamantan-1-yl)-1-pentyl-1H-
indazol-3-carboxamid
– AKB-48F N-(Adamantan-1-yl)-1-(5-fluorpentyl)-
1H-indazol-3-carboxamid
– AM-1220 {1-[(1-Methylpiperidin-2-yl)methyl]-
1H-indol-3-yl}(naphthalin-1-yl)
methanon
– AM-1220-Azepan [1-(1-Methylazepan-3-yl)-1H-indol-
3-yl](naphthalin-1-yl)methanon
– AM-2201 [1-(5-Fluorpentyl)-1H-indol-3-yl]
(naphthalin-1-yl)methanon
– AM-2232 5-[3-(Naphthalin-1-carbonyl)-1H-
indol-1-yl]pentannitril
– AM-2233 (2-Iodphenyl){1-[(1-methylpiperidin-
2-yl)methyl]-1H-indol-3-yl}methanon
– 5-APB 1-(Benzofuran-5-yl)propan-2-amin
– 6-APB 1-(Benzofuran-6-yl)propan-2-amin
– Buphedron 2-(Methylamino)-1-phenylbutan-1-on
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),
zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2275
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
– 3,4-Dimethylmethcathinon 1-(3,4-Dimethylphenyl)-2-
(3,4-DMMC) (methylamino)propan-1-on
– Ethylphenidat Ethyl[2-(phenyl)-2-(piperidin-2-yl)
acetat]
– 3-Fluormethcathinon 1-(3-Fluorphenyl)-2-(methylamino)
(3-FMC) propan-1-on
– 5-Fluorpentyl-JWH-122 [1-(5-Fluorpentyl)-1H-indol-3-yl]
(MAM-2201) (4-methylnaphthalin-1-yl)methanon
– 5-Fluor-UR-144 [1-(5-Fluorpentyl)-1H-indol-3-yl]
(XLR-11) (2,2,3,3-tetramethylcyclopropyl)
methanon
– JWH-307 [5-(2-Fluorphenyl)-1-pentyl-1H-
pyrrol-3-yl](naphthalin-1-yl)
methanon
– Pentedron 2-(Methylamino)-1-phenylpentan-
1-on
– α-Pyrrolidinovalerophenon 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-
(α-PVP) 1-on
– RCS-4 ortho-Isomer (2-Methoxyphenyl)(1-pentyl-1H-
(o-RCS-4) indol-3-yl)methanon
– UR-144 (1-Pentyl-1H-indol-3-yl)(2,2,3,3-
tetramethylcyclopropyl)methanon“.
3. In Anlage III werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die
bestehende Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„Etizolam – 4-(2-Chlorphenyl)-2-ethyl-9-methyl-
6H-thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-a]
[1,4]diazepin
Lisdexam- – (2S)-2,6-Diamino-N-[(2S)-1-
fetamin phenylpropan-2-yl]hexanamid
– Phenazepam 7-Brom-5-(2-chlorphenyl)-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Verordnung
über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)
Vom 10. Juli 2013
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. Novem-
ber 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337)
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
§ 4 Anrechenbare Kosten
§ 5 Honorarzonen
§ 6 Grundlagen des Honorars
§ 7 Honorarvereinbarung
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
§ 13 Interpolation
§ 14 Nebenkosten
§ 15 Zahlungen
§ 16 Umsatzsteuer
Teil 2
Flächenplanung
Abschnitt 1
Bauleitplanung
§ 17 Anwendungsbereich
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 22 Anwendungsbereich
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
§ 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
§ 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2277
Teil 3
Objektplanung
Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume
§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
Abschnitt 2
Freianlagen
§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 39 Leistungsbild Freianlagen
§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke
§ 41 Anwendungsbereich
§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§ 45 Anwendungsbereich
§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
Teil 4
Fachplanung
Abschnitt 1
Tragwerksplanung
§ 49 Anwendungsbereich
§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
Abschnitt 2
Technische Ausrüstung
§ 53 Anwendungsbereich
§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsvorschrift
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Beratungsleistungen
Anlage 2 Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage 3 Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage 4 Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Anlage 5 Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage 6 Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 7 Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 8 Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Anlage 9 Besondere Leistungen zur Flächenplanung
Anlage 10 Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
Anlage 11 Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 12 Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 13 Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 14 Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 15 Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektin-
nen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die
Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch
Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen
wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder
Bestand.
(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Ob-
jekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen
hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet
wird.
(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeig-
neten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kos-
tenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:
1. Vorplanungsergebnisse,
2. Mengenschätzungen,
3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember
2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten
Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenbe-
rechnung liegen zugrunde:
1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2. Mengenberechnungen und
3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamt-
kosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
§3
Leistungen und Leistungsbilder
(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser
Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich gere-
gelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2279
(2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in
Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den
Teilen 2 bis 4.
(3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen
ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen
sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für
Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
(4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
§4
Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhal-
tung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach
allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grund-
lage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die
DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der
anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Be-
standteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren
Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeit-
punkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung
objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.
§5
Honorarzonen
(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zu-
geordnet:
1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.
(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leis-
tungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der
Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbei-
spiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
§6
Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich
1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach
den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenbe-
rechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
2. nach dem Leistungsbild,
3. nach der Honorarzone,
4. nach der dazugehörigen Honorartafel.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln
nach
1. den anrechenbaren Kosten,
2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungs-
merkmale zuzuordnen ist,
3. den Leistungsphasen,
4. der Honorartafel und
5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen
schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der
Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwider-
leglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.
(3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung
oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren,
dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschrif-
ten dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.
§7
Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung
im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Ver-
ordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahme-
fällen unterschritten werden.
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich
lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände,
soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und
Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich ver-
mutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.
(6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nut-
zen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen,
kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten
Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein
Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden.
§8
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die
für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat
schriftlich zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die
übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen
Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Ent-
sprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen
werden.
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu
vereinbaren.
§9
Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwer-
ken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gege-
ben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase
1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung
und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2281
2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung
herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend
anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu
erfolgen.
(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auf-
trag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objekt-
überwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Verein-
barung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 10
Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang
der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist
die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu er-
bringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich
dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend
ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.
§ 11
Auftrag für mehrere Objekte
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes
Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke
mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeit-
lichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das
Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder
Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und
errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der
Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung
um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches
Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozent-
sätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grund-
leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
§ 12
Instandsetzungen und Instandhaltungen
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den an-
rechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart
werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewer-
tung dieser Leistungsphase erhöht wird.
§ 13
Interpolation
Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kos-
ten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
§ 14
Nebenkosten
(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags
erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist. Die Vertrags-
parteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz
oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Fil-
men und Fotos,
3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers
hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewie-
sen werden,
5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschal-
sätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund
von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen
vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftrag-
geber Dritten übertragen worden sind.
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnach-
weis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 15
Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung über-
reicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
(2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen
Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
§ 16
Umsatzsteuer
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Ver-
ordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuerge-
setzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren
Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten
im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berech-
nen.
Teil 2
Flächenplanung
Abschnitt 1
Bauleitplanung
§ 17
Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Be-
bauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2283
§ 18
Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt
in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für
Besondere Leistungen.
§ 19
Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in
Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für
Besondere Leistungen.
§ 20
Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei
Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
1 000 70 439 85 269 85 269 100 098 100 098 114 927
1 250 78 957 95 579 95 579 112 202 112 202 128 824
1 500 86 492 104 700 104 700 122 909 122 909 141 118
1 750 93 260 112 894 112 894 132 527 132 527 152 161
2 000 99 407 120 334 120 334 141 262 141 262 162 190
2 500 111 311 134 745 134 745 158 178 158 178 181 612
3 000 121 868 147 525 147 525 173 181 173 181 198 838
3 500 131 387 159 047 159 047 186 707 186 707 214 367
4 000 140 069 169 557 169 557 199 045 199 045 228 533
5 000 155 461 188 190 188 190 220 918 220 918 253 647
6 000 168 813 204 352 204 352 239 892 239 892 275 431
7 000 180 589 218 607 218 607 256 626 256 626 294 645
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
8 000 191 097 231 328 231 328 271 559 271 559 311 790
9 000 200 556 242 779 242 779 285 001 285 001 327 224
10 000 209 126 253 153 253 153 297 179 297 179 341 206
11 000 216 893 262 555 262 555 308 217 308 217 353 878
12 000 223 912 271 052 271 052 318 191 318 191 365 331
13 000 230 331 278 822 278 822 327 313 327 313 375 804
14 000 236 214 285 944 285 944 335 673 335 673 385 402
15 000 241 614 292 480 292 480 343 346 343 346 394 213
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar
und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,
2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,
4. Verkehr und Infrastruktur,
5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,
6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.
(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zu-
nächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewer-
tungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. geringe Anforderungen: 1 Punkt,
2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,
3. hohe Anforderungen: 3 Punkte.
(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzo-
nen zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,
2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,
3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet,
so ist das Honorar frei zu vereinbaren.
§ 21
Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei
Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
0,5 5 000 5 335 5 335 7 838 7 838 10 341
1 5 000 8 799 8 799 12 926 12 926 17 054
2 7 699 14 502 14 502 21 305 21 305 28 109
3 10 306 19 413 19 413 28 521 28 521 37 628
4 12 669 23 866 23 866 35 062 35 062 46 258
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2285
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
5 14 864 28 000 28 000 41 135 41 135 54 271
6 16 931 31 893 31 893 46 856 46 856 61 818
7 18 896 35 595 35 595 52 294 52 294 68 992
8 20 776 39 137 39 137 57 497 57 497 75 857
9 22 584 42 542 42 542 62 501 62 501 82 459
10 24 330 45 830 45 830 67 331 67 331 88 831
15 32 325 60 892 60 892 89 458 89 458 118 025
20 39 427 74 270 74 270 109 113 109 113 143 956
25 46 385 87 376 87 376 128 366 128 366 169 357
30 52 975 99 791 99 791 146 606 146 606 193 422
40 65 342 123 086 123 086 180 830 180 830 238 574
50 76 901 144 860 144 860 212 819 212 819 280 778
60 87 599 165 012 165 012 242 425 242 425 319 838
80 107 471 202 445 202 445 297 419 297 419 392 393
100 125 791 236 955 236 955 348 119 348 119 459 282
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und
nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
2. Baustruktur und Baudichte,
3. Gestaltung und Denkmalschutz,
4. Verkehr und Infrastruktur,
5. Topografie und Landschaft,
6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.
(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwen-
den.
(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist
das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe
des Plangebiets zu berechnen.
Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 22
Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Ab-
satz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1. Landschaftspläne,
2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3. Landschaftsrahmenpläne,
4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5. Pflege- und Entwicklungspläne.
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
§ 23
Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in
Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-
tungen.
§ 24
Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leis-
tungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-
tungen.
§ 25
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie
folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-
tungen.
§ 26
Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und
werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-
tungen.
§ 27
Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst
und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-
tungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2287
§ 28
Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und Anlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei
Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
1 000 23 403 27 963 27 963 32 826 32 826 37 385
1 250 26 560 31 735 31 735 37 254 37 254 42 428
1 500 29 445 35 182 35 182 41 300 41 300 47 036
1 750 32 119 38 375 38 375 45 049 45 049 51 306
2 000 34 620 41 364 41 364 48 558 48 558 55 302
2 500 39 212 46 851 46 851 54 999 54 999 62 638
3 000 43 374 51 824 51 824 60 837 60 837 69 286
3 500 47 199 56 393 56 393 66 201 66 201 75 396
4 000 50 747 60 633 60 633 71 178 71 178 81 064
5 000 57 180 68 319 68 319 80 200 80 200 91 339
6 000 63 562 75 944 75 944 89 151 89 151 101 533
7 000 69 505 83 045 83 045 97 487 97 487 111 027
8 000 75 095 89 724 89 724 105 329 105 329 119 958
9 000 80 394 96 055 96 055 112 761 112 761 128 422
10 000 85 445 102 090 102 090 119 845 119 845 136 490
11 000 89 986 107 516 107 516 126 214 126 214 143 744
12 000 94 309 112 681 112 681 132 278 132 278 150 650
13 000 98 438 117 615 117 615 138 069 138 069 157 246
14 000 102 392 122 339 122 339 143 615 143 615 163 562
15 000 106 187 126 873 126 873 148 938 148 938 169 623
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar
und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. topographische Verhältnisse,
2. Flächennutzung,
3. Landschaftsbild,
4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
5. ökologische Verhältnisse,
6. Bevölkerungsdichte.
(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und beste-
hen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die
Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerk-
male wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen
zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so
ist das Honorar frei zu vereinbaren.
§ 29
Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei
Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
1,5 5 219 6 067 6 067 6 980 6 980 7 828
2 6 008 6 985 6 985 8 036 8 036 9 013
3 7 450 8 661 8 661 9 965 9 965 11 175
4 8 770 10 195 10 195 11 730 11 730 13 155
5 10 006 11 632 11 632 13 383 13 383 15 009
10 15 445 17 955 17 955 20 658 20 658 23 167
15 20 183 23 462 23 462 26 994 26 994 30 274
20 24 513 28 496 28 496 32 785 32 785 36 769
25 28 560 33 201 33 201 38 199 38 199 42 840
30 32 394 37 658 37 658 43 326 43 326 48 590
40 39 580 46 011 46 011 52 938 52 938 59 370
50 46 282 53 803 53 803 61 902 61 902 69 423
75 61 579 71 586 71 586 82 362 82 362 92 369
100 75 430 87 687 87 687 100 887 100 887 113 145
125 88 255 102 597 102 597 118 042 118 042 132 383
150 100 288 116 585 116 585 134 136 134 136 150 433
175 111 675 129 822 129 822 149 366 149 366 167 513
200 122 516 142 425 142 425 163 866 163 866 183 774
225 133 555 155 258 155 258 178 630 178 630 200 333
250 144 284 167 730 167 730 192 980 192 980 216 426
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hek-
tar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. Topographie,
2. ökologische Verhältnisse,
3. Flächennutzungen und Schutzgebiete,
4. Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,
5. Erholungsvorsorge,
6. Anforderung an die Freiraumgestaltung.
(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-
stehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst
die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungs-
merkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen
zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2289
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die
Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets
zu berechnen.
§ 30
Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei
Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
5 000 61 880 71 935 71 935 82 764 82 764 92 820
6 000 67 933 78 973 78 973 90 861 90 861 101 900
7 000 73 473 85 413 85 413 98 270 98 270 110 210
8 000 78 600 91 373 91 373 105 128 105 128 117 901
9 000 83 385 96 936 96 936 111 528 111 528 125 078
10 000 87 880 102 161 102 161 117 540 117 540 131 820
12 000 96 149 111 773 111 773 128 599 128 599 144 223
14 000 103 631 120 471 120 471 138 607 138 607 155 447
16 000 110 477 128 430 128 430 147 763 147 763 165 716
18 000 116 791 135 769 135 769 156 208 156 208 175 186
20 000 122 649 142 580 142 580 164 043 164 043 183 974
25 000 138 047 160 480 160 480 184 638 184 638 207 070
30 000 152 052 176 761 176 761 203 370 203 370 228 078
40 000 177 097 205 875 205 875 236 867 236 867 265 645
50 000 199 330 231 721 231 721 266 604 266 604 298 995
60 000 219 553 255 230 255 230 293 652 293 652 329 329
70 000 238 243 276 958 276 958 318 650 318 650 357 365
80 000 253 946 295 212 295 212 339 652 339 652 380 918
90 000 268 420 312 038 312 038 359 011 359 011 402 630
100 000 281 843 327 643 327 643 376 965 376 965 422 765
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in
Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. topographische Verhältnisse,
2. Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,
3. Landschaftsbild,
4. Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,
5. ökologische Verhältnisse,
6. Freiraumsicherung und Erholung.
(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist
zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewer-
tungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorar-
zonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die
Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets
zu berechnen.
§ 31
Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei
Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
6 5 324 6 189 6 189 7 121 7 121 7 986
8 6 130 7 126 7 126 8 199 8 199 9 195
12 7 600 8 836 8 836 10 166 10 166 11 401
16 8 947 10 401 10 401 11 966 11 966 13 420
20 10 207 11 866 11 866 13 652 13 652 15 311
40 15 755 18 315 18 315 21 072 21 072 23 632
100 29 126 33 859 33 859 38 956 38 956 43 689
200 47 180 54 846 54 846 63 103 63 103 70 769
300 62 748 72 944 72 944 83 925 83 925 94 121
400 76 829 89 314 89 314 102 759 102 759 115 244
500 89 855 104 456 104 456 120 181 120 181 134 782
600 102 062 118 647 118 647 136 508 136 508 153 093
700 113 602 132 062 132 062 151 942 151 942 170 402
800 124 575 144 819 144 819 166 620 166 620 186 863
1 200 167 729 194 985 194 985 224 338 224 338 251 594
1 600 207 279 240 961 240 961 277 235 277 235 310 918
2 000 244 349 284 056 284 056 326 817 326 817 366 524
2 400 279 559 324 987 324 987 373 910 373 910 419 338
3 200 343 814 399 683 399 683 459 851 459 851 515 720
4 000 400 847 465 985 465 985 536 133 536 133 601 270
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Pla-
nungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,
2. Landschaftsbild und Erholungsnutzung,
3. Nutzungsansprüche,
4. Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,
5. Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
6. potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2291
(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen an-
wendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zuge-
ordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewer-
tungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer
der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die
Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets
zu berechnen.
§ 32
Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei
Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
5 3 852 7 704 7 704 11 556 11 556 15 408
10 4 802 9 603 9 603 14 405 14 405 19 207
15 5 481 10 963 10 963 16 444 16 444 21 925
20 6 029 12 058 12 058 18 087 18 087 24 116
30 6 906 13 813 13 813 20 719 20 719 27 626
40 7 612 15 225 15 225 22 837 22 837 30 450
50 8 213 16 425 16 425 24 638 24 638 32 851
75 9 433 18 866 18 866 28 298 28 298 37 731
100 10 408 20 816 20 816 31 224 31 224 41 633
150 11 949 23 899 23 899 35 848 35 848 47 798
200 13 165 26 330 26 330 39 495 39 495 52 660
300 15 318 30 636 30 636 45 954 45 954 61 272
400 17 087 34 174 34 174 51 262 51 262 68 349
500 18 621 37 242 37 242 55 863 55 863 74 484
750 21 833 43 666 43 666 65 500 65 500 87 333
1 000 24 507 49 014 49 014 73 522 73 522 98 029
1 500 28 966 57 932 57 932 86 898 86 898 115 864
2 500 36 065 72 131 72 131 108 196 108 196 144 261
5 000 49 288 98 575 98 575 147 863 147 863 197 150
10 000 69 015 138 029 138 029 207 044 207 044 276 058
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungs-
gebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. fachliche Vorgaben,
2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,
4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar
und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden
kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden
die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
3. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der
Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,
2. Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,
3. Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die
Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets
zu berechnen.
Teil 3
Objektplanung
Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume
§ 33
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der
Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung
sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant
noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
§ 34
Leistungsbild Gebäude und Innenräume
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederauf-
bauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe
in Bestand oder Konstruktion.
(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der
Honorare des § 35 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innen-
räume,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Ge-
bäude und Innenräume,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-
dere Leistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2293
§ 35
Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten
Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Anrechen- sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
bare Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
Kosten
von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 3 120 3 657 3 657 4 339 4 339 5 412 5 412 6 094 6 094 6 631
35 000 4 217 4 942 4 942 5 865 5 865 7 315 7 315 8 237 8 237 8 962
50 000 5 804 6 801 6 801 8 071 8 071 10 066 10 066 11 336 11 336 12 333
75 000 8 342 9 776 9 776 11 601 11 601 14 469 14 469 16 293 16 293 17 727
100 000 10 790 12 644 12 644 15 005 15 005 18 713 18 713 21 074 21 074 22 928
150 000 15 500 18 164 18 164 21 555 21 555 26 883 26 883 30 274 30 274 32 938
200 000 20 037 23 480 23 480 27 863 27 863 34 751 34 751 39 134 39 134 42 578
300 000 28 750 33 692 33 692 39 981 39 981 49 864 49 864 56 153 56 153 61 095
500 000 45 232 53 006 53 006 62 900 62 900 78 449 78 449 88 343 88 343 96 118
750 000 64 666 75 781 75 781 89 927 89 927 112 156 112 156 126 301 126 301 137 416
1 000 000 83 182 97 479 97 479 115 675 115 675 144 268 144 268 162 464 162 464 176 761
1 500 000 119 307 139 813 139 813 165 911 165 911 206 923 206 923 233 022 233 022 253 527
2 000 000 153 965 180 428 180 428 214 108 214 108 267 034 267 034 300 714 300 714 327 177
3 000 000 220 161 258 002 258 002 306 162 306 162 381 843 381 843 430 003 430 003 467 843
5 000 000 343 879 402 984 402 984 478 207 478 207 596 416 596 416 671 640 671 640 730 744
7 500 000 493 923 578 816 578 816 686 862 686 862 856 648 856 648 964 694 964 694 1 049 587
10 000 000 638 277 747 981 747 981 887 604 887 604 1 107 012 1 107 012 1 246 635 1 246 635 1 356 339
15 000 000 915 129 1 072 416 1 072 416 1 272 601 1 272 601 1 587 176 1 587 176 1 787 360 1 787 360 1 944 648
20 000 000 1 180 414 1 383 298 1 383 298 1 641 513 1 641 513 2 047 281 2 047 281 2 305 496 2 305 496 2 508 380
25 000 000 1 436 874 1 683 837 1 683 837 1 998 153 1 998 153 2 492 079 2 492 079 2 806 395 2 806 395 3 053 358
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden
Bewertungsmerkmalen:
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2. Anzahl der Funktionsbereiche,
3. gestalterische Anforderungen,
4. konstruktive Anforderungen,
5. technische Ausrüstung,
6. Ausbau.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden
Bewertungsmerkmalen:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,
3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,
4. technische Ausrüstung,
5. Farb- und Materialgestaltung,
6. konstruktive Detailgestaltung.
(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswe-
gen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die
Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerk-
male wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die
Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerk-
male wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der
Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,
3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,
4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,
5. Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.
(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3
zu berücksichtigen.
§ 36
Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad
ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich
vereinbart werden.
§ 37
Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger
als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder
umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34
übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und
Höchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein
gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.
Abschnitt 2
Freianlagen
§ 38
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für fol-
gende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
2. Teiche ohne Dämme,
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen
nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit
keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere
Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine
Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2295
§ 39
Leistungsbild Freianlagen
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in
Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung
mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Pro-
zentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent.
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-
dere Leistungen.
§ 40
Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten
Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Anrechen- sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
bare Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
Kosten
von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
20 000 3 643 4 348 4 348 5 229 5 229 6 521 6 521 7 403 7 403 8 108
25 000 4 406 5 259 5 259 6 325 6 325 7 888 7 888 8 954 8 954 9 807
30 000 5 147 6 143 6 143 7 388 7 388 9 215 9 215 10 460 10 460 11 456
35 000 5 870 7 006 7 006 8 426 8 426 10 508 10 508 11 928 11 928 13 064
40 000 6 577 7 850 7 850 9 441 9 441 11 774 11 774 13 365 13 365 14 638
50 000 7 953 9 492 9 492 11 416 11 416 14 238 14 238 16 162 16 162 17 701
60 000 9 287 11 085 11 085 13 332 13 332 16 627 16 627 18 874 18 874 20 672
75 000 11 227 13 400 13 400 16 116 16 116 20 100 20 100 22 816 22 816 24 989
100 000 14 332 17 106 17 106 20 574 20 574 25 659 25 659 29 127 29 127 31 901
125 000 17 315 20 666 20 666 24 855 24 855 30 999 30 999 35 188 35 188 38 539
150 000 20 201 24 111 24 111 28 998 28 998 36 166 36 166 41 053 41 053 44 963
200 000 25 746 30 729 30 729 36 958 36 958 46 094 46 094 52 323 52 323 57 306
250 000 31 053 37 063 37 063 44 576 44 576 55 594 55 594 63 107 63 107 69 117
350 000 41 147 49 111 49 111 59 066 59 066 73 667 73 667 83 622 83 622 91 586
500 000 55 300 66 004 66 004 79 383 79 383 99 006 99 006 112 385 112 385 123 088
650 000 69 114 82 491 82 491 99 212 99 212 123 736 123 736 140 457 140 457 153 834
800 000 82 430 98 384 98 384 118 326 118 326 147 576 147 576 167 518 167 518 183 472
1 000 000 99 578 118 851 118 851 142 942 142 942 178 276 178 276 202 368 202 368 221 641
1 250 000 120 238 143 510 143 510 172 600 172 600 215 265 215 265 244 355 244 355 267 627
1 500 000 140 204 167 340 167 340 201 261 201 261 251 011 251 011 284 931 284 931 312 067
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
3. Anzahl der Funktionsbereiche,
4. gestalterische Anforderungen,
5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-
wegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der
Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt
gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.
(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzu-
ordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,
2. Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,
3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,
4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,
5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.
(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke
§ 41
Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten,
ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
§ 42
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten
für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechen-
bar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftrag-
nehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung über-
wacht, die Kosten für
1. das Herrichten des Grundstücks,
2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitun-
gen,
3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2297
§ 43
Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen
unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7,
die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass
1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsver-
fahren erforderlich ist,
2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Aus-
führungszeichnungen erforderlich wird.
(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-
dere Leistungen.
§ 44
Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten
Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 41
festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Anrechen- sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
bare Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
Kosten
von bis von bis Von bis von bis von bis
in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 3 449 4 109 4 109 4 768 4 768 5 428 5 428 6 036 6 036 6 696
35 000 4 475 5 331 5 331 6 186 6 186 7 042 7 042 7 831 7 831 8 687
50 000 5 897 7 024 7 024 8 152 8 152 9 279 9 279 10 320 10 320 11 447
75 000 8 069 9 611 9 611 11 154 11 154 12 697 12 697 14 121 14 121 15 663
100 000 10 079 12 005 12 005 13 932 13 932 15 859 15 859 17 637 17 637 19 564
150 000 13 786 16 422 16 422 19 058 19 058 21 693 21 693 24 126 24 126 26 762
200 000 17 215 20 506 20 506 23 797 23 797 27 088 27 088 30 126 30 126 33 417
300 000 23 534 28 033 28 033 32 532 32 532 37 031 37 031 41 185 41 185 45 684
500 000 34 865 41 530 41 530 48 195 48 195 54 861 54 861 61 013 61 013 67 679
750 000 47 576 56 672 56 672 65 767 65 767 74 863 74 863 83 258 83 258 92 354
1 000 000 59 264 70 594 70 594 81 924 81 924 93 254 93 254 103 712 103 712 115 042
1 500 000 80 998 96 482 96 482 111 967 111 967 127 452 127 452 141 746 141 746 157 230
2 000 000 101 054 120 373 120 373 139 692 139 692 159 011 159 011 176 844 176 844 196 163
3 000 000 137 907 164 272 164 272 190 636 190 636 217 001 217 001 241 338 241 338 267 702
5 000 000 203 584 242 504 242 504 281 425 281 425 320 345 320 345 356 272 356 272 395 192
7 500 000 278 415 331 642 331 642 384 868 384 868 438 095 438 095 487 227 487 227 540 453
10 000 000 347 568 414 014 414 014 480 461 480 461 546 908 546 908 608 244 608 244 674 690
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Anrechen- sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
bare Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
Kosten
von bis von bis Von bis von bis von bis
in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
15 000 000 474 901 565 691 565 691 656 480 656 480 747 270 747 270 831 076 831 076 921 866
20 000 000 592 324 705 563 705 563 818 801 818 801 932 040 932 040 1 036 568 1 036 568 1 149 806
25 000 000 702 770 837 123 837 123 971 476 971 476 1 105 829 1 105 829 1 229 848 1 229 848 1 364 201
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
3. Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5. fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen
deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der
Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt
gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen
zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwie-
rigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.
(7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen bau-
lichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwen-
den.
Abschnitt 4
Ve r k e h r s a n l a g e n
§ 45
Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen
nach § 39 Absatz 1,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.
§ 46
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der
Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin
enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren
Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2299
(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragneh-
mer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung über-
wacht, die Kosten für
1. das Herrichten des Grundstücks,
2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitun-
gen,
3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind
1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der
sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbau-
werke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 bis 7 und 9
1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemein-
samen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:
a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anre-
chenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei
vereinbart werden.
§ 47
Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen
unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-
dere Leistungen.
§ 48
Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten
Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45
festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Anrechen- sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
bare Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
Kosten
von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 3 882 4 624 4 624 5 366 5 366 6 108 6 108 6 793 6 793 7 535
35 000 4 981 5 933 5 933 6 885 6 885 7 837 7 837 8 716 8 716 9 668
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Anrechen- sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
bare Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
Kosten
von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
50 000 6 487 7 727 7 727 8 967 8 967 10 207 10 207 11 352 11 352 12 592
75 000 8 759 10 434 10 434 12 108 12 108 13 783 13 783 15 328 15 328 17 003
100 000 10 839 12 911 12 911 14 983 14 983 17 056 17 056 18 968 18 968 21 041
150 000 14 634 17 432 17 432 20 229 20 229 23 027 23 027 25 610 25 610 28 407
200 000 18 106 21 567 21 567 25 029 25 029 28 490 28 490 31 685 31 685 35 147
300 000 24 435 29 106 29 106 33 778 33 778 38 449 38 449 42 761 42 761 47 433
500 000 35 622 42 433 42 433 49 243 49 243 56 053 56 053 62 339 62 339 69 149
750 000 48 001 57 178 57 178 66 355 66 355 75 532 75 532 84 002 84 002 93 179
1 000 000 59 267 70 597 70 597 81 928 81 928 93 258 93 258 103 717 103 717 115 047
1 500 000 80 009 95 305 95 305 110 600 110 600 125 896 125 896 140 015 140 015 155 311
2 000 000 98 962 117 881 117 881 136 800 136 800 155 719 155 719 173 183 173 183 192 102
3 000 000 133 441 158 951 158 951 184 462 184 462 209 973 209 973 233 521 233 521 259 032
5 000 000 194 094 231 200 231 200 268 306 268 306 305 412 305 412 339 664 339 664 376 770
7 500 000 262 407 312 573 312 573 362 739 362 739 412 905 412 905 459 212 459 212 509 378
10 000 000 324 978 387 107 387 107 449 235 449 235 511 363 511 363 568 712 568 712 630 840
15 000 000 439 179 523 140 523 140 607 101 607 101 691 062 691 062 768 564 768 564 852 525
20 000 000 543 619 647 546 647 546 751 473 751 473 855 401 855 401 951 333 951 333 1 055 260
25 000 000 641 265 763 860 763 860 886 454 886 454 1 009 049 1 009 049 1 122 213 1 122 213 1 244 808
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5. fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-
wegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewer-
tungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt ge-
wichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,
2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,
3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
4. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,
(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen
zuzuordnen:
1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2301
4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierig-
keitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.
Teil 4
Fachplanung
Abschnitt 1
Tr a g w e r k s p l a n u n g
§ 49
Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und In-
genieurbauwerke.
(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Kon-
struktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbau-
werken maßgeblich sind.
§ 50
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Pro-
zent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Trag-
konstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3
ermittelt werden.
(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Tech-
nischen Anlagen anrechenbar.
(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für
Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst
sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für
das Tragwerk nach § 51 erbringt.
§ 51
Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für
Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach
§ 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der
Honorare des § 52 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten
1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten,
sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-
dere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerkspla-
nung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
§ 52
Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten
Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Anrechen- sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
bare Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
Kosten
von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
10 000 1 461 1 624 1 624 2 064 2 064 2 575 2 575 3 015 3 015 3 178
15 000 2 011 2 234 2 234 2 841 2 841 3 543 3 543 4 149 4 149 4 373
25 000 3 006 3 340 3 340 4 247 4 247 5 296 5 296 6 203 6 203 6 537
50 000 5 187 5 763 5 763 7 327 7 327 9 139 9 139 10 703 10 703 11 279
75 000 7 135 7 928 7 928 10 080 10 080 12 572 12 572 14 724 14 724 15 517
100 000 8 946 9 940 9 940 12 639 12 639 15 763 15 763 18 461 18 461 19 455
150 000 12 303 13 670 13 670 17 380 17 380 21 677 21 677 25 387 25 387 26 754
250 000 18 370 20 411 20 411 25 951 25 951 32 365 32 365 37 906 37 906 39 947
350 000 23 909 26 565 26 565 33 776 33 776 42 125 42 125 49 335 49 335 51 992
500 000 31 594 35 105 35 105 44 633 44 633 55 666 55 666 65 194 65 194 68 705
750 000 43 463 48 293 48 293 61 401 61 401 76 578 76 578 89 686 89 686 94 515
1 000 000 54 495 60 550 60 550 76 984 76 984 96 014 96 014 112 449 112 449 118 504
1 250 000 64 940 72 155 72 155 91 740 91 740 114 418 114 418 134 003 134 003 141 218
1 500 000 74 938 83 265 83 265 105 865 105 865 132 034 132 034 154 635 154 635 162 961
2 000 000 93 923 104 358 104 358 132 684 132 684 165 483 165 483 193 808 193 808 204 244
3 000 000 129 059 143 398 143 398 182 321 182 321 227 389 227 389 266 311 266 311 280 651
5 000 000 192 384 213 760 213 760 271 781 271 781 338 962 338 962 396 983 396 983 418 359
7 500 000 264 487 293 874 293 874 373 640 373 640 466 001 466 001 545 767 545 767 575 154
10 000 000 331 398 368 220 368 220 468 166 468 166 583 892 583 892 683 838 683 838 720 660
15 000 000 455 117 505 686 505 686 642 943 642 943 801 873 801 873 939 131 939 131 989 699
(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Num-
mer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswe-
gen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl
der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im
Einzelfall maßgebend.
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.
(5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter
gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3
anzuwenden.
Abschnitt 2
Te c h n i s c h e A u s r ü s t u n g
§ 53
Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2. Wärmeversorgungsanlagen,
3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2303
5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6. Förderanlagen,
7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
§ 54
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies
gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch
sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.
(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die
unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen
jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funk-
tional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für
im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein
Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertrags-
parteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.
(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in
Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.
(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien
schriftlich vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1
ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Kon-
struktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
§ 55
Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten,
Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen
bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Pro-
zentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu
bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werk-
stattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-
dere Leistungen.
§ 56
Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleis-
tungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Anrechenbare
Kosten in Euro von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
5 000 2 132 2 547 2 547 2 990 2 990 3 405
10 000 3 689 4 408 4 408 5 174 5 174 5 893
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Anrechenbare
Kosten in Euro von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
15 000 5 084 6 075 6 075 7 131 7 131 8 122
25 000 7 615 9 098 9 098 10 681 10 681 12 164
35 000 9 934 11 869 11 869 13 934 13 934 15 869
50 000 13 165 15 729 15 729 18 465 18 465 21 029
75 000 18 122 21 652 21 652 25 418 25 418 28 948
100 000 22 723 27 150 27 150 31 872 31 872 36 299
150 000 31 228 37 311 37 311 43 800 43 800 49 883
250 000 46 640 55 726 55 726 65 418 65 418 74 504
500 000 80 684 96 402 96 402 113 168 113 168 128 886
750 000 111 105 132 749 132 749 155 836 155 836 177 480
1 000 000 139 347 166 493 166 493 195 448 195 448 222 594
1 250 000 166 043 198 389 198 389 232 891 232 891 265 237
1 500 000 191 545 228 859 228 859 268 660 268 660 305 974
2 000 000 239 792 286 504 286 504 336 331 336 331 383 044
2 500 000 285 649 341 295 341 295 400 650 400 650 456 296
3 000 000 329 420 393 593 393 593 462 044 462 044 526 217
3 500 000 371 491 443 859 443 859 521 052 521 052 593 420
4 000 000 412 126 492 410 492 410 578 046 578 046 658 331
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-
merkmalen:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprüche,
3. technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,
5. konstruktive Anforderungen.
(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.
(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach
Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer
Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen
jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anla-
gengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar
ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den ge-
samten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.
(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenaus-
dehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten
Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart
wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2305
§ 58
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Beratungsleistungen
1.1 Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und
wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leis-
tungsphasen der Honorare erfolgt
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit
3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
– Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrele-
vanten Unterlagen,
– Ortsbesichtigungen,
– Abgrenzen der Untersuchungsräume,
– Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
– Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
– Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
– Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.
Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung
– Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unter-
lagen,
– Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben
und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließ-
lich der Wechselwirkungen,
– Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
– Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich
ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
– Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns
konfliktarmer Bereiche,
– Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
– Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
– Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit
dem Auftraggeber.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
– Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
– Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
– Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermei-
dung von Beeinträchtigungen,
– Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei
planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
– Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum
Boden- und Wasserschutz,
– Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
– Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
– Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2307
– Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
– Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließ-
lich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
– Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text
und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.
(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der
Anlage 9 Anwendung finden.
1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei
Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe durchschnittliche hohe
Fläche Anforderungen Anforderungen Anforderungen
in Hektar
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091
100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617
150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674
200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919
300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923
400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653
500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530
750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264
1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839 106 674
1 500 77 182 97 550 97 550 116 846 116 846 137 213
2 000 92 278 116 629 116 629 139 698 139 698 164 049
2 500 105 963 133 925 133 925 160 416 160 416 188 378
3 000 118 598 149 895 149 895 179 544 179 544 210 841
4 000 141 533 178 883 178 883 214 266 214 266 251 615
5 000 162 148 204 937 204 937 245 474 245 474 288 263
6 000 182 186 230 263 230 263 275 810 275 810 323 887
7 000 201 072 254 133 254 133 304 401 304 401 357 461
8 000 218 466 276 117 276 117 330 734 330 734 388 384
9 000 234 394 296 247 296 247 354 846 354 846 416 700
10 000 249 492 315 330 315 330 377 704 377 704 443 542
(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des
Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden.
(3) Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),
2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).
(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden:
1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVPG),
2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
3. Landschaftsbild und -struktur,
4. Nutzungsansprüche,
5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwend-
bar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet
werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltver-
träglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet
werden:
1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwie-
rigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das
Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten
Größe des Untersuchungsraums berechnet werden.
1.2 Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:
– Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
– Bauakustik (Schallschutz),
– Raumakustik.
(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken
und die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.
(3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Tritt-
schallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von
Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.
(4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen um-
fassen.
(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und
Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.
1.2.2 Leistungsbild Bauphysik
(1) Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Pro-
zentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung – Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun-
b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
– Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,
Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
– Schadensanalyse bestehender Gebäude
– Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2309
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
a) Analyse der Grundlagen – Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Förder-
b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von maßnahmen und bei deren Umsetzung
Gebäuden und technischen Anlagen einschließ- – Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbau-
lich Betrachtung von Alternativen beschreibungen
c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des – Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkata-
Gebäudes logs
d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifi-
schen Planungskonzepte der Objektplanung
und der Fachplanungen
e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstim-
mung mit der Objektplanung und den Fachpla-
nungen
f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der
wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage
für Objektplanung und Fachplanungen
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der we- – Simulationen zur Prognose des Verhaltens von
sentlichen Kennwerte für das Gebäude Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungs-
konzepte der Objektplanung und Fachplanung
bis zum vollständigen Entwurf
c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Er-
läuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen
und Auslegungsdaten
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungs- – Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungs-
planung und bei Vorgesprächen mit Behörden prozessen
b) Aufstellen der förmlichen Nachweise – Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im
c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs- – Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der
phasen 3 und 4 unter Beachtung der durch Montage- und Werkstattplanung der ausführen-
die Objektplanung integrierten Fachplanungen den Unternehmen auf Übereinstimmung mit der
b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch Ausführungsplanung
ergänzende Angaben für die Objektplanung
und Fachplanungen
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote – Prüfen von Nebenangeboten
auf Erfüllung der Anforderungen
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
– Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
– Messtechnisches Überprüfen der Qualität der
Bauausführung und von Bauteil- oder Raum-
eigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung
– Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren
Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist,
und nach der Honorartafel in Absatz 2 richten.
(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleis-
tungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt
werden:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
Anrechen- Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
bare Kosten
in Euro von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566
275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633
300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698
350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822
400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941
500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159
600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356
750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614
1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953
1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579
1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192
2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388
2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554
3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 881 10 012 10 012 10 819
5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 469 11 573 11 573 13 046 13 046 14 098
7 500 000 9 532 10 977 10 977 12 999 12 999 15 887 15 887 17 909 17 909 19 354
10 000 000 12 033 13 856 13 856 16 408 16 408 20 055 20 055 22 607 22 607 24 430
15 000 000 16 856 19 410 19 410 22 986 22 986 28 094 28 094 31 670 31 670 34 224
20 000 000 21 516 24 776 24 776 29 339 29 339 35 859 35 859 40 423 40 423 43 683
25 000 000 26 056 30 004 30 004 35 531 35 531 43 427 43 427 48 954 48 954 52 902
(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zu-
schlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.
1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
(1) Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechen-
baren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berück-
sichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder
teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter
Arbeitsaufwand entsteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2311
(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleis-
tungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Anrechenbare
Kosten in Euro von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625
275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794
300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959
350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273
400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573
500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136
600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661
750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396
1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516
1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544
1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503
2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 934 10 270
2 500 000 7 830 8 990 8 990 10 343 10 343 11 890
3 500 000 9 766 11 213 11 213 12 901 12 901 14 830
5 000 000 12 345 14 174 14 174 16 307 16 307 18 746
7 500 000 16 114 18 502 18 502 21 287 21 287 24 470
10 000 000 19 470 22 354 22 354 25 719 25 719 29 565
15 000 000 25 422 29 188 29 188 33 582 33 582 38 604
20 000 000 30 722 35 273 35 273 40 583 40 583 46 652
25 000 000 35 585 40 857 40 857 47 008 47 008 54 037
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zu-
schlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.
(5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale
zugeordnet werden:
1. Art der Nutzung,
2. Anforderungen des Immissionsschutzes,
3. Anforderungen des Emissionsschutzes,
4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
(6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
(7) Objektliste für die Bauakustik
Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet
werden:
Honorarzone
Objektliste – Bauakustik
I II III
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durch- x
schnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer x
Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen x
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen x
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
Objektliste – Bauakustik
I II III
Universitäten oder Hochschulen x
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung x
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen x
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen x
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung x
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger x
Anordnung der Versorgungseinrichtungen
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude x
Tonstudios oder akustische Messräume x
1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich
nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen
ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.
(2) Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung
(DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten ge-
hören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung
durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert.
Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleis-
tungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Anrechen- sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
bare Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
Kosten
von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301
75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528
100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748
150 000 2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171
200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581
250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980
300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371
400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136
500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881
750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 684
1 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 710 10 069 10 069 11 427
1 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 413 11 275 11 275 13 034 13 034 14 792
2 000 000 7 193 9 338 9 338 11 483 11 483 13 755 13 755 15 900 15 900 18 045
2 500 000 8 457 10 979 10 979 13 501 13 501 16 172 16 172 18 694 18 694 21 217
3 000 000 9 696 12 588 12 588 15 479 15 479 18 541 18 541 21 433 21 433 24 325
4 000 000 12 115 15 729 15 729 19 342 19 342 23 168 23 168 26 781 26 781 30 395
5 000 000 14 474 18 791 18 791 23 108 23 108 27 679 27 679 31 996 31 996 36 313
6 000 000 16 786 21 793 21 793 26 799 26 799 32 100 32 100 37 107 37 107 42 113
7 000 000 19 060 24 744 24 744 30 429 30 429 36 448 36 448 42 133 42 133 47 817
7 500 000 20 184 26 204 26 204 32 224 32 224 38 598 38 598 44 618 44 618 50 638
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2313
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zu-
schlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden.
(5) Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen
zugeordnet werden:
1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
(6) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden:
1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(7) Objektliste für die Raumakustik
Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet
werden:
Honorarzone
Objektliste – Raumakustik
I II III IV V
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen x
Großraumbüros x
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
– bis 500 m3 x
– 500 bis 1 500 m3 x
– über 1 500 m3 x
Filmtheater
– bis 1 000 m3 x
– 1 000 bis 3 000 m3 x
– über 3 000 m3 x
Kirchen
– bis 1 000 m3 x
– 1 000 bis 3 000 m3 x
– über 3 000 m3 x
Sporthallen, Turnhallen
– nicht teilbar, bis 1 000 m3 x
– teilbar, bis 3 000 m3 x
Mehrzweckhallen
– bis 3 000 m3 x
– über 3 000 m3 x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser x
Tonaufnahmeräume, akustische Messräume x
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften x
(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
1.3 Geotechnik
1.3.1 Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grund-
wasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung
einer Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwi-
schen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
(2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für
rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung
zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechni-
schen Klassifikationsmerkmalen umfassen.
1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung
nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten.
(2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend
frei vereinbart werden.
1.3.3 Leistungsbild Geotechnik
(1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhält-
nisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der
Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung
der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf
Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im
Geotechnischen Bericht erfolgen.
(2) Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsät-
zen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:
1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hin-
weise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept – Beschaffen von Bestandsunterlagen
– Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der – Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von
Baugrund- und Grundwasserverhältnisse Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
auf Basis vorhandener Unterlagen – Veranlassen von Labor- und Felduntersuchun-
– Festlegen und Darstellen der erforderlichen gen
Baugrunderkundungen – Aufstellen von geotechnischen Berechnungen
b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasser- zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglich-
verhältnisse keit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch-
– Auswerten und Darstellen der Baugrunder- und Geländebruchberechnungen
kundungen sowie der Labor- und Feldunter- – Aufstellen von hydrogeologischen, geohydrauli-
suchungen schen und besonderen numerischen Berech-
– Abschätzen des Schwankungsbereichs von nungen
Wasserständen und/oder Druckhöhen im – Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grund-
Boden wasserabsenkung oder sonstigen ständigen
– Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwas-
der Baugrundkennwerte ser
c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasser- – Beratung zu Probebelastungen sowie fachtech-
verhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Anga- nisches Betreuen und Auswerten
ben zur Bemessung der Gründung – geotechnische Beratung zu Gründungselemen-
– Beurteilung des Baugrunds ten, Baugruben- oder Hangsicherungen und
Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung
– Empfehlung für die Gründung mit Angabe zur Sicherung von Nachbarbauwerken
der geotechnischen Bemessungsparameter
(zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer – Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami-
Flächen- oder Pfahlgründung) scher Beanspruchungen bei der Bemessung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2315
Grundleistungen Besondere Leistungen
– Angabe der zu erwartenden Setzungen für die des Objekts oder seiner Gründung sowie Bera-
vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfs- tungsleistungen zur Vermeidung oder Beherr-
planung nach § 49 zu erbringenden Grundleis- schung von dynamischen Einflüssen
tungen – Mitwirken bei der Bewertung von Nebenange-
– Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung boten aus geotechnischer Sicht
der Baugrube und des Bauwerks sowie Anga- – Mitwirken während der Planung oder Ausfüh-
ben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf rung des Objekts sowie Besprechungs- und
Nachbarbauwerke Ortstermine
– Allgemeine Angaben zum Erdbau – geotechnische Freigaben
– Angaben zur geotechnischen Eignung von Aus-
hubmaterial zur Wiederverwendung bei der be-
treffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur
Bauausführung
1.3.4 Honorare Geotechnik
(1) Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden
Honorartafel bestimmt werden:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
Anrechen- Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
bare Kosten
in Euro von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
50 000 789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970
75 000 951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579
100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086
125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528
150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924
200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621
300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772
400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728
500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561
750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 808 10 308
1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 334 10 045 10 045 11 756
1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 889 10 041 10 041 12 103 12 103 14 165
2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 003 11 459 11 459 13 812 13 812 16 165
3 000 000 5 175 8 009 8 009 10 842 10 842 13 799 13 799 16 633 16 633 19 467
5 000 000 6 535 10 114 10 114 13 693 13 693 17 428 17 428 21 007 21 007 24 586
7 500 000 7 878 12 192 12 192 16 506 16 506 21 007 21 007 25 321 25 321 29 635
10 000 000 8 994 13 919 13 919 18 844 18 844 23 983 23 983 28 909 28 909 33 834
15 000 000 10 839 16 775 16 775 22 711 22 711 28 905 28 905 34 840 34 840 40 776
20 000 000 12 373 19 148 19 148 25 923 25 923 32 993 32 993 39 769 39 769 46 544
25 000 000 13 708 21 215 21 215 28 722 28 722 36 556 36 556 44 063 44 063 51 570
(2) Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerk-
male ermittelt werden:
1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungs-
empfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau
des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise un-
terschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd
regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfä-
higkeit innerhalb der Baufläche,
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-
tenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
Baufläche;
3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds
mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise
unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmä-
ßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit
innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-
tenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit inner-
halb der Baufläche;
4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit
unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise un-
terschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßi-
gem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungs-
fähigkeit innerhalb der Baufläche;
5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark
unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
(3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Fest-
legung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden.
1.4 Ingenieurvermessung
1.4.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und
Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die
Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die
Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen er-
bracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vor-
schriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zur Ingenieurvermessung können gehören:
1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbau-
werken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumenta-
tion von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:
– Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
– Vermessung bei Wasserstraßen,
– Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer
raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als
Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
– vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für
raumbezogene Informationssysteme sowie
– vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der
Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 rich-
ten.
(2) Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punkt-
dichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der
planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2317
(3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je
Hektar (ha) zugeordnet werden:
sehr geringe Punktdichte (ca. 70 Punkte/ha) 50 VE
geringe Punktdichte (ca. 150 Punkte/ha) 70 VE
durchschnittliche Punktdichte (ca. 250 Punkte/ha) 100 VE
hohe Punktdichte (ca. 350 Punkte/ha) 130 VE
sehr hohe Punktdichte (ca. 500 Punkte/ha) 150 VE.
(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung
jedes Objekts getrennt berechnet werden.
1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1) Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungs-
merkmale ermittelt werden:
a) Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte
befriedigend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte
kaum ausreichend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte
mangelhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
b) Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte
befriedigend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte
kaum ausreichend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte
mangelhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
c) Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
d) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
e) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte
f) Behinderung durch Verkehr
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte
(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:
Honorarzone I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 13 Punkte
Honorarzone II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 bis 23 Punkte
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44 Punkte
Honorarzone V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 55 Punkte.
1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung
(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und
die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Inge-
nieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen.
(2) Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen
der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.
(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a) Einholen von Informationen und Beschaffen – Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum
von Unterlagen über die Örtlichkeit und das ge- Betreten von Grundstücken, von Bauwerken,
plante Objekt zum Befahren von Gewässern und für anord-
b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterla- nungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
gen und Daten
c) Ortsbesichtigung
d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängig-
keit von den Genauigkeitsanforderungen und
dem Schwierigkeitsgrad
2. Geodätischer Raumbezug
a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Hö- – Entwurf, Messung und Auswertung von Sonder-
henfestpunkten netzen hoher Genauigkeit
b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Ein- – Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
messungsskizzen – Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und
Passpunkte
d) Auswerten der Messungen und Erstellen des
Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
3. Vermessungstechnische Grundlagen
a) Topographische/morphologische Geländeauf- – Maßnahmen für anordnungsbedürftige Ver-
nahme einschließlich Erfassen von Zwangs- kehrssicherung
punkten und planungsrelevanter Objekte – Orten und Aufmessen des unterirdischen Be-
b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten standes
c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit aus- – Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser
gewählten planungsrelevanten Höhenpunkten oder bei Nacht
d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln – Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte
und unterirdischen Bauwerken aus vorhande- und Anlagen neben der normalen topographi-
nen Unterlagen schen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden
e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters und Innenräume von Gebäuden
f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-recht- – Ermitteln von Gebäudeschnitten
lichen Festsetzungen – Aufnahmen über den festgelegten Planungsbe-
g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der reich hinaus
Situation im Planungsbereich mit ausgewählten – Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Bei-
planungsrelevanten Höhenpunkten spiel Baumkronen
h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und – Eintragen von Eigentümerangaben
digitaler Form – Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2319
Grundleistungen Besondere Leistungen
– Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der
rechtlichen Bedingungen für behördliche Ge-
nehmigungsverfahren
– Übernahme der Objektplanung in ein digitales
Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
a) Selektion der die Geländeoberfläche beschrei-
benden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der
Geländeaufnahme
b) Berechnung eines digitalen Geländemodells
c) Ableitung von Geländeschnitten
d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder
Schichtlinienform
e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und
digitaler Form
1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten
des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entspre-
chend § 4 Absatz 1 und
1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46
ermittelt werden.
Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Pro-
zent der ermittelten Kosten sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermes-
sungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kaver-
nenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und
Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann
ergänzend frei vereinbart werden.
1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt wer-
den:
a) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
b) Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
c) Behinderung durch den Verkehr
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
d) Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
e) Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte
f) Behinderung durch den Baubetrieb
sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte
hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte.
(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:
Honorarzone I bis 14 Punkte
Honorarzone II 15 bis 25 Punkte
Honorarzone III 26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte
Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.
1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende
Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.
(2) Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen
der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:
1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Pro-
zent.
(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängig- – Erstellen von vermessungstechnischen Leis-
keit vom Projekt tungsbeschreibungen
b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die er- – Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über
forderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnitt-
eines Messprogramms stellen der Objektvermessung
c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbind- – Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs-
lichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems und Deformationsmessungen einschließlich
Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2321
Grundleistungen Besondere Leistungen
2. Absteckungsunterlagen
a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der – Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und
Ausführungsplanung, Erstellen eines Abste- ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifi-
ckungsplanes und Berechnen von Abste- zierten Unterlagen aus der Leistungsphase ver-
ckungsdaten einschließlich Aufzeigen von messungstechnische Grundlagen vorliegen
Widersprüchen (Absteckungsunterlagen) – Durchführen von Optimierungsberechnungen im
Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flä-
chennutzung, Abstandsflächen)
– Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung
von Widersprüchen bei der Verwendung von
Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungs-
rechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Fest- – Absteckung auf besondere Anforderungen
punktfelds (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grob-
b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Ab- absteckung, Kampfmittelräumung)
steckungsdaten
c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie
(Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlich-
keit
d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der
Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen
an das bauausführende Unternehmen
4. Bauausführungsvermessung
a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und – Erstellen und Konkretisieren des Messpro-
Höhenfestpunktfeldes gramms
b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung – Absteckungen unter Berücksichtigung von be-
von Fest- und Achspunkten lastungs- und fertigungstechnischen Verfor-
c) Baubegleitende Absteckungen der geometrie- mungen
bestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage – Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
und Höhe – Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere
d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen vermessungstechnische Leistungen gegeben
und Deformationen des zu erstellenden Objekts sind
an konstruktiv bedeutsamen Punkten – Ausgabe von Baustellenbestandsplänen wäh-
e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessun- rend der Bauausführung
gen und deren Dokumentation – Fortführen der vermessungstechnischen Be-
f) Fortlaufende Bestandserfassung während der standspläne nach Abschluss der Grundleistun-
Bauausführung als Grundlage für den Bestand- gen
plan – Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a) Kontrollieren der Bauausführung durch stich- – Prüfen der Mengenermittlungen
probenartige Messungen an Schalungen und – Beratung zu langfristigen vermessungstechni-
entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen) schen Objektüberwachungen im Rahmen der
b) Fertigen von Messprotokollen Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformati- und deren Durchführung
onsmessungen an konstruktiv bedeutsamen – Vermessungen für die Abnahme von Bauleistun-
Punkten des zu erstellenden Objekts gen, soweit besondere vermessungstechnische
Anforderungen gegeben sind
(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung
(1) Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden
Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
Verrech- Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
nungs-
einheiten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
6 658 777 777 914 914 1 051 1 051 1 170 1 170 1 289
20 953 1 123 1 123 1 306 1 306 1 489 1 489 1 659 1 659 1 828
50 1 480 1 740 1 740 2 000 2 000 2 260 2 260 2 520 2 520 2 780
103 2 225 2 616 2 616 3 007 3 007 3 399 3 399 3 790 3 790 4 182
188 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330 5 831
278 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765 7 376
359 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939 8 609
435 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994 9 768
506 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728
659 7 867 8 859 8 859 9 815 9 815 10 809 10 809 11 765 11 765 12 757
822 9 187 10 299 10 299 11 413 11 413 12 513 12 513 13 625 13 625 14 737
1 105 11 332 12 667 12 667 14 002 14 002 15 336 15 336 16 672 16 672 18 006
1 400 13 525 14 977 14 977 16 532 16 532 18 086 18 086 19 642 19 642 21 196
2 033 17 714 19 597 19 597 21 592 21 592 23 586 23 586 25 582 25 582 27 576
2 713 21 894 24 217 24 217 26 652 26 652 29 086 29 086 31 522 31 522 33 956
3 430 26 074 28 837 28 837 31 712 31 712 34 586 34 586 37 462 37 462 40 336
4 949 34 434 38 077 38 077 41 832 41 832 45 586 45 586 49 342 49 342 53 096
7 385 46 974 51 937 51 937 57 012 57 012 62 086 62 086 67 162 67 162 72 236
11 726 67 874 75 037 75 037 82 312 82 312 89 586 89 586 96 862 96 862 104 136
(2) Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach
der folgenden Honorartafel richten:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
Anrechen- Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
bare Kosten
in Euro von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
50 000 4 282 4 782 4 782 5 283 5 283 5 839 5 839 6 339 6 339 6 840
75 000 4 648 5 191 5 191 5 734 5 734 6 338 6 338 6 881 6 881 7 424
100 000 5 002 5 586 5 586 6 171 6 171 6 820 6 820 7 405 7 405 7 989
150 000 5 684 6 349 6 349 7 013 7 013 7 751 7 751 8 416 8 416 9 080
200 000 6 344 7 086 7 086 7 827 7 827 8 651 8 651 9 393 9 393 10 134
250 000 6 987 7 804 7 804 8 621 8 621 9 528 9 528 10 345 10 345 11 162
300 000 7 618 8 508 8 508 9 399 9 399 10 388 10 388 11 278 11 278 12 169
400 000 8 848 9 883 9 883 10 917 10 917 12 066 12 066 13 100 13 100 14 134
500 000 10 048 11 222 11 222 12 397 12 397 13 702 13 702 14 876 14 876 16 051
600 000 11 223 12 535 12 535 13 847 13 847 15 304 15 304 16 616 16 616 17 928
750 000 12 950 14 464 14 464 15 978 15 978 17 659 17 659 19 173 19 173 20 687
1 000 000 15 754 17 596 17 596 19 437 19 437 21 483 21 483 23 325 23 325 25 166
1 500 000 21 165 23 639 23 639 26 113 26 113 28 862 28 862 31 336 31 336 33 810
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2323
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
sehr geringe geringe durchschnittliche hohe sehr hohe
Anrechen- Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen Anforderungen
bare Kosten
in Euro von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
2 000 000 26 393 29 478 29 478 32 563 32 563 35 990 35 990 39 075 39 075 42 160
2 500 000 31 488 35 168 35 168 38 849 38 849 42 938 42 938 46 619 46 619 50 299
3 000 000 36 480 40 744 40 744 45 008 45 008 49 745 49 745 54 009 54 009 58 273
4 000 000 46 224 51 626 51 626 57 029 57 029 63 032 63 032 68 435 68 435 73 838
5 000 000 55 720 62 232 62 232 68 745 68 745 75 981 75 981 82 494 82 494 89 007
7 500 000 78 690 87 888 87 888 97 085 97 085 107 305 107 305 116 502 116 502 125 700
10 000 000 100 876 112 667 112 667 124 458 124 458 137 559 137 559 149 350 149 350 161 140
1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei ver-
einbart werden.
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
c) Ortsbesichtigungen
d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer
fachlich Beteiligter, soweit notwendig
e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und
abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Betei-
ligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
i) Berücksichtigen von Fachplanungen
j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der
Gemeinde
2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Ge-
meinde
b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2325
Anlage 3
(zu § 19 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Bebauungsplan
Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
c) Ortsbesichtigungen
d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer
fachlich Beteiligter, soweit notwendig
e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und
abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Betei-
ligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
i) Berücksichtigen von Fachplanungen
j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der
Gemeinde
2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Ge-
meinde
b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 4
(zu § 23 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Landschaftsplan
Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und
Daten
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eig-
nung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und
Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
d) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Verbände
f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zu-
ständigen Behörde
g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2327
Anlage 5
(zu § 24 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Grünordnungsplan
Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und
Daten
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der
Erholungsvorsorge
c) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
c) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
d) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
e) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
f) Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Natur-
haushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz
einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und
rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-
Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unter-
lagen
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber
abgestimmten Fassung in Text und Karte.
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 6
(zu § 25 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusam-
men:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und
Daten
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eig-
nung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Lösen der Planungsaufgabe und
b) Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
Zu Buchstabe a) und b) gehören:
aa) Erstellen des Zielkonzepts
bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Land-
schaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und
Bauleitplanung
dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2329
Anlage 7
(zu § 26 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungs-
phase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme:
Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer
Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
b) Bestandsbewertung:
aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Konfliktanalyse
b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und
des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
c) Konfliktminderung
d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaus-
halts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach
und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften
zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und
Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz ein-
schließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in
Text und Karte.
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 8
(zu § 27 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase
zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
b) Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen
c) Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen
Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Na-
turschutzes
d) Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
e) Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten
Nutzungen)
f) Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
g) Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
b) Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und
naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
c) Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen,
auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der
ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
d) Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung
des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen
von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
e) Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und
Maßnahmen
f) Kostenermittlung
g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und
Karte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2331
Anlage 9
(zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)
Besondere Leistungen zur Flächenplanung
Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart wer-
den:
1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:
a) Leitbilder
b) Entwicklungskonzepte
c) Masterpläne
d) Rahmenpläne
2. Städtebaulicher Entwurf:
a) Grundlagenermittlung
b) Vorentwurf
c) Entwurf
Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines
städtebaulichen Wettbewerbes sein.
3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:
a) Durchführen von Planungsaudits
b) Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden
c) Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen
d) Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen
e) Koordinieren von Planungsbeteiligten
f) Moderation von Planungsverfahren
g) Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter
h) Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)
i) Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter
j) Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten
k) Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:
a) Erstellen digitaler Geländemodelle
b) Digitalisieren von Unterlagen
c) Anpassen von Datenformaten
d) Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen
e) Strukturanalysen
f) Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen
g) Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirt-
schafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur
h) Befragungen und Interviews
i) Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen
j) Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbe-
sitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
k) Modelle
l) Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videoprä-
sentationen
5. Verfahrensbegleitende Leistungen:
a) Vorbereiten und Durchführen des Scopings
b) Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren
c) Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung
d) Erarbeiten des Umweltberichtes
e) Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
f) Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
g) Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
h) Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbeson-
dere nach Stellungnahmen
i) Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteili-
gungsverfahren
j) Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen
k) Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Sat-
zungsbeschluss)
l) Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen
m) Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
n) Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungs-
ergebnis
o) Erstellen der Verfahrensdokumentation
p) Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners
q) Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften
und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
r) Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung
s) Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
t) Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen
u) Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch
v) Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
w) Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben
x) Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen
y) Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für
Maßnahmen
6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:
a) Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
b) Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglich-
keitsprüfung durchzuführen (Screening)
c) Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
d) Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten
e) Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen
f) Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren
oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu
g) Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbar-
keit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
h) Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen
i) Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und
-morphologie, Bodenanalysen
j) Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung
k) Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften
l) Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens,
Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2333
Anlage 10
(zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)
Grundleistungen
im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vor- – Bedarfsplanung
gaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers – Bedarfsermittlung
b) Ortsbesichtigung – Aufstellen eines Funktionsprogramms
c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu- – Aufstellen eines Raumprogramms
chungsbedarf
– Standortanalyse
d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl
anderer an der Planung fachlich Beteiligter – Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl,
-beschaffung und -übertragung
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse – Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben
erheblich sind
– Bestandsaufnahme
– technische Substanzerkundung
– Betriebsplanung
– Prüfen der Umwelterheblichkeit
– Prüfen der Umweltverträglichkeit
– Machbarkeitsstudie
– Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
– Projektstrukturplanung
– Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizie-
rungssystemen
– Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von
Planungs- und Gutachterleistungen
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis- – Aufstellen eines Katalogs für die Planung und
tungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten Abwicklung der Programmziele
b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf – Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach ver-
Zielkonflikte schiedenen Anforderungen einschließlich Kosten-
c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen bewertung
und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforde- – Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zerti-
rungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und fizierungssystems
Größe des Objekts – Durchführen des Zertifizierungssystems
d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammen- – Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund be-
hänge, Vorgaben und Bedingungen sonderer Anforderungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funk-
tionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, – Aufstellen eines Finanzierungsplanes
bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öf- – Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaf-
fentlich-rechtliche) fung
e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für – Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten so- – Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
wie Koordination und Integration von deren Leistun-
– Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die
gen
für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwen-
f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit dig sind, zum Beispiel
g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den – Präsentationsmodelle
finanziellen Rahmenbedingungen
– Perspektivische Darstellungen
h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen
– Bewegte Darstellung/Animation
Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
– Farb- und Materialcollagen
i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse – digitales Geländemodell
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
– 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building
Information Modelling BIM)
– Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach
Positionen einzelner Gewerke
– Fortschreiben des Projektstrukturplanes
– Aufstellen von Raumbüchern
– Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauord-
nungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden
und organisatorischen Brandschutz bei baulichen
Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbau-
ten oder im Falle von Abweichungen von der Bauord-
nung
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Be- – Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wer-
rücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, tung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
Vorgaben und Bedingungen – Wirtschaftlichkeitsberechnung
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funk- – Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kosten-
tionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, so- berechnung
ziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der
Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leis- – Fortschreiben von Raumbüchern
tungsphasen und die erforderlichen öffentlich-recht-
lichen Genehmigungen unter Verwendung der Bei-
träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im er-
forderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter
Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-
gen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100,
zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50
bis 1:20
b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten so-
wie Koordination und Integration von deren Leistun-
gen
c) Objektbeschreibung
d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit
der Kostenschätzung
f) Fortschreiben des Terminplans
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und – Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen
Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen Zustimmung
oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf – Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver
Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behörd-
Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der licher Zustimmungen im Einzelfall
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
– Fachliche und organisatorische Unterstützung des
b) Einreichen der Vorlagen Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren
c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, oder ähnlichen Verfahren
Beschreibungen und Berechnungen
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die – Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als
Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichne- Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungs-
risch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- programmx)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2335
Grundleistungen Besondere Leistungen
und Genehmigungsplanung bis zur ausführungs- – Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf
reifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leis- Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-
tungsphasen gramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Über-
einstimmung mit der Entwurfsplanungx
b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnun-
gen nach Art und Größe des Objekts im erforder- – Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form
lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück- – Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)
sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, – Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an
zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung
zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstatt-
bis 1:1 zeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder be-
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, so- triebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen
wie Koordination und Integration von deren Leistun- Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten
gen nicht erfasst sind
d) Fortschreiben des Terminplans
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund
der gewerkeorientierten Bearbeitung während der
Objektausführung
f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom
Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und bau- x
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit
konstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
der Ausführungsplanung entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Aufstellen eines Vergabeterminplans – Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leis-
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis- tungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten
tungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Er- Objektbeschreibung x
mitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der – Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen
Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwen- für geschlossene Leistungsbereiche
dung der Beiträge anderer an der Planung fachlich – Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten
Beteiligter unter Auswertung der Beiträge anderer an der Pla-
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu nung fachlich Beteiligter
den Leistungsbeschreibungen der an der Planung
fachlich Beteiligten
d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer
bepreister Leistungsverzeichnisse
e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-
preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-
rechnung x
Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit
f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem
Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungs-
Leistungsbereiche phase.
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner – Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswir-
b) Einholen von Angeboten kungen auf die abgestimmte Planung
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf- – Mitwirken bei der Mittelabflussplanung
stellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen – Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprü-
oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote fungsverfahren
zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh- – Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich be-
renden Unternehmen und der Angemessenheit der gründeten Nachtragsangeboten
Preise
– Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbe-
d) Führen von Bietergesprächen schreibung mit Leistungsprogramm einschließlich
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation Preisspiegelx
des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle
Leistungsbereiche
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den – Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen nach besonderen Anforderungen
oder der Kostenberechnung x
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf – Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines
Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Ge- Zahlungsplanes
nehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit – Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von diffe-
ausführenden Unternehmen, den Ausführungsun- renzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
terlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik – Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese
Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die
b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht
sehr geringen und geringen Planungsanforderun-
gen auf Übereinstimmung mit dem Standsicher-
heitsnachweis
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fach-
lich Beteiligten
d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines
Terminplans (Balkendiagramm)
e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bau-
tagebuch)
f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter-
nehmen
g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Auf-
maße der bauausführenden Unternehmen
h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen
mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-
rechnung der bauausführenden Unternehmen im
Vergleich zu den Vertragspreisen
j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter
Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüber-
wachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Män-
geln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teil-
nahme daran
m) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-
tion, zeichnerischen Darstellungen und rechneri-
schen Ergebnisse des Objekts
n) Übergabe des Objekts
o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprü-
che
p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
festgestellten Mängel
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Verjährungsfrist
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf – Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,
Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich
notwendiger Begehungen – Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeich-
nissen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen- – Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
über den ausführenden Unternehmen – Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
– Objektbeobachtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2337
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun- – Objektverwaltung
gen – Baubegehungen nach Übergabe
– Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine
Objektdatei oder Kostenrichtwerte
– Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen
10.2 Objektliste Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.
Honorarzone
Objektliste Gebäude
I II III IV V
Wohnen
– Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung x
– Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen x
– Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise x x
– Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten x x
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
– Offene Pausen-, Spielhallen x
– Studentenhäuser x x
– Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, x
weiterführende Schulen und Berufsschulen
– Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, x
Universitäten, Akademien
– Hörsaal-, Kongresszentren x
– Labor- oder Institutsgebäude x x
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
– Büro-, Verwaltungsgebäude x x
– Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe x x
– Parlaments-, Gerichtsgebäude x
– Bauten für den Strafvollzug x x
– Feuerwachen, Rettungsstationen x x
– Sparkassen- oder Bankfilialen x x
– Büchereien, Bibliotheken, Archive x x
Gesundheit/Betreuung
– Liege- oder Wandelhallen x
– Kindergärten, Kinderhorte x
– Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten x
– Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten x
– Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer x x
Einrichtungen,
– Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien x x
– Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder x x
Genesung
– Hilfskrankenhäuser x
– Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer x
Zweckbestimmung
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
Objektliste Gebäude
I II III IV V
– Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken x
Handel und Verkauf/Gastgewerbe
– Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske x
– Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen x x
– Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen x x
– Großküchen, mit oder ohne Speiseräume x
– Pensionen, Hotels x x
Freizeit/Sport
– Einfache Tribünenbauten x
– Bootshäuser x
– Turn- oder Sportgebäude x x
– Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten x x
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft
– Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen x
– Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen x x x
– Gewächshäuser für die Produktion x
– Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten x
– Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser x
– Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie x x x
– Produktionsgebäude der Industrie x x x
Infrastruktur
– Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, x
Carports
– Einfache Garagenbauten x
– Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten x x
– Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel x
– Flughäfen x x
– Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke x x
Kultur-/Sakralbauten
– Pavillons für kulturelle Zwecke x x
– Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen x
– Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke x
– Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser x x
– Museen x x
– Theater-, Opern-, Konzertgebäude x x
– Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen x x
10.3 Objektliste Innenräume
Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Honorarzone
Objektliste Innenräume
I II III IV V
– Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten x
seriellen Einrichtungsgegenständen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2339
Honorarzone
Objektliste Innenräume
I II III IV V
– Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig x
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne
technische Ausstattung
– Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil x
unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegen-
ständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung
– Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serien- x
mäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität
oder gehobener technischer Ausstattung
– Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von auf- x
wendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung
Wohnen
– Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung x
– Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung x
– Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen x
– Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen x
– Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder x
– Dachgeschoßausbauten, Wintergärten x
– Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, x
Ausstattung und technischer Ausrüstung
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
– Einfache offene Hallen x
– Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung x
– Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, x x
Jugendherbergen, Jugendheimen
– Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen x x
– Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- x
oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung
– Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und x
Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung
– Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer x
Ausrüstung
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
– Innere Verkehrsflächen x
– Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten x
– Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Trep- x
penhäuser, Wartehallen, Teeküchen
– Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume x
– Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume x x
– Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen x x
– Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungs- x
kräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer
Ausstattung
– Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau x
oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen
technischen Anforderungen
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
Objektliste Innenräume
I II III IV V
Gesundheit/Betreuung
– Offene Spiel- oder Wandelhallen x
– Einfache Ruhe- oder Nebenräume x
– Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnitt- x
lichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung
– Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder x
Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arzt-
praxen
– Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume x x
Handel/Gastgewerbe
– Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung x
– Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung x
– Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten x
– Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen x
– Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen x
– Individuelle Messestände x
– Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, x
Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen
– Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durch- x
schnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen
– Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestal- x
tung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung
Freizeit/Sport
– Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern x
– Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten x x
– Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen x x
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr
– Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons x
– Landwirtschaftliche Betriebsbereiche x x
– Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung x x
– Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen x
– Räume in Tiefgaragen, Unterführungen x
– Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen x x
Kultur-/Sakralbauten
– Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume x x
– Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche x x
– Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater x
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2341
Anlage 11
(zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)
Grundleistungen
im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
11.1 Leistungsbild Freianlagen
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben – Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder – Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristi-
vorliegender Planungs- und Genehmigungsunter- sche oder faunistische Kartierungen
lagen
– Begutachtung des Standortes mit besonderen Me-
b) Ortsbesichtigung thoden zum Beispiel Bodenanalysen
c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu- – Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Plan-
chungsbedarf unterlagen, Erstellen von Bestandskarten
d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-
wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis- – Umweltfolgenabschätzung
tungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten – Bestandsaufnahme, Vermessung
b) Abstimmen der Zielvorstellungen – Fotodokumentationen
c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwir- – Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und
kungen im Ökosystem Beschäftigungsmaßnahmen
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich – Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische
Untersuchen und Bewerten von Varianten nach glei- Prüfverfahren
chen Anforderungen unter Berücksichtigung zum
Beispiel – Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausub-
stanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu
– der Topographie und der weiteren standörtlichen schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Ve-
und ökologischen Rahmenbedingungen, getationsbestände
– der Umweltbelange einschließlich der natur- und
artenschutzrechtlichen Anforderungen und der
vegetationstechnischen Bedingungen,
– der gestalterischen und funktionalen Anforderun-
gen,
– Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vor-
gänge und Bedingungen,
– Abstimmen oder Koordinieren unter Integration
der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und
Angaben zum terminlichen Ablauf
f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Ver-
gleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Vorplanungsergebnisse
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der – Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustim-
Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestal- mungen
terischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standört- – Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel
lichen, ökologischen, natur- und artenschutzrecht- Modelle, Perspektiven, Animationen
lichen Anforderungen
– Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenen-
Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der gruppen bei Planung und Ausführung
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen – Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops
und Behörden – Mieter- oder Nutzerbefragungen
c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maß- – Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforde-
stab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben rungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
insbesondere sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrech-
– zur Bepflanzung, tes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichs-
– zu Materialien und Ausstattungen, bilanz nach landesrechtlichen Regelungen
– zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben, – Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen
und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb
– zum terminlichen Ablauf
– Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für
d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbe-
und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der natur- auftragung)
schutzrechtlichen Eingriffsregelung
– Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von
e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 ein- Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen
schließlich zugehöriger Mengenermittlung
– Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-
f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kosten- Kosten (Baufinanzierungsleistung)
schätzung
– Mitwirken bei der Finanzierungsplanung
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Entwurfsplanungsergebnisse – Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse
– Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und – Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder
Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf – Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträ-
Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger gen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträ-
Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der gen
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
– Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und
b) Einreichen der Vorlagen Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Sat-
c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, zungsrecht
Beschreibungen und Berechnungen – Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes
gemäß Ortssatzung
– Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen
– Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträ-
gen nach besonderen Anforderungen
– Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grund-
stücke
– Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Über-
einstimmung mit der Planung
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage – Erarbeitung von Unterlagen für besondere techni-
der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur sche Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruck-
ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die wei- versuche)
teren Leistungsphasen – Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)
b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach
Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maß-
stab 1:200 bis 1:50
c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausfüh-
rung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruk-
tionszeichnungen, insbesondere
– zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und
-relief,
– zu ober- und unterirdischen Einbauten und Aus-
stattungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2343
Grundleistungen Besondere Leistungen
– zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und
Qualitäten,
– zu landschaftspflegerischen, naturschutzfach-
lichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen
e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf
f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der
Objektausführung
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis- – Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene
tungsverzeichnissen Leistungsbereiche
b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf – Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbst-
Grundlage der Ausführungsplanung hilfearbeiten
c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbe-
schreibungen mit den an der Planung fachlich Betei-
ligten
d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung
jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungs-
bedingter Erfordernisse
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer
bepreisten Leistungsverzeichnisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-
preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-
rechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-
stellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen
oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote
zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh-
renden Unternehmen und der Angemessenheit der
Preise
c) Führen von Bietergesprächen
d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens
e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschrei-
bungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten
Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
g) Mitwirken bei der Auftragserteilung
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über- – Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen
einstimmung mit der Genehmigung oder Zustim- Anforderungen des Auftraggebers
mung, den Verträgen mit ausführenden Unterneh- – fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren
men, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen
Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten – Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung
Regeln der Technik – Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation
b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen
c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der
Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans
unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablauf-
bedingter und witterungsbedingter Erfordernisse
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel
Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnis-
ses
f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden
Unternehmen
g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Auf-
maße der ausführenden Unternehmen
h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen
mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter
Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüber-
wachung fachlich Beteiligter, Feststellung von
Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftrag-
geber
j) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und
Teilnahme daran
k) Übergabe des Objekts
l) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
festgestellten Mängel
m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelan-
sprüche
n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegeta-
tionstechnischen Maßnahmen
o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-
rechnung der bauausführenden Unternehmen im
Vergleich zu den Vertragspreisen
p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
q) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-
tion, zeichnerischen Darstellungen und rechneri-
schen Ergebnisse des Objekts
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungs-
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten pflege
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jah- – Überwachen von Wartungsleistungen
ren seit Abnahme der Leistung, einschließlich not-
wendiger Begehungen – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
Verjährungsfrist
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-
über den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun-
gen
11.2 Objektliste Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Honorarzone
Objekte
I II III IV V
In der freien Landschaft
– einfache Geländegestaltung x
– Einsaaten in der freien Landschaft x
– Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen x x
oder geringen Anforderungen
– Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen x
Anforderungen (Kompensationserfordernissen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2345
Honorarzone
Objekte
I II III IV V
– Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen x
oder mit Biotopverbundfunktion
– Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung x
– Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen x x
mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen
– Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken x
und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen
– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder x x
durchschnittlichen Anforderungen
In Stadt- und Ortslagen
– Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung x
– innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung x
– Freizeitparks und Parkanlagen x
– Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen x x
– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern x x
– Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete x
– Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen x x
Gebäudebegrünung
– Terrassen- und Dachgärten x
– Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen x x
Anforderungen
– Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen x x
– Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen x x
Spiel- und Sportanlagen
– Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung x x
– Spielwiesen x
– Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen x x
– Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken x
– Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag x x
oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag
– Spielplätze x
– Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien x x
– Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder x x
in stark reliefiertem Geländeumfeld
– Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche x x
– Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot x
Sonderanlagen
– Freilichtbühnen x
– Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung x x
oder Kleingartenanlagen
Objekte
– Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung x x
– Zoologische und botanische Gärten x
– Lärmschutzeinrichtungen x
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
Objekte
I II III IV V
– Garten- und Hallenschauen x
– Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und x
Gartenanlagen, Gartendenkmale
Sonstige Freianlagen
– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen x
Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung
– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen x x
topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung
– Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungs- x x
intensität
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2347
Anlage 12
(zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)
Grundleistungen
im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben – Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Be-
raten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-
wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine
Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgaben-
stellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
e) Ortsbesichtigung
f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 2 Vorplanung
a) Analysieren der Grundlagen – Erstellen von Leitungsbestandsplänen
b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- – vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nach-
rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Drit- haltigkeitsaspekten
ter – Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren – Wirtschaftlichkeitsprüfung
Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung – Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster
der Umweltverträglichkeit und anderen amtlichen Unterlagen
d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkei-
ten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer
Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-
schen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingun-
gen
g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmi-
gungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Ver-
handlungen über die Bezuschussung und Kosten-
beteiligung
h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts
gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken
und Anregungen
j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen
Rahmenbedingungen
k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 3 Entwurfsplanung
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla- – Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
nung durch zeichnerische Darstellung im erforder- – Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück-
sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, – Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegen-
den öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
sowie Integration und Koordination der Fachplanungen 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
– Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)
c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be-
rechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen
Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzie-
rungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finan-
zierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs
gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überar-
beiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Be-
denken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Be-
hörden und anderen an der Planung fachlich Betei-
ligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Men-
genermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit
der Kostenschätzung
h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berück-
sichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrecht-
erhaltung des Betriebes während der Bauzeit
i) Bauzeiten- und Kostenplan
j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für – Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von
die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren Betroffenen
oder Genehmigungsverfahren einschließlich der An-
träge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen
des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunder-
werbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen unter
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
d) Abstimmen mit Behörden
e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich
der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörte-
rungsterminen
f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu
Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage – Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter – Koordination des Gesamtprojekts
Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-
gen und Verwendung der Beiträge anderer an der – Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungs- – Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozess-
reifen Lösung technik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2349
Grundleistungen Besondere Leistungen
b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen wer-
Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für den, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen
die Ausführung notwendigen Einzelangaben ein- Ingenieurbauwerke erbringt
schließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen
Maßstäben
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und
Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen
Lösung
d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während
der Objektausführung
LPH 6 Vorbereiten der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter – detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung Anforderungen
fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere An-
fertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
verzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbe-
dingungen
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu
den Leistungsbeschreibungen der anderen an der
Planung fachlich Beteiligten
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer
(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-
nisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Ent-
wurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse
mit der Kostenberechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten – Prüfen und Werten von Nebenangeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des
Preisspiegels
c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen
der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwir-
ken
d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und
der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
LPH 8 Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi- – Kostenkontrolle
nierung der an der Objektüberwachung fachlich – Prüfen von Nachträgen
Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Über-
einstimmung mit dem auszuführenden Objekt und – Erstellen eines Bauwerksbuchs
Mitwirken bei deren Freigabe – Erstellen von Bestandsplänen
b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines – Örtliche Bauüberwachung:
Terminplans (Balkendiagramm) – Plausibilitätsprüfung der Absteckung
c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der – Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
ausführenden Unternehmen
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung – Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers
mit der Auftragssumme in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Liefe- – Überwachen der Ausführung des Objektes auf
rungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwa- Übereinstimmung mit den zur Ausführung frei-
chung und anderer an der Planung und Objektüber- gegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und
wachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Män- den Vorgaben des Auftraggebers
geln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis – Prüfen und Bewerten der Berechtigung von
der Abnahme Nachträgen
f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit – Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprü-
der Anlagenteile und der Gesamtanlage fungen
g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme – Überwachen der Beseitigung der bei der Ab-
daran nahme der Leistungen festgestellten Mängel
h) Übergabe des Objekts – Dokumentation des Bauablaufs
i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprü- – Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden
che Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta- – Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
tion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und
der Wartungsvorschriften – Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und
Lieferungen
– Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der
Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der
Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Ge-
samtanlage
– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach
Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen
und geringen Planungsanforderungen auf Überein-
stimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Verjährungsfrist
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich
notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-
über den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke
Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Honorarzone
Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung
I II III IV V
– Zisternen x
– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel x
Quellfassungen, Schachtbrunnen
– Tiefbrunnen x
– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen x
– Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte x
– Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten x
– Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten x
– Einfache Leitungsnetze für Wasser x
– Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und x
mit einer Druckzone
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2351
Honorarzone
Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung
I II III IV V
– Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen x
Zwangspunkten
– einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in x
Fertigbauweise, Feuerlöschbecken
– Speicherbehälter x
– Speicherbehälter in Turmbaumweise x
– einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, x
Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen
– Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, x
schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen
– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasser- x
aufbereitung
Gruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung Honorarzone
mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen,
und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen) I II III IV V
– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte x
– Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten x
– Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen x
Zwangspunkten
– einfache Leitungsnetze für Abwasser x
– Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren x
Zwangspunkten
– Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten x
– Erdbecken als Regenrückhaltebecken x
– Regenbecken und Kanalstauräume x
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
– Regenbecken und Kanalstauräume x
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte
Regenwasserbewirtschaftungsanlagen
– Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder x
– Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen x
– Schlammbehandlungsanlagen x
– Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der x
Schlammbehandlung
– Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke x
und Hebeanlagen
– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke x
und Hebeanlagen
– Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen x
– Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen x
Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus Honorarzone
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 I II III IV V
– Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen x
Schütthöhen oder Materialien
– Beregnung und Rohrdränung x
– Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen x
Geländeverhältnissen
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus Honorarzone
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 I II III IV V
– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangs- x
punkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und land-
schaftsgestalterischen Elementen
– Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen x
Zwangspunkten
– Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen x
Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten
– Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen x
Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders
schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und
ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
– Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen x
Teiche ohne Dämme
– Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, x
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung
– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle x
oder bis 100 000 m3 Speicherraum
– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und x
weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum
– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 x
Speicherraum
– Deich und Dammbauten x
– schwierige Deich- und Dammbauten x
– besonders schwierige Deich- und Dammbauten x
– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke x
– Pump- und Schöpfwerke, Siele x
– schwierige Pump- und Schöpfwerke x
– Einfache Durchlässe x
– Durchlässe und Düker x
– schwierige Durchlässe und Düker x
– Besonders schwierige Durchlässe und Düker x
– einfache feste Wehre x
– feste Wehre x
– einfache bewegliche Wehre x
– bewegliche Wehre x
– einfache Sperrwerke und Sperrtore x
– Sperrwerke x
– Kleinwasserkraftanlagen x
– Wasserkraftanlagen x
– Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder x
Kavernenkraftwerke
– Fangedämme, Hochwasserwände x
– Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise x
– eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher x
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2353
Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus Honorarzone
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 I II III IV V
– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen x
an stehenden Gewässern
– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an x
fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern
und Piers
– Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- x
und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers
– Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, x
Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers
– Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken x
– Einfache Uferbefestigungen x
– Uferwände und -mauern x
– Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen x
– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen x
– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in x
Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken
– Kanalbrücken x
– einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen x
– Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen x
– Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen x
– Schiffshebewerke x
– Werftanlagen, einfache Docks x
– schwierige Docks x
– Schwimmdocks x
Gruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung Honorarzone
mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten,
ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2 I II III IV V
– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase x
ohne Zwangspunkte
– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase x
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase x
mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten
– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase x
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten
– Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider x
– Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider x
– mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider x
– Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen x
– Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen x
– Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen x
– Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise x
– Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen x
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
Gruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung
I II III IV V
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle x
oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle x
oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle x
oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen
– Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe x
– Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe x
– Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe x
– Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen x
– Bauschuttaufbereitungsanlagen x
– Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen x
– Bauschuttdeponien x
– Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen x
– Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen x
– Kompostwerke x
– Hausmüll- und Monodeponien x
– Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen x
– Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen x
– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen x
– Sonderabfalldeponien x
– Anlagen für Untertagedeponien x
– Behälterdeponien x
– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten x
– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen x
technischen Anforderungen
– Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft x
– einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen x
– komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen x
Honorarzone
Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen
I II III IV V
– Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung x
– Einfache Lärmschutzanlagen x
– Lärmschutzanlagen x
– Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation x
– Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart x
– Einfeldbrücken x
– Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken x
– Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken x
– Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen x
– Besonders schwierige Brücken x
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2355
Honorarzone
Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen
I II III IV V
– Tunnel- und Trogbauwerke x
– Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke x
– Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke x
– Untergrundbahnhöfe x
– schwierige Untergrundbahnhöfe x
– besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe x
Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke Honorarzone
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste I II III IV V
– Einfache Schornsteine x
– Schornsteine x
– Schwierige Schornsteine x
– Besonders schwierige Schornsteine x
– Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten x
– Masten und Türme ohne Aufbauten x
– Masten und Türme mit Aufbauten x
– Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss x
– Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen x
– Einfache Kühltürme x
– Kühltürme x
– Schwierige Kühltürme x
– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte x
– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für x
Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten
– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter x
beengten Verhältnissen
– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für x
mehrere Medien
– Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten x
– Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise x
– Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten x
– Schwierige Windkraftanlagen x
– Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs- x
belastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungs-
sicherung
– Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen x
mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen
– Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei x
schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen
– Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder x
Geländeverhältnissen
– Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen x
– Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände x
– Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste x
– Traggerüste und andere Gerüste x
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke Honorarzone
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste I II III IV V
– Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste, x
verschiebliche (Trag-)Gerüste
– eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache x
Stollenbauten
– schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, x
schwierige Stollenbauwerke
– Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke x
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2357
Anlage 13
(zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)
Grundleistungen
im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben – Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festge-
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers legter Einwirkungen
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie – Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-
wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Ortsbesichtigung
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 2 Vorplanung
a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten – Erstellen von Leitungsbestandsplänen
b) Analysieren der Grundlagen – Untersuchungen zur Nachhaltigkeit
c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- – Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen – Wirtschaftlichkeitsprüfung
Dritter
– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster
d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren und anderen amtlichen Unterlagen
Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung
der Umweltverträglichkeit
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen
Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und
Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer
an der Planung fachlich Beteiligter
Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der
Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen
von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach
Tabellenwerten
Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnah-
men, ausgenommen detaillierte schalltechnische
Untersuchungen
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-
schen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingun-
gen
g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmi-
gungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Ver-
handlungen über die Bezuschussung und Kosten-
beteiligung
h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts ge-
genüber Dritten an bis zu 2 Terminen
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken
und Anregungen
j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der
Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumord-
nungsverfahren
k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen
Rahmenbedingungen
l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 3 Entwurfsplanung
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla- – Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
nung durch zeichnerische Darstellung im erforder- – Detaillierte signaltechnische Berechnung
lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück-
sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen – Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage – Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegen-
für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, den öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der
sowie Integration und Koordination der Fachpla- Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz
nungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
anderer an der Planung fachlich Beteiligter (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be- – Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)
rechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwir-
ken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie
Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs
gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überar-
beiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Be-
denken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Be-
hörden und anderen an der Planung fachlich Betei-
ligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Men-
genermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit
der Kostenschätzung
h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von
Ingenieurbauwerken
i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrs-
anlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erfor-
derlichen Schallschutzmaßnahmen an der Ver-
kehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung
der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Unter-
suchungen und Feststellen der Notwendigkeit von
Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden
j) Rechnerische Festlegung des Objekts
k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte
l) Nachweis der Lichtraumprofile
m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Be-
rücksichtigung der Verkehrslenkung und der Auf-
rechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit
n) Bauzeiten- und Kostenplan
o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren
der Ergebnisse
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für – Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von
die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren Betroffenen
oder Genehmigungsverfahren einschließlich der An-
träge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen
des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung
der Beiträge anderer an der Planung fachlich Betei-
ligter
b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grund-
erwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Bei-
träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2359
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen unter
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
d) Abstimmen mit Behörden
e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich
der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörte-
rungsterminen
f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu
Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage – Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter – Koordination des Gesamtprojekts
Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-
gen und Verwendung der Beiträge anderer an der – Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsrei-
fen Lösung
b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur
Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für
die Ausführung notwendigen Einzelangaben ein-
schließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen
Maßstäben
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und
Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen
Lösung
d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während
der Objektausführung
LPH 6 Vorbereiten der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter – detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung Anforderungen
fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere An-
fertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
verzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbe-
dingungen
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu
den Leistungsbeschreibungen der anderen an der
Planung fachlich Beteiligten
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer
(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-
nisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer
(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-
nisse mit der Kostenberechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten – Prüfen und Werten von Nebenangeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der
Preisspiegel
c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen
der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwir-
ken
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und
der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
LPH 8 Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi- – Kostenkontrolle
nierung der an der Objektüberwachung fachlich – Prüfen von Nachträgen
Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Über-
einstimmung mit dem auszuführenden Objekt und – Erstellen eines Bauwerksbuchs
Mitwirken bei deren Freigabe – Erstellen von Bestandsplänen
b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines – Örtliche Bauüberwachung:
Terminplans (Balkendiagramm) – Plausibilitätsprüfung der Absteckung
c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden – Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
Unternehmen in Verzug zu setzen
– Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers
d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
mit der Auftragssumme
– Überwachen der Ausführung des Objekts auf
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Liefe- Übereinstimmung mit den zur Ausführung frei-
rungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüber- gegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und
wachung und anderer an der Planung und Objekt- den Vorgaben des Auftraggebers
überwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von
– Prüfen und Bewerten der Berechtigung von
Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Er-
Nachträgen
gebnis der Abnahme
– Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprü-
f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
fungen
daran
– Überwachen der Beseitigung der bei der Ab-
g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit
nahme der Leistungen festgestellten Mängel
der Anlagenteile und der Gesamtanlage
– Dokumentation des Bauablaufs
h) Übergabe des Objekts
– Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Un-
i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprü-
ternehmen und Prüfen der Aufmaße
che
– Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta-
tion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und – Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und
der Wartungsvorschriften Lieferungen
– Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der
Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der
Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Ge-
samtanlage
– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach
Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen
und geringen Planungsanforderungen auf Überein-
stimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Verjährungsfrist
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich
notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-
über den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2361
13.2 Objektliste Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Honorarzone
Objekte
I II III IV V
a) Anlagen des Straßenverkehrs
Außerörtliche Straßen
– ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände x
– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände x
– mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände x
– im Gebirge x
Innerörtliche Straßen und Plätze
– Anlieger- und Sammelstraßen x
– sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen x
oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen
mit der Umgebung)
– sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen x
oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der
Umgebung)
– sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen x
oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen
mit der Umgebung)
Wege
– im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen x
– im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen x
– im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen x
Plätze, Verkehrsflächen
– einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts x
– innerörtliche Parkplätze x
– verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen x
– verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen x
– Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße x
– Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr x
Tankstellen, Rastanlagen
– mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen x
– mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen x
Knotenpunkte
– einfach höhengleich x
– schwierig höhengleich x
– sehr schwierig höhengleich x
– einfach höhenungleich x
– schwierig höhenungleich x
– sehr schwierig höhenungleich x
b) Anlagen des Schienenverkehrs
Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke
– ohne Weichen und Kreuzungen x
– ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände x
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
Objekte
I II III IV V
– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände x
– mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände x
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
– mit einfachen Spurplänen x
– mit schwierigen Spurplänen x
– mit sehr schwierigen Spurplänen x
c) Anlagen des Flugverkehrs
– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände x
– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen x
– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen x
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2363
Anlage 14
(zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste
14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Be-
nehmen mit dem Objektplaner
b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden
Planungsabsichten
c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen – Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere
b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Be- Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objekt-
rücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der bedingungen
Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit – Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als
c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskon- Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Grün-
zepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmög- dungsberatung
lichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbe- – Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher
dingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung tragender Teile
und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen kon- – Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
struktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe,
Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktions-
raster und Gründungsart
d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten über
die Genehmigungsfähigkeit
e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der
Terminplanung
f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung – Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeig-
der durch die Objektplanung integrierten Fachpla- nete Berechnung wesentlich tragender Teile
nungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichne- – Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeig-
rischer Darstellung nete Berechnung der Gründung
b) Überschlägige statische Berechnung und Bemes- – Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonder-
sung konstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruk-
c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven De- tionsdetails
tails und Hauptabmessungen des Tragwerks für – Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des
zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnit- Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungs-
te, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Aufla- teile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von
ger- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im – Nachweise der Erdbebensicherung
Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und
der Holzmengen im Ingenieurholzbau
e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim
Erläuterungsbericht
f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und an-
deren an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der
Terminplanung
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit
der Kostenschätzung
i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen – Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit
für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorge- erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur
gebenen bauphysikalischen Anforderungen (Heißbemessung)
b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen – Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung
Bauzuständen für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei
c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über
Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerks- das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausge-
abmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte hen
der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk- – Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag-
tionen in die Entwurfszeichnungen des Objektpla- werksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten,
ners den Verkehrslasten und der Art und Güte der Bau-
d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla- stoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur
nung zur Genehmigung Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle
von Positionsplänen
e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder
Eigenkontrolle – Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Las-
tenklassen (MLC)
f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen
und Pläne – Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken,
in denen das statische System von dem des Endzu-
stands abweicht
– Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehö-
rende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 – Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im
und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung Stahl- und Holzbau
integrierten Fachplanungen – Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau ein-
b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig schließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbeton-
gestellten Ausführungspläne des Objektplaners fertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten
c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit – Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvor-
Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Be- ganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spann-
wehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktions- betonbau
pläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen) – Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der
d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des
zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen Objektplaners bedürfen
mit Stahlmengenermittlung
e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und
Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, – Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-
der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen gramm des Objektplanersx
im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungs- – Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kosten-
planung und als Beitrag zur Mengenermittlung des übersichten des Objektplaners
Objektplaners
– Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses
b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruk- des Tragwerks
tiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbin-
dungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung
als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als
x
Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Trag- diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leis-
tungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleis-
werks tungen dieser Leistungsphase
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2365
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des
Objektplaners
– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Neben-
angeboten
– Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder
anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheits-
preisen oder Pauschalangeboten
LPH 8 Objektüberwachung
– Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des
Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften
statischen Unterlagen
– Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum
Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Bau-
grubensicherungen
– Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf
der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswer-
tung der Güteprüfungen
– Betontechnologische Beratung
– Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der
Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierun-
gen
LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung
– Baubegehung zur Feststellung und Überwachung
von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen
14.2 Objektliste Tragwerksplanung
Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
Honorarzone
I II III IV V
Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung
– Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch x
bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit
ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung
– Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte x
ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbund-
konstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten
– Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige x
statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen
Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen
– Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv x
schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Stand-
sicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berück-
sichtigen sind
– Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und kon- x
struktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke
Stützwände, Verbau
– unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und x
konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und
Geländeverhältnissen
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
I II III IV V
– Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei ein- x
fachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände,
Uferwände, Baugrubenverbauten
– Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Bau- x
grund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückveranke-
rung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B.
Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten
– schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände x
– Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen x
Gründung
– Flachgründungen einfacher Art x
– Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räum- x
liche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
– schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, x
besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen
Mauerwerk
– Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne x
Nachweis horizontaler Aussteifung
– Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände x
– Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk) x
Gewölbe
– einfache Gewölbe x
– schwierige Gewölbe und Gewölbereihen x
Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke
– Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhen- x
den Flächenlasten
– Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
– schiefwinklige Einfeldplatten x
– schiefwinklige Mehrfeldplatten x
– schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger x
– schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger x
– Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
– schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten x
– Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
– schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen) x
– einfache Faltwerke ohne Vorspannung x
Verbund-Konstruktionen
– einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von x
Kriechen und Schwinden
– Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit x
– Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere x
Maßnahmen
Rahmen- und Skelettbauten
– ausgesteifte Skelettbauten x
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2367
Honorarzone
I II III IV V
– Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, x
bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer
Berechnungsverfahren erfordert
– einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamt- x
stabilitätsuntersuchungen
– Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
– schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsunter- x
suchungen
Räumliche Stabwerke
– räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
– schwierige räumliche Stabwerke x
Seilverspannte Konstruktionen
– einfache seilverspannte Konstruktionen x
– seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierig- x
keitsgrad
Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung
– Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen x
– Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr x
hohem Schwierigkeitsgrad
Besondere Berechnungsmethoden
– schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ord- x
nung erfordern
– ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der x
Theorie II. Ordnung erfordern
– schwierige Tragwerke in neuen Bauarten x
– Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell- x
statischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beur-
teilt werden können
– Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnitt- x
kraftermittlung zu berücksichtigen ist
Spannbeton
– einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte x
vorgespannte Konstruktionen
– vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad x
– vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad x
Trag-Gerüste
– einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke x
– schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke x
– sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieur- x
bauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Anlage 15
(zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)
Grundleistungen
im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben – Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nut-
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Be- zungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und ein-
nehmen mit dem Objektplaner schränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Bera- andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und
ten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur wichtiger Beteiligter
technischen Erschließung – Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und
c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
Ergebnisse – Datenerfassung, Analysen und Optimierungspro-
zesse im Bestand
– Durchführen von Verbrauchsmessungen
– Endoskopische Untersuchungen
– Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen
und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen – Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches
Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den – Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
Planungsbeteiligten
b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören
zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und
maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von
alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nut-
zungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlich-
keitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur
Integration in die Objektplanung unter Berücksichti-
gung exemplarischer Details, Angaben zum Raum-
bedarf
c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzip-
schaltbildes für jede Anlage
d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergrei-
fenden Prozesse, Randbedingungen und Schnitt-
stellen, Mitwirken bei der Integration der technischen
Anlagen
e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmi-
gungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen
zur Infrastruktur
f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Ter-
minplanung
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise – Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung
Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.
aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter – Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausge-
Beachtung der durch die Objektplanung integrierten wählte Anlage
Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf
– Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2369
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen – Berechnung von Lebenszykluskosten
und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Be- – Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die
darfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergie- ausgewählte Anlage
bedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platz-
bedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; – Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen
Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem – Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brand-
mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaß- schutzmatrix
stab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen – Fortschreiben des technischen Teils des Raumbu-
Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und ches
Strangschemata der Anlagen – Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieur-
Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und bauwerken nach Maschinenrichtlinie
Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen – Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leis-
Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungs- tungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
bedingungen – Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung
d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere – Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Ge-
Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener bäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen
Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die
Tragwerksplanung notwendigen Angaben über
Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen
von Schlitz- und Durchführungsplänen)
e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu be-
teiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit
f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und
Terminplanung
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberech-
nung mit der Kostenschätzung
h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und
Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen
oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf
Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei
Verhandlungen mit Behörden
b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage – Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Trag-
der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufen- werksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz-
weise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter und Durchbruchsplanung
Beachtung der durch die Objektplanung integrierten – Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestell-
Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung ten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenan-
b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen schlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Bei-
zur Auslegung der technischen Anlagen und Anla- spiel bei Produktionseinrichtungen)
genteile – Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Bei-
Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit spiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)
dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab – Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Auf-
und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen wand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklun-
(keine Montage- oder Werkstattpläne) gen in hochinstallierten Bereichen
Anpassen und Detaillieren der Funktions- und – Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen
Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funkti-
onslisten
Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem
Objektplaner und den übrigen Fachplanern
c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
d) Fortschreibung des Terminplans
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Grundleistungen Besondere Leistungen
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den
Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann
vorliegenden Ausführungsplanung des Objektpla-
ners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausfüh-
rungsplanung an die ausführenden Unternehmen
f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werk-
stattpläne der ausführenden Unternehmen auf Über-
einstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstel- – Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
len von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit – Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von
Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter bestehenden Regelwerken abweichend
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit
Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage
bestehender Regelwerke
c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den
Leistungsbeschreibungen der anderen an der Pla-
nung fachlich Beteiligten
d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer
bepreisten Leistungsverzeichnisse
e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-
preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-
rechnung
f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten – Prüfen und Werten von Nebenangeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der – Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich be-
Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Wer- gründeten Angeboten (Claimabwehr)
ten der Angebote für zusätzliche oder geänderte
Leistungen der ausführenden Unternehmen und der
Angemessenheit der Preise
c) Führen von Bietergesprächen
d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und
der Kostenberechnung
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der
Dokumentation der Vergabeverfahren
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei
der Auftragserteilung
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über- – Durchführen von Leistungsmessungen und Funkti-
einstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmi- onsprüfungen
gung oder Zustimmung, den Verträgen mit den aus- – Werksabnahmen
führenden Unternehmen, den Ausführungsunterla-
gen, den Montage- und Werkstattplänen, den ein- – Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel
schlägigen Vorschriften und den allgemein aner- Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand
kannten Regeln der Technik – Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausfüh-
b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Be- renden Firmen, zum Beispiel Aufmaß
teiligten – Schlussrechnung (Ersatzvornahme)
c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des – Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen
Terminplans (Balkendiagramm) (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhand-
d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch) buch) oder computer-aided Facility Management-
Konzepte
e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter
oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und – Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke
der Angemessenheit der Preise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2371
Grundleistungen Besondere Leistungen
f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter-
nehmen
g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher
Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leis-
tungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungs-
nachweise
h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-
rechnungen der ausführenden Unternehmen im
Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kosten-
anschlag
i) Kostenfeststellung
j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen
k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf
Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstel-
lung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von
Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung
l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf
Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige
Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der
Ausführung
n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf
Mängelbeseitigung
o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
festgestellten Mängel
p) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-
tion, der zeichnerischen Darstellungen und rechne-
rischen Ergebnisse des Objekts
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Verjährungsfrist
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf – Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungs-
Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich phase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchs-
notwendiger Begehungen messungen aller Medien
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf – Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung,
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen- Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Sen-
über den ausführenden Unternehmen kung des Medien- und Energieverbrauches
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun-
gen
Anlage 15.2 Objektliste
Honorarzone
I II III
Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen
– Anlagen mit kurzen einfachen Netzen x
– Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, x
Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen
– Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, x
chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen
Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)
– Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
I II III
Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen
– Einzelheizgeräte, Etagenheizung x
– Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur x
Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)
– Flächenheizungen
– Hausstationen
– verzweigte Netze
– Multivalente Systeme x
– Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahl-
heizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)
Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen
– Einzelabluftanlagen x
– Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), x
Druckbelüftung
– Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen x
(zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen
– Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)
– Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen
– Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen
Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen
– Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich x
Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien
– Erdungsanlagen
– Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale x
Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)
– Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich
Beleuchtungsanlagen
– zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
– Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen
– Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt
– Außenbeleuchtungsanlagen
– Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen x
mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke,
dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)
– Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom
– Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen
in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)
– Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, x
Rechenzentren)
Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen
– Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten x
– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt x
– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen x
(zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen,
Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze,
Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2373
Honorarzone
I II III
Anlagengruppe 6 Förderanlagen
– Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen x
– Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, x
Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen
– Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit x
mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen
Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen
7.1. Nutzungsspezifische Anlagen
– Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen x
– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, x
Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung
(keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen
– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen x
einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte
für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen
– Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen x
– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons x
– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen x
für Großbetriebe
– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin x
– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin x
oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen,
Laboreinrichtungen für Schulen
– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder x
Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe
– Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher x
– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen x
– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen x
– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, x
– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale x
Staubsauganlagen
– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen x
– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen x
– Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder x
Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum
– Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, x
höhenverstellbare Zwischenböden
– Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, x
Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen
– Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen x
– Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), x
automatische Warentransportanlagen
– Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen x
– Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen x
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013
Honorarzone
I II III
7.2. Verfahrenstechnische Anlagen
– Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, x
Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)
– Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, x
Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)
– Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe x
Stabilisierung)
– Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasser- x
behandlungsanlagen)
– Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit x
mechanischen Einrichtungen)
– Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung x
– Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung x
– Technische Anlagen der Abwasserableitung x
– Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung x
– Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung x
– Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen x
– Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen x
– Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen x
– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel x
Odorieranlage)
– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen x
– Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen x
– Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur x
Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle,
Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)
– Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, x
Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)
Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation
– Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit x
anlagengruppenübergreifender Systemintegration