2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
(EUZBBG)
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Grundsätze der Unterrichtung
§1 (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union umfas-
Mitwirkung des Bundestages send, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend.
Diese Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich
(1) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt
durch die Weiterleitung von Dokumenten oder die Ab-
der Bundestag an der Willensbildung des Bundes mit
gabe von eigenen Berichten der Bundesregierung, da-
und hat das Recht zur Stellungnahme. Die Bundes-
rüber hinaus mündlich. Der mündlichen Unterrichtung
regierung hat ihn umfassend und zum frühestmög-
kommt lediglich eine ergänzende und erläuternde
lichen Zeitpunkt zu unterrichten.
Funktion zu. Die Bundesregierung stellt sicher, dass
(2) Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne diese Unterrichtung die Befassung des Bundestages
von Artikel 23 des Grundgesetzes sind insbesondere ermöglicht.
Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen
(2) Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere
auf der Ebene des Primärrechts sowie Rechtsetzungs-
auf die Willensbildung der Bundesregierung, die Vorbe-
akte der Europäischen Union. Um eine Angelegenheit
reitung und den Verlauf der Beratungen innerhalb der
der Europäischen Union handelt es sich auch bei
Organe der Europäischen Union, die Stellungnahmen
völkerrechtlichen Verträgen und intergouvernementalen
des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kom-
Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder
mission und der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der
päischen Union sowie die getroffenen Entscheidungen.
Europäischen Union stehen.
Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und
Arbeitsgruppen.
§2
(3) Die Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die
Ausschuss für Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen der infor-
die Angelegenheiten der Europäischen Union mellen Ministertreffen, des Eurogipfels, der Eurogruppe
sowie vergleichbarer Institutionen, die auf Grund völker-
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die An-
rechtlicher Verträge und sonstiger Vereinbarungen, die
gelegenheiten der Europäischen Union. Der Bundestag
in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Nähe-
kann den Ausschuss ermächtigen, für ihn Stellungnah-
verhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen,
men abzugeben. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte
zusammentreten. Dies gilt auch für alle vorbereitenden
des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundge-
Gremien und Arbeitsgruppen.
setzes gegenüber der Bundesregierung wahrzuneh-
men. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahr- (4) Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
zunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen der Bundesregierung bleibt von den Unterrichtungs-
Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind. pflichten unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2171
(5) Der Bundestag kann auf einzelne Unterrichtun- 3. entsprechende Initiativen, Stellungnahmen, Konsul-
gen verzichten, es sei denn, dass eine Fraktion oder tationsbeiträge und Erläuterungen des Bundesrates
fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages wider- und der Länder sowie
sprechen. 4. Sammelweisungen für den deutschen Vertreter im
Ausschuss der Ständigen Vertreter.
§4
Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Ar-
Übersendung von beitsgruppen.
Dokumenten und Berichtspflichten
(3) Die Bundesregierung gibt Auskunft über ihr vor-
(1) Die Unterrichtung des Bundestages nach § 3 er-
liegende inoffizielle Dokumente zu Angelegenheiten der
folgt insbesondere durch Übersendung von allen bei
Europäischen Union und stellt diese auf Anforderung
der Bundesregierung eingehenden
frühestmöglich zur Verfügung.
1. Dokumenten
(4) Vor Tagungen des Europäischen Rates, des Ra-
a) der Organe der Europäischen Union, der informel- tes, der informellen Ministertreffen, des Eurogipfels, der
len Ministertreffen, des Ausschusses der Ständi- Eurogruppe und vergleichbarer Institutionen auf der
gen Vertreter und sonstiger Ausschüsse und Ar- Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen und sons-
beitsgruppen des Rates, tigen Vereinbarungen, die in einem Ergänzungs- oder
b) des Eurogipfels, der Eurogruppe und vergleichba- sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der
rer Institutionen, die auf der Grundlage von völ- Europäischen Union stehen, unterrichtet die Bundes-
kerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinba- regierung den Bundestag schriftlich und mündlich zu
rungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen jedem Beratungsgegenstand. Diese Unterrichtung um-
besonderen Näheverhältnis zum Recht der Euro- fasst die Grundzüge des Sach- und Verhandlungsstan-
päischen Union stehen, zusammentreten, des sowie die Verhandlungslinie der Bundesregierung
sowie deren Initiativen. Nach den Tagungen unterrichtet
c) aller die Institutionen nach den Buchstaben a
die Bundesregierung schriftlich und mündlich über die
und b vorbereitenden Gremien und Arbeitsgrup-
Ergebnisse.
pen;
(5) Die Bundesregierung übersendet dem Bundes-
2. Berichten der Ständigen Vertretung der Bundes-
tag regelmäßig, mindestens vierteljährlich, Frühwarn-
republik Deutschland bei der Europäischen Union
berichte über aktuelle politische Entwicklungen in An-
beziehungsweise der Bundesregierung zu
gelegenheiten der Europäischen Union.
a) Sitzungen der in Nummer 1 genannten Institutio-
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
nen,
ferner
b) Sitzungen des Europäischen Parlaments und sei-
ner Ausschüsse, 1. über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren
nach den Artikeln 258 und 260 des Vertrags über die
c) Einberufungen, Verhandlungen und Ergebnissen Arbeitsweise der Europäischen Union durch Über-
von Trilogen, mittlung von Mahnschreiben und mit Gründen ver-
d) Beschlüssen der Europäischen Kommission. sehenen Stellungnahmen sowie erläuternden Infor-
mationen und Dokumenten, insbesondere der Ant-
Der Bundestag muss bereits im Voraus und so recht-
wortschreiben der Bundesregierung, soweit diese
zeitig informiert werden, dass er sich über den Gegen-
Verfahren die ausgebliebene, unvollständige oder
stand der Sitzungen sowie die Position der Bundesre-
fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien durch den
gierung eine Meinung bilden und auf die Verhandlungs-
Bund betreffen,
linie und das Abstimmungsverhalten der Bundesregie-
rung Einfluss nehmen kann. Berichte über Sitzungen 2. über Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen
müssen zumindest die von der Bundesregierung und Union, bei denen die Bundesrepublik Deutschland
von anderen Staaten vertretenen Positionen, den Ver- Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfahren, an denen sich
lauf der Verhandlungen und Zwischen- und Endergeb- die Bundesregierung beteiligt, übermittelt sie die
nisse darstellen sowie über eingelegte Parlamentsvor- entsprechenden Dokumente, und
behalte unterrichten. 3. auf Anforderung über weitere Verfahren vor dem Ge-
(2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag richtshof der Europäischen Union und übermittelt
zudem die entsprechenden Dokumente, soweit sie ihr vor-
1. Dokumente und Informationen über Initiativen, Stel- liegen.
lungnahmen, Konsultationsbeiträge, Programment-
würfe und Erläuterungen der Bundesregierung für §5
Organe der Europäischen Union, informelle Minister- Vorhaben der Europäischen Union
treffen sowie den Eurogipfel, die Eurogruppe und
(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im
vergleichbare Institutionen auf der Grundlage von
Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Verein-
barungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen 1. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Auf-
besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europä- nahme von Verhandlungen zu Änderungen der ver-
ischen Union stehen, traglichen Grundlagen der Europäischen Union,
2. entsprechende Initiativen, Stellungnahmen, Konsul- 2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Auf-
tationsbeiträge und Erläuterungen der Regierungen nahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Beitritten zur Europäischen Union,
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
3. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse gemäß 2. das Datum des Erscheinens des betreffenden Doku-
Artikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeits- ments in deutscher Sprache,
weise der Europäischen Union zur Einführung des 3. die Rechtsgrundlage,
Euro,
4. das anzuwendende Verfahren und
4. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europä-
ischen Union, 5. die Benennung des federführenden Bundesminis-
teriums.
5. Verhandlungsmandate für die Europäische Kom-
mission zu Verhandlungen über völkerrechtliche (2) Die Bundesregierung übermittelt binnen zwei
Verträge der Europäischen Union, Wochen nach förmlicher Zuleitung eines Vorhabens
einen Bericht gemäß der Anlage (Berichtsbogen). Die-
6. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhand- ser enthält insbesondere die Bewertung des Vorhabens
lungsmandate und Verhandlungsrichtlinien für die hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Grundsätzen
Europäische Kommission im Rahmen der gemein- der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
samen Handelspolitik und der Welthandelsrunden,
(3) Zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der Euro-
7. Mitteilungen, Stellungnahmen, Grün- und Weißbücher päischen Union übermittelt die Bundesregierung zu-
sowie Empfehlungen der Europäischen Kommission, dem binnen zwei Wochen nach Überweisung an die
8. Berichte, Aktionspläne und Politische Programme Ausschüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu
der Organe der Europäischen Union, Beginn der Beratungen in den Ratsgremien, eine Um-
9. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der fassende Bewertung. Neben Angaben zur Zuständig-
Europäischen Union, keit der Europäischen Union zum Erlass des vorge-
schlagenen Gesetzgebungsaktes und zu dessen Ver-
10. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen
einbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und
Union,
Verhältnismäßigkeit enthält diese Bewertung im Rah-
11. Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sons- men einer umfassenden Abschätzung der Folgen für
tigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergän- die Bundesrepublik Deutschland Aussagen insbeson-
zungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis dere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer
zum Recht der Europäischen Union stehen, und ökologischer Hinsicht zu Regelungsinhalt, Alterna-
12. Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen, tiven, Kosten, Verwaltungsaufwand und Umsetzungs-
die im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen und bedarf. Zu anderen Vorhaben im Sinne von § 5 Absatz 1
Vereinbarungen im Sinne von Nummer 11 behan- erfolgt die Erstellung einer entsprechenden Umfassen-
delt werden. den Bewertung nur auf Anforderung.
(2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch (4) Bei eilbedürftigen Vorhaben verkürzen sich die
Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei Fristen der Absätze 2 und 3 so, dass eine rechtzeitige
denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem Unterrichtung und die Gelegenheit zur Stellungnahme
Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September nach § 8 Absatz 1 Satz 1 für den Bundestag gewähr-
2009 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung leistet sind. Ist eine besonders umfangreiche Bewer-
erforderlich ist. tung erforderlich, kann die Frist verlängert werden.
(3) Für Angelegenheiten (5) Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung zu
besonders komplexen oder bedeutsamen Vorhaben
1. des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten un-
auf Anforderung vertiefende Berichte.
beschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des
ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
2012 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fas- über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens
sung, der Europäischen Union; diese Unterrichtung enthält
2. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität gelten auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den Ge-
setzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsidiarität
unbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des
und Verhältnismäßigkeit für vereinbar hält; bei Richt-
Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai
2010 (BGBl. I S. 627) in der jeweils geltenden Fas- linien informiert die Bundesregierung über die zu be-
sung, rücksichtigenden Fristen für die innerstaatliche Umset-
zung und den Umsetzungsbedarf.
3. der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und
der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- §7
politik gilt § 7.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und
§6 Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Förmliche Zuleitung, (1) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, heitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und
Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren Verteidigungspolitik unterrichtet die Bundesregierung
umfassend, fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeit-
(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag punkt. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel schriftlich.
alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche Sie umfasst die Zuleitung einer Übersicht der absehbar
Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der zur Beratung anstehenden Rechtsakte, deren Bewer-
Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden tung und eine Einschätzung über den weiteren Bera-
Hinweise: tungsverlauf. Über Tagungen des Europäischen Rates
1. den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vor- und des Rates, die Beschlüsse und Schlussfolgerun-
habens, gen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2173
heitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und erläutert die Bundesregierung diese Gründe im Rahmen
Verteidigungspolitik zum Gegenstand haben, gilt § 4 einer Plenardebatte.
Absatz 4 entsprechend.
(2) Ergänzend leitet die Bundesregierung dem Bun- §9
destag auf Anforderung Dokumente von grundsätz- Aufnahme von Verhandlungen
licher Bedeutung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu. über Beitritte und Vertragsänderungen
§ 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initia-
(3) Zudem unterrichtet die Bundesregierung fort- tiven für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen
laufend und zeitnah mündlich über alle relevanten Ent-
wicklungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und 1. zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäischen
Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- Union oder
und Verteidigungspolitik. 2. zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union
(4) Über die Sitzungen des Politischen und Sicher-
heitspolitischen Komitees unterrichtet die Bundesregie- weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein
rung die zuständigen Ausschüsse des Bundestages Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.
mündlich.
(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat
oder im Europäischen Rat soll die Bundesregierung
§8 Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen. Das
Stellungnahmen des Bundestages Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellung-
nahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder
(1) Vor ihrer Mitwirkung an Vorhaben gibt die Bun- integrationspolitischen Gründen abweichende Entschei-
desregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellung- dungen zu treffen, bleibt unberührt.
nahme. Hierzu übermittelt die Bundesregierung dem
Bundestag fortlaufend aktualisierte Informationen über
§ 9a
den Beratungsablauf, die es ermöglichen, den für eine
Stellungnahme geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen, Einführung des
und teilt mit, bis zu welchem Zeitpunkt auf Grund des Euro in einem Mitgliedstaat
Beratungsverlaufs eine Stellungnahme angemessen er-
(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initia-
scheint.
tiven für Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 140 Ab-
(2) Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab, legt satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
die Bundesregierung diese ihren Verhandlungen zu- ischen Union zur Einführung des Euro in einem weiteren
grunde. Die Bundesregierung unterrichtet fortlaufend Mitgliedstaat weist die Bundesregierung den Bundes-
über die Berücksichtigung der Stellungnahme in den tag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.
Verhandlungen.
(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll
(3) Der Bundestag kann seine Stellungnahme im Ver- die Bundesregierung mit dem Bundestag Einverneh-
lauf der Beratung des Vorhabens anpassen und ergän- men herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in
zen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus
wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen
(4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur
abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unbe-
Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des
rührt.
Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung
in den Verhandlungen einen Parlamentsvorbehalt ein,
wenn der Beschluss des Bundestages in einem seiner § 10
wesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Die Bun- Zugang zu Datenbanken,
desregierung unterrichtet den Bundestag in einem ge- vertrauliche Behandlung von Dokumenten
sonderten Bericht unverzüglich darüber. Dieser Bericht
(1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundestag im
muss der Form und dem Inhalt nach angemessen sein,
Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu Doku-
um eine Beratung in den Gremien des Bundestages zu
mentendatenbanken der Europäischen Union, die ihr
ermöglichen. Vor der abschließenden Entscheidung be-
zugänglich sind.
müht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem
Bundestag herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der (2) Die Dokumente der Europäischen Union werden
Bundestag bei Vorhaben der Europäischen Union zu grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheits-
Fragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung einstufung der Organe der Europäischen Union über
nimmt. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundestag be-
der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen achtet. Eine für diese Dokumente oder für andere im
außen- oder integrationspolitischen Gründen abwei- Rahmen dieses Gesetzes an den Bundestag zu über-
chende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. mittelnden Informationen, Berichte und Mitteilungen
eventuell erforderliche nationale Einstufung als vertrau-
(5) Nach der abschließenden Beschlussfassung un-
lich wird vor Versendung von der Bundesregierung vor-
terrichtet die Bundesregierung den Bundestag unver-
genommen und vom Bundestag beachtet. Die Gründe
züglich schriftlich, insbesondere über die Durchsetzung
für die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.
seiner Stellungnahme. Sollten nicht alle Belange der
Stellungnahme berücksichtigt worden sein, benennt (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender ver-
die Bundesregierung auch die Gründe hierfür. Auf Ver- traulicher Verhandlungen trägt der Bundestag durch
langen eines Viertels der Mitglieder des Bundestages eine vertrauliche Behandlung Rechnung.
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
§ 11 das Verbindungsbüro des Bundestages im Hinblick
Verbindungsbüro des Bundestages auf seine fachlichen Aufgaben.
(1) Der Bundestag kann über ein Verbindungsbüro
§ 12
unmittelbare Kontakte zu Einrichtungen der Europä-
ischen Union pflegen, soweit dies der Wahrnehmung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
seiner Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten der Euro- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
päischen Union dient. Die Fraktionen des Bundestages Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zusammen-
entsenden Vertreter in das Verbindungsbüro. arbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundes-
(2) Die Bundesregierung unterstützt über die Stän- tag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom
dige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei 12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780), das zuletzt durch
der Europäischen Union und die bilaterale Botschaft der Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2012
Bundesrepublik Deutschland beim Königreich Belgien (BGBl. 2012 II S. 1006) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2175
Anlage
(zu § 6 Absatz 2)
Berichtsbogen
Thema:
Sachgebiet:
Rats-Dok.-Nr.:
KOM.-Nr.:
Nr. des interinstitutionellen Dossiers:
Nr. der Bundesratsdrucksache:
Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen:
(Prüfung der Rechtsgrundlage)
Subsidiaritätsprüfung:
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Zielsetzung:
Inhaltliche Schwerpunkte:
Politische Bedeutung:
Was ist das besondere deutsche Interesse?
Bisherige Position des Bundestages:
Position des Bundesrates:
Position des Europäischen Parlaments:
Bisherige Position der Bundesregierung:
Meinungsstand im Rat:
Verfahrensstand (Stand der Befassung) und Zeitplan:
Finanzielle Auswirkungen:
Zeitplan für die Behandlung im
a) Bundesrat:
b) Europäischen Parlament:
c) Rat:
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Gesetz
zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach
sen: § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
2. § 151 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft
Änderung des über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,“.
Bürgerlichen Gesetzbuchs
3. Nach § 167 wird folgender § 167a eingefügt:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, „§ 167a
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Besondere Vorschriften für Verfahren
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder
1. § 1686 Satz 2 wird aufgehoben. Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Ge-
2. Nach § 1686 wird folgender § 1686a eingefügt: setzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller
an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes
„§ 1686a während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (2) Soweit es in einem Verfahren, das das Um-
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Man- gangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bür-
nes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes gerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leib-
Interesse an dem Kind gezeigt hat, lichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person
1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von
Umgang dem Kindeswohl dient, und Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Un-
tersuchung nicht zugemutet werden kann.
2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über
die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit (3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2
er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem gelten entsprechend.“
Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Artikel 3
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem
Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 Änderung des
bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach Rechtspflegergesetzes
§ 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familienge- In § 14 Absatz 1 Nummer 7 des Rechtspflegergeset-
richt nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
§ 1666 Absatz 1 erfüllt sind.“ 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert
Artikel 2 worden ist, werden nach der Angabe „§ 1685 Absatz 3“
Änderung des die Wörter „und § 1686a Absatz 2“ eingefügt.
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Artikel 4
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Änderung des Gesetzes
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen über Gerichtskosten in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- § 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) ge-
wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
§ 167 folgende Angabe eingefügt: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2177
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: Artikel 5
„3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Inkrafttreten
Verhältnisse des Kindes oder“. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanz-
sen: kommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet;
Inhaltsübersicht dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen,
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar
Wiederaufbau beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stif-
Artikel 2 Änderung des Geldwäschegesetzes tungen, mit deutschen Gebietskörperschaften,
Artikel 3 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent- mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern,
schädigungsgesetzes mit der Europäischen Union, mit sonstigen inter-
Artikel 4 Inkrafttreten nationalen Organisationen, mit Staaten der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 1 und Entwicklung oder mit deren staatlichen Ent-
wicklungshilfeorganisationen.“
Änderung des
Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni „(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäfts-
1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173 führung und Vermögensverwaltung der Anstalt
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in eigener Verantwortung, soweit sich aus Ge-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: setz oder Satzung nichts anderes ergibt.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 werden die Wörter „, vertreten durch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: den Verwaltungsrat,“ gestrichen.
„(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (An- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
stalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. „(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstan-
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann des vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch
eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und
errichten. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr außergerichtlich.“
kann sie die Bezeichnung „KfW“ verwenden.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Ab-
satz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in „1. dem Bundesminister der Finanzen und
Höhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millio- dem Bundesminister für Wirtschaft und
nen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihun- Technologie; sie fungieren im jährlichen
derteinunddreißig Euro auf das ERP-Sonderver- Wechsel als Vorsitzender und als Stell-
mögen.“ vertreter des Vorsitzenden, der Vorsitz
2. § 2 wird wie folgt geändert: wechselt zu Beginn eines Kalenderjah-
res; sie können sich in den Sitzungen
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird nach des Verwaltungsrates und seiner Aus-
den Wörtern „vom Bund oder“ das Wort „von“ schüsse durch ihre ständigen Vertreter
eingefügt. im Amt oder durch Abteilungsleiter ver-
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: treten lassen;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2179
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Bun- 3. die zur Durchführung der in den Nummern 1
desminister der Finanzen,“ und „dem Bun- und 2 genannten Gesetze jeweils erlassenen
desminister für Wirtschaft und Technologie,“ Rechtsverordnungen und
gestrichen. 4. die Verordnungen der Europäischen Union.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. § 2 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unbe-
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das rührt. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die
Wort „übrigen“ gestrichen und wird die Angabe bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften über
„Absatz 1 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Num- 1. das Handelsbuch,
mer 1 und“ ersetzt.
2. die Verbriefungen,
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
3. die Eigenmittel,
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden
nach den Wörtern „obliegt die“ die Wörter „Be- 4. die Konsolidierung,
ratung und“ eingefügt und werden in Satz 2 die 5. die Liquidität,
Wörter „oder besondere“ gestrichen.
6. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote,
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die
7. das Kreditgeschäft,
Wörter „Absatzes 5 Satz 1 und 2“ durch die Wör-
ter „Absatzes 4 Satz 1 und 2“ ersetzt. 8. den bargeldlosen Zahlungsverkehr,
5. § 8 wird wie folgt geändert: 9. die Verhinderung von Geldwäsche oder Terro-
rismusfinanzierung oder die Verhinderung von
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-
sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer
hörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.
Gefährdung des Vermögens des Instituts führen
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe- können,
hörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.
10. die besonderen, insbesondere die organisato-
6. § 9 wird wie folgt geändert: rischen, Pflichten der Institute, der Geschäfts-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: leiter, der Leitungsorgane von Finanzholding-
„§ 9 Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften sowie der Aufsichts- und Ver-
Jahres- und Konzernabschluss“. waltungsorgane sowie die Anforderungen an
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe- diese Personen und an deren Vertreter,
hörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt. 11. die Vergütungssysteme der Institute und weite-
7. § 10 wird wie folgt geändert: rer gruppenangehöriger Institute für deren Ge-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sonderrück- schäftsleiter sowie für Mitarbeiter und Mitglie-
lagen“ durch die Wörter „gesondert auszuwei- der der betreffenden Aufsichts- und Verwal-
sende Rücklagen“ ersetzt. tungsorgane,
b) In Absatz 3 wird das Wort „Sonderrücklage“ 12. die Prüfung und Prüferbestellung sowie die be-
durch die Wörter „gesondert auszuweisenden sonderen Pflichten des Prüfers,
Rücklage“ ersetzt. 13. Finanzkonglomerate.
8. § 12 wird wie folgt geändert: Bei der Bestimmung der entsprechend anzuwen-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: denden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ist
zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anstalt
„§ 12
um eine Förderbank mit den ihr nach § 2 übertra-
Rechtsaufsicht“. genen Aufgaben handelt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Aufsicht“ (2) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1
durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt. kann der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: aufsicht (Bundesanstalt) die Aufsicht über die Ein-
haltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften
„§ 12a
zugewiesen werden und kann bestimmt werden,
Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis dass die Bundesanstalt dabei mit der Deutschen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Bundesbank entsprechend § 7 des Kreditwesen-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministe- gesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusam-
rium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts- menarbeitet.
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- (3) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1
rates bedarf, zu bestimmen, dass die folgenden können zudem Anzeige-, Melde- und Vorlagepflich-
nicht bereits für die Anstalt geltenden bankauf- ten der Anstalt, der zu bildenden Institutsgruppe,
sichtsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanz-
der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ge- holding-Gruppe und der jeweiligen Organmitglieder
schäftsbetriebs der Anstalt auf die Anstalt und die und Beschäftigten sowie Informations-, Auskunfts-
zu bildende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der
oder gemischte Finanzholding-Gruppe ganz oder Deutschen Bundesbank geregelt werden.
teilweise entsprechend anzuwenden sind:
(4) Darüber hinaus können durch die Rechts-
1. das Kreditwesengesetz, verordnung nach Absatz 1 für die bei der Bundes-
2. das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz, anstalt Beschäftigten und für die im Dienst der
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Deutschen Bundesbank stehenden Personen Ver- setzt und werden jeweils die Wörter „oder
schwiegenheitspflichten geregelt werden. Satz 3“ gestrichen.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- cc) In Nummer 4 wird das Wort „worden“ gestri-
bank sind vor Erlass der Rechtsverordnung nach chen.
Absatz 1 anzuhören.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Arti-
(6) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr
kels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom
durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiese-
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
nen Aufgaben alle Anordnungen und Maßnahmen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße ge- bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
gen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu unter-
in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch
binden oder zu beseitigen, treffen gegenüber die Wörter „des Artikels 52 Absatz 4 der Richt-
1. der Anstalt, linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
2. den Geschäftsleitern und Verwaltungsräten der und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-
Anstalt, rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemein-
3. den gruppenangehörigen Unternehmen der zu
same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.
bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom
oder gemischten Finanzholding-Gruppe und ge-
13.10.2010, S. 27)“ ersetzt.
gebenenfalls dem Konglomerat sowie
4. den Organen der gruppenangehörigen Unter- c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über
nehmen nach Nummer 3 und gegenüber den das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
Mitgliedern dieser Organe.“ gesetzes“ ersetzt.
10. Der bisherige § 12a wird § 12b. 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
11. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ausge- a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 1
wiesenen Sonderrücklage“ durch die Wörter „ge- Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom
sondert auszuweisenden Rücklage“ ersetzt. 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme
Artikel 2 und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Änderung des und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
Geldwäschegesetzes (ABl. EG Nr. L 386 S. 1)“ durch die Wörter „des
Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG
§ 16 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. Au-
des Europäischen Parlaments und des Rates
gust 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Aus-
des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862)
übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 30.6.2006, S. 1)“ ersetzt.
1. In Nummer 1 werden die Wörter „die Kreditanstalt
für Wiederaufbau und“ gestrichen. b) In Nummer 5 werden die Wörter „Gesetzes über
das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
2. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe i angefügt: gesetzes“ ersetzt.
„i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,“.
c) In Nummer 10 werden die Wörter „Richtlinie
91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur
Artikel 3
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
Änderung des zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166
Einlagensicherungs- und S. 77)“ durch die Wörter „Richtlinie 2005/60/EG
Anlegerentschädigungsgesetzes des Europäischen Parlaments und des Rates
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi- vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nut-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 wäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt L 309 vom 25.11.2005, S. 15)“ ersetzt.
geändert:
3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes
1. § 1 wird wie folgt geändert: über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wesengesetzes“ ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 a) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset- und werden die Wörter „Gesetzes über das Kre-
zes einschließlich Zweigstellen von Unter- ditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“
nehmen mit Sitz im Ausland, denen eine ersetzt.
Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 des Kreditwesengeset- b) In Satz 4 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
zes erteilt ist,“. ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die 5. In § 7 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Gesetzes
Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen“ über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-
durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ er- wesengesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2181
6. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Jahres-
a) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz einge- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen“
fügt: durch die Wörter „Jahresbeiträge, der einmaligen
Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Son-
„Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten derzahlungen“ ersetzt.
nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine ein-
heitliche und gerechte Verteilung der Leistungs- 7. In § 9 Absatz 3 und 6 Satz 1 werden die Wörter „Ge-
pflicht auf die Institute unter Berücksichtigung setzes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kre-
der Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 zweiter ditwesengesetzes“ ersetzt.
Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die 8. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesenge-
vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtungen setzes“ ersetzt.
in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen
Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetz- 9. In § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Geset-
buchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag be- zes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-
rechnen, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jah- wesengesetzes“ ersetzt.
resbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fikti-
ven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 Artikel 4
des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebil-
Inkrafttreten
dete Sonderposten im Sinne des § 340g des
Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Betrages berücksichtigt.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Drittes Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes1
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2
sen: erlassen worden sind,“ ersetzt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
Artikel 1 Komma ersetzt.
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden an-
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), gefügt:
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, „12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem
wird wie folgt geändert: Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preis-
ausschreiben oder einer ähnlichen Veran-
1. § 2a wird wie folgt geändert: staltung auszuloben,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter
ein Komma ersetzt. abzurichten oder zur Verfügung zu stellen
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu
zwingen.“
„6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle
technischer Störungen oder im Brand- d) Folgender Satz wird angefügt:
fall.“ „Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf
b) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2“ einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veran-
durch die Angabe „§ 11a Absatz 3“ ersetzt. staltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden
kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Ein-
„(3) Des Einvernehmens des Bundesministe- haltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen
riums für Bildung und Forschung bedürfen können.“
Rechtsverordnungen
3. § 4 wird wie folgt geändert:
1. nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betäubung“
die Haltung von Tieren festlegen, die zur Ver-
durch die Wörter „wirksamer Schmerzausschal-
wendung in Tierversuchen bestimmt sind
tung (Betäubung) in einem Zustand der Wahr-
oder deren Gewebe oder Organe dazu be-
nehmungs- und Empfindungslosigkeit“ ersetzt.
stimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken
verwendet zu werden, b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
2. nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beför- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirbeltiere be-
derung von Tieren regeln, die zur Verwen- täuben“ durch die Wörter „Wirbeltiere zum
dung in Tierversuchen bestimmt sind oder Zweck des Tötens betäuben“ ersetzt.
deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwen- „betäubt“ durch die Wörter „zum Zweck des
det zu werden.“ Tötens betäubt“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: cc) Folgender Satz wird angefügt:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Be-
aa) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Wörter „§ 8 täuben zum Zweck des Tötens und das Tö-
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. ten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in
Tierversuchen bestimmt sind oder deren Or-
bb) Die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach
gane oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu
§ 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2“ werden durch die
wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu
Wörter „Genehmigung nach Vorschriften, die
werden.“
1
Die Änderungen dienen unter anderem der Umsetzung folgender c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Richtlinien: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissen- „(3) Für das Töten von Wirbeltieren, aus-
schaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276, vom 20.10.2010, schließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wis-
S. 33); Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des senschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Verpflichtungen aus der
§ 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde,
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaft-
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet lichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für entweder für einen solchen Zweck oder für eine
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. sind. Abweichend von Satz 2 kann die zustän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2183
dige Behörde, soweit es mit dem Schutz der bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die „7. für die Kennzeichnung
nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, ge-
nehmigen, soweit a) durch implantierten elektronischen
Transponder,
1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigen-
b) von Säugetieren außer Schweinen,
schaften, die für den jeweiligen Zweck erfor-
Schafen, Ziegen und Kaninchen durch
derlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
Ohr- oder Schenkeltätowierung inner-
2. die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die halb der ersten zwei Lebenswochen,
Verwendung von Tieren erforderlich machen, c) von Schweinen, Schafen, Ziegen und
die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.“ Kaninchen durch Ohrtätowierung,
4. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Blutent- d) von Schweinen durch Schlagstempel
zugs“ die Wörter „zum Zweck des Schlachtens“ und
eingefügt.
e) von landwirtschaftlichen Nutztieren
5. § 4b wird wie folgt geändert: durch Ohrmarke oder Flügelmarke.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsver- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
ordnung“ durch die Wörter „für die Zwecke der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Nummern 1a und 1b eingefügt:
Buchstabe b und d bedürfen, „1a. eine nach artenschutzrechtlichen
Vorschriften vorgeschriebene
1. soweit sie das Betäuben oder Töten mittels
Kennzeichnung vorgenommen
gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne
wird,
des Chemikaliengesetzes oder darauf bezo-
gene Voraussetzungen für den Erwerb eines 1b. eine Kennzeichnung von Pferden
Sachkundenachweises betreffen, des Einver- durch Schenkelbrand vorgenom-
nehmens der Bundesministerien für Wirt- men wird,“.
schaft und Technologie sowie für Umwelt, bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „, 1a“
Naturschutz und Reaktorsicherheit, gestrichen.
2. soweit sie das Betäuben oder Töten von Tie- ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
ren, die zur Verwendung in Tierversuchen be- mer 2a eingefügt:
stimmt sind oder deren Gewebe oder Organe
„2a. unter acht Tage alte männliche
dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen
Schweine kastriert werden,“.
Zwecken verwendet zu werden, oder darauf
bezogene Voraussetzungen für den Erwerb ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
eines Sachkundenachweises betreffen, des „4. das vollständige oder teilweise
Einvernehmens des Bundesministeriums für Entnehmen von Organen oder Ge-
Bildung und Forschung.“ weben erforderlich ist, um zu ande-
6. § 5 wird wie folgt geändert: ren als zu wissenschaftlichen Zwe-
cken die Organe oder Gewebe zu
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden transplantieren, Kulturen anzule-
Sätze eingefügt: gen oder isolierte Organe, Gewebe
oder Zellen zu untersuchen,“.
„Dies gilt nicht, soweit die Betäubung aus-
schließlich durch äußerliche Anwendung eines bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittel- setzt:
rechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine „Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind
örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt
zum Zweck der Durchführung des jeweiligen dies auch, sofern ein von der normalen ana-
Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für ei- tomischen Beschaffenheit abweichender
nen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Befund vorliegt. Eingriffe nach
Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beein-
trächtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- 1. Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,
und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die 2. Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt
Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel vorzunehmen sind, sowie
erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vor- 3. Absatz 3
schriften für die Schmerzausschaltung bei die-
sem Eingriff zugelassen ist.“ dürfen auch durch eine andere Person vor-
genommen werden, die die dazu notwendi-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“
aa) Nummer 1a wird aufgehoben. cc) Die Sätze 5 bis 9 werden Absatz 1a.
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
b) Der neue Absatz 1a wird wie folgt geändert: 9. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird
folgender § 7 eingefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
„Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Num- (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen
mer 4 gelten dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tier-
1. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3, versuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder
§ 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9 Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen
Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbin- Zwecken verwendet zu werden. Dazu sind
dung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie 1. Tierversuche im Hinblick auf
2. Vorschriften in Rechtsverordnungen, die a) die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Lei-
auf Grund des den und Schäden,
b) die Zahl der verwendeten Tiere,
a) § 7 Absatz 3 oder
c) die artspezifische Fähigkeit der verwendeten
b) § 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Ab- Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu lei-
satz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 den,
und Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in
auf das unerlässliche Maß zu beschränken und
Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,
2. die Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen
erlassen worden sind, soweit dies in einer bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe
Rechtsverordnung, die das Bundesminis- dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwe-
terium mit Zustimmung des Bundesrates cken verwendet zu werden, so zu halten, zu
erlassen hat, vorgesehen ist, züchten und zu pflegen, dass sie nur in dem
Umfang belastet werden, der für die Verwen-
entsprechend.“
dung zu wissenschaftlichen Zwecken unerläss-
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“ durch die lich ist.
Angabe „Satz 2“ ersetzt. Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und
durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unbe-
„(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, rührt.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind
Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absat- Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
zes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5
Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder
von bestimmten anderen Personen vorgenom- Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
men werden darf, soweit es mit dem Schutz 2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere
der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen,
nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, Leiden oder Schäden erleiden, oder
unter denen diese Personen die Betäubung vor- 3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen,
nehmen dürfen; dabei können insbesondere Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten
1. Verfahren und Methoden einschließlich der Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein kön-
Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung nen.
der Betäubung sowie des Eingriffes nach Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Be-
Satz 1 vorgeschrieben oder verboten werden, handlungen, die nicht Versuchszwecken dienen,
und
2. vorgesehen werden, dass die Person, die die
Betäubung durchführt, die für diese Tätigkeit 1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung
erforderliche Zuverlässigkeit und die erforder- oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besit- Organismen vorgenommen werden,
zen und diese nachzuweisen hat, und 2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teil-
weise entnommen werden, um zu wissenschaft-
3. nähere Vorschriften über die Art und den Um-
lichen Zwecken
fang der nach Nummer 2 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren,
Anforderungen an den Nachweis und die Auf- b) Kulturen anzulegen oder
rechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse
c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu un-
und Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren
tersuchen,
des Nachweises geregelt werden.“
oder
8. In § 6a werden die Wörter „, für Eingriffe zur Aus-,
Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Her- 3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken
stellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermeh- vorgenommen werden,
rung von Stoffen, Produkten oder Organismen“ soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genann-
durch die Wörter „nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch ten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch
in Verbindung mit Satz 2“ ersetzt. gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließ-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2185
lich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu 3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern
wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden. dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schä-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- den der Tiere im Hinblick auf den Versuchs-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit zweck ethisch vertretbar sind.
Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzel- 4. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den
heiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als
Nummer 2 zu regeln.“ es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist;
10. Der bisherige § 7 wird § 7a und wie folgt geändert: insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen
der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zu-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: gefügt werden.
„(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt 5. Versuche an Tieren, deren artspezifische Fä-
werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwe- higkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu
cke unerlässlich sind: leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur
1. Grundlagenforschung, durchgeführt werden, soweit Tiere, deren der-
2. sonstige Forschung mit einem der folgenden artige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist,
Ziele: für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.“
a) Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung b) Absatz 3 wird aufgehoben.
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
oder körperlichen Beschwerden bei Men- sätze 3 und 4.
schen oder Tieren,
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
b) Erkennung oder Beeinflussung physiologi-
„(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen,
scher Zustände oder Funktionen bei Men-
wenn
schen oder Tieren,
1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den
c) Förderung des Wohlergehens von Tieren
Tierversuch anzustellen sind oder,
oder Verbesserung der Haltungsbedingun-
gen von landwirtschaftlichen Nutztieren, 2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien
3. Schutz der Umwelt im Interesse der Gesund- verwendet werden,
heit oder des Wohlbefindens von Menschen a) an der Nachkommenschaft keine weiteren
oder Tieren, Beobachtungen mehr anzustellen sind und
4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nach-
der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklich- kommenschaft auf Grund der biotechni-
keit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futter- schen oder gentechnischen Veränderun-
mitteln oder anderen Stoffen oder Produkten gen Schmerzen oder Leiden empfindet
mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder dauerhaft Schäden erleidet.
oder Nummer 3 genannten Ziele, (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
5. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
6. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der nung mit Zustimmung des Bundesrates
Arten, 1. Vorschriften dieses Gesetzes oder
7. Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 2. auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
8. gerichtsmedizinische Untersuchungen. verordnungen zur Durchführung, Genehmi-
gung und Anzeige von Tierversuchen
Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
nach Satz 1 Nummer 7 dürfen nur durchgeführt auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungs-
werden stadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu er-
strecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere
1. an einer Hochschule, einer anderen wissen-
auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Lei-
schaftlichen Einrichtung oder einem Kranken-
den zu empfinden oder Schäden zu erleiden,
haus oder
und zur Durchführung von Rechtsakten der
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbil- Europäischen Union erforderlich ist.“
dung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder natur-
11. Die §§ 8 und 8a werden wie folgt gefasst:
wissenschaftliche Hilfsberufe.
„§ 8
(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch
unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von (1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopf-
Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu be- füßern durchführen will, bedarf der Genehmigung
achten: des Versuchsvorhabens durch die zuständige Be-
hörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens
1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen
ist zu erteilen, wenn
Erkenntnisse ist zugrunde zu legen.
2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht 1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
durch andere Methoden oder Verfahren er- a) die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2
reicht werden kann. Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
b) das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfens Personen, die die Tierversuche durchführen, bei
der zugänglichen Informationsmöglichkeiten der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung
nicht hinreichend bekannt ist oder die Über- des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Ein-
prüfung eines hinreichend bekannten Ergeb- richtung befugt sein.
nisses durch einen Doppel- oder Wieder-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
holungsversuch unerlässlich ist,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorha- dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
bens und sein Stellvertreter die erforderliche Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-
fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der lassen über
Überwachung der Tierversuche haben und keine
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken 1. die Form und den Inhalt des Antrags auf Ertei-
gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, lung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
sowie die antragsberechtigten Personen,
3. die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und
anderen sachlichen Mittel den Anforderungen 2. das Genehmigungsverfahren einschließlich des-
entsprechen, die in einer auf Grund des § 9 Ab- sen Dauer,
satz 4 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsver- 3. den Inhalt des Genehmigungsbescheids,
ordnung festgelegt sind,
4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-
4. die personellen und organisatorischen Voraus-
gen der der Genehmigung zugrunde liegenden
setzungen für die Durchführung der Tierversu-
wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der
che einschließlich der Tätigkeit des Tierschutz-
Pflicht zur Anzeige oder Genehmigung solcher
beauftragten gegeben sind,
Änderungen,
5. die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2
und den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 5. die Befristung von Genehmigungen oder die Ver-
Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11 längerung der Geltungsdauer von Genehmigun-
gen und
Absatz 3, oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlas-
senen Rechtsverordnung festgelegten Anforde- 6. den Vorbehalt des Widerrufs von Genehmigun-
rungen entspricht und ihre medizinische Versor- gen.
gung sichergestellt ist,
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
6. die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
Satz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Num- dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
mer 4 und 5 erwartet werden kann, Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass
7. die Einhaltung von Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres
Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-
a) Sachkundeanforderungen,
linie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
b) Vorschriften zur Schmerzlinderung und Be- des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz
täubung von Tieren, der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten
c) Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzo-
Tieren, gen werden, und dabei das Verfahren und den In-
halt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mit-
d) Verwendungsverboten und -beschränkungen,
wirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, so-
e) Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, weit dies zur Durchführung von Rechtsakten der
Leiden und Schäden nach Erreichen des Europäischen Union erforderlich ist.
Zwecks des Tierversuches,
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
f) Vorschriften zur Verhinderung des Todes ei- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
nes Tieres unter der Versuchseinwirkung oder dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass
beim Tod eines Tieres und Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung
g) Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Ab- durch die zuständige Behörde unterzogen werden,
schluss des Tierversuchs, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewer-
die in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Num- tung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflich-
mer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buch- ten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur
stabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Ab- Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversu-
satz 3, oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 chen und zur Durchführung von Rechtsakten der
Nummer 2 oder 3 oder Satz 2 erlassenen Europäischen Union erforderlich ist.
Rechtsverordnung festgelegt sind, erwartet wer- (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
den kann und Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
8. das Führen von Aufzeichnungen nach § 9 Ab- dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
satz 5 Satz 1 in Verbindung mit den in einer auf Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass
Grund des § 9 Absatz 5 Satz 2 erlassenen die zuständigen Behörden Zusammenfassungen
Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke
erwartet werden kann. der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über
(2) Wird die Genehmigung einer Hochschule 1. die Ziele des Versuchsvorhabens einschließlich
oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die des zu erwartenden Nutzens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2187
2. die Anzahl, die Art und die zu erwartenden hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Be-
Schmerzen, Leiden und Schäden der zu verwen- hörde anzuzeigen.
denden Tiere und
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,
3. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Num- 1. in denen Primaten verwendet werden oder
mer 2, 4 und 5 2. die Tierversuche zum Gegenstand haben, die
enthalten, und die Form der Zusammenfassungen nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in
sowie das Verfahren ihrer Veröffentlichung zu re- Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie
geln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes 2010/63/EU als „schwer“ einzustufen sind.
der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung (3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfuß-
von Rechtsakten der Europäischen Union erforder- krebse verwendet werden, durchführen will, hat das
lich ist. Es kann dabei vorsehen, dass die Veröffent- Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzu-
lichung der Zusammenfassungen durch das Bun- zeigen.
desinstitut für Risikobewertung erfolgt.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
§ 8a
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
(1) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Wirbel- Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass
tiere oder Kopffüßer verwendet werden, durchfüh- Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopf-
ren will, füßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Be-
1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen- hörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine
stand hat, deren Durchführung ausdrücklich den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fä-
higkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch
zu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist.
das Arzneibuch oder durch unmittelbar gel-
tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
schaft oder der Europäischen Union vorge- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
schrieben ist, dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-
Bundesministerium erlassenen allgemeinen lassen über
Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder 1. die Form und den Inhalt der Anzeige nach Ab-
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechts- satz 1 oder 3,
verordnung oder eines unmittelbar anwend- 2. das Verfahren der Anzeige nach Absatz 1 oder 3
baren Rechtsaktes der Europäischen Ge- einschließlich der für die Anzeige geltenden Fris-
meinschaft oder der Europäischen Union be- ten,
hördlich oder gerichtlich angeordnet oder im
Einzelfall als Voraussetzung für eine behörd- 3. den Zeitpunkt, ab dem oder bis zu dem die
liche Entscheidung gefordert wird, Durchführung angezeigter Versuchsvorhaben
nach Absatz 1 oder 3 zulässig ist, und
2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen-
stand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-
oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach gen der im Rahmen der Anzeige nach Absatz 1
bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenom- oder 3 mitgeteilten Sachverhalte.“
men werden und 12. § 8b wird aufgehoben.
a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Kör- 13. § 9 wird wie folgt gefasst:
perschäden oder körperlichen Beschwerden
bei Menschen oder Tieren oder „§ 9
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
im Rahmen von Zulassungsverfahren oder dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Chargenprüfungen Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften
dienen, über die Art und den Umfang der nach § 7 Absatz 1
Satz 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
3. das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Ab- der Personen, die Tierversuche planen oder durch-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand führen, insbesondere der biologischen, tiermedizi-
hat, die nach bereits erprobten Verfahren nischen, rechtlichen und ethischen Kenntnisse
a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung und der Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchfüh-
oder Vermehrung von Stoffen, Produkten rung von Tierversuchen, zu erlassen sowie Anfor-
oder Organismen oder derungen an den Nachweis und die Aufrechterhal-
b) zu diagnostischen Zwecken tung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
festzulegen; in der Rechtsverordnung kann auch
vorgenommen werden, oder vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über
4. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen- die Maßnahmen, die zum Zwecke der Aufrechter-
stand hat, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung haltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen
nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, zu machen, aufzubewahren und der zu-
werden, ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen
1. das Betäuben von Tieren, die in Tierversuchen nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben,
verwendet werden, einschließlich der hierfür er- dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der
forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, oder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen
die Anwendung schmerzlindernder Mittel oder sind.
Verfahren bei diesen Tieren vorzuschreiben und (6) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im
2. die Gabe von Mitteln, die das Äußern von Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben
Schmerzen verhindern oder beeinträchtigen, zu die Einhaltung
verbieten oder zu beschränken. 1. der Vorschriften
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im a) des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, des § 7a
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und des § 9 Ab-
dung und Forschung und, soweit artenschutzrecht- satz 5 Satz 1 sowie
liche Belange berührt sind, dem Bundesministerium b) des § 7 Absatz 1 Satz 3 und
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 2. der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1
desrates zur Durchführung von Rechtsakten der bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen
Europäischen Union Versuche sicherzustellen. Das Bundesministerium wird er-
1. an Primaten, mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung durch Rechts-
2. an Tieren bestimmter Herkunft, verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
3. die besonders belastend sind, Nähere zu der Verpflichtung nach Satz 1 zu regeln.“
zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere 14. § 9a wird aufgehoben.
von einer Genehmigung oder der Erfüllung weiterer, 15. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
über § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 hinaus- folgt gefasst:
gehender Anforderungen abhängig zu machen.
„Sechster Abschnitt
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Tierschutzbeauftragte“.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung und, soweit artenschutzrecht- 16. § 10 wird wie folgt gefasst:
liche Belange berührt sind, dem Bundesministerium „§ 10
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbel-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- tiere oder Kopffüßer,
desrates Anforderungen an
1. die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen ver-
1. für die Durchführung von Tierversuchen be- wendet zu werden, oder
stimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegen-
stände, 2. deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind,
zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu
2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer werden,
Verwendung in Tierversuchen einschließlich der
anschließenden Behandlung der Tiere und der gehalten oder verwendet werden, müssen über
hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei- Tierschutzbeauftragte sowie, soweit dies in einer
ten und Rechtsverordnung, die das Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversu- dung und Forschung mit Zustimmung des Bundes-
chen rates erlassen hat, bestimmt ist, weitere Personen
festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Maße auf den Schutz der Tiere zu achten. Satz 1
ministerium für Bildung und Forschung und, soweit gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen
artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwe-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und cke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Einrich-
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu- tungen und Betriebe,
stimmung des Bundesrates die Behandlung eines 1. in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wis-
in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Ab- senschaftlichen Zwecken getötet werden oder
schluss des Tierversuchs zu regeln und dabei
2. in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2
1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzu- Nummer 4 vorgenommen werden,
stellen ist,
müssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach
2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Satz 1 verfügen.
Voraussetzungen zu töten ist, und
(2) Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren
3. Anforderungen an die weitere Haltung und me- Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere
dizinische Versorgung des Tieres festzulegen. durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes,
(5) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen für die oder für den sie tätig sind, und der dort be-
zu machen. Das Bundesministerium wird ermäch- schäftigten Personen sowie durch die Abgabe von
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Stellungnahmen wahr. Das Bundesministerium wird 8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Num-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- mer 1,
nisterium für Bildung und Forschung durch Rechts- a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutz-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das tiere und Gehegewild, züchten oder halten,
Nähere über die Tierschutzbeauftragten und weite-
ren Personen zu regeln und dabei Vorschriften über b) mit Wirbeltieren handeln,
1. das Verfahren ihrer Bestellung, c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
2. ihre Sachkunde, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwe-
cke zur Verfügung stellen,
3. ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbeson-
dere im Hinblick auf die Sicherstellung einer e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tö- f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbil-
tung und Verwendung der Tiere, und dung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
4. innerbetriebliche Maßnahmen und Vorkehrungen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
zur Sicherstellung einer wirksamen Wahrneh- Für das Zurschaustellen von Tieren an wechseln-
mung der in Nummer 3 genannten Aufgaben den Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4
und Verpflichtungen oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur inso-
zu erlassen. Dabei kann das Bundesministerium weit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art an-
gehören, deren Zurschaustellen an wechselnden
1. bestimmen, dass die Tierschutzbeauftragten Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-
und weiteren Personen im Rahmen von Beiräten satz 4 verboten ist.
zusammenwirken,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
2. das Nähere über die Aufgaben und die Zusam- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
mensetzung, einschließlich der Leitung, der Bei- desrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
räte nach Nummer 1 regeln und
1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des An-
3. vorschreiben, dass über die Tätigkeit der Beiräte trags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1
nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu machen, Satz 1,
aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen sind.“ 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Erteilung der Erlaubnis,
17. Der Siebente Abschnitt wird aufgehoben.
3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1
18. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Siebente Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchfüh-
Abschnitt. rung von Rechtsakten der Europäischen Union
19. Die §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst: erforderlich ist, sowie
„§ 11 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-
(1) Wer gen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen
Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur An-
1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, zeige solcher Änderungen,
a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen ver- zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedür-
wendet zu werden, oder fen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren
b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen,
sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwen- des Einvernehmens des Bundesministeriums für
det zu werden, Bildung und Forschung.
züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe (3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1
dieser Tiere an Dritte, halten, oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung
2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Num- von Rechtsakten der Europäischen Union erforder-
mer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, lich ist, über die dort genannten Anforderungen
hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren
3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten
Einrichtung halten, von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorge-
4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer schrieben werden, insbesondere
anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und 1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum
zur Schau gestellt werden, halten, Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Be-
5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke seitigung von Mängeln,
der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige 2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und
Gegenleistung in das Inland verbringen oder ein- des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre
führen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Haltung und Verwendung und
Inland verbracht oder eingeführt werden sollen
oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sons- 3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrecht-
tige Gegenleistung vermitteln, erhaltung der für die Betreuung und Pflege und
das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden keiten; hierbei kann auch vorgeschrieben wer-
oder hierfür Einrichtungen unterhalten, den, dass Aufzeichnungen über die Maßnah-
7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Ver- men, die zum Zwecke des Erwerbs und der Auf-
kaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder rechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren (8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor- durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen,
zulegen sind. dass die Anforderungen des § 2 eingehalten wer-
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, den. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beur-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- teilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind,
desrates das Zurschaustellen von Tieren wildleben- geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindi-
der Arten an wechselnden Orten zu beschränken katoren) zu erheben und zu bewerten.
oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen
Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen § 11a
Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder (1) Wer
zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen 1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 er-
Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden laubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder
können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-
1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1
mer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält
bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden
oder mit solchen Wirbeltieren handelt,
oder Schäden durch andere Regelungen, insbe-
sondere solche mit Anforderungen an die Hal- hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im
tung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die
begegnet werden kann, Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen
zu machen. Dies gilt nicht, soweit entsprechende
2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt
Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher
des Erlasses der Verordnung gehalten werden,
oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.
von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn
keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern. dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1
Art, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen
Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begon-
nach Absatz 1 zu erlassen. Es kann dabei bestim-
nen werden. Die zuständige Behörde entscheidet
men, dass
schriftlich über den Antrag auf Erteilung einer Er-
laubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab 1. die Aufzeichnungen zu einem bestimmten Zeit-
Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist punkt vorzunehmen sind,
kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei 2. die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zu-
Monate verlängert werden, soweit der Umfang und ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen
die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der sind,
Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.
3. die Aufzeichnungen oder deren Inhalt an Dritte
Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor
weiterzugeben sind und
Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe
von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung 4. Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvor-
der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, wäh- schriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
rend derer der Antragsteller trotz schriftlicher Auf- (3) Wer Hunde, Katzen oder Primaten,
forderung der Behörde den Anforderungen in einer
auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlas- 1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt
senen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. sind oder deren Gewebe oder Organe dazu be-
Die zuständige Behörde soll demjenigen die Aus- stimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken
übung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis verwendet zu werden, oder
nicht hat. 2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt
hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit sind,
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundes- züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der
ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen.
nung mit Zustimmung des Bundesrates Sonstige Kennzeichnungspflichten bleiben unbe-
1. die Form und den Inhalt der Anzeige, rührt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
2. die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
nach Satz 1 untersagt werden kann, und Zustimmung des Bundesrates
3. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun- 1. Vorschriften über die Art und Weise und den
gen der angezeigten Sachverhalte Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 zu er-
zu regeln. lassen und dabei vorzusehen, dass diese unter
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder behördlicher Aufsicht vorzunehmen ist, und
auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 2. vorzuschreiben, dass im Falle des Erwerbs von
Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von Hunden, Katzen oder Primaten zu den in Satz 1
der zuständigen Behörde auch durch Schließung Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken der Er-
der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert wer- werber zur Kennzeichnung nach Satz 1 ver-
den. pflichtet ist und den Nachweis zu erbringen hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2191
dass es sich um für die genannten Zwecke ge- b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen
züchtete Tiere handelt. bei ihnen selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
(4) Andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder,
oder Schäden führt oder
Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten,
Enten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebra- c) die Haltung nur unter Schmerzen oder ver-
bärblinge, dürfen meidbaren Leiden möglich ist oder zu
Schäden führt.“
1. zur Verwendung in Tierversuchen,
b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die
2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder Absätze 2, 3 und 4.
3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genann- c) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „wenn
ten Zwecken damit gerechnet werden muss, dass deren
aus Drittländern nur mit Genehmigung der zustän- Nachkommen Störungen oder Veränderungen
digen Behörde eingeführt werden. Die Genehmi- im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen“ durch
gung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, die Wörter „soweit züchterische Erkenntnisse
dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der in oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch
Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke gezüch- biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten
tet worden sind. Andernfalls kann die Genehmigung lassen, dass deren Nachkommen Störungen
nur erteilt werden, soweit oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1
zeigen werden“ ersetzt.
1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigen-
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schaften, die für den jeweiligen Zweck erforder-
lich sind, nicht zur Verfügung stehen oder aa) Die Wörter „Absätze 1, 2 und 3“ werden
durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
2. der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren
erforderlich macht, die nicht nach Satz 2 ge- bb) Die Wörter „bio- oder gentechnische“ wer-
züchtet worden sind. den durch das Wort „biotechnische“ ersetzt.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Absät-
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im zen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- ersetzt.
dung und Forschung und, soweit artenschutzrecht-
liche Belange berührt sind, dem Bundesministerium bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Ab-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- ersetzt.
desrates bei Tieren, die zur Verwendung in Tierver- 21. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Achter Ab-
suchen bestimmt waren oder deren Organe oder schnitt.
Gewebe dazu bestimmt waren, zu wissenschaft-
22. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
lichen Zwecken verwendet zu werden, bei denen
ändert:
diese Bestimmung jedoch entfallen ist, die dauer-
hafte Unterbringung außerhalb eines Betriebes a) Die Wörter „zum Erreichen bestimmter Rasse-
oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 merkmale tierschutzwidrige Handlungen“ wer-
oder 2 oder die Freilassung solcher Tiere zu verbie- den durch die Wörter „tierschutzwidrige Ampu-
ten oder zu beschränken.“ tationen“ ersetzt.
20. § 11b wird wie folgt geändert: b) Die Wörter „§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a“
werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Num-
a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch mer 1 oder 2 Buchstabe a“ ersetzt.
folgenden Absatz 1 ersetzt:
c) Die Wörter „§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c“
„(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Num-
oder durch biotechnische Maßnahmen zu verän- mer 2 Buchstabe b oder c“ ersetzt.
dern, soweit im Falle der Züchtung züchterische 23. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Neunter Ab-
Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Er- schnitt.
kenntnisse, die Veränderungen durch biotechni-
sche Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, 24. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zehnter Ab-
dass als Folge der Zucht oder Veränderung schnitt.
1. bei der Nachzucht, den biotechnisch verän- 25. In § 13a Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 1
Nr. 1“ durch die Wörter „Satzes 3 Nummer 1“ er-
derten Tieren selbst oder deren Nachkommen
erblich bedingt Körperteile oder Organe für setzt.
den artgemäßen Gebrauch fehlen oder un- 26. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
tauglich oder umgestaltet sind und hierdurch „§ 13b
Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten
oder Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender
2. bei den Nachkommen Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche
Verhaltensstörungen auftreten, Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zu- 1. deren Zusammensetzung, einschließlich der
rückzuführen sind und Sachkunde der Mitglieder,
2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Kat- 2. das Verfahren der Berufung der Mitglieder
zen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren und
Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert
werden können. 3. die Abgabe von Stellungnahmen durch die
Kommissionen zu Anträgen auf Genehmi-
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzu- gung von Versuchsvorhaben und angezeigten
grenzen und die für die Verminderung der Anzahl Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen sowie das diesbezügliche Verfahren
zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsver-
ordnung zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere
1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungs- zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln,
fähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verbo- bedürfen ferner des Einvernehmens des Bun-
ten oder beschränkt sowie desministeriums der Verteidigung.
2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Auslauf haben können, vorgeschrieben für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuse-
werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist
hen, dass die zuständigen Behörden dem Bun-
nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbeson-
desministerium, dem Bundesamt für Verbrau-
dere solche mit unmittelbarem Bezug auf die frei-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder
lebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landes-
dem Bundesinstitut für Risikobewertung
regierungen können ihre Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertra- 1. in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
gen.“
2. in Fällen, in denen dies zur Durchführung des
27. § 15 wird wie folgt geändert: Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: erforderlich ist,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angaben zu Entscheidungen der zuständigen
Wörter „dessen Absatz 4,“ ersetzt. Behörden über die Genehmigung von Versuchs-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: vorhaben oder zu von den zuständigen Behör-
den genehmigten Versuchsvorhaben übermit-
„Die nach Landesrecht zuständigen Behör- teln, und dabei das Nähere über die Form und
den berufen jeweils eine oder mehrere Kom- den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung
missionen zur Unterstützung der zuständi- zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht
gen Behörden bei übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz
1. der Entscheidung über die Genehmigung des geistigen Eigentums und zum Schutz von
von Versuchsvorhaben und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben
2. der Bewertung angezeigter Änderungen unberührt.“
genehmigter Versuchsvorhaben, soweit 28. § 15a wird wie folgt gefasst:
dies in einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4 vorgesehen ist.“ „§ 15a
cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie
2010/63/EU wahr. Das Bundesministerium wird er-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
„Das Bundesministerium der Verteidigung terium für Bildung und Forschung durch Rechtsver-
beruft eine Kommission zur Unterstützung ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-
der zuständigen Dienststellen bei here über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richt-
1. der Entscheidung über die Genehmigung linie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des
von Versuchsvorhaben und Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr
mit den zuständigen Behörden anderer Mitglied-
2. der Bewertung angezeigter Änderungen staaten und der Europäischen Kommission, soweit
genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
dies in einer Rechtsverordnung nach Ab- päischen Union erforderlich ist, zu regeln.“
satz 4 vorgesehen ist.“
29. § 16 wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 3 bis 9 werden aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
aaa) Die Buchstaben b und c werden aufge-
für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
hoben.
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-
here zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 bbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf stabe b.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2193
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch- mer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Da-
stabe c und in ihm werden die Wörter tenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1
„oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbil- Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen
dung“ gestrichen. oder zu verlangen.“
bb) In Nummer 4 werden dem Wort „Betriebe“ d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
die Wörter „Einrichtungen und“ vorange- „Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4
stellt. bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen
„Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1 bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe
Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Num- dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwe-
mer 1 und 2 werden regelmäßig und in an- cken verwendet zu werden, des Einvernehmens
gemessenem Umfang unter besonderer Be- des Bundesministeriums für Bildung und For-
rücksichtigung möglicher Risiken besichtigt. schung.“
In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 soll die Besichtigung mindestens aa) In den Sätzen 3 und 4 Nummer 1, 2, 3 und 6
alle drei Jahre erfolgen. In Einrichtungen und werden jeweils die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1
Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d“ er-
Primaten gezüchtet, gehalten oder verwen- setzt.
det werden, soll die Besichtigung jährlich er-
bb) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11
folgen. Die Aufzeichnungen über die Besich-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Ab-
tigungen und deren Ergebnisse sind ab dem
satz 1a Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung min-
destens fünf Jahre aufzubewahren.“ f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(6a) Die nach Landesrecht für die Lebens-
„(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-
mittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwa-
mer 4 und 7 Buchstabe d und § 16 Absatz 1
chung und die für die Erhebung der Daten nach
Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den
Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens
Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Regis-
beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes
trierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Be-
der zuständigen Behörde des beabsichtigten
hörden übermitteln der für die Überwachung
Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde
anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung er-
1. die Art der betroffenen Tiere, forderlichen Daten. Die Daten dürfen für die
2. der Name der für die Tätigkeit verantwort- Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die
lichen Person, Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in
dem die Daten übermittelt worden sind. Nach
3. die Räume und Einrichtungen, die für die
Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fris-
Tätigkeit bestimmt sind.“
ten zur Aufbewahrung, die sich aus anderen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 30. § 16a wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
dem Wort „dürfen“ die Wörter „zum b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Zwecke der Aufsicht über die in Ab-
satz 1 bezeichneten Personen und Ein- „(2) Die zuständige Behörde untersagt die
richtungen und“ eingefügt. Durchführung eines nach § 8a Absatz 1 oder 3
oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvor-
„betreten,“ die Wörter „besichtigen habens oder die Vornahme einer auf Grund einer
und dort zur Dokumentation Bildauf- Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4
zeichnungen, mit Ausnahme von Bild- oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden
aufzeichnungen von Personen, anferti- Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die
gen,“ eingefügt. Einhaltung der für die Durchführung von Tierver-
ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort suchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
„betreten“ die Wörter „besichtigen so- und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
wie zur Dokumentation Bildaufzeich- Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und
nungen, mit Ausnahme von Bildauf- diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zu-
zeichnungen von Personen, anfertigen“ ständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
eingefügt. worden ist.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: (3) Die zuständige Behörde trifft die erforder-
„Die mit der Überwachung beauftragten Per- lichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
sonen sind befugt, Abschriften oder Ablich- 1. die Anordnung der Einstellung von Tierversu-
tungen von Unterlagen nach Satz 1 Num- chen, die Untersagung der Durchführung von
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Rücknahme der Genehmigung eines Ver- aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
suchsvorhabens keine nachteiligen Auswir-
kungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, „a) nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4
die in den Tierversuchen oder Versuchsvor- oder 6 Satz 2, jeweils auch in Ver-
haben verwendet werden oder verwendet bindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1
werden sollen, und Nummer 2, oder“.
2. die Untersagung der Ausübung einer Tätig- bbb) In Buchstabe b werden nach der An-
keit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gabe „§ 6 Abs. 4,“ die Wörter „§ 8a
oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num- Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2,
mer 1 keine negativen Auswirkungen auf das auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a
Wohlergehen der Tiere hat, die in den der je- Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6
weiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3,
Einrichtungen gehalten werden.“ § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3
Satz 2 oder Absatz 5,“ eingefügt und
31. § 16c wird wie folgt gefasst:
die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 1“ ge-
„§ 16c strichen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3“ durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.
tes Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tier-
versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durch- dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
führen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 ver- eingefügt:
wenden, sowie Einrichtungen und Betriebe, in de- „5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen
nen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Hund, eine Katze oder einen Primaten
Zwecke gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe tötet,“.
an Dritte gehalten werden,
ee) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 7
1. zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Abs. 4 oder 5 Satz 1“ durch die Wörter
Zeitabständen der zuständigen Behörde Anga- „§ 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1“ ersetzt.
ben über
ff) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“
a) Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1“ er-
und setzt.
b) den Zweck und die Art der Versuche oder gg) Die Nummern 13 bis 16 werden aufgeho-
sonstigen Verwendungen einschließlich des ben.
Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der
Richtlinie 2010/63/EU hh) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
zu melden und „17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 1 nicht sicherstellt, dass die Vor-
2. das Melde- und Übermittlungsverfahren zu re- schrift des § 7 Absatz 1 Satz 3 einge-
geln.“ halten wird,“.
32. § 16g wird wie folgt geändert: ii) Die Nummern 18 und 19 werden aufgeho-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: jj) Nummer 20a wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 obliegt „20a. einer vollziehbaren Anordnung nach
im Falle des Artikels 47 Absatz 5 der Richt- § 11 Absatz 4 Satz 6 oder § 16a Ab-
linie 2010/63/EU der Verkehr mit den zuständi- satz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder
gen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zu-
Europäischen Kommission dem Bundesinstitut widerhandelt,“.
für Risikobewertung, soweit sich das Bundesmi-
kk) Nummer 20b wird wie folgt gefasst:
nisterium im Einzelfall nicht etwas anderes vor-
behält.“ „20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
33. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt:
nung nach § 11 Absatz 6 Satz 2
„§ 16j Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz kön- richtig, nicht vollständig oder nicht
nen in den Ländern über eine einheitliche Stelle ab- rechtzeitig erstattet,“.
gewickelt werden.“ ll) Nummer 21 wird aufgehoben.
34. Der bisherige Zwölfte Abschnitt wird Elfter Ab- mm) Nummer 21a wird wie folgt gefasst:
schnitt.
„21a. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein
35. § 18 wird wie folgt geändert: Wirbeltier einführt,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nn) In Nummer 22 wird die Angabe „oder 2“
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2195
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden die der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter
Wörter „13 bis 16, 18, 19, 20a bis“ durch die anzuwenden.
Angabe „20a,“ ersetzt.
(3) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2
36. § 19 wird wie folgt geändert: Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. deren Genehmigung vor dem 13. Juli 2013 nach
„(1) Tiere, auf die sich den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
13. Juli 2013 geltenden Fassung unter Einhal-
1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3
tung der Anforderungen nach dessen § 8 Ab-
oder § 20a Absatz 3 oder
satz 2 beantragt oder
2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1
2. deren Durchführung vor dem 13. Juli 2013 nach
Nummer 1, 2 oder 3, soweit die Ordnungs-
den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
widrigkeit eine Rechtsverordnung nach den
13. Juli 2013 geltenden Fassung angezeigt und
§§ 2a, 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1
von der zuständigen Behörde nicht beanstandet
bis 3, 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b
Absatz 5 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Num- worden ist, sind abweichend von den §§ 6 bis 10
mer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 9, 12, 17, bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Ge-
21a, 22, 22a oder 23 setzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fas-
bezieht, können eingezogen werden.“ sung weiter anzuwenden.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „19,“ gestri-
chen. 1. der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vor-
genannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätig-
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe keit ausübt und
„§§ 2a, 5 Abs. 4,“ die Wörter „§ 9 Absatz 1
bis 4 oder Absatz 6 Satz 2,“ eingefügt. 2. dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem
Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden
37. § 20 wird wie folgt geändert:
Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Halten“ die vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Er-
Wörter „oder Betreuen“ eingefügt. laubnis erteilt worden ist,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
„des Urteils“ die Wörter „oder des Strafbefehls“
eingefügt. 1. wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung
einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
38. § 20a wird wie folgt geändert:
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Halten“ die der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
Wörter „oder Betreuen“ eingefügt. den Antrag.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Urteil“ die (4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem
Wörter „oder im Strafbefehl“ eingefügt. 1. August 2014 anzuwenden.
39. Der bisherige Dreizehnte Abschnitt wird Zwölfter
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab
Abschnitt.
dem 1. August 2014 anzuwenden.
40. § 21 wird wie folgt gefasst:
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
„§ 21 § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli
abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäu- 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit
bung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter der Maßgabe, dass
acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein 1. auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab
von der normalen anatomischen Beschaffenheit dem 1. August 2014 die Anforderungen des
abweichender Befund vorliegt. Die Bundesregie- § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend be-
rung erstattet dem Deutschen Bundestag spätes- zeichneten Fassung erfüllen muss und
tens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über
den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren 2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren,
und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastra- außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt,
tion. ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass
bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres
(1a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen
abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäu- Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen
bung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres,
Pferden durch Schenkelbrand. insbesondere im Hinblick auf seine angemes-
(2) Mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die sene Ernährung und Pflege sowie verhaltens-
zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, gerechte Unterbringung und artgemäße Be-
und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, wegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei
15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach
2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in
die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in der vorstehend bezeichneten Fassung.
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antrag- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den
steller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab dem 13. Juli
und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fas- 2013 geltenden Fassung bekannt zu machen.
sung nachgekommen ist.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 Artikel 3
anzuwenden.“ § 407 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in
41. § 21b wird wie folgt gefasst: der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
„§ 21b (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
worden ist, wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten 1. In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
ischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund fügt:
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
„2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie
zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderun-
des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen
gen dieser Vorschriften erforderlich ist.“
Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimm-
42. Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt: ten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei
„§ 21d Jahren sowie“.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün- Artikel 4
dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
desanzeiger verkündet werden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2197
Viertes Gesetz
zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstener-
sen: giegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für
Artikel 1 zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum
von Behörden stehen und von Behörden genutzt
Änderung des
werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach
Energieeinsparungsgesetzes
dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergie-
Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der gebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Ge-
Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I samtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf
S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, so-
28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, weit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil
wird wie folgt geändert: durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt.
„§ 2a (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude
rates die Anforderungen an die Gesamtenergie-
(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Ge- effizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln,
bäude errichtet, das nach seiner Zweckbestim- denen zu errichtende Gebäude genügen müssen.
mung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das
(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverord-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des nung nach Absatz 2 für Gebäude im Sinne von
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 und für
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 vor dem
18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie
2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Januar 2017 zu erlassen.“
25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien
2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „In-
2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). spektion“ die Wörter „einschließlich Inspektions-
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berichten, die Berechtigung zur Durchführung von c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qua- „Die Energieausweise und die Angaben aus den
lifikation der inspizierenden Personen“ eingefügt. Energieausweisen, die auf Grund einer Verord-
2a. § 3a wird wie folgt geändert: nung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gen in kommerziellen Medien genannt werden
müssen, dienen lediglich der Information.“
„§ 3a
4. § 7 wird wie folgt geändert:
Verteilung der
Betriebskosten, Abrechnungsinformationen“. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
b) In Nummer 1 werden nach der Angabe „heizungs-“ fügt:
ein Komma und die Angabe „kühl-“ eingefügt. „(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
c) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Komma ersetzt. Bundesrates die Art und das Verfahren der Über-
wachung von in den Rechtsverordnungen nach
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen an
„3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu errichtende Gebäude zu regeln. Durch Lan-
zu bestimmenden Abständen auf klare und desrecht können Anforderungen an die Art der
verständliche Weise Informationen erhalten: Überwachung geregelt werden, die über die in
a) über Daten, die für die Einschätzung, den einer Rechtsverordnung nach Satz 1 hierzu ge-
Vergleich und die Steuerung des Energie- troffenen Regelungen hinausgehen. Zur Ermögli-
verbrauchs und der Betriebskosten von chung der Durchführung der Überwachung kön-
heizungs-, kühl- oder raumlufttechni- nen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Rege-
schen oder der Versorgung mit Warmwas- lungen über die Erhebung, Verarbeitung und
ser dienenden gemeinschaftlichen Anla- Nutzung der hierfür erforderlichen Daten, ein-
gen oder Einrichtungen relevant sind, und schließlich personenbezogener Daten, getroffen
werden.“
b) über Stellen, bei denen weitergehende In-
formationen und Dienstleistungen zum b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Thema Energieeffizienz verfügbar sind.“ aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vorbe-
e) Folgender Satz wird angefügt: haltlich des Absatzes 3“ die Wörter „sowie
des § 7b“ eingefügt und wird die Angabe
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
„§§ 1, 2 und 5a“ durch die Wörter „§§ 1
Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und
bis 2a und 5a“ ersetzt.
Nutzung der für die in Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Zwecke erforderlichen personenbe- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2“ durch
zogenen Daten sowie zu den erforderlichen und die Angabe „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen- c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
den Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten- „Die Bundesregierung wird“ die Wörter „vorbe-
schutz und Datensicherheit, insbesondere zur haltlich des § 7b“ eingefügt.
Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität
der Daten, getroffen werden.“ d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2“
durch die Angabe „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.
2b. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„elektrische Speicherheizsysteme und“ gestrichen. 5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 1
sowie 2 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 1 und 2
3. § 5a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 und 2 sowie § 2a“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Wörter „Europäischen 6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
Union“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ge- „§ 7b
bäudeteils“ ein Komma sowie die Wörter „eines Kontrolle von Energie-
Bauteils“ eingefügt. ausweisen und Inspektions-
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: berichten sowie Auswertung von Daten
aa) In Nummer 5 wird das Wort „begleitende“ (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gestrichen und wird das Wort „kostengüns- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tige“ durch das Wort „kosteneffiziente“ er- tes die Art und das Verfahren der Erfassung und
setzt. Kontrolle von Energieausweisen und von Inspek-
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „zugänglich tionsberichten über Anlagen und Einrichtungen im
zu machen“ durch die Wörter „vorzulegen Sinne des § 3 Absatz 1 sowie die nicht personen-
oder zu übergeben sowie Angaben aus Ener- bezogene Auswertung der hierbei erhobenen und
gieausweisen in Immobilienanzeigen in kom- gespeicherten Daten zu regeln. Die Vorgaben kön-
merziellen Medien, insbesondere bei Verkauf nen sich insbesondere beziehen auf
und Vermietung, zu nennen“ ersetzt. 1. Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 2. Regelungen zur Erfassung von Energieauswei-
„7. den Aushang von Energieausweisen in sen und Inspektionsberichten, insbesondere auf
Gebäuden mit starkem Publikumsver- hierfür erforderliche Mitteilungspflichten, Pflich-
kehr und die Art der Gebäude,“. ten zur Beantragung und Verwendung von Re-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2199
gistriernummern und Bestimmungen über die bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Regelungen
Zuteilung von Registriernummern, hinausgehen, sowie
3. Pflichten zur Aufbewahrung und Herausgabe 2. zum Verfahren, die auch von Regelungen in einer
von Energieausweisen und Inspektionsberichten Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3
einschließlich der bei der Erstellung erhobenen, abweichen können.
gespeicherten und genutzten Daten zur Durch- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
führung der Kontrolle und durch Rechtsverordnung die Übertragung von Auf-
gaben zur Erfassung und Kontrolle von Energieaus-
4. Regelungen zur unbefristeten, nicht personen-
weisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht
bezogenen Auswertung der bei der Erfassung
personenbezogenen Auswertung der hierbei erho-
und Kontrolle von Energieausweisen und Inspek-
benen und gespeicherten Daten, die in den Rechts-
tionsberichten erhobenen und gespeicherten
verordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt
Daten mit dem Ziel der Evaluierung und Optimie-
sind, auf folgende Stellen zu regeln:
rung von Aufgaben, die der Energieeinsparung
dienen, wobei die Datenauswertung insbeson- 1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch
dere die Art des Energieausweises, den Anlass auf bestehende Körperschaften oder Anstalten
der Ausstellung des Energieausweises, die Ge- des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des je-
bäudeart, die Gebäudeeigenschaften, die ener- weiligen Landes unterstehen, oder
getischen Kennwerte sowie das Bundesland 2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige
und den Landkreis der Belegenheit des Gebäu- (Beleihung).
des ohne Angabe des Ortes, der Straße und der
Bei der Übertragung im Wege der Beleihung kön-
Hausnummer erfasst.
nen die Landesregierungen in der Rechtsverord-
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbin- nung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Vorausset-
dung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 können zur Durch- zungen und das Verfahren der Beleihung regeln;
führung der Kontrolle Regelungen über die Erhe- dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufga-
bung, Verarbeitung und Nutzung der hierfür erfor- ben von der beliehenen Stelle entsprechend den
derlichen Daten einschließlich personenbezogener Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
Daten getroffen werden. Zudem können in einer wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen
Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.“
Satz 2 Nummer 1 bis 3 Vorgaben zu Berichtspflich- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
ten der Länder über die Durchführung der Kontrolle
getroffen werden. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gestrichen.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates für die Übergangszeit, bis die Einrichtung der bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
Behörden im jeweiligen Land landesrechtlich gere- fasst:
gelt ist, die Übertragung von Aufgaben zur Erfas- „2. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1
sung und Kontrolle von Energieausweisen und von oder
Inspektionsberichten über Anlagen und Einrichtun-
3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a, § 7b Ab-
gen im Sinne des § 3 Absatz 1 sowie zur nicht per-
satz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 7b Ab-
sonenbezogenen Auswertung der hierbei erhobe-
satz 3“.
nen und gespeicherten Daten auf bestehende
Behörden in den Ländern, auch auf bestehende b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes un- oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1
terstehen, mit Ausnahme von Gemeinden und Ge- in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
meindeverbänden, zu regeln. Regelungen nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errich-
Satz 1 zur Übertragung von Kontrollaufgaben kön- tet.“
nen sich nur auf solche Aufgaben beziehen, die
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm
elektronisch durchgeführt werden können.
werden nach den Wörtern „des Absatzes 1 Nr. 1“
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Wörter „und des Absatzes 2“ eingefügt.
zu den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Rege- Artikel 1a
lungen zur Erfassung und Kontrolle von Energie- Änderung der
ausweisen und Inspektionsberichten sowie zur Energieeinsparverordnung
nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechts-
(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
verordnung Regelungen zu erlassen
zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert
1. zur Art der Durchführung der Erfassung und worden ist, wird wie folgt geändert:
Kontrolle von Energieausweisen und Inspek- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a wie
tionsberichten sowie zur nicht personenbezoge- folgt gefasst:
nen Auswertung der hierbei erhobenen und ge-
speicherten Daten, die über die Vorgaben der in „§ 10a (weggefallen)“.
den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 2. § 10a wird aufgehoben.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
3. § 13 wird wie folgt geändert: Stadtentwicklung können den Wortlaut des Energie-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und sons- einsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
tigen Wärmeerzeugersystemen“ gestrichen. Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
gemeinsam bekannt machen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In der Anlage 4a werden in der Überschrift die Wör-
ter „und sonstigen Wärmeerzeugersystemen“ gestri-
chen.
Artikel 3
Artikel 2 Inkrafttreten
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2201
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
Vom 28. Juni 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 2. Betriebliche und technische Kommunikation,
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugrup-
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom pen und Systemen,
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstell-
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi- arbeiten,
nisterium für Bildung und Forschung: 5. Instandhaltung,
6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
Artikel 1 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Verordnung 8. Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,
über die Berufsausbildung 9. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
zum Fluggerätelektroniker mittel,
und zur Fluggerätelektronikerin*
10. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-
nen und Systemen,
§1
11. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
Staatliche und Betriebsmitteln,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers Serviceleistungen,
und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 13. Installieren von Komponenten und Teilsystemen
der Avionik,
§2 14. Testen von Systemen,
Dauer der Berufsausbildung 15. In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 16. Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,
17. Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Ein-
§3 satzgebiet anwenden.
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- keiten sind:
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei
sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmen- 4. Umweltschutz.
plan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Or- (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
ganisation der Berufsausbildung ist insbesondere inso- nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet
weit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kom-
die Abweichung erfordern. men insbesondere in Betracht:
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker 1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:
2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
Fähigkeiten,
4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn
und Fähigkeiten sind:
in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der nach Absatz 2 vermittelt werden können.
Arbeitsergebnisse,
§4
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Durchführung der Berufsausbildung
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, triebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutz-
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen maßnahmen zu prüfen,
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie- d) elektrische Systeme zu analysieren und Funktio-
bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 nen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseiti-
bis 7 nachzuweisen. gen,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung e) Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu doku-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. mentieren, technische Unterlagen, einschließlich
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Prüfprotokolle, zu erstellen;
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit 2. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- plexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Auf-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- gaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe be-
ßig durchzusehen. ziehen;
3. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb
§5 dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen
zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und
Abschlussprüfung
die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Mi-
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit- nuten.
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die §7
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Teil 2 der Abschlussprüfung
Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass
er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
richt zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil- schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
dungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fer- die Berufsausbildung wesentlich ist.
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Ge- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
genstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in fungsbereichen:
Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen 1. Arbeitsauftrag,
werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-
gung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforder- 2. Systemanalyse,
lich ist. 3. Funktionsanalyse sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§6 (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
Teil 1 der Abschlussprüfung folgende Vorgaben:
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu-
stellen:
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus
in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
Unterlagen zu beschaffen, technische und orga-
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungs-
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
varianten unter technischen, betriebswirtschaft-
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-
lichen und ökologischen Gesichtspunkten auszu-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
wählen,
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem b) Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Pla-
Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen nungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und
Teilsystem. Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichti-
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funk- gen,
tionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben: c) Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen
und zu dokumentieren, Normen und Spezifikatio-
a) technische Unterlagen auszuwerten, technische nen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu
Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu pla- beachten sowie Ursachen von Fehlern und Män-
nen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu geln systematisch zu suchen und zu beheben,
disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,
d) Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte,
b) elektronische Teilsysteme zu montieren, zu de- auch unter Verwendung englischer Fachausdrü-
montieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu cke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen,
konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhü- Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumen-
tungsvorschriften und Umweltschutzbestimmun- tieren und zu bewerten, Geräte- und Systemda-
gen einzuhalten, ten zu dokumentieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2203
Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstel- d) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
len einer Komponente, das Integrieren von Geräten technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-
oder Systemen oder das Instandhalten von Syste- ten festzulegen,
men der Luftfahrttechnik in Betracht; e) Schaltungsunterlagen auszuwerten;
2. Prüfungsvariante 1
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen
Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Un- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
terlagen dokumentieren sowie darüber ein auftrags- (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozial-
bezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minu- kunde bestehen folgende Vorgaben:
ten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufga-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
benstellung einschließlich eines geplanten Bearbei-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
tungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
beurteilen kann;
3. Prüfungsvariante 2
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten;
bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag ent-
spricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen do- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
kumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes
Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; §8
4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante Gewichtungs- und Bestehensregelung
nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur ten:
Prüfung mit.
1. Arbeiten an einem
(4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse beste- funktionsfähigen Teilsystem mit 30 Prozent,
hen folgende Vorgaben:
2. Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System 3. Systemanalyse mit 15 Prozent,
zu analysieren, 4. Funktionsanalyse mit 15 Prozent,
b) technische Unterlagen, auch in englischer Spra- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
che, auszuwerten,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
c) funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Systemen zu analysieren,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
d) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen, schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
e) Fehlerursachen zu bestimmen,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
f) elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen, „ausreichend“,
g) elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten; 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be- prüfung mit „ungenügend“.
stehen folgende Vorgaben: (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fungsbereich Systemanalyse, Funktionsanalyse und
a) Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche
Systeme anzuwenden, Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer
der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“
b) eine technische Problemanalyse, unter Berück- bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprü-
sichtigung von Vorschriften und technischen Re- fung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellen-
gelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläu- prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
fen, durchzuführen, des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
c) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwäh- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
len und einzusetzen, Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz einrichten
Bewerten der Arbeitsergebnisse b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-
men
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kom- a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
munikation durchführen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert
führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-
begriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Ter-
minverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-
achten
3 Montieren und Demontieren von a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-
Geräten, Baugruppen und Systemen scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-
ten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,
formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und
zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolations-
widerstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und
ausrichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2205
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4 Durchführen von Funktions- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
prüfungen und Einstellarbeiten b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen
5 Instandhaltung a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5) arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer
kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
6 Analysieren von Störungen an a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
Antriebssystemen wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6) durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7 Durchführen von qualitätssichernden a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
Maßnahmen standards prüfen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im ei-
genen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,
Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-
weisungen und technische Informationen auch in englischer
Sprache beachten und anwenden
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen von menschlichen a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit
Faktoren berücksichtigen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-
mung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-
druck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-
mangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät
auf den Menschen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
9 Montieren und Anschließen elektri- a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-
scher Betriebsmittel räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-
geln beachten
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
10 Messen und Analysieren von elek- a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
trischen Funktionen und Systemen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
11 Beurteilen der Sicherheit von elek- a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
trischen Anlagen und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
urteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, be-
urteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte
und Anlagen beurteilen
12 Beraten und Betreuen von Kunden, a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan-
Erbringen von Serviceleistungen sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
13 Installieren von Komponenten a) Prüf- und Messmittel anwenden
und Teilsystemen der Avionik b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-
bindungen montieren und anschließen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und
anschließen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2207
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen
sowie ein- und auslöten
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-
technik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-
rungs- und Regeltechnik installieren und justieren
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-
bauen
l) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-
fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m) Software-Updates durchführen
14 Testen von Systemen a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum
Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
c) Testprogramme einsetzen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Ge-
räten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und ein-
stellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen
prüfen und einstellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
15 In Betrieb nehmen von Systemen der a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicher-
Avionik heit des Flugbetriebes beurteilen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten
des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb
berücksichtigen
c) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-
gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und
seiner Steuerung prüfen
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-
trieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte
Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen
und Einstellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-
stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-
teme prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von
Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und
im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-
mentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-
men
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
16 Instandhalten von Elektrik- a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch
und Avioniksystemen Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Service-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) unterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumen-
tieren
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-
tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchge-
führte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-
lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
17 Arbeitsprozesse und Qualitätsma- a) Auftrag annehmen
nagement im Einsatzgebiet b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische
anwenden
Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten,
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen
berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten er-
stellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in engli-
scher Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation,
auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-
menstellen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2209
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3) während
Vermeidung ergreifen
der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung
tungsvorschriften anwenden zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2211
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz einrichten
der Arbeit, Bewerten der c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
Arbeitsergebnisse
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
Kommunikation bankabfragen durchführen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
von Geräten, Baugruppen geräte unterscheiden und unter Beachtung der
und Systemen Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelma-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) nagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her- 3 bis 5
stellen und sichern
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
4 Berücksichtigen von a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
menschlichen Faktoren der Arbeit berücksichtigen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
5 Installieren von Komponen- a) Prüf- und Messmittel anwenden
ten und Teilsystemen der b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz einrichten
der Arbeit, Bewerten der c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
Arbeitsergebnisse
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
Kommunikation bankabfragen durchführen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3 Montieren und Demontieren h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und
von Geräten, Baugruppen beurteilen
und Systemen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
lationswiderstände beachten
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
4 Montieren und Anschließen a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) techniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
2 bis 4
teme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
5 Beurteilen der Sicherheit a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
von elektrischen Anlagen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektri-
scher Geräte und Anlagen beurteilen
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz einrichten
der Arbeit, Bewerten der c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
Arbeitsergebnisse
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
Kommunikation wenden und Skizzen anfertigen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
3 Montieren und Demontieren j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
von Geräten, Baugruppen messen und ausrichten
und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
4 Berücksichtigen von c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
menschlichen Faktoren Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen
5 Montieren und Anschließen a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
elektrischer Betriebsmittel pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- 3 bis 5
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) techniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2213
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
6 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
Systemen
nen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
7 Installieren von Komponen- h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-
ten und Teilsystemen der ten einsetzen sowie ein- und auslöten
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
8 Testen von Systemen b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-
fen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus-
werten
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
Kommunikation bankabfragen durchführen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
2 Montieren und Demontieren c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
von Geräten, Baugruppen Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
und Systemen stellen und sichern
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
3 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
sichernden Maßnahmen Qualitätsstandards prüfen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
4 Montieren und Anschließen c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
elektrischer Betriebsmittel teme auswählen und montieren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb neh-
men
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
5 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- 3 bis 5
und Systemen
nen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
6 Beurteilen der Sicherheit e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
von elektrischen Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
und Betriebsmitteln
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
7 Testen von Systemen b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-
fen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz einrichten
der Arbeit, Bewerten der c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
Arbeitsergebnisse
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
3 Installieren von a) Prüf- und Messmittel anwenden 2 bis 4
Komponenten und b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, ver-
binden und anschließen
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2215
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
3 Durchführen von Funktions- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
prüfungen und Einstell- b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
arbeiten
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4 Messen und Analysieren f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 2 bis 4
5 Testen von Systemen a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-
ten festlegen
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf
Systemen der Avionik die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be-
rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit
des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7 Instandhalten von Elektrik- b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere
und Avioniksystemen durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schal-
tungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und
Anlagen einarbeiten
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
Kommunikation sowie Terminverfolgung anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Montieren und Demontieren b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
von Geräten, Baugruppen Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
und Systemen handhaben
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4 Durchführen von qualitäts- c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
sichernden Maßnahmen gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) 2 bis 4
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und techni-
sche Informationen auch in englischer Sprache
beachten und anwenden
5 Installieren von Komponen- d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy-
ten und Teilsystemen der draulische Verbindungen montieren und anschlie-
Avionik ßen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und jus-
tieren
6 Testen von Systemen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2217
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von Funktions- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
prüfungen und Einstell- b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen
arbeiten
und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
Instandhaltung durchführen
4 Montieren und Anschließen b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- 2 bis 4
elektrischer Betriebsmittel achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) festlegen
5 Messen und Analysieren g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
von elektrischen Funktionen Funktion prüfen und bewerten
und Systemen
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6 Installieren von Komponen- i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
ten und Teilsystemen der Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
Avionik und installieren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
m) Softwarte-Updates durchführen
7 Testen von Systemen c) Testprogramme einsetzen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
messen
8 In Betrieb nehmen von g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-
Systemen der Avionik sungen von Informations- und Kommunikations-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den
technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
Arbeitsergebnisse lichen Möglichkeiten abstimmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und technische e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
Kommunikation zielorientiert führen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen f) technische Unterstützung leisten
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
4 Installieren von Komponen- i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
ten und Teilsystemen der Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
Avionik und installieren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-
schen Steuerungs- und Regeltechnik installieren
und justieren
l) Montage und Installation anhand technischer Un- 2 bis 4
terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
m) Softwarte-Updates durchführen
5 Testen von Systemen c) Testprogramme einsetzen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
Systemen der Avionik stellen in Betrieb nehmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be-
trieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den
technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
Arbeitsergebnisse chen Möglichkeiten abstimmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
technische Kommunikation zielorientiert führen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
auch englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
3 Instandhaltung a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5) Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen
Systemen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2219
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4 Analysieren von Störungen a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
an Antriebssystemen nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- 3 bis 5
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6) tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
5 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari-
von Serviceleistungen anten anbieten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6 Instandhalten von Elektrik- a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und
und Avioniksystemen Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-
sung ändern
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Arbeitsprozesse und a) Auftrag annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen zusammenstellen und auswerten,
Einsatzgebiet anwenden
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache,
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorga-
ben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-
heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein- 7 bis 9
haltung von Terminen berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-
nungsdaten erstellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch
in englischer Sprache erteilen, Geräte und System-
dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2221
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Regelung zur Vermittlung
der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)
im Rahmenlehrplan (RLP)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im Zusammenhang enthalten
mit folgenden Fertigkeiten, (Mehrfachnennung möglich)
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans Lernfelder 1–4
zu vermitteln (identisch mit FGM)
Nr. Bezeichnung
(Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 5–12
(nur FGE)
03 Grundlagen Elektrik
3.1 Elektronentheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4c Lernfeld 2
3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.3 Elektrische Begriffe 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.4 Stromerzeugung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.5 Gleichstromquellen 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.13 Wechselstromtheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
05 Digitaltechniken und
elektronische Instrumentensysteme
5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1 Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9
5.6 a) Computerterminologie, 1 Abschnitt A: 3j Lernfeld 2
-technologie
5.12 Elektrostatisch empfindliche 1 Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2
Komponenten
06 Werkstoffe und Komponenten
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltig
a) Merkmale, Eigenschaften und 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
Kennzeichnung von in Lfz ver-
wendeten üblichen legierten Stählen
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht
eisenhaltig
a) Merkmale, Eigenschaften und 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
Kennzeichnung von in Lfz verwende-
ten üblichen nicht eisenhaltigen
Werkstoffen
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund-
und nichtmetallische Werkstoffe
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische
Werkstoffe mit Ausnahme von Holz
und Gewebe
a) Merkmale, Eigenschaften und 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
Identifizierung von in Lfz verwendeten
üblichen Verbund und nichtmetalli-
schen Werkstoffen
b) Erkennen von 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
Mängeln/Beeinträchtigungen
6.3.2 Holzstrukturen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3.3 Gewebeverkleidung 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.4 Korrosion
a) Chemische Grundlagen 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
im Rahmenlehrplan (RLP)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im Zusammenhang enthalten
mit folgenden Fertigkeiten, (Mehrfachnennung möglich)
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans Lernfelder 1–4
zu vermitteln (identisch mit FGM)
Nr. Bezeichnung
(Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 5–12
(nur FGE)
b) Korrosionsarten und ihre Identifikation 2 Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5c Lernfeld 4
6.5 Verbindungselemente
6.5.1 Schraubengewinde 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
6.5.3 Sperrvorrichtungen 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
6.6 Rohre und Anschlüsse
a) Kennzeichnung und Typen der 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, Lernfeld 4
starren und flexiblen Rohre, ihrer 3j, 4b, 4c
Verbindungen, die in Lfz verwendet
werden
b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeug- 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, Lernfeld 4
hydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- 3j, 4b, 4c
und Luftrohrsysteme
6.8 Lager 1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 7
4c, 6b
6.9 Getriebe 1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 7
4c, 6b
6.10 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1
6.11 Elektrokabel und -stecker 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 4a, 4b Lernfeld 2, Lernfeld 4
07A Instandhaltung
7.1 Sicherheitsmaßnahmen – 3 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Lernfeld 1, Lernfeld 3
Luftfahrzeug und Werkstatt Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, Lernfeld 1, Lernfeld 3,
7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge 3 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, Lernfeld 1, Lernfeld 3,
7c, 7d, 7e Lernfeld 4, Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, 1 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Diagramme und Normen 6a, 6b, 7e Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände 1 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 5a, 7e Lernfeld 4
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2, Lernfeld 4
Verkabelung (EWIS)
7.8 Nietverbindungen 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 5a, 5b, Lernfeld 4
5c
7.9 Rohre und Schläuche 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
7.10 Federn 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 7
7.11 Lager 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
7.12 Getriebe 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
7.13 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1
7.17 Handhabung und Lagerung des Lfz 2 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 1
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und
Montagetechniken
a) Mängeltypen und Sichtprüfungs- 2 Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c, Lernfeld 3, Lernfeld 4,
techniken Lernfeld 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2223
im Rahmenlehrplan (RLP)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im Zusammenhang enthalten
mit folgenden Fertigkeiten, (Mehrfachnennung möglich)
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans Lernfelder 1–4
zu vermitteln (identisch mit FGM)
Nr. Bezeichnung
(Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 5–12
(nur FGE)
d) Demontage- und Wiedermontage- 2 Abschnitt A: 3f, 3j, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 12
techniken
7.19 Abnormale Ereignisse
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 10
HIRF
b) Prüfungen nach abnormalen 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
Ereignissen, wie harten Landungen,
Flug durch Turbulenzen
7.20 Instandhaltungsverfahren 1 Abschnitt A: 2c, 3g, 5a, 5b, 5c, 7a, Lernfeld 12
7b
08 Grundlagen der Aerodynamik
8.1 Atmosphärenphysik 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.2 Aerodynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1
8.3 Flugtheorie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1
8.4 Flugstabilität und Dynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
09A Menschliche Faktoren
9.1 Allgemeines 1 Abschnitt A: 8b, 8c ; Lernfeld 1
Abschnitt B: 3a, 3b
9.2 Menschliche Leistung und 1 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1
Einschränkungen
9.3 Sozialpsychologie 1 Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2 Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung 1 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1
9.6 Aufgaben 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
9.7 Kommunikation 2 Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler 1 Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Lernfeld 1
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz 1 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d; Lernfeld 1
Abschnitt B: 3d
10 Luftfahrtgesetzgebung
10.1 Rechtsvorschriften 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Lernfeld 1, Lernfeld 12
Abschnitt B: 2a, 2c
10.2 Freigabeberechtigtes Personal – 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d Lernfeld 4, Lernfeld 12
Instandhaltung
10.3 Genehmigter 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1, Lernfeld 12
Instandhaltungsbetrieb
10.4 Flugbetrieb 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.6 Aufrechterhaltung der 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12
Lufttüchtigkeit
10.7 Geltende nationale und
internationale Anforderungen
a) Instandhaltungsprogramme, 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12
Lufttüchtigkeitsanforderungen …
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
im Rahmenlehrplan (RLP)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im Zusammenhang enthalten
mit folgenden Fertigkeiten, (Mehrfachnennung möglich)
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans Lernfelder 1–4
zu vermitteln (identisch mit FGM)
Nr. Bezeichnung
(Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 5–12
(nur FGE)
11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme
von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
11.1 Flugtheorie
11.1.1 Flugzeugaerodynamik und 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
Flugsteuerung
11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen –
allgemeine Begriffe
a) Lufttüchtigkeitsfaktoren für 2 Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1
Zellenfestigkeit
b) Konstruktionsmethoden von: 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j Lernfeld 1, Lernfeld 4
Rumpf in Schalenbauweise, Stringern,
Längsträgern, Spanten
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen –
Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.2 Flügel (ATA 57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungs-
anlage (ATA 21)
11.4.1 Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 5a, 5c
11.4.2 Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 5a, 5c
11.4.3 Druckbeaufschlagung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 5a, 5c
11.4.4 Sicherheits- und 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
Warneinrichtungen 4a, 5a, 5c
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 9
4a, 5a, 5c
11.5.2 Avioniksysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 10, Lernfeld 11
4a, 5a, 5c
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, Lernfeld 2
3i, 3j, 4a, 5a, 5c
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)
a) Anforderungen an Notausrüstung; 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
b) Kabinenlayout, Gerätelayout, 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
Kabinenausstattung 4a, 4c, 5a, 5c
11.8 Brandschutz (ATA 26)
a) Feuer- und Raucherkennungs- und 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
Warnsysteme 4a, 4c, 5a, 5c
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2225
im Rahmenlehrplan (RLP)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im Zusammenhang enthalten
mit folgenden Fertigkeiten, (Mehrfachnennung möglich)
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans Lernfelder 1–4
zu vermitteln (identisch mit FGM)
Nr. Bezeichnung
(Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 5–12
(nur FGE)
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4c, 5a, 5c
11.9 Flugsteuerung (ATA 27) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4c, 5a, 5c
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4c, 5a, 5b, 5c
11.11 Hydraulik (ATA 29) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4c, 5a, 5b, 5c
11.12 Eis- und Regenschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4c, 5a, 5c
11.13 Fahrwerk (ATA 32) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c
11.14 Lampen (ATA 33) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 2
4a, 4b, 4c, 5a, 5c
11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4c, 5a, 5c
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4c, 5a, 5c
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4b, 4c, 5a, 5c
11.18 Bordinstandhaltungssysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 6
(ATA 45) 4a, 4c, 5a, 5c
11.19 Integrierte modulare Avionik 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 9
(ATA 42) 4a, 4c, 5a, 5c
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 6, Lernfeld 10
4a, 4c, 5a, 5c
11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 6, Lernfeld 10
4a, 4c, 5a, 5c
12 Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
12.1 Flugtheorie – Drehflügleraero- 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
dynamik
12.2 Flugsteueranlage 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 1
4a, 4b, 4c
12.3 Blattspurprüfung und 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
Vibrationsanalyse 4a, 4c
12.4 Getriebe 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 7
4a, 4c
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) – 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 9
Vibrationsanzeigesysteme
(HUMS)
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)
a) Anforderungen an Notausrüstung – 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
Auftriebssysteme 4a, 4b, 4c
b) Notschwimmsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, Lernfeld 12
4a, 4c
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
im Rahmenlehrplan (RLP)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im Zusammenhang enthalten
mit folgenden Fertigkeiten, (Mehrfachnennung möglich)
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans Lernfelder 1–4
zu vermitteln (identisch mit FGM)
Nr. Bezeichnung
(Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 5–12
(nur FGE)
15 Gasturbinentriebwerk
15.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
15.3 Einlass 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
15.4 Verdichter 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.5 Verbrennungsbereich 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.6 Turbinenabschnitt 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
15.7 Auslass 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.10 Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.11 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.12 Luftsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.13 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
15.16 Turboproptriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.17 Wellenleistungstriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.19 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.20 Brandschutzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.21 Triebwerksüberwachung und 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
Bodenbetrieb
16 Kolbentriebwerke
16.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.2 Triebwerksleistung 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.3 Triebwerkskonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage
16.4.1 Vergaser 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.5 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.7 Aufladen/Turboladen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.9 Schmiersystem 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.12 Triebwerksüberwachung und 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
Bodenbetrieb
17A Propeller
17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2227
im Rahmenlehrplan (RLP)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im Zusammenhang enthalten
mit folgenden Fertigkeiten, (Mehrfachnennung möglich)
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans Lernfelder 1–4
zu vermitteln (identisch mit FGM)
Nr. Bezeichnung
(Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 5–12
(nur FGE)
17.2 Propellerkonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
17.3 Propellerverstelleinrichtung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.5 Propellervereisungsschutz 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.6 Propellerinstandhaltung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.7 Lagerung und Konservierung des 1 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 7
Propellers
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die
Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Komma gestrichen.
b) Die Nummer 6 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, 25 und 26 sowie 29 und 30“ durch
die Wörter „sowie 25 und 26“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11“ und die
Wörter „und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17“ gestrichen.
3. Teil 7 wird aufgehoben.
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Überschrift wird die Angabe „, 24 und 28“ durch die Angabe
„und 24“ ersetzt.
b) In der Spalte 2 werden die Angaben „, § 27 Abs. 1 Nr. 1“, „, § 27 Abs. 1
Nr. 2“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 3“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 4“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 5“,
„, § 27 Abs. 1 Nr. 6“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 7“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 8“, „, § 27
Abs. 1 Nr. 9“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 10“ und „, § 27 Abs. 1 Nr. 11“ gestrichen.
5. Die Anlage 7 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Verordnung
über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
(Offshore-Arbeitszeitverordnung – Offshore-ArbZV)
Vom 5. Juli 2013
Auf Grund des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgeset- §4
zes, der durch Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 des Geset- Ruhepausen
zes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes
des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bun- zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
desministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und §5
Stadtentwicklung: Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen
Abschnitt 1
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen
Allgemeine Vorschriften und Feiertagen beschäftigt werden.
§1 §6
Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
Geltungsbereich
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeit-
Diese Verordnung gilt im Küstenmeer sowie in der nehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 21 un-
ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik mittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbrin-
Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Off- gen. Dabei dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
shore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des mer an nicht mehr als an sieben Tagen, davon jeweils
Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 höchstens zwei unmittelbar aufeinander folgende Tage,
des Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore- Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätig-
Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeits- keiten beschäftigt werden. Arbeitgeber haben sicherzu-
zeitgesetzes durchführen, stellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum nach
Satz 1 im Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreitet.
2. Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Seearbeitsgesetzes. (2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1
über zehn Stunden hinaus an mehr als sieben Tagen
verlängert, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
Abschnitt 2 mer beginnend mit dem ersten Tag der Offshore-Tätig-
Vorschriften für keit höchstens 14 unmittelbar aufeinander folgende
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Tage mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden.
die Offshore-Tätigkeiten durchführen
§7
§2 Ausgleich von Mehrarbeit
und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
(1) Jede Arbeitszeitverlängerung bei Offshore-Tätig-
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und keiten über acht Stunden täglich hinaus (Mehrarbeit) ist
Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das durch freie Tage auszugleichen. Für jeweils volle acht
Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren.
nichts anderes geregelt ist.
(2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr
als zwei Tagen über zehn Stunden hinaus verlängert, ist
§3 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar
Arbeitszeit im Anschluss an die Zeiträume nach § 6 eine ununter-
brochene Freistellungsphase zu gewähren. In der Frei-
(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den stellungsphase sind die Ersatzruhetage für Sonntags-
§§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeit- beschäftigung in den Zeiträumen nach § 6 zu gewähren
gesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. sowie mindestens die über zehn Stunden täglich hinaus-
(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkei- gehende Mehrarbeit als freie Tage auszugleichen.
ten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser (3) Der Beginn der Freistellungsphase nach Absatz 2
Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Ab- darf um bis zu zwei Tage verschoben werden, wenn an
satz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Land erforderliche Nacharbeiten erledigt werden müs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2229
sen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Off- des 50. Lebensjahres steht ihnen dieses Recht in Zeit-
shore-Tätigkeit stehen. abständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Unter-
(4) Im Übrigen ist der Ersatzruhetag für die Beschäf- suchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er
tigung an einem Sonntag abweichend von § 11 Ab- die Untersuchungen nicht kostenlos durch eine Be-
satz 3 des Arbeitszeitgesetzes innerhalb von drei Wo- triebsärztin oder einen Betriebsarzt oder einen überbe-
chen nach dem Beschäftigungstag zu gewähren. trieblichen betriebsärztlichen Dienst anbietet.
(5) Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit oder (2) Der Arbeitgeber hat eine Arbeitnehmerin oder
Ersatzruhetage für die Beschäftigung an Sonntagen einen Arbeitnehmer auf Verlangen auf einen geeigneten
und Feiertagen sind an Land zu gewähren. Arbeitsplatz an Land umzusetzen, wenn nach arbeits-
(6) Insgesamt darf die Arbeitszeit abweichend von medizinischer Feststellung die weitere Beschäftigung
§§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitge- mit Offshore-Tätigkeiten die Gesundheit der Arbeitneh-
setzes wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt von merin oder des Arbeitnehmers gefährdet, sofern dem
zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegen-
stehen. Stehen der Umsetzung nach Auffassung des
§8 Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse ent-
gegen, so ist der Betriebsrat zu hören. Der Betriebsrat
Arbeitszeitnachweise kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung
Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2 unterbreiten.
Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die ge-
samte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit (3) Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutz-
über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonn- vorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung
tags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeich- nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitge-
nen. ber insbesondere die Belastungen durch eine Arbeits-
zeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten
§9 Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berück-
sichtigen.
Transportzeiten
(1) Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Abschnitt 3
von Land zu ihrem Einsatzort transportiert, beginnt die
Transportzeit an dem vom Arbeitgeber festgelegten Vo r s c h r i f t e n f ü r
Sammelpunkt zum festgelegten Sammelzeitpunkt. Besatzungsmitglieder
Beim Rücktransport endet die Transportzeit mit der von Schiffen, von denen aus Off-
Rückkehr zum Sammelpunkt. Diese Transportzeiten shore-Tätigkeiten durchgeführt werden
sind wie Arbeitszeiten bei § 6 zu berücksichtigen sowie
durch Freizeit auszugleichen und aufzuzeichnen. § 6 § 11
Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie §§ 7 und 8
sind entsprechend anzuwenden. Anwendung des Seearbeitsgesetzes
(2) Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass an einem Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im
Tag mit Transportzeit die Arbeitszeit und die Transport- Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschrif-
zeit zusammen 14 Stunden nicht überschreiten. Dieser ten des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im
Zeitraum darf nur überschritten werden, wenn sich die Folgenden nichts anderes geregelt ist.
planmäßige Transportzeit bei der Rückfahrt zum Land
auf Grund außergewöhnlicher, nicht vom Arbeitgeber zu
§ 12
vertretender Umstände verlängert. An Tagen nach
Satz 1 darf die tägliche Ruhezeit abweichend von § 5 Arbeitszeit
Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes um die Dauer der
Transportzeit, aber höchstens um zwei Stunden ver- (1) Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43
kürzt werden. Fallen an einzelnen Tagen nur Transport- und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes
zeiten an, so können die Zeiträume nach § 6 um diese auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden
Tage verlängert werden. wöchentlich verlängert werden. Dabei kann auch von
den Vorschriften zur Lage der Arbeitszeit, zum Wach-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
system und zur Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
wenn die ununterbrochene Transportzeit mindestens
abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
sechs Stunden beträgt und den Arbeitnehmerinnen
die Fahrt zum oder vom Einsatzort, sofern die Fahrt
oder Arbeitnehmern während der an Bord eines Schif-
mehr als 48 Stunden beträgt.
fes verbrachten Transportzeit geeignete Schlafplätze in
einer Schlafkabine zur Verfügung stehen. (2) § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes
ist einzuhalten.
§ 10
Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen § 13
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Ruhepausen
mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr mit Offshore-Tätig-
keiten beschäftigt werden, sind berechtigt, sich vor Be- Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seear-
ginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen beitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeits-
Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeits- zeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten
medizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung betragen.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
§ 14 das Arbeitszeitgesetz garantieren soll, auch tatsächlich
Ausgleich von Mehrarbeit eingehalten wird.
und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 18
(1) Soweit Mehrarbeit nicht auf Grund des § 47 des
Seearbeitsgesetzes erfolgt, ist die nach § 12 Absatz 1 Ordnungswidrigkeiten
über die zulässigen Arbeitszeiten nach § 43 des See- Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Num-
arbeitsgesetzes hinaus geleistete Mehrarbeit auszu- mer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeit-
gleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist geber vorsätzlich oder fahrlässig
ein freier Tag zu gewähren. Freie Tage zum Ausgleich 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
von Mehrarbeit sind innerhalb von zwölf Kalendermo- eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht
naten zu gewähren. Die Ausgleichstage sind an Land mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage
oder in einem Hafen, in dem Landgang zulässig und auf See verbringt,
möglich ist, zu gewähren.
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils
(2) Für den Sonntags- und Feiertagsausgleich ist
auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine
§ 52 des Seearbeitsgesetzes anzuwenden.
Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäf-
tigt,
§ 15
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
mit § 9 Absatz 1 Satz 4, nicht sicherstellt, dass die
Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutz- tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschrei-
vorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung tet,
nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 oder Ab-
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder ins-
satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1
besondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitver-
Satz 4, einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitneh-
längerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeits-
mer den vorgeschriebenen Ausgleich nicht, nicht
bedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichti-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-
gen.
währt,
Abschnitt 4 5. entgegen § 8, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1
Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
Schlussvorschriften
nicht rechtszeitig erstellt oder
§ 16 6. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
der dort genannte Zeitraum nicht überschritten wird.
Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall § 19
weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf
Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und Hinweis auf Straf- und
die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes
Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen. Zuwiderhandlungen gegen § 48 Absatz 1 des See-
arbeitsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2,
§ 17 3 oder Satz 4 dieser Verordnung werden nach § 145
Evaluierung Absatz 1 Nummer 6 oder § 146 Absatz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes geahndet.
Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren
evaluiert, um zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen § 20
für die vorgenommenen Ausnahmeregelungen nach Art
und Umfang angemessen sind und ob das Niveau des Inkrafttreten
allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2231
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 11. Juli 2013
Auf Grund des § 19 Absatz 6 Satz 2, des § 26 Absatz 8 Satz 2, des § 27
Absatz 6 Satz 2, des § 28 Absatz 4 Satz 2, des § 29 Absatz 6 Satz 2, des § 30
Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 3 Satz 4, des § 38 Absatz 5 Satz 2, des § 68
Absatz 8 Satz 2, des § 78 Absatz 3 Satz 4, des § 89 Absatz 3 Satz 4, des § 96
Absatz 4 Satz 2, des § 106 Satz 2, des § 117 Absatz 9 Satz 2, des § 120
Absatz 8 Satz 2, des § 121 Absatz 4 Satz 2, des § 132 Absatz 8 Satz 2, des
§ 135 Absatz 11 Satz 2, des § 136 Absatz 4 Satz 2, des § 166 Absatz 5 Satz 6,
des § 168 Absatz 8 Satz 2, des § 185 Absatz 3 Satz 2, des § 197 Absatz 3
Satz 2, des § 204 Absatz 3 Satz 2, des § 312 Absatz 8 Satz 2, § 331 Absatz 2
Satz 3 sowie des § 342 Absatz 5 Satz 4 und Absatz 6 Satz 2 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist,
wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 Satz 1, des § 26
Absatz 8 Satz 1, des § 27 Absatz 6 Satz 1, des § 28 Absatz 4 Satz 1, des
§ 29 Absatz 6 Satz 1, des § 30 Absatz 5 Satz 1, des § 37 Absatz 3 Satz 1
bis 3, des § 68 Absatz 8 Satz 1, des § 78 Absatz 3 Satz 3, des § 89
Absatz 3 Satz 3, des § 96 Absatz 4 Satz 1, des § 117 Absatz 9 Satz 1,
des § 132 Absatz 8 Satz 1, des § 166 Absatz 5 Satz 5, des § 168 Absatz 8
Satz 1, des § 197 Absatz 3 Satz 1, des § 204 Absatz 3 Satz 1, des § 312
Absatz 8 Satz 1 und des § 331 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetz-
buchs, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 38 Absatz 5 Satz 1, des
§ 106 Satz 1, des § 120 Absatz 8 Satz 1, des § 121 Absatz 4 Satz 1, des
§ 135 Absatz 11 Satz 1, des § 136 Absatz 4 Satz 1 und des § 185 Absatz 3
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach Maßgabe
des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Erlass
über die Genehmigung der Stiftung
und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Vom 4. Juli 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung ordne ich an:
Artikel 1
Ich genehmige den in der Anlage wiedergegebenen Gemeinsamen Erlass des
Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die
Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“.
Artikel 2
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2233
Anlage
Gemeinsamer Erlass
des Bundesministers des Innern
und des Bundesministers der Verteidigung
über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“
Vom 2. Juli 2013
– der Bundesminister der Verteidigung an Angehörige
Artikel 1 der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer
Stiftung Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr
und den ausländischen Streitkräften zusammenge-
Als Dank und in Anerkennung für besonders aufop-
arbeitet haben.
ferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der
Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastro- (2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen
phe Ende Mai und im Juni 2013 in der Bundesrepublik ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 30. Mai
Deutschland stiften der Bundesminister des Innern und 2013, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an
der Bundesminister der Verteidigung für haupt- und eh- Donau und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen.
renamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen
Angehörige der Bundespolizei und der Bundeswehr zulässig.
sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste (3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerken-
in der Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk, nung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder
der Bundespolizei und der Bundeswehr gemeinsam die der Bandsteg an der linken Brustseite getragen werden.
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“. (4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehren-
zeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift
Artikel 2 des Bundesministers des Innern oder des Bundes-
Gestaltung ministers der Verteidigung und dem kleinen Dienst-
siegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der
(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, Anlage.
silberfarbenen Medaille. Auf der Vorderseite ist eine
stilisierte Flutwelle an halb versunkenen Häusern dar- (5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der
gestellt. Der untere Teil der Medaille trägt die Angabe Ausgezeichneten über.
„Fluthilfe 2013“. Die Rückseite trägt in der Mitte den
Bundesadler und im unteren Teil die Worte „Dank und Artikel 4
Anerkennung“. Der dunkelblaue Mittelteil des Medail- Vorschlagsberechtigung
lenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben
(1) Für die Angehörigen der Bundespolizei sind die
schwarz-rot-gold eingefasst.
Präsidenten der dem Bundespolizeipräsidium nachge-
(2) Die verkleinerte Form und der Bandsteg tragen ordneten Bundespolizeibehörden und der Präsident
die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter ver- des Bundespolizeipräsidiums, für die haupt- und ehren-
kleinerter Vorderseite der Medaille. amtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes
die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Techni-
Artikel 3 sches Hilfswerk über den Präsidenten oder die Präsi-
dentin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vor-
Verleihung und Trageweise
schlagsberechtigt. Vorschläge für Dritte stimmen die
(1) Das Ehrenzeichen verleiht Vorschlagsberechtigten untereinander ab.
– der Bundesminister des Innern an haupt- und ehren- (2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für
amtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Sol-
und an Angehörige der Bundespolizei sowie an daten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen
Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren
Bundespolizei zusammengearbeitet haben, Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Anregungen auf
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Verleihung des Ehrenzeichens an Angehörige ausländi- 2. Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer
scher Streitkräfte sowie an Dritte sind auf dem Dienst- Grad/Titel mit Fachrichtung)
weg dem Bundesministerium der Verteidigung vorzule- 3. Geburtsdatum/Personenkennziffer
gen (Ausländer: BMVg Leitungsstab Protokoll; Inländer:
BMVg P I 2). 4. Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift)
(3) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die in Listenform bis spätestens 30. Juni 2015 zuzuleiten.
Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifels- Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind
fällen kann wohlwollend verfahren werden. vertraulich.
(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen ge-
Artikel 5 mäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundes-
ministers des Innern oder des Bundesministers der Ver-
Verfahren
teidigung vollzogen.
(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundes- (3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den
ministerium des Innern oder dem Bundesministerium Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehren-
der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen zeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese
Angaben veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in
1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad würdiger Form.
Berlin, den 2. Juli 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2235
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
verleihe ich
als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle
Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von
Schäden anlässlich der Flutkatastrophe
Ende Mai und im Juni 2013
die
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“
Berlin, den
Bonn, den
Bundesminister des Innern/der Verteidigung
Prägesiegel
(Kleines Dienstsiegel) Faksimile (Unterschrift)
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Staatsvertrags vom 14. Dezember 2012
über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens
gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund,
den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Vom 8. Juli 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezem-
ber 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß
Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern
und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1858)
wird bekannt gemacht, dass der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem
Artikel 9 Satz 2 am 4. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 8. Juli 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Kahl
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen
des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Vom 8. Juli 2013
Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Besteuerung von Sport-
wetten vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Europäische Kommission die nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
zur Besteuerung von Sportwetten erforderliche Genehmigung am 2. Juli 2013
erteilt hat. Damit ist Artikel 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
am 2. Juli 2013 in Kraft getreten.
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert
worden ist, ist damit in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Besteue-
rung von Sportwetten anzuwenden.
Bonn, den 8. Juli 2013
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. P o l t e n
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Staatsvertrags vom 14. Dezember 2012
über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens
gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund,
den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Vom 8. Juli 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezem-
ber 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß
Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern
und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1858)
wird bekannt gemacht, dass der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem
Artikel 9 Satz 2 am 4. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 8. Juli 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Kahl
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen
des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Vom 8. Juli 2013
Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Besteuerung von Sport-
wetten vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Europäische Kommission die nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
zur Besteuerung von Sportwetten erforderliche Genehmigung am 2. Juli 2013
erteilt hat. Damit ist Artikel 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
am 2. Juli 2013 in Kraft getreten.
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert
worden ist, ist damit in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Besteue-
rung von Sportwetten anzuwenden.
Bonn, den 8. Juli 2013
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. P o l t e n