1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
Gesetz
zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt
in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Vom 3. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regel-
sen: mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt
und
Artikel 1 4. dienstliche Belange einem Hinausschieben
Änderung des nicht entgegenstehen.
Bundesbeamtengesetzes Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- im Beamten- oder Richterverhältnis beim Bund
zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert wor- oder einem anderen Dienstherrn gleich. Der Ein-
den ist, wird wie folgt geändert: tritt in den Ruhestand kann höchstens um die
Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäfti-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit
a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: hinausgeschoben werden.
„§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ru- (1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinaus-
hestand“. schieben des Eintritts in den Ruhestand insbe-
b) Nach der Angabe zu § 92 wird folgende Angabe sondere dann entgegen, wenn
eingefügt: 1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben weg-
„§ 92a Familienpflegezeit“. fallen,
2. § 53 wird wie folgt geändert: 2. Planstellen eingespart werden sollen,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3. die Beamtin oder der Beamte in einem Plan-
stellenabbaubereich beschäftigt ist,
„§ 53
4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand“. wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip un-
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 terliegt,
bis 1b ersetzt: 5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen
„(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei 6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforde-
Jahre hinausgeschoben werden, wenn rungen des Dienstes nicht mehr gewachsen
1. dies im dienstlichen Interesse liegt und ist.“
2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regel- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. „(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des
Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den Beamten bis zu drei Jahre mit mindestens der
gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausge-
den Ruhestand bei einer besonderen Alters- schoben werden, wenn die Fortführung der
grenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin
werden. oder einen bestimmten Beamten dies erfordert.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Alters-
(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entspre- grenze.“
chen, wenn
3. § 77 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1. die Beamtin oder der Beamte vor oder nach
Eintritt in das Dienstverhältnis beim Bund fa- „4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4
milienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beur- oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.“
laubt nach § 92 gewesen ist oder Familien- 4. § 92 wird wie folgt geändert:
pflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
hat, den nach dem Wort „Gutachten“ die Wörter „oder
2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Ver- durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflege-
setzung in den Ruhestand wegen Erreichens kasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran-
der Altersgrenze erhalten würde, wegen der kenversicherung oder einer entsprechenden Be-
familienbedingten Abwesenheitszeiten nach scheinigung einer privaten Pflegeversicherung“
Nummer 1 nicht die Höchstgrenze erreicht, eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1979
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beur- 6. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
laubung ohne Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 92
Nr. 2“ durch die Wörter „Beurlaubung nach Ab- Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „des § 92a“
satz 1“ ersetzt. eingefügt.
5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 92a „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
benszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Alters-
Familienpflegezeit teilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt
Besoldung haben, kann auf Antrag für die Dauer worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollen-
von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als dung des 65. Lebensjahres.“
Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürfti- 7. § 132 wird wie folgt geändert:
gen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92“ die
des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung be- Wörter „und um Zeiten einer Familienpflegezeit
willigt werden, es sei denn, dass dringende dienst- nach § 92a“ eingefügt.
liche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftig-
keit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pfle- b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
gekasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran- die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
kenversicherung oder durch Vorlage einer entspre-
chenden Bescheinigung einer privaten Pflegever- Artikel 2
sicherung nachzuweisen. Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
(2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ar- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
beitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie
wird sowie folgt geändert:
2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange 1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Ar- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „desjenigen“ die
beitszeit geleistet wird, die mindestens der regel- Wörter „nicht um einen Versorgungsabschlag ge-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, minderten“ eingefügt.
die vor der Pflegephase geleistet worden ist.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a einge-
Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so
fügt:
ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ab-
lauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der „§ 7
Voraussetzungen folgt. Die Beamtin oder der Be- Besoldung bei
amte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.
(1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des
Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbe-
Bundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der
schäftigung im bisherigem Umfang nicht mehr zu-
Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach
mutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn drin-
§ 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Dieser Vor-
gende dienstliche Belange dem nicht entgegen-
schuss ist während der Nachpflegephase mit den
stehen.
laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in ei-
(3) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für ner Summe zurückzuzahlen.
weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie (2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung
nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlän- und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bun-
gert werden, wenn die Voraussetzungen des Absat- desregierung durch Rechtsverordnung.
zes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen.
Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit § 7a
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewil-
ligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Zuschlag bei
Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
die Arbeitszeit nachträglich verringert werden. Die (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den
Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss mindes- Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes
tens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festge- wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt
legten Umfang entsprechen, wenn die Beamtin oder 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhege-
der Beamte darlegt, dass die Pflegebedürftigkeit des haltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalen-
nahen Angehörigen dies erfordert. Eine neue Famili- dermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens
enpflegezeit kann bei Vorliegen der Voraussetzun- der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der
gen des Absatzes 1 und der Maßgaben des Absat- Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1
zes 2 erst im Anschluss an die Nachpflegephase be- des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird
willigt werden.“ der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinaus-
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
schiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Be- 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
ginn des folgenden Kalendermonats gewährt. wird die Angabe „§§ 91, 92 oder 95“ durch die Angabe
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinaus- „§§ 91, 92, 92a oder § 95“ ersetzt.
schieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 (3) In § 1 Nummer 24 der DBAG-Zuständigkeitsver-
des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhege- ordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt
haltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungs- durch § 56 Absatz 46 der Verordnung vom 12. Februar
grundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, werden die
den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Wörter „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes“
Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zu- durch die Wörter „den §§ 91, 92 oder nach § 92a des
schlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhege- Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
halts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung (4) In § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des
zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitneh-
nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“ mer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli
1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 8
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) ge-
Änderung ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 53
weiterer Vorschriften Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeit- Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtenge-
verordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) werden setzes“ ersetzt.
nach der Angabe „§ 92 Absatz 1“ die Wörter „oder des
§ 92a“ eingefügt. Artikel 4
(2) In § 76 Absatz 1 Nummer 8 des Bundespersonal- Inkrafttreten
vertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1981
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU
über die Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG)*
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 25 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sen: Artikel 26 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 26a Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
Inhaltsübersicht gesetzes
Artikel 27 Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
Artikel 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 2a Aufhebung des Investmentgesetzes
Artikel 1
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetzes Kapitalanlagegesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (KAGB)
Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Inhaltsübersicht
Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels- Kapitel 1
gesetzbuch Allgemeine Bestimmungen für
Artikel 8 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Artikel 9 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Abschnitt 1
Artikel 10 Änderung des Börsengesetzes
Allgemeine Vorschriften
Artikel 11 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
§ 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 12 Änderung des Aktiengesetzes
§ 2 Ausnahmebestimmungen
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaften § 3 Bezeichnungsschutz
Artikel 14 Änderung des Depotgesetzes § 4 Namensgebung; Fondskategorien
Artikel 15 Änderung des Strafgesetzbuchs § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis
Artikel 16 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs- § 6 Besondere Aufgaben
beschränkungen § 7 Sofortige Vollziehbarkeit
Artikel 17 Änderung der Gewerbeordnung § 8 Verschwiegenheitspflicht
Artikel 18 Änderung des Kreditwesengesetzes § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent- § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der
schädigungsgesetzes Aufsicht
Artikel 20 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts- § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei
gesetzes grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschrei-
Artikel 21 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes tendem Vertrieb von AIF
Artikel 22 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kom-
mission und die Europäische Wertpapier- und Markt-
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
aufsichtsbehörde
bank
§ 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
Artikel 24 Änderung des Pfandbriefgesetzes
§ 14 Auskünfte und Prüfungen
§ 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren Abschnitt 2
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), der Richtlinie
2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni Verwaltungsgesellschaften
2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Ände-
rung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnun-
Unterabschnitt 1
gen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom Erlaubnis
1.7.2011, S. 1) sowie der Anpassung an die Verordnung
(EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften
17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
25.4.2013, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europä- § 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungser-
ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europä- mächtigung
ische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013,
S. 18). § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungs- Unterabschnitt 6
gesellschaft und Erlaubniserteilung Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell- und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
schaft und Erlaubniserteilung
§ 53 Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungs-
§ 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesell-
gesellschaften
schaft
§ 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst-
§ 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mit-
leistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
im Inland
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der § 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat welche ausländische AIF verwalten, die weder in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den
§ 25 Kapitalanforderungen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vertrieben werden
Unterabschnitt 2 § 56 Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Refe-
renzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten gesellschaft
§ 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung § 57 Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF
§ 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den
§§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-
§ 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermäch- Verwaltungsgesellschaften
tigung
§ 58 Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Ver-
§ 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung waltungsgesellschaft
§ 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung § 59 Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
§ 31 Primebroker schaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
§ 32 Entschädigungseinrichtung § 60 Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Markt-
§ 33 Werbung aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer
§ 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegen- ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die
über der Bundesanstalt Bundesanstalt
§ 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften § 61 Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 36 Auslagerung
§ 62 Rechtsstreitigkeiten
§ 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europä-
§ 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Ab-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
schlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesell-
schaft; Verordnungsermächtigung § 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Auf-
sicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwal-
Unterabschnitt 3 tungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutsch-
land Referenzmitgliedstaat ist
Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreiten-
§ 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis der Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Ver-
§ 40 Abberufung von Geschäftsleitern waltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat
§ 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
§ 42 Maßnahmen bei Gefahr § 67 Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insol-
venzverfahren Abschnitt 3
Ve r w a h r s t e l l e
Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 1
Pflichten für registrierungspflichtige Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungser-
§ 44 Registrierung und Berichtspflichten mächtigung
§ 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten § 69 Aufsicht
§ 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten § 70 Interessenkollision
§ 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers § 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines
inländischen OGAW
§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
§ 72 Verwahrung
§ 73 Unterverwahrung
Unterabschnitt 5
§ 74 Zahlung und Lieferung
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr § 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte
bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 76 Kontrollfunktion
§ 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst- § 77 Haftung
leistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesell- § 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verord-
schaften; Verordnungsermächtigung nungsermächtigung
§ 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch § 79 Vergütung, Aufwendungsersatz
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschrei- Unterabschnitt 2
tender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwal-
Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
tungsgesellschaften
§ 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW § 80 Beauftragung
durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 81 Verwahrung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1983
§ 82 Unterverwahrung Unterabschnitt 4
§ 83 Kontrollfunktion
Allgemeine Vorschriften für
§ 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 85 Interessenkollision
§ 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF § 125 Gesellschaftsvertrag
§ 88 Haftung § 126 Anlagebedingungen
§ 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verord- § 127 Anleger
nungsermächtigung § 128 Geschäftsführung
§ 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF § 129 Verwaltung und Anlage
§ 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-
Abschnitt 4 mittel
§ 131 Gesellschaftsvermögen
Offene inländische Investmentvermögen
§ 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 1 § 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommandit-
anteilen
Allgemeine Vorschriften für § 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
offene inländische Investmentvermögen
§ 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
§ 91 Rechtsform § 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 137 Vorlage von Berichten
Unterabschnitt 2 § 138 Auflösung und Liquidation
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
Abschnitt 5
§ 92 Sondervermögen
§ 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvor- Geschlossene
schriften inländische Investmentvermögen
§ 94 Stimmrechtsausübung; Verordnungsermächtigung
§ 95 Anteilscheine Unterabschnitt 1
§ 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungser- Allgemeine Vorschriften für
mächtigung
geschlossene inländische Investmentvermögen
§ 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
§ 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung § 139 Rechtsform
§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
§ 100 Abwicklung des Sondervermögens Unterabschnitt 2
§ 101 Jahresbericht
Allgemeine Vorschriften für
§ 102 Abschlussprüfung
Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 103 Halbjahresbericht
§ 104 Zwischenbericht § 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht § 141 Aktien
§ 106 Verordnungsermächtigung § 142 Satzung
§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, § 143 Anlagebedingungen
Auflösungs- und Abwicklungsberichte § 144 Verwaltung und Anlage
§ 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-
Unterabschnitt 3 mittel
§ 146 Firma
Allgemeine Vorschriften für
Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital § 147 Vorstand, Aufsichtsrat
§ 148 Rechnungslegung
§ 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 109 Aktien
Unterabschnitt 3
§ 110 Satzung
§ 111 Anlagebedingungen Allgemeine Vorschriften für
§ 112 Verwaltung und Anlage geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern
verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft § 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen- § 150 Gesellschaftsvertrag
mittel § 151 Anlagebedingungen
§ 115 Gesellschaftskapital § 152 Anleger
§ 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien § 153 Geschäftsführung, Beirat
§ 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung § 154 Verwaltung und Anlage
§ 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-
§ 119 Vorstand, Aufsichtsrat mittel
§ 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermäch- § 156 Gesellschaftsvermögen
tigung § 157 Firma
§ 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; § 158 Jahresbericht
Verordnungsermächtigung § 159 Abschlussprüfung
§ 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten
§ 123 Offenlegung und Vorlage von Berichten § 161 Auflösung und Liquidation
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
Kapitel 2 § 199 Kreditaufnahme
Publikumsinvestmentvermögen § 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
§ 201 Wertpapier-Darlehensvertrag
Abschnitt 1
§ 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
Al l g e m e i ne Vo r s ch r i f t e n f ü r § 203 Pensionsgeschäfte
offene Publikumsinvestmentvermögen § 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 1 § 205 Leerverkäufe
Allgemeines § 206 Emittentengrenzen
§ 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
§ 162 Anlagebedingungen
§ 208 Erweiterte Anlagegrenzen
§ 163 Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 209 Wertpapierindex-OGAW
§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen An-
legerinformationen § 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
§ 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 211 Überschreiten von Anlagegrenzen
§ 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger- § 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
informationen; Verordnungsermächtigung § 213 Umwandlung von inländischen OGAW
§ 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung Abschnitt 3
§ 169 Bewertungsverfahren Offene inländische Publikums-AIF
§ 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises Unterabschnitt 1
und des Nettoinventarwertes
Allgemeine Vorschriften
für offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 2
§ 214 Risikomischung, Arten
Master-Feeder-Strukturen
§ 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt
§ 171 Genehmigung des Feederfonds § 216 Bewerter
§ 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesell- § 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
schaften
§ 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
Unterabschnitt 2
§ 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der
Anteile Gemischte Investmentvermögen
§ 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen § 218 Gemischte Investmentvermögen
§ 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der § 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Verwahrstelle
§ 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt Unterabschnitt 3
§ 178 Abwicklung eines Masterfonds Sonstige Investmentvermögen
§ 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds § 220 Sonstige Investmentvermögen
§ 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des § 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen,
Masterfonds Kreditaufnahme
§ 222 Mikrofinanzinstitute
Unterabschnitt 3
§ 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von
Verschmelzung von Anteilen oder Aktien
offenen Publikumsinvestmentvermögen § 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedin-
§ 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten gungen
§ 182 Genehmigung der Verschmelzung
Unterabschnitt 4
§ 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sonder-
vermögen Dach-Hedgefonds
§ 184 Verschmelzungsplan § 225 Dach-Hedgefonds
§ 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung § 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
§ 186 Verschmelzungsinformationen § 227 Rücknahme
§ 187 Rechte der Anleger § 228 Verkaufsprospekt
§ 188 Kosten der Verschmelzung § 229 Anlagebedingungen
§ 189 Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung Unterabschnitt 5
§ 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit Immobilien-Sondervermögen
veränderlichem Kapital
§ 230 Immobilien-Sondervermögen
Abschnitt 2 § 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
§ 232 Erbbaurechtsbestellung
Investmentvermögen
§ 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 192 Zulässige Vermögensgegenstände § 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
§ 193 Wertpapiere § 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschluss-
§ 194 Geldmarktinstrumente prüfer
§ 195 Bankguthaben § 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
§ 196 Investmentanteile § 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immo-
§ 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung bilien-Gesellschaften
§ 198 Sonstige Anlageinstrumente § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1985
§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften Unterabschnitt 2
§ 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle Besondere Vorschriften für
§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts allgemeine offene inländische Spezial-AIF
§ 243 Risikomischung § 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen
§ 244 Anlaufzeit
§ 245 Treuhandverhältnis Unterabschnitt 3
§ 246 Verfügungsbeschränkung Besondere Vorschriften für Hedgefonds
§ 247 Vermögensaufstellung § 283 Hedgefonds
§ 248 Sonderregeln für die Bewertung
§ 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren Unterabschnitt 4
§ 250 Sonderregeln für den Bewerter Besondere Vorschriften für offene
§ 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
§ 252 Ertragsverwendung
§ 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
§ 253 Liquiditätsvorschriften
§ 254 Kreditaufnahme Abschnitt 3
§ 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von
Vo r s c h r i f t e n f ü r
Anteilen
geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den
Anlagebedingungen Unterabschnitt 1
§ 257 Aussetzung der Rücknahme Allgemeine Vorschriften für
§ 258 Aussetzung nach Kündigung geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 259 Beschlüsse der Anleger § 285 Anlageobjekte
§ 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegen- § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufig-
ständen keit der Bewertung
Abschnitt 4 Unterabschnitt 2
Geschlossene inländische Publikums-AIF Besondere Vorschriften für AIF,
§ 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen die die Kontrolle über nicht börsen-
notierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 262 Risikomischung
§ 263 Beschränkung von Leverage und Belastung § 287 Geltungsbereich
§ 264 Verfügungsbeschränkung § 288 Erlangen von Kontrolle
§ 265 Leerverkäufe § 289 Mitteilungspflichten
§ 266 Anlagebedingungen § 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
§ 267 Genehmigung der Anlagebedingungen § 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlus-
ses und des Lageberichts
§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen An-
legerinformationen § 292 Zerschlagen von Unternehmen
§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
Kapitel 4
§ 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
informationen Vorschriften für den Vertrieb
§ 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung Abschnitt 1
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n Ve r t r i e b u n d
Kapitel 3 den Erwerb von Investmentvermögen
Inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für den
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
für inländische Spezial-AIF § 293 Allgemeine Vorschriften
§ 273 Anlagebedingungen § 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare
Vorschriften
§ 274 Begrenzung von Leverage
§ 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare
§ 275 Belastung
Vorschriften
§ 276 Leerverkäufe
§ 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien
Unterabschnitt 2
Abschnitt 2
Vorschriften für den Vertrieb und den
Vo r s c h r i f t e n f ü r Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger
offene inländische Spezial-AIF und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
Unterabschnitt 1 § 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
§ 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informations-
Allgemeine Vorschriften pflichten für EU-OGAW
für offene inländische Spezial-AIF
§ 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informations-
§ 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter pflichten für EU-AIF und ausländische AIF
§ 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung § 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
§ 280 Master-Feeder-Strukturen § 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten
§ 281 Verschmelzung § 302 Werbung
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 303 Maßgebliche Sprachfassung § 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 304 Kostenvorausbelastung beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder
§ 305 Widerrufsrecht von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inlän-
§ 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen An- discher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
legerinformationen schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
waltet wird, an semiprofessionelle und professionelle
Unterabschnitt 3 Anleger im Inland
Vorschriften für den Vertrieb § 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von
und den Erwerb von AIF in Bezug auf
inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und pro-
semiprofessionelle und professionelle Anleger
fessionelle Anleger im Inland
§ 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen § 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
und professionellen Anlegern und Haftung beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder
§ 308 Sonstige Informationspflichten von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inlän-
Abschnitt 2 discher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
Ve r t r i e bs an z e ig e un d waltet wird, an semiprofessionelle und professionelle
Ve r t r i e bs un t er s ag un g f ür O G AW Anleger im Inland
§ 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
Unterabschnitt 1 sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-
Anzeigeverfahren beim blik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von
Vertrieb von EU-OGAW im Inland EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semipro-
fessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
§ 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-
§ 311 Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU- blik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von
OGAW ausländischen AIF an semiprofessionelle und professio-
nelle Anleger im Inland
Unterabschnitt 2 § 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-
Anzeigeverfahren für den republik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb
Vertrieb von inländischen OGAW in von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen professionelle und professionelle Anleger im Inland
Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens § 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
über den Europäischen Wirtschaftsraum sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-
§ 312 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung republik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb
von ausländischen AIF an semiprofessionelle und pro-
§ 313 Veröffentlichungspflichten
fessionelle Anleger im Inland
§ 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
Abschnitt 3 oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim be-
Anzeige, Einstellung absichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen
u n d U n t e r s a g u n g d e s Ve r t r i eb s v o n A I F Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
§ 314 Untersagung des Vertriebs einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-
§ 315 Einstellung des Vertriebs von AIF Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder aus-
ländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle
Anleger im Inland
Unterabschnitt 1
§ 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
Anzeigeverfahren für den Vertrieb sellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr
von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-
ausländischen AIF an Privatanleger im Inland professionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft § 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publi- die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
kums-AIF im Inland linie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb
von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger
§ 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von auslän-
im Inland
dischen AIF an Privatanleger
§ 318 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen
beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Unterabschnitt 3
Privatanleger
§ 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF
von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger an professionelle Anleger in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten
§ 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Unterabschnitt 2 beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an
professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der
Anzeigeverfahren für den Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkom-
Vertrieb von AIF an semiprofessionelle mens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verord-
Anleger und professionelle Anleger im Inland nungsermächtigung
§ 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft § 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inlän-
inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und pro- dischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
fessionelle Anleger im Inland Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1987
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF- § 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an pro- Sondervermögen
fessionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro- § 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Son-
päischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens dervermögen und Gemischte Investmentaktiengesell-
über den Europäischen Wirtschaftsraum schaften
§ 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge- § 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sonder-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu- vermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
blik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von § 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und
inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen offene Spezial-AIF
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- § 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Ver-
schaftsraum waltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die
nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu- § 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
blik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF
an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Unterabschnitt 3
Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Besondere Übergangsvorschriften
§ 335 Bescheinigung der Bundesanstalt für AIF-Verwaltungsgesellschaften,
die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
Unterabschnitt 4 § 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungs-
gesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für
Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von geschlossene AIF
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger § 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
§ 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften für
Kapitel 5
OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
Europäische Risikokapitalfonds
§ 355 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesell-
§ 337 Europäische Risikokapitalfonds schaften und OGAW
Kapitel 6 Kapitel 1
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum Allgemeine Bestimmungen
§ 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum für Investmentvermögen
u n d Ver w al t u n g s g e s el l s c h a f t e n
Kapitel 7
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften Abschnitt 1
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
§1
§ 339 Strafvorschriften
§ 340 Bußgeldvorschriften Begriffsbestimmungen
§ 341 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Straf-
sachen (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für ge-
§ 342 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren; Verordnungs- meinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern
ermächtigung Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten
Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investie-
Abschnitt 2 ren und der kein operativ tätiges Unternehmen außer-
halb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im
Übergangsvorschriften Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedin-
Unterabschnitt 1 gungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des
Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl mög-
Allgemeine Übergangsvorschriften licher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
für AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Ver- (2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
waltungsgesellschaften pieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die An-
§ 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwal- forderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-
tungsgesellschaften ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
Unterabschnitt 2 schriften betreffend bestimmte Organismen für gemein-
same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und
17.11.2009, S. 1) erfüllen.
für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwal- (3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Invest-
tungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits mentvermögen, die keine OGAW sind.
nach dem Investmentgesetz reguliert waren
(4) Offene Investmentvermögen sind
§ 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Son-
dervermögen 1. OGAW und
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
2. AIF, deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal (17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unterneh-
pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben; Min- päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
desthaltefristen und die Möglichkeit der Aussetzung Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
oder Beschränkung der Rücknahme der Anteile oder die den Anforderungen
Aktien werden hierbei nicht berücksichtigt. 1. an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern
(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der
AIF sind. Richtlinie 2009/65/EG oder
(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von 2. an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im
schriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesell- Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
schaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
des AIF nur erworben werden dürfen von die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur
Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
1. professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19
2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr.
Nummer 32 und
1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom
2. semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absat- 1.7.2011, S. 1)
zes 19 Nummer 33. entsprechen.
Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsin- (18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
vestmentvermögen. sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den
(7) Inländische Investmentvermögen sind Invest- Anforderungen an einen Verwalter alternativer Invest-
mentvermögen, die dem inländischen Recht unterlie- mentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entspre-
gen. chen.
(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermö- (19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke
gen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa- 1. Anfangskapital sind
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund-
schaftsraum unterliegen.
kapital ohne die Aktien, die mit einem nachzu-
(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines zahlenden Vorzug bei der Verteilung des Ge-
Drittstaates unterliegen. winns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und
(10) Sondervermögen sind inländische offene In- die Rücklagen,
vestmentvermögen in Vertragsform, die von einer Ver- b) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das
waltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach eingezahlte Stammkapital und die Rücklagen,
Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingun- c) bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte
gen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwal- Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug
tungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet der Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-
werden. schafter und der diesen gewährten Kredite.
(11) Investmentgesellschaften sind Investmentver- Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gel-
mögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesell- ten die Posten im Sinne des § 10 Absatz 3a des
schaft oder Investmentkommanditgesellschaft. Kreditwesengesetzes.
(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind 2. Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitneh-
Investmentgesellschaften, die keine externe Verwal- mer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richt-
tungsgesellschaft bestellt haben. linie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und
(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines
sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwal- allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und
tungsgesellschaft bestellt haben. Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwal-
tungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesell- 3. Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwal-
schaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Ka- tungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der
pitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungs- Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
gesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsge- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
sellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind schaftsraum, in dem eine OGAW-Kapitalverwal-
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU- tungsgesellschaft
OGAW-Verwaltungsgesellschaften. a) eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege
(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die min- kehrs tätig wird, oder
destens einen OGAW verwalten oder zu verwalten be- b) die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem
absichtigen. inländischen OGAW-Investmentvermögen zu
(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Ka- vertreiben.
pitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die min- 4. Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwal-
destens einen AIF verwalten oder zu verwalten beab- tungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der
sichtigen. Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1989
des Abkommens über den Europäischen Wirt- destens einen Feederfonds ausgegeben haben,
schaftsraum, in dem eine AIF-Kapitalverwaltungs- selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile ei-
gesellschaft nes Feederfonds halten.
a) einen EU-AIF verwaltet oder 13. Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
b) Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt. a) mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen
eines Master-AIF anlegt, oder
5. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitglied-
b) mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr
staat der Europäischen Union oder anderer Ver-
als einem Master-AIF anlegt, die jeweils iden-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
tische Anlagestrategien verfolgen, oder
Wirtschaftsraum sind.
c) anderweitig ein Engagement von mindestens
6. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmit- 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF
telbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochter- hat.
unternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis
oder im Zusammenwirken mit anderen Personen 14. Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile
oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Ka- hält.
pitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsge- 15. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Perso-
sellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten nen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer vertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertre-
Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss tung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen
ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die
Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Absatz 1 bis 3a die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft
des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit tatsächlich leiten.
der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 5 und
16. Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Ver-
§ 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entspre-
waltungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit
chend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind
Wohnsitz in der Europäischen Union oder jede
den mittelbar beteiligten Personen und Unterneh-
juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder
men in vollem Umfang zuzurechnen.
satzungsmäßiger Zweigniederlassung in der Euro-
7. Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des päischen Union, die von einer ausländischen AIF-
AIF, den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Ver- Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt
gütung für die Verwaltung des AIF erhält; der car- worden ist, im Namen dieser ausländischen AIF-
ried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Ver- Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden,
waltungsgesellschaft an den Gewinnen des AIF, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der aus-
den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der Eu-
für Anlagen der AIF-Verwaltungsgesellschaft in ropäischen Union hinsichtlich der Verpflichtungen
den AIF bezieht. der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.
8. Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den
Anlegern gestattet, Informationen für eine den Zwe- 17. Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mit-
cken der Informationen angemessene Dauer zu gliedsstaat der Europäischen Union, in dem der
speichern, einzusehen und unverändert wiederzu- OGAW zugelassen wurde.
geben. 18. Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist
9. Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß § 10 Absatz 2 a) der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
des Kreditwesengesetzes. dem der AIF zugelassen oder registriert ist, oder
10. Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapital- im Fall der mehrfachen Zulassung oder Regis-
verwaltungsgesellschaft oder eine extern verwal- trierung der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum
tete Investmentgesellschaft und eine andere natür- ersten Mal zugelassen oder registriert wurde,
liche oder juristische Person verbunden sind oder
b) für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat
a) durch das unmittelbare oder mittelbare Halten
der Europäischen Union zugelassen oder regis-
durch ein oder mehrere Tochterunternehmen
triert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen
oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent
Union, in dem der AIF seinen Sitz oder seine
des Kapitals oder der Stimmrechte oder
Hauptverwaltung hat.
b) als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein 19. Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsge-
gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterun- sellschaft ist der Mitgliedstaat der Europäischen
ternehmen. Union, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft
11. Feederfonds sind Sondervermögen, Investment- ihren Sitz hat.
aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, 20. Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesell-
Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien- schaft ist,
gesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-
a) im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermö-
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
gens in einem Masterfonds anlegen.
der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
12. Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Invest- dem diese AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren
mentvermögen gemäß § 220, die Anteile an min- satzungsmäßigen Sitz hat,
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
b) im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsge- 30. Primebroker ist ein Kreditinstitut, eine Wertpapier-
sellschaft der Referenzmitgliedstaat im Sinne firma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1
von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU. der Richtlinie 2004/39/EG oder eine andere Einheit,
21. Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Über-
Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht wachung unterliegt und professionellen Anlegern
anderer Staaten. Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als
Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten im
22. Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu finanzieren oder
nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung durchzuführen, und die möglicherweise auch an-
nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der dere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung
Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen,
dürfen. Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste
23. Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermö- Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen
gen, die nach den Anlagebedingungen das bei ih- Unterstützung anbietet.
nen eingelegte Geld in Immobilien anlegen. 31. Privatanleger sind alle Anleger, die weder profes-
24. Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Port- sionelle noch semiprofessionelle Anleger sind.
folioverwaltung, das Risikomanagement, adminis- 32. Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im
trative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Invest- Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als
mentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusam- professioneller Kunde angesehen wird oder auf
menhang mit den Vermögensgegenständen des Antrag als ein professioneller Kunde behandelt wer-
AIF. den kann.
25. Leverage ist jede Methode, mit der die Verwal- 33. Semiprofessioneller Anleger ist
tungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von
a) jeder Anleger,
ihr verwalteten Investmentvermögens durch Kredit-
aufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate einge- aa) der sich verpflichtet, mindestens
bettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise 200 000 Euro zu investieren,
erhöht. Kriterien bb) der schriftlich in einem vom Vertrag über die
a) zur Festlegung der Methoden für Leverage von Investitionsverpflichtung getrennten Doku-
AIF, einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechts- ment angibt, dass er sich der Risiken im Zu-
strukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von sammenhang mit der beabsichtigten Ver-
dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und pflichtung oder Investition bewusst ist,
b) darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist, cc) dessen Sachverstand, Erfahrungen und
Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft
ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegier-
oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesell-
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission
schaft bewertet, ohne von der Annahme
vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richt-
auszugehen, dass der Anleger über die
linie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und
Marktkenntnisse und -erfahrungen der in An-
des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedin-
hang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG
gungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahr-
genannten Anleger verfügt,
stellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beauf-
sichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). dd) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesell-
26. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutter- schaft unter Berücksichtigung der Art der
unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge- beabsichtigten Verpflichtung oder Investition
setzbuchs sind. hinreichend davon überzeugt ist, dass er in
27. Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unter- der Lage ist, seine Anlageentscheidungen
nehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der selbst zu treffen und die damit einhergehen-
Europäischen Union hat und dessen Anteile im den Risiken versteht und dass eine solche
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richt- Verpflichtung für den betreffenden Anleger
linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und angemessen ist, und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi- ee) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
nanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft
nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zuge- schriftlich bestätigt, dass sie die unter Dop-
lassen sind. pelbuchstabe cc genannte Bewertung vor-
28. ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffent- genommen hat und die unter Doppelbuch-
lich-Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, stabe dd genannten Voraussetzungen gege-
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Sat- ben sind,
zung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen b) ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter
oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betrei- oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesell-
ben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öf- schaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsge-
fentlicher Aufgaben dienen. sellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mit-
29. Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und glied der Geschäftsführung oder des Vorstands
für das Publikum offen ist und dessen Funktions- einer extern verwalteten Investmentgesellschaft,
weise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrück- sofern es in die extern verwaltete Investmentge-
lich etwas anderes bestimmt ist. sellschaft investiert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1991
c) jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens staat oder einem Drittstaat, die sich in ein und dem-
10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen selben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine ein-
zu investieren. zige Zweigniederlassung.
34. Sitz eines
§2
a) AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der
AIF keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, der Ausnahmebestimmungen
Staat, dessen Recht der AIF unterliegt; (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
b) gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Per- 1. Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an ei-
son ist, ist der satzungsmäßige Sitz oder die nem oder mehreren anderen Unternehmen halten,
Zweigniederlassung der juristischen Person; a) deren Unternehmensgegenstand darin besteht,
c) gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Per- durch ihre Tochterunternehmen oder verbunde-
son ist, ist sein Wohnsitz. nen Unternehmen oder Beteiligungen jeweils eine
35. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Toch- Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen
terunternehmen im Sinne des § 290 des Handels- Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen
gesetzbuchs sind. Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern,
und
36. Verbriefungszweckgesellschaften sind Gesellschaf-
ten, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder b) die
mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Ab- aa) entweder auf eigene Rechnung tätig sind und
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Euro- deren Anteile zum Handel auf einem organi-
päischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über sierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des
die Statistik über die Aktiva und Passiva von fi- Wertpapierhandelsgesetzes in der Europä-
nanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Ver- ischen Union zugelassen sind, oder
briefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 15 vom bb) ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer
20.1.2009, S. 1), und weitere zur Erfüllung dieses amtlicher Unterlagen nicht mit dem Haupt-
Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. zweck gegründet wurden, ihren Anlegern
37. Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen
Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermö- oder verbundenen Unternehmen eine Rendite
gens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit zu verschaffen;
veränderlichem Kapital 2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
a) durch Übertragung sämtlicher Vermögensge- die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europä-
genstände und Verbindlichkeiten eines oder ischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003
mehrerer übertragender offener Investmentver- über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
mögen auf ein anderes bestehendes überneh- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
mendes Sondervermögen oder einen anderen (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) fallen, gegebenen-
bestehenden EU-OGAW oder auf eine andere falls einschließlich
bestehende übernehmende Investmentaktien- a) der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
gesellschaft mit veränderlichem Kapital (Ver- 2003/41/EG aufgeführten zugelassenen Stellen,
schmelzung durch Aufnahme) oder die für die Verwaltung solcher Einrichtungen ver-
b) durch Übertragung sämtlicher Vermögensge- antwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder
genstände und Verbindlichkeiten zweier oder b) der nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie
mehrerer übertragender offener Investmentver- 2003/41/EG bestellten Vermögensverwalter, so-
mögen auf ein neues, dadurch gegründetes fern sie nicht Investmentvermögen verwalten;
übernehmendes Sondervermögen oder einen
neuen, dadurch gegründeten übernehmenden 3. die Europäische Zentralbank, die Europäische Inves-
EU-OGAW oder eine neue, dadurch gegründete titionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die
übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute
veränderlichem Kapital (Verschmelzung durch und bilaterale Entwicklungsbanken, die Weltbank,
Neugründung) den Internationalen Währungsfonds und sonstige
supranationale Einrichtungen und vergleichbare in-
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien ternationale Organisationen, soweit diese Einrich-
des übernehmenden Investmentvermögens an die tungen oder Organisationen jeweils
Anleger oder Aktionäre des übertragenden Invest-
mentvermögens sowie gegebenenfalls einer Bar- a) Investmentvermögen verwalten und
zahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent b) diese Investmentvermögen im öffentlichen Inte-
des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am über- resse handeln;
tragenden Investmentvermögen. 4. nationale Zentralbanken;
38. Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwal- 5. staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder
tungsgesellschaft eine Betriebsstelle, die einen andere Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung
rechtlich unselbstständigen Teil der Verwaltungs- von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen
gesellschaft bildet und die die Dienstleistungen verwalten;
erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine
Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle 6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitneh-
Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit mersparpläne;
satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- 7. Verbriefungszweckgesellschaften.
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, 2. die Anteile des von ihr verwalteten inländischen ge-
die über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz schlossenen Publikums-AIF von nicht mehr als fünf
verfügen, bedürfen für die Erbringung von Wertpapier- natürlichen Personen gehalten werden und
dienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Wert- 3. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
papierhandelsgesetzes für AIF keiner Erlaubnis nach beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-
diesem Gesetz. samtheit zu unterwerfen.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Ka- Für die Berechnung des in Satz 1 Nummer 1 genannten
pitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-
mehrere AIF verwalten, deren Anleger verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, de-
1. ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines
sind: Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel-
a) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, lenwert über- oder unterschreiten, gelten die Artikel 2
bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ent-
b) eine Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwal- sprechend.
tungsgesellschaft,
(4b) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
c) eine Tochtergesellschaft der AIF-Kapitalverwal- schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42, 44 Absatz 2 bis 7
tungsgesellschaft oder anzuwenden, wenn
d) eine andere Tochtergesellschaft einer Mutterge-
1. der von ihr verwaltete inländische geschlossene Pu-
sellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft blikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft
und aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genos-
2. selbst keine AIF sind. senschaftsgesetzes Anwendung finden und in deren
(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist,
nur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7 anzu- 2. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten
wenden, wenn inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entweder schließlich der durch den Einsatz von Leverage er-
direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten,
gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames 3. aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Mindestertrag
Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche un- aus der Nutzung des Sachwerts, in der der von der
mittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, internen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwal-
ausschließlich Spezial-AIF verwaltet, tete inländische geschlossene Publikums-AIF direkt
2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwal- oder indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt
teten Spezial-AIF ist und
a) einschließlich der durch den Einsatz von Leve- 4. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
rage erworbenen Vermögensgegenstände insge- beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-
samt nicht den Wert von 100 Millionen Euro über- samtheit zu unterwerfen.
schreiten oder Die Berechnung des in Satz 1 Nummer 2 genannten
b) insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-
überschreiten, sofern für die Spezial-AIF kein verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, de-
Leverage eingesetzt wird und die Anleger für die ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines
Spezial-AIF keine Rücknahmerechte innerhalb Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel-
von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage lenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich
ausüben können, und nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 231/2013.
3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht be-
schlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge- (5) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind
samtheit zu unterwerfen. nur
Die Berechnung der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 1. die §§ 1 bis 17, 42,
und b genannten Schwellenwerte und die Behandlung 2. die §§ 26 bis 28, wobei sich die Ausgestaltung der in
von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des diesen Vorschriften geforderten Verhaltens- und Or-
Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände in- ganisationspflichten nach dem Prinzip der Verhält-
nerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betref- nismäßigkeit richtet, indem die Art, der Umfang und
fenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, be- die Komplexität der Geschäfte der AIF-Kapitalver-
stimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten waltungsgesellschaft und der von der AIF-Kapital-
Verordnung (EU) Nr. 231/2013. verwaltungsgesellschaft verwalteten AIF berück-
(4a) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell- sichtigt werden,
schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 3. § 44 Absatz 1, 3 bis 7, die §§ 45 bis 48,
bis 7 anzuwenden, wenn
4. die §§ 80 bis 90,
1. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten
inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein- 5. § 169 entsprechend, die §§ 261 bis 270, 271 Ab-
schließlich der durch den Einsatz von Leverage er- satz 1 und 4, § 272 sowie
worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht 6. die §§ 293, 295 bis 297, 300 bis 306, 314 und 316
den Wert von 5 Millionen Euro überschreiten, mit der Maßgabe, dass in dem Verkaufsprospekt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1993
und den wesentlichen Anlegerinformationen die Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
Anleger drucktechnisch herausgestellt an hervorge- des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesell-
hobener Stelle darauf hinzuweisen sind, dass die schaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht über eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20
Erlaubnis nach diesem Gesetz verfügt und daher und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfo-
bestimmte Anforderungen dieses Gesetzes nicht lios Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum
eingehalten werden müssen, auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 6
anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Sat-
auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vor-
zes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:
schriften dieses Gesetzes anzuwenden.
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, §3
mit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über Bezeichnungsschutz
eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsa-
mes Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche (1) Die Bezeichnungen „Kapitalverwaltungsgesell-
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden schaft“, „Investmentvermögen“, „Investmentfonds“
ist, ausschließlich inländische geschlossene AIF, bei oder „Investmentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung,
denen es sich nicht ausschließlich um Spezial-AIF in der diese Begriffe enthalten sind, darf in der Firma,
handelt, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-
zwecks oder zu Werbezwecken nur von Verwaltungs-
2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwal- gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt wer-
teten inländischen geschlossenen AIF einschließlich den. Die Bezeichnungen „Investmentfonds“ und „In-
der durch den Einsatz von Leverage erworbenen vestmentvermögen“ dürfen auch von Vertriebsgesell-
Vermögensgegenstände überschreiten insgesamt schaften geführt werden, die Anteile an Investmentver-
nicht den Wert von 100 Millionen Euro, und mögen vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes
3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht be- vertrieben werden dürfen. Die Bezeichnungen „Invest-
schlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit mentfonds“, „Investmentvermögen“ und „Investment-
zu unterwerfen. gesellschaft“ dürfen auch von extern verwalteten In-
vestmentgesellschaften geführt werden.
Die Berechnung des in Satz 2 Nummer 2 genannten
Schwellenwertes und die Behandlung von AIF-Kapital- (2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“
verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 2, de- darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne
ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines der §§ 108 bis 123 oder der §§ 140 bis 148 geführt
Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel- werden.
lenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich (3) Die Bezeichnung „Investmentkommanditgesell-
nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung schaft“ darf nur von Investmentkommanditgesellschaf-
(EU) Nr. 231/2013. ten im Sinne der §§ 124 bis 138 oder der §§ 149 bis 161
geführt werden.
(6) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
nur Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie (4) EU-Verwaltungsgesellschaften dürfen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses
1. gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen ver-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom wenden, die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat führen.
17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) registriert ist und (Bundesanstalt) kann einen erläuternden Zusatz zu der
2. nicht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Ver-
345/2013 unterfällt. wechslung besteht.
Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne (5) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind
des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesell- entsprechend anzuwenden.
schaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 §4
und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Port- Namensgebung; Fondskategorien
folios qualifizierter Risikokapitalfonds auch OGAW (1) Die Bezeichnung des Sondervermögens, der In-
verwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalver- vestmentaktiengesellschaft oder der Investmentkom-
waltungsgesellschaft neben Kapitel 5 auch die für die manditgesellschaft darf nicht irreführen.
Verwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den
Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Invest-
(7) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist mentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbe-
nur Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie sondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der
1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales §5
Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) Zuständige Behörde;
registriert ist und Aufsicht; Anordnungsbefugnis
2. nicht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vor-
346/2013 unterfällt. schriften dieses Gesetzes aus.
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell- verweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 4 Ab-
schaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne satz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Num- Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zugewiese-
mer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, 31d nen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche
und 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes ent- die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentver-
sprechend. mögen, den Vertrieb von Investmentvermögen, die ord-
(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, nungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen oder
ob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 oder
dieses Gesetzes unterliegt oder ob ein Investmentver- die Tätigkeit einer Verwahrstelle nach diesem Gesetz
mögen im Sinne des § 1 Absatz 1 vorliegt. Ihre Ent- beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den
scheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Finanzmarkt oder den Markt für ein Finanzinstrument
bewirken können. Die Bundesanstalt kann Anordnun-
(4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der gen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese
Bestimmungen des § 26 Absatz 2 bis 8 und des § 27 Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,
deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik (7) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene
Deutschland ist, oder EU-Verwaltungsgesellschaften, Anordnungen, die sie nach Absatz 6 wegen Verstößen
wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen
oder die EU-Verwaltungsgesellschaft Investmentver- hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen,
mögen im Inland über eine Zweigniederlassung verwal- es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanz-
tet oder vertreibt. märkte erheblich gefährden, sich nachteilig auf die
Interessen der Anleger auswirken oder zu einem unver-
(5) Die Bundesanstalt überwacht ferner
hältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die
1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 Bundesanstalt macht Vertriebsuntersagungen nach Ab-
und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu be- satz 6, den §§ 11, 311 oder 314 im Bundesanzeiger
achtenden Vorschriften des deutschen Rechts, bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat.
2. vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekannt-
Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Ab- machung nach Satz 2 Kosten, sind ihr diese von der
satz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele- Verwaltungsgesellschaft zu erstatten.
gierten Rechtsakt genannt ist, die Einhaltung der (8) Die Bundesanstalt kann insbesondere auch Aus-
§§ 329 und 330 und künfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vor-
3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die Einhaltung lage der Unterlagen von Personen und Unternehmen
der §§ 322 und 324 bis 328 verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer-
durch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere tigen, dass sie Investmentvermögen vertreiben, ohne
von der Bundesanstalt beaufsichtigte Unternehmen. dass die folgenden Anzeigen erstattet worden sind:
(6) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der 1. die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Ab-
Verbote und Gebote dieses Gesetzes und der auf satz 1, § 321 Absatz 1, § 323 Absatz 1 oder § 330a
Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen Absatz 2 erforderliche Anzeige sowie
und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchset- 2. vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des
zung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67
ist ferner befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anord- Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele-
nungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, gierten Rechtsakt genannt ist, die nach § 329 Ab-
um die Einhaltung der in den Anlagebedingungen, der satz 2 oder § 330 Absatz 2 erforderliche Anzeige und
Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen
Regelungen sicherzustellen. Soweit Anhaltspunkte da- 3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die nach
für vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Ver- § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1,
bots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist, kann § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1 oder § 328 Absatz 2
die Bundesanstalt dabei insbesondere erforderliche Anzeige.
1. von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von (9) Von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlan- einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die
gen, Personen laden und vernehmen sowie im Inland AIF verwaltet oder vertreibt, kann die Bundes-
anstalt die Vorlage der Informationen verlangen, die er-
2. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefonge- forderlich sind, um zu überprüfen, ob die maßgeblichen
sprächen und Datenübermittlungen anfordern; das Bestimmungen, für deren Überwachung die Bundesan-
Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird stalt verantwortlich ist, durch die EU-AIF-Verwaltungs-
insoweit eingeschränkt. gesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungs-
Sofern aus Aufzeichnungen von Telefongesprächen gesellschaft eingehalten werden. Satz 1 gilt für EU-
Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die im Inland OGAW
erlangt werden, dürfen diese nicht gespeichert, verwer- verwalten, entsprechend.
tet oder weitergegeben werden und sind unverzüglich
zu löschen. Die Wirtschaftsprüfer haben der Bundesan- §6
stalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterla-
gen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; Besondere Aufgaben
die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt § 6a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-
sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Prüfung zuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf
bekannt geworden sind. Für das Recht zur Auskunfts- schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1995
die der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem In- gene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht
vestmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanz- automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu lö-
transaktion der Finanzierung einer terroristischen Verei- schen, wenn ihre Kenntnis für die Bundesanstalt zur
nigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach fünf
einer Finanztransaktion dienen würden. Jahren.
(2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines ande-
§7 ren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Sofortige Vollziehbarkeit anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- Europäischen Wirtschaftsraum dürfen nur für folgende
nahmen der Bundesanstalt einschließlich der Andro- Zwecke verwendet werden:
hung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf Grund- 1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden
lage der §§ 6, 14, 15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40, Aufgaben,
41, 42, 44 Absatz 5, § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, 2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Ver-
§ 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1 folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c durch die Bundesanstalt,
und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c
3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bun-
(2) Ergreift die Bundesanstalt gemäß den §§ 5, desanstalt oder
11 Absatz 4 oder 6, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Num-
4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,
mer 1, § 314, § 316 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung
Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder vor
mit § 320 Absatz 2, § 329 Absatz 4 oder § 330 Absatz 4,
Gerichten, die für Straf- und Bußgeldsachen zustän-
oder gemäß § 321 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung
dig sind.
mit § 322 Absatz 4, § 325 Absatz 2 oder § 326 Absatz 3
zum Schutz der Anleger geeignete und erforderliche Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Be-
Maßnahmen, einschließlich einer Untersagung des achtung der Zweckbestimmung der übermittelnden
Vertriebs von Anteilen oder Aktien an AIF, die im Gel- Stelle der Deutschen Bundesbank mitteilen, sofern dies
tungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, ha- für die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundes-
ben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese bank erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung
Maßnahmen einschließlich der Androhung und Festset- der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermit-
zung von Zwangsmitteln ebenfalls keine aufschiebende telnden Stelle zulässig.
Wirkung. (3) Die Bundesanstalt übermittelt Informationen an
die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten
§8 der Europäischen Union oder der anderen Vertrags-
Verschwiegenheitspflicht staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die Europäische Wertpapier- und Markt-
Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr
aufsichtsbehörde und den Europäischen Ausschuss
beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deut-
für Systemrisiken, soweit dies erforderlich ist, um
schen Bundesbank stehenden Personen dürfen die
ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt 1. die Geschäfte einzelner oder aller AIF-Kapitalver-
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte- waltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesell-
resse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses schaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
Gesetzes, eines Investmentvermögens oder eines Drit- schaften zu überwachen und
ten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsge- 2. auf mögliche Auswirkungen dieser Geschäfte auf die
heimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das
auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwe- ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf de-
sengesetzes ist entsprechend anzuwenden. nen diese tätig sind, zu reagieren.
Der Inhalt der nach Satz 1 auszutauschenden Informa-
§9 tionen bestimmt sich nach Artikel 116 der Delegierten
Zusammenarbeit mit anderen Stellen Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit der Europä- (4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Euro-
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den päischen Ausschuss für Systemrisiken zusammenge-
zuständigen Stellen der Europäischen Union, der ande- fasste Informationen über die Geschäfte von AIF-Kapi-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der talverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu- Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzstaat nach
ropäischen Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist. Die Übermitt-
ihnen unverzüglich Auskünfte und Informationen, wenn lung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 35 der Verord-
dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
oder der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Auf- und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
gaben und Befugnisse oder der durch nationale einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforder- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung
lich ist. Für die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
an die zuständigen Stellen durch die Bundesanstalt gilt des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl.
§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes. Personenbezo- L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen, senen technischen Regulierungsstandards erforderlich
die sie gemäß den §§ 22 und 35 erhoben hat, den zu- ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Arti-
ständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europä- kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Euro-
ischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Ab- päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Hilfe ersuchen.
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(8) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die
und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
Weitergabe von Informationen mit den zuständigen
Sie informiert die Stellen nach Satz 1 auch unverzüg-
Stellen in Drittstaaten schließen, soweit diese Stellen
lich, wenn von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti-
schaft, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
gen. Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die
schaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik
Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zu-
Deutschland ist, oder einem von diesen verwalteten
ständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die
AIF ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditin-
Voraussetzungen des § 4c des Bundesdatenschutzge-
stitut oder sonstige systemrelevante Institute in ande-
setzes erfüllt sind. Der Drittstaat darf die Daten nicht
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ande-
ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bun-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
desanstalt an andere Drittstaaten weitergeben. Absatz 2
ischen Wirtschaftsraum ausgeht.
Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwe-
(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen sengesetzes gelten für die Zwecke der Sätze 1 und 2
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen entsprechend.
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom- (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in de- punkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der
nen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zweig- Richtlinie 2009/65/EG durch ein Unternehmen, das
niederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenz- nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies den zustän-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist oder digen Stellen des Mitgliedstaates mit, auf dessen Ge-
war, über eine Aufhebung der Erlaubnis. Maßnahmen, biet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder
die in Bezug auf einen inländischen OGAW getroffen stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Euro-
wurden, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung päischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zu-
einer Rücknahme von Anteilen oder Aktien, hat die ständig ist.
Bundesanstalt unverzüglich den zuständigen Stellen
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens punkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen je- Richtlinie 2011/61/EU durch eine AIF-Verwaltungsge-
weils Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW sellschaft, die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie
gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
vertrieben werden, mitzuteilen. Betrifft die Maßnahme behörde und den zuständigen Stellen des Herkunfts-
einen inländischen OGAW, der von einer EU-OGAW- mitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bun- betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft mit.
desanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber (11) Die Bundesanstalt ergreift ihrerseits geeignete
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU- Maßnahmen, wenn sie eine Mitteilung nach Artikel 50
OGAW-Verwaltungsgesellschaft abzugeben. Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU von einer
anderen zuständigen Stelle erhalten hat, und unterrich-
(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen
tet diese Stelle über die Wirkung dieser Maßnahmen
Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten einer AIF-Kapital-
und so weit wie möglich über wesentliche zwischen-
verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-
zeitlich eingetretene Entwicklungen. Im Fall von Mittei-
Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat
lungen in Bezug auf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
nach § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist, eine Ab-
unterrichtet sie auch die Europäische Wertpapier- und
schrift der von ihr gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4,
Marktaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt teilt den zu-
§ 317 Absatz 2 Nummer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1
ständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates einer
geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenar-
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Maßnah-
beit. Die Informationen, die die Bundesanstalt auf
men mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße der
Grundlage einer geschlossenen Vereinbarung über die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen Rechts-
Zusammenarbeit oder nach Maßgabe des § 11 Ab-
vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden,
satz 4 und 5 von zuständigen Stellen eines Drittstaates
über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnah-
über die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
memitgliedstaates unterrichtet worden ist.
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft erhalten hat,
leitet sie an die zuständigen Stellen der Aufnahmemit- (12) Das nähere Verfahren für den Informationsaus-
gliedstaaten nach Satz 1 weiter. Ist die Bundesanstalt tausch richtet sich nach den Artikeln 12 und 13 der Ver-
der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß den Arti- ordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli
keln 35, 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vom Her- 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des
kunftsmitgliedstaat einer EU-AIF-Verwaltungsgesell- Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
schaft oder einer ausländische AIF-Verwaltungsgesell- auf Form und Inhalt des Standardmodells für das An-
schaft geschlossenen Vereinbarung über die Zusam- zeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nut-
menarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den zung elektronischer Kommunikationsmittel durch die
auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Ab- zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfah-
satz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie ren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie
2011/61/EU von der Europäischen Kommission erlas- für den Informationsaustausch zwischen zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1997
Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). Die Ver- der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen
fahren für die Koordinierung und den Informationsaus- teilnehmen. Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die
tausch zwischen der zuständigen Behörde des Her- Ermittlung nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesan-
kunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden stalt verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den
der Aufnahmemitgliedstaaten der AIF-Verwaltungsge- Untersuchungen teilnehmen.
sellschaft bestimmen sich nach den auf Grundlage (3) Die Bundesanstalt kann den Informationsaus-
von Artikel 50 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU von tausch und ein Ersuchen um Überprüfung oder Ermitt-
der Europäischen Kommission erlassenen technischen lung nach Absatz 2 Satz 1 oder um eine Teilnahme
Durchführungsstandards. Der Mindestinhalt der in der nach Absatz 2 Satz 2 nur verweigern, wenn
gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Num-
mer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1 geschlossenen 1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die
Vereinbarungen über Zusammenarbeit bestimmt sich öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-
nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Ar- land beeinträchtigt werden könnten oder
tikel 37 Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richt- 2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betref-
linie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission fenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
erlassenen technischen Regulierungsstandards. eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Ent-
scheidung ergangen ist.
§ 10 Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach
Allgemeine Vorschriften für oder macht sie von ihrem Verweigerungsrecht nach
die Zusammenarbeit bei der Aufsicht Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle
unverzüglich mit und legt die Gründe dar; bei einer Ver-
(1) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der
weigerung nach Satz 1 Nummer 2 sind genaue Infor-
Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz
mationen über das gerichtliche Verfahren oder die un-
übertragen werden, die zuständigen Stellen der ande-
anfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den (4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Arti-
Europäischen Wirtschaftsraum ersuchen um kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe
1. Informationsaustausch, ersuchen, wenn
2. Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, 1. ihrem Ersuchen nach Absatz 1 nicht innerhalb einer
3. eine Überprüfung vor Ort oder angemessenen Frist Folge geleistet wird,
4. eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen 2. ihr Ersuchen nach Absatz 1 ohne hinreichenden
Staates. Grund abgelehnt wird oder
Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung 3. eine sonstige Uneinigkeit zwischen der Bundes-
durch die zuständigen ausländischen Stellen, kann die anstalt und den zuständigen Stellen der anderen
Bundesanstalt beantragen, dass ihre Bediensteten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
den Untersuchungen teilnehmen. Mit Einverständnis anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
der zuständigen ausländischen Stellen kann sie die Europäischen Wirtschaftsraum bezüglich einer Be-
Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung selbst vorneh- wertung, Maßnahme oder Unterlassung in einem
men oder mit der Überprüfung vor Ort oder der Ermitt- Bereich besteht, in dem die Richtlinie 2011/61/EU
lung Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige beauftra- eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vor-
gen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf deren schreibt.
Hoheitsgebiet die Überprüfung vor Ort oder die Ermitt- (5) Das nähere Verfahren für die Überprüfungen vor
lung erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen Ort oder die Ermittlungen im Rahmen der Richtlinie
Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei 2009/65/EG richtet sich nach den Artikeln 6 bis 11 der
Untersuchungen einer Zweigniederlassung einer Kapi- Verordnung (EU) Nr. 584/2010 und im Rahmen der
talverwaltungsgesellschaft in einem Aufnahmemitglied- Richtlinie 2011/61/EU nach den auf Grundlage von
staat durch die Bundesanstalt genügt eine vorherige Artikel 54 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU von der
Unterrichtung der zuständigen Stellen dieses Staates. Europäischen Kommission erlassenen technischen
(2) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Durchführungsstandards.
Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- § 11
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum um eine Besondere Vorschriften
Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung ersucht, für die Zusammenarbeit bei
1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung grenzüberschreitender Verwaltung
selbst durch, und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprü- (1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass eine EU-AIF-
fung vor Ort oder die Ermittlung durchzuführen, oder Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet
3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständi- oder vertreibt, gegen eine der Bestimmungen verstößt,
gen, die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung deren Einhaltung die Bundesanstalt zu überwachen
durchzuführen. hat, fordert sie die betreffende EU-AIF-Verwaltungsge-
Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung sellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle be- schaft auf, den Verstoß zu beenden. Die Bundesanstalt
antragen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmit-
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
gliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder untersagen. Verwaltet die EU-AIF-Verwaltungsgesell-
des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF- schaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
Verwaltungsgesellschaft entsprechend. schaft AIF im Inland, kann die Bundesanstalt die Ein-
(2) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft stellung der Verwaltung verlangen.
oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, der (5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
Bundesanstalt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- punkte für einen Verstoß einer EU-AIF-Verwaltungsge-
derlichen Informationen zukommen zu lassen oder un- sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
ternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den sellschaft gegen die Verpflichtungen nach diesem Ge-
Verstoß gemäß Absatz 1 zu beenden, setzt die Bundes- setz, teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Stelle
anstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied- des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungs-
staates oder des Referenzmitgliedstaates hiervon in gesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der aus-
Kenntnis. ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft mit. Wenn die
(3) Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer Bundesanstalt eine Mitteilung nach Satz 1 von einer
zuständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedstaates, anderen zuständigen Stelle erhalten hat,
dass eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine 1. ergreift sie geeignete Maßnahmen und
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Refe- 2. fordert sie gegebenenfalls Informationen von zu-
renzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, ständigen Stellen in Drittstaaten an.
die Herausgabe der zur Erfüllung der Aufgaben der zu-
ständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates erfor- (6) Verhält sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
derlichen Informationen verweigert, oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
weiterhin in einer Art und Weise, die den Interessen
1. trifft sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen,
der Anleger der betreffenden AIF, der Finanzstabilität
um sicherzustellen, dass die betreffende AIF-Kapi-
oder der Integrität des Marktes in der Bundesrepublik
talverwaltungsgesellschaft oder die ausländische
Deutschland eindeutig abträglich ist,
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-
gliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, die 1. obwohl von den zuständigen Stellen ihres Her-
von den zuständigen Stellen ihres Aufnahmemit- kunftsmitgliedstaates oder Referenzmitgliedstaates
gliedstaates gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 7 der
2011/61/EU geforderten Informationen vorlegt oder Richtlinie 2011/61/EU getroffen worden ist,
den Verstoß gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Richt- 2. weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzu-
linie 2011/61/EU beendet, reichend erweist oder
2. ersucht sie die betreffenden zuständigen Stellen in 3. weil der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwal-
Drittstaaten unverzüglich um Übermittlung der erfor- tungsgesellschaft nicht rechtzeitig handelt,
derlichen Informationen.
kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zustän-
Die Art der Maßnahmen gemäß Nummer 1 ist den zu- digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
ständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitglieds-
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der ausländi- staates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit- alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anle-
gliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, mitzu- ger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die
teilen. Integrität des Marktes in der Bundesrepublik Deutsch-
(4) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft land zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, der EU-
oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen
weiterhin, die von der Bundesanstalt gemäß § 5 Absatz 9 AIF-Verwaltungsgesellschaft den weiteren Vertrieb von
geforderten Informationen vorzulegen oder verstößt sie Anteilen des betreffenden AIF im Inland zu untersagen.
weiterhin gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmun- (7) Das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 wird
gen, ferner angewendet, wenn die Bundesanstalt klare und
1. obwohl eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 5 belegbare Einwände gegen die Erlaubnis einer auslän-
Satz 2 der Richtlinie 2011/61/EU von den zuständi- dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch den Refe-
gen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates oder Re- renzmitgliedstaat hat.
ferenzmitgliedstaates getroffen worden ist, oder (8) Besteht zwischen der Bundesanstalt und den be-
2. weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzu- treffenden zuständigen Stellen keine Einigkeit in Bezug
reichend erweist oder auf eine von der Bundesanstalt oder einer zuständigen
3. weil eine Maßnahme nach Nummer 1 in dem frag- Stelle nach den Absätzen 1 bis 7 getroffene Maßnah-
lichen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist, me, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Arti-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä-
kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zustän- ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe
digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF- ersuchen.
Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitglied-
staates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft (9) Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und
geeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 47 Absatz 4 der
nach den §§ 5, 40 bis 42, 339 und 340, ergreifen, um Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach
die Verstöße zu ahnden oder weitere Verstöße zu ver- Maßgabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnah-
hindern. Soweit erforderlich, kann sie dieser EU-AIF- men:
Verwaltungsgesellschaft oder ausländischen AIF-Ver- 1. Untersagung des Vertriebs von Anteilen an AIF, die
waltungsgesellschaft auch neue Geschäfte im Inland von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 1999
verwaltet werden, oder von Anteilen an auslän- schaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bun-
dischen AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesell- desanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach
schaften oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften § 49 Absatz 2 Satz 3 abgelehnt hat,
verwaltet werden, ohne dass 2. die Zahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen
a) eine Erlaubnis nach § 57 erteilt wurde oder nach § 51 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 er-
b) die Anzeige nach § 320 Absatz 1, § 322 Absatz 2, griffen wurden,
§ 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1, § 326 Absatz 2, 3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die OGAW-Kapital-
§ 327 Absatz 1, § 328 Absatz 2, § 330 Absatz 2, verwaltungsgesellschaften bei der Errichtung von
§ 332 Absatz 2, § 333 Absatz 1 oder § 334 Ab- Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochter-
satz 2 erstattet worden ist. unternehmen oder beim Betreiben von Dienstleis-
2. Beschränkungen für die Verwaltung eines AIF durch tungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Ab-
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, satz 2 Nummer 1 bis 3 in einem Drittstaat gestoßen
wenn sind,
a) übermäßige Risikokonzentrationen in einem 4. jede nach § 311 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ergrif-
Markt auf grenzüberschreitender Grundlage vor- fene Maßnahme,
liegen oder 5. allgemeine Schwierigkeiten, die die OGAW-Kapital-
b) ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kredit- verwaltungsgesellschaften beim Vertrieb von Antei-
institut oder sonstige systemrelevante Institute len in einem Drittstaat haben.
von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell- (3) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Kom-
schaft den oder dem AIF ausgeht. mission jährlich folgende Informationen über AIF-Ver-
waltungsgesellschaften zur Verfügung, die AIF unter
(10) Die Maßnahmen nach Absatz 9 können nur er-
ihrer Aufsicht verwalten oder vertreiben:
griffen werden, sofern sie die folgenden Voraussetzun-
gen erfüllen: 1. Angaben zum Sitz der betreffenden AIF-Verwal-
tungsgesellschaft,
1. sie begegnen wirksam den Risiken für die ordnungs-
gemäße Funktionsweise und die Integrität des Fi- 2. gegebenenfalls die Angabe der inländischen AIF
nanzmarktes oder die Stabilität des gesamten oder oder der EU-AIF, die von den betreffenden AIF-Ver-
eines Teils des Finanzsystems in der Europäischen waltungsgesellschaften verwaltet oder vertrieben
Union oder sie verbessern die Möglichkeit der Bun- werden,
desanstalt zur Überwachung dieser Risiken wesent- 3. gegebenenfalls die Angabe der ausländischen AIF,
lich; die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ver-
2. sie bergen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage; waltet, aber nicht in der Europäischen Union vertrie-
ben werden,
3. sie haben keine unverhältnismäßigen negativen Aus-
wirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Finanz- 4. gegebenenfalls die Angabe der in der Europäischen
marktes, einschließlich der Verringerung der Liquidi- Union vertriebenen ausländischen AIF,
tät der Märkte, oder führen nicht in unverhältnismä- 5. Angaben zu der anwendbaren nationalen oder uni-
ßiger Weise zur Unsicherheit für Marktteilnehmer. onsrechtlichen Regelung, in deren Rahmen die be-
(11) Die Bundesanstalt kann die Europäische Wert- treffenden AIF-Verwaltungsgesellschaften ihre Tätig-
papier- und Marktaufsichtsbehörde auffordern, ihren keiten ausüben,
Beschluss zu überprüfen. Dabei kommt das in Artikel 44 6. sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu ver-
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. stehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF
1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung. durch AIF-Verwaltungsgesellschaften in der Europä-
ischen Union in der Praxis funktionieren, und
§ 12
7. der Zeitpunkt, ab dem die Passregelung nach den
Meldungen der Bundesanstalt an §§ 57, 58, 65, 66, 322, 324 bis 328 und 331 bis 334
die Europäische Kommission und die Euro- angewendet wurde.
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich
Kommission auf deren Verlangen 1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4
1. jede nach § 19 angezeigte Absicht von einem Unter- und 5,
nehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeu- 2. die Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
tende Beteiligung an einer OGAW-Kapitalverwal- gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
tungsgesellschaft zu erwerben, desrepublik Deutschland ist, nach § 59 Absatz 1, be-
2. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 21 stimmte Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU ein-
durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens zuhalten,
mit Sitz in einem Drittstaat. 3. das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, Änderungen
(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen hinsichtlich der Erlaubnis und die Aufhebung der
Kommission unverzüglich Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
1. die Zahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweig- sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundes-
niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der republik Deutschland ist, nach § 60 Absatz 1,
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- 4. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von AIF ge-
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
mäß § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwal- renzmitgliedstaates und Informationen über die
tungsgesellschaften neue Vertriebsstrategie der ausländischen AIF-Ver-
a) im Inland nach § 322 Absatz 5 Satz 3 und waltungsgesellschaft gemäß § 61 Absatz 2,
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen 6. die Entscheidung nach Erhalt der Empfehlung der
Union und anderen Vertragsstaaten des Abkom- Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hörde unter Angabe der Gründe gemäß § 61 Ab-
nach § 332 Absatz 3 Nummer 2, satz 4,
5. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des 7. die abschließende Entscheidung unter Angabe der
Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von EU- Gründe, sofern diese in Widerspruch zu der Emp-
AIF oder inländischen AIF durch AIF-Verwaltungsge- fehlung der Europäischen Wertpapier- und Markt-
sellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bun- aufsichtsbehörde steht, gemäß § 61 Absatz 5 Num-
desrepublik Deutschland ist, mer 1,
a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und
8. den möglichen Beginn des Vertriebs von AIF gemäß
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwal-
Union und anderen Vertragsstaaten des Abkom- tungsgesellschaften
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach § 333 Absatz 2 Nummer 3, a) im Inland nach § 322 Absatz 4 und
6. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von aus- Union und Vertragsstaaten des Abkommens
ländischen AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaf- über den Europäischen Wirtschaftsraum nach
ten, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik § 332 Absatz 3 Nummer 1,
Deutschland ist,
9. den möglichen Beginn des Vertriebs von EU-AIF
a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit
oder inländischen AIF durch eine ausländische
§ 322 Absatz 5 und
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen gliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,
Union und anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und
nach § 334 Absatz 3 Nummer 3.
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
(5) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vierteljährlich über den Europäischen Wirtschaftsraum nach
1. die nach § 22 erteilten Erlaubnisse und nach § 39 § 333 Absatz 2 Nummer 2,
aufgehobenen Erlaubnisse,
10. den möglichen Beginn des Vertriebs von ausländi-
2. Informationen zu AIF-Verwaltungsgesellschaften, die schen AIF durch eine ausländische AIF-Verwal-
der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende AIF tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
entweder gemäß der unionsrechtlich vorgesehenen Bundesrepublik Deutschland ist,
Passregelung oder den nationalen Regelungen ver-
walten oder vertreiben. a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 322 Absatz 4 und
(6) Ferner informiert die Bundesanstalt die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
1. jede erteilte Erlaubnis nach § 21, Union und Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach
2. die Informationen nach § 35 Absatz 5, die zusätz-
§ 334 Absatz 3 Nummer 2,
lich von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, de- 11. die Möglichkeit des Beginns der Verwaltung von
ren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik EU-AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungs-
Deutschland ist, gefordert worden sind, gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
3. den Vorschlag zur Erteilung der Erlaubnis für eine desrepublik Deutschland ist, in anderen Mitglied-
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren staaten der Europäischen Union und Vertrags-
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch- staaten des Abkommens über den Europäischen
land ist, entgegen der Empfehlung der Euro- Wirtschaftsraum nach § 65 Absatz 4,
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 12. die Auffassung, dass eine ausländische AIF-Verwal-
gemäß § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 3, tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
4. abgelehnte Erlaubnisanträge mit Angaben zu der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht den Pflichten
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unter der Richtlinie 2011/61/EU nachkommt, unter An-
Angabe der Gründe für die Ablehnung gemäß gabe der Gründe,
§ 60 Absatz 2,
13. hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer
5. die Beurteilung zur Festlegung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht der Aufsicht
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren ursprünglicher der Bundesanstalt unterliegt, gegen Bestimmungen
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch- der Richtlinie 2011/61/EU gemäß § 9 Absatz 10,
land ist, gemäß § 61 Absatz 1 einschließlich der
Begründung der ausländischen AIF-Verwaltungsge- 14. vorgenommene Maßnahmen und Sanktionen ge-
sellschaft für ihre Beurteilung hinsichtlich des Refe- genüber AIF-Verwaltungsgesellschaften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2001
15. die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesell- 8. § 200 Absatz 4
schaften und ausländischen AIF-Verwaltungsge- zur Verfügung zu stellen.
sellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
desrepublik Deutschland ist, entsprechend § 9 Ab- (3) Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt
satz 4 sowie Informationen, die gemäß den §§ 22 insbesondere die Angaben zur Verfügung zu stellen, die
und 35 erhoben wurden, in zusammengefasster sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des
Form gemäß § 9 Absatz 5, Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie
hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundes-
16. jede Änderung in Bezug auf die Arten von Publi- anstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die
kums-AIF und die zusätzlich vorgesehenen Vorga- Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
ben für Publikums-AIF,
(4) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
17. die Absicht, den Umfang des Leverage gemäß bank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiter-
§ 215 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit leitung der Beobachtungen, Feststellungen, Informatio-
§ 274 zu beschränken und die eingeleiteten Schritte nen, Unterlagen und Angaben im Sinne der Absätze 1
bezüglich sonstiger Beschränkungen der Verwal- bis 3.
tung des AIF gemäß § 215 Absatz 2 Satz 2 und 3,
auch in Verbindung mit § 274, (5) Der Informationsaustausch nach den Absätzen 1
bis 3 schließt die Übermittlung der personenbezogenen
18. Maßnahmen entsprechend Nummer 17 entgegen Daten ein, die zur Erfüllung der Aufgaben der empfan-
der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und genden Stelle erforderlich sind. Zur Erfüllung ihrer
Marktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche
nach § 215 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der
mit § 274. anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automa-
Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1 tisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übri-
Nummer 15 und 17 zusätzlich dem Europäischen Aus- gen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes
schuss für Systemrisiken und die Informationen nach entsprechend.
Satz 1 Nummer 16 zusätzlich der Europäischen Kom-
mission zu übermitteln. § 14
(7) Ferner übermittelt die Bundesanstalt der Europä- Auskünfte und Prüfungen
ischen Kommission und der Europäischen Wertpapier- Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwal-
und Marktaufsichtsbehörde tete Investmentgesellschaften, die an ihnen jeweils be-
1. ein Verzeichnis der in § 206 Absatz 3 Satz 1 genann- deutend beteiligten Inhaber sowie Verwahrstellen ha-
ten Kategorien von Schuldverschreibungen und ben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44
Emittenten, Absatz 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes
2. bis zum 22. Juli 2014 die Arten von Publikums-AIF zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Ab-
und die zusätzlich vorgesehenen Vorgaben für den satz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten
Vertrieb von Publikums-AIF. Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.
§ 13 § 15
Informationsaustausch Einschreiten gegen
mit der Deutschen Bundesbank unerlaubte Investmentgeschäfte
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- (1) Wird die kollektive Vermögensverwaltung ohne
bank haben einander Beobachtungen und Feststellun- die erforderliche Registrierung nach § 44 oder ohne
gen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen die erforderliche Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder 22 oder
Aufgaben erforderlich sind. nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richt-
linie 2011/61/EU betrieben oder werden neben der kol-
(2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundes-
lektiven Vermögensverwaltung die in § 20 Absatz 2
bank insbesondere die Informationen und Unterlagen
oder 3 aufgeführten Dienstleistungen oder Neben-
gemäß
dienstleistungen ohne die Erlaubnis nach §§ 20, 21
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 auch in oder 22 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG
Verbindung mit § 108 Absatz 3, erbracht (unerlaubtes Investmentgeschäft), kann die
2. § 34 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 bis 11 und Ab- Bundesanstalt hiergegen einschreiten.
satz 4, den §§ 35, 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 (2) Im Fall des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt
Satz 2,
1. die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und
3. § 49 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 53 Absatz 2 und, die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte ge-
soweit es sich um eine Änderung der in § 53 Ab- genüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen
satz 2 genannten Angaben handelt, § 53 Absatz 5, Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe
4. § 68 Absatz 7 Satz 4, anordnen,
5. § 98 Absatz 2 Satz 3 auch in Verbindung mit § 116 2. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
Absatz 2 Satz 6 und § 133 Absatz 1 Satz 5, 3. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
6. § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5 auch in Verbindung Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den
mit § 148 Absatz 1, § 160 Absatz 4, Nummern 1 bis 3 bekannt machen; personenbezogene
7. § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1, § 155 Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur
Satz 1, Gefahrenabwehr erforderlich ist.
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(3) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Ab- Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durch-
sätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber einem Unter- suchungen von Geschäftsräumen und Personen sind,
nehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuord-
Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie ge- nen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung
genüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig
seiner Organe. ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume
(4) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh- Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a
mens berechtigt. der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit
angemessene Vergütung sowie Ersatz seiner Aufwen- und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls
dungen. Das betroffene Unternehmen hat der Bundes- keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tat-
anstalt die gezahlten Beträge gesondert zu erstatten; sachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug
auf Verlangen der Bundesanstalt hat es für die nach begründet haben, enthalten.
Satz 1 erforderlichen Beträge einen Vorschuss zu leis-
ten. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unterneh- (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt können Ge-
men anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetz- genstände sicherstellen, die als Beweismittel für die
ten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kön-
den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beein- nen.
flussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besor- (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Ab-
gen ist. sätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden. Der
zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
§ 16 Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsa- Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
chen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte In- oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
vestmentgeschäfte betreibt oder dass es in die Anbah- Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
nung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter
Investmentgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-
die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die dere Unternehmen und Personen, sofern
Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die
Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Ge- Anlage oder Verwaltung von Investmentvermögen
schäftsangelegenheiten zu erteilen und sämtliche Un- einbezogen sind, die in einem anderen Staat entge-
terlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Ge- gen einem dort bestehenden Verbot erbracht werden
sellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen und
auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder
2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein
dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen
entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt
vorzulegen.
stellt.
(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich Abschnitt 2
ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des
Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Verwaltungsgesellschaften
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und
Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Bun- Unterabschnitt 1
desanstalt dürfen hierzu Erlaubnis
1. Räume nach Satz 1 innerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, § 17
2. Räume nach Satz 1 auch außerhalb der üblichen Be- Kapitalverwaltungsgesellschaften
triebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti- (1) Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unterneh-
gen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ord- men mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung
nung und Sicherheit zu verhüten und im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,
3. Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und inländische Investmentvermögen, EU-Investmentver-
besichtigen; mögen oder ausländische AIF zu verwalten. Verwaltung
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens
wird insoweit eingeschränkt. die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für
ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die
Räume des Unternehmens sowie die Räume der nach (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist entweder
Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Perso- 1. eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
nen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dür- vom Investmentvermögen oder im Namen des In-
fen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorle- vestmentvermögens bestellt ist und auf Grund die-
gungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstel- ser Bestellung für die Verwaltung des Investment-
lung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 vermögens verantwortlich ist (externe Kapitalverwal-
durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des tungsgesellschaft), oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2003
2. das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechts- nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze ge-
form des Investmentvermögens eine interne Verwal- wählt werden.
tung zulässt und der Vorstand oder die Geschäfts- (6) Die §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesenge-
führung des Investmentvermögens entscheidet, setzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit
keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu be- § 93b der Abgabenordnung gelten für die externen Ka-
stellen (interne Kapitalverwaltungsgesellschaft). In pitalverwaltungsgesellschaften entsprechend.
diesem Fall wird das Investmentvermögen als Kapi-
talverwaltungsgesellschaft zugelassen. (7) In den Fällen, in denen eine externe AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nicht in der Lage ist, die Ein-
(3) Für jedes Investmentvermögen kann nur eine
haltung der Anforderungen dieses Gesetzes sicherzu-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zuständig sein, die für
stellen, für die der AIF oder eine andere in seinem Na-
die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes ver-
men handelnde Stelle verantwortlich ist, unterrichtet die
antwortlich ist.
externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüg-
lich die Bundesanstalt und, sofern anwendbar, die zu-
§ 18
ständigen Behörden des betreffenden EU-AIF. Die Bun-
Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften desanstalt kann die externe AIF-Kapitalverwaltungsge-
(1) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen sellschaft verpflichten, notwendige Abhilfemaßnahmen
nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Ge- zu treffen.
sellschaft mit beschränkter Haftung oder der Komman- (8) Falls die Anforderungen trotz der in Absatz 7
ditgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesell- Satz 2 genannten Maßnahmen weiterhin nicht eingehal-
schafter ausschließlich eine Gesellschaft mit be- ten werden, fordert die Bundesanstalt, dass die externe
schränkter Haftung ist, betrieben werden. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Bestellung als
(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für diesen
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Rechts- AIF kündigt, sofern es sich um einen inländischen AIF
form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be- oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF
trieben wird. Die externe Kapitalverwaltungsgesell- nicht mehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen
schaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, Union und den anderen Vertragsstaaten des Europä-
bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließ- ischen Wirtschaftsraums vertrieben werden. Die Bun-
lich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, hat desanstalt setzt hiervon unverzüglich die zuständigen
einen Beirat zu bilden. Die Zusammensetzung sowie Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der externen
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nach Satz 1 be- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Kenntnis.
stimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2,
nach § 90 Absatz 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, § 19
116, 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 sowie den §§ 171 Inhaber bedeutender
und 268 Absatz 2 des Aktiengesetzes. Die Zusammen- Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
setzung sowie Rechte und Pflichten des Beirats nach
Satz 2 bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 3 (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwir-
Satz 2, nach § 90 Absatz 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95, ken mit anderen Personen oder Unternehmen eine be-
100, 101, 103, 105, 107 bis 114, 116, 118 Absatz 3, deutende Beteiligung an einer externen OGAW-Kapital-
§ 125 Absatz 3 sowie den §§ 171 und 268 Absatz 2 verwaltungsgesellschaft zu erwerben (interessierter Er-
des Aktiengesetzes. werber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des
(3) § 101 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktienge-
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1
setzes ist auf eine externe Kapitalverwaltungsgesell-
Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entspre-
schaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit
chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzei-
der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversamm-
gen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzuge-
lung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wäh-
ben sind.
len hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbun-
denen Unternehmen und den Geschäftspartnern der (2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Ab-
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft unabhängig satz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum
ist. Wird die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollstän-
der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter digen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen
Haftung oder als Kommanditgesellschaft, bei der per- (Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a
sönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bundes-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, betrieben, anstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den
so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
nicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, die oder deren Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die
ausschließlich Spezial-AIF verwalten. Annahme rechtfertigen, dass
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Bei- 1. die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
rats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Auf-
nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewähr- sichtsanforderungen, insbesondere nach der Richt-
leisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mit- linie 2009/65/EG, zu genügen, oder
gliedern des Aufsichtsrats oder eines Beirats ist der 2. die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. durch die Begründung oder Erhöhung der bedeuten-
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, soweit die den Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden
Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer Beteiligung in einen Unternehmensverbund einge-
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
bunden würde, der durch die Struktur des Beteili- die Verwaltung bestimmter Arten von inländischen In-
gungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche vestmentvermögen beschränken. Die Bundesanstalt
Transparenz eine wirksame Aufsicht über die externe kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, einen wirk-
samen Informationsaustausch zwischen den zustän- (2) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
digen Stellen oder die Aufteilung der Zuständigkei- ten dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung
ten zwischen diesen beeinträchtigt, oder von OGAW folgende Dienstleistungen und Neben-
dienstleistungen erbringen:
3. einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3
bis 6 des Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die 1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im
entsprechend gelten, vorliegt. Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-
§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes spielraum einschließlich der Portfolioverwaltung
ist entsprechend anzuwenden. fremder Investmentvermögen (Finanzportfoliover-
(3) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 waltung),
des Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die
Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteili- 2. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
gung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die mer 1 umfasst, die Anlageberatung,
Ausübung des Stimmrechts untersagen und anordnen, 3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt mer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von
werden darf. Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-
das Gericht am Sitz der externen OGAW-Kapitalverwal- Investmentvermögen oder ausländischen AIF für
tungsgesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der andere,
externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, 4. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden
auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. Investmentvermögen,
§ 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes
5. soweit der externen OGAW-Kapitalverwaltungsge-
ist entsprechend anzuwenden.
sellschaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe AIF-
(4) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die
Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Verwaltung von AIF sowie Dienstleistungen und
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ande- Nebendienstleistungen nach Absatz 3,
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeige- 6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß
pflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natür- rungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau ei-
lichen oder juristischen Personen ist. § 8 Absatz 3 ner eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im
Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entspre- Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
chend. Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle des Einkommensteuergesetzes,
Bemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeige- 7. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger,
pflichtigen zuständigen Stelle anzugeben. dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung
(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Num-
an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesell- mer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Ver-
schaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeuten- waltung von Anteilen im Sinne der Nummer 3 min-
den Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, destens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag
30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszu-
Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verän- sage),
dern, dass die externe OGAW-Kapitalverwaltungsge-
8. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz
sellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist,
genannten Dienstleistungen und Nebendienstleis-
hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich an-
tungen unmittelbar verbunden sind.
zuzeigen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (3) Externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- von AIF folgende Dienstleistungen und Nebendienst-
gen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und leistungen erbringen:
Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 5 zu 1. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten
erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengeset-
mit der Anzeige vorzulegen sind. Das Bundesministe- zes angelegter Vermögen für andere mit Entschei-
rium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch dungsspielraum sowie die Anlageberatung (individu-
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. elle Vermögensverwaltung und Anlageberatung),
§ 20 2. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im
Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-
(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungs- spielraum einschließlich der Portfolioverwaltung
gesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bun- fremder Investmentvermögen (Finanzportfoliover-
desanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf waltung),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2005
3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num- § 21
mer 2 umfasst, die Anlageberatung, Erlaubnisantrag für eine
4. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num- OGAW-Kapitalverwaltungs-
mer 2 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von gesellschaft und Erlaubniserteilung
Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU- (1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalver-
Investmentvermögen oder ausländischen AIF für waltungsgesellschaft muss enthalten:
andere, 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe-
5. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num- trieb erforderlichen Mittel nach § 25,
mer 2 umfasst, die Vermittlung von Geschäften über 2. die Angabe der Geschäftsleiter,
die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstru- 3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-
menten (Anlagevermittlung), schäftsleiter,
6. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden 4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der
Investmentvermögen, Geschäftsleiter,
7. soweit der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesell- 5. die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
schaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe OGAW- sellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie An-
Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die gaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur
Verwaltung von OGAW sowie Dienstleistungen und Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
Nebendienstleistungen nach Absatz 2, 6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Ver-
bindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungs-
8. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß gesellschaft und anderen natürlichen oder juristi-
§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- schen Personen hinweisen,
rungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau
einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im 7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische
Einkommensteuergesetzes, Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hervor-
9. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz gehen und
genannten Dienstleistungen und Nebendienstleis- 8. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den
tungen unmittelbar verbunden sind. Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaf- (2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Er-
ten und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften laubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung
dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Nummer 1 des vollständigen Antrags zu entscheiden.
bis 4 und in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten (3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, schaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanz-
ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu er- portfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1
bringen. erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die
Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zuge-
(5) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag
ordnet ist.
der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis
zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätig- (5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
keiten betrieben werden. In der Satzung oder dem schaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF
Gesellschaftsvertrag der externen AIF-Kapitalverwal- nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterla-
tungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer gen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Ab-
den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermö- satz 1 eingereicht hat, nicht erneut einreichen, sofern
gens erforderlich sind, nur die in Absatz 3 genannten diese Angaben und Unterlagen noch aktuell sind.
Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
(6) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen § 22
sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäfts- Erlaubnisantrag für
zweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmä- eine AIF-Kapitalverwaltungs-
ßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, gesellschaft und Erlaubniserteilung
welche die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwal-
selbst betreiben darf und eine Haftung der externen Ka- tungsgesellschaft muss enthalten:
pitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch
die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe-
trieb erforderlichen Mittel nach § 25,
(7) Intern verwaltete OGAW-Kapitalverwaltungsge- 2. die Angabe der Geschäftsleiter,
sellschaften dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als
die Verwaltung des eigenen OGAW; intern verwaltete 3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine an- Geschäftsleiter,
dere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen 4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung
AIF. der Geschäftsleiter,
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5. die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsge- (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit
sellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie An- der Verwaltung von AIF unter Verwendung der gemäß
gaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Absatz 1 Nummer 10 im Erlaubnisantrag beschriebe-
Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung, nen Anlagestrategien beginnen, sobald die Erlaubnis
erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie
6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Ver-
etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 9, 12, 13
bindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsge-
und 14 genannte Angaben nachgereicht hat.
sellschaft und anderen natürlichen oder juristischen
Personen hinweisen, (5) § 21 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
7. einen Geschäftsplan, der neben der Organisations-
struktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft § 23
auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapital- Versagung der Erlaubnis
verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach die- einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
sem Gesetz nachkommen will,
Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaub-
8. Angaben über die Vergütungspolitik und Vergü- nis zu versagen, wenn
tungspraxis nach § 37,
1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmit-
9. Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach tel nach § 25 nicht zur Verfügung stehen;
§ 36,
2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindes-
10. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich tens zwei Geschäftsleiter hat;
a) der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
um einen Dachfonds handelt, die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesell-
b) der Grundsätze, die die AIF-Kapitalverwaltungs- schaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung
gesellschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33
von Leverage anwendet sowie Absatz 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
c) der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In-
der AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesell- haber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuver-
schaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu stellenden
AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird, Ansprüchen genügt;
11. wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds 5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwal-
oder einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz tungsgesellschaft und anderen natürlichen oder ju-
des Masterfonds oder des Master-AIF, ristischen Personen bestehen, die die Bundesan-
stalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Auf-
12. die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesell-
sichtsfunktionen behindern;
schaftsverträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie 6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwal-
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF- tungsgesellschaft und anderen natürlichen oder
Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, wenn sie als juristischen Personen bestehen, die den Rechts-
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwal- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates
tung von Publikums-AIF beabsichtigt, unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt
bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichts-
13. Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung
funktionen behindern;
der Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten 7. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz
beabsichtigt, und der Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im In-
land befindet;
14. alle in den §§ 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten
weiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF- 8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht bereit oder
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen
verwalten beabsichtigt. Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben
der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt,
(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Er-
zu schaffen, und nicht in der Lage ist, die in diesem
laubnis innerhalb von drei Monaten nach Einreichung
Gesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten;
des vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Bundes-
anstalt kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate 9. die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich
verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eige-
Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Sie nen Investmentanteilen oder Tätigkeiten im Zusam-
hat den Antragsteller über die Verlängerung der Frist menhang mit den Vermögensgegenständen des
nach Satz 2 zu informieren. AIF erbringt, ohne auch die Portfolioverwaltung
und das Risikomanagement zu erbringen;
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als
vollständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesell- 10. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfoliover-
schaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, waltung erbringt, ohne auch das Risikomanage-
8, 10 und 11 genannten Angaben und Nachweise ein- ment zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten
gereicht hat. Fall;
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11. andere als die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführ- 2. über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens
ten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der ver-
nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind. walteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro
übersteigt, verfügen, wenn der Wert der von der
§ 24 AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der ex-
Anhörung der ternen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
zuständigen Stellen walteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro
eines anderen Mitglied- überschreitet; die geforderte Gesamtsumme des An-
staates der Europäischen fangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf
Union oder eines anderen jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
Vertragsstaates des Abkommens (2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
über den Europäischen Wirtschafts- eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
raum; Aussetzung oder Beschränkung der Er- braucht die Anforderung, zusätzliche Eigenmittel nach
laubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Pro-
(1) Soll eine Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwal- zent aufzubringen, nicht zu erfüllen, wenn sie über eine
tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungs- Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem der
gesellschaft erteilt werden, die folgenden Institute oder Unternehmen gestellt wird:
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen 1. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen, die
EU-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländi- ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpa- Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
pierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
der Richtlinie 2004/39/EG, eines Kreditinstituts oder haben, oder
eines Versicherungsunternehmens ist, das in einem 2. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Sitz in einem Drittstaat, wenn diese Aufsichtsbestim-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über mungen unterliegen, die nach Auffassung der Bun-
den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, desanstalt denen des Unionsrechts gleichwertig
oder sind.
2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Per- (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von
sonen kontrolliert wird, die eine in einem anderen der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Invest-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem mentvermögen, einschließlich der Investmentvermö-
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den gen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat,
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene EU-Ver- als Investmentvermögen der Kapitalverwaltungsgesell-
waltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF- schaft; Investmentvermögen, die die externe Kapital-
Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma im verwaltungsgesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet,
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richt- werden nicht berücksichtigt. Für die Zwecke der Ab-
linie 2004/39/EG, ein Kreditinstitut oder ein Versi- sätze 1 und 4 gelten für eine externe AIF-Kapitalverwal-
cherungsunternehmen kontrollieren, tungsgesellschaft, die ebenfalls eine externe OGAW-
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, ausschließlich die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören. Vorschriften für die externe OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft.
(2) Auf die Beziehungen zwischen OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaften und Drittstaaten sind die Be- (4) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in
stimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG Absatz 1 müssen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
entsprechend anzuwenden. Für diesen Zweck sind die schaft und die externe OGAW-Kapitalverwaltungsge-
in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Aus- sellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die min-
drücke „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als destens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in
„OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ beziehungs- der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahres-
weise „OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften“ zu abschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsauf-
verstehen; der in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG wendungen sowie den Abschreibungen und Wertbe-
genannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienst- richtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachan-
leistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu lagen ausgewiesen sind. Liegt für das erste abgelau-
verstehen. fene Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss vor, sind
die Aufwendungen auszuweisen, die im Geschäftsplan
§ 25 für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten
vorgesehen sind. Die Bundesanstalt kann
Kapitalanforderungen
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss 1. die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 herauf-
setzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Ge-
1. mit einem Anfangskapital von schäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
a) mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein, so- schaft oder der externen OGAW-Kapitalverwal-
fern es sich um eine interne Kapitalverwaltungs- tungsgesellschaft angezeigt ist oder
gesellschaft handelt, 2. die bei der Berechnung der Relation nach den Sät-
b) mit einem Anfangskapital von mindestens zen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende
125 000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich Geschäftsjahr auf Antrag der Kapitalverwaltungsge-
um eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft sellschaft herabsetzen, wenn dies durch eine gegen-
handelt, über dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzie-
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rung der Geschäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwal- Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anle-
tungsgesellschaft oder der externen OGAW-Kapital- ger.
verwaltungsgesellschaft im laufenden Geschäftsjahr (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflich-
angezeigt ist. tet,
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe
1. ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkennt-
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben der
nis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich
Bundesanstalt die Angaben und Nachweise zu übermit-
nachzugehen,
teln, die für die Überprüfung der Relation und der Er-
füllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 2. im besten Interesse der von ihr verwalteten Invest-
erforderlich sind. mentvermögen oder der Anleger dieser Investment-
vermögen und der Integrität des Marktes zu han-
(5) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 20 Ab-
deln,
satz 2 Nummer 6 oder § 20 Absatz 3 Nummer 8 abge-
schlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 20 3. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von
Absatz 2 Nummer 7 abgegeben, müssen externe Kapi- Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden
talverwaltungsgesellschaften im Interesse der Erfüllung werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beob-
ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern und Aktionä- achtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser In-
ren, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen teressenkonflikte zu treffen, um
anvertrauten Vermögenswerte, über angemessene Ei- a) zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die
genmittel verfügen. Interessen der Investmentvermögen und der An-
(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus leger auswirken und
den Geschäftstätigkeiten, denen die AIF-Kapitalverwal- b) sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten In-
tungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU vestmentvermögen eine faire Behandlung zu-
nachgehen können, abzudecken, müssen AIF-Kapital- kommt,
verwaltungsgesellschaften über
4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätig-
1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsri- keit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen
siken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen ab- und diese wirksam einzusetzen,
zudecken, oder
5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit an-
2. eine bezüglich der abgedeckten Risiken geeignete wendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfül-
Versicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässig- len, um das beste Interesse der von ihr verwalteten
keit ergebende Haftung Investmentvermögen oder der Anleger dieser Invest-
verfügen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Versiche- mentvermögen und die Integrität des Marktes zu för-
rer im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bun- dern und
desanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kün-
6. alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behan-
digung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, deln.
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-
trächtigen, unverzüglich mitzuteilen. (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf kei-
nem Anleger in einem AIF eine Vorzugsbehandlung ge-
(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Ei-
währen, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung
genmittel gemäß Absatz 6 Nummer 1, sind entweder
ist in den Anlagebedingungen, in der Satzung oder
in liquiden Mitteln zu halten oder in Vermögensgegen-
dem Gesellschaftsvertrag des entsprechenden AIF vor-
stände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in
gesehen.
Bankguthaben umgewandelt werden können und keine
spekulativen Positionen enthalten. (4) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Er-
laubnis auch die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 (Finanz-
(8) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
portfolioverwaltung) oder die in § 20 Absatz 3 Num-
stimmen sich die Kriterien zu den Risiken, die durch
mer 1 (individuelle Vermögensverwaltung) oder Num-
die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflicht-
mer 2 (Finanzportfolioverwaltung) genannte Dienstleis-
versicherung gedeckt werden müssen, die Vorausset-
tung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder
zungen für die Bestimmung der Angemessenheit der
ganz noch teilweise in Anteile der von ihr verwalteten
zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die
Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde
Berufshaftpflichtversicherung und die Vorgehensweise
hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.
bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Ei-
genmittel oder der Deckung nach den Artikeln 12 bis 15 (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbe-
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. sondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei In-
vestmentvermögen unter Berücksichtigung des Wertes
Unterabschnitt 2 des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine
Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unange-
A l l g e m e i n e Ve r h a l t e n s -
messene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermei-
und Organisationspflichten
den.
§ 26 (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat angemes-
sene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine
Allgemeine Verhaltensregeln; Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität
Verordnungsermächtigung zu verhindern. Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei verhindern, insbesondere die kurzfristige, systemati-
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der sche Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnut-
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zung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen orga- trennen. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben
nisierten Märkten und damit verbundene Möglichkei- zu prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tä-
ten, Arbitragegewinne zu erzielen. tigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach
(7) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be- sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der
stimmen sich die Kriterien, nach welchen die Bundes- AIF gegenüber offen.
anstalt beurteilt, ob AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf- (4) Reichen die von der AIF-Kapitalverwaltungsge-
ten ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten sellschaft zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und
nachkommen, nach den Artikeln 16 bis 29 der Delegier- Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen or-
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. ganisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach ver-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- nünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermie-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver- den wird, so setzt die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
waltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF schaft die Anleger, bevor sie in ihrem Auftrag Geschäfte
zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 16 tätigt, unmissverständlich über die allgemeine Art und
bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und ent-
aufgeführten Kriterien nach Absatz 7 und in Bezug auf wickelt angemessene Strategien und Verfahren.
OGAW nähere Bestimmungen zu erlassen (5) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach schaften bestimmen sich die Arten der in Absatz 1 ge-
den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen nannten Interessenkonflikte und die angemessenen
und Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der or-
2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungs- ganisatorischen und administrativen Verfahren von ei-
gemäße Geschäftstätigkeit solcher Kapitalverwal- ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet wer-
tungsgesellschaften erforderlich sind. den, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzu-
beugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzule-
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch- gen nach den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verord-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt nung (EU) Nr. 231/2013.
übertragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 27 mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver-
Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung waltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle an- zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 30
gemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessen- bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013
konflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der aufgeführten Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 5
Verwaltung von Investmentvermögen auftreten zwi- und in Bezug auf OGAW jeweils nähere Bestimmungen
schen zu erlassen
1. der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie ihren Füh- 1. über die Maßnahmen, die eine solche Kapitalverwal-
rungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen tungsgesellschaft zu ergreifen hat, um
Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder
indirekt mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ver- a) Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeu-
bunden ist, und dem von ihr verwalteten Investment- gen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen
vermögen oder den Anlegern dieses Investmentver- sowie
mögens, b) geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von
2. dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses Interessenkonflikten festzulegen, die den Interes-
Investmentvermögens und einem anderen Invest- sen des Investmentvermögens schaden könnten
mentvermögen oder den Anlegern jenes Investment- und
vermögens, 2. über die Strukturen und organisatorischen Anforde-
3. dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses rungen, die zur Verringerung von Interessenkonflik-
Investmentvermögens und einem anderen Kunden ten nach Absatz 1 erforderlich sind.
der Kapitalverwaltungsgesellschaft, Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
4. zwei Kunden der Kapitalverwaltungsgesellschaft. tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss wirk- übertragen.
same organisatorische und administrative Vorkehrun-
gen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnah- § 28
men zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beob- Allgemeine Organisationspflichten;
achtung von Interessenkonflikten zu ergreifen, treffen Verordnungsermächtigung
und beibehalten, um zu verhindern, dass Interessen-
konflikte den Interessen der Investmentvermögen und (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über
ihrer Anleger schaden. eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen,
die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsge-
(3) Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe haben
sellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Aufgaben und
gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorgani-
Verantwortungsbereiche, die als miteinander unverein-
sation umfasst insbesondere
bar angesehen werden könnten oder potenziell syste-
matische Interessenkonflikte hervorrufen könnten, zu 1. ein angemessenes Risikomanagementsystem;
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
2. angemessene und geeignete personelle und techni- oder Publikums-AIF verwalten, zu den Verfahren und
sche Ressourcen; Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsor-
3. geeignete Regelungen für die persönlichen Ge- ganisation nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
schäfte der Mitarbeiter; Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
4. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen übertragen.
Vermögens der Kapitalverwaltungsgesellschaft;
5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrun- § 29
gen für den Einsatz der elektronischen Datenverar-
beitung; für die Verarbeitung und Nutzung personen- Risikomanagement;
bezogener Daten ist § 9 des Bundesdatenschutzge- Verordnungsermächtigung
setzes entsprechend anzuwenden;
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine dau-
6. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten erhafte Risikocontrollingfunktion einzurichten und auf-
Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass je- rechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hie-
des das Investmentvermögen betreffende Geschäft rarchisch und funktionell unabhängig ist (Funktions-
nach Herkunft, Kontrahent sowie Art und Abschluss- trennung). Die Bundesanstalt überwacht die Funktions-
zeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann; trennung nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die
7. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen auf Grund
das Bestehen einer internen Revision voraussetzen der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Ge-
und gewährleisten, dass das Vermögen der von der schäfte und der von ihnen verwalteten Investment-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Invest- vermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funk-
mentvermögen in Übereinstimmung mit den Anlage- tionell unabhängigen Risikocontrollingfunktion unver-
bedingungen, der Satzung oder dem Gesellschafts- hältnismäßig ist, müssen zumindest in der Lage sein
vertrag des Investmentvermögens sowie den jeweils nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen
geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird gegen Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocon-
und trolling ermöglichen und dass der Risikomanagement-
prozess den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt
8. eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung.
und durchgehend wirksam ist.
§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
entsprechend. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über
angemessene Risikomanagementsysteme verfügen,
(2) Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
die insbesondere gewährleisten, dass die für die jewei-
von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften umfasst
ligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Invest-
zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien ins-
mentvermögen jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert
besondere
und überwacht werden können. Die Kapitalverwal-
1. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewähr- tungsgesellschaft hat die Risikomanagementsysteme
leisten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell- regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu über-
schaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden prüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
umgeht und dass Anleger und Aktionäre der von ihr
verwalteten OGAW ihre Rechte uneingeschränkt (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zu-
wahrnehmen können; dies gilt insbesondere, falls mindest den folgenden Verpflichtungen:
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft EU-
1. sie tätigt Anlagen für Rechnung des Investmentver-
OGAW verwaltet; Anleger und Aktionäre eines von
mögens entsprechend der Anlagestrategie, den Zie-
ihr verwalteten EU-OGAW müssen die Möglichkeit
len und dem Risikoprofil des Investmentvermögens
erhalten, Beschwerde in der Amtssprache oder einer
auf Basis angemessener, dokumentierter und regel-
der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-
mäßig aktualisierter Sorgfaltsprüfungsprozesse;
OGAW einzureichen und
2. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewähr- 2. sie gewährleistet, dass die mit den einzelnen Anla-
leisten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell- gepositionen des Investmentvermögens verbunde-
schaft ihren Informationspflichten gegenüber den nen Risiken sowie deren jeweilige Wirkung auf das
Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten OGAW Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens lau-
und Kunden, ihren Vertriebsgesellschaften sowie der fend ordnungsgemäß erfasst, gemessen, gesteuert
Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des und überwacht werden können; sie nutzt hierzu un-
Herkunftsstaates des EU-OGAW nachkommt. ter anderem angemessene Stresstests;
Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländi- 3. sie gewährleistet, dass die Risikoprofile der Invest-
sche Publikums-AIF verwalten, gilt Satz 1 Nummer 1 mentvermögen der Größe, der Zusammensetzung
Halbsatz 1 entsprechend. sowie den Anlagestrategien und Anlagezielen ent-
(3) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell- sprechen, wie sie in den Anlagebedingungen, dem
schaften bestimmen sich die in Absatz 1 genannten Verkaufsprospekt und den sonstigen Verkaufsunter-
Verfahren und Regelungen nach den Artikeln 57 bis 66 lagen des Investmentvermögens festgelegt sind.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Höchstmaß an Leverage fest, den sie für jedes der
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- von ihr verwalteten Investmentvermögen einsetzen
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- kann, sowie den Umfang des Rechts der Wiederver-
gen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW wendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien,
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die im Rahmen der Vereinbarung über den Leverage § 30
gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berück- Liquiditätsmanagement;
sichtigt: Verordnungsermächtigung
1. die Art des Investmentvermögens, (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über
2. die Anlagestrategie des Investmentvermögens, ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem für
jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen verfügen,
3. die Herkunft des Leverage des Investmentvermö- es sei denn, es handelt sich um ein geschlossenes In-
gens, vestmentvermögen, für das kein Leverage eingesetzt
4. jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu wird. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Verfahren
anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die poten- festzulegen, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisi-
ziell ein Systemrisiko darstellen, ken der Investmentvermögen zu überwachen und hat
zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der
5. die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem ein- Anlagen des Investmentvermögens mit den zugrunde
zelnen Kontrahenten zu begrenzen, liegenden Verbindlichkeiten des Investmentvermögens
6. das Ausmaß, bis zu dem das Leverage abgesichert deckt.
ist, (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat regel-
mäßig Stresstests durchzuführen und dabei sowohl
7. das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
normale als auch außergewöhnliche Liquiditätsbedin-
8. Umfang, Art und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten gungen zugrunde zu legen, die die Bewertung und
der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den betref- Überwachung der Liquiditätsrisiken der Investmentver-
fenden Märkten. mögen ermöglichen.
(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be- (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zu ge-
stimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kri- währleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditäts-
terien für profil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von
ihr verwalteten Investmentvermögens übereinstimmen.
1. die Risikomanagementsysteme,
(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen stimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die
den Überprüfungen des Risikomanagementsystems, Kriterien für die Liquiditätsmanagementsysteme und
3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierar- -verfahren und die Übereinstimmung von Anlagestrate-
chische Trennung zwischen der Risikocontrolling- gie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach
funktion und den operativen Abteilungen, einschließ- Absatz 3 nach den Artikeln 46 bis 49 der Delegierten
lich der Portfolioverwaltung, zu erfolgen hat, Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interes-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
senkonflikte gemäß Absatz 1 Satz 3,
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver-
5. die Anforderungen nach Absatz 3 und waltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF
zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 46
6. die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor bis 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013
oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, aufgeführten Kriterien nach Absatz 4 und in Bezug auf
damit eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im OGAW nähere Bestimmungen zu den Liquiditätsma-
Namen von AIF in Wertpapiere oder andere Finanz- nagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das
instrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
2011 emittiert werden, investieren darf, einschließ- gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
lich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der übertragen.
Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kre-
ditgeber einen materiellen Nettoanteil von mindes-
§ 31
tens 5 Prozent behält sowie
Primebroker
7. die qualitativen Anforderungen, die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften, die im Namen eines oder (1) Nimmt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
mehrerer AIF in Wertpapiere oder andere Finanzin- Rechnung des AIF die Dienstleistungen eines Prime-
strumente im Sinne von Nummer 6 investieren, erfül- brokers in Anspruch, müssen die Bedingungen in ei-
len müssen nem schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Insbe-
sondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und
nach den Artikeln 38 bis 45 und 50 bis 56 der Delegier- Wiederverwendung von Vermögensgegenständen des
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Anla-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- gebedingungen, der Satzung oder des Gesellschafts-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- vertrages des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- festgelegt werden, dass die Verwahrstelle über den Ver-
gen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW trag in Kenntnis gesetzt wird.
oder Publikums-AIF verwalten, zu den Risikomanage- (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die
mentsystemen und -verfahren zu erlassen. Das Bun- Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung ein Vertrag geschlossen wird, mit der gebotenen Sach-
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über- kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzuneh-
tragen. men.
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 32 6. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 vor-
gesehenen Schwellen;
Entschädigungseinrichtung
Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Er- 7. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
laubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer
im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme
Nummer 2 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die oder Beendigung der Erbringung grenzüberschrei-
nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind, tender Dienstleistungen ohne Errichtung einer
über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Siche- Zweigstelle;
rung der Ansprüche der Kunden (Entschädigungsein- 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
richtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a
Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 2 des Kreditwe- 9. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung
sengesetzes findet entsprechend Anwendung. über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft herbeizuführen;
§ 33 10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Werbung Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Errei-
chen, das Über- und Unterschreiten der Beteili-
Auf die Werbung von Kapitalverwaltungsgesellschaf- gungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und
ten und extern verwalteten Investmentgesellschaften 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals so-
findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend wie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungs-
Anwendung. gesellschaft Tochterunternehmen eines anderen
Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die
§ 34 Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorste-
henden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
Anzeigepflichten von
Kenntnis erlangt;
Verwaltungsgesellschaften
gegenüber der Bundesanstalt 11. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Ka-
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun- pitalverwaltungsgesellschaft.
desanstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraus- (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-
setzungen für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche desanstalt jährlich anzuzeigen:
Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1
vorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung 1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend
mitzuteilen. beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
(2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen 2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer in-
vorzuschreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Än- ländischen Zweigstelle und
derung abzulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwal- 3. die Begründung, Änderung oder die Beendigung ei-
tungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt ner engen Verbindung.
der Mitteilung davon in Kenntnis. Die Bundesanstalt
kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlän- (5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesell-
gern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Um- schaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzei-
stände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesell- gen:
schaft für notwendig erachtet. Sie hat die Kapitalver- 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als
waltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-
nach Satz 2 zu informieren. tungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren
hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesan-
Beteiligung an einem Unternehmen sowie Verände-
stalt unverzüglich anzuzeigen:
rungen in der Höhe der Beteiligung.
1. den Vollzug der Bestellung einer Person zum Ge-
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1
schäftsleiter;
Nummer 2 gilt das Halten von mindestens 25 Prozent
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; der Anteile am Kapital des Unternehmens.
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelba-
ren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen § 35
Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare Meldepflichten von
oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent AIF-Verwaltungsgesellschaften
der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des ande-
ren Unternehmens; (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter-
richtet die Bundesanstalt regelmäßig über die wichtigs-
4. die Änderung der Rechtsform und der Firma;
ten Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit
5. bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesell- denen sie für Rechnung der von ihr verwalteten AIF
schaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf- handelt. Sie legt Informationen zu den wichtigsten In-
ten, die Publikums-AIF verwalten, sowie bei extern strumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in
verwalteten Investmentgesellschaften, die Publi- denen sie Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt,
kums-AIF sind, jede Änderung ihrer Satzung oder sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen
ihres Gesellschaftsvertrages; jedes von ihr verwalteten AIF vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2013
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die
Bundesanstalt für jeden von ihr verwalteten inländi- Bundesanstalt leitet die Informationen gemäß § 9
schen AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr weiter.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder (5) Die Bundesanstalt kann für AIF-Kapitalverwal-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über tungsgesellschaften regelmäßig oder adhoc zusätzliche
den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die Meldepflichten festlegen, sofern dies für die wirksame
folgenden Informationen vor: Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände die Bundesanstalt durch die Europäische Wertpapier-
des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die und Marktaufsichtsbehörde ersucht wurde, solche zu-
deshalb besondere Regelungen gelten; sätzlichen Meldepflichten aufzuerlegen. Die Bundesan-
2. jegliche neuen Vorkehrungen zum Liquiditätsma- stalt informiert die Europäische Wertpapier- und Markt-
nagement des AIF; aufsichtsbehörde über die zusätzlichen Meldepflichten
nach Satz 1 Halbsatz 2 erste Alternative.
3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und Angaben zu
den Risikomanagementsystemen, die von der AIF- (6) Für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Steuerung des schaft,
Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Kontrahen- 1. die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage
tenrisikos sowie sonstiger Risiken, einschließlich des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67
des operationellen Risikos, eingesetzt werden; Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele-
4. Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermö- gierten Rechtsakt genannt ist, nach § 317 oder
gensgegenständen, in die der AIF investiert hat, und § 330 ausländische AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertreibt oder
5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2
und § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests. 2. deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 56 ist,
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der
Bundesanstalt auf Verlangen die folgenden Unterlagen gelten die Absätze 1 bis 5 gemäß § 58 Absatz 11, § 317
vor: Absatz 1 Nummer 3 und § 330 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 entsprechend mit
1. einen Jahresbericht über jeden von der AIF-Kapital-
der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Absatz 4 auf
verwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen
die von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF, EU-
Spezial-AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der
AIF und die von ihr in einem Mitgliedstaat der Europä-
von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen
ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AIF
den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird,
beschränkt sind.
für jedes Geschäftsjahr gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1,
§ 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Ab- (7) Eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und eine
satz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft legen der
Bundesanstalt auf Verlangen einen Jahresbericht über
2. zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung
jeden von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF für
sämtlicher von der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
jedes Geschäftsjahr gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1,
schaft verwalteten AIF.
§ 120 Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1
(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die oder § 158 vor.
mindestens einen AIF verwaltet, der in beträchtlichem
(8) Die Kriterien zur Konkretisierung der Meldepflich-
Umfang Leverage einsetzt, stellt der Bundesanstalt für
ten nach dieser Vorschrift bestimmen sich nach Arti-
jeden von ihr verwalteten AIF Folgendes zur Verfügung:
kel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
1. den Gesamtumfang des eingesetzten Leverage so-
wie eine Aufschlüsselung nach Leverage, der durch § 36
Kreditaufnahme oder Wertpapier-Darlehen begrün-
Auslagerung
det wird, und Leverage, der durch den Einsatz von
Derivaten oder auf andere Weise zustande kommt, (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufga-
2. den Umfang, in dem Vermögensgegenstände des ben auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunter-
Investmentvermögens in Zusammenhang mit dem nehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern:
Einsatz von Leverage wieder verwendet wurden, 1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage
3. die Identität der fünf größten Finanzierungsgeber, sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von
von denen Kredite oder Wertpapier-Darlehen aufge- objektiven Gründen zu rechtfertigen;
nommen wurden, sowie den Umfang dieser jeweils 2. das Auslagerungsunternehmen muss über ausrei-
aufgenommenen Kredite oder Wertpapier-Darlehen. chende Ressourcen für die Ausführung der ihm
Die Kriterien zur Bestimmung, wann davon auszugehen übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen,
ist, dass für die Zwecke des Satzes 1 Leverage in be- die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens
trächtlichem Umfang eingesetzt wird, bestimmt sich tatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über
nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) ausreichende Erfahrung verfügen;
Nr. 231/2013. Die Bundesanstalt nutzt die Informatio- 3. sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalver-
nen nach Satz 1, um festzustellen, inwieweit die Nut- waltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung und
zung von Leverage zur Entstehung von Systemrisiken bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die
im Finanzsystem, zur Entstehung des Risikos von Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement
Marktstörungen oder zur Entstehung von Risiken für betrifft, dürfen damit nur Auslagerungsunternehmen
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
beauftragt werden, die für die Zwecke der Vermö- nal und hierarchisch von seinen anderen poten-
gensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung ziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Auf-
zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht gaben trennt und
unterliegen; § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des
Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwen- b) die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsge-
dung; kann diese Bedingung bei AIF-Kapitalverwal- mäß ermittelt, steuert, beobachtet und den Anle-
tungsgesellschaften nicht erfüllt werden, kann eine gern des Investmentvermögens gegenüber offen-
Auslagerung nach Genehmigung durch die Bundes- legt.
anstalt erfolgen; (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ein Ver-
4. wird die Portfolioverwaltung oder das Risikoma- schulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem
nagement auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufga-
zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen
ben nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt,
Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt
dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft ange-
sein;
sehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.
5. die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsich-
tigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht (6) Das Auslagerungsunternehmen darf die auf ihn
beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die ausgelagerten Aufgaben unter den folgenden Bedin-
Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im gungen weiter übertragen (Unterauslagerung):
Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Unter-
verhindern, dass das Investmentvermögen im Inte-
auslagerung vorher zuzustimmen,
resse der Anleger verwaltet wird;
6. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss darlegen 2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundes-
können, dass das Auslagerungsunternehmen anstalt die Unterauslagerung anzuzeigen, bevor die
Unterauslagerungsvereinbarung in Kraft tritt,
a) unter Berücksichtigung der ihm übertragenen
Aufgaben über die erforderliche Qualifikation ver- 3. die in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 festgelegten Bedin-
fügt, gungen werden auf das Verhältnis zwischen Ausla-
b) in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ord- gerungsunternehmen und Unterauslagerungsunter-
nungsgemäß wahrzunehmen und nehmen entsprechend angewendet.
c) sorgfältig ausgewählt wurde; Satz 1 gilt entsprechend bei jeder weiteren Unterausla-
7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage gerung.
sein, die ausgelagerten Aufgaben jederzeit wirksam (7) Absatz 3 gilt entsprechend bei jeder Unteraus-
zu überwachen; sie hat sich insbesondere die erfor- lagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikoma-
derlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungs- nagements.
rechte vertraglich zu sichern und
8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft fort- (8) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften muss
während die vom Auslagerungsunternehmen er- die Auslagerung mit den von der OGAW-Kapitalverwal-
brachten Dienstleistungen. tungsgesellschaft regelmäßig festgesetzten Vorgaben für
die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen.
Die Genehmigung der Auslagerung nach Satz 1 Num-
mer 3 durch die Bundesanstalt ist innerhalb einer Frist (9) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Ver-
von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsan- kaufsprospekt nach § 165 oder § 269 die Aufgaben
trags zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Ge- aufzulisten, die sie ausgelagert hat.
nehmigung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für
(10) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt
schaften bestimmen sich die Bedingungen zur Erfül-
dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2
lung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder
und 6 und 7 sowie die Umstände, unter denen ange-
geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit
nommen wird, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unter-
schaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem
lagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist
Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkasten-
erneut.
firma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwal-
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun- ter des AIF angesehen werden kann, nach den Arti-
desanstalt eine Auslagerung anzuzeigen, bevor die keln 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU)
Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt. Nr. 231/2013. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
(3) Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanage- schaften sind die Artikel 75 bis 82 der Delegierten Ver-
ment darf nicht ausgelagert werden auf ordnung (EU) Nr. 231/2013 hinsichtlich der Bedingun-
1. die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer oder gen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie der Umstände, unter
2. ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen angenommen wird, dass die OGAW-
denen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5
Anleger des Investmentvermögens im Konflikt ste- ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der
hen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie
a) die Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio- nicht länger als Verwalter des OGAW angesehen wer-
verwaltung oder dem Risikomanagement funktio- den kann, entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2015
§ 37 § 38
Vergütungssysteme; Jahresabschluss, Lagebericht,
Verordnungsermächtigung Prüfungsbericht und Abschlussprüfer
der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft;
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften legen je- Verordnungsermächtigung
weils für Geschäftsleiter, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten
einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der (1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und
Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Invest- den Prüfungsbericht einer externen Kapitalverwal-
mentvermögen haben (Risikoträger), Mitarbeiter mit tungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Han-
Kontrollfunktionen und alle Mitarbeiter, die eine delsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesen-
Gesamtvergütung erhalten, auf Grund derer sie sich in gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäfts- den, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der
leiter und Risikoträger, ein Vergütungssystem fest, das Deutschen Bundesbank nicht gelten.
mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement- (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist
system vereinbar und diesem förderlich ist und keine § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe ent-
Anreize setzt zur Eingehung von Risiken, die nicht mit sprechend anzuwenden, dass die dort geregelten
dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht
oder dem Gesellschaftsvertrag der von ihnen verwalte- gelten.
ten Investmentvermögen vereinbar sind. (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
(2) Die Anforderungen an das Vergütungssystem be- Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
stimmen sich näher nach Anhang II der Richtlinie der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen.
2011/61/EU. Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe Kapi-
talverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- den §§ 34, 35, 49 und 53 und die Anforderungen nach
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen
stimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausgestaltung nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9
und Ergänzung der Vorgaben nach Anhang II der Richt- Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11
linie 2011/61/EU nähere Bestimmungen zu erlassen Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
über Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, ein- Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Ge-
schließlich der Entscheidungsprozesse und Verant- genparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
wortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergü- 27.7.2012, S. 1) erfüllt hat.
tung, der Ausgestaltung positiver und negativer Ver- (4) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die ex-
gütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie terne Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflich-
der Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Ziele, tungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen
der Werte und der langfristigen Interessen der AIF- ist. Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
Kapitalverwaltungsgesellschaften und der verwalte- Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 er-
ten AIF, bringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleis-
tungen besonders zu prüfen. Werden Nebendienstleis-
2. die Überwachung der Angemessenheit und Transpa- tungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
renz der Vergütungssysteme durch die AIF-Kapital- oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die
verwaltungsgesellschaft und die Weiterentwicklung Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 ge-
der Vergütungssysteme, nannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes.
3. die Möglichkeit, die Auszahlung variabler Vergü- Die Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne
tungsbestandteile zu untersagen oder auf einen be- des § 36 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgeset-
stimmten Anteil des Jahresergebnisses zu be- zes vornehmen. § 36 Absatz 4 des Wertpapierhandels-
schränken, gesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf
Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2
4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungs- genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgeset-
systeme und der Zusammensetzung der Vergütung zes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus be-
sowie das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit sonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und
der Offenlegung. des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der
Vergütungsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesell- Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort ge-
schaft und der von ihr verwalteten AIF sowie ihrer inter- regelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundes-
nen Organisation und der Art, des Umfangs, der Kom- bank nicht gelten.
plexität, des Risikogehalts und der Internationalität (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ihrer Geschäfte zu orientieren. Im Rahmen der Bestim- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
mungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offen- rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
legung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbin- mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhal-
dung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz- te, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu
buchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
nung auf die Bundesanstalt übertragen. heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten. (4) § 38 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch- anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt Kapitalverwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Er-
übertragen. laubnis erlischt.
Unterabschnitt 3 § 40
Weitere Maßnahmen Abberufung von Geschäftsleitern
der Aufsichtsbehörde
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundes-
anstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberu-
§ 39 fung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwal- (2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse ab-
tungsgesellschaft berufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigne-
ten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalver-
1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Ertei-
waltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt,
lung Gebrauch macht,
die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen
2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengeset-
bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr zes ist entsprechend anzuwenden.
ausübt oder
3. ausdrücklich auf sie verzichtet. § 41
Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Maßnahmen bei
Kapital, bei Investmentaktiengesellschaften mit fixem unzureichenden Eigenmitteln
Kapital, bei offenen Investmentkommanditgesellschaf- Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesell-
ten oder bei geschlossenen Investmentkommanditge- schaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
sellschaften muss der Verzicht im Sinne von Satz 1 § 25, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die
Nummer 3 gegenüber der Bundesanstalt durch Vorlage geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25
eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, zu unterbinden. Sie kann insbesondere Entnahmen
aus dem sich die entsprechende Änderung des Unter- durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewin-
nehmensgegenstandes wie auch die Änderung der nen untersagen oder beschränken. Beschlüsse über die
Firma ergibt. Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer
(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell- Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Absatz 5
schaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfoliover- Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-
waltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 zuwenden.
Nummer 2 verfügt, erlischt diese Erlaubnis, wenn die
Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 11 des Einla- § 42
gen- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Ent- Maßnahmen bei Gefahr
schädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
Die Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maß-
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nahmen ergreifen:
aufheben, wenn
1. bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis auf einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ih-
Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige ren Gläubigern,
rechtswidrige Weise erwirkt hat,
2. bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögens-
2. die Eigenmittel der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesell-
unter die in § 25 vorgesehenen Schwellen absinken schaft anvertraut sind, oder
und die Gesellschaft nicht innerhalb einer von der
Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Man- 3. beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame
gel behoben hat, Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die möglich ist.
eine Versagung der Erlaubnis nach § 23 Nummer 2
bis 11 rechtfertigen würden,
§ 43
4. die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch
Insolvenzantrag, Unterrichtung
über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung
der Gläubiger im Insolvenzverfahren
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Num-
mer 2 verfügt und die Richtlinie 2006/49/EG des Eu- (1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Über-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni schuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit ei-
2006 über die angemessene Eigenkapitalausstat- ner Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1
tung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
L 177 vom 30.6.2006, S. 201) nicht mehr erfüllt,
(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insol-
5. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen venzverfahrens in entsprechender Anwendung des
die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
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Unterabschnitt 4 gen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Pflichten für Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, kann
die Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wo-
registrierungspflichtige
chen verlängern, wenn sie dies auf Grund der beson-
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
deren Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet.
Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den Re-
§ 44
gistrierungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1
Registrierung und Berichtspflichten entschieden worden ist und die Bundesanstalt die Frist
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die nicht gemäß Satz 2 verlängert hat. Die Bundesanstalt
Bedingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllen, versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Re-
gistrierung, wenn
1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt ver-
pflichtet, 1. die Bedingungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5
nicht erfüllt sind,
2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der
Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bun- 2. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforder-
desanstalt aus, lichen Informationen gemäß Absatz 1 bis 3 und 7
vorgelegt wurden,
3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Regis-
trierung Informationen zu den Anlagestrategien der 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-
von ihnen verwalteten AIF vor, dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllt, keine
juristische Person oder Personenhandelsgesell-
4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über schaft ist,
a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie han- 4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-
deln und dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllt, AIF
b) die größten Risiken und die Konzentrationen der in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 ge-
von ihnen verwalteten AIF, nannten Rechtsformen verwaltet,
um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung 5. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz
der Systemrisiken zu ermöglichen, der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im
Inland befindet,
5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die
in § 2 Absatz 4, 4a oder 5 genannten Voraussetzun- 6. bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
gen nicht mehr erfüllt sind, Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
6. müssen juristische Personen oder Personenhan- die Geschäftsleiter der AIF-Kapitalverwaltungsge-
delsgesellschaften sein und sellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung
7. dürfen nur AIF in der Rechtsform erforderliche fachliche Eignung nicht haben.
a) einer juristischen Person oder (5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der per-
setzes aufheben, wenn
sönlich haftender Gesellschafter ausschließlich
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, 1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Regis-
und trierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf
sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausge-
schlossen ist, verwalten. 2. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die
eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4
(2) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
rechtfertigen würden,
die Bedingungen nach § 2 Absatz 4b erfüllen, gelten
Absatz 1 Nummer 1 bis 4. Sie teilen der Bundesanstalt 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig
unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4b genannten gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. weiteren gemäß § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 anzu-
wendenden Bestimmungen dieses Gesetzes ver-
(3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
stößt.
Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, legen
der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bun-
zusätzlich zu den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten desanstalt die Abberufung der verantwortlichen Ge-
Angaben folgende Informationen vor: schäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen. § 40 Absatz 2 findet entspre-
1. die Angabe der Geschäftsleiter,
chend Anwendung.
2. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-
(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 4b oder 5 genannten
schäftsleiter,
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapital-
3. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der verwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20
Geschäftsleiter. und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen.
(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalver- Sind die in § 2 Absatz 4a genannten Voraussetzungen
waltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen schaft innerhalb von 30 Kalendertagen
Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für 1. eine Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1,
die Registrierung erfüllt sind. Bei Registrierungsanträ- Absatz 2 bis 4 zu beantragen, wenn sie die Voraus-
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
setzungen nach § 2 Absatz 4b Satz 1 oder 5 Satz 1 § 46
erfüllt, oder
Inhalt von
2. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu beantragen, Jahresabschlüssen und Lageberichten
wenn sie nicht die in Nummer 1 genannten Voraus-
setzungen erfüllt. Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-
(7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF- AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung verwaltet wird, die die Voraussetzungen des § 2 Ab-
und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive satz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestim-
Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und mungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Be- schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
hörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2 und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289
bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus
dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11
nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1,
§ 45
Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
Erstellung und nicht anzuwenden.
Bekanntmachung von Jahresberichten
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die § 47
Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden
von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publi- Prüfung und
kums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschrif- Bestätigung des Abschlussprüfers
ten des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss
offenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäfts- (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines
jahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens geschlossenen inländischen Publikums-AIF im Sinne
sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim des § 46 Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer
Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzurei- nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterab-
chen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in Pa- schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches
pierform zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststellung des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Jahresab-
des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die schluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestäti-
Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht gungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung
möglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Num- der Bestätigung versehen sein.
mer 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden; die fehlenden Angaben zur Feststellung oder (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch
der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über des- festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
sen Versagung sind spätestens neun Monate nach schaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 er-
Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach füllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde
Absatz 3 bekannt machen zu lassen. liegenden Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandver-
hältnisses oder einer Satzung sowie der Anlagebedin-
(2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gungen beachtet hat.
besteht mindestens aus
(3) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Ein-
1. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von
nahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den
einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu
2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil oder die Aktie
am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehal-
3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 be- ten wird.
ziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der ge-
setzlichen Vertreter des geschlossenen inländischen § 48
Publikums-AIF sowie
Verkürzung der
4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47. handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
(3) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im (1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF
Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 325 Absatz 1 im Sinne des § 46 Absatz 1 nach den Vorschriften des
Satz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresab-
und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs schlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs
gelten entsprechend. des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nach-
folgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1
(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neun-
des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; ten Monats.
die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung
des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsge- (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größen-
setzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu abhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesell-
übermitteln. schaften ist nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2019
Unterabschnitt 5 (3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit
Grenzüberschreitender
aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen
Dienstleistungsverkehr bei
Stelle des Aufnahmemitgliedstaates über die Melde-
O G AW - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n
pflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zu-
gegangen ist oder, sofern diese Stelle sich nicht äußert,
§ 49 wenn seit der Übermittlung der Angaben durch die
Zweigniederlassung und Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahme-
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; schaft nach Absatz 2 Satz 1 zwei Monate vergangen
Verordnungsermächtigung sind.
(1) Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlas- Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die
sung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesan-
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- stalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemit-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu er- gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
richten, um die kollektive Vermögensverwaltung oder die Änderungen mindestens einen Monat vor dem
Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
auszuüben, unverzüglich anzuzeigen. Das Anzeige- Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats
schreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich
Satz 1 Folgendes enthalten: der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die
Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweignie- Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
derlassung errichtet werden soll, anzuzweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen
2. einen Geschäftsplan, Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft Änderungen ihrer Einschät-
a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und
zung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur
Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2
und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organi- sellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrich-
satorische Aufbau der Zweigniederlassung her-
tung unverzüglich mit.
vorgehen,
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
b) der eine Beschreibung des Risikomanagement- im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verfahrens umfasst, das von der OGAW-Kapital- verkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
c) der eine Beschreibung der Verfahren und Verein- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
barungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt- die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten
linie 2009/65/EG enthält, nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben.
Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht
3. die Anschrift, unter der Unterlagen der OGAW-Kapi-
nach Satz 1 Folgendes enthalten:
talverwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitglied-
staat angefordert und Schriftstücke zugestellt wer- 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüber-
den können und schreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll
und
4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlas-
sung leiten werden. 2. einen Geschäftsplan,
(2) Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und Ne-
kein Grund, die Angemessenheit der Organisations- bendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2
struktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwal- und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen,
tungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bun- b) der eine Beschreibung des Risikomanagement-
desanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb verfahrens umfasst, das von der OGAW-Kapital-
von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Un- verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und
terlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmemit-
gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft c) der eine Beschreibung der Verfahren und Verein-
und teilt dies der anzeigenden OGAW-Kapitalverwal- barungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt-
tungsgesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die linie 2009/65/EG enthält.
zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der (6) Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls Absatz 5 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang
über die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Kapital- der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen
verwaltungsgesellschaft angehört. Lehnt die Bundes- des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
anstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 an die zustän- tungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-
digen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft weiterzuleiten, teilt sie Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des
dies der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unver- Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
züglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten tungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungs-
nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 einrichtung, der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
Satz 2 unter Angabe der Gründe mit. schaft angehört. Unmittelbar nachdem die Bundesan-
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
stalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaa- Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stel-
tes der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrich- len des Aufnahmemitgliedstaates unmittelbar mitzutei-
tet hat, kann die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft len.
ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Än-
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemit-
dern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Nummer 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalver-
von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheini-
waltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zu-
gung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob
ständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der
die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen
ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich an-
sellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu
zuzeigen.
den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an,
(7) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die be- gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn
absichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung Arbeitstagen ab.
zu errichten oder gemäß Absatz 5 im Wege des grenz-
(4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwal-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten
tungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben,
§§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des
müssen mindestens einen OGAW verwalten.
EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen,
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- entsprechend anzuwenden. Soweit diese Tätigkeit über
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Ab-
dass die Absätze 1 bis 4 für die Errichtung einer Zweig- satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
niederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzu- § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit
wenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlas- einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht an-
sungsrechts auf Grund von Abkommen der Europä- zuwenden.
ischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.
§ 51
§ 50
Inländische Zweigniederlassungen und
Besonderheiten für die grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Verwaltung von EU-OGAW durch von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsge- ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische
sellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs schreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kol-
EU-OGAW zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der An- lektive Vermögensverwaltung von inländischen OGAW
zeige nach § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5 sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
Satz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen,
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine
1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten
Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem
Tätigkeiten abgedeckt haben und
Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den
zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates da- 2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht der
rüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln: EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelt ha-
ben,
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle
im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie a) eine inländische Zweigniederlassung im Sinne
2009/65/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richt-
linie 2009/65/EG zu errichten oder
2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach
§ 36 bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung b) Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18
Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG. Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG
zu erbringen.
Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in
diesem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittel- die Anteile eines von ihr verwalteten EU-OGAW im In-
ten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderun- land zu vertreiben, ohne eine inländische Zweignieder-
gen ergeben. lassung zu errichten oder im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs über diesen Ver-
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
trieb hinaus weitere Tätigkeiten zu erbringen, unterliegt
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-
dieser Vertrieb lediglich den §§ 293, 294, 297, 298, 301
talverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des
bis 306 sowie 309 bis 311. § 53 des Kreditwesengeset-
Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungs-
zes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.
gesellschaft. Sie aktualisiert die Informationen, die in
der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwal-
sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu tungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweignieder-
den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW- lassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2021
Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 sind die §§ 14, 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312
Satz 1 auf Folgendes hinzuweisen: und 313 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
1. die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre ge- (5) Kommt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
planten Tätigkeiten vorgeschrieben sind und ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 52 Absatz 4
nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den
2. die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestim- Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
mungen. Kommt die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der
Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt
Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spä- die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
testens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft. Ergreift der
die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tä- Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder erwei-
tigkeit aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die sen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Bundesanstalt
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie
2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmit- 1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des
gliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW-Verwal- Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft dies der Bundesanstalt mindestens tungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen selbst ergreifen und falls erforderlich die Durchfüh-
schriftlich anzuzeigen. § 94 Absatz 3, die §§ 293, 294, rung neuer Geschäfte im Inland untersagen sowie
309 bis 311 bleiben unberührt. 2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde unterrichten, wenn die zuständige Stelle des
(3) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwal-
Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege
tungsgesellschaft nach Ansicht der Bundesanstalt
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tä-
nicht in angemessener Weise tätig geworden ist.
tig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hin- (6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor
zuweisen: Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Euro-
1. die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre ge- päische Kommission und die zuständigen Stellen des
planten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind, und Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die
2. die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestim-
Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder auf-
mungen.
zuheben, wenn die Europäische Kommission dies nach
Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tä- Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsmit-
tigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Bundes- gliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
anstalt durch die zuständigen Stellen des Herkunfts- und der Bundesanstalt beschließt.
mitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesell- (7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
schaft aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kön-
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend nen nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen,
2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmit- die für die aufsichtliche Überwachung der Zweignieder-
gliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW- lassung erforderlich sind, bei der Zweigniederlassung
Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Her-
dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzu- kunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsge-
zeigen. § 94 Absatz 3, die §§ 293, 294 und die §§ 309 sellschaft hat die Bundesanstalt
bis 311 bleiben unberührt.
1. die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der
(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Ab- EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für die zustän-
satzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-
Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu aufsichtlichen
nung nach § 26 Absatz 8, und § 27 Absatz 1, auch in Zwecken übermittelt wurden, oder
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Ab- 2. zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirt-
satz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie § 294 schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten
Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313 dieses überprüft.
Gesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlas-
sungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermes-
des § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, soweit es sen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entspre-
sich um den Vertrieb von Anteilen an fremden OGAW chend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
handelt, erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 ist. § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die
Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes so- EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des
wie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass (8) Die §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesenge-
mehrere Niederlassungen derselben EU-OGAW-Ver- setzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit
waltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gel- § 93b der Abgabenordnung gelten für die Zweignieder-
ten. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei- lassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entspre-
tenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 chend.
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 52 Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der
Besonderheiten für die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft anzuhören.
Verwaltung inländischer OGAW
durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind un-
(1) Die Verwaltung eines inländischen OGAW durch
geachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die
eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft über eine
§§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1,
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
§§ 297, 306, 312 und 313 entsprechend anzuwenden.
schreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus,
dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Unterabschnitt 6
Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung
darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW-Verwal- Grenzüberschreitender
tungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Dienstleistungsverkehr
Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten und Drittstaatenbezug bei
hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n
sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von
OGAW diese Zulassung beschränkt ist. Die EU- § 53
OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt
darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln: Verwaltung von EU-AIF
durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle
im Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Richtlinie 2009/65/EG und schaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20, 22 ver-
fügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden
2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben be- Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlas-
züglich der Portfolioverwaltung und der administra- sung EU-AIF zu verwalten, so übermittelt sie der Bun-
tiven Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richt- desanstalt folgende Angaben:
linie 2009/65/EG.
1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den
Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft be- Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
reits inländische OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis ischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege
auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
sofern sich keine Änderungen ergeben. Die §§ 162 oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten
und 163 bleiben unberührt. Satz 2 findet keine Anwen- beabsichtigt,
dung, sofern die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
im Inland lediglich EU-OGAW vertreiben will. 2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-
geht, welche EU-AIF sie zu verwalten beabsichtigt.
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung (2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
eines inländischen OGAW erfordert, kann die Bundes- schaft, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mit-
anstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsmit- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
gliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
Erläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfor- ischen Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der
dern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Ab- Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Ab-
satz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art satz 1 folgende Informationen zu übermitteln:
des inländischen OGAW, dessen Verwaltung beabsich-
tigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW-Verwaltungs- 1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-
gesellschaft erfasst ist. sung,
(3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der 2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat
Bundesanstalt alle nachfolgenden inhaltlichen Ände- des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können,
rungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 unmit- sowie
telbar mitzuteilen.
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-
(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines in- rer der Zweigniederlassung.
ländischen OGAW untersagen, wenn
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die Ver-
1. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anfor- waltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungs-
derungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richt- gesellschaft gegen dieses Gesetz verstößt oder versto-
linie 2009/65/EG nicht entspricht, ßen wird, übermittelt die Bundesanstalt binnen eines
Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterla-
2. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zu-
gen nach Absatz 1 oder binnen zwei Monaten nach
ständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates
keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Ab-
satz 2 diese zusammen mit einer Bescheinigung über
erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsich-
die Erlaubnis der betreffenden AIF-Kapitalverwaltungs-
tigt wird, oder
gesellschaft an die zuständigen Behörden des Aufnah-
3. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterla- memitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
gen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat. schaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2023
(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapital- desanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Über- folgende Informationen übermittelt haben:
mittlung der Unterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-
sellschaft darf erst unmittelbar nach dem Eingang der
sung,
Übermittlungsmeldung in dem jeweiligen Aufnahmemit-
gliedstaat mit der Verwaltung von EU-AIF beginnen. 2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen ange-
fordert werden können, sowie
(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2
übermittelten Angaben hat die AIF-Kapitalverwaltungs- 3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-
gesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen Mo- rer der Zweigniederlassung.
nat vor der Durchführung der geplanten Änderungen
schriftlich anzuzeigen. Im Fall von ungeplanten Ände- (3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmit-
rungen hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die telbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung
Änderung der Bundesanstalt unmittelbar nach dem Ein- durch ihren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33
tritt der Änderung schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung
von inländischen Spezial-AIF im Inland beginnen.
(6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass
(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Ab-
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-
satzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Ab-
waltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses
satz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 31, 33, 34
Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-
Absatz 3 Nummer 8 sowie § 295 Absatz 5 und 7, §§ 307
Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich die Ände-
und 308 entsprechend anzuwenden. Auf die Tätigkeiten
rung.
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Ab- verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 295 Ab-
sätze 5 und 6 durchgeführt oder würde eine durch ei- satz 5 und 7, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwen-
nen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung den.
dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese
schaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind un-
nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, ergreift die
geachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80
Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen.
bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend
(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem anzuwenden.
Gesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unver-
züglich die zuständigen Stellen des Aufnahmemitglied- § 55
staates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Bedingungen für
AIF-Kapitalverwaltungs-
§ 54 gesellschaften, welche
Zweigniederlassung und ausländische AIF verwalten,
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr die weder in den Mitgliedstaaten
von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland der Europäischen Union noch in den
Vertragsstaaten des Abkommens über den
(1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenz- (1) Die Verwaltung von ausländischen AIF, die weder
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in
dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied- den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
staates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun- ischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, durch eine
desanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermit- nach diesem Gesetz zugelassene AIF-Kapitalverwal-
telt haben: tungsgesellschaft ist zulässig, wenn
1. eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Ver- 1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft alle in der
waltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten An-
Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im forderungen mit Ausnahme der Anforderungen der
Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind, §§ 67 und 80 bis 90 erfüllt und
2. die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsge- 2. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
sellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland über zwischen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbe-
eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenz- hörden des Drittstaates bestehen, in dem der aus-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs inländi- ländische AIF seinen Sitz hat, durch die ein effizien-
sche Spezial-AIF zu verwalten sowie ter Informationsaustausch gewährleistet wird, der es
der Bundesanstalt ermöglicht, ihre Aufgaben nach
3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor- diesem Gesetz wahrzunehmen.
geht, welche inländischen Spezial-AIF die EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt. (2) Nähere Bestimmungen zu den in Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Vereinbarungen über die Zusammen-
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch arbeit richten sich nach den Artikeln 113 bis 115 der
eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sowie nach
dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied- den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Markt-
staates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun- aufsichtsbehörde.
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 56 tungsfähigen Vertrieb aufzubauen, indem sie gegen-
Bestimmung der über den zuständigen Stellen des von ihr angegebenen
Bundesrepublik Deutschland Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertrags-
als Referenzmitgliedstaat einer staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft schaftsraum ihre Vertriebsstrategie offenlegt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist Referenzmit- § 57
gliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, Zulässigkeit der
Verwaltung von inländischen
1. wenn sie gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richt-
Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs
linie 2011/61/EU genannten Kriterien Referenzmit-
von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334
gliedstaat sein kann und kein anderer Mitgliedstaat
durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
als Referenzmitgliedstaat in Betracht kommt oder für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmit-
2. falls gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie gliedstaat nach § 56 ist und die beabsichtigt, inländi-
2011/61/EU genannten Kriterien sowohl die Bundes- sche Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr
republik Deutschland als auch ein anderer Mitglied- verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie
staat der Europäischen Union oder ein anderer Ver- 2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europäischen
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den
Wirtschaftsraum als Referenzmitgliedstaat in Be- Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, bedarf
tracht kommt, wenn die Bundesrepublik Deutsch- der Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt
land gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 oder hat gegenüber ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
durch Entscheidung der ausländischen AIF-Verwal- schaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Refe-
tungsgesellschaft nach Absatz 4 als Referenzmit- renzmitgliedstaat nach § 56 ist, die Befugnisse, die ihr
gliedstaat festgelegt worden ist. nach diesem Gesetz gegenüber AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften zustehen. Ausländische AIF-Ver-
(2) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 37 Absatz 4 waltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt eine
der Richtlinie 2011/61/EU neben der Bundesrepublik Erlaubnis nach § 58 erteilt hat, unterliegen der Aufsicht
Deutschland weitere Mitgliedstaaten der Europäischen der Bundesanstalt nach dem vorliegenden Gesetz.
Union oder weitere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum als Referenz- (2) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
mitgliedstaat in Betracht kommen, hat die ausländische die beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzu-
AIF-Verwaltungsgesellschaft bei der Bundesanstalt zu holen, ist verpflichtet, die gleichen Bestimmungen nach
beantragen, dass diese sich mit den zuständigen Stel- diesem Gesetz einzuhalten wie AIF-Kapitalverwal-
len aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten der tungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, mit
Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom- Ausnahme der §§ 53, 54, 321, 323 und 331. Soweit
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die die Einhaltung einer der in Satz 1 genannten Bestim-
Festlegung des Referenzmitgliedstaates für die auslän- mungen dieses Gesetzes mit der Einhaltung der
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft einigt. Die Bundes- Rechtsvorschriften des Drittstaates unvereinbar ist, de-
anstalt und die anderen zuständigen Stellen legen in- nen die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
nerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags nach der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Satz 1 gemeinsam den Referenzmitgliedstaat für die oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft fest. päischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische AIF
unterliegt, besteht für die ausländische AIF-Verwal-
(3) Wird die Bundesrepublik Deutschland nach Ab- tungsgesellschaft keine Verpflichtung, sich an die Be-
satz 2 als Referenzmitgliedstaat festgelegt, setzt die stimmungen dieses Gesetzes zu halten, wenn sie bele-
Bundesanstalt die ausländische AIF-Verwaltungsge- gen kann, dass
sellschaft unverzüglich von dieser Festlegung in Kennt-
nis. 1. es nicht möglich ist, die Einhaltung der Bestimmun-
gen dieses Gesetzes mit der Einhaltung einer ver-
(4) Wird die ausländische AIF-Verwaltungsgesell- pflichtenden Rechtsvorschrift, der die ausländische
schaft nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mit-
der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 2 ordnungs- gliedstaaten der Europäischen Union oder den Ver-
gemäß über die Entscheidung der zuständigen Stellen tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
informiert oder haben die betreffenden zuständigen ischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische
Stellen innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten AIF unterliegt, zu verbinden,
Monatsfrist keine Entscheidung getroffen, kann die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft selbst ihren 2. die Rechtsvorschriften des Drittstaates, denen die
Referenzmitgliedstaat gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der
der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Kriterien fest- ausländische AIF unterliegt, eine gleichwertige Be-
legen. stimmung mit dem gleichen Regelungszweck und
dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des be-
(5) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
treffenden AIF enthalten und
muss in der Lage sein, ihre Absicht zu belegen, in ei-
nem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union 3. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
oder einem bestimmten Vertragsstaat des Abkommens der ausländische AIF die in Nummer 2 genannte
über den Europäischen Wirtschaftsraum einen leis- gleichwertige Bestimmung erfüllt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2025
(3) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU genann-
die beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzu- ten Kriterien aus. Während die Europäische Wertpapier-
holen, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 5
in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Der ge- Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU die Beurtei-
setzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für die ausländi- lung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist nach § 22
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaa- Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt.
ten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten
(5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
raum. Sämtliche Korrespondenz zwischen den zustän-
behörde gemäß Absatz 4 vor, die Erlaubnis als Refe-
digen Stellen und der ausländischen AIF-Verwaltungs-
renzmitgliedstaat zu erteilen, setzt sie die Europäische
gesellschaft und zwischen den EU-Anlegern des betref-
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde davon unter
fenden AIF und der ausländische AIF-Verwaltungsge-
Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
sellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt über
diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter (6) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-
nimmt gemeinsam mit der ausländischen AIF-Verwal- lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
tungsgesellschaft die Compliance-Funktion in Bezug behörde gemäß Absatz 4 vorschlägt, die Erlaubnis als
auf die von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell- Referenzmitgliedstaat zu erteilen und die ausländische
schaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführten AIF-Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, Anteile von
Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr. durch sie verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaa-
§ 58 ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum als der Bundesrepublik Deutschland zu
Erteilung der Erlaubnis für vertreiben, setzt die Bundesanstalt davon auch die zu-
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten der
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs- Europäischen Union und der betreffenden Vertrags-
gesellschaft, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
verwalten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel 39 schaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaa- Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch
ten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des die zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaaten
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
zu vertreiben und gibt sie die Bundesrepublik Deutsch- verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
land als Referenzmitgliedstaat an, hat sie bei der Bun- (7) Unbeschadet des Absatzes 9 erteilt die Bundes-
desanstalt einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu anstalt die Erlaubnis erst dann, wenn die folgenden zu-
stellen. sätzlichen Bedingungen eingehalten sind:
(2) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer
1. die Bundesrepublik Deutschland wird als Referenz-
Erlaubnis gemäß Absatz 1 beurteilt die Bundesanstalt,
mitgliedstaat von der ausländischen AIF-Verwal-
ob die Entscheidung der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft gemäß den Kriterien nach § 56
tungsgesellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitglied-
angegeben und durch die Offenlegung der Vertriebs-
staates die Kriterien gemäß § 56 einhält. Ist dies nicht
strategie bestätigt und das Verfahren gemäß den
der Fall, lehnt sie den Antrag der ausländischen AIF-
Absätzen 3 bis 6 wurde von der Bundesanstalt
Verwaltungsgesellschaft auf Erteilung einer Erlaubnis
durchgeführt;
unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. Sind
die Kriterien gemäß § 56 eingehalten worden, führt die 2. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft hat
Bundesanstalt das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in der Bundes-
durch. republik Deutschland ernannt;
(3) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die 3. der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit der aus-
Entscheidung einer ausländischen AIF-Verwaltungsge- ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Kon-
sellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die taktperson der ausländischen AIF-Verwaltungsge-
Kriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie sellschaft für die Anleger der betreffenden AIF, für
2011/61/EU einhält, setzt sie die Europäische Wertpa- die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
pier- und Marktaufsichtsbehörde von diesem Umstand hörde und für die zuständigen Stellen im Hinblick auf
in Kenntnis und ersucht sie, eine Empfehlung zu ihrer die Tätigkeiten, für die die ausländische AIF-Verwal-
Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an die tungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Euro-
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
legt die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
und Marktaufsichtsbehörde die Begründung der aus- Erlaubnis hat und er ist zumindest hinreichend aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für deren Ent- gestattet, um die Compliance-Funktion gemäß der
scheidung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können;
und Informationen über die Vertriebsstrategie der aus-
4. es bestehen geeignete Vereinbarungen über die
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.
Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt, den
(4) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mittei- zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
lung gemäß Absatz 3 spricht die Europäische Wertpa- der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden
pier- und Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundes- des Drittstaates, in dem die ausländische AIF-Ver-
anstalt gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung waltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz
hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates gemäß den in hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaus-
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
tausch gewährleistet ist, der es den zuständigen hörde ausgearbeiteten technischen Regulie-
Stellen ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der Richt- rungsstandards gemäß Artikel 37 Absatz 23
linie 2011/61/EU wahrzunehmen; Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, dass die
betreffenden Rechtsvorschriften des Drittstaates
5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwal- Vorschriften enthalten, die den Vorschriften, die
tungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nicht eingehalten werden können, gleichwertig
steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Län- sind, denselben regulatorischen Zweck verfolgen
der und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finan- und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe
zielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Maß an Schutz bieten und dass die ausländische
Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde; AIF-Verwaltungsgesellschaft sich an diese gleich-
6. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwal- wertigen Vorschriften hält; diese schriftlichen Be-
tungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, lege werden durch ein Rechtsgutachten zum
hat mit der Bundesrepublik Deutschland eine Verein- Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwin-
barung unterzeichnet, die den Standards gemäß genden Vorschrift im Recht des Drittstaates
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermei- untermauert, das auch eine Beschreibung des
dung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Regulierungszwecks und der Merkmale des An-
Vermögen vollständig entspricht und einen wirk- legerschutzes enthält, die mit der Vorschrift ange-
samen Informationsaustausch in Steuerangelegen- strebt werden, und
heiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler d) den Namen des gesetzlichen Vertreters der aus-
Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet; ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft und den
7. die auf ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften Ort, an dem er seinen Sitz hat;
anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften 2. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14
eines Drittstaates oder die Beschränkungen der Auf- können beschränkt werden auf die inländischen
sichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichts- Spezial-AIF oder EU-AIF, die die ausländische AIF-
behörden dieses Drittstaates hindern die zuständi- Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt,
gen Stellen nicht an der effektiven Wahrnehmung und auf die von der ausländischen AIF-Verwaltungs-
ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie gesellschaft verwalteten AIF, die sie mit einem Pass
2011/61/EU. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
(8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinba- Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
rungen über Zusammenarbeit werden durch die Arti- ischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt;
kel 113 bis 115 der Delegierten Verordnung (EU) 3. § 23 Nummer 7 findet keine Anwendung;
Nr. 231/2013 sowie durch die Leitlinien der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde konkre- 4. ein Erlaubnisantrag gilt als vollständig, wenn zusätz-
tisiert. lich zu den in § 22 Absatz 3 genannten Angaben und
Verweisen die Angaben gemäß Nummer 1 vorgelegt
(9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im wurden;
Einklang mit den für die Erlaubnis von AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften geltenden Vorschriften dieses 5. die Bundesanstalt beschränkt die Erlaubnis in Bezug
Gesetzes erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender auf die Verwaltung von inländischen AIF auf die Ver-
Kriterien entsprechend: waltung von inländischen Spezial-AIF; in Bezug auf
die Verwaltung von EU-AIF kann die Bundesanstalt
1. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 die Erlaubnis auf die Verwaltung von bestimmten Ar-
werden durch folgende Angaben und Unterlagen er- ten von EU-AIF und auf Spezial-EU-AIF beschrän-
gänzt: ken.
a) eine Begründung der ausländischen AIF-Verwal- (10) Hinsichtlich des Erlöschens oder der Aufhebung
tungsgesellschaft für die von ihr vorgenommene der Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaa- sellschaft gilt § 39 entsprechend.
tes gemäß den Kriterien nach Artikel 37 Absatz 4
der Richtlinie 2011/61/EU sowie Angaben zur Ver- (11) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,
triebsstrategie; denen die Bundesanstalt die Erlaubnis nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes erteilt hat, haben die für
b) eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF
2011/61/EU, deren Einhaltung der ausländischen verwalten, geltenden Vorschriften entsprechend einzu-
AIF-Verwaltungsgesellschaft unmöglich ist, da halten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ihre Einhaltung durch die ausländische AIF-Ver- ergibt.
waltungsgesellschaft gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2
nicht vereinbar ist mit der Einhaltung einer zwin-
§ 59
genden Rechtsvorschrift des Drittstaates, der die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder Befreiung einer ausländischen
der in den Mitgliedstaaten der Europäischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von
Union oder Vertragsstaaten des Abkommens Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrie-
bene ausländische AIF unterliegt; (1) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 57
c) schriftliche Belege auf der Grundlage der von der Absatz 2 Satz 2 von der Einhaltung bestimmter Vor-
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe- schriften der Richtlinie 2011/61/EU befreit werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2027
kann, so setzt sie die Europäische Wertpapier- und § 61
Marktaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich in Kennt-
nis. Zur Begründung dieser Beurteilung zieht sie die Änderung des
von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ge- Referenzmitgliedstaates einer
mäß § 58 Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe b und c vor- ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
gelegten Angaben heran.
(1) Die weitere Geschäftsentwicklung einer ausländi-
(2) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mittei-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaa-
lung nach Absatz 1 spricht die Europäische Wertpapier-
ten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten
und Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundesanstalt
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Anwendung der
raum hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des
Ausnahme von der Einhaltung der Richtlinie
Referenzmitgliedstaates. Wenn eine durch die Bundes-
2011/61/EU auf Grund der Unvereinbarkeit gemäß
anstalt zugelassene ausländische AIF-Verwaltungsge-
§ 57 Absatz 2 Satz 2 aus. Während der Überprüfung
sellschaft jedoch innerhalb von zwei Jahren nach ihrer
durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
Erstzulassung ihre Vertriebsstrategie ändert und wenn
behörde gemäß Artikel 37 Absatz 9 Unterabsatz 2 der
diese Änderung, falls die geänderte Vertriebsstrategie
Richtlinie 2011/61/EU wird die Frist nach § 22 Absatz 2
die ursprüngliche Vertriebsstrategie gewesen wäre, die
Satz 1 oder 2 gehemmt.
Festlegung des Referenzmitgliedstaates beeinflusst
(3) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh- hätte, hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts- schaft die Bundesanstalt von dieser Änderung vor ihrer
behörde gemäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu Durchführung in Kenntnis zu setzen und ihren neuen
erteilen, setzt sie die Europäische Wertpapier- und Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Arti-
Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer kel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU und entspre-
Gründe in Kenntnis. chend der neuen Strategie anzugeben. Die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft hat ihre Beurteilung
(4) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh- zu begründen, indem sie ihre neue Vertriebsstrategie
lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts- der Bundesanstalt gegenüber offenlegt. Zugleich hat
behörde gemäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft Angaben
erteilen und die ausländische AIF-Verwaltungsgesell- zu ihrem gesetzlichen Vertreter, einschließlich zu des-
schaft beabsichtigt, Anteile von durch sie verwalteten sen Name und dem Ort, an dem er seinen Sitz hat, vor-
AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulegen. Der gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- dem neuen Referenzmitgliedstaat haben.
päischen Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik
Deutschland zu vertreiben, setzt die Bundesanstalt (2) Die Bundesanstalt beurteilt, ob die Festlegung
davon auch die zuständigen Stellen der betreffenden durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver- gemäß Absatz 1 zutreffend ist und setzt die Europä-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von
Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kennt- dieser Beurteilung in Kenntnis. In ihrer Meldung an die
nis. Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
legt die Bundesanstalt die Begründung der ausländi-
§ 60 schen AIF-Verwaltungsgesellschaft für ihre Beurteilung
hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates und Informa-
Unterrichtung der tionen über die neue Vertriebsstrategie der ausländi-
Europäischen Wertpapier- und schen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.
Marktaufsichtsbehörde im Hinblick
auf die Erlaubnis einer ausländischen (3) Nachdem die Bundesanstalt die Empfehlung der
AIF-Verwaltungsgesellschaft Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
durch die Bundesanstalt im Hinblick auf ihre Beurteilung gemäß Absatz 2 erhal-
(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische ten hat, setzt sie die ausländische AIF-Verwaltungsge-
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich sellschaft, deren ursprünglichen gesetzlichen Vertreter
über das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, über Ände- und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
rungen hinsichtlich der Erlaubnis der ausländischen behörde von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
AIF-Verwaltungsgesellschaft und über einen Entzug
der Erlaubnis. (4) Ist die Bundesanstalt mit der von der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft vorgenommenen
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Beurteilung einverstanden, so setzt sie auch die zu-
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von den Er- ständigen Stellen des neuen Referenzmitgliedstaates
laubnisanträgen, die sie abgelehnt hat und legt dabei von der Änderung in Kenntnis. Die Bundesanstalt über-
Angaben zu den ausländischen AIF-Verwaltungsgesell- mittelt den zuständigen Stellen des neuen Referenzmit-
schaften, die eine Erlaubnis beantragt haben sowie die gliedstaates unverzüglich eine Abschrift der Erlaubnis-
Gründe für die Ablehnung vor. Wenn die Europäische und Aufsichtsunterlagen der ausländischen AIF-Verwal-
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die ein zentra- tungsgesellschaft. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der
les Verzeichnis dieser Angaben führt, Informationen aus Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen sind die zustän-
diesem Verzeichnis der Bundesanstalt auf Anfrage zur digen Stellen des neuen Referenzmitgliedstaates für
Verfügung gestellt hat, behandelt die Bundesanstalt Zulassung und Aufsicht der ausländischen AIF-Verwal-
diese Informationen vertraulich. tungsgesellschaft zuständig.
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(5) Wenn die abschließende Entscheidung der Bun- kommt, werden alle zwischen der Bundesanstalt und
desanstalt im Widerspruch zu den Empfehlungen der der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auftre-
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde tenden Streitigkeiten nach deutschem Recht beigelegt
gemäß Absatz 3 steht, gilt Folgendes: und unterliegen deutscher Gerichtsbarkeit.
1. die Bundesanstalt setzt die Europäische Wertpapier- (2) Alle Streitigkeiten, die zwischen der ausländi-
und Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe schen AIF-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIF einer-
ihrer Gründe in Kenntnis; seits und Anlegern des jeweiligen AIF, die ihren Sitz in
der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
2. wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Anteile von durch sie verwalteten AIF in anderen Mit- raum haben, andererseits auftreten, werden nach dem
gliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags- Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen
staaten des Abkommens über den Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über
Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik Deutsch- den Europäischen Wirtschaftsraum beigelegt, in dem
land vertreibt, setzt die Bundesanstalt davon auch der Anleger seinen Sitz hat und unterliegen dessen Ge-
die zuständigen Stellen dieser anderen Mitgliedstaa- richtsbarkeit.
ten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. § 63
Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch
die zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaa- Verweismöglichkeiten der
ten der von der ausländischen AIF-Verwaltungsge- Bundesanstalt an die Europäische
sellschaft verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
in Kenntnis.
Die Bundesanstalt kann die folgenden Angelegen-
(6) Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs heiten der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
der Geschäftsentwicklung der ausländischen AIF-Ver- sichtsbehörde zur Kenntnis bringen, die im Rahmen
waltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Euro- der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann:
über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb von
1. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Entscheidung
zwei Jahren nach Erteilung ihrer Erlaubnis, dass der
einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates einver-
zum Zeitpunkt ihrer Erlaubnis vorgelegten Vertriebs-
standen ist,
strategie nicht gefolgt worden ist, die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich falsche An- 2. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der
gaben gemacht hat oder die ausländische AIF-Verwal- Anwendung von Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1
tungsgesellschaft sich bei der Änderung ihrer Vertriebs- Buchstabe a bis e und g der Richtlinie 2011/61/EU
strategie nicht an die Absätze 1 bis 5 gehalten hat, so durch die zuständigen Stellen des Referenzmitglied-
fordert die Bundesanstalt die ausländische Verwal- staates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
tungsgesellschaft auf, den Referenzmitgliedstaat ge- schaft einverstanden ist,
mäß ihrer tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben.
Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 ist entspre- 3. wenn eine für einen EU-AIF zuständige Stelle die ge-
chend anzuwenden. Kommt die ausländische AIF-Ver- mäß Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d
waltungsgesellschaft der Aufforderung der Bundesan- der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarun-
stalt nicht nach, so entzieht sie ihr die Erlaubnis. gen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines an-
gemessenen Zeitraums abschließt,
(7) Ändert die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft ihre Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Ab- 4. wenn die Bundesanstalt nicht mit einer von den zu-
satz 1 genannten Zeitspanne und will sie ihren Refe- ständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer
renzmitgliedstaat entsprechend ihrer neuen Vertriebs- ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft erteilten
strategie ändern, so kann sie bei der Bundesanstalt ei- Zulassung einverstanden ist,
nen Antrag auf Änderung ihres Referenzmitgliedstaates
stellen. Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 gilt 5. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der
entsprechend. Anwendung von Artikel 37 Absatz 9 der Richtlinie
2011/61/EU durch die zuständigen Stellen des Refe-
(8) Sofern die Bundesrepublik Deutschland gemäß renzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwal-
den Absätzen 1 bis 7 als neuer Referenzmitgliedstaat tungsgesellschaft einverstanden ist,
festgelegt wird, gilt die Zulassung des bisherigen Refe-
renzmitgliedstaates als Erlaubnis im Sinne des § 58. 6. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Beurteilung
§ 39 ist entsprechend anzuwenden. hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitglied-
staates nach Artikel 37 Absatz 11 oder Absatz 12
§ 62 der Richtlinie 2011/61/EU einverstanden ist,
Rechtsstreitigkeiten 7. wenn eine zuständige Stelle einen Antrag auf Infor-
mationsaustausch gemäß den auf Grundlage von Ar-
(1) Sofern die Bundesrepublik Deutschland Refe- tikel 37 Absatz 17 der Richtlinie 2011/61/EU von der
renzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwal- Europäischen Kommission erlassenen technischen
tungsgesellschaft ist oder als solcher in Betracht Regulierungsstandards ablehnt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2029
§ 64 waltung des EU-AIF durch diese gegen dieses Gesetz
verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundes-
Vergleichende Analyse
anstalt die vollständigen Unterlagen binnen eines Mo-
der Zulassung von und der Aufsicht über
nats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
nach Absatz 1 oder gegebenenfalls binnen zwei Mona-
(1) Sofern die Europäische Wertpapier- und Markt- ten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen
aufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 4 der Richt- nach Absatz 2 zusammen mit einer Bescheinigung über
linie 2011/61/EU Leitlinien und Empfehlungen heraus- die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-Ver-
gibt, um einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken waltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des
für die Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsge- Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Ver-
sellschaften zu schaffen, unternimmt die Bundesanstalt waltungsgesellschaft.
alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien
(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische
und Empfehlungen nachzukommen.
AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die
(2) Die Bundesanstalt bestätigt binnen zwei Mona- Übermittlung der Unterlagen. Die ausländische AIF-Ver-
ten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfeh- waltungsgesellschaft darf erst nach Eingang der Über-
lung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nach- mittlungsmeldung mit der Verwaltung von EU-AIF im
kommt oder nachzukommen beabsichtigt. Wenn sie jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Die Bun-
der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder desanstalt teilt zudem der Europäischen Wertpapier-
nachzukommen beabsichtigt, teilt sie dies der Europä- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die ausländische
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter AIF-Verwaltungsgesellschaft in den jeweiligen Aufnah-
Angabe der Gründe mit. memitgliedstaaten mit der Verwaltung des EU-AIF be-
ginnen kann.
§ 65 (5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebe-
Verwaltung von nenfalls nach Absatz 2 übermittelten Angaben hat die
EU-AIF durch ausländische ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundes-
AIF-Verwaltungsgesellschaften, anstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung
für die die Bundesrepublik Deutschland der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, un-
Referenzmitgliedstaat ist verzüglich nach Eintreten der Änderung, schriftlich an-
zuzeigen.
(1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bun- (6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass
desrepublik Deutschland gemäß § 56 Referenzmit- die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die
gliedsstaat ist und die über eine Erlaubnis nach § 58 Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen
verfügt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienst- dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt
leistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unver-
setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt folgende An- züglich die Änderung.
gaben übermittelt hat:
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Ab-
1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den sätze 5 und 6 durchgeführt oder führt eine durch einen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass
ischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen
oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten be- dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt
absichtigt; alle erforderlichen Maßnahmen.
2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor- (8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem
geht, welche Arten von EU-AIF sie zu verwalten be- Gesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unver-
absichtigt. züglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemit-
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch gliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in ei- schaft von diesen Änderungen.
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens § 66
über den Europäischen Wirtschaftsraum setzt voraus,
Inländische Zweig-
dass sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben
niederlassung und grenzüber-
nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt hat:
schreitender Dienstleistungsverkehr
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas- von ausländischen AIF-Verwaltungs-
sung, gesellschaften, deren Referenzmitglied-
staat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat
des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
sowie gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die
Bundesrepublik Deutschland ist, erstmals im Wege
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
rer der Zweigniederlassung.
oder über eine Zweigniederlassung inländische Spezial-
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die aus- AIF zu verwalten, so ist dies nur zulässig, wenn die
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Ver- zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates der
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun- (2) Ist der EU-AIF oder ausländische AIF nach der
desanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermit- Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments
telt haben: und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-
1. eine Bescheinigung darüber, dass die ausländische sierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf In-
AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß formationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum
der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind
im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), verpflichtet, Jah-
sind, resfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind Anlegern
auf Anfrage lediglich die Angaben nach Absatz 3 Num-
2. die Anzeige der Absicht der ausländischen AIF- mer 4 bis 6 zusätzlich vorzulegen. Die Vorlage kann ge-
Verwaltungsgesellschaft, in der Bundesrepublik sondert spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
Deutschland im Wege des grenzüberschreitenden schäftsjahres oder in Form einer Ergänzung bei der Ver-
Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweignieder- öffentlichung des Jahresfinanzberichts erfolgen.
lassung inländische Spezial-AIF zu verwalten sowie
(3) Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes
3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor- enthalten:
geht, welche inländischen Spezial-AIF die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten be- 1. eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;
absichtigt. 2. eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des
Geschäftsjahres;
(2) Beabsichtigt die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung, 3. einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen
so ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen Geschäftsjahr;
des Referenzmitgliedsstaates der Bundesanstalt zu- 4. jede während des abgelaufenen Geschäftsjahres
sätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Infor- eingetretene wesentliche Änderung hinsichtlich der
mationen übermittelt haben: nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 erste Alternative
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas- in Verbindung mit § 297 Absatz 4 und § 308 Absatz 1
sung, bis 4 zur Verfügung zu stellenden Informationen;
2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen ange- 5. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
fordert werden können sowie jahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und
variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-
ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der
rer der Zweigniederlassung.
Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF ge-
(3) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zahlten Carried Interest;
kann unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungs-
6. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
meldung durch ihren Referenzmitgliedstaat gemäß
jahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Füh-
Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der
rungskräften und Mitarbeitern der Kapitalverwal-
Verwaltung von inländischen Spezial-AIF im Inland be-
tungsgesellschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich
ginnen.
auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.
(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des
Inhalt und Form des Jahresberichts bestimmen sich im
Absatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26
Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten
Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 33, 34
Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 295 Absatz 5,
§§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden. Auf die (4) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben
Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die Herkunftsmitgliedstaates des AIF oder gemäß den
§§ 14, 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entspre- Rechnungslegungsstandards des Drittstaates, in dem
chend anzuwenden. der ausländische AIF seinen Sitz hat, oder gemäß den
in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem
(5) Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwal-
Gesellschaftsvertrag des AIF festgelegten Rechnungs-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht
legungsstandards erstellt. Dies gilt nicht im Fall des
die Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische
Absatzes 2.
Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderun-
gen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und (5) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben
§§ 274 bis 292 entsprechend anzuwenden. werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die
gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
§ 67 Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsoli-
Jahresbericht für dierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)
EU-AIF und ausländische AIF gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der
(1) Jede AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ver- Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem
pflichtet, für jeden von ihr verwalteten EU-AIF und für Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestäti-
jeden von ihr in der Europäischen Union vertriebenen gungsvermerk des Abschlussprüfers einschließlich
EU-AIF oder ausländischen AIF für jedes Geschäftsjahr etwaiger Einschränkungen ist in jedem Jahresbericht
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäfts- vollständig wiederzugeben. Abweichend von den
jahres einen Jahresbericht gemäß Absatz 3 zu erstellen. Sätzen 1 und 2 können AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Anfrage vor- schaften, die ausländische AIF verwalten, die Jahres-
zulegen. berichte dieser AIF einer Prüfung entsprechend den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2031
internationalen Prüfungsstandards unterziehen, die in päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
dem Staat verbindlich vorgeschrieben oder zugelassen organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte,
sind, in dem der ausländische AIF seinen satzungsmä- Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der
ßigen Sitz hat. Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungs-
gesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) genannt
Abschnitt 3 sind. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunfts-
mitgliedstaates des OGAW. Der Vertrag kann auch ver-
Verwahrstelle schiedene OGAW betreffen; in diesem Fall hat er eine
Liste aller OGAW zu enthalten, auf die sich der Vertrag
Unterabschnitt 1 bezieht. Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der
Vo r s c h r i f t e n f ü r Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren
O G AW - Ve r w a h r s t e l l e n kann auch ein gesonderter schriftlicher Vertrag ge-
schlossen werden.
§ 68
(7) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen
Beauftragung und oder vertraglichen Pflichten als Verwahrstelle durch
jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich
sicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten zu prüfen. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die
OGAW eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 be- hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausrei-
auftragt wird. Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in chende Erfahrung verfügen. Die Verwahrstelle hat den
einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalen-
regelt unter anderem den Informationsaustausch, der derjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung er-
für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle streckt. Die Verwahrstelle hat den Prüfer vor der Ertei-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß lung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzei-
den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungs- gen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats
vorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen
als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann. Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-
(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut mit sat- fungszwecks geboten ist. Der Prüfer hat den Prüfungs-
zungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union, das ge- bericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der
mäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Her- Bundesanstalt einzureichen.
kunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Vorschriften, die die Richtlinie 2006/48/EG des Europä- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach
Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) umset- Absatz 7 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
zen, zugelassen ist. der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-
(3) Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell- sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
schaft inländische OGAW, muss die Verwahrstelle ihren Tätigkeit als Verwahrstelle zu erhalten. Das Bundesmi-
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Bei nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
es sich um ein Kreditinstitut handeln, das über die Er-
laubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 § 69
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes
verfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann Aufsicht
auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im (1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Verwahr-
Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge- stelle bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
setzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Neben-
werden. bestimmungen verbinden. Erlässt die Bundesanstalt
(4) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinsti- eine Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 oder
tuts, das als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber
über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche einer Verwahrstelle mit der Folge, dass deren Verwahr-
Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und stellenaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträ-
in der Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstel- ger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeige-
lenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkeh- führte Verwahrstellenwechsel als genehmigt, sobald
rungen zu schaffen. der Verwahrstelle die Anordnung gemäß § 48g Absatz 1
(5) Die Verwahrstelle muss ein Anfangskapital von des Kreditwesengesetzes bekannt gegeben wird. Die
mindestens 5 Millionen Euro haben. Hiervon unberührt Bundesanstalt hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaf-
bleiben etwaige Eigenmittelanforderungen nach dem ten, die die Verwahrstelle beauftragt haben, unverzüg-
Kreditwesengesetz. lich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung
über den Wechsel der Verwahrstelle zu unterrichten.
(6) Der Vertrag nach Absatz 1 muss insbesondere
die Inhalte über den Informationsaustausch berück- (2) Die Bundesanstalt kann der OGAW-Kapitalver-
sichtigen, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der waltungsgesellschaft jederzeit einen Wechsel der Ver-
Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 wahrstelle auferlegen. Dies gilt insbesondere dann,
zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro- wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen oder vertrag-
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
lichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-
Anfangskapital die nach § 68 Absatz 5 vorgeschriebene mächtigten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Mindesthöhe unterschreitet. dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Verwahrstelle
(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf sein.
Anfrage alle Informationen zur Verfügung, welche die (5) Die Verwahrstelle darf die zum inländischen
Verwahrstelle im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben OGAW gehörenden Vermögensgegenstände nicht wie-
erhalten hat und welche die Bundesanstalt oder die derverwenden.
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen könn- § 71
ten. Im letzteren Fall stellt die Bundesanstalt den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der Ausgabe und Rücknahme von
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen In- Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
formationen unverzüglich zur Verfügung. (1) Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien
(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Ver- eines inländischen OGAW auszugeben und zurückzu-
wahrstelle Maßnahmen auf Grundlage des § 46 Ab- nehmen. Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle
satz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesen- Sacheinlagen sind vorbehaltlich von § 180 Absatz 4 so-
gesetzes erlassen, hat die OGAW-Kapitalverwaltungs- wie § 190 Absatz 1 und 2 unzulässig.
gesellschaft unverzüglich eine neue Verwahrstelle zu (2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Ak-
beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. Bis zur Beauf- tien (Ausgabepreis) muss dem Nettoinventarwert des
tragung der neuen Verwahrstelle kann die OGAW-Kapi- Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW zuzüg-
talverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Bun- lich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden
desanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne Aufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entspre-
des § 68 Absatz 3 ein Sperrkonto errichten, über das chen. Der Ausgabepreis ist an die Verwahrstelle zu
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zahlungen entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags
für Rechnung des inländischen OGAW tätigen oder unverzüglich auf einem für den inländischen OGAW ein-
entgegennehmen kann. gerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.
§ 70 (3) Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien (Rücknahmepreis) muss dem Nettoinventarwert
Interessenkollision
des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzuset-
Verwahrstelle unabhängig von der OGAW-Verwaltungs- zenden Abschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8
gesellschaft und ausschließlich im Interesse der An- entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des
leger. Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger
(2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug zu zahlen.
auf den inländischen OGAW oder die für Rechnung des (4) Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Ab-
inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesell- satz 2 Satz 1 und der Rücknahmeabschlag nach Maß-
schaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen gabe von Absatz 3 Satz 1 können an die OGAW-Ver-
dem inländischen OGAW, den Anlegern des inländi- waltungsgesellschaft ausgezahlt werden.
schen OGAW, der OGAW-Verwaltungsgesellschaft und
ihr selbst schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn eine § 72
funktionale und hierarchische Trennung der Aufgaben
vorgenommen wurde und die potenziellen Interessen- Verwahrung
konflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beob- (1) Die Verwahrstelle hat die zum inländischen
achtet und den Anlegern des inländischen OGAW ge- OGAW gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate
genüber offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat in ein gesperrtes Depot zu legen.
durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren si-
cherzustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufga- (2) Die zum inländischen OGAW gehörenden Gutha-
ben Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und ben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Verwahr-
der OGAW-Verwaltungsgesellschaft vermieden werden. stelle ist berechtigt und verpflichtet, auf Anweisung der
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf OGAW-Verwaltungsgesellschaft auf den Sperrkonten
Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu vorhandene Guthaben
überwachen. 1. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz
(3) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwi- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
schen der Verwahrstelle, der OGAW-Kapitalverwal- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
tungsgesellschaft oder dem inländischen OGAW oder den Europäischen Wirtschaftsraum oder
seinen Anlegern darf eine OGAW-Kapitalverwaltungs- 2. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz
gesellschaft nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach
wahrnehmen. Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des
(4) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam- Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind,
ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-
zu übertragen.
mächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig
Angestellte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft (3) Nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände
sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam- sind laufend von der Verwahrstelle zu überwachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2033
§ 73 a) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf
Unterverwahrung Grund rechtlicher Vorgaben im Recht des Dritt-
staates erforderlich ist und
(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben
nach § 72 unter den folgenden Bedingungen auf ein b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfer-
anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern: tigen und
1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertra- 2. der inländische OGAW oder die für Rechnung des
gen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen; inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsge-
2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen ob- sellschaft muss die Verwahrstelle anweisen, die Ver-
jektiven Grund für die Unterverwahrung gibt; wahrung dieser Finanzinstrumente einer solchen
ortsansässigen Einrichtung zu übertragen.
3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sach-
kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor (3) Der Unterverwahrer kann unter den Vorausset-
zungen nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufga-
a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterver-
ben nach § 72 auf ein anderes Unternehmen unteraus-
wahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen
lagern. § 77 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die
möchte, und
jeweils Beteiligten.
b) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen
Überprüfung von Unterverwahrern, denen sie (4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 72
Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vor- darf die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt
kehrungen des Unterverwahrers hinsichtlich der festgelegten Aufgaben nicht auslagern.
ihm übertragenen Aufgaben; (5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der
4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterver- Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Ab-
wahrer jederzeit bei der Ausführung der ihm übertra- rechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richt-
genen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält: linie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher
Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrech-
a) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisa-
nungssysteme von Drittstaaten wird für Zwecke dieser
tionsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die
Vorschrift nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben
Art und die Komplexität der ihm anvertrauten
angesehen.
Vermögensgegenstände des inländischen OGAW
oder der für dessen Rechnung handelnden
OGAW-Verwaltungsgesellschaft angemessen § 74
und geeignet sind, Zahlung und Lieferung
b) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 72 (1) Die Verwahrstelle hat folgende Geldbeträge auf
unterliegt der Unterverwahrer einer wirksamen einem für den inländischen OGAW eingerichteten ge-
Regulierung der Aufsichtsanforderungen, ein- sperrten Konto zu verbuchen:
schließlich Mindesteigenkapitalanforderungen,
und einer Aufsicht in der betreffenden Jurisdiktion 1. den Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensge-
sowie einer regelmäßigen externen Rechnungs- genständen des inländischen OGAW,
prüfung durch die sichergestellt wird, dass sich 2. die anfallenden Erträge,
die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden,
3. Entgelte für Wertpapier-Darlehen und
c) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegen-
stände der Kunden der Verwahrstelle von seinen 4. den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm einge-
eigenen Vermögensgegenständen und von den räumte Optionsrecht zahlt, sowie
Vermögensgegenständen der Verwahrstelle in ei- 5. sonstige dem inländischen OGAW zustehende Geld-
ner solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeu- beträge.
tig den Kunden einer bestimmten Verwahrstelle
zugeordnet werden können, (2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die
Verwahrstelle auf Weisung der OGAW-Verwaltungsge-
d) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote sellschaft oder eines Unternehmens, das die Aufgaben
nach § 70 Absatz 1, 2, 4 und 5 und nach § 72 ein. der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe
(2) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt- von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 wahrnimmt,
staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin- folgende Tätigkeiten durch:
strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver- 1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von
wahrt werden müssen und wenn es keine ortsansässi- Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenstän-
gen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine den, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten
Beauftragung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b für Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsge-
erfüllen, darf die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben schäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und
an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonsti-
und so lange übertragen, als es von dem Recht des ger durch die Verwaltung des inländischen OGAW
Drittstaates gefordert wird und es keine ortsansässigen bedingter Verpflichtungen,
Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine
Unterverwahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vorbe- 2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegen-
haltlich der folgenden Bedingungen: ständen sowie die Lieferung bei der darlehenswei-
sen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger
1. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger
weiterer Lieferpflichten,
des jeweiligen inländischen OGAW vor Tätigung ih-
rer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet 3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger.
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 75 Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürger-
Zustimmungspflichtige Geschäfte lichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaub-
ten Handlungen ergeben, bleiben unberührt.
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der (2) Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem in-
Verwahrstelle durchführen: ländischen OGAW oder den Anlegern des inländischen
OGAW für sämtliche sonstigen Verluste, die diese da-
1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des
durch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder
§ 199, soweit es sich nicht um valutarische Überzie-
vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz
hungen handelt,
nicht erfüllt.
2. die Anlage von Mitteln des inländischen OGAW in
(3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer et-
Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie
waigen Übertragung gemäß § 73 unberührt.
Verfügungen über solche Bankguthaben.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Ver-
(2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Ab-
wahrstelle bei einem Abhandenkommen von Finanzin-
satz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten
strumenten, die von einem Unterverwahrer nach § 73
Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vor-
verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie
schriften dieses Gesetzes und mit den Anlagebedin-
nachweisen kann, dass
gungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung
zu, obwohl die Bedingungen von Satz 1 nicht erfüllt 1. alle Bedingungen für die Auslagerung ihrer Verwah-
sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung. rungsaufgaben nach § 73 erfüllt sind,
Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist 2. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften stelle und dem Unterverwahrer gibt,
zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-
berechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden. a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-
lich auf diesen Unterverwahrer übertragen wird
§ 76 und
Kontrollfunktion b) der es dem inländischen OGAW oder der für
Rechnung des inländischen OGAW handelnden
(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass OGAW-Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, sei-
1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die nen oder ihren Anspruch wegen des Abhanden-
Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften kommens von Finanzinstrumenten gegenüber
dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen ent- dem Unterverwahrer geltend zu machen oder
sprechen, der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen
2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Anspruch für sie geltend zu machen und
getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der 3. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, stelle und dem inländischen OGAW oder der für
3. die Erträge des inländischen OGAW gemäß den Vor- Rechnung des inländischen OGAW handelnden
schriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingun- OGAW-Verwaltungsgesellschaft gibt, in dem eine
gen verwendet werden und Haftungsbefreiung der Verwahrstelle ausdrücklich
gestattet ist und ein objektiver Grund für die vertrag-
4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapier-Dar-
liche Vereinbarung einer solchen Haftungsbefreiung
lehen nach Maßgabe des § 200 Absatz 2 rechtswirk-
angegeben wird.
sam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-
(2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-
staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-
Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese
strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-
nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Anlagebe-
wahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Ein-
dingungen verstoßen.
richtungen gibt, die die Anforderungen für eine Ausla-
gerung nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
§ 77
erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung
Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehal-
(1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländi- ten sind:
schen OGAW oder gegenüber den Anlegern des inlän- 1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des be-
dischen OGAW für das Abhandenkommen eines ver- treffenden inländischen OGAW erlauben ausdrück-
wahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle lich eine Haftungsbefreiung unter den in diesem Ab-
oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung satz genannten Voraussetzungen,
von Finanzinstrumenten nach § 72 Absatz 1 übertragen
wurde. Im Fall eines solchen Abhandenkommens hat 2. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger
die Verwahrstelle dem inländischen OGAW oder der der entsprechenden inländischen OGAW vor Täti-
für Rechnung des inländischen OGAW handelnden gung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haf-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Fi- tungsbefreiung und die Umstände, die diese Haf-
nanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen tungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet,
entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle 3. der inländische OGAW oder die für Rechnung des
haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Ab- inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsge-
handenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen sellschaft hat die Verwahrstelle angewiesen, die Ver-
ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Ge- wahrung dieser Finanzinstrumente einer ortsansäs-
genmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende sigen Einrichtung zu übertragen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2035
4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver- 1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Betei-
wahrstelle und dem inländischen OGAW oder der für ligung der depotführenden Stellen des Anlegers und
Rechnung des inländischen OGAW tätigen OGAW- einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des
Verwaltungsgesellschaft, in dem solch eine Haf- Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren
tungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist und durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den
Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungs-
5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-
verfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten
wahrstelle und dem Unterverwahrer,
Gesamtschadenshöhe,
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück- 2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder
lich auf den Unterverwahrer übertragen wird und inländischen OGAW vorzunehmenden Entschädi-
b) der es dem inländischen OGAW oder der für gungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Baga-
Rechnung des inländischen OGAW tätigen tellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaß-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, sei- nahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verur-
nen oder ihren Anspruch wegen des Abhanden- sachen würden,
kommens von Finanzinstrumenten gegenüber 3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und
dem Unterverwahrer geltend zu machen oder gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen
der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen des Herkunftsstaates der einen inländischen OGAW
Anspruch für sie geltend zu machen. verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
(6) Die Artikel 100 bis 102 der Delegierten Verord- 4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen
nung (EU) Nr. 231/2013 gelten entsprechend für die Anlegern,
Zwecke dieser Vorschrift.
5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädi-
gungsplans und Einzelheiten der Entschädigungs-
§ 78 maßnahmen sowie
Geltendmachung von Ansprüchen 6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungs-
der Anleger; Verordnungsermächtigung plans und der Entschädigungsmaßnahmen durch
(1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer.
im eigenen Namen Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Er-
1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
schriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingun- anstalt übertragen.
gen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft geltend zu machen und § 79
Vergütung, Aufwendungsersatz
2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozess-
ordnung Widerspruch zu erheben, wenn in einen in- (1) Die Verwahrstelle darf der OGAW-Verwaltungs-
ländischen OGAW wegen eines Anspruchs voll- gesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW ge-
streckt wird, für den der inländische OGAW nicht hörenden Konten nur die für die Verwaltung des inlän-
haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch dischen OGAW zustehende Vergütung und den ihr zu-
gegen die Zwangsvollstreckung erheben. stehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von An- (2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für
sprüchen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungs- die Verwahrung des inländischen OGAW und die Wahr-
gesellschaft durch die Anleger nicht aus. nehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Geset-
zes zusteht, nur mit Zustimmung der OGAW-Verwal-
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist tungsgesellschaft entnehmen.
berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprü-
che der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu Unterabschnitt 2
machen. Der Anleger kann daneben einen eigenen
Schadenersatzanspruch gegen die Verwahrstelle gel- Vo r s c h r i f t e n f ü r A I F - Ve r w a h r s t e l l e n
tend machen.
§ 80
(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
unter Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer Beauftragung
fehlerhaften Berechnung von Anteilswerten und ohne (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer Verlet- cherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten AIF
zung von Anlagegrenzen oder Erwerbsvorgaben bei eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 oder, so-
einem inländischen OGAW geeignete Entschädigungs- fern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4
verfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. Die erfüllt sind, eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 3
Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines beauftragt wird; § 55 bleibt unberührt. Die Beauftra-
Entschädigungsplans umfassen sowie die Prüfung des gung der Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag
Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnah- zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den
men durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das Bun- Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet
desministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch wird, damit die Verwahrstelle nach den Vorschriften die-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des ses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben
Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu für den AIF, für den sie als Verwahrstelle beauftragt wur-
erlassen, insbesondere zu de, nachkommen kann.
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(2) Die Verwahrstelle ist Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung ab-
1. ein Kreditinstitut mit satzungsmäßigem Sitz in der schließt, ist das Versicherungsunternehmen im Ver-
Europäischen Union, das gemäß § 32 des Kreditwe- sicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt
sengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richt- Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vor-
linie 2006/48/EG umsetzen, zugelassen ist; geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen,
unverzüglich mitzuteilen.
2. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Num-
mer 1 der Richtlinie 2004/39/EG mit satzungsmäßi- (4) Der Treuhänder im Sinne von Absatz 3 muss der
gem Sitz in der Europäischen Union, für die die Bundesanstalt vor Beauftragung benannt werden. Hat
Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Ab- die Bundesanstalt gegen die Beauftragung Bedenken,
satz 1 der Richtlinie 2006/49/EG, einschließlich der kann sie verlangen, dass binnen angemessener Frist
Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, gel- ein anderer Treuhänder benannt wird. Unterbleibt dies
ten, die gemäß den Vorschriften, die die Richtlinie oder hat die Bundesanstalt auch gegen die Beauftra-
2004/39/EG umsetzen, zugelassen ist und die auch gung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Beden-
die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Ver- ken, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine
waltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Verwahrstelle im Sinne von Absatz 2 zu beauftragen.
Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der (5) Unbeschadet von Absatz 6 Satz 3 kann die Ver-
Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfir- wahrstelle für ausländische AIF auch ein Kreditinstitut
men müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfü- oder ein Unternehmen sein, das den in Absatz 2 Satz 1
gen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen vergleichbar
genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unter- ist, sofern die Bedingungen des Absatzes 8 Satz 1
schreiten oder Nummer 2 eingehalten sind.
3. eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer (6) Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unter- einen inländischen AIF, muss die Verwahrstelle ihren
liegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige
den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-
Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von zes haben. Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstelle schaft einen EU-AIF, muss die Verwahrstelle ihren sat-
gewählt werden kann. zungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweig-
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle niederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF
für geschlossene AIF anstelle der in § 80 Absatz 2 haben. Bei ausländischen AIF kann die Verwahrstelle
Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen auch ein ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige
Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle Zweigniederlassung in dem Drittstaat haben, in dem
im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tä- der ausländische AIF seinen Sitz hat oder im Geltungs-
tigkeit wahrnimmt, wenn bereich dieses Gesetzes, wenn die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft einen ausländischen AIF verwaltet
1. bei den geschlossenen AIF innerhalb von fünf Jah- oder in dem Referenzmitgliedstaat der ausländischen
ren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rück- AIF-Verwaltungsgesellschaft, die den ausländischen
nahmerechte ausgeübt werden können, AIF verwaltet; § 55 bleibt unberührt.
2. die geschlossenen AIF im Einklang mit ihrer Haupt- (7) Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle
anlagestrategie in der Regel im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 beauftragt, muss
a) nicht in Vermögensgegenstände investieren, die es sich um ein Kreditinstitut handeln, das über die Er-
nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 verwahrt werden laubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1
müssen, oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes
b) in Emittenten oder nicht börsennotierte Unterneh- oder zur Erbringung des eingeschränkten Verwahrge-
men investieren, um nach § 261 Absatz 7, den schäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des
§§ 287, 288 möglicherweise die Kontrolle über Kreditwesengesetzes verfügt. Wird für den inländischen
solche Unternehmen zu erlangen. AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 2 beauftragt, muss es sich um ein Finanzdienstleis-
In Bezug auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit tungsinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum ein-
muss der Treuhänder geschränkten Verwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a
1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufs- Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt;
mäßigen Registrierung oder wird das in § 83 Absatz 6 Satz 2 aufgeführte Geldkonto
2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufs- bei der Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der Ver-
ständischen Regeln unterliegen, wahrstelle um ein Kreditinstitut handeln, das über die
Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach
die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengeset-
bieten können, um es ihm zu ermöglichen, die relevan- zes verfügt.
ten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen
und die mit diesen Funktionen einhergehenden Ver- (8) Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 2
pflichtungen zu erfüllen. Die ausreichende finanzielle bis 5 unterliegt die Beauftragung einer Verwahrstelle
und berufliche Garantie ist laufend zu gewährleisten. mit Sitz in einem Drittstaat den folgenden Bedingun-
Der Treuhänder hat Änderungen, die seine finanziellen gen:
und beruflichen Garantien betreffen, der Bundesanstalt 1. zwischen den zuständigen Behörden des Mitglied-
unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Treuhänder zum staates, in dem die Anteile des ausländischen AIF
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2037
gehandelt werden sollen, und, falls es sich um un- Drittstaaten nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 den
terschiedliche Behörden handelt, den Behörden des Rechtsvorschriften der Europäischen Union entspre-
Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapitalverwal- chen und wirksam durchgesetzt werden, bestimmen
tungsgesellschaft oder der EU-AIF-Verwaltungsge- sich nach den Artikeln 83 und 84 der Delegierten Ver-
sellschaft bestehen Vereinbarungen über die Zusam- ordnung (EU) Nr. 231/2013.
menarbeit und den Informationsaustausch mit den
zuständigen Behörden der Verwahrstelle, § 81
2. die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen Regu- Verwahrung
lierung der Aufsichtsanforderungen, einschließlich (1) Die Verwahrstelle hat die Vermögensgegen-
Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Auf- stände des inländischen AIF oder der für Rechnung
sicht, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europä- des inländischen AIF handelnden AIF-Verwaltungsge-
ischen Union entsprechen und die wirksam durch- sellschaft wie folgt zu verwahren:
gesetzt werden,
1. für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie
3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz 2011/61/EU, die in Verwahrung genommen werden
hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen können, gilt:
Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Fi- a) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzin-
nanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und strumente, die im Depot auf einem Konto für Fi-
die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde, nanzinstrumente verbucht werden können, und
4. die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des auslän- sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahr-
dischen AIF vertrieben werden sollen, und, soweit stelle physisch übergeben werden können;
verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Ka- b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher,
pitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal- dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf ei-
tungsgesellschaft haben mit dem Drittstaat, in dem nem Konto für Finanzinstrumente verbucht wer-
die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung den können, nach den in Artikel 16 der Richtlinie
abgeschlossen, die den Standards des Artikels 26 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Bü-
des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der chern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten,
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen die im Namen des inländischen AIF oder der für
vollständig entspricht und einen wirksamen Infor- ihn tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft eröffnet
mationsaustausch in Steuerangelegenheiten, ein- wurden, registriert werden, so dass die Finanz-
schließlich multilateraler Steuerabkommen, gewähr- instrumente jederzeit nach geltendem Recht ein-
leistet, deutig als zum inländischen AIF gehörend identi-
5. die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem fiziert werden können;
ausländischen AIF oder gegenüber den Anlegern 2. für sonstige Vermögensgegenstände gilt:
des ausländischen AIF entsprechend § 88 Absatz 1
a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des inländi-
bis 4 und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung
schen AIF oder der für Rechnung des inländi-
von § 82 bereit.
schen AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft
Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitglied- an solchen Vermögensgegenständen und führt
staates nicht mit der Bewertung der Anwendung von Aufzeichnungen derjenigen Vermögensgegen-
Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5 durch die zuständigen Be- stände, bei denen sie sich vergewissert hat, dass
hörden des Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapital- der inländische AIF oder die für Rechnung des
verwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsge- inländischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesell-
sellschaft einverstanden, kann die betreffende zustän- schaft an diesen Vermögensgegenständen das
dige Behörde die Angelegenheit der Europäischen Eigentum hat;
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Kenntnis b) die Beurteilung, ob der inländische AIF oder die
bringen; diese kann nach den ihr durch Artikel 19 der für Rechnung des inländischen AIF tätige AIF-
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befug- Verwaltungsgesellschaft Eigentümer oder Eigen-
nisse tätig werden. tümerin ist, beruht auf Informationen oder Unter-
(9) Mindestens ein Geschäftsleiter der Einrichtung, lagen, die vom inländischen AIF oder von der AIF-
die als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über Verwaltungsgesellschaft vorgelegt werden und,
die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfah- soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
rung verfügen. Diese Einrichtung muss bereit und in der c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf
Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenauf- dem neuesten Stand.
gaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen
(2) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben
zu schaffen. Wird eine natürliche Person als Treuhänder
einer Verwahrstelle nach Absatz 1, einschließlich
nach den Absätzen 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunk-
tion beauftragt, muss dieser über die für die Verwahr- 1. der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 1
stellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen sowie Nummer 1 von der Verwahrstelle verwahrt werden
die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben not- sollen,
wendigen organisatorischen Vorkehrungen schaffen. 2. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre
(10) Die in den in Absatz 1 genannten schriftlichen Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer
Vertrag aufzunehmenden Einzelheiten und die allgemei- registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und
nen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an 3. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in
die aufsichtliche Regulierung und an die Aufsicht in nominativer Form emittierte und beim Emittenten
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
oder bei einer Registrierstelle registrierte Finanzin- (2) Wenn es nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-
strumente nach Absatz 1 Nummer 2 zu verwahren staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-
hat, strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-
bestimmen sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Dele- wahrt werden müssen und wenn es keine ortsansässi-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. gen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine
Beauftragung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
erfüllen, darf die Verwahrstelle ihre Verwahrstellenauf-
§ 82
gaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur in-
Unterverwahrung soweit und so lange übertragen, als es von dem Recht
(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben des Drittstaates gefordert wird und es keine ortsansäs-
nach § 81 auf ein anderes Unternehmen (Unterverwah- sigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine
rer) unter den folgenden Bedingungen auslagern: Unterverwahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vorbe-
haltlich der folgenden Bedingungen:
1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertra-
gen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen; 1. die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des
jeweiligen inländischen AIF vor Tätigung ihrer Anlage
2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen ob-
ordnungsgemäß unterrichtet
jektiven Grund für die Unterverwahrung gibt;
a) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf
3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sach-
Grund rechtlicher Vorgaben im Recht des Dritt-
kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor
staates erforderlich ist, und
a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterver-
wahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfer-
möchte, und tigen, und
b) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen 2. der inländische AIF oder die für Rechnung des inlän-
Überprüfung von Unterverwahrern, denen sie dischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft
Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vor- muss die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung
kehrungen des Unterverwahrers hinsichtlich der dieser Finanzinstrumente einer solchen ortsansässi-
ihm übertragenen Aufgaben; gen Einrichtung zu übertragen.
4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterver- (3) Der Unterverwahrer kann unter den Vorausset-
wahrer jederzeit bei der Ausführung der ihm übertra- zungen nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufga-
genen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält: ben nach § 81 auf ein anderes Unternehmen unteraus-
lagern. § 88 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend für die
a) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisati- jeweils Beteiligten.
onsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die
Art und die Komplexität der ihm anvertrauten Ver- (4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 81
mögensgegenstände des inländischen AIF oder darf die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt
der für dessen Rechnung handelnden AIF-Verwal- festgelegten Aufgaben nicht auslagern.
tungsgesellschaft angemessen und geeignet (5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der
sind, Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Ab-
b) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 81 Ab- rechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richt-
satz 1 Nummer 1 unterliegt der Unterverwahrer linie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher
einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, ein- Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrech-
schließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, nungssysteme von Drittstaaten wird für Zwecke dieser
und einer Aufsicht in der betreffenden Jurisdiktion Vorschrift nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben
sowie einer regelmäßigen externen Rechnungs- angesehen.
prüfung, durch die sichergestellt wird, dass sich (6) Die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen nach
die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden, Absatz 1 Nummer 3 sowie die Trennungspflicht nach
c) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegen- Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c bestimmen sich nach
stände der Kunden der Verwahrstelle von seinen den Artikeln 98 und 99 der Delegierten Verordnung (EU)
eigenen Vermögensgegenständen und von den Nr. 231/2013.
Vermögensgegenständen der Verwahrstelle in
einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit ein- § 83
deutig den Kunden einer bestimmten Verwahr-
Kontrollfunktion
stelle zugeordnet werden können,
(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
d) im Hinblick auf Spezial-AIF darf der Unterverwah-
rer die Vermögensgegenstände nicht ohne vorhe- 1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Ak-
rige Zustimmung des inländischen Spezial-AIF tien des inländischen AIF und die Ermittlung des
oder der für Rechnung des inländischen Spezial- Wertes der Anteile oder Aktien des inländischen
AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft und vor- AIF den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anla-
herige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden; gebedingungen, der Satzung oder dem Gesell-
bei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung schaftsvertrag des inländischen AIF entsprechen,
unabhängig von der Zustimmung ausgeschlos- 2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
sen und getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der
e) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote üblichen Fristen an den inländischen AIF oder für
nach den §§ 81 und 85 Absatz 1, 2 und 5 ein. Rechnung des inländischen AIF überwiesen wird,
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3. die Erträge des inländischen AIF nach den Vorschrif- Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für
ten dieses Gesetzes und nach den Anlagebedingun- Rechnung des inländischen AIF handelt, eröffnet wer-
gen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des den, sind keine Geldmittel der in Satz 2 genannten
inländischen AIF verwendet werden. Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst
(2) Verwahrt die Verwahrstelle Vermögenswerte von auf solchen Konten zu verbuchen.
Publikums-AIF, hat sie zusätzlich zu den Kontrollpflich- (7) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben
ten nach Absatz 1 sicherzustellen, dass die erforder- einer Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 5 und 6 be-
lichen Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen nach Maß- stimmen sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Delegier-
gabe des § 200 Absatz 2 rechtswirksam bestellt und ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
jederzeit vorhanden sind.
(3) Hält der Publikums-AIF Anteile oder Aktien an ei- § 84
ner Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 Zustimmungspflichtige Geschäfte
oder des § 261 Absatz 1 Nummer 3, hat die Verwahr- (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die
stelle die Vermögensaufstellung dieser Gesellschaft nachstehenden Geschäfte im Hinblick auf Publikums-
zum Bewertungszeitpunkt zu überprüfen. Bei einem of- AIF nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen:
fenen Publikums-AIF, der Beteiligungen an einer Immo-
bilien-Gesellschaft hält, hat die Verwahrstelle zudem zu 1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der
überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter §§ 199, 221 Absatz 6, der §§ 254 und 263 Absatz 1,
Beachtung der §§ 234 bis 238 erfolgt. soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen
handelt,
(4) Um die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Ab-
satz 1 Nummer 3 sicherzustellen, hat die Verwahrstelle 2. die Anlage von Mitteln des Publikums-AIF in Bank-
Folgendes zu überwachen: guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfü-
gungen über solche Bankguthaben,
1. bei inländischen Immobilien die Eintragung der Ver-
fügungsbeschränkung in das Grundbuch, 3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermö-
gen gehörende Immobilien und zum geschlossenen
2. bei EU- oder ausländischen Immobilien die Sicher- Publikums-AIF gehörende Vermögensgegenstände
stellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschrän- im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1,
kung,
4. die Belastung von in Nummer 3 genannten Vermö-
3. bei den sonstigen Vermögensgegenständen im gensgegenständen sowie die Abtretung von Forde-
Sinne des § 261 Absatz 2 Nummer 2 bis 8, rungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese
a) sofern ein Register für den jeweiligen Vermögens- Vermögensgegenstände beziehen und
gegenstand besteht, die Eintragung der Verfü- 5. Verfügungen über Beteiligungen an Gesellschaften
gungsbeschränkung in dieses Register oder, im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder des
b) wenn kein Register besteht, die Sicherstellung § 261 Absatz 1 Nummer 3 oder, wenn es sich nicht
der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung. um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfü-
(5) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der AIF-Ver- gung über zum Vermögen dieser Gesellschaften ge-
waltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht hörende Vermögensgegenstände im Sinne des
gegen gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedin- § 231 Absatz 1 oder des § 261 Absatz 1 Nummer 1
gungen verstoßen. sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
der Satzung.
(6) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die
Zahlungsströme der inländischen AIF ordnungsgemäß (2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Ab-
überwacht werden und sorgt insbesondere dafür, dass satz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten
sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vor-
Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines inländi- schriften dieses Gesetzes und mit den Anlagebedin-
schen AIF geleistet wurden. Die Verwahrstelle hat dafür gungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung
zu sorgen, dass die gesamten Geldmittel des inländi- zu, obwohl die Bedingungen von Satz 1 nicht erfüllt
schen AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung.
für Rechnung des inländischen AIF, im Namen der AIF- Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist
Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des inländi- gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften
schen AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-
die für Rechnung des inländischen AIF tätig ist, bei ei- berechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.
ner der folgenden Stellen eröffnet wurde:
§ 85
1. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b
und c der Richtlinie 2006/73/EG oder Interessenkollision
2. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die
Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig
eine solche Stelle einer wirksamen Regulierung der und im Interesse des inländischen AIF und seiner An-
Aufsichtsanforderungen und einer Aufsicht unter- leger.
liegt, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europä- (2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug
ischen Union entsprechen, wirksam durchgesetzt auf den inländischen AIF oder die für Rechnung des
werden und insbesondere mit den Grundsätzen inländischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft
nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG überein- wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem in-
stimmen. ländischen AIF, den Anlegern des inländischen AIF, der
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AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen die zuständigen Behörden des AIF oder der AIF-Verwal-
könnten. Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hie- tungsgesellschaft benötigen können. Ist die Bundesan-
rarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als stalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der
Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt ste- AIF-Verwaltungsgesellschaft, stellt sie den zuständigen
henden Aufgaben vorgenommen wurde und die poten- Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft
ziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfü-
gesteuert, beobachtet und den Anlegern des inländi- gung.
schen AIF gegenüber offengelegt werden. Die Verwahr-
stelle hat durch Vorschriften zu Organisation und Ver- § 87
fahren sicherzustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer
Anwendbare
Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Verwahr-
Vorschriften für Publikums-AIF
stelle und der AIF-Verwaltungsgesellschaft vermieden
werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Pu-
bis einschließlich der Ebene der Geschäftsführung un- blikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den
abhängigen Stelle zu überwachen. Wird eine natürliche Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen
Person als Treuhänder nach § 80 Absatz 3 und 4 mit des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
der Verwahrstellenfunktion beauftragt, gilt nur Satz 1.
(3) Im Hinblick auf Spezial-AIF darf die Verwahrstelle § 88
die in § 81 genannten Vermögensgegenstände nicht Haftung
ohne vorherige Zustimmung des inländischen Spezial- (1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländi-
AIF oder der für Rechnung des inländischen Spezial- schen AIF oder gegenüber den Anlegern des inländi-
AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft wiederverwen- schen AIF für das Abhandenkommen eines verwahrten
den; bei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch
unabhängig von der Zustimmung ausgeschlossen. einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanz-
(4) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwi- instrumenten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 übertragen
schen der Verwahrstelle und der AIF-Kapitalverwal- wurde. Im Fall eines solchen Abhandenkommens hat
tungsgesellschaft oder dem inländischen AIF oder sei- die Verwahrstelle dem inländischen AIF oder der für
nen Anlegern Rechnung des inländischen AIF handelnden AIF-Ver-
1. darf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht waltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstru-
die Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen, ment gleicher Art zurückzugeben oder einen entspre-
chenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet
2. darf ein Primebroker, der als Kontrahent bei Ge- nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhanden-
schäften für Rechnung des inländischen AIF auftritt, kommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, de-
nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle für diesen in- ren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegen-
ländischen AIF wahrnehmen; dies gilt nicht, wenn maßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende An-
eine funktionale und hierarchische Trennung der sprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen
Ausführung seiner Aufgaben als Verwahrstelle von Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten
seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die Handlungen ergeben, bleiben unberührt.
potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß er-
mittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des (2) Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem
inländischen AIF offengelegt werden. Unter Einhal- inländischen AIF oder den Anlegern des inländischen
tung der Bedingungen nach § 82 ist es zulässig, AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch
dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker erleiden, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen
ihre Verwahraufgaben überträgt. nach diesem Gesetz fahrlässig oder vorsätzlich nicht
erfüllt.
(5) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-
ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll- (3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer
mächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig etwaigen Übertragung gemäß § 82 unberührt.
Angestellte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Ver-
sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam- wahrstelle bei einem Abhandenkommen von Finanzin-
ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll- strumenten, die von einem Unterverwahrer nach § 82
mächtigten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dür- verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie
fen nicht gleichzeitig Angestellte der Verwahrstelle sein. nachweisen kann, dass
Wird eine natürliche Person als Treuhänder nach § 80
1. alle Bedingungen für die Auslagerung ihrer Verwahr-
Absatz 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion beauf-
aufgaben nach § 82 erfüllt sind,
tragt, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Vor-
stands oder des Aufsichtsrats, Gesellschafter oder An- 2. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
gestellter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder stelle und dem Unterverwahrer gibt,
eines mit ihr verbundenen Unternehmens sein. a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-
lich auf diesen Unterverwahrer übertragen wird
§ 86 und
Informationspflichten b) der es dem inländischen AIF oder der für Rech-
gegenüber der Bundesanstalt nung des inländischen AIF handelnden AIF-Ver-
Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf An- waltungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder
frage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rah- ihren Anspruch wegen des Abhandenkommens
men der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die von Finanzinstrumenten gegenüber dem Unter-
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verwahrer geltend zu machen oder der es der 3. die Bedingungen und Umstände, unter denen ein
Verwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung
für sie geltend zu machen und einer Haftungsbefreiung nach Absatz 4 vorliegt.
3. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem inländischen AIF oder der für Rech- § 89
nung des inländischen AIF handelnden AIF-Verwal-
Geltendmachung von Ansprüchen
tungsgesellschaft gibt, in dem eine Haftungsbefrei-
der Anleger; Verordnungsermächtigung
ung der Verwahrstelle ausdrücklich gestattet ist und
ein objektiver Grund für die vertragliche Vereinba- (1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet,
rung einer solchen Haftungsbefreiung angegeben im eigenen Namen
wird.
1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor-
(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt- schriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingun-
staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin- gen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver- geltend zu machen,
wahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Ein-
richtungen gibt, die die Anforderungen für eine Ausla- 2. im Fall von Verfügungen nach Maßgabe des § 84
gerung nach § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen
erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung den Erwerber eines Gegenstandes des Publikums-
befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehal- AIF im eigenen Namen geltend zu machen und
ten sind:
3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozess-
1. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge- ordnung Widerspruch zu erheben, wenn in einen in-
sellschaftsvertrag des betreffenden inländischen ländischen AIF wegen eines Anspruchs vollstreckt
AIF erlauben ausdrücklich eine Haftungsbefreiung wird, für den der inländische AIF nicht haftet; die An-
unter den in diesem Absatz genannten Vorausset- leger können nicht selbst Widerspruch gegen die
zungen, Zwangsvollstreckung erheben.
2. die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von An-
entsprechenden inländischen AIF vor Tätigung ihrer sprüchen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefrei- schaft durch die Anleger nicht aus.
ung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung
rechtfertigen, unterrichtet, (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist be-
rechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche
3. der inländische AIF oder die für Rechnung des inlän- der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu ma-
dischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft hat chen. Der Anleger kann daneben einen eigenen Scha-
die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung die- denersatzanspruch gegen die Verwahrstelle geltend
ser Finanzinstrumente einer ortsansässigen Einrich- machen.
tung zu übertragen,
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-
die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilswer-
wahrstelle und dem inländischen AIF oder der für
ten oder einer Verletzung von Anlagegrenzen oder Er-
Rechnung des inländischen AIF tätigen AIF-Verwal-
werbsvorgaben bei einem inländischen AIF geeignete
tungsgesellschaft, in dem solch eine Haftungsbefrei-
Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger
ung ausdrücklich gestattet ist und
vorzusehen. Die Verfahren müssen insbesondere die
5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver- Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen sowie
wahrstelle und dem Unterverwahrer, die Prüfung des Entschädigungsplans und der Ent-
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück- schädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer
vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen wird
lich auf den Unterverwahrer übertragen wird und
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
b) der es dem inländischen AIF oder der für Rech- Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
nung des inländischen AIF tätigen AIF-Verwal- mungen zu den Entschädigungsverfahren und deren
tungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder ihren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu
Anspruch wegen des Abhandenkommens von
Finanzinstrumenten gegenüber dem Unterver- 1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich, soweit er-
wahrer geltend zu machen oder der es der Ver- forderlich, der Beteiligung der depotführenden Stel-
wahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für len des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehler-
sie geltend zu machen. haften Berechnung des Anteilswertes, ab der das
Entschädigungsverfahren durchzuführen ist sowie
(6) Die Artikel 100 bis 102 der Delegierten Verord- gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines verein-
nung (EU) Nr. 231/2013 bestimmen näher fachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschrei-
1. die Bedingungen und Umstände, unter denen ver- tung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,
wahrte Finanzinstrumente als abhandengekommen
2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder in-
anzusehen sind,
ländischen AIF vorzunehmenden Entschädigungs-
2. was unter äußeren Ereignissen, deren Konsequen- maßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgren-
zen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen zen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen
nach Absatz 1 unabwendbar gewesen wären, zu ver- einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen
stehen ist sowie würden,
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und Unterabschnitt 2
gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
des Herkunftsstaates der einen inländischen AIF ver- für Sondervermögen
waltenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,
4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen § 92
Anlegern, Sondervermögen
5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädi- (1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermö-
gungsplans und zu den Einzelheiten der Entschädi- gensgegenstände können nach Maßgabe der Anlage-
gungsmaßnahmen sowie bedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen.
6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungs- Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen
plans und der Entschädigungsmaßnahmen durch ei- der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
nen Wirtschaftsprüfer. (2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die
Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Er-
Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sonderver-
anstalt übertragen.
mögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sonder-
vermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermö-
§ 90 gen gehörendes Recht erwirbt.
Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere
Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre
Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu
einen ausländischen AIF und beauftragt sie eine Ver- halten.
wahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern
oder verwaltet eine ausländische AIF-Verwaltungsge- und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depot-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesre- gesetz nicht anzuwenden.
publik Deutschland nach § 56 ist, einen ausländischen
AIF und beauftragt eine Verwahrstelle mit Sitz in der (5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesell-
Bundesrepublik Deutschland, gelten die Vorschriften schaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß
dieses Unterabschnitts entsprechend; § 55 bleibt unbe- § 20 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bil-
rührt. den keine Sondervermögen.
§ 93
Abschnitt 4
Verfügungsbefugnis,
Offene inländische Investmentvermögen Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt,
Unterabschnitt 1 im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen
gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Ge-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n setzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und
für offene inländische alle Rechte aus ihnen auszuüben.
Investmentvermögen (2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlich-
keiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt
§ 91 auch für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemein-
Rechtsform schaftliche Rechnung der Anleger tätigt. Die Kapitalver-
waltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der
(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen
Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vor-
nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des
schriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarun-
Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesell-
gen sind unwirksam.
schaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschrif-
ten des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich
wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländi- von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche
sche Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus
sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften
ausschließlich von professionellen und semiprofessio- ihr nicht persönlich.
nellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-
offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den meinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddar-
Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden. lehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürg-
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen schafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
offene inländische Investmentvermögen, die nach den (5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen ge-
Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in hören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur
Immobilien anlegen, nur als Sondervermögen aufgelegt Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten
werden. werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2043
genommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern un- 2. das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richt-
wirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rech- linie 2009/65/EG verwaltet,
nung eines Sondervermögens nach den §§ 199, 221
3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den
Absatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
Namen dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft und
§ 284 Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten
die für deren Überwachung zuständige Behörde
Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensions-
oder das Fehlen einer solchen mit und
geschäfte nach § 203 oder Finanzterminkontrakte, De-
visenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte 4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bun-
nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen werden oder desanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1
wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach erfüllt sind.
§ 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft gilt jedoch dann als
oder einem Sondervermögen im Sinne des § 283 Ab-
Tochterunternehmen, wenn
satz 1 Wertpapier-Darlehen gewährt werden.
1. das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mut-
(6) Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsge-
terunternehmen kontrolliertes Unternehmen im
sellschaft und Forderungen, die zu einem Sonderver-
Sinne des § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandelsge-
mögen gehören, können nicht gegeneinander aufge-
setzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapital-
rechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge
verwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermö-
über Geschäfte nach § 197 Absatz 3 Nummer 3, nach
gen hält und
den §§ 200 und 203 oder mit Primebrokern, für die ver-
einbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder 2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Stimmrechte,
des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermö- die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht
gens begründeten Ansprüche und Forderungen selbst- nach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund un-
tätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet mittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben
oder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von ei-
wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheit- nem anderen im Sinne des § 22 Absatz 3 des Wert-
liche Ausgleichsforderung ersetzt werden. papierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen
des Mutterunternehmens erteilt werden.
(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Son-
dervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalver- Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapi-
waltungsgesellschaft für die Leistung der ausstehen- talverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermö-
den Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen. gen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und
dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der
(8) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass
Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Ab-
der Anteilswert dem Sondervermögen zugeflossen ist,
satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29
so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ihrem ei-
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
genen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sonder-
gesetzes als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsge-
vermögen einzulegen.
sellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses
Sondervermögens im Eigentum der Kapitalverwal-
§ 94 tungsgesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22
Stimmrechtsausübung; Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30
Verordnungsermächtigung Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur
nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3
Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sonder-
entsprechend.
vermögen gehörenden Aktien keiner schriftlichen Voll-
macht der Anleger. § 129 Absatz 3 des Aktiengesetzes (3) Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden. Die Kapitalverwaltungs- Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
gesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesell- nung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
schaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Ge- Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn
setzes haben, im Regelfall selbst ausüben. Das Stimm- der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Aus-
recht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmäch- übung der Stimmrechte erteilen kann.
tigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen
(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das
für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger
einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 bedürfte, wenn es
Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisun-
seinen Sitz im Inland hätte, ist hinsichtlich des von ihm
gen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt
verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunter-
werden.
nehmen im Sinne des § 22 Absatz 3 des Wertpapier-
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hinsicht- handelsgesetzes und des § 2 Absatz 6 des Wertpapier-
lich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein erwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehr-
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Absatz 3 des heitsbeteiligung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 4
Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 6 des des Aktiengesetzes, wenn die folgenden Voraussetzun-
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und gen erfüllt sind:
keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Absatz 3
1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unab-
Satz 4 des Aktiengesetzes, wenn folgende Vorausset-
hängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalver-
zungen erfüllt sind:
waltungsgesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Ver-
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft übt ihre Stimm- bindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
rechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus, Nummer 1 gleichwertig sind,
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
2. das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterschei-
eine Mitteilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Num- den (Teilsondervermögen), zusammengefasst werden
mer 3 ab und (Umbrella-Konstruktion). Die Kosten für die Auflegung
3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bun- neuer Teilsondervermögen dürfen nur zulasten der An-
desanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 teilpreise der neuen Teilsondervermögen in Rechnung
erfüllt sind. gestellt werden. Bei Publikumssondervermögen sind
die Anlagebedingungen eines Teilsondervermögens
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. und deren Änderungen durch die Bundesanstalt nach
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Maßgabe der §§ 162 und 163 zu genehmigen. Bei Spe-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- zialsondervermögen sind die Anlagebedingungen eines
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- Teilsondervermögens und deren wesentliche Änderun-
gen zu erlassen über gen bei der Bundesanstalt gemäß § 273 vorzulegen.
1. Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2 (3) Die jeweiligen Teilsondervermögen einer Umbrella-
Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalverwal- Konstruktion sind von den übrigen Teilsondervermögen
tungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und
ist und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger
2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates untereinander wird jedes Teilsondervermögen als ei-
zur Unabhängigkeit von Kapitalverwaltungsgesell- genständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte
schaften vom Mutterunternehmen. von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf ein
Teilsondervermögen, insbesondere dessen Auflegung,
§ 95 Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken
Anteilscheine sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilsonder-
vermögens. Für die auf das einzelne Teilsonderver-
(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteil- mögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das
scheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den betreffende Teilsondervermögen. Absatz 1 Satz 4 gilt
Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den entsprechend.
Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktien-
gesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermö- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
gens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Ver- gen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungs-
wahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann legung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse
durch mechanische Vervielfältigung geschehen. oder jedes Teilsondervermögens zu erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so
tragen.
geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein ver-
brieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an
den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen § 97
auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige Sammelverwahrung,
rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügun- Verlust von Anteilscheinen
gen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im
vollziehung erfolgen. Über den Anteil an den zum Son-
Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden,
dervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner
wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert
anderen Weise verfügt werden.
sind.
§ 96 (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder
Anteilklassen und vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Ge-
Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung genteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für
kraftlos erklärt werden. § 799 Absatz 2 und § 800 des
(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Ge-
unter Berücksichtigung der Festlegungen in der winnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so
Rechtsverordnung nach Absatz 4 nach verschiedenen erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins
Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinn-
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des anteilscheinen.
Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilswertes,
der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme (3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung
oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt wer- oder einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeig-
den (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse haben net, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche In-
gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei Ein- halt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde
führung neuer Anteilklassen für bestehende Sonderver- noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesell-
mögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen An- schaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aus-
teilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des händigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu
Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. tragen und vorzuschießen.
(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der (4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber
Rechtsverordnung nach Absatz 4 können mehrere Son- des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn
dervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe wider-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2045
spricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer sondervermögen in den Anlagebedingungen auch eine
des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupt- kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden; bei Spezial-
urkunde vorlegt. sondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündi-
gung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht er-
§ 98 forderlich.
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ihre
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt
Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sonderver- beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Son-
mögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten dervermögen erlischt.
sind in den Anlagebedingungen festzulegen. Für ein (3) Das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit
vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch min- gen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder mit der
destens einmal im Jahr erfolgt. Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der
(2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-
werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die gels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abge-
Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außerge- wiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur
wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger er-
forderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme (4) Wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ei-
ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben wer- nem in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund
den. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun- aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfü-
desanstalt und den zuständigen Stellen der anderen gungsverbot erlassen, so hat die Verwahrstelle das
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der ande- Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sonderver-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä- mögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der
ischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Son- Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Einhaltung einer
dervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Ausset- Kündigungsfrist zu kündigen.
zung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Ka-
(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Anse-
pitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und
hung des Sondervermögens bestehenden Gemein-
die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile im
schaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei-
auch nicht einem Gläubiger, Pfandgläubiger, Pfän-
chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
dungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das
oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten
Vermögen eines Anlegers zu.
elektronischen Informationsmedien bekannt zu ma-
chen. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wie-
deraufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich § 100
nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels
eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Satz 4 Abwicklung des Sondervermögens
findet auf Spezial-AIF keine Anwendung.
(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesell-
(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Ka- schaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
pitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der An-
teile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anle- 1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapi-
ger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundes- talverwaltungsgesellschaft steht, das Sonderver-
anstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, mögen auf die Verwahrstelle über,
wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem
Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das
Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die
des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nach- Verwahrstelle über.
kommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend (2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzu-
anzuwenden. wickeln und an die Anleger zu verteilen.
§ 99 (3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die
Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung abse-
Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
hen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe
die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhal- der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. Die
tung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbe-
Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber stimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Ge-
hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kün- setzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von
digen. Die Anlagebedingungen können eine längere Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines
Kündigungsfrist vorsehen. Die Anleger sind über eine Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapital-
nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels verwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der
eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter- Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt
richten. Abweichend von Satz 1 kann für ein Spezial- anzuzeigen.
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 101 sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Net-
toertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des
Jahresbericht
Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte er-
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes sichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die
OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Entwicklung des Sondervermögens während des
Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende Berichtszeitraums zu erstellen, die auch Angaben
des Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermö- über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge,
gen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spä- Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen
testens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mit-
einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstel- telzuflüsse aus Anteilverkäufen und Mittelabflüsse
len. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tä- durch Anteilrücknahmen enthalten muss;
tigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelau-
5. die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
fenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben
schlossene Verwendung der Erträge des Sonderver-
enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein
mögens;
Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Son-
dervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss ent- 6. bei Publikumssondervermögen eine vergleichende
halten: Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei
zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des Pu-
1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermö-
blikumssondervermögens und der Wert eines Anteils
gen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der
anzugeben sind.
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensions-
geschäften, Wertpapier-Darlehensgeschäften und (2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermö-
der sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensge- gens sind ferner anzugeben:
genstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl,
Kurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbe- 1. eine als Prozentsatz auszuweisende Gesamtkosten-
stand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer quote im Sinne des § 166 Absatz 5 Satz 1; sofern in
Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem den Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige Ver-
organisierten Markt zugelassene oder in diesen ein- waltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwal-
bezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemis- tungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung
sionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen
oder an einem organisierten Markt zugelassen oder nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart wurde,
in diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wert- ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz
papiere gemäß § 198 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Pu-
verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuld- blikumssondervermögens anzugeben;
scheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach
2. die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Ver-
geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der An-
wahrstelle oder an Dritte geleisteten Vergütungen,
lagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des
falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen
Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Pos-
und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird;
ten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert
der Anleger ist darauf hinzuweisen, ob und welche
des Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten
Kosten dem Publikumssondervermögen gesondert
der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Invest-
in Rechnung gestellt werden;
mentanteile sind auch die während des Berichtszeit-
raums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbe- 3. eine Beschreibung, ob der Kapitalverwaltungsge-
trag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sonderver- sellschaft Rückvergütungen der aus dem Sonderver-
mögens ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit mögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten
zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegen- Vergütungen und Aufwendungserstattungen zuflie-
stände Gegenstand von Rechten Dritter sind; ßen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher
Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalver-
2. die während des Berichtszeitraums abgeschlosse-
waltungsgesellschaft geleisteten Vergütungen für
nen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-
Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sonder-
stand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-
vermögens auf den Bestand von vermittelten Antei-
Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögens-
len verwendet werden;
aufstellung erscheinen. Die während des Berichts-
zeitraums von Spezialsondervermögen nach § 283 4. der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme-
getätigten Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter abschläge, die dem Sondervermögen im Berichts-
Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt zeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse an- Anteilen im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet
zugeben; worden sind sowie die Vergütung, die dem Sonder-
vermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden An-
selbst, einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft
teile und der Wert eines Anteils gemäß § 168 Ab-
oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalverwal-
satz 1;
tungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-
4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen geglie- bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder
derte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder ausländi-
gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, schen AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-
sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung vergütung für die im Sondervermögen gehaltenen
des Sondervermögens und für die Verwahrstelle, Anteile berechnet wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2047
(3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich fol- § 104
gende Angaben enthalten: Zwischenbericht
1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts- (1) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver-
jahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und mögens während des Geschäftsjahres von der Kapital-
variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an verwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwal-
ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der tungsgesellschaft übertragen oder ein Sondervermö-
Begünstigten und gegebenenfalls der vom inländi- gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Son-
schen AIF gezahlten Carried Interest; dervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so
2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts- hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertra-
jahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Füh- gungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der
rungskräften und Mitarbeitern der Kapitalverwal- den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß
tungsgesellschaft, deren berufliche Tätigkeit sich § 101 entspricht. Der Zwischenbericht ist der überneh-
wesentlich auf das Risikoprofil des inländischen menden Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Kapi-
AIF ausgewirkt hat; talverwaltungsgesellschaft des übernehmenden Son-
dervermögens oder EU-OGAW unverzüglich auszuhän-
3. bei Publikumssondervermögen jede während des digen.
abgelaufenen Geschäftsjahres eingetretene wesent-
liche Änderung der im Verkaufsprospekt aufgeführ- (2) Zwischenberichte sind ebenfalls durch einen Ab-
ten Informationen und bei Spezialsondervermögen schlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist
jede während des abgelaufenen Geschäftsjahres § 102 entsprechend anzuwenden.
eingetretene wesentliche Änderung hinsichtlich der
nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 erste Alternative § 105
in Verbindung mit § 297 Absatz 4 und § 308 Absatz 4 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
zur Verfügung zu stellenden Informationen.
(1) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die
Die näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem
Jahresberichts bestimmen sich für AIF nach den Arti- ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt,
keln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU) einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforde-
Nr. 231/2013. rungen an einen Jahresbericht entspricht.
(2) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die
§ 102
Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die
Abschlussprüfung Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu
erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbe-
Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch
richt nach § 101 entspricht.
einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer
wird von den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungs- (3) Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach den
gesellschaft gewählt und von den gesetzlichen Vertre- Absätzen 1 und 2 sind ebenfalls durch einen Ab-
tern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Bei- schlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1
rats von diesem, beauftragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4 ist § 102 entsprechend anzuwenden.
und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 318
Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des § 106
Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergeb- Verordnungsermächtigung
nis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem be-
sonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vor- mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
schriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Be-
Anlagebedingungen beachtet worden sind. Der Ab- richte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über
schlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu
Publikumssondervermögens unverzüglich nach Been- erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
digung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
der Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermö- heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
gens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen. Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung
von Sondervermögen zu erhalten. Das Bundesministe-
§ 103 rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Halbjahresbericht
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publi- § 107
kumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjah- Veröffentlichung der
res einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Anga- Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-,
ben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 ent- Auflösungs- und Abwicklungsberichte
halten muss. Sind für das Halbjahr Zwischenausschüt-
tungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die An- (1) Der Jahresbericht
gaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 aufzu- 1. eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier
nehmen. Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
2. eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens (4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit verän-
sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres derlichem Kapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2
und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjah-
Absatz 5 und § 96 entsprechend anwendbar.
resbericht eines Publikumssondervermögens ist spä-
testens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesan- (5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesell-
zeiger bekannt zu machen. schaft mit veränderlichem Kapital ist das Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.
(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht
sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im
§ 109
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Aktien
(3) Für die Publikumssondervermögen sind der Bun-
desanstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104 (1) Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit
und 105 zu erstellende Jahresbericht, Halbjahresbe- veränderlichem Kapital bestehen aus Unternehmensak-
richt, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Ab- tien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesell-
wicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Ver- schaft, die als Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit
wendung einzureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt veränderlichem Kapital errichtet wurde, kann auf die
sind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW- Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der
Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 51 und 52 Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfü- tal lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als
gung zu stellen. Stückaktien begeben werden und am Vermögen der In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt
dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft
Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin- lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruch-
formationen angegeben sind. teilen zu.
(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der (2) Die Personen, die die Investmentaktiengesell-
Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt. schaft mit veränderlichem Kapital unter Leistung der
erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unterneh-
Unterabschnitt 3 mensaktien übernehmen. Nach der Gründung können
weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden.
für Investmentaktiengesellschaften Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten.
mit veränderlichem Kapital Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft
§ 108 mit veränderlichem Kapital berechtigt und haben ein
Rechtsform, anwendbare Vorschriften Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensaktien
ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte
(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränder- und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unter-
lichem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktien- nehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person
gesellschaft betrieben werden. sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die
(2) Die Investmentaktiengesellschaften mit veränder- Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezialinvest-
lichem Kapital unterliegen den Vorschriften des Aktien- mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.
gesetzes mit Ausnahme des § 23 Absatz 5, der §§ 150 (3) Anlageaktien können erst nach Eintragung der In-
bis 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktien- vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
gesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Un- in das Handelsregister begeben werden. Sie berechti-
terabschnitts nichts anderes ergibt. § 3 Absatz 2 des gen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der
Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein
sind auf Anlageaktien einer extern verwalteten Invest- Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investment-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital aktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. Auf An-
nicht anzuwenden. lageaktien findet § 139 Absatz 2 des Aktiengesetzes
keine Anwendung.
(3) Auf OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist
§ 19 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, (4) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-
dass gabepreises ausgegeben werden.
1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach (5) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
§ 19 Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle veränderlichem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder überschritten wird oder die Gesell- § 110
schaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Betei- Satzung
ligung gerät und
(1) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit
2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach veränderlichem Kapital muss die Bestimmung enthal-
§ 19 Absatz 5 nur anzuzeigen ist, wenn diese Betei- ten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem
ligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der Wert
oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der
oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist. jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermö-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2049
gen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentak-
aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkei- tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital um-
ten. wandelt oder
(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensge- b) keine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
genstand der Investmentaktiengesellschaft mit verän- stellt und
derlichem Kapital muss ausschließlich die Anlage und 2. dies
Verwaltung ihrer Mittel nach einer festen Anlagestrate-
gie und dem Grundsatz der Risikomischung zur ge- a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
meinschaftlichen Kapitalanlage veränderlichem Kapital jeweils von der Bundes-
anstalt genehmigt wird und
1. bei OGAW-Investmentaktiengesellschaften mit ver-
änderlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1 b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit
und 2, veränderlichem Kapital jeweils der Bundesanstalt
angezeigt wird.
2. bei AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften
mit veränderlichem Kapital nach Kapitel 2 Ab- (2) Eine intern verwaltete Investmentaktiengesell-
schnitt 1 und 3 und schaft mit veränderlichem Kapital darf bewegliches
und unbewegliches Vermögen erwerben, das für den
3. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit ver-
Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist
änderlichem Kapital gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1
(Investmentbetriebsvermögen). Den Erwerb darf sie
und 2
nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien
zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vor- bestreiten. Als Publikumsinvestmentaktiengesellschaft
zusehen, dass die Aktionäre mindestens einmal pro mit veränderlichem Kapital darf sie maximal Kredite in
Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsver-
(3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesell- mögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbe-
schaften mit veränderlichem Kapital muss zusätzlich weglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Aus-
festlegen, dass die Aktien ausschließlich von professio- übung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme
nellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern er- darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß
worben werden dürfen. § 199 nicht mehr als 15 Prozent oder zusammen mit
der Kreditaufnahme gemäß § 221 Absatz 6 nicht mehr
(4) Die Änderungen der Satzung einer OGAW-Invest- als 25 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.
mentaktiengesellschaft bedürfen der Genehmigung.
§ 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 9 gilt entsprechend.
§ 113
§ 111 Erlaubnisantrag und
Erlaubniserteilung bei der extern
Anlagebedingungen
verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesell-
(1) Eine extern verwaltete OGAW-Investmentaktien-
schaft mit veränderlichem Kapital sind zusätzlich zur
gesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftli-
Satzung zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind
chen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Erlaubnis
nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkun-
darf der extern verwalteten OGAW-Investmentaktien-
dung ist nicht erforderlich. In allen Fällen, in denen die
gesellschaft nur erteilt werden, wenn
Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer
Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die 1. sie eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind schaft benannt hat,
diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung 2. die Geschäftsleiter der OGAW-Investmentaktienge-
zu stellen. sellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der
OGAW-Investmentaktiengesellschaft erforderliche
§ 112 fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art
Verwaltung und Anlage des Unternehmensgegenstandes der OGAW-Invest-
mentaktiengesellschaft, und
(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegen- 3. die Satzung der OGAW-Investmentaktiengesell-
stand entsprechende externe Kapitalverwaltungsge- schaft den Anforderungen dieses Gesetzes ent-
sellschaft bestellen. Dieser obliegt neben der Ausfüh- spricht.
rung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbeson- Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einrei-
dere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der In- chung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu
Die Bestellung einer externen Kapitalverwaltungsge- begründen.
sellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als Un-
ternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzu- (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
sehen. § 99 ist entsprechend anzuwenden. § 100 ist den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass insbesondere dann aufheben, wenn
das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen 1. die OGAW-Investmentaktiengesellschaft die Erlaub-
nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über- nis auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige
geht, wenn rechtswidrige Weise erhalten hat,
1. die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem 2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr er-
Kapital füllt sind oder
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
3. die OGAW-Investmentaktiengesellschaft nachhaltig schränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. der Aktien in der Satzung gelten § 98 Absatz 2 und 3,
Die §§ 15, 16 und 39 Absatz 4 gelten entsprechend. die §§ 223, 227 oder 283 Absatz 3 entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundes- (3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesell-
anstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberu- schaftskapital herabgesetzt.
fung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen
und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. § 117
§ 114 Teilgesellschaftsvermögen;
Verordnungsermächtigung
Unterschreitung des
Anfangskapitals oder der Eigenmittel (1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft lichem Kapital kann Teilgesellschaftsvermögen bilden.
mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und Die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch
den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Ge- den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichts-
sellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals rats; die Zustimmung der Hauptversammlung ist nicht
oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel erforderlich.
gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber
(2) Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs-
den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptver-
und vermögensrechtlich voneinander getrennt. Im Ver-
sammlung einzuberufen.
hältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilge-
sellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschafts-
§ 115
vermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und
Gesellschaftskapital Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermö-
Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit gen, insbesondere dessen Bildung, Verwaltung und
veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesell- Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegen-
schaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlage- stände dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf
aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktio- das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden
näre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht ent- Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesell-
sprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre schaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrecht-
haben jedoch nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen liche Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der
nach Maßgabe des § 109 Absatz 3 Satz 2 ein Stimm- Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
recht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Ge- tal und die Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermö-
sellschaftskapital erhöht. gens.
(3) § 109 Absatz 1 Satz 3 gilt bei der Investmentak-
§ 116 tiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen mit der
Veränderliches Kapital, Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsver-
Rücknahme von Aktien mögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesell-
(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder- schaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.
lichem Kapital kann in den Grenzen eines in der (4) Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesell-
Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchst- schaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilpreise
kapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung ge-
jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen. stellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilge-
(2) Aktionäre können von der Investmentaktienge- sellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.
sellschaft mit veränderlichem Kapital verlangen, dass
ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesell- (5) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anla-
schaftskapital ausgezahlt wird. Die Verpflichtung zur gebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsinvestment-
Rücknahme besteht bei einer intern verwalteten Invest- aktiengesellschaften müssen diese Anlagebedingun-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nur, gen mindestens die Angaben nach § 162 enthalten.
wenn durch die Erfüllung des Rücknahmeanspruchs Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind
das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Anfangs- gemäß § 163 von der Bundesanstalt zu genehmigen.
kapitals und der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel Bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften sind die An-
gemäß § 25 nicht unterschreitet. Unternehmensaktio- lagebedingungen der Teilgesellschaftsvermögen sowie
näre können die Rücknahme ihrer Aktien ferner nur ver- wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen ge-
langen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen mäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen.
und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktio- (6) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Ver-
näre der Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich wahrstelle zu benennen.
erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschrit-
ten wird; bei einer extern verwalteten Investmentaktien- (7) Eine Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital darf bezogen lichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen bildet,
auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass
von 50 000 Euro nicht unterschritten werden. Die Ein- für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebe-
zelheiten der Rücknahme regelt die Satzung. Die Zah- dingungen gelten. In allen Fällen, in denen die Satzung
lung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur
gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. Für die Be- Verfügung gestellt werden muss, sind die jeweiligen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2051
Anlagebedingungen ebenfalls zu veröffentlichen, aus- Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
zuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu ben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.
stellen. (2) Die Mitglieder des Vorstands der Investment-
(8) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital müssen
veränderlichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen zuverlässig sein und die zur Leitung der Investment-
bildet, kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustim- aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital erforder-
mung des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle die Auf- liche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die
lösung eines Teilgesellschaftsvermögens beschließen Art des Unternehmensgegenstandes der Investment-
kann. Der Auflösungsbeschluss des Vorstands wird aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.
sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesan- (3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mit-
zeiger wirksam. Der Auflösungsbeschluss ist in den glieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten,
nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzu- dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für
nehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsver- die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Ab-
mögens gilt § 100 Absatz 1 und 2 entsprechend. satz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausschei-
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- den von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundes-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- anstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmit-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- glieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den
gen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungsle- Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt wer-
gung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesell- den, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.
schaftsvermögens zu erlassen. Das Bundesministerium (4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver- der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Kapital dürfen Vermögensgegenstände weder an die In-
vestmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser
§ 118 erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der
Firma und Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des
zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr Vorstands und des Aufsichtsrats sind davon nicht er-
fasst.
(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit
(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vor-
veränderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des
stands oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen
Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktienge-
und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,
sellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkür-
wenn
zung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen Ge-
schäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktiengesetzes 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der
muss zudem ein Hinweis auf die Veränderlichkeit des Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuver-
Gesellschaftskapitals gegeben werden. Die Firma einer lässig sind oder die zur Leitung erforderliche fach-
Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsver- liche Eignung gemäß Absatz 2 nicht haben oder
mögen muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesell- 2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhal-
schaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten. des Geldwäschegesetzes verstoßen.
(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilge-
sellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein § 120
oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie Jahresabschluss und
verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungs- Lagebericht; Verordnungsermächtigung
rechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hin-
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht
zuweisen.
einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital sind die Vorschriften des Dritten Buches des
§ 119 Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus
Vorstand, Aufsichtsrat den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die
gesetzlichen Vertreter einer OGAW-Investmentaktien-
(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft
gesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den
mit veränderlichem Kapital besteht aus mindestens
Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier
zwei Personen. Er ist verpflichtet,
Monate und die gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publi-
1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließ- kumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
lichen Interesse der Aktionäre und der Integrität Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft
des Marktes zu handeln, mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate
2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse (2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Glie-
des von ihm verwalteten Vermögens und der Integri- derung, Ansatz und Bewertung von dem Sonderver-
tät des Marktes auszuüben und mögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Ab-
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las- satz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte (3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwen-
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Ak- dungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrech-
tionäre gelöst werden. nung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Ab- einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere
satz 1, bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit Vermerk erteilt worden ist. Bei Investmentaktiengesell-
veränderlichem Kapital ohne die Angabe nach § 101 schaften mit veränderlichem Kapital wird der Ab-
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht be- schlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der
reits nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind. Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat be-
Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit ver- auftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
änderlichem Kapital sind in den Anhang die Angaben chend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegen-
nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen. über der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 318 Absatz 3
(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsge-
Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Ka- setzbuchs gelten entsprechend.
pitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Ka- (3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich
pitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
aufzuführen. Kapital auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwal-
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 ge- tung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft
nannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlus- mit veränderlichem Kapital die Vorschriften dieses Ge-
ses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit verän- setzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1,
derlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Ab- 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie
satz 3 zu machen. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwen- Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Ab-
den. satz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die
Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingun-
(7) Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit
gen beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er ins-
veränderlichem Kapital nach § 37v des Wertpapierhan-
besondere festzustellen, ob die Investmentaktienge-
delsgesetzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht
sellschaft mit veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht
zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die
nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11,
Angaben nach den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzu-
Absatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach
legen. Die Übermittlung dieser Angaben kann geson-
den §§ 36 und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen
dert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanz-
nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das
bericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanz-
Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im
bericht spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der Ab-
schäftsjahres zu veröffentlichen.
schlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- lichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prü-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der fung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- die Prüfung der Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung mit veränderlichem Kapital ist der Bundesanstalt auf
des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlas- Verlangen einzureichen.
sen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
che Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Invest- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellun-
Bundesanstalt übertragen. gen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu er-
lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
§ 121 desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheit-
liche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der In-
Prüfung des Jahresabschlusses und vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
des Lageberichts; Verordnungsermächtigung tal zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
den Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit die Bundesanstalt übertragen.
veränderlichem Kapital zu prüfen und über das Ergeb-
nis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstat- § 122
ten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats,
nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht Halbjahres- und Liquidationsbericht
zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschluss- (1) Soweit die Publikumsinvestmentaktiengesell-
prüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresab- schaft mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines
schluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt. Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapier-
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der In- handelsgesetzes verpflichtet ist, ist § 120 entspre-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital chend anzuwenden. Dabei gelten die Verweise in
sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Das Ergeb- § 120 Absatz 3 bis 6 auf § 101 nur in dem für den Halb-
nis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem be- jahresbericht gemäß § 103 erforderlichen Umfang. So-
sonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist weit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch
in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 121 Absatz 2 und 3
Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit veränder- entsprechend. Anderenfalls hat die Halbjahresbericht-
lichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der erstattung nach Maßgabe der §§ 103 und 107 zu erfol-
besondere Vermerk nur erteilt werden, wenn für jedes gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2053
(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Publi- gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273
kumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem bis 284 zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der Gesell-
Kapital sind die §§ 120 und 121 entsprechend anzu- schaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditis-
wenden. ten mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rück-
gabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133
§ 123 haben und dass die Anteile der Gesellschaft aus-
Offenlegung und Vorlage von Berichten schließlich von professionellen Anlegern und semipro-
fessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
die Gesellschafter, jedoch bei 1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter
1. einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätes- vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in
tens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, Textform erfolgen und
2. einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit 2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung
veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate ein schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem
nach Ablauf des Geschäftsjahres die offene Investmentkommanditgesellschaft den
Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.
nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Ab-
des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen. satz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abge-
wichen werden.
(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt
nach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsge-
setzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bun- § 126
desanzeiger zu veröffentlichen. Anlagebedingungen
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen Die Anlagebedingungen der offenen Investmentkom-
dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im manditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschafts-
Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin- vertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht
formationen angegebenen sind. Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. In allen Fällen,
(4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft in denen der Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, ausge-
mit veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss händigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt
und der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen. werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen
zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffent-
(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit lichen oder zur Verfügung zu stellen.
veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jah-
resabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach
§ 127
der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüg-
lich nach der Erstellung einzureichen. Anleger
(1) Anteile an offenen Investmentkommanditgesell-
Unterabschnitt 4 schaften und an Teilgesellschaftsvermögen von offenen
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r o ff e n e Investmentkommanditgesellschaften dürfen aus-
Investmentkommanditgesellschaften schließlich von professionellen und semiprofessionellen
Anlegern erworben werden. Die Anleger dürfen sich an
§ 124 offenen Investmentkommanditgesellschaften nur un-
mittelbar als Kommanditisten beteiligen.
Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Aus-
(1) Offene Investmentkommanditgesellschaften dür-
schüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter
fen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft
den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zu-
betrieben werden. Die Bestimmungen des Handels-
stimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen.
gesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den
Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hin-
Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes
zuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft
ergibt.
unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rück-
(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft gewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird.
sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 4 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Ab- (3) Der Anspruch der offenen Investmentkommandit-
satz 1 entsprechend anwendbar. gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung
der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage
§ 125 erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflich-
tet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nach-
Gesellschaftsvertrag schusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen.
(1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Invest- § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abding-
mentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. bar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirk-
(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unterneh- sam.
mensgegenstand der offenen Investmentkommandit- (4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine beste-
gesellschaft muss ausschließlich die Anlage und hende offene Investmentkommanditgesellschaft wird
Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlage- erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditis-
strategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur ten im Handelsregister wirksam.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 128 gesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der
Geschäftsführung offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündi-
gen. § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Geschäftsführung der offenen Investment-
kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei (2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der
Personen. Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesell-
dann erfüllt, wenn Geschäftsführer der offenen Invest- schaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur
mentkommanditgesellschaft eine juristische Person ist, Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkom-
deren Geschäftsführung ihrerseits von zwei Personen manditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete
wahrgenommen wird. Die Geschäftsführung ist ver- offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt
pflichtet, oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt
1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen
angezeigt wurde. § 147 des Handelsgesetzbuchs findet
Interesse der Gesellschafter und der Integrität des
keine Anwendung.
Marktes zu handeln,
2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg- § 130
falt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des
von ihr verwalteten Vermögens und der Integrität Unterschreitung des
des Marktes auszuüben und Anfangskapitals oder der Eigenmittel
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu Eine intern verwaltete offene Investmentkommandit-
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las- gesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsver-
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der mögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert
Gesellschafter gelöst werden. der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25
Die Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anle-
Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu han- gern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschaf-
deln. terversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung der offenen
§ 131
Investmentkommanditgesellschaft müssen zuverlässig
sein und die zur Leitung der offenen Investmentkom- Gesellschaftsvermögen
manditgesellschaft erforderliche fachliche Eignung (1) Eine intern verwaltete offene Investmentkom-
haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmens- manditgesellschaft darf bewegliches und unbeweg-
gegenstandes der offenen Investmentkommanditge- liches Vermögen erwerben, das für den Betrieb der In-
sellschaft. vestmentkommanditgesellschaft notwendig ist. Hierfür
(3) Mitglieder der Geschäftsführung der offenen In- hat sie ein Betriebsvermögen zu bilden, das rechne-
vestmentkommanditgesellschaft dürfen Vermögens- risch bei den Kapitalanteilen der geschäftsführenden
gegenstände weder an die offene Investmentkomman- Gesellschafter zu erfassen ist. Den Erwerb darf sie
ditgesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. nicht mit Kapital aus der Begebung von Kommanditan-
Erwerb und Veräußerung von Kommanditanteilen durch teilen an Anleger bestreiten.
die Mitglieder der Geschäftsführung sind davon nicht
(2) Die Einlagen der Anleger, die sich als Komman-
erfasst.
ditisten beteiligen, die im Zusammenhang mit der An-
(4) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge- lagetätigkeit erhaltenen und verwalteten Vermögensge-
schäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsfüh- genstände, für die Vermögensgegenstände erhaltene
rung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit Sicherheiten sowie liquide Mittel werden rechnerisch
untersagen, wenn dem Kommanditkapital zugeordnet. Sie bilden das
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Kommanditanlagevermögen.
Geschäftsführung oder Mitglieder der Geschäfts-
führung nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung § 132
erforderliche fachliche Eignung gemäß Absatz 3
Teilgesellschaftsvermögen;
nicht haben oder
Verordnungsermächtigung
2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Ge-
schäftsführung nachhaltig gegen die Bestimmungen (1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bildung von
dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes ver- Teilgesellschaftsvermögen vorsehen. Die Teilgesell-
stoßen. schaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrecht-
lich voneinander getrennt. Im Verhältnis der Anleger un-
§ 129 tereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermögen als
eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. Die
Verwaltung und Anlage Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf
(1) Die offene Investmentkommanditgesellschaft ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere auf des-
kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entspre- sen Bildung, Verwaltung und Auflösung, beschränken
chende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel- sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilgesell-
len. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwal- schaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesell-
tung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung schaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet
der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die
kein Fall des § 36. Die externe AIF-Kapitalverwaltungs- haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2055
für den Fall der Insolvenz der offenen Investmentkom- forderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschrei-
manditgesellschaft und die Abwicklung eines Teilge- tet. Die Einzelheiten der Kündigung regelt der Gesell-
sellschaftsvermögens. schaftsvertrag. Für die Beschränkung des Rechts der
(2) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anla- Anleger auf Kündigung nach Satz 1 im Gesellschafts-
gebedingungen zu erstellen. Die Anlagebedingungen vertrag gelten § 98 Absatz 2 und 3 und § 283 Absatz 3
eines Teilgesellschaftsvermögens und deren wesent- entsprechend.
liche Änderungen sind der Bundesanstalt nach Maß- (2) Die Erfüllung des Abfindungsanspruchs gilt nicht
gabe von § 273 vorzulegen. als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab
(3) Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesell- dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausge-
schaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise schiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten
der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung ge-
stellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilge-
sellschaftsvermögen gesondert zu errechnen. § 134
Firma und
(4) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Ver-
zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
wahrstelle zu benennen.
(1) Die Firma der offenen Investmentkommanditge-
(5) Die persönlich haftenden Gesellschafter haften
sellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Num-
für die Verbindlichkeiten sämtlicher Teilgesellschafts-
mer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „of-
vermögen. Die Kommanditisten haften gemäß den
fene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine all-
§§ 171 bis 176 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung
gemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
mit den Vorschriften dieses Unterabschnitts nur für Ver-
enthalten.
bindlichkeiten des sie betreffenden Teilgesellschafts-
vermögens. (2) Die Firma einer offenen Investmentkommanditge-
sellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber
(6) Der Gesellschaftsvertrag muss vorsehen, dass hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“
über Angelegenheiten, die die offene Investmentkom- oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
manditgesellschaft insgesamt betreffen, in einer Gesell- Bezeichnung enthalten. Wird die Investmentkomman-
schafterversammlung entschieden wird, zu der Anleger ditgesellschaft im Rechtsverkehr lediglich für ein oder
sämtlicher Teilgesellschaftsvermögen geladen werden. mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, ist sie ver-
(7) Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass pflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrecht-
die Geschäftsführung die Auflösung eines Teilgesell- liche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzu-
schaftsvermögens mit Zustimmung der Verwahrstelle weisen.
beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss wird sechs
Monate nach Mitteilung des Beschlusses an die Anle- § 135
ger des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens wirk- Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
sam, es sei denn, die Anleger stimmen einer früheren
Auflösung zu. Der Auflösungsbeschluss ist in den (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die
nächsten Jahresbericht aufzunehmen. Für die Abwick- offene Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn
lung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1 auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzu-
und 2 entsprechend. wenden ist, für den Schluss eines jeden Geschäftsjah-
res spätestens sechs Monate nach Ende des Ge-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- schäftsjahres einen Jahresbericht nach Maßgabe der
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- folgenden Absätze zu erstellen. Der Jahresbericht be-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- steht mindestens aus
gen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungsle-
1. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufge-
gung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesell-
stellten und von einem Abschlussprüfer geprüften
schaftsvermögens zu erlassen. Das Bundesministerium
Jahresabschluss,
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 2. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufge-
stellten und von einem Abschlussprüfer geprüften
§ 133 Lagebericht,
Veränderliches Kapital, 3. einer den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289
Kündigung von Kommanditanteilen Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entspre-
chenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter der of-
(1) Kommanditisten können mindestens einmal pro fenen Investmentkommanditgesellschaft sowie
Jahr ihre Kommanditbeteiligung in voller Höhe oder zu
einem Teilbetrag kündigen. Kündigt ein Kommanditist, 4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach
erhält er einen Abfindungsanspruch gegen die offene § 136.
Investmentkommanditgesellschaft in Höhe seines ge- (2) Auf den Jahresabschluss der offenen Invest-
kündigten Anteils am Wert des Gesellschaftsvermö- mentkommanditgesellschaft sind die Bestimmungen
gens, gegebenenfalls abzüglich der Aufwendungen, des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
die der offenen Investmentkommanditgesellschaft ent- des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für
standen sind. Das Recht zur Kündigung nach Satz 1 den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des
besteht bei der intern verwalteten offenen Investment- Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus
kommanditgesellschaft nur, wenn durch die Erfüllung den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
des Abfindungsanspruchs das Gesellschaftsvermögen § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und § 264b des
den Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich er- Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(3) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Glie- zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschluss-
derung, Ansatz und Bewertung der dem Sondervermö- prüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufas-
gen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schul- sen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresab-
den ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden. schluss wiederzugeben.
(4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwen- (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnah-
dungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrech- men, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den ein-
nung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden. zelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen
(5) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Ab- und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
satz 1, ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Ab- (3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch
sätzen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind. festzustellen, ob die offene Investmentkommanditge-
sellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und des
(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet
Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer hat. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen,
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die
Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis
aufzuführen. 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforde-
(7) Der Lagebericht hat zusätzlich die Angaben nach rungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderun-
§ 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist gen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
anzuwenden. Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis
10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung
(8) Soweit die offene Investmentkommanditgesell-
(EU) Nr. 648/2012 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen
schaft nach § 37v des Wertpapierhandelsgesetzes ver-
nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das
pflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind
Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im
den Anlegern auf Antrag lediglich die ergänzenden An-
Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der Bericht
gaben nach den Absätzen 5 bis 7 zusätzlich vorzule-
über die Prüfung der offenen Investmentkommanditge-
gen. Die Übermittlung dieser Angaben kann gesondert
sellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Ab-
spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres
schlussprüfer einzureichen.
oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht
erfolgen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(9) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Pri- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
vatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Er- Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
träge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellun-
aufgenommen werden. gen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu er-
lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
(10) Bei der intern verwalteten offenen Investment-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli-
kommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
che Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offe-
hat in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrech-
nen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das
nung ein gesonderter Ausweis des Investmentbetriebs-
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
vermögens und des Investmentanlagevermögens so-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
wie der diesen zuzuordnenden Aufwendungen und
übertragen.
Erträge zu erfolgen.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 137
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Vorlage von Berichten
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage
des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlas- vorgelegt.
sen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli-
§ 138
che Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offe-
nen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das Auflösung und Liquidation
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt (1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt
übertragen. nicht. Ein Gesellschafter der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ab-
§ 136 lauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer
Abschlussprüfung; für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft au-
Verordnungsermächtigung ßerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3 des
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der of- Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
fenen Investmentkommanditgesellschaft sind durch ei-
nen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmun- (2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der
gen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Ab- Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen
schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs Investmentkommanditgesellschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2057
Abschnitt 5 § 143
Geschlossene inländische Investmentvermögen Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesell-
Unterabschnitt 1 schaft mit fixem Kapital sind zusätzlich zur Satzung zu
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestand-
für geschlossene teil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht
inländische Investmentvermögen erforderlich. In allen Fällen, in denen die Satzung ver-
öffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur
§ 139 Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen
Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese eben-
Rechtsform falls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer
Geschlossene inländische Investmentvermögen dür- Weise zur Verfügung zu stellen.
fen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Ka-
pital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 § 144
oder als geschlossene Investmentkommanditgesell- Verwaltung und Anlage
schaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3
aufgelegt werden. Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entspre-
Unterabschnitt 2 chende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel-
len. Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemei-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n nen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage
für Investmentaktiengesellschaften und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesell-
mit fixem Kapital schaft mit fixem Kapital. Die Bestellung einer externen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsge-
§ 140 sellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als
Rechtsform, anwendbare Vorschriften Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes an-
zusehen. § 99 ist mit den folgenden Maßgaben ent-
(1) Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
sprechend anzuwenden:
dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft be-
trieben werden. Die Vorschriften des Aktiengesetzes 1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund er-
sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften die- folgen;
ses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. 2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhält-
(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 nis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um
bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden. die zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-
gensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsin-
(3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem
vestmentaktiengesellschaften muss die Kündi-
Kapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Ver-
gungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betra-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und
gen.
§ 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.
§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
§ 141 dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsver-
mögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung
Aktien übergeht, wenn
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-
1. die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
gabepreises ausgegeben werden.
a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentak-
(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
tiengesellschaft mit fixem Kapital umwandelt oder
fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
b) keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsge-
§ 142 sellschaft bestellt und
Satzung 2. dies
Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen- a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
stand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapi- fixem Kapital jeweils von der Bundesanstalt ge-
tal muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer nehmigt wird und
Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur ge- b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fi-
meinschaftlichen Kapitalanlage xem Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt
1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fi- wird.
xem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und
§ 145
2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem
Kapital nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292 Unterschreitung des
zum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von Spe- Anfangskapitals oder der Eigenmittel
zialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft
muss zusätzlich festlegen, dass die Aktien der Gesell- mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktio-
schaft ausschließlich von professionellen Anlegern und nären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesell-
semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen. schaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel ge- lässig sind oder die zur Leitung erforderliche fach-
mäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber liche Eignung gemäß Absatz 2 nicht haben oder
den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptver- 2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhal-
sammlung einzuberufen. tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
des Geldwäschegesetzes verstoßen.
§ 146
Firma § 148
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fi- Rechnungslegung
xem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktienge-
setzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
Bezeichnung enthalten. sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind
§ 147 bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fi-
Vorstand, Aufsichtsrat xem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1
Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses an-
(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft zugeben:
mit fixem Kapital besteht aus mindestens zwei Perso-
nen. Er ist verpflichtet, 1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesell-
schaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2
1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließ-
bis 6,
lichen Interesse der Aktionäre und der Integrität
des Marktes zu handeln, 2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesell-
schaften,
2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Er-
des von ihm verwalteten Vermögens und der Integri- werbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
tät des Marktes auszuüben und Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Ab-
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu satz 1 ermittelte Wert anzusetzen.
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte Unterabschnitt 3
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Aktionäre gelöst werden.
für geschlossene
Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufga- Investmentkommanditgesellschaften
ben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.
(2) Die Mitglieder des Vorstands der Investmentak- § 149
tiengesellschaft mit fixem Kapital müssen zuverlässig Rechtsform, anwendbare Vorschriften
sein und die zur Leitung der Investmentaktiengesell-
schaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in (1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaf-
Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes ten dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesell-
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital. schaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Han-
delsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus
(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mit-
den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes
glieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten,
ergibt.
dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Ab- (2) Auf die geschlossene Investmentkommanditge-
satz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausschei- sellschaft sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in
den von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundes- Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
anstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmit- und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
glieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den
Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt wer- § 150
den, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden. Gesellschaftsvertrag
(4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
(1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dür-
Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schrift-
fen Vermögensgegenstände weder an die Investment-
form.
aktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwer-
ben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Invest- (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unterneh-
mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital durch die Mit- mensgegenstand der geschlossenen Investmentkom-
glieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind davon manditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage
nicht erfasst. und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten An-
lagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vor-
stands oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen 1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkomman-
und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, ditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und
wenn 2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditge-
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der sellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285
Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuver- bis 292
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2059
zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag (3) Der Anspruch der geschlossenen Investment-
von geschlossenen Spezialinvestmentkommanditge- kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten
sellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kom-
der Gesellschaft ausschließlich von professionellen An- manditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind
legern und semiprofessionellen Anlegern erworben nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen.
werden dürfen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausge-
schlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen
1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter sind unwirksam.
vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in
(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine beste-
Textform erfolgen und
hende geschlossene Investmentkommanditgesell-
2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung schaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des
ein schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem Kommanditisten im Handelsregister wirksam.
die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. (5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaften können die Kommanditisten
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Ab- dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Ge-
satz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abge- sellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
wichen werden.
(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit
der Investmentkommanditgesellschaft aus der Invest-
§ 151
mentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des
Anlagebedingungen Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Ein-
lage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Aus-
Die Anlagebedingungen der geschlossenen Invest-
scheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist
mentkommanditgesellschaft sind zusätzlich zum Ge-
nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommandit-
sellschaftsvertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen
gesellschaft.
sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. In al-
len Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag veröffent- (7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkom-
licht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfü- manditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.
gung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anla-
gebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls § 153
zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer
Weise zur Verfügung zu stellen. Geschäftsführung, Beirat
(1) Die Geschäftsführung der geschlossenen Invest-
§ 152
mentkommanditgesellschaft besteht aus mindestens
Anleger zwei Personen. Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch
dann erfüllt, wenn Geschäftsführer der geschlossenen
(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Invest- Investmentkommanditgesellschaft eine juristische Per-
mentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kom- son ist, deren Geschäftsführung ihrerseits von zwei
manditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen Personen wahrgenommen wird. Die Geschäftsführung
sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvest- ist verpflichtet,
mentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen
Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen. 1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen
Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkom- Interesse der Gesellschafter und der Integrität des
manditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im In- Marktes zu handeln,
nenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter
zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kom- 2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg-
manditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am falt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des
Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt von ihr verwalteten Vermögens und der Integrität
als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter des Marktes auszuüben und
im Sinne dieses Gesetzes. 3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Aus- bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-
schüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte
den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zu- unter der gebotenen Wahrung der Interessen der
stimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. Gesellschafter gelöst werden.
Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hin- Die Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer
zuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu han-
unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rück- deln.
gewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mit-
telbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditis- (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen zu-
ten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Aus- verlässig sein und die zur Leitung der geschlossenen
schüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter Investmentkommanditgesellschaft erforderliche fach-
den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der liche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Un-
Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten An- ternehmensgegenstandes der geschlossenen Invest-
legers; Satz 2 gilt entsprechend. mentkommanditgesellschaft.
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(3) Die intern verwaltete geschlossene Publikumsin- geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditge-
vestmentkommanditgesellschaft hat einen Beirat zu bil- sellschaften jeweils von der Bundesanstalt geneh-
den, der die Geschäftsführung bei der Umsetzung der migt wird und bei geschlossenen Spezialinvestment-
Anlagebedingungen überwacht. § 18 Absatz 2 Satz 4 kommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt
und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Persönlich- angezeigt wird;
keit und die Sachkunde der Mitglieder des Beirats müs- 2. die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Li-
sen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Anle- quidators als der Verwahrstelle beschließen können;
ger gewahrt werden. Die Bestellung und das Ausschei- § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwen-
den von Mitgliedern des Beirats ist der Bundesanstalt dung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle
unverzüglich anzuzeigen. als Liquidator erfolgt.
(4) Mitglieder der Geschäftsführung oder des Beirats (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestment-
der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag,
dürfen Vermögensgegenstände weder an die Invest- an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
mentkommanditgesellschaft veräußern noch von dieser schaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens er-
erwerben. Erwerb und Veräußerung von Kommanditan- lischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den
teilen durch die Mitglieder der Geschäftsführung sind Anforderungen nach § 158 entspricht.
davon nicht erfasst.
(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge- § 155
schäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsfüh- Unterschreitung des
rung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit Anfangskapitals oder der Eigenmittel
untersagen, wenn
Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkom-
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die manditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den An-
Geschäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsfüh- legern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesell-
rung nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung er- schaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder
forderliche fachliche Eignung gemäß Absatz 3 nicht den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel ge-
haben oder mäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber
2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Ge- den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Ge-
schäftsführung nachhaltig gegen die Bestimmungen sellschafterversammlung einzuberufen.
dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes ver-
stoßen. § 156
Gesellschaftsvermögen
§ 154
(1) Eine intern verwaltete geschlossene Investment-
Verwaltung und Anlage kommanditgesellschaft darf bewegliches und unbe-
(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesell- wegliches Vermögen erwerben, das für den Betrieb
schaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand ent- der Investmentkommanditgesellschaft notwendig ist.
sprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesell- Hierfür hat sie ein Betriebsvermögen zu bilden, das
schaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die rechnerisch bei den Kapitalanteilen der geschäftsfüh-
Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermö- renden Gesellschafter zu erfassen ist. Den Erwerb darf
gens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwal- sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Komman-
tungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapi- ditanteilen an Anleger bestreiten.
talverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwal- (2) Die Einlagen der Anleger, die im Zusammenhang
tung der Mittel der geschlossenen Investmentkomman- mit der Anlagetätigkeit erhaltenen und verwalteten Ver-
ditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit mögensgegenstände, für die Vermögensgegenstände
den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: erhaltene Sicherheiten sowie liquide Mittel werden
1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund er- rechnerisch dem Kommanditkapital zugeordnet. Sie bil-
folgen; den das Kommanditanlagevermögen.
2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhält- § 157
nis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um
die zum Investmentvermögen gehörenden Vermö- Firma
gensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsin- Die Firma der geschlossenen Investmentkommandit-
vestmentkommanditgesellschaften muss die Kündi- gesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Num-
gungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betra- mer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „ge-
gen. schlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder
(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Be-
Maßgaben, dass zeichnung enthalten.
1. das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermö- § 158
gen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung
übergeht, wenn die geschlossene Investmentkom- Jahresbericht
manditgesellschaft sich nicht in eine intern verwal- Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Invest-
tete offene Investmentkommanditgesellschaft um- mentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zu-
wandelt oder keine andere externe AIF-Kapital- sätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikums-
verwaltungsgesellschaft benennt und dies bei investmentkommanditgesellschaften die in § 101 Ab-
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satz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung Kapitel 2
nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Ab-
satz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.
Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1
§ 159
Allgemeine Vorschriften für
Abschlussprüfung offene Publikumsinvestmentvermögen
§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkomman-
ditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist Unterabschnitt 1
auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommandit- Allgemeines
gesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen § 162
Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüg-
Anlagebedingungen
lich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt
einzureichen ist. (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
1. das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwal-
§ 160 tungsgesellschaft zu den Anlegern eines Publikums-
sondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungs-
Offenlegung gesellschaft zu den Anlegern eines inländischen
und Vorlage von Berichten OGAW-Sondervermögens bestimmt oder
(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer ge- 2. in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvest-
schlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesell- mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
schaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Han- das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesell-
delsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens schaft zu ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Ver-
sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach waltungsgesellschaft zu den Anlegern einer inlän-
Maßgabe des insoweit anzuwendenden § 325 Absatz 1 dischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft be-
Satz 1 und 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handels- stimmt,
gesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich
§ 335 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden. festzuhalten.
(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsin- (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Be-
vestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss zeichnung des Investmentvermögens sowie der An-
dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im gabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsge-
Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin- sellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:
formationen angegeben sind. 1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu be-
(3) Einem Anleger der geschlossenen Investment- schaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, ins-
kommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf An- besondere, welche Vermögensgegenstände in wel-
frage vorgelegt. chem Umfang erworben werden dürfen, die Arten
der Investmentvermögen, deren Anteile oder Aktien
(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkomman- für das Investmentvermögen erworben werden dür-
ditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbe- fen sowie der Anteil des Investmentvermögens, der
richt unverzüglich nach der Erstellung einzureichen. höchstens in Anteilen oder Aktien der jeweiligen Art
gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und
§ 161 mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getä-
tigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankgut-
Auflösung und Liquidation haben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird;
Techniken und Instrumente, von denen bei der Ver-
(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt waltung des Investmentvermögens Gebrauch ge-
nicht. Ein Gesellschafter der geschlossenen Invest- macht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnah-
mentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor men für Rechnung des Investmentvermögens;
dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei
einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft 2. wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen
außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3 einen Wertpapierindex im Sinne von § 209 nachzu-
des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen- bilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet wer-
den. den soll und dass die in § 206 genannten Grenzen
überschritten werden dürfen;
(2) Wird eine geschlossene Publikumsinvestment- 3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-
kommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator stände im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft
jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung be- oder im Miteigentum der Anleger stehen;
endet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der
den Anforderungen nach § 158 entspricht. 4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedin-
gungen und bei welchen Stellen die Anleger die
(3) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der An-
Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlos- teile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft
senen Investmentkommanditgesellschaft. verlangen können; Voraussetzungen, unter denen
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die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch einer Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesell-
der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann; schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwal-
Jahresbericht und der Halbjahresbericht über die tungsvergütung für die im Investmentvermögen ge-
Entwicklung des Investmentvermögens und seine haltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.
Zusammensetzung erstellt und dem Publikum zu-
gänglich gemacht werden; § 163
6. ob Erträge des Investmentvermögens auszuschüt- Genehmigung
ten oder wieder anzulegen sind und ob auf Erträge der Anlagebedingungen
entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgege- (1) Die Anlagebedingungen sowie deren Änderung
bene Anteile oder Aktien zur Ausschüttung heran- bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Ge-
gezogen werden können (Ertragsausgleichsverfah- nehmigung kann nur von folgenden Verwaltungsgesell-
ren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewin- schaften beantragt werden:
nen vorgesehen ist;
1. von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die be-
7. wann und in welcher Weise das Investmentvermö-
troffene Art von Investmentvermögen verwalten dür-
gen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet
fen und
wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;
2. in Bezug auf inländische OGAW von EU-OGAW-Ver-
8. ob das Investmentvermögen verschiedene Teilin-
waltungsgesellschaften, die von den zuständigen
vestmentvermögen umfasst, unter welchen Voraus-
Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulas-
setzungen Anteile oder Aktien an verschiedenen
sung zur Verwaltung von OGAW erhalten haben, de-
Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, nach
ren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, die den
welchen Grundsätzen die Teilinvestmentvermögen
Anforderungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der
gebildet und welche Rechte ihnen gemäß § 96 Ab-
Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, das Anzeigever-
satz 2 Satz 1 zugeordnet werden sowie das Verfah-
fahren nach den §§ 51 und 52 erfolgreich durchlau-
ren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit
fen und der Bundesanstalt darüber hinaus die in § 52
Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Errechnung
Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Unterlagen für das be-
des Wertes der Anteile oder Aktien der Teilinvest-
troffene Investmentvermögen vorgelegt oder auf
mentvermögen;
diese gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 verwiesen haben.
9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile
oder Aktien mit unterschiedlichen Rechten ausge- (2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von
geben werden und das Verfahren gemäß § 96 Ab- vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags
satz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetz-
die Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien lichen Anforderungen entsprechen und der Antrag von
jeder Anteil- oder Aktienklasse; einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1
Satz 2 gestellt wurde. Sind die Voraussetzungen für
10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Invest- die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt
mentvermögen in ein anderes Investmentvermögen dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1
aufgenommen werden darf und ob und unter wel- unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder
chen Voraussetzungen ein anderes Investmentver- geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Ist
mögen aufgenommen werden darf; die Antragstellerin eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
11. nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf schaft, hört die Bundesanstalt vor einer Mitteilung nach
Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Satz 2 die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
Aufwendungserstattungen aus dem Investmentver- der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft an. Mit dem
mögen an die Verwaltungsgesellschaft, die Ver- Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen
wahrstelle und Dritte zu leisten sind; beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.
12. Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Geneh-
oder Aktien oder der Abschlag bei der Rücknahme migungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1
sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kos- entschieden worden und eine Mitteilung nach Satz 2
ten einschließlich deren Berechnung; nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft
hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5
13. falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen schriftlich zu bestätigen. Der Genehmigungsantrag ist
und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird, von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bun-
die Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten desanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestim-
sich die Pauschalgebühr zusammensetzt und den mungen versehen. Die Verwaltungsgesellschaft darf
Hinweis, ob und welche Kosten dem Investment- die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur bei-
vermögen gesondert in Rechnung gestellt werden; fügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
14. dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der erteilt worden ist. Die von der Bundesanstalt genehmig-
Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab- ten Anlagebedingungen sind dem Publikum in der je-
schläge offenzulegen ist, die dem Investmentver- weils geltenden Fassung auf der Internetseite der Kapi-
mögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und talverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwal-
die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne tungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen
der §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie Publikums-AIF dürfen die Anlagebedingungen erst ver-
die Vergütung offenzulegen ist, die dem Invest- öffentlicht werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft
mentvermögen von der Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß
selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder § 316 beginnen darf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2063
(3) Wenn die Änderungen der Anlagebedingungen § 164
mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Investment- Erstellung von Verkaufsprospekt
vermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesan- und wesentlichen Anlegerinformationen
stalt die Genehmigung nur, wenn die Verwaltungsge-
sellschaft die Änderungen der Anlagebedingungen min- (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
destens drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Ab- OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für die von ihr ver-
satz 4 bekannt macht und den Anlegern anbietet, walteten offenen Publikumsinvestmentvermögen den
Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinfor-
1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien mationen zu erstellen und dem Publikum die jeweils
ohne weitere Kosten zu verlangen oder aktuelle Fassung auf der Internetseite der Kapitalver-
waltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungs-
2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile oder Ak- gesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF-
tien ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufspro-
oder Aktien eines anderen Investmentvermögens, spekt und wesentliche Anlegerinformationen dem Pu-
das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar blikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die
ist und von derselben Verwaltungsgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Invest-
von einem Unternehmen, das zu der Verwaltungsge- mentvermögens gemäß § 316 beginnen darf.
sellschaft in einer Verbindung im Sinne des § 290
(2) Für die einzelnen Teilinvestmentvermögen eines
des Handelsgesetzbuchs steht, verwaltet wird.
Umbrella-Investmentvermögens kann ein gemeinsamer
Dieses Recht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 besteht Verkaufsprospekt erstellt werden, in dem die folgenden
spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über Angaben in klarer und übersichtlicher Art und Weise
die geplante Änderung der Anlagebedingungen nach darzustellen sind:
Absatz 4 unterrichtet werden. Sind die Änderungen ge- 1. für alle Teilinvestmentvermögen gemeinsam die in
nehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen sie § 165 genannten Angaben, die bei allen Teilinvest-
frühestens drei Monate nach der in Absatz 4 Satz 1 be- mentvermögen identisch sind und
stimmten Bekanntmachung in Kraft treten. Die Ände-
2. für jedes Teilinvestmentvermögen gesondert alle An-
rung der Anlagebedingungen von Immobilien-Sonder-
gaben, bei denen sich für einzelne Teilinvestment-
vermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach
vermögen Unterschiede auf Grund einer besonderen
Änderung der Anlagebedingungen mit den bisherigen
Anlagepolitik oder anderer Ausstattungsmerkmale
Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger
ergeben.
ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten
wird. (3) Die Angaben in den wesentlichen Anlegerinfor-
mationen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeu-
(4) Vorgesehene Änderungen der Anlagebedingun- tung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand
gen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind zu halten.
im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
des betreffenden Investmentvermögens im Geltungs- die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bun-
bereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, desanstalt für die von ihr verwalteten inländischen
darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirt- OGAW den Verkaufsprospekt und die wesentlichen An-
schafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Ver- legerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Ver-
kaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informa- wendung einzureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Ka-
tionsmedien bekannt zu machen. Im Fall von Änderun- pitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch
gen der Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11, den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49
Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Än- und 50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen.
derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind
den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach (5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Än- die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bun-
derungen der Anlagebedingungen und ihre Hinter- desanstalt für die von ihr verwalteten inländischen
gründe sowie eine Information über ihre Rechte nach OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und
Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich
eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Dabei nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Infor-
mationen über die Änderung der Anlagebedingungen § 165
erlangt werden können. Die Übermittlung gilt drei Tage Mindestangaben im Verkaufsprospekt
nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt.
Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Da- (1) Der Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsin-
tenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren vestmentvermögens muss mit einem Datum versehen
Zeitpunkt erreicht hat. Die Änderungen dürfen frühes- sein und die Angaben enthalten, die erforderlich sind,
tens am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesan- damit sich die Anleger über die ihnen angebotene An-
zeiger in Kraft treten, im Fall von Änderungen der An- lage und insbesondere über die damit verbundenen Ri-
gaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11 jedoch nicht siken ein begründetes Urteil bilden können. Der Ver-
vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden kaufsprospekt muss redlich und eindeutig und darf
Bekanntmachung. Mit Zustimmung der Bundesanstalt nicht irreführend sein.
kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es (2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen
sich um eine Änderung handelt, die den Anleger be- des Investmentvermögens, auf das er sich bezieht,
günstigt. mindestens folgende Angaben enthalten:
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
1. Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens 11. Beschreibung der Verfahren, nach denen das In-
sowie Angabe der Laufzeit; vestmentvermögen seine Anlagestrategie oder
seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;
2. an hervorgehobener Stelle eine Beschreibung der
Anlageziele des Investmentvermögens einschließ- 12. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertra-
lich der finanziellen Ziele und Beschreibung der An- gung des Investmentvermögens unter Angabe von
lagepolitik und -strategie, einschließlich etwaiger Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte
Konkretisierungen und Beschränkungen bezüglich der Anleger;
dieser Anlagepolitik und -strategie; eine Beschrei- 13. Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem
bung der Art der Vermögensgegenstände, in die Zeitpunkt die gemäß § 300 erforderlichen Informa-
das Investmentvermögen investieren darf sowie tionen offengelegt werden;
die Angabe etwaiger Techniken und Instrumente,
14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und
von denen bei der Verwaltung des Investmentver-
Verwendung der Erträge;
mögens Gebrauch gemacht werden kann und aller
damit verbundenen Risiken, Interessenkonflikte und 15. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen
Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Invest- Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob
mentvermögens; Beschreibung der wesentlichen ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens
Merkmale der für das Investmentvermögen erwerb- einem Quellensteuerabzug unterliegen;
baren Anteile oder Aktien an Investmentvermögen 16. Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermö-
einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze gens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;
und -grenzen und des Sitzes der Zielinvestmentver-
17. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte
mögen;
und Halbjahresberichte über das Investmentvermö-
3. eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des gen erhältlich sind;
Risikoprofils des Investmentvermögens; 18. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung
4. Hinweis, dass der am Erwerb eines Anteils oder ei- des Investmentvermögens einschließlich des Jah-
ner Aktie Interessierte Informationen über die Anla- resberichtes beauftragt ist;
gegrenzen des Risikomanagements, die Risikoma- 19. Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere
nagementmethoden und die jüngsten Entwicklun- eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung
gen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten des Investmentvermögens und der Kalkulationsme-
Kategorien von Vermögensgegenständen des In- thoden für die Bewertung von Vermögenswerten,
vestmentvermögens verlangen kann und Angabe einschließlich der Verfahren für die Bewertung
der Stellen, wo der am Erwerb eines Anteils oder schwer zu bewertender Vermögenswerte nach den
einer Aktie Interessierte diese Informationen in wel- §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217; bei offenen Pu-
cher Form erhalten kann; blikums-AIF Nennung des externen Bewerters;
5. Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung 20. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an
des Investmentvermögens; denen Anteile oder Aktien notiert oder gehandelt
6. Umstände, unter denen das Investmentvermögen werden; Angabe, dass der Anteilswert vom Börsen-
Leverage einsetzen kann, Art und Herkunft des zu- preis abweichen kann;
lässigen Leverage und die damit verbundenen Risi- 21. Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und
ken, sonstige Beschränkungen für den Einsatz von die Rücknahme sowie gegebenenfalls den Um-
Leverage sowie den maximalen Umfang des Leve- tausch von Anteilen oder Aktien;
rage, die die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung 22. Beschreibung des Liquiditätsmanagements des In-
des Investmentvermögens einsetzen dürfen; bei in- vestmentvermögens, einschließlich der Rückgabe-
ländischen OGAW kann die Angabe des maximalen rechte unter normalen und außergewöhnlichen Um-
Umfangs des Leverage durch die Angabe des ma- ständen, und der bestehenden Rücknahmeverein-
ximalen Marktrisikopotenzials, gegebenenfalls er- barungen mit den Anlegern einschließlich der Vo-
gänzt um die Angabe des erwarteten Leverage, er- raussetzungen, unter denen die Rücknahme und
setzt werden; gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen
7. Handhabung von Sicherheiten, insbesondere Art oder Aktien ausgesetzt werden kann;
und Umfang der geforderten Sicherheiten und die 23. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an
Wiederverwendung von Sicherheiten und Vermö- die Anleger, die Rücknahme der Anteile oder Aktien
gensgegenständen, sowie die sich daraus ergeben- sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen
den Risiken; Informationen über das Investmentvermögen vor-
8. Angaben zu den Kosten einschließlich Ausgabeauf- zunehmen; falls Anteile oder Aktien in einem ande-
schlag und Rückgabeabschlag nach Maßgabe von ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
Absatz 3; einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wer-
9. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des In- den, sind Angaben über die in diesem Staat getrof-
vestmentvermögens und gegebenenfalls der Anteil- fenen Maßnahmen zu machen und in den dort be-
oder Aktienklassen zusammen mit einem Warnhin- kannt zu machenden Verkaufsprospekt aufzuneh-
weis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indi- men;
kator für die zukünftige Wertentwicklung ist;
24. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen
10. Profil des typischen Anlegers, für den das Invest- Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage ein-
mentvermögen konzipiert ist; gegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich In-
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formationen über die zuständigen Gerichte, das an- Pflichten der Dienstleister und der Rechte der An-
wendbare Recht und das Vorhandensein oder leger; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma, des
Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die Anlageberaters oder des sonstigen Dienstleis-
die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in tungsanbieters von Bedeutung;
dem Gebiet vorsehen, in dem das Investmentver- 35. eine Beschreibung sämtlicher von der Verwaltungs-
mögen seinen Sitz hat; gesellschaft übertragener Verwaltungsfunktionen
25. Art und Hauptmerkmale der Anteile oder Aktien, sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertrage-
insbesondere Art der durch die Anteile oder Aktien ner Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Be-
verbrieften oder verbundenen Rechte oder Ansprü- auftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte,
che; Angaben, ob die Anteile oder Aktien durch die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben
Globalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine könnten;
oder Einzelurkunden ausgegeben werden; Anga- 36. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver-
ben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den waltungsgesellschaft den Anforderungen des § 25
Namen lauten und Angabe der Stückelung; Absatz 6 gerecht wird;
26. gegebenenfalls Angabe des Investmentvermögens 37. gegebenenfalls Benennung der Vereinbarungen, die
und seiner einzelnen Teilinvestmentvermögen und die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich
unter welchen Voraussetzungen Anteile an ver- von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88
schiedenen Teilinvestmentvermögen ausgegeben Absatz 4 freizustellen;
werden, einschließlich einer Beschreibung der An-
lageziele und der Anlagepolitik der Teilinvestment- 38. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkon-
vermögen; flikte begründen können;
27. eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Ver- 39. bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teil-
waltungsgesellschaft eine faire Behandlung der An- investmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien
leger gewährleistet sowie Angaben darüber, ob und im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben
unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien werden dürfen, und mit weiteren Teilinvestmentver-
mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden mögen desselben Investmentvermögens, die im
und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerk- Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben
male gemäß § 96 Absatz 1 und 2 oder § 108 Ab- werden dürfen, den drucktechnisch an hervorgeho-
satz 4 den Anteil- oder Aktienklassen zugeordnet bener Stelle herausgestellten Hinweis, dass die An-
werden; eine Beschreibung des Verfahrens gemäß teile oder Aktien dieser weiteren Teilinvestmentver-
§ 96 Absatz 1 Satz 4 oder § 108 Absatz 4 für die mögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien je- vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilinvest-
der Anteil- oder Aktienklasse, einschließlich der An- mentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.
gaben, wenn ein Anleger eine Vorzugsbehandlung (3) Der Verkaufsprospekt hat in Bezug auf die Kos-
oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung ten einschließlich Ausgabeaufschlag und Rücknahme-
erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art abschlag folgende Angaben zu enthalten:
der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung er- 1. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise
halten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder der Anteile oder Aktien unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen An- Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser
legern und dem Investmentvermögen oder der Ver- Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme
waltungsgesellschaft; der Anteile oder Aktien verbundenen Kosten;
28. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt- 2. Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffent-
verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Haupt- lichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der An-
verwaltung der Verwaltungsgesellschaft; Zeitpunkt teile oder Aktien;
ihrer Gründung;
3. etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufge-
29. Namen der Mitglieder des Vorstands oder der Ge- schlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu zah-
schäftsführung und des Aufsichtsrats oder gegebe- len sind und denjenigen, die aus dem Investmentver-
nenfalls des Beirats, jeweils unter Angabe der au- mögen zu zahlen sind;
ßerhalb der Verwaltungsgesellschaft ausgeübten
Hauptfunktionen, wenn diese für die Verwaltungs- 4. Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der
gesellschaft von Bedeutung sind; Anteile oder Aktien oder des Abschlags bei der
Rücknahme der Anteile oder Aktien;
30. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;
5. Angabe, dass eine Gesamtkostenquote in Form
31. Angabe der weiteren Investmentvermögen, die von einer einzigen Zahl, die auf den Zahlen des voran-
der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden; gegangenen Geschäftsjahres basiert, zu berechnen
32. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt- ist und welche Kosten einbezogen werden;
verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Haupt- 6. Erläuterung, dass Transaktionskosten aus dem In-
verwaltung der Verwahrstelle; vestmentvermögen gezahlt werden und dass die
33. Haupttätigkeit der Verwahrstelle; Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten ent-
34. die Namen von Beratungsfirmen, Anlageberatern hält;
oder sonstigen Dienstleistern, wenn ihre Dienste 7. Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich
auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; die Pauschalgebühr zusammensetzt und Hinweis,
Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von ob und welche Kosten dem Investmentvermögen
Interesse sind, insbesondere Erläuterung der gesondert in Rechnung gestellt werden, falls in den
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten (9) Etwaige Prognosen im Verkaufsprospekt sind
eine Pauschalgebühr vereinbart wurde; die Num- deutlich als solche zu kennzeichnen.
mern 5 und 6 bleiben unberührt;
8. Beschreibung, ob der Verwaltungsgesellschaft § 166
Rückvergütungen der aus dem Investmentvermögen Inhalt, Form und Gestaltung
an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergü- der wesentlichen Anlegerinformationen;
tungen und Aufwendungserstattungen zufließen und Verordnungsermächtigung
ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der
(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen
Vergütungen, die aus dem Investmentvermögen an
den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken
die Verwaltungsgesellschaft geleistet werden, für
des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und
Vergütungen an Vermittler von Anteilen oder Aktien
auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentschei-
des Investmentvermögens auf den Bestand von ver-
dung zu treffen.
mittelten Anteilen oder Aktien verwendet wird;
(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen
9. Angabe gemäß § 162 Absatz 2 Nummer 14; Art der
folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen
möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen
des betreffenden Investmentvermögens enthalten:
und sonstigen Aufwendungen unter Angabe der je-
weiligen Höchstbeträge, die mittelbar oder unmittel- 1. Identität des Investmentvermögens,
bar von den Anlegern des Investmentvermögens zu 2. kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlage-
tragen sind; Hinweis, dass dem Investmentvermö- politik,
gen neben der Vergütung zur Verwaltung des Invest-
mentvermögens eine Verwaltungsvergütung für die 3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,
im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Ak- 4. Kosten und Gebühren,
tien berechnet wird.
5. bisherige Wertentwicklung und gegebenenfalls Per-
(4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung formance-Szenarien und
des Investmentvermögens Geschäfte mit Derivaten tä-
tigen darf, muss der Verkaufsprospekt an hervorgeho- 6. praktische Informationen und Querverweise.
bener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absiche- (3) Diese wesentlichen Merkmale muss der Anleger
rungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Doku-
werden dürfen und wie sich die Verwendung von Deri- mente herangezogen werden müssen. Die wesent-
vaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Invest- lichen Anlegerinformationen müssen redlich und ein-
mentvermögens auswirkt. deutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen
mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts
(5) Weist ein Investmentvermögen durch seine Zu-
übereinstimmen. Sie sind kurz zu halten und in allge-
sammensetzung oder durch die für die Fondsverwal-
mein verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind in
tung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität
einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche
auf, muss im Verkaufsprospekt an hervorgehobener
zu ermöglichen.
Stelle darauf hingewiesen werden.
(4) Für die inländischen OGAW bestimmen sich die
(6) Im Verkaufsprospekt eines Investmentvermö-
näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen
gens, das einen anerkannten Wertpapierindex nachbil-
Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU)
det, muss an hervorgehobener Stelle darauf hingewie-
Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
sen werden, dass der Grundsatz der Risikomischung
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-
für dieses Investmentvermögen nur eingeschränkt gilt.
ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Zudem muss der Verkaufsprospekt die Angabe enthal-
wesentlichen Informationen für den Anleger und die Be-
ten, welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapier-
dingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen
indexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen
Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf
Wertpapiere am Wertpapierindex ist. Die Angaben über
einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder
die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können
auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl.
unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die
L 176 vom 10.7.2010, S. 1). Für offene AIF-Publikums-
Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt
investmentvermögen ist die Verordnung (EU) Nr.
gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten
583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form
sind.
und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen
(7) Der Verkaufsprospekt von AIF hat zusätzlich min- entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nach-
destens folgende weitere Angaben zu enthalten: folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
1. Identität des Primebrokers, Beschreibung jeder we- (5) Die Verwaltungsgesellschaft weist in den wesent-
sentlichen Vereinbarung zwischen dem Investment- lichen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote
vermögen und seinen Primebrokern, Art und Weise aus. Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl
der Beilegung diesbezüglicher Interessenkonflikte; dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Ge-
schäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom In-
2. Angaben über jede eventuell bestehende Haftungs-
vestmentvermögen im Jahresverlauf getragenen Kos-
übertragung auf den Primebroker.
ten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittli-
(8) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den chen Nettoinventarwert des Investmentvermögens und
Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen wer- wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter
den, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die der Bezeichnung „laufende Kosten“ im Sinne von Arti-
Angaben für die Erwerber erforderlich sind. kel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2067
Nr. 583/2010 zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz weis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der
auszuweisen. Sofern in den Anlagebedingungen eine Rücknahme nach § 227,
erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zu-
sätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die 2. im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ zusätzlich
Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensge- der Warnhinweis nach § 228 Absatz 2,
genständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart 3. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Ver-
wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozent- ordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Er-
satz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des werb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielinvest-
Investmentvermögens anzugeben. Das Bundesministe- mentvermögen nach § 228 Absatz 1 Nummer 2,
rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates 4. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Ver-
bedarf, nähere Bestimmungen zu Methoden und ordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Kredi-
Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote ten und Leerverkäufen nach § 228 Absatz 1 Num-
zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mer 4.
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
(8) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im
Bundesanstalt übertragen.
Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absät-
(6) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 230 zen 6 und 7 müssen mit dem internen Verfahren zur
sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Ver- Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken
ordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Dar- übereinstimmen, das die Verwaltungsgesellschaft im
stellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU
Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen hat angewendet hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesell-
eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chan- schaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hier-
cen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobi- mit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und
lien-Sondervermögen verbunden sind. Dabei ist auf die widerspruchsfrei zu erläutern.
wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil
des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbeson- § 167
dere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und
der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften zu Information mittels
bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschrei- eines dauerhaften Datenträgers
bung der wesentlichen Risiken in den Verkaufsprospekt
aufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die (1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach
Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Da-
verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Be- tenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines ande-
schreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine ren dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig,
grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter
Angaben aufzunehmen: denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist
und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere
1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in Form der Übermittlung von Informationen entschieden
das Sondervermögen neben den Chancen auf Wert- hat.
steigerungen auch Risiken verbunden sein können
und (2) Eine elektronische Übermittlung von Informatio-
nen gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter
2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 denen das Geschäft zwischen der Kapitalverwaltungs-
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein gesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder
Hinweis auf die Einschränkung der Rückgabemög- werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nach-
lichkeiten für den Anleger nach § 256 Absatz 1 Num- weislich einen regelmäßigen Zugang zum Internet hat.
mer 1 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die
Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse an-
Folgen nach § 257. gegeben hat.
(7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229
(3) Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft An-
sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Ver-
teile oder Aktien nicht selbst verwahrt oder die Über-
ordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Dar-
mittlung von Informationen nicht selbst vornehmen
stellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2
kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger
Satz 1 Nummer 3 hat für Dach-Hedgefonds eine Be-
die Informationen in angemessener Weise für eine
zeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die
Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. Die depot-
mit einer Anlage in diesen Investmentvermögen ver-
führenden Stellen haben den Anlegern die Informatio-
bunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-
nen unverzüglich nach der Bereitstellung zu übermit-
lichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risiko-
teln. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der depot-
profil des Investmentvermögens haben; dabei sind
führenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die
auch die Risiken der Zielinvestmentvermögen einzube-
diese für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für
ziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das
die Verwendung des dauerhaften Datenträgers an die
Risikoprofil des Investmentvermögens haben. Absatz 6
Anleger erbracht hat. Für die Höhe des Aufwendungs-
Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende
ersatzanspruchs gilt die Verordnung über den Ersatz
Angaben aufzunehmen:
von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni
1. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buch- 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hin- entsprechend.
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 168 Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in den Anla-
gebedingungen dargelegt sind,
Bewertung; Verordnungsermächtigung
2. Merkmale des Auftrags,
(1) Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie er-
gibt sich aus der Teilung des Wertes des offenen Publi- 3. Merkmale der Vermögensgegenstände und
kumsinvestmentvermögens durch die Zahl der in den 4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag
Verkehr gelangten Anteile oder Aktien. Der Wert eines weitergeleitet werden kann.
offenen Publikumsinvestmentvermögens ist auf Grund
der jeweiligen Verkehrswerte der zu ihm gehörenden Geschäftsabschlüsse für das offene Publikumsinvest-
Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenomme- mentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen
nen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten zu ermit- sind unzulässig, wenn sie für das offene Publikumsin-
teln. Zur Bestimmung des Verkehrswertes des Vermö- vestmentvermögen nachteilig sind.
gensgegenstandes ist das jeweilige gesetzliche oder (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
marktübliche Verfahren zugrunde zu legen. mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
(2) Bei Vermögensgegenständen, die zum Handel an stimmung des Bundesrates bedarf, weitere Bestim-
einer Börse zugelassen oder an einem anderen organi- mungen über die Bewertung der Vermögensgegen-
sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen stände und die Anteil- oder Aktienwertermittlung sowie
sind, ist als Verkehrswert der Kurswert der Vermögens- über die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflich-
gegenstände anzusetzen, sofern dieser eine verläss- tungen bei der Anteil- oder Aktienwertermittlung zu er-
liche Bewertung gewährleistet. lassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
(3) Bei Vermögensgegenständen, für die die Voraus- Bundesanstalt übertragen.
setzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen oder für die
kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrs-
§ 169
wert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten
Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktu- Bewertungsverfahren
ellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine in-
zu legen.
terne Bewertungsrichtlinie zu erstellen. Die Bewer-
(4) Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, tungsrichtlinie legt geeignete und kohärente Verfahren
die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder für die ordnungsgemäße, transparente und unabhän-
nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassen gige Bewertung der Vermögensgegenstände des In-
oder in diesen einbezogen sind, sowie für die Bewer- vestmentvermögens fest. Die Bewertungsrichtlinie soll
tung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleich- vorsehen, dass für jeden Vermögensgegenstand ein
bare Schuldverschreibungen und Schuldscheindar- geeignetes, am jeweiligen Markt anerkanntes Werter-
lehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurs- mittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und dass die
werte von Anleihen vergleichbarer Emittenten und ent- Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.
sprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichen- (2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat
falls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis,
Veräußerbarkeit, zugrunde zu legen. Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.
(5) Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbe- (3) Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungs-
ziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungs- gemäße Bewertung der Vermögensgegenstände und
gewinne und Bewertungsverluste sind dem Invest- für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil
mentvermögen zuzurechnen. oder Aktie sowie deren konsistente Anwendung und die
(6) Bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften ist Überprüfung der Verfahren, Methoden und für Berech-
anstelle des von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu nungen bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der
liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu for- Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für das Be-
dernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des wertungsverfahren bei inländischen OGAW sind die Ar-
Geschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstat- tikel 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU)
tungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jewei- Nr. 231/2013 entsprechend anzuwenden.
lige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpa-
piere maßgebend. § 170
(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle ange- Veröffentlichung des
messenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Ausgabe- und Rücknahmepreises
Veräußerung von Vermögensgegenständen das best- und des Nettoinventarwertes
mögliche Ergebnis für das offene Publikumsinvest-
Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-
mentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder
wahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie ver-
den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahr-
pflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben;
scheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den
wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch
Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen,
der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und
für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu be-
Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil
rücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren be-
oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder
stimmt sich nach folgenden Kriterien:
Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW min-
1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des of- destens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend
fenen Publikumsinvestmentvermögens, wie sie im verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2069
Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen An- 1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der An-
legerinformationen bezeichneten elektronischen Infor- lagebedingungen unter Bezeichnung des Master-
mationsmedien zu veröffentlichen. fonds,
Unterabschnitt 2 2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspro-
spekts und der wesentlichen Anlegerinformationen
M a s t e r- F e e d e r- S t r u k t u r e n und
§ 171 3. die Unterlagen gemäß Absatz 3.
Genehmigung des Feederfonds (5) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach
(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Master- Absatz 1 oder Absatz 4 abweichend von § 163 Absatz 2
fonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Satz 1 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu er-
Bundesanstalt. Die Anlage eines inländischen OGAW teilen, wenn alle in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten
als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmi- Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds,
gungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der
einen OGAW handelt. Die Anlage eines Sonstigen In- Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt
vestmentvermögens als Feederfonds in einem Master- erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmi-
fonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch gung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antrag-
bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Investmentver- steller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der
mögen handelt. Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Anga-
(2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Fee- ben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der
derfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Pu- angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der
blikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feeder- Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Geneh-
fonds derselben Master-Feeder-Struktur sind. migung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungs-
antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschie-
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Fee- den worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht
derfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag fol- erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesell-
gende Angaben und Unterlagen beizufügen: schaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach
1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Fee- Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
derfonds und des Masterfonds,
(6) Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindes-
2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger- tens 85 Prozent seines Vermögens in einem Master-
informationen des Feederfonds und des Master- fonds anlegt (EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen
fonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 OGAW als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundes-
der Richtlinie 2009/65/EG, anstalt auf Antrag der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entspre- schaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
chenden internen Regelungen für Geschäftstätigkei- den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus,
ten gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 60 mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem Master-
Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG, fonds um einen inländischen OGAW handelt, der inlän-
4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 175 dische OGAW selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist
Absatz 2, wenn für den Masterfonds und den Fee- und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Die Be-
derfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt scheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stel-
wurden, len des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und
als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um
5. die Abschlussprüfervereinbarung, wenn für den einen inländischen OGAW handelt, dieser selbst nicht
Masterfonds und den Feederfonds verschiedene ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem
Abschlussprüfer bestellt wurden und Feederfonds hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile
6. gegebenenfalls die Informationen für die Anleger an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Ver-
nach § 180 Absatz 1. wahrstelle eine entsprechende Bestätigung auszustel-
Bei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen len, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen
OGAW-Feederfonds ausgegeben hat, selbst kein Fee- sein darf.
derfonds ist und keine Anteile eines Feederfonds hält
(EU-Master-OGAW) hat die Kapitalverwaltungsgesell- § 172
schaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine
Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaa- Besondere Anforderungen
tes des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU- an Kapitalverwaltungsgesellschaften
OGAW ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine (1) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
Anteile an einem anderen Feederfonds hält. Die Unter- Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert
lagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üb- sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwi-
lichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unterlagen schen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen
sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Feederfonds und anderen Anlegern des Masterfonds
(4) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen möglichst gering ist. Die Kapitalverwaltungsgesell-
anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmi- schaft muss insbesondere geeignete Regelungen zu
gung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feeder-
Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und fonds zu tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeig-
Unterlagen beizufügen: nete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den Anteil- (4) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zu-
oder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feeder- sätzlich zu den in § 101 Absatz 1 vorgesehenen Infor-
fonds erworben werden können. mationen eine Erklärung zu den zusammengefassten
(2) Bei der Anwendung von angemessenen Grund- Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten.
sätzen und Verfahren gemäß § 26 Absatz 6 zur Verhin- Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbe-
derung von Beeinträchtigungen der Marktstabilität und richt des Masterfonds erhältlich ist. Der Halbjahresbe-
Marktintegrität sind insbesondere angemessene Maß- richt eines Feederfonds muss auch darüber informie-
nahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berech- ren, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds erhält-
nung und Veröffentlichung des Wertes von Investment- lich ist.
vermögen, insbesondere von Masterfonds und Feeder-
fonds, zu treffen. (5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Fee-
derfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für
den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht
§ 173
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzurei-
Verkaufsprospekt, chen.
Anlagebedingungen, Jahresbericht
(1) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat (6) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in sei-
über die Angaben nach § 165 hinaus mindestens fol- nem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere
gende Angaben zu enthalten: Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010
1. eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
eines bestimmten Masterfonds handelt und er als päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Be-
solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines stimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Fee-
Wertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt, der-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176
2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16)
Wertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksich-
identisch ist oder in welchem Ausmaß und aus wel- tigen. Haben der Feederfonds und der Masterfonds un-
chen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine terschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer
Beschreibung der gemäß § 174 Absatz 1 getätigten des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der
Anlagen, von der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu
3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b
Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrate- der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum Ge-
gie einschließlich des Risikoprofils und Angaben da- schäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. Der
zu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prü-
Masterfonds erhältlich ist sowie Angaben über den fungsbericht insbesondere jegliche in den vom Ab-
Sitz des Masterfonds, schlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterla-
gen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren
4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Verein- Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder
barung nach § 175 Absatz 1 Satz 2 oder der ent- der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Ab-
sprechenden internen Regelungen für Geschäfts- schlussprüfer des Feederfonds verletzt durch Befol-
tätigkeiten nach § 175 Absatz 1 Satz 3, gung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts-
5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informatio- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmun-
nen über den Masterfonds und die Master-Feeder- gen, die die Offenlegung von Informationen einschrän-
Vereinbarung einzuholen, ken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung
6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kos- des Abschlussprüfers oder einer für ihn handelnden
ten, die der Feederfonds auf Grund der Anlage in Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
Anteilen des Masterfonds zu zahlen hat, sowie der
gesamten Gebühren von Feederfonds und Master- § 174
fonds und
7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen Anlagegrenzen,
der Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds. Anlagebeschränkungen,
Aussetzung der Anteile
(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen
OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapital- (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen
verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehalt- Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 207
lich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Absatz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 mindes-
Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesent- tens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds unver- eines Masterfonds anzulegen. Der Feederfonds darf
züglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. erst dann über die Anlagegrenzen nach § 207 Absatz 1,
Handelt es sich bei dem Feederfonds um ein Sonstiges § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 hinaus in Anteile
Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt auch die eines Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung
Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesent- nach § 167 erteilt worden ist und die Master-Feeder-
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß Vereinbarung nach § 175 Absatz 1 und, falls erforder-
§ 316 Absatz 4 mitzuteilen. lich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 175 Ab-
(3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müs- satz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach
sen die Bezeichnung des Masterfonds enthalten. § 175 Absatz 3 wirksam geworden sind. Die Kapitalver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2071
waltungsgesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes linie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und
des Feederfonds anlegen in die Pflichten nach § 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzu-
1. Bankguthaben nach § 195, sofern diese täglich ver- schließen, um sicherzustellen, dass beide Abschluss-
fügbar sind, und prüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinba-
rung).
2. Derivate nach § 197 Absatz 1, sofern diese aus-
schließlich für Absicherungszwecke verwendet wer- § 176
den.
Pflichten der
§ 112 Absatz 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt. Kapitalverwaltungsgesellschaft
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech- und der Verwahrstelle
nung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feeder- (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen
fonds halten. von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Mas-
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für die terfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser
Zwecke der Einhaltung des § 197 Absatz 2 das Markt- Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Un-
risikopotenzial eines Feederfonds berechnen aus der terlagen der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds,
Kombination seines Marktrisikopotenzials durch den seiner Verwahrstelle oder seines Abschlussprüfers stüt-
Einsatz von Derivaten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtig-
mit keit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Master- (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen
fonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des
zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen
oder Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen
Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalverwal-
2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des tungsgesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet,
Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten ge- oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusam-
mäß seiner Anlagebedingungen oder seiner Satzung menhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds
im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen
Masterfonds. sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermö-
(4) Wird die Rücknahme der Anteile eines Master- gen des Feederfonds einzuzahlen.
fonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bun-
verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft abwei- desanstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu un-
chend von § 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2 terrichten, der in Anteile des von ihr verwalteten Mas-
Satz 6 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des terfonds anlegt. Haben auch ausländische Feederfonds
Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszu- in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundes-
setzen. anstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im Her-
kunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu
§ 175 unterrichten.
Vereinbarungen (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen
bei Master-Feeder-Strukturen von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländi- sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung
schen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvor-
des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen schriften der Europäischen Union, nach den geltenden
zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die An- inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen
forderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stel-
oder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG er- len rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:
lassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Fee- 1. der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds,
derfonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaften
2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des
haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8
Herkunftsstaates des Feederfonds,
bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (Mas-
ter-Feeder-Vereinbarung). Werden Masterfonds und 3. der Verwahrstelle des Feederfonds und
Feederfonds von der gleichen Kapitalverwaltungsge- 4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds.
sellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch in- (5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss An-
terne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Be- teile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei
rücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richt- Feederfonds angelegt sind, nicht dem Publikum anbie-
linie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden. ten.
(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unter- (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Feeder-
schiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben fonds hat der Verwahrstelle des Feederfonds alle Infor-
diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 mationen über den Masterfonds mitzuteilen, die für die
der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaus- Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle erforderlich
tausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide sind. Die Verwahrstelle eines inländischen Masterfonds
ihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung). hat die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des
(3) Wurden für Masterfonds und Feederfonds unter- Feederfonds und die Verwahrstelle des Feederfonds
schiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrich-
Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richt- ten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und
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die eine negative Auswirkung auf den Feederfonds ha- anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Fee-
ben könnten. Weder die Verwahrstelle des Masterfonds derfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das
noch die Verwahrstelle des Feederfonds verletzt durch kein Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1
Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Anga-
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Be- ben und Unterlagen spätestens zwei Monate nach
stimmungen, die die Offenlegung von Informationen Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Ab-
einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine wicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt ein-
Haftung der Verwahrstelle oder einer für sie handelnden zureichen:
Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds
§ 177 a) den Antrag auf Genehmigung des Weiterbeste-
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt hens,
(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Master- b) den Antrag auf Genehmigung der Änderung der
fonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften Anlagebedingungen mit der Bezeichnung des
dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Masterfonds, in dessen Anteile mindestens
Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die 85 Prozent des Wertes des Investmentvermögens
den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über angelegt werden sollen,
1. jede Entscheidung, c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
2. jede Maßnahme, prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
tionen und
3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie d) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Ab-
satz 3;
4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten 2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in
Tatsachen, ein inländisches Investmentvermögen, das kein Fee-
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen derfonds ist,
Abschlussprüfer betreffen. a) den Antrag auf Genehmigung der Änderung der
(2) Sind nur die Anlagebedingungen des Master- Anlagebedingungen,
fonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes geneh- b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
migt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zustän- prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
digen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder- tionen.
OGAW unverzüglich über
Wenn die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds die
1. jede Entscheidung,
Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds mehr
2. jede Maßnahme, als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des
3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur
Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalverwaltungs-
4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit gesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und die Anga-
Tatsachen, ben und Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei
Monate vor der Abwicklung des Masterfonds bei der
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Bundesanstalt einzureichen.
Abschlussprüfer betreffen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung inner-
(3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feeder-
halb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn
fonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes geneh-
alle in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen
migt worden und erhält die Bundesanstalt Informatio-
vollständig vorliegen und die Anforderungen nach die-
nen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stel-
sem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für
len des Herkunftsstaates des EU-Master-OGAW, unter-
die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies
richtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den
der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist
Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und
fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an-
§ 178
zufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Anga-
Abwicklung eines Masterfonds ben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 ge-
(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds nannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt,
darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt begin- wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb
nen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, bei einem der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und bei Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der
einem EU-Feeder-OGAW die zuständige Stelle des Her- Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
kunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
Abwicklung informiert worden sind. (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-
(2) Bei der Abwicklung eines inländischen Master- fonds hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds
fonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwi- unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unter-
ckeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein richten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem um die Anforderungen nach § 180 zu erfüllen.
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(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder- 2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung
fonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feeder- oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
fonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach und
Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Master-
a) der Masterfonds übertragendes Investmentver-
fonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind
mögen einer Verschmelzung ist und der Feeder-
hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im
fonds Anteile am übernehmenden Masterfonds
Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Daten-
erhält oder
trägers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend. b) der Feederfonds nach einer Spaltung eines Mas-
terfonds Anteile am Investmentvermögen erhält
(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an und dieses sich nicht wesentlich vom Master-
den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feeder- fonds unterscheidet,
fonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze 3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmel-
gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die zung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbe- wird oder
stimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungser- 4. in ein inländisches Investmentvermögen umgewan-
löse zu erhalten hat entweder delt wird, das kein Feederfonds ist.
1. als Barzahlung oder (3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind folgende An-
gaben und Unterlagen spätestens einen Monat nach
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teil- Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Mas-
weise in Form einer Übertragung von Vermögensge- terfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:
genständen, wenn die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft des Feederfonds damit einverstanden ist 1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die inter- a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der
nen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die Änderung der Anlagebedingungen und
verbindliche Entscheidung zur Abwicklung des Mas-
terfonds dies vorsehen. b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen
des Verkaufsprospekts und der wesentlichen An-
Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung legerinformationen;
nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dür-
2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
fen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2
oder Nummer 3
Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes
Liquiditätsmanagement angelegt werden. Die Kapital- a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der
verwaltungsgesellschaft darf erhaltene Vermögensge- Anlagebedingungen unter Bezeichnung des Mas-
genstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Bar- terfonds,
zahlung veräußern.
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
§ 179 tionen und
Verschmelzung oder c) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Ab-
Spaltung des Masterfonds satz 3;
3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Master-
fonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapi- a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der
talverwaltungsgesellschaft die Verschmelzungsinfor- Anlagebedingungen und
mationen nach § 177 mindestens 60 Tage vor dem ge-
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
planten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Mas-
prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
terfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermit-
tionen.
telt. Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die
Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch Hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds der
der Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds die
Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunfts- Verschmelzungsinformationen nach § 177 mehr als vier
staates zu übermitteln. Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spal-
tung übermittelt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-
(2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder schaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach
der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und
Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesan- Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Monate vor
stalt genehmigt auf Antrag der Kapitalverwaltungsge- dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Master-
sellschaft ein Weiterbestehen des Investmentvermö- fonds oder der Spaltung eines ausländischen Master-
gens. Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn fonds bei der Bundesanstalt einzureichen.
der Feederfonds
(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung inner-
1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt und der halb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn
Masterfonds übernehmendes Investmentvermögen alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen
einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Ver- vollständig vorliegen und die Anforderungen nach die-
änderungen aus einer Spaltung hervorgeht, sem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist lediglich für ein effizientes Liquiditätsmanagement an-
nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und legen.
fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen
anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten An- § 180
gaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1
genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, Umwandlung in Feederfonds
wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb oder Änderung des Masterfonds
der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine (1) Werden die Anlagebedingungen eines inländi-
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der schen OGAW oder eines Sonstigen Investmentvermö-
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt gens im Rahmen der Umwandlung in einen Feeder-
die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen. fonds erstmals als Anlagebedingungen dieses Feeder-
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder- fonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feeder-
fonds hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds fonds in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsich-
unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unter- tigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 171 Absatz 1
richten und die Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen. erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfü-
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder- gung zu stellen:
fonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Ab-
1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des
wicklung des Feederfonds spätestens einen Monat
Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt
nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spal-
hat,
tung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Fee-
derfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Be- 2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach den
kanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie
dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Absatz 3 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,
Satz 2 gilt entsprechend.
3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in
(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Master- dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Mas-
fonds muss der Verwaltungsgesellschaft des Feeder- terfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an
fonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden An-
die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräu- lagegrenzen übersteigen werden, und
men, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständi-
4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, in-
gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des Feeder-
nerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ih-
fonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds ge-
rer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter An-
nehmigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fee-
rechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der
derfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den
Rücknahmekosten entstanden sind.
Vorgaben des § 187 Absatz 1 auch ausüben, wenn die
Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor
Nummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum auf einem
einen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Ver- dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
schmelzung oder Spaltung erteilt hat. Die Kapitalver- Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem
waltungsgesellschaft des Feederfonds kann dieses Zugang der Informationen.
Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht
(2) Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW
der Anleger des Feederfonds nach § 180 Absatz 1
umgewandelt oder ändert ein EU-OGAW als Feeder-
Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die Kapitalverwal-
fonds seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW
tungsgesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht
oder der EU-Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum
ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Mög-
Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der
lichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transak-
Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den
tionskosten oder andere negative Auswirkungen auf
Anlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften
die Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die EU-OGAW-
werden können.
Verwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungs-
(8) Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fee- gesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW verwaltet, ist
derfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Master- für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Die
fonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und
vollständig wiedergeben.
1. als Barzahlung oder
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teil- nung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2
weise in Form einer Übertragung von Vermögensge- genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Be-
genständen, wenn sie damit einverstanden ist und rücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen er-
die Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht. werben.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds (4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feeder-
darf erhaltene Vermögensgegenstände, die sie nach fonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermö-
Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, jederzeit gegen Barzah- gensgegenstände des in den Feederfonds umgewan-
lung veräußern. Sie darf Barzahlungen, die sie nach delten Investmentvermögens an den Masterfonds ge-
Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2075
Unterabschnitt 3 dingungen des neu zu gründenden Sondervermögens
Ve r s c h m e l z u n g v o n nach den §§ 162 und 163 beizufügen. Bei einer Ver-
offenen Publikumsinvestmentvermögen schmelzung durch Neugründung eines EU-OGAW ist
dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu den in
§ 181 Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Nach-
weis darüber beizufügen, dass die Genehmigung der
Gegenstand der Verschmelzung; Anlagebedingungen des neu zu gründenden EU-OGAW
Verschmelzungsarten bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-
(1) Spezial-AIF dürfen nicht auf Publikumsinvest- tes beantragt wurde. Die Angaben und Unterlagen nach
mentvermögen verschmolzen werden, Publikumsin- Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und
vestmentvermögen dürfen nicht auf Spezial-AIF ver- bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch
schmolzen werden. OGAW dürfen nur mit AIF ver- in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen
schmolzen werden, wenn das übernehmende oder der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
neu gegründete Investmentvermögen weiterhin ein des übernehmenden EU-OGAW oder einer von diesen
OGAW ist. gebilligten Sprache einzureichen.
(2) Neben der Verschmelzung durch Aufnahme und (3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
der Verschmelzung durch Neugründung im Sinne von Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
§ 1 Absatz 19 Nummer 37 können Verschmelzungen Eingang des Genehmigungsantrags an. Liegt der voll-
eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, eine ständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei
OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilge- einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zu-
sellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktienge- ständigen Stellen des Herkunftsstaates des überneh-
sellschaft gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 menden EU-OGAW unverzüglich Abschriften der Anga-
Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfol- ben und Unterlagen nach Absatz 2.
gen. (4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern ange-
messene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung
§ 182 gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziel-
Genehmigung der Verschmelzung len Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die
(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein Anleger des übertragenden und des übernehmenden
anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegrün- Sondervermögens. Sie kann von der Kapitalverwal-
detes übernehmendes Sondervermögen (inländische tungsgesellschaft des übertragenden Sondervermö-
Verschmelzung) oder eines OGAW-Sondervermögens gens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsin-
auf ein anderes bestehendes oder einen neuen, da- formationen für die Anleger des übertragenden Sonder-
durch gegründeten übernehmenden EU-OGAW (grenz- vermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie eine
überschreitende Verschmelzung) bedarf der Genehmi- Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für
gung der Bundesanstalt. die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für
erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen
(2) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat die nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Ab-
Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden satz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.
Sondervermögens dem Antrag auf Genehmigung fol-
gende Angaben und Unterlagen beizufügen: (5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Ver-
schmelzung, wenn
1. den Verschmelzungsplan nach § 184,
1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der
2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktu- §§ 183 bis 186 entspricht,
elle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Arti-
kel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für
und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den übernehmenden EU-OGAW der Vertrieb der An-
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh- teile sowohl gemäß § 310 im Inland als auch gemäß
menden EU-OGAW, Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in
denjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
3. eine Erklärung der Verwahrstellen des übertragen-
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
den Sondervermögens und des übernehmenden
ropäischen Wirtschaftsraum angezeigt wurde, in de-
Sondervermögens oder des EU-OGAW zu ihrer Prü-
nen auch für das übertragende OGAW-Sonderver-
fung nach § 185 Absatz 1 oder bei einer grenzüber-
mögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93
schreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der
der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde,
Richtlinie 2009/65/EG und
3. die Bundesanstalt
4. die Verschmelzungsinformationen nach § 186 Ab-
satz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Ver- a) keine oder keine weitere Nachbesserung der Ver-
schmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie schmelzungsinformationen nach Absatz 4 ver-
2009/65/EG, die den Anlegern des übertragenden langt hat oder
Sondervermögens und des übernehmenden Sonder- b) bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
vermögens oder des EU-OGAW zu der geplanten keinen Hinweis der zuständigen Stellen des Her-
Verschmelzung übermittelt werden sollen. kunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-
Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines OGAW erhalten hat, dass die Verschmelzungsin-
Sondervermögens ist dem Antrag auf Genehmigung formationen nicht zufriedenstellend im Sinne des
zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Angaben und Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der
Unterlagen ein Antrag auf Genehmigung der Anlagebe- Richtlinie 2009/65/EG sind, oder eine Mitteilung
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
der zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied- menden OGAW-Sondervermögens schriftlich eine
staates im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unter- Änderung der Verschmelzungsinformationen für die An-
absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhal- leger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens
ten hat, dass die Nachbesserung der Verschmel- verlangen.
zungsinformationen zufriedenstellend ist, und (2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung
4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt
EU-OGAW ein Nachweis der Genehmigung der An- sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaa-
lagebedingungen des neu gegründeten EU-OGAW tes des übertragenden EU-OGAW hierüber in Kenntnis.
durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates Sobald sie von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
von der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft des schaft des übernehmenden OGAW-Sondervermögens
neu gegründeten EU-OGAW der Bundesanstalt ein- eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmel-
gereicht wurde. zungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des
(6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalverwaltungsge-
übertragenden EU-OGAW mit, spätestens jedoch inner-
sellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage
halb von 20 Arbeitstagen.
der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die
Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf dieser Frist ist
§ 184
gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesse-
rung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 Verschmelzungsplan
verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Ver- Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung be-
schmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des teiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche
Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW vor- Rechnung der Anleger des übertragenden Sonderver-
liegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zu- mögens und der Anleger des übernehmenden Sonder-
friedenstellend sind. Ist die Frist bei einer grenzüber- vermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen ge-
schreitenden Verschmelzung gehemmt, gilt Satz 1 mit meinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit
der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalver- unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung
waltungsgesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag,
dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Her- keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan
kunftsmitgliedstaates darüber erhalten hat, dass die muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zu-
friedenstellend ist und dass damit die Hemmung der 1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Son-
Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden Ver- dervermögen oder EU-OGAW,
schmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zustän- 2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und
digen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmen- die Beweggründe dafür,
den EU-OGAW darüber, ob sie die Genehmigung erteilt 3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Ver-
hat. schmelzung auf die Anleger des übertragenden
(7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung ei- Sondervermögens und des übernehmenden Sonder-
nes Sondervermögens gilt § 163 Absatz 2 mit der Maß- vermögens oder EU-OGAW,
gabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine 4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der
Frist von 20 Arbeitstagen tritt; werden fehlende oder Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im
geänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, be- Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnis-
ginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist ses,
mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
terlagen erneut. 5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhält-
nisses,
§ 183 6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die
Verschmelzung wirksam wird,
Verschmelzung eines
EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen 7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und
den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmun-
(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten
gen und
Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Son-
dervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen 8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß
nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlage-
den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates bedingungen oder die Satzung des neuen Sonder-
des übertragenden EU-OGAW übermittelt, prüft sie, vermögens oder EU-OGAW.
ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinfor- Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von
mationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berück- der Bundesanstalt verlangt werden.
sichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplan-
ten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmen- § 185
den OGAW-Sondervermögens. Soweit die Bundesan-
stalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie Prüfung der Verschmelzung;
innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der Verordnungsermächtigung
vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Arti- (1) Die Verwahrstellen des übertragenden Sonder-
kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der vermögens und des übernehmenden Sondervermö-
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des überneh- gens oder EU-OGAW haben zu überprüfen, ob die An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2077
gaben nach § 184 Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den (3) Die Verschmelzungsinformationen müssen die
Anforderungen dieses Gesetzes und den Anlagebedin- folgenden Angaben enthalten:
gungen des jeweiligen Sondervermögens übereinstim-
men. 1. Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die
Beweggründe dafür,
(2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine Ver-
wahrstelle, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch 2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmel-
den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermö- zung auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4
gens oder des übernehmenden Sondervermögens oder Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbeson-
EU-OGAW zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklä- dere hinsichtlich wesentlicher Unterschiede in Be-
rung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung zug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwar-
tetes Ergebnis, Jahres- und Halbjahresberichte, et-
1. die Kriterien, die im Zeitpunkt der Berechnung des waige Beeinträchtigung der Wertentwicklung und
Umtauschverhältnisses für die Bewertung der Ver- gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die An-
mögensgegenstände und gegebenenfalls der Ver- leger, dass sich hinsichtlich ihrer steuerlichen Be-
bindlichkeiten beschlossen worden sind, beachtet handlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen
wurden, ergeben können,
2. die Barzahlung, sofern eine Barzahlung erfolgt, je
3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die ge-
Anteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen
plante Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4
berechnet wurde und
Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbeson-
3. die Methode, die zur Berechnung des Umtauschver- dere das Recht auf zusätzliche Informationen, auf
hältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers ge-
und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem mäß § 185 Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose
Zeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Um- Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der An-
tauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode teile gemäß § 187 Absatz 1 sowie die Frist für die
berechnet wurde. Wahrnehmung dieses Rechts,
§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten
des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der 5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinfor-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- mationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß
mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, Inhalte der Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
Prüfung sowie Umfang und Darstellungen des Prü- menden Sondervermögens oder EU-OGAW nach
fungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti- Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusam-
übertragen. mengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im
Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen
§ 186 enthält. Die Verschmelzungsinformationen sind den An-
legern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermit-
Verschmelzungsinformationen teln und auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs-
(1) Den Anlegern des übertragenden Sondervermö- gesellschaft zugänglich zu machen. Die Kapitalverwal-
gens und des übernehmenden Sondervermögens oder tungsgesellschaft hat die Übermittlung der Verschmel-
EU-OGAW sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zungsinformationen an die Anleger im Bundesanzeiger
geeignete und präzise Informationen über die geplante bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf
Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein ver- welche Weise weitere Informationen zur Verschmelzung
lässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens erlangt werden können. Die Übermittlung der Ver-
auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 187 aus- schmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Auf-
üben können (Verschmelzungsinformationen). Hierbei gabe zur Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt
sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger
Richtlinie 2010/44/EU zu beachten. den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
erreicht hat.
(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den Anle-
gern des übertragenden Sondervermögens und des (4) Wurde die Absicht, EU-OGAW-Investmentanteile
übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW am übertragenden oder übernehmenden EU-OGAW im
erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder, Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß
bei der Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW- § 310 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinforma-
Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Her- tionen der Bundesanstalt unverzüglich in deutscher
kunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt Sprache eingereicht werden. Die EU-OGAW-Verwal-
haben. Zwischen der Übermittlung der Verschmel- tungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesell-
zungsinformationen und dem Fristablauf für einen An- schaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist
trag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch für die Übersetzung verantwortlich. Die Übersetzung
ohne weitere Kosten gemäß § 187 Absatz 1 muss ein hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wie-
Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen. derzugeben.
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 187 § 189
Rechte der Anleger Wirksamwerden der Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Ge-
(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermö- schäftsjahres des übertragenden Sondervermögens
gens und des übernehmenden Sondervermögens oder wirksam, wenn
EU-OGAW haben das Recht, von der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Folgendes zu verlangen: 1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr ge-
nehmigt worden ist,
1. die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, 2. soweit erforderlich, die Hauptversammlungen der
mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auf- beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,
lösungskosten einbehalten werden, oder
3. die Werte des übernehmenden und des übertragen-
2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne den Sondervermögens oder EU-OGAW zum Ende
weitere Kosten in Anteile eines anderen Sonderver- des Geschäftsjahres des übertragenden Sonderver-
mögens oder EU-OGAW, das mit den bisherigen An- mögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden
lagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben sind und
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einem Un- 4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebe-
ternehmen, das zu der Kapitalverwaltungsgesell- nenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als
schaft in einer Verbindung im Sinne des § 290 Ab- 10 Prozent des Nettoinventarwertes dieser Anteile
satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs steht, ver- zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.
waltet wird oder
(2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden,
3. im Fall der Verschmelzung von Immobilien-Sonder- mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden
vermögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenen-
Kosten in Anteile eines anderen Immobilien-Sonder- falls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten
vermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsät- Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden In-
zen vereinbar ist. vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
oder des übernehmenden oder übertragenden EU-
Dieses Recht auf Rücknahme oder Umtausch besteht OGAW liegen. Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe
ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des über- anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und
tragenden Sondervermögens als auch des überneh- des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stich-
menden Sondervermögens oder EU-OGAW nach tag zu berechnen sind und das Umtauschverhältnis zu
§ 186 Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unter- diesem Stichtag festzulegen ist.
richtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem
(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapi-
Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses
talverwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen
nach § 189 Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1
haben die hierfür erforderlichen technischen Umbu-
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § 255 Ab-
chungen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzu-
satz 3 und 4 bleibt unberührt. Rückgabeerklärungen,
nehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.
die ein Anleger vor der Verschmelzung bezüglich der
von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver- (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des überneh-
schmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile menden Sondervermögens hat das Wirksamwerden
des Anlegers an dem übernehmenden Investmentver- der Verschmelzung im Bundesanzeiger und darüber hin-
mögen mit entsprechendem Wert. aus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeich-
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 neten elektronischen Informationsmedien bekannt zu
kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abwei- machen. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmel-
chend von § 98 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung zung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung
der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Her-
wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anle- kunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW zu veröf-
gerschutzes gerechtfertigt ist. fentlichen. Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrich-
ten; bei der Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anle- OGAW-Sondervermögen sind auch die zuständigen
gern des übertragenden Sondervermögens und des Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-
übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW OGAW zu unterrichten.
sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine
Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Ab- (5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 zur Verfügung zu stellen. satz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nich-
tig erklärt werden.
§ 188 § 190
Kosten der Verschmelzung Rechtsfolgen der Verschmelzung
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche (1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat fol-
Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung gende Auswirkungen:
der Verschmelzung verbunden sind, weder dem über- 1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
tragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden des übertragenden Sondervermögens gehen auf
Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern das übernehmende Sondervermögen oder den über-
in Rechnung stellen. nehmenden EU-OGAW über;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2079
2. die Anleger des übertragenden Sondervermögens (3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Invest-
werden Anleger des übernehmenden Sondervermö- mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf
gens oder des übernehmenden EU-OGAW; sie ha- eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
ben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgese- lichem Kapital, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer
hen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile am über- tal, auf ein Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW
tragenden Sondervermögen, wobei dies nicht gilt, sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über
soweit das übernehmende Sondervermögen oder die Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus der
der übernehmende EU-OGAW Anteilsinhaber des entsprechenden Anwendung der §§ 167, 182, 188
übertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter und 189 Absatz 2 bis 5 sowie des § 190 nichts anderes
an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tre- ergibt.
tenden Anteilen weiter und (4) Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft
3. das übertragende Sondervermögen erlischt. mit veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat fol- der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als
gende Auswirkungen: 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der
bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertrete-
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten nen Aktionäre verlangen.
der übertragenden Sondervermögen gehen auf das
neu gegründete Sondervermögen oder den neu ge- (5) Bei intern verwalteten Investmentaktiengesell-
gründeten EU-OGAW über; schaften mit veränderlichem Kapital dürfen entspre-
chend den Vorgaben des § 188 die Kosten einer Ver-
2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen schmelzung nicht den Anlageaktionären zugerechnet
werden Anleger des neu gegründeten Sondervermö- werden.
gens oder des neu gegründeten EU-OGAW; sie ha-
ben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgese- Abschnitt 2
hen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von
bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile an dem Investmentvermögen
übertragenden Sondervermögen; Rechte Dritter an gemäß der OGAW-Richtlinie
den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle treten-
den Anteilen weiter und § 192
3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen. Zulässige Vermögensgegenstände
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198
Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den genannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelme-
Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder talle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der
EU-OGAW ausgegeben. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inlän-
dischen OGAW nicht erworben werden.
§ 191
§ 193
Verschmelzung mit
Investmentaktiengesellschaften Wertpapiere
mit veränderlichem Kapital (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
(1) Die §§ 181 bis 190 sind entsprechend anzuwen- vorbehaltlich des § 198 für Rechnung eines inländi-
den auf die Verschmelzung schen OGAW nur Wertpapiere erwerben,
1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktien- 1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Euro-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital, schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem
dieser Staaten an einem anderen organisierten
2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment- Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben In- 2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-
vestmentaktiengesellschaft, gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment- den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein gelassen oder in einem dieser Staaten an einem an-
Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Invest- deren organisierten Markt zugelassen oder in diesen
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder
und dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt
4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment- zugelassen ist,
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein 3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitglied-
Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW. staat der Europäischen Union oder in einem anderen
(2) Die §§ 183, 186, 189 und 190 sind entsprechend Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
anzuwenden auf die Verschmelzung eines EU-OGAW ischen Wirtschaftsraum zum Handel oder deren Zu-
auf eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder auf lassung an einem organisierten Markt oder deren
ein Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Invest- Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat
mentaktiengesellschaft. der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen einem anderen organisierten Markt zugelassen oder
Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu in diesen einbezogen sind,
beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbezie- 2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-
hung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
nach ihrer Ausgabe erfolgt, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
4. deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-
deren Zulassung an einem organisierten Markt oder gelassen oder dort an einem anderen organisierten
die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mit- Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisier-
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über ten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,
den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Aus- 3. von der Europäischen Union, dem Bund, einem Son-
gabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dervermögen des Bundes, einem Land, einem ande-
dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von ren Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaat-
der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung lichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft
oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb ei- oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Eu-
nes Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, ropäischen Union, der Europäischen Zentralbank
5. in Form von Aktien, die dem inländischen OGAW bei oder der Europäischen Investitionsbank, einem Dritt-
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu- staat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem
stehen, Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer in-
ternationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der
6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum inlän-
mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
dischen OGAW gehören, erworben werden,
Union angehört, begeben oder garantiert werden,
7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die
4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen
die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der
Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2
Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März
bezeichneten Märkten gehandelt werden,
2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG
des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Ver- 5. begeben oder garantiert werden
waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis- a) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht
men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren der Europäischen Union festgelegten Kriterien ei-
(OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser ner Aufsicht unterstellt ist, oder
Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11) ge-
nannten Kriterien erfüllen, b) einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmun-
gen, die nach Auffassung der Bundesanstalt den-
8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2 jenigen des Rechts der Europäischen Union
Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG ge- gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält
nannten Kriterien erfüllen. oder
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nummer 1 6. von anderen Emittenten begeben werden und es
bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Vorausset- sich bei dem jeweiligen Emittenten
zungen des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a bis c Ziffer i, Buchstabe d Ziffer i und Buch- a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von
stabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen
Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vier-
(2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind ten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli
auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere, aus 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buch-
denen die Bezugsrechte herrühren, im inländischen stabe g des Vertrages über den Jahresabschluss
OGAW befinden können. von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt
§ 194 durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl.
Geldmarktinstrumente L 81 vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist,
erstellt und veröffentlicht,
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
vorbehaltlich des § 198 für Rechnung eines inländi- b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb ei-
schen OGAW Instrumente, die üblicherweise auf dem ner Unternehmensgruppe, die eine oder mehrere
Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wert- börsennotierte Gesellschaften umfasst, für die
papiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den inlän- Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
dischen OGAW eine restliche Laufzeit von höchstens c) um einen Rechtsträger handelt, der die wertpa-
397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Aus- piermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten
gabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit durch Nutzung einer von einer Bank eingeräum-
regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, ten Kreditlinie finanzieren soll; für die wertpapier-
marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil mäßige Unterlegung und die von einer Bank ein-
dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geld- geräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie
marktinstrumente), nur erwerben, wenn sie 2007/16/EG.
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europä- (2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1
ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat dürfen nur erworben werden, wenn sie die Vorausset-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- zungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtli-
schaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an nie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2081
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 gilt Artikel 4 2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau
Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG. eines Anlegers in einem inländischen OGAW gleich-
wertig ist und insbesondere die Vorschriften für die
(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1
getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände,
Nummer 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn
für die Kreditaufnahme und die Kreditgewährung so-
die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vor-
wie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geld-
schriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz
marktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
unterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Ab-
85/611/EWG gleichwertig sind,
satz 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. Für den
Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und
Nummer 3 von einer regionalen oder lokalen Gebiets- Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Ur-
körperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen teil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten,
Union oder von einer internationalen öffentlich-recht- die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeit-
lichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 raum zu bilden,
begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat
oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat 4. die Anteile dem Publikum ohne eine zahlenmäßige
dieses Bundesstaates garantiert werden und für den Begrenzung angeboten werden und die Anleger
Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
Nummer 4 und 6 gilt Artikel 5 Absatz 2 der Richt- Anteile an inländischen Sondervermögen, an Invest-
linie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geld- mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital,
marktinstrumente nach Absatz 1 Nummer 3 außer an EU-OGAW und an ausländischen offenen AIF dürfen
Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zen- nur erworben werden, wenn nach den Anlagebedingun-
tralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der gen oder der Satzung der OGAW-Kapitalverwaltungs-
Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit ver-
gilt Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb änderlichem Kapital, des ausländischen AIF oder der
von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 5 ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt
gelten Artikel 5 Absatz 3 und, wenn es sich um Geld- höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in
marktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut, Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, In-
das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europä- tal oder ausländischen offenen AIF angelegt werden
ischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese dürfen.
einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der
Richtlinie 2007/16/EG. (2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absat-
zes 1, die direkt oder indirekt von derselben OGAW-
§ 195 Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Gesell-
schaft verwaltet werden, mit der die OGAW-Kapitalver-
Bankguthaben waltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Rechnung eines inländischen OGAW nur Bankgutha- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die andere
ben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Mo- Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
naten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Gutha- Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech-
ben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem nen.
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- § 197
ischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Gutha-
ben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in Gesamtgrenze; Derivate;
einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Verordnungsermächtigung
Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts (1) Der inländische OGAW darf nur in Derivate, die
der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investment-
werden. anteilen gemäß § 196, Finanzindizes im Sinne des Ar-
tikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen,
§ 196 Wechselkursen oder Währungen, in die der inländische
Investmentanteile OGAW nach seinen Anlagebedingungen investieren
darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investie-
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ren. Satz 1 gilt entsprechend für Finanzinstrumente
für Rechnung eines inländischen OGAW Anteile an mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10
OGAW erwerben. Anteile an anderen inländischen Son- Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG.
dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital sowie Anteile an ausländischen (2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicher-
offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU- stellen, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inlän-
OGAW sind, kann sie nur erwerben, wenn dischen OGAW durch den Einsatz von Derivaten und
Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß
1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, Absatz 1 höchstens verdoppelt.
die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwi- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
schen den Behörden besteht, stimmung des Bundesrates bedarf,
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
1. die Beschaffenheit von zulässigen Risikomesssyste- delt werden kann wie eine Forderung an den Zen-
men für Derivate einschließlich der Bemessungsme- tralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regional-
thode des Marktrisikopotenzials festzulegen, regierung oder die Gebietskörperschaft ansässig
2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen ge- ist,
mäß den §§ 206 und 207 anzurechnen sind, c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öf-
3. nähere Bestimmungen über Derivate zu erlassen, die fentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
in diesen einbezogen sind, mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
4. Bestimmungen über die Berechnung und Begren- d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben ha-
zung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahen- ben, die an einem organisierten Markt im Sinne
tenrisiko nach § 206 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 fest- von § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
zulegen, zum Handel zugelassen sind oder die an einem
anderen organisierten Markt, der die wesent-
5. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzu-
lichen Anforderungen an geregelte Märkte im
legen,
Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils
6. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Ge- geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelas-
schäften, die Derivate zum Gegenstand haben, fest- sen sind, oder
zulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertent-
wicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die
Basiswertes entgegengesetzt verläuft. Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in
den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt § 199
übertragen.
Kreditaufnahme
§ 198 Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Sonstige Anlageinstrumente gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes
bis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW des inländischen OGAW und nur aufnehmen, wenn die
insgesamt anlegen in Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
1. Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse
zugelassen oder an einem anderen organisierten § 200
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Ab- Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
satz 1 Buchstabe a bis c Ziffer ii, Buchstabe d Ziffer ii (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG er- für Rechnung des inländischen OGAW Wertpapiere an
füllen, einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein
2. Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den marktgerechtes Entgelt nur mit der Maßgabe übertra-
Anforderungen des § 194 genügen, sofern die Geld- gen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der OGAW-
marktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des in-
Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen, ländischen OGAW Wertpapiere von gleicher Art, Güte
und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darle-
3. Aktien, welche die Anforderungen des § 193 Ab-
hen), wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen
satz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen,
ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Dar-
4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 194 lehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der
fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewähr- Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen
ten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuld- mit dem Kurswert der für Rechnung des inländischen
schein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern OGAW dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als
diese Forderungen nach dem Erwerb für den inlän- Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Pro-
dischen OGAW mindestens zweimal abgetreten wer- zent des Wertes des inländischen OGAW nicht über-
den können und das Darlehen gewährt wurde steigt; Wertpapier-Darlehen an konzernangehörige Un-
a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, ternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
einem Land, der Europäischen Union oder einem buchs gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Un-
Staat, der Mitglied der Organisation für wirt- ternehmen. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, muss jederzeit zur Kündigung des Wertpapier-Dar-
b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft lehens berechtigt sein.
oder einer Regionalregierung oder örtlichen Ge- (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
bietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie
der Europäischen Union oder eines anderen Ver- sich vor Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertra-
tragsstaates des Abkommens über den Europä- gung der Wertpapiere für Rechnung des inländischen
ischen Wirtschaftsraum, sofern die Forderung an OGAW ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung
die Regionalregierung oder an die Gebietskörper- oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben
schaft gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 9 der oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wert-
Richtlinie 2006/48/EG in derselben Weise behan- papieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2083
der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 hat gewähren 1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,
lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhalte-
Guthaben müssen auf Euro oder auf die Währung lau- nen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle
ten, in der die Anteile oder Aktien des inländischen für Rechnung des inländischen OGAW zu zahlen;
OGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen 2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,
1. auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle oder mit ihrer als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der
Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditin- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft so rechtzei-
stituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä- tig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche
des Abkommens über den Europäischen Wirt- auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rück-
schaftsraum oder bei einem anderen Kreditinstitut erstattung ist entbehrlich, wenn die OGAW-Kapital-
mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des verwaltungsgesellschaft zur Ausübung der Stimm-
§ 195 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder rechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist
2. in der Währung des Guthabens angelegt werden und die Stimmrechte ausüben kann, und
a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität 3. die Rechte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
aufweisen und die vom Bund, von einem Land, schaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflich-
der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der tungen des Wertpapier-Darlehensnehmers.
Europäischen Union oder seinen Gebietskörper-
schaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab- § 202
kommens über den Europäischen Wirtschafts- Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
raum oder einem Drittstaat ausgegeben worden Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich
sind, eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem
b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur ent- anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegen-
sprechend von der Bundesanstalt auf Grundlage stand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Ef-
von § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinien oder fektengeschäften für andere ist und das in den Anlage-
c) im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem bedingungen genannt ist, organisierten Systems zur
Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen
des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet. bedienen, das von den Anforderungen nach den §§ 200
und 201 abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses
Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen Systems die Wahrung der Interessen der Anleger ge-
dem inländischen OGAW zu. Zu verpfändende Wertpa- währleistet ist. Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht
piere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut ver- nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
wahrt werden. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpa-
piere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von § 203
einem zu demselben Konzern gehörenden Unterneh-
men ausgestellt sind. Pensionsgeschäfte
(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsge-
zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Siche- schäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handels-
rungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist ins- gesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleis-
besondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen tungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rah-
Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu be- menverträge nur abschließen, wenn dies in den Anlage-
stimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungs- bedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte
wert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach
unterschreiten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell- den Anlagebedingungen für den inländischen OGAW
schaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherhei- erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dür-
ten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäg- fen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben.
lichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhal- Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss je-
tenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der doch jederzeit zur Kündigung des Pensionsgeschäftes
wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darle- berechtigt sein. Die in Pension genommenen Wertpa-
hensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr piere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1,
ausreichen. 2 und 3 anzurechnen.
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat § 204
der Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung
des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Siche- Verweisung; Verordnungsermächtigung
rungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzei- (1) Für die weiteren in den §§ 192 bis 211 genannten
gen. Vermögensgegenstände gelten die §§ 200 bis 203 sinn-
gemäß.
§ 201 (2) Die in den §§ 200 und 203 genannten Geschäfte
Wertpapier-Darlehensvertrag müssen die in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie
In dem Darlehensvertrag zwischen der OGAW-Kapi- 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.
talverwaltungsgesellschaft und dem Wertpapier-Darle- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
hensnehmer sind neben den auf Grund des § 200 er- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
forderlichen Regelungen insbesondere festzulegen: stimmung des Bundesrates bedarf, weitere Kriterien
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
für die in den §§ 200 und 203 genannten Geschäfte a) während der gesamten Laufzeit der Schuldver-
vorzuschreiben, insbesondere Bestimmungen über die schreibungen die sich aus ihnen ergebenden Ver-
Berechnung und Begrenzung des Marktrisikopotenzials bindlichkeiten ausreichend decken und
und des Kontrahentenrisikos sowie über die Beschaf- b) bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die
fenheit und die Anlage der Sicherheiten oder der Ge- fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung
genstände der Pensionsgeschäfte und deren Anrech- der Zinsen bestimmt sind.
nung auf die Anlagegrenzen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver- Legt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. als 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in
Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach
Satz 1 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert
§ 205
dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes
Leerverkäufe des inländischen OGAW nicht übersteigt. Die Bundes-
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemein- anstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und
schaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensge- Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommis-
genstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 ver- sion ein Verzeichnis der in Satz 1 genannten Kategorien
kaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem
Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländi- Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art
schen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. Die der Deckung erläutert wird.
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt. nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen
OGAW in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 bei
§ 206 demselben Kreditinstitut anlegen.
Emittentengrenzen (5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
sicherzustellen, dass eine Kombination aus
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
1. Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von
in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben
ein und derselben Einrichtung begeben werden,
Emittenten nur bis zu 5 Prozent des Wertes des inlän-
dischen OGAW anlegen; in diesen Werten dürfen je- 2. Einlagen bei dieser Einrichtung und
doch bis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen 3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko
OGAW angelegt werden, wenn dies in den Anlagebe- der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte
dingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der
20 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emitten-
OGAW nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in den Absät-
ten 40 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
zen 2 und 3 genannten Emittenten und Garantiegeber
nicht übersteigt.
mit der Maßgabe, dass die OGAW-Kapitalverwaltungs-
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination
in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und
Geldmarktinstrumente, die vom Bund, von einem Land, Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jewei-
der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro- ligen inländischen OGAW nicht übersteigt. Die jeweili-
päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, ei- gen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unbe-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den rührt.
Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder
(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schuld-
von einer internationalen Organisation, der mindestens
verschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,
marktinstrumente werden bei der Anwendung der in
ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis
Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht be-
zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nur
rücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten
anlegen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorge-
Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Ab-
sehen ist.
satz 5 nicht kumuliert werden.
(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf (7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Un-
in Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen ternehmen, zwischen denen eine Verbindung im Sinne
sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten des § 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht, gelten als Wertpapiere desselben Emittenten.
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben § 207
worden sind, jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des
inländischen OGAW nur anlegen, wenn Erwerb von
Anteilen an Investmentvermögen
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
2. die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschrif- in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach
ten zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschrei- Maßgabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des
bungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht un- Wertes des inländischen OGAW anlegen.
terliegen,
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
3. die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen auf- in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des
genommenen Mittel nach den gesetzlichen Vor- § 196 Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent
schriften in Vermögenswerten angelegt werden, die des Wertes des inländischen OGAW anlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2085
§ 208 lichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstru-
Erweiterte Anlagegrenzen mente desselben Emittenten von der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nicht ermittelt werden kann.
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf ab- Aktien ohne Stimmrechte desselben Emittenten dürfen
weichend von § 206 Absatz 1 in Wertpapiere und Geld- für einen inländischen OGAW nur insoweit erworben
marktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe werden, als ihr Anteil an dem Kapital, das auf die aus-
des § 206 Absatz 2 mehr als 35 Prozent des Wertes des gegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Emit-
inländischen OGAW anlegen, wenn tenten entfällt, 10 Prozent nicht übersteigt.
1. dies in den Anlagebedingungen des inländischen
OGAW unter Angabe der betreffenden Emittenten (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
vorgesehen ist und für alle von ihr verwalteten inländischen OGAW Aktien
desselben Emittenten nur insoweit erwerben, als die
2. die für Rechnung des inländischen OGAW gehalte- Stimmrechte, die der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
nen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus schaft aus Aktien desselben Emittenten zustehen,
mindestens sechs verschiedenen Emissionen stam- 10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus Aktien des-
men, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes selben Emittenten nicht übersteigen. Hat ein anderer
des inländischen OGAW in einer Emission gehalten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer
werden dürfen. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb
§ 209 von Aktien mit Stimmrechten desselben Emittenten
Wertpapierindex-OGAW festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine
(1) Abweichend zu der in § 206 bestimmten Grenze OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die von ihr
darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu verwalteten inländischen OGAW solche Aktien eines
20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den (3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
Anlagebedingungen die Auswahl der für den inländi- für Rechnung eines inländischen OGAW nicht mehr
schen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf ge- als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen
richtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risiko- offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-
mischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risiko-
anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpa- mischung in Vermögensgegenstände im Sinne der
pierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbeson- §§ 192 bis 198 angelegt ist, erwerben.
dere anzuerkennen, wenn
1. seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert § 211
ist,
Überschreiten von Anlagegrenzen
2. er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt
darstellt, auf den er sich bezieht, (1) Die in den §§ 198, 206 und 210 bestimmten
3. er in angemessener Weise veröffentlicht wird. Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich
um den Erwerb von Aktien, die dem inländischen
Ein Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrund- OGAW bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
lage für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des teln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in
Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt. Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren han-
Ein Wertpapierindex wird in angemessener Weise ver- delt, die zum inländischen OGAW gehören.
öffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12 Absatz 4
der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. (2) Werden die in den §§ 206 bis 210 bestimmten
(2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Grenzen in den Fällen des Absatzes 1 oder unbeab-
Wertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des sichtigt von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Wertes des inländischen OGAW angehoben werden, überschritten, so hat die OGAW-Kapitalverwaltungsge-
wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 sellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des inlän-
erfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 dischen OGAW als vorrangiges Ziel anzustreben, diese
ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig. Grenzen wieder einzuhalten, soweit dies den Interessen
der Anleger nicht zuwiderläuft.
§ 210 (3) Die in den §§ 206 bis 209 bestimmten Grenzen
Emittentenbezogene Anlagegrenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung ei-
nes inländischen OGAW sowie nach vollzogener Ver-
(1) Schuldverschreibungen desselben Emittenten
schmelzung durch den übernehmenden inländischen
oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten darf
OGAW jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-
Risikostreuung überschritten werden.
nung eines inländischen OGAW nur insoweit erwerben,
als der Gesamtnennbetrag jeweils 10 Prozent des Ge-
samtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuld- § 212
verschreibungen und Geldmarktinstrumente desselben Bewerter; Häufigkeit der
Emittenten nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Wertpa- Bewertung und Berechnung
piere oder Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des
§ 206 Absatz 2. Die in Satz 1 bestimmte Grenze Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoin-
braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, ventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglich-
wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befind- keit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Ak-
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
tien entweder von der Verwahrstelle unter Mitwirkung verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme inner-
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von halb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst zu er- (4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihrer Ent-
mitteln. scheidung über Maßnahmen die Empfehlung der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die
§ 213 diese nach der Information gemäß Absatz 2 Satz 3 oder
Umwandlung von inländischen OGAW auf Grundlage der Information nach Absatz 2 Satz 1
Inländische OGAW dürfen nicht in AIF umgewandelt ausspricht. Sieht die Bundesanstalt eine Maßnahme
werden. vor, die dieser Empfehlung nicht entspricht, unterrichtet
sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
Abschnitt 3 hörde hiervon unter Angabe der Gründe.
Offene inländische Publikums-AIF (5) Für die Bedingungen, unter welchen die Maßnah-
men nach Absatz 2 angewendet werden, gilt Artikel 112
Unterabschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entspre-
chend.
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r
offene inländische Publikums-AIF § 216
§ 214 Bewerter
Risikomischung, Arten (1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist
Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz durchzuführen
der Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als 1. entweder durch einen externen Bewerter, der eine
Gemischte Investmentvermögen gemäß den §§ 218 natürliche oder juristische Person oder eine Perso-
und 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß nenhandelsgesellschaft ist, die unabhängig vom of-
den §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den fenen Publikums-AIF, von der AIF-Kapitalverwal-
§§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Sondervermögen tungsgesellschaft und von anderen Personen mit
gemäß den §§ 230 bis 260 aufgelegt werden. engen Verbindungen zum Publikums-AIF oder zur
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, oder
§ 215 2. von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
Begrenzung von vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der
Leverage durch die Bundesanstalt Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funk-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der tional unabhängig und die Vergütungspolitik und an-
Bundesanstalt zu zeigen, dass die von der AIF-Kapital- dere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkon-
verwaltungsgesellschaft angesetzte Begrenzung des flikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die
Umfangs des eingesetzten Leverage angemessen ist Mitarbeiter verhindert werden.
und dass sie diese Begrenzung stets einhält. Die für einen Publikums-AIF bestellte Verwahrstelle
(2) Die Bundesanstalt bewertet die Risiken, die aus kann nicht als externer Bewerter dieses Publikums-AIF
dem Einsatz von Leverage durch die AIF-Kapitalverwal- bestellt werden, es sei denn, es liegt eine funktionale
tungsgesellschaft erwachsen könnten; sie beschränkt und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Ver-
nach Information der Europäischen Wertpapier- und wahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewer-
Marktaufsichtsbehörde, des Europäischen Ausschus- ter vor und die potenziellen Interessenkonflikte werden
ses für Systemrisiken und der zuständigen Stellen des ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und
Herkunftsmitgliedstaates des AIF den Umfang des Le- den Anlegern des Publikums-AIF gegenüber offenge-
verage, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt.
einsetzen darf, wenn sie dies zur Gewährleistung der (2) Wird ein externer Bewerter für die Bewertung
Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig er- herangezogen, so weist die AIF-Kapitalverwaltungsge-
achtet. Alternativ ordnet die Bundesanstalt sonstige sellschaft nach, dass
Beschränkungen in Bezug auf die Verwaltung des AIF
an, sodass das Ausmaß begrenzt wird, in dem der Ein- 1. der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten
satz von Leverage zur Entstehung von Systemrisiken obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder
im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufs-
beiträgt. Die Bundesanstalt informiert die Europäische ständischen Regeln unterliegt,
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Europä- 2. der externe Bewerter ausreichende berufliche Ga-
ischen Ausschuss für Systemrisiken und die zuständi- rantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion
gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des AIF ord- wirksam ausüben zu können, und
nungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Maß-
3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforde-
nahmen.
rungen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 entspricht.
(3) Die Information gemäß Absatz 2 erfolgt spätes-
tens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwer- (3) Die Kriterien und der Inhalt der erforderlichen be-
den oder der Erneuerung der eingeleiteten Maßnahme. ruflichen Garantien des externen Bewerters nach Ab-
Die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen satz 2 Nummer 2 bestimmen sich nach Artikel 73 der
Maßnahme, die Gründe für diesen Vorschlag und den Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme wirksam werden soll. (4) Ein bestellter externer Bewerter darf die Bewer-
Unter besonderen Umständen kann die Bundesanstalt tungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2087
(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt die § 219
Bestellung eines externen Bewerters der Bundesanstalt Zulässige
mit. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
vor, kann die Bundesanstalt die Bestellung eines ande-
ren externen Bewerters verlangen. (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Gemischten Investmentvermögens
(6) Wird die Bewertung nicht von einem externen nur erwerben:
Bewerter vorgenommen, kann die Bundesanstalt ver- 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193
langen, dass die Bewertungsverfahren sowie Bewer- bis 198,
tungen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch 2. Anteile oder Aktien an
den Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschluss-
prüfung des Publikums-AIF zu überprüfen sind. a) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 218, 219
sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder auslän-
(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt dischen AIF,
auch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Ver- b) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 220
mögensgegenstände des Publikums-AIF sowie für die bis 224 sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder
Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes ausländischen AIF.
verantwortlich, wenn sie einen externen Bewerter be-
(2) Anteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2
stellt hat. Ungeachtet des Satzes 1 und unabhängig
Buchstabe a dürfen nur erworben werden, soweit der
von anders lautenden vertraglichen Regelungen haftet
Publikums-AIF seine Mittel nach den Anlagebedingun-
der externe Bewerter gegenüber der AIF-Kapitalverwal-
gen insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes
tungsgesellschaft für jegliche Verluste der AIF-Kapital-
seines Vermögens in Anteile an anderen Investmentver-
verwaltungsgesellschaft, die sich auf fahrlässige oder
mögen anlegen darf. Anteile oder Aktien nach Absatz 1
vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den ex-
Nummer 2 Buchstabe b dürfen nur erworben werden,
ternen Bewerter zurückführen lassen.
soweit der Publikums-AIF seine Mittel nach den Anla-
gebedingungen nicht in Anteile oder Aktien an anderen
§ 217 Investmentvermögen anlegen darf.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Anteile oder Aktien an an-
Häufigkeit der Bewertung deren inländischen, EU- oder ausländischen Publi-
und Berechnung; Offenlegung kums-AIF im Sinne des § 196 oder für Anteile oder Ak-
tien an Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und
ausschließlich in die folgenden Vermögensgegen-
die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder
stände anlegen dürfen:
Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen,
der den zum Investmentvermögen gehörenden Vermö- 1. Bankguthaben,
gensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahme- 2. Geldmarktinstrumente,
häufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist,
3. Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1
jedoch mindestens einmal im Jahr.
des Protokolls über die Satzung des Europäischen
(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Bewertung der Vermögensgegenstände und zur Be- Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II
rechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europä-
bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Dele- ischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. zugelassen sind oder deren Zulassung nach den
Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die
(3) Die Offenlegung des Nettoinventarwertes je An- Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Aus-
teil oder Aktie erfolgt gemäß § 170. Die Bewertung der gabe erfolgt.
Vermögensgegenstände ist entsprechend den diesbe- (4) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
züglichen Anlagebedingungen offenzulegen; sie hat nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung
nach jeder Bewertung zu erfolgen. des Gemischten Investmentvermögens Anteile oder
Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zu erwer-
ben, gelten § 225 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228
Unterabschnitt 2
Absatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend.
Gemischte Investmentvermögen (5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Anteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes
§ 218 des Investmentvermögens anlegen. Nach Maßgabe
des § 207 Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsge-
Gemischte Investmentvermögen
sellschaft in Anteile oder Aktien an einem einzigen In-
Gemischte Investmentvermögen sind offene inländi- vestmentvermögen nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2
sche Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wer-
nach Maßgabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung tes des Investmentvermögens anlegen; § 207 Absatz 2
von Gemischten Investmentvermögen sind die Vor- ist nicht anzuwenden.
schriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als (6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die
sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts ande- in § 209 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-
res ergibt. OGAW-Investmentvermögen überschreiten, wenn nach
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
den Anlagebedingungen die Auswahl der für das men, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme
Gemischte Investmentvermögen zu erwerbenden marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen
Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer vorgesehen ist.
angemessenen Risikomischung einen bestimmten, all- (7) Abweichend von § 200 darf die AIF-Kapitalver-
gemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wert- waltungsgesellschaft Wertpapiere auf bestimmte Zeit
papierindex nachzubilden. § 209 Absatz 1 Satz 2 gilt übertragen. Ist für die Rückerstattung eines Wertpa-
entsprechend. pier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rücker-
stattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung
Unterabschnitt 3 der Wertpapiere fällig sein. Der Kurswert der für eine
Sonstige Investmentvermögen bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zu-
sammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sons-
§ 220 tigen Investmentvermögens bereits als Wertpapier-Dar-
Sonstige Investmentvermögen lehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere
15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentver-
Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermö- mögens nicht übersteigen. Abweichend von § 203
gen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vor- müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit kündbar
schriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sein.
sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts ande-
res ergibt. § 222
§ 221 Mikrofinanzinstitute
Zulässige Vermögensgegenstände, (1) Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die
Anlagegrenzen, Kreditaufnahme AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 95 Prozent
des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in un-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für verbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikro-
ein Sonstiges Investmentvermögen nur erwerben: finanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderun-
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 gen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute anlegen; ein
bis 198, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkun- Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen gegen
gen nach § 197 Absatz 1 unterworfen ist, regulierte Mikrofinanzinstitute ist jedoch nur zulässig,
2. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentver- wenn der Erwerb der Refinanzierung des Mikrofinanz-
mögen nach Maßgabe der §§ 196, 218 und 220 so- instituts dient. Regulierte Mikrofinanzinstitute im Sinne
wie an entsprechenden EU-Investmentvermögen des Satzes 1 sind Unternehmen,
oder ausländischen AIF, 1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem
3. Edelmetalle, Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
zuständigen Behörde zugelassen sind und nach in-
4. unverbriefte Darlehensforderungen. ternational anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt
(2) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft werden,
nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung 2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen
des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Ak- an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unter-
tien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie nehmerische Zwecke ist und
an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu
erwerben, gelten § 225 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, 3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an ei-
§ 228 Absatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend. nen einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von ins-
gesamt 10 000 Euro nicht überschreitet.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investment- Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF-
vermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder aus- Kapitalverwaltungsgesellschaft auch bis zu 75 Prozent
ländischen AIF nur bis zu 30 Prozent des Wertes des des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in un-
Sonstigen Investmentvermögens anlegen. verbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mi-
krofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforde-
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in rungen gegen unregulierte Mikrofinanzinstitute anlegen,
Vermögensgegenstände im Sinne des § 198 nur bis zu deren Geschäftstätigkeit jeweils die in Satz 2 Nummer 2
20 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentver- und 3 genannten Kriterien erfüllt und
mögens anlegen.
1. die seit mindestens drei Jahren neben der allgemei-
(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss si- nen fachlichen Eignung über ein ausreichendes
cherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanz-
Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen Edelme- sektor verfügen,
talle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen
einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstru- 2. die ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen
mente im Sinne des § 198 erwerbbar sind, 30 Prozent können und
des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht 3. deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation so-
übersteigt. Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 wer- wie deren Risikomanagement von einem im Staat
den auf diese Grenze nicht angerechnet. des Mikrofinanzinstituts niedergelassenen Wirt-
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für schaftsprüfer geprüft sowie von der AIF-Kapitalver-
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige waltungsgesellschaft regelmäßig kontrolliert werden.
Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Vermö-
des Sonstigen Investmentvermögens und nur aufneh- gensgegenstände desselben Mikrofinanzinstituts je-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2089
doch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von meh- und unverbriefte Darlehensforderungen angelegt
reren Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur in werden darf;
Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen 2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
Investmentvermögens erwerben. für das Sonstige Investmentvermögen erwerbbaren
(2) Macht eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverbrieften Darlehensforderungen;
von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch, 3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenom-
darf sie für Rechnung des Sonstigen Investmentvermö- men werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung
gens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz- der Risiken, die damit verbunden sein können;
instituten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 begeben wer-
4. im Fall des § 222 Absatz 1 und 2, ob und in welchem
den, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach
Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkei-
§ 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten. Die
ten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere
der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschrei-
im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes
bung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-
des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
institute und nach welchen Grundsätzen sie ausge-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Perso- wählt werden;
nen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sons- 5. im Fall des § 223 Absatz 1 einen ausdrücklichen,
tigen Investmentvermögen verantwortlich sind, neben drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchfüh- Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-
rung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfah- Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von
rungswissen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des Anteil-
Anlagemöglichkeiten haben. oder Aktienwertes nur zu bestimmten Terminen ver-
langen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der
§ 223 Anteile oder Aktien die Summe der Werte der zu-
rückgegebenen Anteile oder Aktien den in den Anla-
Sonderregelungen für die
gebedingungen bestimmten Betrag überschreitet;
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
6. im Fall des § 223 Absatz 2 einen ausdrücklichen,
(1) Die Anlagebedingungen von Sonstigen Invest- drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
mentvermögen können abweichend von § 98 Absatz 1 Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-
vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Ak- Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von
tien höchstens einmal halbjährlich und mindestens ein- Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des Anteil-
mal jährlich zu einem in den Anlagebedingungen be- oder Aktienwertes nur zu bestimmten Terminen ver-
stimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rück- langen kann;
gabe der Anteile oder Aktien die Summe der Werte der
zurückgegebenen Anteile oder Aktien einen in den An- 7. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die
lagebedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Ak-
den Fällen des Satzes 1 müssen die Anlagebedingun- tien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug
gen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils oder um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.
von Aktien durch eine unwiderrufliche schriftliche Rück- (2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Invest-
gabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungs- mentvermögens müssen zusätzlich zu den Angaben
gesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfol- nach § 162 folgende Angaben enthalten:
gen muss, die mindestens einen Monat betragen muss 1. die Arten der Edelmetalle, Derivate und Darlehens-
und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 227 Ab- forderungen, die für das Sonstige Investmentvermö-
satz 3 gilt entsprechend. gen erworben werden dürfen;
(2) In den Fällen des § 222 Absatz 1 ist § 98 Absatz 1 2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensge-
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagebedin- genstände erworben werden dürfen;
gungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von 3. den Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der
Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten Rücknahmeter-
mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumen-
minen erfolgt, jedoch höchstens einmal vierteljährlich
ten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden
und mindestens einmal jährlich. Die Rückgabe von An- muss;
teilen oder Aktien ist nur zulässig durch eine unwider-
rufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer 4. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die
Rückgabefrist, die zwischen einem Monat und 24 Mo- Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Ak-
naten betragen muss; § 227 Absatz 3 gilt entspre- tien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug
chend. um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.
Unterabschnitt 4
§ 224
Dach-Hedgefonds
Angaben im Verkaufsprospekt
und in den Anlagebedingungen § 225
(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Sonstigen Invest- Dach-Hedgefonds
mentvermögen zusätzlich zu den Angaben nach § 165
(1) Dach-Hedgefonds sind AIF, die vorbehaltlich der
folgende Angaben enthalten:
Regelung in Absatz 2 in Anteile oder Aktien von Ziel-
1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegen- fonds anlegen. Zielfonds sind Hedgefonds nach Maß-
stände im Sinne des § 198, in Edelmetalle, Derivate gabe des § 283 oder EU-AIF oder ausländische AIF,
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
deren Anlagepolitik den Anforderungen des § 283 Ab- Die Verwahrstelle der Zielfonds hat eine Bestätigung
satz 1 vergleichbar ist. Leverage mit Ausnahme von des Wertes des Zielfonds vorzulegen.
Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 199 und Leer-
verkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchge- § 226
führt werden. Auskunftsrecht der Bundesanstalt
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-
Rechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Pro- Hedgefonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf
zent des Wertes des Dach-Hedgefonds in Anforderung alle Unterlagen und Risikokennziffern, die
1. Bankguthaben, ihnen nach Maßgabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorlie-
gen, vorzulegen.
2. Geldmarktinstrumente und
3. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196, § 227
die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarkt- Rücknahme
instrumente anlegen dürfen, sowie Anteile an ent-
sprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF (1) Bei Dach-Hedgefonds können die Anlagebedin-
gungen abweichend von § 98 vorsehen, dass die Rück-
anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in nahme von Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten
Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in je-
dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Ver- dem Kalendervierteljahr, erfolgt.
kaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenter-
(2) Anteil- oder Aktienrückgaben sind bei Dach-
minkontrakte erworben werden, die auf dieselbe
Hedgefonds bis zu 100 Kalendertage vor dem jeweili-
Fremdwährung lauten.
gen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Aktienwert ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche
Rechnung eines Dach-Hedgefonds ausländische Ziel- Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwal-
fonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegen- tungsgesellschaft zu erklären. Im Fall von im Inland in
stände von einer Verwahrstelle oder einem Primebroker, einem Depot verwahrten Anteilen oder Aktien hat die
der die Voraussetzungen des § 85 Absatz 4 Nummer 2 Erklärung durch die depotführende Stelle zu erfolgen.
erfüllt, verwahrt werden. (3) Die Anteile oder Aktien, auf die sich die Rückga-
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht beerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rück-
mehr als 20 Prozent des Wertes eines Dach-Hedge- gabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei An-
fonds in einem einzelnen Zielfonds anlegen. Sie darf teilen oder Aktien, die nicht im Inland in einem Depot
nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emitten- verwahrt werden, wird die Rückgabeerklärung erst
ten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen, wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die
die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen. Die Verwahrstelle die zurückzugebenden Anteile oder Ak-
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht in aus- tien in ein Sperrdepot übertragen hat.
ländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der (4) Der Rücknahmepreis muss unverzüglich, spätes-
Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internatio- tens aber 50 Kalendertage nach dem Rücknahmeter-
naler Vereinbarungen kooperieren. Dach-Hedgefonds min gezahlt werden.
dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile oder Ak-
tien eines Zielfonds erwerben. § 228
(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach- Verkaufsprospekt
Hedgefonds verwalten, müssen sicherstellen, dass ih-
(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Dach-Hedge-
nen sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen
fonds zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende
Informationen über die Zielfonds, in die sie anlegen
Angaben enthalten:
wollen, vorliegen, mindestens jedoch
1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Ziel-
1. der letzte Jahres- und gegebenenfalls Halbjahresbe- fonds ausgewählt werden;
richt,
2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländi-
2. die Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte oder scher nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben wer-
gleichwertige Dokumente, den dürfen, mit dem Hinweis, dass es sich bei die-
3. Informationen zur Organisation, zum Management, sen Zielfonds um AIF handelt, deren Anlagepolitik
zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur den Anforderungen für Hedgefonds vergleichbar ist,
Verwahrstelle oder zu vergleichbaren Einrichtungen, die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz
vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;
4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität,
zum Umfang des Leverage und zur Durchführung 3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Ge-
von Leerverkäufen. schäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben 4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausge-
die Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Ein- wählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien
haltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchge-
überwachen und haben sich regelmäßig allgemein an- führt werden dürfen, mit einem Hinweis zu den Risi-
erkannte Risikokennziffern vorlegen zu lassen. Die Me- ken, die damit verbunden sein können;
thode, nach der die Risikokennziffer errechnet wird, 5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit ei-
muss der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem nem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe
jeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden. der Gebühren sowie Angaben zu den Methoden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2091
nach denen die Gesamtkosten berechnet werden, (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für
die der Anleger zu tragen hat; eine begrenzte Dauer gebildet werden.
6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der
Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen oder § 231
Aktien, gegebenenfalls verbunden mit einem aus- Zulässige
drücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin- Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
weis, dass der Anleger abweichend von § 98 Ab- (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
satz 1 nicht jederzeit von der AIF-Kapitalverwal- ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende Vermö-
tungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder gensgegenstände erwerben:
Aktien und die Auszahlung des auf die Anteile oder
Aktien entfallenden Vermögensanteils verlangen 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
kann. gemischt genutzte Grundstücke;
(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines 2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn
Dach-Hedgefonds an auffälliger Stelle drucktechnisch a) die genehmigte Bauplanung die Nutzung als
hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: „Der Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke
Bundesminister der Finanzen warnt: Dieser Investment- oder gemischt genutzte Grundstücke vorsieht,
fonds investiert in Hedgefonds, die keinen gesetzlichen b) mit einem Abschluss der Bebauung in angemes-
Leverage- oder Risikobeschränkungen unterliegen.“ sener Zeit zu rechnen ist und
§ 229 c) die Aufwendungen für die Grundstücke insge-
samt 20 Prozent des Wertes des Sondervermö-
Anlagebedingungen
gens nicht überschreiten;
(1) Die Anlagebedingungen von AIF-Kapitalverwal-
3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige ei-
tungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten,
gene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstü-
müssen die Angaben nach Maßgabe des § 162 enthal-
cke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte
ten.
Grundstücke bestimmt und geeignet sind, wenn zur
(2) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist von Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert
den AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzugeben, der unbebauten Grundstücke, die sich bereits in
1. nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie an- dem Sondervermögen befinden, 20 Prozent des
legen, ausgewählt werden, Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
2. dass es sich bei diesen Zielfonds um Hedgefonds, 4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Num-
EU-AIF oder ausländische AIF handelt, deren Anla- mern 1 bis 3;
gepolitik jeweils Anforderungen unterliegt, die denen 5. andere Grundstücke und andere Erbbaurechte so-
nach § 283 vergleichbar sind, wie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teil-
3. welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen eigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbau-
und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anla- rechts, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusam-
gestrategien zur Generierung von Leverage Kredite men mit dem Wert der Grundstücke und Rechte glei-
aufnehmen, Wertpapier-Darlehen oder Derivate ein- cher Art, die sich bereits in dem Sondervermögen
setzen und Leerverkäufe durchführen dürfen, befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermö-
gens nicht überschreitet;
4. bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geld-
marktinstrumenten und in Anteilen oder Aktien an 6. Nießbrauchrechte an Mietwohngrundstücken, Ge-
inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF schäftsgrundstücken und gemischt genutzten
nach § 225 Absatz 2 Satz 1 angelegt werden dürfen Grundstücken, die der Erfüllung öffentlicher Aufga-
und ben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Auf-
5. ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei wendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit
einer Verwahrstelle oder einem Primebroker ver- dem Wert der Nießbrauchrechte, die sich bereits im
wahrt werden. Sondervermögen befinden, 10 Prozent des Wertes
des Sondervermögens nicht übersteigen;
(3) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 4 ha-
ben AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach- 7. die in den §§ 234 und 253 genannten Vermögens-
Hedgefonds verwalten, alle Voraussetzungen und Be- gegenstände.
dingungen der Rückgabe und Auszahlung von Anteilen Weitere Voraussetzung für den Erwerb der in den Num-
aus dem Dach-Hedgefonds Zug um Zug gegen Rück- mern 5 und 6 genannten Vermögensgegenstände ist,
gabe der Anteile anzugeben. dass deren Erwerb in den Anlagebedingungen vorgese-
hen sein muss und dass die Vermögensgegenstände
Unterabschnitt 5 einen dauernden Ertrag erwarten lassen müssen.
Immobilien-Sondervermögen (2) Ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannter Ver-
mögensgegenstand darf nur erworben werden, wenn
§ 230 1. der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert
Immobilien-Sondervermögen des
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sonderver- a) Vermögensgegenstands bis zu einschließlich
mögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinn- 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter,
gemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts an- der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1
deres ergibt. Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
b) Vermögensgegenstands über 50 Millionen Euro § 233
von zwei externen, voneinander unabhängigen Vermögensgegenstände
Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Ab- in Drittstaaten; Währungsrisiko
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllen und die die Bewertung des Vermögens- (1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten be-
gegenstands unabhängig voneinander vorneh- finden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über
men, den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein
Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben wer-
bewertet wurde, den, wenn
2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch- 1. die Anlagebedingungen dies vorsehen;
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
2. eine angemessene regionale Streuung der Vermö-
Nummer 1 Buchstabe b Objektbesichtigungen vor-
gensgegenstände gewährleistet ist;
genommen haben,
3. diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sonder-
3. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
vermögens, der in diesen Staaten höchstens ange-
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
legt werden darf, in den Anlagebedingungen ange-
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die regelmä-
geben sind;
ßige Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1
durchführt oder durchführen und 4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Ver-
mögensgegenstände gewährleistet und der Kapital-
4. die aus dem Sondervermögen zu erbringende Ge- verkehr nicht beschränkt ist;
genleistung den ermittelten Wert nicht oder nur un-
wesentlich übersteigt. 5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Ver-
wahrstelle gewährleistet ist.
§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Entsprechendes gilt
für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbau- (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
zinses und über dessen etwaige spätere Änderung. cherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobi-
lien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegen-
(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch stände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen,
Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaf- als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden
tung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Son- Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des
dervermögens erforderlich sind. Sondervermögens nicht übersteigt.
(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver-
mögens gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7, § 234
§ 232 Absatz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
Sondervermögens gemäß § 233 Absatz 1 Nummer 3
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
werden die aufgenommenen Darlehen nicht abgezo-
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteili-
gen.
gungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben
(5) Im Fall des § 234 sind die von der Immobilien- und halten, wenn
Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei
1. die Anlagebedingungen dies vorsehen,
dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung
der in den Absätzen 1 und 2, §§ 232 und 233 genann- 2. die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten
ten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der lässt,
dort genannten Grenzen entsprechend der Beteili- 3. durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwal-
gungshöhe zu berücksichtigen. tungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die
Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1
§ 232 Nummer 5 sichergestellt sind,
Erbbaurechtsbestellung 4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Im-
mobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapital-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf ein
mehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung er-
Grundstück nur unter den in den Anlagebedingungen
forderlich ist,
festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht be-
lasten. 5. durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft
eine über die geleistete Einlage hinausgehende
(2) Vor der Bestellung des Erbbaurechts ist die An-
Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
gemessenheit des Erbbauzinses entsprechend § 231
Absatz 2 zu bestätigen. 6. die Immobilien-Gesellschaft, sofern sie an einer an-
deren Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, an dieser
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung
unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Ka-
des Erbbaurechts ist der Wert des Grundstücks ent-
pitals und der Stimmrechte beteiligt ist; eine mittel-
sprechend § 231 Absatz 2 neu festzustellen.
bare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesell-
(4) Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn schaft mit Sitz im Ausland zulässig.
der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapital-
bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der verwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immo-
Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt bilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten,
worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien- wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erfor-
Sondervermögens übersteigt. derliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minder-
(5) Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als heitsbeteiligung). In diesem Fall ist die Anlagegrenze
Neubestellung. nach § 237 Absatz 3 zu beachten.
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§ 235 auszugehen. Liegt der Jahresabschluss mehr als drei
Anforderungen an Monate vor dem Bewertungsstichtag, ist von den Ver-
die Immobilien-Gesellschaften mögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-
Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschluss-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für prüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nach-
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Betei- gewiesen sind.
ligungen nur an solchen Immobilien-Gesellschaften er-
werben und halten, (3) Für die Bewertung gelten die §§ 248 und 250 Ab-
satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts-
die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstel-
vertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten be-
lung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Im-
schränkt ist, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesell- mobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der
schaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben
darf, und 1. zuvor bei einem Wert der Immobilie von
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung a) bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem
nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Ab- externen Bewerter, der die Anforderungen nach
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie Absatz 3 § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Ab-
oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesell- satz 2 bis 5 erfüllt, oder
schaften erwerben dürfen, die nach den Anlagebe- b) mehr als 50 Millionen Euro von zwei externen,
dingungen unmittelbar für das Immobilien-Sonder- voneinander unabhängigen Bewertern, die die
vermögen erworben werden dürfen. Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Num-
(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der mer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die
Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass die Bewertung der Vermögensgegenstände un-
abhängig voneinander vornehmen,
1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwer-
benden Vermögensgegenstände vor ihrem Erwerb festgestellt wurde und wobei
entsprechend § 231 Absatz 2 bewertet werden, 2. der Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a
2. der externe Bewerter nicht zugleich die regelmäßige oder die Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1 stabe b
durchführt und a) Objektbesichtigungen vorgenommen hat oder
3. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder haben,
eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Ge- b) nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß
sellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang den §§ 249 und 251 Absatz 1 durchführt oder
der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie durchführen und
oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Ge-
sellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien- c) nicht zugleich Abschlussprüfer ist oder sind.
Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Betei-
ligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, § 237
nicht übersteigt. Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
§ 243 Absatz 2 und § 250 Absatz 2 gelten entspre- (1) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum
chend. Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an
(3) Entspricht der Gesellschaftsvertrag oder die Sat- denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
zung der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschrif- Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt
ten der Absätze 1 und 2, so darf die AIF-Kapitalverwal- ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sonder-
tungsgesellschaft die Beteiligung an der Immobilien- vermögens nicht übersteigen.
Gesellschaft nur erwerben, wenn sichergestellt ist, dass (2) Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung unverzüglich Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an
nach dem Erwerb der Beteiligung entsprechend geän- der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-
dert wird. nung des Immobilien-Sondervermögens zu 100 Pro-
(4) Die Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft, zent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist,
an der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für wird auf die Anlagegrenze nach Absatz 1 nicht ange-
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt rechnet.
ist, müssen ihre Einlagen vollständig eingezahlt haben. (3) Unbeschadet der Anlagegrenze nach Absatz 1
darf der Wert der Vermögensgegenstände, die zum Ver-
§ 236 mögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an de-
Erwerb der Beteiligung; nen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-
Wertermittlung durch Abschlussprüfer nung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer
(1) Bevor die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Kapitalmehrheit beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes des
Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft erwirbt, Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten.
ist der Wert der Immobilien-Gesellschaft von einem Ab- (4) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver-
schlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 mögens nach den Absätzen 1 und 3 werden die aufge-
des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. nommenen Darlehen nicht abgezogen.
(2) Bei der Wertermittlung ist von dem letzten mit (5) Nicht anzurechnen auf die Anlagegrenzen der
dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers ver- Absätze 3 und 4 ist die von einer AIF-Kapitalverwal-
sehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft tungsgesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immo-
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
bilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung 3. das Darlehen ausreichend besichert ist und
von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobi- 4. bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen
lien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der AIF-Kapital- innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung
verwaltungsgesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbe- zurückzuzahlen ist.
teiligungen die Anforderungen des § 234 Satz 1 Num-
mer 4 erfüllt. (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicher-
zustellen, dass
(6) Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesell-
1. die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Ge-
schaft dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder
sellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonderver-
mehrerer Publikums-AIF als auch für Rechnung eines
mögens insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des
oder mehrerer Spezial-AIF gehalten werden.
Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehalte-
(7) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung nen Grundstücke nicht übersteigt und
die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten
2. die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Ge-
der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die AIF-Ka-
sellschaften insgesamt für Rechnung des Immobi-
pitalverwaltungsgesellschaft die Veräußerung der Be-
lien-Sondervermögens gewährt werden, 25 Prozent
teiligung unter Wahrung der Interessen der Anleger an-
des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht
zustreben.
übersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die
aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
§ 238
(3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1
Beteiligungen von und 2 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-
Immobilien-Gesellschaften Kapitalverwaltungsgesellschaft der Immobilien-Gesell-
an Immobilien-Gesellschaften schaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung
Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an des Immobilien-Sondervermögens gewährt.
anderen Immobilien-Gesellschaften gelten § 231 Ab-
satz 5, § 235 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 236, 237 § 241
Absatz 1 bis 6 entsprechend. Zahlungen,
Überwachung durch die Verwahrstelle
§ 239
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der
Verbot und Einschränkung Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der
von Erwerb und Veräußerung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des
(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen,
oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien- der Liquidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalver-
Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er be- waltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-
reits im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesell- Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich
schaft steht. Er darf ferner für Rechnung eines Immo- auf ein Konto nach § 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen
bilien-Sondervermögens nicht von einem Mutter-, sind. Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesell-
Schwester- oder Tochterunternehmen der AIF-Kapital- schaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Ge-
verwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesell- sellschaften erwerben oder halten.
schaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält. § 242
(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften
eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Ver- berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
mögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach
§ 234 § 243
1. für eigene Rechnung erwerben, Risikomischung
2. an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 (1) Der Wert einer Immobilie darf zur Zeit des Er-
veräußern oder werbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens
3. auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien,
einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes
verwaltet wird. des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des
Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei
der Berechnung der Werte werden aufgenommene Dar-
§ 240
lehen nicht abgezogen.
Darlehensgewährung
(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
an Immobilien-Gesellschaften
eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaft-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer liche Einheit.
Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn § 244
1. sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung Anlaufzeit
des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243
mittelbar beteiligt ist, sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobi-
2. die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, lien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2095
sellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesell-
dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren ver- schaft,
strichen ist. 2. das Gesellschaftskapital,
§ 245 3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres
Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Treuhandverhältnis schaft und
Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögens-
4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
gegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen
schaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen
gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungs-
sowie die jeweiligen Beträge.
gesellschaft stehen.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Ab-
§ 246 satz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach
Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögens-
Verfügungsbeschränkung
gegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nach-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür richtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 in das Grundbuch eingetragen § 248
wird. Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintra-
Sonderregeln für die Bewertung
gung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch
oder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist (1) § 168 ist mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4
die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in ande- anzuwenden.
rer geeigneter Form sicherzustellen. (2) Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 231
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ge- Absatz 1 sowie des § 234 ist im Zeitpunkt des Erwerbs
genüber dem Grundbuchamt die Bestellung der Ver- und danach nicht länger als zwölf Monate der Kaufpreis
wahrstelle durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt dieser Vermögensgegenstände anzusetzen. Abwei-
nachweisen, aus der sich ergibt, dass die Bundesan- chend von Satz 1 ist der Wert erneut zu ermitteln und
stalt die Auswahl als Verwahrstelle genehmigt hat und anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalver-
von ihrem Recht, der AIF-Kapitalverwaltungsgesell- waltungsgesellschaft der Ansatz des Kaufpreises auf
schaft einen Wechsel der Verwahrstelle aufzuerlegen, Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto-
keinen Gebrauch gemacht hat. ren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die
§ 247 Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.
Vermögensaufstellung (3) Die Anschaffungsnebenkosten eines Vermögens-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der gegenstandes im Sinne des § 231 Absatz 1 sowie des
Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 § 234 sind gesondert anzusetzen und über die voraus-
Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen ge- sichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-
hörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegen- Sondervermögen in gleichen Jahresbeträgen abzu-
stände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben: schreiben, längstens jedoch über einen Zeitraum von
zehn Jahren. Wird ein Vermögensgegenstand veräu-
1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr ßert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe
eines Grundstücks, abzuschreiben. Die Abschreibungen sind nicht in der
2. Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsent- Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen.
geltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, (4) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-
3. Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, sellschaft ist nach den für die Bewertung von Unterneh-
4. Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 mensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsät-
den Kaufpreis, zen zu ermitteln. Die im Jahresabschluss oder in der
Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft aus-
5. Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensge-
gewiesenen Immobilien sind dabei mit dem Wert anzu-
genständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des
setzen, der entsprechend § 249 Absatz 1 festgestellt
§ 234,
wurde.
6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts erstellten Wertgutachten, § 249
7. etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaß- Sonderregeln
nahmen und für das Bewertungsverfahren
8. sonstige wesentliche Merkmale der zum Sonderver- (1) § 169 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
mögen gehörenden Immobilien und sonstigen Ver- Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen
mögensgegenstände. zusätzlich vorzusehen haben, dass
Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe 1. die Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Ab-
von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Ge- satz 1 sowie des § 234 von zwei externen, voneinan-
sellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstel- der unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen
lung anzugeben. nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Ka- Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung der
pitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Ge- Vermögensgegenstände unabhängig voneinander
sellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben: vornehmen, bewertet werden und
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
2. die externen Bewerter im Sinne der Nummer 1 Ob- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewertung der
jektbesichtigungen vornehmen. im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung
der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobi-
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
lien.
Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesell-
schaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten,
§ 252
1. bei der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der
Ertragsverwendung
Verwahrstelle monatlich Vermögensaufstellungen
einzureichen und (1) Die Anlagebedingungen müssen vorsehen, dass
Erträge des Sondervermögens, die für künftige Instand-
2. die Vermögensaufstellungen einmal jährlich anhand setzungen von Vermögensgegenständen des Sonder-
des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestä- vermögens erforderlich sind, nicht ausgeschüttet wer-
tigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der den dürfen.
Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen.
(2) Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sonder-
(3) Der auf Grund der Vermögensaufstellungen er- vermögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie
mittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge- nicht für künftige erforderliche Instandsetzungen einzu-
sellschaft ist den Bewertungen zur laufenden Preiser- behalten sind; realisierte Gewinne aus Veräußerungsge-
mittlung zugrunde zu legen. schäften sind keine Erträge im Sinne dieses Absatzes.
(3) Die Anlagebedingungen müssen angeben, ob
§ 250 und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von
Sonderregeln für den Bewerter Wertminderungen der Vermögensgegenstände des
Sondervermögens und für künftige erforderliche In-
(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
standsetzungen nach Absatz 1 einbehalten werden.
1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne
des § 231 Absatz 1 nur durch zwei externe Bewerter § 253
erfolgen darf, Liquiditätsvorschriften
2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesell- (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
schaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens einen
§ 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz- Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Son-
buchs zu ermitteln ist. dervermögens entspricht, nur halten in
(2) Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapital- 1. Bankguthaben;
verwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Immo- 2. Geldmarktinstrumenten;
bilien-Sondervermögen nur für einen Zeitraum von
maximal drei Jahren tätig sein. Die Einnahmen des ex- 3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 196 oder
ternen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapi- Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maß-
talverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner gabe des § 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den An-
Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr lagebedingungen ausschließlich in Vermögensge-
des externen Bewerters, nicht überschreiten. Die Bun- genstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buch-
desanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende stabe a anlegen dürfen; die §§ 207 und 210 Absatz 3
Nachweise vorgelegt werden. Die AIF-Kapitalverwal- sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwen-
tungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst den;
nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums 4. Wertpapieren, die
nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen. a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls
über die Satzung des Europäischen Systems der
§ 251 Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Sonderregeln für vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) ge-
die Häufigkeit der Bewertung nannten Kreditgeschäfte von der Europäischen
Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zu-
(1) § 217 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der gelassen sind oder deren Zulassung nach den
Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern
Absatz 1 und des § 234 innerhalb eines Zeitraums von die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer
drei Monaten zu ermitteln ist. Sehen die Anlagebedin- Ausgabe erfolgt,
gungen eines Immobilien-Sondervermögens gemäß
§ 255 Absatz 2 die Rücknahme von Anteilen seltener b) entweder an einem organisierten Markt im Sinne
als alle drei Monate vor, ist der Wert der Vermögens- von § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
gegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und des zum Handel zugelassen sind oder die festverzins-
§ 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor liche Wertpapiere sind, soweit ihr Wert einen Be-
jedem Rücknahmetermin zu ermitteln. Abweichend von trag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermö-
Satz 1 und 2 ist der Wert stets erneut zu ermitteln und gens nicht übersteigt;
anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalver- 5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder ver-
waltungsgesellschaft der zuletzt ermittelte Wert auf gleichbare Anteile ausländischer juristischer Perso-
Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto- nen, die an einem der in § 193 Absatz 1 Satz 1 Num-
ren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwal- mer 1 und 2 bezeichneten Märkte zugelassen oder in
tungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die einen dieser Märkte einbezogen sind, soweit der
Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren. Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2097
5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht § 255
überschreitet und die in Artikel 2 Absatz 1 der Richt- Sonderregeln für die
linie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind, und Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
6. Derivaten zu Absicherungszwecken. (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die
Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen,
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzu-
wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den
stellen, dass hiervon ein nach den überprüfbaren und
Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der An-
dokumentierten Berechnungen des Liquiditätsmanage-
lagebedingungen droht.
ments ausreichender Betrag, der mindestens 5 Prozent
des Wertes des Sondervermögens entspricht, für die (2) In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können
Rücknahme von Anteilen verfügbar ist. die Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermö-
gen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu
(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Ab- bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens
satz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Im- alle zwölf Monate erfolgt. Neue Anteile dürfen in den
mobilien-Sondervermögens abzuziehen: Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Anlagebedingun-
1. die Mittel, die zur Sicherstellung einer ordnungsge- gen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben
mäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden; werden.
(3) Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf
2. die Mittel, die für die nächste Ausschüttung vorge-
einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. Der
sehen sind;
Anleger hat nachzuweisen, dass er mindestens den in
3. die Mittel, die erforderlich werden zur Erfüllung von seiner Rückgabeerklärung aufgeführten Bestand an An-
Verbindlichkeiten teilen während der gesamten 24 Monate, die dem ver-
langten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen,
a) aus rechtswirksam geschlossenen Grundstücks- durchgehend gehalten hat. Der Nachweis kann durch
kaufverträgen, die depotführende Stelle in Textform als besonderer
b) aus Darlehensverträgen, Nachweis der Anteilinhaberschaft erbracht oder auf an-
dere in den Anlagebedingungen vorgesehene Weise
c) für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten geführt werden.
Immobilien,
(4) Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer
d) für bestimmte Baumaßnahmen sowie Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwider-
rufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapital-
e) aus Bauverträgen,
verwaltungsgesellschaft zu erklären. § 227 Absatz 3 gilt
sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei entsprechend; die Anlagebedingungen können eine an-
Jahren fällig werden. dere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rück-
gabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wert- § 256
papier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.
Zusätzliche Angaben im
Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
§ 254
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den
Kreditaufnahme Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf un- 1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgeho-
beschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung benen Hinweis, dass der Anleger abweichend von
der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent § 98 Absatz 1 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwal-
des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sonder- tungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und
vermögen gehören, und nur dann aufnehmen und hal- die Auszahlung des Anteilswertes nur zu den Rück-
ten, wenn nahmeterminen verlangen kann, die in den Anlage-
bedingungen bestimmt sind, sowie
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die
2. die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem
Wirtschaftsführung vereinbar ist, Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der
3. die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich Anteile.
sind und (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind in die
Anlagebedingungen aufzunehmen.
4. die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht
überschritten wird.
§ 257
Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme Aussetzung der Rücknahme
von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.
(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe
(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen
der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsge-
bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berech- sellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern
nung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berück- und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Er-
sichtigen. lös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zah-
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
lung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung ei- äußerung von Vermögensgegenständen des Sonder-
ner ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht vermögens es erfordert, dass diese Vorschriften im In-
ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. teresse der Anleger nicht angewendet werden.
Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile (4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Ab-
notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsge- satz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der Verwahr-
sellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermö- stelle ungeachtet des § 252 ein halbjährlicher Abschlag
gens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. auszuzahlen, soweit
(2) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1 1. diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungs-
zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme ge- gemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt wer-
mäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, so hat die AIF-Kapital- den und
verwaltungsgesellschaft die Rücknahme weiterhin zu
2. nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße-
verweigern und durch Veräußerung von Vermögensge-
rungsgeschäften oder zu erwartende Auseinander-
genständen des Sondervermögens weitere liquide Mit-
setzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen
tel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abwei-
verlangen.
chend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten
Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.
§ 259
(3) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1
Beschlüsse der Anleger
auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme
gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, hat die AIF-Kapital- (1) Die Anlagebedingungen eines Immobilien-Son-
verwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile dervermögens haben für den Fall der Aussetzung der
weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Rücknahme von Anteilen gemäß § 257 vorzusehen,
Vermögensgegenständen des Sondervermögens wei- dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Ver-
tere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungser- äußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilli-
lös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den gen können, auch wenn die Veräußerung nicht zu an-
dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschrei- gemessenen Bedingungen im Sinne des § 257 Absatz 1
ten. 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung kommt
gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, nicht in Betracht. Die Einwilligung verpflichtet die AIF-
dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zur Veräußerung.
Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird. (2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn
(4) Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Be-
der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden schlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1
Mittel nicht aus, so erlischt das Recht der AIF-Kapital- und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuld-
verwaltungsgesellschaft, dieses Immobilien-Sonderver- verschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubi-
mögen zu verwalten; dies gilt auch, wenn eine AIF-Ka- ger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese
pitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen eine Einwilligung erteilen oder versagen, mit der Maß-
fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Ein gabe entsprechend, dass
erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt 1. an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibun-
nicht in Betracht, wenn die AIF-Kapitalverwaltungs- gen die ausgegebenen Investmentanteile treten,
gesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten 2. an die Stelle des Schuldners die AIF-Kapitalverwal-
erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Anlagebedin- tungsgesellschaft tritt und
gungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr
vorsehen, die Anteilrücknahme nur zu einem Rücknah- 3. an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anleger-
metermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf versammlung tritt.
folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme er- Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der
neut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert. Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.
(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durch-
§ 258 geführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Um-
Aussetzung nach Kündigung stände eine Versammlung zur Information der Anleger
erforderlich machen.
(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 98
Absatz 2 Satz 1 liegen vor, wenn die AIF-Kapitalverwal- § 260
tungsgesellschaft die Kündigung der Verwaltung des
Immobilien-Sondervermögens erklärt hat. Veräußerung und Belastung
von Vermögensgegenständen
(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die
(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen
Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens gekün-
nach § 231 Absatz 1 und § 234, die zu einem Sonder-
digt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts
vermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 257 nur zu-
berechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der Ver-
lässig, wenn
wahrstelle sämtliche Vermögensgegenstände dieses
Sondervermögens zu angemessen Bedingungen oder 1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und
mit Einwilligung der Anleger gemäß § 259 zu veräußern. 2. die Gegenleistung den gemäß § 249 Absatz 1 ermit-
(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach telten Wert nicht oder nicht wesentlich unterschrei-
§ 98 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit tet.
§ 98 Absatz 2 sind § 239 sowie die in § 244 genannten Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei
Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, soweit die Ver- oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2099
stände an denselben Erwerber veräußert, darf die ins- stände erforderlichen Vermögensgegenstände oder
gesamt vereinbarte Gegenleistung die Summe der Wer- Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben
te, die für die veräußerten Vermögensgegenstände er- dürfen,
mittelt wurden, um höchstens 5 Prozent unterschreiten, 4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Han-
wenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwider- del an einer Börse zugelassen oder in einen organi-
läuft. sierten Markt einbezogen sind,
(2) Von der Bewertung gemäß § 249 Absatz 1 kann 5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen
abgesehen werden, wenn Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272
1. Teile des Immobilienvermögens auf behördliches oder an europäischen oder ausländischen geschlos-
Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert wer- senen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleich-
den, baren Anforderungen unterliegt,
2. Teile des Immobilienvermögens im Umlegungsver- 6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen
fahren getauscht oder, um ein Umlegungsverfahren Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in
abzuwenden, gegen andere Immobilien getauscht Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337
werden oder und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF
3. zur Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, de-
hinzuerworben werden und die hierfür zu entrich- ren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen un-
tende Gegenleistung die Gegenleistung, die für eine terliegt,
gleich große Fläche einer eigenen Immobilie er- 7. Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195.
bracht wurde, um höchstens 5 Prozent überschrei- (2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind
tet. insbesondere
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen 1. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrar-
nach § 231 Absatz 1, die zu einem Sondervermögen land,
gehören, sowie die Abtretung und Belastung von For-
derungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermö- 2. Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und
gensgegenstände nach § 231 Absatz 1 beziehen, sind -ersatzteile,
vorbehaltlich des § 239 zulässig, wenn 3. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatz-
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit teile,
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein- 4. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Spei-
bar ist, cherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuer-
2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu- baren Energien,
stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die 5. Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und
Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach- -ersatzteile,
tet, und
6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität ge-
3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellt, nutzt werden,
dass die Belastung insgesamt 30 Prozent des Ver-
7. Container,
kehrswertes der im Sondervermögen befindlichen
Immobilien nicht überschreitet. 8. für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2
bis 6 genutzte Infrastruktur.
(4) Verfügungen über Vermögensgegenstände, die
zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, (3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben,
gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als Vermögens- dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen in-
gegenstände im Sinne der Absätze 1 und 3. ländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensge-
genständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch
einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
und 3 nicht berührt. cherzustellen, dass die Vermögensgegenstände eines
geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur inso-
Abschnitt 4 weit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert
der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögens-
Geschlossene inländische Publikums-AIF gegenstände 30 Prozent des Wertes dieses AIF nicht
übersteigt.
§ 261
(5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Ab-
Zulässige satzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn
Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
1. der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für des
einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur
investieren in a) Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich
50 Millionen Euro von einem externen Bewerter,
1. Sachwerte, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1
2. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften, Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder
3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem b) Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermö- von zwei externen, voneinander unabhängigen
gensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Ab-
die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegen- satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
erfüllen und die die Bewertung des Vermögens- § 262
gegenstandes unabhängig voneinander vorneh- Risikomischung
men,
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
bewertet wurde, einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur
2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch- nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren.
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Sat-
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche zes 1 gilt als erfüllt, wenn
Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß 1. entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne
§ 272 durchführt oder durchführen und des § 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile
3. die aus dem geschlossenen inländischen Pub- jedes einzelnen Sachwertes am Wert des gesamten
likums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermit- AIF im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder
telten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. 2. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streu-
§ 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 gelten entspre- ung des Ausfallrisikos gewährleistet ist.
chend. Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss
(6) Vor der Investition in einen Vermögensgegen- spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risi-
stand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist kogemischt investiert sein. Für den Zeitraum nach
der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesellschaft Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unterneh- nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in
mens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anleger-
geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 informationen gemäß § 268 darauf hinzuweisen.
oder Nummer 6 (2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländi-
1. durch
schen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsat-
a) einen externen Bewerter, der die Anforderungen zes der Risikomischung investieren, wenn
nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-
Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des Vermö-
AIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des
gensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht über-
§ 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und
steigt, oder
2. die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen
b) zwei externe, voneinander unabhängige Bewer-
Privatanlegern erworben werden,
ter, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 er- a) die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu
füllen und die die Bewertung des Vermögensge- investieren, und
genstandes unabhängig voneinander vornehmen, b) für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buch-
zu ermitteln, wobei stabe a Doppelbuchstabe bb bis ee genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomi-
Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß schung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt
§ 272 durchführt oder durchführen. und die wesentlichen Anlegerinformationen an hervor-
gehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risiko-
§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Bewertung ist mischung hinweisen.
von dem letzten mit Bestätigungsvermerk eines Ab-
schlussprüfers versehenen Jahresabschluss der ÖPP- § 263
Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Ab-
satzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Beschränkung
Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im von Leverage und Belastung
Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 oder, (1) Für einen geschlossenen inländischen Pub-
wenn der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor likums-AIF dürfen Kredite nur bis zur Höhe von 60 Pro-
dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswer- zent des Wertes des geschlossenen Publikums-AIF und
ten und Verbindlichkeiten der ÖPP-Projektgesellschaft, nur dann aufgenommen werden, wenn die Bedingun-
der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, gen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in
des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1
(2) Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwal-
Nummer 5 oder Nummer 6 auszugehen, die in einer
tungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte
vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögens-
Leverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Be-
aufstellung nachgewiesen sind.
schränkung des eingesetzten Leverage einschließlich
(7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der diesbezüglichen Mitteilungspflichten der Bundes-
für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF in anstalt gilt § 215 entsprechend.
Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Num-
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen im
mer 4, gelten die §§ 287 bis 292 entsprechend.
Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1, die zu einem ge-
(8) Geschlossene Publikums-AIF dürfen nicht Fee- schlossenen inländischen Publikums-AIF gehören, so-
der-AIF in einer Master-Feeder-Konstruktion sein. wie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus
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Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensge- 1. in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvest-
genstände beziehen, sind zulässig, wenn mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital das
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesell-
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein- schaft zu ihren Anlegern bestimmt oder
bar ist und 2. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der ge-
2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu- schlossenen Publikumsinvestmentkommanditge-
stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die sellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investment-
Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach- kommanditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,
tet. sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich
festzuhalten.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss
sicherstellen, dass die Belastung nach Absatz 3 insge- (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Be-
samt 60 Prozent des Verkehrswertes der im geschlos- zeichnung des geschlossenen Publikums-AIF, der An-
senen Publikums-AIF befindlichen Vermögensgegen- gabe des Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalver-
stände nicht überschreitet. waltungsgesellschaft sowie den in § 162 Absatz 2
Nummer 5 bis 7 und 9 bis 14 genannten Angaben min-
(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Grenzen
destens folgende Angaben und Vorgaben enthalten:
gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Ver-
triebs eines geschlossenen inländischen Publikums- 1. die Angaben in § 162 Absatz 2 Nummer 4, sofern
AIF, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Mona- den Anlegern Rückgaberechte eingeräumt werden,
ten ab Beginn des Vertriebs, sofern dies in den Anlage- und
bedingungen vorgesehen ist. In dem Verkaufsprospekt 2. die Staaten und der jeweilige Anteil des geschlosse-
und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß nen Publikums-AIF, der in diesen Staaten höchstens
§ 268 sind die Anleger auf die fehlenden Begrenzungen angelegt werden darf, wenn eine AIF-Kapitalverwal-
hinzuweisen. tungsgesellschaft für einen geschlossenen Pub-
likums-AIF Vermögensgegenstände, die außerhalb
§ 264 eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Verfügungsbeschränkung Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sind, er-
wirbt.
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür
zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzu-
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 bei Immobilien in das Grund- wenden, dass anstelle der Angabe, welche Vermögens-
buch und sonstigen Vermögensgegenständen, sofern gegenstände in welchem Umfang erworben werden
ein Register für den jeweiligen Vermögensgegenstand dürfen, die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den
besteht, in das entsprechende eingetragen wird. Be- Anlagebedingungen festlegen muss, welche Vermö-
steht für die in § 84 Absatz 1 Nummer 3 genannten gensgegenstände in welchem Umfang für den ge-
Vermögensgegenstände kein Register, in das eine Ver- schlossenen Publikums-AIF erworben werden.
fügungsbeschränkung eingetragen werden kann, so ist
die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in ande- § 267
rer geeigneter Form sicherzustellen. Genehmigung der Anlagebedingungen
(2) Die Bestellung der Verwahrstelle kann gegenüber (1) Die Anlagebedingungen sowie Änderungen der
dem Grundbuchamt oder sonstigen Register, in die in Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung der
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 genannte Vermögensgegen- Bundesanstalt. Die Genehmigung kann nur von solchen
stände eingetragen werden, durch eine Bescheinigung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragt wer-
der Bundesanstalt nachgewiesen werden, aus der sich den, die die betroffene Art von AIF verwalten dürfen.
ergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl der Einrich- (2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von
tung als Verwahrstelle genehmigt hat und von ihrem vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen,
Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der AIF-Kapitalver- wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen Anfor-
waltungsgesellschaft einen Wechsel der Verwahrstelle derungen entsprechen und der Antrag von einer AIF-
aufzuerlegen. Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1
Satz 2 gestellt wurde. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4
§ 265 bis 11 gilt entsprechend.
Leerverkäufe (3) Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge- den bisherigen Anlagegrundsätzen des geschlossenen
meinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermö- Publikums-AIF nicht vereinbar ist oder zu einer Ände-
gensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 und 194 rung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte
verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände führt, ist nur mit Zustimmung einer qualifizierten Mehr-
im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum ge- heit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des
schlossenen inländischen Publikums-AIF gehören. Die Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, möglich. Han-
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen delt es sich bei dem geschlossenen Publikums-AIF um
Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt. eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft,
bei der sich die Anleger mittelbar über einen Treuhand-
§ 266 kommanditisten an dem geschlossenen Publikums-AIF
beteiligen, so darf der Treuhandkommanditist sein
Anlagebedingungen Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung durch den An-
(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich leger ausüben. Die Bundesanstalt kann die Änderung
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der Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 1 nur un- schlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen Ver-
ter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung triebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebspha-
durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. § 163 se.
Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Geneh-
migung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer § 269
Zustimmung der Anleger gemäß Satz 1 als erteilt gilt.
Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalverwaltungsge- Mindestangaben im Verkaufsprospekt
sellschaft die betroffenen Anleger mittels eines dauer- (1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen
haften Datenträgers über die geplanten und von der Publikums-AIF gilt § 165 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 25
Bundesanstalt genehmigten Änderungen im Sinne des und 27 bis 38, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit
Satzes 1 und ihre Hintergründe zu informieren und der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2
ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Ent- Nummer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis
scheidungsfindung einzuräumen. Hat eine qualifizierte 170, 212, 216 und 217 der Verweis auf die §§ 271 und
Mehrheit der Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Än- 272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf Teilin-
derung zugestimmt, informiert die AIF-Kapitalverwal- vestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind.
tungsgesellschaft die Bundesanstalt über die bevorste-
hende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit- (2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den
punkt ihres Inkrafttretens. Die Informationen nach Verkaufsprospekt aufzunehmen:
Satz 6 stellt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
1. bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der ge-
den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zur
schlossenen Investmentkommanditgesellschaft die
Verfügung und veröffentlicht diese Informationen im
Angabe, wie die Anteile übertragen werden können
Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien
und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit einge-
des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im
schränkt ist;
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden
dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elek- 2. gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkomman-
tronischen Informationsmedien. Die Änderung darf frü- ditisten:
hestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger in Kraft treten. a) Name und Anschrift, bei juristischen Personen
Firma und Sitz;
(4) Sonstige Änderungen, die von der Bundesanstalt
b) Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
genehmigt wurden oder als genehmigt gelten, veröf-
fentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im c) seine wesentlichen Rechte und Pflichten;
Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien
des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im d) der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden Aufgaben vereinbarten Vergütung;
dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elek- 3. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermö-
tronischen Informationsmedien. Die Änderungen dürfen gensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2
frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bun- investieren,
desanzeiger in Kraft treten.
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale
(5) Für Informationen mittels eines dauerhaften Da- von ÖPP-Projektgesellschaften;
tenträgers gilt § 167 entsprechend.
b) die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für
den geschlossenen Publikums-AIF erworben wer-
§ 268
den dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie
Erstellung von Verkaufsprospekt ausgewählt werden;
und wesentlichen Anlegerinformationen c) ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Pro-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer
die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF Börse zugelassen oder in einen anderen organi-
den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger- sierten Markt einbezogen sind, angelegt werden
informationen zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalver- darf.
waltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlosse- (3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten An-
nen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie lageobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1
dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufspro- investiert werden soll, sind folgende Angaben zu den
spekts und der wesentlichen Anlegerinformationen auf Anlageobjekten zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit
der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesell- aufzunehmen:
schaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung
eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlos- 1. Beschreibung des Anlageobjekts;
senen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften,
2. nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des
die einen Prospekt nach dem Wertpapierprospektge-
Anlageobjekts;
setz erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz-
lich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informa- 3. rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der
tionen aufnehmen. Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, ins-
besondere im Hinblick auf das Anlageziel;
(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die
Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufspro- 4. ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind
spekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei ge- und inwieweit diese vorliegen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2103
5. welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens drei zweckmäßige Szenarien der poten-
über die Anschaffung oder Herstellung des Anlage- ziellen Wertentwicklung des geschlossenen Pub-
objekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen likums-AIF enthalten;
hat; 5. Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verord-
6. den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein nung (EU) Nr. 583/2010 sind nicht anzuwenden; die
Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach
hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und § 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dafür eine Be-
dessen Ergebnis; zeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen,
7. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageob- die mit einer Anlage verbunden sind, zu enthalten.
jekts in einer Aufgliederung, die insbesondere An- Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss
schaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige auf das Risikoprofil des geschlossenen Publikums-
Kosten ausweist und die geplante Finanzierung in AIF haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risi-
einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel geson- ken der Investitionen in die Vermögensgegenstände,
dert ausweist, jeweils untergliedert nach Zwischen- in die der geschlossene Publikums-AIF investiert, zu
finanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln; zu den bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Be-
Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und schreibung der wesentlichen Risiken in den Ver-
Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang kaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss
und von wem diese bereits verbindlich zugesagt den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung
sind. und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren
zu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu
Steht noch nicht fest, in welche konkreten Anlageob- erstellen und darf keine grafischen Elemente aufwei-
jekte investiert werden soll, ist dies im Verkaufspro- sen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
spekt anzugeben.
a) ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in
§ 270 den geschlossenen Publikums-AIF neben den
Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken ver-
Inhalt, Form und Gestaltung bunden sein können, und
der wesentlichen Anlegerinformationen
b) anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1
(1) Für die wesentlichen Anlegerinformationen für
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
geschlossene Publikums-AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 3
Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die fehlende oder
und 5 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ent-
nur eingeschränkte Möglichkeit der Rückgabe
sprechend.
von Anteilen.
(2) Für geschlossene Publikums-AIF sind die Artikel 3
Soweit sich die in Satz 1 genannten Regelungen auf
bis 7, 10 bis 24, 26 bis 30 und 38 der Verordnung (EU)
Teilinvestmentvermögen oder Master-Feeder-Konstruk-
Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form
tionen beziehen, sind sie nicht anzuwenden.
und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen
entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (3) Die Ermittlung und die Erläuterung der Risiken im
Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2
1. sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlage-
Satz 1 Nummer 5 müssen mit dem internen Verfahren
objekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 in-
zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken
vestiert werden soll, ist zusätzlich zu den in Artikel 7
übereinstimmen, das die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genann-
schaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richt-
ten Mindestangaben eine Beschreibung dieser Anla-
linie 2010/43/EU angewendet hat. Verwaltet eine AIF-
geobjekte erforderlich. Andernfalls ist die Angabe
Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als ein Invest-
aufzunehmen, dass noch nicht feststeht, in welche
mentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken
konkreten Anlageobjekte investiert werden soll;
einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläu-
2. in den Fällen, in denen eine Beschreibung von kon- tern.
kreten Anlageobjekten im Sinne von Nummer 1 oder
(4) Sofern in den Anlagebedingungen eine zusätz-
eine Darstellung von Performance-Szenarien erfolgt,
liche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräu-
ist Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit der
ßerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenstän-
Maßgabe anzuwenden, dass die wesentlichen Anle-
den nach § 261 Absatz 1 Nummer 1 vereinbart wurde,
gerinformationen ausgedruckt nicht länger als drei
ist diese Vergütung neben der Gesamtkostenquote
Seiten sein dürfen;
nach § 166 Absatz 5 gesondert als Prozentsatz des
3. die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und c der durchschnittlichen Nettoinventarwertes des geschlos-
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Kosten senen Publikums-AIF anzugeben.
umfassen die mit der Anlage in den geschlossenen
Publikums-AIF verbundenen Kosten und Provisio- § 271
nen;
Bewertung,
4. sofern gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Bewertungsverfahren, Bewerter
(EU) Nr. 583/2010 keine Daten über die frühere Wert-
entwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vor- (1) § 168 ist für die Bewertung mit folgenden Maß-
liegen, sind anstelle der bisherigen Wertentwicklung gaben anzuwenden:
im Sinne von § 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die 1. Als Verkehrswert der Vermögensgegenstände im
Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 ist für den Zeit-
unter verschiedenen Marktbedingungen in Form raum von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Kauf-
einer Illustration darzustellen; die Illustration muss preis des Vermögensgegenstandes anzusetzen. Ist
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Auffas- (3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände
sung, dass der Kaufpreis auf Grund von Änderungen und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil
wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sach- oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen An-
gerecht ist, so ist der Verkehrswert neu zu ermitteln; lagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzule-
die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Ent- gen. Eine Offenlegung hat nach jeder Bewertung der
scheidungen und die sie tragenden Gründe nach- Vermögensgegenstände und Berechnung des Netto-
vollziehbar zu dokumentieren. inventarwertes je Anteil oder Aktie zu erfolgen.
2. Bei Vermögensgegenständen im Sinne des § 261
Absatz 1 Nummer 1 sind die Anschaffungsneben- Kapitel 3
kosten gesondert anzusetzen und über die voraus-
Inländische Spezial-AIF
sichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögens-
gegenstandes, längstens jedoch über zehn Jahre in
gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben. Wird ein Abschnitt 1
Vermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaf-
Allgemeine Vorschriften
fungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. In
einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im für inländische Spezial-AIF
Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe
von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 § 273
Absatz 1 Nummer 1 anzugeben. Anlagebedingungen
(2) § 169 ist für das Bewertungsverfahren mit der
Die Anlagebedingungen, nach denen sich
Maßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien
für geschlossene Publikums-AIF, die in Vermögensge- 1. das vertragliche Rechtsverhältnis einer AIF-Kapital-
genstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 in- verwaltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-Verwal-
vestieren, zusätzlich vorzusehen haben, dass der Be- tungsgesellschaft zu den Anlegern eines Spezial-
werter an einer Objektbesichtigung teilnimmt. sondervermögens bestimmt oder
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss 2. in Verbindung mit der Satzung einer Spezialinvest-
jede Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Num- mentaktiengesellschaft das Rechtsverhältnis dieser
mer 2 bis 6, an der ein geschlossener Publikums-AIF Investmentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern be-
eine Beteiligung hält, vertraglich verpflichten, Vermö- stimmt oder
gensaufstellungen
3. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag einer
1. auf den Zeitpunkt der Bewertung gemäß § 272 bei Spezialinvestmentkommanditgesellschaft das
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Ver- Rechtsverhältnis dieser Investmentkommanditge-
wahrstelle einzureichen und sellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,
2. einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprü- sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich
fer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jah- festzuhalten. Die Anlagebedingungen von inländischen
resabschlusses der Gesellschaft prüfen zu lassen. Spezial-AIF sowie die wesentlichen Änderungen der
Die Anforderung des Satzes 1 gilt auch für eine Unter- Anlagebedingungen sind der Bundesanstalt von der
beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 261 AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzulegen.
Absatz 1 Nummer 2 bis 6. Der auf Grund der Vermö-
gensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an § 274
einer Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufen-
Begrenzung von Leverage
den Preisermittlung zugrunde zu legen.
(4) Für die Anforderungen an den Bewerter, die Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwal-
Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei tungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Le-
der Bestellung eines Bewerters sowie die Rechte der verage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Be-
Bundesanstalt im Hinblick auf den Bewerter gilt § 216 schränkung des eingesetzten Leverage einschließlich
entsprechend. der Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt § 215
entsprechend. Die Bedingungen, unter welchen die
Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit § 215 Ab-
§ 272
satz 2 angewendet werden, bestimmen sich nach Arti-
Häufigkeit der Bewertung kel 112 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
und Berechnung; Offenlegung
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und § 275
die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Belastung
Aktie müssen mindestens einmal jährlich erfolgen. Die
Bewertung und Berechnung sind darüber hinaus auch (1) Die Belastung von Vermögensgegenständen, die
dann durchzuführen, wenn das Gesellschaftsvermögen zu einem Spezial-AIF gehören, sowie die Abtretung und
des AIF erhöht oder herabgesetzt wird. Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen,
die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen,
(2) Die Kriterien zur Berechnung des Nettoinventar-
sind zulässig, wenn
wertes je Anteil oder Aktie und zur Bestimmung der
Häufigkeit der Berechnung bestimmen sich nach den 1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit
Artikeln 67 bis 73 der Delegierten Verordnung (EU) einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein-
Nr. 231/2013. bar ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2105
2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu- des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen
stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Ver-
Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach- ordnung (EU) Nr. 231/2013.
tet. (3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände
(2) Die Bundesanstalt kann die Höhe der zulässigen und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil
Belastung der Vermögensgegenstände beschränken, oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen
wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Ge- Anlagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzu-
währleistung der Stabilität und Integrität des Finanz- legen.
systems als nötig erachtet.
§ 280
§ 276 Master-Feeder-Strukturen
Leerverkäufe Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feeder-
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für fonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Pub-
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermö- likumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feeder-
gensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 fonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.
und 196 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensge-
genstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses § 281
nicht zum Spezial-AIF gehören; § 197 bleibt unberührt. Verschmelzung
Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen
Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt. (1) Spezialsondervermögen dürfen nicht auf Pub-
likumssondervermögen verschmolzen werden, Pub-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf AIF-Kapi- likumssondervermögen dürfen nicht auf Spezialsonder-
talverwaltungsgesellschaften, die Hedgefonds verwal- vermögen verschmolzen werden. Die §§ 184, 185, 189
ten. Die Bundesanstalt kann Leerverkäufe im Sinne und 190 sind auf Spezialsondervermögen mit den fol-
des § 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschränken, genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Ge-
währleistung der Stabilität und Integrität des Finanz- 1. die Angaben nach § 184 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
systems als nötig erachtet. bis 4 im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich;
2. mit Zustimmung der Anleger kann eine Prüfung
§ 277 durch die Verwahrstellen nach § 185 Absatz 1 unter-
Übertragung von Anteilen oder Aktien bleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist je-
doch vom Abschlussprüfer zu prüfen;
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schrift-
lich mit den Anlegern zu vereinbaren, dass die Anteile 3. Bekanntmachungen, Veröffentlichungen oder Unter-
oder Aktien nur an professionelle und semiprofessio- richtungen nach § 189 Absatz 4 sind nicht erforder-
nelle Anleger übertragen werden dürfen. lich.
Eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezialson-
Abschnitt 2 dervermögen gemäß § 182 durch die Bundesanstalt ist
nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmel-
Vorschriften für zung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch
offene inländische Spezial-AIF zustimmen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die
Unterabschnitt 1
Verschmelzung
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
1. eines Spezialsondervermögens auf eine Spezialin-
für offene inländische Spezial-AIF
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-
pital oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer
§ 278
Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
Bewertung, lichem Kapital,
Bewertungsverfahren und Bewerter
2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-
Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-
den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entspre- pital auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der-
chend. selben Investmentaktiengesellschaft,
3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-
§ 279 vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-
Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung pital auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer ande-
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und ren Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit verän-
die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder derlichem Kapital,
Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, 4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-
der den zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensge- vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-
genständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufig- pital auf ein Spezialsondervermögen.
keit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch (3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Spezialin-
mindestens einmal jährlich. vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der auf eine andere Spezialinvestmentaktiengesellschaft
Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung mit veränderlichem Kapital, ein Teilgesellschaftsvermö-
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
gen einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit ver- genstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem
änderlichem Kapital oder ein Spezialsondervermögen Primebroker verwahrt werden.
sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur (3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt
Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus § 182 in § 227 entsprechend mit der Maßgabe, dass abwei-
Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5 chend von § 227 Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückga-
und § 190 nichts anderes ergibt. ben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem
(4) Die Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesell- jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil-
schaft mit veränderlichem Kapital darf für die Zustim- oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufli-
mung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr che Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalver-
als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen waltungsgesellschaft zu erklären sind.
der bei der Hauptversammlung anwesenden oder ver-
tretenen Aktionäre verlangen. Unterabschnitt 4
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
Unterabschnitt 2
für offene inländische Spezial-AIF
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n mit festen Anlagebedingungen
für allgemeine offene
inländische Spezial-AIF § 284
§ 282 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
Anlageobjekte, Anlagegrenzen (1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen An-
lagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260, soweit sich aus den
Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial- Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur ge-
meinschaftlichen Kapitalanlage anlegen. (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei
offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebe-
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für dingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und
den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände inves- 230 bis 260 abweichen, wenn
tieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die
Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des 1. die Anleger zustimmen;
Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial- 2. für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgen-
AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen den Vermögensgegenstände erworben werden:
oder Aktien stehen.
a) Wertpapiere,
(3) Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-
b) Geldmarktinstrumente,
AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Un-
ternehmen, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft c) Derivate,
sicherzustellen, dass das Investmentvermögen keine d) Bankguthaben,
Kontrolle im Sinne des § 288 über das Unternehmen
erlangt. Für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen e) Immobilien,
an einem nicht börsennotierten Unternehmen gilt f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
§ 289 Absatz 1 entsprechend.
g) Anteile oder Aktien an inländischen offenen In-
vestmentvermögen sowie an entsprechenden
Unterabschnitt 3 offenen EU- oder ausländischen Investmentver-
Besondere mögen,
Vo r s c h r i f t e n f ü r H e d g e f o n d s
h) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,
wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen er-
§ 283
mittelt werden kann,
Hedgefonds
i) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen
(1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Ver-
Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zu- kehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden
sätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen kann;
vorsehen:
3. § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1, die §§ 240 und 260
1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach
oder § 260 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des
2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für ge- Verkehrswertes der im Sondervermögen befind-
meinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeit- lichen Immobilien nicht überschreiten darf, unbe-
punkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF ge- rührt bleiben und
hören (Leerverkauf). 4. die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich
Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in der in § 198 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermö-
beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich gensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt,
nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) unberührt bleibt.
Nr. 231/2013. (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müs- einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anla-
sen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensge- gebedingungen in Beteiligungen an Unternehmen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2107
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in (2) Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn
einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu das nicht börsennotierte Unternehmen
20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spe- 1. ein kleineres oder mittleres Unternehmen im Sinne
zial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. § 282 von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung
Absatz 3 gilt entsprechend. 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be-
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit der kleinen und mittleren Unternehmen ist oder
festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis
2. eine Zweckgesellschaft für den Erwerb, den Besitz
zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des AIF aufneh- oder die Verwaltung von Immobilien ist.
men. § 254 bleibt unberührt; soweit Kredite zulasten
der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufge- (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Ab-
nommen werden, ist dieser jedoch mit der Maßgabe satz 1 auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
anzuwenden, dass für gemeinschaftliche Rechnung anzuwenden, die AIF verwalten, die eine Minderheits-
der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des beteiligung an einem nicht börsennotierten Unterneh-
Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen men erlangen.
Immobilien aufgenommen werden dürfen. (4) § 290 Absatz 1 bis 3 und § 292 sind auch auf AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die sol-
Abschnitt 3 che AIF verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen
Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
Vorschriften für
der Richtlinie 2004/109/EG erlangen,
geschlossene inländische Spezial-AIF
1. der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europä-
Unterabschnitt 1 ischen Union hat und
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r 2. dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
geschlossene inländische Spezial-AIF Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel
auf einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Ab-
§ 285 satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen
sind.
Anlageobjekte
Für die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Ab-
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das sätze 1 und 2 entsprechend.
Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände in-
vestieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. (5) Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Be-
dingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der
Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
§ 286
Bewertung, Bewertungsverfahren § 288
und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
Erlangen von Kontrolle
(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren
und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 ent- (1) Für die Zwecke der §§ 287 bis 292 bedeutet Kon-
sprechend. trolle im Fall nicht börsennotierter Unternehmen die Er-
langung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte die-
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 ent- ser Unternehmen.
sprechend.
(2) Bei der Berechnung des Anteils an den Stimm-
rechten, die von den entsprechenden AIF gehalten wer-
Unterabschnitt 2
den, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden
f ü r A I F, d i e d i e K o n t r o l l e ü b e r Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß
n i c h t b ö r s e n n o t i e r t e U n t e r- Absatz 1 festgestellt wird:
nehmen und Emittenten erlangen
1. von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert wer-
den, und
§ 287
2. von natürlichen oder juristischen Personen, die in
Geltungsbereich ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder
(1) Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Ka- eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens han-
pitalverwaltungsgesellschaften, deln.
1. die AIF verwalten, die entweder allein oder gemein- Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der
sam auf Grund einer Vereinbarung die Erlangung von Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile
Kontrolle gemäß § 288 Absatz 1 über ein nicht bör- berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimm-
sennotiertes Unternehmen zum Ziel haben; rechte ausgesetzt ist.
2. die mit einer oder mehreren AIF-Kapitalverwaltungs- (3) Kontrolle in Bezug auf Emittenten wird für die
gesellschaften auf Grund einer Vereinbarung zusam- Zwecke der §§ 290 und 292 gemäß Artikel 5 Absatz 3
menarbeiten, gemäß der die von diesen AIF-Kapital- der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parla-
verwaltungsgesellschaften verwalteten AIF die Kon- ments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend
trolle gemäß § 288 Absatz 1 über ein nicht börsen- Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12)
notiertes Unternehmen erlangen. definiert.
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 289 § 290
Mitteilungspflichten Offenlegungspflicht
bei Erlangen der Kontrolle
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter- (1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-
richtet die Bundesanstalt, wenn der Anteil der Stimm- ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-
rechte des nicht börsennotierten Unternehmens, der ternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1
von dem AIF gehalten wird, durch Erwerb, Verkauf oder in Verbindung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF-Kapital-
Halten von Anteilen an dem nicht börsennotierten Un- verwaltungsgesellschaft den folgenden Stellen die in
ternehmen die Schwellenwerte von 10 Prozent, 20 Pro- Absatz 2 genannten Informationen vor:
zent, 30 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent erreicht,
überschreitet oder unterschreitet. 1. dem betreffenden Unternehmen,
2. den Anteilseignern, soweit deren Identität und
(2) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-
Adresse der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-
ternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit a) vorliegen,
§ 288 Absatz 1, informiert die AIF-Kapitalverwaltungs- b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur
gesellschaft die folgenden Stellen über den Kontroll- Verfügung gestellt werden können oder
erwerb:
c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-
1. das nicht börsennotierte Unternehmen, tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann,
zur Verfügung gestellt werden können und
2. die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 3. die Bundesanstalt.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die
a) vorliegen,
folgenden Informationen vor:
b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur 1. die Identität der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
Verfügung gestellt werden können oder die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinba-
rung mit anderen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-
schaften die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt
tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann,
haben,
zur Verfügung gestellt werden können und
2. die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von
3. die Bundesanstalt. Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dem AIF und
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erhält die folgenden
dem Unternehmen, einschließlich Informationen zu
zusätzlichen Angaben:
den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getrof-
1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Si- fen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarun-
tuation, gen zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder dem AIF und dem Unternehmen wie
2. die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt zwischen voneinander unabhängigen Geschäfts-
wurde, einschließlich Nennung der einzelnen betei- partnern geschlossen werden, und
ligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem
3. die Grundsätze für die externe und interne Kommu-
Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen
nikation in Bezug auf das Unternehmen, insbeson-
Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette,
dere gegenüber den Arbeitnehmern.
über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten wer-
den, (3) In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 er-
sucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vor-
3. das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde. stand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmer-
vertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die
(4) In seiner Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 1 er-
Arbeitnehmer selbst unverzüglich von den Informatio-
sucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vor-
nen gemäß Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die AIF-
stand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmer-
Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht sich nach bes-
vertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die
ten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand ent-
Arbeitnehmer selbst unverzüglich von der Erlangung
weder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine
der Kontrolle durch den AIF und von den Informationen
solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ord-
gemäß Absatz 3 in Kenntnis zu setzen. Die AIF-Kapital-
nungsgemäß informiert.
verwaltungsgesellschaft bemüht sich nach besten Kräf-
ten sicherzustellen, dass der Vorstand entweder die (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt si-
Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Ver- cher, dass den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
treter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß Unternehmen und Anteilseignern folgende Informatio-
informiert. nen offengelegt werden:
(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 1. die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen
werden so rasch wie möglich, aber nicht später als Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten
zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die Unternehmens und
entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unter- 2. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Be-
schritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsen- schäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen
notierte Unternehmen erlangt hat, gemacht. der Arbeitsbedingungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2109
Ferner ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG) (ABl. L 26
den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens, vom 31.1.1977, S. 1) bezeichneten Angaben über
die in diesem Absatz genannten Informationen entwe- den Erwerb eigener Aktien.
der den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine sol-
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
chen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht bör-
sennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung zu 1. darum zu ersuchen und nach bestmöglichem Bemü-
stellen und bemüht sich nach besten Kräften, dies si- hen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vertreter
cherzustellen. des nicht börsennotierten Unternehmens die in Ab-
satz 1 Nummer 2 genannten Informationen über das
(5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht bör-
betreffende Unternehmen entweder den Arbeitneh-
sennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in
mervertretern des betreffenden Unternehmens oder,
Verbindung mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF-Ka-
falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitneh-
pitalverwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AIF
mern selbst innerhalb der in § 148 in Verbindung mit
verwaltet, der Bundesanstalt und den Anlegern des AIF
§ 120 Absatz 1 oder in § 158 in Verbindung mit § 135
Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vor.
Absatz 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder
§ 291 2. den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Ab-
satz 1 Nummer 2, soweit bereits verfügbar, innerhalb
Besondere Vorschriften hinsichtlich
der in § 148 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 oder in
des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 158 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 genannten
(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande- Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Stich-
ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un- tag, zu dem der Jahresabschluss und der Lagebe-
ternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1 richt des nicht börsennotierten Unternehmens ge-
in Verbindung mit § 288 Absatz 1, ist die AIF-Kapital- mäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschrif-
verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet, ten erstellt werden, zur Verfügung zu stellen.
1. darum zu ersuchen und nach besten Kräften sicher-
zustellen, dass der Jahresabschluss und, sofern ge- § 292
setzlich vorgeschrieben, der Lagebericht des nicht Zerschlagen von Unternehmen
börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist,
die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschrif- (1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-
ten für die Erstellung der genannten Unterlagen vor- ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-
gesehen ist, gemäß Absatz 2 erstellt, um die Infor- ternehmen oder einen Emittenten gemäß § 288, ist die
mation nach Absatz 2 ergänzt und von den gesetz- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 24
lichen Vertretern des Unternehmens den Arbeitneh- Monaten nach Erlangen der Kontrolle über das Unter-
mervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter nehmen durch den AIF dazu verpflichtet,
gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung ge- 1. Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rück-
stellt wird, oder nahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile
2. für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 148 vor- durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 weder zu
gesehenen Anhang zum Jahresabschluss oder den gestatten noch zu ermöglichen, zu unterstützen oder
gemäß § 158 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich anzuordnen,
die in Absatz 2 genannten Informationen über das 2. sofern sie befugt ist, in den Versammlungen der Lei-
betreffende nicht börsennotierte Unternehmen auf- tungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF
zunehmen. abzustimmen, nicht für Ausschüttungen, Kapital-
(2) Die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 1 herabsetzungen, die Rücknahme von Anteilen oder
Nummer 2 müssen zumindest einen Bericht über die den Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen
Lage des nicht börsennotierten Unternehmens am gemäß Absatz 2 zu stimmen und
Ende des von dem Jahresabschluss oder Jahresbericht 3. sich in jedem Fall bestmöglich zu bemühen, Aus-
abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Ge- schüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rück-
schäftsverlauf des Unternehmens so dargestellt wird, nahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 zu verhin-
des Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem folgende dern.
Informationen enthalten:
(2) Die Pflichten gemäß Absatz 1 beziehen sich auf
1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Ab-
schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, 1. Ausschüttungen an Anteilseigner, die vorgenommen
werden, wenn das im Jahresabschluss des Unter-
2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
nehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei
und
Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag
3. die in Artikel 22 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie des des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen,
Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung
der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaa- nicht gestattet, unterschreitet oder infolge einer sol-
ten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Ab- chen Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der
satz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag
sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesell- des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichne-
schaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres ten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf
Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmun- der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
2. Ausschüttungen an Anteilseigner, deren Betrag den 3. Verkaufsunterlagen eines Investmentvermögens mit
Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlosse- mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen
nen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Ge-
und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rückla- setzes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im
gen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrie-
Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Ge- ben werden dürfen, verwendet werden und diese
setz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere
sind, überschreiten würde; Teilinvestmentvermögen enthalten, die im Geltungs-
3. in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile bereich dieses Gesetzes nicht oder nur an eine an-
gestattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, ein- dere Anlegergruppe vertrieben werden dürfen, so-
schließlich Anteilen, die bereits früher vom Unter- fern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktech-
nehmen erworben und von ihm gehalten wurden, nisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle da-
und Anteilen, die von einer Person erworben wer- rauf hingewiesen wird, dass die Anteile oder Aktien
den, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag der weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungs-
des Unternehmens handelt, die zur Folge hätten, bereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden
dass das Nettoaktivvermögen unter die in Nummer 1 dürfen oder, sofern sie an einzelne Anlegergruppen
genannte Schwelle gesenkt würde. vertrieben werden dürfen, an welche Anlegergruppe
im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes: nicht vertrieben werden dürfen,
1. der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 verwendete Begriff 4. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Invest-
„Ausschüttungen“ bezieht sich insbesondere auf die mentsteuergesetzes genannt oder bekannt gemacht
Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammen- werden,
hang mit Anteilen,
5. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben
2. die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen er- nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder Zu-
strecken sich nicht auf Herabsetzungen des ge- satzangaben gemäß § 268 oder § 307 oder in einen
zeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben
erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Gel- nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes oder nach
dern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, § 7 des Vermögensanlagengesetzes aufgenommen
unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer sol- werden,
chen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 Prozent
des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht 6. Verwaltungsgesellschaften nur ihre gesetzlichen
überschreitet, und Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger oder
ausschließlich ihre regelmäßigen Informationspflich-
3. die Einschränkung gemäß Absatz 2 Nummer 3 rich-
ten gegenüber dem bereits in das betreffende In-
tet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h
vestmentvermögen investierten Anleger nach die-
der Richtlinie 77/91/EWG.
sem Gesetz erfüllen,
Kapitel 4 7. ein EU-Master-OGAW ausschließlich Anteile an ei-
nen oder mehrere inländische OGAW-Feederfonds
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n ausgibt
Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b
und darüber hinaus kein Vertrieb im Sinne des Satzes 1
von Investmentvermögen stattfindet. Ein Vertrieb an semiprofessionelle und pro-
fessionelle Anleger ist nur dann gegeben, wenn dieser
Abschnitt 1 auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren
Vorschriften für den Vertrieb Auftrag erfolgt und sich an semiprofessionelle oder
und den Erwerb von Investmentvermögen professionelle Anleger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland
oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Unterabschnitt 1
Europäischen Wirtschaftsraum richtet. Die Bundesan-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n stalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für
f ü r d e n Ve r t r i e b u n d d e n den Regelfall beurteilt, wann ein Vertrieb im Sinne der
Erwerb von Investmentvermögen Sätze 1 und 3 vorliegt.
(2) Enthalten die Vorschriften dieses Kapitels Rege-
§ 293
lungen für Investmentvermögen, gelten diese entspre-
Allgemeine Vorschriften chend auch für Teilinvestmentvermögen, es sei denn,
(1) Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten aus den Vorschriften dieses Kapitels geht etwas ande-
oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Invest- res hervor.
mentvermögens. Als Vertrieb gilt nicht, wenn
§ 294
1. Investmentvermögen nur namentlich benannt wer-
den, Auf den Vertrieb und den Erwerb
2. nur die Nettoinventarwerte und die an einem organi- von OGAW anwendbare Vorschriften
sierten Markt ermittelten Kurse oder die Ausgabe- (1) Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen
und Rücknahmepreise von Anteilen oder Aktien ei- oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Ver-
nes Investmentvermögens genannt oder veröffent- trieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich die-
licht werden, ses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2111
schnitts 1 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320.
Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwen-
dung finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW (4) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes An-
die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und teile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF, an
auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten EU-AIF oder
Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU- an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten auslän-
OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Vorausset- dischen AIF an Privatanleger vertrieben oder von die-
zungen des § 310 gegeben sind. sen erworben, so gelten die Vorschriften des Unterab-
schnitts 1 dieses Abschnitts, soweit sie sich auf den
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Inter- Vertrieb oder den Erwerb von inländischen Publikums-
netseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF beziehen.
die Anforderungen, die beim Vertrieb von Anteilen oder
Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Geset- (5) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes An-
zes zu beachten sind. teile oder Aktien an
1. inländischen AIF,
§ 295
2. von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
Auf den Vertrieb und den
ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1
Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
verwiesen wird, von einer ausländischen AIF-Verwal-
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi- tungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach § 58 er-
schen Publikums-AIF an Privatanleger, semiprofessio- halten hat, verwalteten EU-AIF,
nelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Vorausset- 3. zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten
zungen des § 316 erfüllt sind. Der Vertrieb von Anteilen EU-AIF, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
oder Aktien an EU-AIF und ausländischen AIF an Pri- schaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2
vatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur Nummer 1 verwiesen wird, von einer ausländischen
zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 317 bis 320 AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-
erfüllt sind. Die Verwaltungsgesellschaften, die AIF ver- gliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist,
walten, die die Voraussetzungen für den Vertrieb an verwaltet werden, oder
Privatanleger nicht erfüllen, müssen wirksame Vorkeh- 4. zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten
rungen treffen, die verhindern, dass Anteile oder Aktien ausländischen AIF
an den AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertrieben werden; dies gilt auch, wenn unab- an semiprofessionelle oder professionelle Anleger ver-
hängige Unternehmen eingeschaltet werden, die für trieben oder durch diese erworben, gelten die Vorschrif-
den AIF Wertpapierdienstleistungen erbringen. ten des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts.
(2) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi- (6) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an schaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inlän-
professionelle Anleger ist im Inland nur zulässig dischen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf den
1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländi-
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der schen AIF an professionelle Anleger in einem anderen
Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Rechtsakt der Europäischen Kommission genannten anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Zeitpunkt nach den Voraussetzungen des §§ 321, päischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten § 331
323, 329, 330 oder 330a; und ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1
verwiesen wird, § 332. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen sellschaft stellt den am Erwerb eines Anteils oder einer
wird, nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 Aktie Interessierten in den anderen Mitgliedstaaten der
oder § 330a. Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkom-
(3) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum für jeden
schen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und
semiprofessionelle Anleger im Inland ist nur zulässig für jeden von ihr vertriebenen AIF vor Vertragsschluss
1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 1. die in § 307 Absatz 1 genannten Informationen ein-
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 schließlich aller wesentlichen Änderungen dieser In-
der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten formationen unter Berücksichtigung von § 307 Ab-
Rechtsakt der Europäischen Kommission genannten satz 4 in der in den Anlagebedingungen, der Sat-
Zeitpunkt zung oder dem Gesellschaftsvertrag des AIF festge-
a) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle legten Art und Weise zur Verfügung und
Anleger genannten Voraussetzungen des §§ 321,
2. unterrichtet die am Erwerb eines Anteils oder einer
323, 329, 330 oder 330a oder
Aktie Interessierten nach § 307 Absatz 2 in Verbin-
b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320; dung mit § 297 Absatz 4.
2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen Zudem informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
wird, schaft die Anleger nach § 308 Absatz 1 bis 4, auch in
a) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3, und über Ände-
Anleger genannten Voraussetzungen der §§ 321 rungen der Informationen nach § 307 Absatz 2 in Ver-
bis 328 oder § 330a oder bindung mit § 297 Absatz 4.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(7) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs- 4. der gegenseitige Marktzugang unter vergleichbaren
gesellschaft ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Voraussetzungen gewährt wird und
Nummer 1 verwiesen wird, Anteile oder Aktien an von
ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder an 5. die Vereinbarung nach Absatz 1 auf solche auslän-
ausländischen AIF an professionelle Anleger in einem dischen AIF des Drittstaates beschränkt wird, bei
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in denen sowohl der AIF als auch der Verwalter ihren
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Sitz in diesem Drittstaat haben, und die gemäß der
Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten die Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden.
§§ 333 und 334. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend
(8) Das Wertpapierprospektgesetz und die Richtlinie Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrie-
2003/71/EG bleiben unberührt. An die Stelle des Ver- ben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Ge-
kaufsprospekts in diesem Kapitel treten die in einem setzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-
Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben nach § 269, Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie An-
wenn teile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 94 Absatz 3,
1. der AIF gemäß § 268 Absatz 1 Satz 3 oder § 318
die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entspre-
Absatz 3 Satz 2 auf Grund seiner Pflicht zur Erstel-
chend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb
lung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospekt-
des ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a
gesetz oder der Richtlinie 2003/71/EG und der Auf-
in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richt-
nahme aller gemäß § 269 erforderlichen Angaben in
linie 2011/61/EU.
diesen Prospekt von der Pflicht zur Erstellung eines
Verkaufsprospekts befreit ist und (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung
2. aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer
hervorgeht. Internetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Ab-
satz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. Die Verein-
§ 296 barung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab
dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1
Vereinbarungen mit verwiesen wird.
Drittstaaten zur OGAW-Konformität
(1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Unterabschnitt 2
Stellen von Drittstaaten vereinbaren, dass
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n
1. die §§ 310 und 311 auf Anteile an ausländischen AIF,
Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b v o n
die in dem Drittstaat gemäß den Anforderungen der
AIF in Bezug auf Privatanleger und für
Richtlinie 2009/65/EG aufgelegt und verwaltet wer-
d e n Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b v o n O G A W
den, entsprechend anzuwenden sind, sofern diese
AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben
werden sollen, und § 297
2. die §§ 312 und 313 entsprechend anzuwenden sind, Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
wenn Anteile an inländischen OGAW auf dem Ho-
heitsgebiet des Drittstaates vertrieben werden sol- (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an
len. einem OGAW Interessierten sind rechtzeitig vor Ver-
tragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen in
§ 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stel-
der Bescheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Num- len. Darüber hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger
mer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie
des Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht
AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird. kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach
Absatz 1 nur abschließen, wenn (2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an
einem AIF interessierte Privatanleger ist vor Vertrags-
1. die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG in das schluss über den jüngsten Nettoinventarwert des In-
Recht des Drittstaates entsprechend umgesetzt sind vestmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der
und öffentlich beaufsichtigt werden, Anteile oder Aktien gemäß den §§ 168 und 271 Absatz 1
2. die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des zu informieren. Ihm sind rechtzeitig vor Vertragsschluss
Drittstaates eine Vereinbarung im Sinne des Arti- die wesentlichen Anlegerinformationen, der Verkaufs-
kels 42 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Ab- prospekt und der letzte veröffentlichte Jahres- und
satz 3 der Richtlinie 2011/61/EU abgeschlossen ha- Halbjahresbericht in der geltenden Fassung kostenlos
ben oder zeitgleich mit der Vereinbarung nach Ab- zur Verfügung zu stellen.
satz 1 abschließen werden,
(3) Die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die
3. der Drittstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c Satzung oder der Gesellschaftsvertrag und der Treu-
der Richtlinie 2011/61/EU nicht auf der Liste der handvertrag mit dem Treuhandkommanditisten sind
nicht kooperierenden Länder und Gebiete, die von dem Verkaufsprospekt von OGAW und AIF beizufügen,
der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen es sei denn, dieser enthält einen Hinweis, wo diese im
die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten
aufgestellt wurde, steht, werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2113
(4) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie In- ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zusätzlich
teressierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzu- über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des
weisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich ver- Investmentvermögens, die Risikomanagementmetho-
traglich von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder den und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken
§ 88 Absatz 4 freizustellen. und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermö-
(5) Die in den Absätzen 1, 2 Satz 2 sowie in Absatz 3 gensgegenständen des Investmentvermögens infor-
genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem mieren.
am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten
und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger § 298
oder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verord- Veröffentlichungspflichten und
nung (EU) Nr. 583/2010 sowie auf Verlangen jederzeit laufende Informationspflichten für EU-OGAW
kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der
am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte (1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile
ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Ge- oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwal-
setzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen tungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungs-
kostenlos erhalten kann. gesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache
(6) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen
einem Feederfonds Interessierten und dem Anleger ei- Sprache zu veröffentlichen:
nes Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie
Jahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds auf 1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Ge-
Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu schäftsjahres,
stellen. Zusätzlich ist den Anlegern des Feederfonds 2. den Halbjahresbericht,
und des Masterfonds die gemäß § 175 Absatz 1 oder
§ 317 Absatz 3 Nummer 5 abgeschlossene Master- 3. den Verkaufsprospekt,
Feeder-Vereinbarung auf Verlangen kostenlos zur Ver- 4. die Anlagebedingungen oder die Satzung,
fügung zu stellen.
5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile
(7) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie in- oder Aktien sowie
teressierten Privatanleger sind vor dem Erwerb eines
6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Her-
Anteils oder einer Aktie an einem Dach-Hedgefonds
kunftsmitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffent-
oder von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsicht-
lichen sind.
lich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen von Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, sämt- Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Arti-
liche Verkaufsunterlagen auszuhändigen. Der Erwerb kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung
bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb Interes- gegenüber der im Herkunftsmitgliedstaat verwendeten
sierte muss vor dem Erwerb auf die Risiken des AIF Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Die in
nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 ausdrücklich hinge- den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen
wiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Beleh- gelten auch für jegliche Änderungen der genannten In-
rung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäu- formationen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der Ver-
fer. öffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis
gelten die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates
(8) Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem
des EU-OGAW entsprechend.
am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten
betreffen, finden die Absätze 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Ab- (2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufs-
satz 7 keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen prospekt zu benennenden Informationsmedium sind
oder Aktien im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung die Anleger entsprechend § 167 unverzüglich mittels
im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwe- eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
sengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder
1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Ak-
Absatz 3 Nummer 2. Werden Anteilen oder Aktien im
tien eines Investmentvermögens;
Rahmen eines Investment-Sparplans in regelmäßigem
Abstand erworben, so sind die Absätze 1, 2, 4, 6 Satz 1 2. die Kündigung der Verwaltung eines Investmentver-
und Absatz 7, soweit sie Informationspflichten gegen- mögens oder dessen Abwicklung;
über dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie In- 3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den
teressierten betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind,
anzuwenden. die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die
(9) Dem Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an Vergütungen und Aufwendungserstattungen betref-
einem OGAW oder AIF ist eine Durchschrift des Antrags fen, die aus dem Investmentvermögen entnommen
auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kauf- werden können, einschließlich der Hintergründe der
abrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer
auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rück- verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen,
nahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht wo und auf welche Weise weitere Informationen
des Käufers zum Widerruf nach § 305 enthalten müs- hierzu erlangt werden können,
sen. 4. die Verschmelzung von Investmentvermögen in
(10) Auf Verlangen des am Erwerb eines Anteils oder Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß
einer Aktie Interessierten muss die Kapitalverwaltungs- Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen
gesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die sind, und
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
5. die Umwandlung eines Investmentvermögens in ei- h) eine Wiedergabe des vollständigen Berichts des
nen Feederfonds oder die Änderung eines Master- Rechnungsprüfers einschließlich etwaiger Vorbe-
fonds in Form von Informationen, die gemäß Arti- halte;
kel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind. i) eine Gesamtkostenquote entsprechend § 166
Absatz 5 oder § 270 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 299 § 166 Absatz 5; gegebenenfalls zusätzlich eine
Veröffentlichungspflichten und Kostenquote für erfolgsabhängige Verwaltungs-
laufende Informationspflichten vergütungen und zusätzliche Verwaltungsvergü-
für EU-AIF und ausländische AIF tungen nach § 166 Absatz 5 Satz 4 oder § 270
Absatz 4;
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die
4. einen Halbjahresbericht für die Mitte eines jeden Ge-
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffent-
schäftsjahres, falls es sich um einen offenen AIF
licht für Anteile oder Aktien an EU-AIF oder ausländi-
handelt; der Bericht ist im Bundesanzeiger spätes-
schen AIF
tens zwei Monate nach dem Stichtag zu veröffent-
1. den Verkaufsprospekt und alle Änderungen dessel- lichen und muss die Angaben nach Nummer 3 Buch-
ben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesell- stabe a und d enthalten; außerdem sind die Angaben
schaft; nach Nummer 3 Buchstabe b und c aufzunehmen,
wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen er-
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge- folgt oder vorgesehen sind;
sellschaftsvertrag und alle Änderungen derselben
auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesell- 5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise und den Net-
schaft; toinventarwert je Anteil oder Aktie bei jeder Ausgabe
oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, jedoch
3. einen Jahresbericht für den Schluss eines jeden Ge- mindestens einmal im Jahr, in einer im Verkaufspro-
schäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens sechs spekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirt-
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres; der Be- schafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im
richt hat folgende Angaben zu enthalten: Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im
a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Infor-
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, ausge- mationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten An-
nommen Nummer 1 Satz 3 und 7, vergleichbaren lagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen; ab-
Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeit- weichend erfolgt die Veröffentlichung bei mit OGAW
raum getätigten Käufe und Verkäufe von Vermö- nach § 192 vergleichbaren Investmentvermögen
gensgegenständen im Sinne von § 261 Absatz 1 mindestens zweimal im Monat.
Nummer 1 benennt; Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich
im Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegier-
b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Der Jahresbericht
gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung;
eines Feederfonds muss zudem die Anforderungen ent-
c) einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwal- sprechend § 173 Absatz 4 erfüllen. Die Berichte nach
tungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind dem An-
einschließlich einer Übersicht über die Entwick- leger auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
lung des Investmentvermögens in einer § 101 Ab- (2) Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder
satz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 und § 247 Ab- Aktien an ausländischen AIF und EU-AIF dürfen in Be-
satz 1 vergleichbaren Weise; die Übersicht ist mit kanntgaben nur gemeinsam genannt werden; dabei ist
dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden, dass der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Aus-
die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rück- gabepreis zu nennen.
schlüsse für die Zukunft gewähren;
(3) Für geschlossene EU-AIF und geschlossene aus-
d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden ländische AIF, die mit inländischen geschlossenen Pu-
Anteile oder Aktien und den Wert eines Anteils blikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind
oder einer Aktie; und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2
e) jede wesentliche Änderung der im Verkaufspro- Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an ei-
spekt aufgeführten Informationen während des nem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforde-
Geschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht; rungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie
2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind, müssen die gemäß
f) die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden Un-
schäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert terlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses
nach festen und variablen von der Verwaltungs- der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens und
gesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten Vergü- des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im
tungen, sowie die Zahl der Begünstigten und ge- Berichtszeitraum enthalten.
gebenenfalls die vom EU-AIF oder ausländischen
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten
AIF gezahlten Carried Interest;
nicht für geschlossene EU-AIF und geschlossene aus-
g) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, ländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF
aufgegliedert nach Vergütungen für Führungs- nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im
kräfte und Mitarbeiter der Verwaltungsgesell- Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz 3 genann-
schaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das ten AIF gehören, muss den Anlegern der Nettoinventar-
Risikoprofil des AIF auswirkt; wert je Anteil oder Aktie entsprechend den Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2115
für inländische geschlossene Publikums-AIF nach (3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungs-
§ 272 offengelegt werden. Für AIF im Sinne von Ab- pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich
satz 3 veröffentlichen die AIF-Verwaltungsgesellschaf- aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verord-
ten täglich in einer hinreichend verbreiteten Wirt- nung (EU) Nr. 231/2013.
schafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Gel-
(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die
tungsbereich dieses Gesetzes
Anleger zusätzlich unverzüglich mittels dauerhaften Da-
1. den Kurs der Anteile oder Aktien des AIF, der an dem tenträgers entsprechend § 167 und durch Veröffent-
organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des lichung in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu be-
Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem organi- nennenden Informationsmedium über alle Änderungen,
sierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle er-
an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie geben.
2004/39/EG erfüllt, ermittelt wurde, und
2. den Nettoinventarwert des AIF entsprechend den § 301
Vorschriften für inländische geschlossene Publi- Sonstige Veröffentlichungspflichten
kums-AIF nach § 272.
Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesell-
In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften schaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der aus-
über den AIF im Sinne von Satz 3 dürfen der Kurs der ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine
Anteile oder Aktien und der Nettoinventarwert des In- geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformatio-
vestmentvermögens nur gemeinsam genannt werden. nen zu veröffentlichen und auf eine bestehende Verein-
(5) Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflich- barung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen
ten gemäß § 298 Absatz 2 gelten für EU-AIF-Verwal- hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 77
tungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwal- Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen.
tungsgesellschaften entsprechend. Zusätzlich ist dem
Anleger auf Verlangen der Jahresbericht mit den Anga- § 302
ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Verfügung zu Werbung
stellen. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG ver-
pflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so (1) Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und
sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Werbung für OGAW muss eindeutig als solche erkenn-
Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer bar sein. Sie muss redlich und eindeutig sein und darf
Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu nicht irreführend sein. Insbesondere darf Werbung, die
stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spä- zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländi-
testens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu schen Investmentvermögens, EU-Investmentvermö-
veröffentlichen. gens oder ausländischen AIF auffordert und spezifische
Informationen über diese Anteile oder Aktien enthält,
§ 300 keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informa-
tionen des Verkaufsprospekts und den in den §§ 166,
Zusätzliche Informationspflichten bei AIF 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie
(1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinforma-
EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwal- tionen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen
tungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich herabstufen.
dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen: (2) Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen,
dass ein Verkaufsprospekt existiert und dass die in den
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände
§§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richt-
des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die
linie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinfor-
deshalb besondere Regelungen gelten,
mationen verfügbar sind. Dabei ist anzugeben, wo und
2. jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanage- in welcher Sprache diese Informationen oder Unterla-
ment des AIF und gen erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten
bestehen.
3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-
Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risi- (3) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen
ken eingesetzten Risikomanagementsysteme. oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens,
nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung die An-
(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einset-
lage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Invest-
zenden inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen
mentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in
AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anle-
§ 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist,
gern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig
muss diese Aussteller benennen.
Folgendes offenlegen:
(4) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien
1. alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem
eines Investmentvermögens, nach dessen Anlagebe-
die AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des
dingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierin-
AIF Leverage einsetzen kann sowie etwaige Rechte
dex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate
zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sons-
nach Maßgabe des § 197 angelegt wird, muss auf die
tige Garantien, die im Rahmen von Leverage-Ge-
Anlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermö-
schäften gewährt wurden, und
gen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für
2. die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF. die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine er-
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
höhte Volatilität auf, so muss in der Werbung darauf § 305
hingewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht Widerrufsrecht
für die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF.
(1) Ist der Käufer von Anteilen oder Aktien eines of-
(5) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss fenen Investmentvermögens durch mündliche Verhand-
einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindes- lungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume des-
tens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines jenigen, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den
Masterfonds anlegt. Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf
(6) Werbung für Dach-Hedgefonds oder für auslän- den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist
dische AIF oder EU-AIF, die hinsichtlich der Anlagepo- er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht
litik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach- innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwal-
Hedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf tungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne
die besonderen Risiken des Investmentvermögens des § 319 schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,
nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 hinweisen. wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft
oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäfts-
(7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, um
räume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Ab-
Missständen bei der Werbung für AIF gegenüber Privat-
satz 4 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
anlegern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt insbe-
sprechend.
sondere für
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
1. Werbung mit Angaben, die in irreführender Weise sendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist be-
den Anschein eines besonders günstigen Angebots ginnt erst zu laufen, wenn dem Käufer die Durchschrift
hervorrufen können, sowie des Antrags auf Vertragsabschluss ausgehändigt oder
2. Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und in der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder auf die Be- Durchschrift oder der Kaufabrechnung eine Belehrung
fugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforde-
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, rungen des § 360 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- buchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig,
päischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten. trifft die Beweislast den Verkäufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der
§ 303 Verkäufer nachweist, dass
Maßgebliche Sprachfassung 1. der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des
(1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschrif- Bürgerlichen Gesetzbuchs ist oder
ten, die sich auf Anteile oder Aktien an einem an Privat- 2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Ver-
anleger vertriebenen AIF oder an einem inländischen kauf der Anteile oder Aktien geführt haben, auf
OGAW beziehen, sind in deutscher Sprache abzufas- Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Ab-
sen oder mit einer deutschen Übersetzung zu verse- satz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
hen. Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 297 Ab- (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits
satz 1 bis 5 und 9 genannten Unterlagen und der in Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsge-
Satz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen sellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die
maßgeblich. ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtet,
(2) Bei EU-OGAW ist der deutsche Wortlaut der we- dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rück-
sentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaf- übertragung der erworbenen Anteile oder Aktien, die
tung nach § 306 maßgeblich; für die übrigen in § 298 bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der
Absatz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbe- dem Wert der bezahlten Anteile oder Aktien am Tag
reich dieses Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
zugrunde zu legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet
in deutscher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut werden.
maßgeblich.
(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen
(3) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinfor- oder Aktien durch den Anleger entsprechend anwend-
mationen und Unterlagen gemäß § 298 Absatz 1 Satz 1 bar.
und gemäß § 299 Absatz 1 Satz 1 müssen unter der
(7) Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Ak-
Verantwortung der ausländischen AIF-Verwaltungs-
tien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet
gesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft er-
sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
stellt werden. Sie müssen den Inhalt der ursprünglichen
Informationen richtig und vollständig wiedergeben. (8) Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nach-
trags zum Verkaufsprospekt eine auf den Erwerb eines
§ 304 Anteils oder einer Aktie eines geschlossenen Publi-
kums-AIF gerichtete Willenserklärung abgegeben ha-
Kostenvorausbelastung ben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werk-
Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für ei- tagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen,
nen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Wider-
der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchs- ruf muss keine Begründung enthalten und ist in Text-
tens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet form gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des
werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Widerrufs bezeichneten Verwaltungsgesellschaft oder
Zahlungen gleichmäßig verteilt werden. Person zu erklären; zur Fristwahrung reicht die recht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2117
zeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen
ist § 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend gekannt hat. Dies gilt nicht, wenn auch der Käufer der
anzuwenden. Anteile oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollstän-
digkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit
§ 306 der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf ge-
kannt hat.
Prospekthaftung und Haftung
für die wesentlichen Anlegerinformationen (5) Wurde ein Verkaufsprospekt entgegen § 164 Ab-
satz 1, § 268 Absatz 1, § 298 Absatz 1 oder § 299 Ab-
(1) Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für
satz 1 nicht veröffentlicht, so kann der Erwerber eines
die Beurteilung der Anteile oder Aktien von wesent-
Anteils oder einer Aktie an einem Investmentvermögen
licher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so
von dem Anbieter die Übernahme der Anteile oder Ak-
kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts
tien gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit die-
Anteile oder Aktien gekauft hat, von der Verwaltungs-
ser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und
gesellschaft, von denjenigen, die neben der Verwal-
der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten ver-
tungsgesellschaft für den Verkaufsprospekt die Verant-
langen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffent-
wortung übernommen haben oder von denen der Er-
lichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von
lass des Verkaufsprospekts ausgeht, und von demje-
zwei Jahren nach dem ersten Anbieten oder Platzieren
nigen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen
von Anteilen oder Aktien dieses Investmentvermögens
gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die
im Inland abgeschlossen wurde. Ist der Erwerber nicht
Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung
mehr Inhaber der Anteile oder Aktien des Investment-
des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käu-
vermögens, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
fer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit
trags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-
oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis
rungspreis der Anteile oder Aktien sowie der mit dem
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der
Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen
Aktie, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen,
Kosten verlangen. Die Ansprüche dieses Absatzes be-
um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahme-
stehen nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Ver-
preis des Anteils oder der Aktie oder andernfalls den
kaufsprospekt zu veröffentlichen, bei dem Erwerb
Wert des Anteils oder der Aktie im Zeitpunkt der Veräu-
kannte.
ßerung übersteigt.
(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen (6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
enthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht Absatz 1, 2, 4 oder 5 im Voraus ermäßigt oder erlassen
mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, die
vereinbar, so kann derjenige, der auf Grund der wesent- sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf
lichen Anlegerinformationen Anteile oder Aktien gekauft Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-
hat, von der Verwaltungsgesellschaft und von demjeni- geben können, bleiben unberührt.
gen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen
gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die Unterabschnitt 3
Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung
Vo r s c h r i f t e n f ü r
des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käu-
d e n Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b
fer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit
von AIF in Bezug auf semipro-
der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis er-
fessionelle und professionelle Anleger
langt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der Aktie,
so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den
der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des § 307
Anteils oder der Aktie oder andernfalls den Wert des Informationspflichten
Anteils oder der Aktie im Zeitpunkt der Veräußerung gegenüber semiprofessionellen
übersteigt. und professionellen Anlegern und Haftung
(3) Eine Gesellschaft, eine Person oder diejenige (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie in-
Stelle, welche die Anteile oder Aktien im eigenen Na- teressierten professionellen Anleger oder semiprofes-
men gewerbsmäßig verkauft hat, kann nicht nach Ab- sionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jah-
satz 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, wenn sie resbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, 120
nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollstän- bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 oder Artikel 22
digkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zu-
der wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt sätzlich sind ihm folgende Informationen einschließlich
hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit aller wesentlichen Änderungen in der in den Anlagebe-
beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 dingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertra-
besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile oder Aktien ges des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs- zu stellen:
prospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen An-
legerinformationen beim Kauf gekannt hat. 1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der
Ziele des AIF;
(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 oder 2 ist auch
verpflichtet, wer gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile 2. eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in
oder Aktien vermittelt oder die Anteile oder Aktien im die der AIF investieren darf, und der Techniken, die
fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit er einsetzen darf, und aller damit verbundenen Ri-
oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die siken;
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
3. eine Beschreibung etwaiger Anlagebeschränkun- a) dieser Behandlung,
gen; b) der Art der Anleger, die eine solche Behandlung
4. Angaben über den Sitz eines eventuellen Master- erhalten sowie
AIF und über den Sitz der Zielinvestmentvermögen,
c) gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaft-
wenn es sich bei dem AIF um ein Dach-Investment-
lichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern
vermögen handelt;
und dem AIF oder der AIF-Verwaltungsgesell-
5. eine Beschreibung der Umstände, unter denen der schaft;
AIF Leverage einsetzen kann, Art und Quellen des
15. eine Beschreibung der Verfahren und Bedingungen
zulässigen Leverage und damit verbundener Risi-
für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen oder
ken, Beschreibung sonstiger Beschränkungen für
Aktien;
den Einsatz von Leverage sowie des maximalen
Umfangs des Leverage, den die AIF-Verwaltungs- 16. die Angabe des jüngsten Nettoinventarwerts des
gesellschaft für Rechnung des AIF einsetzen darf, AIF oder des jüngsten Marktpreises der Anteile oder
und der Handhabung der Wiederverwendung von Aktien des AIF nach den §§ 278 und 286 Absatz 1
Sicherheiten und Vermögenswerten; oder nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU;
6. eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der 17. Angaben zur bisherigen Wertentwicklung des AIF,
AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik sofern verfügbar;
oder beides ändern kann; 18. die Identität des Primebrokers, eine Beschreibung
7. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Aus- aller wesentlichen Vereinbarungen zwischen der
wirkungen der für die Tätigung der Anlage einge- AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihren Primebro-
gangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Infor- kern einschließlich der Darlegung, in welcher Weise
mationen über die zuständigen Gerichte, das an- diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt wer-
wendbare Recht und darüber, ob Rechtsinstru- den sowie die Bestimmung, die im Vertrag mit der
mente vorhanden sind, die die Anerkennung und Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertra-
Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, gung oder Wiederverwendung von Vermögenswer-
in dem der AIF seinen Sitz hat; ten des AIF enthalten ist und Angaben über jede
eventuell bestehende Haftungsübertragung auf
8. Identität der AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Ver-
den Primebroker;
wahrstelle des AIF, des Rechnungsprüfers oder
sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläu- 19. eine Beschreibung, wann und wie die Informationen
terung ihrer Pflichten sowie der Rechte der Anleger; offengelegt werden, die gemäß § 308 Absatz 4
Satz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3 oder
9. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver-
Artikel 23 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/61/EU
waltungsgesellschaft den Anforderungen des § 25
erforderlich sind.
Absatz 6 oder des Artikels 9 Absatz 7 der Richt-
linie 2011/61/EU gerecht wird; (2) § 297 Absatz 4 und 8 sowie § 305 gelten entspre-
chend.
10. eine Beschreibung sämtlicher von der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft übertragener Verwaltungsfunk- (3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit
tionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU der Maßgabe, dass es statt „Verkaufsprospekt“ „Infor-
sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertrage- mationen nach § 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss und
ner Verwahrfunktionen; die Bezeichnung des Be- dass die Haftungsregelungen in Bezug auf die wesent-
auftragten sowie eine Beschreibung sämtlicher In- lichen Anlegerinformationen nicht anzuwenden sind.
teressenkonflikte, die sich aus der Aufgabenüber- (4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch das
tragung ergeben könnten; Wertpapierprospektgesetz oder durch die Richt-
11. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des linie 2003/71/EG verpflichtet, einen Wertpapierprospekt
AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewer- zu veröffentlichen, so hat sie die in Absatz 1 genannten
tung von Vermögenswerten, einschließlich der Ver- Angaben entweder gesondert oder als ergänzende An-
fahren für die Bewertung schwer zu bewertender gaben im Wertpapierprospekt offenzulegen.
Vermögenswerte gemäß den §§ 278, 279, 286 oder
gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU; § 308
12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanage- Sonstige Informationspflichten
ments des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die aus-
unter normalen und außergewöhnlichen Umstän-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den se-
den, und der bestehenden Rücknahmevereinbarun-
miprofessionellen und den professionellen Anlegern ei-
gen mit den Anlegern;
nes EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich
13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende
und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüf-
Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder ten und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der
unmittelbar getragen werden; Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen.
14. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver- (2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben ent-
waltungsgesellschaft eine faire Behandlung der An- halten:
leger gewährleistet, sowie, wann immer Anleger
eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch da- 1. eine Vermögensaufstellung,
rauf erhalten, eine Erläuterung 2. eine Aufwands- und Ertragsrechnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2119
3. einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwal- bereich dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei EU-OGAW
tungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen
und Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Geset-
4. die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e zes vertrieben werden dürfen, und mindestens einem
bis h genannten Angaben. weiteren Teilinvestmentvermögen, für das keine An-
zeige nach § 310 erstattet wurde, ist drucktechnisch
§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzuweisen,
(3) Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG ver- dass für das weitere oder die weiteren Teilinvestment-
pflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so vermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile
sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Ver- oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen
langen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben
Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzte- werden dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvest-
rem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Mo- mentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.
nate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die § 310
Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in
Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. Zu- Anzeige zum
dem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Vertrieb von EU-OGAW im Inland
(1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
Abschnitt 2 schaft oder eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
Vertriebsanzeige und schaft, Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses
Vertriebsuntersagung für OGAW Gesetzes an EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bun-
desanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunfts-
Unterabschnitt 1 mitgliedstaates des EU-OGAW folgende Unterlagen an
die Bundesanstalt übermittelt haben:
Anzeigeverfahren beim
Ve r t r i e b v o n E U - O G AW i m I n l a n d 1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verord-
nung (EU) Nr. 584/2010,
§ 309
2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung
Pflichten beim (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen
Vertrieb von EU-OGAW im Inland EU-OGAW handelt,
(1) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für den 3. die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-
Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW unter OGAW, den Verkaufsprospekt sowie den letzten
Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvor- Jahresbericht und den anschließenden Halbjahres-
schriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die sicher- bericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der
stellen, dass Richtlinie 2009/65/EG und
1. Zahlungen an die Anteilinhaber oder Aktionäre im 4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genann-
Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet werden ten wesentlichen Anlegerinformationen.
und
Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-
2. Rückkauf und Rücknahme der Anteile oder Aktien im OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgen. talverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle
Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW über
eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinsti- diese Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren In-
tuts mit Sitz im Ausland zu benennen, über das oder halte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfah-
die die Zahlungen für die Anleger geleitet werden und rens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der
über das oder die die Rücknahme von Anteilen oder Ak- Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
tien durch die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft abgewickelt (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Un-
werden kann, soweit die Anteile oder Aktien an EU- terlagen sind entweder in deutscher Sprache oder in
OGAW als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben wer- einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
den. Sprache vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in
(2) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die deutscher Sprache vorzulegen. Verantwortlich für die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder Übersetzungen ist die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Geset- schaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft;
zes vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im der Inhalt der ursprünglichen Informationen muss rich-
Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen tig und vollständig wiedergeben werden. Das Anzeige-
und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen schreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die
und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind
Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern im Herkunftsmit- in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
gliedstaat des EU-OGAW liefern muss. Sprache vorzulegen, sofern die Bundesanstalt und die
(3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates nicht
getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in vereinbart haben, dass diese in einer Amtssprache bei-
den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungs- der Mitgliedstaaten übermittelt werden können.
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des An- und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anle-
zeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifi- ger zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung
kate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der des weiteren Vertriebs von Anteilen oder Aktien an
Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind. EU-OGAW,
(4) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die 2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundes- hörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
anstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.
der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresbe-
richts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch
zu ergreifen, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des EU-
Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
OGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maß-
2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und
unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterla- nahmen ergreift und die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
gen in elektronischer Form verfügbar sind. Die Bundes-
die Anteile oder Aktien dieses EU-OGAW im Geltungs-
anstalt hat eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die
bereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin
Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1
genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. Die auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwider-
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-
läuft. Die Europäische Kommission und die Europä-
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Übersen-
dung die Änderungen oder Aktualisierungen zu be- ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind un-
verzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene
schreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen
Maßnahme zu unterrichten.
Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elek-
tronischen Format beizufügen. (4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen
(5) Werden Informationen über die Modalitäten der des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW die Unter-
Vermarktung oder vertriebene Anteil- oder Aktienklas- sagung des Vertriebs mit. Sofern der Herkunftsmit-
sen, die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 gliedstaat dieses EU-OGAW ein anderer ist als der Her-
der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilt wurden, geändert, kunftsmitgliedstaat der verwaltenden EU-OGAW-Ver-
so teilt die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die waltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Unter-
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft diese Änderung sagung auch den zuständigen Stellen des Herkunfts-
der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung in mitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
Textform mit. schaft mit. Sie macht die Untersagung im Bundesan-
zeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat. Ent-
§ 311 stehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung
nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von
Untersagung und Einstellung der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der
des Vertriebs von EU-OGAW OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erstatten.
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, alle erforderlichen (5) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied-
und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger staates des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstel-
zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Ver- lung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-
triebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW, wenn OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
1. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor- schaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
schriften des deutschen Rechts verstoßen, dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen
2. die Pflichten nach § 309 nicht oder nicht mehr erfüllt und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuwei-
sind. sen. Wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Frist-
setzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird, kann
(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts- die Bundesanstalt die Veröffentlichung auf Kosten der
punkte für die Annahme, dass eine EU-OGAW-Verwal- EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-
tungsgesellschaft oder OGAW-Kapitalverwaltungsge- Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen. Absatz 6
sellschaft, die Anteile oder Aktien an EU-OGAW im Gel- bleibt unberührt.
tungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vor-
schriften dieses Gesetzes verstößt und hat die Bundes- (6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied-
anstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre staates des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstel-
Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunfts- lung des Vertriebs von einzelnen Teilinvestmentvermö-
mitgliedstaates des EU-OGAW mit und fordert diese gen des EU-OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwal-
auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. tungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Anga-
(3) Werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Ge- ben und Unterlagen entsprechend § 310 Absatz 4
setzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW nicht be- Nummer 3 zu berücksichtigen. Die geänderten Unterla-
endet oder erweisen sich diese Maßnahmen als nicht gen dürfen erst nach der Unterrichtung im Geltungsbe-
geeignet oder als unzulänglich, so ist die Bundesanstalt reich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-
befugt, OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Her- talverwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Ver-
kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW im Rahmen ih- triebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffent-
rer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des lichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn
Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 und des Abschnitts 2 die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung
Unterabschnitt 1 dieses Kapitels alle erforderlichen nicht erfüllt wird, kann die Bundesanstalt die Veröffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2121
lichung auf Kosten der EU-OGAW-Verwaltungsgesell- telt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
schaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß An-
vornehmen. hang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass
es sich um einen inländischen OGAW handelt. Das An-
Unterabschnitt 2 zeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zu-
Anzeigeverfahren für den ständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in in-
Ve r t r i e b v o n i n l ä n d i s c h e n O G A W ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu
in anderen Mitgliedstaaten der übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in
Europäischen Union oder in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten ge-
Ve r t r a g s s t a a t e n d e s A b k o m m e n s ü b e r fasst werden. Die Bundesanstalt benachrichtigt die
den Europäischen Wirtschaftsraum OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die
§ 312 Übermittlung. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung kann ihre Anteile oder Aktien ab dem Datum dieser Be-
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsge- nachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt brin-
sellschaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, gen. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inlän- des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Arti-
dischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Eu- keln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat (6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- die Bundesanstalt auf Antrag der OGAW-Kapitalverwal-
raum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt tungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsge-
mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Ver- sellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Ver-
ordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. Die Anzeige ordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften
muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch- der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.
lichen Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wur-
de, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mit- (7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
gliedstaaten gefasst wird. Der Anzeige sind in jeweils die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat das Anzei-
geltender Fassung beizufügen: geschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1
Satz 2 genannten Unterlagen über das Melde- und Ver-
1. die Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie öffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermit-
der letzte Jahresbericht und der anschließende teln.
Halbjahresbericht,
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
§ 166. desrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Um-
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beizufügen- fang und Form der einzureichenden Unterlagen nach
den Unterlagen sind entweder zu übersetzen Absatz 6 und über die zulässigen Datenträger und
1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates, Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
3. in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahme-
staates akzeptierte Sprache oder § 313
4. in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuch- Veröffentlichungspflichten
liche Sprache.
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
(3) Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche
der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des in § 312 Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sowie
Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer In-
Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vor- ternetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß An-
zulegen. Verantwortlich für die Übersetzung ist die hang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 genannt hat,
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU- zu veröffentlichen. Sie hat den zuständigen Stellen des
OGAW-Verwaltungsgesellschaft; die Übersetzung Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu ge-
muss den Inhalt der ursprünglichen Informationen rich- währen.
tig und vollständig wiedergeben.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
(4) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die veröf-
übermittelten Unterlagen vollständig sind. Fehlende fentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf dem
Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn neuesten Stand zu halten. Die OGAW-Kapitalverwal-
Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Die Ergän- tungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsge-
zungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sellschaft hat die zuständigen Stellen des Aufnahme-
sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder staates auf elektronischem Wege über jede Änderung
der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderen- an den in § 312 genannten Unterlagen sowie darüber,
falls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 5 wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu un-
ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus- terrichten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
schlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich. oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat hier-
(5) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der bei entweder die Änderungen oder Aktualisierungen
vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermit- zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des je-
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
weiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchli- 8. bei dem Vertrieb an Privatanleger erheblich gegen
chen elektronischen Format beizufügen. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-
sellschaftsvertrag verstoßen worden ist,
(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Ab-
satz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Ver- 9. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor-
marktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) schriften des deutschen Rechts verstoßen,
Nr. 584/2010 oder für die vertriebenen Anteil- oder Ak- 10. Kosten, die der Bundesanstalt im Rahmen der
tienklassen ändern, so hat die OGAW-Kapital- Pflicht zur Bekanntmachung des gesetzlichen Ver-
verwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwal- treters nach § 319 Absatz 3 entstanden sind, trotz
tungsgesellschaft dies den zuständigen Stellen des Mahnung nicht erstattet werden oder eine Gebühr,
Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Text- die für die Prüfung von nach § 320 Absatz 1 Satz 2
form mitzuteilen. Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder
§ 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 vorgeschriebenen
Abschnitt 3 Angaben und Unterlagen zu entrichten ist, trotz
Mahnung nicht gezahlt wird.
Anzeige, Einstellung und
Untersagung des Vertriebs von AIF (2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit Teilinvest-
mentvermögen auch den Vertrieb von Anteilen oder Ak-
tien an Teilinvestmentvermögen, die im Geltungsbe-
§ 314
reich dieses Gesetzes nach den §§ 316, 320, 329
Untersagung des Vertriebs oder 330 an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen
im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrie-
(1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bun-
ben werden dürfen, untersagen, wenn weitere Anteile
desanstalt in Bezug auf AIF befugt, alle zum Schutz
oder Aktien von Teilinvestmentvermögen desselben
der Anleger geeigneten und erforderlichen Maßnahmen
AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, meh-
zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Ver-
rere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Ab-
triebs von Anteilen oder Aktien dieser Investmentver-
satz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden, die im
mögen, wenn
Geltungsbereich dieses Gesetzes entweder nicht oder
1. eine nach diesem Gesetz beim beabsichtigten Ver- nicht an diese Anlegergruppe vertrieben werden dürfen.
trieb von Anteilen oder Aktien an einem AIF erfor- (3) Die Bundesanstalt macht eine Vertriebsuntersa-
derliche Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet gung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb be-
oder der Vertrieb vor der entsprechenden Mitteilung reits stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt
der Bundesanstalt aufgenommen worden ist, durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind
2. die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkeh- ihr diese von der AIF-Verwaltungsgesellschaft zu er-
rungen nicht geeignet sind, um einen Vertrieb an statten.
Privatanleger wirksam zu verhindern oder entspre- (4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb ei-
chende Vorkehrungen nicht eingehalten werden, nes AIF, der einer Anzeigepflicht nach den §§ 316, 320,
3. eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Ver- 329 oder 330 unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2, 5
triebs nach diesem Gesetz nicht vorliegt oder ent- und 7 bis 10 oder Absatz 2 im Geltungsbereich dieses
fallen ist oder die der Bundesanstalt gegenüber Gesetzes untersagt, darf die AIF-Verwaltungsgesell-
nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Ab- schaft die Absicht, die Anteile oder Aktien dieses AIF
satz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3, § 330 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst
Satz 3 Nummer 2 oder § 330a Absatz 2 Satz 2 ein Jahr nach der Untersagung wieder anzeigen.
Nummer 2 und 3 übernommenen Pflichten trotz
Mahnung nicht eingehalten werden, § 315
4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestell- Einstellung des Vertriebs von AIF
ter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb be- (1) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Ver-
fasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 1 bis 6 trieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten
oder Anordnungen nach § 302 Absatz 7 verstößt und nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF im Gel-
und die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bun- tungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehre-
desanstalt nicht eingestellt werden, ren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Ab-
5. die Informations- und Veröffentlichungspflichten satz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die AIF-Verwal-
nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung tungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger
mit § 297 Absatz 4 oder nach § 308 oder § 297 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundes-
Absatz 2 bis 7, 9 oder 10, den §§ 299 bis 301, anstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Ver-
303 Absatz 1 oder 3 oder § 318 nicht ordnungsge- öffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesell-
mäß erfüllt werden, schaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht
auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht
6. gegen sonstige Vorschriften dieses Gesetzes ver- erfüllt wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
stoßen wird,
(2) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Ver-
7. bei einem Vertrieb eines AIF an Privatanleger ein trieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF
durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Ver- gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen
gleich gegenüber der AIF-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Gel-
oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter An- tungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Ab-
spruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist, satz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen der im Anzei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2123
geverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergän-
berücksichtigen. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat zungsanzeige einzureichen; andernfalls ist eine Mittei-
die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien lung nach Absatz 3 ausgeschlossen. Die Frist nach
an nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF unverzüglich Satz 4 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der ist jederzeit möglich.
Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann
(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der
die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsge-
vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie
sellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungs-
der Genehmigung der Anlagebedingungen und der Ver-
pflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
wahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des
Unterabschnitt 1 im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im
Anzeigeverfahren für den Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann. Die
V e r t r i e b v o n P u b l i k u m s - A I F, Bundesanstalt kann die Aufnahme des Vertriebs inner-
von EU-AIF oder von auslän- halb der in Satz 1 genannten Frist untersagen, wenn die
dischen AIF an Privatanleger im Inland AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwal-
tung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwal-
§ 316 tungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Geset-
Anzeigepflicht einer zes verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schaft entsprechende Beanstandungen der eingereich-
beim beabsichtigten Vertrieb von ten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von
inländischen Publikums-AIF im Inland Satz 1 mit, wird die Frist unterbrochen und beginnt
die in Satz 1 genannte Frist mit der Einreichung der
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell- geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die AIF-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum
inländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem
Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesan- Vertrieb des angezeigten AIF im Geltungsbereich die-
stalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende ses Gesetzes beginnen.
Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung
enthalten: (4) Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittel-
ten Angaben oder Unterlagen teilt die AIF-Kapitalver-
1. einen Geschäftsplan, der Angaben zu dem ange-
waltungsgesellschaft der Bundesanstalt diese Ände-
zeigten Publikums-AIF enthält;
rung schriftlich mit und übermittelt der Bundesanstalt
2. die Anlagebedingungen oder einen Verweis auf die gegebenenfalls zeitgleich aktualisierte Angaben und
zur Genehmigung eingereichten Anlagebedingungen Unterlagen. Geplante Änderungen sind mindestens
und gegebenenfalls die Satzung oder den Gesell- 20 Arbeitstage vor Durchführung der Änderung mitzu-
schaftsvertrag des angezeigten AIF; teilen, ungeplante Änderungen unverzüglich nach de-
3. die Angabe der Verwahrstelle oder einen Verweis auf ren Eintreten. Sollte die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
die von der Bundesanstalt gemäß den §§ 87, 69 Ab- schaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch
satz 1 genehmigte Verwahrstelle des angezeigten die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen,
AIF; so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung
4. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger-
nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung
informationen des angezeigten AIF;
ungeachtet der Sätze 1 bis 3 durchgeführt oder führt
5. falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Fee- eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausge-
derfonds handelt, einen Verweis auf die von der löste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-
Bundesanstalt genehmigten Anlagebedingungen gesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF
des Masterfonds, einen Verweis auf die von der Bun- durch diese Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz
desanstalt gemäß § 87 in Verbindung mit § 69 ge- verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen
nehmigte Verwahrstelle des Masterfonds, den Ver- Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der ausdrück-
kaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinfor- lichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.
mationen des Masterfonds sowie die Angabe, ob
der Masterfonds im Geltungsbereich dieses Geset- (5) Betrifft die Änderung nach Absatz 4 einen wich-
zes an Privatanleger vertrieben werden darf. tigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtig-
keit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt eines ge-
(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 schlossenen inländischen Publikums-AIF enthaltenen
übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig Angaben, die die Beurteilung des Investmentvermö-
sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die gens oder der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
Bundesanstalt innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen einflussen könnten, so ist diese Änderung auch als
nach dem Tag, an dem sämtliche der folgenden Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der den Empfänger
Voraussetzungen vorliegen, als Ergänzungsanzeige an: des Widerrufs bezeichnen sowie einen Hinweis, wo
1. Eingang der Anzeige, der Nachtrag zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten
2. Genehmigung der Anlagebedingungen und wird, und an hervorgehobener Stelle auch eine Beleh-
rung über das Widerrufsrecht enthalten muss, unver-
3. Genehmigung der Verwahrstelle. züglich im Bundesanzeiger und in einer hinreichend
Mit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in
Satz 2 genannte Frist erneut. Die Ergänzungsanzeige den im Verkaufsprospekt zu bezeichneten elektroni-
ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten schen Informationsmedien zu veröffentlichen.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 317 d) vorsehen, dass die zum AIF gehörenden Vermö-
Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF gensgegenstände nicht verpfändet oder sonst
oder von ausländischen AIF an Privatanleger belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-
cherung abgetreten werden dürfen, es sei denn,
(1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF es werden für den AIF Kredite unter Berücksich-
durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine tigung der Anforderungen nach den §§ 199, 221
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an Privatan- Absatz 6, nach § 254 aufgenommen, einem Drit-
leger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zuläs- ten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-
sig, wenn pensionsgeschäfte nach § 203 oder Finanzter-
1. der AIF und seine Verwaltungsgesellschaft im Staat minkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps
ihres gemeinsamen Sitzes einer wirksamen öffent- oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des
lichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen; § 197 abgeschlossen,
2. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu e) bei offenen AIF mit Ausnahme von offenen Immo-
einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt be- bilien-Investmentvermögen vorsehen, dass die
friedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Anleger täglich die Auszahlung des auf den Anteil
entsprechend den §§ 9 und 10 bereit sind; oder die Aktie entfallenden Vermögensteils ver-
3. die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung langen können, es sei denn, sie sehen bei mit
des angezeigten AIF durch sie den Anforderungen Sonstigen Investmentvermögen vergleichbaren
der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; AIF Regelungen entsprechend § 223 Absatz 1,
bei mit Sonstigen Investmentvermögen mit An-
4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt lagemöglichkeiten entsprechend § 222 Absatz 1
ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässi- vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend
ge, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz § 223 Absatz 2 oder bei mit Dach-Hedgefonds
im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsen- vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend
tanten benennt, die hinreichend ausgestattet ist, um § 227 vor,
die Compliance-Funktion entsprechend § 57 Ab-
satz 3 Satz 3 wahrnehmen zu können; f) bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichba-
ren Investmentvermögen eine Regelung entspre-
5. eine Verwahrstelle die Gegenstände des AIF in einer chend den §§ 255, 257 vorsehen,
Weise sichert, die den Vorschriften der §§ 80 bis 90
vergleichbar ist; g) bei geschlossenen AIF vorsehen, dass die Anle-
6. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder in- ger zumindest am Ende der Laufzeit die Auszah-
ländische Zweigniederlassungen von Kreditinstitu- lung des auf den Anteil oder die Aktie entfallen-
ten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt wer- den Vermögensteils verlangen können,
den, über welche von den Anlegern geleistete oder h) Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die
für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden kön- Bewertung des AIF bei offenen AIF in einer den
nen; werden Zahlungen und Überweisungen über §§ 168 bis 170, 216 und 217, bei mit Immobilien-
eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass Sondervermögen vergleichbaren AIF unter Be-
die Beträge unverzüglich an das in § 83 Absatz 6 rücksichtigung der Sonderregelung in den §§ 248
genannte Geldkonto oder an die Anleger weiterge- bis 251 und bei geschlossenen AIF in einer den
leitet werden; §§ 271 und 272 entsprechenden Weise erfolgt,
7. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge- i) vorsehen, dass eine Kostenvorausbelastung
sellschaftsvertrag nach Maßgabe des § 304 eingeschränkt ist und
a) bei offenen AIF die Mindestinhalte nach § 162 dass im Jahresbericht und gegebenenfalls in den
und gegebenenfalls Halbjahresberichten die Angaben gemäß § 101
aa) bei mit Sonstigen Investmentvermögen ver- Absatz 2 Nummer 4 zu machen sind,
gleichbaren AIF die Angaben nach § 224 Ab- j) bei geschlossenen AIF zudem vorsehen, dass die
satz 2, Bildung von Teilinvestmentvermögen und Master-
bb) bei mit Dach-Hedgefonds vergleichbaren AIF Feeder-Konstruktionen ausgeschlossen ist;
die Angaben nach § 229, 8. die in § 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10, in den §§ 299
cc) bei mit Immobilien-Sondervermögen ver- bis 301, 303 Absatz 1 und 3 und in § 318 genannten
gleichbaren AIF die Angaben nach § 256 Ab- Pflichten zur Unterrichtung der am Erwerb eines An-
satz 2 teils oder einer Aktie Interessierten oder des Anle-
aufweisen, gers ordnungsgemäß erfüllt werden.
b) bei geschlossenen AIF die Mindestinhalte nach (2) Sofern es sich bei dem angezeigten AIF um einen
§ 266 aufweisen, ausländischen AIF handelt, der von einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ist der Ver-
c) Regelungen enthalten, die bei offenen AIF die trieb nur zulässig, wenn zusätzlich folgende Anforde-
Einhaltung der Vorschriften in den §§ 192 bis 213 rungen erfüllt sind:
oder den §§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222
oder § 225 oder den §§ 230 bis 246, 252 bis 254, 1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zu-
258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die Ein- sammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und den
haltung der Vorschriften in den §§ 261 bis 265 für die Aufsicht zuständigen Stellen des Drittstaates,
sicherstellen, in dem der ausländische AIF und die ausländische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2125
AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz haben; die halten. Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen AIF
Vereinbarungen müssen muss keine Angaben entsprechend § 165 Absatz 3
a) der Überwachung von Systemrisiken dienen, Nummer 2 und Absatz 4 bis 7, dafür aber Angaben ent-
sprechend § 269 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Ab-
b) im Einklang mit den internationalen Standards satz 3 sowie einen Hinweis enthalten, wie die Anteile
und den Artikeln 113 bis 115 der Delegierten Ver- oder Aktien übertragen werden können und gegebe-
ordnung (EU) Nr. 231/2013 stehen und nenfalls einen Hinweis, in welcher Weise ihre freie Han-
c) einen wirksamen Informationsaustausch gewähr- delbarkeit eingeschränkt ist. Der Verkaufsprospekt ei-
leisten, der es der Bundesanstalt ermöglicht, ihre nes Feeder-AIF muss zusätzlich die Angaben nach
in § 5 festgelegten Aufgaben zu erfüllen. § 173 Absatz 1 enthalten. Darüber hinaus muss der
2. Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF steht nicht Verkaufsprospekt eines EU-AIF oder ausländischen
auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Ge- AIF insbesondere Angaben enthalten
biete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß- 1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Höhe
nahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismus- des gezeichneten und eingezahlten Kapitals (Grund-
finanzierung“ aufgestellt wurde. oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Ein-
3. Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF hat mit der lagen zuzüglich der Rücklagen) des EU-AIF oder des
Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung un- ausländischen AIF, der AIF-Verwaltungsgesellschaft,
terzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des des Unternehmens, das den Vertrieb der Anteile
OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Dop- oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes
pelbesteuerung von Einkommen und Vermögen voll- übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der
ständig entspricht und einen wirksamen Informa- Verwahrstelle,
tionsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebe-
2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Re-
nenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über
präsentanten und der Zahlstellen,
die Besteuerung, gewährleistet.
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, müssen zu- 3. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu de-
sätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und ge- nen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil
gebenenfalls nach Absatz 2 in Bezug auf den Feeder- oder die Aktie entfallenden Vermögensteils verlan-
AIF zumindest folgende Anforderungen erfüllt sein: gen können sowie über die für die Auszahlung zu-
ständigen Stellen.
1. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft
müssen denselben Herkunftsstaat haben wie der Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hin-
Feeder-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft, weise darauf enthalten, dass der EU-AIF oder der aus-
ländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft nicht
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge-
einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt un-
sellschaftsvertrag des Master-AIF müssen Regelun-
gen enthalten, die die Einhaltung der Vorschriften terstehen. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in
der §§ 220, 221 und 222 sicherstellen, den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen
werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die
3. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft Angaben für den Erwerber erforderlich sind.
müssen die Voraussetzungen der §§ 317 bis 319 er-
füllen und das Anzeigeverfahren gemäß § 320 er- (2) Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländi-
folgreich abgeschlossen haben, schen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforde-
rungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds
4. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Fee-
nach § 225 Absatz 1 und 2 vergleichbar sind, muss
der-AIF müssen eine Bezeichnung des Master-AIF
darüber hinaus Angaben entsprechend den in § 228
enthalten, in dessen Anteile oder Aktien mindestens
genannten Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt
85 Prozent des Wertes des Feeder-AIF angelegt wer-
von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ih-
den und gewährleisten, dass die Anleger in einer Art
rer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen
und Weise geschützt werden, die mit den Vorschrif-
von Sonstigen Sondervermögen nach den §§ 220, 221,
ten dieses Gesetzes in Bezug auf Master-Feeder-
222 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben
Konstruktionen im Bereich der Publikumsinvest-
entsprechend den in § 224 Absatz 1 genannten Anga-
mentvermögen vergleichbar ist,
ben enthalten. Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder
5. die in § 175 vorgesehenen Vereinbarungen wurden ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik
abgeschlossen. Anforderungen unterliegen, die denen von Immobilien-
Sondervermögen nach § 230 vergleichbar sind, muss
§ 318 darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben
Verkaufsprospekt und nach § 256 Absatz 1 enthalten.
wesentliche Anlegerinformationen (3) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder aus-
beim Vertrieb von EU-AIF oder von ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach der
ausländischen AIF an Privatanleger Richtlinie 2003/71/EG einen Prospekt zu veröffent-
(1) Der Verkaufsprospekt des EU-AIF oder des aus- lichen haben, bestimmen sich die in diesen Prospekt
ländischen AIF muss mit einem Datum versehen sein aufzunehmenden Mindestangaben nach dem Wert-
und alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt der An- papierprospektgesetz und der Verordnung (EG)
tragstellung für die Beurteilung der Anteile oder Aktien Nr. 809/2004. Enthält dieser Prospekt zusätzlich die in
des EU-AIF oder des ausländischen AIF von wesent- den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, muss da-
licher Bedeutung sind. Er muss zumindest die in rüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden. Die
§ 165 Absatz 2 bis 7 und 9 geforderten Angaben ent- Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
(4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage zeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterla-
beizufügen: gen in jeweils geltender Fassung enthalten:
1. ein Jahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Num- 1. bei der Anzeige
mer 3, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate a) einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab
zurückliegen darf, und dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Num-
2. bei offenen AIF, wenn der Stichtag des Jahresbe- mer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF-
richts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung der
Halbjahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Num- zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaa-
mer 4. tes oder ihres Referenzmitgliedstaates in einer
in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen
(5) Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesent- Sprache, dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft
liche Anlegerinformationen zu erstellen. Für offene EU- und die Verwaltung des AIF durch diese der
AIF und offene ausländische AIF gilt § 166 Absatz 1 Richtlinie 2011/61/EU entsprechen,
bis 5 und für geschlossene EU-AIF und geschlossene
b) einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
ausländische AIF gilt § 270 entsprechend. Für die we-
schaft vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Ab-
sentlichen Anlegerinformationen von EU-AIF und
satz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Angaben und
ausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen
Unterlagen entsprechend § 22 Absatz 1 Num-
entsprechen, sind die Anforderungen nach § 166 Ab-
mer 1 bis 9 und 13;
satz 6 und von EU-AIF und ausländischen AIF, die
Dach-Hedgefonds nach § 225 entsprechen, sind die 2. alle wesentlichen Angaben zum Repräsentanten,
Anforderungen nach § 166 Absatz 7 zu beachten. zur Verwahrstelle und zur Zahlstelle sowie die Be-
stätigungen des Repräsentanten, der Verwahrstelle
(6) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie und der Zahlstelle über die Übernahme dieser
Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufspro- Funktionen; Angaben zur Verwahrstelle sind nur in-
spekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei ge- soweit erforderlich, als sie von der Bescheinigung
schlossenen AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase nach Nummer 1 Buchstabe a nicht erfasst werden;
gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.
3. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-
sellschaftsvertrag des EU-AIF oder ausländischen
§ 319
AIF, seinen Geschäftsplan, der auch die wesent-
Vertretung der Gesellschaft, lichen Angaben zu seinen Organen enthält, sowie
Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF den Verkaufsprospekt und die wesentliche Anleger-
oder von ausländischen AIF an Privatanleger informationen und alle weiteren für den Anleger ver-
fügbaren Informationen über den angezeigten AIF
(1) Der Repräsentant vertritt den EU-AIF oder aus-
sowie wesentliche Angaben über die für den Ver-
ländischen AIF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist
trieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgese-
ermächtigt, für die AIF-Verwaltungsgesellschaft und
henen Vertriebsgesellschaften;
die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke zu
empfangen. Diese Befugnisse können nicht beschränkt 4. den letzten Jahresbericht, der den Anforderungen
werden. des § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechen
muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts
(2) Für Klagen gegen einen EU-AIF oder einen aus- länger als acht Monate zurückliegt und es sich nicht
ländischen AIF, eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder um einen geschlossenen AIF handelt, auch der an-
eine Vertriebsgesellschaft, die zum Vertrieb von Antei- schließende Halbjahresbericht, der den Anforderun-
len oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF an gen des § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entspre-
Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes Be- chen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestä-
zug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk tigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen
der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser sein;
Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausge-
schlossen werden. 5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Ge-
schäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung
(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendi- (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die
gung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschafts-
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entstehen der prüfers versehen sein muss;
Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1
6. Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des
Kosten, so sind ihr diese Kosten zu erstatten.
angezeigten AIF;
§ 320 7. die Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
Anzeigepflicht beim schaft, dass sie sich verpflichtet,
beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von
a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Ver-
ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
waltungsgesellschaft und den nach § 299 Ab-
(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell- satz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden
schaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell- Jahresbericht spätestens sechs Monate nach
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten Ende jedes Geschäftsjahres sowie für offene
EU-AIF oder an einem ausländischen AIF im Geltungs- AIF zusätzlich den nach § 299 Absatz 1 Satz 1
bereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben, Nummer 4 zu veröffentlichenden Halbjahresbe-
so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das An- richt spätestens drei Monate nach Ende jedes
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Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahres- (4) § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe
abschluss und der Jahresbericht müssen mit entsprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapital-
dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü- verwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell-
fers versehen sein; schaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände- heißen muss. Wird eine geplante Änderung ungeachtet
rungen von Umständen, die bei der Vertriebsan- von § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 durchgeführt oder führt
zeige angegeben worden sind oder die der Be- eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausge-
scheinigung der zuständigen Stelle nach Num- löste Änderung dazu, dass die EU-AIF-Verwaltungsge-
mer 1 Buchstabe a zugrunde liegen, gemäß Ab- sellschaft, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
satz 3 zu unterrichten und die Änderungsanga- oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die
ben nachzuweisen; EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen dieses Gesetz ver-
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge- stößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unter- Maßnahmen einschließlich der ausdrücklichen Untersa-
lagen vorzulegen; gung des Vertriebs des betreffenden AIF. § 316 Absatz 5
d) auf Verlangen der Bundesanstalt den Einsatz gilt entsprechend.
von Leverage auf den von der Bundesanstalt ge-
forderten Umfang zu beschränken oder einzu- Unterabschnitt 2
stellen und Anzeigeverfahren
e) falls es sich um eine ausländische AIF-Verwal- f ü r d e n Ve r t r i e b v o n A I F a n
tungsgesellschaft handelt, gegenüber der Bun- semiprofessionelle Anleger und
desanstalt die Berichtspflichten nach § 35 zu er- professionelle Anleger im Inland
füllen;
8. den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die § 321
Anzeige; Anzeigepflicht einer
9. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus de- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nen hervorgeht, dass der ausländische AIF und beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
seine Verwaltungsgesellschaft in dem Staat, in oder von inländischen Spezial-AIF an semi-
dem sie ihren Sitz haben, einer wirksamen öffent- professionelle und professionelle Anleger im Inland
lichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen; (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
10. gegebenenfalls die nach § 175 erforderlichen Ver- schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
einbarungen für Master-Feeder-Strukturen. EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen
Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertrei-
Übersetzung vorzulegen. ben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das
(2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe ent- Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unter-
sprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapital- lagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
verwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell- 1. einen Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten
schaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ AIF sowie zu seinem Sitz enthält;
heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-
genannte Frist bei der Anzeige
sellschaftsvertrag des angezeigten AIF;
1. einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem
3. den Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF;
Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 ver-
wiesen wird, einer ausländischen AIF-Verwaltungs- 4. eine Beschreibung des angezeigten AIF und alle für
gesellschaft drei Monate, die Anleger verfügbaren Informationen über den an-
gezeigten AIF;
2. einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Num- 5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Ver-
mer 1 verwiesen wird, sechs Monate waltungsgesellschaft, falls es sich bei dem ange-
zeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt;
beträgt.
6. alle in § 307 Absatz 1 genannten weiteren Informa-
(3) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwal- tionen für jeden angezeigten AIF;
tungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b
bereits einen AIF zum Vertrieb an Privatanleger im Gel- 7. Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wur-
tungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 den, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien
angezeigt, so prüft die Bundesanstalt bei der Anzeige des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben
eines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut das werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwal-
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 317 Absatz 1 tungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapier-
Satz 1 Nummer 1 und 3, wenn die anzeigende AIF-Ver- dienstleistungen für den angezeigten AIF auf unab-
waltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben versichert, hängige Unternehmen zurückgreift.
dass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317 Ab- Ist der EU-AIF oder der inländische Spezial-AIF, den die
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft an semiprofessio-
keine Änderungen erfolgt sind. In diesem Fall müssen nelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich
die in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Anga- dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigt, ein Fee-
ben nicht eingereicht werden und die in Absatz 2 Num- der-AIF, ist eine Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn
mer 2 genannte Frist beträgt drei Monate. der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländi-
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
scher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell- betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsge-
schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Ge-
verwaltet wird. Andernfalls richtet sich das Anzeigever- setzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so er-
fahren ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 greift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen
Nummer 1 verwiesen wird, nach § 322 und vor diesem gemäß § 5 einschließlich der ausdrücklichen Untersa-
Zeitpunkt nach § 329. gung des Vertriebs des betreffenden AIF.
(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1
übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig § 322
sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie in- Anzeigepflicht einer
nerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen als Ergänzungs- AIF-Kapitalverwaltungs-
anzeige an. Mit Eingang der Ergänzungsanzeige be- gesellschaft beim beabsichtigten
ginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. Die Ergän- Vertrieb von ausländischen AIF
zungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF
sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; andern- Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF
falls ist eine Mitteilung nach Absatz 4 ausgeschlossen. ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine er- schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
neute Anzeige ist jederzeit möglich. schaft verwaltet wird, an semiprofessionelle
(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der und professionelle Anleger im Inland
vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an EU-Fee-
mit, ob diese mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben der-AIF oder inländischen Spezial-Feeder-AIF, deren je-
genannten AIF an semiprofessionelle und professio- weiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF
nelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
sofort beginnen kann. Die Bundesanstalt kann inner- einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
halb dieser Frist die Aufnahme des Vertriebs untersa- wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger
gen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine AIF-
die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Ka- Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn
pitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richt- 1. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
linie 2011/61/EU verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalver- zwischen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbe-
waltungsgesellschaft entsprechende Beanstandungen hörden des Drittstaates bestehen, in dem der aus-
der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb ländische AIF seinen Sitz hat, damit unter Berück-
der Frist von Satz 1 mit, wird die in Satz 1 genannte sichtigung von § 9 Absatz 8 zumindest ein effizienter
Frist unterbrochen und beginnt mit der Einreichung Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der
der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die Bundesanstalt ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Da- Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;
tum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit 2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen
dem Vertrieb des angezeigten AIF an semiprofessio- Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen
nelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe
dieses Gesetzes beginnen. Handelt es sich um einen „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und
EU-AIF, so teilt die Bundesanstalt zudem den für den die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;
EU-AIF zuständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapital-
3. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen
verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen
Sitz hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine
oder Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im
Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen
Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.
des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkom-
Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Ab- men und Vermögen vollständig entspricht und einen
satz 1 oder 2 übermittelten Angaben schriftlich mit. Än- wirksamen Informationsaustausch in Steuerangele-
derungen, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesell- genheiten, gegebenenfalls einschließlich multilatera-
schaft geplant sind, sind mindestens einen Monat vor ler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;
Durchführung der Änderung mitzuteilen. Ungeplante
4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Ver-
Änderungen sind unverzüglich nach ihrem Eintreten
waltung eines ausländischen AIF abweichend von
mitzuteilen. Führt die geplante Änderung dazu, dass
§ 55 Absatz 1 Nummer 1 alle in der Richtlinie
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-
2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderun-
waltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalver-
gen erfüllt.
waltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richt- (2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
linie 2011/61/EU verstößt, so teilt die Bundesanstalt der schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit, AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich
dass sie die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professio-
geplante Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 4 durch- nelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundes-
geführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren anstalt anzuzeigen. Für den Inhalt des Anzeigeschrei-
Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Ka- bens einschließlich der erforderlichen Dokumentation
pitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2129
(3) § 321 Absatz 2 gilt entsprechend. besteht ein Recht zum Vertrieb gemäß Satz 1 nur, wenn
(4) § 321 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entspre- der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländi-
chend. Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wert- scher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
papier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die AIF- schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von verwaltet wird. Die Bundesanstalt prüft, ob die Vorkeh-
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF im Geltungs- rungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 geeignet
bereich dieses Gesetzes an professionelle Anleger be- sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu
ginnen kann. Falls es sich um einen EU-Feeder-AIF verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Ab-
handelt, teilt die Bundesanstalt zudem den für den satz 1 Satz 2 gegen dieses Gesetz verstoßen.
EU-Feeder-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu- (3) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen
ständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungs- Stellen im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwal-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien tungsgesellschaft über eine Änderung der Vorkehrun-
des EU-Feeder-AIF an professionelle Anleger im Gel- gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323
tungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann. Absatz 1 Satz 2 unterrichtet, prüft die Bundesanstalt,
(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-
Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Ab- mer 7 weiterhin geeignet sind, um einen Vertrieb an Pri-
satz 2 übermittelten Angaben schriftlich mit. § 321 Ab- vatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkeh-
satz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Änderungen sind rungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 weiterhin nicht ge-
zulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass die AIF-Ka- gen dieses Gesetz verstoßen.
pitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des
angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsge- § 324
sellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder Anzeigepflicht einer
gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU ver- EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
stößt. Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bun- beim beabsichtigten Vertrieb von aus-
desanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- ländischen AIF oder von inländischen
und Marktaufsichtsbehörde, soweit die Änderungen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF,
die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder
zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapital-
§ 323 verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semi-
Anzeigepflicht einer professionelle und professionelle Anleger im Inland
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft (1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländi-
oder von inländischen Spezial-AIF an semi- schen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren
professionelle und professionelle Anleger im Inland jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer
(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell- AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Anteile oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwal-
oder Aktien an EU-AIF oder an inländischen Spezial- tet wird, an semiprofessionelle oder professionelle An-
AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger leger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine
zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zu- EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn
ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU- die in § 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen ge-
AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat: geben sind. Ist die Bundesanstalt nicht mit der Beurtei-
lung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er- Voraussetzungen durch die zuständige Stelle des Her-
laubnis der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesell- kunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten schaft einverstanden, kann die Bundesanstalt die Euro-
Anlagestrategie sowie päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach
2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF, Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge-
bräuchlichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeige- (2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schreibens einschließlich der erforderlichen Dokumen- schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in Ab-
tation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entspre- satz 1 Satz 1 genannten AIF an semiprofessionelle oder
chend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapital- professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die Bun-
verwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell- desanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmit-
schaft“ heißen muss, die Vorkehrungen zum Vertrieb gliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine
des angezeigten AIF angegeben sein müssen und die von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaubnis
Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zur
muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrate-
an professionelle Anleger vertrieben werden sollen. gie sowie ein Anzeigeschreiben für jeden AIF in einer in
der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache
(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn
übermittelt hat. § 323 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständi-
chend.
gen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates über die
Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. Ist der (3) § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ist
AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Feeder-AIF, so entsprechend anzuwenden.
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
§ 325 (3) § 322 Absatz 3, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt
Anzeigepflicht einer entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Ka-
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, pitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Ver-
deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik waltungsgesellschaft“ heißen muss.
Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von
EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi- § 327
professionelle und professionelle Anleger im Inland Anzeigepflicht einer aus-
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs- ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik
die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von
Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU- professionelle und professionelle Anleger im Inland
AIF oder inländischen Spezial-AIF an semiprofessio- (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
nelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß Arti-
dieses Gesetzes zu vertreiben, hat sie dies der Bundes- kel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ein anderer
anstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer
chend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
waltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs- Wirtschaftsraum als die Bundesrepublik Deutschland
gesellschaft“ heißen muss. ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder
(2) § 321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe ent- Aktien an EU-AIF oder inländische Spezial-AIF an semi-
sprechend anzuwenden, dass professionelle oder professionelle Anleger im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so prüft die
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus-
Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Referenz-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, mitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsge-
2. im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt sellschaft Folgendes übermittelt hat:
zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt-
1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er-
aufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische
laubnis der betreffenden ausländischen AIF-Verwal-
AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
tungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-
bestimmten Anlagestrategie und
sionelle Anleger im Inland beginnen kann, und
2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,
3. bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die
Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wert- jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge-
papier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, so- bräuchlichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeige-
weit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs schreibens einschließlich der erforderlichen Dokumen-
von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF tation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entspre-
betreffen. chend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
§ 326 gesellschaft“ heißen muss, die Vorkehrungen zum Ver-
trieb des angezeigten AIF angegeben sein müssen und
Anzeigepflicht einer
die Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein
ausländischen AIF-Verwaltungs-
muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.
Bundesrepublik Deutschland ist, beim beab-
sichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semi- (2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn
professionelle und professionelle Anleger im Inland die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft von der
zuständigen Stelle ihres Referenzmitgliedstaates über
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde.
dischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle
§ 323 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend
Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch
anzuwenden.
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der
§ 328
Richtlinie 2011/61/EU die Bundesrepublik Deutschland
ist, ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genann- Anzeigepflicht einer aus-
ten Voraussetzungen gegeben sind. ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft,
(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs- deren Referenzmitgliedstaat nicht die
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 Bundesrepublik Deutschland ist, beim beab-
die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der sichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semi-
Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, professionelle und professionelle Anleger im Inland
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten aus- (1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
ländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an dischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle
semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu ver- Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch
treiben, hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
§ 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maß- Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der
gabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesell- Richtlinie 2011/61/EU ein anderer Mitgliedstaat der Eu-
schaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ ropäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
heißen muss. über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nur zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2131
lässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Voraus- rere Stellen benannt hat, die sie nicht selbst ist
setzungen gegeben sind. Ist die Bundesanstalt nicht und die die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 7,
mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 8 und 9 der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen,
und 2 genannten Voraussetzungen durch die zustän- und sie diese Stelle oder Stellen der Bundesan-
dige Stelle des Referenzmitgliedstaates der ausländi- stalt oder der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden, ständigen Stelle angezeigt hat;
kann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- 2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger die
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung
ersuchen. des AIF durch diese den Anforderungen dieses Ge-
(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs- setzes oder den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat
gesellschaft, im Geltungsbereich dieses Gesetzes An- zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlasse-
teile oder Aktien an ausländischen AIF an semiprofes- nen Vorschriften entsprechen;
sionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, prüft
3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Refe-
oder professionelle Anleger
renzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat: a) bei einem ausländischen AIF geeignete, der Über-
1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er- wachung der Systemrisiken dienende und im Ein-
laubnis der betreffenden ausländischen AIF-Verwal- klang mit den internationalen Standards und den
tungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer Artikeln 113 bis 115 der Delegierten Verordnung
bestimmten Anlagestrategie sowie (EU) Nr. 213/2013 stehende Vereinbarungen über
die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt
2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF, oder den zuständigen Stellen im Herkunfts-
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge- mitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
bräuchlichen Sprache. § 327 Absatz 1 Satz 2 gilt ent- schaft und den zuständigen Stellen des Drittstaa-
sprechend. tes, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat,
(3) § 327 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. bestehen, sodass ein effizienter Informations-
austausch gewährleistet ist, der es der Bundes-
anstalt oder den zuständigen Stellen im Her-
§ 329
kunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsge-
Anzeigepflicht einer sellschaft ermöglicht, ihre in der Richtlinie
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder 2011/61/EU festgelegten Aufgaben zu erfüllen;
einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen
verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen
oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- Länder und Gebiete steht, die von der Arbeits-
AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der gruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geld-
von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft wäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufge-
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt wurde;
verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semi- c) die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2
professionelle und professionelle Anleger im Inland Nummer 7 geeignet sind, einen Vertrieb an Privat-
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer anleger zu verhindern.
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi- Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich
talverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweili- oder 2 und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwal-
ger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, tungsgesellschaft entsprechend einzuhalten.
der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ei-
ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, (2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
oder ausländischen AIF an semiprofessionelle oder
Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten AIF im Sinne
professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ist zulässig, wenn von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich dieses Geset-
zes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger
1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzu-
a) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die zeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darü-
Verwaltung des AIF durch die AIF-Kapitalverwal- ber hinaus sind der Anzeige folgende Angaben und Do-
tungsgesellschaft die Anforderungen dieses Ge- kumente beizufügen:
setzes mit Ausnahme der §§ 80 bis 90 und die 1. bei der Anzeige durch eine EU-AIF-Verwaltungsge-
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwal- sellschaft eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
tung des AIF durch diese die Anforderungen der ihres Herkunftsmitgliedstaates in einer in der inter-
von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung nationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass
der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwal-
mit Ausnahme der in Artikel 21 der Richtli- tung des AIF durch diese der Richtlinie 2011/61/EU
nie 2011/61/EU genannten Voraussetzungen er- entsprechen und gegebenenfalls, dass geeignete
füllt und Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num-
b) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die mer 3 Buchstabe a über die Zusammenarbeit zwi-
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine oder meh- schen den zuständigen Stellen im Herkunftsmit-
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
gliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und muss und dass die in § 321 Absatz 3 Satz 1 genannte
den zuständigen Stellen des Drittstaates, in dem Frist 30 Arbeitstage und für den Fall, dass der ange-
der ausländische AIF seinen Sitz hat, bestehen; ist zeigte AIF ein Feeder-AIF ist,
nur ein Vertrieb an professionelle Anleger beabsich-
1. dessen Master-AIF nicht von einer ausländischen
tigt, muss sich die Bescheinigung nicht auf die
AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, zwei
gesamten in Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU ge-
Monate,
nannten Anforderungen erstrecken, sondern nur auf
die in Artikel 21 Absatz 7, 8 und 9 genannten 2. dessen Master-AIF von einer ausländischen AIF-Ver-
Voraussetzungen; waltungsgesellschaft verwaltet wird, fünf Monate
beträgt.
2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
darüber, dass sie sich verpflichtet,
§ 330
a) der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der Anzeigepflicht einer
den Anforderungen des Artikels 22 und gegebe- ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
nenfalls des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr ver-
entsprechen muss, spätestens sechs Monate walteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-
nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einzurei- professionelle und professionelle Anleger im Inland
chen; der Jahresbericht muss mit dem Bestäti-
gungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer
sein; ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalte-
ten ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände- oder semiprofessionelle Anleger im Geltungsbereich
rungen von Umständen, die bei der Vertriebsan- dieses Gesetzes ist zulässig, wenn
zeige angegeben worden sind oder die der Be- 1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
scheinigung der zuständigen Stelle nach Num-
mer 1 zugrunde liegen, zu unterrichten und die a) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
Änderungsangaben nachzuweisen; und die Verwaltung des AIF durch die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge- rungen des § 35 und gegebenenfalls der §§ 287
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unter- bis 292 entsprechen,
lagen vorzulegen;
b) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
3. eine Erklärung der AIF-Kapitalverwaltungsgesell- eine oder mehrere Stellen benannt hat, die die
schaft, dass sie sich entsprechend Nummer 2 Buch- Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 7 bis 9 der
stabe b verpflichtet; Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen, die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft diese Aufga-
4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die ben nicht selbst wahrnimmt und sie diese Stelle
Anzeige. oder Stellen der Bundesanstalt angezeigt hat und
c) die in § 307 Absatz 1 und 2 erste Alternative in
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,
Verbindung mit § 297 Absatz 4 sowie § 308 vor-
1. sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Mas- gesehenen Pflichten zur Unterrichtung der am Er-
ter-AIF und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben werb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten
und Dokumente entsprechend ordnungsgemäß erfüllt werden;
2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger die
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder, sofern es sich ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft und die
bei der Verwaltungsgesellschaft des Master-AIF Verwaltung des AIF durch diese den in diesem Ge-
um eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell- setz umgesetzten Anforderungen der Richtlinie
schaft handelt, Angaben und Dokumente ent- 2011/61/EU entsprechen;
sprechend § 22 Absatz 1 bis 9 und 13, und alle
weiteren wesentlichen Angaben über die Ver- 3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
wahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 oder professionelle Anleger
Nummer 1 Buchstabe b sowie a) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenar-
beit zwischen der Bundesanstalt und den zustän-
b) § 321 Absatz 1 Satz 2
digen Stellen des Drittstaates, in dem die auslän-
beizufügen und dische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz
hat, und gegebenenfalls den zuständigen Stellen
2. muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Num- des Drittstaates, in dem der ausländische AIF sei-
mer 2 oder 3 auch auf den Master-AIF und seine nen Sitz hat, und den zuständigen Stellen des
Verwaltungsgesellschaft erstrecken. Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF bestehen;
die Vereinbarungen müssen
(4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher
aa) der Überwachung der Systemrisiken dienen,
Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen.
§ 321 Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend bb) im Einklang mit den internationalen Stan-
mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver- dards und den Artikeln 113 bis 115 der Dele-
waltungsgesellschaft“ „AIF-Kapitalverwaltungsgesell- gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 stehen
schaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2133
cc) einen effizienten Informationsaustausch ge- (3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,
währleisten, der es der Bundesanstalt ermög- 1. sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Mas-
licht, ihre in der Richtlinie 2011/61/EU festge- ter-AIF und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben
legten Aufgaben zu erfüllen; und Dokumente
b) weder der Drittstaat, in dem die ausländische a) entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 sowie
AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, noch entsprechend § 321 Absatz 1 Satz 2 und
der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen b) bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
Sitz hat, auf der Liste der nicht kooperativen Län-
der und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe aa) entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in
„Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche Bezug auf die ausländische AIF-Verwaltungs-
und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt gesellschaft, sofern der Master-AIF von einer
wurde; ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, oder
c) die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2
bb) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ih-
Nummer 7 geeignet sind, einen Vertrieb an Privat-
res Herkunftsmitgliedstaates in einer in der in-
anleger zu verhindern.
ternationalen Finanzwelt gebräuchlichen Spra-
Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich che, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und die Verwaltung des Master-AIF durch
oder 2 und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwal- diese der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen,
tungsgesellschaft entsprechend einzuhalten. sofern der Master-AIF von einer EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft verwaltet wird,
(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten beizufügen und
ausländischen AIF oder EU-AIF im Geltungsbereich 2. muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Num-
dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professio- mer 2 auch auf den Master-AIF und seine Verwal-
nelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundes- tungsgesellschaft erstrecken.
anstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- (4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher
chend. Darüber hinaus sind der Anzeige folgende Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen.
Dokumente und Angaben beizufügen: § 316 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maß-
1. alle wesentlichen Angaben über gabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“
a) die Verwaltungsgesellschaft des angezeigten AIF heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1
und ihre Organe sowie genannte Frist
b) die Verwahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1 1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der a) für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-
Angaben entsprechend § 22 Absatz 1 Num- AIF ist, zwei Monate,
mer 13;
b) für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-
2. eine Erklärung der ausländischen AIF-Verwaltungs- AIF ist,
gesellschaft darüber, dass sie sich verpflichtet, aa) dessen Master-AIF nicht von einer ausländi-
a) der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der schen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet
den Anforderungen des Artikels 22 und gegebe- wird, drei Monate,
nenfalls des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU bb) dessen Master-AIF von einer ausländischen
entsprechen muss, spätestens sechs Monate AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
nach Ende jedes Geschäftsjahres einzureichen; vier Monate,
der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungs- 2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
vermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein;
a) für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände- AIF ist, vier Monate,
rungen von Umständen, die bei der Vertriebsan-
b) für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-
zeige angegeben worden sind, zu unterrichten
AIF ist,
und die Änderungsangaben nachzuweisen;
aa) dessen Master-AIF nicht von einer ausländi-
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge- schen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterla- wird, fünf Monate,
gen vorzulegen und gegenüber der Bundesan-
bb) dessen Master-AIF von einer ausländischen
stalt die sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
oder 2 ergebenden Melde- und Informations-
acht Monate
pflichten zu erfüllen;
beträgt.
3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger zu-
(5) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwal-
sätzlich die Angaben und Unterlagen entsprechend
tungsgesellschaft bereits einen AIF zum Vertrieb an se-
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 in Bezug auf die aus-
miprofessionelle Anleger im Geltungsbereich dieses
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft;
Gesetzes nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt, so prüft die
4. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der
Anzeige. gleichen Art nicht erneut das Vorliegen der Vorausset-
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
zungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Überset-
der Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU, wenn zung oder in englischer Sprache vorzulegen.
die anzeigende AIF-Verwaltungsgesellschaft im Anzei-
geschreiben versichert, dass in Bezug auf die gemäß (3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 gemachten Angaben die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 gege-
seit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind. ben sind und eine vollständige Anzeige nach Absatz 2
In diesem Fall sind die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bei der Bundesanstalt eingegangen ist. Auf Antrag der
und 3 genannten Angaben nicht erforderlich und die in EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Fristen für den das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach
Vertrieb an semiprofessionelle Anleger verkürzen sich Absatz 1 und den Eingang der vollständigen Anzeige
jeweils um zwei Monate. nach Absatz 2 zu bestätigen.
(4) § 295 Absatz 5 findet keine Anwendung für den
§ 330a Vertrieb und den Erwerb von AIF, die von einer EU-AIF-
Anzeigepflicht von Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie
die die Bedingungen nach Artikel 3 Ab- 2011/61/EU erfüllt, und die im Inland gemäß § 330a ver-
satz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, trieben werden dürfen.
beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an pro-
fessionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland Unterabschnitt 3
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an AIF, die
von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet Anzeigeverfahren für
werden, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 d e n Ve r t r i e b vo n A I F a n
der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an semiprofessionelle professionelle Anleger
oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses in anderen Mitgliedstaaten
Gesetzes ist zulässig, wenn d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n u n d Ve r-
tragsstaaten des Abkommens über
1. die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Her- den Europäischen Wirtschaftsraum
kunftsmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmit-
gliedstaat anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3
der Richtlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist § 331
und
Anzeigepflicht einer
2. der Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungs- AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft einen Vertrieb von AIF, die von einer gesellschaft beim Vertrieb
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wer- von EU-AIF oder inländischen
den, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt AIF an professionelle Anleger
und gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 registriert ist, in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser AIF nicht päischen Union oder in Vertragsstaaten
an höhere Voraussetzungen knüpft als dieses Ge- des Abkommens über den Europäischen
setz. Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung
(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, Anteile oder Aktien
EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen
an von ihr verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses
AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle An-
oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
leger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt
ropäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger
anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und
zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer
Dokumente beizufügen:
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Spra-
1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres che anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in
Herkunftsmitgliedstaates in einer in der internationa- § 321 Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben und Unter-
len Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die lagen in jeweils geltender Fassung enthalten. Zusätzlich
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunfts- müssen in dem Schreiben Angaben zu den Vorkehrun-
mitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat gen für den Vertrieb des angezeigten AIF gemacht und
anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3 der Richt- der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Ver-
linie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist, tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Wirtschaftsraum, in dem Anteile oder Aktien des ange-
darüber, dass sie sich verpflichtet, die Bundesan- zeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden
stalt über alle wesentlichen Änderungen ihre Regis- sollen, angegeben werden. Ist der AIF im Sinne von
trierung betreffend zu unterrichten und die Ände- Satz 1 ein Feeder-AIF, so ist eine Anzeige nach Satz 1
rungsangaben nachzuweisen, nur zulässig, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF
oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Ver-
3. der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge- waltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen tungsgesellschaft verwaltet wird. Ist dies nicht der Fall,
vorzulegen, so richtet sich das Anzeigeverfahren ab dem Zeitpunkt,
4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird,
Anzeige. nach § 332.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2135
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat das dies der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter An-
Anzeigeschreiben nach Absatz 1 einschließlich der er- gabe der Gründe innerhalb der Frist von Absatz 4 Satz 1
forderlichen Angaben und Unterlagen über das Melde- mit. Hierdurch wird die in Satz 1 genannte Frist unter-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu brochen und beginnt mit der Einreichung der geänder-
übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann ten Angaben und Unterlagen erneut.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über (7) § 321 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesan-
nach Satz 1 und über die zulässigen Datenträger und stalt unverzüglich die zuständigen Stellen des Aufnah-
Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium memitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver- schaft über diese Änderungen. Die Vorkehrungen nach
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 331 Absatz 1
Satz 3 sind von der Bundesanstalt nicht zu überprüfen.
(3) § 321 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, dass nach Ablauf der in § 321 Absatz 2 § 332
Satz 4 genannten Frist eine Übermittlung der Anzeige
nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Anzeigepflicht einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(4) Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die beim Vertrieb von ausländischen AIF
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwal- oder von inländischen Feeder-AIF
tung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwal- oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
tungsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer
oder der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht oder AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsge-
künftig nicht entsprechen wird, übermittelt die Bundes- sellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungs-
anstalt spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang gesellschaft verwaltet wird, an professionelle
der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständi- päischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-
gen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkom- (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in de- dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländi-
nen der angezeigte AIF an professionelle Anleger ver- schen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
trieben werden soll. Die Bundesanstalt fügt eine in einer Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Spra- von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer
che erstellte Bescheinigung über die Erlaubnis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der
AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei. Die Vor- Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-
kehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331 Absatz 1 Satz 3 sind von der Bundesanstalt nicht durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur
zu überprüfen. zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten
Voraussetzungen gegeben sind.
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft unverzüglich über den Versand (2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
der Anzeigeunterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsge- schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
sellschaft kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen
dem Vertrieb des angezeigten AIF an professionelle An- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
leger in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europä- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
ischen Union oder im Vertragsstaat des Abkommens Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertrei-
über den Europäischen Wirtschaftsraum beginnen. ben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in inter-
Falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen EU- nationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache an-
AIF handelt, für den eine andere Stelle als die Stelle zuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in § 322 Ab-
des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des satz 2 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä- jeweils geltender Fassung enthalten.
ischen Wirtschaftsraum, in dem der angezeigte AIF an
professionelle Anleger vertrieben werden soll, zustän- (3) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit der Maßgabe ent-
dig ist, teilt die Bundesanstalt zudem der für den EU- sprechend anzuwenden,
AIF zuständigen Stelle mit, dass die AIF-Kapitalverwal- 1. dass die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Ab-
tungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder satz 5 zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und
Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im Auf- Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die AIF-Kapi-
nahmestaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft talverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
beginnen kann. Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-
sionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der AIF-
(6) Können die Anzeigeunterlagen nicht nach Ab- Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnen kann,
satz 4 Satz 1 an die zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags- 2. dass die Bundesanstalt bei einer zulässigen Ände-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- rung nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich
schaftsraum übermittelt werden, teilt die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
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hörde zu benachrichtigen hat, soweit die Änderun- gesellschaft an professionelle Anleger in anderen Mit-
gen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten gliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertrags-
AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1
§ 333 genannten Anforderungen erfüllt sind. Ist die zustän-
dige Stelle des Aufnahmestaates der ausländischen
Anzeigepflicht einer AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht mit der Beurteilung
ausländischen AIF-Verwaltungs- der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vo-
gesellschaft, deren Referenz- raussetzungen durch die Bundesanstalt einverstanden,
mitgliedstaat die Bundesrepublik kann sie die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Ver-
oder von inländischen AIF an professionelle ordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab- (2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56
die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten AIF
die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen
Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
AIF oder inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten
Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu ver-
der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des
treiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies
anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in § 331
der Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkrei-
Absatz 2 Satz 1 geforderten Angaben und Unterlagen
sen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das Anzeige-
in jeweils geltender Fassung enthalten, wobei es statt
schreiben muss die in § 331 Absatz 1 Satz 2 geforder-
„AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische
ten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fas-
AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.
sung enthalten, wobei es statt „AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsge-
(3) § 331 Absatz 2 bis 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und 7
sellschaft“ heißen muss.
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
(2) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit den Maßgaben ent-
sprechend anzuwenden, dass 1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus- muss,
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen
muss, 2. im Rahmen von § 331 Absatz 5 die Bundesanstalt
zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt-
2. die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5
zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt- aufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
aufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-
AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
sionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der aus-
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen
sionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der aus-
kann, und
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen
kann, und
3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung
3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Eu-
nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Eu- ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die
zu benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder
Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
§ 335
§ 334
Anzeigepflicht einer ausländischen Bescheinigung der Bundesanstalt
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat die Bundes- (1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331
republik Deutschland ist, beim Vertrieb bis 334 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapi-
von ausländischen AIF an professionelle talverwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber
Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro- aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU er-
päischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab- füllt sind.
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapi-
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän- talverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert
dischen AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungs- ist, eine Bescheinigung über die Registrierung aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2137
Unterabschnitt 4 Kapitel 6
Ve r w e i s u n d E r s u c h e n Europäische Fonds
f ü r d e n Ve r t r i e b v o n A I F a n s e m i p ro - für soziales Unternehmertum
fessionelle und professionelle Anleger
§ 338
§ 336 Europäische Fonds
für soziales Unternehmertum
Verweise und Ersuchen
(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 7 erfüllen, gelten
(1) Die näheren Bestimmungen zu den in § 322 Ab- 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44
satz 1 Nummer 1, § 324 Absatz 1 Satz 1, § 326 Ab- Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7
satz 1, § 328 Absatz 1 Satz 1, § 330 Absatz 1 Satz 1 entsprechend sowie
Nummer 3, § 332 Absatz 1 Satz 1 und § 334 Absatz 1 2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 346/2013.
Satz 1 genannten Vereinbarungen über die Zusammen-
arbeit richten sich nach den Artikeln 113 bis 115 der (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erfüllen und die Be-
(2) Lehnt eine zuständige Stelle einen Antrag auf zeichnung „EuSEF“ weiter führen, haben neben den
Informationsaustausch im Sinne der §§ 324, 328, 332 Vorschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2
und 334 zwischen den zuständigen Stellen des Her- Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 ge-
kunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaates nannten Artikel der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zu
und den zuständigen Stellen der Aufnahmemitglied- erfüllen.
staaten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländi- Kapitel 7
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft ab, so können die
Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des Her- Straf-, Bußgeld-
kunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaates und Übergangsvorschriften
und des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft die Europäische Wertpapier- und Abschnitt 1
Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19
Straf- und Bußgeldvorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
(3) Schließt eine für einen EU-AIF zuständige Stelle § 339
die gemäß § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch- Strafvorschriften
stabe a geforderte Vereinbarung über Zusammenarbeit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab,
Geldstrafe wird bestraft, wer
kann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti- 1. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Ge-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe schäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt,
ersuchen. 2. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Ab-
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige
Kapitel 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet oder
Europäische Risikokapitalfonds 3. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, das Ge-
§ 337 schäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft betreibt.
Europäische Risikokapitalfonds (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44 § 340
Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7 Bußgeldvorschriften
entsprechend sowie
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 345/2013. 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 1,
§ 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4,
(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Vor- § 147 Absatz 5 oder § 153 Absatz 5 zuwiderhandelt,
aussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 erfüllen und die Bezeich- 2. entgegen § 93 Absatz 4 ein Gelddarlehen gewährt
nung „EuVECA“ weiter führen, haben neben den Vor- oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,
schriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buch- 3. entgegen § 112 Absatz 2 Satz 3, den §§ 199, 221
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Absatz 6, § 263 Absatz 1, § 284 Absatz 4 Satz 1
Artikel der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 zu erfüllen. einen Kredit aufnimmt,
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
4. entgegen § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit § 218 einen Halbjahresbericht, einen Zwischenbericht,
Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, entgegen § 265 einen Auflösungsbericht oder einen Abwick-
Satz 1 oder § 276 Absatz 1 Satz 1 einen dort ge- lungsbericht,
nannten Vermögensgegenstand verkauft,
c) § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit einer
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 215 Absatz 2 Rechtsverordnung nach Absatz 8, jeweils auch
Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 2, jeweils auch in in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 1 oder
Verbindung mit § 263 Absatz 2 oder § 274 Satz 1, Absatz 2 oder § 148 Absatz 1 oder Absatz 2
zuwiderhandelt, Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 291 Ab-
6. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 einen Leerverkauf satz 1 Nummer 2, einen Jahresabschluss, einen
durchführt oder Lagebericht, einen Halbjahresfinanzbericht, ei-
nen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungs-
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 276 Absatz 2 bericht oder
Satz 2 zuwiderhandelt.
d) § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Rechtsverordnung nach Absatz 11 Satz 1, je-
leichtfertig
weils auch in Verbindung mit § 158, auch in Ver-
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 2 bindung mit § 291 Absatz 1 Nummer 2, einen
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin- Jahresbericht
dung mit § 108 Absatz 3, zuwiderhandelt,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
2. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
oder nicht rechtzeitig erstattet, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
3. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit rechtzeitig aufstellt,
Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7 eine dort 13. entgegen § 107 Absatz 1 oder 2 den Jahresbericht,
genannte Unterlage oder einen Jahresbericht nicht, den Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig den Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht
vorlegt, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
4. entgegen oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
a) § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 14. entgegen § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5, auch in
Absatz 5 oder einer Rechtsverordnung nach Ab- Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen
satz 8, § 160 Absatz 4 einen dort genannten Bericht nicht,
b) § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8, oder bei der Bundesanstalt einreicht oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der
c) § 49 Absatz 6 Satz 4 Bundesanstalt zur Verfügung stellt,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, 15. entgegen § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht oder entgegen § 155 Satz 1 eine Anzeige nicht,
rechtzeitig erstattet, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
5. entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbindung mit erstattet,
Absatz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht
16. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in Verbin-
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
dung mit § 267 Absatz 2 Satz 2, die Anlagebedin-
benen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
gungen dem Verkaufsprospekt beifügt,
6. entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung
von EU-AIF beginnt, 17. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die Anlagebedin-
gungen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht
7. entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht vollständig zugänglich macht,
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 18. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-
ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-
8. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet, gerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig
9. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung oder nicht vollständig zugänglich macht,
errichtet,
19. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann-
10. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-
von EU-AIF beginnt, gerinformationen dem Publikum zugänglich macht,
11. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht 20. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwicklung beginnt,
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 21. entgegen § 178 Absatz 5 Satz 1 oder § 179 Ab-
satz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
12. entgegen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
a) § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahresbericht, die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht recht-
b) § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103, 104 Absatz 1
zeitig unterrichtet,
Satz 1 oder § 105 Absatz 1 oder Absatz 2, je-
weils auch in Verbindung mit einer Rechtsver- 22. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder
ordnung nach § 106 Satz 1, einen Jahresbericht, Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2139
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Absatz 1
Verfügung stellt,
einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in einen
23. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- dort genannten Vermögensgegenstand investiert,
dung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Ver-
10. entgegen § 195 Satz 1, § 234 Satz 1 oder § 253
schmelzungsinformation übermittelt,
Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögens-
24. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin- gegenstand oder Betrag hält,
dung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Ver-
11. entgegen § 197 Absatz 1 Satz 1 oder § 261 Ab-
schmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht,
satz 3 in Derivate investiert oder ein dort genanntes
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
Geschäft tätigt,
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht,
12. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbindung mit
25. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1
ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-
Nummer 1, nicht sicherstellt, dass sich das Markt-
gerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig
risikopotenzial höchstens verdoppelt,
oder nicht vollständig zugänglich macht,
26. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 eine Un- 13. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 Satz 1 erster
terrichtung, Information oder Mitteilung nicht, nicht Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, den
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- §§ 207, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4,
nimmt oder § 222 Absatz 2 Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1 mehr als einen dort genannten
27. entgegen § 290 Absatz 1 oder Absatz 5 eine dort Prozentsatz des Wertes in einen dort genannten
genannte Information oder Angabe nicht, nicht rich- Vermögensgegenstand anlegt,
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
14. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Satz 1 Wertpapiere überträgt,
fahrlässig
15. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 6 oder § 240 Absatz 1 ein Darlehen gewährt,
Satz 2 oder Satz 8, § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
oder Absatz 6, § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 16. entgegen § 200 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht
Nummer 1 oder § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 zu- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
widerhandelt, stattet,
2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Ab- 17. entgegen § 203 Satz 1 ein Pensionsgeschäft ab-
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in schließt,
Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kredit- 18. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt,
wesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 80 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig nicht übersteigt,
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
19. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, auch in
3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Ab- Verbindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221
satz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 des Kre- Absatz 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstel-
ditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet, lungspflicht zuwiderhandelt,
4. entgegen § 18 Absatz 6 in Verbindung mit § 24c 20. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort genann-
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kreditwesengeset- ten Vermögensgegenstand erwirbt,
zes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt oder nicht gewährleistet, dass die 21. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durch-
Bundesanstalt jederzeit Daten automatisiert abru- führt,
fen kann, 22. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisenter-
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Satz 1 minkontrakt verkauft,
oder Satz 2 oder § 42 zuwiderhandelt, 23. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils
6. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3 einen auch in Verbindung mit § 221 Absatz 2, in dort ge-
dort genannten Vermögensgegenstand wiederver- nannte Zielfonds anlegt,
wendet, 24. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die
7. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als 85 Pro- dort genannten Informationen vorliegen,
zent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines 25. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Absatz 4 nicht
Masterfonds anlegt, sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in
8. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen Master- dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko
fonds anlegt, unterliegen,
9. entgegen 26. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen Vermö-
gensgegenstand veräußert,
a) den §§ 192, 193 Absatz 1, § 194 Absatz 1, § 210
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder Ab- 27. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die
satz 3, § 219 Absatz 1 oder Absatz 2, § 221 Ab- Summe der Darlehen einen dort genannten Pro-
satz 1 oder § 225 Absatz 2 Satz 2 oder zentsatz nicht übersteigt,
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
28. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermitt-
dass die genannte Verfügungsbeschränkung in das lungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine
Grundbuch oder ein dort genanntes Register einge- Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten
tragen wird, ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren ein-
29. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort ge- zustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
nannten Vermögensgegenstand investiert oder (3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
30. entgegen § 285 in einen dort genannten Vermö- bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb
gensgegenstand investiert. einer Verwaltungsgesellschaft, extern verwalteten In-
vestmentgesellschaft oder Verwahrstelle hindeuten
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermitteln-
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach die-
Rechtsakten der Europäischen Union über Europäische sem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafver-
Risikokapitalfonds oder Europäische Fonds für soziales folgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese
Unternehmertum zuwiderhandelt, soweit eine Rechts- Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die über-
verordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten Tatbe- mittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Absatzes 3 Nummer 4, 6 und 8 bis 20 mit einer Geld- Erkenntnisse sind.
buße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen (4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn- gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewäh-
det werden. rende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interes-
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 sen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend.
die Bundesanstalt.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 342
mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte Beschwerde- und
der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechts- Schlichtungsverfahren; Verordnungsermächtigung
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen be-
Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
haupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde
nach Absatz 4 geahndet werden können.
bei der Bundesanstalt einlegen.
§ 341 (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
Beteiligung der
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ange-
Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
ben.
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusam-
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen be-
menhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die
deutend beteiligte Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglie-
Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche
der der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwal-
Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der
tungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentge-
Bundesanstalt einzurichten ist. Hiervon unberührt bleibt
sellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige
das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.
gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesell-
schafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder (4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder
anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende
Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten
Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum Gegen- der Europäischen Union oder der anderen Vertrags-
stand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Klage der Bundesanstalt schaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten ent-
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende sprechend.
Antragsschrift, (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes-
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
Begründung Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts- näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungs-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin- stelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit ver-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In gleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeile-
Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten wer- gung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
den die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermitt- Union und in Vertragsstaaten des Abkommens über
lungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der über- den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Ver-
mittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder fahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurich-
andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. ten und muss insbesondere gewährleisten, dass
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum 1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch
Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die handelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2141
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich migung der Anlagebedingungen nach § 163 oder § 267
sind, und bei Spezial-AIF zusammen mit der Vertriebsan-
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtli- zeige nach § 321
ches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und 1. im Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2014
Bewertungen vorbringen können, und den Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulich- einreicht, auf den bereits eingereichten, noch nicht
keit der Informationen gewährleisten, von denen sie beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20
im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten. und 22 verweist oder die verbindliche Erklärung ge-
genüber der Bundesanstalt abgibt, innerhalb der in
Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unter- Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen Antrag auf
nehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Ver- Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen,
teilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu
beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Vertei- 2. im Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Januar
lungsschlüssels enthalten. Das Bundesministerium der 2015 auf den eingereichten, noch nicht beschiede-
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- nen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
nung auf die Bundesanstalt übertragen. verweist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Auf die Genehmigung der Anlagebedingungen findet
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung § 163 Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. In dem Ver-
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes- kaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinforma-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für tionen gemäß § 164 oder § 268 sind die Anleger druck-
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die technisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle
Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine über die fehlende Erlaubnis der AIF-Kapitalverwal-
oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, tungsgesellschaft und die Folgen einer unterlassenen
wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden Antragstellung oder Erlaubnisversagung hinzuweisen.
können. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- Informationen gemäß § 307 erfolgen. Als neuer AIF im
desanstalt übertragen. Sinne von Satz 1 gilt ein AIF, der nach dem 21. Juli
2013 aufgelegt wird.
Abschnitt 2 (4) Ein AIF gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelegt im
Sinne dieses Abschnitts, in dem mindestens ein Anle-
Übergangsvorschriften ger durch den unbedingten und unbefristeten Ab-
schluss des auf die Ausgabe eines Anteils oder einer
Unterabschnitt 1 Aktie gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtungsge-
Allgemeine Übergangsvorschriften schäfts einen Anteil oder eine Aktie des AIF gezeichnet
f ü r A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n hat.
(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne
§ 343 des Absatzes 1, die weder die Voraussetzungen des
Übergangsvorschriften für inländische § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 erfüllen noch binnen der
und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist einen Erlaubnis-
antrag stellen oder denen die Erlaubnis gemäß § 23 ver-
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor sagt wurde, können mit Zustimmung von Anlegern, die
dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 aus- mehr als 50 Prozent der Anteile des AIF halten, die Ab-
üben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergrei- wicklung des inländischen AIF binnen drei Monaten
fen, um den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nach- nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist oder
zukommen. Sie haben vor Ablauf des 21. Juli 2014 die nach Versagung der Erlaubnis dadurch abwenden,
Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, wenn sie die dass sie die Verwaltung auf eine AIF-Kapitalverwal-
Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a tungsgesellschaft übertragen, die über eine Erlaubnis
Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 erfüllen, nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme
die Registrierung nach § 44 zu beantragen. der Verwaltung bereit erklärt. Die Bundesanstalt kann
(2) EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem im öffentlichen Interesse bestimmen, dass die Verwal-
22. Juli 2013 inländische Spezial-AIF im Sinne des tung des AIF auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
§ 54 verwalten, haben alle erforderlichen Maßnahmen schaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
zu ergreifen, um den entsprechenden Rechtsvorschrif- verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit
ten dieses Gesetzes nachzukommen. Die Angaben ge- erklärt, übergeht. Die Verwaltung von inländischen Spe-
mäß § 54 sind unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis zial-AIF kann auch auf EU-AIF-Verwaltungsgesellschaf-
im Herkunftsmitgliedstaat, spätestens bis zum 31. De- ten übertragen werden, für welche die erforderlichen
zember 2014 der Bundesanstalt zu übermitteln. Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vor (6) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne
dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 aus- des Absatzes 2, für die nicht binnen der in Absatz 2
übt, darf bis zum 21. Januar 2015 bereits vor Erteilung Satz 2 vorgesehenen Frist die Angaben gemäß § 54
der Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 neue AIF nach übermittelt wurden, gilt Absatz 5 entsprechend mit der
den Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Maßgabe, dass die Übertragung binnen drei Monaten
Erfordernisses der Erlaubnis, verwalten und im Gel- nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist er-
tungsbereich dieses Gesetzes vertreiben, wenn sie bei folgen kann. Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
Publikums-AIF zusammen mit dem Antrag auf Geneh- die vor dem 22. Juli 2013 inländische Publikums-AIF
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verwalten, und für ausländische AIF-Verwaltungsgesell- bedingungen oder, falls ein solcher nach Satz 2 nicht
schaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische AIF ver- erforderlich ist, die redaktionell angepassten Anlagebe-
walten, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dingungen dürfen nicht nach dem Erlaubnisantrag ge-
dass die Übertragung innerhalb von 15 Monaten nach mäß § 22 bei der Bundesanstalt eingereicht werden.
dem 21. Juli 2013 erfolgen kann. Wird der Antrag auf Genehmigung der Änderungen
der Anlagebedingungen oder werden, falls ein solcher
§ 344 nach Satz 2 nicht erforderlich ist, die redaktionell ange-
passten Anlagebedingungen vor dem Erlaubnisantrag
Übergangsvorschriften für
gemäß § 22 eingereicht, muss die AIF-Kapitalverwal-
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
tungsgesellschaft bei der Einreichung verbindlich ge-
Die §§ 56 bis 66 sind erst ab dem Zeitpunkt anzu- genüber der Bundesanstalt erklären, spätestens bis
wenden, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwie- zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Erlaubnis nach
sen wird. den §§ 20 und 22 zu stellen. Die Bundesanstalt ist un-
verzüglich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Unterabschnitt 2 Änderungen der Anlagebedingungen zu informieren.
Besondere Übergangs- Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-
vorschriften für offene AIF und gungen der verwalteten inländischen offenen Publi-
f ü r A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n , kums-AIF im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, spätestens
die offene AIF verwalten jedoch bis zum 21. Juli 2014, sind für diese AIF die für
entsprechende Publikums-AIF geltenden Vorschriften
§ 345 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2
Übergangsvorschriften für sowie die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die
offene AIF und AIF-Verwaltungsgesell- für Umstellung auf das neue Recht erforderlichen An-
schaften, die offene AIF verwalten, die bereits träge, Verwaltungsverfahren und Bescheide sowie die
nach dem Investmentgesetz reguliert waren Übergangsvorschriften nach diesem Gesetz bleiben
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei unberührt. Ab Inkrafttreten der geänderten Anlagebe-
Inkrafttreten dieses Gesetzes dingungen, spätestens jedoch ab dem 22. Juli 2014,
sind auf die inländischen offenen Publikums-AIF die
1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder als (2) Bis zum Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22
Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 bei der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum Ab-
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 lauf des 21. Juli 2014, gelten für eine AIF-Kapitalverwal-
geltenden Fassung verfügt und tungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die
2. inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum
dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 auf- 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Absatz 1
gelegt und deren Anlagebedingungen gemäß den Satz 10 gilt entsprechend. Soweit sich aus Absatz 1
§§ 43, 43a des Investmentgesetzes in der bis zum Satz 9 nichts anderes ergibt, ist ab Eingang des Erlaub-
21. Juli 2013 geltenden Fassung genehmigt wurden, nisantrags nach § 22, spätestens jedoch ab dem 22. Juli
2014, dieses Gesetz vollständig auf die AIF-Kapitalver-
hat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die waltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Satzung dieser inländischen offenen Publikums-AIF an anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die
die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen; die ge- Verwaltung und den Vertrieb von Publikums-AIF im
änderten Anlagebedingungen müssen spätestens am Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 im Geltungs-
21. Juli 2014 in Kraft treten. Die für die Anpassung er- bereich dieses Gesetzes und so lange der Erlaubnisan-
forderlichen Änderungen der Anlagebedingungen müs- trag, der bis zum 21. Juli 2014 einzureichen ist, noch
sen nur dann von der Bundesanstalt genehmigt wer- nicht beschieden wurde, das Erfordernis der Erlaubnis
den, wenn es sich bei diesen Änderungen nicht um rein durch den noch nicht beschiedenen vollständigen Er-
redaktionelle Änderungen auf Grund der Anpassungen laubnisantrag ersetzt wird. Haben die in Absatz 1 Satz 1
an die Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz handelt. genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bis
Andere als die zur Anpassung der Anlagebedingungen zum Ablauf des 21. Juli 2014 keinen Antrag auf Erlaub-
an die Vorschriften dieses Gesetzes notwendigen Än- nis gemäß § 22 gestellt, ist § 343 Absatz 5 anzuwen-
derungen dürfen in den Anlagebedingungen nicht vor- den.
genommen werden. Für die Genehmigung der Anlage-
bedingungen gilt nur § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7 (3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei
bis 11 und Absatz 4 Satz 1, 6 und 7 mit der Maßgabe, Inkrafttreten dieses Gesetzes
dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zwei 1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft
Monate ab Einreichung des Antrags auf Genehmigung nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
der Anlagebedingungen beträgt. Auf rein redaktionelle bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über
Änderungen von Anlagebedingungen im Sinne des Sat- eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft
zes 2 ist § 163 nicht anzuwenden, jedoch gilt für die nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
Bekanntmachung der Änderungen und deren Inkrafttre- bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und
ten § 163 Absatz 4 Satz 1 und 6 erster Halbsatz ent-
sprechend; die redaktionell angepassten Anlagebedin- 2. inländische offene Spezial-AIF verwaltet, die vor
gungen sind bei der Bundesanstalt einzureichen. Der dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 auf-
Antrag auf Genehmigung der Änderungen der Anlage- gelegt wurden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2143
hat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die ist, das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch
Satzung dieser inländischen offenen Spezial-AIF spä- den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch
testens bis zum 21. Juli 2014 an die Vorschriften dieses nicht beschiedenen vollständigen Erlaubnisantrag
Gesetzes anzupassen und zusammen mit dem Erlaub- ersetzt wird.
nisantrag gemäß § 22 einzureichen. Absatz 1 Satz 8 Der Vertrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes
und 9 und Absatz 2 gelten entsprechend. darf erst nach der Mitteilung nach § 316 Absatz 3 und
(4) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 die Voraussetzungen des gungen fortgesetzt werden. In dem Zeitraum, in dem
§ 2 Absatz 4, gelten für sie und die von ihr verwalteten das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei
inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des Absat- der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht be-
zes 3 Satz 1 bis zum Eingang des Antrags auf Regis- schiedenen Erlaubnisantrag ersetzt wird, sind in dem
trierung nach § 44 bei der Bundesanstalt, spätestens Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinfor-
jedoch bis zum 21. Juli 2014, die Vorschriften des In- mationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten- an hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis
den Fassung weiter. Die Übergangsvorschriften, die der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen
Vorschriften zur Registrierung sowie die Befugnisse einer Erlaubnisversagung hinzuweisen. Das Vertriebs-
der Bundesanstalt nach diesem Gesetz bleiben unbe- recht erlischt, wenn die Erlaubnis gemäß § 23 versagt
rührt. Ab dem Eingang des Antrags auf Registrierung wird.
bei der Bundesanstalt, spätestens ab dem 22. Juli (7) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
2014, sind die für diese AIF-Kapitalverwaltungsgesell- Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und den Vertrieb der von
schaft geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzu- ihr verwalteten inländischen offenen Spezial-AIF im
wenden. Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem
(5) Beantragt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell- 21. Juli 2013 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat- professionelle oder semiprofessionelle Anleger gilt Ab-
zes 3 Satz 1 gemäß § 22 die Erlaubnis zur Verwaltung satz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils an
von AIF, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die Stelle des § 316 der § 321 und an die Stelle von
die sie bereits bei dem Erlaubnisantrag nach § 7 Ab- inländischen offenen Publikums-AIF inländische offene
satz 1 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in Spezial-AIF treten.
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder im (8) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkrafttre-
Rahmen der Umstellung ihrer Investmentvermögen auf ten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 139 Absatz 1
dieses Gesetz vorgelegt hat, nicht erneut vorlegen, so- des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
fern diese Angaben und Unterlagen weiterhin aktuell geltenden Fassung oder nach § 7 Absatz 1 des Aus-
sind. landsinvestmentgesetzes in der bis zum 31. Dezember
(6) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne 2003 geltenden Fassung erstattet haben und zum öf-
des Absatzes 1 Satz 1 darf von ihr verwaltete inländi- fentlichen Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von
sche offene Publikums-AIF im Sinne des Absatzes 1 ihr verwalteten AIF berechtigt sind und diese auch nach
Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 im Geltungs- dem 21. Juli 2014 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des In- zu vertreiben beabsichtigen, müssen
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten- 1. in Bezug auf
den Fassung weiter vertreiben. Das Vertriebsrecht nach
Satz 1 endet, a) EU-AIF und
1. wenn die Bundesanstalt den Vertrieb untersagt hat, b) ausländische AIF,
2. wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 23 ver- die im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privat-
sagt hat, anleger vertrieben werden, eine Anzeige nach § 320
an die Bundesanstalt übermitteln,
3. mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebe-
dingungen gemäß Absatz 1, 2. in Bezug auf
4. spätestens jedoch mit Ablauf des 21. Juli 2014. a) ausländische AIF und
Ein Vertrieb der in Satz 1 genannten inländischen offe- b) EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF keine EU-AIF
nen Publikums-AIF nach dem 21. Juli 2014 oder, sofern oder inländischen AIF sind, die von einer EU-
die Änderungen der Anlagebedingungen nach Absatz 2 AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi-
früher in Kraft treten, nach dem Inkrafttreten der Ände- talverwaltungsgesellschaft verwaltet werden,
rungen der Anlagebedingungen gemäß Absatz 2 ist nur und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ei-
zulässig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer
bis zu dem früheren der beiden Zeitpunkte das Anzei- EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle
geverfahren nach § 316 erfolgreich durchlaufen hat. oder semiprofessionelle Anleger vertrieben werden,
§ 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzeigeverfahren im eine Anzeige nach § 329 an die Bundesanstalt über-
Sinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzuwenden, mitteln,
dass 3. in Bezug auf
1. die Frist nach § 316 Absatz 3 zwei Monate beträgt, a) EU-AIF und
2. die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnis- b) EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF ein EU-AIF oder
antrag gemäß § 22 eingereicht werden muss, inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwal-
3. solange der bei der Bundesanstalt eingereichte Er- tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
laubnisantrag gemäß § 22 noch nicht beschieden tungsgesellschaft verwaltet wird,
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ei- Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 87, erforder-
ner EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft an professio- lich, wenn deren Auswahl bereits nach § 21 Absatz 1
nelle oder semiprofessionelle Anleger vertrieben des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
werden, über die zuständigen Stellen des Herkunfts- geltenden Fassung genehmigt worden ist.
mitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
eine Anzeige nach § 323 übermitteln, (12) Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingun-
4. in Bezug auf gen eines AIF durch die Bundesanstalt nach dem In-
a) ausländische AIF und vestmentgesetz gerichtet ist und der vor dem 21. Juli
2013 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis
b) EU-AIF, zum Ablauf des 21. Juli 2013 noch nicht genehmigt war,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer gilt als am 22. Juli 2013 gestellter Antrag auf Genehmi-
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft an pro- gung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz. So-
fessionelle oder semiprofessionelle Anleger vertrie- fern nach diesem Gesetz erforderliche Angaben oder
ben werden, eine Anzeige nach § 330 an die Bun- Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nach-
desanstalt übermitteln, zufordern.
5. in Bezug auf AIF, die im Geltungsbereich dieses Ge-
§ 346
setzes von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,
die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Besondere Übergangsvorschriften
Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an professionelle oder für Immobilien-Sondervermögen
semiprofessionelle Anleger vertrieben werden, eine
Anzeige nach § 330a an die Bundesanstalt übermit- (1) Für Anleger, die am 21. Juli 2013 Anteile an Im-
teln. mobilien-Sondervermögen in einem Wertpapierdepot
auf ihren Namen hinterlegt haben, gelten im Hinblick
Die AIF-Verwaltungsgesellschaft darf den AIF im Sinne auf diese Anteile nicht die Mindesthaltefrist gemäß
von Satz 1 noch bis zum Abschluss des Anzeigeverfah- § 255 Absatz 3 und die Rückgabefrist für Anteilsrück-
rens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den gaben gemäß § 255 Absatz 4, soweit die Anteilsrück-
Vertriebsvorschriften des Investmentgesetzes in der gaben 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen An-
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung vertreiben. leger nicht übersteigen. Anleger können verlangen,
Das Vertriebsrecht nach Satz 2 endet spätestens am dass die Rücknahme von Anteilen gemäß Satz 1 wei-
21. Juli 2014. Wird kein weiterer Vertrieb des AIF im terhin entsprechend den am 21. Juli 2013 geltenden
Sinne von Satz 1 beabsichtigt, gilt § 315 entsprechend. Vertragsbedingungen erfolgt.
Eine neue Vertriebsanzeige nach Satz 1 ist jederzeit
möglich. (2) Für Anleger, die nach dem 21. Juli 2013 Anteile
eines Immobilien-Sondervermögens erworben haben,
(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf gilt § 255 Absatz 3 und 4 ungeachtet dessen, ob die
ihre EU-AIF oder ausländischen AIF nach dem 21. Juli AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagebedin-
2014 Tätigkeiten ausüben oder ausüben lassen, die gungen des Immobilien-Sondervermögens bereits nach
zwar nach dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli § 345 an die Vorschriften dieses Gesetzes angepasst
2013 geltenden Fassung nicht als öffentlicher Vertrieb hat. Der Verkaufsprospekt muss einen ausdrücklichen,
galten, nach diesem Gesetz aber als Vertrieb anzuse- drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis darauf ent-
hen sind, haben, gegebenenfalls über die zuständigen halten, dass § 255 Absatz 3 und 4 abweichend von
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige den am 21. Juli 2013 geltenden Vertragsbedingen für
nach den §§ 320, 323, 329, 330 oder 330a zu übermit- Anteile, die nach dem 21. Juli 2013 erworben werden,
teln. Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. gilt.
(10) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bei (3) Für Anteile gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in den An-
Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem anderen Mit- lagebedingungen des Immobilien-Sondervermögens
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande- festzulegen, dass die Rücknahme dieser Anteile weiter-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- hin entsprechend der Regelung der am 21. Juli 2013
ischen Wirtschaftsraum zum Vertrieb eines ab dem geltenden Vertragsbedingungen erfolgt.
22. Juli 2013 der Anzeigepflicht nach § 331 unterfallen-
den AIF an professionelle Anleger berechtigt sind, dür- (4) Für Anteile gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen die
fen diesen nach dem 21. Juli 2014 dort nicht mehr ver- Angaben im Verkaufsprospekt nach § 256 Absatz 1
treiben, es sei denn, sie haben ein neues Vertriebsrecht Nummer 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch her-
nach § 331 Absatz 5 Satz 2 erhalten. Abweichende vorgehobenen Hinweis darauf enthalten, dass der An-
Fristen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union leger die Rücknahme dieser Anteile und die Auszahlung
oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens des Anteilswertes entsprechend der Regelung der am
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der 21. Juli 2013 geltenden Vertragsbedingungen verlan-
AIF bisher zum Vertrieb an professionelle Anleger zuge- gen kann.
lassen war, bleiben unberührt. Die Fristen nach § 331
(5) Soweit Anleger Anteile vor Änderung der Ver-
Absatz 3 und 4 beginnen zu laufen, sobald die Bundes-
tragsbedingungen zum Zwecke der Anpassung an das
anstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Er-
Investmentgesetz in der ab dem 8. April 2011 gelten-
laubnis gemäß § 22 erteilt hat und die Änderungen der
den Fassung erworben haben, gilt die Frist des § 255
Anlagebedingungen in Kraft getreten sind.
Absatz 3 als eingehalten. Aussetzungen, nach denen
(11) Für Verwahrstellen von inländischen offenen Pu- die Kapitalverwaltungsgesellschaft am ersten Börsen-
blikums-AIF ist keine erneute Genehmigung nach § 69 tag nach dem 1. Januar 2013 oder früher die Anteil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2145
rücknahme wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des 2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
§ 257 Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. Auf die nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum
am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sonderver- 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
mögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die Rück-
3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren
nahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81
Satzung eine dem § 112 des Investmentgesetzes in
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ver-
geltenden Fassung ausgesetzt ist, dürfen die §§ 37,
gleichbare Anlageform vorsieht, oder
78, 80, 80c, 80d und 81 des Investmentgesetzes in
der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis 4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 2 oder 3 ver-
zu dem Tag, der sechs Monate nach der Wiederauf- gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF
nahme der Rücknahme der Anteile liegt, und müssen
die §§ 258, 259 erst ab dem Tag, der auf den Tag sechs unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen
Monate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgt, an- Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbe-
gewendet werden. dingungen gemäß § 84 Absatz 2, 3 in Verbindung mit
§ 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, in Verbindung
(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobi- mit § 117 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit § 118
lien-Sondervermögen dürfen die §§ 80a, 91 Absatz 3 Satz 2 sowie § 85 des Investmentgesetzes in der bis
Nummer 3 und Absatz 4 Satz 4 des Investmentgeset- zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben,
zes in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung dürfen diese gehaltenen Anteile oder Aktien abwei-
noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet chend von § 219 auch nach dem 21. Juli 2013 weiter
werden. Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobi- halten. Auf die Verwaltung von Gemischten
lien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3 Satz 2 und Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
§ 91 Absatz 3 Nummer 3 des Investmentgesetzes in oder 4, deren Vertragsbedingungen es erlauben, die
der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes des Vermö-
zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden. gens des Gemischten Investmentvermögens in Anteile
an Immobilien-Sondervermögen in Form von Publi-
§ 347 kumsinvestmentvermögen sowie in Anteile an ver-
gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF anzulegen,
Besondere Übergangsvorschriften ist § 255 Absatz 3 und 4 anzuwenden, solange die An-
für Altersvorsorge-Sondervermögen teile nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 weiter ge-
(1) Für Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne halten werden. Im Übrigen gelten für diese Gemischten
des § 87 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vor-
2013 geltenden Fassung, die vor dem 22. Juli 2013 im schriften dieses Gesetzes einschließlich der Über-
Sinne des § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden, gelten gangsvorschriften.
nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-
gungen zusätzlich zu den in § 345 Absatz 1 Satz 11 § 349
genannten Vorschriften § 87 Absatz 2 sowie die §§ 88
Besondere Übergangsvorschriften
bis 90 und 143 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe b des
für Sonstige Sondervermögen und
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
Sonstige Investmentaktiengesellschaften
den Fassung entsprechend. Die in § 345 Absatz 1
Satz 11 genannten Vorschriften dieses Gesetzes, die Sonstige Sondervermögen oder Sonstige Invest-
sich auf Publikums-AIF beziehen, gelten jedoch nur, so- mentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013
weit sich aus § 87 Absatz 2 sowie den §§ 88 bis 90 gemäß den §§ 90g bis 90k des Investmentgesetzes in
und 99 Absatz 3 des Investmentgesetzes in der bis der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nichts anderes wurden und die zu diesem Zeitpunkt
ergibt.
1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach § 66
(2) Nach dem 21. Juli 2013 dürfen Altersvorsorge- des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
Sondervermögen im Sinne des § 87 des Investmentge- geltenden Fassung,
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
nicht mehr aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wer- 2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
den. nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung,
§ 348 3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren
Satzung eine dem § 112 des Investmentgesetzes in
Besondere Übergangsvorschriften
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ver-
für Gemischte Sondervermögen und
gleichbare Anlageform vorsieht,
Gemischte Investmentaktiengesellschaften
4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 1, 2 oder 3 ver-
Gemischte Sondervermögen oder Gemischte Invest-
gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF oder
mentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013
gemäß den §§ 83 bis 86 des Investmentgesetzes in 5. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrs-
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt wert der Beteiligungen ermittelt werden kann,
wurden und die zu diesem Zeitpunkt
unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen
1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach den Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbe-
§§ 66 bis 82 des Investmentgesetzes in der bis dingungen gemäß § 90h Absatz 2 in Verbindung mit
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, § 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 90h Absatz 3
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
und 4, § 90j Absatz 2 Nummer 1, § 117 Absatz 1 Satz 2 § 351
sowie § 118 Satz 2 des Investmentgesetzes in der bis Übergangsvorschriften für
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben, offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesell-
dürfen diese gehaltenen Anteile, Aktien oder Beteiligun- schaften, die offene AIF verwalten, die nicht
gen abweichend von § 221 auch nach dem 21. Juli bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
2013 weiter halten. Im Übrigen gelten für die Sonstigen
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vor- (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei
schriften dieses Gesetzes einschließlich der Über- Inkrafttreten dieses Gesetzes
gangsvorschriften. 1. nicht über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesell-
schaft nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes
§ 350 in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder
eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft
Besondere Übergangsvorschriften
nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und
(1) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
2. inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des § 343 Ab-
1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft satz 4 wurden,
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
hat die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesell-
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über
schaftsverträge dieser inländischen offenen Publi-
eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft
kums-AIF an die Vorschriften dieses Gesetzes anzu-
nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
passen; die geänderten Anlagebedingungen müssen
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und
spätestens am 21. Juli 2014 in Kraft treten. Für die Ge-
2. Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaf- nehmigung der Anlagebedingungen gilt nur § 163 Ab-
ten mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des satz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 11 und Absatz 4. Der Antrag
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel- auf Genehmigung der Anlagebedingungen darf nicht
tenden Fassung verwaltet, die vor dem 22. Juli 2013 nach dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 bei der Bundes-
aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wurden, an anstalt eingereicht werden. Wird der Antrag auf Geneh-
Privatanleger vertrieben werden durften und deren migung der Änderungen der Anlagebedingungen vor
Anlagebedingungen gemäß den §§ 43, 43a des In- dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht, muss
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Einrei-
tenden Fassung genehmigt wurden, chung verbindlich gegenüber der Bundesanstalt erklä-
gilt § 345 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maß- ren, spätestens bis zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf
gabe, dass in § 345 Absatz 1 Satz 11 an die Stelle des Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen. Ab Inkraft-
Begriffs „Publikums-AIF“ der Begriff „Spezial-AIF“ tritt treten der Anlagebedingungen, spätestens jedoch ab
und ein Vertrieb an Privatanleger oder ein Erwerb der dem 22. Juli 2014, finden auf diese inländischen offe-
Anteile oder Aktien durch Privatanleger ab dem 22. Juli nen Publikums-AIF die für sie nach diesem Gesetz gel-
2013 nicht mehr zulässig ist, soweit sich aus Satz 2 tenden Vorschriften Anwendung. Die §§ 1 und 2 sowie
nichts anderes ergibt. Solange Anteile oder Aktien von die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die für Um-
Privatanlegern gehalten werden, gelten abweichend stellung auf das neue Recht erforderlichen Anträge,
von § 345 Absatz 1 Satz 11 ab Inkrafttreten der Ände- Verwaltungsverfahren und Bescheide sowie die Über-
rungen der Anlagebedingungen die §§ 112, 116 und 118 gangsvorschriften nach diesem Gesetz bleiben bis zu
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt unberührt.
geltenden Fassung entsprechend, sofern sie Sonder- (2) Soweit sich aus Absatz 1 Satz 5 nichts anderes
vermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit zu- ergibt, ist ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22
sätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des Investment- bei der Bundesanstalt dieses Gesetz vollständig auf die
gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Maßgabe
sung betreffen; ein Vertrieb an oder ein Erwerb durch anzuwenden, dass im Hinblick auf die Verwaltung und
Privatanleger ist ausgeschlossen. Solange Anteile oder den Vertrieb von Publikums-AIF im Sinne des Satzes 1
Aktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten fer- Nummer 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes und
ner die §§ 162, 163 und 297, soweit sich diese Vor- solange der Erlaubnisantrag, der bis zum 21. Juli 2014
schriften auf Anleger beziehen, und die §§ 300, 301, einzureichen ist, noch nicht beschieden wurde, das
305 und 306 im Hinblick auf diejenigen Privatanleger, Erfordernis der Erlaubnis durch den noch nicht be-
die noch Anteile oder Aktien halten. schiedenen vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird.
(2) Werden Anteile oder Aktien von inländischen of- Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
fenen Spezial-AIF im Sinne des § 345 Absatz 3 Satz 1 (3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
Nummer 2, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell- des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf von ihr verwaltete
schaft im Sinne von § 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 inländische offene Publikums-AIF im Sinne des Absat-
verwaltet werden, von Privatanlegern gehalten, die zes 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 weiter
diese Anteile oder Aktien vor dem 22. Juli 2013 erwor- im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach
ben haben, so dürfen diese Privatanleger diese vor dem § 316 erforderliche Anzeige vertreiben. Für das Ende
22. Juli 2013 erworbenen Anteile oder Aktien auch nach des Vertriebsrechts nach Satz 1 und die Voraussetzun-
dem 22. Juli 2013 weiter halten, bis sie diese Anteile gen für einen Vertrieb nach dem Inkrafttreten der Ände-
oder Aktien zurückgeben, ohne dass sich die Qualifika- rungen der Anlagebedingungen, jedenfalls spätestens
tion des Investmentvermögens als inländischer Spezi- nach dem 21. Juli 2014, gilt § 345 Absatz 6 Satz 2 bis 7
al-AIF nach § 1 Absatz 6 ändert. entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2147
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für inländische offene gen und im Inland ausschließlich geschlossene inländi-
Spezial-AIF entsprechend mit der Maßgabe, dass an sche AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine
die Stelle des Antrags auf Genehmigung der Anlagebe- zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiter-
dingungen die Anlagebedingungen, an die Stelle des hin verwalten, ohne die Vorschriften dieses Gesetzes
Verweises auf § 316 der Verweis auf § 321 und an die einhalten zu müssen.
Stelle von Publikums-AIF Spezial-AIF treten. (3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften aus-
(5) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die schließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeich-
1. offene EU-AIF oder offene ausländische AIF verwal- nungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie
ten, die keine ausländischen Investmentvermögen 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt
im Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können
21. Juli 2013 geltenden Fassung sind und im Inland sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die
vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften, und Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67,
148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7
2. ab dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten ausüben oder aus- und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis
üben lassen, die nach diesem Gesetz als Vertrieb oder Registrierung gemäß diesem Gesetz benötigen.
eines Investmentvermögens anzusehen sind, Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen ge-
übermitteln, gegebenenfalls über die zuständigen Stel- schlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten
len des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige nach der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeit-
den §§ 320, 323, 329, 330 oder 330a. § 345 Absatz 8 raum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016
Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
dass an die Stelle der Wörter „nach den Vertriebsvor- ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entspre-
schriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli chend Anwendung.
2013 geltenden Fassung“ die Wörter „nach den Ver- (4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
triebsvorschriften, die für diese Investmentvermögen nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1,
vor dem 22. Juli 2013 anwendbar waren“ treten. Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1 erfüllen und die geschlossene inländische AIF
§ 352 verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013
Übergangsvorschrift abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen
zu § 127 des Investmentgesetzes tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß
Auf Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes § 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser
in der Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43,
2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 des Invest- 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit
mentgesetzes in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden § 135 Absatz 7 und 8, § 158 Satz 2, § 160 Absatz 4,
Fassung weiter anzuwenden. Sind dem Käufer die § 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274,
wesentlichen Anlageinformationen oder der Verkaufs- 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354
prospekt nach dem Investmentgesetz zur Verfügung entsprechend. Satz 1 ist auf die Verwaltung von inlän-
gestellt worden, ist auf diese Dokumente § 127 des dischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungs-
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten- frist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach
den Fassung weiter anzuwenden. dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3 (5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
Besondere die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1 erfüllen
Übergangsvorschriften und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren
f ür A I F- Ve r w a l t u n g s g e s e l l - Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist
schaften, die geschlossene AIF und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, sind
verwalten, und für geschlossene AIF ab Eingang des Registrierungsantrags gemäß § 44 bei
der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlos-
§ 353 senen inländischen AIF abweichend von § 2 Absatz 5
Satz 1 nur die §§ 1 bis 17, 26 bis 28, 42, 44 bis 48, 80
Besondere Übergangsvorschriften bis 90, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272,
für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die ge- 339 bis 343, 353 und 354 entsprechend anzuwenden;
schlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF dabei richtet sich die Ausgestaltung der in den §§ 26
(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor bis 28 geforderten Verhaltens- und Organisationspflich-
dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die ten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, indem
nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tä- die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte
tigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von der
eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF be-
zu haben. rücksichtigt werden.
(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder (6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Er- geschlossene inländische AIF verwalten, die vor dem
laubnis oder Registrierung nach den zur Umsetzung 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist
der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschrif- nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach
ten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwal-
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom- tung dieser geschlossenen AIF § 351 Absatz 1 bis 4
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum benöti- entsprechend. Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische Anlagebedingungen an die Anforderungen nach den
AIF verwalten, die im Inland vor dem 22. Juli 2013 ver- §§ 200 bis 203 angepasst werden, bedürfen diese Än-
trieben werden durften und deren Zeichnungsfrist nicht derungen der Genehmigung; die Anpassungen sind in-
vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz 5 nerhalb von sechs Monaten ab dem 22. Juli 2013 vor-
entsprechend. zunehmen. Für die Genehmigung der Anlagebedingun-
(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts an- gen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2
deres ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf- Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt und dass
ten, die geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden. Absatz 2 Satz 5, 6 und 10, Absatz 3, 4 Satz 2 bis 5
keine Anwendung finden. Zudem haben die OGAW-Ka-
(8) Die §§ 53, 54, 316, 320, 321, 323 und 329 bis 331 pitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwal-
sind nicht anzuwenden auf den Vertrieb von Anteilen tungsgesellschaften zeitgleich mit den Anlagebedin-
oder Aktien an inländischen AIF oder EU-AIF, die Ge- gungen jeweils die wesentlichen Anlegerinformationen
genstand eines laufenden öffentlichen Angebots unter und den Verkaufsprospekt an die Vorschriften dieses
Verwendung eines Prospektes sind, der vor dem 22. Juli Gesetzes anzupassen und diese Unterlagen jeweils ge-
2013 gemäß dem Wertpapierprospektgesetz oder der meinsam unverzüglich nach erstmaliger Verwendung
Richtlinie 2003/71/EG erstellt und veröffentlicht wurde, bei der Bundesanstalt einzureichen. Bedürfen die Än-
solange dieser Prospekt Gültigkeit hat. derungen der Anlagebedingungen keiner Genehmigung
durch die Bundesanstalt, haben die OGAW-Kapital-
§ 354 verwaltungsgesellschaften und die EU-OGAW-Verwal-
Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3 tungsgesellschaften zeitgleich die redaktionell ange-
passten Anlagebedingungen bei der Bundesanstalt ein-
§ 342 Absatz 3 gilt für Streitigkeiten im Zusammen- zureichen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der
hang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem Anlagebedingungen der inländischen OGAW, die von
22. Juli 2014. einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 verwaltet werden, gelten für diese inlän-
Unterabschnitt 4 dischen OGAW die auf inländische OGAW anwendba-
Übergangsvorschriften für OGAW- ren Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum
Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n u n d O G AW 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Ab Inkrafttreten
der geänderten Anlagebedingungen finden auf diese in-
§ 355 ländischen OGAW die auf inländische OGAW nach die-
sem Gesetz anwendbaren Vorschriften Anwendung.
Übergangsvorschriften
für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW (3) Die Verwahrstelle von bereits aufgelegten inländi-
(1) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder schen OGAW bedarf keiner Genehmigung, sofern sie
extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaf- bereits nach § 21 Absatz 1 des Investmentgesetzes in
ten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 17 der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung geneh-
Absatz 1 und § 20 Absatz 2 aufgeführten Geschäfte migt wurde.
betreiben und die eine Erlaubnis nach § 7 des Invest- (4) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die bei In-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden krafttreten dieses Gesetzes über die zuständigen Stel-
Fassung oder eine Erlaubnis als Investmentaktienge- len des Herkunftsstaates des EU-OGAW eine Anzeige
sellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes nach § 132 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder nach § 15c
haben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Ge- Absatz 1 des Auslandsinvestmentgesetzes in der bis
schäftsbetrieb; die Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erstattet
§ 113 gilt insoweit als erteilt. haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind,
(2) Die Anlagebedingungen für inländische OGAW, müssen keine neue Anzeige nach § 310 übermitteln;
die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort.
§ 343 Absatz 4 wurden, sind an die Vorschriften dieses OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf
Gesetzes anzupassen. Andere als die zur Anpassung ihre EU-OGAW nach dem 21. Juli 2013 Tätigkeiten aus-
der Anlagebedingungen an die Vorschriften dieses Ge- üben oder ausüben lassen, die nach dem Investment-
setzes notwendigen Änderungen dürfen in den Anlage- gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
bedingungen nicht vorgenommen werden. Die Ände- nicht als öffentlicher Vertrieb galten, nach diesem Ge-
rungen müssen nicht genehmigt werden, sofern diese setz aber als Vertrieb anzusehen sind, übermitteln bis
Anlagebedingungen bereits nach § 43 Absatz 2 und zum 21. Juli 2014 über die zuständigen Stellen des Her-
§ 43a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW eine Anzeige
2013 geltenden Fassung genehmigt wurden und An- nach § 310.
passungen lediglich auf Grund von Anpassungen an
die Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz redaktioneller Artikel 2
Natur sind. Sofern eine Genehmigung der Anlagebedin-
gungen nach Satz 3 nicht erforderlich ist, haben die Änderung des
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU- Investmentgesetzes
OGAW-Verwaltungsgesellschaften die Anlagebedin-
gungen redaktionell bis zum 31. Dezember 2014 an In § 19f Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes
die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes anzupassen. vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt
§ 163 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 5, 6 Halbsatz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I
und Satz 7 gilt für diese Änderungen nicht. Müssen die S. 1162) geändert worden ist, werden nach der An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2149
gabe „16“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach 2. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Ab- „2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
satz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unter- gungen sind, für die nach dem Bausparkassen-
absatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) gesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Genehmigung vorgesehen ist.“
Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Ge-
genparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
Artikel 6
27.7.2012, S. 1)“ eingefügt.
Änderung des
Artikel 2a Handelsgesetzbuchs
Aufhebung des Das Handelsgesetzbuch, in der im Bundesgesetz-
Investmentgesetzes blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Ge- worden ist, wird wie folgt geändert:
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
1. In § 8b Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „in-
ländischer Kapitalanlagegesellschaften und Invest-
Artikel 3 mentaktiengesellschaften nach“ durch die Wörter
Änderung des „von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes verwalteten Investmentgesellschaften nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch,“ ersetzt.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 2. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „zu Anteilen
(BGBl. I S. 2182), das durch Artikel 9 des Gesetzes oder Anlageaktien an inländischen Investmentver-
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert wor- mögen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes
den ist, werden die Wörter „sowie dem Investmentge- oder vergleichbaren ausländischen Investmentantei-
setz“ durch die Wörter „, dem Investmentgesetz in der len im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach
Kapitalanlagegesetzbuch“ ersetzt. Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des In-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „zu Anteilen an
Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Ka-
Artikel 4
pitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an In-
Änderung des vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Bürgerlichen Gesetzbuchs Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investment-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- vermögen oder vergleichbaren ausländischen In-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, vestmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) und der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ ersetzt.
folgt geändert:
3. § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 des Handelsge-
1. In § 312a werden nach den Wörtern „§ 126 des In- setzbuchs wird wie folgt gefasst:
vestmentgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1 „Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften
bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt. auch sonstige juristische Personen des Privatrechts
oder unselbständige Sondervermögen des Privat-
2. In § 312d Absatz 4 Nummer 6 werden die Wörter rechts sein, ausgenommen Spezial-Sondervermö-
„Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesell- gen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgeset-
schaft oder einer ausländischen Investmentgesell- zes oder vergleichbare ausländische Investmentver-
schaft ausgegeben werden,“ durch die Wörter „An- mögen oder als Sondervermögen aufgelegte offene
teilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingun-
§ 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. gen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen
Artikel 5 oder ausländische Investmentvermögen, die den
Änderung des als Sondervermögen aufgelegten offenen inländi-
schen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
Unterlassungsklagengesetzes
im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der vergleichbar sind.“
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I 4. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes „Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Invest-
vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, mentvermögen im Sinn des § 1 des Investmentge-
wird wie folgt geändert: setzes oder vergleichbaren ausländischen Invest-
1. In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern mentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investment-
„§ 126 des Investmentgesetzes“ die Wörter „oder gesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgeglie-
§ 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt. dert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Anteilen teile an Investmentvermögen im Sinne des § 1
an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“ einge-
Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an In- fügt.
vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
2. § 2a Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investment- a) In Buchstabe d werden die Wörter „Kapital-
vermögen oder vergleichbaren ausländischen In- anlagegesellschaften, Investmentaktiengesell-
vestmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, schaften oder ausländischen Investmentgesell-
aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungs-
der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder gesellschaften, extern verwalteten Investmentge-
des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum sellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder
21. Juli 2013 geltenden Fassung“ ersetzt. ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften“
5. In § 341b Absatz 2 wird das Wort „Investmentan- ersetzt.
teile“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien an In- b) Der Satzteil nach Buchstabe e wird wie folgt ge-
vestmentvermögen“ ersetzt. ändert:
Artikel 7 aa) Die Wörter „Anteile an Investmentvermögen,
die von einer inländischen Kapitalanlagege-
Änderung des Einführungs- sellschaft oder Kapitalanlagegesellschaften,
gesetzes zum Handelsgesetzbuch Investmentaktiengesellschaften oder auslän-
dischen Investmentgesellschaften im Sinne
Nach dem Zweiunddreißigsten Abschnitt des Ein-
der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im
ausgegeben werden, oder auf ausländische
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
Investmentanteile, die nach dem Investment-
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
gesetz öffentlich vertrieben“ werden durch
Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. April
die Wörter „Anteile oder Aktien von inländi-
2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgen-
schen Investmentvermögen, die von einer
der Dreiunddreißigster Abschnitt eingefügt:
Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben
werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder
„Dreiunddreißigster Abschnitt
§ 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in
Übergangsvorschriften der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
zum AIFM-Umsetzungsgesetz hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Ab-
satz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2
Artikel 71 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla-
(1) Die in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Num- gegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch
mer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 fortbesteht oder die eine Erlaubnis nach den
Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs jeweils §§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des Kapitalan-
in Bezug genommenen Bestimmungen des Investment- lagegesetzbuchs hat, oder auf Anteile oder
gesetzes sind die bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas- Aktien an EU-Investmentvermögen oder aus-
sungen dieser Bestimmungen. ländischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-
gesetzbuch vertrieben“ ersetzt.
(2) § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4
Satz 2, § 314 Absatz 1 Nummer 18 und § 341b Absatz 2 bb) Die Wörter „Anteile an Sondervermögen mit
des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des AIFM- zusätzlichen Risiken nach § 112 des Invest-
Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und mentgesetzes“ werden durch die Wörter „An-
Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 begin- teile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des
nende Geschäftsjahre anzuwenden. Für Jahres- und § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Investment-
22. Juli 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des gesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2013 gel- tungsgesellschaften, extern verwaltete Investment-
tenden Fassung weiterhin anwendbar.“ gesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften, aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
Artikel 8
4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
Änderung des „Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Ka-
Wertpapierhandelsgesetzes pitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesell-
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I schaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes schaften“ ersetzt.
vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden 5. In § 9 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Anteilen
ist, wird wie folgt geändert: an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanla-
1. § 2 wird wie folgt geändert: gegesellschaft oder einer ausländischen Invest-
mentgesellschaft ausgegeben werden“ durch die
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
b) In Absatz 2b werden nach den Wörtern „Wertpa- im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
piere im Sinne des Absatzes 1,“ die Wörter „An- buchs“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2151
6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanla- anlagen zur Erstellung eines solchen
gegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal- Vermögensanlagen-Informationsblatts ver-
tungsgesellschaften“ ersetzt. pflichtet ist.“
7. In § 27a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Kapital- bb) Satz 4 wird aufgehoben.
anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf- 9. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „be-
ten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell- treiben,“ die Wörter „und bei Finanzdienstleistungs-
schaften“ ersetzt. instituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft
8. § 31 wird wie folgt geändert: im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 124 des Kreditwesengesetzes erbringen,“ eingefügt und wer-
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 302 des den die Wörter „dieses Geschäft“ durch die Wörter
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. „diese Geschäfte“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 9
㤤 293 bis 296, 297, 303 bis 307 des Kapital-
anlagegesetzbuchs bleiben unberührt.“ Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektge-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
setzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt
„An die Stelle des Informationsblattes treten durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I
1. bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
offenen Publikums-AIF die wesentlichen „1. Anteile oder Aktien von offenen Investmentvermö-
Anlegerinformationen nach den §§ 164 gen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlage-
und 166 des Kapitalanlagegesetzbuchs, gesetzbuchs;“.
2. bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen
Publikums-AIF die wesentlichen Anleger- Artikel 10
informationen nach den §§ 268 und 270
Änderung des
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
Börsengesetzes
3. bei EU-AIF und ausländischen AIF die we-
sentlichen Anlegerinformationen nach Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
§ 318 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz- 1351), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
buchs, 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
4. bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerin-
formationen, die nach § 298 Absatz 1 1. In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs in „Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapi-
deutscher Sprache veröffentlicht worden talverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten In-
sind, vestmentgesellschaften“ ersetzt.
5. bei inländischen Investmentvermögen im 2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort
Sinne des Investmentgesetzes in der bis „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Ka-
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die pitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Ka- 3. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
pitalanlagegesetzbuchs genannten Zeit-
„2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-
raum noch weiter vertrieben werden dür-
spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter
fen, die wesentlichen Anlegerinformatio-
Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne
nen, die nach § 42 Absatz 2 des Invest-
des § 42 des Investmentgesetzes in der bis
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffent-
geltenden Fassung erstellt worden sind,
licht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6
und
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgese-
6. bei ausländischen Investmentvermögen im henen Zeitraum noch verwendet werden darf,
Sinne des Investmentgesetzes in der bis oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Pro-
für den in § 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 spekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapital-
Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetz- anlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, so-
buchs genannten Zeitraum noch weiter weit nicht nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2
vertrieben werden dürfen, die wesent- des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröf-
lichen Anlegerinformationen, die nach fentlichung eines Prospekts abgesehen werden
§ 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes kann.“
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung erstellt worden sind, und Artikel 11
7. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1
Änderung des
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
das Vermögensanlagen-Informationsblatt Vermögensanlagengesetzes
nach § 13 des Vermögensanlagengeset- Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
zes, soweit der Anbieter der Vermögens- 2011 (BGBl. I S. 2481), das durch Artikel 4 des Geset-
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
worden ist, wird wie folgt geändert: Billigung des Verkaufsprospekts nach § 8 nach dem
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 21. Juli 2013 nicht mehr erfolgen kann. Zeichnung
im Sinne dieser Übergangsvorschrift ist der unbe-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den dingte und unbefristete Abschluss des schuldrecht-
Wörtern „im Sinne des Wertpapierprospektgeset- lichen Verpflichtungsgeschäfts, das darauf gerichtet
zes verbriefte“ die Wörter „und nicht als Anteile ist, Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft zu
an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab- werden.
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestal-
(9) Anträge, die auf eine Billigung des Verkaufs-
tete“ eingefügt.
prospekts von Vermögensanlagen, die durch die Än-
b) Nummer 3 wird aufgehoben. derung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
2. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 an- Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-
gefügt: mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs gelten, durch die Bundesan-
„(5) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände- stalt gerichtet und am 21. Juli 2013 noch nicht be-
rung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des schieden waren, erlöschen gebührenfrei mit Ablauf
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest- des 21. Juli 2013. Die Bundesanstalt weist den An-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi- tragsteller auf diesen Umstand und auf die Geltung
talanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset- des Kapitalanlagegesetzbuchs hin. Die vor dem
zungen von § 353 Absatz 1 oder 2 des Kapitalan- 22. Juli 2013 erteilte Billigung des Verkaufspro-
lagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der spekts von Vermögensanlagen im Sinne von Satz 1
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin erlischt am 22. Juli 2013, wenn die Vermögensan-
anzuwenden. lage vor dem 22. Juli 2013 noch nicht von mindes-
(6) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände- tens einem Anleger gezeichnet ist. Absatz 8 Satz 3
rung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des gilt entsprechend.“
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi- Artikel 12
talanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset-
zungen von § 353 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
Änderung des
setzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum Aktiengesetzes
21. Juli 2013 geltenden Fassung mit Ausnahme von Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
Abschnitt 3 weiterhin anzuwenden. S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände- vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert
rung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des worden ist, wird wie folgt geändert:
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest- 1. § 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-
„Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder auslän-
talanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset-
dischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanla-
zungen von § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalan-
gegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien
lagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der
nicht ausschließlich von professionellen und semi-
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur
professionellen Anlegern gehalten werden, gelten
Stellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder
als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen
des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapital-
Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigen-
anlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin
tum der Anleger stehen; verfügt das Investmentver-
anzuwenden. Ab Eingang des Erlaubnisantrags nach
mögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gel-
§ 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44
ten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des
des Kapitalanlagesetzbuchs ist für Vermögensanla-
Investmentvermögens.“
gen im Sinne des Satzes 1 dieses Gesetz in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung neben den in 2. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapital-
§ 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetz- anlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des
buchs genannten Vorschriften weiterhin anzuwen- Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapitalver-
den. waltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
(8) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 22. Juli
2013 von mindestens einem Anleger gezeichnet 3. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanla-
wurden und die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 gegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Invest-
und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs mentgesetzes“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 tungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapital-
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und anlagegesetzbuchs“ ersetzt.
die nicht die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1,
2, 3, 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfül- Artikel 13
len, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013
Änderung des Gesetzes über
geltenden Fassung bis zum Ende des Vertriebs-
rechts für den gemäß § 353 Absatz 6 in Verbindung Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
mit den § 351 Absatz 3 und 4 und § 345 Absatz 6 Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
und 7 oder den § 351 Absatz 6 und § 345 Absatz 8 schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2153
Artikel 78 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 2. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsge-
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt sellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine
geändert: Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der
1. § 2 wird wie folgt geändert: Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Unterneh- 3. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsge-
mensbeteiligungsgesellschaft darf“ durch die sellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Be-
Wörter „Soweit sich aus den Vorschriften des triebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe
Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt, des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen
darf eine Unternehmensbeteiligungsgesell- Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und ver-
schaft“ ersetzt und werden nach den Wörtern äußert, nach dem Land, in dem die EU-Unter-
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“ die Wörter nehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunkt-
„oder in einer nach dem Recht eines anderen mäßig investiert.“
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei- 5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
über den Europäischen Wirtschaftsraum ver-
gleichbaren Rechtsform“ eingefügt. aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft vollständig den Regeln des Kapitalanla- „4. sofern die die Unternehmensbeteili-
gegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend gungsgesellschaft verwaltende Verwal-
von § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des tungsgesellschaft nach dem Kapitalanla-
Kapitalanlagegesetzbuchs.“ gegesetzbuch erlaubnis- oder registrie-
rungspflichtig ist, ein Nachweis über
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland“ die
Wörter „(inländische Unternehmensbeteiligungs- a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20
gesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- Kapitalanlagegesetzbuchs oder
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU- des Kapitalanlagegesetzbuchs.“
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft)“ einge-
fügt. b) Folgende Sätze werden angefügt:
2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2
„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und 3 genannten Dokumente vergleichbare
vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetz- Dokumente nach dem geltenden Recht ihres
buchs unterfällt, gilt für die Kreditaufnahme nach Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. Sofern die
Satz 1 § 215 oder § 274 des Kapitalanlagegesetz- die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
buchs.“ verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den
3. § 8 wird wie folgt geändert: von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf“ das der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Wort „inländische“ und nach dem Wort „Unter- Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
nehmensbeteiligungsgesellschaften“ die Wörter die Verwalter alternativer Investmentfonds und
„, auf die §§ 148 und 158 des Kapitalanlagege- zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
setzbuchs nicht anzuwenden sind,“ eingefügt. 2009/65/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvor-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensbe- schriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig
teiligungsgesellschaften“ durch die Wörter ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis
„Inländische Unternehmensbeteiligungsge- beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei
sellschaften auf die § 158 des Kapitalanlage- der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmit-
gesetzbuchs nicht anzuwenden ist und“ er- gliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis
setzt. hat. Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft hat die Dokumente in deutscher Sprache
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Soweit
oder in einer in internationalen Finanzkreisen üb-
eine“ das Wort „inländische“ und nach
lichen Sprache einzureichen.“
dem Wort „Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft“ die Wörter „, auf die § 158 des 6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwen- „§ 15a
den ist und“ eingefügt.
Mitteilung der zuständigen
4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Landesbehörden an die Bundesanstalt
„Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt Die zuständige oberste Landesbehörde übermit-
sich telt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
1. im Fall einer inländischen Unternehmensbeteili- sicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von
gungsgesellschaft nach dem Sitz der Unterneh- ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesell-
mensbeteiligungsgesellschaft; schaften.“
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
7. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.
„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in
einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Artikel 17
Sprache einzureichen.“ Änderung der
8. In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort Gewerbeordnung
„Finanzinstituten“ durch die Wörter „Finanzdienst- § 34f der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
leistungsinstituten, AIF-Kapitalverwaltungsgesell- kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
schaften“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom
9. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
„§ 26a
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift für den
Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 a) In Nummer 1 werden die Wörter „Anteilscheinen
einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die aktiengesellschaft oder von ausländischen In-
vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteili- vestmentanteilen, die im Geltungsbereich des
gungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes Investmentgesetzes öffentlich“ durch die Wörter
anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsge- „Anteile oder Aktien an inländischen offenen
sellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlage- Investmentvermögen, offenen EU-Investmentver-
gesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig mögen oder ausländischen offenen Investment-
ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der vermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz-
zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 buch“ ersetzt.
Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
10. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach
der Angabe „§ 21 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ ein- „2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlos-
gefügt. senen Investmentvermögen, geschlossenen
EU-Investmentvermögen oder ausländischen
geschlossenen Investmentvermögen, die
Artikel 14 nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrie-
Änderung des ben werden dürfen,“.
Depotgesetzes c) In Nummer 3 wird das Wort „sonstigen“ gestri-
chen.
In § 24 Absatz 3 des Depotgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I 2. Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
S. 34), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom „2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentge-
das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ und das Wort „Vier- Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Ab-
ten“ durch das Wort „Fünften“ ersetzt. satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Ka-
Artikel 15 pitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum
noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungs-
Änderung des gesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den
Strafgesetzbuchs §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagege-
In § 151 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in der setzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November waltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert wurde und Zweigniederlassungen von Unterneh-
worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaf- men im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54
ten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaf- Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlage-
ten“ ersetzt. gesetzbuchs,“.
Artikel 16 Artikel 18
Änderung des Gesetzes Änderung des
gegen Wettbewerbsbeschränkungen Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
In § 38 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 2
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni
kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) werden jeweils die
folgt geändert:
Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 6 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
„externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne § 64p folgende Angabe eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2155
„§ 64q Übergangsvorschrift zum AIFM-Umset- 7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
zungsgesetz“. 8. Derivate.
2. § 1 wird wie folgt geändert: Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von
a) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert: Forderungen, die üblicherweise auf dem Geld-
aa) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 markt gehandelt werden, mit Ausnahme von
Satz 1 Nr. 17“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Zahlungsinstrumenten.“
Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung d) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „Ka-
eines Investmentvermögens im Sinne des pitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentak-
ersetzt. tiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des
bb) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Fi- Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapital-
nanzinstrumenten“ die Wörter „außerhalb verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17
der Verwaltung eines Investmentvermögens des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwal-
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanla- tete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1
gegesetzbuchs“ eingefügt und wird der Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ und
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und In-
vestmentaktiengesellschaften“ durch die Wörter
cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
„12. die Verwahrung und die Verwaltung von verwaltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.
Wertpapieren ausschließlich für alter- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
native Investmentfonds (AIF) im Sinne
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
setzbuchs (eingeschränktes Verwahr- aa) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:
geschäft).“ „3b. Kapitalverwaltungsgesellschaften und
b) In Absatz 3 Satz 1 werden in dem Satzteil vor extern verwaltete Investmentgesell-
Nummer 1 die Wörter „Kapitalanlagegesell- schaften, sofern sie die kollektive Ver-
schaften oder Investmentaktiengesellschaften“ mögensverwaltung erbringen oder ne-
durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell- ben der kollektiven Vermögensverwal-
schaften oder extern verwaltete Investmentge- tung ausschließlich die in § 20 Absatz 2
sellschaften“ ersetzt. und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
aufgeführten Dienstleistungen oder Ne-
c) Absatz 11 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
bendienstleistungen als Bankgeschäfte
„Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 betreiben;“.
und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6
bb) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c
sind
eingefügt:
1. Aktien und andere Anteile an in- oder auslän-
„3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und aus-
dischen juristischen Personen, Personenge-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-
sellschaften und sonstigen Unternehmen,
ten, sofern sie die kollektive Vermö-
soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie
gensverwaltung oder neben der kollek-
Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleich-
tiven Vermögensverwaltung ausschließ-
bare Anteile vertreten,
lich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richt-
2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 linie 2009/65/EG oder die in Artikel 6
des Vermögensanlagengesetzes mit Aus- Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU auf-
nahme von Anteilen an einer Genossenschaft geführten Dienstleistungen oder Neben-
im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgeset- dienstleistungen als Bankgeschäfte be-
zes, treiben;“.
3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Ver-
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuld- mögensanlagengesetzes“ die Wörter „oder
verschreibungen und diesen Schuldtiteln ver- von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Ab-
gleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den satz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein-
Kapitalmärkten handelbar sind, mit Aus- gefügt, das Komma am Ende durch ein Se-
nahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Zer- mikolon ersetzt und das Wort „und“ gestri-
tifikate, die diese Schuldtitel vertreten, chen.
4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ver-
Veräußerung von Rechten nach den Num- mögensanlagengesetzes“ die Wörter „oder
mern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Bar- von geschlossenen AIF im Sinne des § 1
zahlung führen, die in Abhängigkeit von sol- Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
chen Rechten, von Währungen, Zinssätzen eingefügt und der Punkt am Ende durch ein
oder anderen Erträgen, von Waren, Indices Semikolon ersetzt.
oder Messgrößen bestimmt wird, ee) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des „12. Unternehmen, die das Depotgeschäft
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
6. Geldmarktinstrumente, mer 5 ausschließlich für AIF betreiben
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
und damit das eingeschränkte Verwahr- nach § 112 des Investmentgesetzes“
geschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a durch die Wörter „Anteile oder Aktien
Satz 2 Nummer 12 erbringen.“ an Hedgefonds im Sinne von § 283
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt.
aa) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
dd) In den Nummern 19 und 20 werden jeweils
„5a. Kapitalverwaltungsgesellschaften und nach dem Wort „Vermögensanlagengeset-
extern verwaltete Investmentgesell- zes“ die Wörter „oder von geschlossenen
schaften, sofern sie die kollektive Ver- AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapital-
mögensverwaltung erbringen oder ne- anlagegesetzbuchs“ eingefügt.
ben der kollektiven Vermögensverwal-
tung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 4. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort
und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs „Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Ka-
aufgeführten Dienstleistungen oder Ne- pitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten
bendienstleistungen als Finanzdienst- Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesell-
leistungen erbringen;“. schaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaften“ ersetzt.
bb) Nummer 5b wird wie folgt gefasst:
5. In § 24 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Kapital-
„5b. EU-Verwaltungsgesellschaften und aus- anlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaf- waltungsgesellschaften“ ersetzt.
ten, sofern sie die kollektive Vermögens-
verwaltung erbringen oder neben der 6. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
kollektiven Vermögensverwaltung aus- „Instituten,“ die Wörter „Zweigniederlassungen im
schließlich die in Artikel 6 Absatz 3 Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des
der Richtlinie 2009/65/EG oder die in § 53,“ eingefügt.
Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 7. In § 32 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
2011/61/EU aufgeführten Dienstleistun- eingefügt:
gen oder Nebendienstleistungen als Fi-
„(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Ver-
nanzdienstleistungen erbringen;“.
wahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert: Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Er-
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: laubnis zur Erbringung mindestens einer Finanz-
dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
„d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, ex- Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankge-
tern verwalteten Investmentgesell- schäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt
schaften, EU-Verwaltungsgesellschaf- oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder
ten oder ausländischen AIF-Verwal- Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis
tungsgesellschaften oder“. für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.“
bbb) Im Satzteil nach Buchstabe e werden 8. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
die Wörter „Anteile an Investment- werden nach dem Wort „handeln,“ die Wörter „bei
vermögen, die von einer inländischen Finanzdienstleistungsinstituten, die das einge-
Kapitalanlagegesellschaft oder Invest- schränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Ab-
mentaktiengesellschaft im Sinne der satz 1a Satz 1 Nummer 12 erbringen,“ eingefügt.
§§ 96 bis 111a des Investmentge-
setzes ausgegeben werden, oder auf 9. § 44a wird wie folgt geändert:
ausländische Investmentanteile, die a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlage-
nach dem Investmentgesetz öffentlich“ gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
durch die Wörter „Anteile oder Aktien tungsgesellschaft“ ersetzt.
an inländischen Investmentvermögen,
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlage-
die von einer Kapitalverwaltungsgesell-
gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-
schaft ausgegeben werden, die eine
tungsgesellschaften“ ersetzt.
Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1
des Investmentgesetzes in der bis zum 10. Nach § 64p wird folgender § 64q eingefügt:
21. Juli 2013 geltenden Fassung erhal- „§ 64q
ten hat, die für den in § 345 Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung Übergangsvorschrift
mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 zum AIFM-Umsetzungsgesetz
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
vorgesehenen Zeitraum noch fortbe- die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-
steht oder eine Erlaubnis nach den pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsge-
§§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapital- sellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlage-
anlagegesetzbuchs erhalten hat oder gesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermö-
auf Anteile oder Aktien an EU-Invest- gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-
mentvermögen oder ausländischen AIF, gesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen
die nach dem Kapitalanlagegesetz- von § 353 Absatz 1 bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a
buch“ und die Wörter „Anteile an Son- in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung wei-
dervermögen mit zusätzlichen Risiken terhin anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2157
(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch 1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka- „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Ka-
pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsge- pitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
sellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlage- 2. In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Kapitalanlage-
gesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermö- gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage- tungsgesellschaften“ ersetzt.
gesetzbuchs gelten, ist dieses Gesetz in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stel- 3. § 15 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
lung des Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapi- „7. durch
talanlagegesetzbuchs oder, wenn die Vorausset- a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 39
zungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in
des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3
Registrierung gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetz- des Kreditwesengesetzes,
buchs weiterhin anzuwenden.“
b) eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4
oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des
Artikel 19 Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit
Änderung des Einlagensicherungs- § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
und Anlegerentschädigungsgesetzes c) die Bestellung eines Abwicklers nach § 15
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi- des Kapitalanlagegesetzbuchs,
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das d) eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Ka-
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 pitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit
(BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird wie folgt § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kre-
geändert: ditwesengesetzes vorgenommen wird,“.
1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. In § 16 werden die Wörter „Kapitalanlage- und In-
vestmentaktiengesellschaften“ durch die Wörter
„4. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, de-
„Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalte-
nen
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaften“ ersetzt.
a) eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft 5. § 16e wird wie folgt geändert:
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
sung erteilt ist und die zur Erbringung der in „4. Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und
§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Invest- extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 sellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaf-
geltenden Fassung genannten Dienst- oder ten im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapital-
Nebendienstleistungen befugt sind, sofern anlagegesetzbuchs und extern verwaltete
die Erlaubnis für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, OGAW-Investmentaktiengesellschaften im Sin-
Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 ne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs
Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla- sowie“.
gegesetzbuchs genannten Zeitraum noch b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fortbesteht oder
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1
b) eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbin- Nummer 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des
dung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagege- Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 2
setzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 3c bis 6 und 7
der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder bis 12 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 6
gesetzbuchs genannten Dienst- oder Neben-
Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18“ durch die
dienstleistungen befugt sind.“
Angabe „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5,
2. § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 5b bis 20“ ersetzt.
„3. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab- cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
satz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz ein Komma ersetzt.
im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
verwalteten inländischen, EU- und ausländi-
schen Investmentvermögen im Sinne des § 1 „4. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“. einer Registrierung nach § 44 des Kapital-
anlagegesetzbuchs.“
Artikel 20 6. § 16f Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „2. in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften
und extern verwaltete OGAW-Investmentaktien-
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
gesellschaften nach dem Wert der von den Ka-
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom pitalverwaltungsgesellschaften verwalteten In-
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar- vestmentvermögen und den von extern verwal-
tikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I teten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur
S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der res in entsprechender Anwendung des § 16f
Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwal- Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert
teten Investmentvermögen oder zur gemein- im Sinne des Satzes 3 gilt dabei jeweils der
schaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder an- Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
gelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Ge- Satz 6 oder nach § 99 Absatz 3 in Verbindung
samtbetrag des Wertes zu setzen, den die In- mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des
vestmentvermögen und zur gemeinschaftlichen Investmentgesetztes in der bis zum 21. Juli
Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel 2013 geltenden Fassung in dem Jahresbericht
aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist für das Geschäftsjahr angegeben wird, das
jeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3 dem Umlagejahr vorausgeht.“
Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2
und 5, § 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158 Artikel 21
jeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs Änderung des
in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr an- Finanzstabilitätsgesetzes
gegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanz-
Investmentvermögen, die keine Spezial-AIF im stabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I
Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanla- S. 2369) werden jeweils die Wörter „§ 5b des Invest-
gegesetzbuchs sind, oder Mittel von OGAW-In- mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des Kapitalanla-
vestmentaktiengesellschaften werden bei der gegesetzbuchs“ ersetzt.
Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;“.
7. In § 16g Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ka- Artikel 22
pitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften“ Änderung des
durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
und extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-
sellschaften“ ersetzt. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 des
8. § 23 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert
a) In der Überschrift werden die Wörter „für das Jahr worden ist, wird wie folgt geändert:
2012“ gestrichen. 1. In § 1 Absatz 10 Nummer 8 wird das Wort „Kapital-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: anlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-
„(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli waltungsgesellschaften“ ersetzt und werden nach
2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter „oder
dem Kapitalanlagegesetzbuch“ eingefügt.
1. Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwal-
2. In § 26 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Investment-
tungsgesellschaften und extern verwaltete
gesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“
OGAW-Investmentaktiengesellschaften sind
ersetzt.
auch solche Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Ab-
satz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum Artikel 23
21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten ha- Änderung des Gesetzes
ben, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Ab- über die Deutsche Bundesbank
satz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla- In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
gegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch desbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
fortbesteht. 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
2. Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige S. 2959) geändert worden ist, werden die Wörter „Ka-
in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaf- pitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesell-
ten und extern verwaltete OGAW-Investment- schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-
aktiengesellschaften ist bei der Bemessung schaften und extern verwalteten Investmentgesell-
der Umlagebeträge für dieses Umlagejahr schaften“ ersetzt.
§ 16f Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend Artikel 24
anzuwenden.
Änderung des
3. Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften und extern ver- Pfandbriefgesetzes
waltete OGAW-Investmentaktiengesellschaf- In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes
ten auch nach dem Umlagejahr 2013 das In- vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch
vestmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2013
geltenden Fassung anzuwenden ist, sind die (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die Wörter
von ihnen auf der Grundlage des Investment- „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesell-
gesetzes verwalteten Sondervermögen und schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwal- schaften mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1
teten und angelegten Mittel in die Bemessung des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
der Umlagebeträge des jeweiligen Umlagejah- geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2159
Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer buchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht
Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Ka- oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder
pitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-
Verwaltungsgesellschaft oder von einer ausländi-
Artikel 25 schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die zum Schutz
der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen
Änderung des Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn
Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den Anlagebedingungen oder der Satzung
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Verwaltungsgesellschaft das Vermögen nur in
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und in Bank-
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- guthaben angelegt werden darf.“
setzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 26a
1. In § 7a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 32 Änderung des
Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverord- Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
nung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Num- 2013 (BGBl. I S. 1862) wird wie folgt geändert:
mer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. § 54b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorse- „5. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1
hen, dass Versicherungsleistungen in Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“
1. Anteilen oder Aktien an einem offenen Invest- b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
mentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
Kapitalanlagegesetzbuchs oder
„c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sin-
2. Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Ab- ne des § 17 des Kapitalanlagesetzbuchs,
satz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum extern verwaltete Investmentgesellschaf-
21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen ten im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapi-
Geld, talanlagegesetzbuchs,“.
erbracht werden, sind die Bestände der hierfür zu bb) Buchstabe d wird aufgehoben.
bildenden Abteilung des Sicherungsvermögens (An-
lagestock) in den betroffenen Werten anzulegen.“ cc) Die Buchstaben e bis i werden die Buchsta-
ben d bis h.
3. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
dd) Im letzten Halbsatz werden die Wörter „Kapi-
„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen talanlagegesellschaften und Investmentak-
von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des tiengesellschaften“ durch die Wörter „Kapital-
Pensionsplans gebildeten Investmentvermögens ab, verwaltungsgesellschaften und extern ver-
ist für dieses Investmentvermögen entsprechend waltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.
den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapital-
anlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des In- 2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kapital-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel- anlagegesellschaften und andere Vermögensverwal-
tenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Num-
§ 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG“
§ 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis durch die Wörter „Verwaltungsgesellschaften im
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzu- Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetz-
wenden.“ buchs“ ersetzt.
3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-
Artikel 26 anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-
ten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
Änderung des schaften“ ersetzt.
Gesetzes über Bausparkassen
§ 4 Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über Bauspar- Artikel 27
kassen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Folgeänderungen
15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I in Rechtsverordnungen
S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterver-
„7. Anteilen an einem nach dem Grundsatz der Risiko- ordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694) wer-
mischung angelegten Investmentvermögen, die von den nach dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter „in
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Er- der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem
laubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Invest- Kapitalanlagegesetzbuch“ eingefügt.
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten- (2) In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuch-
den Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, stabe ii der Handelsregisterverordnung vom 12. August
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 d) In Satz 6 werden das Wort „Depotbank“ durch
des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) das Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapitalanla-
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Invest- gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
mentaktiengesellschaften“ die Wörter „mit variablem tungsgesellschaft“ und die Wörter „§ 28 des In-
Kapital“ eingefügt und werden die Wörter „(§ 105 Abs. 1 vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 78 des
des Investmentgesetzes)“ gestrichen. Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
(3) Die Anlage 1 (zu § 4) der Verordnung über die (5) In § 1 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungs-
Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
Investmentfondskauffrau vom 21. Mai 2003 (BGBl. I 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des
S. 718) wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert
1. In der laufenden Nummer 1.1 Spalte 3 Buchstabe f worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-
wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch schaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgeset-
das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ er- zes“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf-
setzt. ten im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
2. In der laufenden Nummer 4.2 Spalte 3 Buchstabe o ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren
werden das Wort „Depotbank“ durch das Wort „Ver- Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland
wahrstelle“ und das Wort „Kapitalanlagegesell- nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist,“ und die
schaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell- Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes“
schaft“ ersetzt. durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1
und § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs“ er-
(4) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverord- setzt.
nung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai (5a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
2013 (BGBl. I S. 1264) geändert worden ist, wird wie der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. De-
folgt geändert: zember 2011 (BGBl. I S. 3116) werden die Wörter
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Depotbankfunk- „Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes“
tion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgeset- durch die Wörter „Wertpapierhandelsgesetzes und Ka-
zes“ durch die Wörter „Verwahrstellenfunktion nach pitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
§ 68 Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetz- (6) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverord-
buchs“ ersetzt. nung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408) wird wie folgt
2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Depot- geändert:
bankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Invest-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
mentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstellen-
funktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2
des Kapitalanlagengesetzbuchs“ ersetzt. Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Depot- „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
bank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des In- buchs“, die Wörter „§ 32 Abs. 3 des Investment-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle gesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des
nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ und das Wort „Kapi-
Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§§ 22 talanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapital-
bis 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
„§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er- b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2
setzt. Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
a) In Satz 2 werden die Wörter „Depotbank nach buchs“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentge- 2. § 20 wird wie folgt geändert:
setzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle nach
§ 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalanlage-
Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§§ 22 gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
bis 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter tungsgesellschaft“ ersetzt.
„§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das
schaften und Investmentaktiengesellschaften“ Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch das
durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf- Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, die
ten und extern verwalteten Investmentgesell- Wörter „§ 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes“
schaften“ ersetzt. durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§ 32
c) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Invest-
Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch
mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 70 des die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapital-
Kapitalanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 27
anlagegesetzbuchs“ ersetzt.
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 76
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kapitalanlagege-
„§ 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter sellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
„§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. tungsgesellschaft“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2161
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-
„Kapitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Ka- Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
pitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt. S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
3. § 21 wird wie folgt geändert: abschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende
Geschäftsjahre anzuwenden.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter (8) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
„§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalan- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
lagegesetzbuchs“ ersetzt. ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ge-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nr. 4 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalan- 1. In § 6 Absatz 4 werden das Wort „Kapitalanlagege-
lagegesetzbuchs“ ersetzt. sellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaften“ und das Wort „Sondervermögen“ je-
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und 3 weils durch das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt.
wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und in § 17 Satz 1 wird jeweils
ersetzt. das Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter „An-
teile oder Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 39 wird folgender Absatz 13 angefügt:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 32 Abs. 4
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 „(13) Die §§ 6, 7 und 17 in der Fassung des AIFM-
Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
abschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende
die Wörter „§ 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentge-
Geschäftsjahre anzuwenden.“
setzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 32 (9) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlage- S. 3378), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Ge-
gesetzbuchs“ und die Wörter „§ 32 Abs. 4 des setzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geän-
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Ab- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 4 Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter „Anteile
Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter oder Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.
„§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz- 2. In der Paragraphenüberschrift und im Wortlaut von
buchs“ und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 7 wird jeweils das Wort „Investmentanteile“ durch
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermö-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagege- gen“ ersetzt.
setzbuchs“ ersetzt.
3. Dem § 64 wird folgender Absatz 14 angefügt:
5. § 23 wird wie folgt geändert:
„(14) § 7, Formblatt 1 sowie das Muster 1 in der
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und
„(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21 Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 be-
Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 ginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“
finden auf die Verwaltung inländischer OGAW, 4. Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt
welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst gefasst:
ab dem in § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapital-
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermö-
anlagegesetzbuchs genannten Zeitpunkt und auf
gen und andere nicht festverzinsliche Wertpa-
die Verwaltung inländischer AIF, welche am
piere …“.
21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in
§ 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeitpunkt An- 5. Im Muster 1 wird im Posten C.III.1. das Wort „Invest-
wendung; bis dahin gelten sie für die Verwaltung mentanteile“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien
inländischer OGAW und inländischer AIF in der an Investmentvermögen“ ersetzt.
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“ (10) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
(7) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverord- nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt
nung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zu- durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juni 2011
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt
(BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
geändert: 1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und in § 13 Nummer 2 „(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in
wird jeweils das Wort „Investmentanteile“ durch die der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom
Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermö- 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres-
gen“ ersetzt. und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013
2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt: beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
2. Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt gegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermö-
gefasst: gen anwendbar sind,“ ersetzt.
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermö- 4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilen eines
gen und andere nicht festverzinsliche Wertpa- Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des
piere …“. Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des
3. Im Muster 1 wird der Posten C.III.1. und im Muster 2 Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Anteile oder
der Posten III.1. jeweils wie folgt gefasst: Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Ab-
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentver- satz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
mögen und andere nicht festverzinsliche Wert- § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in
papiere“. der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, so-
(11) Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom lange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7
2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) wird wie folgt geändert: und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän- auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar
dert: ist,“ ersetzt.
a) In Buchstabe b werden die Wörter „Investment- 5. § 15 wird wie folgt gefasst:
vermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Invest- „§ 15
mentgesetzes“ durch die Wörter „offene Invest- Bereitstellung des Informationsblatts
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensan-
lagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: lagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anle-
„c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne ger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts
des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz- über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kauf-
buchs,“. empfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-
c) In Buchstabe d wird das Wort „sonstige“ gestri- Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des
chen. Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Ver-
fügung zu stellen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
6. In § 16 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Anteile“ die Wörter „oder Aktien“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Investment- 7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
vermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „offene In- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
vestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 „3. Offene Investmentvermögen“.
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
b) Nummer 3.3.15 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „geschlos-
„3.3.15 Publikumsinvestmentvermögen“.
sene Fonds“ durch die Wörter „geschlossene
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab- c) Nummer 3.3.16 wird wie folgt gefasst:
satz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er- „3.3.16 Spezial-AIF“.
setzt.
d) Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 3 wird das Wort „sonstige“ gestri-
chen. „3.5 Kapitalanlagegesetzbuch“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „, geschlossenen „4. Geschlossene Investmentvermögen“.
Fonds und sonstigen“ durch das Wort „und“ f) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„4.2 Arten von geschlossenen Investmentvermö-
bb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 gen“.
Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlosse-
g) Nummer 4.5.1 wird wie folgt gefasst:
nen Fonds und sonstigen“ durch die Wörter
„§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs „4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch“.
und“ ersetzt. h) In Nummer 5 wird das Wort „Sonstige“ gestri-
3. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „Anteilen an In- chen.
vestmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des In- 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
vestmentgesetzes gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie
§ 123 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Investment-
„Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im vermögen“ das Wort „offene“ eingefügt, werden
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz- die Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in
buchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 Form einer Kommanditgesellschaft“ durch die
und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Wörter „geschlossene Investmentvermögen“ er-
§ 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentge- setzt und wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas- b) In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentver-
sung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Ab- mögen im Sinne des Investmentgesetzes“ durch
satz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanla- die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2163
des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ kel 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)
ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 4 wird das Wort „Fonds“ durch die 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie
Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 folgt gefasst:
Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. „§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Ka-
d) In Nummer 5 wird das Wort „sonstige“ gestri- pitalanlagegesetzbuchs“.
chen. 2. In § 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Invest-
(12) In § 62 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverord- mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 7 des
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No- Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
vember 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch 3. § 59 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BAnz. AT
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
16.04.2013 V1) geändert worden ist, wird das Wort „Ka-
pitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver- „§ 59
waltungsgesellschaften“ ersetzt. Prüfung von Verwahrstellen
(13) In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Monatsausweisver- im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs“.
ordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die b) In Satz 1 werden die Wörter „Depotbank nach
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Invest-
2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird das mentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle
Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt. des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
(14) § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Liquiditätsverord- c) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des
nung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§§ 70
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. März 2011 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
d) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-
fasst:
schaften und Investmentaktiengesellschaften“
„8. in Höhe von 90 Prozent der jeweiligen Rücknahme- durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf-
preise nicht wie Anlagevermögen bewertete Anteile ten und extern verwalteten Investmentgesell-
an inländischen OGAW-Sondervermögen, inländi- schaften“ ersetzt.
schen Spezialsondervermögen, deren Anlagebe-
e) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Invest-
dingungen Anlagegrundsätze und -grenzen vorse-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 70 des Kapi-
hen, die denen von inländischen OGAW entspre-
talanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 27 des In-
chen, und EU-OGAW, soweit deren Rücknahme-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 76 des
und Abwicklungsregelungen denen für Publikums-
Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§ 29
sondervermögen entsprechen; die Anlagebedin-
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 79
gungen der Sondervermögen müssen sicherstellen,
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
dass die Anteilseigner ihre Anteile börsentäglich zu-
rückgeben können und die Rücknahme entgegen f) In Satz 6 werden jeweils das Wort „Depotbank“
§ 98 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht durch das Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapi-
verweigert werden kann.“ talanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ und die Wörter „§ 28
(15) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 78
vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden nach (18) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdB-Bei-
dem Wort „Investmentgesetzes“ die Wörter „in der bis tragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540),
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ eingefügt. die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2684) geändert worden ist,
(16) In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 18 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 Nummer 2 der Inhaberkontrollverordnung vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die durch Artikel 1 „4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-
der Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1239) ge- satz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „, Kapital- In- oder Ausland einschließlich der von ihnen ver-
anlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft walteten in- und ausländischen Investmentvermö-
mit Sitz im Inland ist“ durch die Wörter „oder Kapital- gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-
verwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7 gesetzbuchs,“.
oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis (19) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdVÖB-Bei-
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in tragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538),
§ 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Au-
mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapital- gust 2009 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird
anlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fort- wie folgt gefasst:
besteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder
„4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-
§§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat“ ersetzt.
satz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im
(17) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. No- In- oder Ausland einschließlich der von ihnen ver-
vember 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Arti- walteten in- und ausländischen Investmentvermö-
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage- Artikel 28
gesetzbuchs,“.
Inkrafttreten
(20) In § 2a Absatz 1 Nummer 8 der EdW-Beitrags-
verordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August (1) Artikel 1 § 19 Absatz 6, § 26 Absatz 8, § 27 Ab-
2009 (BGBl. I S. 2881) geändert worden ist, wird das satz 6, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5,
Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort § 37 Absatz 3, § 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Ab-
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ und das Wort „Ka- satz 8, § 78 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3
pitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalver- und 4, § 94 Absatz 5, § 96 Absatz 4, §§ 106, 117 Ab-
waltungsgesellschaft“ ersetzt. satz 9, § 120 Absatz 8, § 121 Absatz 4, § 132 Absatz 8,
(21) In der Anlage zur Verordnung über die Satzung § 135 Absatz 11, § 136 Absatz 4, § 166 Absatz 5 Satz 5
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und 6, § 168 Absatz 8, § 185 Absatz 3, § 197 Absatz 3,
vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch § 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331 Absatz 2 Satz 2
Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2013 (BGBl. I und 3, § 340 Absatz 7, § 342 Absatz 5 und 6 sowie
S. 355) geändert worden ist, wird in § 8 Absatz 4 Satz 1 Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nummer 7 das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ er- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Juli 2013 in
setzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2165
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012*
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3
sen: und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter
„Absätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1
Artikel 1 und 2“ ersetzt.
Änderung des 3. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes „§ 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend.“
Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 4. § 14 wird wie folgt geändert:
29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) ge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(1) Die zuständige Landesbehörde kann im
1. § 1 wird wie folgt geändert: Einzelfall Anordnungen treffen,
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das Inver- 1. die zur Beseitigung festgestellter oder Verhü-
kehrbringen“ die Wörter „und die sonstige Bereit- tung künftiger Verstöße gegen die Verordnung
stellung auf dem Markt“ eingefügt. (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach
diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen
b) In Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 104 notwendig sind, oder
S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 104 vom
8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 2. um die Bereitstellung auf dem Markt von
(EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, Wasch- und Reinigungsmitteln oder für
S. 16) geändert worden ist“ ersetzt. Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten
Tensiden, die nicht der Verordnung (EG)
2. § 10 wird wie folgt geändert: Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach
a) Absatz 2 wird aufgehoben. diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
gen entsprechen, zu verhindern.“
* Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das In-
anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten
Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 94 vom verkehrbringen“ die Wörter „und die sonstige
30.3.2012, S. 16). Bereitstellung auf dem Markt“ eingefügt.
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013
bb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange- bb) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende
fügt: Nummer 1 vorangestellt:
„Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach „1. entgegen Artikel 4a ein dort genanntes
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Detergens in Verkehr bringt,“.
Die Anordnungen nach Satz 1 werden von cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
der jeweils zuständigen Landesbehörde nach Nummern 2 und 3.
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren Artikel 2
vollstreckt.“ Bekanntmachungserlaubnis
5. § 15 wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasch-
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder
und Reinigungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten
Abs. 2“ gestrichen.
des Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: blatt bekannt machen.
aa) Die Angabe „(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)“ wird Artikel 3
durch die Wörter „(ABl. L 104 vom 8.4.2004,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Inkrafttreten
Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geändert worden ist,“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013 2167
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 2. Juli 2013
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung 2. In § 112 Absatz 2 wird das Wort „gedruckt,“ ge-
am 6. Juni 2013 beschlossen, die Geschäftsordnung strichen.
des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli
3. § 123 wird wie folgt gefasst:
1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1644), mit Wir- „§ 123
kung vom Tag der ersten Sitzung des 18. Deutschen Fristberechnung
Bundestages wie folgt zu ändern:
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der
1. § 77 wird wie folgt geändert:
Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektro-
„(1) Vorlagen werden an die Mitglieder des nisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.
Bundestages, des Bundesrates und an die Bun- (2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt,
desministerien in der Regel auf elektronischem wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder
Weg verteilt. Eine Verteilung in Papierform ist aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des
weiterhin zulässig.“ Bundestages eine Drucksache erst nach der allge-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Vertei- meinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre
lung“ die Wörter „Drucklegung und“ gestrichen. Fächer verteilt worden ist.“
Berlin, den 2. Juli 2013
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert