1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Gesetz
zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1
Vom 2. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- lehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der
sen: Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die
Artikel 1 nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt
sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuschließen.“
2. Dem § 189 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), „(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis
2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist
folgt geändert: ihn das Gericht hin.“
1. § 187 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 187 Änderung der
Strafprozessordnung
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder
Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mäch- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
tig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, einen kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforder- 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist,
lich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer wird wie folgt geändert:
ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er in- 1. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
soweit für das gesamte Strafverfahren die unentgelt- „(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187
liche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Über- Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
setzers beanspruchen kann. eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stel-
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessua- len, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung
len Rechte des Beschuldigten, der der deutschen zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozess-
Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die beteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit
schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden der Zustellung nach Satz 1.“
Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbe- 2. § 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine aus-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
zugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend,
wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche eingefügt:
Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich „4a. in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2
zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schrift- die Bestellung eines Verteidigers nach
lichen Übersetzung kann eine mündliche Überset- Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 be-
zung der Unterlagen oder eine mündliche Zusam- anspruchen kann,“.
menfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn
bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
hierdurch die strafprozessualen Rechte des Be-
Komma ersetzt.
schuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel
dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
Verteidiger hat. ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche
gefügt:
Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor
über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung „7. nach Maßgabe des § 147 Absatz 7 bean-
nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen ei- tragen kann, Auskünfte und Abschriften
nes Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung be- aus den Akten zu erhalten, soweit er kei-
nen Verteidiger hat, und
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des 8. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungs-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über
das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafver- haft nach Vorführung vor den zuständigen
fahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1) und der Richtlinie 2012/13/EU Richter
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über
das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. a) eine Beschwerde gegen den Haftbe-
L 142 vom 1.6.2012, S. 1). fehl einlegen oder eine Haftprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1939
(§ 117 Absatz 1 und 2) und eine münd- 3. In § 136 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
liche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 „beantragen“ die Wörter „und unter den Voraus-
und 2) beantragen kann, setzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung
eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1
b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde und 3 beanspruchen“ eingefügt.
eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 119 Absatz 5 beantragen kann und 4. Dem § 163a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des
c) gegen behördliche Entscheidungen Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.“
und Maßnahmen im Untersuchungs-
haftvollzug eine gerichtliche Entschei- 5. § 168b wird wie folgt geändert:
dung nach § 119a Absatz 1 beantra- a) In Absatz 1 werden die Wörter „staatsanwalt-
gen kann.“ schaftlicher Untersuchungshandlungen“ durch
die Wörter „der Untersuchungshandlungen der
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Ermittlungsbehörden“ ersetzt.
„Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. Ein Be- „(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor
schuldigter, der der deutschen Sprache nicht hin- seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie
reichend mächtig ist oder der hör- oder sprach- § 163a ist zu dokumentieren.“
behindert ist, ist in einer ihm verständlichen Spra-
che darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe Artikel 3
des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren Inkrafttreten
die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmet- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schers oder Übersetzers beanspruchen kann.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*
Vom 2. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 65
sen: Miturheber, Filmwerke,
Musikkomposition mit Text“.
Artikel 1 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 „(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des
zes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) geändert worden Längstlebenden der folgenden Personen: Verfas-
ist, wird wie folgt geändert: ser des Textes, Komponist der Musikkomposi-
tion, sofern beide Beiträge eigens für die betref-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
fende Musikkomposition mit Text geschaffen
a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese
Personen als Miturheber ausgewiesen sind.“
„§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposi-
tion mit Text“. 3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien
b) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf
eingefügt: anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich
„§ 79a Vergütungsanspruch des ausübenden zu machen, so kann der ausübende Künstler den
Künstlers“. Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine
Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung einge-
c) Nach der Angabe zu § 137l wird folgende Angabe räumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag),
eingefügt: kündigen. Die Kündigung ist zulässig
„§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der 1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen
Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU“. eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten
erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentli-
2. § 65 wird wie folgt geändert: chen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht er-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: schienen ist, und
2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jah-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des res nach Mitteilung des ausübenden Künstlers,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen,
zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des
Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265 nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshand-
vom 11.10.2011, S. 1). lungen ausführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1941
Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen schen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte
die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Er-
Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende scheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste
Künstler nicht verzichten.“ erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
4. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Dar-
bietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem
„§ 79a Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in
Vergütungsanspruch den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des aus-
des ausübenden Künstlers übenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen
(1) Hat der ausübende Künstler einem Tonträger- der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte
hersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher er-
Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder über- folgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des aus-
tragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausüben- übenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre
den Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung inner-
20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträ- halb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaub-
terweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt wor-
gerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb
und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt, den ist.
der die Darbietung enthält. Enthält ein Tonträger die (2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veran-
Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren aus- stalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer
übenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Ver- Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden
gütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Ein- Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benut-
nahmen. Als Einnahmen sind die vom Tonträgerher- zung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist,
steller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben 25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits
anzusehen. 25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeich-
(2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes nung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthal- nutzt worden ist.
tenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das (3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen.“
50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe. 7. § 85 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 a) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe
kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der „70“ ersetzt.
Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwer-
b) In Satz 2 werden die Wörter „so erlischt das
tungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann
Recht 50 Jahre nach dieser“ durch die Wörter
im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft ab-
„so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser“ er-
getreten werden.
setzt.
(4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem
ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über 8. Nach § 137l wird folgender § 137m eingefügt:
die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Beziffe- „§ 137m
rung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erfor-
derliche Informationen zu erteilen. Übergangsregelung aus Anlass
der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
(5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträger-
hersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Ver- (1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach
gütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte
oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach
nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnun-
noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergü- gen von Darbietungen und für Tonträger, deren
tung abziehen: Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den
1. 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den
der die Darbietung enthält, oder Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013
geltenden Fassung noch nicht erloschen war, und
2. 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Ton-
des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur träger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.
öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger
nicht erschienen ist.“ (2) § 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit
Text, von denen die Musikkomposition oder der Text
5. In § 80 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 77 und 78“
in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen
durch die Wörter „§§ 77, 78 und 79 Absatz 3“ er-
Union am 1. November 2013 geschützt sind, und für
setzt.
Musikkompositionen mit Text, die nach diesem
6. § 82 wird wie folgt gefasst: Datum entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der
„§ 82 Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so
stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber
Dauer der Verwertungsrechte zu. Eine vor dem 1. November 2013 begonnene Nut-
(1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers zungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen
auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlö- Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
dem 1. November 2013 ist eine angemessene Ver- raum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hin-
gütung zu zahlen. weise auf das Gegenteil vorliegen.“
(3) Ist vor dem 1. November 2013 ein Übertra-
gungsvertrag zwischen einem ausübenden Künstler Artikel 2
und einem Tonträgerhersteller abgeschlossen wor-
den, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeit- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1943
Elftes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 2. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) wird wie folgt geändert:
1. § 43 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichti-
gung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von
5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die aus-
schließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar
2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen
Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröff-
net ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht
wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits
vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen
Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.“
2. Dem § 47e wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-
Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktions-
planes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bun-
deshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-
Bundesamt an der Lärmaktionsplanung mit.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Zweite Verordnung
zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung1
Vom 24. Juni 2013
Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 38a
Absatz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 21 Absatz 1 durch
Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:
Artikel 1
Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die
zuletzt durch Artikel 360 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Packungen von Zigaretten, die der Anlage in der bis zum Ablauf des
5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des
31. Januar 2015 in den Verkehr gebracht werden. Packungen von anderen
Tabakerzeugnissen als die nach Satz 1, die der Anlage in der bis zum Ablauf
des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf
des 31. Januar 2016 in den Verkehr gebracht werden.“
2. Die Anlage wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage
(zu § 7 Abs. 2)
Ergänzende Warnhinweise
1. Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.
2. Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.
3. Rauchen schädigt Ihre Lunge.
4. Rauchen verursacht Herzanfälle.
5. Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.
6. Rauchen verstopft Ihre Arterien.
7. Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden.
8. Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.
9. Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012
(ABl. L 69 vom 8.3.2012, S. 15) zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 194
vom 18.7.2001, S. 26) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf
von Tabakerzeugnissen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1945
10. Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freun-
den.
11. Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.
12. Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben. Hier finden Sie Hilfe,
wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung (BZgA) Tel.: 0800 8 313131, www.rauchfrei-info.de
13. Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.
14. Rauchen bedroht Ihre Potenz.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(EBI-Zuständigkeitsverordnung – EBIZustV)
Vom 25. Juni 2013
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§1
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012
(BGBl. I S. 446) wird auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1947
Verordnung
zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie
zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen
zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
(Reservekraftwerksverordnung – ResKV)
Vom 27. Juni 2013
Auf Grund des § 13b Absatz 1 und 2 des Energie- besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Span-
wirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 nung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetrei-
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: kann. Maßstab ist der Erhalt der Systemsicherheit im
Sinne von Satz 1 unter Berücksichtigung der anerkann-
§1 ten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im
Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Anwendungsbereich,
Vorrang der Netzreserve,
Umgang mit bestehenden Verträgen §3
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Be- Prüfung
schaffung einer Netzreserve aus bestehenden Anlagen und Bestätigung des Bedarfs
zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie an Erzeugungskapazität für die Netzreserve
(Anlagen) und in begründeten Ausnahmefällen aus neu (1) Die Bundesnetzagentur prüft bis spätestens
zu errichtenden Anlagen zum Zwecke der Gewährleis- 1. Mai eines jeden Jahres den Bedarf an Erzeugungs-
tung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi- kapazität für die Netzreserve. Ein eventuell bestehender
tätsversorgungssystems auf Grundlage von § 13b Ab- Bedarf wird von ihr bestätigt. Die Bestätigung ist nicht
satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Ergebnisse
präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit der Prüfung, die Systemanalyse der Übertragungsnetz-
geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen betreiber nach Absatz 2, die dieser zu Grunde liegen-
auf Grundlage von § 13 Absatz 1a und 1b, § 13a sowie den Annahmen, Parameter und Szenarien und gegebe-
§ 13b Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsge- nenfalls die Bestätigung werden in einem Bericht ver-
setzes. öffentlicht.
(2) Die Bildung einer Netzreserve erfolgt auf Grund- (2) Grundlage der Prüfung ist eine von den Über-
lage des Abschlusses von Verträgen zwischen Über- tragungsnetzbetreibern jährlich gemeinsam erstellte
tragungsnetz- und Anlagenbetreibern nach Abstim- Analyse der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapa-
mung mit der Bundesnetzagentur über die Nutzung be- zitäten, ihrer wahrscheinlichen Entwicklung im Hinblick
stimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 auf den jeweils folgenden Winter sowie die jeweils fol-
bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). Der Einsatz der genden fünf Jahre und des eventuellen Bedarfs an
Anlagen der Netzreserve erfolgt dann auf Grundlage Netzreserve (Systemanalyse). Kommen die Übertra-
der abgeschlossenen Verträge. Die Bildung und der gungsnetzbetreiber in der Systemanalyse zu dem
Einsatz der Netzreserve nach Satz 1 erfolgt vorrangig Schluss, dass die Beschaffung einer neuen Anlage zur
zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Um- Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
gang mit geplanten Stilllegungen von Anlagen. Elektrizitätsversorgungssystems nach § 8 erforderlich
(3) Bestehende Verträge und Optionen, welche von ist, sind eventuelle alternative Maßnahmen darzustellen
Übertragungsnetzbetreibern in Abstimmung mit der und zu bewerten. Die der Systemanalyse zu Grunde
Bundesnetzagentur für die Nutzung von Reservekraft- liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien sind
werken für die Winter 2011/2012 und 2012/2013 abge- bis spätestens zum 1. Januar eines jeden Jahres mit
schlossen wurden, werden durch die Vorgaben der Ver- der Bundesnetzagentur abzustimmen. Die Systemana-
ordnung nicht berührt. lyse ist ihr bis spätestens zum 1. April eines jeden Jah-
res zu übermitteln.
§2 (3) Maßstab der Systemanalyse der Übertragungs-
Zweck der Bildung netzbetreiber und der Prüfung der Bundesnetzagentur
einer Netzreserve, Systemsicherheit ist die Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im
(1) Zweck der Bildung einer Netzreserve ist die Vor- Sinne von § 2 Absatz 2 durch Vorhaltung von Erzeu-
haltung von Erzeugungskapazitäten zur Gewährleis- gungskapazitäten insbesondere als Redispatchpotential.
tung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi- Bei der Systemanalyse sind insbesondere bestehende
tätsversorgungssystems. Netzengpässe und mögliche Entwicklungen im Hinblick
(2) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässig- auf den Netzausbau zu berücksichtigen. Die für die
keit des Elektrizitätsversorgungssystems liegt vor, Zwecke der Gewährleistung der Systemsicherheit auf
wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder Grundlage bestehender Verträge im Sinne von § 1 Ab-
kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu satz 3 verfügbaren Erzeugungskapazitäten sind im
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Rahmen der Systemanalyse nicht als zusätzlicher Be- darf abgeschlossen werden, wenn die betreffende An-
darf auszuweisen. lage
1. geeignet ist, zur Lösung der konkreten System-
§4 sicherheitsprobleme in Deutschland beizutragen;
Verfahren,
2. die jeweils nach nationalem Recht des betroffenen
Möglichkeit zur Interessenbekundung
Staates zuständigen Behörden keine Einwände im
(1) Im Fall eines von der Bundesnetzagentur nach Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungs-
§ 3 bestätigten zusätzlichen Bedarfs an Erzeugungs- sicherheit erheben;
kapazität für die Netzreserve veröffentlicht der jeweils
3. die Bindung für den erforderlichen Zeitraum ge-
betroffene Übertragungsnetzbetreiber in Übereinstim-
sichert und
mung mit der Bestätigung bis spätestens zum 1. Mai
eines jeden Jahres die konkreten Anforderungen an die 4. bei gleicher technischer Eignung mindestens ge-
erforderlichen Anlagen einschließlich eventueller Anfor- nauso preisgünstig wie die Nutzung von Erzeu-
derungen an den Standort und die technischen Para- gungsanlagen in Deutschland ist.
meter.
(2) Die Betreiber von Anlagen können bis spätestens §6
zum 15. Mai eines jeden Jahres ihr Interesse am Ab- Vergütung bestehender
schluss eines Vertrages zur Aufnahme ihrer Anlage in Anlagen in der Netzreserve
die Netzreserve bekunden. Bei gleicher technischer
(1) Die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen
Eignung mehrerer angebotener Anlagen im Hinblick
für die Netzreserve entstehenden Kosten werden er-
auf die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig-
stattet. Kosten, welche auch im Fall einer Stilllegung
keit des Elektrizitätsversorgungssystems berücksichtigt
angefallen wären, sowie Opportunitätskosten sind nicht
der betroffene Übertragungsnetzbetreiber das preis-
erstattungsfähig. Der Umfang der Kostenerstattung
günstigste Angebot. Es besteht kein Rechtsanspruch
wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kos-
auf Abschluss eines Vertrags.
tenstruktur der konkreten Anlage nach Abstimmung mit
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Ver- der Bundesnetzagentur festgelegt. Die durch den Ver-
handlungen mit den Betreibern der Anlagen und schlie- trag entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetrei-
ßen nach Möglichkeit bis spätestens zum 15. Juli eines ber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur
jeden Jahres Verträge über die Nutzung der Anlagen für zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Über-
die Netzreserve ab. tragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4
und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungs-
§5 verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die
Verträge mit Betreibern bestehender Anlagen zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer je-
(1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern von
weils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kos-
Anlagen erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber,
ten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben an-
in dessen Regelzone die betreffende Anlage ange-
erkannt.
schlossen ist, nach Abstimmung mit der Bundesnetz-
agentur. Der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von (2) Die Kostenregelung umfasst die folgenden Punkte:
Satz 1 ist auch berechtigt, Verträge mit den Betreibern 1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Ar-
geeigneter Anlagen im europäischen Energiebinnen- beitspreis in Form der notwendigen Auslagen für
markt und der Schweiz abzuschließen. Die Vertrags- eine konkrete Einspeisung der Anlage gewährt;
dauer kann bis zu 24 Monate, in begründeten Fällen
auch länger betragen. 2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wer-
den die einmaligen Kosten für die Herstellung der
(2) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt;
Inland darf nur abgeschlossen werden, wenn die An- Kosten im Sinne von Satz 1 sind auch die Kosten
lage erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfun-
1. systemrelevant im Sinne von § 13a Absatz 2 Satz 8 gen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhn-
und 9 des Energiewirtschaftsgesetzes ist; licher Schäden;
2. der Betreiber sich verpflichtet, die für die Netzre- 3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wird
serve genutzte Anlage nach Ablauf des Vertrages zudem ein Leistungspreis für die Bereithaltung der
bis zur endgültigen Stilllegung nicht mehr am Ener- betreffenden Anlage gewährt. Hierbei werden die
giemarkt einzusetzen; Kosten berücksichtigt, welche dem Betreiber zu-
3. die Anzeigefrist nach § 13a Absatz 1 des Energie- sätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung
wirtschaftsgesetzes zum Beginn des geplanten Ein- der Anlage für die Netzreserve entstehen. Der Leis-
satzes in der Netzreserve verstrichen ist oder die An- tungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je
lage bereits vorläufig stillgelegt ist und Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von im
konkreten Fall ermittelten Erfahrungswerten der je-
4. alle gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen An- weiligen Anlage festgelegt werden. Die Bundesnetz-
forderungen an den Betrieb der Anlage für die Ver- agentur kann die der Anlage zurechenbaren Ge-
tragsdauer erfüllt sind oder sich die Anlage in einem meinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von
materiell genehmigungsfähigen Zustand befindet. 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pau-
(3) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im schal anerkennen. Der Nachweis höherer Gemein-
europäischen Energiebinnenmarkt und in der Schweiz kosten durch den Betreiber ist möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1949
§7 Anlage angeschlossen werden soll, nach Abstimmung
Art des Einsatzes der Netzreserve mit der Bundesnetzagentur. Die durch den Vertrag ent-
stehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber wer-
(1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich den durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer
außerhalb des Energiemarktes nach Maßgabe der von freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetz-
den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Sys- betreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1
temsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden. Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen die Anla- 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch
gen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Ver- Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
fügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden
der technischen Randbedingungen ein. Der Einsatz er- Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe
folgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.
nach § 13 Absatz 1 und 1a des Energiewirtschaftsge- (2) Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die An-
setzes, soweit diese zur Gewährleistung der Systemsi- lage für die Dauer der Nutzung im Rahmen der Netz-
cherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind. reserve ausschließlich nach Maßgabe von angeforder-
ten Systemsicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 7 zu
§8 betreiben. Die betreffende Anlage muss nicht fabrikneu
Ausnahmefall der Beschaffung sein.
neuer Anlagen für die Netzreserve
(3) Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die An-
(1) Voraussetzung für eine Beschaffung der Netz- lage nach Ende der Nutzung im Rahmen der Netzre-
reserve aus neuen Anlagen ist die Bestätigung eines serve
entsprechenden Bedarfs durch die Bundesnetzagen-
1. dem Übertragungsnetzbetreiber weiterhin als be-
tur nach § 3 Absatz 1 Satz 2.
sonderes netztechnisches Betriebsmittel zur Nut-
(2) Soweit die Bundesnetzagentur gemäß § 3 Ab- zung zur Verfügung zu stellen; die Anlage muss dann
satz 1 Satz 2 einen Bedarf für die Beschaffung einer weiter ausschließlich außerhalb des Energiemarktes
neuen Anlage bestätigt, ist der betroffene Über- zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig-
tragungsnetzbetreiber berechtigt und im Rahmen der keit des Elektrizitätsversorgungssystems eingesetzt
Möglichkeiten verpflichtet, neue Anlagen für die Netz- werden oder
reserve im entsprechenden Umfang zu beschaffen.
2. die Anlage nach Vertragsende abzubauen und zu
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, verkaufen. Erlöse stehen dem Übertragungsnetzbe-
Errichtung und Betrieb der Anlage in einem transparen- treiber zu und werden als kostenmindernde Erlöse
ten, diskriminierungsfreien Verfahren nach den Vorga- auf die Erlösobergrenze des betreffenden Übertra-
ben der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 gungsnetzbetreibers im Sinne der Anreizregulie-
(BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- rungsverordnung angerechnet.
zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert
worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung auszu- § 10
schreiben.
Anzeigepflicht und
(4) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2
Stilllegungsverbot bei geplanten Stilllegungen
kein Ergebnis erzielt werden kann, kann der Über-
tragungsnetzbetreiber nach Abstimmung mit der Bun- (1) Im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von
desnetzagentur, eine neue Anlage als besonderes netz- Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach § 13a Ab-
technisches Betriebsmittel an geeigneter Stelle errich- satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Unterlas-
ten und betreiben. Im Hinblick auf die Art des Einsatzes sung der Stilllegung nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und
der Anlage während und nach Ende der Nutzung im Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Bereit-
Rahmen der Netzreserve sind die §§ 7 und 9 Absatz 3 haltung der Anlage nach § 13a Absatz 3 des Energie-
Nummer 2 entsprechend anzuwenden. Die durch die wirtschaftsgesetzes sowie zur Anpassung der Einspei-
neue Anlage verursachten Kosten der Übertragungs- sung nach § 13 Absatz 1a des Energiewirtschaftsgeset-
netzbetreiber werden durch Festlegung der Bundes- zes gelten Anlagen oder Teilkapazitäten von Anlagen
netzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung eines Betreibers, bei denen die Summe der Netto-
der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten ange-
Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulie- schlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert
rungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I überschreitet, als eine Anlage.
S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom (2) Vorläufige Stilllegungen im Sinne von § 13a Ab-
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden satz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensre- Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht inner-
gulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden halb von einer Woche ab Anforderung durch den Über-
Vorgaben anerkannt. tragungsnetzbetreiber wieder in einen Betriebszustand
versetzt werden kann, um eine angeforderte Anpas-
§9 sung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1
Wesentliche Bestandteile und 2 oder Absatz 1b des Energiewirtschaftsgesetzes
des Vertrags bei neuen Anlagen umzusetzen.
(1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern neu (3) Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September
zu errichtender Anlagen erfolgt durch den Über- im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden, An-
tragungsnetzbetreiber, an dessen Netz die betreffende lagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Eigenversorgung erzeugen, und Anlagen, die aus- kehr in den Energiemarkt angefallen wären, sowie
schließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Opportunitätskosten sind nicht erstattungsfähig.
Zwecke erzeugen, unterliegen unbeschadet der Pflicht (3) Darf die Anlage eines Betreibers nach § 13 Ab-
zur Anzeige ihrer Stilllegung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 satz 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für die
des Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Stilllegungs- Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe
verbot nach § 13a Absatz 1 Satz 2 des Energiewirt- angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben
schaftsgesetzes, wenn die Anzeige vier Wochen vor werden und entfällt während dieser Zeit die Systemre-
dem Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt ist. levanz der Anlage, so hat der Anlagenbetreiber bis zum
(4) Revisionen im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 3 Ablauf der fünf Jahre einen Anspruch auf eine ange-
des Energiewirtschaftsgesetzes gleichgestellt sind messene Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaß-
Maßnahmen, die der Ertüchtigung der Anlage unabhän- nahmen im Sinne von § 13a Absatz 3 Satz 1 und 2
gig von regelmäßigen Plänen dienen. Eine Ertüchtigung des Energiewirtschaftsgesetzes.
liegt vor, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert
(4) Die Pflicht des Anlagenbetreibers zur Rückerstat-
oder wieder in Stand gesetzt werden.
tung der Betriebsbereitschaftsauslagen bei einer Rück-
(5) Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist kehr an den Energiemarkt nach Ablauf der Fünfjahres-
nach § 13a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Energiewirt- frist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes ist möglich, wenn der Übertragungs- schaftsgesetzes erstreckt sich ausschließlich auf den
netzbetreiber hierdurch keine Gefährdung oder Störung Restwert investiver Vorteile, welche der Betreiber im
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver- Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen erhalten
sorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetrei- hat. Maßgeblich ist der Restwert zum Zeitpunkt der
ber dies durch die Mitteilung nach § 11 Absatz 1 mit- Rückkehr in den Energiemarkt.
geteilt hat.
(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetrei-
bers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der
§ 11
Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung
Verfahren bei geplanter vorläufiger der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstver-
Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung pflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11
(1) Der systemverantwortliche Betreiber des Über- Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der An-
tragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer reizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007
vorläufigen Stilllegung nach § 13a Absatz 1 des Ener- (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
giewirtschaftsgesetzes unverzüglich, ob die vorläufige zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert
Stilllegung der Anlage mit hinreichender Wahrschein- worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als ver-
lichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder fahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür gel-
Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elek- tenden Vorgaben anerkannt.
trizitätsversorgungssystems führt und diese Gefähr-
dung oder Störung nicht durch andere angemessene § 12
Maßnahmen beseitigt werden kann. Er teilt dem Anla- Verfahren bei geplanter
genbetreiber unverzüglich das Ergebnis der Prüfung endgültiger Stilllegung von
sowie die entsprechende Begründung schriftlich mit. Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung
(2) Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig still- (1) Die Begründung der Notwendigkeit der Auswei-
gelegt werden sollte, nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 sung einer im Sinne von § 13a Absatz 2 Satz 8 und 9
des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Be- des Energiewirtschaftsgesetzes systemrelevanten An-
reithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewähr- lage im Fall einer geplanten endgültigen Stilllegung
leistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elek- soll sich aus der Systemanalyse der Übertragungsnetz-
trizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick betreiber oder dem Bericht der Bundesnetzagentur
auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwen- nach § 3 ergeben. Die Begründung kann sich auf die
den. Der Anspruch auf angemessene Vergütung um- Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13c Ab-
fasst satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes stützen.
1. die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13
(2) Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung sei-
Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Er-
ner Anlage nach § 13a Absatz 2 des Energiewirt-
zeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Ab-
schaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die
satz 2 Nummer 1;
Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch
2. die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen sowie
nach § 13 Absatz 1b des Energiewirtschaftsgeset- für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten
zes. Im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen der Übertragungsnetzbetreiber die Regelungen des § 6
werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls und im Hinblick auf die Nutzung der Anlage für Zwecke
die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betref- der Gewährleistung der Systemsicherheit § 7 entspre-
fenden Anlage notwendigen Kosten erstattet chend anzuwenden.
(Grundsatz der Kostenerstattung). Es werden aus-
schließlich die Kosten berücksichtigt, welche dem § 13
Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung
der Anlage für von den Übertragungsnetzbetreibern Sonderregelungen, Evaluierung
angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entste- (1) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an
hen. Kosten, welche auch im Fall einer vorläufigen Netzreserve im Hinblick auf den Winter 2013/2014 ge-
Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rück- mäß § 3 durch die Bundesnetzagentur und die Übertra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1951
gungsnetzbetreiber sowie eine eventuelle Bestätigung abweichend von den in § 3 genannten Fristen unver-
der Bundesnetzagentur abweichend von den in den züglich. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Prüfung
§§ 3 und 4 genannten Fristen zu folgenden Terminen: des Bedarfs an Netzreserve sowie eine eventuelle Be-
1. Veröffentlichung des Berichtes der Bundesnetz- stätigung im Hinblick auf die kommenden drei Jahre
agentur im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 im Hinblick spätestens im September 2013.
auf den Bedarf sowie gegebenenfalls Bekanntgabe (3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 63 Absatz 2a
der konkreten Anforderungen an die Anlage durch des Energiewirtschaftsgesetzes wird insbesondere
den Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von § 4 Ab- auch die Möglichkeit einer zukünftigen Änderung der
satz 1: bis 15. September 2013; Art der Beschaffung der Netzreserve für den Zeitraum
2. eventuelle Frist zur Interessenbekundung durch ab 2015/2016 untersucht.
Kraftwerksbetreiber: 1. Oktober 2013;
3. eventueller Abschluss von Verträgen: bis 15. Oktober § 14
2013. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Netzreserve im Hinblick auf die kommenden fünf Jahre
dung in Kraft.
gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 durch die Bundes-
netzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber sowie (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
eine eventuelle Bestätigung der Bundesnetzagentur ber 2017 außer Kraft.
Berlin, den 27. Juni 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Vom 27. Juni 2013
Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 1 Absatz 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehör-
den vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;“.
2. In Nummer 4 werden die Buchstaben c bis g durch folgenden Buchstaben c
ersetzt:
„c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1953
Verordnung
über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen*
Vom 27. Juni 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
– des § 6 Absatz 1 Nummer 15 in Verbindung mit Ab- des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vor-
satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar lage
2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit 1. eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlos-
den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und sene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, und B festgelegten Inhalte,
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 2. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-
Buchstabe a bis g, des § 16 Absatz 4, des § 19 Ab- schlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil A,
satz 2 und des § 52 Absatz 4 des Pflanzenschutz- 3. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-
gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), schlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses
– des § 9 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Stu-
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einver- dium und einer Bescheinigung der Ausbildungs-
nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, stätte oder der für die Durchführung der Prüfung zu-
Arbeit und Soziales und Umwelt, Naturschutz und ständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und B
Reaktorsicherheit, festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und
Prüfung waren, oder
– des § 18 Absatz 7 des Pflanzenschutzgesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einver- 4. einer von der zuständigen Behörde eines anderen
nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im
und Technologie, Arbeit und Soziales und Umwelt, Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG des
Naturschutz und Reaktorsicherheit: Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Ge-
Artikel 1 meinschaft für die nachhaltige Verwendung von
Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkun-
denachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
§1 Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforder-
Nachweis der erforderlichen lichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertig-
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten keiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1
(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkun- Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu er-
denachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzen- bringen durch Vorlage
schutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen 1. eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlos-
sene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Rechtsakte: und C festgelegten Inhalte,
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft
2. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-
für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom schlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil B,
24.11.2009, S. 71)
3. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-
und der Anpassung an folgende Rechtsakte:
schlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Stu-
des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflan-
zenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und dium und einer Bescheinigung der Ausbildungs-
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). stätte oder der für die Durchführung der Prüfung zu-
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
ständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und C 3. die
festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und a) Endziffer 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9
Prüfung waren, oder Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutz-
4. einer von der zuständigen Behörde eines anderen gesetzes,
Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im b) die Endziffer 2 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9
Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG. Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutz-
(3) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 oder gesetzes,
Absatz 2 Nummer 3 von einer Ausbildungsstätte eines c) die Endziffer 3 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9
anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden, erkennt Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 und 5 des
die zuständige Behörde anstelle einer Bescheinigung Pflanzenschutzgesetzes.
nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3
auch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
geeignete Nachweise an, aus denen sich ergibt, dass und Verbraucherschutz macht die Kennzeichen der zu-
die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten ständigen Behörden sowie Änderungen im Bundes-
Inhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind. anzeiger bekannt.
(3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit ei-
(4) Die zuständige Behörde lehnt die Ausstellung
nem elektronischen Speichermedium versehen werden,
des Sachkundenachweises ab, wenn der Antragsteller
auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn
nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen
dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von
deutschen Sprachkenntnisse hat.
Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden
(5) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 durch die zuständigen Behörden der Länder erforder-
oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 nach dem 14. Februar lich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende
2012 aber mehr als drei Jahre vor dem Tag der Antrag- technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbe-
stellung ausgestellt worden, sind von dem Antragsteller fugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespei-
die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich cherten Registriernummer zu sichern. § 9 des Bundes-
durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungs- datenschutzgesetzes ist zu beachten.
maßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei
Jahre nachzuweisen. §3
(6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsver- Prüfungen
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(1) Durch die Prüfungen ist jeweils festzustellen, ob
13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5
der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und die für
Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertig-
S. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt.
keiten für eine Tätigkeit im Sinne
§2 1. des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
Ausstellung und 2. des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5
Gestaltung des Sachkundenachweises des Pflanzenschutzgesetzes besitzt.
(1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1 (2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem fach-
vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Be- theoretischen und einem fachpraktischen Teil.
hörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis (3) Im fachtheoretischen Teil der Prüfung sind die für
im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse schrift-
nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sach- lich und mündlich nachzuweisen. Für den schriftlichen
kundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten Nachweis der Kenntnisse hat der Prüfling fachtypische
Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Nutzung von
85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben: Multiple Choice-Verfahren ist zulässig. Die Prüfungszeit
1. Vorname und Familienname des Nachweisinhabers, für den schriftlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung
2. Geburtsdatum, darf 60 Minuten nicht übersteigen. Die Prüfungszeit für
den mündlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf
3. Geburtsort, 30 Minuten nicht übersteigen. Bei den Aufgabenstellun-
4. Angabe der Tätigkeit, zu der der Sachkundenach- gen für die Prüfungsteile sind die Inhalte der Teile A
weis berechtigt, und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes
5. Angabe der ausstellenden Behörde sowie des Tages
zu Grunde zu legen. Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 9
und des Ortes der Ausstellung,
Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes
6. eine von der ausstellenden Behörde vergebene sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 zu
Registriernummer und Grunde zu legen.
7. Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeit- (4) Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine Tä-
raums. tigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
(2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Arbeits-
umfasst folgende Angaben: aufgabe durchzuführen und hierüber ein auftragsbezo-
genes Fachgespräch zu führen. Die Prüfungszeit darf
1. das Kennzeichen der für die Ausstellung des Sach- 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll
kundenachweises zuständigen Behörde, das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchge-
2. eine fortlaufende Nummer, führt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1955
(5) Im fachpraktischen Teil der Prüfung der Sach- der Leistungen ist die im Bildungsbereich übliche
kunde für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 sechsstufige Notenskala anzuwenden.
Nummer 4 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes hat der
Prüfling eine Beratungssituation durchzuführen und (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der nach
hierüber ein situationsbezogenes Fachgespräch zu füh- § 3 Absatz 3 bis 5 zu erbringenden Prüfungsleistungen
ren. Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; mit mindestens ausreichend bewertet worden ist.
innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchs-
(8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling
tens 10 Minuten durchgeführt werden.
ein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage 4 enthaltenen
Muster auszustellen.
§4
Durchführung der Prüfungen (9) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in ei-
nem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss
Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal
der zuständigen Behörde abgelegt. Die nach Landes-
wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist der
recht zuständige Behörde richtet den Prüfungsaus-
Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
schuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsaus-
fungsteilen zu befreien, in denen Leistungen in einer
schuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für
vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note
die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied
„ausreichend“ bewertet worden sind und er sich inner-
ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestim-
halb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekannt-
men. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von
gabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Die Mitglieder des Ausschusses müssen sachkundig
im Sinne des § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (10) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei
sein, über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen der gleichen Behörde zu stellen, bei der die voraus-
und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet gegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen
sein. kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers
(2) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungs- die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.
termin. Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeit-
punkt der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig vor §5
dem Prüfungstermin öffentlich bekannt. Die Anmeldung
zur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde
Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich
zu erfolgen. (1) Hat die zuständige Behörde den Sachkunde-
nachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3
(3) An den Entscheidungen des Prüfungsausschus-
des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen
ses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die
neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller
Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit
eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon aus-
Stimmenmehrheit und in geheimer Beratung gefasst.
zugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforder-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über
liche Zuverlässigkeit besitzt.
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-
sachen Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von
(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflan-
den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller
zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prü- frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Ab-
fungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen satz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperr-
Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen. frist die Prüfung nach § 3 ablegen.
Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen er-
hebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
§6
festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prü-
fung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis Anerkennung von
sowie der auf dieser Basis ausgestellte Sachkunde- Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
nachweis nach § 2 einzuziehen.
(5) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der (1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Be-
Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann hörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch
das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsaus- Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mit-
schusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an gliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der
der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne
Fall als nicht bestanden. Versäumt der Prüfling ohne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2
ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder des Pflanzenschutzgesetzes an.
teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestan- (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und
den. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befä-
Mitglied des Prüfungsausschusses. higungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertig-
(6) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen keiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C
nach § 3 Absatz 3 und 4 oder § 3 Absatz 3 und 5 sind Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und
in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszu- der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit er-
weisen und gesondert zu bewerten. Für die Bewertung forderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
§7 wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiter-
Anerkennung von bildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit
Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessen-
konflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes be-
(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine steht.
Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9
Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes an, wenn diese (3) Derjenige, der für die Durchführung einer aner-
kannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verant-
1. schwerpunktmäßig Inhalte, die in Anhang I der
wortlich ist, ist verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer
Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind, behandelt,
mit Vorname und Familienname, Geburtsdatum, An-
2. die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch ge- schrift und Unterschrift und soweit vorhanden der
eignete Fachkräfte gestaltet werden, die über Kennt- Registriernummer des Sachkundenachweises der Teil-
nisse und Fertigkeiten zu den in Anhang I der Richt- nehmer zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen
linie 2009/128/EG aufgeführten Inhalten verfügen, nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme
und der anerkennenden Behörde zu übermitteln.
3. die räumlichen oder technischen Voraussetzungen
(4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch
für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungs-
die Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzen-
maßnahme gegeben sind.
schutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte
Ein Antrag nach Satz 1 kann auch für mehrere Fort- Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9
oder Weiterbildungsmaßnahmen gestellt werden. Bei Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes.
den in Satz 1 Nummer 1 genannten Inhalten ist auch
auf aktuelle Erkenntnisse zu diesen Inhalten einschließ- §8
lich aktueller Erkenntnisse zu Methoden des inte-
grierten Pflanzenschutzes, zur Zulassungssituation bei Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung
Pflanzenschutzmitteln, zur Entwicklung der Geräte- Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teil-
technik und zu Änderungen relevanter Rechtsvor- nehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort-
schriften, einschließlich der Vorschriften des Pflanzen- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung
schutzrechtes, des Lebensmittelrechtes, des Futter- nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese
mittelrechtes sowie des Umweltrechtes, insbesondere Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9
des Chemikalienrechtes und des Wasserrechtes einzu- Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zu-
gehen. Dabei können Schwerpunkte zu den unter- ständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheini-
schiedlichen Anwendungsbereichen von Pflanzen- gung dem Verantwortlichen für die Durchführung der
schutzmitteln gebildet werden. Die Fort- oder Weiter- Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.
bildungsmaßnahme kann auch durch Personen gestal-
tet werden, die jeweils über besondere Kenntnisse und §9
Fertigkeiten in einem der in Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Satz 3 genannten Inhalte verfügen, wenn Übergangsvorschrift
sichergestellt ist, dass alle Inhalte entsprechend abge- Die §§ 1a bis 1c der Pflanzenschutz-Sachkundever-
deckt sind. ordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
hat die zuständige Behörde die Anerkennung einer (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, sind noch bis
Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern, zum Ablauf des 25. November 2013 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1957
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2)
Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten
Teil A
Kenntnisse über
1. die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Ge-
meinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Inhalte,
2. Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeug-
nissen,
3. Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln und
4. Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Teil B
Fertigkeiten im
1. bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutz-
mitteln und
2. Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten.
Teil C
1. Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachgerechte Unterrichtung eines
Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt,
über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzen-
schutzmittel und zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch
und Tier und für den Naturhaushalt erforderlich sind, und
2. Kenntnisse und Fertigkeiten, für die sachgerechte Information eines Er-
werbers von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Anwendung, der
keinen Sachkundenachweis besitzt, einschließlich der Bereitstellung von
Informationen über Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für
die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der be-
stimmungsgemäßen und sachgerechten Handhabung, Lagerung und Ent-
sorgung sowie über Alternativen mit geringem Risiko.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 1 und 2)
Liste der anerkannten Berufsabschlüsse
Teil A
1. Landwirt/Landwirtin,
2. Forstwirt/Forstwirtin,
3. Gärtner/Gärtnerin,
4. Winzer/Winzerin,
5. Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin,
6. Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische As-
sistentin,
7. Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Er-
probung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung
zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2013 (BGBl. I S. 1250) geändert worden
ist,
8. Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),
9. Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der
Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlings-
bekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997
(BGBl. I S. 275),
10. Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin nach der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482).
Teil B
Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen
vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1959
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1)
Muster eines Sachkundenachweises
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 8)
Muster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am ..............................................................................................................
die Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit
im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes
im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Prüfungsergebnis Note
Fachtheoretischer Teil
Schriftliche Prüfung ..............
Mündliche Prüfung ..............
Fachpraktischer Teil ..............
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1961
Anlage 5
(zu § 8)
Nachweis über die Teilnahme
an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz
Hiermit wird bestätigt, dass
Herr/Frau* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name des Sachkundigen)
geboren am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Geburtstag)
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Maßnahme),
anerkannt durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der anerkennenden Behörde)
zur Sachkunde nach § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes teilgenommen hat.
...................................................................................................................
(Ausstellungsort)
...................................................................................................................
(Name desjenigen, der für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist)
.....................................................
(Datum)
.....................................................
(Unterschrift)
* Nichtzutreffendes streichen.
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Artikel 2 3. Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,
Verordnung 4. Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,
über die Prüfung 5. Name und Qualifikation des Stellvertreters des
von Pflanzenschutzgeräten leitenden Prüfers,
(Pflanzenschutz-Geräteverordnung) 6. Namen und Qualifikationen der weiteren mit der
Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,
Abschnitt 1 7. Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen
Freiwillige Prüfung von Neugeräten vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor-
und Freilandausrüstungen sowie der Freilandver-
§1 suchsflächen und
Antrag auf Prüfung 8. Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der
(1) Der Antrag auf Prüfung eines Pflanzenschutzge- Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfol-
rätes nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes gen.
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) ist elektro- Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben
nisch oder schriftlich nach dem in Anlage 1 festgeleg- sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.
ten Muster zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, ob (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 1. die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,
des Pflanzenschutzgesetzes oder
2. ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über
2. die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschul-
§ 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes studium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrar-
geprüft werden sollen. technik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Julius und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in
Kühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,
zu prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxis- 3. ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer
einsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung zu stellen. benannt ist,
(3) Die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen 4. eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifi-
nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt zierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
anhand des Anhangs I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 5. die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richt-
2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des linien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung
Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur stehen,
Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl.
L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richt- 6. im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle
linie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um
geändert worden ist. das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und
(4) Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen An- 7. für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfun-
forderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutz- gen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender An-
gesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift zahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Frei-
oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt landausrüstungen und Freilandversuchsflächen in
anhand der Merkmale nach der Elften Bekanntma- ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
chung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6
Julius Kühn-Institutes vom 24. Januar 2013 (BAnz AT sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss
14.02.2013 B1). Der Antragsteller ist verpflichtet, Er- der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin
gebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschlie-
den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekannt- ßend jeweils unverzüglich – bei Speicherung in elektro-
machung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzen- nischer Form automatisiert – zu löschen.
schutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutz- (4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüf-
gesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institu- stelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem
tes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durch- Muster der Anlage 2 ausgestellt.
geführt worden sind.
Abschnitt 2
§2
Kontrolle von im Gebrauch
Anerkennung einer befindlichen Pflanzenschutzgeräten
Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte
(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 §3
des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich Grundsatz der Prüfung
oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgen-
den Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen: (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in
Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Aus-
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des nahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzge-
Antragstellers, räte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren
2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Kontrollstel-
Hauptsitzes der Prüfeinrichtung, len im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontroll-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1963
stellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder weisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch
amtlich anerkannte Kontrollpersonen. Soweit in § 4 Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalen-
nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von derjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen,
sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013. wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des
(2) Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Gerätes erwiesen hat.
Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16 (2) Die Kontrollstelle erstellt einen Prüfbericht, der
Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. Bei der den Namen und die Anschrift der Kontrollstelle, den
Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen Namen und die Anschrift des Besitzers des Gerätes,
anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemach- die Typbezeichnung des Gerätes sowie das Datum
ten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar und das Ergebnis der Prüfung enthalten muss.
2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1) zu prüfen. Entspricht (3) Die Kontrollstelle kann die Plakette mit einer Prüf-
das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten nummer versehen, wenn dies im Einzelfall zur Be-
Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie stimmbarkeit des Prüfvorgangs erforderlich ist. Die Pla-
2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des kette kann von der Kontrollstelle angebracht werden,
Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Män-
der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von gel aufweist und der Besitzer sich zur Beseitigung der
Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Geräte- Mängel vor der nächsten Inbetriebnahme des Gerätes
typ, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des verpflichtet.
Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.
(4) Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät
(3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem An- deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzu-
wenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, bringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer
können in die Prüfung einbezogen werden. Entfernung zerstört wird.
§4 (5) Die Plakette wird mit dem Ablauf des auf ihr an-
gegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.
Zeitpunkt der Kontrolle
(1) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzen- §6
schutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechs-
Verwendungsverbot
ten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft wor-
den sein. Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen
Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Pla-
(2) Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen
kette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet
Pflanzenschutzgeräte, die in einem anderen Mitglied-
werden.
staat der Europäischen Gemeinschaft nach der Richt-
linie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und
§7
des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktions-
rahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwen- Ordnungswidrigkeiten
dung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num-
geprüft worden sind und über eine entsprechende mer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-
Bescheinigung verfügen, spätestens zum Ablauf des delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein
sechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen Pflanzenschutzgerät verwendet.
Mitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren zu
lassen. §8
(3) Die in der Anlage 5 aufgeführten Gerätearten Übergangsvorschrift
müssen spätestens bis zu dem dort genannten Zeit-
punkt kontrolliert worden sein. Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach
den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung
§5 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005
(BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung
Prüfplakette vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden
(1) Der Besitzer des Pflanzenschutzgerätes hat das ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr
Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalender-
§ 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette halbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kon-
nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzu- trolliert worden sein.
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Muster eines Antragsformulars nach § 1
Antrag
Antragsteller:
Sachbearbeiter/in: Ort: Datum:
Telefon:
auf ☐ Prüfung ☐ erneute Anerkennung ☐ Übertragung der Anerkennung
und/oder
auf eine ☐ Eintragung in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ des nachstehend genannten Pflanzenschutz-
gerätes/Pflanzenschutzgeräteteiles:
Hersteller des Gerätes:
Bezeichnung des Gerätes:
Ausführung:
bei erklärten Geräten: E-Nr.
Geräteart:
Gerätebauart:
Vorgesehener Verwendungsbereich:
Beigefügte Unterlagen:
☐ Gebrauchsanleitung (1fach), ☐ Beschreibung des Gerätetyps
☐ Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes
☐ Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes
☐ erforderlichenfalls zur Antragsprüfung notwendige Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulas-
sungsordnung
☐ erforderlichenfalls zur Antragsprüfung notwendige Liste der in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ ein-
zutragenden Ausführungen
Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetz-
lichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und
die nicht von dem Julius Kühn-Institut oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Der
Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem Julius
Kühn-Institut ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüf-
labor nicht immer gewährleistet werden kann, wenn andere Kunden anwesend sein sollten.
Firmenstempel Unterschrift(en)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1965
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 4)
Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2
Die Prüfeinrichtung
...................................................................................
(Name)
mit Hauptsitz in
...................................................................................
(Adresse)
und organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in
...................................................................................
(Orte)
des Trägers der Prüfeinrichtung
...................................................................................
(Name)
ist auf Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
durch das Julius Kühn-Institut am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
als Prüfstelle im Sinne des § 52 des Pflanzenschutzgesetzes anerkannt worden.
(Übersetzung)
Recognition Certificate
The testing facility . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(name)
with headquarters in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(address)
and subsidiary testing units in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(location)
supported by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(name)
has been officially recognized as testing facility by the Julius Kühn-Institute
according Article 52 of the Plant Protection Law
...................................................................................
(date)
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Pflanzenschutzgerätearten,
die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen
Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,
1. Sprühflaschen,
2. Druckspeicherspritzen,
3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
4. handbetätigte Rückenspritzgeräte,
5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder
6. motorbetriebene Rückensprühgeräte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1967
Anlage 4
(zu § 3 Absatz 2)
Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte
Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass
1. sie zuverlässig funktionieren,
2. sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,
3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
4. sie sich sicher befüllen lassen,
5. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beein-
trächtigt wird,
6. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,
7. der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,
8. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,
9. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtun-
gen ausgestattet sind,
10. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen
lassen,
11. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,
12. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und
13. die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlos-
sen werden können.
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Anlage 5
(zu § 4 Absatz 3)
Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen
Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach
jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
1. stationäre und mobile Beizgeräte,
2. Granulatstreugeräte,
3. schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene
Streichgeräte oder
4. Bodenentseuchungsgeräte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1969
Anlage 6
(zu § 5)
Muster der Plakette
Geprüftes Pflanzen-
schutzgerät
Erstes
Halbjahr 20..
Zweites
Kontrollstelle
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Artikel 3 Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraus-
setzungen verlangen. Angaben nach Absatz 1 Num-
Verordnung mer 2 bis 5, 7 und 10 können auch nachgereicht wer-
über die Anwendung von den, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen nicht bekannt sind. Die zuständige Behörde kann für
die Nachmeldung eine Frist setzen.
§1
(3) Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit sind
Antrag nicht erforderlich, wenn sie der zuständigen Behörde
bereits vorliegen oder diese die Bekämpfung des
(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung
Schadorganismus nach § 8 des Pflanzenschutzgeset-
eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug
zes angeordnet hat.
nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist
schriftlich oder elektronisch mit folgenden Angaben
und beizufügenden Unterlagen zu stellen:
§2
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des
Antragstellers, Genehmigungsverfahren
2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des (1) Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen
Luftfahrzeugunternehmens, der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Pflanzen-
schutzgesetzes über
3. Name des Anwenders,
4. Kopie des Luftfahrerscheins mit den für die beab- 1. die voraussichtlichen Anwendungsflächen,
sichtigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 2. die voraussichtlichen Anwendungszeiträume im Ka-
notwendigen Berechtigungen, lenderjahr der Antragstellung,
5. Angaben über die Bezeichnung des Fluggerätes
3. die Witterungsverhältnisse, unter denen die Anwen-
und der zu verwendenden Technik, die der Anwen-
dung zulässig ist,
dung von Pflanzenschutzmitteln dient,
6. die voraussichtliche Größe und Lage der Anwen- 4. die zu verwendende Technik zur Anwendung des
dungsflächen einschließlich Angaben zu angren- Pflanzenschutzmittels, wobei nur Ausrüstungen zu-
zenden Wohngebieten, lässig sind, die die beste verfügbare Technik zur
Abdriftminderung darstellen,
7. Kopie des Sachkundenachweises des Anwenders
nach § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, so- 5. die besonderen Risikominderungsmaßnahmen zum
weit die entsprechenden Angaben der zuständigen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie
Behörde nicht bereits vorliegen, zum Schutz des Naturhaushaltes, einschließlich
Maßnahmen zur rechtzeitigen Information von Anrai-
8. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder der nern und anderen Personen, die sich in unmittel-
Pflanzenschutzmittel, das oder die angewendet barer Nähe der Anwendungsflächen aufhalten kön-
werden soll oder sollen, sowie zu verwendender nen.
Zusatzstoffe, soweit diese für die Anwendung des
Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erforder- Die Genehmigung ist zu befristen.
lich sind,
(2) Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für
9. Angabe der zu behandelnden Kultur und des zu be- ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung ruht.
kämpfenden Schadorganismus,
(3) Auflagen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 sind
10. Anwendungsplan mit Aufwandmengen der Pflan- insbesondere die Pflicht zur Information der zustän-
zenschutzmittel einschließlich der verwendeten digen Behörde über den Anwendungszeitpunkt und
Zusatzstoffe, voraussichtlichen Anwendungszeit- über Anhaltspunkte, die auf eine Gefahr für Mensch,
punkte oder Anwendungszeiträume, Tier oder Naturhaushalt schließen lassen, sowie der
Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung
11. Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit ein-
oder Ergänzung von Auflagen.
schließlich Informationen zum zeitlich-räumlichen
Ausmaß der Befallssituation und
12. Begründung, warum für die beantragte Anwendung §3
des Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzen-
schutzmittel mit einem Luftfahrzeug nach Stand Unterrichtung der Öffentlichkeit
der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen
Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame An- Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Öffent-
wendung bestehen oder gegenüber der Anwen- lichkeit in geeigneter Weise und rechtzeitig über die
dung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln
geringerer Auswirkungen auf die menschliche Ge- mit Luftfahrzeugen, insbesondere über die genehmig-
sundheit oder den Naturhaushalt gegeben sind. ten Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, den Wir-
kungsbereich, die zu behandelnde Kultur, die Anwen-
(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller dungszeitpunkte, die zu behandelnden Flächen sowie
zusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder die erteilten Auflagen, unterrichtet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1971
§4 aa) die Angabe „Verordnung EWG Nr. 2313/92“
Verfahren durch die Angabe „Verordnung EWG
Nr. 2913/92“ und
für die Genehmigung eines Pflanzenschutz-
mittels für die Anwendung mit Luftfahrzeugen bb) der Punkt am Ende durch ein Komma
(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 18 Absatz 3 ersetzt.
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzen- b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
schutzgesetzes sind, soweit beim Bundesamt für Ver-
„9. Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine aus-
auf mit dem Warenverkehr verbundenen
reichenden Informationen insbesondere aus Verfahren
Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlich-
zur Erteilung von Genehmigungen oder Zulassungen
keiten, in einem einzigen Dokument erfasst
nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen,
sind.“
folgende zusätzliche Unterlagen beizufügen:
c) Folgender Satz wird angefügt:
1. die vorgesehenen Anwendungen des Pflanzen-
schutzmittels, „Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9
kann aus einer oder mehreren Partien bestehen.“
2. Unterlagen zur Abdrift bei Anwendungen mit Luft-
fahrzeugen, 2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt:
3. Unterlagen zur Exposition von Mensch, Tier und „§ 1d
dem Naturhaushalt bei Anwendungen des Pflanzen- Leitlinien
schutzmittels mit Luftfahrzeugen,
Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zustän-
4. Unterlagen über die für die Anwendung vorgesehene digen Behörden durch das Julius Kühn-Institut er-
Technik, stellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leit-
5. Unterlagen über die Wirksamkeit auch bei der An- linie zur Bekämpfung eines bestimmten Schad-
wendung mit Luftfahrzeugen, wenn die vorgesehene organismus vor, berücksichtigt die zuständige
Aufwandmenge sich von der zugelassenen Auf- Behörde bei der Entscheidung über die anzuwen-
wandmenge erheblich unterscheidet, denden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schad-
organismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ver-
6. Unterlagen zur Einhaltung festgelegter Rückstands- schleppung des Schadorganismus diese Leitlinie.“
höchstgehalte.
3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
(2) Dem Antrag ist zusätzlich eine Begründung bei-
„§ 4b
zufügen, warum für die beantragte Anwendung des
Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen grundsätzlich Verbote auf Grund
nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse keine ver- von Schutzmaßnahmen der Europäischen
gleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend Gemeinschaft oder der Europäischen Union
wirksame Anwendung existieren oder gegenüber der (1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzener-
Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im zeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht
Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaft-
Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen. lich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder
(3) Soweit es für die Prüfung des Antrages erforder- ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die
lich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3
und Lebensmittelsicherheit Unterlagen nutzen, die zur in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richt-
Prüfung des Antrags auf Zulassung des Pflanzen- linie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung
schutzmittels erhoben worden sind. Das Bundesamt verboten worden ist und das Bundesministerium für
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
von dem Antragsteller die Vorlage ergänzender Unter- den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger be-
lagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Vorausset- kannt gemacht hat. Das Bundesministerium für
zung nach Absatz 1 erforderlich ist. Für einen Antrag im Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzen- macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung
schutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sich des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger be-
die geforderten Angaben nicht bereits aus den mit dem kannt.
Zulassungsantrag übermittelten Unterlagen ergeben. (2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzener-
zeugnisse und sonstige Gegenstände, die von
Artikel 4 einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1
befallen sind.
Änderung der
Pflanzenbeschauverordnung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in
einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der
1. besondere Anforderungen für die Einfuhr oder
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
das innergemeinschaftliche Verbringen von
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Ok-
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
tober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird
Gegenständen festgelegt und diese Anforderun-
wie folgt geändert:
gen nicht erfüllt sind,
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder
a) In der Nummer 8 wird das innergemeinschaftliche Verbringen erforder-
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
lich sind und diese nicht die Befallsgegenstände setzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser
begleiten. Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Liegen die
Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland
In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c
nicht vor, kann die zuständige Behörde die Ausfuhr
entsprechend anzuwenden.“
in dieses Drittland untersagen, bis ein Antrag nach
4. Dem § 7a wird folgender Satz 3 angefügt: Absatz 1 gestellt oder die Maßnahmen durch-
„Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, geführt worden sind, die erforderlich sind, um
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlandes zu er-
im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der füllen.“
Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Ein- 8. Dem § 13c Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
gangsort oder dem genehmigten Kontrollort ent- fügt:
fernen.“
„Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten
5. § 7b wird wie folgt gefasst: auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
„§ 7b tige Gegenstände, für die die Europäische Kommis-
sion nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit
Kontrolle von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine
hölzernem Verpackungsmaterial Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundes-
Wer eine Sendung aus einem Drittland in das ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, braucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bun-
deren Waren desanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
1. Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im braucherschutz macht auch die Änderungen sowie
Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im
und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder Bundesanzeiger bekannt.“
2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz 9. § 13p wird wie folgt geändert:
verpackt sind und
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt
gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist „Dabei kann die Behörde die technische Kon-
verpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der trolle der für eine Behandlung verwendeten
Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- Geräte oder technischen Vorrichtungen einem
land unter Angabe des Ursprungslandes des Ver- amtlich anerkannten Sachverständigen nach Ab-
packungsmaterials und der eingeführten Waren satz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gut-
der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der achtens eines solchen amtlich anerkannten
Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Sachverständigen verlangen.“
Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige
Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn „(5) Die zuständige Behörde erkennt auf An-
diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. trag einen Sachverständigen an, wenn der Sach-
Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Ver- verständige
fügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis 1. über die für die Durchführung der Kontrolle
diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund
hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine einer abgeschlossenen fachbezogenen Be-
Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung rufsausbildung oder eines abgeschlossenen
der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffe- fachbezogenen Studiums über die erforderli-
ner Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kon- chen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
trolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer verfügt,
eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach
Satz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der An- 2. über die für die Kontrollen notwendige mess-
meldung zur Überführung der Waren in ein Zollver- technische Ausrüstung verfügt und
fahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c 3. die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen
bis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht frei von Interessenkonflikten durchgeführt
vorgelegt, ist die Überführung der Sendung in ei- werden und er kein persönliches Interesse
nes der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausge- am Ergebnis der Kontrollen hat.
schlossen.“
Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
6. Dem § 9 Absatz 1, dem § 13g Absatz 1 und dem sowie die Eignung der messtechnischen Aus-
§ 13l Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt: rüstung sind durch geeignete Zeugnisse und
„§ 1d gilt entsprechend.“ Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachver-
ständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich
7. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich
„(6) Die zuständige Behörde kann Befallsgegen- der zuständigen Behörde anzuzeigen und der
stände, für die kein Antrag nach Absatz 1 gestellt zuständigen Behörde Zugang zu den Kontroll-
worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland stellen zu gewähren und den Kontrollablauf be-
bestimmt sind und für die in diesem Drittland be- treffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige
sondere pflanzengesundheitliche Einfuhrvoraus- Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1973
der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr Artikel 5
vorliegt oder der Sachverständige gegen seine
Pflichten aus Satz 3 verstößt.“ Änderung der
Verordnung über das
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie Inverkehrbringen und die
folgt gefasst:
Aussaat von mit bestimmten Pflanzen-
„(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 schutzmitteln behandeltem Maissaatgut
Nummer 1 genannten Standard behandelt wor-
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die
den ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung
Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln be-
in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Be-
handeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz.
handlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese
S. 519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens
vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert wor-
30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der
den ist, wird wie folgt geändert:
Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen
über Herkunft und Verbleib des von ihm in 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für
drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzu- a) In Satz 1 werden die Wörter „zur Einzelkorn-
bewahren.“ ablage, das mit Unterdruck arbeitet,“ gestrichen.
10. § 13q Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät
a) In den Sätzen 3, 6, 7 und 8 wird jeweils die An-
mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die er-
gabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
zeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und
ersetzt.
dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit
pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage,
„Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kön- die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche
nen die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Vorrichtung erreicht.“
in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden,
wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räum- 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Einzel-
lichen Gründen nicht möglich ist.“ kornablage“ gestrichen.
11. Nach § 13r wird folgender § 13s eingefügt:
Artikel 6
„§ 13s
Änderung der
Verwendung von Bienenschutzverordnung
hölzernem Verpackungsmaterial
§ 4 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992
Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpa- (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des
ckungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geän-
das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vor- dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
schriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genann-
ten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, „§ 4
darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden
will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial ver- Ordnungswidrigkeiten
wendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial ver-
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num-
wenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet
mer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-
ist.“
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienen-
a) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a gefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder
eingefügt: 2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflan-
„7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein zenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder besei-
Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen tigt.“
Gegenstand entfernt,“.
Artikel 7
b) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „§ 13n
Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „oder § 13p Absatz 6 Änderung der
Satz 1“ eingefügt. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
c) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ durch ein In § 3a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Komma ersetzt. vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
d) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15a durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2012
eingefügt: (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die
„15a. entgegen § 13s hölzernes Verpackungs- Angabe „§ 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes“
material verwendet oder“. ersetzt.
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013
Artikel 8 S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom
15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist,
Aufhebung von Vorschriften
wird aufgehoben.
(1) Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Arti- Artikel 9
kel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben. Inkrafttreten
(2) Die Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fas- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner