1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Gesetz
zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012
über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22
des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin
(Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Vom 27. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum
Finanzvermögen-Staatsvertrag
(1) Dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Auf-
teilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages
zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staats-
vertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem der Finanz-
vermögen-Staatsvertrag nach dessen Artikel 9 in Kraft tritt, im Bundesgesetz-
blatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1859
Staatsvertrag
über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens
gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages
zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin
(Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Die Bundesrepublik Deutschland vor. Zu einzelnen Vermögensmassen bestehen unterschied-
als Treuhandverwalterin des Finanzvermögens nach Artikel 22 liche Rechtsauffassungen zwischen dem Bund und den Län-
des Einigungsvertrages, dern.
vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, Bund und Länder bemühen sich seit über zehn Jahren ohne
Ergebnis um eine Annäherung der divergierenden Standpunk-
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen (im Folgen-
te. Abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt steht einem
den Bund),
Überschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro (Position der Länder)
und die Länder ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro (Position des Bun-
Berlin, des) gegenüber. Eine Annäherung ist auch bei Fortführung der
vertreten durch den Senator für Finanzen, Verhandlungen nicht zu erwarten. Der Versuch einer Klärung
auf dem Rechtswege wäre, sofern er überhaupt gegeben ist,
Brandenburg, mit einem außerordentlich hohen materiellen und zeitlichen
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Aufwand verbunden, der in keinem wirtschaftlichen Verhältnis
Mecklenburg-Vorpommern, zur Einziehung etwaiger gegenseitiger Ansprüche stünde; das
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Ergebnis wäre zudem völlig offen.
Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Artikel 1
Sachsen-Anhalt, Regelungsgegenstand
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine
Thüringen, Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschlie-
vertreten durch die Ministerpräsidentin, ßend geklärter Fragen, darunter:
schließen nachfolgenden Staatsvertrag: – die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der
Wismut GmbH zum Finanzvermögen,
Präambel – die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Ver-
Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sieht die hälftige sicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen,
Aufteilung des vom Bund treuhänderisch verwalteten Finanz- – die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanz-
vermögens zwischen dem Bund und den in Artikel 1 des vermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach
Einigungsvertrages genannten Ländern (im Folgenden Länder) § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes,
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
– die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelasse- Artikel 4
nen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1
Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buch- Finanzierung der ehemaligen
stabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)
buche, Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegen-
– die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräuße- über dem Bund aus dem Komplex SinA keine unmittelbaren
rungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungs- oder mittelbaren Finanzierungsverpflichtungen obliegen.
gesetzes,
– die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im Artikel 5
Rahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen Entschädigungsfonds
volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien
Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienst- Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegen-
liegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rah- über dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds
men der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen, aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädi-
gungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermö-
– die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuord- gens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.
nung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit
es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.
Artikel 6
Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung eines unverhält-
nismäßig hohen Aufwandes zur Klärung aller offenen Fragen Ansprüche nach § 8 Absatz 4
haben Bund und Länder die folgende Einigung erzielt: des Vermögenszuordnungsgesetzes
(1) Bund und Länder verzichten auf die Geltendmachung
Artikel 2 von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung
Vermögensaufteilung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögens-
zuordnungsgesetzes, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 Ab-
(1) Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staats- weichendes geregelt ist.
vertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. Zwischen
Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche gemäß Artikel 22 (2) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst Ansprüche auf Ab-
Absatz 1 Satz 3 und 5 des Einigungsvertrages mehr. Das durch führung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermö-
Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages begründete genszuordnungsgesetzes jedoch nur, soweit die Verfügung ge-
Treuhandverhältnis des Bundes erlischt zu diesem Zeitpunkt. mäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes
Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird, vor dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
stellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte (3) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst nicht Ansprüche auf
und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens un- Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Ver-
mittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilien- mögenszuordnungsgesetzes,
aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundes-
anstalt für Immobilienaufgaben dar; die sonstigen Vermögens- (a) die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt bereits erfüllt
werte, Ansprüche und Verpflichtungen des Finanzvermögens oder tituliert oder bei Gericht anhängig sind; im Fall von
werden unmittelbar Bundeseigentum. Satz 4 gilt auch dann, Musterprozessen gilt dies auch für alle Ansprüche, auf die
wenn eine bestandskräftige Entscheidung über die Zuordnung nach dem erklärten Willen der Parteien der Ausgang des
zum Finanzvermögen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Musterprozesses Anwendung finden soll.
erst nach diesem Zeitpunkt ergeht. Artikel 6 dieses Staatsver-
(b) für die vor dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt bereits
trages bleibt unberührt.
ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist oder wenn
(2) Das nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buch- einem Gericht nach voran gegangenem Mahnverfahren be-
stabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- reits eine Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 der
buche dem Landesfiskus zufallende Bodenreformvermögen Zivilprozessordnung zugegangen ist.
verbleibt endgültig und ohne Ausgleichsverpflichtung gegen-
über dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum. (c) die Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung (zum
Alle Ansprüche des Bundes gemäß Artikel 233 § 16 Absatz 1 Beispiel: Vergleich, Baudirektions- und Wertausgleichsver-
Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- einbarung, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung)
buche sind damit erfüllt. sind.
(3) Die volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des (4) Der Bund stellt sicher, dass sich auch die mit der Ver-
Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Ferien- waltung des Finanzvermögens beauftragten Anstalten und Ge-
dienstliegenschaften wurden ohne Ausgleichsverpflichtung sellschaften des Bundes sowie deren Tochtergesellschaften
gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen auf die Bele- entsprechend dieser Vereinbarung verhalten. Die Länder stellen
genheitsgemeinden übertragen; ebenso wurden die Zahlungen die Unterrichtung der Kommunen über die sie betreffenden In-
im Rahmen der sogenannten FEDI-Erlösauskehr ohne Aus- halte dieses Staatsvertrages sicher.
gleichsverpflichtung geleistet. Soweit der Bund durch Artikel 22
Absatz 1 Satz 4 des Einigungsvertrages verpflichtet sein sollte, Artikel 7
für eine Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an
dem nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages Nicht zugeordnetes Finanzvermögen
den Ländern zufallenden Teil des Finanzvermögens Sorge zu Die Feststellung, was dem Finanzvermögen zugehört, er-
tragen, ist dies damit abschließend erfolgt. folgt durch Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszu-
ordnungsgesetz. Bund und Länder haben das gemeinsame
Artikel 3 Interesse, mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung ge-
meinsam mit den Kommunen zeitnah Klarheit auch über die
Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH noch nicht im Zuordnungsverfahren befindlichen Vermögens-
Die Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die werte zu erreichen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitauf- wird alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und be-
gaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung schränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens gemäß Ar-
des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH tikel 2 Absatz 1 Satz 4 dieses Staatsvertrages zur Vermögens-
durch den Bundeshaushalt getragen. Davon nicht berührt sind zuordnung beantragen, soweit sie jeweils Kenntnis darüber er-
die sogenannten Wismut-Altstandorte. Der Bund und der Frei- langt hat. Die Kommunen können die in ihrem Gebiet belege-
staat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut- nen unbeantragten Grundstücke des Finanzvermögens ermit-
Altstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit. Einzel- teln und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mitteilen
heiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkom- sowie die für die Vermögenszuordnungsentscheidung erforder-
men geregelt. lichen Tatsachen nachvollziehbar darlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1861
Artikel 8 objekte sowie die dazu abgeschlossenen Ergänzungsverein-
barungen bleiben von diesem Staatsvertrag unberührt.
(1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem
Staatsvertrag unberührt. Artikel 9
(2) Die 2002 zwischen dem Bund, dem Deutschen Städte- Ratifikation, Inkrafttreten
tag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem
Deutschen Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinba- Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hin-
rung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunal- terlegt wurden.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Für den Bund, der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Berlin, den 13. Dezember 2012
Für das Land Berlin, der Senator der Finanzen
Nußbaum
Berlin, den 6. Dezember 2012
Für das Land Brandenburg, der Ministerpräsident
M. Platzeck
Berlin, den 14. Dezember 2012
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Ministerpräsident
E. Sellering
Berlin, den 14. Dezember 2012
Für den Freistaat Sachsen, der Ministerpräsident
S. Tillich
Berlin, den 14. Dezember 2012
Für das Land Sachsen-Anhalt, der Ministerpräsident
Haseloff
Berlin, den 13. Dezember 2012
Für den Freistaat Thüringen, die Ministerpräsidentin
Ch. Lieberknecht
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Gesetz
zur Umsetzung der
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der
Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der
zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats1
Vom 27. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe
sen: jeweils als erheblich im Sinne des § 8 anzusehen
sind und
Artikel 1 4. die die Bedingungen des Satzes 2 oder 3 erfüllt.
Gesetz In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Unter-
zur zusätzlichen gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz-
Aufsicht über beaufsichtigte konglomerats steht, muss dieses Unternehmen
Unternehmen eines Finanzkonglomerats 1. ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der
(Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz − FKAG) Finanzbranche sein,
2. ein Unternehmen sein, das eine Beteiligung an
§1 einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder
Zuständigkeit und Anwendungsbereich
3. ein Unternehmen sein, das mit einem Unternehmen
(1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo- der Finanzbranche eine horizontale Unternehmens-
merats unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht nach gruppe bildet.
Maßgabe dieses Gesetzes. Die Aufsicht wird von der
In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-
Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen eines
desanstalt) ausgeübt.
Finanzkonglomerats steht, muss der Schwerpunkt der
(2) Ein Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Un- Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe
tergruppe, im Sinne des § 7 in der Finanzbranche liegen.
1. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen
eines Finanzkonglomerats steht oder bei der min- §2
destens eines der Tochterunternehmen ein beauf- Begriffsbestimmungen
sichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats
ist, (1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats sind konglomeratsangehörige
2. in der mindestens eines der Unternehmen der
Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der 1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des Kreditwesenge-
Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein setzes,
Unternehmen der Banken- oder der Wertpapier- 2. Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Aus-
dienstleistungsbranche ist, nahme der Sterbekassen im Sinne des Versiche-
3. in der die konsolidierten oder aggregierten Tätigkei- rungsaufsichtsgesetzes,
ten der in der Versicherungsbranche tätigen Unter- 3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des
nehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in Versicherungsaufsichtsgesetzes,
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche 4. Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Wert-
1
papierhandelsgesetzes,
Die Artikel 1, 3 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Kapitalanlagegesellschaften und andere Vermö-
vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, gensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Arti-
2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzli-
chen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglo- kels 2 Nummer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie
merats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113). 2002/87/EG.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1863
(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes c) den Buchstaben a und b entsprechende Unter-
sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union nehmen mit Sitz im Ausland.
im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richt- (4) Mutterunternehmen sind: Mutterunternehmen im
linien 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unter-
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz- nehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss
instrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es
und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (5) Tochterunternehmen sind: Tochterunternehmen
des Rates, 2006/48/EG des Europäischen Parlaments im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Un-
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme ternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufas- einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es
sung), 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Toch-
des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene terunternehmen eines Tochterunternehmens ist eben-
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kre- falls Tochterunternehmen des Mutterunternehmens.
ditinstituten, 2009/65/EG des Europäischen Parlaments (6) Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind An-
und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der teile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be- § 271 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert- das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindes-
papieren (OGAW) und 2009/138/EG des Europäischen tens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals.
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 be- (7) Eine Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht
treffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche-
rungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabili- 1. aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunter-
tät II), die darauf beruhenden inländischen Gesetze, nehmen und den Unternehmen, an denen das Mut-
einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnun- terunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine
gen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht Beteiligung hält, oder
erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2. aus mindestens zwei Unternehmen, die in der Weise
(3) Finanzbranche sind die folgenden Branchen: miteinander verbunden sind, dass
1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; a) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestim-
zu dieser gehören mung oder eines Vertrages unter einheitlicher Lei-
tung stehen oder
a) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes, b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-
organe mehrheitlich aus denselben Personen zu-
b) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 sammensetzen, die während des Geschäftsjahres
Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des
c) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Ab- Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeit-
satz 6 des Investmentgesetzes, räume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten
Abschluss aufzustellen haben oder hätten (hori-
d) Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2
zontale Unternehmensgruppe).
Absatz 5 des Investmentgesetzes,
(8) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes
e) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3
ist
des Kreditwesengesetzes,
1. ein Kontrollverhältnis oder eine Situation, in der zwei
f) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des
oder mehr natürliche oder juristische Personen
§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes,
durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben
g) E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Person verbunden sind, oder
Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
2. eine Verbindung eines oder mehrerer Unternehmen
zes,
oder einer oder mehrerer natürlicher Personen durch
h) Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein
Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder
zes sowie von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder
i) den Buchstaben a bis h entsprechende Unter- des Kapitals.
nehmen mit Sitz im Ausland; (9) Kontrollverhältnis ist das Verhältnis zwischen
für die Zwecke der §§ 6 bis 12 gelten Kapitalanlagege- Mutter- und Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
sellschaften und Investmentaktiengesellschaften als Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen
nicht der Bank- und Wertpapierdienstleistungsbranche Person und einem Unternehmen.
angehörig; (10) Gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist ein
2. die Versicherungsbranche; zu dieser gehören Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unter-
nehmen eines Finanzkonglomerats ist und das zusam-
a) Erst- und Rückversicherungsunternehmen im men mit seinen Tochterunternehmen, von denen min-
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit destens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines
Ausnahme der Sterbekassen, Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem
b) Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versi- anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist,
cherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Ver- und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bil-
sicherungsaufsichtsgesetzes sowie det.
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
(11) Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums von Risiken oder einer Wechselwirkung zwischen Risi-
sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie ken beruht oder beruhen kann.
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den (17) Gemeinsamer Ausschuss ist der Gemeinsame
Europäischen Wirtschaftsraum. Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
(12) Drittstaaten sind alle Staaten, die keine Staaten der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
des Europäischen Wirtschaftsraums sind. rungswesen und die betriebliche Altersversorgung so-
(13) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes wie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
sind die Behörden der anderen Staaten des Europä- behörde.
ischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen für die Beaufsichtigung §3
von Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf Ein- Zusammenarbeit
zel- oder Gruppenebene zuständig sind. mit der Deutschen Bundesbank
(14) Jeweils zuständige Behörden Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank ar-
1. sind die zuständigen Behörden der anderen Staaten beiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7
des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
branchenbezogene Gruppenaufsicht der beaufsich-
tigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, ins- §4
besondere des in einer Branche an der Spitze ste- Zusammenarbeit mit den zuständigen
henden Mutterunternehmens, verantwortlich sind, Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
2. ist der Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht (1) Bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomera-
um eine der unter Nummer 1 genannten Behörden ten, die grenzüberschreitend tätig sind, arbeiten die
handelt, und Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der
3. sind gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden, Ermittlung eines Finanzkonglomerats und bei der Be-
die nach Ansicht der in den Nummern 1 und 2 ge- aufsichtigung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe
nannten Behörden ebenfalls betroffen sind. der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Ver-
der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla- sicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
ments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien
die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Ver- 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG,
sicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richt-
Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien linien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen
73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, Parlaments und des Rates mit den zuständigen Behör-
93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richt- den und dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen;
linien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen § 84 Absatz 3 und 4 Satz 5 des Versicherungsauf-
Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, sichtsgesetzes und § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1
S. 1) genannten technischen Regulierungsstandards Satz 8 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
sind hierbei insbesondere der Marktanteil der beauf-
sichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats in an- (2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen
deren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Behörden der betroffenen Staaten des Europäischen
– insbesondere wenn dieser mehr als 5 Prozent be- Wirtschaftsraums, einschließlich desjenigen Staates,
trägt – sowie das Gewicht der in anderen Staaten des in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren
Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen be- Sitz hat, nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie
aufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkon- 2002/87/EG den Koordinator.
glomerats zu berücksichtigen. (3) Auf Anfrage einer zuständigen Behörde über-
(15) Konglomeratsinterne Transaktionen sind alle mittelt die Bundesanstalt die Informationen, die da-
Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen zu dienen, die Beaufsichtigung nach der Richtlinie
eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Ver- 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.
bindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unterneh- (4) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behör-
men innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche den des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,
oder juristische Personen, die enge Verbindungen mit in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersu-
Unternehmen der Gruppe haben, stützen, unabhängig chen, von dem Mutterunternehmen die Informationen,
davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordina-
und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis ge- tor zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie
schieht. weiterzuleiten.
(16) Risikokonzentrationen sind alle mit einem Aus- (5) Die nach Abschnitt 3 der Richtlinie 2002/87/EG
fallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen erforderliche Zusammenarbeit und die Wahrnehmung
eines Finanzkonglomerats, bei denen das Verlustpoten- der in Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 12 der
tial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allge- Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie ge-
meine Finanzlage eines beaufsichtigten Unternehmens gebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit
eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden in Dritt-
davon, ob das Ausfallrisiko auf einem Adressenausfall- staaten in geeigneter Form und unter Einhaltung der
risiko, Kreditrisiko, Anlagerisiko, Versicherungsrisiko, Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts erfolgt
Marktrisiko, sonstigen Risiko oder einer Kombination durch Kollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1865
2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann
2009/138/EG eingesetzt wurden. die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung ab-
(6) Die näheren Bestimmungen über die Zusammen- sehen. Sie hat die jeweils zuständigen Behörden von
arbeit legt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinba- der getroffenen Maßnahme unverzüglich zu unter-
rungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen richten.
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums fest. Diese 4. Sie unterbreitet den jeweils zuständigen Behörden
Vereinbarungen werden gesondert in die schriftlichen Vorschläge für Entscheidungen zur
Koordinierungsvereinbarungen, die nach Artikel 131 a) Nichtberücksichtigung bestimmter Unternehmen
der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 der Richtlinie oder Beteiligungen bei der Ermittlung eines Fi-
2009/138/EG geschlossen werden, aufgenommen. § 8e nanzkonglomerats nach § 9 Absatz 1,
Absatz 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
b) Aufhebung der Feststellung nach § 11 Absatz 2,
dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist,
§5
c) Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3.
Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
5. Sie teilt die Ergebnisse unionsweiter Prognoserech-
(1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie fol- nungen dem Gemeinsamen Ausschuss mit.
gende Aufgaben:
6. Sie stellt dem Gemeinsamen Ausschuss die in Arti-
1. die Koordinierung der Sammlung und der Verbrei- kel 9 Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 1 Unter-
tung zweckdienlicher und grundlegender Informa- absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG ge-
tionen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in nannten Informationen zur Verfügung.
Krisensituationen,
(3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vor-
2. die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei sitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, ent-
der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensitua- scheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an
tionen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständi- einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
gen Behörden,
3. die generelle Aufsicht und die Beurteilung der §6
Finanzlage des Finanzkonglomerats, Ermittlung eines Finanzkonglomerats
4. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob eine branchen-
die Eigenmittelausstattung und über Risikokonzen- übergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat ein-
trationen und konglomeratsinterne Transaktionen, zustufen ist.
5. die Beurteilung der Struktur, Organisation und inter- (2) Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung,
nen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats, dass ein von ihr beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne
6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidun- des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 einer grenzüber-
gen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch schreitend tätigen Gruppe angehört, die ein Finanzkon-
die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer glomerat sein könnte, teilt sie dies den zuständigen Be-
Bestimmungen zugewiesen werden. hörden in den betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss
(2) Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Ko- mit.
ordinator folgende Aufgaben wahr:
1. Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststel- §7
lung nach § 8 Absatz 1 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
a) die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Un- Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tä-
ternehmen der Gruppe zugelassen haben, tig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtig-
b) die zuständigen Behörden des Staates des Euro- ten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser
päischen Wirtschaftsraums, in dem die ge- Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt
mischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz mehr als 40 Prozent beträgt.
hat, und
c) den Gemeinsamen Ausschuss. §8
Erheblichkeit von
2. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden
konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
und die Europäische Kommission über die gewählte
Vorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4. (1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten von
Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind als
3. Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den be-
erheblich anzusehen, wenn
troffenen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums vorab an 1. für jede Branche der durchschnittliche Anteil der
Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme
a) vor Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3
der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil
und § 15 Absatz 4,
der Solvabilitätsanforderungen derselben Branche
b) vor Freistellungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanz-
c) vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1, unternehmen der Gruppe mehr als 10 Prozent betra-
§ 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für gen oder
die Aufsichtstätigkeit dieser Behörden von Be- 2. die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten
deutung ist. vertretenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt.
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
(2) Als die am schwächsten vertretene Branche in (4) Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschrei-
einem Finanzkonglomerat gilt diejenige mit dem ge- tend tätig sind, trifft die Bundesanstalt Entscheidungen
ringsten durchschnittlichen Anteil und als die am nach den Absätzen 1 bis 3 im Einvernehmen mit den
stärksten vertretene Branche diejenige mit dem höchs- jeweils zuständigen Behörden.
ten durchschnittlichen Anteil.
(3) Bei der Berechnung des durchschnittlichen An- § 10
teils und der Ermittlung der im Finanzkonglomerat am Schwellenwerte für die
schwächsten und am stärksten vertretenen Branche Einstufung als Finanzkonglomerat
werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungs- Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Un-
branche gemeinsam berücksichtigt. Kapitalanlagege- ternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
sellschaften und andere Vermögensverwaltungsgesell- bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem
schaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 und des Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7
Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG werden innerhalb und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten,
der Gruppe der Finanzbranche zugerechnet, der sie an- gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei
gehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Bran- darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellen-
che innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten werte überschritten werden:
Branche zugerechnet.
1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,
§9 2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellen-
Berechnung der Zugehörigkeit wert von 8 Prozent oder
zur Finanzbranche und der Erheblichkeit 3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellen-
von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten wert von 5 Milliarden Euro.
(1) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann
§ 11
die Bundesanstalt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 im
Einzelfall ein konglomeratsangehöriges Unternehmen Feststellung eines Finanzkonglomerats
unberücksichtigt lassen, wenn und solange (1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine bran-
1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet, chenübergreifend tätige Gruppe ein Finanzkonglomerat
in dem Hindernisse der Übermittlung der notwendi- ist. Sie gibt die Feststellung dem Mutterunternehmen
gen Informationen entgegenstehen; an der Spitze der Gruppe bekannt. Wenn an der Spitze
kein Mutterunternehmen steht, gibt sie die Feststellung
2. das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zu-
dem beaufsichtigten Unternehmen mit der höchsten
sätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von un-
Bilanzsumme innerhalb der Gruppe bekannt.
tergeordneter Bedeutung ist;
(2) In den Fällen des § 10 kann die Bundesanstalt
3. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf
während des maßgeblichen Zeitraums von drei Ge-
die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeig-
schäftsjahren die Feststellung, dass eine Gruppe ein
net oder irreführend wäre.
Finanzkonglomerat ist, aufheben; Absatz 1 Satz 2 und 3
Erfüllen mehrere konglomeratsangehörige Unterneh- gilt entsprechend. Bei Finanzkonglomeraten, die grenz-
men für sich genommen die Voraussetzungen des Sat- überschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesan-
zes 1 Nummer 2, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie stalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Be-
insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen hörden.
Beaufsichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung
(3) Die Bundesanstalt hat die Feststellung, dass eine
sind. Satz 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen von
Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufzuheben, wenn
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in
die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nicht mehr erfüllt
einen Drittstaat umgezogen ist und dieser Umzug
sind. Sie hat die Feststellung insbesondere aufzuhe-
nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung
ben, wenn folgende Schwellenwerte unterschritten wer-
zu entziehen.
den:
(2) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann
1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,
die Bundesanstalt außerdem im Einzelfall eine oder
mehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen 2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellen-
Branche ausschließen, wenn und solange diese Be- wert von 8 Prozent oder
teiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als 3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellen-
Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf wert von 5 Milliarden Euro.
die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von unterge- Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
ordneter Bedeutung sind.
(3) Für die Anwendung der §§ 7 und 8 kann die Bun- § 12
desanstalt im Einzelfall das Kriterium der Bilanzsumme Übergeordnetes Unternehmen
durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien erset-
zen oder ergänzen, wenn diese im Hinblick auf die Ziele (1) Übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkon-
der zusätzlichen Beaufsichtigung besonders aussage- glomerats ist ein beaufsichtigtes Unternehmen des
kräftig sind: Finanzkonglomerats, das an der Spitze des Finanz-
konglomerats steht und seinen Sitz im Inland hat.
1. Ertragsstruktur,
(2) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats
2. außerbilanzielle Geschäfte, kein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz im Inland
3. Gesamtwert des verwalteten Vermögens. und hat die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1867
ihren Sitz im Inland, bestimmt die Bundesanstalt ein tiven Indikatoren und die risikobasierten Einschätzun-
beaufsichtigtes Tochterunternehmen mit Sitz im Inland gen der Gruppen.
als übergeordnetes Unternehmen des Finanzkonglo-
merats. Abweichend hiervon kann die Bundesanstalt § 14
die gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder ein an- Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
deres beaufsichtigtes Unternehmen als übergeordnetes
Unternehmen des Finanzkonglomerats bestimmen. Die Auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens
Bundesanstalt berücksichtigt neben der Struktur des eines Finanzkonglomerats kann die Bundesanstalt von
Finanzkonglomerats auch, ob die Banken- und Wert- der laufenden Beaufsichtigung auf Finanzkonglome-
papierdienstleistungsbranche oder die Versicherungs- ratsebene absehen und das übergeordnete Unterneh-
branche stärker im Sinne des § 8 Absatz 2 vertreten ist. men des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen
Das zu bestimmende Unternehmen ist vorab anzu- nach diesem Gesetz widerruflich freistellen, wenn
hören. 1. das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines an-
deren Finanzkonglomerats ist, dessen übergeordne-
§ 13 tes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat
Befreiung und Freistellung des Europäischen Wirtschaftsraums hat, und inso-
von der zusätzlichen Beaufsichtigung weit eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Maß-
gabe der Richtlinie 2002/87/EG sichergestellt ist,
(1) Auf Antrag des Mutterunternehmens an der oder
Spitze der Gruppe kann die Bundesanstalt von der
2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des
Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat
Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts
ist, absehen (Befreiung) oder das übergeordnete Unter-
seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des
nehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtun-
Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist.
gen nach den §§ 23 bis 25 ganz oder teilweise freistel-
len, wenn Dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglo-
merats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
1. zwar die Bilanzsumme der am schwächsten vertre-
tenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt, die
§ 15
Gruppe aber den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genann-
ten Schwellenwert nicht erreicht und die Einbezie- Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
hung der Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung (1) Die Bundesanstalt kann im Einvernehmen mit
auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der den jeweils zuständigen Behörden über die Fälle des
§§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf § 1 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 2 oder des Absatzes 3
die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unange- hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nummer 14, der
bracht oder irreführend wäre; Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine bran-
2. zwar die Gruppe den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 ge- chenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat
nannten Schwellenwert erreicht, die Bilanzsumme und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkon-
der am schwächsten vertretenen Branche aber 6 Mil- glomerats als übergeordnetes Unternehmen bestim-
liarden Euro nicht übersteigt; men. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem
Fall entsprechend anzuwenden.
3. die Überschreitung der Schwellenwerte in den §§ 7
und 8 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung (2) Liegt kein Finanzkonglomerat vor, bestehen je-
der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; in die- doch Beteiligungen an mindestens einem beaufsichtig-
sem Fall ist die Befreiung auf höchstens drei Jahre, ten Unternehmen eines Finanzkonglomerats oder Kapi-
beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr, talbeziehungen zu einem solchen Unternehmen oder
zu befristen. kann auf ein solches Unternehmen ein beherrschender
Einfluss ausgeübt werden, kann die Bundesanstalt im
(2) Steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunter- Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden
nehmen, kann das beaufsichtigte Unternehmen des die Vorschriften dieses Gesetzes auf diese Unterneh-
Finanzkonglomerats mit der höchsten Bilanzsumme men ganz oder teilweise entsprechend anwenden,
innerhalb der Gruppe den Antrag stellen. In diesem Fall wenn die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3
ist die Befreiung zu befristen. genannten Bedingungen erfüllt sind; in diesem Fall
(3) Die Bundesanstalt kann eine Befreiung mit Wir- bestimmt die Bundesanstalt eines dieser Unternehmen
kung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen, als übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkonglo-
wenn ein Grund für die Befreiung nachträglich entfällt. merats. Die Bundesanstalt trifft ihre Entscheidung unter
Berücksichtigung der Ziele der zusätzlichen Beaufsich-
(4) Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschrei-
tigung.
tend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Ein-
vernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden und (3) Unterliegen beaufsichtigte Unternehmen eines
teilt die Entscheidungen den zuständigen Behörden in Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, die Tochterun-
den anderen betroffenen Staaten des Europäischen ternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens eines
Wirtschaftsraums mit. Finanzkonglomerats oder einer gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in
(5) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Entscheidun-
dem Drittstaat keiner Beaufsichtigung, die der Beauf-
gen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorlie-
sichtigung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, kann
gen.
die Bundesanstalt die Gruppe als Finanzkonglomerat
(6) Die Bundesanstalt bewertet jedes Jahr erneut die und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkon-
Befreiungen nach Absatz 1 und überprüft die quantita- glomerats als übergeordnetes Unternehmen bestim-
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
men. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem § 18
Fall entsprechend anzuwenden. Ist die Bundesanstalt
nicht mit der von einer jeweils zuständigen Behörde Berechnung der Eigenmittel
im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie (1) In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglome-
2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, ratsebene nach § 17 Absatz 1 sind einzubeziehen das
kann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglome-
(EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 rats mit Sitz im Inland und die konglomeratsangehö-
oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä- rigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kre-
ische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Auf- ditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunter-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be- nehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Kapital-
triebliche Altersversorgung oder die Europäische Wert- anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,
papier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Versicherungsun-
(4) Die Bundesanstalt kann abweichend von Absatz 3 ternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und
im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf Versicherungs-Zweckgesellschaften (nachgeordnete
Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tra- Unternehmen eines Finanzkonglomerats). Bei diesen
gen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine ge- Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile,
mischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland die den nach den Vorschriften des Kreditwesengeset-
oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirt- zes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer
schaftsraums gegründet wird. Die Vorschriften dieses Spezialgesetze anerkannten Bestandteilen entspre-
Gesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwen- chen.
den.
(2) Die Bundesanstalt bestimmt, welche der in der
(5) Wenn ein anderer Staat des Europäischen Wirt- Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
schaftsraums betroffen ist, trifft die Bundesanstalt Ent- näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanz-
scheidungen nach Absatz 4 im Einvernehmen mit dem konglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf
Koordinator. Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeord-
nete Unternehmen des Finanzkonglomerats ist vorab
§ 16 anzuhören. Steht eine gemischte Finanzholding-Gesell-
Bezugnahme auf Bilanzsumme schaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats, dessen
oder auf Solvabilitätsanforderungen beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats
ihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die
(1) Soweit in den §§ 7 bis 13 auf die Bilanzsumme Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach
Bezug genommen wird, ist von der anhand der einzel- § 22 Absatz 1 Nummer 3 näher bestimmten Berech-
nen Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanz- nungsmethoden zulässig; das übergeordnete Unter-
summe der Unternehmen der Gruppe auszugehen. Un- nehmen des Finanzkonglomerats hat der Bundesan-
ternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, stalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Be-
werden in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsumme berück- rechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen.
sichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregier-
ten proportionalen Anteil entspricht. Liegt ein konso- (3) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanz-
lidierter Abschluss vor, ist abweichend von Satz 1 die- konglomerats ist für eine angemessene Eigenmittelaus-
ser maßgebend. stattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es
(2) Soweit in § 8 auf Solvabilitätsanforderungen Be- darf jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf die
zug genommen wird, sind diese nach den §§ 53c nachgeordneten Unternehmen des Finanzkonglome-
und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie rats, die nach Absatz 1 in die Berechnung der Eigen-
den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes zu ermit- mittel auf Konglomeratsebene einzubeziehen sind, nur
teln. Ist ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschafts-
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einzubezie- recht nicht entgegensteht.
hen, das nicht bereits von der Berechnung nach § 104g (4) Die Unternehmen, die nach Absatz 1 in die Be-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 10a des rechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene ein-
Kreditwesengesetzes erfasst wird, sind die Solvabi- zubeziehen sind, haben zur Sicherstellung der ord-
litätsanforderungen des Sitzstaates maßgebend; dies nungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für
gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz in einem die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben
Drittstaat, wenn dort gleichwertige Solvabilitätsanfor- eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene
derungen bestehen. interne Kontrollverfahren einzurichten. Die nachgeord-
neten Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind
§ 17 verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung er-
Eigenmittelausstattung forderlichen Angaben an das nach § 17 Absatz 2 Satz 1
anzeigepflichtige übergeordnete Unternehmen des Fi-
(1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomerats- nanzkonglomerats zu übermitteln. Kann das anzeige-
ebene angemessene Eigenmittel haben. pflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Un-
(2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittel- ternehmen eines Finanzkonglomerats die erforderlichen
ausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist. Angaben nicht beschaffen, sind die auf diese Unterneh-
Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglo- men entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der
merats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bun- Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 von den Eigen-
desbank die hierfür erforderlichen Angaben einzurei- mitteln des übergeordneten Unternehmens des Finanz-
chen. konglomerats abzuziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1869
(5) § 17 Absatz 1, 3 und 4 gilt nicht, wenn und so- rungsaufsichtsgesetzes genannten Personen dieses
lange das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines Unternehmens oder den dieses Unternehmen kon-
anderen Finanzkonglomerats ist, für das § 17 Absatz 1, trollierenden Personen die erforderlichen und geeig-
3 und 4 gilt und dessen übergeordnetes Unternehmen neten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere
seinen Sitz im Inland hat. einen Solvabilitätsplan oder einen Finanzierungsplan
verlangen, die freie Verfügung über die Vermögens-
§ 19 gegenstände des Unternehmens einschränken oder
Freistellung von den Eigenmittelanforderungen untersagen und bilanzielle Maßnahmen untersagen
oder beschränken, die dazu dienen, einen entstan-
(1) Die Bundesanstalt kann ein übergeordnetes denen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen
Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf dessen Bilanzgewinn auszuweisen;
Antrag oder von Amts wegen von den Eigenmittelan-
forderungen der §§ 17 und 18 hinsichtlich einzelner 2. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft die er-
nachgeordneter Unternehmen eines Finanzkonglome- forderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen;
rats widerruflich freistellen, wenn sie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber
oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Ge-
1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet, winnen untersagen oder beschränken.
in dem der Übermittlung der notwendigen Informa-
tionen Hindernisse entgegenstehen, (2) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeich-
neten Maßnahmen erst treffen, wenn das übergeord-
2. das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zu- nete Unternehmen des Finanzkonglomerats oder die
sätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von un- in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen dieses Un-
tergeordneter Bedeutung ist, ternehmens oder die gemischte Finanzholding-Gesell-
3. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf schaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bun-
die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeig- desanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Be-
net oder irreführend wäre. schlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit
(2) Erfüllen mehrere nachgeordnete Unternehmen nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Num-
des Finanzkonglomerats für sich genommen die mer 2 widersprechen.
Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 2, scheidet
eine Freistellung aus, wenn die Unternehmen insge- § 22
samt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beauf- Verordnungsermächtigung
sichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. für nähere Bestimmungen über
die angemessene Eigenmittelausstattung
§ 20 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Festsetzung von Korrekturposten mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
(1) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des bank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
wenn über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Um-
setzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie
1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach
2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über
§ 17 Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverord-
nung nach § 22 Absatz 1 oder nach den §§ 23 bis 25 1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet 2. den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforde-
ist oder rung und die Form ihrer Berechnung sowie die sons-
2. bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen tigen technischen Grundsätze,
oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglo- 3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für
meratsebene die Finanzlage des Finanzkonglome- die zusätzliche Eigenmittelanforderung:
rats gefährden. a) Berechnung auf Grundlage des konsolidierten
(2) Die Bundesanstalt darf den Korrekturposten erst Abschlusses (Methode 1),
festsetzen, wenn die Gefährdung nicht innerhalb einer b) Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2)
von der Bundesanstalt gesetzten Frist beseitigt wurde. oder
Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des
übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglome- c) Kombination der Methoden 1 und 2,
rats ganz oder zum Teil aufzuheben, wenn die Gefähr- 4. Risikomodelle,
dung wegfällt. 5. Berechnungsintervalle,
§ 21 6. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 17
Absatz 2 einzureichenden Angaben sowie über die
Maßnahmen bei unzureichenden zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
(1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 17 Absatz 1, desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
kann die Bundesanstalt gegenüber Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
1. dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkon- Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung
glomerats, den in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder den in § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der bei
§ 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versiche- der Bundesanstalt bestehende Versicherungsbeirat
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzu- eines Finanzkonglomerats die Unterlegung des
hören. Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach
§ 23 § 24 Absatz 1 bestimmten Beschränkungen hin-
Risikokonzentrationen sichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen
und konglomeratsinterne Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen un-
terbinden.
(1) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanz-
konglomerats hat der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen § 24
auf Konglomeratsebene und bedeutende konglome- Verordnungs-
ratsinterne Transaktionen anzuzeigen. ermächtigung für nähere
Bestimmungen zu Risikokonzentrationen
(2) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz-
und konglomeratsinternen Transaktionen
konglomerats darf unbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Be- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
schlusses sämtlicher Geschäftsleiter des beaufsichtig- mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
ten Unternehmens bedeutende konglomeratsinterne bank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Transaktionen durchführen. Der Beschluss soll vor der mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
Durchführung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen
wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht mög- Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8
lich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlas-
Beschluss ist aktenkundig zu machen. Ist die konglo- sen, insbesondere über
meratsinterne Transaktion ohne vorherigen einstim- 1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen
migen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter durch- und konglomeratsinternen Transaktionen sowie
geführt worden und wird die Beschlussfassung nicht Schwellenwerte, anhand derer die Risikokonzentra-
innerhalb eines Monats nach der Durchführung nach- tionen und konglomeratsinternen Transaktionen als
geholt, hat das beaufsichtigte Unternehmen eines bedeutend anzusehen sind;
Finanzkonglomerats dies der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentratio-
nen und bedeutende konglomeratsinterne Transak-
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsge- tionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art
schäfte ist das übergeordnete Unternehmen eines konglomeratsinterner Transaktionen;
Finanzkonglomerats dafür verantwortlich, dass bedeu-
tende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 23 Ab-
oder bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen satz 1 bis 3 anzuzeigenden Angaben sowie über die
ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 festgelegten (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maß-
Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hin- gabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die
sichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
verstoßen. Das übergeordnete Unternehmen darf je- Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung
doch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 sind insbesondere die Spitzenverbände der Institute
auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes
einwirken, soweit das allgemeine Gesellschaftsrecht und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versiche-
dem nicht entgegensteht; § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 rungsaufsichtsgesetzes zu hören.
und Absatz 5 gilt entsprechend. § 18 Absatz 4 Satz 3
gilt entsprechend, wenn das nach Absatz 1 anzeige- § 25
pflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Un- Besondere organisatorische Pflichten
ternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des
§ 18 Absatz 1 die für die Anzeige im Sinne des Absat- (1) Ein Finanzkonglomerat muss über eine ord-
zes 1 erforderlichen Angaben nicht beschaffen kann. Ist nungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe
dies der Fall, müssen diese nachgeordneten Unter- des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen.
nehmen in angemessener Weise im Risikomanage- § 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
mentsystem des Finanzkonglomerats berücksichtigt und § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gelten
werden. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermes- entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 7a Ab-
sen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die satz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsauf-
Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach sichtsgesetzes oder die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen der Bundes- § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten
anstalt und der Deutschen Bundesbank das Über- Personen des übergeordneten Unternehmens eines
schreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen Finanzkonglomerats für die ordnungsgemäße Ge-
die Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomerats- schäftsorganisation des Finanzkonglomerats verant-
interner Transaktionen unverzüglich anzuzeigen. wortlich sind. § 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1
und 2 sowie § 64a Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 5 und
(4) Die Bundesanstalt kann § 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver- gelten entsprechend. Für übergeordnete Unternehmen
ordnung nach § 24 Absatz 1 bestimmten Ober- eines Finanzkonglomerats gilt darüber hinaus § 64b
grenzen von dem übergeordneten Unternehmen Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1871
setzes entsprechend. Eine ordnungsgemäße Ge- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
schäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst 1. das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen des Fi-
zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu ge- nanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für
eigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht
-plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen
zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu weiterleiten oder dem übergeordneten Unternehmen
überprüfen und anzupassen. auf andere Weise zugänglich machen kann,
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem über- 2. der Zusammenfassung entsprechend § 10a Absatz 6
geordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, ge- oder 7 des Kreditwesengesetzes dem Risiko aus der
genüber einem beaufsichtigten nachgeordneten Unter- Begründung der Beteiligung oder der Unterneh-
nehmen eines Finanzkonglomerats, gegenüber den in mensbeziehung Rechnung getragen wird und
Absatz 1 Satz 2 genannten Personen dieser Unterneh- 3. es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung
men und gegenüber den diese Unternehmen kontrollie- der Voraussetzung nach Nummer 2 zu überprüfen.
renden Personen Maßnahmen ergreifen, die geeignet
und erforderlich sind, um die Beachtung der besonde- Das beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo-
ren organisatorischen Pflichten im Sinne des Absatzes 1 merats hat die Begründung, die Veränderung oder die
zu schaffen. Aufgabe einer in Absatz 1 genannten Beteiligung oder
Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesan-
(3) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkon- stalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
glomerats müssen der Bundesanstalt und der Deut-
(3) Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Be-
schen Bundesbank bis zum 15. Mai jedes Jahres Ein-
teiligung oder der Unternehmensbeziehung unter-
zelheiten der rechtlichen sowie der Governance- und
sagen, wenn das übergeordnete Unternehmen eines
Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats, ein-
Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten
schließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht
nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht
beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeuten-
erhält.
den Zweigniederlassungen, mitteilen.
(4) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkon- § 28
glomerats müssen bis zum 15. Mai jedes Jahres ent- Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
weder vollständig oder durch Verweisung auf gleich-
wertige Informationen eine Beschreibung der recht- (1) Die Bundesanstalt kann einer gemischten Finanz-
lichen sowie der Governance- und Organisationsstruk- holding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglo-
tur des Finanzkonglomerats veröffentlichen. merats die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem über-
geordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats
und den nachgeordneten Unternehmen des Finanzkon-
§ 26
glomerats untersagen, wenn
Prognoserechnungen 1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach
(1) Die Bundesanstalt kann von dem übergeordneten § 17 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 anzeigepflichtigen
Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Vorlage Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf
von Prognoserechnungen für das betreffende Finanz- Konglomeratsebene nach den §§ 17 bis 24 erforder-
konglomerat verlangen. In diesem Fall legt sie die Pa- lichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder
rameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3
die Form und Frist, in denen die Prognoserechnung Satz 2 zweiter Halbsatz übermittelt;
vorzulegen ist, fest. 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
(2) Die Bundesanstalt gestattet dem übergeordneten eine Person, die die Geschäfte der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht
Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Verwen-
zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Ge-
dung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die
Beurteilung des Finanzkonglomerats oder des entspre- schäfte erforderliche fachliche Eignung hat;
chenden Marktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen eine Person, die dem Kontrollorgan der gemischten
zugrunde gelegt werden. Finanzholding-Gesellschaft angehört, nicht zuver-
lässig ist oder nicht die zur Wahrnehmung der Kon-
§ 27 trollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-
chung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt,
Begründung von Unternehmensbeziehungen erforderliche Sachkunde besitzt.
(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz- (2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat auf
konglomerats hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder bei der übergeordneten Unternehmens des Finanzkonglome-
Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem rats einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Aus-
Unternehmen, wodurch dieses Unternehmen zu einem übung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat
nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 18 Ab- bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen
satz 1 wird, sicherzustellen, dass das für die Zusam- einer soliden und aufsichtskonformen Führung der
menfassung verantwortliche übergeordnete Unterneh- betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die
men des Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestel-
jeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforder- lung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die
lichen Angaben erhält. Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treu- Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung
händers zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch unterliegenden beaufsichtigten Unternehmens eines
auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung Finanzkonglomerats sowie gegenüber der entspre-
für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des chenden gemischten Finanzholding-Gesellschaft. Die
Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Bundesanstalt kann an von ihr durchgeführten Prüfun-
Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung gen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handels-
ist ausgeschlossen. Die Bundesanstalt schießt die Aus- gesetzbuchs beteiligen oder solche Personen mit der
lagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen Durchführung von Prüfungen beauftragen; für diese
haften die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und Personen gelten § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie
die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch. die Ausschlussgründe des § 319 Absatz 2 bis 5 und
(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Ab- des § 319a des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
satz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unterneh- Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundesbank
men nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne die Durchführung einer Prüfung übertragen.
des § 18 Absatz 1 der gemischten Finanzholding-Ge- (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deut-
sellschaft. schen Bundesbank sowie der sonstigen Personen,
(4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absat- derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der
zes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume
Unternehmen des Finanzkonglomerats anordnen, Wei- der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und
sungen der gemischten Finanzholding-Gesellschaft Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Das Grund-
nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrecht- recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
lichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen
die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Ge- nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden.
sellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt, wenn (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
solche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, ihre Aus- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
schöpfung aber erfolglos geblieben ist. Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
(5) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat der bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
jährlich die konglomeratsangehörigen Unternehmen über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
anzuzeigen. Veränderungen im Bestand konglomerats-
angehöriger Unternehmen sind der Bundesanstalt und § 30
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(6) Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes und
des Versicherungsaufsichtsgesetzes für gemischte (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von
Finanzholding-Gesellschaften bleiben unberührt. Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die
Übermittlung von Daten zwischen einem übergeord-
neten oder einem nachgeordneten Unternehmen eines
§ 29
Finanzkonglomerats im Sinne des § 18 Absatz 1 und
Auskünfte und Prüfungen einem anderen derartigen Unternehmen mit Sitz im
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- Ausland oder zwischen einem konglomeratsangehö-
bank sind befugt, von beaufsichtigten Unternehmen rigen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz
eines Finanzkonglomerats, den Mitgliedern ihres Vor- im Ausland, zu dem eine enge Verbindung im Sinne
standes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den des § 2 Absatz 8 besteht, wenn die Übermittlung der
diese Unternehmen kontrollierenden Personen Aus- Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht
künfte und die Vorlage von Unterlagen über die nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das
Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Bun-
zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Über- desanstalt kann einem übergeordneten oder nach-
mittelt das beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkon- geordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats
glomerats diese Informationen trotz Aufforderung nicht, die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat unter-
können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- sagen.
bank die Auskünfte und die Vorlage der Unterlagen (2) Nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkon-
auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft glomerats mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt
verlangen. Benötigt die Bundesanstalt oder die Deut- auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen
sche Bundesbank Informationen, die im Einklang mit Prüfungen, insbesondere die Überprüfung der Richtig-
den Rechtsvorschriften, die für die in die zusätzliche keit der nach den §§ 17 bis 24 übermittelten Daten, zu
Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassen gestatten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
wurden, bereits einer zuständigen Behörde erteilt wur- Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des
den, soll sie sich an diese Behörde wenden. anderen Staates zulässig ist. Satz 1 gilt auch für nicht
(2) Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
kann die Bundesanstalt auch ohne besonderen Anlass Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Be-
in den Geschäftsräumen der beaufsichtigten Unter- aufsichtigung benötigten Informationen in einem ande-
nehmen eines Finanzkonglomerats Prüfungen der Infor- ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ersucht
mationen nach Absatz 1 vornehmen. Diese Befugnis die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betref-
hat sie auch gegenüber verbundenen Unternehmen fenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten
und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Maßnahmen um Zusammenarbeit.
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(3) Auf ein Ersuchen einer zuständigen Behörde (er- 2. die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf
suchende Behörde) im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 hat Basis des internen Risikomanagementsystems als
die Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem Unter- bedeutend identifizierten Risikokonzentrationen, die
nehmen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Richtlinie sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken
2002/87/EG übermittelten Daten zu überprüfen oder zu mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursa-
gestatten, dass die ersuchende Behörde, ein Wirt- chenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit
schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten sich solche Risiken auch auf einzelne Adressen nach
überprüft. Die ersuchende Behörde darf auf Wunsch Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der An-
zugegen sein, wenn die Bundesanstalt die Prüfung zeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, eben-
selbst vornimmt. Anderenfalls kann sich die Bundesan- falls anzugeben. Das Versicherungsrisiko besteht in
stalt an der Prüfung beteiligen. Die Bundesanstalt kann der möglichen Inanspruchnahme, deren Höhe unter
nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichts- Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungs-
behörden in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn summe unter Einbeziehung der Rückversicherung,
Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Absatz 2 des Ver- der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und
waltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der mathematischer Modelle zu bestimmen ist;
Amtshilfe sowie § 29 Absatz 3 gelten entsprechend.
3. Risiken unverzüglich anzuzeigen, die sich durch eine
(4) Wenn eine zuständige Behörde als Koordinator Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwi-
ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglo- schen den einzelnen Risikoarten ergeben;
merats mit Sitz im Inland aus einem Grund, der § 19
Absatz 1 Nummer 2 und 3 entspricht, nicht in die Be- 4. sämtliche bedeutende konglomeratsinterne Trans-
rechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung ein- aktionen, die während eines Kalenderjahres durch-
bezieht, kann die Bundesanstalt von dem Unternehmen geführt wurden, bis zum 15. Mai des darauffolgen-
an der Spitze des Finanzkonglomerats mit Sitz in dem den Jahres anzuzeigen. Konglomeratsinterne Trans-
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums aktionen sind insbesondere
Informationen verlangen, die ihr die Aufsicht über das a) Darlehen,
betreffende Unternehmen erleichtern.
b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilan-
zielle Geschäfte,
§ 31
Sofortige Vollziehbarkeit c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne
der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes so-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah- wie der §§ 53c und 104g des Versicherungsauf-
men nach den §§ 21, 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und sichtsgesetzes betreffen,
§ 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende
Wirkung. d) Kapitalanlagen,
e) Rückversicherungsgeschäfte,
§ 32
f) Kostenteilungsvereinbarungen.
Bußgeldvorschriften
Eine konglomeratsinterne Transaktion ist bedeutend,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent
leichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige
der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
erreicht. Mehrere Transaktionen desselben oder ver-
zeitig erstattet.
schiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unter-
bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. nehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils
adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn
§ 33 die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalan-
Übergangsvorschriften zu § 23 forderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht.
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 24
Absatz 1 hat das übergeordnete Unternehmen eines Artikel 2
Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deut- Änderung des
schen Bundesbank Kreditwesengesetzes
1. sämtliche während eines Kalenderjahres auftreten-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
den bedeutenden Risikokonzentrationen bis zum
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
15. Mai des darauffolgenden Jahres anzuzeigen.
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes
Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,
Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko,
wird wie folgt geändert:
das entsprechend den §§ 13 bis 13b, 19 und 20 des
Kreditwesengesetzes, jeweils auch in Verbindung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
mit der Rechtsverordnung nach § 22 des Kreditwe-
a) Die Angabe zur 1. Zwischenüberschrift des Ers-
sengesetzes, sowie dem § 54 des Versicherungsauf-
ten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
sichtsgesetzes zu ermitteln ist, gegenüber einer
nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 des Kreditwesen- „1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitu-
gesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in te, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
der Summe 10 Prozent der Eigenkapitalanforderung Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet; Unternehmen sowie Finanzunternehmen“.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
b) Nach der Angabe zu § 2d wird folgende Angabe die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-
eingefügt: sis einbezogenen Unternehmen“.
„§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding- o) Die Angabe zu § 48p wird wie folgt gefasst:
Gesellschaften“. „§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen
c) Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst: und gemischten Finanzholding-Grup-
„§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen pen“.
Bankenaufsichtsbehörde, der Europä- p) Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
ischen Wertpapier- und Marktaufsichts- folgt gefasst:
behörde und der Europäischen Aufsichts-
„Vierter Abschnitt
behörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung“. (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 8b wird wie folgt gefasst: q) Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie
„§ 8b (weggefallen)“. folgt gefasst:
e) Die Angabe zu § 8c wird wie folgt gefasst: „§ 51a (weggefallen)
„§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die § 51b (weggefallen)
Aufsicht über Institutsgruppen, Finanz- § 51c (weggefallen)“.
holding-Gruppen, gemischte Finanzhol- 2. Die 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts
ding-Gruppen und gruppenangehörige wird wie folgt gefasst:
Institute“.
„1. Kreditinstitute,
f) Die Angabe zu § 8d wird wie folgt gefasst:
Finanzdienstleistungsinstitute,
„§ 8d (weggefallen)“. Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
g) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
folgt gefasst: Unternehmen sowie Finanzunternehmen“.
„Zweiter Abschnitt 3. § 1 wird wie folgt geändert:
Vorschriften für Institute, a) Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben.
Institutsgruppen, Finanzholding- b) In Absatz 7a wird nach dem Wort „Institut“ das
Gruppen, gemischte Finanzholding- Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-
Gruppen und gemischte Unternehmen“. den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
h) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-
„§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelaus- nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
stattung von Instituten, Institutsgrup- c) In Absatz 7b wird nach dem Wort „Instituts“ das
pen, Finanzholding-Gruppen und ge- Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-
mischten Finanzholding-Gruppen“. den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
i) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-
nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
„§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung
von Institutsgruppen, Finanzholding- d) In Absatz 7c wird nach dem Wort „Institut“ das
Gruppen und gemischten Finanzhol- Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-
ding-Gruppen“. den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-
j) Die Angabe zu § 10b wird wie folgt gefasst: nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
„§ 10b (weggefallen)“.
e) In Absatz 7d wird nach dem Wort „Instituts“ das
k) Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst: Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-
„§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Fi- den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
nanzholding-Gruppen und gemischten schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-
Finanzholding-Gruppen“. nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
l) Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst: f) Nach Absatz 7d werden die folgenden Ab-
sätze 7e und 7f eingefügt:
„§ 13d (weggefallen)“.
m) Die Angabe zur 5. Zwischenüberschrift des „(7e) Gemischte Mutterfinanzholding-Gesell-
Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: schaften sind gemischte Finanzholding-Gesell-
schaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht
„5. Besondere Pflichten der Institute und ihrer Tochterunternehmen eines Instituts, einer ge-
Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Ge- mischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer
sellschaften, der gemischten Finanzholding- Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen
Gesellschaften und der gemischten Unter- Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
nehmen“.
(7f) Gemischte EU-Mutterfinanzholding-Ge-
n) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: sellschaften sind gemischte Mutterfinanzhol-
„§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, ding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die
Anbietern von Nebendienstleistungen, Fi- selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts,
nanzholding-Gesellschaften, gemischten einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
Finanzholding-Gesellschaften und von in oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1875
in einem Staat des Europäischen Wirtschafts- tretene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2
raumes sind.“ des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an-
g) Absatz 19 wird wie folgt geändert: wenden.“
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für die 9. § 7a wird wie folgt geändert:
Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapital- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
anlagegesellschaften und Investmentaktien- aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
gesellschaften als nicht dieser Branche an-
gehörig;“ gestrichen. bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Instituts-
gruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „an“ das ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
Semikolon durch einen Punkt ersetzt. holding-Gruppen“ die Wörter „und gemisch-
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. ter Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.
h) Absatz 20 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder „(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Euro-
Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 päischen Kommission Verzeichnisse der Finanz-
Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge- holding-Gesellschaften oder gemischten Finanz-
setzes.“ holding-Gesellschaften, bei denen die Bundes-
i) Die Absätze 22 und 23 werden aufgehoben. anstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-
sis ausübt.“
4. In § 1a Absatz 9 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 das Wort „und“ durch ein Komma er- 10. § 7b wird wie folgt geändert:
setzt und werden nach dem Wort „Finanzholding- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gruppen“ die Wörter „und gemischten Finanzhol- „§ 7b
ding-Gruppen“ eingefügt.
Zusammenarbeit
5. In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „13d“ durch mit der Europäischen
die Angabe „13c“ ersetzt. Bankenaufsichtsbehörde, der
6. § 2a wird wie folgt geändert: Europäischen Wertpapier- und Markt-
a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 10a aufsichtsbehörde und der Europäischen
Abs. 3“ die Wörter „oder einer gemischten Fi- Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
nanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a“ ein- wesen und die betriebliche Altersversorgung“.
gefügt und werden nach dem Wort „Finanzhol- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ding-Gesellschaft“ die Wörter „oder gemischte aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Instituts-
Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt. gruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma
b) In Absatz 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3“ durch die Wör- holding-Gruppen“ die Wörter „und gemisch-
ter „§ 10a Absatz 1 bis 3a“ ersetzt. ter Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.
7. In § 2d Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
die Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 8“ durch die Wörter Komma ersetzt.
„§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
8. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt: das Wort „und“ ersetzt.
„§ 2e dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
Ausnahmen für gemischte mern 4 und 5 angefügt:
Finanzholding-Gesellschaften „4. Entscheidungen nach § 2e und
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Ge- 5. die Struktur von Institutsgruppen, Fi-
sellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risiko- nanzholding-Gruppen oder gemischten
basierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestim- Finanzholding-Gruppen, bei denen die
mungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG, Bundesanstalt die Aufsicht auf zusam-
so kann die Bundesanstalt nach Konsultation der mengefasster Basis ausübt; dazu gehö-
für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen ren insbesondere Informationen über die
zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzhol- rechtliche und organisatorische Struktur
ding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestim- sowie die Grundsätze einer ordnungsge-
mungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden. mäßen Geschäftsführung der Gruppe.“
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Ge- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
sellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risiko- fügt:
basierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestim- „(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Euro-
mungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG päischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeich-
und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Bun- nisse im Sinne des § 7a Absatz 3.“
desanstalt im Einvernehmen mit der für die Grup-
penaufsicht im Versicherungswesen zuständigen d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesell- fügt:
schaft nur die Bestimmungen der Richtlinie „(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Euro-
2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten ver- päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
rungswesen und die betriebliche Altersversor- 2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstä-
gung über die Entscheidungen nach § 2e.“ tigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht
und in Krisensituationen, insbesondere bei
11. § 8 wird wie folgt geändert: widrigen Entwicklungen bei Instituten oder
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: an den Finanzmärkten; die Bundesanstalt
und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup- tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten
pen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er- hierbei, soweit erforderlich, mit den jeweils
setzt und werden nach dem Wort „Finanz- zuständigen Stellen der anderen Staaten des
holding-Gruppen“ die Wörter „oder ge- Europäischen Wirtschaftsraums zusammen;
mischte Finanzholding-Gruppen“ eingefügt. im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst
die Zusammenarbeit insbesondere die lau-
bb) In Satz 6 Nummer 1 werden die Wörter „Er- fende Überwachung des Risikomanagements
mittlung der Gruppenstruktur unter Einbezie- der Institute, grenzüberschreitende Prüfun-
hung aller wesentlichen Institute der Grup- gen, Maßnahmen bei organisatorischen Män-
pe“ durch die Wörter „die Offenlegung der geln nach § 45b, die Offenlegung durch die
rechtlichen und organisatorischen Struktur Institute und die in Anhang V der Banken-
sowie die Grundlagen einer ordnungsge- richtlinie genannten technischen Vorgaben
mäßen Geschäftsführung der Gruppe, ein- für die Organisation und Behandlung von
schließlich aller beaufsichtigten Unterneh- Risiken; in Krisensituationen, insbesondere
men, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder
nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften an den Finanzmärkten, schließt die Zusam-
und bedeutender Zweigniederlassungen der menarbeit die Anordnung von Maßnahmen
Gruppe,“ ersetzt und wird nach dem Wort nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung ge-
„sowie“ das Wort „Ermittlung“ eingefügt. meinsamer Bewertungen, die Durchführung
von Notfallkonzepten und die Kommunikation
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „EU-
mit der Öffentlichkeit ein;
Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ die Wörter
„oder einer gemischten EU-Mutterfinanzhol-
ding-Gesellschaft“ eingefügt. 3. die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne
des § 7a Absatz 3 an die jeweils zuständigen
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Stellen der anderen Staaten des Europä-
ischen Wirtschaftsraums.“
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
setzt und werden nach dem Wort „Finanz- tutsgruppen“ das Wort „oder“ durch ein Komma
holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-
Finanzholding-Gruppe“ eingefügt. ding-Gruppen“ die Wörter „oder gemischte Fi-
nanzholding-Gruppen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
pen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach dem Wort „Finanz- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
holding-Gruppen“ die Wörter „oder ge-
mischte Finanzholding-Gruppen“ eingefügt. „Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung
einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-
12. § 8a wird wie folgt geändert: Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-
Gruppe auf zusammengefasster Basis zustän-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine
„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu- EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
sammengefasster Basis über eine Institutsgrup- gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
pe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine ge- steht, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung
mischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des der gruppenangehörigen Unternehmen zustän-
§ 10a Absatz 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze digen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzhol- eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die
ding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mut- Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusam-
terfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr mengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem
neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz Risikoprofil angemessen ist und 2. welche zu-
ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben: sätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes
gruppenangehörige Unternehmen und auf zu-
1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung sammengefasster Basis erforderlich sind.“
zweckdienlicher und grundlegender Informa-
tionen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der lau- d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
fenden Aufsicht und in Krisensituationen; tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
dazu gehören auch die Sammlung und Wei- ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
tergabe von Informationen über die rechtliche holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischten
und organisatorische Struktur sowie die Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
Sammlung und Weitergabe der Grundsätze
ordnungsgemäßer Geschäftsführung; 13. § 8b wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1877
14. § 8c wird wie folgt geändert: anderer Foren, die in diesem Bereich einge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: richtet werden.“
„§ 8c b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
Übertragung der „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder ge-
Zuständigkeit für die Aufsicht mischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
über Institutsgruppen, Finanzholding-
17. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das
Gruppen, gemischte Finanzholding-
Wort „Finanzkonglomerate,“ gestrichen und werden
Gruppen und gruppenangehörige Institute“.
die Wörter „gemischte Finanzholding-Gesellschaf-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ten“ durch die Wörter „gemischte Finanzholding-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Gruppen“ ersetzt.
Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“ 18. § 10 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt und werden nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die Wör-
ter „oder gemischten Finanzholding-Grup- „§ 10
pe“ eingefügt. Anforderungen an die
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi- Eigenmittelausstattung von Instituten,
nanzholding-Gruppen“ die Wörter „oder Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
gemischte Finanzholding-Gruppen“ einge- und gemischten Finanzholding-Gruppen“.
fügt. b) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 9 wird jeweils nach
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti- dem Wort „Institutsgruppen“ das Wort „und“
tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma durch ein Komma ersetzt und werden jeweils
ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol- nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ die
ding-Gruppe“ die Wörter „oder eine gemischte Wörter „und gemischten Finanzholding-Grup-
Finanzholding-Gruppe“ eingefügt. pen“ eingefügt.
15. § 8d wird aufgehoben. c) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
16. § 8e wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt und werden jeweils nach dem Wort
„(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder
zusammengefasster Basis über eine Instituts- gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge-
gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte fügt.
Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Auf- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
sichtskollegien ein. Ziel der Einrichtung von Auf- pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
sichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrneh- ersetzt und werden jeweils nach dem Wort
mung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10 „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder
Absatz 1a zu erleichtern und eine angemessene gemischte Finanzholding-Gruppe“ einge-
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im fügt.
Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch
d) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge-
hört, sowie mit den zuständigen Stellen in Dritt- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
staaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
dienen nach dem Wort „Institutsgruppe“ das
1. dem Austausch von Informationen, Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und werden jeweils nach dem Wort „Fi-
2. gegebenenfalls der Einigung über die frei-
nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder
willige Übertragung von Aufgaben und Zu-
eine gemischte Finanzholding-Gruppe“
ständigkeiten,
eingefügt.
3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungs-
bbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils
programme auf der Grundlage der Risikobe-
nach dem Wort „Institutsgruppe“ das
wertung einer Institutsgruppe, einer Finanz-
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
holding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-
und werden jeweils nach dem Wort
holding-Gruppe,
„Finanzholding-Gruppe“ die Wörter
4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrecht- „oder gemischten Finanzholding-
licher Doppelanforderungen, Gruppe“ eingefügt.
5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehen- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
den aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf „Die Bundesanstalt kann von einzelnen Insti-
alle Unternehmen der Gruppe unter Berück- tuten, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
sichtigung bestehender Ermessensspiel- pen und gemischten Finanzholding-Gruppen
räume und Wahlrechte sowie oder Arten oder Gruppen von Instituten, In-
6. der Planung und Koordinierung der Aufsichts- stitutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
tätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisen- gemischten Finanzholding-Gruppen verlan-
situationen unter Berücksichtigung der Arbeit gen, dass diese Institute oder Gruppen wäh-
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
rend eines begrenzten Zeitraums Eigenmittel 19. § 10a wird wie folgt geändert:
vorhalten, die über die Anforderungen der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9
hinausgehen, wenn diese Kapitalstärkung „§ 10a
erforderlich ist, um Ermittlung der Eigen-
1. einer drohenden Störung der Funktions- mittelausstattung von Instituts-
fähigkeit des Finanzmarktes oder einer gruppen, Finanzholding-Gruppen
Gefahr für die Finanzmarktstabilität ent- und gemischten Finanzholding-Gruppen“.
gegenzuwirken und b) In Absatz 1 Satz 7 wird nach dem Wort „Insti-
2. erhebliche negative Auswirkungen auf an- tutsgruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma
dere Unternehmen des Finanzsektors so- ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
wie auf das allgemeine Vertrauen der holding-Gruppen“ die Wörter „und gemischte
Einleger und anderer Marktteilnehmer in Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.
ein funktionsfähiges Finanzsystem zu ver- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
meiden.“ fügt:
e) In Absatz 1e Satz 1 wird nach dem Wort „Insti- „(3a) Eine gemischte Finanzholding-Gruppe
tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer
ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding- gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne
Gruppe“ die Wörter „oder einer gemischten von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland Un-
Finanzholding-Gruppe“ eingefügt und wird die ternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter nachgeordnet sind, von denen mindestens ein
„§ 10a Absatz 1 bis 3a“ ersetzt. Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-
f) Absatz 6 Satz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst: unternehmen mit Sitz im Inland der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunter-
„Gehört ein Institut einer branchenübergreifend
nehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine
tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Fi-
Anwendung auf gemischte Finanzholding-Ge-
nanzkonglomerat ist, braucht es Positionen
sellschaften im Sinne von § 1 Absatz 7e, die
nach Satz 1 Nummer 5 und 6 nicht abzuziehen,
ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wert-
wenn
papierhandelsunternehmen mit Sitz in einem an-
1. diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
der Bundesanstalt eine Berechnung der als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat
Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1
der Berechnungsmethoden, die in der Absatz 7e oder 7f ihren Sitz in einem anderen
Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, be-
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes steht eine gemischte Finanzholding-Gruppe,
näher bestimmt werden, zusätzlich durchführt wenn
und
1. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
2. das Institut und die betreffenden Unterneh- mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder
men in entsprechender Anwendung der Krite- Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
rien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut
Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichts- noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
gesetzes als nachgeordnetes oder überge- Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunterneh-
ordnetes Unternehmen in diese Berechnung men nachgeordnet ist und
einbezogen werden; eine Berechnung nach
der Berechnungsmethode 1 darf nur dann er- 2. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapier-
folgen, wenn und soweit Umfang und Niveau handelsunternehmen mit Sitz im Inland eine
des integrierten Managements und der inter- höhere Bilanzsumme hat als jedes andere
nen Kontrollen in Bezug auf die in den Kon- der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
solidierungskreis einbezogenen Unternehmen als Tochterunternehmen nachgeordnetes Ein-
angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-
Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantra- ternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
gen, das in entsprechender Anwendung der des Europäischen Wirtschaftsraums; bei
Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zu-
§ 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf- lassungszeitpunkt maßgeblich.
sichtsgesetzes übergeordnetes Unternehmen Bei einer gemischten Finanzholding-Gruppe gilt
der Gruppe ist; die gewählte Berechnungs- als übergeordnetes Unternehmen dasjenige
methode ist auf Dauer einheitlich anzuwen- gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder
den. Ein Institut, das einem Finanzkonglome- Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
rat angehört, braucht die Positionen nach land, das selbst keinem anderen gruppenange-
Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht abzuziehen, hörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet
wenn es selbst und die betreffenden Unter- ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder
nehmen in die Berechnung der Eigenmittel Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
dieses Finanzkonglomerats auf Konglome- land oder bei wechselseitigen Beteiligungen
ratsebene nach § 18 des Finanzkonglome- ohne Sitz im Inland diese Voraussetzungen, so
rate-Aufsichtsgesetzes einbezogen werden.“ gilt als übergeordnetes Unternehmen im Regel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1879
fall das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Fi-
Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-
Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels- f) In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort „Fi-
unternehmen mit Sitz im Inland, das als überge- nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-
ordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von ten Finanzholding-Gruppe“ und nach dem Wort
den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder
Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft“ einge-
gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ih- fügt.
ren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des
beaufsichtigten Unternehmens, das nach den g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unterneh- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
men gilt, bestimmen, dass die Finanzholding- pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Ge- ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
sellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, holding-Gruppe“ die Wörter „oder eine ge-
sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur mischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten er-
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
forderliche Struktur und Organisation verfügt.
Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im In- holding-Gruppe“ die Wörter „oder der ge-
mischten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
land hat, nach Anhörung des beaufsichtigten
Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 h) In Absatz 9 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
als übergeordnetes Unternehmen gilt, auch ohne wird nach dem Wort „Institutsgruppen“ das Wort
Antrag als übergeordnetes Unternehmen be- „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
stimmen, sofern dies erforderlich ist aus bank- nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ die
aufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen“
die sich aus der Organisation und Struktur der eingefügt.
gemischten Finanzholding-Gruppe ergeben. Die i) In Absatz 10 Satz 1 wird nach den Wörtern „eine
nach den Sätzen 6 oder 7 bestimmte Finanzhol- Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein
ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzhol- Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Finanz-
ding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte
Pflichten eines übergeordneten Unternehmens Finanzholding-Gruppe“ eingefügt, wird nach
zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine den Wörtern „einer Institutsgruppe“ das Wort
Anordnung nach den Sätzen 6 oder 7 nicht mehr „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Ge- nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die
sellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell- Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-
schaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert Gruppe“ eingefügt.
oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhal-
tung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, j) In Absatz 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
so hat die Bundesanstalt die Anordnung nach tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-
gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzu- ding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischten
heben; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
Bundesanstalt hat gegenüber einer nach den k) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
Sätzen 6 oder 7 zum übergeordneten Unterneh-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
men bestimmten Finanzholding-Gesellschaft
pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
setzt und werden nach dem Wort „Finanz-
und deren Organen alle Befugnisse, die ihr
holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-
gegenüber einem Institut als übergeordnetem
ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
Unternehmen und dessen Organen zustehen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausland“ „Hat die Finanzholding-Gesellschaft oder
die Wörter „, sowie im Fall einer gemischten gemischte Finanzholding-Gesellschaft an
Finanzholding-Gruppe Unternehmen im der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder
Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland einer gemischten Finanzholding-Gruppe als
oder Ausland“ eingefügt. Tochterunternehmen mindestens ein Institut,
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Instituts“ das Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und 2002/87/EG oder ein Finanzunternehmen mit
werden nach dem Wort „Finanzholding- Sitz in einem Drittstaat, so gilt Satz 1 mit der
Gesellschaft“ die Wörter „oder gemischten Maßgabe, dass das übergeordnete Unter-
Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt. nehmen der Finanzholding-Gruppe oder der
e) In Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2, Satz 9 gemischten Finanzholding-Gruppe verpflich-
und 12 wird jeweils nach dem Wort „Instituts- tet ist, die zusätzliche Zusammenfassung
gruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma vorzunehmen.“
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
20. § 10b wird aufgehoben. tut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
21. § 10c wird wie folgt geändert: die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
schaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
der Angabe „§ 10a Abs. 3“ die Wörter „oder oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator
gemischten Finanzholding-Gruppe nach oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist,
§ 10a Absatz 3a“ eingefügt. deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält,
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: die von Unternehmen begründet wurden, die der-
selben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder
„1. der Schuldner der KSA-Position ist das gemischten Finanzholding-Gruppe wie das EU-
übergeordnete Unternehmen der Insti- Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder schaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzhol-
gemischten Finanzholding-Gruppe, ein ding-Gesellschaft angehören. Voraussetzung dafür
nachgeordnetes Unternehmen der glei- ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen,
chen Institutsgruppe, Finanzholding- welche die Forderungen begründet haben, sich ver-
Gruppe oder gemischten Finanzholding- pflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Ab-
Gruppe oder die Finanzholding-Gesell- satz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut oder
schaft beziehungsweise gemischte Fi- der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder der
nanzholding-Gesellschaft an der Spitze gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
der Finanzholding-Gruppe oder ge- rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen
mischten Finanzholding-Gruppe,“. nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem zu übermitteln.“
Wort „Finanzholding-Gesellschaft,“ die Wörter
27. Die 5. Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts
„eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft,“
wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„5. Besondere Pflichten der Institute,
22. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a
ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-
Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1
Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-
bis 3a“ ersetzt.
Gesellschaften und der gemischten Unternehmen“.
23. § 12a wird wie folgt geändert:
28. § 24 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und die Sätze 2 bis 4
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institut“ das gelten entsprechend für eine gemischte Finanzhol-
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und ding-Gesellschaft.“
werden nach den Wörtern „eine Finanzhol-
29. § 25a wird wie folgt geändert:
ding-Gesellschaft“ die Wörter „oder eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft“ und a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
nach den Wörtern „einer Finanzholding-Ge- „(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Fi-
sellschaft“ die Wörter „oder gemischten Fi- nanzholding-Gruppen, gemischte Finanzhol-
nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt. ding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Institut“ das Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1
werden nach den Wörtern „eine Finanzhol- bezeichneten Personen des übergeordneten Un-
ding-Gesellschaft“ die Wörter „oder ge- ternehmens für die ordnungsgemäße Geschäfts-
mischte Finanzholding-Gesellschaft“ einge- organisation der Institutsgruppe, Finanzholding-
fügt. Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
verantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
24. § 13b wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
30. § 25c wird wie folgt geändert:
„§ 13b
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10b Ab-
Großkredite von Instituts- satz 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a
gruppen, Finanzholding-Gruppen Satz 6 oder Satz 7“ ersetzt.
und gemischten Finanzholding-Gruppen“.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe
b) In den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 6 wird „§ 10a Absatz 3“ die Wörter „, einer gemischten
jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe“ das Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer- satz 3a“ eingefügt und werden die Wörter „§ 1
den jeweils nach dem Wort „Finanzholding- Absatz 20 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Ab-
Gruppe“ die Wörter „oder gemischten Finanz- satz 20“ ersetzt.
holding-Gruppe“ eingefügt.
31. In § 25g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10b
25. § 13d wird aufgehoben. Abs. 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a
26. § 18a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 6 oder Satz 7“ ersetzt.
„(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch 32. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinsti- „§ 10a Absatz 3“ die Wörter „, einer gemischten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1881
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab- Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
satz 3a“ eingefügt, werden die Wörter „Spitze der und werden nach dem Wort „Finanz-
Gruppe“ durch die Wörter „Spitze der Finanzhol- holding-Gruppen“ die Wörter „und ge-
ding-Gruppe“ ersetzt und werden nach den Wör- mischte Finanzholding-Gruppen“ ein-
tern „gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der gefügt.
Spitze“ die Wörter „der gemischten Finanzholding- bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
Gruppe oder“ eingefügt. „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
33. § 26a wird wie folgt geändert: ter „oder gemischten Finanzholding-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Gesellschaft“ eingefügt.
fügt: ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„(1a) Zusätzlich zu den Angaben, die nach „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
Absatz 1 zu machen sind, sind die rechtliche ter „oder gemischte Finanzholding-Ge-
und die organisatorische Struktur sowie die sellschaft“ und nach dem Wort „Fi-
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäfts- nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder
führung der Gruppe darzustellen. Absatz 1 Satz 3 gemischten Finanzholding-Gruppe“
gilt entsprechend.“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti- ddd) In Nummer 7 wird nach dem Wort „In-
tutsgruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma stitutsgruppe“ das Wort „oder“ durch
ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding- ein Komma ersetzt und werden nach
Gruppen“ die Wörter „und gemischte Finanzhol- dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die
ding-Gruppen“ eingefügt, wird nach dem Wort Wörter „oder gemischten Finanzhol-
„Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein ding-Gruppe“ eingefügt.
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Fi- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Fi-
nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder der ge- nanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder
mischten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft“
und nach den Wörtern „der Finanzholding-
34. § 29 wird wie folgt geändert:
Gesellschaft“ die Wörter „oder gemischten
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
aa) Die Wörter „§§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
und 14 Abs. 1“ werden durch die Wörter pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
„§§ 10, 11, 12a, 13 bis 13c und 14 Absatz 1, setzt und werden nach dem Wort „Finanz-
den §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglome- holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-
rate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt. ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
bb) Die Wörter „§§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis c) Absatz 5 wird aufgehoben.
13d, 18, 25a Absatz 1 Satz 3“ werden durch
36. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
die Wörter „§§ 10, 11, 12, 13 bis 13c, 25a
tuts“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
Absatz 1 Satz 3, den §§ 17 und 23 des
werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-
schaft“ die Wörter „oder gemischten Finanzhol-
setzt.
ding-Gesellschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Instituts-
37. § 44 wird wie folgt geändert:
oder Finanzholding-Gruppe“ durch die Wörter
„Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gemischten Finanzholding-Gruppe“ ersetzt. „§ 44
35. § 31 wird wie folgt geändert: Auskünfte und Prüfungen
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: von Instituten, Anbietern
von Nebendienstleistungen,
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Finanzholding-Gesellschaften, ge-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die mischten Finanzholding-Gesellschaften
Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 3“ durch die und von in die Aufsicht auf zusammenge-
Angabe „§ 10a Absatz 1 bis 3a“ er- fasster Basis einbezogenen Unternehmen“.
setzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des
„Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör- § 10a Absatz 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesell-
ter „oder gemischten Finanzholding- schaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
Gesellschaft“ eingefügt. im Sinne des § 10a Absatz 3 oder einer gemisch-
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 ten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze
bis 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 einer gemischten Finanzholding-Gruppe im
bis 3a“ ersetzt. Sinne des § 10a Absatz 3a sowie ein Mitglied
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: eines Organs eines solchen Unternehmens ha-
ben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: richtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
nach dem Wort „Institutsgruppen“ das Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, bankaufsichtlichen Zusammenfassung in an-
um die Richtigkeit der Auskünfte oder der über- derer Weise Rechnung getragen werden
mittelten Daten zu überprüfen, die für die Auf- kann;
sicht auf zusammengefasster Basis erforderlich 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsver- dass eine Person, die die Geschäfte der
ordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermit- Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
teln sind.“ mischten Finanzholding-Gesellschaft tat-
c) In Absatz 2a Satz 1 wird nach dem Wort „Insti- sächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht
tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma die zur Führung der Geschäfte erforderliche
ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol- fachliche Eignung hat.“
ding-Gruppe“ die Wörter „oder eine gemischte b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
„(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen
d) Absatz 3a wird aufgehoben. des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegen-
e) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Institu- über dem übergeordneten Unternehmen einer
ten“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
und werden nach dem Wort „Finanzholding-Ge- Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen
sellschaften“ die Wörter „oder gemischten Fi- der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
nanzholding-Gesellschaften“ eingefügt. mischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu
befolgen, sofern es keine gesellschaftsrecht-
f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Institu-
lichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzube-
te“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
rufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Ge-
werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
sellschaft oder der gemischten Finanzholding-
schaften“ die Wörter „und gemischten Finanz-
Gesellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt,
holding-Gesellschaften“ eingefügt.
wenn solche Möglichkeiten zwar vorhanden
38. § 44a wird wie folgt geändert: sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblie-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem ben ist.“
nicht in die Zusammenfassung oder in die zu- c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
sätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats- „§ 10a Abs. 1 bis 5“ die Wörter „oder des über-
ebene einbezogenen Unternehmen und“ gestri- geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
chen. nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4“ ge-
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. strichen.
39. § 45 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzhol-
ding-Gesellschaft“ die Wörter „oder der ge-
b) In Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die An- mischten Finanzholding-Gesellschaft“ ein-
gabe „2 bis 4“ durch die Angabe „2 und 3“ er- gefügt.
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
41. In § 45b Absatz 2 wird nach den Wörtern „eine In-
pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
stitutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
und werden nach dem Wort „Finanzholding-
ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-
Gruppe“ die Wörter „oder einer gemischten
Gruppe“ die Wörter „oder gemischte Finanzhol-
Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
ding-Gruppe“ eingefügt, wird nach den Wörtern
40. § 45a wird wie folgt geändert: „die Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Fi-
nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte
„(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzhol-
Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
ding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzhol-
ding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 42. In § 45c Absatz 8 werden nach den Wörtern „für
oder 2 oder § 13b Absatz 2 oder einer gemisch- Finanzholding-Gesellschaften“ die Wörter „oder
ten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze gemischte Finanzholding-Gesellschaften“, werden
einer gemischten Finanzholding-Gruppe im nach den Wörtern „§ 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7“
Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 oder 2 oder die Wörter „oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder
§ 13b Absatz 2 die Ausübung ihrer Stimmrechte Satz 7“ und nach den Wörtern „derartiger Finanz-
an dem übergeordneten Unternehmen und den holding-Gesellschaften“ die Wörter „oder gemisch-
anderen nachgeordneten Unternehmen unter- ter Finanzholding-Gesellschaften“ eingefügt.
sagen, wenn 43. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die ge- „(1) Wird ein Institut oder eine nach § 10a Ab-
mischte Finanzholding-Gesellschaft dem satz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6
übergeordneten Unternehmen nicht die für oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel-
die Zusammenfassung nach § 10a oder tende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
§ 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder
Absatz 13 Satz 2 oder § 13b Absatz 5 in Ver- tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäfts-
bindung mit § 10a Absatz 13 Satz 2 übermit- leiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkauf-
telt, sofern nicht den Erfordernissen der manns betriebenen Institut der Inhaber und die Per-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1883
sonen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesell- 46. In § 49 werden die Angabe „des § 10b Abs. 5,“ und
schaft oder der gemischten Finanzholding-Gesell- die Angabe „des § 13d Abs. 4 Satz 5,“ gestrichen.
schaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt 47. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.
unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unver-
züglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz genann- 48. § 53b wird wie folgt geändert:
ten Personen haben eine solche Anzeige unter Bei- a) In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort „Insti-
fügung entsprechender Unterlagen auch dann vor- tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
zunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-
Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 Gruppe“ die Wörter „oder gemischten Finanz-
oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel- holding-Gruppe“ eingefügt, wird nach dem Wort
tende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte „EU-Mutterinstitut“ das Wort „oder“ durch ein
Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in Komma ersetzt und werden nach dem Wort
der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungs- „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
pflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (dro- ter „oder eine gemischte EU-Mutterfinanzhol-
hende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Perso- ding-Gesellschaft“ eingefügt.
nen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantra- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „EU-Mutterin-
gen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzei- stituts“ das Wort „oder“ durch ein Komma
gepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über ersetzt und werden nach dem Wort „EU-
das Vermögen eines Instituts, einer nach § 10a Ab- Mutter-Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
satz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 ter „oder einer gemischten EU-Mutterfinanz-
oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel- holding-Gesellschaft“ eingefügt.
tenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemisch- bb) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils nach dem
ten Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“
Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter durch ein Komma ersetzt und werden nach
den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Fall der dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die Wör-
drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag ter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe“
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eingefügt.
Vermögen des Instituts, der nach § 10a Absatz 3
49. § 53d wird wie folgt geändert:
Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder
Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Fi- tuts“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,
nanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bun- werden nach den Wörtern „eine Finanzholding-
desanstalt gestellt werden. Im Fall der drohenden Gesellschaft“ die Wörter „oder einer gemischten
Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt, wird
Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts nach dem Wort „Institutsgruppe“ das Wort
und im Fall einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als über- nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die
geordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding- Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe“
Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Ge- eingefügt.
sellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insol-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
venzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung
zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbe- „(3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ab-
schluss besonders zuzustellen. Das Insolvenzge- weichend von Absatz 1 einer angemessenen Be-
richt übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, aufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer
das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere
auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft
Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit
Insolvenzakten nehmen.“ Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird,
44. § 48p wird wie folgt geändert:
auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ent-
„§ 48p sprechend anzuwenden sind.“
Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen 50. § 64g wird wie folgt geändert:
und gemischten Finanzholding-Gruppen“. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzhol- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischten „(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung
Finanzholding-Gruppe“ und nach dem Wort „Fi- nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche wäh-
nanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder ge- rend eines Kalenderjahres durchgeführten be-
mischten Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt. deutenden gruppeninternen Transaktionen mit
45. In § 48q Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Absatz 1“ gemischten Unternehmen oder deren Tochterun-
durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Finanzkonglo- ternehmen der Bundesanstalt und der Deut-
merate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt. schen Bundesbank vor dem 16. Januar des da-
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
rauffolgenden Jahres anzuzeigen. Gruppenin- b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
terne Transaktionen sind insbesondere durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“
1. Darlehen, ersetzt.
2. Bürgschaften, Garantien und andere außer- 4. In § 8 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „§ 104k
bilanzielle Geschäfte, Nr. 3“ durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Num-
mer 8“ ersetzt.
3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im
Sinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Ver- 5. § 13e Absatz 3 wird aufgehoben.
sicherungsaufsichtsgesetzes betreffen,
6. § 53c wird wie folgt geändert:
4. Kapitalanlagen,
a) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
5. Rückversicherungsgeschäfte,
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 104q Abs. 1
6. Kostenteilungsvereinbarungen.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1
Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“
wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Pro- ersetzt.
zent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppen-
ebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans- bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Berech-
aktionen desselben oder verschiedener grup- nungsmethoden 1“ das Komma durch das
penangehöriger Unternehmen mit einem ande- Wort „oder“ ersetzt und wird nach der An-
ren gruppenangehörigen Unternehmen während gabe „2“ wird die Angabe „oder 3“ gestri-
eines Geschäftsjahres sind jeweils adressaten- chen.
bezogen zusammenzufassen, auch wenn die b) In Absatz 3e Satz 1 werden nach dem Wort
einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapital- „Erstversicherungsunternehmen“ die Wörter „im
anforderung auf Gruppenebene nicht erreicht.“ Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a“ durch die
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „und Wörter „, mit Ausnahme der Sterbekassen, an
§ 24 Abs. 3a Satz 5“ gestrichen. oder gegenüber“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben. 7. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
51. In § 64h Absatz 4 Satz 3 werden nach der Angabe „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
„§ 10a Abs. 3“ die Wörter „oder einer gemischten Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-
Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Ab- nehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderun-
satz 3a“ und nach dem Wort „Finanzholding-Ge- gen erfüllt hat:
sellschaft“ die Wörter „oder die gemischte Finanz-
holding-Gesellschaft“ eingefügt. 1. die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4,
§ 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5,
§ 13e sowie nach § 28 Absatz 5 des Finanzkon-
Artikel 3
glomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in
Änderung des Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Versicherungsaufsichtsgesetzes § 104g Absatz 2,
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung 2. die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1
setzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des
worden ist, wird wie folgt geändert: Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 104g Absatz 2 sowie
a) Die Angabe zu Abschnitt Vc wird wie folgt ge-
fasst: 3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 und des
§ 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Auf-
„Vc.
sichtsgesetzes.“
(weggefallen)“.
8. § 64b wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu den §§ 104k bis 104w wird wie
folgt gefasst: a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 64a Ab-
satz 2“ die Wörter „und übergeordnete Finanz-
„§§ 104k bis 104w (weggefallen)“.
konglomeratsunternehmen“ gestrichen.
c) In der Angabe zu § 111f werden nach den Wör-
tern „verbundenen Unternehmen“ die Wörter b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 104k Nummer 3“
„und Finanzkonglomeraten“ gestrichen. durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“
ersetzt.
d) Die Angabe zu § 123c wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 123c (weggefallen)“.
2. In § 5 Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „und „Bei Unternehmen, die einer Versicherungs-
Absatz 2“ die Angabe „und 3“ gestrichen. gruppe angehören, haben sich die Regelungen
zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an
3. § 7a wird wie folgt geändert: Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und In-
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“ durch ternationalität der Geschäftsaktivitäten der
die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“ ersetzt. Gruppe zu orientieren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1885
9. § 80d wird wie folgt geändert: b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„Für Versicherungsunternehmen gilt dies als
13. In § 89a werden nach den Wörtern „§ 104 Abs. 1b
Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Ver-
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4“ die
sicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
Wörter „, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u
§ 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten
Abs. 1“ gestrichen.
Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemisch- 14. § 104a wird wie folgt geändert:
ten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
§ 104a Absatz 2 Nummer 8 oder eines Finanz- „einer Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die
konglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wörter „, einer gemischten Finanzholding-Ge-
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Be- sellschaft“ eingefügt.
zug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, so- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
weit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Ab- aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
satz 1 des Geldwäschegesetzes sind.“ durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 8“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdingge- durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 8“ er-
sellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Num- setzt.
mer 4, als gemischte Versicherungs-Holdingge- cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
sellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Num- ein Semikolon ersetzt.
mer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft
dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder
als Mutterunternehmen eines Finanzkonglo- „8. gemischte Finanzholding-Gesellschaft:
merats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanz- Mutterunternehmen, das kein beauf-
konglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf sichtigtes Unternehmen eines Finanz-
ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem konglomerats im Sinne des § 2 Ab-
Eigentum befindliche Unternehmen, sofern Nie- satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
derlassungen und Verträge jeweils Verträge im gesetzes ist und das zusammen mit sei-
Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppen- nen Tochterunternehmen, von denen
weite interne Sicherungsmaßnahmen nach den mindestens eines ein beaufsichtigtes
Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäsche- Unternehmen eines Finanzkonglomerats
gesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorg- mit Sitz im Inland oder in einem anderen
faltspflichten nach den §§ 80e, 3, 5 und 6 des Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit
Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der anderen Unternehmen ein Finanzkonglo-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten merat bildet.“
nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustel- 15. § 104b wird wie folgt geändert:
len.“
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
10. In § 81 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 104k bis 3 vorangestellt:
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Num-
mer 8“ ersetzt. „(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-
Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
11. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen
a) In Nummer 1b wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“ Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie
durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“ 98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann
ersetzt. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
nach Konsultation der zuständigen Behörden
b) Nummer 2 dritter Halbsatz wird aufgehoben. der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene
12. § 87 wird wie folgt geändert: dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft
nur die entsprechenden Bestimmungen der
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 104u Abs. 1
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-
Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4“ durch
Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des
risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in
Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie
Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4“ er-
98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann
setzt.
die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 104u Abs. 1 im Einvernehmen mit der konsolidierenden Auf-
Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4“ durch sichtsbehörde für die Banken- und die Wertpa-
die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 3 des pierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die
Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4“ er- Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie,
setzt. die für die am stärksten vertretene Branche im
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomera- ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses
te-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden. Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesan-
stalt über; die zuständige Landesbehörde ist recht-
(3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenauf- zeitig über die Feststellung zu unterrichten. Hebt
sicht zuständige Behörde unterrichtet die Euro-
die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört
päische Bankenaufsichtsbehörde und die Euro-
das betreffende Erstversicherungsunternehmen
päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die
rungswesen und die betriebliche Altersversor-
Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstver-
gung über Entscheidungen nach den Absätzen 1
sicherungsunternehmen mit Zustimmung der zu-
und 2.“
ständigen Landesbehörde wieder auf diese übertra-
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab- gen.“
sätze 4 bis 7.
16. Abschnitt Vc wird aufgehoben. Artikel 4
17. § 111f wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern Geldwäschegesetzes
„verbundenen Unternehmen“ die Wörter „und
Finanzkonglomeraten“ gestrichen. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäsche-
gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar
Richtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG“ durch 2013 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie
die Wörter „die Richtlinie 98/78/EG“ ersetzt. folgt geändert:
18. § 111g Absatz 1 Nummer 9 wird aufgehoben. 1. Die Wörter „§ 104k Nr. 3 des Versicherungsauf-
19. § 112 wird wie folgt geändert: sichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
2. Die Wörter „§ 104k Nr. 4 des Versicherungsauf-
„Zahlung“ die Wörter „oder als Einmalkapi-
sichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 1 Ab-
talzahlung“ eingefügt.
satz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Eine lebenslange Zahlung im Sinne des
Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilwei- Artikel 5
sen oder vollständigen Kapitalwahlrecht ver-
bunden werden.“ Änderung des
Gesetzes über das Verfahren
b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
in Familiensachen und in den Ange-
„können“ die Wörter „Renten als“ eingefügt.
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
20. In § 120 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 104k
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Finanz- In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Verfah-
konglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt. ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
21. § 123c wird aufgehoben. (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des
22. In § 144 Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert
„§ 13d Nr. 1 bis 6, 7, 11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 worden ist, wird nach der Angabe „§ 47 Absatz 2“ das
Nr. 3, 4 und Abs. 2, auch in Verbindung mit § 110a Komma durch das Wort „und“ ersetzt, werden die Wör-
Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1 ter „und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis 6“ gestrichen und
oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die werden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgeset-
Wörter „§ 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Ver- zes“ die Wörter „und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des
bindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ eingefügt.
Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2“ ersetzt. Artikel 6
23. § 146 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbe- Versicherungsteuergesetzes
hörde im Sinne des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
gesetzes. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
stehendes Erstversicherungsunternehmen einem der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden
mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Auf-
sichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der 1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, Semikolon ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1887
2. Folgende Nummer 11 wird angefügt: der Beteiligten nach einem vorbestimmten
Schlüssel erhoben werden;“.
„11. in Form von Umlagen, die vor dem 1. Januar
2016 von Beteiligten eines Schiffserlöspools Artikel 7
zum Zweck der Verteilung der gesamten dem
jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, Inkrafttreten
von den Mitgliedern im eigenen Namen und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
Vom 27. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Kinofilme im Sinne dieses Gesetzes sind Film-
sen: werke,
Artikel 1 1. die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino
bestimmt sind oder auf einem national oder inter-
Änderung des national bedeutsamen Festival oder bei einer
Bundesarchivgesetzes national oder international bedeutsamen Preis-
Das Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I verleihung öffentlich aufgeführt werden und
S. 62), das zuletzt durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes
2. bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des
vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) geändert
Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch
1. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die
Musik im Vordergrund steht.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das für Kultur und Medien zuständige Deutsche Kinofilme im Sinne dieses Gesetzes sind
Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall
Bundesrates Verfahren und Form der Pflichtregis- einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen
trierung von Kinofilmen festzulegen.“ Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in
Deutschland haben.
2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-
fügt: (4) National oder international bedeutsame Festi-
„§ 7a vals und Preisverleihungen im Sinne dieses Geset-
zes sind die Festivals und Preisverleihungen, ein-
(1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kino- schließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt
filme haben diese Filme in einer Datenbank beim werden in der jeweils geltenden Fassung
Bundesarchiv nach den Sätzen 2 und 3 zu registrie-
ren. Die Registrierung ist binnen zwölf Monaten nach 1. des § 22 Absatz 3 Satz 1 und des § 41 Absatz 3
der ersten öffentlichen Aufführung in einem Kino, des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der
auf einem national oder international bedeutsamen Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I
Festival, bei einer national oder international bedeut- S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
samen Preisverleihung oder nach einer öffentlichen vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) geändert wor-
Auszeichnung bei einer solchen national oder inter- den ist, und
national bedeutsamen Veranstaltung vorzunehmen.
Wird ein deutscher Kinofilm nicht öffentlich aufge- 2. der zu dem in Nummer 1 genannten Gesetz ge-
führt, beginnt die Frist nach Satz 2 mit der Fertig- hörenden Richtlinien.
stellung des Films. (5) Für nicht programmfüllende Kinofilme ist Ab-
(2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen satz 1 nur anzuwenden, wenn sie entweder öffent-
im Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrie- lich aufgeführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert
rung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten worden sind oder eine öffentliche Auszeichnung
danach beim Bundesarchiv bekannt zu machen, an auf einem national oder international bedeutsamen
welchem Ort sich eine technisch einwandfreie Festival oder bei einer national oder international
archivfähige Kopie des Kinofilms befindet. Änderun- bedeutsamen Preisverleihung erhalten haben. Kino-
gen in Bezug auf den Lagerungsort einer Kinofilm- filme sind nicht programmfüllend, wenn sie eine
kopie sind dem Bundesarchiv unverzüglich mitzu- Vorführdauer von weniger als 79 Minuten oder bei
teilen. Kinderfilmen von weniger als 59 Minuten haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1889
§ 7b (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Kinofilm (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
oder rigkeiten ist das Bundesarchiv.“
2. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 eine Bekanntma-
Artikel 2
chung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 Inkrafttreten
bezeichnete Handlung als gewerblich tätige regis- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
trierungspflichtige Person fahrlässig begeht. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin*
Vom 26. Juni 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere in-
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 soweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom die Abweichung erfordern.
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung: 1. Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten,
§1 2. Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkei-
Staatliche ten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:
Anerkennung des Ausbildungsberufes a) Instandhaltungstechnik,
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers b) Fertigungstechnik oder
und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1
c) Triebwerkstechnik,
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
3. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§2 (3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten,
Dauer der Berufsausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse,
§3 2. Betriebliche und technische Kommunikation,
Struktur der Berufsausbildung 3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugrup-
pen und Systemen,
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer 4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstell-
der Fachrichtungen arbeiten,
1. Instandhaltungstechnik, 5. Instandhaltung,
2. Fertigungstechnik oder 6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
3. Triebwerkstechnik. 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8. Berücksichtigen menschlicher Faktoren.
§4
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhal-
tungstechnik sind:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachli- 1. Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bo-
che Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse dengeräte,
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei
2. Analysieren und Beheben von Störungen an Sys-
sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu
temkomponenten,
berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmen-
plan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende 3. Abfertigen von Fluggeräten.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungs-
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister technik sind:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen 1. Herstellen und Instandhalten von metallischen Bau-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. teilen für Fluggeräte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1891
2. Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-
Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Flugge- rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
räte, schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
3. Fügen und Lösen von Strukturbauteilen, die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
4. Montieren von Fluggerätsystemkomponenten. Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt- richt zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-
nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerks- bildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen
technik sind: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits
1. Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbautei- Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in
len, Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen
werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-
2. Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,
gung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforder-
3. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstell- lich ist.
arbeiten am Triebwerk,
4. Analysieren und Beheben von Störungen an Sys- §7
temkomponenten. Teil 1 der Abschlussprüfung
(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
keiten sind: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
4. Umweltschutz. dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-
(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kom-
Prüfungsbereich Montagearbeiten.
men insbesondere in Betracht:
(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten beste-
1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
hen folgende Vorgaben:
2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu-
4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk. stellen:
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb a) technische Unterlagen auszuwerten, seinen Ar-
festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn beitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge
in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu disponieren und zu handhaben,
nach Absatz 2 vermittelt werden können. b) Bauteile zu formen,
§5 c) Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu
verbinden,
Durchführung der Berufsausbildung
d) Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- e) Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- 2. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Ar-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, beitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Auf-
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen gaben;
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
3. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb
bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6
dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen
bis 13 nachzuweisen.
Umfang von 90 Minuten.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden §8
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Teil 2 der Abschlussprüfung in der
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Fachrichtung Instandhaltungstechnik
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
ßig durchzusehen.
die Berufsausbildung wesentlich ist.
§6 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
Abschlussprüfung fungsbereichen:
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit- 1. Instandhaltungsauftrag,
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab- 2. Instandhaltungstechnik,
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
3. Fluggerättechnik, b) deutsch- und englischsprachige technische Un-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. terlagen auszuwerten,
c) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten dar-
(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag
zustellen,
bestehen folgende Vorgaben:
d) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneu-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, matischen, hydraulischen und elektrischen Bau-
folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu- teilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;
stellen:
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu
beschaffen, technische und organisatorische 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichti- kunde bestehen folgende Vorgaben:
gen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
b) Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicher- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
heitsprüfungen durchzuführen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
stellen und zu beurteilen;
c) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spe-
zifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beach- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
ten, bearbeiten;
d) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu er- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
läutern; Fachausdrücke auch in englischer Spra-
che anzuwenden; §9
2. Prüfungsvariante 1 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betriebli-
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
chen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen
ten:
Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auf-
tragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 1. Montagearbeiten mit 30 Prozent,
30 Minuten führen; 2. Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung 3. Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,
des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein- 4. Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
zur Genehmigung vorzulegen; 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
3. Prüfungsvariante 2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungspro-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
dukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, be-
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
arbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen doku-
mentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes 2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit
Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; mindestens „ausreichend“,
4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-
nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
Prüfung mit. prüfung mit „ungenügend“.
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-
bestehen folgende Vorgaben: fungsbereich Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündli-
folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu- che Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
stellen: einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und die mündliche Ergän-
a) luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden, zungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung
b) fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
informationstechnischer, technologischer und Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bis-
mathematischer Sachverhalte darzustellen, herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
c) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen um-
zusetzen; § 10
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; Teil 2 der Abschlussprüfung
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. in der Fachrichtung Fertigungstechnik
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik beste- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
hen folgende Vorgaben: in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
a) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren, die Berufsausbildung wesentlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1893
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
fungsbereichen: (5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik beste-
1. Fertigungsauftrag, hen folgende Vorgaben:
2. Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:
3. Fluggerättechnik, a) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. b) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, un-
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag be- ter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzu-
stehen folgende Vorgaben: stellen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, c) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneu-
folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu- matischen, hydraulischen und elektrischen Bau-
stellen: teilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,
a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu d) die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;
beschaffen, technische und organisatorische
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche
und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichti- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
gen, (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
b) Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions- kunde bestehen folgende Vorgaben:
und Sicherheitsprüfungen durchzuführen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
c) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spe- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
zifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beach- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
ten, stellen und zu beurteilen;
d) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu er- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
läutern; Fachausdrücke auch in englischer Spra- bearbeiten;
che anzuwenden. 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
2. Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen § 11
Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unter- Gewichtungs- und Bestehensregelungen
lagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbe- in der Fachrichtung Fertigungstechnik
zogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten
führen; (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten:
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung
des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein- 1. Montagearbeiten mit 30 Prozent,
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums 2. Fertigungsauftrag mit 30 Prozent,
zur Genehmigung vorzulegen; 3. Fertigungs- und
3. Prüfungsvariante 2 Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,
Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, 4. Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbei-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
ten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentie-
ren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachge- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
spräch von höchstens 30 Minuten führen; Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur 2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit
Prüfung mit. mindestens „ausreichend“,
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und In- 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-
standhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
a) Fluggerätstrukturen unter Verwendung von flug- prüfung mit „ungenügend“.
spezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montie-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-
ren und instand zu setzen,
fungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,
b) mechanische, hydraulische, pneumatische und Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde
elektrische Systemkomponenten zu montieren durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
und instand zu setzen, zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche
c) technische Unterlagen, auch in englischer Spra- schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
che, auszuwerten, die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der
d) Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden, Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
e) Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen; mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; gewichten.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
§ 12 b) triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterschei-
Teil 2 der Abschlussprüfung den,
in der Fachrichtung Triebwerkstechnik c) deutsch- und englischsprachige technische Un-
terlagen auszuwerten,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, d) gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Um-
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- weltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzu-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für wenden,
die Berufsausbildung wesentlich ist. e) Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- durchzuführen,
fungsbereichen: f) Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen
1. Instandhaltungsauftrag, und auszuwerten,
2. Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, g) qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;
3. Fluggerättechnik, 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik beste-
(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag
hen folgende Vorgaben:
bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu- a) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
stellen: b) deutsch- und englischsprachige technische Un-
a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu terlagen auszuwerten,
beschaffen, technische und organisatorische c) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten dar-
Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche zustellen,
und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichti- d) den Aufbau und die Funktion von mechanischen,
gen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen
b) Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicher- Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu be-
heitsprüfungen durchzuführen, schreiben;
c) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spe- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
zifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beach- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
ten,
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
d) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu er- kunde bestehen folgende Vorgaben:
läutern; Fachausdrücke auch in englischer Spra- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
che anzuwenden; allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
2. Prüfungsvariante 1 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betriebli- stellen und zu beurteilen;
chen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auf- bearbeiten;
tragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
30 Minuten führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung § 13
des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein- Gewichtungs- und Bestehensregelungen
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
zur Genehmigung vorzulegen;
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
3. Prüfungsvariante 2 ten:
Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungspro- 1. Montagearbeiten mit 30 Prozent,
dukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, 2. Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,
bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen do-
kumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes 3. Triebwerks- und
Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,
4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 4. Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfung mit. Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und In- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
standhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit
a) Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneu- mindestens „ausreichend“,
matische, hydraulische und elektrische Anbau- 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-
systeme instand zu halten, mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1895
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
prüfung mit „ungenügend“. gewichten.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-
fungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, § 14
Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der dung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechani-
Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der kerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I
sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz einrichten
Bewerten der Arbeitsergebnisse b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
Kommunikation durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert
führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-
begriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-
achten
3 Montieren und Demontieren von a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-
Geräten, Baugruppen und Systemen scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-
ten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,
formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und
zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswi-
derstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und
ausrichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1897
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4 Durchführen von Funktionsprüfun- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
gen und Einstellarbeiten b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen
5 Instandhaltung a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer
kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
6 Analysieren von Störungen a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
an Antriebssystemen wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7 Durchführen von qualitätssichernden a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
Maßnahmen standards prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,
Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-
weisungen und technische Informationen, auch in englischer
Sprache, beachten und anwenden
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen menschlicher a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit
Faktoren berücksichtigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-
mung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-
druck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-
mangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät
auf den Menschen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Instandhaltungstechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Instandhalten von Bauteilen für a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische
Fluggeräte und Bodengeräte Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch
Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen
und justieren
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren
Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge
warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente
von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbeson-
dere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
2 Analysieren und Beheben von a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen
Störungen an Systemkomponenten und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen
und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen
3 Abfertigen von Fluggeräten a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Fertigungstechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Herstellen und Instandhalten von a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand
metallischen Bauteilen für setzen
Fluggeräte
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
2 Herstellen und Instandhalten von a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel-
Bauteilen aus Kunststoffen oder tenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie
Verbundwerkstoffen für Fluggeräte zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1899
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
3 Fügen und Lösen von Struktur- a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
bauteilen b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente
unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen
4 Montieren von Fluggerätsystem- a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik,
komponenten nach Fertigungsvorschriften montieren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montie-
ren
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Triebwerkstechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Herstellen und Instandhalten a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
von Triebwerksbauteilen b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse
anwenden
2 Montieren und Demontieren a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und
von Flugtriebwerken montieren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
3 Durchführen von Funktions- a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
prüfungen und Einstellarbeiten b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten
anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schall-
schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
4 Analysieren und Beheben von a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
Störungen an Systemkomponenten b) Testdaten ermitteln und auswerten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerk-
teilen durchführen
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Aus- a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
bildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1901
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) während
Vermeidung ergreifen
der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung
tungsvorschriften anwenden zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz einrichten
der Arbeit, Bewerten der c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
Arbeitsergebnisse
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
Kommunikation bankabfragen durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
von Geräten, Baugruppen geräte unterscheiden und unter Beachtung der
und Systemen Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) managements handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur 3 bis 5
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
sichernden Maßnahmen Qualitätsstandards prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
5 Berücksichtigen menschlicher a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
Faktoren der Arbeit berücksichtigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz einrichten
der Arbeit, Bewerten der c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
Arbeitsergebnisse
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
Kommunikation bankabfragen durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
von Geräten, Baugruppen geräte unterscheiden und unter Beachtung der
und Systemen Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen 3 bis 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1903
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
sichernden Maßnahmen Qualitätsstandards prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
5 Berücksichtigen menschlicher a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
Faktoren der Arbeit berücksichtigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz einrichten
der Arbeit, Bewerten der c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
Arbeitsergebnisse
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
technische Kommunikation bankabfragen durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
von Geräten, Baugruppen geräte unterscheiden und unter Beachtung der
und Systemen Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen 9 bis 11
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und
beurteilen
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-
lationswiderstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
sichernden Maßnahmen Qualitätsstandards prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
5 Berücksichtigen a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
menschlicher Faktoren der Arbeit berücksichtigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1905
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
3 Instandhaltung a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterla-
gen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen 13 bis 15
4 Durchführen von qualitäts- c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
sichernden Maßnahmen gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5 Instandhalten von Bauteilen a) hydraulische, pneumatische, mechanische und
für Fluggeräte und Boden- elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und
geräte einbauen, instand setzen und modifizieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb-
werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung
einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchfüh-
ren
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und
Messzeuge warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und
Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und
einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und
instand setzen
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Analysieren von Störungen a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
an Antriebssystemen nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
4 Durchführen von qualitäts- c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- 3 bis 5
sichernden Maßnahmen gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5 Instandhalten von Bauteilen c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
für Fluggeräte und Boden- einstellen und justieren
geräte
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
oder deren Behebung veranlassen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
6 Analysieren und Beheben a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
von Störungen an System- feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
komponenten und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahr-
nehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und
orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, me-
chanischen und elektrischen Bauteilen, Baugrup-
pen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-
neswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren-
zen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh-
ren
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1907
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden 3 bis 5
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von Funktions- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
prüfungen und Einstell- b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
arbeiten
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4 Durchführen von qualitäts- c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
sichernden Maßnahmen gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen 1 bis 3
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von qualitäts- d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
sichernden Maßnahmen gene Schnittstellen beachten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
4 Instandhalten von Bauteilen b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk
für Fluggeräte und Boden- durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einlei-
geräte ten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
g) Bodengeräte bedienen
5 Abfertigen von Fluggeräten a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durch-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) führen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1909
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von Funktions- b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
prüfungen und Einstell- Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
arbeiten standhaltung durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
4 Durchführen von qualitäts- c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- 9 bis 11
sichernden Maßnahmen gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5 Herstellen und Instandhalten a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen
von metallischen Bauteilen oder instand setzen
für Fluggeräte
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
trollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
weisungen anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und be-
heben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug-
geräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
6 Fügen und Lösen von a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
Strukturbauteilen b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen
Z e i t r a h m e n 5 : B e - u n d Ve r a r b e i t e n v o n K u n s t - u n d Ve r b u n d w e r k s t o f f e n
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Durchführen von qualitäts- e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
sichernden Maßnahmen menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden 1 bis 3
4 Herstellen und Instandhalten a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
von Bauteilen aus Kunst- die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Ar-
stoffen oder Verbundwerk- beitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-
stoffen für Fluggeräte weltschutz anwenden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
weisungen anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flugge-
räten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter-
scheiden
5 Fügen und Lösen von a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
Strukturbauteilen b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1911
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten 9 bis 11
3 Durchführen von Funktions- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
prüfungen und Einstell- b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
arbeiten
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4 Instandhaltung b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Lebensdauer kontrollieren
5 Durchführen von qualitäts- c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
sichernden Maßnahmen gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
6 Montieren von Fluggerät- a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und
systemkomponenten Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug-
gerät montieren
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von Funktions- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
prüfungen und Einstell- b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
arbeiten
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 1 bis 3
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4 Instandhaltung a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen
an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen
durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5 Analysieren von Störungen a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
an Antriebssystemen namen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
6 Durchführen von qualitäts- c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
sichernden Maßnahmen gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
Abchnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1913
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von Funktions- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
prüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
4 Instandhaltung a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Sys-
temen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren 12 bis 14
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5 Analysieren von Störungen a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
an Antriebssystemen nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
6 Durchführen von qualitäts- e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
sichernden Maßnahmen menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
7 Herstellen und Instandhalten a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
von Triebwerksbauteilen b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und in-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
stand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
8 Montieren und Demontieren a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de-
von Flugtriebwerken montieren und montieren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und
einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
9 Analysieren und Beheben d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an
von Störungen an System- Triebwerkteilen durchführen
komponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
der Arbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Instandhaltung a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen
an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen
durchführen
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen 3 bis 5
4 Analysieren von Störungen a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
an Antriebssystemen nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
5 Durchführen von qualitäts- c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
sichernden Maßnahmen gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
6 Analysieren und Beheben a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
von Störungen an System- gung erstellen
komponenten
b) Testdaten ermitteln und auswerten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1915
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Zeitrahmen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
der Arbeit, Bewerten der schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Arbeitsergebnisse Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
2 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
Kommunikation fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Sprache, anwenden
3 Durchführen von Funktions- a) Test- und Prüfgeräte anwenden
prüfungen und Einstell- b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
arbeiten
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4 Instandhaltung c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5 Analysieren von Störungen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
an Antriebssystemen sen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
6 Herstellen und Instandhalten d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
von Triebwerksbauteilen verzeichnisse anwenden
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
6 bis 8
7 Montieren und Demontieren b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
8 Durchführen von Funktions- a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
prüfungen und Einstell- b) statisches und dynamisches Auswuchten unter-
arbeiten am Triebwerk
scheiden
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogram-
me, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvor-
kehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9 Analysieren und Beheben b) Testdaten ermitteln und auswerten
von Schäden an System- c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
komponenten
überwachen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Anlage 3
(zu § 4 Absatz 1)
Regelung zur Vermittlung
der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
03 Grundlagen Elektrik
3.1 Elektronentheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2
3h, 3i, 4a, 4c
3.2 Statische Elektrizität und 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2
Leitung 4a, 4c
3.3 Elektrische Begriffe 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2
4a, 4c
3.4 Stromerzeugung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2
4a, 4c
3.5 Gleichstromquellen 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2
4a, 4c
3.13 Wechselstromtheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2
4a, 4c
05 Digitaltechniken
und elektronische
Instrumentensysteme
5.1 Elektronische 1 Abschnitt A: 3j, 4a, Lernfeld 2 Lernfeld 9 Lernfeld 10 Lernfeld 12
Instrumentensysteme 4c
5.6 Computergrundstruktur
a) Computerterminologie, 1 Abschnitt A: 3j Lernfeld 2
-technologie
5.12 Elektrostatisch 1 Abschnitt A: 3j, 4a, Lernfeld 2
empfindliche 4c
Komponenten
06 Werkstoffe und
Komponenten
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe –
eisenhaltig
a) Merkmale, Eigenschaften 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3
und Kennzeichnung von in 3e, 5a
Lfz verwendeten üblichen
legierten Stählen
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe –
nicht eisenhaltig
a) Merkmale, Eigenschaften, 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3
Kennzeichnung von in Lfz 3e, 5a
verw. übl. nicht eisen-
haltigen Werkstoffen
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe –
Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1917
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
6.3.1 Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
mit Ausnahme von Holz
und Gewebe
a) Merkmale, Eigenschaften 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3
und Identifizierung von in 3e, 5a
Lfz verwendeten üblichen
Verbund und nichtmetal-
lischen Werkstoffen
b) Erkennen von Mängeln/ 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3
Beeinträchtigungen 3e, 5a
6.3.2 Holzstrukturen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3
3e, 5a
6.3.3 Gewebeverkleidung 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3
3e, 5a
6.4 Korrosion
a) Chemische Grundlagen 1 Abschnitt A: 3b, 5a, Lernfeld 4
5c
b) Korrosionsarten und ihre 2 Abschnitt A: 3b, 3g, Lernfeld 4
Identifikation 5a, 5c
6.5 Verbindungselemente
6.5.1 Schraubengewinde 2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4
3c, 5a, 5b, 5c
6.5.2 Bolzen, Nieten, 2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4
Schrauben 3c, 5a, 5b, 5c
6.5.3 Sperrvorrichtungen 2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4
3c, 5a, 5b, 5c
6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4
3c, 5a, 5b, 5c
6.6 Rohre und Anschlüsse
a) Kennzeichnung und Typen 2 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 4
der starren und flexiblen 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b,
Rohre, ihrer Verbindungen, 4c
die in Lfz verw. werden
b) Standardanschlüsse für 2 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 4
Luftfahrzeughydraulik-, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b,
Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- 4c
und Luftrohrsysteme
6.8 Lager 1 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 6
3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b
6.9 Getriebe 1 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 6
3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b
6.10 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 1
3f, 3g, 3j, 4b, 4c
6.11 Elektrokabel und -stecker 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2,
3f, 4a, 4b Lernfeld 4
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
07A Instandhaltung
7.1 Sicherheitsmaßnahmen – 3 Abschnitt A: 1a, 1c, Lernfeld 1,
Luftfahrzeug und Werk- 1d, 5a, 6a, 7a; Lernfeld 3
statt Abschnitt E: 3a, 3b,
3c, 3d, 3e
7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1c, 2b, Lernfeld 1, Lernfeld 9 Lernfeld 9 Lernfeld 12
3a, 5a, 6a, 6b, 7a, Lernfeld 3
7b, 7c, 7d, 7e, 7f
7.3 Werkzeuge 3 Abschnitt A: 1c, 3a, Lernfeld 1, Lernfeld 9 Lernfeld 9 Lernfeld 12
5a, 6a, 7a, 7b, 7c, Lernfeld 3,
7d, 7e Lernfeld 4
7.5 Technische Zeichnungen, 1 Abschnitt A: 1b, 1d, Lernfeld 1,
Diagramme und Normen 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, Lernfeld 3,
6b, 7e Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände 1 Abschnitt A: 2a, 2b, Lernfeld 4
2c, 3f, 5a, 7e
7.7 Verbindungssystem zur 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2,
elektrischen Verkabelung 4a, 5a, 5c Lernfeld 4
(EWIS)
7.8 Nietverbindungen 1 Abschnitt A: 3a, 3b, Lernfeld 4
3c, 3f, 5a, 5b, 5c
7.9 Rohre und Schläuche 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 4
3f, 5a, 5b, 5c
7.10 Federn 1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6
5c
7.11 Lager 1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6
5c, 6b
7.12 Getriebe 1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6
5c, 6b
7.13 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 1
5c, 6b
7.17 Handhabung und 2 Abschnitt A: 1a, 1d, Lernfeld 1
Lagerung des Lfz 3b, 3g, 5a
7.18 Demontage-, Prüf-,
Reparatur- und
Montagetechniken
a) Mängeltypen und 2 Abschnitt A: 3f, 5a, Lernfeld 3,
Sichtprüfungstechniken 5b, 5c, Lernfeld 4,
Lernfeld 8
d) Demontage- und 2 Abschnitt A: 3f, 3j, Lernfeld 4,
Wiedermontagetechniken 5a, 5b, 5c Lernfeld 8
7.19 Abnormale Ereignisse
a) Prüfungen nach 2 Abschnitt A: 4a, 4b, Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
Blitzschlägen und HIRF 5a, 5b, 5c
b) Prüfungen nach abnor- 2 Abschnitt A: 4a, 4b, Lernfeld 10, Lernfeld 11 Lernfeld 12
malen Ereignissen, wie 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
harten Landungen, Flug
durch Turbulenzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1919
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
7.20 Instandhaltungsverfahren 1 Abschnitt A: 2c, 3g, Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
5a, 5b, 5c, 7a, 7b
08 Grundlagen der Aerodynamik
8.1 Atmosphärenphysik 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.2 Aerodynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c, Lernfeld 1
5a, 5c
8.3 Flugtheorie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, Lernfeld 1
5c
8.4 Flugstabilität und Dynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
09A Menschliche Faktoren
9.1 Allgemeines 1 Abschnitt A: 8b, 8c; Lernfeld 1
Abschnitt E: 3a, 3b
9.2 Menschliche Leistung 1 Abschnitt A: 1b, 8a, Lernfeld 1
und Einschränkungen 8c
9.3 Sozialpsychologie 1 Abschnitt A: 8a, 8b, Lernfeld 1
8c
9.4 Leistungsbeeinflussende 2 Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1,
Faktoren Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung 1 Abschnitt A: 1a, 1c, Lernfeld 1
1d, 8d
9.6 Aufgaben 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
9.7 Kommunikation 2 Abschnitt A: 1b, 1d, Lernfeld 1,
8a, 8b, 8d Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler 1 Abschnitt A: 1a, 1b, Lernfeld 1
8b, 8c, 8d
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz 1 Abschnitt A: 1a, 1b, Lernfeld 1
1d, 8d;
Abschnitt E: 3d
10 Luftfahrtgesetzgebung
10.1 Rechtsvorschriften 1 Abschnitt A: 2a, 2c, Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
2j;
Abschnitt E: 2a, 2c
10.2 Freigabeberechtigtes 2 Abschnitt A: 2a, 2c, Lernfeld 4 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
Personal – Instand- 2j, 5a, 7d
haltung
10.3 Genehmigter 2 Abschnitt A: 2a, 2c, Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
Instandhaltungsbetrieb 2j, 5a
10.4 Flugbetrieb 1 Abschnitt A: 2a, 2c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
2j, 5a
10.6 Aufrechterhaltung der 2 Abschnitt A: 2a, 2c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
Lufttüchtigkeit 2j, 5a
10.7 Geltende nationale
und internationale
Anforderungen
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
a) Instandhaltungsprogramme, 1 Abschnitt A: 2a, 2c, Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
Lufttüchtigkeitsan- 2j, 5a
forderungen …
11A Aerodynamik, Strukturen
und Systeme von Flugzeugen
mit Turbinentriebwerk
11.1 Flugtheorie
11.1.1 Flugzeugaerodynamik 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
und Flugsteuerung
11.1.2 Hochgeschwindig- 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
keitsflug
11.2 Luftfahrzeugzellen-
strukturen – allgemeine
Begriffe
a) Lufttüchtigkeitsfaktoren 2 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1
für Zellenfestigkeit 3h, 3j, 4b, 4c
b) Konstruktionsmethoden 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,
von: Rumpf in Schalen- 3h, 3j Lernfeld 4
bauweise, Stringern,
Längsträgern, Spanten
11.3 Luftfahrzeugzellen-
strukturen – Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,
3j, 5a, 5c Lernfeld 4
11.3.2 Flügel (ATA 57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,
3j, 5a, 5c Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,
3j, 5a, 5c Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,
(ATA 55/57) 3j, 5a, 5c Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1
(ATA 54) 3j, 5a, 5c
11.4 Klima- und Druck-
beaufschlagungsanlage
(ATA 21)
11.4.1 Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
11.4.2 Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
11.4.3 Druckbeaufschlagung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
11.4.4 Sicherheits- und 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
Warneinrichtungen 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1921
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
11.5 Instrumenten-/
Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 9 Lernfeld 12 Lernfeld 12
(ATA 31) 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
11.5.2 Avioniksysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,
5c
11.6 Elektrische Leistung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 2
(ATA 24) 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j,
4a, 5a, 5c
11.7 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
a) Anforderungen an 2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
Notausrüstung; Sitze, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
Sicherheitsgurte und Gurte 4c, 5a, 5c
b) Kabinenlayout, Geräte- 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
layout, Kabinenausstattung 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
11.8 Brandschutz (ATA 26)
a) Feuer- und Raucherken- 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 12
nungs- und Warnsysteme 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, Lernfeld 12
5a, 5c
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, Lernfeld 12
5a, 5c
11.9 Flugsteuerung (ATA 27) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 8
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
11.10 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
(ATA 28) 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5b, 5c
11.11 Hydraulik (ATA 29) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 7
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5b, 5c
11.12 Eis- und Regenschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
11.13 Fahrwerk (ATA 32) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 10 Lernfeld 10 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c, 5a, 5b, 5c
11.14 Lampen (ATA 33) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 2
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c, 5a, 5c
11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
11.16 Pneumatisch/ 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 7
Vakuum (ATA 36) 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c, 5a, 5c
11.18 Bordinstandhaltungs- 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
systeme (ATA 45) 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
11.19 Integrierte modulare 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
Avionik (ATA 42) 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
11.20 Kabinensysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
(ATA 44) 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
11.21 Informationssysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
(ATA 46) 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,
5a, 5c
12 Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
12.1 Flugtheorie – 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
Drehflügleraerodynamik
12.2 Flugsteueranlage 2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 1
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
4c
12.3 Blattspurprüfung und 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6
Vibrationsanalyse 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
12.4 Getriebe 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
12.5 Luftfahrzeugzellen-
strukturen
12.7 Instrumenten-/
Avioniksysteme
12.7.1 Instrumentensysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6
(ATA 31) – Vibrations- 3d, 3f, 3g, 3j, 4a
anzeigesysteme
(HUMS)
12.9 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
a) Anforderungen an 2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
Notausrüstung – 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,
Auftriebssysteme 4c
b) Notschwimmsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
15 Gasturbinentriebwerk
15.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
15.3 Einlass 2 Abschnitt A: 5a, 5c, Lernfeld 6
6a, 6b
15.4 Verdichter 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.5 Verbrennungsbereich 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1923
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
15.6 Turbinenabschnitt 2 Abschnitt A: 5a, 5c, Lernfeld 6
6a, 6b
15.7 Auslass 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.9 Schmiermittel und 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
Kraftstoffe
15.10 Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.11 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.12 Luftsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.13 Anlass- und 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
Zündsysteme
15.14 Triebwerksanzeige- 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
systeme
15.16 Turboproptriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.17 Wellenleistungs- 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
triebwerke
15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.19 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.20 Brandschutzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.21 Triebwerksüberwachung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
und Bodenbetrieb
16 Kolbentriebwerke
16.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.2 Triebwerksleistung 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.3 Triebwerkskonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.4 Triebwerkskraft-
stoffanlage
16.4.1 Vergaser 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.4.2 Kraftstoffeinspritz- 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
systeme
16.4.3 Elektronische 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
Triebwerksregelung
16.5 Anlass- und 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
Zündsysteme
16.6 Ansaug-, Abgas- und 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
Kühlsysteme
16.7 Aufladen/Turboladen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.8 Schmiermittel und 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
Kraftstoffe
16.9 Schmiersystem 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.10 Triebwerksanzeige- 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
systeme
16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
erforderliche Kenntnisse für CAT A Sind im im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
Zusammenhang (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und Lernfelder Lernfelder Lernfelder Lernfelder
Fähigkeiten des Aus- 1–8 9–12 9–12 9–12
Nr. Bezeichnung bildungsrahmenplans (1. und 2. (Instand- (Fertigungs- (Triebwerks-
zu vermitteln Lehrjahr) haltung) technik) technik)
(Mehrfachnennung
möglich)
16.12 Triebwerksüberwachung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
und Bodenbetrieb
17A Propeller
17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
17.2 Propellerkonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
17.3 Propellerverstell- 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
einrichtung
17.5 Propellervereisungs- 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
schutz
17.6 Propellerinstandhaltung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17.7 Lagerung und Konser- 1 Abschnitt A: 1a, 1d, Lernfeld 6
vierung des Propellers 3b, 3g, 5a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1925
Verordnung
über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG
(Telekom-Sonderzahlungsverordnung – TelekomSZV)
Vom 26. Juni 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonal- einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen
rechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch- Gründen werden nicht in diese Betrachtung einbezogen
stabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I und Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von weniger
S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundes- als 34 Wochenstunden gehen unabhängig von der tat-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem sächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden
Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vor- in die Monatsdurchschnittsberechnung ein.
stands der Deutschen Telekom AG: (3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäfti-
gung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis
§1 der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.
Sonderzahlung (4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1
bei veränderter Wochenarbeitszeit bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten
Wochenarbeitszeit auf Grund der Telekom-Arbeitszeit- die Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausschei-
verordnung 2000 oder bei Abordnungen auf Grund der den gezahlten Dienstbezügen.
für die aufnehmende Behörde geltenden Arbeitszeitvor-
schrift mehr als 38 Stunden beträgt, erhalten mit den §2
Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Sonderzahlung
Sie beträgt für jeden Kalendermonat mit einer regel- aus besonderem Anlass
mäßigen Wochenarbeitszeit nach § 3 Absatz 1 der
Arbeitszeitverordnung 5 Prozent der für diesen Monat Neben einer Sonderzahlung nach § 2 kann der Vor-
zustehenden Dienstbezüge. Beamtinnen und Beamte stand den Beamtinnen und Beamten eine Sonder-
bis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich zahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbrutto-
10,42 Euro für jeden dieser Monate. Bei einer regel- bezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Be-
mäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden, soldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vor-
aber weniger als der regelmäßigen Wochenarbeitszeit stand keine abweichende Festlegung getroffen wird.
nach § 3 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung vermin-
dern sich die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 für je- §3
den dieser Monate entsprechend. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die von dem Be- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
trieb Vivento betreut werden, gilt Absatz 1 mit der Maß- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekom-Sonderzahlungs-
gabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich ge- verordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148), die
leisteten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für den durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2008
jeweiligen Monat berücksichtigt werden; Zeiträume (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher
und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt1
Vom 27. Juni 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
entwicklung verordnet auf Grund durch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt.
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a und 6, auch in
Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Artikel 2
des § 9 Absatz 4 und des § 9c des Seeaufgabenge- Änderung der
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1
Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 2 Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 1
Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 20. April der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I
2013 (BGBl. I S. 868) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Num- S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 2 und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgenossen-
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert schaft für Verkehr und Transportwirtschaft“ durch
worden ist sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport
durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuch- und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.
stabe aa eingefügt worden ist und § 9 Absatz 4 zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und § 9c zu- 2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c ein-
letzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom gefügt:
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, „§ 7b
– des § 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom Meldung und Beseitigung von Wracks
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474),
(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für
– des § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der
30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständi-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 gen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe
(BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, im Einverneh- des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack ent-
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid- standen ist, das sich in der deutschen ausschließ-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom lichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenom-
Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja- men, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1
nuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, genannten Personen erfüllt.
und (2) Befindet sich das Wrack
– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 5 des Flaggen- 1. in der ausschließlichen Wirtschaftszone,
rechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), von denen 2. im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne
§ 22 Absatz 1 Nummer 1a zuletzt durch Artikel 1 des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Über-
Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 einkommens von Nairobi von 2007 über die Be-
(BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, hinsichtlich seitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531)
des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsge- (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,
setzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 3. soweit der Geltungsbereich des Übereinkom-
der Justiz: mens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer
eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung
Artikel 1
nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3
Änderung der an die zuständige Behörde dieses Staates zu rich-
Verordnung über die Küstenschifffahrt ten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1
Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli
im Verkehrsblatt bekannt.
2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15
der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I (3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2
S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie müssen folgende Angaben enthalten:
folgt geändert: 1. den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetra-
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Gemein- genen Eigentümers,
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. 2. die geographische Position des Wracks,
1
Artikel 3 dieser Verordnung dient auch der Durchführung der Verord- 3. den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,
nung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von 4. die Art des Schadens und des Zustands des
Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24). Wracks,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1927
5. die Art und die Menge der Ladung, insbesondere „§ 11
gefährlicher oder giftiger Stoffe, und Übergangsregelung
6. die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten (1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a
von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl. und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem
(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bun-
einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder desrepublik Deutschland in Kraft tritt.
einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen
droht. Artikel 3
(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne Verordnung
dieser Regelung bedeutet über die Ausstellung
1. ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff, von Haftungsbescheinigungen
2. ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder ge- nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz
strandeten Schiffes, einschließlich aller Gegen- (Seeversicherungsnachweis-
stände, die sich an Bord des Schiffes befinden verordnung – SeeVersNachwV)
oder befunden haben,
3. alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren §1
hat und die gestrandet oder gesunken sind oder Begriffsbestimmung
auf dem Meer treiben, oder Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung
4. ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein ist
Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder 1. eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach
stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaß- § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgeset-
nahmen für das Schiff oder den Gegenstand in zes,
Gefahr ergriffen werden.
2. eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des
Seeversicherungsnachweisgesetzes.
§ 7c
Wrackbeseitigung im Ausland §2
In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Gene- Antrag auf Ausstellung
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, (1) Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthal-
Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 ten:
des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzu-
1. den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das
kommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu
Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikati-
festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn
onsnummer und den Heimathafen des Schiffes,
der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass
von dem Wrack eine Gefahr ausgeht.“ 2. den Namen und die vollständige Anschrift des
Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentü-
3. § 10 wird wie folgt geändert: mers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhan-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den, der Telefax-Nummer,
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „entge- 3. Art und Laufzeit der Sicherheit und
gen“ gestrichen. 4. den Namen und die vollständige Anschrift des
bb) In den Nummern 1 bis 7 wird jeweils nach der Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti-
Nummernbezeichnung das Wort „entgegen“ gen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an
eingefügt. dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
cc) Nach Nummer 5 werden folgende Num- (2) Dem Antrag sind beizufügen:
mern 5a und 5b eingefügt: 1. eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen
„5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Sicherheitsgebers, dass
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Interna-
Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- tionalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
ständig oder nicht rechtzeitig macht, über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II
S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen)
5b. einer vollziehbaren Anordnung nach
entspricht und
§ 7c zuwiderhandelt,“.
b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene- Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbesei-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er- tigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Drit-
setzt. ten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der
4. § 11 wird wie folgt gefasst: Beendigung oder der Änderung an das Bundes-
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam (4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff
wird, ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland ein-
2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes und getragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zu-
3. für ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die ständigen Registergericht.
Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit stän-
digem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schrift- (5) Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar ge-
liche Vollmacht für diesen. worden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren
gegangen ist, wird auf schriftlichen Antrag eine Ersatz-
§3 ausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene
Bescheinigung ist zurückzugeben.
Antrag auf Ausstellung
einer Personenhaftungsbescheinigung §5
(1) Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schrift-
Pflichten des Antragstellers
lich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Beschei-
1. den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssig-
nigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnach-
nal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den
weisgesetzes ausgestellt worden ist, hat
Heimathafen des Schiffes,
1. eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder
2. den Namen und die vollständige Anschrift des
sonstigen finanziellen Sicherheit und
Hauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Be-
förderung tatsächlich durchführt, einschließlich der 2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt,
Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Num- dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des
mer, Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr ge-
3. Art und Laufzeit der Sicherheit, nügt,
4. den Namen und die vollständige Anschrift des unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti- Hydrographie mitzuteilen.
gen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebe- (2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I
nenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich, Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonsti-
Sicherheit gewährt wird, und gen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der
5. den Namen und die vollständige Adresse des die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durch-
Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti- führt, hat
gen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und 1. eine vorzeitige Beendigung derselben und
des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder
2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt,
Sicherheit gewährt wird.
dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der
(2) Dem Antrag sind beizufügen: Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
1. eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Erklärung des Nichtkriegsversicherers, die den Hydrographie mitzuteilen.
Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit
Anhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG) §6
Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Übergangsregelung
Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom (1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an
28.5.2009, S. 24) entspricht, dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die
2. ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgäste, zu Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, und (2) § 5 Absatz 2 ist
3. für einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder 1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der
teilweise tatsächlich durchführt und der seinen Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften
Vollmacht für diesen. und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl.
L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember
§4 2016,
Ausstellung 2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb
(1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018
(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach
dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. anzuwenden.
(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
nicht überschreiten. Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1929
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)
Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographic Agency
Bescheinigung über die Versicherung
oder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks
Certificate of Insurance or
other Financial Security in respect of Liability for the Removal of Wrecks
Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks
Issued in accordance with the provisions of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007
Name und
IMO-Schiffs-
Name des Brutto- Unterscheidungs- Heimat- vollständige Anschrift
identifikations-
Schiffes raumzahl signal hafen des Hauptgeschäftssitzes
nummer
des eingetragenen Eigentümers
Name and full address
Distinctive IMO Ship
Name of Gross Port of of the principal place
number or Identification
Ship tonnage Registry of business of the
letters Number
registered owner
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach
Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks besteht.
This is to certify that there is in force, in respect of the above-named ship, a policy of insurance or other financial security satisfying
the requirements of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007.
Art der Sicherheit
Type of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Laufzeit der Sicherheit
Duration of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
Name
Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift
Address . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Bescheinigung gilt bis
This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographic Agency
Datum/Date
in/at Hamburg am/on
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des
ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
(Signature and Title of issuing or certifying official)
Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2)
Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographic Agency
Bescheinigung über eine Versicherung
oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden
Certificate of Insurance
or other Financial Security in Respect of Liability for the Death of and Personal Injury to Passengers
Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf
See
Issued in accordance with the provisions of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their
Luggage by Sea, 2002
Name des Unterschei- IMO-Schiffsidentifi- Heimathafen Name und
Schiffes dungssignal kationsnummer vollständige Anschrift
der Hauptniederlassung des Beförderers,
der die Beförderung tatsächlich durchführt
Name of Distinctive IMO Ship Port of Name and
Ship number or Identification Registry full address of
letters Number the principal place of business of
the carrier who actually performs the carriage
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den
Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
auf See genügt.
This is to certify that there is in force in respect of the above named ship a policy of insurance or other financial security satisfying
the requirements of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002.
Art und Laufzeit der Sicherheit für Kriegsrisiken
Type and duration of Security for war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art und Laufzeit der Sicherheit für Nichtkriegsrisiken
Type and duration of Security for non-war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
tion im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für
sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die
nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die
Versicherer sind:
The insurance cover hereby certified is split in one war insurance part and one non-war insurance part, pursuant to the imple-
mentation guidelines adopted by the Legal Committee of the International Maritime Organisation in October 2006. Each of these
parts of the insurance cover is subject to all exceptions and limitations allowed under the Convention and the implementation
guidelines. The insurers are not jointly and severally liable. The insurers are:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1931
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
für Kriegsrisiken: (Name, Anschrift)
For war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für Nichtkriegsrisiken: (Name, Anschrift)
For non-war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Bescheinigung gilt bis
This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographic Agency
Datum/Date
in/at Hamburg am/on
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des
ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
(Signature and Title of issuing or certifying official)
Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Artikel 4
Änderung der
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
In § 7 Absatz 2 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996
(BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 8
Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Flaggenrechtsverordnung
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.
2. In § 5b Absatz 2 und 4, den §§ 5c und 10 werden jeweils die Wörter „Berufs-
genossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer