1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- i) In der Angabe zu § 90a werden die Wörter
sen: „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „Europäischen Kommission“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen a) In Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 „Europäischen Kommission“ und die Wörter „Ar-
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch tikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt „Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Ar-
geändert: beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Ge-
a) In der Angabe zu den §§ 4 bis 18 wird die An- meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
gabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt. Union“ ersetzt.
b) In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils 3. In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen
Eins wird vor dem Wort „wettbewerbsbeschrän- und wird Absatz 2 aufgehoben.
kendes“ das Wort „sonstiges“ eingefügt. 4. In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils Eins
c) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe wird vor dem Wort „wettbewerbsbeschränkendes“
eingefügt: das Wort „sonstiges“ eingefügt.
„§ 18 Marktbeherrschung“. 5. Dem § 19 wird folgender § 18 vorangestellt:
d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 18
„§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherr- Marktbeherrschung
schenden Unternehmen“. (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, so-
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: weit es als Anbieter oder Nachfrager einer be-
„§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen stimmten Art von Waren oder gewerblichen Leis-
mit relativer oder überlegener Markt- tungen auf dem sachlich und räumlich relevanten
macht“. Markt
f) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter „Arti- 1. ohne Wettbewerber ist,
keln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der 2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter oder
„Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Ar-
3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern
beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
überragende Marktstellung hat.
g) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt: (2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses
Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich
„§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft dieses Gesetzes.
§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht (3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines
§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befug- Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewer-
nisse der Kartellbehörde, Sanktionen“. bern ist insbesondere Folgendes zu berücksichti-
gen:
h) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe
eingefügt: 1. sein Marktanteil,
„§ 81a Auskunftspflichten“. 2. seine Finanzkraft,
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3. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatz- „5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, an-
märkten, dere Unternehmen dazu aufzufordern
4. Verflechtungen mit anderen Unternehmen, oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich
gerechtfertigten Grund Vorteile zu ge-
5. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den währen.“
Marktzutritt anderer Unternehmen,
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
6. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb
durch Unternehmen, die innerhalb oder außer- „(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an- Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereini-
sässig sind, gungen von miteinander im Wettbewerb stehen-
den Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28
7. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nach- Absatz 1, § 30 Absatz 2a und § 31 Absatz 1
frage auf andere Waren oder gewerbliche Leis- Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit
tungen umzustellen, sowie Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen,
8. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1
Unternehmen auszuweichen. Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.“
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen 7. § 20 wird wie folgt geändert:
marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
von mindestens 40 Prozent hat.
„§ 20
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbe-
Verbotenes Verhalten von Unternehmen
herrschend, soweit
mit relativer oder überlegener Marktmacht“.
1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Wa-
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
ren oder gewerblichen Leistungen ein wesentli-
cher Wettbewerb nicht besteht und c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 1
wird wie folgt geändert:
2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllen. aa) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die An-
gabe „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als
satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
marktbeherrschend, wenn sie
bb) Nach dem Wort „bestehen“ werden die Wör-
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die ter „(relative Marktmacht)“ eingefügt.
zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent er-
reichen, oder d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die
zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln „(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
erreichen. Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Verei-
nigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann wider- von ihnen abhängigen Unternehmen.“
legt werden, wenn die Unternehmen nachweisen,
dass e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen
wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder „(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und
mittleren Wettbewerbern überlegener Markt-
2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis macht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu aus-
zu den übrigen Wettbewerbern keine überra- nutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder
gende Marktstellung hat.“ mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Be-
6. § 19 wird wie folgt geändert: hinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbeson-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dere vor, wenn ein Unternehmen
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des
„§ 19
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Verbotenes Verhalten unter Einstandspreis oder
von marktbeherrschenden Unternehmen“.
2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen
b) Absatz 2 wird aufgehoben. nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie oder
folgt geändert: 3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: denen es auf dem nachgelagerten Markt beim
Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leis-
„1. ein anderes Unternehmen unmittelbar tungen im Wettbewerb steht, für deren Liefe-
oder mittelbar unbillig behindert oder rung einen höheren Preis fordert, als es selbst
ohne sachlich gerechtfertigten Grund auf diesem Markt
unmittelbar oder mittelbar anders behan-
delt als gleichartige Unternehmen;“. anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich
gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi- unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt,
kolon ersetzt. wenn es geeignet ist, den Verderb oder die dro-
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: hende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händ-
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ler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern so- weise der Europäischen Union nicht be-
wie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. schränken oder
Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrich- 2. die Bedingungen des Artikels 101 Ab-
tungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufga- satz 3 des Vertrages über die Arbeits-
ben abgegeben, liegt keine unbillige Behinde- weise der Europäischen Union erfüllen
rung vor.“ oder
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die 3. durch eine Verordnung zur Anwendung
Angabe „Absatzes 4“ wird durch die Angabe des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages
„Absatzes 3“ ersetzt. über die Arbeitsweise der Europäischen
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. Union erfasst sind.“
8. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 81 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen
„(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter- Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101
nehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nach- des Vertrages über die Arbeitsweise der
teile androhen oder zufügen und keine Vorteile ver- Europäischen Union“ und die Wörter „euro-
sprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhal- päischen Gemeinschaftsrecht“ durch die
ten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschrif- Wörter „Recht der Europäischen Union“ er-
ten nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bin- setzt.
dung gemacht werden darf:
d) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
1. nach diesem Gesetz, ter „Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der
2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
Arbeitsweise der Europäischen Union oder „Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union“ ersetzt.
3. nach einer Verfügung der Europäischen Kom-
mission oder der Kartellbehörde, die auf Grund e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 aa) In Satz 1 werden die Wörter „europäischen
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter
der Europäischen Union ergangen ist.“ „Rechts der Europäischen Union“ ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikeln 81
und 82 des Vertrages zur Gründung der
a) In der Überschrift werden die Wörter „Artikeln 81
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
und 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
ter „Artikeln 101 und 102 des Vertrages über
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti-
die Arbeitsweise der Europäischen Union“
keln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-
ersetzt.
weise der Europäischen Union“ ersetzt.
10. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „Vertrages zur
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 81 die Wörter „Vertrages über die Arbeitsweise der
Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Eu- Europäischen Union“ ersetzt.
ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter 11. § 30 wird wie folgt geändert:
„Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union“ a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
und die Wörter „Europäischen Gemein- fügt:
schaft“ durch die Wörter „Europäischen „(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarun-
Union“ ersetzt. gen zwischen Vereinigungen von Unternehmen,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 81 des die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder
Vertrages zur Gründung der Europäischen Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101 und Vereinigungen von deren Abnehmern, die
des Vertrages über die Arbeitsweise der im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften
Europäischen Union“ ersetzt. mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissi-
onsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Grossisten), andererseits für die von diesen Ver-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: einigungen jeweils vertretenen Unternehmen,
soweit in diesen Branchenvereinbarungen der
„Die Anwendung der Vorschriften dieses Ge- flächendeckende und diskriminierungsfreie Ver-
setzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 trieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum durch die Presse-Grossisten, insbesondere des-
Verbot von Vereinbarungen zwischen Unter- sen Voraussetzungen und dessen Vergütungen
nehmen, Beschlüssen von Unternehmens- sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen ge-
vereinigungen und aufeinander abgestimm- regelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten
ten Verhaltensweisen führen, welche zwar Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertre-
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur
der Europäischen Union zu beeinträchtigen Sicherstellung eines flächendeckenden und dis-
geeignet sind, aber kriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und
1. den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Zeitschriften im stationären Einzelhandel im
Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits- Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages
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über die Arbeitsweise der Europäischen Union dass der Unterschied auf abweichenden Um-
mit Dienstleistungen von allgemeinem wirt- ständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind,
schaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 oder
bleiben unberührt.“ 3. ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: fordert, die die Kosten in unangemessener
„Soweit eine Branchenvereinbarung nach Ab- Weise überschreiten; anzuerkennen sind die
satz 2a einen Missbrauch der Freistellung dar- Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung
stellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz anfallen.
oder teilweise für unwirksam erklären.“ (5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein
12. § 31 wird durch die folgenden §§ 31 bis 31b ersetzt: Wasserversorgungsunternehmen sich insbeson-
dere aus technischen oder hygienischen Gründen
„§ 31 weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge
Verträge der Wasserwirtschaft über die Einspeisung von Wasser in sein Versor-
gungsnetz abzuschließen, und eine damit verbun-
(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Ver-
dene Entnahme (Durchleitung) verweigert.
einbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von
Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Was-
§ 31a
ser (Wasserversorgungsunternehmen) mit
Wasserwirtschaft, Meldepflicht
1. anderen Wasserversorgungsunternehmen oder
mit Gebietskörperschaften, soweit sich damit (1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2
ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem be- und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen be-
stimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversor- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen An-
gung über feste Leitungswege zu unterlassen; meldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmel-
dung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzu-
2. Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine
geben:
Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen auf oder unter 1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
öffentlichen Wegen für eine bestehende oder be- 2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
absichtigte unmittelbare öffentliche Wasserver-
3. Rechtsform und Anschrift sowie
sorgung von Letztverbrauchern im Gebiet der
Gebietskörperschaft ausschließlich einem Ver- 4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters
sorgungsunternehmen zu gestatten; oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristi-
schen Personen des gesetzlichen Vertreters.
3. Wasserversorgungsunternehmen der Vertei-
lungsstufe, soweit sich damit ein Wasserversor- (2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31
gungsunternehmen der Verteilungsstufe ver- Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist
pflichtet, seine Abnehmer mit Wasser über feste der Kartellbehörde mitzuteilen.
Leitungswege nicht zu ungünstigeren Preisen
oder Bedingungen zu versorgen, als sie das zu- § 31b
liefernde Wasserversorgungsunternehmen sei- Wasserwirtschaft, Aufgaben und
nen vergleichbaren Abnehmern gewährt; Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
4. anderen Wasserversorgungsunternehmen, so- (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31
weit sie zu dem Zweck abgeschlossen sind, Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträ-
bestimmte Versorgungsleistungen über feste gen auf Anfrage Auskunft über
Leitungswege einem oder mehreren Versor-
1. Angaben nach § 31a und
gungsunternehmen ausschließlich zur Durchfüh-
rung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung 2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Be-
zu stellen. schlüsse, insbesondere Angaben über den
Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen
(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderun-
und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt
gen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
und Austritt.
(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach
ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit
von den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stel- Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Be-
lung im Markt nicht missbraucht werden. nehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Miss-
1. das Marktverhalten eines Wasserversorgungs- brauchs nach § 31 Absatz 3
unternehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, 1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen
die für das Marktverhalten von Unternehmen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind,
oder 2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die
Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
2. ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen
Abnehmern ungünstigere Preise oder Ge- 3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-
schäftsbedingungen fordert als gleichartige klären.
Wasserversorgungsunternehmen, es sei denn, (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme
das Wasserversorgungsunternehmen weist nach, nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde
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Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere kels 101 oder 102 des Vertrages über die Ar-
das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünsti- beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
gen Versorgung. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Was- „(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61
serversorgungsunternehmen eine marktbeherr- gelten entsprechend.“
schende Stellung innehat.
18. § 33 wird wie folgt geändert:
(6) § 19 bleibt unberührt.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81
13. § 32 wird wie folgt geändert:
oder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82 päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen kel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101 weise der Europäischen Union“ ersetzt.
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
der Europäischen Union“ ersetzt.
„(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
geltend gemacht werden von
und 2a ersetzt:
1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
„(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen
werblicher oder selbstständiger beruflicher
Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder
Interessen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl
struktureller Art vorschreiben, die gegenüber
von betroffenen Unternehmen im Sinne des
der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnis-
Absatzes 1 Satz 3 angehört und sie insbeson-
mäßig und für eine wirksame Abstellung der Zu-
dere nach ihrer personellen, sachlichen und
widerhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnah-
finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
men struktureller Art können nur in Ermangelung
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme
gewerblicher oder selbstständiger beruflicher
von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden,
Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaß-
nahmen struktureller Art mit einer größeren Be- 2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie ein-
lastung für die beteiligten Unternehmen verbun- getragen sind in
den wäre. a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
(2a) In der Abstellungsverfügung kann die § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus oder
dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschaf- b) das Verzeichnis der Europäischen Kom-
teten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschaf- mission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richt-
teten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können linie 2009/22/EG des Europäischen Parla-
geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Ab- ments und des Rates vom 23. April 2009
stellungsverfügung bestimmten Frist für die über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom
erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden
Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerli- Fassung.“
chen Gesetzbuchs zu verzinsen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
14. § 32b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch die Wör-
ter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32“ „Wird wegen eines Verstoßes gegen eine
ersetzt. Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen die
Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 32 und 32a“ durch Arbeitsweise der Europäischen Union Scha-
die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 densersatz gefordert, ist das Gericht an die
und 32a“ ersetzt. Feststellung des Verstoßes gebunden, wie
15. In § 32c Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 1 sie in einer bestandskräftigen Entscheidung
oder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der der Kartellbehörde, der Europäischen Kom-
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar- mission oder der Wettbewerbsbehörde oder
tikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages des als solche handelnden Gerichts in einem
über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ er- anderen Mitgliedstaat der Europäischen
setzt. Union getroffen wurde.“
16. In § 32d werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 3 des bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 234 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- Vertrages zur Gründung der Europäischen
schaft“ durch die Wörter „Artikel 101 Absatz 3 des Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 267
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen des Vertrages über die Arbeitsweise der
Union“ ersetzt. Europäischen Union“ ersetzt.
17. § 32e wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 81 „Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
oder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro- nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfah-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti- ren eingeleitet wird
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1. von der Kartellbehörde wegen eines Versto- der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder
ßes im Sinne des Absatzes 1 oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewie-
2. von der Europäischen Kommission oder der sen wird, dass der übernommene Verlag in den
Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied- letzten drei Jahren einen erheblichen Jahresfehl-
staats der Europäischen Union wegen eines betrag im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20
Verstoßes gegen die Artikel 101 oder 102 des Handelsgesetzbuchs hatte und er ohne den
des Vertrages über die Arbeitsweise der Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet
Europäischen Union.“ wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass
vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwer-
19. § 34 wird wie folgt geändert: ber gefunden wurde, der eine wettbewerbskon-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82 formere Lösung sichergestellt hätte.“
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
23. § 38 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „deren Be-
der Europäischen Union“ ersetzt. standteilen“ das Komma gestrichen und werden
die Wörter „ist das Achtfache, für“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Vorteil abgeschöpft ist durch „(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Er-
1. Schadensersatzleistungen, werb von Teilen eines oder mehrerer Unterneh-
men bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese
2. Festsetzung der Geldbuße, Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf
3. Anordnung des Verfalls oder Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder
4. Rückerstattung.“ der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die
veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 9“ beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37
durch die Angabe „§ 33 Absatz 5“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr
20. In § 34a Absatz 1 werden nach dem Wort „Verfall“ der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbs-
die Wörter „ , durch Rückerstattung“ eingefügt. vorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von
21. § 35 wird wie folgt geändert: zwei Jahren zwischen denselben Personen oder
Unternehmen getätigt werden, werden als ein
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
einziger Zusammenschluss behandelt, wenn da-
„(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unter- durch erstmals die Umsatzschwellen des § 35
nehmen, das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2 erreicht werden; als Zeitpunkt des Zusammen-
abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr welt- schlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.“
weit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millio-
24. § 39 wird wie folgt geändert:
nen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unter-
nehmen zusammenschließt. Absatz 1 gilt auch a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusam- „Für den Empfang elektronischer Anmeldungen
menlegung öffentlicher Einrichtungen und Be- wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt
triebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne
einhergehen.“ des De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der qualifizierter elektronischer Signatur, die vom
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-
„Europäische Kommission“ ersetzt. Adresse bestimmt. Die beiden Zugänge sind
22. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: über die Internetseite des Bundeskartellamts er-
reichbar.“
„(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksa-
mer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbe- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
sondere von dem zu erwarten ist, dass er eine sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
marktbeherrschende Stellung begründet oder ver- Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
stärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. 25. § 40 wird wie folgt geändert:
Dies gilt nicht, wenn
a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass
durch den Zusammenschluss auch Verbesse- „Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das
rungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten Bundeskartellamt von einem am Zusammen-
und diese Verbesserungen die Behinderung des schluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft
Wettbewerbs überwiegen, oder nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Un-
ternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen
2. die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1 nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu ver-
auf einem Markt vorliegen, auf dem seit min- treten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-
destens fünf Jahren Waren oder gewerbliche dig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn
Leistungen angeboten werden und auf dem im das Unternehmen dem Bundeskartellamt die
letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist
Euro umgesetzt wurden, oder nach Satz 2 verlängert sich um einen Monat,
3. die marktbeherrschende Stellung eines Zei- wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem
tungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vor-
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
schläge für Bedingungen oder Auflagen nach 27. § 42 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 unterbreitet.“ a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: und 3a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: und Absatz 3a“ ersetzt.
„Die Freigabe kann mit Bedingungen und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Auflagen verbunden werden, um sicherzu- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersa-
stellen, dass die beteiligten Unternehmen gung“ die Wörter „oder einer Auflösungsan-
den Verpflichtungen nachkommen, die sie ordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne
gegenüber dem Bundeskartellamt eingegan- vorherige Untersagung“ eingefügt.
gen sind, um eine Untersagung abzuwen- bb) Folgender Satz wird angefügt:
den.“
„Wird die Auflösungsanordnung nach § 41
bb) In Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch die Absatz 3 Satz 1 angefochten, beginnt die
Wörter „Die Bedingungen und Auflagen“ er- Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflö-
setzt. sungsanordnung unanfechtbar wird.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 28. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das
Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehör- „2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Ände-
den nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetz- rung oder Ablehnung,“.
buch herzustellen.“ b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
26. § 41 wird wie folgt geändert: „3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Ände-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: rung der Freigabe des Bundeskartellamts,“.
„Dies gilt nicht 29. § 50 wird wie folgt geändert:
1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, so- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 und 82
bald sie durch Eintragung in das Grundbuch des Vertrages zur Gründung der Europäischen
rechtswirksam geworden sind, Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101
und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliede- der Europäischen Union“ ersetzt.
rung oder Gründung eines Unternehmens
und für Unternehmensverträge im Sinne der b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald „Wenden die obersten Landesbehörden die Arti-
sie durch Eintragung in das zuständige Re- kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-
gister rechtswirksam geworden sind, sowie weise der Europäischen Union an, erfolgt der
3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht Geschäftsverkehr mit der Europäischen Kom-
angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug mission oder den Wettbewerbsbehörden der an-
angezeigt und das Entflechtungsverfahren deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Un- über das Bundeskartellamt.“
tersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge „Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwir-
einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 kung an Verfahren der Europäischen Kommis-
Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt sion oder der Wettbewerbsbehörden der ande-
wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur
erteilt worden ist.“ Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertra-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- ges über die Arbeitsweise der Europäischen
fügt: Union ist das Bundeskartellamt.“
„(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen „(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediens-
die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich er- teten der Wettbewerbsbehörde eines Mitglied-
heblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 staats der Europäischen Union und anderen
oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im von dieser Wettbewerbsbehörde ermächtigten
Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots Begleitpersonen gestatten, an Durchsuchungen
oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften und Vernehmungen nach Artikel 22 Absatz 1 der
mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mitzuwirken.“
andere zum Handel an einer Börse oder an ei-
nem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
konvertierbar sind, über eine Börse erworben „In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeich-
werden, sofern der Zusammenschluss gemäß neten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die
§ 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt ange- Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitglied-
meldet wird und der Erwerber die mit den Antei- staaten der Europäischen Union in den Arti-
len verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur keln 104 und 105 des Vertrages über die Arbeits-
Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition weise der Europäischen Union sowie in Verord-
auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Ab- nungen nach Artikel 103 des Vertrages über die
satz 2 erteilten Befreiung ausübt.“ Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1745
Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 36. In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 352 „der“ die Wörter „im Inland ansässigen“ eingefügt.
Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
37. In § 62 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3“ durch die
der Europäischen Union, übertragen sind.“
Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3“ ersetzt.
30. § 50a wird wie folgt geändert:
38. § 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Das Wort „ausschließlich“ wird jeweils gestri-
„Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 chen.
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, der Eu-
ropäischen Kommission und den Wettbewerbs- b) Folgender Satz wird angefügt:
behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro- „Für Streitigkeiten über Entscheidungen des
päischen Union zum Zweck der Anwendung der Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereini-
Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Ar- gung von Krankenkassen nach § 172a des
beitsweise der Europäischen Union Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt
1. tatsächliche und rechtliche Umstände ein- § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.“
schließlich vertraulicher Angaben, insbeson- 39. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der An-
dere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gabe „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „ , § 31b Absatz 3,
mitzuteilen und entsprechende Dokumente § 32 Absatz 2a Satz 1“ eingefügt.
und Daten zu übermitteln sowie
40. Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. diese Wettbewerbsbehörden um die Über-
mittlung von Informationen nach Nummer 1 „Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Strei-
zu ersuchen, diese zu empfangen und als Be- tigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Kran-
weismittel zu verwenden.“ kenkassen nach § 172a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
Sozialgerichtsgesetzes.“
jeweils die Wörter „Artikel 81 oder 82 des Vertra-
ges zur Gründung der Europäischen Gemein- 41. § 80 wird wie folgt geändert:
schaft“ durch die Wörter „Artikel 101 oder 102 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union“ ersetzt. aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
31. In § 50b Absatz 1 werden die Wörter „Kommission „1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen
„Europäischen Kommission“ ersetzt. Kommission an das Bundeskartellamt
32. In § 50c Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort verwiesenen Zusammenschlüssen ste-
„Bundesbank“ ein Komma und die Wörter „den zu- hen der Verweisungsantrag an die Euro-
ständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten päische Kommission oder die Anmel-
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. dung bei der Europäischen Kommission
der Anmeldung nach § 39 Absatz 1
33. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gleich;“.
„(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „30
gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in Abs. 3,“ die Angabe „§ 31b Absatz 3,“ und
dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn nach der Angabe „32d“ die Angabe „ , § 34“
bei der Beschlagnahme weder der davon Betrof- eingefügt.
fene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend
war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Be- eingefügt:
troffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich „3. Einstellungen des Entflechtungsverfah-
Widerspruch erhoben hat.“ rens nach § 41 Absatz 3;“.
34. § 59 wird wie folgt geändert: dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Form die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu
erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, „2. 25 000 Euro in den Fällen des § 31b Ab-
dass eine Internetplattform zur Eingabe der An- satz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie
gaben verwendet werden muss.“ der §§ 32c, 32d, 34 und 41 Absatz 2
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Satz 1 und 2;“.
Durchsuchung erfolgen soll“ durch die Wörter bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
„die Kartellbehörde ihren Sitz hat“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 26
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 und 2“ das Wort „und“ durch ein
„(5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person Komma ersetzt und werden nach der An-
gilt § 55 der Strafprozessordnung entspre- gabe „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „und § 31a
chend.“ Absatz 1“ eingefügt.
35. In § 60 Nummer 1 wird vor der Angabe „§ 40 Abs. 2“ dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 3“ durch
die Angabe „§ 31b Absatz 3,“ eingefügt. die Wörter „Satz 2 Nummer 4“ ersetzt.
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
c) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach der Angabe 1. den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der
„§ 36 Abs. 1“ die Wörter „oder § 41 Absatz 3“ Unternehmensvereinigung in dem Geschäftsjahr,
eingefügt. das für die Behördenentscheidung nach § 81
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Satz 2 voraussichtlich maßgeblich sein
wird oder maßgeblich war, sowie in den voraus-
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort gehenden fünf Geschäftsjahren,
„Anmeldung“ die Wörter „oder einen Verwei-
sungsantrag“ eingefügt. 2. die Umsätze des Unternehmens oder der Unter-
nehmensvereinigung, die mit allen, mit bestimm-
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ten oder nach abstrakten Merkmalen bestimm-
eingefügt: baren Kunden oder Produkten innerhalb eines
„3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums er-
Nummer 3, wer nach § 39 Absatz 2 zur zielt wurden,
Anmeldung verpflichtet war;“. und Unterlagen herausgeben. Bei der Ermittlung
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und des Gesamtumsatzes und der Umsätze gilt § 81
die Angabe „Nr. 3“ wird durch die Angabe Absatz 4 Satz 3. § 136 Absatz 1 Satz 2 und § 163a
„Nummer 4“ ersetzt. Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung finden in-
soweit keine sinngemäße Anwendung.
42. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
oder die Herausgabe von Unterlagen an das Ge-
„1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 richt entsprechend.
bis 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 (3) Die für die juristische Person oder für die Per-
oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 sonenvereinigung handelnde natürliche Person
über das Verbot einer dort genannten Verein- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
barung, eines dort genannten Beschlusses, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in
einer aufeinander abgestimmten Verhaltens- § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichne-
weise, der missbräuchlichen Ausnutzung ten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, we-
einer marktbeherrschenden Stellung, einer gen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
Marktstellung oder einer überlegenen Markt- verfolgt zu werden; hierüber ist die für die juristi-
macht, einer unbilligen Behinderung oder sche Person oder Personenvereinigung handelnde
unterschiedlichen Behandlung, der Ableh- natürliche Person zu belehren. § 56 der Strafpro-
nung der Aufnahme eines Unternehmens, zessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die
der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe
eines wirtschaftlichen Nachteils oder des von Unterlagen entsprechend.“
Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwi-
derhandelt,“. 44. In § 87 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ar-
tikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-
„a) § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 tikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
und Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a Ab- weise der Europäischen Union“ ersetzt.
satz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Ab- 45. In § 90 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arti-
satz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit kels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
§ 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-
mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 tikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
Satz 2, oder § 60 oder“. weise der Europäischen Union“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird am Ende der Vorschrift das 46. § 90a wird wie folgt gefasst:
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
„§ 90a
d) In Nummer 6 wird am Ende der Vorschrift der
Zusammenarbeit der
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
Gerichte mit der Europäischen
e) Folgende Nummer 7 wird angefügt: Kommission und den Kartellbehörden
„7. entgegen § 81a Absatz 1 Satz 1 eine Aus- (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter- weise der Europäischen Union zur Anwendung
lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen
oder nicht rechtzeitig herausgibt.“ Kommission über das Bundeskartellamt eine Ab-
43. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt: schrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren
Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt
„§ 81a darf der Europäischen Kommission die Unterlagen
Auskunftspflichten übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 2 er-
(1) Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach halten hat.
§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 gegen eine juristische (2) Die Europäische Kommission kann in Verfah-
Person oder Personenvereinigung in Betracht, ren nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Ge-
muss diese gegenüber der Verwaltungsbehörde richt schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das
nach § 81 Absatz 10 auf Verlangen Auskunft ertei- Gericht übermittelt der Europäischen Kommission
len über alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schrift-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1747
stücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 1. Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gele-
Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das gentlich unter Einstandspreis anbietet oder
Gericht übermittelt dem Bundeskartellamt und den 2. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen
Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Euro- es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von
päischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Euro- steht, für deren Lieferung einen höheren Preis for-
päische Kommission kann in der mündlichen Ver- dert, als es selbst auf diesem Markt anbietet,
handlung auch mündlich Stellung nehmen.
es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.“
(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1
die Europäische Kommission um die Übermittlung Artikel 3
ihr vorliegender Informationen oder um Stellung-
nahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung des Änderung des
Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Ar- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beitsweise der Europäischen Union betreffen. Das Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Gericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
nach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bun- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
deskartellamt eine Kopie der Antwort der Euro- durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April
päischen Kommission. 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der folgt geändert:
Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der 1. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Europäischen Kommission auch über das Bundes- „Krankenkassen können die Unterlassung unzulässi-
kartellamt erfolgen.“ ger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen
47. In § 127 Nummer 8 werden nach den Wörtern verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend.“
der Europäischen Union“ eingefügt. 2. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:
48. § 129 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 172a
„(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines
Zusammenschlusskontrolle
Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages
bei Vereinigungen von Krankenkassen
eine Mitteilung der Europäischen Kommission,
dass diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Kranken-
Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union kassen finden die Vorschriften über die Zusammen-
im Bereich der öffentlichen Aufträge vor, der zu schlusskontrolle nach dem Siebten Abschnitt des
beseitigen sei, teilt das Bundesministerium für Wirt- Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schaft und Technologie dies dem Auftraggeber schränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie
mit.“ die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, §§ 54 bis 80 und 81
Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10 und die
49. Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
§§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
eingefügt:
schränkungen entsprechende Anwendung.
„Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine An-
(2) Finden die Vorschriften über die Zusammen-
wendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und
schlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung
Beiträge.“
nach § 144 Absatz 3 erst erfolgen, wenn das Bun-
50. § 131 wird wie folgt geändert: deskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Geset-
a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben. zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigege-
ben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vor-
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 1 und die
stand einer an der Vereinigung beteiligten Kranken-
Angabe „2012“ wird durch die Angabe „2017“
kasse eine Anzeige nach § 171b Absatz 2 Satz 1
ersetzt.
abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab- Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
sätze 2 und 3. kungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist
mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90
Artikel 2 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Ne-
Weitere Änderung des ben die obersten Landesbehörden nach § 42 Ab-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen satz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
§ 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung hörden nach § 90 des Vierten Buches. § 41 Absatz 3
vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert kungen gilt nicht.“
worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittle-
ren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Änderung des
Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewer- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
insbesondere vor, wenn ein Unternehmen (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert wor- (3) In § 5 Satz 2 der Mineralölausgleichs-Verordnung
den ist, wird wie folgt geändert: vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt
durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
1. § 30 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden die Wör-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ter „des § 20 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „des § 19
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und
§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „einer
Million“ durch die Wörter „zehn Millio- (4) In § 12 Absatz 7 Satz 3 des Allgemeinen Eisen-
nen“ ersetzt. bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 8 des
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfhun- Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert
derttausend“ durch die Wörter „fünf Mil- worden ist, wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die
lionen“ ersetzt. Wörter „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: mer 1“ ersetzt.
„Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so (5) In § 8 Absatz 3b Satz 3 des Personenbeförde-
verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geld- rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
buße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeich- vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
neten Tatbestände.“ Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- S. 2598) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19
fügt: Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3“ durch die Wör-
ter „Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
„(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge
oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge (6) In § 150a Absatz 1 Nummer 4 der Gewerbeord-
durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwand- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
lungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger fest- tikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930)
gesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fäl- geändert worden ist, wird nach dem Wort „Arbeitneh-
len den Wert des übernommenen Vermögens so- mer-Entsendegesetzes“ das Wort „und“ durch ein
wie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgän- Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Mindest-
ger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. arbeitsbedingungengesetzes,“ die Wörter „und § 81
Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfah- schränkungen,“ eingefügt.
rensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger
(7) In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechts-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
nachfolge befunden hat.“
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I
„(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur S. 935) geändert worden ist, werden nach dem Wort
Sicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2 „Wettbewerbsbeschränkungen“ die Wörter „, es sei
der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzu- denn, es handelt sich um kartellrechtliche Schadenser-
wenden, dass an die Stelle des Urteils der Buß- satzansprüche,“ eingefügt.
geldbescheid tritt.“ (8) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
2. § 130 Absatz 3 wird wie folgt geändert: kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden
„§ 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.“ ist, wird wie folgt geändert:
b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch 1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Artikel 5 Komma ersetzt.
Änderungen b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
anderer Rechtsvorschriften
„4. Streitigkeiten über Entscheidungen des Bun-
(1) In § 115 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschafts- deskartellamts, die die freiwillige Vereinigung
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das von Krankenkassen nach § 172a des Fünften
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 Buches Sozialgesetzbuch betreffen.“
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 20 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 in Ver- 2. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:
bindung mit Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
„In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundes-
(2) In § 4 Nummer 6 des Postgesetzes vom 22. De- kartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Kran-
zember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Arti- kenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozial-
kel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I gesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 78a des
S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19“ Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit
durch die Angabe „§ 18“ ersetzt. der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1749
die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozial- werbsbeschränkungen in der vom Tag nach der Ver-
gericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das kündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilpro- neu bekannt machen.
zessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.“
Artikel 7
Artikel 6 Inkrafttreten
Neubekanntmachung Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Ja-
gie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbe- nuar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 26. Juni 2013
Auf Grund des Artikels 6 des Achten Gesetzes zur 11. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790,
kungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) wird nach- 1795),
stehend der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbe-
12. den am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 13
werbsbeschränkungen in der vom 30. Juni 2013 gelten-
Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
S. 1102),
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 13. den am 12. November 2010 in Kraft getretenen Ar-
vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), tikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
S. 1480),
2. den am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 18 des Gesetzes vom 12. August 2005 14. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 3
(BGBl. I S. 2354), des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
3. den am 8. September 2005 in Kraft getretenen Ar- S. 2262),
tikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 15. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 3
(BGBl. I S. 2676), des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554),
4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti- 16. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-
kel 132 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 kel 21 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2407), (BGBl. I S. 2302),
5. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-
17. den am 14. Dezember 2011 in Kraft getretenen Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
tikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
(BGBl. I S. 3367),
S. 2570),
6. den am 1. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 7
Absatz 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 18. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 358), Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044),
7. den am 22. Dezember 2007 in Kraft getretenen Ar-
tikel 1 und den am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden 19. den am 12. Dezember 2012 in Kraft getretenen Ar-
Artikel 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 tikel 1 sowie den am 1. Januar 2016 in Kraft treten-
(BGBl. I S. 2966), den Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
8. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2c ber 2012 (BGBl. I S. 2403),
des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 20. den am 1. September 2013 in Kraft tretenden Arti-
S. 2426), kel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2013
9. den am 25. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 (BGBl. I S. 1482),
des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), 21. den am 30. Juni 2013 in Kraft tretenden Artikel 1
10. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 sowie den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Ar-
des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), tikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1751
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
Inhaltsübersicht § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzel-
ner Arten von Vereinbarungen
E r s t e r Te i l
§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
Wettbewerbsbeschränkungen § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
Erster Abschnitt § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände
Wettbewerbs-
beschränkende Vereinbarungen, Siebenter Abschnitt
Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen Zusammenschlusskontrolle
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
§ 3 Mittelstandskartelle § 37 Zusammenschluss
§§ 4 bis 17 (weggefallen) § 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile
§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
Zweiter Abschnitt § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
Marktbeherrschung, § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten § 42 Ministererlaubnis
§ 18 Marktbeherrschung § 43 Bekanntmachungen
§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unter-
nehmen Achter Abschnitt
§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder
Monopolkommission
überlegener Marktmacht
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschrän- § 44 Aufgaben
kenden Verhaltens § 45 Mitglieder
§ 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der
Dritter Abschnitt Mitglieder
Anwendung des § 47 Übermittlung statistischer Daten
europäischen Wettbewerbsrechts
§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 Neunter Abschnitt
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Markttransparenzstellen für den
Union Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
§ 23 (weggefallen)
I. Markttransparenzstelle
Vierter Abschnitt für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
Wettbewerbsregeln § 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
§ 47b Aufgaben
§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
§ 47c Datenverwendung
§ 25 Stellungnahme Dritter
§ 47d Befugnisse
§ 26 Anerkennung
§ 47e Mitteilungspflichten
§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntma-
chungen § 47f Verordnungsermächtigung
§ 47g Festlegungsbereiche
Fünfter Abschnitt § 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
Sonderregeln für § 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichts-
bestimmte Wirtschaftsbereiche stellen
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit,
§ 28 Landwirtschaft Datenschutz
§ 29 Energiewirtschaft
§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht
§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartell-
III. Evaluierung
behörde, Sanktionen
§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen
Sechster Abschnitt
Befugnisse der Z w e i t e r Te i l
Kartellbehörden, Sanktionen Kartellbehörden
§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwider- Erster Abschnitt
handlungen
§ 32a Einstweilige Maßnahmen Allgemeine Vorschriften
§ 32b Verpflichtungszusagen § 48 Zuständigkeit
§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden § 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde
§ 32d Entzug der Freistellung § 50 Vollzug des europäischen Rechts
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wett- § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Buß-
bewerbsbehörden geldverfahren
§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbe- § 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
werbsbehörden § 84 Rechtsbeschwerde zum BGH
§ 50c Behördenzusammenarbeit § 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Zweiter Abschnitt
Bundeskartellamt Dritter Abschnitt
§ 51 Sitz, Organisation Vollstreckung
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen § 86a Vollstreckung
§ 53 Tätigkeitsbericht
Vierter Abschnitt
D r i t t e r Te i l Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Ve r f a h re n u n d R e c h t s s c h u t z § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
bei überlangen Gerichtsverfahren § 88 Klageverbindung
§ 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichts-
Erster Abschnitt
bezirke
Verwaltungssachen § 89a Streitwertanpassung
I . Ve r f a h r e n v o r d e n K a r t e l l b e h ö r d e n
Fünfter Abschnitt
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
Gemeinsame Bestimmungen
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
§ 56 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
Kommission und den Kartellbehörden
§ 58 Beschlagnahme
§ 91 Kartellsenat beim OLG
§ 59 Auskunftsverlangen
§ 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere
§ 60 Einstweilige Anordnungen Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustel- § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
lung
§ 94 Kartellsenat beim BGH
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 96 (weggefallen)
II. Beschwerde
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit V i e r t e r Te i l
§ 64 Aufschiebende Wirkung Ve r g a b e ö f f e n t l i c h e r A u f t r ä g e
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 66 Frist und Form Erster Abschnitt
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren Vergabeverfahren
§ 68 Anwaltszwang § 97 Allgemeine Grundsätze
§ 69 Mündliche Verhandlung § 98 Auftraggeber
§ 70 Untersuchungsgrundsatz § 99 Öffentliche Aufträge
§ 71 Beschwerdeentscheidung § 100 Anwendungsbereich
§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches § 100a Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und
Gehör nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge
§ 72 Akteneinsicht § 100b Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich
§ 73 Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO § 100c Besondere Ausnahmen in den Bereichen Verteidigung
und Sicherheit
III. Rechtsbeschwerde § 101 Arten der Vergabe
§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe § 101a Informations- und Wartepflicht
§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde § 101b Unwirksamkeit
§ 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Zweiter Abschnitt
I V. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n Nachprüfungsverfahren
§ 77 Beteiligtenfähigkeit I. Nachprüfungsbehörden
§ 78 Kostentragung und -festsetzung § 102 Grundsatz
§ 78a Elektronische Dokumentenübermittlung § 103 (weggefallen)
§ 79 Rechtsverordnungen § 104 Vergabekammern
§ 80 Gebührenpflichtige Handlungen § 105 Besetzung, Unabhängigkeit
§ 106 Einrichtung, Organisation
Zweiter Abschnitt § 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern
Bußgeldverfahren
I I . Ve r f a h r e n v o r d e r Ve rg a b e k a m m e r
§ 81 Bußgeldvorschriften
§ 81a Auskunftspflichten § 107 Einleitung, Antrag
§ 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer § 108 Form
Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personen- § 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
vereinigung § 110 Untersuchungsgrundsatz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1753
§ 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen §2
§ 111 Akteneinsicht Freigestellte Vereinbarungen
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Beschleunigung
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarun-
gen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh-
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer
mensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Ver-
§ 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens
haltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der
§ 115a Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbes-
serung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur
III. Sofortige Beschwerde
Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fort-
§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit schritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unterneh-
§ 117 Frist, Form men
§ 118 Wirkung 1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Ver-
§ 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren wirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
§ 120 Verfahrensvorschriften
2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesent-
§ 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag
lichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb
§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des
Beschwerdegerichts auszuschalten.
§ 123 Beschwerdeentscheidung (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Ver-
§ 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht ordnungen des Rates oder der Europäischen Kommis-
sion über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des
Dritter Abschnitt Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Be-
Sonstige Regelungen schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
§ 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch einander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfrei-
§ 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens stellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch,
§ 127 Ermächtigungen soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
§ 127a Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel
Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu beeinträchtigen.
§ 129 Korrekturmechanismus der Kommission
§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen §3
§ 129b Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz Mittelstandskartelle
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbe-
F ü n f t e r Te i l
werb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von
Anwendungsbereich des Gesetzes Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung
wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche
§ 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn
S e c h s t e r Te i l 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we-
Übergangs- sentlich beeinträchtigt wird und
und Schlussbestimmungen 2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die
§ 131 Übergangsbestimmungen Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unter-
nehmen zu verbessern.
Anlage
§§ 4 bis 17
Erster Teil (weggefallen)
Wettbewerbsbeschränkungen Zweiter Abschnitt
Marktbeherrschung, sonstiges
Erster Abschnitt w e t t b e w e r b s b e s c h r ä n k e n d e s Ve r h a l t e n
Wettbewerbsbeschränkende
Ve re i n b a r u n g e n , B e s c h l ü s s e § 18
u n d a b g e s t i m m t e Ve r h a l t e n s w e i s e n Marktbeherrschung
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit
§1 es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art
Verbot wettbewerbs- von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt
beschränkender Vereinbarungen
1. ohne Wettbewerber ist,
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander ab- 2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist
gestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, oder
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs be- 3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-
zwecken oder bewirken, sind verboten. gende Marktstellung hat.
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
(2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Ge- ten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behan-
setzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses delt als gleichartige Unternehmen;
Gesetzes.
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen for-
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unter- dert, die von denjenigen abweichen, die sich bei
nehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlich-
insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: keit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die
1. sein Marktanteil, Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichba-
ren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berück-
2. seine Finanzkraft,
sichtigen;
3. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatz-
märkten, 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-
dingungen fordert, als sie das marktbeherrschende
4. Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von
5. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass
Marktzutritt anderer Unternehmen, der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
6. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch 4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen
Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Gel- angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Net-
tungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, zen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu ge-
7. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage währen, wenn es dem anderen Unternehmen aus
auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen um- rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die
zustellen, sowie Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder
8. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Un- nachgelagerten Markt als Wettbewerber des markt-
ternehmen auszuweichen. beherrschenden Unternehmens tätig zu werden;
dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unter-
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen markt- nehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus be-
beherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von min- triebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht mög-
destens 40 Prozent hat. lich oder nicht zumutbar ist;
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherr-
5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unter-
schend, soweit
nehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen,
1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile
oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher zu gewähren.
Wettbewerb nicht besteht und
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Ab-
und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von mit-
satzes 1 erfüllen.
einander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als markt- Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a
beherrschend, wenn sie und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu- Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unter-
sammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, nehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Ab-
oder satz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zu-
sammen einen Marktanteil von zwei Dritteln errei- § 20
chen. Verbotenes
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt Verhalten von Unternehmen mit
werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass relativer oder überlegener Marktmacht
1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen we- (1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
sentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder mer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von
2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Un-
den übrigen Wettbewerbern keine überragende ternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimm-
Marktstellung hat. ten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der
Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumut-
§ 19 bare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszu-
weichen, nicht bestehen (relative Marktmacht). Es wird
Verbotenes Verhalten
vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von
von marktbeherrschenden Unternehmen
Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nach-
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbe- frager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser
herrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unter- Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen
nehmen ist verboten. Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die
marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder ge- (2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
werblichen Leistungen mer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von
1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängi-
unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertig- gen Unternehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1755
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittle- (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
ren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre men dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile an-
Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewer- drohen oder zufügen und keine Vorteile versprechen
ber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlas-
Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt sen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegen-
insbesondere vor, wenn ein Unternehmen stand einer vertraglichen Bindung gemacht werden
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebens- darf:
mittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Ein- 1. nach diesem Gesetz,
standspreis oder
2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur Arbeitsweise der Europäischen Union oder
gelegentlich unter Einstandspreis oder
3. nach einer Verfügung der Europäischen Kommission
3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Ge-
es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von setzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des
Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
steht, für deren Lieferung einen höheren Preis for- Union ergangenen ist.
dert, als es selbst auf diesem Markt
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerecht- men dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
fertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstands-
preis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, 1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne
den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der der §§ 2, 3 oder 28 Absatz 1 beizutreten oder
Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu ver- 2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37
hindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. zusammenzuschließen oder
Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken,
zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgege-
sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
ben, liegt keine unbillige Behinderung vor.1
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach
Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der
allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unter-
Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
nehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3
ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen,
den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbe- Dritter Abschnitt
gründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich Anwendung des
aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbe- europäischen Wettbewerbsrechts
werber oder einem Verband nach § 33 Absatz 2 nicht
möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen § 22
aber leicht möglich und zumutbar ist.
Verhältnis dieses Gesetzes zu
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gü- den Artikeln 101 und 102 des Vertrages
tezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung
(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-
eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behand-
schlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufei-
lung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung
nander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des
des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union, die den Handel zwi-
§ 21
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Boykottverbot, Verbot sonstigen Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, kön-
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens nen auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh- werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3
men dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Verei- Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des
nigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der
Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersper- in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten
ren oder Bezugssperren auffordern. Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch
Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu-
1
§ 20 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 2 ropäischen Union anzuwenden.
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) ab 1. Januar 2018
in folgender Fassung: (2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
„(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewer- darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung
bern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu aus- (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen
nutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unterneh-
behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt
insbesondere vor, wenn ein Unternehmen mensvereinigungen und aufeinander abgestimmten
1. Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter
Verhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwi-
Einstandspreis anbietet oder schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
2. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem beeinträchtigen geeignet sind, aber
nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen
Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höhe- 1. den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1
ren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.“ ischen Union nicht beschränken oder
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
2. die Bedingungen des Artikels 101 Absatz 3 des Ver- 2. der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln sat-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen zungsmäßig aufgestellt sind;
Union erfüllen oder 3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-
3. durch eine Verordnung zur Anwendung des Arti- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der
kels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeits- gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten-
weise der Europäischen Union erfasst sind. und Abnehmervereinigungen und der Bundesorgani-
Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unbe- sationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des be-
rührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Ar- treffenden Wirtschaftszweiges.
tikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollstän-
päischen Union nach dem insoweit maßgeblichen digen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für
Recht der Europäischen Union. den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung
(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 102 des einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen (5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wett-
Union verbotenen Missbrauch darstellen, können auch bewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.
die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 § 25
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Stellungnahme Dritter
Union anzuwenden. Die Anwendung weitergehender Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen
Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt. der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufs-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des vereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betrof-
Rechts der Europäischen Union nicht, soweit die Vor- fenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundes-
schriften über die Zusammenschlusskontrolle ange- organisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gele-
wandt werden. Vorschriften, die überwiegend ein von genheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für
den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Ar- Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbän-
beitsweise der Europäischen Union abweichendes Ziel de, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn
verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Ab- die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind.
schnitts unberührt. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Ver-
handlung über den Antrag auf Anerkennung durchfüh-
§ 23 ren, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen
die Anerkennung zu erheben.
(weggefallen)
§ 26
Vierter Abschnitt
Anerkennung
Wettbewerbsregeln
(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der
§ 24 Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbe-
hörde von den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zuste-
Begriff, Antrag auf Anerkennung henden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.
(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für (2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot
ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen. des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 frei-
(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das gestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Geset-
Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu zes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kar-
der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs tellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.
zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen- (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die
zuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter
Verhalten im Wettbewerb anzuregen. Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei
(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurück-
der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-
zunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich
regeln beantragen. feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung
(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsre- der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.
geln hat zu enthalten:
1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- § 27
oder Berufsvereinigung; Veröffentlichung von
2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt; Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen- (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundes-
dungsbereichs der Wettbewerbsregeln; anzeiger zu veröffentlichen.
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln. (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Anträge nach § 24 Absatz 3;
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereini- 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-
gung; handlung nach § 25 Satz 3;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1757
3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Än- sorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf
derungen und Ergänzungen; vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versor-
4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, gungsunternehmen weist nach, dass die Abwei-
die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung chung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr
von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4. der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor
den Kartellbehörden gilt, oder
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Ab-
satz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wett- 2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener
bewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei Weise überschreiten.
der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme aus- Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb
gelegt sind. nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung ei-
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur nes Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berück-
Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung sichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekannt-
machung der Anträge. § 30
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbe- Preisbindung bei
werbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht wor- Zeitungen und Zeitschriften
den sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach
§ 24 Absatz 4 Satz 1. (1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch
die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften
herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich
Fünfter Abschnitt
oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung
Sonderregeln für bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern
bestimmte Wirtschaftsbereiche die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den
letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und
§ 28 Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder
Landwirtschaft Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei
Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend ver-
(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirt-
lagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Pro-
schaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarun-
dukte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im
gen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirt-
Vordergrund steht.
schaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von
solchen Erzeugervereinigungen über (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art
sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,
1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher
schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten
Erzeugnisse oder
Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder
2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Absatz 2
die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaft- des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwen-
licher Erzeugnisse, dung.
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wett- (2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwi-
bewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Er- schen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Ab-
zeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzucht- satz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden
betriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von de-
Unternehmen. ren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen
(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und
Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaft- mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen
lichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht. (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen
(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in An- Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit
hang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä- in diesen Branchenvereinbarungen der flächende-
ischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch ckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zei-
Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen tungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-
Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirt- Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen
schaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegolte-
durchgeführt zu werden pflegt. nen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1
genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils
§ 29 vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur
Sicherstellung eines flächendeckenden und diskrimi-
Energiewirtschaft nierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschrif-
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von ten im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106
Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versor- Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
gungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein päischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem
oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20
eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung bleiben unberührt.
missbräuchlich auszunutzen, indem es (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen
1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen for- oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die
dert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Ver- Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwen-
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
dung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, unternehmen weist nach, dass der Unterschied auf
wenn abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zu-
1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird rechenbar sind, oder
oder 3. ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte for-
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen dert, die die Kosten in unangemessener Weise über-
Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die ge- schreiten; anzuerkennen sind die Kosten, die bei
bundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer einer rationellen Betriebsführung anfallen.
Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren (5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasser-
Absatz zu beschränken. versorgungsunternehmen sich insbesondere aus tech-
Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a ei- nischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem
nen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung
Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirk- von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen,
sam erklären. und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung)
verweigert.
§ 31
Verträge der Wasserwirtschaft § 31a
(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verein- Wasserwirtschaft, Meldepflicht
barungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von Unterneh- (1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
men der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasser- sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu
versorgungsunternehmen) mit ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der
1. anderen Wasserversorgungsunternehmen oder mit Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes betei-
Gebietskörperschaften, soweit sich damit ein Ver- ligte Unternehmen anzugeben:
tragsbeteiligter verpflichtet, in einem bestimmten 1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
Gebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste
2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
Leitungswege zu unterlassen;
3. Rechtsform und Anschrift sowie
2. Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine Ge-
bietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung und 4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder
den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffent- des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen
lichen Wegen für eine bestehende oder beabsich- Personen des gesetzlichen Vertreters.
tigte unmittelbare öffentliche Wasserversorgung (2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Ab-
von Letztverbrauchern im Gebiet der Gebietskörper- satz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der
schaft ausschließlich einem Versorgungsunterneh- Kartellbehörde mitzuteilen.
men zu gestatten;
3. Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstu- § 31b
fe, soweit sich damit ein Wasserversorgungsunter-
Wasserwirtschaft, Aufgaben und
nehmen der Verteilungsstufe verpflichtet, seine Ab-
Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
nehmer mit Wasser über feste Leitungswege nicht
zu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu ver- (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Ab-
sorgen, als sie das zuliefernde Wasserversorgungs- satz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf
unternehmen seinen vergleichbaren Abnehmern ge- Anfrage Auskunft über
währt; 1. Angaben nach § 31a und
4. anderen Wasserversorgungsunternehmen, soweit sie 2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüs-
zu dem Zweck abgeschlossen sind, bestimmte Ver- se, insbesondere Angaben über den Zweck, über die
sorgungsleistungen über feste Leitungswege einem beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdau-
oder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließ- er, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
lich zur Durchführung der öffentlichen Versorgung
zur Verfügung zu stellen. (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach die-
sem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser
(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderungen über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. der Fachaufsichtsbehörde.
(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Miss-
Durchführung darf die durch die Freistellung von den brauchs nach § 31 Absatz 3
Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im
Markt nicht missbraucht werden. 1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen be-
anstandeten Missbrauch abzustellen,
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn
2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Ver-
1. das Marktverhalten eines Wasserversorgungsunter-
träge oder Beschlüsse zu ändern, oder
nehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das
Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem 3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
Wettbewerb bestimmend sind, oder (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme
2. ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Ab- nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn
nehmern ungünstigere Preise oder Geschäftsbedin- und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel
gungen fordert als gleichartige Wasserversorgungs- einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versor-
unternehmen, es sei denn, das Wasserversorgungs- gung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1759
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasser- vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen
versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a
Stellung innehat. keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet wer-
(6) § 19 bleibt unberührt. den.
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Ab-
Sechster Abschnitt satz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen,
Befugnisse der wenn
Kartellbehörden, Sanktionen 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die
Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geän-
§ 32 dert haben,
Abstellung und nachträgliche 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen
Feststellung von Zuwiderhandlungen nicht einhalten oder
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Ver- 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder
einigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwi- irreführenden Angaben der Parteien beruht.
derhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes
oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über § 32c
die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.
Kein Anlass zum Tätigwerden
(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfe-
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den
maßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art
§§ 1, 19 bis 21 und 29, nach Artikel 101 Absatz 1 oder
vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwi-
Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
derhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame
Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vor-
Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Ab-
liegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie
hilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Erman-
entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu
gelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme
werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kar-
von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn
tellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren
letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller
Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch
Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Un-
machen wird. Sie hat keine Freistellung von einem
ternehmen verbunden wäre.
Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.
(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbe-
hörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechts- § 32d
widrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen.
Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zins- Entzug der Freistellung
vorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unterneh-
der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die mensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Ver-
Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirt- haltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungs-
schafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 verordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die
und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver- mit § 2 Absatz 1 oder mit Artikel 101 Absatz 3 des
zinsen. Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann Union unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland
die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststel- auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räum-
len, nachdem diese beendet ist. lichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde
den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem
Gebiet entziehen.
§ 32a
Einstweilige Maßnahmen § 32e
(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, Untersuchungen
wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzuma- einzelner Wirtschaftszweige
chenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von und einzelner Arten von Vereinbarungen
Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände ver-
(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. muten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise
Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundes-
Jahr nicht überschreiten. kartellamt und die obersten Landesbehörden die Unter-
suchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder
§ 32b – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von
Verpflichtungszusagen Vereinbarungen durchführen.
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfah- (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das
rens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden
an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Arti-
ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurtei- kels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
lung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die der Europäischen Union erforderlichen Ermittlungen
Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflich- durchführen. Sie können dabei von den betreffenden
tungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen,
Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Verein-
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
barungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte behörde oder des als solche handelnden Gerichts in
Verhaltensweisen. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landes- getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende
behörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidun-
Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte gen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen
um Stellungnahme bitten. nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16
Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt
(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und
entsprechend. Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
§ 33
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht (5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfahren ein-
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, geleitet wird
gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfü- 1. von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im
gung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen Sinne des Absatzes 1 oder
zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Un- 2. von der Europäischen Kommission oder der Wett-
terlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung bewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen
droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. weise der Europäischen Union.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch gel-
tend gemacht werden von § 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-
sprechend.
1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-
licher oder selbstständiger beruflicher Interessen,
§ 34
wenn ihnen eine erhebliche Zahl von betroffenen Un-
ternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 angehört Vorteilsabschöpfung
und sie insbesondere nach ihrer personellen, sach- durch die Kartellbehörde
lichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,
ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung ge- (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
werblicher oder selbstständiger beruflicher Interes- gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Arti-
sen tatsächlich wahrzunehmen; kel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kar-
2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen tellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaft-
sind in lichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Ab-
a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des schöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und
Unterlassungsklagengesetzes oder dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden
b) das Verzeichnis der Europäischen Kommission Geldbetrags auferlegen.
nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vor-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom teil abgeschöpft ist durch
23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 1. Schadensersatzleistungen,
vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fas- 2. Festsetzung der Geldbuße,
sung.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder 3. Anordnung des Verfalls oder
fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehen- 4. Rückerstattung.
den Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienst-
leistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst
der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abge-
Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei führte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlun-
der Entscheidung über den Umfang des Schadens gen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere (3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung
der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange-
Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschul- messenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
den nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-
Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des schaftliche Vorteil gering ist.
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende An-
wendung. (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-
schätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zah-
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vor-
lenmäßig zu bestimmen.
schrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer
Union Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwi-
Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer derhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf
bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, Jahren angeordnet werden. § 33 Absatz 5 gilt entspre-
der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbs- chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1761
§ 34a § 36
Vorteilsabschöpfung durch Verbände Grundsätze für die
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Ab- Beurteilung von Zusammenschlüssen
satz 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer (1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer
Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirt- Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere
schaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherr-
Absatz 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungs- schende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom
anspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirt- Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
schaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in An-
spruch genommen werden, soweit nicht die Kartell- 1. die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass
behörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen
durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall, durch der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese
Rückerstattung oder nach § 34 Absatz 1 anordnet. Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs
überwiegen, oder
(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen,
die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes er- 2. die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1 auf
bracht hat. § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. einem Markt vorliegen, auf dem seit mindestens fünf
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsab- Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen ange-
schöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen boten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr
Gesetzbuchs entsprechend. weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden,
oder
(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über
die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 3. die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs-
Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriften-
erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie verlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der
vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. übernommene Verlag in den letzten drei Jahren ei-
Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den nen erheblichen Jahresfehlbetrag im Sinne des
Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handelsgesetz-
beschränkt. buchs hatte und er ohne den Zusammenschluss in
seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nach-
(5) § 33 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
gewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss
den.
kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine
wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
Siebenter Abschnitt
Zusammenschlusskontrolle (2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges
oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17
§ 35 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so ver-
Geltungsbereich bundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen
der Zusammenschlusskontrolle anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zu-
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskon- sammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden
trolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kön-
vor dem Zusammenschluss nen, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit (3) Steht einer Person oder Personenvereinigung,
Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an
2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und
ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse § 37
von mehr als 5 Millionen Euro
Zusammenschluss
erzielt haben.
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen, vor:
das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2 abhängig ist und
im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von 1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unterneh-
weniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem an- mens ganz oder zu einem wesentlichen Teil;
deren Unternehmen zusammenschließt. Absatz 1 gilt 2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
auch nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusam- durch ein oder mehrere Unternehmen über die Ge-
menlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, samtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Un-
die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. ternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Ver-
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine träge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder
Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach zusammen unter Berücksichtigung aller tatsäch-
der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom lichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit ge-
20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens- währen, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätig-
zusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung keit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere
ausschließlich zuständig ist. durch
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Ge- (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kredit-
samtheit oder an Teilen des Vermögens des Un- instituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei
ternehmens, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden des Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der in § 34
Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratun- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der
gen oder Beschlüsse der Organe des Unterneh- Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der je-
mens gewähren; weils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich
der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese
3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh- Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunter-
men, wenn die Anteile allein oder zusammen mit nehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten ab-
sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden geschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämien-
Anteilen einnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und
a) 50 vom Hundert oder Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rück-
deckung gegebenen Anteile.
b) 25 vom Hundert
(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Un-
von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt,
ternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Un-
so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechts-
ternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die
persönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur
einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens
der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen,
gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens
der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, so-
ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sons-
fern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37
tiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben meh-
Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der
rere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander
Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge
Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem ande-
im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwi-
ren Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte,
schen denselben Personen oder Unternehmen getätigt
auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch
werden, werden als ein einziger Zusammenschluss be-
als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unter-
handelt, wenn dadurch erstmals die Umsatzschwellen
nehmen untereinander;
des § 35 erreicht werden; als Zeitpunkt des Zusam-
4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf menschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.
Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmit-
telbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheb- § 39
lichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen aus-
Anmelde- und Anzeigepflicht
üben können.
(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzu-
die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammen- melden. Für den Empfang elektronischer Anmeldungen
geschlossen waren, es sei denn, der Zusammen- wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt ein-
schluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung gerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des
der bestehenden Unternehmensverbindung. De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit qualifizierter
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder elektronischer Signatur, die vom Bundeskartellamt
Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse bestimmt. Die
Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bun-
nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimm- deskartellamts erreichbar.
recht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist
kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert wer- 1. die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
den, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräuße- 2. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3
rung innerhalb der Frist unzumutbar war. auch der Veräußerer.
(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen-
§ 38 schlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über
Berechnung der jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben ent-
Umsatzerlöse und der Marktanteile halten:
(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus der Niederlassung oder den Sitz;
Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen 2. die Art des Geschäftsbetriebes;
Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauch- 3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen
steuern bleiben außer Betracht. Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind
(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen
Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen. sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes der Gesamt-
von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen betrag der Erträge gemäß § 38 Absatz 4, bei Versi-
ist das Achtfache, für die Herstellung, den Vertrieb cherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzu-
und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und geben;
den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Zwanzig- 4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für
fache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen. ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1763
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem ständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen
wesentlichen Teil desselben für die beteiligten zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.
Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hun- Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den
dert erreichen; Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten.
5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unter- Dies gilt nicht, wenn
nehmen die Höhe der erworbenen und der insge- 1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge-
samt gehaltenen Beteiligung; rung zugestimmt haben,
6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, 2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben
sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Gel- oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft
tungsbereich dieses Gesetzes befindet. nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach
Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammen-
In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind
schlusses unterlassen hat,
die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den
Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen 3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland
ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr
Satz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen benannt ist.
Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3 Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundes-
und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss be- kartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten
teiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern
Unternehmen insgesamt zu machen sowie die muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunfts-
Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungs- verlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu
verhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unter-
oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt nehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollstän-
werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine dig übermittelt hat. Die Frist nach Satz 2 verlängert sich
Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen
nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen. in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vor-
(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die schläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3
Europäische Kommission einen Zusammenschluss an unterbreitet.
das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundes- (3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen
kartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in verbunden werden, um sicherzustellen, dass die betei-
deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt ligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen,
teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen
Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedin-
mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die gungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten,
nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhal-
Sprache vorliegen. tenskontrolle zu unterstellen.
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten (3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert
Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arg-
der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung so- listig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Un-
wie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von ternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwider-
Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den handeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt
das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zu- § 41 Absatz 4 entsprechend.
sammenschluss erzielt hat. (4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landes-
(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unterneh- behörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen
men haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. ben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Beneh-
§ 40 men mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen.
Verfahren
der Zusammenschlusskontrolle (5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2
beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammen-
die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt
schluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersa-
eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforder-
gen, wenn es den anmeldenden Unternehmen inner-
lichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
halb einer Frist von einem Monat seit Eingang der voll-
ständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung (6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch
des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) einge- gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teil-
treten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet wer- weise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2
den, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlus- Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.
ses erforderlich ist.
§ 41
(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes-
kartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss Vollzugsverbot, Entflechtung
untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung (1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammen-
nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der voll- schluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des
Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Voll- Zusammenschlusses herbeiführt.
zug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechts-
geschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind § 42
unwirksam. Dies gilt nicht
Ministererlaubnis
1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie
durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technolo-
geworden sind, gie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bun-
2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung deskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im
oder Gründung eines Unternehmens und für Unter- Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamt-
nehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des wirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses
Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch
zuständige Register rechtswirksam geworden sind, ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerecht-
sowie fertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der
beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des
3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht ange- Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
meldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das
und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 ein- Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirt-
gestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzun- schaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.
gen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschrän-
kung infolge einer Auflösungsanordnung nach Ab- (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auf-
satz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt lagen verbunden werden. § 40 Absatz 3 Satz 2 und
wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt Absatz 3a gilt entsprechend.
worden ist.
(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem
(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbs- Monat seit Zustellung der Untersagung oder einer Auf-
vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, An- lösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne vor-
teile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne herige Untersagung beim Bundesministerium für Wirt-
von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern schaft und Technologie schriftlich zu stellen. Wird die
entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeange- Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem
bots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird.
mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere Wird die Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3
zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Satz 1 angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt,
Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, zu dem die Auflösungsanordnung unanfechtbar wird.
über eine Börse erworben werden, sofern der Zusam-
menschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskar- (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technolo-
tellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den gie soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten
Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur entscheiden. Vor der Entscheidung ist eine Stellung-
Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf nahme der Monopolkommission einzuholen und den
Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 er- obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteilig-
teilten Befreiung ausübt. ten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiun-
gen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten
Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, § 43
insbesondere um schweren Schaden von einem betei- Bekanntmachungen
ligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die
Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, er- (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch
teilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und
werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind un-
verzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Un-
tersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirt-
schaft und Technologie nach § 42 die Erlaubnis zu dem 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Ab-
Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet satz 2,
die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforder- 2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung
lichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung oder Ablehnung,
kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstel-
lung des früheren Zustands beseitigt werden. 3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der
Freigabe des Bundeskartellamts,
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das
Bundeskartellamt insbesondere 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die
1. (weggefallen) sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts
nach § 41 Absatz 3 und 4.
2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an ei-
nem beteiligten Unternehmen, die einem anderen (3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind
beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzu- jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie
rechnen sind, untersagen oder einschränken, Satz 2 Nummer 1 und 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1765
Achter Abschnitt Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen
Monopolkommission auch nicht während des letzten Jahres vor der Beru-
fung zum Mitglied der Monopolkommission eine derar-
§ 44 tige Stellung innegehabt haben.
Aufgaben § 46
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre Beschlüsse, Organisation,
ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Rechte und Pflichten der Mitglieder
Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der
(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedür-
Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung
fen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.
der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle
würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspo- (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsord-
litischen Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die nung und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat
Verhältnisse in den letzten beiden abgeschlossenen die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaft-
Kalenderjahren einbeziehen und bis zum 30. Juni des lich, administrativ und technisch zu unterstützen.
darauf folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Bun- (2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die
desregierung kann die Monopolkommission mit der von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich
Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. Darü- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbe-
ber hinaus kann die Monopolkommission nach ihrem zogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsge-
Ermessen Gutachten erstellen. mäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Monopolkommission ist nur an den durch (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die
dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwie-
ihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei genheit über die Beratungen und die von der Monopol-
der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auf- kommission als vertraulich bezeichneten Beratungsun-
fassung, so kann sie diese in dem Gutachten zum Aus- terlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit
druck bringen. bezieht sich auch auf Informationen, die der Monopol-
(3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der kommission gegeben und als vertraulich bezeichnet
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutach- werden oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind.
ten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körper- (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten
schaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in ange- eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Rei-
messener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der sekosten. Diese werden vom Bundesministerium für
Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, Bundesministerium des Innern festgesetzt. Die Kosten
zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgeben- der Monopolkommission trägt der Bund.
den Körperschaft vorgelegt werden.
§ 47
§ 45 Übermittlung statistischer Daten
Mitglieder (1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unter-
(1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mit- nehmenskonzentration werden der Monopolkommission
gliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, be- vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatisti-
triebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische ken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Hand-
oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen werksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik,
verfügen müssen. Die Monopolkommission wählt aus Verkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe,
ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dienstleistungsstatistik) und dem Statistikregister zu-
sammengefasste Einzelangaben über die Vomhun-
(2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden
dertanteile der größten Unternehmen, Betriebe oder
auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundes-
fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirt-
präsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wie-
schaftsbereichs
derberufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört
die Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mit- a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk-
glieder vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr tion,
Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsiden- b) am Umsatz,
ten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
c) an der Zahl der tätigen Personen,
so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. d) an den Lohn- und Gehaltssummen,
(3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen e) an den Investitionen,
weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Kör- f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanla-
perschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öf- gen,
fentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,
sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten
eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner übermittelt. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermitt-
dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine lung von Angaben über die Vomhundertanteile der
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsen- größten Unternehmensgruppen. Für die Zuordnung
tieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder der Angaben der Unternehmensgruppen übermittelt
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
die Monopolkommission dem Statistischen Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
amt Namen und Anschriften der Unternehmen, deren Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerich-
Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sowie tet. Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den
Kennzeichen zur Identifikation. Die zusammengefass- Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Groß-
ten Einzelangaben dürfen nicht weniger als drei Unter- handelsstufe.
nehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fach-
(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen
liche Teile von Unternehmen betreffen. Durch Kombina-
die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt ein-
tion oder zeitliche Nähe mit anderen übermittelten oder
vernehmlich wahr.
allgemein zugänglichen Angaben darf kein Rückschluss
auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei (3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusam-
Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betrieben oder menarbeit werden in einer vom Bundesministerium für
fachlichen Teile von Unternehmen möglich sein. Für Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden Koope-
die Berechnung von summarischen Konzentrationsma- rationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt
ßen, insbesondere Herfindahl-Indizes und Gini-Koeffi- und der Bundesnetzagentur näher geregelt. In der Ver-
zienten, gilt dies entsprechend. Die statistischen Ämter einbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
der Länder stellen die hierfür erforderlichen Einzelanga- 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
ben dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.
2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Da-
(2) Personen, die zusammengefasste Einzelangaben ten- und Informationsaustausches.
nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermitt-
lung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, so- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
weit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorga-
Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, ben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung
3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt zu erlassen.
entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders (5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft
verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mit-
der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verlet- arbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenz-
zung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 4, 5; stelle entsprechend.
§§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b
Absatz 1) den für den öffentlichen Dienst besonders § 47b
Verpflichteten gleich.
Aufgaben
(3) Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen
nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie über- (1) Die Markttransparenzstelle beobachtet laufend
mittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Ab- den gesamten Großhandel mit Elektrizität und Erdgas,
satz 1 genannte Zweck erfüllt ist. unabhängig davon, ob er auf physikalische oder finan-
zielle Erfüllung gerichtet ist, um Auffälligkeiten bei der
(4) Bei der Monopolkommission muss durch organi- Preisbildung aufzudecken, die auf Missbrauch von
satorische und technische Maßnahmen sichergestellt Marktbeherrschung, Insiderinformationen oder auf
sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst Marktmanipulation beruhen können. Die Markttranspa-
besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Ab- renzstelle beobachtet zu diesem Zweck auch die Er-
satz 2 Satz 1 Empfänger von zusammengefassten Ein- zeugung, den Kraftwerkseinsatz und die Vermarktung
zelangaben sind. von Elektrizität und Erdgas durch die Erzeugungsunter-
(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16 nehmen sowie die Vermarktung von Elektrizität und
Absatz 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Erdgas als Regelenergie. Die Markttransparenzstelle
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu- kann Wechselwirkungen zwischen den Großhandels-
bewahren. märkten für Elektrizität und Erdgas und dem Emissions-
handelssystem berücksichtigen.
(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken
nach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schrift- (2) Die Markttransparenzstelle überwacht als natio-
lich zu unterrichten, dass die zusammengefassten Ein- nale Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 2
zelangaben nach Absatz 1 der Monopolkommission Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
übermittelt werden dürfen. Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-
ber 2011 über die Integrität und Transparenz des Ener-
Neunter Abschnitt giegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)
zusammen mit der Bundesnetzagentur den Großhandel
Markttransparenzstellen
mit Elektrizität und Erdgas. Sie arbeitet dabei mit der
für den Großhandel mit
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulie-
Strom und Gas und für Kraftstoffe
rungsbehörden nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zusammen.
I. Markttransparenzstelle für
den Großhandel im Bereich Strom und Gas (3) Die Markttransparenzstelle erhebt und sammelt
die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer
§ 47a Aufgaben benötigt. Dabei berücksichtigt sie Melde-
pflichten der Mitteilungsverpflichteten gegenüber den
Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation in § 47i genannten Behörden oder Aufsichtsstellen so-
(1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen wie Meldepflichten, die von der Europäischen Kommis-
Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und sion nach Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU)
Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundes- Nr. 1227/2011 festzulegen sind. Für die Datenerfassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1767
sind nach Möglichkeit bestehende Quellen und Melde- 2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des
systeme zu nutzen. Monitorings nach § 35 des Energiewirtschaftsgeset-
(4) Die Bundesnetzagentur kann die Markttranspa- zes,
renzstelle mit der Erhebung und Auswertung von Daten 3. der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskar-
beauftragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben tellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35
nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e so-
ist. wie
(5) Die Markttransparenzstelle gibt vor Erlass von 4. der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren
Festlegungen nach § 47g in Verbindung mit der nach Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, ins-
§ 47f zu erlassenden Rechtsverordnung betroffenen besondere zur Überwachung von Transparenzver-
Behörden, Interessenvertretern und Marktteilnehmern pflichtungen nach den Anhängen der folgenden Ver-
vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer ordnungen:
festgesetzten Frist. Zur Vorbereitung dieser Konsulta- a) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen
tionen erstellt und ergänzt die Markttransparenzstelle Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
bei Bedarf eine detaillierte Liste aller Daten und Kate- die Netzzugangsbedingungen für den grenzüber-
gorien von Daten, die ihr die in § 47e Absatz 1 genann- schreitenden Stromhandel und zur Aufhebung
ten Mitteilungspflichtigen auf Grund der §§ 47e und 47g der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211
und der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung vom 14.8.2009, S. 15),
laufend mitzuteilen haben, einschließlich des Zeit-
b) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen
punkts, an dem die Daten zu übermitteln sind, des Da-
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
tenformats und der einzuhaltenden Übertragungswege
die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgas-
sowie möglicher alternativer Meldekanäle. Die Markt-
fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Ver-
transparenzstelle ist nicht an die Stellungnahmen ge-
ordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
bunden.
14.8.2009, S. 36) und
(6) Die Markttransparenzstelle wertet die erhaltenen
c) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen
Daten und Informationen kontinuierlich aus, um ins-
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
besondere festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen
über Maßnahmen zur Gewährleistung der siche-
Verstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses Geset-
ren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der
zes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295
Arbeitsweise der Europäischen Union, das Wertpapier-
vom 12.11.2010, S. 1).
handelsgesetz, das Börsengesetz oder die Verbote
nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) (2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner
Nr. 1227/2011 vorliegen. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufga-
(7) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine natürliche ben nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur
oder juristische Person gegen die in Absatz 6 genann- Verfügung.
ten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die
Markttransparenzstelle umgehend die zuständigen Be- (3) Die Daten können dem Statistischen Bundesamt
hörden informieren und den Vorgang an sie abgeben. für dessen Aufgaben nach dem Energiestatistikgesetz
Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19, 20 und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach
und 29 dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101 diesem Gesetz und nach § 62 des Energiewirtschafts-
und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- gesetzes zur Verfügung gestellt werden.
päischen Union informiert die Markttransparenzstelle (4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in ano-
die zuständige Beschlussabteilung im Bundeskartell- nymisierter Form ferner Bundesministerien für eigene
amt. Kommt die Prüfzuständigkeit mehrerer Behörden oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaft-
in Betracht, so informiert die Markttransparenzstelle liche Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten
jede dieser Behörden über den Verdachtsfall und über zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. Daten,
die Benachrichtigung der anderen Behörden. Die die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen,
Markttransparenzstelle leitet alle von den Behörden be- dürfen von der Markttransparenzstelle nur herausgege-
nötigten oder angeforderten Informationen und Daten ben werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen
unverzüglich an diese gemäß § 47i weiter. nicht mehr hergestellt werden kann. Die Bundes-
(8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung fin- ministerien dürfen die nach Satz 1 von der Markt-
den auf die Erzeugung und Vermarktung im Ausland transparenzstelle erhaltenen Daten auch Dritten zur
und auf Handelsgeschäfte, die im Ausland stattfinden, Durchführung wissenschaftlicher Studien im Auftrag
sofern sie sich auf die Preisbildung von Elektrizität und zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen gegenüber
Erdgas im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken. die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche
Behandlung der Daten zugesichert haben.
§ 47c
§ 47d
Datenverwendung
Befugnisse
(1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttrans-
Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden Stellen zur parenzstelle die Befugnisse nach § 59 gegenüber na-
Verfügung: türlichen und juristischen Personen. Sie kann nach
1. dem Bundeskartellamt für die Durchführung des Mo- Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber einzelnen,
nitorings nach § 48 Absatz 3, einer Gruppe oder allen der in § 47e Absatz 1 genann-
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
ten Personen und Unternehmen in den in § 47g ge- gaben über die erworbenen und veräußerten Ener-
nannten Festlegungsbereichen treffen zur Datenkate- giegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise
gorie, zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung. und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausfüh-
Die Markttransparenzstelle ist nach Maßgabe des rung, die Parteien und Begünstigten der Transaktio-
§ 47f befugt, die Festlegung bei Bedarf zu ändern, so- nen,
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2. zur Kapazität und Auslastung von Anlagen zur Er-
Sie kann insbesondere vorgeben, dass eine Internet- zeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur
plattform zur Eingabe der angeforderten Auskünfte so- Übertragung oder Fernleitung von Strom oder
wie der Mitteilungen verwendet werden muss. Die Erdgas oder über die Kapazität und Auslastung von
Markttransparenzstelle kann nach Maßgabe des § 47f Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen),
darüber hinaus vorgeben, dass Auskünfte und Daten an einschließlich der geplanten oder ungeplanten
einen zur Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen oder eines Min-
werden; Auswertung und Nutzung findet allein bei der derverbrauchs,
Markttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und 49 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die 3. im Bereich der Elektrizitätserzeugung, die eine
§§ 50c, 54, 56, 57 und 61 bis 67 sowie die §§ 74 bis Identifikation einzelner Erzeugungseinheiten ermög-
76, 83, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Entschei- lichen,
dungen, die die Markttransparenzstelle durch Festle- 4. zu Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb
gungen trifft, kann die Zustellung nach § 61 durch eine der meldepflichtigen Erzeugungseinheiten entste-
öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger ersetzt hen, insbesondere zu Grenzkosten, Brennstoffkos-
werden. Für Auskunftspflichten nach Satz 1 und Mittei- ten, CO2-Kosten, Opportunitätskosten und Anfahr-
lungspflichten nach § 47e gilt § 55 der Strafprozessord- kosten,
nung entsprechend. 5. zu technischen Informationen, die für den Betrieb
(2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale der meldepflichtigen Erzeugungsanlagen relevant
Marktüberwachungsstelle im Sinne des Artikels 7 Ab- sind, insbesondere zu Mindeststillstandszeiten, Min-
satz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 destlaufzeiten und zur Mindestproduktion,
zudem die Rechte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterab- 6. zu geplanten Stilllegungen oder Kaltreserven,
satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 4 Absatz 2
7. zu Bezugsrechtsverträgen,
Satz 2, Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 und Artikel 16 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend. 8. zu Investitionsvorhaben sowie
(3) Die Markttransparenzstelle kann bei der Behörde, 9. zu Importverträgen und zur Regelenergie im Bereich
an die sie einen Verdachtsfall nach § 47b Absatz 7 Erdgashandel.
Satz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über den Ab- (3) Die Daten sind der Markttransparenzstelle nach
schluss der Untersuchung anfordern. Maßgabe der §§ 47f und 47g im Wege der Datenfern-
übertragung und, soweit angefordert, laufend zu über-
§ 47e mitteln. Stellt die Markttransparenzstelle Formularvorla-
Mitteilungspflichten gen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch
zu übermitteln.
(1) Folgende Personen und Unternehmen unterlie-
gen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2 bis 5: (4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt,
1. Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Ener- wenn
giewirtschaftsgesetzes, 1. Meldepflichtige nach Absatz 1 die zu meldenden
2. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 oder angeforderten Informationen entsprechend Ar-
Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes, tikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldet
haben und ein zeitnaher Datenzugriff durch die
3. Betreiber von Energieanlagen im Sinne des § 3 Markttransparenzstelle gesichert ist oder
Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, ausge-
nommen Betreiber von Verteileranlagen der Letztver- 2. Dritte die zu meldenden oder angeforderten Informa-
braucher oder bei der Gasversorgung Betreiber der tionen im Namen eines Meldepflichtigen nach Ab-
letzten Absperrvorrichtungen von Verbrauchsanla- satz 1 auch in Verbindung mit § 47f Nummer 3 und
gen, 4 übermittelt haben und dies der Markttransparenz-
stelle mitgeteilt wird oder
4. Kunden im Sinne des § 3 Nummer 24 des Energie-
wirtschaftsgesetzes, ausgenommen Letztverbrau- 3. Meldepflichtige nach Absatz 1 auch in Verbindung
cher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirt- mit § 47f Nummer 3 und 4 die zu meldenden oder
schaftsgesetzes und angeforderten Informationen an einen nach § 47d
Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 47f Nummer 2
5. Handelsplattformen. beauftragten Dritten übermittelt haben oder
(2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markttrans- 4. Meldepflichtige nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbin-
parenzstelle die nach Maßgabe des § 47f in Verbindung dung mit § 47g Absatz 6 die zu meldenden oder an-
mit § 47g konkretisierten Handels-, Transport-, Kapazi- geforderten Informationen entsprechend den Anfor-
täts-, Erzeugungs- und Verbrauchsdaten aus den Märk- derungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
ten zu übermitteln, auf denen sie tätig sind. Dazu ge- einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
hören Angaben nung an den Netzbetreiber gemeldet haben, dies
1. zu den Transaktionen an den Großhandelsmärkten, der Markttransparenzstelle mitgeteilt wird und ein
an denen mit Elektrizität und Erdgas gehandelt wird, zeitnaher Datenzugriff durch die Markttransparenz-
einschließlich der Handelsaufträge, mit genauen An- stelle gesichert ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1769
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 § 47g
gelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Festlegungsbereiche
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über (1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach
den Europäischen Wirtschaftsraum haben, wenn sie Maßgabe von § 47d Absatz 1 und § 47e sowie der nach
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch Festle-
zugelassen sind oder wenn sich ihre Tätigkeiten im Gel- gungen zu den in den Absätzen 2 bis 12 genannten
tungsbereich dieses Gesetzes auswirken. Übermittelt Bereichen, welche Daten und Kategorien von Daten
ein solches Unternehmen die verlangten Informationen wie zu übermitteln sind.
nicht, so kann die Markttransparenzstelle die zustän- (2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
dige Behörde des Sitzstaates ersuchen, geeignete Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und von Anla-
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu diesen gen zur Speicherung mit jeweils mehr als 10 Megawatt
Informationen zu treffen. installierter Erzeugungs- oder Speicherkapazität je Ein-
heit Angaben zu folgenden Daten und Datenkategorien
§ 47f übermitteln:
1. je Stromerzeugungseinheit insbesondere über Na-
Verordnungsermächtigung me, Standort, Anschlussregelzone, installierte Er-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- zeugungskapazität und Art der Erzeugung,
gie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, 2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stundenbasis
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im a) Nettoleistung,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus b) am Vortag geplante Erzeugung,
erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Ener- c) tatsächliche Erzeugung,
gien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit d) Grenzkosten der Erzeugung einschließlich Infor-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und mationen zu den Kostenbestandteilen, insbeson-
Reaktorsicherheit unter Berücksichtigung der Anfor- dere Brennstoffkosten, CO2-Kosten, Opportuni-
derungen von Durchführungsrechtsakten nach Arti- tätskosten,
kel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 e) geplante und unplanmäßige Nichtverfügbarkeiten
auf Grund technischer Restriktionen,
1. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang f) Nichtverfügbarkeiten auf Grund von Netzrestrik-
derjenigen Daten und Informationen, die die Markt- tionen,
transparenzstelle nach § 47d Absatz 1 Satz 2 durch
Festlegungen von den zur Mitteilung Verpflichteten g) Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und Re-
anfordern kann, zu erlassen sowie zum Zeitpunkt serveleistung,
und zur Form der Übermittlung dieser Daten, h) nicht eingesetzte verfügbare Leistung,
2. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang 3. blockscharf je Erzeugungseinheit
derjenigen Daten und Informationen, die nach a) Anfahrkosten (Warm- und Kaltstarts), Mindest-
§ 47d Absatz 1 Satz 5 an beauftragte Dritte geliefert stillstandszeiten, Mindestlaufzeiten, Mindestpro-
werden sollen, zu erlassen sowie zum Zeitpunkt und duktion,
zur Form der Übermittlung und zu den Adressaten
b) geplante Stilllegungen und Kaltreserven,
dieser Daten,
4. Bezugsrechtsverträge,
3. vorzusehen, dass folgende Stellen der Markttrans-
5. Investitionsvorhaben,
parenzstelle laufend Aufzeichnungen der Energie-
großhandelstransaktionen übermitteln: 6. bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften Volu-
mina, genutzte Handelsplätze oder Handelspartner,
a) organisierte Märkte, jeweils getrennt nach den Ländern, in denen die
Handelsgeschäfte stattgefunden haben, und
b) Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und
Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme, 7. Informationen, die die Markttransparenzstelle dazu
in die Lage versetzen, das Angebotsverhalten bei
c) Handelsüberwachungsstellen an Börsen, an de- Handelsgeschäften nachzuvollziehen.2
nen mit Strom und Gas gehandelt wird, sowie (3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
d) die in § 47i genannten Behörden, Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr als 1 Me-
gawatt und bis zu 10 Megawatt installierter Erzeu-
4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter gungskapazität je Einheit jährlich die Gesamtsumme
Dritter die Angaben nach § 47e Absatz 2 in Verbin- der installierten Erzeugungskapazität aller Erzeugungs-
dung mit § 47g auf Kosten der Mitteilungsverpflich- einheiten in der jeweiligen Regelzone, getrennt nach Er-
teten übermitteln darf, und die Einzelheiten hierzu zeugungsart, angeben.
festlegen, sowie (4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektrizität An-
5. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von
Transaktionen und Daten festzulegen und Über- 2
§ 47g Absatz 2 tritt gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
gangsfristen für den Beginn der Mitteilungspflichten 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) am 31. Dezember 2015 außer
vorzusehen. Kraft.
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
gaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Da- wirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben
ten übermitteln: zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten
1. der geplante und ungeplante Minderverbrauch bei übermitteln:
Verbrauchseinheiten mit mehr als 25 Megawatt ma- 1. die Grenzübergangsmengen und -preise und einen
ximaler Verbrauchskapazität je Verbrauchseinheit Abgleich von Import- und Exportmengen,
und 2. die im Inland geförderten Gasmengen und ihre Erst-
2. die Vorhaltung und Einspeisung von Regelenergie. absatzpreise,
(5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass 3. die Importverträge (Grenzübergangsverträge),
Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 3 4. die Liefermengen getrennt nach Distributionsstufe
Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben im Bereich der Verteilung,
zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten
übermitteln: 5. die getätigten Transaktionen mit Großhandelskun-
den und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Be-
1. die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen treibern von Speicheranlagen und Anlagen für ver-
auf stündlicher Basis, flüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rahmen von
2. die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis, Gasversorgungsverträgen und Energiederivate nach
3. die prognostizierte und die tatsächliche Einspeisung § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes,
von Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien- die auf Gas bezogen sind, einschließlich Laufzeit,
Gesetz vergütet werden, auf stündlicher Basis, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Lauf-
zeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen und
4. die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Verord- Transaktionspreisen,
nung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-
gleichsmechanismus getätigt wurden, auf stünd- 6. die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauktio-
licher Basis und nen,
5. die Angebote und Ergebnisse der Regelenergieauk- 7. die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferverträge
tionen. und
(6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass 8. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geschäfte durchgeführt werden.
erneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt in- (10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
stallierter Erzeugungskapazität Angaben zu den folgen- Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3
den Daten und Kategorien von Daten übermitteln: Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben
1. die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermit-
teln:
2. die Wahl der Vermarktungsform, insbesondere die
gewählte Form der Direktvermarktung nach § 33b 1. die bestehenden Kapazitätsverträge,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die Vergü- 2. die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über
tung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Lastflusszusagen und
und die auf die jeweilige Vermarktungsform entfal- 3. die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibungen
lenden Mengen. über Lastflusszusagen.
(7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass (11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Handelsplattformen für den Handel mit Strom und Erd- Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2 Num-
gas Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien mer 11 der Gasnetzzugangsverordnung Angaben zu
von Daten übermitteln: folgenden Daten und Kategorien von Daten übermit-
1. die Angebote, die auf den Plattformen getätigt wur- teln:
den, 1. die bestehenden Regelenergieverträge,
2. die Handelsergebnisse und 2. die Angebote und Ergebnisse von Regelenergieauk-
3. die außerbörslichen, nicht standardisierten Handels- tionen und -ausschreibungen,
geschäfte, bei denen die Vertragspartner individuell 3. die getätigten Transaktionen an Handelsplattformen
bilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-Geschäfte), und
deren geld- und warenmäßige Besicherung (Clea-
ring) über die Handelsplattform erfolgt. 4. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-
Geschäfte durchgeführt werden.
(8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energie- (12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
wirtschaftsgesetzes, die mit Strom handeln, Angaben im Bereich der Regelenergie und von Biogas Angaben
zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1 genannten Trans- über die Beschaffung externer Regelenergie, über Aus-
aktionen übermitteln, soweit diese Transaktionen nicht schreibungsergebnisse sowie über die Einspeisung und
von Absatz 7 erfasst sind. Beim Handel mit Strom aus Vermarktung von Biogas übermittelt werden.
erneuerbaren Energien kann die Markttransparenzstelle
auch festlegen, dass Großhändler nach Satz 1 Angaben § 47h
zur Form der Direktvermarktung nach § 33b des Erneu- Berichtspflichten, Veröffentlichungen
erbare-Energien-Gesetzes sowie zu den danach ge- (1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das Bun-
handelten Strommengen übermitteln. desministerium für Wirtschaft und Technologie über die
(9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Übermittlung von Informationen nach § 47b Absatz 7
Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energie- Satz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1771
(2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der
einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der Großhan- Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulie-
del mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie rungsbehörden schließen.
ihn im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur. Ge-
schäftsgeheimnisse, von denen die Markttransparenz-
stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis § 47j
erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. Der
Vertrauliche Informationen,
Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenz-
operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
stelle veröffentlicht. Der Bericht kann zeitgleich mit dem
Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 er-
(1) Informationen, die die Markttransparenzstelle bei
folgen und mit diesem verbunden werden.
ihrer Aufgabenerfüllung im gewöhnlichen Geschäftsver-
(3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die nach kehr erlangt oder erstellt hat, unterliegen der Vertrau-
§ 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Entwürfe auf lichkeit. Die Beschäftigten bei der Markttransparenz-
ihrer Internetseite. stelle sind zur Verschwiegenheit über die vertraulichen
(4) Die Markttransparenzstelle kann im Einverneh- Informationen im Sinne des Satzes 1 verpflichtet. An-
men mit der Bundesnetzagentur zur Verbesserung der dere Personen, die vertrauliche Informationen erhalten
Transparenz im Großhandel diejenigen Erzeugungs- sollen, sind vor der Übermittlung besonders zur Ge-
und Verbrauchsdaten veröffentlichen, die bisher auf heimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amts-
der Transparenzplattform der European Energy Ex- träger oder für den öffentlichen Dienst besonders
change AG und der Übertragungsnetzbetreiber veröf- Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2
fentlicht werden, sobald diese Veröffentlichung einge- des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
stellt wird. Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz und
darauf basierenden Rechtsverordnungen sowie die (2) Die Markttransparenzstelle stellt zusammen mit
nach europäischem Recht bestehenden Veröffent- der Bundesnetzagentur die operationelle Zuverlässig-
lichungspflichten der Marktteilnehmer zur Verbesserung keit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet
der Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten blei- Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden
ben unberührt. Informationen. Die Markttransparenzstelle ist dabei an
dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die
§ 47i übermittelnde Stelle oder die Stelle, welche die Infor-
mationen erhoben hat. Die Markttransparenzstelle er-
Zusammenarbeit mit greift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Miss-
anderen Behörden und Aufsichtsstellen brauch der in ihren Systemen verwalteten Informatio-
(1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagen- nen und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu
tur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der verhindern. Die Markttransparenzstelle ermittelt Quellen
Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stel- betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risi-
len zusammen: ken durch die Entwicklung geeigneter Systeme, Kon-
1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, trollen und Verfahren.
2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüber- (3) Für Personen, die Daten nach § 47d Absatz 1
wachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elek- Satz 5 erhalten sollen oder die nach § 47c Absatz 4
trizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des Daten erhalten, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes
gehandelt werden, (4) Die Markttransparenzstelle darf personenbezo-
3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energiere- gene Daten, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
gulierungsbehörden und der Europäischen Kommis- § 47b mitgeteilt werden, nur speichern, verändern und
sion, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständig-
(EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und keit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zu-
4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. sammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.
Diese Stellen können unabhängig von der jeweils ge-
wählten Verfahrensart untereinander Informationen ein- (5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidungen
schließlich personenbezogener Daten und Betriebs- der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 5 und 7,
und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies § 47d Absatz 1 und 2, den §§ 47e und 47g sowie nach
zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. § 81 Absatz 2 Nummer 5a und 6 in eigenen Rechten
Sie können diese Informationen in ihren Verfahren ver- Betroffenen ist beschränkt auf die Unterlagen, die allein
werten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. dem Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und
Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen so- der Markttransparenzstelle zuzuordnen sind.3
wie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unbe-
rührt. 3
§ 47j Absatz 5 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 1 in Verbindung
mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung S. 1482) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo- „(5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidungen der Markttrans-
gie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt parenzstelle nach § 47b Absatz 5 und 7, § 47d Absatz 1 und 2, den
für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichts- §§ 47e und 47g sowie nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c
behörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjeni- und d, Nummer 5a und 5b und 6 in eigenen Rechten Betroffenen ist
beschränkt auf die Unterlagen, die allein dem Rechtsverhältnis zwi-
gen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie schen dem Betroffenen und der Markttransparenzstelle zuzuordnen
Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des sind.“
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe tung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität
und Schutz der eingehenden Informationen.
§ 47k (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1
Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befug-
nisse nach § 59.
(1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttranspa-
renzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beobachtet (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
den Handel mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden nologie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverord-
die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen ge- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
gen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Arti- darf, Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur
kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen,
der Europäischen Union zu erleichtern. Sie nimmt ihre insbesondere
Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr. 1. nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt so-
(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letzt- wie zur Art und Form der Übermittlung der Preisda-
verbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Prei- ten nach Absatz 2 zu erlassen,
sen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der 2. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht
Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb dieser
ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung
nach der jeweiligen Sorte an die Markttransparenzstelle unter die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Be-
für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem Betreiber stimmungen zu erlassen,
die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen 3. nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an
vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung ver- nach Absatz 5 zu erlassen,
pflichtet.
4. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Um-
(3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Otto- fang der Weitergabe der Preisdaten durch die Markt-
kraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen transparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach
sind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Or- Absatz 5 zu erlassen sowie
ten befinden und die ohne Beschränkung des Perso-
5. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Um-
nenkreises aufgesucht werden können.
fang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preis-
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unter- daten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch
nehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenz- nach Absatz 5 zu erlassen.
stelle für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartell- Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bun-
behörde informieren und den Vorgang an sie abgeben. desministerium für Wirtschaft und Technologie zuzulei-
Hierzu leitet sie alle von der Kartellbehörde benötigten ten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geän-
oder angeforderten Informationen und Daten unverzüg- dert oder abgelehnt werden. Änderungen oder die Ab-
lich an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für lehnung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft
Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen und Technologie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich
Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
Verfügung: nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-
1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren fasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt.
nach den §§ 35 bis 41, (9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für
2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5
§ 32e, gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markt-
transparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend. Zur Er-
3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
füllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 hat die
logie für statistische Zwecke und
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse
4. der Monopolkommission für deren Aufgaben nach nach § 59.
diesem Gesetz.
(5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird III. Evaluierung
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten § 47l
elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informations- Evaluierung
diensten zum Zweck der Verbraucherinformation wei- der Markttransparenzstellen
terzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbrau- gie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften über
cher müssen die Anbieter von Verbraucher-Informa- die Ergebnisse der Arbeit der Markttransparenzstellen
tionsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 und die hieraus gewonnenen Erfahrungen. Die Bericht-
Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die erstattung für den Großhandel mit Strom und Gas er-
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei folgt fünf Jahre nach Beginn der Mitteilungspflichten
Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe nach § 47e Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit der
der Daten abzusehen. Rechtsverordnung nach § 47f. Die Berichterstattung
(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt für den Kraftstoffbereich erfolgt drei Jahre nach Beginn
die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobach- der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1773
der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll satz 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an die
insbesondere auf die Preisentwicklung und die Situa- oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies auf Grund
tion der mittelständischen Mineralölwirtschaft einge- der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe
hen. wird die oberste Landesbehörde zuständige Kartell-
behörde. Vor der Abgabe benachrichtigt das Bundes-
Zweiter Teil kartellamt die übrigen betroffenen obersten Landes-
behörden. Die Abgabe erfolgt nicht, sofern ihr eine
Kartellbehörden betroffene oberste Landesbehörde innerhalb einer
vom Bundeskartellamt zu setzenden Frist widerspricht.
Erster Abschnitt
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 50
Vollzug des europäischen Rechts
§ 48
(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49
Zuständigkeit begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die
(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das obersten Landesbehörden für die Anwendung der Arti-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbe- der Europäischen Union zuständige Wettbewerbsbe-
hörden. hörden im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verord-
(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zu- nung (EG) Nr. 1/2003.
ständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, (2) Wenden die obersten Landesbehörden die Arti-
so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befug- der Europäischen Union an, erfolgt der Geschäftsver-
nisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbe- kehr mit der Europäischen Kommission oder den Wett-
schränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder bewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Eu-
einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes ropäischen Union über das Bundeskartellamt. Das
hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufga- Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehörden
ben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige Hinweise zur Durchführung des Geschäftsverkehrs ge-
oberste Landesbehörde wahr. ben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in diesen Fällen
(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch die Vertretung im Beratenden Ausschuss für Kartell-
über den Grad der Transparenz, auch der Großhandels- und Monopolfragen nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1
preise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Markt- und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wahr.
öffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Groß- (3) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwir-
handels- und Endkundenebene auf den Strom- und kung an Verfahren der Europäischen Kommission oder
Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. der Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewon- der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101
nenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
Verfügung stellen. päischen Union ist das Bundeskartellamt. Es gelten die
bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen
§ 49 Verfahrensvorschriften.
Bundeskartellamt (4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der
und oberste Landesbehörde Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europä-
(1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein ischen Union und anderen von dieser Wettbewerbs-
oder führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es behörde ermächtigten Begleitpersonen gestatten, an
gleichzeitig die oberste Landesbehörde, in deren Ge- Durchsuchungen und Vernehmungen nach Artikel 22
biet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Lei- Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mitzuwirken.
tet eine oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder (5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeich-
führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie neten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben
gleichzeitig das Bundeskartellamt. wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Euro-
(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an päischen Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertra-
das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Ab- ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union so-
satz 2 Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts wie in Verordnungen nach Artikel 103 des Vertrages
begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auch
die oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Ab-
§ 48 Absatz 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten satz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 352 Absatz 1
Landesbehörde begründet ist. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, übertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die
chend.
oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach § 48
Absatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an
§ 50a
das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf Grund
der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe Zusammenarbeit im Netzwerk
wird das Bundeskartellamt zuständige Kartellbehörde. der europäischen Wettbewerbsbehörden
(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Absatz 1
das Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Ab- der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, der Europä-
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
ischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der tellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum die Offenlegung von vertraulichen Informationen in
Zweck der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Ver- Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Ge-
1. tatsächliche und rechtliche Umstände einschließlich schäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammen-
vertraulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und schlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt
Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen und entspre- nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt
chende Dokumente und Daten zu übermitteln sowie werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
2. diese Wettbewerbsbehörden um die Übermittlung (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsa-
von Informationen nach Nummer 1 zu ersuchen, chen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben
diese zu empfangen und als Beweismittel zu ver- unberührt.
wenden.
§ 50 Absatz 2 gilt entsprechend. § 50c
(2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen Infor- Behördenzusammenarbeit
mationen nur zum Zweck der Anwendung von Arti- (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden so-
kel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise wie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des
der Europäischen Union sowie in Bezug auf den Unter- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes können
suchungsgegenstand als Beweismittel verwenden, für unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wur- untereinander Informationen einschließlich personen-
den. Werden Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nach bezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheim-
Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 der Verord- nisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer je-
nung (EG) Nr. 1/2003 angewandt, so können nach Ab- weiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren
satz 1 ausgetauschte Informationen auch für die An- Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote blei-
wendung dieses Gesetzes verwendet werden. ben unberührt.
(3) Informationen, die die Kartellbehörde nach Ab- (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Er-
satz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Verhängung füllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Fi-
von Sanktionen gegen natürliche Personen nur als Be- nanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundes-
weismittel verwendet werden, wenn das Recht der bank, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90
übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den Landes-
in Bezug auf Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des medienanstalten zusammen. Die Kartellbehörden kön-
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen nen mit den in Satz 1 genannten Behörden auf Anfrage
Union vorsieht. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit dies für
nicht erfüllt sind, ist eine Verwendung als Beweismittel die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
auch dann möglich, wenn die Informationen in einer Dies gilt nicht
Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wah- 1. für vertrauliche Informationen, insbesondere Be-
rung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das triebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie
gleiche Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbe-
2. für Informationen, die nach § 50a oder nach Arti-
hörde geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisver-
kel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt wor-
wertungsverbot nach Satz 1 steht einer Verwendung
den sind.
der Beweise gegen juristische Personen oder Perso-
nenvereinigungen nicht entgegen. Die Beachtung ver- Satz 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des
fassungsrechtlich begründeter Verwertungsverbote Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie
bleibt unberührt. des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zu-
sammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.
§ 50b (3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an ei-
Sonstige Zusammenarbeit nem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die
mit ausländischen Wettbewerbsbehörden ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an an-
dere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Absatz 1
der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 6
genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen
des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke er-
es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vor-
forderlich ist.4 Bei Zusammenschlüssen mit gemein-
schriften mit der Europäischen Kommission oder den
schaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Ab-
Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenar-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
beitet.
vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unterneh-
(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach menszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden
§ 50a Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis
dass die empfangende Wettbewerbsbehörde nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, wel-
1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung
4
kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf § 50c Absatz 3 Satz 1 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 2 in
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni
den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel 2013 (BGBl. I S. 1482) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:
verwendet, für den sie das Bundeskartellamt erho- „(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammen-
ben hat, und schluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 ge-
macht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des
diese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskar- Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1775
che von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Dritter Teil
Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.
Verfahren und Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren
Zweiter Abschnitt
Bundeskartellamt Erster Abschnitt
Ve r w a l t u n g s s a c h e n
§ 51
Sitz, Organisation I. Verfahren vor den Kartellbehörden
(1) Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige § 54
Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie. (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts
wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf
(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts wer- entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Be-
den von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach schwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einlei-
Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft ten.
und Technologie gebildet werden. Im Übrigen regelt
der Präsident die Verteilung und den Gang der Ge- (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind be-
schäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäfts- teiligt,
ordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bun- 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
desministerium für Wirtschaft und Technologie.
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-
(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Be- einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
setzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-
Beisitzenden. ressen durch die Entscheidung erheblich berührt
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussab- werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag
teilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver- Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherver-
waltungsdienst haben. bände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern
weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch auswirkt und dadurch die Interessen der Verbrau-
dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichts- cher insgesamt erheblich berührt werden;
rates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer
Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein. 4. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3
auch der Veräußerer.
§ 52 (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist
auch das Bundeskartellamt beteiligt.
Veröffentlichung
allgemeiner Weisungen § 55
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Vorabentscheidung über Zuständigkeit
Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisun-
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
gen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügun-
Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann
gen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen
die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab ent-
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
scheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Be-
schwerde angefochten werden; die Beschwerde hat
§ 53 aufschiebende Wirkung.
Tätigkeitsbericht (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Un-
(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei zuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend ge-
Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über macht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt
die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu
In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Unrecht angenommen hat.
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlau- § 56
fend seine Verwaltungsgrundsätze. Anhörung, mündliche Verhandlung
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bun- (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegen-
deskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer heit zur Stellungnahme zu geben.
Stellungnahme zu. (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-
(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten
seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 im Einver- Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
nehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts we-
der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und gen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche
leitet ihn der Bundesnetzagentur zu. Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entschei-
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, det das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr- (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
dung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheim- schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
nisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit § 59
Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden. Auskunftsverlangen
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensge- (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
setzes sind anzuwenden. Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestands-
kraft ihrer Entscheidung
§ 57
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
Ermittlungen, Beweiserhebung men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der
Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedin-
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
gungen oder der Marktlage dienen und sich im Be-
Sachverständige sind § 372 Absatz 1, §§ 376, 377, 378,
sitz des Unternehmens oder der Unternehmensver-
380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1, §§ 401,
einigung befinden;
402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilpro-
zessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht 2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
verhängt werden. Für die Entscheidung über die Be- men Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse
schwerde ist das Oberlandesgericht zuständig. von mit ihnen nach § 36 Absatz 2 verbundenen Un-
ternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift
dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Infor-
aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-
mationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf
glied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeam-
Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur
ter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben
Beschaffung der verlangten Informationen über die
ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung
verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten er-
sehen lassen. 3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmi- schäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
gung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzule-
gen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt
von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Un- Satz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer
terschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben. Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Na-
men der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind sind. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher
die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend Form die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilen
anzuwenden. sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Inter-
(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die netplattform zur Eingabe der Angaben verwendet wer-
Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi- den muss.
gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus- (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertre-
sage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung ent- tung, bei juristischen Personen, Gesellschaften und
scheidet das Gericht. nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Sat-
zung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflich-
§ 58 tet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die ver-
Beschlagnahme langten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unter-
lagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen und
(1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das
Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu
können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dulden.
dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu ma-
(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor-
chen.
nahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die
(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die ge- Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
richtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Be- Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
schlagnahme weder der davon Betroffene noch ein er-
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
wachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der
Amtsrichters, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwach-
Sitz hat, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind
sener Angehöriger des Betroffenen gegen die Be-
zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betref-
schlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
fenden Räumen Unterlagen befinden, die die Kartellbe-
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme hörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausver-
jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. langen darf. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1777
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird hörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im
insoweit eingeschränkt. Auf die Anfechtung dieser An- Bundesanzeiger zu.
ordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf- (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung
prozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Ge- abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
fahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen schriftlich mitzuteilen.
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-
men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die § 62
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzu-
nehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anord- Bekanntmachung von Verfügungen
nung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3,
zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundes-
anzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach
(5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
§ 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht
der Strafprozessordung entsprechend.
werden.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie oder die oberste Landesbehörde fordern die II. Beschwerde
Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bun-
deskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin § 63
sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der
Zulässigkeit, Zuständigkeit
Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine
angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu be- (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die
stimmen. Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsa-
chen und Beweismittel gestützt werden.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie oder die oberste Landesbehörde ordnen die (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der
Prüfung durch schriftliche Einzelverfügung, das Bun- Kartellbehörde Beteiligten (§ 54 Absatz 2 und 3) zu.
deskartellamt ordnet sie durch Beschluss mit Zustim- (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
mung des Präsidenten an. In der Anordnung sind Zeit- einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zuläs-
punkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der sig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu
Prüfung anzugeben. haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn
die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfü-
§ 60 gung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
Einstweilige Anordnungen nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer
Ablehnung gleichzuachten.
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-
(4) Über die Beschwerde entscheidet das für den
scheidung über
Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht,
1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des
§ 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Ände- Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und
rung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a, zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine
2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2, Technologie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen
3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung
oder § 34 Absatz 1 von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstwei- Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozial-
ligen Zustandes treffen. gerichtsgesetzes.
§ 61 § 64
Verfahrensabschluss, Aufschiebende Wirkung
Begründung der Verfügung, Zustellung (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so-
(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begrün- weit durch die angefochtene Verfügung
den und mit einer Belehrung über das zulässige 1. (weggefallen)
Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften 2. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3,
des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34
Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und Absatz 1 getroffen oder
§ 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind
auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen 3. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 widerrufen
sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend oder geändert wird.
anzuwenden. Verfügungen, die gegenüber einem Un- (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige
ternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so
dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die ange-
im Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen fochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Ab-
dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt schluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung
benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungs- einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jeder-
bevollmächtigte Person benannt, so stellt die Kartellbe- zeit aufgehoben oder geändert werden.
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63
Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des Absatz 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist
§ 65. gebunden.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
§ 65 nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu be-
Anordnung der sofortigen Vollziehung gründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist
mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeri-
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64
ums für Wirtschaft und Technologie. Wird diese Verfü-
Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung an-
gung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt,
ordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im
zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des
überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf
der Einreichung der Beschwerde getroffen werden. Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwer-
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf- degerichts verlängert werden.
schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel- (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
len, wenn
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab- und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vor- wird,
liegen oder
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange- sich die Beschwerde stützt.
fochtenen Verfügung bestehen oder
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, gründung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen ge- zeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kar-
botene Härte zur Folge hätte. tellbehörden.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie- § 67
hung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. Beteiligte
Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschie- am Beschwerdeverfahren
bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vor- sind beteiligt
liegen. Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfü-
1. der Beschwerdeführer,
gung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des
Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zu- 2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten
lässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung wird,
in seinen Rechten verletzt zu sein.
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon ressen durch die Entscheidung erheblich berührt
vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsa- werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag
chen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom An- zu dem Verfahren beigeladen hat.
tragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfü-
das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anord- gung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bun-
nen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der auf- deskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
schiebenden Wirkung können von der Leistung einer
Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig ge- § 68
macht werden. Sie können auch befristet werden. Anwaltszwang
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
jederzeit geändert oder aufgehoben werden. sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch
§ 66 ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
Frist und Form
§ 69
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung ange- Mündliche Verhandlung
fochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-
mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde.
schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-
Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Ertei-
verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-
lung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die
handlung entschieden werden.
Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bun-
deskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache
bei dem Beschwerdegericht eingeht. verhandelt und entschieden werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1779
§ 70 (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder un-
Untersuchungsgrundsatz begründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermes-
sen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver- wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
halt von Amts wegen. überschritten oder durch die Ermessensentscheidung
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Wür-
dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, digung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwick-
sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsäch- lung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzo-
liche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung gen.
und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklä-
rungen abgegeben werden. (6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel § 71a
zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkun-
Abhilfe bei Verletzung
den sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäu-
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
mung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Be-
rücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
entschieden werden. scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
(4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 6 oder fortzuführen, wenn
die Anordnung nach § 59 Absatz 7 mit der Beschwerde
angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-
Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Absatz 1 gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
voraussetzt, dass kleine oder mittlere Unternehmen Weise verletzt hat.
von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass
ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Ent-
nicht bestehen. scheidung findet die Rüge nicht statt.
§ 71 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Beschwerdeentscheidung
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be- glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Be- die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
schluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach
gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon ab- schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
weichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des-
insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge- sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
schäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-
der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vor- gen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vo-
getragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Bei- raussetzungen darlegen.
geladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart
beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen ge- (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
genüber nur einheitlich ergehen kann. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge-
Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzu-
hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-
die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder un- gründet werden.
begründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tat- der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
sächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der
so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Ver-
in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die fahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verfügung begründet gewesen ist. Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-
gereicht werden können. Für den Ausspruch des Ge-
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder richts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-
gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe- (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
hörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen. ordnung ist entsprechend anzuwenden.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
§ 72 III. Rechtsbeschwerde
Akteneinsicht § 74
(1) Die in § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Ab- Zulassung,
satz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des absolute Rechtsbeschwerdegründe
Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet
auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif- die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt,
ten erteilen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessord- wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde
nung gilt entsprechend. zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialge-
richts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches
Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozial-
denen die Akten gehören oder die die Äußerung einge- gerichtsgesetzes.
holt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur
Einsicht in die ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, entscheiden ist oder
geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie un-
zulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorge- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
tragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Of- des Bundesgerichtshofs erfordert.
fenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis- landesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
sen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offen- begründen.
legung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Be-
schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-
weismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach-
richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
aufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache
für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Be- mäßig besetzt war,
schluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten las- hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
sen. Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
(3) Den in § 67 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten
Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhö- 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
rung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei- war,
chem Umfang gewähren. 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-
schrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
§ 73 der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
Geltung von 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Vorschriften des GVG und der ZPO Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,
den sind, oder
soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichts- ist.
verfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungs-
polizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung § 75
sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Ge-
richtsverfahren; Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus- selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro- fochten werden.
zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-
lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-
Fristen, über die Anordnung des persönlichen Er- det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu be-
scheinens der Parteien, über die Verbindung mehre- gründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Ver-
rer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und handlung ergehen.
Sachverständigenbeweises sowie über die sonsti- (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
gen Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder- Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
mung einer Frist. der angefochtenen Entscheidung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1781
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-
Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Ab- beschlüssen entsprechend.
satz 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nummer 2 dieses Gesetzes
sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsge- § 78a
setzes über die Beratung und Abstimmung sowie über Elektronische
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Dokumentenübermittlung
entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnun-
gen ist das Beschwerdegericht zuständig. Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-
deverfahren gelten § 130a Absatz 1 und 3 sowie
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
§ 133 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten nach § 67
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können.
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,
Die Bundesregierung und die Landesregierungen be-
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des
stimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
§ 76
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist Die Landesregierungen können die Ermächtigung
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. tungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
schränkt werden.
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessord-
nung gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde § 79
kann nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbe- Rechtsverordnungen
hörde unter Verletzung des § 48 ihre Zuständigkeit zu Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbe-
Unrecht angenommen hat. hörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver-
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein-
zulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange- § 80
fochtenen Entscheidung. Gebührenpflichtige Handlungen
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange- (1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden
fochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Ver-
Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf waltungsaufwandes erhoben. Gebührenpflichtig sind
diese Feststellungen zulässige und begründete Rechts- (gebührenpflichtige Handlungen)
beschwerdegründe vorgebracht sind.
1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Ab-
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen
satz 1; bei von der Europäischen Kommission an
§ 64 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 3, 4 Nummer 1 und
das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammen-
Absatz 5, §§ 67 bis 69, 71 bis 73 entsprechend. Für den
schlüssen stehen der Verweisungsantrag an die Eu-
Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerde-
ropäische Kommission oder die Anmeldung bei der
gericht zuständig.
Europäischen Kommission der Anmeldung nach
§ 39 Absatz 1 gleich;
IV. Gemeinsame Bestimmungen
2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Absatz 3,
§ 77 § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32d, § 34 – auch in Ver-
bindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41,
Beteiligtenfähigkeit
42 und 60;
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am
3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach
Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever-
§ 41 Absatz 3;
fahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und
juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Perso- 4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Ak-
nenvereinigungen. ten der Kartellbehörde.
Daneben werden als Auslagen die Kosten der Ver-
§ 78 öffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen
Kostentragung und -festsetzung und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Aus-
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer- zügen sowie die in entsprechender Anwendung des
deverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kos- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu
ten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der An- zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr für die
gelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der nach § 36 Absatz 1 sind die Gebühren für die Anmel-
Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch dung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1
ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Ver- anzurechnen.
schulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerle- (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
gen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilpro- personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbe-
zessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren hörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Be-
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
deutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4, wer
Handlung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht die Herstellung der Abschriften veranlasst hat.
übersteigen Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten
1. 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Ab- durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr
satz 3 und 4 und § 42; mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die
2. 25 000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, der Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§§ 32 und 32b Absatz 1 sowie der §§ 32c, 32d, 34 Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2; (7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt
3. (weggefallen) in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der An-
spruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jah-
4. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, ren nach ihrer Entstehung.
§ 30 Absatz 3 und § 31a Absatz 1;
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
(Absatz 1 Satz 2 Nummer 4); tes bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der
6. a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbin- Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der
dung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung
Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann
oder Erlaubnis, dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von
b) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Verein- juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die
barungen oder Beschlüsse der in § 28 Absatz 1 Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.
bezeichneten Art, (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,
c) im Falle des § 26 Absatz 4 den Betrag für die die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das
Entscheidung nach § 26 Absatz 1 (Nummer 4), Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor
der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den
d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der
Grundsätzen des § 78 bestimmt.
Gebühr in der Hauptsache.
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartell- Zweiter Abschnitt
behörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Bußgeldverfahren
Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall
außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das
§ 81
Doppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit
kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 er- Bußgeldvorschriften
mittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts- über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der
handlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008
Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er
die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes vorsätzlich oder fahrlässig
berücksichtigen, vorgesehen werden. 1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen
aufeinander abstimmt oder
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-
gungen; 2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht Stellung missbräuchlich ausnutzt.
entstanden wären; (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene fahrlässig
Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Ab- 1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3
satz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist. Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 oder 4, § 29
(5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot
entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrich- einer dort genannten Vereinbarung, eines dort ge-
ten. Das Gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb nannten Beschlusses, einer aufeinander abge-
von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde stimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen
zurückgenommen wird. Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung,
einer Marktstellung oder einer überlegenen Markt-
(6) Kostenschuldner ist macht, einer unbilligen Behinderung oder unter-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, wer schiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Auf-
eine Anmeldung oder einen Verweisungsantrag ein- nahme eines Unternehmens, der Ausübung eines
gereicht hat; Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nach-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, wer teils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses
durch einen Antrag oder eine Anmeldung die Tätig- zuwiderhandelt,
keit der Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjeni- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach
ge, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde er- a) § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und
gangen ist; Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, wer Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2,
nach § 39 Absatz 2 zur Anmeldung verpflichtet war; auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1783
auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 steigen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist
oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen
b) § 39 Absatz 5 oder Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche
Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann
c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer geschätzt werden. In den übrigen Fällen kann die Ord-
Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-
d) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbin- send Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwi-
Nummer 2 derhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
zuwiderhandelt, (5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Ab-
3. entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der
nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil,
der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch
4. entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht
die Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der
stattet,
Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3
Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, (6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen ge-
gen juristische Personen und Personenvereinigungen
5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3
sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen
Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren An-
nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Ab-
ordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
satz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
setzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist, (7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwal-
5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- tungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens
dung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die
Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Feststellung der Bußgeldhöhe als auch für die Zusam-
Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Än- menarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden,
derung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder festlegen.
nicht rechtzeitig übermittelt oder (8) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid-
6. entgegen § 59 Absatz 2, auch in Verbindung mit rigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach
§ 47d Absatz 1 Satz 1 oder § 47k Absatz 7, eine den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder keiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von
nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht voll- Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung der Ord-
ständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, geschäft- nungswidrigkeiten nach Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1
liche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren.
rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt
(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die
oder die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen
Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Eu-
sowie das Betreten von Geschäftsräumen und
ropäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder
-grundstücken nicht duldet oder
von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Ver-
7. entgegen § 81a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft stoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen die-
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht selbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder die-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig he- selbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst,
rausgibt. wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Ver-
(3) Ordnungswidrig handelt, wer jährung durch die den § 33 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen
1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder
dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.
Bezugssperre auffordert,
2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder (10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
oder keiten sind
3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle
Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt. für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 5a und
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Nummer 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a
Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt,5
und Nummer 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße
bis zu einer Million Euro geahndet werden. Gegen ein 5
§ 81 Absatz 10 Nummer 1 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 3 in
Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gsetzes vom 6. Juni
kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver- 2013 (BGBl. I S. 1482) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:
hängt werden; die Geldbuße darf 10 vom Hundert des „1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und
im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Ge- Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe c und d, Nummer 5a und Nummer 6, soweit ein Verstoß
schäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unterneh- gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2
mens oder der Unternehmensvereinigung nicht über- vorliegt,“.
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
2. das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für keiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverlet-
Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 zung auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2
Nummer 5b und Nummer 6, soweit ein Verstoß ge- Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht,
gen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das
vorliegt, und
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betref-
3. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 das fende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zustän-
dige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Ge- § 82a
schäftsbereich.
Befugnisse und Zuständigkeiten
§ 81a im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Auskunftspflichten (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Ver-
treter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an
(1) Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 gegen eine juristische Per-
son oder Personenvereinigung in Betracht, muss diese (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbe-
gegenüber der Verwaltungsbehörde nach § 81 Ab- hörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstre-
satz 10 auf Verlangen Auskunft erteilen über ckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen
Verfall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt
1. den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der Un- als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Ur-
ternehmensvereinigung in dem Geschäftsjahr, das kundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu er-
für die Behördenentscheidung nach § 81 Absatz 4 teilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
Satz 2 voraussichtlich maßgeblich sein wird oder versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel
maßgeblich war, sowie in den vorausgehenden fünf entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung
Geschäftsjahren, von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geld-
2. die Umsätze des Unternehmens oder der Unterneh- beträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der
mensvereinigung, die mit allen, mit bestimmten oder Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse aufer-
nach abstrakten Merkmalen bestimmbaren Kunden legten Kosten trägt.
oder Produkten innerhalb eines bestimmten oder
bestimmbaren Zeitraums erzielt wurden, § 83
und Unterlagen herausgeben. Bei der Ermittlung des Zuständigkeit
Gesamtumsatzes und der Umsätze gilt § 81 Absatz 4 des OLG im gerichtlichen Verfahren
Satz 3. § 136 Absatz 1 Satz 2 und § 163a Absatz 3
und 4 der Strafprozessordnung finden insoweit keine (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-
sinngemäße Anwendung. nungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlan-
desgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbe-
(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft oder hörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen
die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht ent- Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Geset-
sprechend. zes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52
(3) Die für die juristische Person oder für die Perso- Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des
nenvereinigung handelnde natürliche Person kann die Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Absatz 1
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit
wortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der findet keine Anwendung.
Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder ei-
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset-
ner Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; hierüber ist
zung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzen-
die für die juristische Person oder Personenvereinigung
den Mitglieds.
handelnde natürliche Person zu belehren. § 56 der
Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Die Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe § 84
von Unterlagen entsprechend. Rechtsbeschwerde zum BGH
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
§ 82 über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesge-
Zuständigkeit für Verfahren wegen richtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf,
der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er
juristische Person oder Personenvereinigung die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entschei-
Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Fest- dung aufgehoben wird, zurück.
setzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person
oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über § 85
Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zustän- Wiederaufnahme-
dig, denen verfahren gegen Bußgeldbescheid
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Ab- Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-
satz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder scheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrig- über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83
keit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrig- zuständige Gericht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1785
§ 86 Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
Gerichtliche tragen.
Entscheidungen bei der Vollstreckung (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge- Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke
richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zu- werden.
ständigen Gericht erlassen. (3) Die Parteien können sich vor den nach den Ab-
sätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich
Dritter Abschnitt durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht
Vo l l s t r e c k u n g zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Re-
gelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§ 86a
§ 89a
Vollstreckung
Streitwertanpassung
Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den
für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gel- (1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein An-
tenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des spruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht wird,
Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Pro-
höchstens 10 Millionen Euro. zesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaft-
liche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Ge-
Vierter Abschnitt richt auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung
dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-
werts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon
§ 87 abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht,
Ausschließliche dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
Zuständigkeit der Landgerichte weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten
übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge,
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwen-
dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechts-
dung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des
anwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits
Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens
auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat
über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind
sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die
und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem
Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch,
Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außerge-
wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder
richtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm
teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Ge-
übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der be-
setz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Ar-
günstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner
tikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-
raum abhängt. schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
§ 88 anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der an-
genommene oder festgesetzte Streitwert später durch
Klageverbindung
das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung
Mit der Klage nach § 87 Absatz 1 kann die Klage über den Antrag ist der Gegner zu hören.
wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden,
wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirt- Fünfter Abschnitt
schaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht,
der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu Gemeinsame Bestimmungen
machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage
wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche § 90
Zuständigkeit gegeben ist. Benachrichtigung und
Beteiligung der Kartellbehörden
§ 89 (1) Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstreitig-
Zuständigkeit eines keiten nach § 87 Absatz 1 durch das Gericht zu unter-
Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke richten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Ver-
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch langen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen,
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. Die
die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zustän- Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in sonstigen
dig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des Arti-
Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusam- kels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
menfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbe- der Europäischen Union betreffen.
sondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn
chung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als ange-
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
messen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskar- satz 2 Satz 2, § 63 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zuge-
tellamts eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem wiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung ge-
Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsa- gen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige
chen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen bei- Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fra- nach § 87 Absatz 1.
gen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu rich-
ten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Person § 92
sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
Zuständigkeit
(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht
eines OLG oder des ObLG
über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rah-
für mehrere Gerichtsbezirke
men des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die
in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskar-
tellamts. (1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach
Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 63 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86
§ 30 gebundenen Preises gegenüber einem gebunde- ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind,
nen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
Gegenstand haben. einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem
Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn
eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in
§ 90a
Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer ein-
Zusammenarbeit heitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-
der Gerichte mit der Europäischen regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-
Kommission und den Kartellbehörden justizverwaltungen übertragen.
(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Ar- (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
tikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten
der Europäischen Union zur Anwendung kommt, über- Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte
mittelt das Gericht der Europäischen Kommission über Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entschei-
dung unverzüglich nach deren Zustellung an die Partei-
en. Das Bundeskartellamt darf der Europäischen Kom- § 93
mission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Zuständigkeit
Absatz 1 Satz 2 erhalten hat. für Berufung und Beschwerde
(2) Die Europäische Kommission kann in Verfahren § 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent-
nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Gericht scheidung über die Berufung gegen Endurteile und die
schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das Gericht Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürger-
übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Be- lichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Absatz 1.
urteilung des Falls notwendigen Schriftstücke, wenn
diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das Gericht übermit- § 94
telt dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie Kartellsenat beim BGH
einer Stellungnahme der Europäischen Kommission
nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat ge-
Nr. 1/2003. Die Europäische Kommission kann in der bildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
mündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung neh- 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde
men. gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74,
(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
Europäische Kommission um die Übermittlung ihr vor- 2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde ge-
liegender Informationen oder um Stellungnahmen zu gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu- 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Ab-
ropäischen Union betreffen. Das Gericht unterrichtet satz 1
die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und über-
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulas-
mittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie
sungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlan-
der Antwort der Europäischen Kommission.
desgerichte,
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Ge-
schäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europä- b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der
ischen Kommission auch über das Bundeskartellamt Landgerichte,
erfolgen. c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse
der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
§ 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
Kartellsenat beim OLG (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Ge-
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat richtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Straf-
gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Ab- senat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1787
§ 95 (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass
der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabe-
Ausschließliche Zuständigkeit
verfahren einhält.
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-
scheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
§ 98
§ 96 Auftraggeber
(weggefallen)
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:
Vierter Teil 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermö-
gen,
Vergabe öffentlicher Aufträge
2. andere juristische Personen des öffentlichen und
Erster Abschnitt des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck
Ve r g a b e v e r f a h re n gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende
Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn
Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln
§ 97
oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sons-
Allgemeine Grundsätze tige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die
und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsfüh-
Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter rung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt
Vergabeverfahren. haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die
einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwie-
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der
gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht
ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
oder gestattet.
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2
(3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe
fallen,
öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.
Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und 4. natürliche oder juristische Personen des privaten
getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu verge- Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
ben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,
vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder techni- wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von be-
sche Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, sonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt
das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahr- werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt
nehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Num-
betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unterneh- mern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder
men, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben
den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren. können; besondere oder ausschließliche Rechte
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung
sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unterneh-
vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätz- men vorbehalten wird und dass die Möglichkeit
liche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben,
die insbesondere soziale, umweltbezogene oder inno- erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem
vative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zu- Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung so-
sammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen wie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage auf-
und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. An- geführt sind,
dere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auf-
5. natürliche oder juristische Personen des privaten
tragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bun-
Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen
des- oder Landesgesetz vorgesehen ist.
Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in
(4a) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für
einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erho-
Unternehmen nachgewiesen werden kann. lungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hoch-
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste An- schul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in
gebot erteilt. Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslo-
bungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorha-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,
nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzu-
haltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die 6. natürliche oder juristische Personen des privaten
Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Verga- Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1
be, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession
und Angebote, über den Abschluss des Vertrages und abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an
sonstige Fragen des Vergabeverfahrens. Dritte.
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
§ 99 1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssa-
Öffentliche Aufträge chen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzun-
gen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfun-
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge gen des Bundes oder nach den entsprechenden Be-
von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über stimmungen der Länder verwendet werden oder
die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzes- 2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfor-
sionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleis- dert oder beinhaltet.
tungsaufträgen führen sollen. (10) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistun-
Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder gen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauf-
Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne trag, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der
Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Neben- Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag, der neben
leistungen umfassen. Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Ver-
hältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt
(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung als Dienstleistungsauftrag.
oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines
Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffent- (11) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer
lichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hoch- Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit,
bauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder techni- die den Hauptgegenstand darstellt.
sche Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftrag- (12) Ist für einen Auftrag zur Durchführung von Tätig-
geber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden keiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energie-
Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber versorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der Auf-
genannten Erfordernissen. traggeber nach dem Bundesberggesetz und von Tätig-
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge keiten von Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 3
über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter Ab- nicht feststellbar, welche Tätigkeit den Hauptgegen-
satz 2 oder Absatz 3 fallen. stand darstellt, ist der Auftrag nach den Bestimmungen
zu vergeben, die für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1
(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind bis 3 gelten. Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durch-
nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber führung der Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf
auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preis- dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung,
gericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach
Plan verhelfen sollen. dem Bundesberggesetz als auch eine Tätigkeit, die
(6) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die nicht in die Bereiche von Auftraggebern nach § 98
Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegen- Nummer 1 bis 3 fällt, und ist nicht feststellbar, welche
leistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auf-
dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anla- trag nach denjenigen Bestimmungen zu vergeben, die
ge, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der
besteht. Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Ver-
kehrs oder des Bundesberggesetzes gelten.
(7) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge
sind Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens (13) Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen, Liefe-
eine der in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 ge- rungen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung ver-
nannten Leistungen umfasst: teidigungs- oder sicherheitsrelevant, wird dieser Auf-
1. die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des trag einheitlich gemäß den Bestimmungen für verteidi-
Absatzes 8, einschließlich dazugehöriger Teile, Bau- gungs- und sicherheitsrelevante Aufträge vergeben,
teile oder Bausätze; sofern die Beschaffung in Form eines einheitlichen Auf-
trags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ist bei
2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder
Verschlusssachenauftrags im Sinne des Absatzes 9 Dienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs-
vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Tei- oder sicherheitsrelevant und fällt der andere Teil weder
le, Bauteile oder Bausätze; in diesen Bereich noch unter die Vergaberegeln der
3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in Sektorenverordnung oder der Vergabeverordnung, un-
unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Num- terliegt die Vergabe dieses Auftrags nicht dem Vierten
mern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen Teil dieses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form
des Lebenszyklus der Ausrüstung; eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen
gerechtfertigt ist.
4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische
Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im
§ 100
Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne
des Absatzes 9 vergeben wird. Anwendungsbereich
(8) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens (1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert
zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militäri- den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht oder
sche Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waf- überschreitet. Der Schwellenwert ergibt sich für Aufträ-
fe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist. ge, die
(9) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auftrag für 1. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1
Sicherheitszwecke, bis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1789
Nummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabeverord- 2. deren Ausführung nach den in Nummer 1 genannten
nung, Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen er-
fordert,
2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1
bis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem Ge- 3. bei denen die Nichtanwendung des Vergaberechts
biet des Verkehrs, der Trinkwasser- oder Energiever- geboten ist zum Zweck des Einsatzes der Streitkräf-
sorgung umfassen, aus § 1 der Sektorenverordnung, te, zur Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismus-
bekämpfung oder bei der Beschaffung von Informa-
3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben wer-
tionstechnik oder Telekommunikationsanlagen zum
den und verteidigungs- oder sicherheitsrelevant im
Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteres-
Sinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der nach § 127
sen,
Nummer 3 erlassenen Verordnung.
4. die vergeben werden auf Grund eines internationalen
(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 bis 6 Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c genannten land und einem oder mehreren Staaten, die nicht
Fälle. Vertragsparteien des Übereinkommens über den Eu-
(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge. ropäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den
Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichen-
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-
des und zu tragendes Projekt, für das andere Verfah-
gen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
rensregeln gelten,
1. Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen oder 5. die auf Grund eines internationalen Abkommens im
2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen
sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich vergeben werden und für die besondere Verfahrens-
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch regeln gelten oder
bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die 6. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer in-
Dienstleistung wird vollständig durch den Auftragge- ternationalen Organisation vergeben werden.
ber vergütet.
(5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung § 100a
nicht für Verträge über Besondere Ausnahmen
1. den Erwerb von Grundstücken oder vorhandenen für nicht sektorspezifische und nicht
Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen, verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge
2. Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt
Gebäude oder anderes unbewegliches Vermögen dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 ge-
oder nannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absät-
zen 2 bis 4 genannten Aufträge.
3. Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäu-
den oder anderem unbeweglichen Vermögen. (2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-
gen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
(6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-
1. den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder Ko-
gen,
produktion von Programmen, die zur Ausstrahlung
1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftrag- durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt
geber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen oder
dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung 2. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner An- Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von
sicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, ins-
Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Arti- besondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbe-
kels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über schaffung der Auftraggeber dienen, sowie Dienst-
die Arbeitsweise der Europäischen Union wider- leistungen der Zentralbanken.
spricht,
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienst-
2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Ab- leistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auf-
satz 1 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeits- traggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein
weise der Europäischen Union unterliegen. auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließ-
(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des liches Recht hat, die Leistung zu erbringen.
Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses Teils recht- (4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die hauptsäch-
fertigen, können betroffen sein beim Betrieb oder Ein- lich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereit-
satz der Streitkräfte, bei der Umsetzung von Maßnah- stellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikati-
men der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaf- onsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer
fung von Informationstechnik oder Telekommunikati- Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu er-
onsanlagen. möglichen.
(8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-
gen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs- oder § 100b
sicherheitsrelevant sind und Besondere
1. in Übereinstimmung mit den inländischen Rechts- Ausnahmen im Sektorenbereich
und Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt wer- (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt
den, dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 ge-
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
nannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absät- 1. die an ein Unternehmen, das mit dem Auftraggeber
zen 2 bis 9 genannten Aufträge. verbunden ist, vergeben werden oder
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ- 2. die von einem gemeinsamen Unternehmen, das
gen, die Folgendes zum Gegenstand haben: mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trink-
wasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs
1. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit tätig sind, ausschließlich zur Durchführung dieser
Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Tätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen ver-
Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, ins- geben werden, das mit einem dieser Auftraggeber
besondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbe- verbunden ist.
schaffung der Auftraggeber dienen, sowie Dienst-
leistungen der Zentralbanken, (7) Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Prozent
des von dem verbundenen Unternehmen während der
2. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasserver- letzten drei Jahre in der Europäischen Union erzielten
sorgung die Beschaffung von Wasser oder durchschnittlichen Umsatzes im entsprechenden Lie-
3. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energieversor- fer- oder Bau- oder Dienstleistungssektor aus der Er-
gung die Beschaffung von Energie oder von Brenn- bringung dieser Lieferungen oder Leistungen für die
stoffen zur Energieerzeugung. mit ihm verbundenen Auftraggeber stammen. Sofern
das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, gilt
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienst- Absatz 6, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei
leistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auf- Jahren seines Bestehens wahrscheinlich mindestens
traggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein 80 Prozent erreicht werden. Werden die gleichen oder
auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließ- gleichartige Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistun-
liches Recht hat, die Leistung zu erbringen. gen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbun-
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ- denen Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl un-
gen, die ter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet,
den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbrin-
1. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 vergeben
gung der Lieferung oder Leistung erzielen. § 36 Ab-
werden, soweit sie anderen Zwecken dienen als
satz 2 und 3 gilt entsprechend.
der Sektorentätigkeit,
(8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9 nicht
2. zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet für die Vergabe von Aufträgen, die
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
Verkehrs außerhalb des Gebiets der Europäischen 1. ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auf-
Union vergeben werden, wenn sie nicht mit der tat- traggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
sächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,
innerhalb dieses Gebietes verbunden sind, ausschließlich zur Durchführung von diesen Tätig-
keiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber
3. zum Zweck der Weiterveräußerung oder Vermietung vergibt, oder
an Dritte vergeben werden, wenn
2. ein Auftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen
a) dem Auftraggeber kein besonderes oder aus- im Sinne der Nummer 1, an dem er beteiligt ist, ver-
schließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermie- gibt.
tung des Auftragsgegenstandes zusteht und (9) Absatz 8 gilt nur, wenn
b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben, 1. das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um
diese Waren unter gleichen Bedingungen wie die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes
der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder von mindestens drei Jahren durchzuführen, und
zu vermieten, oder
2. in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die die-
4. der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der ses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Un-
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Ver- ternehmen zumindest während des gleichen Zeitrau-
kehrs dienen, soweit die Europäische Kommission mes angehören werden.
nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 31. März § 100c
2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung Besondere Ausnahmen in
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Ener- den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
gie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(ABl. L 7 vom 7.1.2005, S. 7) festgestellt hat, dass (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt
diese Tätigkeit in Deutschland auf Märkten mit dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 genannten
freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausge- Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 4
setzt ist und dies durch das Bundesministerium für genannten Aufträge.
Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger be- (2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-
kannt gemacht worden ist. gen, die
(5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Baukon- 1. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versiche-
zessionen zum Zweck der Durchführung von Tätigkei- rungsdienstleistungen zum Gegenstand haben,
ten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energiever- 2. zum Zweck nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ver-
sorgung oder des Verkehrs. geben werden,
(6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 nicht 3. im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben
für die Vergabe von Aufträgen, werden, das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1791
a) auf Forschung und Entwicklung beruht und (3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur
b) mit mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine be-
für die Entwicklung eines neuen Produkts und ge- schränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsab-
gebenenfalls die späteren Phasen des gesamten gabe aufgefordert.
oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Pro- (4) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur
dukts durchgeführt wird, Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftrag-
4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder geber nach § 98 Nummer 1 bis 3, soweit sie nicht auf
eine Gebietskörperschaft an eine andere Regierung dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder an eine Gebietskörperschaft eines anderen oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nummer 5. In
Staates vergibt und die Folgendes zum Gegenstand diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teil-
haben: nahme und anschließend Verhandlungen mit ausge-
wählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auf-
a) die Lieferung von Militärausrüstung oder die Lie- trags.
ferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Ver-
schlusssachenauftrags im Sinne des § 99 Ab- (5) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen
satz 9 vergeben wird, sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffent-
liche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Un-
b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelbarem ternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über
Zusammenhang mit dieser Ausrüstung stehen, die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-
(6) Eine elektronische Auktion dient der elektroni-
sche Zwecke oder
schen Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein zeit-
Verschlusssachenauftrags im Sinne des § 99 Ab- lich befristetes ausschließlich elektronisches offenes
satz 9 vergeben werden. Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leis-
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ- tungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfüg-
gen, die in einem Land außerhalb der Europäischen baren Spezifikationen den Anforderungen des Auftrag-
Union vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören gebers genügen.
auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes (7) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Ver-
von Streitkräften oder von Polizeien des Bundes oder fahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Ge-
der Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen setzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern ste-
Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im hen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Einsatzgebiet ansässigen Unternehmen geschlossen Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das
werden. Zivile Beschaffungen sind Beschaffungen nicht offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
militärischer Produkte und Bau- oder Dienstleistungen Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
für logistische Zwecke. Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsre-
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ- levanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber
gen, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen, zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Ver-
handlungsverfahren wählen.
1. die sich aus einem internationalen Abkommen oder
einer internationalen Vereinbarung ergeben, das
oder die zwischen einem oder mehreren Mitglied- § 101a
staaten und einem oder mehreren Drittstaaten, die Informations- und Wartepflicht
nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, de-
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, geschlos-
ren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über
senen wurde,
den Namen des Unternehmens, dessen Angebot ange-
2. die sich aus einem internationalen Abkommen oder nommen werden soll, über die Gründe der vorgesehe-
einer internationalen Vereinbarung im Zusammen- nen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über
hang mit der Stationierung von Truppen ergeben, den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unver-
das oder die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder züglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für
eines Drittstaates betrifft, oder Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
3. die für eine internationale Organisation gelten, wenn ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt oder die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
wenn ein Mitgliedstaat Aufträge nach diesen Regeln betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst
vergeben muss. 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach
den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die In-
§ 101 formation per Fax oder auf elektronischem Weg ver-
sendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
Arten der Vergabe Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der In-
(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und formation durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zu-
Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, gangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren nicht an.
oder im wettbewerblichen Dialog. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen
(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-
unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur machung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfer-
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. tigt ist.
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
§ 101b (2) Die Vergabekammern entscheiden in der Beset-
Unwirksamkeit zung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von
denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsit-
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn zende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte
der Auftraggeber auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Ver-
1. gegen § 101a verstoßen hat oder waltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Ange-
stellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unter-
Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt ha-
nehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Ver-
ben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die
gabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies auf-
Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Verga-
grund Gesetzes gestattet ist
bewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet
nach Absatz 2 festgestellt worden ist. des Vergabewesens verfügen. Bei der Überprüfung
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur fest- der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevan-
gestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren ten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 können die
innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Ver- Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der
stoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Ver- Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamt-
tragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auf- lichen Beisitzern entscheiden.
traggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Euro- (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzen-
päischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur den oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne münd-
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage liche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auf- zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertra-
tragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. gung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesent-
lichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher
Zweiter Abschnitt Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von
Nachprüfungsverfahren grundsätzlicher Bedeutung sein wird.
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amts-
I. Nachprüfungsbehörden zeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhän-
gig und sind nur dem Gesetz unterworfen.
§ 102
Grundsatz § 106
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf- Einrichtung, Organisation
sichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Auf- (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Ver-
träge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. gabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung
und Besetzung der Vergabekammern sowie die Ge-
§ 103 schäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundes-
kartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellver-
(weggefallen)
treter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisatio-
nen der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident
§ 104
des Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung
Vergabekammern durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Auf- nologie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese
träge nehmen die Vergabekammern des Bundes für im Bundesanzeiger.
die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabe- (2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der
kammern der Länder für die diesen zuzurechnenden in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungs-
Aufträge wahr. behörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht
(2) Rechte aus § 97 Absatz 7 sowie sonstige An- zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestim-
sprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die mung die Landesregierung, die die Ermächtigung wei-
Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in ei- ter übertragen kann. Die Länder können gemeinsame
nem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor Nachprüfungsbehörden einrichten.
den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht
geltend gemacht werden. § 106a
(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Abgrenzung der
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Zuständigkeit der Vergabekammern
und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für
von Verstößen insbesondere gegen §§ 19 und 20 blei- die Nachprüfung der Vergabeverfahren
ben unberührt.
1. des Bundes;
§ 105 2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 2,
sofern der Bund die Beteiligung überwiegend ver-
Besetzung, Unabhängigkeit waltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend
(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rah- gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die
men der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwor- Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Ge-
tung aus. schäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1793
überwiegend bestimmt hat, es sei denn, die an dem 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittei-
Auftraggeber Beteiligten haben sich auf die Zustän- lung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
digkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt; zu wollen, vergangen sind.
3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 4, Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Ein- Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1
fluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehr-
heit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers § 108
besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen Form
des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte ver-
fügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ver- (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer
waltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auf- einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein
traggebers bestellen kann; bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-
4. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 5, schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat; einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich
5. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 6, sofern die dieses Gesetzes zu benennen.
unter § 98 Nummer 1 bis 3 fallende Stelle dem Bund (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des An-
zuzuordnen ist; tragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten
6. die im Rahmen der Organleihe für den Bund durch- Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die
geführt werden. Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten
sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auf-
(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im
traggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sons-
Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchge-
tigen Beteiligten benennen.
führt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig.
Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1
Nummer 2 bis 6 ein Auftraggeber einem Land zuzuord- § 109
nen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zu- Verfahrensbeteiligte, Beiladung
ständig. Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auf-
(3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der traggeber und die Unternehmen, deren Interessen
Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers be- durch die Entscheidung schwerwiegend berührt wer-
stimmt. Bei länderübergreifenden Beschaffungen be- den und die deswegen von der Vergabekammer beige-
nennen die Auftraggeber in der Vergabebekanntma- laden worden sind. Die Entscheidung über die Beila-
chung nur eine zuständige Vergabekammer. dung ist unanfechtbar.
II. Verfahren vor der Vergabekammer § 110
Untersuchungsgrundsatz
§ 107
(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt
Einleitung, Antrag von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das be-
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsver- schränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird
fahren nur auf Antrag ein. oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassen-
den Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein In- nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätig-
teresse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen keit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens
Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dar-
zulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden ent- er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei
standen ist oder zu entstehen droht. berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorg-
lich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftrag-
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit gebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzuläs-
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Ver- sig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekam-
gabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und mer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und for-
gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich ge- dert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren
rügt hat, dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu
der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätes- stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61
tens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benann- gelten entsprechend.
ten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, § 110a
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens (1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benann- Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informa-
ten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung tionen sicher, die in den von den Parteien übermittelten
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Unterlagen enthalten sind.
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Ge- neten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu besei-
heimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dür- tigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen
fen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden
Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßig-
erkennen lassen. keit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufge-
§ 111 hoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren
Akteneinsicht durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder
(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Verga- durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sons-
bekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle tiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf An-
auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Ab- trag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung
schriften erteilen lassen. vorgelegen hat. § 113 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unter- (3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht
lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich,
insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwal-
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten tungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Län-
ist. der. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Ak-
§ 115
ten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten
Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen Aussetzung des Vergabeverfahrens
entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, (1) Informiert die Vergabekammer den öffentlichen
kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprü-
Einsicht ausgehen. fung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabe-
(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zu- kammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach
sammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der § 117 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.
Hauptsache angegriffen werden. (2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf
seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das
§ 112 nach § 101a vom Auftraggeber als das Unternehmen
Mündliche Verhandlung benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten,
(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Be-
mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin be- kanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter
schränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten
Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an
bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegrün- einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die
detheit des Antrags kann nach Lage der Akten ent- nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis
schieden werden. zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbunde-
nen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das In-
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungs- teresse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Er-
termin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß ver- füllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksich-
treten sind, kann in der Sache verhandelt und entschie- tigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten
den werden. Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich
besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu
§ 113 berücksichtigen. Die Vergabekammer berücksichtigt
Beschleunigung dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstel-
(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Ent- lers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten. Die
scheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wo- Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen
chen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsäch- nicht in jedem Falle Gegenstand der Abwägung sein.
lichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsit- Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot
zende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 114
Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabe-
Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dau- kammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Be-
ern. Er begründet diese Verfügung schriftlich. schwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Be-
Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung schwerdegericht gilt § 121 Absatz 2 Satz 1 und 2 und
und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vor- Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde
gehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen ge- nach § 116 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Ver-
setzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbe- gabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.
achtet bleiben kann.
(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 7
§ 114 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den
drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf
Entscheidung der Vergabekammer besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnah-
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antrag- men in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei
steller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeig- den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1795
grunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechts-
anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getrof- anwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwer-
fenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Ver- den von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
waltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der
Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort voll- (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die ande-
ziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend. ren Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer
vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Aus-
(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Vo- fertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
raussetzungen nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3
geltend, entfällt das Verbot des Zuschlages nach Ab-
satz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entspre- § 118
chenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustel- Wirkung
lung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach
Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag (1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wir-
kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschla- kung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
ges wiederherstellen. § 121 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach
Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 finden entsprechende An- Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
wendung. den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das
Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers
§ 115a die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über
die Beschwerde verlängern.
Ausschluss
von abweichendem Landesrecht (2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1
Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Ver- Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mög-
waltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landes- licherweise geschädigten Interessen die nachteiligen
recht nicht abgewichen werden. Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entschei-
dung über die Beschwerde die damit verbundenen Vor-
III. Sofortige Beschwerde teile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse
der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der
§ 116 Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei
verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im
Zulässigkeit, Zuständigkeit
Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Ver-
(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist teidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichti-
die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am gen. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entschei-
Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. dung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabe-
die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung verfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse
nicht innerhalb der Frist des § 113 Absatz 1 entschie- der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Ver-
den hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. gabeverfahrens.
(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet aus- (3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nach-
schließlich das für den Sitz der Vergabekammer zustän- prüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgege-
dige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten ben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwer-
wird ein Vergabesenat gebildet. degericht die Entscheidung der Vergabekammer nach
(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 kön- § 121 oder § 123 aufhebt.
nen von den Landesregierungen durch Rechtsverord-
nung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten § 119
Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz- Beteiligte am Beschwerdeverfahren
verwaltungen übertragen.
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht betei-
ligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer
§ 117 Beteiligten.
Frist, Form
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Not- § 120
frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Ent-
scheidung, im Fall des § 116 Absatz 2 mit dem Ablauf Verfahrensvorschriften
der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdege- (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Be-
richt einzulegen. teiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-
(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffent-
Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung lichen Rechts können sich durch Beamte oder Ange-
muss enthalten: stellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Verga- (2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1 und 6,
bekammer angefochten und eine abweichende Ent- §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227
scheidung beantragt wird, Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 78, 111
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die und 113 Absatz 2 Satz 1 finden entsprechende Anwen-
sich die Beschwerde stützt. dung.
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
§ 121 fung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen
Vorabentscheidung über den Zuschlag Rechten verletzt ist. § 114 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag § 124
des Unternehmens, das nach § 101a vom Auftraggeber
als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag Bindungswirkung und Vorlagepflicht
erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-
des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, schriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren
wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise ge- vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordent-
schädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer liche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der
Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlan-
die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile über- desgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2
wiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allge- angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde
meinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga- gebunden.
ben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidi- (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei-
gungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne dung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bun-
des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidi- desgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem
gungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof ent-
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung scheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundes-
auch die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, gerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Diver-
die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Ver- genzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht
gabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Inte- die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn
resse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerde-
des Vergabeverfahrens. verfahrens angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich- nicht im Verfahren nach § 118 Absatz 1 Satz 3 und nach
zeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags § 121.
vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eil-
bedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Ent- Dritter Abschnitt
scheidung über den Antrag kann das Verfahren über Sonstige Regelungen
die Beschwerde ausgesetzt werden.
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens in- § 125
nerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsäch-
lichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsit- (1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die so-
zende im Ausnahmefall die Frist durch begründete fortige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an un-
Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeit- gerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwer-
raum verlängern. Die Entscheidung kann ohne münd- deführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten
liche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Miss-
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabever- brauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstan-
fahrens. § 120 findet Anwendung. den ist.
(2) Ein Missbrauch ist es insbesondere,
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des
Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahr-
§ 122 lässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
Ende des Vergabeverfahrens 2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das
nach Entscheidung des Beschwerdegerichts Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten
zu schädigen;
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor
dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabe- 3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später ge-
verfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung gen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer ent-
nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßig- sprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Ab-
keit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entschei- satz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von An-
dung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt wer- fang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auf-
den. traggeber den aus der Vollziehung der angeordneten
Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 123
Beschwerdeentscheidung § 126
Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so Anspruch auf
hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In Ersatz des Vertrauensschadens
diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von
oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ge- hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der
richts über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den
stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprü- Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1797
stoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen § 127a
Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des
Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfah- Kosten für
ren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Scha- Gutachten und Stellungnahmen nach der
densersatz bleiben unberührt. Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung
(1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf
§ 127 Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen Rechts-
verordnung vorgenommen werden, erhebt das Bundes-
Ermächtigungen
kartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur De-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ckung des Verwaltungsaufwands. § 80 Absatz 1 Satz 3
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4,
Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2,
1. zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellen- Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Be-
werte der Richtlinien der Europäischen Union in ihrer schwerdemöglichkeit über die Kostenentscheidung gilt
jeweils geltenden Fassung; § 63 Absatz 1 und Absatz 4 entsprechend.
2. über das bei der Vergabe durch Auftraggeber, die auf (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor- nung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
gung oder des Verkehrs tätig sind, einzuhaltende ten der Kostenerhebung bestimmen. Vollstreckungser-
Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Un- leichterungen dürfen vorgesehen werden.
ternehmen und der Angebote, über den Abschluss
des Vertrags und sonstige Regelungen des Vergabe-
verfahrens; § 128
3. über das bei der Vergabe von verteidigungs- und si- Kosten des
cherheitsrelevanten öffentlichen Aufträgen einzuhal- Verfahrens vor der Vergabekammer
tende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung
der Unternehmen und der Angebote, über den Aus- (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern wer-
schluss vom Vergabeverfahren, über den Abschluss den Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung
des Vertrags, über die Aufhebung von Vergabever- des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungs-
fahren und über sonstige Regelungen des Vergabe- kostengesetz findet Anwendung.
verfahrens einschließlich verteidigungs- und sicher-
heitsrelevanter Anforderungen im Hinblick auf den (2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; die-
Geheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung der ser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein
Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit sowie be- Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag
sondere Regelungen für die Vergabe von Unterauf- von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Ein-
trägen; zelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Be-
deutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Be-
4. (weggefallen) trag von 100 000 Euro erhöht werden.
5. (weggefallen) (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat
er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haf-
6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftragge- ten als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschul-
ber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung den eines Beteiligten entstanden sind, können diesem
erhalten können, dass ihr Vergabeverhalten mit den auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung
Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderwei-
Gesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt; tig erledigt, hat der Antragsteller die Hälfte der Gebühr
7. über ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tra-
Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der gen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen
Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren
Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG ganz oder teilweise abgesehen werden.
Nr. L 76 S. 14);
(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren
8. über die Informationen, die von den Auftraggebern unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechts-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auf-
logie zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus wendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Auf-
Richtlinien des Rates der Europäischen Gemein- wendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfä-
schaft oder der Europäischen Union zu erfüllen; hig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der
unterlegenen Partei auferlegt. Nimmt der Antragsteller
9. über die Voraussetzungen, nach denen Auftragge- seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechen-
ber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder der den Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des
Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, so- Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten.
wie Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit rensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der
werden können, sowie über das dabei anzuwen- Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten ent-
dende Verfahren einschließlich der erforderlichen Er- sprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsver-
mittlungsbefugnisse des Bundeskartellamts. fahren findet nicht statt.
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
§ 129 (2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Eu-
Korrekturmechanismus der Kommission ropäischen Kommission über das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie Auskunft über die Ver-
(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Verga- gabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge nach
beverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mittei- Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der Kommis-
lung der Europäischen Kommission, dass diese der sion vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Vorausset-
Auffassung ist, es liege ein schwerer Verstoß gegen zungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die
das Recht der Europäischen Union im Bereich der öf- geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der
fentlichen Aufträge vor, der zu beseitigen sei, teilt das Aufsuchung oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dies anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission
dem Auftraggeber mit. Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von erteilen haben (ABl. EG Nr. L 129 S. 25). Sie können
14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem über das Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine § 127 Nummer 9 unter den dort geregelten Vorausset-
umfassende Darstellung des Sachverhaltes zu geben zungen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung
und darzulegen, ob der behauptete Verstoß beseitigt dieser Bestimmung erreichen.
wurde, oder zu begründen, warum er nicht beseitigt
wurde, ob das Vergabeverfahren Gegenstand eines Fünfter Teil
Nachprüfungsverfahrens ist oder aus sonstigen Grün-
den ausgesetzt wurde. Anwendungsbereich des Gesetzes
(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines
§ 130
Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, so
ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministe- Unternehmen der
rium für Wirtschaft und Technologie unverzüglich über öffentlichen Hand, Geltungsbereich
den Ausgang des Nachprüfungsverfahrens zu informie- (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter-
ren. nehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öf-
fentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder
§ 129a betrieben werden. Die §§ 19, 20, und 31b Absatz 5 fin-
Unterrichtungspflichten den keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebüh-
der Nachprüfungsinstanzen ren und Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die
unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wie-
Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres deraufbau.
über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjah- (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett-
res und deren Ergebnisse. bewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb
§ 129b des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst wer-
Regelung für Auftraggeber den.
nach dem Bundesberggesetz (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
(1) Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht ent-
berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere Fest- gegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes
brennstoffe aufzusuchen oder zu gewinnen, müssen keine andere Regelung getroffen ist.
bei der Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-
aufträgen oberhalb der in Artikel 16 der Richtlinie Sechster Teil
2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zu-
schlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der
§ 131
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), die zuletzt durch Übergangsbestimmungen
die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr
vom 4. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 34) geän- anzuwenden.
dert worden ist, festgelegten Schwellenwerte zur
Durchführung der Aufsuchung oder Gewinnung von (2) Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 be-
Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen den gonnen haben, einschließlich der sich an diese an-
Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbe- schließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 24. April
werbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Insbe- 2009 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den
sondere müssen sie Unternehmen, die ein Interesse hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
an einem solchen Auftrag haben können, ausreichend (3) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember
informieren und bei der Auftragsvergabe objektive Kri- 2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher
terien zugrunde legen. Dies gilt nicht für die Vergabe geltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch für
von Aufträgen, deren Gegenstand die Beschaffung Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabever-
von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung fahren anschließen, und für am 14. Dezember 2011 an-
ist. hängige Nachprüfungsverfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1799
Anlage
(zu § 98 Nummer 4)
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs sind:
1. Trinkwasserversorgung:
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trink-
wasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasser-
bauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang
steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit dem Vor-
haben oder den Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge
ausmacht; bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 ist es keine Tätigkeit der Trinkwasserversorgung, sofern
die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energiever-
sorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des
Auftraggebers nach § 98 Nummer 4 abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre
einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung des Auf-
traggebers nach § 98 Nummer 4 ausmacht;
2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung
dieser Netze mit Strom oder Gas; die Tätigkeit von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 gilt nicht als eine
Tätigkeit der Elektrizitäts- und Gasversorgung, sofern die Erzeugung von Strom oder Gas für die Ausübung
einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die
Lieferung von Strom oder Gas an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch abhängt, bei der Lieferung
von Gas auch nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, wenn unter Zugrundelegung des
Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres bei der Lieferung von Strom nicht mehr als
30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers nach § 98 Nummer 4 ausmacht, bei der Liefe-
rung von Gas nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98 Nummer 4;
3. Wärmeversorgung:
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; die
Tätigkeit gilt nicht als eine Tätigkeit der Wärmeversorgung, sofern die Erzeugung von Wärme durch Auftrag-
geber nach § 98 Nummer 4 sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit als auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf
abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre
einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98
Nummer 4 ausmacht;
4. Verkehr:
Die Bereitstellung und der Betrieb von Flughäfen zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen
im Luftverkehr durch Flughafenunternehmen, die insbesondere eine Genehmigung nach § 38 Absatz 2 Num-
mer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;
die Bereitstellung und der Betrieb von Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen zum Zwecke der Versor-
gung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr;
das Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereitstellung oder das Betreiben von Infrastruktureinrichtungen zur
Versorgung der Allgemeinheit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, mit Seilbahnen
sowie mit automatischen Systemen, im öffentlichen Personenverkehr im Sinne des Personenbeförderungsge-
setzes auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben
im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und
sen: Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nach-
lasssicherungsverfahrens zuständig sind, be-
Artikel 1 stimmt sich nach den landesrechtlichen Vor-
schriften.“
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dem § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der „(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Be-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I scheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft be-
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Ge- gründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat.
sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtun-
In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher
gen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2
Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde
Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
dem Notar vorgelegen hat.“
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zu-
ständig.“ Artikel 4
Änderung der
Artikel 2 Zivilprozessordnung
Änderung des § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fas-
Rechtspflegergesetzes sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778),
(BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April
fasst:
2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: „(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche
die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zu-
1. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe
lässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
„§ 342“ die Angabe „Absatz 1 und 2 Nummer 2“ ein-
Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden
gefügt.
von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei nota-
2. In § 35 Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfte“ riellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in
die Wörter „sowie Teilungssachen im Sinne von dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder
§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Ent-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- scheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreck-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt. baren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von
dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei
Artikel 3 einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde ver-
wahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer
Änderung der
Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in des-
Bundesnotarordnung
sen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.“
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich- Artikel 5
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) ge- Änderung der
Grundbuchordnung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
1. § 20 wird wie folgt geändert:
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver- letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
mögensverzeichnissen,“ die Wörter „Nachlass- 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie
verzeichnissen und Nachlassinventaren, die Ver- folgt geändert:
mittlung von Nachlass- und Gesamtgutsaus-
1. § 34 wird wie folgt gefasst:
einandersetzungen einschließlich der Erteilung
von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der „§ 34
Grundbuchordnung,“ eingefügt.
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungs-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: macht kann auch durch eine Bescheinigung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1801
§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewie- (4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es
sen werden.“ nicht, wenn
2. § 36 wird wie folgt geändert: 1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder
§ 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient
„(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem oder
Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden
2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten
Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteilig-
nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
ten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter ein-
getragen werden, so genügt zum Nachweis der (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ab-
Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen weichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuch-
der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das blättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen
Zeugnis erteilt Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf.
Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung
1. das Nachlassgericht, wenn das Grundstück
oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts
oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass ge-
nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarord-
hört,
nung dient. Die Landesregierungen können die Er-
2. das nach § 343 des Gesetzes über das Ver- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
fahren in Familiensachen und in den Ange- desjustizverwaltungen übertragen.“
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu-
ständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Artikel 6
Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
Änderung der
3. im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über Grundbuchverfügung
das Verfahren in Familiensachen und in den
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
keit zuständige Amtsgericht.“
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie
aa) In Buchstabe a wird das Wort „ehelichen“ ge- folgt geändert:
strichen. 1. § 80 Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Nachlaß- 2. § 85 wird wie folgt gefasst:
gericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Ge- „§ 85
setzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Erteilung von
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach Ab- Grundbuchabdrucken durch Notare
satz 1 Satz 2“ und das Wort „Amtsgericht“ Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck
durch das Wort „Gericht“ ersetzt. (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- mit der Aufschrift „Abdruck“ und dem Hinweis auf
fügt: das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu ver-
sehen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck
„(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämt- gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars ver-
licher Erben oder ein Zeugnis über die Fortset- sehen und vom Notar unterschrieben ist.“
zung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch
3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt
hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Ab- „§ 85a
satz 1 Satz 1 zuständig.“ Protokollierung der Mitteilung
3. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: des Grundbuchinhalts durch den Notar
„§ 133a (1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3
Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung
Erteilung von Grundbuchabdrucken
des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist,
durch Notare; Verordnungsermächtigung
muss enthalten:
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein be- 1. das Datum der Mitteilung,
rechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den
Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann 2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks 3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbuch-
erfolgen. inhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im Bezeichnung der von dieser vertretenen Person
öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen oder Stelle und
und Forschungszwecken ist nicht zulässig. 4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts wurde.
führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des (2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der
Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücks- Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrich-
gleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus die- tung des Eigentümers des Grundstücks oder des In-
sem Protokoll zu geben. habers eines grundstücksgleichen Rechts nach
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
§ 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung ver- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auf der
wendet werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Geschäftsstelle“ durch die Wörter „in den Ge-
gilt entsprechend.“ schäftsräumen des Notars“ ersetzt.
6. § 366 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
Änderung des jeweils die Wörter „das Gericht“ durch die Wör-
Gesetzes über das ter „der Notar“ ersetzt.
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht,
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- wenn er“ durch die Wörter „der Notar, wenn
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, der Beteiligte“ und die Wörter „auf der Ge-
2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom schäftsstelle“ durch die Wörter „in den Ge-
20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird schäftsräumen des Notars“ ersetzt.
wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Wort „Notar“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 364 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 werden die Wörter „das Gericht“
„§ 364 (weggefallen)“. durch die Wörter „der Notar“ ersetzt.
b) Die folgenden Angaben werden angefügt: 7. § 368 wird wie folgt geändert:
„§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständig- a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1
keit von Notaren werden jeweils die Wörter „das Gericht“ durch
die Wörter „der Notar“ ersetzt.
§ 493 Übergangsvorschrift“.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 344 wird wie folgt geändert:
8. In § 369 werden die Wörter „das Gericht“ durch die
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Wörter „den Notar“ ersetzt.
fügt:
9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter „das Gericht“
„(4a) Für die Auseinandersetzung eines
durch die Wörter „der Notar“ ersetzt.
Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen
Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem 10. § 487 wird wie folgt geändert:
der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland,
ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im „(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen
Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Vorschriften,
Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren 1. nach denen das Nachlassgericht die Aus-
örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Ver- einandersetzung eines Nachlasses von Amts
mittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Ausein- wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht
andersetzung gerichteter Antrag eingeht. Verein- binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
barungen der an der Auseinandersetzung Betei- 2. nach denen andere als gerichtliche Behörden
ligten bleiben unberührt.“ für die den Amtsgerichten nach § 373 Ab-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: satz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht zu- 3. nach denen in Baden-Württemberg in den
ständig, das“ durch die Wörter „der Notar Fällen des § 363 anstelle der Notare oder ne-
zuständig, der“ ersetzt. ben diesen andere Stellen die Auseinander-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: setzung vermitteln;
„Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der 4. die das Verfahren in den Fällen nach Num-
seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 mer 3 betreffen.“
Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 364 bis 372“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: durch die Angabe „§§ 365 bis 372“ ersetzt.
„Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist 11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe „§ 1“ durch
jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz die Wörter „den §§ 1 und 363“ ersetzt und die Wör-
im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem ter „als gerichtliche“ gestrichen.
sich Gegenstände befinden, die zum Ge- 12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:
samtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.“ „§ 492
3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter „das Gericht“ Anwendbare Vorschriften
durch die Wörter „der Notar“ ersetzt. bei Zuständigkeit von Notaren
4. § 364 wird aufgehoben. (1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Num-
mer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so
5. § 365 wird wie folgt geändert: sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Ge- entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die
richt“ durch die Wörter „Der Notar“ ersetzt. Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1803
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Ge- 5. § 116 wird wie folgt gefasst:
schäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars.
„§ 116
Anstelle von Justizbediensteten handelt der Ge-
richtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar be- Öffentliche Zustellung in Nachlass-
willigten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen
Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk
Für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im
sich der Amtssitz des Notars befindet.
Nachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungs-
(2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach verfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamt-
den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften schuldner.“
ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erin-
nerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde 6. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:
geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar „(5) Erteilt der Notar nach § 133a der Grundbuch-
kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen ordnung im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von
er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in des- Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er
sen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Er-
1. für einen Abdruck eine Gebühr von 10 Euro;
innerung sind im Übrigen die Vorschriften über die
Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Ab-
(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse druck eine Gebühr von 15 Euro.
des Notars, die nach den Vorschriften dieses Ge- Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken
setzes wirksam geworden sind und nicht mehr ge- wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben.
ändert werden können, sind mit der Erinnerung Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren
nicht anfechtbar. nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebüh- nicht erhoben.“
renfrei. 7. § 148 wird wie folgt gefasst:
§ 493 „§ 148
Übergangsvorschrift Vermittlung der Auseinandersetzung
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Über- (1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung
tragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen einschließlich des vorangegangenen Verfahrens
Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 durch den Notar (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Ge-
(BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensa- wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gebühr ermäßigt sich
Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung 1. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn
anzuwenden.“
a) das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung
Artikel 8 durch Zurücknahme oder auf andere Weise
endet oder
Änderung der
Kostenordnung b) der Notar das Verfahren wegen Unzuständig-
keit an einen anderen Notar verweist; in die-
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
sem Fall beträgt die Gebühr höchstens
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
100 Euro;
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Nummer 2
des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) ge- 2. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verfahren nach Eintritt in die Verhandlung
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Pflegschaft a) ohne Bestätigung der Auseinandersetzung ab-
nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in geschlossen wird oder
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Abwe- b) wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über
senheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssa- die Zuständigkeit an einen anderen Notar ver-
chen“ ersetzt. wiesen wird.
2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 116 Abs. 6“ § 59 gilt entsprechend.
durch die Angabe „§ 148 Absatz 5“ ersetzt. (2) Wird mit einem Dritten vor dem Notar zum
3. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ge- Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag ge-
samtgutsverwaltung“ das Komma durch das Wort schlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder eine nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden
Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach Gebühr erhoben.
§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- (3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermö-
Gerichtsbarkeit“ gestrichen. gensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Ver-
4. In § 114 Nummer 1 werden die Wörter „oder einen steigerungen werden die Gebühren nach Maßgabe
sonstigen zuständigen Beamten“ gestrichen. des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
(4) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der Artikel 10
den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Änderung des
Vermögensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer Bürgerlichen Gesetzbuchs
Massen, die in demselben Verfahren auseinander-
§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
gesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Aus-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
einandersetzung des Gesamtguts einer Güterge-
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7
meinschaft mit der Auseinandersetzung eines Nach-
des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geän-
lasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Ge-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
bühr einheitlich nach dem zusammengerechneten
Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses 1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
erhoben. setzt:
(5) Für die Kosten des Verfahrens (Absatz 1 und 3) „Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf
haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuld- Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht
ner.“ beauftragten Notar. Sind nach Landesrecht die Auf-
gaben der Nachlassgerichte den Notaren übertra-
8. In § 150 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 21
gen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst
Abs. 1 Nr. 2“ die Angabe „und Absatz 3“ eingefügt.
aufzunehmen.“
Artikel 9 2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Behörde, dem
Beamten oder“ gestrichen.
Änderung des
Einführungsgesetzes Artikel 11
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Änderung des
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu- Handelsgesetzbuchs
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu- Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
(BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
geändert: zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgender
1. Artikel 148 wird aufgehoben. Satz eingefügt:
2. In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem „Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines
Wort „Verordnungsermächtigungen,“ das Wort Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung
„Länderöffnungsklauseln,“ eingefügt. eingereicht werden.“
3. Artikel 239 wird wie folgt gefasst:
Artikel 12
„Artikel 239
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Länderöffnungsklausel
(1) Artikel 8 Nummer 4 und 5 tritt am 1. September
Die Länder können durch Gesetz bestimmen, 2014 in Kraft.
dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der
notariellen Beurkundung bedarf und die Versiche- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September
rung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 2013 in Kraft.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar (3) § 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
abzugeben ist.“ buchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1805
Gesetz
zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
(StORMG)
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Absatz 1
sen: Satz 1 oder Satz 3 beantragte richterliche Ver-
nehmung zuständig ist, wenn die Staatsanwalt-
Artikel 1 schaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens
Änderung der für erforderlich hält; im Fall des § 140 Absatz 1
Strafprozessordnung Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder
§ 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 5. In § 142 Absatz 2 wird die Angabe „2 und 5“ durch
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom die Angabe „2, 5 und 9“ ersetzt.
20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, 6. § 153a wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend.“
„Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maß-
geblichen Umstände aufgezeichnet werden und b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ die
als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn Angabe „und 8“ eingefügt.
1. damit die schutzwürdigen Interessen von Perso- 7. § 246a wird wie folgt geändert:
nen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a
Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
sind, besser gewahrt werden können oder fügt:
2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Haupt- „(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer
verhandlung nicht vernommen werden kann und in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten
die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und
erforderlich ist.“ kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a
dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Ab-
2. Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
satz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2
„Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist ins- Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wo-
besondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Aus- nach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho-
wirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.“ oder sozialtherapeutisch betreuen und behan-
3. § 140 wird wie folgt geändert: deln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein
Sachverständiger über den Zustand des Ange-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
klagten und die Behandlungsaussichten ver-
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch nommen werden, soweit dies erforderlich ist,
ein Semikolon ersetzt. um festzustellen, ob der Angeklagte einer sol-
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt: chen Betreuung und Behandlung bedarf.“
„9. dem Verletzten nach den §§ 397a c) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechts- 8. Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
anwalt beigeordnet worden ist.“ Sätze eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser
„kann“ das Komma und die Wörter „namentlich,
Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre
weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g
alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung
Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet wor-
auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu
den ist“ gestrichen.
berücksichtigen und den Grund für die Vorführung
4. § 141 wird wie folgt geändert: bekanntzugeben.“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die An- 9. Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
gabe „9“ ersetzt. eingefügt:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verle-
„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vor- sen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich
sitzende des Gerichts, das für das Hauptverfah- mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mittei-
ren zuständig oder bei dem das Verfahren an- lung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll
hängig ist, oder das Gericht, das für eine von auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbe-
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
teiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genom- ben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung
men werden.“ vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
10. § 397a wird wie folgt geändert: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshand-
lungen im Ermittlungsverfahren.“
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen. 3. § 171b wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 „§ 171b
eingefügt: (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen wer-
„4. durch eine rechtswidrige Tat nach den den, soweit Umstände aus dem persönlichen Le-
§§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetz- bensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen
buchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Ab-
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet satz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten
hatte oder seine Interessen selbst nicht zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung
ausreichend wahrnehmen kann oder“. schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt
nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erör-
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und terung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen
die Angaben „174 bis 182,“ und „225,“ wer- Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit ei-
den gestrichen. ner öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. können, sind dabei zu berücksichtigen. Entspre-
chendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder
11. § 406d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein sind.
Semikolon ersetzt.
(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden,
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die se-
„3. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung xuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184g des
oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211
berechtigtes Interesse dargelegt oder er- bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshand-
sichtlich ist und kein überwiegendes schutz- lung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetz-
würdiges Interesse des Verurteilten am Aus- buchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche
schluss der Mitteilung vorliegt.“ Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetz-
buchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird.
12. Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
eingefügt:
(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die
„§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und
entsprechend.“ der Ausschluss von der Person, deren Lebensbe-
13. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ reich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schluss-
die Angabe „§ 246a Absatz 2,“ eingefügt. anträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genann-
ten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
Artikel 2 ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags be-
Änderung des darf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzun-
Gerichtsverfassungsgesetzes gen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4
ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlich-
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der keit stattgefunden hat.
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, so-
folgt geändert: weit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widerspre-
1. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: chen.
„Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4
Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten sind unanfechtbar.“
ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer
besonderen Belastung verbunden sein wird, und Artikel 3
deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden wer-
den sollten.“ Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
2. § 26 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt: Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
„(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsan- S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
waltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erhe- vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert wor-
ben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen den ist, wird wie folgt geändert:
von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfah-
ren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt 1. § 36 wird wie folgt geändert:
werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwalt- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
schaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erhe- wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1807
„Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden
im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“
Jugendstaatsanwalt bestellt werden.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Artikel 6
„(2) Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen
Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn Änderung des
diese die besonderen Anforderungen erfüllen, Strafgesetzbuchs
die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwalt-
In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
licher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt wer-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
den. Referendaren kann im Einzelfall die Wahr-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1
nehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben un-
des Gesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) ge-
ter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertra-
ändert worden ist, wird das Wort „achtzehnten“ durch
gen werden. Die Sitzungsvertretung in Verfahren
die Angabe „21.“ ersetzt.
vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur
unter Aufsicht und im Beisein eines Jugend-
staatsanwalts wahrnehmen.“ Artikel 7
2. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 70a
Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 70a Absatz 1 Folgeänderungen
Satz 1“ ersetzt.
(1) In § 117a der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 4
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Änderung des zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember
Bürgerlichen Gesetzbuchs 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die
§ 197 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 9“
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 ersetzt.
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I (2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange- S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“
stellt: durch die Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.
„1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätz-
lichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der (3) In § 107 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
Selbstbestimmung beruhen,“. 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
ändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die
Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des (4) In § 82a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung
Einführungsgesetzes zum in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
Bürgerlichen Gesetzbuche 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma- ändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, Artikel 8
wird folgender § 31 angefügt:
Inkrafttreten
„§ 31
Überleitungsvorschrift zur Änderung der (1) Die Artikel 1, 2 und 7 treten am 1. September
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen 2013 in Kraft.
Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-
der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung über kündung in Kraft.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1809
Gesetz
zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)*
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tes das folgende Gesetz beschlossen: Anlage zu Artikel 2 Nummer 44 Anlage 2 (zu § 43b)
Inhaltsübersicht Artikel 1
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen
Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitglied- über die Durchführung
staaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfege- der gegenseitigen Amtshilfe
setz – EUAHiG) in Steuersachen zwischen den
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
(EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG)
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- Inhaltsübersicht
nung
Abschnitt 1
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsver- Allgemeine Bestimmungen
ordnung § 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
Artikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes § 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes § 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse
Artikel 10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung Abschnitt 2
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen
ordnung
Artikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
Artikel 14 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes § 5 Fristen
Artikel 15 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Abschnitt 3
Artikel 18 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Weitere Übermittlung von Informationen
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 7 Automatische Übermittlung von Informationen
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mit-
Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes gliedstaaten
Artikel 21 Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes § 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere
Artikel 22 Änderung der Zivilprozessordnung Mitgliedstaaten
Artikel 23 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 24 Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung Abschnitt 4
Artikel 25 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 27 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord- § 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im
nung Inland
Artikel 28 Änderung des Börsengesetzes § 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen
Mitgliedstaaten
Artikel 29 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 12 Gleichzeitige Prüfung
Artikel 30 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
ergesetzes § 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen- Abschnitt 5
arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Weitere Vorschriften
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umset- § 15 Verwendung von Informationen und Dokumenten
zung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar § 16 Rückmeldungen
2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes
der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). Artikel 10 Num- § 17 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
mer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Ra- § 18 Informationsübermittlung an Drittstaaten
tes vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über § 19 Datenschutz und Zweckbestimmung
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungs-
stellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1). § 20 Anwendungsbestimmung
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
Abschnitt 1 steuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des In-
Allgemeine Bestimmungen vestmentsteuergesetzes und sonstiger Steuergesetze
bezeichnet die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom
§1 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwal-
tungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Anwendungsbereich Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom
und anzuwendendes Recht 11.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die
(1) Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraus- auf Grund der Amtshilferichtlinie erlassenen europa-
sichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen rechtlichen Durchführungsbestimmungen gelten in der
zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaa- im jeweiligen Besteuerungszeitraum aktuellen Fassung.
ten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten). Es ist an- (3) Auf elektronischem Weg im Sinne dieses Geset-
zuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder zes bezeichnet die Verwendung elektronischer Anlagen
für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Ver- zur Übermittlung, Verarbeitung von Daten, einschließ-
waltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behör- lich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von
den erhoben werden. Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischen Tech-
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf nologien oder anderen elektromagnetischen Verfahren.
1. die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatz-
steuer, §3
2. Zölle, Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse
3. harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern diese in Ar- (1) Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Ab-
tikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des satz 1 der Amtshilferichtlinie ist das Bundesministerium
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine der Finanzen.
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der (2) Zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in den
S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwal-
(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, tungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern. Das
in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben
4. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Ab- weitere Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Ab-
gaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, satz 3 und zuständige Bedienstete im Sinne von Arti-
den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kel 4 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie benennen.
genannten Gesetzen, dem Aufwendungsausgleichs- (3) Das zentrale Verbindungsbüro übernimmt die
gesetz und Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten und
5. Gebühren. prüft eingehende und ausgehende Ersuchen auf Zuläs-
sigkeit nach diesem Gesetz. Eingehende zulässige
(3) Dieses Gesetz berührt nicht
Ersuchen und Informationen werden vom zentralen
1. die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen Verbindungsbüro an die Finanzbehörden weitergeleitet.
und Zulässige Ersuchen und Informationen der Finanzbe-
2. die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der hörden werden vom zentralen Verbindungsbüro an die
Pflichten, die Deutschland in Bezug auf eine umfas- anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
sendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus an- (4) Gehen Ersuchen nach diesem Gesetz bei einer
deren Rechtsinstrumenten erwachsen, einschließlich anderen Stelle als dem zentralen Verbindungsbüro ein,
bi- oder multilateraler Abkommen. so sind diese Ersuchen letzterem unverzüglich zuzulei-
(4) Für die Amtshilfe nach diesem Gesetz gelten die ten.
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, so- (5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können
weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch
nehmen. Sie gelten insoweit als Finanzbehörden im
§2 Sinne dieses Gesetzes.
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
(1) Person im Sinne dieses Gesetzes ist
1. eine natürliche Person, Übermittlung von
Informationen auf Ersuchen
2. eine juristische Person,
3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit §4
zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel- Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
lung einer juristischen Person verfügt oder
(1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbe-
4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder hörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steu-
ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge- ern nach § 1 voraussichtlich erheblich sind. Die Antwor-
genstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ- ten werden durch das zentrale Verbindungsbüro an den
lich der daraus erzielten Einkünfte einer der von § 1 anderen Mitgliedstaat weitergeleitet. Die zuständige
erfassten Steuern unterliegen. Finanzbehörde erstellt die Antworten nach Maßgabe
(2) Amtshilferichtlinie im Sinne dieses Gesetzes so- dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung des
wie des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenord- § 117 Absatz 4 der Abgabenordnung. Verfügt die Fi-
nung, des Außensteuergesetzes, des Körperschaft- nanzbehörde nicht über die betreffenden Informatio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1811
nen, so führt sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle das Ersuchen erhalten hat, und fordert gegebenenfalls
nach der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen zusätzliche Hintergrundinformationen an. Die Fristen
Ermittlungen durch. nach Absatz 1 beginnen am Tag nach dem Eingang
(2) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen um Durchführung der angeforderten zusätzlichen Hintergrundinformatio-
bestimmter behördlicher Ermittlungen. Ist die Finanzbe- nen.
hörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermitt- (4) Ist die Finanzbehörde nicht in der Lage, auf ein
lung erforderlich ist, so teilt sie dies unverzüglich dem Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt das zentrale
zentralen Verbindungsbüro mit. Originaldokumente sind Verbindungsbüro dies dem anderen Mitgliedstaat un-
auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermit- verzüglich, spätestens jedoch drei Monate, nachdem
teln, soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist. das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen erhalten
(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine hat, unter Nennung der Gründe und des voraussicht-
Informationen, wenn lichen Erledigungsdatums mit.
1. die Durchführung erforderlicher Ermittlungen oder (5) Ist die Finanzbehörde nicht im Besitz der erbete-
die Beschaffung der betreffenden Informationen nen Informationen oder lehnt sie das Ersuchen aus den
nach deutschem Recht nicht möglich ist, in § 4 Absatz 3 oder 4 genannten Gründen ab, so teilt
das zentrale Verbindungsbüro dies dem anderen Mit-
2. der andere Mitgliedstaat die üblichen Informations-
gliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
quellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlan-
eines Monats, nachdem das zentrale Verbindungsbüro
gung der erbetenen Informationen zur Verfügung
das Ersuchen erhalten hat, unter Nennung der Gründe
stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu ge-
mit.
fährden,
3. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder §6
ein Geschäftsverfahren preisgegeben werden würde
oder Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
4. die öffentliche Ordnung verletzt werden würde. (1) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen zu
(4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermitt- stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro dem
lung von Informationen zudem ablehnen, wenn der an- anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses
dere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen Gesetzes weiterleitet. Darin kann um sachdienliche be-
nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in hördliche Ermittlungen ersucht werden. Originaldoku-
der Lage ist. mente können erbeten werden, soweit sie für das wei-
tere Verfahren notwendig sind.
(5) Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 ist in keinem Fall so
auszulegen, dass die Übermittlung von Informationen (2) Bevor die Finanzbehörde ein Ersuchen stellt, hat
nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffen- sie alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Er-
den Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen mittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, es sei denn,
Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder die Durchführung der Ermittlungen wäre mit unverhält-
Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile nismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt
an einer Person beziehen. sich als nicht Erfolg versprechend dar.
(6) Ein Ersuchen kann nicht aus dem Grund abge-
lehnt werden, dass die zu übermittelnden Informationen Abschnitt 3
nach deutschem Recht nicht für steuerliche Zwecke Weitere
benötigt werden. Lehnt das zentrale Verbindungsbüro Übermittlung von Informationen
ein Ersuchen aus anderen Gründen ab, so sind dem
anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.
§7
§5 Automatische
Fristen Übermittlung von Informationen
(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die In- (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an an-
formationen nach § 4 unverzüglich, spätestens jedoch dere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem
sechs Monate, nachdem es das Ersuchen erhalten hat. Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die folgenden verfüg-
Ist die Finanzbehörde bereits im Besitz der entspre- baren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten
chenden Informationen, verkürzt sich die Frist auf zwei ansässige Personen:
Monate. In besonders gelagerten Fällen können das
1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
zentrale Verbindungsbüro und der andere Mitgliedstaat
abweichende Fristen vereinbaren. 2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
(2) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt dem an- 3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von ande-
deren Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch ren Rechtsakten der Europäischen Union über den
sieben Arbeitstage, nachdem es das Ersuchen erhalten Austausch von Informationen oder vergleichbaren
hat, möglichst auf elektronischem Weg den Erhalt die- Maßnahmen erfasst sind,
ses Ersuchens.
4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen und
(3) Weist das Ersuchen Mängel auf, so unterrichtet
das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitglied- 5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Ein-
staat darüber innerhalb eines Monats, nachdem es künfte daraus.
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von Abschnitt 4
§ 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine An- Sonstige Formen
hörung erforderlich. d e r Ve r w a l t u n g s z u s a m m e n a r b e i t
(3) Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-
vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Län- § 10
der die Einzelheiten der automatischen Übermittlung Anwesenheit von Bediensteten
von Informationen in einem Schreiben fest. Dieses anderer Mitgliedstaaten im Inland
Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann zum Zweck
des Informationsaustauschs mit einem anderen Mit-
§8 gliedstaat vereinbaren, dass unter den von der Finanz-
behörde festgelegten Voraussetzungen befugte Be-
Spontane Übermittlung von dienstete des anderen Mitgliedstaats
Informationen an andere Mitgliedstaaten
1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen
(1) Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
Ermessen ohne Ersuchen alle Informationen an das sowie
zentrale Verbindungsbüro übermitteln, die für die ande- 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein
ren Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. Das zen- dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durchge-
trale Verbindungsbüro entscheidet nach pflichtgemä- führt werden.
ßem Ermessen über die Übermittlung der Informationen
an die anderen Mitgliedstaaten. (2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Absatz 1
stellt die Finanzbehörde sicher, dass Bediensteten der
(2) Informationen nach § 1 Absatz 1 sind zu übermit- anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen of-
teln, wenn fenbart werden, die nach § 4 übermittelt werden dürfen.
Sind die erbetenen Informationen in den Unterlagen
1. Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in
enthalten, zu denen die Finanzbehörde Zugang hat, so
dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,
werden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats
2. ein Sachverhalt vorliegt, auf Grund dessen eine Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt (3) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen,
worden ist und die zu übermittelnden Informationen dass Bedienstete der anderen Mitgliedstaaten im Bei-
für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder sein inländischer Bediensteter Personen befragen und
Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen Aufzeichnungen prüfen dürfen. Voraussetzung hierfür
könnten, ist, dass die Personen der Befragung und Prüfung zu-
stimmen. Verweigert eine Person die Mitwirkung, gilt
3. Geschäftsbeziehungen zwischen einem in Deutsch-
diese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber
land Steuerpflichtigen und einem in einem anderen
inländischen Bediensteten.
Mitgliedstaat Steuerpflichtigen über ein oder meh-
rere weitere Staaten in einer Weise geleitet werden, (4) Befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats
die in einem oder beiden Mitgliedstaaten zur Steu- müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf deutschem
erersparnis führen kann, Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Voll-
macht vorlegen können, aus der ihre Identität und
4. Gründe für die Vermutung vorliegen, dass durch dienstliche Stellung hervorgehen.
künstliche Gewinnverlagerungen zwischen verbun-
denen Unternehmen eine Steuerersparnis eintritt, § 11
oder
Anwesenheit von
5. ein Sachverhalt, der im Zusammenhang mit der In- inländischen Bediensteten
formationserteilung eines anderen Mitgliedstaats er- in anderen Mitgliedstaaten
mittelt wurde, auch für die zutreffende Steuerfestset- Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert,
zung in einem weiteren Mitgliedstaat erheblich sein können bevollmächtigte inländische Bedienstete in an-
könnte. dere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinnge-
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 soll unverzüglich mäß.
erfolgen, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die
Informationen verfügbar geworden sind. § 12
Gleichzeitige Prüfung
§9 (1) Auf Vorschlag der Finanzbehörde kann das zen-
trale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mit-
Spontane Übermittlung von gliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheits-
Informationen durch andere Mitgliedstaaten gebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer
Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen, Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Inte-
die andere Mitgliedstaaten spontan übermittelt haben, resse durchzuführen. Soweit dies nach § 4 zulässig ist,
den Finanzbehörden zur Auswertung weiter. Es bestä- sind die hierbei erlangten Informationen sowie die für
tigt unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen
nach Eingang der Informationen, dem anderen Mit- Kenntnisse auszutauschen.
gliedstaat möglichst auf elektronischem Weg deren (2) Die Finanzbehörde bestimmt, welche Person
Erhalt. oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1813
vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet (2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen
die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Mitgliedstaat unverzüglich mit, welche Maßnahme auf
Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die Grund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde.
gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll. Diese Mitteilung beinhaltet insbesondere die Angabe,
(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzei- an welchem Tag und an welche Anschrift dem Empfän-
tige Prüfung vor, so entscheidet die Finanzbehörde, ob ger das Dokument zugestellt worden ist.
sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das
zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied- Abschnitt 5
staat das Einverständnis oder die begründete Ableh-
We i t e r e Vo r s c h r i f t e n
nung mit.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen Be- § 15
diensteten, der für die Beaufsichtigung und die Koordi-
nierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist. Verwendung von
Informationen und Dokumenten
(5) Von der Anhörung des Steuerpflichtigen kann bis
zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgesehen (1) Übermittelt das zentrale Verbindungsbüro einem
werden, wenn sonst der Prüfungserfolg gefährdet wer- anderen Mitgliedstaat Informationen, so gestattet es
den würde. diesem auf Anfrage, die Informationen für andere als
die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke zu ver-
§ 13 wenden, wenn die Verwendung für einen vergleichba-
Zustellungsersuchen ren Zweck nach deutschem Recht unter Beachtung der
an andere Mitgliedstaaten §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig
ist.
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde be-
antragt das zentrale Verbindungsbüro bei einem ande- (2) Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht,
ren Mitgliedstaat die Zustellung von Dokumenten und dass Informationen und Dokumente von einem anderen
Entscheidungen der Finanzbehörde, die mit einer Mitgliedstaat einem dritten Mitgliedstaat für die in § 19
Steuer nach § 1 zusammenhängen. Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein
könnten, so kann es diese Informationen und Doku-
(2) Ein Zustellungsersuchen ist nur dann zulässig,
mente weitergeben, wenn
wenn
1. die Finanzbehörde nicht in der Lage ist, die Zustel- 1. die Weitergabe im Einklang mit den in diesem Ge-
lung nach den Vorschriften des Verwaltungszustel- setz festgelegten Regeln und Verfahren steht,
lungsgesetzes im anderen Mitgliedstaat vorzuneh- 2. es dem Mitgliedstaat, von dem die Informationen
men, oder und Dokumente stammen, seine Absicht mitteilt,
2. die Zustellung mit unverhältnismäßig großen diese einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben,
Schwierigkeiten verbunden wäre. und
(3) Im Zustellungsersuchen ist Folgendes anzuge- 3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stam-
ben: men, nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
1. der Gegenstand des zuzustellenden Dokuments Eingang der Mitteilung nach Nummer 2 der Weiter-
oder der zuzustellenden Entscheidung, gabe widerspricht.
2. der Name und die Anschrift des Adressaten sowie (3) Sollen Informationen und Dokumente für andere
als die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nach
3. alle weiteren Informationen, die die Identifizierung
Absatz 2 weitergegeben oder verwendet werden, so
des Adressaten erleichtern können.
muss hierfür die Einwilligung jenes Mitgliedstaats ein-
(4) Einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen geholt werden, von dem die Informationen und Doku-
Person kann jedes Dokument per Einschreiben oder auf mente stammen. Die Weitergabe darf nur erfolgen,
elektronischem Weg direkt zugestellt werden. wenn die Verwendung für einen vergleichbaren Zweck
(5) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informatio- nach deutschem Recht unter Beachtung der §§ 30, 31,
nen über veranlasste Zustellungen anderer Mitglied- 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig ist.
staaten den Finanzbehörden, die die Informationen (4) Sämtliche Informationen und Dokumente, die im
verwenden, weiter. Rahmen dieses Gesetzes erlangt werden, können von
den Behörden, die die Informationen verwenden, wie
§ 14 vergleichbare inländische Informationen und Doku-
Zustellungsersuchen mente angeführt oder als Beweismittel verwendet wer-
von anderen Mitgliedstaaten den.
(1) Auf Ersuchen werden alle Dokumente zugestellt, (5) Von der Berichtigung übermittelter unrichtiger
die mit einer Steuer gemäß § 1 zusammenhängen, ein- Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig ge-
schließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem speicherter oder unzulässig übermittelter Daten sind
anderen Mitgliedstaat stammen. Das zentrale Verbin- alle Mitgliedstaaten, die diese Daten im Rahmen einer
dungsbüro leitet hierzu der Finanzbehörde das Ersu- Auskunft erhalten haben, durch das zentrale Verbin-
chen zwecks Zustellung zu. Die Zustellung richtet sich dungsbüro unverzüglich zu unterrichten und anzuhal-
nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge- ten, ebenfalls die Berichtigung, Sperrung oder Lö-
setzes. schung dieser Daten vorzunehmen.
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
§ 16 3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stam-
Rückmeldungen men, mit der Weitergabe einverstanden ist und
4. sich der Drittstaat zum Informationsaustausch ver-
(1) In den Fällen der §§ 4 und 8 kann das zentrale
pflichtet hat.
Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat um Rück-
meldung über die Verwendung der erbetenen Informa-
tion bitten. § 19
Datenschutz und Zweckbestimmung
(2) Bittet in den Fällen der §§ 6 und 9 der andere
Mitgliedstaat um Rückmeldung, so übermittelt das zen- (1) Die Informationen, die im Rahmen dieses Geset-
trale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat die zes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen
Rückmeldung unverzüglich, spätestens jedoch drei dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den
Monate, nachdem das Ergebnis über die Verwendung die Abgabenordnung für Informationen dieser Art ge-
der erbetenen Information bekannt geworden ist. Eine währt.
Übermittlung ist nur zulässig, wenn ihr die Vorschriften (2) Diese Informationen können für folgende Zwecke
zum Datenschutz und zum Schutz des Steuergeheim- verwendet werden:
nisses insbesondere nach § 30 der Abgabenordnung
1. zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaat-
nicht entgegenstehen. Die zuständige Finanzbehörde
lichen Steuerrechts über die in § 1 genannten Steu-
teilt dem zentralen Verbindungsbüro die erforderlichen
ern,
Angaben mit.
2. zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Auf-
§ 17 sichtsbefugnisse,
Standardformblätter 3. zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern
und Kommunikationsmittel und Abgaben nach § 1 des EU-Beitreibungsgeset-
zes sowie
(1) Ersuchen nach § 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Ab-
satz 1, spontane Übermittlungen von Informationen 4. zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts-
nach § 8 Absatz 1 und 2 und § 9, Zustellungsersuchen und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen
nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1, Rückmeldungen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben
nach § 16 sowie sonstige Mitteilungen werden jeweils können; hierbei sind die allgemeinen Regelungen
mittels eines zwischen den Mitgliedstaaten abgestimm- und Vorschriften über die Rechte der Personen, ge-
ten Standardformblatts auf elektronischem Weg über- gen die sich das jeweilige Verfahren richtet, und
mittelt. Zeugen in solchen Verfahren zu beachten.
(2) Den Standardformblättern können Berichte, Be- Sollen Informationen für einen anderen Zweck verwen-
scheinigungen und andere Dokumente oder beglau- det werden, ist die Einwilligung des anderen Mitglied-
bigte Kopien oder Auszüge daraus beigefügt werden. staats einzuholen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informatio- § 20
nen und Unterlagen, die nach den §§ 10 und 11 erlangt
werden. Anwendungsbestimmung
(4) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Die automatische Übermittlung von Informationen
Weg durch Standardformblätter, so berührt dies nicht gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzu-
die Gültigkeit der erhaltenen Informationen oder der nehmen und erstmals auf Informationen der Besteue-
im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen rungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
Maßnahmen.
Artikel 2
§ 18 Änderung des
Informationsübermittlung an Drittstaaten Einkommensteuergesetzes
(1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Drittstaat Informationen, die für die Anwendung und kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Durchsetzung des deutschen Rechts über die in § 1 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, kann 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist,
das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen an wird wie folgt geändert:
andere Mitgliedstaaten, für die diese Informationen 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
von Nutzen sein können, und an alle ersuchenden
a) Nach der Angabe zu § 42f wird folgende Angabe
Behörden weitergeben, sofern dies auf Grund einer
eingefügt:
Vereinbarung mit dem Drittstaat zulässig ist.
„§ 42g Lohnsteuer-Nachschau“.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Ein-
klang mit diesem Gesetz erhaltenen Informationen an b) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:
einen Drittstaat weitergeben, wenn „§ 45b (weggefallen)“.
1. die Weitergabe im Einklang mit den deutschen Be- c) Nach der Angabe zu § 50h wird folgende An-
stimmungen über die Weitergabe personenbezoge- gabe eingefügt:
ner Daten an Drittstaaten steht, „§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und
2. die Informationen für die zutreffende Steuerfestset- Anwendung von Doppelbesteuerungs-
zung in diesem Drittstaat erheblich sein können, abkommen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1815
d) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende An- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
gabe eingefügt: a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwen- aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die
dung der elektronischen Lohnsteuerab- Wörter „; bei der privaten Nutzung von Fahr-
zugsmerkmale“. zeugen mit Antrieb ausschließlich durch
2. In § 2a Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „Richt- Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
linie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember aus mechanischen oder elektrochemischen
1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei be-
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im triebenen Energiewandlern gespeist werden
Bereich der direkten Steuern und der Mehrwert- (Elektrofahrzeuge), oder von extern auflad-
steuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch baren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Lis-
die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. No- tenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin
vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert enthaltenen Kosten des Batteriesystems im
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahr-
die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 zeugs wie folgt zu mindern: für bis zum
des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt. 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahr-
zeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der
3. § 3 wird wie folgt geändert: Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: für in den Folgejahren angeschaffte Kraft-
fahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowatt-
„5. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehr- stunde der Batteriekapazität; die Minderung
pflichtige während des Wehrdienstes pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000
nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhal- Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in
ten, den Folgejahren angeschaffte Kraftfahr-
zeuge um jährlich 500 Euro.“ ersetzt.
b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivil-
dienstleistende nach § 35 des Zivildienst- bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die
gesetzes erhalten, Wörter „; bei der privaten Nutzung von Fahr-
zeugen mit Antrieb ausschließlich durch
c) der nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldge- Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
setzes an Soldaten im Sinne des § 1 Ab- aus mechanischen oder elektrochemischen
satz 1 des Wehrsoldgesetzes gezahlte Energiespeichern oder aus emissionsfrei be-
Wehrsold, triebenen Energiewandlern gespeist werden
d) die an Reservistinnen und Reservisten der (Elektrofahrzeuge), oder von extern auflad-
Bundeswehr im Sinne des § 1 des Reser- baren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der
vistinnen- und Reservistengesetzes nach Berechnung der Entnahme zugrunde zu le-
dem Wehrsoldgesetz gezahlten Bezüge, genden insgesamt entstandenen Aufwen-
dungen um die nach Satz 2 in pauschaler
e) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf
des Wehrsoldgesetzes und Zivildienst- das Batteriesystem entfallen, zu mindern.“
leistende nach § 35 des Zivildienstgeset- ersetzt.
zes erhalten,
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
f) das an Personen, die einen in § 32 Ab-
„(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ge-
nannten Freiwilligendienst leisten, ge- 1. bei der Bemessung der Absetzungen für Ab-
zahlte Taschengeld oder eine vergleich- nutzung oder Substanzverringerung die sich
bare Geldleistung;“. bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 erge-
benden Werte als Anschaffungskosten zu-
b) Nummer 40 Buchstabe d wird wie folgt geän- grunde zu legen und
dert:
2. die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 ent-
„Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der sprechend anzuwenden.“
leistenden Körperschaft nicht gemindert 6. § 6b wird wie folgt geändert:
haben.“
a) In Absatz 5 wird das Wort „herstellt“ durch das
bb) In Satz 3 werden die Wörter „soweit die“ Wort „hergestellt“ ersetzt.
durch die Wörter „soweit eine“ ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
4. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
a) In Nummer 6 Satz 3 werden am Ende die Wörter 7. Dem § 7g Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz „§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht
gilt sinngemäß;“ angefügt. anzuwenden.“
b) In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „Europä- 8. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Eu- durch die Wörter „; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
ropäischen Union“ ersetzt. zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“ ersetzt.
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
9. § 10 wird wie folgt geändert: 10. In § 10b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richt-
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt linie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zu-
geändert: sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-
stimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
Wörter „und sofern auf die Leistungen ein entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“ durch die
Anspruch besteht“ eingefügt. Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, auf die ein des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
Anspruch besteht“ gestrichen.
11. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst: a) In Satz 2 werden die Wörter „oder erzielt.“ durch
„2. geleistet werden an die Wörter „oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt ent-
sprechend.“ ersetzt.
a) Versicherungsunternehmen,
b) In Satz 7 wird das Wort „bezieht.“ durch die Wör-
aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftslei-
ter „bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.“
tung in einem Mitgliedstaat der Euro-
ersetzt.
päischen Union oder einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Euro- 12. Dem § 20 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
päischen Wirtschaftsraum haben und
das Versicherungsgeschäft im Inland „Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspal-
betreiben dürfen, oder tung auf andere Körperschaften über, gelten abwei-
chend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteu-
bb) denen die Erlaubnis zum Geschäfts- ergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
betrieb im Inland erteilt ist.
13. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Darüber hinaus werden Beiträge nur be-
rücksichtigt, wenn es sich um Beträge a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch
Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstge-
die eine anderweitige Absicherung im setzes“ ersetzt.
Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1
Nummer 13 des Fünften Buches Sozial- b) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung
gesetzbuch oder eine der Beihilfe oder und eines Erststudiums“ durch die Wörter „Be-
freien Heilfürsorge vergleichbare Absiche- rufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt.
rung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 14. § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie
Nummer 2 des Versicherungsvertragsge- folgt geändert:
setzes gewährt. Dies gilt entsprechend,
wenn ein Steuerpflichtiger, der weder sei- a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch
nen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen ein Semikolon ersetzt.
Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträ- b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
gen einen Versicherungsschutz im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt, „c) sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
b) berufsständische Versorgungseinrichtun-
für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
gen,
im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräuße-
c) einen Sozialversicherungsträger oder rungserlöses oder bei Entnahme im Zeit-
d) einen Anbieter im Sinne des § 80.“ punkt der Entnahme als Betriebsausgaben
c) Dem Absatz 4b werden folgende Sätze ange- zu berücksichtigen. § 4 Absatz 3 Satz 5 gilt
fügt: entsprechend.“
„Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abga- 15. In § 32d Absatz 2 Nummer 4 werden das Wort
benordnung und andere öffentliche Stellen, die „sonstige“, die Angabe „Satz 2“ und die Wörter
einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleiste- „Satz 1 zweiter Halbsatz“ gestrichen sowie die
ten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Num- Wörter „soweit die“ durch die Wörter „soweit eine“
mer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren ersetzt.
oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser 16. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Vorschrift erstatten (übermittelnde Stelle), haben
der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits
und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen,
§ 10 erforderlichen Daten nach amtlich vorge- es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra- ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine
gung zu übermitteln. Ein Steuerbescheid ist zu Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebens-
ändern, soweit Daten nach Satz 4 vorliegen notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen
und sich hierdurch oder durch eine Korrektur nicht mehr befriedigen zu können.“
oder Stornierung der entsprechenden Daten
17. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt.
§ 22a Absatz 2 sowie § 150 Absatz 6 der Abga- a) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die
benordnung gelten entsprechend.“ Wörter „; ein angemessenes Hausgrundstück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1817
im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des 26. § 42d Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ durch
rücksichtigt“ eingefügt.
die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt: Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fas-
„Nicht auf Euro lautende Beträge sind entspre- sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
chend dem für Ende September des Jahres vor (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des
dem Veranlagungszeitraum von der Europä- Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
ischen Zentralbank bekannt gegebenen Refe- S. 2854) geändert worden ist,“ ersetzt.
renzkurs umzurechnen.“ b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der
18. § 33b Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nummer 21
„Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der
geändert worden ist,“ gestrichen.
Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durch-
führt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der 27. Nach § 42f wird folgender § 42g eingefügt:
Europäischen Union oder in einem Staat belegen
ist, auf den das Abkommen über den Europäischen „§ 42g
Wirtschaftsraum anzuwenden ist.“ Lohnsteuer-Nachschau
19. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 34c (1) Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicher-
Absatz 1 und 6“ durch die Wörter „§ 32d Absatz 6 stellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und
Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6“ ersetzt. Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes
20. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Richt- Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererhebli-
linie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zu- cher Sachverhalte.
sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe- (2) Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während
stimmungen in den für den jeweiligen Veranla- der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten
entsprechenden Nachfolgerechtsakts“ durch die ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer
Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume
des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt. von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche
21. In § 39 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Lohnsteu- Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen ge-
ermerkmal“ durch das Wort „Lohnsteuerabzugs- gen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-
merkmal“ ersetzt. gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
22. In § 39a Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Ordnung betreten werden.
Sätze ersetzt: (3) Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffe-
„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der nen Personen haben dem mit der Nachschau Be-
Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von auftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterla-
Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 gen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere
bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-
Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 so- Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzule-
wie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für gen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Fest-
einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn stellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweck-
des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals dienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinn-
gilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Än- gemäß.
derung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums (4) Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau ge-
beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen troffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann
Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Ab-
seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Fi- gabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung
nanzamt umgehend anzuzeigen.“ nach § 42f übergegangen werden. Auf den Über-
23. In § 39f Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 38b gang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewie-
Satz 2 Nummer 5)“ durch die Wörter „(§ 38b Ab- sen.
satz 1 Satz 2 Nummer 5)“ ersetzt.
(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nach-
24. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort schau Verhältnisse festgestellt, die für die Festset-
„Personalcomputer“ durch das Wort „Datenverar- zung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein
beitungsgeräte“ ersetzt. können, so ist die Auswertung der Feststellungen
25. § 40a Absatz 6 wird wie folgt geändert: insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteue-
rung der in Absatz 2 genannten Personen oder an-
a) In den Sätzen 1, 4, 5 und 6 werden jeweils die derer Personen von Bedeutung sein kann.“
Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.
28. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der einheit-
lichen Pauschsteuer“ die Wörter „sowie die a) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Aktien“
Erhebung eines Säumniszuschlags und das die Wörter „und Genussscheinen“ und nach dem
Mahnverfahren für die einheitliche Pausch- Wort „Dividendenscheine“ die Wörter „oder
steuer“ eingefügt. sonstigen Erträgnisscheine“ eingefügt.
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
b) In Nummer 2 Satz 3 wird das Semikolon durch Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht
einen Punkt ersetzt und folgender Satz ange- übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzuneh-
fügt: men bei Kapitalerträgen im Sinne des
„Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus
für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Genussrechten oder
Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus
a) die Teilschuldverschreibungen und Genuss- Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ih-
rechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur ren Arbeitnehmern überlassen worden sind
Sammelverwahrung durch eine Wertpapier- und von ihr, einem von der Kapitalgesell-
sammelbank zugelassen sind und dieser zur schaft bestellten Treuhänder, einem inländi-
Sammelverwahrung im Inland anvertraut wur- schen Kreditinstitut oder einer inländischen
den, Zweigniederlassung einer der in § 53b Ab-
satz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes ge-
b) die Teilschuldverschreibungen und Genuss- nannten Institute oder Unternehmen verwahrt
rechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes werden, und
gesondert aufbewahrt werden oder
3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8
c) die Erträge der Teilschuldverschreibungen bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt
und Genussrechte gegen Aushändigung der einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zuflie-
Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutge- ßen.
schrieben werden;“. Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 ste-
29. § 43b wird wie folgt geändert: hen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesell-
schaft verbundenen Unternehmens nach § 15
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Aktiengesetzes sowie frühere Arbeitnehmer
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr ver-
bundenen Unternehmens gleich. Den von der
„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen ste-
ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 hen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei ei-
zu diesem Gesetz bezeichneten Vorausset- ner Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-
zungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1 rechts aus den von der Kapitalgesellschaft über-
Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des lassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die
Rates vom 30. November 2011 über das ge- den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitaler-
meinsame Steuersystem der Mutter- und höhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. Bei
Tochtergesellschaften verschiedener Mit- Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
gliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie
S. 8) zum Zeitpunkt der Entstehung der Ka- Satz 2, die einem unbeschränkt einkommen-
pitalertragsteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2 steuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der
nachweislich mindestens zu 10 Prozent un- Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzu-
mittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft nehmen ist, dass auch für Fälle der Günstiger-
(Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“ prüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer ent-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie steht.“
90/435/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2011/96/EU“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Nummer“ durch
b) Absatz 3 wird aufgehoben. das Wort „Satz“ ersetzt.
30. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2“
gefügt: durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
„(1a) Werden inländische Aktien über eine aus- c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-
ländische Stelle mit Dividendenberechtigung erwor- satz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie
ben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und Satz 2“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2“
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen ersetzt.
einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1
Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abfüh- Satz 1 Nummer 7a bis 7c“ durch die Wörter
rung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. Bei Ka- „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a
pitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 7c“ ersetzt.
Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
31. § 44a wird wie folgt geändert: cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „der Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „des
Satzes 1“ ersetzt.
„(1) Soweit die Kapitalerträge zusammen mit
den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertrag- e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
steuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Ab- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1
satz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um Erträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1819
aus Anteilen an Gesellschaften mit be- 36. § 50d wird wie folgt geändert:
schränkter Haftung und Namensaktien nicht a) Nach Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz ein-
börsennotierter Aktiengesellschaften han- gefügt:
delt, sowie von Erträgen aus Genussrechten
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 „Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergü-
und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab- tungen eine Person, der die Kapitalerträge oder
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach
Voraussetzung, dass diese Wirtschaftsgüter dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats
nicht sammelverwahrt werden, und bei Kapi- nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch
talerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuer-
Nummer 7a“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 abzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf
Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a“ ersetzt. Grund eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steu-
f) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d Ab- ergesetzen des anderen Vertragsstaats als Ein-
satz 1 Satz 3 bis 11“ durch die Wörter „§ 50d künfte oder Gewinne einer ansässigen Person
Absatz 1 Satz 3 bis 12“ ersetzt. zugerechnet werden.“
g) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7 „Bestimmungen eines Abkommens zur Vermei-
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“ dung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8
ersetzt. und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8 bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistel-
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“ lung von Einkünften in einem weitergehenden
ersetzt. Umfang einschränken.“
32. § 44b wird wie folgt geändert: c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben. „(10) Sind auf eine Vergütung im Sinne des
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter
Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 44a Ab- Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung
satz 7 Satz 4“ durch die Wörter „§ 44a Ab- der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält
satz 7 Satz 2“ ersetzt. das Abkommen keine solche Vergütungen be-
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44a Ab- treffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergü-
satz 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 44a Ab- tung für Zwecke der Anwendung des Abkom-
satz 8 Satz 2“ ersetzt. mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ausschließlich als Teil des Unternehmensge-
winns des vergütungsberechtigten Gesellschaf-
„(7) Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ters. Satz 1 gilt auch für die durch das Sonder-
ihre Mitglieder im Sinne des § 44a Absatz 7 oder betriebsvermögen veranlassten Erträge und Auf-
Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer wendungen. Die Vergütung des Gesellschafters
bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkom-
Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen. mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen über die Zuordnung von Vermögenswerten zu ei-
des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in ner Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der
dem dort bestimmten Umfang zu gewähren.“ Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für
33. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die der Vergütung zugrunde liegende Leistung
„Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge
der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheini- und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zu-
gung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus- zurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.
zustellen, die die nach § 32d erforderlichen Anga- Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des
ben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in
den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entspre-
1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a chend. Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4
und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, einer Person zuzurechnen, die nach einem Ab-
2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus- rung als im anderen Staat ansässig gilt, und
zahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere
und Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf
3. § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer ver- entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist
pflichtete Stelle.“ die in diesem Staat nachweislich auf diese Ein-
künfte festgesetzte und gezahlte und um einen
34. § 45b wird aufgehoben. entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte,
35. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der deutschen Einkommensteuer entsprechen-
auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Ab- de, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe
satz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden
beantragt“ gestrichen. deutschen Einkommensteuer anzurechnen.
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Ver- cc) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgen-
meidung der Doppelbesteuerung eine ausdrück- den Sätze eingefügt:
liche Regelung für solche Einkünfte enthält. Die
„Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke,
Sätze 1 bis 6
die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regel-
1. sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des abfrage berücksichtigt werden sollen, müs-
§ 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden; sen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt
2. gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu für Steuern eingegangen sein. Alle übrigen
den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sperrvermerke können nur berücksichtigt
Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel werden, wenn sie spätestens zwei Monate
über die selbständige Arbeit an die Stelle des vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugs-
Artikels über die Unternehmenseinkünfte, verpflichteten eingegangen sind. Dies gilt
wenn das Abkommen zur Vermeidung der für den Widerruf entsprechend.“
Doppelbesteuerung einen solchen Artikel ent- b) Absatz 2e wird wie folgt geändert:
hält.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identifika-
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.“ tionsnummer“ die Wörter „nach amtlich vor-
37. Nach § 50h wird folgender § 50i eingefügt: geschriebenem Vordruck“ eingefügt.
„§ 50i bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
Besteuerung bestimmter Einkünfte und „Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchen-
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeit-
raum, in dem Kapitalertragsteuer einbehal-
Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
ten worden ist, zur Abgabe einer Steuerer-
oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem 29. Juni
klärung zum Zwecke der Veranlagung nach
2013 in das Betriebsvermögen einer Personenge-
Absatz 2d Satz 1. Das Bundeszentralamt für
sellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen
Steuern übermittelt für jeden Veranlagungs-
oder überführt worden, und ist eine Besteuerung
zeitraum, in dem der Sperrvermerk abgeru-
der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung
fen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt
oder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn,
Name und Anschrift des Kirchensteuerab-
den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Ab-
zugsverpflichteten, an den im Fall des Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
satzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperr-
im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der spä-
vermerks ein Nullwert im Sinne des Absat-
teren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-
zes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt
schaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entge-
worden ist. Das Wohnsitzfinanzamt fordert
genstehender Bestimmungen des Abkommens zur
den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe ei-
Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern.
ner Steuererklärung nach § 149 Absatz 1
Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung
Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.“
an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1
genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertra- 39. § 52 wird wie folgt geändert:
gen oder überführt wurden, sind ungeachtet entge-
genstehender Bestimmungen des Abkommens zur a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wirt- in den folgenden Absätzen und in § 52a nichts
schaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermö- anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
gen einer Personengesellschaft geworden sind, die gungszeitraum 2013 anzuwenden. Beim Steuer-
deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-
Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für ei-
zusammen mit anderen Gesellschaftern einen ein- nen nach dem 31. Dezember 2012 endenden
heitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch- Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
setzen kann und dem nutzenden Betrieb eine we- sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
sentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung über- 2012 zufließen.“
lässt.“
b) Dem Absatz 4d werden folgende Sätze ange-
38. § 51a wird wie folgt geändert: fügt:
a) Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt geändert: „§ 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fas-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identifika- sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni
tionsnummer“ die Wörter „und des Geburts- 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Ver-
datums“ eingefügt. anlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der
„Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugs- Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
verpflichtete eine Anlassabfrage bei Begrün- 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) erstmals für
dung einer Geschäftsbeziehung oder auf den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in
Veranlassung des Kunden an das Bundes- dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem
zentralamt für Steuern richten.“ 31. Dezember 2013 begonnen hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1821
c) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge- 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder
fügt: in das Betriebsvermögen eingelegt werden.“
„(4g) § 3 Nummer 5 in der Fassung des Arti- l) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 44a ein-
kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I gefügt:
S. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals
„(44a) § 32d Absatz 2 Nummer 4 in der Fas-
für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni
den. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 gel-
2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für Bezüge oder Ein-
tenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für
nahmen, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienst-
fließen.“
verhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen
haben.“ m) Folgender Absatz 46 wird eingefügt:
d) Der bisherige Absatz 4g wird Absatz 4h. „(46) § 33a Absatz 1 Satz 4 und 8 in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni
e) Absatz 16 Satz 11 wird wie folgt gefasst: 2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzu-
„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der wenden, in denen die Einkommensteuer noch
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom nicht bestandskräftig veranlagt ist.“
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist für Fahrzeuge n) Nach Absatz 50g wird folgender Absatz 50h
mit Antrieb ausschließlich durch Elektromoto- eingefügt:
ren, die ganz oder überwiegend aus mechani-
schen oder elektrochemischen Energiespei- „(50h) Das Bundesministerium der Finanzen
chern oder aus emissionsfrei betriebenen Ener- kann im Einvernehmen mit den obersten Fi-
giewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeu- nanzbehörden der Länder in einem Schreiben
ge), oder für extern aufladbare Hybridelektro- mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Ab-
fahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar satz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.
2023 angeschafft werden.“ Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu
veröffentlichen.“
f) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 24a in der Fas-
sung des Bürgerentlastungsgesetzes Kranken- o) Absatz 55a wird wie folgt gefasst:
versicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) „(55a) § 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in
werden dem Absatz 24a in der Fassung des Bei- der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
treibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) angefügt. Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem
g) Absatz 24a in der Fassung des Bürgerent- 31. Dezember 2011 zufließen.“
lastungsgesetzes Krankenversicherung vom p) Die Absätze 55c und 55d werden aufgehoben.
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) wird aufgehoben.
q) Absatz 59a wird wie folgt geändert:
h) Dem Absatz 24b wird folgender Satz vorange-
aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
stellt:
„§ 50d Absatz 1 in der Fassung des Arti-
„§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der Fassung des
kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Zahlungen
(BGBl. I S.1809) ist erstmals für die Übermitt-
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013
lung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016
erfolgen.“
anzuwenden.“
bb) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgen-
i) In Absatz 32b wird nach Satz 1 folgender Satz den Sätze eingefügt:
eingefügt:
„§ 50d Absatz 9 Satz 3 in der Fassung des
„§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwen-
(BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden, den, in denen die Einkommensteuer noch
in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist nicht bestandskräftig festgesetzt worden
noch nicht abgelaufen ist.“ ist. § 50d Absatz 10 in der Fassung des Ar-
j) In Absatz 40 wird nach Satz 9 folgender Satz tikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
eingefügt: (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwen-
den, in denen die Einkommen- und Körper-
„§ 32 Absatz 5 ist letztmals für den Veranla- schaftsteuer noch nicht bestandskräftig
gungszeitraum 2018 anzuwenden; Vorausset- festgesetzt worden ist.“
zung hierfür ist, dass das Kind den Dienst oder
die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten r) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d ein-
hat.“ gefügt:
k) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt: „(59d) § 50i ist auf die Veräußerung von Wirt-
schaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Ent-
„§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buch- nahme anzuwenden, die nach dem 29. Juni
stabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des 2013 stattfinden. Hinsichtlich der laufenden Ein-
Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem künfte aus der Beteiligung an der Personenge-
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
sellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzu- den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
wenden, in denen die Einkommensteuer noch auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab
nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.“ dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwen-
dung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
s) Die bisherigen Absätze 59d und 59e werden die male durch den Arbeitgeber (Übergangszeitraum).
neuen Absätze 59e und 59f. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber entweder
40. § 52a wird wie folgt geändert: die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug vorliegt. In diesem Über-
a) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: gangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-
karte 2010 und die Bescheinigung für den Lohn-
„§ 20 Absatz 4a Satz 7 in der Fassung des Arti- steuerabzug
kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
1. während des Dienstverhältnisses aufzubewah-
S. 1809) ist erstmals auf Abspaltungen anzu-
ren, er darf sie nicht vernichten;
wenden, bei denen die Anmeldung zur Eintra-
gung in das öffentliche Register, das für die 2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt
Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßge- vorübergehend zu überlassen sowie
bend ist, nach dem 31. Dezember 2012 erfolgt.“ 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses inner-
halb einer angemessenen Frist herauszugeben.
b) Nach Absatz 16b werden die folgenden Ab-
sätze 16c und 16d eingefügt: Nach Ablauf des auf den Einführungszeitraum (Ab-
satz 5 Satz 2) folgenden Kalenderjahres darf der
„(16c) § 43 Absatz 1 in der Fassung des Arti- Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und die Be-
kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I scheinigung für den Lohnsteuerabzug vernichten.
S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitaler- Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuer-
träge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezem- bescheinigung erteilt und ist die Lohnsteuerkarte an
ber 2012 zufließen. § 44 Absatz 1a in der Fas- den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhält-
2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden nis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteu-
auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem erkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwen-
31. Dezember 2012 zufließen. § 44a Absatz 1, 2, den, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass
5, 7, 8 und 10 in der Fassung des Artikels 2 des die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuer-
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist karte 2010 weiterhin zutreffend sind.
erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die
(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012
2010 und in der Bescheinigung für den Lohnsteuer-
zufließen. § 44b Absatz 1 bis 4 ist letztmals an-
abzug im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zu-
zuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger
ständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Ein-
vor dem 1. Januar 2013 zufließen. § 45b ist letzt-
tragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder-
mals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem
freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der
Gläubiger vor dem 1. Januar 2013 zufließen.
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug umge-
§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-
hend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn
kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn
S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitaler-
des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeit-
träge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezem-
raum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflich-
ber 2012 zufließen. § 45d Absatz 1 in der Fas-
tung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuer-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni
klasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen
2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden
für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags
auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem
für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalender-
31. Dezember 2012 zufließen.
jahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner
(16d) § 44b Absatz 6 und 7 in der Fassung Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die
des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeit-
(BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf nehmer hat die Lohnsteuerkarte 2010 und die Be-
Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem scheinigung für den Lohnsteuerabzug dem Finanz-
31. Dezember 2012 zufließen.“ amt auf Verlangen vorzulegen.
(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine
c) In Absatz 18 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 aus-
ber 2013“ durch die Angabe „31. Dezember
gestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren
2014“ ersetzt.
gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört
41. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt: worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum
auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung
„§ 52b für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschrie-
benem Muster (Bescheinigung für den Lohnsteuer-
Übergangsregelungen abzug) auszustellen. Diese Bescheinigung tritt an
bis zur Anwendung der die Stelle der Lohnsteuerkarte 2010.
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheini- einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer
gung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) gelten mit im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1823
hältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeit- des Arbeitnehmers auszustellen sowie etwaige Än-
geber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den derungen einzutragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2) und
Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der die Abrufberechtigung des Arbeitgebers auszuset-
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zen. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung ist auf
zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber längstens zwei Kalenderjahre zu begrenzen. § 39e
seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Ge- Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 6 gilt entspre-
burt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steu- chend. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Beson-
ererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen deren Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug sind
und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nur
erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm
die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt oder
des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto auf- unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5
zubewahren. vorgelegen hat oder eine Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis
(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im des Arbeitnehmers vorliegt. Abweichend von Ab-
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden satz 5 Satz 3 und 7 kann der Arbeitgeber nach
der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwen- dem erstmaligen Abruf der ELStAM die Lohnsteuer
dung der ELStAM für die Durchführung des Lohn- im Einführungszeitraum längstens für die Dauer von
steuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2013 oder ei- sechs Kalendermonaten weiter nach den Lohnsteu-
nem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den erabzugsmerkmalen der Lohnsteuerkarte 2010, der
Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder den
durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem nach Absatz 4 maßgebenden Lohnsteuerabzugs-
Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt merkmalen erheben, wenn der Arbeitnehmer zu-
zu veröffentlichen ist. Darin ist für die Einführung stimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die
des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab- ELStAM im Einführungszeitraum erstmals ange-
zugsmerkmale ein Zeitraum zu bestimmen (Einfüh- wandt hat.
rungszeitraum). Der Arbeitgeber oder sein Vertreter
(§ 39e Absatz 4 Satz 6) hat im Einführungszeitraum (6) bis (8) (weggefallen)
die nach § 39e gebildeten ELStAM abzurufen und (9) Ist der unbeschränkt einkommensteuerpflich-
für die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste tige Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach Ab-
Lohnabrechnung anzuwenden. Für den Abruf der satz 2 Satz 2 und 3 nicht nachgekommen und
ELStAM hat sich der Arbeitgeber oder sein Vertreter kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer
zu authentifizieren und die Steuernummer der Be- nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nicht in Be-
triebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeit- tracht, kann das Finanzamt den Arbeitnehmer zur
gebers, in dem der für die Durchführung des Lohn- Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffor-
steuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeit- dern und eine Veranlagung zur Einkommensteuer
nehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), die Identifi- durchführen.“
kationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeit-
42. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 28
nehmers sowie, ob es sich um das erste oder ein
Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
weiteres Dienstverhältnis handelt, mitzuteilen. Er
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1 des
hat ein erstes Dienstverhältnis mitzuteilen, wenn
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ sowie die Wörter
auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Bescheini-
„Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
gung für den Lohnsteuerabzug eine der Steuerklas-
„Europäischen Union“ ersetzt.
sen I bis V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5)
eingetragen ist oder wenn die Lohnsteuerabzugs- 43. In § 3 Nummer 40 Satz 4 und § 43a Absatz 2 Satz 5
merkmale nach Absatz 4 gebildet worden sind. Ein werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemein-
weiteres Dienstverhältnis (§ 38b Absatz 1 Satz 2 schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ er-
Nummer 6) ist mitzuteilen, wenn die Voraussetzun- setzt.
gen des Satzes 5 nicht vorliegen. Der Arbeitgeber 44. Die Anlage 2 erhält die als Anlage zu diesem Gesetz
hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen ersichtliche Fassung.
und gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeits-
angabe anzuwenden.
Artikel 3
(5a) Nachdem der Arbeitgeber die ELStAM für Änderung des
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ange- Körperschaftsteuergesetzes
wandt hat, sind die Übergangsregelungen in Ab-
satz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2 bis 5 nicht Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
mehr anzuwenden. Die Lohnsteuerabzugsmerk- Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
male der vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 und S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gelten vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden
nicht mehr. Wenn die nach § 39e Absatz 1 Satz 1 ist, wird wie folgt geändert:
gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale den tat- 1. § 8b wird wie folgt geändert:
sächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nicht
entsprechen, hat das Finanzamt auf dessen Antrag a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuer- „Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkom-
abzug (Besondere Bescheinigung für den Lohn- men der leistenden Körperschaft nicht gemindert
steuerabzug) mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen haben.“
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
b) In Absatz 9 werden die Wörter „Richtlinie 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Ein-
das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und nahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden
Tochtergesellschaften verschiedener Mitglied- ist.“
staaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20,
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter
1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die
„Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezem-
Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. De-
ber 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
zember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41)“ durch
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im
die Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom
Bereich der direkten Steuern und der Mehrwert-
30. November 2011 über das gemeinsame
steuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), die zuletzt
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesell-
durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom
schaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.
20.12.2006, S. 129) geändert worden ist, einschließ-
L 345 vom 29.12.2011, S. 8)“ ersetzt.
lich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: Durchführungsbestimmungen in den für den jeweili-
gen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen
„(10) Überlässt eine Körperschaft (überlas- oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“
sende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Ab- durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Ab-
satz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen
3. Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländi-
fügt:
sche Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine
Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf „(2) § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergeset-
die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden zes gilt entsprechend.“
ist, und hat die andere Körperschaft, der die
4. § 34 wird wie folgt geändert:
Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige
Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Über- a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
lassung gewährten Entgelte bei der anderen Kör- „§ 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-
perschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen kels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
werden. Überlässt die andere Körperschaft für (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranla-
die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an gungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom Ka-
die überlassende Körperschaft, aus denen diese lenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist
Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Ein- § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3
nahmen oder Bezüge als von der anderen Körper- des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)
schaft bezogen und als Entgelt für die Überlas- erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwen-
sung an die überlassende Körperschaft gewährt. den, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach
Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. § 8b Ab-
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch satz 10 Satz 1 bis 5 und 7 bis 11 in der Fassung
für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
§ 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Die (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für nach dem 31. De-
Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Kör- zember 2013 überlassene Anteile anzuwenden.
perschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den § 8b Absatz 10 Satz 6 in der Fassung des Arti-
ihr überlassenen Anteilen erzielt. Zu den Einnah- kels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
men und Bezügen aus den überlassenen Anteilen (BGBl. I S. 1809) ist auf alle offenen Fälle anzu-
im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die wenden.“
die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die
entliehenen Wertpapiere weiterverleiht. Die b) Nach Absatz 8a Satz 5 wird folgender Satz einge-
Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die An- fügt:
teile an eine Personengesellschaft oder von einer „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 in der Fassung
Personengesellschaft überlassen werden, an der des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
die überlassende oder die andere Körperschaft (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranla-
unmittelbar oder mittelbar über eine Personenge- gungszeitraum 2013 anzuwenden.“
sellschaft oder mehrere Personengesellschaften
beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die Anteile c) In Absatz 10c Satz 3 wird die Angabe „2013“
als an die Körperschaft oder von der Körper- durch die Angabe „2015“ ersetzt.
schaft überlassen. Die Sätze 1 bis 8 gelten ent- d) Dem Absatz 11c wird folgender Satz angefügt:
sprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzun-
„§ 26 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des
gen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personen-
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist
gesellschaft überlassen werden. Die Sätze 1 bis 8
in allen Fällen anzuwenden, in denen § 50d Ab-
gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halb-
satz 10 des Einkommensteuergesetzes in der
satz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halb-
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
satz auf die überlassende Körperschaft Anwen-
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) anzuwenden ist.“
dung findet. Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10
gilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1 5. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 und § 32 Absatz 4 Satz 1
Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom werden jeweils die Wörter „des Artikels 48 des Ver-
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das trags zur Gründung der Europäischen Gemein-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März schaft“ durch die Wörter „des Artikels 54 des Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1825
trags über die Arbeitsweise der Europäischen allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den
Union“ ersetzt. einzelnen Betriebsstätten steht.“
6. In § 8b Absatz 7 Satz 3, § 21a Absatz 2 und § 26 3. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt
Absatz 6 Satz 10 werden jeweils die Wörter „Euro- gefasst:
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä- „f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
ischen Union“ ersetzt. Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte
Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei
Artikel 4 aa) Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie
Änderung des Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tä-
Gewerbesteuergesetzes
tigen,
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- bb) Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungs-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), dienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungs-
2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie diensteaufsichtsgesetzes erbringen.
folgt geändert:
Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist,
1. § 9 wird wie folgt geändert: dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsin-
stituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanz-
a) In Nummer 5 Satz 4 werden die Wörter „Richt- dienstleistungen und die Umsätze des Zahlungs-
linie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember instituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungs-
1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen dienste entfallen,“.
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
im Bereich der direkten Steuern und der Mehr- 4. § 36 wird wie folgt geändert:
wertsteuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15),
a) Nach Absatz 8b Satz 3 wird folgender Satz einge-
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl.
fügt:
L 363 vom 20.12.2006, S. 129) geändert worden
ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang „§ 9 Nummer 5 Satz 4 in der Fassung des Arti-
anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in kels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gel- (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungs-
tenden Fassungen oder eines entsprechenden zeitraum 2013 anzuwenden.“
Nachfolgerechtsaktes“ durch die Wörter „Amts-
b) Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d einge-
hilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amts-
fügt:
hilfegesetzes“ ersetzt.
„(9d) § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung
b) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „Richtli- des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
nie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2
über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzu-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mit- wenden. Für die Erhebungszeiträume 2014 bis
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 2023 ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 bei Betrieben,
S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von
Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. Novem- Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme
ber 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)“ durch die aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3
Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
30. November 2011 über das gemeinsame Steu- betreiben, in folgender Fassung anzuwenden:
ersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur
29.12.2011, S. 8)“ ersetzt. Erzeugung von Strom und anderen Energie-
trägern sowie Wärme aus solarer
2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betrei-
„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-
ben,
zeugung von Strom und anderen Energieträgern
sowie Wärme aus Windenergie und solarer a) für den auf Neuanlagen im Sinne von
Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermess-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Ok- betrag zu drei Zehntel das in Nummer 1
tober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch bezeichnete Verhältnis und zu sieben
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe
(BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der je- der steuerlich maßgebenden Ansätze des
weils geltenden Fassung betreiben, zu drei Sachanlagevermögens mit Ausnahme der
Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis Betriebs- und Geschäftsausstattung, der
und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die geleisteten Anzahlungen und der Anlagen
Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze im Bau (maßgebendes Sachanlagenver-
des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der mögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu
Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleis- dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstät-
teten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in ten steht, und
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
b) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne satz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Zah-
von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer- lungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2
messbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdienste-
Verhältnis. aufsichtsgesetzes entfallen. Satz 1 ist nur anzuwen-
den, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungs-
Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen instituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienst-
jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe- leistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu
trag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfal-
a) die Summe des maßgebenden Sachanla- len.“
gevermögens für Neuanlagen und
2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) die Summe des übrigen maßgebenden
Sachanlagevermögens für die übrigen An- a) In Satz 2 werden die Semikola durch jeweils einen
lagen Punkt ersetzt.
zum gesamten maßgebenden Sachanlage- b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-
vermögen des Betriebs steht. Neuanlagen gefügt:
sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013
zur Erzeugung von Strom und anderen Ener- „§ 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Arti-
gieträgern sowie Wärme aus solarer Strah- kels 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
lungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungs-
Anlagen umfassen das übrige maßgebende zeitraum 2009 anzuwenden.“
Sachanlagenvermögen des Betriebs.“ “
c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „in der Fas-
c) Absatz 10a wird wie folgt geändert: sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April
2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die Wörter „in der
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juni
Punkt ersetzt und wird folgender Satz einge- 2013 (BGBl. I S. 1809)“ ersetzt.
fügt:
„§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Artikel 6
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erst- Änderung des
mals für den Erhebungszeitraum 2009 anzu-
Außensteuergesetzes
wenden.“
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
Wörter „in der Fassung des Artikels 4 des Ge- worden ist, wird wie folgt geändert:
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Artikel 5 gefügt:
Änderung der „Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung auch eine Personengesellschaft oder eine Mitun-
ternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 Person, wenn sie die Voraussetzungen des Ab-
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- satzes 2 erfüllt.“
nung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
„(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne Angabe „Satz 3“ ersetzt.
des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, die
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Leistungs-
mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2
empfängers“ die Wörter „unter Berücksichti-
Absatz 6 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes
gung funktions- und risikoadäquater Kapitali-
nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des
sierungszinssätze“ eingefügt.
Kreditwesengesetzes unterliegen, sowie bei Zah-
lungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 cc) In Satz 9 werden die Wörter „unter Berück-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt sichtigung funktions- und risikoadäquater
eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden Kapitalisierungszinssätze“ gestrichen.
und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Num-
mer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Ent- dd) Satz 13 wird aufgehoben.
gelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar
auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1827
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie 3. die Chancen und Risiken des Unternehmens,
folgt gefasst: die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen
und zugeordneten Vermögenswerte über-
„(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser nimmt, sowie
Vorschrift sind
4. ein angemessenes Eigenkapital (Dotationska-
1. einzelne oder mehrere zusammenhängende
pital).
wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle)
zwischen einem Steuerpflichtigen und einer Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in ei-
nahestehenden Person, nem zweiten Schritt die Art der Geschäftsbezie-
a) die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die hungen zwischen dem Unternehmen und seiner
§§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteu- Betriebsstätte und die Verrechnungspreise für
ergesetzes anzuwenden sind oder im Fall diese Geschäftsbeziehungen zu bestimmen. Die
einer ausländischen nahestehenden Person Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf ständige Ver-
anzuwenden wären, wenn sich der Ge- treter anzuwenden. Die Möglichkeit, einen Aus-
schäftsvorfall im Inland ereignet hätte, und gleichsposten nach § 4g des Einkommensteuer-
gesetzes zu bilden, wird nicht eingeschränkt. Auf
b) denen keine gesellschaftsvertragliche Ver- Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesell-
einbarung zugrunde liegt; schafter und seiner Personengesellschaft oder
zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mit-
2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unterneh-
unternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4 nicht
men eines Steuerpflichtigen und seiner in ei-
anzuwenden, unabhängig davon, ob die Beteili-
nem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte
gung unmittelbar besteht oder ob sie nach § 15
(anzunehmende schuldrechtliche Beziehun-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkom-
gen).
mensteuergesetzes mittelbar besteht; für diese
Liegen einer Geschäftsbeziehung keine schuld- Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1. Ist ein Ab-
rechtlichen Vereinbarungen zugrunde, ist davon kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auszugehen, dass voneinander unabhängige or- anzuwenden und macht der Steuerpflichtige gel-
dentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter tend, dass dessen Regelungen den Sätzen 1 bis 7
schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen hätten widersprechen, so hat das Abkommen nur Vor-
oder bestehende Rechtspositionen geltend ma- rang, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass
chen würden, die der Besteuerung zugrunde zu der andere Staat sein Besteuerungsrecht ent-
legen sind, es sei denn, der Steuerpflichtige sprechend diesem Abkommen ausübt und des-
macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft.“ halb die Anwendung der Sätze 1 bis 7 zu einer
Doppelbesteuerung führen würde.
e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
„(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind entsprechend ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremd-
im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die vergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3
Bedingungen, insbesondere die Verrechnungs- und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher
preise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Be-
einem inländischen Unternehmen und seiner aus- stimmung des Dotationskapitals im Sinne des
ländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.“
Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines
ausländischen Unternehmens steuerlich zu- 2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
grunde gelegt werden, nicht dem Fremdver-
gleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die „(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuer-
inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuer- satz zur Anwendung, der sich für sämtliche Ein-
pflichtigen gemindert oder die ausländischen Ein- künfte der Person ergibt; für die Ermittlung des Steu-
künfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen er- ersatzes bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen au-
höht werden. Zur Anwendung des Fremdver- ßer Betracht, die dem gesonderten Steuersatz nach
gleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes un-
ein eigenständiges und unabhängiges Unterneh- terliegen. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug auf
men zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes
der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert unterliegen, ist § 50 Absatz 2 des Einkommensteu-
eine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte ergesetzes nicht anzuwenden. § 43 Absatz 5 des
wie ein eigenständiges und unabhängiges Unter- Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.“
nehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten
Schritt zuzuordnen: 3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. die Funktionen des Unternehmens, die durch a) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7
ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunk- Abs. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 7 Ab-
tionen), satz 2 oder Absatz 6“ ersetzt.
2. die Vermögenswerte des Unternehmens, die b) In Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie
sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funk- 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
tionen benötigt, über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
ständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Be- (9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder
reich der direkten Steuern und der Mehrwert- eine andere ausländische Stiftung im Sinne des
steuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personen-
die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Ge-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- schäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich die-
sung,“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie ge- ses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Ab-
mäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ er- satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der
setzt. Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (aus-
ländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die
4. § 15 wird wie folgt geändert: Einkünfte dieser Gesellschaft in entsprechender
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Anwendung der §§ 7 bis 14 mit dem Teil zu den
Einkünften der Familienstiftung, der auf die Betei-
„Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, ligung der Stiftung am Nennkapital der Gesell-
die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Gel- schaft entfällt. Auf Gewinnausschüttungen der
tungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich
Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zu-
unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbe- grunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
schränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs-
berechtigt oder anfallsberechtigt sind, entspre- (10) Einer ausländischen Familienstiftung wer-
chend ihrem Anteil zugerechnet.“ den Vermögen und Einkünfte einer anderen aus-
ländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzun-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: gen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt, entsprechend
ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder
„(5) § 12 Absatz 1 und 2 ist entsprechend an- zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3
zuwenden. Für Steuern auf die nach Absatz 11 genannten Personen zu mehr als der Hälfte un-
befreiten Zuwendungen gilt § 12 Absatz 3 ent- mittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder
sprechend.“ anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der aus-
ländischen Stiftung, denen nachweislich bereits
c) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „Richt-
nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde lie-
linie 77/799/EWG“ durch die Wörter „Amtshilfe-
gen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
richtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfe-
gesetzes“ ersetzt. (11) Zuwendungen der ausländischen Famili-
d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 enstiftung unterliegen bei Personen im Sinne
bis 11 ersetzt: des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit
die den Zuwendungen zugrunde liegenden Ein-
„(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1 künfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zuge-
werden in entsprechender Anwendung der Vor- rechnet worden sind.“
schriften des Körperschaftsteuergesetzes und
des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Bei der 5. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 ent- „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einkünfte und
sprechend. Ergibt sich ein negativer Betrag, ent- Vermögen im Sinne des § 15 entsprechend.“
fällt die Zurechnung.
6. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21
(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der be-
angefügt:
zugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurech-
nenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre „(20) § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Ab-
Einkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuerge- satz 3 und 6 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-
setz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erst-
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuer- mals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-
gesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuer- den. § 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz in der
gesetzes bleibt unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1 Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni
Buchstabe d und § 32d des Einkommensteuerge- 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle noch nicht be-
setzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese standskräftigen Veranlagungen. § 1 Absatz 4 und 5
Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzu- in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
rechnenden Einkünfte durch die Personen im 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für Wirt-
Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wären. Soweit schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
es sich beim Stifter oder der bezugs- oder an- ber 2012 beginnen.
fallsberechtigten Person um Personen handelt,
die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuer- (21) § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6
gesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körper- des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)
schaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 an-
und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur zuwenden. Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3
insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Ein- 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranla-
künfte durch die Personen im Sinne des Absat- gungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits er-
zes 1 anzuwenden wäre. gangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1829
zu ändern. § 8 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6 der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl.
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richt-
erstmals anzuwenden linie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist,
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter
den Veranlagungszeitraum,
„Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit- Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
raum,
3. § 18 wird wie folgt geändert:
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft a) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
dem 31. Dezember 2012 beginnt. § 15 Absatz 1, 5 „§ 11 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Arti-
bis 11 sowie § 18 Absatz 4 sind in der Fassung des kels 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Er-
(BGBl. I S. 1809) für die Einkommen- und Körper- träge aus Investmentanteilen, die dem Anleger
schaftsteuer erstmals anzuwenden für den Veranla- nach dem 31. Dezember 2012 zufließen oder als
gungszeitraum 2013.“ ihm zugeflossen gelten.“
b) Folgender Absatz 23 wird angefügt:
Artikel 7
„(23) § 17a Satz 2 in der Fassung des Artikels 8
Änderung der des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)
Gewinnabgrenzungs- ist ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.“
aufzeichnungsverordnung
§ 7 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverord- Artikel 9
nung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2007 Änderung des
(BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird wie folgt Umwandlungssteuergesetzes
gefasst: Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3
„§ 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ge-
Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des
1. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteue-
Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der
rung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes
Europäischen Union“ ersetzt.
Einkünfte zwischen ihrem inländischen Unterneh-
men und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzu- 2. Dem § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
teilen haben,
„Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven
2. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteue- Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im
rung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlus-
Einkünfte der inländischen Betriebsstätte ihres aus- ten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausge-
ländischen Unternehmens zu ermitteln haben, sowie glichenen negativen Einkünften und einem Zinsvor-
3. für Personengesellschaften und Mitunternehmer- trag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteu-
schaften, auf die § 1 Absatz 1 Satz 2 des Außen- ergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist
steuergesetzes anzuwenden ist.“ nicht zulässig. Ist übernehmender Rechtsträger eine
Organgesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Aus-
Artikel 8 gleich oder eine Verrechnung beim Organträger ent-
sprechend. Ist übernehmender Rechtsträger eine
Änderung des Personengesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Aus-
Investmentsteuergesetzes gleich oder eine Verrechnung bei den Gesellschaf-
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember tern entsprechend. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht,
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 wenn übertragender Rechtsträger und übernehmen-
des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ge- der Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Über-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: tragungsstichtags verbundene Unternehmen im
Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches
1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in § 44b sind.“
Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-
zeichneten“ durch die Wörter „nach dem Einkom- 3. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:
mensteuergesetz erforderlichen“ ersetzt.
„(12) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 6 in der Fassung des
2. In § 17a Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie Artikels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Umwandlungen
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu- und Einbringungen anzuwenden, bei denen die An-
ständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich meldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
des jeweiligen Vorgangs maßgebende Register nach aa) Einrichtungen, mit denen Verträge
dem 6. Juni 2013 erfolgt. Für Einbringungen, deren zur hausarztzentrierten Versorgung
Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches Re- nach § 73b des Fünften Buches So-
gister voraussetzt, ist § 20 in der Fassung des Arti- zialgesetzbuch oder zur besonderen
kels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 ambulanten ärztlichen Versorgung
(BGBl. I S. 1809) erstmals anzuwenden, wenn das nach § 73c des Fünften Buches So-
wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirt- zialgesetzbuch bestehen, oder
schaftsgütern nach dem 6. Juni 2013 übergegangen
ist.“ bb) Einrichtungen nach § 140b Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, mit denen Verträge zur inte-
Artikel 10 grierten Versorgung nach § 140a
Änderung des des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch bestehen,
Umsatzsteuergesetzes
erbracht werden;“.
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), bb) Das Semikolon am Ende wird durch ein
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai Komma ersetzt und folgender Buchstabe e
2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie eingefügt:
folgt geändert:
„e) die zur Verhütung von nosokomialen In-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie fektionen und zur Vermeidung der Wei-
folgt gefasst: terverbreitung von Krankheitserregern,
„§ 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen“. insbesondere solcher mit Resistenzen,
erbrachten Leistungen eines Arztes oder
2. § 3a wird wie folgt geändert: einer Hygienefachkraft, an in den Buch-
staben a, b und d genannte Einrichtun-
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gen, die diesen dazu dienen, ihre Heil-
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer behandlungsleistungen ordnungsgemäß
sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unter Beachtung der nach dem Infekti-
unternehmerisch tätige juristische Person, der onsschutzgesetz und den Rechtsverord-
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt nungen der Länder nach § 23 Absatz 8
worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an des Infektionsschutzgesetzes bestehen-
eine juristische Person, die sowohl unternehme- den Verpflichtungen zu erbringen;“.
risch als auch nicht unternehmerisch tätig ist;
b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die aus-
schließlich für den privaten Bedarf des Personals aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
oder eines Gesellschafters bestimmt sind.“
aaa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 3 Nummer 2 werden die folgenden
Sätze angefügt: „i) Einrichtungen, mit denen ein Ver-
trag nach § 8 Absatz 3 des Geset-
„Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die zes zur Errichtung der Sozialversi-
nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzu- cherung für Landwirtschaft, Forsten
sehen ist, an einen Empfänger, der weder ein und Gartenbau über die Gewährung
Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die von häuslicher Krankenpflege oder
Leistung bezogen wird, noch eine nicht unter- Haushaltshilfe nach den §§ 10
nehmerisch tätige juristische Person, der eine und 11 des Zweiten Gesetzes über
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wor- die Krankenversicherung der Land-
den ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der wirte, § 10 des Gesetzes über die
Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Han- Alterssicherung der Landwirte oder
delt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein nach § 54 Absatz 2 des Siebten Bu-
Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Ver- ches Sozialgesetzbuch besteht,“.
mietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an
dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich bbb) In Buchstabe j wird das Wort „oder“
zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der gestrichen.
Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebs-
stätte des Unternehmers, von wo aus diese ccc) Nach Buchstabe j wird folgender Buch-
Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem stabe k eingefügt:
Ort befindet.“ „k) Einrichtungen, die als Betreuer
3. § 4 wird wie folgt geändert: nach § 1896 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestellt worden
a) Nummer 14 wird wie folgt geändert: sind, sofern es sich nicht um Leis-
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: tungen handelt, die nach § 1908i
Absatz 1 in Verbindung mit § 1835
„c) Leistungen nach den Buchstaben a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
und b, die von buchs vergütet werden, oder“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1831
ddd) Der bisherige Buchstabe k wird Buch- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
stabe l und in diesem wird die Angabe
„40 Prozent“ durch die Angabe „25 Pro- „2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten
zent“ ersetzt. Gegenstände mit Ausnahme der in der Num-
mer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den bezeichneten Gegenstände;“.
Buchstaben b bis k“ durch die Wörter „nach
den Buchstaben b bis l“ ersetzt. c) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt.
c) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 2 werden nach
d) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
den Wörtern „der Ehegatte,“ die Wörter „der ein-
mern 12 und 13 angefügt:
getragene Lebenspartner,“ eingefügt.
„12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f,
d) In Nummer 20 Buchstabe a wird nach Satz 2 fol- den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 be-
gender Satz eingefügt: zeichneten Gegenstände;
„Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnen- 13. die Lieferungen und der innergemein-
regisseuren und Bühnenchoreographen an Ein- schaftliche Erwerb der in Nummer 53 der
richtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn
zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Lieferungen
deren künstlerische Leistungen diesen Einrich-
tungen unmittelbar dienen.“ a) vom Urheber der Gegenstände oder
dessen Rechtsnachfolger bewirkt wer-
e) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert: den oder
aa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende b) von einem Unternehmer bewirkt werden,
durch ein Komma ersetzt. der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1
Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegen-
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch- stände
stabe c eingefügt:
aa) vom Unternehmer in das Gemein-
schaftsgebiet eingeführt wurden,
„c) Leistungen, die von Einrichtungen er-
bracht werden, die als Vormünder nach bb) von ihrem Urheber oder dessen
§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsnachfolger an den Unterneh-
oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 mer geliefert wurden oder
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt
worden sind, sofern es sich nicht um cc) den Unternehmer zum vollen Vor-
Leistungen handelt, die nach § 1835 steuerabzug berechtigt haben.“
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vergütet werden;“. 6. § 13b wird wie folgt geändert:
4. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, „5. Lieferungen
Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen
von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten
Unternehmer bestimmt sind, die im entgelt- Gegenstände eines im Ausland ansässi-
lichen Luftverkehr überwiegend grenzüber- gen Unternehmers unter den Bedingun-
schreitende Beförderungen oder Beförderun- gen des § 3g und
gen auf ausschließlich im Ausland gelegenen
b) von Gas über das Erdgasnetz und von
Strecken und nur in unbedeutendem Umfang
Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a
nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie,
fallen;“.
auf das Inland beschränkte Beförderungen
durchführen;“. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1
bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungs-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer
oder eine juristische Person ist; in den in Ab-
„1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innerge- satz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9
meinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 be- und 10 genannten Fällen schuldet der Leis-
zeichneten Gegenstände mit Ausnahme der tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unter-
in der Nummer 49 Buchstabe f, den Num- nehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1
mern 53 und 54 bezeichneten Gegenstän- genannten Fällen schuldet der Leistungsemp-
de;“. fänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist,
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Num- bb) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt
mer 4 Satz 1 erbringt. Bei den in Absatz 2 Num- durch das Wort „und“ ersetzt.
mer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die angefügt:
Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Liefe-
rungen von Erdgas erbringt. Bei den in Absatz 2 „10. in den Fällen der Ausstellung der Rech-
Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen nung durch den Leistungsempfänger
von Elektrizität schuldet der Leistungsempfän- oder durch einen von ihm beauftragten
ger in den Fällen die Steuer, in denen der lie- Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die An-
fernde Unternehmer und der Leistungsempfän- gabe „Gutschrift“.“
ger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8
„(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im
Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungs-
Inland aus, für den der Leistungsempfänger die
empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer
Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unter-
ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2
nehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine
Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gel-
Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der
ten auch, wenn die Leistung für den nichtunter-
aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der
nehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1
Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in
bis 6 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer,
Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder
der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten ab-
Absatz 1 nicht erhoben wird.“
weichend von den Absätzen 1 bis 6 für die
c) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Taxi“ Rechnungserteilung die Vorschriften des Mit-
durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b gliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von
der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Er-
d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 durch die mangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder
folgenden Sätze ersetzt: gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht,
„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 ver-
Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein einbart worden ist.“
Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgo- 8. § 14a wird wie folgt geändert:
land und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeich-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
neten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Ge- „(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine
schäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der
gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Erman-
einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Auf- gelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder ge-
enthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort wöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er ei-
der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im nen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus,
Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsge- an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitglied-
biet ansässiger Unternehmer ist ein Unterneh- staat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung
mer, der in den Gebieten der übrigen Mitglied- einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuld-
staaten der Europäischen Union, die nach dem nerschaft des Leistungsempfängers“ verpflich-
Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitglied- tet, wenn die Steuer in dem anderen Mitglied-
staaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhn- staat von dem Leistungsempfänger geschuldet
lichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäfts- wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2
leitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unter-
nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich ei- nehmer eine sonstige Leistung im Sinne des
nen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufent- § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat
haltsort in den Gebieten der übrigen Mitglied- aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten
staaten der Europäischen Union, die nach dem Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in
Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitglied- dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszu-
staaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Ge- stellen. In dieser Rechnung sind die Umsatz-
schäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Dritt- steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
landsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland und die des Leistungsempfängers anzugeben.
eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß
nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung
Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsat- im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im
zes als im Ausland oder im übrigen Gemein- Inland ausgeführt wird und für die der Leistungs-
schaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte empfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5
an diesem Umsatz nicht beteiligt ist.“ schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5
Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: gefasst:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein „Führt der Unternehmer eine innergemeinschaft-
Komma ersetzt. liche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1833
Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, a) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG)
der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz aus- Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003
geführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnum- hörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und
mer des Unternehmers und die des Leistungs- zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
empfängers anzugeben.“ (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Ver-
ordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
tober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-
„(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im waltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung
Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leis- auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268
tungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.
schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung
mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Abs. 3“ durch
Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 die Angabe „§ 97 Absatz 2“ ersetzt.
bleibt unberührt. Die Vorschrift über den geson- 12. Nach § 25a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
derten Steuerausweis in einer Rechnung nach eingefügt:
§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht an-
gewendet.“ „Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegen-
standes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der
„In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistun- Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit
gen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt.“
„Sonderregelung für Reisebüros“ und in den
13. § 26 wird wie folgt geändert:
Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a
die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonder- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
regelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“
oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Son- „§ 26
derregelung“ zu enthalten.“ Durchführung, Erstattung in Sonderfällen“.
9. § 15 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(4) Die Umsatzsteuer wird einem Konsorti-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: um, das auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über
„2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für
den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein
Gegenstände, die für sein Unternehmen
Konsortium für eine europäische Forschungsin-
nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt
frastruktur (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1) durch
worden sind;“.
einen Beschluss der Kommission gegründet
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: wurde, vom Bundeszentralamt für Steuern ver-
„3. die Steuer für den innergemeinschaft- gütet, wenn
lichen Erwerb von Gegenständen für sein 1. das Konsortium seinen satzungsgemäßen
Unternehmen, wenn der innergemein- Sitz im Inland hat,
schaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im
Inland bewirkt wird;“. 2. es sich um die gesetzlich geschuldete Um-
satzsteuer handelt, die in Rechnung gestellt
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: und gesondert ausgewiesen wurde,
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
3. es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und
fasst:
sonstige Leistungen handelt, die das Konsor-
„b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, tium für seine satzungsgemäße und nichtun-
Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei ternehmerische Tätigkeit in Anspruch genom-
sind und sich unmittelbar auf Gegen- men hat,
stände beziehen, die in das Drittlandsge-
biet ausgeführt werden;“. 4. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25
Euro übersteigt und
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst: 5. die Steuer gezahlt wurde.
„b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Kon-
Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sortium nach § 13b Absatz 5 geschuldete und
wären und der Leistungsempfänger im von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese
Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Die
Umsätze sich unmittelbar auf Gegen- Sätze 1 und 2 sind auf ein Konsortium mit sat-
stände beziehen, die in das Drittlandsge- zungsgemäßem Sitz in einem anderen Mitglied-
biet ausgeführt werden.“ staat sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraus-
setzungen für die Vergütung durch die in § 4
10. In § 16 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufge-
Nummer 7 Satz 5 genannte Bescheinigung
hoben.
nachgewiesen wird. Mindert sich die Bemes-
11. § 18d wird wie folgt geändert: sungsgrundlage nachträglich, hat das Konsor-
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
tium das Bundeszentralamt für Steuern davon zu zeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versiche-
unterrichten und den zu viel vergüteten Steuer- rungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
betrag zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand, und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteu-
den ein Konsortium für seine satzungsgemäße er, betrifft.“
Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb
4. § 53 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt wor-
den ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgege- a) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsvorstand“
ben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der durch das Wort „Alleinerziehenden“ ersetzt.
vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräuße-
b) In Satz 4 werden die Wörter „die der Alleinste-
rungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder
hende oder der Haushaltsvorstand und die
Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands
sonstigen Haushaltsangehörigen haben“ durch
entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern
die Wörter „aller Haushaltsangehörigen“ ersetzt.
zu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag
kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwen- 5. § 68 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
dung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Über-
„5. Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerzie-
tragung des Gegenstands geltenden Steuersat-
hung) oder sonstige betreute Wohnformen,“.
zes ermittelt werden.“
6. § 87a wird wie folgt geändert:
14. In § 26b Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Abs. 1
ersetzt. und 3“ durch die Angabe „§ 97“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
15. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verord-
nung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht
2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe- der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die
hörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit
EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung Ausnahme der Biersteuer, betrifft.“
(EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010
7. § 88 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der „Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es
Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“ nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftver-
ersetzt. kehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauch-
steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen
16. In § 1 Absatz 2a Satz 1 und § 4 Satz 1 Nummer 3 sind.“
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ 8. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt. „Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
17. In § 5 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 und 2, Absatz 3 mung des Bundesrates, soweit sie die Versiche-
und § 11 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des rungsteuer betrifft.“
Rates oder der Kommission der Europäischen Ge- 9. § 90 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
meinschaften“ durch die Wörter „des Rates der
Europäischen Union oder der Europäischen Kom- „Die Vorlage richtet sich nach § 97.“
mission“ ersetzt. 10. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11
„(1) Die Beteiligten und andere Personen ha-
Änderung der ben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher,
Abgabenordnung Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere
Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Ur-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I kunden für die Besteuerung des zur Vorlage Auf-
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Geset- geforderten oder für die Besteuerung anderer
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2
ist, wird wie folgt geändert: und 3 gilt entsprechend.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
wie folgt gefasst: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
„§ 275 (weggefallen)“. 11. § 107 wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „/Ver- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auskunfts-
waltungsstelle Cottbus“ gestrichen. pflichtige“ ein Komma und das Wort „Vorlage-
pflichtige“ eingefügt.
3. § 30 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflicht“ durch
„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim- die Wörter „Auskunfts- oder Vorlagepflicht“ er-
mung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahr- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1835
12. § 117 wird wie folgt geändert: 27. § 382 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen
Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Geset- des Rates oder der Kommission der Europä-
zes“ durch die Wörter „Europäischen Union so- ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Ver-
wie des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt. ordnungen des Rates der Europäischen Union
oder der Europäischen Kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „be-
troffen“ ein Komma sowie die Wörter „es findet b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der
ein Informationsaustausch auf Grund des EU- Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
Amtshilfegesetzes statt“ eingefügt. ter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
13. In § 139 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort 28. In § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 165 Absatz 1 Satz 2
„Verkehrsteuern“ die Wörter „mit Ausnahme der Nummer 3, § 172 Absatz 3 Satz 1, § 367 Absatz 2b
Luftverkehrsteuer“ eingefügt. Satz 1, § 379 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 382
Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Eu-
14. § 141 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. ropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Eu-
15. § 150 Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ropäischen Union“ ersetzt.
„Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 und 5 bedarf es
Artikel 12
nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftver- Änderung des
kehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauch- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen
sind.“ In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
16. § 152 Absatz 5 wird aufgehoben. 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
17. § 156 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-
den ist, wird dem § 10 folgender Absatz 11 angefügt:
„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
mung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahr- „(11) § 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der
zeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versiche- Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni
rungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Ver- 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle am 30. Juni 2013
brauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, be- noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“
trifft.“
Artikel 13
18. Dem § 171 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung
Änderung des
des Steuerschuldners einzubehalten und abzufüh- Steuerberatungsgesetzes
ren oder für Rechnung des Steuerschuldners zu Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegen- kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
über dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der ge- S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Ge-
genüber dem Steuerentrichtungspflichtigen gelten- setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
den Festsetzungsfrist.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
19. § 200 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
„§ 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.“ § 164b folgende Angabe eingefügt:
20. In § 208 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz wird die „§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder“.
Angabe „§ 97 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 97 2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Euro-
Absatz 2“ ersetzt. päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
21. In § 224 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter päischen Union“ ersetzt.
„oder Postanweisung“ gestrichen. 3. In § 4 Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 9
Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10
22. § 259 Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
23. § 275 wird aufgehoben.
4. In § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
24. In § 288 werden die Wörter „eine Person, die zu ter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist,“ „Europäischen Union“ ersetzt.
durch die Wörter „ein erwachsener Familienange-
5. Nach § 164b wird folgender § 164c eingefügt:
höriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner
oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäf- „§ 164c
tigte Person“ ersetzt.
Laufbahngruppenregelungen der Länder
25. § 337 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung geho-
26. In § 363 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden die bener und höherer Dienst verwendet wird, richtet
Wörter „Europäischen Gerichtshof“ durch die Wör- sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser
ter „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt. Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landes-
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
rechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Lauf- 2. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:
bahngruppen zusammengefasst oder abweichend „(9) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezem-
bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzun- ber 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen
gen für die Einstellung als Inspektor oder Regie- Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit
rungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungs- vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.“
maßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung
des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen
auf Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt
Artikel 16
verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes Änderung des
eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, Gesetzes über Steuerstatistiken
sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine
Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8
erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen.“ des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 14 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Feuerschutzsteuergesetzes „Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1
werden ab 2012 und die Erhebungsmerkmale
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
nach Satz 1 Nummer 2 ab 2008 jährlich erfasst.“
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. De- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, „Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jähr-
wird wie folgt geändert: lich erfasst.“
1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt. „Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab
2011 jährlich erfasst.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, erstmals
„1. eine nach amtlich vorgeschriebenem Vor- für das Veranlagungsjahr 2001,“ durch die Wörter
druck oder im Wege eines Automationsver- „für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011“ er-
fahrens des Bundes übermittelte Steuererklä- setzt.
rung abzugeben, in der er die im Anmel-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dungszeitraum entstandene Steuer selbst zu
berechnen hat (Steueranmeldung) und“. „Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Al-
tersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuer-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002
aa) In Satz 2 wird die Angabe „1 200 Euro“ durch bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme
die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt. aufbereitet.“
bb) Folgender Satz wird angefügt: 3. § 2b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die Steuer für das vorangegangene Ka- „Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körper-
lenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro schaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012
betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Ka- sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungs-
lenderjahr.“ jahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundes-
amt übertragen.“
Artikel 15 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
Änderung des schließlich für die Angaben nach § 3“ gestrichen.
Bundeskindergeldgesetzes 5. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- a) Dem Buchstaben f wird ein Komma angefügt.
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, b) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:
3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird „g) über die Gewerbesteuer 1995,
wie folgt geändert: h) über die Erbschaft- und Schenkungsteu-
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: er 2002.“
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die 6. § 7a wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstge- fügt:
setzes“ ersetzt.
„(2a) Für Verlaufsuntersuchungen über meh-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung rere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt
und eines Erststudiums“ durch die Wörter „Be- und die statistischen Ämter der Länder ab dem
rufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt. Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1837
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steu- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
erpflichtige natürliche Personen beziehen, mit
„(4) Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1
den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a
zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter
zu demselben Steuerpflichtigen zusammenfüh-
als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Or-
ren.“
ganleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absät- dung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraft-
zen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 2 fahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsge-
und 2a“ ersetzt. mäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahr-
zeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um
Artikel 17 den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahr-
zeugsteuer durch die Hauptzollämter erforder-
Änderung des
lichen Datenbestandes durchzuführen und die re-
Finanzverwaltungsgesetzes gelmäßige Datenübermittlung nach straßenver-
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der kehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. Eine
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer
1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzoll-
21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, ämter ist möglich.“
wird wie folgt geändert:
3. § 12 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Luftverkehr-
a) In Nummer 9 werden die Wörter „Verordnung (EG) steuer,“ die Wörter „der Kraftfahrzeugsteuer,“ ein-
Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 gefügt.
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehör-
den auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 4. § 18 wird wie folgt gefasst:
(ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Ver-
„§ 18
ordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-
tober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwal- Verwaltung der Umsatzsteuer
tungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken
dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe
12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.
der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie
b) In Nummer 10 werden die Wörter „Artikels 15 handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die
Nr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Besteuerung örtlich zuständig ist.“
Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145 S. 1)
in der ab 1. Januar 1993“ durch die Wörter „Arti- 5. In § 21 Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-
kels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates stelle Cottbus“ gestrichen.
vom 28. November 2006 über das gemein-
same Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom Artikel 18
11.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie Änderung des
2010/88/EU (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 1) ge-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
ändert worden ist, in der jeweils“ und die Wörter
„Europäische Gemeinschaft“ durch die Wörter Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
„Europäische Union“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
c) In Nummer 18 Buchstabe a werden die Wörter S. 406), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
„§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes“ 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b des Ein- ist, wird wie folgt geändert:
kommensteuergesetzes“ ersetzt. 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 20 Satz 2 und 4 werden jeweils die „1. zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden
Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen. Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitneh-
e) In Nummer 21 werden die Wörter „auf Grund von mers,“.
Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des 2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammen-
arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Ver- die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt und
ordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 die Wörter „(§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
S. 1)“ durch die Wörter „auf Grund von Kapitel XI steuergesetzes)“ gestrichen.
Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „geheiratet“
Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen- die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft be-
arbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugs- gründet“ eingefügt.
bekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
(ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt. c) In Nummer 4 erster Halbsatz werden nach den
Wörtern „nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
2. § 12 wird wie folgt geändert: gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer,“ nach den Wörtern „dem er oder der Ehegatte“
die Wörter „der Luftverkehrsteuer,“ eingefügt. die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
3. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 6. § 15 wird wie folgt geändert:
„Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Ab- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vereinbarung „§ 15
auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Über-
weisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistun- Elektronische Vermögensbildungs-
gen auf einen von ihm oder seinem nicht dauernd bescheinigung, Verordnungsermächtigungen,
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung“.
abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
begonnen worden ist noch die überwiesenen Be-
träge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bauspar- gefasst:
vertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn „Das Unternehmen, das Institut oder der
eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Absatz 3 in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat
Satz 2 Nummer 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämi- spätestens bis zum 28. Februar des der
engesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Anlage der vermögenswirksamen Leis-
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt tungen folgenden Kalenderjahres nach
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 amtlich vorgeschriebenem Datensatz
(BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils durch Datenfernübertragung nach Maß-
geltenden Fassung unschädlich ist.“ gabe der Steuerdaten-Übermittlungs-
4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: verordnung im Rahmen einer elektroni-
schen Vermögensbildungsbescheini-
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gung folgende Daten zu übermitteln,
wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem
„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeit-
Mitteilungspflichtigen in die Datenüber-
nehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er ge-
mittlung eingewilligt hat:“.
genüber dem Unternehmen, dem Institut oder
dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Ab- vorangestellt:
satz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Ein-
„1. Name, Vorname, Geburtsdatum, An-
kommen folgende Grenzen nicht übersteigt:“.
schrift und Identifikationsnummer
b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wör- (§ 139b der Abgabenordnung) des
ter „von Ehegatten“ gestrichen. Arbeitnehmers,“.
5. § 14 wird wie folgt geändert: ccc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden
die Nummern 2 bis 4.
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: Sätze ersetzt:
„(5) Ein Bescheid über die Ablehnung der „Die Einwilligung nach Satz 1 ist spätestens
Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,
aufzuheben und die Arbeitnehmer-Sparzulage ist das auf das Kalenderjahr der Anlage der ver-
nachträglich festzusetzen, wenn der Einkommen- mögenswirksamen Leistungen folgt, zu ertei-
steuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungs- len. Dabei hat der Arbeitnehmer dem Mittei-
bescheides geändert wird und dadurch erstmals lungspflichtigen die Identifikationsnummer
festgestellt wird, dass die Einkommensgrenzen mitzuteilen. Die Einwilligung gilt als erteilt,
des § 13 Absatz 1 unterschritten sind. Die Frist wenn die übermittelnde Stelle den Arbeitneh-
für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage mer schriftlich darüber informiert, dass vom
endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen
nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbe- wird und die Daten übermittelt werden, wenn
scheides. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der der Arbeitnehmer dem nicht innerhalb einer
geänderten Einkommensteuerfestsetzung kein Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser
Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung schriftlichen Information schriftlich wider-
einer Arbeitnehmer-Sparzulage vorangegangen spricht. Die Einwilligung gilt auch für die fol-
ist. genden Kalenderjahre, es sei denn, der Ar-
beitnehmer widerruft diese schriftlich gegen-
(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögens- über der übermittelnden Stelle. Der Widerruf
wirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf muss der übermittelnden Stelle vor Beginn
Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitneh- des Kalenderjahres, für das die Einwilligung
mer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nummer 1 erstmals nicht mehr gelten soll, vorliegen.
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes eine Woh- Die übermittelnde Stelle hat den Arbeitneh-
nungsbauprämie beantragt, endet die Frist für mer über den Inhalt der Datenübermittlung
die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach Satz 1 zu unterrichten. Wird die Einwil-
nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe ligung nach Ablauf des Kalenderjahres der
der Mitteilung über die Änderung des Prämienan- Anlage der vermögenswirksamen Leistungen,
spruchs.“ jedoch innerhalb der in Satz 2 genannten Frist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1839
abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des 4. Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
folgenden Kalendervierteljahres zu übermit- gefügt:
teln.“
„Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeit-
7. Dem § 17 werden die folgenden Absätze 13 und 14 punkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2
angefügt: Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der
„(13) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fas- Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni
sung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuer-
2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für vermögens- blatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu die-
wirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem sem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5
31. Dezember 2012 angelegt werden. § 4 Absatz 4 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Arti-
Nummer 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 5 Satz 1 in der kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni (BGBl. I S. 2850) weiter anzuwenden.“
2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals bei Verfügun-
gen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.
Artikel 20
(14) Das Bundesministerium der Finanzen teilt
den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13 Änderung des
und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Bewertungsgesetzes
Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf- Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
fentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeit- machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
punkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom
§ 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) weiter an- wie folgt geändert:
zuwenden.“ 1. Dem § 48a wird folgender Satz angefügt:
Artikel 19 „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentü-
mer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Num-
Änderung der
mern 1 bis 3 genutzt hat.“
Verordnung zur Durchführung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 2. Dem § 205 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver- „(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Ge-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf
(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge- Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzu-
setzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geän- wenden.“
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“ Artikel 21
durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: EU-Beitreibungsgesetzes
„§ 5 § 1 Absatz 3 Nummer 1 des EU-Beitreibungsgeset-
Elektronische zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wird wie
Vermögensbildungsbescheinigung“. folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird aufgehoben. „1. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Ab-
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab- gaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch,
sätze 1 bis 4. den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Gesetzen und dem Aufwendungsaus-
d) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Be- gleichsgesetz;“.
scheinigung“ durch die Wörter „elektronischen
Vermögensbildungsbescheinigung“ ersetzt.
Artikel 22
e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Beschei-
nigung für vermögenswirksame Leistungen“ Änderung der
durch die Wörter „elektronischen Vermögensbil- Zivilprozessordnung
dungsbescheinigung“ ersetzt.
f) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Be- In § 759 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
scheinigung über vermögenswirksame Leistun- Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
gen“ durch die Wörter „elektronischen Vermö- S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
gensbildungsbescheinigung“ ersetzt. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1800) geändert worden ist, werden die Wörter „eine
g) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Bescheini- zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie die-
gung“ durch die Wörter „elektronische Vermö- nende erwachsene Person“ durch die Wörter „ein er-
gensbildungsbescheinigung“ ersetzt. wachsener Familienangehöriger, eine in der Familie be-
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 schäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mit-
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt. bewohner“ ersetzt.
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
Artikel 23 b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1, 2, 3 oder
Änderung der Absatz 3a“ ersetzt.
Finanzgerichtsordnung
2. § 4 wird wie folgt geändert:
In § 76 Absatz 1 Satz 4 und § 85 Satz 2 der Finanz-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), „4. der Übergang von Grundstücken gemäß § 1
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschafts-
2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird jeweils anteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4
nach der Angabe „§ 97“ die Angabe „Abs. 1 und 3“ als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusam-
gestrichen. menschlusses kommunaler Gebietskörper-
schaften, der durch Vereinbarung der betei-
ligten Gebietskörperschaften mit Zustim-
Artikel 24
mung der nach Landesrecht zuständigen
Änderung der Stelle oder durch Gesetz zustande kommt,
Funktionsverlagerungsverordnung sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke
gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Ge-
In § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 2 Satz 3 der Funk- sellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Num-
tionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 mer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der
(BGBl. I S. 1680) werden jeweils die Wörter „§ 1 Abs. 1 Kreisfreiheit einer Gemeinde;“.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
b) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.
Artikel 25 c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5.
3. § 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Zerlegungsgesetzes „Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
Absatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechts-
In § 1 Absatz 3a des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au- vorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des
gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungs-
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) gesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 43 Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a“ die Wörter „oder Num- Grundlage wird die Steuer nicht erhoben.“
mer 2 Satz 4“ eingefügt.
4. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
Artikel 26
„3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.“
Änderung des
5. § 13 wird wie folgt geändert:
Grunderwerbsteuergesetzes
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Semikolon ersetzt.
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
„7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von min-
ist, wird wie folgt geändert:
destens 95 vom Hundert an einer Gesell-
1. § 1 wird wie folgt geändert: schaft:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Be-
fügt: teiligung innehat.“
„(3a) Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a 6. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2, 2a
und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2, 2a, 3 und 3a“
Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ersetzt.
ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger 7. In § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, ter „§ 1 Abs. 2a und 3“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in satz 2a, 3 und 3a“ ersetzt.
Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer
Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländi- 8. § 19 wird wie folgt geändert:
sches Grundstück gehört, innehat. Die wirt- a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende
schaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Nummer 7a eingefügt:
Summe der unmittelbaren und mittelbaren Betei-
ligungen am Kapital oder am Vermögen der Ge- „7a. Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein
sellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Be- Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar
teiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine
oder am Vermögen der Gesellschaften zu multi- wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von
plizieren.“ mindestens 95 vom Hundert an einer Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1841
sellschaft, zu deren Vermögen ein inländi- des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung
sches Grundstück gehört, innehat (§ 1 Ab- von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jah-
satz 3a);“. res folgende Daten zu übermitteln:
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4 1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
Nr. 9“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 5“ ersetzt. nung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum
und Anschrift des Steuerpflichtigen;
9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleis-
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein teten und zurückgeforderten steuerfreien Zu-
Semikolon ersetzt. schüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendun-
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: gen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der
Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen;
„3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine
3. Beginn und Ende des Zeitraums, für den der steu-
Beteiligungsübersicht.“
erfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorge-
10. § 23 wird wie folgt geändert: aufwendungen erfolgt ist;
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: 4. Jahr des Zuflusses oder Abflusses;
„(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvor- 5. Bezeichnung und Anschrift der übermittelnden
gänge von Lebenspartnern noch nicht bestands- Stelle sowie deren Ordnungsbegriff.
kräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fas- Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht,
sung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. De- wenn die übermittelnde Stelle der Finanzverwaltung
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Er- die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten
werbsvorgänge anzuwenden, die nach dem steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsor-
31. Juli 2001 verwirklicht werden.“ geaufwendungen bereits auf Grund anderer Vor-
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: schriften elektronisch mitzuteilen hat. Stellt die über-
mittelnde Stelle fest, dass die an die zentrale Stelle
„(11) § 1 Absatz 3a und 6 Satz 1, § 4 Num- übermittelten Daten unzutreffend sind, ist dies un-
mer 4 und 5, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 verzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes
Nummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17 an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornie-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 ren. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichti-
Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Ab- gen darüber zu unterrichten, dass die Daten der zen-
satz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 tralen Stelle mitgeteilt werden. Hierbei ist die Höhe
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I der Beträge anzugeben, soweit sich diese nicht be-
S. 1809) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge an- reits aus dem Verwaltungsakt ergibt.“
zuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirk-
licht werden.“ Artikel 28
Artikel 27 Änderung des
Börsengesetzes
Änderung der
Dem § 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 des
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset- „(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Ge-
zes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert wor- biet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Drit-
den ist, wird wie folgt geändert: ter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie in § 23 Aufgaben verursacht werden.“
wird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 2a“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b“ ersetzt. Artikel 29
2. Folgender § 24 wird angefügt: Änderung des
„§ 24
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Mitteilungspflichten der
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
übermittelnden Stellen
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
gegenüber der zentralen Stelle
S. 1545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteu-
1. Dem § 31b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
ergesetzes genannten übermittelnden Stellen haben
der zentralen Stelle bis zum 28. Februar des dem „Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von
Jahr der Auszahlung oder der Rückforderung der Absatz 1 bleibt der positive oder negative Unter-
steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen schiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkom-
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a mensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den Ge-
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
bühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren
nach den gebührenrechtlichen Vorschriften aus Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätig-
Flugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Ein- keit im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1
künfte außer Ansatz.“ des Einkommensteuergesetzes von verbun-
denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengeset-
2. Nach § 73 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- zes) besteht;“.
fügt:
b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
„(2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirt-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
schaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013
enden.“ „bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geld-
forderungen und anderen Forderungen (Satz 2
Artikel 30 Nummer 4a) ergibt sich die Zurechnung aus
dem positiven Saldo der eingelegten und der ent-
Änderung des nommenen Wirtschaftsgüter.“
Erbschaftsteuer- und
c) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
Schenkungsteuergesetzes
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
„bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
Verwaltungsvermögens erfolgt keine Beschrän-
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 5 des
kung auf den Wert des Anteils.“
Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178;
2013 II S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt ge- 3. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:
ändert:
„(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und
1. § 13a wird wie folgt geändert: § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach
„Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Aus- dem 6. Juni 2013 entsteht.“
gangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb
unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 ge-
nannten Beteiligungen und der nach Maßgabe
Artikel 31
dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte
hat.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort „Lohn-
summen“ die Wörter „und die Anzahl der Be- (2) Artikel 2 Nummer 13, 29 und 39 Buchstabe j, o
schäftigten“ eingefügt. und p, Nummer 44 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buch-
stabe b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 15
2. § 13b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num-
mer 4a eingefügt: (3) Die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe d, Num-
mer 2, 10, 20, 21, 23, 39 Buchstabe a, Nummer 41,
„4a. der gemeine Wert des nach Abzug des ge- Artikel 3 Nummer 2, 4 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 1
meinen Werts der Schulden verbleibenden Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Artikel 6, 8 Num-
Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsgut- mer 2 und 3 Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 12, Arti-
haben, Geldforderungen und anderen Forde- kel 21, 24 und 25 treten mit Wirkung vom 1. Januar
rungen, soweit er 20 Prozent des anzuset- 2013 in Kraft.
zenden Werts des Betriebsvermögens des
Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. (4) Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a, b Doppel-
Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirt- buchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb bis ddd, Doppel-
schaftsgüter dem Hauptzweck des Gewer- buchstabe bb, Buchstabe d und e und Nummer 4 tritt
bebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines am 1. Juli 2013 in Kraft.
Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne (5) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b tritt
des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesenge- in Kraft zu Beginn des zweiten Monats, der dem Tag
setzes in der Fassung der Bekanntmachung der Veröffentlichung entweder des Durchführungsbe-
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), schlusses des Rates der Europäischen Union zur Er-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes mächtigung der Bundesrepublik Deutschland oder der
vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert Änderung der Richtlinie 2006/112/EG, mit der diese Re-
worden ist, oder eines Versicherungsunter- gelung unionsrechtlich abgesichert wird, je nach dem,
nehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 was früher vorliegt, im Amtsblatt der Europäischen
Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsge- Union Reihe L folgt. Der Tag der entsprechenden Ver-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung öffentlichung ist vom Bundesministerium der Finanzen
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt zu geben.
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert wor- (6) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Ok-
den ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Satz 1 tober 2013 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1843
(7) Artikel 10 Nummer 5 und 12, Artikel 11 Nummer 4 (9) Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember
und 5 sowie Artikel 14 Nummer 2 Buchstabe b treten 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Arti-
am 1. Januar 2014 in Kraft. kel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
(8) Artikel 17 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2014 in S. 3150) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom
Kraft. 1. Januar 2013 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013
Anlage zu Artikel 2 Nummer 44
Anlage 2
(zu § 43b)
Gesellschaften
im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-
jede Gesellschaft, die zeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditge-
sellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit be-
1. eine der folgenden Formen aufweist:
schränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf
a) eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsge-
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober nossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art
2001 über das Statut der Europäischen Gesell- von juristischen Personen des öffentlichen
schaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rechts“ und andere nach deutschem Recht ge-
Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des gründete Gesellschaften, die der deutschen
Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsicht- Körperschaftsteuer unterliegen,
lich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet
g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der
wurde, sowie eine Genossenschaft, die gemäß
Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“,
der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates
„osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“,
vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europä-
ischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der h) nach irischem Recht gegründete oder eingetra-
Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli gene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and
2003 zur Ergänzung des Statuts der Europä- Provident Societies Act eingetragene Körper-
ischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteili- schaften, gemäß dem Building Societies Act
gung der Arbeitnehmer gegründet wurde, gegründete „building societies“ und „trustee
savings banks“ im Sinne des Trustee Savings
b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be-
Banks Act von 1989,
zeichnung „société anonyme“/„naamloze ven-
nootschap“, „société en commandite par ac- i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-
tions“/„commanditaire vennootschap op aande- zeichnung „αvώvυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία
len“, „société privée à responsabilité limitée“/ περιωρισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“ und andere
„besloten vennootschap met beperkte aanspra- nach griechischem Recht gegründete Gesell-
kelijkheid“, „société coopérative à responsabilité schaften, die der griechischen Körperschaft-
limitée“/„coöperatieve vennootschap met be- steuer unterliegen,
perkte aansprakelijkheid“, „société coopérative
j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der
à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennoot-
Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad
schap met onbeperkte aansprakelijkheid“,
comanditaria por acciones“ oder „sociedad de
„société en nom collectif“/„vennootschap onder
responsabilidad limitada“ und die öffentlich-
firma“ oder „société en commandite simple“/„ge-
rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit
wone commanditaire vennootschap“, öffentliche
unter das Privatrecht fällt. Andere nach spani-
Unternehmen, die eine der genannten Rechtsfor-
schem Recht gegründete Körperschaften, die
men angenommen haben, und andere nach bel-
der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto
gischem Recht gegründete Gesellschaften, die
sobre sociedades“) unterliegen,
der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen,
k) Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-
c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Be-
zeichnung „société anonyme“, „société en com-
zeichnung „събирателно дружество“,
mandite par actions“, „société à responsabilité
„командитно дружество“, „дружество с
limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „so-
ограничена отговорност“, „акционерно
ciétés d'assurances mutuelles“, „caisses
дружество“, „командитно дружество с акции“,
d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“,
„неперсонифицирано дружество“,
die automatisch der Körperschaftsteuer unter-
„кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder
liegen, „coopératives“, „unions de coopératives“,
„държавни предприятия“, die nach bulgari-
die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe,
schem Recht gegründet wurden und gewerbliche
die öffentlichen Industrie- und Handelsunterneh-
Tätigkeiten ausüben,
men und andere nach französischem Recht ge-
d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der gründete Gesellschaften, die der französischen
Bezeichnung „akciová společnost“ oder Körperschaftsteuer unterliegen,
„společnost s ručením omezeným“,
l) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be- Bezeichnung „società per azioni“, „società in
zeichnung „aktieselskab“ oder „anpartssels- accomandita per azioni“, „società a
kab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuerge- responsabilità limitata“, „società cooperative“
setz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr oder „società di mutua assicurazione“ sowie
steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen öffentliche und private Körperschaften, deren
steuerrechtlichen Bestimmungen für die Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsge-
„aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird, werblicher Art ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013 1845
m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Be- x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der
zeichnung: „εταιρείες“ im Sinne der Einkommen- Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna
steuergesetze, družba“ oder „družba z omejeno odgovornostjo“,
n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be- y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der
zeichnung: „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība Bezeichnung „akciová spoločnosť “, „spoločnosť
ar ierobežotu atbildību“, s ručením obmedzeným“ oder „komanditná
o) Gesellschaften litauischen Rechts, spoločnosť “,
p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der z) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung „société anonyme“, „société en Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“,
commandite par actions“, „société à „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„spar-
responsabilité limitée“, „société coopérative“, bank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,
„société coopérative organisée comme une aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
société anonyme“, „association d'assurances Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktie-
mutuelles“, „association d'épargne-pension“, bolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“,
„entreprise de nature commerciale, industrielle „ömsesidiga försäkringsbolag“ und „försäkrings-
ou minière de l'Etat, des communes, des föreningar“,
syndicats de communes, des établissements pu-
blics et des autres personnes morales de droit bb) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-
public“ sowie andere nach luxemburgischem gründete Gesellschaften;
Recht gegründete Gesellschaften, die der luxem- 2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug
burgischen Körperschaftsteuer unterliegen, auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat
q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der ansässig betrachtet wird und auf Grund eines mit
Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteue-
társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű rungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen
társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“ oder Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft an-
„szövetkezet“, sässig betrachtet wird und
r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der 3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern
Bezeichnung: „Kumpaniji ta' Responsabilita' unterliegt oder irgendeiner Steuer, die eine dieser
Limitata“ oder „Soċjetajiet en commandite li Steuern ersetzt, ohne davon befreit zu sein:
l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“,
– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in
s) Gesellschaften niederländischen Rechts mit Belgien,
der Bezeichnung „naamloze vennootschap“,
„besloten vennootschap met beperkte aanspra- – корпоративен данък in Bulgarien,
kelijkheid“, „open commanditaire vennoot- – daň z příjmů právnických osob in der Tsche-
schap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborg- chischen Republik,
maatschappij“, „fonds voor gemene rekening“,
– selskabsskat in Dänemark,
„vereniging op coöperatieve grondslag“,
„vereniging welke op onderlinge grondslag als – Körperschaftsteuer in Deutschland,
verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und
– tulumaks in Estland,
andere nach niederländischem Recht gegrün-
dete Gesellschaften, die der niederländischen – corporation tax in Irland,
Körperschaftsteuer unterliegen, – φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων
t) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,
Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsver-
eine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt- – impôt sur les sociétés in Frankreich,
schaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerb-
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in
licher Art von Körperschaften des öffentlichen
Italien,
Rechts“, „Sparkassen“ sowie andere nach öster-
reichischem Recht gegründete Gesellschaften, – φόρος εισοδήματος in Zypern,
die der österreichischen Körperschaftsteuer un- – uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
terliegen,
– pelno mokestis in Litauen,
u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der
Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z – impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
ograniczoną odpowiedzialnością“, – társasági adó, osztalékadó in Ungarn,
v) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
– taxxa fuq l-income in Malta,
von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen
Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
und öffentliche Unternehmen, – Körperschaftsteuer in Österreich,
w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der
– podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în
comandită pe acţiuni“ oder „societăţi cu – imposto sobre o rendimento das pessoas
răspundere limitată“, colectivas in Portugal,
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– impozit pe profit in Rumänien, – yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in
Finnland,
– davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei, – corporation tax im Vereinigten Königreich.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 13 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(1) Den in § 12 genannten Personen stehen
Änderung des als Leistungen Kapitalentschädigung, Leistungen
Conterganstiftungsgesetzes zur Deckung spezifischer Bedarfe und vorbehalt-
lich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Con-
Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der terganrente sowie eine jährliche Sonderzahlung
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537) zu, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird.
wird wie folgt geändert: Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2
fügt: Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhan-
den sind.“
„2. den Mitteln in Höhe von bis zu 30 Millionen
Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung „Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens
stellt;“. 1 278 Euro und höchstens 12 782 Euro, die mo-
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num- natliche Conterganrente mit Wirkung vom 1. Ja-
mern 3 bis 5. nuar 2013 mindestens 612 Euro und höchstens
2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 6 912 Euro.“
„(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt „Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach
er mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Stif- Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr,
tungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt
verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl worden ist.“
oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern;
über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzun- d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt wer- „In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln,
den. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 ge- nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der
fasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach
Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das
nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, so- Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur De-
fern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte In- ckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist;
teressen Einzelner entgegenstehen.“ diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium
3. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert: für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- 5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz wer-
„2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer den Zahlungen angerechnet, die wegen der Ein-
Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Num- nahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von an-
mer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall deren möglicherweise Verantwortlichen geleistet
nicht von einem anderen Kostenträger über- worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die
nommen werden;“. Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate
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von Anderen, insbesondere von ausländischen Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem
Staaten, geleistet werden.“ Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des
6. § 16 Absatz 6 wird wie folgt geändert: Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumu-
ten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsbe-
a) Nach dem Wort „Leistungen“ werden die Wörter rechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden
„, mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3,
spezifischer Bedarfe,“ eingefügt. § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozial-
b) Folgender Satz wird angefügt: gesetzbuch stellt eine Härte dar.“
„Die Leistungen zur Deckung spezifischer Be- 8. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:
darfe setzt der Stiftungsvorstand ohne Entschei- „§ 25
dung und Bewertung der Kommission durch
schriftlichen Verwaltungsakt fest.“ Bericht
7. Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
gefügt: destag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht
über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über
„Der Übergang der Unterhaltsansprüche der die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung
leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehe- dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine perso-
gatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ih- nenbezogenen Daten enthalten.“
ren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Artikel 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften Inkrafttreten
bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
gesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person 1. August 2013 in Kraft. § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter
und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Halbsatz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom 25. Juni 2013
Auf Grund des § 47 Nummer 3 des Straßenverkehrs- 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 47 geändert durch Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 2 und
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bun- bis f, h bis j und l, § 13 Absatz 4, § 30
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 Buchstabe b,
Nummer 8 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe f,
Artikel 1 Nummer 24, 26 Buchstabe a und b, Absatz 3
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 8 sowie
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2a der die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraft-
Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geän- fahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung be-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: zeichneten Daten;
1. § 36 wird wie folgt geändert: 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach
§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 32 Ab-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: satz 1 Satz 1 Nummer 2 zu speichernden Da-
„§ 36 ten sowie die Änderung dieser Daten und das
Mitteilungen an Datum der Änderung.“
die für die Kraftfahrzeug- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
steuerverwaltung zuständigen Behörden“.
„(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3
„(1) Die nach Landesrecht für die Zulassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverord-
von Fahrzeugen bestimmte Behörde (Zulas- nung und der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
sungsbehörde) teilt der nach § 1 der Kraftfahr- nung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
zeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug- über das Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe
steuer zuständigen Behörde zur Durchführung der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen
des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit: mit dem Bundesministerium der Finanzen im
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Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwal-
veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-Bun- tungsgesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten
desamt darf die übermittelten Daten ausschließ- Daten nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf
lich zu dem Zweck speichern, um die Übermitt- Grund des § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsge-
lung der Daten an die für die Ausübung der Ver- setzes zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be- die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, mit.“
hörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. Es ist ver-
pflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte 3. Dem § 50 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Behörde zu übermitteln und im unmittelbaren An-
schluss an die Übermittlung zu löschen. Die Ver- „(9) Bis zur Beendigung der Organleihe nach
arbeitung oder Nutzung der Daten zu anderen § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3
Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist des Finanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am
nicht zulässig.“ 29. Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
Stadtentwicklung gibt den nach Satz 1 maßgeb-
„§ 36a lichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Übermittlung von
Daten zur Übernahme der
Artikel 2
Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund
Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juni 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer