1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Gesetz
zur Abschaffung des Branntweinmonopols
(Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)1
Vom 21. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die im
sen: Betriebsjahr 2012/2013, das heißt im Zeitraum
Inhaltsübersicht vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013,
Artikel einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungs-
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes 1 pflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis
Alkoholsteuergesetz (AlkStG) 2 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt
Inkrafttreten 3 haben, den Ausgleichsbetrag jeweils in den ers-
ten drei Monaten des Betriebsjahres.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Artikel 1
„(6) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes landwirtschaftliche Verschlussbrennereien ab
Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesge- dem Betriebsjahr 2013/2014.“
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent- 5. § 76 wird wie folgt geändert:
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) ge- a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 40 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Bundesministerium der Finanzen
„(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundes-
keine Jahresbrennrechte mehr festgesetzt.“ ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur Erfüllung der durch die
2. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: Europäische Kommission Deutschland auferleg-
„(4) Der letzte Abschnitt umfasst vier Jahre und ten Pflichten nach Artikel 182 Absatz 4 Satz 2
drei Monate und läuft vom 1. Oktober 2013 bis zum Buchstabe c und e der Verordnung (EG)
31. Dezember 2017. Die nach Absatz 1 im Jahres- Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007
durchschnitt zugelassene Alkoholmenge verringert über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
sich dementsprechend.“ märkte und mit Sondervorschriften für be-
3. § 58 wird wie folgt geändert: stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-
ordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom
4. § 58a wird wie folgt geändert: 30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung, für Abfindungsbrenne-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in entsprechen- reien, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoff-
der Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1“ ge- besitzer abweichend von Absatz 2 Nummer 1, 3
strichen. und 4 die ablieferungsfähigen Erzeugungsmen-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: gen degressiv im Zeitraum vom 1. Januar 2014
„(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die bis bis 31. Dezember 2017 festzusetzen. Die ablie-
30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung ferungsfähigen Erzeugungsmengen sind vor Be-
von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 ginn eines jeden Betriebsjahres festzusetzen, er-
Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden forderlichenfalls anzupassen und von der Bun-
Fassung gestellt haben, erhalten für die nachfol- desmonopolverwaltung jeweils im Bundesanzei-
genden fünf Betriebsjahre für jedes Betriebsjahr ger zu veröffentlichen.“
einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 51,50 Euro 6. § 99b wird aufgehoben.
je hl A des regelmäßigen Brennrechts. Der Aus- 7. § 133 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gleichsbetrag wird von der Bundesmonopolver-
waltung jeweils in den ersten vier Monaten eines „(2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher
Betriebsjahres gezahlt. Abweichend von Satz 2 Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil ei-
nes Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen werden.“
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 8. Dem § 134 Absatz 3 Nummer 1 wird folgender
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Buchstabe e angefügt:
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, „e) festzulegen, dass Erzeugnisse als im Steuer-
sind beachtet worden. lager hergestellt gelten, wenn diese in einem
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betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung §2
von Erzeugnissen abgestellten Verfahren anfal- Steuertarif
len (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren zu
bestimmen,“. (1) Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholer-
zeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für
9. In § 152 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „unver- einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei
gällt“ gestrichen. einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz
10. Dem § 166 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 1 303 Euro.
„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember (2) Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der
2017 außer Kraft.“ 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem
Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahres-
Artikel 2 erzeugung gewonnen worden ist, auf 1 022 Euro je
Alkoholsteuergesetz hl A,
(AlkStG)2 2. in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeu-
gung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum
Abschnitt 1 Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässi-
gen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.
Allgemeine Bestimmungen
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Al-
§1 kohols beschränkt und setzen voraus, dass die Bren-
nerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer
Steuergebiet, Steuergegenstand anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der er-
(1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet mäßigte Steuersatz nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch
der Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bun- für Alkohol, der von einer außerhalb des Steuergebiets
desrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsin- liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung
gen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist von bis zu 5 hl A stammt.
eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
1. Alkohol: des Bundesrates
a) Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombi- 1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
nierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen;
über 1,2 Volumenprozent, 2. zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Ab-
b) Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der findungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und
Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholge- in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung
halt von über 22 Volumenprozent; bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer Änderung
der zulässigen steuerfreien Überausbeute den ermä-
2. alkoholhaltige Waren: ßigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinier- anzupassen;
ten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol 3. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-
hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren ischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen,
Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Vo- dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes
lumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius
1 Masseprozent ist. bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen,
(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Num- wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge so-
mer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, wie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die
auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen kön-
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Geset- nen, ermittelt werden und anzugeben sind;
zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord- 4. anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeug-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 nissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so- des Herstellers oder Händlers über den Alkohol-
wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom gehalt und die Menge berechnet wird.
7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378
vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) §3
in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der Sonstige Begriffsbestimmungen
bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verord-
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
nung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
2
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuer- brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
system und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom
14.1.2009, S. 12), der Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/83 des
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die
Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassun-
vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) sowie der Umset- gen des Vertrags über die Europäische Union, des
zung der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über
die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholi- Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
sche Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29). Union und des Vertrags zur Gründung der Europä-
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ischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom lung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf
24.4.2012, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils Trinkstärke.
geltenden Fassung; (2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über- einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in ei-
wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be- ner Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist
arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in amtlich festzustellen.
Steuerlagern sowie die Beförderung von Alkohol- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
erzeugnissen unversteuert erfolgen; mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2
der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des
Nichterhebungsverfahren (§ 20 Absatz 2); Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmä-
ßigkeit der Besteuerung
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union:
das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen
und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,
5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Union ohne das Steuergebiet; 2. zu regeln, dass Alkohol, der sich im steuerrechtlich
freien Verkehr befindet, gereinigt werden darf, sowie
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver- hierfür die Voraussetzungen und das Verfahren fest-
brauchsteuergebiets der Europäischen Union lie- zulegen,
gen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union
gehören; 3. Regelungen zur Alkoholerfassung und Ausnahmen
von der amtlichen Feststellung der in einer Ver-
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver- schlussbrennerei gewonnenen Alkoholmenge zu er-
brauchsteuergebiets der Europäischen Union lie- lassen.
gen und nicht zum Zollgebiet der Europäischen
Union gehören; §5
8. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet ent- Steuerlagerinhaber
sprechend Artikel 3 des Zollkodex;
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder
9. Ort der Einfuhr: mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Er-
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem laubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs-
sich die Alkoholerzeugnisse bei ihrer Überfüh- vorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zu-
rung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Ar- verlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit
tikel 79 des Zollkodex befinden, sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
ordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kauf-
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
die Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwen-
schlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefähr-
dung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen
dung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer
sind;
Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge reinen
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Alkohols abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurch-
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des schnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach
19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 dem Regelsatz (§ 2 Absatz 1) bemessen.
vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord- (2) Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird
nung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol die-
10.12.2009, S. 23) geändert worden ist; nende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerich-
11. Personen: natürliche und juristische Personen so- tet ist. Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen
wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts- Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher
persönlichkeit; einzurichten und zu erhalten.
12. Verschlussbrennerei: unter amtlicher Mitwirkung (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-
verschlusssicher eingerichteter Teil eines Steuer- satz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt
lagers; ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet
13. Abfindungsbrenner: Inhaber einer Erlaubnis zum wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine
Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Ab- geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
satz 1. (4) Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Ver-
schlussbrennerei untersagen, solange sie nicht ver-
Abschnitt 2 schlusssicher eingerichtet ist. Der Steuerlagerinhaber
hat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren
Steueraussetzung und Besteuerung
Einrichtung zu befolgen. Das Hauptzollamt kann die
vorübergehende Einstellung des Betriebs einer Ver-
§4
schlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Be-
Steuerlager triebsstörung oder einer Verletzung der Brennerei-
(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alko- einrichtung Steuerbelange gefährdet sind.
holerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, be- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
arbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstel- des Bundesrates
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1. Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In
dabei insbesondere zur Sicherung des Steuerauf- den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die
kommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit Erlaubnis davon abhängig, dass eine Sicherheit in Höhe
der Besteuerung der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-
a) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren ein- tet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
schließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im
dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis Einzelfall entstehenden Steuer abhängig und ist auf
bestimmte Handlungen zuzulassen und die eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und
Handlungen näher zu umschreiben, einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Vo-
raussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gel-
b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindest- ten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des
lagerdauer vorzusehen, öffentlichen Rechts erteilt wird.
c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen La- Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
gerbestands zu verlangen oder das Steuerlager mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
unter amtlichen Verschluss zu nehmen, mehr ausreicht.
d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsver-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
lust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steu-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
erlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen,
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
dass für den die Richtwerte überschreitenden
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur
Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüg-
Sicherheitsleistung, zu erlassen.
lich dieser Mengen eine Überführung in den steu-
errechtlich freien Verkehr erfolgt ist,
§7
e) vorzusehen, in welcher Art und Weise der zur Ge-
winnung von Alkohol dienende Teil des Steuer- Registrierte Versender
lagers verschlusssicher einzurichten ist, (1) Registrierte Versender sind Personen, die Alko-
f) festzulegen, dass Alkoholerzeugnisse als im holerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-
Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in ei- zung versenden dürfen.
nem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstel- (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
lung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Ver- Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
fahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Verfahren festzulegen, Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Han-
2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Alko- delsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu ver-
hole bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, pflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
dass Alkohol, ausgenommen der aus Traubenwein, führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
der nachweislich in einer Abfindungsbrennerei er- Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 15 Absatz 1
zeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen wer- Nummer 1 davon abhängig, dass eine Sicherheit nach
den kann, dessen Inhaber eine Verschlussbrennerei § 15 Absatz 2 geleistet worden ist.
regelmäßig betreibt, und dass für diesen Alkohol (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
kann, sowie die notwendigen steuerlichen Siche- mehr ausreicht.
rungsmaßnahmen anzuordnen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§6 mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
Registrierte Empfänger insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die in ihren Sicherheitsleistung, zu erlassen und dabei zur Vorbeu-
Betrieben im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter gung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des
Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort
1. nicht nur gelegentlich oder der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn dem steuerliche
Belange nicht entgegenstehen.
2. im Einzelfall
empfangen dürfen, wenn die Alkoholerzeugnisse aus §8
einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder
Begünstigte
von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitglied-
staat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtun- (1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steu-
gen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu ge- eraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind
werblichen Zwecken gleich. vorbehaltlich des Absatzes 2
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Han- trags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
delsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu ver- (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
pflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher den Fassung (NATO-Truppenstatut);
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter- und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 Systemrichtlinie) vorliegen.
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Grund des Nordatlantikvertrags errichteten interna- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter
1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für
geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Haupt- Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Ver-
quartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom fahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steuer-
13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik aussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistel-
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der lungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zu-
Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Be- zulassen.
dingungen für die Einrichtung und den Betrieb inter-
nationaler militärischer Hauptquartiere in der Bun- §9
desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,
2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungs- Abfindungsbrennerei
abkommen); (1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alko-
hol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließ-
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder
lich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester,
anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika
Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester,
bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik
Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Ge-
Deutschland nach dem Abkommen zwischen der
treide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
davon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jah-
Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über
reserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A
die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abga-
pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Der in einer Ab-
benvergünstigungen für die von den Vereinigten
findungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu ge-
Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung
werblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein
geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in
Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.
der jeweils geltenden Fassung;
(2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der ge-
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre- samte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Ka-
tungen; lenderjahres gewonnene Alkohol. Bei der Ermittlung der
5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in
internationalen Einrichtungen. der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unbe-
rücksichtigt.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei- (3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewon-
heit nene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe,
die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus ei-
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des nem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.
NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkom-
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ih- mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
rer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik steuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu er-
Deutschland stationierten ausländischen Truppen lassen und dabei insbesondere
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-
den Fassung für die ausländische Truppe und deren 1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen
ziviles Gefolge; und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei ge-
hören und welche baulichen Voraussetzungen zu er-
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des füllen sind,
NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
2. die Bauart, die Größe und andere technische Be-
zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
schaffenheiten sowie die Anforderung an die Auf-
Deutschland errichteten internationalen militärischen
stellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer
Hauptquartiere;
Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen,
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III 3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestim-
1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von men sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu
Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten erweitern oder einzuschränken,
von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bun-
desrepublik Deutschland; 4. die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren
für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungs-
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge- brennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als
genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem
konsularischen Vertretungen; landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wor-
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna- den sind (Lohnbrennen),
tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein- 5. die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Ab-
richtungen findungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei ge-
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wonnene Alkohol als durch einen anderen Ab- a) näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein land-
findungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei ge- wirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zuläs-
wonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die sige Rohstoffe verfügt,
Voraussetzungen und das Verfahren für das verein- b) festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen
fachte Lohnbrennen zu bestimmen und Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt,
6. das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2
der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Pro- bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird,
be- und Kontrollbrennens zu bestimmen. c) für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkul-
turen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abwei-
§ 10 chende Mindestgröße festzulegen,
Abfindungsbrenner 2. das Erlaubnisverfahren zu regeln,
(1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, be- 3. Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen,
darf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufs-
4. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Ab-
vorbehalt Personen erteilt,
satz 4 zu regeln.
1. die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer
Abfindungsbrennerei nachweisen, § 11
2. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Be- Stoffbesitzer
denken bestehen und (1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
3. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder 1. kein eigenes Brenngerät besitzen,
der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ord-
nungsmäßig kaufmännische Bücher führen und 2. Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich
Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließ-
(2) Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absat- lich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließ-
zes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über lich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen
einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei
wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem gewinnen und
ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Der landwirt-
schaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach 3. den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschlie-
§ 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für ßend reinigen dürfen.
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April pro Kalenderjahr.
2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils (2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro
geltenden Fassung erreichen. Für die Berechnung der Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinha-
Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind ber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem
die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrö- Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft
ßenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
Alterskasse anzuwenden.
(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol
(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur
des Kalenderjahres, in dem Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem fest-
1. nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden, gelegten Ausbeutesatz ermittelt.
2. die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschrit- (4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoff-
ten wird, besitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres,
in dem sie
3. in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol
durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Ver- 1. andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte
anlassung zu gewerblichen Zwecken in einen ande- Rohstoffe verarbeiten,
ren Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet 2. mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder
befördert wird oder
3. Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen
4. eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet beför-
nicht mehr erfüllt ist. dern oder befördern lassen.
(4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reini- (5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reini-
gung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils ei- gung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer
ner Genehmigung. Sie ist durch den Abfindungsbrenner Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim
beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen. Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkom- des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu er- steuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu er-
lassen und dabei insbesondere lassen und dabei insbesondere
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 1. den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu bestimmen,
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
2. die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu be- derlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Ver-
stimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe fahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
zu erweitern oder einzuschränken,
3. zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnah- § 14
mefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewin- Beförderungen im Steuergebiet
nen können, (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuerausset-
4. das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung zung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert
der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re-
Kontrollbrennens zu bestimmen, gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-
5. Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen, gebiet
6. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Ab- 1. in andere Steuerlager,
satz 5 zu regeln. 2. in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder
3. zu Begünstigten (§ 8)
§ 12
im Steuergebiet.
Abschnittsbrennen
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat
(1) Innerhalb eines Abschnitts dürfen der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-
1. Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und trierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-
ten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
2. Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A
die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer
gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet
von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als wird.
innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung ge- (3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
wonnen.
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzu-
(2) Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. Der erste Ab- nehmen,
schnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am
31. Dezember 2020. Die weiteren Abschnitte schließen 2. vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb
sich entsprechend an. aufzunehmen oder
(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Ab- 3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
schnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
rechtzeitig vorher anzuzeigen. derung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholer-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- zeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkom- worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Über-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- nahme.
steuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu er- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
lassen und dabei insbesondere das Verfahren zur An- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
zeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu re- des Bundesrates
geln. 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschrif-
§ 13 ten zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Si-
Beförderungen (Allgemeines) cherheitsleistung, zu erlassen,
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alko-
oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen holerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Ver-
keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter wender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuer-
Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem lager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, so-
elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 weit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
der Systemrichtlinie erfolgen. werden.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an
§ 15
Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Sys-
temrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheini- Beförderungen aus anderen,
gung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuerausset-
sofern nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente an- zung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert
stelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen wor- werden
den sind.
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung gebiet
des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter a) in Steuerlager,
Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31
der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord- b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elek- c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1
tronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor- der Systemrichtlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1657
in anderen Mitgliedstaaten; § 16
2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder Ausfuhr
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in
anderen Mitgliedstaaten (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuerausset-
zung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steu-
a) in Steuerlager, erlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versen-
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder dern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort
c) zu Begünstigten (§ 8) befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlas-
im Steuergebiet; sen.
3. durch das Steuergebiet.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte sitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Al-
Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in koholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.
allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger derung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholer-
der Alkoholerzeugnisse geleistet wird. zeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der
Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung
Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn endet, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauch-
Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet steuergebiet der Europäischen Union verlassen.
oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt
sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wer- (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheits-
den. leistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfa-
chungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über
1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuer- andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entspre-
lagers, chend.
2. vom registrierten Versender oder
3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz § 17
an den Erzeugnissen erlangt hat, Unregelmäßigkeiten
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat während der Beförderung
zu befördern, oder (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-
4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer- derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit
lagers in sein Steuerlager aufzunehmen, Ausnahme der in § 18 Absatz 3 geregelten Fälle, auf
5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beför-
Steuergebiet aufzunehmen, oder derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. (2) Treten während einer Beförderung von Alkoholer-
zeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Un-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
regelmäßigkeiten ein, werden die Alkoholerzeugnisse
die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Al-
insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnom-
koholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am
men.
Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-
geführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 (3) Wird während der Beförderung unter Steueraus-
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beför- setzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mit-
derung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder gliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem an-
Übernahme. deren Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt
mens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson- der Feststellung eingetreten.
dere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es (4) Sind Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung
1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alko- aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
holerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder regis- befördert worden (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Ab-
trierte Empfänger in Besitz genommen haben, als satz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetrof-
in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen fen, ohne dass während der Beförderung eine Unregel-
gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beein- mäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmä-
trächtigt werden; ßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeit-
punkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei
2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderun-
denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier
gen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der
Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichen-
Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei
den Nachweis, dass die Alkoholerzeugnisse
oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch
bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mit- 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beför-
gliedstaaten vorsehen. derung ordnungsgemäß beendet wurde oder
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge- nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde.
tretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs- Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht ver-
ort eingetroffen sind. steuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit ge- Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamt-
leistet hat (§ 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4), keine alkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen
Kenntnis davon, dass die Alkoholerzeugnisse nicht an vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene
ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte Alkoholsteuervorbelastung.
sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie inner- (5) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewon-
halb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung die- nen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuer-
ser Information durch das Hauptzollamt die Möglich- rechtlich freien Verkehr überführt.
keit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (6) Steuerschuldner ist oder Steuerschuldner sind in
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf den Fällen
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die 1. des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber,
Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Un- daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die
regelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre- Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat
ten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse ent-
erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich- nommen wurden, sowie jede Person, die an der un-
tete Steuer auf Antrag erstattet. rechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 15 Absatz 3 2. des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Rei-
genannten Fälle entsprechend. niger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 3. des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung an der Tätigkeit beteiligte Person;
des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu 4. des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfän-
erlassen. ger;
5. des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber
§ 18 als Versender oder der registrierte Versender und da-
Steuerentstehung, Steuerschuldner neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet
hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh- Beförderung entnommen hat oder in deren Namen
rung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie
freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steu- jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme
erbefreiung an. beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise
(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrecht- hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrecht-
lich freien Verkehr überführt durch: mäßig war;
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es 6. des Absatzes 4: der Hersteller sowie jede an der
schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus- Herstellung beteiligte Person;
setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im 7. des Absatzes 5: die Person, die den Alkohol ge-
Steuerlager gleich, winnt.
2. die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach Werden Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager an
den §§ 5 und 10, Personen abgegeben, die keine gültige Erlaubnis nach
3. die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb § 28 Absatz 1 haben, entsteht die Steuer nach Absatz 1.
des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstel- Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinha-
lung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 ber mit Inbesitznahme der Alkoholerzeugnisse die Per-
vorgesehen ist, sonen nach Satz 2.
4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steuerausset- (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind
zung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
Empfängers, verpflichtet.
5. eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beför- (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
derung unter Steueraussetzung. mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkohol- des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5
erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge zu erlassen und dabei insbesondere
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll- 1. Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis
ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegan- nach Absatz 3 festzulegen,
gen sind. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollstän- 2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Vo-
dig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, raussetzungen und Bedingungen der in einer Abfin-
wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. dungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem
Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbring- Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von
liche Verlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend Absatz 5 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr
nachzuweisen. überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung
(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkohol außer- in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem
halb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herge- Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steu-
stellt wird und der hierfür verwendete Alkohol zuvor erlager im Steuergebiet befördert werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1659
§ 19 c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach
Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit
d) alle Verfahren nach Artikel 84 Absatz 1 Buch-
(1) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1
stabe a des Zollkodex,
Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über
die Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-
Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom
auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steu- 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8
ererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünf- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
ten Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen- sung
den Monats fällig. Bei der Entnahme von Alkohol- und die dazu ergangenen Vorschriften;
erzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den
2. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrecht-
steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge
lichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittge-
amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme ent-
bieten in sinngemäßer Anwendung die besonderen
standene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steu-
Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in
erbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten
das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III
Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex.
Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer
unrechtmäßigen Entnahme gleich.
§ 21
(2) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1
Unregelmäßigkeiten in
Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmel-
dung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
fahren, in dem sich Alkoholerzeugnisse befinden, Un-
(3) Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Num- regelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex
mer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach sinngemäß.
§ 10 Absatz 4 eine Steuererklärung abzugeben. Die
Steuer ist spätestens am zehnten Tag des auf die
§ 22
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- rung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Alko-
steuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu be- holerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr
stimmen. in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es
schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer ent-
Abschnitt 3 steht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse unter Steuer-
aussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen
Einfuhr von Alkoholerzeugnissen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das
aus Drittländern oder Drittgebieten Steuergebiet befördert werden.
(2) Steuerschuldner ist
§ 20
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
Einfuhr ist, die Alkoholerzeugnisse anzumelden oder in de-
(1) Einfuhr ist ren Namen die Alkoholerzeugnisse angemeldet wer-
den,
1. der Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittlän-
dern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
denn, die Alkoholerzeugnisse befinden sich beim Einfuhr beteiligt ist.
Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver- § 18 Absatz 7 gilt entsprechend.
fahren;
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Er-
2. die Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einem löschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuer- hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Er-
gebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zoll- stattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2
rechtliches Nichterhebungsverfahren an. Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß.
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der
1. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrecht- Abgabenordnung unberührt.
lichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind für
Drittländern oder Drittgebieten:
Alkoholerzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 20
a) die besonderen Verfahren der Zollüberwachung Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig ver-
beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen wendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgeset-
Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex, zes anzuwenden.
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Ka- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
pitel 5 des Zollkodex, mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und
und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu re- unter zulässiger Verwendung eines Begleitdoku-
geln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens ments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch
oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuer- das Steuergebiet befördert werden oder
gebiet hergestellten Alkoholerzeugnissen oder wegen 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
ist. oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuer-
gebiet zum Verkauf stehen.
Abschnitt 4
Steuerschuldner ist, wer die Alkoholerzeugnisse ver-
Beförderung sendet, in Besitz hält oder verwendet. § 18 Absatz 3
und Besteuerung gilt entsprechend.
von Alkoholerzeugnissen
des steuerrechtlich freien (3) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 oder Ab-
Ve r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e n satz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden
will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und
§ 23 für die Steuer Sicherheit zu leisten.
Erwerb durch Privatpersonen (4) Der Steuerschuldner hat für Alkoholerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
(1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ih- Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätes-
ren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuer- tens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentste-
rechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steu- hung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann
ergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei. zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass
(2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach für Steuerschuldner, die Alkoholerzeugnisse nicht nur
Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die gelegentlich beziehen, die nach § 19 Absatz 1 geltende
nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit- § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen
zers für den Besitz der Alkoholerzeugnisse, angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der
Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleich-
2. Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden, steht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht einge-
oder die Art der Beförderung, halten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt ent-
3. Unterlagen über die Alkoholerzeugnisse, sprechend.
4. Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- mens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen,
mens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkohol- insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Si-
erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, cherheit.
dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson
bestimmt sind. § 25
Versandhandel
§ 24 (1) Versandhandel betreibt, wer Alkoholerzeugnisse
Bezug und Besitz aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitglied-
zu gewerblichen Zwecken staats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in
(1) Werden Alkoholerzeugnisse in anderen als den in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der
§ 23 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrecht- Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch an-
lich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezo- dere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatper-
gen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, sonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem
dass der Bezieher Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren
innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften
1. die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unter-
nimmt oder liegen.
2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom- (2) Werden Alkoholerzeugnisse durch einen Ver-
menen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet be- sandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in
fördert oder befördern lässt, das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der
es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. § 18
Steuerschuldner ist der Bezieher. Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Gelangen Alkoholerzeugnisse aus dem steuer- (3) Wer als Versandhändler Alkoholerzeugnisse in
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats das Steuergebiet liefern will, hat dies dem Hauptzollamt
zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige
genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Person als Beauftragten zu benennen. Der Beauftragte
Steuer dadurch, dass die Alkoholerzeugnisse erstmals bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbe-
im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wer- halt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
den. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen sigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie
Alkoholerzeugnisse nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1661
nung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmän- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuerge- mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
biet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merk- lassen.
male vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer
Sicherheit zu leisten. Abschnitt 5
(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Al- Steuervergünstigungen
koholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, un-
verzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die § 27
Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf
Steuerbefreiungen
die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden
Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versand- (1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit,
handel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet wer-
Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, den:
dass die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach
die Abgabe der Steueranmeldung unter der Vorausset- dem Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine
zung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der Alkohol-Wasser-Mischungen,
während eines Monats entstehenden Steuer geleistet
2. unvergällt zur Herstellung von Essig,
wird und dass die fristgerechte Abgabe der Steueran-
meldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arz-
das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der neimittel noch Lebensmittel sind,
Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich 4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder an-
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort deren Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren
fällig. dienen,
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in 5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aroma-
Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 genannten Voraussetzun- tisierung von
gen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
nicht mehr ausreicht.
mehr als 1,2 Volumenprozent,
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol
Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
und andere alkoholhaltige Getränke, oder
in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vor-
her dem Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler 6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem
hat Aufzeichnungen über die gelieferten Alkoholerzeug- Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol
nisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat gefor- je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, aus-
derten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. genommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit
einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Al-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
kohol je 100 Kilogramm.
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- (2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- befreit, wenn sie
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu er- 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers
lassen. zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen
und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der
§ 26 Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,
Unregelmäßigkeiten 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken ver-
während der Beförderung von wendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unter-
Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich liegen,
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen
(1) Treten während der Beförderung von Alkoholer- Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser
zeugnissen nach § 24 Absatz 1 und 2 oder nach § 25 Behörde entnommen werden,
Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, ent-
steht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Be- 4. unter Steueraufsicht vernichtet werden,
förderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit fest- 5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuerver-
gestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie be- günstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder
gangen wurde, bestimmen lässt. § 17 Absatz 1 gilt ent- 6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den
sprechend. Verkehr gebracht werden.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nach § 24 Absatz 3 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 4 mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
geleistet hat, und im Fall des § 24 Absatz 2 Satz 2 die des Bundesrates
Person, die die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. Der
Steuerschuldner hat über die Alkoholerzeugnisse, für 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer- rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
dass bei der Herstellung von Waren, die keinen a) das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steu-
Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der eranmeldungsverfahren zu regeln,
Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steu-
erbelange nicht gefährdet sind, b) für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwen-
den und zugleich Ausschank und Kleinhandel be-
c) anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von
treiben, eine besondere Überwachung vorzu-
Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und zur
schreiben,
Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass
besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen c) für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuer-
werden, freien Verwendung beziehen oder einsetzen, die
Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Be-
trieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und d) zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegüns-
dass davon und von dem vergällten Alkohol un- tigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu
entgeltlich Proben entnommen werden dürfen; nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwen-
den oder abgeben, entsprechend Absatz 3 be-
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Ver-
steuert werden;
hinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die
Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu a) Mindestmengen für die Verwendung von Alkohol-
Trinkzwecken geeignet sind; erzeugnissen vorzuschreiben,
3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge- b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf
werbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
zuzulassen;
4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur § 29
Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates
Steuerentlastung im Steuergebiet
vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der
Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alko- (1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die
holische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden
L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsbe-
Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten rechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumä- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
niens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol steuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und ins-
dem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem besondere eine für den Entlastungsberechtigten ausge-
anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird. stellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners
für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.
§ 28
Verwender § 30
(1) Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Steuerentlastung
Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaub- bei der Beförderung von
nis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvor- Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
behalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
keine Bedenken bestehen.
(1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab- zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Versandhan-
satz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt del, in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden
ist. sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Be-
entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbe- stimmungsort angekommen sind, der Beförderer je-
stimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr doch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat
zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in
des § 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkohol- Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberech-
erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als tigt ist, wer die Alkoholerzeugnisse in den anderen Mit-
nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. gliedstaat befördert hat.
Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn
Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung
1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt,
gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unver-
dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem
züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer
anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2. der Entlastungsberechtigte
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Beför-
des Bundesrates dern der Alkoholerzeugnisse beim Hauptzollamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1663
stellt und die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
vorführt, mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
b) die Alkoholerzeugnisse mit den Begleitpapieren steuerung zu bestimmen, dass Personen, die
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und 1. Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung so- zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten
wie eine amtliche Bestätigung des anderen Mit- oder verarbeiten,
gliedstaats darüber vorlegt, dass die Alkoholer- 2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Alkohol-
zeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst erzeugnissen treiben oder
worden sind. 3. Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen
(3) Wird im Fall des § 26 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf wurde, aufkaufen wollen,
einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförde- sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und über
rung der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßig- die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung
keit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mit- und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben, so-
gliedstaat, wird die nach § 26 Absatz 2 erhobene wie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzu-
Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder legen.
erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung
der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
§ 32
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Überwachung von
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Brenn- und Reinigungsgeräten
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- (1) Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung
steuerung von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsgeräte
oder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reini-
1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei
gung von Alkohol bestimmte Geräte abgibt, hat dies
für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsbe-
dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Dies hat un-
rechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung
ter Angabe des Empfängers spätestens bei der Abgabe
des Steuerschuldners vorzuschreiben,
zu geschehen. Der Empfänger hat den Empfang des
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vor- Brenn-, Reinigungsgerätes oder des sonstigen zur ge-
zuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Ent- werblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol be-
lastungsverfahren auszuschließen. stimmten Gerätes dem Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Abschnitt 6
(2) Es ist verboten
Steueraufsicht, Überwachung,
1. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerb-
B e r e c h n u n g b e i Ve r k ü r z u n g
lichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol be-
d e r A l k o h o l s t e u e r, S i c h e r s t e l l u n g
stimmt sind, oder
§ 31 2. andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie
zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung
Steueraufsicht, Überwachung
von Alkohol verwendet werden,
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-
anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.
gabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steuer-
aufsicht: (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
1. Betriebe, Unternehmen oder Personen, die
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2
a) Stoffe, die für die Herstellung von Alkoholerzeug- zu erlassen und dabei insbesondere
nissen geeignet sind, herstellen, befördern, la-
1. die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1
gern, weiterverarbeiten oder vertreiben,
zu regeln,
b) Brenngeräte oder sonstige zur Gewinnung, Her-
2. die Fälle festzulegen, in denen Brenn- oder Reini-
stellung, Reinigung oder Entgällung von Alkohol
gungsgeräte mit einem Raumvolumen von bis zu
geeignete Vorrichtungen oder Stoffe herstellen,
5 Litern vom Verbot nach Absatz 2 ausgenommen
besitzen, erwerben, befördern, abgeben oder
werden können.
c) im alkoholhaltigen Gärungsverfahren Hefe oder
andere Stoffe ohne gleichzeitige Alkoholgewin- § 33
nung herstellen;
Berechnung bei
2. die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 25 Absatz 3 Verkürzung der Alkoholsteuer
Satz 1 im Steuergebiet.
(1) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass
(2) Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen
Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer nach
der niedriger ist als der Regelsteuersatz nach § 2 Ab- der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrich-
satz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Er- tung bei unausgesetztem Betrieb während der dem
werbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Mo-
Reinigungskosten, verrechnet werden. nate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- wird, dass die Brennvorrichtung in einem größeren oder
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
(2) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass § 36
alkoholhaltige Dämpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet Bußgeldvorschriften
oder entnommen worden sind oder dass der Gang der
Messvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
gehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird lich oder leichtfertig
die verkürzte Alkoholsteuer in der Weise berechnet, 1. entgegen § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 4 oder § 16
dass für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorherge- Absatz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht
gangenen drei Monate eine ununterbrochene Ablei- rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig
tung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung ange- übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert
nommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf 2. entgegen § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder
eine andere Menge erstreckt hat. Satz 4, Absatz 6 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1
oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in
§ 34 der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Sicherstellung erstattet.
(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender An- (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
wendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
sicherstellen: lich oder leichtfertig
1. Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden 1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfin-
sind, und deren Umschließungen; dungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen ande-
ren Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet
2. Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb
befördert oder
nicht nachgewiesen werden kann, und deren Um-
schließungen; 2. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 ein Brenn- oder
Reinigungsgerät oder entgegen § 32 Absatz 2 Num-
3. bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32
mer 2 einen anderen Gegenstand oder eine Vorrich-
Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als
tung anbietet, abgibt oder besitzt.
bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit
dem Grund und Boden fest verbunden sind; (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol ge-
4. Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im winnt oder reinigt.
Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vor-
findet, die auf eine Verwendung für gewerbliche (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht leichtfertig entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol an-
geführt werden kann, dass die Alkoholerzeugnisse bietet, handelt oder erwirbt.
a) sich in einem Verfahren der Steueraussetzung (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver- Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
fahren befinden, Euro geahndet werden.
b) im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wur- § 37
den oder ordnungsgemäß zur Versteuerung an-
stehen oder Besondere Ermächtigungen
c) nach § 24 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Be- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
sitz gehalten werden. tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Haupt-
zollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Abgabenordnung gilt entsprechend. a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
Abschnitt 7 oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren
Geschäftsstatistik, Bußgeld- zivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-
vorschriften, Besondere Ermäch- ser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-
tigungen, Übergangsbestimmungen penstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zu-
satzabkommens,
§ 35 bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und
Geschäftsstatistik Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministe- cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1
riums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für sta- Nummer 3 genannten Abkommens vom
tistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb- 15. Oktober 1954
nisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bun- gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-
desamt zur Auswertung mit. besondere zum Verfahren, zu erlassen,
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits b) Alkoholerzeugnisse, die zur Verwendung durch
aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur diplomatische Missionen und konsularische Ver-
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe- tretungen, durch deren Mitglieder einschließlich
cke in anonymisierter Form übermitteln. der im Haushalt lebenden Familienmitglieder so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1665
wie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
Steuer zu vergüten und die notwendigen Vor- Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
schriften zu erlassen, Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über- den,
einkommen für internationale Einrichtungen und f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re- ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
geln und insbesondere das Steuerverfahren zu ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu re-
bestimmen, geln. Bei der Datenübermittlung nach Nummer 4
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord- Satz 1 ist ein sicheres Verfahren zu verwenden,
nen, dass bei einem Missbrauch der nach den das den Datenübermittler (Absender der Daten)
Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integri-
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; tät des elektronisch übermittelten Datensatzes
gewährleistet. Zur Authentifizierung des Daten-
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für übermittlers kann auch der elektronische Identi-
Alkoholerzeugnisse, soweit dadurch nicht unange- tätsnachweis des Personalausweises genutzt
messene Steuervorteile entstehen, unter den Vo- werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zu-
raussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach sammen mit den übrigen übermittelten Daten ge-
der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom speichert und verwendet werden. Das Verfahren
16. November 2009 über das gemeinschaftliche wird vom Bundesministerium der Finanzen im Be-
System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom nehmen mit dem Bundesministerium des Innern
10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
und anderen von der Europäischen Gemeinschaft Bundesrates bestimmt. Die Rechtsverordnung
oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvor- kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Ver-
schriften vom Zoll befreit werden können, und die wendung dieses Verfahrens vorsehen. Zur Rege-
notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen so- lung der Datenübermittlung kann in der Rechts-
wie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord- verordnung auf Veröffentlichungen sachverstän-
nen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei- diger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das
ligten die Steuer entsteht; Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
3. zur Durchführung und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-
fentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren
ist;
bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen ande- 5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen
ren Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleit- oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, so-
dokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht erge-
und den dazu ergangenen Verordnungen in den ben;
jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln 6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinba- dass Alkohol zu Trinkzwecken, der in Fertigpackun-
rungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein gen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt,
vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekenn-
Verfahren zugelassen werden kann, zeichnet sein muss, und Alkohol zu Trinkzwecken,
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Alko- der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in
holerzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfer-
an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die nung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise
Besatzung und an Reisende abgegeben wird, gekennzeichnet sein muss. Dabei können die Kenn-
von der Steuer zu befreien und die notwendigen zeichnung und insbesondere die Herstellung, die
Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Ver-
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem wendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichen-
Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer verfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Si-
entsteht; cherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber
4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto- hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuer-
matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, zeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Alkohol-
dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder steuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit
sonstige für das Besteuerungsverfahren erforder- dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuer-
liche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werts eine Steuerzeichenschuld in der Person des
werden können, und dabei insbesondere Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Ent-
lastung von der Steuerzeichenschuld oder der Alko-
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver- holsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zu-
fahrens, rückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichne-
und Sicherung der zu übermittelnden Daten, ter Alkohol zu Trinkzwecken aus dem freien Verkehr
des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Alko-
übermittelnden Daten, hol zu Trinkzwecken nur in Steuerlagern in Fertig-
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
packungen abgefüllt werden darf und für zurückge- ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. Das
gebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuer- Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hie-
zeichen Gebühren erhoben werden. rüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.
(3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als
§ 38 Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und
Übergangsbestimmungen den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verlo-
ren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen
(1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Brannt- des § 11 Absatz 4 ein.
weinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten (4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Be-
21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, sitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol
geltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018 bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und
entsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntwein-
als widerruflich erteilt: monopolgesetz angezeigt haben.
Branntweinmonopolgesetz Alkoholsteuergesetz Artikel 3
§ 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Inkrafttreten
sowie Absatz 2 Satz 3 (1) Artikel 1 Nummer 2, 4 Buchstabe b und c, Num-
(Steuerlagerinhaber) mer 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 10, Artikel 2 § 2
Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 4,
§ 135 Absatz 2 Satz 1 und 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2
(Registrierte Empfänger) § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5,
§ 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Ab-
§ 136 Absatz 2 Satz 1 und 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 satz 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 15 Ab-
(Registrierte Versender) satz 6 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 17 Ab-
satz 7, § 18 Absatz 8, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5,
§ 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 § 25 Absatz 3 Satz 2 § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Ab-
(Beauftragter eines und 3 satz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 2,
Versandhändlers) § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 3 und § 37
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 153 Absatz 1 § 28 Absatz 1
(Verwender) (2) Artikel 1 Nummer 1, 3, 4 Buchstabe a, Nummer 5
Buchstabe a und Nummer 6 treten am 1. Oktober 2013
Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen in Kraft.
hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020. (3) Artikel 2 § 10 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Juli 2017
(2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des in Kraft.
Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelas- (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018
sene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1667
Gesetz
zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG)
Vom 24. Juni 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- trag kann die Beendigung der Ren-
tes das folgende Gesetz beschlossen: tenzahlung wegen eines medizinisch
Inhaltsübersicht begründeten Wegfalls der Berufsun-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes fähigkeit oder der verminderten Er-
Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
werbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe
gesetzes der zugesagten Rente kann vom
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord- Alter des Steuerpflichtigen bei Ein-
nung tritt des Versicherungsfalls abhängig
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes gemacht werden, wenn der Steuer-
Artikel 5 Inkrafttreten pflichtige das 55. Lebensjahr vollen-
det hat.“
Artikel 1 bb) Vor Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
Änderung des gefügt:
Einkommensteuergesetzes
„Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapi-
3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Geset- talisierbar sein. Neben den genannten Aus-
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden zahlungsformen darf kein weiterer Anspruch
ist, wird wie folgt geändert: auf Auszahlungen bestehen.“
1. § 10 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2a Satz 4 Nummer 1 werden die Wör-
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ter „und erstatteten“ gestrichen.
aa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalge-
„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
deckten Altersversorgung, wenn der
Nummer 2 Satz 4 sind bis zu 20 000 Euro
Vertrag nur die Zahlung einer monat-
zu berücksichtigen.“
lichen, auf das Leben des Steuer-
pflichtigen bezogenen lebenslangen bb) In Satz 4 werden die Wörter „2005 sind
Leibrente nicht vor Vollendung des 60 Prozent“ durch die Wörter „2013 sind
62. Lebensjahres oder zusätzlich die 76 Prozent“ ersetzt.
ergänzende Absicherung des Eintritts
cc) In Satz 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1
der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähig-
Nummer 2 Satz 3“ durch die Wörter „Ab-
keitsrente), der verminderten Erwerbs-
satz 1 Nummer 2 Satz 5“ ersetzt.
fähigkeit (Erwerbsminderungsrente)
oder von Hinterbliebenen (Hinterblie- d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „2005“
benenrente) vorsieht. Hinterbliebene durch die Angabe „2013“ ersetzt und werden in
in diesem Sinne sind der Ehegatte der Tabelle die Zeilen der Kalenderjahre 2005
des Steuerpflichtigen und die Kinder, bis 2012 gestrichen.
für die er Anspruch auf Kindergeld
2. § 10a wird wie folgt geändert:
oder auf einen Freibetrag nach § 32
Absatz 6 hat. Der Anspruch auf a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Waisenrente darf längstens für den „Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über
Zeitraum bestehen, in dem der Ren- die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflicht-
tenberechtigte die Voraussetzungen versicherten gleich; dies gilt auch für Personen,
für die Berücksichtigung als Kind im die
Sinne des § 32 erfüllt;
1. eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1
bb) für seine Absicherung gegen den
Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten
Eintritt der Berufsunfähigkeit oder
Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen
der verminderten Erwerbsfähigkeit
Rentenversicherung erhalten und
(Versicherungsfall), wenn der Vertrag
nur die Zahlung einer monatlichen, 2. unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach
auf das Leben des Steuerpflichtigen § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6
bezogenen lebenslangen Leibrente des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer
für einen Versicherungsfall vorsieht, der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in
der bis zur Vollendung des 67. Le- Satz 4 genannten begünstigten Personen-
bensjahres eingetreten ist. Der Ver- gruppen angehörten.“
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: 5. die Auszahlungsphase des Altersvorsorgever-
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „bevoll- trags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.“
mächtigt“ die Wörter „oder liegt dem Anbie- 6. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ter ein Zulageantrag nach § 89 Absatz 1 vor“
und nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter a) In Satz 1 werden die Wörter „der in § 10a ge-
„für das jeweilige Beitragsjahr“ eingefügt. nannten Grenzen“ durch die Wörter „des in
§ 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-
bb) Satz 5 wird aufgehoben. trags“ ersetzt.
3. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
a) In Satz 7 wird das Wort „Vordruck“ durch das
Wort „Muster“ ersetzt. „Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach
§ 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr
b) Satz 8 wird aufgehoben.
der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach
4. § 52 wird wie folgt geändert: der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Bei-
a) Nach Absatz 23g wird folgender Absatz 23h ein- träge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsor-
gefügt: gebeiträge nach Satz 1. Bei einer Reinvestition
nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im
„(23h) § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Num-
Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor ge-
mer 5, Absatz 24 Satz 1, § 82 Absatz 1 Satz 6 leisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als
und 7, § 92 Satz 2 bis 4, die §§ 92a, 92b Absatz 1
Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“
und 3 sowie § 94 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 7. § 86 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1667) sind erstmals ab dem Veranla-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die in
gungszeitraum 2014 anzuwenden.“
§ 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge“ durch
b) Absatz 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Wörter „der in § 10a Absatz 1 Satz 1 ge-
„§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- nannte Höchstbetrag“ ersetzt.
buchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht „Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflege-
vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen tätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des
darf.“ Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversi-
cherungspflichtigen Person ist für die Berech-
c) In Absatz 24c Satz 3 Nummer 2 werden vor den
nung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich
Wörtern „§ 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“ die
erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.“
Wörter „Satz 2 oder“ eingefügt.
d) Absatz 64 wird wie folgt gefasst: 8. § 90 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(64) Bei den in Absatz 24c Satz 2 und 3 „Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres
genannten Personengruppen ist der Summe vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die
nach § 86 Absatz 1 Satz 2 die Summe der in Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung
dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalen- nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das
derjahr nachstehend genannten Einnahmen und Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der
Leistungen hinzuzurechnen: Zulage erfolgen soll.“
1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die 9. § 92 wird wie folgt geändert:
die Zugehörigkeit zum Personenkreis des
Absatzes 24c Satz 2 begründet, und a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. die bezogenen Leistungen im Sinne des Ab- aa) Das Wort „Vordruck“ wird durch das Wort
satzes 24c Satz 3 Nummer 1.“ „Muster“ ersetzt.
5. § 79 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist „6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a
auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von
1. beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen
(§ 26 Absatz 1), hat, und“.
2. beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnli- b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden
chen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Euro- Sätze ersetzt:
päischen Union oder einem Staat haben, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirt- „Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht,
schaftsraum anwendbar ist, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine An-
gaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Num-
3. ein auf den Namen des anderen Ehegatten mer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der
lautender Altersvorsorgevertrag besteht, zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. Liegen
4. der andere Ehegatte zugunsten des Altersvor- die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsicht-
sorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen lich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor
Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick
und auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1669
schen Zulageberechtigtem und Anbieter be- eine Steuerermäßigung nach § 35a in
endet, weil Anspruch nimmt oder nehmen wird noch
1. das angesparte Kapital vollständig aus dem die Berücksichtigung als außergewöhn-
Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder liche Belastung nach § 33 beantragt hat
oder beantragen wird und dies schriftlich
2. das gewährte Darlehen vollständig getilgt bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der An-
wurde, tragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn gegenüber der zentralen Stelle abzugeben.
der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens
Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Fol- im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags
gendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgever-
sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jähr- träge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zula-
lich um 1 Prozent, solange Sie keine Zahlungen geberechtigte die Bestätigung gegenüber
zur Minderung des Wohnförderkontos leisten.“ seinem Anbieter abzugeben.
Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin
dessen Einverständnis die Bescheinigung auch und Köln, erschienen und beim Deutschen Pa-
elektronisch bereitstellen.“ tent- und Markenamt in München archivmäßig
10. § 92a wird wie folgt geändert: gesichert niedergelegt. Die technischen Min-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: destanforderungen für die Reduzierung von Bar-
rieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Num-
„(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem
mer 3 Buchstabe b werden durch das Bundes-
Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital
lung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende
rium der Finanzen festgelegt und im Bundesbau-
geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro
blatt veröffentlicht. Sachverständige im Sinne
beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvor-
dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvor-
sorge-Eigenheimbetrag):
lageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Num-
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmit- mer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte
telbar für die Anschaffung oder Herstellung und vereidigte Sachverständige, die für ein
einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit
diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, und Barrierereduzierung in Wohngebäuden um-
wenn das dafür entnommene Kapital mindes- fasst, und die eine besondere Sachkunde oder
tens 3 000 Euro beträgt, oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet
2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmit- nachweisen. Eine nach Satz 1 begünstigte Woh-
telbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäfts- nung ist
anteilen an einer eingetragenen Genossen- 1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
schaft für die Selbstnutzung einer Genossen-
2. eine eigene Eigentumswohnung oder
schaftswohnung oder zur Tilgung eines zu
diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, 3. eine Genossenschaftswohnung einer einge-
wenn das dafür entnommene Kapital mindes- tragenen Genossenschaft,
tens 3 000 Euro beträgt, oder wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der
3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Europäischen Union oder in einem Staat, auf
Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung, den das Abkommen über den Europäischen
wenn Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar
ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder
a) das dafür entnommene Kapital
den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zu-
aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für lageberechtigten darstellt. Einer Wohnung im
einen innerhalb eines Zeitraums von Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnli-
drei Jahren nach der Anschaffung oder ches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach
Herstellung der Wohnung vorgenom- § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich,
menen Umbau verwendet wird oder soweit Vereinbarungen nach § 39 des Woh-
bb) mindestens 20 000 Euro beträgt, nungseigentumsgesetzes getroffen werden. Bei
b) das dafür entnommene Kapital zu mindes- der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist
tens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, auf den Stand des geförderten Altersvorsorge-
die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, vermögens zum Ablauf des Tages abzustellen,
Ausgabe September 2011, soweit bau- an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach
strukturell möglich, erfüllen, und der ver- § 92b ausgestellt hat. Der Altersvorsorge-Eigen-
bleibende Teil der Kosten der Reduzierung heimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem
von Barrieren in oder an der Wohnung Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtig-
dient; die zweckgerechte Verwendung ist ten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.“
durch einen Sachverständigen zu bestäti- b) Die Absätze 2, 2a und 3 werden wie folgt ge-
gen; und fasst:
c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer „(2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die
der Wohnung für die Umbaukosten weder Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1
eine Förderung durch Zuschüsse noch Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zu-
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
lagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf übertragung mitzuteilen. Wird gefördertes Alters-
den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag vorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1
gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die von einem Anbieter auf einen anderen auf den
zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgever- Namen des Zulageberechtigten lautenden Alters-
trag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvor- vorsorgevertrag vollständig übertragen und hat
sorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvor-
Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkon- sorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so
tos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen
durch Datenfernübertragung mit. Beiträge, die Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvor-
nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistun- sorgevertrag fort. Erfolgt eine Zahlung nach
gen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der un- Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9
mittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorge-
zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in vertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit
das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle
eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags
der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zu- und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung
lageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. Nach für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die
Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Einzahlung erfolgt ist. Die zentrale Stelle teilt
Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungs- die Schließung des Wohnförderkontos dem An-
phase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto bieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit
ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhö- Wohnförderkonto mit.
hen. Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um (2a) Geht im Rahmen der Regelung von
1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zu-
auf seinen Namen lautenden zertifizierten Al- lageberechtigten an der Wohnung im Sinne des
tersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes anderen Ehegatten über, geht das Wohnförder-
bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur konto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis
Minderung der in das Wohnförderkonto ein- des übergegangenen Eigentumsanteils zum ver-
gestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die bleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen
Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegat-
zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebe- ten über; dabei ist auf das Lebensalter des an-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung deren Ehegatten abzustellen. Hat der andere
mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich ver-
den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförder- einbarten Beginn der Auszahlungsphase oder,
konto, hat der Zulageberechtigte dem Anbie- soweit kein Beginn der Auszahlungsphase ver-
ter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Ver- einbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt
tragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit des Übergangs des Wohnförderkontos bereits
Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der überschritten, so gilt als Beginn der Auszah-
Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzu- lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des
teilen; Wohnförderkontos. Der Zulageberechtigte hat
den Übergang des Eigentumsanteils der zentra-
2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
len Stelle nachzuweisen. Dazu hat er die für die
Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen
Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungs- Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. Die
phase ergebende Stand des Wohnförderkontos Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten,
dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Voll- die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberech-
endung des 85. Lebensjahres des Zulagebe- tigten
rechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt 1. nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26
der vom Zulageberechtigten und Anbieter ver- Absatz 1) und
einbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung
des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Aus- in einem Mitgliedstaat der Europäischen
zahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Union oder einem Staat hatten, auf den das
Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn Abkommen über den Europäischen Wirt-
der Auszahlungsphase. Anstelle einer Verminde- schaftsraum anwendbar ist.
rung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte je- (3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung
derzeit in der Auszahlungsphase von der zentra- im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein
len Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder
verlangen (Auflösungsbetrag). Der Anbieter hat für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82
im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist,
die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der
Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszah- Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter
lungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Aus- Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-
zahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich nutzung mitzuteilen. Eine Aufgabe der Selbst-
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern- nutzung liegt auch vor, soweit der Zulagebe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1671
rechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Re-
Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den investition im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1
Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mit-
wenn der Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeige- zuteilen; in den Fällen des Absatzes 2a und des
pflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto voll- Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 ent-
ständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, sprechend für den Ehegatten, wenn er die Woh-
es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor. nung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu
Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförder- eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der
konto erfassten Beträge als Leistungen aus ei- Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der
nem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulagebe- Mitteilung der aufgegebenen Reinvestitionsab-
rechtigten nach letztmaliger Erhöhung des sicht, spätestens jedoch der 1. Januar
Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum 1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Auf-
Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die gabe der Selbstnutzung bei einer Reinvesti-
Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; tionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder
das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflö-
sungsbetrag). Verstirbt der Zulageberechtigte, 2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Auf-
ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen. gabe der Selbstnutzung bei einer Reinvesti-
Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeit- tionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
punkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebe- als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.“
nem Datensatz durch Datenfernübertragung mit- c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
zuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine Til- „Absatzes 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absat-
gungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in zes 1 Satz 5“ ersetzt.
Anspruch genommen und erfolgte keine Einstel-
lung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 11. § 92b wird wie folgt geändert:
Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wur- „(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwen-
den, sowie die darauf entfallenden Zulagen und dung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1
Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen spätestens zehn Monate vor dem Beginn der
und anschließend die weiteren Regelungen die- Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
ses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Alters-
zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der
Die Sätze 5 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn zentralen Stelle zu beantragen und dabei die
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe notwendigen Nachweise zu erbringen. Er hat zu
des noch nicht zurückgeführten Betrags im bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträ-
Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren gen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausge-
vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf zahlt werden soll. Die zentrale Stelle teilt dem
Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit- Zulageberechtigten durch Bescheid und den An-
raums, in dem er die Wohnung letztmals zu bietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorge-
eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine verträge nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 satz durch Datenfernübertragung mit, bis zu
Satz 5 verwendet, welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Ver-
wendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe vorliegen kann.“
des noch nicht zurückgeführten Betrags im
Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2
dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5“ durch
Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf sei- die Wörter „§ 92a Absatz 2a und 3 Satz 5“
nen Namen lautenden zertifizierten Altersvor- ersetzt.
sorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2a“
ist entsprechend anzuwenden, durch die Wörter „§ 92a Absatz 2a Satz 1“
3. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen ersetzt.
Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen 12. § 93 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über
die Behandlung der Ehewohnung und des a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Hausrats dem anderen Ehegatten zugewie- „Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach § 1
sen wird oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pfle-
zes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich
gebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt,
im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet,
sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt,
liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung
sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Ver-
eine schädliche Verwendung des geförderten
fügung steht und sie nicht von Dritten, mit
Altersvorsorgevermögens vor, es sei denn, das
Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird.
geförderte Altersvorsorgevermögen wird inner-
Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter, in der halb eines Jahres nach Ablauf des Veranla-
Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die gungszeitraums, in dem das Darlehen ausge-
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zahlt wurde, auf einen anderen zertifizierten tals ist es unzulässig, dass der Anbieter des
Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Ver-
Namen des Zulageberechtigten lautet.“ tragspartner Kosten in Höhe von mehr als
b) In Satz 2 werden vor dem Wort „und“ die Wörter 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berech-
„bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung“ nung der Abschluss- und Vertriebskosten
eingefügt. sind vom Anbieter des neuen Altersvorsor-
gevertrags maximal 50 Prozent des übertra-
c) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Zulage- genen, im Zeitpunkt der Übertragung des
berechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkom-
Wohnzwecken nutzte“ gestrichen. mensteuergesetzes geförderten Kapitals zu
13. In § 94 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie berücksichtigen.“
die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wer-
gutgeschriebenen Erträge“ gestrichen.
den nach dem Wort „Kreditinstituts“ die Wörter
14. § 95 wird wie folgt geändert: „oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5“
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: eingefügt.
„2. entweder keine Zulageberechtigung besteht c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absätzen“
oder der Vertrag in der Auszahlungsphase die Wörter „sowie dem § 2a“ eingefügt.
ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 10
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 93 Absatz 1
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommen-
Satz 1)“ durch die Wörter „im Sinne des § 93
steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden die
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Wörter „(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Alters-
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder
§ 92a Absatz 2 Satz 5)“ gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Altersvorsorgever- fügt:
trag“ durch das Wort „Vertrag“ ersetzt. „(1a) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses
Gesetzes liegt auch vor, wenn zwischen dem
Artikel 2 Anbieter und einer natürlichen Person (Vertrags-
Änderung des partner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes geschlossen wird, die die Voraussetzungen des
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch buchstabe bb des Einkommensteuergesetzes
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I erfüllt und bei der vorgesehen ist, dass der An-
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bieter
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. eine teilweise Erwerbsminderung anerkennt,
wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vertragspartner wegen Krankheit, Körperver-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: letzung oder Behinderung voraussichtlich für
aaa) In Nummer 2 erster Halbsatz werden mindestens zwölf Monate außerstande ist,
jeweils die Wörter „60. Lebensjahres“ unter den üblichen Bedingungen des allge-
durch die Wörter „62. Lebensjahres“ meinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
ersetzt. Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder
eine volle Erwerbsminderung anerkennt,
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „15 vom
wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der
Hundert“ durch die Angabe „20 Pro-
Vertragspartner wegen Krankheit, Körperver-
zent“ ersetzt und werden die Wörter
letzung oder Behinderung voraussichtlich für
„das gilt auch für den Fall, dass das
mindestens zwölf Monate außerstande ist,
gebildete Kapital zu Beginn der Aus-
unter den üblichen Bedingungen des allge-
zahlungsphase nach Nummer 10 Buch-
meinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stun-
stabe b auf einen anderen Altersvorsor-
den täglich erwerbstätig zu sein; die versi-
gevertrag übertragen wird;“ angefügt.
cherte Leistung ist bei einer teilweisen Er-
ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „Er- werbsminderung mindestens zur Hälfte und
werbs eine Genossenschaftswohnung bei voller Erwerbsminderung in voller Höhe
des Anbieters selbst nutzt“ durch die zu erbringen;
Wörter „Abschlusses des Altersvor-
sorgevertrags sowie in den neun 2. von dem Kalendermonat an leistet, zu dessen
Monaten davor eine Genossenschafts- Beginn die teilweise oder volle Erwerbsmin-
wohnung des Anbieters durchgehend derung eingetreten ist, wenn die Leistung bis
selbst genutzt hat“ ersetzt. zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ab-
lauf des Monats des Eintritts der teilweisen
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: oder vollen Erwerbsminderung beantragt
„Bei einer Übertragung des nach Satz 1 wird; wird der Antrag zu einem späteren Zeit-
Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapi- punkt gestellt, ist die Leistung ab dem Kalen-
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dermonat zu gewähren, der 36 Monate vor b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals
dem Monat der Beantragung liegt; im Sinne des § 92a des Einkommensteuerge-
3. auf Antrag des Vertragspartners die Beiträge setzes;
für die Absicherung der teilweisen oder vollen c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Gel- Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
tendmachung der Ansprüche auf eine teil- § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsor-
weise oder volle Erwerbsminderung bis zur geverträge nicht anzuwenden.“
endgültigen Entscheidung über die Leis-
4. Dem § 3 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
tungspflicht zinslos und ohne andere Auf-
gefügt:
lagen stundet;
„Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für ei-
4. für die Absicherung der teilweisen oder vollen
nen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrenten-
Erwerbsminderung auf das Kündigungsrecht
vertrag aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit
nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und das Abände-
welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintre-
rungsrecht nach § 19 Absatz 4 des Versiche-
ten. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berech-
rungsvertragsgesetzes verzichtet, wenn der
nungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines
Vertragspartner seine Anzeigepflicht schuld-
Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch.“
los verletzt hat; und
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
5. die medizinische Mitwirkungspflicht des Ver-
tragspartners zur Feststellung und nach der „§ 3a
Feststellung der teilweisen oder vollen Er- Produktinformationsstelle Altersvorsorge
werbsminderung auf zumutbare und medizi- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nisch indizierte ärztliche Untersuchungs- mächtigt, die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2
und Behandlungsleistungen beschränkt.“ und 3 einer juristischen Person des Privatrechts
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (Produktinformationsstelle Altersvorsorge) im Wege
der Beleihung ganz oder teilweise zu übertragen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorausset-
Sie untersteht nicht den Weisungen des Bundes-
zungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
ministeriums der Finanzen. Verletzt sie in Ausübung
Einkommensteuergesetzes erfüllen“ durch
der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
die Wörter „dem Absatz 1 oder dem Ab-
Aufgaben Pflichten, die ihr einem Dritten gegenüber
satz 1a sowie dem § 2a entsprechen“ er-
obliegen, so haftet allein sie. Die Produktinforma-
setzt.
tionsstelle Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Voraussetzun- oder grobe Fahrlässigkeit. § 9 gilt entsprechend.
gen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
(2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wör-
darf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wer-
ter „Anforderungen des Absatzes 1 oder
den und muss die Gewähr für die Erfüllung der ihr
des Absatzes 1a sowie dem § 2a“ ersetzt.
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: bieten. Sie ist von der Körperschaftsteuer und Ge-
„§ 2a werbesteuer befreit. Satzung oder Gesellschafts-
vertrag der Produktinformationsstelle Altersvor-
Kostenstruktur sorge sowie deren Änderungen bedürfen der Ge-
Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrenten- nehmigung durch das Bundesministerium der Fi-
vertrag darf ausschließlich die nachfolgend ge- nanzen. Die Personen, die nach Gesetz oder Sat-
nannten Kostenarten vorsehen: zung zur Geschäftsführung und Vertretung der Pro-
duktinformationsstelle Altersvorsorge bestellt sind,
1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwal-
müssen zuverlässig und zur Wahrnehmung ihrer
tungskosten nebeneinander in den folgenden
Aufgaben fachlich geeignet sein.
Formen:
(3) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge
a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten
darf Gebühren auf der Grundlage einer Gebühren-
in Euro;
satzung erheben, um die ihr entstehenden Verwal-
b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; tungskosten zu decken. Die Gebührensatzung be-
c) als Prozentsatz der vereinbarten Bauspar- darf der Genehmigung des Bundesministeriums der
summe oder des vereinbarten Darlehens- Finanzen.“
betrags; 6. In § 5 werden nach dem Wort „Absätzen“ die Wör-
d) als Prozentsatz der eingezahlten oder verein- ter „sowie dem § 2a“ eingefügt.
barten Beiträge oder Tilgungsleistungen; 7. In § 5a werden die Wörter „die Voraussetzungen
des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Ein-
e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförder-
kommensteuergesetzes erfüllen“ durch die Wörter
kontos;
„dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem
f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Pro- § 2a entsprechen“ ersetzt.
zentsatz der gezahlten Leistung;
8. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. folgende anlassbezogene Kosten: „Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur
a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswech- besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur
sel oder Auszahlung; Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bun-
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desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dividuelle Produktinformationsblatt zusätzlich fol-
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gende Angaben enthalten:
und dem Bundesministerium für Ernährung, Land- 1. den Beginn, das Ende und den Umfang der er-
wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsver- gänzenden Absicherung;
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifi- 2. Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder ver-
zierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und späteter Beitragszahlungen und
Darstellung von Produktinformationsblättern und 3. Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Ob-
Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c tref- liegenheiten.
fen.“ Satz 2 Nummer 7 und 11 bis 13 gilt nicht für
9. § 7 wird wie folgt gefasst: 1. Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens
„§ 7 oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1
Informationspflichten im Produktinformationsblatt Absatz 1a Nummer 3 und
(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Ba- 2. die Darlehenskomponente eines Altersvorsorge-
sisrentenvertrags hat den Vertragspartner recht- vertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
zeitig durch ein individuelles Produktinformations- Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basis-
blatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor die- rentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2
ser seine Vertragserklärung abgibt. Das individuelle Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkom-
Produktinformationsblatt muss folgende Angaben mensteuergesetzes. Die nach diesem Absatz not-
enthalten: wendigen Kostenangaben treten bei Versiche-
1. die Produktbezeichnung; rungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der
2. die Benennung des Produkttyps und eine kurze
VVG-Informationspflichtenverordnung.
Produktbeschreibung;
(2) Das individuelle Produktinformationsblatt er-
3. die Zertifizierungsnummer;
setzt das Produktinformationsblatt nach § 4 der
4. bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils
vor Abschluss des Vertrags die Förderberechti- geltenden Fassung. Eine Modellrechnung nach
gung zu prüfen; § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für
5. den vollständigen Namen des Anbieters nach zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifi-
§ 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2; zierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen.
Diese darf dem individuellen Produktinformations-
6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
blatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. Der
7. die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beru- rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinfor-
hende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen; mationsblatts muss nachgewiesen werden können.
8. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Dar- Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspart-
lehens und bei Altersvorsorgeverträgen im ner kostenlos bereitzustellen.
Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 die Angabe (3) Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen
des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten nach Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht voll-
und des Gesamtdarlehensbetrags; ständig, kann der Vertragspartner innerhalb von
9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Num- zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung
mer 1 Buchstabe a bis e sowie Nummer 2 vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist innerhalb
Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliede- von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom
rungspunkt, die Angabe zu § 2a Satz 1 Num- Rücktrittsgrund zu erklären. Der Anbieter hat dem
mer 1 Buchstabe f ist freiwillig; Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens
einen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag ein-
10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis;
gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu
11. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 zahlen. Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in
des Einkommensteuergesetzes die garantierte Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des
monatliche Leistung; Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Die Verzin-
12. einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung sung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder
der Insolvenzsicherung und den Umfang des die Zulagen dem Anbieter zufließen. § 8 des Versi-
insoweit gewährten Schutzes; cherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt.
13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur (4) Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines
Kündigung des Vertrags; zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenver-
14. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen tragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erst-
einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsausset- maligen Vertrieb eines darauf beruhenden Alters-
zung und vorsorge- oder Basisrentenvertrags vier Muster-
Produktinformationsblätter nach Satz 2 zu erstel-
15. den Stand des Produktinformationsblatts. len. Diese haben in Form und Inhalt dem individu-
Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der ellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit
Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähig- der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informatio-
keit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche nen statt der individuellen Werte Musterdaten zu-
Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das in- grunde zu legen sind. Die Muster-Produktinforma-
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tionsblätter werden im Internet veröffentlicht. Die 2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kos-
Einzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schrei- ten.
ben des Bundesministeriums der Finanzen, das im
Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart,
Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
so gilt für Altersvorsorgeverträge, die nach dem
(5) Die §§ 121 bis 123 des Investmentgesetzes 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, die
bleiben unberührt.“ Vollendung des 62. Lebensjahres als Beginn der
10. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e einge- Auszahlungsphase, im Übrigen die Vollendung des
fügt: 60. Lebensjahres. Der Vertragspartner ist dann vom
Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 da-
„§ 7a
rüber zu informieren, dass ein tatsächlicher Beginn
Jährliche Informationspflicht der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. So-
(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Ba- fern ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bereit
sisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspart- ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buch-
ner jährlich schriftlich über folgende Punkte zu in- stabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen an-
formieren: zunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die
Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge;
zur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der
2. die Höhe des gebildeten Kapitals; Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verblei-
3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen ben. Dieser Information sind der vom Anleger ange-
tatsächlichen Kosten; gebene Übertragungswert und Übertragungszeit-
4. die erwirtschafteten Erträge; punkt zugrunde zu legen.
5. bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach (2) Die Information durch den Anbieter muss
Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungs- spätestens drei Monate vor Beginn der vertraglich
phase voraussichtlich zur Verfügung stehende vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Sofern
Kapital; für die Berechnung sind die in der Ver- ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Ver-
gangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und tragspartner nicht spätestens neun Monate vor Be-
die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung ginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungs-
gestellten individuellen Produktinformationsblatt phase gemäß Absatz 1 informiert, hat der Vertrags-
genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 partner das Recht, den Altersvorsorgevertrag zum
Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen. Beginn der Auszahlungsphase bis spätestens
drei Monate vor dem Beginn zu kündigen, um das
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss gebildete Kapital nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisren- mer 10 Buchstabe b übertragen zu lassen. Erfolgt
tenvertrags auch darüber schriftlich informieren, sie später als sechs Monate vor Beginn der Aus-
ob und wie ethische, soziale und ökologische Be- zahlungsphase, hat der Vertragspartner das Recht,
lange bei der Verwendung der eingezahlten Bei- den Altersvorsorgevertrag zum Beginn der Auszah-
träge berücksichtigt werden. lungsphase mit einer Frist von 14 Tagen zu kündi-
(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht gen, um das gebildete Kapital nach § 1 Absatz 1
1. für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragen zu las-
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
des Einkommensteuergesetzes, (3) Erfüllt ein Anbieter seine Verpflichtungen
2. für Altersvorsorgeverträge in Form eines Dar- nach Absatz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht voll-
lehens, ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
3. für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Ab- nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb
satz 1a Nummer 3 oder, eines Jahres nach Beginn der Auszahlungsphase
vom Anbieter verlangen, unter Anrechnung der an
4. sofern bereits eine Zuteilung des Bausparver- ihn schon geleisteten Zahlungen so gestellt zu wer-
trags erfolgt ist. den, wie er zu Beginn der Auszahlungsphase ge-
Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor standen hat. Er kann die Übertragung des so er-
dem in § 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Anwen- rechneten Kapitals nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
dungszeitpunkt abgeschlossen wurden. mer 10 Buchstabe b verlangen. Der Anbieter des
bisherigen Altersvorsorgevertrags darf dann vom
§ 7b Vertragspartner keine Kosten für die Übertragung
Information vor der des Kapitals verlangen. Das nach Satz 1 errechnete
Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags Kapital ist ab Beginn der Auszahlungsphase bis zu
dessen Übertragung auf den anderen Altersvorsor-
(1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leis- gevertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes
tungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu er- nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-
bringen, hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträ- zinsen.
gen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor
Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungs-
§ 7c
phase schriftlich über Folgendes zu informieren:
Kostenänderung
1. die Form und Höhe der vorgesehenen Auszah-
lungen einschließlich Aussagen zu einer Dyna- Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Ände-
misierung der monatlichen Leistungen sowie rung der Kosten anzuzeigen, die im individuellen
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 ausge- lichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften
wiesen sind. Bei einer Kostenänderung vor Beginn zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausge-
der Auszahlungsphase hat er dazu dem Vertrags- schlossen.“
partner ein angepasstes individuelles Produktinfor- 11. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „oder über den
mationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die An- Verzicht auf die Zertifizierung“ gestrichen.
gaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10
und 13 enthält, mit einer Frist von mindestens 12. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres „Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1
vor der Änderung der Kosten auszustellen. Der Be- einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands
rechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sind zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn
die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den 1. der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anfor-
Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfü- derungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder
gung gestellten individuellen Produktinformations- des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a
blatt zugrunde gelegen haben. Bei Altersvorsorge- von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und
verträgen in Form eines Darlehens oder Altersvor- Inhalt nicht abweicht und
sorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-
mer 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben 2. der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die
nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. Bei Basis- Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem
rentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.“
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkom- 13. § 13 wird wie folgt geändert:
mensteuergesetzes treten an die Stelle der verkürz- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die An-
gaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
und 11. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind oder fahrlässig
die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten 1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Muster-Pro-
auf einem gesonderten Blatt auszuweisen. Kosten, duktinformationsblatt nicht, nicht richtig,
die im individuellen Produktinformationsblatt oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
dem Blatt nach Satz 2 zweite Alternative oder den stellt,
Sätzen 4 bis 6 nicht ausgewiesen sind, muss der 2. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 über einen
Vertragspartner nicht übernehmen. dort genannten Punkt nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
§ 7d nen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
Sicherung bei Genossenschaften 3. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 2 über die Be-
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 rücksichtigung der dort genannten Belange
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b hat die Genossen- bei der Verwendung der eingezahlten Beträge
schaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaf- der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
fen und durch Übergabe einer von diesem oder auf zeitig informiert oder
dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung 4. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 über einen
(Sicherungsschein) nachzuweisen. Auf eine be- dort genannten Punkt nicht, nicht richtig,
tragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in her- nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
vorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungs- nen Weise oder nicht rechtzeitig informiert.“
geber kann sich gegenüber einem Vertragspartner,
dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden b) In Absatz 2 wird die Angabe „2 500 Euro“ durch
ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungs- die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
vertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungs- 14. § 14 wird wie folgt geändert:
schein erst nach Beendigung des Sicherungsver- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
trags ausgestellt worden ist. Bei Aushändigung
eines Sicherungsscheins nach Satz 3 geht der An- „(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem
spruch des Vertragspartners gegen die Genossen- 1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist
schaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe
den Forderungen des Vertragspartners nachkommt. anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Ver-
Die Sicherung kann auch in anderer Weise erfolgen, tragspartner eine lebenslange und unabhängig
wenn dadurch ein vergleichbares Sicherungsniveau vom Geschlecht berechnete Altersversorgung
erreicht wird. vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Le-
bensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Le-
§ 7e bensjahres beginnenden Leistung aus einem ge-
setzlichen Alterssicherungssystem des Vertrags-
Widerrufsrecht partners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt
Dem Vertragspartner steht bei einem nach die- werden darf. Die übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1
sem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet an- genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.
derer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezem-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Ver- ber 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden
braucher zugleich nach Maßgabe anderer Vor- und die die Anhebung der Altersgrenze vom
schriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürger- 60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1677
ber 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifi- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 3
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gilt entsprechend, soweit die Anhebung der
Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr „Absatz 1 gilt nicht für
einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung
1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten,
mit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.“ 2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Ab-
fügt: schnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
„(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a 3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2
sung zertifiziert wurden und in denen allein die
Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.“
Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10a Abs. 5
(BGBl. I S. 1667) nachvollzogen werden, ist Satz 1 oder“ gestrichen.
keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum Ablauf
des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a
Anwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-
bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Ver- zes“ durch die Wörter „den §§ 10a, 52 Absatz 63b
zicht des Anbieters auf die Zertifizierung im oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-
Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6 zes“ ersetzt.
Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermitt-
„(6) Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1 lung nach
bis 3, 6 und 7, 11, 13 Buchstabe a und b des
Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) 1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommen-
sind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden. steuergesetzes,
Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 9, 10 2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Ab-
und 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I satz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Ein-
S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf kommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des
die Verkündung einer Verordnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird,
§ 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwen- oder
den. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c
gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung
genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlos-
hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15,
sen wurden.“
Ausgabe März 1999, zu entsprechen.“
Artikel 3 3. § 11 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung gefügt:
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der „Dies gilt auch bei einer Übertragung von aus-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 schließlich ungefördertem Altersvorsorgevermö-
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 23 gen, die mit einer Übertragung nach § 93 Ab-
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge- satz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: vergleichbar ist.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Übertragungen von Altersvorsorgever-
„(1) Eine Übermittlung von Daten nach mögen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben
1. § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a, 52 Ab- der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der
satz 63b oder Abschnitt XI des Einkommen- Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung
steuergesetzes, der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertra-
2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Ab- gung von gefördertem Altersvorsorgevermögen
satz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Ein- nach § 82 Absatz 1 Satz 4 des Einkommen-
kommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des steuergesetzes hat der Anbieter des neuen Ver-
Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, trags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzu-
oder teilen. Bei einer Übertragung von Altersvorsorge-
vermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Ein-
3. dieser Verordnung kommensteuergesetzes oder bei einer Übertra-
sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende gung von ausschließlich ungefördertem Altersvor-
Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am sorgevermögen, die mit einer Übertragung nach
Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amt- § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuer-
lich vorgeschriebenen Datensatzes.“ gesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen zember 2007 eines Darlehens im Sinne des § 1 Ab-
Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertragung nach satz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
§ 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkom- gesetzes nachweisen, sind für die Dauer von
mensteuergesetzes oder bei einer Übertragung zehn Jahren nach der Auflösung oder der Schlie-
von ausschließlich ungefördertem Altersvorsor- ßung des für den Altersvorsorgevertrag geführten
gevermögen, die mit einer Übertragung nach Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1 des Ein-
§ 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkom- kommensteuergesetzes) aufzubewahren.“
mensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der An-
bieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle Artikel 4
außerdem die vom Familiengericht angegebene Änderung des
Ehezeit mitzuteilen. Wertpapierhandelsgesetzes
(4) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund In § 31 Absatz 3a Satz 3 des Wertpapierhandels-
vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Bei- 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
träge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I
über. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.“ S. 1162) geändert worden ist, wird das Wort „sowie“
durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die
4. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 5
Wörter „, sowie bei zertifizierten Altersvorsorgeverträ-
Satz 1,“ gestrichen.
gen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
5. § 19 Absatz 3a wird wie folgt gefasst: rungsgesetzes jeweils zusätzlich das individuelle Pro-
duktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvor-
„(3a) Unterlagen über die Auszahlung des Alters- sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.“ ersetzt.
vorsorge-Eigenheimbetrages im Sinne des § 92a
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes so- Artikel 5
wie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche
Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 Inkrafttreten
des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. De- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1679
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungs-
verfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt
für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
Vom 24. Juni 2013
Es verordnen Artikel 1
– die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1 Verordnung
Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der zur Übertragung
durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes der Zuständigkeit für das Steuer-
vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert wor- abzugs- und Veranlagungsverfahren auf
den ist, auf Grund des § 52 Absatz 58 Satz 3 und das Bundeszentralamt für Steuern und zur
Absatz 58a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte
der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b
des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) §1
geändert worden ist, und auf Grund des § 51 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommen- Übertragung der Zuständigkeit
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung auf das Bundeszentralamt für Steuern
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862); Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des 1. die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach
§ 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes, § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ein-
der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c des Ge- schließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachfor-
setzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geän- derungsbescheiden und deren Vollstreckung,
dert worden ist: 2. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuer-
gesetzes,
Inhaltsübersicht
3. die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Ab-
Artikel 1 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für satz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,
das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf
das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem
verschiedener Anwendungszeitpunkte 31. Dezember 2013 zufließen.
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung §2
Artikel 3 Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens Anwendungszeitpunkte
aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren zum Einkommensteuergesetz
nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungs-
gesetzes (1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuerge-
setzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die
Artikel 4 Inkrafttreten
nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuerge- Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitz-
setzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom finanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maß-
10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzu- gebend.
wenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
(2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2
Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes bean-
Artikel 2 tragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug
Änderung der nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergü-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung tungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Be-
steuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschie-
§ 84 Absatz 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durch-
dener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die
führungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende An-
chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt
teil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, des-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013
sen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenord-
(BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
nung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.
fasst:
„§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie §2
§ 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) sind Verteilung bei
erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem gebietsfremden Vergütungsschuldnern
31. Dezember 2013 zufließen.“ Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land
nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Ver-
Artikel 3 hältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1
Verordnung auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.
zur Verteilung
des Steueraufkommens aus dem §3
Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach Verfahren zur
§ 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes Verteilung des Steueraufkommens
Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundes-
§1 zentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder
Grundregel getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten
(1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemein- fest.
den entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts
für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Artikel 4
Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes
Inkrafttreten
gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Be-
steuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1681
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Vom 24. Juni 2013
Auf Grund des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund des
§ 357 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, von
denen § 109 Absatz 3 und 4 durch Artikel 2 Nummer 18 neu gefasst und § 357
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
§ 5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006
(BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November
2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
1. tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der
dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;
2. können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs
Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im
Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrech-
nungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die
Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitrags-
entrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere
Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht
mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Num-
mer 1.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 24. Juni 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- mittel- und Futtermittelgesetzbuches, die
schaft und Verbraucherschutz verordnet bei bestimmungsgemäßem oder voraus-
– auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des zusehendem Gebrauch mit den Schleim-
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie häuten des Mundes in Berührung kom-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, des men und
§ 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 3 und des die unter Verwendung von Vinylchloridpoly-
§ 72 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelge- merisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten
setzbuches in der Fassung der Bekanntmachung hergestellt sind;“
vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
2. In § 4 werden die Absätze 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5
– auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und
„(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbe-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)
darfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als
Wirtschaft und Technologie sowie
1. Monomere oder andere Ausgangsstoffe,
– auf Grund des § 53 Absatz 2 und des § 56 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit 2. Additive außer Farbmittel,
Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel- 3. Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung außer Lösungsmittel sowie
vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen: 4. durch mikrobielle Fermentation gewonnene Ma-
kromoleküle
Artikel 1 nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verord-
Änderung der nung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013
Bedarfsgegenständeverordnung geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Ein-
haltung der Beschränkungen und Spezifikationen
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung
nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997
Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der
(BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 5 der
am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)
werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach
1. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
a) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
„aus Kunststoff bestehenden Beschichtung“ Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
durch die Wörter „Beschichtung aus Kunststoff in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verord- (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem ge-
nung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom werbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfs-
14. Januar 2011 über Materialien und Gegen- gegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buch-
stände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, stabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Ein-
(ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom haltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Be-
25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fas- schränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3
sung“ ersetzt. Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem
b) Die Nummern 3, 3a, 3b und 3c werden aufgeho- nicht entgegensteht.
ben. (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Ma-
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: terialien und Gegenständen aus Kunststoff im
„5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpoly- Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU)
merisaten: Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatz-
a) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 stoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufge-
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebens- führten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13
mittel- und Futtermittelgesetzbuches, Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet
b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebens- (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1683
3. § 6 wird wie folgt geändert: „3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Stoff
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: verwendet oder“.
„2. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne bb) Die Nummern 4 bis 6a werden aufgehoben.
des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn cc) Die bisherige Nummer 7 wird neue Num-
sie hinsichtlich der Beschichtung die in mer 4.
Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verord- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
nung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1
2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe
Satz 1,“ gestrichen.
über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetz-
ten Höchstmengen hinaus enthalten,“. bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
4. § 8 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am
Satzende durch ein Komma ersetzt.
a) Die Absätze 1, 1a, 1b, 1d und 2 werden aufge-
hoben. bb) In Buchstabe b wird der Schlusspunkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils gelten- „c) als Unternehmer entgegen Artikel 17 Ab-
den Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsge- satz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht
genstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buch- richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
stabe c hinsichtlich der Beschichtung entspre- zeitig zur Verfügung stellt.“
chend.“ 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
5. § 10 Absatz 1 wird aufgehoben. a) Die laufende Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
6. § 11a wird wie folgt gefasst: „9. Materialien und Ge- 2,4,4’-Trichlor-2’-
„§ 11a genstände aus Kunst- hydroxydiphenyl-
stoff im Sinne des ether
Besondere Vorschriften für die Einfuhr Artikels 3 Nummer 1 CAS-Nr.
(1) § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Ver- der Verordnung (EU) 0003380-34-5
ordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Be- Nr. 10/2011 und Le- PEM/REF-
darfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die bensmittelbedarfsge- Nr. 93930“.
Stelle genstände im Sinne
des § 2 Nummer 2
1. des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Le- Buchstabe c hinsicht-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das lich der Beschichtung
Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches und b) Die laufende Nummer 10 wird aufgehoben.
2. des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buch- 9. Anlage 3 wird aufgehoben.
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das 10. In Anlage 6 wird die laufende Nummer 1 aufgeho-
Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- ben.
und Futtermittelgesetzbuches
11. In Anlage 10 werden die laufenden Nummern 1
tritt. und 4 aufgehoben.
(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegen- 12. Anlage 12 wird aufgehoben.
ständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der 13. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 4 Ab-
Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Ein- satz 3 Satz 2 Nummer 2)“ durch die Wörter „(zu
fuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffkü- § 4 Absatz 3 und 4)“ ersetzt.
chenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die
b) Die Positionen „31335“, „31336“, „31348“,
Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsre-
„40619“, „40620“, „40815“, „53245“, „66763“
gion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom
und „93485“ einschließlich der zugehörigen An-
23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über
gaben werden aufgehoben.
einen der benannten spezifischen Orte der ersten
Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung
Artikel 2
(EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- Änderung der
heit macht die Liste der benannten spezifischen BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 § 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom
der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzei- 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972), die durch Artikel 6 der
ger und nachrichtlich auf seiner Internetseite be- Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996)
kannt.“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. § 12 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
„7. zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 3 der Kommission vom 27. November 2009 mit Son-
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der dervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebens-
Kommission vom 27. März 2008 über Materialien mittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risi-
und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die kos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhe-
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berüh- bung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313
rung zu kommen, und zur Änderung der Verord- vom 28.11.2009, S. 40, L 249 vom 27.9.2011,
nung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom S. 21),
28.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fas-
r) der Mitteilung von Informationen nach Artikel 3 Ab-
sung.“
satz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des
Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingun-
Artikel 3
gen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ur-
Änderung der sprung in Drittländern nach dem Unfall im Kern-
BVL-Übertragungsverordnung kraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008,
Dem § 1 Satz 1 Nummer 1 der BVL-Übertragungs- S. 1),
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom s) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 5 Satz 1
28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Arti- der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission
kel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für
S. 2720) geändert worden ist, werden folgende Buch- die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren
staben n bis u angefügt: Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhe-
„n) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 31 bung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12),
Europäischen Parlaments und des Rates vom
t) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 10 Un-
23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizid-
terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der
rückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln
Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von
pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur
Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkern-
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
mehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist,
(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1),
wegen des Risikos einer Kontamination mit Penta-
o) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 9 Ab- chlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kom- der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom
mission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedin- 26.3.2010, S. 28),
gungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr
von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenarti- u) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 10
Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008
keln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepu-
der Kommission vom 27. März 2008 über Materia-
blik China bzw. die Sonderverwaltungsregion
Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, lien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Be-
S. 25),
rührung zu kommen, und zur Änderung der Verord-
p) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 9 nung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom 28.3.2008,
Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 S. 9),“.
der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur
Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Artikel 4
Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom
20.12.2006, S. 5), Inkrafttreten
q) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 7 Ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
satz 9 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juni 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1685
Verordnung
über die Zuständigkeit
des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(BAIUDBwOWiZustV)
Vom 24. Juni 2013
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über §3
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- Zuständigkeit
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der nach dem Tierseuchengesetz
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchen-
gesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
§1 übertragen, soweit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tier-
seuchengesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im
Zuständigkeit nach dem Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch der Bundeswehr obliegt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung §4
von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel-
Zuständigkeit nach dem
und Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Tierische Ne-
die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich benprodukte-Beseitigungsgesetzes wird auf das Bun-
des Bundesministeriums der Verteidigung den zustän- desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis-
digen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr tungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 2
obliegt. des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bun-
deswehr den zuständigen Dienststellen der Bundes-
§2 wehr obliegt.
Zuständigkeit §5
nach dem Tierschutzgesetz
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung nach dem Infektionsschutzgesetz
von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutz- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
gesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektions-
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr schutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infra-
übertragen, soweit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Tier- struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
schutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im deswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des
Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes
der Bundeswehr obliegt. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
teidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der
obliegt. Bundeswehr obliegt.
§6 §7
Zuständigkeit
nach dem Medizinproduktegesetz Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizin- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit
produktegesetzes wird auf das Bundesamt für Infra- des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbe-
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- reichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung
deswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 des von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel-
Medizinproduktegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz
und die Überwachung im Bereich der Bundeswehr den vom 12. September 2006 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft.
Bonn, den 24. Juni 2013
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1687
Zweite Verordnung
zur Bestimmung von Dopingmitteln
und zur Festlegung der nicht geringen Menge
Vom 24. Juni 2013
Auf Grund des § 6a Absatz 2a des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBI. I S. 2262)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sach-
verständigen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Satz 1 des Anhangs des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBI. I S. 868) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Ziffer II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Hematide, synonym Penginesatide“
durch die Wörter „Peginesatid, synonym Hematid“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
2. Ziffer III wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren“.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Stoffwechsel-Modulatoren
Insuline
PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)- Agonis-
ten, synonym PPAR-delta-Agonisten
GW051516, synonym GW 1516
AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten
AICAR.“
3. Ziffer IV wird aufgehoben.
Artikel 2
Verordnung
zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln
(Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV)
Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Absatz 2a Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe
Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Anlage
I. Anabole Stoffe
1. Anabol-androgene Steroide
a) Exogene anabol-androgene Steroide
nicht geringe Menge
1-Androstendiol 3 000 mg
1-Androstendion 3 000 mg
Bolandiol 3 000 mg
Bolasteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Boldenon 1 000 mg
Boldion 3 000 mg
Calusteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Clostebol
– Depot-Zubereitungen 80 mg
– andere Zubereitungen 900 mg
Danazol 3 000 mg
Dehydrochlormethyltestosteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Desoxymethyltestosteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Drostanolon 1 015 mg
Ethylestrenol 450 mg
Fluoxymesteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Formebolon
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Furazabol
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Gestrinon 45 mg
4-Hydroxytestosteron 1 500 mg
Mestanolon
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Mesterolon 1 500 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1689
nicht geringe Menge
Metandienon
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Metenolon
– Depot-Zubereitungen 150 mg
– andere Zubereitungen 1 500 mg
Methandriol
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Methasteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Methyldienolon 45 mg
Methyl-1-testosteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Methylnortestosteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Methyltestosteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Metribolon, synonym Methyltrienolon 45 mg
Miboleron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Nandrolon 45 mg
19-Norandrostendion 3 000 mg
Norboleton 450 mg
Norclostebol 1 500 mg
Norethandrolon 450 mg
Oxabolon 75 mg
Oxandrolon
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Oxymesteron
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Oxymetholon
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Prostanozol 1 500 mg
Quinbolon 1 500 mg
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
nicht geringe Menge
Stanozolol
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Stenbolon 1 500 mg
1-Testosteron 1 500 mg
Tetrahydrogestrinon 45 mg
Trenbolon 150 mg
Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe
– mit 17alpha-Methyl-Struktur
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
– mit anderen Strukturen 3 000 mg
b) Endogene anabol-androgene Steroide
nicht geringe Menge
Androstendiol 3 000 mg
Androstendion 3 000 mg
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron 1 500 mg
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)
– Depot-Zubereitungen 144 mg
– andere Zubereitungen 3 000 mg
Testosteron
– Depot-Zubereitungen 632 mg
– transdermale Zubereitungen 1 500 mg
– andere Zubereitungen 3 000 mg
2. Andere anabole Stoffe
nicht geringe Menge
Clenbuterol 2,1 mg
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs) 90 mg
Tibolon 75 mg
Zeranol 4,5 mg
Zilpaterol 4,5 mg
II. P e p t i d h o r m o n e , W a c h s t u m s f a k t o r e n u n d v e r w a n d t e S t o f f e
1. Erythropoese stimulierende Stoffe
nicht geringe Menge
Erythropoetin human (EPO) 24 000 IE
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane
Erythropoetine
Darbepoetin alfa (dEPO) 120 µg
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous 90 µg
Erythropoiesis Receptor Activator (CERA)
Peginesatid, synonym Hematid 5 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1691
2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)
nicht geringe Menge
Choriongonadotropin (HCG) 7 500 IE
Choriogonadotropin alfa 250 µg
Lutropin alfa 2 250 IE
3. Corticotropine
nicht geringe Menge
Corticotropin 1 200 IE
Tetracosactid
– Depot-Zubereitungen 12 mg
– andere Zubereitungen 0,25 mg
4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren
nicht geringe Menge
Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH) 16 mg
Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human 16 mg
Wachstumshormon Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones 1,5 mg
(GHRH)
Sermorelin
Somatorelin
und Peptide mit gleicher Wirkung, synonym Growth Hormone
Releasing Peptides (GHRP)
Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, 60 mg
Insulin-like Growth Factor -1 (IGF-1)
IGF-1 Analoga 3 mg
III. H o r m o n e u n d S t o f f w e c h s e l - M o d u l a t o r e n
1. Aromatasehemmer
nicht geringe Menge
Aminoglutethimid 30 000 mg
Anastrozol 30 mg
Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion, synonym Androstatriendion 3 000 mg
4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) 6 000 mg
Exemestan 750 mg
Formestan 600 mg
Letrozol 75 mg
Testolacton 6 000 mg
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
nicht geringe Menge
Raloxifen 1 680 mg
Tamoxifen 600 mg
Toremifen 1 800 mg
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
nicht geringe Menge
Clomifen 509 mg
Cyclofenil 4 200 mg
Fulvestrant 250 mg
4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe
Myostatinhemmer
nicht geringe Menge
Stamulumab 450 mg
5. Stoffwechsel-Modulatoren
nicht geringe Menge
Insuline 400 IE
PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPAR- 75 mg
delta-Agonisten
GW 501516, synonym GW 1516
AMPK (PPARδ–AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten 7 000 mg
AICAR
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 29. November 2010 (BGBl. I S. 1752,
1754) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juni 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1693
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin*
Vom 25. Juni 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-
satz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen stofftechnik
§ 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord- § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-
stofftechnik
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
tung Kunststofftechnik
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung:
Teil 2.3
Inhaltsübersicht
Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Teil 1
Allgemeine Vorschriften § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehand-
lungstechnik
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärme-
§ 2 Dauer der Berufsausbildung behandlungstechnik
§ 3 Struktur der Berufsausbildung § 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärme-
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild behandlungstechnik
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung § 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
tung Wärmebehandlungstechnik
Teil 2
Fachrichtungsspezifische Vorschriften Teil 2.4
Teil 2.1 Fachrichtung Systemtechnik
Fachrichtung Metalltechnik
§ 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung System-
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metall- technik
technik § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung System-
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metall- technik
technik § 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Systemtechnik
tung Metalltechnik
Teil 3
Teil 2.2
Fachrichtung Kunststofftechnik Schlussvorschriften
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
Anlage 2: Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prü-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. fung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Teil 1 2. Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metal-
lische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglich-
Allgemeine Vorschriften keiten,
§1 3. Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht
metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmög-
Staatliche Anerkennung lichkeiten,
des Ausbildungsberufes
4. Grundlagen der Prüfverfahren,
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der
Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufs- 5. Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswäh-
bildungsgesetzes staatlich anerkannt. len und Überprüfen von Prüfmitteln,
6. Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,
§2
7. Durchführen von Prüfungen,
Dauer der Berufsausbildung
8. Bewerten von Prüfergebnissen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
9. Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten
§3 und Prüfergebnissen.
Struktur der Berufsausbildung (4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltech-
Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der nik sind:
Fachrichtungen 1. Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,
1. Metalltechnik, 2. Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoff-
2. Kunststofftechnik, eigenschaften,
3. Wärmebehandlungstechnik, 3. Durchführen metallografischer Untersuchungen,
4. Systemtechnik. 4. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
5. Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigen-
§4
schaften,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
6. Analysieren von Fehlerursachen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge- (5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be- nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststoff-
rufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in An- technik sind:
lage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. 1. Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststof-
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende fen,
Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei- 2. Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,
chung erfordern. 3. Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungs-
(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und verfahren für Kunststoffe,
zur Werkstoffprüferin gliedert sich in: 4. Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaf-
1. Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, ten von Kunststoffen,
Kenntnisse und Fähigkeiten, 5. Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und
2. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt- morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metall-
6. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
technik,
7. Analysieren von Fehlerursachen.
3. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunst- (6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
stofftechnik, nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebe-
4. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt- handlungstechnik sind:
nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärme- 1. Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigen-
behandlungstechnik, schaften,
5. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt- 2. Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und
nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung System- Prüfabläufe,
technik sowie
3. Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,
6. Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten. 4. Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungs-
anlagen,
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 5. Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter
Teile,
1. Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk-
stoffen, 6. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1695
7. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren, Teil 2
8. Analysieren von Fehlerursachen. Fachrichtungsspezifische Vorschriften
(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt- Te i l 2 . 1
nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtech-
nik sind: Fachrichtung Metalltechnik
1. Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerar- §6
ten in technischen Systemen, Abschlussprüfung
2. Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Syste- in der Fachrichtung Metalltechnik
men, Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
3. Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-
Systemen, rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
4. Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
des Qualitätsmanagements, herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
5. Analysieren von Prüfergebnissen, richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
6. Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen, nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
7. Dokumentieren des technischen Systemzustandes, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
8. Analysieren von Fehlerursachen. Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach
(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, §7
Teil 1 der Abschlussprüfung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
in der Fachrichtung Metalltechnik
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4. Umweltschutz,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
5. Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen, in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
6. Betriebliche und technische Kommunikation; Quali-
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
tätsmanagement,
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
7. Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen sentlich ist.
Werkstoffen, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
Prüfungsbereich Prüfverfahren.
8. Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten
und Betriebseinrichtungen. (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen
folgende Vorgaben:
§5 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
Durchführung der Berufsausbildung
zu prüfen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und de-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- ren Einsatzfähigkeit festzustellen,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vor-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab- zubereiten und zu kennzeichnen,
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist sicherzustellen,
auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen. e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Er-
gebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden f) Prüfprotokolle zu erstellen,
einen Ausbildungsplan zu erstellen. g) fachliche Berechnungen durchzuführen,
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehens-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit weise und technologische Sachverhalte zu erläu-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- tern sowie
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
ßig durchzusehen. und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der fol-
grunde zu legen: genden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a
bis c in der Auswahl enthalten sein müssen:
a) Zugversuch,
a) mechanisch-technologische Prüfverfahren,
b) Härteprüfung,
b) qualitative und quantitative metallografische Un-
c) Sichtprüfung,
tersuchungen,
d) Eindringprüfung,
c) Wärmebehandlungen,
e) Präparation eines Mikroschliffs und d) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und
f) messmikroskopische Auswertung; e) Analyse von Fehlerursachen an Produkten;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, 3. Prüfvariante 1
die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu
bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen
mit einem Drittel zu gewichten sind; dokumentieren und darüber ein auftragsbezoge-
nes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-
4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen
dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in ins- Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich ei-
gesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu nes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh-
bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzufüh- migung vorzulegen,
ren.
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-
§8 trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation
beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezo-
Teil 2 der Abschlussprüfung gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
in der Fachrichtung Metalltechnik
4. Prüfvariante 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem
in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
bildung wesentlich ist.
führen,
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-
fungsbereichen:
produktes einschließlich Dokumentation beträgt
1. Werkstoff- und Produktprüfung, zwölf Stunden und für das auftragsbezogene
2. Schadensanalyse, Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach
3. Eigenschaften metallischer Werkstoffe,
Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produkt- fung mit.
prüfung bestehen folgende Vorgaben: (4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, stehen folgende Vorgaben:
a) Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, In- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
formationen für die Auftragsabwicklung zu be- a) Schadensbeschreibungen zu erstellen,
schaffen und zu nutzen, b) Vorgehensweisen zur systematischen Untersu-
b) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung chung von Schadensfällen an Produkten aus me-
technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicher- tallischen Werkstoffen festzulegen,
heitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
zu planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abzustimmen, d) Qualitätsmanagement anzuwenden,
c) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwer-
bereich anzuwenden, ten,
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzu- f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu er-
wenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von mitteln;
Prüfmitteln festzustellen, 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
e) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
anzuwenden,
(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metalli-
f) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, scher Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben:
g) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Kor- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
rekturmaßnahmen vorzuschlagen,
a) Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werk-
h) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen; stoffeigenschaften zu bewerten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1697
b) Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Te i l 2 . 2
Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu Fachrichtung Kunststofftechnik
beurteilen,
c) Wärmebehandlungen zu planen, § 10
d) Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren Abschlussprüfung
hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werk- in der Fachrichtung Kunststofftechnik
stoffs zu bewerten, Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
e) themenbezogene Berechnungen durchzuführen; lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
kunde bestehen folgende Vorgaben: herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
stellen und zu beurteilen; Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
bearbeiten; Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 38 des Berufsbildungsgesetztes erforderlich ist.
§9 § 11
Gewichtungs- Teil 1 der Abschlussprüfung
und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
in der Fachrichtung Metalltechnik
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
gewichten:
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
1. Prüfverfahren mit 30 Prozent, in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
2. Werkstoff- und Produktprüfung mit 30 Prozent, aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
3. Schadensanalyse mit 10 Prozent,
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
4. Eigenschaften metallischer sentlich ist.
Werkstoffe mit 20 Prozent, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen
Leistungen folgende Vorgaben:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
2. im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer zu prüfen,
Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“, b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und de-
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ren Einsatzfähigkeit festzustellen,
mindestens „ausreichend“, c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vor-
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche zubereiten und zu kennzeichnen,
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen
„ausreichend“ und sicherzustellen,
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Er-
prüfung mit „ungenügend“ gebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
bewertet worden sind. f) Prüfprotokolle zu erstellen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem g) fachliche Berechnungen durchzuführen,
der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen- h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehens-
schaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts- weise und technologische Sachverhalte zu erläu-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von tern sowie
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prü- i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
fungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-
nisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- grunde zu legen:
zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. a) Zugversuch,
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
b) Härteprüfung, 3. Prüfvariante 1
c) Sichtprüfung, a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
d) Eindringprüfung, durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen
dokumentieren und darüber ein auftragsbezoge-
e) Präparation eines Mikroschliffs und nes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-
f) messmikroskopische Auswertung; schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich ei-
die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu nes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh-
bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei migung vorzulegen,
die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-
mit einem Drittel zu gewichten sind; trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation
4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezo-
dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in ins- gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
gesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu 4. Prüfvariante 2
bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzufüh-
ren. a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem
betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit
§ 12 praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und
darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
Teil 2 der Abschlussprüfung führen,
in der Fachrichtung Kunststofftechnik
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die produktes einschließlich Dokumentation beträgt
in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse acht Stunden und für das auftragsbezogene
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist. 5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach
Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-
fungsbereichen:
fung mit.
1. Werkstoff- und Produktprüfung,
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse be-
2. Schadensanalyse, stehen folgende Vorgaben:
3. Eigenschaften polymerer Werkstoffe, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. a) Schadensbeschreibungen zu erstellen,
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produkt-
b) Vorgehensweisen zur systematischen Untersu-
prüfung bestehen folgende Vorgaben:
chung von Schadensfällen an Produkten aus po-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, lymeren Werkstoffen festzulegen,
a) Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, In- c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
formationen für die Auftragsabwicklung zu be-
schaffen und zu nutzen, d) Qualitätsmanagement anzuwenden,
b) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwer-
technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicher- ten,
heitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu er-
zu planen und mit vor- und nachgelagerten Berei- mitteln;
chen abzustimmen,
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
c) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anzuwenden, 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzu- (5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften polyme-
wenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von rer Werkstoffe gelten folgende Vorgaben:
Prüfmitteln festzustellen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
e) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften a) Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werk-
anzuwenden, stoffeigenschaften zu bewerten,
f) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, b) Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen,
g) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Kor- Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu
rekturmaßnahmen vorzuschlagen, beurteilen,
h) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen; c) Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol- hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werk-
genden Gebiete auszuwählen: stoffes zu bewerten,
a) mechanisch-technologische Prüfverfahren, d) themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
b) physikalisch-chemische Prüfverfahren und 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
c) rheologische Prüfverfahren; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1699
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
kunde bestehen folgende Vorgaben: herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
stellen und zu beurteilen; nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
bearbeiten; Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach
§ 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 13
Gewichtungs- § 15
und Bestehensregelungen Teil 1 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Kunststofftechnik in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
gewichten: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Prüfverfahren mit 30 Prozent, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
2. Werkstoff- und Produktprüfung mit 30 Prozent, in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3. Schadensanalyse mit 10 Prozent,
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
4. Eigenschaften polymerer den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
Werkstoffe mit 20 Prozent, sentlich ist.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsbereich Prüfverfahren.
Leistungen (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- folgende Vorgaben:
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werk- a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
stoffe mit mindestens „ausreichend“, zu prüfen,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und de-
mindestens „ausreichend“, ren Einsatzfähigkeit festzustellen,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vor-
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens zubereiten und zu kennzeichnen,
„ausreichend“ und
d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- sicherzustellen,
prüfung mit „ungenügend“
e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Er-
bewertet worden sind. gebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem f) Prüfprotokolle zu erstellen,
der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-
schaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und g) fachliche Berechnungen durchzuführen,
Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehens-
15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungs- weise und technologische Sachverhalte zu erläu-
bereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden tern,
ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Aus- i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen:
Te i l 2 . 3 a) Zugversuch,
Fachrichtung b) Härteprüfung,
Wärmebehandlungstechnik c) Sichtprüfung,
§ 14 d) Eindringprüfung,
Abschlussprüfung in der e) Präparation eines Mikroschliffs und
Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik f) messmikroskopische Auswertung;
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab- die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be- bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei
rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er mit einem Drittel zu gewichten sind;
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-
dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in ins- trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation
gesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezo-
bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzufüh- gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
ren. 4. Prüfvariante 2
§ 16 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem
betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit
Teil 2 der Abschlussprüfung praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und
in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die führen;
in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht produktes einschließlich Dokumentation beträgt
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- zwölf Stunden und für das auftragsbezogene
bildung wesentlich ist. Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- 5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach
fungsbereichen: Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
1. Wärmebehandlungsprozesse, der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-
fung mit.
2. Schadensanalyse,
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse be-
3. Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen, stehen folgende Vorgaben:
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungs- a) Schadensbeschreibungen zu erstellen,
prozesse bestehen folgende Vorgaben:
b) Vorgehensweisen zur systematischen Untersu-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, chung von Schadensfällen an wärmebehandelten
a) Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu Werkstoffen festzulegen,
klären, Informationen für die Auftragsabwicklung c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
zu beschaffen und zu nutzen,
d) Qualitätsmanagement anzuwenden,
b) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung
e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwer-
technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicher-
ten,
heitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte
zu planen und mit vor- und nachgelagerten Berei- f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu er-
chen abzustimmen, mitteln;
c) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
bereich anzuwenden, 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
d) Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, an- (5) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfä-
zuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und higkeit von Bauteilen bestehen folgende Vorgaben:
zu beurteilen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
e) Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu a) den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Ferti-
bedienen, gungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebe-
f) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Kor- handlungsprozessen und den daraus resultieren-
rekturmaßnahmen einzuleiten, den Werkstoffeigenschaften zu analysieren und
g) arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen, zu beurteilen,
h) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen; b) Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen
auszuwählen und festzulegen,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
c) Wärmebehandlungen zu planen,
grunde zu legen:
d) Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen,
a) Wärmebehandlungen,
e) Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zer-
b) mechanisch-technologische Prüfverfahren,
störungsfrei und materialografisch zu überprüfen,
c) materialografische Gefügeuntersuchungen und f) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
d) Analyse von Fehlerursachen; g) themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
3. Prüfvariante 1 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen
dokumentieren und darüber ein auftragsbezoge- (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
nes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus- kunde bestehen folgende Vorgaben:
schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich ei- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
nes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
migung vorzulegen; stellen und zu beurteilen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1701
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
bearbeiten; Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach
§ 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 17
§ 19
Gewichtungs-
und Bestehensregelungen Teil 1 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik in der Fachrichtung Systemtechnik
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
gewichten: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Prüfverfahren mit 30 Prozent, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
2. Wärmebehandlungsprozesse mit 30 Prozent,
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3. Schadensanalyse mit 10 Prozent, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
4. Wärmebehandlungsfähigkeit von den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
Bauteilen mit 20 Prozent, sentlich ist.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsbereich Prüfverfahren.
Leistungen (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- folgende Vorgaben:
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
von Bauteilen mit mindestens „ausreichend“, zu prüfen,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und de-
mindestens „ausreichend“, ren Einsatzfähigkeit festzustellen,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vor-
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens zubereiten und zu kennzeichnen,
„ausreichend“ und
d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- sicherzustellen,
prüfung mit „ungenügend“
e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Er-
bewertet worden sind. gebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem f) Prüfprotokolle zu erstellen,
der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärme-
behandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts- g) fachliche Berechnungen durchzuführen,
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehens-
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prü- weise und technologische Sachverhalte zu erläu-
fungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet tern sowie
worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb- i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
nisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen:
Te i l 2 . 4 a) Zugversuch,
Fachrichtung Systemtechnik b) Härteprüfung,
§ 18 c) Sichtprüfung,
Abschlussprüfung d) Eindringprüfung,
in der Fachrichtung Systemtechnik e) Präparation eines Mikroschliffs und
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit- f) messmikroskopische Auswertung;
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,
rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und mit einem Drittel zu gewichten sind;
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- 4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in ins-
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- gesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzufüh-
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand ren.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
§ 20 a) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflä-
Teil 2 der Abschlussprüfung chenprüfverfahren zu verfassen,
in der Fachrichtung Systemtechnik b) Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprü-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die fung festzulegen,
in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse c) system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht identifizieren,
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- d) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle
bildung wesentlich ist. festzulegen,
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- e) Mindestanforderungen an das Prüfpersonal fest-
fungsbereichen: zulegen,
1. Zerstörungsfreie Prüfprozesse, f) Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nach-
2. Prüfanweisungen, bereitung zu beschreiben,
3. Beanspruchungen technischer Systeme, g) Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnah-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. men bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,
(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüf- h) Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;
prozesse bestehen folgende Vorgaben: 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
a) Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auf- (5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen tech-
tragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurch- nischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
führung zu planen und abzustimmen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
b) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzu- a) verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglich-
wenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von keiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüf-
Prüfmitteln festzustellen, verfahren zu unterscheiden,
c) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften b) spezifische werkstoff-, herstellungs- und be-
anzuwenden, triebsbedingte Inhomogenitäten zu unterschei-
d) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, den,
e) Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrek- c) Schwachstellen in technischen Systemen und
turmaßnahmen vorzuschlagen, Strukturen zu identifizieren,
f) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen; d) Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion,
2. Prüfvariante 1 Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspru-
chung besonders belastet werden, zu identifizie-
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
ren,
durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen
dokumentieren und darüber ein auftragsbezoge- e) themenbezogene Berechnungen durchzuführen,
nes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus- f) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung
schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicher-
Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich ei- heitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte
nes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh- zu planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-
migung vorzulegen; chen abzustimmen;
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezo-
gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
3. Prüfvariante 2
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und stellen und zu beurteilen;
darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
führen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-
produktes einschließlich Dokumentation beträgt 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
zwölf Stunden und für das auftragsbezogene
Fachgespräch höchstens 30 Minuten; § 21
4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Gewichtungs-
Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und und Bestehensregelungen
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü- in der Fachrichtung Systemtechnik
fung mit. (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen be- gewichten:
stehen folgende Vorgaben: 1. Prüfverfahren mit 30 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 2. Zerstörungsfreie Prüfprozesse mit 30 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1703
3. Prüfanweisungen mit 15 Prozent, chungen technischer Systeme oder Wirtschafts- und
4. Beanspruchungen technischer Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa
Systeme mit 15 Prozent, 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungs-
bereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Aus-
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
Leistungen für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
mindestens „ausreichend“, Teil 3
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Schlussvorschriften
Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
und § 22
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
prüfung mit „ungenügend“
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
bewertet worden sind. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem dung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin vom
der drei Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Beanspru- 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 773) außer Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Eigenschaften und Einsatz- a) strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden
möglichkeiten von Werk- b) Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und
stoffen
chemischen Eigenschaften beurteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 4
c) Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln
d) Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ be-
werten
2 Verarbeitungs- und Ver- a) Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern,
edelungsverfahren für Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unter-
metallische Werkstoffe und scheiden
deren Anwendungsmöglich-
b) Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfah- 5
keiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) ren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften
einordnen
c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
d) Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Lö-
ten und Schweißen, zwischen gleichen und unter- 2
schiedlichen Werkstoffen unterscheiden
3 Verarbeitungs- und Ver- a) Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere
edelungsverfahren für nicht Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden
metallische Werkstoffe und
b) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Kera-
deren Anwendungs- 5
mik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen,
möglichkeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) unterscheiden
c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
d) Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben
und Schweißen, unterscheiden 2
4 Grundlagen der Prüfverfahren a) physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) fahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und
Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden
b) physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfver-
fahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-,
Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprü-
fung, unterscheiden
c) physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer 10
Prüfverfahren unterscheiden
d) gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere
Spektrometrie, unterscheiden und anwenden
e) Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln
f) physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sen-
sorik unterscheiden
g) manuelle, automatisierte und computergestützte Prü-
fungen unterscheiden 2
5 Planen und Vorbereiten von a) Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit
Prüfaufträgen, Auswählen und prüfen
Überprüfen von Prüfmitteln
b) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 6
Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1705
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksich-
tigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und
Vorgaben festlegen und kennzeichnen
d) Prüfverfahren auswählen 2
6 Einrichten von a) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung
Prüfarbeitsplätzen vorbereiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter über-
prüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbe-
dingungen sicherstellen
c) Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentie- 5
ren
d) Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersu-
chungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrich-
ten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung
einstellen
7 Durchführen von Prüfungen a) zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) such, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, 12
durchführen
b) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Ober-
flächenverfahren, durchführen 6
c) materialografische Präparation und lichtmikroskopi-
sche Prüfverfahren durchführen 8
d) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften
und Größen überwachen
e) Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störun- 2
gen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
einleiten
f) mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung so-
wie Bauteilmaterialografie, anwenden
8
g) produktbezogene Prüfverfahren auswählen und
durchführen
8 Bewerten von Prüf- a) Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung,
ergebnissen Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Ver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) gleichsmustern oder -katalogen vergleichen, be- 3
schreiben, bewerten und protokollieren
b) Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation
kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, ins-
besondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten 6
c) Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder
Kunden abstimmen
9 Dokumentieren von Prü- a) Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel,
fungsverlauf, Messwerten und Messwerte und Ergebnisse dokumentieren
Prüfergebnissen
b) computergestützte Verfahren zum Erstellen von Pro-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) 6
tokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Gra-
fiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden
c) Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen
d) Messwerte statistisch darstellen und auswerten
e) Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und
präsentieren 6
f) Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härte-
prüfverfahren, bestimmen
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Metalltechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Ändern und Beurteilen von a) Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen
Werkstoffeigenschaften beurteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung
sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festle-
gen
c) Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-,
Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglü-
hen, durchführen
d) Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Al-
tern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchfüh-
ren
e) thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- 10
und Ausdiffundieren von Elementen durchführen
f) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener
Werkstoffeigenschaften festlegen
g) unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-
Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-
Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten
h) Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch
Stirnabschreckversuch bestimmen
i) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von me-
tallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fü-
gen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen
2 Ermitteln mechanisch- a) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk-
technologischer Werk- stoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln
stoffeigenschaften
b) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
c) Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiege-
prüfung ermitteln
12
d) Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversu-
che prüfen
e) weitere mechanisch-technologische Untersuchungs-
verfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und
Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergeb-
nisse bewerten
3 Durchführen metallografischer a) Proben für metallografische Untersuchungen durch
Untersuchungen Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
b) makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur
Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durch-
führen
c) Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch
untersuchen
d) Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und
Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nicht-
metallische Einschlüsse, identifizieren
e) Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Ei-
sengusswerkstoffen identifizieren
f) Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung
identifizieren 24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1707
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwil-
lingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kup-
fer-Zink-Legierung identifizieren
h) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen,
insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad,
quantifizieren
i) Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und
Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanaly-
tisch ermitteln
j) weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Ras-
terelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen
und Ergebnisse bewerten
k) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und
Produkten durchführen
4 Anwenden zerstörungsfreier a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
Werkstoffprüfverfahren b) Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Eindringverfahren, prüfen
5
c) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen
d) zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewer-
ten
5 Ermitteln sonstiger Werkstoff- a) Oberflächenrauheit messen und bewerten
und Produkteigenschaften b) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
c) Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur 4
Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwand-
lungsprozessen durchführen und bewerten
6 Analysieren von a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
Fehlerursachen von Schadensfällen festlegen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
b) Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, ver-
arbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte
Einwirkungen beurteilen
c) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf-
ten von metallischen Werkstoffen identifizieren und 14
bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Tem-
peratur, Feuchtigkeit und Chemikalien
d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Kunststofftechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
1 Einordnen von Aufbau und a) Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner
Struktur von Kunststoffen Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau un-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) terscheiden
b) Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen
durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisato-
ren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, 6
bewerten
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
c) Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von
Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern
unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung
bewerten
2 Beurteilen der Eigenschaften a) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch sys-
von Kunststoffen tematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbei-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) tungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen
b) thermomechanische Eigenschaften, insbesondere
thermische Ausdehnung und Phasenübergang, be-
werten 6
c) mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von
Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit,
insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen
d) werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsme-
chanismen beurteilen
3 Unterscheiden und Anwenden a) Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften,
von Verarbeitungsverfahren Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen
für Kunststoffe beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen
und Extrudieren unterscheiden
c) Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen
und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge
bewerten
d) Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch 10
Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulka-
nisierungsvorgänge bewerten
e) Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstof-
fen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbeson-
dere faserverstärkte Verbundwerkstoffe
f) im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensent-
wicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische
Verarbeitungsverfahren anwenden
4 Ermitteln mechanisch- a) Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-,
technologischer Eigen- Biege- und Druckversuche ermitteln
schaften von Kunststoffen
b) Härte stationär und mobil ermitteln
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
c) Schlagzähigkeitsprüfung durchführen
d) Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversu- 14
che auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer-
ten
e) Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermit-
teln und im Zusammenhang mit der Prozesskette be-
werten
5 Ermitteln thermischer, a) Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und
physikalisch-chemischer DMA-Analyse, durchführen
und morphologischer
b) Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversu-
Eigenschaften von
che auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer-
Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5) ten
c) produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere
physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder
Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und
bewerten 14
d) rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen
und bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1709
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
e) Probenpräparation für mikroskopische Verfahren
durchführen
f) auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbe-
sondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung
und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, aus-
wählen, veranlassen und bewerten
6 Anwenden zerstörungsfreier a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
Werkstoffprüfverfahren b) zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und
Schichtdicke, durchführen 5
c) zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, ver-
anlassen und bewerten
7 Analysieren von Fehler- a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
ursachen von Schadensfällen festlegen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
b) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf-
ten von Kunststoffen identifizieren und bewerten, ins-
besondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht
im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und
Chemikalien 14
c) Änderungen von Produkteigenschaften durch Werk-
stoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie
betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen
d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Wärmebehandlungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
1 Beurteilen von Änderungen a) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
der Werkstoffeigenschaften b) Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisenguss-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
werkstoffen beurteilen
c) Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, ins-
besondere von Kupfer und Aluminium sowie deren
Legierungen, beurteilen
d) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch
Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen
beurteilen 14
e) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgege-
benen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von
Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und
Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festle-
gen
f) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen
und bei der Planung von Wärmebehandlungen be-
rücksichtigen
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
2 Planen und Festlegen a) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
betrieblicher Arbeits- und Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläu-
Prüfabläufe fen und zeitlichen Vorgaben festlegen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) 6
b) Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und
beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschla-
gen und einleiten
3 Auswählen von Wärme- a) zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wär-
behandlungsverfahren mebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Ver-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) güten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, aus-
wählen
b) Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung
von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoff-
auswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Form- 4
änderungen einsetzen
c) Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammer-
öfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbad-
öfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhär-
teanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatz-
möglichkeit auswählen
4 Vorbereiten und Bedienen von a) Werkstücke und Proben reinigen
Wärmebehandlungsanlagen b) Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärme-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
behandlungen vorbereiten
c) Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen
d) Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von
Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirt-
schaftlichkeit chargieren
15
e) Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbeson-
dere Parameter einstellen und Wärmebehandlungs-
programme auswählen
f) Wärmebehandlungen durchführen
g) Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steu-
ern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturver-
teilung und Ofenatmosphäre bestimmen
5 Nachbehandeln und Frei- a) Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten
geben wärmebehandelter b) Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimie-
Teile
ren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
c) Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbei- 4
ten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren
d) Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung
durchführen
6 Prüfen und Bestimmen von a) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-
Werkstoffeigenschaften fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
b) Proben für metallografische Untersuchungen, insbe-
sondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen,
vorbereiten
c) mikroskopische und makroskopische Untersuchun-
gen durchführen und bewerten
d) Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbeson-
dere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restauste-
16
nit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1711
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
e) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen,
insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung,
quantifizieren
f) Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch
auswerten
g) Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln
h) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und
Produkten durchführen
7 Anwenden zerstörungsfreier a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
Werkstoffprüfverfahren b) Oberflächenverfahren anwenden und bewerten 6
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)
c) Verwechslungsprüfung durchführen
8 Analysieren von Fehler- a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
ursachen von Schadensfällen festlegen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 8)
b) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
c) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen 4
und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbei-
tungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Pro-
zesse beurteilen
d) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Systemtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
1 Unterscheiden von a) herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen
Beanspruchungen und unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbe-
Fehlerarten in technischen sondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken,
Systemen Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerk-
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) stoffen, identifizieren 10
b) Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezi-
fischen technischen Anlagen und Systemen im Kon-
text der Anlage oder Komponente unterscheiden
2 Vorbereiten von Prüfeinsätzen a) Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorra-
in technischen Systemen ten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfauf-
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) träge umsetzen
b) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen un-
ter Berücksichtigung der kundenspezifischen, nor-
mativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen
und anwenden
c) vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kun-
denspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementan-
forderungen beschaffen, bewerten und berücksichti-
gen 6
d) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich
Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicher-
heitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanfor-
derungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigun-
gen einholen
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
e) Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstel-
len
f) Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit
Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüf-
beteiligten abstimmen und optimieren
3 Vorbereiten von Prüf- a) vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet er-
arbeitsplätzen in technischen mitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchfüh-
Systemen rung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedin-
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) gungen und Prüfdurchführungen hinweisen und bera-
ten
b) prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im
Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbar-
keit nach den geforderten Vorgaben beurteilen 8
c) örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlen-
schutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistun-
gen veranlassen, überwachen und prüfen
d) Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der an-
lagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbe-
ziehung der Belastungsbedingungen positionieren
4 Durchführen von Prüf- a) wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnah-
verfahren und -prozessen im meprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchfüh-
Einsatzgebiet und Umsetzen rung und Dokumentation unterscheiden
von Anforderungen des Qua-
b) Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werk-
litätsmanagements
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) stoffeigenschaften und Materialfehler prüfen
c) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von
Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in
unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschied-
lichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen
d) Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblem-
abhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgren- 16
zen
e) umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Ein-
satzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüf-
ergebnisse berücksichtigen
f) Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen
Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren,
durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulver-
prüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprü-
fung untersuchen
5 Analysieren von Prüfer- a) Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung
gebnissen durchführen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
b) Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei
Stumpf- und Kehlnähten ermitteln
c) Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zu-
lässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultra- 10
schall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung
nach Vorgaben bewerten
d) Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter
Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander ver-
gleichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1713
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
6 Durchführen von Maßnahmen a) Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb
nach Prüfungen freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
b) Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren
nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortli-
chen festlegen und durchführen
c) Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache
mit Verantwortlichen festlegen und durchführen
3
d) Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar doku-
mentieren
e) Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen
f) Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchfüh-
ren, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auf-
traggeber bewerten
7 Dokumentieren des techni- a) Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und
schen Systemzustandes Baupläne anwenden
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen
dokumentieren und visualisieren 10
c) kundenspezifische Dokumentationsanforderungen
einhalten; komponenten- und systemspezifische Do-
kumentation erstellen
8 Analysieren von Fehler- a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
ursachen von Schadensfällen festlegen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 8) 6
b) unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur
Fehleranalyse festlegen und durchführen
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz bei beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
der Arbeit meidung ergreifen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie während
erste Maßnahmen einleiten der gesamten
Ausbildungszeit
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
zu vermitteln
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 8 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Handhaben von Arbeits- und a) Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und
Gefahrstoffen bereitstellen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 5)
b) Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen
c) Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie
Wärmebehandlungsmedien handhaben
d) pH-Wert bestimmen
e) Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen
f) Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen
g) mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen
6 Betriebliche und technische a) technische Unterlagen, auch englischsprachige, ins-
Kommunikation; besondere technische Zeichnungen, Prüfanweisun-
Qualitätsmanagement gen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklis-
(§ 4 Absatz 8 Nummer 6) ten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswäh-
len, anwenden und archivieren
b) Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und 2
Prüfobjekten erstellen
c) auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Be-
rücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere
Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren
d) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
führen
e) Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitra-
gen 3
f) Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1715
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 42. Monat
1 2 3 4
7 Bearbeiten von Werkstücken a) Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und
aus unterschiedlichen überprüfen
Werkstoffen
b) Oberflächenqualität beurteilen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 7) 3
c) Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen
und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kenn-
zeichnen
d) Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig her-
stellen 2
8 Warten und Pflegen von a) Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrich-
Werkzeugen, Messgeräten tungen pflegen
und Betriebseinrichtungen
b) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten 3
(§ 4 Absatz 8 Nummer 8)
und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen
c) Messgeräte kalibrieren
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712*
In dieser Liste sind die zerstörungsfreien Prüfverfahren aufgeführt, die in der Berufsschule in der Theorie und im Betrieb in der
Praxis entsprechend den Anforderungen der Stufe 1 oder 2 der DIN EN ISO 9712 vermittelt werden. Bei der Ultraschallprüfung (UT)
und der Durchstrahlungsprüfung (RT) sind die höheren Anforderungen an die Schulungszeiten aus der DIN EN 473, die durch die
Norm DIN EN ISO 9712 ersetzt wurde, berücksichtigt.
Nach DIN EN ISO 9712 (Anhang A.2) handelt es sich bei den Produktsektoren um Gussstücke, Schmiedestücke, geschweißte
Produkte, Rohre, Rohrleitungen und Walzerzeugnisse.
Zuordnung der ZfP-Verfahren und Qualifizierungsstufen zu den Fachrichtungen:
Werkstoffprüfer/in
Fachrichtung
ZfP-Verfahren
Wärmebehand-
Metalltechnik Kunststofftechnik Systemtechnik
lungstechnik
Sichtprüfung Stufe 1 X X X X
Sichtprüfung Stufe 2 X
Eindringprüfung Stufe 1 X X X X
Eindringprüfung Stufe 2 X
Magnetpulverprüfung Stufe 1 X X X X
Magnetpulverprüfung Stufe 2 X
Ultraschallprüfung Stufe 1 X X X X
Durchstrahlungsprüfung Stufe 1 X
Teil A Abgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan (ARP) und Rah-
menlehrplan (RLP)
Teil B Abgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan
Teil A
Abgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712
gegenüber Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplan
Zerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren
1. E n t s p r e c h u n g e n f ü r S i c h t p r ü f u n g ( V i s u a l Te s t i n g , V T )
1.1 Stufe 1
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Sichtprüfung (VT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 1 feld
(UE)
Physikalische, geometrische und physiologische Abschnitt A
Grundlagen der Sichtprüfung 3 X A4b 5
Arbeitstechniken nach Stand der Technik Abschnitt A
– Oberflächenbeschaffenheit A6b
3 X 5
– Direkte/indirekte (Videoskopie) Sichtprüfung
Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Abschnitt F
Handhabung nach Stand der Technik F5a-c/F8a,b
5 X Abschnitt A 5
A5b
* Die DIN-Norm, Ausgabe Dezember 2012, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt
beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin, und wurde im DIN-Anzeiger für technische Regeln (DIN-Mitteilungen) Ausgabe Dezember
2012 bekannt gegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1717
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Sichtprüfung (VT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 1 feld
(UE)
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt- Abschnitt A
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren 6 X A1/A2/A3/A4b 5
nach Stand der Technik
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand Abschnitt F
der Technik F6
3 X 5
Abschnitt A
A5/A6/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 20
1.2 Stufe 2
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Sichtprüfung (VT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 2 feld
(UE)
Übersicht über Regelwerke in der Sichtprüfung Abschnitt F
1 X F6a 17d
Fehlerkunde in der Sichtprüfung bezüglich der Abschnitt A
prüfbaren Produktsektoren nach Stand der A1/A2/A3
Technik 2 X Abschnitt E 17d
E1
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Schweißverbindungen nach Stand der Tech- F6a
nik Abschnitt A
– Direkte Sichtprüfung A5
– Indirekte Sichtprüfung 2 X Abschnitt E 17d
– Genereller Prüfablauf E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
– Prüfberichte
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Schmiedeteilen nach Stand der Technik F6a
– Genereller Prüfablauf Abschnitt A
2 X A5 17d
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
– Prüfbericht Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Gussstücken nach Stand der Technik F6a
– Genereller Prüfablauf Abschnitt A
2 X A5 17d
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
– Prüfbericht Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik F6a
Abschnitt A
1 X A5 17d
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 10
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
2. E n t s p r e c h u n g e n f ü r E i n d r i n g p r ü f u n g ( P e n e t r a n t Te s t i n g , P T )
2.1 Stufe 1
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Eindringprüfung (PT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 1 feld
(UE)
Physikalisch-chemische Grundlagen der Ein- Abschnitt A
dringprüfung 4 X A4b 5
Eigenschaften und Kontrolle der Prüfmittelsys- Abschnitt F
teme nach Stand der Technik F3b/F4/F5a,e,f
4 X 5
Abschnitt A
A4b
Arbeitssicherheit und Umweltschutz Abschnitt F
2 X F4/F5a,e,f 5
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt- Abschnitt A
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren 3 X A1/A2/A3/A4b 5
nach Stand der Technik
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand Abschnitt F
der Technik F6
2 X 5
Abschnitt A
A5/A6/A8a/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 15
2.2 Stufe 2
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Eindringprüfung (PT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 2 feld
(UE)
Übersicht über Regelwerke in der Eindringprü- Abschnitt F
fung 1 X F6a 17d
Fehlerkunde in der Eindringprüfung bezüglich Abschnitt A
der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der A1/A2/A3
Technik 2 X 17d
Abschnitt E
E1
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Schweißverbindungen nach Stand der Tech- F6a
nik Abschnitt A
– Genereller Prüfablauf 3 X A5 17d
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse Abschnitt E
– Prüfbericht E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Schmiedeteilen nach Stand der Technik F6a
– Erstellen von Prüfanweisungen Abschnitt A
– Genereller Prüfablauf 2 X A5 17d
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
– Prüfbericht
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Gussstücken nach Stand der Technik F6a
– Erstellen von Prüfanweisungen Abschnitt A
– Genereller Prüfablauf 2 X A5 17d
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1719
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Eindringprüfung (PT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 2 feld
(UE)
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse Abschnitt E
nach Regelwerken und Prüfanweisung E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
– Prüfbericht
Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik F6a
Abschnitt A
2 X A5 17d
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 12
3. E n t s p r e c h u n g e n f ü r M a g n e t p u l v e r p r ü f u n g ( M a g n e t i c Te s t i n g , M T )
3.1 Stufe 1
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Magnetpulverprüfung (MT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 1 feld
(UE)
Physikalische Grundlagen der Magnetpulverprü- Abschnitt A
fung 4 X A4b 5
Prüfmittel für die Magnetpulverprüfung nach Abschnitt F
Stand der Technik 1 X F3b/F5a,e,f,g 5
Arbeitssicherheit und Umweltschutz Abschnitt F
1 X F3/F4/F8a,d-f 5
Prüfgeräte, Magnetisierungstechniken und Ent- Abschnitt F
magnetisierung nach Stand der Technik F8a,b
4 X 5
Abschnitt A
A4b/A5b
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt- Abschnitt A
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren 2 X A1/A2/A3/A4b 5
nach Stand der Technik
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Prüf- Abschnitt F
anweisung F6
3 X 5
Abschnitt A
A5/A6/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 15
3.2 Stufe 2
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Magnetpulverprüfung (MT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 2 feld
(UE)
Übersicht über Regelwerke in der Magnetpulver- Abschnitt F
prüfung 1 X F6a 17d
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Magnetpulverprüfung (MT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 2 feld
(UE)
Fehlerkunde in der Magnetpulverprüfung bezüg- Abschnitt A
lich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand A1/A2/A3/A4b
der Technik 2 X 17d
Abschnitt E
E1
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Schweißverbindungen nach Stand der Tech- F6a
nik Abschnitt A
– Genereller Prüfablauf 3 X A5 17d
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse Abschnitt E
– Prüfbericht E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Schmiedeteilen nach Stand der Technik F6a
– Genereller Prüfablauf Abschnitt A
2 X A5 17d
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
– Prüfbericht Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
von Gussstücken nach Stand der Technik F6a
– Genereller Prüfablauf Abschnitt A
2 X A5 17d
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
– Prüfbericht Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung Abschnitt F
an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik F6a
Abschnitt A
2 X A5 17d
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 12
4. E n t s p r e c h u n g e n f ü r U l t r a s c h a l l p r ü f u n g ( U l t r a s o n i c Te s t i n g , U T )
4.1 Stufe 1
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Ultraschallprüfung (UT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 1 feld
(UE)
Physikalische Grundlagen der Ultraschallprü- Abschnitt A
fung 10 X A4b,f,g 10
Ultraschallprüfköpfe und Prüfkopfeigenschaften Abschnitt F
nach Stand der Technik F6c/F8
4 X Abschnitt A 10
A4b,f
Digitale Ultraschallprüfgeräte und Justierung Abschnitt A
nach Stand der Technik 4 X A4b,f,g 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1721
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Ultraschallprüfung (UT) Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 1 feld
(UE)
Ultraschallprüftechniken nach Stand der Technik Abschnitt F
– Impuls-Echo und Durchschallungs-Verfahren F6c/F8a-c
– Kontakttechnik Abschnitt A
A4b,f
– Senkrechteinschallung 14 X 10
– Schrägeinschallung
– Tauchtechnik
– Wanddickenmessung
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt- Abschnitt F
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren F8
nach Stand der Technik 8 X Abschnitt A 10
A1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,
d-g/A8/A9
Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht Abschnitt F
nach Prüfanweisung F6
5 X 10
Abschnitt A
A5/A6/A8a/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 45
5. E n t s p r e c h u n g e n f ü r D u r c h s t r a h l u n g s p r ü f u n g ( R a d i o g r a p h i c Te s t i n g , R T )
5.1 Stufe 1
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Durchstrahlungsprüfung (RT) Mindest- 1 2 3/4 Berufsbildposition Lern-
Anforderungen der Stufe 1 dauer feld
(UE)
Physikalische Grundlagen der Durchstrahlungs- Abschnitt F
prüfung F5a,b 14
8 X
Abschnitt A 16b
A4b
Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Abschnitt F
Handhabung nach Stand der Technik F7a,b/F8a 14
6 X
Abschnitt A 16b
A4b,f,g
Röntgenfilme, Folien, Filmeigenschaften und Abschnitt F
Filmverarbeitung nach Stand der Technik F7a,b/F8a,d,e 14
5 X
Abschnitt A 16b
A4b
Grundlagen der Abbildungstechnik nach Stand Abschnitt A 14
der Technik 6 X A4b 16b
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt- Abschnitt F
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren F8a-c
nach Stand der Technik 14
10 X Abschnitt A
16b
A1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d,
f,g/A8/A9
Filmbetrachtung nach Stand der Technik Abschnitt A 14
5 X A4b 16b
Vorbereitung von Durchstrahlungsprüfungen nach Abschnitt A 14
Prüfanweisung und nach Stand der Technik 7 X A4b 16b
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Durchstrahlungsprüfung (RT) Mindest- 1 2 3/4 Berufsbildposition Lern-
Anforderungen der Stufe 1 dauer feld
(UE)
Abschnitt E
E1a/E2b,e,f/E3a-c/E4b-d/
E5b-d
Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach Abschnitt F
Prüfanweisung F5a-c,f/F8a/F9a,c,d
Abschnitt A 14
7 X A5/A6/A8/A9 16b
Abschnitt E
E5a
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 54
6. Entsprechungen für Prüfanweisungen
6.1 Oberflächenprüfverfahren Stufe 2
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
Ausbildungsjahr ARP RLP
nach DIN EN ISO 9712
Mindest-
Prüfanweisungen – Lern-
dauer 1 2 3/4 Berufsbildposition
Anforderungen der Stufe 2 für Oberflächenverfahren feld
(UE)
Umsetzen von Verfahrensanweisungen Abschnitt F
Inhalte von Prüfanweisungen für Oberflächen- F5a-d,f
verfahren nach Stand der Technik Abschnitt A
4 X A5a/A8a,b/A9 17d
Abschnitt E
E2b/E4c
Übersicht über Grundlagennormen zur zerstö- Abschnitt F
rungsfreien Oberflächen- und oberflächennahen F5a
Prüfung Abschnitt A
– Begriffe der ZfP A4b/A7b,d-g
– Personalqualifizierung 4 X Abschnitt E 17d
– Sichtprüfung E1a,b
– Eindringprüfung
– Magnetpulverprüfung
Objektspezifische Herstellungs- und Bearbei- Abschnitt A
tungsfehler und deren Anzeigen nach Stand der A1a,b/A2a,c,d
Technik 2 X 17d
Abschnitt E
E1a,b
Grenzen und Abgrenzung der Oberflächenver- Abschnitt A
fahren A4b,g
2 X 17d
Abschnitt E
E1/E4c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1723
Teil B
Abgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan
Zerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren
1. E n t s p r e c h u n g e n f ü r S i c h t p r ü f u n g ( V i s u a l Te s t i n g , V T )
1.1 Stufe 1
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Sichtprüfung (VT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 1 1 2 3–4
UE
1) Direkte Sichtprüfung an Schmiedeteilen und Abschnitt F
Gesenkschmiedeteilen nach Prüfanweisung F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
3 X
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
2) Bestimmung von Oberflächenrauheiten Abschnitt F
2 X F6b
3) Direkte Sichtprüfung an Schweißnähten, Klas- Abschnitt F
sifizierung der Schweißfehler nach Prüfanwei- F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
sung, Umgang mit Schweißnahtlehren 3 X Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/
A9a-d
4) Direkte Sichtprüfung mit dem Endoskop an Abschnitt F
geschweißten Rohrleitungen nach Prüfanwei- F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
sung 2 X
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
5) Direkte Sichtprüfung an Druckgussteilen aus Abschnitt F
Aluminium nach Prüfanweisung durchführen F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
und Ermittlung von Oberflächenrauheit 2 X
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 12
1.2 Stufe 2
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Sichtprüfung (VT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 2 1 2 3–4
UE
6) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Abschnitt F
Sichtprüfung nach Stand der Technik an ebe- F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
nen Schweißnähten und Kehlnähten; Prüf- Abschnitt A
durchführung; Bewertung der Unregelmäßig- A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
keiten; Prüfbericht 6 X
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
E6b-d,f/E7a-c
7) Erstellen von Prüfanweisungen für die Sicht- Abschnitt F
prüfung mit Endoskopen nach Stand der F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Abschnitt A
Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
4 X
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Sichtprüfung (VT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 2 1 2 3–4
UE
8) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Abschnitt F
Sichtprüfung an weiteren Prüfobjekten aus F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
den prüfbaren Produktsektoren nach Stand Abschnitt A
der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung 4 X A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
9) Erstellung von Prüfanweisungen für die Abschnitt F
Durchführung von Sichtprüfungen an komple- F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
xen Bauteilen nach Stand der Technik Abschnitt A
4 X A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 18
2. E n t s p r e c h u n g e n f ü r E i n d r i n g p r ü f u n g ( P e n e t r a n t Te s t i n g , P T )
2.1 Stufe 1
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Eindringprüfung (PT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 1 1 2 3–4
UE
1) Eindringprüfung an Schweißnähten mit dem Abschnitt F
Farb- und fluoreszierendem Eindringverfahren F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
nach Prüfanweisung 6 X
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
2) Eindringprüfung an Gussstücken nach Prüf- Abschnitt F
anweisung F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
2 X
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
3) Eindringprüfung an Schmiedestücken nach Abschnitt F
Prüfanweisung F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
2 X
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 10
2.2 Stufe 2
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Eindringprüfung (PT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 2 1 2 3-4
UE
4) Erstellung von Prüfanweisungen für die Ein- Abschnitt F
dringprüfung an Schweißnähten nach Stand F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung
der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht Abschnitt A
6 X A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/ E5b,c/
E6b-d,f/E7a-c
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1725
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Eindringprüfung (PT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 2 1 2 3-4
UE
5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü- Abschnitt F
fung von Schmiedestücken nach Stand der F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Abschnitt A
Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 4 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü- Abschnitt F
fung von Gussstücken nach Stand der Tech- F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
nik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unre- Abschnitt A
gelmäßigkeiten; Prüfbericht 4 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Abschnitt E
Durchführung von Eindringprüfungen an kom- 4 X E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
plexen Bauteilen nach Stand der Technik E6b-d,f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 18
3. E n t s p r e c h u n g e n f ü r M a g n e t p u l v e r p r ü f u n g ( M a g n e t i c Te s t i n g , M T )
3.1 Stufe 1
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Magnetpulverprüfung (MT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 1 1 2 3–4
UE
1) Prüfen von Bauteilen mit der Universalprüfbank Abschnitt F
nach Prüfanweisung F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
4 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/
E7a-c
2) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanwei- Abschnitt F
sung F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
2 X A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
E6b-d,f/E7a,b,c
3) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
2 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/
E7a-c
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Magnetpulverprüfung (MT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 1 1 2 3–4
UE
4) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfan- Abschnitt F
weisung F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
2 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/
E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 10
3.2 Stufe 2
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Magnetpulverprüfung (MT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen der Stufe 2 1 2 3–4
UE
5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Mag- Abschnitt F
netpulverprüfung an Schweißnähten nach F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewer- Abschnitt A
tung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 5 X A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü- Abschnitt F
fung von Schmiedestücken nach Stand der F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Abschnitt A
Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 5 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a–f/E7a,b,c
7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü- Abschnitt F
fung von Gussstücken nach Stand der Tech- F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
nik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unre- Abschnitt A
gelmäßigkeiten; Prüfbericht 5 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a–f/E7a,b,c
8) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü- Abschnitt E
fung an komplexen Bauteilen nach Stand der 5 X E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
Technik E6b-d,f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 20
4 . E n t s p r e c h u n g e n f ü r U l t r a s c h a l l p r ü f u n g ( U l t r a s o n i c Te s t i n g , U T )
4.1 Stufe 1
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Ultraschallprüfung (UT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen Stufe 1 1 2 3–4
UE
1) Prüfköpfe und Gerätetechniken Abschnitt F
F8a-c
4 X Abschnitt A
A4b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1727
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Ultraschallprüfung (UT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen Stufe 1 1 2 3–4
UE
2) Senkrechteinschallung Abschnitt F
– Berechnung von Schallwegen F8a-c
1 X
Abschnitt A
A4b
3) Schrägeinschallung Abschnitt F
– Bestimmen des X-Maßes und wahren Win- F8a-c
2 X
kels Abschnitt A
A4b
4) Messung und Berechnung von Schallbün- Abschnitt F
deldurchmesser F6a/F7a-c
2 X
Abschnitt A
A5/A7b,d-g/A8a/A9
5) Messung von Schallgeschwindigkeiten mit Abschnitt F
Zweipunktjustierung F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
2 X Abschnitt A
A1a/A2a,c/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,
g/A8/A9
6) Messung von Längen und Wanddicken nach Abschnitt F
Prüfanweisung F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
8 X Abschnitt A
A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,
g/A8/A9
7) Blechprüfung nach Prüfanweisung 3 X Abschnitt F
F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
8) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfan-
weisung Abschnitt A
3 X A1a/A2a,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/
A9
9) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanwei- Abschnitt F
sung 3 X F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
10) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfan- Abschnitt A
weisung 4 X A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d,
e,g/A8/A9
11) Ermittlung von Nebenechos und Zusatz- Abschnitt F
echos nach Prüfanweisung F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
2 X Abschnitt A
A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,
g/A8/A9
12) Diverse Übungen zur Senkrecht- und Abschnitt F
Schrägeinschallung an unterschiedlichen F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
Prüfteilen unterschiedlicher Werkstoffe nach 11 X Abschnitt A
Prüfanweisung A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,
d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 45
5 . E n t s p r e c h u n g e n f ü r D u r c h s t r a h l u n g s p r ü f u n g ( R a d i g r a p h i c Te s t i n g , R T )
5.1 Stufe 1
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Durchstrahlungsprüfung (RT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen Stufe 1 1 2 3–4
UE
1) Aufbau und Bedienung von Röntgenanlagen Abschnitt F
und Gammaarbeitsgeräten; Strahlenschutz F3a-c/F5a/F7a,b/8a
4 X
Abschnitt A
A6b,d
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013
PRAKTISCHE SCHULUNG Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 ARP
Mindest- Ausbildungsjahr
Durchstrahlungsprüfung (RT)
dauer Berufsbildpositionen
Praktische Anforderungen Stufe 1 1 2 3–4
UE
2) Filmentwicklung, Protokollierung und Auswer- Abschnitt F
tung F4a,b,d/F5a/F8a,d-f
4 X
Abschnitt A
A1a/A2a,c,d/A8a
3) Maßnahmen gegen Streustrahlung Abschnitt F
2 X F3b,c/F4a,b/F5a,b
4) Betrachtung vorliegender Durchstrahlungs- Abschnitt F
aufnahmen hinsichtlich Verarbeitungs- und F5a/F7a-c
aufnahmetechnischer Fehler 4 X
Abschnitt A
A1a/A2a,c,d/A8a
5) Durchstrahlung von Schweißnähten nach Abschnitt F
Prüfanweisung 8 X F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/
F8a,d-f
6) Anfertigen von Zentral- und Ellipsenaufnah-
men von Rohrleitungsabschnitten nach Prüf- Abschnitt A
10 X
anweisung A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
7) Anfertigen von Doppelwandaufnahmen an E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5a-c/
Schweißnähten nach Prüfanweisung 10 X
E6a-f/E7a-c
8) Erstellen von Übersichtsaufnahmen von Abschnitt F
Gussteilen nach Prüfanweisung F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/
F8a,d-f
Abschnitt A
6 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/
E6a-f/E7a-c
9) Durchstrahlung von Gussteilen mit Hilfe der Abschnitt F
Mehrfilmtechnik nach Prüfanweisung F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/
F8a,d-f
Abschnitt A
4 X A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/
E6a-f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 52