1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
Vom 20. Juni 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111
rates das folgende Gesetz beschlossen: erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift
zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den
Artikel 1 in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt
auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endge-
Änderung des
räte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Telekommunikationsgesetzes
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 setzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer
zes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958, 1717) geändert zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Inter-
worden ist, wird wie folgt geändert: netprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dür-
1. § 113 wird wie folgt gefasst: fen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet
werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind
„§ 113 sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu
Manuelles Auskunftsverfahren berücksichtigen.
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations- (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit
dienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maß- eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform
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im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straf- „33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter
taten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Satz 2 übermittelt,
oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der 34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort ge-
in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter An- nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht
gabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die vollständig oder nicht rechtzeitig über-
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genom- mittelt,
menen Daten erlaubt; an andere öffentliche und
nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Still-
nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf schweigen nicht wahrt oder“.
die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlan- bb) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 36,
gen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2,“ wer-
das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform den gestrichen und am Ende wird das
zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit Komma durch einen Punkt ersetzt.
des Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 ge- cc) Die bisherigen Nummern 34 und 35 werden
nannten Stellen. aufgehoben.
(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29, 30a
1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ord- und 34“ durch die Angabe „29, 30a und 33“ er-
nungswidrigkeiten zuständigen Behörden; setzt.
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
Artikel 2
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
hörden; Änderung der
Strafprozessordnung
3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, der Militärische Abschirmdienst und In der Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
der Bundesnachrichtendienst. kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes
(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommuni- vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,
kationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die wird nach § 100i folgender § 100j eingefügt:
zu beauskunftenden Daten unverzüglich und voll-
ständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen „§ 100j
und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten
gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Still- (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts
schweigen zu wahren. oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-
schuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der
(5) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations- geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
dienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in sei- oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95
nem Verantwortungsbereich für die Auskunftsertei- und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen
lung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
zu treffen. Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat kommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunfts-
für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen so- verlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zu-
wie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die
gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maß- in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
gabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1
bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kennt- Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Aus-
nisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte kunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen
Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen ge-
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
prüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben
wird.“ (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Ge-
2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
a) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „und 2“ die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder
ein Komma und werden die Wörter „§ 113 Ab- ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-
satz 5 Satz 2 und 3“ eingefügt. sungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist
b) In Satz 1 Nummer 3 sowie in Satz 2 werden je- die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-
weils die Wörter „§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 1“ holen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn
durch die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1“ der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kennt-
ersetzt. nis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der
Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung ge-
3. § 149 wird wie folgt geändert: stattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
aa) Nach Nummer 32 werden die folgenden (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
Nummern 33 bis 35 eingefügt: satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung er- (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des
folgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Aus- Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die
kunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über- Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-
wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der be- richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch
troffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Be- der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie
nachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig dige Belange Dritter oder der betroffenen Person
zu machen. selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Ab- tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele- Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, kundig zu machen.
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver- (7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
züglich zu übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entspre- Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäfts-
chend.“ mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erfor-
Artikel 3 derlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für
Änderung des die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23
Bundeskriminalamtgesetzes des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setzes entsprechend anzuwenden.“
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) ge- sätze 8 bis 11.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 20b wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 7 eingefügt:
bis 7 eingefügt:
„(3) Soweit dies für die Erforschung des Sach-
„(3) Soweit dies nach Maßgabe von Absatz 2
zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalam- verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
einer Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
tes als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
erforderlich ist, darf von demjenigen, der ge-
erforderlich ist, darf von demjenigen, der ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste er- schäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die
nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-
nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikati-
onsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden tionsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations- (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
gesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
gesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset- Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-
zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
zung der Daten vorliegen. zung der Daten vorliegen.
(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch an- (4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch an-
hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge- hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer- wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-
den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika- den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes). tionsgesetzes).
(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2 (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2
dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bun- dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bun-
deskriminalamtes oder seines Vertreters durch deskriminalamtes oder seines Vertreters durch
das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung durch den Präsiden- Verzug kann die Anordnung durch den Präsiden-
ten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertre- ten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertre-
ter getroffen werden. In diesem Fall ist die ge- ter getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-
richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho- richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-
len. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, len. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be- wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-
reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht- die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-
liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig
zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend. zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1605
(6) Die betroffene Person ist in den Fällen des (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die satzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beaus-
Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach- kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür- ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
dige Belange Dritter oder der betroffenen Person oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich- Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten- Gründe aktenkundig zu machen.
kundig zu machen. (6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
(7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig
Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäftsmä- Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
ßig Telekommunikationsdienste erbringt oder da- wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-
ran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforder- ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-
lichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die gung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergü-
Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des tungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes anzuwenden.“
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 4
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.
Änderung des
3. § 22 wird wie folgt gefasst: Bundespolizeigesetzes
„§ 22 Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
Erhebung personenbezogener Daten (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezo- worden ist, wird wie folgt geändert:
gene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3 1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. „§ 22a
(2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung Erhebung von Telekommunikationsdaten
nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforder- (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachver-
lich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig halts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit- Person nach Maßgabe von § 21 Absatz 1 und 2 er-
wirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des forderlich ist, darf von demjenigen, der geschäfts-
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver- mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder da-
langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekom- ran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95
munikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunfts- und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobe-
verlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der nen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun- des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das
gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon
darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ge- räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird
setzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Da- (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-
ten vorliegen. setzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen der Daten vorliegen.
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dür- Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
fen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundes- Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
kriminalamtes oder seines Vertreters durch das Ge- (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dür-
richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann fen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsver-
die Anordnung durch den Präsidenten des Bundes- ordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespo-
kriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen wer- lizeibehörde oder seines Vertreters durch das Ge-
den. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden die Anordnung durch den Leiter der in der Rechts-
keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Aus- verordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bun-
kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben despolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen
muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei-
durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. dung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom
aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entspre- Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
chend. muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraus-
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
aktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 Satz 5 und 6 (6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand
gilt entsprechend. einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab- Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus- Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung (7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dür-
erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der fen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines
Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Be-
oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. hördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge- In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung un-
stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die verzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden
Gründe aktenkundig zu machen. keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Aus-
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit- durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da- Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi- aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6
gung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergü- gilt entsprechend.
tungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend (8) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
anzuwenden.“ satzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beaus-
2. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
das Wort „zwölf“ ersetzt. erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
3. In § 70 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Freiheit Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge- ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
setzes)“ die Wörter „, des Fernmeldegeheimnisses oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
(Artikel 10 des Grundgesetzes)“ eingefügt. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Artikel 5 Gründe aktenkundig zu machen.
Änderung des (9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
Zollfahndungsdienstgesetzes Absatz 5 oder 6 hat derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- Daten unverzüglich zu übermitteln.“
satz 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 15 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15
„§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezo- Erhebung
gener Daten zur Erfüllung eigener Aufga- und Sammlung personenbezogener
ben“. Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben“.
b) Die Angabe zu § 23f wird wie folgt gefasst: b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 23f (weggefallen)“. c) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe „(2) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
eingefügt: nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von
demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika-
„§ 41a Entschädigung für Leistungen“. tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Aus-
2. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 an- kunft über die nach den §§ 95 und 111 des Tele-
gefügt: kommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-
„(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
Zentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von dem- kommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Aus-
jenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations- kunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels
dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikati- einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hier-
onsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden von räumlich getrennt eingesetzt werden, ge-
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsge- schützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-
setzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach munikationsgesetzes), darf die Auskunft nur ver-
Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf End- langt werden, wenn die gesetzlichen Vorausset-
geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen zungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge- (3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch an-
setzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1607
den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika- „§ 8d
tionsgesetzes). Weitere Auskunftsverlangen
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder desamts für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von
seines Vertreters durch das Gericht angeordnet demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord- dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die
nung durch den Behördenleiter oder seinen Ver- nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
treter getroffen werden. In diesem Fall ist die setzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Ab-
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu- satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Be-
holen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, zieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf
wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be- Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht- hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt
liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-
der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt ent- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
sprechend. Daten vorliegen.
(5) Die betroffene Person ist in den Fällen des (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen In-
Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach- ternetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für
der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Ab-
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür- satz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.
dige Belange Dritter oder der betroffenen Person (3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich- satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die
tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichti-
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten- gung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des
kundig zu machen. Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender
(6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes
Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäfts- ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn
mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder
daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erfor- der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird
derlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.“ die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder
nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
4. § 23f wird aufgehoben.
kundig zu machen.
5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die (4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
§§ 23d bis 23f“ durch die Wörter „sowie die §§ 23d satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
und 23e“ ersetzt. kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
6. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3“ die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-
durch die Wörter „§ 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9,“ er- züglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
setzt. (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für
7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewäh-
ren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des
„§ 41a Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes be-
Entschädigung für Leistungen misst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-
satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Tele-
kommunikationsdienste erbringen oder an der Er- (6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-
bringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistun- tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
gen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7 Absatzes 2 eingeschränkt.“
Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g
und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, Artikel 7
deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- Änderung des BND-Gesetzes
und -entschädigungsgesetzes bemisst.“ Nach § 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3
Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576)
Änderung des geändert worden ist, wird folgender § 2b eingefügt:
Bundesverfassungsschutzgesetzes
„§ 2b
Nach § 8c des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das Weitere Auskunftsverlangen
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird folgen- nachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
der § 8d eingefügt: darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommu-
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
nikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika- über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
tionsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des kationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend
Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes ver-
Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bun- langt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d
desverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldege-
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Ab- heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach
satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes einge- Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfas-
schränkt.“ sungsschutzgesetzes eingeschränkt.“
Artikel 8 Artikel 9
Änderung des MAD-Gesetzes Einschränkung von Grundrechten
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
Durch die Artikel 1 bis 8 dieses Gesetzes wird das
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert wor-
eingeschränkt.
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Satz 2 wird das Wort „Fermeldegeheimnis- Artikel 10
ses“ durch das Wort „Fernmeldegeheimnisses“ er-
setzt. Inkrafttreten
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Die Bun-
„§ 4b desregierung berichtet dem Bundestag zum 31. Dezem-
ber 2015 über den Stand der Einführung des Internet-
Weitere Auskunftsverlangen protokolls Version 6 durch Diensteanbieter und die
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Mili- Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte und
tärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von die Ermittlungsmöglichkeiten der in § 113 des Telekom-
demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika- munikationsgesetzes benannten Stellen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1609
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 13. Juni 2013
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buch-
stabe c und Nummer 3 einleitender Satzteil, jeweils in Verbindung mit Absatz 3
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden:
Artikel 1
§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 8
der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „vom 16. November 1970 (BGBl. I
S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 1992
(BGBl. I S. 678) geändert worden ist,“ gestrichen.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „32 km/h“ durch die Angabe „40 km/h“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung
dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen
Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Per-
sonen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt-
und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung
gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die
Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Juni 2013
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Siebte Verordnung
zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
Vom 18. Juni 2013
Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage 4“
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das durch die Angabe „nach § 5“ ersetzt.
Bundesministerium für Gesundheit: 4. In § 4 werden die Wörter „der Anlagen zu dieser Ver-
ordnung“ durch die Angabe „nach § 5“ ersetzt.
Artikel 1
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
nung vom 30. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 49) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen
regelt das Deutsche Institut für Medizinische
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Dokumentation und Information mit Zustimmung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: des Bundesministeriums für Gesundheit unter
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „gekenn- Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73
zeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn- Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialge-
zeichnet; dies“ ersetzt und wird der Punkt setzbuch. Es kann für Arzneimittel eine Behand-
am Ende durch ein Komma ersetzt. lungsdauer zugrunde legen, die von § 1 Absatz 1
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „gekenn- Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweicht oder
zeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn- die kürzer ist als in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
zeichnet; dies“ ersetzt und wird der Punkt angegeben, sofern auf Grundlage der Fachinfor-
am Ende durch ein Komma ersetzt. mation eine Abweichung medizinisch notwendig
ist; dabei werden Packungen als N1 oder N2 ge-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „gekenn- kennzeichnet, deren Anzahl an einzelnen Anwen-
zeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn- dungseinheiten der jeweiligen Packungsgröße
zeichnet; dies“ ersetzt. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 am nächsten kommt.“
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „durch die
Anlagen zu dieser Verordnung“ durch die Angabe b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die
„nach § 5“ ersetzt. Wörter „sowie um nicht mehr als 5 Prozent nied-
riger ist als bei der Packungsgröße N3“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Anlagen c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
zu dieser Verordnung“ durch die Angabe „nach „Messzahlen für Wirkstoffe der Arzneimittel, die
§ 5“ ersetzt. vor dem 1. Juli 2013 in den Verkehr gebracht
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: wurden, sollen nur ausnahmsweise auf Antrag
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die Anla- geändert werden. Die vom Deutschen Institut für
gen zu dieser Verordnung“ durch die Angabe Medizinische Dokumentation und Information
„nach § 5“ ersetzt. ermittelten Messzahlen für die Bestimmung der
Packungsgrößen sind nach Zustimmung durch
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in den Anlagen das Bundesministerium für Gesundheit im
zu dieser Verordnung“ durch die Angabe Bundesanzeiger bekannt zu machen und gelten
„nach § 5“ ersetzt. ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekannt-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „durch diese Ver- machung folgenden Kalendermonats; § 2 Ab-
ordnung“ gestrichen und werden die Wörter satz 5 Satz 3 bleibt unberührt.“
„nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Än-
derung der Packungsgrößenverordnung“ Artikel 2
durch die Wörter „nach Bekanntmachung
der jeweiligen Änderung gemäß § 5“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1611
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und
Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin
Vom 19. Juni 2013
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27 der Handwerks-
ordnung, von denen § 6 des Berufsbildungsgesetzes zuletzt durch Artikel 232
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 27 der
Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung:
Artikel 1
In § 11 der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbil-
dungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin vom 13. Mai 2008 (BGBl. I
S. 830) wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 2013
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Siebente Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung
Vom 19. Juni 2013
Auf Grund des § 20 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 21
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), die beide
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) zuletzt ge-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2010 (BGBl. I S. 851) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B Spalte b aufgeführten Stoffe ist
jeweils bis zum Ablauf des in Anlage 1 Teil B Spalte d angegebenen Tages
befristet.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Zusatzstoff-Verkehrsverordnung“ durch die
Wörter „Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I
S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März
2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist,“ ersetzt.
2. In § 5a wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe d wird das Wort „Zusatzstoff-Verkehrsverord-
nung“ durch die Wörter „Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar
1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In Nummer 13 Buchstabe a wird das Wort „ZusatzstoffZulassungsverord-
nung“ durch die Wörter „Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist,“ ersetzt.
4. Anlage 1 Teil B wird wie folgt gefasst:
„Spalte a Spalte b Spalte c Spalte d
lfd. Stoff Anwendungsgebiet, Verwendung, zulässig bis
Nummer Anforderungen
1 Hydroxypropyl- Klebe-, Haft- und Verdickungs- 31.12.2014
stärke (E 1440) mittel für Zigarren, Strangtabak
einschließlich schwarzer Roll-
tabak, Tabakfolien und Kunst-
umblatt sowie als Leim für Naht,
Filterumhüllungen, Mundstücke
und Filter-(Mundstücks-)belag
für Zigaretten
2 Acetyltributylcitrat bis zu 10 Prozent des Erzeug- 31.12.2014“.
nisses
Weichmacher für Farben und
Lacke zum Bedrucken von Ziga-
rettenfiltern, Filterumhüllungen,
Mundstücken und
Filter-(Mundstücks-)belag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1613
Artikel 2
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 tritt am 1. Januar 2013 in
Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
(Klempner-Ausbildungsverordnung – KlempnerAusbV)*
Vom 21. Juni 2013
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- 7. Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mau-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung erwerk, Beton und Holz,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 8. Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflä-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- chen an Bauwerken,
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 9. Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ablei-
tung von Niederschlagswasser,
§1 10. Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anla-
gen,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 11. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
Der Ausbildungsberuf des Klempners und der 12. Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchfüh-
Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur ren von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen,
Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner“ der An- 13. Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern
lage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. und nachhaltigen Energienutzungssystemen,
14. Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ablei-
§2 tungen für den äußeren Blitzschutz,
Dauer der Berufsausbildung 15. Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsyste-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. men.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
§3 keiten sind:
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 1. Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufs-
spezifische Rechtsgrundlagen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- 4. Umweltschutz,
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
sonderheiten die Abweichung erfordern. 6. Kundenorientierte Kommunikation,
(2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Klempnerin gliedert sich in 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie §4
2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Durchführung der Berufsausbildung
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
und Fähigkeiten sind: Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
1. Manuelles und maschinelles Bearbeiten, lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
2. Fügen von Werkstücken und Bauteilen, satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
3. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
und Maschinen, auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-
4. Einbauen von elektrischen Komponenten, weisen.
5. Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zu- (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
schnitten, des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
6. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
veröffentlicht. ßig durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1615
§5 (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen:
Gesellenprüfung
1. Kundenauftrag,
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qua- 2. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik
lifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ge- und
sellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
der Berufsbefähigung erforderlich ist. (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
hen folgende Vorgaben:
§6 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Teil 1 der Gesellenprüfung a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzu-
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die stellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre und anzubringen,
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln- c) Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen so-
sentlich ist. wie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,
d) Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu über-
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-
geben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzu-
fungsbereich Arbeitsauftrag. Für ihn bestehen folgende
weisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,
Vorgaben:
e) die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehens-
a) technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte weise zu begründen.
zu planen, Messungen durchzuführen und zu pro- 2. Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden
tokollieren, Material und Werkzeuge zu disponie- Gebieten auszuwählen:
ren,
a) Dachbekleidungen,
b) Material manuell und maschinell zu bearbeiten,
umzuformen, zu fügen und zu montieren, Schab- b) Fassadenbekleidungen,
lonen herzustellen, Formteile anzufertigen, c) Ableitungssysteme von Niederschlagswasser
c) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- oder
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, d) Formteile der Lüftungstechnik.
zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung 3. Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die
durchzuführen, Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen doku-
d) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen mentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachge-
Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehens- spräch führen.
weise zu begründen. 4. Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die-
2. Dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen eines Bau- ser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in
teils oder einer Baugruppe zugrunde zu legen. höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
3. Der Prüfling soll eine berufstypische Arbeitsaufgabe (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage-
durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fach- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorga-
gespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbei- ben:
ten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe bezie- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
hen.
a) Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklun-
4. Die Prüfungszeit beträgt gen anzufertigen,
a) für die Arbeitsaufgabe sieben Stunden; innerhalb b) die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bau-
dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in teils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik
höchstens 15 Minuten durchgeführt werden, zu beschreiben,
b) für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben- c) Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben,
stellungen 60 Minuten. Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Besei-
tigung darzulegen,
§7 d) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
Teil 2 der Gesellenprüfung technischen, technologischen und mathema-
tischen Sachverhalten zu bearbeiten,
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und e) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu darzulegen,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- f) Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz
dung wesentlich ist. zu berücksichtigen.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schrift- 3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
lich bearbeiten. destens „ausreichend“,
3. Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. 4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
kunde bestehen folgende Vorgaben: 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gend“.
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als
stellen und zu beurteilen, „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Ferti-
2. der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schrift- gungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik sowie
lich bearbeiten, Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
§8
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Gewichtungs- und Bestehensregelungen Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu hältnis von 2:1 zu gewichten.
gewichten:
§9
1. Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. Kundenauftrag mit 40 Prozent,
3. Fertigungs-, Montage- und Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Instandhaltungstechnik mit 20 Prozent,
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
4. Wirtschafts- Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
und Sozialkunde mit 10 Prozent. wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen wie folgt bewertet worden sind: § 10
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tens „ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens Gleichzeitig tritt die Klempner-Ausbildungsverordnung
„ausreichend“, vom 10. März 1989 (BGBl. I S. 420) außer Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1617
Anlage
(zu § 3 Absatz 3 und 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Manuelles und maschinelles a) Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck
Bearbeiten unterscheiden und auswählen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-
dere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen 12
c) Teile mit manuell sowie mit handgeführten und statio-
nären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kan-
ten, Biegen und Runden, bearbeiten
2 Fügen von Werkstücken und a) Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen
Bauteilen b) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
chen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
c) Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmateria-
lien und Sicherungselementen unter Beachtung der
Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbin-
den, Verbindungen sichern
d) Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und
Formstücken, herstellen
e) Bauteile durch Kaltnieten fügen 16
f) Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und
einsetzen
g) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien, insbesondere durch Löten, Schweifen und
Bördeln, fügen
h) Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab
3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgas-
schweißen
i) Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen
j) Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis
3 mm Stärke, schutzgasschweißen
k) Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verar-
beitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervor-
gaben, auswählen und Bauteile unter Berücksich- 14
tigung der Beanspruchungen kleben
l) PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbe-
sondere durch Heißgasschweißen und Quellschwei-
ßen, verbinden
3 Handhaben und Warten von a) Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Kor-
Werkzeugen, Geräten und rosion schützen
Maschinen
b) Betriebsstoffe wechseln und auffüllen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c) Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel
aus- und einbauen
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch
ablegen und lagern 6
e) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen
f) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung ergreifen
4 Einbauen von elektrischen a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anla-
Komponenten gen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beach-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) ten
b) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen
herstellen 4
c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gungen sichtprüfen
d) Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veran-
lassen
e) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in
Betrieb nehmen 4
f) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
5 Entwerfen und Fertigen von a) Schablonen aus metallischen und nicht metallischen
Schablonen und Zuschnitten Werkstoffen herstellen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
b) Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen
und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und 6
unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigen-
schaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszu-
gaben, anzeichnen und anreißen
c) Abwicklungen, insbesondere von Körpern und
Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, 4
konstruieren
6 Prüfen, Behandeln und a) Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Ober-
Schützen von Oberflächen flächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-
und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
c) Oberflächen verzinnen
6
d) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel un-
ter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
e) korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigun-
gen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände,
entfernen
7 Befestigen von Bauteilen und a) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her-
Baugruppen in Mauerwerk, stellen 4
Beton und Holz
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
c) Werkmörtelmischungen verarbeiten
d) Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen
e) Wandkonsolen montieren
f) Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit 6
Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche
und Aussparungen schließen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1619
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
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Monat Monat
1 2 3 4
g) Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenaus-
dehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln be-
festigen
8 Decken und Instandhalten a) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus
von Dach- und Wandflächen Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksich-
an Bauwerken tigung statischer und physikalischer Vorgaben, ins-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) besondere der Windlast, herstellen
b) Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen
c) Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dach-
begrünungen unterscheiden und anwenden
d) Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, An-
schlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Ab-
deckungen von Mauern und Gesimsen herstellen
e) Durchdringungen an Dächern, insbesondere für
Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, 14
sowie an Wänden und Fassaden, einfassen
f) Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten
durchführen, insbesondere schadhafte Teile austau-
schen
g) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbe-
sondere unter Beachtung der gesundheits- und um-
weltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren
h) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonsti-
gen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instand-
setzen
i) elastische Wartungsverfugungen herstellen
9 Anfertigen und Montieren a) Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser un-
von Anlagen zur Ableitung ter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlags-
von Niederschlagswasser mengen anfertigen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b) Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungs-
ausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anferti- 8
gen
c) Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen
d) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbrin-
gen und befestigen
e) Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen
und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbrin-
gen
f) Dachgullys einbauen und anschließen 10
g) Außenentwässerung herstellen
h) Innenentwässerung anschließen
10 Anfertigen und Montieren a) Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigun-
von lufttechnischen Anlagen gen, anfertigen und montieren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
b) Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfer-
tigen und montieren
c) Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlä-
gigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und 8
einbauen
d) Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metal-
lischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden
e) Halterungen und Befestigungen anfertigen und mon-
tieren
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
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Monat Monat
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11 Transportieren von Bauteilen a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
und Baugruppen b) Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden,
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) 4
handhaben
c) Transportwege einrichten und sichern
d) Transporte sichern und durchführen
2
e) Transportgut absetzen und sichern
12 Herstellen von Fugenab- a) Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Ag-
schlüssen sowie Durchführen gregatbefestigungen durchführen
von Wärmedämm- und Dich-
b) Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter
tungsmaßnahmen
Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Be-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
dingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte
Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidun-
gen durchführen 8
c) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen
d) nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen,
insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen
und Unterspannungen, durchführen
e) An- und Abschlüsse herstellen
13 Einbauen von Energiesamm- a) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere
lern, Energieumsetzern und Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in
nachhaltigen Energienut- Dach- und Wandflächen einbauen
zungssystemen
b) Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dach- 4
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
abdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstel-
len
c) Regenwassernutzungssysteme einbauen
14 Anbringen von Fangeinrich- a) Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme,
tungen und von Ableitungen Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicher-
für den äußeren Blitzschutz heitsvorrichtungen, montieren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 4
b) Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen mon-
tieren, mechanisch prüfen, überwachen und instand-
setzen
15 Einrichten von Arbeitsgerüs- a) Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme
ten und Schutzsystemen anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
b) Baustellen und Montageorte sichern
c) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- 6
bauen, sichern und abbauen
d) Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern
und Fassaden montieren und warten
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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1 Berufsausbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht, berufsspezifi- Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
sche Rechtsgrundlagen
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1621
Zeitliche Richtwerte
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d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und
Kommunikation Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden
(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)
b) Aufmaße anfertigen
c) Verlegepläne anwenden
d) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen 6
e) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-
wenden
f) Arbeiten im Team planen, Kommunikationsregeln und
Problemlösungsmethoden anwenden
g) Arbeiten im Team durchführen
h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von 2
Protokollen und Berichten, aufzeichnen
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
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6 Kundenorientierte a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Kommunikation zum Betriebserfolg beitragen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 6) 4
b) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen,
mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen,
Kosten abschätzen
c) Anlage übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen
d) Kunden über Wartungsintervalle, Möglichkeiten von
energiesparenden Maßnahmen sowie über erforder-
liche Instandhaltungsmaßnahmen informieren und 4
Serviceleistungen anbieten
e) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
7 Planen und Vorbereiten von a) Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei
Arbeitsabläufen den effektiven Einsatz von Werkzeug und Material
(§ 3 Absatz 4 Nummer 7) berücksichtigen 4
b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur
Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
c) wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von
Arbeitsmitteln berücksichtigen
d) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua-
tion im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten prü-
fen 4
e) andere Gewerke bei der Planung einbeziehen und
Vorleistungen, insbesondere bei Lage und Größe
von Aussparungen, berücksichtigen
f) Planung kontrollieren und anpassen
8 Durchführen von qualitäts- a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
sichernden Maßnahmen beachten
(§ 3 Absatz 4 Nummer 8)
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit prüfen
und herstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) Bauteile auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere
Verbindungen prüfen 4
d) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen ermitteln
e) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung er-
greifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
h) Bearbeitung der Kundenaufträge, durchgeführte
Qualitätskontrollen und technische Prüfungen doku-
mentieren
4
i) Vorgesetzte, Kollegen und Kunden über Störungen
im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lö-
sungsvorschläge aufzeigen
j) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1623
Verordnung
zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung
(Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung – SeeBewachDV)
Vom 21. Juni 2013
Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Gewer- höheren Anzahl von Wachpersonen ist von der Risi-
beordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3 kobewertung im Rahmen der Einsatzplanung abhän-
und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Seeschiffbewachungsver- gig; die Dokumentation der Kriterien für die Fest-
ordnung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1562), von legung der notwendigen personellen Ausstattung
denen § 31 der Gewerbeordnung durch Artikel 1 Num- einschließlich der Verteilung der Funktionen inner-
mer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) halb des Bewachungsteams; die Sicherstellung der
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für Besetzung folgender Funktionen in dem eingesetz-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit ten Bewachungsteam, wobei die Positionen b), c)
dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für und d) unter Wahrung der Mindestanzahl von
Seeschifffahrt und Hydrographie unter Wahrung der vier Wachpersonen auch in Personalunion miteinan-
Rechte des Bundestages: der ausgeübt werden können:
§1 a) Einsatzleiter,
Ernennung eines Verantwortlichen b) stellvertretender Einsatzleiter,
(1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach c) Schützen und
§ 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September d) ein geschulter Sanitätshelfer,
2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 3. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des
S. 2424) geändert worden ist. Bewachungsunternehmens, dass an Land eine aus-
reichende Zahl von Mitarbeitern für die Aufrechter-
(2) Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum haltung des operativen Betriebs rund um die Uhr zur
Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Be- Verfügung steht.
wachungsunternehmens und die Einhaltung der Anfor-
derungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungs- (2) Alle Mitarbeiter sind über Änderungen in der Auf-
verordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist bauorganisation, die für die Ausübung der Bewa-
allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform be- chungsaufgabe relevant sind, unverzüglich zu unter-
kannt zu geben. Mitarbeiter nach dieser Verordnung richten. Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen.
sind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens
einschließlich der eingesetzten Wachpersonen.
§3
§2 Ablauforganisation
Aufbauorganisation
(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ab-
(1) Die Aufbauorganisation hat insbesondere fol- lauforganisation im Bewachungsunternehmen ist ein
gende Aspekte zu umfassen: Prozesshandbuch zu erstellen. Darin sind unter Be-
1. die Festlegung und Dokumentation der Verantwort- rücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe aus-
lichkeiten innerhalb des Bewachungsunternehmens gehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5
einschließlich der Einzelheiten zu Weisungsbefug- Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und
nissen, deren Übertragbarkeit und Regelungen zu die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben.
Abwesenheitsvertretungen; die Verantwortlichkeiten
(2) Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als
innerhalb des Bewachungsunternehmens sowie
Leitfaden zur Verfügung zu stellen. Der Verantwortliche
deren Bekanntgabe in Textform gegenüber den Mit-
hat die Führung des Prozesshandbuchs sicherzustel-
arbeitern, insbesondere im Fall von nachträglichen
len. Änderungen der Abläufe, insbesondere aufgrund
Änderungen,
von Veränderungen der rechtlichen Anforderungen,
2. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des müssen unverzüglich in das Prozesshandbuch eingear-
Bewachungsunternehmens, dass die Bewachungs- beitet werden. Die Änderungen sind den Mitarbeitern
teams an Bord von Seeschiffen personell aus- unverzüglich bekannt zu geben und es ist sicherzustel-
reichend ausgestattet sind, wozu mindestens vier len, dass diese die Änderungen tatsächlich zur Kennt-
Wachpersonen erforderlich sind; der Einsatz einer nis nehmen.
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
§4 §7
Personalauswahlprozess Personalweiterbildungsprozess
Grundlage des Personalauswahlprozesses ist ein (1) Die Sachkunde nach § 10 der Seeschiffbewa-
vom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anfor- chungsverordnung ist durch jährliche Schulungen auf
derungsprofil. Die Dokumentation der Personalauswahl einem aktuellen Stand zu halten. Zeitpunkt, Dauer und
hat folgende Unterlagen zu umfassen: Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer
sind zu dokumentieren.
1. ein Führungszeugnis, welches nicht älter als drei
(2) Jede mit der Bewachung von Seeschiffen be-
Monate ist, oder ein gleichwertiges amtliches aus-
traute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr
ländisches Dokument einer Behörde des Wohnortes,
an einem Schießtraining teilzunehmen. Zwischen den
2. Lebenslauf, einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen jeweils nicht
mehr als sechs Monate liegen.
3. Nachweise zu den gemäß § 10 der Seeschiffbewa-
chungsverordnung geforderten Kenntnissen sowie (3) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
zu den Dienstzeiten in den Streitkräften und der sämtliche dem Bewachungsunternehmen zugänglichen
Polizei, Informationen zur aktuellen Bedrohungslage in gefähr-
deten Seegebieten eingeholt und ausgewertet werden.
4. gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis nach § 12
Relevante Lageerkenntnisse sind unverzüglich an die
des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
im Einsatz befindlichen Wachpersonen zu übermitteln.
S. 868) sowie
Während eines Einsatzes können diese Informationen
5. ein amts- oder fachärztliches oder fachpsycholo- durch den Einsatzleiter ergänzt werden. Dabei sind die
gisches Zeugnis, wenn Tatsachen bekannt sind, die zeitlichen Abstände der Informationsbeschaffung, die
Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 9 Informationsquellen sowie die erfolgte Auswertung zu
Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung be- dokumentieren. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass
gründen. Informationsdienste herangezogen wurden, die einen
aktuellen Überblick über einsatzrelevante Gescheh-
§5 nisse zulassen. Einzuholende Informationen nach Satz 1
sind insbesondere solche zu:
Personalüberprüfungsprozess
1. den Vorgehensweisen und der Bewaffnung be-
Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der stimmter Tätergruppierungen und
Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf
2. den Zielen von Überfällen.
Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbe-
wachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist
§8
zu dokumentieren.
Sicherstellung der Rechtsberatung
§6 Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsbe-
ratung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der See-
Personaleinarbeitung
schiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr
(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson sicherzustellen. Mit der Rechtsberatung sind fachkun-
ist vom Bewachungsunternehmen ein schriftliches dige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu be-
Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat: auftragen. Die Kontaktdaten dieser Personen oder Mit-
arbeiter sind allen Wachpersonen zur Verfügung zu
1. Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:
stellen. Über Änderungen der Zuständigkeit sind alle
a) Schiffstypen, Wachpersonen unverzüglich zu informieren.
b) Routen und
§9
c) örtliche Gegebenheiten,
Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse
2. Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungs- (1) Die internen Prüfprozesse gemäß § 4 Absatz 1
strukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Ein- Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung
satzes, müssen Kontrollmechanismen für die täglichen Be-
3. Umgang mit der Ausrüstung, triebsabläufe vorsehen. Die Kontrollen haben jedenfalls
die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere
4. Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, ins- nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbe-
besondere die Kenntnisnahme des Prozesshand- wachungsverordnung, abzudecken.
buchs sowie
(2) Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich
5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sach- der Verfahrensabläufe auf See sind regelmäßig auf
kunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverord- Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit zu über-
nung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen er- prüfen (Systemprüfung). Hiermit sollte ein Mitarbeiter,
füllt werden können, sofern diese nicht bereits ge- der nicht unmittelbar mit der Routinearbeit der Fach-
mäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nach- abteilung Einsatzplanung beschäftigt ist, betraut sein.
gewiesen wurden. Die Systemprüfung kann auch ausgelagert und durch
(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die externe Sachkundige durchgeführt werden.
Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu (3) Sofern im Rahmen der internen Prüfprozesse
geben. oder bei der Planung und Ausübung der Bewachungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1625
aufgabe Mängel im System festgestellt werden, muss Verantwortlichen zuständig ist. Diese Stelle ist intern
die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens bekannt zu geben.
Prozesse zum Umgang mit diesen Mängeln gemäß (3) Hinweise über drohende oder festgestellte Ver-
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewa- stöße nach den Absätzen 1 und 2 sowie Vorschläge
chungsverordnung definieren. Dabei ist der Verantwort- zu Verbesserungsmöglichkeiten nach Absatz 2 und
liche über den festgestellten Mangel zu informieren. Er deren Bearbeitung sind zu dokumentieren.
muss den Prozess zum Umgang mit dem Mangel ein-
leiten. Der Prozess muss folgende Schritte enthalten: (4) Der Verantwortliche hat der Geschäftsleitung
des Bewachungsunternehmens regelmäßig über die
1. Beschreibung des Mangels,
wesentlichen Vorgänge in den Betriebsabläufen in Text-
2. Ursachenforschung, form Bericht zu erstatten. Diese Berichte nach Satz 1
3. Sammlung von Verbesserungsvorschlägen, sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungs-
verordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in
4. Vereinbarung von Maßnahmen,
den Betriebsabläufen sind:
5. Umsetzung der Maßnahmen und
1. Ergebnisse der internen Kontroll- und Prüfprozesse
6. Erfolgskontrolle. gemäß § 9,
(4) Die für die einzelnen Schritte relevanten An- 2. Rückmeldungen von Mitarbeitern, Geschäftspart-
sprechpartner sind festzulegen. Ferner sind Eskala- nern, Kunden, Behörden und anderen Beteiligten,
tionsstufen und Notfallprozeduren einzurichten. Der
Prozess und die jeweiligen Ansprechpartner sind zu 3. Änderungen, die sich auf die betriebliche Organisa-
dokumentieren. Auf die erforderlichen Änderungen der tion nach § 4 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsver-
Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestim- ordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienst-
mungen findet § 3 Absatz 2 Satz 3 Anwendung. anweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbe-
wachungsverordnung auswirken können sowie
§ 10 4. Empfehlungen für Verbesserungen der betrieblichen
Dokumentationssystem Organisation oder der Verfahrensabläufe.
Die Geschäftsleitung des Bewachungsunterneh-
§ 12
mens hat durch Erstellung eines Dokumentationssys-
tems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Verfahrensabläufe für den Einsatz
Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung (1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen
zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen: auf See ist gemäß § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewa-
1. die Zuständigkeiten, chungsverordnung erforderlich, dass das Bewachungs-
2. die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unter- unternehmen Verfahrensabläufe für die Planung und
lagen, Durchführung dieser Einsätze festlegt. Die Verfahrens-
abläufe sind zu dokumentieren.
3. die Form der Dokumentation,
(2) Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der See-
4. die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz schiffbewachungsverordnung erforderliche Einsatz-
und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente, planung des Bewachungsunternehmens hat unter Be-
5. die Art der Verwendung der Dokumente, rücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen.
6. die Verfügungsberechtigung über die Dokumente Grundlage für die Einsatzplanung ist eine Risikobewer-
sowie tung durch das Bewachungsunternehmen. Hierbei sind
insbesondere die technischen und baulichen Gegeben-
7. die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungs-
heiten des Schiffes einschließlich der an Bord vorhan-
fristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewa-
denen Ausrüstung, die geplante Route, die Reisedauer
chungsverordnung.
und die aktuelle Lageentwicklung im Seegebiet zu be-
rücksichtigen. Das Bewachungsunternehmen muss die
§ 11
jeweils geltenden Leitlinien der Internationalen See-
Kommunikationssystem schifffahrts-Organisation (IMO) „Überarbeitete vorläu-
(1) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunter- fige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffs-
nehmens hat durch Einrichtung und Aufrechterhaltung führer über den Einsatz von bewaffnetem privaten
eines geeigneten Kommunikationssystems sicherzu- Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisiko-
stellen, dass gebiet“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bun-
1. die Mitarbeiter über sie betreffende Verantwortlich- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
keiten unterrichtet werden und lung vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleit-
linien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) berück-
2. drohende oder festgestellte Verstöße gegen recht- sichtigen. Die jeweils geltenden „Besten Strategien
liche oder betriebliche Vorgaben unverzüglich an und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische
die Geschäftsleitung und an den Verantwortlichen Piraten“ (Best Management Practices for Protection
berichtet werden. against Somalia Based Piracy) in der Fassung der Be-
(2) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunterneh- kanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr,
mens hat eine Anlaufstelle einzurichten, die zusätzlich Bau und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP;
zu den Kommunikationswegen nach Absatz 1 für die VkBl. 2013 S. 655) sind in der Einsatzplanung zu
Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen über beachten und umzusetzen. Die Geschäftsleitung des
drohende oder festgestellte Verstöße sowie Vorschläge Bewachungsunternehmens stellt sicher, dass innerhalb
zu Verbesserungen an die Geschäftsleitung und an den der Bewachungsteams eine klare Hierarchie und An-
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
weisungsstruktur gegeben ist und gibt diese allen Be- Verfügung zu halten. Fällt der Einsatzleiter aus, über-
teiligten vor dem Einsatz bekannt. Bei Übungen ist die nimmt dessen Stellvertreter die Funktion.
Anweisungsstruktur ebenfalls zu beachten. Es müssen
(6) Das Bewachungsunternehmen hat auch an Bord
ein Einsatzleiter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter
eines Seeschiffes sicherzustellen, dass seine einge-
Teilsatz Buchstabe a sowie dessen Stellvertreter gemäß
setzten Wachpersonen die gesetzlichen und betrieb-
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter Teilsatz Buchstabe b
lichen Bestimmungen beachten und die Verfahrens-
benannt sein. Alle eingesetzten Wachpersonen haben
abläufe einhalten. Dem Bundesamt für Wirtschaft und
den Anweisungen des Einsatzleiters Folge zu leisten.
Ausfuhrkontrolle ist darzulegen, welche Maßnahmen
Die oberste Anordnungsbefugnis des Kapitäns bleibt
zur Überwachung der Wachpersonen gemäß § 5 Ab-
unberührt. Die Festlegung der Verantwortlichkeiten ein-
satz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsver-
schließlich aller Änderungen ist zu dokumentieren.
ordnung getroffen wurden.
(3) Der Einsatzleiter hat nach bestem Wissen und (7) Das Verhalten der Wachpersonen bei der Abwehr
Gewissen unter Berücksichtigung aller lagerelevanten eines Angriffes ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Umstände den Kapitän bei dessen Bewertung zu unter- der Seeschiffbewachungsverordnung zu dokumentie-
stützen, ob ein Angriff vorliegt. Der Einsatzleiter hält ren. In einem Konzept, das dem Antrag auf Zulassung
sich im Fall des Angriffs grundsätzlich beim Kapitän beizufügen ist, stellt das Bewachungsunternehmen dar,
auf, um in seiner Funktion als Berater die Kommuni- welche Maßnahmen es hierfür ergreift. Dies umfasst
kation mit dem Kapitän, der die oberste Anordnungs- auch die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Sicherung
befugnis hat, sicherzustellen. Kommt es zum Waffen- der Dokumentation gegen Fälschung, Löschung oder
gebrauch, sind die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Entwendung getroffen werden.
der Seeschiffbewachungsverordnung genannten Ver-
fahrensregelungen des Bewachungsunternehmens zur (8) Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensab-
Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen laufs gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der See-
sowie der Absatz 4 zu beachten. schiffbewachungsverordnung hinsichtlich der Beschaf-
fung, des Transports, des An- und Von-Bord-Bringens,
(4) Das Bewachungsunternehmen hat grundsätzlich der Aufbewahrung und Sicherung der Ausrüstung hat
die Anwendung körperlicher Gewalt und den Gebrauch das Bewachungsunternehmen die gesamte Lieferkette
von Waffen zu vermeiden. Ausnahmen hiervon können zu beschreiben. Eingeholte Ausfuhr-, Einfuhr- oder
nur im Einklang mit den maßgeblichen deutschen Durchfuhrgenehmigungen sowie Handels- und Vermitt-
Rechtsvorschriften, insbesondere den §§ 32 bis 35 lungsgenehmigungen sind vorzulegen. Die internen
des Strafgesetzbuchs, unter besonderer Beachtung Regelungen und Maßnahmen zur Aufbewahrung von
der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit Waffen und Munition sind ebenfalls vorzulegen.
erfolgen. In Gebieten, in denen Angriffe auf das See-
schiff drohen, haben die eingesetzten Wachpersonen
§ 13
ihre Waffen einsatzbereit mit sich zu führen. Liegt ein
Angriff vor und sind andere mildere Abwehrmaßnahmen Dienstanweisungen
nicht erfolgreich oder ist deren Einsatz nicht erfolg- (1) In die allgemeine Dienstanweisung sind grund-
versprechend, so gibt der Einsatzleiter – nachdem der sätzliche Angaben mindestens zu der nachstehenden
Kapitän dies ausdrücklich angeordnet hat – die Anwei- Aufzählung aufzunehmen und ihr ist eine Anlage mit
sung, die Abwehrpositionen zu besetzen und lässt Feu- den für die Angaben nach Satz 1 maßgeblichen recht-
erbereitschaft herstellen. Unter Berücksichtigung der lichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
Gesamtumstände im Einzelfall sind folgende Eskala- beizufügen:
tionsstufen grundsätzlich vorgesehen:
1. allgemeine Aufgabenbeschreibung,
1. Warnschüsse in die Luft,
2. Rechtsstellung der Wachpersonen,
2. Warnschüsse in das Wasser in der Nähe der Angrei-
fer, 3. Weisungsrechte,
3. gezielte Schüsse gegen Sachen, insbesondere den 4. Regelungen zu Dienstzeiten,
Motor des Bootes oder den Bootskörper, 5. allgemeines Verhalten während des Einsatzes,
4. als letztes Mittel, wenn alle milderen Abwehrmaß- 6. Regelungen zum Umgang mit der Dienstkleidung
nahmen wirkungslos sind, ist der Gebrauch der und der Ausrüstung,
Schusswaffen direkt gegen die Angreifer möglich.
7. Berichte und Meldungen sowie
(5) Bei der Festlegung der Kommunikationswege
8. Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten.
zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewa- (2) Mit der einsatzspezifischen Dienstanweisung ist
chungsverordnung ist der Einsatzleiter als verantwort- die Erfüllung des konkreten Einzelauftrages nach dem
liche Person gegenüber dem Kapitän zu bestimmen. Er zugrunde liegenden Vertrag, den betroffenen Rechts-
ist während des gesamten Einsatzes für die Wachper- ordnungen, den Vorgaben der allgemeinen Dienst-
sonen seines Bewachungsteams verantwortlich und anweisung und des Prozesshandbuchs sowie den
hat ihnen gegenüber die Aufsichtspflicht, insbesondere Gegebenheiten des Schiffes sicherzustellen. In die ein-
im Hinblick auf die an Bord von Seeschiffen einzuhal- satzspezifische Dienstanweisung sind mindestens An-
tenden Regeln und Bestimmungen. Der Einsatzleiter gaben zu der nachstehenden Aufzählung aufzunehmen
hat während des Einsatzes Kontakt zum Kapitän und und ihr ist eine Anlage mit den relevanten rechtlichen
zu seinem Bewachungsunternehmen zu halten. Weiter- Bestimmungen der befahrenen Küsten- und Hafenstaa-
hin hat er sich für Rückfragen deutscher Behörden zur ten beizufügen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1627
1. Gegebenheiten des Schiffes wie Räumlichkeiten, 7. ballistischer Schutzhelm,
Lagermöglichkeit für Waffen und Munition, vorhan- 8. Kamera,
dene Sicherheitseinrichtungen, Rettungseinrichtun-
gen, Ladung, 9. ballistische Schutzweste,
2. Schiffsroute, 10. Funkgeräte mit Kopfsprechhörer, Satellitentelefon,
3. Ansprechpartner und konkrete Weisungsbefugnisse, 11. medizinische Ausrüstung sowie
4. Beschreibung der konkreten Aufgabe, 12. automatische Rettungsweste.
5. Verhalten in Notfällen sowie (3) Bei der Auswahl der jeweiligen Modelle hat das
6. Verzeichnis mit wichtigen Telefonnummern. Bewachungsunternehmen darauf zu achten, dass die
für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hafen-
§ 14 und Küstenstaaten geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und
Durchfuhrbestimmungen sowie die Bestimmungen für
Ausrüstung Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Außenwirt-
(1) Das Bewachungsunternehmen hat darzustellen, schaftsverkehr eingehalten werden können.
welche Waffen und sonstige Ausrüstung verwendet (4) Die Ausrüstung ist vor jedem Einsatz vom Bewa-
werden. Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaf- chungsunternehmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu
ten zu nennen. überprüfen. Nicht funktionsfähige Ausrüstungsteile sind
(2) Die Ausrüstung muss umfassen: durch gleichwertige Ausrüstungsteile zu ersetzen. Än-
1. Nachtsichtgerät, derungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen.
2. Entfernungsmesser,
3. Fernglas, § 15
4. Langwaffe, Inkrafttreten
5. Kurzwaffe, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
6. ausreichend Munition, in Kraft.
Eschborn, den 21. Juni 2013
Der Präsident
des Bundesamtes für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle
A. Wallraff
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Sechste Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 21. Juni 2013
Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 109 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)
geändert worden ist, und des § 19 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) in Verbindung mit § 1 Nummer 3 sowie § 2
der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79), verordnet die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:
„Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM Netz 678 773,56 40 809,39
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 95 543,87 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 188 166,64 279 051,44
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 4 951,72 37 218,24
2.1.2 MW Frequenz 2 179,91 3 680,36
2.1.3 KW Frequenz 42,23 134,88
2.1.4 digitale MW Frequenz 5 970,30 935,28
2.1.5 digitale LW Frequenz 35 929,08 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 24,96 1,68
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 56,38 25,88
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 10 km2 1,44 1,28
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km2 3,98 0,12
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km2 133,86 888,58
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km2 4,13 2,85
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1629
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 6,04 0,94
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 285,94 5,78
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 56,56 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Frequenz 32,97 23,35
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk Sendefunkanlage 72,92 4,98
(außer WLL-PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 2,84 2,35
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 4,30 0,07
bis zu 5 8,60 0,13
bis zu 10 17,21 0,27
bis zu 50 34,42 0,54
bis zu 150 68,83 1,07
bis zu 400 137,66 2,15
bis zu 1 000 275,33 4,29
mehr als 1 000 412,99 6,44
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 7,85 0,12
bis zu 5 15,71 0,25
bis zu 10 31,42 0,50
bis zu 50 62,84 0,99
bis zu 150 125,68 1,99
bis zu 400 251,36 3,98
bis zu 1 000 377,03 5,96
mehr als 1 000 502,71 7,95
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 28,43 5,10
bis zu 5 56,86 10,20
bis zu 10 113,71 20,40
bis zu 50 227,43 40,81
bis zu 150 454,85 81,62
bis zu 400 909,70 163,23
bis zu 1 000 1 364,56 244,85
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 8,24 10,72
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone, Sendefunkanlage 11,98 0,76
drahtlose Mikrofone, Führungs-
funk, Betriebsfunk für Führungs-
zwecke, Regie- und Kommando-
funk), Regiefunk des Reportage-
funks
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung kein Beitrag kein Beitrag
von Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 456,78 166,61
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 6,36 20,16
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk Funkstelle 0,90 9,13
(sonstige Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 5,08 21,49
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 17,09 2,62
Binnenschifffahrts-
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung Sendefunkanlage 2,43 2,65
(bis 50 Watt Strahlungsleistung
(ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leistung Sendefunkanlage 110,93 1,63
(größer als 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1631
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 2,65 0,00
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 1,98 0,65
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 50,57 15,51
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 2,54 2,74
(mobile Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk pro Sektor und 85,79 21,35
in GSM-R-Technik Frequenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 120,14 6,35
(bis 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
11.2 Bündelfunk pro Sektor und 1,54 0,00
(größer als 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 42,40 43,17
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 89,69 6,17
Satellitenfunkverbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 934,71 1 400,45
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 8 001,63 0,00
meldeunion in deutschem Namen
registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2009:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom
März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und
für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben
für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“).
In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt,
an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
π r2
A=
36
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2010
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM Netz 364 529,95 49 853,89
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 132 574,90 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 521 477,53 309 737,61
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 2 444,98 15 057,71
2.1.2 MW Frequenz 1 224,18 2 976,14
2.1.3 KW Frequenz 60,15 109,11
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 5 399,42
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 241,01 6,20
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 10 km2 1,57 1,21
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km2 3,06 0,25
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km2 120,38 787,10
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km2 2,49 2,64
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 3,08 0,34
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 32,46 0,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 28,76 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Frequenz 18,54 8,20
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk Sendefunkanlage 23,89 0,00
(außer WLL-PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 2,86 1,98
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1633
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 7,37 0,35
bis zu 5 14,73 0,70
bis zu 10 29,46 1,40
bis zu 50 58,93 2,79
bis zu 150 117,85 5,59
bis zu 400 235,70 11,17
bis zu 1 000 471,40 22,35
mehr als 1 000 707,10 33,52
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 9,03 1,23
bis zu 5 18,05 2,46
bis zu 10 36,10 4,93
bis zu 50 72,20 9,86
bis zu 150 144,41 19,71
bis zu 400 288,81 39,42
bis zu 1 000 433,22 59,14
mehr als 1 000 577,62 78,85
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 1,28 1,80
bis zu 5 2,56 3,59
bis zu 10 5,13 7,19
bis zu 50 10,26 14,37
bis zu 150 20,51 28,74
bis zu 400 41,02 57,48
bis zu 1 000 61,53 86,22
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 12,00 0,96
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone, Sendefunkanlage 11,32 0,28
drahtlose Mikrofone, Führungs-
funk, Betriebsfunk für Führungs-
zwecke, Regie- und Kommando-
funk), Regiefunk des Reportage-
funks
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung kein Beitrag kein Beitrag
von Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 227,71 281,37
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 6,02 32,65
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk Funkstelle 0,00 0,00
(sonstige Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 1,49 21,45
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 9,27 2,94
Binnenschifffahrts-
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung Sendefunkanlage 0,24 11,30
(bis 50 Watt Strahlungsleistung
(ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leistung Sendefunkanlage 268,65 176,75
(größer als 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 9,74
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 20,70 0,00
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 34,63 10,97
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 0,35 0,77
(mobile Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk pro Sektor und 69,28 99,62
in GSM-R-Technik Frequenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 56,93 13,14
(bis 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
11.2 Bündelfunk pro Sektor und 0,23 0,14
(größer als 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar je
12,5 kHz Bandbreite
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 74,41 39,46
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 13,81 2,09
Satellitenfunkverbindung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1635
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 183,63 468,10
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 2 449,29 0,00
meldeunion in deutschem Namen
registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
13. Drahtloser Netz-
zugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,23 0,14
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 24,02 0,97
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2010:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom
März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und
für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben
für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“).
In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt,
an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
π r2
A=
36
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2011
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM Netz 352 145,28 88 820,54
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 148 849,01 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 265 271,09 356 328,27
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 345,34 9 853,35
2.1.2 MW Frequenz 614,28 2 757,62
2.1.3 KW Frequenz 6,98 82,70
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 2 752,35
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 578,50 29,01
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 10 km2 1,52 1,02
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km2 3,54 0,18
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km2 37,41 358,64
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km2 2,13 2,57
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 3,05 0,37
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 599,36 5,80
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 7,45 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Frequenz 15,06 9,02
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk Sendefunkanlage 1,27 0,37
(außer WLL-PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 1,62 1,95
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1637
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 4,39 0,00
bis zu 5 8,79 0,00
bis zu 10 17,57 0,00
bis zu 50 35,15 0,00
bis zu 150 70,30 0,00
bis zu 400 140,59 0,00
bis zu 1 000 281,19 0,00
mehr als 1 000 421,78 0,00
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 2,73 0,58
bis zu 5 5,46 1,15
bis zu 10 10,92 2,30
bis zu 50 21,84 4,60
bis zu 150 43,67 9,20
bis zu 400 87,34 18,41
bis zu 1 000 131,01 27,61
mehr als 1 000 174,68 36,81
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 3,94 0,00
bis zu 5 7,89 0,00
bis zu 10 15,78 0,00
bis zu 50 31,55 0,00
bis zu 150 63,11 0,00
bis zu 400 126,22 0,00
bis zu 1 000 189,32 0,00
mehr als 1 000 252,43 0,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 36,66 13,55
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone, Sendefunkanlage 8,48 0,95
drahtlose Mikrofone, Führungs-
funk, Betriebsfunk für Führungs-
zwecke, Regie- und Kommando-
funk), Regiefunk des Reportage-
funks
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung kein Beitrag kein Beitrag
von Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 192,29 121,32
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 14,77 48,96
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk Funkstelle 0,00 0,00
(sonstige Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 6,71 21,59
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 13,10 3,49
Binnenschifffahrts-
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung Sendefunkanlage 0,00 8,40
(bis 50 Watt Strahlungsleistung
(ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leistung Sendefunkanlage 7,42 122,55
(größer als 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 8,84 0,00
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 1,50 3,44
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 50,22 5,95
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 0,42 1,00
(mobile Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk pro Sektor und 110,69 48,57
in GSM-R-Technik Frequenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 18,15 6,25
(bis 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
11.2 (entfällt)
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 259,51 132,15
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 23,85 110,06
Satellitenfunkverbindung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1639
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 200,67 421,75
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 3 285,63 0,00
meldeunion in deutschem Namen
registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
13. Drahtloser Netz-
zugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,23 0,00
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 389,51 15,77
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,31 8,82
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,98 0,00
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2011:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom
März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und
für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben
für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“).
In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt,
an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
π r2
A=
36
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
Neue Nutzergruppen Jahr der
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 ersten Frequenzzuteilung
Navigationsfunk über Satelliten: GNSS-Repeater 2013“.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 2013
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Jochen Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1641
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 14. Juni 2013
Nach § 23 Absatz 4 Satz 1 der Wehrbeschwerde- 1. einer Bundeswehrfachschule, Bundeswehrverwal-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom tungsschule oder der Bundesakademie für Wehr-
22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81) ordne ich an: verwaltung und Wehrtechnik auf das Bildungs-
zentrum der Bundeswehr,
Artikel 1
2. eines Zentrums für Nachwuchsgewinnung auf das
Zuständigkeit der Ausgangsbehörde Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
Soweit ich zur Entscheidung über eine Beschwerde deswehr,
nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung zu-
3. einer sonstigen Dienststelle der früheren Territoria-
ständig bin, übertrage ich diese Zuständigkeit auf die
len Wehrverwaltung in Angelegenheiten der Dienst-
Behörde oder militärische Dienststelle, deren Entschei-
zeit- und Beschädigtenversorgung sowie der Bei-
dung mit der Beschwerde angefochten wird (Ausgangs-
hilfe auf das Bundesamt für das Personalmanage-
behörde). Das Bundesamt für das Personalmanage-
ment der Bundeswehr und im Übrigen auf das Bun-
ment der Bundeswehr ist als Nachfolgebehörde der
desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-
Stammdienststelle der Bundeswehr und des Personal-
leistungen der Bundeswehr,
amts der Bundeswehr Ausgangsbehörde im Sinne des
Satzes 1. 4. einer Dienststelle des früheren Rüstungsbereichs auf
das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
Artikel 2 und Nutzung der Bundeswehr.
Besondere Zuständigkeiten
Meine Entscheidungsbefugnis übertrage ich Artikel 3
1. dem Bundesamt für das Personalmanagement der Vorbehaltsklausel
Bundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen Das Bundesministerium der Verteidigung kann die
anderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Ein-
der Besoldung, zelfällen an sich ziehen.
2. dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr für Beschwerden Artikel 4
gegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr
in Angelegenheiten des Mietzuschusses nach § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Neben- Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
gebührnisse (Reisekosten, Trennungsgeld und Um- Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die
zugskosten). Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung
Soweit ich aufgrund der Auflösung einer Ausgangs- über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung
behörde oder einer für die Beschwerde zuständigen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom
Stelle zuständig bin, übertrage ich unbeschadet des 27. September 1973 (BGBl. I S. 1512), zuletzt geändert
Satzes 1 die Entscheidungsbefugnis für Beschwerden durch Artikel 1 der Anordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I
gegen Maßnahmen S. 497), außer Kraft.
Bonn, den 14. Juni 2013
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Anordnung
des Bundesministers der Verteidigung über die
Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in
Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe
Vom 18. Juni 2013
§1 die Universitäten der Bundeswehr,
Widersprüche in soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder
Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten abgelehnt haben.
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen, §3
Soldaten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeam-
ten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten, früheren Widersprüche in
Soldatinnen und früheren Soldaten des Geschäftsbe- Angelegenheiten der Soldatenversorgung
reichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-
ihrer Hinterbliebenen in Besoldungs- und Beihilfeange- sprüche von früheren Soldatinnen und früheren Solda-
legenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundes- ten, deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im
ministerium des Innern und dem Bundesministerium Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundes- zes in Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 und des § 88
beamtengesetzes und nach § 82 Absatz 4 Satz 3 des Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
Soldatengesetzes übertragen auf wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
1. das Bundesverwaltungsamt und des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen
nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-
mögensfragen,
beamtengesetzes und nach § 88 Absatz 6 Nummer 2
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen
oder abgelehnt haben, auf
2. das Bundesamt für das Personalmanagement der das Bundesverwaltungsamt,
Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und
Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getrof-
fen oder abgelehnt hat. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
deswehr,
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzu-
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder
schusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
abgelehnt haben.
wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infra-
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm §4
insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Vertretung bei Klagen
Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
§2 (1) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird im Ein-
Widersprüche in
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
Angelegenheiten der Beamtenversorgung
dem Bundesministerium der Finanzen nach § 127 Ab-
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über satz 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Absatz 3
Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Ruhestands- Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Absatz 2 des Sol-
beamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtin- datenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 127
nen und früheren Beamten des Geschäftsbereichs des Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Ab-
Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hin- satz 7 Nummer 4 Satz 2 des Soldatenversorgungs-
terbliebenen in Angelegenheiten der Beamtenversor- gesetzes übertragen auf
gung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des 1. das Bundesverwaltungsamt,
Bundesbeamtengesetzes übertragen auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen, mögensfragen,
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun- die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,
deswehr, das Bundessprachenamt,
das Bundessprachenamt, das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, das Katholische Militärbischofsamt und
das Katholische Militärbischofsamt und die Universitäten der Bundeswehr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1643
soweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die die Vertretung nach § 4 abweichend von dieser Anord-
Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, nung regeln. Mit dem Bundesministerium des Innern
2. das Bundesamt für das Personalmanagement der oder dem Bundesministerium der Finanzen ist dabei
Bundeswehr, soweit es selbst oder das Bundesamt Einvernehmen herzustellen, wenn Behörden ihres Ge-
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen schäftsbereichs betroffen sind.
der Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Ent-
scheidung über Widersprüche zuständig ist. §6
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in An- Übergangsregelung
gelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Diese Anordnung gilt für Widersprüche und Klagen,
Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbe- die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der
schwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Maßgabe, dass die Stelle für die Entscheidung über
Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfah- den Widerspruch oder die Vertretung des Dienstherrn
rens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalma- bei Klagen zuständig ist, die zuständig wäre, wenn
nagement der Bundeswehr übertragen. der Widerspruch oder die Klage nach dem Inkrafttreten
dieser Anordnung erhoben worden wäre.
§5
Vorbehaltsklausel §7
Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Inkrafttreten
Einzelfall die Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 und Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 2013
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 18. Juni 2013
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Herkunft“ die
am 14. März 2013 beschlossen, die Anlage 1 (Verhal- Wörter „im Amtlichen Handbuch und auf den
tensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages) Internetseiten des Deutschen Bundestages“ ein-
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gefügt.
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut b) In Absatz 4 wird das Wort „Geldspenden“ durch
Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 548), das Wort „Spenden“ ersetzt.
mit Wirkung vom Tag der ersten Sitzung des 18. Deut-
schen Bundestages wie folgt zu ändern: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Geldwerte Zuwendungen
1. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamen-
a) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt tarischer oder internationaler Beziehungen,
ersetzt.
2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politi-
b) Folgender Satz wird angefügt: schen Information, zur Darstellung der Stand-
„Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der punkte des Deutschen Bundestages oder
Bundesregierung, als Parlamentarischer Staats- seiner Fraktionen oder als Repräsentant des
sekretär und als Staatsminister;“. Deutschen Bundestages
2. § 3 wird wie folgt geändert: gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vor-
schrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2
a) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu
„zehn“ ersetzt. veröffentlichen.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
„Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige „(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied
monatliche Einkünfte einer Größenordnung von des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf
1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten an-
7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, gezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied
die Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5 kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Be-
Einkünfte bis 50 000 Euro, die Stufe 6 Ein- zahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse
künfte bis 75 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn
bis 100 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte der materielle Wert des Gastgeschenks einen Be-
bis 150 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte trag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbe-
bis 250 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte stimmungen des Präsidenten festgelegt wird (§ 1
über 250 000 Euro.“ Absatz 4).“
3. § 4 wird wie folgt geändert: e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Berlin, den 18. Juni 2013
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1645
Bekanntmachung
der Ausführungsbestimmungen zu den
Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 18. Juni 2013
1. Form und Frist von Anzeigen satz 3 Satz 1 der Verhaltensregeln genannten
Beträge übersteigen.
(1) Anzeigen gemäß Verhaltensregeln sind inner-
halb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der (3) Als Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Ab-
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag dem Prä- satz 3 Satz 2 der Verhaltensregeln gelten die Zu-
sidenten einzureichen (§ 1 Absatz 6 der Verhaltens- flüsse an Geld- und Sachleistungen.
regeln). Dabei sollen die entsprechenden Form- 4. Tätigkeit als Gesellschafter, Verwaltung eigenen
blätter verwendet werden. Vermögens
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen während (1) Übt ein Mitglied des Bundestages als Gesell-
der Wahlperiode sind innerhalb von drei Monaten schafter eine entgeltliche Tätigkeit gemäß § 1 Ab-
nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (§ 1 Ab- satz 2 Nummer 1 der Verhaltensregeln auf Grund
satz 6 der Verhaltensregeln). eines von der Gesellschaft mit einem Dritten ge-
(3) Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte schlossenen Vertrages aus, so sind die Art der
ist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Tätigkeit, der Name und Sitz der Gesellschaft und
Frist der Tag des Zuflusses der Einkünfte. der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzei-
gen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Bundes-
2. Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte tages bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt.
Tätigkeiten Als Einkünfte im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verhal-
(1) Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 der Verhal- tensregeln sind die ausgekehrten Anteile am Ge-
tensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im sellschaftsgewinn anzuzeigen. Nummer 3 Absatz 2
Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren dieser Ausführungsbestimmungen gilt entspre-
nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzei- chend.
gepflicht unberücksichtigt. (2) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine
(2) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne
ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 1 Absatz 1 der Verhaltensregeln.
Nummer 1 der Verhaltensregeln sind bei unselb- 5. Parlamentarische und Parteifunktionen
ständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitge- (1) Parlamentarische Funktionen sind nicht an-
ber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zeigepflichtig.
zu machen, bei selbständigen Tätigkeiten als Ge-
werbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie (2) Funktionen in Parteien sind nur anzeigepflich-
Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und tig, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden.
sonstigen selbständigen Berufen die genaue Be- 6. Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten und Ver-
zeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Be- mögensvorteile
rufsausübung mitzuteilen. Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die
3. Angaben zu Vertragspartnern, Unternehmen, Orga- Übertragung einer bestimmten Tätigkeit bezie-
nisationen und Veranstaltern hungsweise über die Zuwendung eines Vermö-
gensvorteils gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 der
(1) Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft aus-
Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Ver-
geübter Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2
einbarungen mitzuteilen.
und 3 sowie während der Mitgliedschaft ausgeüb-
ter Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 7. Unternehmensbeteiligungen
der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit so- (1) Anzeigepflichtig gemäß § 1 Absatz 2 Num-
wie Name und Sitz des Vertragspartners, des Un- mer 6 der Verhaltensregeln ist nur die Beteiligung
ternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Bei an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet
Vortragstätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unterneh-
der Verhaltensregeln ist außerdem die Veranstal- men in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte
tung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzuge- organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzie-
ben, ferner Name und Sitz des Veranstalters, soweit lungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt
er nicht mit dem Vertragspartner identisch ist. werden.
(2) Vertragspartner von Freiberuflern und Selb- (2) Eine Beteiligung an einer solchen Kapital-
ständigen sind nur anzuzeigen, soweit die Brutto- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig,
Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbezie- wenn dem Mitglied des Bundestages mehr als
hungen mit diesem Vertragspartner die in § 1 Ab- 25 Prozent der Stimmrechte zustehen.
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8. Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegen- 11. Gastgeschenke
heitspflichten
(1) Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es
Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschen-
das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht kes 200 Euro nicht übersteigt.
beziehungsweise eine gesetzliche oder vertragliche
Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, (2) Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bun-
muss nicht die gemäß den Nummern 3 und 4 Ab- destages vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk
satz 1 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen er- gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen,
forderlichen Angaben über den Vertragspartner be- stellt der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist
ziehungsweise Auftraggeber enthalten. Es genügen im Regelfall der Verkehrswert. An die Bundeskasse
insoweit Angaben über die Art der Tätigkeit in dem zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter
einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis. Abzug des Betrages von 200 Euro.
9. Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der 12. Vernichtung der eingereichten Unterlagen
Verhaltensregeln
Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhal-
der Verhaltensregeln entfällt, wenn die Vertretung tensregeln, die ein Mitglied des Bundestages ein-
nicht persönlich übernommen wird oder das Hono- gereicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren
rar den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigt. nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag ver-
nichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat
10. Spenden um Überlassung der Unterlagen gebeten.
(1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind
anzeigepflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5 000 Euro übersteigen. Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tag
(2) Eine Spende, die ein Mitglied des Bundesta- der ersten Sitzung des 18. Deutschen Bundestages
ges als Parteispende entgegennimmt und gegen in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestim-
eine entsprechende Quittung an seine Partei wei- mungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
terleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechen- 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 10), zuletzt
schaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unbe- geändert laut Bekanntmachung vom 12. November
rührt. 2010 (BGBl. I S. 1614), außer Kraft.
Berlin, den 18. Juni 2013
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1647
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013
– 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821),
§ 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur
Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a
Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266)
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie einge-
tragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zu-
sammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-
verfahrens eröffnen.
2. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkraft-
treten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch einge-
tragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig
durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehe-
gatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die An-
wendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Juni 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger