1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Gesetz
zur Neuregelung der Professorenbesoldung
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)
Vom 11. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Unterabschnitt 2
sen: Beamte und Soldaten
§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
Artikel 1 § 21 (weggefallen)
Änderung des § 22 (weggefallen)
Bundesbesoldungsgesetzes § 23 Eingangsämter für Beamte
§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der § 25 (weggefallen)
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Au- § 27 Bemessung des Grundgehaltes
gust 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
wie folgt geändert: § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
§ 31 (weggefallen)
„Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 3
Abschnitt 1
Professoren sowie
Allgemeine Vorschriften hauptberufliche Leiter von Hochschulen
§ 1 Anwendungsbereich und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 2 Regelung durch Gesetz § 32 Bundesbesoldungsordnung W
§ 3 Anspruch auf Besoldung § 32a Bemessung des Grundgehaltes
§ 3a Besoldungskürzung § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in § 33 Leistungsbezüge
den einstweiligen Ruhestand § 34 (weggefallen)
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 35 Forschungs- und Lehrzulage
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 36 (weggefallen)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versor- Unterabschnitt 4
gung durch eine zwischenstaatliche oder überstaat-
liche Einrichtung Richter und Staatsanwälte
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben § 37 Bundesbesoldungsordnung R
vom Dienst § 38 Bemessung des Grundgehaltes
§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung Abschnitt 3
§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrecht Familienzuschlag
§ 12 Rückforderung von Bezügen § 39 Grundlage des Familienzuschlages
§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen § 40 Stufen des Familienzuschlages
§ 14 Anpassung der Besoldung § 41 Änderung des Familienzuschlages
§ 14a Versorgungsrücklage
§ 15 Dienstlicher Wohnsitz Abschnitt 4
§ 16 Amt, Dienstgrad Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 17 Aufwandsentschädigungen
§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
§ 17a Zahlungsweise
§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 17b Lebenspartnerschaft
§ 43 Personalgewinnungszuschlag
§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundes-
Abschnitt 2 wehr
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
§ 44 (weggefallen)
Unterabschnitt 1 § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen
Allgemeine Grundsätze
Amtes
§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt § 48 Mehrarbeitsvergütung
§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes § 50 (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1515
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivoll-
Belastung zugsbeamte der Bundespolizei
§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Sol-
von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern daten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-
§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen Begleitgesetzes
§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus
Abschnitt 5 Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten
Auslandsbesoldung
§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
§ 52 Auslandsdienstbezüge
§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung
§ 53 Auslandszuschlag eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst
§ 54 Mietzuschuss des Bundes
§ 55 Kaufkraftausgleich § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
§ 56 Auslandsverwendungszuschlag § 85 Anwendungsbereich in den Ländern
§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie
§ 58 (weggefallen) Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B
Anlage II Bundesbesoldungsordnung W
Abschnitt 6 Anlage III Bundesbesoldungsordnung R
Anwärterbezüge Anlage IV Grundgehalt
§ 59 Anwärterbezüge Anlage V Familienzuschlag
§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung Anlage VI Auslandszuschlag
§ 61 Anwärtergrundbetrag Anlage VII (weggefallen)
§ 62 (weggefallen) Anlage VIII Anwärtergrundbetrag
§ 63 Anwärtersonderzuschläge Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen“.
§ 64 (weggefallen)
2. Die Abschnitte und Unterabschnitte des Gesetzes
§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte
erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der
§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge
Inhaltsübersicht ergibt.
Abschnitt 7 3. § 6 wird wie folgt geändert:
(weggefallen) a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 67 (weggefallen)
§ 68 (weggefallen)
aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
Abschnitt 8 zent“ ersetzt.
Dienstbekleidung, bb) In Satz 5 werden die Wörter „dem 5. Ab-
Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ er-
und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei setzt.
§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Solda-
ten b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizei- jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das
vollzugsbeamte der Bundespolizei Wort „Prozent“ ersetzt.
4. In § 17a Satz 1 werden die Wörter „im Inland anzu-
Abschnitt 9
geben oder einzurichten, auf das die Überweisung
Übergangs- und Schlussvorschriften erfolgen kann“ durch die Wörter „anzugeben, für
§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvor- das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä-
schriften ischen Parlaments und des Rates vom 14. März
§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerken- 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften
nung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
und der Geschäftsanforderungen für Überweisun-
§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit gen und Lastschriften in Euro und zur Änderung
§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche
Einrichtung 30.3.2012, S. 22) gilt“ ersetzt.
§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag 5. § 18 wird wie folgt geändert:
§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehe-
bezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht a) In Satz 1 wird das Wort „, Richter“ gestrichen.
auf Lebenspartnerschaften
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
§ 75 Übergangszahlung
§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom „Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer
Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personen- Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden
kreis allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet
§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbe- werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahn-
soldungsreformgesetzes gruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade
§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbe- und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere
soldungsneuregelungsgesetzes
für bis zu vier Dienstgrade.“
§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnach-
folgeunternehmen 6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Be-
§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundes- soldungsordnung“ durch das Wort „Bundesbesol-
wehrfeuerwehren dungsordnung“ ersetzt.
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7. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „; die nicht als 3. im höheren Dienst
Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach a) in den Besoldungs-
§ 33 gelten insoweit als Grundgehalt“ gestrichen. gruppen A 15, A 16 und B 2
8. § 19b wird wie folgt geändert: nach Einzelbewertung
zusammen 40 Prozent,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) in den Besoldungs-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, den nicht als gruppen A 16 und B 2
Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen zusammen 10 Prozent.“
nach Landesregelungen, die § 33 entspre- b) In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsätze“
chen,“ gestrichen. durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 14. In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und wird das
„Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Be- Wort „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Bun-
soldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundes- desbesoldungsordnung“ ersetzt.
besoldungsordnung W.“
15. In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: eingefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend „Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt wer-
beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhält- den.“
nis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.“ 16. § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
9. § 20 wird wie folgt geändert: „1. die gleichartige Tätigkeit
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) im öffentlichen Dienst eines Organs, einer
Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der
„§ 20 Europäischen Union oder
Bundesbesoldungsordnungen A und B“. b) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung oder Ver-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: waltung und“.
„Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter 17. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
Berücksichtigung der gemeinsamen Belange gestrichen.
aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zu- 18. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b
zuordnen.“ eingefügt:
c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. „§ 32a
10. In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort Bemessung des Grundgehaltes
„Eingangsamt“ die Wörter „der Besoldungsgruppe“ (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetz-
eingefügt. lich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen be-
messen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächst-
11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besoldungs-
höhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in de-
ordnungen“ durch das Wort „Bundesbesoldungs-
nen anforderungsgerechte Leistungen erbracht
ordnungen“ ersetzt.
wurden (Erfahrungszeiten).
12. § 25 wird aufgehoben. (2) Mit der Ernennung zum Professor mit An-
13. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: spruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungs-
gruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach
§ 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird
„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in
Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende
dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2
Obergrenzen nicht überschreiten:
gelten entsprechend für
1. im mittleren Dienst 1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten
a) in der Besoldungs- Fälle,
gruppe A 8 30 Prozent, 2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesol-
dungsordnungen A, B, C oder R oder der Besol-
b) in der Besoldungs- dungsgruppe W 1.
gruppe A 9 8 Prozent,
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszei-
2. im gehobenen Dienst ten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2.
a) in der Besoldungs- (4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ver-
gruppe A 11 30 Prozent, zögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten,
soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist.
b) in der Besoldungs- Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
gruppe A 12 16 Prozent,
(5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
c) in der Besoldungs- sprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen
gruppe A 13 6 Prozent, sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 ge-
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nannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort 1. dies erforderlich ist, um den Professor aus
bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch dem Bereich außerhalb der deutschen Hoch-
Rechtsverordnung zu treffen. schulen zu gewinnen oder um die Abwande-
(6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die rung des Professors in diesen Bereich abzu-
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte wenden,
Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 2. der Professor bereits Leistungsbezüge erhält,
und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 die den Unterschiedsbetrag zwischen den
Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3
Entscheidungen, die die Hochschulleitung betref- und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen,
fen; mit Ausnahme der Bewertung der wissen- und dies erforderlich ist, um den Professor für
schaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen eine andere deutsche Hochschule zu gewin-
die oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach nen oder um seine Abwanderung an eine an-
den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem dere deutsche Hochschule zu verhindern,
hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung
3. die Anwendung des § 77a zu einer Über-
schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung
schreitung des Unterschiedsbetrages führt.
nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Ver-
bindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Lei-
und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wir- ter von Hochschulen und Mitglieder von Lei-
kung. tungsgremien an Hochschulen, die nicht Profes-
sor sind.“
§ 32b b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Berücksichtigungsfähige Zeiten aa) In Satz 1 werden die Wörter „40 vom Hun-
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als dert“ durch die Angabe „22 Prozent“ ersetzt.
Erfahrungszeiten anerkannt:
bb) In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz“
1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
deutschen staatlichen Hochschule als
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Professor oder Vertretungsprofessor,
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Vomhundertsat-
b) Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan, zes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ er-
2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Pro- setzt.
fessor oder Vertretungsprofessor bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den regel-
a) an einer deutschen staatlich anerkannten mäßigen Besoldungsanpassungen“ durch
Hochschule, die Wörter „Anpassungen der Besoldung
nach § 14“ ersetzt.
b) an einer ausländischen Hochschule,
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
sofern die Hochschule an die Berufung von Pro-
fessoren und Vertretungsprofessoren Anforde- 20. § 34 wird aufgehoben.
rungen stellt, die denen nach § 131 des Bundes- 21. Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:
beamtengesetzes entsprechen.
„§ 37
Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen
Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder Bundesbesoldungsordnung R“.
ausländischen Forschungseinrichtung oder bei 22. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:
einer internationalen Forschungsorganisation kön-
nen als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn „§ 38
die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungs- Bemessung des Grundgehaltes“.
gruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors
gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisa- 23. § 42a wird wie folgt geändert:
tion an die Berufung Anforderungen stellt, die a) In Absatz 1 wird das Wort „Besoldungsordnung“
denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung“
entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden ersetzt.
nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2
werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermin- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dert und werden auf volle Monate aufgerundet. aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Auf- durch das Wort „Prozent“ und wird das Wort
stieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Bun-
nicht verzögert.“ desbesoldungsordnung“ ersetzt.
19. § 33 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes“
durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 6 werden die Wörter „vom Hundert“
„(2) Leistungsbezüge dürfen den Unter-
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern
der Besoldungsgruppe W 3 und der Besol- c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hun-
dungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert- 28. § 54 wird wie folgt geändert:
satzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden die Wörter „vom Hundert“ durch das
Wort „Prozent“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wohn-
raum“ die Wörter „(zuschussfähige Miete)“
24. § 44 wird aufgehoben. eingefügt und werden die Wörter „vom Hun-
25. § 47 wird wie folgt geändert: dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
zent“ ersetzt.
„(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis
zur Regelung der Abgeltung besonderer Er- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
schwernisse, die durch Dienst zu wechselnden fügt:
Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung über- „(2) Bei einem Empfänger von Auslands-
tragen dienstbezügen, für den das Gesetz über den
1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Er-
die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne
oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt
des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzel-
ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen fall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach
sind, auf das Bundesministerium für Verkehr, Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im
Bau und Stadtentwicklung, das die Regelung Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent
im Einvernehmen mit dem Bundesministe- vermindert.“
rium der Finanzen und dem Bundesministe- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den
rium des Innern trifft, und Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom
2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeun- Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
ternehmen beschäftigt sind, auf das Bundes- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
ministerium der Finanzen, das die Regelung Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes“ durch
nach Anhörung des Vorstands des Postnach- das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.
folgeunternehmens im Einvernehmen mit e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
dem Bundesministerium des Innern trifft.“
29. § 55 wird wie folgt geändert:
26. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
„Das Bundesministerium des Innern wird er- b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver- ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
nehmen mit dem Bundesministerium der Vertei- setzt.
digung und dem Bundesministerium der Finan-
zen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten 30. § 56 wird wie folgt geändert:
mit Dienstbezügen nach der Bundesbesol- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stun- „Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht er-
den zusammenhängenden Dienst leisten und forderlich für Einsätze der Bundesanstalt Tech-
denen dafür keine Freistellung vom Dienst ge- nisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2
währt werden kann. In der Rechtsverordnung Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einver-
ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, nehmen zwischen dem Bundesministerium des
wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängen- Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und
der Dienst geleistet werden und dass bei einem für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen
zusammenhängenden Dienst von mehr als der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parla-
36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt mentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einverneh-
wird.“ men zwischen dem Bundesministerium der Ver-
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „3“ durch teidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.“
das Wort „drei“ und das Wort „Dienstantritt“ b) In Absatz 2 Satz 8 wird der Punkt am Ende durch
durch das Wort „Diensteintritt“ ersetzt. die Wörter „; auf den Auslandsverwendungszu-
27. § 53 wird wie folgt geändert: schlag wird jedoch auf Grund der geringeren
a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör- Aufwendungen und Belastungen am bisherigen
ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er- ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil
setzt. des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
„haben“ die Wörter „und sich überwiegend dort 31. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aufhalten“ eingefügt. „(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespo-
c) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 lizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit
das Wort „Prozent“ ersetzt. und während der Zeit einer Beurlaubung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1519
§ 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, so- Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben,
fern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften werden auf der Grundlage des an diesem Tag maß-
Buches Sozialgesetzbuch familienversichert geblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes
sind, sowie nach der Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 gelten-
2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderur- den Fassung unter Anerkennung von berücksichti-
laubsverordnung. gungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1
gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf
Das Nähere regelt das Bundesministerium des In- Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berück-
nern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialge- sichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die
setzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. De-
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit zember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die
dem Bundesministerium der Finanzen.“ Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen
32. In § 72a Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes.
durch die Wörter „, sofern der Beamte oder Richter § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten
Dienstfähigkeit Dienst leistet.“ ersetzt. (2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die
nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar
33. § 73 wird aufgehoben. 2013 zugestanden haben, verringern sich um die
34. § 73a wird § 73 und wie folgt geändert: Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf
a) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“ Grund des Professorenbesoldungsneuregelungs-
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zu-
stehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das
b) In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz“ durch an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung
das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versor-
35. § 74a wird wie folgt geändert: gungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. Au-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe gust 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei
„§ 54 Absatz 3“ die Wörter „in der bis zum sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge
31. Juli 2013 geltenden Fassung“ eingefügt. zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach
Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge ver-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ringert, bis die Differenz erreicht ist:
„(3) Beamten, Richtern und Soldaten in Le-
benspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 1. unbefristete Leistungsbezüge,
2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag gel- 2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
tend gemacht haben, über den noch nicht ab-
schließend entschieden worden ist, wird der Fa- 3. sonstige befristete Leistungsbezüge.
milienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung
erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 meh-
dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, rere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die
frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Le- Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren
benspartnerschaft begründet wurde. Für die Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter
Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit
der Anlage V anzuwenden.“ auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzu-
stellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbe-
36. § 77 wird wie folgt geändert: züge verringern sich anteilig.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig
bb) Folgender Satz wird angefügt: oder erneut gewährt worden sind oder über deren
„Für Beamte, die bei den Postnachfolgeun- Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden
ternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung
bis 4 nicht anzuwenden.“ tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewäh-
rung der Leistungsbezüge ein.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie wissen-
schaftlichen und künstlerischen“ durch die Wör- (4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die
ter „und wissenschaftlichen“ und jeweils die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungs-
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ bezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu
ersetzt. verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.
37. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: (5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungs-
„§ 77a bezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in
Übergangsregelung aus Anlass der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013
des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder
(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschie-
Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien den worden ist. Für Professoren sowie hauptberuf-
an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der liche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. De- 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden
zember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 a) im Jahr 2013 15 Euro,
angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des
Grundgehaltes nach der Anlage IV in den Ruhe- b) im Jahr 2014 17 Euro,
stand versetzt werden, sind bei den ruhegehalt- c) im Jahr 2015 19 Euro,
fähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32
und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten- d) im Jahr 2016 21 Euro,
den Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des e) im Jahr 2017 23 Euro,
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
2. für einen Dienst von 24 Stunden
gesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I
S. 1670) mindestens zugrunde zu legen a) im Jahr 2013 30 Euro,
1. das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zuge- b) im Jahr 2014 34 Euro,
standen hat, und c) im Jahr 2015 38 Euro,
2. der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar d) im Jahr 2016 42 Euro,
2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.
e) im Jahr 2017 46 Euro.
(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum (3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wö-
19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhe- chentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach
gehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach die- Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stun-
ser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestim- den hinausgehenden Teil der durchschnittlichen
mung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringe- wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei
rung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu run-
Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der den. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minu-
Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf ten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.“
Grund des Professorenbesoldungsneuregelungs-
gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zu- 39. § 85 wird aufgehoben.
stehenden Grundgehalt und der Summe der ruhe- 40. § 86 wird § 85.
gehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die
an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 41. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32
in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas- Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Leiter“ die
sung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundes- Wörter „von Hochschulen“ eingefügt.
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 42. In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a
zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpas- Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2,
sungen der Besoldung nach § 14 teil.“ § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1
Satz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2
38. § 79 wird wie folgt gefasst:
und § 66 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „vom
„§ 79 Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Vergütung für Beamte 43. Die Anlagen I bis IV erhalten die aus den Anhän-
im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren gen 1 bis 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes- 44. Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
wehrfeuerwehren verwendet werden und deren re- „3. Bundesbesoldungsordnung W
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden be-
Besoldungs- Grundgehalt
trägt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie be- gruppe (Monatsbeträge in Euro)
trägt
W1 4 105,11
1. im Jahr 2013 225 Euro,
2. im Jahr 2014 180 Euro, Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
3. im Jahr 2015 135 Euro, W2 5 100 5 400 5 700
4. im Jahr 2016 90 Euro, W3 5 700 6 100 6 500“.
5. im Jahr 2017 45 Euro.
45. Anlage V wird wie folgt geändert:
(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden
schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der „Anlage V
Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergü- (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
tung für jeden geleisteten Dienst von mehr als Gültig ab 1. August 2013
10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden
hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)“.
ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergü-
tung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchent- b) Im zweiten Absatz wird jeweils das Wort „je“ ge-
lichen Arbeitszeit von 54 Stunden strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1521
46. In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst: 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden
„Anlage VI ist, wird wie folgt geändert:
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3
Absatz 3 Satz 1 und 4) werden jeweils die Wörter „dem 5. Abschnitt“ durch
Gültig ab 1. August 2013 die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
Auslandszuschlag“. 2. § 22a wird wie folgt geändert:
47. Anlage VIII wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Luftfahrtgerät“ die Wörter „oder als Systemope-
rator Wärmebildgerät“ eingefügt.
„Anlage VIII
(zu § 61) b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gültig ab 1. August 2013 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Anwärtergrundbetrag“.
aaa) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Im linken Tabellenkopf wird das Wort „Eingangs-
amt“ durch die Wörter „Besoldungsgruppe des bbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3
Eingangsamtes“ ersetzt. und wie folgt gefasst:
48. Die Anlage IX erhält die aus dem Anhang 5 zu die- „3. nichtständige Luftfahr-
sem Gesetz ersichtliche Fassung. zeugbesatzungsange-
hörige, Prüfer von Luft-
Artikel 2 fahrtgerät und System-
operatoren Wärmebild-
Änderung des
gerät mit zehn oder
Beamtenversorgungsgesetzes
mehr Flügen im laufen-
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der den Kalendermonat 180 Euro,“.
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset- bb) In Satz 2 werden die Angabe „Nummer 4“
zes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden durch die Angabe „Nummer 3“ und die An-
ist, wird wie folgt geändert: gabe „6 Euro“ durch die Angabe „18 Euro“
ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 69i folgende Angabe eingefügt:
Artikel 4
„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Profes-
sorenbesoldungsneuregelungsgesetzes“. Änderung der
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
2. In § 14a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 50e Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 § 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlags-
sowie § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die An- verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
gabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt. 8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst:
3. Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt: „(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbe-
„§ 69j soldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag
wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt
Übergangsregelung aus Anlass des angerechnet:
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Ab- 1. zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtig-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren so- ten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt
wie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschu- Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4
len, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort auf-
Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand halten;
versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a 2. zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinste-
des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. henden Berechtigten am bisherigen Dienstort im
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunter-
sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen min- kunft gilt nicht als Hausstand;
destens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der
Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 gelten- 3. zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft
den Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterblie- gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Aus-
bene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“ land beibehalten wird; handelt es sich um eine un-
entgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft,
Artikel 3 erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;
Änderung der 4. zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtig-
Erschwerniszulagenverordnung ten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisheri-
gen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.“
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Artikel 5 ordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid
Änderung des THW-Gesetzes erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es
kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung
Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im
S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.“
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 3. § 89 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Be-
fehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mittei-
„Gesetz
lungspflichtige Stelle liegt“ durch die Wörter „das
über das Technische Hilfswerk
Kommando Territoriale Aufgaben der Bundes-
(THW-Gesetz – THWG)“.
wehr“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden die Wörter „Befehlshaber im
a) In Absatz 7 werden die Wörter „einer Verwendung Wehrbereich“ durch die Wörter „Kommando Ter-
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter ritoriale Aufgaben der Bundeswehr“ ersetzt.
„einem Einsatz im Ausland (§ 1 Absatz 2 Num-
mer 2)“ ersetzt. Artikel 7
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: Änderung des
„Eine Erkundung gilt als Einsatz im Sinne dieses Soldatenversorgungsgesetzes
Gesetzes.“ Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
Artikel 6 S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Ge-
Änderung des Soldatengesetzes setzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- worden ist, wird wie folgt geändert:
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt 1. § 46 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I ersetzt:
S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann
1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert: diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Ab-
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst: satz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1,
§ 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Ab-
„Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder
satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
früheren Soldaten darf die Personalakte weiterge-
des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der
geben werden
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere
1. an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäfts- Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maß-
bereich des Bundesministeriums der Verteidi- gabe des § 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Ge-
gung, soweit dies im Rahmen der Zweckbe- schäftsbereich eines anderen Bundesministeriums
stimmung des Dienstverhältnisses erforderlich übertragen. Im Fall der Übertragung auf Behörden
ist, im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministe-
2. an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bun- riums bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh-
desministerien, soweit diese Aufgaben der mens des anderen Bundesministeriums.“
Personalbearbeitung oder der Personalwirt- 2. Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
schaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder gefügt:
frühere Soldaten wahrnehmen und die Kennt-
nis der Personalakte für die Aufgabenwahr- „Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Ge-
nehmung erforderlich ist.“ schäftsbereich eines anderen Bundesministeriums
durchgeführt werden.“
b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
3. Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-
bereichs des Bundesministeriums der Verteidi- „Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bun-
gung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6 deswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Be-
ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder rufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a
früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwin- des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017
gende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer umgewandelt wird.“
erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls 4. In § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4
oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Inte- Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1
ressen Dritter dies erfordern.“ Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
c) In Satz 10 werden die Wörter „dem Soldaten“ wird jeweils die Angabe „400“ durch die An-
durch die Wörter „den Betroffenen“ ersetzt. gabe „450“ ersetzt.
2. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 8
„(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums
der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines an- Änderung des
deren Bundesministeriums übertragen worden sind, Postpersonalrechtsgesetzes
ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vor- Dem § 8 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
schriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts- 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1523
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch
(BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird folgender Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I
Satz angefügt: S. 1000) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
„Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet wer- 5. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
den.“
Artikel 10
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Änderungen weiterer Vorschriften
(1) Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) wird wie folgt geän- laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Au-
dert: gust 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
1. In § 3 Satz 3 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt“
durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
Artikel 11
2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem 5. Ab-
schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt. Inkrafttreten
(2) § 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsver- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
gütungsverordnung in der Fassung der Bekanntma- bis 4 am 1. August 2013 in Kraft.
chung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August (2) Artikel 7 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 26. Juli
2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie 2012 in Kraft.
folgt geändert:
(3) Artikel 1 Nummer 5, 9 Buchstabe b und c, Num-
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: mer 12, 18, 19 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa,
„1. einer Vergütung nach § 79 des Bundesbesol- Buchstabe d, Nummer 20, 36 Buchstabe a Doppel-
dungsgesetzes,“. buchstabe bb, Nummer 37, 41 und 44, die Artikel 2, 7
2. In Nummer 2 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt“ Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt. nuar 2013 in Kraft.
(3) In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergü- (4) Die Artikel 6 und 7 Nummer 1 und 2 treten am
tung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung 1. Juli 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage I
(zu § 20 Absatz 2 Satz 1)
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I . A l l g e m e i n e Vo r b e m e r k u n g e n Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für
1. Amtsbezeichnungen Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fische-
soweit möglich in der weiblichen Form. rei
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kul-
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe- turpflanzen
zeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Er-
Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf nährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, Physikalisch-Technische Bundesanstalt
2. die Laufbahn, Robert Koch-Institut
3. die Fachrichtung. Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaf-
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direk- fen, Maritime Technologie und Forschung
tor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebs-
mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. stoffe.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund- 2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und
amtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministe- Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen
rium des Innern. Schulen
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord- Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehör-
nung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höhe- den mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich be-
ren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des krimi- grenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der
nalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivoll- dungsordnung A eingestuft werden.
zugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bun-
destag“. 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup- Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
pen B 1, B 2 und B 3 bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zuge-
ordnet werden können, nicht abschließend.
Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besol-
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte II. Stellenzulagen
verliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-
schungseinrichtungen oder in Dienststellen und Ein- 3a. Zulage für „Direktor und Professor“ in den Be-
richtungen mit eigenen wissenschaftlichen For- soldungsgruppen B 2 und B 3
schungsbereichen überwiegend wissenschaftliche For- Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
schungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrich- tung einem „Direktor und Professor“ in den Besol-
tungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbe- dungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sons-
reichen sind: tigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrich-
Bundesagentur für Arbeit tung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine
Bundesamt für Naturschutz Stellenzulage nach Anlage IX.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
Bundesamt für Strahlenschutz Außendienst
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet wer-
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe den, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzu-
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung lage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit
Bundesanstalt für Straßenwesen der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8,
Bundesinstitut für Risikobewertung 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Bundesinstitut für Sportwissenschaft (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
Bundeskriminalamt das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
Deutscher Wetterdienst men mit dem Bundesministerium des Innern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1525
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhal- nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit
ten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach An- sie diese übersteigt.
lage IX. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug- das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
sicherungstechnisches Personal der militäri- men mit dem Bundesministerium des Innern.
schen Flugsicherung und technisches Personal 6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer
des Einsatzführungsdienstes Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Sol- (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Sol-
daten und Beamte in einer Verwendung als daten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundes-
a) flugzeugtechnisches Personal, besoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
b) flugsicherungstechnisches Personal der militäri- a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
schen Flugsicherung und als technisches Personal ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder
des Einsatzführungsdienstes. Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlge-
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen triebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
Funktionen verwendet werden. b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonsti-
nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, so- ger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperations-
weit sie diese übersteigt. offizier,
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri- c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum
schen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatz- Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte,
führungsdienst und Geoinformationsdienst der die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient
Bundeswehr werden müssen,
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Be- d) als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als
amte und Soldaten, die im militärischen Flugsiche- sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehö-
rungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im rige in der Bundeswehr.
Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet
Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember
werden
2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer
a) Flugsicherungssektoren, mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flug-
b) Flugsicherungsstellen, zeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesat-
zung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.
c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stel-
2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsiche- lenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch
rungssektoren, über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre
3. als Flugberatungspersonal in weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte
a) Flugsicherungsstellen, a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-
b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes, satz 1 verwendet worden ist oder
c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun-
4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes fall im Flugdienst oder eine durch die Besonderhei-
ten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche
a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Ra- Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung
darleitung/Einsatzführungsoffizier nach Absatz 1 ausschließen.
aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten,
bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflich-
b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffi- tet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes,
zier höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich
die Stellenzulage auf 50 Prozent.
aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungs- (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf
dienst (Einsatzführungsausbildungsinspek- eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in
tion), eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine
geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist,
5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage
jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Ab-
Ausbildungspersonal der militärischen Flugsiche- satz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung
rung oder des Einsatzführungsdienstes, wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur
6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeob- weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren
achtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Verwendung bezogen und auch nicht während der wei-
Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformations- teren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwi-
beratungsstellen. schen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzu-
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
lage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berech- 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-
nung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die diensten
höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver-
nach wendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)
a) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von nach Anlage IX.
241,59 Euro, (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-
b) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes-
193,27 Euro, amt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für
Verfassungsschutz der Länder.
c) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von
169,03 Euro, 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Solda-
ten in der Nachrichtengewinnung durch Fern-
d) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von melde- und Elektronische Aufklärung
154,62 Euro
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezo-
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmel-
gen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod
de- und Elektronische Aufklärung verwendet werden,
oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwen-
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
dung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Be-
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
sonderheiten dieser Verwendung bedingten gesund-
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
heitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese über- Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Auf-
steigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage wendungen mit abgegolten.
nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Num- (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
mer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt. nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt,
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 soweit sie diese übersteigt.
Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für
des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Sicherheit in der Informationstechnik
Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allge-
meinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt
dem Bundesministerium des Innern. für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
von Luftfahrtgerät (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese über-
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
steigt.
nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besit-
zen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-
werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine an- polizeilichen Aufgaben
dere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich ein-
schließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellen- (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Be-
zulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, amten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der
soweit sie diese übersteigt. Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung,
die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich ver-
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten wendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bun-
Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des desministeriums der Finanzen typischerweise vollzugs-
Bundes polizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen wer-
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben be-
obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts- traut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX,
höfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzu- soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesol-
lage nach Anlage IX. dungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter
den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Wider-
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der ruf im Vorbereitungsdienst.
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und
neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
dungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellen- zulage nach Nummer 8 gewährt.
zulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-
6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese über- ten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem
steigt. Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver- bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für abgegolten.
die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-
9a. Zulage im Marinebereich
lung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellen-
zulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Lan- (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom
des bestimmten Höhe. Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1527
die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Ab- 12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Ab-
ordnung schlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in de-
seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder nen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als
im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden, staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhal-
b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten ten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stel-
lenzulage nach Anlage IX.
U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreit-
kräften verwendet werden, 13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und
der Zollverwaltung
c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gülti-
gem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobe-
in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten nen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollver-
auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, waltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Ver-
die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucheraus- wendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der
bildung voraussetzt. Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage zulage nach Nummer 9 gewährt.
gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Be- das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
amte und Soldaten mit einer Verwendung mit dem Bundesministerium des Innern.
a) als Besatzungsangehörige anderer seegehender 14. Zulage für Flugsicherungslotsen
Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
überwiegend zusammenhängend mehrstündig au- dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-
ßerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden, soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontroll-
dienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
b) als Taucher für den maritimen Einsatz.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
zulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt.
III. Andere Zulagen
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt 15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis- Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-
terium der Finanzen. gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung
als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungs- die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretun-
ordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwen- gen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter
det werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun- der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage
gen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in
leisten. London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei- an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen
ten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in
der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der
der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehalts-
spanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.
als Gebietsärzte
16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis
Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet
zum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungs-
werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zu-
gruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Ap-
lage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-
probation als Arzt, die
mer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit
a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfü- der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen
gen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation abgegolten.
verpflichtet sind, oder
17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundes-
b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abge- agentur für Arbeit
schlossen haben und in diesem Fachgebiet verwen- Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für
det werden. Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzun- Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tä-
gen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellen- tigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegol-
zulage nur einmal gewährt. ten.
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2 Fahnenjunker
Oberamtsgehilfe Seekadett
W a c h t m e i s t e r 1, 2
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1
nicht zu. nicht zu.
4
Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu
Besoldungsgruppe A 3 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mann-
schaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Hauptamtsgehilfe1
O b e r a u f s e h e r 1, 2 Besoldungsgruppe A 6
Oberschaffner 1, 2 Betriebsassistent1
Oberwachtmeiste r 1, 2, 3, 4 E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 2
Hauptwart1
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier,
Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzer- Oberamtsmeister1
pionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sani- Sekretär3
tätssoldat, Matrose
Stabsunteroffizier4
Gefreiter5
Obermaat4
1
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvor-
schriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben 1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der
hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Diensther- 2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
ren nachweist.
3
2 Als Eingangsamt.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 Besoldungsgruppe A 7
nicht zu. Brandmeister1
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Oberlokomotivführer2
Besoldungsgruppe A 4 Obersekretär3
Amtsmeister Oberwerkmeister2
Hauptaufseher 1 Polizeimeister1
Hauptschaffner1
Stabsunteroffizier4
H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 2
Obermaat4
O b e r w a r t 1, 3
Feldwebel
Obergefreiter Bootsmann
Hauptgefreiter4 Fähnrich
Fähnrich zur See
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Oberfeldwebel5
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 Oberbootsmann5
nicht zu.
3
Als Eingangsamt. 1
Als Eingangsamt.
4
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2
Auch als Eingangsamt.
3
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen
Besoldungsgruppe A 5 Dienstes.
B e t r i e b s a s s i s t e n t 1, 2 4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5
Erster Hauptwachtmeister 1, 2, 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
H a u p t w a r t 1, 2
Besoldungsgruppe A 8
Oberamtsmeister2
Hauptlokomotivführer
Stabsgefreiter Hauptsekretär
Oberstabsgefreiter1, 4 Hauptwerkmeister
Unteroffizier Oberbrandmeister
Maat Polizeiobermeister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1529
Hauptfeldwebel1 Hauptmann3
Hauptbootsmann1 Kapitänleutnant3
Oberfähnrich1 1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
Oberfähnrich zur See1 2
Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 12
Besoldungsgruppe A 9
Amtsrat
Amtsinspektor1
Kanzler Erster Klasse1, 2
Betriebsinspektor1 Kriminalhauptkommissar3
Hauptbrandmeister1 Polizeihauptkommissar3
Inspektor Rechnungsrat
Kapitän – als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Konsulatssekretär Seehauptkapitän1
Kriminalkommissar Hauptmann3
Polizeihauptmeister1 Kapitänleutnant3
Polizeikommissar
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Stabsfeldwebel2 2
Im Auswärtigen Dienst.
Stabsbootsmann2 3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Oberstabsfeldwebel2, 3
Besoldungsgruppe A 131
Oberstabsbootsmann2, 3
Akademischer Rat
Leutnant
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-
Leutnant zur See schule –
Erster Kriminalhauptkommissar
1
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhe-
ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu
Erster Polizeihauptkommissar
30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX aus- Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
gestattet werden.
center)2
2
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmän-
ner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu Kanzler Erster Klasse3, 4
40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt
Konsul
für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
3
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhe- Kustos
ben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Legationsrat
Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine
Amtszulage nach Anlage IX. Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
Besoldungsgruppe A 101
– als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Konsulatssekretär Erster Klasse
Pfarrer5
Kriminaloberkommissar Rat
Oberinspektor Seehauptkapitän3
Polizeioberkommissar Fachschuloberlehrer6, 7, 8
Seekapitän Studienrat
– im höheren Dienst –9
Oberleutnant
Oberleutnant zur See Stabshauptmann10
Stabskapitänleutnant10
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2). Major
Korvettenkapitän
Besoldungsgruppe A 111
Stabsapotheker
Amtmann
Stabsarzt
Kanzler2
Stabsveterinär
Kriminalhauptkommissar3
1
Polizeihauptkommissar3 Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funk-
tionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben,
Seeoberkapitän nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
7
technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungs- Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
gruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wer- mit Teilzeitunterricht als einer.
den. 8
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3. Schulen.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4
Im Auswärtigen Dienst. Besoldungsgruppe A 15
5
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. Akademischer Direktor
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-
7
Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als schule –
Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8
Botschafter1
Als Eingangsamt.
9
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Botschaftsrat
Schulen. Bundesbankdirektor2
10
Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Pro- Dekan
zent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrach- Direktor3
ten Planstellen.
Generalkonsul4
Besoldungsgruppe A 14 Gesandter4
Akademischer Oberrat Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
center)5
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch-
schule – Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-
schäftsführung einer Agentur für Arbeit6
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
center)1 Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7
Konsul Erster Klasse
Museumsdirektor und Professor
Legationsrat Erster Klasse2
Vortragender Legationsrat
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3
Direktor einer Fachschule
Oberkustos
– als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-
Oberrat
richt mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8, 9
Pfarrer4
Regierungsschuldirektor
Fachschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-
Studiendirektor
gängen, die zu einem Abschluss führen, der dem
der Realschule entspricht –5 – im höheren Dienst
Fachschuloberlehrer als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als
– als der ständige Vertreter des Direktors einer
360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9
Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruf-
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –10
mern –6, 7
Oberstleutnant7, 11
– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundes-
wehrfachschule –6 Fregattenkapitän7, 11
Oberstudienrat Oberfeldapotheker
– im höheren Dienst –8 Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Regierungsschulrat
Flottillenarzt
– im Schulaufsichtsdienst –
Oberfeldveterinär
Oberstleutnant3
Fregattenkapitän3 1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
Oberstabsapotheker
3
Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt
Oberstabsarzt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamt-
zahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und
Oberstabsveterinär der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-
dungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3. 4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
2 5
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
sandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“. 6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 7
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 9
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. mit Teilzeitunterricht als einer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1531
10
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in Kanzler einer Universität der Bundeswehr12
der Laufbahn der Studienräte.
11
Auf herausgehobenen Dienstposten.
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Besoldungsgruppe A 16 Oberstudiendirektor
Abteilungsdirektor – im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit
Abteilungspräsident beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unter-
Botschafter1 richtsteilnehmern –13
Botschaftsrat Erster Klasse Oberst11
Bundesbankdirektor2 Kapitän zur See11
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Oberstapotheker11
Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Flottenapotheker11
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preu-
Oberstarzt11
ßischer Kulturbesitz
Flottenarzt11
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz Oberstveterinär11
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
1
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3 3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4 4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Generalkonsul5 5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Gesandter5 6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
center)6 8
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge- Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-
schäftsführung einer Agentur für Arbeit7 Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet
Leitender Akademischer Direktor werden.
10
Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch- unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden
schule –8 oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstel-
len mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei
Leitender Dekan der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen
L e i t e n d e r D i r e k t o r 9, 10 Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbe-
hörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen
Ministerialrat unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten
Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungs-
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun- gruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden
deseisenbahnvermögen –11 oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
der Bundesagentur für Arbeit11 12
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Museumsdirektor und Professor 13
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
Vortragender Legationsrat Erster Klasse11 mit Teilzeitunterricht als einer.
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein
Direktor und Professor
– als der ständige Vertreter des Präsidenten –2
Besoldungsgruppe B 2 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung liche Verwaltung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde, – als Leiter eines großen Fachbereichs –
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungs- scher Kulturbesitz
gruppe B 5 eingestuft ist – – als der ständige Vertreter des Generaldirektors und
– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter Leiter einer Abteilung –
der Zentralabteilung – Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1 – als stellvertretender Geschäftsführer –
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
4
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei- 5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
ches –1 6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter 7
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1 Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
Rentenversicherung in der Amtsbezeichnung führt.
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Besoldungsgruppe B 3
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist – Abteilungsdirektor
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen – als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bil-
dungs- und Wissenschaftszentrums der Bundes-
– als Leiter einer Dienststelle –
finanzverwaltung –
Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundes-
– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer
wehr
Bundesfinanzdirektion –
– als der ständige Vertreter des Amtsleiters –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversiche-
Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt rung Bund
– als der ständige Vertreter des Amtsleiters – – als Leiter einer besonders großen und besonders
Direktor beim Marinearsenal bedeutenden Abteilung –
– als Leiter eines Arsenalbetriebes – Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-
schirmdienst
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
Botschafter1
– als Geschäftsführer –
Bundesbankdirektor2
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3
Direktor
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den
– als Leiter der Dienststelle –
Streitkräften beim Zentrum Innere Führung –
Direktor und Professor – als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreit-
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- kraft oder eines militärischen Organisationsberei-
richtung –4 ches, des Befehlshabers des Einsatzführungskom-
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich- mandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des
tung oder in einem wissenschaftlichen For- Multinational Joint Headquarters –
schungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen – als Leiter der Familienkasse –
oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder
eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter waltung
oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist – – als Leiter einer Lehrgruppe –
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job- Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3
center)5 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3
der Bundesagentur für Arbeit6 Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
Vizepräsident7 – als der ständige Vertreter des Generaldirektors der
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am
gruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle Main –
oder sonstigen Einrichtung – – als der ständige Vertreter des Generaldirektors der
Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig –
Oberst6
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
Kapitän zur See6
– als Leiter einer Fachgruppe –
Oberstapotheker6
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
Flottenapotheker6
– als Geschäftsführer –
Oberstarzt6
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Flottenarzt6
– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
Oberstveterinär6 ches –3
1
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Rentenversicherung
2
Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Besoldungsgruppe B 3. der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1533
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle eines großen Fachbereichs oder eines großen In-
– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät stituts –
der Bundeswehr – Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
Direktor beim/bei der …4 beit
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu – als Leiter eines großen und bedeutenden For-
bewertenden, besonders großen und besonders schungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-
bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe- und Berufsforschung –9
hörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinforma-
wenn der Leiter mindestens in Besoldungs- tionswesen der Bundeswehr
gruppe B 8 eingestuft ist – – als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissen-
– als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder schaften –
Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-
bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in serkunde
Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –3
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-
– als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung bau
Personalgewinnung im Bundesamt für das Perso-
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevöl-
nalmanagement der Bundeswehr –
kerungsforschung
Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor beim Bundesarchiv
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwis-
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Mas- senschaftliche und internationale Studien
senorganisationen der DDR –
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
– als Leiter einer Abteilung – in Florenz
Direktor beim Bundesnachrichtendienst5 Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-
Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im stituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-
Bau und Stadtentwicklung stituts für Werk- und Betriebsstoffe
Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Schutzaufgaben der Bundeswehr Rentenversicherung
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministe- schäftsführung bei höchstens 900 000 Versicher-
riums des Innern ten und laufenden Rentenfällen –
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Generalkonsul10
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte Gesandter10
der Deutschen im östlichen Europa Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Job-
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft center)11
– als Geschäftsführender Direktor –6 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommuni-
kation
Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr
Leitender Postdirektor
Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundes-
– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
wehr
kation Deutsche Bundespost –
Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bun-
– bei der Deutsche Post AG –
deswehr
– bei der Deutsche Postbank AG –
Direktor in der Bundespolizei
– bei der Deutsche Telekom AG –
– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsi-
diums – Ministerialrat
– im Bundesministerium des Innern –7 – bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
deseisenbahnvermögen –12, 13, 14
Direktor und Professor
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
richtung –8 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit12
– als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung – Präsident einer Bundespolizeidirektion15
– als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Tech- Vizepräsident16
nischen Bundesanstalt – – als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich- gruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer
tung oder in einem wissenschaftlichen For- Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
schungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re- Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17 Bundeswehr
Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18 – als ständiger Vertreter des Amtschefs –
Oberst12, 19 Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Kapitän zur See12, 19 – als Leiter des Forschungsbereichs und als der
ständige Vertreter des Präsidenten –
Oberstapotheker12, 19
Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswe-
Flottenapotheker12, 19
sen der Bundeswehr
Oberstarzt12, 19
– als ständiger Vertreter des Amtschefs –
Flottenarzt12, 19
Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
Oberstveterinär12, 19
– als Geschäftsführer –
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. Rentenversicherung
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
4
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst- schäftsführung bei mehr als 900 000 und höchs-
stelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber an- tens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Ren-
gehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz
tenfällen –
sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.
5
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu Erster Direktor im Bundeskriminalamt
führen.
Leitender Direktor des Marinearsenals
6
Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält wei-
terhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
7
Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium wein2
des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und
Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
Präsident der Bundespolizeiakademie
8
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs- Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
gruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Lebensmittelsicherheit
9
Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der
Präsident des Bundessortenamtes
Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. Präsident einer Bundespolizeidirektion3
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. Präsident einer Universität der Bundeswehr4
12
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Vizepräsident5
13
Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Mi-
nisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. – als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
14
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bun- gruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle
destages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetra- oder sonstigen Einrichtung –
ges zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungs-
15
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5. schutz und Katastrophenhilfe6
16
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber 1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn 2
Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmo-
der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
nopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus
in der Amtsbezeichnung führt.
der Besoldungsgruppe B 6.
17
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. 3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
18
Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundes- 4
behörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
19
a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für 5
diese Ämter ausgebrachten Planstellen, Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamt- angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn
zahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
in der Amtsbezeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 4 6
Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung Besoldungsgruppe B 5
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Bundesbankdirektor1
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – schaft-Bahn-See
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä- – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
rung der Geschäftsführung –
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Do- Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
kumentation und Information Rentenversicherung
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1 – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien- der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
aufgaben Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1535
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar- – als der ständige Vertreter des Amtschefs –
beit Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be- und die Informationsfreiheit
rufsforschung –2 – als der leitende Beamte –
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
Berlin des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen schen Demokratischen Republik
Rentenversicherung – als der leitende Beamte –
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- Direktor beim Bundesrechnungshof
schäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und
höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufen- Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und
den Rentenfällen – Informationstechnik
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu- Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
ßischer Kulturbesitz beit
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz rufsforschung –3
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-
beit Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen
Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
– als Geschäftsführer –2
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Be-
oder als Geschäftsführender Beamter –
hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4
Präsident der Bundesfinanzakademie
Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-
liche Verwaltung3 – als ständiger Vertreter des Amtschefs –
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
Präsident des Bundessprachenamtes Knappschaft-Bahn-See
Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5 – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung –
Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen- Rentenversicherung
wesen
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Histo- schäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versi-
risches Museum cherten und laufenden Rentenfällen –5
Präsident und Professor des Bundesamtes für Karto- Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
graphie und Geodäsie
Generalkonsul6
Präsident und Professor des Bundesamtes für See-
schifffahrt und Hydrographie Gesandter6
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte Militärgeneraldekan
der Bundesrepublik Deutschland Militärgeneralvikar
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re- Ministerialdirigent
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 – bei einer obersten Bundesbehörde
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
als Leiter einer Abteilung,7
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. als Leiter einer Unterabteilung,8
3
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 –
5
Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion
in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit – beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-
ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war. leramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. Gruppe –
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-
Besoldungsgruppe B 6 beit
Botschafter1 – als Geschäftsführer –3
Bundesbankdirektor2 Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
Bundesdisziplinaranwalt tung
Bundeswehrdisziplinaranwalt Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums Flottillenadmiral
der Bundesfinanzverwaltung Generalapotheker
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raum- Generalarzt
ordnung Admiralarzt
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe 1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesell- 3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
schaftliche Aufgaben
4
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direk-
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr tor“ zu führen.
5
Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer
Präsident des Bundesamtes für Justiz Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversi-
cherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Arti-
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor- kel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten
mationstechnik Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und 6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichs- 7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besol-
amtes dungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Präsident des Bundesarchivs Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungs-
gruppe B 3 zugeordnet ist.
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens 9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern Besoldungsgruppe B 7
Präsident des Deutschen Wetterdienstes Ministerialdirigent
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes – im Bundesministerium der Verteidigung als ständi-
ger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeu-
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes tenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Orga-
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes nisation und Revision –
Präsident des Zollkriminalamtes Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
Präsident einer Bundesfinanzdirektion nährung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits- Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirm-
schutz und Arbeitsmedizin dienst
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risiko- Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr
bewertung Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi- Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
schen Instituts fuhrkontrolle
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis-
Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Länd- senschaften und Rohstoffe
liche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materi-
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bun- alforschung und -prüfung
desforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arznei-
mittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts,
Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebens- Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
mittel Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident
– eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Be-
Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst
soldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Generalmajor
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Konteradmiral
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re- Generalstabsarzt
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9 Admiralstabsarzt
Brigadegeneral 1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1537
Besoldungsgruppe B 8 Präsident des Bundesversicherungsamtes
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Präsident des Bundesverwaltungsamtes
– als Mitglied des Direktoriums – Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generalleutnant
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge Vizeadmiral
Präsident des Bundeskartellamtes Generaloberstabsarzt
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Admiraloberstabsarzt
Präsident des Statistischen Bundesamtes
1
Präsident des Umweltbundesamtes Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
Bundesanstalt 3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-
dungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 9
Besoldungsgruppe B 10
Botschafter1
Ministerialdirektor
Bundesbankdirektor2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht – als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-
mationsamtes der Bundesregierung –
Ministerialdirektor
– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer
rung –
Abteilung –3
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informa-
tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr
General1
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanage-
Admiral1
ment der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umwelt- 1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach
schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Anlage IX.
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundeskriminalamtes Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesnachrichtendienstes Präsident des Bundesrechnungshofes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums Staatssekretär
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage II
(zu § 32 Satz 1)
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor1
1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehör- 1
Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Univer-
den oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ver- sität oder gleichgestellten Hochschule.
wendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit
der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 2
Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgrup- Professor1
pen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besol- – an einer Fachhochschule –
dungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen
bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden Universitätsprofessor1
oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zwei- Präsident der ...1, 2, 3
tes Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen wor-
Vizepräsident der ...1, 2, 3
den ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten
Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Kanzler der ...1, 2, 3
Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX
für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten 1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-
2
troffenen Regelung. Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-
schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, 3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnun-
wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 gen A und B (§ 32 Satz 3).
Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem
Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhält-
nisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Besoldungsgruppe W 3
Höhe von monatlich 273,00 Euro.
Professor1
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter – an einer Fachhochschule –
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Universitätsprofessor1
Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder
R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei- Präsident der …1, 2, 3
den, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und Vizepräsident der …1, 2, 3
eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt,
wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 Kanzler der …1, 2, 3
ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der
Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. 1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-
3. Amtsbezeichnungen schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in 3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnun-
der weiblichen Form. gen A und B (§ 32 Satz 3).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1539
Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage III
(zu § 37 Satz 1)
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen Besoldungsgruppe R 5
1. Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe R 6
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Richter am Bundesarbeitsgericht
Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
Richter am Bundesfinanzhof
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obers- Richter am Bundesgerichtshof
ten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obers-
Richter am Bundessozialgericht
ten Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei Richter am Bundesverwaltungsgericht
obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzu-
lage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 7
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und
neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen- – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
dungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird ne-
ben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemer- Besoldungsgruppe R 8
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vor-
sieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungs- Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
recht dieses Landes bestimmten Höhe. Präsident des Bundespatentgerichts
Besoldungsgruppe R 1 Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1
Besoldungsgruppe R 2
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1
Richter am Bundespatentgericht
Vizepräsident des Bundessozialgerichts1
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1
Vizepräsident des Truppendienstgerichts1
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof 1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage Besoldungsgruppe R 9
nach Anlage IX.
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 3
Besoldungsgruppe R 10
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Truppendienstgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Bundesgerichtshofs
Besoldungsgruppe R 4 Präsident des Bundessozialgerichts
Vizepräsident des Bundespatentgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. August 2013
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 845,90 1 889,03 1 933,32 1 966,51 2 000,83 2 035,14 2 069,43 2 103,74
A3 1 920,04 1 965,41 2 010,77 2 047,30 2 083,83 2 120,33 2 156,86 2 193,37
A4 1 962,11 2 016,31 2 070,54 2 113,70 2 156,86 2 200,02 2 243,17 2 283,02
A5 1 977,58 2 045,08 2 099,30 2 152,43 2 205,56 2 259,79 2 312,90 2 364,91
A6 2 021,84 2 100,43 2 180,09 2 240,96 2 304,04 2 364,91 2 432,41 2 491,07
A7 2 126,98 2 196,70 2 288,58 2 382,62 2 474,47 2 567,43 2 637,15 2 706,86
A8 2 255,35 2 339,46 2 457,87 2 577,39 2 696,90 2 779,89 2 864,01 2 947,01
A9 2 441,26 2 524,27 2 654,86 2 787,65 2 918,22 3 006,77 3 096,42 3 183,83
A 10 2 619,43 2 733,42 2 898,32 3 062,09 3 225,88 3 339,88 3 453,84 3 567,85
A 11 3 006,77 3 176,09 3 344,30 3 513,62 3 629,81 3 746,01 3 862,21 3 978,41
A 12 3 223,69 3 423,98 3 625,39 3 825,68 3 965,13 4 102,34 4 240,68 4 381,23
A 13 3 780,31 3 968,45 4 155,47 4 343,60 4 473,08 4 603,67 4 733,13 4 860,40
A 14 3 887,67 4 130,01 4 373,48 4 615,83 4 782,92 4 951,15 5 118,25 5 286,47
A 15 4 751,96 4 971,08 5 138,17 5 305,28 5 472,39 5 638,39 5 804,38 5 969,26
A 16 5 242,19 5 496,74 5 689,28 5 881,85 6 073,30 6 266,97 6 459,52 6 649,87
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 969,26
B2 6 934,27
B3 7 342,62
B4 7 769,78
B5 8 260,04
B6 8 725,94
B7 9 175,23
B8 9 645,55
B9 10 228,76
B 10 12 040,35
B 11 12 508,46
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1541
3. Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungs- Grundgehalt
gruppe (Monatsbeträge in Euro)
W1 4 154,37
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 5 161,20 5 464,80 5 768,40
W3 5 768,40 6 173,20 6 578,00
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 3 780,31 4 144,41 4 509,60 4 832,76 5 154,78 5 477,93 5 798,85 6 124,20
R2 4 593,69 4 829,43 5 064,04 5 384,96 5 708,09 6 030,14 6 353,28 6 676,44
R3 7 342,62
R4 7 769,78
R5 8 260,04
R6 8 725,94
R7 9 175,23
R8 9 645,55
R9 10 228,76
R 10 12 558,28
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 48)
Anlage IX
(zu Anlage I und III)
Gültig ab 1. August 2013
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B Nummer 2 und 3
Vo r b e m e r k u n g e n Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 169,03
Nummer 3a 134,22
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Nummer 4 53,69
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
Nummer 4a 80,53 militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13 189,51
Nummer 5 Nummer 4
Die Zulage beträgt für Buchstabe a
Mannschaften, Doppelbuchstabe aa 271,47
Unteroffiziere/Beamte Doppelbuchstabe bb
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57
Beamte des mittleren und
Unteroffiziere/Beamte des gehobenen Dienstes
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69 und Unteroffiziere der
Offiziere/Beamte des gehobenen Besoldungsgruppen A 5
und höheren Dienstes 80,53 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere
Nummer 5a
des militärfachlichen
Absatz 1 Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Nummer 1
Buchstabe b
Buchstabe a
Beamte des mittleren und
Beamte des mittleren des gehobenen Dienstes und
Dienstes und Unteroffiziere der Unteroffiziere der Besoldungs-
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 245,86 gruppen A 5 bis A 9, Offiziere
Beamte des gehobenen der Besoldungsgruppen A 9
Dienstes und Offiziere der bis A 12 sowie Offiziere
Besoldungsgruppen A 9 bis des militärfachlichen Dienstes
A 12 sowie Offiziere des der Besoldungsgruppe A 13 169,03
militärfachlichen Dienstes Nummer 5 und 6
der Besoldungsgruppe A 13 271,47
Beamte des mittleren
Buchstabe b Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 107,56
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der Beamte des gehobenen
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 210,00 Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Beamte des gehobenen sowie Offiziere des militärfach-
Dienstes und Offiziere der lichen Dienstes der Besoldungs-
Besoldungsgruppen A 9 bis gruppe A 13 169,03
A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes Beamte des höheren Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13 235,61 und Offiziere des Truppendienstes
ab Besoldungsgruppe A 13 235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und Nummer 6
des höheren Dienstes und Absatz 1 Satz 1
Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Buchstabe a 483,17
Offiziere des militärfachlichen Buchstabe b 386,54
Dienstes der Besoldungs- Buchstabe c 338,05
gruppe A 13 und Offiziere
des Truppendienstes ab Buchstabe d 309,23
Besoldungsgruppe A 13 271,47 Absatz 1 Satz 2 614,64
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1543
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Nummer 6a 107,38 Nummer 9a
Nummer 7 Absatz 1
Die Zulage beträgt für 12,5 Prozent des Buchstabe a 107,38
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen Buchstabe b 214,74
Gehältern, des
Grundgehalts der Buchstabe c 161,06
Besoldungsgruppe*
Absatz 2
A 2 bis A 5 A5
Buchstabe a 42,94
A 6 bis A 9 A9
A 10 bis A 13 A 13 Buchstabe b 53,69
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 10 Absatz 1
A 16, B 2 bis B 4 B3
B 5 bis B 7 B6 Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
B 8 bis B 10 B9
B 11 B 11 von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 8
Die Zulage beträgt Nummer 11 614,64
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 120,80
Nummer 12 40,27
A 6 bis A 9 161,06
A 10 und höher 201,32 Nummer 13 Absatz 1
Nummer 8a Die Zulage beträgt
für Beamte
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes 17,91
A 2 bis A 5 73,56
des gehobenen Dienstes 40,27
A 6 bis A 9 100,31
A 10 bis A 13 123,72 Nummer 14 24,17
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe Nummer 16
des mittleren Dienstes 53,50 Die Zulage beträgt
des gehobenen Dienstes 70,21 für Beamte der Besoldungsgruppen
des höheren Dienstes 86,94 A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
Nummer 8b
Die Zulage beträgt A 12 bis A 15 71,58
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 16 und höher 92,03
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85 Nummer 17
A 10 bis A 13 161,06
Die Zulage beträgt
A 14 und höher 193,27 für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
Nummer 9 A 2 und A 3 12,78
Die Zulage beträgt A 4 bis A 6 17,90
nach einer Dienstzeit
A 7 bis A 10 35,79
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75 A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). B 5 bis B 7 71,58
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Besoldungsgruppen Fußnote b) bei Verwendung
A2 1 36,78 bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
2 67,85
des Bundes, wenn ihnen kein
A3 2 36,78
Richteramt übertragen ist, für die
4 67,85 Richter und Staatsanwälte der
5 34,26 Besoldungsgruppe(n)
A4 1 36,78 R1 A 15
2 67,85 R 2 bis R 4 B3
4 7,39 R 5 bis R 7 B6
A5 1 36,78 R 8 bis R 10 B9
3 67,85
Besoldungsgruppen Fußnote
A6 2 36,78
R2 1 210,93
A7 5 45,68
R8 1 421,78
A8 1 58,85
A9 1, 3 273,81
A 13 1 278,28
7 127,19
A 14 5 190,79
A 15 3 254,35
8 190,79
A 16 10 213,36
B 10 1 440,88
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1545
Gesetz
zur Schlichtung im Luftverkehr
Vom 11. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- einer Verfahrensordnung durchführen, die im Ein-
sen: klang mit diesem Gesetz und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung steht sowie
Artikel 1 den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der
Änderung des Kommission vom 30. März 1998 betreffend die
Luftverkehrsgesetzes Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-
richtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitig-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- keiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998,
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt S. 31) entspricht und insbesondere gewährleistet,
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 dass
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 1. die Schlichtungsstelle hinsichtlich ihrer Entschei-
dungen und Vorschläge unabhängig ist und un-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
parteiisch handelt,
a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt
2. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens Gele-
gefasst:
genheit zur Äußerung erhalten,
„Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung“.
3. die Interessen aller Beteiligten angemessen be-
rücksichtigt werden,
b) Die Angabe zu § 57 wird durch die folgenden An-
gaben ersetzt: 4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertrau-
„5. Unterabschnitt Schlichtung 57 – 57c lichkeit der Informationen, von denen sie im
Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, wahren
§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung und
§ 57a Behördliche Schlichtung 5. das Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt
§ 57b Gemeinsame Vorschriften wird.
§ 57c Verordnungsermächtigungen“. Die Verfahrensordnung ist Interessierten zugänglich
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie zu machen.
folgt gefasst: (3) Fluggäste können eine Schlichtungsstelle an-
„Zweiter Abschnitt rufen, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an
der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teil-
Haftpflicht und Schlichtung“.
nimmt. Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet,
3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt: eine Liste der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen
„5. Unterabschnitt zu führen und in geeigneter Weise Interessierten zu-
Schlichtung gänglich zu machen.
§ 57 (4) Die Schlichtungsstellen können für das
Schlichtungsverfahren mit dem Eingang des
Privatrechtlich organisierte Schlichtung Schlichtungsbegehrens von dem beteiligten Luft-
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im fahrtunternehmen ein angemessenes Entgelt verlan-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver- gen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im
kehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesminis- Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann das
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Entgelt ganz oder teilweise von dem Fluggast ver-
cherschutz und dem Bundesministerium für Wirt- langt werden. Wenn das Entgelt den Anforderungen
schaft und Technologie privatrechtlich organisierte des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht, kann die Ein-
Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außer- richtung als Schlichtungsstelle nicht anerkannt wer-
gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über An- den.
sprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunterneh- (5) Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass in-
men nach § 57b Absatz 1 anerkennen. Anerkannt nerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung
werden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende und der Aufnahme der Schlichtung in der überwie-
Schlichtungsstelle. Die Anerkennung ist im Bundes- genden Zahl der Fälle bei ihr Ansprüche geltend ge-
anzeiger bekannt zu machen. macht wurden, die nicht bestanden, kann diese
(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen kön- Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlich-
nen als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn tungsverfahrens von dem Fluggast ein Entgelt ver-
diese in organisatorischer und fachlicher Hinsicht langen. Der Nachweis ist gegenüber dem Bundes-
die Aufgaben einer Schlichtungsstelle erfüllen kön- amt für Justiz zu erbringen. Das Bundesamt für Jus-
nen und sie die Schlichtungen auf der Grundlage tiz teilt der Schlichtungsstelle und dem Bundesmi-
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
nisterium der Justiz mit, ob der Nachweis erbracht nach Absatz 3 Satz 2 anzurechnen, wenn die Gel-
ist. Das Entgelt nach Satz 1 darf 20 Euro nicht über- tendmachung des Anspruchs im Schlichtungsver-
schreiten. Es kann nur verlangt werden, wenn der fahren missbräuchlich war. Wird eine Gebühr nach
Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
wird, nach Einführung des Entgelts geschlossen nicht.
wurde. Das Entgelt ist dem Fluggast von dem betei- (5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitrei-
ligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der bungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrt-
Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist
erachtet wird. Es ist auf das Entgelt nach Absatz 4 einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im
Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich
war. Wird ein Entgelt nach Satz 1 verlangt, obwohl § 57b
der Nachweis nicht erbracht ist, ist die Anerkennung
nach Absatz 1 zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn Gemeinsame Vorschriften
ein Entgelt von mehr als 20 Euro verlangt wird. Wird (1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a be-
ein Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle treffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus
verlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Ab- einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13
satz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird,
und die geltend gemacht werden wegen
(6) Die Regelung der Entgelte nach den Absät-
zen 4 und 5 haben die Schlichtungsstellen Interes- 1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförde-
sierten zugänglich zu machen. rung von Fluggästen oder der Annullierung von
Flügen,
§ 57a 2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes
Behördliche Schlichtung oder der verspäteten Beförderung von Reisege-
päck,
(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig-
keiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b 3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Ver-
Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an lustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt
einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten pri- oder mit sich führt, oder
vatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach 4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von be-
§ 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlich- hinderten Fluggästen und Fluggästen mit einge-
tungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt für schränkter Mobilität.
Justiz einzurichten ist. Dies gilt auch, wenn keine Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1
privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlich- von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der
tungsstelle anerkannt ist. Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensord-
(2) Die Schlichtungsstelle muss die Anforderun- nung dies vorsieht.
gen des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfül- (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57
len. und 57a können nicht angerufen werden, wenn
(3) Die Schlichtungsstelle erhebt für das Schlich- 1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben
tungsverfahren von dem beteiligten Luftfahrtunter- ist,
nehmen Kosten nach der Justizverwaltungskosten-
2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig
ordnung. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im
ist oder anhängig war,
Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann die
Schlichtungsstelle entscheiden, Kosten ganz oder 3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle
teilweise von dem Fluggast zu erheben. nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden
ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen
(4) Sind innerhalb von zwei Jahren nach Auf-
werden konnte und deren Anrufung nicht nach
nahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl
Nummer 5 ausgeschlossen war,
der Fälle Ansprüche geltend gemacht worden, die
nicht bestanden, kann das Bundesministerium der 4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium beigelegt ist,
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun- 5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für ist oder seit der Geltendmachung nicht mehr als
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord- 2 Monate vergangen sind oder
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates 6. die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht über-
bedarf, bestimmen, dass die Schlichtungsstelle vor schreitet.
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem
Fluggast eine Gebühr erhebt. Die Gebühr darf Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzu-
20 Euro nicht überschreiten. Sie kann nur verlangt lässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens
werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförde- der Anspruch bei einem Gericht anhängig gemacht
rung geschuldet wird, nach Einführung der Gebühr wird.
geschlossen wurde. Die Gebühr ist dem Fluggast (3) Die Schlichtungsstellen können die Schlich-
von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstat- tung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung ei-
ten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren ner grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen
für begründet erachtet wird. Sie ist auf die Gebühr würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1547
(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt un- Artikel 2
berührt. Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
§ 57c
Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwal-
Verordnungsermächtigungen tungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Das Bundesministerium der Justiz regelt im Ein- Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüber-
schutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft schrift und Nummer 900 angefügt:
und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht
Gebühren-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel- Nr. Gebührentatbestand betrag
heiten des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5
und des § 57a Absatz 1. Die Rechtsverordnung kann „9. Schlichtung nach § 57a LuftVG
auch weitere Anforderungen an die Schlichtungs- 900 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . 290,00 EUR“.
stelle und an das von ihr zu gewährleistende Verfah- Die Gebühr ist ausschließlich von
ren nach § 57 Absatz 2 regeln; durch Rechtsverord- dem Luftfahrtunternehmen zu erhe-
nung können auch die Beträge nach § 57b Absatz 1 ben, wenn das Bundesamt für Justiz
keine abweichende Entscheidung
und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preisstei-
nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG
gerungsrate angepasst werden, wenn diese gegen- getroffen hat.
über den Beträgen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
oder bei der letzten Anpassung 10 Prozent über-
steigt.“ Artikel 3
4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: Inkrafttreten
„(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im (1) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 57c des Luftver-
Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) ein- kehrsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Ge-
gefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts setzes in Kraft.
gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Novem- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Novem-
ber 2013 entstanden sind.“ ber 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Gesetz
zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten
und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Vom 11. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- denen insbesondere Brachflächen, Gebäu-
sen: deleerstand, Baulücken und andere Nach-
verdichtungsmöglichkeiten zählen können.“
Artikel 1 b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz einge-
Änderung des Baugesetzbuchs fügt:
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- „§ 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), gilt entsprechend.“
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
c) In Absatz 4 wird vor dem Wort „Kommission“
2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie
das Wort „Europäischen“ eingefügt.
folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
a) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem
Vertragsangebot“. „Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öf-
fentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“
b) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „soweit mit
„§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei ihm“ durch die Wörter „wenn mit ihm nur“ er-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung“. setzt.
c) Die Angabe zu § 245a wird wie folgt gefasst: 5. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Belange“
„§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass die Wörter „und der Information der Öffentlichkeit“
des Gesetzes zur Stärkung der Innen- eingefügt.
entwicklung in den Städten und Ge-
6. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:
meinden und weiteren Fortentwicklung
des Städtebaurechts“. „Sie kann einem Dritten auch die Durchführung ei-
ner Mediation oder eines anderen Verfahrens der
2. § 1 wird wie folgt geändert:
außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.“
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
7. § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vor-
rangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein
erfolgen.“ Komma ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
aa) In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wör- „d) mit zentralen Versorgungsbereichen;“.
ter „bindenden Beschlüssen der Europä- 8. Nach § 9 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter gefügt:
„Rechtsakten der Europäischen Union“ er- „(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile
setzt. (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile
bb) In Nummer 8 Buchstabe e wird nach dem des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs-
Wort „Wasser“ ein Komma und werden die plans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstät-
Wörter „einschließlich der Versorgungs- ten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten
sicherheit“ eingefügt. zulässig oder nicht zulässig sind oder nur aus-
3. § 1a wird wie folgt geändert: nahmsweise zugelassen werden können, um
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder
anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen,
aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 1 Abs. 7
Schulen und Kindertagesstätten oder
in der Abwägung“ durch die Wörter „in der
Abwägung nach § 1 Absatz 7“ ersetzt. 2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhan-
bb) Folgender Satz wird angefügt: denen Nutzung ergebenden städtebaulichen
Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine
„Die Notwendigkeit der Umwandlung land- städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnü-
wirtschaftlich oder als Wald genutzter Flä- gungsstätten,
chen soll begründet werden; dabei sollen
Ermittlungen zu den Möglichkeiten der In- zu verhindern.“
nenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu 9. § 11 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1549
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsände-
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: rung oder Erneuerung eines zulässigerweise
errichteten Gewerbe- oder Handwerksbe-
aaa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern triebs, einschließlich der Nutzungsänderung
„sonstige vorbereitende Maßnahmen“ zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Än-
ein Komma und werden die Wörter „die derung oder Erneuerung einer zulässiger-
Erschließung durch nach Bundes- oder weise errichteten, Wohnzwecken dienenden
nach Landesrecht beitragsfähige sowie baulichen Anlage dient,“.
nicht beitragsfähige Erschließungsan-
lagen“ eingefügt. b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a „§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzu-
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 1a Ab- wenden.“
satz 3, die Berücksichtigung baukultu- 16. § 35 wird wie folgt geändert:
reller Belange“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt: aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „soll“ ein
„Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge Komma und werden die Wörter „es sei denn,
auch mit einer juristischen Person abschlie- es handelt sich um die Errichtung, Änderung
ßen, an der sie beteiligt ist.“ oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich
der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer
„Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kos- Pflicht zur Durchführung einer standortbezo-
ten oder sonstige Aufwendungen, ist unbescha- genen oder allgemeinen Vorprüfung oder
det des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Ge- einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
meinde nicht erforderlich.“ dem Gesetz über die Umweltverträglich-
10. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Num- keitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulie-
mer 1 die Angabe „§ 9 Abs. 2a“ durch die Wörter renden Vorhaben für die Annahme eines
„§ 9 Absatz 2a oder Absatz 2b“ ersetzt. engen Zusammenhangs diejenigen Tierhal-
tungsanlagen zu berücksichtigen sind, die
11. In § 13a Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe
auf demselben Betriebs- oder Baugelände
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
liegen und mit gemeinsamen betrieblichen
12. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: oder baulichen Einrichtungen verbunden
„Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die sind“ eingefügt.
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Ge- bb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt ge-
meinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchs- fasst:
tens ein weiteres Jahr aussetzen.“
„d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung
13. § 22 Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst: von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millio-
„Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Ge- nen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,
nehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt einge- die Feuerungswärmeleistung anderer
gangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwen- Anlagen überschreitet nicht 2,0 Mega-
den.“ watt,“.
14. § 27a wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
fasst: „In begründeten Einzelfällen gilt die Rechts-
„1. ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten folge des Satzes 1 auch für die Neuerrich-
ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Aus- tung eines Gebäudes im Sinne des Absat-
übung des Vorkaufsrechts bezweckten Ver- zes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung
wendung des Grundstücks innerhalb ange- zugewiesen werden soll, wenn das ur-
messener Frist in der Lage ist und sich sprüngliche Gebäude vom äußeren Erschei-
hierzu verpflichtet, oder“. nungsbild auch zur Wahrung der Kulturland-
schaft erhaltenswert ist, keine stärkere Be-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: lastung des Außenbereichs zu erwarten ist
„Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrich-
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll tung auch mit nachbarlichen Interessen ver-
die Gemeinde in entsprechender Anwendung einbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu bis g gilt entsprechend.“
ihren Gunsten oder zugunsten eines Übernah- bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Satzes 1
mewilligen verlangen, der zur Verwirklichung Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Satzes 1
des Verwendungszwecks innerhalb angemesse- Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2“ er-
ner Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflich- setzt.
tet.“
17. In § 122 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 731,
15. § 34 wird wie folgt geändert: 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessord-
a) Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- nung“ durch die Wörter „§§ 731, 767 bis 770, 785
fasst: und 786 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
18. § 124 wird wie folgt gefasst: zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entste-
„§ 124 henden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kos-
tenerstattungsbetrag kann durch Bescheid gel-
Erschließungspflicht tend gemacht werden, sobald die bauliche An-
nach abgelehntem Vertragsangebot lage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.“
Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie
25. § 192 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
das zumutbare Angebot zum Abschluss eines
städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, „Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in
ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzu- § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die
führen.“ Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Be-
diensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Er-
19. In § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3
fahrung in der steuerlichen Bewertung von Grund-
werden jeweils die Wörter „Diskontsatz der Deut-
stücken als Gutachter hinzuzuziehen.“
schen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszins-
satz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er- 26. In § 195 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu
setzt. begründen“ durch die Wörter „erstmals oder erneut
20. § 136 wird wie folgt geändert: zu bestellen“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem 27. § 197 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wort „Menschen“ die Wörter „auch unter Be- „(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut-
rücksichtigung der Belange des Klimaschutzes achterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
und der Klimaanpassung“ eingefügt. Die Finanzbehörden erteilen dem Gutachteraus-
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: schuss auf Ersuchen Auskünfte über Grundstücke,
soweit ihnen die Verhältnisse der Grundstücke be-
aa) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende
kannt sind und dies zur Ermittlung von Ausgleichs-
durch ein Komma ersetzt.
beträgen und Enteignungsentschädigungen sowie
bb) Folgender Buchstabe h wird angefügt: zur Ermittlung von Verkehrswerten und der für die
„h) die energetische Beschaffenheit, die Ge- Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich
samtenergieeffizienz der vorhandenen der Bodenrichtwerte erforderlich ist. Die Auskunfts-
Bebauung und der Versorgungseinrich- pflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit
tungen des Gebiets unter Berücksichti- einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
gung der allgemeinen Anforderungen an wäre.“
den Klimaschutz und die Klimaanpas- 28. § 198 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sung;“.
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „erstellen“ ein
c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Komma und werden die Wörter „auch um zu ei-
Wort „Bundesgebiets“ die Wörter „nach den all- ner bundesweiten Grundstücksmarkttranspa-
gemeinen Anforderungen an den Klimaschutz renz beizutragen“ eingefügt.
und die Klimaanpassung sowie“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
21. In § 171a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 werden die
Wörter „oder einer mit diesen“ durch die Wörter „Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachteraus-
„städtebaulichen Entwicklung oder einer mit dieser“ schuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu
ersetzt. bilden, gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse
entsprechend.“
22. Dem § 171d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.
anzuwenden.“ 29. § 199 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
23. Nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird fol- a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Oberen
gende Nummer 1a eingefügt: Gutachterausschüsse“ die Wörter „sowie der
„1a. die Änderung einer baulichen Anlage der An- Zentralen Geschäftsstellen“ eingefügt.
passung an die baulichen oder anlagentech- b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Auswer-
nischen Mindestanforderungen der Energie- tung der Kaufpreissammlung“ ein Komma und
einsparverordnung dient,“. werden die Wörter „die Häufigkeit der Boden-
24. § 179 wird wie folgt geändert: richtwertermittlung“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 30. § 214 Absatz 2a Nummer 1 wird aufgehoben.
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 31. In § 217 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18,
„im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ 28 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2,
gestrichen. § 150 Abs. 2, § 181, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2“
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Bebau- durch die Wörter „§§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den
ungsplans“ durch die Wörter „eines Bebau- §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179
ungsplans“ ersetzt. Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Ab-
satz 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
32. § 224 wird wie folgt geändert:
„(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1551
„§ 224 auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung
Entfall der aufschiebenden Wirkung im Sinne der ab dem 20. September 2013 gelten-
bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung“. den Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn
ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: der ursprünglichen planerischen Zielsetzung wider-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch spricht, stellt die Gemeinde dies in einem Be-
ein Komma ersetzt. schluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist.
bb) Der Nummer 3 wird das Wort „sowie“ ange- Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-
fügt. schlusses gelten die entsprechenden Darstellungen
als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 Wege der Berichtigung anzupassen.
eingefügt:
(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über
„4. die Geltendmachung des Kostenerstat- Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1
tungsbetrags nach § 179 Absatz 4“. Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012
33. In § 242 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 124 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegan-
Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 gen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis
Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fas- zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzu-
sung“ ersetzt. wenden.“
34. § 245a wird wie folgt gefasst: 35. In Nummer 2.6.7 der Anlage 2 werden die Wörter
„§ 245a „den Gemeinschaftsvorschriften“ durch die Wörter
„Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt.
Überleitungsvorschriften
aus Anlass des Gesetzes Artikel 2
zur Stärkung der Innenentwicklung
Änderung der
in den Städten und Gemeinden und
Baunutzungsverordnung
weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Be-
(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen
kanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nut-
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
zung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-
1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie
Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und
folgt geändert:
§ 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der
ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Ab- a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
satzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der
„§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung sola-
Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer
rer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-
Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft ge-
Kopplungsanlagen“.
treten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen
zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September b) Nach der Angabe zu § 25c wird folgende Angabe
2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anla- eingefügt:
gen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungs- „§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Ge-
verordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum setzes zur Stärkung der Innenentwicklung
20. September 2013 geltenden Fassung durch in den Städten und Gemeinden und weite-
Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Ab- ren Fortentwicklung des Städtebaurechts“.
satz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausge- 2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 4 bis 9
schlossen worden ist. und 13“ durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13“ ersetzt.
(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab
dem 20. September 2013 geltenden Fassung in a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zuläs- „(2) Zulässig sind
sigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von 1. Wohngebäude,
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und
2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürf-
von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch
nissen der Bewohner des Gebiets dienen.“
Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe
der Vorschriften der Baunutzungsverordnung ein- b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Anla-
geschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf gen für soziale Zwecke“ durch die Wörter „sons-
sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die tige Anlagen für soziale Zwecke“ ersetzt.
Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der 4. § 14 wird wie folgt geändert:
§§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann
vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden. „§ 14
(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die Nebenanlagen;
vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs-
Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 energie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“.
Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Tierhal-
Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen tung“ ein Komma und werden die Wörter „ein-
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
schließlich der Kleintiererhaltungszucht,“ einge- „§ 25d
fügt. Überleitungsvorschrift
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der
„(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft- Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. Sep-
Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäu- tember 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
den nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verord-
sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne nung in der bis zum 20. September 2013 geltenden
des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde,
vollständig oder überwiegend in das öffentliche das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans er-
Netz eingespeist wird.“ neut einzuleiten, bleibt unberührt.“
5. § 17 wird wie folgt geändert: 7. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird aufgehoben.
„Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
städtebaulichen Gründen überschritten werden,
wenn die Überschreitung durch Umstände aus-
Artikel 3
geglichen ist oder durch Maßnahmen ausgegli-
chen wird, durch die sichergestellt ist, dass die Inkrafttreten
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt wer- am 20. September 2013 in Kraft.
den und nachteilige Auswirkungen auf die Um-
welt vermieden werden.“ (2) Artikel 1 Nummer 9, 18 und 33 sowie in Num-
mer 34 § 245a Absatz 2 des Baugesetzbuchs tritt am
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 25
6. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt: und 28 tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1553
Gesetz
über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr
und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
(Intelligente Verkehrssysteme Gesetz – IVSG)1
Vom 11. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 8. „Reisedaten“ Daten wie Fahrpläne und Tarife öffent-
sen: licher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für
die Bereitstellung von Reiseinformationen vor und
§1 während der Reise zur Erleichterung der Planung,
Buchung und Anpassung der Reise;
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Intelligente Verkehrssysteme 9. „Spezifikationen“ Vorschriften, die die Anforderun-
im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen gen an Intelligente Verkehrssysteme festlegen.
Verkehrsträgern. Dieses Gesetz gilt nicht für Intelligente
Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder §3
der Verteidigung dienen.
Grundsätze für die
§2 Einführung Intelligenter Verkehrssysteme
Begriffsbestimmungen Bei der Einführung von Anwendungen und Diensten
Intelligenter Verkehrssysteme müssen die zuständigen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
Behörden die von der Europäischen Kommission nach
1. „Intelligente Verkehrssysteme“ Systeme, bei denen Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Informations- und Kommunikationstechnologien im Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rah-
Straßenverkehr und an Schnittstellen zu anderen men für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im
Verkehrsträgern eingesetzt werden; Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen
2. „Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme“ ein Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1) erlas-
technisches System, ein Verfahren oder ein Gerät senen Spezifikationen unter Berücksichtigung der in
für den Einsatz von Intelligenten Verkehrssystemen; Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung aufgeführten Grundsätze beachten.
3. „Dienst Intelligenter Verkehrssysteme“ die Bereit- Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verar-
stellung einer Anwendung Intelligenter Verkehrssys- beitet oder genutzt werden, soweit dies durch eine
teme innerhalb eines bestimmten organisatorischen bundesgesetzliche Regelung ausdrücklich zugelassen
und technischen Rahmens; oder angeordnet wird.
4. „Schnittstelle“ eine Einrichtung zwischen Systemen,
die der Verbindung und der Kommunikation zwi- §4
schen diesen dient;
Vorrangige Bereiche
5. „Kontinuität der Dienste“ die Fähigkeit zur unions-
weiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Ver- Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für
kehrsnetzen; folgende Zwecke eingeführt werden:
6. „Straßendaten“ Daten über Merkmale der Straßen- 1. optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Rei-
infrastruktur einschließlich fest angebrachter Ver- sedaten;
kehrszeichen oder ihrer geregelten Sicherheitsmerk-
male; 2. Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssys-
7. „Verkehrsdaten“ vergangenheitsbezogene Daten teme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtma-
und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand; nagement;
1
3. Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rah-
Straßenverkehrssicherheit;
men für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenver-
kehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. 4. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfra-
L 207 vom 6.8.2010, S. 1). struktur.
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
§5 forderungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II
Rechtsverordnungsermächtigung der Richtlinie 2010/40/EU zu regeln.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung §6
des Artikels 10 der Richtlinie 2010/40/EU durch Inkrafttreten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme in Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den Bereichen nach § 4 unter Berücksichtigung der An- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1555
Gesetz
zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes
infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Vom 17. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) ge-
sen: ändert worden ist, werden nach der Angabe
„(BGBl. 2006 II S. 1146)“ die Wörter „oder des Vertra-
Artikel 1 ges vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Repu-
blik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II
Änderung des S. 586)“ eingefügt.
Aufenthaltsgesetzes
In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas- Artikel 3
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
Änderung des
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5
Gesetzes über die Tätigkeit
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
geändert worden ist, werden nach der Angabe
„(BGBl. 2006 II S. 1146)“ die Wörter „oder nach dem Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Re- anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
publik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
S. 586)“ eingefügt. vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In § 32 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende
Änderung des durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18
Freizügigkeitsgesetzes/EU angefügt:
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli „18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tü-
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 bingen in Tübingen.“
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
2. In der Anlage zu § 1 wird nach der Zeile „– in Italien: „§ 12e
Avvocato“ die Zeile „– in Kroatien: Odvjetnik“ einge-
fügt. Saisonbeschäftigungen
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Perso-
Artikel 4 nen für eine Beschäftigung in der Land- und Forst-
Änderung der wirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der
Verordnung zur Durchführung Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewer-
des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung ken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei
durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeits-
In der Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung täglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalen-
des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom derjahr. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Ar-
18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 beitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist
der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 189) für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr
geändert worden ist, wird die Zeile „– in Kroatien: begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-,
Odvjetnik“ gestrichen. Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.“
Artikel 5
Artikel 7
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung
des Aufenthaltsgesetzes
§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzes geändert worden ist, werden die Wörter „nach
dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen
„Dies gilt für kroatische Staatsangehörige entspre- Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder“ gestrichen.
chend, soweit für sie nach Maßgabe des Vertrages
vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Repu- Artikel 8
blik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II
S. 586) abweichende Regelungen als Übergangs- Weitere Änderung
regelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzu- des Freizügigkeitsgesetzes/EU
wenden sind.“
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt: 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 2
„(8) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wör-
9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik ter „des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt
Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Euro-
S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft päischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder“ gestri-
getreten ist, erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung chen.
einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort,
wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hin- Artikel 9
sichtlich der Ausübung der Beschäftigung als Be-
schränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen Weitere Änderung
bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufent- des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
haltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer
Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechti- § 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
gung-EU fort.“ beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Änderung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep- „(1) Kroatische Staatsangehörige und deren frei-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Arti- zügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen
kel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bun-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: desagentur ausüben und von Arbeitgebern nur be-
schäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmi-
1. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
gung besitzen, soweit nach Maßgabe des Vertrages
„(BGBl. 2006 II S. 1146)“ die Wörter „oder dem Ver-
vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Repu-
trag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der
blik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II
Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl.
S. 586) abweichende Regelungen als Übergangs-
2013 II S. 586)“ eingefügt.
regelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzu-
2. § 12e wird wie folgt gefasst: wenden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1557
2. Absatz 7 wird aufgehoben. brochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im
3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren.“
Artikel 10 Artikel 11
Weitere Änderung Inkrafttreten
der Arbeitsgenehmigungsverordnung (1) Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2014 in
§ 12a Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsgenehmigungsver- Kraft.
ordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor- Kraft, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über
den ist, wird wie folgt gefasst: den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen
„Den Staatsangehörigen der Republik Kroatien wird eine Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik
Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununter- Deutschland in Kraft tritt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 17. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Ra-
sen: tes der Europäischen Konferenz der Verkehrs-
minister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973
Artikel 1 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Ver-
ordnung über den grenzüberschreitenden
Änderung des
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Güterkraftverkehrsgesetzes
(GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des Fassung,
Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II
3. CEMT-Umzugsgenehmigung,
S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen
1. Der 4. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens
geändert: zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
eingefügt: den Güter- und Personenverkehr auf Schiene
„§ 17 Nationale Kontaktstelle und europä- und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom
ischer Informationsaustausch“. 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fas-
sung oder
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
5. Drittstaatengenehmigung.“
„§ 17a Zuständigkeit für die Durchführung inter-
4. § 7 wird wie folgt geändert:
nationalen Verkehrsrechts“.
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschafts- „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
lizenzen aus der Republik Kroatien.“ einer Güterbeförderung im Inland, für die eine
3. § 6 wird wie folgt gefasst: Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach
§ 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt
„§ 6
folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt
Grenzüberschreitender Güter- werden:
kraftverkehr durch Gebietsfremde
1. die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung,
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen eine beglaubigte Kopie der Gemeinschafts-
Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschrei- lizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine
tenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Er- CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugs-
laubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der genehmigung oder eine Drittstaatengenehmi-
jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechti- gung,
gungen sind die 2. der für das eingesetzte Fahrzeug vorge-
1. Gemeinschaftslizenz, schriebene Nachweis über die Erfüllung be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1559
stimmter Technik-, Sicherheits- und Umwelt- nannten Nachweis einschweißt oder mit
anforderungen, einer Schutzschicht überzieht,
3. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nach- 5. entgegen
weis, in dem das beförderte Gut, der Be- a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
und Entladeort und der Auftraggeber angege-
ben werden. b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4
Die Dokumente oder Nachweise nach Satz 1 ein dort genanntes Dokument, einen dort
Nummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie einge- genannten Nachweis, einen Pass, ein
schweißt oder in ähnlicher Weise mit einer sonstiges zum Grenzübertritt berech-
Schutzschicht überzogen werden.“ tigendes Dokument oder eine langfristige
Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: aushändigt,“.
„Das Begleitpapier oder der sonstige Nach- bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
weis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2
statt durch Aushändigen des Dokumentes Satz 3“ durch die Wörter „§ 21a Absatz 2
auch auf andere geeignete Weise zugänglich Satz 2“ ersetzt.
gemacht werden.“
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende
„Ausländisches Fahrpersonal muss auch
durch ein Komma ersetzt.
den Pass oder ein sonstiges zum Grenzüber-
tritt berechtigendes Dokument mitführen bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur mern 7 und 8 ersetzt:
Prüfung aushändigen.“ „7. nach Durchführung einer grenzüber-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. schreitenden Beförderung in einen Mit-
gliedstaat und unbeladener Einfahrt nach
5. § 11 wird wie folgt geändert:
Deutschland mehr als eine Kabotagebe-
a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e wird aufgeho- förderung durchführt oder
ben.
8. eine Kabotagebeförderung nicht inner-
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatzes 2 halb von drei Tagen im Anschluss an
Nr. 3 Buchstabe d“ die Angabe „und e“ gestri- eine unbeladene Einfahrt nach Deutsch-
chen. land beendet.“
6. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern 10. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1
„Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen“ die Wörter Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2,
„, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten“ einge- § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e“ durch die Wörter
fügt. „§ 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Num-
7. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert: mer 6c, 6d, 6e“ ersetzt.
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein 11. § 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Komma ersetzt. „(2) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 14a“ nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauf-
das Wort „und“ angefügt. tragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentü-
mern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbe-
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
förderung und allen an der Beförderung oder an
fügt:
den Handelsgeschäften über die beförderten Güter
„5. für die Erledigung der Aufgaben, die ihm Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:
nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Ver-
1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der
kehrs sowie durch das Gesetz zur Sicher-
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
stellung von Verkehrsleistungen übertragen
sowie
sind,“.
8. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe 2. die erforderlichen Schriftstücke und Datenträger,
„§ 3 Absatz 5b“ die Wörter „oder § 25a des Perso- insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und
nenbeförderungsgesetzes“ eingefügt. Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen
und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
9. § 19 wird wie folgt geändert: und Kopien anfertigen oder elektronisch gespei-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.
aa) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt ge- Die in Satz 1 genannten Personen haben diese
fasst: Maßnahmen zu gestatten.“
„3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3
nicht dafür sorgt, dass ein dort genann- Artikel 2
tes Dokument oder ein dort genannter Änderung des
Nachweis mitgeführt wird, Fahrpersonalgesetzes
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort Dem § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung
genanntes Dokument oder einen dort ge- der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird „Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine
folgender Absatz 4 angefügt: Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus.“
„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buch- Artikel 5
stabe b kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zu-
Änderung des
widerhandlung gegen das AETR auch dann geahndet
Straßenverkehrsgesetzes
werden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.“ Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
Artikel 3 das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes
Änderung des vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli „(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Ge-
2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- setzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft
satz 125 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I fortbewegt werden und mit einem elektromotori-
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung
1. In Nummer 4 wird nach dem Wort „Bundes“ ein von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen
Komma eingefügt. Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-
schwindigkeit progressiv verringert und
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h
„5. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14
oder früher,
des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundes-
amt für Güterverkehr“. 2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die
Artikel 4 in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über
Änderung des Fahrlehrergesetzes eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe
verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom
ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die
ist, wird wie folgt geändert:
Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1a. § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister ge-
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Klas- tilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Be-
sen A“ die Wörter „(ohne Beschränkung auf troffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht
leistungsbegrenzte Krafträder)“ gestrichen. mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil ver-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: wertet werden. Unterliegt eine Eintragung im Ver-
„Die Klassen entsprechen der Einteilung der kehrszentralregister über eine gerichtliche Ent-
Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie scheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften
den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die
vom 30.12.2006, S. 18).“ nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt
und dort genutzt werden:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Ertei-
„(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berech- lung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum
tigen auch im Falle Gegenstand haben,
1. einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und 2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punkt-
AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A, system nach § 4 Absatz 3.“
2. einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehr-
2. In § 65 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bis
erlaubnis der Klasse BE,
zum 31. Dezember 2012“ durch die Wörter „bis
3. einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehr- zum 31. Dezember 2014“ ersetzt.
erlaubnis der Klasse CE.“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom
Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1
soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374)
A oder der Klasse DE besitzt,“. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1561
1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern Artikel 7
„Erwerbs der“ die Wörter „Grundqualifikation oder
der“ eingefügt. Inkrafttreten
2. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „nachge- Artikel 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt
wiesen“ durch das Wort „gewährleistet“ ersetzt. dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Verordnung
über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
(Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachV)
Vom 11. Juni 2013
Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3 4. eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen
und 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Num- eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
mer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)
5. die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Ver-
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
antwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
sowie
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung un- 6. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach
ter Wahrung der Rechte des Bundestages: § 12.
Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizu-
§1 fügen, das eine Beschreibung der Marktposition des
Zuständige Behörde Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen
Sicherheit enthält.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des
erteilt im Benehmen mit der nach § 58 Absatz 1 des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu
Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.
S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Ver- §3
ordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibe- Dauer der Zulassung
hörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zu-
Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren
letzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom
erteilt.
22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
ist, festgelegten Behörde der Bundespolizei auf Antrag
die Zulassung für Bewachungsaufgaben auf Seeschif- §4
fen nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Betriebliche Organisation;
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 Übertragung der Verordnungsermächtigung
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
(1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ord-
zes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930) geändert wor-
nungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und
den ist.
dokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Be-
stimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser
§2 Verordnung gewährleistet; diese muss während der
Antragsberechtigung und Antrag Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ord-
nungsgemäße betriebliche Organisation muss um-
(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Ab- fassen
satz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und
juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben 1. die Ernennung eines leitenden Angestellten zum
auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deut- Verantwortlichen mit folgenden Aufgaben:
schen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wol- a) die Sicherstellung der Führung des Prozesshand-
len (Bewachungsunternehmen). buchs durch das Bewachungsunternehmen ge-
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizu- mäß Nummer 2,
fügen: b) die Überwachung des Personalauswahl-, Per-
1. eine Dokumentation der betrieblichen Organisation sonalüberprüfungs- und Personalweiterbildungs-
nach § 4 Absatz 1, prozesses für die eingesetzten Wachpersonen
gemäß Nummer 3,
2. das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen
c) die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung
nach § 5 Absatz 1,
von festgestellten Mängeln der Kontroll- und
3. Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2, Prüfprozesse gemäß Nummer 5,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1563
d) die interne Kommunikation gemäß Nummer 7 so- 6. Fertigung von Berichten und Sicherung von Beweis-
wie die Kommunikation mit dem Bundesamt für mitteln über den Ablauf von Einsätzen, bei denen
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und Waffen zum Gebrauch kommen, sowie
e) die Durchführung und Überwachung der Verfah- 7. Beschaffung, Transport, An- und Von-Bord-Bringen,
rensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5 Aufbewahrung und Sicherung gegen Verlust, Ge-
Absatz 1 und 2, brauch und Entsorgung der Ausrüstung nach § 6.
2. eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich (2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wach-
einem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen dienst der Wachpersonen durch eine allgemeine
nach § 5 Absatz 1, Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisun-
gen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungs-
3. Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Per- unternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung
sonalweiterbildungsprozesse für die eingesetzten der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheini-
Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anfor- gung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz aus-
derungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird, zuhändigen.
4. die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachper- (3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und
sonen, Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bun-
5. Kontroll- und Prüfprozesse, desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einver-
nehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem
6. ein Dokumentationssystem sowie Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch
7. ein internes Kommunikationssystem. Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie
Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Num-
(2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungs- mer 2 der Gewerbeordnung.
gemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzel-
nen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustel-
im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und len, dass spätestens vor Einschiffung der Wachperso-
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachper-
durch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie sonen vorliegen:
Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Num- 1. bei einem Einsatz auf einem Seeschiff, das die Bun-
mer 2 der Gewerbeordnung. desflagge führt, ein Nachweis über die Erfüllung der
mit der waffenrechtlichen Erlaubnis erteilten Auf-
§5 lagen nach § 28a Absatz 1 des Waffengesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I
Anforderungen an die Planung S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
und Durchführung von Einsätzen auf See vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden
(Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); ist,
Übertragung der Verordnungsermächtigung
2. ein Nachweis über die Unfall- und Krankenversiche-
(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen rungen der Wachpersonen,
auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete
3. Reisedokumente und Visa, sofern Visa vom jewei-
Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewa-
ligen Staat vor der Einreise erteilt werden,
chungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und
während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktua- 4. Ausweise mit folgenden Angaben:
lisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen: a) Namen und Vornamen der Wachpersonen,
1. Zusammensetzung und Qualifizierung der Wachper- b) Name und Anschrift des Bewachungsunterneh-
sonen und Aufgabenverteilung unter den Wachper- mens,
sonen, die ein Bewachungsteam an Bord bilden, un-
c) Lichtbilder der Wachpersonen und
ter Festlegung eines Einsatzleiters und seines Ver-
treters (Einsatzplanung), wobei die Funktionen des d) Unterschriften der Wachpersonen sowie einer
Einsatzleiters und des Vertreters mindestens ein Person nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2.
Jahr Berufserfahrung als Wachperson eines Bewa- Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von
chungsunternehmens zum Schutz von Seeschiffen amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Das Be-
voraussetzen, sowie Festlegung der Kommunika- wachungsunternehmen hat die Ausweise fortlaufend zu
tions- und Entscheidungswege zwischen dem Be- nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.
wachungsteam und dem Verantwortlichen,
2. Festlegung des Zusammenwirkens des Einsatzlei- §6
ters mit dem Kapitän zur Identifizierung eines An- Ausrüstung; Übertragung
griffs und zum Verhalten im Angriffsfall, wobei das der Verordnungsermächtigung
Entscheidungsrecht des Kapitäns über Abwehrmaß-
(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustel-
nahmen unberührt bleibt,
len, dass die Wachpersonen mit einer geeigneten, funk-
3. Verfahrensregelung zur Anwendung von Gewalt und tionsfähigen Ausrüstung zur Erfüllung ihrer Bewa-
zum Gebrauch von Waffen, chungsaufgaben ausgestattet sind. Die Anforderungen
an die Eignung und Funktionsfähigkeit der Ausrüstung
4. Festlegung der Kommunikationswege zwischen den
bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft
Wachpersonen und dem Kapitän,
und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bun-
5. Überwachung der Wachpersonen an Bord, despolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschiff-
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
fahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung ge- worden sind, es sei denn, seit dem Eintritt der
mäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Ver- Rechtskraft der letzten Verurteilung sind fünf Jahre
bindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbe- verstrichen,
ordnung.
a) wegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat
(2) Das Bewachungsunternehmen kann für seine oder
Wachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen. Sofern
b) wegen einer fahrlässigen rechtswidrigen Tat im
Wachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewa-
Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen,
chungsunternehmen dafür zu sorgen, dass diese nicht
Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen
mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder
oder
behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden
kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, c) wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen
die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Straftat,
2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestre-
§7 bungen haben oder unterstützen oder in den letzten
Anforderungen an fünf Jahren gehabt oder unterstützt haben, die
die eingesetzten Personen
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bun-
Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungs- desrepublik Deutschland gerichtet sind,
aufgaben nur Personen einsetzen, die
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
1. zuverlässig sind (§ 8), insbesondere gegen das friedliche Zusammen-
2. mindestens 18 Jahre alt sind, leben der Völker, gerichtet sind, oder
3. persönlich geeignet sind (§ 9) und c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf ge-
4. über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10). richtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Be-
lange der Bundesrepublik Deutschland gefähr-
den,
§8
Zuverlässigkeit; dem Bewachungs- 3. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal we-
unternehmen vorzulegende Unterlagen gen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in
polizeilichem Präventivgewahrsam waren oder
(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn
4. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften fol-
1. sie rechtskräftig verurteilt wurden gender Gesetze verstoßen haben:
a) wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Mindest-
a) das Waffengesetz,
maß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder da-
rüber bedroht ist oder b) das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vember 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I
es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der S. 1595) geändert worden ist,
letzten Verurteilung sind zehn Jahre verstrichen,
c) das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waf- kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
fen oder Munition S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64
a) missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
b) nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß gebrau- S. 3044) geändert worden ist, oder
chen oder nicht sorgfältig verwahren, oder d) das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-
c) Personen überlassen, die zur Ausübung der tat- kanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
sächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
berechtigt sind, oder vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert
worden ist.
3. gegen diese Personen in einem im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- (3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Ab-
ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden satz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche
der Europäischen Union Bereitstellungsverbote an- Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein
geordnet oder deren Gelder und wirtschaftliche Res- Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1
sourcen eingefroren wurden und dieser Rechtsakt Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulas-
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen sung des Bewachungsunternehmens bis zum Ab-
Sanktionsmaßnahme dient. schluss des Strafverfahrens aussetzen.
(2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig, (4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich
wenn sie das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden
Wachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu las-
1. zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe
sen:
von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens
zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt 1. eine Übersicht ihrer bisherigen Arbeitgeber,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1565
2. eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein ge- jeweils für die Bundesrepublik Deutschland gelten-
richtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt- den Fassung, Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des
schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist sowie Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. ein Führungszeugnis nach § 30 oder § 30b des Bun- 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr
deszentralregistergesetzes in der Fassung der Be- auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I 29.4.2004, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 und Internationaler Code für Maßnahmen zur Orga-
des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I nisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhü-
S. 2714) geändert worden ist, das nicht früher als tung der Meeresverschmutzung (Internationaler
drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, Code für sichere Schiffsbetriebsführung, ISM-
oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, Code) gemäß Kapitel IX des SOLAS-Übereinkom-
das sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst mens in der konsolidierten Fassung mit Berück-
ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen sichtigung der Entschließungen MSC.104(73),
ist. MSC.179(79), MSC.195(80) und MSC.273(85)
(VkBl. 2012 S. 230) in der jeweils für die Bundes-
§9 republik Deutschland geltenden Fassung,
Persönliche Eignung 4. Verhalten an Bord und seemännische Grundkennt-
nisse,
(1) Personen besitzen keine persönliche Eignung,
wenn sie 5. technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiffe und
1. geschäftsunfähig sind, Ausrüstung,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden 6. waffentechnische Kenntnisse im Sinne einer siche-
Mitteln sind oder ren Handhabung der vorgesehenen Bewaffnung
3. psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in und Ausrüstung,
ihrer Person liegender Umstände mit Waffen oder 7. Waffenrecht und maßgebliches Außenwirtschafts-
Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen recht der Bundesrepublik Deutschland sowie der
oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren relevanten Hafen- und Küstenstaaten, soweit der
können. Erwerb, das An- und Von-Bord-Bringen, die Aufbe-
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die wahrung und das Sichern gegen Abhandenkom-
persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, so hat men, das Führen und der Gebrauch von Waffen
das Bewachungsunternehmen dem Betroffenen auf und der entsprechenden Munition und sonstigen
seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärzt- Bewachungsausrüstung betroffen ist,
lichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die
8. Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf
geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
See,
(3) Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, benö-
tigen für den erstmaligen Einsatz als Wachperson auf 9. über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebie-
einem Seeschiff ein amts- oder fachärztliches oder ten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaff-
fachpsychologisches Attest über ihre geistige Eignung. nung bestimmter Tätergruppierungen und Ziele
von Überfällen,
§ 10 10. über die Militäroperationen in gefährdeten Seege-
Sachkunde bieten, insbesondere Meldeverfahren und mögliche
(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustel- Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte,
len, dass die Wachpersonen über Kenntnisse in folgen- 11. Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-
den, in der Anlage näher genannten Sach- und Rechts- nisation (IMO) „Überarbeitete vorläufige Leitlinien
gebieten verfügen: für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so- den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachperso-
wie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, nal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet“ in
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafrechts und der Fassung der Bekanntmachung des Bundes-
Strafverfahrensrechts, der Unfallverhütung und des ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Seerechts, vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleit-
2. Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskala- linien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) ein-
tionstechniken in Konfliktsituationen, schließlich der „Besten Strategien und Verhaltens-
weisen zum Schutz gegen somalische Piraten“
3. Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf (Best Management Practices for Protection against
Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) gemäß Somalia Based Piracy) in der Fassung der Bekannt-
Regel 1 Nummer 1.12 des Kapitels XI-2 der Anlage machung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP;
des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Über- VkBl. 2013 S. 655),
einkommen) vom 1. November 1974 in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 18. September 1998 12. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
(BGBl. 1998 II S. 2579, Anlagenband; 2003 II 13. die spezifische Taktik für das Einsatzverfahren auf
S. 2018, 2028, 2029, 2043), zuletzt geändert durch See sowie
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2012
(BGBl. 2012 II S. 690, 692, 696, 701, 709) in der 14. Kenntnisse der englischen Sprache.
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
(2) Die in Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten (4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
Kenntnisse über Waffen, Munition und sonstige Bewa- des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November
chungsausrüstung sind nur für die jeweils mitgeführten 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des
Waffentypen, Munitionsarten und Ausrüstungsgegen- Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert
stände und nur für den Zweck der Bewachung von worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
Seeschiffen nachzuweisen. fuhrkontrolle.
§ 11 § 13
Anforderungen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
an die Geschäftsleitung sowie (1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet,
an die mit der Leitung des Betriebes oder laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte und
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen Einsätze zu führen und Unterlagen und Belege über-
(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für sichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-
die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Be- züglich vorzunehmen. Die folgenden Aufzeichnungen
triebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten sind anzufertigen sowie die folgenden Unterlagen und
Personen. Belege zu sammeln:
(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwort- 1. Bewachungsvertrag mit Namen und Anschrift des
lichen. Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie
Tag des Vertragsabschlusses,
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des
§ 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 2. Dokumentation jedes Einsatzes nach Beendigung
durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für des Einsatzes mit den folgenden Angaben:
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen a) Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des
vorzulegen: Seeschiffes,
1. eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber, b) Reiseverlauf und Reisezeitraum durch das gefähr-
2. eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein ge- dete Gebiet,
richtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt- c) Namen der eingesetzten Wachpersonen und die
schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, so- nach § 5 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen,
wie
d) Liste der mitgeführten Waffen, Munition und
3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sonstiger Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisterge- einschließlich etwaiger Ausfuhr-, Durchfuhr- oder
setzes oder ein gleichwertiges ausländisches Doku- Handelsgenehmigungen sowie einer Dokumen-
ment, das, sofern es nicht in deutscher Sprache ab- tation über Verluste, Ersatz oder Verbrauch,
gefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vor-
3. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Wachperso-
zulegen ist.
nen unter Angabe des Tages des Vertragsschlusses,
(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach
4. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Eignung und
Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine
Sachkunde der Wachpersonen sowie über Einarbei-
polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat,
tung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß
kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren
den §§ 7 bis 10,
Dienstherrn nachweisen.
5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1
§ 12 und Empfangsbescheinigungen nach § 5 Absatz 2
Satz 2,
Betriebshaftpflichtversicherung
6. Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1,
(1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für
sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung 7. Anzeigen nach § 14 und
der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei 8. Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der nach § 4
der Durchführung des Bewachungsvertrages entste- Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgelegten Kontroll-
hen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nach Maß- und Prüfprozesse.
gabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer (2) Bei Gebrauch von Waffen sind zusätzlich unver-
ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten. züglich nach Beendigung des Einsatzes zu dokumen-
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be- tieren:
trägt je Versicherungsfall für Personenschäden und 1. Zeit, Ort und Dauer des Einsatzes,
Sachschäden 5 Millionen Euro und für Vermögensschä-
den 500 000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für 2. Ablauf der Ereignisse bis zum Gebrauch der Waffen,
alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten 3. im Falle eines Angriffs: Anzahl und Bewaffnung der
Schäden können auf den doppelten Betrag der Min- Angreifer,
destversicherungssumme begrenzt werden. 4. im Falle eines Angriffs: die durch die Angreifer be-
(3) Von der Versicherung kann die Haftung für Er- nutzten Boote und Waffen,
satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung 5. im Falle eines Angriffs: der Ablauf des Abwehrvor-
ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur gangs,
insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem
Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zuwi- 6. benutzte Waffen und verbrauchte Munition,
derlaufen. 7. Identität von Verwundeten und Toten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1567
8. schriftliche Zeugenaussagen zum und vorhandene fen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
Aufzeichnungen über den Gebrauch von Waffen so- ischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkom-
wie mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt
9. Schießübungen. werden, sind nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
erteilten Zulassungen gleichzustellen, sofern die Anfor-
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Do- derungen für diese ausländischen Zulassungen oder
kumentationen nach Absatz 2 sind drei Jahre aufzube- Zertifizierungen den Anforderungen gemäß dieser
wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Rechtsverordnung im Wesentlichen gleichwertig sind.
Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung
oder Dokumentation angefertigt wurde. (2) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte
Zertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschif-
(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und
fen, die in einem Drittstaat erteilt wurden, können Zu-
Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
lassungen, die nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeord-
nung erteilt werden, unter den Voraussetzungen des
§ 14
Absatzes 1 gleichgestellt werden.
Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
(3) Die Gleichstellung erfolgt durch Bescheid des
(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf
einen Bewachungseinsatz auf Seeschiffen unverzüglich Antrag des Bewachungsunternehmens. Der Bescheid
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist auf zwei Jahre befristet. Für das Antragsverfahren
anzuzeigen, spätestens aber 24 Stunden nach der Ein- ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
schiffung der Wachpersonen. Hierbei sind Unterlagen
mit den folgenden Angaben vorzulegen: (4) Für Bewachungsunternehmen, die Inhaber einer
1. Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des gleichgestellten ausländischen staatlichen Zulassung
Seeschiffes, oder staatlich anerkannten Zertifizierung sind, ist § 14
Absatz 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
2. geplanter Reiseverlauf,
3. geplanter Reisezeitraum sowie § 16
4. eine Kopie der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß Ordnungswidrigkeiten
§ 28a des Waffengesetzes.
(2) Hat eine Wachperson von Waffen Gebrauch ge- Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Num-
macht, so hat das Bewachungsunternehmen dies un- mer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich
verzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- oder fahrlässig
kontrolle und der in § 1 genannten Behörde der Bun- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und
despolizei zu melden. Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
(3) Das Bewachungsunternehmen hat dem Bundes- nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Wechsel Organisation nicht aufrechterhält,
eines Verantwortlichen, Änderungen in der Geschäfts- 2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer
leitung und wesentliche Änderungen bei der betriebli- Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort ge-
chen Organisation nach § 4 und den Verfahrensabläu- nannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzei-
fen nach § 5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wech- tig festlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
sel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
§ 11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für rechtzeitig dokumentiert,
den neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen.
Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2. 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des
Wachdienstes vornimmt,
(3a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn 4. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
selbst oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dass die dort genannten Unterlagen vorliegen,
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah- 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
rens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten dass die Wachpersonen mit der dort genannten
aussetzen würde. Ausrüstung ausgestattet sind,
(4) Der Verlust oder Ersatz von Waffen oder Muniti- 6. entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine
on, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, ist unver- Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten
züglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Uniformen verwechselt werden kann und Abzei-
trolle zu melden. chen verwenden lässt, die Amtsabzeichen zum Ver-
wechseln ähnlich sind,
(5) Anzeigen und Meldungen sind über ein elektroni-
sches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus- 7. entgegen § 7 eine Person einsetzt,
fuhrkontrolle einzureichen.
8. entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Un-
§ 15 terlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
Anerkennung ausländischer 9. entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaft-
Zulassungen und Zertifizierungen pflichtversicherung nicht aufrechterhält,
(1) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte 10. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung
Zertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschif- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
11. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, rechtzeitig vorlegt oder
12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 15. entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig
oder nicht rechtzeitig erstattet, meldet.
13. entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig § 17
macht, Inkrafttreten
14. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
§ 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1569
Anlage
(zu § 10 Absatz 1)
Sachkunde
1. Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften
des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straf- und Verfahrensrechts, der Unfallver-
hütung und der maritimen Gesetze
Die Unterrichtung soll 24 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dieser Qualifikationsteil umfasst die folgenden Schwerpunkte:
1.1 Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
a) Aufgaben und Befugnisse von Bewachungsunternehmen,
b) Abgrenzung zu Aufgaben von Polizei und Ordnungsbehörden sowie
c) wesentliche Polizei- und sonstige Gesetze, Grundrechte;
1.2 Gewerberecht
a) §§ 14 und 31 der Gewerbeordnung – Rechte und Pflichten des Bewachungsunternehmens sowie
b) diese Rechtsverordnung – Anforderungen an Unternehmer und Beschäftigte, Haftpflichtversicherung;
1.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
a) § 226 – Schikaneverbot – Voraussetzungen und Rechtsfolgen,
b) § 227 – Notwehr – Voraussetzungen und Grenzen,
c) §§ 228 und 904 – Notstand – Unterscheidung von defensivem und aggressivem Notstand,
d) §§ 229 bis 231 und 859 – Selbsthilfe,
e) §§ 903 und 854 – Eigentum, Besitz – Unterscheidung beider Rechtsbegriffe,
f) § 855 – Besitzdiener – Status Besitzdiener,
g) § 859 – Verbotene Eigenmacht sowie
h) §§ 823 bis 853 – Unerlaubte Handlungen;
1.4 Strafrecht:
1.4.1 Strafgesetzbuch, insbesondere
a) § 13 – Begehen durch Unterlassen und Garantenstellung,
b) § 32 – Notwehr/Nothilfe – Voraussetzungen, Grenzen, Rechtsfolgen,
c) § 33 – Notwehrüberschreitung,
d) §§ 34 und 35 – Rechtfertigender und entschuldigender Notstand,
e) § 132 – Amtsanmaßung – Voraussetzungen und Grenzen für ein Einschreiten,
f) § 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten,
g) § 145 – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln,
h) § 211 – Mord,
i) §§ 212 und 213 – Totschlag,
j) §§ 223 bis 231 – Körperverletzung,
k) § 239 – Freiheitsberaubung, § 239a – Erpresserischer Menschenraub, § 239b – Geiselnahme,
l) § 240 – Nötigung,
m) § 241 – Bedrohung,
n) § 303 – Sachbeschädigung,
o) § 308 – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion,
p) § 310 – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens,
q) § 315 – Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr sowie
r) § 323c – Unterlassene Hilfeleistung;
1.4.2 Strafprozessordnung und Nebenstrafrecht, insbesondere:
a) § 127 der Strafprozessordnung – Vorläufige Festnahme,
b) §§ 51, 52, 52a und 53 des Waffengesetzes – Straf- und Bußgeldvorschriften,
c) §§ 33 und 34 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009
(BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz. AT
28.12.2012 V1) geändert worden ist, sowie
d) §§ 22a und 22b des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen;
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
1.5 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
a) BGV A1 Grundsätze der Prävention sowie
b) BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste;
1.6 Seerecht
Hierunter fallen die für die Ausführung der Bewachungsaufgabe auf Seeschiffen relevanten Regelungen
folgender Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1.6.1 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)
a) Artikel 2 und 3 – Rechtsstatus und Ausdehnung des Küstenmeeres,
b) Artikel 17 bis 19, 21 – Recht der friedlichen Durchfahrt,
c) Artikel 24 und 25 – Pflichten und Schutzrechte des Küstenstaates,
d) Artikel 27 – Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes,
e) Artikel 33 – Anschlusszone; Rechte des Küstenstaates,
f) Artikel 55 bis 57 – Ausschließliche Wirtschaftszone, Rechte des Küstenstaates, Breite der Ausschließ-
lichen Wirtschaftszone,
g) Artikel 86 und 87 – Freiheit der Hohen See,
h) Artikel 90 – Recht der Schifffahrt,
i) Artikel 91 – Staatszugehörigkeit der Schiffe,
j) Artikel 92 – Rechtsstellung der Schiffe,
k) Artikel 94 – Pflichten des Flaggenstaats,
l) Artikel 95 – Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See,
m) Artikel 98 – Pflicht zur Hilfeleistung,
n) Artikel 100 bis 105 – Seeräuberei,
o) Artikel 108 – Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen sowie
p) Artikel 145 – Schutz der Meeresumwelt;
1.6.2 SOLAS-Übereinkommen
Grundgedanken, insbesondere:
a) Kapitel I – Allgemeine Voraussetzungen, Schiffstypen,
b) Kapitel II-2 – Bestimmungen zum Brandschutz/Branderkennung und Brandbekämpfung,
c) Kapitel III – Anforderungen an Rettungsmittel,
d) Kapitel V – Sicherheit der Navigation,
e) Kapitel VI – Beförderung von Gütern sowie
f) Kapitel XI-2 – Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;
1.6.3 See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;
1.6.4 Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Be-
fähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen; BGBl. 1982 II S. 297,
298), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 870):
Allgemeiner Überblick und Einordnung in die Systematik der Seerechtsnormen. Einzelne Inhalte des Über-
einkommens müssen nicht vermittelt werden;
1.6.5 Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), insbesondere:
Die Wachpersonen müssen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften für Seeleute und die Regelungen in
Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 §§ 120 bis 126 zur Einhaltung der Ordnung an Bord kennen sowie die vor-
geschriebene Sicherheitsunterweisung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 5 absolviert haben.
2. Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dieser Qualifikationsteil umfasst folgende Schwerpunkte:
a) Verhalten der Menschen im Normalfall und in besonderen Situationen,
b) wichtigste Motive menschlichen Verhaltens,
c) Konflikt als Auseinandersetzung,
d) Stress als Auslöser von Konflikten und Verhalten in Stresssituationen,
e) den Einsatzleiter und dessen Vertreter betreffend: Umgang mit Menschen – unter Vermeidung von Feh-
lerquellen, gegenüber Angehörigen verschiedener Personengruppen und in besonderen Situationen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1571
f) richtiges Ansprechen und Gesprächsführung,
g) den Einsatzleiter und dessen Vertreter betreffend: Personalführung,
h) Beurteilung der Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des hinhaltenden Widerstan-
des in verschiedenen Situationen (Risikomanagement).
3. Kenntnis der Bestimmungen des ISPS-Codes und des ISM-Codes sowie im Umgang mit Gefahrgut-
transporten
Die Unterrichtung soll zwei Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über den ISPS-Code und den ISM-Code zu unter-
richten. In einer Grundschulung sollen den Wachpersonen die Grundzüge der Vorschriften, deren Entste-
hung sowie Zielsetzung vermittelt werden. Die Unterrichtung soll auf die für den möglichen Einsatz rele-
vanten Themengebiete beschränkt werden. Für den Umgang mit Gefahrguttransporten ist eine Grundein-
weisung vorzunehmen.
4. Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse
Die Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.
Der Qualifikationsteil „Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse“ umfasst folgende Schwer-
punkte:
4.1 Verhalten an Bord
Grundkenntnisse zum Verhalten an Bord müssen in einem Umfang vorhanden sein, der es den Wachper-
sonen ermöglicht, sich sicher und ohne Eigengefährdung an Bord eines Seeschiffes zu bewegen und den
Seeschiffsverkehr im Umfeld des Seeschiffes ihres Einsatzes einschätzen und bewerten zu können;
4.2 Seemännische Grundkenntnisse
Die seemännischen Grundkenntnisse umfassen die unterschiedlichen Schiffstypen und Aufbauten, die
Funktionen der Besatzungsmitglieder und deren Arbeitsumgebung, das Leben an Bord, das Verhalten bei
Seenotfällen, Havarien und Unwetter, wie sie zum Beispiel in den Tabellen A-VI/1-1, A-VI/1-2 und A-VI/1-4
der Anlage zum STCW-Übereinkommen beschrieben werden. Zu den seemännischen Grundkenntnissen
zählen weiterhin die Bestimmungen des Umweltschutzes auf See.
5. Technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiff und Ausrüstung
Die Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
Der Qualifikationsteil „Technische Kenntnisse“ umfasst folgende Schwerpunkte:
5.1 Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Grundzüge der Sicherheitstechnik umfassen die mechanischen Sicherungseinrichtungen an Bord, Ge-
fahrenmeldeanlagen, Kommunikationsmittel, Alarmverfolgung, Brandschutz und Brandbekämpfung;
5.2 Die Handhabung von Rettungseinrichtungen
Die Wachpersonen müssen Rettungsmittel, Signalmittel und Seenotsignale kennen und dem Seenotfall
zuordnen können. Sie müssen Kenntnis über das richtige Verhalten im Seenotfall haben und in der Lage
sein, die Rettungsmittel sicher anzuwenden. Des Weiteren müssen die Wachpersonen in den besonderen
Gegebenheiten der Hilfeleistung auf See geschult sein;
5.3 Grundkenntnisse im Umgang mit dem Radar, Automatic Identification System (AIS);
5.4 Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen die unter den Nummern 5.1
und 5.2 genannten Anforderungen, wenn sie einen Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicher-
heitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen.
6. Waffentechnische Kenntnisse
Die Unterrichtung soll 18 Zeitstunden nicht unterschreiten.
6.1 Die Einteilung von Waffen – technische Waffenbegriffe
a) Bestandteile einer Schusswaffe und deren Funktion sowie
b) geeignete Munition;
6.2 Die Handhabung der Waffen
a) Grundregeln beim Umgang mit Waffen,
b) Entladung der Waffe,
c) Sicherung/Entsicherung der Waffe sowie
d) Verhalten beim Versagen der Schusswaffe;
6.3 Ballistik
a) Reichweite von Geschossen,
b) Streuung von Geschossen,
c) Drall sowie
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
d) Innenballistik/Außenballistik/Zielballistik;
6.4 Arten von Langwaffen;
6.5 Arten von Kurzwaffen;
6.6 Munition
a) Bezeichnungen,
b) Zündungsarten sowie
c) Arten von Einzelgeschossen;
6.7 Praktische Schießübungen.
7. Waffenrecht und Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten
Hafen- und Küstenstaaten
Die Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
7.1 Waffenrechtliche Kenntnisse im Sinne des Waffengesetzes
a) allgemeine waffenrechtliche Begriffe,
b) Kennzeichnung von Waffen und Munition,
c) Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition,
d) Führen von Waffen,
e) Schießen,
f) nicht gewerbliches Herstellen und Bearbeiten von Waffen und Munition,
g) Sicherung gegen Verlust von Waffen und Munition und sonstige Pflichten des Waffen- und Munitions-
besitzers sowie
h) verbotene Waffen/Gegenstände und verbotene Munition;
7.2 Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen bezüglich Waffen
Relevante Normen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. April 2013 (BAnz AT 16.04.2013 V1) geändert worden ist;
7.3 Das Recht der relevanten Küsten- und Hafenstaaten zur Durchfuhr, Lagerung und Ausfuhr von Waffen
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über die zu beachtenden Rechtsvorschriften in den
möglichen Einsatzländern zu unterrichten. Die Wachpersonen sind darüber zu unterrichten, wie sie sich im
Rahmen der erteilten Genehmigungen zu verhalten haben. Da oftmals Einsatzkonstellationen nicht vorher-
sehbar sind, muss die Unterrichtung an die Einsatzgegebenheiten individuell angepasst werden und vor
dem Einsatz eine Einweisung erfolgen.
8. Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See
8.1 Kenntnisse in Erster Hilfe
Die Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.
Alle Wachpersonen haben einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.
Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen diese Anforderung, wenn sie einen
Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt
A-VI/1, Tabelle A-VI/1-3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr
sein;
8.2 Sanitätshelfer
Die Unterrichtung soll 32 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Die als Sanitätshelfer eingesetzte Wachperson erfüllt die Anforderungen, wenn sie am Lehrgang „Sanitäts-
helfer“ einer anerkannten Hilfsorganisation teilgenommen hat. Es können auch andere vergleichbare bzw.
höherwertigere medizinische Qualifikationen anerkannt werden. Das Bewachungsunternehmen hat in die-
sem Fall nachzuweisen, dass die Inhalte des Lehrgangs „Sanitätshelfer“ vermittelt wurden. Die besonderen
Erfordernisse der Seefahrt werden durch die in den Nummern 4 und 5 dieser Anlage bezeichneten Kennt-
nisse erfüllt. Weiterhin ist eine Fortbildung bei der ärztlichen Versorgung von Schusswunden, Brandwunden
und Verletzungen durch Explosionen erforderlich, sofern sie nicht durch den oben genannten Lehrgang
bereits abgedeckt wird.
9. Kenntnisse über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen
und Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen, Zielrichtungen von Überfällen
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat alle seine Wachpersonen in der Grundschulung über die allgemeine und
besondere Bedrohungslage in den möglichen Einsatzgebieten zu unterrichten. Es sollen Kenntnisse über
die Tätergruppierungen, deren Vorgehensweisen und Bewaffnung vermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1573
10. Kenntnisse über Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und
mögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte
Die Unterrichtung soll drei Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat sich aus frei zugänglichen Quellen über Militäroperationen, die im Ein-
satzraum stattfinden, zu informieren. Ziel ist es, dass die Wachpersonen die verschiedenen Militäropera-
tionen kennen, diese einordnen können und über deren Möglichkeiten der Hilfeleistung informiert sind.
Weiterhin hat das Bewachungsunternehmen sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit den verschiede-
nen Meldeverfahren in gefährdeten Seegebieten vertraut sind und der Einsatzleiter in der Lage ist, den
Kapitän bei seinen Meldungen zu unterstützen.
11. Kenntnis der relevanten Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen in einer Grundschulung über die IMO-Seeschiffbe-
wachungsleitlinien und die „Empfohlenen Handlungspraktiken zum Schutz gegen somalische Piraten“
(Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy, BMP) zu unterrichten. Die
Wachpersonen sollen die entsprechenden Vorschriften kennen und anwenden können. Die Wachpersonen
sollen in der Lage sein, die Schiffsbesatzung bei der Umsetzung der jeweils aktuellen BMP zu unterstützen.
12. Kenntnis der Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung
13. Kenntnisse der spezifischen Taktik für das Einsatzverfahren auf See
Erforderlich ist die Kenntnis der neuesten, an Bord von Seeschiffen verwendbaren Sicherheitsvorkehrun-
gen und deren Wirksamkeit.
Die Wachpersonen sollen die Möglichkeiten der technischen Sicherung eines Seeschiffes gegen Angriffe
kennen und anwenden können. Das Bewachungsunternehmen stellt sicher, dass im Rahmen der Grund-
schulung gemäß Nummer 11 dieser Anlage die verschiedenen technischen Abwehrmöglichkeiten unter-
richtet werden. Hierbei sollen die jeweils aktuellen internationalen Empfehlungen zum Schutz gegen Pira-
terie auf Hoher See und zu dem Verhalten im Falle von Angriffen Grundlage sein. Die Wachpersonen müs-
sen über die korrekte Bedienung und Anbringung von technischen Sicherungsmaßnahmen unterrichtet
werden. Wirkweisen, Möglichkeiten der Anwendung und Grenzen der Maßnahmen müssen bekannt sein,
um ein wirksames Schutzkonzept für ein Seeschiff zu erarbeiten und den Kapitän bei seiner Aufgaben-
erfüllung unterstützen zu können.
14. Kenntnisse der englischen Sprache
Die Wachpersonen müssen über ausreichende englische Grundsprachkenntnisse verfügen, um sich an
Bord des Seeschiffes insbesondere mit der Schiffsführung verständigen zu können. Die Englischkenntnisse
des Einsatzleiters und seines Vertreters sollten sie zusätzlich in die Lage versetzen, mit militärischen Leit-
stellen und lokalen Behörden kommunizieren zu können.
Die Sprachkenntnisse der Wachpersonen genügen den Anforderungen, wenn sie
– bei klarer Standardsprache und vertrauten Dingen aus der Arbeit die Hauptpunkte verstehen können,
– die meisten Situationen, denen man während eines Einsatzes begegnet, bewältigen können,
– sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern
können und
– über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Absichten und persönliche Eindrücke beschreiben und zu
Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben können.
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen
Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 – RWBestV 2013)
Vom 12. Juni 2013
Auf Grund zes über die Alterssicherung der Landwirte, von de-
nen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11 des
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
und 68a sowie den §§ 228b und 255e des Sechsten
geändert worden ist,
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Renten-
versicherung –, von denen § 68a durch Artikel 4 verordnet die Bundesregierung:
Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939), § 228b durch Artikel 5 Nummer 8 des Ge- §1
setzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 68
Festsetzung des aktuellen
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) und § 255e zuletzt
durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom 15. Juli (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden sind, sowie 2013 28,14 Euro.
§ 69 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 1. Juli 2013 25,74 Euro.
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, auch in Ver-
bindung mit § 44 Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 §2
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Unfallversicherung –, § 44 Absatz 6 einge- Festsetzung des allgemeinen
fügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Ge- Rentenwerts und des allgemeinen Renten-
setzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 werts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Absatz 1 Satz 2 geändert durch Artikel 4 Nummer 3 (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2013 12,99 Euro.
S. 1791),
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2013
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 11,88 Euro.
Rentenversicherung –, von denen § 255a zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom §3
20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und § 255b Absatz 1
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 20 des Gesetzes vom Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert wor- (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2013
den sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 0,9954.
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli
vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153
2013 1,0000.
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch
§ 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Ver- §4
bindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Num-
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2013
mer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
S. 403) geändert worden ist, sowie
fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Geset- 1,0025.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1575
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des zwischen 318 Euro und 1 270 Euro monatlich,
Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs-
fälle, die vor dem 1. Juli 2013 eingetreten sind, werden 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
zum 1. Juli 2013 angepasst. Der Anpassungsfaktor be- Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
trägt 1,0329. zwischen 287 Euro und 1 148 Euro.
§5 §6
Pflegegeld in der Unfallversicherung
Inkrafttreten
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2013 an Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juni 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten*
Vom 12. Juni 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011
(BGBl. I S. 1404) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Aujeszkysche Krankheit bei Hausrindern und Hausschweinen,“.
2. Die Nummer 9d wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
In der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2012 (BGBl. I S. 503)
geändert worden ist, wird die Nummer 21 wie folgt gefasst:
Num- Bemer-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände
mer kungen
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und forel- andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben lenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„21. Säugerpocken
(Orthopoxinfektion) – – – – – – – – – “.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des An-
hangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind,
und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1577
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 13. Juni 2013
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2012 (BGBl. I S. 1300) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „Zeichen 330“ durch
die Angabe „Zeichen 330.1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in der Tabelle in der Nummer 1 die Spalte „Strecken-
beschreibung“ wie folgt gefasst:
„von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West,
Wuppertal, Kamener Kreuz und Münster bis Anschlussstelle Cloppen-
burg“.
2. § 6 wird gestrichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2013
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*
Vom 14. Juni 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- menplan abweichende Organisation der Berufsausbil-
satz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von dung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebs-
denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmecha-
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 troniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert
Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti- sich in
kel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes- 1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- Fähigkeiten,
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und 2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Forschung:
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sind:
§1
1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von
fahrzeugtechnischen Systemen,
Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatroni-
kers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin wird staat- 3. Messen und Prüfen an Systemen,
lich anerkannt 4. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 5. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahr-
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für zeugen und Systemen,
das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, 6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-
der Anlage A der Handwerksordnung. len, Baugruppen und Systemen,
§2 7. Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen
nach rechtlichen Vorgaben,
Dauer der Berufsausbildung
8. Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
§3 keiten sind:
Struktur der Berufsausbildung 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in einem 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
der Schwerpunkte
4. Umweltschutz,
1. Personenkraftwagentechnik,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
2. Nutzfahrzeugtechnik, Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
3. Motorradtechnik, 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
4. System- und Hochvolttechnik oder 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
5. Karosserietechnik.
§5
§4
Durchführung der Berufsausbildung
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen.
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre- (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
veröffentlicht. einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1579
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen d) Startsystem oder
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit e) Bremsmechanik
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden Messungen und Prüfungen durchführen, dabei Feh-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- ler, Störungen und deren Ursachen feststellen,
ßig durchzusehen. Mess- oder Prüfprotokolle anfertigen sowie eine fahr-
zeugtechnische Baugruppe demontieren, warten,
§6 montieren und eine Dokumentation erstellen;
Abschluss- oder Gesellenprüfung 3. abweichend von Nummer 2 können andere Tätigkei-
ten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nach-
den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 weise ermöglichen;
und 2. Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- 4. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-
fähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel- ren Teilaufgaben bestehen kann und Kundenaufträ-
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da- gen entspricht, durchführen, ein situatives Fach-
für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, gespräch, das aus mehreren Gesprächsphasen
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei- bestehen kann, führen und Aufgaben schriftlich be-
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu arbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;
vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen 5. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und das si-
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- tuative Fachgespräch beträgt drei Stunden; inner-
grunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse halb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der höchstens zehn Minuten dauern; die Prüfungszeit
Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt
Abschluss- oder Gesellenprüfung nur insoweit einbezo- 120 Minuten.
gen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefä-
higung erforderlich ist. §8
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§7
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin- Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
den. weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er- (2) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-
streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei steht aus den Prüfungsbereichen:
Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt- 1. Kundenauftrag,
nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-
2. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,
terricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-
rufsausbildung wesentlich ist. 3. Diagnosetechnik,
(3) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
steht aus dem Prüfungsbereich Serviceauftrag. (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor- hen folgende Vorgaben:
gaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzuset-
a) die Arbeitsschritte zu planen, Daten zu recher- zen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
chieren, Schaltpläne und Funktionen zu analysie- b) Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu
ren, Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, kommunizieren,
Messungen durchzuführen, Ergebnisse zu doku-
c) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu er-
mentieren,
klären,
b) Instandhaltungsvorgaben, insbesondere den Zu- d) fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb
sammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, zu nehmen,
Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesund-
heitsschutz zu berücksichtigen, e) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesys-
teme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diag-
c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen nostizieren,
darzustellen, die relevanten fachlichen Hinter-
gründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise f) Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen
bei der Durchführung begründen zu können; oder nachzurüsten,
2. der Prüfling soll an mindestens einem der nachfol- g) Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüf-
genden Systeme protokolle anzufertigen und zu analysieren,
a) Bordnetzsystem, h) Probleme und deren Lösungen darzustellen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die
b) Beleuchtungssystem, Vorgehensweise bei der Durchführung des Kun-
c) Ladestromsystem, denauftrages zu begründen;
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä- 2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenauf-
tigkeiten zugrunde zu legen: träge beziehen, schriftlich bearbeiten;
2.1 Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsys- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
temen nach Herstellervorgaben oder straßen- (5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik beste-
verkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften; hen folgende Vorgaben:
2.2 Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und de- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
ren Ursachen an mindestens einem der folgen-
den Systeme: a) Problemanalysen durchzuführen, technologische
und mathematische Sachverhalte zu analysieren,
a) Bremssystem, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungs-
b) Fahrwerkssystem, wege darzustellen,
c) Kraftübertragungssystem, b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Ver-
netzungsplänen, branchenbezogener Software
d) Antriebssystem,
sowie Herstelleranweisungen auszuwerten,
e) Komfortsystem,
c) Störungen, Fehler und deren Ursachen systema-
f) Sicherheitssystem, tisch einzugrenzen,
g) Hochvoltsystem oder d) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Di-
h) vernetzte Systeme; agnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen,
auszuwerten und zu bewerten,
2.3 Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeug-
systemen; e) die Vernetzung von Systemen des Kraftfahrzeu-
ges zu beschreiben und zu analysieren;
3. andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden,
wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenauf-
genannten Nachweise ermöglichen; träge beziehen, schriftlich bearbeiten;
4. der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben, 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten so- kunde bestehen folgende Vorgaben:
wie hierüber ein situatives Fachgespräch führen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
die Arbeitsaufgaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sol- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
len sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen; beurteilen kann;
5. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
ser Zeit soll das situative Fachgespräch in insge- bearbeiten;
samt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und In-
standhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
§9
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Gewichtungs- und Bestehensregelungen
a) kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
Funktionen zu beschreiben, ten:
b) Problemanalysen durchzuführen, technologische 1. Serviceauftrag mit 35 Prozent,
und mathematische Sachverhalte zu analysieren,
zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungs- 2. Kundenauftrag mit 35 Prozent,
wege darzustellen, 3. Kraftfahrzeug- und
c) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt- Instandhaltungstechnik mit 10 Prozent,
schutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vor- 4. Diagnosetechnik mit 10 Prozent,
schriften sowie die Methoden der Instandhaltung 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
unter Berücksichtigung des Qualitätsmanage-
ments und der Grundsätze der Kundenorientie- (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
rung anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten, den, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden
sind:
d) für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile,
Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werk- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
statteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beach- schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
tung von technischen Regeln und Herstelleranga- 2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
ben auszuwählen, „ausreichend“,
e) Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
Abläufe zu planen, mindestens „ausreichend“,
f) branchenbezogene Software zu nutzen und Da- 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
ten auszuwerten sowie von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
g) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo- „ausreichend“ und
nenten unter Anwendung der Sicherheitsvor- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
schriften darzustellen; prüfung mit „ungenügend“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1581
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü- servicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungs-
fungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstech- jahr im Ausbildungsberuf zum Kraftfahrzeugmechtroni-
nik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde ker und zur Kraftfahrzeugmechtronikerin nach dieser
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu Verordnung fortgesetzt werden.
ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche
schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
§ 11
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der
Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag ge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2:1 zu gewichten. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Be-
rufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur
§ 10 Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1501) und die Verordnung über die Berufsausbildung
Fortsetzung der Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungs-
Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeug- technik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1442) außer Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
und Systemen dienung beachten und anwenden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun-
gen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen 5
handhaben
d) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom-
munikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be-
dienen
2 Außer Betrieb nehmen und a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif-
in Betrieb nehmen von fahr- ten und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen
zeugtechnischen Systemen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvor-
schriften und Regeln der Technik, anwenden
b) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-
kennen
c) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten 3
und Arbeitsbereich sichern
d) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei
schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span-
nungsfreiheit feststellen
e) Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren
f) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren
g) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War-
tungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson-
dere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, 2
Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen
beachten
3 Messen und Prüfen an a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte
Systemen auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch-
strömung und Störlichtbögen anwenden
c) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,
insbesondere elektrische sowie elektronische Größen
und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen
messen, prüfen und beurteilen
d) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
e) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen 5
f) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1583
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
h) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
i) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen messen und prüfen
j) Prüfergebnisse dokumentieren
k) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern
prüfen und beurteilen 2
l) Isolationswiderstände messen und beurteilen
4 Durchführen von Service- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
und Wartungsarbeiten linien beim Transport und beim Heben anwenden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen
e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, 14
pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse
und mechanische Verbindungen prüfen
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys-
temen messen und einstellen
g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und War-
tungsarbeiten durchführen
h) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
i) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse
dokumentieren
j) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen vor-
nehmen 4
k) Prüf- und Messprotokolle erstellen und interpretieren
5 Diagnostizieren von Fehlern a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, Funktions-
und Störungen an Fahrzeugen kontrolle durchführen und Diagnosewege festlegen
und Systemen
b) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
elektrischen, elektronischen, mechatronischen,
pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Sys-
temen von Fahrzeugen und deren Komponenten fest-
stellen
c) Fehler und deren Ursachen mit Hilfe von Stromlauf-
und Funktionsplänen bestimmen
d) Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumen- 8
tieren
e) Bordnetz-, Ladestrom-, Start- und Beleuchtungssys-
teme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen
parametrieren, Ergebnisse dokumentieren
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Maßnahmen für die Vermeidung von Gefahren durch
Isolationsfehler ergreifen
g) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erken-
nen
h) Systemzustände mit Hilfe von Diagnosesystemen er-
mitteln, mit Informationen in Datenbanken abgleichen
und Ergebnis bewerten
i) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und
Datenbanken anwenden sowie Hotline und Teledia-
gnose nutzen
j) Steuergerätesoftware ermitteln, aktualisieren, Rück-
stellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys- 6
temen durchführen und Lernwerte anpassen
k) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängig-
keit des Kundenauftrags bestimmen
l) Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme
prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen para-
metrieren, Ergebnisse dokumentieren
6 Demontieren, Reparieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Montieren von Bauteilen, nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und ge-
Baugruppen und Systemen sundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wie-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) derverwendbarkeit prüfen, kennzeichnen und syste-
matisch ablegen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
18
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-
formen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set-
zen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
l) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, ins-
besondere Bremsen, instand setzen
m) Reifen montieren und Räder auswuchten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1585
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
n) Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Re-
paraturverfahren umsetzen
o) elektrische Systeme montieren und anschließen, auf
Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten
p) elektronische, mechatronische, pneumatische und
6
hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile in-
stand setzen
q) elektrotechnische Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Systemen, insbesondere an Hochvolt-
systemen und Brennstoffzellen, beachten
7 Durchführen von Unter- a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü-
suchungen an Fahrzeugen fungen vorbereiten
nach rechtlichen Vorgaben
b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung einleiten 6
c) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-
systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-
gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
8 Aus-, Um- und Nachrüsten a) Räder, Fahrwerks- sowie Karosseriebauteile fahr-
von Fahrzeugen zeugbezogen bestimmen 2
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) Zubehör-, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen
Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen, ein- und um-
bauen, Funktion prüfen sowie Änderungen dokumen-
tieren
c) Bauteile und Systeme in den Fahrzeugverbund ein- 4
binden
d) Steuergeräte codieren und parametrieren, Software-
stände aktualisieren, Änderungen dokumentieren
e) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas-
sungsrechtliche Vorschriften hinweisen
1. Schwerpunkt: Personenkraftwagentechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Außer Betrieb nehmen und fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanla-
in Betrieb nehmen von fahr- gen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydrauli-
zeugtechnischen Systemen sche Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Her- 4
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) stellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktio-
nen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren
2 Diagnostizieren von Fehlern a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen
und Störungen an Fahrzeugen b) Ursachen für Funktionsstörungen an Antriebs-, Fahr-
und Systemen
werks-, Komfort- und Sicherheitssystemen mit Hilfe
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
von Diagnosesystemen ermitteln
c) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto-
koll erstellen
d) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-
system, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen
und diagnostizieren
f) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen,
Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be- 30
urteilen
g) Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten
Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere
an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheits-
systemen
h) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas-
sen und bewerten
i) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen
lokalisieren
j) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltge-
triebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilen
k) Lenksysteme prüfen und diagnostizieren
l) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte
Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline
nutzen
3 Demontieren, Reparieren a) Hochvoltkomponenten ersetzen
und Montieren von Bauteilen, b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika-
Baugruppen und Systemen
tionsleitungen instand setzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
c) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-
system, Abgassystem und Nebenaggregate instand
setzen
d) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltge- 14
triebe, Automatikgetriebe und Allradsysteme, instand
setzen
e) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen,
Verdeckanlagen und Schiebedächer, instand setzen
f) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau-
regelungssysteme instand setzen
4 Aus-, Um- und Nachrüsten a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-
von Fahrzeugen verarbeitung für optische Übertragungssysteme
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) nachrüsten
4
b) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs-
systemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek-
tronik nachrüsten
2. Schwerpunkt: Nutzfahrzeugtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Außer Betrieb nehmen und a) Fahrzeug und Rahmen gegen unbeabsichtigte Bewe-
in Betrieb nehmen von fahr- gungen sichern; Beladungszustand feststellen und
zeugtechnischen Systemen Ladegut sichern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Aufbauten und Zusatzaggregate in Wartungszustand
versetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1587
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan-
lagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy- 4
draulische Systeme und pyrotechnische Systeme,
nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh-
men, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku-
mentieren
d) Fahrzeuge für Rollenprüfstand vorbereiten, insbeson-
dere Systeme deaktivieren und aktivieren
2 Messen und Prüfen an a) Befestigungspunkte der Auf- und Anbauten prüfen,
Systemen insbesondere Drehmoment an Schraubverbindungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) 2
b) hydraulische Anlagen und Druckluftanlagen auf
Dichtheit und Funktion prüfen
3 Durchführen von Service- a) automatische Schmieranlagen auf Funktion prüfen
und Wartungsarbeiten und befüllen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Druckluftbremsanlagen, Achsen und Abgasnachbe- 2
handlungssysteme prüfen und warten
c) Aufbauten und Zusatzaggregate prüfen und warten
4 Diagnostizieren von Fehlern a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen
und Störungen an Fahrzeugen b) Fehler an hydraulischen Anlagen, Druckluftanlagen,
und Systemen
Aufbauten, Zusatzaggregaten und drahtlosen Signal-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
übertragungssystemen mit elektrischen, hydrauli-
schen und pneumatischen Schaltplänen feststellen
c) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto-
koll erstellen
d) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen
e) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-
system, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen
und beurteilen
f) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen,
Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be-
urteilen
g) Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten 24
Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere
an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheits-
systemen
h) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas-
sen und bewerten
i) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen
lokalisieren
j) Kraftübertragungssysteme, insbesondere automati-
sierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen
und beurteilen
k) Allradantriebssysteme prüfen und einstellen
l) Lenksysteme prüfen und diagnostizieren
m) Expertensysteme anwenden, insbesondere die ge-
führte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose,
Hotline nutzen
5 Demontieren, Reparieren a) Hochvoltkomponenten ersetzen
und Montieren von Bauteilen, b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika-
Baugruppen und Systemen
tionsleitungen instand setzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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c) Reifenprofil nachschneiden
d) Bremstrommeln ausdrehen und Bremsscheiben
schleifen
e) Antriebsaggregate, einschließlich Motormanage-
mentsystem, Abgassystem, Abgasrückführungssys- 14
tem und Nebenaggregate, instand setzen
f) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schalt-,
Achs-, Allradgetriebe und Nebenantriebe, instand set-
zen
g) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau-
regelungssysteme instand setzen
h) Luftpresser reparieren, Druckluftaggregate ersetzen
sowie Druckluftleitungen installieren
i) Druckluftbremsanlage und Achsmodulator parame-
trieren
6 Aus-, Um- und Nachrüsten a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-
von Fahrzeugen verarbeitung für optische Übertragungssysteme
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) nachrüsten
b) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs-
systemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek-
tronik nachrüsten 6
c) Achsen, Nebenantriebe und Standklimaanlagen
nachrüsten
d) hydraulische, pneumatische und elektrische Aggre-
gate und Systeme nachrüsten
3. Schwerpunkt: Motorradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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1 Außer Betrieb nehmen und in a) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere elektri-
Betrieb nehmen von fahr- sche Anlagen, hydraulische Systeme und pyrotech-
zeugtechnischen Systemen nische Systeme nach Herstellervorgaben außer und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Er-
gebnisse dokumentieren
b) Brems- und Dämpfungssysteme anlernen 4
c) Zubehör, insbesondere Ortungssysteme, Alarmanla-
gen, Zusatzscheinwerfer, heizbare Griffe und Blinker,
anlernen
d) Batteriemanagementsysteme deaktivieren und akti-
vieren
2 Diagnostizieren von Fehlern a) Motorradrahmen und Vorderradgabel, Schwinge,
und Störungen an Fahrzeugen Dämpfung, Radlagerung, Kombination Motor und
und Systemen Antrieb sowie Endantrieb sichtprüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Motorradrahmen vermessen
c) Lenkkopflager, Schwinge, Räder und Endantrieb prü-
fen, insbesondere Spiel und Verschleiß feststellen
d) Rad- und Reifenkombination prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1589
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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e) Ketten-, Riemen- und Kardanantriebe prüfen
f) Vergaser- und Einspritzsysteme sowie Abgassysteme
prüfen
g) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen 24
h) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und
Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediag-
nose nutzen
i) Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und be-
urteilen
j) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-
system und Nebenaggregate prüfen und beurteilen
k) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen
lokalisieren
l) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas-
sen und bewerten
3 Demontieren, Reparieren a) Hochvoltkomponenten ersetzen
und Montieren von Bauteilen, b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika-
Baugruppen und Systemen
tionsleitungen instand setzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
c) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-
system, Abgassystem und Nebenaggregate instand 16
setzen
d) Kraftübertragungssysteme instand setzen
e) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau-
regelungssysteme instand setzen
4 Aus-, Um- und Nachrüsten a) Fahrwerk, insbesondere auf Beladung und Verwen-
von Fahrzeugen dung abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) Fahrwerke tieferlegen
c) leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen
8
durchführen
d) Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen unter
Berücksichtigung der zulassungsrechtlichen Vor-
schriften und Herstellervorgaben durchführen
4. Schwerpunkt: System- und Hochvolttechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Außer Betrieb nehmen und a) Beurteilung von Gefährdungen an Hochvoltfahrzeu-
in Betrieb nehmen von fahr- gen durchführen, Risiken analysieren, Schutzmaß-
zeugtechnischen Systemen nahmen ableiten und Arbeitsanweisungen ausarbei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) ten
b) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan-
lagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy-
draulische Systeme und pyrotechnische Systeme,
nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh- 10
men, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku-
mentieren
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Messungen und Funktionsprüfungen an unter Span-
nung stehenden Hochvoltkomponenten und -syste-
men bei Außer-, Inbetriebnahme und Erprobung
durchführen
d) Wirksamkeit von elektrotechnischen Schutzmaßnah-
men am Hochvoltsystem prüfen
2 Diagnostizieren von Fehlern a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen
und Störungen an Fahrzeugen b) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Antriebs-
und Systemen
technologien und Mobilitätskonzepten identifizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Kommunikation mit der Verkehrsinfrastruktur und an-
deren Verkehrsteilnehmern prüfen und bewerten
d) Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren,
Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr-
zeugsystemen durchführen sowie Lernwerte anpas-
sen
e) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Hochvolt-
systemen und deren Komponenten identifizieren und
unterscheiden
f) Hochvoltsysteme mit Diagnosegeräten prüfen, insbe-
sondere Isolations-, Potenzialausgleichs- und Span-
nungsfallmessungen durchführen
g) Nachrichten in Datenbussystemen analysieren und
beurteilen
h) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen 30
lokalisieren
i) Funktionsanalyse an Klimaanlagen, vernetzten Fahr-
zeugkomponenten, insbesondere an Fahrerassis-
tenzsystemen, aktiven Sicherheitssystemen und pro-
aktiven Verkehrsmanagementsystemen, durchführen
j) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement-
system, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen
und beurteilen
k) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe
prüfen und beurteilen
l) Fehler am Unterhaltungs-, Informations- und Kom-
munikationssystem lokalisieren
m) Fahrerassistenzsysteme hinsichtlich der Fahrwerks-
geometrie prüfen und beurteilen
n) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und
Datenbanken anwenden sowie Hotline und Tele-
diagnose nutzen
3 Demontieren, Reparieren a) Hochvoltkomponenten instand setzen und ersetzen
und Montieren von Bauteilen, b) Hochvoltleitungen unter Beachtung der elektromag-
Baugruppen und Systemen
netischen Verträglichkeit zurichten, mit unterschiedli-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
chen Anschlusstechniken verarbeiten und Hochvolt-
komponenten anschließen
c) elektrische und optoelektronische Datenkommunika-
tionsleitungen instand setzen 8
d) Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikations-
systeme instand setzen
e) Antriebsaggregate, insbesondere Managementsys-
teme, instand setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1591
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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f) Fahrerassistenzsysteme instand setzen
4 Aus-, Um- und Nachrüsten a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-
von Fahrzeugen verarbeitung für optische Übertragungssysteme di-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) agnostizieren, instand setzen und nachrüsten
b) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs-
systemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek-
tronik nachrüsten 4
c) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung für den Ein- und Umbau vorbereiten, ein- und
umbauen, anschließen, Funktion prüfen und Ände-
rungen dokumentieren
5. Schwerpunkt: Karosserietechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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1 Außer Betrieb nehmen und a) Bauteile und Systeme auf Funktion prüfen und Er-
in Betrieb nehmen von fahr- gebnisse dokumentieren
zeugtechnischen Systemen
b) Schutzmaßnahmen bei Schweiß- und Richtarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
durchführen
c) Arbeiten an Verdecksystemen durchführen
d) außer und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechni-
schen Systemen 4
e) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan-
lagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy-
draulische Systeme und pyrotechnische Systeme,
nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh-
men, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku-
mentieren
2 Messen und Prüfen an a) Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und Form-
Systemen toleranz in montagegerechter Lage prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) zweidimensionale und dreidimensionale Messsys-
teme anwenden
c) Karosseriebauteile auf Dichtheit prüfen 4
d) Fahrzeugkarosserien vermessen
e) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck
auswählen und als Prüfmittel einsetzen
f) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen
3 Diagnostizieren von Fehlern a) Schäden mit Hilfe der Messdaten analysieren
und Störungen an Fahrzeugen b) Schadensumfänge mit Hilfe von Schadenskalkulati-
und Systemen
onssystemen feststellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängig-
keit des Kundenauftrags bestimmen
d) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto-
koll erstellen 8
e) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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f) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen,
Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be-
urteilen
4 Demontieren, Reparieren a) Bearbeitungsverfahren für die Instandsetzung von
und Montieren von Bauteilen, Karosserien auswählen, Trennschnittlinien nach Vor-
Baugruppen und Systemen gaben festlegen und Karosseriebauteile trennen, Fü-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) geverbindungen herstellen, insbesondere Löt-,
Schweiß-, Niet- und Klebetechniken, festlegen und
vorgegebene Fügeverfahren anwenden
b) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-
ben ersetzen
c) Spot- und Smartrepairsysteme auswählen und lack-
schadensfreie Ausbeultechnik anwenden
d) Karosseriebauteile ausbeulen, Fahrzeugkarosserien
mit vorgegebenem Richtverfahren rückverformen
e) Leichtbauteile und Karosserien mit vorgegebenen 34
Reparaturmethoden instand setzen
f) Fahrzeugverglasung instand setzen
g) Karosserieschutz und Korrosionsschutz wiederher-
stellen
h) Fahrzeug zur Lackierung vorbereiten
i) Lackoberflächen pflegen, polieren, konservieren und
schützen
j) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-
den
k) Fahrzeugausstattungen, insbesondere Verkleidun-
gen, aus- und einbauen sowie instand setzen
5 Durchführen von Unter- Sondereinbauten und Nachrüstungen an Karosserien un-
suchungen an Fahrzeugen ter Verkehrs- und Betriebssicherheitsaspekten bewerten,
nach rechtlichen Vorgaben durchführen und dokumentieren 2
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1593
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen
von Arbeitsabläufen sowie b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
Kontrollieren und Bewerten
von Arbeitsergebnissen c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- 6
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
g) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
h) Fahrzeugübergabe vorbereiten
i) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbau-
anleitungen, der personellen und technischen Gege-
benheiten planen, kontrollieren und bewerten
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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j) Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen 8
k) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih-
rer Beseitigung einleiten
l) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Er-
gebnisse der Zusammenarbeit auswerten
6 Betriebliche und technische a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
Kommunikation von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6) von technischen Unterlagen und Informationen nut-
zen
b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden
c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie
vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsberei-
chen sicherstellen
d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen 11
e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie
Diagramme lesen und anwenden
h) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
vermitteln und präsentieren
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit
sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
l) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
rücksichtigen
m) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
n) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-
achten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
8
o) Wissensdatenbanken nutzen, einsetzen und anwen-
den
p) Service-Informationen auch aus englischsprachigen
Unterlagen entnehmen und anwenden
q) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf-
tung beachten
r) betriebliche Informationssysteme und technische
Geräte aktualisieren
s) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende
Kundenbefragung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1595
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
t) Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
sowie weitere Serviceleistungen hinweisen
u) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewer-
ten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten
7 Durchführen von qualitäts- a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
sichernden Maßnahmen anwenden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- 6
den
d) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten sowie Maßnahmen einleiten
e) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder
Nachbesserungen beachten und anwenden
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen
und dokumentieren sowie Folgewirkungen von Feh- 6
lern und Mängeln abschätzen
h) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, bewerten und protokollieren
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVgBDGAnO)
Vom 7. Juni 2013
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 7. der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bun-
Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinar- deswehrdisziplinaranwalt,
gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das 8. der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder
Bundesministerium der Verteidigung an: dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den
dem Bundesministerium der Verteidigung unmittel-
§1 bar nachgeordneten Dienststellen sowie
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum 9. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bun-
Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bun- deswehrverwaltung der Fachhochschule des Bun-
desdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kom- des für öffentliche Verwaltung.
mando- oder Geschäftsbereich übertragen:
1. den Inspekteurinnen oder Inspekteuren §2
a) des Heeres, Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes
b) der Luftwaffe,
wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten über-
c) der Marine, tragen.
d) des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
§3
e) der Streitkräftebasis,
Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchs-
2. der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Ein- bescheids nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinar-
satzführungskommandos der Bundeswehr, gesetzes wird der nächsthöheren Behörde übertragen.
3. den Präsidentinnen oder Präsidenten Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium
a) des Bildungszentrums der Bundeswehr, der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die ange-
fochtene Entscheidung erlassen hat, den Wider-
b) des Bundesamtes für Ausrüstung, Informations- spruchsbescheid.
technik und Nutzung der Bundeswehr,
c) des Bundesamtes für das Personalmanagement §4
der Bundeswehr, Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestands-
d) des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz beamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1
und Dienstleistungen der Bundeswehr, des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Per-
e) des Bundessprachenamtes,
sonalmanagement der Bundeswehr übertragen.
f) der Truppendienstgerichte,
g) der Universitäten der Bundeswehr, §5
4. der Amtschefin oder dem Amtschef beziehungs- Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
weise der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dis-
Planungsamtes der Bundeswehr, ziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
5. der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kir- teidigung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 613), die
chenamtes für die Bundeswehr, durch die Anordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I
6. dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes, S. 3668) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2013
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière