1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
Gesetz
zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
Vom 6. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 14 Verwaltungsakte
sen: § 15 Rechtsunwirksamkeit
§ 16 Urteil und Zwangsvollstreckung
Artikel 1
Teil 3
Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
§ 17 Strafvorschriften
Inhaltsübersicht
§ 18 Strafvorschriften
Teil 1 § 19 Bußgeldvorschriften
Rechtsgeschäfte und Handlungen § 20 Einziehung und Erweiterter Verfall
§ 1 Grundsatz § 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 2 Begriffsbestimmungen § 22 Straf- und Bußgeldverfahren
§ 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten § 23 Allgemeine Auskunftspflicht
§ 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der § 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für
öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
§ 5 Gegenstand von Beschränkungen § 25 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 6 Einzeleingriff § 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
§ 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen § 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Küstenmeeres § 28 Kosten
§ 8 Erteilung von Genehmigungen
§ 9 Erteilung von Zertifikaten Teil 1
Teil 2 Rechtsgeschäfte und Handlungen
Ergänzende Vorschriften
§ 10 Deutsche Bundesbank §1
§ 11 Verfahrens- und Meldevorschriften
Grundsatz
§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und (1) Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs-
für die Entgegennahme von Meldungen und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland so-
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wie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen (7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter
Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt
Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert
Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden. werden sollen.
(2) Unberührt bleiben (8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zoll-
1. Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverord- gebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von
nungen, Helgoland.
2. zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die ge- (9) Durchfuhr ist
setzgebenden Körperschaften in der Form eines
1. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch
Bundesgesetzes zugestimmt haben, und
das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den
3. Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-
land Hoheitsrechte übertragen hat. 2. die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien
Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union durch das Inland.
§2
Begriffsbestimmungen (10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Per-
son oder Personengesellschaft, die
(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die 1. Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern
Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt
diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung oder
nichts anderes bestimmt ist.
2. im Fall von Software oder Technologie über deren
(2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Per- Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließ-
son oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der lich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im
Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Dritt- Inland bestimmt.
land ist und
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden
1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr
Drittland bestimmt oder zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner
Einführer.
2. im Fall von Software oder Technologie über deren
Übertragung aus dem Inland in ein Drittland ein- (11) Einfuhr ist
schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem
Weg in einem Drittland bestimmt. 1. die Lieferung von Waren aus Drittländern in das In-
land und
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte
über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer 2. die Übertragung von Software oder Technologie ein-
die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhr- schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem
vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner Weg für natürliche und juristische Personen im In-
nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die land.
Ausfuhr tatsächlich bestimmt.
Werden Waren aus Drittländern in eine Freizone gelie-
(3) Ausfuhr ist fert oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt,
1. die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Dritt- so liegt eine Einfuhr erst vor, wenn die Waren
land und
1. in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet
2. die Übertragung von Software und Technologie aus oder verarbeitet werden oder
dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereit-
stellung auf elektronischem Weg für natürliche und 2. in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
juristische Personen in Drittländern.
(12) Einkaufsland ist das Land, in dem der Unions-
(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Aus- fremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die
führer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle Güter erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufs-
nach demselben Bestimmungsland ausführt. land, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässi-
gen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft
(5) Ausländer sind alle Personen und Personenge- über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unions-
sellschaften, die keine Inländer sind. ansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als
(6) Auslandswerte sind Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberech-
tigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet
1. unbewegliche Vermögenswerte im Ausland, der Europäischen Union einführt. Ist die verfügungsbe-
2. Forderungen in Euro gegen Ausländer und rechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der
Europäischen Union einführt, im Zollgebiet der Europä-
3. auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungs- ischen Union ansässig, so gilt als Einkaufsland das Ver-
mittel, Forderungen und Wertpapiere. sendungsland.
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(13) Güter sind Waren, Software und Technologie. (19) Unionsfremde sind alle Personen und Perso-
Technologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung nengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind.
von Waren oder von Teilen dieser Waren.
(20) Verbringer ist jede natürliche oder juristische
(14) Handels- und Vermittlungsgeschäft ist Person oder Personengesellschaft, die über die Ver-
1. das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder bringung von Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der
das Überlassen von Gütern, Verbringung
2. der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss 1. im Fall des Absatzes 21 Nummer 1 Vertragspartner
eines solchen Vertrags oder des Empfängers im Zollgebiet der Europäischen
3. der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen Union ist oder
von Gütern. 2. im Fall des Absatzes 21 Nummer 2 Vertragspartner
Kein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die aus- des Empfängers im Inland ist.
schließliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfs-
Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungs-
leistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen,
rechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als
Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine
Verbringer die inländische Vertragspartei. Wurde kein
Werbung oder Verkaufsförderung.
Verbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Ver-
(15) Inländer sind tragspartner nicht für sich selbst, so ist ausschlagge-
1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- bend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt.
lichem Aufenthalt im Inland, (21) Verbringung ist
2. juristische Personen und Personengesellschaften
mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland, 1. die Lieferung von Waren oder die Übertragung von
Software oder Technologie aus dem Inland in das
3. Zweigniederlassungen ausländischer juristischer übrige Zollgebiet der Europäischen Union ein-
Personen oder Personengesellschaften, wenn die schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem
Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben Weg für natürliche und juristische Personen in dem
und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, übrigen Zollgebiet der Europäischen Union und
und
2. die Lieferung von Waren oder die Übertragung von
4. Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen
Software oder Technologie aus dem übrigen Zoll-
oder Personengesellschaften im Inland, wenn die
gebiet der Europäischen Union in das Inland ein-
Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben.
schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem
(16) Technische Unterstützung ist jede technische Weg für natürliche und juristische Personen im In-
Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, land.
der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der War-
tung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. (22) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegen-
Technische Unterstützung kann in Form von Unterwei- stand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizi-
sung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kennt- tät. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren.
nissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungs- (23) Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in
leistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fern- Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines
mündliche und elektronische Formen der Unterstüt- Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der
zung. statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die
(17) Transithandel ist jedes Geschäft, bei dem In- Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
länder im Ausland befindliche Waren oder in das Inland Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als
gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefer- Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvor-
tigte Waren von Ausländern erwerben und an Ausländer gangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen
veräußern. Dem Transithandel stehen Rechtsgeschäfte dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf
gleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Ver- Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs
äußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert zugrunde zu legen.
werden.
(24) Wertpapiere sind
(18) Unionsansässige sind
1. Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Depot-
1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- gesetzes,
lichem Aufenthalt in der Europäischen Union,
2. Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an
2. juristische Personen oder Personengesellschaften
einer Sammelschuldbuchforderung,
mit Sitz oder Ort der Leitung in der Europäischen
Union, 3. Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapie-
3. Zweigniederlassungen juristischer Personen, deren ren im Sinne der Nummern 1 und 2.
Sitz oder Ort der Leitung in einem Drittland liegt, Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inlän-
wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung in der der oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohn-
Europäischen Union haben und es für sie eine ge- sitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach
sonderte Buchführung gibt, und dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat.
4. Betriebsstätten juristischer Personen aus Drittlän- Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein
dern, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung in Ausländer ausgestellt hat, soweit sie nicht inländische
der Europäischen Union haben. Wertpapiere sind.
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(25) Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zoll- ischen Union die Gesundheit und das Leben von
gebiet der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Menschen zu schützen.
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Ge- Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen
meinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet wer-
jeweils geltenden Fassung. den, um
§3 1. Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzu-
(1) Inländische Zweigniederlassungen und Betriebs- setzen,
stätten von Ausländern und ausländische Zweignieder- 2. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europä-
lassungen und Betriebsstätten von Inländern gelten als ischen Union durchzuführen, die in unmittelbar gel-
rechtlich selbständig. Mehrere inländische Zweig- tenden Rechtsakten der Europäischen Union zur
niederlassungen und Betriebsstätten desselben Aus- Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen
länders gelten als eine inländische Zweigniederlassung im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
oder Betriebsstätte. heitspolitik vorgesehen sind,
(2) Handlungen, die von oder gegenüber Zweignie- 3. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten
derlassungen oder Betriebsstätten im Sinne des Absat- Nationen umzusetzen oder
zes 1 vorgenommen werden, gelten als Rechtsgeschäf-
4. zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, de-
te, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen
nen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form
natürlichen oder juristischen Personen oder Personen-
eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
gesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
(3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2
(3) Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Ge- gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen
setzes oder durch vollziehbare Anordnung gemäß § 6 oder von Verboten.
kann vorgesehen werden, dass
(4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind
1. mehrere ausländische Zweigniederlassungen und nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das
Betriebsstätten desselben Inländers abweichend notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebe-
von Absatz 1 Satz 1 als ein Ausländer gelten, nen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass
2. inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstät- in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig
ten desselben Ausländers abweichend von Absatz 1 wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und
Satz 2 jeweils für sich als Inländer gelten, Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge
nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angege-
3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-
bene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuhe-
chend von § 2 Absatz 5 und 15 nicht als Ausländer
ben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung
oder Inländer gelten oder
rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.
4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-
chend von § 2 Absatz 18 und 19 nicht als Unions- §5
ansässige oder Unionsfremde gelten.
Gegenstand von Beschränkungen
§4 (1) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach
§ 4 Absatz 1 können insbesondere angeordnet werden
Beschränkungen und für Rechtsgeschäfte oder Handlungen in Bezug auf
Handlungspflichten zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen 1. Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie
Güter für die Entwicklung, Herstellung oder den Ein-
(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechts- satz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern; dies
verordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt gilt insbesondere dann, wenn die Beschränkung
oder Handlungspflichten angeordnet werden, um dazu dient, in internationaler Zusammenarbeit ver-
1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes- einbarte Ausfuhrkontrollen durchzuführen,
republik Deutschland zu gewährleisten, 2. Güter, die zur Durchführung militärischer Aktionen
2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der bestimmt sind.
Völker zu verhüten, (2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach
3. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehun- § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeord-
gen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten, net werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Un-
ternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen
4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundes- durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Er-
republik Deutschland im Sinne der Artikel 36, 52 Ab- werbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bun-
satz 1 und des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrags desrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 1 Num-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu mer 4 gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass eine tat-
gewährleisten oder sächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor-
5. einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen liegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entge- Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der
genzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 Europäischen Freihandelsassoziation stehen unions-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä- ansässigen Erwerbern gleich.
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können gegen
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeord- den Eigentümer, den Ausrüster, den Charterer, den
net werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Un- Schiffsführer oder den sonstigen Inhaber der tatsäch-
ternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen lichen Gewalt gerichtet werden.
durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen
(3) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer, Schiffsfüh-
der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
rer oder der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
wenn die inländischen Unternehmen
ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Angaben zu
1. Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen machen über
oder entwickeln oder
1. Art und Umfang der Ladung,
2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbei-
tung von staatlichen Verschlusssachen oder für die 2. den seit dem letzten Auslaufen zurückgelegten und
IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten den beabsichtigten Reiseweg,
solcher Produkte herstellen oder hergestellt haben 3. die voraussichtliche Reisezeit sowie
und noch über die Technologie verfügen, wenn das
Gesamtprodukt mit Wissen des Unternehmens vom 4. den Bestimmungshafen.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (4) Der Eigentümer eines in der Seeschifffahrt unter
zugelassen wurde. ausländischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein
Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher,
die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepu- dass zur Abwehr einer Gefahr für die in § 4 Absatz 1
blik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvor- genannten Rechtsgüter auf Verlangen die erforder-
sorge gefährdet sind. lichen Angaben unverzüglich und im gleichen Umfang
übermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 für Schiffe
(4) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach
unter der Bundesflagge vorgesehen ist.
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 können auch angeordnet wer-
den in Bezug auf Güter, die nicht in Absatz 1 genannt (5) § 4 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2
sind. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hin- gelten entsprechend.
reichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grund-
interesse der Gesellschaft berührt. §8
(5) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach Erteilung von Genehmigungen
§ 4 Absatz 1 können auch angeordnet werden in Bezug
auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen Deutscher im (1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen
Ausland, die sich auf Güter im Sinne des Absatzes 1 nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer
einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung be- Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes einer
ziehen. Genehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen,
wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechts-
§6 geschäfts oder der Handlung den Zweck der Vorschrift
nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In anderen Fäl-
Einzeleingriff len kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das
(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des
Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen be- Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbun-
schränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, dene Beeinträchtigung des in der Ermächtigung ange-
um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 gebenen Zwecks überwiegt.
Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. (2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachli-
(2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Er- chen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere
lass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Hand- der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig ge-
lungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorge- macht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von Be-
schrieben wird. scheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Ge-
(3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten ent-
nehmigung bedarf.
sprechend.
(3) Ist im Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift
§7 dient, die Erteilung von Genehmigungen nur in be-
schränktem Umfang möglich, so sind die Genehmigun-
Einzeleingriff im Seeverkehr gen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen Mög-
außerhalb des deutschen Küstenmeeres lichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt
(1) Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in werden können.
§ 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden, wel-
(4) Unionsansässige, die durch eine Beschränkung
che seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres
nach Absatz 3 in der Ausübung ihres Gewerbes beson-
durch die Beförderung von Gütern an Bord eines die
ders betroffen werden, können bevorzugt berücksich-
Bundesflagge führenden Seeschiffes verursacht wird,
tigt werden.
können nach § 6 Absatz 1 insbesondere notwendige
Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Be- (5) Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer
schränkung der Beförderung der Güter sowie des Um- Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Be-
schlags und der Entladung der Güter angeordnet wer- scheinigung nach Absatz 2 Satz 2 vollständige und
den. richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1487
§9 tionen der Zusammensetzung des Vermögens von In-
Erteilung von Zertifikaten ländern im Ausland und von Ausländern im Inland zu
melden sind. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermö-
Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes gen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an
kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, einem Unternehmen, kann angeordnet werden, dass
soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richt- auch der Stand und ausgewählte Positionen der Zu-
linie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und sammensetzung des Vermögens des Unternehmens
des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Be- zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.
dingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung
von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, (4) Durch Rechtsverordnung können ferner Auf-
S. 1) erforderlich ist. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Ermögli-
chung der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 oder
Te i l 2 zur Erfüllung von Meldepflichten nach den Absätzen 2
und 3 vorgeschrieben werden.
E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n
(5) Die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes
§ 10 sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend
anzuwenden.
Deutsche Bundesbank
Beschränkungen nach einer Vorschrift dieses Geset- § 12
zes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas- Erlass von Rechtsverordnungen
senen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anord-
nung gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlun- (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt
gen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Ge- die Bundesregierung. Rechtsverordnungen nach § 4
schäftskreis vornimmt oder welche ihr gegenüber vor- Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundes-
genommen werden. ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundes-
§ 11 ministerium der Finanzen.
Verfahrens- und Meldevorschriften (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.
(1) Durch Rechtsverordnung können Verfahrensvor-
schriften erlassen werden (3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zah-
lungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechts-
und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deut-
verordnungen auf Grund dieses Gesetzes,
schen Bundesbank herzustellen.
2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsge-
(4) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach
schäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsver-
ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat
kehr und
mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen
3. zur Durchführung gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die
a) der Bestimmungen der Europäischen Verträge, Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben,
einschließlich der zu ihnen gehörigen Protokolle, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach
ihrer Verkündung verlangt.
b) der Abkommen der Europäischen Union und
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverord-
c) der Rechtsakte der Europäischen Union auf
nungen, durch welche die Bundesregierung oder das
Grund der in den Buchstaben a und b genannten
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ge-
Verträge und Abkommen.
mäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital-
(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet
den, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen- oder aufgehoben hat.
wirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwach-
sende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ver- § 13
mögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme
von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu Zuständigkeiten
melden sind, damit für den Erlass von Verwaltungsakten
und für die Entgegennahme von Meldungen
1. festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen
für die Aufhebung, Erleichterung oder Anordnung (1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die
von Beschränkungen vorliegen, Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Ge-
setzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
2. zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsbilanz der Bundes- verordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des
republik Deutschland erstellt werden kann, Rates oder der Kommission der Europäischen Union
3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist das Bundes-
Interessen gewährleistet wird oder amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zustän-
4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba- dig, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach
rungen oder internationalen Exportkontrollregimen diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts
erfüllt werden können. anderes bestimmt ist.
(3) Zur Gewährleistung der Zwecke des Absatzes 2 (2) Ausschließlich zuständig sind
Nummer 1 bis 4 kann durch Rechtsverordnung ange- 1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital-
ordnet werden, dass der Stand und ausgewählte Posi- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Aus-
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
landswerten und Gold, soweit im Folgenden nichts (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
§ 15
logie
Rechtsunwirksamkeit
a) im Fall des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministe- (1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche
rium der Finanzen; bei Maßnahmen, welche die Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es
Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn
den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betref- es nachträglich genehmigt wird oder das Genehmi-
fen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bun- gungserfordernis nachträglich entfällt. Durch die Rück-
desbank herzustellen, wirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmi-
gung an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts be-
b) im Fall des § 7 im Einvernehmen mit dem Aus- gründet worden sind, nicht berührt.
wärtigen Amt und dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, (2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft
über den Erwerb eines inländischen Unternehmens
c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
mit § 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vor- an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf
schriften erlassenen Rechtsverordnung; eine Un- Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 in
tersagung oder der Erlass von Anordnungen in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften er-
Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 5 Absatz 2 lassenen Rechtsverordnung und ist dieses Prüfrecht
bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministe-
d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung riums für Wirtschaft und Technologie, nach Zustim-
mit § 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vor- mung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer
schriften erlassenen Rechtsverordnung im Einver- bestimmten Frist zu untersagen, so steht der Eintritt der
nehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bun- Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Ablauf
desministerium der Verteidigung und im Fall des des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft
Absatz 3 Nummer 2 und einer auf Grund dieser und Technologie den Erwerb innerhalb der Frist unter-
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung da- sagt.
rüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundes- (3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Er-
ministerium des Innern, werbs eines inländischen Unternehmens oder einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
inländischen Unternehmen dient, ist schwebend un-
entwicklung für Anordnungen im Bereich des Dienst-
wirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1
leistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrs-
und § 5 Absatz 3 in Verbindung mit einer auf Grund
wesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung eine
einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts-
Meldepflicht besteht, die verbunden ist mit einer Er-
verordnung,
mächtigung der Bundesregierung, den Erwerb inner-
4. das Bundesministerium der Finanzen für Anordnun- halb einer bestimmten Frist zu untersagen. Das Rechts-
gen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem geschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirk-
Gebiet des Versicherungswesens nach § 4 Absatz 1 sam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und
und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vor- Technologie es schriftlich freigibt oder den Erwerb nicht
schrift erlassenen Rechtsverordnung, innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
5. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
für Anordnungen im Bereich des Waren- und Dienst-
leistungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbin- § 16
dung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlasse- Urteil und Zwangsvollstreckung
nen Rechtsverordnung im Rahmen der gemeinsa- (1) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Geneh-
men Marktorganisationen der Europäischen Union migung erforderlich, so kann ein Urteil vor Erteilung der
für Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft. Genehmigung nur dann ergehen, wenn in die Urteils-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 formel ein Vorbehalt aufgenommen wird, dass die
kann das zuständige Bundesministerium seine Zustän- Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf,
digkeit für die dort genannte Aufgabenwahrnehmung wenn die Genehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt
auf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt sei- für andere Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung
nes Geschäftsbereichs übertragen. nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Titels durchgeführt werden kann. Arreste und einst-
§ 14 weilige Verfügungen, die lediglich der Sicherung des
zugrunde liegenden Anspruchs dienen, können ohne
Verwaltungsakte Vorbehalt ergehen.
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach (2) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Geneh-
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- migung erforderlich, so ist eine Zwangsvollstreckung
ordnung können mit Nebenbestimmungen versehen nur zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt
werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung er-
wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird. worben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1489
den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangs- eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
vollstreckung. ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-
Te i l 3 ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Straf-, Bußgeld- Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer
und Überwachungsvorschriften vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Ge-
meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlos-
§ 17 senen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient
oder
Strafvorschriften
2. gegen eine Genehmigungspflicht für
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, ei-
§ 4 Absatz 1, die der Durchführung nen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereit-
stellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investi-
1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen tion oder
nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen
oder b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirt-
schaftliche Ressourcen
2. einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-
dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- Union verstößt, der der Durchführung einer vom
weit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein-
Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen be- samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Außenwirt-
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt schaftsverordnung verstößt, indem er
oder 1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han- oder § 78 dort genannte Güter ausführt,
delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher 2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 dort genannte Güter
Taten verbunden hat. ausführt,
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied genannte Güter verbringt,
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. 4. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungs-
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf geschäft vornimmt,
Jahren.
5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Vermittlungsgeschäft vornimmt,
leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. 6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Ab-
satz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Ab-
(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Han- satz 1 technische Unterstützung erbringt oder
deln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer
durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten 7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3,
oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben er- § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 tech-
schlichenen Genehmigung gleich. nische Unterstützung erbringt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland be- (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
gangen werden, wenn der Täter Deutscher ist. zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-
Prozesses für den internationalen Handel mit Roh-
§ 18 diamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zu-
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl.
Strafvorschriften L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, ver-
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf stößt, indem er
Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
1. einem 2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.
a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, (4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 be-
Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitions- treffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur
verbot oder Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu ande-
b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und rer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be-
wirtschaftliche Ressourcen handlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl.
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
L 200 vom 30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32), 3. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder
(ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologi-
ist, verstößt, indem er sche oder Atomwaffen bezieht.
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte (8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
Güter ausführt, bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur
im Zusammenhang mit dort genannten Gütern fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
leistet, gewerbsmäßig handelt.
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte (9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des
Güter einführt, Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Ab-
satzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1
4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln
im Zusammenhang mit dort genannten Gütern an- auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder
nimmt oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvoll-
5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 dort genannte ständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
Güter ausführt.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang II Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland be-
oder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ver- gangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
weisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit
Fassung Anwendung.
Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine 1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amts-
der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr blatt der Europäischen Union folgt, und
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. 2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungser-
L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21) fordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 an-
verstößt, indem er geordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis
1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Ar- hat.
tikel 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Güter mit
doppeltem Verwendungszweck ausführt, § 19
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz Güter Bußgeldvorschriften
ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Ab-
die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung
satz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahr-
der zuständigen Behörde ausführt,
lässig begeht.
3. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Ab-
eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder
satz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht
eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der richtig oder nicht vollständig benutzt.
zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht
oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
erbringt. fahrlässig
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I 1. einer Rechtsverordnung nach
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, findet a) § 4 Absatz 1 oder
dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung An-
wendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht b) § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder
dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat
Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nicht in § 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder
bestimmt sind. § 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
(6) Der Versuch ist strafbar. 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4
bestraft, wer Satz 2 zuwiderhandelt,
1. in den Fällen des Absatzes 1 für den Geheimdienst 3. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht
einer fremden Macht handelt, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
zeigt,
2. in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder des Absat-
zes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande 4. entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklärung nicht, nicht
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt
Taten verbunden hat, oder oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1491
5. entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht, (3) In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, und
gestellt. des § 18 Absatz 7 Nummer 2 oder Absatz 8, jeweils
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder auch in Verbindung mit Absatz 10, ist § 73d des Straf-
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in gesetzbuches anzuwenden.
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union über die Beschränkung des § 21
Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
einer Regelung entspricht, zu der die in
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und
1. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses
2. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1
und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7
Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Er-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und mittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafpro-
die Tat nicht in § 18 Absatz 1, 3 bis 5, 7 oder Absatz 8 zessordnung auch durch die Hauptzollämter oder die
mit Strafe bedroht ist. Das Bundesministerium für Wirt- Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die Verwal-
schaft und Technologie wird ermächtigt, soweit dies zur tungsbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge- in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein
meinschaften oder der Europäischen Union erforderlich anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des vornehmen lassen.
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 geahndet werden kön- (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter
nen. sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der
Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be-
fahrlässig einem im Amtsblatt der Europäischen Ge- zeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn
meinschaften oder der Europäischen Union veröffent- diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr
lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europä- von Waren betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im
ischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53
der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben un-
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher- berührt.
heitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktions-
maßnahme dient, zuwiderhandelt, indem er (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-
amten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter
1. eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den
oder nicht rechtzeitig übermittelt, Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Ge-
2. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll- setzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
nicht rechtzeitig abgibt, (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die
3. eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durch-
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder suchungen und Untersuchungen vornehmen sowie
sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungsperso-
4. eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht nen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
rechtzeitig unterrichtet. Strafprozessordnung ergreifen. Unter den Vorausset-
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der zungen des § 111l Absatz 2 Satz 2 der Strafprozess-
Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absat- ordnung können auch die Hauptzollämter die Notver-
zes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf- äußerung anordnen.
hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. § 22
Straf- und Bußgeldverfahren
§ 20
(1) Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 das
Einziehung und Erweiterter Verfall Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zu-
(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine ständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Lan-
können folgende Gegenstände eingezogen werden: desregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln,
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-
nungswidrigkeit bezieht, und
kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei- dere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Lan-
sind. desjustizverwaltung übertragen.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge- (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2
setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. und 3 Satz 1 sowie § 76 Absatz 1 und 4 des Gesetzes
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert aus-
Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwalt- gewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf
schaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfü-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die
und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über gespeicherten Daten während der Dauer der gesetz-
Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bun- lichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind sowie dass
desministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord- sie unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich auto-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- matisiert ausgewertet werden können. Die Auskunfts-
darf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als pflichtigen haben die Verwaltungsbehörde und die
Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der Befug-
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver- nisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und
kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an- die Kosten zu tragen.
dere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. (5) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mit-
(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unter- telbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.
bleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 2 bis 5, wenn der solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemes- der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
sene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder
aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Be-
hörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlun- § 24
gen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Ge- Übermittlung von
setzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt. Informationen durch das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
§ 23
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Allgemeine Auskunftspflicht trolle (BAFA) darf die Informationen, einschließlich per-
(1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, sonenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Aufgaben
(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und 1. nach diesem Gesetz,
Ernährung können Auskünfte verlangen, die erforderlich
sind, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf 2. nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- fen oder
gen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Ra- 3. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Be-
tes oder der Kommission der Europäischen Union im reich des Außenwirtschaftsrechts
Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwachen. bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen
Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen des Bundes übermitteln, soweit dies zur Verfolgung
die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfer-
(2) Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank tigung erforderlich ist.
können zu dem in Absatz 1 genannten Zweck auch (2) Informationen über die Versagung von Genehmi-
Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; gungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermit-
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle telt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des
(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und § 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.
Ernährung können zu den Prüfungen Beauftragte ent-
senden. Zur Vornahme der Prüfungen dürfen die Be- (3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1
diensteten dieser Stellen und deren Beauftragte die Ge- und 2 übermittelten Informationen, einschließlich per-
schäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten. Das sonenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden,
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird in- für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfol-
soweit eingeschränkt. gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach
diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach die-
(3) Die Bediensteten des Bundesamtes für Wirt- sem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen die Ge- von Kriegswaffen erforderlich ist.
schäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten, um
die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmi- § 25
gungen nach § 8 Absatz 2 oder für die Erteilung von
Zertifikaten nach § 9 zu überprüfen. Das Grundrecht Automatisiertes Abrufverfahren
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge- (1) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Informationen,
schränkt. einschließlich personenbezogener Daten, die nach § 24
(4) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz Absatz 1 und 2 übermittelt werden dürfen, im Einzelfall
eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so in einem automatisierten Verfahren abzurufen, soweit
dürfen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun- dies für die Zwecke des § 24 Absatz 1 oder zur Verhü-
desbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die ge- tung von Straftaten oder zur Verfolgung von Straftaten
speicherten Daten nehmen und das Datenverarbei- oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
tungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. (2) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirt-
Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen, schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1493
richtung des Abrufverfahrens Anlass und Zweck des (4) Wer Waren ausführen will, hat die Sendung den
Abrufverfahrens sowie die Art der zu übermittelnden zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu ge-
Daten und die nach § 9 des Bundesdatenschutzgeset- stellen. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung
zes erforderlichen technischen und organisatorischen nach § 11 bestimmt. Zur Erleichterung des Post-,
Maßnahmen schriftlich fest. Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsver-
(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der ordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hier-
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen durch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.
und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech- (5) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung
nologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist
1. der Vorschriften dieses Gesetzes,
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen 2. der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
nach Absatz 2 zu unterrichten. gen und
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel- 3. der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich
nen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im auto- des Außenwirtschaftsverkehrs
matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor- über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr.
genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi- Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Be-
nalamtes hierzu besonders ermächtigt sind. hörden der Bundespolizei, die für die Überwachung
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig
trolle (BAFA) prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn sind; Satz 1 bleibt unberührt.
dazu Anlass besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest § 28
durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und
Kosten
überprüft werden kann.
(1) Die Zollbehörden können bei der Durchführung
§ 26 der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Aus-
Übermittlung
fuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der
personenbezogener Daten aus Strafverfahren
Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des
(1) In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Außenwirtschaftsverkehrs Kosten (Gebühren und Aus-
Gesetz oder gegen eine Rechtsverordnung auf Grund lagen) erheben für
dieses Gesetzes oder gegen das Gesetz über die Kon-
1. die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder
trolle von Kriegswaffen dürfen Gerichte und Staatsan-
außerhalb der Öffnungszeiten,
waltschaften obersten Bundesbehörden personenbe-
zogene Daten zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Ab- 2. die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheinigun-
satz 1 und 2 übermitteln. gen oder
(2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten dürfen nur zu 3. die Untersuchung von Waren.
den dort genannten Zwecken verwendet werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Be-
(3) Der Empfänger darf die Daten an eine nicht in messung der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Er-
Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermit- hebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des
teln, wenn § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten
Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheim- Artikel 2
haltung erheblich überwiegt und
Folgeänderungen
2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht
(1) In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes
gefährdet werden kann.
zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 8 des
§ 27
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
Überwachung des ändert worden ist, werden die Wörter „in den §§ 5 und 7
Fracht-, Post- und Reiseverkehrs Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wör-
(1) Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder ter „in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgeset-
durchgeführt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen. zes“ ersetzt.
Sie können einer Beschau und einer Untersuchung (2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
unterworfen werden. in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Novem-
(2) Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige ber 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4
Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Wa- des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) ge-
ren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Durchfuhr beschränkt ist. 1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils
(3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland die Wörter „gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgeset-
einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit zes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschafts-
sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Ver- verordnung“ durch die Wörter „gemäß § 9 des
bringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsver-
beschränkt ist. ordnung“ ersetzt.
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
2. In § 22a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
bis 3, 6 oder 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Num- „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6“ durch die Wörter
mer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7“ ersetzt. „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird vor der
Angabe „§§ 51“ das Wort „den“ eingefügt und wer-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- den die Wörter „§ 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirt-
sätze 2 und 3. schaftsgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 17
c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die
zu fünfhundert Euro“ gestrichen. Tat vorsätzlich begangen wird,“ ersetzt.
(3) In den §§ 1b und 1c der Verordnung über Allge- (10) In § 93 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
meine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kon- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-
trolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt tember 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Arti-
Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten kel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Ge- S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 59
setzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gelten-
worden ist, werden jeweils die Wörter „gemäß § 2a den Fassung“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des
des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf
§ 21a der Außenwirtschaftsverordnung“ durch die Wör- Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung“
ter „gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Ver- ersetzt.
bindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlasse-
nen Rechtsverordnung“ ersetzt. (11) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des
(4) In § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Ar- Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert
tikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,
worden ist, wird wie folgt geändert:
2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden 1. § 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ist, werden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6
und 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „der
Wörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni
des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. 2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirt-
schaftsverordnung“ durch die Wörter „der Verord-
(5) In § 49 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgeset-
nung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 oder
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
entgegen einer Beschränkung oder Handlungs-
ruar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 9
pflicht nach § 4 Absatz 1 und § 5 des Außenwirt-
des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670)
schaftsgesetzes“ ersetzt.
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 59 der
Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verord-
Fassung“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Außen- nung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder
wirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverord-
dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung“ er- nung“ durch die Wörter „der Verordnung (EG)
setzt. Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009“ ersetzt.
(6) In § 8 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgeset-
c) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
zes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) wird die Angabe
„§ 37 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 d) In Nummer 4 wird das Wort „Indien,“ gestrichen.
bis 4“ ersetzt.
(7) In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundes- 2. In § 23c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 34
kriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli die Wörter „von vorsätzlichen Straftaten nach den
2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes“ er-
Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außen- setzt.
wirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „vorsätzliche 3. § 23d wird wie folgt geändert:
Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt. a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die
(8) In § 22 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in
18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547; 2008 II S. 235) wer- Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgeset-
den die Wörter „§ 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirt- zes“ durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten
schaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschafts-
des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. gesetzes“ ersetzt.
(9) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- b) In Absatz 6 werden die Wörter „Straftaten nach
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35
1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom des Außenwirtschaftsgesetzes,“ durch die Wörter
25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird „vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18
wie folgt geändert: des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1495
(12) § 1 Nummer 3 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Abs. 2
vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057) wird wie folgt Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
gefasst: Wörter „§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgeset-
„3. Straftaten gegen Vorschriften über den Außenwirt- zes“ ersetzt.
schaftsverkehr nach den §§ 17 und 18 Absatz 2 des b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 4 Abs. 2
Außenwirtschaftsgesetzes;“. Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
(13) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun- Wörter „§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgeset-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli zes“ ersetzt.
2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt (19) § 6 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes
durch Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. De- vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch
zember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, Artikel 180 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
1. In § 47j Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 81 geändert:
Absatz 2“ die Wörter „Nummer 2 Buchstabe c und 1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des
d,“ und nach der Angabe „Nummer 5a“ die Angabe Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2
„und 5b“ eingefügt. Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 50c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschafts- Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2
gesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ er-
(20) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung
setzt.
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
3. In § 81 Absatz 10 Nummer 1 wird nach den Wörtern S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Ge-
„nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c“ die Angabe setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
„und d“ eingefügt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(14) Die Verordnung zur Regelung von Zuständig- 1. § 3 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 wer-
keiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen den aufgehoben.
der Ernährungs- und Landwirtschaft vom 17. März
1977 (BGBl. I S. 467), die zuletzt durch Artikel 27 des 2. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesmi-
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän- nisterium“ die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft
dert worden ist, wird aufgehoben. und Verbraucherschutz (Bundesministerium)“ einge-
fügt.
(15) Die Verordnung zur Regelung von Zuständig-
keiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 3. § 22 Absatz 3 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset- 4. § 28 wird wie folgt geändert:
zes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert wor-
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 46
den ist, wird aufgehoben.
des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
(16) In § 14 Absatz 2 Satz 3 der Außenhandels- „§ 27 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
statistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 46 Abs. 2 des
Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993),
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. No-
„§ 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“
vember 2011 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist,
ersetzt.
werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 des Außenwirtschafts-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ durch die c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 46 Abs. 3
Wörter „§ 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
ersetzt. Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(17) In § 6a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 46 Abs. 3
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“
Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3
worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 in Ver- des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes“ e) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 46 Abs. 4 des
durch die Wörter „nach § 4 Absatz 1 des Außenwirt- Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
schaftsgesetzes“ ersetzt. „§ 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes“
(18) Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung ersetzt.
der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I 5. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie im
S. 1285), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf
vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1248) geändert wor- Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkei-
den ist, wird wie folgt geändert: ten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 trolle (BAFA)“ gestrichen.
Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch (21) In § 13 der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
die Wörter „§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschafts- vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch
gesetzes“ ersetzt. Artikel 23 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
2. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wör-
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
ter „§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung“ durch die schaftsgesetzes)“ durch die Wörter „Ausländer (§ 2 Ab-
Wörter „§ 12 der Außenwirtschaftsverordnung“ ersetzt. satz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)“ ersetzt.
(22) In § 1 der Verordnung über den Absatz von (26) In § 9 der Verordnung zur Sicherstellung des
Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210),
im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Aus- die zuletzt durch Artikel 489 der Verordnung vom
fuhr nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
S. 443), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung ist, werden die Wörter „Gebietsfremde im Sinne des
vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch
worden ist, werden die Wörter „§ 9 der Außenwirt- die Wörter „Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des
schaftsverordnung“ durch die Wörter „§ 12 der Außen- Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
wirtschaftsverordnung“ ersetzt.
(23) In § 11 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in Artikel 3
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember Bekanntmachungserlaubnis
2005 (BGBl. I S. 3664), die durch Artikel 2 Absatz 99
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 der
Marktorganisationsgesetzes in der vom 1. September
Außenwirtschaftsverordnung“ durch die Wörter „§ 12
2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
der Außenwirtschaftsverordnung“ ersetzt.
kannt machen.
(24) In § 73 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I
S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschafts- am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgen-
gesetzes“ ersetzt. den Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Außenwirt-
(25) In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Verkehrssicher- schaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch
vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. April AT 28.12.2012 V1) geändert worden ist, außer Kraft.
2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden die (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 5 und 11 am Tag nach
Wörter „Gebietsfremde (§ 4 Abs. 1 des Außenwirt- der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1497
Sechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
– Beschränkung der Möglichkeit zur
Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe
(46. StrÄndG)
Vom 10. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,
sen: wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 1 werden die Wörter „freiwillige Offen-
Änderung des
barung“ durch die Wörter „freiwilliges Offenba-
Strafgesetzbuches
ren“ und die Wörter „die Tat über seinen eigenen
§ 46b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Tatbeitrag hinaus“ durch die Wörter „eine Straftat
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Zusammenhang steht,“ ersetzt.
Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert
b) In Nummer 2 werden das Wort „Straftaten“ durch
worden ist, wird wie folgt geändert:
die Wörter „eine Straftat“ ersetzt, nach der An-
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafprozess- gabe „§ 30a Abs. 1,“ die Wörter „die mit seiner
ordnung“ die Wörter „, die mit seiner Tat im Zusam- Tat im Zusammenhang steht und“ eingefügt und
menhang steht,“ eingefügt. das Wort „können“ durch das Wort „kann“ er-
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Strafprozess- setzt.
ordnung,“ die Wörter „die mit seiner Tat im Zusam- 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
menhang steht und“ eingefügt.
„War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein
Artikel 2 Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über
den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.“
Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3
§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
Vom 3. Juni 2013
Auf Grund des § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. April 2013
(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung mit § 113 Absatz 2 Num-
mer 9 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 10
Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden
sind und von denen § 113 Absatz 2 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 50
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2478) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
§ 1 Absatz 4 der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2862) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen sich zusammen aus der
Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts,
dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800
Seite 3 Zeile 19 Spalte 04), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet
aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den mittleren
nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Form-
blatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren Rückstellungen für Pen-
sionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Form-
blatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus den mittleren Ab-
rechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungs-
geschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5
Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und dem Saldo aus
den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber
Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge
in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03).“
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Form-
blatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) nicht zu berücksichtigen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1499
Verordnung
zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
Vom 6. Juni 2013
Es verordnen auf Grund 1. ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem
Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung er-
– des § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
laubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthalts-
mit Satz 2 und des § 42 Absatz 1 und 2 des Aufent-
gesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für
haltsgesetzes, von denen § 19a durch Artikel 1 Num-
Arbeit erteilt werden kann,
mer 10 eingefügt und § 42 Absatz 1 durch Artikel 1
Nummer 19 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1
S. 1224) geändert worden ist, Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthalts-
titel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die
– des § 288 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt
kann,
durch Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 3. einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, und der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Be-
schäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des
– des § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäf-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
tigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
2008 (BGBl. I S. 1798)
beit erlaubt werden kann,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
4. die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer
– und auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Auslän-
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt- ders, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) Zweck der Beschäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2
das Bundesministerium des Innern: Satz 3 in Verbindung mit § 39 des Aufenthaltsgeset-
zes zustimmen kann und
Artikel 1 5. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab-
weichend von § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgeset-
Verordnung zes erteilt werden darf.
über die Beschäftigung
(2) Vorrangprüfung ist die Prüfung nach § 39 Ab-
von Ausländerinnen und Ausländern satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(Beschäftigungsverordnung – BeschV)
Teil 2
Teil 1
Zuwanderung von Fachkräften
Allgemeine Bestimmungen
§2
§1
Hochqualifizierte,
Anwendungsbereich Blaue Karte EU, Hochschul-
der Verordnung, Begriffsbestimmungen absolventinnen und Hochschulabsolventen
(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung auslän- (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
discher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und be-
stimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die be- 1. einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte
reits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Aus- nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes,
länder zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. 2. einer Blauen Karte EU nach § 19a des Aufenthalts-
Sie regelt, in welchen Fällen gesetzes, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
a) ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unter-
der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der nehmen oder
allgemeinen Rentenversicherung erhält oder
2. leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem
b) einen inländischen Hochschulabschluss besitzt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarun-
und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 gen gegründeten deutsch-ausländischen Gemein-
erfüllt, schaftsunternehmen.
3. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäf-
tigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem §5
inländischen Hochschulabschluss.
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
(2) Ausländerinnen und Ausländer, die einen Beruf
ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 enthaltstitels an
über die Verwendung der Internationalen Standardklas- 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und
sifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
gehört, kann die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU
erteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze an einer Hochschule oder an einer öffentlich-recht-
in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Zu- lichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln
stimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in
privater Rechtsform geführten Forschungseinrich-
(3) Ausländerinnen und Ausländern mit einem an- tung,
erkannten ausländischen Hochschulabschluss oder
einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem 3. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen
deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und
die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus- Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissen-
übung einer der beruflichen Qualifikation entsprechen- schaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
den Beschäftigung erteilt werden. 4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich geneh-
(4) Das Bundesministerium des Innern gibt das Min- migter privater Ersatzschulen oder anerkannter pri-
destgehalt nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und vater Ergänzungsschulen oder
Absatz 2 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 5. Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.
31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger be-
kannt. §6
§3 Ausbildungsberufe
Führungskräfte (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die im Inland
eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf- anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungs-
enthaltstitels an beruf erworben haben, kann die Zustimmung zur Aus-
1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Pro- übung einer der beruflichen Qualifikation entsprechen-
kura, den Beschäftigung erteilt werden. Eine qualifizierte Be-
2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die rufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer
zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, mindestens zwei Jahre beträgt.
3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offe- (2) Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Be-
nen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer ande- rufsqualifikation im Ausland erworben haben, kann die
ren Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Quali-
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung fikation entsprechenden Beschäftigung in einem staat-
der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung lich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbil-
berufen sind, oder dungsberuf erteilt werden, wenn die nach den Regelun-
gen des Bundes oder der Länder für die berufliche An-
4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutsch- erkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der
lands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten
auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungs- Berufsausbildung festgestellt hat und
ebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender
Position, die für die Entwicklung des Unternehmens 1. die betreffenden Personen von der Bundesagentur
von entscheidender Bedeutung ist. für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeits-
verwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren,
§4 die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden
sind oder
Leitende Angestellte und Spezialisten
2. die Bundesagentur für Arbeit für den entsprechen-
Die Zustimmung kann erteilt werden für den Beruf oder die entsprechende Berufsgruppe dif-
1. leitende Angestellte und andere Personen, die zur ferenziert nach regionalen Besonderheiten festge-
Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor stellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen
allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und in-
verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens tegrationspolitisch verantwortbar ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1501
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung in (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Num-
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf bestimmte Her- mer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
kunftsländer beschränken und am Bedarf orientierte
Zulassungszahlen festlegen. 1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen,
an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter
(3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 wird Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthal-
ohne Vorrangprüfung erteilt. tes ausgereist war,
§7 2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Ver-
ordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
Absolventinnen und
Absolventen deutscher Auslandsschulen 3. einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf- Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
enthaltstitels an Absolventinnen und Absolventen deut- einbarung von der Zustimmungspflicht für eine Be-
scher Auslandsschulen schäftigung befreit war.
1. mit einem anerkannten ausländischen Hochschul- (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2
abschluss oder einem ausländischen Hochschul- werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Auf-
abschluss, der einem deutschen Hochschul- enthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei
abschluss vergleichbar ist, zur Ausübung einer der Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die
beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäf- nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung
tigung, zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit an-
2. zur Ausübung einer Beschäftigung in einem staatlich gerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer
anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbil- ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der
dungsberuf, wenn die zuständige Stelle die Gleich- Beschäftigung erteilt wird.
wertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inlän-
dischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt Te i l 3
hat, oder
Vo r ü b e r g e he n d e B e s c h ä f t i g u n g
3. zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbil-
dung in einem staatlich anerkannten oder vergleich-
§ 10
bar geregelten Ausbildungsberuf.
Internationaler
§8 Personalaustausch, Auslandsprojekte
Praktische Tätigkeiten als (1) Die Zustimmung kann erteilt werden zur Aus-
Voraussetzung für die Anerkennung übung einer Beschäftigung von bis zu drei Jahren
ausländischer Berufsqualifikationen
Ist für eine qualifizierte Beschäftigung 1. Ausländerinnen und Ausländern, die eine Hochschul-
ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation be-
1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Aus- sitzen, im Rahmen des Personalaustausches inner-
land erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des halb eines international tätigen Unternehmens oder
§ 6 Absatz 2 oder Konzerns,
2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befug-
2. für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und
nis zur Berufsausübung notwendig
Arbeitnehmer eines international tätigen Konzerns
und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tä- oder Unternehmens im inländischen Konzern- oder
tigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Unternehmensteil, wenn die Tätigkeit zur Vorberei-
Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten tung von Auslandsprojekten unabdingbar erforder-
Beschäftigung zugestimmt werden. Die Zustimmung lich ist, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
wird ohne Vorrangprüfung erteilt. bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig
wird und über eine mit deutschen Facharbeitern ver-
§9 gleichbare Qualifikation und darüber hinaus über be-
Beschäftigung bei sondere, vor allem unternehmensspezifische Spezi-
Vorbeschäftigungszeiten alkenntnisse verfügt.
oder längerem Voraufenthalt
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer
Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis kann die Zustimmung auch für Arbeitnehmerinnen und
besitzen und Arbeitnehmer des Auftraggebers des Auslandsprojek-
tes erteilt werden, wenn sie im Zusammenhang mit
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom Auf-
Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben tragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine ent-
oder sprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer ent-
2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, gedul- hält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im
det oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundes- Rahmen des fertig gestellten Projektes notwendig ist.
gebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden ent- Satz 1 wird auch angewendet, wenn der Auftragnehmer
sprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufent- weder eine Zweigstelle noch einen Betrieb im Ausland
haltsgesetzes berücksichtigt. hat.
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
§ 11 Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, werden, oder
Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche 2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen
(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung Beschäftigte.
muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Auf-
sicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Ver- (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
tretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen
erteilt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprü- und Schüler ausländischer Hochschulen und Fach-
fung erteilt. schulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von
bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von
(2) Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit
und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeit- vermittelt worden ist.
beschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Gel-
tungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die
erstmalige Zustimmung wird in der Zeit bis zum 1. Au- § 15
gust 2015 längstens für ein Jahr erteilt. Praktika zu Weiterbildungszwecken
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absät-
zen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels enthaltstitels für ein Praktikum
erteilt werden. 1. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schu-
lischen Ausbildung oder des Studiums, das vorge-
§ 12 schriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur
Au-pair-Beschäftigungen Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich er-
forderlich ist,
Die Zustimmung kann für Personen mit Grundkennt-
nissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 2. im Rahmen eines von der Europäischen Union oder
27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finan-
Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als ziell geförderten Programms,
Au-pair beschäftigt werden. Wird in der Familie
Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die 3. mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen
Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäf- eines internationalen Austauschprogramms von Ver-
tigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern bänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder
stammt. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung studentischen Organisationen an Studierende oder
erteilt. Absolventen ausländischer Hochschulen im Einver-
nehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,
§ 13
4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium
Hausangestellte von Entsandten aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Euro-
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung päischen Union oder Mitteln internationaler zwi-
als Hausangestellte oder Hausangestellter bei Per- schenstaatlicher Organisationen erhalten, oder
sonen, die
5. mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines
1. für ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unter- Studiums an einer ausländischen Hochschule, das
nehmens mit Sitz im Ausland vorübergehend im In- nach dem vierten Semester studienfachbezogen im
land tätig werden oder Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit aus-
2. die Hausangestellte oder den Hausangestellten auf geübt wird.
der Grundlage der Wiener Übereinkommen über di-
plomatische Beziehungen oder über konsularische § 15a
Beziehungen eingestellt haben,
Saisonbeschäftigungen
kann erteilt werden, wenn diese Personen vor ihrer Ein-
reise die Hausangestellte oder den Hausangestellten Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur
seit mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Be- Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forst-
treuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pfle- wirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der
gebedürftigen Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben. Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung und für die von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durch-
Dauer des Aufenthaltes der Person, bei der die Haus- schnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich
angestellten beschäftigt sind, längstens für fünf Jahre bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr erteilt
erteilt. werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund
einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der
§ 14 Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Ver-
Sonstige Beschäftigungen fahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der
Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf
Aufenthaltstitels an acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht
1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregel- für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und
ten oder auf einem Programm der Europäischen Tabakanbaus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1503
§ 15b § 18
Schaustellergehilfen Journalistinnen und Journalisten
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus- Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
übung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe enthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit
kann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr Sitz im Ausland,
erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf
Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit 1. deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt
mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über der Bundesregierung anerkannt ist oder
das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.
2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent-
haltes im Ausland im Inland journalistisch tätig wer-
§ 15c
den, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate inner-
Haushaltshilfen halb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht über-
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus- steigt.
übung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäf-
tigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbei- § 19
ten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haus-
Werklieferungsverträge
halten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitge-
Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des ber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb
Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland ent-
vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeit- sandt werden, um
raums von drei Jahren kann die Zustimmung zum
Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine er- 1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anla-
neute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zu- gen und Programme der elektronischen Datenver-
stimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich arbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden
die betreffende Person nach der Ausreise mindestens sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder
so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Ma-
Inland beschäftigt war. schinen, Anlagen und Programme einzuweisen,
2. erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sa-
Te i l 4 chen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewie-
Entsandte Arbeit- sen zu werden,
nehmerinnen und Arbeitnehmer
3. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des
Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu de-
§ 16 montieren,
Geschäftsreisende
4. unternehmenseigene Messestände oder Messe-
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf- stände für ein ausländisches Unternehmen, das im
enthaltstitels an Personen, die Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und ab-
1. bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kauf- zubauen und zu betreuen oder
männischen Bereich im Ausland beschäftigt werden, 5. im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträ-
2. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Bespre- gen einen Betriebslehrgang zu absolvieren.
chungen oder Verhandlungen im Inland führen, Ver- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 setzt die
tragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeit-
Durchführung eines Vertrages überwachen oder geber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigun-
3. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen in- gen vor ihrer Aufnahme angezeigt hat.
ländischen Unternehmensteil gründen, überwachen
oder steuern, (2) Die Zustimmung kann für Personen erteilt wer-
den, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland län-
und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Bei- ger als drei Monate und bis zu einer Dauer von drei
behaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland Jahren in das Inland entsandt werden, um
insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten im Inland aufhalten. 1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, An-
lagen und Programme der elektronischen Datenver-
§ 17 arbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden
sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder
Betriebliche Weiterbildung zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Ma-
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf- schinen, Anlagen und Programme einzuweisen oder
enthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte ei- 2. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des
nes international tätigen Konzerns oder Unternehmens Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu de-
zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inlän- montieren.
dischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei
Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
§ 20 1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die un-
Internationaler ter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im
Straßen- und Schienenverkehr Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von be-
sonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters
Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit
1. im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit Sitz drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten nicht übersteigt,
a) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Ver- 2. Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Mu-
tragsstaates des Abkommens über den Europä- sik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen
ischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenz- von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fern-
überschreitenden Verkehr nach Artikel 2 Num- sehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer
mer 2 oder Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraums
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des von zwölf Monaten nicht übersteigt,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für im Jahr auftreten,
den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten- 4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufs-
den Güterverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, trainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deut-
S. 72) durchführt und für das dem Arbeitgeber schen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wett-
eine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden ist, kampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtun-
b) außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitglied- gen vorgesehen ist, wenn sie
staates der Europäischen Union oder eines ande- a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen b) der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt
im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit ei- zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitrags-
nem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen bemessungsgrenze für die gesetzliche Renten-
Fahrzeug durchführt, für einen Aufenthalt von versicherung beträgt, und
höchstens drei Monaten innerhalb eines Zeit- c) der für die Sportart zuständige deutsche Spitzen-
raums von zwölf Monaten, oder ein in Deutsch- verband im Einvernehmen mit dem Deutschen
land zugelassenes Fahrzeug in einen Staat außer- Olympischen Sportbund die sportliche Qualifika-
halb dieses Gebietes überführt, tion als Berufssportlerin oder Berufssportler oder
2. im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer
Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bestätigt,
grenzüberschreitende Fahrten mit einem im Sitz- 5. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dress-
staat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug men,
durchführt. Dies gilt im grenzüberschreitenden Lini- 6. Reiseleiterinnen und Reiseleiter, die unter Beibehal-
enverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn das tung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland
Fahrzeug im Inland zugelassen ist. ausländische Touristengruppen in das Inland beglei-
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines ten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate inner-
Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal im grenzüber- halb von zwölf Monaten nicht übersteigt, oder
schreitenden Schienenverkehr, wenn das Beförde- 7. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die unter Bei-
rungsunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. behaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Aus-
land für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland an Be-
§ 21 sprechungen oder Verhandlungen im Inland teilneh-
Dienstleistungserbringung men, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate in-
nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf- übersteigt.
enthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union § 23
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Internationale Sportveranstaltungen
Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in enthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teil-
das Bundesgebiet entsandt werden. nahme, Durchführung und Nachbereitung internationa-
ler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisa-
Te i l 5 tionskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesre-
Besondere Berufs- gierung Durchführungsgarantien übernommen hat; dies
oder Personengruppen sind insbesondere folgende Personen:
1. die Repräsentantinnen und Repräsentanten, Mit-
§ 22 arbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten von
Verbänden oder Organisationen einschließlich
Besondere Berufsgruppen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf- Schiedsrichterassistentinnen und Schiedsrichter-
enthaltstitels an assistenten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1505
2. die Sportlerinnen und Sportler sowie bezahltes Per- Te i l 6
sonal der teilnehmenden Mannschaften, Sonstiges
3. die Vertreterinnen und Vertreter der offiziellen Ver-
bandspartner und der offiziellen Lizenzpartner, § 29
4. die Vertreterinnen und Vertreter der Medien ein- Internationale Abkommen
schließlich des technischen Personals sowie die Mit- (1) Für Beschäftigungen im Rahmen der mit den
arbeiterinnen und Mitarbeiter der Medienpartner. Staaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und
Mazedonien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmer-
§ 24 abkommen kann die Zustimmung erteilt werden. Dies
Schifffahrt- und Luftverkehr gilt auch für das zur Durchführung der Werkvertragstä-
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf- tigkeit erforderliche leitende Personal oder Verwal-
enthaltstitels an tungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen
für die Dauer von bis zu vier Jahren. Das Bundesminis-
1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im terium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der
internationalen Verkehr, Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit an Be-
2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst schäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkver-
zugelassenen Personen, trägen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen
3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im Personen des im Inland ansässigen Unternehmens
grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebe- zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten,
treuung erforderliche Bedienungs- und Serviceper- dass auch kleine und mittelständische im Inland ansäs-
sonal auf Personenfahrgastschiffen oder sige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme
tigung von bis zu 18 Monaten kann erteilt werden,
der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer,
wenn die betreffenden Personen auf der Grundlage ei-
Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flug-
ner zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Be-
navigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unterneh-
schäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
men mit Sitz im Inland.
zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastar-
beitnehmer-Vereinbarung) mit dem Staat, dessen
§ 25
Staatsangehörigkeit sie besitzen, beschäftigt werden.
Kultur und Unterhaltung
(3) Für Beschäftigungen nach zwischenstaatlichen
Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass jemand
die für eine Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung
1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder Arbeitserlaubnis bedarf, bedarf es keiner Zustim-
oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für mung. Bei Beschäftigungen nach Vereinbarungen, in
die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder denen bestimmt ist, dass eine Arbeitsgenehmigung
oder Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, kann die Zu-
2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäf-
stimmung erteilt werden.
tigung im Rahmen von Gastspielen oder auslän-
dischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt (4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem
werden. am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-
kommen über Internationale Ausstellungen registriert
§ 26 sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staaten
die Zustimmung erteilt werden, wenn sie für den aus-
Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
stellenden Staat zur Vorbereitung, Durchführung oder
Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Beendigung des nationalen Ausstellungsbeitrages tätig
Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neu- werden.
seeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von
(5) Die Zustimmung kann für Personen erteilt wer-
Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Be-
den, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland
schäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers er-
ordnungsgemäß beschäftigt werden und auf der
teilt werden.
Grundlage des Übereinkommens zur Errichtung der
Welthandelsorganisation vom 15. April 1994
§ 27 (BGBl. 1994 II S. 1438, 1441) oder anderer für die Bun-
Grenzgängerbeschäftigung desrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlicher
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Ab- Freihandelsabkommen der Europäischen Union oder
satz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorü-
erteilt werden. bergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
§ 28 § 30
Deutsche Volkszugehörige Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme- Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsge-
bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besit- setzes gelten
zen, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel 1. Tätigkeiten nach § 3, die bis zu sechs Monate inner-
zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung halb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt
erteilt werden. werden,
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 § 33
sowie den §§ 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate Versagung der
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aus- Erlaubnis zur Ausübung einer
geübt werden, Beschäftigung von Personen mit Duldung
3. Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Dul-
Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der dung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung
Europäischen Union die Rechtsstellung eines lang- nicht erlaubt werden, wenn
fristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu drei
Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona- 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistun-
ten ausgeübt werden, und gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu er-
langen, oder
4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30
der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus
Aufenthaltstitels befreit sind. Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht
vollzogen werden können.
Te i l 7 (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Auslän-
Beschäftigung bei der die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere,
A u f e n t h a l t a u s v ö l k e r- wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene
rechtlichen, humanitären Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit
oder politischen Gründen oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeifüh-
sowie von Personen mit ren.
Duldung und Asylbewerbern
Te i l 8
§ 31 Ve r f a h r e n s r e g e l u n g e n
Beschäftigung bei
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, § 34
humanitären oder politischen Gründen Beschränkung der Zustimmung
Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustim-
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltser- mung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken
laubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich
erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit. 1. der beruflichen Tätigkeit,
2. des Arbeitgebers,
§ 32 3. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt wer-
Beschäftigung von Personen mit Duldung den kann, und
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Dul- 4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
dung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung (2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäf-
einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit
tigung, längstens für drei Jahre erteilt.
einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufent-
haltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39 (3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und
bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Weiterbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist
die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Er-
laubnis zur Ausübung 1. bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsord-
nung festgelegte Ausbildungsdauer und
1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkann-
ten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, 2. bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich
eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften
2. einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Num-
Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbil-
mer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1
dungszieles erforderlich ist.
und 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23 oder
3. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspart- § 35
nern, Verwandten und Verschwägerten ersten Gra-
Reichweite der Zustimmung
des eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der
Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
lebt. tigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthalts-
(3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung titel erteilt.
an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung be- (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel er-
sitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur teilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer
für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbro- zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufent-
chen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsge- haltstitel fort.
stattung im Bundesgebiet aufhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Per-
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsge- sonen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung
stattung. besitzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1507
(4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäf- zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Num-
tigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der mer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeit-
Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. raum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf
(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf- Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels be-
tigung kann ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn freit.“
die Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer 3. § 37 wird wie folgt geändert:
für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei dem- a) Die Angabe „§ 16 Satz 1“ wird durch die Wörter
selben Arbeitgeber fortgesetzt wird. Dies gilt nicht für „§ 30 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
Beschäftigungen, die nach dieser Verordnung oder ei-
ner zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich begrenzt b) Folgender Satz wird angefügt:
sind. „Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach
§ 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate
§ 36 innerhalb von sechs Monaten.“
Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
Artikel 3
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
tigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit Änderung der
der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen Arbeitsgenehmigungsverordnung
nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
dass die übermittelten Informationen für die Entschei- tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Arti-
dung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass kel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nicht rechtzeitig erteilt hat.
1. § 12d wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der
Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung „§ 12d
der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle Haushaltshilfen
zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen
Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorlie- nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge-
gen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen setzbuch für eine versicherungspflichtige Vollzeitbe-
Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch be- schäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und
schleunigt wird. notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten
mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches
§ 37 Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn die betreffen-
Härtefallregelung den Personen auf Grund einer Absprache der Bun-
Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustim- desagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des
mung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrang- Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl
prüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine be- und die Vermittlung vermittelt worden sind. Innerhalb
sondere Härte bedeuten würde. des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäfti-
gung kann die Arbeitserlaubnis-EU zum Wechsel
des Arbeitgebers erteilt werden.“
Artikel 2
2. Nach § 12e werden die folgenden §§ 12f bis 12h
Änderung der eingefügt:
Aufenthaltsverordnung
„§ 12f
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
Schaustellergehilfen
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) geändert Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe
worden ist, wird wie folgt geändert: kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitser-
1. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
laubnis-EU für bis zu insgesamt neun Monate im Ka-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Satz 1“ durch die lenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Per-
Wörter „§ 30 Nummer 1 und 2“ ersetzt. sonen auf Grund einer Absprache der Bundesagen-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: tur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Her-
„Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach kunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und
§ 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate die Vermittlung vermittelt worden sind.
innerhalb von sechs Monaten.“
§ 12g
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
Fertighausmonteure
„§ 17a
Die Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach
Befreiung zur § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsge-
Dienstleistungserbringung für setzes Personen erteilt werden, die von einem Fer-
langfristig Aufenthaltsberechtigte tighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Europäischen Union die Rechtsstellung eines lang- buch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalender-
fristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für jahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von
die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig-
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen ten gewerblichen Personen des im Inland ansässi-
aufzustellen und zu montieren. Satz 1 gilt auch für gen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Da-
die im Zusammenhang mit der Montage notwendi- bei ist darauf zu achten, dass auch kleine und
gen Installationsarbeiten. mittelständische im Inland ansässige Unternehmen
angemessen berücksichtigt werden.“
§ 12h
Werkverträge Artikel 4
Die Arbeitserlaubnis-EU kann zu Beschäftigungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
im Rahmen der mit der Republik Bulgarien, mit der
Republik Rumänien und der Republik Kroatien be- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
stehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen er- Gleichzeitig treten die Beschäftigungsverordnung vom
teilt werden, soweit nach Maßgabe des EU-Beitritts- 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch
vertrages Übergangsregelungen zur Dienstleis- Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2012
tungsfreiheit anzuwenden sind. Das Bundesministe- (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, und die Beschäf-
rium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der tigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004
Arbeitserlaubnis-EU durch die Bundesagentur für (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4
Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geän-
von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftig- dert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1509
Verordnung
über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum
(Wärmelieferverordnung – WärmeLV)
Vom 7. Juni 2013
Auf Grund des § 556c Absatz 3 des Bürgerlichen Abschnitt 2
Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom Wärmeliefervertrag
11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung: §2
Inhaltsübersicht Inhalt des Wärmeliefervertrages
Abschnitt 1 (1) Der Wärmeliefervertrag soll enthalten:
Allgemeine Vorschriften 1. eine genaue Beschreibung der durch den Wärme-
§ 1 Gegenstand der Verordnung lieferanten zu erbringenden Leistungen, insbeson-
dere hinsichtlich der Art der Wärmelieferung sowie
Abschnitt 2 der Zeiten der Belieferung,
Wärmeliefervertrag 2. die Aufschlüsselung des Wärmelieferpreises in den
§ 2 Inhalt des Wärmeliefervertrages Grundpreis in Euro pro Monat und in Euro pro Jahr
§ 3 Preisänderungsklauseln und den Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, je-
§ 4 Form des Wärmeliefervertrages weils als Netto- und Bruttobeträge, sowie etwaige
§ 5 Auskunftsanspruch Preisänderungsklauseln,
§ 6 Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für 3. die Festlegung des Übergabepunkts,
die Versorgung mit Fernwärme
4. Angaben zur Dimensionierung der Heizungs- oder
§ 7 Abweichende Vereinbarungen
Warmwasseranlage unter Berücksichtigung der üb-
Abschnitt 3 lichen mietrechtlichen Versorgungspflichten,
Umstellung der 5. Regelungen zum Umstellungszeitpunkt sowie zur
Wärmeversorgung für Mietwohnraum Laufzeit des Vertrages,
§ 8 Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung 6. falls der Kunde Leistungen vorhalten oder Leistun-
§ 9 Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung gen des Wärmelieferanten vergüten soll, die vom
§ 10 Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung Grund- und Arbeitspreis nicht abgegolten sind, auch
§ 11 Umstellungsankündigung des Vermieters eine Beschreibung dieser Leistungen oder Vergütun-
§ 12 Abweichende Vereinbarungen gen,
7. Regelungen zu den Rechten und Pflichten der
Abschnitt 4 Parteien bei Vertragsbeendigung, insbesondere
Schlussvorschriften wenn für Zwecke des Wärmeliefervertrages eine
§ 13 Inkrafttreten Heizungs- oder Warmwasseranlage neu errichtet
wurde.
Abschnitt 1 (2) Der Wärmelieferant ist verpflichtet, in seiner Ver-
Allgemeine Vorschriften tragserklärung
1. die voraussichtliche energetische Effizienzverbesse-
§1 rung nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Gegenstand der Verordnung Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die energetisch ver-
besserte Betriebsführung nach § 556c Absatz 1
Gegenstand der Verordnung sind Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben
1. Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer sowie
Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des 2. den Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach
2. mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich den §§ 8 bis 10 durchzuführen sowie die ihm zu-
und die Umstellungsankündigung nach § 556c Ab- grunde liegenden Annahmen und Berechnungen
satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. mitzuteilen.
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
(3) Die Vereinbarung von Mindestabnahmemengen §9
oder von Modernisierungsbeschränkungen ist unwirk-
Ermittlung der
sam.
Betriebskosten der Eigenversorgung
§3 (1) Die bisherigen Betriebskosten nach § 8 Num-
Preisänderungsklauseln mer 1 sind wie folgt zu ermitteln:
Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen 1. Auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der
sind nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des letzten drei Abrechnungszeiträume, die vor der Um-
§ 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über Allge- stellungsankündigung gegenüber dem Mieter abge-
meine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme rechnet worden sind, ist der bisherige durchschnitt-
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. liche Endenergieverbrauch für einen Abrechnungs-
zeitraum zu ermitteln; liegt der Endenergieverbrauch
§4 nicht vor, ist er aufgrund des Energiegehalts der ein-
gesetzten Brennstoffmengen zu bestimmen.
Form des Wärmeliefervertrages
2. Der nach Nummer 1 ermittelte Endenergieverbrauch
Der Wärmeliefervertrag bedarf der Textform.
ist mit den Brennstoffkosten auf Grundlage der
durchschnittlich vom Vermieter entrichteten Preise
§5
des letzten Abrechnungszeitraums zu multiplizieren.
Auskunftsanspruch
3. Den nach Nummer 2 ermittelten Kosten sind die
Hat der Mieter nach einer Umstellung auf Wärmelie- sonstigen abgerechneten Betriebskosten des letzten
ferung die Wärmelieferkosten nicht als Betriebskosten Abrechnungszeitraums, die der Versorgung mit
zu tragen, weil die Voraussetzungen des § 556c Wärme oder Warmwasser dienen, hinzuzurechnen.
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erfüllt
sind, so kann der Kunde vom Wärmelieferanten verlan- (2) Hat der Vermieter die Heizungs- oder Warm-
gen, diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises wasseranlage vor dem Übergabepunkt während der
als jeweils gesonderte Kosten auszuweisen, die den letzten drei Abrechnungszeiträume modernisiert, so
umlegbaren Betriebskosten nach § 7 Absatz 2 und § 8 sind die Betriebskosten der bisherigen Versorgung auf
Absatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung Grundlage des Endenergieverbrauchs der modernisier-
entsprechen. ten Anlage zu berechnen.
§6 § 10
Verhältnis zur Verordnung Ermittlung der
über Allgemeine Bedingungen Kosten der Wärmelieferung
für die Versorgung mit Fernwärme
(1) Die Kosten der Wärmelieferung nach § 8 Num-
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Rege- mer 2 sind wie folgt zu ermitteln: Aus dem durch-
lungen enthält, bleiben die Regelungen der Verordnung schnittlichen Endenergieverbrauch in einem Abrech-
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit nungszeitraum nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 ist durch
Fernwärme unberührt. Multiplikation mit dem Jahresnutzungsgrad der bisheri-
gen Heizungs- oder Warmwasseranlage, bestimmt am
§7 Übergabepunkt, die bislang durchschnittlich erzielte
Abweichende Vereinbarungen Wärmemenge zu ermitteln.
Eine von den Vorschriften dieses Abschnitts abwei- (2) Sofern der Jahresnutzungsgrad nicht anhand der
chende Vereinbarung ist unwirksam. im letzten Abrechnungszeitraum fortlaufend gemesse-
nen Wärmemenge bestimmbar ist, ist er durch Kurz-
Abschnitt 3 zeitmessung oder, sofern eine Kurzzeitmessung nicht
Umstellung der durchgeführt wird, mit anerkannten Pauschalwerten zu
Wärmeversorgung für Mietwohnraum ermitteln.
(3) Für die nach Absatz 1 ermittelte bisherige durch-
§8 schnittliche Wärmemenge in einem Abrechnungszeit-
Kostenvergleich vor raum sind die Wärmelieferkosten zu ermitteln, indem
Umstellung auf Wärmelieferung der aktuelle Wärmelieferpreis nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 2 unter Anwendung einer nach Maßgabe von § 3
Beim Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Preisänderungsklausel auf den letzten Ab-
Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für das rechnungszeitraum indexiert wird.
Mietwohngebäude gegenüberzustellen
1. die Kosten der Eigenversorgung durch den Vermie- § 11
ter mit Wärme oder Warmwasser, die der Mieter bis-
lang als Betriebskosten zu tragen hatte, und Umstellungsankündigung des Vermieters
2. die Kosten, die der Mieter zu tragen gehabt hätte, (1) Die Umstellungsankündigung nach § 556c Ab-
wenn er die den bisherigen Betriebskosten zugrunde satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss dem Mieter
liegende Wärmemenge im Wege der Wärmelieferung spätestens drei Monate vor der Umstellung in Textform
bezogen hätte. zugehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1511
(2) Sie muss Angaben enthalten nicht nach den Absätzen 1 und 2 angekündigt, so be-
1. zur Art der künftigen Wärmelieferung, ginnt die Frist für Einwendungen gegen die Abrechnung
der Wärmelieferkosten (§ 556 Absatz 3 Satz 5 des Bür-
2. zur voraussichtlichen energetischen Effizienzverbes- gerlichen Gesetzbuchs) frühestens, wenn der Mieter
serung nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des eine Mitteilung erhalten hat, die den Anforderungen
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder zur energetisch ver- nach den Absätzen 1 und 2 entspricht.
besserten Betriebsführung nach § 556c Absatz 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 555c Ab-
§ 12
satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-
chend, Abweichende Vereinbarungen
3. zum Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften
Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dieses Abschnitts abweichende Vereinbarung ist un-
den §§ 8 bis 10 einschließlich der ihm zugrunde lie- wirksam.
genden Annahmen und Berechnungen,
Abschnitt 4
4. zum geplanten Umstellungszeitpunkt,
5. zu den im Wärmeliefervertrag vorgesehenen Preisen Schlussvorschriften
und den gegebenenfalls vorgesehenen Preisände-
rungsklauseln. § 13
(3) Rechnet der Vermieter Wärmelieferkosten als Be- Inkrafttreten
triebskosten ab und hat er dem Mieter die Umstellung Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013
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ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2013
– 1 BvL 1/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005
– BremStKG – (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 BremStKG, soweit Studierende
mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum
14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester heran-
gezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Juni 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger