1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Bekanntmachung
der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 3. Juni 2013
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319)
wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der seit dem 28. Mai 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. August 2011
(BGBl. I S. 1770),
2. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),
3. den am 1. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 476),
4. den am 22. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 481),
5. den am 21. August 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
3. August 2012 (BGBl. I S. 1708),
6. den am 28. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1319),
7. den am 1. Mai 2014 in Kraft tretenden § 44 Absatz 3 des Gesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).
Bonn, den 3. Juni 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1427
Lebensmittel-, Bedarfs-
gegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1 2 3
Inhaltsübersicht § 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 1
§ 29 Weitere Ermächtigungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes Abschnitt 5
§ 2 Begriffsbestimmungen
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Abschnitt 2 § 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Verkehr mit Lebensmitteln § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 6
§ 6 Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Unterrichtung
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-
§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nahmen
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor § 37 Weitere Ermächtigungen
Täuschung
§ 14 Weitere Ermächtigungen Abschnitt 7
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
Überwachung
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
Abschnitt 3 § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel
§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
Verkehr mit Futtermitteln
§ 40 Information der Öffentlichkeit
§ 17 Verbote
§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-
§ 17a Versicherung men und Transportunternehmen
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen § 42 Durchführung der Überwachung
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 43 Probenahme
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersu-
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit chungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten
§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Stoffen
§ 23a Ermächtigung zum Schutz der tierischen Gesundheit und § 45 Schiedsverfahren
zur Förderung der tierischen Erzeugung § 46 Ermächtigungen
§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen § 47 Weitere Ermächtigungen
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden § 48 Landesrechtliche Bestimmungen
§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter
Abschnitt 4 Daten
Verkehr mit kosmetischen Mitteln § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 8
1
Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote 1) des Monitoring
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel-
rechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num- § 50 Monitoring
mern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte. § 51 Durchführung des Monitorings
2
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Abschnitt 9
L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Verbringen in das und aus dem Inland
sind beachtet worden. § 53 Verbringungsverbote
3
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur
§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder
Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und Europäischen Wirtschaftsraum
2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ih- § 55 Mitwirkung von Zollstellen
rer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstu- § 56 Ermächtigungen
fung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
(ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68). § 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
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Abschnitt 10 qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
Straf- und Bußgeldvorschriften auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
§ 58 Strafvorschriften Gesundheit, entsprechen.
§ 59 Strafvorschriften (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
§ 60 Bußgeldvorschriften
1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter
§ 61 Einziehung
Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2
§ 62 Ermächtigungen Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
Abschnitt 11
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
Schlussbestimmungen allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-
§ 63 Gebühren und Auslagen bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle-
Bekanntmachungen gung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.
§ 65 Aufgabendurchführung L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
§ 66 Statistik ordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
§ 68 Zulassung von Ausnahmen
2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände
§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen
im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.
§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der
§ 72 Außenverkehr menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be-
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer
§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen
§ 75 Übergangsregelungen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz an-
geordnet ist.
Abschnitt 1 (3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
Allgemeine Bestimmungen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbe-
§1 reiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergän-
zende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, §2
1. vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Lebensmitteln, Fut- Begriffsbestimmungen
termitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-
ständen den Schutz der Verbraucherinnen und Ver- (1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Le-
braucher durch Vorbeugung gegen eine oder Ab- bensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel
wehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit und Bedarfsgegenstände.
sicherzustellen, (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Ar-
2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kos- tikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
metischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor (3) Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmittelzu-
Täuschung zu schützen, satzstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-
des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-
kehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln
zusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die
und Bedarfsgegenständen,
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 675/2012 (ABl.
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr L 196 vom 24.7.2012, S. 52) geändert worden ist. Den
mit Futtermitteln sicherzustellen, Lebensmittelzusatzstoffen stehen gleich
4. a) bei Futtermitteln 1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet
tierische Gesundheit sicherzustellen, werden und die einem Lebensmittel aus anderen
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch als technologischen Gründen beim Herstellen oder
in tierischen Ausscheidungen vorhandene Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebens-
schützen, mittels werden oder werden können; ausgenommen
sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natür-
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu lichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner
fördern, dass Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als
und verbessert wird und Genussmittel verwendet werden,
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel 2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-
und sonstigen Produkte den an sie gestellten bindungen außer Kochsalz,
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3. Aminosäuren und deren Derivate, 1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des
4. Vitamine A und D sowie deren Derivate. Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002; für kosmetische Mittel, Bedarfsgegen-
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti- stände und mit Lebensmitteln verwechselbare Pro-
kels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. dukte gilt Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG)
(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische Nr. 178/2002 entsprechend,
aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu
bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen 2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewen- das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verar-
det zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als beiten und das Mischen,
kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemische
aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen 3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfül-
bestimmt sind. len, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Ge-
frieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewah-
(6) Bedarfsgegenstände sind
ren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzuse-
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Eu- hen ist,
ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Okto-
ber 2004 über Materialien und Gegenstände, die 4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung
zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien (EG) Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder
80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein
13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung
596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geän- oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-
dert worden ist, ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun- kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand
gen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit- zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-
teln in Berührung zu kommen, hen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher
gleichstehen,
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-
5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln
men,
durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in
5. Spielwaren und Scherzartikel, den Magen,
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vo- 6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-
rübergehend mit dem menschlichen Körper in Be- men im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verord-
rührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, nung (EG) Nr. 178/2002,
Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künst-
liche Wimpern, Armbänder, 7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelun-
7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen ternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des
Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr.
Nummer 1 bestimmt sind, 178/2002,
8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit-
tel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, 8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem
die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder
auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung Überschreitung Untersuchungen vorgenommen
in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be- werden müssen, um die Ursachen für das Vorhan-
stimmt sind. densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermit-
Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach teln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Be-
§ 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel seitigung einzuleiten,
gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medi-
zinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder 9. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-
nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen
sind, sowie nicht die in Artikel 1 Absatz 3 der Verord- jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer
nung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmateria- Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe
lien und Wasserversorgungsanlagen. vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherin-
nen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern,
§3 mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb
zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wer-
Weitere Begriffsbestimmungen den, wodurch insbesondere die Gefahr des Ersti-
Im Sinne dieses Gesetzes sind: ckens, der Vergiftung, der Perforation oder des Ver-
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
schlusses des Verdauungskanals entstehen kann; c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche
ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulas- eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen
sungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen, oder
10. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände
im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln
(EG) Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Le-
auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung bensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden können,
Tieren bestimmt sind,
18. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-
11. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter- mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-
nehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti- ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungs-
kels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, mitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen
auch soweit sich deren Verantwortung auf Futter- Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-
mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht wendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind
der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be- und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
stimmt sind,
19. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im Sinne des Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir-
Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung kungsgefüge zwischen ihnen,
(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments 20. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inver- Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder
kehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates und 21. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an ei-
zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Ra- nem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschrei-
tes, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG tung Untersuchungen vorgenommen werden müs-
des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG sen, um die Ursachen für das Vorhandensein des
des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,
des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseiti-
Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die gung einzuleiten.
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010
(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden §4
ist, Vorschriften zum Geltungsbereich
13. Mischfuttermittel: Mischfuttermittel im Sinne des (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung 1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die
(EG) Nr. 767/2009, der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit
14. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be- dieses Gesetz dies bestimmt,
stimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf 2. für Lebensmittelzusatzstoffe gelten auch für die ih-
der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver- nen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder aufgrund des
dauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörun- Absatzes 3 Nummer 2 gleichgestellten Stoffe,
gen vorliegen oder zu erwarten sind,
3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
15. Futtermittelzusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und
Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Ver- Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur
ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Par- Beeinflussung des Aussehens in oder unter die
laments und des Rates vom 22. September 2003 menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,
über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernäh- auch vorübergehend, zu verbleiben,
rung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, 4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
S. 34, 2007 L 98, S. 29), die zuletzt durch die Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in
1.9.2009, S. 1) geändert worden ist, § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug-
16. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti- nisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz
kels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechts-
Nr. 1831/2003, verordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
17. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen- verordnungen verweisen.
erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten
sind und (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen
1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine
pflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel-
Absatz 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Ver-
len,
brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel- Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt
len, werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1431
2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbe- a) nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe un-
stimmungen oder davon abweichende Begriffsbe- vermischt oder in Mischungen mit anderen Stof-
stimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch fen zu verwenden,
der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er-
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
weitert wird.
nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- die Lebensmittel gelangen,
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zu-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
gelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Le-
nisterium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-
bensmitteln zu erzeugen,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch 2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge-
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er- gen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder be-
forderlich ist, handelt sind oder einer nach § 7 Absatz 1 oder 2
Nummer 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung
1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen
nicht entsprechen,
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim-
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch 3. Lebensmittelzusatzstoffe oder Ionenaustauscher,
aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbe- die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-
sondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder mitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine sol-
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende che Verwendung oder zur Verwendung bei dem Her-
Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausge- stellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch die
hen können, den Bedarfsgegenständen, Verbraucherin oder den Verbraucher in den Verkehr
zu bringen.
2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch
nur für bestimmte Verwendungszwecke, den Le- (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a findet keine An-
bensmittelzusatzstoffen wendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c findet keine Anwen-
gleichzustellen.
dung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen kü-
chenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entste-
Abschnitt 2
hen.
Ve r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla-
§5 ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Verbote zum Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtli-
Schutz der Gesundheit nie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG
herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge- des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97
sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) bleiben unberührt.
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Un-
berührt bleiben §7
1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe
mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
heitsschädlicher Lebensmittel und und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des mung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichti-
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den gung technologischer, ernährungsphysiologischer oder
privaten häuslichen Bereich gelten. diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
(2) Es ist ferner verboten, satz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,
1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren 1. Lebensmittelzusatzstoffe allgemein oder für be-
Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Arti- stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-
kels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) dungszwecke zuzulassen,
Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu
bringen, 2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Absatz 1 zu-
zulassen.
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-
dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
zu bringen. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
§6 Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in
Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erfor-
(1) Es ist verboten, derlich ist,
1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit- 1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzu-
teln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr ge- satzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in
bracht zu werden, Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Le-
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
bensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher 3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,
festzusetzen, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-
2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzu- ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
satzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen, ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-
oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern schen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie
zu erlassen, 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005,
4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
von der Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 1 auszu- 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1) geändert
nehmen, worden ist, nicht entsprechen.
5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann-
dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder ten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1
zu beschränken. Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
§8 vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Bestrahlungsverbot
mung des Bundesrates,
und Zulassungsermächtigung
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
(1) Es ist verboten, oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
1. bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrah- genannten Zwecke erforderlich ist,
lung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder
anzuwenden, deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte
2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge- Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Le-
gen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Ab- bensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über-
satz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind. schritten sein dürfen,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-
vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung angewendet worden sind, zu verbieten,
des Bundesrates, c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Num- Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-
Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung all- delt oder in den Verkehr gebracht werden, von
gemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ken,
genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte tech-
2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder
nische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vor-
Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
zuschreiben.
satz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnah-
men von dem Verbot
§9
a) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
b) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Arti-
(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu kels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
bringen, 396/2005
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im zuzulassen.
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im
Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- § 10
oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vor-
ratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmit-
Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- tel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen
oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Um-
oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach wandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht,
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte wenn
Höchstmengen überschreiten, 1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar gelten-
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens- der Europäischen Union, insbesondere
mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen- a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der
det werden dürfen, Kommission vom 22. Dezember 2009 über phar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1433
makologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung 2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den
hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Le- Verkehr gebracht werden,
bensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-
20.1.2010, S. 1), den sind.
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset-
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
zung von Höchstmengen für Rückstände phar-
genannten Zwecke erforderlich ist,
makologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verord- a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
nung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Ände- deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen
rung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
Parlaments und des Rates und der Verordnung Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-
und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) kung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-
gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver-
Europäischen Union oder wendet werden dürfen, von der Anwendung bei
c) in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-
gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten
Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen
ischen Union, solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel
oder für eine verbotene Anwendung bestimmte
festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-
2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um- genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder
wandlungsprodukte Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder in den Verkehr gebracht oder verwendet werden
dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wir-
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)
kung gleichzustellen, sofern Tatsachen die An-
Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden
nahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tie-
Rechtsakt der Europäischen Union
ren gewonnene Lebensmittel übergehen,
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder
von Höchstmengen nicht erforderlich ist, auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um- oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
wandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Ar- sind, zu verbieten oder zu beschränken,
tikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten e) das Herstellen oder das Behandeln von in Buch-
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen stabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten
Union festgelegt worden sind und diese unterschrit- oder zu beschränken,
ten werden oder
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
Höchstmengen nicht überschritten werden. genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt. des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden
Satzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebens-
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des
mittel ganz oder teilweise zu erstrecken,
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen,
wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer 3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von
sind, die dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.
1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Ab-
37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind, satz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 41 Ab-
satz 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen Tie- anzuwenden.
ren zugelassen oder registriert sind oder, ohne ent-
sprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf- § 11
grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender
3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zu-
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
gelassen sind.
zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Ein-
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die zelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen
als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-
Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem leben- dere dann vor, wenn
den Tier zugeführt worden, so dürfen 1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
1. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden, Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen- rates etwas anderes bestimmt.
setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft (3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
werden, tes vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und ge-
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, sundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.
die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3,
nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hin- L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Ver-
reichend gesichert sind, ordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel S. 16) geändert worden ist, über die Verwendung von
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich- Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
baren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben, bleibt unberührt.
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels § 13
gegeben wird.
Ermächtigungen zum
(2) Es ist ferner verboten,
Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verord-
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit
nung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
gie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
sind, in den Verkehr zu bringen,
desrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
2. a) nachgemachte Lebensmittel, Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln er-
von der Verkehrsauffassung abweichen und da- mächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1
durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
unerheblich gemindert sind oder 1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein ei- teln
ner besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände
zu erwecken, oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Ver- b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-
kehr zu bringen. schreiben,
2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
§ 12
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin-
Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gen zu stellen,
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln 3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-
oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im bringen von
Einzelfall
a) bestimmten Lebensmitteln,
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
mer 1
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu ma-
Gutachten,
chen,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken- dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten 5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs- heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen
kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu
Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder beschränken,
des Arzneimittelhandels,
6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor- warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh-
zurufen oder auszunutzen, rungen vorzuschreiben,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anlei- 7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Aus-
ten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, lösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünsch-
zu verwenden. ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthal-
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die ten ist, festzusetzen.
Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt
Absatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten nicht für diätetische oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-
Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium bracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1435
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, werden, auch wenn die Verwendung nur für den ei-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- genen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num- (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch
den in Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Num- in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-
mer 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwen- forderlich ist,
dung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer
Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrah- Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des
lung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu ver-
Kenntlichmachung zu regeln, bieten oder zu beschränken,
2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder 2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-
auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebens-
§§ 9 und 10 zu erlassen. mittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für war, enthalten ist, festzusetzen.
Wirtschaft und Technologie. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, nehmens mit dem Bundesministerium und dem Bun-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- desministerium für Wirtschaft und Technologie.
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung § 14
der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Weitere Ermächtigungen
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
1. vorzuschreiben, dass Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur
sie bestimmten Anforderungen an die Herstel- Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin-
lung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
entsprechen, ist,
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an 1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le-
die Herstellung, Zusammensetzung oder Be- bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie
schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Le- von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von
bensmittel von bestimmter Art oder Beschaffen- einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen
heit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichma- Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form
chung oder nur unter bestimmten Bezeichnun- und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente
gen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in zu regeln,
den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Ein- 2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-
zelheiten hierfür zu bestimmen, gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen
c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf- Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder
machungen nicht in den Verkehr gebracht werden das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs-
dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irre- sern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu
führung geeigneten Darstellungen oder sonstigen machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfah-
Aussagen nicht geworben werden darf, ren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kenn-
zeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an-
gewendet worden sind, nur unter bestimmten Vo- 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
raussetzungen in den Verkehr gebracht werden vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö-
dürfen, sem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie
die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu re-
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt geln,
werden müssen,
4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be-
Verkehr gebracht werden dürfen, zeichnungen führen dürfen,
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, 5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-
insbesondere über die Anwendung von Stoffen bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-
oder über die weitere Verarbeitung der Erzeug- ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
nisse, beizufügen sind, päischen Wirtschaftsraum, auch während der Beför-
2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei derung, daraufhin überprüft oder untersucht werden
dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens- können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden
mitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese begleitet werden und den Vorschriften dieses Geset-
Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht zes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folge-
der Europäischen Union im Anwendungsbereich die- nahrung zu erlassen.
ses Gesetzes entsprechen, § 15
6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach Deutsches Lebensmittelbuch
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für
rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge- sind, beschrieben werden.
nannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-
1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder von der Bundesregierung anerkannten internationalen
§ 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Lebensmittelstandards beschlossen.
Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vor-
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
schriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaf-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
fenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur
schaft und Technologie veröffentlicht. Die Veröffent-
Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher
lichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach-
sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche
lichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht
gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen
werden.
lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäf- § 16
tigten Personen hinsichtlich der Gewinnung be- Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
stimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu wird beim Bundesministerium gebildet.
vermeiden,
(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
durch Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Num- logie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen
mer 1, Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Ab- der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der
satz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4 Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in
und 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind, zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministe-
vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, rium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und
Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten wer- Kommission eine Geschäftsordnung.
den, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf
die Einhaltung hygienischer Anforderungen behan- (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-
delt werden müssen, sowie die Führung von Nach- sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen
weisen zu regeln,* nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis-
sion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere
3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desin- regelt die Geschäftsordnung.
fektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im
Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor- Abschnitt 3
derungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n
Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-
§ 17
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-
den, Nachweise zu führen sind, Verbote
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen
nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemä-
ihrer Aufbewahrung zu regeln, ßen und sachgerechten Verfütterung die von der Le-
bensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere ge-
5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung wonnenen Lebensmittel
der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1
zu regeln. 1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön-
nen,
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- 2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit sind.
Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfül- Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit
lung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch- Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
stabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, 1. Inverkehrbringen,
* Gemäß § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 des 2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende
Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) werden am 1. Mai 2014 Tiere
in § 14 Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14 von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierseuchengesetzes“ durch die (2) Es ist ferner verboten,
Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9
oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt. 1. Futtermittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1437
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln, jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge- jahres.
rechter Verwendung geeignet sind, die tierische (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprü-
Gesundheit zu schädigen, che ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflicht-
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter versicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüb-
Verwendung geeignet sind, lich ist.
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu be- und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei
einträchtigen, Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung
durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan- Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versiche-
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be- rung vereinbarte Versicherungssumme muss für die
reits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versi-
den Naturhaushalt zu gefährden, cherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millio-
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei nen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen- rungsjahres betragen.
dung geeignet sind, (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le- er das Mischfuttermittel
bensmittel oder sonstigen Produkte zu beein- 1. ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen
trächtigen, pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Fut-
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene termittelzusatzstoffen oder von Vormischungen her-
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut- stellt und
termitteln enthalten gewesen sind, den Natur- 2. an einen Betrieb abgibt, der
haushalt zu gefährden,
a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, gewinnen, und
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le- b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb ver-
bensmittel oder sonstigen Produkte zu beein- füttert.
trächtigen, Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut- Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist.
termitteln enthalten gewesen sind, den Natur- (5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1
haushalt zu gefährden. zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte
seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im
§ 17a Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Be-
Versicherung endigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages
sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens ei- den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-
nem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, trächtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Be-
der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als hörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung
500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelge- von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft
winnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder über den Namen und die Adresse der Versicherung
teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungs-
Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein über-
nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen wiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtertei-
Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 lung der Auskunft hat.
dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur De-
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
ckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelasse-
Satz 1 bezeichnete Behörde.
nen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden
sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
§ 18
1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-
Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Misch- (1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-
futtermittel herstellt, tiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter-
mitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutz-
2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-
tiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist ver-
mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
boten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und
5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen
Milcherzeugnisse. Vorschriften über die Verfütterung
Mischfuttermittel herstellt, und
von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt.
3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh- Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach
mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be- (2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen
stimmter transmissibler spongiformer Enzephalo- nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer
pathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigun-
geltenden Fassung. gen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vor- nicht entsprechen.
schriften über das innergemeinschaftliche Verbringen (3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dür-
und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Ab- fen Futtermittel,
satzes 1 nicht nach 1. bei deren Herstellen oder Behandeln
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder a) ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Absatz 1
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä- Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
ischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus- genannten Kategorie der Kokzidiostatika und
geführt Histomonostatika oder
werden. b) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der
in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
verwendet worden ist,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
2. die einer durch
oder Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erfor- a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
derlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf an- b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
dere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermit-
c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
tel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder
d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11
2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, 3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,
Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-
zuzulassen. ordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.
§ 19 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Fut-
Verbote zum Schutz vor Täuschung termittelzusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung
Europäischen Union zugelassen ist und der verwendete
oder Aufmachung den Anforderungen des Artikels 11
Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel einer im
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent-
Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechtsaktes
spricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Fut-
oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgesetz-
termittel allgemein oder im Einzelfall zu werben.
ten Anforderung entspricht, sofern eine solche Anfor-
derung dort festgesetzt worden ist. Abweichend von
§ 20 Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1
Verbot der krankheitsbezogenen Werbung 1. Nummer 2 Buchstabe b und
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzu- 2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a Num-
satzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung mer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten
für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver- wird,
wenden, die sich
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird er-
1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
oder des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1
2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-
Folge mangelhafter Ernährung sind, dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar
ist,
beziehen.
1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen
nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, so-
Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbe- weit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig
stimmung dieser Stoffe entsprechen. zu machen,
(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3
767/2009 bleibt unberührt. oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 zuzulassen.
§ 21
Weitere Verbote sowie Beschränkungen § 22
(1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge- Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
bracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1439
auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3
erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-
von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu ist,
beschränken.
1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzuset-
zen,
§ 23
2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu-
Weitere Ermächtigungen
setzen,
zum Schutz der Gesundheit
3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfut-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
termitteln festzusetzen,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Ver- 4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-
bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder- zen,
lich ist, 5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Fut-
1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzu- termittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatz-
setzen, stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung
2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die bedürfen,
eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel 6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-
von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstel- tretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als
len, Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,
3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat- 7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-
tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-
stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behan- kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
delt werden,
8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin-
4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in gen oder die Verwendung von bestimmten Futter-
Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder Be- mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die
hältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln die- Herstellung von Futtermitteln
nenden Transportmittel, der bei einer solchen Beför-
derung benutzten Behältnisse und Gerätschaften a) zu verbieten,
und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachwei- b) zu beschränken,
sen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln,
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie
5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ge- die Voraussetzungen und das Verfahren für die
genständen zu verbieten oder zu beschränken, die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-
dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, sung zu regeln,
Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln
verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel
Berührung kommen oder auf diese einwirken, wenn hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Fut-
zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbe- termittel und die tierische Erzeugung abhängig
denkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-
übergehen, samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-
zung und technologischen Beschaffenheit, ihres
6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ma- Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres
terialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer
beschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten Zusammensetzung,
von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren in 9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter-
Berührung zu kommen und bei denen nicht ausge- mittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei-
schlossen werden kann, dass sie von Tieren aufge- ben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische
nommen werden, wenn zu befürchten ist, dass ge- Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden
sundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs dürfen,
a) in das Tier übergehen und dies für die von diesen 10. Anforderungen an
Tieren gewonnenen Lebensmittel ein Verkehrs- a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen
verbot zur Folge haben kann, oder hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfut-
b) auf das Tier einwirken und dies eine Schädigung termittel oder Mischfuttermittel und die tierische
der Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann. Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-
samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-
§ 23a zung und technologischen Beschaffenheit,
Ermächtigungen zum Schutz b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-
der tierischen Gesundheit und lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,
zur Förderung der tierischen Erzeugung ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ih-
rer Zusammensetzung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, festzusetzen,
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermit- § 27
teln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Ge- Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
genstände oder die Anwendung bestimmter Verfah-
ren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-
oder von einer Zulassung abhängig zu machen. render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den
Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allge-
mein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen
§ 24 oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung
Gewähr für bestimmte Anforderungen liegt insbesondere dann vor, wenn
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Ge- 1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt
währ dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Ab- werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wis-
satz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) senschaft nicht zukommen oder die wissenschaft-
Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt. lich nicht hinreichend gesichert sind,
2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-
§ 25 stellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-
druck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit
Mitwirkung bestimmter Behörden erwartet werden kann,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussa-
desrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- gen über
satz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen
Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz Personen,
und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes
für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mit- b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-
wirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Ge- fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
meinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Herkunft oder Art der Herstellung
verwendet werden,
1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder 4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen-
der Europäischen Union, dung nicht geeignet ist.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung
2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-
auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
mittel,
3. Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrecht- § 28
licher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
zu regeln. (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Abschnitt 4 und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
Ve r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
§ 26 1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-
Verbote zum Schutz der Gesundheit heit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
Es ist verboten, 2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die
den in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Be-
1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen darfsgegenstände vorgesehenen Regelungen ent-
oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä- sprechen.
ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1
sind, die Gesundheit zu schädigen,
Nummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestim- dung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch oder Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht
geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer-
kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen. den.
Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
und Gemische aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, so- mung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische
weit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zu-
sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen rückgehen können, erforderlich ist,
aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-
seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbrin- jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr
gen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen. bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1441
Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das
das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu Behandeln und das Inverkehrbringen von kosme-
seiner Identifizierung, über seine Verwendungs- tischen Mitteln hiervon abhängig zu machen,
zwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthal-
tenen Stoffe und deren Menge sowie jede Verände- 4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-
rung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Ein- rer bestimmte Angaben über
zelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeit- a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-
punkt der Mitteilungen zu bestimmen, setzung kosmetischer Mittel oder
2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau- b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die
cherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben menschliche Gesundheit
nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich-
nenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt- auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht
nisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kos- zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht
metischer Mittel sammeln und auswerten und bei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.
Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
gen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
(Informations- und Behandlungszentren für Vergif-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
tungen), weiterleiten kann,
Zustimmung des Bundesrates, soweit es
3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-
lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für 1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-
Erkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die forderlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische
für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht
von allgemeiner Bedeutung sind. in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für
sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver- stellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben
traulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck werden darf,
verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In 2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
können nähere Bestimmungen über die vertrauliche satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inver-
Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlas- kehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten
sen werden. oder zu beschränken.
§ 29 Abschnitt 5
Weitere Ermächtigungen Ve r k e h r m i t
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- sonstigen Bedarfsgegenständen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- § 30
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin- Verbote zum Schutz der Gesundheit
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
Es ist verboten,
ist,
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem 1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen
Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-
das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu- ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
sammensetzung kosmetischer Mittel, über die hier- sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam-
bei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von mensetzung, insbesondere durch toxikologisch
kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu
aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kos- schädigen,
metischer Mittel ergibt, und über den für die Bewer- 2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-
tung Verantwortlichen für die für die Überwachung mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam-
Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den mensetzung, insbesondere durch toxikologisch
Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu
Bereithaltens zu bestimmen, schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr
2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh- zu bringen,
rer den für die Überwachung des Verkehrs mit kos- 3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6
metischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan-
Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat, deln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver- Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf-
fahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk- nahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi-
lichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu gen.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
§ 31 b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-
bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen
Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-
Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in
setzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
gegenstände verwendet werden,
festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht
entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden 6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsge-
oder in den Verkehr zu bringen. genständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 1 zu erlassen,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 stände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
genannten Zwecke erforderlich ist, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiolo-
gische Beschaffenheit eingehalten werden,
1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände
als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Satz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen, Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,
dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das
Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Le- Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
bensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abge-
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1
ben, die geeignet sind,
Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 erlas-
a) die menschliche Gesundheit zu gefährden, senen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack
oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti-
gen, § 33
2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest- Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen. Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter irrefüh-
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den
des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Be-
als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 darfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall
Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr ge- mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussa-
bracht werden. gen zu werben.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstan- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
des hergestellt oder behandelt worden sind, als Le- und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
bensmittel in den Verkehr zu bringen. mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzu-
§ 32
schreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Be-
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit darfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeich-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr ge-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft bracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegen-
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- stände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführen-
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in den Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Abschnitt 6
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan- Gemeinsame
deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver- Vo r s c h r i f t e n f ü r a l l e E r z e u g n i s s e
bieten oder zu beschränken,
§ 34
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen, Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her- nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
verbieten oder zu beschränken, des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das
a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver- Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13
braucherinnen oder Verbraucher einwirken oder Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten
übergehen können oder Erzeugnissen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1443
1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß- 2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
nahmen, insbesondere die Sicherstellung und un- a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonsti-
schädliche Beseitigung, zu regeln, gen Umhüllungen, auch verschlossen oder von
2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden
Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbeson- dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines
dere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse Verschlusses zu regeln,
nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-
bestimmter gesundheitlicher Anforderungen herge- sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer- zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt
den dürfen, anzugeben ist,
3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu-
Genehmigung abhängig zu machen, geben sind,
4. von einer Anzeige abhängig zu machen, 3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu- Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,
lassung, die Registrierung und die Genehmigung 4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen
nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zu- bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu-
lassung, der Registrierung oder der Genehmigung legen,
zu regeln,
5. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Er-
6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und zeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den
für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbeson-
Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu re- dere über die Verwendung der Erzeugnisse, bereit-
geln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den zuhalten oder der zuständigen Behörde auf Auffor-
Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund derung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art und
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Weise und Beschränkungen des Bereithaltens zu re-
nicht entspricht, geln.
7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-
hängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh- § 36
rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-
Ermächtigungen für
heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Be-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
hörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Geneh-
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
migungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
satz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuch-
cherheit ist.
stabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genann-
ten Zwecke erforderlich ist,
§ 35
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
Ermächtigungen zum zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und gen von Personen in der erforderlichen Hygiene
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung durchzuführen und darüber Nachweise zu führen ha-
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- ben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und
satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Mitteilungspflichten unterliegen,
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-
1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich- triebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach
nung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung
oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere der Kontrollergebnisse zu regeln,
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des 3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
Volumens sowie nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbe-
b) Angaben über wahrung zu regeln,
aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam- 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
mensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
oder Energiewerte, bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte La-
bors, bei der Durchführung mikrobiologischer Unter-
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen suchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrol-
Verantwortlichen, die Anwendung von Verfah- len nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsma-
ren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der terial aufzubewahren und der zuständigen Behörde
Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die ge-
Zubereitung, den Verwendungszweck oder, eignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewah-
für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit rung und die Verwendung des ausgehändigten Un-
vorzuschreiben, tersuchungsmaterials zu regeln.
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, Abschnitt 7
in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num- Überwachung
mer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder eine § 38
Aushändigung von Untersuchungsmaterial aufgrund ei-
ner Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 darf nicht Zuständigkeit, gegenseitige Information
zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-
Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Ge- men nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Geset-
setz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilen- zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel-
den oder Aushändigenden verwendet werden. bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-
§ 37 bereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Weitere Ermächtigungen § 55 bleibt unberührt.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge-
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Ver- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder- Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
lich ist, Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständi-
gen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-
zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von
bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
oder registriert sein müssen sowie das Verfahren nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur
für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundes-
einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder wehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund-
Zulassung zu regeln, heitsschutz gewahrt bleibt.
2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-
Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er- ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der
teilen ist. Länder haben sich gegenseitig
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel-
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
len mitzuteilen und
mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das
Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen 2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über (4) Die zuständigen Behörden
1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte
Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun- und übermitteln die erforderlichen Urkunden und
gen, Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhal-
tung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver-
2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie- wechselbare Produkte geltenden Vorschriften zu er-
ben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie- möglichen,
rung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften
dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
erlassenen Rechtsverordnungen, anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter-
3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits- richten das Bundesministerium darüber.
schutz, (5) Hat die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhal-
4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tä- tung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln
tigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsin- zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Fut-
haberin oder des Betriebsinhabers oder der von der termittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewon-
Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestell- nenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklich-
ten verantwortlichen Person, keit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen,
verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die
5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder- Durchführung des § 41 zuständige Behörde über die
liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be- ihr bekannten Tatsachen.
triebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin (6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi-
oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwort- gen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsa-
lichen Person, chen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung
6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe- der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmit-
wahrung teln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in
diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere
festgelegt werden. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1445
handlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmit- verzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen
teln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften. Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden haben
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich
zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres
oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt
verordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah-
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen rens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er-
der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständi- forderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechts-
gen Behörden desselben Landes, den zuständigen Be- kräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
hörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mit- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
gliedstaaten oder der Europäischen Kommission mittei- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
len. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von rates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenüber-
Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und mittlung zu regeln.
futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4,
6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des § 39
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Aufgabe und Maßnahmen
als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kom- der zuständigen Behörden
mission. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
§ 38a senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-
Übermittlung von den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
Daten über den Internethandel der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständi-
nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung
gen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige
der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhal-
Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeu-
tung der Vorschriften
gen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
1. dieses Gesetzes,
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendi-
2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- gen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststel-
verordnungen und lung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Ver-
3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europä- dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union stellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit
oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können ins-
den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anfor-
besondere
derung die ihm aus der Beobachtung elektronisch an-
gebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Num- 1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis herge-
mer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat
Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterlie- oder dies beabsichtigt,
gende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechsel- a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
bare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz und
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für
Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Er-
übermittelt die Daten an das Bundesamt für Verbrau- zeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die nungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte
Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemeinsame der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese ischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-
Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser zes nicht entspricht,
Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittel- 2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den
ten Daten den zuständigen Behörden weiter. Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange-
ordneten Prüfung vorliegt,
1. der Name, die Anschrift und die Telekommunikati-
onsinformationen des Unternehmens, 3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbrin-
gen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor-
mationen und die Landzuordnung, 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,
anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein
3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht
verwechselbare Produkte. hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die
bensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne des Absat- auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten
zes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittelten Daten un- Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-
könnte (Rückruf), schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab-
5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, so- satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
weit dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Num- festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersu-
mer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder chungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vor-
Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 handensein des gesundheitlich nicht erwünschten
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die un- Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die
schädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlas- zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseiti-
sen, gung der Ursachen für das Vorhandensein des gesund-
heitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maß-
6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le- nahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung
in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis
oder beschränken, wenn der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden
a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom- informieren das Bundesministerium, im Fall einer
mission hierzu ermächtigt worden ist und dies Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
das Bundesministerium im Bundesanzeiger be- auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
kannt gemacht hat oder und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer Rechtsverord-
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, nung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucher-
dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Ri- schutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über
siko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des ge-
sich bringen, sundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Ver-
ringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeord-
7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in neten Maßnahmen zum Zweck der Information der
Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter
Form auf diese Gefahr hingewiesen werden, (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Le- der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
bensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver- führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-
braucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) schreitung von festgesetzten Höchstgehalten an uner-
Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunter- wünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festge-
nehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Ar- stellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ur-
tikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen sachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu
und ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän-
dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung
9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informie- der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter
ren. Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei
Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen
vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü- lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die
fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel- zuständigen Behörden informieren das Bundesministe-
rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit rium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72
und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die bensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursa-
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. chen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und
L 168 vom 28.6.2012, S. 24) geändert worden ist, über die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen
Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unberührt. angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information
(3) Eine Anordnung nach der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 5 kann auch in Be- (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
zug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeug- ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
nisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine
1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch-
unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
des Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu
befristen, bis über die weitere Zulassung des betrof- 2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster
fenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle ent- Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
schieden ist,
3. § 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 oder § 30
2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 kann auch in
Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels erge- dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
hen.
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 40 oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf-
gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, blei-
entsprechend. ben weitergehende Regelungen der Länder, einschließ-
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung lich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts,
der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch- aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme
ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten getroffen werden kann, anwendbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1447
(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei- kehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches
chend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in ge-
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den ringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum
in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in den Verkehr gelangt ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken 4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Ver-
vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Be- dacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwen-
hörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer dungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der
fleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung
können, bei denen keine Merkmale festgestellt werden, dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß versto-
die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erschei- ßen wurde,
nen lassen,
5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begrün-
1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd- den, dass ohne namentliche Nennung des zu bean-
bezirk oder standenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls
2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe- des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbrin-
rechtigten gestattet worden ist, gers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeug-
nis hergestellt oder behandelt wurde oder in den
in dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1
Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die
Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verord-
Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnli-
nung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
cher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hy-
gienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung
S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öf-
S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 fentlichkeit an der Veröffentlichung.
(ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29) geändert worden ist, vor- (1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffent-
liegen, die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf lichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebens-
Trichinen und die Kennzeichnung übertragen kann. In der mittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Le-
Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen bensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter des-
und das Verfahren für die Übertragung und die Überwa- sen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futter-
chung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln. mittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr
gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von
§ 40 Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage
Information der Öffentlichkeit mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von
Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG)
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit un-
Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht be-
ter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
steht, dass
Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-
unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das 1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Ge-
Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behan- setzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstge-
delt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn halte oder Höchstmengen überschritten wurden
dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter oder
Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Ar- 2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich
tikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherin-
Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 ge- nen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen
nannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absat- oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygieni-
zes 1a auch erfolgen, wenn scher Anforderungen dienen, in nicht nur unerheb-
1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kos- lichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden
metisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein ist und die Verhängung eines Bußgeldes von min-
Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich destens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.
bringen kann, (2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1
2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor- durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere
schriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine In-
die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau- formation der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel-
cher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, versto- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbe-
ßen wurde, teiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden
oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht errei-
3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor- chen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde
liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung ihrerseits die Öffentlichkeit auf
für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder
ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wis- 1. eine Information der Öffentlichkeit oder
senschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen 2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebo- durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
tenen Zeit behoben werden kann, oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.
4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Sat-
ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Le- zes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer
bensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Ver- anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Inte-
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
ressen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem für die in Satz 1 Nummer 1 genannten Tiere bestimmte
eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind. Futtermittel.
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Be-
Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller förderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-
oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch satz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnener Lebens-
die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten mittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,
Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort
Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3. vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend
(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent- von Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Be-
lichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als hörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tie-
falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als un- ren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von
richtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Be-
öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene trieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für diesen
Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wah- Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde
rung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich genehmigen, soweit Belange der vorgesehenen Ermitt-
ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise er- lungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehen-
folgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergan- den Ermittlungen dort durchgeführt werden können. Die
gen ist. zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 auf-
zuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zustän- gen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschie-
dige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes bende Wirkung.
Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr ge-
bracht worden ist und (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines le-
benden Tieres im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1
1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer Meldung eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens
nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Transportunternehmens und dessen unschädliche
eines anderen Mitgliedstaates oder Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage
2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 aufgrund einer Untersuchung nachgewiesen worden ist, dass
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitglied- 1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
staates Nr. 37/2010 der Kommission als verbotene Stoffe
vorliegt. aufgeführt sind, oder
2. Stoffe, die nach Maßgabe einer aufgrund des § 10
§ 41 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b zur Umsetzung
Maßnahmen im von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsver-
unternehmen und Transportunternehmen ordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1
Nummer 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken
(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen
Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan- den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern
delsunternehmen oder Transportunternehmen Ermitt- dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwie-
lungen über die Ursachen für das Vorhandensein von sen wird,
Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder
deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stof- angewendet worden sind.
fen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeug- (4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem
nisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen wor-
bedenklich sein können, anzustellen, wenn den, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Ab-
1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num- satz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten. Abweichend von
mer 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Behörde
oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren vor-
behaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für den
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An- Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zu-
wendung verboten ist, oder ständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Be-
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologi- hörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren
scher Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebie- zu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises
te, für die die Anwendung ausgeschlossen ist, von Stoffen nach Absatz 3 Nummer 1 und nur unter der
nachgewiesen oder Voraussetzung genehmigen, dass
2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen
Nummer 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen ge- durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
wonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt wur- 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung je-
de, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände des einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rück-
von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG stände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwen-
oder deren Umwandlungsprodukte überschritten dung verboten ist.
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen (5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-
lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1449
chung auf Rückstände bei einer statistisch repräsenta- Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-
tiven Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab- ordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit
satz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-
oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absat- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-
zes 3 angewendet worden sein könnten. Die Inhaberin hörden zu übertragen.
oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
der Tiere hat nach international anerkannten wissen- Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf-
schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere gen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung be-
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 auftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle
genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Beamten der Polizei, befugt,
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des 1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in
Absatzes 3 angewendet worden sein könnten, und de- oder auf denen
ren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese
Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Ab- a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den
satz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Verkehr gebracht werden,
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1
unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tie- Nummer 1 befinden oder
res in einem Labor, das die Anforderungen nach Arti-
c) Futtermittel verfüttert werden,
kel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 er-
füllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betre-
und unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, ten;
bei denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharmako- 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
logischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewie- liche Sicherheit und Ordnung
sen wurden.
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-
(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Ab- triebsräume und Räume auch außerhalb der dort
sätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kos- genannten Zeiten,
ten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der
Tiere zu tragen. b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft
Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der
§ 42 Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
Durchführung der Überwachung
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Geset- sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel-
zes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- lungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei
verordnungen und der unmittelbar geltenden Rechts- der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen
akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder
ischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern,
ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzufüh- anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge-
ren. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates richtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeug-
1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs- nissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-
maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten satz 1 Nummer 1 zu besichtigen;
Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebil- 4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför-
dete Personen nach Weisung der zuständigen Be- derung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im
hörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wis- Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den
senschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt wer- in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs-
den können, räumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf-
2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be- zeichnungen anzufertigen;
stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi- 5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
gen Personen durchgeführt werden können, rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
3. Vorschriften über die lichen Auskünfte, insbesondere solche über die Her-
a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die stellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelan-
an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich genden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehr-
ausgebildete Person und die in Nummer 2 ge- bringen und das Verfüttern zu verlangen;
nannten sachkundigen Personen, 6. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu ent-
b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die nehmen.
in Satz 1 genannten Personen zu stellen sind, so- Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende per-
wie das Verfahren des Nachweises der Sach- sonenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeich-
kunde und der fachlichen Anforderungen zu re- net werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen
geln. erforderlich ist:
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Unterneh- grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
mers, geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachver-
2. Namen von Beschäftigten. ständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und
der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernich- der Überwachung beauftragten Personen berechtigt,
ten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahr-
jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Auf- zunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Ab-
nahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt satz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die Befug-
nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah- nisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für
rens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Über-
gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er- wachung durchführenden Person befinden.
forderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen oder
Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des (5) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstö-
Verfahrens zu vernichten. ßen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Geset-
zes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
(3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Ab- verordnungen, der sich bei der Durchführung des Ge-
satz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen setzes über das Branntweinmonopol ergibt, den zu-
Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass ständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den
Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krank- (6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Ab-
heit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutz- satz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über
gesetzes verursacht werden kann oder verursacht wor- die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf
den ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses
zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu- verordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechts-
ständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infek- ischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
tionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Anga- bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unter-
ben richten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund
einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Ab-
1. zu dem Lebensmittel, satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einge-
2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des leitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener
Lebensmittels, Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetz-
3. zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift so-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine
wie zu den Kontaktdaten
Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Re-
a) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Na- gel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens
men oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder entgegenstehen.
behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist,
(7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.
und
b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Un- § 43
ternehmen oder Personen, an die das Lebensmit-
Probenahme
tel geliefert wurde,
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel ver-
und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind
zehrt haben und der zuständigen Behörde von ei-
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
ner möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht
ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern
haben, sofern diese in die damit verbundene Da-
oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar geltenden
tenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1 des
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde
Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach
schriftlich eingewilligt haben,
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil
4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Ge-
Zeitraum der Abgabe sowie fährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von
5. zu dem festgestellten Krankheitserreger gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück
der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben
zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe
Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf
des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzutei- die Zurücklassung einer Probe verzichten.
len, sofern sie
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-
1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum
vorliegen und der Probenahme und dem Datum des Tages zu verse-
2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 hen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Ver-
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig siegelung als aufgehoben gilt.
ist, erforderlich sind. (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen
(4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf
der Europäischen Union, dieses Gesetz oder durch auf- Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1451
fahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmit- einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Ver-
telrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach- ordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die
verständigen zur Untersuchung auszuhändigen. zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über- Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber
wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, unter Angabe des Namens und der Anschrift desjeni-
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im gen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden
Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver- ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat,
kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu
Härte eintreten würde. unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm
hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beab-
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten sichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1
nicht für Proben von Futtermitteln. ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher
Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer
§ 44
1. unschädlich beseitigt hat oder
Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungspflichten 2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-
bar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Ab-
dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab-
satz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr
gen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter
unterliegt.
sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43
zu dulden und die in der Überwachung tätigen Perso- (4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-
nen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ins- lysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von
besondere ihnen auf Verlangen dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem
1. die Räume und Geräte zu bezeichnen, Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,
dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Ar-
2. Räume und Behältnisse zu öffnen und tikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 un-
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen. terliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von
(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per- dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der an-
sonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, gewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber
den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlan- der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch
gen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu er- zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gel-
teilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Aus- ten auch im Fall des Satzes 1.
kunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen ver- (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Ar-
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord- tikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, hat
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem nahme hat, dass
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-
telunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung 2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die
tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
hat,
1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Ar-
(EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder Ver- tikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
fahrens besitzt und Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige
Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe sei-
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel
nes Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe
oder Futtermittel erforderlich sind,
des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem
zu übermitteln. Sind die in ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von
1. Satz 1 oder dem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums
der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er
2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforder-
genannten Informationen in elektronischer Form ver- lich bei
fügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer
(4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver- unschädlich beseitigt hat,
ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter-
nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass 2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der
Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behan-
1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder
2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs-
die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
hat, Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Ab-
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
satz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. gen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Ver-
767/2009, nicht mehr unterliegt. pflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften
(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana- ergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur straf-
lysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von rechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein
dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, gegen den Mitteilenden verwendet werden.
dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab- (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermit-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen teln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung
würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeit- nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen vorlie-
punkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten genden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an ge-
Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse sundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Le-
unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrich- bensmitteln oder Futtermitteln an das Bundesamt für
ten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern
Fall des Satzes 1. sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund
(6) Eine anderer Rechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1
vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an gesund-
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20
heitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebens-
Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
mitteln oder Futtermitteln.
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Absatz 4a oder Absatz 5a, vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
3. Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs-
pflicht nach Absatz 1 besteht,
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-
tenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach 2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Un- Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach
terrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. Absatz 2 zu regeln.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung
eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 § 45
Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrich- Schiedsverfahren
tung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Arti-
kel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informa- tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be-
tionen dürfen von der für die Überwachung zuständigen zieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten
Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den
Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständi-
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,
gen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Ab- Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem
satz 1a Nummer 1 vorliegt, Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von
3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch- der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt
stabe aa oder ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen
72 Stunden zu erstatten.
4. § 1 Absatz 2
genannten Zwecke verwendet werden. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
§ 44a bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-
Mitteilungs- zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,
und Übermittlungspflichten Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung
über Untersuchungsergebnisse zu das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit- muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats
telunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines bei Gericht eingereicht werden.
Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersu-
chungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht § 46
erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stof-
Ermächtigungen
fen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen,
Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebens- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er-
mitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung füllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständi- eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1453
fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung be-
Bundesrates stimmten Stoffe und das Verfüttern von Futtermit-
1. Vorschriften über teln Buch zu führen ist und die zugehörigen Un-
terlagen aufzubewahren sind,
a) die personelle, apparative und sonstige techni-
sche Mindestausstattung von Einrichtungen, die b) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder
amtliche Untersuchungen durchführen, Behandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be-
gleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,
Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un-
tersuchung von amtlichen oder amtlich zurückge- c) dass und in welcher Weise
lassenen Proben befugt sind, aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu-
zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch- stellen, in den Verkehr zu bringen oder zu ver-
stabe b kann vorgesehen werden, dass private füttern,
Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Unter- bb) das Überlassen von ortsfesten oder bewegli-
suchung von amtlichen oder amtlich zurückgelasse- chen Anlagen zum Behandeln, Herstellen, In-
nen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder verkehrbringen oder Verfüttern von Futtermit-
registriert sind, teln und der Einsatz solcher Anlagen
2. Vorschriften anzuzeigen sind,
a) über die Art und Weise der Untersuchung oder 2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-
Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, weisen über die Feststellung von oder über die
einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Ab- Übermittlung von Informationen über
satz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Num-
a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Er-
mer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenah-
zeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des
meverfahren und der Analysemethoden, zu erlas-
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen
sen,
Betrieben beziehen oder an andere Betriebe ab-
b) über die Art und Weise der Probenahme, auch im geben,
Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu tref-
b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab-
fen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu
nehmer der in Buchstabe a genannten Erzeug-
regeln,
nisse und lebenden Tiere,
3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
3. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häu-
bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-
figkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probe-
probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu ma-
nahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender
chen,
Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben
4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der
in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzu-
Überwachung, die Handhabung der Kontrollen in
schreiben,
Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwa-
5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel- chungsbehörden,
cher Art und Weise und von wem der Hersteller eines
5. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise
Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-
Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die
wechselbaren Produkts oder ein anderer für ein Er-
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
zeugnis oder für ein mit einem Lebensmittel ver-
wechselbaren Produkt nach diesem Gesetz, den 6. das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- von einer Anzeige abhängig zu machen sowie das
nungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten Verfahren hierfür zu regeln.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- In Rechtsverordnungen nach
ischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-
1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form
zes Verantwortlicher über eine zurückgelassene Pro-
und Umfang der Buchführung und die Dauer der
be, die zum Zweck der Untersuchung entnommen
Aufbewahrung von Unterlagen,
wurde, oder eine Probenahme zu unterrichten ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form,
Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betrof- Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung
fen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das von Begleitpapieren,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- 3. Satz 1 Nummer 2 können
torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe- a) Art, Form und Umfang der Nachweise und die
rium. Dauer ihrer Aufbewahrung,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, b) Art, Form und Umfang der Informationen und zu
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise
rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich- diese anderen Betrieben oder den zuständigen
mäßigen Überwachung, Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
1. vorzuschreiben, näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach
a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das In- Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass die zu-
verkehrbringen, das Verbringen in das Inland oder ständige Behörde für die Durchführung des Anzeigever-
das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen fahrens, einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
an die zuständigen Behörden der Länder und das Bun- § 48
desministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz Landesrechtliche Bestimmungen
und Lebensmittelsicherheit ist.
Die Länder können zur Durchführung der Überwa-
chung weitere Vorschriften erlassen.
§ 47
Weitere Ermächtigungen § 49
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Erstellung eines Lagebildes,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Verwendung bestimmter Daten
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, (1) Das Bundesministerium kann
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe-
1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1
cke erforderlich ist,
genannten Fällen oder
1. ergänzend zu § 41 Absatz 2 bis 5 Verbote und
2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches,
Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der
aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekel-
Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4
erregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt
Absatz 1 Nummer 1 oder von diesen gewonnenen
oder gelangt ist,
Lebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen
dafür zu erlassen, ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hin-
reichender Grund zu der Annahme besteht, dass der
2. zusätzlich zu den in § 41 Absatz 1 bis 5 aufgeführten jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze
Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon- eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lage-
trolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans- bild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur
portunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen Tieren Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bun-
gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der desministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unter-
Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen, richtung insbesondere des Deutschen Bundestages.
3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewon- telsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit.
nene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Ab- Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung
satz 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umset- nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der
zung gemeinschaftsrechtlicher oder unionsrecht- Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in
licher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei le- dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden
benden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden
oder bei Lebensmitteln erforderlich ist, ist.
4. das Verfahren der (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
mitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die
a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten La-
die in § 41 Absatz 2 bis 5 genannt sind, gebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der
b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein Überwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung die-
von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Ab- ser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.
satz 1 Nummer 1 oder in von diesen gewonne- (3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2
nem Fleisch Satz 1 bedarf es nicht, soweit
zu regeln. 1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
notwendigen Daten bereits aufgrund einer Vorschrift
um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuarti-
der Europäischen Union gemeldet oder übermittelt
gen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsver-
worden sind oder
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- mittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er-
mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe- stellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge-
hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh- währt wird.
migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim- Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
men sowie Lebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 ge-
nannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen
nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit-
die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe- wirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für
wertung, zu regeln. Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Verfü-
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für gung zu stellen.
Wirtschaft und Technologie. § 38 Absatz 7 gilt für bei (4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zu-
der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach
gewonnene Daten entsprechend. § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften
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über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im
Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum frühzeitigen
Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit
durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Er-
Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrecht- zeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer
lichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchge-
(5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1 führt werden.
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 übermitteln die nach
§ 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollstellen auf Ersu- § 51
chen der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be- Durchführung des Monitorings
hörden diesen die zur Überwachung erforderlichen Da-
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
ten über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeit-
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf
punkt des Eintreffens eines bestimmten, durch Risiko-
Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-
analyse der ersuchenden Behörden ermittelten
tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder
(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-
2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs. sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
Insbesondere die Daten über die Menge, das Her- Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach
kunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen an- Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung
deren aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der un- Anwendung.
mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge- (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings er-
meinschaft oder der Europäischen Union Verantwort- forderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftrag-
lichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das Trans- ten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume,
portunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten der in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt
Einführer, Hersteller und sonstigen Verantwortlichen oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazu-
und des Transportunternehmens umfassen deren Na- gehörigen Geschäftsräume während der üblichen Be-
me, Anschrift und Telekommunikationsinformationen, triebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberin-
soweit der ersuchten Behörde die Daten im Rahmen nen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstü-
ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die cke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter
Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die
Sätze 1 und 2 werden durch das Bundesministerium Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durch-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- führung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfül-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des lung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ih-
Bundesrates geregelt. nen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu be-
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet zeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die
und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 ge-
sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah- nannten Personen sind über den Zweck der Entnahme
ren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch
desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor- darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der
den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Probe eine anschließende Durchführung der Überwa-
Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer Vor- chung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3
schriften die Befugnis zur längeren Speicherung be- zur Folge haben kann.
steht. (4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung
nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3, und
§ 49a Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnom-
Zusammenarbeit von Bund und Ländern men werden, können jeweils auch für den anderen
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständig- Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für
keiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicher- beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhal-
heit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten ten.
können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
können insbesondere besondere Gremien für das Zu- Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das
sammenwirken vorgesehen werden. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku-
Abschnitt 8 mentation und Erstellung von Berichten; das Bundes-
Monitoring amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die
§ 50 bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Da-
ten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen
Monitoring nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit
Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtun- sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach
gen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 oder zur
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen- Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern
schutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen,
Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bun-
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desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
heit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
das Bundesministerium, für das Bundesministerium kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver-
für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt kehr gebracht werden oder
sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten
an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des 2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-
jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit- ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
telsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über ischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr be-
die Ergebnisse des Monitorings. finden,
§ 52 in das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge-
Erlass von Verwaltungsvorschriften bracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmit-
Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen tel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht
Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer- entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten
den in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh- Erzeugnisse, die
men mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder
vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die 1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder
Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder. des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3
Abschnitt 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Ve rb r i n g e n Nr. 1935/2004 nicht entsprechen oder
in das und aus dem Inland
2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1,
§ 53 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen
Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht
Verbringungsverbote
die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun-
(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel- desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine
bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Be- Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau-
stimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Ge- cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmit- anzeiger bekannt gemacht worden ist.
telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs- (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2
bereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-
das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Ver- mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
bot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung trolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Ge-
nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten sundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von dem-
Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 jenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in
genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln ver- das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurtei-
wechselbaren Produkte nichts anderes ergibt. lung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe- Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten
cke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mit-
abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen Wirtschaftsraum.
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür
einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Be- (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des
schränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den
§ 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. So-
fern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entschei-
§ 54 dung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der
Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
Bestimmte Erzeugnisse
aus anderen Mitgliedstaaten (4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften die-
oder anderen Vertragsstaaten des Ab- ses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum senen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Le- angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum
bensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstän- Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erfor-
de, die derlich ist.
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§ 55 Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union,
Mitwirkung von Zollstellen in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die 1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu
von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa- beschränken,
chung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit 2. abhängig zu machen von
Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das In- a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum
land oder die Europäische Union, aus dem Inland oder Genuss für den Menschen,
bei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Be-
b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu-
hörde kann
lassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder
1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens- Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt
mitteln verwechselbaren Produkten sowie deren oder behandelt werden, und die Einzelheiten da-
Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpa- für festzulegen,
ckungsmittel bei dem Verbringen in das oder aus
c) einer Zulassung, einer Registrierung, einer Ge-
dem Inland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung
nehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraus-
anhalten,
setzungen und das Verfahren für die Zulassung,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be- die Registrierung, die Genehmigung und die An-
schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem zeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der der Registrierung oder der Genehmigung zu re-
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen geln,
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An- d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-
wendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-
Abfertigung ergibt, den nach § 38 Absatz 1 Satz 1 gen,
zuständigen Behörden mitteilen,
e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen- oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-
dungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmit- heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Ver-
teln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Ge- fahren, festzulegen sowie Vorschriften über die
fahr des Verfügungsberechtigten einer für die Über- Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen
wachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt zu erlassen,
werden.
f) der Begleitung durch
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-
gestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder
abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel- Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
überwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs- Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
berechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu re-
Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergeb- geln,
nisse aus. bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit
(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch
der Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann
wahrung zu regeln,
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-
gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei g) einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung
der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen so- oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art
wie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts- und Weise und das Verfahren einer solchen Kenn-
papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von zeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtli-
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher chen Anerkennung zu regeln,
Muster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord- h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-
nungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, be- zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbe-
dürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des scheinigung oder der Vorlage einer vergleichba-
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Um- ren Urkunde,
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be-
gleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini-
§ 56 gung und deren Verwendung über Art, Umfang
Ermächtigungen oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Ertei-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewah-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num- rung zu regeln,
mer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er- der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför-
forderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein- derung zwischen zwei Lagerstätten sowie der
schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von
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Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie 8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung
über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen
Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs- Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln
pflichten zu regeln. in das Inland zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie-
ben werden, dass (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse,
1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1
die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkon- Nummer 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkon-
trollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer trollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder an-
oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle, dere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden
2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich
Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt
vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts- für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt
verordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit
tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes- dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzei-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- ger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der
cherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5 Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht
Satz 2 genannten Bundesministerien. in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekannt-
gabe durch die Europäische Kommission vorgesehen
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- teilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbe-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des hörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann-
ten Zwecke erforderlich ist, (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
wachung von Erzeugnissen oder deren Überwa- nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
chung durch die zuständige Behörde bei dem Ver- Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
bringen in das Inland, Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu
ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich le-
bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro-
der Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer
dukten sowie deren Lagerung in Freilagern, in La-
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
gern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu ma-
nung nicht entsprechen,
chen von
3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug-
nissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln, a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und da-
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- bei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Er-
zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte be- laubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
triebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Un- die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu re-
terrichtungen oder Schulungen von Personen in der geln,
Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber
Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prü- b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
fungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, im Inland,
5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm- c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
ter Erzeugnisse in das Inland oder über bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon-
a) die Reinigung, trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzule-
b) die Desinfektion oder gen,
c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem In-
auf die Einhaltung der hygienischen Anforderun- land unter Mitwirkung einer Zollstelle,
gen
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde- e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver- Überwachung durch die zuständige Behörde,
bracht werden, Nachweise zu führen sind,
f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige
der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere Behörde und dabei das Nähere über Art, Form
über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Num- und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren
mer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu re-
regeln, geln,
7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter
denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver- 2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2
bracht werden dürfen, zu erlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1459
§ 57 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-
Ausfuhr; mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
sonstiges Verbringen aus dem Inland meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes treten.
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-
schen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebens- (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf-
mitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass gen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1
an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnis-
Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die se, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt
für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gel- sind, keine Anwendung.
tenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen- 1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf-
dungsbereich dieses Gesetzes treten. grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnun-
gen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklä-
1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach ren, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten
§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge- Zwecke erforderlich ist,
bracht oder verfüttert werden dürfen,
2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1
zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in
Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futter- § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,
mittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des
Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder 3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
ausgeführt werden. erforderlich ist,
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter- a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe
mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und ausrüsten, vorzuschreiben,
im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückstän- b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-
den von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freila-
durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 gern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern
Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder abhängig zu machen von
Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückstän-
den als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht wer- der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-
den, sofern nachgewiesen wird, dass lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-
wahrung zu regeln,
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu- rung im Inland,
beugen, oder
cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-
2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse halb bestimmter Fristen, über bestimmte
während des Transports nach dem Bestimmungs- Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-
land und der Lagerung in diesem Land vor Schad- für festzulegen,
organismen zu schützen.
dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel- Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1
oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder Überwachung durch die zuständige Behörde,
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europä- ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Freizonen oder der Zolllager durch die zu-
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspre- ständige Behörde und dabei das Nähere über
chen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehr- Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über
bringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten be- das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer
stimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht ihrer Geltung zu regeln,
werden.
c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-
schiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56
wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen ande-
Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
ren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1
die Stelle der dort genannten Anforderungen des Le- betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeri-
bensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für ums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gelten- und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-
den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses desministerium.
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, b) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein Ge-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- misch aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den
rates, Verkehr bringt,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke 12. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in
erforderlich ist, das Verbringen von den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num- nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
mer 1, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht entspricht,
b) Erzeugnissen oder 13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand
herstellt oder behandelt,
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken, ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr
2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs bringt,
beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent- 15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand
gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen be- verwendet,
stimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kon-
trollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Be- 16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
stimmungsland von der Erteilung einer solchen Kon- Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2
trollnummer abhängig gemacht wird und die zustän- oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr
dige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses bringt,
Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen 17. einer vollziehbaren Anordnung
und das Verfahren für die Erteilung der besonderen a) nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
Kontrollnummer zu regeln. (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
(9) Die Vorschrift des § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Abschnitt 10 Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Straf- und Bußgeldvorschriften Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier-
schutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), die zu-
§ 58 letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012
(ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24) geändert wor-
Strafvorschriften den ist, die der Durchführung eines in § 39 Ab-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit satz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, soweit sich
Geldstrafe wird bestraft, wer die Nummer 3 auf § 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel her- Nummer 1 bezieht, bezeichneten Verbots dient,
stellt oder behandelt, oder
2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung
Lebensmittel in den Verkehr bringt, eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots
dient,
3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens-
mitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan- zuwiderhandelt oder
delt oder in den Verkehr bringt, 18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num-
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Ab-
mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 satz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Num-
Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 mer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1
oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf-
5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
bringt, handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 Lebensmittel stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
von einem Tier gewinnt, weist.
7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
Lebensmittel in den Verkehr bringt, und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Fut- allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-
termittel herstellt oder behandelt, bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Num- vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
mer 1, ein Futtermittel verfüttert, (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
10. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit geändert worden ist, verstößt, indem er
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, 1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
ein Futtermittel verbringt oder ausführt, satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr
11. entgegen bringt oder
a) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein kosmetisches Mittel 2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
herstellt oder behandelt oder satz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Ge-
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sundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in Ver- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
bindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Gebot oder
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fut- Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
termitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis- geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europä-
sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra- ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
tes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent-
und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung spricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genann-
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom ten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechts-
1.9.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) verordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen
Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) ge- bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift
ändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr verweist.
bringt oder verfüttert.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(2a) Ebenso wird bestraft, wer
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Euro- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem- besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
ber 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittel- der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeich-
zutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in neten Handlungen
und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Ver-
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-
ordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verord-
fährdet,
nungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und
der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
31.12.2008, S. 34) verstößt, indem er schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
bringt oder
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III
oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
in den Verkehr bringt, Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeich- (6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeich-
neten Stoff zusetzt, neten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein
Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet, § 59
2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver- Strafvorschriften
ordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom
10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehal- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
ten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Geldstrafe wird bestraft, wer
Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschlep- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
pung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1
sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), ein Lebensmit- Nummer 1 einen nicht zugelassenen Lebensmit-
tel in Verkehr bringt oder telzusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher be-
nutzt oder ein Verfahren anwendet,
3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommis-
sion vom 14. Januar 2011 über Materialien und Ge- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
genstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 5 ein
L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011, Lebensmittel in den Verkehr bringt,
S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung
Nr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 22) mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1
geändert worden ist, verstößt, indem er Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 5 einen Le-
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit bensmittelzusatzstoff oder Ionenaustauscher in
Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buch- den Verkehr bringt,
stabe c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein Material mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Num-
oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr mer 1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwen-
bringt oder det,
b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Ar- 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
tikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei der mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ein Le-
Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Ma- bensmittel in den Verkehr bringt,
terial oder einem Gegenstand aus Kunststoff ei-
6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
nen nicht zugelassenen Stoff verwendet.
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
(3) Ebenso wird bestraft, wer satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein a) § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5, § 8 Ab-
Lebensmittel in den Verkehr bringt, satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder
unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Num-
einer irreführenden Darstellung oder Aussage mer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2
wirbt, Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Num-
8. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 ein Lebensmit- mer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2,
tel in den Verkehr bringt, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1
9. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 ein Lebensmit- Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in
tel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Verkehr bringt, § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in
10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Fut- Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
termittel herstellt oder behandelt, oder
10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge b) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
trägt, dass eine dort genannte Versicherung be- oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund ei-
steht, ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
bringt oder für ein Futtermittel wirbt, ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch- (2) Ebenso wird bestraft, wer
stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,
verfüttert,
indem er
13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein kosmetisches
a) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, An-
Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den
gabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder
Verkehr bringt,
mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage
wirbt, b) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
14. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den
den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung Verkehr bringt oder verfüttert,
nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbin- c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
dung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
oder Nummer 5 nicht entspricht, leitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen,
15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder
oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
verwendet oder in den Verkehr bringt, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den leitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Le-
Verkehr bringt, bensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu neh-
men,
17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr.
Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegen- 396/2005 des Europäischen Parlaments und des
stand in den Verkehr bringt, Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an
18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-
Gegenstand unter einer irreführenden Bezeich- mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur
nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl.
bringt oder mit einer irreführenden Darstellung L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
oder Aussage wirbt, ordnung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom
6.7.2012, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis,
19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt,
a) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, so-
b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff weit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt,
oder ein Gemisch, mischt,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen- 3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Euro-
stand oder ein Mittel oder päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene
d) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-
Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom
nung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschäd-
30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86
liches Lebensmittel
vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verord-
in das Inland verbringt, nung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010,
20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Absatz 2 S. 16) geändert worden ist, verstößt, indem er ent-
Satz 1, Absatz 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhan- gegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
delt oder a) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d
21. einer Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Buchstabe e,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1463
b) Artikel 4 Absatz 3, (3) Ebenso wird bestraft, wer
c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
satz 2, ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
d) Artikel 8 Absatz 1, päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem
in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot
e) Artikel 9 Absatz 2, oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverord-
f) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder nung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen be-
g) Artikel 12 stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
weist oder
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe
bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Le- 2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
bensmittels oder bei der Werbung verwendet, geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent-
1332/2008 des Europäischen Parlaments und des
spricht, zu der die in
Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-
enzyme und zur Änderung der Richtlinie a) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten
83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-
Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen
des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor-
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) ein Lebensmittel- schrift verweist,
enzym als solches in den Verkehr bringt oder in Le- b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten
bensmitteln verwendet, Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-
5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro- ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem- Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
ber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
vom 31.12.2008, S. 16), die zuletzt durch die Verord- Geldstrafe wird bestraft, wer
nung (EU) Nr. 675/2012 (ABl. L 196 vom 24.7. 2012,
S. 52) geändert worden ist, verstößt, indem er 1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-
a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittel- stabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigen-
zusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder nutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
in Lebensmitteln verwendet, großen Ausmaßes erlangt oder
b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittel-
2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in
zusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzy-
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b
men oder -aromen verwendet oder
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
aa) Artikel 15, § 60
bb) Artikel 16, Bußgeldvorschriften
cc) Artikel 17 oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
dd) Artikel 18 1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder Ab-
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b
in den Verkehr bringt, oder
6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt, 2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder
indem er Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder
Buchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein
Absatz 3
Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt,
wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.
Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Aus- fahrlässig
gangsstoff verwendet oder 1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Aussage, einen Hin-
7. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, in- weis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung
dem er Dritter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit eine schriftliche Angabe verwendet,
Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Ab- 2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel
satz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus herstellt oder behandelt,
Kunststoff in Verkehr bringt, oder
3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in
b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit den Verkehr bringt,
Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Arti- 4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel
kel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder verfüttert,
einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr 5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte An-
bringt. gabe verwendet,
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer 24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19
Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch- bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1
stabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt, Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,
7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer 25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch- bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23
stabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in Nummer 1 ein Futtermittel ausführt,
den Verkehr bringt,
26. einer Rechtsverordnung nach
8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder ver- a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-
füttert, mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14
Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3,
9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9,
stabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29
nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2,
bringt oder verfüttert, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung
10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Num-
stabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung mer 7, § 35 Nummer 1 oder Nummer 5, § 36
nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Ab-
bringt, satz 1, § 46 Absatz 2 oder § 47 Absatz 1 Num-
mer 2 oder
11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung b) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Ab-
nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr satz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder
bringt oder verfüttert, 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Ab-
12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- satz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1
stabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4
nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1
bringt oder verfüttert, Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a,
13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futter- b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1
mittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 8
14. (weggefallen) Nummer 1
15. (weggefallen) oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund ei-
16. (weggefallen) ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
17. (weggefallen) ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer weist.
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,
19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
§ 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probe-
nahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
oder eine in der Überwachung tätige Person nicht Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf
unterstützt, die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in
20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermit-
rechtzeitig erteilt, tel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 eine Information b) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
rechtzeitig übermittelt, Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
767/2009, ein System oder Verfahren nicht, nicht
22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Ab- richtig oder nicht vollständig einrichtet,
satz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht c) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un- bindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
terrichtet, (EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
zur Verfügung stellt,
einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 oder
in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 d) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
und 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll- nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, leitet, um die zuständigen Behörden zu unterrich-
ten,
23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Ver-
duldet oder eine in der Durchführung des Monito- braucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig
rings tätige Person nicht unterstützt, oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1465
f) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Arti- a) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften
kel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen
767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, schrift verweist,
g) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Arti- b) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften
kel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen
767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig oder bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
nicht vollständig unterrichtet, schrift verweist.
h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbin- (5) Die Ordnungswidrigkeit kann
dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen, vom Markt zu nehmen oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absat-
zes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buch-
i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- stabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie
bindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
(EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht rich- mer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter- zigtausend Euro,
richtet,
3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der zwanzigtausend Euro
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit
es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet geahndet werden.
oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, in- § 61
dem er Einziehung
a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58
Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1
oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 be-
oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegen-
zieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafge-
stand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwi-
setzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswid-
schenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Her-
rigkeiten sind anzuwenden.
stellung dieser Materialien und Gegenstände be-
stimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine
schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, § 62
oder
Ermächtigungen
b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
rechtzeitig zur Verfügung stellt. dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union er-
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder forderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
fahrlässig mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak- die
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- 1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3
päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
in Absatz 2
2. als Ordnungswidrigkeit nach
a) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 be-
zeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num-
eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num- mer 2 Buchstabe a oder
mer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Num-
mer 2 Buchstabe b
b) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichne-
ten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine geahndet werden können.
Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar meinschaft oder der Europäischen Union erforderlich
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europä- ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent- Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b
spricht, zu der die in Absatz 2 zu ahnden sind.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Abschnitt 11 2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Eu-
Schlussbestimmungen
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union ergeben und gegenüber den Organen der Eu-
§ 63 ropäischen Union bestehen, zu fördern, durch
Gebühren und Auslagen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes zu bestimmen, dass die zuständigen Behörden
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten
Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im
erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbrau-
Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten
cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem
(Gebühren und Auslagen).
Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- haben,
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne
Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkei-
des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu
ten, das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
men der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR-Gesetzes
vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können ab-
zugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesanstalt
weichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt wer-
für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der
den.
ihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes
über die Errichtung einer Bundesanstalt für Land-
§ 64 wirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben
Amtliche Sammlung von als zuständige Stelle für die Durchführung von
Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zu einer ein-
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm- heitlichen Durchführung von Rechtsakten der Euro-
lung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung päischen Gemeinschaft erforderlich ist.
von den in § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeug-
nissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen-
Produkten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von dungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,
Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-
Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu cherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
halten.
§ 66
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm- Statistik
lung von Verfahren zur Probenahme und von Analyse- (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
methoden für die Untersuchung von Futtermitteln. Vor und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die
deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzube-
Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungs- reiten ist.
beratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermit-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
telüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
teiligten Wirtschaft angehört werden.
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen 1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach
und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher- Absatz 1 zu regeln,
schutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz 2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-
oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechts- suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind
verordnung bestimmt ist. die zuständigen Behörden.
§ 65 § 67
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
Aufgabendurchführung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Das Bundesministerium wird ermächtigt,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge- stimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vor-
nannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für schriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Ge-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem setzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen,
Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölke-
Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernäh- rung mit in § 2 Absatz 2, 5 und 6 genannten Erzeug-
rung und Lebensmittel, die Funktion eines gemein- nissen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht
schaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach
dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen, § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1467
nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord- 4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
nungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-
zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2 teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,
genannten Bundesministerien. dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten er-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, scheinen lassen; das Bundesministerium ist von
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
desrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge- (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
setzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot- für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu
wendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen wer-
Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Pro- den
dukte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von
für die Verbote der §§ 17 bis 20. den Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt-
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen lichmachung,
nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnun- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den
gen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Verboten der §§ 6, 8 und 10.
Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen
war, beendet ist.
nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im
§ 68
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und
Zulassung von Ausnahmen Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Techni-
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- sches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Num-
nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen mer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer- und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministe-
den. Satz 1 gilt nicht für rium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zu-
ständigen Bundesministerium zuständig. In den übri-
1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1 gen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den Fäl-
Nummer 1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und len des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den Lan-
2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 desregierungen bestimmten Behörden zuständig. Die
Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 3 Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
Nummer 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen. (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt
bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder
um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, so-
Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten
sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für fern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsge- (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit
genstände geltenden Vorschriften von Bedeutung aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist
sein können, unter amtlicher Beobachtung oder so- bei der Zulassung hinzuweisen.
fern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es
sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sich um Organisationen des Bundes oder um verbün-
sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe- dete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften
werbslage des betreffenden Industriezweiges beein- über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen,
flussen können, angemessen berücksichtigt werden, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragstel-
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen ler beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterla-
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für gen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder
Angehörige erteilten Ausnahmen zu erlassen.
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
§ 69
b) der Bundespolizei und der Polizei,
Zulassung weiterer Ausnahmen
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not-
Einzelfall
dienste
1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche so- und 2 und den durch Rechtsverordnung nach
wie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für
wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er- entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu For-
forderlich ist, schungs- und Untersuchungszwecken zulassen,
3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe be- wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung
stimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevöl- oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesmi-
kerung, nisterium von den getroffenen Maßnahmen,
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und der Europäischen Gemeinschaft oder aus Richtlinien,
den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2 Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen
Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas- Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundes-
sen, soweit besondere Umstände, insbesondere Na- rates erlassen werden.
turereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung un-
billiger Härten geboten erscheinen lassen und es mit (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Eu-
unterrichtet das Bundesministerium von den getrof- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
fenen Maßnahmen, in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur
3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erfor-
Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teil- derlich ist.
nahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltun-
gen aus einem Drittland in die Europäische Union (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Untersuchungszwecke zulassen, Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
(EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Ab-
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
von den getroffenen Maßnahmen.
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darü- Gesetzes unanwendbar geworden sind.
ber hinaus
(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich
1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe
ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
der jeweils geltenden Fassung,
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 nungen die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen
Absatz 3 Satz 1 und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu verse-
zulassen. hen und die übrigen Gliederungseinheiten entspre-
chend anzupassen; inhaltliche Änderungen dürfen da-
§ 70 bei nicht vorgenommen werden.
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die werden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches dem Bundesministerium erlassen, soweit Rechtsver-
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Eu- ordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Absatz 2 betroffen sind.
erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates er- (10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Ge-
lassen werden. setz für Lebensmittel erlassen werden können, können
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu- solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.
§ 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4
(11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen,
ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be-
einschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Num-
denken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord-
mer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlas-
nung erfordern.
sen werden können, können solche Rechtsverordnun-
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge- gen auch für
meinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vor-
schriften zulässig ist, kann das Bundesministerium 1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
desrates zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 unter Abfertigung zum freien Verkehr oder
Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar gelten-
2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-
den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord- genannten Zwecke erforderlich ist.
nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In- (12) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab-
krafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit satz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die satz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung des
ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni- Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Num-
scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen mer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1469
desministeriums für Wirtschaft und Technologie. Das § 73
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver- Verkündung von
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Be- Rechtsverordnungen
fugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
satz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf das abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi- Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
cherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des Bun- kündet werden.
desamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 § 74
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und, Geltungsbereich
in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, bestimmter Vorschriften
nicht des Einvernehmens des Bundesministeriums für § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1
Wirtschaft und Technologie. Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9
(13) In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er
teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer- auf § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Ab-
den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord- satz 3 Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die
nung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts- nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung
verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er- (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III
mächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil- der vorgenannten Verordnung nicht gelten.
weise auf andere Behörden zu übertragen.
§ 75
(14) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Übergangsregelungen
Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4
hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch- (1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind
wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun- auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstan-
gen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen den sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und
dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Er- § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011
mächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit geltenden Fassung weiter anzuwenden.
keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer (2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem
Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen- Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der Anwen-
stände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie- dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterab-
rungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver- satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,
ordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu entstanden sind, gilt Satz 2. Als Lebensmittelzusatz-
übertragen. stoffe gelten nicht zur Verwendung in Lebensmitteln
bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aroma-
§ 71 stoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b
Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Ra-
Beteiligung der Öffentlichkeit tes vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwen-
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem dung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre
Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61, L 345
178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit vom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch die Verord-
durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003,
nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9. S. 1) geändert worden ist. Das Bundesministerium
macht den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-
§ 72 kannt.
Außenverkehr (3) Es sind anzuwenden:
1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c Doppel-
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer buchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf Artikel 4
Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab- Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG)
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so- Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Ge-
wie mit der Europäischen Kommission, Einrichtungen meinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verord-
der Europäischen Union und der EFTA-Überwachungs- nung (EG) Nr. 1333/2008,
behörde obliegt dem Bundesministerium. Es kann
diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim- 2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hinblick
mung des Bundesrates auf Bundesoberbehörden oder auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten des öffent- 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Gemein-
lichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit Zustim- schaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
mung des Bundesrates auf die zuständigen obersten (EG) Nr. 1333/2008,
Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzel- 3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag,
fall im Benehmen mit der zuständigen obersten Lan- der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag
desbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obers- der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Arti-
ten Landesbehörden können die Befugnisse nach den kel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. 1334/2008 entspricht,
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwen- 2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder elek-
dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Ab- tronisch abzugeben, nachdem der zur Mitteilung
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008. Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichti-
(4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverord- gen Tatsache erhalten hat,
nung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes: 3. die zuständigen Behörden der Länder haben die
1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 ihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vorliegenden
besteht für die Kongenere von Dioxinen und dioxin- Untersuchungsergebnisse bis zum 15. Tag eines
ähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe Monats für den Vormonat an das Bundesamt für Ver-
der Fußnote 31 des Anhangs der Verordnung (EG) braucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu über-
Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember mitteln.
2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für be- In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das Nicht-
stimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. anwenden des Satzes 1 festzustellen.
L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom (5) § 17a ist erst ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden.
27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für die (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten schaft und Verbraucherschutz macht jeweils die Tage,
Biphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kon- ab denen die in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften an-
taminanten-Verordnung genannten Kongenere, zuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1471
Gesetz
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und
sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
Vom 4. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- in die Hohe See eingebracht worden sind, zu ent-
sen: fernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht
zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt füh-
Artikel 1 ren können.“
Änderung des d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
Hohe-See-Einbringungsgesetzes
e) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August fügt:
1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) „Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwen-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: den.“
1. § 8 wird wie folgt geändert: f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1“
durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„§ 8
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse“. satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: rigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.“
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zu- 3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die
ständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit.“ Artikel 2
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Änderung des
Seeaufgabengesetzes
„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie kann die notwendigen Maßnahmen Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden
zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich ist, wird wie folgt geändert:
sind. Insbesondere kann das Bundesamt für See- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
schifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Ab-
a) In Nummer 2 wird
fälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
aa) das Wort „(Schifffahrtspolizei)“ gestrichen
1. entgegen § 4 Satz 1,
und
2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder
bb) nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutz-
3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 gesetzes“ das Wort „(Schifffahrtspolizei)“
Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage eingefügt.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
b) In Nummer 10 werden die Wörter „sowie die Ver- „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
breitung nautischer Warnnachrichten und sons- Hydrographie bedient sich, soweit sachdien-
tiger Sicherheitsinformationen“ durch die Wörter lich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1
„sowie die Verbreitung von Sicherheitsinforma- Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der aner-
tionen“ ersetzt. kannten Organisationen, mit denen ein Auf-
c) In Nummer 12 werden die Wörter „Richtlinie tragsverhältnis nach der in Abschnitt D
94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicher-
über gemeinsame Vorschriften und Normen für heitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorgani- begründet worden ist, zusätzlich bei der Er-
sationen und die einschlägigen Maßnahmen der füllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12
Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)“ durch im Bereich der funktechnischen Sicherheit
die Wörter „Richtlinie 2009/15/EG des Euro- der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elek-
päischen Parlaments und des Rates vom trizität, Gas, Telekommunikation, Post und
23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften Eisenbahnen; es darf dort vorhandene per-
und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -be- sonenbezogene Daten erheben, soweit de-
sichtigungsorganisationen und die einschlägi- ren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbe-
gen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 zeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der
vom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt. Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13
kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt
d) Nummer 15 wird wie folgt geändert: und Hydrographie der Hilfe der Berufs-
aa) Die Wörter „Kommission der Europäischen genossenschaft für Transport und Verkehrs-
Gemeinschaften“ werden durch die Wörter wirtschaft oder der anerkannten Organisatio-
„Europäischen Kommission“ ersetzt. nen im Sinne des Satzes 1 bedienen.“
bb) Nach den Wörtern „Rechtsakten der Euro- bb) In Satz 4 wird das Wort „See-Berufsgenos-
päischen Gemeinschaften“ werden die Wör- senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
ter „und der Europäischen Union“ eingefügt. senschaft für Transport und Verkehrswirt-
2. § 3 wird wie folgt geändert: schaft“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
b) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 2b eingefügt:
und 1b ersetzt: „(2a) Ferner hat das Bundesamt für See-
„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schiff- schifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach
fahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Auf- § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsver-
gaben nach § 1 Nummer 12 wahr ordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bun-
1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der See- desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
häfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und wicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne
schutz und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung
des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie
des Bundesrates durch Rechtsverordnung
zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne
des § 1 Nummer 3 Buchstabe b. 1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Auf-
(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 gabe näher zu bestimmen,
Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen 2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durch-
übertragen werden.“ führung von meereskundlichen Untersuchun-
3. In § 3b Absatz 3 werden nach den Wörtern „zum gen einschließlich der Überwachung der
Schutze der Schifffahrt,“ die Wörter „der Meeres- Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1
umwelt,“ eingefügt. Nummer 11 zu regeln.
4. In § 3d wird nach den Wörtern „§ 1 Nummer 3 (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschiff-
Buchstabe a und b und Nummer 10a“ die Angabe fahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem
„und 11“ eingefügt. Geschäftsbereich eines anderen Bundesministe-
5. § 5 wird wie folgt geändert: riums übertragen werden, wird das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
lung ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Nr. 6a“ Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe e desrates auf das Bundesministerium zu übertra-
und Nummer 6a“ ersetzt. gen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 9 Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens
bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 9 mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine
und 10“ ersetzt. Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die
organisatorischen Auswirkungen der Aufgaben-
cc) In Nummer 4a werden nach den Wörtern
übertragung regeln.“
„soweit nicht in“ die Wörter „diesem Gesetz
oder in“ eingefügt. 6. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1473
„(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben 11. § 9e wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenos-
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.“ aa) In Nummer 1 wird in der Klammer
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aaa) nach dem Wort „Schiffsname“ das
„(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport Wort „, Heimathafen,“ und
und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr
nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten bbb) nach dem Wort „Baujahr“ das Wort
einschließlich der überwachungsbedürftigen „, Bruttoraumzahl“
Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Pro-
eingefügt.
duktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des
Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaß- bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikels 2
nahmen der Hilfe der anerkannten Organisa- Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des
tionen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach Rates vom 22. November 1994 über gemein-
der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum same Vorschriften und Normen für Schiffs-
Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie überprüfungs- und -besichtigungsorganisa-
2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb tionen und die einschlägigen Maßnahmen
der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Num- der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)“
mer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz durch die Wörter „Artikels 2 Buchstabe g der
genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen
angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient Parlaments und des Rates vom 23. April
sich die Berufsgenossenschaft für Transport und 2009 über gemeinsame Vorschriften und
Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren Normen für Schiffsüberprüfungs- und -be-
Zustimmung.“ sichtigungsorganisationen und die einschlä-
7. In § 7a Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils gigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl.
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt.
8. In § 8a Satz 3 werden die Wörter „Kommission der cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter ein Komma ersetzt.
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden
9. § 9 wird wie folgt geändert: angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„11. Angaben zu den sich an Bord befind-
aa) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Num- lichen Mengen und Arten von Öl, ein-
mer 2a eingefügt: schließlich Bunkeröl und Schmieröl,
„2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des
12. Angaben zur Art des Schadens und zum
eingetragenen Eigentümers eines Schif-
Zustand eines Wracks sowie seine Po-
fes, das die Bundesflagge führt, zur
sition zum Zeitpunkt der Datenerhe-
Wrackbeseitigung nach dem Internatio-
bung,
nalen Übereinkommen von Nairobi von
2007 über die Beseitigung von Wracks 13. Identifikationsmerkmale des Versiche-
(BGBl. 2013 II S. 530, 531);“. rers oder sonstigen Sicherheitsgebers
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die zur Un- in Bezug auf eine schiffsbezogene
terstützung bestimmten Stellen mitwirken“ Pflichtversicherung oder Pflichtsicher-
ein Komma und werden die Wörter „sowie heit (Name und Hauptgeschäftssitz
Regelungen treffen, wie die Erfüllung der An- des Versicherers oder sonstigen Sicher-
forderungen und Voraussetzungen für die Er- heitsgebers und Geschäftssitz, an dem
teilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Be- die Versicherung gewährt wird, Angaben
scheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 über die Art und Laufzeit einer schiffs-
nachzuweisen ist“ eingefügt. bezogenen Pflichtversicherung oder
Pflichtsicherheit).“
b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesminis- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
terium der Justiz“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Organe und
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Flagge
Einrichtungen der Europäischen Gemein-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaften“ durch die Wörter „Organe und Ein-
schaft“ durch die Wörter „Flagge eines Mitglied-
richtungen der Europäischen Union“ ersetzt.
staates der Europäischen Union“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechts
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch der Europäischen Gemeinschaften“ die Wör-
die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher- ter „oder der Europäischen Union“ einge-
heitsgesetzes“ ersetzt. fügt.
10. In § 9c werden nach den Wörtern „Rechtsakten der 12. In § 9f Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder „Rechts der Europäischen Gemeinschaften“ die
der Europäischen Union“ eingefügt. Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Artikel 3 „Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der
Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung
Änderung des von Umweltschutzstandards.“
Gesetzes zu dem
Übereinkommen vom 6. April 1974 über 9. In § 15 werden nach dem Wort „gemeinschafts-
rechtlich“ die Wörter „oder unionsrechtlich“ einge-
einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
fügt.
Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Überein-
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
kommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex
für Linienkonferenzen vom 17. Februar 1983 (BGBl. a) In Abschnitt C Nummer II.2 wird das Wort „See-
1983 II S. 62), das zuletzt durch Artikel 320 der Verord- Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Be-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
worden ist, werden aufgehoben. wirtschaft“ ersetzt.
b) Die Überschrift des Abschnittes D wird wie folgt
Artikel 4 gefasst:
Änderung des „D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
Schiffssicherheitsgesetzes ten und der Europäischen Union4“.
Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- Artikel 5
satz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Gesetz
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: über bestimmte
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und in § 2 Absatz 2 Nummer 4 Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der (Seeversicherungsnachweisgesetz –
Europäischen Gemeinschaften“ jeweils die Wörter SeeVersNachwG)*
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
Inhaltsübersicht
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „und der Meeres-
umwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen Beein- Abschnitt 1
trächtigungen aus dem Betrieb“ durch die Wörter Allgemeines
„vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz
der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder § 1 Zielsetzung des Gesetzes
widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Be-
trieb“ ersetzt. Abschnitt 2
3. § 5 wird wie folgt geändert: Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung
§ 2 Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des
a) Der Überschrift werden die Wörter „und der Haftungsbeschränkungsübereinkommens
Europäischen Union“ angefügt. § 3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
den Wörtern „Regelungen der Europäischen Ge- § 4 Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach
dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
meinschaften“ die Wörter „oder der Europä-
§ 5 Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem
ischen Union“ eingefügt.
Wrackbeseitigungsübereinkommen
4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern § 6 Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von
„allgemein anerkannte Regeln der Technik“ die Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von
Wörter „oder der seemännischen Praxis“ eingefügt. Reisenden auf See
5. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „zur Verhütung Abschnitt 3
der Meeresverschmutzung“ durch die Wörter „über
den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten
von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren“ er- § 7 Behördliche Maßnahmen
setzt. § 8 Behördliche Zuständigkeiten
§ 9 Verordnungsermächtigung
6. § 11 wird wie folgt geändert:
§ 10 Datenschutzregelung
a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
Europäischen Union“ angefügt. Abschnitt 4
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Rechts- Straf- und Bußgeldvorschriften
akten der Europäischen Gemeinschaften“ die § 11 Strafvorschriften
Wörter „oder der Europäischen Union“ einge- § 12 Bußgeldvorschriften
fügt.
7. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Maß- * Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/20/EG
nahmen wegen eines Verstoßes gegen internatio- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl.
nale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung und
nach diesem Gesetz“ die Wörter „einschließlich sol- der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-
cher aus Umweltvorschriften“ eingefügt. päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Un-
fallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom
8. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 28.5.2009, S. 24).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1475
Abschnitt 5 eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich
Sonstige Vorschriften für andere als Handelszwecke genutzt werden.
§ 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro- (2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im
päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede an-
über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf dere Person, die für den Betrieb des Schiffes verant-
See
wortlich ist.
§ 14 Übergangsregelung
§3
Abschnitt 1
Nachweis einer Versicherung
Allgemeines
für Seeforderungen im Sinne des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
§1
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Ab-
Zielsetzung des Gesetzes
satz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungs-
Dieses Gesetz regelt beschränkungsübereinkommens ist durch eine vom
1. Versicherungspflichten und den Nachweis von Ver- Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versiche-
sicherungen in der Seeschifffahrt für rungsbescheinigung) nachzuweisen.
a) Seeforderungen im Sinne des Übereinkommens (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die An-
von 1976 über die Beschränkung der Haftung gaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der
für Seeforderungen vom 19. November 1976 Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Beschei-
(BGBl. 1986 II S. 786, 787), geändert durch das nigung verwendete Sprache nicht Englisch, Franzö-
Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790, sisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer
791), in seiner jeweils für die Bundesrepublik dieser Sprachen beizufügen.
Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbe- (3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2
schränkungsübereinkommen), Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versiche-
b) Wrackbeseitigungskosten im Sinne des Inter- rungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist
nationalen Übereinkommens von Nairobi von verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord
2007 über die Beseitigung von Wracks mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlan-
(BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungs- gen vorzulegen.
übereinkommen),
§4
2. die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Versicherungspflicht für
23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförde- Wrackbeseitigungskosten nach
rern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
28.5.2009, S. 24). Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne
des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsüberein-
Abschnitt 2 kommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens
Ve r s i c h e r u n g s p f l i c h t 300, das
u n d N a c h w e i s e i n e r Ve r s i c h e r u n g 1. die Bundesflagge führt oder
2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine
§2
vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des
Versicherungspflicht für Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an-
Seeforderungen im Sinne des läuft oder verlässt,
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseiti-
(1) Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer gungsübereinkommens entsprechende Versicherung
Bruttoraumzahl von mindestens 300, das oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten,
1. die Bundesflagge führt oder um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsüber-
einkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschif-
2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine
fe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem
vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des
Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im
Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an-
Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwe-
läuft oder verlässt,
cke genutzt werden.
hat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4
Absatz 3 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen §5
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderun- Nachweis einer
gen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils Versicherung für die Haftung
geltenden Fassung entsprechende Versicherung oder nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um (1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen
seine Haftung für Seeforderungen im Sinne des finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach
Haftungsbeschränkungsübereinkommens abzudecken. dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine
Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder von dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Über-
sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm einkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Bescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheini- Abschnitt 3
gung) nachzuweisen. Behördliche
Maßnahmen und Zuständigkeiten
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem
Pflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn
§7
er nachweist, dass
Behördliche Maßnahmen
1. eine entsprechende Versicherung oder sonstige (1) Wird
finanzielle Sicherheit besteht und
1. die Versicherungsbescheinigung,
2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben 2. die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder
ist, dass der Versicherer oder Sicherheitsgeber nicht 3. die Personenhaftungsbescheinigung
in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfül-
len. nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen
nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten
Satz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigen- werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt wor-
tümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtver- den ist.
tragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens (2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitglied-
führt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht be- staat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen
reits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheini- ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1
gung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Ab- der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheini-
satz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuer- gung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu
kennen ist. den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verwei-
gern, bis diese vorgelegt worden ist.
(3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach
(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräu-
§ 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseiti-
men des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Ein-
gungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffs-
haltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3
führer ist verpflichtet, die Wrackbeseitigungshaftungs-
Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.
bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch
§8
für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 14 des
Wrackbeseitigungsübereinkommens. Behördliche Zuständigkeiten
(1) § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7
(4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Ab-
zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden durch
die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorzule- den Bund ausgeführt.
gen, wenn dieser Staat nach Maßgabe des Artikels 6
des Wrackbeseitigungsübereinkommens festgestellt (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Ab-
hat, dass ein Wrack infolge eines Seeunfalls nach Arti- satz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I
kel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine Gefahr Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
darstellt. obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Ab-
§6 satz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
Nachweis schaft. Die §§ 6 und 9e des Seeaufgabengesetzes in
einer Versicherung für die der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf (BGBl. I S. 2876), in der jeweils geltenden Fassung, sind
Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See entsprechend anzuwenden.
Der Beförderer, der die Beförderung nach Artikel 3 in §9
Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 392/2009 ganz oder teilweise tatsäch- Verordnungsermächtigung
lich durchführt, hat sicherzustellen, dass die Bescheini- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
gung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Sicherheit für die Unfallhaftung von Beförderern in Be- ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-
zug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf mungen zu erlassen über
See nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Arti-
kel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aus-
(Personenhaftungsbescheinigung) an Bord ist. Der stellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbesei-
Schiffsführer ist verpflichtet, die Personenhaftungs- tigungshaftungsbescheinigung nach § 5,
bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständi- 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aus-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch stellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaf-
für die Bescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit tungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit
Anhang I Artikel 4bis Absatz 15 der Verordnung (EG) Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 392/2009. Nr. 392/2009.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013 1477
§ 10 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2
Datenschutzregelung oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung
nicht mitführt oder nicht vorlegt,
(1) Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der
Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaf- 4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Beschei-
tungsbescheinigungen und Personenhaftungsbeschei- nigung nicht vorlegt oder
nigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur 5. einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder- Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
lich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
einschließlich personenbezogener Daten auch unter stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffs- verweist.
identifikationssysteme erheben. Sie dürfen nur zu dem
in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
werden, zu dem sie erhoben worden sind. Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung übermittelt
werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
gaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist. Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das
des § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
öffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermit- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Wasser-
telt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendma- und Schifffahrtsdirektion Nord.
chung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungs-
übereinkommen erforderlich ist. Abschnitt 5
(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere
als die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
§ 13
zes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies
im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen Anwendung der
nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforder- Verordnung (EG) Nr. 392/2009
lich ist. des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Un-
Abschnitt 4 fallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Straf- und Bußgeldvorschriften Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 und § 6 sind
§ 11 1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
Strafvorschriften Klasse A im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richt-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit linie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Ab- des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvor-
satz 1 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 schriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl.
der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über 2016,
die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf
2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der
See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) eine Versiche-
Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
rung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrech-
Klasse B im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richt-
terhält.
linie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem anzuwenden.
Jahr oder Geldstrafe.
§ 14
§ 12
Übergangsregelung
Bußgeldvorschriften
(1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, so-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder weit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsver-
fahrlässig ordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungs-
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in
nicht aufrechterhält, Kraft tritt.
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort ge- Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
nannte Bescheinigung an Bord ist, Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013
Artikel 6 §4
Gesetz In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsüber-
über die Durchsetzung von einkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das
Kostenforderungen aus dem Inter- Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen
nationalen Übereinkommen von Nairobi Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
von 2007 über die Beseitigung von Wracks
(Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz) §5
Übergangsregelung
§1
Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes (1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden,
seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2 an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9 Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens
durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe
Artikel 7
der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Neubekanntmachung
§2 des Seeaufgabengesetzes
Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11
und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches entwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
anzuwenden. zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§3
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die Artikel 8
für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Inkrafttreten
Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkom-
mens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bun- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
des. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier