1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Gesetz
zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Mai 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann
sen: die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht
vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fäl-
Artikel 1 len des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom
Änderung des Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen,
Bundesjagdgesetzes der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.
Nach § 6 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung (3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der
der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit
S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden erforderlich ist.
ist, wird folgender § 6a eingefügt: (4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an
„§ 6a der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der
Befriedung von Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen
Grundflächen aus ethischen Gründen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die beste-
hende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behörd-
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen
lichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der
Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen
Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag
Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers
auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Be-
zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn
friedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der
der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die
zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den
Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine
Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzu-
Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die An-
zeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn
nahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der
vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesam- 1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zu-
ten jeweiligen Jagdbezirk die Belange ständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung
1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden erklärt oder
Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung sei- 2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagd-
ner Lebensgrundlagen, schein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte
2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirt- auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
schaft vor übermäßigen Wildschäden, Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tat-
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sachen bekannt werden, die den Anspruch auf Er-
4. des Schutzes vor Tierseuchen oder klärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die
Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu
5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffent- stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere be-
liche Sicherheit und Ordnung gründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagd-
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbe- bezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insge-
sondere nicht vor, wenn der Antragsteller samt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1
Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten
1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd
die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.
duldet oder
2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen (5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte
Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grund-
flächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung über-
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der mäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen,
zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes,
den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicher-
eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagd- heit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder
pächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagd- der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche
beirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszu- Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch
gehen. und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschie-
(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des bende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der An-
Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antrag- ordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde
steller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belan- für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1387
(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemein- (10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die
schaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigen- einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund
tümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entspre-
des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamt- chend anzuwenden.“
fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu
ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild
Artikel 2
auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder
der Schaden auch ohne die Befriedung der Grund- Änderung des
fläche eingetreten wäre. Strafgesetzbuchs
(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat Dem § 292 des Strafgesetzbuchs in der Fassung
keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Ab- vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,
satz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend wird folgender Absatz 3 angefügt:
anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2
bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem
erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen
Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht ent- hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagd-
gegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unver- bezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes
züglich in Kenntnis zu setzen. für befriedet erklärten Grundflächen.“
(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 Artikel 3
behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Inkrafttreten
Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagd-
bezirks oder dem beauftragten Jäger zu. Dieses Gesetz tritt am 6. Dezember 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Gesetz
zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung
und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
(PlVereinhG)
Vom 31. Mai 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „6a. Lebenspartner der Geschwister und Ge-
sen: schwister der Lebenspartner,“.
b) Nach Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
Artikel 1 eingefügt:
Änderung des „1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beziehung begründende Lebenspartner-
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung schaft nicht mehr besteht;“.
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 3. § 25 wird wie folgt geändert:
S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Geset-
zes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wör-
worden ist, wird wie folgt geändert: ter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ angefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
a) Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die „(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der
Wörter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ ange- Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht
fügt. nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange
einer größeren Zahl von Dritten haben können,
b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die
eingefügt: Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirk-
„§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet“. lichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen
c) Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeits-
das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ angefügt. beteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags
2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert: stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung ge-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a geben werden. Das Ergebnis der vor Antrag-
eingefügt: stellung durchgeführten frühen Öffentlichkeits-
beteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit
„2a. der Lebenspartner,“. und der Behörde spätestens mit der Antragstel-
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a lung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden.
eingefügt: Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlich-
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keit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor lungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2
der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungs- bis 4 gelten entsprechend.“
rechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
unberührt.“
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ein-
4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: wendungen“ die Wörter „oder Stellungnah-
„§ 27a men von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5“
Öffentliche Bekanntmachung im Internet eingefügt.
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche bb) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll „haben, von“ durch die Wörter „haben, oder
die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet ver- die Vereinigungen, die Stellungnahmen abge-
öffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der In- geben haben, von“ ersetzt.
halt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung
auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen „Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die
auch diese über das Internet zugänglich gemacht Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den
werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts ande- Plan erhobenen Einwendungen, die recht-
res geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausge- zeitig abgegebenen Stellungnahmen von Ver-
legten Unterlagen maßgeblich. einigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die
Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekannt-
mit dem Träger des Vorhabens, den Behör-
machung ist die Internetseite anzugeben.“
den, den Betroffenen sowie denjenigen, die
5. § 37 wird wie folgt geändert: Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das abgegeben haben, zu erörtern.“
Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ angefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „erhoben“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: die Wörter „oder Stellungnahmen abgege-
„(6) Einem schriftlichen oder elektronischen ben“ eingefügt.
Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Be- „Die Anhörungsbehörde schließt die Erörte-
teiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den rung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde der Einwendungsfrist ab.“
oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf ein-
zulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen „Soll ein ausgelegter Plan geändert werden
oder elektronischen Bestätigung eines Verwal- und werden dadurch der Aufgabenbereich
tungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a einer Behörde oder einer Vereinigung nach
Absatz 3 beizufügen.“ Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals
6. § 73 wird wie folgt geändert: oder stärker als bisher berührt, so ist diesen
a) In Absatz 2 wird das Wort „auswirkt“ durch die die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegen-
Wörter „voraussichtlich auswirken wird“ ersetzt. heit zu Stellungnahmen und Einwendungen
innerhalb von zwei Wochen zu geben; Ab-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
satz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
„Auf eine Auslegung kann verzichtet werden,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirkt sich die
wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereini-
Änderung auf das Gebiet einer anderen
gungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und
Gemeinde aus“ durch die Wörter „Wird sich
ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit
die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet
gegeben wird, den Plan einzusehen.“
einer anderen Gemeinde auswirken“ ersetzt.
c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach
„(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis
Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn
des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab
der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten
und leitet diese der Planfeststellungsbehörde in-
Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein
nerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörte-
müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Ent-
rung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Be-
scheidung von Bedeutung sind; im Übrigen kön-
nen sie berücksichtigt werden.“ hörden und der Vereinigungen nach Absatz 4
Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen
d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange- zu.“
fügt:
7. § 74 wird wie folgt geändert:
„Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung
nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsord- „Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger
nung gegen die Entscheidung nach § 74 einzule- des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwen-
gen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stel- dungen entschieden worden ist, und den Vereini-
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gungen, über deren Stellungnahmen entschieden Artikel 3
worden ist, zuzustellen.“ Änderung des
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: In § 13 Absatz 2 Satz 1 des EG-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
„nicht“ die Wörter „oder nur unwesent- zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert
lich“ eingefügt und wird das Wort „und“ worden ist, werden die Wörter „entsprechend § 59 der
durch ein Komma ersetzt. Verwaltungsgerichtsordnung“ durch die Wörter „nach
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
durch das Wort „und“ ersetzt. ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Artikel 4
„3. nicht andere Rechtsvorschriften eine
Änderung des
Öffentlichkeitsbeteiligung vorschrei-
Energiewirtschaftsgesetzes
ben, die den Anforderungen des
§ 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
bis 7 entsprechen muss.“ (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346) geän-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkun- 1. § 43a wird wie folgt geändert:
gen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung
sind die Vorschriften über das Planfeststel- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lungsverfahren nicht anzuwenden; davon „1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwal-
ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Ab- tungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei
satz 5, die entsprechend anzuwenden sind.“ Wochen nach Zugang auszulegen.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende c) Nummer 5 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
durch ein Komma ersetzt. fasst:
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch „2. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
das Wort „und“ ersetzt. a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: oder nicht rechtzeitig erhoben worden
sind,
„3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öf-
fentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen
den Anforderungen des § 73 Absatz 3 zurückgenommen worden sind,
Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen c) ausschließlich Einwendungen erhoben
muss.“ worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln
8. § 75 wird wie folgt geändert: beruhen, oder
a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Ab- d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin
wägung“ die Wörter „oder eine Verletzung von verzichten.
Verfahrens- oder Formvorschriften“ und wird Findet keine Erörterung statt, so hat die An-
nach dem Wort „können“ ein Semikolon und wer- hörungsbehörde ihre Stellungnahme inner-
den die Wörter „die §§ 45 und 46 bleiben unbe- halb von sechs Wochen nach Ablauf der Ein-
rührt“ eingefügt. wendungsfrist abzugeben und sie der Plan-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: feststellungsbehörde zusammen mit den
sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungs-
„Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede verfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von zuzuleiten.“
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-
d) Nummer 6 wird Nummer 3 und wird wie folgt ge-
gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine
fasst:
spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung „3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
nicht.“ kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
Artikel 2 rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
des Gesetzes über die Umweltverträglich-
Änderung der keitsprüfung abgesehen werden.“
Verwaltungsgerichtsordnung
e) Nummer 7 wird aufgehoben.
§ 59 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I 2. § 43b wird wie folgt geändert:
S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird „gilt § 74“ durch die Wörter „gelten die §§ 73
aufgehoben. und 74“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1391
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: „2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
§ 43a Nr. 2“ durch die Wörter „im Sinne von des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
§ 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
rensgesetzes“ ersetzt. des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung abgesehen werden.“
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
d) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Nummer 4 wird Nummer 2.
a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
e) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Nummer 5 wird Nummer 1 und in Satz 1 werden
3. § 43c Nummer 4 wird aufgehoben. die Wörter „Nummer 1 und“ gestrichen.
4. § 43e wird wie folgt geändert: c) Nummer 6 wird Nummer 2.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Plan- d) Nummer 7 wird aufgehoben.
feststellungsbeschluss“ die Wörter „nach § 43,
4. § 17c Nummer 4 wird aufgehoben.
auch in Verbindung mit § 43b Nr. 1,“ und nach
dem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter „nach 5. § 17e Absatz 6 wird aufgehoben.
§ 43b Nr. 2“ gestrichen. 6. In § 19a werden nach dem Wort „Planfeststellungs-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. beschluss“ die Angabe „(§ 17)“ und nach dem Wort
„Plangenehmigung“ die Wörter „(§ 74 Abs. 6 des
5. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 2“
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit
gestrichen.
§ 17b Abs. 1 Nr. 1)“ gestrichen.
Artikel 5
Artikel 8
Änderung der
Änderung des
Gashochdruckleitungsverordnung
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsver-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
ordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) werden die
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
Wörter „oder § 43b Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September
2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie
Artikel 6
folgt geändert:
Änderung des
1. § 18a wird wie folgt geändert:
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
In § 7 Absatz 8 des Energieverbrauchsrelevante-Pro-
dukte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), b) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge-
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November ändert:
2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, werden aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
die Wörter „§ 59 der Verwaltungsgerichtsordnung“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 des Verwaltungsver-
Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes“ ersetzt.
fahrensgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7 c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
fasst:
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes „2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli des Gesetzes über die Umweltverträglich-
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie keitsprüfung abgesehen werden.“
folgt geändert:
d) Nummer 7 wird aufgehoben.
1. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4“ gestrichen. 2. § 18b wird aufgehoben.
2. § 17a wird wie folgt geändert: 3. § 18c Nummer 4 wird aufgehoben.
a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. 4. § 18e Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge- Artikel 9
ändert:
Änderung der
aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Bundeseisenbahngebührenverordnung
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 2 der Bundeseisenbahnge-
Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver- bührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),
fahrensgesetzes“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung vom
c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge- 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird
fasst: wie folgt geändert:
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
1. In Nummer 2.2 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsver-
§ 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG“ durch die An- fahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
gabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG“ ersetzt. des Gesetzes über die Umweltverträglich-
2. In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. keitsprüfung abgesehen werden.“
§ 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG“ durch die d) Nummer 7 wird aufgehoben.
Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG“ er-
4. § 14b wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Die Nummern 1 bis 5 werden aufgehoben.
3. In Nummer 2.4 wird die Angabe „§ 18e Abs. 6 AEG
i. V. m. § 77 VwVfG“ durch die Angabe „§ 77 VwVfG b) Die Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 1
i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG“ ersetzt. bis 6.
5. § 14c Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 10
6. § 14e Absatz 6 wird aufgehoben.
Änderung des
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes 7. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6“
durch die Angabe „§ 14b Nummer 1“ ersetzt.
Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Arti- 8. § 51 wird wie folgt gefasst:
kel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) „§ 51
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeitendatei
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt
a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. eine Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten
b) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge- Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck
ändert: der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. und der Vorgangsverwaltung.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kön-
Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver- nen folgende Daten gespeichert werden:
fahrensgesetzes“ ersetzt. 1. zum Betroffenen:
c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge- a) Familienname, Geburtsname und Vornamen,
fasst:
b) Tag und Ort der Geburt,
„2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne c) Anschrift,
des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah- d) gegebenenfalls Name und Anschrift des ge-
rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 setzlichen Vertreters,
des Gesetzes über die Umweltverträglich-
e) gegebenenfalls Name und Anschrift des Unter-
keitsprüfung abgesehen werden.“
nehmens sowie
d) Nummer 7 wird aufgehoben.
f) gegebenenfalls Name und Anschrift des Zu-
2. § 2a wird aufgehoben. stellungsbevollmächtigten,
3. § 2b Nummer 4 wird aufgehoben. 2. die zuständige Bußgeldstelle und das Akten-
4. § 2d Absatz 4 wird aufgehoben. zeichen,
3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von
Artikel 11
Tatwerkzeugen,
Änderung des
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
Bundeswasserstraßengesetzes
Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Ordnungswidrigkeiten,
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset- 5. das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie
zes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert wor- das Datum der Verfahrenserledigung durch die
den ist, wird wie folgt geändert: Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das
Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschrif-
1. In § 8 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 ten,
und 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ ersetzt.
6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung
2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6“ erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der
durch die Angabe „§ 14b Nummer 1“ ersetzt. Geldbuße.
3. § 14a wird wie folgt geändert:
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
b) Nummer 5 wird Nummer 1 und Satz 2 wird auf- ordnung Folgendes zu bestimmen:
gehoben. 1. das Nähere über Art und Umfang der zu spei-
c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt chernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,
gefasst: 2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Ab-
„2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, satz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungs-
so kann im Regelfall von der Erörterung im fristen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1393
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbe- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, „(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1
zu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in entsprechend.“
elektronischer Form übermittelt werden:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) nach diesem Gesetz oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen wurden, „(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrens-
den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts- gesetzes gilt nicht für Entscheidungen des
verwaltung des Bundes und der Wasserschutz- Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
polizeien der Länder sowie der Bundeskasse, entwicklung nach § 27d Absatz 1 und 4 und Ent-
scheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf
2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid- Grund des Baurechts.“
rigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ord-
nungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Ge- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
richten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienst- c) Absatz 4 wird Absatz 2.
stellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
d) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Sätze 2 und 3
des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der
werden aufgehoben.
Länder oder
4. § 10 wird wie folgt geändert:
3. zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder
von Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzoll-
ämtern. „Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbe-
hörde sind die von der Landesregierung be-
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbe- stimmten Behörden des Landes, in dem das
zogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Gelände liegt.“
Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstre- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
ckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfah- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ren von besonderer Bedeutung eine längere Frist er-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
forderlich ist.“
„1. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfah-
Artikel 12 rensgesetzes gilt für Äußerungen der
Kommission nach § 32b entsprechend.“
Änderung der
Kostenverordnung bb) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
zum Bundeswasserstraßengesetz cc) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2
In Anlage 1 Nummer 3 der Kostenverordnung zum und 3.
Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
(BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5.
S. 691) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14b e) Absatz 8 wird aufgehoben.
Nr. 11“ durch die Angabe „§ 14b Nr. 6“ ersetzt.
Artikel 14
Artikel 13
Änderung der
Änderung des Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Luftverkehrsgesetzes
Ziffer V der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kos-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- tenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 5 der
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) ge-
(BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
geändert:
1. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die
1. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 74 Abs. 6 VwVfG“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 Nr. 3
2. In Nummer 10 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 3,
Satz 1 bis 4, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 73 Ab-
§ 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG“ durch die
satz 3a, § 75 Absatz 1a“ ersetzt.
Angabe „§ 74 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 2 VwVfG“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 10 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert: Artikel 15
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Bekanntmachungserlaubnis
„Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom
nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ 7. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
blatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Ver- Artikel 16
kehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des
Inkrafttreten
Bundesfernstraßengesetzes in der vom 1. Juni 2014
und des Bundeswasserstraßengesetzes in der vom Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
7. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz- nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4, 5, 7 bis 10,
blatt bekannt machen. 13 und 14 treten am 1. Juni 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1395
Verordnung
zur Änderung fahrpersonalrechtlicher,
güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Mai 2013
Es verordnet auf Grund 2. In § 13 werden die Wörter „ein Jahr“ durch die
– des § 2 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.
und e sowie Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d 3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes
„a) von Postdienstleistern, die Universaldienst-
vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 Buch-
leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der
stabe e durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes
Post-Universaldienstleistungsverordnung vom
vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und Nummer 3
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zu-
Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c
letzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes
des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) ge-
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert
ändert worden sind, das Bundesministerium für Ver-
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
kehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
erbringen, zum Zwecke der Zustellung von
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sendungen im Rahmen des Universaldiens-
sowie
tes oder“.
– des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
in Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 „12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 von bis zu 100 Kilometern zum Abholen
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, das Bundes- von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben,
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur
und Lieferung von Milcherzeugnissen für Futter-
zwecke an diese Betriebe verwendet wer-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und t den,“.
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
4. § 20 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310),
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entwicklung: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor
Artikel 1 dem Wort „Fahrer“ die Wörter „Selbst-
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 fahrende Unternehmer und“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- bbb) Im Satzteil nach Nummer 4 werden
nung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835) ge- nach dem Wort „Kontrolle“ die Wörter
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „, soweit diese Zeiten nicht durch manu-
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: elle Nachträge nach Absatz 2a oder Ab-
satz 2b belegt werden,“ eingefügt.
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Lenken“
die Wörter „des Fahrzeugs“ eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „auszu-
b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst: händigen“ die Wörter „und dafür Sorge zu
„3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung
die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, während der Fahrt mit sich führt oder die
in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder
hergestellt wurden oder deren Reparatur im Absatz 2b vornimmt“ eingefügt.
Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
wurde, verwendet werden, soweit das Len-
„Der selbstfahrende Unternehmer hat die Be-
ken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit
scheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und
des Fahrers darstellt,“.
zu unterzeichnen und manuelle Nachträge
c) In Nummer 4 wird das Wort „örtlichen“ durch das nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzuneh-
Wort „öffentlichen“ ersetzt. men.“
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11
„Die Bescheinigung ist“ durch die Wörter und wie folgt geändert:
„Im Übrigen ist die Bescheinigung“ ersetzt aaa) Die Wörter „§ 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder
und nach dem Wort „Unternehmer“ die Wör- Satz 4 oder Absatz 2 oder 3“ werden
ter „, der nicht zugleich Fahrer ist,“ eingefügt. durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3, 4 oder 5, Absatz 2 Satz 2 oder Ab-
satz 3 Satz 1“ ersetzt.
„(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf
auch als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Ver- bbb) Die Wörter „für den vorgeschriebenen
fügung gestellt werden. In den Fällen, in denen Zeitraum aufbewahrt.“ werden durch
eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt wer- die Wörter „oder nicht mindestens ein
den konnte, hat der Unternehmer, der nicht zu- Jahr aufbewahrt oder“ ersetzt.
gleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Be-
„12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 nicht da-
scheinigung auszustellen oder vorzulegen.“
für Sorge trägt, dass der Fahrer die Be-
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a scheinigung während der Fahrt mit sich
und 2b eingefügt: führt oder einen dort genannten manuel-
„(2a) Manuelle Nachträge im Sinne des Absat- len Nachtrag vornimmt.“
zes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kon- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
trollgerätes nach Anhang I B der Verordnung aa) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
(EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels der Komma ersetzt.
manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
auf der Fahrerkarte erfolgen.
„15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort
(2b) Manuelle Nachträge im Sinne des Absat-
genannte Bescheinigung nicht, nicht
zes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kon-
richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
trollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 oder eines Nachweises nach § 1 Ab- cc) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden
satz 6 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung angefügt:
der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d „16. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 5 eine Be-
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten scheinigung als beauftragte Person un-
Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rück- terzeichnet oder
seite des nächsten im Anschluss an den berück- 17. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 6 eine Be-
sichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schau- scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
blattes oder auf einem Nachweis nach § 1 Ab- abgibt.“
satz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch
mehrere Schaublätter beziehungsweise Nach- 6. § 23 wird wie folgt geändert:
weise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„Unternehmer“ die Wörter „, der nicht zugleich „8. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Unterab-
Fahrer ist,“ eingefügt. satz 2 oder Unterabsatz 4 oder Absatz 5
5. § 21 wird wie folgt geändert: Buchstabe e eine Eintragung oder eine
Änderung nicht, nicht richtig, nicht voll-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ständig, nicht in der vorgeschriebenen
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a Weise oder nicht vor Fahrtantritt vor-
eingefügt: nimmt,“.
„1a. entgegen § 1 Absatz 6 Satz 7 Nummer 1 bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
geeignete Vordrucke nicht, nicht recht- eingefügt:
zeitig oder nicht in ausreichender Anzahl „9a. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buch-
aushändigt,“. stabe a bis c oder Buchstabe d eine dort
bb) Nummer 8a wird wie folgt gefasst: genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorge-
„8a. entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
dort genannte Unterlage nicht oder nicht einträgt,“.
mindestens ein Jahr aufbewahrt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Installateur“
die Wörter „vorsätzlich oder“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 9
7. § 25 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„9. entgegen § 9 Absatz 3 nicht dafür sorgt,
dass die Unternehmenskarte in das Kon- aa) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende
trollgerät eingegeben wird,“. der Vorschrift gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und bb) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:
nach dem Wort „lässt“ wird das Wort „oder“ „9. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des
durch ein Komma ersetzt. Anhangs eine Aufzeichnung auf dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1397
Schaublatt, den Speicherinhalt des Kon- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des An-
trollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein hangs ein Kontrollgerät einbaut oder repariert
ausgedrucktes Dokument verfälscht, un- oder
terdrückt oder vernichtet oder“.
2. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des An-
cc) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num- hangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt,
mer 10. den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument
verfälscht, unterdrückt oder vernichtet.“
aa) Nummer 10 wird durch die folgenden Num-
mern 10, 10a, 10b und 10c ersetzt:
Artikel 2
„10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buch-
stabe b oder Buchstabe c oder Absatz 5 Die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Buchstabe e des Anhangs eine Eintra- Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
gung oder eine Änderung nicht, nicht 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) wird wie folgt
richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- geändert:
geschriebenen Weise oder nicht vor 1. Nach § 7a Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
Fahrtantritt vornimmt, gefügt:
10a. entgegen Artikel 12 Absatz 3 zweiter „1a. Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei
Gedankenstrich des Anhangs die Schalt- einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort
vorrichtung nicht richtig betätigt, (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die
10b. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Buch- Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Ent-
stabe a bis c oder Buchstabe d des An- ladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen.“
hangs eine dort genannte Angabe nicht,
2. Nach § 25 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
gefügt:
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig einträgt, „6a. entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmi-
10c. entgegen Artikel 12 Absatz 5bis Satz 1 gung nicht mitführt,“.
des Anhangs ein Symbol nicht richtig
eingibt,“. Artikel 2a
bb) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num- In § 50 Absatz 2a der Fahrzeug-Zulassungsverord-
mer 11a eingefügt: nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
„11a. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Mai
des Anhangs eine Aufzeichnung auf 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird nach
dem Schaublatt, den Speicherinhalt Satz 1 folgender Satz eingefügt:
des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte „Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues
oder ein ausgedrucktes Dokument ver- Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am
fälscht, unterdrückt oder vernichtet,“. 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf
des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwal-
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
tungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen ver-
Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgeset-
geben worden ist.“
zes handelt, wer als Werkstattinhaber oder Instal-
lateur gegen das Europäische Übereinkommen
Artikel 3
über die Arbeit des im internationalen Straßen-
verkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 23. Mai 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Die Anlagen zur Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I
S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2012
(BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien Tirana 11
2 Belgien Brüssel 2
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 10
4 Bulgarien Sofia 9
5 Dänemark Kopenhagen 1
6 Estland Tallinn 7
7 Finnland Helsinki 2
8 Frankreich Paris 1
Bordeaux 1
Lyon 1
Marseille 2
Straßburg 1
9 Griechenland Athen 4
Thessaloniki 4
10 Irland Dublin 1
11 Island Reykjavik 3
12 Italien Rom 2
Mailand 2
Neapel 3
13 Kosovo Pristina 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1399
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
14 Kroatien Zagreb 9
15 Lettland Riga 7
16 Litauen Wilna 7
17 Luxemburg Luxemburg 1
18 Malta Valletta 4
19 Mazedonien Skopje 10
20 Moldau Chisinau 10
21 Montenegro Podgorica 11
22 Niederlande Den Haag 1
Amsterdam 1
23 Norwegen Oslo 3
24 Österreich Wien 1
25 Polen Warschau 3
Breslau 4
Danzig 4
Krakau 4
Oppeln 5
26 Portugal Lissabon 2
27 Rumänien Bukarest 9
Hermannstadt 10
Temeswar 9
28 Russland Moskau 9
Jekaterinburg 10
Kaliningrad 11
Nowosibirsk 11
St. Petersburg 10
29 Schweden Stockholm 2
30 Schweiz Bern 1
Genf 1
31 Serbien Belgrad 10
32 Slowakische Republik Pressburg 3
33 Slowenien Laibach 3
34 Spanien Madrid 2
Barcelona 2
Las Palmas de Gran
Canaria 2
Malaga 2
Palma de Mallorca 2
35 Tschechische Republik Prag 3
36 Türkei Ankara 6
Antalya 6
Istanbul 6
Izmir 6
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
37 Ukraine Kiew 10
Donezk 10
38 Ungarn Budapest 3
39 Vereinigtes Königreich London 1
Edinburgh 2
40 Weißrussland Minsk 10
41 Zypern Nikosia 5
Abschnitt 2
Afrika
1 Ägypten Kairo 15
2 Algerien Algier 16
3 Angola Luanda 19
4 Äquatorialguinea Malabo 18
5 Äthiopien Addis Abeba 18
6 Benin Cotonou 18
7 Botsuana Gaborone 16
8 Burkina Faso Ouagadougou 18
9 Burundi Bujumbura 17
10 Côte d'Ivoire Abidjan 20
11 Dschibuti Dschibuti 18
12 Eritrea Asmara 20
13 Gabun Libreville 18
14 Ghana Accra 18
15 Guinea Conakry 20
16 Kamerun Jaunde 17
17 Kenia Nairobi 18
18 Kongo Brazzaville 20
19 Kongo, Kinshasa 20
Demokrat. Republik
20 Liberia Monrovia 20
21 Libyen Tripolis 17
22 Madagaskar Antananarivo 18
23 Malawi Lilongwe 17
24 Mali Bamako 19
25 Marokko Rabat 14
26 Mauretanien Nouakchott 19
27 Mosambik Maputo 17
28 Namibia Windhuk 15
29 Niger Niamey 19
30 Nigeria Abuja 19
Lagos 19
31 Ruanda Kigali 17
32 Sambia Lusaka 16
33 Senegal Dakar 16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1401
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
34 Sierra Leone Freetown 20
35 Simbabwe Harare 18
36 Sudan Khartum 20
37 Südsudan Dschuba 20
38 Südafrika Pretoria 13
Kapstadt 14
39 Tansania Daressalam 18
40 Togo Lomé 19
41 Tschad N'Djamena 20
42 Tunesien Tunis 14
43 Uganda Kampala 16
Abschnitt 3
Amerika
1 Argentinien Buenos Aires 11
2 Bolivien La Paz 13
3 Brasilien Brasilia 12
Porto Alegre 12
Recife 12
Rio de Janeiro 12
São Paulo 12
4 Chile Santiago de Chile 11
5 Costa Rica San José 12
6 Dominikanische Republik Santo Domingo 13
7 Ecuador Quito 12
8 El Salvador San Salvador 14
9 Guatemala Guatemala City 13
10 Haiti Port-au-Prince 16
11 Honduras Tegucigalpa 14
12 Jamaika Kingston 13
13 Kanada Ottawa 7
Montreal 7
Toronto 7
Vancouver 7
14 Kolumbien Bogotá 13
15 Kuba Havanna 14
16 Mexiko Mexiko City 12
17 Nicaragua Managua 14
18 Panama Panama 11
19 Paraguay Asunción 12
20 Peru Lima 12
21 Trinidad und Tobago Port-of-Spain 13
22 Uruguay Montevideo 11
23 Venezuela Caracas 13
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
24 Vereinigte Staaten Washington 7
von Amerika
Atlanta 8
Boston 7
Chicago 7
Houston 8
Los Angeles 8
Miami 7
New York 7
San Francisco 7
Abschnitt 4
Asien
1 Afghanistan Kabul 20
Kundus 20
Masar-e-Sharif 20
2 Armenien Eriwan 16
3 Aserbaidschan Baku 17
4 Bahrain Manama 14
5 Bangladesch Dhaka 18
6 Brunei Bandar Seri Begawan 13
7 China Peking 13
Chengdu 14
Hongkong 11
Kanton 14
Shanghai 13
Shengyang 15
8 Georgien Tiflis 18
9 Indien New Delhi 16
Bangalore 16
Chennai (Madras) 16
Kalkutta 16
Mumbai (Bombay) 16
10 Indonesien Jakarta 16
11 Irak Bagdad 20
12 Iran Teheran 17
13 Israel Tel Aviv 12
14 Japan Tokyo 11
Osaka-Kobe 11
15 Jemen Sanaa 17
16 Jordanien Amman 13
17 Kambodscha Phnom Penh 17
18 Kasachstan Astana 17
Almaty 17
19 Katar Doha 13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1403
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
20 Kirgisistan Bischkek 18
21 Korea, Pjöngjang 17
Demokratische Volksrepublik
22 Korea, Seoul 12
Republik
23 Kuwait Kuwait 13
24 Laos Vientiane 16
25 Libanon Beirut 14
26 Malaysia Kuala Lumpur 13
27 Mongolei Ulan Bator 16
28 Myanmar Rangun 17
29 Nepal Kathmandu 17
30 Oman Maskat 13
31 Pakistan Islamabad 17
Karachi 17
32 Philippinen Manila 15
33 Saudi Arabien Riad 15
Djidda 15
34 Singapur Singapur 11
35 Sri Lanka Colombo 15
36 Syrien Damaskus 17
37 Tadschikistan Duschanbe 18
38 Thailand Bangkok 14
39 Turkmenistan Aschgabat 18
40 Usbekistan Taschkent 18
41 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 12
Dubai 12
42 Vietnam Hanoi 16
Ho-Chi-Minh-Stadt 16
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
1 Australien Canberra 7
Melbourne 7
Sydney 6
2 Neuseeland Wellington 6
Abschnitt 6
Sonstige
1 Palästinensisches Ramallah 16
Autonomiegebiet
2 Taiwan Taipei 13
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 3)
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
Abschnitt 1
Europa
1 Frankreich Le Luc 3
2 Italien Decimomannu 3
3 Niederlande Eibergen 2
Nieuw Milligen 2
Abschnitt 2
Amerika
1 Vereinigte Staaten Carlisle 8“.
von Amerika
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2013
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Braun
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1405
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
(Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung – MilchLAusbV)*
Vom 29. Mai 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 4. Lebensmittelsicherheitssysteme anwenden und
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Hygienemaßnahmen durchführen, kontrollieren und
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom beurteilen,
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden 5. Qualitätssicherungssysteme anwenden,
ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh- 6. Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- überwachen,
schung: 7. Proben entnehmen und zur Untersuchung vorberei-
ten,
§1 8. chemische, physikalische und mikrobiologische
Untersuchungsverfahren anwenden, dokumen-
Staatliche tieren und für die Qualitätsbeurteilung heranziehen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
9. sensorische Prüfungen durchführen und Ergeb-
Der Ausbildungsberuf des Milchwirtschaftlichen La- nisse bewerten,
boranten und der Milchwirtschaftlichen Laborantin wird
10. Informations- und Kommunikationstechniken an-
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-
wenden,
lich anerkannt.
11. Labordateninformationsmanagementsysteme an-
wenden;
§2
Abschnitt B
Dauer der Berufsausbildung
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§3
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
4. Umweltschutz.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- §4
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Durchführung der Berufsausbildung
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
(2) Die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
Abschnitt A
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
higkeiten:
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Team und kundenorientiert arbeiten, Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
2. Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rationeller Energie- und Materialverwendung wirt- rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
schaftlich einsetzen, pflegen und warten, haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen.
3. Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern,
§5
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Zwischenprüfung
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der §6
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- Abschlussprüfung
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe- sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
reichen keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
1. Untersuchungsmethoden, nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
2. Untersuchung von Milch dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
statt. dungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchungsmetho-
der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
den bestehen folgende Vorgaben:
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeitsgeräte, vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
Arbeitsmittel und Untersuchungsproben produktbe- dung wesentlich ist.
zogen vorbereiten sowie Untersuchungsverfahren (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
durchführen und dabei Arbeitszusammenhänge er- bereichen:
kennen, Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Si-
cherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1. Labortechnik und Untersuchungswesen,
zur Qualitätssicherung und zur Wirtschaftlichkeit so- 2. Untersuchungsverfahren und Produkttechnologie,
wie zum Umweltschutz berücksichtigen und seine
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Vorgehensweise begründen kann;
(4) Für den Prüfungsbereich Labortechnik und Un-
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä- tersuchungswesen bestehen folgende Vorgaben:
tigkeiten zu Grunde zu legen:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Durchführen volumetrischer Untersuchungen,
a) Arbeitsabläufe organisieren,
b) Durchführen chemischer Untersuchungen zur Be-
b) Proben entnehmen und für die Untersuchung vor-
stimmung des Fettgehaltes oder Untersuchungen
bereiten,
des Wassergehaltes oder des Trockenmassege-
haltes, c) geeignete Untersuchungsverfahren auswählen,
c) Durchführen physikalischer Untersuchungen zur d) Proben chemisch, physikalisch, mikrobiologisch
Bestimmung der Dichte oder des Gefrierpunktes und sensorisch untersuchen,
oder des pH-Wertes oder der Leitfähigkeit, e) Ergebnisse dokumentieren, auswerten sowie be-
d) Durchführen mikrobiologischer Untersuchungen urteilen
zur Bestimmung von Keimen anhand mikrosko- und dabei Arbeitszusammenhänge erkennen,
pischer Methoden oder der Gesamtkeimzahl oder Arbeitsmittel festlegen, betriebliche und rechtliche
antibiotisch wirksamer Substanzen; Vorgaben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Ge-
sundheitsschutz bei der Arbeit, zur Lebensmittel-
3. der Prüfling soll zu jeder Tätigkeit eine Arbeitsprobe
sicherheit, zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaft-
durchführen und hierüber jeweils ein situatives Fach-
lichkeit und zum Umweltschutz berücksichtigen so-
gespräch führen;
wie die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 200 Minuten; in- aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen
nerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insge- kann;
samt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind aus folgen-
(5) Für den Prüfungsbereich Untersuchung von den Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen:
Milch bestehen folgende Vorgaben: a) Untersuchen von Konsummilch,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Milch unter- b) Untersuchen von Milcherzeugnissen,
suchen kann und dafür Proben entnehmen und vor-
c) Untersuchen von Butter,
bereiten, chemische, physikalische und mikrobio-
logische Methoden anwenden kann und dabei Ar- d) Untersuchen von Käse;
beitszusammenhänge erkennen, Arbeitsmittel und bei der Auswahl einer der Tätigkeiten ist ein Unter-
-abläufe festlegen, rechtliche Vorgaben, Maßnah- suchungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu
men zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und berücksichtigen;
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Um-
weltschutz berücksichtigen, die wesentlichen fach- 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen
lichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorge- und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachge-
hensweise begründen kann; spräch führen;
4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt ins-
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
gesamt 270 Minuten; innerhalb dieser Zeit sollen die
bearbeiten;
Fachgespräche in höchstens 30 Minuten durchge-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. führt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1407
(5) Für den Prüfungsbereich Untersuchungsverfah- 2. Untersuchungsverfahren und Produkt-
ren und Produkttechnologie bestehen folgende Vor- technologie 30 Prozent,
gaben: 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
a) produktspezifische Untersuchungsabläufe planen, Leistungen
b) produktspezifische Untersuchungsverfahren und 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
-methoden auswählen und begründen, 2. im Prüfungsbereich „Labortechnik und Unter-
c) die Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und Ar- suchungswesen“ mit mindestens „ausreichend“,
beitsmitteln beurteilen, 3. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit
d) Ergebnisse auswerten, unter Berücksichtigung mindestens „ausreichend“,
der eingesetzten Produkttechnologie beurteilen 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
und dokumentieren,
bewertet worden sind.
e) auf Abweichungen von produktspezifischen Vor-
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
gaben reagieren
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
und dabei Arbeitszusammenhänge erkennen, recht- fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
liche Vorgaben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Lebensmittel- gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
sicherheit, zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaft- 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
lichkeit und zum Umweltschutz berücksichtigen so- der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
wie die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
kann; lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich wichten.
bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. §7
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
kunde bestehen folgende Vorgaben: Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
beurteilen kann; wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; §8
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
gewichten: Gleichzeitig tritt die Milchwirtschaftliche-Laboranten-
1. Labortechnik und Untersuchungs- Ausbildungsverordnung vom 31. Mai 1988 (BGBl. I
wesen 60 Prozent, S. 694) außer Kraft.
Bonn, den 29. Mai 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe vorbereiten a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-
und organisieren; im Team beitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenan-
und kundenorientiert arbeiten forderungen planen und dokumentieren, Arbeits- 5
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A schritte festlegen
Nummer 1)
b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen,
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 5
c) Konflikte im Team lösen
2 Arbeitsgeräte und -mittel a) Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und -mitteln
unter Berücksichtigung ratio- kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststel-
neller Energie- und Material- len und Maßnahmen einleiten
verwendung wirtschaftlich
b) Arbeitsgeräte nach Bedienungsanleitung und sons- 4
einsetzen, pflegen und warten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A tigen Vorgaben reinigen, pflegen und warten
Nummer 2) c) Laborgeräte für ihren Einsatz vorbereiten, insbeson-
dere justieren und kalibrieren
d) Kontrolle sicherheitsrelevanter Vorgaben durchführen
und veranlassen 3
e) Maßnahmen dokumentieren
3 Laborbedarf beschaffen, a) Warenbestand kontrollieren und dokumentieren 2
kontrollieren und lagern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Bedarf an Labormaterialien ermitteln, deren Beschaf-
Nummer 3) fung veranlassen und diese nach Vorgaben lagern
c) Sicherheit bei der Lagerung überprüfen und umset- 3
zen
d) fachliche Vorauswahl für Ersatzbeschaffungen treffen
4 Lebensmittelsicherheits- a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
systeme anwenden und hygiene durchführen und kontrollieren 4
Hygienemaßnahmen durch-
führen, kontrollieren und b) Lebensmittelsicherheitssysteme, insbesondere HACCP-
beurteilen Konzept, erläutern und anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
c) Umfeldmonitoring auf Grundlage von Prüfplänen
Nummer 4) 6
durchführen
d) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnah-
men ergreifen
5 Qualitätssicherungssysteme a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmana-
anwenden gementsystemen erläutern 4
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5) b) laborbezogene Qualitätssicherungssysteme anwen-
den, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge-
und Korrekturmaßnahmen durchführen
6
c) Standards für Laboruntersuchungen, insbesondere
für Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte, anwen-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1409
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Be- und Verarbeiten von Milch a) produktspezifische Eigenschaften von Milch und
und Milchprodukten über- Milchprodukten in Herstellungsprozessen unter Be-
wachen rücksichtigung der eingesetzten Produkttechnologie
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A beurteilen
Nummer 6) 3 3
b) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede-
nen Verarbeitungsstufen durchführen und bei Abwei-
chungen Maßnahmen veranlassen
7 Proben entnehmen und zur a) Probenahme für chemische, physikalische, mikrobio-
Untersuchung vorbereiten logische und sensorische Untersuchungen nach pro-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A duktspezifischen Plänen durchführen, Proben kenn-
Nummer 7) zeichnen, lagern und dokumentieren 15
b) Proben für chemische, physikalische, mikrobiolo-
gische und sensorische Untersuchungen vorbereiten
c) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen- 5
tieren
8 chemische, physikalische a) chemische Untersuchungsverfahren, insbesondere
und mikrobiologische Unter- gravimetrische und volumetrische Methoden zur
suchungsverfahren anwen- Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcher-
den, dokumentieren und für zeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei
die Qualitätsbeurteilung he- produktspezifische Parameter, insbesondere Fett-,
ranziehen Eiweiß-, Lactose-, Wasser- und Trockenmassegehalt,
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A bestimmen
Nummer 8)
b) physikalische Untersuchungsverfahren, insbeson-
dere elektrochemische, spektroskopische, rheologi-
sche und chromatografische Methoden zur Untersu-
chung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen,
Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezi-
fische Parameter, insbesondere Inhaltsstoffe, pH-
Wert, Dichte und Gefrierpunkt, bestimmen
c) mikrobiologische Untersuchungsverfahren, insbe-
sondere kulturelle, enzymatische und mikroskopi- 30 30
sche Methoden zur Untersuchung von Milch, Kon-
summilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, an-
wenden und dabei Mikroorganismen, insbesondere
produktspezifische Kulturorganismen, Rekontamina-
tionskeime und Gesamtkeimzahl sowie antibiotisch
wirksame Substanzen, nachweisen
d) chemische, physikalische und mikrobiologische Ver-
fahren zur Untersuchung von Roh-, Hilfs- und Zu-
satzstoffen, Wasser, Verpackungen sowie des Umfel-
des entsprechend Untersuchungsziel anwenden
e) Untersuchungsergebnisse dokumentieren und Analy-
senberichte erstellen
f) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen
Vorgaben abgleichen und Maßnahmen ergreifen
9 sensorische Prüfungen a) Kriterien und Methoden zur Durchführung sensori-
durchführen und Ergebnisse scher Prüfungen erläutern 5
bewerten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) sensorische Prüfungen nach produktspezifischen
Nummer 9)
Vorgaben vorbereiten und durchführen
c) Ergebnisse unter Berücksichtigung von Standards 10
bewerten und dokumentieren
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
10 Informations- und Kommuni- a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
kationstechniken anwenden b) betriebliche Kommunikations- und Informations-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
systeme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifi-
Nummer 10) 3
sche Software anwenden
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-
wenden
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge-
recht führen 2
11 Labordateninformationsma- a) Inhalt und Aufbau von Labordateninformationsmana-
nagementsysteme anwenden gementsystemen erläutern 3
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11) b) Labordaten erfassen, sichern und pflegen
c) Labordaten mit Hilfe von Labordateninformationsma- 5
nagementsystemen verwalten und aufbereiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nummer 1)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
2 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 2)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B meidung ergreifen Ausbildung
Nummer 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1411
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Verordnung
zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
Vom 31. Mai 2013
Auf Grund des § 152 Absatz 3 Nummer 1 Buch- linie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur
stabe a und b, Nummer 4 des Branntweinmonopol- Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buch- auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316
stabe d und e des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52),
(BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, verordnet das die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingun-
Bundesministerium der Finanzen: gen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik
Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union
Artikel 1 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden
Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allge-
2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die durch Artikel 2 der meinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 152 Ab-
Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert satz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen oder eine
worden ist, wird wie folgt geändert: bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen,
wenn das für die vollständige Vergällung von
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 Branntwein verwendete Vergällungsmittel aus Grün-
folgende Angabe eingefügt: den der Sicherung des Steueraufkommens oder des
„§ 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung“. Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemein-
2. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: verfügung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
„Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 4. § 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 43 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Erzeugnisse, die zu den in § 152 Ab-
„§ 43 satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten
Zwecken verwendet werden sollen, gelten die
Vollständig vergällter Branntwein Absätze 2 und 4 bis 6.“
(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn er
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“
vergällt wurde nach den Vorschriften der Verord-
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
nung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. No-
vember 1993 über die gegenseitige Anerkennung c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vergäl-
Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung lungsmittel“ die Wörter „für die in § 152 Ab-
(ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes ge-
die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission nannten Zwecke“ eingefügt.
vom 21. Februar 2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5)
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung. „Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn be-
(2) Wird vollständig vergällter Branntwein aus an- kannt wird, dass das Vergällungsmittel aus
deren oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat Gründen der Sicherung des Steueraufkom-
der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung mens oder des Gesundheitsschutzes unge-
des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. eignet ist.“
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richt- d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1413
5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: tigt werden. Es kann dem Verwender die Reinigung
„§ 50a von unbrauchbar gewordenen Erzeugnissen geneh-
migen.
Entgällung, Absehen von der Vergällung
(1) Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das (2) Will der Verwender Waren herstellen, die kei-
Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen nen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung
oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt
Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf
Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Antrag von einer Vergällung absehen.“
Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergäl-
lungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Artikel 2
Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zu-
lassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträch- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Verordnung
zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes
(VWDG-Durchführungsverordnung – VWDG-DV)
Vom 1. Juni 2013
Auf Grund des § 15 des Visa-Warndateigesetzes Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Da-
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) verordnet tensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die
das Bundesministerium des Innern: die Daten an das Bundesverwaltungsamt übermittelt
haben. Werden die Daten von Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1 übermittelt, muss kein Einvernehmen hergestellt wer-
Inhalt der Datei den.
(2) Stellt das Bundesverwaltungsamt fest, dass in
§1 der Datei Datensätze verschiedener Personen überein-
Inhalt der Datensätze stimmende oder nur geringfügig voneinander abwei-
chende Grundpersonalien nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Die Daten, die nach § 3 des Visa-Warndateigesetzes
Nummer 1 des Visa-Warndateigesetzes enthalten,
gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A
speichert es einen Hinweis auf die Personenverschie-
der Anlage zu dieser Verordnung.
denheit. Satz 1 gilt für die Datensätze von Organisatio-
nen entsprechend.
§2
Visa-Warndateinummer Abschnitt 2
(1) Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-
Datenübermittlung
Warndateinummer als Geschäftszeichen, wenn fol-
gende Daten gespeichert werden: an das Bundesverwaltungsamt
1. Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Na-
§4
men oder für eine Organisation handelt, oder
2. Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Allgemeine Regelungen der
Speicherung. Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Die Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse (1) Die Stellen, die nach § 4 des Visa-Warndateige-
auf Daten über die betroffene Person oder Organisation setzes verpflichtet sind, an das Bundesverwaltungsamt
zulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zuge- Daten zu übermitteln, die in der Visa-Warndatei zu spei-
ordnet. chern sind, ergeben sich aus Spalte C der Anlage zu
dieser Verordnung.
(2) Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von
Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des (2) Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermitt-
Visa-Warndateigesetzes übermittelt werden. Sie darf lung ist das Vorliegen eines Anlasses nach § 2 des
darüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in Visa-Warndateigesetzes. Einzelheiten zum Zeitpunkt
der Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft ergeben sich aus Spalte B der Anlage zu dieser Verord-
übermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an nung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen
das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Die emp- haben die Daten unverzüglich nach dem in Satz 1 ge-
fangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur nannten Zeitpunkt zu übermitteln.
im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwen-
(3) Die Datenübermittlung an das Bundesverwal-
den; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.
tungsamt erfolgt schriftlich oder auf elektronischem
(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass Wege.
bei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für
Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (4) Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege
oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben erfolgt über die informationstechnischen Netze von
der Visa-Warndateinummer erkannt werden und in die- Bund, Ländern und Kommunen sowie über das Verbin-
sem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt. dungsnetz gemäß IT-NetzG vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702, 2706). Zur Sicherstellung von Daten-
§3 schutz und Datensicherheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Visa-Warndateigesetzes sind die zu übermittelnden
Berichtigung eines Datensatzes Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ver-
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unabhängig von schlüsseln. Das Bundesverwaltungsamt legt die dabei
der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 5 Ab- anzuwendenden Verfahren im Einvernehmen mit dem
satz 1 des Visa-Warndateigesetzes Hinweise auf eine Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prü- und den beteiligten Stellen fest. Es hat durch techni-
fen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt es fest, sche und organisatorische Maßnahmen sicherzustel-
dass zu einer Person oder Organisation in der Datei len, dass nur die Daten gespeichert werden, zu deren
mehrere Datensätze bestehen, führt es diese zu einem Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1415
(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege zur Organisation (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Daten- Visa-Warndateigesetzes).
sicherung erforderlichen technischen und organisato- (5) Werden in den Fällen von Absatz 4 Satz 2 nur
rischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere um die Grundpersonalien zur Person oder die Daten zur Orga-
unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Das Bun- nisation übermittelt, hat das Bundesverwaltungsamt
desverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zur Direkt- automatisiert festzustellen, ob die Person oder Organi-
eingabe berechtigten Stellen und der getroffenen Maß- sation bereits in der Datei gespeichert ist. Für den Fall,
nahmen. Die Datenübermittlung durch Direkteingabe dass die Grundpersonalien der Person, deren Daten in
darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die der Visa-Warndatei gespeichert werden sollen, mit den
die Leitung ihrer Behörde besonders ermächtigt hat. Grundpersonalien einer anderen Person, zu der bereits
(6) Werden die Daten schriftlich übermittelt, hat das ein Datensatz in der Visa-Warndatei besteht, überein-
Bundesverwaltungsamt die Unterlagen bis zur Spei- stimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen,
cherung der Daten in der Datei durch geeignete Maß- hat das Bundesverwaltungsamt programmtechnische
nahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Speicherung
der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu ver- der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die
nichten. eingebende Stelle eindeutig feststellt, dass es sich um
verschiedene Personen handelt. In diesem Fall hat das
§5 Bundesverwaltungsamt einen Hinweis zu speichern,
dass es sich um unterschiedliche Personen handelt.
Verfahren der Daten-
übermittlung an das Bundesverwaltungsamt (6) Übermittelt die Staatsanwaltschaft Daten und ist
keine Visa-Warndateinummer zur Person oder Organi-
(1) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege
sation vorhanden, wird in jedem Fall ein neuer Daten-
der Direkteingabe berechtigt sind, haben zuvor durch
satz mit den übermittelten Daten angelegt.
Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob
zur betroffenen Person oder Organisation bereits ein
§6
Datensatz besteht.
Speicherung mit Einwilligung einer Person
(2) Besteht ein Datensatz zur betroffenen Person,
sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe (1) Die Speicherung von Daten in der Visa-Warndatei
der Visa-Warndateinummer zuzuordnen. Vor einer Zu- nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes erfolgt
ordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind auf Antrag der betroffenen Person und mit deren Ein-
Zweifel an der Identität der Person, deren Daten in der willigung bei einer Stelle nach § 4 Nummer 1 und 2 des
Visa-Warndatei gespeichert sind, mit der Person, deren Visa-Warndateigesetzes.
Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Be- (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2
steht zur betroffenen Person kein Datensatz, wird zu Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes wird von den
ihr ein neuer Datensatz angelegt. Hat die betroffene Stellen nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndatei-
Person für eine Organisation gehandelt, werden auch gesetzes festgestellt.
die Daten dieser Organisation dem Datensatz der Per- (3) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2
son zugeordnet. des Visa-Warndateigesetzes vor, ist die Stelle zur Über-
(3) Besteht ein Datensatz zur betroffenen Organisa- mittlung der Daten verpflichtet.
tion, der im Rahmen der freiwilligen Speicherung ge- (4) Auf Antrag der Person wird ein Erläuterungstext
speichert wurde, und soll im Rahmen der freiwilligen gespeichert.
Speicherung ein neuer Sachverhalt zur Organisation
übermittelt werden, sind dem bestehenden Datensatz (5) Wird die Einwilligung widerrufen oder der Antrag
die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Visa- zurückgenommen, sind die in der Visa-Warndatei nach
Warndateinummer ebenfalls zuzuordnen. Besteht zur § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes gespeicher-
betroffenen Organisation kein Datensatz, wird zu ihr ten Daten unverzüglich zu löschen.
ein neuer Datensatz angelegt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die freiwillige Spei-
cherung von Daten einer Organisation entsprechend.
(4) Erfolgt die Datenübermittlung nicht im Wege der
Direkteingabe, übermitteln die in § 4 Nummer 1 bis 4
Abschnitt 3
des Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Stellen dem
Bundesverwaltungsamt zusammen mit den Daten die Datenübermittlung
Visa-Warndateinummer, sofern diese vorhanden ist. Ist durch das Bundesverwaltungsamt
die Visa-Warndateinummer nicht vorhanden, übermit-
teln die in § 4 Nummer 1 bis 3 des Visa-Warndateige- §7
setzes bezeichneten Stellen Übermittlungsersuchen
1. bei Personen die Grundpersonalien der Personen (1) Jede Stelle, die um Übermittlung von Daten aus
(§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Visa-Warndatei- der Datei ersucht, hat zuvor zu prüfen, ob die Kenntnis
gesetzes), dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
2. bei Personen, die für eine Organisation handeln, die ist.
Grundpersonalien der Person in Verbindung mit den (2) Das Übermittlungsersuchen erfolgt im automa-
Daten zur Organisation (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Num- tisierten Verfahren oder schriftlich.
mer 2 des Visa-Warndateigesetzes), (3) Die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warn-
3. bei Organisationen, deren Daten im Rahmen der frei- dateigesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungs-
willigen Speicherung gespeichert wurden, die Daten zweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und,
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Ver- (3) Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis
fahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelasse-
Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: nen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Es hat die
1. Visumverfahren, Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis
aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff
2. Verlängerung eines Visums, durch Unbefugte zu sichern.
3. Prüfung einer Verpflichtungserklärung,
(4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Visa-
4. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Warndateigesetzes ein Antrag nach Absatz 1 von einer
Bundesgebietes, der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 des Visa-Warndatei-
5. Datenpflege. gesetzes genannten Stellen vor, gilt die Zulassung bis
zur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die
(4) Ähnliche Personen nach § 8 Absatz 4 des Visa-
Stelle nach § 22 des AZR-Gesetzes zum Abruf von Da-
Warndateigesetzes sind solche Personen, deren
ten aus dem Ausländerzentralregister im automatisier-
Grundpersonalien mit den im Übermittlungsersuchen
ten Verfahren zugelassen ist.
angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder
nur geringfügig davon abweichen. Für die Daten zu
Organisationen gilt Satz 1 entsprechend. Abschnitt 4
Auskunft an die betroffene Person
§8
Allgemeine Regelungen der Daten- § 10
übermittlung durch das Bundesverwaltungsamt
Voraussetzungen und
(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesver- Verfahren der Auskunftserteilung
waltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die
jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben (1) Die betroffene Person kann nach § 12 des Visa-
darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu Warndateigesetzes jederzeit einen Antrag auf Aus-
dieser Verordnung. kunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von
einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Über- gestellt werden.
mittlung festzustellen,
(2) Der Antrag ist schriftlich beim Bundesverwal-
1. ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist,
Daten aus der Datei zu erhalten, tungsamt zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der
Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertre-
2. ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sach- ter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
liche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und
(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach
3. in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt § 12 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes unterblei-
werden dürfen. ben muss, holt das Bundesverwaltungsamt die Stel-
(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. lungnahme der zuständigen Stelle ein.
(4) Erteilt das Bundesverwaltungsamt keine Aus-
§9
kunft, kann die betroffene Person schriftlich beim
Zulassung zum Abruf von Bundesverwaltungsamt verlangen, dass dem Bundes-
Daten im automatisierten Verfahren beauftragten für den Datenschutz und die Informations-
(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automa- freiheit die nach § 12 Absatz 4 des Visa-Warndatei-
tisierten Verfahren nach § 9 Absatz 1 des Visa-Warnda- gesetzes mögliche Auskunft erteilt wird. Die zur daten-
teigesetzes ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt schutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte
zu beantragen und zu begründen. In der Antragsbe- Begründung der Ablehnung der Auskunftserteilung ist
gründung ist darzulegen, mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein be-
reits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
1. dass die Einrichtung des automatisierten Abruf-
verfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungs- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organi-
ersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit ange- sationen entsprechend. Die dem Vertreter einer Organi-
messen ist und sation erteilte Auskunft beinhaltet auch die Daten der
2. in welchem Umfang und an welchen Standorten zu ihr gespeicherten Personen.
Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten
Verfahren geschaffen werden sollen. Abschnitt 5
Das Bundesverwaltungsamt ist berechtigt, entspre- Protokollierung
chende Nachweise zu verlangen. bei Datenübermittlungen,
(2) Das Bundesverwaltungsamt teilt dem Antragstel- Sperrung und Löschung von Daten
ler die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn
zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen § 11
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
Protokollierung bei Datenübermittlungen
treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antrag-
steller dem Bundesverwaltungsamt schriftlich mitgeteilt Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen,
hat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. Das Bun- dass die Protokollierung nach § 11 des Visa-Warnda-
desverwaltungsamt kann die Zulassung mit Beschrän- teigesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten
kungen erteilen. durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgt. Es hat sich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1417
unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauf- soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel ange-
tragten für den Datenschutz und die Informationsfrei- ben.
heit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsge- (3) Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrich-
mäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen. tigkeit der Daten, deren Richtigkeit bestritten wird, zur
Überzeugung des Bundesverwaltungsamtes feststel-
§ 12
len, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Aus-
Sperrung von Daten nahme der Personalien gesperrt. Die Angaben der be-
(1) Die für die Richtigkeit und Aktualität der Daten troffenen Person zu ihren Personalien gelten als richtig,
verantwortlichen Stellen unterrichten das Bundesver- soweit sich nicht nachweisen lässt, dass die davon ab-
waltungsamt, wenn durch eine Löschung im Sinne weichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein
des § 13 des Visa-Warndateigesetzes schutzwürdige Übermittlungsersuchen ein, wird außer den Personalien
Interessen einer betroffenen Person oder Organisation nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.
nach § 14 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes beein-
trächtigt werden. Abschnitt 6
(2) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Da- Inkrafttreten
ten nach § 14 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes hat
gegenüber dem Bundesverwaltungsamt schriftlich zu § 13
erfolgen. Die betroffene Person oder die für eine betrof-
fene Organisation bevollmächtigte Person soll bei der Inkrafttreten
Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juni 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Anlage
Daten, die in der Datei gespeichert werden,
übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger
A B* C D
1 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 3
Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, (3) – alle übermittelnden – Auswärtiges Amt
das Geschäftszeichen der Stelle und das Datum der Stellen – deutsche Aus-
Datenübermittlung landsvertretungen
– mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
– Ausländerbehörden
A B* C D
2 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Grundpersonalien – alle übermittelnden – Auswärtiges Amt
Stellen – deutsche Aus-
a) Vornamen (3)
landsvertretungen
b) Familienname (3) – mit der polizeilichen
c) abweichende Namensschreibweisen Kontrolle des
grenzüberschrei-
– Familienname (3) tenden Verkehrs
betraute Behörden
– Vorname (3)
– Ausländerbehörden
d) andere Namen
– Genanntname (3)
– Künstlername (3)
– Ordensname (3)
– Aliasname (3)
– nicht definierter Name (3)
– frühere Namen (3)
– Vorname (3)
– Familienname (3)
e) Geschlecht (3)
f) Geburtsdatum (3)
g) Geburtsort (3)
h) Geburtsland (3)
i) Staatsangehörigkeit (3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1419
A B* C D
3 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Organisation – alle übermittelnden – Auswärtiges Amt
Stellen – deutsche Aus-
a) Bezeichnung der Organisation (3)
landsvertretungen
b) Anschrift der Organisation – mit der polizeilichen
aa) Straße, Hausnummer (3) Kontrolle des
grenzüberschrei-
bb) Postleitzahl (3) tenden Verkehrs
cc) Ort (3) betraute Behörden
– Ausländerbehörden
dd) Staat (3)
c) Sitz der Organisation
aa) Ort (3)
bb) Staat (3)
d) Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organi- (3)
sation
e) Bezeichnung des Registers (3)
f) Ort des Registers (3)
g) Registernummer (3)
A B* C D
4 Übermittlung
Übermittlung an folgende Stellen
Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten durch folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG;
der Über-
(§ 3 VWDG) (§ 3 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 2 VWDG i. V. m.
mittlung
Nr. 3 VWDG) § 2 Abs. 2 Satz 2
VWDG-DV)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
– Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes (3) – Zuspeicherung – Auswärtiges Amt
durch das Bundes- – deutsche Aus-
verwaltungsamt landsvertretungen
– mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Staatsanwaltschaf-
ten
A B* C D
5 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und – Staatsanwaltschaf- – Auswärtiges Amt,
§ 3 Abs. 4 ten nicht zu aaa)
und bbb)
Verurteilung wegen Straftaten
– deutsche Aus-
a) Verurteilung nach dem Aufenthaltsgesetz landsvertretungen,
nicht zu aaa)
aa) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (1)
und bbb)
aaa) Erstes Urteil am (1)
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
A B* C D
5 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1) – mit der polizeilichen
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend- Kontrolle des
strafe grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
bb) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (1) betraute Behörden,
aaa) Erstes Urteil am (1) nicht zu aaa)
und bbb), und nur
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1) wenn keine Daten
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend- zu bbb) gespeichert
strafe sind
cc) Verurteilung nach § 95 Abs. 1a AufenthG (1) – Ausländerbehör-
den, nicht zu aaa)
aaa) Erstes Urteil am (1) und bbb)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
dd) Verurteilung nach § 96 AufenthG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
ee) Verurteilung nach § 97 AufenthG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
b) Verurteilung nach SchwarzArbG
aa) Verurteilung nach § 10 SchwarzArbG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
bb) Verurteilung nach § 11 SchwarzArbG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
c) Verurteilung nach StGB
aa) Verurteilung nach § 232 StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
bb) Verurteilung nach § 233 StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
cc) Verurteilung nach § 233a StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1421
A B* C D
5 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
dd) Verurteilung nach § 236 Abs. 2 Satz 3 StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
d) Verurteilung nach BtMG
aa) Verurteilung nach § 30a Abs. 1 BtMG wegen der (1)
Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
bb) Verurteilung nach § 30a Abs. 2 BtMG wegen der (1)
Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld- (1)
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
A B* C D
6 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 WDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – Auslandsvertretun- – Auswärtiges Amt
gen – deutsche Aus-
Ge- oder verfälschte Dokumente/falsche Angaben
– mit der polizeilichen landsvertretungen
a) Als Visumantragsteller ge- oder verfälschte Doku- (1) Kontrolle des – mit der polizeilichen
mente im Visumverfahren vorgelegt, beschafft oder grenzüberschrei- Kontrolle des
hergestellt tenden Verkehrs grenzüberschrei-
b) Als Visumantragsteller authentische Dokumente (1) beauftragte Behör- tenden Verkehrs
durch falsche Angaben erschlichen den beauftragte Behör-
– Ausländerbehörden den
c) Als Visumantragsteller falsche Angaben gemacht (1)
– Ausländerbehörden
d) Als Visumantragsteller durch Verschweigen erheb- (1)
licher Tatsachen Visum erschlichen
A B* C D
7 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – deutsche Aus- – Auswärtiges Amt
landsvertretungen – deutsche Aus-
Einlader, Verpflichtungsgeber und sonstige Referenzper- zu a) und c)
sonen; Organisation landsvertretungen
– mit der polizeilichen – mit der polizeilichen
a) Einlader Kontrolle des Kontrolle des
grenzüberschrei- grenzüberschrei-
aa) Als Einlader falsche Angaben gemacht (1) tenden Verkehrs tenden Verkehrs
bb) Als Einlader für eine Organisation falsche An- (1) betraute Behörden betraute Behörden
gaben gemacht zu a) und c)
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
A B* C D
7 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
b) Verpflichtungsgeber – Ausländerbehörden – Ausländerbehörden
zu a) bis c)
aa) Als Verpflichtungsgeber falsche Angaben ge- (1)
macht
bb) Als Verpflichtungsgeber für eine Organisation (1)
falsche Angaben gemacht
cc) Als Verpflichtungsgeber die Verpflichtung, die (1)
Kosten für den Lebensunterhalt des Antrag-
stellers zu tragen/für die Ausreisekosten des
Ausländers aufzukommen, bei Inanspruch-
nahme nicht erfüllt
c) Sonstige Referenzperson
aa) Als sonstige Referenzperson falsche Angaben (1)
gemacht
bb) Als sonstige Referenzperson für eine Organisa- (1)
tion falsche Angaben gemacht
A B* C D
8 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 und – deutsche Aus- – Auswärtiges Amt
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 landsvertretungen – deutsche Aus-
– mit der polizeilichen landsvertretungen
Speicherung mit Einwilligung Kontrolle des – mit der polizeilichen
grenzüberschrei- Kontrolle des
a) Einwilligung zur Speicherung erteilt am (2) tenden Verkehrs grenzüberschrei-
betraute Behörden, tenden Verkehrs
b) Einwilligung liegt vor bei (2) soweit sie als Vi- betraute Behörden
sumbehörden tätig
c) Unbefugte Erklärungen (2) werden – Ausländerbehörden
– Ausländerbehörden
Einlader
aa) Für gespeicherte Person wurde als Einlader (2)
unbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche
Angaben
bb) Für gespeicherte Organisation wurde als Ein- (2)
lader unbefugt eine Erklärung abgegeben/zu-
sätzliche Angaben
cc) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter (2)
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader
abgegeben werden könnten/zusätzliche Anga-
ben
dd) Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in (2)
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader
abgegeben werden könnten/zusätzliche Anga-
ben
Verpflichtungsgeber
ee) Für gespeicherte Person wurde als Verpflich- (2)
tungsgeber unbefugt eine Erklärung abgege-
ben/zusätzliche Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013 1423
A B* C D
8 Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung
Bezeichnung der Daten der Über- durch folgende Stellen an folgende Stellen
(§ 3 VWDG) mittlung (§ 4 VWDG) (§§ 6 und 7 VWDG)
ff) Für gespeicherte Organisation wurde als Ver- (2)
pflichtungsgeber unbefugt eine Erklärung ab-
gegeben/zusätzliche Angaben
gg) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter (2)
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Ver-
pflichtungsgeber abgegeben werden könnten/
zusätzliche Angaben
hh) Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in (2)
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Ver-
pflichtungsgeber abgegeben werden könnten/
zusätzliche Angaben
Referenzperson
ii) Für gespeicherte Person wurde als Referenz- (2)
person unbefugt eine Erklärung abgegeben/
zusätzliche Angaben
jj) Für gespeicherte Organisation wurde als Refe- (2)
renz unbefugt eine Erklärung abgegeben/zu-
sätzliche Angaben
kk) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter (2)
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Refe-
renzperson abgegeben werden könnten/zu-
sätzliche Angaben
ll) Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in (2)
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Refe-
renz abgegeben werden könnten/zusätzliche
Angaben
d) Widerruf von Erklärungen
aa) Erklärung als Einlader widerrufen/zusätzliche (2)
Angaben
bb) Erklärung als Verpflichtungsgeber widerrufen/ (2)
zusätzliche Angaben
cc) Erklärung als sonstige Referenzperson wider- (2)
rufen/zusätzliche Angaben
dd) Erklärung für Organisation widerrufen/zusätz- (2)
liche Angaben
A B* C D
9 Übermittlung
Zeitpunkt Übermittlung an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
der Über- durch folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG
(§ 14 Abs. 1 VWDG)
mittlung (§ 14 Abs. 1 VWDG) i. V. m. § 14 Abs. 1
VWDG)
§ 14 Abs. 1 Satz 2 – Zuspeicherung – Auswärtiges Amt
durch das Bundes- – deutsche Aus-
– Sperre bei Nichtlöschung (2) verwaltungsamt landsvertretungen
– mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
– Ausländerbehörden
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
A B* C D
10 Übermittlung
an folgende Stellen
Zeitpunkt Übermittlung
Bezeichnung der Daten (§§ 6 und 7 VWDG
der Über- durch folgende Stellen
(§ 14 Abs. 2 VWDG) i. V. m. § 14 Abs. 2
mittlung (§ 14 Abs. 2 VWDG)
VWDG i. V. m. § 12
Abs. 3 Satz 3 VWDG-DV)
§ 14 Abs. 2 Satz 2 – Zuspeicherung – Auswärtiges Amt
durch das Bundes- – deutsche Aus-
– Sperrvermerk bei Bestreiten der Richtigkeit (2) verwaltungsamt landsvertretungen
– mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
– Ausländerbehörden
* Es bedeuten:
(1) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist.
(2) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) = wenn ein Anlass nach (1) bis (2) die Datenübermittlung notwendig macht.