1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 17. Mai 2013
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. April 13. den am 1. April 2010 in Kraft getretenen Artikel 9
2013 (BGBl. I S. 734) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870),
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der seit 14. den am 22. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 2
dem 2. Mai 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954),
Die Neufassung berücksichtigt:
15. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 2
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433),
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
16. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 15b
2. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar- des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
tikel 41 der Verordnung vom 25. November 2003
17. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 2
(BGBl. I S. 2304),
des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I
3. den am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des S. 2723),
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),
18. den am 6. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 1
4. den am 15. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1059),
des Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), 19. den am 18. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 3
5. den am 14. Februar 2005 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
kel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1163),
S. 3704), 20. den am 4. Dezember 2010 in Kraft getretenen Arti-
6. den am 30. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 kel 1 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I
des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), S. 1728),
7. den teils am 1. Juli 2005, teils am 1. November 21. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 3
2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282),
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), 22. den am 28. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1
8. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474),
kel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 23. den am 28. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 2
(BGBl. I S. 2407), des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475),
9. den am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar- 24. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-
tikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I kel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2819), S. 2178),
10. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 25. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 3180), S. 212),
11. den am 30. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti- 26. den am 30. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 2
kel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421),
S. 2470), 27. den teils am 13. April 2013, teils am 2. Mai 2013 in
12. den am 21. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804), Gesetzes.
Bonn, den 17. Mai 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1275
Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)*
Inhaltsübersicht Z w e i t e r Te i l
E r s t e r Te i l Errichtung und Betrieb von Anlagen
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Erster Abschnitt
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 3 Begriffsbestimmungen § 4 Genehmigung
§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anla-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: gen
– Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr- § 6 Genehmigungsvoraussetzungen
schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stof-
§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmi-
fen (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97), die zuletzt durch die Richt-
linie 2012/18/EU (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) geändert worden gungsbedürftige Anlagen
ist; § 8 Teilgenehmigung
– Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften § 9 Vorbescheid
der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emis-
sion von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Par- § 10 Genehmigungsverfahren
tikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbe-
(ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie scheid
2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden
ist;
§ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
– Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraft- § 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
stoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates § 14a Vereinfachte Klageerhebung
(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist; § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
– Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Ver- § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anla-
ringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder gen
Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 § 17 Nachträgliche Anordnungen
vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist;
§ 18 Erlöschen der Genehmigung
§ 19 Vereinfachtes Verfahren
– Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emis- § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
sion gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus § 21 Widerruf der Genehmigung
Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie
74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), die zu- Zweiter Abschnitt
letzt durch die Richtlinie 2011/87/EU (ABl. L 301 vom 18.11.2011,
S. 1) geändert worden ist; Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
– Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger
Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12); Anlagen
– Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und
Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und § 24 Anordnungen im Einzelfall
96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung § 25 Untersagung
und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17),
die zuletzt durch die Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom
28.1.2012, S. 1) geändert worden ist; Dritter Abschnitt
– Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Ermittlung von Emissionen
Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1); und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
– Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung § 26 Messungen aus besonderem Anlass
bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 § 27 Emissionserklärung
vom 26.5.2009, S. 24); § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei geneh-
– Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des migungsbedürftigen Anlagen
Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie
§ 29 Kontinuierliche Messungen
aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
vom 5.6.2009, S. 16); § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
– Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prü-
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte- fungen
grierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). § 31 Auskunftspflichten des Betreibers
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D r i t t e r Te i l § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immis-
Beschaffenheit sionswerte
von Anlagen, Stoffen, § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechts-
E r z e u g n i s s e n , B r e n n s t o f f e n , Tr e i b - verordnungen
stoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe § 49 Schutz bestimmter Gebiete
§ 50 Planung
Erster Abschnitt
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, § 51a Kommission für Anlagensicherheit
Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen § 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 32 Beschaffenheit von Anlagen § 52 Überwachung
§ 33 Bauartzulassung § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für An-
§ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und lagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
Schmierstoffen § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissions-
§ 36 Ausfuhr schutz
§ 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und § 54 Aufgaben
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der § 55 Pflichten des Betreibers
Europäischen Union § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 57 Vortragsrecht
Zweiter Abschnitt § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
Biokraftstoffe § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasmin- § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem
derung Störfallbeauftragten
§ 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten,
§ 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten Kündigungsschutz
§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 37f Pflichten der Bundesregierung § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
V i e r t e r Te i l § 62 Ordnungswidrigkeiten
Beschaffenheit §§ 63 (weggefallen)
und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und bis 65
Änderung von Straßen und Schienenwegen
A c h t e r Te i l
§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Schlussvorschriften
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union § 66 Fortgeltung von Vorschriften
§ 40 Verkehrsbeschränkungen § 67 Übergangsvorschrift
§ 41 Straßen und Schienenwege § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der
Einheit Deutschlands
§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
§§ 68 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Ver-
§ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung bis 72 weisungen, Aufhebung von Vorschriften)
§ 73 (weggefallen)
F ü n f t e r Te i l
Anlage (zu § 3 Absatz 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes
Ü b e r w a c h u n g un d Ver be s s e r u n g der Technik
der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
§ 44 Überwachung der Luftqualität Erster Teil
§ 45 Verbesserung der Luftqualität
§ 46 Emissionskataster Allgemeine Vorschriften
§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende §1
Maßnahmen, Landesverordnungen
Zweck des Gesetzes
S e c h s t e r Te i l (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere
Lärmminderungsplanung und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre
§ 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
§ 47b Begriffsbestimmungen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen
§ 47c Lärmkarten schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
§ 47d Lärmaktionspläne (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige An-
§ 47e Zuständige Behörden lagen handelt, dient dieses Gesetz auch
§ 47f Rechtsverordnungen
– der integrierten Vermeidung und Verminderung
S i e b t e r Te i l schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen
in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der
G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n
Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die
§ 48 Verwaltungsvorschriften Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
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– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, er- (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die
hebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen,
die auf andere Weise herbeigeführt werden. Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen
und ähnlichen Erscheinungen.
§2
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes
Geltungsbereich sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase,
Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von
Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und 1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtun-
Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 gen,
bis 37,
2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche
3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit
die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhän- sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
gern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeu-
gen sowie von Schwimmkörpern und schwimmen- 3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abge-
den Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und lagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emis-
sionen verursachen können, ausgenommen öffent-
4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbah- liche Verkehrswege.
nen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen
nach Maßgabe der §§ 41 bis 43. (5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem ge-
Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz er- fährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der
gebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996
Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige ra- mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13),
dioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgeset- geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europä-
zes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Ge- 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), in einer oder mehreren
fahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener
ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung
soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie in den
Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tat-
aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutz- sächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhan-
rechts etwas anderes ergibt. den sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass
die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren
gelten nicht für anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richt-
1. Luftverunreinigungen, linie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren
und Tätigkeiten.
2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließ-
lich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist
Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein-
sind, richtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-
3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere na- nung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen
türlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbei- in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der An-
ten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, lagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltver-
dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand träglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung
an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt
Bauzwecke verwendet werden. zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus
für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind ins-
§3
besondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu
Begriffsbestimmungen berücksichtigen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses (6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dokument, das auf Grund des Informationsaustau-
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile sches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des
oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
oder die Nachbarschaft herbeizuführen. vember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf meidung und Verminderung der Umweltverschmut-
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)
die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbeson-
einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Er- dere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emis-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche sions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken
Umwelteinwirkungen. sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung
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der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT- Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freige-
Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden. setzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Ge- des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagen-
setzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie grundstück verursachen können.
2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlas-
senes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts Zweiter Teil
mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes
enthält: Errichtung und Betrieb von Anlagen
1. die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschrei-
Erster Abschnitt
bung und Informationen zur Bewertung ihrer An-
wendbarkeit, Genehmigungsbedürftige Anlagen
2. die mit den besten verfügbaren Techniken assoziier-
ten Emissionswerte, §4
3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwa- Genehmigung
chungsmaßnahmen,
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die
4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchs- auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in
werte sowie besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelt-
5. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanie- einwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die
rungsmaßnahmen. Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, er-
heblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen,
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Geset- sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur La-
zes sind die mit den besten verfügbaren Techniken as- gerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer
soziierten Emissionswerte. Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungs-
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken as- anlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen
soziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher
sind der Bereich von Emissionswerten, die unter nor- Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmi-
malen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer gung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind,
besten verfügbaren Technik oder einer Kombination schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
von besten verfügbaren Techniken entsprechend der gungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesre-
Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt gierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise
werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgege- (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
benen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingun- Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung be-
gen. dürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der
Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden,
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes
dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn
sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrie-
eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsver-
emissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung ent-
ordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart
weder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau
nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der
oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und
Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen
größere Kostenersparnisse bieten könnten als der be-
nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richt-
stehende Stand der Technik.
linie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht Satz 3 zu kennzeichnen.
das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln,
dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige (2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anla-
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, so-
gleich. weit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Kei-
ner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen so-
im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverord- wie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
nung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten An-
lagen.
§5
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung Pflichten der Betreiber
(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und genehmigungsbedürftiger Anlagen
des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi- errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung
schen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Ge-
31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) fahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästi-
Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert gungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
worden ist. nicht hervorgerufen werden können;
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und er-
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hebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere §6
durch die dem Stand der Technik entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen
Maßnahmen;
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle ver-
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf
wertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beein-
Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung erge-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt
benden Pflichten erfüllt werden, und
werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die
Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zu- 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Be-
mutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie lange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem
zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von (2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebswei-
Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislauf- sen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe ein-
wirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Ab- gesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist
fälle geltenden Vorschriften; die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen
Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die
4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan- (3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf
delsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Be- auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer
grenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zu- Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwal-
lässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 tungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung
Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ent-
stehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die be- 1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung
treffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas- des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deut-
Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen lich und über das durch nachträgliche Anordnungen
Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert
Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen wird,
von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen 2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbeson-
Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen dere Maßnahmen, die über den Stand der Technik
gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen,
welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz be- durchgeführt werden,
gründet. 3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immissions-
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu er- managementplan zur Verringerung seines Verursa-
richten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach cheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der
einer Betriebseinstellung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu er-
reichen, und
1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Ge- 4. die konkreten Umstände einen Widerruf der Geneh-
fahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästi- migung nicht erfordern.
gungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
hervorgerufen werden können, §7
Rechtsverordnungen
2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos
über Anforderungen an
verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls
genehmigungsbedürftige Anlagen
der Allgemeinheit beseitigt werden und
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zu- hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
standes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der
Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions- Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die
Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder er- betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürf-
hebliche Grundwasserverschmutzungen durch rele- tiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden
vante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen,
über den Ausgangszustand angegebenen Zustand insbesondere, dass
verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderun-
Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnis- gen entsprechen müssen,
mäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ver- 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-
schmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zustän-
dige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Infor- 2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen
mationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maß- entsprechen muss,
nahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emis-
das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder sionen und Immissionen nach in der Rechtsverord-
Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 ent- nung näher zu bestimmenden Verfahren vorzuneh-
sprechend. men haben oder vornehmen lassen müssen und
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheits- sionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann,
technische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen wenn
von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der a) wegen technischer Merkmale der betroffenen An-
Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfah- lagen die Anwendung der in den BVT-Schluss-
ren folgerungen genannten Emissionsbandbreiten un-
a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe- verhältnismäßig wäre oder
triebnahme der Anlage,
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt
im Sinne des § 15 oder des § 16, oder angewendet werden sollen, sofern nach
c) in regelmäßigen Abständen oder dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der
betreffenden Technik beendet wird oder in der
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung, Anlage mindestens die mit den besten verfügba-
durch einen Sachverständigen nach § 29a vorneh- ren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten
men lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht erreicht werden.
in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produkt- Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte
sicherheitsgesetzes vorgeschrieben sind, und und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in
5. die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten
Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine
muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangs- schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.
zustandsbericht und die Feststellung der Erheb-
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
lichkeit von Boden- und Grundwasserverschmut-
inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schäd-
zungen.
liche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson- nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt wer-
dere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswir- den müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
kungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu be- der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer
rücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden
insgesamt ist zu gewährleisten. sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfris-
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schluss- ten und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbe-
folgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für sondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den An-
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der lagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungs-
Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 dauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu
Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Be- berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
triebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen chend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a
genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses
Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung an-
zuzeigen waren.
1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen
Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in
Rechtsverordnung vorzunehmen und ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten
Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 fest-
2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von gelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicher- Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt
zustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emis- nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen
sionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten. des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weiter-
(1b) Abweichend von Absatz 1a gehende Minderung von Emissionen derselben oder in
1. können in der Rechtsverordnung weniger strenge ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen
Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Ab-
wenn sätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hier-
durch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen An- der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt wer-
lagenart die Anwendung der in den BVT-Schluss- den, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen
folgerungen genannten Emissionsbandbreiten un- Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepu-
verhältnismäßig wäre und dies begründet wird blik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung
oder technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt- Nachbarstaaten gelegen sind.
zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt (4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der
oder angewendet werden sollen, sofern nach Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genann-
betreffenden Technik beendet wird oder in der ten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch
Anlage mindestens die mit den besten verfügba- Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung,
ren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebsein-
erreicht werden, oder stellung und betreibereigene Überwachung genehmi-
2. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, gungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmi-
dass die zuständige Behörde weniger strenge Emis- gungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1281
der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vor-
werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsver- behalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zu-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben ständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit
Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung
des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Pflichten des Antragstellers zu sichern.
insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer
(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmi-
Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach-
gung nach § 16 Absatz 1 kann die Genehmigungs-
und Fachkunde des Betreibers.
behörde unter den in Absatz 1 genannten Vorausset-
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Num- zungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen,
mer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem
jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachver- Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist nen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau §9
zu bezeichnen, Vorbescheid
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt (1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne
archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den
Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. Standort der Anlage entschieden werden, sofern die
Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beur-
§8 teilt werden können und ein berechtigtes Interesse an
Teilgenehmigung der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(1) Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errich- (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der An-
tung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für tragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die
erteilt werden, wenn Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert wer-
den.
1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teil-
genehmigung besteht, (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinnge-
mäß.
2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den bean-
tragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen § 10
und
Genehmigungsverfahren
3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errich-
tung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift-
von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im lichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung
Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen
entgegenstehen. und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die
Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der
(2) Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbe- Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde
urteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Er-
Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer folgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann
Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Ge- die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die
samtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen. Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unter-
lagen auch in schriftlicher Form verlangen.
§ 8a
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage
Zulassung vorzeitigen Beginns nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmi- der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt
gung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläu- oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach
fig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmi- Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand
gung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des
die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage er- Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagen-
forderlich sind, begonnen wird, wenn grundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe
möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn
gerechnet werden kann, auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag aus-
2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inte- geschlossen werden kann.
resse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsge-
besteht und
heimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeich-
3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Ent- nen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es
scheidung durch die Errichtung der Anlage verur- ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so
sachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorha- ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist,
ben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den
wiederherzustellen. Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollstän- reichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben
dig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer
ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige
entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlän-
die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet gern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung
sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen
die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Aus- sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegen-
nahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die über dem Antragsteller begründet werden.
entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu er-
die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vor- lassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller
liegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur und den Personen, die Einwendungen erhoben haben,
Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die
Bedeutung sein können und die der zuständigen Be- öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe
hörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind des Absatzes 8.
der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den
Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu ma- (8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an
chen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann
kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Be- durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
hörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt,
Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausge- dass der verfügende Teil des Bescheides und die
schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung
Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen pri- des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf
vatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfer-
vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. tigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszu-
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist legen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzuge-
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf ben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung
Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden kön-
Einsicht ausgelegt sind; nen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Be-
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer scheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Be-
innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei kanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen
ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hin- Bekanntmachung können der Bescheid und seine Be-
zuweisen; gründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von
den Personen, die Einwendungen erhoben haben,
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hin- schriftlich angefordert werden.
zuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensent-
scheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 (8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei An-
durchgeführt wird und dass dann die formgerecht lagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende
erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
Antragstellers oder von Personen, die Einwendun- 1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug
gen erhoben haben, erörtert werden; genommener Antragsunterlagen und des Berichts
4. darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Ent- über den Ausgangszustand sowie
scheidung über die Einwendungen durch öffentliche 2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage
Bekanntmachung ersetzt werden kann. maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zustän- Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder
dige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stel- Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden
lungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6
durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vor- gilt entsprechend.
haben selbst oder für weitere damit unmittelbar in (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die
einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang Erteilung eines Vorbescheides.
stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt
haben können und die für die Genehmigung Bedeutung (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorge- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
schrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine voll- das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechts-
ständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie verordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer
der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie
bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teil-
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Ge- genehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Be-
nehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorha- ginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch
ben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Ge-
und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, nehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für
erörtern. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Ein- prüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
gang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzu- führen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1283
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen be-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- stimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem
rates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die ge-
Landesverteidigung dienen, abweichend von den Ab- nehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungs-
sätzen 1 bis 9 zu regeln. zwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des
§ 11
Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auf-
Einwendungen Dritter lagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend
bei Teilgenehmigung und Vorbescheid bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein fest-
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt gelegte Anforderungen an die Errichtung oder den
worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung
weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies
und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für
auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vor- den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht recht-
hergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht wor- zeitig äußert.
den sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten (2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller
vorgebracht werden können. durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständi-
gen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung
§ 12 oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der
genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
Nebenbestimmungen zur Genehmigung
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erfor- dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zustän-
derlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten digen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Ab-
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur fallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfall-
Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 behandlungsanlagen können außerdem Anforderungen
soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Ab- an die Qualität und das Schadstoffpotential der ange-
satz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt nommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden
werden. Abfälle gestellt werden.
(1a) Für den Fall, dass Emissionswerte einer Verwal- (3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten
tungsvorschrift nach § 48 für bestimmte Emissionen Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass
und Anlagenarten nicht mehr dem Stand der Technik sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung wider-
entsprechen oder eine Verwaltungsvorschrift nach rufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
§ 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen
vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegren- § 13
zungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-
linie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Genehmigung und andere
Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die behördliche Entscheidungen
in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions- Die Genehmigung schließt andere die Anlage betref-
bandbreiten nicht überschreiten. fende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen,
Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen fest- Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Aus-
legen, wenn nahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrecht-
licher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf
1. eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrecht-
Merkmale der Anlage die Anwendung der in den lichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Ver-
BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions- bindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
bandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeit- § 14
raum von höchstens neun Monaten erprobt oder an- Ausschluss von
gewendet werden sollen, sofern nach dem festge- privatrechtlichen Abwehransprüchen
legten Zeitraum die Anwendung der betreffenden
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen
Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens
Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachtei-
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziier-
ligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein
ten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Ge-
Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrun-
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf gen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkun-
ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutz- gen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach
niveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirt-
Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den schaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Scha-
Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten densersatz verlangt werden.
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
§ 14a eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Än-
Vereinfachte Klageerhebung derung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmi-
gungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leis-
Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche tungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur
Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen er-
Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht ent- reichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
schieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Um- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Aus-
stände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. wirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung
der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anfor-
§ 15 derungen sichergestellt ist.
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung
des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der
ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche
zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutz-
mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich an- güter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere
zuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkun-
Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterla- gen durch die getroffenen oder vom Träger des Vor-
gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, habens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen
soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils
ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zu- vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die we-
ständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den sentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfah-
Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen ren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche
unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie teilt dem Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige un- § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
verzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur (3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer
Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 be- Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in
nötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Ab-
Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 satz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Ände-
nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
rungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmi-
war.
gung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spä- zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entspre-
testens innerhalb eines Monats nach Eingang der chend.
Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine
Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Geneh-
genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten An-
migung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die
lage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt
Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde
oder ausgetauscht werden sollen.
ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung
bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten
§ 17
Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nach-
gereichte Unterlagen entsprechend. Nachträgliche Anordnungen
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer ge- (1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der
nehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der nungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der An- der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1
zeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorge- angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden.
sehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer
Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt,
Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeich- dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht
neten Anlagen entsprechend. ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder
sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder er-
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10
heblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zustän-
können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach
dige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-
§ 16 linie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung
nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegren-
Wesentliche Änderung zungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der
genehmigungsbedürftiger Anlagen Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung
des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, de-
bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung ren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt
nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden kön- werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderun-
nen und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Num- gen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-
mer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1285
über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch
Absatz 7 bis 8a entsprechend. Anordnung sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche (4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich,
Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der An-
ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung lage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu
Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind ins- erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung
besondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der nach § 16.
Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr ver- (4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3
ursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Ab-
technische Besonderheiten der Anlage zu berücksich- satz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet
tigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Un- werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs
verhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zu- können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Ab-
ständige Behörde die Genehmigung unter den Voraus- satz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines
setzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind an-
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c
zuwenden.
können auch nachträglich angeordnet werden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Indus- (5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für An-
trieemissions-Richtlinie entsprechend. lagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der
Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen fest- Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
legen, wenn
1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwen- § 18
dung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Erlöschen der Genehmigung
Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und (1) Die Genehmigung erlischt, wenn
die Behörde dies begründet oder
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde ge-
2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeit- setzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung
raum von höchstens neun Monaten erprobt oder an- oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
gewendet werden sollen, sofern nach dem festge- 2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als
legten Zeitraum die Anwendung der betreffenden
drei Jahren nicht mehr betrieben
Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziier- worden ist.
ten Emissionsbandbreiten erreicht werden. (2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Ge-
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ab- nehmigungserfordernis aufgehoben wird.
satz 1a gilt entsprechend. (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die
Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlän-
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderun-
gern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht
gen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend fest-
gefährdet wird.
gelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen
weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen
§ 19
schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
Vereinfachtes Verfahren
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen
Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber (1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1
vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Geneh-
Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die migung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten
zu einer weitergehenden Verringerung der Emissions- Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird,
frachten führen als die Summe der Minderungen, die sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen
durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfül- Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwir-
lung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund kungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nach-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erge- teilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz
benden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist.
wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck geför- Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
dert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits (2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Ab-
zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträg- satz 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie
lichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträg- (3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des
liche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht
soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zu-
lässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht be- § 20
triebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anfor- (1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürf-
derungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. tigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nach-
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
träglichen Anordnung oder einer abschließend be- 3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nach-
stimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre,
nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne
oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet
der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Be- würde;
trieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, 4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer
der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsver- geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die
ordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber
hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu un- von der Genehmigung noch keinen Gebrauch ge-
tersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anord- macht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffent-
nung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der liche Interesse gefährdet würde;
menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmit-
telbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt. 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu ver-
hüten oder zu beseitigen.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen
oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung
Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbe- rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines
reichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung
findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem
soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die
zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt be-
Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung stimmt.
der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzurei- (4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Ab-
chend sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetrieb- satzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Geneh-
nahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des migungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den
Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser da-
Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie durch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmi-
96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrie- gung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig
benen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informa- ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den
tionen nicht fristgerecht übermittelt. Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der
Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die
Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errich- Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann
tet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzu- nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden;
legen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde
anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbar- den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
schaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt
werden kann. (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getrof-
fene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen ab-
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Be- weichend regeln.
trieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch (6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der
den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs ordentliche Rechtsweg gegeben.
Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine
auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz Genehmigung, die von einem Dritten angefochten wor-
vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die den ist, während des Vorverfahrens oder während des
Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird,
Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abge-
erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben holfen wird.
zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auf- Zweiter Abschnitt
lagen verbunden werden. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 21 § 22
Pflichten der Betreiber
Widerruf der Genehmigung
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so
Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar zu errichten und zu betreiben, dass
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,
Zukunft nur widerrufen werden,
die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schäd-
Absatz 3 vorbehalten ist; liche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß be-
2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden schränkt werden und
ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht inner- 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle
halb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1287
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser
der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsver-
mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art ordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeu-
oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die tung sein kann, dies der zuständigen Behörde an-
Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des zuzeigen haben und
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für An- 5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen,
lagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nachdem die Bescheinigung eines von der nach
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver- Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gege-
wendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, benen Sachverständigen vorgelegt worden ist,
soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsver-
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- ordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 ent-
gungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende spricht.
nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesein- Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverstän-
richtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrich- dige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und
tungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kin- gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. We-
der hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine gen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt
schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der § 7 Absatz 5 entsprechend.
Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und
-richtwerte nicht herangezogen werden. (1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers
bleiben unberührt. des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Geneh-
migung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6
§ 23 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1
Anforderungen sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht
an die Errichtung, die Beschaffenheit und den genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschrif-
Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ten die Vorschriften über genehmigungsbedürftige An-
lagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
und 3 entsprechend.
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermäch-
schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und tigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesre-
der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen gierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-
bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemein- schriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die
heit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelt- Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine
einwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Un-
ternehmungen Verwendung finden und Betriebsberei- § 24
che oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor Anordnungen im Einzelfall
sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im
Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur
und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Un- Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz
fälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anord-
schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, ins- nungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch
besondere dass durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschut-
zes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderun-
gen entsprechen müssen, § 25
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen be- Untersagung
stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollzieh-
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emis- baren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht
sionen und Immissionen nach in der Rechtsverord- nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der
nung näher zu bestimmenden Verfahren vorzuneh- Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anord-
men haben oder von einer in der Rechtsverordnung nung untersagen.
zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müs-
sen, (1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme
oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürf-
4. die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen tigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Be-
Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder triebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient
eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-
von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen wendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, so-
Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen ha- lange und soweit die von dem Betreiber getroffenen
ben, Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne
4a. die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG oder
oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, in- zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle
nerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, eindeutig unzureichend sind. Die zuständige Behörde
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer (3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf
Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise un- Antrag bekannt zu geben. Einzelangaben der Emissi-
tersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umset- onserklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten be-
zung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverord- kannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse
nung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen
sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt. werden können. Bei Abgabe der Emissionserklärung
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen
schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissi-
Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sach- onserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Ge-
werte gefährden, soll die zuständige Behörde die schäftsgeheimnisse erlauben.
Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teil- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
weise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der
geschützt werden kann. Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emis-
sionen einzuhaltende Verfahren und den Zeitraum, in-
Dritter Abschnitt nerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist,
Ermittlung von zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch be-
Emissionen und Immissionen, stimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürftiger
sicherheitstechnische Prüfungen Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht zur
Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. Darüber
§ 26 hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder
Messungen aus besonderem Anlass
der Europäischen Union in der Rechtsverordnung vor-
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der geschrieben werden, dass die zuständigen Behörden
Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem
soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmi- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
gungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der torsicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissi-
Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissio- onsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionser-
nen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der klärungen zu entnehmen sind.
von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt
gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten § 28
ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwir-
kungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde Erstmalige und wiederkehrende
ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermitt- Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
lungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergeb- Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs-
nisses vorzuschreiben. bedürftigen Anlagen
§ 27 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im
Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
Emissionserklärung
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde inner- Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten
halb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art,
Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeit- Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausge-
punkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche henden Emissionen Ermittlungen auch während des in
und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll
von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausge- sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Er-
gangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen mittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten
(Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforder-
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 liche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Ausstattung besitzt.
Absatz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Betreiber
von Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luft- § 29
verunreinigungen ausgehen können.
Kontinuierliche Messungen
(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Ab- (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs-
satz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 bedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzel-
Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies messungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen
gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer- unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlau-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be- fend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen
steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlich-
soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des keit dieser Stoffe Anordnungen nach Satz 1 getroffen
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvor-
handelt. schriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1289
Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständi-
ausgeschlossen werden kann. gen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde
(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmi- eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen
gungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festge-
ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach legten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines
§ 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emis- Anlagenbetreibers durchzuführen.
sionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeich- (2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zu-
nender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn ständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu ertei-
dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die An- len, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über
lage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverläs-
werden. sigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie
die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisa-
§ 29a torischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversiche-
rung verfügen.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anfor-
Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der derungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sach-
Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prü- verständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und
fungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung
Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die nach Satz 1 können insbesondere
Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauf-
tragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle 1. Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländi-
nach § 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes scher Anerkennungen und Nachweise bestimmt
oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 30 werden,
des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechts- 2. Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe
verordnung genannten Sachverständigen gestattet und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen 3. Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe be-
nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten stimmt werden, insbesondere dass sie mit Neben-
Sachverständigen oder für Sachverständige, die im bestimmungen versehen und für das gesamte Bun-
Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerb- desgebiet erteilt werden kann,
liche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im 4. Anforderungen an die Organisationsform der be-
Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sach- kannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
kunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen
nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, 5. Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die
Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstech- die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prü- zugrunde legen,
fungsergebnisses vorzuschreiben. 6. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit,
(2) Prüfungen können angeordnet werden Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung
1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverstän-
sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, digen bestimmt werden,
2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, 7. Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sach-
3. in regelmäßigen Abständen, verständigen festgelegt werden.
4. im Falle einer Betriebseinstellung oder
§ 30
5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass be-
stimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht Kosten der Messungen
erfüllt werden. und sicherheitstechnischen Prüfungen
Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und
des § 15 oder des § 16. Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prü-
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheits- fungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht geneh-
technischen Prüfungen der zuständigen Behörde spä- migungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die
testens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2
vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vor- nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
zulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefah- 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften
ren erforderlich ist. dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestütz-
ten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind
§ 29b oder
Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen 2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften
(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestütz-
von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes ten Rechtsverordnungen geboten sind.
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
§ 31 Dritter Teil
Auskunftspflichten des Betreibers Beschaffenheit von Anlagen,
(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrie- Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,
emissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbe- Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe
stimmungen der Genehmigung oder auf Grund von
Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Erster Abschnitt
Folgendes vorzulegen: Beschaffenheit
1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissi- von Anlagen, Stoffen,
onsüberwachung, Erzeugnissen, Brennstoffen,
2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhal- Tr e i b s t o f f e n u n d S c h m i e r s t o f f e n
tung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6
Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen. § 32
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erfor- Beschaffenheit von Anlagen
derlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in ei- hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
ner Rechtsverordnung nach § 7 ein Emissionsgrenz- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
wert nach § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift schreiben, dass serienmäßig hergestellte Teile von
nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen
in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichneten
nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte Teile
Emissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen nehmungen nur in den Verkehr gebracht oder einge-
genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die führt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderun-
Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Ver- gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
gleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genann- durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
ten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen. gen oder nichtionisierende Strahlen genügen. In den
Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere
(2) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrie-
vorgeschrieben werden, dass
emissions-Richtlinie kann von der zuständigen Behörde
verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, 1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig
deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechts- hergestellten Teile bestimmte Werte nicht über-
akt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU schreiten dürfen,
vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichts- 2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile
pflicht nach § 61 erforderlich sind, soweit solche Daten bestimmten technischen Anforderungen zur Begren-
nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zu- zung der Emissionen entsprechen müssen.
ständigen Behörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2
Emissionswerte nach Satz 2 Nummer 1 können unter
und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung
Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für
des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -ver-
einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverord-
bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durch-
nung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen
führung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni
nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entsprechend.
(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorge-
(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissi-
schrieben werden, dass die Anlagen oder die serien-
ons-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß
mäßig hergestellten Teile gewerbsmäßig oder im
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den
der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüg-
Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn
lich mitzuteilen.
sie mit Angaben über die Höhe ihrer Emissionen ge-
(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrie- kennzeichnet sind.
emissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen mit
schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Be- § 33
hörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu Bauartzulassung
nicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes
oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie
(5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 ge- nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
troffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der
Messgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. 1. zu bestimmen, dass in § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 2
Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung bezeichnete Anlagen oder bestimmte Teile von
der Messergebnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allge-
Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vor- mein zugelassen und dass mit der Bauartzulassung
liegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmun- Auflagen zur Errichtung und zum Betrieb verbunden
gen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme werden können;
des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die 2. vorzuschreiben, dass bestimmte serienmäßig herge-
landesrechtlichen Vorschriften. stellte Anlagen oder bestimmte hierfür serienmäßig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1291
hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen 2. Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr ge- Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch
bracht werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage die das Entstehen von Luftverunreinigungen be-
oder des Teils allgemein zugelassen ist und die grenzt wird,
Anlage oder der Teil dem zugelassenen Muster ent-
3. Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zu-
spricht;
sätze nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung,
3. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln; durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen
begrenzt wird, unterworfen werden müssen,
4. zu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für
die Bauartzulassung zu entrichten sind; die Gebüh- 4. derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
ren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen schaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe,
verbundenen Personal- und Sachaufwandes erho- Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen
ben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den
Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, der
sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren zuständigen Bundesoberbehörde
und für den Erfahrungsaustausch gehört; es kann
a) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen
bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine
oder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen
Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen
Zusammensetzung andere Elemente als Kohlen-
oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die
stoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, an-
Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind,
zuzeigen hat und
der die Prüfung veranlasst hat; die Höhe der Gebüh-
rensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die b) näher zu bestimmende Angaben über die Art
ein Sachverständiger durchschnittlich für die ver- und die eingesetzte Menge sowie die möglichen
schiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart schädlichen Umwelteinwirkungen der Zusätze
benötigt; in der Rechtsverordnung können die Kos- und deren Verbrennungsprodukte zu machen
tenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kos- hat.
tenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksich-
Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von tigung der technischen Entwicklung auch für einen
den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden. festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfül- den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
lung der in § 32 Absatz 1 und 2 genannten oder in an- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
deren Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
sowie von einem Nachweis der Höhe der Emissionen vorzuschreiben,
der Anlage oder des Teils abhängig gemacht werden.
1. dass bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen,
§ 34 Schmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind,
Beschaffenheit von eine schriftliche Erklärung des Herstellers über
Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- Schmierstoffe oder Zusätze den Zolldienststellen
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver- vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- Sendung mitzuführen und bis zum Abgang der Sen-
schreiben, dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe dung vom ersten Bestimmungsort dort verfügbar zu
oder Zusätze zu diesen Stoffen gewerbsmäßig oder im halten ist,
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur herge- 2. dass der Einführer diese Erklärung zu seinen Ge-
stellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden schäftspapieren zu nehmen hat,
dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 3. welche Angaben über die Beschaffenheit der Brenn-
Luftverunreinigungen genügen. In den Rechtsverord- stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die
nungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt wer- schriftliche Erklärung enthalten muss,
den, dass 4. dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder
Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungs-
1. natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brenn-
bereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollaus-
stoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach
schlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von
Satz 1, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung
dem Einführer den zuständigen Behörden des Be-
der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder
stimmungsortes zu melden sind,
Zusätze Luftverunreinigungen hervorrufen oder die
Bekämpfung von Luftverunreinigungen behindern, 5. dass bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstof-
nicht zugesetzt werden oder einen bestimmten fen, Schmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1
Höchstgehalt nicht überschreiten dürfen, Satz 1 Tankbelegbücher zu führen sind, aus denen
sich die Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe,
1a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder
Schmierstoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1
Schmierstoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunrei-
ergeben,
nigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von
Luftverunreinigungen behindern, nicht oder nur in 6. dass derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen
besonderer Zusammensetzung enthalten dürfen, wirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbrau-
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
cher Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ver- nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 7 Absatz 5
äußert, diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit entsprechend.
Angaben über bestimmte Eigenschaften kenntlich zu (3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit
machen hat und vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
7. dass derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Ab- reinigungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverord-
satz 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- nung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über
schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren
den nach Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen über vorgeschrieben werden, dass die Stoffe und Erzeug-
bestimmte Eigenschaften zu unterrichten hat. nisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hin-
weis zu kennzeichnen sind, dass bei ihrer bestim-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- mungsgemäßen Verwendung oder bei ihrer Verbren-
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts- nung schädliche Umwelteinwirkungen entstehen kön-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- nen oder dass bei einer bestimmten Verwendungsart
schreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden
wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in den Ver- können.
kehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an Fahr-
zeugen verpflichtet werden kann, auch Treibstoffe mit § 36
bestimmten Eigenschaften, insbesondere mit nicht zu
überschreitenden Höchstgehalten an Sauerstoff und Ausfuhr
Biokraftstoff, in den Verkehr zu bringen. In der Rechts- In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35
verordnung nach Satz 1 kann darüber hinaus die Unter- kann vorgeschrieben werden, dass die Vorschriften
richtung der Verbraucher über biogene Anteile der über das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbrin-
Treibstoffe und den geeigneten Einsatz der verschiede- gen nicht gelten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse,
nen Treibstoffmischungen geregelt werden; für die Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung in Ge-
Regelung der Pflicht zur Unterrichtung gilt Absatz 2 biete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Nummer 6 und 7 entsprechend. bestimmt sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- § 37
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, Erfüllung von zwischen-
dass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr bringen, staatlichen Vereinbarungen
jährlich folgende Daten der in der Rechtsverordnung zu und Rechtsakten der Europäischen
bestimmenden Bundesbehörde vorzulegen haben: Gemeinschaften oder der Europäischen Union
Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-
a) die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefertem
staatlichen Vereinbarungen oder von bindenden
Treibstoff unter Angabe des Erwerbsortes und des
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder
Ursprungs des Treibstoffs und
der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu
b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Ener- dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung
gieeinheit. mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treib-
§ 35 stoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen dürfen, wenn sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 be-
stimmte Anforderungen erfüllen. In einer Rechtsverord-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- nung nach Satz 1, die der Erfüllung bindender Rechts-
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver- akte der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- päischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung der
schreiben, dass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverun-
aus Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungs- reinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für
gemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung zum mobile Maschinen und Geräte dient, kann das Kraft-
Zwecke der Beseitigung oder der Rückgewinnung ein- fahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde bestimmt
zelner Bestandteile schädliche Umwelteinwirkungen und insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums
durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbs- für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter-
mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun- stellt werden.
gen nur hergestellt, eingeführt oder sonst in den Ver-
kehr gebracht werden dürfen, wenn sie zum Schutz Zweiter Abschnitt
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
reinigungen bestimmten Anforderungen an ihre Zusam- Biokraftstoffe
mensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung ge-
nügen. Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich § 37a
nicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahr- Mindestanteil von Biokraftstoffen
zeuge. an der Gesamtmenge des in Verkehr
(2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können un- gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung
ter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-
für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsver- licher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
ordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1293
Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicher- zustellen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der
zustellen, dass die gesamte im Lauf eines Kalenderjah- Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge
res in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maß- Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in
gabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil von Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und
Biokraftstoff enthält. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent.
der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, Satz 3 gilt entsprechend für Verpflichtete, die aus-
§ 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch je- schließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Diesel-
weils in Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Ab- kraftstoff in Verkehr bringen. Die Mindestanteile von
satz 1, 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1,
des Energiesteuergesetzes als in den Verkehr gebracht. 2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Gesamt-
Die Abgabe von Otto und Dieselkraftstoff an die Bun- menge Otto- oder Dieselkraftstoffs zuzüglich des Bio-
deswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfül- kraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf den
lung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraft-
Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt stoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamt-
auch für den Erwerb von Otto- und Dieselkraftstoff mengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichti-
durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten gen, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1
Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund Satz 1 Nummer 1 oder § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Nummer 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde.
Deutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen,
(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2
die die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung
haben ab dem Jahr 2015 einen Mindestanteil Otto- und
ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die
Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs in Verkehr zu
Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorra-
bringen, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamt-
tungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 12
menge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto-
Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den
oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufen-
Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevor-
weise um folgende Quoten gesenkt wird:
ratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Ab-
gaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der 1. ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,
Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraft-
stoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen 2. ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und
von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevor- 3. ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.
ratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevor-
ratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgas-
Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unter- minderung zu erfolgen hat, berechnet sich nach den
versorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro Gigajoule der Ge-
Sinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verord- samtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs und des Otto-
nung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezem- wird für Dieselkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das
ber 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, in der CO2-Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraft-
jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbrin- stoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquivalent für
gen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Inverkehrbringen Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Absatz 3 Satz 6 gilt ent-
im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, sprechend. Bei der Berechnung der durch Biokraft-
wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus sei- stoffe erreichbaren Minderung des Treibhausgasanteils
nem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rück- von Kraftstoff sind die bei der Herstellung des Biokraft-
lieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür stoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen.
Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift (4) Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Ab-
des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgen- sätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder
den Abgaben des Kraftstoffs. Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraft-
(2) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der stoffs oder im Fall von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im
jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuer- Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan
gesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das
§ 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Biomethan die Anforderungen für Erdgas nach der Ver-
Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 ordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
Absatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der je-
als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort weils geltenden Fassung erfüllt. Die Erfüllung von Ver-
jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. pflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 3 und 3a kann durch Vertrag, der der Schrift-
(3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver- form bedarf, auf einen Dritten übertragen werden. Der
bindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Dieselkraftstoff Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum Umfang
in Verkehr bringen, haben bis zum 31. Dezember 2014 der vom Dritten eingegangenen Verpflichtung sowie
einen Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs Angaben dazu enthalten, für welchen Verpflichtungs-
von mindestens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflich- zeitraum und für welchen Kraftstoff die Übertragung
tete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen gilt. Biokraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 3
Anteil Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von und 3a vorgeschriebenen Mindestanteil für ein be-
mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindes- stimmtes Kalenderjahr übersteigen und für die keine
tens 2 Prozent für das Jahr 2008 und von mindestens Steuerentlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2,8 Prozent jeweils für die Jahre 2009 bis 2014 sicher- 2 und 4 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde,
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
werden auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejah- gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.
res angerechnet. Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoff- Biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfah-
mengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach ren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert
§ 37c Absatz 1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3 werden, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioetha-
vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen nolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen
eines Verpflichteten angerechnet werden. Ist nach Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition
Satz 2 die Erfüllung von Verpflichtungen auf einen Drit- 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt
ten übertragen worden, kann der Dritte zur Erfüllung der werden, werden nicht auf die Erfüllung von Verpflich-
von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen tungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine Steuerent- mit § 37a Absatz 3 und 3a angerechnet. Biokraftstoffe,
lastung nach § 50 Absatz 1 Satz 8 des Energiesteuer- die bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche
gesetzes nicht gewährt wird. Förderung im In- oder Ausland erhalten haben und für
die keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben
§ 37b wurden, oder Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlas-
tung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 47
Begriffsbestimmung, Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energiesteu-
Anforderungen an Biokraftstoffe ergesetzes gewährt wurde, werden nicht auf die Erfül-
Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 8 lung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a ange-
Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 rechnet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die
(BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Sat-
9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils gelten- zes 10, die zu einem Ausschluss aus der Anrechnung
den Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio- auf die Quotenerfüllung führen, im Bundesanzeiger be-
masse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses An- kannt. Satz 10 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort
teils als Biokraftstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen,
gelten in vollem Umfang als Biokraftstoffe, wenn sie die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor
durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und
Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Bio- deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten
masse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt.
wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderun- Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig
gen für Biodiesel nach der Verordnung über die Be- oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten herge-
schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von stellt werden, werden ab dem 1. Januar 2012 nicht
Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Bioethanol gilt mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a
nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalko- Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3
hol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten No- und 3a angerechnet. Das Bundesministerium der
menklatur im Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteu- Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiedenen
ergesetzes handelt und seine Eigenschaften im Fall von Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes
Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, bekannt. Die in den Sätzen 3, 4 und 6 genannten
mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archiv-
entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Etha- mäßig gesichert niedergelegt.
nolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des
Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen § 37c
für Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die
Mitteilungs- und Abgabepflichten
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energie- (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils
erzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt bis zum 15. April eines Jahres die im vorangegangenen
für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge Otto- und
gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaf- Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr gebrachte Menge
ten mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraft- Biokraftstoffs, letztere bezogen auf die verschiedenen
stoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und jeweils betroffenen Biokraftstoffe, mitzuteilen. In der
die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn- Mitteilung sind darüber hinaus Firma des Verpflichte-
stoffen entsprechen. Biomethan gilt nur dann als Bio- ten, Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen
kraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach Niederlassung oder Sitz, die jeweils zugehörige An-
der Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus- schrift sowie Name und Anschrift des Vertretungsbe-
zeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen rechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von Ver-
in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Den Kraft- pflichtungen nach § 37a Absatz 4 Satz 2 vertraglich
stoffen nach den Sätzen 1 bis 7 sind solche Kraftstoffe auf Dritte übertragen wurde, hat der Verpflichtete zu-
gleichgestellt, die einer anderen Norm oder techni- sätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 4 Satz 3 zu
schen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen machen und eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer ande- vorzulegen. Der Dritte hat in diesem Fall die auf Grund
ren Vertragspartei des Abkommens über den Europä- seiner vertraglichen Verpflichtung in Verkehr gebrachte
ischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Nor- Menge von Biokraftstoff, bezogen auf die verschiede-
men oder technischen Spezifikationen mit den in den nen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, anzugeben. Die
Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Re-
die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gistriernummer und führt ein elektronisches Register,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1295
das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4 § 37d
erforderlichen Angaben enthält. Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
(2) Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung nach (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den Auf-
Absatz 3 und 3a nicht nachkommt, setzt die zuständige gaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen nach
Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehl- § 37a zu überwachen und die in § 37c geregelten Auf-
menge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. In den Fällen gaben zu erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen
des § 37a Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in Verbin- wird ermächtigt, die zuständige Stelle zu bestimmen.
dung mit § 37a Absatz 3 Satz 4, beträgt die Höhe der (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
Absatz 3 Satz 2 beträgt die Höhe der Abgabe 43 Euro ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 3,
auch in Verbindung mit § 37a Absatz 3 Satz 4, wird die 1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
Abgabe nicht für die Fehlmengen Biokraftstoffs fest- a) auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 Er-
gesetzt, für die bereits nach Satz 2 oder Satz 3 eine zeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen und
Abgabe festzusetzen ist. In den Fällen des § 37a Ab- b) in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 festzule-
satz 3a wird die Abgabe nach Satz 2 berechnet unter gen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder
der Annahme, dass die Treibhausgasminderung der nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe
Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre gelten, und
wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro
Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne
Deutschland zur Erfüllung von Verpflichtungen nach von § 37b Satz 9 auf die Erfüllung dort genannter
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift
Absatz 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung von Ver- zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe,
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver- die bei der Herstellung von biogenen Ölen ver-
bindung mit § 37a Absatz 3a in den Verkehr gebracht wendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden
wurden. Soweit im Falle des § 37a Absatz 4 Satz 2 der sind, und
Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt d) die Anrechenbarkeit von Biomethan im Sinne von
die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflich- § 37b Satz 7 auf die Erfüllung dort genannter Ver-
teten fest. pflichtungen zu konkretisieren,
(3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle 2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines
die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen Angaben bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder
nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt § 37b Satz 1 bis 8 am Gesamtkraftstoffabsatz im
die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im voran- Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach
gegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Men- § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
gen Otto- oder Dieselkraftstoffs und Biokraftstoffs so- § 37a Absatz 3 nach Maßgabe einer Multiplikation
wie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminde- der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des
rung. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Re-
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in chenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksich-
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a. Die Schätzung tigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Bio-
unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der kraftstoffs festzulegen ist,
Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, 3 oder Satz 5 Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1
die Mitteilung nachholt. Soweit ein Dritter die nach Ab- Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3
satz 1 Satz 4 erforderlichen Angaben nicht ordnungs- und 3a angerechnet werden, wenn bei der Erzeu-
gemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon gung der eingesetzten Biomasse nachweislich be-
aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene Ver- stimmte ökologische und soziale Anforderungen an
pflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt nicht, soweit der eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie
Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbe- zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden
scheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 6 und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treib-
diese Mitteilung nachholt. hausgasminderung aufweist,
(4) In den Fällen des § 37a Absatz 2 Satz 2 hat der 4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzu-
Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt legen,
mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für je- 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 2, 3
den Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge Otto- oder Satz 5 zu ändern, um im Falle von Änderungen
und Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare
zu melden. wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicher-
zustellen.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die
Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgaben- Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
ordnung entsprechende Anwendung. Die Mitteilungen stabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-
nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmel- destages.
dungen im Sinne der Abgabenordnung. In den Fällen (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
der Abgabe anzuhören. rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- kraftstoffen nicht zu negativen ökologischen oder so-
desrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der zialen Effekten führt.
§§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden
Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbeson- Vierter Teil
dere
Beschaffenheit
1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der und Betrieb von Fahrzeugen, Bau
Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des und Änderung von Straßen und Schienenwegen
§ 37a Absatz 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich der für
die Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff
§ 38
benötigten Daten näher zu regeln,
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
2. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung
der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-,
sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper
zu regeln, und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen
sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verur-
3. zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtun- sachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Be-
gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung trieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
mit § 37a Absatz 3 und 3a an das Inverkehrbringen gen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten.
einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff ge- Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare
knüpft wird. Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen
auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
§ 37e
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Gebühren und Auslagen; Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Um-
Verordnungsermächtigung welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen
(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnun- nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
gen auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Nummer 3 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der An- die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
erkennung von Systemen oder mit der Anerkennung notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit,
und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Ab-
stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands satz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch
Gebühren und Auslagen erhoben. soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des
Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenz-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
werte unter Berücksichtigung der technischen Entwick-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
lung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Rechtsverordnung festgesetzt werden.
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren- Absatz 5 entsprechend.
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-
stimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeit- § 39
gebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Erfüllung von zwischen-
Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen staatlichen Vereinbarungen
auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz gere- und Rechtsakten der Europäischen
gelt werden. Gemeinschaften oder der Europäischen Union
Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-
§ 37f
staatlichen Vereinbarungen oder von bindenden
Pflichten der Bundesregierung Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen der Europäischen Union können zu dem in § 1 genann-
Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter Berück- ten Zweck das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
sichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit über die Ent- Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Um-
wicklung der Treibhausgasminderung der Biokraftstoffe welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
und über die Biomassepotenziale; die Bundesregierung verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
empfiehlt, soweit erforderlich, eine Anpassung der in men, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimm-
§ 37a Absatz 3a Satz 1 genannten Quoten. Die Bun- ten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prü-
desregierung prüft bis zum 31. Dezember 2011, ob fung und Betrieb genügen müssen. Wegen der Anfor-
auf Grund der bis dahin auf dem Kraftstoffmarkt befind- derungen nach Satz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
lichen Biomethan-Mengen über die in § 37a Absatz 4
getroffene Regelung hinaus weitere Maßnahmen zu er- § 40
greifen sind. Verkehrsbeschränkungen
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun- (1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde be-
destag sowie dem Bundesrat regelmäßig im Abstand schränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach
von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, einen Be- Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften,
richt über die Umsetzung und Effekte einer Rechtsver- soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig
ordnung zu den in § 37d Absatz 2 Nummer 3 genann- zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2
ten Anforderungen vor, damit die Förderung von Bio- dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1297
Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zu- diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43
ständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Be- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die
schränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben
wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des unberührt.
Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädi-
den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßen- gung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige
verkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Stra- Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschä-
ßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder be- digung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen
schränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Über- gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der
schreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Länder entsprechend.
Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und
soweit die für den Immissionsschutz zuständige Be-
§ 43
hörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse
für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen Rechtsverordnung der Bundesregierung
durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren
Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbe- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
dürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berück- hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
sichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur
Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver- über
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schad- 1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nach-
stoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teil- barschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
weise ausgenommen sind oder ausgenommen werden durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen,
können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emis-
die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzu- sionen oder Immissionen,
legen. Die Verordnung kann auch regeln, dass be- 2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau
stimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen
oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl und Straßenbahnen zur Vermeidung von schäd-
der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwie- lichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
gende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen
§ 41 Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen
Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Straßen und Schienenwege
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öf- In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Beson-
fentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnet- derheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
schwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7
des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine Absatz 5 entsprechend.
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsge-
räusche hervorgerufen werden können, die nach dem
Stand der Technik vermeidbar sind. Fünfter Teil
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutz- Überwachung und
maßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Verbesserung der Luftqualität,
Schutzzweck stehen würden. Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne
§ 42
§ 44
Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
Überwachung der Luftqualität
(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsver-
ordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fest- (1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zu-
gelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der ständigen Behörden regelmäßige Untersuchungen
Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach
den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes- § 48a Absatz 1 oder 1a durch.
sene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung stimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechts-
der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen verordnungen Untersuchungsgebiete festzulegen, in
Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststel- denen Art und Umfang bestimmter nicht von Absatz 1
lungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der erfasster Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die
Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauauf- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in
sichtlich genehmigt waren. einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzu-
(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutz- stellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreini-
maßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der er- gungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände
brachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich zu untersuchen sind.
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
§ 45 festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die
Verbesserung der Luftqualität Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder
den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforder- werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergrei-
lichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine fende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans
Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissi- nach Absatz 1 sein.
onswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere
Pläne nach § 47. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch
eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festge-
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 legten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder
a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44
Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen; Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu
b) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftrein-
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am halteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne
Arbeitsplatz verstoßen; sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-
c) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der nung sind zu berücksichtigen.
Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.
(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursa-
§ 46 cheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Ver-
hältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die
Emissionskataster zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen.
ischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im
Behörden Emissionskataster auf. Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einverneh-
men mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenver-
§ 46a kehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte
Unterrichtung der Öffentlichkeit hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein
alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden
Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsver- Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die
ordnungen nach § 48a Absatz 1 über die Luftqualität zu außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in
informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnun- den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zustän-
gen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Informations- dige Behörde einen Plan aufzustellen.
oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der
zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden
Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2
geben. entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung
von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen.
§ 47 Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig (5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftrein-
zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen halteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch
die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Infor-
§ 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte ein- mationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem
schließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeig-
hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan auf- nete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf
zustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist ei-
dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen nen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen
festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der
entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen
Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Be-
von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans kanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß ein-
regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müs- gegangene Stellungnahmen werden von der zuständi-
sen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung gen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme
von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte
kurz wie möglich zu halten. Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amt-
(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechts- lichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete
verordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarm- Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen
schwellen überschritten werden, hat die zuständige Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine
Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maß- Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzu-
nahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung stellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich ei-
dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine ner Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens
Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getrof-
Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten fene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Ein-
werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für sicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung,
kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, so- wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1
weit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1299
die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für
Umweltprüfung durchzuführen ist. industrielle Tätigkeiten ausgeht;
(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu 2. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl
ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zustän- von über 100 000 und einer Bevölkerungsdichte von
dige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer;
ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum In- 3. „Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße, Lan-
halt solcher Pläne als auch Informationen über die desstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende
Durchführung dieser Pläne zugänglich. Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von
(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;
bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige 4. „Haupteisenbahnstrecke“ ein Schienenweg von Ei-
Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher senbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zü-
Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen gen pro Jahr;
planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben
5. „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem
die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planun-
Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen
gen zu berücksichtigen.
pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die
(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen be- Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließ-
stimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, lich der Ausbildung dienende Bewegungen mit
dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die Leichtflugzeugen ausgenommen.
eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt,
durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher § 47c
zu bestimmenden Gebieten bestimmte
Lärmkarten
1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden (1) Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum
dürfen, 30. Juni 2007 bezogen auf das vorangegangene Kalen-
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, derjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als
250 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen
3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu
mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millio-
bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder
nen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken
erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genü-
mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen
gen müssen,
pro Jahr und Großflughäfen aus. Gleiches gilt bis zum
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche
verwendet werden dürfen, Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstra-
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur ßen und Haupteisenbahnstrecken.
Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Ab- (2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderun-
satz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend. gen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni
Sechster Teil 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umge-
bungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) zu entsprechen und
Lärmminderungsplanung die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die
Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten.
§ 47a
(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Anwendungsbereich des Sechsten Teils sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von Lärmkar-
Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungs- ten zuständigen Behörden folgende für die Erarbeitung
lärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebie- von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur
ten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebie- Verfügung zu stellen:
ten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem 1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und
Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Kranken- 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schie-
häusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden nenwegen.
und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm,
der von der davon betroffenen Person selbst oder (3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Aus-
durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht arbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete mit den zu-
wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in ständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätig- päischen Union zusammen.
keiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. (4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf
Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft
§ 47b und bei Bedarf überarbeitet.
Begriffsbestimmungen (5) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe heit oder einer von ihm benannten Stelle zum 30. Juni
1. „Umgebungslärm“ belästigende oder gesundheits- 2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungsräume mit
schädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitä- mehr als 250 000 Einwohnern, die Hauptverkehrsstra-
ten von Menschen verursacht werden, einschließlich ßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Mil-
des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, lionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupteisenbahn-
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
strecken mit einem Verkehrsaufkommen von über (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen
60 000 Zügen pro Jahr und die Großflughäfen mit. Glei- aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverord-
ches gilt zum 31. Dezember 2008 für sämtliche Bal- nung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesmi-
lungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
und Haupteisenbahnstrecken. heit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
(6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen
§ 47e
aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach
§ 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Zuständige Behörden
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses
von ihm benannten Stelle mit. Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach
Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nach-
§ 47d stehend Abweichendes geregelt ist.
Lärmaktionspläne (2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen
benannten Stellen sind zuständig für die Mitteilungen
(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli
nach § 47c Absatz 5 und 6 sowie nach § 47d Absatz 7.
2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme
und Lärmauswirkungen geregelt werden für (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die
Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von
1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit Eisenbahnen des Bundes nach § 47c sowie insoweit
einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millio- für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach
nen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahn- § 47c Absatz 5, für die Mitteilung der Informationen
strecken mit einem Verkehrsaufkommen von über nach § 47c Absatz 6 und für die Information der Öffent-
60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen, lichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1
2. Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern. Nummer 3.
Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Bal-
§ 47f
lungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen
und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Rechtsverordnungen
Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zu- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
ständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärm- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
quellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG
sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, 1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwen-
und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, dung,
wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.
2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und
(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanfor- zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkun-
derungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu gen,
entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie
3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige
2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Da-
Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,
ten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein,
ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu 4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in
schützen. Lärmaktionsplänen.
(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie
sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktions- 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und
plänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstre- Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2
cken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mit- der Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen
zuwirken. und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch inso-
weit.
(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärm-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
aktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprü-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
fung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse
Regelungen zu erlassen
der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlich-
keit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unter- 1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärm-
richten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausrei- aktionsplänen,
chenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vor- 2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.
zusehen.
(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend. Siebenter Teil
(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Gemeinsame Vorschriften
Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch
alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung § 48
überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Verwaltungsvorschriften
(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entspre- (1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der
chend. beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundes-
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rates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf betreffenden Technik beendet wird oder in der
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- Anlage mindestens die mit den besten verfügba-
gen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, ren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten
insbesondere über erreicht werden.
1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und
Zweck nicht überschritten werden dürfen,
Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den
2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emis-
Stand der Technik vermeidbar ist, sionsgrenzwerte nicht überschreiten.
3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Im-
missionen, (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maß-
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-
nahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorge-
cherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
sehen werden können, unter Berücksichtigung ins-
ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
besondere der dort genannten Voraussetzungen, tungsvorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b
5. äquivalente Parameter oder äquivalente technische und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlassenen
Maßnahmen zu Emissionswerten. Rechtsverordnungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-
dere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus- § 48a
wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu
berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Um- Rechtsverordnungen über
welt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionswerte und Immissionswerte
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schluss-
folgerung ist zu gewährleisten, dass für Anlagen nach (1) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Eu-
der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung ropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genann-
die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen ten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechts-
die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissi- verordnungen über die Festsetzung von Immissions-
onsbandbreiten nicht überschreiten. Das Bundesminis- und Emissionswerten einschließlich der Verfahren zur
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser
überprüft innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung Werte und zur Überwachung und Messung erlassen.
einer BVT-Schlussfolgerung zur Haupttätigkeit einer In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt wer-
Anlage, ob sich der Stand der Technik fortentwickelt den, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.
hat; ein Fortschreiten des Standes der Technik macht
(1a) Über die Erfüllung von bindenden Rechtsakten
es im Bundesanzeiger bekannt.
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
(1b) Abweichend von Absatz 1a ischen Union hinaus kann die Bundesregierung zu
1. können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bun-
Emissionswerte festgelegt werden, wenn desrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von
Immissionswerten für weitere Schadstoffe einschließ-
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen An-
lagenart die Anwendung der in den BVT-Schluss- lich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen
folgerungen genannten Emissionsbandbreiten zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und
Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann
unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird
auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unter-
oder
richten ist.
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-
zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 fest-
oder angewendet werden sollen, sofern nach gelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder
dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öf-
betreffenden Technik beendet wird oder in der fentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach
Anlage mindestens die mit den besten verfügba- anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen; soweit pla-
ren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten nungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben
erreicht werden, oder die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und
2. kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
dass die zuständige Behörde weniger strenge Emis-
sionsbegrenzungen festlegen kann, wenn (3) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Eu-
ropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen An- Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genann-
lagen die Anwendung der in den BVT-Schluss- ten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates in Rechts-
folgerungen genannten Emissionsbandbreiten verordnungen von Behörden zu erfüllende Pflichten
unverhältnismäßig wäre oder begründen und ihnen Befugnisse zur Erhebung, Ver-
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt- arbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ein-
zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt räumen, soweit diese für die Beurteilung und Kontrolle
oder angewendet werden sollen, sofern nach der in den Beschlüssen gestellten Anforderungen erfor-
dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der derlich sind.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
§ 48b § 50
Beteiligung des Bundestages Planung
beim Erlass von Rechtsverordnungen
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num- sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
mer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 43 Absatz 1 Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Um-
Satz 1 Nummer 1, § 48a Absatz 1 und § 48a Absatz 1a welteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne
dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG in Be-
Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. triebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die
Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen-
Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der den Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige
Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete,
zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle
nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsver- oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich
ordnung dem Bundesrat zugeleitet.Die Sätze 1 bis 5 genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden wer-
gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 den. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-
Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortent- men in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen
wicklung des Standes der Technik die Umsetzung von nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenz-
BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforder- werte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei
lich ist. der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung
der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berück-
§ 49 sichtigen.
Schutz bestimmter Gebiete
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch § 51
Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu Anhörung beteiligter Kreise
bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schut-
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-
zes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-
ordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
verunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte
die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist
1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der
dürfen, Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt-
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, schaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für
den Immissionsschutz zuständigen obersten Landes-
3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu
behörden zu hören.
bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder
erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genü-
gen müssen oder § 51a
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt Kommission für Anlagensicherheit
verwendet werden dürfen, (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- Bundesregierung oder des zuständigen Bundesminis-
gungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem be- teriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebil-
sonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht verein- det.
bar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche (2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gut-
durch Auflagen nicht verhindert werden können. achtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung
Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen wäh- der Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber
rend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwach- hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-
sen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverun- chende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter
reinigungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhande-
kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten nen Regeln vor. Nach Anhörung der für die Anlagen-
sicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann
1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu be-
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
stimmten Zeiten betrieben oder
Reaktorsicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger
2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverun- veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensicherheit
reinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spä-
beschränkt verwendet testens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten
werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage sicherheitstechnischen Regeln weiterhin dem Stand
von der zuständigen Behörde bekannt gegeben wird. der Sicherheitstechnik entsprechen.
(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Ge- (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im
meinden und Gemeindeverbände zum Erlass von orts- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
rechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz und Soziales neben Vertreterinnen oder Vertretern der
der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immis-
durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Ge- sions- und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
genstand haben, bleiben unberührt. insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissen-
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schaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröf-
Sachverständigen nach § 29a und der zugelassenen fentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der
Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produkt- Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwal-
sicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der tungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt,
beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertre- dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung
ter der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in
und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Aus- Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale
schüsse zu berufen. der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann
die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum fest-
(4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus
legen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat
ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
die zuständige Behörde die Festlegung weniger stren-
und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahl der
ger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1
oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung be-
Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Num-
dürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
mer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48
rium für Arbeit und Soziales zu erteilenden Zustimmung
Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
bewerten.
Reaktorsicherheit.
(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zu-
§ 51b ständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse
der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzu-
Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit stellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebs-
Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An- bedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen fest-
lage hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schrift- gelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
stücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt (1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen
werden können. Kann die Zustellung nur dadurch si- die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwa-
chergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt chung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-
wird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zu- linie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungs-
ständigen Behörde zu benennen. pläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf.
Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere
§ 52 Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen
Überwachung und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumen-
te, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der ange-
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchfüh- wandten Techniken und der Eignung des Umweltma-
rung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz ge- nagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforde-
stützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie kön- rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.
nen die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei
der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte ein- (2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie
setzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen
regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Ange-
nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neues- hörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftrag-
ten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von ten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung
Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von
1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen
Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausrei- und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu
chend ist und deshalb die in der Genehmigung fest- erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfül-
gelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft lung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht
oder neu festgesetzt werden müssen, der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
2. wesentliche Veränderungen des Standes der Tech- Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber
nik eine erhebliche Verminderung der Emissionen er- von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter
möglichen, oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen
auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwa-
3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforder- chungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im
lich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentü-
Techniken, oder mer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie
4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern. Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsag-
gregate, bereitzustellen.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist
innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-
stoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese
1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung
den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den
der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen
§§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverord-
und
nung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben
2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren
Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestat-
Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
einhält. lich ist.
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Ge- § 52a
nehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragstel- Überwachungspläne,
ler. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Überwachungsprogramme für Anlagen
Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der nach der Industrieemissions-Richtlinie
Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Über-
wachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, (1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthal-
trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maß- ten:
nahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Im- 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
missionen oder die Überwachung einer nicht genehmi- 2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umwelt-
gungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwa- probleme im Geltungsbereich des Plans,
chungssystems nach der Zwölften Verordnung zur
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
Plans fallenden Anlagen,
in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflich-
tigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für
dass die regelmäßige Überwachung,
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften 5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem
dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz ge- Anlass sowie
stützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden 6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusam-
oder menarbeit zwischen verschiedenen Überwachungs-
behörden.
2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestütz- Die Überwachungspläne sind von den zuständigen
ten Rechtsverordnungen geboten Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erfor-
derlich, zu aktualisieren.
sind.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne er-
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft stellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Be-
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der sichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah- Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen,
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der
setzen würde. mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbeson-
dere anhand der folgenden Kriterien:
(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen 1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betref-
Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigen- fenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und
tümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anla- auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissi-
gen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zu- onswerte und -typen, der Empfindlichkeit der ört-
ständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt lichen Umgebung und des von der Anlage ausge-
zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender henden Unfallrisikos,
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung 2. bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderun-
auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen gen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Neben-
zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der bestimmungen nach § 12,
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit 3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis
eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG)
Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und
und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene des Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-
Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeid- meinschaftssystem für Umweltmanagement und
bare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-
die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse
zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
dem Bund zu erstatten.
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigun-
(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten gen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Ab- 1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe
satz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 unterfallen, sowie
sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzu-
wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die 2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risiko-
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens stufe unterfallen.
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam- Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der
menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise
deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche An- Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Fest-
gaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen stellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besich-
Personen handelt. tigung durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1305
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die geneh-
Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheb- migungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissi-
lichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen onsschutzbeauftragte zu bestellen haben.
die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die
Überwachung durch. die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, so-
erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den wie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Ge- einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu
nehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Num- bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwen-
mer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie digkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 ge-
mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen not- nannten Gesichtspunkten ergibt.
wendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb
von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung § 54
durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Be- Aufgaben
richt ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über
den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier (1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Be-
Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu treiber und die Betriebsangehörigen in Angelegen-
machen. heiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein
können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
§ 52b 1. auf die Entwicklung und Einführung
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Ver-
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertre- fahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen
tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder und schadlosen Verwertung der beim Betrieb ent-
sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungs- stehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Ab-
berechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zu- fall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,
ständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich
den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefug- Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederver-
nis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der wendung,
genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm hinzuwirken,
nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allge- 2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreund-
meinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamt- licher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, ins-
verantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschaf- besondere durch Begutachtung der Verfahren und
ter bleibt hiervon unberührt. Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umwelt-
freundlichkeit,
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen An-
lage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis 3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten
die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der nach § 58b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist, die Ein-
zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise haltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der
sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, er- ordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen
heblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch
dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abstän-
beachtet werden. den, Messungen von Emissionen und Immissionen,
Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über
§ 53 Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
Bestellung eines 4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage
Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen auf-
zuklären sowie über die Einrichtungen und Maßnah-
(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ha- men zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung
ben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Im- der sich aus diesem Gesetz oder Rechtsverordnun-
missionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu be- gen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflich-
stellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die ten.
Größe der Anlagen wegen der
(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem
1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen, Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1
2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten
oder Maßnahmen.
3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer
Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch § 55
Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütte- Pflichten des Betreibers
rungen hervorzurufen, (1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauf-
erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, tragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden
Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach An- Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die § 57
Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in Vortragsrecht
seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisa-
Immissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift der tionsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Immissions-
Anzeige auszuhändigen. schutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken un-
mittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er
(1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personal- sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen
rat vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftrag- konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der
ten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für er-
zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen forderlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte
im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftrag- sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im
ten und bei dessen Abberufung. Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftslei-
tung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutz-
(2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbe- beauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ableh-
auftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner nung zu unterrichten.
Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen § 58
bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Immissions-
schutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Auf- Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
gaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit (1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der
besitzt, kann sie verlangen, dass der Betreiber einen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benach-
anderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt. Das teiligt werden.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitneh-
torsicherheit wird ermächtigt nach Anhörung der betei-
mer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so
ligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zu-
ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig,
stimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betrei-
Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit
ber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-
des Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind.
tung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der
(3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die
bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koor- Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der
dinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbe- Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig,
sondere durch Bildung eines Ausschusses für Umwelt- es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betrei-
schutz, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben ber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-
einem oder mehreren Immissionsschutzbeauftragten tung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften bestellt werden. Der Betreiber hat ferner für § 58a
die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den Bestellung eines Störfallbeauftragten
im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen
zu sorgen. (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ha-
ben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestel-
(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauf- len, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der
tragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstüt- Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungs-
zen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung gemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allge-
seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie meinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Die
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteilig-
zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermög- ten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustim-
lichen. mung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen
Anlagen, deren Betreiber Störfallbeauftragte zu bestel-
len haben.
§ 56
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Stellungnahme zu Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die
Entscheidungen des Betreibers die Bestellung eines Störfallbeauftragten nicht durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder meh-
(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die
rere Störfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich
Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor
im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus dem
Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des
in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkt ergibt.
Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die
Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam
sein können. § 58b
Aufgaben des Störfallbeauftragten
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen,
dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 ange- (1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in An-
messen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen gelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeut-
Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfah- sam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
ren und Erzeugnissen sowie über die Investition ent- 1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hin-
scheidet. zuwirken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1307
2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene terlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwa-
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mit- chungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit
zuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die entsprechenden Anforderungen der Verordnung
die Nachbarschaft führen können, (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen
3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunter-
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- lagen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund
verordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingun- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vor-
gen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung gesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch
von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sicherge-
der Anlage zu überwachen, insbesondere durch stellt wird.
Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abstän- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
den, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und
zur Beseitigung dieser Mängel, die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollstän-
4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden dige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für
Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung be- Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen
treffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden. für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.
(2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt werden,
Nummer 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten Maß- wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
nahmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm organisation die Einhaltung der Umweltvorschriften ge-
ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben prüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 schriftlich aufzuzeich- in der Validierung bescheinigt. Dabei können insbeson-
nen. Er muss diese Aufzeichnungen mindestens fünf dere Erleichterungen vorgesehen werden zu
Jahre aufbewahren. 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
sungen,
§ 58c
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit-
Pflichten und Rechte des teilungen von Ermittlungsergebnissen,
Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauf-
(1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des tragten,
Betreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten
entsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55 Ab- 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
satz 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anfor- 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.
derungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des
Störfallbeauftragten zu stellen sind. § 59
(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-
eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einzuho- stimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der
len, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei
Anlage bedeutsam sein können. Die Stellungnahme ist Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundes-
so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entschei- behörden obliegt.
dungen nach Satz 1 angemessen berücksichtigt wer-
den kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die die
§ 60
Entscheidungen trifft.
Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für
die die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkun- (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
gen von Störungen des bestimmungsgemäßen Be- Anlagen nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3, die der
triebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Landesverteidigung dienen, in Einzelfällen, auch für be-
Nachbarschaft führen können oder bereits geführt stimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem
haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen. Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende
§ 58d Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischen-
staatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei ist der
Verbot der Benachteiligung des
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu be-
Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
rücksichtigen.
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
(2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Ab-
§ 58e satz 5 Nummer 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich
zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von
Erleichterungen für den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses
auditierte Unternehmensstandorte Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde- soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben
rung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Stand- zwingend erforderlich ist. Die auf Grund völkerrecht-
orte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des licher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland sta-
Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsun- tionierten Truppen dürfen bei Anlagen nach § 3 Absatz 5
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Nummer 2, die zur Verwendung in deren Bereich be- 7a. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und
stimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes ihre Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffent-
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord- lichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft-
nungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer be- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und
sonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. schwimmende Anlagen nicht so betreibt, dass ver-
meidbare Emissionen verhindert und unvermeid-
§ 61 bare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt
bleiben oder
Berichterstattung
an die Europäische Kommission 8. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Ab-
satz 1 Nummer 2 oder einer auf Grund einer sol-
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für
chen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach des-
Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit
sen Vorgaben Informationen über die Umsetzung der
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsenta-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
tive Daten über Emissionen und sonstige Arten von
Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte 9. entgegen § 37c Absatz 1 Satz 1 bis 3 der zustän-
und inwieweit der Stand der Technik angewendet wird. digen Stelle die dort genannten Angaben nicht,
Die Länder stellen diese Informationen auf elektroni- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
schem Wege zur Verfügung. Art und Form der von mitteilt oder nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie
den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie des Vertrages mit dem Dritten vorlegt,
der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den
10. entgegen § 37c Absatz 1 Satz 4 der zuständigen
Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72
Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig mit-
Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden.
teilt.
§ 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur
Ausführung des Protokolls über Schadstofffreiset- (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
zungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 oder fahrlässig
sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
1. entgegen § 15 Absatz 1 oder 3 eine Anzeige nicht,
166/2006 gilt entsprechend.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
§ 62
1a. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vor-
Ordnungswidrigkeiten
nimmt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 eine
1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Ab- Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-
satz 1 errichtet, ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,
2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverord- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nung oder auf Grund einer solchen Rechtsverord- ergänzt,
nung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwider- 3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be- Zusammenfassung oder dort genannte Daten
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
verweist, rechtzeitig vorlegt,
3. eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 3a. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung
oder § 12 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, rechtzeitig macht,
4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer 4. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in
genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Geneh- Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6
migung nach § 16 Absatz 1 wesentlich ändert, Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 dig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Ab- nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte
satz 5, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst ge-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nannten Verpflichtung zuwiderhandelt,
rechtzeitig nachkommt, 5. entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 die Entnahme von
6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersa- Stichproben nicht gestattet,
gung nach § 25 Absatz 1 betreibt, 6. eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht
7. einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Absatz 1 Num- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
mer 1 oder 2, §§ 34, 35, 37, 38 Absatz 2, § 39 oder stattet oder
§ 48a Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 1a oder 3
7. entgegen § 67 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht,
erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einer solchen Rechtsverordnung ergangenen voll-
vorlegt.
ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1309
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak- Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zustän-
ten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die in- digen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage
haltlich nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewer-
a) einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a, 9 oder beordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16
Nummer 10 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist.
Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeit-
b) einem in Absatz 2 raums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Um-
eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen be- fang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3
verweist, oder vorzulegen.
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für
akten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfah-
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in ren (§ 19) genehmigt werden können.
Absatz 1 Nummer 2, 7 oder Nummer 8 genannten
Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverord- (4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
nung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand schriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz
auf diese Bußgeldvorschrift verweist. gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
Ende zu führen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur (5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim- (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden
mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der
die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 1. die Anlage sich im Betrieb befand oder
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntau- 2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder
send Euro geahndet werden. vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmi-
gungsantrag gestellt wurde.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von An-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 die hang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Par-
zuständige Stelle. laments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-
§§ 63 bis 65 verschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die
durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom
(weggefallen)
5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden,
haben abweichend von Satz 1 die dort genannten An-
Achter Teil forderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.
Schlussvorschriften (6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung
für eine Anlage zum Umgang mit
§ 66
1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
Fortgeltung von Vorschriften
(1) (weggefallen) 2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie
nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert
(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechts-
zu werden,
verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
ten nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwal- 3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mi-
tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Ge- kroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen
räuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Beilage nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, re-
zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maßge- kombinante Nukleinsäure enthalten,
bend.
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungs-
zwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines
§ 67
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.
Übergangsvorschrift Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten die- (7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach
ses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewer- dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem
beordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz
nach diesem Gesetz fort. angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz ange-
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei In- zeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem
krafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch an-
errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren gezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zustän-
Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen digen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei sprechend.
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissi- zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen
onserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs
geltenden Fassung weiter anzuwenden. einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit ei- Überschreitung eines Immissionswertes durch die Im-
ner Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum missionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn
1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigun- 1. die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer
gen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung
Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmi- im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf
gungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder
auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanla-
gen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden 2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen still-
sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung gelegt oder verbessert werden und dadurch eine
über genehmigungsbedürftige Anlagen und der An- Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird,
lage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist
prüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelas-
die in diesem Zusammenhang erteilten Baugeneh- tung.
migungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Ver-
fahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer (3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung
Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) die
diese Änderung als sachdienlich. Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Alt-
anlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, ver-
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstel-
längern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in
lung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47,
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um
die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
ein Jahr; als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990.
§ 67a
§§ 68 bis 72
Überleitungsregelung aus Anlass
der Herstellung der Einheit Deutschlands (Änderung von Rechtsvorschriften,
Überleitung von Verweisungen,
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Aufhebung von Vorschriften)
nannten Gebiet muss eine genehmigungsbedürftige
Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist
oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begon- § 73
nen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem
Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Be- Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Ge-
triebsweise beizufügen. setzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer-
nannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1311
Anlage
(zu § 3 Absatz 6)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen
sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-
tigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-
fälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Er-
folg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwen-
deten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für
den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,
13. Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Gesetz
zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
sen: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
Änderung des satz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas- Wörter „von Bund und Ländern“ gestrichen
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 und werden jeweils vor dem Wort „Gruppie-
(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- rungsplanes“ die Wörter „jeweils festgeleg-
zes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ten“ eingefügt.
ist, wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
a) In Nummer 3 wird das Wort „Bürgschaften“ bei den Einrichtungen für Wissenschaft, For-
durch die Wörter „Sicherheiten für Schulden“ er- schung und Entwicklung der Erhebungseinhei-
setzt. ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
b) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
einen Punkt ersetzt. 1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
c) Nummer 6 wird aufgehoben. nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-
2. § 2 wird wie folgt geändert: gaben,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. bei Anwendung des kommunal doppischen
Rechnungswesens die Ein- und Auszahlun-
aa) Nummer 4 wird aufgehoben. gen,
bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „bis“ die 3. bei Anwendung des staatlich doppischen
Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt. Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und
cc) Folgender Satz wird angefügt: Ist-Ausgaben,
„Zweckverbände und andere juristische Per- 4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
sonen zwischengemeindlicher Zusammen- nungswesens die Erträge und Aufwendungen
arbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Kör- sowie die Investitionsausgaben.
perschaften kommunale Aufgaben erfüllen, Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind fol-
gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 ge- gendermaßen zu erfassen:
nannten Erhebungseinheiten.“
1. jährlich
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) nach Arten;
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
bis 5, 7 und 10“ durch die Wörter „Absatz 1 b) in fachlicher Gliederung;
Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10“ ersetzt. 2. alle vier Jahre
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 a) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder
bis 5, 7 und 10“ durch die Wörter „Absatz 1 die Erträge nach Mittelgebern;
Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10“ ersetzt. b) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder
c) Absatz 4 wird aufgehoben. die Aufwendungen und Investitionsaus-
3. § 3 wird wie folgt geändert: gaben nach sozioökonomischen For-
schungszielen, Technologiebereichen und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Art der Forschungstätigkeit.“
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter fügt:
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ er-
setzt. „(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im
„Jahresrechnung“ durch das Wort „Haus- Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des
haltsrechnung“ ersetzt. Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“ System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num- gen auf nationaler und regionaler Ebene in der
mer 3“ ersetzt. Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1313
30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich
sung dem Sektor Staat zugerechnet werden, folgende Erhebungsmerkmale:
vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech- nungswesens, sofern die Gesamteinnahmen
nungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr über-
oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr über- steigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
steigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der
wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Syste-
für die Finanzstatistik maßgeblichen Syste- matik zu unterteilen ist;
matik zu unterteilen ist;
2. bei Anwendung des kommunal doppischen
2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
Rechnungswesens, sofern die Gesamtein- zahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro
zahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlun-
im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlun- gen, wobei jeweils nach Arten entsprechend
gen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Sys-
der für die Finanzstatistik maßgeblichen Sys- tematik zu unterteilen ist;
tematik zu unterteilen ist;
3. bei Anwendung des staatlich doppischen
3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
Rechnungswesens, sofern die Gesamtein- nahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im
nahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-
Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist- Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entspre-
Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entspre- chend dem jeweils festgelegten Gruppie-
chend dem jeweils festgelegten Gruppie- rungsplan zu unterteilen ist,
rungsplan zu unterteilen ist;
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
nungswesens, sofern die gesamten Erträge
nungswesens, sofern die gesamten Erträge
oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr
oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr
übersteigen, die Erträge und Aufwendungen
übersteigen, die Erträge und Aufwendungen
sowie die Ausgaben für Investitionen, wobei
sowie die Ausgaben für Investitionen nach Ar-
die Investitionen nach Arten zu unterteilen
ten.“
sind.
g) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung
„(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst abgesehen werden.“
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungs- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
merkmale: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech- und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus- Nummer 1 und 2“ ersetzt.
gaben, wobei jeweils nach Arten und Auf- b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“
gabenbereichen entsprechend der für die durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu mer 3“ ersetzt.
unterteilen ist;
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
2. bei Anwendung des kommunal doppischen
Rechnungswesens die Ein- und Auszahlun- „§ 5
gen, wobei jeweils nach Arten und Aufgaben- Statistik über die Schulden,
bereichen oder Produktgruppen entspre- Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
chend der für die Finanzstatistik maßgeb-
lichen Systematik zu unterteilen ist; Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
3. bei Anwendung des staatlich doppischen 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie
Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
Aufgabenbereichen entsprechend dem je- nung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuge-
weils festgelegten Gruppierungs- und Funk- rechnet werden, jährlich zum 31. Dezember fol-
tionenplan zu unterteilen ist; gende Erhebungsmerkmale:
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech- a) den Stand der Schulden und den berichtigten
nungswesens die Daten der Bilanz, der Ge- Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils
winn- und Verlustrechnung, des Anlagenach- nach Schuldarten und Gläubigern zu untertei-
weises sowie der Behandlung des Jahreser- len ist;
gebnisses, auch soweit sie sich aus dem An- b) den Stand der Schulden und den berichtigten
hang ergeben. Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere
(8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst und für Kredite, wobei für die Wertpapiere je-
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 weils nach Arten und Laufzeiten und für die
Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzei-
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem ten zu unterteilen ist;
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
c) den Stand der Schulden bei Kreditinstituten f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des
und inländischen Unternehmen, die nicht öf- Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei
fentliche Unternehmen oder Kreditinstitute für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten
sind, und bei natürlichen und juristischen Per- und für die Kredite jeweils nach Gläubiger-
sonen des Auslandes, soweit sie nicht zu den gruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;
Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach
g) die Summe der Bürgschaften und die berich-
dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;
tigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;
d) die Summe der Bürgschaften und die berich-
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
tigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres,
Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich zum 31. Dezem-
wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu
ber die Garantien und sonstigen Gewährleistun-
unterteilen ist;
gen und die berichtigte Summe der Garantien
e) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgun- und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres,
gen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und wobei jeweils nach den aus der Garantie oder
Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils Gewährleistung unterschiedlichen Begünstigten
nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite zu unterteilen ist;
jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu
unterteilen ist; 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, bei den Erhe-
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei mer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezo-
für die Wertpapiere jeweils nach Arten und gen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten
Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie
Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist; nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, fol-
g) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, gende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum
wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern Quartalsende:
und Laufzeiten zu unterteilen ist; a) den Stand der Schulden jeweils nach Schuld-
h) die Schuldenerlasse und den Verzicht auf For- arten und Gläubigern;
derungen nach Schuld- und Forderungsarten, b) die finanziellen Transaktionen, wie sie im An-
wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern hang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 de-
und Laufzeiten zu unterteilen ist; finiert sind und soweit diese Transaktionen
i) den Stand der Finanzaktiva, wie sie im An- nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach
hang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 de- Arten zu unterteilen ist.
finiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen § 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.“
ist;
6. § 6 wird wie folgt geändert:
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach den Definitionen im Anhang A der Verord- aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Dienst-
nung (EG) Nr. 2223/96 zugerechnet werden, jähr- oder Lebensaltersstufe“ durch das Wort
lich zum 31. Dezember folgende Erhebungs- „Dienstaltersstufe“ ersetzt und werden die
merkmale: Wörter „Ortszuschlagsstufe oder“ gestri-
a) den Stand der Schulden und den berichtigten chen.
Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu eingefügt:
unterteilen ist;
„6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
b) den Stand der Schulden und den berichtigten satz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftig-
Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere ten in einem unmittelbaren Dienstverhält-
und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nis stehen, auch nach Monat und Jahr,
nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils ab dem Zuweisungen zum Versorgungs-
nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu un- fonds des Bundes geleistet werden,“.
terteilen ist;
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
c) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgun- die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird
gen im Laufe des Jahres nach Gläubigergrup- durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
pen; mer 1 und 2“ ersetzt.
d) die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite,
die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die
wobei für die Wertpapiere jeweils nach Lauf-
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zeiten und für die Kredite jeweils nach Gläu-
und 10“ ersetzt.
bigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen
ist; ee) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
e) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des ff) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen Nr. 1 bis 3 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
zu unterteilen ist; satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1315
gg) Folgender Satz wird angefügt: 4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,
„Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1 5. für Analyse- und Auswertungszwecke.
Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten
Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die
auch die Art der Beschäftigung und das Wis-
ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Da-
senschaftsgebiet erfasst.“
ten verwenden.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in
„§ 2 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
der Datenbank folgende Angaben zu den Erhe-
satz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1:
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bildungsab-
schluss“ ein Komma eingefügt, wird das Wort 1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörig-
„und“ gestrichen, wird nach dem Wort „Staats- keit nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
angehörigkeit“ ein Komma und werden die Wör- ordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung
ter „die Art der Beschäftigung und das Wissen- der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene,
schaftsgebiet“ eingefügt. Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und
Produkt,
7. § 7 wird wie folgt geändert:
2. Anschrift der Erhebungseinheit, Name und An-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schrift der unmittelbaren und mittelbaren An-
aa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch teilseigner, sofern diese keine natürlichen Perso-
ein Komma ersetzt. nen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und
bb) Folgende Nummer 13 wird angefügt: Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelba-
ren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am
„13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Nennkapital und Stimmrecht,
Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem
Einzelplan.“ 3. organisatorischer Regionalschlüssel, Regional-
schlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
der Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des orga-
„§ 2 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
nisatorischen Regionalschlüssels,
Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
4. Datum der Eingliederung und Ausgliederung,
8. § 8 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt gefasst: 5. Art der Buchführung und der Haushaltssystema-
tik,
„§ 9
6. Identifikationsnummer des Statistikregisters und
Zusätzliche Erhebungsmerkmale erhebungsspezifische Kennnummern,
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind 7. Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Besitzverhältnis,
Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die
8. Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Um-
Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von
satzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Da-
Forschung und Entwicklung an der Gesamttätig-
tenlieferung,
keit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,
9. Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klas-
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
sifikation, Forschungs- und Entwicklungstätig-
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Be-
keit.
schäftigungsbereich.“
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.
„§ 9a (4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden
Quellen entnommen werden:
Datenbank Berichtskreismanagement
1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,
(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanz-
wirtschaft und die Personalstatistiken im öffent- 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des
lichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für Hochschulstatistikgesetzes,
die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Ab- 3. dem Statistikregister und
satz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes
führen die statistischen Ämter des Bundes und 4. allgemein zugänglichen Quellen.
der Länder eine einheitliche Datenbank Berichts- (5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
kreismanagement. übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes
(2) Die Datenbank darf verwendet werden und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelan-
gaben
1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 1, 1. zum Kreis der zu Befragenden,
2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach 2. zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach sowie
den Definitionen im Anhang A der Verordnung 3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhe-
(EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
werden, mer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2
3. für das Statistikregister, Nummer 1 und 2.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und
Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den An- Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für
gaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
statistischen Ämter der Länder und das Statistische sen zuständigen Stellen;
Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Merkmalen übernehmen und insoweit von einer ge-
Satz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter
sonderten Erhebung absehen.“
dieser Erhebungseinheiten;
11. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7
und 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Nummer 7 und 10“ ersetzt. Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter
oder die für das Haushalts-, Kassen- und
12. § 11 wird wie folgt geändert: Rechnungswesen zuständigen Stellen oder,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: soweit die Angaben hier nicht erlangt werden
können, die Träger dieser Erhebungseinhei-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ten.“
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 13. § 12 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5“ durch
ersetzt. die Angabe „§§ 3 und 4“, die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 1, 5 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7“ sowie die Angabe
Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7“ satz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2
und 3 eingefügt:
Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt. „(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2
mer 2 und bei den kameral buchenden Erhe-
Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt
mer 10, an denen die Länder unmittelbar oder
und werden nach dem Wort „das“ die
mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des
Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ ein-
Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind,
gefügt.
sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: und Einrichtungen der Länder vom Statistischen
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter (3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhe-
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
ersetzt. mer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinhei-
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit
Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab- sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und
satz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittel-
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: bar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
Angabe „§§ 6, 7 und 8“ durch die An- ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und
gabe „§§ 6 und 7“ ersetzt. aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4
Buchstabe a wird bei den kameral buchenden
bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert
ersetzt. des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 2 sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen
Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10“ durch Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statis-
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num- tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.“
mer 3, 5, 7, 8 und 10“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Angabe „§§ 6 bis 8“ wird durch die Angabe „§§ 6
und 7“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7“
„(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
auskunftspflichtig
und 7“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8“
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerin- und 8“ sowie die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 10“
nen und -minister sowie Finanzsenatorinnen durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
und -senatoren; mer 10“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1317
14. § 13 wird wie folgt geändert: personellen Trennung der Statistikstellen von
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen
Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbän-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: de, gewährleistet ist.“
„(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse 16. § 15 wird wie folgt gefasst:
dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit
den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach „§ 15
§ 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerk- Veröffentlichung
malen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hoch- Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zu-
schulstatistikgesetzes zusammengeführt wer- sammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2
den.“ beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Num-
15. § 14 wird wie folgt geändert: mer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7“ veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungsein-
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num- heiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die
mer 7“ ersetzt. nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen
sind.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 9a Absatz 5“ ersetzt. Artikel 2
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- Bekanntmachungserlaubnis
fügt:
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
„(3) Für ausschließlich kommunalstatistische Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in
Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
die statistischen Ämter der Länder den für sta- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
tistische Aufgaben zuständigen Stellen der Ge-
meinden oder Gemeindeverbände (Statistik- Artikel 3
stellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeits-
bereich Einzelangaben zu den Erhebungs- Inkrafttreten
merkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch ge- 1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 5 tritt
setzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbe- § 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am 1. Januar 2015 in
sondere zur räumlichen, organisatorischen und Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Drittes Gesetz
zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- digen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht
rates das folgende Gesetz beschlossen: einer wissenschaftlich ausgebildeten Person ein-
gesetzt werden können,
Artikel 1
2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sach-
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I kundigen Personen durchgeführt werden können,
S. 2296), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) 3. Vorschriften über die
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen,
1. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt: die an die in Nummer 1 genannte wissen-
schaftlich ausgebildete Person und die in
„§ 38b
Nummer 2 genannten sachkundigen Personen
Übertragung von Ermächtigungen zu stellen sind,
In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge- b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an
setzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder die in Satz 1 genannten Personen zu stellen
teilweise auf die Landesregierungen übertragen sind,
werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechts-
verordnung die Landesregierungen zum Erlass von sowie das Verfahren des Nachweises der Sach-
Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, kunde und der fachlichen Anforderungen zu re-
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz geln.
oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.“ Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
2. § 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: verordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen,
„(2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebil- soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis
dete Personen durchzuführen. Das Bundesminis- keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen
terium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-
mit Zustimmung des Bundesrates nung auf andere Behörden zu übertragen.“
1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-
Artikel 2
maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebilde-
ten Person obliegen und dabei andere fachlich Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ausgebildete Personen nach Weisung der zustän- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1319
Drittes Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sicherungsunternehmen abgeschlossen worden
rates das folgende Gesetz beschlossen: sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
Artikel 1 nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
Änderung des mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der 2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
(BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver- mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als
ordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und
worden ist, wird wie folgt geändert:
3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
a) Nach der § 17 betreffenden Zeile wird folgende mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel her-
§ 17a betreffende Zeile eingefügt: stellt,
„§ 17a Versicherung“. jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres.
b) Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende
§ 49a betreffende Zeile eingefügt: (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzan-
sprüche ausgeschlossen werden, deren Aus-
„§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Län- schluss im Rahmen bestehender Betriebs- und
dern“. Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfutter-
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: mittelbereich marktüblich ist.
„§ 17a (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Num-
mer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungs-
Versicherung
summe zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlos-
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens sene Versicherung durch eine andere Versicherung
einem im Inland zugelassenen oder registrierten nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in
Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussicht- der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versi-
lich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der cherungssumme muss für die Futtermittelunterneh-
Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt mer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht,
und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für
hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermit- alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
telrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und betragen.
seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht,
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb,
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu
soweit er das Mischfuttermittel
tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser
Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem 1. ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeug-
im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver- nissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwen-
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
dung von Futtermittelzusatzstoffen oder von b) auf das Tier einwirken und dies eine
Vormischungen herstellt und Schädigung der Gesundheit des Tieres
zur Folge haben kann.“
2. an einen Betrieb abgibt, der
4. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebens-
mittel zu gewinnen, und a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb
b) Nummer 12 wird aufgehoben.
verfüttert.
4a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 fol-
Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann gende Nummer 4a eingefügt:
noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwen-
dung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt wor- „4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete
den ist. Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheb-
Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte lichem Ausmaß verstoßen wurde,“.
keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den
Beginn und die Beendigung oder Kündigung des 5. § 42 wird wie folgt geändert:
Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen fügt:
Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich „(3) Erhält eine für die Überwachung nach
mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 er- § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von
teilt Dritten zur Geltendmachung von Schadens- Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme
ersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den geben, dass durch das Verzehren eines Lebens-
Namen und die Adresse der Versicherung des Fut- mittels, das in den Verkehr gebracht worden ist,
termittelunternehmers sowie die Versicherungs- eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2
nummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verur-
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der sacht werden kann oder verursacht worden ist,
Nichterteilung der Auskunft hat. so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Ab- zuständige Behörde unverzüglich die für Ermitt-
satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die lungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz-
in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.“ gesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die
nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde
3. § 23 wird wie folgt geändert: der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zu-
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein ständigen Behörde die Angaben
Komma ersetzt. 1. zu dem Lebensmittel,
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 2. zu der an Endverbraucher abgegebenen
und 6 angefügt: Menge des Lebensmittels,
„5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen 3. zu dem Namen oder der Firma und der An-
von Gegenständen zu verbieten oder zu be- schrift sowie zu den Kontaktdaten
schränken, die dazu bestimmt sind, bei dem a) des Lebensmittelunternehmers, unter des-
Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen sen Namen oder Firma das Lebensmittel
oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet hergestellt oder behandelt worden oder in
zu werden und dabei mit Futtermitteln in Be- den Verkehr gelangt ist, und
rührung kommen oder auf diese einwirken,
b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichne-
wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich
ten Unternehmen oder Personen, an die
nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in
das Lebensmittel geliefert wurde,
ein Futtermittel übergehen,
c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel
6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen verzehrt haben und der zuständigen Be-
von Materialien oder Gegenständen zu ver- hörde von einer möglichen Erkrankung
bieten oder zu beschränken, die dazu be- Mitteilung gemacht haben, sofern diese in
stimmt sind, beim Halten von Tieren, die die damit verbundene Datenübermittlung
der Lebensmittelgewinnung dienen, verwen- an die nach § 25 Absatz 1 des Infektions-
det zu werden und dabei mit diesen Tieren in schutzgesetzes zuständige Behörde
Berührung zu kommen und bei denen nicht schriftlich eingewilligt haben,
ausgeschlossen werden kann, dass sie von
Tieren aufgenommen werden, wenn zu be- 4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu
fürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbe- dem Zeitraum der Abgabe sowie
denkliche Anteile eines Stoffs 5. zu dem festgestellten Krankheitserreger
a) in das Tier übergehen und dies für die von zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um
diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel die Proben, Isolate und Nachweise über die
ein Verkehrsverbot zur Folge haben kann, Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen
oder und nur mitzuteilen, sofern sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1321
1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen „3. Satz 1 Nummer 2 können
Behörde vorliegen und a) Art, Form und Umfang der
2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach Nachweise und die Dauer ihrer
§ 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Aufbewahrung,
zuständig ist, erforderlich sind.“ b) Art, Form und Umfang der Infor-
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab- mationen und zu welchem Zeit-
sätze 4 bis 7. punkt und auf welche Art und
6. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gelten“ Weise diese anderen Betrieben
durch das Wort „gilt“ ersetzt. oder den zuständigen Behörden
zur Verfügung zu stellen sind,“.
7. Dem § 44 Absatz 4a und 5a wird jeweils folgender
Satz angefügt: 9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt:
„Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im „§ 49a
Fall des Satzes 1.“ Zusammenarbeit von Bund und Ländern
8. § 46 wird wie folgt geändert: Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie
der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere
folgt gefasst:
Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt
„b) über die Art und Weise der Probenahme, werden; hierbei können insbesondere besondere
auch im Falle des Fernabsatzes von Erzeug- Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen wer-
nissen, zu treffen und die Einzelheiten des den.“
Verfahrens hierfür zu regeln,“.
10. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und g wird jeweils das Wort „von“ gestrichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 11. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
„2. Vorschriften zu erlassen über die durch ein Komma ersetzt.
Führung von Nachweisen über die b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das
Feststellung von oder über die Wort „oder“ ersetzt.
Übermittlung von Informationen
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
über
„3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der
a) Art, Menge, Herkunft und Be-
Kommission vom 14. Januar 2011 über Ma-
schaffenheit der Erzeugnisse
terialien und Gegenstände aus Kunststoff,
oder der lebenden Tiere im
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom
mer 1, die Betriebe von anderen
15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011,
Betrieben beziehen oder an an-
S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
dere Betriebe abgeben,
Nr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011,
b) Name und Anschrift der Liefe- S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem
ranten und der Abnehmer der in er
Buchstabe a genannten Erzeug-
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbin-
nisse und lebenden Tiere,“.
dung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9
bbb) Nach Nummer 2 werden folgende Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in
Nummern 3 und 4 eingefügt: Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder
„3. Vorschriften zu erlassen über Art, Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder ei-
Umfang und Häufigkeit von amt- nen Gegenstand aus Kunststoff in Ver-
lichen Untersuchungen oder Pro- kehr bringt oder
benahmen bei Erzeugnissen, ein- b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
schließlich lebender Tiere im Sinne mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Ab-
des § 4 Absatz 1 Nummer 1, satz 1 bei der Herstellung einer Kunst-
4. Vorschriften zu erlassen über die stoffschicht in einem Material oder einem
Durchführung der Überwachung, Gegenstand aus Kunststoff einen nicht
die Handhabung der Kontrollen in zugelassenen Stoff verwendet.“
Betrieben und die Zusammenarbeit 12. § 59 wird wie folgt geändert:
der Überwachungsbehörden,“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer- aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
den die Nummern 5 und 6. eingefügt:
bb) In Satz 2 wird „10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht
aaa) in Nummer 2 nach dem Wort „Begleit- dafür Sorge trägt, dass eine dort ge-
papieren“ ein Komma angefügt; nannte Versicherung besteht,“.
bbb) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 bb) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe
eingefügt: „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5,“ durch
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 schriftliche Erklärung zur Verfügung
oder 5,“ ersetzt. zu stellen, oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Un-
aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende terlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
durch ein Komma ersetzt. ständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
fügung stellt.“
bb) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch
das Wort „oder“ ersetzt. d) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des
Absatzes 3 Nummer 1“ durch die Wörter „des
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Absatzes 3 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
„7. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011
verstößt, indem er 14. In § 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit der
Europäischen Kommission“ die Wörter „, Einrich-
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in tungen der Europäischen Union“ eingefügt.
Verbindung mit Artikel 10, auch in Ver-
bindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein 15. § 75 wird wie folgt geändert:
Material oder einen Gegenstand aus a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
Kunststoff in Verkehr bringt, oder fügt:
b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in „(5) § 17a ist erst ab dem 1. Juli 2013 anzu-
Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 wenden.“
Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12,
jeweils auch in Verbindung mit Arti- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
kel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein
Material oder einen Gegenstand aus Artikel 2
Kunststoff in Verkehr bringt.“
Änderung des BVL-Gesetzes
13. § 60 wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: satz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
„2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11 S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Num- 1. In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein
mer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Komma ersetzt.
Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder
Absatz 3“. 2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-
fügt:
bb) Die Wörter „bezeichnete Handlung“ werden
durch die Wörter „bezeichneten Handlung“ „12. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkennt-
ersetzt. nisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen
seiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen
b) Absatz 2 Nummer 26 wird wie folgt geändert: hat.“
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23 Num-
mer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder Artikel 3
Nummer 12“ durch die Angabe „§ 23 Num-
mer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9“ ersetzt. Änderung des
Saatgutverkehrsgesetzes
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3 Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
Satz 1 Nummer 5“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt. 1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
das Wort „oder“ ersetzt. b) Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Nummern 4 und 5 ersetzt:
„3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 „4. die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur
verstößt, indem er Festsetzung von Höchstmengen für das In-
a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen verkehrbringen sowie
Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung 5. das jeweilige Verfahren.“
mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2
2. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:
ein Material oder einen Gegenstand
aus Kunststoff, ein Produkt aus einer „§ 61b
Zwischenstufe ihrer Herstellung oder
Verkündung von Rechtsverordnungen
einen zur Herstellung dieser Materia-
lien und Gegenstände bestimmten Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
Stoff in Verkehr bringt, ohne eine abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1323
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab
kündet werden.“ dem 28. Mai 2013 geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Gesetz
zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 18 Entfallen der Entschädigung
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
Inhaltsübersicht
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
Abschnitt 1 § 22 Ergänzende Bestimmungen
Allgemeines
Abschnitt 7
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Datenerhebung
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters § 23 Datenerhebung
Abschnitt 2 Abschnitt 8
Maßnahmen zur Vorbeugung Überwachung, zuständige Behörden
vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung § 24 Überwachung
§ 4 Anzeigepflicht § 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtun-
gen
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von
Tierseuchen § 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion § 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
Abschnitt 3 § 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämp-
fungszentren
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus Abschnitt 9
§ 9 Tierseuchenfreiheit Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 10 Monitoring
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4
§ 33 Einziehung
Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung Abschnitt 10
§ 12 Herstellung Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
Abschnitt 5
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
Innergemeinschaftliches § 36 Schiedsverfahren
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote § 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in be-
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaft- stimmten Fällen
lichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr § 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
Abschnitt 6
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Entschädigung für Tierverluste § 42 Gebühren
§ 15 Grundsatz der Entschädigung § 43 Übergangsvorschriften
§ 16 Höhe der Entschädigung § 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 17 Ausschluss der Entschädigung § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1325
Abschnitt 1 6. verdächtige Tiere:
Allgemeines seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige
Tiere,
§1 7. seuchenverdächtige Tiere:
Anwendungsbereich Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tier- Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
seuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen 8. ansteckungsverdächtige Tiere:
dient es auch der Erhaltung und Förderung der Ge- Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen
sundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseu-
die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient chenerreger aufgenommen haben,
oder dienen. § 39 bleibt unberührt.
9. Mitgliedstaat:
§2 Staat, der der Europäischen Union angehört,
Begriffsbestimmungen 10. Drittland:
Im Sinne dieses Gesetzes sind Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
1. Tierseuche: 11. innergemeinschaftliches Verbringen:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tier- jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat
seuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verur- und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das
sacht wird, bei Tieren auftritt und auf Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens
nach einem anderen Mitgliedstaat,
a) Tiere oder
12. Einfuhr:
b) Menschen (Zoonosen)
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
übertragen werden kann, Union,
2. Tierseuchenerreger: 13. Ausfuhr:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitser- Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
regers, 14. Durchfuhr:
3. Haustiere: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-
a) vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich liches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-
der Bienen und Hummeln, sowie, schließender Ausfuhr,
b) wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum 15. Erzeugnisse:
Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den a) alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die
menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehe- von Tieren gewonnen worden sind oder sonst
gewild), von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen
ausgenommen Fische, von Tieren hergestellt worden sind, auch in Ver-
bindung mit anderen Gegenständen oder Stof-
4. Vieh: fen, sowie
Haustiere folgender Arten: b) sonstige Gegenstände oder Stoffe,
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
Zebroide,
16. Immunologisches Tierarzneimittel:
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Was- ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern
serbüffel, oder auf biotechnischem, biochemischem oder
c) Schafe und Ziegen, synthetischem Wege zur
d) Schweine, a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von
Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder her-
e) Hasen, Kaninchen,
gestelltes Serum,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perl-
b) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Anti-
hühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und
gen oder
Wachteln,
c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des
g) Gehegewild, Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,
h) Kameliden, der oder das zur Anwendung am oder im Tier be-
5. Fische: stimmt ist,
a) Fische, einschließlich Neunaugen und Schleim- 17. In-vitro-Diagnostikum:
aale, ein System, das unter Verwendung eines Tierseu-
b) Krebstiere (Crustaceae) und chenerregers oder auf biotechnischem, bioche-
mischem oder chemisch-synthetischem Wege her-
c) Weichtiere (Molluska), gestellt wird und das der Feststellung eines physio-
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich logischen oder pathologischen Zustandes mittels
der Eier und des Spermas, eines direkten oder indirekten Nachweises eines
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte
angewendet zu werden, und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder
18. Tierhalter: privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen
sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Aus-
derjenige, der ein Tier besitzt. übung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung,
der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder
§3 gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäf-
Allgemeine Pflichten des Tierhalters tigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher,
Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veteri-
Tierseuchen und zu deren Bekämpfung näringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekon-
trolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrol-
1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in leure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige,
seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Be- Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiauf-
stand verschleppt werden, seher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und
2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeige- Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig
pflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit
Tieren sachkundig zu machen, der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung ge-
schlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tieri-
3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu
scher Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein be-
treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche
hördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Aus-
nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechts-
bruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Er-
vorschriften durchzuführen sind.
scheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche
befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
Abschnitt 2
Maßnahmen (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
z u r Vo r b e u g u n g v o r schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
Tierseuchen und zu deren Bekämpfung wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke
des § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß
§4 und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Anzeigepflicht rates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen.
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Be-
nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder lange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenste-
zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer hen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen
solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Personen eingeschränkt oder, soweit Belange der Tier-
Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behör- seuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.
de) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift
(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entspre-
sowie
chende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der
1. des Standortes und der Haltungsform der betroffe- Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den
nen Tiere und Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen
2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfäng- hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Aus-
lichen gehaltenen Tiere bruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten
lassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für
unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der
Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne
Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ver-
Jagdausübungsberechtigte zu sein.
schleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbeson-
dere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen
die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern- §5
zuhalten. Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tier- (1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines
halter auch, wer tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte
1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet, oder einer Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den
2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter
beauftragt ist, Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken
und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen
3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in ver- Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, einge-
gleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder sperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Abson-
4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtig- derung von Fischen entsprechend, soweit eine Abson-
ter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur derung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist. Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschlep-
pung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursa-
1. für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, chen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer
2. für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren
des Gewahrsams. entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1327
als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern,
den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen. in oder an denen Tierseuchenerreger vorkom-
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Aus- men oder vorkommen können, einschließlich
bruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach Ab- der Beseitigung der Behälter,
satz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen 4. über die Durchführung von Veranstaltungen, an-
sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen lässlich derer Tiere zusammenkommen,
Behörde durchzuführen.
5. über
(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur
mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durch- a) die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die
zuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleide-
zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zu- räumen für Personen, der Ställe, Wege und Plät-
ständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, ze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung
wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerle- von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Fut-
gung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeord- terzubereitung sowie über Einrichtungen zur
nete Laboruntersuchungen sind in einer von der zu- Aufbewahrung toter Tiere,
ständigen Behörde beauftragten Untersuchungsein- b) die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabtei-
richtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-
anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des grenzung der Betriebsabteilungen sowie deren
Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist Entfernung von anderen Abteilungen,
1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, c) Angaben und Unterlagen zur geographischen
die in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden
sind, und d) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des
Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von
2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tieri-
Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im
schen Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro-
Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahr-
Diagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit
zeugen,
einer Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2
durchzuführen. e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere
über die Zahl der täglichen Todesfälle und über
§6 Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen
von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der
Ermächtigungen zur Vorbeugung
Bücher,
vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 6. über betriebliche oder sonstige Verfahren, anläss-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, lich derer oder bei Durchführung derer Tierseu-
soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 er- chenerreger vorkommen oder vorkommen können,
forderlich ist, Vorschriften zu erlassen 7. über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, ins- a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren
besondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, oder Erzeugnissen oder
Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung,
Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tier-
oder Handhabung und dabei insbesondere vor- seuchenerregern sind oder sein können,
zuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd-
staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonsti-
müssen, ger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiaus-
2. über übungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei
befugt sind,
a) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in
dem oder in der mit Tierseuchenerregern umge- 8. über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Ge-
gangen wird, genständen nach Nummer 7 in Berührung kommen
b) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkei- oder kommen können, insbesondere
ten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von
fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder
Tierseuchenerregern umgegangen wird, Kontrollbüchern,
3. über b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesund-
a) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere heitszeugnissen,
deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, c) die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung
Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Ver- von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach
wertung oder Beseitigung, diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
b) die Bekämpfung von Schadnagern oder sons- erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund
tigen Schadorganismen, die Entwesung sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europä-
die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, ischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-
Einrichtungen oder Gegenständen, setzes,
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
9. über die Kennzeichnung, einschließlich der Kenn- 18. über die Sperre
zeichnungsmittel, von
a) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonsti-
a) Tieren oder Teilen von Tieren, gen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlich-
b) Erzeugnissen oder keiten, in oder an denen sich seuchenkranke,
c) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegen- verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten
ständen, oder aufgehalten haben,
10. über b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um
a) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsge-
Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der genständen zur Verhinderung einer möglichen
zuständigen Behörde, einschließlich der Verschleppung des Tierseuchenerregers,
erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung c) eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhin-
des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins derung der Verschleppung eines bestimmten
bestimmter Tierseuchenerreger, Tierseuchenerregers Untersuchungen angeord-
b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen net oder Verbringungen beschränkt werden kön-
sowie Impfungen gegen Tierseuchen, ein- nen, ohne dass für dieses Gebiet die Vorausset-
schließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b
c) die Bestimmung der Einrichtung, die Unter- vorliegen,
suchungen oder diagnostische Maßnahmen 19. über das Abfischen von Fischen und das Einbrin-
nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbe- gen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen
sondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersu- oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-
chungen in staatlichen Einrichtungen durchge- rung von Fischen,
führt werden müssen,
11. über 20. über das Töten
a) die Haltung von Tieren, einschließlich bestimm- a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
ter Haltungsbedingungen, der Haltung in be-
stimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist,
Örtlichkeiten, um eine Verschleppung von Tierseuchenerre-
gern zu verhindern, Infektionsherde zu beseiti-
b) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu gen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten
bestimmten Zwecken, Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbe-
sondere deren Inverkehrbringen und Handel, c) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerre-
ger verbreiten können, soweit dies erforderlich
d) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder ist, um eine Verschleppung von Tierseuchener-
Abtreiben lebender oder toter Fische aus fische- regern zu verhindern oder Infektionsherde zu be-
reilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen seitigen, oder
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen d) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen
von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Abson-
oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hin- derung unterworfen sind und in verbotswidriger
blick auf das Wasser beim Transport von Fi- Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiese-
schen, nen Räumlichkeit angetroffen werden,
12. über Verbote und Beschränkungen des Verbringens sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkör-
von Tieren, per, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
13. über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Ver-
wertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere 21. über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für
oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen, Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Num-
mern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Num-
14. über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbei- mern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18,
tung von Erzeugnissen, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknah-
15. über die Absonderung, Bewachung oder behörd- me, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmi-
liche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen, gung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätig-
16. über die Beschränkung der Nutzung und das Ver- keiten oder Maßnahmen,
bot des Haltens empfänglicher und anderer als 22. über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht
empfänglicher Tiere im Betrieb, von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in de-
17. über nen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des
bestimmter Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder
in denen sich an der Tierseuche erkrankte, ver- Registrierung,
dächtige oder für die Tierseuche empfängliche 23. über das Verbot oder die Beschränkung von Tätig-
Tiere befinden, keiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3
b) die Beschäftigung bestimmter Personen in ei- Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11,
nem Tierbestand, 13, 14, 17 und 18,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1329
24. über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung Abschnitt 3
eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse, Besondere Schutzmaßnahmen
25. über die Durchführung hygienischer Maßnahmen,
§8
einschließlich baulicher Maßnahmen,
Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
26. über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrol- (1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-
len, füllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
27. über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder 1. ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienen-
Fische haltender Betriebe, stände oder die Hummelstände von mindestens
zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund
28. über eine verstärkte Bejagung, amtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche
befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,
29. über die öffentliche Bekanntmachung des Aus-
bruchs und des Erlöschens einer Tierseuche. 2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugs-
gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 a) alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit
bis 18 und 20 bis 28 können auch zum Zwecke des Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen
§ 1 Satz 2 erlassen werden. zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen
als frei von einer Tierseuche befunden worden
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 sind,
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügig-
keit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden b) der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus
nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, von der jeweiligen Tierseuche freien Anlagen oder
auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt. Einrichtungen vorgenommen wird,
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen
(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder be- oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-
hördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind ver- terung von Fischen mindestens einen Kilometer
pflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die sind oder eine Seuchenverschleppung durch Auf-
ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können stiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher
und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche Wirkung verhindert werden kann.
empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonder-
ter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne (2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschrif-
Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, ten dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die
verbracht oder beseitigt werden. zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nut-
zung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere,
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Vieh-
Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer beständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anla-
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-
Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung ver- rung von Fischen stammen, die nicht als frei von der
pflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehen- Tierseuche befunden worden sind, sowie der von die-
den Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrecht- sen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbie-
lichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als ten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Be-
Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die hörde das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen
Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete
Behörde kann ferner ein Transportunternehmen ver- verbieten oder beschränken.
pflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsver- (3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen
ordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbin- kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
dung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte epidemiologischer Gegebenheiten
zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2
1. einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus
und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hier-
einer nach dem Recht der Europäischen Gemein-
durch entstehenden Aufwand entsprechend.
schaft oder der Europäischen Union festgelegten
Kategorie zuordnen,
§7 2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugs-
gebiet, in dem die Fische haltenden Betriebe die
Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Kontrolle der Fischgesundheit sowie die Tierseu-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es chenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung ein-
zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch heitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesund-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- heitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen
desrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, Gemeinschaft oder der Europäischen Union festge-
die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen legten Kategorie zuordnen sowie
Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder 3. Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung,
sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwe- zum Inverkehrbringen und zum Transport von
sung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, Fischen innerhalb eines Betriebes oder zwischen
dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden. den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 1. sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden
mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen. sind oder
2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europä-
§9 ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Tierseuchenfreiheit genehmigt worden ist.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes
zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- steht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarznei-
rates mittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten
1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Bestand eines Betriebes isolierten Tierseuchenerregern
Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseu- hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand an-
che anzusehen ist, gewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift
sowie des § 12 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zuberei-
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als ten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfül-
frei von einer Tierseuche, das Verfahren der amt- len, Abpacken und Kennzeichnen.
lichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu
verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie (2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorlie-
die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme gens einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach die-
oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu sem Gesetz
regeln, 1. anzeigepflichtigen Tierseuche oder
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein 2. meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tier-
Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist, krankheit
4. die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter
dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet
Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraus-
werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut, Bun-
setzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und
desforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-
Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitssta-
Loeffler-Institut) zugelassen worden sind. Satz 1 gilt,
tus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die
soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers ein
Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu be-
zugelassenes In-vitro-Diagnostikum nicht oder nicht in
stimmten Kategorien vorzunehmen.
dem benötigten Maße zur Verfügung steht, nicht für die
Anwendung von Nachweismethoden, die
§ 10
1. einer Nachweismethode der amtlichen Methoden-
Monitoring
sammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobach- entsprechen,
tung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchen-
erregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an 2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an
Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische einer in der amtlichen Methodensammlung nach
gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Me-
das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von thode validiert worden sind oder,
Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Un- 3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Me-
tersuchung repräsentativer Proben dient. In das Moni- thodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Num-
toring können auch die Überträger von Tierseuchener- mer 1 nicht aufgeführt ist,
regern einbezogen werden.
a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erprobt sind oder
1. die Durchführung des Monitorings, b) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten
2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des und zur Anwendung freigegebenen Nachweisme-
Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisier- thode entsprechen.
ten Verfahren, Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier-
3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden seuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in
Personen und Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter Tierseuchenerregers noch für einen Zeitraum von ei-
nem Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt
zu regeln. mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-
vitro-Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.
Abschnitt 4
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Immunologische Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
1. das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer
§ 11 Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung
der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprü-
Inverkehrbringen und Anwendung fung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren
(1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu re-
den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn geln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1331
2. vorzuschreiben, 1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immu-
a) dass die bei der Anwendung zugelassener oder nologischer Tierarzneimittel bei Tieren, die ausge-
genehmigter immunologischer oder sonstiger führt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr
Tierarzneimittel auftretenden Risiken, insbeson- von der vorherigen Durchführung bestimmter Imp-
dere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit an- fungen abhängig macht oder eine Impfung zum
deren immunologischen Tierarzneimitteln oder Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten
sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung
Verfälschungen und die bei der Anwendung von nicht entgegenstehen,
zugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden 2. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immu-
Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewer- nologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt
tet werden sowie die hierfür zuständigen Bundes- im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezo-
oberbehörden zu bestimmen, gen und angewendet werden, soweit
b) dass die in Buchstabe a genannten Bundesober- a) für die Behandlung ein zugelassenes oder geneh-
behörden mit den zuständigen Behörden, den migtes immunologisches Tierarzneimittel oder ein
Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die nach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 zu erprobendes
Durchführung anderer Rechtsvorschriften zustän- immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der
digen Behörden zusammenwirken, die bei der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
Durchführung ihrer Aufgaben durch immunologi-
b) das immunologische Tierarzneimittel in einem an-
sche Tierarzneimittel im Sinne des Absatzes 1
deren Staat zur Anwendung bei Tieren der betref-
Satz 1 auftretende Risiken erfassen,
fenden Tierart zugelassen ist,
3. die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im
c) die notwendige immunprophylaktische Versor-
Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben
gung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung
zu regeln, d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
4. die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu be-
eine vorläufige Zulassung erteilt werden kann. fürchten ist.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann abweichend von Ab- Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum
satz 1 Satz 1 Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Ne-
benbestimmungen zu verbinden.
1. das Bundesministerium durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, (7) Das Paul-Ehrlich-Institut macht die Zulassung
dass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen der immunologischen Tierarzneimittel, das Friedrich-
wird, Loeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika
im Bundesanzeiger bekannt.
2. das Paul-Ehrlich-Institut eine vorläufige Zulassung
erteilen. (8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeff-
ler-Institut können, soweit dies im Hinblick auf die An-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 treten wendung eines immunologischen Tierarzneimittels, ins-
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au- besondere in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines
ßer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auf-
des Bundesrates verlängert werden. tretende Verfälschungen, erforderlich oder durch
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Aus- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
nahmen von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu- Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie
lassen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen haben, den zu-
1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche ständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem
außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies Bundesministerium und der Europäischen Kommission
zur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel mitteilen.
oder In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorberei-
tung eines Antrages zur Zulassung eines immunolo- § 12
gischen Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diag- Herstellung
nostikums erforderlich ist und Belange der Tierseu-
chenbekämpfung nicht entgegenstehen, (1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne
des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder In-vitro-Diagnostika im
2. im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufs-
des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immu- mäßig zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der An-
nologischen Tierarzneimittels oder In-vitro-Diagnos- wendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, be-
tikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung darf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel
nicht entgegenstehen. oder das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaub-
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum nis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juris-
Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Ne- tische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesell-
benbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bun- schaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum
desoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wol-
Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen. len.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im (2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne
Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Bundes- des § 11 Absatz 1 Satz 2 und In-vitro-Diagnostika im
oberbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
des Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer all- scher Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika, durch
gemeinen, nicht auf ein bestimmtes immunologisches Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene 1. das Nähere über
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen
eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Her- a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1
stellung immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des Nummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Num-
§ 11 Absatz 1 Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne mer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,
des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der
Tierseuchenerregers und der hergestellten Menge, der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens so-
Anzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der wie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Be-
Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zu- scheinigung
ständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut zu bestimmen,
1. mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarz- 2. Vorschriften zu erlassen über
neimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 eine
Genehmigung erteilt worden ist sowie a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei
2. den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstel- wesentlicher Änderung der Räume oder Einrich-
lungserlaubnis nach Nummer 1 erteilt worden ist so- tungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder
wie die hergestellte Menge, die Anzahl der herge- Absatz 4 Satz 2,
stellten Chargen und die Größe der Chargen des im-
munologischen Tierarzneimittels. b) die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb und
die Verpackung sowie das Inverkehrbringen und
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 wird
die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel
von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die
und In-vitro-Diagnostika einschließlich der An-
Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11
zeige der Aufnahme einer entsprechenden Tätig-
Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen
keit,
Bundesoberbehörde erteilt.
c) die Kennzeichnung immunologischer Tierarz-
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit
neimittel und In-vitro-Diagnostika und die Pa-
1. die Person, unter deren Leitung immunologische ckungsbeilage sowie über die Verwendung, Be-
Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 schaffenheit und Kennzeichnung bestimmter
oder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des Behältnisse,
§ 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freige-
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und
geben werden sollen, die erforderliche Zuverlässig-
Einrichtungen, in denen immunologische Tierarz-
keit und Sachkunde nicht besitzt,
neimittel und In-vitro-Diagnostika hergestellt, ge-
2. die Person, unter deren Leitung immunologische prüft, verpackt oder gelagert werden,
Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vertrieben
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und
werden sollen, nicht benannt ist,
Prüfung immunologischer Tierarzneimittel und In-
3. die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen die vitro-Diagnostika verwendeten Tiere,
ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig er-
f) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen
füllen können oder
über die in den Buchstaben d und e genannten
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab- Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten
sichtigte Herstellung, Prüfung, Lagerung und für Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen im-
den beabsichtigten Vertrieb immunologischer Tier- munologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diag-
arzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhan- nostika sowie über Namen und Anschrift des
den sind. Empfängers,
Die Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder In- g) die Untersuchung und Zurückhaltung von Char-
vitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Num- genproben sowie deren Umfang und Lagerungs-
mer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstel- dauer,
lers immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-
Diagnostika durchgeführt werden, soweit dies der zu- h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernich-
ständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlich- tung nicht verkehrsfähiger immunologischer Tier-
keiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewähr- arzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
leisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissen- i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-
schaft und Technik vorgenommen werden und die praxis für immunologische Tierarzneimittel und
sachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Ver- In-vitro-Diagnostika,
antwortung wahrnehmen kann. 3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach- Einrichtungen, in denen immunologische Tierarznei-
träglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe mittel oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft,
nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht wer-
zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach- den, zu stellen,
träglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend. 4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vor- aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung
beugung vor Tierseuchen sowie zur Sicherung eines immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diag-
ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten An- nostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be-
wendung und der erforderlichen Qualität immunologi- schränken und das Inverkehrbringen immunologi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1333
scher Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für desrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die
bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen, Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder
5. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnis-
der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und sen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei
die Ausstellung einer entsprechenden Bescheini- insbesondere
gung auf das Paul-Ehrlich-Institut oder das Fried- 1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,
rich-Loeffler-Institut zu übertragen, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig machen
6. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5 a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom
einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu be- Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von
stimmen. einer Untersuchung,
b) von Anforderungen, unter denen
Abschnitt 5
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder ver-
Innergemeinschaftliches bracht werden,
Ve r b r i n g e n , E i n f u h r, A u s f u h r, D u r c h f u h r
bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt
§ 13 oder verbracht werden oder
Verbringungs- und Einfuhrverbote cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder ver-
bracht werden,
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein-
fuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr c) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-
portmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder
1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von die Erzeugnisse befördert werden,
Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a sol-
cher Tiere, d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be-
scheinigungen,
2. von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeug-
nissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes f) von einer Zulassung oder Registrierung der Be-
seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an triebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile
einer Tierseuche verendet sind, oder von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen
3. von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b oder in die sie verbracht werden,
sind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absat- 2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-
zes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2 mer 1 Buchstabe d zu regeln,
oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseu- 3. Vorschriften erlassen über
chenerreger abgetötet worden sind. Die zuständige Be-
a) die Voraussetzung und das Verfahren der Zulas-
hörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen
sung oder Registrierung der Betriebe nach Num-
von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche
mer 1 Buchstabe f oder
Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten
Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach b) die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen
Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist der Zulassung oder Registrierung,
im Inland nicht beseitigt werden können. Für Fische gilt 4. vorschreiben, dass Tiere, deren Teile oder Erzeug-
das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das innerge- nisse einer Absonderung – bei lebenden Tieren auch
meinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Aus- in der Form der Quarantäne – und behördlichen Be-
fuhr obachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken
1. durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise
2. durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europä- behandelt werden müssen,
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Unter-
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes suchung, Absonderung und Beobachtung, regeln
geregelt worden ist. und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren
Betrieb vorschreiben,
(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von
Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen 6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 regeln,
Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der
des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
die strengere Anforderungen als das deutsche Recht ischen Union erforderlich ist, oder
stellen und die das Bundesministerium im Bundesan- b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit
zeiger bekannt gemacht hat. es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaa-
ten erforderlich ist und durch besondere Maßnah-
§ 14 men sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht
Rechtsverordnungen verschleppt werden,
zur Regelung des innergemeinschaftlichen 7. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein-
Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr fuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immu-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit nologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnos-
es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich tika verbieten oder von der Erteilung einer Genehmi-
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- gung abhängig machen,
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
8. die Voraussetzungen und das Verfahren der Geneh- schriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme
migung nach Nummer 7 regeln. erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so- (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je
weit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erfor- Tier nicht überschreiten:
derlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung 1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6 000 Euro,
des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenz-
weideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente
erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Rege- und Wasserbüffel 4 000 Euro,
lungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverord- 3. Schweine 1 500 Euro,
nungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlos-
sen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu 4. Gehegewild 1 000 Euro,
befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Er- 5. Schafe 800 Euro,
mächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-
hörden übertragen. 6. Ziegen 800 Euro,
7. Geflügel 50 Euro.
Abschnitt 6
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchst-
Entschädigung für Tierverluste satz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle
von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das
§ 15 Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Grundsatz der Entschädigung ordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhän-
gigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten
Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchst-
Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in
sätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr
Geld geleistet für
Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweili-
1. Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden gen Tierart zu wahren.
oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung
2. Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflich- mit Absatz 2 mindert sich
tige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fäl-
Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die
len des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der
Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet wer-
Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet
den müssen,
oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
3. Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Rausch-
2. um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
brand oder Tollwut festgestellt worden ist,
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach
4. Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche
Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder
Krankheit festgestellt worden ist,
behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres
5. Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlich- angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des
keit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tier- Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht
seuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.
angeordneten Impfung, Behandlung oder Maß- Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steu-
nahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang ern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach
mit der jeweiligen Durchführung getötet werden Satz 2.
mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere
innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer § 17
oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorge-
Ausschluss der Entschädigung
nannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten
Maßnahme eingetreten ist, Keine Entschädigung wird gewährt für
6. Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei 2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämp-
der amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der fung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen
Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der
oder seuchenverdächtig befunden worden sind oder Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
ist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein-
Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung geführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in
auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift das Inland verbracht worden sind,
oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten be- 3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14
hördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist. Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt,
durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das
§ 16 Inland verbracht worden sind,
Höhe der Entschädigung 4. Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemein-
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des schaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund
Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem
Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchen-
der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorge- rechtlich vorgeschriebenen oder behördlich ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1335
ordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit gen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsver-
einer solchen Maßnahme getötet werden mussten fahrensgesetzes gilt entsprechend.
oder verendet sind,
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom
5. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten Tierhalter auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der
zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseu-
des § 15 Nummer 1, 3 bis 6, chenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand ver-
6. wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wild- bracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tier-
lebende Tiere, ausgenommen Gehegewild, seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen
der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet wer-
7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
den oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.
8. Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln
sind, (3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrecht-
9. Zebras, Zebroide und Kameliden, licher Vorschriften vom Tierhalter Beiträge zur Gewäh-
10. Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten rung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der
oder gehältert werden. Anspruch außerdem, wenn der Tierhalter schuldhaft
§ 18 1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen
Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tier-
Entfallen der Entschädigung zahl angibt oder
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang
mit dem die Entschädigung auslösenden Fall (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16
1. schuldhaft Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vor-
schrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes § 19
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- Teilweise Entschädigung
ischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes, Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18
Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt
b) den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittel-
werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung
gesetzbuches oder eine Vorschrift eines unmittel-
der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige
bar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Ge-
Härte bedeuten würde.
meinschaft oder der Europäischen Union im An-
wendungsbereich des § 18 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches, § 20
c) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Be- Entschädigungspflichtiger
seitigungsgesetzes oder eines unmittelbar gel-
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung ge-
tenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-
währt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die
schaft oder der Europäischen Union auf dem Ge-
Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für be-
biet der tierischen Nebenprodukte,
stimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigun-
d) eine Vorschrift einer nach einem der in Buch- gen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden,
stabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leis-
erlassenen Rechtsverordnung oder ten.
e) eine Maßnahme, die nach einem der in Buch- (2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und
stabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und
oder einer nach Buchstabe d genannten Rechts- Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehege-
verordnung angeordnet worden ist, wild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erhe-
nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig ben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel,
befolgt oder nicht befolgt hat, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bie-
2. die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden,
nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Bei-
denn, dass die Anzeige von einem anderen nach tragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer An-
§ 4 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist, zahl der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hier-
für auf Grund der Tierseuchensituation kein Bedarf be-
3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische steht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu
erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der
Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Bei-
haben müssen. träge können nach der Größe der Bestände und unter
In den Fällen des § 15 Nummer 1 entfällt der Anspruch Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken,
auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, so-
auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens wie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart
30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tö- gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durch-
tung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tie- führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitrags-
res des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständi- erhebung regeln.
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
(3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Ent- Abschnitt 7
schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die Datenerhebung
dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Vieh-
höfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh § 23
keine Beiträge erhoben werden.
Datenerhebung
§ 21 (1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorge-
schriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln
Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde
zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben
(1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer über
Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in
dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des 1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, ins-
Todes befand. besondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und
Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der un-
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsan- tersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt
spruch Dritter vorbehaltlich des Absatzes 3 erloschen. sind,
2. die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,
(3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-
spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten 3. das Datum der Untersuchung,
zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung 4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der
Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung Untersuchungsmethode.
nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln fer-
gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte ner zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten
seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Siche- Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die
rung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung,
zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten wer-
dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen den, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der
können. Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungsein-
richtung dem jeweiligen Tierhalter oder, soweit dieser
(4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschä- nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung
digungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher die übermittelten Angaben spätestens am Tage der
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist Übermittlung mit. Soweit tierseuchenrechtlich vor-
der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je- geschriebene Untersuchungen nicht in einer im Inland
doch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätz- gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der
lich verursacht hat. Tierhalter die in Satz 1 genannten Angaben sowie die
Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung,
in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten
§ 22
werden, der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die
Ergänzende Bestimmungen Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2 oder 4 oder
die Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten
(1) Für die Anwendung der §§ 18 bis 21 stehen Be- Verfahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3,
treiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung soweit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem Ver-
oder Hälterung von Fischen den Tierhaltern gleich. fahren zugestimmt hat.
(2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der (2) Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Be-
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen hörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten
entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Anga-
gelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis 21 hin- ben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum
sichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. Die
Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes ent- Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im auto-
sprechend. matisierten Verfahren erfolgen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln-
(3) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die den Angaben dienen
Absätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend.
1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände,
(4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben Hummelstände oder Fischbestände in einem be-
unberührt. stimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen
sind,
(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem
Abschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsge- 2. als Grundlage
richten gegeben. a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
(6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 b) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Ge-
Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist sundheitsstatus,
beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bie-
entstanden ist. nenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1337
3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Ge- chen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Be-
sundheitsstatus von Viehbeständen, Bienenständen, scheinigung in den Fällen gleich, in denen diese
Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber
1. durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
den Organen oder Einrichtungen der Europäischen
zes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben
Union.
ist und
(4) Die zuständige Behörde kann die nach den Ab-
2. nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht be-
sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer
ruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten
nicht entgegensteht.
Zwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermit-
telt auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1 Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und An-
und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese schrift des Tierhalters sowie das Datum desjenigen Ta-
die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den ges zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefer-
in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. Satz 1 gilt tigt wurde. Diese Angaben können auch handschriftlich
für diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der hinzugefügt werden. Der schriftliche Auszug ist vom
Angaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automati- Tierhalter zu unterschreiben.
sierten Verfahren erfolgen. (7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4
(5) Die zuständige Behörde Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten
1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Er- Angaben sind von den dort jeweils genannten Behör-
suchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom den für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die
Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographi- Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen
schen Koordinaten des Standortes seiner Tierhal- Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach
tung, soweit dies Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unver-
züglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufga-
a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 ben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätes-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder tens aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben.
b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Num- Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbe-
mer 3 erforderlich ist, wahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt
für nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das
2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die
Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entspre-
in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, so-
chend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort ge-
weit dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-
nannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
schung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforder-
lich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Abschnitt 8
Durchführung von Forschungsvorhaben das Inte-
resse des Betroffenen an dem Ausschluss der Überwachung, zuständige Behörden
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit § 24
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann. Überwachung
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-
zuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Ersuchen Angaben über das Verbringen von Tieren, Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden
und, soweit vorhanden, über das Verbringen von Er- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
zeugnissen sowie über Betriebe, die nach den Vor- Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
schriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit
rechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelas- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem
sen sind, soweit dies Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend
genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vor-
1. zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Ab- schriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die
satz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten
2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen
erforderlich ist. Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben
unberührt.
Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann
auch im automatisierten Verfahren erfolgen. Für die (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur
Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforder-
Friedrich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 ent- lich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen
sprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwir-
Daten nur in anonymisierter Form übermittelt werden. kung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Ein-
zelheiten der Heranziehung.
(6) Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die
nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben ver- (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen
langen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automati- Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung
sierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerich- oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes,
tet worden ist. Die schriftlich erteilte unentgeltliche eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Ver-
Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgelt- stöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforder-
liche Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem sol- lich sind. Sie kann insbesondere
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
1. das Inverkehrbringen und die Anwendung immuno- und das Bundesministerium dies im Bundesan-
logischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zeiger bekannt gemacht hat oder
untersagen, deren Rückruf anordnen und diese b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen las-
sicherstellen, soweit sen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko
a) der begründete Verdacht besteht, dass das im- für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit
munologische Tierarzneimittel bei bestimmungs- sich bringen,
gemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, 7. die Absonderung von Tieren anordnen,
die über ein nach den Erkenntnissen der veteri-
närmedizinischen Wissenschaft vertretbares 8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforder-
Maß hinausgehen, lich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass
ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher
b) dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirt-
In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt, schaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht
c) das immunologische Tierarzneimittel oder das wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines
In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Er- in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnis-
kenntnissen der veterinärmedizinischen Wissen- ses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwen-
schaft erforderliche Qualität aufweist, der bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte
d) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht (Rückruf),
durchgeführt worden sind oder 9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem le-
e) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, benden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein- Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein
fuhr oder die Durchfuhr des immunologischen können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese
Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnosti- Gefahr hingewiesen werden,
kums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rück- 10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme,
nahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gege- Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
ben ist, 11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie de-
2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, ver- ren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und
bracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und
Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung
bezeichneten Handlungen beabsichtigt, nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar gel-
a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen tenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
lässt und ihr das Ergebnis mitteilt, der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, worden ist oder eine durch die vorstehend genannten
Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen
Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar 1. rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein- 2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswid-
schaft oder der Europäischen Union im rigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent- Zuverlässigkeit nicht besitzt.
spricht, (4) Natürliche und juristische Personen und nicht
3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Er- rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-
zeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-
wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer ent- teilen, die zur Durchführung der den Behörden nach
nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange- Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die
ordneten Untersuchung vorliegt, Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche
4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Ver- einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
bringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnis- prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
ses verbieten oder beschränken, strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres zen würde.
oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen so-
wie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche (5) Personen,
Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines 1. die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverstän-
6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnis- dige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Eu-
ses in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver- ropäischen Kommission oder
bieten oder beschränken, wenn 2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiolo-
a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen gischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder Nummer 3 mitwirken,
der Europäischen Union im Anwendungsbereich dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke,
dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lager-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1339
räume sowie Transportmittel während der Geschäfts- (10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die
und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vor- Durchführung eines Monitorings nach § 10 entspre-
nehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen chend.
und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Ab-
(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologi-
sätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstel-
scher Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde
len. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des
kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologi-
Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbe-
sche Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr
hörde.
bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch- Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünsch-
führung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten ten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel über-
Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während prüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der
der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirt- zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit
schaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lager- der zuständigen Behörde, der die Überwachung tier-
räume sowie Transportmittel betreten und dort Unter- seuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Be-
suchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen triebs- und Geschäftsräume während der üblichen
durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte ver-
Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder langen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfälti-
Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit gungen erstellen.
dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist. (12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittel-
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- überwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die
liche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absät- Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüber-
zen 5 und 6 genannten Personen wachung zuständigen Behörden übermitteln der für
die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforder-
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel lichen Angaben.
auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10
und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohn-
des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3
zwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungs-
Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
berechtigten dienen,
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre- § 25
ten.
Überwachung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar- bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- (1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogel-
schränkt. börsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhan-
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten delsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsam-
Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Num- melstellen und Schlachtstätten werden durch die zu-
mer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheini- ständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde
gung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um
Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchen- an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in
erregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke den der Überwachung unterliegenden Betrieben und
der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. So- sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur
weit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzich- Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen An-
tet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht forderungen eingehalten werden.
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in
nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein geringem Umfang gehandelt wird, können von der zu-
zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe ent- ständigen Behörde von der Überwachung befreit wer-
nommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben den, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie entgegenstehen.
sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Ver-
schluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. 1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum
Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen ent- Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht
nommen werden, der immunologische Tierarzneimittel werden,
oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern 2. Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen
sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine an- ähnlicher Art,
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. 3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anord-
nung zusammengezogen worden sind,
(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberech-
tigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 4. Tierhaltungen,
Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauf- 5. Tierkliniken oder
tragten Personen zu unterstützen und die für die Durch-
6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
führung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäft-
lichen Unterlagen vorzulegen. von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
§ 26 3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.
Rechtsverordnungen zur Überwachung Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis
soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig erhält.
ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er-
insbesondere Vorschriften über füllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvor-
1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme, schriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus
2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er- Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen
lassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar gel- Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- mung des Bundesrates die Übermittlung der erforder-
schaft oder der Europäischen Union im Anwen- lichen Angaben an das Bundesministerium oder das
dungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behör-
3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der den zu regeln.
Form der Quarantäne, und die behördliche Beob-
achtung, § 27
4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Friedrich-Loeffler-Institut
Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige
5. Pflichten zur Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-
a) Durchführung bestimmter betriebseigener Kon- ministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der Tierseu-
trollen, chen, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernäh-
rung und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät
b) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewah-
die Bundesregierung auf diesen Gebieten.
rung von Unterlagen und
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
c) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung
und 1. die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,
6. den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 2. die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Ge-
und 5 verpflichtet ist, biet der Tierseuchenbekämpfung und
erlassen. 3. die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheits-
situation im Hinblick auf die Gefahr der Einschlep-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
pung von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
oder Erzeugnisse in das Inland.
zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maß- Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zustän-
nahmen dige Organisationseinheit ist personell und organisato-
risch von den übrigen Organisationseinheiten des
1. eine Anzeige über
Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart,
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
den Abgang oder den Zugang oder über Ortsver-
änderungen von Haustieren und Fischen, 1. Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Moni-
torings und der Bewertung seiner Ergebnisse,
b) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren
oder Teilen von Tieren oder 2. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur
Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
c) die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11
und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen 3. epidemiologischen Untersuchung im Falle des Ver-
oder Veranstaltungen sowie dachtes oder des Ausbruchs einer Tierseuche.
2. eine behördliche Registrierung oder Zulassung, ein- Es nimmt die Aufgabe eines
schließlich der Vergabe von Registriernummern oder 1. nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tier-
Zulassungsnummern, von Haustieren und der in seuchen,
Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unter-
nehmen oder Veranstaltungen 2. gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeige-
pflichtige Tierseuchen,
vorzuschreiben.
3. Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Drittlandes oder einer internationalen Organisation
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vor- wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen
kommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichti- seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenz-
ger Tierseuchen labor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem
Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzu-
von Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger wirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der
vorzuschreiben, Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauf-
2. das Meldeverfahren zu regeln, tragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1341
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
die Diagnostik, erfüllen können. dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für
(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die
Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststel-
1. unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständi- len der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für
ger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Pro- den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch, den
benahme und Untersuchung von Untersuchungs- Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlö-
material tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzei- schen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich
gepflichtige Tierseuchen (amtliche Methodensamm- mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden
lung), müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchen-
2. unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht rechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tierge- (2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinsti-
sundheitsjahresbericht), tut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbrau-
3. die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission cherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
Veterinärmedizin nach Absatz 6 Satz 2. sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämp-
Die amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Num- fung von Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen
mer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten. Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter
wissenschaftlicher Versuche sind.
(5) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde
kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Be- (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
hörden im Hinblick auf nen
1. Maßnahmen 1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tier-
ärztlichen Bildungsstätten sowie
a) zur Erkennung von Tierseuchen und deren Be-
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen
kämpfung,
an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseu-
b) zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der chen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tier-
Verschleppung von Tierseuchen, arzt angestellt ist,
2. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdach- die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender
tes oder des Ausbruches einer Tierseuche Anwendung des Absatzes 2 übertragen.
beraten. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-
(6) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Stän- schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein-
dige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der
Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist wei- wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tier-
sungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durch- seuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaft-
führung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen licher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zu-
Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Fried- ständigen obersten Landesbehörden von einer vor-
rich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundes- geschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere
ministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaft-
Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommis- lichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseu-
sion Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. (5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten
Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver-
Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur dacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Ge-
Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundes- genstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zu-
ministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen
Impfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundes- § 29
ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Mitwirkung der Zolldienststellen
ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
1. die Zusammensetzung und das Verfahren der Stän- von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
digen Impfkommission Veterinärmedizin, einschließ- Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr le-
lich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung bender und toter Tiere, von Teilen von Tieren und Er-
externer Sachverständiger zu regeln und zeugnissen mit. Die Zolldienststellen können
2. die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Vete- 1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren
rinärmedizin näher zu bestimmen. Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpa-
ckungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
§ 28 zur Überwachung anhalten,
Durchführung bei 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
Bundeswehr, Kliniken und Instituten schränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
der Verteidigung obliegt die Durchführung der Vor- oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Eu-
schriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
zes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 24 Ab- gende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im
satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinde-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen- rung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine
dungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände
Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Über- bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erfor-
wachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für
eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des ausreichender Menge zur Verfügung steht.
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2
eingeschränkt. (2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-
(2) Zum Zwecke der Überwachung in das Inland ein- bereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Aus-
geführter Tiere und Erzeugnisse übermitteln die Zoll- bruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseu-
dienststellen den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Be- chenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen,
hörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer
Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintref- jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnah-
fen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintref- men, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei
fens von Sendungen der vorstehend genannten Art. Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit
Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Anga- sind.
ben über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer,
den Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Abschnitt 9
Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Straf- und Bußgeldvorschriften
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
§ 31
Gesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher).
Die Angaben zu den Einführern, Herstellern und sons- Strafvorschriften
tigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
und Telekommunikationsdaten, soweit den Zolldienst-
Geldstrafe wird bestraft, wer
stellen die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei
der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der An- 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier,
gaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemein-
Rahmen eines automatisierten elektronischen Informa- schaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder
tionsaustausches zwischen den Zolldienststellen und
dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die übermittel- 2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2
ten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Nummer 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu über- stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
mitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben weist.
den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 wer- Geldstrafe wird bestraft, wer
den durch das Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vi-
geregelt. tro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwen-
det oder
(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger 2. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immu-
die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder nologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diag-
tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste nostikum herstellt.
zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch
sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zu- strafbar.
ständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechts-
verordnung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbin-
§ 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der dung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von
Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von
Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
übertragen.
(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
§ 30
oder mit Geldstrafe bestraft.
Bereitstellung von Tierimpfstoffen,
Tierseuchenbekämpfungszentren § 32
(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein-
Bußgeldvorschriften
schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Ab-
nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeu- satz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1343
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Abschnitt 10
fahrlässig Weitere Befugnisse,
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Schlussvorschriften
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 § 34
oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Aufgabenübertragung
Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszustän-
mit § 4 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier digkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Euro-
von einem dort genannten Ort nicht fernhält, päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, ins-
Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Satz 2 oder besondere die Bekanntmachung der Zulassung oder
Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder
§ 24 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 38 Absatz 11 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu
zuwiderhandelt, übertragen.
4. einer Rechtsverordnung nach
§ 35
a) § 6 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3,
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 ers-
ter Halbsatz oder § 38 Absatz 10 Satz 1 erster (1) Die zuständigen Behörden
Halbsatz, 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
b) § 6 Absatz 2 oder § 10 Absatz 2, jeweils auch in gliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Über-
Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz, wachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vor-
schriften in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Aus-
c) § 7, § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6
künfte und übermitteln die dafür notwendigen
Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder
Schriftstücke,
d) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 oder Num- 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
mer 8 teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Prüfung mit.
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, fügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die
5. entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, für die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrecht-
ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt, licher Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich
6. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
erteilt, (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
7. entgegen § 24 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch
oder eine Person nicht unterstützt oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak- Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den
päischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge- anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitglied-
setzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord- staaten, dem Bundesministerium, dem Friedrich-Loeff-
nung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe- ler-Institut und der Europäischen Kommission mitteilen.
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die zuständigen Behörden können ferner die für die
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz-
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. gesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht
oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche,
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
die auf den Menschen übertragen werden kann, unter-
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä-
richten; personenbezogene Daten dürfen nicht übermit-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union er-
telt werden.
forderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden an-
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8 derer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommis-
geahndet werden können. sion obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese
§ 33 Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut,
Einziehung das Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirt-
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 schaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Be-
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Num- fugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
mer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen wer- Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-
den. behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbe- 1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist
hörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3
Landesbehörden können die Befugnisse nach den oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen. 2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Dritt- von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen
länder, die Vertragspartei des Abkommens über den auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes
Europäischen Wirtschaftsraum sind. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-
§ 36 zes angeordnet worden ist.
Schiedsverfahren § 38
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Rechtsverordnungen und
Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
Teile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitglied- (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann
staaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsbe- das Bundesministerium auch zur Durchführung von
rechtigten streitig, so können beide Parteien einver- Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
nehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist Gesetzes erlassen.
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maß-
nahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
einem von der Europäischen Kommission aufgestellten der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter- Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes-
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 rates erlassen werden.
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-
meinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann
zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht;
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
auf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zu-
Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 ge-
ständigen Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet
nannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar
§ 1065 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe An-
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-
wendung, dass das zuständige Oberverwaltungsge-
schaft oder der Europäischen Union aussetzen oder
richt über das Rechtsmittel entscheidet. Abweichend
beschränken.
von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten
bei Gericht eingereicht werden. spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au-
ßer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
§ 37 des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
Anfechtung von Anordnungen
ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-
Die Anfechtung einer Anordnung scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen
der Organe der Europäischen Union dienen, können
1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
kranker oder verdächtiger Tiere,
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
oder Heilbehandlung bei Tieren, Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Eu-
3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestan- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
des oder eines Gebietes, in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es
4. über die Untersagung der Anwendung oder der Ab- zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften er-
gabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines forderlich ist.
immunologischen Tierarzneimittels oder die Unter-
sagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnosti- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
kums, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
5. der Tötung von Tieren, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
Teilen von Tieren oder Erzeugnissen, dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Gesetzes unanwendbar geworden sind.
Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. (8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine auf- Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder
schiebende Wirkung, soweit teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1345
den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord- § 40
nung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts- Verkündung von Rechtsverordnungen
verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
weise auf andere Behörden zu übertragen. abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverord- kündet werden.
nungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2
und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundes- § 41
ministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch
Verhältnis zu anderen Vorschriften
macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverord-
nung auf andere Behörden übertragen. (1) Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerre-
ger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tier-
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregie- seuchen vorhanden sind oder sein können, gelten, vor-
rungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Er- behaltlich des Satzes 2, insoweit hinsichtlich der Ver-
mächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Ab- bote und Beschränkungen für die Teilnahme am Waren-
satz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach verkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes,
diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlas- ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses
senen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 17 Ab-
Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseu- satz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
chen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach buches bleibt unberührt.
Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregie-
rungen können durch Rechtsverordnung diese Befug- (2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Ver-
nis auf oberste Landesbehörden übertragen. tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder die Europäische Kommission
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung übermittelt werden, ist § 4b des Bundesdatenschutz-
vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung gesetzes zu beachten.
nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3
erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Rege- § 42
lung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechts-
Gebühren
verordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeff-
§ 39 ler-Institut erheben Gebühren und Auslagen für
1. die Entscheidung über
Weitergehende Maßnahmen
a) die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch und In-vitro-Diagnostika,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
b) die vorläufige Zulassung nach § 11 Absatz 4
soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tieri-
Satz 1 Nummer 2,
sche Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist
und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses c) Ausnahmen nach § 11 Absatz 5,
Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futter- d) die Freigabe einer Charge und die Durchführung
mittelgesetzbuches oder des Strahlenschutzvorsorge- einer Chargenprüfung,
gesetzes nicht getroffen werden können, das innerge-
meinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr e) die Entscheidung über einen Widerspruch gegen
und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Tei- einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
len von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu waltungsakt oder gegen eine auf Grund einer
beschränken. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Rechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Fest-
und 4 gelten entsprechend. setzung von Gebühren und Auslagen,
2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bear-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
beitung von Anträgen, Beratungen, Auskünften so-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
wie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über
rates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im
Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-
Hinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren
praxis,
oder Erzeugnisse Vorschriften in entsprechender An-
wendung 3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewer-
tung von Risiken bei der Anwendung immunologi-
1. des § 6, scher Tierarzneimittel sowie
2. des § 7, 4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach die-
sem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes
3. des § 8, erlassenen Rechtsverordnung.
4. des § 9 oder (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
5. des § 26 vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebühren-
Inland vorkommender Tierseuchen die Tötung von Tie- pflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die
ren vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2, 4, 10 Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
und 11 gelten entsprechend. oder Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstatten-
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
den Auslagen können abweichend vom Verwaltungs- zes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert wor-
kostengesetz geregelt werden. den ist, werden
(3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund 1. in Absatz 1 die Wörter „und des § 86 Abs. 1 des
einer Rechtsverordnung Tierseuchengesetzes“ und
1. nach Absatz 2 oder
2. in Absatz 2 die Wörter „und des § 86 Abs. 2 des
2. nach einem anderen Bundesgesetz Tierseuchengesetzes“
erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für
gestrichen.
Amtshandlungen nach diesem Gesetz erfolgreich ist,
werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1 (2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
jeweils für die Zurückweisung eines entsprechenden vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden
Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmenge- ist, wird wie folgt geändert:
bühren bis zu deren Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt für
einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Ge- 1. § 2 Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
setzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.
„8. Tiergesundheitsgesetzes,“.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwen-
den, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Tierseuchengesetzes“
Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkraft- durch das Wort „Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
treten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften (3) In § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel-
in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhalts- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
gleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthal- kanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770),
ten; eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechts- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai
verordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesminis- 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, werden die
terium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 3 in
Bundesgesetzblatt bekannt. Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14 und
Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierseuchengesetzes“
§ 43 durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
Übergangsvorschriften oder § 38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgeset-
(1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 zes“ ersetzt.
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- (4) § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Kreis-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom S. 212), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie
ist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung folgt gefasst:
fort.
(2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impf- „d) nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
stoffen und Antigenen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des (BGBl. I S. 1324),“.
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- (5) § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgeset-
chung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 28 des
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) ge-
ist, die bis zum 30. April 2014 erteilt worden ist, gilt im ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 12 Ab-
satz 1 fort. 1. In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Tierseu-
chengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsge-
(3) § 11 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2015 anzu-
setz“ ersetzt.
wenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften
des § 17c des Tierseuchengesetzes in der bis zum Ab- 2. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
lauf des 27. Mai 2013 geltenden Fassung über die „nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tierseuchenge-
Zulassung und Verwendung von Nachweismethoden setzes“ durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1
anzuwenden. Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das
in Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseu-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar
chengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen
2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt
vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige
geändert:
Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigen-
den Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen. 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1
wird jeweils das Wort „Tierseuchengesetz“ durch
§ 44 das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
Änderung weiterer Vorschriften 2. In § 12j Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die
(1) In § 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 Wörter „§ 17f des Tierseuchengesetzes“ durch die
(BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- Wörter „§ 7 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1347
§ 45 S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten geändert worden ist, außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
am 1. Mai 2014 in Kraft. Zu dem in Satz 1 genannten ordnungen ermächtigt oder zur Verkündung im Bun-
Zeitpunkt tritt das Tierseuchengesetz in der Fassung desanzeiger befugt, tritt dieses Gesetz am Tag nach
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Gesetz
über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
rates das folgende Gesetz beschlossen: dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Union eine Gleichstellung ergibt.
Artikel 1
§2
Gesetz
über den Beruf der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsa-
(Notfallsanitätergesetz – NotSanG)* nitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf An-
trag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
Abschnitt 1 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-
Erlaubnis zum Führen dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung be-
der Berufsbezeichnung standen hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
§1 aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt,
Führen der Berufsbezeichnung
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“
Berufs ungeeignet ist und
oder „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
(2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europä-
ischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbe- (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Er-
zeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses teilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach
Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder
als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abge-
im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits- schlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
weise der Europäischen Union im Geltungsbereich nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Num-
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der mer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen
Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 erfüllt eine
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europä-
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18). ischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1349
Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num- einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- schaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass
standes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat
gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der an- für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforder-
tragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede lich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht.
gegenüber der in diesem Gesetz und in der Aus- Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungs-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitä- nachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der
terinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Sat- und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
zes 2 liegen vor, wenn kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
1. die von der antragstellenden Person nachgewiesene 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch-
diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, stabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten
Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für Ausbildungs-
2. die Ausbildung der antragstellenden Person sich auf nachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in ei-
denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach nem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungs- der Europäischen Union erworbene abgeschlossene
verordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsani- Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat
täter vorgeschrieben sind, als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf
3. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfall-
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her- sanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
kunftsstaat der antragstellenden Person nicht Be- übung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für
standteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitä- Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernis-
ters entspricht, und wenn dieser Unterschied in einer sen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Her-
besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem kunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung
Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord- des Berufs des Notfallsanitäters entsprechen, ihrer In-
nung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter haberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Wenn die
von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, Ausbildung der antragstellenden Person mit einem
den die antragstellende Person vorlegt, oder Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums wesentliche Unter-
4. der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Per-
schiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der
son lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsani-
Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau be-
täterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung
scheinigt.
aufweist, hat die antragstellende Person einen höchs-
Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren
deren Kenntnis eine grundlegende Voraussetzung für oder eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken.
antragstellenden Person bedeutende Abweichungen Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die antragstel-
hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen lende Person hat das Recht, zwischen dem Anpas-
Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede können sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen Die Sätze 5 bis 7 gelten auch für eine antragstellende
werden, die die antragstellende Person im Rahmen Person, die über einen Ausbildungsnachweis als Not-
ihrer Berufspraxis als Notfallsanitäterin oder Notfallsa- fallsanitäter verfügt, der in einem anderen als den in
nitäter erworben hat; dabei ist es nicht entscheidend, in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist
welchem Staat die antragstellende Person berufstätig und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten
war. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt hat.
nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Drittstaatsdiplo-
weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus me, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der
Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden kön-
nen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuwei- (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
sen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprü-
fung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen An- (7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-
passungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über ben nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 3 Absatz 1
den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Ein-
antragstellende Person hat das Recht, zwischen der richtung wahrgenommen werden.
Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu
wählen. (8) Die Bundesregierung überprüft die Regelung zu
(4) Für eine antragstellende Person, die eine Erlaub- den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und
nis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen
des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem in Bundestag.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
§3 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszu-
Unterrichtungspflichten führen:
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort
der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zu- und unverzügliche Einleitung notwendiger allge-
letzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen meiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorlie- b) Beurteilen des Gesundheitszustandes von er-
gen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, krankten und verletzten Personen, insbesondere
den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Er- Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden
laubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätig- über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen
keit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmit-
oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die tel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern,
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erst-
Länder Auskünfte von den zuständigen Behörden der versorgung bei Patientinnen und Patienten im
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der
des Berufs des Notfallsanitäters auswirken könnten, Ausbildung erlernten und beherrschten, auch in-
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden vasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung
über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen der Situation der Patientinnen und Patienten bis
und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes
Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versor-
zu ziehen sind. gung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, zu erwarten sind,
die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der d) angemessenes Umgehen mit Menschen in Not-
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnach- fall- und Krisensituationen,
weise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zu-
ständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die e) Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der
Anträge annehmen und Entscheidungen treffen kön- Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
nen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ste- f) Auswählen des geeigneten Transportzielortes so-
hen. Es unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und wie Überwachen des medizinischen Zustandes
die Europäische Kommission unverzüglich über die Be- der Patientinnen und Patienten und seiner Ent-
nennung. wicklung während des Transports,
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz g) sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung ein-
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel- schließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die medizinischen Zustandes und seiner Entwick-
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab- lung,
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
h) Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder
benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.
zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Be-
hörden,
Abschnitt 2
i) Durchführen von qualitätssichernden und organi-
Ausbildung satorischen Maßnahmen im Rettungsdienst so-
wie Dokumentieren der angewendeten notfallme-
§4 dizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen
Ausbildungsziel und
(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum j) Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit
Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein aner- der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie
kannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und Einhalten der Hygienevorschriften und recht-
weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachli- lichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,
che, personale, soziale und methodische Kompetenzen 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung
zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamori- auszuführen:
entierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedi-
zinischen Versorgung und dem Transport von Patientin- a) Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akut-
nen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unter- versorgung von Patientinnen und Patienten im
schiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berück- Notfalleinsatz,
sichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster
und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im
die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase Notfalleinsatz und
der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen
sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungs-
ihr Handeln mit einzubeziehen. dienst oder entsprechend verantwortlichen Ärz-
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere tinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizi-
dazu befähigen, nischen Zustandsbildern und -situationen stan-
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dardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwor- migt worden sind, und mit Krankenhäusern, die von
tet werden, der zuständigen Behörde als geeignet beurteilt wer-
3. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Ein- den.
satzort, beim Transport und bei der Übergabe unter Über Satz 1 hinausgehende landesrechtliche Regelun-
angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage gen bleiben unberührt. Die Länder können durch Lan-
vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum desrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen
Großschadens- und Katastrophenfall patientenori- nach Satz 1 bestimmen.
entiert zusammenzuarbeiten. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung Regelungen zur Beschränkung der Hoch-
§5 schulausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
Dauer und Struktur der Ausbildung auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge tref-
(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Not- fen.
fallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der
staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teil- §7
zeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theore- Ausbildung an der
tischem und praktischem Unterricht und einer prakti- Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
schen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer (1) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die
staatlichen Prüfung ab. der Weiterentwicklung des Berufs des Notfallsanitäters
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird im akademischen Bereich unter Berücksichtigung der
in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner
Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, kön-
dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur nen die Länder den Unterricht abweichend von § 5
Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Absatz 2 Satz 1 an Hochschulen stattfinden lassen.
Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 er- Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsver-
teilt. Die praktische Ausbildung wird an einer geneh- ordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
migten Lehrrettungswache und an geeigneten Kran- sind jedoch nur zulässig, soweit sie den theoretischen
kenhäusern durchgeführt. und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie
(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt
und Koordination des theoretischen und praktischen die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an
Unterrichts und der praktischen Ausbildung entspre- die Stelle der Schule die Hochschule tritt.
chend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die (2) Durch die Erprobung von Ausbildungsangeboten
Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch nach Absatz 1 darf das Erreichen des Ausbildungsziels
Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Ein- nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbil-
richtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen. dung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleis-
ten.
§6 (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur
Staatliche Anerkennung von Schulen; Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-
Genehmigung von Lehrrettungswachen gungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern
(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 festzulegen.
Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrret- (4) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche
tungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im
die zuständige Behörde. Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese er-
(2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende folgt auf der Grundlage von Richtlinien über die wissen-
Mindestanforderungen erfüllen: schaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvor-
haben nach § 4 Absatz 6 Satz 3 des Ergotherapeuten-
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine ent- gesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hebammengesetzes,
sprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abge- § 4 Absatz 6 Satz 3 des Logopädengesetzes und § 9
schlossenen Hochschulausbildung, Absatz 3 Satz 3 des Masseur- und Physiotherapeuten-
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil- gesetzes vom 16. November 2009, die das Bundesmi-
dungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und päda- nisterium für Gesundheit im Bundesanzeiger vom
gogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, 27. November 2009 (BAnz. S. 4052) bekannt gemacht
abgeschlossener Hochschulausbildung für die hat.
Durchführung des theoretischen und praktischen (5) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium
Unterrichts, für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung.
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen
Räume und Einrichtungen sowie ausreichender §8
Lehr- und Lernmittel, Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung
Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsver- nach diesem Gesetz ist,
ordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitä-
ter durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen, 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Be-
die von der zuständigen Behörde für die Durchfüh- rufs und
rung von Teilen der praktischen Ausbildung geneh- 2. im Fall einer Ausbildung
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
a) an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1) und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die
aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsa-
gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung nitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die wei-
oder tere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über
die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie
bb) eine nach einem Hauptschulabschluss oder das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach
einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich § 1 Absatz 1 zu regeln.
abgeschlossene Berufsausbildung von min-
destens zweijähriger Dauer, (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
b) im Rahmen eines Modellvorhabens an einer die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzu- § 2 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 beantragen, Folgendes
gangsberechtigung. zu regeln:
§9 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen Vorlage der von der antragstellenden Person vorzu-
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere legenden Nachweise und die Ermittlung durch die
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolg- zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Ab-
reich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Um- satz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
fang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbil- linie 2005/36/EG,
dung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das 2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Aus-
Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrech- bildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52
nung nicht gefährdet werden. Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen
§ 10 und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
Anrechnung von Fehlzeiten 3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienst-
Satz 1 werden angerechnet: leistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbin-
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien, dung mit den §§ 22 bis 24,
2. Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus ande- 5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der
ren, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 7
vertretenden Gründen und Absatz 4 Satz 5.
a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und prakti- (3) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
schen Unterrichts sowie gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der
Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsver-
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen
ordnung sind ausgeschlossen.
Ausbildung
nach Maßgabe der nach § 11 erlassenen Ausbil- Abschnitt 3
dungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäte-
rinnen und Notfallsanitäter und Ausbildungsverhältnis
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei § 12
Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung
darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 Ausbildungsvertrag
eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschrei- (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schü-
ten. lerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungs-
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch vertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-
über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksich- schnitts zu schließen.
tigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Er- (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Fol-
reichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung gendes enthalten:
nicht gefährdet wird. 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver- schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge- 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen
bleiben unberührt. 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die inhaltliche und zeitliche Gliederung der prak-
Ausbildungen nach § 7. tischen Ausbildung,
§ 11 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
lichen Arbeitszeit,
Verordnungsermächtigung
5. die Dauer der Probezeit,
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium 6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung vergütung,
mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- 7. die Dauer des Urlaubs,
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8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs- § 15
vertrag gekündigt werden kann, und Ausbildungsvergütung
9. die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden ta- (1) Der Ausbildungsträger hat der Schülerin oder
riflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen. dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung
zu gewähren.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die
(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die
zur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist,
durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeich-
stimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch
nen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbil-
75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
dungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler
und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. Kann die Schülerin oder der Schüler aus berechtigtem
Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen nach den Sachbezugswerten abzugelten.
der Schriftform. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
§ 13 Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und
besonders zu vergüten.
Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 16
(1) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet,
Probezeit
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebote- Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
nen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich ge- Die Probezeit beträgt vier Monate.
gliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel
(§ 4) in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, § 17
und
Ende des Ausbildungsverhältnisses
2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Aus- (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der
bildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instru- Ausbildungszeit.
mente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die
zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staat-
Prüfung erforderlich sind. liche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes
Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der
(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Auf- Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbil-
gaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen An-
und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertra- trag beim Ausbildungsträger bis zur nächstmöglichen
genen Aufgaben sollen den physischen und psy- Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
chischen Kräften der Schülerinnen und Schüler ange-
messen sein. Während der praktischen Ausbildung an § 18
einer genehmigten Lehrrettungswache können die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Schülerinnen und Schüler auch zu regulären, dienst-
planmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden, (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-
wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der hältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-
Ausbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
einer Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat, (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-
dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage hältnis nur gekündigt werden
ist. 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist,
§ 14 a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
Nummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen
Pflichten der Schülerin oder des Schülers
oder
Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, b) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, so-
die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die wie
erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kün-
Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
digungsfrist von vier Wochen.
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun- (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In den
gen teilzunehmen, Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungs-
gründe anzugeben.
2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertra-
genen Aufgaben sorgfältig auszuführen und (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist
unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen
3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Ab- der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage
satz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsge- einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis
heimnisse Stillschweigen zu wahren. zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
§ 19 staat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während
Beschäftigung im der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig
ausgeübt haben,
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hie- dürfen als dienstleistungserbringende Personen im
rüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün- weise der Europäischen Union vorübergehend und ge-
det. legentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ausüben. Der vorübergehende und gelegent-
§ 20 liche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im
Nichtigkeit von Vereinbarungen Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häu-
figkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schüle-
Dienstleistung einzubeziehen.
rin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften die-
ses Abschnitts abweicht, ist nichtig. (2) Dienstleistungserbringende Personen haben
(2) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich
Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs- dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie
verhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruf- Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.
lichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht,
wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letz- (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht,
ten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses für die wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder
Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis ein- einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2
geht. Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar
vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.
für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schul-
geld zu zahlen, (4) § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha- § 23
densersatzansprüchen und
Meldung der dienstleistungs-
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes erbringenden Person an die zuständige Behörde
in Pauschalbeträgen.
(1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1
§ 21 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen
Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist
Ausschluss der Geltung
einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungs-
von Vorschriften dieses Abschnitts
erbringende Person beabsichtigt, während des betref-
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine An- fenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienst-
wendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbil- leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu er-
dungsteilnehmer, die bringen.
1. die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absol-
vieren oder (2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesent-
lichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende
2. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever- Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Be-
hältnis als Beamte auf Widerruf stehen. rufsqualifikationsnachweis und eine der beiden folgen-
den Bescheinigungen vorzulegen:
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen 1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in
§ 22 einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienst-
leistungserbringenden Person die Ausübung dieser
Dienstleistungserbringende Personen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Euro- gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
päischen Wirtschaftsraums, die zur Ausübung des sein, oder
Berufs des Notfallsanitäters in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund 2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen
einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlos- Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die
senen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde- dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf
rungen des § 2 Absatz 4 entsprechenden Ausbildungs- des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit wäh-
nachweises berechtigt sind und rend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelas-
sen sind oder, Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
2. wenn der Beruf des Notfallsanitäters oder die Aus- Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden
bildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitglied- sein.
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§ 24 2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
Prüfen der Angaben
vorliegen.
durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde prüft im Fall der erstma-
ligen Dienstleistungserbringung den nach § 23 Absatz 2 Abschnitt 5
Satz 1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis.
Zuständigkeiten
(2) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruf-
lichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden § 27
Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterin- Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
nen und Notfallsanitäter geforderten Ausbildung Aus-
(1) Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird,
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn
die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Not-
die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Aus-
fallsanitäter“ zu führen (§ 2 Absatz 1), trifft die zustän-
gleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die
dige Behörde des Landes, in dem die antragstellende
öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.
Person die Prüfung abgelegt hat.
(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll durch eine Eignungsprüfung nachge- (2) Die Entscheidungen über die Anrechnung gleich-
wiesen werden. wertiger Ausbildungen (§ 9) und die Anrechnung von
Fehlzeiten (§ 10) trifft die zuständige Behörde des Lan-
§ 25 des, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem
Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
Bescheinigungen der zuständigen Behörde
Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertrags- (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden
staats des Europäischen Wirtschaftsraums, die oder Person nach § 23 nimmt die zuständige Behörde des
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht
des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die
§ 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Informationen nach § 26 Absatz 2 an.
Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Be- (4) Die Informationen nach § 26 Absatz 3 werden
scheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt,
in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird
1. als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmä- oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung
ßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Aus- des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 26 Absatz 1 er-
übung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
untersagt ist, die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden
2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erfor- ist.
derliche berufliche Qualifikation verfügt.
(5) Die Bescheinigungen nach § 25 stellt die zustän-
§ 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. dige Behörde des Landes aus, in dem die antragstel-
lende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.
§ 26
(6) Die Länder bestimmen die zur Durchführung die-
Verwaltungszusammenarbeit,
ses Gesetzes zuständigen Behörden.
Unterrichtungspflichten
(1) Wird gegen die Pflichten nach § 22 Absatz 2 ver-
stoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die Abschnitt 6
zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats
Bußgeldvorschriften
dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu
unterrichten.
(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für § 28
jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen
Bußgeldvorschriften
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informa-
tionen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung so- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
wie darüber anzufordern, ob berufsbezogene diszipli-
narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeich-
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines nung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums
haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
Behörde Folgendes zu übermitteln:
führt.
1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung der dienstleis- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
tungserbringenden Person sowie bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Abschnitt 7 ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften
Anwendungs- und des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen.
Übergangsvorschriften Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstel-
lende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Ab-
§ 29 satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die
Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Ret-
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes tungsassistent“ zu führen.
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum (2) Eine Person, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine zes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungs-
Anwendung. assistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
§ 30 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
Weiterführen der alten „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen,
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttre-
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, ten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung
besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentenge-
setz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin bei Inkrafttreten des Gesetzes
führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ 1. eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungs-
oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den assistentin oder Rettungsassistent nachweist und
Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden. zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer
weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenom-
§ 31 men hat oder
Weitergeltung 2. eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei
staatlicher Anerkennungen von Schulen Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Ret-
(1) Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die tungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Ret- und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an
tungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilge-
sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6, nommen hat.
wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeit-
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das form oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an
Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorlie-
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn gen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach- und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie inner-
gewiesen wird. Sie ist ferner zurückzunehmen, wenn halb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Ge-
zum Zeitpunkt des Beginns des ersten nach Inkrafttre- setzes die staatliche Prüfung besteht.
ten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres
die Voraussetzung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Artikel 2
nicht sichergestellt ist. Änderung des
(3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Hebammengesetzes
Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schullei-
§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom
tung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
1. eine staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze
leiten, ersetzt:
2. als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ret- „Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der prakti-
tungsassistentenschule unterrichten, schen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf
als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Ret- außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von
tungsassistentenschule verfügen oder 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuf-
lichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten
4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlich an-
Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zu-
erkannten Rettungsassistentenschule oder Lehrkraft
ständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind.
teilnehmen und diese innerhalb eines Jahres nach
Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht
Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließen.
gefährdet werden.“
§ 32
Artikel 3
Übergangsvorschriften
Änderung der
(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder
zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Approbationsordnung für Ärzte
Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung
S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1357
(BGBl. I S. 34) geändert worden ist, werden nach dem fallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsa-
Wort „Rettungsassistent,“ die Wörter „als Notfallsanitä- nitätergesetz“ eingefügt.
terin oder Notfallsanitäter,“ eingefügt.
Artikel 5
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung der Die Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Arti-
Bundespolizei-Laufbahnverordnung kels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das Rettungs-
In Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung assistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. De-
der Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte zember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt
Bildungsvoraussetzungen nach den Wörtern „Ret- am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Artikel 1 § 11 und
tungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Artikel 2 treten jeweils am Tag nach der Verkündung
Rettungsassistentengesetz“ die Wörter „oder als Not- dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin
(Orthopädieausbildungsverordnung – OrthAusbVO)*
Vom 15. Mai 2013
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- §4
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- (1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten
desministerium für Bildung und Forschung: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
§1 insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes (2) Die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-
Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin
Der Ausbildungsberuf des Orthopädietechnik-Me- gliedert sich in
chanikers und der Orthopädietechnik-Mechanikerin
1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung
Fähigkeiten sowie
für das Gewerbe Nummer 35 der Anlage A der Hand-
werksordnung staatlich anerkannt. 2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
§2 und Fähigkeiten sind:
1. Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess
Dauer der Berufsausbildung orthopädietechnischer Hilfsmittel:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. a) Anfertigen und Anwenden technischer Unterla-
gen,
§3 b) Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Ma-
schinen und technischen Einrichtungen,
Struktur der Berufsausbildung
c) Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Werkstoffen,
Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der d) Manuelles und maschinelles Bearbeiten von
Schwerpunkte Materialien und Behandeln von Oberflächen,
1. Prothetik, e) Fügen von Bauteilen,
2. Durchführen von orthopädietechnischen Maßnah-
2. Individuelle Orthetik oder
men im direkten Patientenkontakt:
3. Individuelle Rehabilitationstechnik. a) Beurteilen anatomischer, physiologischer, biome-
chanischer und pathologischer Gegebenheiten,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit b) Betreuen von Patienten und Beraten von Fach-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der kreisen,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil c) Digitales und manuelles Messen, Analysieren und
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Abformen am menschlichen Körper,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1359
d) Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und
technischen Standards, Wirkungsweise und Ver- Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der
wendungszweck auswählen, Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung
3. Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-
von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechni- lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
scher Hilfsmittel,
§7
4. Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versor-
gungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressi- Teil 1 der Gesellenprüfung
onsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und De- (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des
kubitus, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von ortho- (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
pädietechnischen Hilfsmitteln, in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
6. Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabi- aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
litationstechnischen Geräten. sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- sentlich ist.
keiten sind:
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, fungsbereichen:
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1. Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Modell und Abgabe von Hilfsmitteln und
4. Umweltschutz, 2. Werkstoffe und Fertigungstechnik.
5. Betriebliche und technische Kommunikation, Patien- (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädie-
tendatenschutz, technischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von
Hilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben:
6. Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften
und Normen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
7. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, a) technische Unterlagen anzufertigen und anzu-
wenden,
8. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
b) Maße einzuhalten,
§5 c) Materialien und Werkzeuge auszuwählen,
Durchführung der Berufsausbildung d) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, zu beachten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- e) Materialien maschinell und manuell zu bearbeiten
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer und zu fügen;
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab- 2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszu-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, wählen:
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist a) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder
auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 8 nach- Bauteils für die unteren Extremitäten,
zuweisen. b) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder
Bauteils für die oberen Extremitäten,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden c) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Bauteils für den Rumpf;
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen,
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit deren Prüfungszeit 6 Stunden und 30 Minuten be-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- trägt;
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden 4. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- in der Lage ist, Patienten in Gebrauch und Wir-
ßig durchzusehen. kungsweise eines Hilfsmittels einzuweisen;
5. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchfüh-
§6
ren, deren Prüfungszeit höchstens 20 Minuten be-
Gesellenprüfung trägt;
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich 6. bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesel- fungsbereich sind die Leistungen der beiden Ar-
lenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die beruf- beitsproben mit 50 Prozent und die Leistungen in
liche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen- der Gesprächssimulation mit 50 Prozent zu gewich-
prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür ten.
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die (5) Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Ferti-
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde a) technische Unterlagen zu interpretieren,
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
b) Werkstoffe und Hilfsstoffe nach Eigenschaften zu 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
unterscheiden, a) die anatomischen, pathologischen und biome-
c) technische Berechnungen durchzuführen und chanischen Voraussetzungen des Patienten zu
Messverfahren darzustellen; beurteilen,
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; b) die Krankheitsbilder zu erkennen und daraus re-
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. sultierende spezifische Versorgungsmöglichkei-
ten abzuleiten und zu begründen,
§8 c) Wirkungsweisen und Funktionen sowie Belast-
Teil 2 der Gesellenprüfung barkeit von Hilfsmitteln darzustellen;
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
dung wesentlich ist. kunde bestehen folgende Vorgaben:
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
fungsbereichen: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
1. Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmit-
stellen und zu beurteilen;
tels nach Maßen des Patienten,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
2. Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
bearbeiten;
von Anatomie, Pathologie und Biomechanik,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Konstruieren eines §9
orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des
Patienten bestehen folgende Vorgaben: Gewichtungs- und Bestehensregelungen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten:
a) Patientenanamnesen und -beratungen durchzu-
führen, 1. Herstellen orthopädietechnischer
Hilfsmittel nach Modell und Ab-
b) Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsabläufe zu gabe von Hilfsmitteln mit 20 Prozent,
organisieren,
c) Maße am Patienten zu nehmen und Körperteile 2. Werkstoffe und Fertigungstechnik mit 10 Prozent,
abzuformen,
3. Konstruieren eines orthopädie-
d) Positivmodelle zu erstellen, technischen Hilfsmittels nach
e) orthopädietechnische Hilfsmittel passgenau und Maßen des Patienten mit 40 Prozent,
funktionell herzustellen, 4. Versorgungsmöglichkeiten unter
f) Versorgungsdokumentationen zu erstellen; Berücksichtigung von Anatomie,
Pathologie und Biomechanik mit 20 Prozent,
2. hierfür ist unter Berücksichtigung des gewählten
Schwerpunkts aus folgenden Gebieten eines auszu- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
wählen:
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
a) Prothetik, Leistungen
b) individuelle Orthetik oder 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens
c) individuelle Rehabilitationstechnik; „ausreichend“,
3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
führen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- destens „ausreichend“,
tieren, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fach-
Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
gespräch führen. Das Fachgespräch wird auf Grund-
lage der praxisbezogenen Unterlagen geführt. Dem 4. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenü-
Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des gend“
betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein- bewertet worden sind.
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
zur Genehmigung vorzulegen; (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
4. die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag be- fungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5
trägt 42 Stunden, für die Präsentation höchstens durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
15 Minuten sowie für das auftragsbezogene Fach- ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den
gespräch höchstens 30 Minuten. Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-
(4) Für den Prüfungsbereich Versorgungsmöglich- nisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige
keiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Patholo- Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
gie und Biomechanik bestehen folgende Vorgaben: zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1361
§ 10 § 11
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung dung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom 14. Juni
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, 1996 (BGBl. I S. 847), die durch Artikel 1 der Verord-
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch nung vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2576) geändert
keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 15. Mai 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von Techniken im
Herstellungsprozess ortho-
pädietechnischer Hilfsmittel
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
1.1 Anfertigen und Anwenden a) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
technischer Unterlagen Bedienungsanweisungen anwenden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
b) Skizzen und Stücklisten anfertigen
Buchstabe a)
c) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazu-
gehörigen technischen Unterlagen anwenden
1.2 Handhaben und Pflegen von a) Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbei- 6
Werkzeugen, Maschinen und tungsmaschinen und technische Einrichtungen reini-
technischen Einrichtungen gen und instand halten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
b) Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen
Buchstabe b)
und technischen Einrichtungen feststellen und Maß-
nahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
1.3 Beurteilen, Messen, Prüfen a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglich-
und Einsetzen von Werk- keiten von Werkstoffen beurteilen
stoffen
b) Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und
Buchstabe c)
physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen
c) Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschie-
bern und Winkelmessern unter Beachtung von sys-
tematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
messen 6
d) elektronische Messsysteme anwenden
e) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile
prüfen
1.4 Manuelles und maschinelles a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
Bearbeiten von Materialien Werkstoffe auswählen
und Behandeln von Ober-
b) Materialien durch manuelles Spanen und Trennen be-
flächen
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe d) c) Materialien durch Umformen und Thermoformen be-
arbeiten
aa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten
bb) Silikone oder andere Elastomere im Auflegever-
fahren anformen
cc) Kunststoffe thermoplastisch verformen
d) Kunststoffe laminieren und schäumen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1363
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten
aa) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfes- 20
ten Maschinen bestimmen oder einstellen
bb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
cc) Fräsmaschinen bedienen
dd) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
ee) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen bohren oder senken
ff) Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterschei-
den
f) Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beach-
tung der Werkstoffeigenschaften durchführen
1.5 Fügen von Bauteilen a) Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächen-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 form und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs-
Buchstabe e) sowie der Materialfestigkeit herstellen
b) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben
mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung
der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der
Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstel-
14
lerangaben verschrauben
c) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben und leimen
d) Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschi-
nennähen
2 Durchführen von orthopädie-
technischen Maßnahmen im
direkten Patientenkontakt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
2.1 Beurteilen anatomischer, a) Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungs-
physiologischer, biomechani- apparates, des Nervensystems, der Haut sowie des
scher und pathologischer Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz
Gegebenheiten orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 4
Buchstabe a) b) statische und dynamische Dysfunktionen des Bewe-
gungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang
und im Sitz beurteilen
c) Krankheitsbilder und die daraus resultierenden ver-
sorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen
d) Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichti-
gung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten 4
beurteilen
e) Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und
künstlich angelegten Ausgängen beurteilen
2.2 Betreuen von Patienten und a) Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
Beraten von Fachkreisen b) gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen 4
Buchstabe b)
ergreifen
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Konfliktsituationen bewältigen
d) im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung
des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten
e) Patienten unter Beachtung der individuellen Situation
beraten
f) Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfs-
mittel einweisen und im Hinblick auf die weitere indi-
viduelle Lebensführung beraten 4
g) Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeuti-
sches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit
orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten
2.3 Digitales und manuelles a) orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtech-
Messen, Analysieren und niken hilfsmittelspezifisch anwenden 2
Abformen am menschlichen
Körper
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe c) b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen,
auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren,
analysieren und dokumentieren
c) Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln 7
d) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputations-
stümpfe abformen
2.4 Orthopädietechnische Hilfs- a) individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel
mittel nach Aufbau, techni- nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruk-
schen Standards, Wirkungs- tionsmerkmalen und technischen Standards aus-
weise und Verwendungs- wählen
zweck auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 b) Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik,
Buchstabe d) der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patien-
tenspezifischen Verwendungszweckes auswählen
c) Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneu-
matischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter
Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz be-
gründen 8
d) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen,
Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres-
sionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur
Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungs-
weisen, Konstruktionsmerkmale und technische
Standards auswählen
e) Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berück-
sichtigen
f) Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen
3 Digitales und manuelles a) Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener
Modellieren und Nachbilden Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik her-
von Körperteilen zur Herstel- stellen und modellieren
lung orthopädietechnischer 6
b) computergestütztes, digitales Positivmodell unter
Hilfsmittel
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik
und Rehatechnik erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1365
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Durchführen von Maß-, a) Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken
Fertigungs- und Versor- anwenden
gungstechniken im Bereich 3
b) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen,
Bandagen, Kompressions-
Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompres-
strumpfversorgung, Stoma,
Inkontinenz und Dekubitus sionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) c) individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Banda-
gen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kom-
pressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel 3
zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen
und herstellen
5 Konstruieren, Aufbauen und a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und
Anpassen von orthopädie- Orthesen durchführen
technischen Hilfsmitteln
b) Prothesen und Orthesen montieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) mechanische Gelenke installieren und justieren
d) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen
Materialien polstern, füttern und beziehen 16
e) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
f) Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-,
Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren
g) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von
Orthesen am Konfektionsschuh durchführen
6 Instandhalten von Prothesen, a) Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand
Orthesen und rehabilitations- halten
technischen Geräten
b) Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter 6
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
und Betten instand halten
c) Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten
2. Berufsausbildung in Schwerpunkten
2.1 Schwerpunkt Prothetik
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
Konstruieren, Aufbauen und a) pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteu-
Anpassen von orthopädie- erte Gelenke installieren und justieren
technischen Hilfsmitteln
b) Schaftanproben für die untere und für die obere Ex-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
tremität durchführen
c) dynamische und funktionelle Prothesenanproben
durchführen 26
d) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und
deren Funktion optimieren
e) Prothesen individuell kosmetisch gestalten
f) Epithesen auswählen und anformen
2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik
Konstruieren, Aufbauen und a) elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und ein-
Anpassen von orthopädie- richten
technischen Hilfsmitteln
b) Korrekturorthesen für den Rumpf herstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese
herstellen 26
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) dynamische und funktionelle Orthesenanproben
durchführen
e) Orthesen kosmetisch gestalten
2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik
Konstruieren, Aufbauen und a) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregio-
Anpassen von orthopädie- nen herstellen
technischen Hilfsmitteln
b) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabili-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
tations- und Therapiesysteme patientengerecht zu-
richten und einpassen 26
c) elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und in-
stand halten
d) Rollstühle konfigurieren
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen während
der gesamten
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen Ausbildungszeit
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen zu vermitteln
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner während
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- der gesamten
Ausbildungszeit
vertretungen und Gewerkschaften nennen
zu vermitteln
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
während
hütungsvorschriften anwenden der gesamten
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Ausbildungszeit
erste Maßnahmen einleiten zu vermitteln
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1367
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären während
der gesamten
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Ausbildungszeit
Umweltschutzes anwenden
zu vermitteln
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
Kommunikation, Patienten- b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, be-
datenschutz
schaffen, aufbereiten und bewerten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
c) fremdsprachliche Fachtermini anwenden
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
4
e) Regelungen zum Datenschutz beachten
f) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften doku-
mentieren
g) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Pa-
tientendaten beachten
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Team-
ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
i) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im 2
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, Fachausdrücke verwenden
6 Anwenden fachbezogener a) fachbezogene Normvorgaben einhalten
rechtlicher Vorschriften und b) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietech-
Normen 2
nikerhandwerks anwenden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
c) Hygienerichtlinien anwenden
d) fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Re-
gelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinpro- 2
dukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten
7 Planen und Organisieren von a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-
Arbeitsabläufen rischer und informatorischer Notwendigkeiten planen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
b) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge
und Geräte auswählen und bereitstellen 3
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
8 Durchführen qualitätssichern- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
der Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von 2
Arbeitsaufträgen durchführen
d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische
Daten dokumentieren
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Me- 2
thoden und Techniken der Qualitätsverbesserung an-
wenden
g) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil-
dung zur Qualitätssicherung erkennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1369
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin*
Vom 15. Mai 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 4. Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein
satz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von unter Anwendung önologischer Verfahren,
denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der 5. Durchführen von Analysen und sensorischen Be-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) wertungen,
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1
Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti- 6. Abfüllen von Erzeugnissen,
kel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 7. Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes- sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen,
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- 8. Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen,
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung: 9. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
techniken, Kellerbuchführung,
§1 10. Durchführen von Hygienemaßnahmen.
Staatliche (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Anerkennung des Ausbildungsberufes keiten sind:
Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Weintechnologin wird staatlich anerkannt 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 4. Umweltschutz,
das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung. 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Arbeiten im Team,
§2 6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Dauer der Berufsausbildung
§4
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Durchführung der Berufsausbildung
§3 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
menplan abweichende Organisation der Berufsausbil- auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-
dung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebs- weisen.
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
(2) Die Berufsausbildung zum Weintechnologen und des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
zur Weintechnologin gliedert sich in: einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Fähigkeiten sowie Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
und Fähigkeiten sind:
mäßig durchzusehen.
1. Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein,
2. Verarbeiten von Trauben, Maische und Most, §5
3. Steuern der alkoholischen Gärung, Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
veröffentlicht. führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 3. Kellerwirtschaft sowie
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Wein-
Prüfungsbereichen statt: erzeugnisses bestehen folgende Vorgaben:
1. Analyse und Behandlung sowie 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. rechtliche Grundlagen und Verfahren. a) Erzeugnisse unter Anwendung önologischer Ver-
(4) Für den Prüfungsbereich Analyse und Behand- fahren zu behandeln,
lung bestehen folgende Vorgaben: b) Süßreservemengen zu ermitteln und analytische
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Verfahren anzuwenden,
a) Proben zu ziehen, c) Sterilabfüllungen vorzubereiten und
b) analytische Untersuchungen durchzuführen, d) Erzeugnisse aus Trauben nach gesetzlichen Vor-
schriften auszustatten;
c) Filtrationen vorzubereiten,
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
d) Behandlungsstoffe bereitzustellen und und währenddessen in einem situativen Fachge-
e) Erzeugnisse sensorisch zu prüfen und zu be- spräch Fragen beantworten und Arbeitsabläufe er-
schreiben; klären; das Fachgespräch kann aus mehreren Ge-
2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und sprächsphasen bestehen;
währenddessen in einem situativen Fachgespräch 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten,
Fragen beantworten sowie Arbeitsabläufe und Er- das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minu-
zeugnisse erklären; das Fachgespräch kann aus ten dauern.
mehreren Gesprächsphasen bestehen; (4) Für den Prüfungsbereich Verkostung und Ver-
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten, marktung bestehen folgende Vorgaben:
das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minu- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
ten dauern.
a) Wein sensorisch zu prüfen und zu beschreiben
(5) Für den Prüfungsbereich rechtliche Grundlagen sowie
und Verfahren bestehen folgende Vorgaben:
b) Kunden zu beraten und Erzeugnisse zu präsentie-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, ren;
a) rechtliche Grundlagen anzuwenden, 2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und
b) Trauben, Maische und Most zu verarbeiten, eine Gesprächssimulation durchführen;
c) Mengen zu ermitteln und berufsbezogene Be- 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten, die
rechnungen durchzuführen, Gesprächssimulation soll höchstens 20 Minuten
dauern.
d) Gärprozesse einzuleiten,
(5) Für den Prüfungsbereich Kellerwirtschaft beste-
e) Qualitätsstufen zuzuordnen und
hen folgende Vorgaben:
f) Vorschriften der Lebensmittelhygiene zu beach-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
ten;
a) Arbeitsabläufe zu planen,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; b) Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. c) Wein auszubauen,
d) Klärverfahren anzuwenden,
§6 e) Erzeugnisse abzufüllen,
Abschluss- oder Gesellenprüfung f) Erzeugnisse zu lagern und zu verpacken,
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist g) Verkostungen vorzubereiten,
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
h) nach seiner Wahl Wein entweder zu Schaum- und
fähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen,
Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis
dass er
zu verarbeiten;
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
herrscht,
bearbeiten;
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
keiten besitzt und
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden,
kunde bestehen folgende Vorgaben:
für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff ver-
traut ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Der Abschluss- oder Gesellenprüfung ist die Ausbil- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
dungsordnung zugrunde zu legen. stellen und zu beurteilen;
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
1. Herstellen eines Weinerzeugnisses, bearbeiten;
2. Verkostung und Vermarktung, 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1371
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-
gewichten: fungsbereich Kellerwirtschaft oder Wirtschafts- und
Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa
1. Herstellen eines Weinerzeugnisses mit 30 Prozent,
15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der beiden Prü-
2. Verkostung und Vermarktung mit 30 Prozent, fungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet
worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für
3. Kellerwirtschaft mit 30 Prozent, das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-
gebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
(8) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan- rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
den, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden zungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
sind:
§7
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
tens „ausreichend“ und
Gleichzeitig tritt die Weinküfer-Ausbildungsverordnung
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1656) außer Kraft.
Berlin, den 15. Mai 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Annehmen von Trauben, a) Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten
Maische, Most und Wein b) Beschaffenheit prüfen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
c) Mengen ermitteln
d) Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen 8
zuordnen
e) Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellen
f) Parameter dokumentieren
2 Verarbeiten von Trauben, a) Trauben entrappen und einmaischen
Maische und Most b) Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstel-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
lung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverar-
beitung vorbereiten
c) Maische und Most für die Herstellung von Rosé-,
Rot- und Weißwein behandeln
10
d) Maische pressen
e) Most vorklären
f) Most anreichern und Säure korrigieren
g) Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufberei-
ten
h) Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und
überwachen 4
3 Steuern der alkoholischen a) Gärgebinde vorbereiten und füllen
Gärung b) Hefemanagement betreiben 4
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c) Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentie-
ren
d) Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffül- 11
len
4 Behandeln und Ausbauen von a) Jungwein sensorisch prüfen
Jungwein und Wein unter An- b) Säuregehalt korrigieren
wendung önologischer Ver-
fahren c) Jungwein schwefeln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) d) Sektgrundwein bereiten 26
e) Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwer-
ten
f) Jungwein und Wein produktspezifisch lagern
g) Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentieren
h) Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und doku-
mentieren 14
i) Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sons-
tigen Weinerzeugnis verarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1373
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Durchführen von Analysen a) Proben nehmen
und sensorischen Bewertun- b) Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure,
gen
Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Er-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
gebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten 6
und dokumentieren
c) sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen
durchführen
d) Ergebnisse von Laboranalysen bewerten
e) Weinfehler und Weinkrankheiten feststellen
8
f) bei Abweichungen von Standards und Vorgaben
Maßnahmen einleiten
6 Abfüllen von Erzeugnissen a) Süßreserve dosieren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6) b) Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführen
6
c) Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten pro-
duktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen
d) Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentieren
e) Produktstabilität sicherstellen und dokumentieren
11
f) Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und
überwachen
7 Lagern von Erzeugnissen, a) Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebs-
Verpackungsmaterialien so- stoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellen
wie Behandlungs- und Be-
b) Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionie- 5
triebsstoffen
ren und versandfertig machen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
c) Flurförderzeuge bedienen
8 Vorstellen und Vermarkten a) produktbezogene Kundenberatungsgespräche füh-
von Erzeugnissen ren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
b) Verkostungen vorbereiten und durchführen
6
c) Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführen
d) Erzeugnisse sensorisch beschreiben
9 Anwenden von Informations- a) an der Kellerbuchführung mitwirken
und Kommunikationstechni- b) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-
ken, Kellerbuchführung
den; Daten erfassen, sichern und pflegen, Daten-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) 4
schutz beachten
c) Informationen beschaffen, bewerten und dokumen-
tieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
10 Durchführen von Hygiene- a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen
maßnahmen und anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
b) Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbe-
hältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisieren
7
c) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
d) Hygienemaßnahmen dokumentieren
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-
von Arbeitsabläufen sowie beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits-
Arbeiten im Team schritte festlegen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und 12
Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
c) Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Ar-
beitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1375
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Durchführen von qualitäts- a) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
sichernden Maßnahmen trages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen-
(§ 3 Absatz 4 Nummer 6) tieren
b) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren 6
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
d) technische Einrichtungen warten
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
Fehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen
durchführen 8
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, Fehlerberichte erstellen
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Vom 15. Mai 2013
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vermögensanlagen-
gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Nach § 15 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3464), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird folgender § 15a
eingefügt:
„§ 15a
Übergangsvorschrift
zur Rechnungslegung und Prüfung des
im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis
zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufs-
prospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Mai 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1377
Verordnung
gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Prüfverordnung sonstige Beiträge)
Vom 21. Mai 2013
Auf Grund des § 252 Absatz 5 des Fünften Buches §3
Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 12 Sonderprüfungen
Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) eingefügt worden ist, verordnet das Das Bundesversicherungsamt kann den Prüfungs-
Bundesministerium für Gesundheit: einrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Kranken-
kassen vorschlagen, sofern es einen begründeten An-
lass dafür darlegt. Lehnen die Prüfungseinrichtungen
§1
den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.
Grundsätze
§4
Die mit der Prüfung nach § 274 Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen (Prüfungs- Durchführung der Prüfung
einrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5 (1) Die Prüfungseinrichtung führt die Prüfung in der
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach einheit- Regel nach vorheriger Ankündigung durch.
lichen Maßstäben durchzuführen.
(2) Die Prüfungseinrichtung fordert von der Kranken-
kasse bei der Ankündigung der Prüfung die Daten an,
§2
1. aus denen die Stichprobe gezogen wird und
Gegenstand und Umfang der Prüfung 2. die für die Prüfung auf systematische Fehler erfor-
(1) Gegenstand der Prüfung sind die Beitragsfest- derlich sind.
setzung, der Beitragseinzug und die Weiterleitung der (3) Die Prüfungseinrichtung setzt der Krankenkasse
Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Bu- eine Frist für die Übergabe der Daten. Die Kranken-
ches Sozialgesetzbuch (sonstige Beiträge) durch die kasse übergibt der Prüfungseinrichtung die Daten in-
Krankenkassen. Die Prüfung erfolgt als Stichproben- nerhalb der gesetzten Frist.
prüfung. Dabei wird der durch fehlerhafte Bearbeitung
(4) Die Prüfungseinrichtung zieht die Stichprobe. Sie
entstandene monetäre Schaden je Einzelfall ermittelt.
übermittelt der Krankenkasse acht Wochen vor der
(2) Die Prüfungseinrichtungen legen die Kriterien für Prüfung eine Auflistung der für diese Prüfung ausge-
die Stichprobe und ihren Umfang nach Anhörung des wählten Mitglieder und setzt der Krankenkasse eine
Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbandes Frist für die Übergabe der für die Prüfung erforderlichen
Bund der Krankenkassen fest. Die Prüfungseinrichtun- Unterlagen. Die Krankenkasse stellt der Prüfungsein-
gen können Prüfschwerpunkte festlegen. richtung die Unterlagen einschließlich personenbezo-
gener Daten innerhalb der gesetzten Frist zur Verfü-
(3) Zusätzlich zur Stichprobenprüfung sollen in geeig- gung.
neten Teilbereichen Prüfungen auf systematische Feh-
ler in der Beitragsbearbeitung durchgeführt werden. Die
§5
Ergebnisse der Prüfung auf systematische Fehler sind
an die zuständige Aufsicht weiterzuleiten. Rechte und Pflichten der Prüfungseinrichtungen
(4) Die Prüfungseinrichtungen prüfen jedes Haus- (1) Die Prüfungseinrichtungen sind befugt, die für die
haltsjahr. Durchführung der Prüfung nach § 4 und die Erstellung
des Prüfberichts und des Prüfbescheids nach § 6 erfor-
(5) Jede Krankenkasse ist mindestens alle vier Jahre derlichen, auch personenbezogenen Daten zu erheben,
zu prüfen. zu verarbeiten und zu nutzen.
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
(2) Die Prüfungseinrichtungen unterrichten das Bun- §8
desversicherungsamt bis zum 30. November eines Jah- Korrektur der
res über ihre Terminplanung in Bezug auf die Prüfun- Hochrechnung durch Vollerhebung; Fristen
gen, die für das Folgejahr vorgesehen sind.
(1) Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht des
Korrekturbetrags die zugrunde liegende Beitragsfest-
§6
setzung, den Beitragseinzug sowie die Weiterleitung
Prüfbericht, Prüfbescheid von Beiträgen im Hinblick auf den gesamten Versicher-
tenbestand nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften
(1) Jede Prüfungseinrichtung, die eine Prüfung Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen einer Vollerhe-
durchgeführt hat, hat das Ergebnis der Prüfung in ei- bung korrigieren. Ob eine Vollerhebung durchgeführt
nem schriftlichen Bericht (Prüfbericht) festzuhalten wird, teilt sie dem Bundesversicherungsamt innerhalb
und diesen dem Bundesversicherungsamt zu übermit- von drei Monaten nach Zugang des Prüfbescheids
teln. In den Prüfberichten sind insbesondere auch die nach § 6 Absatz 3 mit.
Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen
für jeden Einzelfall zu nennen und die Höhe des Scha- (2) Teilt die Krankenkasse mit, dass keine Vollerhe-
dens zu berechnen. bung durchgeführt wird, oder lässt sie die in Absatz 1
Satz 2 genannte Frist verstreichen, so gilt der im Prüf-
(2) Dem Prüfbericht soll ein Abschlussgespräch der bescheid genannte Korrekturbetrag als endgültig fest-
Prüfungseinrichtung mit der Krankenkasse vorausge- gesetzt. Anderenfalls beträgt die Frist zur Durchführung
hen. Ergeben sich daraus Änderungen oder Ergänzun- der Vollerhebung ein Jahr nach Zugang des Prüfbe-
gen, sind diese im Prüfbericht entsprechend zu berück- scheids.
sichtigen. Die Prüfungseinrichtung hat der Kranken-
kasse eine Kopie des Prüfberichts zu übermitteln. (3) Stellt die Prüfungseinrichtung die ordnungsge-
mäße Korrektur fest, teilt sie dies dem Bundesversiche-
(3) Auf der Grundlage des Prüfberichts erteilt das rungsamt mit. Die Krankenkasse erhält den geleisteten
Bundesversicherungsamt den Prüfbescheid und über- Korrekturbetrag zurück. Anderenfalls gilt der im Prüfbe-
sendet diesen der Krankenkasse. Im Prüfbescheid scheid genannte Korrekturbetrag als endgültig festge-
macht das Bundesversicherungsamt den monetären legt.
Schaden geltend, der sich aus der Prüfung sowie, so-
(4) Die Korrektur gilt als ordnungsgemäß durchge-
weit durchgeführt, aus der Hochrechnung nach § 7
führt, wenn die für die Prüfung der Krankenkasse zu-
(Korrekturbetrag) ergibt. Die Prüfungseinrichtungen er-
ständige Prüfungseinrichtung dies dem Bundesver-
teilen dem Bundesversicherungsamt auf Anfrage die
sicherungsamt auf Grund einer erneut gezogenen
notwendigen Auskünfte, die zur Erstellung des Prüfbe-
Stichprobe nach § 2 Absatz 1 bestätigt; die Stichprobe
scheids notwendig sind.
muss innerhalb von zehn Monaten nach der Vollerhe-
(4) Das Bundesversicherungsamt sowie die Prü- bung gezogen worden sein.
fungseinrichtungen sind berechtigt, die von den Kran-
kenkassen bereitgestellten Unterlagen und die Prüfbe- §9
richte so lange aufzubewahren, bis das Prüfverfahren
Mängelbehebung
beendet und der Prüfbescheid bestandskräftig ist. Da-
nach sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Krankenkasse hat unverzüglich die bei der Prü-
fung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrun-
(5) Die Prüfungseinrichtungen legen nach Anhörung gen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich
des Bundesversicherungsamtes das Nähere zu Form nicht wiederholen. Über die durchgeführten Maßnah-
und Inhalt der Prüfberichte fest. men sind die Prüfungseinrichtung und das Bundesver-
sicherungsamt unverzüglich zu unterrichten.
§7
§ 10
Hochrechnung der Prüfergebnisse
Verwendung des Korrekturbetrags
(1) Das Bundesversicherungsamt kann eine Hoch-
rechnung der Prüfergebnisse vornehmen. In diesem Der Korrekturbetrag fließt in den Gesundheitsfonds.
Fall rechnet es den bei der Stichprobenprüfung nach Ein möglicher Zinsschaden, der sich aus der Differenz
§ 2 Absatz 1 festgestellten monetären Schaden auf zwischen dem vorläufigen Korrekturbetrag und dem Er-
die der Prüfung zugrunde liegende Gesamtheit der je- gebnis der Vollerhebung ergibt, verbleibt bei der Kran-
weiligen Mitgliedergruppe nach § 252 Absatz 2 Satz 2 kenkasse.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dieser Kranken-
kasse hoch. Das Bundesversicherungsamt legt fest, § 11
dass eine Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehler- Mitwirkungspflichten der Krankenkassen
haften oder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte
Quote überschreiten. (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, die für die
Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur Prüfung auf-
(2) Das Bundesversicherungsamt macht den Korrek- zubewahren und bei deren Beginn vorzulegen.
turbetrag, der sich aus der Hochrechnung ergibt, im
(2) Die Prüfungseinrichtungen können nach Anhö-
Prüfbescheid nach § 6 Absatz 3 geltend.
rung des Bundesversicherungsamtes und des Spitzen-
(3) Das Nähere zum Hochrechnungsverfahren regelt verbandes Bund der Krankenkassen bestimmen, dass
das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spit- die Krankenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch
zenverbandes Bund der Krankenkassen. und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1379
(3) Die Krankenkassen haben ihre Aufzeichnungen (5) Die Krankenkasse hat zur Durchführung der Prü-
entsprechend den Vorgaben der Sozialversicherungs- fung die geeignete Infrastruktur, insbesondere einen
Rechnungsverordnung so zu führen, dass bei einer geeigneten Raum oder Arbeitsplatz, sowie die erforder-
Prüfung ein Überblick über die formelle und sachliche lichen Hilfsmittel und das erforderliche Personal kos-
Richtigkeit gewährleistet ist. Die Buchungen und Auf- tenlos zur Verfügung zu stellen. Sie hat den Prüferinnen
zeichnungen sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und Prüfern unter Einhaltung der datenschutzrecht-
und geordnet vorzunehmen; dies gilt auch bei Abrech- lichen Vorschriften, insbesondere des § 78a des Zehn-
nungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtun- ten Buches Sozialgesetzbuch, Zutritt zu einer Daten-
gen durchgeführt werden. verarbeitungsanlage und Zugriff auf die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu gewähren.
(4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Dar-
legung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend § 12
mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automa-
tischer Einrichtungen durchgeführt werden, die erfor- Inkrafttreten
derlichen Darstellungsprogramme bereitzustellen und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bei der Prüfung angemessene Hilfe zu leisten. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Thomas Ilka
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
Erlass
über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes
Vom 22. Mai 2013
Artikel I (3) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren-
Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt zeichen Anwendung.
Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Artikel V
Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geän- (1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel
dert worden ist, bestätige ich die Stiftung des Silbernen in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es
Lorbeerblattes vom 23. Juni 1950. kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen wer-
den. Abbildungen des im Bundesministerium des In-
Artikel II nern verwahrten amtlichen Musters des Ehrenzeichens
(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. und der vergrößerten Ausführung werden als Anlage zu
Es wird als Auszeichnung für herausragende sportliche den Richtlinien (Artikel VIII) veröffentlicht.
Leistungen auf internationaler Ebene verliehen. (2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter
Ausführung als Miniatur oder an der Bandschnalle ge-
(2) Bei der Wertung der Leistung wird ein strenger
tragen, so erhalten diese die olympischen Farben.
internationaler Maßstab angelegt.
(3) Die oder der Auszuzeichnende erhält neben dem Artikel VI
Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.
Die vor dem 24. März 1964 verliehenen Ansteck-
(4) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung nadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne
erhält die Mannschaft eine vergrößerte Ausführung des des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde.
Artikel VII
Artikel III
Die Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Aus-
Wurde das Silberne Lorbeerblatt bereits verliehen, gezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden
erfolgt bei wiederholten sportlichen Spitzenleistungen, im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausge-
die erneut die Voraussetzungen für die Verleihung des zeichneten dem nicht widersprechen.
Silbernen Lorbeerblattes erfüllen, die Ehrung durch
Überreichung einer Anerkennungsurkunde. Artikel VIII
Einzelheiten der Verleihung werden in Richtlinien zu
Artikel IV diesem Erlass festgelegt. Die Richtlinien sowie Ände-
(1) Die Auszeichnung mit dem Silbernen Lorbeer- rungen der Richtlinien werden vom Bundesministerium
blatt setzt eine vorbildliche menschliche und charakter- des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
liche Haltung der oder des Auszuzeichnenden voraus.
(2) Ein mit einer Sperre sanktionierter Verstoß gegen Artikel IX
Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportlerinnen und Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Mit Ablauf
Sportler schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus. des 31. Mai 2013 tritt der Erlass über die Stiftung des
Davon abweichende Vorschläge können frühestens Silbernen Lorbeerblattes vom 24. März 1964 (BGBl. I
nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der ver- S. 242), geändert durch Erlass vom 28. November 1980
hängten sportrechtlichen Sperre geprüft werden. (BGBl. I S. 2217), außer Kraft.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich