1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Vom 6. Mai 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgeset-
zes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Nummer 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und die
Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird im Wortlaut vor Buchstabe a das Wort „vier“ durch
das Wort „drei“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ und die
Angabe „15“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Robert Kloos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1251
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 8. Mai 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
– auf Grund des § 23a Nummer 1, des § 25 Nummer 1, 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“
des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 62 Ab- gestrichen.
satz 1 und des § 70 Absatz 6 und 8 des Lebens- 3. In § 27a werden die Wörter „In Anhang IV Teil II
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG)
der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und
S. 1770), des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur
– auf Grund des § 35 Nummer 1 und des § 37 Absatz 1 Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter trans-
Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- missibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen nung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- S. 155) geändert worden ist,“ durch die Wörter „In
nologie, Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-
– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor-
mit Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-
schriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
stimmter transmissibler spongiformer Enzephalo-
chung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Ein-
pathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21
vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist,“ ersetzt.
Artikel 1
4. § 28 wird wie folgt geändert:
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April b) In dem neuen Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt ge-
2013 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, wird wie fasst:
folgt geändert:
„Satz 1 gilt nicht
1. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 152/2009“ durch die Wörter „Verordnung (EG) 1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanz-
Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 lichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanz-
zur Festlegung der Probenahmeverfahren und lichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung den Verkehr bringen,
von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) 2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Arti-
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. kel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit
2. In § 24a Absatz 4 werden die Wörter „des Europä- Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Aus-
ischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar rüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG)
2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments
oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vor-
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
schriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und
S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1),
geändert worden ist, der Zulassung bedür- die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013
fen.“ (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden
5. § 29 wird wie folgt geändert: ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4. 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an
b) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe
einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Er-
„§ 28 Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 28 Ab-
zeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes
satz 3“ ersetzt.
dort genanntes Tier verfüttert,
c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behan-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2
delt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entge-
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 4
gen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1
Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: transportiert,
aaa) Im einleitenden Satzteil wird die An- 3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein
gabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1“ durch dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,
die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1“ ersetzt. 4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 dort genanntes Futtermittel verwendet oder
Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 28 lagert oder
Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. 5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Num-
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1, 2, 2a mer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein
und 3“ durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt. dort genanntes Produkt ausführt.“
e) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe 10. In § 36 werden die Nummern 2a und 3 die Num-
„Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2“ durch die mern 3 und 4.
Angabe „Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2“ er-
setzt. 11. § 36a wird wie folgt geändert:
6. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4. aa) Die Nummern 7, 8, 8a, 8b und 9 werden die
b) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 1 und 2 Nummern 6, 7, 8, 9 und 10.
Nummer 2 jeweils die Angabe „§ 29 Absatz 2a“ bb) In der neuen Nummer 10 wird in Buchstabe c
durch die Angabe „§ 29 Absatz 3“ ersetzt. die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe
c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Absatz 3“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3“ cc) Die Nummern 10 bis 12 werden die Num-
durch die Angabe „§ 29 Absatz 4“ ersetzt. mern 11 bis 13.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 29
Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 4
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Satz 1“ ersetzt.
7. In § 35a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
kel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach 12. § 36b wird wie folgt geändert:
§ 29“ durch die Wörter „Artikel 10 Nummer 1 Buch- a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
stabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Wörter „die die“ durch das Wort „die“ ersetzt.
oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
b) Die Absätze 2a, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4
8. In § 35f Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Ver-
und 5.
ordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom
19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der c) In dem neuen Absatz 5 werden nach der An-
Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17)“ gabe „(ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11)“ die
durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Wörter „, die zuletzt durch die Durchführungs-
Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der verordnung (EU) Nr. 1235/2012 (ABl. L 350 vom
Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1)“ 20.12.2012, S. 44) geändert worden ist,“ einge-
ersetzt. fügt.
9. § 35g wird wie folgt gefasst: d) Die Absätze 4a, 5 und 6 werden die Absätze 6, 7
„§ 35g und 8.
Straftaten 13. § 37 wird wie folgt geändert:
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel-
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Euro- b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1253
14. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 13 Absatz 1 und 2)
Schätzgleichungen zur
Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1
Rinder, alle ME in MJ/kg T1 = 7,17
Schafe, – (g/kg T) Rohasche x 0,01171
Ziegen
+ (g/kg T) Rohprotein x 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett2 x 0,01657
+ (g/kg T) Stärke3 x 0,00200
– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei x 0,00202
+ ml Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse x 0,06463
Schweine alle MEs in MJ/kg =
(g/kg) Rohprotein x 0,021503
+ (g/kg) Rohfett2 x 0,032497
– (g/kg) Rohfaser x 0,021071
+ (g/kg) Stärke3 x 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz x 0,014701
zwischen der organischen Substanz
und der Summe aus Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg))
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2
Hunde, Futtermittel für besondere Ernährungs- ME in MJ/kg =
Katzen zwecke, ausgenommen Futtermittel g Rohprotein x 0,01464
für besondere Ernährungszwecke für
Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt + g Rohfett2 x 0,03556
von mehr als 14 v. H. + g N-freie Extraktstoffe x 0,01464
Katzen Futtermittel für besondere Ernährungs- ME in MJ/kg =
zwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt g Rohprotein x 0,01632
von mehr als 14 v. H.
+ g Rohfett2 x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
– 0,2092
1
Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)] x ME; wobei q = ME/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:
GE (MJ/kg) =
(g/kg) Rohprotein x 0,0239
+ (g/kg) Rohfett x 0,0398
+ (g/kg) Rohfaser x 0,0201
+ (g/kg) N-freie Extraktstoffe x 0,0175.
2
Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3
Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4
Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.“
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
15. In Anlage 7a Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Spalte 3“ durch
die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG“ ersetzt.
16. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen „Baden-Württemberg“ und „Mecklenburg-Vorpommern“
werden gestrichen.
b) In der Position „Bayern“ werden die Wörter „GKS Flughafen München“
durch die Wörter „Grenzkontrollstelle (GKS) Flughafen München“ ersetzt.
c) Die Position „Niedersachsen“ wird wie folgt gefasst:
Land Benannte Kontrollstellen
„Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)
GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)“.
17. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Benannte Kontrollstellen für Futtermittel“ werden durch die
Wörter „Benannte Kontrollstellen“ ersetzt.
b) In der Position „Baden-Württemberg“ werden die Wörter „Grenzkontroll-
stelle (GKS) Stuttgart,“ gestrichen.
c) In der Position „Berlin“ werden die Wörter „GKS Berlin-Tegel“ durch die
Wörter „Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel“ ersetzt.
d) Die Position „Mecklenburg-Vorpommern“ wird gestrichen.
e) Die Position „Niedersachsen“ wird wie folgt gefasst:
Land Benannte Kontrollstellen
„Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)
GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. Juni 2013
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1255
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 13. Mai 2013
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgeset- kreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spä-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes testens alsbald nach der Bestimmung des Tages
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden der Hauptwahl.“
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
Änderung der
Bundeswahlordnung „(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter
des Bundesverwaltungsgerichts, die Landes-
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
wahlleiter berufen je zwei Richter des Oberver-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
waltungsgerichts des Landes und jeweils einen
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über
wie folgt geändert:
die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Ab-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: satz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den
a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entspre-
chend.“
„§ 44 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
„§ 50 Wahlkabinen“. 4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
c) Die Angabe zu Anlage 25 (zu § 44 Absatz 1) wird „Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu
wie folgt gefasst: beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kennt-
nis zu nehmen.“
„Anlage 25
(weggefallen)“. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem „Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahl-
nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die gesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des
Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahl- Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde be-
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
rufen werden, so kann diese auch den Schrift- b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
führer und dessen Stellvertreter bestellen.“ gefügt:
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „mindes- „Wird die Versendung an eine andere Anschrift in
tens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darun- einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt,
ter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen
ihre Stellvertreter,“ durch die Wörter „der Wahl- die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell- die Wohnanschrift.“
vertreter sowie mindestens ein Beisitzer“ ersetzt.
12. § 32 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung 13. § 33 wird wie folgt geändert:
mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses mindestens a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
drei Beisitzer anwesend sind.“ gefügt:
6. In § 17 Absatz 2 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 wer- „In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der
den nach den Wörtern „zuletzt gemeldet war“ ein Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfol-
Komma und die Wörter „wenn er im Wahlgebiet gen hin.“
nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Num- gefügt:
mer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten ver-
„Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der
bunden ist“ eingefügt.
Feststellung an der Einreichung von Wahlvor-
7. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fami- schlägen gehindert, weist er dabei auf den
liennamen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Ab-
Wörter „den Familiennamen, die Vornamen, das satz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür
Geburtsdatum“ ersetzt. geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Be-
8. § 19 wird wie folgt geändert: schwerde hin.“
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Vor- „(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5
namen“ durch die Wörter „die Vornamen“ Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. In der
ersetzt. Niederschrift sind die tragenden Gründe darzu-
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahl- stellen. Der Bundeswahlleiter übermittelt Par-
raumes“ die Wörter „und ob dieser barriere- teien oder Vereinigungen, die durch die Feststel-
frei ist“ eingefügt. lung des Bundeswahlausschusses an der Einrei-
chung von Wahlvorschlägen gehindert sind, un-
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 verzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung
eingefügt: des Bundeswahlausschusses auf schnellstem
„7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Infor- Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden
mationen über barrierefreie Wahlräume Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3
und Hilfsmittel erhalten können,“. Satz 2 erforderlichen Hinweisen.“
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. 14. § 34 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlschei- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort
nes“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ einge- „Familiennamen“ das Wort „den“, vor dem Wort
fügt. „Vornamen“ das Wort „die“, vor dem Wort „Be-
9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ruf“ das Wort „den“, vor dem Wort „Geburts-
„kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsicht- datum“ das Wort „das“, vor dem Wort „Geburts-
nahme barrierefrei ist“ eingefügt. ort“ das Wort „den“ und vor dem Wort „An-
10. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Familien- schrift“ das Wort „die“ eingefügt.
namen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die Wör- b) In Absatz 4 Nummer 4 wird nach dem Wort
ter „den Familiennamen, die Vornamen, das Ge- „allen“ das Wort „weiteren“ eingefügt.
burtsdatum“ ersetzt.
15. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:
11. § 28 wird wie folgt geändert:
„Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör- im Wahlgebiet.“
tern „zu übersenden ist“ die Wörter „(Wahl- 16. In § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vor dem
briefempfänger gemäß § 66 Absatz 2)“ ein- Wort „Familiennamen“ das Wort „den“, vor dem
gefügt sowie das Wort „angegeben“ durch Wort „Vornamen“ das Wort „die“, vor dem Wort
die Wörter „von der Ausgabestelle voreinge- „Beruf“ das Wort „den“, vor dem Wort „Geburts-
tragen“ ersetzt. datum“ das Wort „das“, vor dem Wort „Geburtsort“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Abs.“ durch das das Wort „den“ und vor dem Wort „Anschrift“ das
Wort „Absatz“ ersetzt. Wort „die“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1257
17. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
„Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der Wort „stellt“ durch das Wort „ermittelt“
öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahl- ersetzt.
leiter im Wahlgebiet.“ bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zu-
sammen und ermittelt“ gestrichen und
18. § 44 wird aufgehoben.
durch ein Komma ersetzt.
19. § 45 wird wie folgt geändert:
ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Vom-Hun-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dert-Satz“ durch das Wort „Prozent-
aa) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „der satz“ ersetzt.
Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers“ ddd) In Nummer 5 wird das Wort „Listenver-
durch die Wörter „des Wohnortes (Haupt- bindungen“ gestrichen.
wohnung) des Bewerbers“ sowie die Wörter eee) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
„der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreich- durch ein Komma und das Wort „und“
barkeitsanschrift“ durch die Wörter „des ersetzt.
Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Er-
reichbarkeitsanschrift“ ersetzt. fff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
bb) Vor Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „7. die Zahl der in der ersten Verteilung
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahl-
„Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- gesetz) den Ländern nach Bevölke-
oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 rungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundes-
des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 wahlgesetz) gemäß den letzten
Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben amtlichen Bevölkerungszahlen zum
werden.“ Jahresende zuzuordnenden Sitze.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange- „Ergeben sich danach gegenüber dem vor-
stellt: läufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71
„Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen Absatz 5) Änderungen für die Berücksich-
so gewählt werden, dass die Lesbarkeit er- tigung von Parteien bei der Sitzverteilung
leichtert wird.“ nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes,
teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffe-
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Ab- nen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern
satz 6. im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Ab-
20. In § 49 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel satz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege
oder Packpapier“ durch das Wort „Verpackungs-“ mit und ermittelt die Zahlen nach den ge-
ersetzt. änderten Niederschriften der Kreiswahlaus-
21. Es werden ersetzt: schüsse und Landeswahlausschüsse. Er be-
rechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundes-
a) in § 50, § 56 Absatz 2 und Absatz 6 Nummer 4 wahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzel-
sowie in § 57 Absatz 2 das Wort „Wahlzelle“ nen Landeslisten und der Parteien sowie die
jeweils durch das Wort „Wahlkabine“, Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze
b) in § 50 das Wort „Wahlzellen“ jeweils durch das auf die Parteien und deren Landeslisten.“
Wort „Wahlkabinen“. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
22. In § 66 Absatz 1 werden die Wörter „Ortes und“ aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 6“ durch
gestrichen. die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
23. In § 71 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landes- bb) In den Nummern 6 und 7 wird das Wort
wahlleiter“ die Wörter „entsprechend § 78“ einge- „Listenverbindungen“ jeweils durch das Wort
fügt. „Parteien“ ersetzt.
24. In § 76 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 26. In § 79 Absatz 1 werden nach dem Wort „Feststel-
eingefügt: lungen“ die Wörter „aller Wahlausschüsse“ einge-
„Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei ge- fügt.
wählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahl- 27. § 84 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach a) In Satz 1 werden nach dem Wort „macht“ die
der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils Wörter „entsprechend § 79 Absatz 1“ und nach
der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl dem Wort „übersendet“ das Wort „eine“ einge-
der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet er- fügt.
rungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahl-
b) Satz 3 wird aufgehoben.
leiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach
§ 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitz- 28. Dem § 86 wird folgender Absatz 3 angefügt:
verteilung nicht berücksichtigt wird.“ „(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz
25. § 78 wird wie folgt geändert: und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentli-
chen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Inter-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: net veröffentlicht werden. Dabei sind die Unver-
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: sehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der nung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich
Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht
nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus ande-
Daten in Internetveröffentlichungen von öffentli- ren Gründen persönlich und unmittelbar Ver-
chen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Ab- trautheit mit den politischen Verhältnissen in
satz 1 sind spätestens sechs Monate nach Be- der Bundesrepublik Deutschland erworben ha-
kanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von ben und von ihnen betroffen sind; sowie“.
öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 35. In Anlage 9 (zu § 26) wird die Versicherung an Eides
und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach statt zur Briefwahl wie folgt geändert:
dem Ende der Wahlperiode zu löschen.“
a) Die Zeile zur Angabe des Ortes und des Datums
29. In § 88 Absatz 3 werden die Wörter „sowie die Vor-
sowie die darunter stehenden Wörter „(Ort)“ und
drucke für die Erklärung über den Ausschluss von
„(Datum)“ werden gestrichen.
der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25)“ ge-
strichen. b) In der Unterschriftenzeile für den Wähler und die
Hilfsperson wird jeweils vor den Wörtern „Vor-
30. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt ge-
und Familienname“ das Wort „Datum,“ einge-
ändert:
fügt.
a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis – Erst- und Zweitausfertigung – erhält 36. Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4)
jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord- wird wie folgt geändert:
nung ersichtliche Fassung. a) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wer-
b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus den unter den Worten „Sodann den Wahlbrief-
dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche umschlag zukleben“ folgende Absätze angefügt:
Fassung. „Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung auf der Vorderseite angegebenen Empfänger
an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgege-
Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas- ben werden.
sung. Die Versendung durch …………………2) inner-
31. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt ge- halb der Bundesrepublik Deutschland ist unent-
ändert: geltlich.“
a) Unter der Grußformel und dem Absender wird in b) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „müssen“
der linken unteren Ecke der Wahlbenachrichti- die Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.
gung folgender Satz eingefügt: c) In Fußnote 2 werden die Wörter „amtlich be-
„Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten kannt gemachtes“ durch die Wörter „ist von der
Sie unter der Telefonnummer: …………………, zu Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte“
Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhalten und das Wort „einsetzen“ durch das Wort „ein-
Sie unter der Telefonnummer: …………………5)“. zusetzen“ ersetzt.
b) Unter der Angabe „53225 Bonn“ werden die d) In Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach dem
Wörter „barrierefrei/nicht barrierefrei6)“ einge- Wort „ist“ die Wörter „von der Ausgabestelle“
fügt. eingefügt.
c) Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 einge- e) In Fußnote 5 werden nach dem Wort „sind“ die
fügt: Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.
„5) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- 37. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt ge-
und Sehbehindertenverbandes, DBSV.“ ändert:
d) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge- a) Auf der Vorderseite des Merkblattes zur Brief-
fügt: wahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für
„6) Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder Briefwähler“ Nummer 4 Absatz 2 der Satz 2 wie
nicht barrierefrei ist.“ folgt gefasst:
32. In Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) wird in der Unter- „Die Versendung durch …………………*) inner-
schriftenzeile des Wahlberechtigten vor der Erklä- halb der Bundesrepublik Deutschland ist unent-
rung des Bevollmächtigten das Wort „Ort,“ gestri- geltlich.“
chen.
b) Die Rückseite des Merkblattes zur Briefwahl wird
33. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird dem Text von wie folgt geändert:
Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:
aa) In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob
er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.“ „(Die blauen Stimmzettelumschläge kom-
men später ungeöffnet in die Wahlurne.)“
34. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird Satz 3 Nummer 1
wie folgt gefasst: bb) Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjah- „Die „Versicherung an Eides statt zur Brief-
res mindestens drei Monate ununterbrochen in wahl“ auf dem Wahlschein mit Datumsan-
der Bundesrepublik Deutschland1) eine Woh- gabe persönlich unterschreiben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1259
38. In Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird auf dem Form- a) In Nummer 1 wird die Angabe „Neustraße 37“
blatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahl- gestrichen.
vorschlag) in dem Feld A zum Eintrag eines Kreis-
wahlvorschlages unter der gepunkteten Linie das b) In Nummer 2 wird die Angabe „Elfstraße 26“ ge-
Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt sowie strichen.
unter den Zeilen für eine persönliche und hand-
schriftliche Unterschrift jeweils das Wort „Ort,“ ge- c) In Nummer 3 wird die Angabe „Heerstraße 85“
strichen. gestrichen.
39. In Anlage 20 (zu § 39 Absatz 1) Satz 1 wird in der d) In Nummer 4 wird die Angabe „Humboldt-
ersten für den Namen der Partei vorgesehenen straße 2“ gestrichen.
Zeile vor der gepunkteten Linie nach dem Wort
„der“ das Wort „Partei“ eingefügt. e) In Nummer 8 wird die Angabe „Ohligser
40. In Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird im Abschnitt Straße 45“ gestrichen.
„Unterstützungsunterschrift“ in Satz 1 vor der ge-
punkteten Linie nach dem Wort „der“ das Wort 43. Es werden ersetzt:
„Partei“ eingefügt.
a) in Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) das Wort „Wahl-
41. Die Anlage 25 wird aufgehoben. zelle“ durch das Wort „Wahlkabine“,
42. In Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)
wird die linke Spalte des Stimmzettelmusters wie b) in Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) jeweils das Wort
folgt geändert: „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“.
44. Die Anlage 33 (zu § 77 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
a) Der erste Kasten in Nummer 1 enthält folgende Fassung:
„ 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
7. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
8. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als in den Ausschuss berufener Richter des . . . . . . . . . . .1)
9. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als in den Ausschuss berufener Richter des . . . . . . . . . . .1)
(Familienname, Vorname, Wohnort)
“.
b) In Nummer 5 werden unter der Unterschriftenzeile für den 6. Beisitzer die Wörter „Die in den Ausschuss
berufenen Richter des . . . . . . . . . . . . .1)“ sowie zwei mit den Ziffern 1. und 2. beginnende gepunktete Linien
angefügt.
c) Der bisherigen Fußnote 1 wird folgende Fußnote 1 vorangestellt:
„1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.“
d) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 5 werden die Fußnoten 2 bis 6.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 5)
① Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20…
und Wahlscheinantrag gemäß § 18 Absatz 5 der Bundeswahlordnung
– Erstausfertigung –
② An die Gemeindebehörde Bitte
– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
........................................................ Maschinenschrift aus,
– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
........................................................ nummern,
– das Zutreffende ankreuzen ✕
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde
gemeldet war,
ist unverändert lautete damals:
Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail (für Rückfragen):
③ Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):
................................................................................................................................
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
⑥ Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer: ausgestellt am:
Personalausweises
Reisepasses von (ausstellende Behörde)
⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑧ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑨ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach oder Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder betroffen.
mich sonst gewöhnlich aufgehalten. In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑪ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt,
und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
⑫ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Postleitzahl, Ort, Staat) ........................................................................................................................
⑬
................................................................................................................................
Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
⑭ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des
Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
................................................................................................................................
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1261
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja
Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum) 21. Tag vor der Wahl Antragseingang
= verspätet rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen nein ja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet nein ja
5 Wahlausschlussgrund vorhanden nicht vorhanden
§ 13 Nummer 1 BWG § 13 Nummer 2 BWG § 13 Nummer 3 BWG
6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
6.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nein ja
in der Bundesrepublik Deutschland*)
innerhalb der letzten 25 Jahre nein ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres nein ja
6.2 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit nein ja
mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben
und ist von ihnen betroffen
7 Wahlrechtsvoraussetzungen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG nein ja
erfüllt nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG nein ja
8 Erledigung des Antrages
Eintragung in das Wählerverzeichnis Bezeichnung des Wahlbezirks
Erteilung des Wahlscheines Wahlscheinnummer
Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
Absendung des Wahlscheines und der Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an
Briefwahlunterlagen per Luftpost den Bundeswahlleiter
am (Datum) am (Datum)
Zurückweisung (s. Anlage)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c
noch Anlage 2
(zu § 18 Absatz 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundes-
republik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung
an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
– entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger
als 25 Jahre zurückliegt,
– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zu-
ständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis
eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antrag-
stellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
– Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in
das Wählerverzeichnis beantragen.
– Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmel-
det, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
– Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den
er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller
in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
– Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis
zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis
eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten –
Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne
des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen
Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter ⑩).
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17
Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemel-
det zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu
führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung
von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder
Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1263
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
⑧ Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, wer
1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete
des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussied-
lungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik
Deutschland gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage
bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.
⑨ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
⑩ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich
aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den An-
tragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber stattdessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
– Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-
senschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,
der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
– Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
stellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundes-
republik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
beigefügt werden.
Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt
gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik
Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit
und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist
ebenfalls zu begründen.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑫ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen
und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an
Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen
unter ⑭.
⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
an Eides statt wird hingewiesen.
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Vom 14. Mai 2013
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3 und 4“
verordnet auf Grund durch die Wörter „§ 31 Absatz 3, 3a und 4 Satz 1
– des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, und 2“ ersetzt.
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c 3. § 3 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch
S. 2286) geändert worden ist, und
das Wort „vier“ ersetzt.
– des § 20 Absatz 4 des Investmentgesetzes, der zu-
b) In Absatz 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze
letzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d des
ersetzt:
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)
geändert worden ist, „Wurde die Prüfung unterbrochen, so hat der Prü-
fer die Bundesanstalt auf die Unterbrechung un-
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 und 3 der Ver-
verzüglich in Textform hinzuweisen; dabei hat er
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
die Gründe und die voraussichtliche Dauer der
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Unterbrechung darzulegen. Eine Unterbrechung
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-
ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abwei-
kel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I
chung von der Prüfungsplanung. Die Unterbre-
S. 2343) geändert worden ist:
chung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren;
dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abwei-
Artikel 1
chungen nicht länger als zwei Wochen dauerten,
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt Wochen unterbrochen wurde.“
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt c) In Absatz 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze
geändert: ersetzt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebo-
gens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienst-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: leistungsunternehmen, die die Depotbankfunk-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „(Mel- tion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Investment-
depflichten)“ die Wörter „und der Anzeige- gesetzes ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt
pflichten nach § 10 Absatz 1 des Wertpapier- am Main in dreifacher Ausfertigung und der zu-
handelsgesetzes“ eingefügt. ständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bun-
bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ desbank in einfacher Ausfertigung zu übersen-
durch das Wort „Absatz“ ersetzt, nach der den; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht
Angabe „§ 34a Abs. 5“ das Wort „und“ durch zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so
ein Komma ersetzt und nach der Angabe ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fra-
„§ 34b Abs. 8“ die Angabe „und § 34d Ab- gebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersen-
satz 6“ eingefügt. den. Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungs-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wertpapier-
bericht einschließlich des Fragebogens in zweifa-
handelsgesetzes“ die Wörter „und für die Prüfung
cher Ausfertigung und der zuständigen Hauptver-
der Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4
waltung der Deutschen Bundesbank in einfacher
des Investmentgesetzes“ eingefügt.
Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundes-
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: anstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektro-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungs-
bericht einschließlich des Fragebogens in einfa-
„1. in Bezug auf Anzeigepflichten nach § 10 Ab-
cher Ausfertigung zu übersenden.“
satz 1 und die Verhaltensregeln nach § 31 Ab-
satz 2, § 31 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 4a 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1, § 31 Absatz 5 Satz 3, § 31a, § 33 Ab- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Melde-
satz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33 pflichten“ das Wort „und“ durch die Wörter „und
Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Ab- Anzeigepflichten sowie“ ersetzt.
satz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a
Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
die Untersagungen der Bundesanstalt nach „(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunterneh-
§ 36b Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset- men mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlas-
zes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 sungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche
aufgetreten ist,“. von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierne-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1265
bendienstleistungen oder Analysen von Finanzin- dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-
strumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung leistungen einschlägig, darzustellen:
auch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassun- 1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum aus-
gen und Filialen. Filialen sind alle Betriebsstätten, geführten Wertpapierdienstleistungen und
in denen Wertpapierdienstleistungen erbracht Wertpapiernebendienstleistungen, insbeson-
werden. Der Prüfer entscheidet nach pflichtge- dere Depotvolumina, Transaktionsvolumina,
mäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der ver-
Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen triebenen Finanzinstrumente einschließlich
vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen
Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen a) der Gesamtzahl der ausgeführten Orders
insbesondere dann von einer Prüfung absehen, von Privatkunden gemäß § 31a Absatz 3
wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche un- des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf
bedeutend sind und das Wertpapierdienstleis- einer Anlageberatung gemäß § 2 Absatz 3
tungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Satz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandels-
Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen gesetzes beruhen,
regelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfin- b) der Gesamtzahl der ausgeführten Orders
den und sich hierbei keine wesentlichen Beanstan- von Privatkunden, die nicht auf einer sol-
dungen ergeben haben. Die Bundesanstalt kann, chen Anlageberatung beruhen, sowie
auch ohne besonderen Anlass, verlangen, dass c) der sich aus diesem Verhältnis ergebenden
Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen Quote;
in die nächste Prüfung einbezogen werden. Die
Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für in andere dabei können plausible Angaben des Wertpa-
Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivi- pierdienstleistungsunternehmens herangezo-
täten, die für die Durchführung von Wertpapier- gen werden, insbesondere die Angaben des
dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleis- letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;
tungen wesentlich sind, insbesondere für Ausla- 2. die Erfüllung der Meldepflichten;
gerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im 3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensre-
Sinne des § 2 Absatz 10 des Kreditwesengeset- geln nach § 31 des Wertpapierhandelsgeset-
zes und solche im Zusammenhang mit der Aus- zes, insbesondere die Einhaltung der Anfor-
lagerung der Compliance-Funktion nach § 33 Ab- derungen nach § 31 Absatz 3a und 4a des
satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandels- Wertpapierhandelsgesetzes;
gesetzes. Über die Prüfung einer ausländischen
Zweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bun- 4. die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Ab-
desanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungs- satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur
beginn zu unterrichten.“ Bearbeitung von Kundenaufträgen;
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder
Gewährung von Zuwendungen und die Ein-
aa) In Satz 1 wird das Wort „berechtigt“ durch haltung der Offenlegungspflichten nach
das Wort „verpflichtet“ ersetzt. § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 6. die Einhaltung der Anforderungen nach den
„Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehö- §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgeset-
ren insbesondere zes beim Betrieb eines multilateralen Han-
delssystems;
1. die Details der Prüfungsplanung und die
Prüfungsschwerpunkte, 7. die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten
nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes
2. die Kriterien für System-, Funktions- und
bei Abschluss von Geschäften außerhalb ei-
Einzelprüfungen sowie
nes organisierten Marktes oder eines multila-
3. die Art und der konkrete Umfang von teralen Handelssystems;
durchgeführten Stichproben und deren Er-
8. die Einhaltung der Anforderungen nach den
gebnis.“
§§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgeset-
5. Dem § 5 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an- zes durch systematische Internalisierer im
gefügt: Sinne des § 32 des Wertpapierhandelsgeset-
„Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 36 zes;
Absatz 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teil- 9. die nach den §§ 31a und 31c Absatz 1 sowie
nimmt, hat der Prüfer auf ihr Verlangen den Berichts- § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erfor-
entwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln. Kün- derlichen Vorkehrungen und Maßnahmen so-
digt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer wie die Organisation des Wertpapierdienst-
Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer ihr auf leistungsunternehmens, insbesondere im
Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf Hinblick auf die Kundeneinstufung und die
rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.“ Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren
6. § 6 wird wie folgt geändert: prüferische Beurteilung; gesondert darzustel-
len sind der Aufbau und die Ablauforganisa-
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: tion des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
„(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, so- mens sowie Geschäftsbereiche mit besonde-
fern nach der Art der erbrachten Wertpapier- ren Anforderungen an den Aufbau;
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
10. unbeschadet von der Verpflichtung nach nen über Finanzinstrumente oder über deren
Nummer 9 insbesondere die Einhaltung der Emittenten, die direkt oder indirekt eine Emp-
Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 fehlung für eine bestimmte Anlageentschei-
Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes; dung enthalten, nach § 31 Absatz 1 oder
dabei ist insbesondere auf die Anzahl der Mit- § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie
arbeiter, die der Compliance-Funktion zuzu- deren prüferische Beurteilung;
ordnen sind, einzugehen und eine Quote aus 18. die Einhaltung der Anforderungen nach § 34d
dem Verhältnis dieser Mitarbeiter zu den Mit- des Wertpapierhandelsgesetzes, insbeson-
arbeitern des Wertpapierdienstleistungsunter- dere im Hinblick darauf, dass
nehmens gemäß § 33b des Wertpapierhan-
delsgesetzes zu bilden; a) die mit der Anlageberatung betrauten Mit-
arbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die
11. unbeschadet von der Verpflichtung nach Compliance-Beauftragten gemäß § 34d
Nummer 9 insbesondere die Einhaltung der Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 satz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes; zes sachkundig sind und über die für die
12. Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit ver-
und Gerichtsverfahren im Zusammenhang fügen,
mit Wertpapierdienstleistungen und Wertpa- b) die mit der Anlageberatung betrauten Mit-
piernebendienstleistungen sowie Anzahl und arbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die
Art und Weise der Behandlung von Kunden- Compliance-Beauftragten gegenüber der
beschwerden und die damit zusammenhän- Bundesanstalt regelkonform gemäß § 34d
genden personellen und organisatorischen Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2
Konsequenzen; und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des
13. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausfüh- Wertpapierhandelsgesetzes angezeigt wer-
rung von Kundenaufträgen nach § 33a des den und
Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüfe- c) Beschwerden nach § 34d Absatz 1 Satz 4
rische Beurteilung; des Wertpapierhandelsgesetzes gegen-
14. die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Ver- über der Bundesanstalt regelkonform an-
pflichtungen nach § 33b des Wertpapierhan- gezeigt werden;
delsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeiter- 19. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungs-
geschäfte und deren prüferische Beurteilung; handlungen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3
15. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbe- in die Prüfung einbezogene Zweigstellen,
wahrungspflichten nach § 34 des Wertpapier- Zweigniederlassungen, Filialen sowie in Be-
handelsgesetzes und nach den Artikeln 7 zug auf in andere Unternehmen ausgelagerte
und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Aktivitäten und Prozesse.
insbesondere die Einhaltung der Anforderun- Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch,
gen nach § 34 Absatz 2a und 2b des Wert- sofern nach der Art der erbrachten Wertpapier-
papierhandelsgesetzes; dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-
16. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des leistungen einschlägig, über die Erfüllung der je-
Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch weiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer
anzugeben, Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11, § 31a
a) inwieweit die Übereinstimmung der den Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33
Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wert- Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a
papiere mit den Salden der Treuhandkon- Absatz 5, § 34b Absatz 8 oder § 34d Absatz 6 des
ten oder Depots bei den verwahrenden In- Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Ver-
stituten geprüft wurde, ordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.“
b) ob die verwahrenden Institute die Voraus- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
setzungen nach § 34a des Wertpapierhan- 7. Die Anlage (Fragebogen) wird durch die neue Anlage
delsgesetzes erfüllen; im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
17. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren
zur Einhaltung der Anforderungen bei der Er- Artikel 2
stellung, Verbreitung oder Weitergabe von Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Finanzanalysen oder von anderen Informatio- kündung folgenden Monats in Kraft.
Frankfurt am Main, den 14. Mai 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1267
Anhang
Anlage
(zu § 5 Absatz 6)
Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV
Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
-: Vorschrift ist nicht einschlägig.
0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt
wurde.
2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht oder nicht mehr abgestellt werden kann.
3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht
abgestellt wurde.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen:
Prüfungs-
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Fundstelle
feststellung
Verhaltensregeln
1 § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorg-
falt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse
2 § 31 Abs. 2 WpHG Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information
§ 4 WpDVerOV und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privat-
kunden
3 Angemessene Kundeninformation; insbesondere Infor-
mationsblatt über Finanzinstrumente
§ 31 Abs. 3 und 3a Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen
WpHG
§ 5 Abs. 1 und 2 sowie
§ 5a Abs. 1 WpDVerOV
§ 31 Abs. 3 und 3a Zurverfügungstellung der Informationen
WpHG
§ 5 Abs. 3, 4 und 5
sowie § 5a Abs. 2
WpDVerOV
4 Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen
§ 31d Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 WpHG
§ 31d Abs. 3 WpHG
5 Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und
Eignungsprüfung
§ 31 Abs. 4, 4a und 5
WpHG
§ 6 WpDVerOV
§ 31 Abs. 7 WpHG
6 § 31a WpHG Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Ein-
§ 2 WpDVerOV stufung
7 § 34b Abs. 1 Satz 1 Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanz-
WpHG analysen
8 § 34b Abs. 2 WpHG Weitergabe von Finanzanalysen
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
Prüfungs-
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Fundstelle
feststellung
Organisationspflichten
9 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur
WpHG Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach
§ 12 Abs. 1 und 2 dem WpHG
WpDVerOV
10 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einrichtung, Ausstattung und Organisation der
WpHG Compliance-Stelle
§ 12 Abs. 3 und 4
WpDVerOV
11 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrun-
und 3 WpHG gen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur
§ 13 WpDVerOV Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten)
12 § 33 Abs. 1 Satz 2 Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Ver-
Nr. 3a WpHG triebsvorgaben
13 § 31c Abs. 1 Nr. 1 Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und
WpHG Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Aus-
und § 33a WpHG führung von Kundenaufträgen (best execution)
14 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Behandlung von Kundenbeschwerden
WpHG
15 § 33b Abs. 3 und 4 Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung
WpHG von Mitarbeitertätigkeiten im Sinne des § 33b Abs. 3
Nr. 1 bis 3 WpHG
16 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Ver-
triebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte
§ 34d Abs. 1 Satz 1, Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitar-
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 beiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten
Satz 1 WpHG und Compliance-Beauftragten
§§ 1, 2, 3 und 6
MaAnzV
§ 34d Abs. 1 Satz 2 Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Ver-
und 3, Abs. 2 Satz 2 triebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten
und 3, Abs. 3 Satz 2
und 3 WpHG
§ 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und
§ 10 WpHGMaAnzV
§ 34d Abs. 1 Satz 4 Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 Satz 4
WpHG WpHG
§ 7, § 8 Abs. 4 und § 10
WpHGMaAnzV
Berichts- und Aufzeichnungspflichten
17 § 31 Abs. 8 WpHG Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen
§§ 8 und 9 WpDVerOV sowie die Finanzportfolioverwaltung
18 § 34 WpHG Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich-
§ 14 WpDVerOV ten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 17 er-
Art. 7 und 8 VO (EG) fasst
Nr. 1287/2006
19 § 34 Abs. 2a und 2b Beratungsprotokoll, sofern nicht bereits von den Num-
WpHG mern 1 bis 18 erfasst
Depotgeschäft
20 DepotG Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung
§§ 128 und 135 AktG der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Be-
deutung sind
§§ 20 ff. InvG Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung
§§ 68 ff. KAGB der Ordnungsmäßigkeit der Depotbankfunktion oder
Verwahrstellenfunktion von Bedeutung sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1269
Prüfungs-
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Fundstelle
feststellung
Sonstiges
21 § 36 Abs. 3 WpHG Prüfungsschwerpunkte durch die Bundesanstalt
Erläuterungen:
22 Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten ja/nein
Bereichen
Erläuterungen:
23 Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Be- ja/nein
urteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wert-
papierdienstleistungen von herausragender Bedeutung
sind
Erläuterungen:
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013
– 1 BvR 1215/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) § 1 Absatz 2 und § 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung einer
standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nach-
richtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz) vom 22. De-
zember 2006 (Bundesgesetzblatt l Seite 3409) sind mit Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
b) § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hinsichtlich des Unterstützens einer
unterstützenden Gruppierung und § 2 Satz 1 Nummer 2 des Antiterror-
dateigesetzes hinsichtlich des Merkmals „Befürworten“ sind mit Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar.
c) § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes ist mit Ar-
tikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes
insoweit unvereinbar, als bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten
im Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 a
des Antiterrordateigesetzes eröffnet wird.
d) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b und § 10 Absatz 1 des Antiterrordatei-
gesetzes sind, soweit es an ergänzenden Regelungen nach Maßgabe der
Gründe fehlt, mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar.
e) § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes sind
im Übrigen nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform auszulegen.
2. § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2
sowie § 6 Absatz 1 und 2 des Antiterrordateigesetzes sind mit Artikel 10
Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
sie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespei-
cherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsge-
heimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren.
3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014
gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit
der Maßgabe fort, dass außerhalb des Eilfalls gemäß § 5 Absatz 2 des Anti-
terrordateigesetzes eine Nutzung der Antiterrordatei nur zulässig ist, sofern
der Zugriff auf die Daten von Kontaktpersonen (§ 2 Satz 1 Nummer 3 des
Antiterrordateigesetzes) und auf Daten, die aus Eingriffen in das Telekom-
munikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Woh-
nung herrühren, ausgeschlossen und gewährleistet ist, dass bei Recherchen
in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall allein ein Zugang zu Informatio-
nen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Antiterrordateigesetzes gewährt
wird; sobald danach die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten von Kontakt-
personen und auf Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsge-
heimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren,
ausgeschlossen ist, dürfen diese auch für die Nutzung der Datei im Eilfall
gemäß § 5 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes nicht mehr genutzt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 8. Mai 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013 1271
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 13. Mai 2013
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 13. „GEO-T Expo – Internationale Geothermie Indus-
gesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes triemesse“
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden vom 12. bis 14. November 2013 in Essen
ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
14. „ees – electrical energy storage – Internationale
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15
Fachmesse für Batterien, Energiespeicher und in-
Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
novative Fertigung“
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
vom 12. bis 15. November 2013 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 15. „ANIMAL 2013 – Ausstellung für Heimtierhaltung“
vom 16. bis 17. November 2013 in Stuttgart
1. „automotive interiors EXPO 2013“
vom 4. bis 6. Juni 2013 in Stuttgart 16. „Familie & Heim 2013 – Süddeutschlands große
2. „automotive testing expo europe 2013“ Einkaufs- und Erlebnismesse“
vom 4. bis 6. Juni 2013 in Stuttgart vom 16. bis 24. November 2013 in Stuttgart
3. „engine expo 2013“ 17. „Die Besten Jahre 2013 – Die Messe zum Aktivblei-
vom 4. bis 6. Juni 2013 in Stuttgart ben“
4. „GLOBAL AUTOMOTIVE COMPONENTS AND vom 18. bis 19. November 2013 in Stuttgart
SUPPLIERS EXPO 13“ 18. „Hobby & Elektronik 2013 – Süddeutschlands
vom 4. bis 6. Juni 2013 in Stuttgart größte Messe für Computer und Elektronik“
5. „VEHICLE DYNAMICS EXPO 2013“ vom 21. bis 24. November 2013 in Stuttgart
vom 4. bis 6. Juni 2013 in Stuttgart 19. „Kreativ- & Bastelwelt 2013 – Süddeutschlands
6. „FA!R 2013 – Messe rund um den Fairen Handel“ größte Kreativmesse“
vom 6. bis 8. September 2013 in Dortmund vom 21. bis 24. November 2013 in Stuttgart
7. „ELEKTROTECHNIK – Die führende Fachmesse für 20. „Modell Süd 2013 – Ausstellung für Modellbahnen,
Elektrotechnik und Industrie-Elektronik“ Auto-, Flug- und Schiffsmodellbau“
vom 11. bis 14. September 2013 in Dortmund vom 21. bis 24. November 2013 in Stuttgart
8. „SCHWEISSEN & SCHNEIDEN“
vom 16. bis 21. September 2013 in Essen 21. „Spielemesse 2013 – Süddeutschlands größte
Spielemesse“
9. „Inter-tabac – Internationale Fachmesse für Tabak- vom 21. bis 24. November 2013 in Stuttgart
waren & Raucherbedarf“
vom 20. bis 22. September 2013 in Dortmund 22. „46. ESSEN MOTOR SHOW 2013“
vom 30. November bis 8. Dezember 2013 in Essen
10. „DMS EXPO 2013 – Leitmesse für Enterprise
(mit Pressetag am 29. November 2013)
Content Management“
vom 24. bis 26. September 2013 in Stuttgart 23. „hair & style management 2013 – Fachmesse für
11. „IT & Business 2013 – Fachmesse für IT-Solutions“ Friseurbedarf, Kosmetik, Nageldesign, Salon
vom 24. bis 26. September 2013 in Stuttgart Management, Mode und Meisterschaften“
vom 1. bis 2. Dezember 2013 in Stuttgart
12. „BATTERY + STORAGE 2013 – Internationale
Fachmesse für Batterie- und Energiespeicher- 24. „52. PSI Messe 2014 – Die internationale Leitmesse
Technologien“ der Werbeartikelindustrie“
vom 30. September bis 2. Oktober 2013 in Stuttgart vom 8. bis 10. Januar 2014 in Düsseldorf
Berlin, den 13. Mai 2013
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s