1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Gesetz
zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG)
Vom 7. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
rates das folgende Gesetz beschlossen: 4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
Artikel 1 5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
Änderung des 6. jede sonstige Änderung des Personenstandes,
Personenstandsgesetzes soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 7. die Änderung der eingetragenen Religionszu-
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- gehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies
zes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert wünscht,
worden ist, wird wie folgt geändert: 8. Berichtigungen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung
folgt gefasst: einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.“
„§ 22 Fehlende Angaben“. 5. § 21 wird wie folgt geändert:
2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Familien-
Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für still- name“ durch das Wort „Geburtsname“ ersetzt.
gelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4“ ein- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gefügt.
„(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
3. § 15 wird wie folgt geändert:
1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische
„Geburt“ ein Komma und die Wörter „ihr Ge- Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
schlecht“ eingefügt.
2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
„3. die nach der Eheschließung geführten Vor- 3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter
namen und Familiennamen der Ehegatten.“ und des Vaters,
c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in 4. auf den Erwerb der deutschen Staatsange-
Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird hörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des
folgende Nummer 4 angefügt: Staatsangehörigkeitsgesetzes,
„4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung 5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung
der Ehegatten unterliegt.“ des Kindes unterliegt.“
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 6. § 22 wird wie folgt geändert:
„(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundun- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gen aufgenommen über
„§ 22
1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
Fehlende Angaben“.
2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Fest-
stellung der Todeszeit eines Ehegatten und die b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auf- „(3) Kann das Kind weder dem weiblichen
lösung der Ehe durch Eheschließung des ande- noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet
ren Ehegatten, werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine
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solche Angabe in das Geburtenregister einzu- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tragen.“
„(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.“
7. § 27 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: sätze 3 bis 5.
„4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung 11. § 36 wird wie folgt geändert:
des Geschlechts des Kindes,“. a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: fasst:
„5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu „2. bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder
einer Religionsgemeinschaft, die Körper- und der Ehegatte oder Lebenspartner des
schaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Verstorbenen, jede andere Person, die ein
Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind rechtliches Interesse an der Beurkundung
dies wünscht,“. geltend machen kann, sowie die deutsche
Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeits-
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: bereich der Sterbefall eingetreten ist.“
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und deren b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „antragsbe-
Auflösung“ gestrichen. rechtigte“ durch das Wort „antragstellende“ er-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort setzt.
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „eine 12. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
das Kind betreffende Todeserklärung oder
gerichtliche Feststellung der Todeszeit.“ an- „Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu
gefügt. erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkun-
den.“
8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
13. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Sterberegister werden beurkundet
„Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Stan-
1. die Vornamen und der Familienname des Ver- desamt zuständig, das die Eheschließung zu beur-
storbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Ge- kunden hat oder das Eheregister führt, in dem die
schlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die Eheschließung beurkundet ist.“
rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu
einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft 14. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des öffentlichen Rechts ist, „Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Standesamt zuständig, das die Begründung der
Verstorbenen, Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das
Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die
3. die Vornamen und der Familienname des Ehe- Lebenspartnerschaft beurkundet ist.“
gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-
15. § 43 wird wie folgt geändert:
bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
löst, sind die Vornamen und der Familienname
des letzten Ehegatten oder Lebenspartners an- „(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist
zugeben, das Standesamt zuständig, das das Geburten-
register für die Person, deren Name geändert
4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.“
oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklä-
9. § 34 wird wie folgt geändert: rung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur
Namensführung von Ehegatten oder Lebens-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
partnern abgegeben, so ist das Standesamt zu-
„(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 ständig, das die Eheschließung oder die Begrün-
des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben dung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden
haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung hat oder das Eheregister oder das Lebenspart-
geführten Vornamen und Familiennamen einzu- nerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist
tragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht
und Spätaussiedler, deren Name nach den Vor- im Zusammenhang mit einer Erklärung zur
schiften des Gesetzes über die Änderung von Namensführung von Ehegatten oder Lebens-
Familiennamen und Vornamen geändert worden partnern abgegeben und kein Geburtseintrag
ist.“ im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig,
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende
sätze 4 und 5.
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
10. § 35 wird wie folgt geändert: Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein
„Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entge-
beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.“ gengenommenen Erklärungen.“
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16. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
Erklärende“ durch die Wörter „das Kind“ ersetzt. 3. Ort und Tag der Eheschließung,
17. § 47 wird wie folgt geändert: 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zu-
gehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
„Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener
Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen
Ermittlungen des Standesamts sind außerdem
der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des
zu berichtigen
Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde
1. die in den Personenstandsregistern einge- im Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ anzu-
tragenen Hinweise, geben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder
gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehe-
2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die
gatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe.“
der Eintragung zugrunde gelegen haben,
23. § 58 wird wie folgt gefasst:
3. im Sterberegister die Angaben über den letz-
ten Wohnsitz des Verstorbenen, „§ 58
Lebenspartnerschaftsurkunde
4. in allen Personenstandsregistern die Registrie-
rungsdaten eines Personenstandseintrags.“ In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden auf-
genommen
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebens-
„Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um partner zum Zeitpunkt der Begründung der
die Berichtigung eines Hinweises auf einen Ein- Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem
trag in einem anderen Personenstandsregister Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung
oder von Registrierungsdaten des Personen- der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden
standseintrags handelt.“ Vornamen und Familiennamen,
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
„(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrie- 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-
rungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kenn- schaft,
zeichnung des entsprechenden Registereintrags 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspart-
und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 ge- ners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich
kennzeichneten Registereinträge gelten als still- die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag er-
gelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. gibt.
Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Ein-
trags können wieder verwendet werden.“ Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das
Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festge-
18. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Im stellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und
Übrigen“ durch die Wörter „Außer in den Fällen Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsur-
des § 47“ ersetzt. kunde im Feld „Weitere Angaben aus dem Regis-
19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ter“ anzugeben.“
„dem Beschwerdeführer“ ein Komma und die 24. § 60 wird wie folgt geändert:
Wörter „dem Standesamt“ eingefügt. a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
20. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: fügt:
„(2) Gegen den Beschluss steht dem Standes- „3. die Vornamen und der Familienname des
amt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der
jedem Fall zu.“ Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes ver-
heiratet war oder eine Lebenspartnerschaft
21. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft
durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und
„Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde
der Familienname des letzten Ehegatten oder
ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt
Lebenspartners anzugeben,“.
zuständig, bei dem der entsprechende Registerein-
trag geführt wird.“ b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
22. § 57 wird wie folgt gefasst: 25. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 „(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund
des Transsexuellengesetzes vom 10. September
Eheurkunde 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt
worden, dass diese Person dem anderen als dem in
In die Eheurkunde werden aufgenommen
ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht an-
1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten gehört, so darf abweichend von § 62 eine Perso-
zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich nenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur
aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Aus- der betroffenen Person selbst und eine Personen-
stellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen standsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartner-
und Familiennamen, schaftseintrag nur der betroffenen Person selbst
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sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem „§ 26 Suchfunktion“.
Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und
§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.“ „§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken
und Gewässern; unbekannter Sterbeort“.
26. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Perso-
nenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem „§ 39 (weggefallen)“.
oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die d) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, „§ 49 (weggefallen)“.
soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben erforderlich ist.“ 2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 63 Absatz 4“ ersetzt.
27. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den
„(4) Das Bundesministerium des Innern kann
Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständi-
eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genü-
gen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder
gende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffent-
einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständig-
lichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwend-
keit der obersten Landesbehörde richtet sich nach
bar erklären.“
dem Sitz der Forschungseinrichtung.“
4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63
28. In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die Abs. 2 und 4 gilt entsprechend“ gestrichen.
Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.
5. § 26 wird wie folgt gefasst:
29. § 73 wird wie folgt geändert:
„§ 26
a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
Suchfunktion
„16. weitere Angaben zum Familienstand des (1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu
Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt führenden Personenstandsregister sind mit einer
des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Suchfunktion zu versehen, die anderen Standes-
Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde ämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Perso-
(§ 60 Nummer 2 und 4),“. nenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind
b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur
Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als
„24. die elektronische Erfassung und Fortführung Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die
der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Per- Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des ge-
sonenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der suchten Eintrags mitgeteilt werden.
bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen
Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),“. (2) Für Altregister und Übergangsbeurkundun-
gen, die nicht elektronisch nacherfasst worden
30. § 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem
„5. die elektronische Erfassung und Fortführung die Suchanfragen beantwortet werden können; für
der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.“
der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu 6. § 27 wird wie folgt gefasst:
regeln,“.
„§ 27
31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
„§ 4 gilt entsprechend.“ (1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten
32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2
Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5
„(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für
Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hin- die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im
weise nicht einzutragen sind.“ Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem
33. In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort „Eheurkun- einzurichten, das das Auffinden eines Personen-
den“ die Wörter „als Personenstandsurkunden nur“ standseintrags oder einer namensrechtlichen Erklä-
eingefügt. rung ermöglicht.
(2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1
Artikel 2 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies
für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige
Änderung der
Personenstandsverordnung Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt,
Registernummer, Familiennamen, Geburtsname,
Die Personenstandsverordnung vom 22. November Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung,
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft,
satz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Für die Suche in dem elektronischen Aus-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: kunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür ent-
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
wickelte Online-Datenbank des Standesamts I in bb) In Buchstabe c wird das Wort „Vormund-
Berlin verwendet.“ schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: richt“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d werden
„(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten
nach dem Wort „Gesetzbuche“ ein Komma und
Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Ge-
die Wörter „§ 1 des Minderheiten-Namensände-
wicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm,
rungsgesetzes“ eingefügt.
handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in
den Personenstandsregistern nicht beurkundet. c) Absatz 7 wird aufgehoben.
Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei d) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7
Lebendgeburt die Personensorge zugestanden und 8.
hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeits-
bereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. 17. § 57 wird wie folgt geändert:
In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzei- a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Vormund-
genden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
Formular nach dem Muster der Anlage 13.“ richt“ ersetzt.
8. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1, 2 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und 3 Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 27 aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes“ durch einen Punkt ersetzt.
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
9. § 35 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 6 Nummer 5 wird das Wort „Familien-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. name“ durch das Wort „Geburtsname“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 18. § 58 wird wie folgt geändert:
„(2) Bei Geburt im Inland sind personen- a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Vormund-
standsrechtliche Änderungen, die nach der Ge- schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
burt, aber vor der Beurkundung wirksam gewor- richt“ ersetzt.
den sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10. § 37 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
„§ 37 bis 3.
Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
und Gewässern; unbekannter Sterbeort“. aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
Fällen der Absätze 1 bis 4“ gestrichen. bis 5.
11. In § 38 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „wenn d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort
keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,“ ge- „Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
strichen. eingefügt.
12. § 39 wird aufgehoben. 19. § 59 wird wie folgt geändert:
13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Vormund-
„Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag richt“ ersetzt.
als unbekannte Person zu bezeichnen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
14. § 49 wird aufgehoben. „(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-
15. § 50 wird wie folgt geändert: dung über die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mit-
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: zuteilen.“
„Bei Personen, die keinen Vor- und Familien- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
namen oder die neben Vor- und Familiennamen
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
weitere Namensbestandteile führen, ist der sich
aus dem Registereintrag ergebende Name mit bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
allen Namensbestandteilen in die Urkunden ein- bis 5.
zutragen.“ d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „oder „Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
Lebenspartners“ gestrichen. eingefügt.
16. § 56 wird wie folgt geändert: 20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „vormund- aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
schaftsgerichtliche“ durch die Wörter „fami- bb) Die Nummern 4 bis 10 werden die Num-
lien- oder betreuungsgerichtliche“ ersetzt. mern 3 bis 9.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1127
cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort „Vor- vollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Be-
mundschaftsgericht“ durch das Wort „Fami- urkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch
liengericht“ ersetzt. aus dem elektronisch nacherfassten Personen-
dd) In der neuen Nummer 9 werden das Komma standseintrag hervorgehen. Daten, die in den elek-
und die Wörter „wenn der Verstorbene das tronischen Registern nicht vorgesehen sind, wer-
16. Lebensjahr vollendet hat“ gestrichen. den nicht übernommen. Daten, die im Papier-
register nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder für die geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur
letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartner- Führung des elektronischen Registers erforderlich
schaft“ gestrichen. sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur
Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht
bb) In Nummer 5 werden das Komma und die erforderlich.
Wörter „wenn der Verstorbene das 16. Le-
bensjahr vollendet hat“ gestrichen. (2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge
sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu
c) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die
„Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“ Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstands-
eingefügt. registers nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erst-
21. In § 61 wird das Wort „erheben“ durch das Wort beurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeich-
„übermitteln“ ersetzt. nung des Standesamts, das die zu erfassende
Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeich-
22. § 62 wird wie folgt geändert:
nung des Standesamts ab, das jetzt die elektro-
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 nische Erfassung vornimmt, werden die ursprüng-
und 2 ersetzt: liche Bezeichnung und die Standesamtsnummer
„(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht ver-
nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für wendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer
ein Standesamt, das des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende
dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das
1. für die Entgegennahme einer Namenserklä- Standesamt einmalig vergibt. Der Name des
rung zuständig ist oder eine familienrechtliche Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag
Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen.
der Personenstandsfall nicht im Inland beur- Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im
kundet worden ist; Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personen-
2. einen Hinweis über einen im Ausland beur- standsgesetzes werden mit einer nicht belegten
kundeten Personenstandsfall in ein deut- Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nach-
sches Personenstandsregister einträgt. erfasst, in dem sie angelegt wurden.
(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mit- (3) Der Standesbeamte, der die elektronische Er-
teilung über die Aufhebung, Scheidung oder das fassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner
Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektroni-
Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entschei- schen Signatur ab und speichert ihn in dem ent-
dung, bestehen die Mitteilungspflichten nach sprechenden Personenstandsregister. Beurkundung
§ 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeit-
Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in punkt ausschließlich der im elektronischen Perso-
Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entspre- nenstandsregister gespeicherte Eintrag.
chendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 ent-
Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland be- sprechend.
gründeten Lebenspartnerschaft.“
(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Register übernommen wurden, sind mit einem ent-
c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. sprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach
wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte
23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweit-
„Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungs- buch zu vernichten.
stellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur (6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkun-
des absendenden Standesamts.“ dungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektro-
24. § 69 wird wie folgt gefasst: nische Register und für die Neubeurkundung von in
„§ 69 Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des
Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“
Übernahme in
elektronische Personenstandsregister 25. § 70 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altre- 26. In § 71 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
gistern werden Registereinträge nach den Mustern und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 3“
der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in ersetzt.
die elektronischen Register so zu übernehmen, 27. Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt ge-
dass der personenstandsrechtliche Verlauf nach- fasst:
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
„Anlage 1
(zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Allgemeine Registerangaben
für alle Register
0001 Name des Standesamts X X
0010 Standesamtsnummer z. B. 06412001 für das Standes-
amt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt
um ein Suffix für ein verwaltetes X X
Standesamt
0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister X X
S = Sterberegister
0012 Eintragsnummer z. B. „334“ für die 334. Beurkun-
dung einer Geburt eines Jahres X X
0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der
ursprünglichen Beurkundung X X
0014 Nummer der Folgebeurkundung z. B. „3“ für die 3. Folgebeurkun-
dung zu einem Haupteintrag X
0020 Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung,
Vaterschaftsanerkennung,
Wiederannahme des Geburts- X X
namens, Berichtigung
0030 Anlass eines Hinweises z. B. Eheschließung des Kindes,
Lebenspartnerschaft des Kindes,
Kind des Kindes, Tod des Kindes, X
Wiederverheiratung, Ehe des
Verstorbenen
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkun-
dung X
0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des
Personenstandseintrags 1)
0048 Sperrvermerk 1)
0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines
Sperrvermerks 1)
0050 Ort der Beurkundung X X
0051 Datum der Beurkundung X X
0052 Name der Urkundsperson X X
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten X X
1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur bei Bedarf systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nach dem 31. Oktober 2013 ausschließlich für die Nacherfassung der bis dahin angelegten Personenstandseinträge zur
Verfügung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1129
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt X X X
1041 Stunde und Minute der Geburt X X
1050 Ort der Geburt X X X
1051 Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
1052 Geburtsort, Straße X X
1053 Geburtsort, Hausnummer X X 2)
1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X X
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X
Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname Angabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes X X X
1102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
1105 Vornamen X X X
1106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
des Kindes X
1120 Geschlecht X X
1130 Religion/Weltanschauung X X
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X
1199 Familiennamensführung nicht nachgewie- Nur bei nicht nachgewiesener
sen Identität der Eltern X
Mutter/Annehmende des Kindes
1201 Familienname X X X
1202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
1203 Geburtsname X X X
1204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
1205 Vornamen X X X
1206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
1230 Religion/Weltanschauung X X
1240 Tag der Geburt X
1250 Ort der Geburt X
1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1271 Behördenname Ortsbezeichnung X
1275 Registernummer z. B. G 399/2010 X
1280 Staatsangehörigkeit X
1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität X X
Vater/Annehmender des Kindes
1301 Familienname X X X
1302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
1303 Geburtsname X X X
1304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
1305 Vornamen X X X
1306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1330 Religion/Weltanschauung X X
1340 Tag der Geburt X
1350 Ort der Geburt X
1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1371 Behördenname Ortsbezeichnung X
1375 Registernummer z. B. G 1499/2009 X
1380 Staatsangehörigkeit X
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität X X
Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung X
1450 Ort der Eheschließung X
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1471 Behördenname Ortsbezeichnung X
1475 Registernummer z. B. E 67/2009 X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1131
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung X
1550 Ort der Eheschließung X
1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1571 Behördenname Ortsbezeichnung X
1575 Registernummer z. B. E 288/2030 X
1590 Art der Eheauflösung z. B. Scheidung oder Tod X 3)
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3)
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3)
1593 Behördenname Ortsbezeichnung X 3)
1595 Registernummer X 3)
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung X
1650 Ort der Begründung X
1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1671 Behördenname Ortsbezeichnung X
1675 Registernummer z. B. L 12/2009 X
1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft z. B. Aufhebung oder Tod X 3)
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3)
1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3)
1693 Behördenname Ortsbezeichnung X 3)
1695 Registernummer X 3)
Kind des Kindes
1701 Familienname Angabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes X
1705 Vornamen X
1740 Tag der Geburt X
1750 Ort der Geburt X
1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1771 Behördenname Ortsbezeichnung X
1775 Registernummer X
1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X 2)
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit des Kindes
1940 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
1942 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war.
1950 Sterbeort X
1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
1960 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit X 2)
1962 Festgestellter Todestag Datum X 2)
1963 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
1964 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
1965 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X 2)
1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
1971 Behördenname Ortsbezeichnung X
1975 Registernummer/Aktenzeichen X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1133
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung X X
2050 Ort der Eheschließung X X
2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X X
2078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist
Name des Mannes, der Frau oder X
Doppelname
Angaben zur Ehefrau
2101 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2103 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2105 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
2106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
2111 Familienname (nach Eheschließung) X X X
2112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2113 Geburtsname (nach Eheschließung) X X X
2114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2115 Vornamen (nach Eheschließung) X X X 2)
2116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X 2)
2119 Recht der Namensführung Verweis auf Recht der Ehefrau X
2120 Geschlecht X X 2)
2130 Religion/Weltanschauung X X
2140 Tag der Geburt X X X
2150 Ort der Geburt X X
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2171 Behördenname Ortsbezeichnung X
2175 Registernummer X
2180 Staatsangehörigkeit X
Angaben zum Ehemann
2201 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2203 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2205 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
2206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
2211 Familienname (nach Eheschließung) X X X
2212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2213 Geburtsname (nach Eheschließung) X X X
2214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2215 Vornamen (nach Eheschließung) X X X 2)
2216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X 2)
2219 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des Ehemannes X
2220 Geschlecht X X 2)
2230 Religion/Weltanschauung X X
2240 Tag der Geburt X X X
2250 Ort der Geburt X X
2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2271 Behördenname Ortsbezeichnung X
2275 Registernummer X
2280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Ehe durch Entscheidung
2390 Art der Eheauflösung z. B. Scheidung, Aufhebung, Tod,
Wiederverheiratung nach Todes- X
erklärung
2391 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum X
2392 Behörde Funktionsbezeichnung X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1135
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
2393 Behördenname Ortsbezeichnung X
2395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit der Ehefrau
2440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
2442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war.
2450 Sterbeort X
2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit X
2462 Festgestellter Todestag Datum X 2)
2463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
2464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
2465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2471 Behördenname Ortsbezeichnung X
2475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit des Ehemannes
2540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
2542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war.
2550 Sterbeort X
2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit X
2562 Festgestellter Todestag Datum X 2)
2563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
2564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
2565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2571 Behördenname Ortsbezeichnung X
2575 Registernummer/Aktenzeichen X
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Wiederverheiratung der Ehefrau
2640 Tag der Eheschließung X
2650 Ort der Eheschließung X
2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2671 Behördenname Ortsbezeichnung X
2675 Registernummer X
Wiederverheiratung des Ehemannes
2740 Tag der Eheschließung X
2750 Ort der Eheschließung X
2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2771 Behördenname Ortsbezeichnung X
2775 Registernummer X
Lebenspartnerschaft der Ehefrau
2840 Tag der Begründung X
2850 Ort der Begründung X
2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2871 Behördenname Ortsbezeichnung X
2875 Registernummer X
Lebenspartnerschaft des Ehemannes
2940 Tag der Begründung X
2950 Ort der Begründung X
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2971 Behördenname Ortsbezeichnung X
2975 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1137
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Lebenspartnerschafts-
register
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung X X
3050 Ort der Begründung X X
3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X X
3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt
abweichenden Begründungs- X
behörde
3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist
Name des 1. oder 2. Lebens- X
partners oder Doppelname
Angaben zum 1. Lebenspartner
3101 Familienname (vor Begründung) X X X
3102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3103 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3105 Vornamen (vor Begründung) X X X
3106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
3111 Familienname (nach Begründung) X X X
3112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3113 Geburtsname (nach Begründung) X X X
3114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3115 Vornamen (nach Begründung) X X X 2)
3116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X 2)
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3119 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 1. Lebens-
partners X
3120 Geschlecht X X 2)
3130 Religion/Weltanschauung X X
3140 Tag der Geburt X X X
3150 Ort der Geburt X X
3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3171 Behördenname Ortsbezeichnung X
3175 Registernummer X
3180 Staatsangehörigkeit X
Angaben zum 2. Lebenspartner
3201 Familienname (vor Begründung) X X X
3202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3203 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3205 Vornamen (vor Begründung) X X X
3206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
3211 Familienname (nach Begründung) X X X
3212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3213 Geburtsname (nach Begründung) X X X
3214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3215 Vornamen (nach Begründung) X X X 2)
3216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X 2)
3219 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 2. Lebens-
partners X
3220 Geschlecht X X 2)
3230 Religion/Weltanschauung X X
3240 Tag der Geburt X X X
3250 Ort der Geburt X X
3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3271 Behördenname Ortsbezeichnung X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1139
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3275 Registernummer X
3280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Lebenspartnerschaft
3390 Art der Auflösung z. B. Aufhebung, Tod, Todeserklä-
rung, Feststellung der Todeszeit X
3391 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum X
3392 Behörde Funktionsbezeichnung X
3393 Behördenname Ortsbezeichnung X
3395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit 1. Lebenspartner
3440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war.
3450 Sterbeort X
3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit X
3462 Festgestellter Todestag Datum X 2)
3463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
3464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
3465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3471 Behördenname Ortsbezeichnung X
3475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit 2. Lebenspartner
3540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
3542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war.
3550 Sterbeort X
3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit X
3562 Festgestellter Todestag Datum X 2)
3563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
3564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
3565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3571 Behördenname Ortsbezeichnung X
3575 Registernummer/Aktenzeichen X
Neue Ehe 1. Lebenspartner
3640 Tag der Eheschließung X
3650 Ort der Eheschließung X
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3671 Behördenname Ortsbezeichnung X
3675 Registernummer X
Neue Ehe 2. Lebenspartner
3740 Tag der Eheschließung X
3750 Ort der Eheschließung X
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3771 Behördenname Ortsbezeichnung X
3775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft
1. Lebenspartner
3840 Tag der Begründung X
3850 Ort der Begründung X
3857 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3871 Behördenname Ortsbezeichnung X
3875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft
2. Lebenspartner
3940 Tag der Begründung X
3950 Ort der Begründung X
3957 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3971 Behördenname Ortsbezeichnung X
3975 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1141
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum X X X
4141 Todeszeit Uhrzeit X X
4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben) Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person X X X
mit Sicherheit tot war.
4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) Zeitraum umfasst die Uhrzeit am
letzten Tag lebend und Uhrzeit am
Tag, an dem die Person mit Sicher- X X
heit tot war.
4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141,
wenn Uhrzeit des Todes nur un- X X 2)
gefähr (gegen … Uhr) feststeht
4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort X X X
4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4152 Sterbeort, Straße X X
4153 Sterbeort, Hausnummer X X
4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland X X X
4199 Tot aufgefunden Nur bei Nacherfassung X X
Angaben zur verstorbenen Person
4201 Familienname X X X
4202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
4203 Geburtsname X X X
4204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
4205 Vornamen X X X
4206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
4220 Geschlecht X X 2)
4230 Religion/Weltanschauung X X
4240 Tag der Geburt X X X
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
4250 Ort der Geburt X X
4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4271 Behördenname Ortsbezeichnung X
4275 Registernummer X
4290 Anschrift, Straße X X
4291 Anschrift, Hausnummer X X
4293 Anschrift, Ort X X
4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X
4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität X X
Familienstand der verstorbenen Person
4300 Familienstand X X
4301 Familienname des Ehegatten oder Le-
benspartners X X
4302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
4303 Geburtsname des Ehegatten oder Le-
benspartners X X
4304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
4305 Vornamen des Ehegatten oder Lebens-
partners X X
4306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität X X
Ehe der verstorbenen Person
4450 Tag der Eheschließung X
4450 Ort der Eheschließung X
4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4471 Behördenname Ortsbezeichnung X
4475 Registernummer X
4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) X
Lebenspartnerschaft der verstorbenen
Person
4540 Tag der Begründung X
4550 Ort der Begründung X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1143
Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Beschränkung1
Hinweis Suchfeld
4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4571 Behördenname Ortsbezeichnung X
4575 Registernummer X
Todeserklärung, Gerichtliche Fest-
stellung der Todeszeit
4660 Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit X
4662 Festgestellter Todestag Datum X
4663 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X
4664 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
4665 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
4670 Behörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
4671 Behördenname Ortsbezeichnung X
4675 Registernummer/Aktenzeichen X
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Eheregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Ehemann
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Ehefrau
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Eheschließung
Ort und Tag
Name des Ehemannes nach Eheschließung
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Name der Ehefrau nach Eheschließung
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise1
Geburt des Ehemannes
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt der Ehefrau
Registerbehörde, Name
Registernummer
Namensführung in der Ehe
Recht Ehemann
Recht Ehefrau
Namensbestimmung
Staatsangehörigkeit
Ehemann
Ehefrau
1
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1145
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Lebenspartnerschaftsregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Begründung der Lebenspartnerschaft
Behörde1, Ort und Tag
Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise2
Geburt des Lebenspartners 1
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt des Lebenspartners 2
Registerbehörde, Name
Registernummer
Namensführung in der Lebenspartnerschaft
Recht Lebenspartner 1
Recht Lebenspartner 2
Namensbestimmung
Staatsangehörigkeit
Lebenspartner 1
Lebenspartner 2
1
Leittext und Angabe erfolgen nur, wenn Begründungsbehörde von Registerbehörde abweicht.
2
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1147
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Kind
Familienname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag und Uhrzeit
Geburtsort
Religion
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise1
Eheschließung der Eltern
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt der Mutter des Kindes
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt des Vaters des Kindes
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Staatsangehörigkeit
Kind
Mutter
Vater
Recht der Namensführung des Kindes
Kind
1
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1149
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Wohnsitz
Religion
Todestag und Uhrzeit
Sterbeort
Familienstand
Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise 2
Geburt
Registerbehörde, Name
Registernummer
Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft 1
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Führungsort Heiratseintrag
1
Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1151
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten3
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass4
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
3
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
4
Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)
Eheurkunde
Standesamt
Registernummer
Eheschließung
Ort, Tag
Ehemann
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
Eheschließung
Geburtsname nach
Eheschließung
Vorname(n) nach
Eheschließung
Ehefrau
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
Eheschließung
Geburtsname nach
Eheschließung
Vorname(n) nach
Eheschließung
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1153
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)
Lebenspartnerschaftsurkunde
Standesamt
Registernummer
Begründung der Lebenspartnerschaft
Ort, Tag
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
der Begründung
Geburtsname nach
der Begründung
Vorname(n) nach
der Begründung
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
der Begründung
Geburtsname nach
der Begründung
Vorname(n) nach
der Begründung
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)
Geburtsurkunde
Standesamt
Registernummer
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1155
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)
Sterbeurkunde
Standesamt
Registernummer
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Zeitpunkt des Todes
Sterbeort
Letzter Wohnsitz
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienstand
Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
1
Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 10
(zu § 29)
Niederschrift über die Eheschließung
Standesamt
Ort, Tag
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung
Herr
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
und Frau
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
Als Zeugen waren anwesend:*
Weiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache:*
Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.
Er erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*
* Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1157
Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben
haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betrefen. Auf die Frage des Standesbeamten
erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.
Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.
Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab:
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung:
Namen des Ehemannes in der Ehe
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Namen der Ehefrau in der Ehe
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Vorgelesen [in deutscher und ………… Sprache]*, genehmigt und unterschrieben
Siegel
Urkundsperson
* Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 13
(zu § 31 Absatz 3)
Bescheinigung
nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)
Standesamt
Kind
vorgesehener
Familienname
vorgesehene(r)
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag (§ 31 Absatz 3 PStV)
Geburtsort
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1159
Artikel 3 beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben
Änderung des werden.“
Minderheiten-Namensänderungsgesetzes b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungs- „(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2
gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet wer-
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom den, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, der Begründung der Lebenspartnerschaft gegen-
wird wie folgt gefasst: über einem deutschen Standesamt abgegeben wer-
„(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffent- den.“
lich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht
bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Artikel 7
Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von
Änderung des
den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet wer-
Bürgerlichen Gesetzbuchs
den.“
§ 1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetz-
Artikel 4 buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt
§ 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August
2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des „Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ge- gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt
werden.“
„(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffent-
lich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht
Artikel 8
bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen
Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfah- Änderung des
ren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Er- Lebenspartnerschaftsgesetzes
klärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Ge- § 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgeset-
bühren und Auslagen werden nicht erhoben.“ zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
Artikel 5 S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der
Konsulargesetzes
Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen
§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt öffentlich beglaubigt werden.“
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 9
gefasst:
Bekanntmachungserlaubnis
„§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend.“
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Artikel 6 laut des Personenstandsgesetzes und der Personen-
standsverordnung in der vom 1. November 2013 an
Änderung des
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
Einführungsgesetzes
chen.
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Artikel 10
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I Inkrafttreten
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Num-
16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird mer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in
wie folgt geändert: Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7,
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 be-
„Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschafts- troffen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
name, so kann die Erklärung während des Be- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
stehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von 2013 in Kraft.
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1161
Achtes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom 7. Mai 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- digung der Gesamtumstände als überwiegend ver-
sen: lagstypisch anzusehen ist und die nicht überwie-
gend der Eigenwerbung dient. Journalistische Bei-
Artikel 1 träge sind insbesondere Artikel und Abbildungen,
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- oder Unterhaltung dienen.
zes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2579) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: § 87g
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Übertragbarkeit,
§ 87e folgende Angaben eingefügt: Dauer und Schranken des Rechts
„Abschnitt 7 (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Ab-
satz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gel-
Schutz des Presseverlegers
ten entsprechend.
§ 87f Presseverleger
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröf-
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des fentlichung des Presseerzeugnisses.
Rechts
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers“. zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungs-
2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt: schutzberechtigten geltend gemacht werden, des-
„Abschnitt 7 sen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter
Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
Schutz des Presseverlegers
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichma-
§ 87f chung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon,
soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von
Presseverleger
Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufberei-
(Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das ten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1
Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Abschnitt 6 entsprechend.
Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei
denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder § 87h
kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in
Beteiligungsanspruch des Urhebers
einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der
Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-tech- zu beteiligen.“
nische Festlegung journalistischer Beiträge im Rah-
men einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern Artikel 2
periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Wür- Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Gesetz
zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel
(Hochfrequenzhandelsgesetz)
Vom 7. Mai 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
sen: aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
gestrichen.
Inhaltsübersicht
bb) In Nummer 3 wird am Ende das Komma
Artikel 1 Änderung des Börsengesetzes durch das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes „4. die Nutzung einer algorithmischen Han-
Artikel 5 Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungs- delsstrategie untersagen,“.
verordnung 2a. Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Artikel 6 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent- fügt:
schädigungsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten „(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Er-
laubnis mit Auflagen versehen, soweit dies er-
forderlich ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen
Artikel 1 sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von
Änderung des Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder
Börsengesetzes Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.“
1351), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Geset- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
zes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
worden ist, wird wie folgt geändert: fügt:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
„(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane so-
§ 26 die folgenden Angaben eingefügt:
wie die beim Träger der Börse Beschäftigten
„§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auf-
§ 26b Mindestpreisänderungsgröße“. trag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1
Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entspre-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
chend.“
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„(Handelsteilnehmer)“ die Wörter „, von Per- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
sonen, denen ein Handelsteilnehmer direkten 4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
elektronischen Zugang zur Börse gewährt (mit- a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Bestellung“
telbare Börsenteilnehmer)“ eingefügt. das Wort „, Wiederbestellung“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Wiederbe-
aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“ stellung“ die Wörter „und Abberufung“ einge-
durch ein Komma ersetzt. fügt.
bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch 5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „und“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: durch ein Komma ersetzt.
„5. von den Handelsteilnehmern, die den al- b) In Nummer 2 wird das Wort „über“ gestrichen
gorithmischen Handel im Sinne des § 33 und wird am Ende der Punkt durch das Wort
Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhan- „und“ ersetzt.
delsgesetzes betreiben, jederzeit Infor-
mationen über ihren algorithmischen c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Handel, die für diesen Handel eingesetz- „3. die Kennzeichnung der durch algorithmi-
ten Systeme sowie eine Beschreibung schen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a
der algorithmischen Handelsstrategien Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes er-
und der Einzelheiten zu den Handelspa- zeugten Aufträge durch die Handelsteilneh-
rametern oder Handelsobergrenzen, de- mer und die Kenntlichmachung der hierfür
nen das System unterliegt, verlangen.“ jeweils verwendeten Handelsalgorithmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1163
6. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 26b
Mindestpreisänderungsgröße
„(4) Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die
übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbe- Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene
sondere durch unverhältnismäßig viele Auftragsein- Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den
gaben, -änderungen und -löschungen, separate gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um
Gebühren zu erheben, sofern nicht der Börsen- negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und
träger hierfür bereits separate Entgelte verlangt. -liquidität zu verringern. Bei der Festlegung der
Die Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu be-
bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im rücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmecha-
Sinne des Satzes 1 und der damit verbundenen ne- nismus und das Ziel eines angemessenen Order-
gativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a
die Marktintegrität wirksam begegnet wird.“ nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen kann
die Börsenordnung treffen.“
7. Nach § 19 Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt: Artikel 2
„Ferner kann die Geschäftsführung das Ruhen der Änderung des
Zulassung längstens für die Dauer von sechs Mo- Kreditwesengesetzes
naten anordnen, wenn ein Handelsteilnehmer das Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
nicht einhält; hält ein Handelsteilnehmer wiederholt das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April
das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie
§ 26a nicht ein, kann die Geschäftsführung die Zu- folgt geändert:
lassung widerrufen.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
8. In § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort § 64o folgende Angabe eingefügt:
„Hilfsperson“ durch das Wort „Person“ ersetzt. „§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenz-
handelsgesetz“.
9. Nach § 24 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
2. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
gefügt:
fasst:
„(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu „4. das
treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankun- a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-
gen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsen- kaufs von Finanzinstrumenten an einem orga-
preises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im nisierten Markt oder in einem multilateralen
Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,
Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige
Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung b) häufige organisierte und systematische
statischer oder dynamischer Preiskorridore oder Betreiben von Handel für eigene Rechnung
Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrau- außerhalb eines organisierten Marktes oder
ten Handelsteilnehmer.“ eines multilateralen Handelssystems, indem
ein für Dritte zugängliches System angeboten
10. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
eingefügt: c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-
menten für eigene Rechnung als Dienstleis-
„§ 26a
tung für andere oder
Order-Transaktions-Verhältnis d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumen-
ten für eigene Rechnung als unmittelbarer
Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein an- oder mittelbarer Teilnehmer eines inländi-
gemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragsein- schen organisierten Marktes oder multilatera-
gaben, -änderungen und -löschungen und den tat- len Handelssystems mittels einer hochfre-
sächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transak- quenten algorithmischen Handelstechnik, die
tions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für gekennzeichnet ist durch die Nutzung von In-
den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermei- frastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-
den. Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei je- ten zu minimieren, durch die Entscheidung
weils für ein Finanzinstrument und anhand des zah- des Systems über die Einleitung, das Erzeu-
lenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und gen, das Weiterleiten oder die Ausführung ei-
Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. nes Auftrags ohne menschliche Intervention
Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis für einzelne Geschäfte oder Aufträge und
liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-
der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder
der konkreten Marktlage oder der Funktion des Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für
handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvoll- andere (Eigenhandel),“.
ziehbar ist. Die Börsenordnung muss nähere Be-
stimmungen zum angemessenen Order-Transak- 3. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
tions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von a) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Eigenhan-
Finanzinstrumenten treffen. del“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Nummer 4 Buchstabe a bis c“ und nach den Wör- d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumen-
tern „des Eigenhandels“ die Wörter „im Sinne des ten für eigene Rechnung als unmittelbarer
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a“ oder mittelbarer Teilnehmer eines inländi-
eingefügt. schen organisierten Marktes oder multilatera-
len Handelssystems mittels einer hochfre-
b) In Nummer 11 werden im einleitenden Satzteil quenten algorithmischen Handelstechnik, die
nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im
gekennzeichnet ist durch die Nutzung von In-
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die
frastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-
Wörter „Buchstabe a bis c“ eingefügt. ten zu minimieren, durch die Entscheidung
c) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Eigenhan- des Systems über die Einleitung, das Erzeu-
del“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 gen, das Weiterleiten oder die Ausführung
Nummer 4 Buchstabe a bis c“ eingefügt. eines Auftrags ohne menschliche Intervention
für einzelne Geschäfte oder Aufträge und
4. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wer- durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-
den nach den Wörtern „im Wege des Eigenhandels“ kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder
die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num- Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für
mer 4 Buchstabe a“ eingefügt. andere (Eigenhandel),“.
5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt: 2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 64p
a) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Ei-
zum Hochfrequenzhandelsgesetz
genhandel“ die Wörter „im Sinne des § 2 Ab-
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdeh- satz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c“
nung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a eingefügt.
Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanz-
dienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für bb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „im
den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne Rahmen des Eigenhandels“ die Wörter „im
des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen Buchstabe a“ eingefügt.
vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 b) In Nummer 9 werden im einleitenden Satzteil und
Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts- in den Buchstaben a und c jeweils nach dem Wort
verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. Für ein Unter- „Wertpapierdienstleistungen“ die Wörter „im
nehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Un- Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Num-
ternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 mer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 bis 9“
ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollstän- eingefügt.
dige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu
stellen ist.“ c) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Eigen-
geschäfte und Eigenhandel“ die Wörter „im Sinne
Artikel 3 des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
bis c“ eingefügt.
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes 3. Nach § 4 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I „(3a) Die Bundesanstalt kann von einem Wert-
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Ge- papierdienstleistungsunternehmen, das algorithmi-
setzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert schen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1
worden ist, wird wie folgt geändert: betreibt, jederzeit Informationen über seinen algo-
rithmischen Handel und die für diesen Handel einge-
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: setzten Systeme anfordern, soweit dies auf Grund
„2. das von Anhaltspunkten für die Überwachung der Ein-
haltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes
a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver- erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbeson-
kaufs von Finanzinstrumenten an einem orga- dere eine Beschreibung der algorithmischen Han-
nisierten Markt oder in einem multilateralen delsstrategien, der Einzelheiten zu den Handelspa-
Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, rametern oder Handelsobergrenzen, denen das Sys-
b) häufige organisierte und systematische Be- tem unterliegt, der wichtigsten Verfahren zur Über-
treiben von Handel für eigene Rechnung prüfung der Risiken und Einhaltung der Vorgaben
außerhalb eines organisierten Marktes oder des § 33 sowie der Einzelheiten über seine System-
prüfung verlangen.“
eines multilateralen Handelssystems, indem
ein für Dritte zugängliches System angeboten 4. § 31f wird wie folgt geändert:
wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-
menten für eigene Rechnung als Dienstleis- aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „und“
tung für andere oder gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1165
bb) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
ein Komma ersetzt. „(6) Das Bundesministerium der Finanzen
cc) Die folgenden Nummern 7 bis 11 werden an- kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
gefügt: stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
„7. für die übermäßige Nutzung des multila- stimmungen zur Erhebung und der Höhe der Ent-
teralen Handelssystems, insbesondere gelte nach Absatz 1 Nummer 7, zur Bestimmung
durch unverhältnismäßig viele Auftrags- eines angemessenen Verhältnisses zwischen Auf-
eingaben, -änderungen und -löschungen, tragseingaben, -änderungen und -löschungen
separate Entgelte zu verlangen; die Höhe und den tatsächlich ausgeführten Geschäften
dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass nach Absatz 1 Nummer 9, zur Bestimmung einer
einer übermäßigen Nutzung und damit angemessenen Größe der kleinstmöglichen
verbundenen negativen Auswirkungen Preisänderung nach Absatz 1 Nummer 10 sowie
auf die Systemstabilität oder die Marktin- zur Festlegung der Regelungen für die Kenn-
tegrität wirksam begegnet wird, zeichnung und Kenntlichmachung nach Absatz 1
Nummer 11 erlassen. Das Bundesministerium der
8. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
auch bei erheblichen Preisschwankungen verordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-
eine ordnungsgemäße Preisermittlung si- dienstleistungsaufsicht übertragen.“
cherzustellen; geeignete Vorkehrungen
sind insbesondere kurzfristige Änderun- 5. Dem § 32c wird folgender Absatz 5 angefügt:
gen des Marktmodells und kurzzeitige Vo- „(5) Der systematische Internalisierer ist verpflich-
latilitätsunterbrechungen unter Berück- tet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen
sichtigung statischer oder dynamischer Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstru-
Preiskorridore oder Limitsysteme der mit menten festzulegen, um negative Auswirkungen auf
der Preisfeststellung betrauten Handels- die Marktintegrität und -liquidität zu verringern; bei
teilnehmer, der Festlegung der Mindestgröße nach dem ersten
9. sicherzustellen und zu überwachen, dass Halbsatz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die Handelsteilnehmer ein angemessenes diese den Preisfindungsmechanismus nicht beein-
Verhältnis zwischen ihren Auftragseinga- trächtigt.“
ben, -änderungen und -löschungen und 6. Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
den tatsächlich ausgeführten Geschäften fügt:
(Order-Transaktions-Verhältnis) gewähr-
„(1a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
leisten, um Risiken für den ordnungsge-
muss zusätzlich die in diesem Absatz genannten Be-
mäßen Handel im multilateralen Handels-
stimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel
system zu vermeiden; das Order-Transak-
mit Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computer-
tions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein
algorithmus die einzelnen Auftragsparameter auto-
Finanzinstrument und anhand des zahlen-
matisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System
mäßigen Volumens der jeweiligen Auf-
handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu
träge und Geschäfte innerhalb eines
einem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Be-
Monats zu bestimmen, und es liegt insbe-
stätigung von Aufträgen verwendet wird (algorithmi-
sondere dann ein angemessenes Order-
scher Handel). Auftragsparameter im Sinne des Sat-
Transaktions-Verhältnis vor, wenn dieses
zes 1 sind insbesondere Entscheidungen, ob der
aufgrund der Liquidität des betroffenen
Auftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis
Finanzinstruments, der konkreten Markt-
oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag
lage oder der Funktion des handelnden
nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder
Unternehmens wirtschaftlich nachvoll-
überhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbei-
ziehbar ist,
tet wird. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
10. eine angemessene Größe der kleinstmög- das algorithmischen Handel betreibt, muss über
lichen Preisänderung bei den gehandelten Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicher-
Finanzinstrumenten festzulegen, um ne- stellen, dass
gative Auswirkungen auf die Marktintegri-
1. seine Handelssysteme belastbar sind, über aus-
tät und -liquidität zu verringern; bei der
reichende Kapazitäten verfügen und angemesse-
Festlegung der Mindestgröße ist insbe-
nen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen
sondere zu berücksichtigen, dass diese
unterliegen;
den Preisfindungsmechanismus und das
Ziel eines angemessenen Order-Transak- 2. die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder
tions-Verhältnisses im Sinne der Num- eine Funktionsweise des Systems vermieden
mer 9 nicht beeinträchtigt, und wird, durch die Störungen auf dem Markt verur-
11. Regelungen für die Kennzeichnung der sacht oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden
durch den algorithmischen Handel im könnten;
Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 erzeug- 3. seine Handelssysteme nicht für einen Zweck ver-
ten Aufträge durch die Handelsteilnehmer wendet werden können, der gegen die europä-
und die Kenntlichmachung der hierfür je- ischen und nationalen Vorschriften gegen Markt-
weils verwendeten Handelsalgorithmen missbrauch oder die Vorschriften des Handels-
festzulegen.“ platzes verstößt, mit dem es verbunden ist.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das al- die Auftragsparameter automatisch bestimmt,
gorithmischen Handel betreibt, muss ferner über platziert, geändert oder gelöscht werden, sofern
wirksame Notfallvorkehrungen verfügen, um mit un- diese
vorgesehenen Störungen in seinen Handelssyste- a) das Funktionieren des Handelssystems stö-
men umzugehen, und sicherstellen, dass seine Sys- ren oder verzögern, oder hierzu geeignet sind,
teme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß oder
überwacht werden. Es muss darüber hinaus sicher-
stellen, dass jede Änderung eines zum Handel ver- b) Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Ver-
wendeten Computeralgorithmus dokumentiert wird.“ kaufsaufträge im Handelssystem erschweren
oder hierzu geeignet sind, oder
Artikel 4 c) einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich
Änderung des des Angebots eines Finanzinstruments oder
Investmentgesetzes der Nachfrage danach erwecken oder hierzu
Dem § 9a Absatz 1 des Investmentgesetzes vom geeignet sind.“
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I Artikel 6
S. 174) geändert worden ist, wird folgender Satz ange- Änderung des
fügt: Einlagensicherungs- und
„§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Anlegerentschädigungsgesetzes
entsprechend.“ In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom
Artikel 5 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
Änderung der kel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung S. 1900) geändert worden ist, werden jeweils nach
§ 3 Absatz 1 der Marktmanipulations-Konkretisie- den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
rungsverordnung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515), Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Wörter „Buchstabe a
die durch Artikel 2 Absatz 45 des Gesetzes vom 22. De- bis c“ eingefügt.
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 7
1. In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Se- Inkrafttreten
mikolon ersetzt. (1) Artikel 1 Nummer 5, Artikel 3 Nummer 6 und Ar-
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt: tikel 4 treten am 14. November 2013 in Kraft.
„4. Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die an einem (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Markt mittels eines Computeralgorithmus, der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1167
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 7. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28
Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen
Artikel 1 zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wer-
Änderung des den, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeit-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch raums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- zurück.“
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das Artikel 2
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom Änderung des
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
wie folgt geändert: Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
folgt gefasst: S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
„§ 30 Berechtigte Selbsthilfe“. vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
2. § 28 wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
§ 34a folgende Angabe eingefügt:
„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein
„§ 34b Berechtigte Selbsthilfe“.
Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“
2. § 34 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach
Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwen- „Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein
dungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zu- Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“
sammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es
„Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach
den Leistungsberechtigten im begründeten Aus-
Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwen-
nahmefall nicht zugemutet werden kann, diese
dungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zu-
aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“
sammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten
3. In § 29 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es
eingefügt: den Leistungsberechtigten im begründeten Aus-
„Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nahmefall nicht zugemutet werden kann, diese
nach § 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“
werden.“ 3. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. § 30 wird wie folgt gefasst: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 30 „Sie können auch bestimmen, dass die Leistun-
Berechtigte Selbsthilfe gen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen ge-
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zah- deckt werden.“
lung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale b) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz
Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen angefügt:
Aufwendungen verpflichtet, soweit „Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können
1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen mit Anbietern pauschal abrechnen.“
einer Leistungsgewährung zur Deckung der Be- 4. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
darfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Ab-
satz 2 und 5 bis 7 vorlagen und „§ 34b
2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leis- Berechtigte Selbsthilfe
tung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleis- Geht die leistungsberechtigte Person durch Zah-
tung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht lung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der
rechtzeitig zu erreichen war. Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungs-
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, fähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen
zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“ einer Leistungsgewährung zur Deckung der Be-
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
darfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Ab- „Für die Bemessung der Leistungen für die
satz 2 und 5 bis 7 vorlagen und Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die er-
2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leis-
forderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu be-
tung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleis-
rücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten über-
tung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht
nommen werden und den Leistungsberechtigten
rechtzeitig zu erreichen war.
nicht zugemutet werden kann, die Aufwendun-
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, gen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.“
rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“
„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel
ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“
Artikel 3
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Änderung des
„(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und
Bundeskindergeldgesetzes
Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.“
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I 3. In Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 29“ die An-
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes gabe „, 30“ eingefügt.
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1169
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk
(Textilgestaltermeisterverordnung – TextilgestalterMstrV)
Vom 26. April 2013
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- rücksichtigung von unterschiedlichen Materialkom-
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a binationen und Fertigungstechniken,
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge-
8. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, insbeson-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
dere zur Optimierung von Fertigungsverfahren und
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Produkten,
§1 9. Verbindungstechniken, insbesondere bei mehrtei-
ligen Produkten, festlegen und beherrschen,
Gegenstand
10. Befestigungstechniken zur Gebrauchsfertigkeit und
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Präsentation von Produkten festlegen und beherr-
Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister- schen,
prüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I
und II der Meisterprüfung im Textilgestalter-Handwerk. 11. Konzepte für die Herstellung, Fertigstellung und
Konfektionierung von Filzen, Klöppelspitzen, Posa-
§2 menten, Stickereien, Gestricken und Geweben ent-
wickeln,
Meisterprüfungsberufsbild
12. Konzepte für Präsentationen anlass- und kunden-
Im Textilgestalter-Handwerk sind zum Zwecke der bezogen entwickeln, darstellen und bewerten,
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz 13. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
zu berücksichtigen: triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
Prozesse entwickeln und umsetzen,
1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln,
Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auf- 14. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest- und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstel- nisse bewerten und dokumentieren,
len, Verträge schließen, 15. durchgeführte Leistungen abnehmen und doku-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und mentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- und die Auftragsabwicklung auswerten.
men, insbesondere unter Berücksichtigung der
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und §3
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Ziel und Gliederung des Teils I
Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-
weltschutzes sowie von Informations- und Kommu- (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine
nikationssystemen, berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-
sen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, lösen und dabei Tätigkeiten des Textilgestalter-Hand-
überwachen und anpassen, Unteraufträge verge- werks meisterhaft verrichten kann.
ben und deren Durchführung kontrollieren,
(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-
4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück- bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf be-
sichtigung von Gestaltungsaspekten, Fertigungs- zogenes Fachgespräch.
techniken, Instandsetzungsalternativen, berufsbe-
zogenen rechtlichen Vorschriften und technischen §4
Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln
der Technik, Personal, Material, Maschinen und Meisterprüfungsprojekt
Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
Auszubildenden, durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
5. Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Schnitte und Pa- Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom
tronen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen
Systemen, anfertigen, Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf
dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset-
6. experimentelle Arbeiten durchführen, insbesondere zungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbe-
auch mit nichttextilen Materialien, darfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des
7. Produkte, insbesondere Ensembles und Kollektio- Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-
nen, planen, gestalten und konstruieren unter Be- schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
fungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. dauern.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta- spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-
tionsarbeiten. tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
(3) Das Meisterprüfungsprojekt ist nach einer der spräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus
Nummern 1 bis 6 zu planen. Die Planungsunterlagen wird eine Gesamtbewertung gebildet.
bestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Auf dieser Grundlage ist ein verkaufsfertiges Textilpro- Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
dukt herzustellen und zu kontrollieren. Hierfür kommen chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
in Betracht: Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit we-
1. aus dem Bereich Filzen ein mindestens dreilagiger niger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Hohlfilz unter Verwendung von mindestens zwei zu-
sätzlich nichtfilzenden Materialien, §7
2. aus dem Bereich Posamentieren ein historisches Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Ensemble und ein zeitgenössisches Objekt unter
Anwendung von mindestens vier verschiedenen (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den
Techniken sowie Einsatz verschiedener Materialien, in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Hand-
lungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz da-
3. aus dem Bereich Stricken mindestens drei aufeinan- durch nachzuweisen, dass er besondere fachtheo-
der abgestimmte Gestricke unter Verwendung unter- retische Kenntnisse im Textilgestalter-Handwerk zur
schiedlicher Materialien, Muster und Funktionsele- Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen an-
mente, wendet.
4. aus dem Bereich Klöppeln eine Klöppelspitze unter
(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
Anwendung von mindestens sechs verschiedenen
lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
Techniken und Einsatz verschiedener Materialien,
Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben
5. aus dem Bereich Sticken eine bildhafte Stickerei un- sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-
ter Ausführung von Hand mit mindestens acht Stich- feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qua-
arten und mit handgeführten Maschinen; dabei sind lifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft
unterschiedliche Techniken anzuwenden und ver- werden können.
schiedene Materialien einzusetzen, oder
1. Gestaltung, Konstruktion und Fertigung
6. aus dem Bereich Weben zwei aufeinander abge-
stimmte verstärkte oder mehrlagige Gewebe oder Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
ein Bildgewebe mit technischer Umsetzung von bild- ist, in einem der Bereiche Filzen, Posamentieren,
nerisch dargestellten Farben, Formen und Farbver- Stricken, Klöppeln, Sticken oder Weben, gestal-
läufen. terische, konstruktionstechnische und fertigungs-
technische Aufgaben unter Berücksichtigung wirt-
(4) Die Planungsunterlagen werden mit 40 Prozent, schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem
die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Textilgestalter-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er
Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend berufsbezogene Sachverhalte analysieren und be-
aus Bild- und Textdokumenten, mit 10 Prozent gewich- werten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
tet. mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufge-
führten Qualifikationen verknüpft werden:
§5
a) Arten und Konstruktionen von vorgegebenen Tex-
Fachgespräch tilprodukten analysieren und bewerten,
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt
b) Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Schnitte oder
hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,
Patronen unter Berücksichtigung von Material,
dass er befähigt ist,
Funktion und Gestaltungsaspekten erstellen, be-
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die werten und korrigieren,
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
c) Arten und Eigenschaften sowie die Be- und Ver-
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün- arbeitung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,
den und Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- begründen,
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- d) Produkte des Textilgestalter-Handwerks konzi-
stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück- pieren und bewerten,
sichtigen.
e) Gestaltung und Fertigungstechniken bewerten,
§6 f) Verbindungs- und Befestigungstechniken beur-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I teilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zu-
ordnung begründen,
(1) Das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3
Nummer 1 bis 3 dauert jeweils sieben Arbeitstage g) Konzepte für Instandsetzungsarbeiten erstellen
und nach Nummer 4 bis 6 jeweils fünfzehn Arbeits- und bewerten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1171
h) Entwurfs- und Produktpräsentationen kunden- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
und marktgerecht sowie öffentlichkeitswirksam erarbeiten,
erstellen und begründen; d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsma-
2. Auftragsabwicklung nagements für den Unternehmenserfolg dar-
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage stellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements
ist, in einem der Bereiche Filzen, Posamentieren, festlegen, Dokumentationen bewerten,
Stricken, Klöppeln, Sticken oder Weben Auftrags- e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
abwicklungsprozesse in einem Textilgestalter-Be- die Notwendigkeit der Personalentwicklung, ins-
trieb, auch unter Anwendung branchenüblicher Soft- besondere in Abhängigkeit von Auftragslage und
ware, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu Auftragsabwicklung, begründen,
planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i auf-
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
geführten Qualifikationen verknüpft werden:
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, meidung und -beseitigung festlegen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-
werten, eine Angebotskalkulation durchführen, stattung sowie logistische Prozesse planen und
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und darstellen,
-organisation unter Berücksichtigung der Herstel- h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und
lungstechniken, Instandsetzungsalternativen und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kun-
gestalterischen Aspekte, des Einsatzes von Per- denbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft
sonal, Material und Geräten bewerten; dabei begründen,
qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie
i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-
auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe-
sichtigen,
sondere für die betriebsinterne Organisation so-
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- wie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- und bewerten.
geln der Technik anwenden, insbesondere die
Haftung bei der Herstellung, der Instandsetzung §8
und bei Dienstleistungen beurteilen,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
e) Arbeitspläne und technische Zeichnungen erar-
beiten sowie vorgegebene Skizzen und Zeich- (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen
nungen bewerten und korrigieren; dabei auch und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
Informations- und Kommunikationssysteme an- Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht
wenden, überschritten werden.
f) den auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen, (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
Maschinen und Geräten bestimmen und begrün- arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
den, lungsfelder nach § 7 Absatz 2 gebildet.
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, (3) Wurden in höchstens zwei der in § 7 Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
h) die Schadensaufnahme an Textilprodukten dar- weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
stellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
sowie die Vorgehensweise festlegen und begrün- durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
den, Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
i) eine Nachkalkulation durchführen; (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
nicht bestanden, wenn
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-
nisation in einem Textilgestalter-Betrieb unter Be- 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
rücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch wertet worden ist oder
unter Anwendung von Informations- und Kommuni- 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
kationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den wertet worden sind.
Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-
knüpft werden: §9
a) betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirt- Allgemeine
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, Prüfungs- und Verfahrensregelungen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
triebliche Kennzahlen ermitteln, (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- gen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister- 31. August 2013 geltenden Vorschriften ablegen.
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I (3) Ab dem 31. August 2013 sind vorbehaltlich der
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. Absätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers für
Wirtschaft (Erlass BMWi - IIB1 - 1756/57) über die
§ 10 Anerkennung des Berufsbildes für das Sticker-Hand-
Übergangsvorschrift werk vom 24. Mai 1957 (BAnz. Nr. 107 vom 6. Juni
(1) Die bis zum 31. August 2013 begonnenen Prü- 1957) und der Erlass des Bundesministers für Wirt-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif- schaft (Erlass BMWi - IIB1 - 715/57) über die Anerken-
ten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung nung des Berufsbildes für das Weber-Handwerk vom
bis zum Ablauf des 28. Februar 2014, sind auf Verlangen 13. März 1957 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1957) nicht
des Prüflings die bis zum 31. August 2013 geltenden mehr anzuwenden.
Vorschriften weiter anzuwenden.
§ 11
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
31. August 2013 geltenden Vorschriften nicht bestan- Inkrafttreten
den haben und sich bis zum 31. August 2015 zu einer Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in
Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlan- Kraft.
Berlin, den 26. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1173
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print*
Vom 26. April 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- §4
satz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
kel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes- menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Forschung: (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
§1 Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Staatliche 1. Arbeitsorganisation,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. Gestaltungsgrundlagen,
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital 3. Datenhandling,
und Print und der Mediengestalterin Digital und Print 4. Medienintegration,
wird staatlich anerkannt
5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
das Gewerbe Nummer 40 „Drucker“ der Anlage B
8. Umweltschutz;
Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
Abschnitt B
§2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
richtung Beratung und Planung:
Dauer der Berufsausbildung
1. Kommunikation und Kooperation,
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. 2. kundenorientierte Marketingmaßnahmen,
3. Projektplanung und Konzeption,
§3
4. Kundenbeziehungen und Präsentation,
Struktur der Berufsausbildung 5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
Die Berufsausbildung gliedert sich in liste I nach Absatz 3 Nummer 1,
1. gemeinsame Ausbildungsinhalte, 6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
liste II nach Absatz 3 Nummer 2,
2. fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer 7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III
der Fachrichtungen nach Absatz 3 Nummer 3;
a) Beratung und Planung, Abschnitt C
b) Konzeption und Visualisierung, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
richtung Konzeption und Visualisierung:
c) Gestaltung und Technik sowie
1. Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzep-
3. vom Ausbildenden im Ausbildungsvertrag festzule- tion,
gende Wahlqualifikationseinheiten aus den Aus- 2. Visualisierung der Ideen und Entwürfe,
wahllisten I bis III nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3.
3. Gestaltungsabstimmung,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4. mediengerechte Ausarbeitung,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der 5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre- liste I nach Absatz 3 Nummer 1,
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers 6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
veröffentlicht. liste II nach Absatz 3 Nummer 2,
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III 4. Übergabe- und Ausgabeprozesse,
nach Absatz 3 Nummer 3;
5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
Abschnitt D
liste I nach Absatz 3 Nummer 1,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
richtung Gestaltung und Technik: 6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
1. Arbeitsplanung, liste II nach Absatz 3 Nummer 2,
2. gestaltungsorientierte Produktion, 7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III
3. technisch orientierte Produktion, nach Absatz 3 Nummer 3.
(3) Die Wahlqualifikationseinheiten der einzelnen Fachrichtungen ergeben sich aus den folgenden Auswahl-
listen I, II und III:
1. A u s w a h l l i s t e I :
Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheit Beratung und Konzeption und Gestaltung und
Planung Visualisierung Technik
I.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung I X
I.2 Kreativitätstechniken X X
I.3 Medienproduktion X
I.4 typografische Gestaltung X
I.5 digitale Bildbearbeitung I X
I.6 Produktion von Digitalmedien I X
I.7 Datenausgabeprozesse X
I.8 Hard- und Software X
I.9 Fotogravurzeichnung I X
I.10 Musiknotenherstellung I X
I.11 Verpackungsgestaltung I X
I.12 Geografik I X
I.13 Dekorvorlagenherstellung I X
I.14 3-D-Objekterzeugung X
I.15 3-D-Inszenierung I X
I.16 Plattformen zur interaktiven Kommunikation I X X
2. A u s w a h l l i s t e I I :
Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheit Beratung und Konzeption und Gestaltung und
Planung Visualisierung Technik
II.1 Kosten-und-Leistungs-Rechnung X
II.2 Projektdurchführung X
II.3 Designkonzeption I X
II.4 Gestaltung von Printmedien X X
II.5 Gestaltung von Digitalmedien X X
II.6 digitale Bildbearbeitung II X
II.7 Produktion von Digitalmedien II X
II.8 Systembetreuung I X
II.9 Datenbankanwendung X
II.10 Druckformherstellung X
II.11 Reprografie I X
II.12 Druckweiterverarbeitung X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1175
Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheit Beratung und Konzeption und Gestaltung und
Planung Visualisierung Technik
II.13 Digitalfotografie X
II.14 Redaktionstechnik I X
II.15 Fotogravurzeichnung II X
II.16 Musiknotenherstellung II X
II.17 Verpackungsgestaltung II X
II.18 Geografik II X
II.19 Dekorvorlagenherstellung II X
II.20 Fotolabortechnik X
II.21 großformatiger Digitaldruck I X
II.22 3-D-Inszenierung II X
II.23 3-D-Bewegtbild X
II.24 Contenterstellung I X
II.25 Plattformen zur interaktiven Kommunikation II X X
3. A u s w a h l l i s t e I I I :
Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheit Beratung und Konzeption und Gestaltung und
Planung Visualisierung Technik
III.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung II X
III.2 Designkonzeption II X
III.3 Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung X
III.4 produktorientierte Gestaltung X
III.5 datenbankbasierte Medienproduktion X
III.6 interaktive Medienproduktion X
III.7 audiovisuelle Medienproduktion X
III.8 Systembetreuung II X
III.9 digitale Druckformherstellung X
III.10 Digitaldruck X
III.11 Reprografie II X
III.12 Mikrografie X
III.13 Tiefdruckformherstellung X
III.14 Redaktionstechnik II X
III.15 Fotogravurzeichnung III X
III.16 Musiknotenherstellung III X
III.17 Verpackungsgestaltung III X
III.18 Geografik III X
III.19 Dekorvorlagenherstellung III X
III.20 großformatiger Digitaldruck II X
III.21 3-D-Standbild X
III.22 Contenterstellung II X
III.23 Kommunikationsplanung und Erfolgskontrolle X
(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige
Wahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
§5 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht
aus den folgenden Prüfungsbereichen:
Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 1. Projektplanung und -konzeption,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- 2. Konzeption und Gestaltung,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- 3. Medienproduktion,
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, 4. Kommunikation,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung (3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden -konzeption bestehen folgende Vorgaben:
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 1. Kundenanforderungen zu analysieren und eine Pro-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit jektkonzeption zu entwickeln,
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
2. Medienprodukte unter Berücksichtigung von Perso-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
nal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen,
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen. 3. Produktentwürfe zu entwickeln,
4. die Projektkonzeption zu visualisieren und unter Be-
§6
rücksichtigung der Entwürfe zu präsentieren.
Zwischenprüfung
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungs-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine stück II erstellen und zum Prüfungsstück I eine Präsen-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende tation durchführen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzep-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der tion und der Realisierung eines Produktentwurfes.
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prü-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie fungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen
auf den in diesem Zeitraum im Berufsschulunterricht zu die Projektkonzeption vorzulegen. Die Realisierung
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht über-
dung wesentlich ist. schreiten.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu
Prüfungsbereichen statt: präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von
30 Minuten nicht überschreiten.
1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,
Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist
2. Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion, die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifika-
3. Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht. tionseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berück-
sichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die
(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.
eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische
Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsenta-
Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Ge-
tion mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Pro-
staltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie
zent zu gewichten.
Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er Aufga-
ben, die sich auf Fälle aus der Praxis beziehen, schrift- (4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-
lich bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden tung bestehen folgende Vorgaben:
nicht überschreiten. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
§7 1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterla-
gen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
Abschluss- oder Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Beratung und Planung 2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medien-
spezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
fähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel- 3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er optimieren,
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- 4. medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,
herrscht, 5. Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig- und in Projektkonzeptionen umzusetzen,
keiten besitzt und 6. Präsentationstechniken anzuwenden,
3. mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die
7. Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung
Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
auszuwerten sowie Bedürfnisse und Verhaltenswei-
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. sen von Mediennutzern zu analysieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1177
8. Kundenkontakte auszuwerten. (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. fungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be- zen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder
stehen folgende Vorgaben: Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist, Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeits-
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1
abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Ar-
zu gewichten.
beitsorganisation aufzuzeigen,
2. Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktions- §8
orientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu Abschluss- oder Gesellenprüfung in der
verwalten, Fachrichtung Konzeption und Visualisierung
3. Daten nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen, (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
4. Entwurfsdateien mediengerecht und produktions- festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
fähig zu erstellen, fähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen,
dass er
5. branchenspezifische Hard- und Software auftrags-
gerecht einzusetzen. 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht,
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
keiten besitzt und
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-
hen folgende Vorgaben: 3. mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die
Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
zu nutzen, (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht
aus den folgenden Prüfungsbereichen:
2. Korrekturen normgerecht durchzuführen,
1. Designkonzeption und Visualisierung,
3. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
2. Konzeption und Gestaltung,
4. Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,
3. Medienproduktion,
5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren. 4. Kommunikation,
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:
kunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 1. Kundenanforderungen zu analysieren und daraus
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln,
und zu beurteilen. 2. eine Designkonzeption zu erstellen und Gestal-
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben tungsideen für Medienprodukte präsentationsreif zu
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. visualisieren,
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu 3. ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezi-
gewichten: fisch aufzubereiten,
4. die Designkonzeption unter Berücksichtigung der
1. Projektplanung und -konzeption mit 50 Prozent,
visualisierten Gestaltungsideen zu präsentieren.
2. Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent,
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungs-
3. Medienproduktion mit 15 Prozent, stück II erstellen und zum Prüfungsstück I eine Präsen-
4. Kommunikation mit 10 Prozent, tation durchführen.
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzep-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
tion und der Realisierung eines Medienteilproduktes.
(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan- Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prü-
den, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden fungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen
sind: die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht über-
schreiten.
2. im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption
Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu
mit mindestens „ausreichend“,
präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit 30 Minuten nicht überschreiten.
mindestens „ausreichend“ und Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifika-
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
tionseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berück- (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
sichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die kunde bestehen folgende Vorgaben:
Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsenta- allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
tion mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Pro- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
zent zu gewichten. und zu beurteilen.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal- Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
tung bestehen folgende Vorgaben: bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist, (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterla- gewichten:
gen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen, 1. Designkonzeption und Visualisierung mit 50 Prozent,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medien- 2. Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent,
spezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente
nach Inhalt und Aussage auszuwählen, 3. Medienproduktion mit 15 Prozent,
3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu 4. Kommunikation mit 10 Prozent,
optimieren, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
4. medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, (9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
5. Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln den, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden
und in Designkonzeptionen umzusetzen, sind:
6. Präsentationstechniken anzuwenden, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
7. Entwürfe zu visualisieren und unter Berücksich- 2. im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visuali-
tigung medienspezifischer, gestalterischer, techni- sierung mit mindestens „ausreichend“,
scher, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbe- 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
dingungen zu realisieren. mindestens „ausreichend“ und
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
stehen folgende Vorgaben:
fungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist, eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeits- zen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder
abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Ar- Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
beitsorganisation aufzuzeigen, Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
2. Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktions- sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
orientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1
zu gewichten.
verwalten,
3. Daten für die medienübergreifende und medienspe- §9
zifische Nutzung aufzubereiten,
Abschluss- oder Gesellenprüfung
4. Medienelemente produktorientiert zu bearbeiten,
in der Fachrichtung Gestaltung und Technik
5. Entwurfsdateien mediengerecht und produktions-
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
fähig zu erstellen,
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
6. branchenspezifische Hardware und Software auf- fähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen,
tragsgerecht anzuwenden, dass er
7. Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prü- 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
fen und zu optimieren. herrscht,
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. keiten besitzt und
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-
3. mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die
hen folgende Vorgaben:
Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
zu nutzen, (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht
aus den folgenden Prüfungsbereichen:
2. Korrekturen normgerecht durchzuführen,
1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,
3. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
2. Konzeption und Gestaltung,
4. Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,
3. Medienproduktion,
5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben 4. Kommunikation,
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1179
(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung 4. branchenspezifische Hardware und Software auf-
und technische Realisation bestehen folgende Vorga- tragsgerecht anzuwenden,
ben:
5. Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prü-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fen und zu optimieren,
1. Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lösungs-
6. Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvor-
vorschlag zu erarbeiten und zu dokumentieren,
gaben zu steuern und zu optimieren.
2. eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medien-
spezifisch durchzuführen, Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
3. Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten
aufzubereiten und zu bearbeiten, (6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-
hen folgende Vorgaben:
4. Teilprodukte der Medienproduktion unter Berück-
sichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirt- Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
schaftlichen Aspekten technisch zu realisieren. 1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungs- zu nutzen,
stück II erstellen.
2. Korrekturen normgerecht durchzuführen,
Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvor-
schlag mit Arbeitsplanung und der Erstellung eines Teil- 3. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
produktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung 4. Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,
der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spä-
testens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag 5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.
mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stun-
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
den nicht überschreiten.
Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifika- kunde bestehen folgende Vorgaben:
tionseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berück- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
sichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prü- und zu beurteilen.
fungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal- bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
tung bestehen folgende Vorgaben: (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist, gewichten:
1. Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege fest- 1. Gestaltungsumsetzung
zulegen, den Datenfluss zu überwachen und Ar- und technische Realisation mit 50 Prozent,
beitsergebnisse zu dokumentieren,
2. Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent,
2. Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter
Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und 3. Medienproduktion mit 15 Prozent,
Normen umzusetzen,
4. Kommunikation mit 10 Prozent,
3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu
optimieren, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
4. medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, (9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
den, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden
5. Medienelemente produktions- und gestaltungsorien-
sind:
tiert nach Inhalt und Aussage auszuwählen, dabei
typografische und gestalterische Regeln anzuwen- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
den.
2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben technische Realisation mit mindestens „ausrei-
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. chend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be- 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
stehen folgende Vorgaben: mindestens „ausreichend“ und
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
1. Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktions-
orientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
verwalten, der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
fungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch
2. Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht zu eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
erstellen, zen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder
3. Daten für die medienübergreifende und medienspe- Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
zifische Nutzung aufzubereiten, Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der diengestalterin Digital und Print vom 2. Mai 2007
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 (BGBl. I S. 628), die Verordnung über die Berufsausbil-
zu gewichten. dung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagen-
herstellerin vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3828),
§ 10 die Verordnung über die Berufsausbildung zum Foto-
laboranten/zur Fotolaborantin vom 16. Januar 1981
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(BGBl. I S. 88) und die Verordnung über die Berufsaus-
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. bildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedien-
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus- laborantin vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3177)
bildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Me- außer Kraft.
Berlin, den 26. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1181
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Arbeitsorganisation a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vor-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A lagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf
Nummer 1) Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen,
dabei medienspezifische Besonderheiten berücksich-
tigen
b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf-
tragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und
Verfahrenswege für die Produktion ableiten
c) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragsplanung
berücksichtigen
d) Termine planen und überwachen, dabei technische
Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorgaben
berücksichtigen
10
e) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe do-
kumentieren
f) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
nutzen
g) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremd-
sprache
h) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kultu-
ren bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse
abstimmen und auswerten
j) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-
den
k) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und
im Soll-Ist-Vergleich bewerten
l) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergono-
mischer Aspekte mitwirken
4
m) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation
und -abläufe vorschlagen
n) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz
von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits-
organisation berücksichtigen
2 Gestaltungsgrundlagen a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksich-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A tigung der Gestaltgesetze einsetzen
Nummer 2)
b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Ge-
staltung berücksichtigen
c) mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und
nach Layoutvorgaben erstellen
d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und
Mikrotypografie anwenden 18
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden so-
wie Normvorschriften beachten
f) Medienprodukte unter medien- und zielgruppenspezi-
fischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren
g) Schriften medien- und gestaltungsorientiert auswäh-
len, dabei den stilistischen und aktuellen Verwen-
dungskontext berücksichtigen
h) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte
der Farbphysiologie und -psychologie berücksichti-
gen
i) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswäh- 10
len und gestalterisch einsetzen
j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden
und umrechnen
k) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung be-
rücksichtigen
3 Datenhandling a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A tragsbezogen auswählen und einsetzen
Nummer 3)
b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen
Anwendungsbereichen einsetzen
c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch
nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab-
läufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene 16
Arbeitsorganisation nutzen
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge-
ben
f) Systeme zur Datensicherheit anwenden
g) interne und externe Dienste und Netze für den Infor-
mationsaustausch nutzen
h) Daten für die Datenübertragung optimieren
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen
beurteilen und einsetzen
j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medien-
spezifischer Standards transferieren und konvertieren
k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden
6
l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle
einsetzen
m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten
und erstellen
n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen
4 Medienintegration a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende Nut-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A zung erstellen und medienspezifisch konvertieren
Nummer 4)
b) Farbräume und Farbsysteme anwenden
c) elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch
einsetzen
d) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten
zusammenführen
e) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten Da-
tentypen kombinieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1183
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorga- 18
ben kontrollieren, bei Abweichungen korrigieren
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren
h) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei Standards und Normen be-
achten
i) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Quali-
tätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten
j) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher
Datenstrukturen festlegen
k) Farbe für die medienübergreifende und medienspezi-
fische Nutzung definieren und konvertieren, dabei 6
ausgabespezifische Standards und Normen beachten
l) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und unter-
schiedliche Systemplattformen erzeugen
5 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 5)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
6 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
Nummer 6)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
7 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A meidung ergreifen zu vermitteln
Nummer 7)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
8 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 8)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Kommunikation a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkungen
und Kooperation auf Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B achten
Nummer 1)
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche
Kommunikationsformen und -mittel einsetzen
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen
verwenden
d) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Koope- 7
ration einsetzen
e) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung anwen-
den
f) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,
Sachverhalte visualisieren und präsentieren
g) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben
2 kundenorientierte a) Marketingziel mit dem Kunden definieren
Marketingmaßnahmen b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
für den Kunden auswerten
Nummer 2)
c) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern
analysieren und daraus mit dem Kunden Anforderun- 7
gen für die Projektkonzeption ableiten
d) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des
Marketingmix aufteilen
3 Projektplanung a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmittel-,
und Konzeption Termin- und Kostenplanung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der
Nummer 3)
Planung von Medienprodukten berücksichtigen
c) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei
unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
d) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team optimie- 7
ren
e) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien ein-
planen sowie Verbreitungsmedien festlegen
f) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte berücksichtigen
g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1185
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Kundenbeziehungen a) auf Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
und Präsentation lage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Zusammenarbeit achten
Nummer 4)
b) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-
weisen für die Kundenberatung ableiten
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch- 7
führen und nachbereiten
d) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen
e) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
f) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten
Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Analyse des Auftrags a) Anforderungen des Kunden auswerten, Aufgabenstel-
und Erarbeitung der lung ableiten und Auftragsziele festlegen
Konzeption
b) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analysie-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
ren und definieren
Nummer 1)
c) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen 7
d) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaft-
liche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
e) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung ab-
gleichen und Entscheidungsprozesse dokumentieren
2 Visualisierung a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbesondere
der Ideen und Entwürfe Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bildwirkung be-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C rücksichtigen
Nummer 2)
b) grafische Zeichen entwerfen
c) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen
d) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von Forma-
ten, Text- und Bildinhalten entwickeln 7
e) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage
und -wirkung auswählen und bearbeiten
f) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei ins-
besondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und Mate-
rialbeschaffenheit berücksichtigen
g) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
3 Gestaltungsabstimmung a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Auswir-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C kungen auf Kommunikationsprozesse berücksichtigen
Nummer 3)
b) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Gestal-
tungskonzepte vorstellen und begründen 7
c) Entscheidungsprozesse mit dem Kunden abschließen
und dokumentieren
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 mediengerechte a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Gestal-
Ausarbeitung tungsabstimmung optimieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische
Nummer 4)
Umsetzbarkeit prüfen
c) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig erstel-
len 7
d) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssiche-
rung einsetzen
e) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsanforde-
rungen abstimmen
Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Produktion auswählen und festlegen
Nummer 1)
b) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, techni-
sche Kapazitäten prüfen, planen und überwachen
c) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen bereit-
stellen
7
d) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen und
auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen
e) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften be-
achten
f) Arbeitsergebnisse dokumentieren
2 gestaltungsorientierte a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe-
Produktion reiten und präsentieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
b) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und
Nummer 2)
technisch realisieren
c) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichts-
punkten bearbeiten
d) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestal- 7
terischen Regeln technisch umsetzen
e) geeignete Softwaretools zur Medienproduktion aus-
wählen und anwenden
f) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und
optimieren
3 technisch orientierte a) Analog-Digital-Wandlung durchführen
Produktion b) medienspezifische Daten mit Anwendungsprogram-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
men bearbeiten, korrigieren und optimieren
Nummer 3)
c) Produktionsprozess steuern und überwachen, dabei
Routineprozesse erkennen, anpassen und durchfüh-
ren
d) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zu- 7
sammenführen, strukturiert sichern und archivieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1187
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit
gewährleisten
f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrol-
lieren und bei Abweichungen korrigieren
4 Übergabe- und a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusam-
Ausgabeprozesse menstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
b) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung
Nummer 4)
von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren
c) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben und 7
Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen kor-
rigieren
d) Produkte übergeben oder ausgeben
e) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.1 kaufmännische a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden
Auftragsbearbeitung I b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
wenden
lfd. Nr. I.1)
c) Schriftverkehr durchführen
d) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaf-
fen und auswerten
e) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer 8
Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes sowie die Gliederung des Rechnungs-
wesens erläutern
f) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-
wenden
g) Verfahren der Kosten-und-Leistungs-Rechnung an-
wenden
I.2 Kreativitätstechniken a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, b) Gestaltungsideen visualisieren 8
lfd. Nr. I.2)
I.3 Medienproduktion a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichtigen
lfd. Nr. I.3) 8
b) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und
bei der Gestaltung beachten
I.4 typografische Gestaltung a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienorien-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, tiert einsetzen
lfd. Nr. I.4)
b) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kundenprä-
sentation entwickeln
c) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien ent-
wickeln
d) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch um- 8
setzen
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern
f) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen
g) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren
I.5 digitale Bildbearbeitung I a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumentie-
lfd. Nr. I.5) ren
b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-
nehmen sowie Bildausschnitte festlegen und Format-
wandlungen durchführen
8
c) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen
d) Bildinhalte maskieren und freistellen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in
Kontrast und Helligkeit anpassen
f) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und sichern
I.6 Produktion a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungs-
von Digitalmedien I merkmale beurteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
b) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen und
lfd. Nr. I.6)
dokumentieren
c) Inhalt des digitalen Produkts in einer Seitenbeschrei-
bungssprache umsetzen
d) Form des digitalen Produkts mit Cascading Style
Sheets umsetzen 8
e) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglichkei-
ten beurteilen
f) Effekte und automatische Prozesse in einer Script-
sprache umsetzen
g) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und Format-
wandlungen durchführen
I.7 Datenausgabeprozesse a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, bereiche auswählen
lfd. Nr. I.7)
b) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-
ausgabe vorbereiten
c) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen 8
d) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe nach
Verwendungszweck ausgeben
e) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen
I.8 Hard- und Software a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Be-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, trieb nehmen
lfd. Nr. I.8)
b) Systemzustände halten und sichern
8
c) Softwareapplikationen installieren und integrieren
d) Hardwarekomponenten installieren und integrieren
I.9 Fotogravurzeichnung I a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, rücksichtigen
lfd. Nr. I.9) 8
b) Muster bearbeiten und ergänzen
c) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1189
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.10 Musiknotenherstellung I a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüssel,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der Musik-
lfd. Nr. I.10) notenherstellung regelgerecht anwenden
b) technische und musikalische Spielanweisungen sowie
Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelgerecht
platzieren 8
c) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Unter-
sätze und grafische Besonderheiten umsetzen
d) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei fach-
spezifische Stichregeln anwenden
I.11 Verpackungsgestaltung I a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spezi-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, fische Parameter erfassen und anwenden
lfd. Nr. I.11)
b) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungs-
prozessen klassifizieren, fertigungstechnische Aspekte
ableiten und bei der Gestaltung von Packmitteln be-
rücksichtigen
c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck-
verfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
d) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeitsvor-
bereitung anfertigen
e) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei fer-
tigungstechnische Parameter berücksichtigen 8
f) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und
Funktion grafisch gestalten
g) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro-
duktionsdaten umsetzen
h) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durch-
führen, dabei verpackungsspezifische Druckparame-
ter berücksichtigen
i) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung
und Konstruktion von Packmitteln durchführen, dabei
Normen berücksichtigen
I.12 Geografik I a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, interpretieren, auswerten und für die geografisch-kar-
lfd. Nr. I.12) tografische Darstellung aufbereiten
b) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter Be-
achtung des Urheberschutzes vorbereiten und beur-
teilen
8
c) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitalisie-
ren
d) raumbezogene Informationen mit kartografischen Dar-
stellungsmitteln verknüpfen und daraus großmaßstä-
bige topografische Informationsmodelle herstellen
und thematische Darstellungen ableiten
I.13 Dekorvorlagenherstellung I a) Vorlagen übernehmen und Dekorelemente unter Be-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, rücksichtigung der druckspezifischen Gegebenheiten
lfd. Nr. I.13) neu konstruieren
b) Farbauszüge für Echtfarben separieren
8
c) Arbeitsergebnis auf Vollständigkeit, Größe und Farbe
überprüfen
d) Abwicklungen von flachen und zylindrischen Körpern
erstellen und auf Passgenauigkeit prüfen
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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I.14 3-D-Objekterzeugung a) Referenzmaterial erfassen und bearbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, b) Referenzen für Modelle erstellen
lfd. Nr. I.14)
c) Objekte und Szenen erstellen und bearbeiten
8
d) Daten, insbesondere Vektor-, Pixel- und 3-D-Daten,
importieren und anpassen
e) Objekte und Szenen exportieren
I.15 3-D-Inszenierung I a) Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, analysieren
lfd. Nr. I.15)
b) Materialien für 3-D-Objekte definieren und aufbringen
c) Kamera setzen und Szenerie aufbauen
d) Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwen- 8
den, szenenspezifische Beleuchtung erstellen
e) Bildausgabe definieren, Voreinstellungen zu Art und
Güte von Bildberechnungen vornehmen und Rechen-
prozess starten (Rendering), Arbeitsergebnisse kon-
trollieren und optimieren
I.16 Plattformen zur a) Onlineanwendungen nach Zielen und Zielgruppen
interaktiven Kommunika- auswählen
tion I
b) Schnittstellen zwischen Onlineanwendungen und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.16)
Webpräsenzen nutzen und Vernetzungen zwischen
Onlineanwendungen herstellen
c) Fremdtexte inhaltlich an unterschiedliche Online-
anwendungen anpassen und einpflegen
d) Bilder und Grafiken anpassen und optimieren
e) Audio- und Videodaten sowie Animationen auf Eig-
nung für den Einsatz in Onlineanwendungen prüfen
und Änderungen vornehmen 8
f) Daten verwalten und archivieren sowie für die Nutzung
in Onlineanwendungen bereitstellen
g) technische Fehlfunktionen erkennen und Maßnahmen
zu deren Behebung einleiten
h) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten
i) Nutzungsbedingungen und Verhaltensweisen in On-
lineanwendungen beachten
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.1 Kosten-und- a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuordnen
Leistungs-Rechnung b) Kostensätze ermitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.1) c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Er- 6
gebnisse dokumentieren
d) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für die kaufmän-
nische Steuerung und Kontrolle nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1191
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.2 Projektdurchführung a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, Organisationseinheiten abstimmen, Termine überwa-
lfd. Nr. II.2) chen
b) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremdleis-
tungen koordinieren
c) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektablauf
Kunden informieren, Lösungsalternativen aufzeigen 6
d) kundenbedingte Abweichungen bei der Projektdurch-
führung berücksichtigen, Kostenänderungen ermitteln
e) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren
f) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf-
grund vorgegebener Planungsdaten durchführen
II.3 Designkonzeption I a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team optimie-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, ren
lfd. Nr. II.3)
b) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten 6
c) Designkonzeptionen präsentieren und begründen
d) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswerten
II.4 Gestaltung von a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppenge-
Printmedien recht kombinieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden
lfd. Nr. II.4)
c) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen
d) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen
6
e) Farben auf Bedruckstoff abstimmen
f) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiter-
verarbeitung auftragsspezifisch nutzen
g) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-
stellen
II.5 Gestaltung von a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden
Digitalmedien b) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Regeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
der Makro- und Mikrotypografie anwenden
lfd. Nr. II.5)
c) gestalterische Formensprache für Digitalmedien ent-
wickeln und anwenden
d) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf 6
Zielgruppe und die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
e) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
f) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen
II.6 digitale Bildbearbeitung II a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die technische
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, Weiterverarbeitung vorbereiten
lfd. Nr. II.6)
b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen Pro-
dukten zusammenführen
c) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbanglei-
chungen und -konvertierungen beachten 6
d) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf
Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck
ausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Archi-
vierung und Datenhaltung gewährleisten
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.7 Produktion a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungs-
von Digitalmedien II merkmale beurteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
b) Prozesse mittels einer Programmiersprache automati-
lfd. Nr. II.7)
sieren
c) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Skriptspra-
che auswerten
d) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und 6
auftragsbezogen zusammenführen
e) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen
Gesichtspunkten aussteuern
f) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und ge-
stalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
II.8 Systembetreuung I a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unter-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, scheiden und entsprechend ihrer Verwendung aus-
lfd. Nr. II.8) wählen
b) Hardwarekomponenten zusammenstellen und an-
schließen
c) Betriebssystem installieren und konfigurieren 6
d) branchenübliche Anwendungsprogramme installieren
und konfigurieren
e) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumentie-
ren
II.9 Datenbankanwendung a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbezo-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, gen auswählen
lfd. Nr. II.9)
b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbank-
anwendungen aufbereiten
c) Daten importieren und exportieren
d) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Ver-
knüpfungen definieren
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög- 6
lichkeiten, festlegen und implementieren
f) Datenbanksysteme testen und optimieren
g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstellen
h) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenprogram-
me, in einer Makro- oder Programmiersprache erstel-
len
II.10 Druckformherstellung a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls
lfd. Nr. II.10) Korrekturanweisungen definieren
b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig
positionieren und prüfen
c) Kontrollelemente integrieren
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen 6
e) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
f) Druckformen herstellen
g) Anlagen warten und pflegen
h) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen Druckform korrigieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1193
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.11 Reprografie I a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen
lfd. Nr. II.11)
b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Montagen herstellen, Texte und Bilder nach gestalte-
rischen Vorgaben zusammenführen 6
d) Druckvorlagen und Druckformen herstellen
e) Printprodukte herstellen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
II.12 Druckweiterverarbeitung a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
lfd. Nr. II.12)
b) programm- und systembezogene Arbeitsvorbereitung
ausführen
c) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und
anfordern
d) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum Endpro-
dukt verarbeiten, insbesondere durch Falzen, Zusam- 6
mentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen und Be-
schneiden
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
f) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
II.13 Digitalfotografie a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, auswählen, Motivaufbau vorbereiten
lfd. Nr. II.13)
b) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung bestim-
men, Belichtungsmessung durchführen
c) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme be-
rücksichtigen
6
d) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrund-
sätzen auswählen
e) unterschiedliche Lichtarten einsetzen
f) Filter auswählen und einsetzen
g) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren
II.14 Redaktionstechnik I a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produk-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, tionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen
lfd. Nr. II.14)
b) an der technischen Gestaltung des redaktionellen
Teils von Presseerzeugnissen mitwirken
c) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler Pres-
seerzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller
Vorgaben gestalten
d) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren, hier-
bei journalistische Darstellungsformen berücksichti-
gen 6
e) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presse-
agenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenbanken
übernehmen und verarbeiten
f) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten
g) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für me-
dienspezifische Ausgabe aufbereiten
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.15 Fotogravurzeichnung II a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, und beurteilen 6
lfd. Nr. II.15)
b) Prüfdruck erstellen
II.16 Musiknotenherstellung II a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvorla-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, gen festlegen, dabei musikalische Besonderheiten be-
lfd. Nr. II.16) rücksichtigen
b) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen
c) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen
d) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestaltung
einsetzen 6
e) Notensatzprogramme anwenden
f) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwenden
g) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren,
Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen sowie
Spiel- und Schlagzeugpartituren, gestalten
II.17 Verpackungsgestaltung II a) 3-D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, von Packmitteln kennen und einsetzen
lfd. Nr. II.17)
b) CAD-Ein- und -Ausgabegeräte bei der Konstruktion
von Packmitteln einsetzen
c) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen, da-
bei perspektivische Darstellungen integrieren
6
d) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen
e) Nutzenaufbau erstellen
f) verpackungsspezifische Druckformherstellung an-
wenden
g) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen
II.18 Geografik II a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung raum-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, bezogener Daten anwenden
lfd. Nr. II.18)
b) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Informa-
tionsmodelle unter Berücksichtigung von Generalisie-
rungsgrundsätzen herstellen 6
c) topografische Informationsmodelle fortführen
d) raumbezogene Informationsmodelle mit verschiede-
nen thematischen Inhalten gestalten und herstellen
II.19 Dekorvorlagen- a) Abwicklungen für komplex, unregelmäßig und amorph
herstellung II geformte Körper erstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, 6
b) Dekorvorlagen umarbeiten und in Abwicklungen ein-
lfd. Nr. II.19)
passen
II.20 Fotolabortechnik a) lichtempfindliche Materialien unterscheiden, handha-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, ben und lagern
lfd. Nr. II.20)
b) Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen,
betrieblichen und Herstellervorschriften handhaben
und lagern, Bäder und Lösungen ansetzen
c) Ausgabesysteme bedienen und Aufträge belichten,
Entwicklungsprozesse durchführen, überwachen und
dokumentieren 6
d) Chemikalien, Bäder und Lösungen regenerieren und
einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1195
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-
zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und
korrigieren
f) Anlagen und Systeme warten und pflegen
II.21 großformatiger a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte einschließlich
Digitaldruck I Konfektionierung festlegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
b) Drucksysteme kalibrieren, auf Bedruckstoff einstellen
lfd. Nr. II.21)
und Digitaldrucke erstellen
c) Druckprodukte weiterverarbeiten, Produkte material- 6
und transportgerecht lagern
d) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und war-
ten
II.22 3-D-Inszenierung II a) Bildbearbeitungstechniken einsetzen, um Material-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, und oberflächenspezifische Bildinformationen zu er-
lfd. Nr. II.22) zeugen
b) Oberflächeneigenschaften und Geometrie eines Ob- 6
jektes durch bildbasierte, prozedurale und mathema-
tische Steuerung verändern und optimieren
II.23 3-D-Bewegtbild a) Objektbewegung erzeugen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, b) Kamerafahrten inszenieren
lfd. Nr. II.23)
c) Objektparameter zeitbezogen verändern
d) Interpolationsarten von Animationskurven unter- 6
scheiden und anwenden
e) Daten für die Weiterverarbeitung vorbereiten und ex-
portieren
II.24 Contenterstellung I a) Fremdtexte analysieren und an medien- und zielgrup-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, penspezifische Anforderungen anpassen
lfd. Nr. II.24)
b) Inhalte in Infografiken, Diagrammen und Schaubildern
veranschaulichen
c) Bilder und Grafiken für unterschiedliche Medienkanäle
auswählen, anpassen und einbinden 6
d) Daten strukturieren und archivieren, dabei Datenbank-
systeme einsetzen
e) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten
II.25 Plattformen zur interak- a) Unternehmenspräsenzen für Onlineanwendungen er-
tiven Kommunikation II stellen und pflegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
b) Suchverhalten von Zielgruppen mittels Softwareunter-
lfd. Nr. II.25)
stützung analysieren
c) Onlineanwendungen für Suchmaschinenoptimierung
einsetzen
d) Inhalte für Onlineanwendungen unter Berücksichti-
gung von Suchmaschinenalgorithmen optimieren
e) Datenrecherche in Onlineanwendungen durchführen 6
und aufbereiten, dabei rechtliche Rahmenbedingun-
gen und Datenschutzbestimmungen berücksichtigen
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Interaktionen in Onlineanwendungen systematisch
beobachten und analysieren, Ergebnisse kommunizie-
ren
g) mobiles Internet und Ortungssysteme für Online-
anwendungen nutzen
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
III.1 kaufmännische a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen
Auftragsbearbeitung II prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen
lfd. Nr. III.1)
c) Material und Daten disponieren
d) Verträge unterschriftsreif vorbereiten 12
e) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen
erstellen
f) Nachkalkulation durchführen
III.2 Designkonzeption II a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, Designkonzeptionen einsetzen
lfd. Nr. III.2)
b) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustratio-
nen frei und nach Vorgabe entwerfen
c) grafische Zeichen entwickeln, insbesondere Logos,
Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets
unter Berücksichtigung von Abstraktion, Symbolik
und Funktionalität
12
d) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definieren
e) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenieren,
insbesondere unter Berücksichtigung von Bewegung,
Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und Schatten
f) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von
Bildsprache und Verwendungszweck bearbeiten und
verändern
III.3 Text-, Grafik- und a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung
Bilddatenbearbeitung festlegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
b) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufbereiten
lfd. Nr. III.3)
und bearbeiten
c) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen
bearbeiten
d) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestim-
mungsgrößen für Farben beachten und Standards be- 12
rücksichtigen
e) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit den
Vorgaben prüfen
f) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwendungs-
zweck ausgeben
g) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1197
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
III.4 produktorientierte a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wirkung
Gestaltung und Funktion konzipieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
b) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendun-
lfd. Nr. III.4)
gen entwickeln
c) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-
sichtigen 12
d) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren auf-
tragsspezifisch nutzen
e) technische Realisierbarkeit beachten
f) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
III.5 datenbankbasierte a) Datenbanken und Tabellen anlegen
Medienproduktion b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernissen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
anpassen
lfd. Nr. III.5)
c) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache
editieren 12
d) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache in
digitale Anwendungen einbinden
e) Content-Management-Systeme nach redaktionellen
Vorgaben anpassen
III.6 interaktive a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leistungs-
Medienproduktion merkmalen auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
b) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine
lfd. Nr. III.6)
Autorensoftware strukturieren, inhaltlich beschreiben
und umsetzen 12
c) Ablauf eines Films in der Skriptsprache des Autoren-
programms programmieren
d) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium op-
timieren und integrieren
III.7 audiovisuelle a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben
Medienproduktion und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen,
lfd. Nr. III.7)
Schriften, Animationen und Effekten nachbearbeiten
c) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten
und korrigieren, Effekte einsetzen und qualitativ ab-
stimmen 12
d) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektorien-
tiert auswählen
e) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-
ausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium
erstellen
III.8 Systembetreuung II a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unterschei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, den und entsprechend ihren Einsatzgebieten auswäh-
lfd. Nr. III.8) len
b) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit
und Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzugriff
über Netzwerke organisieren 12
e) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen
f) Datenzugriff auf externe Netze realisieren
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Datensicherungssysteme in Bezug auf Datensicher-
heit beurteilen und anwenden
h) Netzwerkanwendungen und -systeme testen
i) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumentieren
III.9 digitale Druckform- a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf festle-
herstellung gen und Arbeitsschritte planen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
b) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards beachten
lfd. Nr. III.9)
c) Auftragsdateien an der Eingabeeinheit erstellen, Daten
importieren
d) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen fest-
legen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis
prüfen
e) Revisionsmuster erstellen und prüfen
f) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen 12
g) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kontrol-
lieren und anpassen, Standardisierungen für die
Druckformherstellung berücksichtigen
h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen
i) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen
des weiteren technischen Druckprozesses visuell kon-
trollieren und messtechnisch prüfen
j) Anlagen und Systeme warten und pflegen
III.10 Digitaldruck a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, als Druckjobs (Auftragsdateien an der Eingabeeinheit)
lfd. Nr. III.10) für den Druckprozess bereitstellen
b) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben für
Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vorbereiten
c) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichtigung
von Auftragsparametern programmieren und Ergebnis
prüfen
d) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vorbe-
reiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen 12
durchführen
e) Druckjobs ausgeben
f) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-
zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und
korrigieren
g) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
h) technische Einrichtung pflegen und warten
III.11 Reprografie II a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, ausgeben
lfd. Nr. III.11)
b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie
mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
12
c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück sowie
in Kleinserie herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1199
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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III.12 Mikrografie a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, herstellen und Suchmarken setzen
lfd. Nr. III.12)
b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
c) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern
speichern und prüfen 12
d) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Ent-
wicklungsablauf überwachen
e) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderungen
ausgeben
III.13 Tiefdruckformherstellung a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, und Druckmaschine durchführen
lfd. Nr. III.13)
b) Schema zur Auftragsplanung erstellen
c) Seiten einlesen
d) Daten für die Bebilderung konvertieren
e) Prüfdruck zur Kontrolle erstellen
f) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten,
beheben
g) Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwün- 12
schen ausführen
h) Produktionseinheiten kalibrieren
i) Druckbild auf den Zylinder aufbringen
j) Produktionsvorgänge dokumentieren
k) Zylinder verwalten sowie transportieren
l) technische Einrichtungen pflegen und warten
m) Andruck prüfen und beurteilen
III.14 Redaktionstechnik II a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktio-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, nellen Vorgaben erstellen
lfd. Nr. III.14)
b) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder nach
redaktionellen Vorgaben gestalten und erstellen
c) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die Ver-
öffentlichung aufbereiten
d) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder für
Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie für Online-
erzeugnisse integrieren
e) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen
und typografischen Anforderungen sowie nach redak-
tionellen Vorgaben umbrechen 12
f) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-
medien aufbereiten und in das Ausgabemedium ein-
stellen
g) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werb-
lichen Vorlagen Onlineangebote gestalten, aktualisie-
ren und Verknüpfungen herstellen
h) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege in
der Nachrichtenredaktion vorbereiten, durchführen
und betreuen
i) Content-Management-Systeme einsetzen und be-
treuen
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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III.15 Fotogravurzeichnung III a) rapportiertes Layout erstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und
lfd. Nr. III.15) 12
Nahtlosretuschen durchführen
III.16 Musiknotenherstellung III a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung be-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, werten und Manuskriptvorlagen aufbereiten
lfd. Nr. III.16)
b) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben vor-
bereiten
c) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren
d) notenspezifische Stilvorlagen definieren und anwen-
den
e) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen
f) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunkten
aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer Stich-
regeln gestalten 12
g) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumental-
spezifischen Besonderheiten extrahieren und charak-
teristische Stichnoten nach musikalischen Gesichts-
punkten einfügen
h) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorgaben
ausführen
i) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu
gestalten
j) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen
III.17 Verpackungsgestaltung III a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von Kun-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, denvorstellungen für die Herstellung von Packmitteln
lfd. Nr. III.17) bewerten
b) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezogene
Packmittel entwickeln
c) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbei-
tung von Packmitteln bei der Gestaltung berücksich-
tigen 12
d) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung
und Stanzformenbau erstellen
e) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Ferti-
gungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwen-
dungszweck und Transportart gestalten und konstru-
ieren
III.18 Geografik III a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und Bil-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, der aufbereiten
lfd. Nr. III.18)
b) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen Infor-
mationsmodellen, einschließlich Titel, Legende und
Rückseite, durchführen
c) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezogene
Informationen einbinden und multimediale Produkte 12
herstellen
d) raumbezogene Daten für verschiedene Präsentations-
formen gestalten
e) mit geografischen Informationssystemen kommuni-
zieren und digitale Basisdaten aufbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1201
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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III.19 Dekorvorlagen- a) keramische Farben für Dekore festlegen, Bilddateien
herstellung III in Echtfarben separieren und für druck- und brenn-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, spezifische Gegebenheiten optimieren
lfd. Nr. III.19)
b) Druck- und Brandergebnis auf Qualität prüfen, mit den
Vorlagen abstimmen und entsprechend den Qualitäts- 12
vorgaben optimieren
c) Dekorkollektionen gestalten und produktspezifisch
abstimmen
III.20 großformatiger a) Druckdaten auswählen und als Druckjobs (Auftrags-
Digitaldruck II dateien an der Eingabeeinheit) für den Druckprozess
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, bereitstellen
lfd. Nr. III.20)
b) Druckprofile für Druckmaterialien erstellen
c) Digitaldrucke erstellen, nach Qualitätsstandards, Kun-
denvorgaben und Vorlagen prüfen sowie Maschinen-
lauf überwachen und steuern 12
d) Druckprodukte veredeln, Endprodukte konfektionieren
und Qualitätskontrolle durchführen, Auftrag versand-
fertig machen
e) Produktionsdaten sichern und archivieren
f) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten
ausführen
III.21 3-D-Standbild a) 3-D-Inszenierung auf- und nachbereiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, b) globale, insbesondere bildbasierte Beleuchtung unter-
lfd. Nr. III.21)
scheiden und anwenden
c) anwendungsbezogene Voreinstellungen zu Art und
Güte von Bildberechnungen vornehmen, testen, er- 12
gebnisorientiert einsetzen und Rechenprozess starten
d) Postproduktion, insbesondere Mehr-Ebenen-Techni-
ken, für die Bildaufbereitung einsetzen
e) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
III.22 Contenterstellung II a) Themenvorschläge unterbreiten und abstimmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, b) Text- und Bildrecherchen durchführen und Ergebnisse
lfd. Nr. III.22)
für die weitere Bearbeitung aufbereiten
c) Texte unter Berücksichtigung medien- und zielgrup-
penspezifischer Anforderungen erstellen
d) Texte unter Berücksichtigung von Suchmaschinen-
algorithmen optimieren 12
e) Video- und Animationssequenzen bearbeiten und in
unterschiedliche Medienkanäle einbinden
f) Content-Management-Systeme einsetzen und be-
treuen
g) Onlinecommunitys betreuen
III.23 Kommunikationsplanung a) Varianten der Medienvernetzung analysieren, im Hin-
und Erfolgskontrolle blick auf das Kommunikationsziel prüfen, dabei Wech-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, selwirkungen der unterschiedlichen Medien berück-
lfd. Nr. III.23) sichtigen
b) Kommunikationsmaßnahmen für die Ausgabe in ver-
schiedenen Medienkanälen einschließlich der Verbrei-
tung von Werbeinformationen zwischen den Kunden
konzipieren, dabei die Interaktion mit Zielgruppen so-
wie Bindung der Endkunden des Auftraggebers be-
achten 12
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Zu vermittelnde in Wochen im
Wahlqualifikationseinheit
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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c) Zielgruppenprofile durch Auswertung von Nutzerdaten
erstellen
d) Instrumente zur Kontrolle der Wirksamkeit einsetzen,
Ergebnisse bewerten und Maßnahmen ableiten
e) bei der Erarbeitung von Leistungsindikatoren für Kom-
munikationsmaßnahmen mitwirken
f) Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaß-
nahmen dokumentieren, Budgetkontrolle durchführen,
Rentabilität ermitteln und Folgerungen für künftige
Maßnahmen ableiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1203
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk
(Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung – BehAppMstrV)
Vom 30. April 2013
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- men, erstellen; Informations- und Kommunikations-
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a systeme nutzen,
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge- 6. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Werk- und Hilfsstoffe, einschließlich der Verfahren
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Korrosionsschutzes, bei der Planung, Fertigung
und Instandsetzung berücksichtigen,
§1
7. Materialbedarfe und Materialzuschnitte, auch unter
Gegenstand Einsatz rechnergestützter Systeme, festlegen,
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen 8. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister- triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
prüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I Prozesse entwickeln und umsetzen,
und II der Meisterprüfung im Behälter- und Apparate- 9. produktions- und verfahrenstechnische Anlagen
bauer-Handwerk. und Anlagenteile, insbesondere Behälter, Dampf-
erzeuger, Wärme- und Kältetauscher aus hoch-,
§2 niedrig- und unlegierten Stählen, Nichteisenmetal-
Meisterprüfungsberufsbild len und Kunststoffen sowie Rohre, Rohrleitungen
und Formstücke für alle Medien im gesamten
Im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk sind zum Druck- und Temperaturbereich einschließlich der
Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Tragkonstruktionen und Befestigungen planen,
Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungs- berechnen, konstruieren, fertigen, installieren und
kompetenz zu berücksichtigen: dokumentieren; bei den Planungsarbeiten sind
1. auftragsbezogene Kundenwünsche ermitteln, Kun- energie- und ressourceneffiziente Aspekte zu be-
den beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftrags- rücksichtigen,
verhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, 10. Anlagen und Anlagenteile unter Berücksichtigung
Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Ver- von Prüf- und Messtechniken auf Funktion und
träge schließen, Dichtigkeit prüfen, warten, instand setzen, doku-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und mentieren und in Betrieb nehmen,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- 11. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung
men, insbesondere unter Berücksichtigung der kontrollieren,
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und 12. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- nisse bewerten und dokumentieren,
weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
nikationssystemen, 13. Baustelleneinrichtungen planen und überwachen
sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren abstimmen,
und überwachen; Logistikkonzepte entwickeln und
14. Kupferschmiedearbeiten entwerfen, anfertigen,
umsetzen,
montieren und instand setzen,
4. Produktions-, Montage- und Instandhaltungsauf- 15. Betriebseinrichtungen, insbesondere Maschinen,
träge ausführen, insbesondere unter Berücksichti- Geräte und Werkzeuge, überwachen,
gung von Konstruktions-, Fertigungs-, Füge- und
Umformtechniken sowie gestalterischen Aspekten, 16. durchgeführte Leistungen abnehmen und doku-
berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und mentieren sowie Nachkalkulationen durchführen
technischen Normen sowie der allgemein aner- und Auftragsabwicklungen auswerten.
kannten Regeln der Technik, Personal, Material,
Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten §3
zum Einsatz von Auszubildenden, Ziel und Gliederung des Teils I
5. technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine
auch unter Einsatz von rechnergestützten Syste- berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
sen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen §6
lösen und dabei Tätigkeiten des Behälter- und Appara- Situationsaufgabe
tebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-
Prüfungsbereiche: lungskompetenz für die Meisterprüfung im Behälter-
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- und Apparatebauer-Handwerk.
nes Fachgespräch und (2) Als Situationsaufgabe ist für einen vom Meister-
2. eine Situationsaufgabe. prüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag eine der fol-
genden Arbeiten auszuführen:
§4 1. einen gewölbten Boden, einen eckigen oder einen
Meisterprüfungsprojekt kegelförmigen Behälter oder ein Formstück von rund
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt auf eckig nach vorgegebener Zeichnung überprüfen,
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. berechnen, anfertigen und prüfen oder
Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom 2. Fehler an einer Rohrleitung oder an einer Kupfer-
Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen schmiedearbeit nach vorgegebener Zeichnung er-
Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf mitteln und bewerten, Reparaturkonzept erstellen
dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset- sowie ein Teilelement für die Instandsetzung anferti-
zungskonzept einschließlich einer Zeit- und Material- gen und prüfen.
bedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung
des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus- §7
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meister- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
prüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept
den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert sieben Ar-
beitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minu-
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- ten und die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta- dauern.
tionsarbeiten.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfol- und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
genden Aufgaben durchzuführen: Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und
1. einen Behälter, einen Apparat, einen Wärmetau- im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
scher, eine Destillier- oder Extraktionsanlage, jeweils Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
mit zugehörigen Rohrleitungen, Anschlüssen für Ar- Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
maturen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie tuationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Tragkonstruktionen, planen und herstellen, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
2. eine Rohrnetzanlage mit Armaturen, Verteilern, Pum- Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
pe, Regel- und Sicherheitseinrichtungen planen und chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
herstellen oder Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
3. eine Kupferschmiedearbeit unter Berücksichtigung der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen, planen wertet worden sein darf.
und anfertigen.
§8
Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und
zu dokumentieren. Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den
Berechnung und Kalkulation, werden mit 35 Prozent, in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Hand-
die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die lungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz
Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheore-
aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 15 Prozent tische Kenntnisse im Behälter- und Apparatebauer-
gewichtet. Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgaben-
stellungen anwenden kann.
§5 (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
Fachgespräch lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-
hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, feldern nach den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Quali-
dass er befähigt ist, fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die werden können:
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, 1. Konstruktion, Fertigung, Gestaltung
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün- Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
den und ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufga-
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- ben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirt-
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem
stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück- Behälter- und Apparatebauer-Betrieb zu bearbeiten.
sichtigen. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1205
ren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstel- heiten bei bestehenden Anlagen, insbesondere
lung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j von Werkstoffen und Materialien, beschreiben
aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: und bewerten,
a) Behälter und Apparate sowie Kupferschmiede- e) Maßnahmen zur Instandsetzung an Kupfer-
arbeiten, auch unter gestalterischen Aspekten, schmiedearbeiten, insbesondere unter Beach-
entwerfen, tung des Denkmalschutzes, auswählen und die
b) Konstruktionsunterlagen, insbesondere Funkti- Auswahl begründen,
onspläne, Stücklisten und Schweißpläne, unter f) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Mess-
Berücksichtigung eines Auftrags und einer Ange- techniken für Funktionsprüfungen, einschließlich
botskalkulation erstellen, analysieren, bewerten Fehlersuchverfahren, auswählen und beurteilen;
und korrigieren, Prüf- und Messergebnisse bewerten und doku-
c) Aufbau, Wirkungsweisen und Funktionen von Be- mentieren;
hältern und Apparaten beschreiben und bewer- 3. Auftragsabwicklung
ten,
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
d) Konstruktionen und Abwicklungen für Behälter ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Behälter-
und Apparate beschreiben, auswählen, entwerfen und Apparatebauer-Betrieb, auch unter Anwendung
und berechnen, branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und
e) Werkstoffe bestimmen und die Auswahl begrün- qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu
den; Materialbedarf berechnen sowie Material- kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili-
zuschnitte zeichnerisch darstellen und rechnerisch gen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den
ermitteln, Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-
knüpft werden:
f) Materialbe- und -verarbeitung im Fertigungspro-
zess unter Berücksichtigung des Werkstoffs und a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
des Verwendungszwecks auswählen und die len,
Auswahl begründen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
g) Füge- und Umformtechniken, insbesondere von werten, auch unter Berücksichtigung von ener-
Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststof- gie- und ressourceneffizienten Aspekten; Ange-
fen, beschreiben und bewerten, botskalkulationen für unterschiedliche Auftrags-
typen durchführen,
h) Arten und Aufbringen von metallischen und nicht-
metallischen Schutzüberzügen beschreiben, den c) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
jeweiligen Verwendungszwecken zuordnen und d) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
Zuordnung begründen, -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
i) Verfahren der Oberflächen- und Wärmebehand- gungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik,
lung sowie des Korrosionsschutzes beschreiben, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten
den jeweiligen Verwendungszwecken zuordnen bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar-
und Zuordnung begründen, stellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbe-
reichen berücksichtigen,
j) Verfahren zur Bauteilprüfung beschreiben, aus-
wählen und die Auswahl begründen; e) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-
2. Montage und Instandhaltung
geln der Technik anwenden, insbesondere die
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage Haftung bei der Herstellung, der Montage und
ist, montage- und instandhaltungstechnische Aufga- bei Dienstleistungen beurteilen,
ben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
f) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-
ökologischer Aspekte in einem Behälter- und Appa-
gen zur Arbeitsprozessplanung- und -überwa-
ratebauer-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er be-
chung, auch unter Anwendung branchenüblicher
rufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer-
Software, erstellen, bewerten und korrigieren,
ten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh-
rere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten g) den auftragsbezogenen Einsatz von Personal,
Qualifikationen verknüpft werden: Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten
a) Montageverfahren unter Berücksichtigung eines bestimmen und begründen,
Auftrags, einer Angebotskalkulation sowie von h) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsan-
Funktionsplänen und Zeichnungen darstellen, nahme und der Durchführung von Aufträgen be-
auswählen und die Auswahl begründen, schreiben,
b) Fehler- und Störungssuche durchführen, Maß- i) eine Nachkalkulation durchführen;
nahmen, Methoden und Alternativen für die In- 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation
standhaltung auswählen, Lösungen erarbeiten,
korrigieren und begründen, Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebs-
c) Material bestimmen und Materialbedarf für In- organisation in einem Behälter- und Apparatebauer-
standhaltung berechnen sowie Materialzuschnitte Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen
rechnerisch ermitteln, Vorschriften, auch unter Anwendung von Informa-
d) Maßnahmen zur Instandsetzung an Behältern und tions- und Kommunikationssystemen, wahrzuneh-
Apparaten unter Berücksichtigung von Besonder- men. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführ- Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
ten Qualifikationen verknüpft werden: durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
a) betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirt- Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
triebliche Kennzahlen ermitteln, chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist
nicht bestanden, wenn
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen wertet worden ist oder
erarbeiten, 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
d) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage- lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
ments für den Unternehmenserfolg darstellen, wertet worden sind.
Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-
gen; Dokumentationen bewerten, § 10
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; Allgemeine Prüfungs-
Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbe- und Verfahrensregelungen,
sondere in Abhängigkeit von Auftragslage und weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Auftragsabwicklung, begründen, (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver- prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
meidung und -beseitigung festlegen, prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
g) gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstat- S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
tung sowie logistische Prozesse planen und dar-
stellen, § 11
h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Übergangsvorschrift
Kommunikationssystemen, insbesondere für Kun- (1) Die bis zum 30. Juni 2013 begonnenen Prüfungs-
denbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft,
verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
begründen,
Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis
i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zum Ablauf des 31. Dezember 2013, sind auf Verlangen
auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe- des Prüflings die bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vor-
sondere für die betriebsinterne Organisation so- schriften weiter anzuwenden.
wie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
und bewerten.
30. Juni 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden
haben und sich bis zum 30. Juni 2015 zu einer Wieder-
§9
holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2013
(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen geltenden Vorschriften ablegen.
und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht § 12
überschritten werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
lungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet. und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und für das Kupferschmiede-Handwerk vom 28. August
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser 1974 (BGBl. I S. 2142) außer Kraft.
Berlin, den 30. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1207
Erste Verordnung
zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 8. Mai 2013
Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, 2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen
des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 3, 4 und 5, des § 79 durchgeführt wird.
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1
Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Ver-
Nummer 1, 3, 7, 12, 19 und 20 und Absatz 2, des § 79
anstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19,
der zuständigen Behörde die Registriernummer
20 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3,
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung
§§ 26 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79
mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für eine Geflügel-
Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1
ausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Ver-
Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b,
anstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehal-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von de-
ten worden sind, die
nen § 19 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und § 79b durch 1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung
S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundes- stattfindet, oder
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- 2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen
cherschutz: Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.“
Artikel 1 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Rachen-
tupfer oder Kloakentupfer“ durch die Wörter „ei-
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 nes kombinierten Rachen- und Kloakentupfers“
(BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- ersetzt.
nung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
a) In Abschnitt 2 wird die Angabe zu Unterab- Nummer 1“ ersetzt.
schnitt 2 wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „unter zusätz-
„Unterabschnitt 2
licher Angabe der Registriernummer des
Haltung von Geflügel“. Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehver-
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: kehrsverordnung“ gestrichen.
„§ 13 Haltung von Geflügel“. d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. Im Abschnitt 2 wird die Überschrift des Unterab-
a) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
schnitts 2 wie folgt gefasst:
„5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer
„Unterabschnitt 2
Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung
ähnlicher Art zusätzlich Haltung von Geflügel“.
a) die Anzahl und 5. § 13 wird wie folgt gefasst:
b) die Kennzeichnung „§ 13
des Geflügels.“ Haltung von Geflügel
b) In Satz 3 wird die Angabe „Sätze 1 und 2 Nr. 1 (1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstal-
bis 3 und 5“ durch die Angabe „Sätze 1 und 2 lung des Geflügels
Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a“ ersetzt.
1. in geschlossenen Ställen oder
3. § 7 wird wie folgt geändert:
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überste-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: henden, nach oben gegen Einträge gesicherten
„(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügel- dichten Abdeckung und mit einer gegen das Ein-
markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf dringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbe-
nur durchgeführt werden, soweit der Veranstal- grenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
ter sicherstellt, dass an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobe-
1. die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten wertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermei-
gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung kli- dung der Einschleppung oder Verschleppung der
nisch tierärztlich untersucht werden und Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
(2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüg-
Grunde zu legen: lich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Un-
1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der tersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewah-
Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem ren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalender-
sich wildlebende Wat- und Wasservögel sam- monats, in dem ihm das Ergebnis der Untersu-
meln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem chung schriftlich mitgeteilt worden ist.
See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, (7) Für die gemeinsame Haltung von Enten und
an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 4
2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.“
Wildvögeln oder 6. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Aus- a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5
bruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 2“
einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung ersetzt.
nach Absatz 1 getroffen werden soll. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5
Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Satz 3“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 3“
Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hin- ersetzt.
reichende Abschätzung der Gefährdungslage erfor-
7. § 15 wird wie folgt geändert:
derlich ist.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
„abweichend von einer Genehmigung nach § 13
von Absatz 1 genehmigen, soweit
Abs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Hal- Abs. 3“ gestrichen.
tungsverhältnisse nicht möglich ist,
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wild-
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
vögeln auf andere Weise wirksam unterbunden
wird, und „1. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Absatz 3, genehmigen,
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung
soweit eine Aufstallung wegen der be-
nicht entgegenstehen.
stehenden Haltungsverhältnisse nicht
(4) Ist eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt möglich ist und sichergestellt ist, dass
worden, sind Enten und Gänse räumlich getrennt der Kontakt zu Wildvögeln auf andere
von sonstigem Geflügel zu halten. In diesem Fall Weise wirksam unterbunden wird,“.
hat der Halter von Enten und Gänsen sicherzustel-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ gestri-
len, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf
chen.
hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht
werden. Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 8. § 19 wird wie folgt geändert:
kann der Tierhalter Enten und Gänse abweichend a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zu- Nummer 3a eingefügt:
sammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die
„3a. die Desinfektion
Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung
oder Verschleppung der Geflügelpest in den Be- a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach
stand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3
die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG,
von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI
hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie
1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der 2005/94/EG oder nach ihrer näheren An-
zuständigen Behörde bestimmten Untersu- weisung,“.
chungseinrichtung unverzüglich auf hochpatho- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
genes aviäres Influenzavirus virologisch untersu- strichen.
chen zu lassen,
9. § 21 wird wie folgt geändert:
2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-
mer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maß- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13
regeln unabhängig von der Größe des Geflügel- der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europä-
bestandes durchzuführen. ischen Parlaments und des Rates vom 3. Okto-
ber 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Un- die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der
tersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europä-
sind mittels eines kombinierten Rachen- und Klo- ischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
akentupfers zu entnehmen. Werden weniger als ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für
60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vor- den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
handenen Tiere zu untersuchen. Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verord-
(6) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde nung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
das Ergebnis einer virologischen Untersuchung 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1209
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Num-
„(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ er-
Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter setzt.
einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zustän- cc) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
dige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 ge- „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.
nehmigen, soweit 1774/2002“ durch die Wörter „Artikel 24 Ab-
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Hal- satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
tungsverhältnisse nicht möglich ist, Nr. 1069/2009“ ersetzt.
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wild- dd) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 15
vögeln auf andere Weise wirksam unterbun- der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
den wird, und die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämp-
fung nicht entgegenstehen.“ b) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang II Kapitel X
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge- Wörter „Anhang VIII Kapitel III der Verordnung
strichen. (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
10. In § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Arti- 12. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der „(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a,
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt. Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend.“
11. § 25 wird wie folgt geändert: 13. In § 30 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: „(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.“
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Anfor- 14. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
derungen des Anhangs V, des Anhangs VII a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt „4. eine Desinfektion
B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Ab-
schnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Ka- a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach
pitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3
und Kapitel X Abschnitt A sowie des An- Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG
hangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel und
III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI
Nr. 1774/2002“ durch die Wörter Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie
„die Anforderungen 2005/94/EG oder nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde
a) des Anhangs IV,
durchgeführt und von ihr abgenommen wor-
b) des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 den ist,“.
Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B,
Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 b) In Satz 2 werden die Wörter „Rachentupfer oder
Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buch- Kloakentupfer“ durch die Wörter „eines kombi-
stabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Ab- nierten Rachen- und Kloakentupfers“ ersetzt.
schnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buch- 15. § 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e wird
stabe B, wie folgt gefasst:
c) des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und „e) eine Desinfektion
d) des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 aa) des Kotes oder benutzter Einstreu nach
und 4 Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buch-
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kom- stabe a der Richtlinie 2005/94/EG und
mission vom 25. Februar 2011 zur Durchfüh- bb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI
rung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie
Europäischen Parlaments und des Rates mit 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung
Hygienevorschriften für nicht für den der zuständigen Behörde
menschlichen Verzehr bestimmte tierische durchgeführt wird.“
Nebenprodukte sowie zur Durchführung der
Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich 16. § 48 wird wie folgt geändert:
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
von Veterinärkontrollen an der Grenze befrei- strichen.
ter Proben und Waren (ABl. L 54 vom b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ „§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend.“
ersetzt. 17. § 49 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des An- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
hangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. „§ 48 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 48
1774/2002“ durch die Wörter „des Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII
eingefügt: Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Ka-
„3a. Eintagsküken in einen Bestand im pitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII
Sperrgebiet,“. Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Ab-
schnitt II Teil A der Verordnung (EG)
cc) In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 15 Nr. 1774/2002“ durch die Wörter
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g „die Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt. a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 7“ Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV
durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Num- der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
mer 7“ ersetzt. b) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
18. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit
a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buch-
stabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B,
„4. eine Desinfektion
Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5
a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Buchstabe B und D, Abschnitt 6
Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-
Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG stabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B,
und Abschnitt 9 Buchstabe B,
b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und
Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie
cc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
2005/94/EG oder nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“
durchgeführt und von ihr abgenommen wor- ersetzt.
den ist,“. cc) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
b) In Satz 2 werden die Wörter „Rachentupfer oder „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.
Kloakentupfer“ durch die Wörter „eines kombi- 1774/2002“ durch die Wörter „Artikel 24 Ab-
nierten Rachen- und Kloakentupfers“ ersetzt. satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
19. § 53a Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1069/2009“ ersetzt.
„1. eine Desinfektion dd) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 5
Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der Verordnung
a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wörter „Arti-
Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buch- kel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung
stabe a der Richtlinie 2005/94/EG und (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI ee) In Nummer 6 werden die Wörter „des An-
Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie hangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buch-
2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anwei- stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“
sung,“. durch die Wörter „des Anhangs XIII Kapitel VI
20. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arti- Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr.
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch 142/2011“ ersetzt.
die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang II Kapi-
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt. tel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
21. Dem § 56 wird folgender Absatz 6 angefügt: die Wörter „Anhang VIII Kapitel III der Verord-
„(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungs- nung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
gebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.“ 24. § 64 wird wie folgt geändert:
22. In § 57 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Ar- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
aa) In Nummer 1 werden
die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt. aaa) die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Ab-
23. § 59 wird wie folgt geändert:
satz 3“ ersetzt und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) nach der Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1,“
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des An- die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch
hangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. § 56 Absatz 6,“ eingefügt.
1774/2002“ durch die Wörter „des Anhangs
XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“
Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt. durch die Angabe „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Anfor- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
derungen des Anhangs V, des Anhangs VII aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7
Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Satz 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 6
Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1211
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „auch in kk) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5
Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2,“ gestri- Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4
chen und nach der Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
Satz 2“ die Angabe „,§ 13 Absatz 6 Satz 2“ ll) In Nummer 22 werden nach den Wörtern
eingefügt. „auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3,“
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 die Wörter „oder entgegen § 21 Absatz 2
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Ab-
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. satz 2a oder § 56 Absatz 6,“ eingefügt.
dd) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 mm) In Nummer 30 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4
Satz 5 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 13 Ab- Nr. 1“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4
satz 4 Satz 5 Nummer 2“ ersetzt. Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
ee) In Nummer 14 werden die Wörter „auch in nn) In Nummer 36 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4
Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2“ Nr. 3“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4
durch die Wörter „jeweils auch in Verbin- Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
dung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2“
25. In Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt ge-
ersetzt.
fasst:
ff) In Nummer 15 wird nach der Angabe
„(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)“.
„Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
gg) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Artikel 2
Satz 5 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 13 Ab-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
satz 4 Satz 5 Nummer 1“ ersetzt.
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
hh) In Nummer 17 wird nach den Wörtern „auch Geflügelpest-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten
in Verbindung mit § 27 Abs. 3“ die Angabe dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesge-
„oder § 48 Absatz 4 Satz 2“ eingefügt. setzblatt bekannt machen.
ii) Nummer 19 wird aufgehoben.
jj) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Artikel 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Satz 1“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 8. Mai 2013
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-
pest-Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1207) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der vom 15. Mai
2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 23. Oktober 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2348),
2. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 25. April
2008 (BGBl. I S. 764),
3. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 749),
4. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),
5. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 16 der Verordnung
vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),
6. den am 17. Oktober 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108),
7. den am 15. Mai 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai
2013 (BGBl. I S. 1207).
Bonn, den 8. Mai 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Robert Kloos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1213
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung)*
Inhaltsübersicht § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
Abschnitt 1
§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
Allgemeine Bestimmungen
§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
§ 1 Begriffsbestimmungen § 33 Risikobewertung
§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Abschnitt 2
§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
Unterabschnitt 1 § 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impf-
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen gebiets
§ 3 Fütterung und Tränkung § 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
§ 4 Früherkennung § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei
§ 5 Schutzkleidung notgeimpften Vögeln
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche Unterabschnitt 4
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung a u f d e m Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel § 43 Schutzmaßregeln
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder nied-
rigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung
Unterabschnitt 2
§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Haltung von Geflügel
§ 45 Wiederbelegung
§ 13 Haltung von Geflügel
§ 14 Weitere Untersuchungen Unterabschnitt 6
Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln
bei niedrigpathogener aviärer Influenza
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
Teil 1 § 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
Vor amtlicher Feststellung § 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
§ 15 Verdachtsbestand § 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
§ 16 Anordnung für weitere Bestände § 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
§ 17 Überwachungszone § 51 Notimpfung
§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Teil 2 § 53 Wiederbelegung
Nach amtlicher Feststellung § 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung
Abschnitt 3
§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk Unterabschnitt 1
§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Allgemeine Schutzmaßregeln
Vögel
§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier § 54 Früherkennung
und Konsumeier
§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Unterabschnitt 2
Geflügel und Federwild Besondere Schutzmaßregeln
§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische
Nebenprodukte Teil 1
§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen Vor amtlicher Feststellung
§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet § 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsrege- Teil 2
lung Nach amtlicher Feststellung
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Beobachtungsgebiet
Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur
Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie § 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene
92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16). Vögel und Bruteier
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch 1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft
§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische gehaltene Vögel anderer Arten;
Nebenprodukte
2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-
§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und
§ 61 Risikobewertung
Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder ge-
§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
halten werden;
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten:
Abschnitt 4 andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 ge-
nannte Geflügel;
Schlussvorschriften
4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
menschlichen Verzehr gejagt werden;
§ 65 Weitergehende Maßnahmen
§ 66 Übergangsvorschriften 5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung be-
§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
stimmt sind;
§ 68 Inkrafttreten 6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch
nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden
Abschnitt 1 alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre
Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;
Allgemeine Bestimmungen
7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen
Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Re-
§1 genpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreit-
Begriffsbestimmungen vögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken ge-
haltener Vogel dieser Ordnungen;
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
8. Impfung:
1. Geflügelpest, wenn
Schutzimpfung oder Notimpfung;
a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der
9. Schutzimpfung:
Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische
Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinin- eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur
moleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Ge- Verminderung klinischer Erscheinungen oder der
nomnachweis (virologische Untersuchung) oder Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung
mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpatho-
b) andere als in Buchstabe a genannte Influenza-
genen aviären Influenzavirus;
viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex
von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern 10. Notimpfung:
durch virologische Untersuchung eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch
(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschlep-
gehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres pung des hochpathogenen aviären Influenzavirus
Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung
Wildvogel durch eine virologische Untersuchung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.
nachgewiesen worden ist;
Abschnitt 2
2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn
Schutzmaßregeln
a) das Ergebnis der virologischen, serologischen,
bei gehaltenen Vögeln
pathologisch-anatomischen oder klinischen Un-
tersuchung unter Berücksichtigung der epidemio-
logischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflü-
Unterabschnitt 1
gelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten Allgemeine Schutzmaßregeln
lässt oder
§2
b) aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1
durch virologische Untersuchung bei einem Wild- Anzeige, Register und Aufzeichnungen
vogel nachgewiesen worden ist; (1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Be-
3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch viro- hörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1
logische Untersuchung Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er
das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Ab-
a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 satz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entspre-
mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von chend.
weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern
oder (2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu
führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple
1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An-
basische Aminosäuren im Spaltbereich des
schrift des Transportunternehmens und des bisheri-
Hämagglutininmoleküls kodiert,
gen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des
(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem Geflügels,
gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist. 2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: schrift des Transportunternehmens und des künf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1215
tigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des 2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei
Geflügels, einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel ge- auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung
halten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat
Tiere, der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüg-
lich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion
4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel ge-
mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen
halten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl
aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen
der gelegten Eier jedes Bestandes,
ausschließen zu lassen.
5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügel- (2) Treten in einem Geflügelbestand, in dem aus-
ausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art schließlich Enten und Gänse gehalten werden, über
zusätzlich einen Zeitraum von mehr als vier Tagen
a) die Anzahl und 1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterb-
b) die Kennzeichnung lichkeit der Tiere des Bestandes oder
des Geflügels. 2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder
Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert
Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer
Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tier-
und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entspre- arzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpatho-
chend. genen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus
durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu las-
(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der sen.
Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in
Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, so-
dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den
weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-
Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf
forderlich ist.
die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden,
§5
chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seiten-
zahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener Schutzkleidung
Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeich- Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person,
nungen sind unverzüglich nach der Ausführung der auf- die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von
zeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermei-
vorzunehmen. dung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest
(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Ver- oder der niedrigpathogenen aviären Influenza ge-
bindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Ab- reinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einweg-
satz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des kleidung anlegt und diese während der Ein- oder Aus-
Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen ver- stallung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen,
pflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch
beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jah- abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von
res, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt
ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zu- wird.
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§6
§3 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
Fütterung und Tränkung Werden in einem Geflügelbestand mehr als
1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter
Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
sicherzustellen, dass
1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sons-
1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für tigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zu-
Wildvögel nicht zugänglich sind, tritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wild- 2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflü-
vögel Zugang haben, getränkt werden und gels von betriebsfremden Personen nur mit betriebs-
3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de- eigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betre-
nen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wild- ten werden und dass diese Personen die Schutz-
vögel unzugänglich aufbewahrt werden. oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles
oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüg-
§4 lich ablegen,
3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich ge-
Früherkennung
reinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflü- Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
gelbestand Verluste von 4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Ver-
bis zu 100 Tieren oder ladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe hene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden.
einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 je-
und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, des verendete Stück Geflügel in einer von der zustän-
5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Ab- digen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung
satz 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenza-
Abschluss eines Geflügeltransports auf einem be- virus virologisch untersuchen zu lassen.
festigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tier-
6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, halter der zuständigen Behörde die gemeinsame Hal-
die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von meh- tung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten
reren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat
im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung aus-
und desinfiziert werden, zustellen.
7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung (4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1
durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen ge- Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter
macht werden, durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung,
8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich- die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1
tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, ge- des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Hal-
reinigt und desinfiziert werden, tung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom
Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Ab-
9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der satz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der
Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der
Schuhe vorgehalten wird. zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§7 (5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelaus-
stellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Ab-
Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
satz 1 Satz 3 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anord-
(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt fung erforderlich ist.
werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
1. die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehal- Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel
tenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärzt- anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung,
lich untersucht werden und dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein
2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durch- Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tier-
geführt wird. seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstal- (6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
tung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständi-
gen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 §8
der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Satz 1 gilt
nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt Schutzimpfungen und Heilversuche
oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die auf-
(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die
gestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen
niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5
gehalten worden sind, die
und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, ver-
1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) ge- boten. Heilversuche sind verboten.
legen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
(2) Die zuständige Behörde kann
2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im
Sinne der Nummer 1 angrenzt. 1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche
Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tier-
(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt
werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veran- 2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die
staltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Un- dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-
tersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Er- forderlich ist.
gebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus un-
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer
tersucht worden sind. Die Proben sind mittels eines
zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kom-
kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-
mission (Kommission), unter Beachtung einer Risiko-
men. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehal-
bewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutz-
ten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
impfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest
Anstelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tier-
oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-
halter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder
typen H5 oder H7 genehmigen, die
Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu die-
nen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflü- 1. in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen
gelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In die- Einrichtung, der oder die in einem genehmigten
sem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgese- Programm nach Anhang III Teil II der Entschei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1217
dung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2. im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der
2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Aus- jeweiligen Haltung geimpft werden.
breitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf
in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Ins- Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff
tituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehal- durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und
tene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten
geltenden Fassung aufgeführt ist, oder Vögeln zu unterscheiden.
2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen (2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich
nach Anlage 1 nach Durchführung der Schutzimpfung
gehalten werden. 1. die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu
(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung kennzeichnen und
nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde 2. über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu ma-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft chen.
und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum
Zweck der Weiterleitung an die Kommission einen Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind min-
Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss: destens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist be-
1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Num-
ginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalender-
mer 1
monats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.
a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2
der Viehverkehrsverordnung und Standort des
§ 10
zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrich-
tung, in dem oder in der die Schutzimpfung Untersuchungen
durchgeführt werden soll, im Falle der Schutzimpfung
b) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel, (1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Ab-
c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als satz 3 Nummer 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe
geimpft ausweisen, der Genehmigung durchführen zu lassen. Die zustän-
dige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfpro-
d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
gramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre
e) Zeitplan für die Schutzimpfung, Zustimmung erteilt hat.
f) Gründe für die Schutzimpfung; (2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Ab-
2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Num- satz 3 Nummer 2 hat
mer 2
1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens
a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimp- 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Be-
fung durchgeführt werden soll, stands serologisch auf Antikörper des hochpatho-
b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buch- genen oder niedrigpathogenen aviären Influenza-
stabe a, virus untersuchen zu lassen,
c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2 2. während der ersten 30 Tage nach der Schutzimp-
der Viehverkehrsverordnung und Standort der fung eine wöchentliche klinische tierärztliche Unter-
Bestände, in denen die Schutzimpfung durchge- suchung durchführen zu lassen und, im Falle des
führt werden soll, Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese un-
d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel, verzüglich virologisch untersuchen zu lassen,
e) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als 3. frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejeni-
geimpft ausweisen, gen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden
sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.
f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
g) Zeitplan für die Schutzimpfung, (3) Die zuständige Behörde kann weitere serologi-
sche oder virologische Untersuchungen zum Nachweis
h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären
der Schutzimpfung, Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem
i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Ras-
sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vö- sen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit
geln nach der Durchführung der Schutzimpfung, dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
j) Gründe für die Schutzimpfung. (4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die
durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unver-
§9 züglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnun-
Durchführung der Schutzimpfung gen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang auf-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass gen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des
1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrig- letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Er-
pathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird gebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt wor-
und, den sind.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
§ 11 Unterabschnitt 2
Maßregeln Haltung von Geflügel
für das Verbringen geimpfter Vögel
(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur § 13
Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Haltung von Geflügel
Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 3
(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung
1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem des Geflügels
zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich- 1. in geschlossenen Ställen oder
tung die Maßgaben der Genehmigung,
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehen-
2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung den, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten
seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von
nicht aus dem Bestand verbracht werden. Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 muss (Schutzvorrichtung),
Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewer-
in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens tung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung
drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügel-
Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes pest durch Wildvögel erforderlich ist.
aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Ab-
(2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Grunde zu legen:
(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Ge- 1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe
flügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wild-
Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung lebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbeson-
ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann dere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss
nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung oder einem Küstengewässer, an dem die genannten
der Untersuchungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 Vögel rasten oder brüten,
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sicherge-
stellt ist, dass 2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wild-
vögeln oder
1. das geimpfte Geflügel
3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der
a) längstens drei Tage vor der Veranstaltung virolo- Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis an-
gisch, grenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 ge-
b) vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich troffen werden soll.
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu
niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hin-
worden ist, reichende Abschätzung der Gefährdungslage erforder-
lich ist.
2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durch-
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
geführt wird und
Absatz 1 genehmigen, soweit
3. das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungs-
Geflügel gehalten wird.
verhältnisse nicht möglich ist,
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nummer 1 2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln
Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuwei-
sen. Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Be- 3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
hörde auf Verlangen vorzulegen. entgegenstehen.
(4) Ist eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt wor-
§ 12 den, sind Enten und Gänse räumlich getrennt von sons-
tigem Geflügel zu halten. In diesem Fall hat der Halter
Maßregeln
von Enten und Gänsen sicherzustellen, dass die Tiere
bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrig-
vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres
pathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Influenzavirus untersucht werden. Anstelle der Untersu-
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach chung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4
einem geimpften Vogel und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, so-
weit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschlep-
1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
pung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Be-
2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Sub- stand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die
typen H5 oder H7 in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der
Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Tierhalter in den Fällen des Satzes 3
Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zu-
bis 51 Anwendung. ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1219
richtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Unterabschnitt 3
Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-
mer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maßregeln Te i l 1
unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
durchzuführen.
(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind § 15
jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von Verdachtsbestand
der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-
einrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei ei-
eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu nem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder
entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ord-
gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu unter- net die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffe-
suchen. nen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des
Kapitels IV Nummer 8.1 des Anhangs der Entscheidung
(6) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006
Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Ab- über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose
satz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzu- der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG
teilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils gelten-
mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist be- den Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Unter-
ginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm suchung nach Kapitel IV Nummer 8.1 Buchstabe b
das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhalts-
worden ist. punkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
(7) Für die gemeinsame Haltung von Enten und 1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und un-
Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 schädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des
gilt § 7 Absatz 3 entsprechend. Verdachtsbestands an und
2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.
§ 14 Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
Weitere Untersuchungen 1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre In-
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein fluenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden
Geflügelhalter gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt
worden ist,
1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13
2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand
durchführen lassen muss, 3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehal-
tene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem
2. in den Fällen des § 13 Absatz 4 Satz 3 Geflügel auf Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht wor-
das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch den sind,
untersuchen lassen muss,
4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Neben-
3. das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das produkte, Futtermittel und alle sonstigen Gegen-
hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre In- stände, mit denen das hochpathogene aviäre In-
fluenzavirus untersuchen lassen muss und das Er- fluenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand
gebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde verschleppt worden sein kann.
mitzuteilen hat,
Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach
4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu unter- Satz 2 Nummer 1 absehen, soweit Belange der Tier-
suchen hat, seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem
Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Ver-
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Ver-
dachtsbestands an.
schleppung des hochpathogenen oder niedrigpathoge-
nen aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
Anordnung nach Satz 1 Nummer 3 sind die Untersu- satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands
chungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand im Falle des Verdachts auf Geflügelpest
durchzuführen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, 1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie ge-
sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. haltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass
(2) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten
unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art
oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzu- und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der
teilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchun- Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu ma-
gen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzube- chen,
wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen 2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands
vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letz- a) in geschlossenen Ställen oder
ten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergeb-
nisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden b) unter einer Schutzvorrichtung
sind. zu halten,
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
3. täglich Aufzeichnungen über 1. eine Reinigung und Desinfektion
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An- a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen
gabe des Namens, der Anschrift und des Be- Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittel-
suchsdatums, baren Umgebung,
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver- b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaf-
dächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und ten, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung ge-
Rasse, kommen sein können,
zu machen, c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-
endete Vögel transportiert worden sind,
4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzu-
bewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht aus- nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie
gesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005
ihnen in Berührung kommen können, mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung
der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-
5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehal- linie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16)
tener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der durchgeführt wird,
zuständigen Behörde einzuholen,
1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung
6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons- des Geflügels oder der Schlachtung eine Wieder-
tigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige belegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Be-
Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk- endigung der Reinigung und Desinfektion nach
samen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch
halten, die zuständige Behörde vorgenommen werden
7. sicherzustellen, dass darf,
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von 2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte
ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt
Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten wird.
oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit (5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange
Schutzkleidung betreten wird und diese unver- der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
züglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-
Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert bewertung Ausnahmen
oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich
1. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,
mit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung
b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Ver- wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht
lassen des Bestands sowie nach Verlassen eines möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt
Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbun-
desinfiziert wird, den wird,
c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere 2. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b,
weder in den noch aus dem Bestand verbracht auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, so-
werden, weit es sich um eine Haltung handelt, in der in Ge-
8. sicherzustellen, dass fangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder
Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln, Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
b) Futtermittel, Einstreu und Dung, 3. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c, auch in
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hoch- Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene
pathogene aviäre Influenzavirus übertragen kön- Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist,
nen, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen
nicht aus dem Bestand verbracht werden. Vögeln in Kontakt gekommen sind,
4. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 5 darf von der
mit Absatz 3, genehmigen.
zuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken
oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2
entsprechend.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 (6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchen-
sowie zusätzlich, dass bekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a, auch in Ver-
1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen
bindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern ge-
Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren
nehmigen
werden dürfen,
1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Ei-
2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des produkte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der
Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind. Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens-
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, mittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,
anordnen, dass im Verdachtsbestand Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1221
soweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Te i l 2
Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Eu- Nach amtlicher Feststellung
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 § 18
S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
behandelt werden, Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
2. zur unschädlichen Beseitigung.
Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand
unter Berücksichtigung der Anforderungen des An- oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchen-
hangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden. bestand) öffentlich bekannt.
§ 16 § 19
Anordnung für weitere Bestände Schutzmaßregeln
für den Seuchenbestand
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, ins- lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in
besondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Bezug auf den Seuchenbestand an
Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist der nicht bereits nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Num-
oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachts- mer 1 getöteten und unschädlich beseitigten ge-
bestand eingestellt worden sind. haltenen Vögel,
2. die unschädliche Beseitigung von
§ 17 a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Er-
Überwachungszone zeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-
schleppung der Seuche in den Bestand bis zu
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung
ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätz-
sind,
lich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
fung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Fut-
termitteln und Einstreu,
1. um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone
festlegen und für innerhalb der Überwachungszone 3. die Reinigung und Desinfektion
gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Absatz 2 a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen
Satz 1 und Absatz 4 anordnen, Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittel-
2. anordnen, dass baren Umgebung,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaf-
a) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene
ten, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung ge-
aviäre Influenzavirus verschleppen können, aus
kommen sein können,
der Überwachungszone nicht verbracht werden
dürfen, c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-
endete Vögel befördert worden sind,
b) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungs-
zone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie
diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen 2005/94/EG,
Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden. 3a. die Desinfektion
Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 ergan- a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maß-
gen ist, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5 und 6 gabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a
entsprechend. der Richtlinie 2005/94/EG,
(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG
oder nach ihrer näheren Anweisung,
1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem
4. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte
Radius von 1 000 Metern um diesen Bestand gele-
sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,
gen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilo-
meter und ohne den betroffenen Bestand, mindes- 5. das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine,
tens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder in einem aus dem Bestand zu verbringen,
Gebiet mit einem Radius von 3 000 Metern um die- 6. für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchen-
sen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf bestand auch Schweine gehalten werden, die Maß-
den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Be- nahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num-
stand, mindestens 6 500 Stück Geflügel befinden, mer 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Ent-
2. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachts- scheidung 2006/437/EG.
fällen oder unzulängliche Informationen über die Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur ver-
möglichen Ursachen des Verdachts oder die Über- bracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1
tragungswege des hochpathogenen aviären In- Nummer 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In
fluenzavirus vorliegen. einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchen- Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel,
bestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 6 Untersuchungen Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib.
nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buch- Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach
stabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entschei- Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen
dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Er- Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach
gebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zu- dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis
ständige Behörde das Verbringen der Schweine geneh- auf Geflügelpest untersucht worden sind.
migt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische Un-
tersuchung nach Satz 1 Nummer 6 oder Satz 3 hoch- § 20
pathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen wor-
Schutzmaßregeln
den, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchen-
in besonderen Einrichtungen
bestand nur mit Genehmigung der zuständigen Be-
hörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte ver- (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des
bracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen
hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus,
wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefan-
unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchen- genschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur
bestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier- Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach
seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Absatz 1 Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwe-
Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt ent- cken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen
sprechend. Einrichtung Ausnahmen von § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Absatz 1
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die
Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und
die Maßregeln des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich
einzuhalten als auch der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so voll-
ständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist,
1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands
dass eine Verbreitung des hochpathogenen aviären In-
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
fluenzavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt
„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut
im Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend
sichtbar anzubringen und,
mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Aus-
2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, nahmen von § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genehmi-
dass diese nicht frei umherlaufen. gen kann.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, werden, soweit sichergestellt ist, dass
auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko- 1. die gehaltenen Vögel
bewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 a) in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutz-
Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit si- vorrichtung gehalten werden,
chergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung
unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungs- b) in einen anderen Bestand im Inland oder zur
stoffes gewährleistet. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Schlachtung nur verbracht werden, soweit eine
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von mindestens wöchentliche klinische tierärztliche
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genehmigen, soweit ge- Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Geflü-
währleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Be- gelpest durchgeführt worden ist, die Maßnahmen
stand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind. nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.4 des
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch-
(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen geführt und die dort vorgeschriebenen virologi-
nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.3 des An- schen Untersuchungen in einer von der zustän-
hangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den digen Behörde bezeichneten Untersuchungsein-
Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mut- richtung vorgenommen werden,
maßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchen-
2. Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für
bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Brut-
Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II
eiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand ver-
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden
bracht worden sind. Die zuständige Behörde führt fer-
und die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II
ner Untersuchungen durch über den Verbleib von
Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behan-
1. Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeug- delt werden.
nisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt für das Verbringen in
pung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu einen anderen Mitgliedstaat entsprechend, soweit die
ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind, für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Ver-
2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in bringen zugestimmt hat.
der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der (3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Er-
Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amt- kennung der Einschleppung oder Verschleppung des
lichen Feststellung aus dem Seuchenbestand ver- hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist,
bracht worden sind. anordnen, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1223
1. die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper ge- 1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem
gen das hochpathogene aviäre Influenzavirus zu un- zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-
tersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung tung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine
der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel
2. weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind. anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhal-
tung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,
die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich
Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel festgestellt worden ist und
gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu unter-
suchen. 2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen
der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung (4) Die zuständige Behörde
nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate
nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-
der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zu- zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für Ein- schrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
richtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen 2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in
als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Absatz 3 denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,
Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung a) Untersuchungen über den Verbleib von gehalte-
vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert nen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tieri-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 schen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
(BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt ha- b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
ben, gilt Satz 2 entsprechend. Nummer 8.6 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG
(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission
teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium durch,
eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit. 3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände
serologische oder virologische Untersuchungen an-
§ 21 ordnen,
Schutzmaßregeln 4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
in Bezug auf den Sperrbezirk Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt- Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anord-
lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Ge- nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-
biet um den Seuchenbestand mit einem Radius von bekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Be-
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei seitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 gilt
des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natür-
§ 20 entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die
liche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologi-
Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-
sche Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten so-
ministerium die nach Satz 1 Nummer 4 getroffenen
wie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ver-
Maßnahmen mit.
arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- (5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments bezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde un-
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygiene- verzüglich die Anzahl
vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be- 1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungs-
stimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung art und ihres Standorts und
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2. der verendeten gehaltenen Vögel
(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflü- sowie jede Änderung anzuzeigen.
gel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutz- (6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für
vorrichtung zu halten. Die zuständige Behörde kann den Sperrbezirk Folgendes:
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungs- und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Feder-
verhältnisse nicht möglich ist, wild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus
auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem
Bestand verbracht werden;
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen. 2. § 6 findet unabhängig von der Größe eines Bestands
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ- 3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel
ten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr- aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder
bezirks absehen, soweit einem Kühlhaus ist verboten;
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel- d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und
bestands dürfen nicht frei gelassen werden; Fleischuntersuchung durchführt,
5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen ge- keitskennzeichen nach Anhang II der Richt-
haltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel linie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-
nicht befördert werden; ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-
6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü- lichen Vorschriften für das Herstellen, die Ver-
gelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist arbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Le-
verboten; bensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003
7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal- Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung
tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische versehen wird und das frische Fleisch nicht inner-
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sons- gemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht
tige Materialien, die Träger des hochpathogenen wird und
aviären Influenzavirus sein können, befördert wor- f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch,
den sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind un- bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert
verzüglich nach jeder Beförderung nach näherer An- und befördert wird und nicht für Fleischzuberei-
weisung der zuständigen Behörde zu reinigen und tungen verwendet wird, die für andere Mitglied-
zu desinfizieren. staaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe
1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behan-
Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch delt.
von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten
2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Num-
mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen mer 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entschei-
aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand ge- dung 2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies
wonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
und befördert worden ist, das nach diesem Zeit- lich ist.
punkt gewonnen worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht für die Beförderung von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für
im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintags-
Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht an- küken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der
hält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im
nicht entladen wird. Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass
§ 22 1. das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach
außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,
Ausnahmen
von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel 2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-
unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zustän- ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zustän-
digen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit dige Behörde unverzüglich über die durchgeführte
Schlachtung unterrichtet,
1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden
vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Un- 3. das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Ge-
tersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis flügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk
auf Geflügelpest durchgeführt hat und gehalten und geschlachtet wird,
2. sichergestellt ist, dass 4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, ge-
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand lagert und befördert wird und
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3
und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-
geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich
ständige Behörde die für die Geflügelhaltung
beseitigt werden.
zuständige Behörde unverzüglich über die durch-
geführte Schlachtung unterrichtet, (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
b) das Geflügel in einem verplombten Transportfahr- § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
zeug befördert wird, von Legehennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in
einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
c) das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-
schlachtet wird und die zur Schlachtung benutz- 1. die Legehennen des Bestands von der zuständigen
ten Gegenstände anschließend unverzüglich ge- Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Ge-
reinigt und desinfiziert werden, flügelpest untersucht worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1225
2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num- b) sichergestellt ist, dass
mer 8.9 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der
durchgeführt worden sind und
Beförderung desinfiziert werden,
3. sichergestellt ist, dass
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-
a) die Legehennen in einem von der zuständigen leistet ist,
Behörde verplombten Transportfahrzeug beför-
cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-
dert werden,
hörde verplombten Transportfahrzeug beför-
b) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird dert werden und
und
dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.
c) die Legehennen für den Fall, dass der Bestim-
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder
§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens
von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt
21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
ist, dass die Konsumeier
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
Packstelle befördert und dort in Einwegverpackun-
von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk
gen verpackt werden,
in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit sicher-
gestellt ist, dass 2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)
1. die Eintagsküken in einem von der zuständigen Be-
Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maß-
hörde verplombten Transportfahrzeug befördert wer-
gabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)
den,
Nr. 852/2004 behandelt werden oder
2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird
3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Ma-
und
terial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1
3. die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestim- Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ver-
mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Be- bracht werden.
obachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage
in diesem Bestand verbleiben. § 24
(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen Ausnahmen
von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von der Sperrbezirksregelung
von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge- für Fleisch von Geflügel und Federwild
schlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks
stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sicher- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
gestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie
Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch,
Kontakt gekommen sind. Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleisch-
erzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das
(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen Hackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzube-
von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen reitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem Ge-
von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Ar- nusstauglichkeitskennzeichen nach Maßgabe des An-
ten oder Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt hangs II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Artikel 4
ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Be- der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission
stand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind. vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangs-
regelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG)
§ 23 Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
Ausnahmen von der des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG)
Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von geltenden Fassung versehen worden ist oder sind.
§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
von Bruteiern genehmigen (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für
1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zustän- das Verbringen von
digen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wis-
senschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im 1. frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des
Sperrbezirk, Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verord-
2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der nung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-
zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im In- gabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der
land, soweit Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stam- Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
men, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi- mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amt-
tels IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entschei- liche Überwachung von zum menschlichen Ver-
dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und zehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
(ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen
jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist, Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung
2. frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des nach § 22 Absatz 1 oder 2 angefallen sind,
Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach 5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas-
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verord- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1
nung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß- Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
gabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Ver-
ordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist, verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1
Nummer 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1
3. Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und Nummer 3 müssen beim Verbringen von einem Han-
Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe delspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verord-
des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der nung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hin-
Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind, blick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3
4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitun- unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer
gen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen
Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von
und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für
Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von
erzeugt worden ist oder sind. Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen
Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte
§ 25 Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen
Zwecken zugesandt werden.
Ausnahmen von der
Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
§ 26
Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
dürfen Reinigung und
Desinfektion von Transportfahrzeugen
1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
a) des Anhangs IV, Transportfahrzeuge, mit denen
b) des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buch- 1. gehaltene Vögel nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
stabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 mer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a
Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, oder Absatz 4 Nummer 1 oder Bruteier nach § 23
Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch- Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 stabe cc befördert worden ist oder sind,
Buchstabe B, 2. Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von
c) des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Sepa-
d) des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4 ratorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleisch-
erzeugnisse nach § 24 Absatz 1 oder frisches
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission Fleisch nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder tierische
vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord- Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla- ist oder sind,
ments und des Rates mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer
sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder
Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm- zu desinfizieren.
ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-
kontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren § 27
(ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils gelten-
Schutzmaßregeln
den Fassung an die Verarbeitung erfüllen,
in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehan-
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
delte Federn oder Federteile, die die Anforderungen
lich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den
des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1
den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Be-
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehr-
obachtungsgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
bringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,
sprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-
3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und tungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo-
Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt meter.
oder nach einem anderen, die Abtötung des hoch-
pathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden (2) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-
Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperr- zufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder
bezirk, mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügel-
pest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
4. tierische Nebenprodukte
(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a,
a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb
Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend.
für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-
kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für
Nr. 1069/2009 oder das Beobachtungsgebiet Folgendes:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1227
1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und b) die Legehennen für den Fall, dass der Bestim-
Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder
stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindes-
Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen tens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,
noch aus einem Bestand verbracht werden; 3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Ein-
2. § 6 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von der tagsküken
Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogel-
a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in ei-
haltung Anwendung;
nen Bestand im Inland verbracht werden, der Be-
3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel- stimmungsbestand amtlich überwacht wird und
bestands dürfen nicht frei gelassen werden; die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestim-
4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü- mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder
gelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindes-
verboten; tens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder
5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal- b) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb
tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier
sonstige Materialien, die Träger des hochpathoge- nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem
nen aviären Influenzavirus sein können, befördert Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Be-
worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Be- rührung gekommen sind,
stand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, 4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten,
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekom-
reinigen und zu desinfizieren. men sind.
§ 28 § 29
Ausnahmen
Weitere Ausnahmen
von der Beobachtungsgebietsregelung
von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
gen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungs- § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-
gebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der gen von
zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im 1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische a) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amt-
Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unver- licher Überwachung und in eine von der zustän-
züglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird. digen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen verbracht werden,
von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Ver-
b) vor dem Verbringen desinfiziert werden und
bringen von
c) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet
1. Geflügel, soweit
ist,
a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem
Versand zur Schlachtung von der zuständigen 2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die
Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Ge- Konsumeier
flügelpest untersucht worden ist, a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
b) sichergestellt ist, dass Packstelle befördert und dort in Einwegver-
packungen verpackt werden,
aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem
Beobachtungsgebiet oder in eine von der b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht- Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-
stätte außerhalb des Beobachtungsgebiets nung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und
verbracht wird und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt wer-
bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-
den oder
dige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem
Versand des Geflügels über den Versand un- c) unschädlich beseitigt werden.
terrichtet wird und die für die bezeichnete (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
Schlachtstätte zuständige Behörde die für von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von
die Geflügelhaltung zuständige Behörde un- Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeuti-
verzüglich über die durchgeführte Schlach- sche Einrichtung genehmigen.
tung unterrichtet,
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Ge-
2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Le- flügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch her-
gehennen in einen Bestand im Inland verbracht wer- gestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzu-
den, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und bereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das
a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 ent-
und sprechend.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
§ 30 (4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhal-
Schutzmaßregeln tung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1,
in Bezug auf die Kontrollzone in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 oder
in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt- Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55
lich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätz- Absatz 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutz-
lich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet regeln anzuwenden.
eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem
Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern fest-
§ 31
legen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erfor-
derlich ist. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ab- Ausnahmen
weichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde un- von der Kontrollzonenregelung
ter Beachtung des § 21 Absatz 1 Satz 2 die Kontroll-
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
zone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von
§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1
13 Kilometern ausdehnen, soweit dies
genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln,
1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder ausgenommen Eintagsküken,
2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä- 1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung hörde bezeichnete Schlachtstätte,
erforderlich ist.
2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Be-
(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone stand im Inland, der amtlich überwacht wird, und
1. bringt die zuständige Behörde an den Haupt- soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel
zufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügel-
3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur
pest – Kontrollzone“ gut sichtbar an,
Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde
2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontroll- bezeichnete Schlachtstätte,
zone gehaltenen Vögel
4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-
a) serologische oder virologische Untersuchungen lung in einen Geflügelbestand.
oder
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richt-
§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
linie 2005/94/EG die Tötung
Satz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu- Eintagsküken aus einer Brüterei
chenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen
Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist. 1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten
Bestand im Inland,
(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass
(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen
die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die
für die Dauer von
in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem sero-
1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, aus- logische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels
genommen Eintagsküken, durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrschein-
2. 30 Tagen nach der Festlegung lichkeit von 95 vom Hundert und einer angenomme-
nen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest be-
a) Eintagsküken und Bruteier,
fallene Tiere zu erkennen,
b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten
und 3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass
die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des
c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild so- Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stam-
wie tierische Nebenprodukte von Geflügel men und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen
aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kon- befördert worden sind,
trollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach
4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederauf-
deren Festlegung
stallung in einen Geflügelbestand.
1. gehaltene Vögel und Bruteier und
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3
2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Mus-
tierische Nebenprodukte ter 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des
in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhal- Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrecht-
tung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Brut- lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
eier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr
tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbe- aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils
zirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken
nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach Ab- beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet,
satz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die
und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befun- Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG
den hat oder haben. der Kommission.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1229
§ 32 kehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbrin-
Weitere Ausnahmen gen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,
von der Kontrollzonenregelung nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmi- § 34
gen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Be- Seuchenausbruch
stand in der Kontrollzone in eine Brüterei in einem benachbarten Mitgliedstaat
1. im Inland oder Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit staates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest
a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weni-
des Drittlandes zugestimmt hat, oder ger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amt-
lich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im
b) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind, Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis ge-
in dem serologische Stichprobenuntersuchungen bracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen
des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner
einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und kann sie nach Maßgabe
einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert
von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen 1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier sicher- 2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.
gestellt ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss die § 35
Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Schutzmaßregeln
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen für den Kontaktbestand
von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaa-
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen
ten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sen-
nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu dem Ergebnis,
dung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entschei-
dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügel-
dung 2006/415/EG der Kommission.“
bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung einge-
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Ge- schleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder
flügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden
tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend. sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese
Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontakt-
§ 32a bestände) die behördliche Beobachtung an.
Schutzmaßregeln (2) Für die der behördlichen Beobachtung unter-
für Gebiete mit hoher Geflügeldichte stellten Kontaktbestände
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich 1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-
festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maß- suchung an,
gabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügel-
bestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb 2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Grün-
eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes a) eine virologische und serologische Untersu-
mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilome- chung,
tern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach
b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richt-
einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Be-
linie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche
stand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt
Beseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands
werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,
anordnen,
1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflü-
gel pro Quadratkilometer gehalten werden, und 3. gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und
2. soweit eine von der zuständigen Behörde durchge- Absatz 4 entsprechend.
führte Risikobewertung ergeben hat, dass die An-
ordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung § 36
erforderlich ist. Notimpfungen
Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu nach Entscheidung der Kommission
beschränken. (1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung
einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts
§ 33 für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchfüh-
Risikobewertung rung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anord-
nen, soweit
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29,
§ 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sicher- 1. eine zustimmende Entscheidung der Kommission
gestellt ist, dass zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
1. die Gesundheit von Vögeln und 2. bei gehaltenen Vögeln
2. die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die a) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und
von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inver- die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
b) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat 4. Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 er-
oder einem Drittland eine Einschleppung der Ge- füllen,
flügelpest in das Inland befürchten lässt. 5. Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen,
(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Ge- dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV
nehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium Nummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Ent-
zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission scheidung 2006/437/EG untersucht worden sind
einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 und die unmittelbar
Nummer 2 enthält. a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in Packstelle verbracht und dort in Einwegpackun-
der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendi- gen verpackt werden oder
gung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-
nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand, nung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach
2. Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verord-
worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder nung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impf- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 muss ferner
gebiet gelegenen Bestand sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall
oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein
verbracht werden.
Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflü-
(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 gel gehalten wird.
entsprechend.
§ 38
§ 37
Ausnahmen
Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-
Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen in- gen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelege-
nerhalb des Impfgebiets von nen Bestand
1. gehaltenen Vögeln, soweit 1. in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit
a) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest
sind, geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass
b) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Num- a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort ver-
mer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei- bracht werden, in dem kein Geflügel gehalten
dung 2006/437/EG untersucht worden sind und wird und
c) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
oder sonstigen Standort verbracht werden, in Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden
geimpftes Geflügel gehalten wird, sind,
2. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der 2. in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets,
zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine
soweit sichergestellt ist, dass von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige stätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu- des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
ständige Behörde die für die Geflügelhaltung und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-
zuständige Behörde unverzüglich über die durch- ständige Behörde die für die Geflügelhaltung
geführte Schlachtung unterrichtet und zuständige Behörde unverzüglich über die durch-
b) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 geführte Schlachtung unterrichtet und
Buchstabe a untersucht worden ist, b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
3. Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
sind, Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden
a) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, sind.
b) die aus einem Bestand stammen, dessen gehal- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
tene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Num- § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-
mer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entschei- gen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelege-
dung 2006/437/EG untersucht worden sind, und nen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impf-
gebiets, soweit die Eintagsküken
c) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von 1. nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei 2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen
befördert worden sind, nach § 37 Satz 1 Nummer 3 erfüllen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1231
3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht dige Behörde unverzüglich über die durchgeführte
werden, in dem kein Geflügel gehalten wird. Schlachtung unterrichtet,
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 3. Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in
§ 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin- einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen
gen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Be- Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes
stand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, so- Geflügel gehalten wird,
weit im Falle von
4. Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt
1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37
worden sind, in eine von der zuständigen Behörde
Satz 1 Nummer 3,
bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, so-
2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 weit die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleis-
Nummer 5 tet ist,
erfüllt werden. 5. Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets er-
(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen zeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass
von § 36 Absatz 3 Nummer 2 genehmigen für das Ver- die Eier
bringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem
a) in einer von der zuständigen Behörde bezeichne-
Geflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Ge-
ten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Ein-
winnung von Fleisch von
wegpackungen verpackt werden oder
1. geimpftem Geflügel
b) in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungs-
a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden betrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des
sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verord-
Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln nung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe
zu unterscheiden, des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 852/2004 behandelt werden.
Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden § 40
sind,
Untersuchungen
c) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbrin-
im Falle der Notimpfung
gen von der zuständigen Behörde klinisch mit
negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 ange-
worden sind und ordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet
d) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2
zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt
verbracht werden, oder den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen
nach Satz 1 öffentlich bekannt.
2. nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maß-
gabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchge- § 41
führt worden sind. Schutzmaßregeln bei Feststellung
der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
§ 39
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach
Ausnahmen § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden
für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwen-
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 dung.
Absatz 3 Nummer 3 genehmigen für das Verbringen
von § 42
1. gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in
einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Notimpfungen
Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein bei Gefahr im Verzuge
Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die
und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen, zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Not-
gegen Geflügelpest geimpft werden, impfung anordnen, soweit
2. Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittel-
1. sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mit-
bar zur Schlachtung in eine von der zuständigen
teilung an die Kommission über die vorgesehene
Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene
Notimpfung unterrichtet hat und
Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die
für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Be- 2. die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten wer-
hörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand den.
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu- Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37
ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zustän- bis 41 entsprechend.
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Unterabschnitt 4 (2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als
erloschen, soweit
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen 1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands ver-
endet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-
§ 43 den sind,
Schutzmaßregeln 2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den ge-
haltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Ta-
(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer gen jeweils eine virologische Untersuchung an Pro-
Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenz- ben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von
kontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klini- der zuständigen Behörde bezeichneten Untersu-
sche, virologische und serologische Untersuchung der chungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf In-
seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische fluenzavirus durchgeführt worden ist,
Nachforschungen an. Ferner kann sie
3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seu-
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung chenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder mer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie
der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel, eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach
2. die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenpro- Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b
dukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel, der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der
zuständigen Behörde abgenommen worden sind,
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels 4. eine Desinfektion
oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des An- a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe
hangs VI der Richtlinie 2005/94/EG, des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richt-
4. für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte linie 2005/94/EG und
oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Be- b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
obachtung mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG
anordnen. oder nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde
(2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlacht-
stätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontroll- durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
stelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so 5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-
ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 tion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im
vorgesehenen Maßregeln an. Seuchenbestand in Berührung gekommen sind,
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß- nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Ver- durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind
bindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die und,
Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenz- 6. im Falle der Nummer 1,
kontrollstelle verbracht werden.
a) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische der Grobreinigung und Vordesinfektion nach
Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungs- Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des
verdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu besei- Kapitels IV Nummer 8.11 des Anhangs der Ent-
tigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit scheidung 2006/437/EG durchgeführt worden
der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung sind,
entsteht.
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach
(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer
in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Anweisung der zuständigen Behörde mit negati-
Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln vem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres In-
nach § 15 an. fluenzavirus untersucht worden sind.
Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines
Unterabschnitt 5 kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-
Aufhebung, Wiederbelegung men. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die
jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
§ 44 (3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des
Aufhebung Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27
der Schutzmaßregeln Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der
Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gel-
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete ten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufge-
Schutzmaßregeln auf, soweit hoben.
1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist (4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen
oder Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf
2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt
Vögeln als unbegründet erwiesen hat. werden konnte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1233
§ 45 2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige
Wiederbelegung Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-
in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zustän-
und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der dige Behörde unverzüglich über die durchgeführte
zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt Schlachtung unterrichtet,
worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit
Vögeln erst wiederbelegt werden 3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahr-
zeug befördert wird,
1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreini-
gung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 4. das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-
Nummer 3 und schlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten
Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt
2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44
und desinfiziert werden,
Absatz 1 Nummer 1.
Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sons- 5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4
tigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zu- geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich
ständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel ge- beseitigt werden,
tötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt 6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften so-
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf wie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transpor-
der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung tiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der
des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügel- Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert
pest. werden
(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach
gegenstehen.
Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a
bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
durchzuführen oder durchführen zu lassen. satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1
(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.
Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von (4) Die zuständige Behörde
gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1
kann die zuständige Behörde das Verbringen von ge- 1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
haltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tier- a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Einschleppung der Seuche in den Bestand oder
die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen
Unterabschnitt 6 Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen
Schutzmaßregeln Vogelhaltung verbracht worden sind,
bei niedrigpathogener aviärer Influenza b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der
mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den
§ 46 Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu
ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern ge-
Schutzmaßregeln für den Bestand
schlüpft und aus dem Bestand oder der sons-
(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub- tigen Vogelhaltung verbracht worden ist,
typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem
Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich 2. ordnet an, dass
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen
auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Be-
1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehal- stand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht
tenen Vögel, werden,
2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Brut- b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Ein-
eier und tierischen Nebenprodukte schleppung der Seuche in den Bestand oder die
an und führt epidemiologische Nachforschungen nach sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Fest-
§ 15 Absatz 1 Satz 3 durch. stellung im Bestand oder der sonstigen Vogel-
haltung erzeugt worden sind,
(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage
einer Risikobewertung und nach Maßgabe des An- aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeich-
hangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Ge- neten Packstelle befördert und dort in Ein-
flügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 wegpackungen verpackt werden oder
Nummer 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlacht- nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Ver-
stätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass ordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort
1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num- nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der
mer 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt wer-
durchgeführt worden sind, den,
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
c) eine Reinigung und Desinfektion aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle
aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte
Vögel gehalten worden sind, und ihrer un- zuständige Behörde spätestens 24 Stunden
mittelbaren Umgebung, vor dem Versand der gehaltenen Vögel über
den Versand unterrichtet wird und, im Falle
bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerät- einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte
schaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berüh- zuständige Behörde die für die Geflügelhal-
rung gekommen sein können, tung zuständige Behörde unverzüglich über
cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver- die durchgeführte Schlachtung unterrichtet
endete Vögel transportiert worden sind, und
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie bb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
2005/94/EG durchgeführt werden, Nummer 8.17 des Anhangs der Entschei-
dung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand-
orte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und und die für den Bestimmungsort zuständige Be-
hörde dem Verbringen zugestimmt hat.
e) eine Desinfektion
aa) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maß- (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug
gabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des An-
der Richtlinie 2005/94/EG und hangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
bb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG (4) § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
oder nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde § 48
durchgeführt wird. Schutzmaßregeln
in Bezug auf das Sperrgebiet
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sicherge- (1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-
stellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich
in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet
Kontakt gekommen sind. um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit ei-
nem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperr-
§ 47 gebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Schutzmaßregeln (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
in besonderen Einrichtungen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ-
ten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr-
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des
gebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre In-
Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrig-
fluenza der Subtypen H5 oder H7
pathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7
in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Ein- 1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen
richtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zir-
Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel an- kus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in
derer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Art-
seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen erhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach
als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbs-
wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 zwecken gehalten werden, oder einer wissenschaft-
Absatz 1 Nummer 1 und, im Falle von Bruteiern, von lichen Einrichtung oder
§ 46 Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit die Ein- 2. in einer Brüterei
richtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und
ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tier-
der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollstän- seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Für die
dig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass Risikobewertung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären In- (3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Ge-
fluenazavirus ausgeschlossen werden kann. flügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maß-
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt nahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.19
werden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.
Vögel (4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49,
1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvor- Folgendes:
richtung gehalten und die Maßnahmen nach Maß- 1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere
gabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus
der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt wer- einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung
den oder nicht verbracht werden;
2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte 2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschäd-
a) im Inland verbracht werden und lich zu beseitigen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1235
3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur 3a. Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet,
von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Be- 4. Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit
treuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, sichergestellt ist, dass
Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und
nur mit Schutzkleidung betreten werden; a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt wer-
den oder
4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des
Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reini- b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind,
gen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einweg- die aus Geflügelbeständen von außerhalb des
kleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken
zu beseitigen; in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintags-
küken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekom-
5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Ver- men sind,
lassen des Bestands sowie nach Verlassen eines
Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu 5. Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde
desinfizieren; bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden,
soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem
6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel- Verbringen desinfiziert werden und die Rückver-
bestands dürfen nicht frei gelassen werden; folgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü- 6. Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Be-
gelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit hörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in
gehaltenen Vögeln ist verboten; Einwegverpackungen verpackt werden,
8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal- 7. Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde
tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-
sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathoge- nung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach
nen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verord-
sein können, befördert worden sind, sowie Fahr- nung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
zeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln
befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder 8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas-
Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren. oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 1 Nummer 5 bis 7 kann die zu-
(5) § 32a gilt entsprechend. ständige Behörde die unschädliche Beseitigung der
(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet Eier anordnen.
gelegene Bestände serologische und virologische (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
Untersuchungen anordnen. und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung
insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Ge-
§ 49 flügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung
Ausnahmen 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreini-
von der Sperrgebietsregelung gung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richt-
§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das linie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zu-
Verbringen von ständige Behörde und
1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52
sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kon- Absatz 1
takt gekommen sind, mit Vögeln wiederbelegt werden darf.
2. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar (2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be- kann die zuständige Behörde die Durchführung von Ge-
hörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sicher- flügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstal-
gestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlacht- tungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der
stätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
vor dem Versand des Geflügels über den Versand
unterrichtet wird und die für die bezeichnete (3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den
Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.
Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich
über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet, § 50
3. Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sicher- Schutzmaßregeln für weitere Bestände
gestellt ist, dass Führen die epidemiologischen Nachforschungen
a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrig-
wird, pathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7
aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonsti-
b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Be- gen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere
stand verbleibt und Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiter-
c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten verschleppt worden sein kann, so ordnet die zustän-
wird, dige Behörde für diese Geflügelbestände oder sons-
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
tigen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an. des Kapitels IV Nummer 8.20 Buchstabe a und b
Ferner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Ab- des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
satz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier- durchgeführt worden sind und
seuchenbekämpfung erforderlich ist. b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer
von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem
§ 51 Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des
Notimpfung niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.
Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines
Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-
bis 42 gelten entsprechend. men. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die
jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
§ 52
§ 53
Aufhebung der Schutzmaßregeln
Wiederbelegung
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete
Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat
Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnah-
Vögeln erloschen ist. men nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22
Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entschei-
(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen
dung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu
H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen,
lassen.
soweit
1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder § 53a
der betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet
Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind
oder, Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen
H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Be-
2. in den Fällen des § 47 Absatz 1, bei den gehaltenen
stand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine
Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils
amtliche serologische Untersuchung festgestellt wor-
eine virologische Untersuchung an Proben von je-
den, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
weils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zustän-
digen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrich- 1. eine Desinfektion
tung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe
aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der
durchgeführt worden ist, Richtlinie 2005/94/EG und
3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betrof- b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
fenen Bestands oder der betroffenen sonstigen mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG
Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Num- oder nach ihrer näheren Anweisung,
mer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie
2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-
eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach
tion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des
Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b
betroffenen Bestands oder der betroffenen sonsti-
der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der
gen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und
zuständigen Behörde abgenommen worden sind,
3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Be-
4. eine Desinfektion
endigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion
a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe nach § 52 Absatz 2 Nummer 3
des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der
durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tier-
Richtlinie 2005/94/EG und
seuchenbekämpfung erforderlich ist.
b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-
mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG Abschnitt 3
oder nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
Unterabschnitt 1
5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-
tion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des Allgemeine Schutzmaßregeln
betroffenen Bestands oder der betroffenen sons-
tigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind, § 54
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Früherkennung
durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind (1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln
und, haben Jagdausübungsberechtigte
6. im Falle der Nummer 1, 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
a) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Ab- Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologi-
nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion schen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres
nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe Influenzavirus zu entnehmen und der von der zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1237
ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein- festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt
richtung zuzuleiten und worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maß-
2. der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten nahmen nach
kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe 1. § 56 Absatz 1 für den Teil des Sperrbezirks nach
des Fundortes unverzüglich anzuzeigen. § 21 Absatz 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung ande- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfasst ist, oder
rer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der 2. § 56 Absatz 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. nach § 27 Absatz 1, der nicht von dem Beobach-
tungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst
(2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regen-
ist,
pfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wild-
vögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entspre-
kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der chend.
genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um (3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage
Wildvögel einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das
1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der
Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Ge-
gebenheiten berücksichtigt,
2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entschei-
dung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober 1. a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Ab-
2005 zur Genehmigung der Programme zur Durch- satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder eines Beobach-
führung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über tungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab-
Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügel- sehen oder
beständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das
Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot auf-
und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziel- gefundenen Wildvogels
len Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der
aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilo-
Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274
meter oder
S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland geneh-
migten Wildvogelmonitorings in der jeweils gelten- bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilome-
den Fassung ter und einer Länge von mindestens drei Kilo-
metern entlang einer Küste oder eines Ufers
anzulocken.
als Sperrbezirk festlegen,
Unterabschnitt 2 soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch
Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt
Besondere Schutzmaßregeln worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des
hochpathogenen aviären Influenzavirus besteht,
Te i l 1
2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als
Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, so-
weit
§ 55
a) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbs-
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest zwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet
(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel- aa) klinisch und,
pest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3,
dies erfordern, virologisch mit negativem Er-
das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot auf-
gebnis auf hochpathogenes aviäres Influenza-
gefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindes-
virus untersucht hat,
tens
b) ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Be-
1. drei Kilometern als Sperrbezirk und
obachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgeho-
2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet ben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Be-
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksich- obachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil
tigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1
§ 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Satz 1 Nummer 1 zusammenfällt.
Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegeben- untersucht die zuständige Behörde die mögliche Ein-
heiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkennt- schleppung oder Verschleppung des hochpathogenen
nisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungs- aviären Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel
möglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlacht- oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Wild-
stätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der vogel zugehört. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefun-
(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel- denen Wildvogels
pest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Absatz 1 1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius
festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Absatz 1 von mindestens drei Kilometern,
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die
von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ab-
oder eines Ufers satz 2 Nummer 2 entsprechend.
als Beobachtungsgebiet fest. (2) Für die Dauer von
(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaß- dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungs-
regeln nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- gebiet nicht verbracht werden,
stabe b, Nummer 6 und 7 anzuwenden. 2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsge-
biets
Te i l 2
a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des
Nach amtlicher Feststellung Wildvogelbestandes freigelassen werden,
b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An-
§ 56 ordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.
Schutzmaßregeln Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach
in Bezug auf den Sperrbezirk Satz 1 Nummer 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung
und das Beobachtungsgebiet des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange
(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In
Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder den Fällen des § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 berech-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der
Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben wor-
1. hat die zuständige Behörde
den ist.
a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene
(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicher-
Geflügel
zustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobach-
aa) regelmäßig klinisch und, tungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Be-
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung hörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen
dies erfordern, virologisch genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-
fung nicht entgegenstehen.
zu untersuchen,
(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall
b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten wer-
von Wasservögeln und von kranken oder ver- den, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten
endet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hoch- werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sons-
pathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen, tigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige
2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Be- Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämp-
stand nicht verbracht werden, fung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen,
3. dürfen
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
a) frisches Fleisch, gegenstehen.
b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch, (5) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-
c) Fleischerzeugnisse, zufahrtswegen
1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und
d) Fleischzubereitungen,
haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperr-
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Feder- bezirk“ und
wild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder
2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deut-
sind, nicht verbracht werden,
lichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügel-
4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen pest-Beobachtungsgebiet“
Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
gut sichtbar an.
5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein-
(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungs-
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte,
gebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.
in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sons-
tige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden
§ 57
und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
getränkt und stets damit feucht gehalten werden, Ausnahmen
von der Sperrbezirksregelung
6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des
für gehaltene Vögel und Bruteier
Wildvogelbestands freigelassen werden,
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An- § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das
ordnung der zuständigen Behörde gejagt werden, Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher
8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Auto- Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand.
Schienenverbindungen befördert werden und nur, Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Trut-
soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht hühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Be-
entladen wird. stand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1239
sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner § 58
für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten Ausnahmen
werden. von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen Abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für darf oder dürfen verbracht werden
das Verbringen von
1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das
1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II
Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobach- und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen
tungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des An-
im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befin- hangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der
det, in eine von der zuständigen Behörde bezeich- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,
nete Schlachtstätte,
2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse
2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher und Fleischzubereitungen, das oder die frisches
Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und
überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Ab-
die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem schnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Bestand verbleiben. erzeugt worden ist oder sind,
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen 3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie
von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für das Verbringen Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse
von Bruteiern genehmigen und Fleischzubereitungen, das oder die solches
frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit
1. in eine
a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-
a) von ihr bestimmte Brüterei oder keitskennzeichen nach Anhang II der Richt-
linie 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Arti-
b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrich-
kels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ver-
tung,
sehen ist und
2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit
b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zu-
dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und bereitet, gelagert und transportiert wird, das
in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Dritt-
worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von land bestimmt ist, und
95 vom Hundert und einer angenommenen Rate
von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzube-
und reitungen verwendet wird, die für einen ande-
ren Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt
b) sichergestellt ist, dass sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach
aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buch-
Beförderung desinfiziert werden, stabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG
behandelt worden,
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-
4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatoren-
leistet ist,
fleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt
cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be- und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird,
hörde verplombten Transportfahrzeug beför- sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
dert werden und die solches Fleisch enthalten,
dd) die Brüterei amtlich überwacht wird, 5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch,
Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das
3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maß- Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
gabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all-
Nr. 852/2004 behandelt werden, gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-
4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kate- bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
gorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Fassung abgegeben wird oder werden.
Nummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach
dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, § 59
die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in an-
dere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk ent- Ausnahmen von der
halten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheits- Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
bedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kom- (1) Abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
mission.“ dürfen verbracht werden
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die handelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerb-
einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem lichen Zwecken zugesandt werden.
anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären
Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behan- § 60
delt worden sind, Ausnahmen
2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die von der Beobachtungsgebietsregelung
die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Ab- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
schnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten
stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten Bestand im Inland genehmigen, soweit Belange der
worden ist, Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 57
3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen
Verordnung (EU) Nr. 142/2011, von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-
schlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungs-
b) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) gebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit
Nr. 1069/2009 in Verbindung mit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken
aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der
Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buch- Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus
stabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.
Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-
stabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 § 61
Buchstabe B, Risikobewertung
bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57
cc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4 bis 60 gilt § 33 entsprechend.
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an die Ver- § 62
arbeitung erfüllen,
Seuchenausbruch
4. tierische Nebenprodukte in einem benachbarten Mitgliedstaat
a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti- staates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest
kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer
Nr. 1069/2009, Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen
Grenze amtlich festgestellt und der für das angren-
b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen
zende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich
Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder
zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend
Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder
§ 55 Absatz 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobach-
c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der tungsgebiet fest.
Behandlung nach Nummer 3,
5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behand- § 63
lung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verord- Aufhebung der Schutzmaßregeln
nung (EG) Nr. 1069/2009, Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach
6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach gel- § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hoch-
tendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht kei- pathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen
nen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderun- worden ist.
gen unterliegen und die nicht aus sonstigen tier-
seuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen aus- Abschnitt 4
geschlossen oder anderweitig beschränkt sind, ein-
Schlussvorschriften
schließlich der Erzeugnisse im Sinne des An-
hangs XIII Kapitel VI Buchstabe C der Verord-
§ 64
nung (EU) Nr. 142/2011.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nummer 1
müssen beim Verbringen von einem Handelspapier (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer 1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2
Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder
Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 5 Satz 1,
hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, oder
Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 20
Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Ver-
persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder be- bindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, § 22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1241
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder 5, § 23 8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion
Absatz 1 oder 2, § 24 Absatz 1 oder 2, jeweils auch nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,
in Verbindung mit § 32 Absatz 3, § 28 Absatz 1
9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
oder 2, § 29 Absatz 1 oder 2, § 31 Absatz 1 oder 2,
dort genannte Person Schutzkleidung oder Einweg-
§ 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38 Absatz 1, 2, 3 oder 4,
kleidung anlegt oder trägt,
§ 39 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Absatz 1, § 49
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, 10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht,
Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1, oder § 60 Absatz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig,
Auflage oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, 11. entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit
§ 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Ab- § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6
satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder
2 Nummer 1 oder Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1, § 16, Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 19 Absatz 1 12. entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder 4, § 22 § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4
Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sons-
bindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Ab- tige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung
satz 5, § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, je- betreten werden oder dass dort genannte Personen
weils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Ab- diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder
satz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 sonstigen Standorts ablegen,
Satz 2, § 43 Absatz 1 oder 2, § 46 Absatz 1, 2, 4
Satz 1 Nummer 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 13. entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4
auch in Verbindung mit § 62, Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung
gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung be-
zuwiderhandelt.
seitigt wird,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
14. einer Vorschrift des § 6 Nummer 4 oder 5, jeweils
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Num-
sätzlich oder fahrlässig
mer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, über
1. entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Ab- die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion
satz 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, zuwiderhandelt,
§ 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort
nicht rechtzeitig macht, genannte Veranstaltung durchführt,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung 16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4
mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder
nicht vollständig führt, nicht rechtzeitig durchführen lässt,
3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 oder § 21 Absatz 5,
Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, oder § 48
§ 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Absatz 4 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 1 Num-
Nummer 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Ab- mer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
satz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- 18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Impfung oder einen
nimmt, Heilversuch vornimmt,
4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, 19. (aufgehoben),
auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4
Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine
Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Er- Gans hält,
gebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig 21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe- dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,
wahrt,
22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
5. entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder ent-
dort genanntes Tier nur an einer dort genannten gegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Stelle gefüttert wird, § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort ge-
6. entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein nannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall
dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Ober- oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung
flächenwasser getränkt wird, hält,
7. entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass dort 23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in
genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Ge- Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen ver-
genstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt endeten oder getöteten Vogel nicht in der dort ge-
wird, nannten Weise aufbewahrt,
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in 35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,
Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit 36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56
einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen
oder nicht feucht hält, Standort betritt,
25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch- 37. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-
stabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 ten Vogel benutzt,
Nummer 3, nicht sicherstellt, dass
38. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht
a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage
dort genannten Personen oder nur mit Schutz- ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfek-
kleidung betreten wird oder tionsmittel getränkt oder in der dort genannten
b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Weise feucht gehalten wird.
Einwegkleidung in der dort genannten Weise be-
seitigt wird, § 65
26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch- Weitergehende Maßnahmen
stabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk ge- stellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen
reinigt und desinfiziert wird, aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder
27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch- einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach
stabe c oder Nummer 8, auch in Verbindung mit § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Ab-
§ 35 Absatz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass satz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tier-
ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes seuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tier-
Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte
dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird, der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
28. entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin- päischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
dung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
§ 66
29. entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbin-
dung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder Übergangsvorschriften
ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert, (1) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat der
30. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Ab- zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 die
satz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.
§ 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 (2) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat ab-
Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 weichend von § 6 Nummer 9 eine Einrichtung zur Des-
oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein infektion der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhal-
Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt ver- ten.
bringt,
31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht § 67
anbringt, Aufheben
32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56 Ab- bundesrechtlicher Vorschriften
satz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder (1) (Aufhebung anderer Vorschriften)
eine Katze nicht frei umherläuft, (2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrecht-
33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen lichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-
Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert, Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
34. entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Ne- 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der
benprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig be- § 68
seitigen lässt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1243
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 5,
§ 20 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 2)
Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
1. Große Hühner
Altenglische Kämpfer Dorking Plymouth Rocks
Andalusier Empordanesa Prat
Annaberger Haubenstrupphühner Eulenbarthühner Ramelsloher
Appenzeller Barthühner Hamburger Redcaps
Augsburger Holländer Haubenhühner Rheinländer
Bergische Kräher Houdan Sachsenhühner
Bergische Schlotterkämme Kaulhühner Satsumadori
Brabanter Bauernhühner Koeyoshi Spanier
Brakel Krüper Sudanesische Kämpfer
Breda La Fleche Sultanhühner
Brügger Kämpfer Lakenfelder Sumatra
Cemani Lütticher Kämpfer Sundheimer
Creve Coeur Mechelner Thüringer Barthühner
Croad Langschan Minorka Tomaru
Cubalaya Norwegische Jaerhühner Totenko
Denizli-Kräher Onagadori Tuzo
Deutsche Lachshühner Orloff Vogtländer
Deutsche Langschan Ostfriesische Möwen Vorwerkhühner
Deutsche Reichshühner Paduaner Westfälische Totleger
Deutsche Sperber Penedesenca
Dominikaner Pfälzer Kampfhühner
2. Puten
Cröllwitzer Puten Puten, gelb Puten, schwarz
Puten, blau Puten, kupfer Puten, Schwarzflügel
Puten, Bourbon Puten, rot Puten, weiß
Puten, bronze Puten, Rotflügel
3. Gänse
Afrikanische Höckergänse Emporda Gänse Pilgrim Gänse
Celler Gänse Fränkische Landgänse Pommerngänse
Deutsche Legegänse Leine Gänse Russische Gänse
Diepholzer Gänse Lippegänse Toulouser Gänse
Emdener Gänse Lockengänse
4. Enten
Altrheiner Elsterenten Gimbsheimer Enten Pommernenten
Amerikanische Pekingenten Krummschnabelenten Rouen Clair-Enten
Aylesburyenten Landenten Rouenenten
Campbellenten, weiß Orpingtonenten Smaragdenten
Deutsche Pekingenten Overberger Enten
5. Zwerghühner
Bergische Zwerg-Kräher Zwerg-Brakel Zwerg-Nackthalshühner
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner Zwerg-Holländer Haubenhühner Zwerg-Orloff
Thüringer Zwerg-Barthühner Zwerg-Kaulhühner Zwerg-Paduaner
Zwerg-Andalusier Zwerg-Minorka Zwerg-Yokohama
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)
Anzahl der
Anzahl der
gehaltenen Enten oder Gänse
zu haltenden Hühner oder Puten
je Bestand
1 2
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11 – 100 10 – 50
101 – 1 000 20 – 60
mehr als 1 000 30 – 70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1245
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung*
Vom 8. Mai 2013
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 3
Nummer 1 und § 17a Absatz 2 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
dung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und den §§ 23 und 29, jeweils in
Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch Artikel 18
Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverord-
nung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2697) wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Robert Kloos
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom
25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die
Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung
des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26).
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „150 Jahre Rotes Kreuz“)
Vom 25. April 2013
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom und wird von einem schützenden, glatten Randstab um-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- geben.
regierung beschlossen, zum Thema „150 Jahre Rotes Die Bildseite zeigt beispielhaft Aktionsfelder des
Kreuz“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert Roten Kreuzes, vom Rettungsdienst bis zum sozialen
von 10 Euro prägen zu lassen. Engagement und nennt ferner die weltweit anerkannten
Grundsätze der Rotkreuzbewegung.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 500 000 Stück,
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin (Prä- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
gezeichen A). Wertbezeichnung, das Prägezeichen „A“ der Staatlichen
Münze Berlin, die Jahreszahl 2013 sowie die zwölf
Die Münze wird ab dem 11. April 2013 in den Verkehr Europasterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegel-
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- glanzqualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legierung aufgeprägt.
(CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegelglanzmünze Inschrift:
besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen
Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durch- „AUS LIEBE ZUM MENSCHEN +“.
messer von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben Bodo Broschat aus Berlin.
Berlin, den 25. April 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble