1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 3. Mai 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlen-
sen: bruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerun-
det oder abgerundet, dass die Zahl der zu verge-
Artikel 1 benden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei
Änderung des mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet
Bundeswahlgesetzes das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der
Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insge-
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- samt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen,
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2013 Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksich-
(BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt tigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils
geändert: nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt.
1. § 6 wird wie folgt gefasst: Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten,
„§ 6 als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor
so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung
Wahl nach Landeslisten
die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu
(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungs-
besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste divisor entsprechend herunterzusetzen.
abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.
Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstim- (3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten
men derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens
einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abge- 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
geben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei
einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 fin-
bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder det auf die von Parteien nationaler Minderheiten
für die in dem betreffenden Land keine Landesliste eingereichten Listen keine Anwendung.
zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeord-
neten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten
Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 ge- Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den
nannt sind. Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) ab-
gerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze ver-
(2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die bleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach
Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.
bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den
Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Ab- (5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verblei-
satz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der benden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei
dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6
der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweit- Satz 1 mindestens die bei der ersten Verteilung
stimmen den Landeslisten zugeordnet. Jede Lan- nach den Absätzen 2 und 3 für sie ermittelten zu-
desliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung züglich der in den Wahlkreisen errungenen Sitze
der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch erhält, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl
einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerech-
unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze net werden können. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1
Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.
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(6) Die nach Absatz 5 Satz 1 zu vergebenden Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt.
Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der In einem solchen Falle erhöht sich die nach Ab-
Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in satz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1)
dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Be- um die Unterschiedszahl.“
rechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu be- 1a. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3“
rücksichtigenden Parteien verteilt. In den Parteien durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 Satz 5“ ersetzt.
werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksich-
tigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 2. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die 3. § 51 wird wie folgt gefasst:
Landeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste
„§ 51
mindestens die Zahl der in den Wahlkreisen des
Landes von der Partei errungenen Sitze zugeteilt. Übergangsregelung für
Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl den 17. Deutschen Bundestag
wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen für die Berufung von Listennachfolgern
des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem
Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in 17. Deutschen Bundestag ist § 48 in der bis zum
der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewer- 8. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.“
ber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben
auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf Artikel 2
eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die in Kraft.
Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu (2) § 51 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I
mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2014
Hälfte der Sitze entfällt. Die Sitze werden in der außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Gesetz
zur Fortentwicklung des Meldewesens
(MeldFortG)
Vom 3. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 31 Nutzungsbeschränkungen
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 32 Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und
ähnlichen Einrichtungen
Artikel 1
Abschnitt 5
Bundesmeldegesetz
(BMG) Datenübermittlungen
Unterabschnitt 1
Inhaltsübersicht
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen § 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
§ 1 Meldebehörden
§ 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 3 Speicherung von Daten
§ 37 Datenweitergabe
§ 4 Ordnungsmerkmale
§ 38 Automatisierter Abruf
§ 5 Zweckbindung der Daten
§ 39 Verfahren des automatisierten Abrufs
§ 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf
§ 7 Meldegeheimnis
§ 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise
§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsge-
Abschnitt 2 sellschaften
Schutzrechte § 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste
§ 8 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person Unterabschnitt 2
§ 9 Rechte der betroffenen Person
Melderegisterauskunft
§ 10 Auskunft an die betroffene Person
§ 11 Auskunftsbeschränkungen § 44 Einfache Melderegisterauskunft
§ 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
§ 13 Aufbewahrung von Daten § 46 Gruppenauskunft
§ 14 Löschung von Daten § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
§ 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen § 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunk-
§ 16 Anbieten von Daten an Archive anstalten
§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Abschnitt 3
§ 51 Auskunftssperren
Allgemeine Meldepflichten
§ 52 Bedingter Sperrvermerk
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
§ 18 Meldebescheinigung Unterabschnitt 3
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers Zeugenschutz
§ 20 Begriff der Wohnung
§ 21 Mehrere Wohnungen § 53 Zeugenschutz
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht Abschnitt 6
§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
§ 26 Befreiung von der Meldepflicht § 54 Bußgeldvorschriften
§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
Abschnitt 7
Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
Besondere Meldepflichten
§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder
§ 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute § 56 Verordnungsermächtigungen
§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten § 57 Verwaltungsvorschriften
§ 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten § 58 Bericht und Evaluierung
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Abschnitt 1 10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
Allgemeine Bestimmungen 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht-
lichen Religionsgesellschaft,
§1 12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zu-
Meldebehörden ständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie An-
schrift der letzten alleinigen Wohnung oder Haupt-
Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu be-
wohnung und der letzten Nebenwohnungen außer-
stimmten Behörden.
halb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehör-
de, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwoh-
§2
nung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zustän- das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland
digkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu und den Staat,
registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen 13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten
feststellen und nachweisen zu können. Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Da-
(2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Auf- tum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
gaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der 14. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die
betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum
übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. und Ort der Eheschließung oder der Begründung
(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisteraus- der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung
künfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Aus-
sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung land auch den Staat,
von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und über- 15. zum Ehegatten oder Lebenspartner
mitteln Daten.
a) Familienname,
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene
Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur b) Vornamen,
nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechts- c) Geburtsname,
vorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten
nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, d) Doktorgrad,
verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung e) Geburtsdatum,
vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes f) Geschlecht,
des jeweiligen Landes entspricht.
g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich
§3 der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten al-
leinigen Wohnung oder Hauptwohnung außer-
Speicherung von Daten
halb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebe-
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 hörde,
und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten
h) Sterbedatum sowie
sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen
Hinweise im Melderegister: i) Auskunftssperren nach § 51,
1. Familienname, 16. zu minderjährigen Kindern
2. frühere Namen, a) Familienname,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch- b) Vornamen,
lichen Vornamens,
c) Geburtsdatum,
4. Doktorgrad,
d) Geschlecht,
5. Ordensname, Künstlername,
e) Anschrift im Inland,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
Ausland auch den Staat, f) Sterbedatum,
7. Geschlecht, g) Auskunftssperren nach § 51,
8. keine Eintragung, 17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
9. zum gesetzlichen Vertreter
Personalausweises, des anerkannten und gültigen
a) Familienname, Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkenn-
b) Vornamen, wort und Sperrsumme des Personalausweises,
c) Doktorgrad, 18. Auskunfts- und Übermittlungssperren,
d) Anschrift, 19. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben
e) Geburtsdatum, im Ausland auch den Staat.
f) Geschlecht, (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus
speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie
g) Sterbedatum sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hin-
h) Auskunftssperren nach § 51, weise im Melderegister:
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1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen 7. für waffenrechtliche Verfahren
und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis
Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tat-
a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit sache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die
ausgeschlossen ist, waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden
ist,
b) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Euro-
pawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen 8. für sprengstoffrechtliche Verfahren
Parlaments von Amts wegen in ein Wählerver- die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Er-
zeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu laubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des
speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die
Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die be- Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe
troffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis des Datums der erstmaligen Erteilung,
eingetragen war,
9. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer
c) als im Ausland lebender Deutscher einen Hin- Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn
weis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag so- der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und
wie auf Wahlen der Abgeordneten des Europä- der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht be-
ischen Parlaments aus der Bundesrepublik kannt ist,
Deutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung
durch die betroffene Person ihre derzeitige An- das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Da-
schrift im Ausland zu speichern, tum der Anfrage und der Angabe der anfragenden
Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,
2. für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach 10. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen
§ 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteu- Person gemachten Angaben richtig sind, und zur
ergesetzes Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Ab-
satz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4
a) die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Re-
ligionsgesellschaft sowie das Datum des Ein- den Namen und die Anschrift des Eigentümers der
tritts und Austritts, Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungs-
geber ist, auch den Namen und die Anschrift des
b) den Familienstand, Wohnungsgebers,
c) das Datum der Begründung oder Auflösung der 11. im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehr-
Ehe sowie erfassung
d) die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der
Bearbeitungsmerkmale Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.
aa) des Ehegatten,
§4
bb) der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige
Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zu- Ordnungsmerkmale
ständigkeitsbereich derselben Meldebehörde (1) Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe
haben, von Ordnungsmerkmalen führen. Die Ordnungsmerk-
3. für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenord- male können aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7
nung genannten Daten gebildet werden. Durch geeignete
technische Maßnahmen sind die Ordnungsmerkmale
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-
vor Verwechslungen zu schützen.
benordnung und bis zu deren Speicherung im Mel-
deregister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (2) Soweit von den Meldebehörden bereits Ord-
nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung, nungsmerkmale verarbeitet und genutzt werden, die
andere als die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genann-
4. für die Ausstellung von Pässen und Personalaus-
ten Daten enthalten, dürfen diese noch für eine Über-
weisen
gangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorlie- Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine An- (3) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Da-
ordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweis- tenübermittlungen an öffentliche Stellen und öffent-
gesetzes getroffen worden ist, lich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt wer-
5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren den. Der Empfänger der Daten darf die Ordnungsmerk-
male nur im Verkehr mit der jeweiligen Meldebehörde
die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörig-
verwenden, eine Weiterübermittlung ist unzulässig. So-
keitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsan-
weit Ordnungsmerkmale personenbezogene Daten ent-
gehörigkeit eintreten kann,
halten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem
6. für Zwecke der Suchdienste Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen
personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.
die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen
Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 (4) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die
des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Ver-
Gebieten stammen, waltungseinheit, der die Meldebehörde angehört.
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§5 §7
Zweckbindung der Daten Meldegeheimnis
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen
bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln,
verarbeiten oder nutzen. Sie haben durch technische beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene
und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nut-
diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbei- zen.
tet oder genutzt werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Auf-
(2) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre
nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 be- Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf
zeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer
ist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maß- Tätigkeit fort.
gabe, dass
Abschnitt 2
1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur
an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Schutzrechte
Vorbereitung und Durchführung der dort genannten
Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und §8
2. die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Da- Schutzwürdige
ten nur an das Bundeszentralamt für Steuern über- Interessen der betroffenen Person
mittelt werden dürfen. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt wer- personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden.
den. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beein-
trächtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
zung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlich-
§6
keit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Per-
Richtigkeit und son unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob
Vollständigkeit des Melderegisters schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollstän- beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Erhebung, Ver-
dig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu be- arbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorge-
richtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Über die schrieben ist.
Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffent-
lichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regel- §9
mäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder un- Rechte der betroffenen Person
vollständigen Daten übermittelt worden sind. Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebe-
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffent- hörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
lichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik unentgeltliche
wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesell- 1. Auskunft nach § 10,
schaften sind, haben sie die Meldebehörden unver-
züglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhalts- 2. Berichtigung und Ergänzung nach § 12,
punkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 3. Löschung nach den §§ 14 und 15,
der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, 4. Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,
denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt wor-
den sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, 5. Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Ab-
wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetz- satz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie
liche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steu- von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten
ergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie Sperrvermerken nach § 52,
Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der 6. Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.
Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die
Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vor-
Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für
schriften zustehen, bleiben unberührt.
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter
Daten vorliegen.
§ 10
(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzel- Auskunft an die betroffene Person
nen namentlich bezeichneten Person oder bei einer
Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete (1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständig- Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über
keit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von 1. die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie
Amts wegen zu ermitteln. deren Herkunft,
(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen 2. die Empfänger von regelmäßigen Datenübermitt-
nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entspre- lungen und die Arten der zu übermittelnden Daten
chend anzuwenden. sowie
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche- (3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur
rung und regelmäßiger Datenübermittlungen. mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig,
Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Ab- wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind
rufverfahren im Einzelfall ist der betroffenen Person auf von
Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten 1. den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
und ihre Empfänger zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die 2. den Staatsanwaltschaften,
abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 ge-
3. den Amtsanwaltschaften,
nannten Behörden ist. Die Auskunft nach Satz 2 wird
nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokoll- 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
daten nach § 40 Absatz 4 erteilt. der Länder,
(2) Die Auskunft kann auch elektronisch durch Da- 5. dem Bundesnachrichtendienst,
tenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei 6. dem Militärischen Abschirmdienst,
ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der
7. dem Zollfahndungsdienst,
Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich
der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung 8. den Hauptzollämtern oder
getroffen werden, um den Datenschutz und die Daten- 9. den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig
sicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick sind.
auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Da- Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Emp-
ten, die im Melderegister gespeichert sind und an die fänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten
betroffene Person übermittelt werden. Behörden übermittelt worden sind. Die Zustimmung
(3) Die Identität des Antragstellers ist mittels des darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des ten Voraussetzungen versagt werden.
Personalausweisgesetzes oder mittels eines Identitäts- (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf ei-
bestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail- ner Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsver-
sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail- weigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem
Gesetzes zu überprüfen. Alternativ kann die Identität Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass
des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektroni- sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle
schen Signatur nach dem Signaturgesetz überprüft der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der
werden. Meldebehörde zuständig ist. Die Mitteilung dieser Stelle
an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf
§ 11 den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulas-
Auskunftsbeschränkungen sen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
zustimmt.
(1) Die Auskunft nach § 10 unterbleibt, soweit
(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft er-
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben, die
teilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4
in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, ge-
Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen. Stellt die jeweils
fährden würde,
zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest,
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr- dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines
den oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte
Bundes oder eines Landes auswirken würde, für den Datenschutz persönlich Auskunft.
3. sie strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde
oder § 12
4. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach Berichtigung und Ergänzung von Daten
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins- Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollstän-
besondere wegen der überwiegenden berechtigten dig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der be-
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden troffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6
müssen Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an
§ 13
der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Aufbewahrung von Daten
(2) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwoh-
1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein
ners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Auf-
Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3
gaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10,
des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden
12 bis 16, 18 und 19 genannten Daten zu speichern.
darf,
Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Ab-
2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz- satz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. Bei
buchs vorliegen oder Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde
3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter, außerdem die Feststellung der Tatsache nach § 3 Ab-
Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen satz 2 Nummer 5.
Kindern, soweit für diesen Personenkreis eine Aus- (2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des
kunftssperre nach § 51 gespeichert ist. Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1089
oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin (2) Innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Auf-
gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren auf- bewahrung bestimmten Frist kann die Meldebehörde
zubewahren und durch technische und organisa- die Daten und Hinweise den durch Landesrecht be-
torische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit stimmten Archiven zur Übernahme anbieten, sofern
dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde im Rah-
werden. Davon ausgenommen sind Familienname und men des § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährleistet
Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Ge- bleibt. Bis zum Ablauf dieser Frist darf das Archiv die
burtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, übernommenen Daten und Hinweise nur nach Maß-
derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum so- gabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 verarbeiten und
wie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im nutzen.
Ausland auch der Staat. Satz 2 gilt nicht, wenn
1. die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung Abschnitt 3
und Nutzung der Daten eingewilligt hat oder Allgemeine Meldepflichten
2. die Verarbeitung oder Nutzung der Daten unerläss-
lich ist § 17
a) zu wissenschaftlichen Zwecken, Anmeldung, Abmeldung
b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb
c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebe-
Satz 1 genannten Behörden, hörde anzumelden.
d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue
Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei
e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrecht- Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde ab-
lichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 zumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche
dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Meldere-
§ 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. gisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
§ 14 (3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter
16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die
Löschung von Daten Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland
löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine
mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn bereits andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter auf-
die Speicherung der Daten unzulässig war. genommen werden. Ist für eine volljährige Person ein
Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt
(2) Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind un-
bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmel-
verzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu
dung.
löschen. Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11
und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den (4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden un-
Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden verzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes
Kalenderjahres zu löschen. Die weiteren Daten wegge- sowie jede Änderung des Personenstandes einer Per-
zogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach son mit.
§ 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach
dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung § 18
oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Meldebescheinigung
(3) Ist die Löschung wegen der besonderen Art der (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person
Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unver- auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die
hältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Daten einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
zu sperren.
1. Familienname,
§ 15 2. frühere Namen,
Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen 3. Vornamen,
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, 4. Doktorgrad,
die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweili- 5. Ordensname, Künstlername,
gen Daten nachzuweisen.
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
§ 16 Ausland auch den Staat,
Anbieten von Daten an Archive 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung.
(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die
Aufbewahrung bestimmten Frist hat die Meldebehörde (2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere
die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufge-
gespeicherten Hinweise vor der Löschung den durch nommen werden:
Landesrecht bestimmten Archiven nach den jeweiligen 1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und
archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubie- minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und
ten. Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
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2. derzeitige Staatsangehörigkeiten, nutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an
3. frühere Anschriften, Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und
Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,
4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wer-
5. Familienstand. den.
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebe-
scheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. § 21
(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im In-
§ 19 land, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwoh-
nung.
Mitwirkung des Wohnungsgebers
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh-
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-
nung des Einwohners.
oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Woh-
nungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des
meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug Einwohners im Inland.
schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Ab- (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebe-
satz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann hörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, wel-
sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon che weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche
überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Ände-
oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat rung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen
dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Haupt-
die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erfor- wohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Per-
derlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom son aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus
Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Per- und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der
son ausgestellt werden. Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Woh-
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von nung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält
die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen § 22
nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies Bestimmung der Hauptwohnung
der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht
folgende Daten: dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Woh-
nung der Familie oder der Lebenspartner.
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder
Auszugsdatum, (2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensor-
3. Anschrift der Wohnung sowie
geberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwoh-
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichti- nung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von
gen Personen. dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber wird.
der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zu- (3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte
ordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbezie-
Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. hungen des Einwohners liegt.
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebe-
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten
hörde kann weitere Formen der Authentifizierung des
oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners
Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweili-
nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt
gen Stand der Technik entsprechen.
werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Absatz 2.
Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber (5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrich-
ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über tung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Woh-
Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt ha- nung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine
ben. Hauptwohnung.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine
Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubie- § 23
ten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsäch- Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
licher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder
stattfindet noch beabsichtigt ist. (1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes be-
stimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Melde-
§ 20 schein auszufüllen, zu unterschreiben und der Melde-
behörde zusammen mit dem Personalausweis, dem an-
Begriff der Wohnung erkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier so-
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder um- wie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem
schlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen be- entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Ab-
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satz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das Melderegister auto- 6. Datum der An- oder Abmeldung,
matisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Melde- 7. Anschrift und
scheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige
Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint 8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unter- § 25
schrift bestätigt. Mitwirkungspflichten
(2) Für die elektronische Anmeldung gilt § 10 Ab- der meldepflichtigen Person
satz 2 und 3 entsprechend. Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der
(3) Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugs- Meldebehörde
meldebehörde) ist berechtigt, die bei der Meldebehörde 1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegis-
des letzten früheren Wohnortes (Wegzugsmeldebehör- ters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
de) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten 2. die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Un-
Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person terlagen vorzulegen und
diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zu
übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Die melde- 3. persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.
pflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre
Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu be- § 26
richtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. Sie hat Befreiung von der Meldepflicht
den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der
Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind
Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. Für
befreit
die elektronische Übermittlung gilt § 10 Absatz 2 und 3
entsprechend. 1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mis-
sion oder einer ausländischen konsularischen Ver-
(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die
tretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Ge-
lebenden Familienmitglieder, falls die genannten
burtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese
Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit
Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Weg-
besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch
zugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1
dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
Nummer 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebe-
hörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüg- 2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrecht-
lich die angeforderten Daten. lichen Übereinkünften festgelegt ist.
(5) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehö- Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Num-
rige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie mer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.
frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam
einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmel- § 27
dung nach den Absätzen 1 und 2 durch eine der mel- Ausnahmen von der Meldepflicht
depflichtigen Personen. Die Absätze 3 und 4 gelten
(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird
entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versi-
nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Woh-
chert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen
nung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunter-
meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Sie ist
kunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unter-
darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang
kunft bezieht, um
unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a
des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht. 1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz zu leisten,
2. Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilli-
§ 24 gendienstgesetz zu leisten,
Datenerhebung, Meldebestätigung 3. Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung 4. eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des
der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Per- Soldatengesetzes zu erbringen,
son die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2
5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder
Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10
Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes-
genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für
oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unter-
die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser
kunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
Daten erforderlich sind.
6. als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehr-
(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich
gängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung
eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmel-
teilzunehmen.
dung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur fol-
gende Daten enthalten: (2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist
und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden
1. Familienname,
Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese
2. Vornamen, Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf
3. Doktorgrad, von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausge-
zogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der
4. Geburtsdatum, Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im
5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum, Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1
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gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach
drei Monaten. § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland
(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Ab- gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei
satz 2 gilt nicht für der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt
die Dauer von drei Monaten überschreitet.
1. Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn
sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes ver- (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft
teilt werden, und einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu un-
terschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten
2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorüber- Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem
gehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sons- Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reise-
tige zugewiesene Unterkunft beziehen. gesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die
(4) Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die
begründet durch den Vollzug einer richterlichen Ent- Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
scheidung über die Freiheitsentziehung, solange die anzugeben.
betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet (3) Beherbergte ausländische Personen, die nach
ist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemel- Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen
det ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den
die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage ei-
und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der nes gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und
Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.
Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorge- (4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwa-
sehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Die gen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder ge-
Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1. schäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, un-
terliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1
und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 ge-
Abschnitt 4
meldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet
Besondere Meldepflichten ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Melde-
behörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer
§ 28 von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3
Besondere Meldepflichten gelten entsprechend.
für Binnenschiffer und Seeleute (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem 1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Ju-
Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei gend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung
der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu
Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über den genannten Zwecken untergebracht werden,
die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die 2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Be-
An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Mel- triebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienan-
debehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorge- gehörige beherbergt werden,
nommen werden, die die Daten an die zuständige Mel-
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte
debehörde weiterleitet.
Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich aner-
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, kannten Träger der Jugendarbeit und
die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsge-
Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des An-
sellschaften.
stellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzu-
melden. Er hat diese Personen bei Beendigung des An-
§ 30
stellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzu-
melden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist Besondere Meldescheine
die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu melden- für Beherbergungsstätten
den Personen haben dem Reeder die erforderlichen (1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der
Auskünfte zu geben. Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere
(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken,
besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Woh- dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen
nung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind. nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen.
(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und (2) Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der
Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben. 1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abrei-
se,
§ 29 2. Familiennamen,
Besondere Meldepflicht 3. Vornamen,
in Beherbergungsstätten
4. Geburtsdatum,
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder
geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen 5. Staatsangehörigkeiten,
(Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate 6. Anschrift,
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7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit (2) Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den
in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen,
wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr
8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes
einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfol-
oder Passersatzpapiers bei ausländischen Perso-
gung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals
nen.
von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforder-
Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Be- lich ist. Die Auskunft umfasst folgende Daten:
herbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 1. Familienname,
Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des
Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich 2. Vornamen,
hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
zu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder Ausland auch den Staat,
kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem 4. Staatsangehörigkeiten,
Meldeschein zu vermerken.
5. Anschriften,
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass 6. Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.
für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbei-
trägen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben
Abschnitt 5
werden dürfen.
Datenübermittlungen
(4) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der
Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüll-
Unterabschnitt 1
ten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherberg-
ten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb Datenübermittlungen
von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zwischen öffentlichen Stellen
zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Lan-
desrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Ab- § 33
satz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Datenübermittlungen
Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zwischen den Meldebehörden
zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Meldescheine sind
(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde an-
so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie
gemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und
einsehen kann.
die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehör-
den darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1
§ 31 Nummer 1 bis 18 genannten Daten der betroffenen Per-
Nutzungsbeschränkungen son zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug
aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im In-
Die nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von land zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebe-
den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 hörde zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich,
bis 11 genannten Behörden verarbeitet und genutzt spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung,
werden, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- durch Datenübertragung zu übermitteln; § 10 Absatz 2
derlich ist. Sie dürfen außerdem zur Aufklärung des Satz 2 gilt entsprechend.
Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Er-
(2) Die übermittelten Daten sind unverzüglich von
hebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur
der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. Die Weg-
Ausstellung kommunaler Gästekarten sowie für die Be-
zugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde un-
herbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik verar-
verzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Ein-
beitet und genutzt werden.
gang der Rückmeldung, über die in § 3 Absatz 2 Num-
mer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11
§ 32 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn
Besondere Meldepflicht die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen
in Krankenhäusern, Heimen Angaben abweichen (Auswertung der Rückmeldung).
und ähnlichen Einrichtungen Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt
sind, können für die Datenübermittlung weitergehende
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sons- Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
tigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürf-
tiger oder behinderter Menschen oder der Heimer- (3) Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8
ziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüg-
muss sich nicht anmelden, solange er für eine lich die für weitere Wohnungen der betroffenen Person
Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die
Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person, zu
innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16
die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der
können, haben die Leiter der Einrichtungen die Auf- Meldebehörde gespeichert sind, ist unverzüglich die
nahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde für diese Personen zuständige Meldebehörde über die
mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig Fortschreibung zu unterrichten.
ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17 (4) Speichert die Meldebehörde eine Auskunfts-
Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. sperre nach § 51 im Melderegister oder hebt die Mel-
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
debehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hier- 14. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben
über die für die letzte frühere oder die neue Wohnung im Ausland auch den Staat.
zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnun- Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die
gen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unter- Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1
richten. Diese Meldebehörden haben die Auskunfts- über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben
sperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des
speichern und im Falle der Aufhebung zu löschen. Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personal-
(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Überein- ausweises, übermitteln.
künften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren (2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich
mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die da- bezeichneter Personen übermittelt, dürfen für die
rin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach Zusammensetzung der Personengruppe nur die in
den Absätzen 1 bis 3 vor. Absatz 1 Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen werden.
den Meldebehörden sind gebührenfrei. (3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der
§ 34 in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Meldere-
Datenübermittlungen gister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zuläs-
an andere öffentliche Stellen sig, wenn der Empfänger
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen 1. ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine
Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu
Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melde- erfüllen, und
register folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Er- 2. die Daten bei der betroffenen Person nur mit unver-
füllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständig- hältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder
keit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,
erforderlich ist: zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen wer-
1. Familienname, den muss.
2. frühere Namen, (4) Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Vo-
raussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen,
3. Vornamen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um
4. Doktorgrad, Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3
ersucht wird:
5. Ordensname, Künstlername,
1. Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
6. derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Ne-
benwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch 2. Staatsanwaltschaften,
den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, 3. Amtsanwaltschaften,
bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsan- 4. Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung,
schrift im Ausland und den Staat, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahr-
7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten nehmen,
Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie 5. Justizvollzugsbehörden,
Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
6. Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
8. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Länder,
Ausland auch den Staat,
7. Bundesnachrichtendienst,
9. Geschlecht,
8. Militärischer Abschirmdienst,
10. zum gesetzlichen Vertreter
9. Zollfahndungsdienst,
a) Familienname,
10. Hauptzollämter oder
b) Vornamen,
11. Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig
c) Doktorgrad, sind.
d) Anschrift, Die ersuchende Behörde hat den Namen und die An-
e) Geburtsdatum, schrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den
Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Auf-
f) Sterbedatum, zeichnungen sind aufzubewahren, durch technische
g) Auskunftssperren nach § 51, und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach
Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung
11. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der
der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Satz 3 gilt nicht,
nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,
wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder
12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspart- Dateien geworden sind.
nern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Ehe- (5) Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1
schließung oder der Begründung der Lebenspart- auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
nerschaft, und 6 bis 9 genannten Behörde von Amts wegen einge-
13. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrver- tragen, sind die betroffene Person und die veran-
merke nach § 52 sowie lassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1095
von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu ten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3
unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen entsprechend.
Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach An- (2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Da-
hörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach tenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwal-
§ 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist tungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf
eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit;
ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die
Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffe- erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-
nen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Aus- nahmen schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte
kunftssperre besteht. Abweichend von den Sätzen 1 Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Ge-
und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4 brauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung
Satz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlas- ihrer Aufgaben erforderlich ist.
sende Stelle unterrichtet und angehört.
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Melde- § 38
behörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind Automatisierter Abruf
gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebüh-
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen
renerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen
Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufver-
Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene
fahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
bleiben unberührt.
1. Familienname,
§ 35 2. frühere Namen,
Datenübermittlungen an ausländische Stellen 3. Vornamen,
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise 4. Ordensname, Künstlername,
in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro- 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
päischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Ausland auch den Staat,
Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Verein-
6. Doktorgrad,
barungen, wenn Daten übermittelt werden an
7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift sowie
1. öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, 8. Sterbedatum und Sterbeort.
2. öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des (2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt
raum, sein müssen. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre
nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine
3. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen
oder darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhan-
4. Organe und Einrichtungen der Europäischen Atom- den sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen
gemeinschaft. Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Er-
suchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.
§ 36 (3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden
dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abruf-
Regelmäßige Datenübermittlungen
verfahren folgende Daten übermittelt werden:
(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stel-
1. Geschlecht,
len, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen
regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regel- 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
mäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit 3. frühere Anschriften,
dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Daten-
empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt 5. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-
sind. keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,
des anerkannten und gültigen Passes oder Passer-
(2) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des satzpapiers und
Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die betrof-
fene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene 6. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8.
Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmel- (4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34
dung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen
nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
§ 37 das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburts-
ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die
Datenweitergabe derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für Familien-
(1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde- namen, frühere Namen und Vornamen ist eine phoneti-
behörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1 sche Suche zulässig. Werden auf Grund eines Abrufs
genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Ab- die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die
satz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang
werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Da- verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvor-
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
schrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht er- (2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher be-
forderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. zeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen,
(5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die
durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absät- Anzahl der Treffer zu protokollieren.
zen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder (3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4
Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung
Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und vorzunehmen.
die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. Die Ver-
(4) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Mo-
wendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4
nate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätes-
ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landes-
tens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das
recht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des
auf die Speicherung folgt. Die Protokolldaten dürfen
Abrufs festgelegt sind.
nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus fol-
gender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs
§ 39 der Register und der Auskunftserteilung an die betrof-
Verfahren des automatisierten Abrufs fene Person verarbeitet und genutzt werden.
(1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abruf-
verfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch ge- § 41
eignete technische und organisatorische Maßnahmen Zweckbindung
sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten übermittelter Daten und Hinweise
Personen abgerufen werden können. § 10 Absatz 2 gilt
entsprechend. Zusätzlich darf über die Identität der ab- Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise,
rufenden Stelle kein Zweifel bestehen. § 3 des Geset- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für
zes über die Verbindung der informationstechnischen die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung
Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus- sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In
führung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung oder
vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Da-
geltenden Fassung bleibt unberührt. ten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchti-
gung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person
(2) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs ausgeschlossen werden kann.
nach § 38 Absatz 1 bis 3 die Datensätze von unter-
schiedlichen Personen gefunden, dürfen hierzu Identifi- § 42
kationsmerkmale gebildet und übermittelt werden. Zur
Bildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3 Datenübermittlungen
genannten Daten nicht verarbeitet und genutzt werden. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Der Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerk- (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-recht-
mal nur an die Meldebehörde übermitteln. lichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1
(3) Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer
weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öf- Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder auch regel-
fentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen mäßig übermitteln:
der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, 1. Familienname,
bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu be-
2. frühere Namen,
stimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit
sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über 3. Vornamen,
das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder ab- 4. Doktorgrad,
gerufen werden können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend. 5. Ordensname, Künstlername,
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel- 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
nen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Ausland auch den Staat,
Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Ab- 7. zum gesetzlichen Vertreter
rufs nur, wenn dazu Anlass besteht.
a) Familienname,
§ 40 b) Vornamen,
Protokollierungspflicht c) Doktorgrad,
bei automatisiertem Abruf d) Anschrift,
(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten e) Geburtsdatum,
Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu
protokollieren: f) Geschlecht,
1. die abrufberechtigte Stelle, g) Sterbedatum sowie
2. die abgerufenen Daten, h) Auskunftssperren nach § 51,
3. den Zeitpunkt des Abrufs, 8. Geschlecht,
4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
Behörde und 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-recht-
5. die Kennung der abrufenden Person. lichen Religionsgesellschaft,
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11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach (2) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Er-
Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem füllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in
Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten
Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
im Ausland und den Staat, 1. Geschlecht,
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum, 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob ver- 3. frühere Anschriften,
heiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten:
Datum, Ort und Staat der Eheschließung, 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum.
14. Zahl der minderjährigen Kinder, Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste
neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen
15. Auskunftssperren nach § 51 sowie Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben verwenden:
im Ausland auch den Staat. 1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in
Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions- und den Staat,
gesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von 2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
diesen Familienangehörigen folgende Daten übermit-
teln: 3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
1. Vor- und Familiennamen, 4. Familienstand,
2. Geburtsdatum und Geburtsort, 5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im
Ausland auch den Staat.
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religi- Unterabschnitt 2
onsgesellschaft,
Melderegisterauskunft
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 sowie § 44
7. Sterbedatum. Einfache Melderegisterauskunft
(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 (1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder
sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder
von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Mel-
haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu debehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner
widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der An- bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegister-
meldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich auskunft):
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 2 1. Familienname,
gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhe-
2. Vornamen,
bungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religi-
onsgesellschaft übermittelt werden. 3. Doktorgrad und
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 4. derzeitige Anschriften sowie,
und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. 5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
(5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet
und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass werden, sind diese anzugeben.
beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten
Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber
einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisteraus-
§ 43 kunft ist nur zulässig, wenn
Datenübermittlungen an die Suchdienste 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft be-
gehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten
(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Er-
Angaben über den Familiennamen, den früheren
füllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig
Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Ge-
folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1
schlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt
Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes
werden kann, und
bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt,
1. Familienname,
die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
2. frühere Namen,
a) der Werbung oder
3. Vornamen,
b) des Adresshandels,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
Ausland auch den Staat, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermitt-
lung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
5. derzeitige und frühere Anschriften, Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegen-
6. Anschrift am 1. September 1939. über der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt § 46
und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine Gruppenauskunft
generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung
gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder (1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl
Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlan- nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenaus-
genden Person oder Stelle muss gesondert erklärt wer- kunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen
den und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Mel- Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Perso-
deregisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. nengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen
Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft werden:
verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die 1. Geburtsdatum,
Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde 2. Geschlecht,
hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stich-
probenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde 3. derzeitige Staatsangehörigkeit,
bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 kon- 4. derzeitige Anschriften,
krete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behaup- 5. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
tung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor,
hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Ab- 6. Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet,
schluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlan- geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft
genden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt. führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Le-
benspartner verstorben.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegister-
auskunft (2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der
Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der
Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwen- 1. Familienname,
den oder 2. Vornamen,
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 3. Doktorgrad,
Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu ver- 4. Alter,
wenden oder
5. Geschlecht,
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der
6. Staatsangehörigkeiten,
Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilli-
gung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie 7. derzeitige Anschriften und
der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht 8. gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vorna-
vorliegt. men sowie Anschrift.
§ 45 § 47
Erweiterte Melderegisterauskunft Zweckbindung der Melderegisterauskunft
(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge- (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu ge-
macht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten werblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften
Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Aus-
Melderegisterauskunft erteilt werden über kunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die
1. frühere Namen, Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfül-
lung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im zu löschen.
Ausland auch den Staat,
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver- Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen
heiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder diese nicht wiederverwendet werden.
nicht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten, § 48
5. frühere Anschriften, Melderegisterauskunft
für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für
7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie
gesetzlichen Vertreters,
publizistisch tätig sind.
8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des
Ehegatten oder des Lebenspartners sowie § 49
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Automatisierte Melderegisterauskunft
Ausland auch den Staat. (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch
(2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert
die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlasse-
unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu nen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittel-
unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüg-
ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbe- lich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
sondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen. § 40 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1099
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch 4. Anschrift sowie
durch einen automatisierten Abruf über das Internet 5. Datum und Art des Jubiläums.
erteilt werden. Die Antwort an den Antragsteller ist
verschlüsselt zu übertragen. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Ge-
burtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem
(3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das In- 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubi-
ternet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale läen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-recht-
licher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch (3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern,
die oberste Landesbehörde. Portale haben insbeson- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt
dere die Aufgabe, werden über deren
1. Familienname,
1. die Anfragenden zu registrieren,
2. Vornamen,
2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an
die Meldebehörde oder andere Portale weiterzulei- 3. Doktorgrad und
ten, 4. derzeitige Anschriften.
3. die Antworten entgegenzunehmen und an Melde- Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe
behörden oder andere Portale weiterzuleiten, von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buch-
4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Mel- form) verwendet werden.
debehörden sicherzustellen und (4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der
5. die Datensicherheit zu gewährleisten. Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber
ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad
der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu ertei-
1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit len. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsbe-
Familienname oder früheren Namen und mindestens rechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden;
einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
von § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis
4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat, (5) Die betroffene Person hat das Recht, der Über-
wobei für Familienname, frühere Namen und Vorna- mittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu
men eine phonetische Suche zulässig ist, und widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche
2. die Identität der betroffenen Person durch einen au- Bekanntmachung hinzuweisen.
tomatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen
Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten (6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absät-
der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden zen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre
ist. nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf
außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter
(5) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.
§ 50 § 51
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Auskunftssperren
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer-
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusam- tigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person
menhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staat- durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Le-
licher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl ben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Mel-
aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 debehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Aus-
bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtig- kunftssperre im Melderegister einzutragen.
ten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das (2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person
Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen wer-
Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. den kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt wer- Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fäl-
den, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder len, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung
Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9
Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wur-
oder zu vernichten. de, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Per-
Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehe- son oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse
jubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Aus- darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person
kunft erteilen über keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre
besteht.
1. Familienname,
(3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung ei-
2. Vornamen,
ner in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9
3. Doktorgrad, genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
die betroffene Person und die veranlassende Stelle Abschnitt 6
über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft
zu unterrichten. Ordnungswidrigkeiten
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.
§ 54
Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert
werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Bußgeldvorschriften
Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde
die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, (1) Ordnungswidrig handelt, wer
6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift an-
zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht er- bietet oder zur Verfügung stellt oder
reichbar ist.
2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zuläs-
sig, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister
nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht ge- 1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit
stattet werden darf und § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1
oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz- Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich
buchs. nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht
§ 52 rechtzeitig abmeldet,
Bedingter Sperrvermerk 3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den
Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig be-
(1) Die Meldebehörde richtet einen bedingten Sperr-
stätigt,
vermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Mel-
debehörde wohnhaft gemeldet sind in 4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung
ausstellt,
1. einer Justizvollzugsanstalt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5
2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
sonstige ausländische Flüchtlinge,
6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung
3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Ein- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
richtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder rechtzeitig macht,
behinderter Menschen oder der Heimerziehung die-
nen, 7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den
Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder
4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht
oder rechtzeitig abmeldet,
5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankun- 8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen
gen. Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unter-
schreibt,
(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Vorausset-
zungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melde- 9. entgegen § 30 Absatz 1 einen besonderen Melde-
registerauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beein- schein nicht bereithält,
trächtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen
10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten
werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung
Meldeschein nicht oder nicht für die dort genannte
einer Melderegisterauskunft zu hören.
Dauer aufbewahrt,
Unterabschnitt 3 11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Zeugenschutz
12. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2
Daten verwendet oder
§ 53
13. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
Zeugenschutz § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als
den dort genannten Zweck verwendet oder wieder-
Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisie- verwendet.
rungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße
ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweiter- mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet wer-
gabe nach den §§ 34, 36 bis 38 und 49 unberührt. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1101
Abschnitt 7 gister erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten,
ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der
Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften Übermittlung festzulegen,
§ 55 2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermitt-
lungen nach § 36 Absatz 1, die zur Aufgabenerfül-
Regelungsbefugnisse der Länder lung der datenempfangenden öffentlichen Stelle er-
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass forderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre
für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als Form sowie das Nähere über das Verfahren der
die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, Übermittlung festzulegen,
verarbeitet und genutzt werden. 3. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den §§ 38 und 39 die Voraussetzungen, unter denen
den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen,
Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genann- 4. das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3
ten Daten übermittelt werden dürfen. Satz 4 sowie das Verfahren zur Abgabe der Einwil-
(3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die ligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person
Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedaten- oder Stelle zu regeln und
beständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die 5. zur Durchführung von Melderegisterauskünften über
§§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, Portale nach § 49 Absatz 3 die Voraussetzungen und
10, 11 und 40 entsprechend. das Verfahren zur Zulassung von Portalen zu regeln.
(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Melde- (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
scheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen
Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 zu bestimmen sind, kann insoweit auf jedermann zu-
Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 gängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stel-
und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 len verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind
bestimmt werden. das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Daten- die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.
übermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzu-
Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, legen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.
soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung
festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu über- § 57
mittelnden Daten bestimmt werden.
Verwaltungsvorschriften
(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weite-
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
rer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder gere-
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund die-
gelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlas-
Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie
sen.
die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, wel- § 58
che weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im
Bericht und Evaluierung
Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als
Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Die Bundesregierung evaluiert die Anwendung von
Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden. § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 bis 8 und Ab-
satz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Nummer 2 sowie
(8) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, wel-
Absatz 2 Nummer 12 und 13 sowie § 56 Absatz 1 Num-
che sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum
mer 4 auf wissenschaftlicher Grundlage vier Jahre nach
Abruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden, dass der
Inkrafttreten dieses Gesetzes und berichtet hierüber
Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die
§ 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand
Länder erheben hierzu statistische Daten und stellen
der Technik gesicherte Netze erfolgt.
diese dem Bundesministerium des Innern spätestens
(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Ab- drei Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums
satz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen zur Verfügung. Sofern sich aus der Sicht der Bundes-
und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen regierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen,
Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Landesrecht nicht abgewichen werden.
Artikel 2
§ 56
Folgeänderungen
Verordnungsermächtigungen
(1) In § 17 Absatz 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
Bundesrates satz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082)
1. zur Durchführung von Datenübermittlungen nach geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21 Absatz 5
§ 23 Absatz 3 und 4 sowie § 33 Absatz 1 bis 3, die des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter
zur Fortschreibung oder Berichtigung der Meldere- „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
(2) Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be- 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Lan-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die desmeldegesetzen“ durch die Wörter „dem Bundes-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember meldegesetz“ ersetzt.
2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie 2. In § 19 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 23
folgt geändert: Abs. 3 Nr. 12“ die Wörter „und im Melderegister“
1. § 16 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Absatz 6 werden die Wörter „den Vorschriften 3. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in den
des Melderechts“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Meldegesetzen“ durch die Wörter „im Bundesmel-
des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. degesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 9 werden die Wörter „nach dem Lan- (6) § 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes vom
desmelderecht“ durch die Wörter „nach § 27 Ab- 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
satz 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
2. In § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3, § 38 Satz 4, § 43 S. 2745) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Absatz 1 Satz 3, § 84 Absatz 3 Satz 3 und Anlage 14 Sätze ersetzt:
(zu § 34 Absatz 4) – Formblatt für eine Unterstüt- „§ 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes gilt
zungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – Fußnote 1 entsprechend. Eine Übermittlungssperre wird auch ge-
werden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Mel- speichert, wenn dem Ausländerzentralregister ein Ersu-
derechtsrahmengesetzes entsprechenden Landes- chen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Absatz 2
meldegesetzen“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefähr-
des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. deter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510),
3. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4 das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom
werden die Wörter „§ 21 Abs. 5 des Melderechts- 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
rahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der in der jeweils geltenden Fassung zugeht, personenbe-
Landesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 51 Ab- zogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren.
satz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Ausländerzen-
tralregister mit, dass die Übermittlungssperre nicht
(3) Die Europawahlordnung in der Fassung der Be-
mehr erforderlich ist, ist die Übermittlungssperre zu lö-
kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die
schen.“
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie (7) In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der AZRG-Durchfüh-
folgt geändert: rungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom
1. § 15 wird wie folgt geändert:
1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird
a) In Absatz 6 werden die Wörter „den Vorschriften die Angabe „§ 1758 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1758“
des Melderechts“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 ersetzt.
des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
(8) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
b) In Absatz 9 werden die Wörter „nach dem Lan- kanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730),
desmelderecht“ durch die Wörter „nach § 27 Ab- das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
satz 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird
2. In § 17a Absatz 5a, § 17b Absatz 2 Satz 5 und § 87 wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2 1. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmen- ter „den Vorschriften der Landesmeldegesetze“
gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 durch die Wörter „§ 17 des Bundesmeldegesetzes“
Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. ersetzt.
3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 3 Satz 2 2. In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 18
werden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Mel- Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch
derechtsrahmengesetzes entsprechenden Landes- die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-
meldegesetzen“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 zes“ ersetzt.
des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
(9) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in
4. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4 der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
werden die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melde- (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
rechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften satz 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)
der Landesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 51 geändert worden ist, werden die Wörter „den Vorschrif-
Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. ten der Landesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 17
(4) In § 22 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes vom des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Arti- (10) In § 139b Absatz 3 Nummer 12, Absatz 5 Satz 2
kel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I und Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 der Abgabenordnung
S. 2437) geändert worden ist, werden die Wörter „in in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
den Meldegesetzen“ durch die Wörter „im Bundesmel- 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
degesetz“ ersetzt. Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I
(5) Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 S. 556) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
(BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 des Gesetzes „Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert der Länder“ durch das Wort „Bundesmeldegesetz“ er-
worden ist, wird wie folgt geändert: setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1103
(11) In § 69 des Einkommensteuergesetzes in der satz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 S. 1497),“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 des Bundes-
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des meldegesetzes“ ersetzt.
Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geän- (15) In § 46 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 des sungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),
Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 56 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Ok-
Absatz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes“ und tober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird
die Wörter „§ 18 Absatz 1 des Melderechtsrahmenge- das Wort „Melderechtsrahmengesetzes“ durch das
setzes“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2 des Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
(12) In § 52a Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Bu- Artikel 3
ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Suchdienstedatenschutzgesetzes
Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. April 2013 § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Suchdiensteda-
(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die Wörter tenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690)
„§ 21 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wör- wird wie folgt geändert:
ter „den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegeset- 1. Nach den Wörtern „frühere Wohnanschriften,“ wer-
zes“ ersetzt. den die Wörter „Einzugsdatum und Auszugsdatum,
(13) In § 71 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,“ einge-
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und fügt.
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma- 2. Die Wörter „und akademische Grade“ werden durch
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt die Wörter „akademische Grade, Sterbedatum, Ster-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I beort, bei Versterben im Ausland auch der Staat“ er-
S. 1566) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4a setzt.
Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die
Wörter „§ 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes“ er-
Artikel 4
setzt.
(14) In § 73 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Ver- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Gleich-
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar zeitig tritt das Melderechtsrahmengesetz in der Fas-
2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, werden die sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
Wörter „§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengeset- S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert
1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Ab- worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Erstes Gesetz
zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Vom 3. Mai 2013
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende (EU) Nr. 995/2010 oder
Gesetz beschlossen:
b) Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 6 der Verordnung (EU)
Artikel 1
Nr. 995/2010 und den Artikeln 2
Änderung des bis 5 der Durchführungsverord-
Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes nung (EU) Nr. 607/2012 der Kom-
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli mission vom 6. Juli 2012 über die
2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert: detaillierten Bestimmungen für
die Sorgfaltspflichtregelung und
1. § 1 wird wie folgt geändert:
die Häufigkeit und Art der Kon-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der zu die- trollen der Überwachungsorgani-
ser Verordnung“ durch die Wörter „und der Ver- sationen gemäß der Verordnung
ordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen (EU) Nr. 995/2010 des Euro-
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 päischen Parlaments und des Ra-
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, tes über die Verpflichtungen von
die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Marktteilnehmern, die Holz und
(ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu Holzerzeugnisse in Verkehr brin-
diesen Verordnungen“ ersetzt. gen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: S. 16),
„(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und in Verkehr gebracht worden sind
Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durch- oder werden sollen,
führung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und 3. einen Dritten mit der Verwahrung
der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hin- von Sendungen nach Nummer 1
blick auf oder von Holz und Holzprodukten
nach Nummer 2 beauftragen,
1. die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,
4. eine Sendung nach Nummer 1 oder
2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz
Holz und Holzprodukte nach Num-
oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem
mer 2 dem Einführer gegen sofortige
Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt
Sicherheitsleistung in Höhe von
oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
110 Prozent des Wertes der Sen-
päischen Union nach Deutschland verbracht
dung oder des Holzes oder der Holz-
werden.
produkte unter Auferlegung eines
Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Verfügungsverbotes mit der Maß-
Landesrecht zuständigen Behörden.“ gabe überlassen, dass die Sicherheit
2. § 2 wird wie folgt geändert: verfällt, wenn der Einführer den Ge-
wahrsam über die betroffene Sen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dung oder das Holz oder die Holz-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ produkte verliert,
durch die Wörter „zuständige Behörde“ er-
setzt. 5. Proben von Sendungen nach Num-
mer 1 oder von Holz und Holz-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
produkten nach Nummer 2 ziehen
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort und untersuchen oder dem Johann
„Bundesanstalt“ durch die Wörter „zu- Heinrich von Thünen-Institut, Bun-
ständige Behörde“ ersetzt. desforschungsinstitut für Ländliche
bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die Räume, Wald und Fischerei, zur Un-
folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt: tersuchung vorlegen. Die Probenzie-
hung und Untersuchungen nach
„2. Holz und Holzprodukte im Sinne des
Satz 1 können auch verdachtsunab-
Artikels 2 Buchstabe a der Verord-
hängig erfolgen.“
nung (EU) Nr. 995/2010 in Verwah-
rung nehmen, soweit der durch Tat- b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „diese
sachen begründete Verdacht be- Holzprodukte veräußern und die Erlöse einzie-
steht, dass sie entgegen hen“ durch die Wörter „diese Holzprodukte ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1105
ziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen“ sucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbo-
ersetzt. tes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet,
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verant-
Absätze 3 bis 5 ersetzt: wortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen
Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt
„(3) Die zuständige Behörde kann Holz und die zuständige Behörde die hiermit verbundenen
Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen mer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und
festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4 untersucht werden und hierbei kein Verstoß ge-
Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung gen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte
mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgestellt wird.“
und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht 3. § 3 wird wie folgt geändert:
worden sind oder werden sollen, beschlagnah- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Part-
men und nerländern“ die Wörter „sowie von Holz und Holz-
1. im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 4 produkten aus Drittstaaten“ eingefügt.
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „fest-
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Arti- halten oder die Überführung von Holzprodukten“
keln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1
Nr. 607/2012 anordnen, dass das Holz oder Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überfüh-
die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer rung“ ersetzt.
auf seine Kosten und Gefahr an den Her-
kunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht in- c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer
nerhalb eines Monats die legale Herkunft des von ihr benannten Stelle“ durch die Wörter „dem
Holzes oder der Holzprodukte im Sinne des Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und
Nr. 995/2010 nachgewiesen wird, Fischerei,“ ersetzt.
2. das Holz oder die Holzprodukte einziehen und 4. § 4 wird wie folgt geändert:
veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) das Holz oder die Holzprodukte aus illega- aa) Nach dem Wort „Bundesanstalt“ werden die
lem Einschlag im Sinne des Artikels 2 Buch- Wörter „, die nach Landesrecht zuständigen
stabe g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Behörden“ eingefügt.
stammen oder
bb) Das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ wird
b) die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Spiegel-
cc) Nach dem Wort „Informationen“ werden die
strich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
Wörter „, einschließlich personenbezogener
vorzulegenden Legalitätsnachweise ge-
Daten,“ eingefügt.
fälscht oder falsche Angaben zur Herkunft
des Holzes oder der Holzprodukte gemacht b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
worden sind, oder und 3 ersetzt:
3. anordnen, dass das Holz oder die Holzpro- „(2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht
dukte zu vernichten sind, soweit ein Zurück- zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind
bringen nach Nummer 1 oder eine Veräuße- auch berechtigt, Informationen, einschließlich
rung nach Nummer 2 nicht in Betracht kommt, personenbezogener Daten, mit den nach Landes-
insbesondere wenn das Holz oder die Holz- recht für die Durchführung der Verordnung (EG)
produkte nach Artikel 8 Absatz 1 und 5 der Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutau-
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom schen, soweit dies zur Durchführung der in § 1
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exem- Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.
plaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(3) Für den Datenaustausch und die Erfassung
durch Überwachung des Handels (ABl. L 61
der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen
vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005
ordnung (EU) Nr. 101/2012 (ABl. L 39 vom
sowie für den zur Durchführung der Verordnung
11.2.2012, S. 133) geändert worden ist, nicht
(EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch
in den Handel gelangen dürfen.
und die notwendige Datenerfassung können die
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet den zuständigen Behörden elektronische Systeme
Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge- einsetzen.“
nannten Sendungen oder den für das Inverkehr-
5. § 5 wird wie folgt geändert:
bringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne
des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Nr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer „(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird fer-
(5) Werden Sendungen im Rahmen des Absat- ner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
zes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des stimmung des Bundesrates die Überwachung nä-
Absatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, unter- her zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Arti- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in ordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parla-
Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat ments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die
und Europäischer Kommission erlassenen Ergän- Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
zungs- oder Durchführungsbestimmungen, erfor- Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom
derlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ 12.11.2010, S. 23), verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert: 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz
oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ver-
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte
ordnung (EG) Nr. 2173/2005“ die Wörter „oder
Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder
der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ eingefügt.
nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich
durch das Wort „Union“ ersetzt. bewertet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
6. § 6 wird wie folgt geändert:
fahrlässig
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verord-
„§ 6 nung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung
Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten“. nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde
auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von
aa) Die Wörter „der Bundesanstalt mit der Über-
Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
wachung bestimmter Holzeinfuhren“ werden
Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung
durch die Wörter „der zuständigen Behörde
nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
mit der Überwachung der Einfuhr oder des
Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder 2. eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-
bestimmter Holzprodukte“ ersetzt. stabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in
Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungs-
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: verordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission
aaa) Dem Wortlaut werden die Wörter „Holz vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestim-
und“ vorangestellt. mungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die
Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwa-
bbb) Nach der Angabe „§ 2 Absatz 2“ wird chungsorganisationen gemäß der Verordnung
die Angabe „oder 3“ eingefügt. (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Verpflichtungen von
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse
„(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzpro- in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,
dukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der S. 16), durch eine Aufzeichnung nicht dokumen-
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in tiert oder der zuständigen Behörde auf Anforde-
die Bundesrepublik Deutschland einführen, ha- rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätig- nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das
keit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige- Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buch-
pflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die stabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum
bereits am 9. Mai 2013 eine Tätigkeit im Sinne Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf
des Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass Jahre zurückliegt, oder
die Anzeige spätestens bis zum 9. November 3. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen
2013 zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name Behörde zuwiderhandelt, mit der ein Nachweis
oder Firma, Anschrift und Telekommunikations- zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6
daten des Marktteilnehmers enthalten. Änderun- Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominde-
gen der angezeigten Daten sind der Bundes- rungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-
anstalt unverzüglich anzuzeigen.“ stabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ange-
fordert wird.
7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
„§ 7 fahrlässig
Bußgeldvorschriften 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2
Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 2 Absatz 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,
fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezem- 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
ber 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmi- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
gungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische teilt,
Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1
in die Gemeinschaft einführt. Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1107
nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht 1. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
unterstützt, bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder
mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 einen anderen Vermögensvorteile großen Aus-
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig maßes erlangt oder
oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren An- wiederholt.
ordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord- (2) Der Versuch ist strafbar.“
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist. 8. § 9 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der „§ 9
Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 2 und 3
und des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer Geldbuße Einziehung
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro ge- Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
ahndet werden. keit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- sind, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
rigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz gesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ord-
durch diese ausgeführt wird. nungswidrigkeiten sind anzuwenden.“
§8
Artikel 2
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Geldstrafe wird bestraft, wer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze
(Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)
Vom 3. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendun-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gen auch künftige Leistungen gerichtlich geltend
machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Min-
Artikel 1 destunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1
Änderung des des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden.“
Unterhaltsvorschussgesetzes 5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „(zustän-
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der dige Stelle)“ gestrichen.
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), 6. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 er-
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember setzt:
2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie
„§ 12
folgt geändert:
Bericht
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 destag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monat- vor, in dem sie darlegt,
lichen Mindestunterhalts gezahlt.“ 1. welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Ab-
2. § 3 wird wie folgt geändert: satz 6 hat und
a) Das Wort „gezahlt“ wird durch die Wörter „ge- 2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erfor-
zahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurück- derlich ist.
gezahlt wurde“ ersetzt. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten
b) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: enthalten.“
„Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für
Artikel 2
Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unver-
züglicher Mitteilung der Änderungen in den Ver- Änderung des
hältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, Bundeskindergeldgesetzes
wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zu- Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
rückgezahlt wurden.“ kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3. § 6 wird wie folgt geändert: 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „anderen 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
Stellen“ die Wörter „sowie die Finanzämter“ und ist, wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Wohnort“ die Wörter „, den Ar- 1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend von
beitgeber“ eingefügt. Satz 1“ durch die Wörter „Abweichend von Absatz 1“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ersetzt.
„(6) Die zuständigen Stellen dürfen das Bun- 2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „unverheiratete
deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kre- Kinder“ durch die Wörter „unverheiratete oder nicht
ditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben- verpartnerte Kinder“ ersetzt.
ordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit
die Durchführung des § 7 dies erfordert und ein Artikel 3
vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1 Änderung des
bezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat Achten Buches Sozialgesetzbuch
oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 8
Satz 2 der Abgabenordnung).“ § 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
„(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden
Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist, wird wie folgt geändert:
Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetz- 1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
buch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2
und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln.“ „3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen eines Abkömmlings oder seines ge-
4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze setzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden,
ersetzt: sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beur-
„Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf kundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land hat,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1109
2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(§ 1615l schussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ die Wörter „, auch zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
des gesetzlichen Rechtsnachfolgers,“ eingefügt. kannt machen.
Artikel 4 Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvor- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Gesetz
zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Vom 3. Mai 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 5 und 25 Absatz 2 werden aufgehoben.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1111
Verordnung
zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV)1,2
Vom 19. April 2013
Auf Grund (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Elektro-
– des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 und Elektronikgeräte:
jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirt- 1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicher-
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wah- erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition
rung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Num- und Wehrmaterial für militärische Zwecke,
mer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, 2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im
– des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b Weltraum,
und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgeset-
3. Geräte, die
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) verord-
net das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz a) speziell als Teil eines anderen, von dieser Ver-
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem ordnung ausgenommenen oder nicht in den Gel-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem tungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerä-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, tetyps konzipiert sind und installiert werden sol-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- len,
schaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministe- b) ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem können und
Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung
c) nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden
des Ausschusses für Produktsicherheit:
können,
§1 4. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
Anwendungsbereich 5. ortsfeste Großanlagen,
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen 6. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförde-
und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektro- rung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen
nikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikge- Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,
räte werden in die folgenden Kategorien unterteilt: 7. bewegliche Maschinen,
1. Haushaltsgroßgeräte, 8. aktive, implantierbare medizinische Geräte,
2. Haushaltskleingeräte,
9. Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem
3. Geräte der Informations- und Telekommunikations- System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb
technik, an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus
4. Geräte der Unterhaltungselektronik, solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommer-
zielle, industrielle und private Anwendungen von
5. Beleuchtungskörper, Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und in-
6. elektrische und elektronische Werkzeuge, stalliert wurde, und
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 10. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der For-
8. medizinische Geräte, schung und Entwicklung entworfen wurden und
nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente ein-
werden.
schließlich Überwachungs- und Kontrollinstru-
mente in der Industrie, (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften be-
sondere Anforderungen an die Verwendung der durch
10. automatische Ausgabegeräte,
diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und
11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvor-
unter die Nummern 1 bis 10 fallen. schriften.
1
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/ EU des §2
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Be-
schränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elek- Begriffsbestimmungen
tro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
2
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Aus-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- druck
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1. Elektro- und Elektronikgerät:
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom
sind beachtet worden. von höchstens 1 000 Volt oder für den Betrieb mit
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt ist 9. Wirtschaftsakteur:
und
den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Impor-
a) das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von teur und den Vertreiber;
elektrischen Strömen oder elektromagnetischen
10. Bereitstellung auf dem Markt:
Feldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische
Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
werden, um mindestens eine der beabsichtigten Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum
Funktionen des Geräts zu erfüllen, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbe-
b) der Erzeugung, Übertragung und Messung sol- reich dieser Verordnung im Rahmen einer Ge-
cher Felder und Ströme dient; schäftstätigkeit;
2. ortsfestes industrielles Großwerkzeug: 11. Inverkehrbringen:
eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschi- die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder
nen, Geräte oder Bauteile mit einer gemeinsamen Elektronikgeräts auf dem Markt zum Vertrieb, zum
Funktion für eine bestimmte Anwendung, die Verbrauch oder zur Verwendung;
a) von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimm- 12. harmonisierte Norm:
ten Ort installiert und von Fachpersonal abge- eine Norm, die von einem europäischen Normungs-
baut wird und gremium im Sinne des Anhangs I der Richtlinie
b) von Fachpersonal in einer industriellen Ferti- 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
gungsanlage oder einer Forschungs- und Ent- Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
wicklungsanlage eingesetzt und instand gehal- fahren auf dem Gebiet der Normen und techni-
ten wird; schen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
3. ortsfeste Großanlage:
vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richt-
eine groß angelegte Anordnung von Geräten unter- linie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom
schiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Ein- 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, auf Ersu-
richtungen, die chen der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie
a) von Fachpersonal montiert und installiert wird 93/34/EG erstellt wurde;
und 13. technische Spezifikation:
b) dazu bestimmt ist, auf Dauer an einem festen Ort ein Dokument, in dem die technischen Anforderun-
betrieben zu werden und von Fachpersonal ab- gen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren
gebaut zu werden; oder eine Dienstleistung erfüllen muss;
4. Kabel: 14. CE-Kennzeichnung:
ein Kabel mit einer Nennspannung von weniger als
die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt,
250 Volt, das als Verbindungs- oder Verlängerungs-
dass das Elektro- oder Elektronikgerät die gelten-
kabel zum Anschluss eines Elektro- oder Elektro-
den Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisie-
nikgeräts an eine Steckdose oder zur Verbindung
rungsrechtsvorschriften der Europäischen Union,
von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten
die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
dient;
15. Konformitätsbewertung:
5. Hersteller:
das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderun-
jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
gen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro-
nengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikge-
oder Elektronikgerät erfüllt sind;
rät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt
und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eige- 16. Marktüberwachung:
nen Marke vermarktet;
die von den zuständigen Behörden durchgeführten
6. Bevollmächtigter: Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen,
jede in der Union ansässige natürliche oder juristi- durch die sichergestellt werden soll, dass ein Elek-
sche Person oder Personengesellschaft, die der tro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser
Hersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Na- Verordnung erfüllt und die Sicherheit und Gesund-
men bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; heit von Personen oder andere im öffentlichen Inte-
resse schützenswerte Bereiche nicht gefährdet;
7. Vertreiber:
17. Rückruf:
jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
nengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikge- jede Maßnahme, mit der die Rückgabe eines an die
rät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Endverbraucherin oder den Endverbraucher abge-
Ausnahme des Herstellers und des Importeurs; gebenen Elektro- oder Elektronikgeräts bewirkt
werden soll;
8. Importeur:
18. Rücknahme:
jede in der Europäischen Union ansässige natür-
liche oder juristische Person oder Personenge- jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll,
sellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus dass ein Elektro- oder Elektronikgerät, das sich in
einem Drittstaat im Geltungsbereich dieser Verord- der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitge-
nung anbietet oder in Verkehr bringt; stellt wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1113
19. homogener Werkstoff: §3
einen Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen (1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Ka-
Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht beln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht
durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen
Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in folgender Stoffe nicht überschritten werden:
einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden
kann; 1. 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswer-
tiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder
20. medizinisches Gerät: polybromierte Diphenylether (PBDE) je homogenen
ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1 des Werkstoff oder
Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Be- 2. 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I Werkstoff.
S. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und
worden ist; Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn
21. In-vitro-Diagnostikum: 1. für sie die erforderlichen technischen Unterlagen er-
stellt wurden,
ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Num-
mer 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung 2. in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des
der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen
S. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermark-
worden ist; tung von Produkten und zur Aufhebung des Be-
schlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom
22. aktives, implantierbares medizinisches Gerät:
13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskon-
jedes aktive, implantierbare medizinische Gerät im trolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderun-
Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richt- gen des Absatzes 1 erfüllen,
linie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur
3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
ausgestellt wurde und
staaten über aktive implantierbare medizinische
Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zu- 4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wur-
letzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 de.
vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist; Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Eu-
23. Überwachungs- und Kontrollinstrument: ropäischen Union die Durchführung eines Konformi-
tätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem min-
ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das für
destens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II
andere als ausschließlich industrielle und gewerb-
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen,
liche Zwecke bestimmt ist;
so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Ab-
24. industrielles Überwachungs- und Kontrollinstru- satz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nach-
ment: gewiesen werden. Es können einheitliche technische
ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das Unterlagen erstellt werden.
ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwe- (3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in
cke bestimmt ist; den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des
25. Ersatzteil: Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektro- (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die
nikgeräts ersetzen kann und das dessen delegierte Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom
a) Funktionstüchtigkeit wiederherstellt oder ver- 10. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs III der
bessert, Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments
b) Wiederverwendung ermöglicht, und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwen-
dungen von Blei zwecks Anpassung an den techni-
c) Funktionen aktualisiert oder schen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16)
d) Leistungsvermögen erweitert; und die delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kommis-
sion zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie
26. bewegliche Maschinen:
2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des
Maschinen mit eigener Energieversorgung, die Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen
a) vorrangig nicht für den Straßenverkehr bestimmt von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen
sind, Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 18) geändert
worden ist, festgelegt sind. Bei diesen Verwendungs-
b) ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit ge- zwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach
nutzt werden und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die
c) beim Betrieb entweder beweglich sind oder kon- Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den
tinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiede- Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt
nen festen Betriebsorten bewegt werden. werden.
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
§4 gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den An-
Allgemeine Pflichten des Herstellers forderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen
und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Spra-
(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikge- che zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde
räte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnah-
Absatz 1 erfüllen. men zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen
genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die dieser Verordnung erfüllt.
Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach (4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nicht-
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 konformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der
Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftra- diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen
gen. und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelis-
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen teten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Ab-
und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum ständen informieren.
von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten
Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbe- §6
wahren. Ermächtigung eines Bevollmächtigten
(4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch ge-
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
eignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung
tigten ermächtigen.
der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt
ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderun- (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Herstel-
gen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Herstel-
Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Nor- ler, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem
men oder der technischen Spezifikationen, auf die bei mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronik- 1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der
geräten verwiesen wird, angemessen zu berücksich- technischen Unterlagen für die zuständigen Behör-
tigen. den über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem
(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro-
Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektro- oder Elektronikgeräteserie,
nikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, 2. auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde
hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergrei- Aushändigung aller erforderlichen Informationen und
fen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der
wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit
erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät dieser Verordnung und
vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unver-
3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammen-
züglich die zuständigen Behörden darüber informieren
arbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die
und ausführliche Angaben machen, insbesondere über
sicherstellen sollen, dass das Elektro- oder Elektro-
die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
nikgerät die Anforderungen dieser Verordnung er-
füllt.
§5
(3) Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen
Besondere Kennzeichnungs-
werden kann vom Hersteller
und Informationspflichten des Herstellers
1. die Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 1 und
(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine
Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine 2. die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 4
Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1
Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe Nummer 1.
oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Her- (4) Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen
steller die erforderlichen Informationen auf der Verpa- Aufgaben gegenüber den Marktüberwachungsbehör-
ckung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt den wahrnehmen.
sind, angeben.
(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Na- §7
me, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Verpflichtungen des Importeurs
Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro-
oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf (1) Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro-
Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronik- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern,
geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese An- dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Ab-
gaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die satz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 nachgewiesen hat,
dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderun-
muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der gen nach § 3 Absatz 1 erfüllt. Hierbei hat der Importeur
der Hersteller kontaktiert werden kann. insbesondere zu prüfen, ob
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen 1. der Hersteller die technischen Unterlagen nach § 3
Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Infor- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erstellt hat,
mationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die 2. das Elektro- oder Elektronikgerät mit der CE-Kenn-
erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr zeichnung nach § 12 versehen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1115
3. der Hersteller das Verzeichnis nach § 5 Absatz 4 2. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5
führt und Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeich-
nungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.
4. der Hersteller das Elektro- oder Elektronikgerät nach
§ 5 Absatz 1 gekennzeichnet hat. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Ab-
Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Ab- satz 1 erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf
dem Markt bereitstellen. Er informiert hierüber den Her-
satz 1 erfüllt, darf der Importeur dieses Gerät nicht in
Verkehr bringen. Er informiert hierüber den Hersteller steller oder den Importeur und die zuständigen Behör-
und die zuständigen Behörden. den.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom
Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektro- Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder
nikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt,
hat der Importeur unverzüglich Maßnahmen zu ergrei- muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen
fen, durch die die Konformität dieses Geräts herge- ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Ge-
stellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss er das räts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss
Elektro- oder Elektronikgerät erforderlichenfalls vom der Vertreiber dieses Gerät zurücknehmen oder zurück-
Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich rufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden
die zuständigen Behörden darüber informieren und darüber informieren und ausführliche Angaben machen,
ausführliche Angaben machen, insbesondere über die insbesondere über die Nichtkonformität und die ergrif-
Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. fenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Her-
steller oder den Importeur.
(3) Der Importeur muss ein Verzeichnis der von ihm
importierten nichtkonformen Elektro- und Elektronik- (3) Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf
geräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rück- deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden In-
nahmen von Elektro- und Elektronikgeräten führen und formationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den
die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Nachweis der Konformität von Elektro- und Elektronik-
Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abstän- geräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich
den informieren. sind. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren
Verlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die
(4) Der Importeur hat über einen Zeitraum von zehn sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt
Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.
einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie
der EU-Konformitätserklärung für die zuständigen §9
Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er
diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unter- Umstände, unter denen
lagen vorlegen kann. die Verpflichtungen des Herstellers
auch für den Importeur und den Vertreiber gelten
(5) Der Importeur muss sicherstellen, dass sein Na-
me, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke die-
Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elek- ser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtun-
tronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist, gen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhal-
muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung ten, wenn er
oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, 1. ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eige-
machen. nen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr
(6) Der Importeur ist verpflichtet, der zuständigen bringt oder
Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Infor- 2. ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elek-
mationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die tronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich
erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen
gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den An- beeinträchtigt werden kann.
forderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen
und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Spra- § 10
che zu verfassen. Der Importeur hat mit dieser Behörde
auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnah- Benennung der Wirtschaftsakteure
men zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das (1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Be-
von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen hörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschafts-
dieser Verordnung einhält. akteure zu benennen,
1. von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezo-
§8 gen hat und
Verpflichtungen des Vertreibers 2. an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgege-
(1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und ben hat.
Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erfor- (2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten
derlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren
nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirt-
1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 ver- schaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten In-
sehen ist und formationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereit- § 14
halten. Bußgeldvorschriften
§ 11 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
EU-Konformitätserklärung wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1
(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklä- ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.
rung bestätigt der Hersteller, dass (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
1. die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
eingehalten werden und zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro-
Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungs- und Elektronikgerät in Verkehr bringt,
verfahren durchgeführt wurde. 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss
Kennzeichen trägt,
1. in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richt-
3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5
linie 2011/65/EU entsprechen,
nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzei-
2. die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angege- chen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf
benen Elemente enthalten und der Verpackung oder in den dort genannten Unter-
lagen angegeben ist, oder
3. vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1
Eine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Her-
oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Infor-
stellers entweder in deutscher oder englischer Sprache
mation oder eine dort genannte Unterlage nicht,
vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständi-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt
gen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt.
§ 12
CE-Kennzeichnung § 15
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei- Übergangsvorschriften
nen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dürfen Elektro-
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elek-
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen- tro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf- (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates zes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). worden ist, fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt
(2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen
dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikge- dieser Verordnung nicht erfüllen.
rät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies (2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen
auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elek- nach § 3 Absatz 1 sind die folgenden Elektro- und Elek-
tronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpa- tronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunk-
ckung und den Begleitunterlagen angebracht. ten in Verkehr gebracht werden dürfen:
1. medizinische Geräte sowie Überwachungs- und
§ 13
Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli
Konformitätsvermutung 2014,
(1) Bei einem Elektro- oder Elektronikgerät, das mit 2. In-vitro-Diagnostika bis zum Ablauf des 21. Juli 2016
der CE-Kennzeichnung versehen ist, gehen die Markt- sowie
überwachungsbehörden davon aus, dass das Gerät die 3. industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, bis zum Ablauf des 21. Juli 2017.
2 und 3 und Satz 2 erfüllt.
(3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen
(2) Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren nach § 3 Absatz 1 sind Kabel oder Ersatzteile von
Werkstoffe und Bauteile wird widerlegbar vermutet,
dass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, 1. Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf
wenn des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden,
1. an ihnen durch den Hersteller oder durch ihn beauf- 2. medizinischen Geräten, die bis zum Ablauf des
tragte Dritte Prüfungen oder Messungen vorgenom- 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
men wurden, die die Erfüllung der Anforderungen 3. In-vitro-Diagnostika, die bis zum Ablauf des 21. Juli
gemäß § 3 Absatz 1 nachweisen, oder 2016 in Verkehr gebracht wurden,
2. sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden, 4. Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht
Union veröffentlicht worden sind. wurden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1117
5. industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumen- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni
ten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr 2006 in Verkehr gebracht wurden, ausgebaut und in
gebracht wurden, und Geräten verwendet werden, die zum Ablauf des 30. Juni
6. Elektro- und Elektronikgeräten, soweit für diese 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wieder-
eine Ausnahme nach dem Anhang der Richtlinie verwendung in einem überprüfbaren geschlossenen
2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrau-
Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der cherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird,
Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in dass Teile wiederverwendet wurden.
Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom
23.2.2003, S. 19) oder auf Grund des Artikels 5
§ 16
dieser Richtlinie galt und die vor Auslaufen dieser
Ausnahme in Verkehr gebracht wurden. Inkrafttreten
(4) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen
nach § 3 Absatz 1 sind Ersatzteile, die aus Elektro- Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. April 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2013
– 2 BvF 1/05 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom
11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 35 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben
vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78), geändert durch Artikel 7
Nummer 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom
29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2424) – soweit nicht als Folge der
Nichtigerklärung des § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch das
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar
2006 – 1 BvR 357/05 – gegenstandslos geworden (§ 14 Absatz 4 Satz 1
Luftsicherheitsgesetz und die in § 15 Absatz 1 und 2 Luftsicherheitsgesetz
enthaltenen Bezugnahmen auf § 14 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz) – in den
genannten Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheits-
aufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) sowie Artikel 2
Nummer 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben sind
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 28. April 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 1119
Allgemeine Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 30. April 2013
I.
Ich übertrage der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für
Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten
1. nach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis zur Kürzung
der Dienstbezüge nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinar-
gesetzes,
2. nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis zur
Erhebung der Disziplinarklage,
3. nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Zuständigkeit
für den Erlass des Widerspruchsbescheides,
4. nach § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundes-
disziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 31. Januar 2005 (BGBl. I S. 251) außer Kraft.
Berlin, den 30. April 2013
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
Lutz Stroppe
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
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Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 5,85 € (4,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Einführung eines
Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Vom 30. April 2013
Artikel 2a Absatz 1 des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens
für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)
ist wie folgt zu berichtigen:
Die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ sind durch die Wörter „§ 144 Ab-
satz 2 Nummer 1a“ zu ersetzen.
Berlin, den 30. April 2013
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
U. Schönleiter